— 1403 — 83. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterstützungen an infolge des Tabak= Voraussetzungen steuergesetzes vom 15. Juli 1909 geschädigte Tabakarbeiter sind folgende: für die Bewilli- W“* a) daß die Verdienstlosigkeit oder Verdienstschädigung in der Zeit vom 15. August 1909 bis zum 14. August 1910 eingetreten ist; b) daß der Gesuchsteller unmittelbar vor dem 15. August 1909 ununterbrochen mehr als 300 Arbeitstage im Tabakgewerbe, d. h. in einem der Bearbeitung oder Ver- arbeitung von Tabak gewidmeten Betriebe beschäftigt gewesen ist. Als eine die Unterstützung ausschließende Unterbrechung der Befchafeoung. ist nicht anzusehen das Ruhen der Arbeit während der Sonn= und Feiertage, ferner wegen Wochen- betts und vorübergehender Erkrankung, wegen Erfüllung der Militärpflicht oder vorübergehender unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Auch das Ruhen der Arbeit aus anderer Ursache soll nicht als eine Unterbrechung der Beschäftigung angesehen werden, doch darf in diesem Falle die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage in der Regel nicht mehr als 50 betragen. Die Zeit, in der die Arbeit aus vorstehenden Gründen geruht hat, ist bei der Berechnung der Mindestzahl von 300 Arbeitstagen nicht zu berücksichtigen; e) daß die Verdienstlosigkeit oder Verdienstschädigung nachgewiesenermaßen als un. mittelbare Folge des Gesetzes wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes ein- getreten ist; d) daß für den Gesuchsteller eine geeignete Beschäftigung gleicher oder anderer Art oder an anderer Arbeitsstelle nicht zu finden ist; c) daß für den Gesuchsteller bei einem etwaigen Ubergange zu einer anderen geringer bezahlten Beschäftigung (Berufswechsel) nicht besondere Beweggründe maß- gebend waren. §* 4. Nicht unterstützungsberechtigt ist: a) wer aus einem der im § 123 der Gewerbeordnung bezeichneten Gründe entlassen Gründe für Nicht- wurde. Treten diese Voraussetzungen ein, wenn die Unterstützung bereits anerkannt bewilligung. ist, so ist ihre Zahlung einzustellen; b) wer aus anderen als den im § 124 der Gewerbeordnung bezeichneten Gründen die Arbeit verläßt oder aufkündigt, obwohl er einen Lohn von wenigstens drei Vierteilen des im Durchschnitt des Vorjahrs bezogenen Lohnes (6 7 Abs. 1) ver- dient oder obwohl im Falle einer etwa bereits bestehenden Unterstützung der Betrag der letzteren (§ 7 Abs. 2) zusammen mit dem jedesmal verdienten Lohne drei Vier- teilen des im Durchschnitt des Vorjahrs verdienten Lohnes gleichkommt; wer eine ihm nachgewiesene geeignete Beschäftigung anderer Art oder an anderer Arbeitsstelle, durch die er, sei es mit dem nach § 7 Abs. 2 festgesetzten Unter- stützungsbetrage, sei es ohne diesen, drei Vierteile des im Durchschnitt des Vor- jahrs im Tabakgewerbe bezogenen Lohnes (6§7 Abs. 1) verdient, ohne zureichenden Grund ablehnt. Als zureichender Grund für die Ablehnung gilt die für die Er- langung der Arbeit etwa erforderliche Ubersiedelung des Antragstellers und seiner Familie nicht, wenn die durch die Ubersiedelung entstehenden Kosten vergütet werden (5 8) und durch die Ubersiedelung nicht sonst erhebliche Nachteile entstehen. Dagegen ist der Besitz eines eigenen Hauses oder eines selbst bewirtschafteten Grundstücks am bisherigen Beschäftigungsort oder Wohnort als ausreichender Grund für die Ablehnung einer die Ubersiedelung erfordernden Beschäftigung anzusehen. Als ausreichender Grund hierfür gilt auch, wenn der Antragsteller für Eltern oder Schwiegereltern die Verwaltung eines diesen gehörigen Hauses oder die Bewirt- schaftung eines diesen gehörigen oder von ihnen gepachteten Grundstücks führt; 206* 0 —