— 971 — solche Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllen. (2) Gewerbliche Brennereien sind hiernach insbesondere: a) Brennereien, welche ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die sonstigen allgemeinen oder die für sie etwa in Betracht kommenden besonderen Bedingungen für landwirtschaftliche Brennereien nicht erfüllen; b) Brennereien, welche zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise Material ver- rrbeten soweit es sich hierbei nicht um einen landwirtschaftlichen Zwischenbetrieb andelt; e) Brennereien, welche andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln oder welche Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten; d) Brennereien, welche, wenn auch nur zeitweise, Rübenstoffe oder Zellstoffe oder Hefenbrũhe (8 294 Abs. 2) allein oder neben anderen Stoffen verarbeiten. 5 Sa. (1) Als Kleinbrennereien gelten ohne Rücksicht auf die Art der Feststellung des steuer- pflichtigen Branntweins und auf die Betriebsweise Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen. Die Erzeugung der Stoffbesitzer (§ 8b) unter eigener Anmeldung des Betriebs (5 326) bleibt hierbei außer Betracht. (2) Obstbrennereien einschließlich der ihnen gleichgestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), die in einem Betriebsjahr mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, verlieren hierdurch ihre Eigenschaft als Kleinbrennereien nicht, wenn ihre durchschnittliche Erzeugung innerhalb des Kontingentsabschnitts für jedes Betriebsjahr, in welchem die Brennerei betriebsfähig bestanden hat, nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt. 8 8b. (!) Als Stoffbesitzer gelten Besitzer von selbstgewonnenem Obst aller Art, Obst. oder Tranbenmost, Obst- oder Traubenwein oder von Rückständen der eigenen Obstverarbeitung, Most- oder Weinbereitung (Treber, Hefe) sowie von Beeren und Wurzeln, soweit sie keine eigene Brennvorrichtung besitzen und im Laufe des Betriebsjahrs ausschließlich die genannten Stoffe ohne Beimischungen aus anderen Stoffen auf einer fremden Brennvorrichtung verarbeiten. (2) Als selbstgewonnen gilt Obst usw., das vom Stoffbesitzer geerntet oder von ihm oder seinem Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt ist. 89. () Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat vor Eröffnung des Betriebs zu er- klären, welcher Klasse seine Brennerei zugeteilt sein soll. (2) Die bestehenden Brennereien können vom Beginne des Betriebsjahrs ab in eine andere Klasse übergeführt werden, wenn der Brennereibesitzer es vor der ersten Betriebseröffnung im Betriebsjahr beantragt. (3) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien einschließlich der diesen gleich- gestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), welche die Bedingungen ihrer Klasse in irgend einem Zeitpunkt des Betriebsjahrs nicht erfüllen, sind vom Beginne dieses Betriebsjahrs ab als gewerbliche Brennereien zu behandeln (§§ 177 und 315). 8 10. Der in den Brennereien erzeugte Branntwein unterliegt der Verbrauchsabgabe und unter den Voraussetzungen der §§ 172 bis 175 g der Betriebsauflage. 116. VII. Klel- breunnereien. VIII. Stoff. besitzer. IX. Bestim- mung und K##derung der Brennereiklasse. X. Stenerarten.