— 1003 — für den erzeugten Branntwein die Betriebsauflage nach den für gewerbliche Brennereien gelten- den Sätzen zu entrichten; außerdem wird der Durchschnittsbrand der Brennerei von demselben Zeitpunkt ab um die Hälfte gekürzt. (2) Bei Obstbrennereien und den diesen gleichgestellten Brennereien ist außerdem festzustellen, ob sie seit dem Beginne des Kontingentsabschnitts — bei den erst im Laufe des Kontingents- abschnitts neu entstandenen Brennereien seit dem Jahre ihrer betriebsfähigen Herrichtung — im Jahresdurchschnitte mehr als ihr Kontingent zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz oder im Falle des § 2 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes im Jahresdurchschnitte mehr als 30 Liter Alkohol zum ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt haben; der für die überschießende Alkoholmenge maßgebende Verbrauchsabgabensatz ist nachträglich anzuwenden. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn eine Brennerei der genannten Arten gänzlich ab- gemeldet wird. (3) Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage sind nachzuzahlen. Neunter Titel. Brennereien mit amtlichen Meßuhren. 8 178. (1) Die Direktivbehörde kann anordnen, daß die Branntweinerzeugung durch eine amtliche Meßuhr (Alkoholmesser, Probenehmer) überwacht wird, sofern die Aufstellung von amtlichen Sammelgefäßen unverhältnismäßig kostspielig oder unzweckmäßig sein würde. In besonderen Fällen kann angeordnet werden, daß neben den amtlichen Sammelgefäßen Meßuhren aufgestellt werden oder daß unter Aufrechterhaltung der Uberwachung durch die Meßuhr die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols im voraus mit der Maßgabe festgesetzt wird, daß auf etwaige Fehlmengen der § 324 Abs. 2 Anwendung findet. (2) Die Vorschriften über die Beschaffenheit der Meßuhren, ihre Aufstellung und Behandlung sind in der Meßuhrordnung enthalten. * 179. (1) Die Meßuhr sowie beglaubigte Ersatz= und ausgebesserte Teile werden dem Brennerei- besitzer von der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle übersandt (M. O. § 4). Der Brennerei- besitzer hat den Empfang der Hebestelle anzuzeigen und den von der Kaeiserlichen Technischen Prüfungsstelle angelegten Verschluß unverletzt zu erhalten. (2) Während des Betriebs hat der Brennereibesitzer einen reinen und trockenen Filtersack, einen Schwimmerhaken und eine Vremsfeder vorrätig zu halten. * 180. In jeder mit einer amtlichen Meßuhr ausgerüsteten Brennerei ist ein Meßuhrbuch nach Muster 25 zu führen und in dem zur Aufbewahrung der Brennereibeleghefte bestimmten Be- hältnis auszulegen. 8 181. (1) Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, den Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Jahres- betriebs sowie an jedem Brenntag alsbald nach Beendigung des Abtriebs, bei ununterbrochen Tag und Nacht stattfindendem Betrieb aber zu gewissen vom Hauptamte zu bestimmenden Stunden in das Meßihrbuch einzutragen. Das Hauptamt kann, sofern es zur Prüfung des richtigen Ganges der Meßuhr er- forderlich erscheint, anordnen, daß der Brennereibesitzer an jedem Brenntage den Stand der Zählwerke auch vor Beginn des Betriebs einzutragen hat. () Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Brennereibesitzer das Meßuhrbuch abzuschließen und die letzte Eintragung über den Stand der zählwerke in das Meßuhrbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. 150 1. Anwendung von amtlichen Mehuhren. 2. Allgemeine Verpflichtungen des Brennerei- besitzers. 3. Meßuhrbuch. Wister 25 4. Führung des Meßuhrbuchs urch den Brennereibesitzer.