— 1157 — Muster 30. Hanuptamt (Bfr. O.5 96.) Vergällungsschein Pr. Der zu -.......... hat am ten 1909 eine Branntweinmenge von 2ueilausend Liter Alkohol, die der Vergällungspflicht aus dem § 72 Abs. 1 und 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 nachweislich nicht unterlag, vollständig vergällen lassen — in das Ausland ausgeführt. Der Inhaber dieses Vergällungsscheins ist berechtigt, bis einschließlich 25. August 1910 eine gleiche Menge vergällungspflichtigen Branntwein als der Vergällungspflicht nicht unterliegend abfertigen zu lassen. Dem Inhaber ist auch gestattet, in der gleichen Frist eine Branntweinmenge von s###ausenck Liter Alkohol in einem Ausgleichsbuch anschreiben zu lassen. Berlin, den 20. Alus 1910. (Stempel.) Amt. (Unterschrist.)