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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.</title>
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            <idno>cbl_1909</idno>
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        <pb n="1" />
        für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

 

Siebenunddreißigster  Jahrgang.
1909.

—  —  5  *  ..  —

 

Berlin.
Carl  Heßmanns  Verlag.
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        Inhaltsverzeichnis.

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  18,  76,  246,  597,  611,  748,  1298,  1848,  1898,  1476.

2.  Auswanderungswesen  Seite  300.

3#.  Bankwesen  Seite  8,  30,  66,  150,  214,  240,  810,  682,  1290,  1842,  1384,  1464.

4.  Eisenbahnwesen  Seite  11,  115,  1448,  1500.

5.  Finanzwesen  Seite  16,  52,  74,  188,  221,  242,  288,  300,  612,  778,  1296,  1852,  1896,  1474.

6.  Handels-  und  Gewerbewesen  Seite  1,  32,  54,  70,  81,  85,  169,  172,  218,  30/,  382,  676,  691,  749.

7.  Justizwesen  Seite  110,  1882,  1407.

s.  Konsulatwesen  Seite  1,  7,  11,  15,  21,  29,  87,  51,  57,  68,  67,  78,  109,  139,  171,  198,  207,  216,  219,  225,  227,
239,  249,  287,  299,  308,  812,  331,  675,  681,  747,  777,  789,  941,  1289,  1295,  1381,  1341,  1347,  1361,  1388,
18395,  1407,  1447,  1466,  1478,  1491.

9.  Marine  und  Schiffahrt  Seite  18,  149,  190,  216,  228,  614,  777,  790,  19891.

10.  Maß-  und  Gewichtswesen  Seite  32,  38,  63,  139,  198,  300,  3804,  312,  780,  1327,  1387,  1398,  1478.

11.  Medizinal-  und  Veterinärwesen  Seite  1867,  1886,  1478,  1492.

12.  Militärwesen  Seite  22,  32,  54,  58,  64,  113,  172,  208,  207,  244,  309,  684,  790,  1801,  1329,  1882,  1354,
1386,  1463,  1498.

18.  Münzwesen  Seite  250.

I1.  Polizeiwesen  Seile  5,  10,  13,  18,  28,  35,  49,  b5,  60,  66,  72,  814,  114,  147,  170,  190,  204,  210,  218,  223,
226,  237,  247,  285,  222,  301,  307,  828,  349,  620,  677,  689,  750,  780,  797,  944,  1292,  1298,  1829,  1387,  1846,
3  1858,  1365,  1388,  1898,  1899,  1408,  1460,  1467,  1480,  1508.

15.  Post-  und  Telegraphenwesen  Seite  12,  22,  140,  228,  7539,  1289,  ises,  1838,  1498.

16.  Schul-  und  Unterrichtswesen  Seite  1354.

17.  Statistik  Seite  80,  141,  152,  882.

18.  Versicherungswesen  Seite  38,  82,  217,  220,  298,  676,  1398,  1408,  1456,  1488.

19.  Zoll-  und  Steuerwesen  Seite  2,  12,  25,  38,  39,  54,  58,  64,  71,  82,  108,  145,  169,  208,  217,  226,  236,
246,  250,  290,  305,  313,  332,  261,  365,  401,  407,  418,  559,  615,  621,  688,  641,  677,  679,  686,  721,  749,  790,
1099,  868,  929,  912,  915,  1292,  1884,  1344,  1357,  1362,  1387,  1991,  1399,  1401,  1411,  1407,  1469,  1479/1499.
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        Sachregister.

Alkoholermittelungsordnung.  Änderungen  und  Ermgen
  1288.
Alkoholmesser  s.  u.  Meßuhrordnung.
Altersrente.  Fortbezug  von  A.  in  österreichisch-ungarischen
Grenzbezirken  1408.
Ansichtspostkarten.
veredelungsverkehrs
Anstalten.  Verzeichnis  der  in  Italien  und  Österreich-Ungarn
  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  ermächtigten
wissenschaftlichen  A.  133
dal.  in  Frankreich  und  Liaben  1387.
Antim  onoxyd.  Zulassung  eines  24  kollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischem  N.  1
Arbeiter  s.  u.  Tabaksteuergesetz.
Argentinien  s.  u.  Arzte.

Zulassung  eines  zollfreien  Lohn-338.


Arzneitaxe.  Euscheinen  der  deutschen  A.  für  1910  1½.
zie  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  A.  8
Ermächtigung  zur  Ausstellung  arztlicher  r5  e  über
bieul*  —  eenx  von  militärpflichtigen  Deutschen  in,
—  dgl.  in  Bolivi
—  dgl  im  Pöru  Malaga  54.
—  ä  NRuffisch-Polen  64.
dal.  in  anda  oder  in  den  Vereinigten  Staaten  von
58  ,  .
—  dgl.  in  P  0h.

—  dgal.  in  Arbentmien.  oder  Vruguay  207.
—  dgl  in  Brasilien  208,  1386,  149
—  in  Spanien

in  den  Bilajets  Sa  Dan  kurs  Basra  oder  in  den

l
hütest  des  Persii  en
—  Zurũ  eines  Arztes  zur  Ausütellung
  siolcer  Fea  e  2  ni  nilitarpflichtige  Deutsche  im
Staate  Santa  C  athart
—  dgl  in  Prasilten
hnoenen  s.  u.  Branntweinsteuergesetz,
A.,  Leuchtmittelsteuer-A.,  Münzgesetze,  Reichsfempilgeren,
  Schaumweinsteuer-A.  Tabaksteuergesetz,
Warenverkehr,  Warenverzeichnis,  Bechselstempelgeset,
JZündwarensteuergesetz.
Ausstellungsguter.  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  Wellufel
  ung  in  Brüssel  1910  zurückgelangenden  deutschen
venbern  ug  eunteratoen.

ander  áíν  Fortführung  des  Geetriebs
  ei

Ausweijungen.

gebiete

Agricola  689.
Altmann  1292.
Amodru

Audan  1888.

Bailly  65.

Battke  191.

Baumann,  Tohann  1409.
einhar

Haumgartner  1869.

Lank,  2

Behnke

Benesch,  —

Bae  sch,  Karl  17  Dellez)

Vereuter  1389.
Berg

Berger  261.
Lerirand,  14

Scha  r  Zuand)  1860.
T##ct

m-i  oien
Nagalse  13,  e  223.

Boroweli  (alian  Zeczue  oder
Gerschus  1460

Bornzki  750.

B0

Bracco  750.

Braun,  Nicolaus  328.

2
2
Brokes  297.
2
2

 

er  s.  Jaschkewit
460.

NA.  von  Ausländern  aus  dem  Reichs-Buchinger

  (alias  Plevesch)
Hulorstre  228.
Bune

—  52
van  —  O  -6C  1460.
Burians

Butscher  802.
Byczek  1298.

Capek  147.
Carasek  18.
Carlson  1888.
Cermak  1888.
Cernohorski  620.

#Sharoat  13.

Christof  (alias  Vogel)  1350.

Cimpermam  13.

Cioria  1460.

Ciska  44%  Jil  Reibig
oder  Laufig)  1

Claessen  1866.

Coopmanns  10.

Costachai  114.

Cuk  16

Czejka  129

Czuj  101505  Wrona)  1399.

Dassand  1408.

Dedek  1820

Dellez  s.  Benesch  5

Dem  clwen  I  Uola  1299.

van  Derksen
Dhenack  n  nowsly)

Dben  i  49.
Döbrowolzka  1337.
Dolyska
Dombrowski  1292.

 

Draha  5.
Drazzer  1409.
Drozd  225.
        <pb n="6" />
        Dumidaiski  (Tumidajski)
1608.
sik  18388.

Dnbewigg  1849.
Dzian  s.  Haberel  6809.

Ebenberg  24.  1330.
Eibich  2

Enrigis  *
Erasmi  13.

aber  28.

iedl
dischen  Josef  780.

urter  629.

Gaboni  689.
Lahler  247.

S  267.
Garnier  1460.

Geczus  f  Botswskrlmo
Gena  —t

Gepper

Ger  i  y  soroweti  1460.
S#anonatt  607.

Li#et  1#8

Göhlert  1888.
Gola  (alias  Dembkowski)
1299.

Goldberg  72.

Horbungw  205.

Graß  2

Grifter

uagr  blan  1292.
„  Karl

Etanauer  507.

Gründler  84.

Grünwald  1399.

Urvctewel,  6.

Erzywa  %

Gunter  (  anther  1409.

chuny  (Gunj)  13938.
Günzel  34.

daase  1359.

Hahmann  28.
Haidegger  61.
Halle  292.

Haller  247.
aammer  210.
Handkowsli  1480.
Hanmig  211.
Hantschel  1409.
Häusler:  18.

".  eödne-  (beiduscheh)  170.
beller,  Franz
—,  Joseph

 

     
  

b.
170.

Lablonegt,  18.
Jäckel  28
Sachl  Fisso.

Jahn  *—
Jakonbeck  85.
Janekewerln  228.

Laberek  (alins  Dzian)  689.

460.
Schmuhl  849.

 

nein  #

Jkuee  10.
Jaworek  287.
Jaworski  1299.
JFedlicka  205.
Jensen  86.
Jezsits  781.
Indra

John  l

Jonle

·  Jorg  Nis-  Braun)  *

Jer#a
1.
Bug  n  111.

Just  84.

Juhi  1460

Imanowicz  (alias  Jwan
Zadrosnil)  28.

Kaczorowski  1100.
Kadidlo  678.
Kahler  b5.
Kaisler  1316.
Kaminsky  301.
van  Kampen  72.
Kandler  218.
Kanka  760.
Kaspareck  211.
Kempny  1338.
Kienstetier  1398.
Kilander  1786.

 

 

atovsky  170.

 

ekows  57
ement  benn  211.

 

 

Kmieciak  en.

Knie  (Kny

Knödl  liliss  162  Heih)  65.
Koch  80

Kockerle  —

Kodidek  1389.

Kögler  1467.

Kohl  1888.

Kolör  138.

Kolenel  (alias  Kulinski)  700
köller  1467.

asa,  (Kollontz)  28.

domm  16850.
-komusinski  65.
König  55.
Konior  28.
Konurski  6869.

I
Komag  5.
#s
l

ouba  1880.

kowalczut  678.

kowalczyk  750.
205.

kranbergerr  1400.
krapusta  6

 

Krawiec  781.
Kreis  147.
Krems  1299.

Kriegisch  10.
Krikowa  1504.

Krososka  1860.

Frotschieich  10alies  Slamkewic
  )

Krupla

Krupski

Krusch  781.

Kuchynka  14.

Ahnert  267.

Kulabin  781.

Kulinski  s.  Kolensli  750.

Kmnpert  1398.

Tunowery  .  s.  Dhoinacki  829.

Kupcza

cheen  (Matwejew)  190.
Kuth
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8
8

47.
nwiatkowski  1550.
Kw#atkowsky  7
Lysella  Wowelnh  *

 

 

habede  Hotz

achowicz  (Lechowicz)  72.
Landa  W1  chowiez
Lang  1888.

Lanzani  60.

Larsen  1887.

Laternser  211.

Laußinger  (alias  Thomas)

’i  *  Ciska  1467.
Lechowicz  i.  Lachowich  72.
L#higer  1846

Leffner  210.
Lehmann  1366.
Lenning  218.
Lerond  1460.
Lewandowski  14.

Lusezeel!
Lysak  751.

Machacek  211.
kachalek  114.

ajewski  147.
Männhalter  147.

:  archcwka  1299
akecek

-  atkowtth  Winken  14.

Marszalek  1338.
arty  829.

 

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        Maurit  247.

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Acrang.  228.
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5

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Meisterhans  944.
Nerchut  211.

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Michalitz  i..  1441.
Mielnik  292.
Miesch  620.

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e  ilõ  3õ.
292.

*i  *  1893.

Mo  l  2

Mõl

Nalter.  #e:6  148.

Oswald  61.
echolery  1865.

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NKachwatal,  I.  Hons  1504.
Naglies  30

Nebesky  B

Nekowarc  1829.
Neudauer  s.  Pohan  1467.
Neugebauer  55.
Neumaier  285.

Te  1388.

467.
zeel,  (Noorder-Fkcns

NKowotny  61.

Nürnberger  35.
Nußbaumer  1292.

Oberst  1359.
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Lleial  689.
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S#n  1

Hadera  1398.
Vanczyczun  1461.
Partyla  1330.

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Pap#elt  223.
Pahner  329.
Pawlec  751.
Perinot  35.

1504.
Meier,  Jens  Chriftian  148.

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eterstmi  285.
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Petkewitsch  1349.
Ftruent  1388.

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Ploß,  E
—,  Fohmm  —-Podapka

  148.

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öpperl  678.
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reiß  1889.
Kochagfa  1461.
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Pyrzyne#
ytrysfin  ¾  e  49.

 

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Naducki  uie  onzalla)  226.

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  1298.
Rehmann  61.

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Richter,  Franz  292.
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„Wenzel  807.
Nerdel,  Pran  285.
„  Karl  61.
Rieger  797.
Riffel  50.
Rinol  689.
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Nood  38.
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Tosel  Sahian  19.
Rotit
Naussel  n  1408.
Rudnicki  1
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Ryken

Sabiani  1366.
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Sambs  1846.
1461.

aroka  2  #Potrysfin)  49.

9n  ttler
Sch  geer  1.
Schaldrich  1350.

challer  205.
Scheiber  781.
Schillings  797.
Schimek  620.
Schinek  226.
Schineenhelm  linsVassarty)

211.
210.

 

     
  
 
  

Meyer

(Semczeszyn)

72.
18.

Krotschkewicz

Slechta  218.

Slobodzian  620.

Smidts  1393.

Sobon  (alis  Wessolowski)
1346.

Sobtzik  28.
Sosna  1866.
Sowa  1350.
Spangero  1604.
Spieß  6
Spitzwieser  807.
Sredniawa  1330.
Stubar  14.
Starzer  1504.
Steiger  3

.  telzl  geb  Sommer  1481.
Stenz  b.

enzel  (Stoika)  35.
Stiasny  248.
Stingl  148.
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itoika(Stenta)U-'i.
stolarz  1889.
Stracke  66.
Strobach  81.

 

VII

½
—

varc
Spveceny  (Sveceneho)  19.
Spika  b5.

Spitak  781.
Sykora  56.
t“i  1400.

Taurorettis  210.
*  Thomasl.  Laubinger  689.

Tulach  1293.
umdee  s.  Dumidaiski

Tulhen  □—

Unievla  66.
Urbanke  1389.

Kassartn  (Schuenbelu  8.
lam
de  *  13½6.
n  10.

1
—  s.  ni  1850.
—*  elin  802

14.
W  191.
Vranic  751.

#aclaw  Ilaw,  66.
agner

ain  66.

alcher  797.

ald  751.

zalkowiak  1839.
0.—

asalla  1293.
asowicz  751.

t  84.
din  r  Knödl  65.

 

———————  —  4  0  2  22
2

ahtenk  ibs
enzkowsfa
ibld

3

We  ur  5  Fobon  1346.
eschins

Weyling

Wieser,  Fwrn  1346.

—  /  In  llius  6

2
        <pb n="8" />
        VIII

iteener.  1
Wiesnittzki  r  Wenzkowska

Wild  191.
Wisniewski  9441.
#ittmann  35.

itt  20

i  .
Woldert  678.
Wolf  1467.
Worbs  13860.
Wottama  bos.
Be

Belnt  "„  &amp;amp;n  1899.
Wuünsch  1
Wadmuch  346..
de  Wys  72.

aboi  1

Aaibenn  1  #anowiez  28.
al,  Ant
uͤl,  Jo  5r  #
awczyk  (Sawczuh,  1409.
eder  1398.

Fei
emlicka  1646.

at  s.  „Eigea  1467.

13  iess
olnierek  1481.
Zolowitsch  1409.

Zucco  56.

Zurücknahme  der  Ausweisung:

reitag  349.
irosch  218.
arg  19.

Nüller,  Fran-Nowch
  ihdd  228.

Raffetzeder  1398.
Sieber  10.
Umlauf  285.
Waldert  8329.

206.

Wanko
Zumsteg  1293.

Unterbliebener  Vollzug  der  Ausweisung:

Badische  Fingnzyerwaltung.
er  Großherzogl.  B.  F.

Palgen  61.

B.

im  Bereiche  d

Bagdad  (.  u.  Arzte.
Basra  s.  u.  Arzte.

Baugewerkli

Baumwollengewe
Bau=  und  1
ohne  amtlichen  Mitverschluß

Erster  trag
Zweiter  che  6

 

Nutzhol

münde  und  Bremerhaven  1

Beamte  (.  u.  Versicherungspfli

Beaufsichtigun
.Behörden  f.  u.  Ge
Veleuchtungemittel

i  1844.
eseliegegeseg

Bier.
Binne

s.  u.
gmn,  5  24

des  B.  vom  15.  Juli
zaifen

uwasserstraßen.

e  Fachschulen.
und  diesen  Aecheftlen  B.  F.  7

be  bon  u.  Gewe
Zulassun

*  8

gilsngeuwkeebunen

Schaus  61.

Vrrzeichnis  der  staatlichen

Hgemischter  Transitlager
N.  in  Geesten.


zirt  zur  Prusung  von  .

1#  s

Gehalt-vorschriften  zur  Ausführung

der  Klon  F#enbbebge-  von  B.  617.
ebchtderäng  der  Anlage  D  der

Sernruer  betr.  die  Statistik  dea.  Verlehrs  und  der

 

te.
otamisch.  Wns  s.  u

Ergänzunge  n

 

Vkanntwemstru
(III.  Teil)  Mhabrordmmung  1411.

D.

Wetehnr  rbn

ntein-n  1286.

*8

*

Wasserstände  auf  den  deutschen  B.  3
Solioien  -

4  Gartenbauanlagen.
Sennln  lrinersn

anderungen  und
Anderungen  und  Er-1265.


6.  Anderungen  und

w#lusführungsbestimmungen,

Organiisationsänderung

##r

sordnung  1091.

1#  1

L#anatweinsteuer  —  Hae  Ehsst  für  die
W  dun  bes  D#schetebran
ranntweinsteuer-Grundbestimmungen  946.

Shasttt  s.  #u.  Urzte.  !*sie

Bremerhaven.  Fnbrung  der  Zollgrenze  um  1  Bremerhavener
  Zollausschlußgebiet  1499.

Brennereiordnung  969.

Brüssel  s.  u.  Ausstellungsgüter.

C.
Canada  s.  u.  Arzte.
Chile  s.  u.  Arzte.
Chinesische  Galtäpfel.

1  Gallaple  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs


D.

deutsche  Juttiz-Statistil.  Erscheinen  einer  neuen  Ausveee

  10  neich.

gndigrug  des  Handelsabkommens
dem  D.  N

l.  und  den  Vereinigten  Staaten  von

znertsg  40  s.  u.  Postdampfschiffsverbindungen.

Deu
Pechtungssch  eiben.  galgerged  eines  T  eien  Veredelungsl



verkehksmctalüudt

Dienstwohnungen.  8  i““  s  Erlasses  über  die
von  eiirohaber  er  Betriebsverwaltung  der
eeetien  men  zu  entrichtenden  Kostenbeiträge  für
Wasser,  Gas  usw.  1298.

—  Nachtrag

beamten

ur  Dschschnittsbrand.  Aussuhrungsamweisung=  *  VBrauntweinsteuergesetz
  für  die  Festsetzung  des  D.

u4  den  Borschristen  über  die  D.  der  Reichs- 



E.

Einfuhrs  cheinordnung.  Anderung  der  Bestimmungen  des
*s  4  der  E.  hinsichtlich  der  Berechnung  der  Einfuhrscheine
für  Weizenmehl  679.

Einjährig-  freiwilliger  Militärdienst.  Gesamtoerzeichnis
  der  gr  Ausstellung  von  Befähtgungszeugnist  sen
zum  e.  f.  M.  berechtigten  Lehranstalten  18

Einnahmen.  Nachweisung  der  E.  des  Deutschen  Reichs  an
Zöllen,  Serern  und  Gebühren  sowic  der  E.  der  Reichs-,
Post-  und  Telegraphenverwaltung  und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende:
Dezember  6,  Januar  1909  52,  Februar  74,  r
186;  für  das  Rechnungsjahr  1908  242;  vom  1.  April  1909
bis  Ende:  April  221,  Mai  288,  Juni  612,  Juli  778,
August  1296,  September  1352,  Oktober  1396,  November  1474.

Eisen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
ausländischem

Eisenbahnen.  Verzeichnis  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
  verossichteten  172.

Eisenbahnschwellen.  Zulassur  ig  eines  zollfreien  Veredelungsverlehrs
  mit  aueläwdischen,  G.  aus  Kiefernholz  54.

Elektrizitätszähler.  Zulassung  von  Systemen  von  CE.
zur  galaubigung  durch  die  Koekanschen  Prüfämter  32,
38,  68,  139,  300,  301,  804,  812,  780,  1327,  1387,  1898,

1

Erbschaftssteuerstatistik.  Verlegung  der  Einreichungsrifien
  für  die  statistischen  Nachweisungen  und  Anschreibebücher
  1498.
        <pb n="9" />
        Erlaubniskarten.
der  in
Amtsstellen  im  Königreiche  Ban

—  dal.  im  Zʒirte  der  Kgl.  M.  Veerzolldireltion  in
Vrrolan  790

—

Erkatzuemmesssaagen.  Berichti

Frilvorsitzenden  der  im  Deuen

Verzeichnis:  zur  Erteilun

des  Verzeichnisses  der
Reiche  bestehenden  E.

—.  e.Ordnung  1178.
öo  sig  säure-Na  csteuer-  Ordug  1268.

F.

zur  Aus-Trauben=



 
 
 
 
 
 
 

von
und
*êßs

Veredelungs-- 


 
 

F.  und  Schweine- 

   
  
  

der  bisherigen

753.

den  F.
des  interöffentlichen

  Küsten- 


 

station

.

Galläpfel.  Zulassung,  *  zollireien  Veredelungsverkehrs

für  chinesische  G.

Garn.  Zulassung  8  Iireien  Lohnveredelungsverkehrs
mit  ausländischem  G

Gartenbauanlagen.  ’##  Verzeichnis  der  regelmäßigen
Untersuchungen  unterliegnden  und  den  Anforderungen
der  Reblauskonvention  Ilsprechend  erklärten  G.  usw.  691.

(osebübren  s.  u.  Einnahmei

Gehaltsvorschriften  zus  Ausführung  des  Besoldungsgesetzes
  vom  15.  Juli  1969  597.

cesschk  rosten,  Andernugn  dund,  Er-  änzungen  des  Verzeichnisses
  derjenigen  Beörden  (Kassen),  an  welche  Ersuchen
  um  Einziehung  ven  G.  zu  ruchten  sind  113,  1332.

erstenzollordunung  721.

#rschafisordnung  ür  das  Reichsmilitärgericht  110.

webe.  ulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs

z  ausländischen

—  dal  eines  zollfreien  Lohweredelungsverkehrs.  71.

H.

Lamburgisches  Freihgsengebiet.
Zollgrenze  im  H.

ho  kar,  das  H—  Reich.  Erscheinen  für  das
Jahr  1

Beränderung  der

von  E.]  Haudelsabkommen.
Tarif-Nr.  Za  des  ———  zuständigen  un

IX

Kündignug  des  H.  zwischen  dem

Deutschen  Reiche  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  749.
I  bandelsmarine.  Erscheinen  d  des  „andbuchs  für  die
Deutsche  H.  auf  das  Jahr  1  777.
Handfeuerwa  a!  f  e  n  Anerkennung  ausländischer  Prüfungseichen
  für

 

 

 

beilpersonal  A##umungen  über  eine  erneute  statistische
Aufnahme  des  der  hharmazemtischen  Anstalten  und
*s  p  grmanze  7  ver  z  6%  %  Fleisch
erbest  Zulassung  der  zollfreien  r  von  Flei
oder  von  Schweinespeck  für  die  0  cestr
Holzöl.  Zulassung  eines  zollfreien  Blchalt  245.  #  mit
sinesischem  H.  1499.
Honig  s.  u.  Tranfttlager.
J.
Institute.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Poaktikanten
ermächtigten  medi  inisch-wissenschaftlichen  J.  1867
Juvalidenrente.  Horibenm  von  J.  in  Ssterreichisch-ungarischen
  Grenzbezirken  1408.
Justig  Statistic  Esscheinen  einer  neuen  Ausgabe  der
Deutschen  J.-St.  1

K.
Kaffee.  Zulassung  eines  bolfreien  Veredelungsverkehrs  mit
ausländischem  rohen  K.  217.
Kaffee=  und  k-Rchverzollungsorbnung  351.
Kaummgarn  s.  u.  Garn
Knopfteile.  Zuiassang.  ei  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischen  K.
Kolben.  Zulassung  *  une  Veredelungsverkehrs  für
ausländische  bearbeitete  K.  318.
4t  Einziehung  in:  Santa  Cruz  (Bolivien)  1851,
Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Generalkonsulu,  Konsuln,
BMizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Konsularagenten).
Ernennungen  bzw.  Bestellungen  in:
Argentinien:  Salta  747,  Tucuman  29.
Belgische  Besitzung:  Matadi  193.
Brasilien:  Kio  Grande  do  Sul  789
Chile:  Ancud  57,  Concepcion  109,  ä  Guayacu  739,
Mejillones  del  Sur  227.
China:  Nanking  219,  Niutschwang  299,  Tsinansn  109.
Dänische  Besitzungen:  St.  Thomas  15.
Ecuador:  Gnayagquil  299.
Egupten  51.
Frankreich:  Nantes  681,  Ronen  911.
Frau  ösische  Besihungen  Porto  Novo  193.
Griechenland:  Piracus  134
Großbritannien  und  alähr.  Bristol  287,  Cneens--town
  287,  Troon  171.
Vrisische  Besitzungen:  dlvemsontein  227,  Castries
l.  Lucia)  1447,  Hobert  (Tasmanien)  1383,
Kidrac  2196  St.  Helena  109,  Vancouver  219.

 

Lait-  Aux  Cayes  2

talien:  Neapel  105  aunenu:  227,  San  Remo  7.

Marocco:  Fes  216,  2%  207.

Mexico:  Gundalajara  22  Pnevtajl  1351,  Tampico  803,
Vera  Crnz  1351.

Niederlande:  Groningen  2

Torwegen:  Christiansand  %%  Narvik  109.

Osterreich-Ungarn:  Prag  1

VBocas  del  40  lzn  Colon  777.
L

Pauama:
        <pb n="10" />
        X

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (cheneralkonsuln,  Konsuln,
Bizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Konsularagenten).
Portugal:  Fayal  (Azoren)  717.
Rhodesien:  Salisbury  171.
Rumänien:  Bukarest  21.
Nußland:  Irensburg  1381,  Jasobstad  249,  Jekaterinoslaw
  249,  Kotka  (Finland)  831

Schweden:  Ahus  1861,  Halmstad  675,  Hernösand
67,  747,  Höganäs  225,  Oskarshamn  1492.

Schweiz:  ano  171.

Spamiek  Bilbao  15,  Corcubiön  161  Gijon  15,
San  Felma  de  Gukols  15,  Vivero  1861.

Türkei:  Bagdad  1,  Beirut  908,  Cairo  747.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:

Arecibo  (Pnerto

Rico)  681,  New  Orleans  171,  Rtw  9  ork  67.
Jentral-Amerila:  Guatemala  109,  Limôn  (Costarica)

2,  Puntarenas  (Costarica)  21,  San  Bedro  Sula
4  u  1395,  San  Salvador  1289.
—  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zioilstandshandlungen
in  bzw.

Abessinien  37,  Alexandrien  21,  Athen  171,  Bagdad  7,
Baugkok  1466,  Barcelona  219,  1491,  Beirut  239,  748,
1841,  Belgrad  228,  Bukarest  220,  Buschär  220,  Cairo
301,  16841,  Casablauca  51,  1295,  Charbin  1381,  Cochabamba
  172,  Futschau  941,  Hankau  1466,  Jaffa  769,
Jassy  220,  Kobe  1466,  Konstantinopel  1466,  Lissabon
  299.  Lourenco  Marques  73,  Madrid  216,  312,
Manila  216,  Nanking  11,  249,  Neapel  57,  1491,  Pakhoi
227,  Parck  1478,  Peking  1381,  Rio  de  Janeiro  172,
Niveralta  7,  Säo  Paulo  900,  Schanghai  29,  2256,  1347,
Smnyrna  912,  1466,  Tanger  216,  Teheran  289,  Tsinanfu
812,  hokohama  198.

—  Entlassungen  in:  Corfu  1492,  Coqnimbo  (Chile)  5

La  Guayra  (Venezuela)  1951,  Macei  (Brasilien)  2

Manäos  (Vrasilien)  681,  Oskarshamn  1(  Echrden)  2

Piraeus  611,  Rangoon  (Britisch-Burmah)  1851,  unlt

941,  Spezia  20,  Stornoway  (Hebriden)  67,  Valladolid

(Spanien)  149,

—  2  e  ällt  in:

 

hors  1289,  Ahus  (Schweden)  198,
Braila  (Rumänien)  312,  Calamata  (Griechenlan))
  134|,  Dünkirchen  73,  Halmstad  7,  Malaga  331,
Pernau  (Rußland)  808,  itescht  (Rumänien)  225,
St.  Jago  de  Cuba  1388,  Washington  1466.

Konsuln,  ausländische  (Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln,
  Konsularagenten).
Erequaturerteilungen  in  bzw.  für:
Aachen  66,  Altona  1407,  Barmen  1382,  Berlin  lö,
67,  189,  216,  611,  1841,  1361,  1883,  1895,  1466,
15,  675,  1895,  1466,  Breslau  r  240,
Nh.  941,  Danzig  681,  Daressalam  1347,
rWi-  Dbafr  2  1447,  Düsseldorf  5  EPv“  28,  789,
Essen  287,  Franksurt  a.  So  2  675,
46  ian  fr|  78,  216,  228,  800  ½  748,
941,  1347,  1447,  1466,  1478,  Hannover  76,  281,  Kiel
216,  1466,  Leipzig  207,  Magdeburg  300,  Mannheim
1295,  18382,  Münster  1365,  Pforzheim  1492,  Pillau
1505  Sonneberg  189,  Stettin  287,  Swinemünde
Kraftwagen.  Ausstellung  von  Erlaubniskarten  (Steuerkarten)
  für  K.  auglandischer  Besitzer  bei  vorübergehender
Beuutzung  im  Inland  1
Krankenhäuser.  *  der  zur  Annahme  von  Praktikanten
  ermächtigten  K.  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute  1367.
Kupfervitriol  f.  u.  Zuck

 

·  A  zör  #s

L.

Landwehr-Bezirkstteilung.  Abänderung  der  L.-B.  24.

Lehranstalten.  Geseverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von
Felibigungggumiu  n  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten

Leichenpässe.  Z  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Schweiz  m  die  gegenseitige  Anerkennung  von
2L

Leuchtmittel-Nachster-Ordnung  849
berchtmsttelkener  Bfabrungsbestimmungen

—  1  a.  Beleuchtungsm
Lo  uveredeelungsvezr  Garn,  Gewebe,  Schmuck-L

  u.
begenstände,  Schuthdm,  Geibe,  Steinbüchsen,  Taschenren

Lyon  s.  u.  Militärpflicht  Deutsche.

799.

M.

Marienleuchte.  Scheig  der,  sbfentlichen.  Küstenstation
für  hunsenkelegraphie  #

Marinebehörden  (.  u.  in

Narkebsberen  ingi  a  Teclungslagct

MenqenveredelungIJWetzea

Mcbtlhrokdnunglll  der  Vranntweiusteuer  ·  Ausführungsbestimmungen
  1

Militäranwärter.  gabr  der  zur  Austellung  von  M.
verpflichteten  Eisenbahne,  172

—  Abänderung  des  Serbeichsies  der  den  M.  im  Reichsdienst
vorbehaltenen  Stellen  6

Militärpflichtige  Deutße.  Ermächtigung  von  Arzten

zur  Ausstellung  von  Zeuussen  über  die  Tauglichkeit  von

n.  D.  im  Ausland  22,32,  54,  58,  64,  113,  207,  208,

36n,  790,  1854.

Zurück  iehung  einer  Ermchtigung  1329,  1463.

—  Srndsteh  lung  m.  D.  im  Fufulatsbezirke  von  Lyon  1832.

Mineralöl.  Zulassung.  eine  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischem  M
ucha.  Verbot  der-  sermere  Verbreitung  der  periodischen
Druckschrist,

Münzgesetze.  Gerllem  Geltuntder  Auoführungsbestimmungen
zu  den  bisherigen

Myrobalan  e  n  Zulassung  zum  gollfreien  Veredelungsverkehr
  318  1
N
Nachbarpostorte.  Ausdehmug  des  Geltungsbereichs  der
Ortstarxe  a

auf
XVIII.  Tachnag  8
XIX.

der  deutsch-russchen
N.  vom  —  1874  1176.

Nachtrag  (.  u.  Baugewerkliche  Fachschulen,  Dienstwohnungen,
Nachbarpostorte,  Perssbeunnen  Seeschisfe,  Jollstellen.
Nchversteuerung,  Nachverzollung  s.  u.  Tabakblätler,  Zirren



Ratlablonpention

a

Nautisches  Jahrbuch.  Erscheinen  des  8,
meriden  und  Tafeln  für  das  Jahr  1912

Nietmaschinenbügel.  Zulassung  eines  ufteten  Veredelungsverkehrs
  mit  rohen  N.  217

J.  oder  Ephe-Notenbanken.

  Status  der  deutschen  .  Ende:  Dezember
3,  Jannar  1909:  90,  Febru  68,  März  150,
April  214,  Mai  240,  Juni  i  Jall-  “  ist  1290,

Ju
September  156  Oktober  1384,  November  1464
        <pb n="11" />
        O.

Cber-Rechnungskammer.  Erscheinen  der  Geschichte  der
Kgl.  Prruß.  O.  R.  und  des  Rechnungshofs  des  Deutschen
Reichs  1898.

Srr  1300.  u.  Secamtsentscheidungen.

LCtisllassen  s.  u.  Wohmungsgeldzuschußiarik

Trtetaxce  s.  u.  Nachbarpoßorte

P.

j.  u.  Ärzte.

   
  
 
   
   
 
  

s.  u.
u.

s.  u.
eines  zollfreien
84.

mit
Focken.

      
 
  

verbindungen.  Vertrag  über  die
von  P.  mit  dem  Schutzsebiete  Deutsch-#nderung

  der  P.  vom  20.  März  1900

Postorte  s.  u.  Nachbarpostorte.
Post=  und  Elienbahnkarte.

—  dol.  des  *sß  XI  1498.
Lo#Zollordnung

Krüsangsamt  f.  u.  Tabatbewertung.
Prüfungsreichen  s.  u.  Handfeuerwassen.

Erscheinen  des  Blates  XII

 

NRechnungshof  2½  Leutschen  Reichs.  Erscheinen  der
Geschichte  des  N.  d.  D.  N
neichkheanen.  ½m"ßs  wn  Abänderung  des  Vereichnisses
  der  .  ehur  Verordnung  über  die  Tagegelder,
r#osten  us
—  hchtrag  a  den  7#nschriten  über  die  Dienstwohnungen
der  R.

unl  Anderung  der  Dien
NX.  hinsichtlich  der  Aufsicht  über  die  Reichser
den  Hohenzeollernschen  Landen  1399.
eichsbevollmächtigte  für  Zölle
Personalveränderung  oa,  291,  1292.
Titelverleihung  306.
Erweiterung  des  Wirkungskreises  19862.
Neichseisenbahnen  Verwaltungsordnung  144  48.
—  Tichstsorbnung  für  die  Kaiserliche  Generaldirektion  der

abrzirke,  von
schaftssteuer
in

und  Steuern.

 

 

 

—  —*  im  Bereiche  der  Betriebsverwaltung
er  *  189
Dienstwohnu
Poe  2  L  u  nalveranderung  in  der  Veres
  800.

Neichem#itargertcht.  Geschäftsordnung  für  das  NK.  110.
eetemvelgel.  nderung  bezw.  Ergaänzung  der
mungen  zum  R.  82,  677.

—  *  #  timmungen  zum  N.  vom  15.  Juli  1909

XI

MZ4  —————  zu  Tarifmummer
  10  und  7  des  N.  vom  15.  Juli  1909  794.
—  Anderung  der  *#  Ausfnhrungsbestimmungen
N.  vom  8.  Juni  1906  beigegebenen  Mufter  638.
Neilezenenils  se.  Vereinbarung  der  Bundesregiernugen
über  die  gegenseitige  Anerkennung  der
Nevolver.  Zul  esung  eines  zollfreien  Beredelungsverkehrs
mit  inländischen  R
Nöhren,  Köhrenformstücke,  Röhrenverbindungsstücke.
  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs

Zulassung  eines  zolfreien  Veredelungsverkehrs

zum

nobtebat.
332.

Nohrpostordnung  für  Berlin  22.
Russisch-Polen  s.  u.  Arzte.

S.

 

 

Sachregister.  Erscheinen  des  S.  zum  Fentralblatt  f.  d.
Deutsche  Reich,  die  Jahre  1878  1908  umfassend  748.

Salzsteuer  =  Ausfüh  gsbef  9  ruenen
der  S.-A.  99.

Sammete.  Zulassung  eines  jollreien  delung  '  617

Santa  Catharina  s.  u.  e.

4%

haumweinseuer  lassühungsbestimmungen  65.
öchaumwein-Nachstener-Ordnung  391.

Schiffsmeßbriese.  Bestimmungen  über  die  cgegenseitige
Anerkennung  der  Sch.  in  Deutschland  und  JItalien  190.

 

Schmuckgegenstände.  Julassung  eines  zollfreien  Lohnverebelissoerehr6
  mit  ausländischen  Sch.  und  Taschenuhren
  236.

Schulen  f.  u.  Gartenbauanlagen.

Schußdecken.  Zulassung  eines  kolsr  reien  Lohnveredelungsverkehrs
  mich  ausländischen  S  für  Fahrzeugräderschläuche
  1459.

Soch  u.  Fleisch.

ratgestscheidungen,  Erscheinen  des  3.  Hestes  vom

I.  Bande  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und

-  ean  des  Tauschen  Reichs  18.
—  dgl.  des  4.  Oeites  2
Wnd  rscheinen  der  amtlichen  Zi  der  deutschen
S.  mit  n–g0  für  1v09  1
790.

 

11  1891.

Seide.  Zulassun  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
mit  ausländischer  S.  58.

Sesamöl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  S.  und  ausländischem  Stearin  27.

Spanien  fs.  u.  Arzie.

Sperrgebiete.  Berichtigung  des  Verzeichssse  der  im  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  *  eutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn  ausgeführten  eb  79.

Sprengstoffe.  Bestimmungen  über  die  Prnfung  von  Sp.  115.

Stationskontrolleure.  Personaloerenderungen  bei  den
St.  218,  226,  236,  247,  284,  8  1845,  1888,  1898.

Stpon  ,  2  1.  u.  Wohnun  “M

Statisti!  s.  u.  Binnenwasserstraßen,  Heilpersonal,  Warenverkehr.


Stearin.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
*  auslandischem  St.  (Oleosiearin)  und  Sesamõl  27.
Steinbuchsen.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs

  mit  ausländischen  St.  und  Obereisen  55.

Steuerämter.  Ubersicht  über  den  Bestand  der  Königl.
Bayerischen  St.  und  Steuerstellen  und  deren  Abfertigungsbefugnisse

  252.

 

 

 

II!“
        <pb n="12" />
        xXn

Steuern  und  Bechselschieber.  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  von  der  Firma  Weir  Ltd.  in
Glasgow  hergestellten  St.  u.  W.  1499.

Steuern  f.  u.  Einnahmen.

Streichgarn  f.  u.  Garn.

T.
Tabgt  Bestimmungen  über  die  Abgabenvergütung  für  T.

Tabakbem  vertun  6%  Errichtung  eines  Kaiserlichen  Prüfungsamts
  in  Bremer
rabafilälter  ordnung.  a  die  Nachverzollung  und  Nachversteuerung
  von  T.  und  ausländischen  Zigarren  641.
ralint  n  zum  Gesetze
vom  wegen  Ande
—  Musführungppestimmungen  zu  den  —  1—11  "  T.  vom
dD.
—  Ausfüistungsbefmnmungen  zu  Artikel  IIa  des  Gesetzes
vom  15.  Juli  009  ,wegen  Anderung  des  T.  (Unterstüdung
geschadigter  f#tbone  140
—  s.  a.  Tabakblätter,  ke
Tagegelder  s.  u.  Reichsbeamten.

Tagelöhne.  Ortsübliche  T.  u96  vöhnlicher  Tagearbeiter.
Veränderungsnachweis  298,  1

 

 

 

 

Tarasätze.  Anderungen  in  das  2#  die  Verzollung  maßgebenden
  T.  290.
Taschenuhren.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsbertehrs

  mit  ansländischen  Schmuckgegenständen  und  T.

Ter-Nachverzollungsordnung  361.
Teilungslager.  Anderung  der  Bestimmungen  über  die
Bewilligung  von  T.  an  die  Marine-Verpflegungsämter

Telegraphenordnung.  Anderung  der  T.  vom  16.  Juni
1904  228.

Terzerole.  Zulass  seang  ines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  inländischen  T.

Thermometer.  #ehitobegiimmungen  für  Th.  194.

Transitlager.  Ergänzung  des  VBer  Meichnisset  derjeuigen
Gegenstände,  welche  zum  T.  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde
  abgelassen  werden  können  1399.
—  s.  a.  u.  Bau=  und  Nutzholz

Traubenmost  f.  u.  #nhell  Fachchemiker,  Wein.

Typhus.  Abkommen  der  Koiserlich  Deutschen  Regierung
und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  über
gen  Austausch  von  Nachrichten  nber  das  Auftreten  von

T.  und  Pocken  1492.

 

u.
Übergangsabgabe.  Festsetzung  der  ü#.  von  Bier  617.
Unfallrente.  Fortbezug  von  U.  in  österreichisch-ungarischen

Grenzbezirken  1408.
Unfallversicherung.  U.  im  Bereiche
waltung  der  Reichseisenbahnen  1398.
lnterluchungszengnisse  s.  u.  Anstalten,  Fachchemiker.

Uruguays

der  Betriebsver-Ventilkegel.

  boshelasiane  ris  eines  zollfreien  VBeredelungsverkehrs
mit  ausl

erbot.  der  Enhel-  Verbreitung  der  Zeitschrift

Mucha“  246.

 

Veredelungsordyung  „Reur  Fassung  des  &amp;amp;li  10  der  V.

om  5.  Apri

Vebon  3.  korik  100  l  u.  Ansichtspostkarten,  Antimonoxyd,
  Eisen,  Eisenbahnschwellen,  Filze,  Galläpfel,  Garn,
Gewebe,  Kaffee,  Kolben,  Mineralöl,  Myrobalanen,  Nietmaschinenbügel,
  Pistolen,  Revolver,  Nohtabak,  Röhren,
Sammete,  Seide,  Sesamöl,  Stearin,  Steinbüchsen,  Terzerole,
  Walzen,  Weizenmehl.

—  J.  a  u.  Lohnveredelungsverkehr.

Vereinbarung  s.  u.  Reifezeugnisse.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika  (.  u.  Arzte,  Handelsabkommen.


Vereinszollgesetz.  Neue  Veoung  cer  Ziff.  322  IV  der  Anweisung
  zur  Ausführung  5%  V

—  Einschaltung  in  Ziff.  90  136

Verpflegungsämter  (.  u.  gee

Versicherungsp  flicht.  Befreiung  von  Beamten  der  Norddeutschen
  Wl#berasgenesiengchag  in  Berlin  won  derP  388.
dgl.  des  Leihhauses  der  Stadt  Straßburg  ie.
dg  D  9*  Baugewerks=  gwabburg  4  F.  316n

Versicher  ssechtigenn  privater
  V.  n  die  lehmungen.  82,  220,  1456.
Verzollung  s.  u.  Tarasätzc.
Viehseuchen  übereintommen.  Berichtigung  des  Verzeichnisses
  der  im  V.  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn  aufgeführten  Sperrgebiete  79.

in

 

•
W.

Walzen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverlehrs  für
ausländische  rohe  und  bearbeitete  W.  aus  Stahlguß  313.
Warenverkehr.  Anderungen  der  Ausfährungsbesimmungen

zum  Gesetze,  betr.  die  Statistik  des  W.  mit  dem  Ausland,
  und  des  Stalislischen  Warrserzeichnisees  80,  141.
Warenverzeichnis.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  W.
jun  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  407

Wechselste  eg  pel  8  e  ollusifihrungsbestimmungen  zum  W.
vom  aͤr.

—  Anderungen  !nt5h“  den  nunsiprrem  e  zum  W.  401.

—  Ausführungsbestimmungen  zum  W.  vom  15.  Juli  Oꝝ.

Wein.  Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung
von  Untersuchungszeugnissen  für  W.  und  Traubenmost  ermächtigten
  u  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen
  Anstalten  1

Nelchrallnlat  15  .

—  (..  u.  u.  Zollstellen.

Weizenmehl.  Berechnung  der  Einfuhrscheine  für  W.  679.

nlassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  W.
,  .
—ZollbctremnqvonWnnBercdclmtgsvctkehtZISJIISS
—IaEmfuht-Ichemokdnnng
Wohnungsgeldsk  fchußtausErnte-hainvonauuerhalb
Deutschen  eichs  gelegenen  Stationsorten  der  Reichseisenbahnen
  in  die  Ortsklassen  des  W.  611.

3.
Zahnärzte.  Prüfungsordnung  für  Z.  85,  172.

Zeutralblatt  f.  d.  Deutsche  Reich.  Erscheinen  des  Sachsters
  zu  dem  Z.,  die  Jahre  1878  bis  1908  umfassend
        <pb n="13" />
        Zigarren.  Ordnung  für  die  Nachverzollung  und  Nachvrrstenerung
  von  Tabakblättern  und  ausländischen  3.

ollabfertigung.  A#uderungen  und  Ergänzungen  der  Anleung
  für  die  Z.  407,  1469.

Jölle  f.  u.  Einnahmen,  Zucker.
Sosigente::  Beränderung  der  J.  im  Hamburgischen  Frei-—

  *  in  der  ——  der  Schleuse  des  alten  Hafens  in  Bremerbaven
  1499.

Sotlüelen.  Erga  ung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für
den  Pianzerwerter  ehzoineten  ausländischen  Zollstellen
1,  54,  82,  218,

—  Verzeichnis  der  8  an  denen  sich  moß  der  Weingollordnung
  zuständige  Z.  besinden  783,  1479
Nachtrag  1357.

 

XIII

Joll=  und  Steuerstellen.  Werlesher  in  dem  Stande

lund  den  Befuguissen  der  3.  u.  St.  2,  25,  8,  208.
50,  252,  305,  686,  942,  18n.  136,  1457.

bricsahun  1365.

Anderung  in  der  Bezeichnung  1362.  «

Veränderungen  in  den  kktigscsbesugsseu  von  J.  u.

S.  55  27,  60,  146,  210,  252,  688,  942,  1331,

145

l.  u
Zuhe.  er  besonderer  .  bei  der  Einfuhr  von  3.
aus  Prämien  gewährenden  Lände

—  Beite  ung  eines  Aus  leichtole,  für  die  Einfuhr  von  3.
ortugiesisch-Ostafrika
—  8  —
#  27  der  Anlage  D  und  der?  ###  1  der  J.  A.K1
Zakspee  de  Anlage  pe  d  der  ng  917
3  audog  dwarenstenergesesz.  Ansführungsbestimmungen  zum
        <pb n="14" />
        Chronologische  Ubersicht  des  XXXVII.  Jahrganges  1909.

 

 

 

Datum
er  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanutmachungen  Blattes.
usw.
1908.
30.  Dezember  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  derjenigen  ausländischen  Zollstellen,  über
welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
Pflanzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  nach  den  bei  der  internalionalen
  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  ersolgen  darr  1  1
1909.
11.  Januar  Bekannimachung  des  Erscheinens  des  Blattes  XVI  der  neu  bearbeitelen  Postund
  Eisenbahnkarte  des  Deutschen  Reichs  4  12
15.  Vekanntmachung,  —  die  Verwendung  der  bren  *
muster
22.  Zulassung  einer  Form  von  Eleltrizitatszahlern  zur  anniichen  Leglaubigung.  6  :2
26.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  arztlicher  Zeugniss  e  über  die  Tauglichteit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Chile  5  22
28.  Zulassung  eines  Systems  von  Elertrizitälszählern  zur  amillichen  Leglaubigung  7  38
30.  Nohrpostordnung  für  Berlin  .  ..·  ·  5  22
2.  Februar  Abänderung  der  Prafungsordnung  für  #tek  .  6  82
4.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amuichen  Leglaubigung  7  38
5.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärzllicher  Jeugnisse  über  die  Tauglichleit  von
militärpflichtigen  Deutschen  im  Konfulatsbezirke  Riberalta  6  712
6.  Anderungen  des  5  27  der  Anlage  D  und  der  Anlage  L  der  Nranrheue
Ausführungsbestimmungen.  6  33
6.  Befreiung  von  Beamten  der  LTerbbrunic  brereienco  in  verin
von  der  Versicherungspflicht.  7  38.
9.  Erhebung  b.  besonderer  Zöll  bei  der  enburro  von  Zuce  aus  Prämien  bewahtenden
10.  —i#  der  lzf  A  sah  asbes  7  39
10.  Post-Zollordnung.  7  ao
15.  Ermächligung  zur  Ansstelung  erzuicher  Zeugusse  aber  de  E—  von
militärpflichtigen  Deutschen  im  Konsulatsbezirke  Malaga.  6  L
        <pb n="15" />
        Datum
der  Nummer
Berordnungen,  Inhalt.  I  Seite.
Bekanntmachungen  Glattes.
usw.
18.  Februar  Ergä  des  Gesamtvoreichnises  der  far  den  Vslanzenvertehr  gessfneten
*  hezung  uein  Zollstellen  6  54
27.  Ermächtt  zur  Ausstellung  angucher  en  nise  aber  die  Zaguchten  von
militärp  ügen  Deutschen  zm  —  7  in  den  Vereiigien  Staaten
von  n  Krchur  9  58
27.  Zulasfung  eines  Soheus  von  Eleltriguatszahlern  z  zur  Veglaubigung  10  63
2.  März  ollfreier  Einlaß  der  von  der  Beltausstellung  in  Braffel  1910  zurckgelangenden
deutschen  Ausstellungsgüter.  10  61
5.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  arzuicher  Se  se  abe  vie  R  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Russisch-Polen  10  64
11.  Verzeichnis  der  in  den  Bundesstaaten  und  in  Eljah  ·  Lothringen  belehenden
staatlichen  und  diesen  gleichgestellten  baugewerblichen  Fachschulen  11  70
13.  Geschäftsordnung  für  das  Reichsmilikärgericht  14  110
15.  Prafungsordnung  für  Zahnärzte=  .  12  85
18  Ergänzung  und  Abänderung  des  Verzeichnif  es  der  Heihebeanien  dur  ee
ordnung  über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  usw.  12  76
18.  Anderung  des  5  44  der  zwtae  abeibe  en  *  ette  bet.  ½
Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausla  12  80
18.  Ergänzung  des  Eelamtperzeichnisses“  der  iar  *  rsfree
Sn  he  Zollstellen  12  82
10.  Berichtigung  des  Lemaeschniste  der  in  den  anlagen  1  und  n  zum  Lieb—
seuchenũbereinkommen  zwischen  dem  Tusschen  Relche  und  )  herreich.
Ungarn  aufgeführten  Sperrgebiette  12  79
20  Anerkennung  ausländischer  Prüfungszeichen  für  Handseuerwassen  sr  im  Deuischen
Reiche  12  81
—  Bichgun  einer  brivaten  Versicherungsunternehmung  dursh  die  Landes-  gu
õ  ...  12  2
24.  Anderung  der  Jusfügrungsbefimmungen  zum  Neihhsstempelgeseg  .  .  12  82
23.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  EMii  Neugnise  über  die  kauglicheit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Pern  11  113
25.=  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechsellempelgesegte  vom  41.  neu  108  .  18  10
si-  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.
U—  ................  .p.st.  .  15  140
217.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amllichen  Beglaubigung  15  199
1.  April  Bestimmungen  über  die  Prüfung  von  Sprengstossen  14  115
5.  IAnderungen  des  §  20  der  Ausführungsbestimmungen  zum  gelebe,  betreßfend
die  Statistik  des  Barenvertehrs  mit  dem  Ausland,  und  des  Etatisiijchen
Warenverzeichnisses  15  141
5.  Erster  Nachtrag  zu  dem  Lerzeichniss  der  u  den  Sunwreitara  5„  in  2
Lothringen  bestehenden  baugewerklichen  Fachschulen  16  169
10.  Bestimmungen  über  eine  erneute  statistische  Aufnahme  des  esibrstral.  der
pharmazeutischen  Anstalten  und  des  pharmazeutischen  Personals  16  152
16

 

Neues  Oesarntwerzeichnio  der  uur  Aieellung!  von  Wilitäranwärtern  vertn
Eisenbahnen
Bestimmungen  über  die  groenieiia  aree  det  —*  in
Deutschland  und  Italien

 

 

190
        <pb n="16" />
        XVI

 

Datum

 

der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  res  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
28.  April  Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer  18  194
30.  Ermachtigun  zur  Ausstellung  äarztlicher  Zeugnisse  aber  2  von
nstur  Deutschen  in  Urgentinien  oder  Urug  19  207
830.  ennssin  zur  Ausstellung  Erzlcher  SJäss-  über  %  z  *  von
millchonfssugen  Deutschen  in  Brasil  6  19  208
6.  Mai  Ergänzung  des  Gesamtperzeichnisses  *  *'  der  #r  hedmneien
ausländischen  Zollstellen  20  213
7.  Befreiung  von  Beamten  6n  vrrbbn  ur  ern  enzben  i.  E.  von  de
Versicherungspflicht  20  217
11.  easschte  chligung  einer  vrivaen  chemmceotmehm  zur  ½  bandes  1  220
2  22
27.  Anderung  ver  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  .  23  228
30.  Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich  .  24  244
3.  Juni  Zulessun  der  zollfreien  Eisuhr  von  öleisch  oder  von  Schweinespec  für  die
Ortschaft  Herbesthal.  24  246
5.  Verbot  der  serneren  2R  de  in  Voridan  *  ir
Druckschrift  „Mucha“  24  246
9.  Welitere#.  Gellung  der  iawiibesteisenmno  zu  den  zubern  nu
gesetzen  25  250
9.
11.  Zulassung  mehrerer  Systene  von  Elektrizitatszählern  zur  amtlichen  Ve-1
  „  glaubigung  27  300
18.  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasähen  26  290
22.  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  Vewilligung  von  Teilungslagern  an
die  Kaiserlichen  Marine-Verpflegungsämter  26  291
24.  Fortführung  des  Geschäftsbetriebo  eines  berhorbenen  usnenden
nehmers  27  300
26.  Zulassung  eines  Syllems  von  Elertrigltälzzählern  zur  anmicchen  Leglaubigung  29  312
29.  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnisse  der  in  den  Fiesstt  und  in  Elsaß=  ·
Lothringen  bestehenden  baugewerklichen  Fachsch  28  301
K.  Juli  Verzeichnis  der  zur  Erteilung  von  —  der  iii  Tarisnnmuirr  Un
es  Neichestempelgesetes  bezeichneten  Art  zuständigen  Amtsstellen  im  -çrV⅝  ·
reicheBay...  29  313
9.  Vertrag  über  deB  unterbaltung  wonn  ldanoicifnverhunge  mit  den
Schutgebiele  Deutsch-Neuguin  88  614
9.  Verwaltungsordnung  für  die  nasihuelienbahnen  in  E  ah  ·  vothringen  71  1448
9.  Geschastsordmng  für  die  Laiserliche  Generaldirelnton  der  Eisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen  71  1152
10.  Ermächtigung  zur  Nuskellung  gruwer  R  aber  %  Zanalihiei  von
militarpflichiigen  Deutschen  in  Sp  29  809
15.  w#ardern  der  Anlage  D  der  pelemnnngen  betresfend  die  Statihit  des
Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen  80  332
17.  Beinzollordnung  .  30  383
19.  Ergänzung  des  ccenpeemihnifen  der  r  un  Winieoert  rehe
ansländischen  Zollstellen  30  332
        <pb n="17" />
        Datum  1  6
der  Nummer
Berordnungen,  Inhalt.  des  Eeite.
Bekanntmachungen  Blattes
ufw.  «
IIJuti  EinteihunqvoaaaßethalbdesDrukichmsteichsgelegenenSlauonsoktendek
Reichseisenbahnen  in  die  Crtsklassen  des  Wehl#sgelhsbs  88  611
21.  Befwiung  von  Beamten  der  Bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  in
München  von  der  Versicherungspflichtt  42  676
24.  Kañee-  und  Tee-Nachverzollungsordnung  81  4
21.  Schzunmenstuer-Aussabrungebestimmungen  „  teendadhe
Ordnu  82  165
24.  a#derngen  Und  Ergänzungen  dn%  n“*Z  es  zum  becun  und  der
Anleliung  für  die  Jollabsertigung  31  407
214.  B  Ausfüh  besti  .  35  413
214.  A.  a  ——  zur  Fwaosthn  des  Besoldungsgesetzes  vom  .  5
............  37  9
24  „  Festsetzung  der  bergangeabgabe  von  vier  a8  617
½5.  u  ##od  den  #sführungsbestimmungen  um  #eeewt  o  vom  à#  40,
6“
24.  aaohnenenempnbe  zum  Nebsellempelgesene:  vom  1b.  Juit  102  33  1402
26.  Ausführungsbestimmungen  zum  Fmrhtlenpelhele  vom  15.  Juli  1909  L  550
20.  lusführenge  bestimmungen  zu  III  a  bes  Gesetes  vom  15.  Jlt  1909
wegen  Anderung  des  n  .  ...  68  615
27.  Neue  Easunz  der  W  32  w  der  Anweisung  zur  elihnng  des  Vereinszollgesetzes
  38  6190#
*-.  nnsormn.e  zu  den  &amp;amp;  1  ½  u  2  aaboee  vom
15.  Juli  T  021#
:.  Ergänzung  des  PGementg  der  sie  den  #ne  ruin
ausländischen  Jollstellen  42  676
2979.  Bestimmungen  über  die  —n—  ba  de  w  von  e  und
Tabukekzeugntssen.  38  disk-i
:4«s·-  Anderung  der  Bestimmungen  des  §  4  der  s28.  zuieus  .
der  Berechnung  der  Einfuhrscheine  für  Weizenmehl  4  679
41.  l#  der  den  Ausführungbestimmungen  zum  Neichsstempelgeset  vom
3.  Juni  1906  beigegebenen  Muster  40  6:13
231.  Ordnung  uu  die  Nachvertolung  und  choehenem  von  bebee
und  ausländischen  Zigarren  41  611
2.  August  Eriichtung  eines  Kaiserlichen  Pralengsamn  für  Tabakbewertung  in  Bremen  42  677
14.  Neues  Verzeichnis  der  regelmaßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  den
Anforderungen  der  Reblauskonvention  entsprechend  ertlarten  Gortenhau-  4
oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten  45  191
7.  Abänderung  des  Verseichnifeo  der  den  Militaranwärtern  im  mectnm
vorbehaltenen  Stellen  44  684
11.  Gerstenzollordnung.  46  721
11  -  Zulassung  eines  Systems  von  r  Glektrigitälszahlern  zur  r  aullichen  Leglaubigung  19  780
12.  Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst  48  753
15.  Bekanntmachung  des  Erscheinens  des  Blattes  XII  de  nen  beirbeieien  ven
und  Eisenbahnkarte  des  Deutschen  Reichs  47  748

 

 

 

III
        <pb n="18" />
        XVII

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Eeite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
28.  August  Verzeichnis  der  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Za
des  Reichestempelgesebzes  bezeichneten  Art  zuständigen  Amtsstellen  .  51  790
30.  Ausführungsbestimmungen  zu  Tarifnummer  10  und  6  70—77  des  —PD
stempelgesetzes  vom  15.  ant  51  794
30.  ..  *  —  und  benhimitel  nel  62  59
30.  Jündwaren.  ener-  Aus  ührun  obe  limmungen  nd  andnaren  -  Nu  teuerdiare
  n  S  b  ns  f  6  *  6%  *
2.  September  Ermadnanan-  zur  ¶  Ausstelung  arnlicher  geu  rise  uber  die  Tauglichtelr  von
—-  Deutschen  in  den  Verein  gten  Staaten  von  Amerila  oder  bl  290
6.  Nrnnsenobenvelne  jur  die  Fenschung  des  Semisrntbenen  6  61  *  .  4
des  Uranntweinsteuergesetes  vom  15.  Juli  54  929
9.  "  B  Ausfüh  besti  56  945
11.  Aufhbebung  eines  Erlasses  über  die  von  Dienswohnungsinhabemm  der  Beiriebs.
verwaltu  zuge  der  Neichseisenbahnen  du  entrichtenden  Kostenbeitrage  sar
Wasser,  G  sw.  58  1298
13.  Schliehung  der  wiienhe  gultensiation  fr  Funkentelegraphie  t  Marienleucht-  57  1289
15.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitatszählern  zur  amtlichen  Veglaubigung  59  1327
20.  GSesamtver  eichnis  der  zur  Ausstellung  von  Befähigungszeugnissen  zum  win
g-freiwilligen  Milttärdienst  berechtigten  Lehranstalten  58  1301
22.  *'-'  is  um  Verzelchnisse  der  Aachbarpostorte  auf  die  der  crlnbereich
  der  Ortstaxe  ausgedehnt  wird  "  590  1828
26.  Zurückziehung  der  Hemeichtigung  eines  Arztes  zur  ausitelung  von  geugusen
über  die  Zaugli  ichteit  von  nilitarpfli  tigen  Deutschen  im  Staatt  Santa  ·
harina  õs  1329
26.  Anderung  der  Loltordnung  vom  20.  Narz  1600  .  60  1833
27.  Sestetung  eine  eines  Ausgleichszoll  fur  die  Einsuhr  von  5  aus  vvorncte=  Ic0  135
27.  Zulassung  ene  Sysems  von  Glektrizitalszählern  zur  anuuichen  Leglanbigung  60  1337
28.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  argllicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vllaeis  Bagdad  und  Basra  oder  in
den  Häfen  des  Persischen  Golss  68  1854
29.  Zurückstellung  militärpflichtiger  Deutscher  im  tonsulaiobezirie  von  Lyon  ..  60  1382
.  Oktober  A.K.O.  Nachtrag  zu  den  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  62  1848
11.  Anweisung  zur  Prüsung  von  E  i  *  2  der  Leucht.  1  1344
22.  Vereinbarung  ber  Vundedre  ierungen  w  a„  e  2  e  heriennun  der
Reifezeugnisse  ".  6#  6  6  s  s  68  1351
1.  November  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Hounstene  r  zgrerbrbn
und  s6shaiz  Institute  64  1867
4.  Neue  Fassung  des  §&amp;amp;  10  der  Dersdelungsordnung  vom  5.  *“  ioos  ..  65  1387
5.  Anderung  in  dem  Verzeichnisse  der  Einlab=  und  Untersuchungsstellen  far  dae
in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  65  1386
6.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  #thicher,  a  e  aber  „  i  von  65  1380

 

 

militärpflichtigen  Deutschen  in  Brafilie
        <pb n="19" />
        Datum
der  «  Nummer
Berordnungen,  nhalt  des  Seite
Bekanntmachungen  Inh  Blattes.
ufw.
6.  November  Zulassung  von  Fmasibngeernen  von  Eleltrizitatshählem  zur  amtlichen
Beglaubigun  67  12903
10.  -  Unfallversicherung  im  Bereiche  der  Vetriebeverwaliung  der  Nechseisenbahnen  67  1#½#8
12.  -  Ausstellung  von  Erlaubniskarten  (Steuerkarten)  fea  arastwagen  auslaͤndischer
Besitzer  bei  vorübergehender  Benutzung  im  I  66  1391
23.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  derjenigen  annnene,  eina  zum  Trannilaqct
ohne  WMitverschluß  der  Zollbehörde  abgelassen  werden  k  67  1399
26.  -  Fortbezug  von  Unfall  Invaliden--  und  Altererenten  in  zuitwrrtee  «
Grenzbezirken.  69  *#.
27.  "c  Zulassung  eines  Soßteme  von  —*  zur  *m  **  74  1478
28.  -  Meßnhkokdnnnq(llltetldet«""  füh  a  70  1411
29.  Ausführun  aiebestmmungen  zu  Artikel  II  a  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1909
wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes  (Unterstützung  geschädigter  Arbeiter)  68  1461
2.  Dezember  eausihtgung  eine  einer  privaten  Versscherungsunternehmung  durch  die  Landes-  ½  l#4%
#u  *
6.  "  rr  der  Crmachügung  eines  antes  zur  ausstelung  aullicher  geugüber
  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Brasilien  72  1463
7.  -  t  über  die  Handhabung  der  deutsch-russischen  Nachlaßkonvention
vom  n  Ortober  .  .·.  74  1476
14.  Abkommen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen
  Regierung,  betr.  den  üustausch  von  Nachrichten  über  das  Aultreten
  von  Typhus  und  Locken  .  75  1492
19.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Faere  zum  gouiari  und  de
Anleitung  für  die  Follabsertigung  73  1160
214.  Erschelnen  des  internationalen  Verzeichnsses  der  Zuntentelegraphenstalionen  75  L
21.  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  gegen
seitige  Anerkennung  von  Leichenpässen  75  1500
22.  Oc  Erscheinen  des  Ulattes  XI  der  neubearbeitelen  k  i  Eisenbabntae  des
Deutschen  Reichs  75  1198
27.  -  Ermahsigung  zur  ——  srhuicchr  zeugusse  uber  die  Tauglichleit  von
militärpflichtigen  Deutschen  im  Staate  Santa  Catharina  (Brasilien)  ..  75.  1198
2.  Oc  Verlegung  der  Einreichumgsfristen  für  die  llatistischen  Rachweisungen  usw.  der
Erbschaftssteuerstatitik.  75  1499
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        —  1  —

VZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
NReichsamte  des  Innern.

I#n  Pottehen  Purch  alls  Volstanstalten  nand  Hhuchhandlungo#.

 

 

 

XXXVII.  Berlin,  Freiaa,  den  8.  Jannar  1909.  Nr.  1.
%  1  —  Ernennung  Selte  1  4  Vt  s  zunss
2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  des  Ver-  cerädeungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
oll-  und  Steuerstellen
klchpen  Jenser  den  lsangenvertehr  geöfaeten  aus.  2  gW4hemisere  a#sweling  von  urtindern  al  ben
eichsgebiette

 

1.  Konfulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  von  Mutius  zum  Konsul  in
Bagdad  zu  ernennen  geruht.

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

HBekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gebörigen
  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
mernationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

*  öij  herreich  Ungarn.  (a.  Für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
atz  1):
das  k.  k.  Nebenzollamt  Hermsdorf
hinzutritt.
Berlin,  den  30.  Dezember  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.
        <pb n="22" />
        3.  Zoll--=  und  Stenerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Stererstellen.

 

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  ll  Baingow  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Myslowitz  ist  in  ein  Zollamt  1  umgewandelt
  worden.

Die  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  belegene  Ortschaft  Petrzkowitz  hat  den  Namen
e  erhalten.  Das  Zollamt  1  daselbst  führt  fortan  ebenfalls  die  Bezeichnung  „Zollamt  1

etershofen“.

In  demselben  Orte  ist  ein  Zollamt  II  unter  der  Bezeichnung  „Zollamt  II  Petershofen  Bahnhof
Anselmschacht·  errichtet  worden.

s  Zollamt  II  Ranis  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Erfurt  ist  aufgehoben  worden.

D  Dee  Follämter  I1  Rotenburg  O.  L.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Görlitz,  Suderwick  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Vreden  und  Tuchel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Konitz  sind  unter  Belassung  ihrer
bisherigen  Lesugisse  in  Jollämter  II  ungewandelt  worden

Die  den  Hauptzollämtern  Aachen,  Cleve,  Duisburg  und  Cöln-Rheinau  sowie  dem  Zollamt  I
Uerdingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Crefeld  beigelegte  Befugnis  zur  Ermittelung  des  Quotienten
bei  Zuckerabläufen  mit  weniger  als  2  v.  H.  Invertzucker  ist  zurückgezogen  und  der  Lehranstalt  für  Zollbeamte
  in  Cöln  übertragen  worden.

Es  ist  erteilt  worden:

dem  Hauptzollamte  Berlin  Museumstraße  dbe  unbeschränkte  Befugnis  zur  Abfertigung  von

Waren,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht  wird
im  Zollamt  !  Boguslaw  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  die  beschränkte  Befugnis
zur  Ausfertigang.  von  Begleitscheinen  1  über  Pferde;

dem  Zollamt  Frankfurt  a.  M.  Post  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a.  M  die  Befugnis
  zur  Audetignng  von  Zollbegleitscheinen  I  im  Postverkehre;

dem  Zollamt  1  Fürstenwalde  (Spree)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a.  O.  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  über  sämtliche  für  die  chemischen  Werke  Fürstenwalde
Dr.  B.  Hecker  u.  W.  zeidler,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  in  Fürstenwalde  Ei-  eingehenden
Warensendungen  soweit  nicht  die  Abfertigungsbefugnis  auf  Grund  der  Bestimmung  in  Teil  II  Nr.  3
der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  beschränkt  ist;

dem  Zollamt  1  Goslar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hildesheim  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  sowie  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden
  VBegleitscheingüter;

dem  Zollamt  ll  Hillesheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Malmedy  die  Befugnis  zur  Erledigung
  won  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  gollamt  !  Staßfurt  im  Bezirke  des  HSauptzollams  Magdeburg  Holzhof  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  !  über  Gasöl,  das  für  die  „Staßfurter  Elektrizitätswerke  und
Straßenbahn“  unter  Raum=  oder  Einzelverschluß  eingeht;

dem  Zollamt  II  Tangermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stendal  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Vegleitscheinen  !  über  Gasöl,  das  für  das  städtische  Elektrizitätswerk  in  Tangermünde
unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingeht.

Die  in  Danzig  bestehenden  Stempel-  und  Erbschaftssteuerämter  I  und  ll  find  zu  einem  Amte
mit  zwei,  je  von  einem  Vorstande  zu  leitenden  Abteilungen  vereinigt  worden.  Das  Amt  führt  die
Bezeichnung:

Nönigliches  Stempel-  und  Erbschaftssteueramt,  Abteilung  (II)
und  bot  ols  Geschäflobezirk  die  Provinz  Westpreußen.
        <pb n="23" />
        —  un

Die  in  Königsberg  bestehenden  Stempel-  und  Erbschaftssteuerämter  1  und  1  sind  zu  einem
Amte  mit  drei,  je  von  einem  Vorstande  zu  leitenden  Abteilungen  vereinigt  worden.  Das  Amt  führt
die  Bezeichnung:
Königliches  Stempel-  und  Erbschaftssteueramt,  Abteilung  l  (II,  III)
und  hat  die  Provinz  Ostpreußen  als  Geschäftsbezirk.

Königreich  Bayern.
In  Duttweiler  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  ist  eine  Ubergangsstelle  mit  der  Befugnis
  zur  Ausfertigung  von  Ubergangsscheinen  über  Wein  errichtet  worden.
Dem  Steueramte  II  Tirschenreuth  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  ist  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.

Der  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  Plagwitz-Lindenau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Leipzig  1  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Kakaowaren,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht
wird,  beigelegt  worden.

Großherzogtum  Baden.

Der  Steuereinnehmerei  Müllheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lörrach  ist  die  Befugnis  zur
Abfertigung  von  unter  Eisenbahnwagenverschluß  (Bleiverschluß)  eingehendem  übergangsabgabepflichtigen
Bier  erteilt  worden.

Großherzogtum  Hessen.

Dem  Steueramte  Viernheim  im  Bezirke  des  Hauptsteneramts  Worms  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Sendungen  übergangsabgabenpflichtiger  Gegenstände
  beigelegt  worden.

Veränderungen  in  den  Befugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen  auf  Grund  der
Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Tarifgesetzes  erteilt  sind.

Königreich  Preußen.
Neuertellung  von  Besugnifsen.
Bezirk  der  Oberzolldirektion  Danzig.
cThorn,  Hauptzollamt:  5  (unbeschränkt).
Thorn,  Zollamt  1  Bahnhof,  Hauptzollamtsbezirk  Thorn:  7.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Posen.

Boguslaw,  Zollamt  1,  Hauptzollamtsbezirk  Ostrowo:  5  (unbeschränkt).
Gnesen,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Posen:  5  (beschränkt  auf  Pferde,  die  im  Gespann  oder  als  Reittiere
  aus  Rußland  eingeführt  und  gelegentlich  im  Inlande  veräußert  werden).

Hohensalza,  Hauptzollamt:  5.7)

Ostrowo,  Hauptzollamt:  5.“7

Kempen,  Zollamt  1,  Hauptzollamtsbezirf  Ostrowo:  5.27)
Pleschen,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Ostrowo:  5.2)
Schildberg,  Zollamt  II,  Hauptzollamtsbezirk  Ostrowo:  5.)
Wreschen,  Hauptzollamt:  5.9

Jarotschin,  Zollamt  1I,  Hauptzollamtsbezirk  Wreschen:  5.)
Schroda,  Zollamt  1,  Hauptzollamtsbezirk  Wreschen:  5.)

*)  Bemerkung  zu  Hohensalza  bis  einschließlich  Schroda:  Die  Befugnis  ist  beschränkt  auf  Pferde  im
Werse  von  nicht  mehr  als  600  KX  und  außerdem  beschränkt  auf  Pferde,  die  im  Gespann  oder  als  Reittiere  aus  Rußland
eingeführt  und  gelegentlich  im  Inlande  veräußert  werden.
1*
        <pb n="24" />
        —  4  —

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Breslau.

Petershofen,  Zollamt  II  Bahnhof  Anselmschacht,  Hauptzollamtsbezirk  Ratibor:  67  bis  70.
Vor  Friedland,  Zollamt  II,  Hauptzollamtsbezirk  Liebau:  51,  52.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Hannover.

Bentheim,  Zollamt  1,  Hauptzollamtsbezirk  Nordhorn:  14.
Goslar,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Hildesheim:  28  bis  30,  36  bis  40,  49  bis  55,  60.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Altona.
Tönming,  Hauptzollamt:  1.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Münster.
Bochum,  Hauptzollamt:  28  bis  30.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Cassel.
Hanau,  Hauptzollamt:  17.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Cöln.

Aachen,  Zollamt  I  Bahnhof  Templerbend,  Hauptzollamtsbezirk  Aachen:  66.
Aachen,  Zollamt  I  Bahnhof  Moltkestraße,  Hauptzollamtsbezirk  Aachen:  66.
Herbesthal,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Aachen:  66.

Hassum,  Zollamt  I1,  Hauptzollamtsbezirk  Cleve:  5  (unbeschränkt).

Coblenz,  Zollamt  1  Moselwerft,  Hauptzollamtsbezirk  Coblenz:  3.

Essen,  Zollamt  I  Bahnhof  Segeroth,  Hauptzollamtsbezirk  Duisburg:  67  bis  72.
Dalheim,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Kaldenkirchen:  35,  64.

Neuwied,  Hauptzollamt:  37  bis  39.

Entziehung  von  Befugnissen.
Bezirk  der  Oberzolldirektion  Breslau.
Petershofen,  Zollamt  1,  Hauptzollamtsbezirk  Ratibor:  67  bis  70.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Münster.  -
Bochum,  Zollamt  1  Nordbahnhof,  Hauptzollamtsbezirk  Bochum:  3,  4,  13,  14,  28,  29,  30,  61,  63,  64.
Gelsenkirchen,  Zollamt  1  Stadt,  Hauptzollamtsbezirk  Bochum:  51  bis  54,  61.
Recklinghausen,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Bochum:  61,  64.
Dortmund,  Zollamt  I  Südbahnhof,  Hauptzollamtsbezirk  Dortmund:  20,  31  bis  34,  41  bis  48.
Lüdenscheid,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Iserlohn:  61.
Soest,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Lippstadt:  19,  20,  49  bis  54,  57  bis  59.
Borken,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Vreden:  9,  10.
Gronau,  Zollamt  I,  Hauptzollamtsbezirk  Vreden:  61.

Känigreich  Sachsen.
Dem  Nebenzollamt  1  Reitzenhain  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Annaberg  und  der  gollabsertigungsstelle
  am  Hauptbahnhofe  Chemnitz  im  Bezirke  des  Hauptszollamts  Chemmitz  ist  die  Befugnis  66
erteilt  worden.
        <pb n="25" />
        4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

*  Kame  und  Stand  Aller  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  Orund  Ausweisun  des

6  usweisungsder
  Ausgewiesenen.  der  Vestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

c  2  I  8  ;  I  s  6

 

Auf  Grund  des  §#i  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  rsn  Dra  geboren  am  27.  Januar  1877  zus  Berübung  zuhe-Pbniglich  Preußischer  222.  „Dember
Kaschow,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen.  störenden  ern  Reg  eerungsprädent  zul

 

 

 

 

 

 

 

 

 

österrelchischer  Staatsangehöriger,  und  Belteln,
Gerardus  Hermanus  geboren  am  5.  September  1869  zu  bandhreichen  und  at  Preußischer  19.  Dezember
Feye,  Tageloͤhner,  Loarlen,  Niederlande,  a  tangeborg  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
basbit.  niederländischer  taats-=  Hildesheim,
angehöriger
Nobert  Huber,  geboren  am  6.  Juni  1883  zu  Lands-Landstreichen,  1  lich  Preußischer  21.  Dezember
*  Goldarbeiter,  EWi  men,  österrelchischer  Staats-  eerspräfident  zu  1908.
ange  riher.  erg,
4  Andreas  Komag,  geboren  am  9.  Februar  1866  zu  Socau,  Landstreichen,  4  Dirksprä-  23.  Dezember
Bergmann,  S2##  österreichischer  Staats-  stdent  zu  Wetz,  1908.
«  ange  er
5  Pia  Lynek  geborene  geboren  u—#  Jahre  1868  zu  Subirow,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  28.  6  elember
.  Smital,  Arbeiterin,  Sgrut  Mährisch-Trübau,  Mähren,  Lec  —  fldent  zu
österreichische  Staatsangehörige,  Bresla
6  ##t  Schmeipzl,  geboren  am  24  Juni  1870  zu  Hallein,  Belleln,  Ichember
Bäcker  Sa  aheh  österreichischer  Staats-  zirksamt  Laufen,
angehöriger
7  vn  %  Stuschka,  geboren  am  s.  September  1877  zu  cetteln,  Kalserlicher  Be  irkspräfl-,  15.  „Dember

Schuhmacher,  Men-  ortsangehörig  ebendaselbst,  dent  zu  Straßburg,
ölerreichischer  Staatsangehöriger,  #  1

-

—  Berlin,  Carl  Heymanns.  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julinus  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        Zentralblatt

Deutsche  Reich.

e

Neichsamte  des  Innern.

—

 

In  vottehen  durch  all?  Postanstalton  und  HP#uchhandlungon.

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Jannar  1909.  Nr.  2.
Zuhalt:  1.  Kousulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigungen  2.  Bentwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
VBornahme  von  Zipilstandshandlungen;  —  Exe-  Dezember  19  8
Leaturerteilung:  —  Emnziehung  eines.  Nonsalate:  —  3.  Poligzeiwesen:  Ausweisung  von  Auslandern  aus  uem
Todesfall.  .  Seile  7  Reichsgebie

 

1.  Konufulatwesen.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Freiherrn  Achim  von  der  Golt  in
San  Remo  zum  Aonsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Ronsul  von  Mutius  in  Bagdad  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Arnold  in  Riveralta  ist  auf  Grund  des  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1375  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Italienischen  Generalkonful  Camillo  Bertola  in  Frankfurt  a.  M.  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Des  Konfsulat  in  Vadsäö  ist  einge  zogen  worden.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Angel  in  Halmstad  (ESchwedey  ist  gestorben.
        <pb n="28" />
        Passiva.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  seh  I  Eveni
3  Bezei  vn  bindiich  —I
«  t  en
4  ezeichnung  ernnd-  Veserve  ·  un-  Legen  lens:  —————  —————
2#  der  cual.  5½  aedecie  30.  Nov  *  EIIEI  30.  Kov,er  30.  Nor.weiter.
onds.
Banken.  a-  6  Noten.  1906.  emach.  1800.  aundi-  ivos  vassiva.  1908.  dasswa.  i008.  Kuin
r  □—  r-*ie
"  olschen
fant.  Sechseln.
»  —-—i—--  -—.  ,.—·«.,-.  -—..
1  2  2  4  5  7  I  8  110  11  12  13  14  ½  1  17
1  Reichsbanz.  18000  64  814  927  635,+541252  656  579—  53411—  —  66  011.  34½92  7  +37799  —
*  Sayerische  Notenbank  7  500  68  160  2929#1.+  437  5  1684  a1i  —  —  3239—  4284682  +  234  1
3edchüsche  Vank  iu  Drebden0007500  12910.—-  232  23685|J—  5½0  19647.—  4964#  3609  J  393|126816  —+  93539  “
4#t  nbegische  Notenbaus000  1383  104474  1  1  soi  466  205  4  17804  o8  a8  a52  4  1146]  1  os
5  Sadische  Lank  9000  2250  9954  251  11  (027—  1688  —  —  1  514  13  43  0/  146  377
-  i  .
gZusammen  79676  990  280|541  02  71103  E  14054  19  ERE  19050%  75  198|  3  340|  245  918|LN  32½

 

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20.“4  145  921  000  .&amp;amp;,

e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  (bei  der  Bank  Nr.  1),

5600  .  1897  229000
.  100  —  140  194000
600  17  784000  =  (bei  der  Bank  Nr.  8),

.  1000  888  560  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="29" />
        -

wesen.

banken  Ende  Dezember  1908
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1908.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.
1  I  »
,  .
Segen  s  Reich·  Sena  Noten  Vegen  %  SBeoen  nbige  snnissne  Segen  l
2%½  basse90.  Nerv.  ende30.  Nor.  Wechsel.,  W.  Nod.  Nombard.i  80.  Roo.  affelten.  30.  Vob.  90.  Kov.  der  W.  Nob.
denand.  i08.  sqeine.  1008  venten.  10086.  1  1496.  ivos  006.  HEAEIEIE
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YSMsss  85  4—  2  587  X+  1986  4155  —  435  4109  F  557  46.—  19  '  226  6846t  23
us  ol-  51°%%  T1000##  —  2403]  35  118-  22141  G262—  32  145/116%  06839  3
dSo#n  —  29#3  1%  11  2134  +  380  18  738  J  443  15023  Jc  69ç  2  108  —  141  —  74  —
n  vꝛs  HEELIIEIIIEEIIEIIIIE  o—  40%  %  —  2083%  1
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1042433  E  #  57  —  6817  %a  119991  1  286  110  3817  034  277877  100  915  -  101612  119  32232"59  391177
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        10

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F  I
*  Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  Vehörde,  welche  die  Datum
S  usweisungs·
4  -  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  —
1  2  8  l  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Adolf  Hendrik  geboren  am  23.  August  1880  u  engelo  Betteln,  28.  Dezember
·  benimmt-IV  —  niederländischer  Staal  zul  1908.
angehöriger,
Eier  Doris  o,  un-  arben  am  10.  April  1892  zu  Plauen  Gewerbsunzucht,  28.  Dezember
verehelicht.  i.  V.,  italienische  Staatsangehörige,  zu  1908.
3Eduard  Sauernit,  geboren  am  12.  Dezember  1856  bet  Betteln,  2.  Dezember
Weber  Enachendorf,  Bezirk  Freudentha  1908.
Osterreichisch-Schlesten,  ortsan  ihan
ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,

4  Johann  Korab,  geboren  am  16.  Oktober  1878  zu  Smrrk,  Betteln,  26.  Dezember
Arbeiter,  1½  Bezirk  Semil,  Böhmen,  österreichischer  u1908.
Staatsangehöriger,
5  naibelt“!  Kriegisch,  geboren  am  25.  März  1875  zu  Nieder-(Diebstahl  und  29.  Dezember
Arbeit  Thomasdorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Betteln,  1908.
Osterreichisch=  Schlesien,  öslerreichischer.
Staatsangehöriger,
6  Franz  Krupski,  geboren  am  17.  Pezember  1880  zu  Landttreichen  und  29.  Dezember
Maler,  Jaroslau,  Galizien,  österreichlscher  Betteln,  zu  1908.
1  Slaalsangehöriger,
7  Johann  Bogel,  geboren  am  27.  April  1859  zu  Karls-Betteln,  2.  Januar
Arbeiter,.  1  tbal,  Bezirk  Freudenthal,  Oslerreichisch-  u190.
Schlesien,  österreichischer  Staatsangehöriger,
  «
8  Heinrich  Wagner,  geboren  am  2.  Mal  4  zu  Neundorf,  Betteln,  890.  November
Fleischergeselle,  Bezi#k  Reichenberg,  Böhmen,  orts-  1908.
angehörig  E  österreichtscher,
Staatsangehöriger,
9  Ladislaus  Warsitz-igeboren  am  27.  März  1883  zu  Aufi·  Veiteln,  21.  November
ka,  Backer,  schuk,  Bulgarien,  ortsangehörig  zu  —
Bennisch,  Bezirk  Freudenthal,  #2
reichisch  =  Schlesten,  österreichischer,
Staalsangehöriger,
1

 

 

 

Die  Ausweisung  des  Färbergehilfen  Hermann  Sieber  (Zentralblatt  für  1898  S.  476  Zisfer  10)  ist  zurückgenommen

  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="31" />
        —  11  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

er

Neichsamte  des  Innern.

—  ——

 

In  Poettehen  Purh  alle  Vostanstalten  und  Huchhandlungon.

 

 

XXXVII.  Jahrgeng.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Jannar  1909.  Nr.  3.
Inhalt:  1.  Keujulatwesen:  Ermächtigung  zur  Voernahme  4.  Zeu·  unb  Stenerwesen:  Zulaffung  r  sautere  "
von  Meiktendshorlngen  ......  Seite  11  edelungsverkehre  mit  ausländischem  Eisen
2.  nn  Beitere  Verwendung  der  bisberigen  desgl.  mit  Weizenmhel  3
rachtbriefmuseeerer
—  :  Erscheinen  des  Blaues  XVI  —  Auswelsung  von  Ausländern  aus  de
der  neu  bearbeiteten  Vom  und  Eisenbabnkarte  12  eichsgebietet

 

 

1.  Konfulatwesen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Ronsulats  in  Nanking,  Dolmetscher  Krause,  ist  auf  Grund  des  5  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Eisen  bahn  wesen.

Bekanuntmachnug,
betreffend  die  Verwendung  der  bisherigen  Frachtbriefmuster.

Mit  Ermächtigung  des  Bundesrats  wird  hierdurch  verfügt,  daß  die  in  den  Anlagen  C  und  D
der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  26.  Oktober  1899  vorgeschriebenen.  Frachtbriefmuster  auch  nach
Emführung  der  neuen  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  17.  Dezember  1908  (Reichs-Gesetzbl.  von  1909
E.  93  ff.)  noch  bis  zum  31.  März  1910  verwendet  werden  dürfen.

Berlin,  den  15.  Jannar  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
        <pb n="32" />
        3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Pekanutmachung.

Von  der  im  Kursbureau  des  Reichs-Postamts  neu  bearbeiteten  Post=  und  Eisenbahnkarte  des
Deutschen  Reichs  ist  jetzt  das  Blatt  XVI  erschienen.

Das  Blatt  umfaßt  den  südlichen  Teil  vom  Elsaß,  von  Baden,  sowie  den  südwestlichen  Teil
von  Württemberg  mit  Hohenzollern,  ferner  einen  Teil  von  Frankreich  und  den  größten  Teil  der  Schweiz.

Das  Blatt  kann  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2X  für  das  unausgemalte
Exemplar  und  2.  25  für  das  Exemplar  mit  farbiger  Angabe  der  Grenzen  von  dem  Gea-Verlage
(Berliner  Lithographisches  Institut  Julius  Moser,  Berlin  W.  35,  Potsdamerstr.  110)  bezogen  werden.

Berlin  W.  66,  den  11.  Januar  1909.

Der  Staatesekretär  des  Reichs-Postamts.
Im  Auftrage:  Kobelt.

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  17.  Dezember  1908  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  rohem,  gezogenem  oder  gewalztem,  in  Form
von  Ringen  aufgewundenem  Eisen  in  einer  Stärke  von  1,5  mm  und  darüber  —  Tarifnummer
  791  —  und  ausländischem  Bandeisen  ohne  eingewalzte  Muster  oder  Verzierungen
—  Tarifnummer  785  —  zur  Herstellung  von  Hufnägeln  —  Tarifnummer  825  —  die
Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  17.  Dezember  1908  beschlossen:
a)  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  Weizenmehl  Tarifnummer  162  —,  das  gegen  Einfuhrschein  in  ein  Zollager
unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen  ist,  zur  Herstellung  von  kleinen  (1  Pfennig-)
Laugenbrezeln,  sogenannten  Freiburger  Brezeln  —  Tarifnummer  198  —  einen  zollfreien
  Veredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

h)  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  je  100  ka
ausgeführte  Laugenbrezeln  bis  zu  90  kx  aus  dem  Zollager  entnommenes  Weizenmehl  vom
Zolle  befreit  werden.
        <pb n="33" />
        5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
3  l  Erund  Ausweisung  —*s
7  ,  der  Ausgewiesenen.  #  der  Bestrafung.  P  beschlossen  hat.  beschlaßfesm
1½  2  1.  8  «  s  .o

 

a)AnforunddesSZOdesStrafgefehbuchs

I»sietko6tasmi,qebokenquDktobeth  Fu  Als  schwerer  Diesstabl  ——  hern,  ober
Tagelhner,  ate  con  Verzago,  Provinz  C  und  Körperver-  Landeskommissär
"“  talien,  ortsangehörig  Porkbafelht.  vrptn  T  Mannheim,
on

-  ltqlieutfchetstastsausehskiqer.

l  lass-Wahns  vom
2  Stefan  Kralik,  geboren  am  15.  Februar  1874  zu  zels.#  r  7.  Kön  *  Preußischer  s5.  Januar
Hoausierer,  Hrices,  Komitat  Szilagy,  Ungarn  (10  Ihbre  Acht-  rn  ngsp  i  r—
ortsangehörig  ebendaselbst,  unga=  haus,  laut  E
rischer  Staatsangehöriger,  D  o  9.  irntb)

  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

26rn  Hesan  van  Bolen,  geboren  am  21.  August  1879  zu  Hil=  Landstreichen  und  Katserlicher  Bezirksprä-Arbeiter,
  versum,  BProvinz  Terd=  Holland,  Betteln,  stdent  zu  Met,
niederländischer  Staatsangehöriger,

*  Inuar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  Hinzen  Carasek,  —  am  4.  April  1862  zu  Klodno,  Landstreichen  und  ##nglich  Banerisches  De-5.  Dluember
#  Tagelhhner,  bohmen,  österreichischer  Staatsange-Betteln,  zirksamt  Passau,  1
5  /Alois  Charvat,  m-#  am  27.  Juli  1862  zu  wr  Betteln,  lich  Pren  K  8*—  Januar
Polsterer,  Bezirk  Pribram,  Böhmen,  ösfter-  n  erungtp  1209.
reichischer  Siaaterngeh  riger,  Arr
6Martin  Cimper=  geboren  am  al.  TKovember  1870  zu  Betteln,  Stadtmagistrat  —7  Dezember
mann,  Fleisch=  Dobrunje  —  Laibach,  Krain,  Bayern,  1908.
hauer,  öserreichischer  hessans  heriger,  I
7|Adolf  Häusler,  erbormn  am  25.Oktober  1878  zu  Tschen-Landstreichen  und  58  Preußischer  20.  November
Seiler,  kowitz,  Bezirk  Landskron,  Böhmen,  Betteln,  Neglerungspräsident  zu  1908.
—  e  tcatsasgehöriger,  Aache
8  Ludwig  Jablonski,  oh  F  am  20.  März  zu  Szelce  Landstreichen,  Betteln  #onhnn  Prrußischer  5Z  D
Arbeiter,  it,  Galizien  —“  und  Angabe  eines  Regierungsprästdent  zu
ger,  falschen  Namens,  On  “
9  Jesei  Klekowmski,  400  20  J  erzr  alt,  geboren  zu  Suchow,  Landstreichen  und  K  rs  Preußischer  4.  November
Schuhmacher,  Rußlond,  ruffüscher  Siotsange.  Betteln,  "„  e  cina-  prafident  au  1808.
10  Anton  Klimt,  Verg-  oet  a#m  26.  Oktober  1890  zu  Landstreichen,  Betteln  Könsglich  Sächsische  5.  Dezember
arbeiter,  Wiesa,  Bezirk  Brügx,  Böhmen,  õöster-  und  Ubertretung  E—os  1908.
1  reichischer  Staatsangehöriger,  DlD’ln  9  Zwickau
C  und  t  des  Sira

gesehb
11Johann  Kolaͤr,  Früern  am  28.  tober  1862  u  #aer  r  und  uniglichsyerfichesKe2  Janbar
Kaminkehrer,  bei  aitan  naed  rig  zu  Beiteln,  zirksamt  Griesbach,  190
ne  —  Tab  Böhmen,  i
österreichischer  Einatemsschöriger.  g  I
-  I
        <pb n="34" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimai  Grund  Dehorde,  welche  die  #
2  ———..—.—  7r
der  Ausgewiesenen.  1  beschlossen  hat.  beschlusses.

     

 
 

am  25.  August  1852  zu  Kote-Betteln,
ungarischer  Staats-=1882

  zu

 
    

12  Johann  Kosmar,  Dezemb
Erdarbeiter,  1908  eber.

 
    
 

5  Auchynka,

      
   
 
  
  

1

14  Dezember
1908.

  

16  Oktober
|  m  1908.
1—  s

16  .  Dezember
1908.

17  gohann  Srubar,  .  Januar
Arbeiter,  1909.

180;.

18  Hermann  Voß,
beiter,

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedmickt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin.
        <pb n="35" />
        —  15  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  vestohen  burch  alle  Voltanstalton  und  hachhandlungen.

 

 

 

II.  Jahrgaug.  VBerlin,  Freitag,  den  29.  Januar  1909.  Nr.  4.
3.  #e#  Berwaltaug  achen:  —  des  dend
*  2222  Emenanngen:  urse  buche  für  das  Oeuusche  Reich  auf  das  Jahr  dos  18
e  —  ö  ite  15  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  3.  Heftes  dee
wesen:  Nachweisung  der.  u  ahmen  des  deutshen  XVIII.  Bandes  von  Secamts-Eatscheidungen  ..
Ieicht  fü-  eit  vom  1.  1908  "Snde  5  T#beiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  das
Dezember  10  ....  Reichsgebiegee  18

 

1.  Koaufulstweses.

Seine  Majestät  der  Raiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Hermann  Helmrich  zum
Konful  in  Bilbao  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Raufmann  Alexander  Jaenicke  zum
Konsul  in  Gijon  (Spanien)  zu  erneunen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  Herrn  Ferdinand  Nehlsen  zum  Ronsul
in  St.  Thomas  zu  ernennen  geruht.

Seine  Moajestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Alois  Bender  zum  Vizekonsul
  in  San  Felin  de  Guixols  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Königlich  Großbritannischen  Ronsul  Christian  Mosle  in  Bremen  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Vizekonful  bei  dem  Konsulat  von  Guatemala  in  Berlin,  Anton  Wiatrak,  ist  namens  des
Reichs  das  Erequatur  erteilt  worden.
        <pb n="36" />
        2.

16

Nachweisung

Finanzwesen.

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Dezember  1908.

 

 

 

 

 

 

 

2  Die
Einmahme  in  ied
Bezeichnung  #  auepahr.  —————
gi#ne  des  #
der  mingel  *  verglitungen  Bleiben  ———————
*  ——  usn  iahrt  +  nchr
7*5  Einnahmen  ———  os  Eralte  6)  vweniger
-  -m  -  --  -
1  2  ¾u  "  ¾  6  l
1  Jäle  517  706  677  75  118  778  442592899  582  084  105  —  897  491276
2  abakst  7941  491  72595  7868  896  70987841  —  118  945
8  ——2  12  796  447  —  12  796  447  11  552  8000  +J  12438  647
4  ucker  120  3880  088  41  124  120  388  9684  116  2286  849  +J.  4  116  615
5  mä  43  920  819  6  860  48  914  459  4  218  068  —  298  604
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteuer  17  425  060  15  526  189  1898  871  191  566.  +  1  707  308
b)  G.*[  Qo  „  und  Zusölag  1125242  9m24  21  198  727  104  014  1071  107  608  187  —  3  568  940
e)  Brennsteuer  .  5787557J7127630—184007s  —  b6baos78  +  4  190  9P00
7  Schaumweinsteuer  .  6587  111  169  554  708  4601  925  —  4222
6  (#  austeuer  .  .  88  708648  419  712  936  294  986  36  076  849  —  2  781  918
lber  gibbgei“  von  i  vier  .  .  8640545  —  640  545  9  968  510  —  322  965
9  S#  5  —3  .  .  1881061  —  1381  961  1827219  +  4742
10  Sestartens  12  876  442  —  12  876  442  12  984  384—  607  942
11  haechsessempelere#Gg#3
L  —
A.  von  Wertpap  19  170  798  —  19  170  798  19  180  010  +  40  749
B.  von  Kauf-  r#  sonstigen  tinschaftunatgeschäften
  ..  8  495  108  117  9600  8  877778  6  968  579  +  114  199
C.  von  Lottertelosen  .
s)fütStIutslotI-kien  21  496  776  —  21  496  775  22224  045  —  727270
b)  sũr  Privatlotterten  9286  678  —  9286  678  8647994  +  687  684
II.  Reichseigene  Steuern:  "  (
A.  von  chturkunden  10  954  798.  10  954  798  12  177945—  1228  152
B.  von  Personenfahrlarten  14064  726  —  14  064  726  14  170  186  —  105  460
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftjahrzeuge  1682  3227  1682  327  1  464291  +.  228  086
D.  von  #ergllngen  an  m  Müglieder  von
Aufsichtere  ...  1985554  —  1  986  664  8479  101  —  16436b47
12  ——2  ...  ...  19664478  —  19  684  478  18  959  b18  +  724  960
18  Sitasigle  Gebühr  .  1127  480  —  1127  480  1  218  047  —  5  567
14  Reichs-Post=  und  Tagkaphenverwaluang  —  —  462  760  229  3  15  649  1  19552  580
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  C  —  89  860  000  r  —  8920  000
1
1
1n

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  845  788  .&amp;amp;  höher.
        <pb n="37" />
        17  —

Anmerkung.  Die  zur  Neichslasse  gelangte  In-Ginnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergünmgen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  betrügt  bei  den  nachbezeichneten  Eimmahmen:

 

 

 

 

 

In-  Einmnahme  vom  Begiune  bes  Rechunmasjahrs
"  Bezeichnung  In-Eimahme  im  Wonat  Dezember  uun  Schlusse  des  Monnts  Depemter
-  der  *5  1
2  ——  1  E
p  1908  1907  +neh#  1908  «  1907  1#
1  Einnahmen  —  .  —
8  -  -z  r-mie  --  —  «  «
1  2  8  4  "  5  6  1  s  8
i  ’  l
1  4  206  841  52  918  587  —  10  712  696  403  904  760  4093  155  586.—  89250  886
2  667270  662  667  +  4608  8  497  080  8  675  456.—  178  976
2  1  468  098  1  167  825  +  296  778  11  662  981  9241  227  2  411  704
4  11  581  188  11279747—+  801  441  105  812  817  99  184  912.+  6  127  405
5  5847  117  5  155  8189  +J  191  299  41  200  968  40  624  8604  766  608
6
3  ..  8268  171  8  565  726  —  297  552  1866  2569  —  10  142  +  1  376  401
b)  Ber  "6s  *  und  1
0  Blchis  m  9729  789  5  6609  258  —  1  984  464%  87  864  805.  91  288  1881—  3  423  878
—5  .  896  847—  88  646.  455  49  —  1  840  078  —  5  580  978  +  4  190  900
7  ————  ,  616  4209  601  926  +  14  508  420  597  4052  177—+  151  40
8SBVrausteuer  und  Ülbergongsabgabe
  von  Bier  93987774  4268  206  —  20680  482  86  8918  446  97  450  370  —  1181.924
ESnielkartenstempel.  182  941.  148  697  —+  34244  1268  487  1247  669  —  20  776
10  Vechselstempelsteuer  »  1  300  400  1  414  187—  f118  787  12  8376  412  12  984  3884—  607942
1111  Keichsstempelabgaben:
1  Überweisungssteuern:
A.  von  rsfapter  ...  1885157  16224  402  4  212  7565  18  789  667  18  747  448  +  42219
B.  von  Kauf=  und  sonstigen
schaftungsgeschäften  826  345  514  310  +.  311  000  8207875  681é6  590  A.  1391  285
C.  von  Lolterielosen  «
Isfüksptactslofletltn  2842102  lscbwssflossssl  21  496  775  22221  045  —  727270
d  für  Privatlotterien  972  922  W  180  426  9162244  8  28  588  688  656
II  Reichseigene  Steuern:
A.  von  unden  966  844  1  502  847—  587  508  10  785  697  11  984  886  —  1198689
B.  von  Sconenfahrlarten  ..  1258229  1882  568—  71  339  19  788  481  18  886  782  —  108  851
C.  von  Erlaubm  für  1  ·
Musik-Ihrs  se  61  168  57  449|—  8  701  1  648  681  1  425  206  +  228  475
D.  v  ergütung  #an  Mit-  6  l  «
qlktdet  von  Msigete  861  802  401  717—  48  45  1896  3  409  519  —  1  512  676
Erbschaftssteuer  2989  5614  2  066  118°  928  401  19  684  4  18  959  516  +  724  760
Steatistische  Gebühr  102  9P31  109  9721—  7041  1110  45  1  173  188  —  62  789

 

 

 

 

 

1
        <pb n="38" />
        —  18  —
8.  Allgemeine  Verwaltungsfsachen.

Das  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1909  ist  erschienen.

4.  Marine  nu  d  Schiffahrt.
Das  dritte  Heft  des  achtzehnten  Bandes  der  im  Reichsamte  dee  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.
in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,00  “  zu  beziehen.

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

17!
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Datum
5  l  Grund  PIrherme  die  des
**  d  .  Ausweisungs-J
  der  Ausgewiesenen.  er  Bestrasuns  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §&amp;amp;  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Taliula  Sagidulin  geboren  am  21.  August  1876  zu  versuchter  und  —’êmt#½s°  lich  ischer  14.  Januar
(alias  Karl  Seruda),  Oftnski,  Kreis  Ostrolenka,  Gouverne=  endeter  schwerer  gap  ent  zu  1909.
Arbeiter,.  ment  Lomza,  Rußland,  russischer  Diebstahl  in  je  einem  Alenstein,

Staatsangehöriger,  Falle  (8  Jahre  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  26.  Januar

)

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Josef  Bleyer,  geboren  am  15.  März  1875  zu  Wol-  Betteln,  Kbniglich  Gayerisches  Be-  Jarar
Metzger,  bersdorf,  Komitat  Oedenburg  (So-  zirksamt  Laufen,
bron,  Ansaen  ungarischer  Staatsge


3  Josef  Ereiewetn,  .  o  n  10.  Mai  1877  zu  Napa  ·  Diebstahl,  intellel·  Königlich  Preußischer  a#.  Zanuar
macher  Seenl  Bezirk  Ungarisch-Hradisch,  t.  tuelle  Urkundenfäl-  Neglerungspräsident  m  1
t  ren.  srihenfekir  u  Smidar,  Be-]  chung,  Debrauch  ch  Liegnitz,  l
Arbeit  zirk  N  ngeer  öhmen,  öster-  eines  falschen  Na-“—
  Stoatsangehöriger,  mens,  Landferaschen,  ·
Vetteln  und  Übertretung
  gegen  §  368
des  Strafgesetzbuchs,
        <pb n="39" />
        Rame  und  Siand  ulter  und  Heimai  —  Deehörde,  welche  de  Datm
der  Velrahungs.
2#  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  ba.

beschuste.
Gui  Ida,
u  id-Knie

  (Kuy),
*e  n  *  (Kuy)  Januar

6  Martin  Polach,

5.  Juli  1884
Arbeiier,  den  1

ungari

  

Jumi  1886  zu

Jannar
österreichischer  1900.

6  Josef  Sve  zus  Januar
üller  —i

1
and  Tagelêhner,

Die  Ausweisung  des  Steinmetz  Oskar  Alfred  Karg  (Zeutralblatt  für  1894  S.  53  Ziffer  5)  ist  zurücksenommen  worden.

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  n  in  Berlin.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        —  21  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamte  des  Innern.

In  veiltehen  durch  alle  Voltanstaltoen  und  huchhandlungen.

 

 

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Februar  1909.  Nr.  5.
Inhalt:  1.  Koufulstwesen:  Ernennungen;  —  Ermächtt,  4.  Bes-  und  Stenerwesen:  Veränderungen  mn  dem  Stande
gung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  -  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.  25
rm#l  ............  te2l  Veränderungen  in  den  Ubfertigungsbefugnissen  von
2.  rmräächtigung  zur  Ausstellung  Argiltcher  Holl-  und  Steuerstelllen
Zeugnisse  Ki#  e#  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Zulassung  eines  zollfreien  Beredelungsverkehre  mit
Deutschen  in  Chill  22  m  und  —W—  Stearin  7
J.  Vost  ·  ndTelegraphenwesen:  Nohrpostordnung  für  5.  6(8——  en:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Veriinn  echsgebiene  ⅝  28

 

1.  Koeufulatwesen.

Seine  Majestät  der  Raiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Franz  Rohrmoser  zum
Weekonsul  in  Puntarenas  (Costarica)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  Dr.  jur.  Gustaaf  Willem
Hendrik  Baron  van  Imhoff  zum  Vizekonsul  in  Groningen  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen
  Jonkheer  Mr.  Rhynvis  Feith  zu  ernennen  gernht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Bukarest  ist  der  Schuldirektor  Bernhard  Fendt  in  Cämpina  zum
Konsularagenten  daselbst  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Hopman  in  Alexandrien  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutz.
genossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Thore  Linnell  in  Oskarshamn  (Schweden)  ist  die  erbetene  Entlassung
  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.
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        —  22  —

2.  Militarwesen.

 

Bekanutmachung.

An  Stelle  des  verstorbenen  Arztes  Dr.  Eduard  Wagner  ist  mit  bezug  auf  die  Bekanntmachung
vom  27.  April  1896  (Zentralblatt  S.  111)  dem  praktischen  Arzte,  Kaiserlichen  Marine-Oberassistenzarzt
a.  D.  Dr.  Hugo  Hahn  in  Valparaiso  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42  Ziffer  13  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit
derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Chile  haben.

Berlin,  den  26.  Januar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanutmachung.

Nohrpostordnung  für  HBerlin.
Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird  für  den
Verkehr  innerhalb  des  Rohrpostbezirkes  Berlin  nachstehende  Rohrpostordnung  erlassen:

81.
W  Der  Rohrpostbezirk  Berlin  umfaßt  die  Bestellbezirke  der  Postämter  in
verlin.  Berlin,

Charlottenburg,
Friedenau,

sowie
a)  vom  Bestellbezirke  des  Postamts  in  Boxhagen-Rummelsburg  1
den  Teil  innerhalb  der  Ringbahn,
b)  vom  Bestellbezirke  der  Postagentur  in  Treptow  bei  Berlin
die  Grundstücke  Treptower  Chaussee  15  bis  18.

-

eu  der  Zur  Beförderung  als  Rohrpostsendung  sind  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  zulässig:
1.  Briefe,
2.  Postkarten,
3.  Postkarten  mit  Antwort.
Die  Verwaltung  hat  das  Recht,  die  Rohrpost  zeitweise  ganz  oder  zum  Teil  für  alle  oder
gewisse  Gattungen  von  Sendungen  zu  schließen.
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        8  3.
Die  Bestimmungen  der  jeweilig  gültigen  Postordnung  hinsichtlich  u
1.  der  gewöhnlichen  Briefe  und  Postkarten,
2.  ußerkurssetzung,  der  Bareinlösung,  des  Umtausches  von  Postwertzeichen  sowie  hinchtlich
  des  Verbots  der  Verwendung  ausgeschnittener  Frankostempel
füden  aunc  un  Kohrpostsendungen  Anwendung,  soweit  nachstehend  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen


8  4.

Das  Meistgewicht  für  Rohrpostbriefe  beträgt  20  Gramm.  Rohrpostbriefe  dürfen  12,,  Zenti-  n“
meter  in  der  Länge  und  8  Zentimeter  in  der  Breite  nicht  überschreiten.  Aufklebungen  auf  der  Rück-  hen
seite  der  Postkarten  sind  nur  mit  den  durch  §  8!  festgesetzten  Ausnahmen  zulässig.  lendungen.

8  5.
Rohrpostsendungen  müssen,  sofern  nicht  die  gestempelten  Formulare  zu  Rohrpostbriefumschlägen  ne

und  Rohrpostkarten  (§  15)  verwendet  werden,  auf  der  Vorderseite  am  oberen  Rande  mit  der  deutlichen,  sendungen.
zu  unterstreichenden  Bezeichnung  „Nohrpost"  versehen  sein.  .

86.
In  der  Aufschrift  der  Rohrpostsendungen  ist  die  Wohnung  des  Empfängers  genau  zu  bezeichnen.  “
semungen.

87
Die  Gebühr  für  die  Beförderung  und  die  Bestellung  innerhalb  des  Rohrpostbezirkes  beträgt  .—

im  Frankierungefale  senbungen.
1.  für  Hhrpastriee  .  3309x
2.  für  Rohrpostkarten  25x
3.  für  Rohrpostkarten  mit  bezahlter  Antwort  50

Bei  unfrankierten  Rohrpostsendungen  tritt  eine  Zuschlaggebühr  von  10  F  hinzu.

Bei  unzureichend  frankierten  Rohrpostsendun  een  wird  der  einfache  —  ndes  fehlenden
Gebührenteils  (Ergänzungsgebühr)  und  daneben  eine  Gaschloaggebale  von  10  erho

Portopflichtige  Dienstbriefe  werden  mit  Zuschlaggebühr  nicht  belegt.

