— 979 — oder einem angelöteten Rande verjehen sein, der ein Herausziehen aus den Flanschen unmöglich macht. Die Flanschen müssen, sofern nicht das Hauptamt Ausnahmen zuläßt, so eingerichtet sein, daß sie verschraubt werden können und die Anlegung eines Verschlusses an den Belschraubunen (& 63) ermöglichen 44. (1) In den bestehenden Brennereien können Kupfer= oder Messingrohre mit Lötnaht sowie 10. Ausnahmen eiserne Rohre in der Branntweinrohrleitung bis zu ihrer Erneuerung weiter verwendet, auch kann #bezucglich der die durch Ineinanderschieben und Verlöten bewirkte Verbindung der einzelnen Rohrstücke belassen ratwenrohr= werden. Andere Lötstellen darf die Branntweinrohrleitung nicht aufweisen. (2) Die Rohre mit Lötnaht sind, wenn ihre Abnahme erforderlich geworden ist, so anzubringen, daß die Lötnaht deutlich überschaut werden kann. * 45. (1!) Lötungen an der Kühlschlange oder Zarge, an der Vorlage und an den Berbindungs= 11-Lölungen und stellen der Branntweinrohrleitung mit Kühler, Vorlage oder Luftrohr sind entweder durch Weichlot Vernietungen. und gleichzeitige Vernietung oder durch Hartlot zu belvirken. Sonstige Lötungen an der Branntweinrohrleitung müssen mit Hartlot bewirkt sein. Sämtliche Lötstellen sind zu glätten. (2) Die Befestigung der Kappen an den Luftrohren kann durch einfache Vernietung erfolgen. * 46. (!) Das Hauptamt kann gestatten, daß zur Feststellung der täglichen Ausbeute oder der 12. Piivat- Ausbente aus den einzelnen Vottichen Privatsammelgefäße aus Metall in die Branntweinrohr. sammelgefäße. leitung eingeschaltet werden. Derartige Gefäße müssen entweder auf einem mit einer Metallplatte abgeschlossenen gemauerten Unterbau oder auf Füßen Aufstellung erhalten und sind mit einem steuersicheren Metallsturze zu versehen. Sie dürfen nur festeingefügte Schaugläser haben, denen gegenüber im Metallsturz ein eingelötetes Drahtgitter anzubringen ist. (2) Mit Genehmigung des Hauptamts dürfen an den vorhandenen Privatsammelgefäßen befindliche Standgläser beibehalten werden. - §47. mMitGenehmigungdesHauptamtödürfenPrivatmeßnhrenaufgestelltwerden,wennsie13-Ptivulsstebs nicht zum Anstauen des Branntweins mißbraucht werden können. uhren. (2) Die Aufstellung und verschlußsichere Herrichtung erfolgen in entsprechender Anwendung der für amtliche Meßuhren geltenden Vorschriften. * 48. Wo zum Ablauf des Brauntweins in die Sammelgefäße das erforderliche Gefälle sich 14. Pumpen. nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Kosten herstellen läßt, darf mit Genehmigung des Hauptamts eine steuersicher verschließbare Pumpe in die Branntweinrohrleitung eingeschaltet werden. * 49. . Um das Anstauen von Branntwein bei Durchlaßhähnen der Branntweinrohrleitung zu u icherung verhindern, sind Vorrichtungen dahin zu treffen, daß der angestaute Branntwein entweder durch siauen des ein Ubersteigrohr in dieselbe Rohrleitung unterhalb des Hindernisses oder unmittelbar in ein Branntweins. amtliches Sammelgefäß geleitet wird (s. Abbildung 1 der Anlage 9). Entsprechende Vorrichtungen Anlage 9 sind erforderlichenfalls auch bei Privatsammelgefäßen und bei Pumpen zu treffen. Es ist ** zur Ausnahme des zurückstauenden Branntweins ein besonderes, steuersicher verschließbares Gefäß ausf zustellen. 8 50. (1) Der Raum, in welchem die amtlichen Sammelgefäße aufgestellt werden, muß allseitig 16. Sammel- geschlossen, genügend einbruchsicher und grundwasserfrei sein, auch eine zweckmäßige Lüftung gefäßraum. 147*