989 dũrfen in einer anderen als der für die Einmaischung angegebenen Reihenfolge zum Abtrieb angemeldet werden. 8 97. Sofern nicht das Hauptamt Ausnahmen gestattet, ist für jeden Bottich anzugeben, ob die Einmaischung am Vor= oder Nachmittage beginnen soll. Werden an einem Tage mehrere Bottiche bemaischt, und erfolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des Beginns der Einmaischung für den ersten Bottich angemeldet wird. Is 98 ist weggefallen. 5 99. 6. Anmeldung er maischungszeit. Wird durch den vorgelegten Betriebsplan ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine #3. Hinweis auf Minderung des RKontingents, des Durchschnittsbrandes oder der von der Vergällungspflicht den befreiten Alkoholmenge, oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Feststellung des Betriebsplans mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung. § 100. Wechsel der Brennerei= klasse usw. () Nach Vornahme der Prüfung hat die Hebestelle den Betriebsplan in beiden, mit A und 9. Feststellung des zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das nach Muster 15 zu führende Betriebs- anmeldungsbuch einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, die Aus- fertigung B verbleibt bei der Hebestelle. (2) Die Feststellung des Betriebsplans kann auf Anordnung des Hauptamts versagt werden, solange nicht die steuersichere Einrichtung und Verschlußanlage gemäß Litel 2 erfolgt ist. (3) Wenn nach dem Betriebsplan eine besondere Betriebsauflage in den Fällen des § 173 oder wegen der Aufnahme oder Einstellung der Hefenerzeugung neu eintritt, aufhört oder sich ändert, so hat die Hebestelle den ersten Abfertigungsbeamten hiervon alsbald zu benachrichtigen. 8 101. Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem zur Aufbewahrung der Brennereibeleghefte bestimmten Behältnis auszulegen und bei dem Betriebe zu befolgen. 8 102. (1) Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen. (2) Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Betriebsplan gilt, ist die Aus- fertigung & an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die Ausfertigung B auszuhändigen. (§5 103 ist weggefallen.) Fünfter Titel. Betriebsführung. * 104. (1) Abgesehen von den Sonn= und Feiertagen dürfen die Einmaischungen a) in den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht vor 6 Uhr morgens, b) in den übrigen Monaten nicht vor 4 Uhr morgens beginnen und müssen bis 10 Uhr abends beendet sein. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann für einzelne Landesteile andere Einmaischungsfristen festsetzen. (2) Das Hauptamt kann einzelnen Brennereien dauernd gestatten, die Einmaischungen vor Anfang der Einmaischungsfrist zu beginnen sowie über deren Ende hinaus fortzusetzen. Betriebsplans. Muster 16. 10. Befolgung des Betriebs- 11. Erhaltung und Rück- lieferung des Betriebsplans. I. Bereitung der Maische und des Oefensatzes. 1. Ein- maischungsfrist.