8  8.

J.  F  der  Rohrpostbeförderung  werden  ausgeschlossen:  Von  der  Mohr.

1.  Sendungen,  welche  Geldstücke  oder  sonstige  steife  oder  zerbrechliche  Gegenstände  enthalten,  Ed

mit  Siegellack  verschlossen  sind  oder  in  die  zur  Veförderung  dienenden  Büchsen  nicht  2

eingelegt  werden  können,  ohne  Schaden  zu  nehmen,  oder  welche  bei  der  Verpackung  und
Beförderung  Schwierigkeiten  bereiten,
Wert-,  Einftreib-  und  Nachnahmesendungen,
Briefe  mit  Zustellungsurkunde.

II.  Durch  die  Briefkasten  aufgelieferte  Sendungen,  die  als  Rohrpostsendungen  bezeichnet,
jedoch  nach  vorstehenden  Bestimmungen  von  der  Rohrpostbeförderung  ausgeschlossen  sind,  werden,
soweit  es  1h  den  Vorschriften  der  Postordnung  angängig  ist,  wie  durch  Eilboten  zu  bestellende
Sendungen  behandelt.
§5  9.

.  Biohrpostsendungen  sind  bei  den  mit  Rohrpostbetrieb  ausgestatteten  Post=  und  Telegraphen=  eitre#nanstalten
  mittels  der  in  den  Schaltervorräumen  befindlichen  besonderen  Briefkasten  oder  Einwürfe  ·
Rohrpe  rbostsendungen  und,  wenn  solche  Einwürfe  nicht  vorhanden  sind,  an  der  Annahmestelle
aufzuliefern
II.  Kohrpostsendungen  können  auch  den  Telegraphen=  und  Rohrpostboten  bei  der  Bestellung
von  Rohrpostsendungen  und  Telegrammen  zur  Besorgung  der  Auflieferung  übergeben  werden.
5t

il
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        Zeit  der  Einlieserung.


Leitung
der  Nohrpostlenbungen.


Bestellung
der  Nohrpöst.
sendungen.

Auhändigung
von  postlagernden
Rohrposllendungen.



Nachsendung  und
W##sn
bestellbarer  Rohrvostsendungen.


—  24  —

E  dee  Mitnahme  von  Rohrpostsendungen  durch  die  Boten  kommt  eine  besondere  Gebühr  nicht  zur
Erhebung.

III.  Rohrpostsendungen  können  ferner  bei  den  innerhalb  des  Rohrpostbezirkes  gelegenen  Postund
  Telegraphenanstalten  ohne  Rohrpostbetrieb  eingeliefert  werden.  Ein  Recht,  die  Beförderung  derartiger
  Sendungen  durch  besonderen  Boten  nach  der  nächsten  Nohrpostbetriebstelle  zu  beanspruchen,
besteht  jedoch  nicht.  Das  gleiche  gilt  von  den  in  den  gewöhnlichen  Postbriefkasten  vorgefundenen
Rohrpostsendungen.

8  10.
cheh  I.  Die  Einlieferung  bei  den  Rohrpostbetriebstellen  muß  während  der  Schalterdienststunden
geschehen.

II.  Die  Schalterdienststunden  für  den  Rohrpostverkehr  beginnen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis
30.  September  um  7  Uhr  morgens,  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  um  8  Uhr  morgens
und  dauern  während  des  ganzen  Jahres  bis  10  Uhr  abends.  Eine  Beschränkung  der  Dienststunden
an  den  Sonn=  und  Feiertagen  tritt  nicht  ein.

III.  Als  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  gilt  in  der  Regel  eine  Frist  von  3  Minnten  vor
dem  planmäßigen  Abgange  des  Rohrpostzugs.

IV.  Falls  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Rohrpostsendungen  innerhalb  der  vorbezeichneten
  Frist  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  sein  sollte,  könmen  die  Schlußzeiten
  angemessen  verlängert  werden.  Das  gleiche  gilt  im  Einzelfalle  bei  gleichzeitiger  Einlieferung
größerer  Mengen  von  Rohrpostsendungen  durch  denselben  Absender.

V.  Die  in  den  Schaltervorräumen  der  Post=  und  Telegraphenanstalten  mit  Rohrpostbetrieb  befindlichen
  Briefkasten  für  Rohrpostsendungen  werden  bei  Eintritt  der  Schlußzeit  eines  jeden  Rohrpostzugs
  geleert.

VI.  Rohrpostsendungen,  welche  ch  Schluß  der  Schalterdienststunden  zur  Aufgabe  gelangen,
werden,  sofern  sie  den  Bestimmungen  der  Postordnung  entsprechen,  nach  Maßgabe  dieser  wie  durch
Eilboten  zu  bestellende  Sendungen  behandelt.

8  11.
Auf  welchem  Wege  und  an  welches  Bestellungsamt  die  Rohrpostsendungen  zu  leiten  sind,
wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.

8  12.

I.  Rohrpostsendungen  werden  dem  Empfänger  nach  der  Ankunft  bei  der  Bestimmungs-Rohrpostbetriebstelle
  durch  besonderen  Boten  zugestellt.

II.  Rohrpostsendungen,  die  mit  richtiger  Aufschrift  versehen  sind  und  deren  Bestellung  versucht,
  aber  aus  irgend  einem  Grunde  bis  zum  Schlusse  der  Rohrpostbestellung  nach  den  Bestimmungen
der  Postordnung  über  die  Bestellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Briefsendungen  sich  nicht
mehr  hat  ermöglichen  lassen,  können  während  des  Schlusses  der  Schalterdienststunden  (während  der
Nacht)  bei  derjenigen  Anstalt  abgeholt  werden,  welche  auf  dem  an  der  Tür  usw.  des  Empfängers
vom  Boten  zurückgelassenen  Benachrichtigungszettel  angegeben  ist.  Nicht  abgeholte  Rohrpostsendungen
werden  am  nächsten  Morgen  durch  besondere  Boten  bestellt.

*  13.

Rohrpostsendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“,  jedoch  ohne  Angabe  der  Anstalt,  bei

welcher  die  Sendung  lagern  soll,  werden  in  Verlin  bei  dem  Briefpostamt,  in  den  übrigen  Orten  mit
mehreren  Postämtern  bei  dem  Postamte  1  des  betreffenden  Ortes  aufbewahrt.

8  14.
I.  Nachzusendende  und  zurückzusendende  Rohrpostsendungen  werden  innerhalb  des  Nohrpost
bezirkes  hinsichtlich  der  Beförderung  und  Bestellung  ohne  Ansatz  einer  besonderen  Gebühr  wie  sonstige
Rohrpostsendungen  behandelt.
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        —  25  —

II.  Nohrpostsendungen,  die  nach  Orten  außerhalb  des  Rohrpostbezirkes  nach-,  zurück=  oder
weiterzusenden  sind,  werden  bis  zur  Grenze  des  Rohrpostbezirkes  als  Rohrpostsendungen,  weiterhin  als
gewöhnliche  Briefsendungen  behandelt  unter  Nacherhebung  des  gesetzlichen  Portos  oder  der  postordnungsmäßigen
  Gebühr  für  den  Orts-  und  Nachbarortsverkehr.

E  15.
Nohrpostbriefumschläge  und  Rohrpostkarten  werden  zum  Neunwerte  des  Stempels  an  das  ,
Publikum  abgelassen  und  können  innerhalb  des  Rohrpostbezirkes  außer  bei  den  Post=  und  Telegraphen-  u286  n
anstalten  auch  bei  den  amtlichen  Verkaufsstellen  bezogen  werden.  m

8  16.
Zur  Beförderung  mit  der  Rohrpost  geeignete,  im  übrigen  postordnungsmäßig  beschaffene  nit
Briefe  und  Postkarten  können  auf  Verlangen  der  Absender  streckenweise  mit  der  Rohrpost  befördert  e  Zenwerden,
  wenn
a)  Aufgabe-  oder  Bestimmungsort  innerhalb  des  Rohrpostbezirkes  liegen,  oder

b)  Aufgabe-  und  Bestimmungsort  zwar  außerhalb  des  Rohrpostbezirkes  liegen,  aber  wenigstens
einer  von  beiden  zum  Ober-Postdirektionsbezirke  Berlin  gehört.

lI.  Für  streckenweise  mit  der  Rohrpost  zu  befördernde  Sendungen  wird  außer  der  Rohrpostgebühr
  (§  7)  das  gesetzliche  Porto  und  u.  U.  die  postordnungsmäßige  Gebühr  erhoben.  Für  unfrankierte
  oder  unzureichend  frankierte  Sendungen  dieser  Art  wird  der  einfache  Betrag  der  Gebühr
oder  des  fehlenden  Gebührenteils  und  daneben  eine  Zuschlaggebühr  von  10  3)  erhoben.

III.  Streckenweise  mit  der  Rohrpost  zu  befördernde  Sendungen,  die  an  Empfänger  innerhalb
des  Rohrpostbezirkes  gerichtet  sind,  werden  hinsichtlich  der  Bestellung  nach  §  12  behandelt.  Sind  derartige
  Sendungen  an  Empfänger  außerhalb  des  Rohrpostbezirkes  gerichtet,  so  werden  sie  am  Bestimmungsorte
  nur  dann  durch  Eilboten  bestellt,  wenn  die  Eilbestellung  nach  Maßgabe  der  Postordnung
ausdrücklich  verlangt  ist.  Die  Gebühr  hierfür  tritt  den  Sätzen  unter  §  16  II  hinzu,  doch  ist  ihre
Vorausbezahlung  nicht  erforderlich.

Berlin  W.  66,  den  30.  Jannar  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

4.  Zoll=  und  Steunuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Das  gollamt  II  Ahlen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münster  i.  W.  ist  unter  Belassung  seiner
Abfertigungsbefugnisse  in  ein  Zollamt  I,  die  Zollämter  I  Pyrmont  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Lemgo  und  Sobbowitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pr.  Stargard  sind  unter  Belassung  ihrer  Abfertigungsbefugnisse
  in  Zollämter  II  umgewandelt  worden.

Dem  Hauptzollamte  Crefeld  sind  folgende  Befugnisse  entzogen  worden:

Ausfertigung  von  Salz  und  Zuckerbegleitscheinen!!  und  II,  von  Tabakversendungsscheinen  !
und  II  und  von  Schaumwein=  und  Zigarettenbegleitscheinen;  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehre;
Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  Untersuchung  von  Verschnittweinen  und
Mosten;  Abferti  zung  von  Bier,  Branntwein,  Branntweinfabrikaten,  Kakaowaren,  von  nicht  unter
stehender  Kontrolle  eingesalzenen  Gegenständen  und  von  Tabak  gegen  Abgabenvergütung;  sämtliche
Befugnisse  im  Übergangsabgabenverkehre.
        <pb n="46" />
        Dem  Zollamt  1  Crefeld  Güterbahnhof  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Schaumweinund
  Zigarettenbegleitscheinen  beigelegt,  dagegen  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  nicht  unter  stehender
Kontrolle  eingesalzenen  Gegenständen  gegen  Abgabenvergütung  entzogen  worden.

Dem  Zollamt  !  Duisburg  Parallelhafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Duisburg  sind  folgende
Befugnisse  erteilt  worden:

ç  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  lI  über  inländisches  Salz;  sämtliche  Befugnisse  im
Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung;  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein.
Außerdem  besitzt  dieses  Amt  die  Befugnis  zur  Untersuchung  des  vom  Ausland  eingehenden  Fleisches.

Ferner  ist  erteilt:

dem  Hauptzollamte  Sigmaringen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über
Gegenstände  der  in  Abschnitt  1  des  Zolltarifs  kusgeführten  Art,  soweit  sie  nicht  der  Fleischbeschau
unterliegen  oder  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Teil  II  Nr.  3  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung
von  der  Abfertigung  bei  diesem  Amte  ausgeschlossen  sind,  sowie  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Begleitzetteln  über  Traubenwein  in  Fässern  und  Kesselwagen  und  über  Weinmaische;
**  dem  Zollamt  I  Hechingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sigmaringen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Erzeugnisse  der  Feinmechant  (Tarifnummer
  891),  die  für  die  Firmen  Gebr.  Bosch  und  Johann  Bosch  &amp;amp;  Söhne  in  Jungingen  eingehen
und  von  diesen  wieder  ausgeführt  werden,  sowie  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Waren
der  Tarifnummern  453  bis  457  und  550  und  über  Reisegerät  und  die  damit  eingehenden  zollpflichtigen

aren;

dem  Zollamte  II  Pinneberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Altona  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Eigelb  und  leere  Umschließungen  sowie  zur  Abfertigung
  solcher  Waren,  wenn  sie  als  Begleitscheinsendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen;
dem  gollangt  1  Schönebeck  a.  E.  Hafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Holzhof  die
Hesugis  zur  Abfertigung  des  Waren-Ein=  und  Ausganges  im  ginbahmorrkehr.  (88  63  und  66  bis  71
V.B.G.)  und  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter.

Königreich  Bayern.

»  JnFreifing,imBezirkedeöHauptzollamtsMünchenllhisteinZollamterrichtctworden,
mit  dem  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist.  Außerdem  sind  ihm  erteilt  worden  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  und  ll,  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  und  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier.

Das  Steueramt  I.  Klasse  Freising  ist  gleichzeitig  aufgehoben  worden.

Es  ist  erteilt  worden:

dem  Steueramte  II  Babenhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memmingen  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier;

dem  Hauptzollamte  Bayreuth  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Kakaowaren,  für  welche  Abgabenvergütung
  beansprucht  wird;  4

dem  Hauptzollamte  München  Ill  die  Defugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Waren,  für
welche  Vergütung  der  Zuckersteuer  beansprucht  wird;

ç  dem  Steueramte  II  Redwitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  die  Befugnis  zur  Erledigung

  von  Zollbegleitscheinen  !  und  von  Begleitzetteln  über  Schwefelsäure  —  Tarifnummer  273  —,
die  für  die  chemische  Fabrik  von  W.  C.  Fikentscher  in  Marktredwitz  in  Kesselwagen  eingeht.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt  worden:
dem  Untersteueramte  Werdau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  die  Befugnis  zur  Erledigung!
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Rohtabak;  *ê*  4
dem  Untersteueramte  Zschopau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  Il.
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        —  27  —

Elsaß-Lothringen.

In  Schirmeck  ist  das  Hauptzollamt  aufgehoben  und  dafür  ein  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts
Schlettstadt  zugeteiltes  Zollamt  1  mit  den  Befugnissen  des  bisherigen  Hauptzollamts  errichtet  worden.
Von  den  bisher  zum  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schirmeck  gehörigen  Zollstellen  ist  das  Zollamt  II  in
Grandfontaine  nach  dem  Donon  verlegt  und  unter  der  Bezeichnung  „Zollamt  II  Donon“  dem  Hauptamtsbezirke
  Schlettstadt  zugeteilt  worden;  dem  gleichen  Hauptamtsbezirke  sind  die  Zollämter  II  Saales
und  Saulxures,  dem  Hauptamtsbezirke  Straßburg  das  Zollamt!!  Molsheim  und  das  Zollamt  II
Wasselnheim  zugefallen.

Dem  Zollamt  1  Rappoltsweiler  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Colmar  ist  die  Befugnis  erteilt
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  eingestampfte  Weintrauben  in  Fässern  oder  Kesselwagen  und
Wein  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  14  Gewichtsteilen  in  100  in  Fässern  oder  Kesselwagen,
  die  unter  Wagenverschluß  eingehen.

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.

Königreich  Preußen.
Es  find  erteilt:

dem  Zollamt  I  Crefeld  Güterbahnhof  die  Befugnisse  3,  7,  9  bis  13,  16  bis  39,  41  bis  „4,
60,  61,  63,  64,  71  und  72;

dem  Zollamt  1  Duisburg  Parallelhafen  die  Befugnisse  7,  14,  18  und  67  bied  74;
dem  Hauptzollamte  Sigmaringen  die  Befugnisse  37  bis  zo  und  49  bis  54;
dem  Zollamt  1I  Hechingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sigmaringen  die  Befugnis  64.
Entzogen  find:
dem  Houpt  ollamte  Crefeld  die  Befugnisse  9  bis  13,  16,  18,  22  bis  27,  31  bis  34,  41  bis  48,
63,  64,  71  und
Königreich  Sachsen.
Dem  Steueramte  Löbau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  ist  die  Befugnis  24  erteilt  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  21.  Januar  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  Sesamöl,  das  von  Olmühlenkonten  stammt  und  in  ein  Privatlager  unter  amtlichem
Mitverschluß  aufgenommen  ist  —  Tarifnummer  166  —,  und  aueländisches,  nur  aus
Pflanzenfetten  gewonnenes  Stearin  (sogenanntes  Oleostearin)  —  Tarifnummer  250  —
zwecks  Vermischung  miteinander  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="48" />
        —  28  —

Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat

1  l  Grund

der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.
1  2  8  4

Behörde,  welche  die
eisung

beschlossen  hat.

5

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.

6

 

 

Mathias  Faber,  Mai

Aderknecht,
Ludwig  Biktkor

Francçois,
macher,

   
  
 
 
  
 

#

 

    

6  8.  Juli  1881  zu

Siaatsangehoriger

4  Johann  Hötzel,
beiter,

 
 
   
 
 
  
  
  
 
 
  

5  SGStefan
lalias
drosnik)

6  Paul  Kloud,
veur,

Anton  Kollonty
(Kollontz),  Bäcker,

—

Roman  Konior,

Fl

er,

 

I
11«Jutiussphpn,
Arbeiter,

  

alt,  geboren
Radomsk,
Rußland,

     
    
  

    
  

l
12  Anton  Zak,  Arbeiter,  1890  zu  Zawiercie,
Kreis  Gouvernement)

russischer  W

  

Piotrkow,
s  angehöriger,

 

und

und

und

     

un

und

r

 

 

 

 

 

mm5

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
[Katserlicher  Wezireprä-,  Januar

sident  zu  Mey,
ern,

li  l
s  zu
—.  stdent  4.

7*“  Preußischer
beinr  —  zu

 

Kaiserlicher  Bezirkspräsident

  zu  Straßdurg,

Königlich  Bayerisches  Bezirksamt
  Griesbach,

zui  lich  Preußlscher
##rungspräfldent  zu

hoiede  ,echen
Bezirksamt  Griesba

-!m.

 

Polizeibehörde  zu  Hamburg,


Königlich  Preußischer
Regierungsprästdent  zu
Liegnitz,

lich  Preußischer
z  zu

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

Stadtmagistrat  Lindau,  20.  Januar
Bay  190.

19.  Januar
1  1909.

ng  Preupßischer  2  Januar

22.  Januar
E—

21.  Januar
1900.

12.  Januar
909.

18.  Dezember
1908.

2.  Januar
909.
23.  Januar
1909.

26.  Januar
1909.

 

26.  Januar
6  1909.
        <pb n="49" />
        —  29  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Neichsamte  des  Innern.

In  bottehen  burch  alle  Poltanstalton  und  hHuchhandlungen.

 

 

 

XXXVII.  Jargaus  Berlin,  Freitag,  den  12.  Februar  1909.  Nr.  6.
——J—  —n7M’3

gung  zur  Vornahme  von  en  ne
Seite  2

 

1

.

Deutschen  in  Bolloreen:
Stenerwe

 

6.

2.  Bank#  E——  Status  der  deutschen  Notenbanken  End  ———  der  J
Januar  190  Erhebung  besonderer  Zölle  bel  der  Elafuhr  von
—  ewerbewesen:  Abänderung  der  "½  Zucker  aus  Prämien  gewährenden  Ländern  34
kungsordnung  für  Akzte.........  IzulqssaaqeiaeszollfmenVeredelutsqsoetkehtssitt

inländischen  Revolvern,  Pisiolen  und  Terzerolen.  34

.  Ma  und  Gewichtsmesen:  Lelassong  eines  7.  Pollzemesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
von  —  aur  Beglaubigung  Reichsgeblee  36

 

1.  Koufulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankdirektor  Georg  Vogt  zum  BVizekonsul
  in  Tucuman  (Argentinien)  zu  ernennen  geruht.

Dem  bei  dem  Laseriichen  Generalkonsulat  in  Schangbat  beschäftigten  Vizekonsul  Marckwald  ist

auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige

Eheschliehungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze

befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Oeiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
urkunden
        <pb n="50" />
        22.  Banuk

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

 

 

 

 

 

 

 

Passlisa  (Die  Beträge  lauten
«  s-Bezeichnun
  un-  6  -  *  6  leiten
6  tund·  Meserse.  Noten,  Cen  4sssekRhröi„⅝ddsispncecuite  sis
der  ↄ1.  Dei.gebedte  gi.  Dei.  EIIII  De  EEAIEMIIIIE
HEEEEIEILVEAIEIEENEBEMEMEIIEIIEZII—
1  kilen.  ###  —
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2smqueuonaoqak..ImssswaosskcmgsML  »Nun-m-  —  cmktuaoowkmotm

BMOIIOGOMOUHWWMJM  LIMI-  IRS  12s01.-  M17Æ—64(0922U34-2591II!I-j-42Uslu-18M  ai

Tiũritembergische  Notenbant]  9000  1862  16  1910  10  ½8  X  81IT  690  185°.—  0  18NT  M  #  1148  154

5  Sa#che  Lann  900%  2250%  Issol  1920  972—  23  14007/+  3780—  —  167T  903  4507  1946  441
I  I

4
s
Zulammen  79676  ann  —  “  31260¾224  38  +  7571  75  968|/  7702  5108  3078

 

 

 

 

73ÖI7  §#UNS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  u  20  119  978  000  ,
50.  —  1  sö6  OOoo  (bei  der  Bank  Nr.  1),
100  =  —  1147  606  O00o
=  500  f11  999  0oo  .  (bei  der  Bank  Nr.  3),
·  1000  249  956  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="51" />
        wesen.

banken  Ende  Januar  1909
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1908.

31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Taufend  Mark.
Aetiva.
rl
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l.  #######S1.  #Ee1ed.Tt#enl1Des.  Il.  Dez.  der  l.  Derwuan.
  ###1268.  Ues.  #4#.  —.—.——.——7
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"  1
n  FNN  NN10  —  ###six6%  —men
—

 

6,.
        <pb n="52" />
        3.  Handels=  und  Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  zu  §  68  der  Prüfungsordnung
für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  folgenden  Zusatz  beschlossen:
Das  Gleiche  gilt  von  solchen  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zugelassenen  Kandidaten,
weche  die  ärztliche  Prüfung  nicht  spätestens  bis  zum  1.  Oktober  1912  vollständig  bestanden
aben.

Berlin,  den  2.  Februar  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  die  folgende  Form  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im
Deutschen  Reiche  zugelassen  und  in  das  beigesetzte  System  eingereiht  worden.

Zu  System  .#  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  Form  TEB2,  der  Isaria-Zähler-Werke

  G.  m.  b.  H.  in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrücke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  22.  Januar  1909.  »

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

5.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Richard  Caspary  in  Riberalta  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2
der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1—c  ebendaselbst
bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  ·  welche
ihren  dauernden  Aufenthalt  in  dem  das  Departement  Beni  umfassenden  Konsulatsbezirke  Riberalta
(Bolivien)  haben.

Berlin,  den  5.  Februar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="53" />
        —  33  —
s6.  Zoll-nad  Steneerwesen.

Dekaunntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Januar  d.  J.  beschlossen,  den  nachstehenden
Inderungen  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  die  Zustimmung  zu  erteilen:
1.  Der  §  27  der  Anlage  D  zu  den  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  erhält  folgende  Fassung:

Zur  Herstellung  von  Kupferoxydul,  von  Pflanzenschutzmitteln  und  von  Glanzstoff
kann  fein  vermahlener  inländischer  Rübenzucker  nach  Denaturierung  durch  Vermischung
mit  gepulvertem  Kupfervitriol  steuerfrei  abgelassen  werden.  Die  Vermischung  hat  in
dem  Verhältnisse  von  mindestens  5  Teilen  Kupfervitriol  auf  100  Teile  Zucker  zu  erfolgen.

Die  Vorführung  des  Zuckers  und  des  Denaturierungsmittels  in  unzerkleinertem
Zustande  kann  zugelassen  werden,  wenn  Einrichtungen  zur  Verfügung  gestellt  werden,
welche  gestatten,  beide  Stoffe  zusammen  in  Gegenwart  der  Abfertigungsbeamten  ohne
unverhältnismäßigen  Zeitaufwand  fein  zu  vermahlen  oder  aufzulösen.

Kupfervitriol,  der  ganz  oder  teilweise  entwässert  ist  oder  dessen  Unverfälschtheit
nicht  außer  Zweifel  steht,  ist  vor  der  Vermischung  nach  der  Anleitung  zur  Untersuchung
des  Kupfervitriols  (Anlage  D  1)  zu  prüfen.

Zur  Herstellung  von  Glanzstoff,  insbesondere  von  künstlicher  Seide  einschließlich
des  künstlichen  Roßhaars,  kann  außerdem  inländischer  Zucker  nach  Vermischung  mit

5  vom  Hundert  Natronlauge  oder
5  -  Kalilauge  oder

10  -  kalzinierter  Soda  oder
27  kristallisierter  Soda  oder
13  O  5  kalzinierter  Pottasche

nach  den  im  5  28  für  diese  Zusatzstoffe  gegebenen  näheren  Bestimmungen  steuerfrei  abgelassen
  werden.
2.  Die  Anlage  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  wie  folgt  geändert:
a)  Die  Hauptüberschrift  erhält  die  Fassung:
„Bestimmungen  über  die  Untersuchung  von  Denaturierungsmitteln  für  Zucker.“

b)  Vor  der  Anleitung  zur  Untersuchung  des  Seifenpulvers  ist  die  folgende  Anleitung
zur  Untersuchung  des  Kupfervitriols  einzuschalten.

Berlin,  den  6.  Februar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Auleitung  zur  Antersuchung  des  Nupfernitriols.

Je  10  x  des  zur  Denaturierung  vorgeführten  und  eines  reinen,  kristallisierten  Kupfervitriols
werden  in  je  einem  Meßkolben  von  100  cem  Raumgehalt  in  Wasser  gelöst;  die  Lösungen  werden  zu
100  cem  aufgefüllt  und  filtriert.  Mit  diesen  filtrierten  Lösungen  werden  zwei  gleich  weite  Reagenzgläser
  aus  farblosem  Glase  bis  zu  gleicher  Höhe  (etwa  zu  ¼/4)  gefüllt;  die  Farbentiefen  beider  Lösungen
werden  verglichen,  indem  man  von  oben  her  durch  die  Flüssigkeitssäulen  gegen  eine  weiße  Unterlage
sieht.  Die  Lösung  des  zu  prüfenden  Kupfervitriols  muß  mindestens  die  gleiche  Farbentiefe  besitzen
wie  die  Vergleichslösung.

Istldiese  Bedingung  erfüllt,  so  wird  die  Lösung  des  zur  Denaturierung  gestellten  Kupfervitriols
in  einem  Meßzylinder  wieder  vereinigt  und  mit  Wasser  zu  150  cem  aufgefüllt;  die  so  verdünnte  und
        <pb n="54" />
        —  34  —

durchzumischende  Lösung  darf  dann  bei  einem  erneuten  Vergleich  im  Reagenzglase  nicht  tiefer  gefärbt
sein  als  die  nicht  verdünnte  Kupfervitriollösung.

Hierauf  werden  mit  einer  Meßpipette  1,,  cem  der  Lösung  des  zu  prüfenden  Kupfervitriols
und  1  coem  der  nicht  verdünnten  Vergleichslösung  entnommen,  unter  Zusatz  von  je  5  cem  Ammoniak
zu  je  100  cem  mit  Wasser  verdünnt  und  auf  ihre  Farbentiefe,  wie  oben  beschrieben,  verglichen.  Die
Kalbentiefe  der  Lösung  des  zu  prüfenden  Vitriols  muß  mindestens  die  gleiche  wie  die  der  Vergleichslösung
  sein.  An  Stelle  der  Reagenzgläser  kann  man  sich  vorteilhaft  der  Colorimeter-Zylinder  nach
Neßler  bedienen.

Bestehen  nach  der  vorstehend  beschriebenen  Untersuchung,  welche  von  den  die  Denaturierung
vornehmenden  Beamten  ausgeführt  werden  kann,  betreffs  der  Unverfälschtheit  des  zur  Denaturierung
vorgeführten  Kupfervitriols  noch  Zweifel,  so  ist  die  chemische  Untersuchung  durch  einen  von  der
“  auf  die  Wahrnehmung  der  Ansprüche  der  Steuerverwaltung  verpflichteten  Chemiker
zu  veranlassen

Die  durch  Artikel  7  des  Brüsseler  Vertrags  über  die  Behandlung  des  Zuckers  vom  5.  März  1902
(Reichs-Gesetzblatt  1903  S.  7)  eingesetzte  ständige  Kommission  hat  gemäß  Abs.  3  unter  c  und  Abs.  10
des  gedachten  Artikels  folgende  nach  Artikel  4  des  Vertrags  bei  der  Einfuhr  von  Zucker  aus  Prämien
gewährenden  Ländern  seitens  der  Vertragsstaaten  zu  erhebenden  besonderen  Zölle  festgesetz.

 

 

An  Ausgleichszon  ist  festgesetzt:  senndeen
Z  ütsgieichsgoll
'  der  ragt  in  Bemerkungen
i  4  Rei  #
bei  der  Einfuhr  aus  für  Ju  *  aeherder  "„  Vetrag  aihe  für
D  Art  u  enge  Franlen  100  kg
«  «  Jas-Brasilien
  ·100  kx  Rohzucker  36  28  80
100  =  raffinierter  zucker  35  28  —
Mexico  100  kg  Rohzucker  "„  3  2  40
100  =  raffinierter  Zucker  3  2  40
Spanien  100  k#x  Rohzucker  22  17  60/  u  Ermäßbigung  des  r  fest-100
  .  raffinierter  Zucker  22  17  60  grrs  resgleichte  5
Zucker  aller  #  ““
0  n  für  1908  S.  6

 

 

Berlin,  den  9.  Februar  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  28.  Januar  1909  beschlossen:
Gemäß  §&amp;amp;  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  inländische  Revolver,  Pistolen  und  Terzerole  —  Tarifnummer  926  —  zur  Vornahme
  der  Beschußprüfung  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="55" />
        —  35  —

7.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Rame  und  Stanb  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datm

1  l  CMI  Ist-weitaus  des

der  Auecewiesenen.  der  Vestrafung.  beschlossen  hat.  enil
1  2  8  5  ¾

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

Bartholomäns  eboren  *8  August  1865  zu  Woj-Diebstahl  und  Uan  Königlt  gsuischer  20.  Januar
Piasta,  Arbeiter,  —  kusaan  6,  s  (1  bt  n  —  5n
2.  e  iln  chen  W
Lon-  laut  Erkenntnis
  vom  1.  Februar
190),

—

 

 

b)  Auf  Grund  des  §5  284  des  Strafgesetzbuchs.
2  Johann  (John)  „eboren  am  3.  Februar  1876  zu  Dram-gewerbsmäßiges  Königlich  Preußischer  4.  Januar
Jensen,  Händler,  men,  Norwegen,  norwegischer  Staats-  Glücksspiel  und  vß%  zu  1909.
k  angehöriger,  Hausfriedensbruch,  Berlin,  «
c)  Auf  Grund  des  8  362  des  Strafgesetzbuchs.
8  E  Felkel,  geboren  am  24.  upril  1881  zu  But-  Geteln  und  iber..  #  lich  Preußischer  /29.  Januar
osser,  .

schafka,  Bezirk  Jägerndorf,  Ofter  fland,  —  stdent  zu  1909
reichisch=  Schlesten,  österreichischer
Staatsangehöriger,

aarl  Ludw  geboren  am  25.  Februar  1878  zu  Bannbruch,  Land-Kalserlicher  Bezirkspräft-.  Februar
as  506#  160.

 

 

!  Genay,  ondicat,  Departement  Bosges,.sreichen  und  Betteln,  dent  zu  Colmar,
u,  franzöfischer  Staatsange-.
  ’s
5  Karl  Jakonbeck,  geboren  rn  26.  tember  1  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  —*  mar
Bäcker,  I  ag,  l#e  Betteln,  s#dent  Strabb
Heikchischer  Staatsangehöriger,
6  „Johann  Mikesch  geboren  am  22.  Januar  1854  zu  Groß-Betteln,  ech  Sääst  I11.  Januar
!  (Mikösch),  Maurer,  er  Bezirk  BPrachatitz,  ——  Dstaupm  ann  ant  1909.
l  Masken-angehörtqu  Zwi
7  t-  Miber,  Ar-  n  r  re  alt,  #Porrn  zu  Marka,  ss#rie  und  4  aeasn  Preußischer  380.  Januar
rünn,  ahten,  österreichischei  Bettel  Gspräsident  zul  1909.
brsbeun,  ue  —

8  Friedrich  Rürn=  geboren  am  24.  Olober  18838.  zu.  Betteln,  Königl  ich  reußist  er  -o-18.  August
berger,  Lumpen=  Amerssoort,  Provinz  Utrecht,  Nieder-  lizeipräfident  zu  Verlin,  1908.
sammler,  panre  niederländischer  Staatsongeer,


9  Johann  Baptist  geberher  am  7.  Juni  1875  zu  Coneg-Betteln,  hratempten.  Januar
Perinot,  Erd  liano,  Prooinz  Turisk.  g  alien  1909.
arbeiter.  italienischer  2  atsangehört
10  Karl  Steuka  (auch  geboren  im  Mai  sarri  E*t  zu  He-  Landstreichen,  -E  lich  Preußischer  22.  Dezember
Stoika),  Zigeuner,  Lendors.  Bezurk  oppan,  Oster-  Gierungsprästdent  zu  1908.
soil  koterreschlscher  —  a.  D.,
taalsange
11  Ferdinand  Witt=  geboren  am  6  1.  Oktober  1858  zu  Zla-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  29.  Januar
mann,  Urbeiter,  bingge  W  tschitz,  Mähren,  orts-  Betteln,  L—e  1905.
gehörig  ebendaselbst,  österrelchischer  ldesheim,
Stt  .

 

Berlin-catlheymanndsetlaq.—GedntcktbeiJuliusSittenfeld,Hofbuchdkucker.inBerlin.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        —  37  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  bortehen  Purch  alle  Voltanstalton  und  uchhandlungen.

 

 

 

 

XXXVII.  Jehtgang.  Berlin,  Freitag,  den  19.  Februar  1909.  Nr.  !*.
t:  —  :  #  #
..  von  —Sie  —  4.  .  unb  —  Ergänzung  der  —
2.  Mah-  um  Veichthwesen:  Zulassung  von  Syßtemen  sführungsbestimmunggen
Slkitto  &amp;amp;iero  4ur  aremstchen  Seglasbigung  6  MW——N——.N!)  .
deuischen  *  —  chaft  in  Verlin  von  der  *  —  Auswesung  von  Ausländemn  au-  des
Versicherungsplct  a8

 

 

1.  Koensoletweses-Dem

  Kaiserlichen  Gesandten  Scheller-Steinwartz  in  Adis-Abeba  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet
  von  Abesfinien  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
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        —  38  —
2.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrigitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

D  Induktionszähler  für  Wechselstrom,  Form  B  E  und  für  gleichbelasteten  Drehstrom,
Form  B  S,  der  Bergmann-Elektrizitäts-Werke  in  Berlin.
Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.
Charlottenburg,  den  28.  Januar  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

Behanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

S  Astatische  Motorzähler  für  Gleichstrom  der  Formen  KA,  KB,  KC,  KD  und  KE  der
Felten  &amp;amp;  Guilleaume-Lahmeyerwerke  Aktiengesellschaft  in  Frankfurt  alM.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  kömmen.

Charlottenburg,  den  4.  Februar  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

3.  Versicheruungs  wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Befreiung  der  mit  Anwartschaft  auf  ein  Ruhegehalt  angestellten  Beamten
der  Norddeutschen  Holz-Berufsgenossenschaft  in  Berlin  von  der  Versicherungspflicht
gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.,  463).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Januar  1909  gemäß  §  7  des  Invalidenver
sicherungsgesetzes  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  1  und  des  §  6  Abs.  1  des  Invaliden-=versicherungsgesetzes
  Anwendung  finden  sollen

1.  auf  diejenigen  Beamten  der  Norddeutschen  Holz-Berufsgenossenschaft,  welchen  bei  Abschluß
eines  Dienstvertrags  auf  6  Jahre  eine  Dienstzeit  von  mindestens  4  Jahren  angerechnet
wird,  vom  Abschlusse  dieses  Vertrags  ab,  ·

Z-qufdieübrigenVeamtenderVerufsgenossenfchafterst,wennnachAblaufvon6D1ensti
jahren  der  Dienstvertrag  um  weitere  6  Jahre  ausdrücklich  oder  stillschweigend  nach  §  5
der  Dienstordnung  verlängert  wird.

Berlin,  den  6.  Februar  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
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        —  39  —

4.  Zoll-  nab  Stenerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Januar  d.  J.  nachstehende  Ergänzung  der
Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen  beschlossen:
In  den  durch  den  Bundesratsbeschluß  vom  5.  Dezember  1907  zum  zweiten  Absatze
des  §  10  der  Ausführungsbestimmungen,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer
Abgabe  von  Salz,  genehmigten  Zusatz  über  die  von  Landwirten  zu  Düngungszwecken
unmittelbar  bezogenen  Abraumsalze  ist  zwischen  den  Worten  „vor  der  Versendung“  und
Ümit  2  vom  Hundert  Steinkohlenmehl“  einzufügen:
omit  5  vom  Hundert  Mergel  oder“.

Berlin,  den  10.  Februar  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Januar  1909  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Post-Zollordnung  mit  Wirkung  vom  1.  April  1909  ab  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  10.  Februar  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

Post-Zollordnung.

I.  Zolbehaudlung  der  in  das  deutsche  Zollgebiet  eingehenden  Pestsendungen.
81.
(1)  Von  der  Verzollung  befreit  sind:  —

a)  die  mit  der  Post  eingehenden  Warensendungen  (Poststücke)  von  250  g  Rohgewicht  oder
weniger;

b)  die  mit  der  Post  eingehenden  Proben  und  Muster  von  Kaffee,  Kakao,  Zucker,  Rohtabak
und  getrockneten  Früchten  im  Rohgewichte  von  350  g  oder  weniger.

(2)  Von  der  Zollfreiheit  nach  Abs.  1  unter  a  sind  ausgeschlossen:

u)  die  einem  Zollsatze  von  100  J  oder  mehr  für  1  dz  unterliegenden  Warensendungen  im
Rohgewichte  von  50  g  oder  darüber,  deren  Einfuhr  über  die  Grenzen  gegen  die
Zollausschlüsse  oder  PSsterreich-Ungarn  erfolgt,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Proben  von
Rum,  Arrak  oder  Kognak  im  Rohgewichte  von  250  g  oder  weniger,  die  aus  den  Zollausschlußgebieten
  eingehen;  .

b)dieüberdieG1-enzengegendieZollausfchlüsse,Osterreichsllngam,dieSchweiz,
Frankreich,  Belgien  oder  die  Niederlande  eingehenden  Sendungen,  die  Taschenuhren  oder
Werke  oder  Gehäuse  zu  solchen  enthalten;

6)  feingeschnittener  Tabak  in  Mengen  von  50  g  oder  darüber  und  Zigaretten  in  Mengen
von  mehr  als  30  gx,  wenn  sie  verpackt  eingebracht  werden,  oder  von  mehr  als  25  Stück,
wenn  sie  unverpackt  eingebracht  werden.

(3)  Die  Zollfreiheit  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  für  denselben'Empfänger  gleichzeitig
eingehenden  Sendungen  zu  gewähren.  Sie  wird  begrenzt  durch  das  Rohgewicht  von  250  und  350  g;
77
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        —  40  —

Sendungen,  deren  Rohgewicht  diese  Grenze  dbersteigt  find  auch  dann  zollpflichtig,  wenn  das  überschießende
  Gewicht  weniger  als  50  g  beträgt  und  deshalb  bei  der  Zollberechnung  bestimmungsmäßig
außer  Betracht  zu  bleiben  hat.

(4)  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zollfreien  Sendungen  sind  von  der  Vorführung
bei  der  Zollstelle  und  von  jeder  zollamtlichen  Behandlung  befreit.  Die  im  Abs.  1  unter  b  genannten
Warenproben  und  Muster  sind  jedoch  nur  dann  der  Zollstelle  nicht  vorzuführen,  wenn  i4  Inhalt
äußerlich  zweifelsfrei  zu  erkennen  ist.

§  2.
Inhalts=  (1)  Die  mit  der  Post  in  das  deutsche  Zollgebiet  eingehenden,  zu  einer  Begleitadresse  gehörigen
eellrung  Sendungen  im  Rohgewichte  von  mehr  als  250  g  müssen  von  einer  deutlich  geschriebenen,  Sefen  bei.
liegenden  Inhaltserklärung  begleitet  sein,  aus  der  zu  ersehen  ist:

a)  der  Name  des  Empfängers;

b)  der  Bestimmungsort;

o)  die  geh  der  einzelnen  zu  der  Inhaltserklärung  gehörigen  Poststücke;

d)  die  Gattung  der  in  jedem  Poststück  enthaltenen  Gegenstände  nach  ihrer  handelsüblichen

oder  sonst  sprachgebräuchlichen  Benennung;
e)  der  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  der  Inhaltserklärung;
)  der  Name  des  Absenders.

(2)  Die  Inhaltserklärung  kann  in  deutscher,  französischer  oder  englischer  Sprache  abgefaßt
sein.  Den  Zolldirektivbehörden  bleibt  vorbehalten,  im  Falle  des  Bedürfnisses  auch  Inhaltserklärungen
in  anderen  Sprachen  zuzulassen.

3)  Daß  eine  Inhaltserklärung  beigelegt  worden  ist,  hat  der  Absender  auf  der  Begleitadresse
oder,  falls  eine  solche  nicht  beigegeben  wird,  auf  der  Sendung  selbst  zu  vermerken.  Ebenso  ist  die
etwaige  Beifügung  von  Reblausattesten,  Ursprungszeugnissen  nach  Artikel  2  des  büesssarenkiheren.
kommens  mit  Osterreich-Ungarn  sowie  sonstigen  für  die  Prüfung  der  Einfuhrfähigkeit  erforderlichen
Zeugnissen  zu  vermerken.

§  3.
Sendungen  (1)  Die  Beifügung  einer  Inhaltserklärung  ist  nicht  erforderlich:
olne  Fas,  a)  bei  Briefbeuteln  und  sonstigen  Postbehältnissen  sowie  bei  den  an  Stelle  der  Briefbeutel
angewendeten  Briefpaketen;
b)  bei  Zeitungspaketen;

)  bei  Geldfässern,  Geldkisten,  Geldbeuteln  und  Geldpaketen;

d)  bei  Postsendungen,  die  unter  dem  Siegel  einer  Staatsbehörde  oder  eines  eine  solche
Behörde  vertretenden  Beamten  eingehen  und  an  eine  Staatsbehörde  oder  einen  sie  vertretenden
  Beamten  gerichtet  find;

6)  bei  Briefen,  ferner  bei  Warenproben  und  Mustern  im  Rohgewichte  von  350  g  oder
weniger  sowie  bei  Drucksachen  und  Geschäftspapieren,  vorausgesetzt,  daß  die  Warenproben,
Muster,  Drucksachen  und  Geschäftspapiere  so  verpackt  sind,  daß  über  den  Inhalt  kein
Zweifel  entstehen  kann.

(2)  Die  im  Abs.  1  unter  a—-e  aufgeführten  Sendungen  unterliegen  keiner  zollamtlichen  Behandlung.
  Das  Gleiche  gilt  für  die  unter  d  erwähnten  Sendungen,  sofern  ihr  Inhalt  aus  Akten  oder
gSchlikten  beieht  und  dies  äußerlich  ersichtlich  oder  auf  den  Begleitadressen  oder  den  Sendungen  angegeben
  ist.

(3)  Die  im  Abs.  1  unter  d  aufgeführten  Sendungen,  soweit  sie  im  Abs.  2  nichtousgenommen
sind,  sowie  alle  Briefsendungen,  bei  denen  die  Vermutung  zollpflichtigen  Inhalts  gerechtfertigt  erscheint,
sind  der  zuständigen  Zollstelle  vorzuführen.  Ebenso  ist  mit  den  Drucksachen  und  Geschäftspapieren
sowie  mit  den  Warenproben  und  Mustern,  soweit  diese  nicht  als  zollfrei  gemäß  §  1  Abs.  1  erkennbar
sind,  zu  verfahren.  Auf  die  zollamtliche  Abfertigung  aller  dieser  Sendungen  finden  die  Bestimmungen
der  §5  6  ff.  sinngemäße  Anwendung.

(4)  Die  Zollbeamten  sind  befugt,  in  den  Diensträumen  der  Postanstalten  an  der  Grenze  und
im  Innern  der  Eröffnung  der  Brief=  und  Geldbriefbeutel  und  der  Briefpakete  ohne  Rücksicht  auf  deren
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        —  41  —

Herkunft  beizuwohnen,  um  sich  von  dem  Inhalte  zu  überzeugen,  auch  die  von  den  Poststellen  geführten
Lagerbücher  einzusehen.  Durch  diese  Prüfungen  darf  jedoch  der  Postbetrieb  nicht  gestört,  und  es  darf
dabei  über  das  Maß  des  zur  Sicherung  der  Zollgefälle  Erforderlichen  nicht  hinaus  gpne  werden.
Die  Postanstalten  haben  den  Zollbeamten  bei  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  willähe  ach  begegnen.
Pflicht  der  Postbeamten  ist  es  auch,  während  ihrer  postdienstlichen  Verrichtungen  das  Zollinteresse  mit
derselben  Gewissenhaftigkeit  wahrzunehmen  wie  das  Postinteresse.

(5)  Die  Zollstellen  haben  die  in  Betracht  kommenden  Postanstalten  darauf  aufmerksam  zu
machen,  ob  und  aus  welchen  Orten,  von  welchen  Absendern  und  für  welche  Empfänger  Postsendungen
eingehen  können,  bei  denen  die  Absicht  einer  Zollhinterziehung  zu  vermuten  ist.

84.

Das  Reisegepäck,  welches  die  mit  der  Post  vom  Auslande  kommenden  Reisenden  bei  sich  führen,  Jolldrhandltun
wird  von  den  Zollbeamten  auf  der  Grenzstation  in  Gegenwart  der  Reisenden  und  zwar  in  der  Regel  #)  v
im  Postraume  zollamtlich  abgefertigt  und  in  den  freien  Verkehr  gesetzt.

655.
(1)  Von  den  aus  dem  Ausland  eingehenden  Postsendungen  sind  der  Grenzzolsstele.  nur  die-  b)  Vostsendungen.

jenigen  vorzuführen,  die  vor  der  Weitersendung  in  das  Reichsgebiet  auf  die  Zulässigkeit  der  Einfuhr

geprüft  werden  müssen  oder  deren  vollständige  Abfertigung  an  der  Grenze  von  der  Loostwerwaltu

gewünscht  wird.  Die  Zollabfertigung  erfolgt  im  letzteren  Falle  nach  den  Bestimmungen  der  5

Wird  von  der  Grenzzollstelle  die  Unzulässigkeit  der  Einfuhr  einer  Sendung  festgestellt,  6  hat  .  Sranh
verwaltung  für  die  alsbaldige  Rücksendung  oder  Vernichtung  usw.  nach  den  hierfür  geltenden  Vorschriften

  zu  sorgen.

(2)  Im  übrigen  find  die  Sendungen  ohne  weitere  Zollbehandlung  an  der  Grenze  von  der
Postverwaltung  mit  den  zugehörigen  Inhaltserklärungen  der  zuständigen  Zollstelle  im  Innern  vorzuführen.
  Eine  besondere  goenchh  der  Sendungen  oder  ihre  Beförderung  in  gollamtlich  verehältnissen

  ist  nicht  erforderlich.
86.

Alle  Zollstellen  ohne  Unterschied  find  zur  selbständigen  Abfertigung  der  vom  Ausland  ein-  ##  ehung  der
gehenden  Post  endungen.  One  Rücksicht  auf  deren  Gewicht  und  die  Höhe  des  Eingangszolls  befugt,  5  8
bei  Waren  der  im  §  4  ltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  bezeichneten  Art  und  bei  Gegen-  brfupan
ständen,  deren  Einfuhr  ven  esonderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  oder  besonderen  Beschränkungen  o
umterworfen  ist,  jedoch  nur  nach  Maßgabe  der  darüber  beseeheseen  besonderen  Vorschriften.

87.

(1)  Die  Sendungen  sind,  soweit  der  Absender  nicht  den  Ort  der  Abfertigung  auf  der  Begleit  ·  dte
adresse  und  auf  der  Sendung  vorgeschrieben  hat,  von  der  Postverwaltung  derienigen  Zollstelle  vorzuführen,
  bei  der  nach  Bestimmung  der  Postverwaltung  die  Abfertigung  erfolgen  so

(2)  Mit  den  Sendungen  sind  der  Zollstelle  die  dazu  gehörigen  Inhaltserklärungen  zu  übergeben.
  Fehlt  eine  Inhaltserklärung  oder  ist  die  Inhaltserklärung  in  einer  nicht  zugelassenen  Sprache
abgefaßt,  so  hat  die  vorführende  Kstseeue  eine  Notinhaltserklärung  auszustellen,  welche  die  im  §  2
vorgeschriebenen  Angaben,  soweit  sie  aus  der  Begleitadresse  oder  der  Aufschrift  des  Poststücks  ersichtlich
find,  enthalten  muß.

(3)  Die  Zollstelle  erteilt  über  den  Empfang  der  Postsendungen  eine  Bescheinigung,  deren
Form  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  mit  der  Poststelle  zu  vereinbaren  ist.

(4)  Bei  der  Ubernahme  der  Sendungen  haben  die  Zollbeamten  zu  prüfen,  ob  die  äußere
Verpackung  unverletzt  ist,  und  bei  Wertsendungen  außerdem,  ob  das  Gewicht  mit  dem  von  der  Postanstalt
  des  Bestimmungsorts  oder  Grenzeingangsorts  ermittelten  Gewicht  übereinstimmt.  Die  Nachwiegung
  hat  stets  sofort  bei  der  Ubernahme  und  in  Gegenwart  des  übergebenden  Postbeamten  stattzufinden.
  Die  Zollbeamten  haben  die  Sendungen  nur  dann  ohne  Beanstandung  zu  übernehmen,  wenn
ihre  äußere  Verpackung  unverletzt  und  bei  Wertsendungen  auch  das  Gewicht  unverändert  ist.

(5)  Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  können  die  Zolldirektivbehörden  mit  den  Ober
Postdirertionen  vereinbaren,  daß  die  Sendungen  bis  zur  Abfertigung  im  Gewahrsam  der  Poststelle
verbleiben

schlossenen  Wagen  oder  sonstigen
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        —  42  —

8B.
le  (1)  Befindet  sich  der  Empfänger  am  Orte  der  Zollstelle,  so  kann  er  die  zollamtliche  Abfertig
#s  entweder  selbst  oder  durch  einen  Beauftragten  bewirken.  Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  auf  Wemch
des  Empfängers  dessen  Vertretung  bei  der  Hollagfertieung  zu  übernehmen.

4  (2)  Bei  Sendungen  nach  Orten  ohne  Zollstelle  wird  die  zollamtliche  Abfertigung  von  der
Postverwaltung  bewirkt,  ohne  daß  sie  hierzu  einer  besonderen  Ermächtigung  des  Empfängers  bedarf.
Der  Empfänger  kann  jedoch,  abgesehen  von  den  im  §  11  Abs.  6  vorgesehenen  Fällen,  durch  eine  beie
der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  abzugebende  Erklärung  die  Vermittelung  der  Post  ein  für  allemal
oder  für  bestimmte  Einzelfälle  ausschließen.

(9)  Sendungen,  für  welche  der  Absender  den  Zoll  zu  entrichten  wünscht  oder  den  Ort  der
Abfertigung  vorgeschrieben  hat,  werden  stets  durch  Vermittelung  der  Post  abgefertigt.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der  Sendung  und  der  Begleitadresse  die  Verzollung
durch  die  Post  verlangt  hat.

(4)  Im  Falle  des  örtlichen  Bedürfnisses  kann  durch  die  Zolldirektivbehörden  eine  abweichende
Regelung  der  Fälle,  in  welchen  die  Abfertigung  einer  Sendung  von  der  Post  bewirkt  wird,  im  Benehmen
  mit  der  Postverwaltung  erfolgen.

(5)  Die  Postverwaltung  ist  befugt,  die  Anwesenheit  des  Empfängers  oder  eines  Beauftragten
bei  der  Abfertigung  zu  verlangen:

a)  wenn  die  Sendung  äußerlich  beschädigt  ist,  so  daß  die  Haftpflicht  der  Postverwaltung
in  Frage  kommt;

h)  wenn  der  Inhalt  der  Sendung  nach  der  Inhaltserklärung  in  leicht  zerbrechlichen,  licht
empfindlichen  oder  solchen  Gegenständen  besteht,  deren  Wiederverpackung  mit  besonderen
Schwierigkeiten  verbunden  ist.

(6)  Die  Postverwaltung  kann  die  Anwesenheit  des  Empfängers  auch  dann  beanspruchen,
wenn  die  Veranlassung  hierzu  sich  erst  bei  der  Revision  ergibt.  Ebenso  kann  die  Zollstelle  die
Zuziehung  des  Empfängers  verlangen,  wenn  sie  es  nach  dem  Ergebnisse  der  Revision  für  erforderlich
hält.  Hat  die  Revision  vor  Zuziehung  des  Empfängers  bereits  begonnen,  so  ist  die  Sendung  von
dem  Postbeamten  wieder  zu  verpacken.  Auf  die  weitere  Abfertigung  finden  die  Bestimmungen  des
5*  11  Anwendung.

(7)  Die  Postverwaltung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  die  zollamtliche  Abfertigung
bewirkt,  zur  Erhebung  einer  Gebühr  befugt.

88.  .
ssssvvsqhmukk  1)  Die  zollamtliche  Abfertigung  der  Postsendungen  erfolgt  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen
  Forschafed  die  Verzollung  nach  Maßgabe  des  Revisionsbefundes.  Zollfreie  Waren  (frische
Vesmmungen.  Blätter,  geschnittene  Blumen  und  dergleichen)  in  Massensendungen  können  auf  Grund  probeweiser
Revision  abgefertigt  werden.  Diese  hat  auf  Antrag  der  Postverwaltung  in  den  Bahnpostwagen  und
Postdiensträumen  zu  erfolgen,  die  in  diesem  Falle  als  Amtsstelle  im  Sinne  des  §9  1  der  Zollgebührenordnung
  anzusehen  sind.  »  ·

2)  Die  vorliegenden  Inhaltserklärungen  und  Notinhaltserklärungen  können  bis  zur  Vornahme
  der  speziellen  Revision  von  der  Postverwaltung  und  vom  Empfänger  vervollständigt  oder  berichtigt
  werden.

htig  (3)  Die  Inhaltserklärungen  und  Notinhaltserklärungen  bleiben  als  Belege  bei  dem  Posteingangsbuche
  der  Zollstelle,  das  nach  dem  anliegenden  Muster  zu  führen  ist.  Die  Zolldirektivbehörden
sind  befugt,  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Anderungen  des  Musters  vorzunehmen.

8  10.
cerollt  (1)  Der  mit  der  Herbeiführung  der  Zollabfertigung  beauftragte  Postbeamte  hat  sich  bei  der
zuch  de  Von  Zollstelle  durch  Vorzeigung  der  Begleitadresse  oder  Notbegleitadresse  oder  des  Zollstückzettels  (bei  Sendungen
  ohne  Begleitadresse)  auszuweisen.  Er  hat  die  Sendung  zu  öffnen  und  den  Inhalt  zur  Re
vision  vorzulegen.  Nach  der  Abfertigung  ist  ihm  die  Sendung  zur  Wiederverpackung  und  weiteren
Behandlung  von  der  Zollstelle  auszuhändigen.  Die  Begleitadre#n#e  oder  das  sonstige  Begleitpapier  ist
zum  Nachweise  der  Abfertigung  zgollamtlich  abzustempeln.  «
        <pb n="63" />
        (2)  Sendungen,  die  nicht  am  Abfertigungsorte  bestellt,  sondern  von  der  Post  nach  dem
Vohnorte  des  Empfängers  weiterbefördert  werden,  sind  von  der  Zollstelle  mit  einer  in  die  Augen
sollenden  Marke  von  grünem  Papier  zu  bekleben,  welche  einen  schwarzen  Abdruck  des  Dienststempels
der  Zollstelle  und  die  Aufschrift  „Zollamtlich  abgefertigt“  trägt.

(3)  Den  Zolldirektivbehörden  bleibt  vorbehalten,  im  Falle  des  Bedürfnisses  von  der  gollamtlichen
  Kennzeichnung  der  auf  Grund  probeweiser  Revision  (§  9  Abs.  1)  abgefertigten  Massensendugen
  absehen  zu  lassen  und  zu  gestatten,  daß  zum  Nachweise  der  Abfertigung  nur  die  Begleitadbre#sen
  oder  sonstigen  Begleitpapiere  zollamtlich  abgestempelt  werden.

(4)  Den  bei  der  Abfertigung  berechneten  Zollbetrag  hat  der  Postbeamte  in  der  Regel  gegen
Vollquittung  bar  zu  entrichten.  Auf  Antrag  der  Poswerwaltung  kann  die  Entrichtung  des  Zolles  für
alle  #innerhalb  eines  Kalender  oder  Rechnungsmonats  abgefertigten  Sendungen  bis  zum  Schlusse
dieses  Monats  ausgesetzt  werden;  die  näheren  Bestimmungen  über  diese  Art  der  Zollentrichtung  treffen
die  Zolldirektivbehörden  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Ober  Postdirektionen.

(5)  Ist  bei  den  auf  Antrag  der  Postverwaltung  vorgenommenen  Abfertigungen  Zoll  nachzufordern,
  so  erfolgt  die  Einziehung  durch  die  Postverwaltung,  sofern  die  Zahlungsaufforderung  der
Zollverwaltung  an  den  Empfänger  erfolglos  bleibt.  Die  Erstattung  zuviel  gezahlter  Zollbeträge  erfolgt
  in  der  Regel  ohne  Vermittelung  der  Postverwaltung  an  den  Empfangsberechtigten.

§  11.

(1)  Ist  der  Abfertigungsantrag  durch  den  Empfänger  zu  stellen  oder  wird  auf  Grund  der
Bestimmungen  im  §  8  Abs.  5  und  6  von  der  Postverwaltung  oder  der  Zollstelle  die  Anwesenheit  des
Empfängers  bei  der  Verzollung  verlangt,  so  ist  diesem  von  der  Post  die  Begleitadresse,  Notbegleitadresse,
  der  Zollstückzettel  oder  ein  sonstiger  Ausweis  mit  der  Benachrichtigung  zuzustellen,  daß  die
Sendung  bei  der  Zollstelle  während  der  Dienststunden  in  Empfang  zu  nehmen  sei.

(2)  Der  Empfänger  oder  sein  Beauftragter  hat  sich  bei  der  Zollstelle  durch  die  Begleitadresse
u#fsw.  auszuweisen.  Die  Aushändigung  der  abgefertigten  Sendungen  durch  die  Zollstelle  erfolgt  nur
gegen  Rückgabe  der  zugehörigen  Begleitadresse  usw.,  doch  steht  es  dem  Empfänger  frei,  den  an  der
Begleitadresse  befindlichen  Abschnitt  abzutrennen  und  zu  behalten.  Sofern  nicht  besondere  Quittung
erteilt  wird,  ist  der  erhobene  Zollbetrag  oder  die  Zollfreiheit  auf  dem  Abschnitte  zu  vermerken.  Die

Begleitadressen  usw.  werden  von  der  Zollstelle  zum  Nachweise  der  geschehenen  Abfertigung  abgestempelt
und  der  Postverwaltung  übergeben.

(3)  Solange  eine  vom  Ausland  eingegangene  Postsendung  nicht  aus  den  Händen  der  Postoder

  Zollbehörde  gekommen  ist,  steht  es  dem  Empfänger  frei,  die  Annahme  abzulehnen.
·  (4)  Sendungen,  auf  denen  Postnachnahme  haftet,  kann  sich  der  Empfänger  bei  Vorlegung
eines  postseitigen  Ausweises  vor  Entrichtung  des  Nachnahmebetrags  und  vor  der  Abfertigung  zur  Besichtigung
  des  Inhalts  von  der  Zollstelle  vorzeigen  lassen.  Erklärt  sich  der  Empfänger  zur  Annahme
bereit,  so  erfolgt  die  Aushändigung  der  Sendung  nur,  wenn  er  durch  die  Vorlegung  der  Begleitadresse
  usw.  die  Entrichtung  des  Nachnahmebetrags  nachweist.  Kann  ihm  die  Sendung  nicht  sofort
ausgehändigt  werden  oder  verweigert  er  auf  Grund  der  Besichtigung  die  Annahme,  so  hat  er  für  die
Wiederverpackung  der  Sendung  Sorge  zu  tragen.  Demnächst  ist  die  wiederverpackte  Sendung  zgollamtlich
  zu  verschließen.

(5)  Die  Bestimmungen  des  Abs.  4  über  die  Wiederverpackung  und  die  zollamtliche  Verschließung
  finden  auch  Anwendung  auf  Sendungen,  deren  Abfertigung  durch  den  Empfänger  beantragt,
  deren  Annahme  aber  auf  Grund  des  Revisionsbefundes  noch  vor  Entrichtung  des  Zolles  verweigert
  worden  ist.

Wird  bei  Sendungen,  deren  Abfertigung  der  Empfänger  herbeizuführen  hat,  binnen
7  Tagen  kein  Antrag  auf  Abfertigung  gestellt,  so  hat  die  Zollstelle  die  Postanstalt  schriftlich  davon  zu
benachrichtigen.  Die  Postverwaltung  läßt  alsdann  die  Sendungen  ihrerseits  abfertigen  oder  nimmt  sie
zur  weiteren  Verfügung  zurück.
8  12.

Die  im  §&amp;amp;  3  Abs.  1  unter  d  genannten  Sendungen  an  Staatsbehörden  sind,  soweit  sie  nicht
auf  Grund  des  Abs.  2  daselbst  von  jeder  zollamtlichen  Behandlung  befreit  sind,  durch  die  Postverwaltung
  der  Zollstelle  auszuhändigen.  Die  zollamtliche  Revision  unterbleibt  jedoch,  wenn  von  der

F)  Verfollung
durch  den  Em
viänger

a)  Sendungen
an  Behörden.
        <pb n="64" />
        —  44  —

Behörde
wird.  Es  erfolgt  dann  auf  Grund  dieser  Bescheinigung  die  zollfreie  A
zollpflichtig  ist,  die  Erhebung  des  Eingangszolls.

an  die  die  Sendung  gerichtet  ist,  eine  ausreichende  Bescheinigung  über  den  It  erteilt
Kaffung  oder,  falls  der  Inhalt

l  13.

Nach,  und  Soll  eine  zollamtlich  noch  nicht  abgefertigte  Sendung  im  Inlande  nach-  oder  weitergesandt
eserie  #ng  werden,  so  ist  sie  mit  der  zugehörigen  Inhaltserklärung  oder  Notinhaltserklärung  von  der  Zollstelle,
sendungen.  der  sie  übergeben  war,  der  Postanfaalt  gegen  Empfangsbescheinigung  zur  Weiterbeförderung  zurückzugeben.
  uß  eine  Sendung  nach  dem  Auslande  nach=  oder  weitergesandt  werden,  so  ist  nach  §  14
zu  verfahren.
8  14.

vehandlung  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Annahme,  ehe  die  Abfertigung
———  benet.  stattgefunden  hat,  so  ist  die  Zollstelle,  der  die  Sendung  übergeben  war,  von  der  Poststelle  unter  Vorland
  zurück,  zeigung  der  mit  einem  Vermerk  über  die  Unbestellbarkeit  und  die  zu  bewirkende  Rücksendung  versehenen
sepene  Vost.  Begleitadresse  usw.  um  Rückgabe  der  Sendung  zu  ersuchen.  Die  Zollstelle  versieht  hierauf  die  Ini
  edunen  c.  haltserklärung  oder  Notinhaltserklärung  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  und  gibt  sie  mit  der  Sen-Sböbflertiguns.
  dung  gegen  Empfangsbescheinigung  an  die  Poststelle  zurück,  welche  die  Rücksendung  besorgt.

*  15.

0)  Nach  der  Zol-  Ist  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln,  wird  die  Annahme  der  Sendung  verweigert  oder  kann
absernauni.  die  Sendung  aus  einem  anderen  Grunde  nach  ihrem  Ubergang  in  den  freien  Verkehr  nicht  bestellt
werden,  so  hat  die  Poststelle  die  mit  Gegenquittung  und  einer  Bescheinigung  über  die  Unbestellbarkeit
und  die  zu  bewirkende  Rücksendung  des  Poststücks  zu  versehende  Zollquittung  der  Zollstelle,  von  der
die  Abfertigung  vorgenommen  war,  zurückzugeben,  worauf  sie  den  eingezahlten  Zollbetrag  zurückerhält.
Für  die  Fälle,  in  welchen  die  Zollzahlung  gemäß  §  10  Abf.  4  usgese  war,  bestimmen  die  Zolldirektivbehörden

  im  Benehmen  mit  den  Ober-Postdirektionen  das  einzuhaltende  Verfahren.

*  16.
Zollerlaß  für  (1)  Geht  eine  zu  einer  ausländischen  Begleitadresse  gehörige  Postsendung  während  der  Post-Postsendungen
  beförderung  verloren,  so  kann  die  Zolldirektivbehörde  von  der  Erhebung  eines  Zolles  absehen.  Dem
darauf  gerichteten  Antrag  ist  von  der  Postverwaltung  der  geführte  Schriftwechsel  zur  Einsicht  beiufügen.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  nachzuerhebende  Zollbeträge  im  Falle  des  §  10  Abs.  5  durch  die
Postkerwaltung.  nicht  eingezogen  werden  können.

(2)  Auf  Antrag  der  Poststelle  können  unbestellbare  Postsendungen,  deren  Inhalt  unverdorben
ist,  unter  zollamtlicher  Aufsicht  vernichtet  oder  durch  Zerkleinern  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  in  eine
zollfreie  oder  in  eine  mit  einem  niedrigeren  Zollsatze  belegte  Ware  mit  der  Wirkung  umgewandelt
werden,  daß  sie  zollfrei  bleiben  oder  nach  dem  niedrigeren  Zollsatze  zu  verzollen  sind.  In  gleicher
Weise  können,  auch  auf  Antrag  des  Empfängers  mit  Zustimmum  der  Poststelle,  Sendungen  behandelt
werden,  deren  Inhalt  am  Bestimmungsort  in  verdorbenem  oder  zerbrochenem  Zustand  ankommt.  Zur
Entscheidung  über  die  Anträge  ist  die  abfertigende  Zollstelle  zuständig.

(3)  Erfolgt  die  Vernichtung  versehentlich  ohne  Zollaufsicht,  aber  doch  unter  postamtlicher
Aufsicht  und  unter  Beobachtung  der  postamtlich  vorgeschriebenen  Formen,  so  können  die  Hauptämter
den  Zoll  aus  Billigkeitsgründen  erlassen.

(4)  Sendungen,  die  aus  dem  freien  Verkehre  des  Inlandes  stammen  und  aus  dem  Auslande
zurückkommen,  können  vom  Eingangszolle  freigelassen  werden,  wenn  sie  im  Auslande  nicht  in  die
Hände  des  Empfängers  gelangt,  sondern  im  Gewahrsam  der  Post-,  Zoll-,  Eisenbahn-,  Gerichts=  oder
Polizeibehörde  oder  einer  dritten  Person  geblieben  sind.  Die  Zollfreiheit  ist  von  der  abfertigenden
Zollstelle  zu  gewähren,  wenn  die  Sendung  im  Auslande  nicht  aus  den  Händen  der  Post-,  Zoll-,
Eisenbahn-,  Gerichts=  oder  Polizeibehörde  gelangt  ist;  in  diesem  Falle  kann  auch  von  einer  speziellen
Revision  der  Sendung  Abstand  genommen  werden.  Ist  die  Sendung  im  Gewahrsam  einer  dritten
Person  gewesen,  so  ist  für  die  Gewährung  der  Zollfreiheit  das  Hauptamt  zuständig.
        <pb n="65" />
        —  45  —

(5)  In  den  im  Abs.  2  aufgeführten  Fällen  ist  dem  Abfertigungspapier  eine  Bescheinigung
über  die  unter  zollamtlicher  Aufsicht  stattgehabte  Vernichtung  usw.  beizufügen,  in  den  im  Abs.  4  aufgeführten
  Fällen  eine  Bescheinigung  der  Postbehörde  darüber,  daß  die  Sendung  aus  dem  freien  Verkehre
  des  deutschen  Zollgebiets  stammt  und  im  Auslande  nicht  in  die  Hände  des  Empfängers  gelangt
ist.  Ist  sie  nicht  aus  dem  Gewahrsam  der  Post-,  Zoll-,  Eisenbahn-,  Gerichts=  oder  Polizeibehörde
gelangt,  so  ist  dies  in  der  Bescheinigung  anzugeben.

II.  Zosbeha#dlung  der  aus  dem  Zollgebiet  ausgehenden  Sendnugen  sowie  der  im  Julande  zur  Versendung
gelaugenden  Waren,  auf  denen  ein  Zollanspruch  haftet.

8  17.

(1)  Wenn  unverzollte  Waren  von  Zollagern  und  Ronten  oder  andere  Waren,  bei  denen  es
auf  den  Beweis  der  erfolgten  Ausfuhr  ankommt,  in  das  gollausland  verschickt  werden,  oder  wenn
Waren,  auf  denen  noch  ein  Zollanspruch  haftet,  im  Inlande  versendet  werden,  so  ist  der  Sendung  in
der  Regel  ein  Begleitschein  oder  das  an  seine  Stelle  tretende  Abfertigungspapier  beizufügen.  Der  Absender
hat  auf  der  Begleitadresse  und  in  der  Aufschrift  der  Sendung,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Art
des  beigefügten  Abfertigungspapiers,  zu  vermerken:  „nebst  Begleitschein“.  Auf  einen  Begleitscheim
sind  entweder  nur  Postpakete  oder  nur  Postfrachtstücke  zu  versenden.

(2)  Die  Angabe  eines  Erledigungsamts  in  den  Begleitscheinen  zu  Postsendungen,  die  in  das
Zollausland  versendet  werden,  ist  nicht  gestattet;  die  Wahl  der  Zollstelle,  bei  der  die  Sendung  zum
Nachweise  der  Ausfuhr  vorzuführen  ist,  bleibt  vielmehr  der  Postverwaltung  vorbehalten.

(3)  Für  den  auf  den  Sendungen  ruhenden  Zoll  haftet  der  Absender  (Begleitscheinnehmer)
nach  den  gesetzlichen  Vorschriften.  -

(4)  Nach  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörden  können  für  die  im  Abs.  1  genannten
Sendungen  bei  der  Ausfuhr  mit  der  Post  Erleichterungen  in  der  Zollbehandlung  zugelassen,  insbesondere
  kann  von  der  Beifügung  eines  Begleitscheins  abgesehen  werden.  Die  näheren  Bestimmungen
über  Art  und  Umfang  der  Erleichterungen  sind  im  Einvernehmen  mit  der  Postverwaltung  zu  treffen.

III.  Zollbehandlung  der  Sendungen,  die  durch  das  Zollgebiet  durchgeführt  werden.
8  18.

(1)  Von  den  Postsendungen,  die  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  werden  sollen,
sind  der  Eingangszollstelle  nur  diejenigen  vorzuführen,  die  beim  Uberschreiten  der  Grenze  auf  die  Zulässigkeit
  der  Durchfuhr  geprüft  werden  müssen;  eine  Vorführung  bei  der  Ausgangsgollstelle  findet  nicht
statt.  Die  Beifügung  einer  besonderen  Inhaltserklärung  für  die  Zwecke  der  deutschen  Zollverwaltung
ist  nicht  erforderlich.  Wird  ausnahmsweise  die  Aufschrift  einer  solchen  Sendung  in  der  Weise  geändert,
  daß  sie  im  Inlande  verbleiben  soll,  so  gelten  hinsichtlich  der  Gestellung  zur  zollamtlichen  Eingangsabfertigung
  die  Vorschriften  im  §  7

2)  Die  Zollverwaltung  ist  befugt,  die  Wagen,  in  denen  die  Postsendungen  durch  das  deutsche
Zollgebiet  durchgeführt  werden,  zollamtlich  zu  verschließen  oder  die  durchzuführenden  Sendungen  in
geeigneten  Fällen  zollamtlich  begleiten  zu  lassen.

IV.  Zolbehandlung  von  Postsendungen,  welche  aus  einem  Orte  des  deutschen  Zollgebiets  durch  das
Zollansland  nach  einem  auderen  Orte  des  Zollgebiets  gehen.
*  19.

(1)  Bei  Gegenständen  des  freien  Verkehrs,  die  mit  der  Post  aus  Orten  des  Zollgebiets  durch
das  Zollausland  nach  Orten  des  Zollgebiets  befördert  werden  sollen,  bedarf  es  der  Beifügung  von
Inhaltserklärungen  für  die  Zwecke  der  deutschen  Zollverwaltung  nicht.  Die  zum  Durchgange  durch
das  Zollausland  bestimmten  Postsendungen  werden  von  der  Ausgangsgollstelle  unter  zollamtlichen
Verschluß  gesetzt,  was  auf  den  Ladezetteln  oder  Frachtkarten  bescheinigt  wird.  Die  Eingangszollstelle
prüft  die  Unverletztheit  des  amtlichen  Verschlusses,  worauf  die  Sendungen  in  den  freien  Verkehr  gesetzt
werden.  An  Stelle  des  Verschlusses  kann  auch  amtliche  Begleitung  treten.
        <pb n="66" />
        —  46  —

2)  Mit  Genehmigung  der  Zolldirektipvbehörde  kann,  namentlich  auf  kurzen  das  Ausland  berührenden
  Straßenstrecken,  von  dem  zollamtlichen  Verschluß  oder  von  der  zollamtlichen  Begleitung  Abstand
  genommen  werden.  Die  Zolldirektivbehörde  trifft  in  solchen  Fällen  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  nötigen  Anordnungen  zur  Wahrung  des  Zollinteresses.

V.  Anwendung  der  Post-Zollordnung  auf  Sendungen  aus  dem  Auslande,  die  erst  im  Zollgebiete
"  zur  Post  gegeben  werden.

8  20.

(1)  Die  Zolldirektivbehörden  können  genehmigen,  daß  auf  Sendungen  aus  dem  Auslande,
die  nicht  mit  der  Post  die  Grenze  überschritten  haben,  sondern  erst  im  Zollinlande  der  Post  zur
Weiterbeförderung  übergeben  werden,  die  Bestimmungen  der  Post-Zollordnung  angewendet  werden.

8  Die  Beförderung  der  im  Abs.  1  genannten  Sendungen  muß  mit  Begleitadressen,  wie  sie
für  den  Verkehr  von  Deutschland  nach  dem  Auslande  vorgeschrieben  sind,  erfolgen.  Diese  Begleitadressen
  und  die  Sendungen  selbst  müssen  die  Aufschrift  oder  den  Aufdruck  tragen:  „in  Deutschland
zollpflichtig"“.

VI.  Strafbestimmungen.
§  21.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Post-Zollordnung  werden,  sofern  nicht  nach
den §§ 134  ff.  des  Vereinszollgesetzes  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  §  152  dieses  Gesetzes  mit
einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  M  geahndet.
        <pb n="67" />
        Posteingangsbuch

de
in
für
das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  mit  einer  Schnur

durchzogen,  welche  auf  dem  Titelblatte  mit  dem  Siegel
des  Unterzeichneten  angefiegelt  ist.

Geführt  vom

Mit  Heften  Belegen  zur  Revision  eingesendet.

„den  ten  19
        <pb n="68" />
        —  48  —
Benennung  und
Tag  —  Nummer  des  Buches,
Laufende  der  worin  die  Waren
i  Inhalts-  Empfänger  weiter  nachgewiesen  Bemerkungen
Nummer  An-  erklärung
»  ö  stud,  oder  Vermerk
Hcreibung  gehörigen  über  etwaige
Stücke  Solfreihen
1  4  *s1#  5  6
        <pb n="69" />
        5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

*  NKame  und  Stand  Alter  und  Heimat  1  Datum
Behörde,  welche  die

z  l  I  emad  Ausweisung  f  des

J  der  Ausgewiesenen.  der  Vestrafung.  beschlossen  hat.  5*  r  ·

1  2  I  s  .  I

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetbuchs.

1  GEuiseppe  Francesco  geboren  am  9.  1846  zu  Turin,  vollendeter  schwerer  Königll  3  er  "0.  —  ember
Botta,  E  4  Lualeen“  Nale  Audt  —r  Diebstahl  Iäwer  zwei  *
der,  tiger,  Fällen,  versuchter  Bres
schwerer  Diebstahl
wei  Fällen  und
T.  zek,  Dieot

«  Ase  kesuchthaus,
I  lathtketmtaislvosa
)-2
  Johann  Saroka  sgeboren  am  18.  1886  zu  Uhry--  schwerer  Diebstahl,  Großherzoglich  Mecklen=  12.  ugan
(alias  Michael  BVy-]  now,  Bezirk  Sokal,  Galizien,  öslter-  einfacher  Diebstahl,  burgisches  Ministerium  19%#8.
tryssin),  ter  reichischer  Stcalsangehbriher,  Unlerschlagung,  so=  des  InnernzuSchwerin,
1  wie  übertretungen

 

laut  Erkenninis  vom.
".  April  1907),  1.

b)  Auf  Grund  des  §  362  in  Verbindung  mit  §  181  a  des  Strafgesetzbuchs.

8  Aleide  Dinari,  —  am  18.  Januar  1884  zu  RNom,  Zuöälteret  und  über-  *4  Preußi  Ilcber.  2.  September
Ü  Mustler,  italienischer  Staatsangehoͤriger,  gettt  ng  33  t  ngapruͤsibent  zu  1908.
rasn

  laut  u  e
nis  vom  21.  August
907),

c)Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Le#  Periot.  Ar-  geboren  —#  8.  Dezember  1867  zu  Ro-Landstreichen,  heiltch,  Preuf  658  80.  Dezember
anne  oder  Royan,  Frankreich,  fran-  erungsprästbent  zu  1908.
h#cher  Srspochbione,
5  —“en  een  am  22.  Seplember  4  „  4  Betteln,  wreu  Hessisches  *  Zeanuar
Doͤrfel,  Bezirk  Rel  Wrind  Kreihamt  Friedberg,
ortsan  ehörig  ebendaselbst,  gunen
reichischer  gebesehenn.
        <pb n="70" />
        8  der  Vestrafung.  un  4us
"1  der  Ausgewiesenen.  5  ns  beschlossen  hat.  *
1  2  8  4  b  6
6  Hermine  Riffel,  geboren  am  14.  November  1867  zu  Landstreichen,  Oe-  Stadtmagistrat  Kempten,  2.  Februar
Köchin,  Budapest,  Ungarn,  ungarische  Staats-  werbsmäßige  Un-  Bayern,  190.
angehörige,  zucht  und  Führung
"  efälschter  Legitima-"
  tionspapiere,  T
7  Johann  (Jan)  geboren  am  18.  desember  1870  zu  Betteln,  S#nglch  Sächsische  7.  November
Tichy,  Arbelter,  tettin  (Stitina),  Bezirk  Troppau,  Kreishauptmannschaft  1906.
sterreichisch-Schlefien,  österreichischer  Leipzig,
Staatsangehöriger,

Die  Ausweisung  des  ssterreichischen  Staatsang  hörtgen  Fritz  (Fischel)  Kormes  (Zentralblatt  für  1895  S.  500
Zisser  4),  jetzt  Handelsmann,  ist  durch  Beschluß  der  Königlich  Sächfischen  Kreishauptmannschaft  Leipzig  vom  25.  Januar  1900
einstweilen  zurückgenommen  worden.

*  Berlin,  Carl  Heymanns.  Berlag.  —  Cedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  5ofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="71" />
        —  51  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  bottehen  burch  alls  Vostanstalton  und  huchhandlungon.

 

 

 

"1

XXXVII.  Jahrgaus.  Berlin,  Freitag,!  den  26.  Februar  1909.  Ar.  8.

Inhat:  1  Kensulatwesen:  Ernennung;  —  Ermaͤchiigung  4.  Militarweses:  Ermãchtigung  zur  r  Ausslellung  ärzilicher
—.  von  Binustandshandlungen;  —  ueatur  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  wilitärpflichtigen
Senseh.  —  Entlassug  Seite  51  Deutschen  im  Konlulatsbezirke  Malagaga
Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  5.  Boll-  und  Stenerwesen:  Zulassung  cknet  Gollfreien  Beret
Neics  r  die  Zeit  vom  1.  Ap#ul  1908  bis  Ende  lungsverkehrs  mit  auslan  dischen  Eisenbahaschwellen  54
Jonnar  1000o  52  Dgl.  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen

.  —  r  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  des  Ber-  Stelndüchhen  56
leichaisses  der  für  den  flanzenverkehr  geöffneten  aus-  6.  Polizen  Feer  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ländischen  Zollsielen::  54  Reichsgebietttet

 

1.  Koufulatweses.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Botschaftsrat  in  Washington,
Grafen  von  Hatzfeldt.  Wildenburg,  zum  diplomatischen  Agenten  und  Generalkonsul  für  Egypten
zu  ernennen  geruht.

Dem  mit  der  Vernetung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Casablanca  beauftragten  Dragoman  Maenß  ist

auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar

  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige

Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze

glinolichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
mnden.

Dem  Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hamburg,  Robert  P.  Skinner,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Vizekonsul  bei  dem  Königlich  Niederländischen  Konsulat  in  Düsseldorf  J.  Herdtmann  ir.  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Schernau  in  Coquimbo  (Chile)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

 

9
        <pb n="72" />
        52

2.  Finanzwesen.

achweisnung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Januar  1909.

 

 

 

 

 

 

Die  .
sw.  Wen·wswa
Bezeichnung  S—  Ausfuhr-  ——  mischen  den
der  e  vergümungen  Bleiben  raume  des  der.  epalten  38  uud  6.
Kst
2  —x-—  #  —  172
oni  «  —
Einnahmen  —  (eyls  5)  —
—  —4  4  11
1  2  I  4  5  l  6  7
zZoue  .  santshoowsaogssoamotoaoH89952454—92912m
2  -Wabaksteuer  .  9089  889  81  486  900756  9014717  —  6864
6  sigarettensteuer.  14  128  056  —  14  128056  127489278  +  1874078
4  Huckersteuer  129  6832  841  47  176  129  585  165  125  414008  +J+  4171159
5  Salszsteuer  .  48  886  291  8  807  48  827  484  49  562  2502  —  784  768
6  E——  .„
a)  Maischbottt  1  24  160  229  16  898  711  7261  518  5  829564  +  1  954
b)  Verbrauchsa  doabe  und  Zusclag  189  644  767  26  817  868  111  327094  115  809571  —  3982  477
rennsteuer  7889  981  7689  218  —  299237  —  4972241  +fF  4  678  004
7|SSßchaumweinsteuer  5  026  198  111  169  4915  029  4941  —  26  980
8  6  raufteuer.  as  168  180  415  550  87742  6600  40791778  —  3049148
t  Vergengsengole  von  P  4025  47  —  4026  417  4888  6  —  368  171
Spielkartenstemp  1  586  872  —  1686  372  1680  129  4  6  748
10  “33  .  13  794  1383  —  18  794  188  14  552  8881  —  758  688
11.eichsstempelabgaben:  i
I.  Anweisung-neuern
A.  von  Wertpa  21  878  812  —  21  878  812  20  425  766  +J  1462  547
B.  von  27J  *—  sonzigen  Ansqhafung·
ge  .  9697851  188884  9564467  706046941708998
C.  von  ien  len-  .
a)  für  Staatslotterien  22  499  646  —  22  499  646  24  816  466  —  2316  820
b)  fũr  Privatlotterten  9  877024  —  9  770  9  119  446  J+  757578
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  12  081  588  12  031  588  18  4  849  —  1  467  811
B.  von  Personenfahrkarte  15  299  912  —  15  299  912  15  938  509  —  688  681
C.  von  Erlaubniskarten  !)  Kraftfahrzeuge  1  7878349  1  737849  1  46  062  TF.  241  287
D.  von  Vergütmugen  an  Nüglieder  r  von
Aufsichtsräten.  2  189  657  —  2  189  657  8764  985  —  1574  728
12Erbschaftssteuer  28  104  664  —  28  104  664  21  278  3541  +J  1826  128
18Stattstilche  Gebühr  1287  451  —  1287  451  1  319  115  —  81  664
14  HKeichs-Post=  und  ktenbeverwaitn.  —  —  626  6569  344  501  895  821  4  21  763  528
15  Reichs-Eisenbahnverwallung  —  —  98  161000  102  508  000°)  —  4842  000

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich

im  Vorjahr  um  501  912  K  häöher.
        <pb n="73" />
        —  53  —

merkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  I#-  Einmahme  abgäglich  der  Ausfuhrverglülungen  usw.  und  der  Verwaltumoskoßt##n
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  GEinnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#K-S###a#e  von  Vegtune  des  Rechnu#nsfahr
Bezeichnung  Ist-Ginnahme  im  Monat  Jannar  E—  —  -—
·  der  ss  1000  —
1909  1906  1909  1906  arnechr
1  Einnahmen  +  1.  —
rt  4  --  -  --1
  2  8  4  5  6  7  8
1  54  558  495  59  187  769  —  4  620  26  468  468  215  552  8438  845.—  98  880  100
2  750  809  775  905  —  25  596  924789  ——  —  209  972
8  1  40  bbs  1092146—  817  40  18  062  487  10  188  875+  2  729  112
4  14078  502  13  989  677M  1098  976  120  290  869  118  124  589.  166  280
5  51V0288  5  4c49289  —  259  006  46  481  246  45  978  649  507597
6
3  Maischbottichsteuer.  .  8777  962.  4101  610  —  928  648  5144221  4091  461  052  768
b)  Verbrancheabgabe  und  l
Ichlcs...  ..  b  676  270  6249  697  —  678  867  98  440  575  97  587  820  —  4097246
e)  steuer  1040  886  5bs  782  +—  482  104—  299  297—  4972241  +  4678004
7Schaummweinstener  497  189  500  844  —  12  655)  4700  786  4562  021  —+  188  765
8Branstener  und  iiberbang-  ·
abgabe  von  Bier  898945.287  44269098  —  482  8566  40  2689  688  41  878  468  —  1  614  780
SECEnielkartenstempel  169  862  179  846  —  10  484  1487792  1  427  505  +  10  294
10  echselstempelsteuer  1  417691  1  668  4867  —  150  746  18  794  188  14  552  821  —  758  688
118  Keichsstempelabgaben:
Überweisungssteuern:
A.  von  erapen  2  658  364  1269  9801  TF  1  888  568  21  448  081  20  017249  +  15  782
B.  von  Kauf--  und  kengihen
Anschaffungsgeschäften  1162  684  878  695  +  288  989  9870  509  7  605  266  J  1  675224
C.  von  Lolterielosen
a  fuür  Staaislotterien  1002871  2  592  421  —  1  689  5öh  22  499  646  24  816  466—  23816  820
5für  Privatlotierien  579  585  462  029  +  117  512  9741  779.  8  990  611.X  751  168
II.  Reichseigene  Steuern:  ·
Ä.  von  Frachmrkunden  1055  210  1294  486  —  289276  11  790  907  13  226  872  —  1487965
von  #esomenahrarte  1210  482  1783  09—  522557  14  998  918  15  619  821  —  625  908
8  von  Erlaubniskarten  für  "1
#as  abrzeuge  53  921.  40  ↄ86  12986  11702  eoo]  1466  141  +  2386  461
D.  von  Bergütung  an  Mitdide
  von  —“  —  249  021  279578—  80  557  2  145  864  8  689  097—  1548288
12  Erbschaftsltener  8  420  186  2  819  028,  1  101  168  28  104  66%  21  278  541  +  1826  128
18Stattstische  Gebühr  10  972  106  06S  +  990“  127½9251—  58885

 

 

 

1220  aes

9*
        <pb n="74" />
        —  54  —
3.  Haudels=  nud  Gewerbewesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahm  ergänzt,  daß

umter  5.  Niederlande  (Für  die  Einfuhr  auf  gewöhnlichen  Landwegen):
das  Zollamt  Berg  (Provinz  Limburg)
hinzutritt.
Berlin,  den  18.  Februar  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquidres.

 

4.  Militär  wesen.

HL.ekanutmachunug.

Dem  praktischen  Arzte  und  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  meid.  Max  Brausewetter  in  Malaga  ist
auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im
*  42  Ziffer  1a—c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Konsulatsbezirke  Malaga  haben.
Berlin,  den  15.  Februar  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Sydow.

5.  Zoll-  und  Stenuer  wesen.

Der  Bundeerat  hat  in  seiner  Sitzung  am  4.  Februar  1909  beschlossen:
Gemäß  §5  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  mit  der  Axt  bearbeitete  oder  auf  nicht  mehr  als  einer  Längsseite  gesägte,
nicht  gehobelte  und  nicht  chemisch  behandelte  Eisenbahnschwellen  aus  Kiefernholz  —  Tarifnummer
  80  —  zum  Zwecke  des  Imprägnierens  mit  Steinkohlenteeröl  und  Chlorzinklösung
einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="75" />
        505  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  11.  Februar  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  ausländische  Steinbüchsen  und  Obereisen  (Befestigungsflanschen)  aus  bearbeitetem
nicht  schmiedbarem  Eisengusse  —  Tarifnummer  783  —  zwecks  Anbringung  an  Mühlsteinen
  —  Tarifnummer  693  ,  die  ausgeführt  werden  sollen,  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr
  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

6G.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

I
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  "“  Behörde,  welche  die  Datum
1  Grund  des
E  .  der  Auswelsung  —
1.  der  Ausgewiesenen.  Errafung.  beschlossen  hat.  beschlusses
11  2  l  s  .  6  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  ###n  Eitehuch  geboren  am  6.  November  1887  zu-  erlche  und  Snigch  Eaͤchsische  z#s.  ——
einhatd  Bau-  Blauen  im  Vogtlande,  österreichischer  Betueln,  Kreishauptmannschaft
#—s  d  Staatsangehöriger,  wickau.
2  Karl  Venesch  (alias  geboren  am  9.  Juli  1875  zu  Neu-Betteln,  Fniglich  #iürtembergt.m—  Kbruar
Louis  Dellez),  chätel,  Schweiz,  ortsangehörig  zu  Regierung  des
Portier,  Kouklm  (Kaukim),  Bezirk  Kolin,  Hwargeherhes  es
S  österreichischer  Stoalgange-  Neutlunen,
er,
8  Emil  Flebler,  ahoe  am  24.  Februar  1877  zu  Alt  ·  Betteln,  o  lich  Preußischer  5.  Januar
Heizer,  leipa,  Sure  Sabmasch  Leipa,  Böl-  aspräftdent  zu  1909.

Prs:  JIsterreichischer  Staatsange-  a  eldorf,
riger,
geboren  am  18.  Dezember  1891  zu  Betteln,
Voitsberg,  ortgangehsrig  zu  Pinggeu-
  Bezirk  Hartberg,  Steiermark,
St#rreichischer  Staatsangehöriger,
5.  oseph  Hinter-  geboren  am  24.  Oktober  1862  zu  Betteln,
reiter,  Maler,  Rlbrichsers,  Bezirk  Kömerstadt,
Aüe  österreichischer  Staatsangeer


—

Joharm  Grifter,

Königlich  Bayerische  Po  22.2  Januar
Tagelöhner,

lizeidirektion  Nünchen,

Königlich  Bayerisches  Be-  6.  Februar
zirksamt  Eggenfelden,  1909.

 

ger,

6  Nitolaus  Kahler,  gebboorFn.  am  6.  Juli  1860  zu  Unter-Betteln,  Königlich  Sächsische  22.  Januar
—ise  lohma.  Bezirk  Eger,  Böhmen,  ösler-  Kreishauptmannschaft  1909.
reichischer  Staatsangehöriger,  Zwickau,

7  geboren  et  24.  Auguß  1881  zu  Alten-Betteln,  Köntglich  Preußischer  90.  Januar

#c  (rseuy,  w¾  bBezirk  Römersadt,  Mähten,
eetchlsüee.  Staatsangehöriger,

Anton  Neuge-  5  a#m  28.  März  1874  zu  gn.  betteln,

Realerungspräsident  zu  1909.

lau,
Köntglich  Preupßischer  6  *—

bauer,  Dienstknecht,  beita  Bezirk  Senfienberg,  Böhmen
rreichischer  Staatsangehöriger,
9  Martin  Spika,  erue  am  29.  November  116/  zu  Betteln,
Schahmacher,  L%  46  o1Pnd).  Bezunk  Pilgram,
1  bner,  österreichischer  Staatsangeriger,


Reglerungspräsident  zu

Breslau,
Königlich  Bayerisches  Be=  6.  Februar
zirksamt  Dingolsing.  190
        <pb n="76" />
        56  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Bestrufung.  —————
1  der  Ausgewiefenen.  ——.
1  2  8  4  ¾  6
10  Anton  Sykora,  ceorn  am  12.  März  1879  möbnlsch-  Betteln,  se  kuitlich  Preußischer  10.  Februar
Schlosser,  Brod,  Böhmen,  österreichischer  Staats.  Neglerungspräsident  zu  1909.
angehöriger,  Breslau,
11  Johann  Uniepka,  geborrn  am  12.  August  1390  zu  Delov  Betteln,  Königlich  Sschusse  9.  Janua#
"1  aArbeiter,  bei  Paëẽnsno,  Goubernement  Piotitow  Kreishauptmannschaft  1909.
Z  eire  ,  Rußland,  russischer  Staate=  Leipzig,
angehöriger,
12  Luigl  Zucco,  geben  4  5.  Jonuar  1890  zu  Ca-  betteln,  „Königlich  Bayerische  PHo-  8.  Februar
Ziegelarbeiter,  liano  oder  Ciptdale,  Provinz  Udine,  k  Uzetdirektion  München,  1909.
t  ,  italienischer  Staaisangeriger,


 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfelb,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="77" />
        —  57  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

 

In  beotishoen  burch  alle  Voltanstalton  und  hqachhandlungon.

 

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  März  1909.  Nr.  9.
1  A  3#-  zad  Stenerweseu  Lulassuang  eines  jollfreien  Lohn-Int#lt:
  1.  2#sulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  —“  mttt  Ghlreien  “  t
jur  Vornahme  von  Ziollstandshandlungen.  Seite  57  d  er  r7t  Stande  und  den  Eefu  znissen
2.  Milltr  :  Ermächtt  Ausstell  ärztli  er  Zoll·  un  teuerfiellen  5
—x—  die  uukan  sekung  Zulher  ç  an  en  n  de  Abfertigungsbefugnisten  von
—  —  #ueo

Peichsgebieettt:  .  .  60

1.  Kou  fulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Puerto  Montt  (Chile)  ist  der  Kaufmann  Julius  Hornickel
zum  Konsularagenten  in  Ancud,  an  Stelle  des  Herrn  Franz  Mücke,  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  Steifensond  in  Neapel  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese  Heiraten  zu  beurkunden.
        <pb n="78" />
        Bekanutmachnnung.

Den  Arzten  Professor  Dr.  med.  James  Chalmers  Cameron  in  Montreal  und  Dr.  med.
J.  E.  Lehmann  in  Winnipeg  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  *  Ziffer  1a  e  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit
derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Canada
oder  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben.
Berlin,  den  27.  Februar  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  18.  Februar  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  ungefärbte,  ungezwirnte,  künstliche  Seide  —  Tarifnummer  394  —,  die
im  Inlande  gefärbt  werden  soll,  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

-.-  Königreich  Preußen.
Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Berlin  Packhof  ist  ein  Zollamt  1  unter  der  Bezeichnung  „Zollamt
  1  Berlin  Packhof  Niederlage“  errichtet  worden.  Diesem  Zollamte  sind  folgende  Befugnisse  beigelegt;
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1I  und  II,
züusertigung  und  Erledigung  von  Branntweinbegleitscheinen  I  und  Tabakversendungseinen
  I,
Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  1  und  Il,
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  #,
Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  II
Sämtliche  Befugnisse  im  Übergangs-Abgabenverkehr,
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Schaumwein=  und  Zigaretten-Begleitscheinen,
Albserhigug,  von  Getreide,  Müllerei=  und  Mälzerei.  Erzeugnissen  zur  Ausfuhr  gegen  Einuhrschein.


Das  Zollamt  1!  Zörbig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  ist  unter  Belassung  der
bisherigen  Abfertigungsbefugnisse  in  ein  Zollamt  0  ken  anbe.  worden.  L  suns
verkel  Der  der  „Hüstener  Gewerkschaft,  Chemische  Abteilung  zu  Bruchhausen“  bewilligte  Veredelungsvrr
  er  mit  essigsaurem  Kalk  ist  auf  deren  Rechtsnachfolgerin,  die  „Chemische  Fabrik  Sruchhaufen

m.  b.  H.  in  Bruchhausen“  übergegangen;  dementsprechend  ändert  sich  die  Bezeichnung  der  Firma  in
        <pb n="79" />
        —  59  —

der  dem  Zollamt  I  Arnsberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Iserlohn  für  diesen  Veredelungsverkehr
beigelegten  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  Begleitzetteln.

Es  ist  erteilt:

dem  Zollamt  1  Andernach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Nollbegleitscheinen  I  über  Weinsendungen,  die  für  das  Privattransitlager  der  Firma  P.  Dahmen
in  Andernach  eingehen  und  beim  Begleitscheinausfertigungsamte  bereits  speziell  revidiert  worden  sind;

dem  Jollamt  1  Botzanowitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landsberg  O/S.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz;

dem  tzollamte  Frankfurt  a.  O.  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zur  Ausfuhr  gegen
Abgabenvergütung  angemeldeten  Kakaowaren;

dem  Zollamte  II  Genthin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Burg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  für  das  Städtische  Elektrizitätswerk  zu  Ziesar  unter  Raumoder
  Einzelverschluß  eingeht;

dem  Zollamt  I  Glatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Befugnis  zur  Abfertigung
von.  Bramntwenn,  der  mit  Begleitschein  I  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahnkesselwagen
versendet  wird;

dem  Zollamte  II  Golkowitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  1  Homburg  v.  d.  H.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wiesbaden  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  folgende  Waren:  Fahrräder  (Tarifnummer  916),  Fahrradteile
  (Tarifnummern  919  und  929),  Schläuche  aus  weichem  Kautschuk  für  die  Bereifung  von
Fahrzeugrädern  (Tarifnummer  574),  Kautschukreifen  für  Fahrzeugräder  (Tarifnummer  578),  Schutzdecken
(Laufdecken,  nicht  schlauchartig)  für  die  zu  Fahrzeugrädern  bestimmten  Schläuche,  aus  Gespinstwaren,
die  mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  von  Kautschuk  verbunden  sind
(Tarifnummer  578),  Fr#orrodtell  aus  anderen  als  den  unter  den  Tarifnummern  574,  578,  919  und
920  angeführten  Stoffen,  die  nach  Beschaffenheit  des  Materials  zu  verzollen  sind;

dem  gollamt  I  München-Gladbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Crefeld  die  Befugnis,  für
den  Privatlagerverkehr  der  Firma  Johs.  Quack  in  München  Gladbach  Zollbegleitscheine  I  und  II  über
rohen  Kaffee  und  Rosinen  auszufertigen  und  Begleitzettel  und  Zollbegleitscheine  I  über  diese  Waren,
auch  wenn  sie  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen,  zu  erledigen.

Königreich  Sachsen.

Dem  Untersteueramte  Schneeberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Versendungscheinen  II  über  Tabak  erteilt  worden.

Herzogtum  Anhalt.

Dem  Steueramt  1  Bernburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dessau  ist  die  unbeschränkte
Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Entenwärder  ist  auf  der  Peute  eine  Zollabfertigungsstelle
errichtet  worden,  die  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Peute“  führt  und  die  gleichen  Abfertigungsbefugnisse
  wie  das  Hauptzollamt  Entenwärder  besitzt,  ausgenommen  die  Befugnis  zur  Ermittelung  des
Quotienten  von  Zuckerabläufen.
        <pb n="80" />
        —  60  —

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.
Königreich  Preußen.

Dem  neuerrichteten  Zollamt  1  Berlin  Packhof  Niederlage  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Berlin
Packhof  sind  die  Befugnisse  3,  8  bis  61,  63,  64,  66  bis  75,  den  Zollämtern  II  Bürnenville  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Malmedy  und  Waldfeucht  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  ist  die
Befugnis  5  (ohne  Beschränkung)  erteilt  worden.

Dem  Zollamte  II  Rhede  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leer  ist  die  Befugnis  5  entzogen  worden.

Rönigreich  Bayern.
Dem  Hauptzollamte  Würzburg  ist  die  Befugnis  11  und  der  Postzollabfertigungsstelle  an  der
Ettstraße  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  I1  die  Befugnis  63  erteilt  worden.

Großherzogtum  Sachsen.
Dem  Bezirkssteueramt  Eisenach  sind  die  Befugnisse  16  und  18  entzogen  worden.

Großherzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Dem  Bezirkssteueramte  Gotha  sind  die  Befugnisse  16  und  18  entzogen  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Der  neuerrichteten  Zollabfertigungsstelle  Peute  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Entenwärder
sind  dieselben.  Befugnisse  beigelegt  worden,  die  dieses  Hauptamt  besitzt.

4.  Po#lizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

1
#2  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Vehörde,  welche  die  da
z  Grund  Ausweisung  u#  welunge
1  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.beschlossen  ha.  beschlufer.
1  2  I  -n  6  6
a)  Auf  Grund  des  g  38  des  Strafgesetzbuchs.
1  Thomas  Gry  geboren  am  21.  Dezember  1841  zu'diebstahl  im  Mca  lich  Preußischer  2".  Iunl  1808.0

czewsti,  —  been  Gouvernement  Blozt,  falle  (2  Jahre  et0  ungseprästdent  z
Rußlan  russischer  Staatsange=  haus  laut  Eikennt-  Bromberg,
hörige  ard  ½„  r*s  Angust

2  Josef  Biktor  Lan=  geboren  am  28.  Januar  1878  zu  lg  0,  zu  einem  Ver-  *  lich  Preußischer  5  #nbe
hen,  6  Handels=  Al#essandria,  Italien,  ctalienischer]  brechen  nach  §#8  des  en#  sdent  zu.  1
orrespondent,  Staatsangehöriger,  Gesetes  vom  3.  Jult

18898  gegen  den  Verrat
  milirärischer  Ge-  D

heimnisse  (2  Jahre  1

6Monate  Zuchtdaus,  "
I  laut  Erkenntnis  vom'

20.  Rovember  1906),
        <pb n="81" />
        Ausweisung
der  Ansgewiesenen.  de  Vesras.  beschlossen  hat.  elen
1  2  2  ¾  6

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
——  —  Januar

169  Katharina  Fichtnersgeboren  am  15.  Mai  1850  zu  Grafen-  Land  und
abor  —  Soerbn.  Bezirk  Pion,  Sohen,  orts·  Veti  —.
eidersehefrau,  —  z  Untersandau.  ebenda,
üiche  Staatsangehörig
4  öe  —  am  8.  Februar  1

 

 

 

—————

8  Zzu  —  d#ebboll.  .  ——  Amberg.  4.  dhebe
g,

l

lich  Preußischer  20.  Januar
eg  —  stdent  zu  1909.

 

 

 

 

Kus  Bayerische  Ho-80.  Januar
—2  München,  1909.

Königlich  Bayerisches  Be-27.  Januar
zirksamt  Tirschenreuth,  1909.

 

u  E*  *.  ovember

13  11.  ruar

sident  zu  1

—
ebhen  lich  Säch-  17.  Februar
scher  5  rsbdlrektor  zu  1909.

Preußischer  9.  Januar

Bezink  Kigbühel,  Tirol,  ortslnecht,
  -  angehörig  ebendaselbst,  ssterreichtscher  **
Si  Gatsangehöriger,  22  x
8  *  W*
—  "
5  Josef  Ha,  E#  28.  September  1864  zuLandstreichen,  Kön
Odenburg,  Ungarn,  ungartscher  .
——#ê  er.  r
6  Johann  geboren  am  21.  Mai  1971  zu  Weiß-Landstreichen,  Bettel
Kiefer,  t  kirchen,  Komitat  Preßburg,  Ungarn,  und  Gebrauch  falungarischer
  Staatsangehböriger,  Scher  Legitimationsere,

7  Oswald  Müller,  geboren  am  20.  September  1873  be.
darbeiter,.  t———  Bezirk  Landskron,
Böhmen,  ortsangehbrig  ebendaselbst,
Wreichuscher  ———
8  *  Soe  v  16  1.  *  oder  ist  *  Sep-  Betieln
macher,  tember  t
"  am,  Böhm  4  —  2  Mersebu
—  e  D
Emannel  Rehmann,  252  am  27.  Närz  1866  zu  Pod-Betteln,
omsteinfeger,  —  österreichischer  Staats-  des
an
10  Karl  Riedel,  —  8.  März  1859  zu  Rumberg,  Betteln,  E##
Beber,  *z*7z7  österreichischer  Staatsange-  ilst
11  Beber,  at  am  5.  Mai  18674  zu  Fulnek,  #sreichen  und  K
Tuchmacher,  Bezirk  Reutitschein,  Mähren,  öster-  Betteln,

reichischer  Staalsangehöriger,

 

cet  zu  1909.
ppeln,

Die  von  dem  Kaiserlichen  ——  von  Lothringen  zu  Wetz  huter  dem  12.  Juni  1908  verfügten  Auschaus
  (Zintralblatt  für  1978  G.  237
Ziffer  und  10)  1105  nicht  vollzogen  worden,  da  der  Aufenthalt  der  Genannten  246  ermittelt  werden  konnte.

weisungen  des  Tagelöhners  Anton  Palgen  und  des  Bergarbelters  hohann

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Siltonseld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin.
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        —  63  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Inmern.

I#n  bottehen  durch  alle  Volstanstalton  und  Huchhandlungon.

 

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  März  1909.  Nr.  10.
Zutalt:  1.  5  v  Errcualurerteilung  Seite  68  4.  Zes-  und  Stenerwesen:  Zollfreier  einlab  der  von  der
et4  Ger  lassung  eines  Syueme  Beltausttellung  in  Brüfssel  1910  zmrückgelangenden

.  von  i  ee  —  arziich  deulschen  Ausstellungsgüter
Zeugnisse  über  die  Tancleuchten  von  mitlitcrpssichuigen  5.  Peltzeiwesen:  Auswelsung  von  Ausländem  aus  2

Leuse  in  Rusfisch-  Polen  QRIQ[J  Reichsgebiete  6

 

1.  Kon  fulatwese  n.

 

Dem  Königlich  Schwedischen  Vizekonsul  Fritz  Mohren  in  Aachen  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

2.  Maß-=  und  Gewichtswesen.

Hekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitäts  zählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  E  R  und  B  E  R2  der  Isaria--Zählerwerke  in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  X.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  27.  Februar  1909.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="84" />
        —  64  —

3.  Militär  wesen.

Vekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Knappe  in  Warschau  ist  in  Erweiterung  der  Bekanntmachung  vom
9.  Dezember  1907  (Zentralblatt  S.  600)  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a—c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über
die  Tauglichkeit  auch  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche,  aus  dem  westlichen
Rußland  kommend,  sich  nur  vorübergehend  in  Russisch-Polen  aufhalten.

Berlin,  den  5.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

4.  Zoll.  —  Steuer  wesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Dezember  1908,  betreffend  zollfreien  Einlaß  der  von
der  Weltausstellung  in  Brüssel  1910  zurückgelangenden  deutschen  Ausstellungsgüter,  Nachstehendes

beschlossen:
1.

d

□.

n

Deutsche  Güter,  welche  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im  Jahre  1910  in  Brüssel
stattfindenden  Weltausstellung  gesendet  und  von  dort  mit  dem  Anspruch  auf  gollfreien
Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor  dem  Abgange  von  dem  zuständigen  Versender  dem
Reichskommissar  für  die  Weltausstellung  in  Brüssel  unter  Ubergabe  von  Verzeichnissen  über
den  Inhalt  der  zu  versendenden  Packstücke  anzumelden.

Der  Reichskommissar  erteilt  nach  erfolgter  Prüfung  den  Rücksendungsnachweis  unter  Benutzung

  eines  Vordrucks,  in  welchem  der  Empfänger,  an  den  die  Sendung  zurückgeht,
Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt  der  Packstücke
einzutragen  sind.  Die  Gewichtsangabe  kann  unterbleiben,  wenn  sich  das  Gewicht  der
Packstücke  wegen  unzureichender  Tragfähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen  Wagen
nicht  feststellen  läßt.  In  diesem  Falle  wird  von  dem  Reichskommissar  eine  bezügliche
Bescheinigung  in  dem  Formular  abgegeben.

.  Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der  Güter

davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Packstücke  mit  von  dem  Reichskommissar  zu  liefernden
Zetteln  versehen  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfängers  des  zurückgehenden  Ausstellungsguts,
  der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnummer  angegeben  sind.  Das  Anbringen
  von  solchen  Zetteln  an  die  einzelnen  Packstücke  kann  jedoch  unterbleiben,  wenn
letztere  in  den  Ausstellungsräumen  in  Eisenbahnwagen  verladen  und  diese  belgischerseits
mit  Plomben  zollamtlich  verschlossen  werden.  In  solchen  Fällen  sind  zum  Ausweise  für
die  Einfuhr  nach  dem  deutschen  Zollgebiete  die  Schiebetüren  der  Eisenbahnwagen  mit  je
einem  der  fraglichen  Zettel  zu  versehen.

