— 1134 — 2. Untersuchung Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den in Anlage 2 gegebenen Anleitungen; sie der Proben. heschränkt sich in der Regel auf den Inhalt je einer Probenflasche; die andere Flasche wird ohne Lösung des Siegels von dem Chemiker oder von der durch das Hauptamt dazu bestimmten Amtsstelle ein halbes Jahr lang aufbewahrt. UÜber die Prüfung hat der Chemiker eine Be- scheinigung auszustellen, in welcher anzugeben ist, inwieweit der untersuchte Stoff den Bedingungen der Anlage 2 genügt. Die Bescheinigung hat der Chemiker spätestens am zweiten Werktag nach Empfang der Proben an das Hauptamt abzusenden, aus dessen Bezirk die Proben eingesandt worden sind. Sofern die Zollbehörde oder der Gewerbtreibende gegen die Entscheidung des Chemikers Bedenken geltend macht, ist eine Nachprüfung durch die Kaiserliche Technische Prüfungs= stelle zu veranlassen und hierzu die zweiten Proben einzusenden. 8. Erbgaltige Nach Eingang der Bescheinigung des Chemikers ist durch die Beamten der vorläufige Aeschlieun d0t Verschluß zu entfernen und, sofern der untersuchte Stoff für Vergällungszwecke verwendbar ist, gefäße. ¾- durch einen endgültigen zu ersetzen. Hierbei ist für Holzgeist ein Verbleiungsstempel mit der Kennzeichnung „H“, für Pyridinbasen ein Stempel mit der Kennzeichnung „P“ anzuwenden. Gefäße mit anderen Stoffen sind durch gewöhnliche Bleie zu verschließen; in den hierzu geeigneten Fällen kann an Stelle des Bleiverschlusses ein Siegelverschluß treten. Die untersuchten Stoffe dürfen unter amtlicher Aufsicht in kleinere Behälter aus Metall, Glas oder Ton umgefüllt werden. Diese Behälter müssen an der Ausflußöffnung einen starken Wulst oder eine ähnliche, das heimliche Abnehmen des Bileiverschlusses hindernde Einrichtung (zwei Henkel oder dergleichen) besitzen. Die Verbleiungsschnur ist durch die den verkorkten Kopf umhüllende Leinwand mehrfach zu ziehen, um deren Entfernung ohne Lösung des Bleies unmög- lich zu machen. Der Inhalt der Behälter ist auf einem amtlich sicher befestigten Holz= oder Papptäfelchen deutlich zu verzeichnen. Gefäße, an die ein zuverlässig sichernder amtlicher Blei- verschluß nicht angelegt werden kann, sind von der Benutzung auszuschließen. 4. Wiederan- Nach jeder Vergällung ist der verbleibende Rest des Vergällungsmittels wieder unter n 7 — amtlichen Verschluß zu legen und gegen Vertauschung zu sichern. Vergällung.