— 994 — (2) Wird ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so sind die Verbrauchsabgabe und die Betriebsauflage vom Hauptamt gemäß § 117 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 festzusetzen. (3) Der Beschluß des Hauptamts ist der Direktivbehörde zur Bestätigung vorzulegen. 5 142. 4. Verschlußver- Ist nach der Anzeige durch die Verschlußverletzung ein Zugang zum Alkohol nicht d letzungen, bei geschaffen, so hat der Beamte, welcher zuerst nach Eintritt der Verschlußverletzung die Brennerei de tin Iraang besucht, den Sachverhalt zu ermitteln und den Verschluß zu erneuern. Eine Verhandlung ist ermöglicht ist. nur aufzunehmen, wenn eine strafbare Handlung in Frage kommt. *l 1143. IV. Vrlalu# Außerhalb der Betriebszeit hat der Brennereibesitzer jede Verschlußverletzung alsbald leera 5 nach der Entdeckung dem Oberkontrolleur anzuzeigen. Dieser hat für Ermittlung des Sach- " zelne" verhalts und Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Eine Verhandlung ist nur aufzunehmen, wenn eine strafbare Handlung in Frage kommt. Siebenter Titel. Branntweinabnahme. *l 144. "„ 1. Abnahme- (1) In Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat ist die Alkoholmenge des fristen und Ab- erzeugten Branntweins festzustellen und gleichzeitig der Branntwein weiter abzufertigen (Brannt- nahmetage. weinabnahme). Das Hauptamt kann auf Antrag kürzere oder längere Abnahmefristen zulassen. () Die Abnahmetage werden von dem ersten Abfertigungsbeamten nach Anhörung des Brennercibesitzers mindestens für einen Monat im voraus bestimmt; sie können aus dienstlichen Nücksichten oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden. Die festgesetzten Abnahme- tage sowie ihre Verlegung sind dem Brennereibesitzer und der Hebestelle mitzuteilen. 5 145. 2. Abnahmen (1) Branntweinabnahmen sollen ferner erfolgen: in besonderen a) wenn eine besondere Betriebsauflage in den Fällen des § 173 oder wegen der Aufnahme oder Einstellung der Hefenerzeugung neu eintritt, aufhört oder sich ändert; b) wenn am Schlusse des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vorhanden ist. (2) Kann zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Abnahme nicht bewirkt werden, so ist die bis dahin erzeugte Alkoholmenge nach den Vorschriften der Alkoholermittlungsordnung oder in sonst geeigneter Weise festzustellen. Ist eine derartige Feststellung gleichfalls undurch- führbar, so ist diese Alkoholmenge bei der nächsten Abnahme nach Maßgabe der Betriebsverhält- nisse der Brennerei oder auf Grund der Anzeige der Meßuhr zu berechnen. Die Art der Er- mittlung ist im Abnahmebuch ersichtlich zu machen. 5 146. ' sssVetpflichs Der Brennereibesitzer hat die zur Branntweinabnahme erforderlichen Gefäße in ordnungs- zungen des mäßiger Beschaffenheit zu stellen und bis zum Eintreffen der Beamten alle Vorbereitungen so besizrs. zu treffen, daß mit der Abnahme unwerzüglich begonnen werden kann. Er hat den Abnahmen beizuwohnen und nach ihrer Beendigung dafür zu sorgen, daß die Sammelgefäße gemäß § 211 richtig geschlossen werden. §5 147. (!) Uber die Abnahmen ist von dem ersten Abfertigungsbeamten für jede Brennerei ein daselbst aufzubewahrendes Branntwein-Abnahmebuch nach Muster 16 zu führen. 1. Abnahme= bücher. Muster 16.