— 1035 — die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein; im Abfindungsbuch ist für ihn alsdann eine eigene Abteilung zu eröffnen, auch ist er erforderlichenfalls in der Zusammenstellung nach Muster 44 nachzutragen. Die auf den Brennereibetrieb des Stoffbesitzers anzuwendende Abfindungsart richtet sich nach der von ihm während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durchschnittlich (§ 222) erzeugten Alkoholmenge. (6) Stoffbesitzer, die während eines Betriebsjahrs wiederholt Branntwein auf einer entliehenen Brennvorrichtung erzeugen und die Betriebsanmeldungen selbst abgeben, bleiben, sofern nicht die Hebestelle Ausnahmen zuläßt, für das Betriebsjahr an die Brennerei gebunden, welche sie beim erstmaligen Betriebe benutzt haben. (4) Stoffbesitzer, welche Branntwein außerhalb des Hebebezirkes ihres Wohnorts unter eigener Anmeldung erzeugen wollen, haben der Hebestelle bei Einreichung der Betriebsanmeldung durch eine Bescheinigung der Hebestelle ihres Wohnorts nachzuweisen, welche Alkoholmenge von ihnen im Kontingenlsabschnttte bereits erzeugt und welchem Verbrauchsabgaben= und Betriebsauflagesatze diese unterworfen worden ist. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung auch die Genehmigung zum Wechsel der Brennerei zu enthalten. Nach Vollziehung der Betriebsanmeldung ist die sestceot Alkoholmenge und der angewendete Verbrauchsabgaben- und Betriebsauflagesatz der Hebestelle des Wohnorts amtlich mitzuteilen; letztere hat die Angaben in die Bemerkungsspalte des Ab- findungsbuchs, die zum ermäßigten oder niedrigeren Abgabensatz erzeugte Alkoholmenge auch in die Zusammenstellung der Mkoholerzeugung (5 317a), zu übernehmen und die Mitteilung dem Buche beizufügen. 8327. () Sollen im Einzelfalle Material oder mehlige Stoffe, die nicht dem Brennereibesitzer 2. Branntwein- gehören, innerhalb oder außerhalb der Brennereiräume verarbeitet werden, so hat bei Verarbeitung Sirmsgung durch mehliger Stoffe stets der Brennereibesitzer die Betriebsanmeldung abzugeben. Dasselbe gilt bei besitzer sarsenede Verarbeitung von Material, sofern nicht der Stoffbesitzer von der Befugnis, selbst als Brenner Rechnung. einzutreten (§ 326 Abs. 2), Gebrauch macht. a) Im Einzel- (2) Soweit in einer landwirtschaftlichen Brennerei, die im Betriebsjahr im ganzen nicht falle. mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugt, für fremde Rechnung mehlige Stoffe verarbeitet werden, dürfen die Rückstände ihrem Eigentümer überlassen werden, ohne daß die Brennerei die land- wirtschaftliche Eigenschaft (§ 4) verliert. g 328. Wer seine Brennvorrichtung gewerbsmäßig dazu benutzt, um außerhalb der angemeldeten b) Wander- Brennereiräume für andere Personen mehlige Stoffe oder Material auf Branntwein zu verarbeiten rennerei. (Wanderbrennerei), bleibt als Brennereibesitzer der Steuerverwaltung verhaftet und hat ins- besondere stets die Betriebsanmeldung abzugeben. Die Branntweinerzeugung durch einen Stoff- besitzer in einer Wanderbrennerei unter eigener Anmeldung (§ 326) ist unzulässig. / 329. (I!) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraums benutzt werden, 3. aiaber so hat der Brennereibesitzer vor der Wegbringung der Hebestelle Anzeige nach Muster 45 zu die on Brene erstatten, und zwar, falls die Benutzung in einem anderen Hebebezirk erfolgen soll, in doppelter vorrichlungen Ausfertigung. aus den () Die Hebestelle führt über die eingehenden Anzeigen Aufzeichnungen; sie gibt die Anzeige Vermnerei- dem Brennereibesitzer bescheinigt zurück, worauf diese beim Brennereibelegheft aufzubewahren ist. ' Nach Rückverbringung der Brennvorrichtung in den angemeldeten Brennereiraum hat der Brennerei- Muster a6. besitzer die Anzeige binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. (3) Ist die Anzeige in zwei Ausfertigungen abgegeben, so ist die zweite Ausfertigung, nach- dem in ihr die vom Brennereibesitzer im Betriebsjahr bisher erzeugte Alkoholmenge vermerkt worden ist, der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen. (4) Wird eine Wanderbrennerei nacheinander in mehreren Hebebezirken in Betrieb gesetzt, so“ hat der Besitzer der Brennerei die Anzeige jedesmal vor dem Ubertritt in einen neuen Bezirk der 154