Sendungen  dieser  Art  können  auf  Grund  des  Rücksendungsnachweises  an  der  Grenze
zollfrei  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden;  wird  die  Abfertigung  bei  dem  Amte  des
Bestimmungsorts  beantragt  oder  ergeben  sich  bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  Anstände,
so  sind  die  Güter  unter  Zollkontrolle  mit  dem  Rücksendungsnachweise  dem  zuständigen
Amte  zu  überweisen,  welchem  die  Schlußabfertigung  obliegt.
        <pb n="85" />
        —  6u5  —

"%

Soweit  der  nach  Ziffer  2  erteilte  Rücksendungsnachweis  Menge  und  Gattung  der  Güter
nicht  so  genau  bezeichnet,  daß  hiernach  die  Einreihung  der  Waren  unter  eine  statistische
Nummer  erfolgen  kann,  auch  der  Anmelder  nicht  zur  sofortigen  Ergänzung  der  erforderlichen
  Angaben  imstande  ist,  kann  die  Ablassung  der  Güter  in  den  freien  Verkehr  dennoch
eemäß  Ziffer  4  erfolgen.  Die  Ergänzung  der  sotisiischen  Angaben  erfolgt  nach  den  Vorsörifuin
  im  §&amp;amp;  1  Abs.  7  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  7.  Februar  1906,
betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs.
Berlin,  den  2.  Mär  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*:7  Na#e  ud  Snd  —  rrde,  welhe  dbeDa

Orund  —.——
11  der  Ansgewtesenen.  der  erakengeloffen  hat.  suteln
1  2  I  s  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Kan  Alfred  Bailly,  geboren  am  2.  Märg  1880  zu  Belfort  Münzverbrechen  [Kaiserlicher  Bezirk#spräst-/21.  Februar
FKeilenhauer,  Frankreich,  französischer  Staatsange.5  Jahre  Zuchthaus,  dent  zu  Colmar,  190.
Höriger,  laut  Erkenntnis  vom

2  Augelo  Bezzatti,  geboren  am  2.  Juni  1882  zu  Verona,  “  GErobberseg.  —  20.  Februar
Tagelöhner,  Italien,  ortsangehörig  enbafäbt.  (2  Jahre  6  Monate  Landeskommissär  1900.
italienischer  Staatsangehöriger,  uchthaus,  laut  Er-  hebebi
—

 

1906),

8  Johann  Schwab,  geboren  am  7.  Mal  1886  zu  Wien,  schwerer.  Diebstahl  Kaiserlicher  Bezirksprä=  21.  Februar
Kellner,  österreichischer  —0  (1  lu  Iohr  lnm  Mo-  sfident  zu  Colmar,  1200.
ate  Ju

Huf  Erkenntnis  *—

12.  September  1907),

 

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Zala  Knödl  —2  am  30.  Oktober  1851  zu  Lom-  Berübung  groben  Un-  Königlich  Bayerisches  Be-18.  Januar
Abraham  Wein=  nigz,  Bezirk  Brünn,  Mähren,  öfter.  fugs  und  Belteln,  zirksamt  Mellrichstadt,
stein),  nn  D4  reichtscher  Stgatsangeheriger,
un  -  lgebotea  IIIStOItoetlsuzu  Nie-  Landstreichen  und  en  Preußischer  26.  Februar
sinsk,  #echeker,  mirow,  Bezirk  Rawa  Ruska,  Ga-  Betteln,  ngspräsident  zu  1900.
Ü  lizien,  orlsangehörig  eben  aselbst.  L  6.
österreichischer  Staatsangehöriger,

6  Franz  Sledz,  Ar-  etwa  20  Jahre  alt,  gedoren  zu  Kos-  Landstreichen  und  Königlich  Preußt  *

beiter,  minek,  Vouoernement  Kalisch,  Ruß=  Gebrauch  eines  fal-  Negierungsprästdent  zu
land,  russischer  Staatsangehöriger,  schen  Ramens,  !  Magdeburg,

 

23.  Februar
1909.

11*
        <pb n="86" />
        66

 

 

 

 

 

 

 

verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

 

 

 

 

 

Ausweisung
der  B  .
der  Aubgewiesenen.  elrahmn·  vckclofen  ha..  e
2  8  4  5  6
7  aarl  Spieß,  Fabrit-  geboren  am  6.  Dezember  o  *  Betteln,  Königlich  Bayerische  Ho-20.  Februar
arbeiter.  Dresden,  ortsan  gehrgn  lizeidireltion  München909.
—  *x  zaneert  a  —i“
e
8  Anton  Stracke,  ebeen  Enr  (15.  April  1866  zu  Weck--Betteln,  Königlich  er  23.  Februar
Schmied,  iievel,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,  o*“  3  1909.
.  oftettetchtf  er  Staateangehönger,  Arn
9  Stanislaus  Waclaw  geboren  am  12.  Februar  1867  zu)Betteln,  Kön  *  Iügreußt  cher  20.  Februar
eehlan),  Hut-  Sttamberg=  Bezirk  Neutttschein,  E  —  ent  zu  1905.
macher,  «  Zähren,  sterreichischer  Staatsange-  Bre
Hermann  Wain,  glrger,  am  14.  Januar  1844  zu  Landstreichen,  Veileln  Königlich  Baderisches  Be22  Dezember
Schneider,  Krakau,  Galizien,  öslerreichischer  und  Führung  fal-  zirksamt  Kihingen,  1908.
Staatsangehöriger,  laer  Legitimationspapiere,

1  Julius  Wieser,  geboren  am  12.  Februar  1878  zutletteln,  iu  Säzzusche  (6.  Februar
Tagelöhner,  Slebenkirchen,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  achhast  1
österreichischer  Staatsangehöriger,  gn
2  Franz  Wozniak,  sgeboren  am  20.  Januar  1889“  zusenelrschon  #nig  pre  #ccher  *8  Frbruar
Arbeiter,  zialoszyn,  Gouvermement  Kalisch,  brauch  falscher  Le-  Regierungsprästdent  zus
uhten:  russtscher  Staatsange=  gitimationspapiere,  Magdeburg,
ör
3Alexander  Zna-#geboren  am  28.  Dezember  1864  zu  Betteln,  Königlich  .  —  2.  Februar
niecki,  Arbeiter,  Warschau,  Rußland,  russischer  Staals-  —  ten  siben  190.
angehöriger,  Frankfurt  a.  O.,
        <pb n="87" />
        —  67  —

Zentralblatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

In  vottehen  burch  alls  Vostanstalten  und  Guchhandlungon.
XXXVII.  Jülrzns.  Berlin,  Freitag,  den  19.  Mars  1909.  Nr.  11.

 

 

*  SE  swihaenebe  baugewertlichen

Inhalt:  1.  —  Ernennungen;  —  urwstang

  

gen  ei
Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  .  4.  *e
2.  l.............  8  71
ls·  und  Gewerbewesen:  Verzeichnis  der  in  den  5.  aus  dem
SBundesstzaten  und  in  Elsaß-Lothring'n  bestehenden  Reichsgebttteeee  72

 

1.  Kon  faulatwesen.

Seine  Majestät  der  Raiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaiserlichen  Konsul  Franksen  in
Montreal  zum  Generalkonful  in  New  Nork  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reiche  den  Kaufmann  Gustaf  Peters  zum  Konsul
in  Hernösand  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Raiserlichen  Vizekonsul  Kenneth  Mc.  Lennan  in  Stornoway  (Hebriden)  ist  die  erbetene
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlich  Japanischen  Konsul  Gustav  Jacoby  in  Berlin  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  Kaiserlich  Russischen  Ronsul  in  Breslau,  Kollegien-Assessor  von  Popoff,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="88" />
        Passliva.

6#8

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berezeichnung
  —m..—————————  une  ##  reonpige  #steesse  disenb
der  81.  Jan.  gedecte  ai.  Jan.  !#I.  Jan.  m  81.  Jan.  ——  ——.—
——.—————————————.———————————.—JJ—.—————————.————
s  lelten  gras--  mlaneift.
  dischen
1  2  4  4  5  "6  1  r  10  1  1  1  14  -———
rcch  ...  1##000  %  2002  6seeosl  Ssolo  —  —  4#t%n  16  S0k  62  769  —  564611  —
„#sche  Notenban  780os  so  l460  200  5370  5  —  —  #57/—  1016%¼%  H
esefldepme  Dreen0o  750o  ¼is85  4  28/  Lss.-  102|  80  %  S  -  33  16.
######bergtsche  Moteubanf900|  1„è1  00  e#  —e  12  681  4.  390  1909/.  4  291
5—  Bant.  oo%20  1  %%  —  1  %  —  1107/  6804  7
"  "
zufummens  29676346748—  55846  W  W  man  EIEIIIEIEIIINEEIIEIILIER
Ü  .  .  l
Veserkstger.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20.4  112  922  000  .4,  .
.  108  108  Oooo  (bei  der  Bank  Nr.  1),
.  100  —  10  848  000
.  500  11  6#82  0oo  .  (bei  der  Bank  Nr.  3,
r  1000

240  498  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="89" />
        wesen.

 

banken  Ende  Februar  1909
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Jamuar  1909.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

————
Aetliva.
!  E  s
umspsssstssess  O-  «im  Is-  Mw·  Msucchjs
81.  Zan.].  J##  —  —.  ..—  denla#  l.  Jan,e#en.d.  Jam.  #.  der  a1.  Jan
rbnn  1#%.11900.##2106.  u###n  10%.  ———t—
I
l  .  .
r—  1  *——.  N  9  ½m  □——  ———  UIuoImnIE
roses  1  558  F  ess  -  #s  -  :#  286122  M  sss  —  1901824  6  1
—*-*  *  6  bes  J  „½'ts?  22/1“4%  —  102  1  zus  —  36%00  —
½1#—  2„201  1  8„#  sstig  x.  dsss618  K  1As  4205811378  —  363
'*i.  GSl  2n  8  —  406  t60017  #44  %  ns
e  16  u  —  —  298  K  832  ——————t—9
l  .  i  1  1
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1  1  (  i  s
        <pb n="90" />
        —  70  —

38.  Handels.  nd  Gewerkewesen.
Perzeichnis
der  in  den  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen  bestehenden  staatlichen  oder  von
den  zuständigen  Landesbehörden  gemäß  §  35  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  OReichs
Hesebel.  1907  S.  2  aleichgestelten  baugewerllichen  Fachschulen.

 

 

 

 

 

LOfde.  ,.  ·  .

Nr  Bundesstaat  Sitz  Namen
1  umtreich  Prenzen  Lachen  Königliche  Baugewerkschule.
2  Barmen-Elberfeld  "

8  Berlin  Städtische
4  Breslau  Königliche
5  Buxtehude  -
Cassel

7  Cöln

’8  Deutsch-Krone
9  Eckernförde
10  Erfurt
11  Essen  a.  d.  R.

12.  Frankfurt  a.  M.

13  Krankfurt  a.  O
14  Görlitz
15  Hildesheim
16  Höxter
17  Idstein

18  Kattowitz
19  Königsberg

20  Magdeburg

21  Münster  i.  W.

22  Nienburg  "

23  Posen  Tiefbauschule.

24  Rendsburg  Baugewerkschule.

25  Stettin
1  K#nigreich  Hayern  Augsburg  Städticche  Baugewerkschule
2  Bamberg
"  Kaiserslautern  Areisbaugewercschule.

4  München  Hönigliche  Baugewerkschule.
5  Nürnberg  Stãd  tische

6  Passau  "

1  Regensburg  —

8  Würzburg  Kreisbaugewerkschule.

1  Königreich  Hachsen  Chemnitz  Königliche  Baugewerkschule.
2  Chemnitz  Bauabteilung  der  Gewerbeakademie.
3  Dresden  Königliche  Baugewerkschule.
4  Leipzig  "

5  Plauen  i.  V.

li  Zittau
        <pb n="91" />
        efde.  ·  »  —-Nr.
  Bundesstaat  it  Namen
AKämisreich  Marttembers  Stuttgart  Königliche  Baugewerkschule.
Grsserfestam  Haden  Karlsruhe  Großherzogliche  Baugewertschule.
1  Erobher##egtum  Hessen  Bingen  a.  Rh.  Hessische  Baugewerk-  und  Gewerbeschule.
2  Darmstadt  Großherzogliche  Landesbaugewerkschule.
1  Grsßberisgtun  Sachsen.  Bad  Sulza  Städtisches  Technikum.
2  Weimar  Großherzogliche  Baugewerkenschule.
———  Holzminden  Herzogliche  Baugewerkschule.
Ver#tum  F.  Meiningen  Hildburghausen  Baugewerkschule  und  Tiefbauschule  des
Technikums.
1  Beriogtum  S.  Caburg  ·  Gelha  Coburg  Herzogliche  Baugewerkschule.
2  Gotha  -  Baugewerbeschule.
He###tum  Anhalt  Zerbst  Städtische  Baugewerkschule.
####  Lübeck  Baugewerkliche  Fachschule.
##reen  Bremen  Staatliche  Baugewerkschule.
mburs  Hamburg  Staatliche  Baugewerkschule.
Eisat-Loisringen  Straßburg  Hochbauabteilung  der  Kaiserlichen  Tech
nischen  Schule.

Berlin,  den  11.  März  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  4.  März  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  folgende  ausländische  Waren:
1.  wollenes  Kamm:  und  Streichgarn  in  Strähnen,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  der  Tarifnummern
  423  und  425,
2.  baumwollenes  Garn  in  Strähnen,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  der  Tarifnummern  441
und  442
3.  Gewebe  aus  Gespinsten  von  Wolle  der  Tarifnummer  432,  ç
4.  gefärbte,  bedruckte  oder  bunt  gewebte  Baumwollengewebe  der  Tarifnummer  457
zwecks  Herstellung  von  Musterkarten  —  Tarifgesetz  3  6  Ziffer  10  durch  Herrichten  zu
Mustern  und  Aufkleben  auf  inländische  Pappkarten  einen  zollfreien  Lohnveredelungs
verkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordunng  vorliegen.
        <pb n="92" />
        72

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Aler  und  Heimat  1  Datum
7  u  Behörde,  m—  die  "
der  Anecewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlosien  hat.  —
1  2  l  us  b  0
a)  Auf  Grund  des  F  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Jolef  Serapins  geboren  im  rx  1872  zu  Barkellen,  Straßenraub  (6Jahre  Königlich  Preußischer  8.  März
(Serafinajew).  Gemeinde  Vesten,  Gouvernement  Zuchthaus,  laut  r  *#%  r———  190.
Kou#  Rußland,  russicher  Staats=  kenntnis  vom  28.  I
angehöriger,  März  1908),  «
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Icba  Dolyska,  geboren  am  25.  Mai  1872  zu  Wene  Betteln,  ’  lich  Preußischer  26.  Januar
Arbeiter,  lu  öhmen,  ösierreichischer

um,  ctunaepr  #dent  zu  1909.
Stoatsangehöriger,

Schmuhl  Gold--  58  Jahre  alt,  geboren  zu  Collno  Landstreichen  —i  Preu  ier-.  Wä#
berg,  Schuhmacher,  (Collmo),  Goudeinenieni  Lomscha,  Übe.  ktretung  des  g  Reg

Rußland,  russischer  Staatsange-  des  Strafgesehbuchs,  Trier,

höriger,
geboren  am  7.  März  1879  zu  Krems,  Diebstahlsversuch
Bezirk  Krumau,  Böhmen,  ößter=  und  Betteln,

r—

Jolef  Jakubec,  26.  Januar
Arbeiler,  zu  1909.

 

 

reichischer  Stnaltangehhrger,

5  Rikolaus  van  geboren  am  22.  Dezember  1867  zu  Betteln,  8.  März

Kampen,  Arbeiter,  Buiflyk.  Rirderlande:  niederländischer  zu  1909.
Staatsangehörige  "

6  Martin  Lachowie  geboren  am  1.  M  "  1878  zu  Vodleste-Landstreichen,  24.  August
(Lechowicz),  A  Dembowe,  Bezirk  Dabrowa,  Galizien,  zu  1908.
beiter,  ortsangehörig  ebendaseldst,  österreichischer

  Staatsangehöriger,
7  Therese  Maria

geboren  am  5.  August  16#6  zu  Til-  gewerbsmäßige  Un-Kaiserlicher  Be  irtepr-  8.  *
Theodora  de  Wys,  burg,  Provinz  Mdbraban  orts-  zucht,  sident  zu  Straßburg,
Fabrikarbeilerin.  angehörig  ebendaselbst,  ulederländische

  Staatsangehörige,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedrucki  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="93" />
        —  73  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

I#n  vottehen  burch  alls  Voltantalten  und  Sachhanblungon.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Jehrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  März  1909.  Nr.  12.

3  t:  1.  1.  Laufalstwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  mungen  zum  Gesetze,  betr.  die  *—  des  Varen  ·
verkehrs  mit  dem  Ausladde  80
ven  Ziringndadandiungen:  —  -  aturertegengen:  5.  Kebet.  un  Et  Anerkennung  ausländisher

2.  Finanzwesen:  Nachweisung  de  einnahmen  des  Deutschen  rüfungszeichen  für  Handfeuerwassen
Hecher  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  End  -  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  r
Kebruar  10000000  —  ο  ausländischen  Zollstellen  82
3  u#  Verwaltunsssachen:  Ergänzung  und  #et  6.  Versicherungswesen:  Beausfft  Ghütgung  einer  Prisete,  Beraderung
  des  Vüarkel  eicnifses  der  w  und  zur  .  gIberunaruchergcimn  —  die  Landesbebörde  82
Verordnung  8—  dle  r—  rn  Fuhrkosten  usw.  76  7.  Zoll-  und  Stenerwesen:  And  Frnd  der  w

Berichtigung  des  Berzeichnisses  der  in  den  Un-  S#e  zum  Nahsstuel  »-hsmlundll

  Inst  Viehfeuchenüberetnkomsea  zwischen  R.  #  Ausweisung  von  ländern  aus  n2

dem  Deutschen  n-  und  Obkerreich-Ungarn  ae  Kelchsgebier  .............
IsWSpmaet-«s««««  S  psuqspamtsmousuisqa
4.  Siußl:  Anderung  des  §  44  der  Ausführungsbestim-  nung  für  Jahnsrzttttteteteee

 

1.  Kon  fulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Renter  in  Lourenco  Marques  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.  —

Dem  Generalkonsul  von  Panama  in  Hamburg,  Archibaldo  E.  Boynd,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Konsul  der  Republik  Nicaragua  in  Hannover,  Wilhelm  Meyerholz,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  BVizekonsul  Eckmann  in  Dünkirchen  (Frankreich)  ist  gestorben.
        <pb n="94" />
        —  74  —

2.  Finanzwesen.

achmeisung
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraph
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlufse
des  Monats  Februar  1909.

 

 

 

 

 

 

"  .  ;
.  -  Einname  in  Muterschied
|  Bezeichnung  8  Ausfuhr-  ———
7“  der  —  vergümungen  SBleiben  ————.—
2  —.—  u  lehrs  +  chr
7*7  Einnahmen  Fekswatgeo,)  Epalte  6)  weniger
—  —  —  -  —  —  —
1  2  8  l  4  I  s  ej
1  .  1  630  784  841  «  98  409  440,  587  375  401  684  514  507  —  97  189  106
2  .......  10  208  707  91  992  10  116  715  10  897  696  —  2090981
3  15  473  261  —  15  478  261  13  966  066  +  1  810  195
4  140  380  567  50  8066  140  279  761  186  286  466  +  8  998  298
5  58  502  521.  9206  53  498  816  54  352  916  —  859  681
I  .
a)  Maischbottichsteuer  .  31  605  777  18  107210  18  498  567  11  530  208  +  1  968  864
b)  B  “  "**  nd  Kuolco  1  4  1%  65  249  898  u-  111  286  6—  12  221  809  —  3  000  523
)  Brennsteuer  .  92910834  8  148  546  7  488.  858  799  +  5  001221
7  Echaumweinfteuer  ........  b  479  621  111  169  *  462  449  767  —  81  815
6  Bra  ..  42  795  618  415  550  42  380  0668  45  962  810  —  3682772
E  von  vier  .....  4489  506  —  4  489  506  D  4827  82720  —  887  814
9  ESnpelkartenstempel.  ·....  1782705  —  1732  705  1  728776  +  8  930
10Bechselstempelsteuer  ....  15  057  582  —  16  057  582  15  986  411  |  —  877829
11.|  RKeichsstempelabgaben:  "  »
I  übawetluuqssteuetu  l
Ä.  von  24  486  791  —  24  466  791  22  112  469  T  2878  832
.von  Kauf-  been  son  en  Anscha  a
ge  n  nhigen  d  .  6  ĩunss-  11212  486  160  220  11062  216  8587  83805  +  2524  910
C.  von  Lotterlelosen  .
a)  für  Staatslotterien.  26b6  627  868  —  26  627  868  256  989  8486  —  1  412  466
b)  für  Privatlotterren10229245  —  10  229  245  9  827845  0901402
II.  Reichseigene  Steuern:  D
A.  von  rochturtunden.  e  .  13  148  988  —  18  148  998  14  762  418  —  1818  485
B.  von  genchurun  16  881  506  —  16  881  566,  17671788  —  790227
C.  von  ierlchenseh  l  SVeigbesuge  1  797740  —  17957  740  1  542  368  266  882
D.  von  #ergungen  an  n  Mitgite  ·

Aufsichter  .  ....  2  886  840  —  2  386  840  8  486  966  —  1099  516
12Erbschafts  suerre  .  255887859  I  —  25  587  859  28  122  9320  +  2  414  489
13  Stattstiche  Gebüzr  .  1844042  —  844  04  608  —  10d9  566
14  Reichs-Post=  und  2  —  —  566  928  6827  542  184  443  +  21  789  184
15  Reichs-Eisenbahnverwaltun  —  D!  —  107  013  000  111  680  000")  —  46670000

l
l

 

 

*)  Die  endgültige  Ginnahme  stellte  sich  im  Vorlahr  um  820  590  &amp;amp;  höher.
        <pb n="95" />
        —  75  —

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  In-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergükungen  ufw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Eimnahmen:

 

Bezeichnung
der

—  (Wausfende  Mummter.

Ist-Eimahme  im  Monat  Februar

In-Eimmahme  vom  Beginne  —  αò&amp;gt;r

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar

 

mi  1009

 

 

 

1%%  1906  1809  I  1908««HJ-m
Einnahmen  E  F
—  ——  ———
2  8  4  5  8
D.
1  26  .  41  292  609  46  042  488  —  4749  829  499  766  864  598  886  788  98  629  929
2  ab  718  497  804  616  —  91  119  9960  886  10  255  977.  —  295  091
9  igarettensteuer  1804  892  1  198  841  +  105  551  14  8366  8729  11  582  216,  +  2884  663
4  ——  ..·  11  669  069  13  640  151  —  1  971082  181  959  988  126  764  740  X  5  195  198
5  stener  5  841  941  65  988  151  —  146  210  52  828  187  51  961  800  +  8961  887
6GBranntweinsteuer:  Z„
3  Maischbottich  7  "  4456  902  4157749—  299  158  9601  128  8249  217+  1  851  906
—  abe  un
Tchuag  ......  5  704  468  6  286  868  —  582  390)  99  146  043  10#8  824  678—  4  679  685
*r  —  •  1  446  725  1  118  508  +  828217  1  147  488  —  3  868  788  J  5  001221
7  Schammweinsteuer  421  608  459  0289  —  87  420  b  122  889  5  021  044—  101  845
8SHranstener  und  #
abgabe  von  Vier  4061752  4781  847  —  669  595  44  325  485  46  609  810  —  2284  375
6E  enstenwel.  160  284  176  941—  16  057  1  598  083  1  608  946  —  5  768
10  Vechselstempelsteuer  1268  440.  1  882  590—  119  141  15  057  582  15  935  411  —  877  829
118  chsstempelabgaben:  «
überweisungssteuern:  "„  n!
A.  von  ap  ...  25558s0.  10529604s  902  870  28  998  361  21  670  209.+  2  328  152
B.  von  Kauf-  sonstigen  !  !  .
#unschessemgsgrschäften  1467  466  662  965|  904  401  10  887  vsb  8  859  250  +  2  479  715
C.  von  Lotterielosen
2)  Staatslotterien  8  027  712  2  128  8377.  904  385  25  527  368  26  989  848  —  1  412  485
b)  für  Privatlotterten  845  177  204  2254  140  948  10  086  56  9  194  840  +  892  116
II  Reichseigene  Steuern:  "  ·
4.  von  Frachturkunden  1  095  047  1288298  —  148.51  12  885  55  14  467  170  —  1  581216
B.  von  klenenfahrlartn  1549  962.  1698  47—  148  515  16  648  875  17818  298  —  774  423
C.  von  Erlaubnissarten  für  1
*——  .  59  188.  46  870/+  18  818  1761  785  1  511  511  —+  2560  274
D.  von  Berglitungen  an  Mit-  v
un  —  193240  —  272  468/+  465  708  2389  104  8  416  629—  1077  525
12  Stf  ..  2  432  695  1844  379/  588  916  25  587  859  23  122  920  +  2  414  489
18  07  Vebo.  128  40—  21  902  1  826  957  1  407744  —  80  787

 

106  591

 

1
        <pb n="96" />
        —  76  —

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Auf  Grund  des  §  22  der  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
der  Reichsbeamten  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  ist  die  Einreihung  der  Reichsbeamten
in  die  unter  Nr.  III  bis  VII  des  §  1  und  unter  Nr.  II  bis  VII  des  §  13  dieser  Verordnung  raufgeführten
Beamtenklassen  nach  Maßgabe  des  unterm  5.  Dezember  1903  (Zentralblatt  S.  700)  veröffentlichten
Verzeichnisses  festgestellt  worden.

Dies  Verzeichnis  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1908  (Zentralblatt
  S.  27)  bezüglich  der  nachstehend  aufgeführten  Kategorien  von  Reichsbeamten  ergänzt  und
abgeändert,  wie  0  gt:

Verzeichnis  der  Reichsbeamten.
81  &amp;amp;  1
der  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Amzugskosten  der  Reichsbeamten
vom  25.  Imi  1901.

Klasse  III.  I  Klasse  II.
Vortragende  Räte  der  obersten  Reichs-  Vortragende  Räte  der  obersten  Reichsbehörden.
  behörden.

C.  Berwaltung  des  Neichsheeres.
1.  Preußen  etr.
Als  erste  Zeile  ist  auszunehmen:
Abteilungschefs  im  Kriegsministerium.

3.  Württemberg.
In  der  ersten  Zeile  sind  die  Worte  „vom  Zivil“  zu  streichen.

E.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

Als  erste  Zeile  ist  aufzunehmen:
Abteilungschefs  im  Reichs-Marineamte.

Klasse  IV.  Klasse  III.
Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden.  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden.

G.  Reichsschatzamt.

Statt  „Ständige  Hilfsarbeiter“  ist  zu  setzen:

Mitglieder  der  Technischen  Prüfungsstelle.

Klasse  IV.
Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden.
D.  Reichsamt  des  Innern.

Es  treten  hinzu:

Mitglieder  der  Rechnungsstelle  beim  Reichs-Versicherungsamte.
        <pb n="97" />
        —  77  —

81  z  18
E.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  Prens#en  etc.
it  Statt  „Betriebsleiter  beim  Militärversuchsamt  in  Berlin  und  bei  den  technischen  Instituten“
l  u  se  :
st  zu  seben  Wissenschaftliche  Mitglieder  beim  Militärversuchsamt  in  Berlin  und  Betriebsleiter  bei
den  technischen  Instituten.

2.  Sathsen.
Es  tritt  hinzu:

Betriebsleiter  bei  der  elektrischen  Zentrale  für  die  Betriebe  des  Standorts  Leipzig.
Es  ist  zu  streichen:
Ingenieur  bei  den  Bekleidungsämtern.

G.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Es  treten  hinzu:
Bureauvorsteher  im  Reichs-Marineamte.
Maschinenbauinspektor.
Die  bisherigen  „Marineapotheker“  haben  den  Titel  „Marine-Stabsapotheker“  und  die  bisherigen
„Marine-  Stabsapotheker"  den  Titel  „Marine-Oberstabsapotheker  bei  den  Sanitätsämtern“  erhalten.

K.  Reichsschatzamt.

Es  fallen  fort:

Technische  Hilfsarbeiter.
Hinter  „Bureauvorsteher“  ist  einzuschalten:

Vorsteher  der  hupthschelere.

Hinter  „Kanzleivorsteher“  ist  zu  setze

Ei  tändige  Mitarbeiter  bei  eh  k  Früsungssteue

O0.  Post=  und  2  ohenverwaltun

Statt  „Telegrapheninspektoren  bei  der  mreen  l.B  ,-  ist  zu  setzen:

Fbeshektor  bei  der  Telegraphenapparat-Werkstatt  und  beim  Telegraphen-#uchsamte



Statt  „Unterdirektoren  bei  Amtern  I.  Klasse“  ist  zu  setzen:
Vizedirektoren  bei  Amtern  I.  Klasse.

Klasse  V.  Klasse  V.
Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden.  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden.

C.  Reichsamt  des  Innern.
Es  tritt  hinzu

Bureaubeamter  (expedierender  Sekretär  und  Kalkulator)  beim  Bundesamte  für  das
Heimatwesen.

 

D.  Berwaltung  des  Reichsheeres.
1.  Preußen  ete.
Statt  „Bibliothekare  bei  der  Kriegsakademie  und  der  Hauptkadettenanstalt"“  ist  zu  setzen:
Bibliothekar  bei  der  Kriegsakademie.
Es  ist  zu  streichen:
Direktor  des  Militär-Brieftaubenwesens.
Zwischen  „Administratoren“  und  „Stabsveterinären“  bei  den  Remontedepots  ist  einzuschalten:
Oberstabsveterinäre.
        <pb n="98" />
        2.  FSachsen.
Hinter  „etatsmäßige  Topographen“  ist  ein  Komma  zu  setzen  und  einzuschalten:
Kartographen.
Es  ist  zu  streichen:
Festungsoberbauwart,
Festungsbauwart.

N.  Post=  und  Telegraphent  lt
Hinter  „Technische  Sekretäre  beim  Telegraphen-Versuchsamte“  t  zuzusetzen:
und  beim  nisendt!  Bureau  des  Reichs-Postamts.
).  Verwaltung  der  Reichsdruckerei.
Das  Wort  „Vichhalte  und  das  Wort  „Erster“  vor  „Kupferstecher“  sind  zu  streichen.
VI.  Subalterne  der  übrigen  Reichs-  I  VI.  Subalterne  der  übrigen  Reichsbehörden.
  "„  behörden.

C.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  Preußen  etr.

 

Es  sind  zu  streichen:
Zeichnungen-Registratoren.
Statt  „Oberzeichner,  Zeichner“  ist  zu  setzen:
Techniker.
Es  sind  einzuschalten:
Hinter  „Kanzleischreiber“:
1.  Gehilfe  des  Zeichnungenverwalters.
Hinter  „Meistergehilfen“:
Revisorgehilfen.

-

2.  Jachsen.
Hinter  „Förster  für  den  kruppenühungsplatz  Zeithain"“  ist  zu  setzen:
und  Königs  sbrück.
Es  tritt  hinz
Mester  (Elektrotechniker)  bei  der  elektrischen  Zentrale  für  die  Betriebe  des  Standorte
Leipzig.
D.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Es  treten  hinzu:
Kanzleisekretär  beim  Observatorium  in  Wilhelmshaven.
Obergärtner  (Parkgärtner).
Kanzleidiätare  bei  den  Marineintendanturen.


F.  Reichsschatzamt.

tt
„Kanzleidiätare“
ist  zu  setzen:

Ranzleisekretär  bei  der  Technischen  Prüfungsstelle.

Bureau=  und  Kanzleihilfsarbeiter
sowie  Kanzleidiätare  im  Geschäftsbereiche
  des  Reichsschatz-  1
amts.  «
        <pb n="99" />
        —  79  —

L  z  1a
K.  Verwaltung  der  Reichsdruckerei.
Die  vierte  Zeile  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
Bureauassistenten  (Rechnungsbeamte  II.  Klasse).

L.  Verwaltung  der  Reichs-GEisenbahnen.
Es  fallen  fort:
isten  I.  Klasse,
Zeichner.

Berlin,  den  18.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuth.

Sekan##tmachuns.

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen  Neicheraie
vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  I  und  ll  zum  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Csterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905
(Reichs  Gesetzbl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete  wie  folgt  berichtigt:

Anlase  I.
1.  XllI.  Drittes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen
Bezirkshauptmannschaft  Warnsdorf.“
2.  XVII.  Achtes  Sherrgebue  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Brandeis  a.  d.  Elbe.“

Anlage  II.
a)  In  Osterreich.
3.  XXI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
inzuuegzene
Wirkshauptmamsheft  Warnedborf.“
4.  XXV.  Fünftes  perrgebiet  in  Böhmen.

Hinzuzusetze
sen  anmschaft  Brandeis  a.  d.  Elbe.“

Berlin,  den  19.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="100" />
        —  80  —

4.  Statistit.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  März  d.  J.  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Anderung  des  §  44  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs
  mit  dem  Auslande,  vom  7.  Februar  1906  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  18.  März  1909.

Der  Staatssekretär  des  Innern.

In  Vertretung:  Wermuth.

Anderung  des  §  44  der  Jusführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betressend  die  Statistin  des
Warenverkehrs  mit  dem  Auslande,  vom  7.  Februar  1906.

 

Jetzige  Fassung

Künftige  Fassung

 

8  44.
Befreiungen.
(1)  Von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung
  sind  ausgenommen:
a  bis  8.

Zister  (2).

 

unverändert;

—  —  —

t)  folgende  in  den  Zollausschlüssen  oder  Freibezirken  ent.
standene  und  von  dort  unmittelbar  eingehende  Abfälle:

1.  Lumpen  aus  Zeugstoffen,  die  von  unbrauchbar  gewordenen
Umschließungen  stammen  oder  von  Unratplätzen  zusammengesucht
  sind;

2.  Brennholz,  das  durch  Zerkleinerung  von  als  Umschließung
gebrauchten  Kisten  gewonnen  ist;

3.  zollfreie  Abfälle  aus  den  in  den  Zollausschlüssen  und  Freibezirken
  belegenen  Werkstätten  und  gewerblichen  Betrieben;
u)  aus  dem  Auslande  zurückkommende,  dort  unabgesetzt  gebliebene

  deutsche  Tageszeitungen  und  Zeitschriften;

V)  das  den  Waren  zu  ihrer  Erhaltung  auf  dem  Transport
beigegebene  Eis;

w)  Weihnachtsparete  für  die  Kadetten  und  Schiffsjungen  der
Schulschiffe  des  deutschen  Schulschiff-Vereins;

X)  die  zur  Unterstützung  Notleidender  bestimmten  Gebrauchsund
  Verzehrungsgegenstände,  die  im  Wege  öffentlicher  Sammlungen
aufgebracht  worden  sind  und  keine  Handelsware  darstellen.
unverändert.

Ziffer  (3).  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  in  besonderen
Fällen  vorübergehend  Befreiungen  und  Erleichterungen  hinsichtlich
der  Anmeldepflicht  zuzugestehen.
        <pb n="101" />
        —  81  —

5.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

VHekanutmachung,

betreffend  die  Anerkennung  ausländischer  Prüfungszeichen  für  Handfeuerwaffen
im  Deutschen  Reiche.

Nachdem  der  Bundesrat  beschlossen  hat,  die  veränderten  Prüfungszeichen  der  Birminghamer
Prüfungsstelle  für  Handfeuerwaffen  auf  Grund  von  §&amp;amp;  6  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  als  den  inländischen  gleichwertig  anzuerkennen,  werden  in  Abänderung  der
Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1894  (Zentralblatt  S.  350  ff.)  Abschnitt  II  die  Zeichen  der  von  dieser
englischen  Anstalt  geprüften,  in  Deutschland  zugelassenen  Handfeuerwaffen  nachstehend  bekannt  gemacht.
Es  tragen  Handfeuerwaffen,  welche  von  der  Prüfungsstelle  (Proof  House)  in  Birmingham
geprüft  sind,  folgende  Zeichen:

1.  2  4  5

r  r
P  V  c  m

Einläufige  Vorderlader-Jagdflinten  müssen  die  Zeichen  2  und  3  auf  dem  Laufe  und  das
Zeichen  3  auf  der  Schwanzschraube  tragen.

Doppelläufige  Vorderlader-Jagdflinten  sowie  einläufige  und  doppelläufige  Vorderlader-Büchsen
müssen  die  Zeichen  1,  2  und  3  auf  dem  Laufe  und  das  Zeichen  3  auf  der  Schwanzschraube,  oder
nur  das  Zeichen  4  auf  dem  Laufe  und  auf  der  Schwanzschraube  tragen.

Hinterlader-Gewehre  müssen  die  Zeichen  1,  2  und  3  auf  dem  Laufe  und  das  Zeichen  3  auf
der  Hinterladungsvorrichtung  tragen.  In  gewissen  Fällen  können  einläufige  Hinterlader-Gewehre  nur
das  Zeichen  4  auf  dem  Laufe  und  auf  der  Hinterladungsvorrichtung  tragen.

Läufe  mit  Würgebohrung  müssen  außerdem  das  Wort  „Choke“  und  wenn  sie  in  dem  mit
Würgebohrung  versehenen  Teile  gezogen  sind,  das  Zeichen  „R  Choke“  tragen.

Expreßbüchsen  müssen  außerdem  auf  dem  Laufe  die  Abkürzung  „Ex“  und  davor  das  Dezimalmaß
  der  Patrone  tragen.

Gewehre,  die  für  den  Gebrauch,  mit  Nitropulvern  als  Ladung  geprüft  sind,  tragen  auf  dem
Laufe,  außer  den  auf  sie  anwendbaren  obenerwähnten  Zeichen,  das  Zeichen  5.

Revolver  müssen  die  Zeichen  2  und  3  auf  der  drehbaren  Kammerwalze  und  auf  dem  Laufe
und  das  Zeichen  3  auf  dem  Hauptteile  tragen.  Repetier-Pistolen  müssen  die  Zeichen  2  und  3  auf
dem  Laufe  und  das  Zeichen  3  auf  dem  Mechanismus  tragen.

Alle  diese  Zeichen  kommen  in  verschiedenen  Größen  vor.

Berlin,  den  20.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Caspar.

 

14
        <pb n="102" />
        —  82  —

Bekanutmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  RKategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter  9.  Schweiz  (Absatz  2  für  den  Grenzverkehr  mit  dem  Großherzogtume  Baden):

die  Nebenzollämter  Thayngen  und  Dörflingen
hinzutreten.

Berlin,  den  18.  März  1909.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

6.  Versicherungswesen.

 

 

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Beaussichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1908  bestimme  ich  auf  Grund
des  §  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
  daß  bis  auf  weiteres  der  Krankenunterstützungsverein  für  Beamte  und  Anwärter  der
Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  in  Dresden,  obgleich  er  seinen  Geschäftsbetrieb  über  das
Gebiet  des  Königreichs  Sachsen  hinaus  erstreckt,  durch  die  Königlich  Sächsische  Landesbehörde
beaufsichtigt  wird.  "

Berlin,  den  20.  März  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

7.  Zoll-  und  Steuer  wesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  März  1909  die  nachstehende  Anderung  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  beschlossen:
Hinter  §  78  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  werden  unter
Wegfall  der  Bestimmung  im  Abs.  2  dieses  Paragraphen  folgende  Bestimmungen  eingestellt:
78a  .
Im  Schiffsverkehre  der  in  Tarifnummer  dc  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten
  Art  ist  bei  im  Inland  ausgestellten  Ladescheinen  der  Frachturkundenstempel
  zu  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins  zu  verwenden,  die
        <pb n="103" />
        —  33  —

von  dem  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  Verpflichteten  zurückzubehalten  und,
falls  er  nicht  selbst  der  Aussteller  ist,  ihm  auszuhändigen  ist.
Zur  Aufbewahrung  der  zu  versteuernden  Ausfertigung  oder  Abschrift  des
Ladeschein-  ist  verpflichtet,
1.  wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inlande
hat,  dieser;
andernfalls
4.l  wenn  der  Frachtvertrag  durch  einen  gewerbsmäßigen  Vermittler  (Prokureur,
genossenschaftliche  Vereinigung  von  Schiffern  usw.)  abgeschlossen  ist,  der
Vermittler;
3.  in  den  übrigen  Fällen  der  Absender  der  Sendung.
Sind  bei  Vermittelung  eines  Frachtvertrags  ein  Prokureur  und  eine  Genossenschaft
  der  zu  2  genannten  Art  beteiligt,  so  liegt  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der
Urkunde  der  Genossenschaft  ob.

1

§  78b.

Bei  im  Ausland  ausgestellten  vodescheinen  liegt  die  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung,
  wenn  der  Frachtführer  cine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inlande
hat  und  der  Ladeschein  bei  Ablieferung  der  Sendung  dem  Frachtführer  ausguhãndigen
  ist,  diesem,  andernfalls  dem  Empfänger  der  Sendung  ob.

Ist  hiernach  der  Empfänger  zur  Aufbewahrung  verpflichtet  und  ist  der  Ladeschein
  von  ihm  bei  Empfangnahme  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen,
so  hat  er  die  Stempelabgabe  zu  einer  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Ladescheins
zu  verwenden.

8  78e.

Die  Aufbewahrung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins,  zu
welchem  die  Stempelabgabe  zu  entrichten  ist,  hat,  sofern  die  Urkunde  im  Inland
ausgestellt  ist,  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  die  Beförderung  beginnt,
soiten  sie  im  Ausland  ausgestellt  ist,  an  dem  Orte,  an  welchem  die  Beförderung
endigt.

Hat  der  Aufbewahrungepflichtige  an  dem  Orte,  an  dem  hiernach  die  Urkunde
aufzubewahren  ist,  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  Geschäftsniederlassung,  so  ist  die
Aufbewahrung  bei  der  diesem  Orte  nächstgelegenen  Geschäftsniederlassung  und  in
Ermangelung  einer  solchen  am  Wohnsitze  des  Aufbewahrungspflichtigen  zu  bewirken.

*§  73l.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  Abweichungen  von  den
Bestimmungen  des  §  'Sa,  b  anzuordnen,  sofern  andere  Einrichtungen  bestehen,
nach  denen  die  Prüfung  der  Stempelentrichtung  an  dem  im  §  78e  bestimmten
Orte  zuverlässig  erfolgen  kann.

§  78e.

Die  Strafverfolgung  auf  Grund  der  §5  78  bis  784  soll  gegenüber  Personen,
welche  die  Güterbeförderung  nicht  als  Gewerbe  betreiben,  von  der  Stenerbehörde
nur  in  solchen  Fällen  eingeleitet  werden,  in  denen  besondere  Gründe  dies  gerechtfertigt
  erscheinen  lassen.  —

8  I8.

Ist  der  Stempel  zu  einer  von  mehreren  Ausfertigungen  des  Ladescheins  oder
zu  einer  Abschrift  des  Ladescheins  verwendet,  so  soll  zu  den  übrigen  Ausfertigungen
oder  zur  Urschrift  ein  vom  Stempelpflichtigen  mit  seinem  Namen  zu  versehender
Vermerk  über  die  erfolgte  Stempelverwendung  gebracht  werden.

Berlin,  den  23.  März  1909.
Der  Reichskanzler.
JIn  Vertretung:  Sydow.

117
        <pb n="104" />
        —  84  —
8.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

—

r—

##

2

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Grund  ausweisung  des
ra  .  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungs-4
  der  Ausgewiesenen.  beschlusses.
1  2  l  8  b  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Karl  Fü#re,  am  1871  und  silerlicern  Bezirksprä-  -.  zcarꝛ
Mechaniker,  sldent  zu  Strabburg,
2  #e  Friedrich,  am  12.  1  us  ischer  10  chars
aurer,  raͤsdent  zu  1

dthe

und  Stadtmagißtrer  Strau-  12.  „Frar
bing,  Bayern,

Land-  —.  Februar
und  Über-  zirksamt  Laufen,
des  Bereins-Florian

  Gebert,
Tagelöhner,

      

Josef  Günzel,
Schmied  und
Schneider,

Joses  Just,  Bäcker,

Stadtmagistrat  Bay=  8.  März
t  reuth,  Bayern,  1909.

a  lich  Preußischer  9.  März
—  üdent  zu  1909.

Wilhelm  Martin  und  apene  B  trksprä-  02.  5  b
Meier,  ç

sldent  zu  Straßburg,  180

und  Königlich  Sschse  16.  Februar
Kreishauptmannschaft  1909.
Bautzen,

und  #  ##ch  Preußischer  10.  Februar
—  sident  z  u  1909.

Josef  Strobach,
Tagearbeiter,

Johann  Weinert,
Müller,

1

Die  Ausweisung  des  Lithographen  Julius  Mayer  (Zentralblatt  für  1901  S.  481  Ziffer  5)  ist  durch  Beschluß
Königlich  Bayerischen  Bezirksamts  Berchtesgaden  vom  7.  März  1909  zurückgenommen  worden.

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="105" />
        —  85  —

SBei  I  age
r.  2  des  malnhlt#  für  das  Hüusste  Beich

Haudels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Prüfungsordnung  für  Zahnärzte.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  29  der  Reichs  Gewerbcordnung  die
nachstehende  Prüfungsordnung  für  Zahnärgte  beschlossen.

Berlin,  den  10.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.

Prüfungsordnung  für  Zahnärzte.

A.  Zeutralbehörden,  welche  Approbationen  erteilen.
e
Zur  Erteilung  der  Approbation  als  Zahnarzt  für  das  Reichsgebiet  sind  befugt:

1.  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder  mehrere  Landesuniversi
täten  haben,  mithin  zur  zeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs  Preußen,  des
Rönigreichs  Bayern,  des  Königreichs  Sachsen,  des  Königreichs  Württemberg,  des  Groß.
herzogtums  Baden,  des  Großherzogtums  Hessen,  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin

  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien  des  Großtherzogtums  Sachsen  und  der
söchsischen  Herzogtümer;

2.  das  Ministerium  für  Elsaß  Lothringen.

B.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Zahnarzt.

*.

Die  Approbation  wird  demjenigen  erteilt,  welcher  die  zahnärztliche  Prüfung  vollständig  be

standen  hat.

Der  zahnärztlichen  Prüfung  hat  die  Ablegung  der  zahnärztlichen  Vorprüfung  vorherzugehen.

Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  sowie  die  Erteilung  der  Approbation  sind  zu  versagen,

wenn  schwere  strafrechtliche  oder  sittliche  Verfehlungen  vorliegen.  Die  Entscheidung  erfolgt  endgültig

durch  die  zuständige  Zentralbehörde  (§  3  Abs.  2,  §  21  Abs.  2,  §  19  Abs.  2),  ist  bindend  für  alle  anderen
Zentralbehörden  (5  1)  und  diesen  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  mitzuteilen.

15
        <pb n="106" />
        —  86  —

I.  Zahnãrztliche  Vorprufung.
83.

Die  zahnärztliche  Vorprüfung  kann  nur  vor  der  Prüfungskommission  derjenigen  Universität
des  Deutschen  Reichs  abgelegt  werden,  an  welcher  der  Studierende  dem  zahnärztlichen  Studium  obliegt.
  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestartet  werden  (§  56).

Die  Prüfungskommission  wird  für  jedes  Prüfungsjahr,  das  vom  1.  Oktober  bis  30.  September
dauert,  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  (&amp;amp;  1)  nach  Anhörung  der  medizinischen  Fakultät  berufen.
In  der  Regel  sind  der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  den  ordentlichen  Professoren  der  medi
zinischen  Fakultät,  die  Mitglieder  den  Universitätslehrern  der  Fächer,  die  Gegenstand  der  Prüfung
sind  (§  11),  zu  entnehmen.

8  4.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung
genau  befolgt  werden,  ordunct  bei  vorübergehender  Behinderung  eines  Mitglieds  dessen  Stellvertretung
an,  berichtet  unmittelbar  nach  dem  Schlusse  jedes  Prüfungsjahrs  der  vorgesevten  Behörde  über  die
Tätigkeit  der  Kommission  und  legt  Rechnung  über  die  Gebühren.

Es  finden  in  jedem  Studienhalbjahre  so  viele  Prüfungen  statt,  wie  notwendig  sind,  um  sämtliche
  eingegangenen  Gesuche  zu  erledigen.  Gesuche,  die  nach  dem  15.  Februar  oder  15.  Juli  eingehen,
haben  keinen  Anspruch  auf  Berücksichtigung  in  dem  laufenden  Halbjahre.  Der  Vorsitzende  sebt  die
Prüfungstermine  fest  und  ladet  die  Mitglieder.

Zu  einem  Prüfungstermin  dürfen  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zugelassen  werden,  mit
Ausnahme  der  praktischen  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde,  bei  der  die  doppelte  Zahl  zulässig  ist.

85.

Die  Gesuche  um  Zulasiung  zur  Prüfung  sind  an  den  Vorsitzenden  zu  richten.

86.

Der  Meldung  ist  beizufügen  das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  dentschen  Gymmasium,  einem
deutschen  Realgymnasium  oder  einer  deutschen  Oberrealschule.

Das  Zeugnis  der  Reise  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium  oder  einer  Oberrealschule
  ußerbeib  des  Deutschen  Reichs  darf  nur  ausnahmsweise  als  genügend  erachtet  werden  (§  56).

Inhaber  des  Reifczeugnisses  einer  Oberrealschule  haben  nachzuweisen,  daß  sie  in  der  lateinischen
Sprache  die  Kenntnisse  besitzen,  die  für  die  Versetzung  in  die  Obersekunda  eines  deutschen  Realgymnasiums
  gefordert  werden.  Sind  diese  Kenninisse  erworben  an  einer  deutschen  Oberrealschule  mit  wahlfreiem
  Lateinunterrichte,  so  genügt  das  Zeugnie  des  Anstaltsleiters  über  die  erfolgreiche  Teilnahme  an
diesem  Unterricht;  andernfalls  ist  der  Nachweis  durch  ein  auf  Grund  einer  Prüfung  auggestelltes
Zeugnis  des  Leiters  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen  Realgymnasiums  zu  erbringen.

87.  ·

Der  Meldung  ist  der  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Studierende  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses
  (§  6  Abs.  1,  2)  mindestens  drei  Halbjahre  dem  zahnärztlichen  Studium  an  Universitäten  des
Deutschen  Reichs  obgelegen  hat.

Ausnahmsweise  darf  die  Studienzeit,  die

1.  nach  Erlangung  des  Reifezengnisses  (§  6  Abs.  1,  2)  einem  dem  zahnärztlichen  verwandten

Universitätsstudium  oder  gleichwertigen  Hochschulstudium  gewidmet,

2.  an  einer  ausländischen  Universität  zurückgelegt  ist,

teilweise  oder  ganz  angerechnet  werden  (§  560).

88.
Der  Meldung  ist  der  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Studierende  mindestens  ein  Halbjahr  an
den  Präparierübungen,  mindestens  je  drei  Monate  an  einem  mikroskopisch  anatomischen  und  an  einem
        <pb n="107" />
        —  87  —

chemischen  Praktikum,  sowie  mindestens  zwei  Halbjahre  an  einem  RKursus  in  der  Zahnersatzkunde  regelmäßig
  teilgenommen  hat.
Ausnahmen  dürfen  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  56).

5  9.
Die  in  den  §§  6  bis  8  bezeichneten  Nachweise  sind  in  Urschrift  vorzulegen.
Der  Nachweis  zu  §  7  wird  durch  das  Anmeldebuch  und,  soweit  das  Studinm  an  einer
anderen  Universität  zurückgelegt  ist,  durch  das  Abgangszeugnis,  der  Nachweis  zu  §  8  Abs.  1  durch
besondere,  nach  dem  beigesägen  Muster  auszustellende  Zeugnisse  geführt.

8  10.

Ist  der  Studierende  zugelassen,  so  wird  er  durch  den  Vorsitzenden  nach  Entrichtung  der  Gebühren
  zur  Prüfung  mindestens  zwei  Tage  vor  ihrem  Beginne  schriftlich  unter  Angabe  der  für  die
einzelnen  Fächer  festgesetzten  Prüfungstermine  geladen.  Der  Ladung  ist  ein  Abdruck  der  Prüfungsordnung
  beizufügen.

Wer  in  einem  Prüfungstermin  nicht  rechtzeitig  oder  gar  nicht  erscheint,  geht  der  Hälfte  der
auf  das  betreffende  Prüfungsfach  entfallenden  Gebühr  verlustig.

Wer  von  der  begonnenen  Prüfung  zurücktritt,  erhält,  sofern  genügende  Entschuldigungsgründe
vorliegen,  die  Gebühren  für  die  noch  nicht  begonnenen  Fächer  zurück.  Die  Gebühren  für  sächiche  und
Verwaltungskosten  sind  dagegen  verfallen.

Liegt  im  Falle  des  Abs.  3  keine  genügende  Entschuldigung  vor,  so  wird  nur  die  Hälfte  des
Gebührenbetrags  für  die  noch  nicht  begonnenen  Fächer  zurückerstattet.  Auch  kann  je  nach  Umständen
durch  einen  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  gefaßten  Beschluß  der  Prüfungskommission  der  ganze
Gebührenbetrag  für  verfallen  und  die  Prüfung  in  allen  oder  in  einzelnen  Fächern  für  nicht  bestanden
erklärt  werden.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  Beschwerde  bei  der  Zentralbehörde  (§  3
Abs.  2)  zulässig.

8  11.
Die  Prüfung  umfaßt  folgende  Fächer:
I.  Anatomie,
II.  Hstkoni.
III.  u  6
IV.
V.  Weie,  eunde.
5  12.

Die  Prüfung  findet,  soweit  sie  vorwiegend  mündlich  ist,  öffentlich  unter  dauernder  Anwesenheit
  des  Vorsitzenden  statt  und  ist  in  der  Regel  in  neun  aufeinanderfolgenden  Wochentagen  zu  erledigen,
und  zwar  so,  daß  auf  die  anatomische  Prüfung  ein  Tag,  auf  die  übrigen  theeretsschen  Prüfungsgegenstände
  zusammen  ein  Tag,  auf  die  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde  sieben  Tage  entfallen.

I.  In  der  anatomischen  Prüfung  hat  der  Studierende:

1.  die  in  einer  der  Haupthöhlen  des  Körpers  befindlichen  Teile  nach  Form,  Lage  und  Verbindung

  (Situs)  zu  erläntern,

ein  ihm  vorgelegtes  anatomisches  Nerven-Gefähpräparat  au  dem  Ropfe  oder  Halse  zu
erläutern  und  im  Anschlusse  daran  in  einer  mündlichen  Prüfung  die  für  den  Zahnarzt
erforderlichen  Kenntnisse  in  der  beschreibenden  Anatomie  nachzuweisen,

ein  ihm  vorgelegtes  mikroskopisch-anatomisches  Präparat  aus  dem  Gebiete  der  zähne
und  der  Mundhöhle  zu  erklären  und  im  Anschlusse  daran  in  einer  mündlichen  Prüfung
die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Gewebelehre  darzutun  sowie  zu
zeigen,  daß  ihm  die  Grund  züge  der  Entwickelungsgeschichte,  besonders  derjenigen  der  Zähne
und  der  Mundhöhle,  bekannt  sind.

II.  In  der  physiologischen  Prüfung  hat  der  Studierende  den  Nachweis  zu  führen,  daß  er  die
für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Physiologie  besitzt.

2

S

16•
        <pb n="108" />
        —  88  —

III.  und  IV.  Die  Prüfungen  in  der  Physik  und  in  der  Chemie  haben  besonders  die  Bedürfnisse
  des  Zahnarztes  zu  berücksichtigen.
V.  In  der  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde  hat  der  Studierende
1.  drei  Phantomarbeiten,  unter  denen  sich  mindestens  eine  Kautschuk=  und  eine  Metallarbeit
befinden  müssen,  auszuführen;
2.  in  einer  mündlichen  Prüfung  gründliche  Renntnisse  über  die  Materialien  und  Herstellungsmethoden
  des  künstlichen  Zahnersatzes  darzutun.

Das  zu  den  in  Nr.  1  erwähnten  Prüfungsarbeiten  erforderliche  Material  hat  der  Studierende
auf  seine  Kosten  zu  stellen.

8  13.

Wer  an  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  einer  Prüfung  in  den  Naturwissenschaften
  die  Doktorwürde  erworben  hat,  wird  in  Physik  und  Chemie  nur  dann  geprüft,  wenn
diese  Fächer  nicht  Gegenstand  der  Promotionsprüfung  gewesen  sind.

Wer  die  ärztliche  Vorprüfung  bestanden  hat,  ist  nur  in  der  Zahnersatzkunde  zu  prüfen.

E  14.

Die  Gegenstände,  die  Lage  und  das  allgemeine  Ergebnis  der  Prüfung  in  jedem  Fache  sowie
die  für  das  Fach  erteilte  Zensur  werden  von  dem  Eraminator  für  jeden  Geprüften  in  ein  besonderes
Protokoll  eingetragen,  das  von  dem  Vorsitzenden  und  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  zu
unterzeichnen  und  bei  den  Akten  aufzubewahren  ist.

*x  15.

·  Für  jedes  Fach  wird  von  dem  Examinator  nach  Benehmen  mit  dem  Vorsitzenden  eine  Zensur
erteilt,  für  die  ausschließlich  die  Bezeichnungen  „sehr  gut“  (1),  „gut“  (2),  „genügend“  (3),  „ungenügend“  (4),
„schlecht“  (5)  zulässig  sind.

Für  diejenigen,  welche  in  allen  fünf  Fächern  mindestens  „genügend“  erhalten  haben,  wird
nach  Beendigung  der  Prüfung  von  dem  Vorsitzenden  die  Gesamtzensur  ermittelt,  indem  die  Zenfur  für
die  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde  mit  6,  diejenige  für  die  anatomische  mit  3  multipliziert,  die
Zensuren  für  die  physiologische,  physikalische  und  die  chemische  Prüfung  je  einfach  gerechnet  werden,
und  die  Summe  durch  12  geteilt  wird.  Ergeben  sich  bei  der  Teilung  Brüche,  so  werden  sie,  wenn  sie
über  O,%  betragen,  als  ein  Ganzes  gerechnet,  andernfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

Ist  in  einem  Prüfungsfache  die  Zensur  „ungenügend“  oder  „schlecht“  erteilt,  so  gilt  es  als
nicht  bestanden  und  muß  wiederholt  werden.

Die  Frist,  nach  der  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen  kann,  beträgt  je  nach  den  Zeufuren
und  der  Zahl  der  nicht  bestandenen  Prüfungsfächer  zwei  bis  sechs  Monate.  Sie  wird  von  dem  Vorsitenden
  für  alle  zu  wiederholenden  Fächer  nach  Benehmen  mit  den  betreffenden  Examinatoren
einheitlich  bestimmt.  In  gleicher  Weise  wird,  unter  Beachtung  der  Vorschrift  im  Abs.  6,  der  Zeitpunkt
festgesetzt,  bis  zu  dem  spätestens  die  Meldung  zur  Wiederholung  der  Prüfung  in  allen  nicht  bestandenen
Fächern  erfolgen  muß.

Wer  sich  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  vor  Ablauf  der  Endfrist  zur  Wiederholung  der
Prüfung  meldet,  hat  nach  Ermessen  der  Prüfungskommission  die  Prüfung  von  Anfang  an  zu  wiederholen,
  wobei  auch  die  bereits  erledigten  Fächer  als  nicht  bestanden  gelten.  Gegen  den  Beschluß  ist
binnen  zwei  Wochen  Beschwerde  bei  der  Zentralbehörde  (§  3  Abs.  2)  zulässig.

*1  Wird  die  Vorprüfung  in  einem  Zeitraume  von  einem  und  einem  halben  Jahre  nach  ihrem
Beginne  nicht  vollständig  beendet,  so  gilt  sie  in  allen  Fächern  als  nicht  bestanden.  Ausnahmen  können
nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  50).

*  16.
Hat  ein  Studierender  die  Vorprüfung  vor  ihrer  Beendigung  unterbrochen,  so  darf  er  sie  nur

bei  derjenigen  Kommission  fortsetzen,  bei  welcher  er  sie  begonnen  hat.  Ausnahmen  können  nur  aus
besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  56).
        <pb n="109" />
        —  39  —

Die  Wiederholungsprũfung  muß,  sofern  der  Studierende  seine  Studien  an  einer  anderen
Universität  fortsetzt,  vor  der  Kommission  dieser  Universität  abgelegt  werden.  Diese  hat  die  bei  der
bisherigen  Prüfungskommission  entstandenen  Prüfungsakten  einzufordern.

Die  auf  Grund  des  §  10  Abs.  4  Satz  2  und  des  §  15  Abs.  4,  5  getroffenen  Entscheidungen
haben  bindende  Rraft  für  alle  Prüfungskommissionen.

&amp;amp;  17.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht
zugelassen.
8  18.

Nach  Abschluß  jeder  Prüfung  und  Wiederholungsprüfung  hat  der  Vorsivende  binnen  drei
Tagen  das  Ergebnis  der  Prüfung  und  die  gemäß  §  10  Abs.  4  Satz  2,  §  15  Abs.  4,  5  getroffenen
Entscheidungen  der  Universitätsbehörde  mitzuteilen.  Diese  hat,  falls  der  Studierende  vor  vollständig
bestandener  Vorprüfung  die  Universität  verläßt,  einen  entsprechenden  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis
einzutragen.

lber  den  Erfolg  der  Prüfung  ist  dem  Studierenden  ein  geugnis  nach  dem  beigefügten
Muster  2  auszustellen.  Vor  er  eine  Wiederholungsprüfung  abzulegen,  so  werden  statt  der  Gesamtzenfur
  die  Fristen  nach  §  15  Abs.  4  vermerkt.  llber  die  Wiederholung  der  Prüfung  erhält  der
Studierende  ein  Zeugnis  nach  Muster  3.  Zugleich  werden  ihm  die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten
  Zeugnisse  (§5  6  und  8)  wieder  ausgehändigt.

8  18.

Die  Gebühren  für  die  gesamte  Prüfung  und  das  ausgefertigte  Zeugnis  betragen  80  Mark.
Hiervon  werden  15  Mark  auf  die  anatomische,  je  5b  Mark  auf  die  physiologische,  die  physikalische  und
die  chemische  und  30  Mark  auf  die  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde  verteilt.  Aus  dem  Reste  von
20  Mark  sind  die  sächlichen  und  die  Verwaltungskosten  zu  bestreiten.

In  den  Fällen  des  §  13  werden  neben  20  Mark  für  sächliche  und  Verwaltungskosten  nur  die
Gebührenanteile  für  die  Fächer  erhoben,  in  denen  geprüft  wird.

Vor  der  Wiederholungsprüfung  sind  außer  dem  Betrage  von  10  Mark  für  sächliche  und  Verwaltungskosten
  die  Gebührenanteile  für  die  Fächer,  in  denen  die  Prüfung  noch  nicht  bestanden  ist,
aufs  neue  zu  entrichten.  Diese  Bestimmung  findet  für  den  Fall  der  Fortsetzung  einer  unterbrochenen
Vorprüfung  sinngemäße  Anwendung.

Die  Entschädigungen  für  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  werden  nach  Maßgabe
ihrer  Mühewaltung  von  der  Zentralbehörde  (§  3  Abs.  2)  am  Ende  jedes  Prüfungsiahrs  festgesetzt
und  aus  dem  Betrage  für  sächliche  und  Verwaltungskosten  bestritten.  E

Über  die  Verwendung  der  bei  den  sächlichen  und  Verwaltungskosten  erwachsenden  Ersparnisse
sowie  der  verfallenen  Gebühren  (§X  10  Abs.  2  bis  4,  §  15  Abs.  5,  64)  befindet  die  Zentralbehörde
(§  3  Abs.  2).

&amp;amp;  20.

Dem  Reichskanzler  werden  von  der  Zentralbehörde  (§  3  Abs.  2)  Verzeichnisse  der  Randidaten,
welche  die  Vorprüfung  in  dem  abgelaufenen  Prüfungsjahre  bestanden  haben,  mit  den  auf  die  Prüfung
bezüglichen  Akten  eingereicht;  diese  werden  der  Zentralbehörde  zurückgesendet.

II.  Zahnärztliche  Prüfung.
§  21.

Die  zahnärztliche  Prüfung  kann  vor  jeder  zahnärztlichen  Prüfungskommission  bei  einer  Universität
  des  Deutschen  Reichs  abgelegt  werden.  çl

Die  Kommission,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  seiner  Stellvertreter,  wird  von  der  vorgesetzten
  Zentralbehörde  (§  1)  für  jedes  Prüfungsjahr,  das  vom  1.  Oktober  bis  30.  September  dauert,
nach  Anhörung  der  medizinischen  Fakultät  der  betreffenden  Universität  aus  geeigneten  Fachmännern
ernannt.  "
        <pb n="110" />
        Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ist  berechtigt,  ihr  in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,  achtet
darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt  werden,  ordnet  bei  vorübergehender
Behinderung  eines  Mitglieds  dessen  Stellvertretung  an,  berichtet  unmittelbar  nach  dem  Schlusse  jedes
Nrüsngegahs  der  vorgesetzten  Behörde  über  die  Tätigkeit  der  Kommission  und  legt  Rechnung  über
die  Gebühren.

8  22.

In  jedem  Jahre  finden  zweimal  (im  Sommer=  und  im  Winterhalbjahre)  Prüfungen  statt.  Die
Prüfungsperioden  beginnen  Mitte  Oktober  und  Mitte  März  und  sollen  nicht  über  Mitte  August  ausgedehnt
  werden.

Die  Gesuche  um  zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  zuständigen  zentralbehörde  (§  21  Abs.  2)
oder  bei  einer  von  dieser  bezeichneten  anderen  Dienststelle  unter  Angabe  der  Prüfungskommission,  vor
welcher  der  Randidat  die  Prüfung  abzulegen  wünscht,  bis  zum  1.  Oktober  beziehungsweise  1.  März
jedes  Jahres  einzureichen.  Verspätete  Gesuche  können  nur  aus  besonderen  Gründen  berücksichtigt  werden.

8  23.  .

Der  Meldung  sind  die  nach  §§  6  bis  8  für  die  Zulassung  zur  zahnärztlichen  Vorprüfung  ersorderlichen
  Nachweise  sowie  das  zeugnis  über  die  vollständig  bestandene  zahnärztliche  Vorprüfung
(§T  18  Abs.  2)  beizusügen.

Die  gemäß  §§  6  bis  s8  erteilten  Dispensationen  gelten  auch  für  die  zahnärztliche  Prüfung.

Eine  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  bestandene  Prüfung  darf  nur  ausnahmsweise  an  Stelle
der  zahnärztlichen  Vorprüfung  als  genügend  erachtet  werden  (§  50).  «

8  24.
Der  Meldung  ist  der  durch  Universitätsabgangszeugnisse  zu  erbringende  Nachweis  beizufügen,
daß  der  Kandidat  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  6  Abs.  1,  2)  einschließlich  der  für  die  zahnärztliche
  Vorprüfung  nachgewiesenen  zahnärztlichen  Studienzeit  mindestens  sieben  Halbjahre  dem  zahnärztlichen
  Studium  an  Universitäten  des  Deutschen  Reichs  obgelegen  hat.
Die  Bestimmungen  des  §  7  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

8  25.
Von  der  nachzuweisenden  Studienzeit  müssen  mindestens  drei  Halbjahre  nach  vollständig  bestandener
  zahnärztlicher  Vorprüfung  zurückgelegt  sein.
Das  Halbjahr,  in  dem  die  zahnärztliche  Vorprüfung  bestanden  ist,  wird  nur  angerechnet,  wenn
die  Vorprüfung  innerhalb  der  ersten  drei  Wochen  nach  dem  vorgeschriebenen  Semesteranfange  vollständig
  bestanden  ist.

8  26.

Der  Meldung  ist  der  Nachweis  beizufügen,  daß  der  Kandidat  nach  vollständig  bestandener
zahnärztlicher  Vorprüfung  mindestens  «

1.  je  zwei  Halbjahre  hindurch  an  einem  Kursus  der  konservierenden  Behandlung  der  Zähne
am  Kranken  und  an  einem  Kursus  in  der  Zahnersatzkunde  regelmäßig  teilgenommen  sowie
eine  Poliklinik  für  Zahn=  und  Mundkrankheiten  regelmäßig  besucht,

jie  drei  Monate  die  Klinik  oder  Poliklinik  für  Haut=  und  syphilitische  Rrankheiten  regelmäßig
  besucht  und  an  einem  Kursus  der  klinischen  Untersuchungsmethoden  regelmäßig
teilgenommen  hat.

Soweit  am  Ulniversitätsort  eine  besondere  Klinik  oder  Poliklinik  für  Haut=  und  syphilitische
Krankheiten  nicht  besteht,  genügt  die  Teilnahme  an  einem  Kursus  für  diese  Fächer  in  der  entsprechenden
Abteilung  eines  von  der  zentralbehörde  ermächtigten  größeren  Krankenhauses.

Der  Nachweis  wird  durch  besondere  nach  dem  beigefügten  Muster  4  auszustellende  Zeugnisse
der  Kursusleiter  und  der  klinischen  oder  poliklinischen  Dirigenten  erbracht.

Ausnahmen  dürfen  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  56).

##
        <pb n="111" />
        —  91  —

6#27.
Außerdem  sind  der  Meldung  noch  beizufügen:
1.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  Gang  der  Ulniversitätsstudien
darzulegen  ist,
sowie
2.  falls  der  Kandidat  sich  nicht  alsbald  nach  dem  Abgange  von  der  Universität  meldet,  ein
amtliches  Zeugnis  über  seine  Führung  in  der  zwischenzeit.
Sämtliche  in  den  §§  23,  24,  26  ausgeführten  Nachweise  nebst  dem  vorstehend  zu  2  bezeichneten
Zeugnisse  sind  in  lUlrschrift  vorzulegen.
§  28.
Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  Prüfungsordnung  beizulegen.
Der  Kandidat  hat  sich  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,  unter
Vorzeigung  derselben  sowie  der  Quittung  über  die  einge  zahlten  Gebühren,  bei  dem  Vorsitzenden  der
Prüfungeskommission  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich  zu  melden.

6#29.
Die  Prüfung  umfaßt  folgende  Abschnitte:
I.  die  Prüfung  in  der  allgemeinen  Pathologic  und  in  der  pathologischen  Anatomie;
II.  die  Prüfung  in  den  Zahn=  und  Mundkrankheiten;
III.  die  Prüfung  in  der  konservierenden  Behandlung  der  Zähne;
IV.  die  Prüfung  in  der  Chirurgie  der  Zahn--  und  Mundkrankheiten;
V.  die  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde;
VI.  die  Prüfung  in  der  Hygiene.

Die  Eraminatoren  in  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten  sind  verpflichtet,  soweit  der  Gegenstand
  dazu  Gelegenheit  bietet,  festzustellen,  daß  der  Kandidat  in  den  mit  dem  betreffenden  Abschnitt  in
Zusammenhang  stehenden  Gebieten  der  Anatomie  und  Physiologie  die  in  der  Vorprüfung  nachzuweisenden
Kenntnisse  festgehalten  und  während  der  klinischen  Zeit  zu  verwerten  gelernt  hat.  Die  Art  und  der
Erfolg  der  Prüfung  in  der  Anatomie  und  Physiologie  sind  in  dem  Protokoll  (§  44)  der  betreffenden
Prüfungsabschnitte  im  einzelnen  anzugeben.

 

8  30.
In  keinem  Prüfungsabschnitte  dürfen  gleichzeitig  mehr  als  vier  Kandidaten  geprüft  werden,
mit  Ausnahme  der  praktischen  Prüfung  in  der  konservierenden  Behandlung  der  Zähne  und  in  der
Zahnersatzkunde  (§§  35,  39),  bei  der  die  doppelte  Zahl  zulässig  ist.

f1.

I.  Die  Prüfung  in  der  allgemeinen  Pathologie  und  in  der  pathologischen  Anatomie  wird  von
einem  Examinator  abgehalten  und  ist  in  einem  Tage  zu  erledigen.  In  der  Prüfung  muß  der
Kandidat  zwei  ihm  vorgelegte  pathologisch-anatomische  Präparate  aus  dem  Gebiete  der  Zahn=  und
Mundkrankheiten,  darunter  ein  mikroskopisches,  erläutern  und  demnächst  in  einer  eingehenden  mündlichen
  Prüfung  die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  allgemeinen  Pathologie  und  in
der  pathologischen  Anatomie  dartun.

8  32.

II.  Die  Prüfung  in  den  Zahn-  und  Mundkrankheiten  umfaßt  zwei  Teile  und  ist  in  der  Regel

in  drei  aufeinanderfolgenden  Wochentagen  zu  erledigen.
g  33.

In  dem  ersten  Teile  der  Prüfung,  der  in  der  Regel  von  zwei  Eraminatoren  in  einem  Universitätsinstitut

  abgehalten  wird,  hat  der  Kandidat  an  zwei  aufeinanderfolgenden  Tagen  je  einen

Kranken  in  Gegenwart  des  Examinators  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des
Falles  sowie  den  Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeich-
        <pb n="112" />
        —  82  —

nendes  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krankheitsfall  einen
kritischen  Bericht  anzufertigen,  der,  mit  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten  Morgen
dem  Examinator  zu  übergeben  ist.

Gelegentlich  der  Krankenuntersuchungen  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen  Kranken  seine
Fähigkeit  in  der  Diagnose  und  Prognose  von  Zahn--  und  Mundkrankheiten  nachzuweisen  sowie  auch
die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Erkennung  der  Haut=  und  sFyphilitischen
Krankheiten  darzutun.

Auch  ist  die  Prüfung  auf  die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  den  klinischen
Untersuchungsmethoden  auszudehnen.

8  34.

In  dem  zweiten  Teile  der  Prüfung  hat  der  Kandidat  in  einem  besonderen  Termin  in  Gegenwart
  des  Examinators  einige  Aufgaben  zu  Arzneiverordnungen  schriftlich  zu  lösen  und  mündlich  darzutun,
  daß  er  in  der  allgemeinen  Therapie  und  in  der  Pharmakologie  und  Toxikologie  die  für  den
Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.

Der  Prüfungsteil  kann  einem  besonderen  Examinator  übertragen  werden.

35
I  9
III.  Die  Prüfung  in  der  konservierenden  Behandlung  der  Zähne  wird  in  einem  zahnärztlichen
Universitätsinstitut  von  einem  Erxaminator  abgehalten  und  ist  in  der  Regel  in  fünf  aufeinanderfolgenden
Wochentagen  zu  erledigen.  In  der  Prüfung  hat  der  Kandidat  seine  Vertrautheit  mit  den  verschiedenen
Methoden  der  konservierenden  Zahnheilkunde  am  Lebenden  praktisch  nachzuweisen  und  dabei  mindestens
deitpuernschiedenartige  Füllungen,  sowie  eine  Wurzelbehandlung  und  eine  Reinigung  der  Zähne  auszuführen.

g  36.
IV.  Die  Prüfung  in  der  Chirurgie  der  Zahn-  und  Mundkrankheiten  umfaßt  zwei  Teile  und
ist  in  der  Regel  in  vier  aufeinanderfolgenden  Wochentagen  zu  erledigen.

8  37.

In  dem  ersten  Teile  der  Prüfung,  der  in  der  Regel  von  zwei  Examinatoren  in  einem  Uni—
versitätsinstitut  abgehalten  wird,  hat  der  Kandidat

a)  an  zwei  aufeinanderfolgenden  Tagen  je  einen  Kranken  in  Gegenwart  des  betreffenden
Examinators  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des  Falles  sowie
den  Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeichnendes
  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krank.
heitsfall  einen  kritischen  Bericht  anzufertigen,  der,  mit  Datum  und  Namensunterschrift
versehen,  am  nächsten  Morgen  dem  Eraminator  zu  übergeben  ist;

b)  die  beiden  ihm  überwiesenen  Kranken  im  Laufe  des  nächsten  Tages  noch  einmal  in
Gegenwart  des  betreffenden  Examinators  zu  untersuchen,  und  im  Anschluß  an  den  ihm
vom  Examinator  zurückgegebenen  Bericht  den  Verlauf  der  Krankheit  mit  Angabe  der
Behandlung  zu  beschreiben.  Steht  einer  der  beiden  Kranken  am  zweiten  Tage  nicht  zur
Verfügung,  so  bestimmt  der  Examinator,  ob  der  Kandidat  einen  anderen  Kranken  zu
übernehmen  hat.

Gelegentlich  der  Krankenuntersuchungen  (zu  a  und  b)  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen
Kranken  seine  Fähigkeit  in  der  Diagnose  und  Prognose  der  für  den  Zahnarzt  wichtigen  chinagischen
Krankheiten,  seine  Vertrautheit  mit  den  verschiedenen  Methoden  ihrer  Behandlung  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  Antisepsis  und  Asepsis,  sowie  seine  Fertigkeit  in  der  Ausführung  kleiner  chirurgischer
  Operationen  nachzuweisen.

8  38.

In  dem  zweiten  Teile  der  Prüfung,  der  von  einem  Examinator  abgehalten  wird,  hat  der
Kandidat  in  der  zahnärztlichen  Operationslehre  und  in  der  Würdigung  der  Operationsmethoden  sich
einer  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen  und  die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der
zahnärztlichen  Instrumentenlehre  darzulegen.
        <pb n="113" />
        —  93  —

§  39

V.  Die  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde  ist  in  der  Regel  in  acht  aufeinanderfolgenden  Wochentagen
  zu  berledigen.  Sie  wird  von  einem  Eraminator  abgehalten.

Der  Kandidat  hat  seine  praktischen  Kenntnisse  in  der  ——  von  Zahnersatzstücken  oder
Regulierungsapparaten  nachzuweisen  und  dabei  Arbeiten  aus  den  Gebieten  des  Plattenersatzes,  der
Kronen=  und  Brückenarbeit,  der  chirurgischen  Prothese  oder  der  Orthodontie  für  den  Mund  eines
Lebenden  zu  liefern.

5  40.
VI.  Die  Prüfung  in  der  Hygiene  ist  mündlich,  sie  wird  von  einem  Examinator  abgehalten
und  ist  in  einem  Tage  zu  erledigen.
Der  Kandidat  hat  nachzuweisen,  daß  er  sich  die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse
in  der  Hygiene  einschließlich  der  Bakteriologie  erworben  hat.

*  41.
Bei  den  einzelnen  Prüfungsfächern  sind  ihre  Geschichte  und,  soweit  solche  vorhanden,  ihre
Beziehungen  zur  gerichtlichen  Medizin  nicht  unberücksichtigt  zu  lassen.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  daß
er  Kandidat  sprachliches  Verständnis  für  die  zahnärztlichen  Kunstausdrücke  besitzt.

*42.

Zu  dem  ersten  und  sechsten  Prüfungsabschnitt  ist  den  Studierenden  der  Zahnheilkunde,  zu  den
übrigen  Abschnitten  mit  Ausnahme  der  praktischen  Prüfungen  (§§  35,  39)  nur  denjenigen  Studierenden
der  Zutritt  gestattet,  welche  als  Praktikanten  an  den  Kursen  der  betreffenden  Abteilung  des  zahnärztlichen
  Universitätsinstituts  teilnehmen.

Außerdem  steht  jedem  Lehrer  der  Medizin  und  der  Zahnheilkunde  an  einer  Universität  des
Deutschen  Reichs  der  Zutritt  frei.

13.

Die  zu  den  klinischen  Prüfungen  erforderlichen  Kranken  (§§  33,  35,  37,  39)  sind  von  dem
Eraminator  dem  Kandidaten  für  jeden  Abschnitt  erst  bei  dessen  Beginne  zu  überweisen.  Die  Uberweisung
  desselben  Kranken  für  mehrere  Kandidaten  im  Laufe  der  Prüfungsperiode  ist  nur  ausnahmsweise
  gestattet.

8  44.
Für  jeden  Kandidaten  wird  über  jeden  Prüfungoabschnitt  ein  besonderes  Protokoll  unter

Anführung  der  Prüfungsgegenstände  und  der  erteilten  Zensuren,  bei  der  Zensur  „ungenügend“  oder
u  schlecht“  unter  kurzer  Angabe  der  Gründe  aufgenommen.

1  *45.

Nach  Beendigung  eines  jeden  Prüfungsabschnitts  sind  die  Eraminatoren  verpflichtet,  dem  Vorsitzenden
  die  Prüfungsakten  unverweilt  zuzusenden.  Der  Kandidat  hat  sich  nach  Beendigung  des  Abschnitts
  behufs  Entgegennahme  der  Mitteilung  des  Ergebnisses  ohne  besondere  Aufforderung  binnen
drei  Tagen  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  oder  gemäß  dessen  Bestimmung  im  Bureau
der  letzteren  und,  sofern  er  bestanden  hat,  binnen  weiteren  24  Stunden  bei  dem  Eraminator  (oder
den  Eraminatoren)  für  den  nächstfolgenden  Prüfungsabschnitt  behufs  Anberaumung  ferneren  Termins
persönlich  zu  melden.  Bei  der  Anberaumung  des  Termins  ist  darauf  zu  achten,  daß  in  der  Regel
zwischen  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten  nur  ein  Zeitraum  von  acht  Tagen  liegt.

Reihenfolge,  in  der  die  einzelnen  Abschnitte  zurückzulegen  sind,  bestimmt  der  Vorsivende.

Ft  ein  Abschnitt  nicht  vollständig  bestanden,  so  entscheidet  der  Vorsitzende  nach  Auhörung  des
Kandidaten,  ob  dieser  sich  der  Prüfung  in  einem  anderen  Abschnitt  oder  dem  späteren  Teile  desselben
Abschnitts  sogleich  oder  erst  nach  Wiederholung  des  nicht  bestandenen  zu  unterziehen  hat.  Ist  die
9pn  ung,.  sortzufeden,  so  gilt  wegen  der  Meldung  zur  Anberaumung  ferneren  Termins  das  im

1  agte

16
        <pb n="114" />
        g  46.

Uber  den  Ausfall  der  Prüfung  in  den  Abschnitten  I,  III,  V  und  VI  sowie  in  jedem  Teile  der
übrigen  Abschnitte  wird  eine  besondere  zensur  unter  ausschließlicher  Anwendung  der  Bezeichnungen-„sehr
  gut“  (1),  „gut“  (2),  „genügend“  (3),  „ungenügend“  (4)  und  „schlecht“  (5)  erteilt.

Erteilt  von  zwei  an  einer  Prüfung  beteiligten  Examinatoren  einer  die  Zensur  „ungenügend“
oder  „schlecht“,  so  entscheidet  seine  Stimme.  Andernfalls  wird  die  Summe  der  Zahlenwerte  der  beiden
Einzelzensuren  durch  2  geteilt.  Ergeben  sich  bei  der  Teilung  Brüche,  so  werden  sie,  wenn  sic  über  0#
betragen,  als  ein  Ganzes  gerechnet,  andernfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

6  47.

Ist  ein  Prüfungsabschnitt  vollständig  bestanden,  so  wird  für  den  ganzen  Abschnitt  von
ben  Vehbenden  die  Gesamtzensur  ermittelt.  Hierbei  werden  die  Zahlenwerte  der  Einzelzensuren
(6  46  Abf.  1

a)  für  Abschnitt  II  Teil  1  zweifach,  Teil  2  einfach,

b)  für  Abschnitt  IV  Teil  1  zweifach,  Teil  2  einfach
herechnet  und  die  für  die  beiden  Abschnitte  sich  ergebenden  Summen  der  Zahlenwerte  je  durch
3  geteilt.  .

Ergeben  sich  Brüche,  so  findet  die  Bestimmung  des  §  46  Abs.  2  Satz  3  entsprechende“
Anwendung.  ·
§48·
·  Ist  in  einem  Prüfungsabschnitt  oder  in  einem  Teile  eines  Prüfungsabschnitts  die  Zensur
„ungenügend“  oder  „schlecht“  erteilt,  so  ailt  er  als  nicht  bestanden  und  muß  wiederholt  werden.

Die  Frist,  nach  der  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen  kann,  beträgt  je  nach  den  Zensuren
zwei  bis  sechs  Monate.  Sie  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Benehmen  mit  den  betreffenden  Examinatoren
  für  jeden  Abschnitt  einheitlich  bestimmt.  In  gleicher  Weise  wird,  unter  Beachtung  der
Vorschrift  im  §  50  Abs.  6,  der  Zeitpunkt  festgesetzt,  bis  zu  dem  spätestens  die  Meldung  zur  Wiederholungsprüfung
  in  dem  Abschnitte,  soweit  er  nicht  bestanden  ist,  erfolgen  muß.  Wiederholungsfristen
verschiedener  Abschnitte  laufen  gleichzeitig  nebeneinander.

Die  zweite  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  oder  eines  Teiles  desselben  findet,  soweit
sie  mündlich  ist,  in  Anwesenheit  des  Vorsitzenden,  im  übrigen  unter  dessen  besonderer  Aussicht  statt.
Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht
zugelassen.  .

§49.

Hat  der  Kandidat  sämtliche  Prüfungsabschnitte  bestanden,  so  wird  aus  den  für  die  Prüfungsabschnitte
  erteilten  Zensuren  die  Gesamtzensur  ermittelt,  indem  die  Zensuren  für  die  Abschnitte  I.  und  VI
einfach  gerechnet,  für  die  übrigen  Abschnitte  je  mit  2  multipliziert  werden  und  die  sich  ergebende
Summe  durch  10  geteilt  wird.  Mit  den  sich  hierbei  ergebenden  Brüchen  wird  in  der  im  §  46  Abs.  2
Satz  3  angegebenen  Weise  verfahren.  ·  .

Der  Vorsitzende  überreicht  binnen  einer  Woche  die  Prüfungsakten  der  Zentralbehörde  (8  21
Abs.  2)  zur  Erteilung  der  Approbation.  "

§50.  ,

Wer  sich  nicht  rechtzeitig  gemäß  der  Vorschriften  im  §  28  Abs.  2,  §  45  Abs.  1,  3  persönlich
meldet,  kann  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  von  der  Zentralbehörde  (5  21  Abs.  2)  bis  zur  folgenden
Prüfungsperiode  zurückgestellt  werden.  In  diesem  Falle  wird  die  Hälfte  des  Gebührenbetrags  für  die
noch  nicht  begonnenen  Prüfungsabschnitte  zurückerstatlet,  die  Gebühren  für  sächliche  und  Verwaltungs-=kosten
  sind  ganz  verfallen.  ·  .

Wer  in  einem  Prüfungstermin  nicht  rechtzeitig  oder  gar  nicht  erscheint,  geht  der  Hälfte  der
auf  den  betreffenden  Prüfungsabschnitt  entfallenden  Gebühr  verlustig.

Wer  von  der  begonnenen  Prüfung  zurücktritt,  erhält,  sofern  genügende  Entschuldigungsgründe
vorliegen,  die  Gebühr  für  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungsabschnitte  zurück;  die  Gebühr  für
sächliche  und  Verwaltungskosten  ist  dagegen  verfallen.  ç  *ê:.  -

Liegt  im  Falle  des  Abs.  3  keine  genügende  Entschuldigung  vor,  so  finden  die  Vorschriften  im
Abs.  1  Satz  2  Anwendung;  auch  kann  je  nach  Umständen  durch  einen  mit  Zustimmung  des  Vor-
        <pb n="115" />
        —  95  —

sitenden  gefaßten  Beschluß  der  Prüfungskommission  der  ganze  eingezahlte  Betrag  für  verfallen
und  in  besonderen  Fällen  die  Prüfung  in  allen  oder  in  einzelnen  Abschnitten  für  nicht  bestanden
erklärt  werden.  (GBegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  Beschwerde  bei  der  Zentralbehörde
(7  21  Abs.  2)  zulässig.  4

Wer  sich  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  vor  Ablauf  der  Endfrist  (§  48  Abs.  2)  zur
Wiederholungsprüfung  meldet,  hat  die  Prüfung  nach  Ermessen  der  Prüfungskommission  von  Anfang
an  zu  wiederholen,  wobei  auch  die  bereits  erledigten  Abschnitte  oder  Teile  als  nicht  bestanden  gelten.
Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  Beschwerde  bei  der  Zentralbehörde  (5  21  Abs.  2)  zulässig.

Wird  die  Prüfung  in  einem  Zeitraume  von  zwei  Jahren  nach  ihrem  Beginne  nicht  vollständig
beendet,  so  gilt  sie  in  allen  Abschnitten  als  nicht  bestanden.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen
Gründen  gestattet  werden  (8  56).

l  51.

Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Rommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei  der  sie  begonnen
  ist.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  56).  Mit  dem  Dispensationsgesuch
  ist  zugleich  eine  Erklärung  der  bisherigen  Prüfungskommission  wegen  etwaiger  dem
Wechsel  der  Kommission  entgegenstehender  Bedenken  vorzulegen.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (&amp;amp;§  23,  24,  26,  §  27  Nr.  2)  sind  dem
Kandidaten  erst  nach  vollständig  bestandener  Prüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,
so  sind  sämtliche  Zentralbehörden  (§  1)  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  zu  benachrichtigen,
daß  der  Kandidat  die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die
Zeugeisse  zurückgegeben  worden  sind;  in  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses  ist
ein  Vermerk  über  den  Ausfall  der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.

"  In  den  Fällen  des  §  48  Abs.  4  und  des  §  50  Abs.  4  Satz  1  kann  die  Zentralbehörde
(&amp;amp;  21  Abs.  2)  die  Rückgabe  der  Zeugnisse  onordnen.  In  diesem  Falle  finden  die  Vorschriften  im
Abs.  2  Satz  2  entsprechende  Anwendung.  "

68052.0
Die  Gebühren  für  die  gesamte  Prüfung  betragen  155  Mark.
Davon  sind  zu  berechnen:

für  den  Prũüfungsabschnitt  ..  10  Mark,
für  den  Prüfungsabschnitt  II  .......  30
und  zwar  für  Teilull  20  Mark,
2  10
für  den  Prüfungsabschnitt  11T1TT  20
für  den  Prüfungsabschnitt  IV..  30
und  zwar  für  Teil  l..  20  Mark,
—2...  "  10=für
  den  Prüfungsabschnit  23335
für  den  Prüfungsabschnitt  vll.  10
für  sächliche  und  Verwaltungskossffen  .  30

zusammen  155  Mark.

Bei  Wiederholungen  kommen  für  den  betreffenden  Abschnitt  oder  Teil  eines  Abschnitts  außer
den  anzusetzenden  Gebühren  jedesmal  4  Mark  für  sächliche  und  Verwaltungskosten  zur  nochmaligen
Erhebung.  Diese  Bestimmung  findet  für  den  Fall  der  Fortsetzung  einer  unterbrochenen  Prüfung
sinmgemäße  Anwendung.

Die  Entschädigungen  für  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  werden  nach  Maßgabe
ihrer  Mühewaltung  von  der  Zentralbehörde  (§  21  Abs.  2)  am  Ende  jedes  Prüfungsjahrs  festgesetzt
und  aus  dem  Betrage  für  sächliche  und  Verwaltungskosten  bestritten.

Über  die  Verwendung  der  bei  diesem  Betrag  erwachsenden  Ersparnisse  sowie  der  verfallenen
Gebühren  (§  50)  entscheidet  die  Zentralbehörde  (§  21  Abf.  2).

8  53.
Wer  die  ärztliche  Prüfung  im  Deutschen  Reiche  vollständig  bestanden  hat  oder  die  Approbation
  als  Arzt  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  besitzt,  hat  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  zahn-16.
        <pb n="116" />
        —  96  —

ärztlichen  Prüfung  die  Bescheinigung  über  die  bestandene  ärztliche  Prüfung  oder  die  Approbation  als
Arzt  beizufügen,  im  übrigen  aber  nur  den  Nachweis  zu  führen,  daß  er  mindestens  je  zwei  Halbjahre
an  einem  Kursus  in  der  Zahnersatztunde  und  an  einem  Kursus  in  der  konservierenden  Behandlung
der  Zähne  am  Kranken  regelmäßig  teilgenommen  und  eine  Poliklinik  für  Zahn=  und  Mundkrankheiten
regelmäßig  besucht  hat.

Er  hat  die  zahnärztliche  Prüfung  nur  im  Abschnitte  II  Teil  1,  ausschließlich  der  Prüfung  in
der  Erkennung  der  Haut=  und  syphilitischen  Krankheiten  und  in  den  klinischen  Untersuchungsmethoden,
sowie  in  den  Abschnitten  III  bis  V,  außerdem  aber  noch  die  für  die  zahnärztliche  Vorprüfung  vorgeschriebene
  Prüfung  in  der  zahnersatzkunde  abzulegen.

Die  Ermittelung  der  Gesamtzensur  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  Zensuren  für  die  Abschnitte  II
bis  V  und  für  die  Prüfung  in  der  Zahnersatzkunde  zusammengezählt  werden  und  die  sich  ergebende
Summe  durch  5  geteilt  wird.  Mit  den  sich  etwa  ergebenden  Brüchen  wird  gemäß  §  46  Abfs.  2
Satz  3  verfahren.

Die  Gebühren  für  die  gesamte  Prüfung  betragen  auch  in  diesem  Falle  155  Mark.  Bei  der
Biederholung  oder  Fortsetzung  von  Prüfungen  finden  die  Bestimmungen  des  §5  19  Abs.  3,  §  52  Abfs.  3
Anwendung.

C.  Erteilung  der  Approbation.  ½4½
§*  4.

Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Muster  5  ausgestellt.
55.
Dem  Reichskanzler  werden  von  der  Zentralbehörde  (§F  49  Abs.  2)  Verzeichnisse  der  in  dem
abgelaufenen  Prüfungsjahr  Approbierten  mit  den  auf  die  zahnärztliche  Prüfung  bezüglichen  Akten
eingereicht;  diese  werden  der  Zentralbehörde  zurückgesendet.

D.  Ausnahmen.
8  66.
Über  Zulassung  der  im  §  3  Abs.  1,  §  6  Abs.  2,  §  7  Abs.  2,  §  8  Abs.  2,  §  15  Abs.  6,  §  16
Abs.  1,  §  23  Abs.  3,  §  24  Abs.  2,  §  26  Abs.  4,  §  50  Abs.  6,  §  51  Abs.  1  und  §  59  Abs.  2  vorgesehenen
  Ausnahmen  entscheidet  der  Reichskanzler  in  lbereinstimmung  mit  der  zuständigen  Zentralbehörde
  (§  3  Abs.  2,  §  21  Abs.  2).

E.  Schluß-  und  Übergangsbestimmungen.

855.

Auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit  ist  die  Militärdienstzeit  nicht  anzurechnen.
658.  -

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1909  in  Kraft.  in
8  59.

Die  Studierenden,  die  vor  dem  1.  Dezember  1909  ihre  zahnärztliche  Ausbildung  begonnen
haben,  dürfen,  sofern  sie  sich  spätestens  am  1.  Oktober  1913  zur  Ablegung  der  zahnärztlichen  Prüfung
melden,  auf  Antrag  diese  Prüfung  (einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen)  unbeschadet  der
Bestimmung  des  §  60  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ablegen.

Andernfalls  sind  sie  zwar  von  der  Erbringung  des  Vorbildungsnachweises  nach  §&amp;amp;  6  befreit,
haben  sich  aber  der  zahnärztlichen  Vorprüfung  sowie  der  zahnärztlichen  Prüfung  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  zu  unterziehen.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  und  nicht  über  den
1.  Oktober  1914  gestattet  werden  (&amp;amp;§  56).

8  60.
Die  Bestimmungen  des  &amp;amp;  2  Abs.  3,  8  22,  §  48  Abs.  4,  §  50  Abs.  6  gelten  für  alle  seit  dem
1.  Oktober  1909  begonnenen  Prüfungen.
        <pb n="117" />
        Muster  1
(zu  K  0).
Beugnis
über  die  Teilnahme  an  den  übungen
dem  Praktikum
dem  Kurfus
bei  der

Dem  Studierenden  der  Zahnheilkunde
wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er

aus.
im  Halbjahr  19  vom  ten
bis  ien  an
regelmäßig  teilgenommen  hat.
den  ten  19

(Unterschrift  des  Leiters  der  lbungen  usw.
mit  Angabe  seiner  akademischen  Stellung)

(Beglaubigung  durch  den  Direktor  der  Anstalt,  sofern  derselbe  nicht  selbst  Leiler
der  Ubungen  usw.  gewesen  ist)
        <pb n="118" />
        Muster  2

(zu  §  18).

Bengnis
der

Prüfungskommission  in
über  die

zahnärztliche  Vorprüfung  des  Studierenden  der  Zahnheilkunde

 

Dem  Studierenden  der  Zahnheillimmee2
ist  bei  der  mit  ihm  abgehaltenen  Vorprüfung

aus.......................................................
1.inderAnatomic.·.......d1eZensnr.  ........
2  .  Physiologie  -·
3.  Physik.
4.  .  Chemie  ...·...-5.
  Zahnersatzunde  ..-  "

lsomit  die  Gesamtzensur  erteilt  worden.

(Falls  der  Studierende  eine  eetw  abzulegen  hat,  unter  Fortfall  von  ##
Die  Prüfunginnn.  »  darf  frühestens

nach...............................................  wiederholt  werden,  jedoch  hat  die
Meldung  zur  Wiederholungsprüfung  spätestens  bis  zum  zu  erfolgen.)
den...  ten  19

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.

(Name.)
grafllSiezellden.3  )
        <pb n="119" />
        Muster  S
—.

Beugnis

der

Prüfungskommission  in
über  die
aanctr  Wiederholung  der  zahnärztlichen  Vorprüfung  seitens  des  Studierenden  der

Shnheilkunde

Dem  Studierenden  der  Zahnheilkunde
ist  bei  der  mit  ihm  abgehaltenen

aus
Vorprũfun  ersten  zweiten  l(#e  früheren
prufung  Kieber.  Vider-  nrennate
holungs-  holungsprüfung
  prüfung
am  .  am.  am

ausweislich  des  beigefügten  Zeugnisses  (oder  bei
zweiter  Wiederholung:  der  beigefügten  Zeugnisse)
1.  in  der  Anatomie  die  Zensur:
2.  Physiologie  "  l
3.4
4.

Phsit.  .
Chemie.  .....-'"
  Zahaeriahknudc  ..  -:
Isomtt  de  Gesamtzensur  ierteilt  worden.

(Falls  der  Studierende  eine  fernere  Wiederholungsprüfung  abzulegen  hat,  unter  Fortfall
darf  frühestens

von  :  Die  Prüfung  in

nach  wiederholt  werden,  jedoch  hat  die  Meldung

zur  Wiederholungsprüfung  spätestens  bis  zum  zu  erfolgen.)
,  den  n  19

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.
(Name.)

(Siegel  der
Prüsungskommission.)

anzuhesicn.)
        <pb n="120" />
        (zu  8  26).

Praktikantenschein.

Dem  Kandidaten  der  Zahnheilkunde

aus  –wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  nach  vollständig

  bestandener  zahnärztlicher  Vorprüfung  im

 

 

Halbjahr  19  vom  M.............................  19  bis  zum  ten
19  an  dem  Kursus  für
die  Klinik  (Poliklinik)

in..  ——  ———r  als  Praktikant  regelmäßig

teilgenommen
besucht  hat.

„den  len  19

Der  —Kursusleitrr.
klinische  Dir;
poliklinische  Dirigent.

(Name.)
        <pb n="121" />
        —  101  —

Wuster  6
(au  8  64).
Nachdem  der  Kandidat  der  Zahnheilkunde
aus  am  ten  19  die  zahnärztliche
  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  in
mit  der  Zensur  „  "  bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch  die  Approbation

als  Zahnarzt  mit  der  Geltung  vom  bezeichneten  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Neichs  gemäß  §  29  der  Reichs-Gewerbeordnung  erteilt.

,  den  1  19

(Siegel  und  Unterschrist  der  approbierenden  Behörde.)

Approbation

für

als  Zahnarzt.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  -Gedruckt  bei  Julius  Sinenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Aerlin.
17
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        —  103  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.,

Herausgegeben
Beichsamte  des  Innern.

Dn  beitehen  burch  alle  Polltanstalton  und  huchhandlungen.
IXXVu.  ##  Verlin,  Sonnabend,  den  27.  März  1909.  Nr.  13.

 

Ingat:  Bel-  und  Stenerwesen:  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  vom  4.  März  1900.  —

Zell-  und  Stesnerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  benägen  Sitzung  den  nachstehend  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen
zum  Wechselstempelgesetze  vom  4.  März  d.  J.  die  Zustimmung  erteilt.

Berlin,  den  25.  März  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  vom  4.  März  1909.

Zu  F  3  des  Gesetzes.
Amrecuung  fremder  Whrungen.
81.
Behufs  Umrechmung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen  sind
für  die  nachstehenden  Währungen  die  dabei  bemerkten  Mittelwerte  allgemein  zu  Grunde  zu  legen:
1  Pfund  Sterling  2040  Mork,

1  Frank,  Lira,  Pseta  (Gold),  ,  innische  Mark  —  %
1  5  pe  he  Gulden  (Gold)  —  2,00
l  cher  Gulden  (Währung)  10
1  österreichisch-ungarische  Krone  0,85
1  Gulden  holländischer  Währung  =  Igo
        <pb n="124" />
        4  104  —

1  skandinavische  Krone  1,1  Mark,
1  alter  Goldrubel  3,  —
1  Rubel  1  —  2

1  alter  Kreditrubel  /  Ü8Ö(.W  „ie  "
1  türkischer  Piaster  .  ...  -0,tslPeso(Gold).
  =  4,00
1  D  Dollar  .  4,  il
1  alter  sedentscer  Goldyen  .  .  —  4,20  -
1  japanischer  .  -2,1o-1
  eusschoßtatrikaricthe  oder  indijche  Rupie  .  -1,ultnexlkamscherGolddollar.
  .  -2,to-Zu

  88  13  und  14  des  Geseges.
Art  und  Vertrieb  der  Stempelzeichen.
82.

Zum  Zwecke  der  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  über  O,10;  O,20;  0,  0;  O0;
0/;  1;  1,50;  2;  2,,0;  3;  3,50;  4;  4,50;  5;  10;  15;  20;  25;  30  und  50  Mark  und'  gestempelte  WMechselvorbrucke
  über  d,  10  Mark  ausgegeben.  Die  Verwendung  aus  solchen  Vordrucken  entfernter  Stempelzeichen
  wird  als  eine  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  angesehen.

Die  Marken  haben  die  Horm  eines  liegenden  Rechtecks.  Im  Betrage  von  0),o  bis  0,,0  Mark
sind  sie  in  grüner,  im  Betrage  von  1  bis  5  Mark  in  blauer  Farbe  hergestellt.  In  der  linken  oberen
Ecke  dieser  Marken  befindet  sich  ein  Schild  mit  dem  Reichsadler,  von  welchem  sich  nach  rechts  ein  in
zwei  Enden  auslaufendes  Band  mit  der  Inschrift  „Deutscher  Wechsel-Stempel“  zieht.  Die  Marken
im  Betrage  von  10  bis  50  Mark  sind  in  grüner  und  roter  Farbe  hergestellt;  sie  sind  mit  dem  Reichsadler
  und  über  dem  letzteren  sowie  mehrfach  am  Rande  mit  der  erwähnten  Inschrift  versehen.  Außer
der  in  schwarzer  rde  hergestellten  Beseichnun  des  Steuerbetrags  und  der  entsprechenden  Wechselsumme
  enthalten  sämtliche  Marken  den  Vordruck  „den“  zur  Anbringung  des  Entwertungsvermerkes
gleichfall,  in  schwarzer  Farbe.

Die  Wechselvordrucke  tragen  einen  mit  Verzierungen  umgebenen  Stempel  in  grüner  Farbe,
welcher,  abgesehen  von  tdem  fehlenden  Vordruck  für  den  Entwertungsvermerk,  dem  Muster  der  Wechselstempelmarken
  entspricht

83.

Der  Vertrieb  der  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Vordruck  erfolgt  durch  die  Postanstalten.
  Wechselstempelmarken  zum  Werte  von  10,  20  und  30  Pfennig  werden  bei  allen  Postämtern
und  bei  denjenigen  sonstigen  Poftkellen,  bei  welchen  sich  ein  Bedürfnis  beerfür  herausstellt,  verkauft.
Die  Verkaufsstellen  für  her  stempelmarken  von  höherem  Werte  und  für  gestempelte  Vordrucke
werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt  und  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Entwertung  der  Martuen.
8  4.

Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  der  Urkunde  und  zwar,  wenn  die  Rückseite  noch  unbeschrieben
  ist,  unmittelbar  an  einem  Rande  dieser  Seite,  andernfalls  unmittelbar  unter  dem  letzten
Vermerk  Indossament  usw.)  auf  einer  mit  Buchstaben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen  oder  bedruckten
Stelle  ausuneben,

Es  ist  gestattet,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  mehrere,  zusammen  den  erforderlichen  Betrag
darstellende.  Wehelstempamarken  zu  verwenden.  Ferner  ist  es  zulässig,  bei  Ausstellung  des  Wechsels
auf  einem  gestempelten  Vordruck  den  an  dem  vollen  gesetzlichen  etrage  der  Abgabe  etwa  noch
fehlenden  Teil  durch  vorschriftsmäßig  auf  der  Rückseite  zu  verwendende  Stempelmarken  zu  ergänzen.

immen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  mehrere  Marken  zur  Verwendung,  so  sind  sie  an  dem
ewählten  Rande  zunächst  nebeneinander  aufzukleben,  reicht  der  hierzu  zur  Verfügung  stehende
si  aelstucht  mehr  aus,  so  sind  die  weiteren  Marken  ummittelbar  unter  den  bereits  angebrachten
        <pb n="125" />
        —  106  —

85.

In  jeder  einzelnen  der  aufgeklebten  Marken  muß  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  der
Marke  auf  dem  Wechsel,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit
Buchstaben  mittels  deutlicher  Schriftzeichen  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Uberschreibung
an  der  durch  den  Vordruck  brzeichneien  Stelle  niedergeschrieben  werden.  Auch  kann  der  Verwendungsvermerk
  auf  der  Marke  ganz  oder  teilweise  mittels  der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck
Esel  #  in  diesem  Falle  braucht  der  Vermerk  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten

telle  zu  stehen.

Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sowie  die
Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichmung  find  zulässig  (3.  B.  29.  Oktbr.  09,  13.  Sept.  13).
Auch  ist  es  gestattet,  dem  Verwendungsvermerke  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz
oder  teilweise  hinzuzufügen.  ç

Bei  Verwendung  eines  gestempelten  Wechselvordrucks  bedürfen  nur  die  etwa  aufgeklebten  Ergänzungsmarken,
  nicht  auch  der  eingedruckte  Wertstempel  der  Entwertung.

8  6.

Das  erste  inländische  Indossament,  welches  auf  die  Rückseite  eines  Wechsels  gesetzt  wird,  oder
der  erste  sonstige  inländische  Vermerk  ist  —  abgesehen  von  dem  Falle  der  Steuerentrichtung  durch  Verwendumg
  eines  den  ganzen  gesetzlich  fälligen  Betrag  darstellenden  Wechselvordruck  unterhalb  der
zur  Entrichtung  der  abe  entwerteten  Wechselstempelmarke  niederzuschreiben,  widrigenfalls  die  letztere
dem  Niederschreiber  dieses  Indossaments  oder  Vermerkes  und  dessen  Nachmännern  gegenüber  als  nicht
verwendet  gilt.  Es  dürfen  jedoch  die  Vermerke  „ohne  Protest“,  „ohne  Kosten“  neben  der  Marke
niedergeschrieben  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  vom  Ausland  auf  das
Inland  gezogene  Wechsel,  nachdem  sie  mit  einer  ordnungsmäßig  verwendeten  Wechselstempelmarke  im
gesetzlichen  Betrage  versehen  worden  waren,  im  Auslande  weiterbegeben  und  die  ausländischen  Indossamente
  nicht  unterhalb  der  deutschen  Wichleiltememm  niedergeschrieben  worden  find.

Dem  inländischen  Inhaber,  welcher  aus  Versehen  sein  Indossament  auf  den  Wechsel  gesetzt  hat,
bevor  er  eine  Marke  aufgeklebt  hatte,  ist  gestattet,  vor  der  Weitergabe  des  Wechsels  unter  Durchstreichung
  dieses  Indossaments  die  erforderlichen  Marken  unter  dem  letzteren  aufzukleben.

§  7.

Die  Bestimmung  des  §  14  des  Gesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete
Stempelmarken  als  nicht  verwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppelversteuerung  zur  Folge  haben,
sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  den  §§  17,  19  zu  ahndenden  Zuwiderhandlung
festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa  erforderlich  werdenden  Einleitung  des  Strafverfahrens
bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen  Entwertung  der  Stempelmarke  durch  Aufdruck  des  Amtsstempels
  der  Steuerbehörde,  falls  der  Wechsel  vorliegt  oder  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist.  Dasselbe
gilt  für  den  Fall,  daß  die  Marke  an  unrichtiger  Stelle  aufgeklebt  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken
  ist  nur  dann  zu  fordern,  wenn  eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  der  Wechsel  nicht
ohne  weiteres  zu  erlangen  ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Entwertung  der  Stempelmarken,
z.  B.  aus  der  unrichtigen  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich  ergibt,  daß  die  Marken  fion  früher  zu  einem
anderen  Wechsel  gebraucht  worden  sind.  Doch  steht  es  in  jedem  Falle  der  unrichtigen  Entwertung
einer  Marke  dem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner  vor  den  Folgen
dieser  Entwertung  zu  schützen,  eine  neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.

Zu  §  16  und  §  29  Abs.  2  des  Gesetzes.
Abgabenerstattung.
88

Die  Klage  wegen  Zurückzahlung  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempels  ist  gegen  den  Fiskus
des  Bundesstaats  zu  richten,  von  dessen  Steuerbehörde  die  Abgabe  beigetrieben  oder  gegenüber  dessen
Steuerbehörde  der  Vorbehalt  bei  der  Zahlung  erklärt  worden  ist.

18“
        <pb n="126" />
        —  106  —

Zur  Vertretung  des  Fiskus  im  Rechtsstreit  ist,  soweit  landesgesetzlich  nichts  anderes  bestimmt
ist,  die  Steuerdirektivbehörde  berufen.
88.
Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempels  im  Verwaltungsweg  entscheidet
  die  Steuerdirektivbehörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres  vom  Zeitpunkte  der  Stempelverwendung  oder  der  Zahlung  oder  Beitreibung  der  Abgabe
ab  gestellt  worden  ist.

8  10.

Den  Bundesregierungen  werden  die  Herauszahlungen  für  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempel
aus  der  Reichskasse  erstattet.

8  11.

