— 1205 — Hebebezirk Munster 7. (C. O. 5 52 Abf. 2.) Rachweisung der in der Essigsäurefabrikrolle vermerkten ÄAnderungen. Vierteljahr des Rechnungsjahrs 19. Auleitung zum Gebrauche. 1. Zu Anfang des Vierteljahrs ist eine Nachweisung nach dem vorliegenden Muster zu eröffnen und in der Essigsäurefabrikrolle aufzubewahren. Sobald eine Anderung in der Essigsäurefabrikrolle angeschrieben ist, wird sie sofort in diese Nachweisung eingetragen. 2. Mit Ablauf des Vierteljahrs wird die Nachweisung abgeschlossen, von der Hebestelle vollzogen und dem Oberkontrolleur bei dessen nächster Anwesenheit vorgelegt. 3. Der Oberkontrolleur hat zu prüfen, ob die Anderungen, die im Laufe des Vierteljahrs stattgefunden haben, vollzählig und richtig in die Nachweisung und in die Essigsäurefabrikrolle eingelragen und vorschriftlich belegt sind, und sodann die nötigenfalls zu berichtigende Nachweisung zu bescheinigen. 4. Die bescheinigte Nachweisung ist, auch wenn sie keine Eintragung enthält, dem Hauptamt einzureichen. 5. Die Nachweisungen sind beim Hauptamt für jeden Hebebezirk in einem besonderen Hefte zu vereinigen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.