— 1027 — anzuerkennen und von der Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuche, dem in diesem Falle beide Ausfertigungen der Anmeldung als Belege beizufügen sind, zu vermerken. 5* 289. Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von dem angemeldeten Betriebe notwendig, so hat der Brennereibesitzer in der Abfindungs- anmeldung sofort unter Angabe von Tag und Stunde einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle Anzeige zu erstatten. Nach Feststellung des Sachverhalts kann die Steuer zu dem entsprechenden Teile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet werden. * 290. (1) Es ist zulässig, den beim ersten Abtrieb gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbrannt- . in der Brennerei einem ein- oder mehrmal wiederholten Abtrieb (Wienen, Feinbrand) für sich oder zusammen mit der Maische oder dem Materiale zu unterziehen. Dem wiederholten Abtrieb darf auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei erzeugt ist; dieser Branntwein darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein gemischt werden. (2) Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Fein- brandes besonders festgesetzt ist (§§ 296 ff.), muß das gesamte Erzeugnis dem Feinbrand unter- worfen werden. " 8 281. (1) Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zu- zusetzen, sofern sie weder Alkohol enthalten, noch sich in gärendem oder vergorenem Zustande befinden. (2) Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmus- wurzeln, ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden. 5* 292. Soll der Feinbrand in der Zeit oder im Anschluß an die Zeit erfolgen, für welche eine Abfindungsanmeldung abgegeben ist, so ist in der Abfindungsanmeldung zu erklären, an welchen Tagen und auf welchem Brenngeräte der Feinbrand stattfinden wird; die Hebestelle kann die angemeldete Zeit auf die zum Feinbrand erforderliche Zeit beschränken. Soll der Feinbrand erst später erfolgen, so findet § 267 Anwendung. Vierter Titel. Alkoholausbeutesätze. *5 293. (1) Bei Brennereien, die während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durchschnittlich (5 222) nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol aus Kartoffeln und Getreide erzeugt haben und nach der Stoffmenge abgefunden werden (§ 220 unter c), find die nachstehenden Normalaus- beutesätze anzuwenden: a) bei Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von nicht mehr als 1 Hektoliter Alkohol: 4 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und 2 - etreide; b) bei Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von mehr als 1, jedoch nicht mehr als 3 Hektoliter Alkohol: Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und 1 . . . . · etreide; c) bei Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von mehr als 3 Hekto- liter Alkohol: 6 Liter Alkohol aus 1 Doppelzentner Kartoffeln und 18= "Ü *-“ - Getreide. 185* 2. Nach der Betriebs- eröffnung. VI. Feinbrand. 1. Zulässigkeit 3½ Ver- pflichtung zur Vornahme des Feinbrandes. 2. Zusatzsloffe. 3. Anmeldung des Feinbrandes. 1. Normal- ansbentesätze. 1. Berarbeitung mehliger Stoffe.