Für  verdorbene  Stempelmarken  oder  Vordrucke  und  für  Marken,  mit  welchen  demnächst  verdorbene
  Schriftstücke  versehen  sind,  kann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn  der  Schaden  mindestens
eine  Mark  beträgt  und  wenn  von  den  Stempelzeichen  oder  den  Schriftstücken,  zu  welchen  sie  verwendet
sind,  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  demgegenüber  durch  die  Erstattung
das  Steuerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es  genügt,  wenn  der  Wert  der  gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten
  Stempelzeichen  zusammen  eine  Mark  beträgt,  und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Beschädigung
  der  einzelnen  Stempelzeichen  durch  ein  und  dasselbe  Ereignis  veranlaßt  oder  auf  verschiedene,
voneinander  unabhängige  Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.

8  12.

Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Postanstalt  des  Bezirkes  innerhalb  eines  Monats,  nachdem
der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  unter  Beifügung  der  verdorbenen  Stempelzeichen
und  Schriftstücke  anzumelden.  Uber  die  Anträge  entscheidet,  falls  sie  einem  Postamt  erster  oder  zweiter
Klasse  unterbreitet  sind,  der  Postamtsvorsteher.  In  zweifelhaften  Fällen  sowie  allgemein  seitens  der
übrigen  Postanstalten  ist  die  Entscheidung  der  der  Postanstalt  vorgesetzten  Behörde  (im  Reichs-Postgebiet
  und  in  Bayern  der  Ober-  Postdirektionen,  in  Württemberg  der  Generaldirektion  der  Posten  und
Telegraphen)  einzuholen.

Die  Frist  zur  Geltendmachung  des  Erstattungsanspruchs  ist  auch  dann  als  gewahrt  anzusehen,
wenn  die  Erstattung  bei  einer  nicht  zuständigen  Postanstalt  oder  einer  Steuerstelle  beantragt  worden
ist.  Die  Amtsstellen  haben  in  diesem  Falle  den  Antrag  der  zuständigen  Behörde  (Abs.  1  Satz  1)  zur
Entscheidung  vorzulegen.

*  13.

Eine  bare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Abgabe  findet  in  den  Fällen  des  §  11  nicht  statt;
die  Erstattung  erfolgt  vielmehr  im  Wege  des  Umtaußhes,  und  zwar  werden  in  der  Regel  für  verdorbene
  Vordrucke  Vordrucke,  für  verdorbene  Marken  Marken  abgabefrei  verabfolgt.  Den  Wünschen
des  Antragstellers  hinsichtlich  des  Betrags  der  einzelnen  Stücke  ist  tunlichst  Rechnung  zu  tragen.

Die  verdorbenen  Stempelzeichen  sind  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  vernichten.

Zu  §  26  des  Gesetzes.
Steuerfreiheit  der  Platzanweisungen.

8  14.
Als  ein  Platz  im  Sinne  des  §  26  Abs.  3,  4  des  Gesetzes  gelten:

1.  diejenigen  Orte,  die  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  als  benachbart  im  Sinne  der
Vorschriften  des  Artikel  91a  Abs.  1  der  Wechselordnung  sowie  des  §  16  Abs.  2  und  des
*  30  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  anzusehen  sind")

*)  Vgl.  z.  3.  Bekanntmachung  vom  9.  Jannar  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249  ff.).
        <pb n="127" />
        —  107  —

2.  außerdem  folgende  Nachbarorte:
Berlin  und  die  im  Postverkehr  als  dessen  Nachbarorte  geltenden  Ortschaften,  auch
soweit  sie  nicht  zu  den  in  Ziffer  1  bezeichneten  Orten  gehören;
Holzminden,  Altendorf,  Allersheim;
Mannheim,  Ludwigshafen,  Rheinau;
Wolfenbüttel,  Thiede,  Wittmar,  Hedwigsburg.

ISchlalirkinmunur.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1909  in  Kraft.

*  16.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  wegen  der  Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  Stempelmarken
  und  gestempelten  Vordrucke  sowie  wegen  der  Bedingungen,  unter  welchen  für  verdorbene
Stempelzeichen  Erstattung  zulässig  ist,  anderweite  Anordnungen  zu  erlassen.

 

6  Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="128" />
        <pb n="129" />
        Zentralblatt

fũr  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamte  des  Innern.

Dn  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Huchhandlunpen.

 

 

 

 

XXXVII.  Jehrgeng.  Berlin/  Freiteg,  den  2.  April  1900.  Nr.  14.
J  t:  B  gen  —  Selle  2  —  Kor  ne
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à  Mlliarwesen:  Ermächiigung  zur  Russtellung  ärztlchrr:  Vafahren  dei  Prüung  der  Sptengstosse

 

1.  Koufulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaiserlichen  Generalkonsul  Steifensand
zum  Generalkonsul  in  Neapel  zu  ernennen  geruht.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  in  Narvik
(Norwegen),  Waldemar  Thilo,  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Sein-  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ernst  Geßwein  an  Stelle
des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Konsuls  Wolrad  Schumacher  zum  Konsul  in  Concepcion
(Chile)  zu  ernennen  geruht.  ——

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Raufmann  H.  W.  Solomon  zum
Konsul  in  St.  Helena  zu  ernennen  geruht.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dolmetscher  Dr.  Betz  zum  Konsul  in
Tsinanfu  zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Guatemala  hat  den  Kaufmann  August  Wehncke  zum  Konsularagenten  in
Livingston  bestellt.
        <pb n="130" />
        —  110  —

2.  Instizwesen.

 

8  erteile  der  in  der  Anlage  beigefügten  Neubearbeitung  der  Geschäftsordnung  für  das  Reichsmilitärgericht
  hierdurch  Meine  Bestätigung.
Berlin,  den  13.  März  1909.
"  Wuhels.
.  Fürst  von  Bülow.
An  den  Reichskanzler  und  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts.

Geschäftsordnung  für  das  Reichsmilitärgericht.

W  1.
Der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang.

8  2.
Bei  dem  Reichsmilitärgerichte  werden  drei  Senate  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
I.  Senat,
II.  Senat,
III.  (Bayerischer)  Senat
führen.
83.

Jeder  Senat  bearbeitet  die  ihm  zugewiesenen  Sachen  selbständig.  Bei  der  vom  Senatspräsidenten
  im  Einvernehmen  mit  dem  rangältesten  Offizier  bei  Beginn  jedes  Geschäftsjahrs  anzuordnenden
  Verteilung  der  Geschäfte  auf  die  Räte  und  Offiziere  des  I.  und  II.  Senats  ist  die  Bearbeitung
  der  Angelegenheiten  des  Sächsischen  und  Württembergischen  Kontingents  sowie  der  Marine  und
der  Schutztruppen  denjenigen  Räten  und  Offizieren  zuzuweisen,  die  aus  diesen  Verbänden  hervorgegangen
  sind  oder  ihnen  angehören.  In  Ausnahmefällen  kann  die  Bearbeitung  der  fraglichen  Angelegenheiten
  von  dem  Senatspräsidenten  im  Einvernehmen  mit  dem  rangältesten  Offizier  auch  anderen
Räten  und  Offizieren  zugewiesen  werden.

84.
Die  Tätigkeit  des  III.  (Bayerischen)  Senats  ist  auf  die  im  §  2  des  Gesetzes  vom  9.  März  1899
bezeichneten  Angelegenheiten  beschränkt.  Im  übrigen  findet  §  3  sinngemäße  Anwendung.

86.
Bei  dem  Reichsmilitärgericht  eingehende  Sachen  werden  zunächst  dem  Obermilitäranwalt  zugewiesen,
  der  sie  mit  seiner  Erklärung  an  den  zuständigen  Senatspräsidenten  abgibt.

86.

Nach  Eintragung  der  Eingänge  in  die  Tagesliste  des  Senats  übermittelt  der  Senatspräsident
die  Sache  an  den  nach  der  Geschäftsverteilung  zuständigen  Reichsmilitärgerichtsrat.  Im  Ermessen  des
Senatspräsidenten  steht  die  Bestellung  eines  juristischen  Mitberichterstatters.  Der  oder  die  Berichterstatter
  fertigen  eine  schriftliche  Bearbeitung  der  Sache  an  und  stellen  sie  mit  den  Akten  dem  Senatspräsidenten
  zu.  Letzterer  kann  von  der  schriftlichen  Bearbeitung  entbinden,  wenn  keine  Hauptverhandlung
in  Aussicht  steht.

Die  Sache  gelangt  —  gegebenenfalls  unter  Beifügung  der  Bearbeitung  —  durch  Vermittelung
des  Senatspräsidenten  an  den  rangältesten  Offizier,  welcher,  falls  militärische  Fragen  im  Sinne  des
        <pb n="131" />
        —  111  —

*  105  Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordmumg  berührt  werden,  entweder  selbst  die  Mitberichterstattung
übernimmt  oder  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  3  —  ein  anderes  militärisches  Mitglied  des
Senats  hiermit  beauftragt.  Dieser  Mitberichterstatter  muß  sich  schriftlich  äußern.

Die  Sache  geht  hierauf  durch  den  rangältesten  Offizier  an  den  Senatspräfidenten;  letzterer
befindet  darüber,  ob  die  Akten  sämtlichen  an  der  Spruchsitzung  teilnehmenden  Mitgliedern  zugänglich
gemacht  werden  sollen.

87.

Demnächst  bestimmt  der  Senatspräsident  Zeit  und  Ort  der  Sitzung,  die  Besetzung  des  Senats
nach  der  Vorschrift  des  §  84  der  Militärstrafgerichtsordnung  in  Verbindung  mit  §  3  dee  Geschäfts.
ordnung  sowie  die  Berufung  der  Richter.  Vor  Erlaß  dieser  Verfügungen  ist  —  abgesehen  von
dringenden  Fällen  —  dem  rangältesten  Offizier  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  zu  geben.

868.

Ist  das  Zusammentreten  des  III.  (Bayerischen)  und  eines  anderen  Senats  erforderlich  (Gesetz
vom  9.  März  1899  §8  2  Abs.  2  und  3),  so  erläßt  der  zur  Leitung  der  Verhandlungen  berufene  Senatspräfident
  die  im  §  7  aufgeführten  Verfügungen.

Dem  anderen  Senatspräsidenten  und  den  in  den  beiden  Senaten  rangältesten  Offizieren  ist
vorher  Gelegenheit  zur  Stellungnahme  zu  geben.  &amp;amp;  6  der  Geschäftsordnung  findet  entsprechende
Anwendung.

809.

a)  In  den  Fällen  des  §  85  der  Militärstrafgerichtsordnung  stellt  der  Senat,  welcher  die  Entscheidung
  des  Plenums  einholen  will,  die  zu  entscheidende  Frage  in  einem  Beschlusse  fest  und  begründet
seine  Stellungnahme.  Auf  Anordnung  des  zur  Leitung  der  Verhandlung  berufenen  Senatspräsidenten
erfolgt  sodann  zur  Vorbereitung  der  Plenarentscheidung  die  Berichterstattung.  Hierzu  ist  neben  einem
Mitgliede  des  in  Satz  1  erwähnten  Senats  noch  ein  anderes  juristisches  und  gegebenenfalls  auch
militärisches  Mitglied  zu  bestimmen.  Diese  letzteren  Mitglieder  sind,  wenn  von  der  früheren  Entscheidung
  eines  anderen  Senats  des  Reichsmilitärgerichts  abgewichen  werden  soll,  diesem  Senat  zu  entnehmen.
  §  8  Abs.  2  der  Geschäftsordnung  findet  entsprechende  Anwendung.

b)  Der  zur  Leitung  der  Verhandlungen  berufene  Senatspräsident  legt  die  Akten  mit  dem
begründeten  Beschluß  und  den  Berichten  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  vor.  Dieser  beraumt
den  Termin  der  Plenarsitzung  an  und  leitet  die  Sache  durch  den  Obermilitäranwalt  zurück.  Letzterer
fügt  seine  Anträge  bei.

e)  Jedem  Mitgliede  des  Plenums  ist  eine  Abschrift  des  begründeten  Beschlusses,  der  Berichte
und  des  Antrags  des  Obermilitäranwalts  spätestens  bei  Anberaumung  der  Sitzung  zuzustellen.

8  10.

Bei  Beratungen  über  die  Geschäftsordnung  oder  über  sonstige  die  Rechtsprechung  nicht  betreffende
Fragen  trifft  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  die  zur  Vorbereitung  der  Beratung  im  Plenum
erforderlichen  Maßnahmen.  Er  bestellt  gegebenenfalls  den  oder  die  Berichterstatter  aus  den  Reichsmilitärgerichtsräten
  und  den  militärischen  Mitgliedern  der  Senate  und  leitet  die  Verhandlung  im
Plenum.  Nach  Abschluß  der  Beratung  bestimmt  er  den  Reichsmilitärgerichtsrat,  welchem  die  Abfassung
des  Gutachtens  usw.  obliegt.  §&amp;amp;  g9e  findet  sinngemäße  Anwendung.  Sofern  die  Plenarentscheidung
auf  Grund  einer  Allerhöchsten  Ordre  notwendig  wird,  ist  auch  deren  Abschrift  mitzuteilen.

&amp;amp;  11.

Über  jede  Hauptverhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.  Die  g8  331,  332,  338  der
Militärstrafgerichtsordnung  finden  sinngemäße  Anwendung.

12.
Die  Beratungen  in  den  Senaten  wie  im  Plenum  erfolgen  ohne  Zuziehung  eines  Protokollführers

  und  ohne  schriftliche  Aufzeichnung  des  Ganges  der  Beratung,  der  Abstimmung  der  einzelnen
Mitglieder  und  der  von  ihnen  geltend  gemachten  Gründe.  Indessen  hat  jedes  Mitglied  das  Recht,

19“
        <pb n="132" />
        —  112  —

seine  von  dem  gefaßten  Beschluß  abweichende  Ansicht  mit  kurzer  Begründung  in  den  Akten  des  Reichsmilitärgerichts
  niederzulegen.  ·  "  "

Die  Beratung  beginnt  mit  dem  Vortrag  eines  Berichterstatters.  Eine  schriftliche  Abstimmung,
insbesondere  durch  Umlauf,  findet  nicht  statt.

8  13.

Die  Urteile,  Beschlüsse,  Verfügungen  usw.  werden  unter  dem  Namen:  „Das  Reichsmilitärericht“
  erlassen.  Gehen  dieselben  von  einzelnen  Senaten  aus,  so  ist  ein  entsprechender  Zusatz  beizuügen,
  z.  B.  „Das  Reichsmilitärgericht  I.  Senat“.  Die  Urschriften  der  Urteile  und  Beschlüsse  werden
von  sämtlichen  beteiligten  Mitgliedern  des  Senats,  die  Ausfertigungen  von  Urteilen  und  Beschlüssen
sowie  alle  Verfügungen  und  Anordnungen  von  dem  Senatspräsidenten  allein  unterzeichnet.  Ist  ein
Mitglied  verhindert,  seine  Unterschrift  beizufügen,  so  wird  dies  unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes
  von  dem  Senatspräsidenten  unter  der  Urschrift  des  Urteils  vermerkt.

8  14.

Der  entscheidende  Teil  des  Urteils  wird  mit  der  Schlußformel:  „Von  Rechts  wegen“  versehen.
  Auf  die  Urteilsformel  folgen  die  Urteilsgründe,  welche  in  bündiger  Kürze,  unter  strenger
Beschränkung  auf  den  Gegenstand  der  Entscheidung  und  tunlicher  Vermeidung  von  Fremdwörtern
  und  nicht  allgemein  üblichen  Ausdrücken  abzufassen  sind.

Wenn  die  Fassung  der  Gründe  nicht  bereits  bei  Erledigung  der  Sache  durch  Gerichtsbeschluß
festgestellt  ist,  so  liegt  sie  nach  Maßgabe  der  beschlossenen  Entscheidung  dem  juristischen  Berichterstatter
und,  wenn  ein  solcher  ausgeschieden  oder  verhindert  ist,  einem  vom  Senatspräsidenten  damit  zu  beauftragenden
  anderen  juristischen  Mitglied  ob.  Im  Falle  der  §  8  und  9  der  Geschäftsordnung  bestimmt
der  beteiligte  älteste  Senatspräsident  unter  den  juristischen  Berichterstattern  denjenigen,  dem  die  fragliche
  Abfassung  obliegt.

Den  Erwurf  prüft  zunächst  der  Senatspräsident  oder  läßt  ihn  durch  ein  anderes  damit  zu
beauftragendes  jnuristisches  Mitglied  prüfen.  Werden  Bedenken  gegen  die  Fassung  des  Entwurfs
erhoben  und  diese  nicht  vom  Verfasser  durch  Anderung  seines  Entwurfs  beseitigt,  so  werden  die  Urteilsgründe
  durch  Gerichtsbeschluß  festgestellt.

W  15.
Das  Reichsmilitärgericht  führt  zwei  Siegel:
a)  ein  großes  Siegel,  welches  dem  beim  Reichsgerichte  geführten  großen  Siegel  entspricht
und  nur  bei  den  förmlichen  Ausfertigungen,  insbesondere  der  Urteile,  gebraucht  wird;
b)  ein  kleines  Siegel,  welches  den  bei  den  Reichsbehörden  üblichen  Siegeln  entspricht,  mit
der  Umschrift:  „Reichsmilitärgericht“.
g  16.
Die  nach  §  202  der  Militärstrafgerichtsordnung  in  Verbindung  mit  8  409  und  8  290  Abs.  2

derselben  erforderlich  werdenden  Maßnahmen  trifft  auf  Grund  einer  von  dem  Vorsitzenden  des  Senats
zu  erstattenden  schriftlichen  Meldung  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

8117.

Uber  die  Veröffentlichung  von  Urteilen  und  Beschlüssen  usw.  erläßt  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts
  die  erforderlichen  Anordnungen.

8  18.

Die  Prüfung  der  Urteile  der  Oberkriegsgerichte  sowie  der  Ausstellungen,  zu  denen  die  standgerichtlichen
  und  kriegsgerichtlichen  Sachen  Anlaß  gegeben  haben,  erfolgt  durch  denjenigen  Senat,
welcher  für  die  Strafsachen  des  betreffenden  Befehlsbereichs  zuständig  ist.

Bedarf  es  der  Einsicht  der  Akten  oder  sonstiger  Aufklärung,  so  veranlaßt  der  Senatspräsident
das  Erforderliche.

Zunächst  erfolgt  eine  vorläufige  Feststellung  der  Prüfungsbemerkungen  innerhalb  der  Senate
unter  Teilnahme  sämtlicher  Mitglieder.  Ergibt  sich  bei  der  Abstimmung  Stimmengleichheit,  so  gilt  die
Prüfungsbemerkung  als  angenommen.  Für  die  Bearbeitung  sind  die  in  den  §§  3  und  6  gegebenen
Grundsätze  maßgebend.
        <pb n="133" />
        —  113  —

Diese  vorläufig  festgesteltten  Bemerkungen  werden  von  den  Senaten  dem  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  vorgelegt.  6

Letzterer  überweist  dieselben  einer  Kommission,  bestehend  aus  den  rangältesten  Offizieren,  den
Senatspräsidenten  und  dem  Obermilitäranwalt,  oder  in  deren  Vertretung  den  nächstältesten  Mitgliedern
der  Senate  und  der  Militäranwaltschaft  zur  Nachprüfung  in  bezug  auf  Inhalt  und  Wortlaut.  Die
bezüglichen  Berichterstatter  find  von  der  Kommission  zu  hören.

Bemerkungen,  welche  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  für  unvereinbar  hält  mit  den
militärischen  Vorschriften  oder  Grundsätzen,  und  solche,  gegen  welche  von  der  Kommission  Bedenken
mit  Stimmenmehrheit  erhoben  werden,  sind  dem  Plenum  zur  Entscheidung  vorzulegen,  falls  der  bezügliche
  Senat  bei  seiner  abweichenden  Ansicht  bleibt.  Im  Plenum  ist  der  Obermilitäranwalt  mündlich
oder  schriftlich  zu  hören.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Wortlaute  der  Prüfungsbemerkungen  durch  Senats=  oder
Plenarbeschluß  werden  dieselben  von  den  Senaten  zusammengestellt  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  zur  weiteren  Veranlassung  gemäß  §  113  der  Militärstrafgerichtsordnung  eingereicht.

Die  Abstimmungen  finden  unter  Teilnahme  sämtlicher  Mitglieder  statt.  Bei  den  endgültigen
Abstimmungen  der  Senate  und  des  Plenums  gelten  diejenigen  Prüfungsbemerkungen  als  abgelehnt,
hinsichtlich  deren  sich  Stimmengleichheit  ergeben  hat.

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrat  unter  dem
23.  April  1880  beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1885  S.  79  ff.),  erfährt  infolge  der  Einrichtung  zweier  neuer

Gerichtskassen  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Magdeburg  folgende  weitere  Anderung:
Auf  Seite  109  sind  in  der  letzten  Spalte  an  der  das  Amtsgericht  Magdeburg  betreffenden

Stelle  die  Worte  „Kgl.  Gerichtskasse  in  Magdeburg“  durch  folgende  Eintragung  zu  ersetzen:
Men)  Kgl.  Gerichtskasse  in  Magdeburg--Altstadt,  zuständig  für  die  Stadt  Magdeburg  mit  Ausnahme
  der  zu  b  und  c  erwähnten  Stadtteile,  ferner  für  die  Ortschaften  Biederitz  mit
Forstgutsbezirk  Biederitz,  Cracau,  Prester,  Gutsbezirk  Zipkeleben,  Pechau  mit  Forstgutsbezirk
  Pechan,  Gutsbezirk  Königsborn,  Gübs,  Wahlitz  mit  Gutsbezirk  Wahlitz,  Menz,
Randau  mit  Gutsbezirk  Randau,  Gutsbezirk  Greifenwerder,  Calenberge,  Diesdorf,  Gr.
Ottersleben,  Benneckenbeck,  Kl.  Ottersleben  mit  Gut,  Eichenbarleben  mit  Gutsbezirk
Eichenbarleben,  Irrleben,  Niederdodeleben,  Ochtmersleben,  Mammendorf,  Schnarsleben;
I)  Kal.  Gerichtskasse  in  Magdeburg  Buckau,  zuständig  für  den  Stadtteil  Buckau  und  die
Ortschaften  Beyendorf,  Dodendorf,  Osterweddingen,  Sohlen,  Fermersleben,  Salbke  mit
Gutsbezirk  Salbke,  Forstgutsbezirk  Rreuzhorst,  Lemsdorf,  Westerhüsen;

JP)  Kgl.  Gerichtskasse  in  Magdeburg-Neustadt,  zuständig  für  die  Stadtteile  Neustadt  und
Rotheusee  und  von  der  Altstadt  Magdeburg  diejenigen  Flächen,  welche  nördlich  der
Straßen  Raiser  Otto-,  Ring=  und  Bötticherstraße  bis  zur  Elbe  gelegen  sind,  ferner  für
die  Ortschaften  Groß--Ammensleben  mit  Gutsbezirk  Groß-Ammensleben,  Rlein=  Ammensleben,
  Bleiche,  Barleben,  Dahlenwarsleben,  Gersdorf,  Ebendorf,  (Zutenswegen,  Hermsdorf,
Hohenwarsleben,  Meitendorf,  Olvenstedt.  «

3.  Militär  wesen.
GCekanntmachung.

Dem  Dr.  med.  Eduard  Gaffron  in  Lima  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1  àa-c  ebendaselbst  bezeichneten  Art
über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  Peru  haben.

Berlin,  den  23.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="134" />
        114

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 
 
 

      
      
 
    
     
 
  

 
 

 

 

&amp;amp;  Ka#e  und  Siand  Ü  Mer  und  Geimat  Behorde,  welche  die  Natum
;  orund  des
r  .  Ausweisung  aweisungs-7
  der  Ausgewiesenen.  der  Vestrafung.  beschlosen  dat.  beschluses.
1  2  l  s  b  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  40  alt.  Datum  und  aghrnser  ——  Närzz
Geburt  bekannt,  1  siden.
2  1881  Fme  —  23.  carꝛ
dent  zu  Colmar,
8  Kaniglich  preu  ijcher  Lien
83  gerunsgen  sident  zu
4  Maria  GSasser,  Un-  #ahsoolele  Bezirksprä-  .  März
Dienstmagd,  1  stdent  zu  Straßburg,  9.
5  Sidh  Wrttember-  LI.  März
-  Asche  UeqtetnaqdeslVOQ
iiiraile  zu  Lud-,
  Königlt  i  16.  Februar
2  E.3
Merseburg,
7  M  lek,  *s“  #  W  17.  März
Wlli85.  ale  sß  giet  zu  1909.
L  1)t  Landstrei-Königlich  Preußi  12.  März
s  Vr#eer  —  *  *  1909.
Cassel,
9  Neister,  Königlich  Sä  1.  März
Neleihhster  Wh  ce  1909.
Zwickau,
0  KNdol  ,  KilisetiesIJLMåk
Lel  imis  tlcht  *#  1909.  *
"
11|Johann  Richner,  —.—  #ä#s
Tagelöhner,  Landeskommissär  zu
Freiburgi.  6
12  Johann  Joseph  Großberzoglich  Säch-#1#s.  März

Seibert,  Bäcker,

 

 

Aczer  Fun  uksbirekior  zu|190.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="135" />
        Beilage
Tr.  14  des  Zentralblatts  für  das  Drutsche  Brich.

Eisenbahn  wesen.

Auf  Grund  der  Vorschriften  unter  I,  la  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  werden  über
das  Verfahren  bei  Prüfung  der  Sprengstoffe  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen.

Berlin,  den  1.  April  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

Bestimmungen
über  die

prüfung  von  Sprengstoffen  gemäß  Anlage  C.  Ia.  der  Eisenbahn-Verbehrsordnung.

Vorbemerkung.
Die  Sprengstoffe")  sind  eingeteilt  in
Sprengmittel,
Schießmittel  und
andere  explosionsfähige  Stoffe.

A.  Sprengmittel.

I.  1  INMNTNNTNN!I

V  V  AmHri  )

und  zwar:

Ammoncahücit  mit  oder  ohne  Beifügung  von  Ziffern  und  Buchstaben  (Gemenge  von  mindestens
65  Prozent  Ammoniaksolpeter,  höchstens  10  Prozent  Kali-,  Natron=  oder  Barytsalpeter  oder
Mischungen  davon,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  oder  Trinitronaphthalin,  die  teilweise
oder  ganz  durch  Mono=  und  Dinitrotoluol,  Mono=  und  Dinitrobenzol  oder  Nitronaphthalin
ersetzt  werden  dürfen,  ferner  von  Mehl  oder  höchstens  2  Prozent  Ruß).

*)  Solche  exprosionsfähige  Substanzen,  die  nicht  Schieß=  oder  Sprenazwecken  dienen,  durch  Flammenzündung
nicht  zur  Explosion  gebracht  werden  können  und  gegen  Stoß  und  Schlag  nicht  empfindlicher  sind  als  Dinmrobenzol,
gehören  nicht  8  den  Sprengstoffen  im  Sinne  der  Anlage  C.  La.

)Ammonlaksalpetersprena#rstoffe  sind  Sprengroffe,  die  als  vorwiegenden  Bestandieil  Ammoniaksalpeter  enthalten
  und  auberdem  brennbare  oder  explosive  Körper  organischer  Natur  wie  Kohle,  Pech,  Harze,  Zellulose,  Mehl,
aromatWische  Ni#roverbindungen,  Nitrogly  ur.n  und  dergleichen,  oder  auch  Körper  anorganicher  Natur  nie  Ntrate,
Chloride,  Sulsate,  Metalle  und  dergleichen;  Stoffe,  deren  Zusatz  die  Gefährlichkeit  des  Sprengstoffs  erhöht,  wie  Nitroalyzerin,
  Nitrozellulose  und  dergleicken,  sind  nur  in  beschränkler  Menge  zulässig;  chlorsaure  Salze  dürien  nicht  beigemengt
  werden.
        <pb n="136" />
        —  116  —

Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Zusätzen  von  Diphenylamin,  Pflanzenmehlen,
Glyzerin,  Chlorkalium  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Ammonkarbonit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter
und  Fänhstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  auch  mit  Zusatz
von  Ruß).

Ammon-Nobelit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzemmehlen,  Alkalichloriden,  Alkalioxalaten
und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Ammon-Nobelit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Magnesit,  Alkalichloriden,  höchstens  10  Prozent
Kalisalpeter,  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Ammon-Tremonit  oder  Gesteins-Tremonit  mit  oder  ohne  die  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.
(Gemenge  von  mindestens  51  Prozent  Ammoniaksalpeter,  höchstens  5  Prozent  gelatiniertem
Dinitroglyzerin  und  höchstens  5  Prozent  Kali=  oder  Natron=  oder  Barytsalpeter  oder  einem
Gemenge  dieser  Salpeterarten,  ferner  von  flüssigen  oder  festen  aromatischen  Nitrokörpern,
nämlich  Nitrobenzol,  Nitronaphthalin,  Nitrotoluol  —  davon  höchstens  20  Prozent  Dinitrotoluol
  oder  Mono=  und  Dinitrotoluol  oder  höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol  —,  ferner  von
Mehlen  aus  Pflanzen  oder  Pflanzenteilen  oder  Mineralkohle,  sowie  von  Alkalichloriden,  Karbonaten,
  Phosphaten,  Oxalaten  und  Sulfaten  der  Alkalien  und  von  höchstens  3  Prozent  Alkalichromaten.
  Enthalten  die  Gemenge  kein  Trinitrotoluol,  so  darf  der  Gehalt  an  Kali-  oder
Natron=  oder  Barytsalpeter  oder  einem  Gemenge  dieser  Salpeterarten  höher  sein,  jedoch
15  Prozent  der  Gesamtprere  nicht  übersteigen).

Anagon-Sprengpulver  (Gemenge  von  neutral  reagierenden  Salpeterarten  und  Aluminiumpulver
mit  Holzkohle  und  Alizarin  oder  mit  verharztem  Leinöl).

Neu-Anagon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  gepulverter  Zinkaluminiumlegierung
  und  Holzkohle).

Anilit  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  Kupfersulfatanilin  oder  Kupferoxalatanilin
  und  höchstens  5  Prozent  Zucker).

Astralit  1  und  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Holzkohle,  Pflanzenmehlen,  Paraffinöl,  höchstens
15  Prozent  Trinitrotoluol  oder  Mononitronaphthalin  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Wetter-Astralit  (Astralit,  worin  ein  Teil  des  Ammoniaksalpeters  durch  Kochsalz  ersetzt  ist).

Gelatine-Astralit  (einem  gelatinierten  oder  pulverförmigen  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalioder
  Natronsalpeter  oder  einem  Gemische  von  beiden,  höchstens  50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,
höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,  Kohlenwasserstoffen,
Pflanzenmehlen  und  Nitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe  /wie  Nitrotoluol,  Dinitrotoluol
und  Nitronaphthalin).

Gelatine-Wetterastralit  (einem  gelatinierten  oder  pulverförmigen  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
Kali-  oder  Natronsalpeter  oder  einem  Gemische  von  beiden,  höchstens  50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,
  höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,  Kohlenwasserstoffen,
  Pflanzenmehlen,  fettem  Ole,  Nitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe  wie
Nitrotoluol,  Dinitrotoluol  und  Nitronaphthalin!  und  neutralen  Salzen  #wie  Chlorkalium,
Chlornatrium  und  Oxalaten).

Bautzener  Sicherheitspulver  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  Barytsalpeter
  und  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol).

Bavarit  1  und  II  (Gemenge  von  90  Prozent  Ammoniaksalpeter  und  nitriertem  Naphthalin,  auch  mit
Zusatz  von  Holzkohle).

Gesteins-Chromammonit  (Gemenge  von  mehr  als  50  Prozent  Ammoniaksalpeter  und  anderen
Salpeterarten,  höchstens  18  Prozent  Trinitrotoluol,  Chromammoniakalaun,  Baryumkarbonat
und  Vaseline).

Dahmenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Naphthalin  und  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter).

Dahmenit  A  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Naphthalin  und  höchstens  3  Prozent  Kaliumbichromat).
        <pb n="137" />
        –  117  —

Gesteins-  auch  Neu-Dahmenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kohlemwasserstoffen  re  Nitrokohlenwasserstoffen,
  nämlich  Nitronaphthalin,  Dinitrobenzol,  Nitrotoluolen,  davon  höchstens
17  Prozent  Trinitrotoluol,  ferner  von  Kali-  oder  Narranfalgeter,  höchstens  3  Prozent  Alkalichromaten,
  ferner  von  Alkalichloriden,  Alkalikarbonaten,  Alkaliphosphaten,  Alkalioxalaten  und
Alkalisulfaten,  ferner  von  Blutlaugensalz,  Melasse  oder  Leimgelatine  lpflanzlichen  oder  tierischen
Ursprunges],  auch  mit  Zusatz  von  Mehlen  aus  Pflanzen,  Pflanzenteilen  oder  Mineralkohle).

Donarit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol  und
höchstene  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Dorfit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kochsalz,  Mehl,  höchstens  17  Prozent  Trinitrotoluol  und
höchstens  5  Prozent  Kalisalpeter).

Alldorfit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Mehl  und  höchstens  17  Prozent  Trinitrotoluol).

Fapiersche  Sprengstoffe  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Mono-  oder  Dinitronaphthalin).

Fulmenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Holzkohle,  Paraffinöl,  höchstens  6  Prozent
  Trinitrotoluol  und  höchstens  4  Prozent  Schießwolle).

Fulmenit  !  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Paraffinöl,  höchstens  3  Prozent  Kohle,  höchstens
15  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  0,55  Prozent  Schießwolle).

Wetter--Fulmenit  (Fulmenit,  worin  ein  Teil  des  Ammoniaksalpeters  durch  Kochsalz  ersetzt  ist).

Netter-Falmenit  (Fulmenit  I,  worin  ein  Teil  des  Ammoniaksalpeters  durch  Alkalichloride  eretzt
  ist).

Glückauf  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Pflanzenmehlen  oder  mit  Zucker,  Stärke,  Harzen,
fetten  Olen  oder  mit  mehreren  dieser  Stoffe  und  mit  Kupferoxalat,  auch  mit  Zusatz  von
höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter,  Natronsalpeter,  Dinitrobenzol).

Luxit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  17  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  5  Prozent
  Holzmehl).

Minolite  und  Minolite  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Trinitronaphthalin,  mit  oder  ohne
Dinitrotoluol).

Monachit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitroxylol,  höchstens  4  Prozent
gelatiniertem  Nitroglyzerin  und  mindestens  4  Prozent  Pflanzenmehlen).

Monachit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  18  Prozent  Trinitroxylol,  höchstens  8  Prozent
Kalisalpeter,  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle,  höchstens  1  Prozent  Kohle,  mit  Kohlenwasserstoffen,
  Pflanzenmehlen,  Ammoniumoxalat  oder  anderen,  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhenden
  neutralen  Salzen).

Gesteins-Plastammon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  Glyzerin,  höchstens
15  Prozent  Nitrotoluolen  oder  Nitrobenzolen  oder  Nitroxylolen,  davon  höchstens  10  Prozent
Trinitroverbindungen,  und  von  höchstens  4  Prozent  Nitrosemizellulose).

Steinkohlen-Plastammon  (Gemenge  von  mindestens  70  Prozent  Ammoniaksalpeter,  höchstens
30  Them  Kalisalpeter,  Glyzerin,  Mononitrotoluol  und  höchstens  4  Prozent  Nitrosemizellulose).


Rohurit  E—  von  Ammoniaksalpeter,  Chlordinitrobenzol  und  höchstens  17,5  Prozent  Chlordinitronaphthalin).


Roburit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  7  Prozent  Dinitrobenzol  und  höchstens  O0,5  Prozent
  übermangansaurem  Kali,  auch  mit  Zusatz  von  Ammonsulfat).

Roburit  IA  und  l((Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Ammonsulfat,  18  Prozent  Dinitrobenzol,
höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Roburit  ID  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrobenzol,  Ammonsulfat,  Pflan  zenmehlen,  höchstens
15  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  0,)  Prozent  Kaliumpermanganat).

Roburit  IE  oder  Kronenpulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  höchstens  16  Prozent  Trinitronaphthalin
  oder  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Ammonsulfat,  Pflanzenmehlen,  höchstens
15  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  18  Prozent  Trinitronaphthalin  und  höchstens  0,,  Prozent

Raliumpermanganat).
20
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        —  118  —

Roburit  IT  oder  Gesteins-Sicherheitspulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,
höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  0,5,  Prozent  Kaliumpermanganat).

Roburit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Chlornatrium,  höchstens  12  Prozent
Trinitrotoluol,  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  0,,  Prozent  Kaliumpermanganat).

Roburit  IIa  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol,  Pflanzenmehlen,
Ammonsulfat,  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  0,,  Prozent  Kaliumpermanganat).

Wetter-Roburite  und  Gesteins-Roburite  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  —  mindestens  jedoch
65  Prozent  —,  Pflanzenmehlen,  Pflanzenpulver,  Holzkohle,  Magnesit,  Kochsalz,  Salmiak,
Alkalibikarbonat,  Alkalioxalat,  höchstens  15  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol
  und  höchstens  0.5  Prozent  Kaliumpermanganat,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens
3  Prozent  gepulvertem  Aluminium).

Sicherheitssprengpulver  der  Vereinigten  Cöln-Rottweiler  Pulverfabriken  (Gemenge  von
Ammoniaksalpeter  mit  ganz  geringem  Zusatz  oder  ohne  Zusatz  von  doppeltkohlensaurem  Ammonium
  oder  kohlensaurem  Baryum  und  einem  pflanzlichen  oder  tierischen  Ole,  das  im  wensentlichen
  aus  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff  besteht,  mit  oder  ohne  Schwefel).

Sicherheitssprengstoff  der  Güttlerschen  Pulverfabriken,  bestehend  aus  Ammoniaksalpeter,
überzogen  mit  Plastomenitlack,  der  aus  Harzen,  Nitrotoluolen  und  höchstens  0,05  Prozent
Kollodiumwolle  bereitet  ist.

Siegenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Mehl  und  höchstens  15  Prozent  Dinitrotoluol).

Thornit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Pflanzenmehl,  auch  mit  Zusatz  von  tierischen  oder
pflanzlichen  Fetten).

Titanit  III  (Gemenge  von  Ammoniaksfalpeter,  höchstens  12  Prozent  Curcumakohle  und  höchstens
8  Prozent  Trinitrotoluol).

Titanit  IV  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  höchstens  12  Prozent  Curcumakohle).

Westfalit  und  Westfalit  A  (Gemenge  von  Salpeter,  Harzen,  Naphthalin  und  rohen  Teerölen,  auch
mit  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,  von  Aluminium  und  von  höchstens  3  Prozent  Kaliumbichromat).


Gelatine-Westfalit  (gelatiniertes  oder  pulverförmiges  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens
10  Proent  Kalisalpeter  oder  Natronsalpeter  oder  eines  Gemisches  dieser  beiden  Salpeterarten,
  höchstens  50  Prozent  Dinitrochlorhydrin,  höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  höchstens.
2  Prozent  Kollodiumwolle,  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  neutralen  Salzen  swie  Chlorkalium,
  Chlornatrium  und  Oxalaten]  und  Nitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe  swie
Nitrotoluol,  Dinitrotoluol  und  Nitronaphthalin)).

Gesteins-Westfalit  B  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrobenzol  und  Aluminiumpulver).

Gesteins-Westfalit  C  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrotoluol  und  Aluminiumpulver).

Kohlen-Westfalit  oder  Gesteins-Westfalit  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge
von  Ammoniaksalpeter,  auch  mit  Zusatz  anderer  Salpeterarten,  von  höchstens  13  Prozent  aromatischen
  Nitrokohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,  auch  mit  anderen  Kohlenstoffträgern,  von
neutralen  Salzen  und  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin,  auch  mit  Kollodiumwolle  gelatiniert).

Neuwestfalit,  auch  Gesteins-Westfalit  mit  den  angehängten  Buchstaben  D,  E,  F  ufsw.  (Gemenge
von  Ammoniaksalpeter  und  Pflanzenmehl,  auch  mit  Zusatz  von  Kohlenwasserstoffen  er-  Nitrokohlenwasserstoffen,
  wie  Nitronaphthalin,  Nitrotoluolen,  davon  höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol,
  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  10  Prozent  Baryt.,  Kali.  oder  Natronsalpeter  oder

deren  Mischungen,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle  n  dur  1  Prozent

Holzkohle,  auch  mit  Zusatz  von  neutralen,  beständigen  inerten  Chloriden,  Oxalaten,  Azetaten
und  ähnlichen  Salzen).
        <pb n="139" />
        110  —

II.  Orgemische  Nitrotkrper  und  Gemenge  von  solchen)
und  zwar:

a)  in  Wasser  unlöslich,  keine  explosiven  Salze  bildend:

Trinitrotoluol,  auch  im  Gemenge  mit  Dinitrotoluol,  Terpentin  und  höchstens  0,  Prozent
Kollodiumwolle  (Plastrotyl),

Trinitroxylol,
Trinitromesitylen,
Trinitropsendokumol,
Trinitrobenzol,
Trinitrochlorbenzol,
Trinitroanilin,
Trinitronaphthalin,
Tetranitronaphthalin,
Hexanitrodiphenylamin,
Tetranitromethylanilin;

I.)  in  Wasser  löslich:
Pikrinsäure,
Trinitrokresol,
Trinitronaphthol,
Tetranitronaphthol,

alle  diese  Stoffe  (a  und  b)  auch  im  Gemenge  miteinander.

III.  Nitrierte  Chlorhydrine.

IV.  Nitrozellnlese  (Schießbanmwolle,  Kollsdinmwelle),
und  zwar
a)  Schießbaumwolle  in  Flockenform  und  Rollodiumwolle,  ungepreßt,  mit  mindestens
25  Prozent  Wasser=  oder  Alkoholgehalt  (75  Teile  Trockenstoff  und  25  Teile  Flüssigkeit);
b)  Schießbaumwolle  und  Kollodiumwolle,  gepreßt,  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt
(85  Teile  Trockenstoff  und  15  Teile  Flüssigkeit):
c)  gemahlene  Schießbaumwolle,  auch  mit  Zusatz  von  30  bis  50  Prozent  Kali-  oder  Barytsalpeter,
  in  Patronenform  gepreßt,  mit  einem  Paraffinüberzuge;
d)  Schießbaumwolle  und  Kollodiumwolle,  ungepreßt,  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt
  (85  Teile  Trockenstoff  und  15  Teile  Flüssigkeit).

V.  Chlorst--  und  Perchloratspreugstoffe-)
und  zwar:

Alkalsit  und  Alkalsit  #  [Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Ralium-  oder  Natriumchlorat  oder
80  Prozent  Kalium.,  Natrium  oder  Ammoniumperchlorat  mit  Nitrokohlenwasserstoffen  der
aromatischen  Reihe  und  Zellulosenitraten  —  Gesamtmenge  der  organischen  Nitrobestandteile
19  Prozent  —,  Kohle,  Kohlenwasserstoffen  oder  Kohlehydraten  und  Harz,  in  Verbindung  mit
allen  Salpeterarten).

Cheddit  und  Cheddit  1  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumchlorat  oder  höchstens  75  Prozent
  Natriumchlorat,  Nitronaphthalin,  Dinitrotoluol  und  mindestens  5  Prozent  Rizinusöl,  auch
mit  Zusatz  von  Paraffin).

Kinetit  (ein  durch  Nitrozellulose  gelatiniertes  Nitrobenzol,  in  das  ein  Gemenge  von  salpetersaurem
und  chlorsaurem  Kali  eingeknetet  ist).

u  nter  die  Nitrokörper  zählen  nur  die  eigentlichen  Nitroverbindungen,  nich!  aber  die  im  allgemeinen  weniger
beftändigen  Sldertersäur  eester
menge  *  Obloraten  oder  Perchloraten  der  Alkalien  oder  alkalischen  Erden  mit  kohlenstoffreichen  Verbindungen
  1n  Kohle,  Lohlenwasserstoffen,  Harzen,  Olen,  nitrierten  aromatischen  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen,
anorganischen  Salzen  und  ähnlichen.  Chloratsprengstosse  dürfen  keine  Ammoniaksalze  enthalten.
        <pb n="140" />
        —  120  —

Permonite  (Gemenge  von  je  höchstens  30  bis  40  Prozent  Ammoniaksalpeter  und  Raliumperchlorat
unter  Zusatz  von  Leimgelatine,  Natronsalpeter  und  Pflanzenmehl  und  höchstens  20  Prozent
Trinitrotoluol).

Gesteins  =  Permonit,  Permonit  1  (Gemenge  von  höchstens  32,  Prozent  Kaliumperchlorat,  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  7  Prozent  Natronsalpeter,  höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol,
ferner  vyn  Mehl,  Holzmehl  und  von  Melan  —  Gemisch  von  1  Teil  Glyzerin  und  3,5  Teilen
Leim  —).

Wetter-Permonit,  Permonit  II  (Gemenge  von  höchstens  24,,  Prozent  Kaliumperchlorat,  Ammoniaksalpeter,
  höchstens  7  Prozent  Trinitrotoluol,  höchstens  6  Prozent  Nitroglyzerin,  ferner
von  Mehl,  Holzmehl,  Kochsalz  und  von  Melan  —  Gemisch  von  1  Teil  Glyzerin  und  3,6  Teilen

Leim  —).

Silesia  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumchlorat  und  von  Harz,  von  dem  höchstens  4  Prozent
  nitriert  sein  dürfen).

Silesia  1  (Gemenge  von  höchstens  85  Prozent  Kaliumchlorat  und  reinem  oder  nitriertem  Harze,  auch
mit  Zusatz  von  nitriertem  Pflanzenmehle).

VI.  Schwarzpulver  und  schwarzpulverähnliche  Spreusstoffe,
und  zwar:

Cahücit  (fest  gepreßtes  Gemenge  von  höchstens  70  Prozent  Kalisalpeter,  8  Prozent  Ruß,  etwa
"1  ent  Schwefelblumen,  mindestens  10  Prozent  Zellulose  und  geringen  Mengen  Eisensulfat).
  -

Petroklastit  (Haloklastit)  (fest  gepreßtes  Gemenge  von  Natronsalpeter,  Schwefel,  Steinkohlenpech,
Kalisalpeter  und  Kaliumbichromat).

Schwarzhulder  (Gemenge  von  Kalisalpeter,  Schwefel  und  Kohle)  in  Mehlform,  gekörnt  oder
gepreßt.

Sprengsalpeter  (Gemenge  von  Natronsalpeter,  Schwefel  und  Braunkohle).

Castroper  Sprengsalpeter  (fest  gepreßtes  Gemenge  von  Kalisalpeter,  Natronsalpeter,  Schwefel,
Holzmehl,  kohlehaltigen  Stoffen  wie  z.  B.  Brikettpulver,  mineralische  Kohle  usw.],  Sauerstoffsalzen
  swie  z.  B.  Braunstein,  Bichromat)).

VII.  Dynamite  und  dynamntähnliche  Sprengstosse,)
insbesondere

Cosilit  (Gemenge  von  höchstens  30  Prozent  Nitroglyzerin,  mindestens  40  Prozent  Pflanzenmehl,
Natron=  oder  Kalisalpeter  und  Kochsalz).

Ertra-Gummidynamit,  Winterdynamit  I  und  II.  —  auch  Belgisches  Winterdynamit  genannt
  —  (Gemenge  von  höchstens  60  Prozent  Nitroglyzerin  und  höchstens  8  Prozent  Nitrobenzol,
  gelatiniert  mit  Kollodiumwolle,  mit  Zusatz  von  Salpeterarten,  denen  auch  Holzmehl
und  indifferente,  neutrale,  beständige,  färbende  Stoffe  beigemischt  sein  können).

Gelatinedynamit  (Gemenge  von  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  von  Salpeter  und
kohlenstoffreichen  Verbindungen).

Gurdynamit  (Gemenge  von  Nitroglyzerin  und  mindestens  25  Prozent  Kieselgur).

Schwergefrierbare  Dynamite  (Gemenge  von  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  von
Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Verbindungen,  mit  gänzlichem  oder  teilweisem  Ersatze  des
Nitroglyzerins  durch  nitrierte  Chlorhydrine,  durch  Nitrobenzol  oder  durch  Dinitroglyzerin  oder
ähnliche  Stoffe).

Sicherheits-Gallerte-Dynamite  (wasserhaltiges  Gemenge  von  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  kohlenstoffreichen
  Verbindungen,  anorganischen  Nitraten  und  Alkalichloriden).

*)  Gemenge  von  nitriertem  Gluzerin  und  Stoffen  wie  Kieselgur,  Nitrozellulose,  anorganischen  Salzen  und
kohlenstoffreichen  Verbindungen  wie  Holzmehl,  Getreidemehl,  Leim  und  dergleichen,  auch  mit  Zusaß  von  nittriertem,
chloriertem  Gluzerin.  Geringe  Mengen  nitrierten  Gluzerins  (bis  5  Prozent)  sind  auch  in  Sprengstoffen  des  Abschnitis  !
zugelassen.
        <pb n="141" />
        —  121  —

Wettersichere  Gelatinedynamite  I  bis  V  (Gemenge  von  Nitroglyzerin,  Salpetern,  Mehlen  —
auch  mit  Zusatz  von  hochmolekularen  Kohlenwasserstoffen  —,  Seifen,  aromatischen  Nitroverbindungen
  und  stickstoffhaltigen  Kohlenstoffträgern  oder  neutralen  Salzen  [(Chloriden,  Oralaten,
Sulfaten,  Phosphaten  oder  dergleichen)).

Fördite,  gelatinöse  und  nicht  gelatinöse  Kohlenfördite  (Gemenge  von  gelatiniertem  oder  nichtgelatiniertem
  Nitroglyzerin,  Kohlehydraten,  Glyzerin,  Nitrokohlenwasserstoffen,  anorganischen  Nitraten
und  Alkalichloriden).

Gesilit  mit  oder  ohne  die  Ziffern  1I,  II  und  lII  (Gemenge  von  höchstens  30  Prozent  durch  Kollodium
wolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin  mit  Salpeterarten,  Kochsalz  und  Kohlehydraten,  mit  oder
ohne  Zusatz  von  Dinitrotoluol).

Karbonite  (Gemenge  von  höchstens  30  Prozent  Nitroglyzerin  mit  Salpeter,  Mehl  und  Zusätzen  wie
Eechemsichwon,  Elyzerin-Gelatine,  höchstens  0,  Prozent  Kollodiumwolle  und  ähnlichen
Stoffen).

Nobelit  (Gemenge  von  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  kohlenstoffreichen  Verbindungen,  anorganischen
Nitraten  und  Alkalichloriden).

Salite  und  Wittenberger  Wetterdynamite  (Gemenge  von  Nitroglyzerin  —  auch  mit  Zusatz  von
Kollodiumwolle  —,  Salpetern  —  mit  oder  ohne  aromatische  Nitroverbindungen  —,  Mehlen,
stickstoffhaltigen  Kohlenstoffträgern  [Melassegummi  oder  dergleichen)  und  neutralen  Salzen
Chloriden,  Karbonaten,  Oxalaten,  Azetaten  oder  dergleichen).

Sprenggelatine  (ein  mit  mindestens  Prozent  Kollodiumwolle  gelatiniertes  Nitroglyzerin).

Tremonit,  auch  Tremonit  8  mit  oder  ohne  die  angefügten  Ziffern  I,  II,  III  (Gemenge  von  durch
Kollodiumwolle  gelatiniertem  Dimtroglyzerin  mit  Salpeter  [Ammoniaksalpeter,  Barytsalpeter,
Kalisalpeter,  Natronsalpeter!  und  Pflanzenmehlen,  auch  mit  Zusatz  von  festen  Kohlenwassersoofen,
  Alkalioralaten,  Alkalichromaten,  Chlorammonium,  Chlorkalium,  Chlornatrium,  Blut.
angensalz).

B.  Schiesmittel.
I.  Nauchschwache  gelatinierte  nitrotzyzerinfreie  Nitrezelulosepulver,)  in  Form  von:
Blättchen,  Röhren,  Scheiben,  Streifen,  Körnern.
II.  Nauchschwache  gelatinlerte  nilrotzlyzerinhallige  Nitrezellulosepnlver,")  in  Form  von:
Würfeln,  Röhren,  Nudeln,  Faden,  Körnern,  Pulverspanzylindern.

III.  Swanzpalver.
Kornpulver,  prismatisches  Pulver  und  dergleichen.

C.  Andere  explosionsfähige  Stoffe,
und  zwar:

Explosionsfähige,  nicht  selbstentzündliche  chemische  Produkte  (nicht  die  mechanischen
Gemenge),  soweit  sie  nicht  unter  A  und  B  besonders  aufgeführt  sind.

5  Bestehend  aus  gelatinierter  Nitrozellulose  und  einem  geringen  Zusatze  von  Salpeter,  Karbonaten,  Vaseline
und  dergleichen.

*#)  Bestehend  aus  mit  Nitroglyzerin,  gelalinierter  Nitrozellulose  und  einem  geringen  Zusatze  von  Salpeter,
Karbonaten,  Baseline  und  dergleichen.
        <pb n="142" />
        —  122  —

Diese  Sprengstofse  werden  je  nach  dem  Grade  ihrer  Gefährlicheit  befördert")
teils  als  Stückgut  in  unbeschränkten  Mengen,
vgl.  Ia  Abt.  A.  1.  Gruppe,  Abt.  B.  1.  Fruppe  und  Abt.  C  der  Anlage  C  zur  C.:;
teils  als  Stückgut  in  Mengen  bis  200  kg
vgl.  Abt.  A.  2.  Gruppe  und  Abt.  B.  2.  Gruppe  in  besonderer  Verpackung;
teils  nur  in  Wagenladungen,
vgl.  Abt.  A.  3.  Gruppe  und  Abt.  B.  2.  Gruppe.

Die  Beförderungobedingungen  richten  sich  bei  den  weitaus  meisten  Stoffen  nach  ihrem  Verhalten
  gegenüber  vorgeschriebenen  Prüfungen;  gewisse  Sprengstoffe  müssen  im  Vergleiche  zu  einem
anderen  nach  seiner  usommensebung  bestimmten  Sprengstoffe  geprüft  werden.

Für  die  Zulassung  zum  Stückgutverkehr  (Gruppe  1  und  2  der  Sprengmittel)  ist  ferner
erforderlich,  daß  die  Zusammensetzung  des  Sprengstoffs  genau  bekannt  gegeben  und  daß  von  einer
dazu  ermächtigten  Stelle  bescheinigt  ist,  der  Sprengstoff  habe  bei  den  Prüfungen  genügt.  Bei  Feststellung
  der  Beförderungsbedingungen  für  die  in  Abt.  A.  1.  Gruppe  aufgeführten  Stoffe  war  der
Gesichtspunkt  maßgebend,  daß  —  die  Beachtung  der  Sicherheitsvorschriften  vorausgeiett  —  auch  im
Falle  eines  Brandes  eine  Massendetonation  nicht  zu  erwarten  steht.  Auch  diese  Stoffe  müssen
Feltwerkendlich  so  hergestellt  sein,  daß  sie  nicht  gefährlicher  find  als  ihre  Vergleichsstoffe


Das  Ergebnis  jeder  Prüfung  ist  in  ein  vorgeschriebenes  Muster“)  (Anlage  1  bis  11)
einzutragen.

Prüfungsvorschriften.

A.  Sprengmittel.

I.  ##.  ftp--Als

  Vergleichssprengstoff  dient  lrishbereieter  Donarit  von  folgender  Zusammensetzung:

Ammoniaksalpeter  .  .  .  DO  Pprozent,
Trinitrotoluoi.  ..  .  .  .  112  -,
Roggenmehl..........4  -,
Nitroglyzerin  ...  4

Der  Donarit  wird  in  der  Weise  hergestellt  daß  die  trockenen,  pulverförmigen  und  durch  ein
Sieb,  das  256  (16  16)  Maschen  auf  ein  Quadratzentimeter  enthält,  gesiebten  Bestandteile  zuerst
unter  sich  und  dann  mit  dem  Nitroglyzerin  vollkommen  gleichmäßig  vermischt  werden.
Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf:
1  Chemische  Analyse,
2  Vehalten  gegenüber  Lackmuspapier,
bei  der  Warmlagerung,
bei  Entmischungsversuchen,
bei  der  Zündung,
-  gegen  mechanische  Einwirkung  (Stoß,  Schlag,  Reibung),
bei  Wasserzusatz  (Ausscheidung  von  Nitroglyzerin).
Vorbereitung  der  Sprengstoffe:  Die  Proben““)  sind  über  Chlorkalzium  zu  trocknen.
Ihre  etwa  erforderliche  gerkleinerung  kann  im  Reibmörser  erfolgen.
Zu  1.  Chemische  Analyse.  Hierdurch  muß  genau  der  Gehalt  namentlich  an  solchen  Stoffen  festgestellt
  werden,  die  die  Gefährlichkeit  des  Sprengstoffs  vermehren  (z.  B.  Nitroglhyzerin).

ansmbss  1

*)  Wegen  Versendung  von  Sprengstosfproben  vgl.  Eisenbahn-Verkehrsordunng  Aulage  C.  In.  Abt.  A
Gruppe  k)  und  Abt.  C  (Beförderungsvorichriften  ([Einleitung)]).

*“)  Die  ausgesüllten  Muster  sind  den  Anträgen  auf  Zulassung  eines  Sprengstoßfs  zur  Stäckgutbeförderung
beizusügen.

Auf  richtige  Probenahme  ist  besonders  zu  achten.
        <pb n="143" />
        —  123  —

Zu  2.  Verhalten  gegenüber  Lackmuspapier.  1  g  des  Sprengstoffs  wird  mit  9  cem  destilliertem
Wasser  angerieben  und  die  Mischung  mit  empfindlichem,  blauem  Lackmuspapier  geprüft.  Diese
Prüfung  wird  vergleichsweise  vor  und  nach  der  Lagerung  (ogl.  unter  3)  ausgeführt.  Eine
wesentliche  Verstärkung  der  etwaigen  sauren  Reaktion  infolge  der  Lagerung  darf  dabei  nicht
eintreten.  Donarit  zeigt  vor  und  nach  der  Lagerung  schwach  saure  Reaktion.

Zu  3.  Lagerung  der  Sprengstoffe  bei  75°.  2  Proben  von  je  10  g  des  nicht  vorgetrockneten
Sprengstoffs  sind  in  lose  verschlossenen  Wägegläschen  von  35  mm  Durchmesser  und  50  mm
Höhe  unterzubringen.  Die  Wägegläschen  sind  48  Stunden  lang  in  einem  auf  75°  C  erwärmten
  Trockenschranke  zu  lagern.  Darauf  ist  festzustellen,  ob  Beschaffenheit  (Aussehen,
Reaktion,  Geruch)  oder  Gewicht  der  Proben  verändert  ist.  Donarit  erleidet  nur  unwesentlichen
Gewichtsverlust,  wesentliche  Zersetzungserscheinungen  treten  nicht  auf.

Zu  4.  Rüttelversuch  zur  Prüfung  der  Entmischbarkeit.  100  g  des  Sprengstoffs  werden  in
einer  trockenen,  weithalsigen  Flasche  von  150  cem  Rauminhalt  5  Stunden  lang  auf  einem  sich
etwa  150mal  in  der  Minute  wagrecht  hin=  und  herbewegenden  Apparat  gerüttelt.  Sodann
wird  festgestellt,  ob  Entmischung  stattgefunden  hat.  Zutreffendenfalls  ist  Stoß=  und  Reibungsempfindlichkeit
  sowie  Verhalten  bei  der  Zündung  (nach  1.  I.  5  und  6)  zu  prüfen.  Donarit
zeigt  keine  Anderung.

Zu  H.  Verhalten  bei  der  Zündung.

a)  Zündversuch  mit  Schwarzpulverzündschnur:  3  g  des  pulverförmigen  Sprengstoffs
werden  in  ein  gewöhnliches  Reagenzglas  gefüllt,  durch  leichtes  Aufstoßen  wird  eine  ebene
Oberfläche  hergestellt.  Auf  die  Mitte  der  Probe  wird  dann  eine  20  cm  lange,  langsam  (1  m
in  100  Sekunden)  brennende  Schwarzpulverzündschnur  lose  aufgesetzt  und  entzündet.

5  err  Versuch  wird  mit  jedem  Sprengstoffe  2  mal  ausgeführt.  Donarit  entzündet
sich  nicht.

b)  Einwerfen  von  Proben  des  zerkleinerten  Sprengstoffe  in  eine  rotglühende  Eisenschale").

Eine  halbkugelförmige  Schale  aus  1  mm  starkem  Eisenbleche  mit  12  cm  Durchmesser  wird
durch  einen  gut  brennenden  Dreibrenner  auf  einem  Stativringe  zur  Rotglut  erhitzt.  Man
beginnt  mit  dem  Einwerfen  kleiner  Proben  (0,5  g6)  und  erhöht  die  Menge,  wenn  keine
Detonation  erfolgt,  bis  zu  5  g,  die  auf  einmal  einzuwerfen  sind.

Der  Versuch  wird  2  mal  wiederholt.  Donarit  explodiert  nicht.

e)  Erhitzen  kleiner  in  Reagenzgläsern  untergebrachter  Proben  im  Wood'schen  Metallbad
bie  zum  Zersetzungs-(Verpuffungs-)  unkt“).

Eine  eiserne  Schale  von  14  cm  Durchmesser  und  7  cm  Höhe  wird  bis  2  cm  unter  den
Rand  mit  Wood'schem  Metall  gefüllt.  In  die  Mitte  des  Bades  wird  ein  in  ganze  Grade
eingeteiltes  und  gegen  Explosionswirkung  geschütztes  Thermometer  (0—360°)  30  mm  tief  eingetaucht.
  Rings  um  das  Thermometer  sind  in  Abständen  von  50  mm  3  Reagenzgläser  von
15  mm  lichter  Weite  und  120  mm  Länge  20  mm  tief  in  das  Bad  eingetaucht.  Jedes
Reagenzglas  wird  mit  0,2—.0,  g  der  Probe  beschickt  und  bei  100°  in  das  Metallbad  eingesetzt.
  Die  Temperatur  des  Bades  wird  dann  in  der  Minute  um  20“  gesteigert,  bis  Verpuffung
  erfolgt  oder  die  Temperatur  von  320°  erreicht  ist.  Donarit  verpufft  nicht  unter  250°.

d)  Abbrennen  größerer  in  Eisenblechkästchen  untergebrachter  Proben  im  Holzfeuer).
Würfelförmige  Kästchen  aus  1  mm  starkem  Eisenbleche  von  85  mm  innerer  Weite,  vernietet,
  mit  nach  außen  umgebörtelten  8—-9  mm  breiten  Rändern  und  aufschiebbarem  Deckel

Teieser  Bersuch  soll  nur  unter  Sicherheitsmaßnahmen  anuegejührt  werden.  Insbesondere  wird  Arbeiten
unter  hlinem  Abzug  hinter  einer  doppelten  Schutzwand  aus  üsarkwandigem  Spiegelglase  sowie  Tragen  einer  Schupbrille
empfohlen.

*)  Dieser  Versuch  wird  zweckmaßig  hinter  einer  Schutzwand  ausgeführt.

)Diese  Versuche  müssen  entweder  auf  freiem  Felde  (mindestens  100  m  von  bewohnten  Gebauden  entfernt
oder  an  einem  Orte,  der  gegen  Sprengstücke  schützt,  ausgefuhrt  werden.

21
        <pb n="144" />
        —  124  —

werden  mit  der  Probe  gefüllt  (Inhalt  0.5  bis  1  kg).  Darauf  wird  der  Deckel  aufgeschoben
und  durch  kreuzweises  Umbinden  des  Kästchens  mit  Eisendraht  befestigt.  Letzteres  wird  dann
in.  b  lebhaft  brennendes  Holzfeuer  eingesetzt?')  und  darin  miindestens  10  Minuten  lang
elassen.
Der  Versuch  ist  1  mal  zu  wiederholen.  Donarit  explodiert  nicht.

Zu  6.  Verhalten  gegen  mechanische  Einwirkung.
a)  Gegen  Stoß  und  Schlag  unter  dem  Fallhammer.

Vorbereitung  der  Sprengstoffe.  Die  Proben  müssen  fein  zerteilt  sein  und  —  höchstens
1  hoch  geschichtet  —  im  Vakuumexsikkator  über  Chlorkalzium  24  Stunden  lang  vorgetrocknet
werden.

Die  Fallhammervorrichtung  besteht  aus  einem  Fallgewichte  mit  Aufhängevorrichtung,  zwei
Schienen  zur  Führung  des  fallenden  Gewichts  und  einem  Amboß  aus  gehärtetem  Stahl,  der
in  eine  gußeiserne,  in  #ldem  Mauerwerke  verankerte  Unterlage  eingelassen  ist.  Etwa  O,o6  —0,1  g
des  Sprengstoffs  werden  in  dünner  Schicht  auf  dem  Amboß  ausgebreitet  und  mit  einem
kurzen,  gehärteten  Stahlstempel  bedeckt.  Anstatt  den  Sprengstoff  lose  auf  den  Amboß  zu
legen,  kann  man  sich  auch  des  Stempelopparats  bedienen.  Vgl.  Verhandl.  des  VI.  Intern.
Kongr.  f.  angew.  Chem.  Rom  1906,  dgl.  Zeitschrift  f.  g.  Schieß=  und  Sprengstoffwesen  1,
S.  289  (1906),  ebenso  Post,  Chem.-techn.  Anal.  Spreng=  und  Zündstoffe,  3.  Auflage,  Bd.  II,
S.  1015.  Jeder  Sprengstoff  muß  mit  einem  2  Kilo=  und  mit  einem  10  Kilofallhammer
geprüft  werden.  Bei  jeder  Fallhöhe  sind  6  Versuche  (jedesmal  mit  einer  neuen  Probe)  auszuführen,
  bei  jedem  Versuche  darf  jedes  Gewicht  nur  1  mal  auffallen.  Die  Versuchstemperatur
muß  15—20“  betragen.  Diejenige  Fallhöhe,  bei  welcher  die  Probe  anfängt  regelmäßig  (unter
6  Versuchen  1  mal)  zu  detonieren  (deutlicher  Knall  oder  vollständige  Verpuffung),  ist  für  den
Emnpfindlichkeitsgrad  maßgebend.  Vor  jedem  Versuche  sind  Amboß  und  Stempel  sorgfältig
zu  reinigen.  -

b)  Gegen  Reibung  im  unglasierten  Porzellanmörser.
Vorbereitung  der  Sprengstoffe:  wie  bei  6a).

Versuchsanordnung:  Unglasierter  Porzellanmörser  von  10  cm  innerem  Durchmesser  und
6  cm  Höhe  mit  unglasiertem  Pipar.  der  Mörser  ist  vor  dem  Versuche  sorgfältig  zu  reinigen.

Die  Reibprobe  wird  mit  je  O)o5  g  Substanz  bei  gewöhnlicher  Temperatur  ausgeführt.
Der  Versuch  ist  2mal  zu  wiederholen.  Bei  Donarit  ist  leises  Knistern  und  geringe  örtliche
Verkohlung  bemerkbar.

Zu  7.  Verhalten  bei  Wasserzusatz.
Eine  zylindrische,  etwa  20  cm  lange  und  25  mm  weite,  an  einem  Ende  dünn  ausgezogene
Glasröhre,  die  an  der  Verjüngungsstelle  mit  Glaswolle  lose  verschlossen  ist,  wird  in  einem
Stativ  senkrecht  befestigt.  Sodann  werden  50  g  Sprengstoff  fest  eingedrückt  und  mit  100  cem
destilliertem  Wasser  überschichtet.  Durch  zeitweises  Nachfüllen  von  Wasser  wird  die  Wassersäule
  auf  der  anfänglichen  Höhe  gehalten,  bis  50  cem  Flüssigkeit  abgeslossen  sind.  In  der
abgeflossenen  Lösung  darf  kein  Nitroglyzerin  ausgeschieden  sein.

II.  Organische  Nitrokörper  und  Gemenge  aus  solchen.

Als  Vergleichssprengstoff  für  die  Nitrokörper  und  dergleichen  der  1.  Gruppe  dient  fein  gepulverte
  Pikrinsäure  vom  Erstarrungspunkte  nicht  unter  120°  C,  als  Vergleichssprengstoff  für  die
Nitrokörper  und  dergleichen  der  2.  und  3.  Gruppe  dient  fein  gepulvertes  Tetranitromethylanilin  vom
Erstarrungspunkte  nicht  unter  124°  C.

*)  Das  Einsetzen  muß  mit  Vorücht  geschehen,  etwa  derart,  daß  das  Kästchen  in  geeigneter  Vorrichtung  vom
Sicherheitsstand  aus  auf  den  Holzstob  herabgelassen  wird.  Bei  weniger  gefährlichen  Sprengstoffen  kann  man,  wenn
der  Sicherheitsstand  in  der  Nähe  ist,  die  Kästchen  mit  der  Hand  auflegen:  dann  sind  sie  zuvor  gut  in  Packpapier  einzuschlagen,
  damit  eine  zu  rasche  Zündung  der  Sprengstoffe  durch  die  Lücken  der  Blechbüchse  verhindert  wird.
        <pb n="145" />
        —  125  —

Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf:
1.  Chemische  Analyse  und  Identitätsreaktionen  (Schmelzpunkt  und  dergleichen),
2.  Wasserlöslichkeit  und  Neigung  zur  Salzbildung  (Verhalten  gegenüber  Lackmuspapier),
3.  Verhalten  bei  der  Warmlagerung,

«  »  -»  Zündung,
5.  (2  gegen  mechanische  Einwirkung  (Stoß,  Schlag,  Reibung).

Vorbereitung  der  Nitrokörper:  Vor  der  Untersuchung  werden  die  Körper  fein  gepulvert
und  gefiebt  oder  anderweit  gleichmäßig  fein  zerteilt  und  dann  24  Stunden  lang  im  Vakuumersikkator
über  Chlorkalzium  getrocknet.  "

Zu  1.  Schmelzpunktbestimmung“).  Kleine  Proben  sind  in  enge  Röhrchen  einzufüllen  und  unter
Benutzung  eines  Normalthermometers  zu  schmelzen.

Zu  2.  a)  Wasserlöslichkeit.  1  g  des  Stoffes  wird  in  einem  mittels  Glasstopfens  verschlossenen
Gefäße  mit  100  coem  destilliertem  Wasser  von  15—20°  C  während  ½  Stunde  wiederholt  geschöttel,
  alsdann  wird  der  nichtgelöste  Stoff  auf  einem  gewogenen  Filter  gesammelt,  getrocknet
und  gewogen.

b)  Verhalten  gegenüber  Lackmuspapier.  Die  nach  a)  erhaltene  Lösung  wird  mit

empfindlichem  blauem  Lackmuspapier  geprüft.  Hierbei  ist  das  Papier  zwecks  Feststellung  der

Rotfärbung  mit  Wasser  abzuwaschen.

c)  Neigung  zur  Bildung  von  gefährlichen  Salzen.

1.  Die  nach  a)  erhaltene  Lösung  wird  bei  gewöhnlicher  Temperatur  mit  einem  entfetteten,
  blanken  Bleibleche  24  Stunden  in  Berührung  gelassen.  Nach  Entfernung  der
Lösung  durch  Abspriven  mit  Wasser  (nötigenfalls  auch  nach  sanftem  Abreiben  mit  einem
feuchten  Wattebäuschchen)  wird  festgestellt,  ob  eine  Einwirkung,  insbesondere  Salzbildung
stattgefunden  hat.

2.  05  g  werden  in  einer  Lösung  von  1  g  Natronhydrat  in  10  cem  Wasser  5  Minuten
lang  geschüttelt.  Das  Filtrat  wird  mit  Salzsäure  übersättigt.  Ein  Niederschlag  deutet  auf
Salzbildungsvermögen.

3.  Die  nach  2  erhaltene  Lösung  wird  mit  Essigsäure  ganz  schwach  angesäuert  und
dann  mit  Bleiessig  versetzt.  Ein  etwa  entstehender  Niederschlag  wird  getrocknet  und  nach  1
zu  6  auf  Empfindlichkeit  geprüft.

Zu  3.  Lagerung  der  Nitrokörper  bei  75-.  Wie  unter  3  der  Prüfungsvorschriften  für  Ammoniaksalpetersprengstoffe
  beschrieben.  Falls  eine  wesentliche  Anderung  der  Beschaffenheit  oder  des
Gewichts  der  Nitrokörper  festgestellt  wird,  ist  nach  I  zu  6  #  prüfen,  ob  auch  die  Empfind-Lcheit
  gegen  mechanische  Einwirkungen  geändert  ist.  Die  Vergleichssprengstoffe  zeigen  keine

erung.

Zu  4.  Verhalten  bei  Zündung.

a)  Zündversuch  mit  Schwarzpulverzündschnur.

Wie  unter  5ba)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe  beschrieben.
Pikrinsäure  entzündet  sich  hierbei  nicht.

b)  Einwerfen  von  Proben  in  eine  rotglühende  Eisenschale.

Wie  unter  5b)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpeters
und  Tetranitromethylanilin  explodieren  nicht.

J%)  Erhitzen  kleiner  in  Reagenzgläsern  untergebrachter  Proben  im  Wood'schen  Metallbad
bis  zum  Zersetzungs-  (Verpuffungs-)  punkt.

Wie  unter  5c)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Pikrinsäure
entzündet  sich  bei  etwa  300,  explodiert  aber  nicht.  Tetranitromethylanilin  entzündet  sich
bei  etwa  190°  und  bläst  dabei  ohne  Explosion  aus.

4)  Abbrennen  größerer  in  Eisenblechkästchen  untergebrachter  Proben  im  Holzfeuer.

Wie  unter  54)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Pikrinsäure

brennt  lebhaft  ab,  explodiert  aber  nicht.  Tetranitromethylanilin  verbrennt  unter  Verpuffung.

*WMI!:I

petersprengstoffe.  Pikrinsäure

 

*)  Die  Prüfung  ist  unter  Vorsichtsmaßregeln  vorzunehmen.
"“  21“
        <pb n="146" />
        —  126  —

Zu  5.  Verhalten  gegen  mechanische  Einwirkung.
a)  Gegen  Stoß  und  Schlag  unter  dem  Fallhammer.

 

Wiee  unter  6a)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoff
b)  Gegen  Reibung  im  unglasierten  Porzellanmörser.
Wie  unter  6b)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpeters  stoffe.  Die  Ver- 



gleichssprengstoffe  bräunen  sich  an  den  Reibungsstellen,  ohne  zu  knistern.  5

III.  Nitrierte  Chlorhydrine).
IV.  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodlumwolle).
Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf:
1.  Identitätsreaktion
a)  Stickstoffbestimmung  nach  Schulze-Tiemann  (Schlösing).
b)  Verpuffungstemperatur.
2.  Feststellung  des  Wasser-  bzw.  Alkoholgehalts.
3.  Feststellung  etwaiger  Beimengungen  (Kali.,  Barytsalpeter,  Paraffin).
4.  Feststellung  der  Stabilität  bei  145“.

Zu  12).  Stickstoffbestimmung.  Hierbei  ist  das
Verfahren  von  Schulze-Tiemann  (Schlösing)
oder  von  Lunge  anzuwenden.

Zu  1b).  Bestimmung  der  Verpuffungstempe--

  katur.Etwa0,1ggetrockneterSchießwolle,
werden  in  einem  Reagenzglase  von  125  mm
Höhe,  15  mm  lichter  Weite  und  0,“  mm  Wandstärke
  in  ein  auf  100°  erwärmtes  Olbad  gebracht.
  Das  Reagenzglas  muß  genau  45  mm
in  das  Ol  hineintauchen  und  40  mm  über  den
Deckel  des  Olbades  herausragen;  ferner  muß
sich  die  Mitte  der  Quecksilberkugel  des  benutzten
  Thermometers  in  gleicher  Höhe  mit
dem  Boden  der  Reagenzgläser  befinden.  Durch
Erhitzen  wird  die  Temperatur  des  Dles  in
der  Minute  um  rund  5°  C  gesteigert,  dergestalt,
daß  nach  16  Minuten  180°  C  erreicht  werden.

Zu  2.  Feststellung  des  Wasser-  bzw.  Alkoholgehalts.
  10  8g  der  feuchten  Nitrozellulose
werden  in  einem  offenen,  flachen,  mit  eingeschliffenem
  Deckel  verschließbaren  Wägegläschen
von  30  mm  Höhe  und  55  mm  Durchmesser
bei  60°  C  bis  zur  Konstanz  getrocknet  und  der
Gewichtsverlust  festgestellt.  Die  Prüfung  wird
2  mal  wiederholt.

Zu  3.  a)  Feststellung  wasserlöslicher  Beimengungen
  (Kali-,  Barytsalpeter).  10  g
trockene  Nitrozellulose  werden  in  einem  gewogenen
  Filter  mit  warmem  destilliertem
Wasser  ausgewaschen,  bis  nichts  mehr  in
Lösung  geht.  Das  Filter  mit  dem  verbleibenden
  Rückstande  wird  bei  60°  bis  zur
Konstanz  getrocknet.  Der  Gewichtsverlust
ergibt  den  Gehalt  an  Beimengungen.

b)  Paraffin  wird  durch  Atherextrak-=—

  tion  ermittelt.

)  Es  besteht  die  Gefahr,  daß  die  nitrierten  Chlorhudrine,  wenn  sie  aus  gluzerinhaltigem  Chlorhydrin  dargestellt

sind,  durch  Nitrogluzerin  verunreinigt  sind.  Eine  we  entliche  Verunreinigung  dieser  Art  läßt  sich  durch  Vergleich  mit

reinem  Dinitrochlorhydrin  bei  der  Fallhammer=  und  Reibprobe  (vgl.  I.  SGa)  und  b))  nachweisen.
        <pb n="147" />
        Zu  1.

—  127  —

Stabilitätsprüfung  bei  145.  Je  0,1  g  trockener  Nitrozellulose  (von  höchstens  0,  Prozent
  Feuchtigkeitsgehalt)  werden  in  kleine  Sosnhöschchen  von  10  mm  Weite  und  etwa  1  ccm
Inhalt  eingefüllt.  Die  Fläschchen  werden  mit  Stanniol  abgeschlossen  und  in  dem  nachstehend
beschriebenen  Apparat  auf  145°  C  erhitzt.  Genügend  gereinigte  Nitrozellulose  muß  das  Erhitzen
  5  Minuten  lang  aushalten,  ohne  zu  verpuffen.

Die  Versuchsanordnung  ist  folgende:

Ein  zylindrisches  Kupferbad  von  10  cm  Durchmesser  und  8  cm  Höhe,  dessen  Deckel  mit
5  Offnungen  versehen  ist,  wird  mit  Maschinenöl  gefüllt.  Eine  Offnung  des  Deckels  dient  zum
Einsetzen  des  Thermometers,  die  übrigen  4  Offnungen  nehmen  kupferne  Einsatzröhren  auf,  die
mit  Korkstopfen  eingesetzt  werden.  Die  Röhren  müssen  einen  Innendurchmesser  von  13  mm
haben  und  4  cm  tief  in  das  Ol  eintauchen.  Der  Boden  der  Röhren  muß  mit  einer  dünnen
Albestschicht  belegt  sein.

Nachdem  das  Bad  auf  145°  gewärmt  ist,  werden  die  mit  Nitrozellulose  gefüllten
Fläschchen  in  die  Kupferröhren  eingebracht.  Sodann  wird  festgestellt,  ob  und  wann  bei
4  Proben  innerhalb  5  Minuten  Verpuffung  erfolgt.

V.  Chlorst=  uud  Perchloratsprengstosse.
Als  Vergleichssprengstoff  für  die  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe  der  Gruppe  2  dient

Cheddit')  von  folgender  Zusammensetung:

Kaliumchloat  7990  Prozent,
Nitronaphthalin  .....  10  ,
Dtmtkotoluol.........  15  o

izinusöb  ..
Als  Vergleichssprengstoff  für  die  ehlorat.  und  Perchloratsprengstoffe  der  Gruppe  3  dient

Silesia  1  #)  von  folgender  Zusammensetung:

Kaliumchlorat  .  8850  Prozent,
Kolophonin  150

Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf.

1.  Chemische  Analyse,  besonders  Feststellung  der  gleichmäßigen  Zusammensetzung,

2.  Berhalten  gegenbe  Lackmuspapier,
bei  Warmlagerung,

bei  Lagerung  in  sruchter  und  trockener  Luft,
-  bei  längerem  Rütteln  (Entmischbarkeit),
-  bei  Zũndung,

gegen  mechanische  Einwirkung.

Feonset

Zu.  2  Verhalten  gegenüber  Lackmuspapier.

Zu  3.

Zu  4.

Wie  unter  La)  der  Vorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Cheddit  und  Silesia  #
reagieren  nicht  sauer.

Lagerung  der  Sprengstoffe  bei  75°  C.

Wie  unter  3  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Cheddit  und
Silesia  1  verändern  sich  nicht  wesentlich.

Lagerung  der  Sprengstoffe  abwechselnd  in  feuchter  und  in  trockener  Luft.

Zwei  Proben  von  je  100  g  werden  abwechselnd  48  Stunden  feucht  (unter  Blasqloche
mit  Wasser)  und  dann  48  Stunden  in  trockener  Luft  (im  Crsikkator)  gelagert.  Dieses  Verfahren
  wird  2mal  wiederholt.  Hierauf  werden  Stoß.  und  Reibungsempfindlichkeit  sowie  Verhalten
  gegen  Flamme  nach  A.  I.  5  und  6  geprüft.  Cheddit  und  Silesia  I  bleiben  unverändert.
erstellung  des  Bergleichssprengstoffs  werden  das  Nitronaphthalin,  das  Dinitrotoluol  und  das  Rizinusöl

im  Basserbade“  44  ammengeschmolzen,  das  trockene,  sein  gepulverte,  chemisch  reme  Kaliumchlorat  wird  sodann  in  der
Stchrue  #ichmätzi  durchgekneiet.  Die  Gleichmäßigkeit  der  Mischung  wird  an  besonderen  Proben  durch  chemische  Analyse
  festgestellt.

*)  Der  Sprengstof  wird  hergestellt  durch  innige  Mischung  der  fein  gepulverten,  gesiebten,  trockenen  Bestandteile.
        <pb n="148" />
        —  128  —

Zu  5.  Rüttelversuch  auf  Entmischbarkeit.
Wie  unter  4  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Cheddit  und
Silesia  I  ändern  sich  nicht
Zu  6.  Verhalten  bei  Zündung.
a)  Zündversuch  mit  Schwarzpulverzündschnur.  .
Wieunter52)derVorfch1-tstenfur  iaksalpetersprengstoffe.  Cheddit  und
Silesia  I  entzünden  sich  nicht.
b)  Einwerfen  von  Proben  des  Sprengstoffs  i#  in  gehe  Eisenschalen.
Wie  unter  5b)  der  Vorschriften  für  A  petersprengstoffe.  Cheddit  und
Silesia  1  verbrennen  rasch,  explodieren  aber  nicht.
J)  Erhitzen  kleiner  in  Reagenzgläsern  untergebrachter  Mengen  im  Wood'schen  Metallbad
bis  zum  Zersetzungs-  (Verpuffungs-)  pu  unkt.
Wie  unter  5c)  der  Vorschriften  für  ksalpetersprengstoffe.  Cheddit  und  Silesia  1
verpuffen  nicht  unter  200.
d)  Abbrennen  größerer  in  Eisenblechrästchen  untergebrachter  Proben  im  Holzfeuer.
Wie  unter  5)  der  Vorschriften  für  2  sprengstoffe.  Cheddit  verbrennt
rasch  mit  schwachen  Verpuffungen,  Silesia  verpufft  lebhaft.
Zu  7.  Verhalten  gegen  mechanische  Einwirkung.
a)  Gegen  Stoß  und  Schlag  unter  dem  Fallhamme
sch  siscorbereitun  der  Sprengstoffe  und  Acsführunge  der  Prüfung  wie  unter  6  a)  der  Vorriften
  für
b)  Gegen  Reibung  im  unglasierten  Porzellanmörser.
Vorbereitung  der  aiprengnouteê  und  Ausführung  der  Früfung  wie  unter  6b)  der  Vorschriften
  für  2  sfe.  Cheddit  und  Silesia  1  knistern  stark  (nur  örtliche
  Explosionen).

VI.  Schwarzpulver  und  schwarzpulverähnliche  Sprengstoffe.

Als  Vergleichssprengstoff  für  die  in  der  Gruppe  1  unter  d)  aufgeführten  Sprengmittel  der
Anlage  C  zur  E  V  O.  dient  Sprengsalpeter  von  folgender  Zusammensetzung:
5  Prozent  Natronsalpeter,
-  Schwefel,
15=  Braunkohle.
Als  Vergleichssprengstoff  für  die  in  der  Gruppe  3  unter  d)  a.  a.  O.  aufgeführten  Sprengmittel
  dient  staubfein  gemahlenes  Moadpuwet  von  folgender  Zusammensetzung:
6  Proßent  Sassaleete,
w

Faulbaumholzkohle.
Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf:
1.  Chemische  Analhyse,
2  Verhalten  gerber  Lackmuspapier,
bei  Warmlagerung,
1  -  bei  Zündung,
5.  -  gegen  mechanische  Einwirkung  (Schlag,  Stoß,  Reibung).
Zu  1.  Chemische  Analhyse.
Bei  der  Analyse  ist  besonders  darauf  zu  achten,  welche  anderen  Bestandteile  außer
den  im  Vergleichssprengstoffe  genannten  vorhanden  sind.
Zu  2.  Verhalten  gegenüber  Lackmuspapier.
Wie  unter  2  der  Prüfungsvorschriften  für  A  ksal  sprengstoffe.  Die  Sprengstoffe
  dürfen  gegen  Lackmuspapier  höchstens  schwach  !•57  reagieren.
Zu  3.  Verhalten  bei  Warmlagerung.
Wie  unter  3  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Das  Vergleichspulver
  erleidet  nur  einen  unwesentlichen  Gewichtsverlust.
        <pb n="149" />
        —  179  —.

Zu  4.  Verhalten  bei  Zündung.
a)  Zündversuch  mit  Schwarzpulverzündschnur.
Wie  unter  ba)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Das  Vergleichspuloer
  verpufft,  detoniert  aber  nicht.
h)  Einwerfen  von  Proben  des  Sprengstoffs  in  eine  rotglühende  Eisenschale.
Wie  unter  5b)  der  Prüfungsvorschriften  für  Der
Speengsalpeter  entzündet  sich  nach  wenigen  Sekunden  und  brennt  rasch  ab,  detoniert  aber
nicht,  das  Jagdpulver  verpufft  sofort,  explodiert  aber  nicht.
J)  Erhitzen  kleiner  in  Reagenzgläsern  wntergebrachter  Proben  im  Wood'schen  Metallbad  bis
zum  Zersetzungs-(Verpuffungs-)  pu
Wie  unter  be)  der  Muefengoborschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Das  Vergleichspulver
  verpufft  bei  etwa  300  .
Zu  5.  Berhalten  gegen  mechanische  Einwirkung.
a)  Gegen  Stoß  und  B  unter  dem  Fallhammer.

 

 

 

Wie  unter  6a)  der  Prũfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoff
b)  Gezen  Reibung  im  unglasierten  Porzellanmörser.
ie  unter  6p)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Das  Ver- 



gleichspulver  ergibt  keine  wahrnehmbare  Reaktion.

VII.  Dynamite  und  dynamitähnliche  Sprengstoffe.

4  Als  Vergleichssprengstoffe  dienen  Sprenggelatine  oder  Gurdynamit  von  folgender  Zusammensetzung:

Nitroglyzerin  93  Prozent,
Sprenggelatine  .  Hollodiumwoolle  7  Prohent;
·  itroglyzerin  75  Prozent,
Gurdynamit  Kieselgur  25  Prozent.
Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf:
1.  Chemische  Analyse,
2.  Berhalten  gegenbber  Lackmuspapier,
Warmlagerung,
der  pulverförmigen  Sprengstoffe  bei  längerem  Rütteln  (Entmischbarkeit),
-  bei  Zündung,
"  gegen  mechanische  Einwirkung  (Schlag,  Stoß,  Reibung).
Zu  1.  Chemische  Analyse.  Quantitative  Bestimmung  von  Nitroglyzerin,  Dinitroglyzerin,  chloriertem
Nitroglyzerin,  Nitrozellulose,  Salpeter  usw.
Zu  2.  Verhalten  gegenüber  Lackmuspapier.
Wie  unter  2  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpeters  stoff
Ammoniaksalpeterhaltige  Nitroglyzerinsprengstoffe  reagieren  schwach  sauer  wie  Donarit.
Zu  3.  Verhalten  bei  der  Warmlagerung  (bei  verschiedenen  Temperaturen).
a)  Fertige  Patronen  sind  bei  307  5  Tage  lang  zu  lagern.  Bei  dieser  Probe  darf  kein
Nitroglyzerin  austreten,  und  die  Patronen  müssen  nach  dem  Erkalten  die  ursprüngliche
Beschaffenheit  haben.
b)  Fertige  Patronen  sind  bei  75°  48  Stunden  lang  zu  lagern.  Es  dürfen  dabei  keine
roten  Dämpfe  auftreten.
Zu  4.  Verhalten  der  Sprengstoffe  bei  längerem  Rütteln  (Entmischbarkeit).
Wie  unter  4  der  Prüfungsvorschriften  für  A  salpetersprengstoff
Zu  5.  Verhalten  bei  Zündung.
a)  Zündversuch  mit  Schwarzpulverzündschnur
Wie  unter  ba)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  Gelatinierte
Sprengstoffe  werden  vor  dem  Einfüllen  in  das  Reagenzglas  in  kleine  Würfel  zerschnitten.
Gurdynamit  wird  gezündet  und  verbrennt  ohne  Explosion;  Sprenggelatine  wird  fast  regelmäßig
  gezündet,  verbrennt  heftig  ohne  Explosion.

 

n

 

MTNNNNND½  '71MW-t
        <pb n="150" />
        —  130

h)  Einwerfen  von  Proben  des  Sprengstoffs  in  eine  rotglühende  Eisenschale.

Wie  unter  5b)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpetersprengstoffe.  Gurdynamit
und  Sprenggelatine  verbrennen  ohne  Explosion.  '  -
e)  Erhitzen  kleiner  in  Reagenzgläsern  untergebrachter  Proben  im  Wood'schen  Metallbad  bis

zum  Zersetzungs-(Verpuffungs-)  punkt.

Wie  unter  5c)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  ksalpet  gstoffe.  Gurdynamit
verpufft  bei  etwa  207—215,  Sprenggelatine  bei  etwa  207—211.
4)  Abbrennen  größerer  in  Eisenblechkäschen  untergebrachter  Proben  im  Holzfeuer.

Wie  unter  54)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  sprengstoffe.  Gurdynamit
verpufft  und  kann  explodieren;  Sprenggelatine  detoniert.

Zu  6.  Verhalten  gegen  mechanische  Einwirkung.

Vorbereitung  der  Sprengstoffe:  Vor  der  Untersuchung  werden  die  Sprengstoffe
24  Stunden  lang  im  Vakuumersikkator  über  Chlorkalzium  getrocknet.
a)  Gegen  Stoß  und  Schlag  unter  dem  Fallhammer.  .

Wie  unter  6a)  der  Prüfungsvorschriften  für  A  iaksalpeters  stoff
b)  Gegen  Reibung  im  unglasierten  Porzellanmörser  mit  Holzpistill  (0,.  Substanz).

Die  Vergleichssprengstoffe  explodieren  nicht.

 

B.  Schießmittel.
I.  und  II.  Nauchschwache  gelatinierte  nitroglyzerlufreie  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige
Nitrozcllulosepuloer.

Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf:

1.  die  zur  Herstellung  der  Pulver  dienenden  Ausgangsstoffe,  und  zwar:

a)  die  Nitrozellulose.  Sie  muß  von  bester  Beschaffenheit  sein  und  folgenden  Stabilitätsbedingungen
  genügen

#)die  Abspaltung  von  Stickoryd  bei  132°  darf  für  1  g  Nitrozellulose  nicht  mehr
als  3  ccm  betragen;
Hdie  Verpuffungstemperatur  der  Nitrozellulose  muß  über  180°  C  liegen;

b)  das  Nitroglyzerin.  Es  muß  von  bester  Beschaffenheit,  insbesondere  vollständig
säurefrei  sein;  .

2.  die  fertigen  Pulver.  Sie  müssen,  sofern  sie  nach  den  Vorschriften  für  die  Schießmittel
der  1.  Gruppe  befördert  werden  sollen,  gelatiniert  sein  und  folgenden  Anforderungen
entsprechen:

a)  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur  von  mindestens  170°  haben
und  bei  der  Stabilitätsprüfung  mindestens  1  Stunde  auf  132“  erhitzt  werden  können,
ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote  Dämpfe  abzuspalten.

bh)  Nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur  von  mindestens
  160°  C  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung  mindestens  1½  Stunden  auf
120  erhitzt  werden  können,  ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote  Dämpfe  abzuspalten.

c)  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  dürfen  bei  der
Trauzl'schen  Bleiblockprobe  im  Vergleiche  mit  einem  nitroglyzerinhaltigen  Nitrozellulose-Würfelpulver
  von  2  mm  Seitenlänge  laus  60  Prozent  Nitrozellulose  /12  Prozent
Stickstoffgehalt)  und  40  Prozent  Nitroglyzerin  bestehend)  eine  höchstens  10  Prozent
stärkere  Ausbauchung  ergeben  als  dieses.

Zu  la).  Prüfung  der  Nitrozellulose.
a)  Prüfung  auf  Neigung  zur  Stickoxydabspaltung.
Eine  bestimmte  Menge  getrockneter  Nitrozellulose  wird  während  einiger  Zeit  auf
132·  C  erhitzt,  die  dabei  abgespaltenen  Stickoxyde  werden  quantitativ  bestimmt.
Der  zur  Prüfung  zu  benutzende  Apparat  ist  nachstehend  dargestellt:
        <pb n="151" />
        —  131  —

Borderansichl.  Geitemmsicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r
4  5  Becheraufsatz
6
1.  -
"n«ssilnsIII-I«-Ist
LV  CAN-Cyon-*

*8
—AI  —

 

 

 

 

 

O#OoO  „#
2

Ansicht  von  oben.

Die  Vorrichtung  zum  Erhitzen  der  Röhren  besteht  aus  einem  kupfernen  geschlossenen
Kasten  a  von  35  cm  Breite,  10  cm  Tiefe  und  25  cm  Höhe,  der  mit  einem  durch  Schrauben
befestigten,  verlöteten  Deckel  d  luftdicht  verschlossen  ist,  ferner  aus  10  aus  starkem  Messing
guhen  Röhren  c  von  20  cm  Länge  und  2  cm  lichter  Weite  für  die  gläsernen  Einsatzröhren,

  außerdem  aus  einem  dünneren  Rohre  für  das  Thermometer  d  und  endlich  aus  einem
metallenen  Kupferkühler  e.  Die  Vorrichtung  wird  durch  einen  Koch'schen  Sicherheitsbrenner
geheizt.  Die  Temperatur  wird  dauernd  auf  132°  C  gehalten.

Die  zur  Aufnahme  der  Nitrozellulose  dienenden  gläsernen  Einsatzröhren  k  müssen  starkwandig
  und  unten  zugeschmolzen  sein  und  eine  Länge  von  35  cm,  eine  äußere  Weite  von

72
        <pb n="152" />
        —  182  —

2  cm  und  eine  lichte  Weite  von  15—1,6  cm  haben.  Ferner  müssen  sie  mit  einer  50  cem-Marke
  versehen  sein.

Der  Becheraufsatz  besteht  aus  einem  Glasbecher  g  von  10  cm  Höhe  und  3  cm  lichter
Weite,  durch  dessen  Raum  ein  Glasrohr  h  geht,  das  sich  unten  zu  einem  in  das  Erhitzungsrohr
  eingeschliffenen  Stopfen  erweitert.  Über  das  Rohr  im  Innern  des  Glasbechers  ist
ein  kleines,  in  der  Mitte  zu  einer  Kugel  aufgeblasenes  Glasröhrchen  i  gestülpt.  Der
Becher  g  wird  zur  Hälfte  mit  Wasser  gefüllt.

An  Stelle  des  Becheraufsatzes  kann  auch  ein  Kugelaufsatz  von  nachstehender  Form
bent  werden.  Dieser  wird  bis  an  den  unteren  Ansatz  der  oberen  Kugeln  mit  Wasser
gefüllt.

Bei  der  Prüfung  unbeständiger  Nitrozellulosen  sind  Explosionen  nicht  ausgeschlossen.
Die  Erhitzungsvorrichtung  ist  deshalb  in  ein  Gehäuse  eingebaut,  in  dessen  Vorder-  und
Rückseite  doppelte,  durch  runde  Gummistränge  getrennte,  8  bis  9  mm
starke  Glasscheiben  eingesetzt  sind.  Das  Gehäuse  trägt  oben  ein  weites

Abzugsrohr,  das  mit  dem  Schornsteine  verbunden  ist.

Um  das,  namentlich  bei  unbeständigen  Wollen,  nicht  unbedenkliche
  Herausnehmen  der  Erhitzungsröhren  aus  der  Vorrichtung  ohne
Gefahr  ausführen  zu  können,  ist  eine  mechanische  Einrichtung  angebracht,
  die  von  außen  bedient  wird.  Diese  besteht  aus  einem  Metall.
bügel,  der  mit  seinem  unteren  ringförmigen  Ende  um  den  Hals  der
Röhre  gelegt  wird.  Vermittels  einer  über  Röllchen  laufenden  Schnur
können  die  Röhren  von  außen  hochgezogen  und  so  einzeln  der  Vorrichtung
  entnommen  werden.

Vorbereitung  der  Nitrozellulo  se.  Zur  Prüfung  darf  nur
ut  getrocknete  Nitrozellulose  verwendet  werden.  Die  Nitrozellulose
rs  15  g  von  25—30  Prozent  Wassergehalt)  wird  im  Soxhlet'schen

rockenschranke  bei  40—50°  C  drei  Stunden  vorgetrocknet.  Die
nahezu  trockene  Nitrozellulose  wird  durch  ein  Sieb  von  etwa  2  mm
Maschenweite  gesiebt  und  im  Vakuum  über  Schwefelsäure  fertig  getrocknet.
  Die  Nitrozellulose  darf  nicht  mehr  als  1  Prozent  Feuchtigkeit
  enthalten.  Dies  ist  durch  zweistündiges  Trocknen  einer  besonderen
Probe  von  2  g#  bei  100°  zu  ermitteln.

Ausführung  der  Prüfung.  2  g  der  getrockneten  Nitrozellulose
  werden  mittels  eines  Metalltrichters  in  das  Erhitzungsrohr
gebracht.  Die  an  den  oberen  Wandungen  haftenden  Teilchen
werden  durch  Klopfen  oder  mittels  Federfahne  beseitigt.  Der  eingeschliffene

  Stopfen  des  Aufsatzes  wird,  sorgfältig  gefettet,  in  das  Einsatzrohr  gesetzt,  der
Aufsatz  mit  Wasser  gefüllt  und  das  Rohr  in  die  zuvor  auf  132“  C  angeheizte  Vorrichtung
ebracht.  Nach  2  Stunden  werden  die  Röhren  aus  der  Vorrichtung  herausgenommen.
emnfolge  der  Abkühlung  steigt  das  Wasser  aus  dem  Aufsatz  in  das  Innere  und  durchtränkt
die  Nitrozellulose.  (Bei  Anwendung  des  Kugelaufsatzes  ist  es,  um  das  Einfließen  des  vorgelegten
  Wassers  in  die  Erhitzungsröhre  zu  bewirken,  erforderlich,  nach  Beendigung  des
Erhitzens  etwas  Wasser  nachzugießen.)  Hierauf  wird  bei  gleichzeitigem  Ausspülen  des
Aufsatzes  bis  zur  Marke  aufgefüllt  und  kräftig  durchgeschüttelt.  Der  Röhreninhalt  wird
durch  ein  trockenes  Filter  in  ein  Kölbchen  filtriert.  Mit  25  cem  des  Filtrats  wird  dann
nach  Zusatz  von  1  ccm  ½  Norm-Kaliumpermanganat  der  Stickstoff  nach  der  Methode  von
Schulze-Tiemann  (Schlösing)  bestimmt.  Hierbei  wird  zum  Auffangen  des  Gases  zweckmäßig
  ein  Meßrohr  benutzt,  dessen  oberer  Teil  (10  cem)  einen  geringeren  Durchmesser  hat,
so  daß  mit  Genanigkeit  zehntel  Kubikzentimeter  abgelesen  werden  können.  Die  abgelesenen
Kubikzentimeter  Stickoxyd  werden  unter  Berücksichtigung  des  Wasserdampfdrucks  auf  0’  und
760  mm  Barometerhöhe  reduziert.

5)  Bestimmung  der  Verpuffungstemperatur.

Wie  unter  A.  IV.  zu  1b).
        <pb n="153" />
        —  133  —

Zu  1b).  Prüfung  des  Nitroglyzerine.

Zu  2.

Zu  1.

Zu  2.

amte  ulcht  erlassen.

a)  Verhalten  gegenüber  Lackmuspapier.

1  cem  Nitroglyzerin  wird  mit  3  cem  destilliertem  Wasser  geschüttelt  und  mit
empfindlichem,  blauem  Lackmuspapier  geprüft.  Das  Papier  darf  nicht  rot  gefärbt  werden.

0)  Verhalten  gegenüber  Jodzinkstärkepapier  bei  80°.

1  g  Nitroglyzerin  ist  zu  prüfen.  Innerhalb  10  Minuten  darf  keine  Violettfärbung
des  Testpapiers  eintreten.

Prüfung  des  fertigen  Pulvere.

a)  Stabilitätsprüfung.

1  g  Pulver  wird  in  einer  starkwandigen  Glasröhre  von  350  mm  Länge  und  19,
bis  20  mm  äußerem  Durchmesser  auf  130  bis  132°  C  (Rürozellulosepuloen  oder  auf
120°  C  (nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver)  erhitzt.  Die  Erhitzung  wird  in  der  unter
1  a)  beschriebenen  Vorrichtung  mit  der  Abänderung,  daß  an  Stelle  des  Kugelaufsatzes  das
Rohr  mit  einem  Korken  verschlossen  ist,  vorgenommen.  Es  kommt  darauf  an,  die  Zeit
festzustellen,  nach  deren  Verlauf  im  durchfallenden  Lichte  gelbrote  Dämpfe  bemerkbar  werden.

b)  Verpuffungstemperatur.

Ausführung  wie  unter  A.  IV.  zu  1b).

Das  Pulver  soll  möglichst  in  der  Form,  in  der  es  hergestellt  ist,  geprüft  werden.  Danach
  ist  zum  Beispiel  vorheriges  Mahlen  nicht  gestattet.

JP)  Trauzl'sche  Bleiblockprobe.

Die  Untersuchung  geschieht  nach  den  vom  V.  Internationalen  Kongreß  für  angewandte
Chemie  getroffenen  Vereinbarungen  derart,  daß  10  g  des  Pulvers  in  einem  Bleizylinder
von  200  mm  Höhe  und  200  mm  Durchmesser,  der  mit  einer  zylindrischen,  125  mm  tiefen
und  25  mm  weiten  Ausbohrung  versehen  ist,  gezündet  werden.  Die  Zündung  erfolgt  vermittels
  einer  Sprengkapsel  von  0,/1  g  Ladung  mit  elektrischer  Zündung.  Das  ver
wird  in  Zinnfolie,  von  der  das  Quadratmeter  80—100  g  wiegt,  eingewickelt,  mit  Sprengkapsel
  und  elektrischer  Zündung  versehen,  in  das  Bohrloch  eingeführt  und  der  übrigbleibende
Hohlraum  mit  scharf  getrocknetem  Quarzsande  von  etwa  0,,  mm  Korngröße  ausgefüllt.

Der  durch  die  Erplosion  des  Pulvers  gebildete  Hohlraum  wird  mit  Wasser  ausgemessen.
Die  verbrauchte  Anzahl  Kubikzentimeter  ergibt  nach  Abzug  des  ursprünglichen  Bohrlochinhalts
  das  Maß  für  die  Wirkung  des  Pulvers.

III.  Schwarzpulver.')

C.  Andere  explosionsfähige  Stoffe.

Sie  dürfen  in  trockenem  Zustande,  den  nachstehenden  Versuchen  unterworfen,  sich  nicht
gefährlicher  erwiesen  haben  als  gepulverte,  reine  Pikrinsäure  (Erstarrungspunkt  nicht
unter  120°  C).

Die  Prüfung  muß  sich  erstrecken  auf:

1.  Verhalten  gegen  mechanische  Einwirkung,
2.  Verhalten  bei  Zündung.
Verhalten  gegen  mechanische  Einwirkung.

0,o5  g  werden  in  Stanniol  (Zinnfolie)  eingeschlagen,  auf  einen  Messingklotz  gelegt,  der
auf  einer  festen  Steinunterlage  ruht.  Auf  diese  Probe  wird  ein  scharfkantiger  Eisenstab  mit
einer  unteren  Schlagfläche  von  einem  Quadratzentimeter  gesetzt  und  auf  ihn  werden  mit  einem
mindestens  1  kg  schweren  eisernen  Hammer  fünf  starke  Schläge  ausgeführt.  Dieser  Versuch
wird  5  mal  vorgenommen.

Verhalten  bei  Zündung.

ie  unter  A.  I.  zu  5a)  und  b).

 

 

*)Besondere  Prüfungsvorschriften  für  als  Schießmittel  verwendetes  Schwarzpulver  sind  vom  Reichs--Eisenbahn-22
        <pb n="154" />
        Muster  1.

134

Chemische  Zusammensetzung,  äußere  Beschaffeuheit  und  Verhalten  gegenüber  Lackunspapier.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Chemische  Zusammensetzung  in  Hundertteilen  Verhalten
Bezeichnung  —  —  Außere  Beschaffenhelt  gegenuber
Bestandteile  Angabe  Analyse  Bemerkung  Lackmuspapter
Ammoniaksalpeter  80
Meee  4
Donarit  citrotoluoi  i-Nitroglyzerin
  4
BVersuchs-  «
sprengt-oft  "
1
Muuster  2.
Lagerung  bei  75°  (im  Thermostaten).
Prozentuale  Gewichtsveränderung,  trocken  in  verschlossenen  Wägegläschen  gelagert
Bezeichuung  i  *  –  —.
nach  24  Stunden  nach  48  Stunden  Befund  nach  der  Lagerung
Donarit
Versuchssprengstoff

Muster  3.
Entmischbarkeit.
Bezeichnung  Beschaffenheit  des  Sprengstoffs  nach  dem  Verhalten  Verhalten
"  Rüttelversuche  beim  Rütteln  bei  Wasserzusatz#
Donarit
Versuchssprengstoff
        <pb n="155" />
        135  —

—  ———

 

 

 

 

 

 

 

 

Berhalten  der  Sprengstoffe
De-  beim  Einwerfen  in  eine  glühende  Eisenschale  beim  Einlegen  von
zeichnung  –⅛  bei  der  mit  dem  Sprenaftloffe
es  pulorr-  Art  d  zeitdauer  vom  Verpuffungs=  69  füclen  Eisenblechzunoschnur
  An--  und  Abbrennens  GEiwertt  Such  zum  vrobe  kä#che  kii  eim
Donarit
Versuchssprengstoff

—
Emyfindlichkeit  gegen  Schlag  und  Reibung.
Schlagempfindlichkeit  unter  einem  Fallhammer
soreng=  Art  der  von  2  Ug  Gewicht  1  von  10  Ug  Gewicht  Neihungs-,„
  ··  Bemerkungen
stoff  Einwirkung  bei  einer  zalhöße  von  cm  empfindlichkeit
keine
-  ersetzung  ohn
Donarit  kultz.t  —
Detonation
keine
Bersuchs-  —
sprengßo  —s  "  .
Detonation
        <pb n="156" />
        ERuster  6.

—  136  —

—  Wasserlöslichkeit,  Reaktion  und  Neigung  zur  ih

 

 

 

 

 

 

 

 

Nei  ung  zur  aans  won  gefa  rlichen
Löslichleit  Neaktion  Q„  *  1  4ä  gefahrliqh
in  kaltem  Wasser  Schmelz-  der  —  —
d  Prüfung  der  mit
Vezeichnung  punkt  wässrigen  Einwirtung  ee  act  Essigsaure  ganz
löslich  uulöslich  Lösung  ien  atronlange  saschwach  Sute
„  „  .0  eibleeh  mit  Salzsäure  ¶  mu  Vieie  sia
Tetranitromethylanilin

Versuchs  ·
sprengstoff
Mulster  2.

Identitätsreaktion,  Wasser-  bzw.  Alkoholgehalt,  fremde  Beimengungen,  Paraffingehalt
und  Stabilität  von  Nitrozellulose.

 

Idennitãtsreatnon
Stickstoff-Bezeichnung
  *#  Verpufsungs-Schulze-
  temperatur
Tiemann
5%  2K

Basser-  dehan

Mlkohol-Gewichtsverlust


bei  60%

5%

Basserlösliche  1

Beimengungen,

Gewichtsverlust
durch
Auswaschen  mit
Wasser

5%%

Paraffin

Extraktionsrückstand


"  5½%

Stabilttät
bei  146  "

Verpuffung
nach
Minuten
        <pb n="157" />
        187

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  8.
Lagernug  abwechselud  an  fenchter  und  trockener  Lust.
Vrozentuale  Gewich'sveränberung  bei  Lagerung  in  offenen  Wãgeglaochen
1.  Periodbe  2.  Bertode  3.  vertode
Bezeichmung  4  —  —
———  t%  BerhaltenStunden  *-  VerhaltenStunden  *  Verhalten
feucht  trock  feucht  trocken  seucht  trocken

Brobe  «  I

1  i

Cheddit  —
2
1

Versuchs

spreng.  —  —  —  —

stof  2
1
1
Muster  .
Warmlagerung  von  —
snnn  2  L  D
Bezeichnung  an  t—  ernns  *  Bemerkungen
24  —  *7
        <pb n="158" />
        Eufter  10.

—  138  —

Stabilität  von  Nitrozellulose,  Nitroglyzerin  und  kanchschwachen  Pulver.

