— 958 — 6 69. XIl. Gebühren. (1) Die amtliche Überwachung der Brennereien, Lager, der Reinigungsanstalten und sonstigen 1. Für die Gewerbsanstalten, in denen unter amtlicher Uberwachung stehender Branntwein verarbeitet wird, Uberwachung erfolgt in der Regel gebührenfrei. Gebührenfrei bleiben insbesondere Revifionen, Bestands- enstalen. aufnahmen, Gerätevermessungen und ähnliche Handlungen zu Revisionszwecken sowie die amtliche Überwachung eines Branntweinlagers, auch wenn die Offnung nur erfolgt, damit Arbeiten in dem Lager ausgeführt werden. (2) Gebühren sind zu erheben für die Uberwachung einer Brennerei, eines Lagers oder einer Reinigungsanstalt, wenn die Gewerbsanstalt auf Grund der §§ 103 bis 105 des Branntwein- steuergesetzes besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen worden ist. 5 70. 2. Für Ab- !) Branntweinabfertigungen in den Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten sowie an leriigungen. den Amtsstellen erfolgen in der Regel gebührenfrei. Den Amtsstellen sind die öffentlichen isinerene Niederlagen sowie die allgemein, wenn auch nur für einzelne Warengattungen, steueramtlich fertigungsorten. erlaubten Lösch= und Ladeplätze innerhalb und außerhalb der Häfen gleichzuachten. (2) Gebühren sind zu erheben: a) für Abfertigungen an Sonn= oder Feiertagen; b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag ausgedehnt werden, hinsichtlich der überschießenden Zeit. 8 71. b) An anderen Branntweinabfertigungen, welche an anderen als den im § 70 genannten Orten vor- Orten. genommen werden, sind gebührenpflichtig, mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitz der Ab- fertigungsbeamten ausgeführten Abfertigungen zur Versteuerung, deren Vornahme an der Amts- telle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet § 70 Anwendung. E— a. Für die Über- (1) Für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter amtlicher Überwachung stehender wachung der Branntweinsendungen sowie für die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen usw. sendungen unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren zu erheben. (2) Gebührenfrei bleiben: a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes 1. zwischen einer Brennerei, einem Lager oder einer Reinigungsanstalt und der Eisenbahnstation oder der erlaubten Schiffsladestelle, 2. zwischen den unter 1 genannten Gewerbsanstalten, sofern sie einem Besitzer gehören und nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt sind; b) Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffs- begleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen sowie auf der Unterelbe und Unterweser nach Maßgabe der in der Zollgebührenordnung getroffenen Bestimmungen; c) die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforder- lichen Amtshandlungen, wenn sie an den im § 70 Abs. 1 genannten Orten vor- genommen werden. * 73. 1. In sonsiigen Abgesehen von den Fällen der §§ 69 bis 72 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich Vallen. um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Gewährung einer Vergünstigung in der Steuerbehandlung oder durch die Verabsäumung einer dem Be- teiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amts- handlung bedingt wird.