— 1158 — 1. Liter vergällungspflichtiger Alkohol sind an ten 19 nach Vorlegung dieses Vergällungsscheins als der Vergällungspflicht nicht unterliegend abgefertigt worden. Der Schein bleibt für Liter Alkohol in Geltung. , den ten (Stempel.) Amt. (Unterschrist.) 2.— Liter vergällungspflichtiger Alkohol sind am t enäI1. 19. nach Ablieferung dieses Vergällungsscheins als der Vergällungspflicht nicht unterliegend abgefertigt worden. Der Schein ist damit erledigt. „ den ten (Stempel.) Amt. (Unterschrift.) 3. Der Vergällungsschein ist am kenr 19 durch Anschreibung der Alkoholmenge in dem Ausgleichsbuche des Hauptamts in Konto Nr. erledigt. , den en (Stempelöæ. “ Amt. (Unterschrift.)