 

 

 

 

 

 

Nitrozellulos=  Nitrogloterin  #  6  Jertiges  Lulver
Abspaltung  Ver-  Verhalten  ..·  ;.-  Ver-Bezeichnung
  von  puffungs-  gegenüber  Solwin-  Stabilitait  puffungs-  sher
iickoryd  bemperatur  uemus-  bei  80=  142n.  lemperatur  com  netto
Versuchspulver
  1
Versuchspulver
  2
Muster  11.

Empfindlichkeit  anderer  explosionsfähiger  Stoffe  (Abt.  C  der  Anl.  C  zur  C##.)
gegen  Schlag  und  Zündfähigkeit.

Bezeichnung

Pikrinsäure

Versuchsstoff

 

bei  der  gegen
Schlagprobe  Zündschnur

VLerhalten  der  Stosse  —  —
beim  Einwersen  in  eine  gluhende  Eisenschale
Feitdauer  vom
Einwerfen  bis
zum  Erlöschen

Art  des  An-  und  Abbrennens

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin
        <pb n="159" />
        —  139  —

VZentralblatt

fũr  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  betiehen  durch  alle  Postanstalton  und  huchhandlungen.

Berlin,  Donnerstag,  den  8.  April  1909.  Nr.  15.

 

 

        

 

—  -.  a#n  ——  en  Seite  189  5.  Ze#u.  unb  Stenerwesen  ·  Verãuderungen  in  dem  Siande

2.  Maß  nub  Gewich  ulafsung  eines  Sistems  von  und  den  Aesaene  ———————
—  zur  Fuensss  een  Beglaubigun  189
est·  nub  Telegraphenwesen:  dcde  des  ungt  Joll-  und  m  1
*  der  Ortatare  auf  Nachbarpoft  Zulaft  Vollfreien  Etenneredelongsverkehg
s  .  rr  bes  mit  Welelertet  gekrockneten  Pflau
«  6.  2z—.  Ausweisung  ven  #end  #  n.
—————t  .  den  Autlend,  and  6  tenbichn  W  r  !  ——  147

59

 

 

 

1.  Koaufulatwesen.

Dem  Generalkonful  von  Costarica  in  Berlin,  Hugo  A.  Müller,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatmr  erteilt  worden.

Dem  Konsularagenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Sonneberg,  Frederick  J.  Dietzman,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

2.  Maß-=  und  Gewichtswesen.

Hekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Inuctionshähler  für  mehrphasigen  Wechselstrom,  Formen  BD  U  3,  BD  U4,  B2  To,
2  U3  und  B2  U4  der  Bergmann-Elektrizitätswerke  in  Berlin.

Eine  2/cherednn  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  27.  März  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
23
        <pb n="160" />
        —  140  —

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

PVLekanntmachung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715—719)  wird  der  Geltungsbereich
der  Ortstaxe  (§  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)
auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Berlin  W.  66,  den  25.  März  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

XVIII.  Machtrag
zum
Verzeichnise  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe
ausgedehnt  wird.

 

 

 

Namen  der  Postorte.  J  Namen  der  Postorte.

«  I  l
Bergeborbeck  (Kr.  Essen)  Oberhausen  cenn  Holweidied  öl
Borbeck  (Kr.  Essen)  Ü  ·
Lolu.....HolIvetde  .  .  -  IMulhemI  (Rhein)
Cottbos  Ströbitz  (Kr.  Cottbus))  Holweide
Cranenburg.  .  .  .  Frasselt  (Kr.  Cleve)“)  i  (Saar)).  *v?k
Dobritz  (Amtshauptm.  Dresden  Mülheim  (Rhein).  weide

Dresden)“)  "„  Olenhemnn  eeieos  (Kr.  Essen)

Dressen  .  dobritz  (Amtshauptm.  orbeck  (Kr.  Essen)

Doresden)“)  «  Saarbrũcken  ...  Gerswetler  (Saar)")
,zranelt(.8trc.leve)  Cranenburg  Louisenthal  (Saar)“)
Gersweiler  (Saar)“)  Saarbrücken  #  Ströbitz  Ee.  Cottbus)“)  Cottbus

l  t

 

*)  Vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postagentur  ab.
**)  Tom  Tage  der  Erweiterung  des  Stadtkreises  Saarbrücken  ab.
        <pb n="161" />
        —  141

4.  Statistit.

 

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehend  abgedruckten  Anderungen
1.  des  §  20  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs
  mit  dem  Auslande,  vom  7.  Februar  1906,
2.  der  Anlagen  A  und  C  des  Statistischen  Warenverzeichnisses

mit  der  Maßgabe  beschlossen,  daß  sie  mit  dem  1.  Mai  d.  J.  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  5.  April  1909.

Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Wermuth.

1.  Anberung  des  #&amp;amp;  20  der  Ausführnussbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend

die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Anslande,  vom  7.  Februar  1906.

Jetzige  Fassung

#§*  20.  Der  Versender  ist  berechtigt,  bei  der
Versendung  von  Waren  nach  dem  Ausland  Angaben,
die  er  zur  Wahrung  geschäftlicher  Beziehungen  geheim
  halten  will,  dem  Ausfuhranmeldeschein  in
verschlossenem,  an  die  Anmeldestelle,  über  die  die
Waren  ausgehen  sollen,  gerichteten  Briefumschlage
beizufügen.  Derartige  Briefumschläge  müssen  mit
den  Anmeldescheinen  fest  verbunden  sein.  In  den
Ausfuhranmeldescheinen  selbst  ist  in  diesem  Falle
auf  den  beigefügten  Brief  Bezug  zu  nehmen.

 

Künftige  Fassung

20  (10  unverändert  (als  Ziffer  1).

Neuer  Zusatz  (Ziffer  28:

(2)  Falls  der  Wert  der  ausgehenden  Waren
dem  Anmeldenden  bei  Einreichung  der  Anmeldung
oder  des  Zwischenscheins  noch  nicht  genau  bekannt
  ist,  so  kann  die  Vervollständigung  und  Berichtigung
  mit  Zustimmung  der  Anmeldestelle  auf
zwei  Wochen  vorbehalten  bleiben,  unbeschadet
der  Befugnis  der  Anmeldestelle,  den  Wert  selbst
zu  ermitteln  (&amp;amp;  43  (1)).

23“
        <pb n="162" />
        —  142  —

2.  Die  Anlage  A  des  Statistischen  Warenverzeichnisses  ist  durch  das  nachstehende
Verzeichnis  zu  ersetzen:
Anulage  4.
Derzeichnis  derjenigen  Waren,  für  welche  in  die  Verkehrsnachweisungen  I,  I  A,  II,  IIA,
IV  und  IVA  die  statistische  NRummer  und  zugleich  die  handelsübliche  Benennung
einzutragen  sind.

a)  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr:

Statistische  Nummer

 

266  604  634  814b  829b  906e
298e  606b  u.  Anm.  zu  646  u.  Anm.  4  u.  Anm.  4  9061
317n  614b  641  816d  836e  906  m
3364  615a  7838  u.  Anm.  4  u.  Anm.  4  906t
354  630b  u.  Anm.  4  828a  839  a  912b
597a)  631b  7984  u.  Anm.  4  u.  Anm.  4
602  631g  7998  829a  902a
b)  nur  bei  der  Einfuhr:
22b  97a  213  419b  708  8918
2B0  97b  218  u.  allg.  Anm.  732  u.  Anm.
180  dre  2/3  S.  5.  A.  48a  881i
235a  ¾
54b  130  rn-  ba5d  761  u.  Anm.
T  ibha  2360  545  164  8914
60b  1550  236b  5460  767  a  u.  Anm.
62h  160a  317  w  546d  825e  546
670  164  333b  5475  u.  Anm.  4  8946
u.  Amm.  u.  Anm.  390d  5600%  8360  s94h
68dr  1661!  430  563  .  u.  Anm.  4  .
680  u.  Anm.  "  563  859b  64
681  167  4136  564  Sua  894k
724  u.  Anm.  418½  565  878b  894!
720  1740  u  allg.  Aum.  u.  Anm.  zu  (.  879  Zom
*  175#  2/3  6.5.  .  579  880a  90
794  178b  u  aisunn  671a  8800  206t
rot  i80  58  FöS.  J.  4  8
914  1790.  419a  672a  u.  Anm.
92%  199  u.  allg.  Anm.  695a  891er
94a  212  2/3  z.  5.  A.  695b  u.  Anm.

 

1)  Ausfuhr  ohne  Pinsel.
        <pb n="163" />
        —  113

3.  Die  Anlage  C  des  Statistischen  Warenverzeichnisses  ist  durch  das

nachstehende  Verzeichnis  zu  ersehen:

Verzeichnis  derjenigen  Waren,  für  welche  neben  den  Mengen  der  Wert  anzumelden  ist.

a)  bei  der  Ein=  und  Ansfuhr:

 

Statistische

 

 

 

Nummer  Tarifabschnitt  und  Warengattung
Ans  dem  achtzehnten  Abschnitte.
Maschinen,  elektrotechnische  Erzeugnisse,  Fahrzeuge.
913—925  C.  Fahrzeuge.
5)  mur  bei  der  Ansfuhr:
Erster  Abschnitt.
1—220  Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirtschaft  und  andere  tierische  und

221a—246  h

247a—264

317#
333!n,
388

3900

3904

301n—543:½

5440—  569

 

pflanzliche  Naturerzeugnisse;  Nahrungs-  und  Genußmittel.

Zweiter  Abschuitt.
Mineralische  und  fossile  Rohstoffe;  Mineralöle.

Dritter  Abschnitt.
Zubereitetes  Wachs,  feste  Fettsäuren,  Paraffin  und  ähnliche  Kerzenstoffe,
  Lichte,  Wachswaren,  Seifen  und  andere  unter  Verwendung
  von  Fetten,  Olen  oder  Wachs  hergestellte  Waren.

Aus  dem  vierten  Abschnitte.

Chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse,  Farben  und  Farbwaren.

Weinsteinsaurer  Kalk,  chlorsaures  Natron  und  vorstehend  und  anderweit  nicht
genannte  Metalloide,  Säuren,  Salze  und  Verbindungen  von  Metalloiden
untereinander  oder  mit  Metallen.

Andere  nicht  zubereitete  Farben,  anderweit  nicht  genannt.

Zubereitete  Arzneiwaren  und  sonstige  pharmazentische  Erzeugnisse,  anderweit
nicht  genannt  oder  inbegriffen.

Chemische  Erzeugnisse,  anderweit  nicht  genannt  oder  inbegriffen:  zum  Heilgebrauche.


—:  für  andere  gewerbliche  Zwecke  als  photographische,  z.  B.  Süßstoffe  (künstliche).
Fünfter  Abschnitt.
Tierische  und  pflanzliche  Spinnstoffe  und  Waren  daraus;  Menschenhaare;
  zugerichtete  Schmuckfedern;  Fächer  und  Hüte.
Sechster  Abschnitt.
Leder  und  Lederwaren,  Rürschnerwaren,  Waren  aus  Därmen.
        <pb n="164" />
        —  144  —

 

 

Sttwe  Tarifabschnitt  und  Warengattung
Siebenter  Abschnitt.
570—586  Kautschukwaren.
Aus  dem  nennten  Abschnitte.
Besen,  Bürsten,  Pinsel  und  Siebwaren.
599b  Pinsel  aller  Art.
Aus  dem  zehuten  Abschnitte.
Waren  aus  tierischen  oder  pflanzlichen  Schnitz-  oder  Formerstoffen.
614a  Rosenkränze  aller  Art.
Elfter  Abschnitt.
649—673  Papier,  Pappe  und  Waren  daraus.

674a4—677b

678—712

713—734

735—768

769—7760

8län

8130
8154
836#„
836b

859b

869  a  880b
381  a  —891m

 

Zwölfter  Abschnitt.
Bücher,  Bilder,  Gemälde.

Dreizehnter  Abschnitt.

Waren  aus  Steinen  oder  anderen  mineralischen  Stoffen  (mit  Ausnahme
  der  Tonwaren)  sowie  aus  fossilen  Stoffen.

Vierzehnter  Abschnitt.
Tonwaren.

Fllufzehnter  Abschnitt.
Glas  und  Glaswaren.

Sechzehuter  Abschnitt.
Edle  Metalle  und  Waren  daraus.

Aus  dem  siebzehnten  Abschuitte.

Unedle  Metalle  und  Waren  daraus.

Grobe  Schneidwerkzeuge  (außer  groben  Messern  und  groben  Scheren  sowie  roh
geschmiedeten  Messerwaren).

Grobe  Messer  und  grobe  Scheren.

Uhrmacherwerkzeuge  aller  Art.

Roh  geschmiedete  Messerwaren.

Feine  Schneidwaren  (Messerschmiedewaren)  aller  Art,  auch  in  Verbindung  mit
Stoffen  aller  Art.

Zinkwaren,  feine,  insbesondere  alle  bemalten,  bronzierten,  gefirnißten,  lackierten,
polierten,  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle
überzogenen;  Zinkwaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie
nicht  anderweit  genannt  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  andere  Nummern  fallen,  auch  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten
Schmuckgegenständen  usw.  der  Nr.  887a  gehören.

G.  Rupfer  und  Kupferlegierungen.

H.  Waren,  nicht  unter  die  Unterabschnitte  A  bis  G  fallend,  aus  unedlen
Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle.
        <pb n="165" />
        —  145  —

Statistische  *  1
Nummer  Tarifabschnitt  und  Warengattung

Aus  dem  achtzehuten  Abschnitte.
Maschinen,  elektrotechnische  Erzeugnisse,  Fahrzeugc.

9061  Brauereimaschinen  und  geräte  sowie  Mälzereimaschinen.
906g  Bremmereimaschinen  und  cgeräte.
9060h  Maschinen  und  Geräte  der  Zuckerindustrie.

Aus  dem  nennzehnten  Abschnitte.
Feuerwaffen,  Uhren,  Tonwerkzeuge,  Kinderspielzeug.

 

9292—936  B.  Uhren.
937—945  C.  Tonwerkzeuge.
946  I|0.  Kinderspielzeug.

5.  Zoll--  und  Steuerwesen-.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Es  ist  erteilt:
dem  Zollamt  1  Dlottowen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Johannisburg  die  Befugnis,  Zollbegleinscheine
  I  auch  über  solches  Umzugsgut  auszufertigen  und  zu  erledigen,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  aus-  oder  eingeht;
dem  Zollamt  I  Rastenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Königsberg  Tragheim  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl;
dem  Zollamt  II  Tangermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stendal  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Waren,  die  für  die  Aktiengesellschaft  James  Keiller  &amp;amp;  Son,
Germany  Limited,  Zweigniederlassung  Tangermünde,  eingehen.
Demselben  Amte  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Jollbegleitscheinen  I  über  Waren,  die
für  die  Firma  Fr.  Mayers  Sohn,  Konservenfabrik  in  Tangermünde,  eingehen,  entzogen  worden.
Die  Befugnis  des  Zollamts  I  Wittlich  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Trier  zur  Erledi  ung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  unbearbeitete  Tabakblätter  für  die  Firmen,  Samuel  Heß  und  J.  Scheidt
Sohn  hat  eine  Anderung  dahin  erfahren,  daß  an  die  Stelle  der  Firma  Samuel  Heß  die  Firma
Fritz  Heß  getreten  ist.
Das  Zollamt  1  Zawisna  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landsberg  O.-S.  besitzt  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz,  das  nach  Rußland  ausgeführt  wird.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt:
dem  Steueramt  Döbeln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  die  Befugnis  zur  Abfertigung
des  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit  Begleitschein  1  eintreffenden  inländischen  Salzes;
dem  Nebenzollamt  II  Hellendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pirna  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Metallwaren,  die  von  der  Firma  Anton  Franz  Schönbach  in
Peterswald  (Böhmen)  hergestellt  und  zur  Durchfuhr  durch  das  Follgebiet  bestimmt  sind.
        <pb n="166" />
        —  146  —

Großherzogtum  Hessen.
In  Mainz  ist  eine  dem  Hauptsteueramte  daselbst  unterstellte  Abfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung
  „Hauptsteueramt  Mainz  Postzollabfertigungsstelle"“  errichtet  worden.
Ihr  sind  folgende  besondere  Befugnisse  beigelegt  worden:
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Postsendungen;  Eingangsbehandlung
von  zubereitetem,  mit  der  Post  aus  dem  Ausland  eingehendem  Fleische;  Ausfertigung  von  Musterpässen
  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs.

Thüringischer  Zoll=  und  Steuerverein.
Die  gemeinsame  Direktivbehörde  und  ihr  Leiter  führen  fortan  die  Bezeichnung  „Oberzolldirektion
für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein“  und  „Präsident  der  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen

Zoll=  und  Steuerverein“.
Großherzogtum  Sachsen.
Es  sind  geändert  worden:
die  Bezeichnung  „Bezirkssteueramt“  in  „Bezirkszollamt“;  die  Bezeichnung  „Steueramt“  in
„Zollamt“;  die  Bezeichnung  „Steuerrezeptur“  in  „Zollstelle“.
Dem  Zollamt  Neustadt  a.  Orla  ist  erteilt  worden:
die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Waren  der  Tarifnummern  560,
hont  8  791,  817,  871,  872,  878  und  898,  auch  wenn  sie  unter  Eisenbahnwagenverschluß  abgefertigt
  werden;
die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Rückwaren  aller  Art,  Reisegerät,
Talg  von  Rindern  und  Schafen,  nicht  zum  menschlichen  Genuß  bestimmt  (Tarifnr.  129  Anmerkung),
und  Waren  der  Tarifnummern  94,  131,  239,  560,  580,  581,  694,  791,  817,  871,  872,  878  und  898,
auch  wenn  alle  diese  Waren  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen.

J  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Es  sind  geändert  worden:
die  Bezeichnung  „Bezirkssteueramt“  in  „Bezirkszollamt“,  die  Bezeichnung  „Steueramt“  in
„Zollamt“".

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  auf
Grund  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Tarifgesetzes  erteilt  sind.

Königreich  Sachsen.
Dem  Nebenzollamt  !  Ebersbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  ist  die  Befugnis  106
erteilt  worden.
Großherzogtum  Hessen.
Der  neu  errichteten  Postzollabfertigungsstelle  in  Mainz  (Bezirk  des  Hauptsteueramts  Mainz)
sind  die  Befugnisse  17,  19  bis  21,  28  bis  30,  35  bis  39,  49  bis  55,  57  bis  61,  63,  64,  67  bis  74
beigelegt  worden.
Großherzogtum  Sachsen.
Dem  Zollamt  Neustadt  a.  Orla  ist  die  Befugnis  71  erteilt  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  18.  März  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags

für  ausländische  getrocknete  Pflaumen  —  Tarifnummer  48  —  zum  Zwecke  des  Entsteinens
und  Pasteurisierens  einen  zollfreien  Eigenveredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="167" />
        —  147  —

6G.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

1  Name  und  Siand  auter  und  Dennat  Vvehorde,  welche  die  ¶  Datum

1  «  CIM  soweit-ais  wobei-km
der  Autgewiesenen.  der  Bestrasung.  beschlossen  hat  —
1  2  l  s  6  ¾

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Thekla  Lofluanngebor  a#m  1.  Mal  1857  Muppere-Hcccsachdtebhnah.  to/hh  Preußischer  18  5%
Eerr  rrenerKlemmt,  dorf,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  ori#s-  einem  Fall  und  *  ——  sident  iu  ioos

agehörig  zu  Unter-Wekelsdorf,  eben-  nakkann
za  öherreichische  Staatsangehörige,  drei  Ssset  Jahre
Zuchthaus  und

 

 

 

laut  ——  vom
1  1  0
2  Dito  Sũmegh,  geboren  am  6.  Junül  1872  zu  Budapestischwerer  Diebstahl  Königlich  Bayerisches  Be-  *76  „Abruar
Bäcker,  ortsangehörig  ebendaselbs,  ungari-  in  dret  Fällen  (6  zirksamt  Donauwörth,
scher  Staatsangehöriger,  Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom!

 

 

25.  Februar  1908),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Mai  1885  nt  lich  Preußischer  /23.  März
Fherunger  #ident  zu|1909.

    
  
    
      

 

       
    
 
 
 
 
 
 
   
  
 

440#0Capek,  29.  1  1879.,  d  Köni  13  erlches  Ve-  24.  Mär#
VBerzmann,  “  17  mi  Nensiad  1509.
"el  Errer.  am  15.  Königlich  Preußischer  24.  März
Schnei  1868)  #  Reglerungspräsident  zus1909.
Böhmen,  Breslau,

  

6  Jakob  Janka,  1851  und  Königlich  Bayerisches  Be6.  März
Tagelöhner,  zirksamt  Lindau,  1909.

 

 
   

 

 

7  Sosef  Krapert,  gonialich  Württember-  23.  März
Schlosser,  ische  Regierung  de  190.
gsrrreuses  zu  Ellwangen,

68  Josef  Kreis,  #biglih  Sächiich  9.  März
arbeiter,  Sihuptmann  ast1909.
#Naimund  und  rWs  Sächfische  6  Zarz
halter,  EE
10  1890  zu  —  onsreihen  sbatgl5  Preußischer  17.  März
Gouvernement  und  Betteln,  egierungsprästdent  z  1909.
Lussischer  Staats--,  Bur  burg,
l
l
i

24
        <pb n="168" />
        148

 

 

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;  KHame  und  Sund  ulter  und  Heimai  '  ccte  dDr
!  der  Bestrafung  —————.
der  Ausgewielnen.  ———  —
1  2  8  4  5  6
11  Jens  Christian  geboren  am  2.  Januar  1876  zu  Betteln,  Königlich  Preu  28.  März
Meier,  Arbeiter,  Skanderup,  Amt  Ribe,  Jülland,  orts-  Re  —  *  1909.
angehörig  eendaselb,  dänischer  —
—  rige
12  Matthias  Müller,  r——  am  2.  i  isn  u  St.  Fiden,Betteln,  einunsahn  Lindaul#.  März
Buchbinder,  Kanton  St.  #  weiz,  öfler-  Bayern,  1909.
Sue  “““]  “i  «
18Ludwig  Ocasek,  "hrden  am  24  1879  ljezd,  Betteln,  Königlich  24.  März
Bäcker,  Lesn  ö  Luan  Si#talege  Negier  Saes  sldent  zul  1909.
r
14  Karl  Johann  #l#n.  Albeiger,  am  10.  März  1898  zu  St.  Ge-Betrug  und  Betteln.  K  rW-  Sähubee.  1.  März
nenstill,  Ziegelel  orgen,  #fhir-  Anstetten,  Niebersster-  *  creishaup  190.
arbeiter,  re  *  österreichischer  Staatsange-  Zwick
riger,
15Wenzel  Podapka,  geboren  am  10.  Oklober  1853  zu  Betteln,  Königlich  Pren#  1  u“  Mã
Maltrer,  —  Semtesch,  Bezirk  Caslau,  Böhmen,  o5  1908.  *
ebendaselbst,  öfler-—W—.•
  Staatsangehöriger,
186Eduard  Reischl,  geboren  am  9.  4Tuer  1666,  zu  vgehtt  chen  und  #nanan  euoes:  März
Torfarbelter,  Schwarzenberg,  Eesirr  Rohrbach,  Bette  zirksamt  Wegscheid,  —
Sehon,  österrelchischer  wach.
ange
17  Josef  Stingl,  aibtn  am“  22.  Dezember  1850  zuLandstreichen  und  Königlich  Vayerisches  Be5b.  März
Tischler,  Kundralitz,  Hezirk  SchüttenhosenBetteln,  Rirksamt  Wegscheid,  190.
NShen,  österreichischer  Staatsangeer,

18  Wben  Tosza,  sgeboren  am  27.  Dezember  1865  zu  Landstreichen  und  udc  scher  1.  März
Arbeiter,  D  Leitet  brzanow,  Gali-Betteln,  1  GEspräsident  zu  1909.

 

leen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

 

 

i

f

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="169" />
        —  149  —

Zentralblatt

für  das

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

Deutsche  Reich.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  guchhandlungen.

 

XXXVII.  Jahrgens.  Berlin,  Freitag,  den  16.  April  1909.

 

Nr.  16.

 

W

Inhaft:  1.  Marine  und  Gchiahrt=  Crscheinen  der  Natchen
  Line  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheldungs-.............

  5
seist-mutigenüberelueeraeutestqttflifche
theils-klasledershaksqzeatilchku  6.

 

1
3
l

Instalten  und  des  pharmazeutischen  Personals.  152

 

1.  Marine  nud  Schiffahrt.

eichsgebiete

4.  Hanudels-  und  Gewerbewesen:  Erster  Nachtrag  zu  dem
Verzeichnis  der  in  den  Lundesstaaten  und  in  Eliaß-.........
  Seite  149  Lotdringen  bektehenden  staatliceen  oder  diesen  gleich-Lestellten
  daugewerklichen  Zach  ....
.I·l-Isdstesnsefs:Insoaataetåademnqbeldm
itetchihepollmachuqteafüksölleuadsteaera.ICV
#etmesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  des
--------schulen

  169

Die  im  Reichsamte  des  Innern  als  Anhang  zum  Internationalen  Signalbuche  herausgegebene
„Amtliche  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1909“  ist  im  Verlage  der
Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern

  zum  Preise  von  1,60  &amp;amp;  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im
Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  2,00  4&amp;amp;  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

25
        <pb n="170" />
        2.  Banuk

 

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

Passiüva.  (Die  Beträge  lauten

Bezeichnung  eiustder


 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnikten  u  20  #  =  182  284  000  /  "
.  0  .  1  Ooo  bel  der  Bank  Nr.  1)

*  100  —  1  OC0
.  500  19  4886  0O00  =  (bei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  -.  876  521  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="171" />
        wesen.

 

banken  Ende  März  1909
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1909.

151

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark.
"1.  Aetiva.
##s#ontsens  ##—  ###  ———
ds———.——————  8.  gebr.  der  28  gedt.
dv#ssiss  ss  00.  u#  1%.  EMIIEIEIIE
—  2KNIHNN23,3B3B  *  ne#  r  —0
etu-  l  mnt  1  iss  uastos  sss  1405/12500  K  2903110514  W5½6  4  144
I  .-sm-mnkssooo-tm4smT-kuuscaH4-2m
  n:-  mi-mmotq-sm2
I
uwkmwkmswkuusowkom  mail-umsm;-ssskm-ksstvssc-kums
n%  18  1810Hz32
——  r  —  m  am  1  ½m  1  18%  ies  -  140
—  (  .  .
tonm-  r*  uu1  2%  4%  Ao  son  "6%  44%½  j  suinzt—  12%s
        <pb n="172" />
        —  152  —

8.  Statistit.

 

Bekanntmachnng,
betreffend  die  statistische  Aufnahme  des  Heilpersonals.

Die  vom  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  April  1909  beschlossenen  Bestimmungen  über
eine  erneute  statistische  Aufnahme  des  Heilpersonals,  der  pharmazeutischen  Anstalten  und  des
pharmazeutischen  Personals  werden  mit  den  Anlagen  1  und  2  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  April  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

Bestimmungen
über
eine  erneute  statistische  Aufnahme  des  Heilpersonals,  der  pharmazeutischen  Anstalten
und  des  pharmazeutischen  Personals.

1.  Es  soll  eine  statistische  Aufnahme  des  Heilpersonals,  der  pharmazeutischen  Anstalten  und
des  pharmazeutischen  Personals  nach  dem  Stande  vom  1.  Mai  1909  ausgeführt  werden.
um.  1  u.2  2.  Die  hiernach  erforderlichen  Urerhebungen  sind  unter  Anwendung  der  beiden  als  Anlage  1
5nund  2  beigefügten  Fragebogen,  unter  Berücksichtigung  der  beigegebenen  „Anleitung  zur  Ausfüllung  des
Fragebogens",  in  Peußen  nach  Kreisen,  in  den  übrigen  Staaten  nach  den  entsprechenden  Verwaltungsbezirken,
  durch  die  von  den  einzelnen  Bundesregierungen  zu  bezeichnenden  Stellen  auszuführen.

3.  Die  Erhebungsformulare  werden  den  mit  der  statistischen  Aufnahme  betrauten  Stellen
von  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  unentgeltlich  in  doppelter  Anzahl  geliefert.  Zu  diesem  Behufe
werden  die  Bundesregierungen  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  die  mit  der  Zählung  beauftragten
  Stellen  und  deren  Bedarf  an  Formularen  mitteilen.

4.  Die  für  die  einzelnen  Kreise  und  entsprechenden  Verwaltungsbezirke  ermittelten  Ergebnisse
der  Urerhebungen  sind  zunächst  den  von  den  Bundesregierungen  zu  bezeichnenden  Landesbehörden  zur
Nachprüfung  einzusenden.  Nach  erfolgter  Prüfung  ist  das  eine  der  Doppelformulare  dem  Kaiserlichen
Gesundheitsamt,  und  zwar  spätestens  bis  zum  1.  August  1909,  zu  übermitteln.  Die  etwa  notwendigen
Rückfragen  können  im  unmittelbaren  Verkehre  zwischen  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  und  den  mit  den
Urerhebungen  und  deren  Nachprüfung  beauftragten  Stellen  erledigt  werden.  Erfolgt  die  Rückfrage  bei  der
Erhebungsstelle,  so  hat  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  das  Ergebnis  der  mit  der  Nachprüfung  beauftragten
  Stelle  mitzuteilen.

5.  Das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  bearbeitet  und  veröffentlicht  die  Ergebnisse  der  Statistik.
        <pb n="173" />
        —  153  —

Fragebogen  1

zur  Ermittelung  des  beilpersonals

im  kreise
des  Regierungsbezirkes

Staal

am  1.  Mai  1909.

Beantwortet  von

Anlage  1.
        <pb n="174" />
        —  154  —

 

4

 

 

 

 

 

8  Berufsgruppen  In  der
·.
1.  Approbierte  Ärzte:
A.  Allopathische  Zivilärzte:
1  a)  Pridatpraxis  ausübende
2  darunter:  A.  weibliche  Arzte  .  .................
3  B.  Speztalärzte:  a)  ohne  allgemeine  Praris  .
4  b)  mit  allgemeiner  Praxis.
5  b)  ausschließlich  in  und  für  Anstalten  arztlich  beschaftiate
6  darunter  weibliche  5——
7  B.  Somöopathische  Zivilärzte  ..........  «  ..·.
8  C.  Aktive  Milirär.,  Marine  ·  und  2
9  darunter  zur  Zivilpraxis  angemeldete  #
10  2.  Audere  approbierte  arztliche  Medizinalpersonen,  wie  Wund.  l
ärzte  usw.  .  .
1113.  Approbierte  Zahnärzte
12  darunter  weibliche
4.  Zahntechniker:  1
13  A.  selbständige  ..  ·  «
14  darunter:  a)  weibliche  “  Cl
15  b)  im  Ausland  rrwie  **  .  ..;  l
16  B.  als  Gehilfen  tätige
17  darunter  weibliche  ...  ..  »
5.  Berufsmäßige  Heildiener  einschließl.  der  Masseure  und  Desinfektoren:  "
A.  Ausschließlich  oder  vorwiegend  frei  praktizierende:
18  a)  staatlich  geprüfte:  männliche  .
19  weibliche  2
20  b)  nicht  staatlich  geprüfte:  männliche  1
21  weibliche
B.  Ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Heil-  und  Pflegeanstalten  be.  «
schäftigte:
22  a)  staatlich  geprüfte:  männliche
23  weibliche.
24  b)  nicht  staatlich  geprüfte:  männliche.  «  .«
25  weibliche  „
26  Masseure
27  darunter  (zu  A-+  B)  ausschließliche  Masseusen  «
28  Desinfektoen  "
*)  Am  Kopfe  der  Längsspalten  sind  die  Namen  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  einzutragen.  Wenn

durch  Ankleben  eines  Verlängerungsstücks  zu  vermehren,  oder  es  find  weitere  Formulare  vom  Kaiserlichen
        <pb n="175" />
        —  155  —

 

Gemeinde  (namentlich  anzugeben’)

Bemerkungen

Lfd.  Nr.

 

 

 

 

S  S  —

—————

13
14
15
16
17

 

me  t  als  16  —.  fübren  sind,  ist  die  Zahl  der  Spalten  durch  Einheften  eines  Mittelstücks  oder

Gesundheitsamte,  Verlin  NW.,  Klopstockstraße  18  zu  erbitten.
        <pb n="176" />
        Berufsgruppen  In  der
□
6.  Berufsmäßige  Krankenpfleger:
A.  Jwoschließlich  oder  vorwiegend  Häusliche  Krankenpflege  aus.
*  einem  Genossenschafts=  oder  Vereinsverbande  für  Krankenpflege
oder  einer  religiösen  Anstalt  angehörende:
29  A.  einem  weltlichen  Verbande:  männliche
30  weibliche
B.  einem  geistlichen  Verband  oder  einer  “  22
31  -G.  evangelischen:  männliche
32  weibliche
33  b.  katholischen:  männliche
34  weibliche  ...............
darunter  (zuAaA—I-B)  staatltch  anerkannte  «
35  männliche  .
36  weibliche
)  sonstige:
37  A.  staatlich  anerkannte:  männliche
38  weibliche
39  B.  nicht  staatlich  anerkannte:  männliche
40  weibliche  .
B.  Ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Seil-  und  Pfiegeanstaiten  s  ;
beschaftigte
a)  einem  Genossenschafts=  oder  Vereinsverbande  für  Krankenpflege  „  .
oder  einer  religiösen  Anstalt  angehörende:  "%
41  A.  einem  weltlichen  Verbande:  männliche  E
42  weibliche  I..........
B.  einem  geistlichen  Verband  oder  einer  religiösen  Anstalt:  s
43  a.  evangelischen:  männliche  ......  »F  l.
44  weibliche  à—  I
45  b.  katholischen:  männliche  4  35))557P5  4
46  weiblicheee  #4  .
darunter  (zu  Ba  A-  B)  *  anerkannte:
47  männliche  .
48  weibliche
b)  sonstige:
49  A.  staatlich  anerkannte:  männliche  "
50  weibliche.  4
51  B.  nicht  staatlich  anerkannte:  männliche  ,....................
52  weibliche  ü  T

 

 

 

*)  Am  Kopfe  der  Längsspalten  find  die  Namen  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  einzutragen.

durch  Ankleben  eines  Verlängerungsstücks  zu  vermehren,  oder  es  sind  weitere  Formulare  vom  Kaiserlichen

Wenn
        <pb n="177" />
        Gemeinde  (namentlich  anzugeben?")

Bemerkungen

Lfd.  Nr.

 

29
30

.........................................................  37
38
39
40

 

 

 

 

mehr  als  16  Gemeinden  aussuführen  sind,  ist  die  Zahl  der  Spalten  durch  Einheften  eines  Mittelstücks  oder
Gesundheilsamte,  Berlin  NW.,  Klopstockstraße  In  zu  erbitten.

20
        <pb n="178" />
        .
Berufsgruppen  In  der
SE
l
7.  Nicht  approbierte,  mit  Behandlung  krauker  Menschen  berufs-  #
mäßig  beschäftigte  Personen:
53  A.  männliche  .  .
54  darunter  im  1  Ausland  approbierte  Arzte  .  I
55%.  weibliche  %
56  darunter  im  Ausland  approbierte  Ärztinnen
---  ,—.—-—————.—-—--—----——--·--—
8.  Approbierte  Tierärzte.
A.  iwiltierärzte:
57  a.  Privatpraxis  ausübende  l
58  b.  ausschließlich  in  und  für  Anstalten  lerärztlich  beschäftigte  «
59  B.  Akrive  Milirärtierärzte=60

  darunter  zur  Zivilpraxis  angemeldete  ....  s

C.  An  der  Ausübung  der  amelichen  Schlachevieh-  und  Flaif#.
beschau  bereiligte  Tierärzte:

61  A.  die  ordentliche  Fleischbeschau  ausübende
62  b.  nur  die  Ergänzungsbeschau  ausübende
63  c.  nur  als  Stellvertreter  zu  a  oder  b  tätige

 

64%9.  Nicht  approbierte,  mit  Bthandinng  krauker  Tiere  bernsemahis
beschäftigte  Personen  .

 

 

I

*)  Am  Kopfe  der  Längsspalten  sind  die  Namen  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  einzutragen.  Wenn
durch  Ankleben  eines  Verlängerungsstücks  zu  vermehren,  oder  es  sind  weilere  Formulare  vom  Kaiserlichen

 

 

|
i
I
        <pb n="179" />
        159

 

Gemeinde  (namentlich  anzugeben.)

Bemerkungen

efd.  Ar.

 

 

 

 

 

i  i

 

 

53

.

 

55

57
58

59

160

61
62
63

64

 

mehr  als  16  Gemeinden  außu
*

Gesundheitsamte,  Berlin  N

führen  find,  ist  die  Zahl  der  Spalten  durch  Einheften  eines  Mittelstücks  oder
Klopstockstraße  18  zu  erbitten.
        <pb n="180" />
        160

10.  Hebammen.

 

-2
J

Namen  der  Gemeinden

Zahl
der
Hebammen

Nr

osd.

Namen  der  Gemeinden

Zahl

der
Hebammen

 

¶

10
        <pb n="181" />
        —  1631

Anleitung  zur  Ausfüllung  des  Fragebogens.

Die  einzelnen  Heilpersonen  sind  in  derjenigen  Gemeinde  zu  zählen,  in  welcher  sie  ihren  Wohnsit
  haben,  bei  mehrfachen  Wohnsitzen  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  sie  am  Tage  der  Erhebung
tatsächlich  wohnen.  Die  einem  Genossenschafts  oder  Vereinsverbande  für  Krankenpflege  oder  einer
religiösen  Anstalt  angehörigen  Krankenpfleger  sind  daher,  falls  sie  am  1.  Mai  1900  zu  nur  vorüber
gehender  Pflege  auswärts  tätig  sind,  nicht  dort,  sondern  am  Sitze  des  Verbandes  oder  der  Anstalt
und,  wenn  sie  einer  Zweigniederlassung  zugeteilt  sind,  am  Sitze  der  letzteren  zu  zählen.

Zu  1  An.

Nur  diejenigen  im  Reiche  approbierten  ÄArzte  sind  aufzuführen,  welche  tatsächlich  für  das
Publikum  als  behandelnde  Arzte  tätig  sind.  Dazu  gehören  auch  die  klinischen  Lehrer,  Anstaltsärzte,
inaktive  Militär-,  Marine-  und  Schutztruppenärzte,  sofern  sie,  sei  es  auch  nur  in  Beratung  mit  anderen
Arzten,  Privatpraxis  ausüben.

Dagegen  sind  ausgeschlossen:  Arzte  in  solcher  Beamtenstellung,  welche  eine  berufsmäßige
Rebenbeschäftigung  mit  ärztlicher  Praxis  nicht  zuläßt,  wie  bisweilen  Ministerialbeamte,  Leiter  und
Assistenten  anatomischer,  physiologischer  Institute  usw.,  ferner  Arzte,  die  sich  von  der  Praxis  zurück-S
  haben.  Arzte,  die  ausschließlich  in  und  für  Anstalten  ärztlich  tätig  sind,  sind  nur  unter  1  Ab
zu  zählen.

Zu  1  Aa  A  und  B.

Weibliche  Spezialärzte  fallen  sowohl  unter  A  wie  unter  B.

Zu  1B.

Zu  zählen  sind  nur  solche  im  Reiche  approbierten  Arzte,  welche  ihre  Kranken  ausschließlich
oder  doch  vorwiegend  nach  homöopathischen  Grundsätzen  behandeln,  andernfalls  sind  sie  unter  1  An
oder  b  aufzuführen.  In  jedem  Falle  hat  ihre  Zählung  nur  an  einer  Stelle  zu  erfolgen.  Homöopathen,
  die  im  Reiche  die  Approbation  als  Arzt  nicht  erworben  haben,  fallen  unter  7.

Zu  2.

Hierher  gehören  Personen,  die,  obschon  zur  ärztlichen  Behandlung  kranker  Menschen  berechtigt,
den  unter  1  genannten  Arzten  nicht  gleichstehen  und  nach  §  29  der  Gewerbeordnung  die  Bezeichnung
„Arzt“  nicht  führen  dürfen.  Es  sind  dies  die  Inhaber  von  Approbationen,  die  nicht  mehr  erteilt
werden,  z.  B.  in  Preußen  die  Wundärzte  2.  Klasse,  in  Bayern  die  Landärzte,  in  Württemberg  die
Wundärzte  2.  und  3.  Klasse.  Berücksichtigt  sollen  nur  die  tatsächlich  noch  praktizierenden  Personen
weden-  Ausschließlich  mit  der  Ausübung  der  Zahnheilkunde  sich  befassende  Personen  zählen  nicht
ierher.

Zu  3.

In  Betracht  kommen  nur  im  Deutschen  Reiche  als  Zahnärzte  approbierte  und  zahnärztlich
tätige  Personen.  Arzte  und  andere  ärztliche  Medizinalpersonen,  welche  sich  nebenher  auch  mit  Zahn.
heilkunde  beschäftigen,  sind  nur  unter  1  oder  2  zu  zählen,  dagegen,  wenn  sie  ausschließlich  zur  Zahn.
heilkunde  übergegangen  sind,  nur  unter  3.

zu  4.

Hierher  gehören  die  Zahntechniker,  Zahnkünstler,  Dortors  os  dental  surgery,  kurz  alle  Personen,
  die,  ohne  im  Inland  als  Zahnärzte  approbiert  zu  sein,  eine  auf  dem  Gebiete  der  Zahnheilkunde
liegende  Tätigkeit  entfalten.

Zu  4  Aa  und  k#2.
Weibliche  im  Ausland  approbierte  Zahnärzte  fallen  sowohl  unter  u  wie  unter  10.
        <pb n="182" />
        —  162  —

Zu  5.

Maßgebend  für  die  Aufnahme  ist,  daß  die  betreffenden  Personen  berufsmäßig  tätig  sind.  Als
solche  sind  diejenigen  anzusehen,  welche  die  Tätigkeit  als  Heildiener  oder  Masseur  oder  Desinfektor
dauernd,  wenn  auch  mit  zeitweisen  Unterbrechungen  ausüben,  mithin  diese  Tätigkeit  sich  zur  Lebensaufgabe
  gemacht  haben,  während  eine  nur  gelegentliche  Tätigkeit  selbst  dann,  wenn  sie  wiederholt  ausgeübt
  wird,  als  ausreichend  für  die  Aufnahme  nicht  zu  erachten  ist.  Ob  die  Tätigkeit  gegen  oder
ahne  Ettgelt  ausgeübt  wird  und  ihre  polizeiliche  Anmeldung  stattgefunden  hat  oder  nicht,  ist  dabei
ohne  Belang.

Arzte  oder  andere  ärztliche  Medizinalpersonen,  die  unter  1  oder  2  gehören,  sind  nicht  einzutragen,
  ebensowenig  die  Sanitätsunteroffiziere,  so  lange  sie  dem  aktiven  Dienste  angehören.  In  der
Spalte  „darunter  "  sollen  die  unter  A  und  B  bereits  gezählten  Personen  gesondert  angegeben
werden,  die  ausschließlich  entweder  als  Masseure  bzw.  Masseusen  oder  als  Desinfektoren  tätig  sind;
bei  letzteren  ist  von  der  Unterscheidung  nach  dem  Geschlecht  abgesehen.

»  Zu  5  Aa  und  Ba.
Hier  sind  neben  den  Heildienern  die  in  einigen  Bundesstaaten  unter  anderen  Bezeichnungen
bekannten  Personen  gleicher  Berufsart  zu  zählen,  sofern  sie  staatlich  geprüft  sind,  wie  in  Bayern  die
approbierten  Bader  locht  auch  die  Badergehilfen).

Zu  6.

Maßgebend  für  die  Aufnahme  ist,  daß  die  betreffenden  Personen  berufsmäßig  als  Kranken.
pfleger  in  dem  vorstehend  zu  5  im  1.  Absatz  angegebenen  Sinne  tätig  sind.  Sind  sie  gleichzeitig
Heildiener,  Heilgehilfen  usw.,  so  sind  sie  unter  5  zu  zählen.

Unter  Aa  und  Ba  fallen  nur  solche  Verbände,  welche  vorwiegend  zur  Förderung  der  Krankenpflege
  gebildet  find.  Angehörige  von  Verbänden,  die  nur  wirtschaftliche  Interessen  ihrer  Angehörigen
verfolgen,  mithin  nur  als  wirtschaftliche  Vereinigungen  von  Krankenpflegern,  nicht  als  Verbände  für
Krankenpflege  angesehen  werden  müssen,  sind  daher  nicht  unter  A  a  oder  Ba,  sondern  unter  Ab  oder

b  zu  zählen.  9“„  den  lediglich  wirtschaftlichen  Vereinigungen  von  Krankenpflegern  zählen  z.  B.  solche
Schwesternheime,  die  ihren  Angehörigen  nur  Wohnung  und  Beköstigung  geben.

Zu  6  An  und  Ba.

Grundsätzlich  sollen  nur  solche  Personen  gezählt  werden,  welche  bereits  eine  7r  Ausbildung
  genossen  haben  und  von  ihrem  Genossenschafts=  oder  Vereinsverband  oder  der  religiösen  Anstalt
  als  zu  selbständiger  Arbeit  befähigt  erachtet  werden.

In  den  Schlußspalten  „darunter  .  sollen  die  unter  AaA-#B  und  Ba  A-l  B  bereits

ezählten  Personen,  die  die  staatliche  Anerkennung  erlangt  haben,  unter  Ausscheidung  nach  dem  Ge-Paechte
  gesondert  angegeben  werden.

Zu  7.

Maßgebend  für  die  Aufnahme  ist,  daß  die  betreffenden  Personen  berufsmäßig  in  dem  vorstehend
  zu  5  im  1.  Absatz  angegebenen  Sinne  tätig  sind.  Die  lediglich  im  Ausland  geprüften  oder
approbierten  Personen  sind  mitzuzählen,  außerdem  auch  in  den  Spalten  „darunter  .  besonders
kenntlich  zu  machen.  Die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Auslandsstaaten  entfallenden  Personen  empfiehlt
sich  unter  „Bemerkungen“  anzugeben.  Ob  die  Tätigkeit  sich  gegen  Krankheiten  jeder  Art  oder  nur
gegen  einzelne  richtet,  macht  keinen  Unterschied.  Einzubeziehen  sind  die  auf  dem  Gebiete  der  Geburtshilfe
  tätigen  Personen;  indessen  zählen  Hebammen  nicht  hierher,  sondern  fallen  unter  10.  Soweit
möglich,  ist  eine  gesonderte  Angabe  der  Geburtshilfe  leistenden  sowie  derjenigen  Personen,  welche  ausschließlich
  oder  vorwiegend  einer  bestimmten  Behandlungsart,  Homöopathie,  Wasser-,  Naturheilverfahren,
  Kneippkur  usw.  huldigen,  in  der  Spalte  „Bemerkungen"“"  erwünscht,  z.  B.  „Darunter
Geburtshilfe  leistende  Personen“  oder  „Darunter  Natmeilkünstler  Ausgeschlossen  sind  Zahntechniker
  und  berufsmäßige  Heildiener,  siehe  4  und  5.  Hühneraugenschneider  sind  überhaupt  nicht  zu
zählen;  sie  kommen  nur  in  Betracht,  wenn  sie  berufsmäßige  Heildiener  sind  oder  in  eine  der  anderen
aufgeführten  Berufsgruppen  gehören,  und  sind  alsdann  dieser  einzureihen.
        <pb n="183" />
        153  —

Zu  8  A.

Die  Ausfüllung  der  Unterabteilungen  a  und  b  hat  nach  denselben  Grundsätzen  wie  bei  den
Arzten  unter  1  A  zu  asolgen.  Demnach  werden  alle  praktisch  nicht  tätigen  Ziviltierärzte  und  die  nicht
praktizierenden  ehemaligen  Militärveterinäre  außer  Betracht  gelassen.  r#  berücksichtigen  sind  nur  die
im  Inland  approbierten  Tierärzte.

Zu  8C.

Unter  C  sind  nochmals  von  den  bereits  unter  A  und  B  angegebenen  Tierärzten  diejenigen
besonders  anzugeben,  welche  die  amtliche  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  ausüben.

Die  in  Betracht  kommenden  Tierärzte  sind  nur  in  einer  der  Querspalten  a,  b  oder  c  zu  zählen.
Zu  berücksichtigen  sind  auch,  jedoch  ohne  besondere  Kenntlichmachung,  die  bei  der  Auslandsfleischbeschau
lätigen  Tierärzte.

Unter  a  find  diejenigen  Tierärzte  aufzuführen,  welche  die  gesamte  amtliche  Schlachtwieh-  und
Fleischbeschau  ausüben,  unter  b  diejenigen,  welche  nur  in  Fällen,  in  denen  die  nicht  als  Tierärzte  approbierten
  Beschauer  unzuständig  sind,  die  amtliche  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  ausüben.  Nur  als
Stellvertreter  tätige  Tierärzte  sind  nicht  unter  a  oder  b,  vielmehr  nur  unter  c  zu  zählen.  Nur  zuc
gehören  auch  diejenigen  Tierärzte,  welche  lediglich  an  den  von  ihnen  behandelten  Tieren  die  Ergänzungsbeschau
  anszuüben  befugt  sind.

Zu  9.

Maßgebend  für  die  Aufnahme  ist,  daß  die  betreffenden  Personen  berufsmäßig  in  dem  vorstehend
  zu  5  im  1.  Absatz  angegebenen  Sinne  tätig  sind.  Nicht  zu  zählen  sind  Personen,  die  ausschließlich
  als  Viehkastrierer  (Schweineschneider  usu  tätig  sind.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  165  —

Aulage  2.

SFragebogen  II

zur  Ermittelung  der  pharmazeutischen  Anstalten  und  des
pharmazeutischen  Hersonals

im  Kreise
des  Regierungsbezirkes
Staat

am  1.  Mal  1909.

Beantwortet  von
        <pb n="186" />
        —  106  —

 

In  der  Gemeinde
Bezeichnung  der  Anstalten  und  des  Personals  (namentlich  anzugeben)  Bemerkungen

 

I

1.  Apotheken:

A.  Gesamtzahl  der  Apotheken  und  Filialen
B.  Besitzverhaͤltnis  (der  Apotheken  einschließlich
ihrer  Filialen):
a.  Apotheken  im  Privatbesitze:
A.  privilegierte  oder  realberechtigte
B.  konzessionierte:
a.  veräußerliche
b.  unveräußerliche
C.  sonstige  ..  ...
Apotheken  im  Besitze  der  Krone,  des
Staates,  der  Gemeinden,  von  Korporationen
  usw.  ....

Filialen
C.  Betriebsverhaͤltnis:  Apotheken  aller  Art  und
Filialen  mit

a.  einer  pharmazeutischen  vilfeperson  Ge
hilfe  oder  Lehrling)

darunter  konzessionierte  unveränhershe
.  zwei  pharmazeutischen  Hilfspersonen  usw.
darunter  konzessionierte  unveräußerliche
.  drei  pharmazeutischen  Hilfspersonen  usw.
darunter  konzessionierte  unveräußerliche
vier  pharmazeutischen  Hilfspersonen  usw.
darunter  konzessionierte  unveräußerliche

4  fünf  oder  mehr  pharmazeutischen  Lü
personen  usw.  .

darunter  konzessiomerte  unveraußetltche
l

S

r—

r- 



 

«  i
*)  Am  Kopfe  der  Längsspalten  sind  die  Namen  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  einzutragen.  Wenn  mehr
vermehren;  erforderlichenfalls  sind  weltere  Formulare  vom  Kaiserlichen  Gesundheitsamte,  Berlin  NW.,
        <pb n="187" />
        Bezeichnung  der  Anstalten  und  des  Personals

4he  anzugeben  .-r

  Gemeinde

Bemerkungen

 

2.  Diepensieraustalten  sür  Menschenarzueien:
A.  in  Zivilkrankenhäusern,  in  Erziehungs.“  Strafund
  anderen  Anstalten.

B.  von  Arzten  (sogenannte  n  haus-  oder
Handapotheken)  .

darunter  (zu  B)  homdopathische  ·

äweknsttlleusirTienrzueiem

A.  der  —  vochschulen  und  ahnlichen
Anstalten

B.  der  Tierärzte  dogenenntes  rre  bei
Ausübung  der  Praxis)

darunter  (zu  B)  eigerichtete  bnn:

Haus=  oder  Handapotheken

4.  Pharmazentisches  Personal  in:
A.  Apotheken  einschließlich  Filialen:
a)  Betriebsleiter  (Besitzer,  Pächter,  Verwalter)
b)  Gehilfen
darunter  im  Besitze  der  Apprbatien  als
Apotheker  .  .
e)Lehrltnge.
B.  Dispensieranstalten  für  ——
a)  verantwortlicher  Leiter.
5)  Gehilfen
darunter  im  Besitze  der  zae  als
Apotheker  .
C.  Dispensieranstalten  für  Cierarzneien.
a)  verantwortlicher  Leiter
b)  Gehilfen

darunter  im  Besitze  der  *  als
Apotheker  .

 

l
s
i
l
l
I

l
«

 

 

 

 

 

 

als  5  Gemeinden  aufzuführen  sind,  ist  die  Zahl  der  Spalten  durch  Ankleben  eines  Verlängerungsstücks  zu

Klopftockstraße  186  zu  erbitten.

277.
        <pb n="188" />
        —  168  —
Anleitung  zur  Ausfüllung  des  Fragebogens.

Zu  1A.

Die  Filialen  sind  als  besondere  Apotheken  zu  zählen,  die  Gesamtzahl  soll  also  Apotheken  +  Filialen
ergeben.  Lediglich  für  homöopathische  Arzneien  konzessionierte  Wothelen  sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“
durch  die  Worte  „darunter  in  der  Gemeinde  lediglich  für  homopchhische  Arzneien
konzessionierte  Apotheken  ..“  kenntlich  zu  machen.

Zu  1  Ba  und  b.

Hier  sind  nur  die  Apotheken  aufzuführen,  da  die  Filialen  selbstverständlich  dem  Besitzverhältuis
  der  Mutteranstalt  folgen.  Wo  Filialen  vorhanden  sind,  muß  also  hier  die  Zahl  kleiner  sein
als  bei  1  A.

Zu  1  Ba  Ba.

Zu  den  konzessionierten  veräußerlichen  Apotheken  gehören  auch  solche  Apotheken,  deren
Inhabern  nur  die  Befuguis  zusteht,  der  Behörde  eine  geeignete  Person  mit  dem  Rechte  der  Nachfolge

dorzustellen.
Zu  1  Ba  C.
Die  Verhältnisse  der  „sonstigen“  Apotheken  sind  näher  zu  erläutern.
Zu  1  Be.

Hier  sind  die  Zweiggeschäfte  von  e  elbständigen.  Apotheken  anzugeben.  Die  Zahl  dieser  Zweiggeschälte
  der  Zahl  der  unter  1  Ba  und  b  aufgeführten  selbständigen  Apotheken  im  Privatbesitz  und
im  Besitze  der  Krone,  des  Staates,  der  Gemeinden,  Korporationen  usw.  muß  gleich  sein  der  aus  den
Eintragungen  unter  1  A  sich  ergebenden  Gesamtzahl  von  Apotheken  und  Filialen.

Zu  10.
Hier  sind  die  Filialen  wie  bei  1  A  zu  zählen.  Dagegen  bleiben  die  Betriebsverhältnisse  der
Dispensieranstalten  außer  Betracht.
der  Personalbestand  am  1.  Mai  1909  dem  regelmäßigen  nicht  entspricht  —  z.  B.  für
eine  Gehilfenvakanz  noch  kein  Ersatz  beschafft  ist,  oder  das  Personal  nur  vorükergehend
verstärkt  ist  —  so  ist  der  regelmäßige  Bestand  einzusetzen.

Zu  2  A  und  34A.
Militärische  Dispensieranstalten  werden  ebensowenig  wie  unter  1  die  Militärapotheken  gezäh.
Dispensieranstalten,  die  gleichzeitig  als  öffentliche  Apotheken  konzessioniert  usw.  sind,  bleiben  an  dieser
Stelle  außer  Betracht  und  sind  unter  1.  Apotheken  aufzuführen.

Zu  4.

Nur  wenn  etwa  ein  Krankenhaus  usw.  eine  Dispensieranstalt  und  eine  räumlich  getrennte,
öffentliche  Apotheke  besitzt,  ist  jede  Offizin  für  sich  zu  zählen,  die  eine  unter  K,  die  andere  unter
B  oder  C.  Die  Zahl  etwaiger  weiblicher  Personen  ist  durch  die  in  der  betreffenden  Spalte  beizufügenden
Worte  „darunter  in  der  Gemeinde  ..  weibliche  Personen  “  anzugeben.

Maßgeb  end  für  die  ählung  ist  der  regelmäßige  Personalbestand  gemas  der  zu  10  gegebenen

Erläuterung.
Zu  4  Aa,  Ba,  Ca.

Es  kommen  nur  solche  Personen  in  Betracht,  welche  zum  pharmazeutischen  Personal  gehören,
demnach  z.  B.  nicht  bloße  Vermögensverwalter  usw.  Wenn  ein  Molher  mehrere  Betriebsleiter  hat,
ist  unter  „Bemerkungen“  eine  kurze  Erläuterung  beizugeben,  z.  B.  inn#  hat  eine  Apotheke
außer  dem  Besitzer  noch  einen  Verwalter“.  In  der  Gesamtzahl  1  die  betreffende  Gemeinde  sind
beide  Personen  zu  berücksichtigen.
        <pb n="189" />
        —  169  —

Zu  4Ab,  Bb,  Cb.

Hierher  zählen  nur  diejenigen  Hilfskräfte,  welche  mindestens  im  Besitze  des  zeugnisses  über
die  pharmazeutische  Vorprüfung  gemäß  der  Prüfungsordnung  vom  18.  Mai  1904  beziehungsweise
eines  auf  Grund  einer  früheren  Prüfungsordnung  erworbenen  gleichwertigen  Zeugnisses  sind.  Die
Unterspalte  „Darunter  im  Besitze  der  Approbation  als  Apotheker“  bezieht  sich  nur  auf  die  Gehilfen.

Zu  4B  und  C.
Bei  den  „Verantwortlichen  Leitern“  wird  vorausgesetzt,  daß  sie  im  Besitze  der  Approbation
als  Apotheker  sind.  Fälle,  in  denen  dies  nicht  zutrifft,  sind  näher  kenntlich  zu  machen  (vgl.  die  Erläuterungen
  zu  4  Aa,  Bb,  Ca).  Etwa  vorhandene  Lehrlinge  sind  unter  „Bemerkungen“  anzugeben.

4.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Erster  Lachtrag
zu  dem  Verzeichnis  der  in  den  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen  bestehenden
staatlichen  oder  von  den  zuständigen  Landesbehörden  gemäß  §  35  a  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  3)  gleichgestellten  baugewerklichen  Fachschulen
(ogl.  Bekanntmachung  vom  11.  März  1909,  Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  11
vom  19.  März  1909):

Lsd.
Nr.  Bundesstaat  Si#z#

 

Namen

 

 

1  Greßherzegtam  Oldenburg  Varel  (Oldenburg)
-  utin

 

 

 

Großherzogliche  Baugewerkschule.
Technikum.
Berlin,  den  5.  April  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

5.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Vom  1.  April  1909  ab  ist  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Geheimen  Negerungeratg  Semler  der  Königlich  Preußische  Regierungsrat  Dr.  Wunsch  mit  der
Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  soweit  die  Erbschaftssteuer
  in  Betracht  kommt,  für  den  Verwaltungsbereich  des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogtums
  Baden  und  Elsaß-Lothringens  mit  dem  Wohnsitz  in  Straßburg  i.  E.  beauftragt  worden.
        <pb n="190" />
        —  170  —

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

.  JLamsende  Rr.

 

 

 

 

 

—  Aler  und  Heimat  Dehorde,  welche  die  Datum
l  Ernnd  Answeisung  des
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschloslen  hat.  Ausweisemgs-2
  8  4  5  6

 

1

—

-

„ê
r—i

 

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

«-  »Hka

  
 

   

Franz  Broz,
mann,

 
   
 

April

Maria  Feucek,
1009.

Dienstmagd,

  
 
 

Josef  Hondek,
Arbeiter,

      

Ludwig  Hubl,  Ingol-  2.  März
Maurer,  1909.

     

  

l
Königlich  Bayerisches
arich  Taeskach,

    
 
 

Emil  Petitgnat,
Uhrmacher,

   

zu

Johann  Polzer,
Kanzleigehilfe,

Joseph  Pruska,
Arbeiter,

Alexander  Rudnicki,
  Arbeiter,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hosbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="191" />
        —  171  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

Ju  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

XXTVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  April  1909.  Nr.  17.

Inhat:  1.  abns  salawwesen:  Etnennungen;  —  Ermaͤchti-  4.  ginanzwesen·  dpeaanl  daahuenkes  Beussen
5  zur  Vornahme  von  ioulstendshandlungen,  —  r“  4ä  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Snde
xe  Gaturtrtellung:;  —  Todes  chung  d  "  9  42  #  .w

bewesen:  Anse  ung.  6rn  edizin  5.  nall,  8  Selffahrt:  Be  lücmmung  en  uͤber  die  enäd
  tischen  Ab  —

n  ah  dessd  2  vunt  rirrn  der  e  int  med  lrin  in  viidn
ordnung  für  Zahnärztee

3  Rii  Gef  d  Anstellu  6.  Ausweisung  von  Ausländern  aus  *
Zllärarkiien  an  3  ne  .  .4

 

1.  Keufulatwesen.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  bei  dem  Ronsmein
  Chicago  Dr.  Roh  zum  Konsul  in  New  Orleaus  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dr.  jur.  Richard  Guggenheimer  zum
ekonsful  in  Lugano  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Alfred  Bodong  zum  Vizekonsul
  inn  Salisbury  (Rhodesien)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Glasgow  (Schottland)  ist  au  Stelle  des  Herrn  George  Paton  Herr
Robert  Neill  zum  Konsularagenten  in  Troon  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Athen  Klehmet  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom

4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


28
        <pb n="192" />
        —  172  —

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Rio  de  Janeiro  Freiherrn  von  Nordenflycht  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Cochabamba  beauftragten  Kaufmann  Georg
Quidde  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem
Schute  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Norwegischen  Konsul  in  Frankfurt  a.  M.,  Karl  Kotzenberg,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Röhll  in  Baku  ist  gestorben.

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

J  Verfolg  des  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1906  —  S.  582  —  unter  5  veröffentlichten
  Beschlusses  hat  der  Bundesrat  genehmigt,  daß  die  bei  der  Universität  zu  Münster  bestehende
  Medizinisch-propädeutische  Abteilung  in  der  Philosophischen  und  Naturwissenschaftlichen  Fakultät
dieser  Universität  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfungsordnung  für
Zahnärzte,  vom  15.  März  1909  als  Medizinische  Fakultät  angesthen  wird.

3.  Militär  wesen.

Nachstehend  wird
ein  neues  Gesamtverzeichnis  der  Privateisenbahnen  und  der  durch  Private  betriebenen
Eisenbahnen,  denen  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  bei  der  Besetzung  von  Beamtenstellen
Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins  vorzugsweise  zu  berücksichtigen,

mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  das  Verzeichnis  an  die  Stelle  des  durch

Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1906  (Zentralblatt  S.  1223)  veröffentlichten  Verzeichnisses  tritt.

Berlin,  den  16.  April  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="193" />
        173

Gesamtverzeichnis
der  Privateisenbahnen  und  der  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  denen  die  Verpflichtung
  auferlegt  ist,  bei  der  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  und

Inhaber  des  Anstellungsscheins  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

 

 

 

 

 

Altersgrenze,  Begeichnung  der  Bel  Gurde:
5  i  Bezeichnung  der  u  an  die  Bewerbun
n  Erlen,  F„enzenese  A#uen  4.J  ren
mit  Mlleiranwärtern  uson  usw.  den  BakanzanmeldungenBemerkungen.
Elsenba#yn.  eräcksichtigt  ander  1  lungsbehörden
#zu  besepen  sind.  er  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
I.  Königreich  Preusten.
urtrEie  Sisenbehn  (für  Minlere,  Kanzlei  und  Unter.40  Jahre.  Direktion  der  Ahaus-En  vei  S—  stezwng
E  —  beamte.  der  0  de  Eae-  in  JIu.
#haus.  —
Berlehung.
—
u#
□—#  lur
“
2.  Altona-Kaltenkirchener  Eisen.]Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Alkona-Kalten.
“  4r  r—  —
n  a
3.  Kreisbahn  (Gronau-]Wie  zu  1.  40  Schriehsirretten  der  Geutel  Wie  iu  1.
##nn  der  Richtung  auf  Coe-  mer  Kteiebahn  in  Bentheim.
vorden).
4.  Brandenburgische  Städtebahn  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Brandenbur.,  iu  i.
Belzlg-Branden-  63  Si  tebahn-Aktien-—
  Rathenow  -  Nen  -·  chaft  in  Berlin,  W.  66,
i  .  bandeseisen.]  1  40  Di  nh-  —  4  ei-  Sur  die  Etreck
«  GU.  -»Ik  e
us  City-eminentem  gicchen  Eand  ##  Pr
berbebneneramn  —  Derne-  GFrlellschaftin  Grannschmeig.  fär  die  Sirecke
burg-Seesen  und  Braunschweig  argunschweig  —
t——%  —  Lber
tellung  nach
den  W.  und
—
die  jeweilig  #
die  Besetzung  der
ulttlexen,  Kanz#
lei=  und  Unterbeam

—  ilsltaran-*

b.  Braunschweig-Schöninger  Eisen.]Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Braunschweig-  rn  unstegung  erbahn
  (für  den  preußischen  Teil).  Schöninger  Eisenbahn.
Alliengeschicat:  in  Braun  desrechtlichen
schweig,  Geysostraße  15.  delte  len
die  Besetzung  de
mittleren,  Kanz
lein  und  1
deamienstellen
mit  Milttäron
wser  usw.
7.  Bröltaler  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direktien  der  Bröltaler  *-t

 

 

 

Eisenbahn.  Wiengeieuschaft
in  Hennef  (Sieg!l.

 

28•7
        <pb n="194" />
        174

 

 

 

 

(ltmgrenhen  sumg  bnhten:=Bezeichnung
  ——  zu  de  ere  Bernbunhen
der  Stellen,  welche  vorzugsweise  uwärter  usi.  n  8  ben  Ba  rssssöt  Bemerkungen.
Eisenb  mit  Militͤranwaͤrtern  ufw.  dberldfichngt  init  —  gllangsbehürden  -
enbahn.  z  beseten  find.  werden,ubrüllich  bezelchnet
müssen.  wer
8.  Brohltal-Eisenbahn.  Wle  zu  1.  40  Jahre.  5  rhutn  Ee  150  1.
-  ee
Ohms-Dudelsa-9.
  Cäln-Bonner  Kreisbahnen.  Wie  zu  1.  40  n-  der  sengeseuschalt  Wle  zo  1.
(Strecken  von  Cöln  am  Vor-  Cöln-Bonner
gebirge  entlang  nach  Bonn  und  ers  in  Ein  i  .
von  #n-  über  Wesseling  nach  Salierring  17.11
Bonn  nebst  der  Verbindungsbahn
  Vochem-Brühl-Wesseling).  .
10.  Crefelder  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  Direktion  der  Crefelder  Eisen.Wie  zu  1.
bahngesellschaft  4  Grfeh
I1.  Cronberger  Eisenhahn  (Cron-  Swärten  Schaffner  und  35  Verwal  Hunzerat  der
berg-Rödelheim)].  sanft  ge  Unterbeamte,  mit  ber  rpeeweralen
usnahme  der  einer  tech-  ronberg  (Taunus).
Pnischen-e  „Vorbilkung  be.
12.  Dahme-Uckroer  Eisenbahn.  —  e  zu  .  40  Direktion  der  Dahme-Uckroer#  zu  1.
n  in
Dahm  a
13.  Eisern-Siegener  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direkti  —
g  A  in
14.Elmsotn-BatmtOldesloerBieuL  40  Dire  der  Elmbhorn·  Wie  ju  1.
ießern.  sted  Barm  Flnehe.  -
Butsu-Aktiengesellschaft  in
inshorn
15.  Farge-Vegesacker  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Känielt  np  Etsenbahndirektionle  zu  1.
annover.
16.  Freien  Grunder  Eisenbahnie  zu  1.  40  me  der  Frelen  Grunder##e  1
(Herdorf-Unterwilden  mit  An-  Elsenbahn  henchat
6  Lubgleisen.  nechden  Orrbender  in  Frankfurt  (M.
Ge  Pfannenberger
Einigkeit  unsn  bKauzenderg).
17.  Gera  -  Meuselwitz  -  Wulße  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Gera-Meusel.e  u  1,
i  (für  Kl.  Whsice  witz-Wuitzer  Eisenbabn-Ak.
trecke).  sen  rica  8at.
11,  Bernburgerstr.  15/16
18.  Gernrode-Harzgeroder  Elsen-  Wie  zu  1.  —  Direstion  der  Gernrobe-Harz.  e  m  o.
behn  den  euhischen  #eroe  Eisenbahngesellder
  Feln  lh  tiege  ·  Eisfelder  chaft  in  Gernrode  (Harz).
19.  Nebenbahn  Greifswald-  Grim·Wie  zu  1.  40  Jahre.  Direktion  der  Eisenbahn.#e  1
men.  t  Greifswald-»
  ki  in  Grimmen.  -
20.  Halberstadt-Blankenburger  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  iElberstadt=  Wie  zu  1.
Silerbet  (für  die  preuhischen  Vsankenkurger  Eisenbahn=Strecken
  sem  in  Blanken-21.
  Sanworse  Ziegenhals  (für  die  Wie  zu  1.  40  K.  K.  Tler####-Mintstertum  Wie  1  1.
*  isch  r*m  in  Wien.
22.  iesbeln-  *  Kreiseisen.  Wie  zu  1.  40  *  3  #der  Hildesheim.Wie  zu  1.
n  (Hildesheim  -  Hämeler-  8  ¾ö!  Pbeephahnerraid).
  ellschaft  in  H
.  Hopger  Eisenbahn  (Hoya  -  Eis-Wie  zu  1.  35  orstand  der  Hoyaer  Eisen.  zuni.
irup).  bahngesellschaft  in  Hoya.
        <pb n="195" />
        —  176  —

 

 

 

Gultentgrenk.  Belelcheong  de  de  der  Bei  gde,
Sezel###  Bezeichunng  der  *  er  r———  5
*  ——————————.—  —n
Elsesbe##s.  zu  besetzen  find.  ver  bi  ebort  —*—  chnei
mässen.  .
A.  —  (Einbeck-Dassel).Wie  zu  1.  40  Jahre.  miehe  Eisenbahadirektion  zu  1.
B.  elzbanken.Wie  zu  1.  40  Vosstand  —  ba  m  Gle  zu  1.
Mit  einer  *  ain  #e  Wrn.  (Lahn).
—  Roll.  Eeilbahn
26.  th.  Eisenbahn.Wie  zu  1.  40  Direktion  der  König  ##  Wie  15  1.
Cranzer  “““
*“
27.  Kreis  AUltenaer  Schmalspur  ·  Wie  zu  l.  40  Dircktion  der  Kreis  Altenner##  1
bahnen.  Sgn  Lurbahnen  in
en  .
U-Mscmetskebeaeiiensiezal.  40  Betriebsdirektion  Der  Kreis  u  1.
bahnen  (Strecken  iebg  Ber  benbahnen
Wödrath  rh  und  in  Fo#  (iVar.  Cöln).
—  s  IMskdeK  elF  1.  40  Geschäftsleit  —————
v  rn  1/  Eitang  der  en.ot
Kreis  Oldenburger  Salnah  Wie  zu  1.  35  ihetesmer  #ie  zu  1.
#.  P.Oellig  Aen)  liona  (Elbe).
Sl.  Kremmen-  Fll  ttsto  der  Wie  zu  1.  40  aann  der  Kremmen-  Neu.We  zu  1.
E  (für  die  preußische  ruppin.  Wittstocker  —
—  bateßeiellhat  in  Neu-.
  E*r  E—  Wle  zu  1.  410  otcktn  der  Lausitzer  Eisen.Wie  zu  1.
c,  bahngesellschaft  in  Sommereli#
  le  feld  (Bez.  Frankkurt,  Oder).
2  awitscher  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Luguth-  RNa.  1
W  "6  *  at  weohnzeuee
alt
4.  ##  bindem-Aeinsberger  Wie  zu  1.  40  Direkto  so  zu  Gie  zu  1.
bahn  Wiengefellchest  in
Rbeinsberg  (Mark.
85.  M  lsche  Friedrich  Wil  ·  Wie  zu  1.  37  Direktion  der  Mecklenburgi.e  zu  s.
.  hu  (für  die  preu-  schen  Sich  Wilheim.
Sirecke).  Kürter  ngesellschaft  in

36.  M  Kreisbahn  (Merpen.Wie  zu  1.  40  Achheuc  elsewehntemmiston  Wie  zu  1.

e-Landes  8  in  der  in  Meppen.

87.  —*  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Mödrath-Liblar.e  zu  1.
Brühler  Eisenbahn.Aktienzesellschaft
  in  Cöln  (Rhein),

Kaiser  Wilhelm-Ring  33.
38.  Mühlhansen-Ebelebener  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Elsenbahngesell.Wie  zu  1.
bahn  (für  die  preußische  Strecke).  chaftemlt  sierrn
ühlhausen
39.  Nauendorf-  Gerlebogker  Eisen=  Wie  zu  1.  40  wunen  der  Nauendorf.Wie  mi  1.
bahn  (für  die  preußische  Serecke).  Gerlebogker  Eisenbahn
sellschaft  in  Berlin,  W.  66,
Püelinstraße  46/47.
        <pb n="196" />
        176

 

 

 

 

 

 

 

 

en  und-T

Altersgrenhe,  Beeic  -  Schörde,
is  zu  we  an  welche  die  Bewerbungen
Bezeichnuns  uruneescung  der  in  s  rühier  znd  sererane.
der  Stellen,  welche  vorzugsweise  anwärter  usw.  z  den  Bakanzanmeldungen  Bemerkungen
etseubahn.  mit  Militäranwärtern  usw.  berdenvn  gt  andere  Anstellungsbehörden
zu  besetzen  fund.  ausdrücklich  bezeichnet
en  werden.
40.  A#subeldnleben  -Eilslebener  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Vorstend  der  Neuhaldens.e  3u  1.
Eisenbahn.  "  lebener  n  m3
schaft  in  Neuhaldens
41.  Neustadt-Gogoliner  Eisenbabn.Wie  zu  1.  40  et  der  Neustadt-Sogo.We  ##  1.
iner  Ellenbalbgesellscat
u  Neustadt  (Oberschlesten).
42.  Rierlause  Eisenbahn  (Fal.]Wie  zu  1.  40  trektion  der  cuusitzer  #e  3  1.
kenberg-Lübben-Beeskoy).  ——
n  .9,  L
43.  Tordbrabant-Deutsche  Eahn  Wie  zulluerdem  Stations.55  Direktion  der  Nordbrabant.e  fn  1.  ean
(für  den  preußischen  Teil  v  aliondauf  ·  dungen  QIIIEE—
G  hnstreche  Gennep-Wesel).  8  und  #  Hütrnten  Tele.  schaft  in  Gennep.  ad  nur  im  B
erialienver-  Uusri  ent  ober
getin  3
wärtern  zugängig.
44.  Nordhausen-Wern  5  Eisen.Wie  zu  1.  40  ire  der  Nordhausen.le  3u  1.
bahn  dle  preußische  Strecke).  eroder  Eisenbahn  ·
rinxm  in  ELbordhuusen.
45.  Oschersleben-  Schöninger  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Vorstan  ben.  31  1.
bahn  (für  die  preußische  Strecke).  Schs  boabn  n·
n  ari.
46.  erwieck  Weserlehene  Eisen.]Wie  zu  1.  40  Dire  Osterwieck  le  zu  1.
kahr  N  e  us  Stege  rmll-l  uezt  u-Aktiengesellschaft
  i#  a  in,
—  8  —  )  SW.  11,  Großbeerenstr.  88.
47.  Faulinenaue  Neuruppiner  Eiser-  Wie  zu  1.  35.  Direktion  der  Perlinkneue.  Wle  zu  1.
bahn.  Neuruppiner  Eisenbahngesellschaft
  in  rn“’u-'sdt
48.  Htaer  Stenbah  (Perleberg.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Pri  #ethabter.  isen  ·  Wie  zu  1.
bwalk.Wittstock-Buschho  r  abehngesellshastenh  erleberg.
49.  Kelalcrndorf  Achenwusk,  roß.  Wie  zu  1.  40  Reinlckendorf-.
Schönebecker  Eisenbahn.  Dätton  der  Beiat  Schöne.
becker  Eisenbahn=  Aktienesellschaft
  in  ertn,  W.  35,
Lides  seße
50.  Rhene-Diemeltal-Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Vorstand  abeg  ne-  Diemel  ·  Wie  2  1.
nr  in
e
51.  Rinteln-  „Staßthesener  Eisen=  Wie  zu  1.  40  Vorstell-  der  Rinteln-Stadt.Wie  Ja  1.
bahn  (für  diepreußlschen  Strecken).  wesener  7  Etsenbahngeielaft
  in  R
52.  Ruppiner  Kreisbahn  (Neustadt  Wie  zu  1.  40  Direktion  2nnta  n  erer  Kreis·  Vle  iu  1.
a.  D.-Neuruppin-  Herzberg).  bahn,  Elsenbahn-  Aktiengesellschaft,
  in  Neuruppin.
53.  Sittard  wieseanh  (für  die  Wie  zu  1.  40  ersi  der  Gesell.  Wie  zu  1.
preußische  Strecke).  ür  den  Beirleb  von
wicherlindischr  Staats.
eisenbahnen  in  Utrecht.
54.  Stendal  -  Tangermünder  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Stendal-Tan.  Wie  zu  1.
bahn.  fcenbuder  Eisenbahngesellaft
  in  Tangermünde.
55  Wie  zu  1.  40  und  gest  enbabn  Wie  zu  1.

.  Nebenbahn  Stralsund-  Tribsees.

 

 

 

ehn
Vrasftra.
        <pb n="197" />
        177

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eltersgrer  e,  Biich  *W
Sezeichnung  bBezeichnung  der  Auiterßer  an  te  #r  feone#stgen
der  Siellen,  welche  vorzugsweise  anwärter  usw.  u  —  n  d  Bemerkungen
mi#t  Mlltäranwärtern  usim.  berückchtigt  andere  Anstellungsbehörden
senbab.  u  beseten  find.  werden  ousbrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
56.  Teutoburger  Wald=  Elsenbahn  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Direktion  der  Teutoburger  Wie  #  1.
(Strecke  Ibbenbüren-Lengerich-  Se  Liie  bnsrkseln
?  bvelhof  mif  Ab.  in  Tecklenburg.
—  kochterbeck  -  Dort.
W  uskanal).
57.  Vorw  ohle-  Emmerthaler  Eisen.  Wie  zu  1.  —  Direktion  der  Borwohle-#  #
bahn  (für  die  preußische  Strecke).  Emmerthaler  Eisenbahn.
esellschaft  in  hausen.
58.  Westfällsche  Landeseisenbahmn.Wie  zu  1.  40  Jahre.  Dlrektion  der  fälischen#e  zu  .
GE—J
n  .
59.  Sttenherge  Perleberger  Eisen-Wie  zu  1.  40  NMesis  "r  der  Stadt  Perle.le  35  1.
60.  Ischtzian-ineerwalder  Elsen.  Wie  zu  I.  40  Dl  seiüo  ad-t  schlpkau-  #  zu  1.
bahn.  enba  ꝛ  1.
6t  Pruts
I.  Königreich  Hayern.
1.  u.  der  Galnlbehn  Aktien.
Fislcete  u  Dlenstpersonal.  40  Jabre.  a  sn
SlabeisD  i
XII-M
tust-stunk-Ost-III-


  ist-Isc-W

-  .  der  Lokalbahn-————
  *  **  —in*
c)  Markt  Oberdorf-Füssen.  Gie  zu  la.  40  E#e  zu  14.
d4)  Sonthofen-Oberstdorf.  Wle  zu  la.  40  #E#e  zu  1a.
0)  Spenbeif2  Donan  f.Wie  zu  La.  40  e  zu  1#.
Wörth  a.  D.  (Walhallabahn).
Ftg.  Fellubach  (Wen.]  Wie  zu  la.  40  ###  #  14.
steinbahn).
&amp;amp;)  Mmnan-Oberammergau.  Wle  zu  la.  10  ###  30  14.
h)  Türkheim-Wrishofen.  Wie  zu  la.  40  ##e#  za  1s.
2.  bolallahn  für  den  S#aterteans.  Wle  zu  la.  40  Aktlengesellschaft  Augshurger#le  ##  la.
ort  burg  mit  Fort  Lokalbahn  in  AugSbmgk
  nach  Göggingen  und
3.  Sokultahn  Deszzenderf-Mcbten.Wie  zu  1a.  0  vnne  wWit  en
Metten  In  Dez
4.  Lokalbahn  VGotteszell--Giechtach.  Wie  zu  la.  40  ⅝  ber  ".  tnt  Gle  zu  1.

 

 

 

 

Sass
        <pb n="198" />
        178

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——  *E  der  Bei  Vrde.
Bezeichnung  Bezeichnung  der  i  —  er  an  *  ,  kunfen
der  Stellen,  welche  vorzugdweise  ua  usw.  n  —  8  VBemerkungen.
Ei  b  mit  Militäranwärtern  usw.  berũdfichtigt  *  nn  hörden  ".
sen  bahn.  zu  beseten  sind.  werden  chnet
müssen.
5.  Lokälbahn  Kahl-Schs#krippen.  Wie  zu  la.  40  Jahre.  tn  u  An  dGie  "  la.
6.  Lokalbahn  Lam-Kötting.  Wie  zu  la.  40  uer  Hofaltahn  E#  zu  la.
7.  Drahtsellbahn  geoni-Kottmanns  ·  Wie  zu  la.  40  D  —  J—.—s—
böhe.  .  hoͤhe,  SEelesche#  mit  be-.
  ichehhsftazinsmtl
.llb  tlsStockCth  l  40  Chiemseeba  ell  #
6.  buabee  Prien  □  e  zu  la.  —  A  an  la.
9.  Lokalbahn  Rthenbach  beil  Wie  zu  ka-  40  Meeinde-Verwaltung  ——
indau-Weller.
10.  Lokalbahn  Schafstlach  Smund-Wie  zu  la.  40  Gorstand  der  Eisenbahn-Ak.Wie  zu  la.
Tegernsee.  a  E
11.  Lokalbahn  Di##ingen-Ballmerts.Wie  zu  12.  40  —#  Ele  zu  la.
bofen.  ds  rn
.  II.  Königreich  Württemberg.
lH  Alttelbahn  Karl#ruhe-Herrenalb]  Mittlere,  Kanzu##-  und  Unter.  140  Jahre.  Direktion  der  Badischen  bowal.  I  M1
(württemb.  Teilstrecke).  beamte.  Eisenbahnen,  Altiengesell-  .s
schaft  in  Karleruhe  (Ba-  dleser
den),  Ettlingerstraße  53.  iten
ça
e  u##
risten
ne
E#  7
2.  #esshesnene  der  Württem  eebes
nresuschen  r  3  D#  B  os
S#a  el  tant  p*5
)  Ebingen-Onstme  rrektion  der  Württemberg  *
oir  sdenk  Wie  zu  1.  0  n  nt
i  Joel  Nuunstar  adt  n  Esutigart.  E.
n  eben-"
  Ke  (Enz)  Sttaatstbf-  —
3  —  .  che  Nebenbahnen:  E  ?2  -
-)  Ende-b
d  .  D  2otn  „Würtem
"  en  a.  d.  F.  ergische
eue  Wein-  Wie  zu  1.  10  *  75
b)  weisfach  (Strohgärbahn).
        <pb n="199" />
        der  Behörde,

 

 

 

 

 

 

urrne  nrr  Lre
Vezeichnun  Bezeichnung  der  s  zu  wel  an  welche  die  Bewerbungen
zeich  6  Stellen,  welche  vorzugswelle  ilitär=  u  richten  sund,  soweit  nicht
der  anwärter  usw.  In  den  Lakanzanmeldungen  Bemerkungen.
Sisenbahn.  mit  Militäranwärtern  usw.  erücksüchtigt  andere  Anselungsbehörden
zu  besetzen  find.  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen.  werden.
e
·  ischen  Lokaleijenbabnen
————  (würt  |  Wie  zu  1.  40  Jahre.  8  Fider-5
  —mW  —  ftraße  4
5.  *dn  *  %  Zan  —  usenhehe.  W#e  3u  3.
esellschaft  etriebsab
b)  r  Wini.sE  Gammer-  Unterbeanite.  10  lung  in  Stuttgart,
tingen  (württemb.  Tellstrecke).  Filderstraße  43.
6.  a)  0  *  ehn  Metenbeuren  Tett-  betalbahn  ·  Altlengeselschel
okalbahn-  Aktiengesellschafttwie  zu  2.
5  Ded  bentuhn  Neven-.  Wie  zu  .  410  in  Mluchen.*
7.  —  ——  Woelea  Wile  zu  1.  40  Belrlebaverwaltung  der  Neben  ·  Vie  za  1.
(würitemb.  Teilstrecke).  eisenbahn  al  Dörzbach
  in  Dörzbach.
8.  Lokalbahn  Aan  ru#n  Wie  zu  1.  40  Betriebsleitung  der  Lokalbahn  e  iu  ꝛ.
RKeutlingen  -  Eningen  in
Eningen  und  Achalin
9.  Elektrische  Eisenbahn  zwischen  Wle  zu  1.  325.  Vorstand  der  Miengerellschaft  ##le  ##  2.
der  Eisenbabustation  Trossingen  Elektrizltätswerk  und  Verund
  dem  Pfarrdorfe  Trossingen.  binen  Kioahn  Trossingen“
in  Trossiugen
10.  Elektrische  Steahenbahn  von  Wie  zu  l.  35  Direktion  ben  Sinnt  Strahen.  Wie  zu  3.

Ulm  nach  Neuul

I  Sfbrheht  Achern  -Ottenhöfen

2.  a)  Albtalb
Herwnaltz

Karlsruhe
tlingen-Pforzbeim).


b)  Nebenbahn  Bruchsal-Hilsbach
  -Menzingen.
bahn  Böhl  -  Obertal

t.
e)  Nevenbahn  Wirelech  Asel.
beim,  Wlesloch  Stadt-Waldangelloch.


Mittlere,  Kanzlel-  und  Unterbeamte.


Wie  zu  1.
Wie  zu  1.
Wle  zu  1.
Wie  zu  1.

 

40  Jahre.
40
40

40
40

40

 

bahnen  und  Elektrizitätswerke
  in  Ulm  a.  D.

IV.  Großherzogtum  Faden.

d  der  Nebenbahn
rn·  Oitenhofen  in  Karlsaden),
  Gutschstr.  7.

Direktion  der  Badischen  Lokaleisssbanen
  Aktiensellschaft
  in  Karlsruhe
Gadey),  Ettlingerstr.  53.

 

 

Sei  der  Beietung
sind  die  für  den

mittelung  der
Milltäranwärter
2  ehenden
orschriften  zur
——  *
r*  Stellenern
  ba·
oin  er  Staatt  ·
angehöriakelt  vor
allen  abrigen  der
nzug  gegeben
werden.
Ele  zu  1.

Wie  zu  1.
Wie  zu  1.
Wle  zu  1.

Mle  zu  l.

20
        <pb n="200" />
        180

 

—se

Bepeicmung  der  Behörde,
welche

 

Bezeichnung  Bere  nung  der  hle  gccher  8  “’l*
Stellen,  welche  vorzugsweise
der  amwaͤrter  usw.  Hakanzanmesdungen  Bemerkungen.
Elsendehn  mit  Millitäramvärtern  uso.berückichtt  undere  An  —3
«  zu  besetzen  find.  werden  ausdrü  (4  bezelch  et
mũffen.  werden
3.  Rebenbahn  Biberach-Ober-  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Corstand  der  Nebenbahn  Eie  iu  1.
harmersbach.  uiberach-Oberharmersbach
in  Karlsruhe  (Baden),
Gutschstr.  7.
4.  Nebenbahn  Haltingen-Kandern.]  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Nebenbahn  e  u  1.
altingen  -  Kandern  in
—  (Baden),  Gutschraße

5.  Lokalbahnen  Kehl--Lichtenau-BühlWie  zu  1.  40  Sihuun  er  Straßenbahngr  Ele  zu  1.
Ottenhelm  i  Straßburg
und  Kehl-Altenhelm-  —  .  jaich
6.  Nebenbahn  Krozingen-Stausen.Wie  zu  1.  40  c%mua  der  Nebenbahn  Kro-  Ele  #  .
Sulzburg.  ungen-  Staufen-Suliburg
Karlsruhe  (Baden),
Zusor.  7.
7.  Lahrer  Straßenbahn.  Bie  zu  1.  40  Vorstand  der  Lahrer  Straßen.  We  zu  1.
ehng  ula·  n  in  Lahr
8.  Nebenbahn  Möckmühl-Dörzbach.  Wie  zu  1.  40  ore  eret  Wie  zu  1.
mühl-Dörzbach  In  Karlsruhe
  (Baden),  Lammstr.  12.
9.  Nebenbahn  Mosbach-Mudau.Wie  zu  l.  40  Vorstand  der  Nebenbahn#le  #u
Mosbach-Mudau  in  anut
ruhe  (Baden),  Lammstr.  1
10.  Lokalbahn  Mällhelm  -  Baden-Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Lokalbahn  nan-  Bie  za  1.
weiler.  belm-Badenweiler  in  Karls.
ruhe  (Baden),  Gutschstr.  7.
II.  Nebenbahn  Oberscheffleng-  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Nebenbahn  Wle  zu  1.
Binigheim.  Oberschesttenz“  -.Billighe  im
in  Karlsrutze  (Gaden)
Lammstr.  12.
12.  Lokalbahn  Rheln  -  Eltenheim.  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Lokalbahn  Rhein-Wie  #0  1.
münster.  Ettenhelmmünster  in  Karlsruhe
  (Baden),  Gutschstr.  7.
13.  Im  Elgentum  und  Betriebe  derWie  zu  1.  40  Direktion  der  Süddeutschen#le  #u  1.
Hühduschen  Eilsenbahngesell-  Illendohngesellschaft  in
schaft  befindliche  Nebenbahnen:  f
a)  Bregtalbahn  (Furtwangen-Hüfingen),

b)  Kaiserstuhlbahn  Giege=  Breisach
  und  Gottenhelm
P)  Karlsrube  .Verderlne
isenbahn
4)  Karlsruhe-Spöcker  Eisenbahn,
e)  Mannhelm-Weinhelm-Heldelberg-
  Mannheimer  Eisenbahn
(für  die  badische  Strecke),
s)  Lokalbahn  Zell  i.  W.-Todtnau.
14.  Nebenbahn  Waldhof-Sandhofen.Wie  zu  1.  40  Wie  zu  1.

 

 

 

 

Direktion  der  Zellstoffabrik
in  Waldhof.
        <pb n="201" />
        *!#r  7-  Sehus,  .  Gehiie,
Bezelchnung  Berehnnng  de  Kan.?i  Möhter  fird  soranksa
der  Stellen,  welche  vorzugswelle  —  ur.e  8  ——  Bemerkungen.
Sisenbahn  mit  Militranwärtern  ufw.  dfichtigt  andere  nnengte  be
"  zu  besetzen  sind.  amsdrücklich  bezeichnet
mässen.  werden
V.  Grohherzogtum  Hellen.

1.  Fi3,  27  Stähesh  *  ——
a)  d-  stDampfitkaheaMittlete,saazletsnudllntets  sie-unsicb)
  Halen  *  nheim-  Jugenheim  #-ra  Direktion  der  Süddeu  aisc-  5  uW

5  on  85  lich  der  Ern
l  ⁊  t-«,.E:;:s.ss·skss..(.7.s.sss.-s--«)-2......
  siisssgssssisssissssswssss
OMsluekBptpktbah  Liszt-s  r  *
e)  Elektrische  Schmal  #  Wie  zu  a.  -
von  Maln  *  n  et  soll
und  nach  Schierstein  (für  die  40  Jahre
e
s)  Mannheim  ·  Bünzeim.  Hei-Wie  zu  a.  beit  dor  alien  Kirde
  Mannhei  Egeen-  ———
de  —  nr
r  Neinheim  Re  gelsheim,  Wie  zu  a.
f  Wie  zu  a.
i)  d  en-Hürfeld,  Wie  zu  a.
k)  Worme-Offsteln-Landesgrenze]  Wie  zu  a.
2.  Bupbach-Licher  Eisenbahn.  ——  40  Vorstand  der  Butzbach-Lichere  #u  #1
———iss
in  Bugzbach

3.  Elsttiche  -cenbahn  Bingen-Wie  zu  1a.  40  Vorstand  77  Altlen  We  L
Bädes  mund  Bir-  Slßer  uen.
gen-Bieegnbrück  hnen“  zu  Ingen.

 

 

 

VI.  Grosiherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Boizenburger  Stadt.  und
Hafenbahn.

1

Kremmen  -  Neuruppin  -  Wittstocker
  Elsenbahn  (für  die  in
den  mecklendurg  schwerinschen
Enklaven  Rossow  und  Nepeband
  belegenen  Telle).

Miltlere,  Kanzlei-  und  Unterbeamte.


Wie  zu  l.

 

 

37  Jahre.

Eine  Altersrenzeist
  nicht
2  estgesegt.

 

Gorstand  der  Bolzenburger  ##

Stadt-  und  Hafenbahn  in
Boizenburg  (Elbe).

Direktion  der  Kremmen-Neuruppin-Wittstocker
  Eilenbahngesellschaft
  in  Neuruppin.


 

 

hung  find
dle  #  Staats.
tlenbaheola  ,
siturW  bezet
in

o  der  Erraitt-  un  )
6  —5

zu  #A  Eefän

b  aare  des
endurg

Eas  ensene

K  S

v.  r  161
übrigen

Po7  brebes

20“
        <pb n="202" />
        182

 

 

Altersgrenze,

bis  zu  welcher  an

 

Bezeichnung  der  Behörde,
welche  die  Bewerbungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Bekeichnung  der  ilitär-=  3  richten  sind,  soweit  uscht
der  Stellen.  welche  vorzugsweise  anwärter  usw.  n  2ich  Bakanzanmeldungen  Bemerkungen
Sisenbahn  mit  Militäranwärtern  usw.  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
·  zu  besetzen  find.  werden  e*im  cbeeichuet
müssen.
VII.  Großherzogtum  Sachsen.
1.  Nebenbahn  Esperstedt  -Olbdis.Miltlere,  Kanzlei=  und  Unter.40  Jahre.  F  r
leben.  beamtenstellen.  *5
dlesee  Beziehu#
*8  endere  lt
Inng  der  *
anw̃di  ter  usw.  b
k
Vetrieboverwaltung  Tbürin-  au  bringen.
2.  Weimar-Berka-Blankenhainer  Zugführer,  Schaffner  (zug  40  Icher  Rebenbahnen  in  #ie  zu  1.
Eisenbahn.  brnde),  eschensteller,  nar.
kemser,  Bahn=  und  Ander:
Wärter,  Wächter
3.  Weimar  -  Rastenberger  Eisen-Zugführer,  Bremser,  Bahn.40  □—1
bahn.  wärter,  Wächter.
1.  Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.  Betriebspersonal.  Eine  Allers-  —
renzeist  nicht
estgesetzt.
VIII.  Großherzogtum  Meckhlenburg-Strelitz.
1.  Meclenbursiiche  Friedrich  Miltlere,  Kanzlel,  und  Unter.7  Jahre.  Direktlon  der  Mecklenburgideeset
Wilhelm.  Elsenbahn.  beamte.  *  J—.  ————
#lenbahpgeseulchaft  in  diefet  Heziehung.
insb  ·  sondere  b
——————
1½  der  Milltärt

ei  zur  En  ·
wen  .  brinen.

2.  Neubrandenburg-Friedländer  Stationsvorsteher,  Stations.  397  Betriebsverwaltung  der  Neu-  F  zu  1
Eisenbahn.  wärter,  Zugführer,  Güter-  brandenburg  -  Friedländer
bodenvorarbeiter,  Güter-  Elsendahn  in  Berlin,
boden-  und  Stationsar-  SW.  11,  Eroßbeerenstraße
beiter,  Weichensteller.  88.
IX.  Grohßherzogtum  oldenburg.
Eutin-Lübecker  Eisenbahn.  Zugführer,  Packmeister,  Schaff.b  Jahre.  Direktlon  der  Eutin-Lübecker)  Sömakliche  Stellen
ner.  Schmierer,  Weichenwär-  b

ter,  Bahnwärter,  Brückenwärter,
  Statlonsverwalter,
Stationsassistenten,  Stationsaufseher,
  Schreiber.

Eisenbahngesellschst  in

Dritteln  den  Milltäranwämern
  usw.
vorbehalten.
        <pb n="203" />
        Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung  der
Stellen,  welche  vorzugsweise
mit  Militäranwärtern  usw.

zu  besetzen  find.

Bezeichnung  der  Behörde,
an  welche  die  Bewerbunge

5t  richten  find,  soweit  u
n  den  Hakanzanmeldungen
ander  o

Bemerkungen.

 

I.  Braunschweigische  Gandeselsen

Ot  zo  ia  die  braunschweigischen

2.  Braunschweig-Schöninger  Eisen-Sans

  -  die  braunschwelgischen

3.  Gernrode  -  Harzgeroder  Eisenbayn

  (braunschweigischer  Teil).

4.  t.  Blankenb
Strrl.
gischen  Strecken).

5.  Nordhausen-Wernigeroder
r  die  ge  l

6.  5  *  ——  er
Sbrbe  e  die  bralnschvet.

7.  Vorwohle-Em

v  (für  die  r=8.
  “*  (Walken-*



Mlttlere,  Kanzlei.  und  Unterbeamte.


Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Vie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

 

40  Jahre.
40  ·
40
410
40

40

40

40

 

X.  Verzogtum  Hrannschweig.

i  der  Braunschwelen
  Landeteisenbahn-"
  rudelt  in  Braun  ·

Vorstand  der  Braunschweigchöninger
  Eisenbahn-Akllenge
  2—  in  Braunschweig,
  Geyfostraße  .r
Direktion  der  rodeerobder
  Eise  mnbahngesell  *  i
nGetntpeGskU

Direktion  der  Halberstadt-Blankenhurger
  Eisendahn.
*  sellschaft  in  Blanken-(bar


Sur,  a  Nordhausen-Wernigeroder
  Eisenbahngesellichaft
  in  Nerdhausen.
Vorstand  der  Occherslebenchöninger
  Eisenbahngesellschaft
  in  Oschersleben.

Direktion  der  Vorwohle--Emmerthaler
  Eisenbahngesellschaft
  in  Eschershausen.
eriebsnerwalin  der  Süd.

 

barz  .  Eisenbahn  in  Berlin,
SW.  II,  Großbeerenstr.88/89.

 

Die  unstellung  er.
—
"  ½
gen,  dle  8
rabnn  srn

d  Unterbeg
erh,
wärtern  usw.  geiten.
Wle  zu  1.

Bel  der  m#g  flad
die  E

E  in  lles
#s  aste-E

  9nohe  find
die  für  den  prcußl= 



er
dartggeit  vor  allen
ũ  n  der  Vorzug
%  vn  werres.
Wie

 

chle  zu  .
        <pb n="204" />
        184

 

 

 

*  Hepeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  Siel  mie  der,  Minwelde  8  *  sin,  soweltunken
der  ellen,  welche  vorzugsweise  unwärter  usw  Bakanzanmeldungen  Bemerkungen.
Elsenbeen  mit  Militäranwärtern  usp.Kberücksichiigt  kren  aensengthehörden
·  zu  besetzen  sind.  werden  bröclch  cheheichnet
müssen.
XI.  Verzogtum  Sachsen-Altenburg.

Gera  -  Meuselwi#  .  Wuitzer  Eisen-]  Mittlere,  Kanzlel,  und  Unter-]  Eine  Alters-]  Direktion  der  Gera-Meusel.#  rs.  Besebun
bahn  (für  die  in  Sachsen-Alten.  beamte.  renzestnichwi-Wulper  Eisenbabn.,  bi
burg  gelegene  Stecke).  Fhgefent.  Aengesellschst  in  Berlin,befondere  bezüg-W.

  11,  ernburger-  lch  der  Ermitze-Mi.
  15/16.  kure  e  ant
best  Vordin
  u  vi
gleicher  Besählgung

  der
werber  soll  iuner
*  bes  Sigatsn
jebl  otl  an

*  echsen
burg  4%e  “—
la#

urgischer
u  örig.
—

rigen  der  Forzus

—

2

—

0

3.  Nauendorf-Gerlebogker  Eisenbahn
(für  die  anhaltische  Strecke).

 

XII.  Hergogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Ustadt  Ichterzhausener  Eisen-(für
  die  sachsen  coburg  und

gothatlche  Strecke).
3  Eisenbahn
Hchien

.  Mũhlhausen  ·  Lbelebener  Eisene
  sachsen  ·  coburg

bahn  (für
und  —iO  Ssee

uDessau-Wörlitzer  Eisenbahn.

Gernrode-Harzgeroder  Eisenbahn.

(für  die
-  cobukg  und  gothaischen

Mittlere,  Kanzlei=  und  Unterbeamte.


Erpeditionsdiätare,  Schaffner,
Weichensteller,  Bahnwärter.

Wie  zu  1.

Mitllere,  Kanzlel,  und  Unterbeamte.


Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

 

40  Jahre.

##
S

40

Eine  Altersrenze
  ist  nicht
Hengsfeht.

Eine  Altersvenze
  ist  nicht
Aepnefet.

40  Jahre.

 

Dewiebowerpwaltung  Thürin-]
  cher  Nebenbahnen  in
mar

Vorstand  der  Elsenbahngesellschaft
  Mühlhausen-Eveleben
in  Mühlhausen  (Thür.).

XIII.  Derzogtum  Anhalt.

Vorstand  der  Dessau-  Worlitzer
—lm  in

Direktion  der  Gernrode-Ha  -
eroder  Eisenbahngese
6  aft  in  Gernrode  (Harz).
Direktion  der  Nauendorf-Gerlebogker

  Eisenbabnge- 



sellschaft  in  Berlin,  W.  66,
Wilhelmstraße  46/47.

gegeben  werden.

Zu  t
Bei  der  Besetzunz
sind  die  für  den

n
Staatseisenbahndienst
  in  dieser

schristen  zur  r.
*  z  brin  ·

#  l  zu  1.

Bel  der  Besetyzun
sind  dle  sletung  0

bestehen
arschste
Anwendung  zu
bringen.
Wie  zu  1.
        <pb n="205" />
        Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Vezeichnung  der
Stellen,  welche  vorzugswelse
mit  Milltäranwärtern  usw.
zu  besetzen  find.

 

Altersgrenze,
bis  Anen  welcher

anl  isw.

berücküchuigt
werden

müssen.

urne  der  Behörde,
dle  Bewerbungen
richten  sind,  soweit  nicht
in  den  Bakanzanmeldungen
ä  aeungsbeherden.
ausdrück  aüc  dere  ichnet

2

 

 

 

Bemerkungen

 

XIV.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
l#btcht-Istewhausener  Eisenn.


—

*

Greußen-Ebeleben-Keulaer  Eisenbahn.


Hohenebra-Ebelebener  Eisenbahn.
Ilmenau-  Großbreitenbacher
Eisenbahn.

5.  Mühlhausen-Ebelebener  Eisenbabn
  (kür  deeschmangburg,  eondershausensche
  Strecke).

Weichensteller,  Schaffner,
Bahmwärter.

Mitltlere,  Kanzlei-  und  Unterbeamte.


Weichensteller,  Schaffner.

Stttenstäter=  Weichen  ·
steller,  Echaffner.

Wie  zu  2.

 

40  Jahre.

 

Betfiebswermaltung  Thüringlis
  Nebenbahnen  in
mar.

Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft
  Mäblhansen-  Ebeleben
in  Mählhausen  (Thür.).

 

XV.  Fürstentum  Schwarzburg-Mudolstadt.

—

.  Nebenbahn  Eoperstedt  -  Olelsleben.


2.  Mäöhlhausen-Ebelebener  Elsenbahn
##  —

Milklere,  Kanzlei=  und  Unter.
beamte.

Wie  zu  l.

 

40  Jahre.

 

Urtriebsverwottung  Thürin.
r-  Nebenbahnen  In

Vorstand  der  Eisenbahngesellschaft
  Mählhanfen-Ebeleben
in  Mählhausen  (Thür.).

 

XVI.  Fürstentum  Reufß  füngerer  Linie.
Gera-Merselwitz-Wuißer  Elsenbahn  WMiltre,  Kanzlei  und  Unter-Eine  Wltere  Direktion  der  16%  e

(ktür  die  in  Neuß  jüngerer  Linie
gelegene  Strecke).

Erenze  ist  nichtl#
F  ca  Wb.  Se

Wulter  Eisenba

urgerstraße
  15)  16.

 

 

Bel  der  Besetung
stud  die  für  den
I

Eiaat
S  in
E  q%mK
der  #
usw.
stedenden  VDor  ·
seristen  int  Anwenbung
  au
bringen.
Ele  zu  1.

Bel  der  Besthuns
sind  die  fuͤr  den
2
Staatweisendatn--dienst
  in  dieser
9.  ms.
besondere  bezüglch
  der  GE#imitte-—

  tur  .
wendung  #u

brungen.
Bie  zu  1.

Bei  der  Besetzung
ol  beil  1
——  t

zug  gegeben  werden.
        <pb n="206" />
        —  186  —

 

Bezeichnung
der
Eisenbayhn.

Bezelchnung  der
Stellen,  welche  vorzugswelse
mit  Milltäranwärtern  usw.

zu  besehen  sind.

 

#ltersgrenke,
bis  zu  welcher
ö#  *i

 

Bezelschnung  der  J.Bebiede

an  welche  die

mlichten  find,  —*  sunfen

n  den  #enpene

andere  An  sellgsehörden.
ausdrü  ch  berpeichnet

 

Bemerkungen.

 

 

Rhene-Diemeltal-Eisenbahn.

XVII.  Fürstentum  Waldeck.

Milttlere,  Kanzlei=  und  Under-40  Jahre.
beamte.

Vorstand  der  Rhene-Diemelg.

  gersenbbnges  ist  in

XVIII.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

RNinteln  Siadihagener  Elsenbahn  (für  Mittlere,  Kanzlei,  und  Unter.,40  Jahre.

die  schaumburg-ilppische  Strecke).

#chionterten  Personals).

beamte.

Bahnhofsvorsteher,  Eisenbahnassistenten,
  rückenrter,

  Weichensteller,
Bahnwärter.

 

35  Jahre.

 

Vorstand  der  Rinteln-Stadt.
hogener  Eisenbahngesell.
Säent  in  Rinieln.

XIX.  Ireie  und  Bansestadt  Lbeck.

1.  Eutin  -  Lübecker  Eisenbahn  (beüglich
  des  im  lübeckischen  Gebiete

Direktion  der  Eutin-Lübecker
Hilenbahngesellchaft  in

 

 

Vei  der  Besthurg
sind  die  für  den
breußlschen
fe
S#s
H
lnug  der  Nllitar-*
  Ten  Sler.
zur  unwendung

  zu
bringen.

Del  been

srn  Sleicher
fählgun  ude-Bewer##er


bale  “.
es  von
Schau

W“
enwärten

 

Kach  einer  Verelnzu

  zwel  Dritlelnde
  Mültärmwärtern
  vorbe-
        <pb n="207" />
        187

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung  der
Stellen,  welche  vorzugsweise
mit  Militäranwärtern  usw.

zu  beseyen  find.

Altersgrenze,

6K

Bezeichnung  der  Behörde,
n  *  Bewe  tunfen

den  #st  oneno•h
andere  An  4uurgshehrden.
ausbrü  qich  debeheichnet

Bemerkungen.

 

.  Lübeck-Büchener  Eisenbahn  für
die  Zweigbahn  Lübeck-  Trave.
münde.

Bahnhofsvorsteher  in  Trave.
münte,  Telegrayphisten,
Wei—  ensteller,  Bahnwärter,
Schaffner,  Nachtwächter.

 

1  Keysersberger
Colmar  na
nach  Winzenheim).

2.  58  von  Mülhausen

rl“  nach  Enfisheim,
Wittenheim,

b)  na
c)  nach  Pfasta
3.  Abrabah  Straßburg  Markolsmit
  Abzweigungen  von  Er
n  (R  nach  Erst
seisenbahnhof)  und  on
W  Rheinau  (Elsaß).
4.  "  n#bahn  Strahburg.  #a

a.
5.  l  e—  Oberhausbergen-6
  e  Rosheim-St.  Nabor.

Taldahn  (ron
Schnierlach  und

7.  Rberchahn!  Diedenhofen  (Niederjeut)-Mondorf.


8.  NRebenbahn  Erstein-Oberehnheim
Ottrott.

35  Jahre.

 

Direktion  der  Lübeck-  Büchener
Eilenbahngesellchaft  in

 

Bel  der  Slezurs
6—  di  fuͤr  d

S
Fo  t
sehung,

urSe

8  .  Milnäranmrter
  usw.  b2
Pehenden
schristen  zur  un.
□-iv

 

XXI.  Glsaß-Lothringen.

Unterbeamte.  seweit  dieselben
  einer  technischen  Ausbildung
  nicht  bedürfen.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.
Mittlere  und  Unterbeamte.
Wie  zu  5.

Wie  zu  5.

Wle  zu  5.

 

40  Jabre.

40

 

Belriebsverwaltung  der  „Karsersberger
  Talbabn“  in  Colmar
  (Elsaß).

Direktion  der  Straßenbahn
Mülhausen-Ensisbelmittenheim
  in  Mülbausen
(Elsaß).

Straßburger  Straßenbahn.
Giralchest  in  Straßburg

Vorstand  der  Nebenbahn  Rosheim-St.
  Nabor  in  Straß.
gburs  (Elsaß),  Beeesenstr.  .59.
Vorstand  der  e  benbahn
Diedenhofen  -  Mondorf  in
Straßburg  Elsah),  Vogesenstraße
  59.

