— 937 — Hauptamtsbezirk: 4 Aulage. Nachweisung über den Betriebsumfang der Brennereien mit Ausnahme der Kleinbrennereien. . — 12 #. — — For dem 1. Okeober 1897 beerriebsardhig herperichrere landtoeirtscha#rtliche Brennereten testec., szofe 48 F 1 der Aus'uhreengsanseetsteng. Auleitung. Bei Aufstellung der Nachweisungen sind die Vorschriften in den § 61 ff. des Gesetzes und die Bestimmungen der Ausführungsanweisung genau zu beachten. Innerhalb der einzelnen Brennereigruppen sind die Brennereien sachgemäß zu ordnen. - .DicspaltenöbiolssindfürjedekreanetciioweitauozufülletyalsdiesfükdieseutteilungdesDurchs schnittsbrandes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Aufzunehmen sind auch Jahresziffern, die nach § 3 außer Ansatz bleiben. Ergeben sich auf (Grund des & 62 des Gesetzes Erhöhungen für einzelne Jahresziffern, so find die erhöhren Ziffern unter der Linic zu vermerken. 4AmllFür die zu der Gruppe I gehörigen Brennereien ist in Spalte 20 einzutragen, ob und bei welcher Neu- kontingenticrung die im §& 1 unter der nuführunggonweistang erwähnten Veränderungen berücksichtigt worden sind. Dasselbe hat auch bei den zur Gruppe II gehörigen Brennereien zu geschehen; bei diesen ist gegebenen falls in Spalte 20 zu vermerken, ob der Antrag auf Veranlagung zum Kontingente zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist. Alle Unterlagen für die Berechnung des Durchschnittsbrandes sind in einem Belegheft (vgl. Spalte 21) bei- zufügen. Die Belege sind so zu ordnen, daß sie für jede Brennerei gesondert entnommen werden können. 4 Bruchteile des Liters werden, wenn sie unter 0), bleiben, nicht berücksichtigt, andernfalls als ein ganzes Liter angenommen. Am Schlusse jeder Nachweisung ist vom Hauptamtsleiter zu bescheinigen, daß sämtliche Brennereien der in Betracht kommenden Brennereigruppe in die Nachweisung richtig ausgenommen worden sind. Gegebenenfalls ist der Direktivbehörde eine Bescheinigung des Hauptamtsleiters vorzulegen, daß in die besonders zu bezeichnenden Nachweisungen Brennereien nicht aufzunehmen waren. 111