ie Aulcce 2 2. — 1492 — Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Gustav Wickman zum Bize- konsul in Oskarshamn (Schweden) zu ernennen geruht. Dem argentinischen Vizekonful Adolf Hinrichs in Pforzheim ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. Dem Kaiserlichen Vizekonsul in Valladolid (Spanien), Ramon Olgiati, ist die erbetene Eni- lassung aus dem Reichsdienst erreilt worden. Dem Kaiserlichen Konsul Karl Spengelin in Corfu ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- dienst erteilt worden. 2. Medizinal= und Veterinärwesen. Die Maiserlich Deutsche Regierung und die Großherzoglich Luremburgische Regierung haben durch Notenaustausch das folgende Abkommen, betreffend den Austausch von Nachrichten über das Auftreten von Typhus und Pocken, vereinbart. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sollen Nachrichten ausgetanscht werden über alle Fälle von Unterleibstyphus (sickre irphorde) und von Pocken tvariole) in den Kreisen Prüm, Bitburg, Trier-Land, Saarburg, des Regierungsbezirks Trier und im Bezirke Lothringen einerseits und im Groß herzogtum Luremburg anderseits. Zum Austausch gelangen a) in regelmäßiger Zeitfolge Nachrichten über den Stand beider Krankheiten in dem bezeichneten Gebiete, b) besondere Nachrichten über das epidemische Auftreten von Typhus oder Pocken in einer der an die gemeinsame Landesgrenze stoßenden Gemeinden. Zun werden der Königlich Preußische Regierungspräsident in Trier und der Kaiserliche k. Bezirkspräsident in Metz der Großherzoglich Luremburgischen Regierung (Abteilung für Sanitätswesen) in Luxemburg wöchentlich Ubersichten nach dem beigefügten Muster in doppelter Ausfertigung und die Großherzoglich Luxemburgische Regierung (Abteilung für Samitätswesen) in Luxemburg dem Königlick Preußischen Regierungspräsidenten in Trier je sechs, dem Kaiserlichen Bezirkspräsidenten in Metz je zwei Abdrücke der im Memorial des Großherzogtums Luxemburg halbmonatlich veröffentlichten Uber- sichten über die im Großherzogtum auftretenden Krankheiten jedesmal sofort nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer zusenden. Zu b wird nach Maßgabe des beigefügten Verzeichnisses für preußische Gemeinden der Bürger- meister, für lothringische Gemeinden der Kaiserliche Bezirkspräsident in Metz den Großherzoglich Luxemburgischen Sanitätsinspektor des angrenzenden Rantons alsbald, in dringlichen Fällen telegraphisch, benachrichtigen, während für luxemburgische Gemeinden Nachricht in gleicher Weise durch den zuständigen Großherzoglich Luxemburgischen Sanitätsinspektor an den Bürgermeister der der verseuchten Gemeinde guage . benachbarten preußischen Gemeinde bezw. an den Raiserlichen Bezirkspräsidenten in Metz gegeben wird. Die vorstehend bezeichneten deutschen und luremburgischen Behörden werden sich außerdem im einzelnen Falle gegenseitig auf Anfrage den gewünschten weiteren Aufschluß erteilen. Diese Bestimmungen treten am ersten Januar Eintaufendneunhundertzehn in Kraft. Luxemburg, den 14. Dezember 1909.