8. Berichtigung von Fehlern der Aseriigung. ß I. Sier 1. Fn abgabensätze. 2. Anwendung des niedrigeren Verbrauchs- abgabensatzes. J. Nach- weisungen über Kontingent- scheine. Muster 18. — 996 — (2) Es ist ferner zulässig, die Abfertigung des seiner Alkoholmenge nach festgestellten Brannt. weins ganz oder teilweise bis zu einem späteren Abnahmetag aufzuschieben, sofern die Fässer amtlich verschlossen und unter amtlichem Raumverschluß aufbewahrt werden. Ist die Anwendung des Raumverschlusses mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, so kann von einer solchen abgesehen werden; es ist dann aber bei der weiteren Abfertigung die Ermittelung der Alkoholmenge zu wiederholen. Auf die hierbei ermittelten Abweichungen von der früher festgestellten Menge finden die 5§ 32 bis 36 der Begleitscheinordnung entsprechende Anwendung. (83) Die unabgefertigt gebliebenen Branntweinmengen sind im Abnahmebuche zu vermerken, umd zwar, sofern keine genaue Feststellung erfolgt ist, nach der ungefähren Litermenge und zu- treffendenfalls unter Angabe der Bezeichnung und des Eigengewichts der Fässer. * 151. (1) Die in den Abnahmebüchern angeschriebenen Alkoholmengen dürfen nur dann abgeändert werden, wenn Fehler bei der Alkoholermittelung vorgekommen sind. EDie Abfertigungsbeamten sind zur Anderung befugt, wenn sie die Fehler entdecken, bevor ee die Abfertigungspapiere weitergegeben haben. Die Entscheidung über spätere Anderungen und die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen steht dem Hauptamt, wenn der Fehler erst nach Abschluß des Abnahmebuchs entdeckt wird oder wenn für die Abfertigung ein Kontingent- schein bei der Direktivbehörde beantragt ist, dieser Behörde zu. Achter Titel. Steuererhebung. 8 152. Die Verbrauchsabgabe beträgt: a) von der innerhalb des Kontingents hergestellten Hramntweinmenge 1,05 Marl, b) von der außerhalb des Kontingents hergestellten Menge . 15,26 für das Liter Alkohol. r 153. (10 Der Brennereibesitzer darf bis zur Höhe des Kontingents seiner Brennerei den im Be- triebsjahr erzeugten Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz oder unter Anrechnung auf das Kontingent zum höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen lassen. Uber den Geldbetrag, um welchen der Branntwein infolge der Anwendung des höheren statt des niedrigeren Verbrauchsabgaben- satzes höher belastet worden ist (Kontingentswert), werden Kontingentscheine ausgefertigt (§& 154 bis 160) oder der Betrag wird bei der Hebestelle gegen Betriebsauflage aufgerechnet (& 160a). (2) Der Branntwein ist bis zur Erfüllung des Kontingents zum niedrigeren Verbrauchs- abgabensatz abzufertigen und bis zur Erfüllung der von der Vergällungspflicht befreiten Alkohol- menge als der Vergällungspflicht nicht unterliegend zu behandeln, sofern nicht der Brennerei- besitzer rechtzeitig andere Anträge stellt. 8 164. (1) Die Hebestellen haben über die beantragten Kontingentscheine (6 148 Abs. 2) Nach- weisungen nach Muster 18 aufzustellen und in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Ab- fertigungspapiere dem Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung ist von der Sonder- hebestelle des Hauptamts zu fertigen. Der Oberkontrolleur hat die Nachweisungen dahin zu be- scheinigen, daß die zum höheren Verbrauchsabgabensatz abgefertigten Alkoholmengen auf das Kontingent der Brennereien in dem Abnahme-Hauptbuch richtig angeschrieben sind. (2) Die Nachweisungen sind halbmonatlich aufzustellen; die Direktivbehörde kann gestatten, daß für einzelne Abfertigungen die Nachweisungen alsbald nach erfolgter Abfertigung aufgestellt und eingereicht werden.