Vorstanr-  der  Nebenbabn  Er.
stein.  Oberehnbeim-Oktrott
in  Stahburg  (Elsaß),  Vo- 



gesenstraße  59.

wendung  zu  br#.
I

Zu  5—8:
Gei  der  Besecung
sind  die  für  die
Reichs-Eisenbabnn
  geltenden  Bestmmungen,
  insbtisudr
  -  ais
ũber  die  Erm
lung  aer.
Hstrerechtigter“

wendung  zu  brinen.


 

36
        <pb n="208" />
        188

4.  Finanzwesen.

Lachweisung
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Stenuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  März  1909.

 

 

 

 

 

 

 

 

à  Die
Sol-Ginnahme  Einnahme  in  Unterschied
"  Bezeichnung  Pe,  vom  De.,  Ausfuhr--  ———.  —  den
2  der  —  348  vergũtungen  Bleiben  raum  des  Bor-  Svpalten  unb  e
2  #  g4u  des  ufw.  lahrs  +  mehr
Einnahmen  n  !  (Svalte  5)  —  wenlger
-  „„  4  1  +  E  —
1  2  8  4  6  7
|
1  .  685  572  790  1  101  775  847  588  797  448  680  911  86  —  97  113  918
2  .  11  802  246  100  980  11.01  316  "„  11  464  131  —  242  816
"  ·  117  120  990  —  17  120  990  15  205  6682  +  1  915  308
51  886  007  57034  151  828  973  147970  1900  +  3  868  783
5  57  888  482  9206  57  829  226  D  58  568  927  —  7J54  701
6  1
a)  Maischbottichsteuer  35  988  222  20  247  891  15  785  831  5  419  496  +  816  885
b)  Berbrauchsabgabe  und  zutölag:  169  069  459  40  0897  457  129  032  002  #  526  997  —  1494995
e)  Brennsteu  11  obs  abo  8  911  097  2145  256  90  962  +T  56052215
7.i  Schunmmeinstemer.  6  006  240  111  306  5896  984  u  987  509  —  90  569
ñ  (#aufteue  .  48081952  415751s47666201s50988885—8822134
Übergangsabgabe  von  vier  4804618  —  4801  bls  65278  778  —  414760
Spielkartenstempmel  1  909  588.  „"  —  1909  583  1  897  268  1+  12  315
10Bechselstempelneuer  16  405  965  —  16  405  965  17387789  —  9981  824
11  deichsstempelabgaben:  7
J.  —
A.  von  Wertpap  27617  860  —  27517860,  24  480852  +  3087  008
B.  von  hauf-  rr  —i  —  1
es  .  12  287  828  16667712070761  9240  9668  +  2829  788
C.  von  V#nrcelofen-  «
a)  für  Staatslotterien  29210  800  —  29.210  à00  31  467  b453  —  2246  748
b)  für  Pripatlouerten  .  10  622  170.  —  10  622  170  9867  664  J+  74  686
l
II.  Reichseigene  Steuern:  ·
A.  von  Frachturkunden  14  321  781  14  121  781  15  960  1591  —  1  638  420
8  von  Personentahrkarten  ..  .17994921  —  17  994  921  18  982  202  —  987  281
C.  vo“.  Erlaubniskarten  jür  Kraftfahrzeuge  1  891  810  —  1  891  840  1  616  886  J  278  006
D.  von  Vergümngen  an  Mitgiteder  a  von
Autsichtsräten  .  8280671  —  3280  571  4289998  —  1009.422
12  Erbschaftssteuier  29  259  160  —  29  269  160  25669677  4  3599  588
18.Staustische  Gebühr  .  1  474  605  —  1  474  605  1  571  9694  —  97349
14  HReichs-Post=  und  *  *  *  .  —  —  626  189  295  697  080  2164  26  o99  080
16  HReichs-Eisenbahnverwalung  .  .  —  —  116  356  000  121  191  Ooo)  —  4  885  000

 

P)  Die  endgüllige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um

 

846  834  4  höher.
        <pb n="209" />
        —  189  —

Annerkung.  Die  zur  Reichslasse  gelangie  In-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltumgskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

7  ——  —  —  –
.  Istsslasahuesosseqlmdesswsiqw
Be  z#ze  1  ch  nung  Ist-Einnahme  im  Wonat  März  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mörz
-  der  —  —  niin  mup#n  1000
4  1  I  :
Einnahmen  909  1908  +TLa###.  1909  1908  —
#—  —  —  »..  —«,.----—l—«-—-----4.-1
  2  8  4  s  5  6  l  7  D.  8
1  ....  41  388  918  44  682  394  —  13248  476  51  1  33  648  018  177  ioi  878  405
2  ....  778  071  744244  —  28  827  957  11.000  221.—  266264
8  .  1  318  028  1  188  711—  179  317  8  907  12  665  927-+  38  018  9-0
4  .  12  201  188  11  749  764  —+  461  424  u  161  126  188  514  504—+  b5  646  622
5  .  bAöbU  b  808  -***  508  381  57  618  729  57  765  6578.  —  146  944
6  .
;  “  hat  .  t  1181240  2641  821  —  1510  581  10  782  8368  10  891  oss  168  676
un
—  ......  8848s(s.  8  807267  +  86  076  107  988  388  112  681  946.—  4648  559
e)  nnper  .....  997  766  946  771+  50  9904  2  1456  258  —  2  9106  962  +  5  052  215
7  Schaummeinsteuer  417  487  481  562  —  14  125  5  569  826  5  452  606  +  87220
8  Brausiener  nd-  lübergongeabgabe
  von  Bier  8  782  000  4564  329  —  832  239  48  057  525  51  174  199  —  38  116  614
9  Enielkartenstemmell.  181  0r7  191  106  —  10  059  1779130  1794952  —  16  822
10.  Bechselstempelsteuer  1346  388  14402  3r½8  —  583  995  16  405  965  17  837  789—  991  824
111ichsstempelabgaben:  i
Überweisungssteuern:  «
A.  von  irpaptere  2971  17  2272026  +  699  401  26  969  788  28  942  2635  +  3  0275538
B.  von  Kauf-  und  senu#en
Anschaffungsgeschäften  oss  0  699  269  I.  298  770|  11  8226  004  9047  519  +J  2  778185
C.  von  ga
a)  für  Staatslotierien  8  688  412  14517  705  —  834  268  29210  800  681  4567548  —  2246  748
b)  für  Privatlotterien  ..  8860  817  519744  —  184  47  10  472278  9  714  584  —  757689
II.  Reichseigene  Steuern:  „
A.  von  Frachmrkunden  1149  842  1178779  —  24  497  14  086  296  15  640  949  —  1  605  658
B.  von  ersonenfahrlarten.  1091  105  1284  260  —  193  155  17684  980  18  602  bb8  —  967.578
G  von  Erlaubniskarten  ber  s  "
Kraftfahrzeuge  92  218  74  946  +  17272  1854  oos  1  586  457—  267546
D.  von  —  i  an  Mu-  s  «
glich-c  von  assther  ten.  875  856  787564  —+  88292  89214  50  4201  198  —  989238
12  Erbschafts  ....  3721801  258665741185144  29259  160  25  659  577+.  3699  588
19  ———  *  ..·.  nohss  124  346  —  6217  1457  520  1  582  0900  —  74570
l
1
        <pb n="210" />
        —  180  —

5.  Marine  nuud  Schiffahrt.

Bestimmungen
über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  und  Italien.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Jtalien  ist  nachstehende  neue  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger
  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  getroffen  worden,  welche  mit  Wirkung  vom  1.  April  1909
in  Kraft  tritt.

I.  In  deutschen  Häfen  werden  die  Meßbriefe  der  nach  dem  italienischen  Reglement  vom
21.  Dezember  1905  vermessenen  Schiffe  ohne  Nachvermessung  anerkannt.

Italienische  Schiffe,  welche  einen  nach  dem  neuen  Vermessungsverfahren  aufgestellten
Meßbrief  noch  nicht  besitzen,  werden  nach  1  der  Bestimmungen  vom  28.  September  1897
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  284)  behandelt.

II.  In  italienischen  Häfen  werden  die  nationalen  Meßbriefe  deutscher  Schiffe  ohne  Nachvermessung
  anerkannt.

III.  Das  im  Artikel  35  des  italienischen  Reglements  vom  21.  Dezember  1905  enthaltene
Verbot  des  Verstauens  von  Waren  in  den  von  dem  Bruttoraumgehalt  ausgeschlossenen
Näumen  bezieht  sich  nicht  auf  die  in  dem  Artikel  18  des  Reglements  angegebenen
offenen  Aufbauten.

Berlin,  den  20.  April  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

#  I  d  Ausweisung  —ide  .

—  .  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  ung

3  der  Ausgewiesenen.  beschlusses.
1  2  l  s  b  6

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

Simon  Maiwejew  geboren  angeblich  am  17.  April  1880  schwerer  (Diebaohl  Königlich  Preußischer  6.  April
(alias  Taras  Kuß=  zu  Griwa  oder  Grodno,  Rußland  1  Jahr  6  Monale“  Reg  erungspräsident  zu1909.
neczoff),  Schneider,  russischer  Staalsangehöriger,  Zu  Sa  laut  Er-  A#mm  slein,

·  Jenas-lispeln  17.
"1  September  1907),  "%
        <pb n="211" />
        191

 

 

 

 

 

 

23  Kame  und  Stand  Alter  und  Geimat  —  r  %  die  *
E  st  f
7  der  Ausgewiesenen.  der  beschlossen  hat.  eln
1  2  I  "  6  6
b)  Auf  Grund  des  g  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  sQ  Batke,  gachorrn  am  18.  Februar  1866  zutBetteln,  Königlich  Preußischer  16.  Februar
er,  .

l
s«sielerdeBooy,
aArbeiter,

4  Kafimir  Kmiecial,
#  Arbeiter,

56  Eduard  Linke,
Tagelöhner,

6  Andreas  Sefeik,
Kupferschmied,

1  D  Coloman  Toth,
1  Gäriner,

E—  niederländischer  Staatsange-Jä

  gerndorh,  OÖllerreich  4uch  Schlest  en,
*z2  erreichischer  Staatsangehöriger

28  7n  ovember  1878“  zu  Betteln,
Provinz  Obertissel,  Nieder-,

Höriger,

geboren  am  22.  Febang#  1876  zu  Ossa,
Rußland,  *
rus

0.  1878  zu  Pankraz.
Böhmen,  ortsangeösterreichis
  l

n  Jahlr  186  ru—  und
t#6T  —  Smichow,  Böh--  B
österreichischer  Sinaitangeriger


geboren  am  28.  März  1886  zu  Buda-  Betteln,
pest,  ungarischer  Staatsangehöriger,

Landstreichen  und
Betteln,

 

Betteln,

19  Sen

 

8  Johann  Naria  Hoa
4  nore  Boutey,  Aner,


9  Benedikte  Wild,
Kellnerin,

b  1864  zuMont-  GWeidigung  und
erthanes,  Departement  Cöle-h’Or,  Betteln,
wune.  französischer  Staatzange-—

  -5

neaes  am  26.  „  1886  zu.  Gewerbsunzucht  und
penzell  hwein  ortsa#n  rbör  fallse  Namensaneln

  chweigzerische  Hüch  gabe,

angehõ

 

 

 

 

gegierungspräsldent  zu  1909
Frankfurt  a.  O.,

#n  lich  Preu  ischer  7.  April

 

 

geirungspr  sident  zu  1909
—  erg,
#nt  lich  Preußischer  8.  April
Begerrungspräffdent  9  1909.
Königlich  Bayerisches  2.  April
Bezirksamt  Griesbach,  1909.
Königlich  Bayerisches  Be.6.  April
zirksamt  Griesbach,  1809.
Großherzoglich  Sächsi-  6.  rit
Bezitlsbirettor  zul/  18909
Kalserlicher  Bezirks  ven.  April
stdent  zu  p
es  Lindau,  1.  gn
Bayern
l
l

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin.
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        193  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Ju  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  Abri  1909.  Nr.  18.
Inhalt:  1.  —  —  en;  —  Ermächti-  —
1..  mutttsemesen  Verichuigung  des  Verzeichnisses  der
zung,  ker  Vornohme  von  Irotlsandshandltngen  Deusschen  Reige  14.  20

2.  M  Gewichtswesen:  Befll  d  katW
  r  *  ##7  —  Auswelsang  von  —  aus  dengermomeeen


1.  Koufnulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Charles  Ungebauer  zum
Konsul  in  Porto  Novo  (Dahomey)  zu  er  ernennen  geruht.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Hugo  Schmidt  zum  Vizekonsul
  in  Matadi  am  Kongo  zu  ernennen  geruht.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Generalkonsuls  in  Jokohama  beauftragten  Kaiserlichen
Konsul  Thiel  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Generalkonsulats
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Donnér  in  Ahus  (Schweden)  ist  gestorben.

2.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Üleer  die  Prüfung  von  Thermometern  hat  die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  die  nachstehenden
Bestimmungen  erlassen,  welche  vom  1.  Mai  1909  ab  an  die  Stelle  der  unterm  25.  Januar  1898
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  76)  bekannt  gegebenen  Vorschriften  treten.  Auf  Antrag
kann  jedoch  die  Prüfung  der  Thermometer  noch  bis  zum  31.  Dezember  1909  nach  den  alten  Prüfungsbestimmungen
  ausgeführt  werden.

31
        <pb n="214" />
        plhrn

Prũusungs  ·
verfabren.

—  194  —

Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer.

Die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  und  die  ihrer  technischen  Kontrolle  unterstehenden
Anstalten,  die  Großherzoglich  Sächsische  Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  zu  Ilmenau  und
die  Herzoglich  Sächsische  Prüfungsstelle  für  ärztliche  Thermometer  zu  Gehlberg  führen  die
Prüfung  von  Th##noommeiern  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen  aus.  Zur  Wahrung
der-.  Enheilihtei  der  Thermometerprüfungen  findet  durch  das  Reich  andauernd  eine  örtliche  Beaufsichtigung

  in  den  zuletzt  genannten  beiden  Anstalten  statt,  zu  welchem  Zwecke  ein  Beamter  der
Ihos-kalschere  nischen  Reichsanstalt  seinen  Wohnsitz  in  Ilmenau  erhalten  hat  und  zur  Überwachung
  der  Thermometerprüfung  in  Gehlberg  sich  in  der  Regel  wöchentlich  einmal  dorthin  begibt.

Vorbemertungen.

Zur  Prüfung  zugelassen  sind  im:  aus  Glas,  welche  mit  Quecksilber,  Alkohol,
Toluol,  Hetrolther.  Pentan  oder  einer  anderen  geeigneten  Flüssigkeit  gefüllt  sind.

e  Prũfung  kann  mit  einer  Beglaubigung  verbunden  sein,  sofern  die  Ihermometer  aus
binreichend  nachwirkungsfreiem  Glase  hergestellt  sind,  durch  ihre  Beschaffenheit  eine  genügende
Unveränderlichkeit  der  Angaben  gewährleisten  und  die  vorgeschriebenen  Fehlergrenzen  einhalten.

Die  Thermometer  werden  unterschieden  als:

a)  Haupt-Normalthermometer;

b)  Thermometer  für  wissenschaftliche  Zwecke  (Lab

c)  Thermometer  für  meteorologische  Zwecke  und  kun  er  nee  für  Höhenbestimmungen;


d)  Thermometer  für  gewerbliche  Zwecke  Gabritthermometer);

e)  Thermometer  für  ärztliche  Zwecke  und

0  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch  (Fenster-,  Zimmer-,  Badethermometer  usw.).

Die  Haupt-Normalthermometer  werden  nur  von  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt,
  die  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch  nur  von  der  Großherzoglich  Sächsischen
Prüfungsanstalt  zu  Ilmenau  geprüft.

Über  die  Zulassung  anderer  Thermometer  und  Thermographen  entscheidet  die  Physikalisch=Technische
  Reichsanstalt.

Bei  allen  zur  Prüfung  eingereichten  Thermometern  müssen  Konstruktionsfehler  vermieden
sein,  welche  Unsicherheiten  und  Unstetigkeiten  in  den  Temperaturangaben  veranlassen  können  oder
die  Ablesbarkeit  erschweren.

82.

Die  Prüfung  zerfällt  in  die  Vorprüfung  und  Hauptprüfung.  Erstere  erstreckt  sich
auf  die  in  8964  bis  10  aufgeführten  Bestimmungen,  letztere  umfaßt  die  eigentliche  thermometrische  Untersuchung
  und  beginnt  mit  einer  mindestens  achttägigen  Beobachtung  der  Thermometer  hinsichtlich
der  Unveränderlichkeit  ihrer  Angaben  (durch  Eispunktsbestimmungen  oder  dal.).

Die  weitere  Prüfung  erfolgt  sodann,  je  nach  Beschaffenheit  der  zu  prüfenden  Instrumente,

a)  durch  Bestimmung  des  Fundamentalabstandes,  durch  Kalibrierung  und  Vergleichungen
  mit  Normalthermometern

41

oder
b)  nur  durch  Vergleichung  mit  Normalthermometern  in  Temperaturbädern.

Wenn  es  die  Einteilung  des  Thermometers  zuläßt,  wird  stets  die  Größe  der  Eispunktsdepression

  bestimmt  und  in  dem  Prüfungs=  oder  Beglaubigungsscheine  (vgl.  §  17)  angegeben.

Bei  der  Prüfung  von  Maximum-  oder  Minimumthermometern  (für  ärztliche,  meteorologische

oder  andere  Zwecke)  treten  zu  den  unter  b  angegebenen  Vergleichungen  Kontrollversuche  zur  Fest-
        <pb n="215" />
        —  195

stellung  ihres  licheren  Funktionierens  hinzu.  Die  in  beiden  Prüfungsreihen  ermittelten  Fehler
dürfen  bei  Einteilung  dieser  Thermometer  in
½20  oder  ½"  um  nicht  mehr  als  0,1  C
-  27  -  r  rl  ".  „2“#  "
voneinander  abweichen.

Die  Unterschiede  der  Angaben,  welche  die  Maximumthermometer  in  der  betreffenden
lemperatur  und  nach  dem  Erkalten  zeigen,  dürfen  bei  ärztlichen  Thermometern  nicht  mehr  als
0,#  C  betragen.  Für  Maximumthermometer  anderer  Art  berechnen  sich  die  zulässigen  Unterschiede
aus  der  Länge  der  betreffenden  Quecksilberfäden.

Die  Prüfung  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  Maximumvorrichtung  dem
Herunterschleudern  des  Quecksilberfadens  keinen  zu  großen  Widerstand  leistet.

83.

Die  zwischen  0“  und  100°  C  zugrunde  gelegte  Temperaturskala  ist  die  hundertteilige  Skala
des  Wasserstoffthermometers,  wie  sie  durch  Beschluß  des  Bureau  international  des  Poids  et  Mesures
vom  15.  Oktober  1887  für  das  internationale  Maß=  und  Gewichtswesen  angenommen  worden  ist.

Über  100°  C  gilt  die  Skala  des  Stickstoffthermometers  mit  konstantem  Volumen  unter  der
Annahme,  daß  der  Siedepunkt  des  Schwefels  unter  760  mm  Quecksilberdruck  bei  444,7°  C  liegt.
Zur  Darstellung  dieser  Skala  werden  Platin-Widerstandsthermometer  verwendet,  die  bei  der

emperatur  des  schmelzenden  Eises  (0°  C)  dem  Siedepunkte  des  Wassers  (100°  C)  und  dem
Siedepunkte  des  Schwefels  an  das  Stickstoffthermometer  angeschlossen  sind.

Die  Temperaturangaben  unter  0  beziehen  sich  auf  die  Wasserstoffskala,  zu  deren  Darstellung
  ebenfalls  Platin-Widerstandsthermometer  benutzt  werden,  die  bei  —  80°  und  —  190°  C
an  das  Wasserstoffthermometer  angeschlossen  sind.!#)

Konstruktions-Vorschriften.
4

§  4.

Das  zur  Herstellung  der  Thermometer  benutzte  Glas  soll  möglichst  geringe  thermische
Nachwirkung  haben.

Sofern  Glassorten  zur  Verwendung  kommen,  deren  thermisches  Verhalten  nicht  hinreichend

bekannt  ist  oder  sich  als  ungünstig  erweist,  müssen  die  Thermometer  vor  der  Prüfung  1  bis  4  Monate
ablagern.  In  diesem  Falle  werden  die  Einsender  hiervon  benachrichtigt.
Thermometer,  welche  in  Temperaturen  über  100°  C  zu  prüfen  sind,  sowie  alle  feineren
im  &amp;amp;  1  unter  a,  b,  c  genannten  Thermometer  müssen  vor  der  Einlieferung  einem  künstlichen
Alterungsverfahren  unterworfen  worden  sein.)  Bei  Einreichung  der  Thermometer  ist  eine  diesbezügliche
  Erklärung  beizufügen.  Andernfalls  werden  auf  Kosten  des  Einsenders  Probe--erhitzungen
  ausgeführt.

Hochgradige  Thermometer  bis  575°%  C  sind  aus  dem  Jenger  Verbrennungsröhrenglas,
Thermometer  bis  510°  C  aus  dem  Jenaer  Borosilikatglas  59  1II1  oder  einem  ähnlich  schwer  schmelzbaren
  Glase  herzustellen;  solche  für  Temperaturen  bis  420°  C  können  auch  aus  dem  Jenaer

Normalthermometerglas  161II1  (mit  rotviolettem  Streifen),  aus  dem  Greiner  &amp;amp;  Friedrichsschen
Refistenzglas  (mit  blauem  Streifen)  oder  einem  anderen  gleichwertigen  Glase  hergestellt  sein.

8  5.

Die  Kapillarröhre  muß  rein  sein  und  ein  gleichmäßig  verlaufendes  Kaliber  haben.
Thermometer  der  Gruppen  8  la,  h,  c  mit  Ausnahme  der  Siedethermometer  für  Höhenbestimmungen,
der  meteorologischen  Maximumthermometer  und  dgl.  sollen  am  oberen  Ende  der  Kapillare  eine
birnförmige  Erweiterung  besitzen.  In  dem  Kapillarrohr  selbst  aufgeblasene  Erweiterungen

#  15  dolborn  „Untersuchungen  über  Platinwiderstände  und  Petrolätherthermometer“.  Ann.  d.  Phys.  4.  F.  6
(1901)  S.  243—258.

)  Die  Großherzoglich  Sächsische  Prüfungsanslalt  für  Glasinstrumente  zu  Ilmenau  führt  solche  Alterungen
auf  Antrag  aus  (Gebühren  vgl.  &amp;amp;  18).  Die  so  gealterten  Thermometer  werden  durch  Aufähung  des  folgenden
Stempels  gekennzeichnet:  Gekühlt,  Großherzoglich  Sächsisches  Landeswappen,  laufende  Nummer,  Jahreszahl.

81°

re.

Veschafsenhelt
des  Glases.

Kapilare.
        <pb n="216" />
        —  196  —

müssen  zweckentsprechend  und  ohne  Verengerung  der  anliegenden  Kapillarrohrteile  (falls  solche
Verengerungen  nicht  einem  besonderen  Zwecke  dienen)  gestaltet  sein,  um  die  Abtrennung  von  Quecksilber
  auf  dem  Transport  oder  beim  Gebrauch  der  Instrumente  zu  verhindern.  Das  obere  Ende
der  Kapillare  soll  frei  sichtbar  sein  und  darf  durch  die  Verschlußkappe  nicht  verdeckt  werden.
86.
rosuerr=  Das  Quecksilber  muß  rein  und  trocken  sein,  so  daß  beim  Zurückgehen  des  Fadens  an
*  keiner  Stelle  der  Kapillare  sich  Teilchen  von  ihm  abtrennen.  Die  Quecksilbersäule  darf  beim
stoßfreien  Umkehren  des  Thermometers  weder  nach  dem  Ende  der  Kapillare  fließen,  noch  sich  in
Teile  trennen.  Ausgenommen  hiervon  sind  Thermometer  mit  besonders  langem  oder  breitem
Faden  und  solche  mit  außergewöhnlich  großem  Gefäße.  -

Andere  zur  Füllung  der  Thermometer  benutzte  Flüssigkeiten  müssen  von  solcher  Beschaffenheit
  sein,  daß  beim  Zurückgehen  des  Flüssigkeitsfadens  weder  sichtbare  Tropfen  zurückbleiben,
noch  der  etwa  verwendete  Farbstoff  sich  aussondert.

Thermometer  für  Temperaturmessungen  über  280°  C  müssen  oberhalb  des  Quecksilbers  mit
einem  trockenen  Gase  (Stickstoff,  Kohlensäure  oder  dgl.)  von  entsprechendem  Drucke  gefüllt  sein.

87.
re  ver  Die  Skalenteilung  soll  ohne  augenfällige  Einteilungsfehler  in  dauerhafter  Weise  ausgeführt
  sein  und  bei  Einschlußthermometern  möglichst  nahe  an  der  Kapillarröhre  liegen,  damit
an  allen  Stellen  eine  sichere  und  unzweideutige  Ablesung  sich  ausführen  läßt.  Die  Teilstriche

sollen  senkrecht  zur  Achse  des  Thermometers  stehen.

Bei  Stabthermometern  soll  die  Länge  der  kürzesten  Teilstriche  im  allgemeinen  wenigstens
½  des  Rohrumfanges  betragen.

Die  Teilung  soll  durch  die  Worte  „hundertteilig“,  „Celsius“  oder  dgl.  in  ihrer  Art
gekennzeichnet  und  deutlich  beziffert  sein.  Erweiterte  Teile  des  Kapillarrohrs  dürfen  nicht  mit
einer  Teilung  versehen  sein.

Die  Teilung  soll  über  das  zu  benutzende  Temperaturintervall  nicht  unnötig  weit  hinausreichen.
  Oberhalb  der  höchsten  und  unterhalb  der  niedrigsten  zu  prüfenden  Skalenstelle  müssen
jedoch  stets  noch  einige  Teilstriche  vorhanden  sein.

ermometer  mit  Réaumur--Skalen  sind  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.

88.
—  vndu  Die  Skala  der  Einschlußthermometer  soll  sicher  und  unverrückbar  befestigt  sein,  jedoch  muß
vrn  Einschnz,  sie  sich  nach  einer  Richtung  hin  gegen  das  Umhüllungsrohr  frei  ausdehnen  können,  ohne  Durch-Weroeten.
  biegungen  zu  erleiden.  Thermometer  mit  Papierskalen  werden  nur  bis  100°  C  geprüft.

Die  Lage  der  Skala  gegen  die  Kapillare  oder  das  Umhüllungsrohr  soll  durch  eine  Strichmarke
  kontrollierbar  sein.  Letztere  ist,  wenn  angängig,  auf  der  rechten  Seite  des  Thermometers
anzubringen  und  darf  die  Ablesung  an  der  betreffenden  Stelle  nicht  erschweren.

Das  Umhüllungsrohr  von  Einschlußthermometern  soll,  soweit  nicht  in  den  §§  11  bis  16
Abweichungen  zugelassen  sind,  oben  zugeblasen  oder  mit  einer  zweiten  Strichmarke  in  der  Nähe
des  Endes  der  Skala  versehen  sein.  ·

§9.

IFIHMHYY  Thermometer  mit  abnehmbaren  freiliegenden  Skalen  sind  nur  unter  den  Gattungen  c,  d
Stals.  und  f  zulässig.  Die  Röhren  solcher  Thermometer  müssen  unverrückbar  befestigt  sein,  dicht  an  den
Skalen  anliegen  oder  in  dieselben  eingelassen  sein  und  zur  Kontrolle  ihrer  Lage  Strichmarken
haben.  Die  Befestigung  der  Röhren  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  letztere  sich  zur  Prüfung  und
Stempelung  abnehmen  lassen.

Bei  den  Thermometern  mit  freiliegenden  Skalen  werden  außer  den  Thermometerröhren  auch

die  Skalen  gestempelt  (ugl.  §  17).  zu

10.

Weestr  der  Die  Thermometer  können  Angaben  einer  Fabriknummer,  Firma,  Handelsmarke  oder  dgl.
tragen.  Sinnwidrige  Aufschriften  und  solche,  welche  mit  den  Prüfungsergebnissen  in  Widerspruch
stehen,  sind  unzulässig.
        <pb n="217" />
        —  197  —

Maximum-  und  Minimumthermometer  sollen  durch  Aufschrift  als  solche  gekennzeichnet  sein.
Auf  jedem  Thermometer  muß  genügend  freier  Raum  zur  Aufbringung  des  Stempels  (vol.
*f17)  und  etwaiger  anderweitiger  Bezeichnungen  (vgl.  &amp;amp;  18)  vorhanden  sein.

Anfordern#ugen  und  Fehlergrenzen  für  die  einzelnen  Thermometergattungen.
8  11.

aupt-Normalthermometer  müssen  fundamental  bestimmbare  Quecksilber-Lhermometer  sein,  ###  .
d.  h.  die  Punkte  O  und  100  auf  ihrer  Skala  enthalten  und  in  sich  kalibrierbar  sein.  Ihre  Prüfung  ##.
erfolgt  ausschließlich  durch  die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt.
Die  Teilung  dieser  Thermometer  in  0,1°  muß  gleichförmig  fortschreiten  d.  h.  ohne  Berücksichtigung
  der  Kaliberfehler  ausgeführt  sein.  Etwaige  Teilungsfehler  dürfen  nicht  mehr  als  ½,
die  Strichbreite  darf  nicht  mehr  als  ½0  des  kleinsten  Intervalls  betragen.  "
Die  Kapillarröhre  muß  am  oberen  Ende  eine  birnförmige  Erweiterung  haben  und  luftleer
sein.  Die  Untersuchung  dieser  Thermometer  wird  innerhalb  der  Temperaturgrenzen  —  30  bis
+  100°  C,  und  zwar  wenigstens  von  10  zu  10°  ausgeführt.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
1.  für  den  Fundamentalabstand  O,0#  C,
2.  für  die  Raliberfehler  als  Differenz  der  größten  Abweichungen  0,5#  C.
3.  Die  Depression  des  Eispunkts  nach  halbstündiger  Erwärmung  auf  100°  C  darf  5  Minuten
  nach  der  Einbettung  des  Thermometers  in  Eis  nicht  mehr  als  Oto  C  betragen.
In  der  Prüfungs  ebzw.  Beglaubigungsbescheinigung  werden  die  Korrektionen  für  Kaliber,
undamentalabstand,  Eispunkt,  Reduktion  auf  das  Gasthermometer  einzeln  in  O0,0#1  und  die
amtfehler  auf  01  abgerundet  angegeben.
*7  12.
Als  Laboratoriumthermometer  werden  die  für  wissenschaftliche  oder  technische  Untersuchungen
zuboraorien  bei  Temperaturmessungen  zwischen  —  80  und  +  575°  C  dienenden  Thermometer
ezeichnet.  ·
Die  Fehlergrenzen  betragen:

 

 

 

bei  Einteilung  der  Skala  in:
für  das  Temperaturintervall  ganze  oder  vielfache  Unterabteilungen
eines  Grades  eines  Grades
von  —  190°  bis  —  80%  3.  C  2•  □#
—  80  —  30  2  1
—  30  0  1  0,5
"  0  100  .,  0
"  100  200  1  6,5.
200  300  2
300  400  3  2
400  575  5  4
Die  Prüfung  erfolgt  bei  Einteilung  in
1/10°  C  wenigstens  von  10  zu  10°,
1½%  -  -15-150,
Vssodek71«-  -  -20-20’,wcnndicLängevon10«snehrals40tambeträgt,
V2-V1"-  -  -25—-25’,wenndieLängcvonloomehralscsommund
weniger  als  40  mm  beträgt,
1½  .  1½°  "  *  50  50',  wenn  die  Länge  von  10°  mehr  als  8  mm  und

weniger  als  20  mm  beträgt,
%  1/  .100  .  100,  wenn  die  Länge  von  10  weniger  als  3  mm  beträgt.
        <pb n="218" />
        le  t
2  und  Siedethermometer
  für

behalumungen.

q¶  Thermometer
für  gewerbliche
—

——-fuũr
  tliche
Zwecke.

–  198  —

8  13.

1.  Als  meteorologische  Thermometer  werden  die  zur  Bestimmung  der  Temperatur
der  Luft,  der  Gewässer,  des  Erdbodens,  der  Sonnenstrahlung,  des  Taupunkts  usw.  dienenden
Thermometer  bezeichnet.

font  Die  Skala  kann  jedes  beliebige  Intervall  zwischen  den  Grenzen  —  70°  und  +  100  C
umfassen.

Die  Prüfung  geschieht:

 

 

bei  Einteilung  in  Fehlergrenze
½  oder  ½0  C  wenigstens  von  10  zu  10°  wie  im  §  12
———*.—.—.——-  O  .  20  20  angegeben.

 

 

Für  Insolationsthermometer  gelten  die  doppelten  Fehlergrenzen.

2.  Siedethermometer  für  Höhenbestimmungen  dürfen  sowohl  nach  Graden  C,  wie  nach
Millimetern  der  Spannung  des  Wasserdampfs  unter  verschiedenen  Drucken  geteilt  sein  und  das
Intervall  von  +  70°  bis  102=  C  umfassen,  auch  eine  Hilfsteilung  in  der  Nähe  des  Nullpunkts
haben.  Um  bei  längerem  Gebrauche  dieser  Thermometer  auf  Forschungsreisen  nachträgliche  Standänderungen
  möglichst  auszuschließen,  ist  es  notwendig,  daß  die  Instrumente  vor  ihrer  Einreichung
einem  künstlichen  Alterungsverfahren  unterworfen  werden  (vgl.  §  4).

Die  Prüfung  geschieht  wenigstens  von  4  zu  4  oder  bei  Millimeterteilung  wenigstens
von  50  zu  50  mm.  Die  Fehler  dürfen  0,15  C  bzw.  3  mm  nicht  überschreiten.  Ist  eine  Hilfsteilung
  bei  0“  vorhanden,  so  wird  die  Depression  des  Eispunkts  nach  halbstündiger  Erwärmung
des  Thermometers  auf  100°  ermittelt;  sie  darf  nicht  mehr  als  0,15  (  betragen.  Ist  jedoch  eine
laiche  Hilfsteilung  nicht  vorhanden,  so  wird  die  Depression  eines  der  untersten  Punkte  der  Skala

estimmt.

*  14.

Die  Prüfung  der  sehr  verschiedenartig  gestalteten  gewerblichen  Thermometer,  welche
zum  Teil  ungewöhnlich  große  Dimensionen  haben,  wird  nur  insoweit  übernommen,  als  es  die
vorhandenen  Prüfungseinrichtungen  zulassen.

Für  diese  Thermometer  gelten  die  doppelten  Beträge  der  im  §  12  aufgeführten  Fehlergrenzen.


Die  Anzahl  der  zu  prüfenden  Skalenstellen  wird  nach  den  in  demselben  Paragraphen
angegebenen  Bestimmungen  festgesetzt,  soweit  nicht  Thermometer  von  ungewöhnlicher  Länge  in
Frage  kommen.

Bei  langen  Fabrikthermometern  muß  die  Verbindungskapillare  zwischen  Gefäß  und  Skala
so  fein  gewählt  werden,  daß  die  Angaben  des  Thermometers  durch  die  Temperatur  des  Halses,
im  Verhältnis  zu  der  bei  diesen  Instrumenten  erforderlichen  Genauigkeit,  nicht  merklich  beeinflußt
werden.  Wird  die  Prüfung  in  höheren  Temperaturen  verlangt,  so  sind  Fabrikthermometer,  welche
mit  einem  längeren  Halse  versehen  sind,  dessen  Inhalt  nicht  auf  andere  Weise  zuverlässig  bestimmt
werden  sammn  vor  der  Füllung  unter  Druck  zur  Feststellung  des  Inhalts  der  Verbindungskapillare
einzureichen.

Wl  15.
Die  Skala  ärztlicher  Thermometer  soll  im  allgemeinen  Temperaturen  von  36  bis  42  C

umfassen  und  in  ½10°(  geteilt  sein.  Die  Länge  eines  Grades  darf  nicht  weniger  als  3,5  mm
etragen.
        <pb n="219" />
        —  199  —

Arztliche  Einschlußthermometer,  welche  oben  zugeschmolzen  zur  Prüfung  eingereicht
werden,  brauchen  nur  mit  einer  Strichmarke  bei  38°  versehen  zu  sein,  alle  anderen  derartigen
Thermometer  müssen  Strichmarken  bei  38“  und  417  tragen.

Die  Prüfung  findet  mindestens  an  3  Skalenstellen  statt.  Bei  einem  Skalenumfange  von
mehr  als  10°  wird  für  je  3°  noch  eine  Skalenstelle  mehr  geprüft.

Die  Fehler  dürfen  0,15  ('  nicht  überschreiten.

Maximumthermometer,  welche  die  Bezeichnung  „Minutenthermometer"  tragen,  sollen  die
Lemperatur  eines  Wasserbades  von  40°  in  längstens  15  Sekunden  annehmen.  Diese  Thermometer
  werden  besonders  cerennzeichnet  (vgl.  §  17  Abs.  9).

Thermometer  mit  der  Aufschrift  „Sekundenthermometer“  sind  unzulässig.

Zeigerthermometer  nach  Immisch  oder  ähnliche  Thermometer  werden  zur  Prüfung  zu-LBelasionb
  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  für  die  übrigen  ärztlichen  Thermometer  gültigen

orschriften.

Arztliche  Thermometer  mit  Teilung  nach  Fahrenheit  können,  in  Rücksicht  auf  den  Export,
zur  Prüfm  zugelassen  werden.

*  16.

ie  Prüfung  der  Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch  wird  ausschließlich  von  der
Großherlde  Sächsischen  Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  in  Ilmenau  ausgeführt.

Diese  Thermometer  dienen  zur  Messung  der  Lufttemperatur  im  Zimmer  und  im  Freien,
der  Temperatur  von  Bädern  usw.

Die  Skalenteilung  der  Zimmerthermometer  soll  über  —  10°  und  +  50°0,  die  der
Fensterthermometer  über  —  40°  und  +  60  C,  die  der  Weingeist  usw.  Thermometer  über  —  60
und  +  60.  C  nicht  hinausgehen.

ie  Thermometer  fär  häuslichen  Gebrauch  dürfen  außerhalb  der  Skala  Angaben  haben,
welche  geeignet  sind,  die  Umrechnung  der  Grade  der  geprüften  Skala  in  die  Grade  einer  anderen
Skala  zu  erleichtern.

Die  Einteilung  der  Fensterthermometer  mit  freiliegenden  Skalen  soll  dauerhaft  und
witterungsbeständig  ausgeführt,  das  Thermometerrohr  sicher  und  unverrückbar,  jedoch  abnehmbar,
an  der  Tula  befestigt  sein  (vgl.  §  9).

Die  Thermometer  werden  an  drei  Ekalenstellen  von  20°  zu  20“  geprüft,  wenn
die  Länge  von  10°  nicht  mehr  als  50  mm  beträgt.  Bei  großem  Skalenumfang  (über  602)
oder  7  bedeutender  Gradlänge  wird  die  Anzahl  der  zu  prüfenden  Skalenstellen  entsprechend
verme

Die  Fehler  sollen

in  Temperaturen  über  Oo  ¼((“
unter  00  ½°%

nicht  übersteigen;  sie  werden  im  uzemene  bei  den  gewöhnlichen  Quecksilber=  oder  Weingeist=  usw.
Thermometern  auf  Zehntelgrade  abgerundet.

Die  Thermometer  nach  Six  und  solche  Thermometer,  welche  in  einer  Röhre  zwei  Füüig.
keiten  enthalten  und  mit  zwei  Skalen  versehen  sind,  sollen  an  beiden  Skalen  mindestens  bis  auf
½  C  übereinstimmend  anzeigen.

Prüfungsbescheimignng,  Stenwelung,  Gebühren  und  Absertigungsfristen.
§  17.

Die  Reichsanstalt  unterscheidet  zwischen  „Prüfung“  und  „Beglaubigung";  der  letztere
Ausdruck  dient  als  Abkürzung  für  die  „mit  einer  Beglaubigung“  verbundene  Prüfung“.  Die
Untersuchungsergebnisse  werden  zahlenmäßig  in  Prüfungs=  oder  Beplaubigungsscheinen  angegeben,
welche  erforderlichenfalls  auch  Mitteilungen  über  die  Art  und  Verwendung  der  betreffenden
Thermometer  enthalten.

.  Termoemeter
für  nandlichen
Gebranch.

Asen.
        <pb n="220" />
        Stempelung.

Gebühren.')

—  200  —

Die  Abrundung  der  durch  die  Prüfung  ermittelten  thermometrischen  Fehler  richtet  sich
nach  der  Art  der  Einteilung  und  nach  dem  Ergebnis  der  Prüfung,  sofern  nicht  für  die  einzelnen
Klassen  von  Thermometern  ein  besonderes  Verfahren  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorgeschrieben
  ist.

Die  ermittelten  Fehler  werden  in  der  Regel  auf  ganz  eintauchenden  Flüssigkeitsfaden
und  auf  vertikale  Lage  des  Thermometers  bezogen.

Bedingt  der  Gebrauch  der  Thermometer  dagegen,  daß  der  Flüssigkeitsfaden  aus  dem
Raume  herausragt,  dessen  Temperatur  gemessen  werden  soll,  so  muß  bei  der  Einreichung  angegeben
  werden,  wie  tief  das  Thermometer  in  das  Temperaturbad  eintaucht,  und  welche  mittlere
Temperatur  für  den  herausragenden  Faden  angenommen  werden  kann.

Thermometer  der  im  §  1  aufgeführten  Gruppen  a,  b,  c,  d  werden,  sofern  sie  den  vorstehenden
  Bestimmungen  entsprechen,  aus  hinreichend  nachwirkungsfreiem  Glase  hergestellt  sind
und  die  vorgeschriebenen  Fehlergrenzen  einhalten,  beglaubigt.  Sie  erhalten  einen  Beglaubigungsschein,
  sowie  einen  Stempel,  der  den  Reichsadler,  die  laufende  Nummer  und  die  Jahreszahl,
und  seitens  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt  die  Buchstaben  I'TR,  seitens  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Prüfungsanstalt  für  Glasinstrumente  in  Ilmenau  die  Buchstaben  68  trägt.

Thermometer  der  Gruppen  a,  b,  c,  welche  die  Hälfte  der  vorgeschriebenen  Fehlergrenzen
einhalten,  erhalten  als  „Präzisionsinstrunente“  außerdem  einen  fünfstrahligen  Stern.

Auf  die  Beglaubigungsscheine  ist  oben  ein  Reichsadler  aufgedruckt,  um  sie  dadurch
äußerlich  von  den  Prüfungsscheinen  zu  unterscheiden.

Die  ärztlichen  Thermometer  erhalten  keine  Beglaubigungs=  oder  Prüfungsscheine,
kondern  nur  einen  Stempel,  bestehend  aus  dem  Reichsadler,  der  Jahreszahl  und  der  laufenden
Nummer.

Bei  Minutenthermometern  wird  der  Reichsadler  von  einem  Oval  umschlossen.

Jedem  beglaubigten  ärztlichen  Thermometer  wird  eine  Gebrauchsanweisung  beigegeben.

Registrierthermometer  (Thermographen),  Zeigerthermometer  nach  Immisch  und  ährnliche
Thermometer,  gewerbliche  Thermometer  (Gruppe  d)  von  ungewöhnlicher  Länge  oder  ungewöhnlicher
  Form  werden  nicht  beglaubigt  und  erhalten  nur  Prühncsscheine.  Ihre  Stempelung  geschieht
  wie  die  der  übrigen  Thermometer  der  Gruppen  a,  b,  ,  d,  jedoch  ohne  Reichsadler.

Thermometer  der  Gruppe  '  (häusliche  Thermometer)  werden  nur  von  der  Lrohpzeraalic
Sächsischen  Prüfungsanstalt  zu  Ilmenau  geprüft  und  erhalten  als  Stempel  das  Großherzogli
Sächsische  Landeswappen,  68,  die  laufende  Nummer  und  Jahreszahl.

8  18.

1.  Haupt-  Normalthermometer.
Für  vollständige  Kalibrierung  von  10  zu  10°  zwischen  0  und  100°  C  oder

von  5  zu  5°  zwischen  O  und  50°  oder  zwischen  50  und  100°  C  30,00  4
Für  jeden  weiteren  Punkt  nEesss  1,500  --Für
  Bestimmung  des  Gradwerts,  der  Depressionskonstanten,  der  Druckkonffizienten

  und  ähnliche  andere  Prüfungsarbeiten  nach  Maßgabe  der  aufgewendeten

Zeit  pro  Stunde  4,00

2.  Laboratoriumthermometer,  meteorologische  Thermometer,  Siedethermometer
  für  Höhenbestimmungen  und  gewerbliche  Thermometer.

Bei  den  Thermometern  dieser  Gruppen  werden  zur  Erreichung  größerer  Genauigkeit  und
zur  Kontrolle  der  Beständigkeit  der  Angaben  die  Eis--  und  Siedepunkte,  bzw.  der  untere  Skalenpunkt
  mindestens  stets  doppelt  (am  Anfang  und  am  Ende  der  Prüfung),  erforderlichenfalls  auch
andere  Punkte  wiederholt  geprüft  und  dementsprechend  die  Gebühren  berechnet.

*)  Die  in  nachstehendem  Paragraphen  angegebenen  Prüfungsgebühren  werden  entsprechend  dem  Mehraufwand
  an  Zeit  und  Material  erhöht,  wenn  die  Prüfung  und  Ablesung  der  Thermomeler  infolge  ihrer  Konstruklion
  erschwert  ist.
        <pb n="221" />
        —  201  —

 

a)  Fũr  jede  Prũfung  einer  Skalenstelle:

 

 

bei  Abrundung  der  Fehler

in  Temperaturen  -

aufwenigerqlsoqoanf0,1«odermehr

l

bei  —  190°  (Siedepunkt  l
der  füüsfigen.  Luft).4  —  5,00  M

bei  994X#  (Sublimations.

punkt  ##  festen  Kohlensäure  —  3/,00
zwischen  —  65°  und  —  30“  —  2/00
-  Zo-  O-  0,7t«-«  0,u--
  0s  50  O,  ↄo0  -  O#o
.  50  100  *-'  ##o
-  100  200  O#eo  ·%
.  200  300  1%  1%
"  300  400  *  1%
-  400  575  —  2%%

 

b)  Für  besondere  Untersuchung  der  Extremvorrichtung  bei  meteorologischen

Naxinum.  und  Minimumthermometern  außerden  %

)Für  Thermometer  mit  variabler  Queckfilberfüllung  6.  5.  Beckmanm'sche

Thermometer)  bei  einem  Skalenumfang  von  5  bis  6
einfache  Kalibrierung  von  Grad  zu  Gradd  500
vollständige  Kalibrierung  von  0,,  zu  0,7  15%
vollständige  Kalibrierung  von  0%  zu  r%  und  à  ngabe  der  Korre#
tionen  von  O0,  zu  0,12  .  20,00
eine  jugchörige  e  Gradwertbestimmung  .  33090
jede  fernere  Gradwertbestimmnn  10900

4)  Für  Insolations=  und  andere  Thermometer,  welche  wegen  ihrer  besonderen
  Konstruktion  einen  außergewöhnlichen  Zeitaufwand  erfordern,
nach  Maßgabe  der  darauf  verwendeten  Zeit,  mindestens  jedoch  pro  Punkt  0,75

e)  Für  gewöhnliche  Tiefsee-Thermometer  für  feden  Puntt  ..  .  .  .  OD,ss
Für  Umkippthermometer  für  jeden  Punkt.  ..  15,00

Für  das  eingeschlossene  Fadenthermometer  1,00
Hür  die  Druckprobe  bis  900  kg/qem.  .  .  ..  19½
#)  Für  Pentanthermometer  an  drei  Punkten  (0°,  —  79°,  —  100..  8,00
An  Punkten  zwischen  —190  und  —80°  je  nach  dem  Zeit-  und
Materialaufwand.

g)  Für  Kontrolle  der  Alterung  eines  Thermometers.  1  bis  3
Für  Auskühlen  von  Thermometern  bei  der  Großherzoglich  Sichishen
Prüfungsanstalt  in  Ilmenau  im  allgemeinen  für  jedes  Stück  .  0/6

Bei  Thermometern  aus  Hartglas  .  0,##

h)  Für  Thermographen  je  nach  dem  Zeit=  und  Mialerialaufwand.

3.  Gewerbliche  Thermometer.
a)  Zwischen  0°“  und  50°  an  3  Stellllen  0,#%
b)  Zwischen  0°  und  100°  an  3  Stellen  109

32
        <pb n="222" />
        —  202  —

4.  Arztliche  Thermometer.)

a)  Gewöhrnliche  ärztliche  Thermometer  an  3  Stellien  0O0O08%  M
3  Arztliche  Maximumthermometer  an  3  Stellen  0O0,600
Arztliche  Minuten-  (Marimum  ähermometer  an  3  Stellen  o
9  Jede  weitere  Skalenstelle  mehr.  ..  0)115
Für  Zeigerthermometer  pro  Stik  10%

□’

Thermometer  für  häuslichen  Gebrauch.

   

  

a)  Bade-  und  Taschenthermometer  an  3  Skalenstellen

unter  ...  0,50-li)
  ans  Sralenstellen  1  Stelle  unter  5%%  0,.5.
0)  nach  Six  an  3  Stalenstellen.  .  .....0,7-(l
  nachSIxanZSkalenstellen...  ....1,ooeinem

  Skalenumfang  über  60°  Gebühren  wie  unter  2.
6.  Thermometer,  welche  als  unzulässig  zurückgewiesen  werden.

a)  Bei  der  Vorprüfung  bei  ärztlichen  Thermometern  pro  Stücck  015
b)  Bei  der  Vorprüfung  bei  anderen  Thermometern  pro  Stük  (0-5
J%)  Bei  der  Hauptprüfung  ärztlicher  Thermometer  pro  Stüiüükk  0
#))  Bei  der  Hauptprüfung  anderer  Thermometer  pro  Stück  5%

bis  zur  Hälfte  der  satzmäßigen  Gebühren  für  zulässige  Thermometer  je
nach  der  aufgewendeten  Arbeitszeit.

a)  Fũr  Aufbringung  der  amtlichen  Nummer,  für  Stempelung  und  Ausstellung  eines
Prüfungs=  oder  Beglaubigungsscheins  gelangen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

b)  Für  Neuausfertigung  verloren  gegangener  oder  unbrauchbar  gewordener

—

Scheine,  je  nach  Umfang  .  Ozjio  bis  2,00  M
8.  Für  Aufbringung  der  znterihebungerunmem  vor  der  *x  Gergl.  20

Nr.  3)  Stück  s
9.  Für  Aufätzen  einer  Strichmarke  oder  einer  der  in  68  7  und  4  boicescn

benen  Bheichmane  ..  ptuckoios

0.  Für  Beschädigungen  bei  der  Prüfung  und  #bfertigung  der  Thermometer  kann  Ersatz
nicht  bealler  n.  werden.

–  19.
iigs  Die  Prüfung  der  Thermometer  wird  nach  der  Reihe  des  Einganges  bzw.  des  Datums
*  des  Poststempels  ausgeführt;  die  Vorprüfung  erfolgt  unmittelbar  nach  Eingang  der  betreffenden

Chermemeter,  *  Abfertigung  je  nach  der  Geschäftslage  und  dem  Umfang  der  Prüfung  innerhalb
von  3  bis  4

Leschlennigte  Prüfungen  unter  Abweichung  von  der  oben  angegebenen  Reihenfolge
werden  nur  in  dringenden  Fällen  und  gegen  Zahlung  eines  Aufschlags  um  die  Hälfte  der
satzmäßigen  Gebühren  ausgeführt.  Dem  Einsender  eines  dahin  gehenden  Antuags  wird  umgehend
arlshohei1,  5  letzterem  stattgegeben  werden  kann  und  innerhalb  welcher  Zeit  seine  Erledigung
erfolgen  wir

Anuhaug.
8  20.
rek⅜  1.  Arztliche  Thermometer,  welche  ohne  Hülsen  zur  Prüfung  eingesandt  werden,  sind

####emete#n.  inzeln  mit  Seidenpapier  zu  umwickeln  und  entweder  schichtweise  zwischen  Holzwolle  in  die
Kiste  einzulegen,  oder  sie  sind  zu  je  10  bis  20  Stück  in  Pappkästchen  zu  verpacken,  und  diese
zwischen  Holzwolle  in  die  Kiste  einzusetzen.
Werden  hingegen  die  Thermometer  in  ihren  zugehörigen  Hülsen  verschickt,  so  können  diese
ummittelbar  in  Holzwolle  gelegt  werden.

*)  Bgl.  die  Anmerkung  auf  Seite  200.
        <pb n="223" />
        —  203  —

Die  zur  Verpackung  benutzten  Kisten  müssen  entsprechend  hoch,  wenigstens  30  cm  lang  und
15  cm  breit  im  Lichten  sein,  unn  bei  der  Rücksendung  auch  noch  die  Prüfungs=  oder  #glaubigunge.
scheine  aufwehmen  zu  können.  Falls  diese  in  der  Kiste  nicht  untergebracht  werden  können,  müssen
sie  als  Brief  oder  bei  größerer  Anzahl  als  Paket  gesandt  werden,  wodurch  Mehrausgaben  entstchen.

2.  Für  die  Verpackung  von  Normalthermometern  usw.  gilt  im  wesentlichen  das  vorstehend  verse##en
Gesagte,  nur  daß  hierbei  mit  nog  mehr  Sorgfalt  zu  verfahren  ist,  da  diese  Instrumente  ihrer  #ermo##ir.
gßeren  Länge  wegen  mehr  der  Gefahr  des  Bruches  ausgesetzt  sind.  Es  empfiehlt  sich,  feinere,

esonders  wertvolle  Instrumente  stets  in  Etuis  zu  verpacken  und  vorher  sorgfältig  mit
Seidenpapier  oder  Watte  zu  umwickeln.

3.  Die  Thermometer  sowohl  wie  ihre  Hülsen  sollen  zur  leichteren  Unterscheidung  bei  der
Prüfung  mit  einer  Nummer  versehen  sein,  welche  anderenfalls  gegen  die  im  §  18  Nr.  8  angesetzte  un  Süisen.
Gebühr  nachträglich  aufgebracht  werden  kann,  worüber  die  Entscheidung  dem  Ermessen  der  betreffenden
Prüfungsstelle  überlassen  bleibt.  Zweckmäßig  geschieht  diese  Numerierung  bei  den  Thermometern
auf  der  Vorderseite  und  am  oberen  Ende  des  Rohres,  und  zwar  unter  Benutzung  von  Lackfarben.

4.  Da  Sendungen  mit  Wertangabe  auf  dem  Trausport  eine  besonders  sorgfältige  Be.  Wert#endunzen.
handlung  erfahren,  so  empfiehlt  es  sich,  größere  Kisten  oder  feinere  Normalthermometer,  besonders
kurz  vor  Feiertagen  (hauptsächlich  zu  Weihnachten)  stets  unter  Wertangabe  abzusenden.  Die
dadurch  entstehenden  Mehrkosten  für  Versicherungsgebühr  betragen  bei  Wertangaben  bis  zu  300
für  jede  Sendung  10  Kx  und  dürften  wegen  der  vermehrten  Sicherheit  kaum  in  Betracht  kommen.

Charlottenburg,  den  28.  April  1909.

Phosikalisch-Technische  Reichsanstalt.
E.  Warburg.

8.  Militär  wese  u.

 

Des  im  Anhang  zu  Nr.  32  des  Zentralblatts  von  1902  (S.  251  ff.)  veröffentlichte  „Verzeichnisder
  Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an
den  einschlägigen  Stellen  berichtigt  wie  folgt:

Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz

Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des,  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

NKummer.

 

 

 

A.  Königreich  Preustzen.
III.  Vro##inz  Hrandenburg.
b)  Nesgiernugsbezirk  Framkfurt  a.  O.
s8.Stadikreis  Frankfurt  a.  O.  Frankjurt  a.  LC.Sladtrat  Bauer  zu  Frankfurl  a.  O.
V.  Prorin)  Posen.
b)  Negierungebezirk  Bromberg.
I.Staditreis  Bromberg.  Bromberg.  Stadtrat  Metzger  zu  Bromberg.

VII.  Provin)  Sachsen.

c)  Nesiernugsbezirk  Erfurt.
1.  GStadttreis  Erfurt.  1  Erfurt.  Stadirat  Wallis  zu  Erfurt.
32“
        <pb n="224" />
        8  Sih  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsit
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Mame  und
E  Zivilvorsitzenden  MAmischarakter  des  Borsitenden.
XII.  Bheinprovim.
b)  Regierungsbezirk  Dässeldorf.
24.  Kreis  Dinslaken  (früher  Ruhrorl)  mit  den  Städten  1  Dinslaken.  Landrat  des  Kreises  Dinslalen.
Dinslaken  und  Nuhrorl.
B.  Königreich  Bayern.
0  Regierungskezirk  Oberpfalz  und  Regensburg.
15a.]Bezirksamt  Riedenburg.  Aledenburg.  Bezirlsamtmann  von  RNiedenburg.
)  Negiernngsbezirk  Mittelfranken.  .
inmssezitksmnusaub  Lauf.  Bezirksamtmann  von  Lauf.

6.  Ort  os  herzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

a.  Ausheb  (Landwehr-K  i  —  mitnstrow.  Kammerherr,  Hauemarschall
den  Slädten  Güstrow,  Kralow  e  Laag-  von  Bülow-Stolle  in  Dobbin
(Mecklenburg).

 

4.  Poelizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Dalum

z  l  Rund  Ausweisung  r  .
J  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  —
1  2  l  o  b  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.
1  Baßllio  Ferrari,  geboren  am  12.  *  43%  zu  Cal-sgewerbsmäßiges  Königlich  Preußiss  ero  2.  egrꝛ

Handelsmann,  ceranica,  Bezirk  B  Tirol,  orts-  Slückospiel  und  l  ltzeifrästdent  zu  erkin,
angehörig  baseido  Islerreichischer.  übertretun
Staaisangehöriger,  K  3860  Ziffer  8  8
bös  des  Etaalgesek
bu  *  ais  Monate
G  un  nd
6  —W  venn,  laut,
R+P

 

 

Erkenntnis  vom!
13.  Iltober  1908),
        <pb n="225" />
        z  der  Ausgewiesenen.  de  er.  beschlossen  hat.  e
1  2  I  s  i

 

 

b)  Auf  Grund  des  8  362  in  Verbindung  mit  §&amp;amp;  181  a  des  Strafgesetzbuchs.

2  Mcherde  Anton  Adol  —  am  28.  Vebruar  alsss  —ier  husltern,  eltrlbeherde  zu  Ham-  11.  rEu-Jedlicka,
  Hafen.  Wittenberge,  Vropuug  ern  *
gewit

 

(1  Jahr  5  Wte
6  lie  er,  Shangehorg  zu  dr.  Gefängnis,  laut  Er-Schlan,
  Böhmen,  ötterreichischer  kantn  vv  u  Ja-Staatsangehöriger,

  r  1906

c)  Auf  Grund  des  g  362  des  Strafgesetzbuchs.

  
     
       
 
  
  
  
 

  

 

 

 

 

*  Wenzzel  Fi  68.  Märg  1845  Taus,  Betteln,  Stadtmagistrat  Strau-)29.  Mä
Telsalcher,  “’n  Eidusanger  bing,  prn  *  1808.  *i
4  Nichael  Gorbu-  6.  1878  und  nwts  26.  November
now,  Drucker,  #  ,  1908.
Ke#lgs  erg,
5  Johann  und  -  lch  cher  .  April
Arbeiter,  ——  tm1900.
"  MRlrienwerder,
*  Mlols  Karl  d  i#öniglich  Sächsische  18.  M
x  “  n  —  in
Zwickau,
7  hann  Hloß,  d  Koͤniglich  Saͤ  18.  Mã
itc  Wo  “  E  1909.  z
icka
s  Aoton  Schaller,  Sach-K  g  Württember-19.  Februar
Flaschner,  und  J  Regierung  des  190  .
agstkreises  zu  Ellwangen,
  s
Isstmstenzeh  Koͤnialich  Saͤchsische  *  ãr
Weber,  Soeihaupimannschaft  "
10  GEustan  Witz,  Erd-  anmngs  Sächsische  23.  März
arbeiter,  EAäAÆAII  1909.

 

Die  Ausweisung  des  Korbmachers  Max  Wanko  (entralblatt  für  1907  S.  302  Zißer  10)  ist  durch  Beschluß
des  Stadtmagistrats  Kempten,  Bayern,  vom  18.  April  1909  zurückgenommen  worden.

 

 

Derlim,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Oedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlli.
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        —  207  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  betisben  burch  alle  VWostanstalten  und  Huchhandlungon.

XXXVII.  Jahrgaug.
S  Beränderungen  in  dem  Stande

uhalt:  1.  Koenfulstwesen:  E  7  –  4  38.  ——
¾l  erteilung  s  .  *êr  .  rnennuns  ..  Mäule  —  Be#ugninen  der  JZoll=  und  Steuerstellen  208

 

 

Berlin,  Freitag,  den  7.  Mai  1909.  Nr.  19.

1

 

2.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärzilicher  Beränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
Zeugnisse  —  die  t  von  ———=  Zoll-  und  Steuerämten  210
Deutschen  in  Argentinsen  und  Uruguay  207  4.  Heeeeen  #uweisung  von  Ausländern  aus  dem

Dal.  in  VBraslten  208  eichsgebeee  210

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  E.  G.  Dannenberg  zum
Buekonsul  in  Mazagan  (Marocco)  zu  ernennen  geruht.

Dru  schweizerischen  Konsul  Ernst  Hirzel  in  Leipzig  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt
worden.

 

S3.  Militärwesen.

Vekanntmachung.

An  Stelle  des  Dr.  Th.  Lackmann  (Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1905,  Zentralblatt  S.  126),
welcher  seinen  Wohnsitz  in  Buenos  Aires  und  damit  seine  Tätigkeit  als  Untersuchungsarzt  aufgegeben
hat,  ist  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Friedrich  Wilhelm  Delius  in  Buenos  Aires  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  die  im  §  42  Ziffer  1a  bis  c  ebendaselbst
bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche
ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Argentinien  oder  Uruguay  haben.

Berlin,  den  30.  April  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="228" />
        —  208  —

Bekanntmachung.

 

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Heinrich  von  Aschen  in  Sêo  Paulo  ist  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a  bis  c
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  Fililirpslichägen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Brasilien  haben.

Berlin,  den  30.  April  1909.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Just.

Zoll=  und  Stenunerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

In  Essen  ist  an  Stelle  des  Zollamts  1  Essen  Stadt  ein  Hauptzollamt  mit  der  Bezeichnung
„Hauptzollamt  Essen  a.  d.  Ruhr“  errichtet  worden.  Diesem  Hauptzollamte  sind  die  von  dem  Bezirke
des  Hauptzollamts  Duisburg  abgezweigten  Zollämter  1  Essen-Seegeroth  Bahnhof,  Mülheim  a.  d.  Ruhr,
Oberhausen  und  Werden  zugewiesen  worden.  Ferner  sind  ihm  die  nachstehenden  Befugnisse  erteilt:
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  über  Waren  für  die  Firma  Krupp
in  Essen,  sowie  über  Poststücke  und  Reisegepäck
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II:

Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinbegleitscheinen  1  und  ll:
Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II;
Ausfertigung  von  Zigarettenbegleitscheinen;
Waren-Ein=  und  Ausgang  im  Eisenbahnverkehre  (§§  63  und  66  bis  71  V.  Z.G.);
Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  einschließlich
  des  so  oder  in  Eisenbahnkesselwagen  versendeten  Branntweins  —  zu  6  und  7  beschränkt
  auf  Güter,  die  für  die  Firma  Krupp  in  Essen  mit  Begleitzetteln  und  Begleitscheinen
  eingehen  —
Ausfertigung  von  Misterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;
Abfertigung  von  Branntwein,  für  den  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;
Abgobenerhebung.  und  Abstempelung  von:

a)  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,

b)  Kurscheinen.

Das  Zollamt  I  St.  Johann  Bahnhof  im  Bezirke  des  „Hauptzollamts  Saarbrücken  führt  fortan
die  bezeichnun  „Zollamt  I  Saarbrücken-St.  Johann  Bahnhof“.

8  Hoküt  I  Wiedenbrück  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Minden  ist  in  ein  Zollamt  II  umzewandel
  avodial  Von  seinen  besonderen  Befugnissen  sind  ihm  nur  folgende  belassen:
1.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinbegleitscheinen  1  und  ll;
2.  Erledigung  von
a)  Zollbegleitscheinen  II,
b)  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz
und

Se

—
23283

c)  Tabalversendungsscheinen  II;

3.  Abfertigung  von  Branntwein,  für  den  Abgabenvergütung  beansprucht  wird,  und
4.  unbeschränkte  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen.
        <pb n="229" />
        209  —

Die  dem  Zollamt  II  Borzykowo  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wreschen  erteilte  beschrünke
Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  !  über  Mehl  aus  Roggen  ist  auf  solche  Sendungen
ausgedehnt  worden,  die  über  das  Zollamt  1  Pr.  Herby  nach  Rußland  durchgeführt  werden.
Es  ist  erteilt:

dem  Zollamt  II  Anastazewo  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hohensalza  die  Befugnis  sur  terledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Kse  und  Gewürze  —  Nr.  61,  66  und  67  des  Zolltarifs;

dem  Zollamt  1  Bitterfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  nach  §  6  Ziffer  9  des  Z.T.  Ges.  zollfrei  abzulassende  Umschließungen
(Stahlflaschen  und  Eisenfässer),  die  für  die  Chemische  Fabrik  Griesheim-Elektron  Werk  ll  und  Werk  1
Bitterfeld,  das  Salzbergwerk  Neustaßfurt  und  Teilnehmer  und  die  Elektrochemischen  Werke,  sämtlich  in
Bitterfeld,  aus  dem  Ausland  eingehen;

dem  Zollamt  I  Finsterwalde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Fettsendungen  —  Nr.  126  des  Zolltarifs  —,  die  amtlich  vollständig  vorrevidiert  mit
Bollbegleischeinen=  I  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  den  Seifenfabrikanten  Thierack  in  Finsterwalde
  eingehen;

dem  Zollamt  1  Kosten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lissa  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz  und  von  Zollbegleitscheinen  II  über  nachstedend  aufgeführte
Waren:

gesalzene  Heringe  —  Nr.  116  des  Zolltarifs  —,
polierten  Reis  —  Nr.  163  des  Zolltarifs  —,
Schmalz  von  Schweinen  —  Nr.  126  des  Zolltarifs  —,
Gewürze-  Nr.  67  des  Zolltarifs  #,
.  getrocknetes  oder  gedarrtes  Obst,  Pflaumen  aller  Art  in  Kisten,  Apfel,  Birnen  und
Aprikosen  —  Nr.  48  des  Zolltarifs  —,
einfach  zubereitetes  Obst,  ohne  Zusatz  von  Zucker  oder  Sirup  eingekochtes  Pflaumenmus
—  Nr.  49  des  Folltrife  —,
Schokolade  —  Nr.  204  des  Zolltarifs  —;
dem  Zollamt  1  Wartenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Osterode  (Ostpreußen)  die  Befugnis
  zur  Abfertigung  der  mit  Zollbegleitscheinen  I  und  mit  Versendungsscheinen  I  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Tabaksendungen.

’se—

*.U□–—

Königreich  Bayern.

Das  Nebenzollamt  1  Wasserburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lindau  ist  in  ein  Nebenzollamt
  II  umgewandelt  worden.  Diesem  Amte  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Wein  im  Stückgutverkehre  sowie  die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Ubergangsabgaben
  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  erteilt.

Königreich  Sachsen.

Dem  Steueramt  Döbeln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  ist  die  eh  zur  Abfertigung
  von  Kakaowaren,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht  wird,  und  zur  Ausfertigung  von
Begleitscheinen  1  über  die  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Kakaowaren  erteilt  worden.

Fürstentum  Reuß  jüngere  Linic.
Das  Salzsteueramt  zu  Heinrichshall  ist  aufgehoben  worden.

Elsaß-Lothringen.
Dem  Zollamt  II  Hüningen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  St.  Ludwig  ist  die  Befugnis  zur
Aussertickurn  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  im  Schiffsverkehr  auf  dem  Oberrhein  beigelegt
  worden.
        <pb n="230" />
        210

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerämtern  auf
Grund  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.

Königreich

Preußen.

Dem  an  Stelle  des  Zollamts  I  Essen  Stadt  errichteten  Hauptzollamt  Essen  a.  d.  Ruhr  find
di-  —  3,  10,  19  bis  21,  28  bis  30,  35  bis  39,  49  bis  55,  57  bis  61,  64,  67  bis  72  beigelegt
  worden.

Königreich

Bayern.

Dem  Hauptzollamte  Reichenhall  ist  die  Befugnis  50  erteilt  worden.

Königreich  Württemberg.
Der  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  Ulm  ist  die  Befugnis  18  erteilt  worden.

 

4.

 

Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—  aufende  Kr.

 

Name  und  Stand  Aler  und  Heimat
l
der  Ausgewiesenen.
2  -

 

Orunb
der  Bestrafung  .

4

 

 

Behörde,  welche  die  —
Auswelsung
Ausweisungsbeschlossen
  hat.  —
5  6

 

—

 

Franz  Anton  Hammer,
  Kellner,

V'oies  Leffner,
Senserschmied,

Jakob  Link,  Tapezier,


Stanislaus  Schlakaitis.


Josef  Tautoreitis,
eiter,

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  21.  Januar  1879  zu  Eger,
Böhmen,  ösfterriichischer  Staatsangeböriger,


geboren  am  28.  April  188#  zu  Mondsee,
  Bezi  k  Böcklabruck,  Oberösterreich,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  25.  April  1970  zu  Gyn
GCyös,  Komitat  Heves.  Ungarn,  ortsangebörig
  zu  Jezernichy  ebenda,  ungarischer
  Staatsangehöriger,

etwa  22  Jadre  alt,  geboren  zu  Gurkli,
Amt  Toroilsk.  Gouvernement  Kowno,
Rußland,  rusfischer  Staatsangehöriger,

geboren  im  Jahre  1871  zu  Norkwethen,
  Kreis  Kidolle,  Gouverne- 



Erkenninis

vetsuchter  und  vollendeter
  schwerer
Diebstabl  und  intellektuelle
  Urkundenfälschung
  (2  Jabre

haus,  laut  Erkeantnis
  vom  27  Oltober

und  einfacher
  Diebstahl  im
Rückiall,  Urkundenfälschunag,
  Betrug
und  falsche  Namensangabe
  (8  Jahre
Zuchthaus  und  3
Wochen  Hast,  laut
vom
In.  April  1906)

Raub  (5  Jahre  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  22.  Juni

1804).
schwerer  Diebstahl
(1  Jahr  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
I1.  Mai  1908),
Totschla#z  und  schwerer
  Raub  (11  Jahre

 

ment  Suwalki,  Rußland,  russischer
Staatsangehöriger,

Zuchthaus,  laul  Erkenntnis
  voml6.  Mai

i0  Monate  Fucht-Königlich

  Suche  19  Närz
Kreishauptmannschaft  1  1909.
Swickau,  !

1

Könialich  n

27.  Februa#
zirksamt  Donauwön,

1900.

Polizeibehõrde  zu  Ham-  26.  April
burg,  1008.

Phch  Preubischer  21.  April
Reglerungsprästdent  r  1909.
Allnstein,  "
Königlich  Preußischer  22.  Apru

Regierungspräfldent  zu
Allenstein,

1908.

 

 

1806),
        <pb n="231" />
        211

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"e  a  ud  em  al#  und  Heimat  .herde,  welch  die  Datum
2  Erund  des
1  ber  Vestrufung.  ————
——  —.  —
1  2  I  s  6  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
6  Arnten  Hannig,  ##  a##  28.  Jannar  1848  zu  Setz-Betteln,  [Könialich  Preußischer  5.  Februar
bsncher,  SrreS  —.——  Ssterreichusch-  Neglerungsprästident  zu  1900.
t#  österreichischer  Staatsan-  Oppeln,
önger,
7  Acbert  Kaspareck,  geboren  -  am  13.  Apeil  1870  zu  Ro-Betteln,  Königlich  Preußischer  27.  April
TAcheiter,  16  bBezuk  Iglau,  Mähren,  öfter-  1  Neg  berunssr  sident  zu|1909.
reichlscher  Staa'  sangehöriger,  Oen
68Alber#rKlek#  ebora.  am  22.  Ap  60  zu  Wien,  Bannbruch  und  Siahemagisrat  Passaul2.  September
Netger,  österreichischer  Satsengehsrtger,  Betteln,  atern,  906.
9  Jeba  Klement,  geboren  am  24.  Juni  1  u  Koje-  Landftreichen,  i.  Strau-#2.  April
Tagelöhner,  ain,  Sektet  e  n  Ssemen.  bing,  Bayern  1009.
%h  levrn  dchenatangetorieer,  eteln  ————  prn
1  ella  e  am  eptember  18  u  .
),  Chchueidey  —  VDe  r#he#utb.  b.  or  Gsprästdent  zu  1908.
1  öserreschischer  Staatsange-  ferele
-  er,
11  Jalob  Laternser,  #  am  Februar  1854  zu-Sachbeschädigung,  Königlich  Würtiember-20.  April
Bierbrauer,  Baduz,  —t1  lechienpeinscheo  Bergeden  gegen  gische  Regierung  des190.
Staatsangehöriger,  18  des  Strasge-  L##uern  es  zu  Ulm,
sepbuchs  undBetteln,

12  Lobann  Machacekgeboren  am  28.  Februar  1854  3  eh-  Beitteln,  rigns  Eaͤchsische  26.  März
Arbeiter,  d  Bezirk  tenberg,  Böhmen,  eishaupmmannschaft  1900.
ortsangeds#rig  ebendatelbst,  öfster-  5

reichtscher  Staats#ngeböriger.
18/  Jobam  Mazur,  —  am  27.  September  1382  zuVetteln,  Königlich  Preußischer  22.  März
Arbeiter,  Kupno,  Bezirk  Kolbuszowa,  Gallzien,  Neg  spräsident  zu1909.
öste  reichischer  Staatsang-Höriger,  Oppeln.
14  Miho#l  Nerchut,  geboren  am  1.  September  1881  zu  Bannbruch  und  PFoltzeibehörde  zu  Ham-#LS0.  Apri#
Atbeiter.  ad  Partyn,  Be#rk  Tarnöw,  Ga-]Betieln,  burg,  1909.
Hen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
·  fiel-reichlicher  stuquqaqebürlqek
15  Nosalie  Schlaefli,  ceborrn.  om  80.  August  1860  zu  Dei-Übertretung  gegen  —  #ch  Preußischer  22.  April
Bugtmacherin,  tugen,  Kanton  S  lotburn,  —  &amp;amp;  361  Zisser  6  des  ue  sident  zu!  1809.
ortaangehorig  ebendaselbsi,  eei-  Strasgeseybuchs,  #
nische  Staateangehörige,
16  Karl  Sliwka,  geboren  om  80  Oktober  1871  zu-  setteln,  Königlt  cher  2.  Aoril
Schlosser,  Dnieritz,  Bezirk  Bielitz,  Osterreichisch-  p29  südent  zu|1909.
en  österreichischer  Staatsanehoͤriger,

17  ##r  Tomc,  Fa-  Kl  29.  Januar  1869  zu  Kratn-Betteln,  Erobberzoglich  Badischer##4.  April
brikarbeiter.  bura,  Kroin,  ortsangehörig  ebenda-  Landeskommissjär  zu  1900.
s  österreichischer  Staatsange-  Freidurg  i.  Br.,

8  Franz  Traspel,  terer  am  5.  Januar  latg  zu  Man-  TSeleln,  Königlich  Sächfische  9.  März
Zimmermann,  kendorf.  Bezirk  Troppau,  Psterreichisch-  Kreie  hauptmannschaft  1909.
Schlesten,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Leipzig,

hherreichischer  Staatzangehöriger,

 

 

 

 

PBoln,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        —  213  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

         

 

 

Verlin,  Freitag,  den  14.  Mai  1909.  Nr.  20.
t:  1.  —  —  —  orgänzung  6.  5.  Versicherung  —ie  Vestei  S  anen  S
——-.  T  für  *  tss  I  hauses  der  S###  Straßburg  1  E.  von  der  Berycherungt.
EÖöffnelen  an  oll  eite  218  pflichtt  41
2  He#ea  Status  der  Pisgen  Kotenbanken  Ende.  —  6.  #echt-  und  Stenerwesen:  Iulassang  eines  Frilreken  Le  i#
#rril  199090902  ..  214  1  ebelunpsere  milt  rohem  Kafsseoe.  217
Z.  Kousulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermãchtigungen  zur  mit  rohen  Nielmaschinenkügeln  17
Sustztr  von  Jrllstandshandlongent  —  Exequat  ure  Perionalveränderungen  ivsenieroivireian
4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  (.  befies  vom  7  :  gus  Ausländern  aus  d
—i  ber  Gmicheidungen  des  Ober-Sfeamieundd  1  Kehenr#ter  1  weisung  von  !E  n  *  8

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekannutmachnnag,
betreffend  die  für  den  RPflanzenverkehr.  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  #flänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

—  6.  Osterreich-Ungarn  (a)  für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
atz  1:

das  k.  k.  Hauptzollamt  Asch
hinzutritt.
Berlin,  den  6.  Mai  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.
        <pb n="234" />
        Passlva.

214

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erent.
Sonfiige  K#
Bezeich  —  W#anlh  chstl  e  *
&amp;amp;  ebe  nuns  EXIEMEI  Oenen  —  sällige  —  ##  Sonstige  #  eunme)b  aus
der  EEXIIIeII  S1.  Nätsmi  s1.  März  S1.  M#rs#S#n
T  vanken.  EEIEIIIEAIIEIIEZEIIIEIEIEIIXZLä—
—
1  wist.  2  en
Eechseln.
1  4  L  «-  10  —N  1  u
1  Kascstant  1#%%%%I  ZE.—  SSLE,  SS  18  —  11  ais  -  18.  —
„Dete  Konben.tno3510%  2toss  1  NI113101  14  —  5  NN  E
„essie#e##  brsns!00f  30os|s#  20  ia  aso-  51914%%2  261  5  8  14
###bteresche  Wotruhe00  s1161—  110  —  2#20  19/A  3%  7  0  M  SN  2%
econlde  Leb.  „2co  olt  %%  4  —  4ME59/+  r*
,-  1  »
zufammen.  —  —  5  206  „  a  2504
Beunerkunzen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  AUbschnitten  u  20  +M  =  118  748  Oo0  M,
650  .  113  191000  (bei  der  Bank  Nr.  1),
*:  100  =  —  12d84  582  O000
.  500  =  —  14581000  (bei  der  Bank  Nr.  8),
1000  =  —  279  860  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="235" />
        wesen.

banken  Ende  April  1909

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1909.

auf  Tausend  Mark.)

215

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetlva.
Ü
—  ##eeichltgenRi  —  —  —  —  Sonstige  Segen  Enmme  Ggegen  8
*  d1.  Ran  tassen  8L  Mdri  anderer  ↄl.  Mari  Deqsei.  1  Mari  bard  ai.  Maiz  Eetten.  ↄl.  Maͤri  .  Maͤrz  der  S1.  März  l
#  vvus.###en  1005  r—  ivco.  EILEXIIIIEIE
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        <pb n="236" />
        —  216  —
3.  Konfulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dolmetscher  Vassel  zum  Konsul  in  Fes
zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Friese,  an  Stelle  des
auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Herrn  J.  W.  Kroesmann,  zum  Vizekonsul  in  Bocas  del  Toro
(Panama)  zuzernennen  geruht.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Madrid  beauftragten  Vizekonsul  Bünz  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  die  Dauer  der  Vertretung  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Tanger  beschäftigten  Legationssekretär  Freiherrn
von  Rotenhan  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  von  Marocco  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung
  des  Kaiserlichen  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Manila  beauftragten  Vizekonsul  Heiutze  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

Dem  venezolanischen  Generalkonsul  in  Hamburg,  Dr.  Jos  Ignacio  Cärdenas,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Generalkonsul  von  Honduras  in  Berlin,  Max  Misch,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  Vizekonsul  bei  dem  Konsulat  von  Panama  in  Kiel,  Franz  Bündgens,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

4.  Marine  nud  Schiffahrt.

Das  vierte  Heft  des  achtzehnten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von
L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3  .X&amp;amp;  zu  beziehen.
        <pb n="237" />
        —  217  —

5.  Versicher  nn  gswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  der  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  des  Leihhauses
  der  Stadt  Straßburg  i.  E.  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  7  des
Invalidenversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S  463).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  April  1909  gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §5  5  Abs.  1,  §  6  Abs.  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  auf  die  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  des  Leihhauses  der  Stadt  Straßburg  i.  E.
Anwendung  finden  sollen.

Berlin,  den  7.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

8.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  April  1909  beschlossen:
a)  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländischen  rohen  Heffee  —  Tarifnummer  61  —  zwecks  Herstellung  von
koffeinfreiem  ungerösteten  und  gerösteten  Kaffee  —  Tarifnummer  61  —  einen  gollfreien
  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
b)  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen
beiber  Ausfuhr  von  100  kg  ungeröstetem  koffeinfreien  Kaffee  bis  zu  102  kg  Rohaffee,
  ·
beikdår  Ausfahrvon100kggeröstetemkosseinfreienKaffeebiszu122kgRohs
affee

vom  Zolle  befreit  werden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  April  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  gollfreien
Veredelungsverkehrs
mit  aus  Osterreich-Ungarn  stammenden  rohen  Nietmaschinenbügeln  aus  schmiedbarem
Eisengusse  —  Tarifnummer  798  —  zur  Herstellung  von  nach  Osterreich-Ungarn  auszuführenden
  Luftdruck-  Hebelnietmaschinen  —  Tarifnummer  904  —
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="238" />
        —  218  —

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nachl  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors.  Christ  der  Königlich  Preußische  Oberzollkontrolleur  des  Zollabfertigungsdienstes,  Zollinspektor
  Remus  dem  Königlich  Preußischen  Hauptzollamte  zu  Langensalza,  den  Hauptämtern,  Oberkontrollen
  und  selbständigen  Steuerstellen  des  Thüringischen  Zoll-  und  Steuervereins,  des  Großherzoglich
Sächsischen  Amts  Allstedt  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Amts  Volkenroda  mit
dem  Wohnsitz  in  Erfurt  und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Fricke  der  Königlich  Preußische  Oberzollkontrolleur  des  Zollabfertigungsdienstes,  Zollinspektor
  Stieding  den  Königlich  Bayerischen  Hauptzollämtern  zu  Kaiserslautern,  Landau  und  Ludwigshafen
  a.  Rh.,  dem  Großherzoglich  Badischen  Hauptzollamte  und  Hauptsteueramte  zu  Mannheim  sowie
in  bezug  auf  die  Tabaksteuer,  die  Branntweinsteuer  und  die  Schaumweinsteuer  dens  in  den  Bezirken
der  Hauptämter  zu  Mannheim  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten
Großherzoglich  Badischen  Finanzämtern  mit  dem  Wohnsitz  in  Mannheim  vom  1.  Mai  1909  ab  als
Stationskontrolleur  beigeordnet  worden.

7.  Pelizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

    
    
   
 
   
  
  
    

r*  Kame  und  Stand  Aler  und  Heimat  Sehörde,  welche  die  Datum
.—  -  :.,,,-««:s-s-s-ssssss«.».s..::7.......
der  Ausgewiesenen.  der  funs.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  s  6  6
Auf  Grund  des  §*  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  /  Anton  Jindra,  am  12.  April
!Tagelöhner,  1909.
2  geimund  John,  2.  April
rbeiter,  1808.
8Joseph  Kandler,  April
Arbeiter,  1909.
4  Franz  Krause,  März
Arbeiter,
5  Bernhard
Arbeiter,
6Jokob  Malhiac,
Arbeiter,
7  Franz  Piske,  April
Fleischer,  1909.
8  Johann  Schubert,  April
Arbeiter,  —1
9  Ferdinand  am  13.  März  1856
Bäcker,  ,  öfterreichischer

 

Die  Ausweisung  des  Tagelöbners  Josef  Jirosch  (Zentralblakt  für  1897,  S.  97,  Ziffer  5)  ist  durch  Beschluß  der
Königlich  Bayerischen  Polizeidirektion  München  vom  27.  Aptil  1909  zorückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  in.
        <pb n="239" />
        —  218  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

nZu  betiehen  durch  alls  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

—  »

XXXVU.J-Irsus.;·Berlin,Freitag,den21.Mai1909.  Nr.  21.

—  ———————5  z  eichs  dpachue  sare  7.  —.  bie,*  Berr
Entlaflin  219  ##pril  100  -.....  221
Verstchermnoswesen:  Beaussichtigung  einer  privaten  Ver-  en:  Ausweisung  von  Auslaͤndern  aus  dem
sicherungsunternehmung  durch  die  Landesbehörde  220  eichsgebllleie  223

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  A.  T.  von  Etlinger  zum
Konsul  in  Bancouver  (Britisch-Columbien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Max  Miersch  zum  Konsul
in  Madras  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Dr.  Wendschuch  zum  Konsul
in  Nanking  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul.  Falcke  in  Barcelona  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Meichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

35
        <pb n="240" />
        —  220.  —

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Bukarest  beauftragten  Generalkonsul  Jentzsch
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  ,uschär  Dolmetscher-Aspiranten  Waßmuß,  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats,  soweit  er  persisches  Gebiet  umfaßt,  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit

inschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Jassy,  Dragoman  Zorn,  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten.
und  Sterbesle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Eduard  Webber  in  Spezia  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

2.  Versicherungswesen.

Bekantmachung,
betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

 

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  20.  März  1909  bestimme  ich  auf  Grund  des
6  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregienunen,
daß  bis  auf  weiteres  die  Pensionskasse  der  Beamten  der  Firmen:  F.  G.  Sohre  in  Dresden,  F.  G.  Sohre
in  Berlin,  F.  G.  Sohre  in  Deuben  und  Heinrich  Berger  &amp;amp;  Co.  in  Ostritz  mit  dem  Sitze  in  Dresden,
obgleich  sie  ihren  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Königreichs  Sachsen  hinaus  erstreckt,  durch  die
Königlich  Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.

Berlin,  den  11.  Mai  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="241" />
        221

3.  Fitnanzwesen.

 

Lachweisung
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zäöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraph
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse
des  Monats  April  1909.

 

 

 

 

 

——  natericled
Bezeichnung  —.  Ausfuhr=  —’*e  —  rW—iW
vergütungen  —  er-  6  6
1  der  —.—  u#  —  +  ne#t
Einnahmnen  "„  «  Eos-»  --Iss
g  «»--—  —  —  -  4  -
1  .  2  8  I  4  5  e
1  S3  eee  58  656  076  7740  212  50915  864  46  262  608  +  56868  266
2  Laubaksteuen  702  086  825  701.213  8872  os  981
8  arettensteuerr..  ....  1  45  090  —  1  475099  1  155  954  +.  3819  145
4SBuckersteuer  9  696  996  8112  9628  884  9  610  602  +  88272
"v  uer  8  675  785  —  2676  786  8  580  8811..  94  964
3  Eh  e#  .......  00512  lssssD-1047070-12175  1  170  885
—  abe  und  Zuschlag.  11  850  1286  404  10  612  220  10  276  185  1  +  686  055
à  *  .........  1261  z-  681  810  629  976  242  747  +  887229
7  —..  —  .........  525957  UND  482  285  449  89  —  17254
6  0  stewenrnr  75  046  —  75045  84758  —  o  718
3  von  Vier  961  988.  —  a61  38  879  679  —  17591
9  ulterenfeme  .........  now-—  us  Ums-Ninos
10  echselstempelsteksen  1899  567  —  1  399  z  1446  414  —  46  827
11  )Reichsstempelabgaben:  "
5  E  8
A.  von  Wertpapierten  1827  604  —  51  827  604  2  086  829/—  258  725
B.  von  **  e  sonstigen  Anschaffungse
  1  46  5680  2981  1  466  599  780  571  F.  796028
C  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotieren  1  798  000  —  1  798000  605  000  +  1192  0##91
......  687  848  —  687  848  725  421  —  87  678
II.  Neichseigene  Steuern
A.  von  gh  ......  1  107  546  —  1107546  1070  866  —+  87180
B.  von  lahrkarten  662  381  —  662881  667  666  —  25  904
C.  von  Erlaubniskarten  aür  Kraftfahrzeuge  165  065  165  0656  112  826  +  52  289
D.  von  Vergünmgen  an  Mitglieder  von  l
MEW.........  1077  196  —  1077  1096  s16  169  162  086
125  Erbschaftsstenen  2  817  558  —  7817  558  1201  477  +  1  116076
12  —.  aphenwerwaling.  1#6  —  —W  EEE"
14  e#-  un  erwaltung.  —  —  59  809  149  +  2
15  ———  ———.  —  —  9860  000  9565  000%  +  205  000

 

 

 

 

.

*)  Die  endgültige  Ginnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  272  752  &amp;amp;  höher.
        <pb n="242" />
        Anmerkung.  Die  zur  Reichslaffe  gelangte  Ist-Eimahme  abzuglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  her  Ber-222



waltungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

Bezeichnung

 

Ist--Ginmahme  im  Wonat  Upril

 

     

#
1  #  der  —  —  EEI
Einnahmen  1909  1908  —
s.  9«.---—4  —
1  2  8  4  5
.
1  .  46  720  846  48  668  418  +  2  051  928
2  .  768  986  848  916  —  89  980
8  .  1  895  072  1  802  629  +  92  44
4  .  16  880  648  14  404  516  +  2  47  127
5  4712  706  5  097686  —  884  980
6
q  —  924691  —  1074919  +  150  228
b  nd  d  duis  11  566  688  11071  246  +  409492
.  .  629  976  242  747  +  887  229
7  808  661  809  754  —  6  198
8  Brausteuer  **..  Febncsnbcater  von  vier  2  550  696  2  686  652  —  196  016
9  Snpielkartenstemp  196  866  178  944  +  22  412
10  —  1899  587  1446  414  —  448827
11  HKeichsstempelabgaben:
J.  —
A.  von  Werip  1791,052  2  0q14  602  —  259550
B.  von  “W  ur  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  1  487  207  715  882  +  721  825
C.  von  Loftlerielosen  .
a)  fũr  Staatslotterten  1  798  000  605  009  +  1192991
b)  für  Privatlotterien  676  464  715  480  —  98  996
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  geechurbenben.  085  395  1048  959  +  86  486
B.  von  Personenfah  649  184  678  981  —  24797
C.  von  Erlaubniskarten  1  Kraftlahrz  en  161  764  110  569  1  61195
D.  von  Vergötungen  an  Mitglieder  von  nisthiräten
  1  055  652  896  856  +  158  796
12  —  2  ."......  2  817  558  1201  477  +  1  116076
13  tatt  ische  Vebahe  ........  128  486  118  468  11977
        <pb n="243" />
        —  223  —
4.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

“———  —  .  Erhörde,  wele  die

l  M  Wiss-i
—  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  mi
1  2  l  s  "  6„

 

 

a)  Auf  Grund  des  §&amp;amp;  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Anten  VBenesch,  geboren  am  29.  April  1886  zu  Steinau=  schwerer  Diebstahl,  25  gucche  19.  März

Handarbeiter,  jedaBezirk  Pilsen,  ortsangehörig  zu  Beirug  und  Bann  tmannschaft  1905.
Uasergraale  ewiz,  Böhmen,  öfser-  erns.  achl.  Zwickau,
reichischer  Stantsangehbiger,  *  ochen

1906).
2  Kasimir  J  bo  7.  1888  zu  Wil  üendeter  ei  Köniolt  1  10°  april
o  W.  J———  ——  ss

land,  ruffischer  Staatsangehöriger,  Kcher  mWn  Poteodam,
nate  8  let
Erkenntnis
20.  Januar  1

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

1

    
  
  
 
 
  
   
  
  
  

sßälbet  12.  Mai  1866  zu  Nouen,  Landstreichen,  #  lich  u  hdn!  19.  Januar
vestre,  französischer  Staatsan-  1809.

4Zalentin  Drozd,  880  zu  Land  ,  Ida  tin-mo.
stät-h  *  Lu——  7  ondstreichen  *  uus.  "

5  Hxn  BLayerische  Vo.é.  Mat  1909.

5  Emil  Eibich,
"  "  erien  und  r#nen  München,

Betteln

unt  lich  Preußischer  25.  November
1908.

I
etc
u  (erss-Isp  III-an
I

 
 
 

tönt  Preupis  5.  Mal  1909.
eglerngsr  aQ¾

*m  Bayerische  Po-A.  Mal  1909.

am  1.  April  und

russischer

7

Franz
mann,  kHizeidirektion  München,

9  lt,  as  iali  J  4.  Juli  1908.
tuun  ELEXI

und  u  nWtuo  2  K—
Ar#ierun  .

 

 

Ida  llck  Wiss-tunc
EL
22

 

e  Ausweisung  des  Formers  Johann  Martin  Gusiav  Nowicki  (Nawitti)  (Zentralblatt  1908.  S.  478  gZisfer  11)
lit  durch  Ku  des  Königlich  Preußischen  Regierungsprästdenten  zu  Hlldesheim  vom  26.  April  1909  zurückgenommen  worden.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        —  226  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXXVII.  Jehrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Mai  1909.  Nr.  22.
Inhalt:  1.  a  *  2  E—#  —.  bei  den  33
##eu  zur  e  an.s#  3  “  ———
777  ee.............

 

l.K-ufula«vefeu.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Helsingborg  (Schweden)  ist  der  Kaufmann  D.  H.  Uddenberg  zum
Konsularagenten  in  Höganäs  bestellt  worden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizeronsul  von  Hahn  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Stusgeuassen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden

Der  Konsularagent  Paul  Blücher  in  Pitescht  (Rumänien)  ist  gestorben.
        <pb n="246" />
        —  226  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll,  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Schiffer  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Schödler  den  Hauptzollämtern  zu  Altkirch,
Colmar,  Mülhausen  i.  E.  und  St.  Ludwig  vom  1.  Mai  1909  ab  als  Stationskontrolleur  mit  dem
Wohnsitz  in  Mülhausen  i.  E.  beigeordnet  worden.

 

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Kame  und  Stand  Alter  und  Heimat  Hehörde,  welche  die  Datum
n!  Orund  ausweilun  des
6  Auswetfangsder
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  —
2  I  s  1  6

 

—

—2

6

7

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Siegward  August  am  14.

Berg,  Arbeiter,

Jakob  Hocher,
Mechaniker,

   
 
    
   
  

Mai  1908.

am  Mal  1909.

 
  
  

Leopold  Kockerle,  17.  Februar  1889  zu  Mai  1909.

    
  

 
  
   
 
 

Hilfsarbeiler,  Staatsangehörtger,

Emma  Ploß,  am  7.  Jult  April
Dienstmagd,  österreichische  1909.
Johann  Josef  am  81.  Januar

Maurer,  Kreibitz,  Bezirk

österreichischer
1867

   

Wenzel  Schinek,
Schreiner,

Franz  Schröder,  April
190.

Fesselschmied,
8  Johann  Senor,  1881  zu  Betteln,  April
Handarbeiter,  Osterreich,  1909.
Propinz

       

Staats= 



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="247" />
        –  227—

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  beitteben  dburch  allso  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

IXXVn.  9  Sen  *  den  4.  Juni  1809.  Nr.  23.

Koufulatwesen:  Ernennungen;  —  ormäckt-  veredelungsverkehrs  pu  ausländischen  Schmuckgegen-1½#
  von  eere  ständen  und  Taschenuhgen  286
*  .........  Seite  227  Zulassung  eines  lW#  Veredelungsverkehrs  mit
arine  und  —n-  Erschein  en  des  l  Rechnqu  quiläadtfchemuiaeta-......·.  236
eilkich  Lme  der  brussen  S-  chiffe  228  Laehlhen  gnerodn  bei  den  Stationskontrolleuren
Telegrap  ———  der  Telegraphen=  266
ordnung  vom  16.  Juni  100  228  5.—  en:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  d

4.  ##  #  Stenerwesen:  l  eines  zollfreien  Lohn-  eichsgebieeee

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dr.  Adolf  Flockemann  zum  Konsul
in  Bloemfontein  (Oranje-Fluß.  Koloni)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vizekonsul  in  Rapallo,
Konrad  Andrege,  zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Julius  Collignon  zum
Konsul  in  Guadalajara  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Antofagasta  (Chile)  ist  der  Kaufmann  Richard  Bulkeley  zum
Konsularagenten  in  Mejillones  del  Sur  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Merklinghaus  in  Pakhoi  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzenofssen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Prurten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

87
        <pb n="248" />
        —  228  —

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Schlieben  in  Belgrad  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Generalkonsul  der  Republik  Costa  Rica  in  Hamburg,  Alfredo  Esquivel,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.  ·

2.  Marine  und  Schiffahrt.

2  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1909“
ist  erschienen.

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Anderung  der  Telegraphenordnung  nom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §2,  ul„  Telegramme  in  offener  Sprache  betreffend,  erhält  der  2.  Satz  folgende  veränderte
  Fassung:
Sie  behalten  die  Eigenschaft  als  Telegramme  in  offener  Sprache  auch,  wenn  sie  abgekürzte
Adressen,  Handelszeichen,  Börsenkurse,  abgekürzte  und  in  der  gewöhnlichen  oder  Handelskorrespondenz
  gebräuchliche  Ausdrücke  oder  —  sofern  es  sich  um  Seetelegramme  handelt  —
durch  Buchstaben  dargestellte  Zeichen  des  internationalen  Signalbuchs  enthalten.

2.  Im  §  2  erhält  der  Abs.  1V7,  Telegramme  in  verabredeter  Sprache  betreffend,  folgende  veränderte
  Fassung:

Iv  Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen  Telegramme
angesehen,  deren  Text  aus  Wörtern  besteht,  die  weder  in  einer  noch  in  mehreren  der  für
den  telegraphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen  Sprachen  verständliche  Sätze

ilden.

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus  Silben
bestehen,  die  sich  nach  dem  gewöhnlichen  Gebrauche  der  deutschen,  englischen,  französischen,
holländischen,  italienischen,  portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen
lassen;  sie  dürfen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten.  Die  Doppelvokale
  ac,  aa,  ao,  oc  und  ue  werden  dabei  als  je  zwei  Buchstaben  gezählt.  Ebenso  wird
eh  in  den  künstlichen  Wörtern  als  zwei  Buchstaben  gerechnet.  Die  künstlichen  Wörter
dürfen  die  Buchstaben  ä,  á,  à,  6,  5,  ö  und  ü  nicht  enthalten.  Wortbildungen,  die  diesen
Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden  der  chiffrierten  Sprache  zugerechnet  und  demgemäß
taxiert;  doch  werden  diejenigen,  die  durch  sprachwidrige  Zusammenziehung  zweier  oder
mehrerer  Wörter  der  offenen  Sprache  gebildet  sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

Um  die  Gewißheit  zu  gewähren,  daß  die  in  den  Code-Wörterbüchern  für  die  verabredete
  Sprache  enthaltenen  Wörter  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  entsprechen,  können
die  Code.Wörterbücher  der  Telegraphenverwaltung  zur  Prüfung  unterbreitet  werden.
        <pb n="249" />
        —  229  —

3.  Im  §2,  V,  Telegramme  in  chiffrierter  Sprache  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz  folgende
veränderte  Fassung:
iffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  dürfen  in  einer  und  derselben  Gruppe
nebeneinander  nicht  vorkommen.  Die  unter  ull  erwähnten  Handelszeichen  usw.  werden
nicht  als  Gruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.  Die  Buchstaben  3,  4,  ,  6,  ,  6
umnd  ü  dürfen  im  Texte  chiffrierter  Telegramme  nicht  enthalten  sein.

4.  Im  §3,  IV,  die  besonderen  Angaben  vor  der  Adresse  betreffend,  fällt  weg:
=  =  füür  „offen  bestellen
—  o  =  für  „Tages-  (von  7  uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  zu  bestellendes)
  Telegramm“,;
in  der  Angabe  =  MP  —  für  peigenhändig  bestellen“  fällt  das  Wort:  bestellen  weg;
am  Schlusse  der  Angaben  ist  hinter  „7  Adressen“  statt  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen
und  in  neuer  Zeile  honzuzufügen:
—  CTA  für  „alle  Adressen  mitteilen“.
Ferner  sind  zu  bezeichnen  mit
Offen:  die  offen  zu  bestellenden  Telegramme,
Tages:  die  während  der  Zeit  von  10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht
zu  bestellenden  Telegramme
Nachts:  die  auch  während  der  Wiacht  zu  bestellenden  Telegramme.

B5.  Im  83,  die  allgemeinen  Erfordernisse  der  Adresse  betreffend,  erhalten  im  ersten  Absatz
der  2.  und  3.  Satt  die  sich  auf  den  Namen  der  Bestimmungs--Telegraphenanstalt  beziehen,  folgende
veränderte  Fassung:

Dieser  muß  im  deutschen  Verkehr  so  geschrieben  sein  wie  in  Spalte  1  des  Verzeichnisses
der  Telegraphenanstalten  im  Deutschen  Reiche,  im  außerdeutschen  Verkehr  wie  in  Spalte  1
des  amtlichen  reichnisses  der  für  den  internationalen  Verkehr  geöffneten  Telegraphenanstalten.
  Im  Auslandsverkehr  dürfen  dem  Namen  der  Telegraphenanstalt  nur  der  Name
des  Bezirkes  oder  des  Landes  oder  auch  beide  folgen.  Ist  der  Name  der  Bestimmungsanstalt
  noch  nicht  in  dem  amtlichen  Verzeichnis  veröffentlicht,  so  hat  der  Absender  die  Adresse
durch  Angabe  des  Bestimmungslandes  oder  des  Bezirkes  oder  durch  irgend  einen  anderen,
von  ihm  für  die  Leitung  seines  Telegramms  als  ausreichend  erachteten  Zusatz  zu  ergänzen.
Indes  wird  ein  solches  Telegramm  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.

6.  Der  3.  Absatz  a.  a.  O.  erhält  folgende  veränderte  Fassung:
Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,  so
muß  in  der  Adresse  unmittelbar  hinter  der  Bezeichnung  des  eigentlichen  Empfängers  „bei“,
„durch  Vermittelung  von“  oder  eine  andere  gleichbedeutende  Angabe  stehen.

7.  Als  4.  Absatz  a.  a.  O.  ist  einzuschalten:

Die  in  der  Adresse  mit  der  Bezeichnung  „post“.,  „telegraphen“.  oder  „bahnhoflagernd“
  (vogl.  unter  VI)  versehenen  Telegramme  können  eine  aus  Buchstaben  oder  aus
Zablen  oder  eine  aus  Buchstaben  und  Zahlen  zusammengesetzte  Adresse  tragen.  Solche

elegramme  werden  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.
8.  Im  §  3,  x  fällt  im  Abs.  1  der  letzte  Satz  weg.
zaf  9.  Im  §8  3  erhält  der  Abs.  ZI,  Telegramme  unter  Deckadresse  betreffend,  folgende  veränderte
ung:
Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind  Telegramme  unter  Deckadresse,  d.  s.:
à)  Privattelegramme  nach  dem  Ausland,  die  zur  Umgehung  der  veräöffentlichten
Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,  um
von  dort  aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden;
b)  Telegramme  unter  vorgeschobener  Adresse  an  Telegraphenagenturen,  die  sich  offenkundig
  mit  der  telegraphischen  Weiterbeförderung  der  Telegramme  zu  dem  Zwecke
87*
        <pb n="250" />
        —  280  —

befassen,  die  Korrespondenz  dritter  der  Zahlung  der  vollen  Gebühren  zu  entziehen,
die  für  ihre  Beförderung  vom  Aufgabeort  an  den  eigentlichen  Bestimmungsort
—  ohne  Zwischenvermittelung  —  festgesetzt  sind.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  den  Bestimmungen
unter  a  und  b  zuwider  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen
  nachzuweisen,  daß  der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der
Adresse  bezeichneten  Empfänger  bestimmt  ist.

Gehen  Telegramme  der  unter  b  bezeichneten  Art  aus  dem  Ausland  ein,
so  werden  sie  von  der  Ankunftsanstalt  angehalten.  Eine  Erstattung  der  Gebühren
findet  nicht  statt.

10.  Im  §  6,  Wortzählung  betreffend,  ist  im  letzten  Satze  unter  a  statt  „Hintereinander  wiederholt“

  zu  setzen:

folgen  ihrer  mehrere  aufeinander.

11.  A.  a.  O.  ist  im  2.  Absatz  unter  c  statt  „Die  Adreßwörter“  zu  setzen:
Sämtliche  Wörter  in  der  Adresse,  in  den  besonderen,  nicht  abgekürzten  Angaben  und
in  der  Unterschrift.

12.  A.  a.  O.  ist  am  Schlusse  der  Angaben  unter  d  statt  des  Punktes  ein  Semikolon  zu  setzen

und  einzuschalten:

dabei  wird  nach  den  Vorschriften  des  §  2,  1V  gezählt.
13.  A.  a.  O.  erhält  die  Angabe  unter  f  1b  folgende  veränderte  Fassung:
b)  der  Name  des  Bezirkes  oder  des  Bestimmungslandes,
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zu  ihrem  Ausdruck  gebrauchten  Wörter  und  Buchstaben,
unter  der  Bedingung,  daß  diese  Wörter  so  geschrieben  sind,  wie  sie  in  den  amtlichen  Verzeichnissen
  der  Telegraphenanstalten  erscheinen.
14.  A.  a.  O.  erhalten  der  Absatz  unter  h  und  der  erste  Satz  unter  i  folgende  veränderte  Fassung:
h)  Die  Ziffer=  oder  Buchstabengruppen  sowie  die  aus  Ziffern  und  Buchstaben  zu-—.



sammengesetzten  Handelsmarken  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  je
5  Ziffern  oder  Buchstaben  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den  Überschuß.
Die  Doppelvokale  ae,  aa,  ao,  oe,  ue  und  dasch  werden  hierbei  je  für  2  Buchstaben
  gezählt.

Es  werden  als  eine  Ziffer  oder  ein  Buchstabe  in  der  Gruppe,  in  der  sie  vorkommen,
  gezählt:  die  Punkte,  Kommas,  Doppelpunkte,  Bindestriche  und  Bruchstriche;
  ebenso  jeder  Buchstabe,  der  den  Ziffern  angehängt  wird,  um  sie  als
Ordnungszahlen  zu  bezeichnen,  sowie  den  Wohnungsnummern  angehängte  Buchstaben
  oder  Ziffern  in  einer  Adresse,  selbst  wenn  sie  im  Text  oder  in  der  Unterschrift
  eines  Telegramms  vorkommt.

15.  Im  §9,  bezahlte  Antwort  betreffend,  erhält  der  Abs.  1II  folgende  veränderte  Fassung:
II1  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  vorausbezahlten
Betrag  übersteigt,  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten  Falle  wird
der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins  und  dem  wirklich  fälligen  Gebührenbetrage
  dem  Absender  des  Ursprungstelegramms  erstattet,  wenn  er  es  innerhalb  dreier
Monate  vom  Tage  der  Ausfertigung  des  Scheines  beantragt  und  der  Unterschied  mindestens
80  Pf.  beträgt  (vgl.  §  21,  1.

16.  Ebenda  ist  im  Abs.  #  statt  „I117  zu  setzen:

Ig  und  b.

17.  Im  §  11,  Empfangsanzeigen  betreffend,  erhält  der  Abs.  1  folgende  veränderte  Fassung:
1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und  Stunde  der
Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch  oder  brieflich  an-
        <pb n="251" />
        18.

19.
zutragen:

21.

—  231  —

gezeigt  werden.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung  mittels  der  Post
zugeführt,  postlagernd  niedergelegt  oder  an  irgend  eine  Mittelsperson  bestellt  wird,  so  gibt
die  Empfangsanzeige  Tag  und  Stunde  der  Ubergabe  an  die  Post  oder  der  Aushändigung
an  die  Mittelsperson  an.

Handelt  es  sich  um  ein  Seetelegramm  an  ein  Schiff  in  See,  so  wird  die  vorgenannte
Anzeige  von  der  Semaphorstation  oder  Küstenstation  abgelassen  und  gibt  Tag  sowie  Stunde
der  Weiterbeförderung  des  Telegramms  an  das  Schiff  an.

Im  §  13,  Nachsendung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes
unter  V  einzuschalten:

Die  Nachsendung  mit  der  Post  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §  16.  Telegramme,
von  denen  eine  Ausfertigung  mit  der  Post  nachgesandt  wird,  sind  in  gewöhnlicher  Weise
unbestellbar  zu  melden  (5§  2  Die  telegraphische  Unbestellbarkeitsmeldung  erhält  dann
den  Zusatz:  „Mit  Post  nachgesandt".

Im  §I  14,  Vervielfältigung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  Abs.  #  nach-Bei

  den  an  mehrere  Empfänger  gerichteten  Telegrammen  find  etwaige  den  Ort  der
Zustellung  betreffende  Zusätze,  wie  Börse,  Bahnhof,  Markt  usw.,  hinter  jeder  Adresse  oder,
sofern  sie  sich  auf  mehrere  hintereinander  folgende  Adressen  zusammen  beziehen  sollen,
Hinter  der  letzten  anzugeben.

A.  a.  O  erhält  der  Abs.  11  folgende  veränderte  Fassung:

III  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,  so  erhält
jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ir.  zukommende  Adresse;  der  Vermerk  „X  Adressen“
oder  —  TMxT  —  wird  weggelassen,  es  sei  denn,  daß  der  Absender  das  Gegenteil  verlangt
hat.  Dieses  Verlangen  muß  durch  den  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämtliche  Adressen  mitteilen“
  oder  —=  CTA  -=  ausgedrückt  werden,  der  vor  die  Adresse  jedes  der  in  Betracht
kommenden  Empfänger  zu  setzen  ist.

Die  §§5  15  und  15a  find  durch  den  nachstehenden  §  15  zu  ersetzen:
15.
A.  Allgemeine  Festimmungen.

1  Seetelegramme  find  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  durch  Vermittelung  der
Semaphorstationen  oder  der  auf  netem  Lande  oder  auf  einem  dauernd  verankerten  Schiffe
vorhandenen  Funkentelegraphenstationen  (Küstenstationen)  oder  zwischen  Schiffen  in  See
(Bordstationen)  gewechselt  werden.

