5. Betriebs- auflage. II. Änderung der Stenersitze. 1. Beim Über- gange zum gewerblichen Bekriebe. 2. Amtliche Be- lehrung über abgegebene Betriebs- anmeldungen. III. Absindungs- buch. # 6% Mher IIIs. Zusammen- stellung der Alkoholerzeugung. ghet — 1032 — 314. Soweit die allgemeine oder eine besondere Betriebsauflage in Frage kommt, finden die §§ 172 bis 176 Anwendung; erforderlichenfalls trifft die Direktivbehörde die näheren An- ordnungen. 5 315. (1) Geht eine landwirtschaftliche Brennerei, eine Obstbrennerei oder eine den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) im Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb über (§ 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zum niedrigeren oder ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, jedoch wird bei landwirtschaftlichen Brennereien, welche diese Eigenschaft nur wegen Uberganges zur Hefen- erzeugung verloren haben, gemäß § 27 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 das Kontingent nur gekürzt. Auch hat der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab für den erzeugten Branntwein die Betriebsauflage nach den für gewerbliche Brennereien geltenden Sätzen zu entrichten; außerdem wird der Durchschnittsbrand der Brennerei von demselben Zeit- punkt ab um die Hälfte gekürzt. (2) Bei Obstbrennereien und den diesen gleichgestellten Brennereien ist außerdem auf Grund der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a) festzustellen, ob sie seit dem Beginne des Kontingentsabschnitts — bei den erst im Laufe des Kontingentsabschnitts entstandenen Brennereien seit dem Jahre ihrer betriebsfähigen Herrichtung — im Jahresdurchschnitte mehr als ihr Kon- tingent zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz oder im Falle des § 309a im Jahresdurchschnitte mehr als 30 Liter Alkohol zum ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt haben; der für die überschießende Alkoholmenge maßgebende Verbrauchsabgabensatz ist nachträglich anzuwenden. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn eine Brennerei der genannten Arten gänzlich abgemeldet wird. (3) Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage sind nach- zuzahlen. 5l 16. Wird durch die vorgelegte Betriebsanmeldung ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine Minderung des Kontingents oder des Durchschnittsbrandes oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Feststellung der Anmeldung mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung. 317. Über die verarbeiteten Rohstoffe, die erzeugte Alkoholmenge und die Anwendung des ermäßigten, des niedrigeren und des höheren Verbrauchsabgabensatzes hat die Hebestelle ein Abfindungsbuch in Vierteljahrsabschnitten zu führen, für welches das Muster 43 als Vorbild dient. Im Abfindungsbuche sind Vermerke über die Brennereiklasse, das Kontingent, den Betriebs- umfang, die Abfindungsart, die besonders festgesetzten Ausbeutesätze und dergleichen zu machen. Die Kleinbrennereien und Stoffbesitzer (§§ 8à und 8b) sind in einem besonderen Abschnitt B des Abfindungsbuchs nachzuweisen. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß über die Klein- brennereien und Stoffbesitzer ein besonderes Abfindungsbuch, gegebenenfalls für den Zeitraum des Betriebsjahrs, geführt wird. 65 317. (!) Über die Alkoholerzeugung der Obstbrennereien, der den Obstbrennereien gleichgestellten Brennereien und der Stoffbesitzer, welche Branntwein zum ermäßigten Verbrauchsabgabensatz oder in einem Betriebsjahre mehr als ihr Kontingent zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze 4 herstellen dürfen, ist eine Zusammenstellung nach Muster 44 für den Zeitraum des Kontingents- abschnitts zu führen. In die Zusammenstellung sind für jede Brennerei und jeden Stoffbesitzer die zum ermäßigten oder niedrigeren Abgabensatze hergestellte Alkkoholmenge auf Grund des ab- geschlossenen Abfindungsbuchs jährlich einzutragen und die Gesamt-Alkoholmenge festzustellen, die vom Beginne des Kontingentsabschnitts bis zum Schlusse des zuletzt abgelaufenen Betriebsjahrs