— 1004 — 8 182. 5. Eintragungen (1) Die Aufsichtsbeamten haben bei jeder Revision der Brennerei den Stand der Zählwerke der, Aussichts- in das Meßuhrbuch oder, sofern ein solches nicht ausliegt, in das Revisionsbuch (5§ 213) ein- eamsen. zutragen. Werden bei einer Prüfung der Meßuhr die Zählwerke weiter gerückt, ohne daß Branntwein durch die Meßuhr fließt, so ist der Stand der Zählwerke sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung der Prüfung einzutragen. (2) Jede erste Eintragung im Meßuhrbuch ist vom ersten Abfertigungsbeamten auf Grund des vorhergehenden Meßuhrbuchs oder des Revisionsbuchs zu prüfen und zu bescheinigen. Wird ein neues Meßuhrbuch nicht ausgelegt, so ist die letzte Eintragung über den Stand der Zähl- werke in das Revisionsbuch zu übertragen. 8 183. 6. Branntwein- (I) Der erzeugte Branntwein ist bis zur Abnahme in den dazu angemeldeten Räumen und aufbewahrung. Gefäßen (Branntwein. Aufbewahrungsgefäßen) aufzubewahren. Eine amtliche Verschließung dieser Räume und Gefäße findet nicht statt. (2) Das Hauptamt kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein in Versandgefäßen auf- bewahrt und in diesen zur Abnahme gestellt wird. Die Versandgefäße sind vorher in leerem Zustand amtlich zu verwiegen, in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zu ihrer Benutzung in einem gegen Witterungseinflüsse geschützten Raume zu lagern. Uber die Verwiegung der Ge- fäße sind Anschreibungen zu führen. Die Räume, in denen die Gefäße leer oder gefüllt lagern sollen, sind der Hebestelle anzumelden. W 184. 7. Abnahme- (1) In Brennereien mit Probenehmern ist bei Bemessung der Abnahmefristen (6 144) auf Briristen ur. die Menge der Proben Rücksicht zu nehmen, welche die Probensammler aufzunehmen vermögen. Probenehmern. 2) Sind die Proben im Probensammler infolge hoher Wärme einer starken Verdunstung ausgesetzt, so haben die Abnahmen in tunlichst kurzen Fristen zu erfolgen. l 185. 8. Vergleichung (1) Bei der Abnahme ist die Alkoholmenge, welche seit der Betriebseröffnung oder seit der des Soll, und vorhergegangenen Abnahme nach der Anzeige der Meßuhr durch diese geflossen ist (Sollbestand), Inbestande, und die vorgefundene Alkoholmenge Istbestand), nötigenfalls unter Absetzung einer bei der letzten Abnahme unabgefertigt gebliebenen Menge, zu ermitteln. Hierbei kann von einer Unterbrechung des Abtriebs abgesehen werden, auch können unabgefertigt bleibende Branntweinmengen ge- schätzt werden. (2) Ergibt sich bei der Vergleichung des Sollbestandes mit dem Istbestand ein auffälliger Unterschied, so hat eine genaue Feststellung nach § 186 stattzufinden. Andernfalls ist über die Vergleichung ein Vermerk im Meßuhrbuche zu machen. W 186. . Genaue Feit- (1) Bei der letzten Abnahme in jedem Vierteljahr ist die vorgefundene Alkoholmenge, ein- Sltung i. schließlich der etwa unabgefertigt bleibenden Restmenge, genau festzustellen. Sofern diese Fest- bocstandes. stellung nicht nach Beendigung des Abtriebs erfolgt, ist der Abtrieb zu unterbrechen und abzu- warten, bis die Meßuhr nicht mehr in Tätigkeit ist. Sodann sind der Sollbestand und der Ist- bestand für die Zeit seit der Betriebseröffnung oder seit der letzten genauen Feststellung im Meß- uhrbuche zu berechnen und zu vergleichen. 4% Ergibt sich bei der Vergleichung ein Unterschied von mehr als 1 vom Hundert des Sollbestandes oder erscheint der Unterschied sonst auffällig, so ist über die Abweichung eine Ver- handlung aufzunehmen und dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen. 4/ Der bei der genauen Feststellung ermittelte Stand der Zählwerke und die unabgefertigt gebliebene Restmenge sind vom ersten Abfertigungsbeamten in das Meßuhrbuch für das nächste Vierleljahr zu übertragen. Findet im Vierteljahre der Vetriebseröffnung eine Abnahme nicht