— 1266 — Branntwein-Nachstener-Ordnung. 81. () Branntwein, der sich am 1. Oktober 1909 in Brennereien, Verschlußlagern, Reinigungsanstalten oder sonst unter Steuerkontrolle befindet, unterliegt außer den nach dem bisher geltenden Branntwein- steuergesetz auf ihm ruhenden Abgaben einer Nochsteuen von 0,35 Mark für das Liter Alkohol. (2) Branntwein aller Art und alkoholhaltige Branntweinfabrikate, die sich am 1. Oktober 1909 im freien Verkehre befinden, unterliegen einer Nachsteuer von 0,5 Mark für das Liter Alkohol. G) Nachsteuerpflichtig sind namentlich auch Arrak, Rum, Kognet, Obstbranntwein, Branntwein- essenzen, Liköre und sonstige versetzte Branntweine sowie in Lagern der im § 36 der Branntwein- Lagerordnung bezeichneten Art befindlicher Trinkbranntwein des freien Verkehrs, verzollter Kognak und über Weinschlempe nochmals abgetriebener Branntwein des freien Verkehrs (sogenannte Repassen), ferner solche nicht zum Genusse geeignete Fabrikate, die nur aus versteuertem Branntwein hergestellt werden dürfen und einen Alkoholgehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent haben. (4) Branntwein in Fruchtsäften oder ähnlichen Zubereitungen unterliegt der Nachsteuer, wenn der Alkoholzusatz über das zur Haltbarmachung notwendige Maß hinausgeht, was bei Fruchtsäften mit einem Alkoholgehalte von mehr als 14 Hundertteilen anzunehmen ist. P) Es macht keinen Unterschied, ob die nachsteuerpflichtigen Erzeugnisse im Gebiete der deutschen haft erzeugt sind oder aus anderen dieser Gemeinschaft nicht angeschlossenen Gebietsteilen der Gollgemeinschast „oer aus dem Zollauslande stammen. i'lHi (!I) Von der Nachsteuer bleibt befreit: a) Branntwein, der auf Grund des § 3 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 abgabenfrei gelassen wird; b) Branntwein und Branntweinfabrikate, die nachweislich zu den im § 106 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 angegebenen Zollsätzen verzollt worden sind; c) Branntwein des freien Verkehrs im Besitze von Gewerbtreibenden, die die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Trinkbranntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 20 Liter, im Besitze von Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter Alkohol; d4) Branntwein, der auf Grund der bisherigen Vorschriften von der Verbrauchsabgabe befreit war; e) nicht zum Genusse geeignete Branntweinfabrikate in Aufmachungen für den Einzelverkauf, sofern das Gewicht der Einzelpackung nicht mehr als 1 kg beträgt. (2) In den Fällen des Abs. 1 unter c bleiben die Mengen von 20 und 10 Liter Alkohol auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräte vorhanden sind. « 83. Wird Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § 2 unter b beansprucht, so ist von den Beteiligten durch Vorlegung der Zollquittungen und auf Erfordern auch der Handelsbücher, des Brief- wechsels oder durch Beibringung anderer Beweismittel nachzuweisen, daß die Erzeugnisse nach den Sätzen des § 106 des neuen Gesetzes verzollt worden sind.