— 934 — 8 18. Bei Festsetzung des Durchschnittsbrandes (§ 17) ist zu beachten: .„ 1. der Durchschnittsbrand soll bei den landwirtschaftlichen Brennereien die Jahresmenge nicht überschreiten, die im Durchschnitt der Betriebsjahre erzeugt worden ist, in denen während der Zeit vom 1. Oktober 1897 bis einschließlich 30. September 1907 ein 1wetried bbngefunden hat (§ 63 des Gesetzes Abs. 1 Schlußsatz, § 15 Abs. 1 dieser nweisung); der Durchschnittsbrand soll bei den nach dem 30. September 1902 betriebsfähig her- gerichteten landwirtschaftlichen Brennereien über 1400 Hektoliter Alkohol nicht hinaus- gehen (§& 64 Abs. 2 des Gesetzes); er soll bei den gewerblichen Brennereien in der Regel die höchste bisher erzeugte Jahres- menge Alkohol nicht übersteigen. · UN- *s 19. Auf die Entscheidung der Direktivbehörde, durch die der Durchschnittsbrand festgesetzt wird (6 17), finden die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und § 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Grundlagen der Berechnung des Durchschnittsbrandes nicht mitzuteilen sind. 8 20. Im Falle eines zwingenden wirtschaftlichen Bedürfnisses kann der auf Grund des § 18 ein- geschränkte Durchschnittsbrand auf Antrag so weit erhöht werden, daß eine Einstellung des Brennerei- betriebs vermieden wird. Die Entscheidung trifft der Bundesrat. IV. Festsetzung eines Durchschnittsbrandes aus Gründen der Billigkeit. 8 21. Die Nachweisungen X bis XIII sind von den Hauptämtern für jede in Betracht kommende Brennerei besonders aufzustellen und bis 15#Oktober 1909 der Direktivbehörde vorzulegen. Den Nachweisungen sind beizufügen die Anträge der Brennereibesitzer, die Verträge über den Bau des Brennereigebäudes sowie über die Lieferung der erforderlichen Maschinen und Brenngeräte in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, alle Unterlagen, die für die Beurteilung des Durchschnittsbrandes von Bedeutung sind, sowie ein Gutachten des Hauptamts, das die Billigkeitsgründe darlegt und sich darüber ausspricht, ob und in welchem Umfang ein Durchschnittsbrand zu bewilligen sein wird. §* 22. (1) Die Nachweisungen werden alsdann mit einem Gutachten der Veranlagungskommission und einem Antrag der Direktivbehörde durch die oberste Landesfinanzbehörde an den Bundesrat zur Entscheidung abgegeben. (2) Nach § 67 des Gesetzes ist der Bundesrat auch dann ermächtigt, einen Durchschnittsbrand aus Gründen der Billigkeit festzusetzen, wenn die Verträge über den Bau des Brennereigebäudes sowie über die Lieferung der erforderlichen Maschinen und Brenngeräte erst nach dem 31. März 1908 rechts- verbindlich abgeschlossen, oder wenn die Brennereigebäude erst nach dem 30. September 1908 fertig- gestellt, oder die Maschinen und Brenngeräte erst nach diesem Tage geliefert worden sind. Voraus- gesetzt ist dabei aber, daß besondere Gründe vorliegen, welche eine Ausnahme von der im § 67 aus- gesprochenen Regel rechtfertigen. V. Nachträgliche Erhöhung des Durchschnittsbrandes. 23. » Der Antrag, den Durchschnittsbrand vom 1. Oktober 1911 ab zu erhöhen (5 66 des Gesetzes), ist an das zuständige Hauptamt zu richten. Anträge, die nach dem 30. September 1910 eingehen, sowie Anträge von Brennereien, die auf Grund des § 67 des Gesetzes einen Durchschnittsbrand erhalten haben, sind zurückzuweisen.