4. Feststellung von Skalen. 5. Vermessungs- verhandlungen. – Muster 6. Nach- vermessung. III. Geräte= bezeichnung. Iv. Geräte- aufbewahrung. 974 (4) Die Vermessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, daß das zu vermessende Gerät mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Uberlaufen befüllt wird. Hat das Gerät an seiner tiefsten Stelle eine seine vollständige Entleerung zulassende Offnung, so kann es auch zu- nächst bis zum Uberlaufen befüllt und das abfließende Wasser gemessen werden. (6) Zum Messen des Wassers sind geeichte Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hilfs- gefäße zu beuutzen, welche vorher mit geeichten Gefäßen auszumessen sind. (6) Im Endergebnisse bleiben Bruchteile des Liters außer Betracht. (7) An hölzernen Geräten ist nach der Vermessung der Steuerstempel einzubrennen. §* 20. (!) Bei der nassen Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen und von Branntwein-Auf- bewahrungsgefäßen sind an der Skale des Standglases oder der Schwimmervorrichtung die Wassermengen fortlaufend in Abschnitten, welche eine tunlichst genaue Ablesung gestatten, festzustellen. (2) Bei Gefäßen, welche mit Standglas oder Schwimmervorrichtung nicht versehen sind, hat diese Feststellung an einem Senkstab zu erfolgen, welcher vom Brennereibesitzer zu liefern ist. (3) Die Skalen müssen unverrückbar befestigt sein und sind ebenso wie die Senkstäbe gegen Veränderung oder Vertauschung amtlich zu sichern. Die Skalen der Standgläser müssen sich möglichst nahe an letzteren befinden. 8 21. () Aber die Vermessung sind für jedes Gerät zwei gleichlautende Verhandlungen nach Muster 2 bis 5 aufzunehmen. Nötigenfalls sind die Muster abzuändern oder zu ergänzen. (2) Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. §#22. (1) Haben Brennereigeräte nach ihrer Vermessung eine Veränderung ihres Raumgehalts er- fahren oder liegt die Vermutung einer solchen Veränderung vor, so ist eine neue Vermessung vorzunehmen. (2) Die Neuvermessung ist zu einer Zeit zu bewirken, in der sie den Gebrauch der Geräte am wenigsten stört. Sie kann bei außer Gebrauch befindlichen Geräten bis zu ihrer Wieder- benutzung hinausgeschoben werden. g 23. (1) Der Brennereibesitzer hat jedes angemeldete Brennereigerät mit Nummer und Raum- gehalt in Ubereinstimmung mit der Geräteanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. (2, Die Bezeichnung ist an dem Gerät an einer in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Geräte selbst anbringen, so ist sie in unmittelbarer Nähe des Geräts auf einer Tafel ersichtlich zu machen. . (3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontrolleur. 8 24. (1) Die angemeldeten Brennereigeräte müssen an den im Grundriß dafür angegebenen Plätzen aufbewahrt werden. Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung des Oberkontrolleurs zeitweise aus der Brennerei entfernt und anderwärts aufbewahrt werden. (2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Brennereigeräte dürfen in den Brennerei- räumen nicht vorhanden sein. (3) Nicht anmeldepflichtige Brennereigeräte sind hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Brennerei und hinsichtlich ihrer Aufbewahrung keiner Beschränkung unterworfen.