— 1268 — (6) Aber die auf Grund der Vorschriften des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes zur Er- hebung kommenden Branntweinsteuern sind für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs 1909 besondere Einnahmebücher zu führen. Die nach dieser Zeit ausnahmsweise (6 9 Abs. 4) noch zur Erhebung kommenden Beträge an Steuern dieser Art und an Nachsteuer find in dem Einnahmebuche für die neuen Branntweinsteuern gesondert nachzuweisen. W 11. (11 Ob und unter welchen Bedingungen die im § 148 des Gesetes vorgesehene Stundung der Nach- steuer einzutreten hat, bestimmt die oberste Landes--Finanzbehörd (2) Die Stundung der Nachsteuer ist gesondert von der Stundung der übrigen Branntweinsteuern zu behandeln. 8 12. (1) Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach den Strafvorschriften geahndet, die hinsichtlich der B hsabg vorgesehen sind. (2) Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt insbesondere dann vor, wenn die Menge des Brannt- weins oder der Branntweinfabrikate absichtlich zu gering angegeben ist. (3) Liegt eine solche Absicht nicht vor, so kann über Abweichungen bis zu 10 vom Hundert der angemeldeten Branntweinmenge von den mit der Feststellung beauftragten Beamten hinweggesehen werden.