— 1357 — dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis dazu Freut - ist. Ein Vermerk hier- über ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergleiche Nr Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden * bestimmt in jedem einzelnen Falle die Schulaufsichtsbehörd e. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben ist bei Extraneern nicht zulässig. Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfungen eingerichtet, durch deren Bestehen die Inhaber des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums oder einer Oberreal- schule die mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums verbundenen Rechte in diesem Bundesstaat erwerben, so kommt den Zeugnissen über das Bestehen zer solchen Prüfung die gleiche Wirkung auch in den anderen deutschen Bundes- aaten zu. Diese Vereinbarung tritt an Stelle der in den Jahren 1874 und 1889 abgeschlossenen. Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und vollständiges Ver- zeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Berechtigungen anfertigen zu lassen und sich gegenseitig hgänglich zu machen, aus welchem auch ersichtlich ist, ob die einzelnen Berechtigungen sich nur auf die Zulassung zum Hochschulstudium oder auch auf die Zulassung zu den betreffenden Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesstaaten beziehen. — 5. ZSell- nud Steuerwme sen. Nachtrag zu dem Verzeichnis der Orte, an denen sich gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung zu- ständige Zollstellen befinden (Zentralblatt S. 783ff.). Die Zollstellen der mit bezeichneten Orte find nur für Wein zuständig. A. Nach Bundesstaaten geordnet. Königreich Preußen. Bezirk der Oberzolldirektion zu Breslau: Osterr. Oderberg. Königreich Bayern. Pirmasens, Schärding a. Th., Straubing, Wasserburg am Bodensee. Großbherzogtum Baden. Radolfzell. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz. Neubrandenburg.