Die  mit  Semaphorstationen  gewechselten  Telegramme  heißen  Semaphortelegramme,
die  mit  funkentelegraphischen  Küstenstationen  oder  zwischen  Schiffen  in  See  (Bordstationen)
ausgetauschten  Telegramme  Funkentelegramme.

II  Die  Adresse  der  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Seetelegramme  muß  enthalten:

a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes  —  für  Funkentelegramme,  in  der  Bezeichnung  wie  er
im  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist  —  unter  Hinzufügung  der  Nationalität
und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens  nach  dem
internationalen  Signalbuche;

c)  den  Namen  der  Semaphor--  oder  Küstenstation,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  der
amtlichen  Verzeichnisse  der  Telegraphenanstalten  aufgeführt  ist.

ul  Der  Absender  eines  an  ein  Schiff  in  See  gerichteten  Seetelegramms  kann  die
Al  der  Tage  bestimmen,  während  deren  dieses  Telegramm  für  das  Schiff  durch  die

maphor=  oder  Küstenstation  zur  telegraphischen  Vermittelung  bereitgehalten  werden  soll.

In  diesem  Falle  setzt  er  vor  die  Adresse  den  Vermerk  „1  Tage“,  wobei  er  die  Zahl
der  Tage,  den  Aufgabetag  des  Telegramms  eingerechnet,  angibt.

———
        <pb n="252" />
        —  232  —

4

IV  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes  Seetelegramm  dem  Empfänger
aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
  abgelassen  und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann  ein  bei  einer  Bordstation
  angekommenes  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation  dies  der
Ursprungsanstalt  durch  dienstliche  Meldung  mit.  Die  Meldung  wird,  soweit  möglich,  der
Küsten=  oder  Semaphorstation  zugeführt,  die  das  Seetelegramm  im  Durchgang  befördert
hat,  sonst  der  nächsten  Küsten=  oder  Semaphorstation.

V  Kann  ein  Telegramm  an  ein  Schiff  in  See  diesem  nicht  innerhalb  der  vom
Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  nicht  bis  zum
Morgen  des  29.  Tages  zugeführt  werden,  so  gibt  die  Semaphor-  oder  Küstenstation
davon  dem  Absender  Nachricht.

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Semaphor=  oder  Küstenstation
  gerichtete  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere
30  Tage  zur  Ubermittelung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usf.  In  Ermangelung
eines  soschen  Verlangens  wird  das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages  (den  Tag  der
Aufgabe  nicht  miteingerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.  «

HatjedochdieSemaphotsoderKüstenstationdieGewißheit,daßdaöSchissihren
Wirkungsbereich  verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Telegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  wird
der  Abender  davon  benachrichtigt.

VI  Als  Seetelegramme  sind  unzulässig:

a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort  (ausgenommen  Semaphortelegramme
an  Schiffe  in  See),

b)  telegraphische  Postanweisungen,

c)  Telegramme  mit  Vergleichung,

d)  Telegramme  mit  telegraphischer  oder  brieflicher  Empfangsanzeige  (ausgenommen
die  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Telegramme,  soweit  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes  in  Frage  kommt),

e)  nachzusendende  Telegramme,

)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung
auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

6)  dringende  Telegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung  auf  den  Linien
des  Telegraphennetzes  handelt,

b)  durch  Eilboten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

II  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des  §  21
unter  folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  Seebeförderung  entfallende  Zeit  sowie  die  Dauer  der  Lagerzeit  der
Seetelegramme  bei  den  Semaphor-,  Küsten=  oder  Bordstationen  bleiben  bei
Berechrung  der  für  die  Erstattung  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  außer

etracht.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  ein  Funkentelegramm  erhalten,  so
wird  die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm
  Anlaß  zur  Gehührenerstattung  gibt.

B.  Besondere  Bestimmungen.
a)  Semaphortelegramme.

Vvil  Die  Semaphortelegramme  müssen  abgefaßt  sein:  entweder  in  deutscher  Sprache
oder  in  Buchstabengruppen  des  internationalen  Signalbuchs.

IX  Die  Gebühr  für  Telegramme,  die  durch  Vermittelung  der  Semaphorstationen  mit
Schiffen  in  See  auszuwechseln  sind,  ist  auf  80  Pf.  für  das  Telegramm  festgesetzt.  Diese
Gebühr  tritt  zu  der  Gebühr  für  die  gewöhnliche  telegraphische  Beförderung  hinzu,  die  nach
den  allgemeinen  Vorschriften  berechnet  wird.  Die  Gesamtgebühr  wird  für  die  an  Schiffe
        <pb n="253" />
        —  288  —

in  See  gerichteten  Telegramme  vom  Absender  und  für  die  von  Schiffen  kommenden  Telegramme
  vom  Empfänger  erhoben.

1  Die  von  einem  Schiffe  in  See  kommenden  Telegramme  werden  in  Zeichen  des
internationalen  Signalbuchs  an  ihre  Bestimmung  befördert,  wenn  das  absendende  Schiff
es  verlangt.  Ist  dieses  Verlangen  nicht  gestellt  worden,  so  werden  die  Telegramme  durch
den  w#oriond  der  Semaphorstation  in  die  gewöhnliche  Sprache  übersetzt  und  ihrer  Bestimmung
zuge  .

b)  Funkentelegramme.

XI  Die  in-  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in  dem  amtlichen
Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführt.

XI1  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  im  §  2  unter
II  bis  v  enthaltenen  Vorschriften.

xI  Die  Gebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:

1.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung
auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes,
2.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung  und  zwar:
¾1  die  Küstengebühr,
b)  die  Bordgebühr.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:

a)  die  Küstengebühr  15  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  1.4  50  Pf.  für  ein
Telegramm,

b)  die  Bordgebühr  35  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  3  X  50  Pf.  für  ein
Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen  Funkentelegraphenstationen
  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entfernungen  von
mehr  als  800  km,  sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt  sich  aus  den  bei  den
Telegraphenanstalten  und  den  Bordstationen  verhondenen  Tarifen.

Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr  der
Funkentelegramme  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen  wird  die
Bordgebühr  des  gebenden  Schiffes  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden  Schiffes  vom
Empfänger  erhoben.

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  funkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen  einem
deutschen  Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenstation  auf  festem  Lande  stattfindet,  wird  die
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag  von  80  Pf.  erhoben.  In
solchen  Fällen  wird  die  Gesamtgebühr  für  die  an  Feuerschiffe  gerichteten  Telegramme  vom
*5  und  für  die  von  den  Feuerschiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger
erhoben.  .
xlvDieUtschkiftenderFunkentelegrannnewetden,vonbemaufdenAufgabemonat
folgenden  Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.

22.  Im  §  16,  Weiterbeförderung  betreffend,  fällt  im  Abs.  V,  1  der  letzte  Satz  hinsichtlich  Erhebung
  einer  Einschreibgebühr  für  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  die  mit  der  Post  weiterbefördert
werden  sollen,  weg.

23.  Im  §  17,  Erhebung  der  Gebühren  betreffend,  ist  der  Hinweis  unter  1I,  e  „(§  15a,  v1)“  zu
aändern  in:  (§  15,  z1l).

24.  Im  §  18,  Zurückziehung  von  Telegrammen  auf  Verlangen  des  Absenders  betreffend,  erhält
der  Abs.  u  folgende  veränderte  Fassung:

.  Ein  Telegramm,  das  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert  worden  ist,  kann
nur  durch  eine  besondere,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen  im  9  22  zu
erlassende  und  an  die  Bestimmungsanstalt  zu  richtende  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  zurück-
        <pb n="254" />
        —  234  —

gegen  werden.  Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen.  Der  Absender  hat  nach  Wahl  die
ebühr  für  eine  telegraphische  oder  eine  briefliche  Antwort  auf  diese  Dienstnotiz  zu  entrichten.
  Ist  das  anzuhaltende  Telegramm  dem  Empfänger  bereits  zugestellt,  so  wird  er
von  der  Zurückziehung  benachrichtigt,  sofern  die  von  der  Aufgabeanstalt  abgelassene  gebühren-Pflichtige
  Dienstnotiz  keine  gegenteilige  Angabe  enthält.  Von  der  “  des
Ursprungstelegramms  oder  von  der  Aushändigung  der  vorerwähnten  Dienstnotiz  an  den
Empfänger  wird  dem  Absender,  je  nachdem  er  die  Gebühr  für  eine  telegraphische  oder
briefliche  Antwort  vorausbezahlt  hat,  telegraphisch  oder  mittels  frankierten  Briefes  Kenntnis
gegeben.  Die  Gebühren  für  das  Telegramm  selbst,  das  auf  Verlangen  des  Absenders
unterwegs  angehalten  wird,  werden  nicht  erstattet,  wohl  aber  vorausbezahlte  Beträge  für
Nebenleistungen  (vgl.  Schlußsatz  unter  1),  wenn  diese  nicht  ausgeführt  worden  sind.

25.  Im  §  19,  Zustellung  der  Telegramme  am  Bestimmungsorte  betreffend,  erhält  der  Abs.  111
folgende  veränderte  Fassung:

III.  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit  tunlichster
Beschleunigung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Ranges.  Die  mit  dem
besonderen  Vermerke  „Tages“"  versehenen  Telegramme  werden  jedoch  von  10  Uhr  Abends  bis
6  Uhr  Morgens  nicht  bestellt;  eine  Verpflichtung,  die  während  der  Nacht  aufgenommenen
Telegramme  sofort  zu  bestellen,  besteht  nur  insoweit,  als  sie  den  Vermerk  „Nachts"“  tragen

oder  die  Ankunftsanstalt  zu  erkennen  vermag,  daß  sie  wirklich  dringlicher  Natur  sind.

26.  A.  a.  O.  ist  in  den  Abs.  VvI,  vII  und  ur  die  Angabe  „eigenhändig  bestellen“  zu  ändern
in:  „eigenhändig";  die  Angabe  „offen  bestellen“  oder  —  RO  —  im  Abs.  vi  ist  zu  ändern  in:  „offen“.
27.  A.  a.  O.  ist  hinter  Abs.  1X  als  neuer  Abs.  z  einzuschalten:  ·  «

x  Wenn  der  Empfänger  von  der  Ankunft  eines  Telegramms  nach  den  Vorschriften
des  Abs.  u  benachrichtigt  worden  ist  und  es  nicht  nach  angemessener  Frist  abholt,  so  wird
nach  den  Bestimmungen  des  §  20  verfahren.

Die  bisherigen  Abs.  1  und  11  erhalten  die  Bezeichnung  zI  und  Au.

28.  Im  §  20,  unbestellbare  Telegramme  betreffend,  erhalten  unter  1  der  letzte  Satz  des  Abs.  1
sowie  der  Abs.  2  folgende  Fassung:  ·.

«  Dieser  kann  die  Adresse  des  Ursprungstelegramms  nur  durch  eine  von  der  Ursprungsanstelt
  getßulasende  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  (vugl.  §  22)  vervollständigen,  berichtigen
oder  bestätigen.

Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nur  dann  telegraphisch  nachgesandt,  wenn  der
Absender  des  Ursprungstelegramms  die  telegraphische  Nachsendung  seiner  Telegramme
beantragt  hat.  In  allen  anderen  Fällen  geschieht  die  Nachsendung,  wenn  der  Absender
bekannt  ist,  mit  der  Post.
Ebenso  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Absender  mit  der  Post  zugestellt,  wenn
durch  eine  besondere  Art  der  Ubermittelung  (z.  B.  bei  der  Bestellung  nach  dem  Lande)
Kosten  entstehen  würden,  deren  Einziehung  nicht  gesichert  ist.
Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Seetelegramme  gelten  die
Bestimmungen  im  §  15,  IV  und  v.
29.  A.  a.  O.  fallen  am  Schlusse  des  Absatzes  unter  11  die  beiden  Zusätze  „und  von  Funkentelegrammen“
  sowie  „und  §  15a“  weg.
30.  Im  §  21,  Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren  betreffend,  erhalten  die  Abs.  d.
bis  h  unter  11  „Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:“  folgende  Fassung:
d)  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden  ist
(3.  B.  für  Vergleichung),  sowie  die  Gebühr  für  den  entsprechenden  besonderen
  Vermerk;
e)  die  Gebühren  für  die  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  (§  22),  durch  welche  die
Wiederholung  einer  für  falsch  gehaltenen  Stelle  verlangt  wird,  wenn  die  Wieder-
        <pb n="255" />
        31.

33.

—  235  —

holung  nicht  mit  der  ersten  Ubermittelung  übereinstimmt.  Es  wird  jedoch,  falls
im  Ursprungstelegramm  einige  Wörter  richtig  und  die  anderen  unrichtig  wiedergegeben
  sind,  die  Gebühr  für  diejenigen  Wörter  nicht  erstattet,  die  sich  ausschließlich
  auf  die  das  erste  Mal  richtig  übermittelten  Wörter  beziehen.

Indessen  wird  die  Gebühr  auch  für  die  richtig  übermittelten  Wörter  erstattet,
  einerlei  in  welcher  Sprache  das  Telegramm  abgefaßt  ist,  wenn  die  vorguam
  Entstellungen  es  verhinderten,  den  Sinn  der  nicht  entstellten  Wörter
zu  erfassen;

I)  die  volle  Gebühr  für  jede  andere  telegraphisch  oder  mit  der  Post  beförderte
gebührenpflichtige  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch  einen  Fehler  des  Betriebs
  veranlaßt  worden  ist;

k)  der  volle  Betrag  der  für  eine  Antwort  vorausbezahlten  Summe,  wenn  das
Ursprungstelegramm  unbestellbar  gewesen  ist  oder  der  Empfänger  die  Annahme
des  Antwortscheins  verweigert  hat,  vorausgesetzt,  daß  der  Antrag  vor  Ablauf
finrr  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  ab  gerechnet,  gestellt
  wird;

)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm  mit  bezahlter  Antwort,  das  infolge  einer
dienstlichen  Unregelmäßigkeit,  welche  die  Erstattung  der  für  die  Antwort  gezahlten
  Gebühr  rechtfertigt,  offenbar  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;
sowie  die  volle  Gebühr  für  jede  im  voraus  bezahlte  Antwort,  die  infolge  einer
dienstlichen  Unregelmäßigkeit,  welche  die  Erstattung  der  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm
  rechtfertigt,  offenbar  ihren  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;

i)  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  eines  Scheines  für  die  vorausbezahlte
Antwort  und  der  Gebühr  für  das  unter  Benutzung  des  Scheines  aufgelieferte
Telegramm,  sofern  er  mindestens  80  Pf.  beträgt  (vgl.  auch  §  9,  111);

k)  die  Gebühr  für  die  bei  der  Beförderung  eines  Telegramms  ausgelassenen
Wörter,  wenn  sie  mindenstens  80  Pf.  beträgt  und  der  Fehler  nicht  durch  eine
gebührenpflichtige  Dienstnotiz  berichtigt  worden  ist.

A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  Vv  folgende  Fassung:
In  den  Fällen  unter  Un,  b,  c  und  k  bezieht  sich  die  Erstattung  lediglich  auf  die

Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren  für  die  Telegramme  selbst,  die  verzögert,  entstellt

oder  nicht  angekommen  sind,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  für  solche  Telegramme,  welche
durch  die  Verzögerung,  Entstellung  oder  Nichtankunft  jener  Telegramme  etwa  veranlaßt
oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

Wenn  die  dem  Telegraphenbetriebe  zur  Last  fallenden  Fehler  durch  die  Ablassung
von  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  innerhalb  der  unter  ubh  angegebenen  Fristen  berichtigt
worden  sind,  so  erstreckt  sich  die  Erstattung  nur  auf  die  Gebühren  für  diese  Dienstnotizen.
Für  die  Telegramme,  auf  die  sich  diese  Notizen  beziehen,  findet  keine  Rückzahlung  statt.

A.  a.  O.  ist  im  Abs.  vim  der  Hinweis  „§5  15a  unter  VFUl“  abzuändern  in:

**  15,  vlI.
Im  §  22,  Berichtigungstelegramme  betreffend,  erhält  der  Abs.  folgende  Fassung:

1  Sowohl  der  Absender  wie  auch  der  Empfänger  eines  jeden  beförderten  oder  in
der  Beförderung  begriffenen  Telegramms  oder  der  Bevollmächtigte  eines  von  ihnen  kann
innerhalb  der  für  die  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials  geltenden  Frist,  nachdem  er
sich  vorher,  wenn  nötig,  über  seine  Berechtigung  und  seine  Person  ausgewiesen  hat,  auf
telegraphischem  Wege  Auskunft  über  das  Telegramm  verlangen  oder  Bestimmung  darüber
treffen,  auch  das  Telegramm  durch  die  Bestimmungs-,  die  Ursprungs=  oder  eine  Durchsanzsnkalt
  vollständig  oder  teilweise  wiederholen  lassen.  Er  hat  folgende  Beträge  zu
interlegen:

1.  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält,
2.  gegebenenfalls  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm.
        <pb n="256" />
        —  236  —

Handelt  es  sich  um  eine  Wiederholung  auf  Verlangen  des  Empfängers,  so
hat  der  Antragsteller  für  jedes  zu  wiederholende  Wort  die  gewöhnliche  Gebühr,  für  das
Lelegramm  aber  mindestens  50  Pf.  zu  entrichten.  In  dieser  Gebühr  sind  die  Kosten  für
die  Antwort  einbegriffen.

34.  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  1u  folgende  Fassung:

ur  (Wegen  der  Erstattung  der  Gebühren  für  die  Berichtigungstelegramme  vgl.  §  21,
lie  und  l.

35.  Im  §  23,  Telegrammabschriften  betreffend,  ist  im  2.  Satze  des  Abs.  1  die  Zahl  „8“  zu
ändern  in:  10.

1  36.  A.  a.  O.  ist  in  der  Berichtigung  zum  Abs.  1  der  Hinweis  „§  15  a  unter  I"“  zu  ändern  in:

„Xiv.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1909  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  Mai  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  21.  Mai  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  ausländische  Schmuckgegenstände  aus  Gold  oder  Silber  —  Tarifnummern  771  und
776  —  und  aus  vergoldeten  unedlen  Metallen  —  Tarifnummer  884  —,  die  teils  auf
Karten  aus  Pappe  genäht,  teils  in  entsprechend  geformte,  im  Inland  hergestellte  Etuis
eingelegt  werden  sollen,  sowie  für  ausländische  goldene  Taschenuhren  —  Tarifnummer  929
—,  die  in  solche  Etuis  eingelegt  werden  sollen,  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr
zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  21.  Mai  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländisches  Mineralöl  bis  zu  0,612  Dichte  bei  15%  C  —  Tarifnummer  239  —,
das  im  Inland  durch  Vermischen  mit  Kreide,  Olein,  Ammoniak,  Vaselin,  Bittermandelöl
und  einem  geringen  Zusatz  sonstiger  Bestandteile  zu  einem  Putzmittel  —  Tarifnummer  263
—  verarbeitet  werden  soll,  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Corodonnoff  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Trampe  den  Röniglich  Württembergischen
  Hauptzollämtern  zu  Heilbronn,  Stuttgart  und  Ulm  sowie  in  bezug  auf  die  Branntwein-  und
die  Schaumweinsteuer  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der
gedachten  Abgaben  betrauten  Röniglich  Württembergischen  Kameralämtern  und  dem  Hauptsteueramte
zu  Stuttgart  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Stuttgart  vom  1.  Mai  1909  ab  beigeordnet
worden.
        <pb n="257" />
        —  237  —
5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Learhörde,  welche  die  —
w  der  munnenienmsn  der  Destrasung.  beschlossen  hat.  in  v
1  2  l  "  6"

 

 

a)  Auf  Grund  des  §&amp;amp;  39  des  Strafgesetzbuchs.

*  Anton  Podlawski,  chore  am  26.  August  1875  schw  Raub  und'Königlt  15.  Mal  190.
1.  —  -  abiele,  D###e  Kolncn  uvememeh  st  6.  Wo  "
omza,  Rußland,  ruffischer  Staats--#er  dahg  Marienwerder,
1  angehbriger,  6  onate

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

2  Johann  eboren  am  16.  Februar  83  u  Landftreichen,  #allerl  er  trls  24.  Mai  1909.
Gerger,,  J  Mumpf,  Kanton  Nbruar  15  —  i  side  5  pra.
(Zigeune  schweizerischer  s  50
8  d  re  geboren  am  23.  Januar  182  u  Landstreichen  und  rw.  Fhushe)  22.  Mal  1909.
ubmacher  und  Arbermank,  Bezirk  Landskron,  Betteln,  raͤsiden  m
r.  eiter,  Bö  Sötmen.  österreichischer  Staats-  m  ine

mow,  Gouvernement  Plotrkow
Rußland,  ortsangehörig  zu  *8
low,  Gouvernement  Jaden.  ebenda.
russische  Staatsangehörig

angeböriger,
4  Antonia  Bunek,  geboren  am  1.  Januar  1890  zu  Km.  gewerbsmäßige  Un-  Berrutischer  Lr–  Mal  1909.
Arbeiterin,  zucht,  —  sident  zu

 

 

6  Josef  Fluri,  geboren  am  11.  Jun  8  *  Lommis-  —  und  13.  Mai  1909
Schlosser,  wil,  Kanton  Solothurn,  Schweis,  zu
schweizerischer  Siaetgengehörtger
6  J  Zarbacz,  geboren  am  16.  Dliober  ig  zu  Landstreichen,  121.  Mai  1909.
4½  Mier  in  Rußland,  ruffischer  Staats-  .
er,
7  aen  e3  Zeug-  en,  12.  Dezember  1869  zu  Bannbruch  und  17.  Mai  1909
schmi  elp  Böhnen.  than-  Landstreichen,  zux
Seh  Mscheno,  Bezirk  Melnik
*  neerreichllcher  taatsangeger,
  «
o  qaa  aworek,  geboren  am  31.  Mai  1881  zu  Ein-Betteln,  Königli  ischer  17.  April
8  6  bön  2  #  del,  Bezirk  Freudenthal  P  Okter=  *  sident  zu  1908.

reichisch  =  Schlesien,  österreichischer
Staatsangehöriger,

 

9  Robert  Kuhnert,  geborr  am  8.  Weber  1880  *  Her-  Landstreichen,  #*#  afisser  11.  Mai  1909
Arbeiter,  manic,  Bezirk  Königinhof,  B  stdent  zu
t  scher  Staalsangebörig  slau,
10  Anton  Merkl,  geboren  am  20.  April  167/  zu  B  Betteln,  4öiee  r  Nürn-  14  priu
Burfienmacher,  Komitat  Vacs·  Bodrog,  Ungarn  berg,  Bayern,

garischer  Sinalgengehöriges,
        <pb n="258" />
        —  238  —

 

 

 

 

 

 

 

 

ẽ  der  Bestrafung.  Ausweisung  gusweisungs=5
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  zeneld
1  2  8  4  5  6
11  dan-  Peter  Markus  geboren  am  November  1879  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  17.  Mai  1909.

T  Munk,  Arbelter,  üarhsst  H*  dänischer  Staats-  —W—mie  zu

angehö  cchleswig,
12  Johann  Hrchows.  etwa  20  !si  alt,  geboren  zu  Zagu-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  19.  Mal  1909.
kt,  Arbeiter,  row,  Kreis  Konin,  Goupernement  Regierungspräsident  zu
tv  aßland,  rusfischer  Staats-  |  Mogdeburg,  "„
angehöriger,

18  Hendrir  Weyling,  geboren  am  26.  Januar  1877  zu  Veiteln,  Kõniglich  Preußischer  20.  Mai  1909.

Tagelöhner,  Hoorn,  Provinz  Nordholland,  nieder-  Reglerungspräsident  zu

—  ländischer  Staatsangehöriger,  Trier,

Die  Ausweisung  des  Bäckergesellen  Franz  Müller  (Zentralblalt  für  1908  S.  145  Ziffer  12)  ist  zurückgenommen
worden.

 

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Oedruckt  bel  Jultus  Sittenseld,  Hofbuchdrucher.  in  Berlin.
        <pb n="259" />
        —  239  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  bettehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

XXXVII.  Jahrgaug.

 

l
Verlin,  Freitag,  den  11.  Juni  1909.  Nr.  24.
.  ]  —  —  .  —  —  *sesn  —  —.  —.—  —  4  —4

Algemeine  VBerwaltungssachen:  Verbot  der  Druckschrift
Mucha  ·-··.  ..  246

 

 

 

Inhali:  1.  aruselatwesen·  Ermãchtigungen  zur  Bor·
nahme  von  Zioilstandshandlungen  te  29
2  Beesen:  Sta  8

*

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  6.  teuerwesen:  Zulassung  der  zollfreien  Ginfuhr

aai  10000  240  von  Fleisch  usw.  für  die  Ortschaft  Herbesthal  246

3.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren
das  #eh  19008  242  247

4.  Ml  esen:  Abänderung  der  Landwehr-Bezirks.  7.  en:  Ausweisung  von  Auslaͤndern  aus  dem
einteilung...  .....  244  eichsgebiete.  .......  247

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Teheran  beschäftigten  Dragoman  Hesse  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Beirut  beauftragten  Dolmetscheraspiranten
Holst  ein  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem
Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.
        <pb n="260" />
        —  240  —

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
——  (Die  Beträge  lauten

Bezeichnung  ###  #ssee##a  us  Gegen
der  ———————
Banken.  '  tm.weu·1m  m

III-thust.

 

sesetkssser.

ZaSpalte5:Davoniasbichaittenzn20.«-:111208000.«,  »
s  so-  106  287000  (bei  der  Bank  Nr.  1),

*  100  1  161  129000
.  500  12084000  „  (bei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  257  618  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="261" />
        wesen.

banken  Ende  Mai  1909

241

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1909.

muf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetlva.
—  —
I
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—  1  —.——  Hn—.ä  S  Segen  Legen  —  ———-—  [1
o.  nprii  tassen-20.  rilade30.  Apil  Wechsel80.  UprilLombarb.0.  Up##i#  ——  Aprll  30.  April  der  to.  April  *
—  EEIExIIII  100  r*—  1##.fss0.f.
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neu-can  u—smo-sss425u«-wzm4-ess  as-  entsinnen-tm-I

Ins-sod-m—oscm:—tmsssu-ksmum-msmkmsm—tmusm—sms
Ums  1401214221271—1M1om-1m  ule  sogaiskkmtm—(cs4soos—4m4
l
aso  XEEIIIIEIIIE  27552  uts  —  1  ½#%  6„  am-  MM5
–.  .  l
os-  1106  es  n  1  2871  uaan  ienrri  EEIIIIIII
l  .
        <pb n="262" />
        242

3.  Finanzwesen.

 

Lachweisnus
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphent

und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  das  Rechnungsjahr  1008.

„

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
nuterschled
1  Bezeichnung  Einnahme  Ausfuhr-  Einnahme  —ê
der  beträgt  im  vergütungen  Bileiben  im  Vorjahr#
Rechnungs-  Spalte  5  +  #ch
Einnahmen  hesmmunge  usw.  Er  "  —  weniger
AA;8  *  4
1  2  8  4  5  6  7
1  698  241  997  108  159  821  590  082  116  6  é  993  696  551
2  .  11  489  667  108  566  11  381  101  11  600  78—  219  687
8  17  098  181  —  17  098  181  15  215  566  +  1882  577
4  154  228  411  59  981  154  168  4ö0  149  592  1212  +  4571  808
5  58  080  744  11  755  58  068  989  58  828  9149  —  754  960
2)  Nanschbotuch  —  89  987  627  20  987  294  19  050  388  16  396  660  +  658  678
b)  Verbrauchsa  gabe  und  uschlag  171  781296  42  598  708.  129  182  598  129  822  672  —  640  079
e)  Brennsteuer  11608  449  9137  872  r  2  470  6577  2606  661  +  5076  988
7  Schaumweinsteuer.  .  6089926  262247  #  5777679  5  912  109  —  84
6  (#½%  52574  417  485  böl  52  188  866  56  840  226  —  4202060
überg  m———I  von  vier  ..  4870880  —  6  880  5  810  502  —  439  672
9Er  en  *  .  .  1918  775  —  1  918  775  1  898  406  +  20  372
10  Bachse  (elstemp  16  405  966  —  15  405  966  17  887792  —  981  826
11  7.....  I
I.  überweisungssteuern:  1T
A.  von  Wertpapieren  27  704  846  —  27704  946  24  864  77|  C  38  949  869
B.  on  *  nd  sanzioen  uins
äften  .  12  450  889  180  870  12  270  519  9  812  208  +  2958221
C.  #on  Lotterlelosen  "„
3  flr  Staaislotterlen  892  880  660  —  82  880  660  s  d  697  1  a18  osa
5)  für  Privatlotterien  10  902  boo  —  109902  500  628  992  T  1078  öos
II.  Reichseigene  Steuern:  1
A  von  E  .  14  995  027  —  14895  027  16  086  611  —  184  1  584
B.  von  Personenfahrkarten  18  840  688  —  |  18  840  688  19  575  6010  —  7984  968
C.  von  urkeumn#barhn  für  Seelttaynruge  1914  968  —  1914  968  1  599  255  +  6815  713
D.  von  Sueungen  an  n  Mitglieder
Aufsichtsrä  8  421087  —  «  8  421  067  4211  6902  —  790  665
120erxbschaftssteuer  0082098  —  80  082  098  26  264  244+X  8  817  849
18  Staütstiche  Vetäh  1  476  449  —  1476  449  1641  728  —  65274
14  eichs-Post=  und  kereit  —  —  628  876  865  597  165  0568+  26  211  809
15  7  #  Eisenbahnverwaltun  —  —  116  482  669  121  686  834  —  5054  275
        <pb n="263" />
        243  —

nmerkung.  Die  gur  Neichskasse  gelangte  In--Fimmahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergünugen  usw.  und  der  Verwaliungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Eimnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

8
)5  Bezeichnung  Ist-Ginnahme  im  Rechnungsjahr
der  —  —   —  —  —
3  1008  1907  +  *
Einnahmen  +
–  4  +  282  +
1  2  8  b.
l
1  .  mode-Col  musou  —  98  788  704
2  .  10  814  668  10  962  674  —  147  916
s.....  .  15  629  184  12  679  908  +  2949  276
4  .  144  o86  678  188  365  484  +  5  720  144
)  57692  4600  57  848  694  —  151225
.
38  chbottichsteuer.  18  o82  691  12  968  188  +  64  458
b  —  und  —  105  576  456  110  820  115  —  4748  659
c)  Brenmsteuer  2  470  77  —  25606861  +  5076  938
7Schamnwein  —  b  491  646  5  866  788  +  184  918
8  —  und  l#rwangsahbal=  von  vier  51  0482  58  771874  —  2729  616
*  ESnielkarten  .  1  785  814  1  796  958  —  10  689
10  iÖ  ......  16  405  966  17887  792  —  9891  826
11FHKeichsstempelabgaben:
I  überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapierten::  27  152  7783  23867  877  +  8284  896
B.  von  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  12  021  500  9122221  +  2899279
C.  von  Lotüerielosen
2)  ser  Staatslotterien  32  380  660  82  067  597  +  818  068
b)  für  Privatlotterien  10  758  604  9#687  685  +  10565  919
II.  Neichseigene  Steuern:
von  giesurd  ....  .  14  107  127  15  715  879  —  1608  752
von  rlarten  18  468  825  19  184  089  —  720  264
q  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfah,  rzeu  u  1876  668  1  567270  +  6809  898
D.  von  Vrrgülungen  an  Mitglieder  von  itchträten
  9  852  617  4127  458  —  774841
12  Seh  ———  .........  WMOSI  26  264  244  3817  840
13  che  Gebühr  1446  198  1  508  441  —  62248
        <pb n="264" />
        244

4.  Militarwesen.

Die  als  Anlage  1  zu  §  1  der  Wehrordnung  (Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1901,  Beilage  zu

Nr.  32  des  Zentralblatts)  veröffentlichte,

durch  die  Bekanntmachungen  vom  20.  März  1902

(demtrall  S.  69),  22.  Januar  1903  (Zentralbl.  S.  19),  3.  Juni  1904  (Zentralbl.  S.  179),  10.  Mai  1905
Zentralbl.  S.  121),  13.  November  1906  (Zentralbl.  S.  1304),  4.  Juni  1907  (Zentralbl.  S.  270)  und
30.  Juni  1908  (Zentralbl.  S.  256)  berichtigte  Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche
Reich  wird  gemäß  §  1  Ziffer  6  der  Wehrordnung  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert,  wie  folgt:

 

Bundesstaat

 

 

 

 

 

Verwaltungsnsanterie-
  im  Königrei  reußen,  Baye
Armeekorps.  2  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs.)  (n  m  ene  un.
bezirke.  Regierungsbezirk).
Königreich  Preußen.
Kreis  Hendekrug.
Stadt  Tilsit.
Tilfit  Landkreis  Tilsit.  N.-B.  Gumbinnen.
Kreis  Niederung.
1  *  Ragnit.  -  —
·  .Memel.
Kreis  m—
.  -  ehlau.  --II
  Königsberg  i.  Pr.  Landkreis  Königsberg.  N.--B.  Königsberg.
1  Kreis  Fischhausen.
«  ,-BEIDE-Eis-—jcisssssjskssgx—»-»
«  Braunsberg  unverändert.
Rastenburg  unverändert.
*  —
Goldap  unverändert.
Stadt  Insterburg.
Insterburg  Landkreis  Insterburg.  R.-B.  Gumbinnen.
4.  Kreis  Darkehmen.
Gumbinnen  unverändert.
*  Neuhaldensleben.  ..  unverändert.
—  Siadt  Stendal.  4  s½
IV.  13.  dtreis
l  *  Stendal.  -  N.--B.  Magdeburg.
6  “  Salzwedel.
Kreis  Rees.
VII.  75.  Besel.  .Dinslaken  (fruher  Kuhr  .B.  Düsseldorf.
or)).
5  Neuß.  unverändert.
3S  2*  —..—.““  ——————
VIII.  8380.  Stadt  Cöln.
1  Landtreis  Cöln.  R..v.  Cöln.
n  IIl  Cõln  )  Stadt  Cöln.

 

 

**?  Die  Anmerkung  bleibt  unverändert.
+)  Die  militärische  Kontrolle  ist  imnerhalb  der  beiden  Landwehrbezirke  Cöln  unter  Wegsall  einer  räumlichen
Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  eingerichtet.
        <pb n="265" />
        245

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BVerwaltungs-  Bundesstaat
Infanterie-  (im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  —  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs-)  und  Sachsen  auch  Provinz  bzm.
bezirke.  Negierungsbezirk).
v!  *  2  J  #unverändert.
7
VIII.  8a2.  5  ucssee  St.  Johann)  unverändert.
—  Saarlouis.  unverändert.
5.  Königreich  Württemberg.
*  2#  5
—  —
#.  unverändert.
*  5  —
—  si  2
i  5
7  5
*  *  —  —  —  —  unverändert.
.  51
–  —
Ex  5
3  ¼(é2
.  —  unverändert.
.  —
**  6#
*§  5
3  6
7  Königreich  Bayern.
Bezirksamt  Neumarkt.
r-  Magistrat  Neumarkt.  #  Oberpfalzund  Negens-Bezirksamt
  Nürnberg.  *
Fürth.  om  A
-  Nürnberg.  «  Zwar-M
.  "  Lauf.  R.-B.  Mittelfranken.
3—  Magistrat  Nürnberg
-  .  —  —  ·  9  chh.  1  —
S  o  Erlangen.  unverändert.
,  .  !  •
Beririsami  Beilngries.  R.-B.Oberpfalzund  Regensr
  "%“  Niedenburg.  burg.
r—x*'
2  r*  -  Mainburg.  R.«  B.  Niederbayern.
r  v  -  Ingolstadt.
x  r  Ingolstadt.  r  Schrobenhausen.  NK.-B.  Oberbayern.
k  S  Pfaffenhofen.
WMogistrat  Ingolstadt.  —
-  Bezirksamt  Eichstätt.  .
Magistrat  Eichställ.  -8.  Mittelfranken.
Gunzenhausen.  vunverändert.
Ansbach.  unverändert.

 

3

Die  Anmerkung  b
Der  1.  Bezirk  at

zirk  dem  gEssnten  der  2

Der  1.  Bezirk  J

zirk  dem  Kommandeur  der  2

W

 

eibt  unverändert.

Kommandeur

 

dem  Kommandem  der  53.  Infanteriebrigade  (3.  Königlich  Württembergilchen  der  2.  Be-7.
  Feldartilleriebrigade  (2.  Königlich  Württembergischen)  im  Frieden  unterstell

der  54.  Insanteriebrigade  (1.  Königlich  Wirtenherschen,  der  2.  Be-Kavalleriebrigade
  (2.  Königlich  Würkiembergischen)  im  Frieden  unterstell
        <pb n="266" />
        —  246  —

 

 

 

 

 

 

Infanteri  BVerwaltungs·  E  Been
nfanterie-  4m  Königreiche  en,  Bayern
Armeekorps.  öntgade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs--)  und  Sachsen  auch  Provinz  bew.
beztrte.  Regierungsbezirh).
Königreich  Bayern.
Amberg.  unverändert.
*  1Nhrz.  unverindert  «
F  Bezirksamt  Mallersdorf.
g  8  -  Straubing.
.  -  ogen.
2  .  Straubing.  Doocen.  J.
8  Kötzting.
2  Magistrat  Straubing.  N.-B.  Niederbayern.
3  2  Bezirksamt  Deggendorf.
—:  es  -  B  Gen
—  —  Deggendorf  -  Regen·
(früher  Vilshofen).  "D  Grafenau.
Oc  Viechtach.
Magistrat  Deggendorf.

 

 

 

Berlin,  den  30.  Mai  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

5.  Allgemeine  Verwaltungsfsachen.

 

Nochdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  in  Posen  vom  24.  Oktober  1908
und  der  Strafkammer  bei  dem  Königlichen  amtzericht  in  Hohensalza  vom  5.  März  1909  gegen  die
in  Warschau  erscheinende  periodische  Druckschrift  „Mucha“  binnen  Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen
auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  in  Anwendung  des  §  14  des
Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung  dieser
periodischen  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  5.  Juni  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

6.  S9l  und  Stenerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Mai  1909  beschlossen,
nach  Maßgabe  und  in  Erweiterung  des  Bundesratsbeschlusses  vom  24.  Februar  1906
—  Zentralblatt  für  1906  S.  441  —  für  die  Ortschaft  Herbesthal  im  Hauptzollamtsbezirk
  Aachen  die  zollfreie  Einfuhr  von  Fleisch  oder  von  Schweinespeck  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  2  kg  zuzulassen.
Berlin,  den  3.  Juni  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="267" />
        —  247  —

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassun
für  Zoll-  und  Steuerwesen  an
Zollinspektors  Krause  der  Königlich  Preußische  Oberzollkontrolleur

Jollinspektor  Schwedt  dem  Königlich  Preußischen  Hauptzollamt  zu  Gees

*

 

vom  1.  Juni  1909  ab  beigeordnet  worden.

7.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reich

9  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen

des  Zollabfertigungsdienstes,
stemünde  und  den  bremischen

Lauptzollämtern  zu  Bremen  und  Bremerhaven  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Bremen

sgebiete.

 

 

 

 

 

 

6.  Rame  und  Stand  U#r  und  beimat  Behörde,  welche  die  Datum

#  I  Erund  Ausweisung  *
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlofsen  hat.  l
1  2  l  e  "  6

 

a)  Auf  Grund  des  §5  39  des  Strafgesetzbuchs.

 

1  Ludwig  Krotsch-  gchern  etwa  im  Jahre  1866  zutschwerer  s  znaa  —  t  er  24.  Mal  1809.
ewicz  (alias  Warschau,  russischer  Staat#sange  zwei  Faällen  (8  *
Jonas  Slamke-  höriger  Zuchthaus,  lans  7“  Gun  innen,

kenn  5.  Mat#
100

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzb

 

 

wicz),  Barbier,  #  —

uch's.

 

 

 

 

2  Daniel  Baut,  ——  am  3.  November  1859  zulBetteln,  Kön  Wisdn  —  27.  Mai  1909.
Schlosser,  Warschau,  russischer  Staatsange-  s
er,  ehurg,
3  Daniel  Gahler,  ctbruen  am  29.  Jull  1871  n  Stolzen·  Betteln,  Widerstand  Kö  ——  17.  Mal  1909.
ellner,  han,  Bezirk  Joachimslhal,  Böhmen,  und  Sachbeschädi-  zirksamt  Bogen,
orts##n  chori  e  endaselbst,  ösler  gung,
reichischer  Staatsangehöriger,
4  Franz  Josef  Haller,  crboren  am  28.  August  1856  zu  Sulz-  Betteln,  kKöniglich  ayerisches  Be-  *  Mat  19089.
Tagels  erg,  Bezirk  Bregenz,  Vorarlberg,  rk#amt  Lindau,  I
IettetchtichetSptaatsaaqehöktgey
5  Thor  ichos  olm-  uberre  am  25.  Februar  1880  ulesunbrpch  und  —2  zu  Ham.  l.  Juni  1909.
qvist,  Zigarren=  Malmö,  Schweden,  schwedischei  Betteln,  ·
m  acher,  Staatsangehhriger,  Ü
6  Miichael-  Kupczak,  ue  am  4.  Januar  1877  zu  Za-  Betteln,  Königlich  Preu  Ln  *  Mal  1909.
Arbeiter,  bunica  (Zabnica),  Bezirk  Wadowice,  Neglerungspräsiden
!4  österreichischer  Staatsange-  Magdeburg,
7  Nikolans  Kuwelis,  36  Sa7  alt,  griechischer  Staatsan  res  und  Land-  #4%%  peniglich  ischer  4  irar
Arbeiter,  hoͤrl  ¾  ichenn  Noel  nst  sibent  z
8  Hermann  Maurik,  Kun  am  12.  Januar  1861  zu'  intellekiuel  e  Ur-  1  2  P  —  *e  Mai  1909.
Arbeiter,  Haaksbergen,  Provinz  Oberisssel,  kundenfälschung  und  sN  zs  Fräfüden
Niederlen  H,  niederländischer  Staats=  Betteln,  Osnabrü#
angehsriger,

Dina  Mölder,  ge=  geboren  am  .  Juni  1868  zu  Haarlem,  Betteln,
borene  Adrichem,  Niederlande,  niederländische  Staats-Ehefrau,
  angehörige,

|  1

E  lich  Preußi
Bs

cher  29.  Mai  1909.
Gspräst  Ales  zu
rück,

1|
40
        <pb n="268" />
        —  248  —

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat
r  Grund
der  Bestrafung.
5  der  Ausgewiesenen.  er
1  2  I  s  4

Hehörde,  welche  die  de
Ausweisung
beschlossen  hat.  tan

 

 

 

10  Servaz  Schwarzer,  atheren  am  18.  Mai  1876  zu  HragzVeilin.
dohschnitet,  bitz,  Bezirk  Proßnitz,  Mähren,  ortsangehörig
  zu  Nieder-Heidisch,  Bezirk
Senftenberg,  Böhmen,  österreichischer

Slaatsangehöriger,
11  Friedrich  Stiasny  —  am  1.  September  1872  zu  Betteln,
cufmennsgehilf)  tmütz,  Mähren,  österreichi  scher,
Se
12  Wenzel  Svarc,  isbe  am  Dezember  1865  zu  Betteln,
Schmied,  Neudorf,  —  Strakonitz,  Böhmen,

ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

K
—
.Breslau,
K
#7
#

*#  21.  Mal  1909.

Breslau,

I
niglich  Preußischer  *  Mai  1909.
lwegierungsprästident  #

niglich  Preußischer  3.  Februar
tegierungspräsident  zu  1909.
Lerseburg,

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sutenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  in  Berlin.
        <pb n="269" />
        —  249  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Neichsamte  des  Innern.

—  —

 

 

Ju  bettehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

XXXVII.  Jahrgang,  Berlin,  Freitag,  den  18.  Juni  1909.  Nr.  25.
—2&amp;amp;  1—  übersicht  über  den  Bestand  der  Kal.  Dayerischen
4  1.  #7:  E  —  Ermä  tii

  nrs

—  Seite  249  Jen  srge  me  den  abferücungebelngrißen  69
besetze  les:  .  umwob-Wams  um  Ins-X  Täekfoaaloæäabetsts  bei  ·  den  Slauionsloniio

r*  —  S#  :  B  aͤnderu  .  d  T  d  ren  .  ,  ,  .
it  ausspesing  ven  Zusinnder,  eus  P- 



1.  Konu  foaolatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Abermeth  zum
Vizekonsul  in  Jekaterinoslaw  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Fabrikbesitzer  Wilhelm  Schaumann
zum  Vizekonsul  in  Jakobstad  (Finland)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Wendschuch  in  Nanking  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Neichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Serbischen  Generalkonsul  Ludwig  Przedecki  in  Breslau  ist  namens  des  Reichs
das  Erequatur  erteilt  worden.
        <pb n="270" />
        —  250  —

2.  Münzwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  bisherigen  Münzgesetzen.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  daß  die  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsoldmünzen,
  vom  4.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  404),  zu  dem  Münzgesetze  vom  9.  Juli  1873
Feecr  ger.  S.  233),  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Anderungen  im  Münzwesen,  vom  1.  Juni  1900
Reichs-Gesetzbl.  S.  250)  und  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Anderungen  im  Münzwesen,  vom  19.  Mai  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  212)  erlassenen,  zur  Zeit  noch  geltenden  Ausführungsbestimmungen  auch  nach  dem
Inkrafttreten  des  Münzgesetzes  vom  1.  Juni  1909  in  Geltung  bleiben  sollen.

Berlin,  den  9.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

3.  ZSell--  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Das  Zollamt  II  Lauterbach  a.  Rügen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stralsund  ist  aufgehoben
  worden.

Das  Zollamt  1  Boppard  in  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  ist  in  ein  Zollamt  II
umgewandelt  worden.

Es  ist  erteilt:

dem  Zollamt  1  Delitzsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  rohen  Kakao;

dem  Zollamt  1  Quedlinburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halberstadt  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  das  für  die  Firma  Steinle  &amp;amp;  Hartung  in  Quedlinburg  eingehende
  Rückgut;

dem  Zollamt  1  Hirschberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln;
        <pb n="271" />
        —  251  —

dem  Zollamt  1  Königshütte  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gleiwitz  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  des  unter  Raumverschluß  mit  Begleitzettel  aus  OÖsterreich-Ungarn  für  das  Schlachthaus  in
Königshütte  eingehenden  Rindviehs;

dem  Zollamt  II  Ujest  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gleiwitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  II  über  ausländisches  und  inländisches  Salz.

Königreich  Bayern.

Das  Nebenzollamt  1  Schellenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Reichenhall  ist  in  ein
Nebenzollamt  II  umgewandelt  worden.

Die  bisher  mit  dem  Nebenzollamt  1  Schellenberg  verbundene  Zollexpositur  am  dortigen
Bahnhof  ist  unter  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  Schellenberg“  als  selbständige
Amtsstelle  dem  Hauptzollamte  Reichenhall  unmittelbar  unterstellt.

An  die  Stelle  der  Steuerämter  1  und  II  sind  Steuerämter  und  Steuerstellen  getreten.  Die
bisherigen  Steuerämter  II  Egling  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  III  und  Eschau  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Aschaffenburg  sind  aufgehoben  worden.  Der  derzeitige  Bestand  an  Steuerämtern
und  Steuerstellen  sowie  deren  Aiertigungöl  fnonisse  ergeben  sich  aus  der  am  Schlusse  folgenden  Ubersicht.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt:
dem  Steueramte  Crimmitschau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  von  ihm  im  Ausbesserungsverkehr  abgefertigte  Gegenstände;
dem  Untersteueramte  Leisnig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Fallbegleisscheinen  1  des  Hauptzollamts  Leipzig  I  über  die  für  die  Firma  Mechanische
Kratzenfabrik  Robert  Hoppe  in  Leisnig  eingehenden  Kratzentücher.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Dem  Steueramte  Waren  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Güstrow  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln  und  Zollbegleitscheinen  I  über  Weißblech  der  Tarifnummer  788,  das  für  die  Natura-Milch-Exportgesellschaft
  Bosch  u.  Co.  m.  b.  H.  zu  Waren  in  Einzelsendungen  oder  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  zum  Zwecke  der  Veredelung  eingeht,  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1.
über  die  von  der  genannten  Firma  aus  dem  Weißblech  im  Wege  des  Veredelungsverkehrs  hergestellten
und  demnächst  zur  Ausfuhr  gelangenden  Umschließungen  für  Ausfuhrwaren  erteilt  worden.

Herzogtum  Anhalt.

Dem  Steueramt  1  Cöthen  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  die
für  die  Firmen  Schulze  u.  Naumann,  Reinicke  u.  Jasper,  Maschinen=  und  Werkzeugfabrik  Aktiengesellschaft
  vorm.  Aug.  Peschen  und  Maschinenfabrik  Aktiengesellschaft  vorm.  Wagner  u.  Co.,  sämtlich  in
Cöthen,  vom  Ausland  eingehenden  Rückwaren  und  auszubessernden  Waren  und  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  die  für  dieselben  Firmen  zur  Ausbesserung  eingegangenen
und  wieder  auszuführenden  Waren  beigelegt.
        <pb n="272" />
        —  252  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abersicht
über  den  Bestand  der  Königlich  Bayerischen  Steuerämter  und  Steuerstellen  und  deren
Abfertigungsbefugnisse.
Der  Amtsstellen
—  Dienstbezeichnung)  Beirkslage:  Bemerr
Sitz  —  (Hauptzollamt  und  Befugnisse  merkungen
nunmehr  bisher  aerate  "ä7
Abbacha  St.  St.  St.  A.ILI|Ingolstadt
Kelheim
Abensberg  St.  A.  *m*  Ingolstadt  Bre  L  Br
Adelsdorf  ··  ...  ————
äechhstädt  u.
Affing  ...  .  ...  St.  St.  St.  A.II  Augsburg
Aichach
—.  St.  A.  St.  Am#  Rosenheim  EBr..  OBr.  .  L  Br
Abgst.  Abgst.  V.  Bi
Aichacch.  i5St.  A.  St.  Aa..I  Augsburg#Br  L  Br
Aidenbach  St.  St.  St.  Hf  a#sau
#lshoen
Aislingen  St.  St.  St.  A.  U  Augsburg
Dillingen
Allersberg..  ...  St.  St.  St.  A.U.  Nürnberg
Feucht
Altdor  St.  St.  St.  A.  N  Nürnberg
Feucht
Alteglofsheim  St.  St.t.  A.II.  Regensburg
saesering
Altendorf  St.  St.  Et.  #  Furth  i.  W.
——  .  ..  »-Altframchofen...St.St.St.A.11
  Landshut
Bilsbiburg
        <pb n="273" />
        —  253  —

 

Der  Anmtenerten

 

 

 

 

 

 

D  Dienstbezeichnung  Bezirkslage:  Bemerkungen
S  i  tz  ——  d  Befugnisse  s
mt  bioher  Saeer  45
Athenn  St.  St.  Landshut
Landshut
Altmannstein  St.  St.  St.  A.  II  Ingolstadt
a#schng
Altomünster  St.  St.  St.  A.1I  Ingolstadt
Indersdorf
Alzenaaa  St.  A.  St.  .L|v  schaffenburg  S##loe  I.  r#.
Übgst.  Ubgst.  U.  Bi  U.  W
Amorbach  St.  St.  St.  A.|  #  schaffenburgßg0  Bi  —
UÜbgst.  Ubast.  Miltenberg.
Ammweiler  St.  A.  St.All]Ltt  E——i&amp;amp;  L  Br  ...
Übgst.  Ubgst.  U.  BlU.  W
Amstorf  St.  A.  St.  A.  Vandshut  EBr.  .  ...  X.  r
Arnstien  St.  St.  St.  Würzburg  ——
orlsadt.
Arzberg  St.  St.  —  Valdsassen  V.,  Bi.  .  ...  A  Bi
Wunstedel
ch  St.  St.  St.  A.  n  München  III
·  Schongau
Aschaffenburg..  St.  A.  St.H.St.  Aschaffenburg  j  EBr.  ....  I1.  Bl.
O-  1.  ·Bi
Aub...  St.  A.  St.  A##ur  Würzburg  *i's  X.  Br.  ...  —
übgst.  Übgst.  U.:Bi
Auerbach  St.  A.  St.  A.II!  Bayreuth  Br.  J.
Aufhausen  .  St.St.  St.  A.  .  Regensburg  *  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sünching
        <pb n="274" />
        —  264  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Amtsstellen
Dienstbezeichuung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Lauptzollant  und  Befugnisse
mmmehr  bisher  leura  n
*  "¾a-  2  1n
Augsbung  St.  A.  St.  H.  St,  Augsburg  —  L,  Br  Bi
O.
Babenhausen  St.  A.St.  A.IU  Memmingen  sABr.  .  ...  L.  BrBi
Une#B
Bachhagel  St.  St.  St.  A.II  MemmingenBi  Uns  W
Übgst.  U#bgst.  Laumngen
golchtngen
Bamberg  —————  Vamberg  ABr.  ....  I.  Br#i
O.
Barbing  .  .  .  ...  St.  A.  St.  A.  III  Regensburg  sIBr.  .  ...  L  Br
Bahreuth  .  .  ...  St.  A.  St.  H.  St.  Bayreuth  Br.  .  ...  L.  Br  Bi
ö.  *
Bechhofeen  St.  St.  St.A.UU|]]Nürnberg
r*“  ruusg  p4——  556
Beilngries  St  St.  St.  a.  U  Ingolstadt
—  6
Bellhe  St.  Sst.  Landau
heinzabern  4
Berchng  ——————.N.  IX.  ör
Berg  St.  St.  St.  A.  u  Hof  8———  W
Übast.  1T  übost.  Naila  ·
Bergzabern  St  A.  Sta.i  VLandau  sEBriug.  BrT.
Abast.  Abgst.  LA
Berneck.  St.  A.  Sl.A..Breuth  ..1  *-7
U.  Bi
Berolzhei  St.  St.  St.  A.U  Nürnberg
.  Dungenhausen
        <pb n="275" />
        —  255  —

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Lauwtvollamt  und  Befugnisse
ari  buber  i  rihch
Bischofsheim,  Rhön  St.  A.  St.  A.  I  Schweinfurt  Br.  .  ...  I1I.  Bl
Ubgst.  ÜUbgst.  —
Bissingeen  St.  St.  St.  A.  Il  Augsburg  ——
üÜbgst.  Ubgst.  Donauwörth
(.Blieskasel  St.  St.  St.  A.  II  aiserslautern  /  O-  Bi  Uan
———.
BodenmaisSt  St.t.  A.U.  Zauwiesel
Negen
Bogen  St.A.  J  St.A.il  Lonbshut  ABr.  .  ...  L.  Br
Bomlandg  ét.  St.  .  II  Schweinfurt
—  Hammelburg
Bruchmühlbach  St.  St.  St.  N.  m  Kasserslautem
domburg
Bruk  St.St.  G.  a..  Furth  i.  W.
Vienau
Bruckkergt.  St.  i  St.A.II  Fükth
E  Bineberg
Brũckenau...  .  .  St.  A.  St.  A.  I  Schweinfurt  Br  I.  Bl.
ÜUbgst.  Übast.  U.  Bi  U.-W
Buchloo  St.  St.  St.  A.U.  München  *r5
Turkbeim
Burgauu  St.  A.  St.  A.  u  Menmingen  ———.  K.  Br
Burgbernheim.  St.  A.  St.  An  Fürth  ABr  .  .  ...  X.  Br
Burgebrach  St.  St.,  etan  Bamberg
3  —
Burghaslach  .  St.  St.  St.  A.U]  Bamberg
Schlüsselfeld
        <pb n="276" />
        —  256

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Bezirkslage:  Bem
Sit#  (Haup  adlla  107  Befugnisse
nunmehr  bisher  uerann  bes  9
Burgheimm  St.  St.  St.  A.ll!  Ingolstadt
Rain
Burgkundstadt  St.  A.  St.  A.  I  Bamberg  ABr  .  .  ...  L  Br
uasn  56t.  A.  Et.  A.1.  Regensburg  ABr.  .  ...  K.  Br  I
Burgpreppach  St.  St.  St.  A.I  Schweinfurt
e
Burgwindheim  .  .  St.  St.  St.  A.  U  Bamberg
zrensdort
Burkardroth.  St.  St.  St.  A.  U  Schweinfurt
Kftngen
Buttenheim  St.  A.  St.  A.  Bamberg  ABr  .  ...  .  L  Br
Cadolzburg  St.St.St.  A.  U  Fürth  .  .  ...  XxT
Fürth
Chan  St.  A.  St.  A.1  Furth  .  W.  —K  L  Br
Colmberg  St.  St.  St.  An.Füh
Leutershausen
Creußen  St.  A.  St.  A.  II  Bayreuth  EBr  .  .  ...  NB#
Dachau  ......  StA  I  StAII  Munchen  lll  EBrE  .  .  ...  L  Br
Dachsbach  St.  St.  St.  A.  Für
1  Nenstadt  a.  Aisch
Dahn  St.  St.  St.  A.  Landau  U.  Bi  .  .  ..  .  U.  W
Ubgst.  übgst.  Annweiler
Deggingen  St.  St.  St.  A.  i  Augsburg  6
Harburg
Dettelbach  St.  St.  St.  A.  Mürzburgß#  1.  BrBi...
Kihingen.  U##vBi  U.  W
        <pb n="277" />
        Der  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Vezirkslagen  Bemerkungen
Sitz  (Hanouollamt  umnd  Befugnisse
nunmehr  bisher  Steurhebepte
Dieben  St.  St.  St.  A.U.  München  I.
Geilheim
Dietfurt  St.  St.  St.A  11!  Ingolstadt
Rledenburg
'Dillingen  St.  A.  St.  A.!  Augsburg  IBr.  ..  ...  R.  Br.  .  ...
abest.  nbgst.  U.  NU
Dingolfing  St.  4A.  St.  A.1.  Landshut  ron  I.  ör
Dinkelsbüh  St.  A.  St..I.  Augsburgr  1.  5  *
Übgst.  Üboast.  U.  Vi  V.x  W
Dollnstein  *—*“  et  A.  u.  Ingolstabt
1  Pappenhem
Donauwörth..St.  A.  St.  A.  Augsburg  EBr.  .  ...  L.  Br
Donnersdorf  .  .  .  St.  St.  St.  A.  II  Schweinfurt
Gerolzhofen
Dorfen  St.  A.  St.  A.II  Müunchen  II  EBr.  .  ...  X.  Br
ürhee  St.A.  St.A.!1  Lubwigshafen2Prnch  rSsrhst
Ubgst.  Übgst.  .  ..  R.  Br.  ....  U.  Bi
Uen  .  I.
Ebensfedd  St.  St.  St.  A.  II  Bamberg
Staffelstein
Ebermannstadt.4t.  A.  St.  A.l  Bamberg  Bl.  I.  Br
Ebeen  St.  A.  St.  u.[  Bamberg  6  EBr.  .  .  .  R.  Br  W
Ebernburg  St.A.  St.A.I]  Kaiserslauten  Bru.  J.  Brrt.  r„
ubgst.  übgst.  0.  Ji  Ves
Ebersberg  St.  St.  St.  A.  U.I!  München  I
—

 

 

 

 

42
        <pb n="278" />
        —  268  —

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichuung  Bezirkslage:
Sit  stbezeichnung  #harügolanh  un  Befugnisse  Bemerkungen
nunmehr  bisher  gleeramt  belr.
Edenkobbn  St.  A.  St.  A.1  Landau  ZBri  T.  ...  L.  BrT...
.  abgst-absst-  UIMUAIW
Eggenfelden....St.A-St.A.II  Landshut  ABr  .  ....  L.  Br
Eichendor  St.  St.  St.  A.  U  Landshut
Arnodorf
Eichhofen  St.  St.  Et.  Au.U  Negensburg
EuJcerzhausen“
Eichstät  St.  A.  St.A.IIngolstadt  2935  X  r  EW—
Einersheim..  St.  St.  St.A.Us  Würzburg
arhh  nainbehain
Eienshelem..  St.t.  St.A.]ngolstabt
Ingoltadt
Ellingen  ——o  ——#——  ...  J.  Br
Elmmom  ..  St.  St.  St.  A.ll4Schweinfurt
FgZaell.!
Emstirchen  ..  ..  St.  St.  St.  A.  Il  Furth
berzogenaurach
Enkenbach.St.  St.  St.  A.II|  Kaiserslautern  ·  ·
Winnweiler
Ensdorf  St.  St.  St.  A.  Negensburg  —
Amberg
Erdinn  St.A.  St.A#.  München  1.|1  -)  J.  uul
Übgst.  Uübast.  C,  Bi  d  für  die  Firma
Ergoldsbach  .  .  .  Et.a.  6.  An]Landshutt  #r..  J.  Br
Erkhem  56t.  St.  St.  A.  Memmingen  ·

 

 

 

 

Mindelheim
        <pb n="279" />
        —  259

 

der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichuung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Honwtgollaust  und  Befugnisse
mummehr  bisher  —  “5
Erlbacch  St.  St.  St.  A.1.  Furth
(Varkt)  Neustadt  a  Aisch
Eschenbach  St.  St.St.  A.  I  Bayreuth
Pressath
ktterzhausen  St.A.St.  A.U|  Regensburg  Brön  I.  Br
Euerdorf  St.  A.  St.  A.  U  Schweinfurt  EBr  .  ....  L  Br
Falkenfels  St.  St.  St.  A.  I  Landshut
Bogen
Falkensteen  t.  St.St.  A.  IL||gensburg
wvwoͤrih
Feldkirchen  St.  A.  St.  A.  Uj  München  II  ABr  .....  L  Br
bei  München  Q
Feldrirchen  St.  St.  St.  A.  U13Kosenheim  6
bei  Nosenheim  —
Feucht  ———————.—  I.  ar
Feuchtwangeen  t.  SA.St.  A.  1  Nürnberr  Brr  I1.  Bl.
Übgst.  Ubast.  U.  Bi  U.  W
Fichtelberg  St.  St.  St.  A.  U  Bayreuth
Kemnath
Fischach  St.  St.  St.  A.  Augsburg
Zusmarshausen
Fladungen  St.  St.  St.  A..  Schweinfurt  D.  Bi  U.  W
Übgst.  Ubast.  Meülrichstadt
Flob  St.  St.  St.  A.U.  Waldsassen
Keustadt  a.  d.  W  2.
Forchheim  St.  A.  St.  A.  Bamberg  ABr  ..  ...  Br

 

42*
        <pb n="280" />
        260

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnungj  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sis  (auptgoneardt  ud  Befugnisse
nunmehr  bisher  Sieurerhebestele
Frensdorf  ..  ...  St.  A.  St.  A.  II  Bamberg  ABr  .  .  ...  L  Br
Freystadt  St.  St.St.  A.U  Nürnberg
Neumarkt
Frehung  St.  St.St.  A.II  Passau
Tittling  n
Friedberg  St.  A.  St.  A.  I  Augsburg  A  Br  .  ....  L.  Br
Frontenhausen.  .  .  /  St.  A.  /St.  A.  I  Landshut  ABr  .  .  ...  Br
Fũrstenfeldbruck.  .St.  A.  St.  A.I  München  II  ABr  .  .  ...  X.  Br
Bruck  bei
Fürstenseld  —  EIIE
Fürstenzell  St.  St.St.  A.  II  Passau
Hassau
Fürtoeo  St.  A.  St.  H.St.  Fürth  Bre  ...  Bri
O#
Gablingen  St.  St.St.  5  Augsburg
Augsburg
Gangkofen  St.  St.  St.  A.U  Landshut
Frontenhausen
Garching  St.  St.  St.  A.  /  München  II
Schleißheim
Gars  St.  St.St.  A.II1¼4  Mürchen  H
Sga-Gefres
  St.  St.  St.  A.II  Bayreuth
Berneck
Geiselhörinngt.  St.St.  A.  I  Landshut
Pfaffenberg
Geiselwind  St.  St.  St.  A.  I  Fürth
Scheinfeld
        <pb n="281" />
        261

 

Der  Amtsstellen

 

Bezirkslage:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Bemerkungen
Sitz  (Lauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  d  4
Geisenfeld.  St.  St.  St.  A.  II  Ingolstadt
"  Pfasfenhosen
Geisenhausen  t.  St.  St.  Aa.U!.  Vandshut
«  Bilsbiburg
Gemünden  —  —  ——.  1  —
Ubgst.  Ubgst.  T  U.  Bi  U.:W.
Germersheim..  St.  A.  St.  NI.  dvandau  EBriug.  ..  O  Br  .  ...
Übast.  Übgst.  L.  BrT.  ..  M-  8  6b,  886
Geroldshausen.  t.  St.  St.  A.]  Würzburgh
———  2
Gerolzhosen  .  St.  A.  St.  A.U.  Schweinfurttr  L  Br  Vi
U.x  Vi
Gershen  St.  A.  St.N.  KaiserslauterwhVeOehrer  I.  Bil.
1.  U.  Bi
Giebelstadt.  St.  St.  St.  A.  U.  Würzburg
Ochsensum
GlanmünchweilrrSt.  A.  St.  A.  II.  KaiserslauternBr#  M.  BrBi.  ...
Abgst.  Abgst.  1½  B  U  W.

Gleußen

Göggingen

 

St.  A.  St.A.  u  Bamberg

nbgst.  Ubgst.

S..  St.)  St.A.U.  München  U
Graing

St.  St.  St.  A.  I  Rosenheim

-  #k##6op

St.  A.  St.  A.!  Augsburg

 

 

Göllheii

 

St.  A.  St.  A.  "„  Kaiserslautern

 

Br..  X.  Br.  0.  Si
1##

1  Br
#.  2).  .  OBr.  ..  RaBr

2)  über  orthopädische  #-porale,

  weiche  nach  Vorwugerfung
  repariert  wieder
ausgehen.
        <pb n="282" />
        262

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichuung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Haupttollomt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  —5  "*»
Gößweinstein  .  .  .  St.  St.  St.  A.  II  Bayreuth
Pegnitzt
Gräfenberg  St.  St.  St.  A.  Bamberg
Neunkirchen  a.  B.
Gräfendorf  ..  .  .  St.  St.  St.  A.  IAschaffenburg
Gemünden
Grafenau  .  .  ...  St.  A.  St.  A.  II  Zwiesel  ABr  .  .  ...  L.  Br
Grafing  St.  A.  St.  A.  M  München  U  ABr.  .  ...  L  Br
Greding  ..  .  ...  St.  St.  St.  A.I  Ingolstadt
Berching
Griesbach  St.  St.  St.  A.U  Simbach
Notthalmünster
Grönenbach..t.  St.  St.  A.11  Memmingen
Kempten
Großostheim.  .  .  .  St.  St.  St.  A.  I  Aschaffenburg  O.  Bi  U##
Abgst.  Abgst.  Aschaffenburg
Grünstadt  St.  A.  St.  A.!  Ludwigshafer  OBr.  .  SBr  K.  Br
Übgst.  Ubgst.  "D.
Günzburg  .....  St.A.St.A.I»MemmingenZEBt-....  IsBr.....
Übgst.  Übgst.  D.
Gundelfingen  .  .  .  St.  St.  St.  A.  Memmingen  (O.
Übgst.  Ubgst.  Lauingen
Gunzenhausen  t.  A.  St.  A.1  Nürnberg  EBr  ..  ...  NBrer
Übgst.  Ubgst.  U.  Bi  U.#W.
Haag  Et.  A.  St.  u.Uu  München  II  —iil  NBr
Haar  ..  .  .  .  ...  St.  St.  St.  A.  II  München  II

 

 

Feldlirchen  b.  M.
        <pb n="283" />
        —  263  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

’„U„II’";]  Der  Amtskelten  *½m½
Dienstbezeichnung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sit#  O  (Lauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  Sae.  gr
I
Hallstadt  St.  A.  St.  A.  III  Bamberg  EBr  .  .  ...  I.  Br
Hammelbung.,  St.  A.  St.  A.l]  Schweinfuirtt  e  X,  Br.  ....
ax  Bi
Harburg  St.  A.  St.  A.18½  Uugsburg  grSu  Be  R.  Br
Harxrhem  St.  St.  St.  A.II  Kaiserslautern
6  ga#beim
Haßfutrtt  St.  A.  St.  A.1  Schweinfurt  —W—7  L  Br
Heidenheim  ..  .  t.  St.  St.  A.Il|I  Nürnberg
Gunzenhausen
Heiligenstoaat..  St.  St.  St.  A.  n  Bambers
Ebermannstadt
—..  #Ei  u  NürnbergVr  .  X,  Brt
Heimertingen  Et.  St.  St.  A.  il  Memmingen  *r5
#tr
Heining  St.  st.  3  Passau
1!  vasau
—————.  —2  #i.  #i
Ubgst.  übgst.  "  Aünchberg
Hema  St.  Et.  St.  *„  Negensburg  6  *
6  Euerzhausen
Hengersberg  St.  A.  B  St.  A.  I  Landshut  EBr  .  .  ...  M  Br
Hermersberg  .  .  .  St.  St.  St.  A.n  A.  II.  Landau  *
ETT
Heroldsberg.  .  .  .  St.  St.  Stan  Nürnberg
Herrieden  .  S..  6t.  Stun,  Nürnberg7
Beidenbach
        <pb n="284" />
        264

 

 

 

 

 

—  —  –..  —  —
Der  Amtsstellen
Sitz  —  —  garkolager  Befugnisse
bisher  —
Hersbruck  St.  A.  St.  A.  U  Nürnberg  ABr  .  .  ...  KX.  Br  .  ....
übgst.  übgst.  V.  Bi
Herschweiler-  St.  St.  St.A.U|Kaiserslauten  o
Petersheim  usel
Herzogenaurach  St.  A.  St.  A.  U  Fürth  .  Br.  ,  Br
vilpolistein  ·...  St.A.  St.A.llNürnbekg·  —  X.  Br
Hirschaddd  St.  St.  St.  A.  II  Bamberg
Buttenheim
birschau  ......  St.A.St-A.IIRegensburgHBI»...  KkBt
Vochstadt  a.  D.  St.  A.  St.  A.  I  Augsburg  BrE  .  .  ...  IX.  Br
Höchstadt  a  a.  M.  St.  A.  St.  A.II  Bamberg  —m  K.  Br
Sol  St.  A.  6  Hof  r.  n  X.  ö.
O.  ·  XI  Bi
vofheim  ......  StAStA  II  Schweinfurt  ABr  .  .  ...  X.  Br
Hohenburg  .....  St.  St.  *-  Regensburg  "
D  Belburs
Hohenwart.  .  .  ..  St.  St.  St.  A.  I  dZngolstadt
·  ,  Schkobenhanfen
HotYfeId......  St·St.«St.A.qu-ykeuty
VIII-H-Hotzhkchen
  ..  St.A.«St.A.IRose-iheimka.....  ka
Homburg  .....  St.  A.  St.  A.  1  Kaiserslautern  ABr.....  X.  Bl.
Ubgst.  Übgst.  O
Hornbach  St.  A.  s  JAIlKatsetslauternLBr..-..  KABr.....
Ubgst.  Übgst.  U#  Bi  uUuS
Hutthum  St.A.  St.  A.  II  Passau  ABr  .  .  ...  J.  Br  Br
        <pb n="285" />
        Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnungj/  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Larutzollamnt  uond  Befugnisse
nunmehr  bisher  —  5
I
Ichenhausen  St.  St.  St.  A.II  Memmingen
Dangburg
Jettingen  St.  St.  St.  A.U  Memmingen
vBurnau
Mertissen  St.  St.  St.A..  Memmingen  U.  M  U  .
Ubgst.  Übgst.  Babenhausen
Immenstadt.  ..  St.  A.  St.  A.  II  Pfronten  —  X.  BrBi
—  Ue:  Bi
Indersdorf  ..  .  .  St.  A.  St.  A.  U  Ingolstadt  ABr  .....  L  Br
St  Ingbert·  ..  St.  A.  St.  A.  I  Kaiserslautern#rr  X.  9
Übgst.  Ubgst.  U.  Bi  U.W
Nen  St.  St.  St.  A.UMünchen  11
Haag
Kaiserslauten..  St.  A.  St.  H.  St!.  Kaiserslautern  Broöor  LR.  Br  Bi
I  G«  —
Kallminnz  St.  St.  St.  A.ILL,1  Regensburg
Burglengenfeld
Kaltenbtunnt.  St.  St.  A.U  Bayreuth
Mantel
Kandle  St.  A.  St.  A.1  Landau  Srlur.  X.  BeT  6
Übgst.  übast.  V.  Bi  VaaW
Karlstadtt  —————.
U.  Bi  U.  W
Kasfft  St.  St.  St.  A.LKRegensburg
Amberg
Kelheim  St.  A.  St.  A.lIngolstadt  —  .  Bri
U.x  Bi
        <pb n="286" />
        —  266  —

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Sezirislage.)  Bemerkungen
Sitz  (Hauptzollant  1odd  Befugnisse
nunmehr  bisher  Sruerhebeßt  6
Kemnath  .  .  .  ...  St.  A.  St.  A.  II  Bayreuth  WBl.  r  N  Br.
Kempten  —  St.  H.St.  Memmingen  Bl  X.Brai
O-Kipfenberg
  .....  St.St.St-A.IIJngolstadt
Tasse-T-Kitchehrenbach...St.St-St0111
  Bamberg
Forchheim
Kirchenlaibach  .  St.  St.  St.  N.  U  Bayreuth
#th
Kirchenlamitz  St.  St.  St.  Aa.l  Sof  U.  Bi
Kirchenthumbach.St.  St.  St.  A.  *  Bayreuth
Pressath
Kirchheimbolanden  St.  A.  St.  A.I|]  KaiserslauterBr  .  X.  Bl
abgst.  Übgst.  V.  Bi  Van  W
Kirchlauteer  St.  St.  St.  A.  II  Bamberg
Ebern
Klingenberg  .  .  .  .  St.  St.  Aschaffenburg  UV.  Bi  Ukax  W.  .  ...  X.  Bi
Obernburg
Köfering  St.  A.  St.  A.  7  Regensburg  EBr  .  .  ...  X.  Br
Königsfele  St.  St.  St.  A.Bamberg
Schebltz
Königshofen  St.  A.  St.  Al.SOchweinfurtt  Bl  N.  Bl
im  Grabfelde  übsst.  übgst.  OU.  Bi  U###W
Königsteinn  St.  St.  St.  A.  n  Regensburg
(  Suizbach
Kösching  St.  A.  St.  All]  IngolstadttVr  N.  Br
        <pb n="287" />
        —  267  —

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  l  .
Dienstbezeichumg  Bezirkslage:  Bemerkungen
*l  #bolant  d  Befugnisse  6
munmehr  bisher  e4.
Kötzting  ————————.————-  .  Br
Konzell  St.  St.  St.  A.1¼urth  i.  W.
Kötting
Kraiburg.  ...  St.  St.  St.  A.  n  Simbach
Mahldorf
Kronach  St.  A.  St.  A.  1  Bamberg  ABr.  ....  I.  Bl.
Ubgst.  Ubgst.  U.  Bi  I##.
Krumbach  G6t.A.  St.A.  .  Memmingen  r#.  X.  Br  6
........  St.St.jSt.A.uR-geusbmg  ).]CT.
⅜  Negenstauf
Kulmbach  St.  A.  St.  H.  St.  vBayreuth  EBr  XM.  BrBi..
O.  *r*)
Kusel..  ét.A.  St.A.11  KaiserslauterneQ  1.  .
Übast.  Ubgst.  U.  BiU.-W
Landau  2.  ——————————  I.  Ir
m——  St.  A.  St.H.  S)  Landau  EBr  IX.  Br  B.
,  O.  3
Landsberg  St.  A.  St.  A.I  Munchen  II  IBr.  ....  X.  Br
Landshut  ...  St.  A.  St.  .  St.  Landshutar#  Lö####
d.
Landstuhll  St.  A.  St.  A.I.  Kaiserslautern  Br.  ..  OBr.  .  .  XR.  Br.
.-  v.  Sibas
Langquatd  St.  A.  St.#.  vLandshut  rin  -

 

Laufach  St.  St.  St.  A..  Aschaffenburg

........  St.A.»St.A.I-Nükabekg-,"Vk.....ka

Lohr

 

 

 

43*
        <pb n="288" />
        268

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Der  Amtsstellen
Dienstbezeichnung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Hauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  uirurode  ¾1ö
Lauingen  St.  A.  St.  A.  II  Memmingen  ABr  .  .  ...  ——--D-7
Ubgst.  Ibsgst.  O  BiW
Lauterecken  St.  A.  St.  A.  I  Keiserslautern  L##-  *m“  X.  Br  .....
Abgst.  Abgst.  VU.  Bi  Uk.æW
Lechbruxk  ...  ———I  #
Oberdorf
Legg  ...  St.  St.  St.  A.Memmingen  U.  Bi  Mz  UBrS  W
Übgst.  Ubgst.  Memmingen
Leiblfing  St.  St.  St.  All  Londshut
Straubing
—————  Fürth  Srr  IX.  ör
Lichtenberg.  St.  St.  St.  A.U  Hof  V.  Bi  Vaa  w
Ülbgst.  Ubgst.  Naila
Litzendorr  St.  St.  St.  A.  D  Bamberg
Scheßlit  —
Lohr  St.  A.  St.  A.II  Aschaffenburg  EBr.  .  ...  U.  Br
Ludwigshafen  .  .  .  St.  A.  St.  H.St.  Ludwigshafen  Br..  R.  Br....
O-.  .  .  ..  X.  Bi
Ludwigstadt.  St.  St.  St.  Nu#n.  Bamberg  WU.  Bi  VarW
UÜbgst.  Ubast.  "  Nothenkirchen
Mainbenheit.A.  —  Wäürzburgr  X.  ör
Moinburg..  Et..  St.  |  Ingolstadt  #rrol#  X.  Ir
Mainleus  St.  A.  St  An  —————  X.  9or
Übgst.  Ubgst.  "  ð.e  Bi
Mantel  St.  A.  St.  A.U  —un————.———--  A.  Br
—.——J———
Übgst.  Ubgst.  U.  B#UÜ##„W
        <pb n="289" />
        269

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  —  Bemerkungen
Si  tz  bVollantt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  ESän  i
———
Marktleugast.  St.  St.  St.  A..  Hof
Münchberg
Maroldsweisacht.  St.St.  A#.I.  Schweinfurt  U.  BiW
abgst.  Ubgst.  pveilzeim
Mortinshöhe  .t.  St.  St.  A.1I|/  Kaiserslautern
Homburg
Maßbach  St.  St.  St.  A.II  Schweinfurt
Stadtlauringen
Mellrichstadt  St.  A.  St.  A.Schweinfurt  ——„  I.  Bl.
ubgst.  ubgst.  O
Memmelsdorf  St.St.  St.  Anur  Bamberg
Eleußen
Mering  St.  St.  St.  A.l  Augsburg
öriebberg
Miesbach  St.  St.  St.  A..  Nosenheim
Holzkirchen
Miltacch  St.  St.  St.  A.U.  Furth  i.  W.
!  äöbing
Miltenbergg.5t.  A.  St.  A.I  Aschaffenbung  UrüTS  LS##  rznb  gsnn
Ubgst.  Übast.  .  Bi  .aw
Mindelheim  ..  .  .  St.a.  St.a.i  Memmingen  Brrot  X.  r
Mitterteicch  ————  U
·  Waldsassen
Mitwmis  St.  St.  St.  A.  Bamberg  pU.  3S#U.W
Übgst.  Ubgst.  Kronach
Monheim..  St.  St.  St.  A#.U.  Augsburg  —-Harburg
        <pb n="290" />
        270

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichuung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Lanwtzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  Steuerhebestelle)
Moosbunrg  St.  A.  St.  A.  ILandnBshut  —ii  ...  X.  Br
Mooshan  St.  St.  St.  A.II  Regensburg
Köferug
Mũhldorf  .....  St.A.St.A.I  Simbach  *  .....  K.  Br
Münchberg.  .....  St.A-St.A.I  Hof  Br  128  Br.  b
übgst.  Ubgst.  Unss
München  r.  7..  A.  St.  H.  St.  München  II  Br  .....  IsBrBt
.  i  O-München
  I  V.St.  A.  St.  H.  St.  Muͤnchen  II  ABr  .  .  ...  L.  Br  Bi
——  —  0.
Münchsteinach..t.  St.  St.  A.H.  Fürth
m—  ——
Münnerstadt.  .  .  .  St.  A.  St.  A.I  Schweinfurt  ABr  .  .  ...  Bri
Ue:·Bi
Murnau  St.  St.  „St.  A.U  München  Ur  —
—
Nabbunrg  St.  St.  St.  A.  U  Regensburg
I  Schwandorf
Nailaa  St.  A.  St.  A.  Ul  Hof  ABr.  .  ...  XN.  Br.
Übgst.  MUbgst.  ü.  Bi
Nandlstadt  St.  St.  St.  A.U.  Landshut  52
Meaoosburg
Nennslingen  ..  St.  St.  St.  A.U!.  Nämberg  «
«  BsißJbTinjQ
Nersingen  .....  St.  St.  St.  A.II  Memmingen  1B
Straß  Weibenhorn  »
Neuburga.D...St.A.ISt.A.1EJugotstadtLEBk.....  Kost
        <pb n="291" />
        271

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Amtsstellen
Dienskbeeichnung,  «  Vsötckslslle  Bemerkungen
Sitz  (Hauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  Eu  6
1  1
Neudrossenfeld  St.  St.  St.  A.  I.  Bayreuth
«  Dayteuth
Neufahrn  i.  7.4t.  St.  St.  A.  U,  Landshut
ansc
Neukirchen  b.  Sulz.t.  St.  St.  #.  #ur  Nürnberg
bach  Hersbruck
Neumarkt  i.  O.t.U.  Stan  Nuͤrnberg  EBr  .  .  ...  X.  Br
Neumarkt  a.  N.St.  St.  St.  A.II.  Landshut
1  «  Eggenfelden
Neunburg  v.  W.  .  St.  A.  St.  A.  u.  Furth  i.  W.  —  XK.  Br
Reunkirchen  St.  A.  St.  A.  U.  Bamberg  ABrT  .  .  ...  I.  Bri
a.  Brand
—  St.  A.  St.  A##l.  Simbach#rer  IX.  Ir
Neustadt  a..St.  A.  St.  A..  Fürth  Br.  ...  R.  Br  Bi
abat.  abe6  #
Neustadt  a.  D  St.  A.  1  St.  A.  *  Ingolstadt  ABr  .  .  .  ..  X.  Br
Neustadt  a.  Saale!t.  A.  6  St.  A  1  Schweinfurtt  Be  I.  Bl.
—-  #  Uen  3i
Neustadt  a.  d.  W.  N.St.  A.  St.  A.  U  Baldsassen  —  K.  Br
Nittena  St.  A.  St.  A.IlFurth  i.  MW.  Bl.  M.  Br
Nordendorf  St.  St.  ·  St.A.ll  Augsburg
I  Bettlugen
Nordhalben....St.St.St.A-ll  Hof  V.  vi  ö.xW
Ubgst.  Ubgst.  Naila
Nürnberg  St.  A.  St.  S.  St!  Nütnberg  ABr  .  .  ...  X.  BrBi
        <pb n="292" />
        272  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Amtsstellen
Dienstbezeichlung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  (Hauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  uro  7
Markt  Oberdotf.St.  A.  St.  A.ILI41München  Ii  ABr  .  .  ..  .  X.  Br
Oberdorf
Obergünzburgt.  A.  St.  A.U.  Memmingen  sIBrr  X.  Jr  6
Obermühlbach  St.  St.St.  A.LI44  Landshut
vogen
Obernburg  St.  A.  St.  A.  chaffenburg#ch.  X.  Br.
nbgst.  Ubgst.  U.  i  U.
Obernses.  St.  St.  St.  A.I  Bayreuth
Bayreuth
Oberviechtach  St.  A.  St.  A.II/  Furth  i.  Ww.  ABr  .  .  ...  XN.  Br
Ochsenfurtt  St.  A.  St.A—#HVürzburg,3  .t  νrνανáν.
üÜbgst.  Übgst.  X.  Bil.  U.  U.W.  usses
Odelzhausen.  St.  St.St.  A.IIMünchen  III
Dachau
Ottingen  St.  A.  St.  A.  III  Augsburg  Bl.A  ——  ...
Übgst.  Ubast.  U.  Bi  U.W
Ormesheim  ..  ..  St.  St.  St.  A.  I  Kaiserslautern
St.  Ingbert
Ortenburg  St.  St.St.  A.  Passau
»  Vilshofen
Osterhofen  St.  A.  St.  A.  U  Passau  —  X.  Br
Ottobeuren  St.  St.  St.  A.I.|Memingen
Obergunzburg
PappenheimSt.  A.  St.  A.IIL/  Ingolstadt  —QQY  M.  Br.  .  ...
Übgst.  Ubgst.  U,.  Bi
Parsberrg  St.  St.  St.  A.II/Regensburg
Velburg
        <pb n="293" />
        273

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sit#  I  SIEBEL-LUSTIGE  Befugnisse
nunmmeht  bisher  Eteuerhebestelle)
Pasing  St.  A.  St.  A#.1  München  III|/185.  Br  „ZO  Z)  I.  Zr  v
Abast.  Abgst.  .C.  BiE  —
Pegnig.  .  .  ..  St.A.  St.A.  iI  Bayreuth  —.  ..  K.  Br
Perlach  ......  J  ct  St.A.ll  München  II
s  Tauitirchen
Pfaffenberg  Et.  A.  St.  ll  undshut  —IW  K.  Br
Pfaffenhausen  St.  St.  St.  A.  II  Memmingen
1  Mindelheim
Pfaffenhofen  St.  A.  St.  A.1  1  Ingolstadt  EBr  .  .  ...  K.  Br
a.  Ilm  .
Piqkktikchesi....St.ASt.A.·j1I«-LI»E-shut·-—"Bk.....  PUB-Pfessenhaufen...Ot.St.St.A.ll
  Landshut
Rottenburg
Pilsting  ......  St.St.St.A-llLandshut
vandau  2
Planegg  ......  St.St.St.A.n  München  IIIl7-..«Vi
.  Abgst.  übgst.  Pasing
Plaktliig  St.  St.  St.  A.II  Passan
Ohterhojen
Plech  St.  St.  St.  A.  II  Vayreuth
Auerbach
—  —  .  —
Pleinfeld.  ..  ...  St.  St.  St.  A.  II  Rürnberg
1  Güingen
Pöttmes  ..  .  .  ..  St.  St.  St.  A.  II  Ingolstadt
Schtobenhausen
Polsingen  St.  St.  St.  A.  II  Augsburg
|  Otlingen
        <pb n="294" />
        274

Der  Amtsstellen

 

(Hauptzollamt  und

 

Bezirkslage:

teueramt  bezw.
Steuerhebestelle)

Befugnisse

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung
Sitz
—  bisher
l
Poppenhaufen..StStSt.A.Il
ubgst;ubgst.
Btessath  ———  St.a.  Sta.u
Prien  St.  St.  1  St.  A.1I
1
Prosselsheim  St.  St  St.  A.  UQ
Noin  —-m
Rattelsdorf  ESt.  St.  St.  A.  I
Neckendor  St.  St.  St.  N.  U
Nedmi  St.  A.  St.  A#  u
Negen..  Et#.  *P

 

Regensburg  .  .  ..

Regenstauf.  Et  #.  St.  .  1
Rehau  .·.  ———  St.  Et.

gRssds  serei  ser
Reisbach  ..  ..  Et  St.  Et.  A.U.

Rennertshofen

St.  A.  -
1

 

St.  A.  ur

 

*  St.

 

 

 

 

 

 

 

 

Neuburg

Schweinfurt#i
Schweinfurt
Bayreuth  Br  .  .  ...  BV.  Br
Rosenheim
Rosenheim
Mürzurg
voltach
Ingolstadt  Br.  .  ...—  X.  r
Bamberg
Halstadt
Bamberg
balftadt
Waldsassen  EVri  S2  B  Ma  Br
Un  Bi
Juiesel  *  Blrl.  7.  Br.
Negensburg  rBl.  X.  Bri
D0
Regensburg  Bl  X.  Br
ü  eW
Hof  Uu.  .  ..  X,  Bi
Hoi
Ingolstadt
Ingolsadt
Landshut
Frontenhausen
Ingolstadt

üer.  ghnern  dure
3  für  die  chem.
Ae  in
        <pb n="295" />
        276

 

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichmmg!  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sit#  —  ——  Lerptgzolamt  und  Befugnisse
—  biöher  Steuerhebestelle)
Remtweinsdorf.t.  St.  St.  A.  I  Bamberg  U,  Bi
ubgst.  übt.  —
Reuth  b.  Erbendorf  St.  A.  St.  A.  ILI.  Waldsassen  —  I1.  Bl
Übgst.  nbgst.  U,.  Bi
Rheinzabern  .  .  St.  A.  Et.  a.i  Landau  Dr  A,  arr
nbgst.  nbgs.  .  Bilaa
Nedenburg  Siät.A.  Se.A.  II  Jngolstadt  lkaslzi.s.....  X.  Br
Noding  ESt.  A.  stn  Jurß  i.  W.  r.  s  X,  Br
·  ——·  —«-I·f  —-f—»
Röttingen  St.  St.  SEr  *-  Würzburg  U  BiU.  W
nbgst.  Übgst.  855
Nös  St.  St.  St.A.II)  Furth  i.  W.
1  Neunburg
Rohr.  St.  St.St.  a.U.  Ingolstadt
abenebergs  —  —
Roth  a..Et.  A.  24.  2  Nürnberg  BBl..  IX.  Br
Nothenburg  o.  I.t.A.  St.  A.  1  Fürtt,  r  R.  Br
Abast.  Abgst.  .  Silas
Kotzenzichen  .  St.  A.  eian  Vamberg  ——  ..  IN.  Brvi
Abgst.  I  lbgst.  .  Bi
sottenburg  Et.a.  et  A.  II  Landshut  S#r.4  J1.  Ir
kotthalmünster  Sa.  A.  Se.A.  II  Simbach  ABr  .  .  ...  K.  Br
kuhmannsfelden  St.  St.  lan  Zwiesel
Viechtach
upboden  St.  St.  St.  A..  Schweinfurt####
Übgst.  Übgst.  Brackenau  .
5;q1  a.  S.  Bt.Se  St.  St.  A#n  I  Saw  iniurt  «
Neuftadt  a.

 

44*
        <pb n="296" />
        276

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Der  Amtsstellen
Dienstbezeichnung  Bezirkslage:  Bemerkungen
a..—————...——n—nI—.  ·
Mnmhkbwher  Steuekhebcstcflej
Sattelpeilnftcin..St.St.St.A.IIFurthi.W
Cham
Saulburg  St.  St.  St.  A.  Landshut
Krcchroth  Straubing
Scheinfeld  ————..*  W—.—.—□2-3  NX.  ör
Scheßlit  ......  St.A.St-A.Il  Bamberg  2  Bl.  N.  Blil
Schierling  .....  St.  St.  St.  A.  I  Landahut
Langaunid
Schifferstat.t.  St.  St.  A.U  Ludwigshafen  U.  BiU#  W.  N-  x
Übgst.  Übgst.  Ludwigshafen
Schillingsfürst.  ..  St.  St.St.  A.  U  Fürth  U.  Bi##8W
Übgst.  Übgst.  Lautershaufen
Schleißheim  St.  A.  St.  A.U.  München  m  ABr  .  .  ...  X.  Bil
Schlüsselfeld“  St.  A.  St.  A.  I  vamberg  ABr  .  .  ...  M.  Br  .  .  ...
Schnaittach  Et.  St.  S—  Nürnberg
Lauf.
Schöllkripdent.  St.  St.  A.I  Aschaffenburg
üllenan  *r'½2
Schöllnach  St.  St.  St.  N##U  Landshut
Hengeroberg
Schönberg.  t.  St.  St.  A.U|  0  wiesel
1  Grafenau.
Schongaga  ..  St.  9  St.  Anm  II  München  *½—  —  N.  Bl.
S—Et.A.  St.  A.llrngolstadt  .  .  ..  N.  Br
wabasty  ..  St.  A.  St.  A.  1  Nürnberg3  X  rnw  nen,
libgst.  Ubgst.  TBi  .  .  ...  h.  dungen.
        <pb n="297" />
        Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichmung  Bezirkslage:  Bemerkungen
eis  1  iguenenm  s  sbefugnisse
nunmehr!  bisher  Steuerhebeste  #
Schwaben  St.  St.  St.  A.1  München  I1
Erding
Schwabmünchen.t.  St.  St.  A.  Augsbun
öypingen
Schwandorf  .  .  .  .  St.  A.  St.  A.1  NRegensburg  VBr.  .  .  ..  X.  Br
Schwarzacht.  St.  St.  J.l  Landshut
VBogen
Schwarzenbach  St.  A.  etun.  Hof  f3rer  ——  ...
a.  S.  ]  .  UU#  Bi
Schwarzenbach  St.  St.  St.  A.  u  Hof
a.  B.  Naila
Schwarzenfeld.  St.  St  St.  A.  I  Negensburg
Schwandorf
Schweinfurtt.  A.  St.H.  St.  Schweinfurttt,  Blil  Ma  Brvi.
1
Seefelkdle  St.  St.  St.  A.  U.  Mürchen  ut
Furbenseldurnc
Seßlach  St.  St.  St.  A  1I  Bamberg  IU  Biles
Übgst.  Ubgst.  Qariben
Sibratshofen  Et.  St.  St.  N  Pfronten
Immenstadt
Siegenburg  St.  St.s  St.  A.  I  Ingolstadt
|  |  Neustadt
Simbach  b.  L.  St.  St.  St.  A.  II  Landshut
Arnstorf
Sindelsdorf.  St.St.  St.  A.II  München  III

 

 

Bolfratshausen
        <pb n="298" />
        278

 

Der  Amtsstel  lenur  #6

 

 

 

Bezirks  lage:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung.  Bemerkungen
Sitz  —4  (Hauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr,  bisher  e
Spalt  St.  St.  St.  Ln.  Rürnberg739
Übgst.  übost.  Noth  th  a.  S.  *:
Stadtlauringen  éSt.  A.  #r  A.  1I  Schweinfurt  n9e  K.  Br  Bi
ax  Bi
Stadtprozelten  St.  St.  SG..  An  Ashaftenburg  T  .  .  .  ..  N.  S.
Übgst.  .  übgst.  Martheidenfeld  ü.  Bi  aW
Stadtsteinach  .  .  .  St.  St.  etu  Badreuth
«  Aulinbach
Staffelstein..  .  .  St.  A.  A.U  Bamberg  Br  ..  ..  R.  Br.
übgst.  Ubgst.  U,Bi
Starnberg  St.  A.  St.  A.U|  München  Ull  o  N.  Br#i  ½D
U.  Bi
Steinsfeld  St.  St.  St.iu.  JFürthh  .
Ülbgst.  ÜUbgst.  Surgbernheim.
Steinwenden  .  St.  St.  Stan.  Kasserslautem?
Ganmänchweiler
Steppach  St.St.  E  t.  A.il  Bamberg
s  Freusdorf
Straßkichen.  St.  A.  St  a.  Loandshut  ——  K.  Br
Sinchung  .....  ct  A  StAI  Regensburg  ABr  .  .  ...  N.  Br
Sugenheim  StGtSt.An.  Fuarth  *-5
Windsheim
Eulzbach  ......  St.A-St9llIRegenöburgLBr.....  KAVr
Sulzdorf  .....  St.  St.  St.  A.  in  Schweinfurt  *“-HKönigshofen
  Gr.  6
Tännesberg  St.  St.  St.  A.  II  Waldsassen

 

 

 

 

 

 

 

 

Vohenstrauß
        <pb n="299" />
        279

 

Der  Antsstelten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sit#  —  (Dauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  —
TKan  St.  St.  St.  A.  II  Simbach
Neuölting
kapfheim  St.  St.  St.  A.  II  Augsburg
#  böchttädt
Taufkirchen  St.  A.  St.  A.1  München  11½  Bl.  Br
Teisendorf  ..  ...  St.  St.  1  St.  A.  II  Reichenhall
Reichenhall
Tettoo  St.  St.  St.A.1I11  Bamberg  U.  BiUeW
Übgst.  Ubgst.  „  Nothenkirchen
Thalmässing  .  .  .  .  St.  St.  St.  A.11.  Nürnberg
dũpolistein
Thannhausen  St.  St.  St.  A.!  Memmingen
Krumbach
Thierhaupten  St.  St.  St.  A.  1  Ingolstadt
Nain
Thurnau  St.  St.  Et.  AlI  Bayreuth
!  Kasendorf  Mainleu  "
Tirschenreuuh.  A.  St.A..  Waldsassen  ruzz  ..  V.  Br  vnhtadrnn  nen
krumen
Tittlig  St.  A.  St.  A.  11  Pppassau  —D  X.  Br
Tölz  ...  .  .  ...  Et.  A.  S..  A.  1  Rosenheim  —  2  XK.Br
TreuchtlingeenSt.  St.  St.  A.1!I1  Ingolstadt
Pappenheim
Triften  St.  St.  St.  A.  II  Landshut
Vlarrtirchen
Trockau  .  .  .  ...  St.  St.  St.  A.  II  Bayreuth

 

Creußen
        <pb n="300" />
        280

 

 

 

 

 

der  Amtsstellen
Dienstbezeichlung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sitz  —  ——  (aupnollamt  ur  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  wueram,  behdh.
Trostberg  .....  St.  A.  St.  A.II  Simbach  1#  BBl.  K.  Br
Trulben  ......  St  St.  St.  A.  U,  Landau  6
!  Pirmasens
urem  St.  A.  6  St.A.  1  «  Munchcn  lll  «EBr.-...  X.  Br
kutzing  St.  St.  St.  A.  I  Mürchen  III  U,  Vi
Ubgst.  Ubgst.  Starnberg
Uettingen  St.  St.  St.  A.  Il  Würzburg
*-  Ubgst.  Wirzburg
Uffenhei  St.  A.  "  St.  A.1  WMürzburg  SBr  r  N.  Bl.
—  UßU.  BiUne
.  —  —  ——  —  —  —
Untersteinach  St.  St.  —*  WvVayreuth
Kulmba
Untersteinbach.t.  St.  St.  A.il  Schweinfurt
Zeil
Velburg  St.  A.  St.  A.  1I  Redensburg  EBr.  .  ...  N.  Br
Velden  St.  St.  St.  A.  II  München  Il
Dorfen
Viechtacch  St.  A.  St.  N.  1  Zwiesel  Br.  .  ..  .  XN.  Br
Ailsbiburg  St.  A.  St.  A.  Landshut  EBr.  .  ...  Ra  Br  Br
Vilseck  .  .  .  .  ...  Et.  A.  St.  .  BayreuthnnWr  1P’')  ..  J.  Br.  ru3
in  Freihung.
.  «—.  —  —  —
Vilshoen  .....  St.A-CtAl  »  Passau  I  Br  .  .  ...  X.  Br
Birnsberg  .....  St.:)(.ctAn’Fük-th  IFVk.....  M.  Br
Vohburg  ......  St.St.  St.A-1l  Ingolstadt
Nreustadt  a.  D.
Vohenstrauß..St.  A.  St.  A.  Waldsassen  n  B..  X.  Vr
        <pb n="301" />
        281

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichuung  Bezirkslage:  Bemerkungen
Sit  —  LLauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  ran  beh,
Volkach  St.  A.  St.A..L  WörzburgBrk7.  A#.
Übgst.  übgst.  U.,  Bi#W##
Waging  St.  St.  St.  A.U.  Reichenhau
|  —
Waischenfeld  .  .  St.  A.  —*.*7  Bayreuth  Br.  .  ...  X.  Br
Vald  a.  Alz  S..St.  St.  A.l.  Sinbach
.  Troftberg
Walderbach  St.  St.  St.Aa.  U|  gurthi  W.
"  *  Jaoding
Waldershoy..  St.  St.St.  A.Ul  Waldsassen
Redwitz#
Waldfischbach  St.  A.  l  St.  A.  I  Landau  EBr  .  .  ...  J.  Bl.
abgs.  nbgst.  O.  Si  U.
Waldkirchen  St.  St.  St.  A.  ur  Passau
Hutihurm
Wallenfels  St.  St.]  St.  A.I.  Bamberg
Kronach
Vallerstein.  .....  St.A-St.A.Il  Augsburg  —  .....  I.  Bl.
Ubgst.  Übast.  U.  Bi  U.  W
Vallhalbenn.  St.  St.  St.  A.1I.  Kaiserslautern
zwätbrücken  #
Walsdorf.  .....  St.  St.  St.  A.  II  Bamberg
Bamberg
Wasserbung  ét.  A.  I  StAIRofenheim  «-"Br;ZI)  IkBr  «)  #hte
8  e  Fa
JInufr-.  b
Wassertrüdinen.6t.  A.  St.  All  n  Augsburgrer  N.  Br
I
        <pb n="302" />
        282

 

Der  Amtsstellen

 

 

Bezirkslage:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Bemerkungen
Sitz  (Hauptzollantt  und  Befugnisse
nunmehr  bisher  ber.
Weiden  St.  A.  St.  A.#—  Valdsassen  ——2..CE.  *  *  Gehnlonx
U,  Bi
Weidenbach  St.  A.  St.  A.  II  Nürberg  ###  .....  XK.  Br
Weidenberg  St.  St.  St.  A.  II  Bayreuth
Bayreuth,
Weihmichl.  .....  St.  St.  St.  A.  II  Landshut
Landshut
Weilheinn  St.  A.  t.  A.]]  München  m  *—.  —illl-Vas
  Bi  Mz
Weiltingen  .....  St.St-St.A.ll  Augsburg  ü.  vi  UarW
Ubgst.  übast.  Wallerstein
Weismaun  St.  St.  St.  A.  I  Bamberg
Vurolundiladi
Weißenbrunn  St.  St.St.  A.U  Vamberg  nFfBN  XBi
„  UÜbgst.  Ubgst.  Kronach
Weihenburg  ri.  B.St.  A.  6S..A.  1  Nürnberg  —  X  Br
Veihenhorn  Eæa  st.a.ir  Memmingen  Br  .  .  ...  X.  Br
Welden  ......  Et.  St.  St.  A.  II  Augsburg
Verlingen
Wemdiiig  St.  St.  St.  A.  II  Augsburg
Douauwörth
Wernberg  St.  St.  St.  A.II.  Regensburg
Hirschan
Wernecck  St.  A.  St.  A.!  Schweinfurt  ———s—-  X.  Vr
Wertingen  **'  St.  A.  II  Augsburg  4  Bl.  N.  Br
        <pb n="303" />
        —

Bezirkslage:

283

Der  Amtsstellen

 

 

 

 

 

Dienstbezeichnung  Bemerkungen
Sitz  ––  I(Hauptzollamt  und  Befugnisse
nunmehr  bioher  f  k  ¾5»sr
I  I
Wiefau.......  St.  St.  Et.  A.  II  Waldsassen  Uat  Bi
Tirschenreuth
Wiesentheid  St.  St.  St.  A.U.  Würgzburg
4  Litzugen
Windisch=  Eschenbach  St.  St.  St.  A.  II!  Waldsassen
Neuth
Windsbach  Sl.  St.  St.  A##l  Nürnberg  T  .  .  ...  X.
Heilsbronn
Windsheim.  St.  M.  St.A.!  Furth  Br  ...  .  .  M.  Br.  ...
abgit.  Ubgst.  ü  vBi  Ukw
Bintlarn  .  ...  St.  St.  St.  A.  U:  Furth  i  W.
Chberviechtach
Winnweiler  ..  .  .  Eit.A.  St.  A.  IIKaiserslautern  Vr...  N.  Bi.
Übgst.  AUbgst.  U  BiU#W
Wittelshofen  St.  St.  tun  Augsburg
Wassertrüdingen
Wörth  a.  dSt.A.  St.A#.I|!  Regensburgzrr  R.  Br
Wörth  a.  J..  .  .  .  St.  St.  St.Alu.  Landshit
Dingolfing
Wohmbrechts.4t.  St.  St.  All]  Lindan  U:„BiW
Übgst.  Übgst.  Lindenberg
Wolfratshausen  .  S4.  .  St.  A#u-  München  111  um  BlJ  X.  Br
Wolfstei  St.  St.  St.  A..  Kaiserslautern  U  Miles
Übgst.  Ulbgst.  Luauterecken
Wolnzach  St.  St.  St.  A.II.  Ingolstadt
Pfaffenhofen
        <pb n="304" />
        —  284  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*r  Der  Amtsstellen  -*-2
Dienstbezeichuung  Bezirkslage:  Bemerkungen
s“  uttaeGefuis6
nunmehr  bisher  Steuerhebeste
Würzburg  St.  A.  St.  H.  St.  Würzburg  ABra  Sch.  ..  A.  BrBi  ...
O-Wunsiedlel
  St.  A.  St.  A.I  Waldsassen  jEBr.  ...  M.  BrBi  ....
Ue::Bi
Zeil  St.  A.  St.  Allll  Schweinfurt#  ..  N.  #r.  —
Zefelberg·.....  St.St.St.A.II  Landau
Waldfischbach
Zeuln-Markt.  .  .  .  ISt.  St.  St.  A.  II  Bamberg
Lucgkundstadt
Zusmarshausent.  A.St.  A.I1  Augsburg  —  N#

 

 

 

 

 

Veränderungen  in  den  Befugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen  auf  Grund
der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.
Herzogtum  Braunschweig.

Dem  Hauptsteueramte  Wolfenbüttel  sind  die  Befugnisse  28  und  29  beigelegt  worden.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Keil  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Kricheldorf  den  Kaiserlichen  Hauptzollämtern
  zu  Hagenau,  Schlettstadt  und  Straßburg  i.  E.  vom  1.  Juni  1909  ab  als  Stationskontrolleur
mit  dem  Wohnsitz  in  Straßburg  i.  E.  beigeordnet  worden.
        <pb n="305" />
        —  286  —

4.  Polizeiwesen.

 

Ausweifung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

l  #  Auswelsung  un#n#Inge
—.  ·  beschlossen  hat.  beschlufes.
1  2  I  i  —  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  9  362  in  Verbindung  mit  9  181a  des  Strafgesetzbuchs.

Josef  Leemss,  iueo  .  am  4.  Juni  1873  zu  Vugug.  Zuhöälterel  (3  Monate  Königlich  Württember-  1.  Juni  1909.

1
Schloss  öster-  krar“  lant  Er-  gische  Regierun
6  vom

des
mihscher  op  .  len  Donaukreises  zu  #  tm,
i  sw-«  k

b)AufOrundbes9362beOSttafgefetzbuchö.

1.  Juli  1876  Mai  1909.

  
 
 
  
  
   
 
 
 
 

 

2  Richard  Graß,
Dilenptlaecht,

4*  Theresig  Reu-  Mai  1909.

mater,  geborene
Muglach,  Fabrik-#
  “
4  Beter  Prersin,  Juni  1909.
"„  Tagelöhner,

65  HLudwig  Vonget  Jumi  1909.
1  6.  get,

Franz  Riedel,
Schmied,

7  Karl  Wessely,
Eilenfermer.

Die  Answeisung  des  Webers  Alois  Umlauf  (Zentralblatt  für  1905,  S.  111,  Ziffer  20)  ist  einftwellen  zurückgenenmen
  worden.

8  Juni  1909.

 

Lerl  Cal  Heymarmes  Verlag.  —  Vedruckt  bei  Julius  Sittenselb,  Hofbuchbrucker.  in  Berlin.
        <pb n="306" />
        <pb n="307" />
        —  287  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

Zu  betitehen  durch  alloe  VPostanstalten  und  hHuchhandlungen.

 

 

 

 

XXXVII.  Jahr#ens.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Juni  1909.  Nr.  26.

3  t:  1.  K  1  :  G  mur  1—  u  nm—1  *srilss?  .

—.———..  J3

en:

deg  die“  Zen  —  h—  ön  ner  4.  es  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Nat  19090  288  eichsgebettte  —  2982
BSei-  anb  Stenerwesen:  Anderungen  in  den  für  die  eilage.  ewesen:  Beränd  snachweis
EJ——————————
für  Jölle  und  Sleueryn  v211  in  bezug  auf  die  Krankenversicheung  298

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  die  bisherigen  Vizekonsuln  Andrew  Couts
Horne  in  Queenstown  und  Gustav  Nebendahl  in  Bristol  zu  Konsuln  an  diesen  Plätzen  zu
ernennen  geruht.

