— 954 — sehen. Weitere Fälle, in denen die Feststellung der Alkoholmenge unterbleiben kann, sind im & 7 der Begleitscheinordnung, § 12 der Lagerordnung, 5 12 der Reinigungsordnung und in den 9, 37 und 54 der Befreiungsordnung vorgesehen. (6) Das Ergebnis der Feststellung der Alkoholmenge ist in die Absertigungspapiere einzu- tragen und, vorbehaltlich der im § 15 Abs. 2 der Lagerordnung und § 13 Abs. 2 der Reinigungs- ordnung vorgesehenen Ausnahmen, der weiteren steuerlichen Behandlung des Branntweins zu- grunde zu legen. Wird von der nochmaligen Feststellung der Alkoholmenge abgesehen, so ist die bei der früheren Abfertigung ermittelte Menge maßgebend. (4) Im Falle der Versteuerung oder der Berechnung von Betriebsauflage ist nach der Ab- fertigung dem Antragsteller der zu entrichtende Betrag mitzuteilen. * 48. 5. Entleerung (1) Bei jeder unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Entleerung von Fässern, Kesselwagen und der Branntwein= dergleichen, die unter amtlicher Uberwachung nehenden Branntwein enthalten, haben die Beamten gefäße. darauf zu achten, daß die Gefäße vollständig entleert werden; dasselbe Zilt für die zur UÜber- leitung des Branntweins benutzten Pumpen, Schläuche und dergleichen. Nötigenfalls ist ein Ausspülen der entleerten Gefäße und Geräte oder eine andere Sicherungsmaßregel anzuordnen. (2) Das etwa gewonnene Spülwasser ist in der Regel dem übrigen Branntwein zuzugießen; auf Antrag ist es unter amtlicher Aufsicht zu vernichten oder nach Feststellung der darin ent- haltenen Alkoholmenge gesondert von dem übrigen Branntwein abzufertigen oder unter amtlicher Überwachung zu behalten. (3) Über den Verbleib des Spülwassers ist im Abfertigungspapier ein Vermerk zu machen. * 49. V. Erhebung (1) Zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe ist verpflichtet, wer den Branntwein zur freien der Brannt= Verfügung erhält. 1 e () Die Betriebsauflage ist vom Brennereibesitzer zu entrichten. Zahlungs- pflichtigen. 8 50. 2. Fälligkeit (1) Soweit sich nicht aus den Vorschriften für die mit Meßuhren ausgestatteten Brennereien und Zahlung. (B. O. § 188) und für die Abfindungsbrennereien (B. O. F 320) ein anderes ergibt, wird die Verbrauchsabgabe fällig, sobald der Branntwein in den freien Verkehr tritt. Die Betriebs- auflage wird fällig, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich festgestellt oder die abgabenpflichtige Alkoholmenge im Wege der Abfindung berechnet ist. (2) Die Verbrauchsabgabe für den in Abfindungsbrennereien erzeugten Branntwein ist bis zum Ablauf der im § 320 der Brennereiordnung angegebenen Fälligkeitsfrist, diejenige für Branntwein, welcher mit Begleitschein II abgefertigt ist, innerhalb der im Begleitschein vorge- schriebenen Zahlungsfrist zu entrichten. Sonstige Verbrauchsabgabenbeträge sowie die Betriebs- auflage sind binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags einzuzahlen. l 51. 3 Abrundung Bei der Berechnung der Branntweinsteuer sind Pfennigbeträge, welche sich in der einzelnen der Stner- Betriebsanmeldung oder dem einzelnen Abfertigungspapiere bei den Schlußsummen der ver- eirage. schiedenen Branntweinsteuerarten ergeben, nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. 8 562. Slundung. (l Die Verbrauchsabgabe ist dem Zahlungspflichtigen auf Antrag vom Hauptamt gegen „ çqe Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden. Wird nur eine Stundung auf drei vorschrift. Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungepflichtige als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist.