— 1466 — 2. Im übrigen werden die Hilfsarbeiter bestimmten Dezernenten zur aushilfsweisen Be- teiligung an den Geschäften überwiesen. In diesem Falle bedürfen die von ihnen bearbeiteten Sachen der Mitzeichnung im Entwurfe durch den nach dem Geschäftsplan zuständigen Dezernenten. 3. In den nach § 5 Absatz 1 der Verwaltungsordnung dem Kollegium der Keiserlichen Generaldirektion vorbehaltenen Angelegenheiten sind die Hilfsarbeiter zur Mitwirkung bei der Abstimmung nicht berechtigt (§ 2 Absatz 1). 4. Die durch § 45 Ziffer 4 des elsaß-lothringischen Ausführungsgesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 6. November 1899 verliehene Beurkundungsbefugnis steht allen für den höheren Justiz= oder Verwaltungsdienst befähigten Hilfsarbeitern zu. 8 10. 1. Die Befugnis, Anordnungen von Amts wegen zu treffen, steht dem Präsidenten in allen Dienstangelegenheiten zu. 2. Die Abteilungsvorsteher und Dezernenten sind zu schriftlichen Anordnungen dieser Art in den ihnen zur Erledigung überwiesenen Angelegenheiten befugt, während sie mündliche Anordnungen von Amts wegen, abgesehen von bconeren Ermächtigungen, nur dann treffen dürfen, wenn es sich um die Abstellung sofort zu beseitigender Mißstände handelt. Jedoch sind auch im letzteren Falle Anderungen bestehender Anordnungen und Einrichtungen ohne vorheriges Benehmen mit dem beteiligten Inspektionsvorstande nur in Angelegenheiten des eigenen Dezernats zulässig. 3. Wenn Anordnungen von Amts wegen nicht Geschäfte betreffen, die den Dezernenten ein für allemal zur selbständigen Erledigung übertragen sind (§ 6 Absatz 1b), so haben diese von mündlichen Anordnungen baldmöglichst dem Präsidenten Anzeige zu machen, während schriftliche Anordnungen, abgesehen von dringlichen Fällen, vor der Ausführung dem Präsidenten vorzu- legen sind. Wl 11. Wöchentlich — in der Regel am Montag x#jist eine Sitzung anzuberaumen, in der zur Vorbereitung der Entschließungen des Präsidenten wichtige Angelegenheiten beraten werden; weitere Sitzungen anzuordnen, gegebenenfalls unter Beschränkung auf eine oder mehrere Ab- te ilungen, bleibt dem Präsidenten überlassen. An den Sitzungen sind auch die außeretatsmäßigen höheren Beamten (Assessoren und Regierungsbaumeister) zu beteiligen. 8 12. 1. Der Präsident ist verantwortlich für die sach= und ordnungsmäßige Verteilung der Geschäfte sowie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen, die zu seiner Mitzeichnung gelangen. Im übrigen obliegt den Dezernenten und, soweit Abteilungsvorsteher mitgewirkt haben, diesen die Verantwortung für die form= und sachgemäße Erledigung der Geschäfte. 2. Für die Verantwortlichkeit ist die Zeichnung der Urschrift maßgebend. 3. Die Urschriften der Schreiben und Verfügungen der Kaiserlichen Generaldirektion sind von dem Präsidenten, den Abteilungsvorstehern und den Dezernenten insoweit zu zeichnen, als sie bei der Erledigung der Sache mitwirken. 4. Für die aktenmäßige Erledigung der Geschäfte sind in jedem Falle die mit ihrer Bearbeitung beauftragten Dezernenten und Kodezernenten verantwortlich. * 13. 1. Reinschriften erhalten nur eine Unterschrift. 2. Berichte an den Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, der Schriftwechsel mit dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches und dem Reichseisenbahnamte sowie die an den Statthalter und das Ministerium für Elsaß-Lothringen gerichteten Schreiben sind wie in Urschrift so in Reinschrift vom Präsidenten oder bei dessen Behinderung von seinem Stell- vertreter (& 15) zu vollziehen. 213 Verfügnugen von Amts wegen. Sitzungen. Verantwort- lichkeit. Neinschriften.