— 1182 — 50 59. Lagerung des (l) Holzessig, essigsaure Salze und Essigsäure dürfen nur an den angemeldeten Stätten (5 32) —em verpackt und behandelt werden. Sind für die Lagerung keine abgesonderten Räume ugarr ehne vorhanden, so sind die Teile der Betriebsräume, in denen die Lagerung erfolgen soll, durch eine säure. Tafel mit einer entsprechenden Aufschrift kenntlich zu machen. Die Lagerung hat getrennt nach den Warengattungen und Essigsäurearten zu erfolgen. (2) Der essigsaure Kalk ist tunlichst in der Weise zu lagern, daß die einzelnen im Lager- buche (§F 62) in Zugang gestellten Mengen voneinander getrennt sind. Die einzelnen Posten sind in Ubereinstimmung mit den Eintragungen im Lagerbuche zu bezeichnen. § 60. Prufung des (1) Die Aufsichtsbeamten haben sich bei der Prüfung des Betriebs der Essigsäurefabriken Vetwiebe durch davon zu überzeugen, daß nur die angemeldeten Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen im beamten. Betriebe sind, der Gerätestand mit der Geräteanmeldung (5 33) übereinstimmt, und Holzessig, essigsaure Salze und Essigsäure nur an den angemeldeten Stätten (5 32) gelagert werden. (2, Der Oberkontrolleur hat die als nur zu gewerblichen Zwecken geeignet bezeichnete Essig- säure von Zeit zu Zeit darauf zu untersuchen, ob sie den in der Anlage 1 für derartige Säure vorgesehenen Anforderungen entspricht. (3) Die näheren Bestimmungen über die Zahl und Ausführung der Revisionen trifft das Hauptamt. zS. (4) In jeder Essigsäurefabrik ist ein Aufsichtsbuch nach Muster 8 auszulegen, in das die "uter Aufsichtsbeamten das Ergebnis der Revision einzutragen haben. *l 61. Verschluß der (!) Während des Ruhens einer Essigsäurefabrik sind die Destilliervorrichtungen durch An- “ Desüter- legung amtlicher Verschlüsse oder durch sonstige Maßnahmen gegen Benutzung zu sichern. So- karschtungen weit ein Bedürfnis vorliegt, die genannten Geräte ohne Verschluß zu lassen, z. B. zur Vornahme Auhens einer von Ausbesserungen und Veränderungen, hat der Oberkontrolleur Ausnahmen zuzulassen. Elfigsaurefabrik (2) Wird die Essigsäurefabrik wieder zum Betrieb angemeldet, so ist für die rechtzeitige Ab- nahme der Verschlüsse Sorge zu tragen. · §62. Buchführung des Über den Zu- und Abgang von essigsaurem Kalke hat der Fabrikinhaber ein Lagerbuch Fabrifinhabers- nach Muster 9 zu führen. In diesem ist jeder Zugang bei der Aufnahme in das Lager anzu- La ruch über schreiben und jede unverarbeitet abgegebene Menge unter Angabe des Empfängers abzuschreiben. Fsigsanwem (nschk. Die zur Verarbeitung in der Fabrik entnommenen Mengen sind tunlichst am Schlusse eines jeden Betriebstags abzuschreiben. Mut#r §6 63 b) Esiglture- (1) Über den Abgang von Essigsäure aus der Fabrik ist ein Ausgabebuch nach Muster 10 Ausgabebuch. zu führen, in dem diejenigen Mengen, welche die Erzeugungsstätte verlassen, abzuschreiben sind. uier 1. (2) Die Abschreibungen auf Grund von Ankaufserlaubnisscheinen (§§ 91 und 98) sind nach *s den darauf eingetragenen Vermerken vom Oberkontrolleur zu prüfen. § 64. Bestand- Jährlich einmal ist an einem vom Hauptamte nach Anhörung des Fabrikinhabers zu aufnahmen. bestimmenden Tage der in der Fabrik vorhandene Bestand an Essigsäure und essigsaurem Kalk a) Zeitpunkt. festzustellen. 65. 1I) Aumeldungen. Der Fabrikinhaber hat vor der Bestandsaufnahme Anmeldungen nach Muster 11 und 12 Ir u. 12. abzugeben und darin die Bestände an Essigsäure und essigsaurem Kalk aufzuführen.