— 935 — 8 24. () Das Hauptamt überreicht die Anträge nach Feststellung des Sachverhalts mit gutachtlicher Außerung der Direktivbehörde. Diese prüft den Sachverhalt, ergänzt gegebenenfalls die Ermittelungen, soweit erforderlich unter Anhörung von Sachverständigen, und legt die Anträge der obersten Landes- finanzbehörde vor. (2) Die Landesfinanzbehörde wird ermächtigt, in allen Fällen, in denen besondere Härten im Sinne des § 66 nach ihrem Ermessen nicht vorliegen, den Antragsteller ablehnend zu bescheiden. Diese Entscheidung ist endgültig. (3) Erachtet die Landesfinanzbehörde den Antrag für begründet, so gibt sie ihn an den Bundesrat zur Entscheidung ab. VI. Durchschnittsbrand nen entstehender Brennereien. 8 26. Ist auf Grund der §§ 65, 67 des Gesetzes ein Durchschnittsbrand für Brennereien festgesetzt worden, die nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichtet sind, so ist mindestens dieser Durchschnittsbrand, unter Berücksichtigung der §§ 69, 151 des Gesetzes, von der Betriebsauflage für den Uberbrand freizulassen. Abgesehen davon gilt nach näherer Vorschrift im § 70 des Gesetzes als Durchschnittsbrand der nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichteten Brennereien das jeweilige Kontingent. Neu zugewiesen werden kann ein Kontingent nach § 29 des Gesetzes nur land- wirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien.