— 1109 — g 61. (1) Wer flüssige alkoholhaltige Parfümerien oder alkoholhaltige Kopf-, Zahn= und Mund- IV. Ausfuhr von wässer mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit auszuführen beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu lbitenen beim Hauptamt schriftlich nachzusuchen und dabei eine Erklärung in doppelter Ausfertigung über Kp San folgende Punkte abzugeben: — wässern. a) welche einzelnen Arten von Parfümerien usw. steuerfrei ausgeführt werden sollen; b) welche Alkoholstärke diese Erzeugnisse besitzen (Gewichtsprozente oder Raum- lieslahrag ul prozente); » · · E sieuerfreien e) in welchen inneren Umschließungen die Ausfuhr der einzelnen Erzeugnisse erfolgt Ausjuhr. und welche Gewichts- oder Raummenge an Parfümerien usw. die zur Anwendung kommenden Umschließungen enthalten; 4) wie die Standgefäße bezeichnet sind, aus denen die einzelnen Erzeugnisse ent- nommen werden; e) in welchen Räumen die mit der Post in das Ausland zu versendenden Erzeugnisse versandfertig gemacht werden (§ 68); 4) ob die nicht mit der Post ausgehenden Erzeugnisse an der Amtsstelle oder in der Gewerbsanstalt abgefertigt werden sollen. (□G Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, bei der Herstellung der im Abs. 1 bezeichneten Waren keinen vergällten oder sonst steuerfrei abgelassenen Branntwein und keinen Methylalkohol zu verwenden, und sich den im § 69 vorgesehenen Vertragsstrafen unter Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen. (3) Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktivbehörde zu treffen. (4) Die unter c vorgesehenen Angaben sind nach ganzen und hundertsteln oder auch tausendsteln Kilogrammen oder Litern zu machen und können für eine Anzahl bis höchstens zwölf Umschließungen derselben Art gemeinschaftlich erfolgen. (5) Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben unter u bis J beziehen, Ande- rungen beabsichtigt, so sind sie spätestens drei Tage vor ihrer Ausführung schriftlich in doppelter Ausfertigung beim Hauptamt anzumelden. 8 62. Von jeder Art der bei der Ausfuhr zur Verwendung gelangenden inneren Um= 2. Niederlegung schließungen ist der Amtsstelle ein leeres Stück zu übergeben, an welchem die Höhe der regel= von Um-) mäßigen Befüllung ersichtlich gemacht ist. Die übergebenen Umschließungen sind amtlich zu ver- chließungen. wiegen oder unter Berücksichtigung der Befüllungsmarke zu vermessen und gegen Vertauschung zu sichern. Erfolgt ihre Aufbewahrung in den Geschäfts- oder Betriebsräumen des Gewerb- z bepen, 1 hat dieser ein Behältnis zur Verfügung zu stellen, das unter amtlichen Verschluß zu nehmen ist. *l 63. (!) Die Anmeldung der Erzengnisse im Begleitschein kann unterbleiben, wenn diesem eine 3. Aumeldung Abschrift der Rechnung oder ein Buchauszug beigefügt wird, welche die erforderlichen Angaben zur Ausfuhr. enthalten. Die Abschriften und Auszüge sind dem Begleitschein anzustempeln. (2! Die Abfertigung ist zu versagen, wenn die mit einer Anmeldung vorgeführten Er- zeugnisse zusammen weniger als 3 Liter Alkohol enthalten. 6 64. Parfümerien usw., für welche Steuerfreiheit beansprucht wird, dürfen mit anderen 4. Zusammen- Parfümerien, Kopf-, Zahn, und Mundwässern sowie mit Seifen, Schönheitsmitteln und der= packung mit gleichen zusammengepackt werden Die beigepackten Waren sind im Begleitschein nach Art und anderen Waren. Menge aufzuführen, und zwar getrennt von denjenigen, für welche die Steuerfreiheit be- ansprucht wird.