— 1089 — Beilage 4. Anderungen der Muster und Anlagen. Zu Muster 1. a) Die Spalten 14 bis 20 fallen weg. b) Nr. 3 der Anleitung zum Gebrauche erhält dieselbe Fassung wie § 13 der Brennereiordnung. e) In Nr. 5 daselbst ist statt „1, 2, 8, 14 und 15“ zu setzen „1, 2, und 8“. Zu Musier 7. a) Die Spalten 12 bis 17 fallen weg; die Spalten 18 bis 21 erhalten demgemäß im Kopfdruck und in der Anleitung zum Gebrauche die Nummern 12 bis 15. b) Im Vordruck der Spalte 18/19 fallen die Worte „Benutzung von Nebengeräten und“ weg; dementsprechend ist Nr. 6 der Anleitung zum Gebrauche zu ändern. Tc) Nr. 7 der Anleitung zum Gebrauche erhält folgende Fassung: „In der Spalte 14 sind Bemerkungen über die Besteuerung und Verwaltung der Brennerei einzutragen. Insbesondere sind Angaben zu machen: a) über die Brennereiklasse (B. O. §5 2 und 9); bei landwirtschaftlichen Brennereien, S die nach dem 1. September 1902 betriebsfähig geworden sind, und bei landwirt- schaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche erst nach diesem Tage ent- standen sind, unter Hinweis auf die aus § 4 Abs. 3 B. O. sich ergebenden besonderen Bedingungen; bei landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien außerdem, ob sie als solche bereits am 1. April 1895 bestanden haben (B. O. § 1754 und § 36 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909), bejahendenfalls unter Angabe des Umfanges des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs; bei landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien, ob sie mit Hefenerzeugung betrieben werden, be- jahendenfalls ob hierbei das alte (Wiener) Verfahren oder das Würzeverfahren (Lüftungsverfahren) angewendet wird, und bei landwirtschaftlichen Brennereien, ob sie bereits vor dem 1. April 1909 mit Hefenerzeugung betrieben worden sind (B. O. § 8, § 173 Abs. 3 und § 177); über das Kontingent; bei den am Kontingente beteiligten Rübenstoffbrennereien auch über das von ihnen im Betriebsjahr 1894/95 innegehabte Kontingent (B. O. 5 174); bei den am Kontingente nicht beteiligten Rübenstoffbrennereien, die bis zum 1. Juli 1895 betriebsfähig hergerichtet und bis zum 30. September 1909 hin- sichtlich einer bestimmten Alkoholmenge von der besonderen Brennsteuer nach § 43 Abs. 5 des Branntweinsteuergesetzes vom * Jn 6 befreit waren, Angabe dieser Menge; JP) über den Durchschnittsbrand; 4) über die von der Vergällungspflicht befreite Alkoholmenge; 161