— 1345 — ) Nach dem gefundenen Wattverbrauch hat die Beurteilung der Lampe oder des Brenners gemäß § 2 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. III. Bestimmung der Htonomie. a) Um festzustellen, ob auf einer Glühlampe oder einem Nernstbrennner die Spannung an- gegeben ist, für die die Lampe bestimmt ist (§ 2 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen), wird folgender- maßen verfahren: 1. Man beurteilt nach dem Augenscheine, wenn nötig durch Vergleichung mit einer normal brennenden Lampe derselben Art, ob die Lampe bei der angegebenen Spannung den gae sie normalen Glühzustand besitzt. Wo die Lichtstärke auf dem Beleuchtungsmittel nicht angegeben ist, also bei Glühlampen von weniger als 15 Watt und bei Nernstlampen genügt diese Beurteilung. Bei Glühlampen, auf denen die Lichtstärke angegeben ist, überzeugt man sich außerdem durch eine rohe Lichtmessung in beliebiger Ausstrahlungsrichtung senkrecht zur Lampenachse, ob die tatsächliche Lichtstärke von der angegebenen erheblich abweicht. Wenn letzteres nicht der Fall ist, berechnet man das Verhältnis zwischen dem gemessenen Wattverbrauch und der angegebenen Lichtstärke, #ie sog. Okonomie der Lampe, um zu beurteilen, ob dies Verhältnis einen für die vorliegende Lampensorte üblichen Wert hat. b) Wenn eine Lampe bei der angegebenen Spannung nicht den normalen Glühzustand zeigt, oder die angegebene Lichtstärke nicht die richtige zu sein scheint, oder die aus der Lichtstärkenangabe der Lampe berechnete Okonomie nicht einen für die vorliegende Lampensorte üblichen Wert hat, wird eine genauere photometrische Messung vorgenommen. Diese Messung geschieht bei Kohlen= und Metallfadenlampen in hängender Lage der Lampen in zwei zur Lampenachse und zueinander senkrechten Ausstrahlungsrichtungen. Das Mittel beider Messungen ist die gesuchte Lichtstärke. Bei Kohlen- kadenlampen kann die Messung auch nach den vom Verbande Deutscher Elektrotechniker aufgestellten Regeln (E.T. Z. 1897 S. 473) erfolgen. Bei Nernstlampen wird die Lichtstärke senkrecht zum Faden und zwar senkrecht zur Lampenachse bestimmt, da andernfalls der Sockel als Reflektor mitwirken kann. Aus der gemessenen Lichtstärke und dem gemessenen Wattverbrauch ist die Okonomie zu berechnen. c) Wenn die nach IIb bestimmte Okonomie nicht einen für die vorliegende Lampensorte üblichen Wert besitzt, sind noch weitere Messungen von Lichtstärke und Wattverbrauch für andere Spannungen als die auf der Lampe angegebene auszuführen, um die Spannung und den Wattverbrauch festzustellen, für die die Lampe tatsächlich bestimmt ist. IV. Endurteil. Die prüfende Anstalt hat ein Urteil darüber abzugeben, ob der von dem Fabrikanten der Besteuerung zugrunde gelegte Wattverbrauch derjenigen Spannung und Lichtstärke entspricht, für die die Beleuchtungsmittel bestimmt sind. Wo er diesen Bedingungen nicht entspricht, hat die prüfende Anstalt außerdem anzugeben,, unter welchen der in § 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes angeführten Klassen die geprüften Leuchtmittel zu besteuern sind. V. Zusammenstellung der Ergebnisse. Die Phyfikalisch-Technische Reichsanstalt hat alljährlich eine Zusammenstellung über die von ihr ausgeführten Prüfungen nebst einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Reichs- schatzamt einzusenden. Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des aus dem Königlich Württembergischen Staatsdienst ausgeschiedenen Hauptzollamts-Kontrolleurs Hefele der Königlich Württembergische Hauptzollamts- Kontrolleur Rümelin den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Celle, Hannover, Hildesheim in. Hannover und Hannoversch-Münden sowie den Herzoglich Braunschweig-Küneburgischen Hauptsteuer- ämtern zu Braunschweig und Wolfenbüttel als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Hannoyer vom 1. Oktober 1909 ab beigeordnet worden.