— 1450 — 3. Gerichtlich wird die Neichseisenbahnverwaltun ausschließlich durch die Kaiserliche General- direktion vertreten, außergerichtlich durch die Kaiserliche Generaldirektion und innerhalb der ihnen zu- gewiesenen Geschäfte durch die nachgeordneten Dienststellen. 86. 1. Die Mitglieder der Kaiserlichen Generaldirektion bilden für die Entscheidung auf Be- schwerden gegen Verfügungen, welche die unfreiwillige Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamten zum Gegenstand haben, ein Kollegium, dessen Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit mit der Maßgabe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt. 2. In allen anderen zum Geschäftsbereich der Kaiserlichen Generaldirektion gehörenden An- gelegenheiten ist für die Geschäftserledigung die Entscheidung des Präsidenten maßgebend. 3. Die näheren Anordnungen über die Geschäftserledigung sind im der vom Chef des Reichs- amts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen erlassenen Geschäftsordnung für die Kaiserliche General- direktion getroffen. 6E. 1. Für die Ausführung und Uberwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen der Kaiserlichen guer an sind Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs- und Werkstätteninspektionen, sowie für die Leitung der Neubauansführungen nach den Anordnungen der Kaiserlichen Generaldirektion, insoweit nicht hiermit Beamte der Betriebsverwaltung betraut werden können, Bauabteilungen ein- zurichten. Den Vorständen der Inspektionen und der Bauabteilungen sowie den Dienstvorstehern kann von dem Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen die Befugnis zu vorläufien Kassenanweisungen, den Vorständen der Inspektionen und der Bauabteilungen außerdem zur Beurlaubung der unterstellten Beamten mit verwaltungssettiger Ubernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selbständigen Vergebung von Arbeiten und Lieferungen erteilt werden. 26 Bezirk der Inspektionen und Bauabteilungen sowie Geschäftsanweisung für die Vorstände bestimmt der Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. [i15;ri 1. Den Betriebsinspektionen obliegt: a) die Ausführung und ÜUberwachung des Betriebsdienstes, insoweit nicht einzelne Zweige den Maschineninspektionen, Verkehrsinspektionen oder Werkstätteninspektionen zugewiesen sind; b) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen Strecken, einschließlich der dazu gehörigen Signal- und sonstigen zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs dienenden Einrichtungen, sowie der Telegraphenanlagen; Jpc) die Ausübung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschäftsbereichs. 2. Dem Vorstand der Eisenbahn-Betriebsinspektion kann von dem Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen die Befugnis zur selbständigen Verpachtung der Dispositions- ländereien, Lagerplätze, Grasnutzungen, Pflanzungen usw. beigelegt werden. 86. Den Maschineninspektionen obliegt die Ausführung und UÜberwachung des Maschinendienstes und des Dienstes in den Neben= und Betriebswerkstätten. 80. 1. Den Verkehrsinspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung des Verkehrs-, Ab- fertigungs- und Kassendienstes. 2. Die Vorstände der Verkehrsinspektionen sind befugt, nach näherer Bestimmung des Chefs des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb ihres Geschäftsbereichs Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht sowie auf Ersatz, oder Entschädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig zu entscheiden, auch die ouf Grund der Bestimmungen der Verkehrsordnung oder der Frachttarife zu berechnenden Nebengebühmn und Konventionalstrafen ganz oder zum Teil zu erlassen. 8 10. Den Werkstätteninspektionen obliegt die Ausführung und Uberwachung des Dienstes in den Hauptwerkstätten.