4. n *' — 1356 — e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter lc be- zeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, nach chem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerkennung des Reife- zeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen. 1) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reife- zeugnisses find sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 6) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, sein Geburtstag. und ort, seine Religion oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese ein- getreten, so find entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegen- stämnden auch der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigleiten zu berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler einer Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung verliehen find. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises ver- schiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung von der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, in welchem das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder durch die Staatsangehörig- keit noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er ange- hört, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergleiche r. 38). Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in eine Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem Beginne des dritt- letzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch den Direktor (Rektor) schon vor dem Eintritt in die Anstalt hinzuweisen. Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben wollen,#ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extraneer), haben sich der Prüfung an einer Anstalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staatsangehörig- keit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaats ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats,