— 1033 — sowie innerhalb des Kontingentsabschnitts im Jahresdurchschnitt zum ermäßigten oder niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellt worden ist. (D) Der Direktivbehörde ist im Laufe des ersten Betriebsjahrs des Kontingentsabschnitts eine zweite Ausfertigung der Zusammenstellung einzureichen, die daselbst auf Grund der nach- geprüften Abfindungsbücher weitergeführt wird. (6) Wegen der Anzeigen über die gänzliche Abmeldung einer in der Zusammenstellung ein- getragenen Brennerei und über den Tod eines Stoffbesitzers sowie wegen des etwaigen zeitweisen Austauschs der beiden Ausfertigungen der Zusammenstellung trifft die Direktivbehörde die näheren Anordnungen. § 818. (1) Die zu entrichtenden Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage sind im Falle V. Feßtsetzung der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag bei Vollziehung der Betriebsanmeldung auf der Stenerschul. Grund der festzusetzenden Alkoholmenge zu berechnen. (2) Werden Gemische aus verschiedenen Materialgattungen angemeldet, so ist bei der Ab- findung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung der Berechnung der steuerpflichtigen Alkoholmenge diejenige Materialgattung zugrunde zu legen, für welche sich der höchste Steuer- betrag ergibt. Dasselbe hat bei der Abfindung nach der Stoffmenge zu geschehen, wenn die Menge der Bestandteile des Gemisches weder angemeldet ist noch durch amtliche Aufnahme (5 280 Abs. 3) hat festgestellt werden können. Beimischungen aus den im § 294 aufgeführten Materialgattungen können bei der Berechnung unberücksichtigt gelassen werden, sofern sie nicht mehr als ein Fünftel des Gemisches betragen. (6) Hat eine besondere Ermittelung des Ausbeutesatzes zu erfolgen, so ist die Berechnung der steuerpflichtigen Alkoholmenge vorzubehalten. Nach Festsetzung des Ausbeutesatzes sind die steuerpflichtige Alkoholmenge und der Steuerbetrag dem Brennereibesitzer bekanntzugeben. (1) Die aus einer Betriebsanmeldung sich ergebende, dem gleichen Verbrauchsabgabensatz unterliegende Litermenge Alkohol ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. » [§319istweggefallen.] §320. () Sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter amtliche Uberwachung gestellt wird (§ 321), ist die Verbrauchsabgabe spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats, im Falle des § 278 Abs. 2 des Vierteljahrs, in welchem der Betrieb stattgefunden hat, einzuzahlen; ist dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag, so hat die Zahlung spätestens am vorhergehenden Werktag zu erfolgen. (2) Gerät der Zahlungspflichtige in Vermögensverfall, so kann die Verbrauchsabgabe sofort eingezogen werden. Sechster Titel. Vorschriften für einzelne Brennereien. §l 321. V. Fälliskeit der Stener. (1) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß Branntwein, der in einer auf einen bestimmten I. Stelluns von Abgabenbetrag abgefundenen Brennerei erzeugt ist, unter Abstandnahme von der Erhebung der festgesetzten Verbrauchsabgabe unter amtliche Uberwachung gestellt wird. (2) Auf die Abfertigung dieses Branntweins finden die Vorschriften der §§ 148 und 153 bis 160 a entsprechende Anwendung. Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. Diese ist ermächtigt, in Brennereilagern, in denen steuersicher verschließbare Räume nicht vorhanden sind, ausnahmsweise den Verschluß der einzelnen Gefäße an Stelle des Raumverschlusses treten zu lassen. Wird dieser Verschluß angewendet, so darf die bei Bestandsaufnahmen festgestellte Fetl 164 ranntwein unter amtliche Über · wachung.