Dem  Konsul  von  Guatemala  Dr.  jur.  Carl  Piekenbrock  in  Essen  a.  d.  R.  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Stettin  William  C.  Teichmann  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  der  Argentinischen  Republik  für  die  Provinz  Hannover,  Professor  Dr.  Rudolf
Hauthal  in  Hildesheim,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

46
        <pb n="308" />
        288

2.  HJinanzwesen.

achmeisnng
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse

des  Monats  Mai  1909.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7“  —
in  led
Bezeichnung  ——  ———  de  ,
der  Weetvergütungen)  Blelben,  des  Lor.  Sralten  5  und  s
3  zmm  .  des  ufw  lahrt  nehr
Einnahmen  a  «  walte-)  —s-ugs
  Cum
*  +  -m—.  -
1  2  8  4  5  6  7
1  ölle  121  767  822  16  682  548  «  105  185  279  96  409930  +  8725  299
2  aksteuer  817  858  11  051  06  907  1  521  2095  —  214988
8  —  .  8  086  982  —  ’  6  882  6377  +  449  146
4  dersteuer  21849288  1  11  111  4  de  127  210568  sS800  +  784  297
5  Salzsteuer  7  878  473  —  383878475  78T7489  —  4016
6  mntweinsteuer:  #C
a)  Mai  achbottr  4181,056  43826  919  —  145  883  42  880  —  569  768
!  ##e  Lche  gabe  und  vushlag  25  880  596  .  8874  206  #  22  006  8390  21  9899  485  U  +  606  955
Brennste  2  668  019  Ü  1574  172  1  098  847  724  519  1+  969  828
76  zeshe:  1109  622  148  5668.  961  064  902  884  +  58  780
6  (je  er  s8  oss  904  10  205  8.067099  8  31425—  247  158
lber  engsabgabe?  von  n  Bier  .  784890  784  890  768  401|  16  486
9  S##  karten  .  280  251  280  251  278  661  —+  6  600
10WVechs  elee,  else  2  662  827  D  2  662  827  2  824  261  161  934
11  Neichsstempelabgben
5  —“  3'3
A.  von  4840  081  4840  081  8812401  4  527  680
B.  von  -  Fpieren  sonstigen  —*
6  9215  480  18  881  8  196  599  1  698  766  +  1  97886
C.  von  Voturtelosena)
  für  Staatslotterien  4522  518  —  4622  618  EEIXEI
b)  für  Privatlotterien  .  2266494l  —  2266  494  1871947  4  894  647
anr  Reichseigene  Steuern:  #
A.  v  chturkunden  2!838  185  2  838  185  2245  507—  87628
B.  von  ersonenfahrkarte  2285  776  7  —  2285  776  2  196  9409  J.  1###
C.  von  Erlaubniskarten  für  #reschaheruge  880  950  880  950  269  10  +  111847
D.  von  Lergetungen  an  m  Mügiieder  von
Aufsichtsräten.  .  .  1792  695  —  1792685  1  182  310|  610  295
12  Erkbschaftssteuer  4719051  —  4719  061  8  080  böbk  +  1688  484
18  Statsstäche  Gebühr  268  062  —  258  082  248  420  9  662
14  Reichs-Post=  und  Tsgkapsenwerwaiung.  —  —  104  624  674  99  688  800  M  5086  365
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  —  19  857000  19  877  000°  J  480

 

 

 

°*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  BVorjahr  um  864  126  4  höher.
        <pb n="309" />
        289

Anmerkung.  Die  zur  Reichslasse  gelangte  Int-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

It-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsfahrs
1  Bezeichnung  It-Einnahme  im  Monat  Mai  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mal
der  ———  —  —  —  —
2  Muhin  10900  —
B  —  --  272  1  -  -  -
1  2  1  ZX  4  ·  e  8
1  48  074  40“  49  262  892  —  1157  98“  98  794  750  92  900  910|.  898  940
2  715861  850  288  —  184  377  1  469  796  1  694  1668.—  224  957
8  1822  180  1877907  —  5b  727  2717252  2  680  586—  36  716
4  18  262  711,  13  035  692  —  167049  80  188  884,  27  490  208+  2  648  176
5  4  410  068  4574  010  —  168  957  9  122  759  9671  646  —  548  887
6  1
r3  m  436  791,  1  105  440  —  668  44%—  487  de  90  521—  518  221
O  *m  umd  «
*nm#  .  10  178  704  10  525  488  —  1346  78  21744  842  21  596  7841—.  147  608
468  81  481  772  —  17901  1  098  847  724619  4  869  828
7  866  899  286  108  4  81291  669  960  594  86862  4  75  098
8Grausteuer  und  à.  überbone.  »  .
abgabe  von  8899  45.  408  O06  —  133  555  6450  087  6  719  668  —  269  571
9  —  “““„  165  b64  174  021  —  8  487  861  940.  847  965  18  976
10  BWechselstempelsteuer  1262  740,  1877  817.—  115  107  2  662  327  2  824  261  —  161  984
11181„deichsstempelabgaben:
1.  E——7
A.  von  Wer#  2  462  179,  1  691  551  +  770  628  4250  231  8  796  153•—  517078
B.  von  Kauf-  ae  sonstigen  "1
c.  dsc  —  ..  lcsöossz  948  616  +  746  467  8  132  290  1  664  498  +  1  467  792
von  Lotterielof
a  für  Staatslotterien  2  724  bln!  4952  345  —  2227827  4522  518  5  557  854  —  1084  836
d)  für  Privatlotterien  1  657  4861  1  182  200.+  425  235  2288  919  1847  680  4  886  239
I  Reichseigene  Steuern:  "„
A.  von  Frachmrkunden  1201  077,  1  151  689  +  49  4868  2286  472  2  200  598/  86  874
B.  von  onenfahrkarten  1590  vrn  1  420  279  +  170  648  2240  061  2094  210  145  851
C.  von  Grlaubniskarten  für
Kraftahrzenge  211  2  168  1534  68  415  878  881  268  7214  109  610
D.  von  Bergũtungen  an  Mit.  «
glich-:  von  sichiarãten  roi  181  261  8884  4390  298  1  766  788s1158  69444  Sos  089
12#  2  401  498“  1  879  0901.  522  408  4719  061  8  080  567  +  1688  38
186  *  Achabr  .  124  647.  126  962|—  2815  258  082)  248  420  —+  662

 

 

D

 

1  1
        <pb n="310" />
        —  290  —

3.  Zoll-  und  Steunerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Mai  1909  beschlossen,  daß  vom  1.  Juli  1909  ab  in  den
für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  die  nachstehenden  Anderungen  einzutreten  haben:

 

 

 

 

 

Nu  EIEI  Tarasätze
Laufende  ##er  Benennung  Art  in  Hundertteilen  des
der  der  Rohgewichts
Nr.  tarifs  Gegenstände  Umschließung  W—G  2
·  bisher  künftig
1  2  8  4  5  68
1  29  Tabakblätter,  unbearbeitet
usw.:  s
TabakblättervonManilasUmfchließunenauöfeinem
tabak  Bastgeflecht,  ausgelegt  mit  "„
dünnem  Schilfgeflechte,  mit
espaltenem  Rohre  ge-  %
aönürte  auch  mit  beinenumhüllung
  —  3
desgl.  Umschließungen  aus  8  weichen
Bastmatten,  innen  ausgelegt
  mit  Schilfplatten,  mit
Rohrstricken  geschnürt  —  3
2  220  èCèabakfabrikate:
gebeizte  Tabakblätter  aus  Terr-Karotten,
  Stangen  und  Umschließungen  aus  Lien
Rollen  zu  Schnupftabal  häuten  —  8
3  614  JBein-  und  Hornwaren  Kisten  20  19
4  640chuhösen  aus  Messingblech  Kisen  20  13
in  wesentlicher  Verbindung
mit  Zellhorn
5  733  Tafelgeschirr  aus  Porzellan  Kisten  .  45  43
6  943  Mechanische  Spielwerke  ohne  Kisten  aus  weichem  Holze.  .  23  14
Gehäuse  bei  einem  Reingewichte
  des  Stückes  von
500  g  oder  darunter

 

 

 

 

Berlin,  den  18.  Juni  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="311" />
        —  281  —

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  als  Geheimer  Regierungsrat  und  vortragender  Rat  im
Reichsschatzamt  in  den  Reichsdienst  übernommenen  Dr.  Trautvetter  der  Regierungsrat  Wittstein,
Mitglied  der  Hamburgischen  General-Zolldirektion,  den  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektionen  zu
Stetiin  und  Posen  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit  dem  Wohnsiy  in  Stettin
vom  1.  Juni  1909  ab  beigeordnet  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Mai  d.  Is.  beschlossen,  daß  unter  Genehmigung  der
getroffenen  vorläufigen  Maßnahmen  die  Bestimmungen  über  die  Bewilligung  von  Teilungslagern  an
die  Kaiserlichen  Marine-Verpflegungsämter  (Zentralblatt  von  1889  S.  410)  wie  folgt  geändert  werden:

g;
2.  in  den  Ziffern  3,  4  und  5  der  Bestimmungen  und  in  den  Mustern  A  und  B  ist  die  Bezeichnung
„Marine-Verpflegungsamt“  und  „Marine-Verpflegungsverwaltung“  durch  die  Bezeichnung

„Marinebehörde“  zu  ersetzen.
Berlin,  den  22.  Juni  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Pestimmungen
über  die  Bewilligung  von  Teilungslagern  an  die  Kaiserlichen  Marinebehörden.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  den  Kaiserlichen  Marinebehörden  zum
Zwecke  der  Ausrüstung  der  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  mit  Verpflegungsgegenständen  und  mit
Heiz=  und  Schmierstoffen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Privatlagerregulativs  mit  nachstehenden
Erleichterungen  Teilungslager  ohne  zollamtlichen  Mitverschluß  zu  bewilligen:

1.  In  diese  Lager  dürfen  ohne  Rücksicht  auf  den  Abgabensatz  alle  zollpflichtigen  Verpflegungsgegenstände,
  ferner  Heiz=  und  Schmierstoffe  jeder  Art  sowie  inländisches  unversteuertes  Salz  aufgenommen
  werden,  letzteres  mit  derselben  Wirkung,  als  wenn  es  in  einer  öffentlichen  Niederlage  für
unversteuertes  inländisches  Salz  niedergelegt  wäre.  Ebenso  dürfen  Waren,  für  welche  bei  der  Ausfuhr
  Abgabenfreiheit  oder  Vergütung  des  Zolles  oder  der  Steuer  oder  die  Erteilung  eines  Einfuhr-=scheins
  beansprucht  werden  kann,  mit  Ausnahme  von  Bier,  Tabak,  Tabakfabrikaten,  Salzfleisch  oder
gesalzenem  Speck  in  diesen  Lagern  niedergelegt  werden,  und  zwar  mit  der  gleichen  Wirkung,  als  wenn
sie  in  eine  öffentliche  Zollniederlage  aufgenommen  wären.

.  Uberschrift,  Eingang  und  Ziffer  1  der  Bestimmungen  erhalten  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  gcben
Fassung;  —-k«


»s.
        <pb n="312" />
        —  292  —
4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
 
 
 
 
 
 
   
 
     
  
   
  

  
   
 
    
 

 

*  Name  und  Stanb  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  Grund  bes
4  "  —F  Answeisungs=9
  der  Ausgewiesenen.  der  derns.  däschlosen  datbesckusel.
1  2  I  i  "  6
a)  Auf  Grund  des  §5  39  des  Strafgesetzbuchs.
#ladielaue  Krup-geboren  am  18.  November  1875  zujeinfacher  Webshebt  Großherzoglich  Mecklen-25.  März  1909.
)  ka,  Schnitter,  Jaocks  Kreis  Ostrolenka,  Gouver=  schwerer  Diebstahl  burgisches  Ministerium
ment  Lomza,  Rußland,  ½¼  und  Basdpegeen  des  Innernzu  Schwerin,
Stantpangehkriger.  al  onat.
(  81  %  laut  SErkenntuis
  vom
25.  April  1907),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  |  Kudolf  Böbel,  am  10.  22.  Mai  1909.
Tischlergeselle,
3Franz  Gasche,  und  18.  Mai  1909.
Bachmchzter
"  9  abrikarbeller,
4  .Linzens  Gluhak,  8.  Juni  1909.
Gerber,  zu
5  SJohann  und  12.  Juni  1909.
Harald  zu-6
  Juni  190).
7  Andreas  Mielnik,  .  und  Mai  1909.
Arbeiter,
8  Franz  Richter,  Mai  1909.
Fabrikarbeiter,
William  April
Arbeiter,  1908.
10  Max  Tischler,  6.  i  1909.
Uer,  chler  zu  duni
11  Johann  12.  Mai  1909.
"Q  zu
geselle,

 

 

 

 

Verlim,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Cedruckt  bei  Julius  Siuenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="313" />
        Beilage
Ur.  26  des  Itulrulblalts  für  das  Deutsche  Brich.

 

Versicherungswesen.

Ortsülbliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  385  und  1903  S.  233).

Veränderungsnachmeis
zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1905
Anhang  zu  Nr.  54.

Nach  den  Mitteilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.
Abgeschlossen  am  20.  Juni  1909.

Ortoüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Wtarbeter,
sestgestellt  für  Personen  im  Alter  #

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  !  weibliche  männliche  welbliche
——·L

 

Königreich  Preußen.  c  1

Regierungsbezirk  Potsdam.
Kreis  Westhavelland:

3  Stadt  Rathenom.  2  25  1  201  20  —  80

b)  Stadt  Friesack  (vom  28.  November  1909  ab)  2  10  1  —  1  —  —  80

)  der  übrige  Teil  des  Kreisees  1|80  1  +1  —  2à½%
l

Regiernugsbezirk  Liegnitz.
Stadtkreis  Görlizz..  .....12650  1  40  40  1  —
Kreis  ehn  l  «

 

Stadt  Goldberg  .  1  50  1  20|—  70  60
Stadt  Haynau?.  .  2I201s5011—»—90
der  übrige  Teil  des  Kreises  1  —  60  0—  50  —  4
Kreis  Glogan:  Za)CtadtGloau
  3«251251———75
b)  der  übrige  Peir  des  Kreises  1  35  —  10|  —  65  —  45

 

 

e
·  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  November  1909
in

47
        <pb n="314" />
        Drisũblicher  Ta  selohn

sespee  ür

u  gewöhnlicher  Togegrbeitr,

ersonen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche,  weibliche  männliche  weibliche
□LL

Regiernngsbezirk  Oppeln.
Eru  b  Oie.  kruggeen  #nesse  und!  vie  Stahtrreif
a)  Landkreise  Beuthen  O.-S.,  Kattowitz,  Zabrze
b)  Stadtkreise  Beuthen  O.  -S.,  Gleiwih,  Kattowit,  22  1  1|  95
Königshütte,  Oppeln  und  Ratibor
Gruppe  II  (die  anderen  Kreise)  .  1501——85-I65
·  Oktce  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  November  1909  ]
in
Regierungsbezirk
Stadtkreis  Aschersleben  250  181110
Kreis  Calbe
a)  Städte  Staßfurt  und  Schönebeck  2  61001#  l
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  2100
Kreis  Gardelegen  2  101
Stadtkreis  Halberstadt.  2  7
Landkreis  Halberstadt  2  1½
Kreis  Jerichowmw.  2  144  «
Kreis  Jerichow  II:  1200—
a)  Stadt  Genthin  2·10111
b)  der  übrige  enr  des  Kres  2  1054  20
Magdeburg  .  3—1;50  s»
Kreis  Neuhaldensleben  2  4%1  20  l
Kreis  Oschersleben  210  1  r
Kreis  Osterburg  2  10  11  E  .
Kreis  Quedlinburg  240  1  20  D.
Kreis  Salzwedel:  1
3  Stadt  Salzwedel  210
der  übrige  Teil  des  Kreises  2  1  20
Kreis  Stendal:
a)  Städte  Stendal  und  Tangermünde  2  50%¼  44
h##dee  übrige  Teil  des  ts  Kreises  ..  2101120
Kreis  Wanzleben.  214  20
Kreis  Wernigerode  2104.  .
Kreis  Wolmirstedt  2  4444  «
.  Je  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  August  1909  I
in
Regiernugsbezirk  Merseburg.
Kreis  Sangerhausen:
¾1  Stadt  Sangerhausen  2  4½  3  2z2%10
der  übrige  Teil  des  Kreises  .  2—1201201—
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  22.  November  "
1909  in  Kraft.  .
l
        <pb n="315" />
        —  295

 

Ortsüblicher  Tagel  öhnlicher  Tagearbeiter,
olheza#ne#u  ennn#t

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  umter  16  Jahren
männlicheweibliche  männliche  welbliche
—————
Regierungsbezirk  Schleswig.
Kreis  Eiderstedt:
a)  Stadt  Tönning  (vom  24.  Oktober  1909  ab)  3  —  2  —1150  120
b)  der  Wi  Teil  des  Kreises  2  50  1  5510  90
Kreis  Schlesw  ·  «
a)SttheSch1esw-g,Kappetu,  chedkichitadtund
Flecken  Arnis  (vom  24.  Juni  1909  ab)  13  20  2  +150  1  20
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  ..  2—1401  —  —  80
Negiernugsbezirk  Hannover.
Kreis  Diepholz  ....  ..  2—1501-201—
Kreis
Stadt  Hameln.  .  2501501z401—
*  Bodenwerder  2.  320  1  41  20  —90
der  übrige  Teil  des  Areise  2  —  1  25  1  20  —  90
gandkreis  Hannover.  2  50  1  70  1  00  14
Kreis  Hona  2  —  1  5%  50  10
Landkreis  Linden:
a)  Gemeinde  Ahlem,  Limmer,  Ricklineen  3  2  50  1
b)  Gemeinde  Badenstedt,  Bornum,  Bredenbeck,  Daven-  "
stedt,  Letter,  Northen,  Ronnenberg,  Seelze,  Velber,  ç
Weehen,  Wennigsen  250  168011  50  1—
e)  Gemeinde  Amherst  Barsinghausen,  Venihe  Gehrden,
ohenbostel.  2  30  1  3200  20  —'½%
d)  Gemeinde  Bantorf,  Ditterke,  Empelde,  Ererloh,  ·  «  "  l«
Gümmer,  Harenberg,  Holtensen  bei  Weetzen,  Kirch-  »
dorf,  Leveste,  Lohnde,  Ostermunzel  .2—1  20  1  20  —  90
e)  Gemeinde  Argestorf,  Barrigsen,  Bönnigsen,  De-  T
bersen,  Döteberg,  Dunau,  Eckerde,  Egestorf,  Evestorf,
öxe,  Gr.  Goltern,  Er.  Munzel,  Holtensen  bei  .
Wunstorf,  Kirchwehren,  Landringhausen,  Langreder,  ·
Lathwehren,  Lemmie,  Lenthe,  Nordgoltern,  Redderse,
Sorsum,  Stemmen,  Vetibergen,  W
Winninghausen.  180  1  —1  60
Kreis  Neustadt  a.  R.  2  15  1  50%1  40  1  10
75  —  65=Kreis
  Nienburg  a.  W.:
3  Stadt  Nienburg  a.  W.  3  —  1  751  80  1  20
Gemeinde  Holtorf,  Erichshagen,  Dralenburg  2  30  1601  16011120
e)  der  ũbrige  Teil  des  Lreises  ..  5  1  4%1  40  14
Kreis  Springe  2  —  1  32001  20  1
Stolzenau  190  11  35  1  10  —  90
Sulingen  2  10  1  50  (95

°)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

 

 

47*
        <pb n="316" />
        296

Ortsüblicher  Tagelohn

n  gewöhnlicher  Zag  arbeter,

 

 

 

 

 

 

 

festgestellt  für  Personen  im  Alter  v
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
—A□L
Kreis  Syke:  *  I  s,
a)  Gemeinde  Bassum,  Brinkum,  Kirchweyhe,  Leeste,  I  ji
Sudweyhe,  Syke,  Twistringen  3  1  501  1  —
b)  Gemeinde  Barrien,  Clues,  Ehrichshof,  Fahrenhorst,
Felde,  Gessel,  Gödestorf,  Heiligenbruch,  Heiligen-  1  D
felde,  Heiligenrode,  Henktedt,  Hoope,  Jardinghausen,
Nordwohlde,  Okel,  Osterholz,  Riede,  Ristedt,  D  .
Schnepke,  Steimke,  Wachendorf  .  Is501501—
c)Gememde  Abbenhaufen  Albringhausen,  Mlenmar-  *5*  #
horst,  Apelstedt,  Beckeln,  Bramstedt,  Colnrade,  ·
Däöhren,  Dünsen,  Eschenhausen,  Freidorf,  Gr.  Henstedt,
  Gr.  Ippener,  Gr.  Köhren,  Gr.  Mackenstedt,  4  l
Gr.  Ringmar,  Hallstedt,  Harpstedt,  Hassel,  Heiligen.
loh,  Hollwedel,  Horstedt,  Kirchseelte,  Kl.  Henstedt,  z
Kl.  Köhren,  Kl.  Ringmar,  Klenkenborstel,  Klosterseelte,
  Mörsen,  Natenstedt,  Neubruchhausen,  Nien-  „
haus,  Nienstedt,  Osterbinde,  Prinzhöfte,  Reckum,  n
üssen,  Scharrend  orf,  Schorlingborstel,  Stelle,  I
Stühren,  Wedehorn,  Wichenhausen,  Winkelsett  2  25  125  1  25  —
in  a  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Juli  1909
Kraft
Regierungsbezirk  Stade.
Kreis  Achim  ....  270·210180150
Blumenthal  280.  210010  40  11—
Bremervörde:  «
a)  Stadt  Bremervörde  2  62  1  501  69  140
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  2  78  2  044  1
Kreis  Geestemünde:  "  «
a)  Gemeinden  Geestemünde,  Schiffdorf  und  Wulsdorf3  20  2  —  150  1  —
b)  Gemeinden  Adelstedt,  Altluneberg,  Bexhövede,  Bokel,  I
Donnern,  Geestenseth,  Bramel,  Düring,  Fleeste,
Hetthorn,  Holte,  Lanhausen,  Loxstedt,  Nesse,“  Nückel,
Sellstedt,  Stotel,  Wehdel  und  Welle  3  —  2—1550  1—
—  lrig  2  Teil  des  s  Kreises  .  25051175125110
Kreis  Hbdelr=  ..  2  741  198211173  121
#  Burtehude  2  75  1  751  15
der  übrige  Teil  des  *m  3.—  2—  190  15
Kreis  8  ..  2101401201——
a)GememdeLehe.  3.50·;220210160
b)  der  übrige  Teil  des  "Kree  3—  22—  175  150
Kreis  —  a.  D.  2  03  1  55320  —96
##  ste  k
a)  Gemeinden  Osterholz,  Ritterhude  und  Scharmbeck  31  —  2  50%2  —  1
        <pb n="317" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
seiigestellt  kür  Personen  im  Alter  vo

 

 

 

 

 

 

Bez  irke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4——4  2  4
b)  Gemeinden  Ahrensfelde,  Bargten,  Buschhausen  1  u.  II,
Falkenberg,  Freißenbüttel,  Heilshorn,  LAlienthal,
Lintel,  Loge-Werschenwege,  Moorhausen,  Osterhagen-  *
Ihlpohl,  velgönne,  Pennigbüttel,  Sandbeckerbruch,  »  ,
Scharmbeckstotel,  Truperdeich  und  Westerbec  2  50  2  —  1  50  1  25
J)  der  übrige  Teil  des  Kreises.  ..  2-1501»251'—
KrecöRotenbukg..  2505180170.-1  40
Kreis  Stade:  "„
a)  Stadt  Stade  .  3—2—2—  1  —
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  ·  250«2—1,80  150
Kreis  Verden:  ½*  l
a)  Stadt  Verden  .  290!1-751.50«1I50
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  2  —  1  50  40  T  1.  20
Kreis  Zeven  2  —  1  601  50  1
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Januar  1910
in  Kraft.  "%
Köniareich  Qauern.  .
Regierungsbezirk  Oberfranken.  U
Stadt  Bamberg  (vom  1.  Januar  1909  ab)  2  900  1  601  40  1  1  10
Königreich  Sachsen.  1T  1
Kreishanptmannschaft  Chemnitz.  «
Stadt  Lichtenstein  (vom  1.  Januar  1910  ab)  2  10  1  60  "  15  —  85
Großherzogtum  BSaden.
Amtsbezirke:
Heidelberg:  ·
Liadt  Heidelberg  .3  —  2  30  —  1.70
Schönau  (vom  1.  Januar  1910  ab)  .  2  80  16011  35  11—
3  Gemeinden  Altenbach,  Altneudorf,  Brombach,
Dossenheim,  Eppelheim,  Heddesbach,  Heiligkreuzsteinach,
  Kirchheim,  Lampenhain,  Leimen,  Nußloch,  1
Peterstal,  Rohrbach,  Ilgen,  Sindhsen  "„  z
Wieblingen,  Lohhoe•hß  sn—  21  40  1  #  60  35  1—
dy  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2.  20  1  50  1—
Uberlingen  (vom  1.  Oktober  1909  ab)j:  «  ·
a)  Gemeinden  Uberlingen,  Nußdorf,  Unteruhldingen,  1
Meersburg,  Hagnau,  Immenstaad.  2  20  1  5051  20  —  8
I  —  —  50
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  2  —  1  50120  —  090
«  —"50—50·'

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="318" />
        298

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Togearbeiter
sestgestellt  für  Personen  im  Aller  von

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  1  welbliche
4  —2
·  l«
herzogtnmbraunfchmig.  ·
Kreis  Wolfenbüttel:  "„  D
Amtsgerichtsbezirk  Wolfenbüttel
a)  Stadt  Wolfenbüttel  Lomn  1.  Januar  1910  ab)  .  3  —  140  1  20  1  10
b)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  .  225:llbl  25  80
berzogtum  Sachsen-Coburg-Gotha.  3  1
Herzogtum  Coburg.  «
Städte  Coburg  und  Neustadt  2  20  1  4  —
-Rodach  und  Königsberg  sowie  die  übrigen  Ortschaften  "%
des  Herzogtums  1|190  1  20|  20  —  80
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  6.  August  1909  4  D
in  Kraft.  "
Herzogtum  Gotha.
Städte  Gotha,  Ohrdruf,  Waltershausen,  Friedrichroda,  1
Ruhla,  Mehlis,  Zella  St.  Bl.  2  50  1  50  50  1  10
Landratsamtsbezirk  Waltershausen  ausschließlich  des  Amts-  ’
gerichtsbezirkes  Wangenheim  und  der  Orte  Ebenshausen,  "„  „
Frankenroda,  Hallungen,  Lauterbach,  Nazza,  Neukirchen;  5  r  '
der  Städte  Friedrichroda  und  Ruhla  2  40  1140140  1  —
Landratsamtsbezirk  Ohrdruf  ausschließlich  der  Orte  Emleben,
Herrenhof,  Hohenkirchen,  Petriroda,  Schwabhausen,
Wechmar,  Wipperoda,  Kettmannshausen,  Neuroda  und
Traßdorf;  der  Städte  Mehlis  und  Zella  St.  Bl.  2.  410  141  40  1  —
Landratsamtsbezirk  Gotoal  D1  |
Amtsgerichtsbezirk  Wangenheim  und  die  Orte  Ebenshausen,  D
Frankenroda,  Hallungen,  Lauterbach,  Nazza,  Neukirchen  220  1  4404  1
Emleben,  Herrenhof,  Hohenkirchen,  Petriroda,  Schwab-  1  -  7
hausen,  Wechmar,  Wipperoda,  Kettmannshausen,
Neuroda  und  Traßdorf  .“
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  August.  1909  6
in  Kraft.  I
Fürstentum  Schanmhurg-Aippe.  1  „
Stadt  Bückeburg  .  230’1501201—
-Stadthaen.  '  2  25  1  50  1  25  1.  —
uodratsambeh  Bückeburg  2  10  1  35  30  1—
Stadthagen  1  75  1  25  1  25  —  85
·  Die  veränderten  Lohnsätze  traten  am  i.  Januar  1909  !  "„
in  Kraft.  „  s
Fürstentum  Lippe.  «
Stadt  Salzuflen  (vom  28.  Juni  1909  ab)  2  50  1  90)  1  90  1  30

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="319" />
        —  299  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zn  betieben  durch  alle  VPostanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Verlin,  Freitag,  den  2.  Juli  1909.  Nr.  27.
1.  abesalamesen  —  1  3.  Flnanzwesen:  n——  bei  der  Lerwaltung
gungen  zur  Bomahme  von  v—.  4  Mhircgol  r——————  o  Sut  300
#rguaturerteilungen  Seite  295  3  när  lsstang  0.  mst

2.  Auswanderunsswesen:  Fortführung  des  Geschäfts-  Eleltrischen  Prüfümtte
betriebs  eines  verstorbenen  Auswanderungsunter-  5.  *  eiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dg
nehmers.  800  eichsgebllet  302

1.  Kon  fulat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  den  Kaufmann  Julius  Jaspersen  zum  Vizekonsul  des  Reichs
in  Niutschwang  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Seidel  zum  Konsul
in  Aux  Cayes  (Haiti)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Guayaquil  (Ecuador)  ist  Herr  Carl  Klaeschen  zum  Konsularagenten
  in  Manta  bestellt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Prinzen  von  Ratibor  und  Corvey  in  Lissabon  ist  auf  Grund  des
8  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  das  Königreich  Portugal  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
umd  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="320" />
        —  300  —

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Säo  Paulo  beauftragten  Vizekonsul  Schönherr
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefäller  von  Ii  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Vizekonsul  der  Argentinischen  Republik  Emil  Brauer  in  Magdeburg  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Großbritannischen  Generalkonsul  für  Deutsch-Ostafrika  Edward  Ashley  Walrond
Clarke  ist  namens  des  Reichs  das  Erequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Griechischen  Konsul  in  Hamburg  Demetrius  Verenikis  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

2.  Auswandernngswesen.

Mitr  meiner  Genehmigung  haben  die  Erben  des  am  6.  Mai  1909  verstorbenen  Auswanderungennter.
nehmers  Bernhard  Südel  in  Bremen  zur  Fortführung  des  Geschäftsbetriebs  gemäß  §5  9  Abs.  2
des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  den  Sohn  des  Verstorbenen,  Herrn
Dr.  Wilhelm  Südel  in  Bremen  bestellt.
Berlin,  den  24.  Juni  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicères.

3.  Finau  zwesen.

Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes,  vom
22.  W  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  ist  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  getretenen  Kaiserlichen
Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrats  Neumann  der  vortragende  Rat  im  Reichsschatzamte,  Kaiserliche
  Geheime  Ober-Regierungsrat  Lerz  zum  Kurator  des  Reichskriegsschatzes  bestellt  worden.

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

PBekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Systeme  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

1.  Elektrolyt-Zähler  für  Gleichstrom,  Form  „Stia  HN"  und  „Stia  FN“,  hergestellt
von  der  Firma  Schott  &amp;amp;  Gen.  Glaswerk  in  Jena.  (Zunächst  nur  zeitweilig  für  die
Dauer  von  3  Jahren  zugelassen.)
        <pb n="321" />
        —  301  —

2.  Quecksilber.  Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  B  der  Deutschen  Ferranti=  Zähleresellschaft
  in  Berlin.

3.  L  Induktionszähler  für  Wechselstrom,  Form  F  und  für  Drehstrom  mit  gleichbelasteten
weigen,  Form  FM  der  Deutschen  Ferranti-Zähler-Gesellschaft  in  Berlin.

Beschreibungen  werden  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  9.  Juni  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  Elektrischen  e  eiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  ämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beig  sere  Systemzeichen  zuerteilt  E

im  Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  G  4  der  Siemens--Schuckert-Werke  in  Berlin.

Eine  bHeschreibung.  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  könmen.

Charlottenburg,  den  11.  Juni  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

me  und  Stand  Alter  und  Heimat  D
Behoͤrde,  welche  die  atum

3  l  samt  Auswelsung  des

—.  der  Vestrafung.  beschlossen  hat.  ir

1  2  1  6  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  8  389  des  Strafgesetzbuchs.

E  —  -echorren.  am  22.  Februar  1887  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  5r*  190.
Arbeit  Weynutlen,  Gouvernement  Kowno,  und  Wlderstand!  Aeerungspräftdent  zu
Rußland,  massischer  Staatsange-  gegen-  die  2  Allenstein,
boͤriger,  gewalt  (1  Jahr  8  6
Monate  Zuchthaus,
s  laut  Erkenntnis  vom
4.  November  1907,
        <pb n="322" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  GOunod  Behoͤrde,  2%  die  de
S  Ausw
der  Ausgewiesenen.  der  Besrasuns  beschlossen  hat.  iibl
1  2  ¾  4  6  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  |  Gustap  Behnke,  geboren  am  68.  März  1881  zu  Chi-Betteln,  niglich  pereußtscher  io  3  April  1909.
Schmied,  Ü  vom  cubland.  rusfischer  —  Hizelprästdent  zu  Ver
e  er,
8Jakob  Butscher,  E  46  s.  September  1866  zu  Landstreichen,  Königlich  Prrußtscher  **r-  1909.
Arbeiter,  Fele  *#  Budapest,  Un-  ———
Carn,  ungarischer  Saattangehönhger.  Bres
4  Franz  Gans,  geboren  am  30.  Juli  188.  der-Nichtbeschaff  r—  7.  April  1909.
Arbeiter,  lindewiese,  Bezirk  Freim  allen,  Giar  zacheschalsungel,  ·  lsetprasideat  zu  Berlin,
reichisch  =  Schlesien,  ortsangehörig
32  n  kas,  österreichischer  Tiasn  "/
er,
5  K  Arbeiter,  gebore  ebr  1868  veiteln,  S#  li  es  26.  Mat  1909.
dosel  och,  hider  i  6.  "  —#  #  "
e  —  öfterreichischer  s.  Ü
ange  s
sJofefSabodq,  gebeten  19.  Oktober  583  ann,  Landstreichen,  #####  lich  —  17.  Juni  1909.
Arbeiter,  Penzelica,  Bezirk  Sobnitz,  RNu  8  ent  zu
W—  ebendaselößt  2  esheim,
7  Hermann  Liebisch,  geboren  Mri  Pebmaor  1885  zu.  —  und  lich  Preu  *—  27.  Mai  1909.
Drechsler,  1,Hebrar  Böhmen,  Be  rrtr
österreichischer  Staatsangehöriger,
6Nobert  Türsek,  heboren  am  8.  Dezember  1860  zusBetteln,  -  Stadt-Institqu  Rosen-7.  Mai  1909.
Schuhmacher,  Schönlinde,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  heim,  Bayern,
"·  ortsangehörig  ebendaselbst,  österrei-9
  Karl  Bögelin  che-  gnpet  Sützer  Dörf-Landstreichen  und  Königlich  cher  17.  Juni  1909
Ar  *8  «  amtqucautouschqiisshauiea,zächweiz,  Betteln,  iich  Prahle  zu  «  «
ottsauqehötig  shall-felbe  schweize-  Hildesheim,
rischer  Staatsangehörige
10  Alois  Wehinger,  gebot=  ien  am  8.  Juni  956  *  Giestugen,üderkand  gegen  dieKö#niglich  Württember-#6.  Juni  1909.
Tagelöhner,  Bezirk  Raihrd  Vorarlberg,  orts-  Staatsgewalt  und  gische  Regierung  des
ngehars,  #  lienstadt,  ebenda,  Betteln,  H###entranaes  zu  Ulm,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Cedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="323" />
        —  303  —

Zentralblatt

fũr  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamte  des  Innern.

DJu  betitehen  durch  alle  Postanstalteon  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

—  —  Verlin,  Freitag,  den  9.  Juli  1800.  Nr.  28.
vasalakesen  Ernennangen;  —  quatur  l  4.  —  änd  u  7
—n  —  erm  ao  eukern
dem.  ——  der  in  -  Bundesstaaten  un  r  Beränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
n  ringen  bestehenden  slaatlichen  oder  Ns  Voll-  und  Steuerstellen  dos
3  ejbe  bagewetllichen!  chschul  *—  ei  0t  804  NKangerhöhung  eines  Relchsbevollmächtigten  306
——  .JJ.[  —

 

1.  Koufulatwesen.

 

Seine  Mjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Heynen  zum  Konsul
in  Tampico  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Moajestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dragoman  Padel  zum  Konsul  in
Beirut  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Concepcion  (Chile)  ist  der  Kaufmann  Eduard  Schuyler  zum
Konsularagenten  in  Talcahuano  bestellt  worden.

Dem  französischen  Konsul  Gayat  de  Wecker  in  Düsseldorf  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Christ.  Joachim  Schmidt  in  Pernau  (Rußland)  ist  gestorben.
        <pb n="324" />
        —  304  —

2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

—.

Zmeiter  Nachtrag
zu  dem  Verzeichnis  der  in  den  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen  bestehenden
staatlichen  oder  von  den  zuständigen  Landesbehörden  gemäß  §  35  a  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  3)  gleichgestellten  baugewerklichen  Fachschulen
(ogl.  Bekanntmachungen  vom  11.  März  und  5.  April  1909,  Zentralbl.  für  das  Deutsche
Reich  S.  70  und  169):

 

 

 

d.
Bundesstaat  Sitzz  Namen
Nr.

1  Neustadt  Städtische  Baugewerkschule.

 

 

 

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin


Berlin,  den  29.  Juni  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

3.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §5  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

S  Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  B  R  der  Bergmann-Elektrizitätswerke  A.  G.
in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  12.  Juni  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="325" />
        —  305  —

4.  Zell-  und  Stener  wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  selbständige  Zuckersteuerstelle  Wesselburen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tönning  ist  aufgehoben
  worden.

Das  Zollamt  1  Grabow  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  ist  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt
  worden.

Dem  Zollamt  1  Halle  i.  W.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Minden  sind  die  Befugnisse  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter,  die  für  das
Privatteilungslager  der  Firma  Wilhelm  Kisker  in  Halle  i.  W.  —  auch  unter  Eisenbahnwagenverschluß  —
eingehen,  beigelegt  und  die  Befugnisse  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1
und  zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  II,  sowie  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über
Waren,  die  für  das  Privatkreditlager  von  W.  Kisker  in  Halle  i.  W.  bestimmt  und  vom  Ausfertigungsamte
  bereits  speziell  vorrevidiert  sind,  entzogen  worden.

Es  ist  erteilt:

dem  Zollamt  1  Burgdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Celle  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Begleitscheinen  1I  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  II  Cochem  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  !  über  Wollfilze  der  Tarifnummer  514,  die  für  die  Filzfabrik  G.  m.  b.  H.  in
Alf  im  Veredelungsverkehr  eingehen;

«  dem  Zollamt  1  Heerdt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neuß  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der
im  Begleitscheinverkehr  unter  Eisenbahnwagenverschluß  (Eisenbahnkesselwagen)  in  Heerdt  eingehenden
Sendungen  von  Petroleum;
dem  Zollamt  II  Heinsberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I  über  Zuckersendungen  —  auch  unter  Eisenbahnwagenverschluß  —,
die  für  die  Vereinigten  Glanzstoff-Fabriken  A.  G.  Elberfeld  Fabrik  Oberbruch  in  Oberbruch  eingehen;
dem  gollamt  I  Mettmann  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  !  über  für  die  Firma  Peter  Wolters  in  Mettmann  zur  Veredelung  eingehendes
Kratzentuch  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  von  derselben  Firma  im  Wege  der
Veredelung  hergestellten  Kratzen  und  über  die  bei  der  Verarbeitung  des  Kratzentuchs  entstehenden  zoll-Hflichtigen
  Abfälle;

dem  Salzsteueramt  Neusalzwerk.  Oeynhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Minden  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Reisegerät  von  Kurgästen  und  die  damit  eingehenden
Vollpflichtigen  Gegenstände;

dem  Zollamt  II  S'Heerenbergerbrücke  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Emmerich  die  Befugnis
zur  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Bier,  für  das  Abgabenvergütung  beantragt  wird;

dem  Zollamt  II  Sohrau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gleinte  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

"  demZollamtlTostimBezirkedesHauptzollamtöGleiwitzbieBefugniszurEkledigungvon
Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waren  und  über  inländisches  Salz.

Königreich  Bayern.
Das  Nebenzollamt  1I  Prex  im  Bezirke  des  Haupzollamts  Hof  ist  aufgehoben  worden.
Es  ist  erteilt:

dem  Steueramte  Redwitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  und  von  Begleitzetteln  über  Salzsäure,  Schwefelsäure  und  Salpetersäure  —

49*
        <pb n="326" />
        —  306  —

Nr.  272,  273  und  274  des  Zolltarifs  —,  die  für  die  Chemische  Fabrik  von  W.  C.  Fikentscher  in
Marktredwitz  in  Ballons  eingehen;

dem  Steueramte  Burgkundstadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  und  Tabakversendungsscheinen  II.

Königreich  Sachsen.

Das  Nebenzollamt  II  Untersachsenberg  führt  in  Zukunft  die  Bezeichnung  Nebenzollamt  II
Obersachsenberg.

Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

In  Zella-Mehlis  ist  ein  Zollamt  errichtet  worden,  das  die  Bezeichnung  „Zollamt  Zella-Mehlis"
führt  und  dem  folgende  besonderen  Befugnisse  beigelegt  sind:  Erledigung  und  usfertigung  von  Zollbegleitscheinen
  1  über  Stückgüter  der  Tarifnummern  629,  665,  670  und  sämtlicher  Tarifnummern  der
Abschnitte  17,  18  und  19  des  Zolltarifs,  soweit  nicht  die  Abfertigungsbefugnisse  auf  Grund  des
§  4  Z.  T.  G.  beschränkt  sind;  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  und  von  Ubergangsscheinen  über  Bier.

Dem  Steueramt  Ohrdruf  sind  die  bisherigen  besonderen  Befugnisse  entzogen  worden.

Herzogtum  Anhalt.

Dem  Steueramt  I  Cöthen  sind  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden:  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  I  über  für  die  Bernburger  Solvay-Werke  aus  dem  Ausland  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  oder  ohne  Verschluß  eingehenden  leeren  Stahlflaschen  —  Tarifnummer  803  —,  die  entweder
mit  Gasen  gefüllt  aus  dem  Inland  nach  dem  Ausland  ausgegangen  waren  oder  zur  Befüllung  mit
Gasen  und  zur  Wiederausfuhr  nach  dem  Ausland  bestimmt  sind;

Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  ausländische,  im  Inland  mit  Gasen  gefüllte
Stahlflaschen  —  Tarifnummer  379  —,  die  für  die  Bernburger  Solvay-Werke  leer  eingegangen  sind,
zum  Zwecke  des  Nachweises  der  Wiederausfuhr.

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen
auf  Grund  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.

 

-  Königreich  Bayern.
Der  Zollexpositur  am  Bahnhof  Augsburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Augsburg  ist  die
Befugnis  64  erteilt  worden.
Freie  Hansestadt  Bremen.
Der  Zollabfertigungsstelle  Hohetor  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaiserstraße  sind  die  Bekuiss
  5  4,  8  bis  11,  14  bis  18,  21,  28  bis  30,  35  bis  40,  49  bis  61,  63,  64,  67  bis  75
ertei  orden.

Dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  in  Breslau,  Königlich  Sächsischen  Oberfinanzrat
Dr.  Gäbler-Knibbe  ist  von  Seiner  Majestät  dem  König  von  Sachsen  der  Titel  und  Rang  eines
Geheimen  Finanzrats  verliehen  worden.
        <pb n="327" />
        307

5.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

#  I  Erund  Auswelsung  9  des
1  bn  Nusgewiesensn.  de  deessloen  hat,  ure
1  2  l  i  6  6
a)  Auf  Grund  des  §&amp;amp;  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Domiaik  Giano=  sgeboren  am  15.  Juli  1880  zu  Nu  lichwerer  Diebstahl  in[Kaiserlicher  Bezirksp-ä-ig.  Juni  1909.
natti,  Bergmann,  Vrooinz  Turin,  Italien,  ltalieni  a  uh,n  ——  (8  Jahre  sident  zu  Colmar,
Staatsangehöriger,  Monate  Zuchthaus,
u  Erkenninis  vom
(  11.  Januar  1906),
Otto  Steiger,  —  am  8.  April  1888  zu  ölaal.  24  Juni  1909.

*!  Tagelöhner,

 

n  St.  Gallen,  Schwe
—  ebendaselbßa,  schor  hunt
Staatsangehöriger,

 

Aseeleoete.  und  ver-D#btht
  im  8
2

arber,ohbersoglh  —i“
Freiburg  1.

 

 

Juni  1907),

b)  Auf  Grund  des  §  362  in  Verbindung  mit  8  181  a  des  Strafgesetzbuchs.

Verkinard  Spigwleser,
  Kellner,

"

4  Jean
dru,

5  Mleois  Grünauer,
Holzarbeiter,

6  Jos  Keker.  Glasschleifer,


7  Klexander
Arbeiter,

8Wengel  Nichter,
Steinarbeiter,

 

geborrn  am  30.  Mal  1887  zu  Buchaacchen,
  Bezirk  Wels,  Oberösterreich.
österreichischer  Staalsangehöriger,

Zuhälterei  (4  Monate
Gesängcs,  laut  Erkenntals
  vom  10.  Februar
  1909),

Stadimsgistrat  Nürnberg,
  Bayern,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

  

   
   
  
  
 

und

G

le

und

ilsichen.  Hcchirltprslden
  Colmar,

Königlich  Bayerisches  Benssr


Königli  i
—*

##bnign#  lich  Prrußlscher
Reglerungspräsident  zu
Königsberg,

*  uich  Sächst
n  Pur  en

 

19.  Mal  1909.

25.  Junl  1909

19.  Juni  1909.

19.  Juni  1908.

18.  Juni  190).

28.  Mal  1909.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="328" />
        <pb n="329" />
        —  309  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamte  des  Innern.

DZu  betieben  durch  alls  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XXXVII.  Jihr  Verlin,  Freitag,  den  16.  Juli  1909.  Nr.  29.
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r  .  3  ——
liger  t  in  Spanin  udi  aft  ung  —  riruts
6  t
—  der  deutschen  Kotenbanken  Ind  Inde  "  B  dö  son  ianbisaireü  sr
Konfulstwesen:  ug;  —  Ermächiigungen  zur  Hollbefreiung  von  r  nissen  für  den  *
Vornahme  von  m—  rn  n  —  Todesfall  ldelpngspersehr.  mit  Weizenm  0n  .....
*  a
4.  M#  Gew  :  Zula  ines  Systems  ecen  n  "
3  #r  Piastang  rie  t  8  *  rc  —  *
"""""""  Istsee............

 

 

1.  Militär  wesen.

Bekanntmachung.

Dem  ppraktischen  Arzte  r.  med.  Hermann  Kaupp  in  Barcelona  ist  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1  a  bis  c
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Spanien  haben.

Berlin,  den  10.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="330" />
        —  310  —

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

Passflva.  (Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

t,l
Bezeichnung  *—*———  Eegen  un-e  —  gegen  teuen  Sesen  Sonsiige  gegen  Eunme  gegen
bder  acxital  genda.  umlaus.  8l.  Mal  gebedie  8l.  Mai  r  SlI.  Mal  —  Laln  S1.  Ma#  der  31.  Mal  weitier  ·
onds.  -auf.  assiva.  *ih
4  Vanken.  ap  109.  goten.  190.  leindig  ·  1009  108.  1809.  vassiva.  1900.  .
R
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  18  14  15  16  17
l
IW·.....  MMSCUClZScVZkSHUs7WPIILISSI7V2I7-5482—  -  ssIstMDMÆIfMC-—
Isqsllchssoffllbsul-.  7  500  8750  65  53+  8168  88  805/+  1962  5016|+M  425  —  —  3  366+M  11085  106,/+T  8370#  1184
SEdensche  Lank’#  Dresden)  300000  7500  43  790  11  330  19080  +  34500  24669  4422  1928.—  2090  16588  a  121  4704  12  715  386
l

 

s

EZJCÆZMLSA

+
4Sürttembergische  Notenbanf000  146652  260  110|8  1680  15384—  217  137—  1  951
+

u——2.  gooob  22309  1085  39204  9030  14199—  757  —  48  156J  36  1737

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusaumen.3500  3  *  632  444  —  3500  20065.  —  208%  40  228|/+  465818  242  406.+  295131  4934

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  .  20  M  1381  476  000  .  |1  bei  der  Bank  Nr.  0)

50  —  126  9108  000
.  100  =  —  1897258  0O000
500  -—  17549000  (bei  der  Bank  Nr.  8),  —
.  1000  =  3661  208  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="331" />
        —  311  —
wesen.
banken  Ende  Juni  1909

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1909.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

Aetiva.
8
ustnchsstgenen  SGesen  ###  Seren  Segen  SE##  —....———.—  )1
l.  Nalnu  Wat  els  Wesble.Malssenhars.  Mals  slenen  .  Mal  ——.——
-de##se10.  a.1009  *—  %%  ————  i000  64
1  B  ꝛ  r-  *.  *  H.  —.  u  n-sss4

 

 

 

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VWlflM  Cfls  suskläki  GMFIISS  Ziff-M  WH-  2  1  18]  65  166+  3708
15  9  36#0  2*#—  8  8702  4276  66  668.  9754  20  506  —  2768  8394  —  J45  EEEEIIIEIE
829414  267  124  +  13  *e  +  648  19277  T  112  14686  —  619  208  —  980)  —  189  u—————
6576  K  687  15  6  5o  —  433  20127  T  988  tsson—  824  #61  100  1990  J  244  Lu#s|  +  3863#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ors  365  »  67  o61  41  —*mY  6#  ½  +2%SBNT  SS  GCNS1
        <pb n="332" />
        —  312  —

8.  Koufulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ludwig  Kruse  zum  Vizekonsul
  in  Limön  (Costarica)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Betz  in  Tsinanfu  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  ihm  bereits  als
Verweser  des  Konsulats  beigelegte  Ermächtigung  weiter  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befündlichen
  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Gumprecht  in  Madrid  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Smyrna  beauftragten  Dragomanatsaspiranten
Schwörbel  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  in  Braila  (Rumänien)  A.  Erfling  ist  gestorben.

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

IInduktionszähler  für  Drehstrom,  Form  D  3,  D  4i  und  D  4a,  hergestellt  von  der
Allgemeinen  Elektrizitätsgesellschaft  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  könmen.

Charlottenburg,  den  28.  Juni  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

□—
        <pb n="333" />
        —  313  —

5.  Sell-  und  Steuerwesesn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Juni  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  Myrobalanen  und  chinesische  Galläpfel  —  Tarifnummer  94  —  zur  Herstellung  von
Gallussäure  —  Tarifnummer  317  —  und  Pyrogallussäure  —  Tarifnummer  390  —
einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §5  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Juni  1909  beschlossen:
Gemäß  §5  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische

1.  rohe  oder  bearbeitete  Walzen  aus  nicht  schmiedbarem  Eisengusse  —  Tarifnummer  780  „

2.  rohe  Walzen  aus  Stahlguß  —  Tarifnummer  798  —,

3.  bearbeitete  Walzen  und  Kolben  aus  Stahlguß  —  Tarifnummer  799  —,

4.  bearbeitete  Kolben  aus  nicht  schmiedbarem  Eisengusse  —  Tarifnummer  783  —,

5.  rohe  oder  bearbeitete  Röhren  und  Röhrenformstücke  aus  nicht  schmiedbarem  Eisengusse,
mit  einer  Wandstärke  von  mehr  als  7mm  —  Tarifnummer  778  —

6.  rohe  oder  bearbeitete  Röhrenformstücke  aus  schmiedbarem  Eisen  und  gewalzte  oder
gezogene  Schlangenröhren  aus  Eisen  —  Tarifnummer  793  —

7.  rohe  oder  bearbeitete  gewalzte  oder  gezogene  Röhren  aus  schmiedbarem  Eisen  mit  einer
Wandstärke  von  2  mm  oder  darüber  —  Tarifnummern  794  und  795  —

B.  rohe  oder  bearbeitete  gefalzte,  gelötete,  genietete  oder  geschweißte  Röhren  aus  schmiedbarem
  Eisen  —  Tarifnummern  798  und  799  —,

9.  Röhrenverbindungsstücke  aus  nicht  schmiedbarem  Eisengusse  der  Tarifnummern  804  und

805,  die  auf  elektrolytischem  Wege  mit  einem  Kupferüberzuge  versehen  werden  sollen,
einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnungr  vorliegen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll.  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Groetschel  der  Königlich  Preußische  Oberzollkontrolleur  des  Zollabfertigungsdienstes,  Hollinspektor
  Wintrath  in  Crefeld-Linn,  den  Kaiserlichen  Hauptzollämtern  zu  Died  enhofen,  Metz,  Saarburg
in  Lothringen  und  Saargemünd  vom  1.  Juli  1909  ab  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in
Met  beigeordnet  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Juni  1909  beschlossen:

Falls  der  Veredelungsverkehr  mit  Weizenmehl  und  Weizengrieß,  die  gegen  Einfuhrschein
  in  eine  Zollniederlage  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen  sind,  zwecks  Verarbeitung
  zu  Teigwaren  (Vundesratsbeschluß  vom  7.  Dezember  1905  —  Zentralbl.  für
1905  S.  396  —)  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  künftig  für  je  100  kg
ausgeführte  Teigwaren  bis  zu  104  kg  aus  dem  Zollager  entnommene  Müllereierzeugnisse
vom  Zolle  befreit  werden.

Zor  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8a  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906
bezeichneten  Art  sind  im  Königreiche  Bayern  an  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung  vom  23.  August  1906
—  Zentralblatt  S.  1149  —  aufgeführten  Amtsstellen  nunmehr  die  in  dem  nachfolgenden  Verzeichnis
angegebenen  Amtsstellen  zuständig.
Berlin,  den  8.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Auftrage-  Kühn.
        <pb n="334" />
        314  —

Verzeichnis

der

zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8a  des  Reichsstempelgesetzes
bezeichneten  Art  zuständigen  Amtsstellen.

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  .  .
h  BezeichauagsAmtssiy  Vemerkungen
1  2  g  4  5
Hayern  Generaldirektion  der  Nebenzollamt  II  Aach  Die  Steuerämter
Zölle  und  indirek-Steuerstelle  Abbach  nd  Steuerten
  Steuern  in  Steueramt  Abensberg  bebestellensind
München  Steuerstelle  aAbelsdors  lamte  *  die
-  Affin  Steuerstellen
Steueramt  Mdtg  .  den  verirt
Aicha
Steuerstelle  Achach⅝  Kie,  “  #
-  Aislingen  Erian  v
Mk
-  Alteglofsheim
Altendorf
-  Altfraunhofen
-  Altheim
Altmannstein
-  Altomünster
Steueramt  Alzenau
Steuerhebestelle  des
Zollamts  Amberg
Steuerstelle  Amorbach
Steueramt  Annweiler
Steuerhebestelle  des
Zollamts  Ansbach
Steueramt  Arnstorf
Steuerstelle  Arnstein
-  Arzberg
Asch
Steueramt  Aschaffenburg
-  l  Aub
-  Auerbach
Steuerstelle  Aufhausen
Steueramt  Augsburg
-  Babenhausen
Steuerstelle  Bachhagel
        <pb n="335" />
        316  —

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  erkungen.
S  b  Bezeichnung  Amissitz  Bem  gen
1  2  8  4  5
1
(Bayern)  Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I  Bärnau
Steueramt  Bamberg
-  Barbing
Bayreuth
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II!  Bayrischzell
Steuerstelle  1  Bechhofen
-  Beilngries
Bellheim
Steueramt  Berching
Steuerhebestelle  des
Salzsteueramts  Berchtesgaden
Steuerstelle  Berg
Steueramt  Bergzabern
-  Berneck
Steuerstelle  Berolzheim
Steueramt  Bischofsheim  a.
Rhön
Steuerstelle  Bissingen
-  Blieskastel
-  Bodenmais
Steueramt  Bogen
Steuerstelle  Bonnland
Nebenzollamt  11  Breitenberg
Steuerstelle  Bruchmühlbach
-  Bruck  (Oberpfalz)
-  Bruckberg
Steueramt  Brückenau
Steuerstelle  Buchloe
Steueramt  Burgau
Burgbernheim
Steuerstelle  Burgebrach
Burghaslach
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I  Burghausen
Steuerstelle  Burgheim
Steueramt  Burgkundstadt
Burglengenfeld
Steuerstelle  Burgpreppach
Burgwindheim
Burkardroth
Steueramt  Buttenheim
Steuerstelle  Cadolzburg
Steueramt  Cham
Steuerstelle  Colmberg
Steueramt  Creußen
        <pb n="336" />
        Der  Amtsstelle

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  Bemerkungen.
"S  5  Bezeichnung  Amtssitz  9
1  2  3  4  b
(Bayern)  Steueramt  Dachau
Steuerstelle  Dochsbach
-  Dahn
Steuerhebestelle  des
Zollamts  Deggendorf
Steuerstelle  !Deggingen
·  Dettelbach
·  Dießen
Dietfurt
Steueramt  Dillingen
-  Dingolfing
-  Dinkelsbühl
Steuerstelle  Dollnstein
Steueramt  Donauwörth
Steuerstelle  Donnersdorf
Steueramt  Dorfen
-  Durkheim
Stererstelle  Ebensfeld
Steueramt  Ebermannstadt
-  Ebern
-  Ebernburg
Steuerstelle  Ebersberg
Steueramt  Edenkoben
-  Eggenfelden
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II  Egglfing
Steuerstelle  Eichendorf
"D  Eichhofen
Steueramt  T  Eichstätt
Steuerstelle  Einersheim-Markt
Nebenzollamt  1  Eisenstein  a.  Bhf.
-  ll  Eisenstein
Steuerstelle  Eitensheim
Steueramt  Ellingen
Steuerstelle  Eltmann
Emskirchen
-  IEnkenbach
-  Ensdorf
Steueramt  Erding
-  Ergoldsbach
Steuerstelle  Erkheim
Steuerhebestelle  des
Zollamts  Erlangen
Steuerstelle  Erlbach-Markt
-  Eschenbach
Nebenzollamt  II  Eslarn

 

 

Steueramt

Etterzhausen
        <pb n="337" />
        317  —

 

Der  Amtsstelle

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  Bemerkungen.
s  b  Bezeichnung  Amtssitz  zung
1  2  8  4  5
(Bayern)  Steueramt  Euerdorf
Steuerstelle  Falkenfels
Falkenstein
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II  del
Nebenzollamt  II  Umühle
Steueramt  Feldkirchen  bei
München
Steuerstelle  Feldkirchen  bei
senheim
Steueramt  Feucht
-  uchtwangen
Steuerstelle  ichtelberg
-  ischach
Nebenzollamt  II  insterau
Steuerstelle  kadungen
-  o
Steueramt  orchheim
Steuerhebestelle  des
ollamts  Frankenthal
Nebenzollamt  I  Freilassing
Steuerhebestelle  des
Zollamts
Steueramt
Steuerstelle
Steueramt
Stererstelle
Steueramt
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I  Füssen
Steuerhebestelle  des
Hauptzollamts  Furth  i.  W.
Steuerstelle  Gablingen
-  Ganghofen
Garching
Gars
s  Gefrees
Geiselhöring
Geiselwind
-  Geisenfeld
-  Geisenhausen
Steueramt  Gemünden
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  III]  Georgenberg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51
        <pb n="338" />
        318  —

 

Bundesstaat

Direktivbehörde

Der  Amtsstelle

Bezeichnung

 

 

1

2

8

 

Amtssitz
—

 

“- 



5

 

(Bayern)

 

 

Steueramt
Steuerstelle
Steueramt

Steuerstelle
Steueramt

Steuerstelle
Steueramt
Steuerstelle
Nebenzollamt  II
Steuerstelle
Steueramt
Steuerstelle

Nebenzollamt  II
Steuerstelle

Steueramt

Steuerstelle
Steueramt

Steuerstelle
Steueramt

Nebenzollamt  II
Steueramt
Steuerstelle
Steueramt
Steuerstelle

Steueramt
Steuerstelle

Steueramt
Steuerstelle

Steueramt
        <pb n="339" />
        —  319  —

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  Bemerkungen.
st  b  Bezeichmmg  Amtssitz  9
1  2  8  4  5
(Bayern)  Steuerstelle  Herschweiler-Petersheim

Steueramt
Nebenzollamt  II
Steueramt
Nebenzollamt  I
Stenerstelle
Steueramt
Stererstelle
Steueramt
Nebenzollamt  II
Steueramt
Steuerstelle
Steueramt
-  Ingbert
Steuerhebestelle  des
Hauptzollamts  Ingolstadt
Steuerstelle  Isen
Steueramt  Kfzerslantern
Steuerstelle  Kallmünz
-  Kaltenbrunn
Steueramt  Kandel
Nebenzollamt  II  Kappel
Steueramt  Karlstadt
Steuerstell  Kastl
Steuerhebestell  des
Zollamts  Kaufbeuren
Steueramt  eim
Oc  Kemnath
"  Kempten
Nebenzollamt  1  Kiefersfelden
Steuoerstelle  Kipfenberg
-  Kirchehrenbach
Kirchenlaibach
Kirchenlamitz

61“
        <pb n="340" />
        —  320  —

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Der  Amtsstelle
e  en.
Bundesstaat  Direktivbehörd  Bezeichnung  Amtsst  Bemerkungen
1  2  8  4  5
Bayern  Steueramt  Kirchheimbolanden
(Bayern)  Steuerstelle  Kirchenthumbach
Kirchlauter
ubebesel  des
Zoll  amts  Kissingen
Kitzingen
Nebenzollamt  II  Aisunor
Steuerstelle  Klingenberg
Steueramt  Köfering
Steuerstelle  Königsfeld
Steueramt  Königshofen
i.  Grabfelde
Steuerstelle  Köigstein
Steueramt  Kösching
-  Kötzting
Nebenzollamt  II  Kohssich
Steuerstelle  Konzell
-  Kraiburg
Steueramt  Kronach
-  Krumbach
Steuerstelle  Kürn
Steueramt
Nebenzollamt  II
Steueramt
Steuerstelle
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I|]  Laufen
teueramt  Lauingen
"ü  Lauterecken
Steuerstelle  Lechbruck
-  Legau
"  Leiblfin
Steueramt  Leutershausen
Steuerstelle  Lichtenberg
Steuerhebestelle  des
Zollamts  Lichtenfels
Steuerhebestelle  des
auptzollamts  Lindau
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I]  Lindenberg
        <pb n="341" />
        —  321  —

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Dirertiobehörd  Der  Amtsstelle  Hemerrn
undesstaa  irektinbehörde  merkungen.
t  b  Bezeichnung  Amtssitz  s
1  2  8  4  5
(Bayern)  Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II|  Linderhof
Steuerstelle  Abendorf
Steueramt
-  nNii
Steuerstelle  Lutwigbsaadt
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  IIIMähring
Steueramt  Mainbernheim
-  Mainburg
Mainleus
Khenholom  b
enzollam  ariahi
Steuerhebestelle  des
Zollamts  Marktbreit
Steueramt  Marktheidenfeld
Steuerstelle  Marktleugast
-  Maroldsweisach
-  Martinshöhe
Maßbach
Nebenzollamt  II  Melleck
Steueramt  Mellrichstadt
Steuerstelle  Memmelsdorf
Steuerhebestelle  des
llamts  Memmingen
Steuerstelle  Mering
-  Miesbach
Miltach
Steueramt  Miltenberg
-  Mindelheim
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I  Mittenwald
Steuerstelle  Mitterteich
-  Mitwitz
Monheim
Steueramt  Moosburg
Steuerstelle  Moosham
Steueramt  Mühldorf
"c  Münchberg
"  München  r.  J.
-  M##  en  l.  J
Steuerstelle  .
Steueramt  Münnerstadt
Steuerstelle  Murnau
-  Nabburg
Steueramt  Naila
        <pb n="342" />
        322  —

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  Be  .
s  h  Bezeichnung  Amtssitz  merkungen
1  2  8  4  5
(Bayern)  Steuerstelle  Nandlstadt
-  Nennslingen
-  Nersingen
Nebenzollamt  II  Neuai
D  N  enreuth
Steueramt  Neuburg  a.  D.
Steuerstelle  Neudrossenfeld
-  Neufahrn  i.  N
Nebenzollamt  II  Neuhaus
Steuerstelle  Neukirchen
b.  Sulzbach
Steueramt  N  (Oberp

Steuerstelle  Neumarkt  a.  R.
Steueramt  Neunburg  v.  W.
Neunkirchen
a.  Brand
"c  Neuötting
.  Neustadt  a  V
Steuerhebestelle  des
Zollamts  -  a.  H.
Steueramt  a.  Saale
-  a.  W.  N.
Steuerhebestelle  des
Hellanmns  Neu--Ulm
Ne  ezollamt  II  Niederstaufen
Steuer  Nittenau
Steuergoen,  des
Zollamts  Nördlingen
Steuerstelle  Nordendorf
-  Nordhalben
Steueramt  Nürnber
"c  Oberdorf-Markt
-  Obergünzburg
Nebenzollamt  II  berjoch
Steuerstelle  Obermühlbach
Steueramt  Obernburg
Nebenzollamt  M.  Oberneuhaus
Steuerstelle  Obernsees
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I|  Obernzell
.  Oberstaufen
-  Oberstdorf
Steueramt  Oberviechtach
-  Ochsenfurt
Steuerstelle  Odelzhausen
        <pb n="343" />
        Der  Amtsstelle

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  Bemerkungen.
n  b  Bezeichnung  Amtssitz  s
1  2  3  4  5
(Bayern)  Steueramt  Ottingen
Steuerstelle  Ormesheim
"  Ortenburg
Steueramt  Osterhofen
Steuerstelle  Ottobeuren
Steueramt  Pappenheim
Steuerstelle  Parsberg
Steueramt  Pasing
Steuerhebestelle  des
Hauptzollamts  Passau
Steueramt  Pegnitz
Steuerstelle  Perlach
Steueramt  Pfaffenberg
Steuerstelle  Fsasfenhanden
Steueramt  Pfaffenhofen
a.  Ilm
-  Pfarrkirchen
Steuerstelle  Pfeffenhausen
Steuerhebestelle  des
Hauptzollamts  Pfronten
Nebenzollamt  1  Pfronten-Steinach
Stererstelle  Pilsting
Steuerhebestelle  des
ollamts  Pirmasens
Steuerstelle  Planegg
Plattling
Plech
Pleinfeld
Pöttmes
-  Polfingen
·  Poppenhausen
Steueramt  Pressath
Nebenzollamt  II  Prexr
Steuerstelle  Prien
-  Prosselsheim
Steueramt  Rain
Steuerstelle  Rattelsdorf
-  Reckendorf
Steueramt  Redwitz
Regen
Regensburg
-  Regenstauf
Steuerstelle  Rehau
Steuerhebestelle  des
Hauptzollamts  Reichenhall
Steuerstelle  Reichertshofen
        <pb n="344" />
        324  —

 

Der  Amtsstelle

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  Bemerkungen.
K  b  Bezeichnung  Amtsfitz  6
1  2  8  4  5
(Bayern)  Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II|  Reisach
Steuerstelle  Reisbach
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II  Reit  im  Winkel
Steuerstelle  Rennertshofen
-  Rentweinsdorf
Steueramt  Reuth
Steuerstelle  Rheinzabern
"D  Riedenburg
Nebenzollamt  II  Rittsteig
Steueramt  Roding
Steuerstelle  Röttingen
2  Rötz
-  Rohr
Steuerhebest  e  bes
Hauptzo
Steueramt
Steuerstelle
-  Saal  a.
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II  Sgben
Nebenzollamt  II  Sami
Steuerstelle  Satzelskilnstein
Saulburg
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I  a.  Thurm

 

 

Nebenzollamt  I
I

Steueramt
Nebenzollamt  I1
Steueramt
Steuerstelle

Nebenzollamt  I

Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II

Steueramt

Steuerstelle
Nebenzollamt  II

 

   

 

  

Srechtnt  ing
Schleißheim
Schlüsselfeld
Schnaittach
Schöffau
        <pb n="345" />
        325

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  1  Bemerkungen.
n  .  5  Bezeichmmg  Amtssitz  9
1  2  8  4  5
(Bayern)  Steuerstelle
Steueramt
Steuerstelle
Steueramt
Steuerstelle
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II|Schwarzach
Nebenzollamt  II  Schwarzbach

-  II  Schwarzbrücke

Steueramt  Schwarzenbach
a.  S.

Steuerstelle  Schwackenbach
a.  W.

-  Schwarzenfeld
Steueramt  Schweinfurt
Steuerstelle  Seefeld
Steuerhebestelle  des

Nebenzollamts  II/  Selb
Steuerstelle  Seßlach

"D  Sibratshofen

-  Siegenburg
Steuerhebestelle  des

Hauptzollamts  Simbach
Steuerstelle  Simbach  b.  L.

-  Sindelsdorf

-  Spalt
Steuerhebestelle  des

Zollamts  Speyer
Steueramt  Stadtlauringen
Steuerstelle  Stadtprozelten

"  Stadtsteinach
Steueramt  Staffelstein

OD  Starnberg
Nebenzollamt  1I  Steinach
Steuerstelle  Steinsfeld

·  Steinwenden

-  teppach
Steueramt  Straßkirchen
Steuerhebestelle  des

96  amts  Straubing
Nebenzollamt  II  Stuben
Steueramt  Sünching

52
        <pb n="346" />
        326  —

 

 

 

 

 

 

 

  

Der  Amtsstelle  8
Direktivbehö  emerkungen.
Bundesstaat  irektivbehörde  Vezeichnung  Amtssit  rkung
1  2  a  4  5

(Bayern)  Steuerstelle  Sugenheim
Steueramt  ulzba
Steuerstelle  Sulzdo

-  Tännesberg
-  Tann
-  Tapfheim
Steueramt  Taufkirchen
Steuerstelle  Teisendorf
-  Tettau
Steueramt
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I  Tittmoning
Steueramt  Tölz
Steuerhebestelle  des
Salzsteueramts  Traunstein
Steuerstelle  Treuchtlingen
O"c  Triffern
-  Trockau
Steueramt  Trostberg
Steuerstelle  Trulben
Steueramt  Türkheim
Steuerstelle  Tutzing
Uettingen
Steueramt  Uffenheim
Nebenzollamt  II
Steuerstelle  .
-  Velden
Steueramt  Velburg
-  Viechtach
Vilsbiburg
VBilseck
Vilshofen
-  Virnsberg
Steuerstelle  Vohburg
Steueramt  Vohenstrauß
-  Volkach
Steuerstelle  Waging
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  !  Waidhaus
Steueramt  Weaischenfeld
        <pb n="347" />
        327  —

 

 

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktiobehörde  Bemerkungen.
st  b  Bezeichnung  Amtssitz  9
1  2  8  4  5
(Bayern)  Steuerstelle  Wald  ¾  Alz.
er
Waldershof
Steueramt  Waldfischbach
Steuerstelle  Waldkirchen
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts!  Waldmünchen
Steuerhebestelle  des
Hauptzollamts  Waldsassen
Steuerstelle  Wallenfels
Steueramt  Wallerstein
Steuerstelle  Wallhalben
-  alsdorf
Nebenzollamt  II  Wasserburg
Steueramt  Wasserburg
Wassertrüdingen
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  I  Wegscheid
Steueramt  Weiden
-  Weidenbach
Steuerstelle  Weidenberg
Weihmichl
Steueramt  Weilheim
Steuerstelle  Weiltingen
-  Weismain
-  Weißenbrunn
Steueramt  Weißenburg  i.  B.
Weißenhorn
Steuerstelle  Welden
-  Wemding
-  Wernberg
Steueramt  Werneck
Wertingen
Steuerstelle  Wiesau
Wiesentheid
Nebenzollamt  11  Wildenau
Steuerstelle  Windisch-Eschenbach

-  Windsbach
Steuerhebestelle  des
Nebenzollamts  II.  Windshausen
Steueramt  Windsheim
Steuerstelle  .  Winklarn
Steueramt  Winnweiler
Steuerstelle  Wittelshofen
Steueramt  VWörth  a.  D.
Steuerstelle  .  G.  J.
        <pb n="348" />
        328

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Amtsstelle
Bundesstaat  Direktivbehörde  Vezeichnung  Amissit  Bemerkungen.
1  -b  2  2  4  5.
(Bayern)  Steueramt  Wolfratshausen
Steuerstelle  Wolfstein
-  Wolnzach
-  Wombrechts
Steueramt  Würzburg
-  Wunsiedel
*  8  eil
Steuerstelle  eselberg
-  Zeuln-Markt
Nebenzollamt  .  Ziegelhaus
I  3  ill
Steueramt  Zusmarshausen
Steuerhebestelle  des
Zollamts  l  Zweibrücken
Steuerhebestelle  des
Hauptzollamts  1  Zwiesel
U
6.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
&amp;amp;#Nme  ud  Ciond  aAlter  und  Geimat  Erhärde,  wühe  die  ¶  Datum
z  s  Erund  Ausweisung  ausnbengt
öv  der  Ausgewiesenen.  der  Vestrufung.  beschlosfen  hat.  beschlufses.
1  2  1  2  6  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Fridolin  Funk,  geboren  am  19.  September  1879  zusschwerer  ebbtalt  Voltteibehärde  zu  Ham-30.  Juni  1909.
Bäckergeselle,  Kleppel,  Bezirk  Su  g.  Mähren,  und  Bannbru  burg,
ortsangehörig  8  Frankstadt,  ebenda,  (1  Jahr  anb
österreichischer  Staatsangehöriger,  und  2  Wochen  Haft,
laut  Erkenntnis  vom
20.  Juni  1908),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafoesesbuchs.
2  Nikolaus  Braun,  geboren  am  18.  Dezember  1888  zus  Betteln,  Königlich  Preußischer  50.  Juni  1909.
Viehwärter,  Luxemburg,  luxemburgischer  Staats-  *  ngspräsident  zu
8  Mobert  Burdych,  hn  e  riger.  15.  Juni  1854  zu  Ober-Betteln,  Köni  lich  Preußischer  J3.  Juli  1909.
Bäckergeselle,  Fselet.  S#hirt  Neustadt  a.  d.  Meitau,  Reglerungsprästden!  zu
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Merseburg,
österweschischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="349" />
        329

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  unb  Stand  Alter  und  Heimai  Behörde,  welche  die  ve
Auswelsung
der  B  .
I  sein«-sus-  WM  seicht-ausw-  IMPL-1
  2  l  s  6  6
4  Alexander  Dhoj-  geb  M.  deb  .·".
KIND-»Wu-«åkkä:-kck(ok»k;»2iskä?sp·«k«.«««""""«««"y«å"33«37"«1««63""««’
apmky,0eleqeasaeueut2ma.sluhlqad  unsicher  Magdeburg,
beitsarbeller,  Staatsangehbriger
5  Urold  Furter,  geboren  am  10.  anuar  1887  zu  Lau-  Landstreichen,  Kaiserlicher  srkoprä-28.  Juni  1909.
GEisendreher,  sanne.  weiz,  ortsangehörig  eben-  stldent  zu  Straburg,
—  chwelzerischer  Staalsange-6
  naet  Zolthol.  a  3  12.  Mai  1862  zu  Lasse=  ro  und  Katserlicher  Bezirksprä-]2.  Juli  1909.
olöhner,  feld,  2  Dubdichem,  Alchiscee,  Bettel  stdent  zu  Wey,
Kd.  ndr  Staatsangehöri
Leopold  Marty,  (geboren  am  15.  April  1866  zu  Brü  8  ichen  und  Kaiserlicher  ur  2.  Juli  1909.
l  Buchbindergeselle,  I  Belgien,  belgischer  Staatkangehöri=  Bet  stdent  zu  Met,
er,
8  en-  Eatle  ekrren  am  21.  August  18417  zu  Dry  —  §n  histen)  4.  Juli  1909.
(#  be  Sseden  ohne  Staatsan=  fugs  und  Betteln,  s
2#1  —  Nusil,  •  am  8.  Mal  1857  ,  Krasna,  Betteln,  "  E#t  ug  Preu  ischer  24.  Junt  1909.
—  Drechsler,  guur  We  öllerreichi  4  858  lerunger  sident  zu
10  Jakob  Noorder-  222  am  ##  1½  zu  Fra-Betteln,  #e  lich  Preußischer  28.  April
werf  (Noorder-  neker,  Provinz  Fries  ieder-  Neglerungspräsident  z1909.
werdt),  Tagelshner,  lone,  grun  rhn  ——  Jachen,
r,
11  vanl  Paner,  geborter  am  19.  Deit  188  zu  Ca#-RNichtbeschahung  eines  s#öniglich  Preuhis.  er  Po.  29.  April
Maurer,  torf,  Bezirk  Dau  Böhmen,  orts-  Unterkommens,  lizelpräsident  zu  Berlin,  1909.
ang.pörhn  nods  ssterreichischer
1  l
IsweifnnsIsts-Met-ctastsaldetHseuttalblauIüleSLS  Zisset  12)  ist  durch  Beschluß  des

Koͤniglich  u  Beztrksamie  Kemnalh  vom  28.  Juni  1909  zurückgenommen  worden

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        —  331  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  guchhandlungen.

 

 

 

 

XXXVII.  J###g#a  Berlin,  Freitag,  den  23.  Juli  1909.  Nr.  30.
Inhalt:  1.  Aeufulstwesen:  Ernennung;  —  Ermächli-  4.  Zei-  und  Stenerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Vergung
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  edelungsverkehrs  für  ausländischen  RKohtabak  332
Todesal  Seite  93  Zulassung  eines  zollsceien  Lohnveredelungsverkehrs
2  Oedels,  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  des  Ber-  für  ausländische  Drucke  zu  Ansichtspostkarten  und  Pla-W“—
  kr  auslipdishe  Drͤce  zu  Ansihieposttarten  und
3.  Stutistik:  Anderung  der  Anlage  D  der  Bekimmungen,  Weingzollordnng  588

betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasser-  5.  2r5  Ausweisung  von  Ausländerm  aus  dem
stände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen  332  l  eichsgebiete  349

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Alfthau  zum  Bizekonsul
  in  Kotka  (Finland)  zu  ernennen  geruht.

Dem  zum  Kaiserlichen  Konsul  in  Kairo  ernannten  Freiherrn  von  Falkenhausen  ist  auf  Grund  des
&amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Adolf  E.  Pries  in  Malaga  ist  gestorben.

 

58
        <pb n="352" />
        —  332  —

2.  Haudels=  und  Gewerbewesen.
Bekanutmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  kahn  ergänzt,  daß

zre  B¾“  Osterreich-Ungarn.  (a.  Für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
atz  1:

 

das  k.  k.  Nebenzollamt  Ebersdorf
hinzutritt.
Berlin,  den  19.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

3.  Statistik.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände
auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen,  vom  25.  Juni  1908  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  269)  wird  die  Anlage  D  daselbst  abgeändert  wie  folgt:
Ifd.  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Oder  und  ihre  Nebenarme  in  der  Provinz  Pommern  bis  zur  Leuchtbake  an  der
Königsfahrt".
lfd.  Nr.  16  a  erhält  folgende  Fassung:
„Berlin—Charlottenburg—Rixdorf  (Spree  und  Kanäle)“.
In  der  Ifd.  Nr.  16b  sind  die  Worte  „nebst  Verbindungskanal“  zu  streichen.

Berlin,  den  15.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicères.

4.  Zoll=  und  Stenerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  1.  Juli  1909  beschlossen:
Gemäß  §&amp;amp;  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländischen,  während  der  Seebeförderung  feucht  gewordenen  Rohtabak  —  Tarifnummer
  29  —,  der  zum  Verkaufe  nach  dem  Ausland  bestimmt  ist,  zum  Zwecke  des
Trocknens  und  demnächstiger  Wiederausfuhr  nach  dem  Ausland  einen  gollfreien  Veredelungsverkehr
  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="353" />
        —  333  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Juni  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  ein=  oder  mehrfarbige  Drucke  zu  Ansichtspostkarten  und  Plakalen  (Bildund
  Typendruck  auf  größeren  Bogen)  —  Tarifnummer  657  —,  die  mit  einer  Gelatineschicht
  überzogen  und  mit  einer  Hochglanzpolitur  versehen  werden  sollen  —  Tarifnmummer
  664  —,  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Juli  d.  J.  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Weinzollordnung  mit  Wirkung  vom  1.  September  1909  ab  und  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu
erteilen,  daß  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  Verschnittwein-Zollordnung  und  die  Bestimmungen  über  die
Uberwachung  des  zur  Kognakbereitung  bestimmten  Weines  —  Teil  III  Nr.  26  und  27  der  Anleitung
für  die  Zollabfertigung  —  außer  Kraft  treten.

Berlin,  den  17.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Weinzollordnung.

 

Abschnitt  I.

Veorschriften  über  die  Mitwirkung  der  Zollbehörden  bei  der  Untersuchung  von  Wein,
Tranbenmost  nud  Tranbenmaische  auf  die  Einfuhrfähigkeit.
81.

(  Die  Einfuhr  von  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  darf  nur  über  die  Zollstellen
der  vom  Bundesrate  bestimmten  Orte  erfolgen.  Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere  Zollstellen,  so
bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde,  welche  von  diesen  Zollstellen  die  Befugnisse  ausüben.

()  Die  Einfuhrbeschränkung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  die  Fälle  des  §  4  Abs.  1

,  und  der  §§  14  und  16.
82.
»  ()  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische,  die  in  das  Zollinland  eingeführt  werden,  unterliegen
  einer  amtlichen  Untersuchung  auf  ihre  Einfuhrfähigkeit  unter  Mitwirkung  der  Jollbehörden,  auf
deren  Zuständigkeit  der  §  1  Abs.  1  entsprechende  Anwendung  findet.  *
*  ()  Die  Untersuchung  erfolgt  durch  die  staatlichen  Fachanstalten  oder  besonders  verpflichteten
Sachverständigen,  die  von  den  Landesbehörden  hierfür  bestellt  sind.

3

83.
Die  Kosten  der  Untersuchung  einschließlich  der  Versendung  der  Proben  sind  von  dem  Verfügungsberechtigten
  zu  tragen.
8  4.

(1)  Von  der  Untersuchung  befreit  sind:
1.  Packstücke  im  Einzelrohgewichte  von  nicht  mehr  als  5  Kilogramm;
2.  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Rilogramm  Rohgewicht,  die  im  kleinen  Grenzverkehr
eingehen;
53

Eimlanisiellen.

Untersuchunge
stellen.

stosien  der  Unte:
luchung.

Ucireiungen  non
der  Untersumun
        <pb n="354" />
        Wani  der  Untersuchungsst#elle

durch  den  Verjugungs-




Untersuchung
beim  Einganaramt.


—  334  —

3.  Erzeugnisse,  die  aus  Zollausschlüssen  eingehen,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  ihre
Einfuhrfähigkeit  bereits  dort  amtlich  festgeßelm  worden  ist;
4.  zur  Verpflegung  von  Reisenden,  Fuhrleuten  oder  Schiffern  während  der  Reise  mitgeführte
  Mengen;
5.  Erzeugnisse,  die  als  Umzugsgut  eingehen  und  nicht  zum  gewerbsmäßigen  Absatze
bestimmt  sind;
6.  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  bestimmte  Sendungen.

(2)  Die  unmittelbare  Durchfuhr,  welche  im  Zollpapier  ausdrücklich  zu  beantragen  ist,  hat,
soweit  nicht  §  54  des  Vereinszollgesetzes  und  §  18  der  Postzollordnung  Anwendung  finden,  auf  Begleitschein
  1  oder  Begleitzettel  und  unter  zollamtlichen  Verschluß,  und  zwar  nach  Möglichkeit  unter
Raumverschluß,  zu  erfolgen.  An  Stelle  des  Verschlusses  kann  zollamtliche  Begleitung  treten.  Die
über  derartige  Sendungen  ausgestellten  Begleitscheine  oder  Begleitzettel  erhalten  am  oberen  Rande  der
ersten  Seite  den  mit  Buntstift  oder  durch  Stempelabdruck  zu  bewirkenden  Vermerk  „Weinuntersuchung“.
In  die  über  diese  Begleitscheine  oder  Begleitzettel  geführten  Register  ist  an  geeigneter  Stelle  derselbe
Vermerk  aufzunehmen.

(3)  Bei  hochwertigen  Weinen  in  Flaschen  kann  die  Untersuchung,  auch  abgesehen  von  dem  Falle
des  §  8,  durch  die  hierfür  zuständige  Verwaltungsbehörde  erlassen  werden.

85.  ·

(1)  Bei  der  Einfuhr  untersuchungspflichtiger  Sendungen  hat  der  Verfügungsberechtigte  die
Wahl,  ob  er  die  Untersuchung  beim  Eingangsamte,  sofern  dasselbe  zuständig  ist,  oder  bei  einem  anderen
zuständigen  Amte  vornehmen  lassen  will

(2)  Er  hat  beim  Eingange  der  Zollstelle  schriftlich  anzumelden,  welchem  Amte  er  die  Herbeiführung
  der  Untersuchung  zu  übertragen  wünscht.  Wenn  nach  den  gollrechtlichen  Bestimmungen  eine
schriftliche  Warendeklaration  zu  erfolgen  hat,  so  ist  die  Anmeldung  in  dieser  zu  bewirken.

(63)  Erfolgt  die  Anmeldung  nicht  innerhalb  einer  von  dem  Eingangsamt  ein  für  allemal  anzuordnenden
  Frist,  und  wird  nicht  die  Wiederausfuhr  der  Sendung  oder  ihre  Aufnahme  in  die  öffentliche
  Niederlage  oder  ein  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  beantragt,  so  ist  die  Untersuchung
bei  dem  Eingangsamt  oder,  falls  dieses  nicht  zuständig  ist,  bei  einer  benachbarten,  von  dem  Amte  zu
bestimmenden  zuständigen  Zollstelle  von  Amts  wegen  vorzunehmen.

*  6.

(1)  Findet  die  Untersuchung  beim  Eingangsamt  statt,  so  ist  von  dem  Verfügungsberechtigten
in  der  Anmeldung  (§  5  Abs.  2)  das  Erzeugungsland  der  Sendung  zu  erklären.  Das  Amt  hat  eine
Prüfung  der  Sendung  auf  Zahl  und  Inhalt  der  Kesselwagen  oder  Packstücke  (Flaschen,  Fässer,
Kisten  ufw.)  vorzunehmen.  Dabei  ist  insbesondere  festzustellen,  inwieweit  der  Inhalt  der  zur  Sendung
gehörigen  Kesselwagen  oder  Packstücke  nach  Ausweis  der  vorgelegten  Begleitpapiere  (Rechnungen,
Frachtbriefe,  Konnossemente,  Ladescheine  und  dergleichen)  sowie  nach  Farbe,  Geruch,  Geschmack  usw.
als  gleichartig  angesehen  werden  kann.

2  Aus  jedem  Kesselwagen  sowie  aus  den  Packstücken  mit  gleichartigem  Inhalt  insgesamt  ist
mindestens  eine  Stichprobe  zu  entnehmen  und  der  Untersuchungsstelle  (§  2  Abs.  2)  zu  übersenden.
Hierbei  sind  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

1.  Die  Proben  sind  auf  mindestens  je  1½  Liter  oder  zwei  1/1  Flaschen  zu  bemessen.
Bei  der  Entnahme  aus  Kesselwagen  und  Fässern  ist  darauf  zu  achten,  daß  auch  aus
den  tiefsten  Schichten  der  Flüssigkeiten  Proben  entnommen  werden.

Die  für  die  Proben  aus  Fässern  und  RKesselwagen  zu  verwendenden  Flaschen  und
Korke  müssen  vollkommen  rein  sein.  Krüge  oder  undurchsichtige  Flaschen,  in  welchen
etwa  vorhandene  Unreinlichkeiten  nicht  erkannt  werden  können,  dürfen  nicht  verwendet
werden.

3.  Traubenmaische  und  Traubenmost  sind  vor  dem  Einfüllen  in  Flaschen  durch  ein  reines
trockenes  Tuch  zu  seien  und  alsdann  durch  ein  doppeltes  Faltenfilter  von  Papier  zu
filtrieren.  Die  gefüllten  Flaschen  sind  entweder  vor  dem  Verkorken  mit  sechs  Tropfen
ätherischen  Senföls  oder  zehn  Tropfen  Formaldehyd  (40  prozentige  Lösung)  auf  1  Liter

 

1#.

#
        <pb n="355" />
        —  335  —

Most,  bei  bereits  eingetretener  Gärung  mit  den  doppelten  Mengen  zu  versetzen  oder
nach  dem  Verkorken  zu  sterilisieren,  indem  sie  in  ein  etwa  90  C  heißes  Wasserbad
eingesetzt  und  darin  ½  Stunde  belassen  werden.

Jede  Flasche  ist  amtlich  zu  verschließen  und  mit  einem  anzuklebenden  Zettel  zu  versehen,
  auf  welchem  die  zur  Feststellung  der  Nämlichkeit  notwendigen  Vermerke  angegeben
  sind.  Ferner  ist  gesondert  anzugeben:  das  Erzeugungsland,  die  Art  der
ummittelbaren  Umschließungen;  bei  Fässern  und  Kesselwagen  außerdem  der  Füllungsgrad;
  wie  weit  etwa  Kahmbildung  eingetreten  ist,  ob  die  Proben  etwa  aus  den
tiefsten  Schichten  der  Flüssigkeiten  entnommen  worden  sind,  und  bei  Traubenmost
und  Traubenmaische,  ob  diese  sich  in  alkoholischer  Gärung  befinden  oder  wegen  des
Mangels  an  Gärung  des  Zusatzes  gärungshemmender  Stoffe  verdächtig  erscheinen.
Die  Proben  sind  sofort  nach  der  Entnahme  an  die  Untersuchungsstelle  zu  befördern.
Ist  eine  alsbaldige  Absendung  nicht  ausführbar,  so  sind  die  Flaschen  an  einem  vor
Sonnenlicht  geschützten  kühlen  Orte  liegend  aufzubewahren.  Bei  Jungwein,  Traubenmost
  und  Traubenmaische  ist  wegen  ihrer  leichten  Veränderlichkeit  auf  besonders
schnelle  Beförderung  Bedacht  zu  nehmen.

(3)  Die  Prüfung  der  Sendung  und  die  Entnahme  der  Proben  findet  an  ordentlicher  Amtsstelle
  statt.  Sie  kann  auf  Antrag  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  auch  an  anderen  Orten  als
der  ordentlichen  Amtsstelle  erfolgen,  sofern  an  diesen  Orten  Räume  zur  Verfügung  stehen,  in  denen
die  Sendung  bis  zur  Beendigung  der  Untersuchung  in  der  im  Abs.  4  vorgeschriebenen  Weise  aufbewahrt
werden  kann.

()Bis  zur  Beendigung  der  Untersuchung  ist  die  Sendung  derart  unter  amtlicher  Aufsicht  oder
unter  amtlichem  Verschluß  aufzubewahren,  daß  eine  Vertauschung  oder  Veränderung  des  Inhalts  der
einzelnen  Kesselwagen  oder  Packstücke  ausgeschlossen  ist.

r.

*i

§  7.

(1!)  Bei  der  Untersuchung  von  Wein  ist  nach  der  Anweisung  des  Bundesrats  zur  chemischen
Untersuchung  des  Weines,  bei  der  Untersuchung  von  Traubenmost  und  Traubenmaische  in  sinngemäßer
wendung  dieser  Anweisung  zu  verfahren.  Der  Umfang  der  Untersuchung  und  erforderlichenfalls
die  Wahl  des  Untersuchungsverfahrens  bei  der  Ermittelung  solcher  Stoffe,  die  in  der  Anweisung  nicht
berücksichtigt  sind,  bleibt  dem  Ermessen  des  untersuchenden  Sachverständigen  überlassen.

(0  Das  Ergebnis  der  Untersuchung  ist  der  Zollstelle  alsbald  schriftlich  mitzuteilen.  Die  etwaige
Beanstandung  ist  ausführlich  zu  begründen.

(6)  Hat  die  Untersuchung  der  Stichproben  zu  keiner  Beanstandung  geführt,  so  ist  die  ganze
Sendung  zur  Einfuhr  zuzulassen.  Im  Falle  der  Beanstandung  einer  Stichprobe  ist  die  Sendung,
unbeschadet  der  weitergehenden,  auf  Grund  der  strafrechtlichen  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes
anzuordnenden  Maßregeln,  nach  den  Vorschriften  in  den  §5  10,  11  zu  behandeln.

(4)  Auf  Ersuchen  der  Zollstelle  sind  roter  Wein  und  Most  von  Trauben  zu  solchem  Weine  auch
daraufhin  zu  untersuchen,  daß  sie  einen  Zuckerzusatz  nicht  erhalten  haben  (§J  22  Abs.  1).

88.

(1)  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmeische  italienischer  und  österreichisch-ungarischer  Erzeugung  nnerbenunhae.
sind  regelmäßig  ohne  Untersuchung  zur  Einfuhr  zuzulassen,  wenn  die  Sendung  von  einem  Zeugnis  suchungszeunnye.
über  die  Einfuhrfähigkeit  des  Erzeugnisses  begleitet  ist,  welches  von  einer  der  hierzu  bestimmten  wissenschaftlichen
  Anstalten  des  Erzeugungslandes  ausgestellt  ist  und  nachweist,  daß  die  Untersuchung  unter
Beobachtung  der  Vorschriften  vorgenommen  worden  ist,  die  hierüber  im  Erzeugungsland  im  Einvernehmen
  mit  der  Reichsverwaltung  erlassen  sind,  und  wenn  sich  nicht  besondere  Zweifel  an  der
Richtigkeit  des  Zeugnisses  aus  der  Beschaffenheit  des  Erzeugnisses  nach  Farbe,  Geruch,  Geschmack  usw.
oder  aus  anderen  außergewöhnlichen  Wahrnehmungen  im  einzelnen  Falle  ergeben.

(2)  Das  Zeugnis  muß  ersehen  lassen:

a)  Gewicht,  Zeichen  und  Nummer  jedes  einzelnen  Kesselwagens  oder  Packstücks;
b)  die  Art  (Wein,  Traubenmost,  Traubenmaische)  und  Farbe  des  Erzeugnisses;
J)  die  Herkunft  des  Erzeugnisses  (Gemarkung,  Jahrgang  usw.)  und  seine  Bezeichnung;
        <pb n="356" />
        —  336  —

d)  bei  rotem  Weine  sowie  bei  Traubenmost  und  Traubenmaische  zu  solchem  Weine,  ob  ein
Verschnitt  mit  weißem  Weine,  weißem  Traubenmost  oder  weißer  Traubenmeische  vorliegt;

e)  ob  das  Erzeugnis  einen  Zuckerzusatz  erhalten  hat.

Der  Untersuchungsbefund  muß  erkennen  lassen:

a)  daß  das  Erzeugnis  den  für  den  Verkehr  im  Erzeugungslande  geltenden  gesetzlichen
Vorschriften  zulficht,

b)  daß  es  nicht  nach  den  vom  Bundesrate  zu  §  13  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  Verkehr  ausgeschlossen
  ist;

c)  daß  Proben  aus  jedem  Kesselwagen  oder  Packstück  entweder  für  sich  oder  nach  Bildun
einer  Durchschnittsprobe  (Mischprobe)  untersucht  worden  sind.  In  letzterem  Falle  bedau
es  der  weiteren  Bescheinigung,  daß  in  allen  Packstücken,  aus  deren  Inhalt  die  Durchschnittsprobe
  (Mischprobe)  gebildet  wurde,  ein  gleichartiges  Erzeugnis  enthalten  war.

Schließlich  muß  das  Zeugnis  einen  Vermerk  darüber  enthalten,  daß  jeder  Kesselwagen  oder  jedes
Packstück  unmittelbar  nach  der  Probeentnahme  mit  einem  die  spätere  Vertauschung  oder  Verfälschung
des  Inhalts  ausschließenden  Verschlusse  versehen  worden  ist.

(68)  In  der  Regel  soll  das  Zeugnis  einschließlich  der  im  Falle  seiner  Ausfertigung  in  fremder
Sprache  ihm  beizulegenden  oder  beizudruckenden  deutschen  Übersetzung  von  der  zuständigen  Kaiserlichen
Konsularbehörde  beglaubigt  sein.  Bei  Zeugnissen,  welche  unter  Benutzung  eines  mit  der  Regierung
des  Ursprungslandes  besonders  vereinbarten,  sowohl  in  der  fremden  wie  in  deutscher  Sprache  abefaßten
  Vordrucks  ausgestellt  sind,  ist  jedoch  eine  besondere  Beglaubigung  der  Richtigkeit  der  Uber-Feng
  nicht  erforderlich.  Außerdem  kann  bei  Zeugnissen,  die  neben  der  Unterschrift  mit  dem  Amtssiegel
  des  Ausstellers  oder  der  Anstalt  versehen  sind,  über  das  Fehlen  der  konsularischen  Beglaubigung
der  Unterschrift  hinweggesehen  werden,  wenn  die  Abfertigungsstelle  zur  Prüfung  der  Unterschrift  auf
Grund  der  ihr  amtlich  mitgeteilten  Nachbildung  ermächtigt  ist  und  die  durch  einen  Oberbeamten  auszuführende
  Vergleichung  keinen  Anlaß  zu  Bedenken  bietet.

(4)  Liegen  besondere  Gründe  zum  Zweifel  an  der  Richtigkeit  des  Zeugnisses  vor,  so  hat  die
Zollstelle  eine  Nachuntersuchung  desjenigen  Teiles  der  Sendung,  deren  Inhalt  ihr  Anlaß  zu  Bedenken
gibt,  durch  eine  der  im  §  2  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  oder  Personen  herbeizuführen.  Die  Kosten
der  Nachuntersuchung  einschließlich  der  Versendung  der  Proben  hat  der  Verfügungsberechtigte  zu  tragen,
sofern  die  Untersuchung  zu  seinen  Ungunsten  ausfällt.

(5)  Ist  der  amtliche  Verschluß  an  den  vorgeführten  Kesselwagen  oder  Packstücken  verletzt,  so“
kann  von  einer  nochmaligen  Untersuchung  Abstand  genommen  werden,  sofern  nach  der  Überzeugung
der  Zollstelle  aus  den  Umständen  hervorgeht,  daß  die  Verschlußverletzung  auf  Zufall  beruht  und  eine
Veränderung  des  Inhalts  nicht  stattgefunden  hat.

(6)  Auf  Erzeugnisse  anderer  Länder  sind  die  vorstehenden  Vorschriften  insoweit  anwendbar,  als
die  Zollstellen  hierzu  durch  ausdrückliche  Anweisung  unter  Bekanntgabe  der  zur  Ausstellung  der  Untersuchungszeugnisse
  befugten  Anstalten  ermächtigt  werden.

.  §9.  ·
quå«FF-YII«c«-«i"si-«(1)DiemthrundderUntersuchungimJnlandoderaufGrundausländischerZeugmssezur
spsgegszszyzksu  Einfuhr  zugelassenen  Sendungen  können  zollamtlich  weiterbehandelt  werden.

G  Die  Mitteilungen  über  das  Untersuchungsergebnis  sowie  die  ausländischen  Zeugnisse  sind,
erforderlichenfalls  in  amtlich  beglaubigten  Abschriften  oder  Auszügen,  den  über  die  Sendung  vorhandenen
  Zollpapieren  anzustempeln  oder  als  Belege  zu  den  Zollregistern  zu  nehmen.

8  10.
Vene4R  (1!)  Soweit  die  Sendung  beanstandet  wird,  ist  sie  durch  die  Zollstelle  von  der  Einfuhr  zurückzer
  zuweisen.  Dem  Verfügungsberechtigten,  der  von  der  Zurückweisung  unter  Angabe  des  Grundes  alsbald
  zu  benachrichtigen  ist,  steht  frei,  innerhalb  dreier  Tage  nach  Empfang  dieser  Benachrichtigung  beie
der  die  Zurückweisung  verfügenden  Zollstelle  die  Entscheidung  der  von  der  Landeszentralbehörde  bezeichneten
  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  beantragen.  Diese  Behörde  entscheidet  endgültig.
        <pb n="357" />
        —  337  —

(2)  Wird  eine  Stichprobe  aus  Packstücken  mit  gleichartigem  Inhalte  beanstandet,  so  sind  auch
die  nicht  untersuchten  Teile  der  Sendung  von  der  Einfuhr  zurückzuweisen,  sofern  nicht  der  Verfügungsberechtigte
  innerhalb  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Frist  ihre  Untersuchung  beantragt.  Diese  Untersuchung
hat  sich  auf  jedes  einzelne  Packstück  zu  erstrecken,  kann  aber  nach  dem  Ermessen  des  untersuchenden
Sachverständigen  auf  den  Beanstandungsgrund  beschränkt  bleiben.

W  11.

Von  der  Einfuhr  zurückgewiesene  oder  freiwillig  zurückgezogene  Erzeugnisse  find  unter  zollamtlicher
  Uberwachung  in  das  Zollausland  zurückzuschaffen.  An  Stelle  der  Wiederausfuhr  hat  die
Vernichtung  unter  zollamtlicher  Aufsicht  zu  erfolgen,  wenn  der  Verfügungsberechtigte  mit  der  Vernichtung
  einverstanden  ist  oder  es  ablehnt,  für  die  Zurückschaffung  in  das  Ausland  zu  sorgen.

5  12.

Für  die  zum  Zwecke  der  Untersuchung  entnommenen  und  dabei  verbrauchten  oder  unbrauchbar  Soe

gewordenen  Proben  kommt  Zoll  nicht  zur  Erhebung.

W  13.

(1)  Findet  die  Untersuchung  nicht  beim  Eingangsamt  statt,  so  ist  die  Sendung  an  das  Amt,  un
bei  dem  die  Untersuchung  vorgenommen  werden  soll,  unter  zollamtlichem  Verschluß,  und  zwar  nach  amoe,  als  dem
Möglichkeit  unter  Raumverschluß  oder  unter  zollamtlicher  Begleitung  mit  Begleitschein  I  oder  Begleit=  #insanssamt.
zettel  zu  überweisen.

(2)  Die  über  derartige  Sendungen  ausgestellten  Begleitscheine  oder  Begleitzettel  erhalten  am
oberen  Rande  der  ersten  Seite  den  mit  Buntstift  oder  durch  Stempelabdruck  zu  bewirkenden  Vermerk
„Weinuntersuchung“.  In  die  über  diese  Begleitscheine  oder  Begleitzettel  geführten  Register  ist  an  geeigneter
  Stelle  derselbe  Vermerk  aufzunehmen.

(8)  Nach  Ankunft  der  Sendung  bei  dem  Amte,  bei  dem  die  Untersuchung  vorzunehmen  ist,
findet  das  in  den  95§  5  bis  12  bezeichnete  Verfahren  entsprechende  Anwendung.  Die  zollamtliche
Prüfung  (5  6  Abf.  1)  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  der  Warenführer  seinen  Verpflichtungen
aus  dem  Begleitschein  oder  Begleitzettel  nachgekommen  ist.  Die  zurückgewiesenen  oder  freiwillig  zurückgezogenen
  Erzeugnisse  sind  im  Falle  ihrer  Wiederausfuhr  in  dem  Begleitpapier  als  solche  zu  bezeichnen.

8  14.

(1)  Untersuchungspflichtige  Postsendungen  sind  von  der  Postbehörde  durch  die  Bezeichnung  wostderkehr.
„Weimtersuchung“  kenntlich  zu  machen  und  einer  für  die  Untersuchung  zuständigen  Zollstelle  an  der
Grenze  oder  im  Innern  vorzuführen.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  eine  Sendung  erst  bei  der  zollamtlichen
  Abfertigung  (§§  9  ff.  P.-3.O.)  als  untersuchungspflichtig  erkannt  wird  und  die  Zollstele  für
die  Untersuchung  nicht  zuständig  ist.  Die  zollamtliche  Abfertigung  ist  in  diesem  Falle  dem  für  die
Untersuchung  zuständigen  Amte  zu  überlassen  und  die  Sendung  der  Postbehörde  gegen  Empfangsbescheinigung
  zurückzugeben.  Auf  Antrag  des  Empfängers  kann  von  der  Weiterbeförderung  abgesehen
und  die  Sendung  unter  zollamtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden.

(4  Im  übrigen  finden  auf  den  Postverkehr  (Abs.  1)  die  Vorschriften  der  §§  5  bis  12  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  bei  der  Wiederausfuhr  zurückgewiesener  oder  freiwillig  zurückgezogener
Sendungen  die  Ausstellung  von  Begleitscheinen  und  die  Anlegung  eines  Zollverschlusses  oder  zollamtliche
  Begleitung  nicht  erforderlich  ist.  §1

Wird  im  Falle  der  Bestimmung  einer  Sendung  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  (§  4  Abs.  1  achutuche
Ziffer  6)  diese  Bestimmung  nachträglich  geändert,  so  ist  die  Untersuchung  alsbald  nachzuholen.  Das=  2u  de
selbe  gilt  für  solche  Sendungen,  die  über  nicht  zugelassene  Grenzstellen  in  anderer  Weise  als  mit  der
Post  eingeführt  und  erst  am  Bestimmungsort  als  untersuchungspflichtig  erkannt  werden.  In  beiden
Fällen  sind  die  Vorschriften  in  95  5  bis  14  entsprechend  anzuwenden.
*  16.

(1)  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische,  welche  auf  Grund  des  Regulativs,  die  zollamtliche  Zwischem
Behandlung  von  Warensendungen  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande  betreffend,  andserbhr
zur  Versendung  in  das  Ausland  abgefertigt  werden,  sind  unter  zollamtlichem  Verschluß  oder  unter
zollamtlicher  Begleitung  abzulassen.

f
        <pb n="358" />
        Wein  zur  Kognal  ·
bereitung.

Schußbestimmung.


Begriffsbestimmung
  und  gollsah.

Bedingung  der
unmittelbaren

—  338  —

(2)  Beim  Wiedereingangsamte  hat  stets  die  Schlußabfertigung  gemäß  §  11  des  bezeichneten
Regulativs  einzutreten.  Ergeben  sich  hierbei  keine  Bedenken  hinsichtlich  der  Nämlichkeit  der  vorgeführten
mit  den  ausgeführten  Waren,  so  findet  der  §  2  Abs.  1  und  die  8§5  5  bis  15  keine  Anwendung.

(3)  Die  genannten  Bestimmungen  finden  ferner  keine  Anwendung  auf  Sendungen,  die  gemäß
§  19  der  Postzollordnung  aus  einem  Orte  des  Zollgebiets  durch  das  Zollausland  nach  einem  anderen
Orte  des  Zollgebiets  befördert  werden.

5#  17.

Zur  Kognakbereitung  bestimmter  Wein  darf  ohne  vorherige  Untersuchung  zur  Einfuhr  zugelassen
  werden,  nachdem  er  mit  fein  zerriebenem  Kochsalz  in  Menge  von  2  vom  Hundert  seines  Reingewichts
  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturiert)  oder  nachdem  seine  Verwendung  zur  Kognakbereitung
gemäß  den  Bestimmungen  in  den  88  40  bis  46  unter  amtliche  Uberwachung  genommen  ist.

§  18.

Im  übrigen  finden  auf  die  Einfuhr  von  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  die  Bestimmungen
  des  Vereinszollgesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschriften  Anwendung.

Abschnitt  II.
Vorschriften  über  die  Zollbehandlung  von  Weinen  und  Mosten  der  Tarifnummer  180.

a)  Berschnittweine  und  Berschuittmeste.
8  18.

(1)  Im  Sinne  der  vertragsmäßigen  Vereinbarungen  gelten:

A.  als  Verschnittweine  solche  rote  Naturweine  von  Trauben,  welche  in  100  Gewichtsteilen
  mindestens  9,5  und  höchstens  20  Gewichtsteile  Weingeist  und  im  Liter  Flüssigkeit
bei  100°  C  mindestens  28  Gramm  trockenen  Extrakt  enthalten,

B.  als  Verschnittmoste  solche  frische  Moste  von  Trauben  zu  rotem  Weine,  welche  eine
dem  Mindestgehalte  der  Verschnittweine  an  Weingeist  entsprechende  Menge  Fruchtzucker
und  außerdem  im  Liter  Flüssigkeit  bei  100"  C  mindestens  28  Gramm  trockenen
Extrakt  enthalten.

(2)  Verschnittweine  und  Verschnittmoste,  deren  Erzeugung  in  Tarifvertrags=  oder  meistbegünstigten
Staaten  außer  Zweifel  steht,  unterliegen  dem  ermäßigten  Zollsatze  von  15  Mark  für  1  Doppelzentner,
sofern  ihre  Einfuhr  in  Fässern  oder  Kesselwagen  unmittelbar  aus  dem  Erzeugungsland  erfolgt  ist  und
ihre  Verwendung  zum  Verschneiden  von  Wein  unter  Erfüllung  nachstehender  Bedingungen  beantragt
und  unter  zollamtlicher  Uberwachung  vorgenommen  wird.

A.  Verschnittweine.
*20.

(9)  Die  Bedingung  der  unmittelbaren  Einfuhr  des  Weines  aus  dem  Erzeugungsland  ist  erfüllt,
wenn  keine  zwischenzeitige  Lagerung  in  einem  dritten  Lande  stattgefunden  hat.  Als  zwischenzeitige
Lagerung  ist  der  lediglich  durch  Umladen  oder  Erwarten  einer  geeigneten  Beförderungsgelegenheit
bedingte  Aufenthalt  nicht  anzusehen.

(2)  Die  zwischenzeitige  Lagerung  in  einem  deutschen  Freihafengebiete  hat  die  Ausschließung  von
dem  ermäßigten  Zollsatze  dann  nicht  zur  Folge,  wenn  über  die  Weine  während  dieser  Lagerung  eine
zollamtliche  Kontrolle  ausgeübt  worden  ist  und  eine  Bescheinigung  hierüber  bei  der  Einfuhr  in  das
Zollgebiet  beigebracht  wird.

(3)  Zum  Nachweise  der  unmittelbaren  Einfuhr  aus  dem  Erzeugungslande  sind  von  dem  Antragsteller
  die  Frachtbriefe  oder  Schiffskonnossemente  und  auf  Verlangen  auch  der  geschäftliche  Schriftwechsel
  über  den  Bezug  der  Sendung  in  Urschrift  vorzulegen.  Eine  deutsche  Ubersetzung  des  Schriftwechsels
  ist  auf  Verlangen  der  Zollabfertigungsstelle  zu  beschaffen.
        <pb n="359" />
        —  339  —

8  21.

(1)  Die  Prüfung  der  Verschnittweine  auf  das  Vorhandensein  der  im  8  19  angegebenen  Eigen-  Belcrankung  der
schaften  kann  nur  bei  den  gemäß  §  2  Abs.  1  für  die  Untersuchung  auf  die  Einfuhrfähigkeit  zuständigen  behnn
Jollstellen  erfolgen.  Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  diejenige  Zollstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung  di
auf  die  Einfuhrfähigkeit  stattfindet.  lchntttwen.

(2)  Die  Absicht  der  Verwendung  als  Verschnittwein  muß  spätestens  vor  Beginn  der  gemäß
5  6  vorzunehmenden  zollamtlichen  Prüfung.  erklärt  werden.

8  22.
(1)  Die  Zollstelle  hat  die  nach  der  Vorschrift  des  8  6  entnommenen  Stichproben  von  den  im  Brulung  der
g  2  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  oder  Personen  außer  auf  die  Einfuhrfähigkeit  auch  daraufhin  unter·  iildenn
suchen  zu  lassen,  daß  sie  einen  Zuckerzusatz  nicht  erhalten  haben.  *—
(2)  Hat  die  Untersuchung  der  Stichproben  zu  keiner  Beanstandung  geführt,  so  gilt  ihr  Ergebnis
auch  fũr  die  nicht  untersuchten  Gefäße  der  Sendung.  Ist  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  der
Wein  zwar  einfuhrfähig,  aber  gezuckert,  so  hat  die  Zollstelle,  sofern  nicht  der  Antrag  auf  Zulassung
des  Weines  als  Verschnittwein  zurückgezogen  wird,  die  Untersuchung  der  sämtlichen  Gefäße  der  Sendung
auf  Zuckerzusatz  herbeizuführen.
(3)  Von  der  Untersuchung  auf  Zuckerzusatz  ist  mit  den  im  §  8  bezeichneten  Maßgaben  abzusehen,
wenn  inhaltlich  des  zum  Nachweise  der  Einfuhrfähigkeit  beigebrachten  ausländischen  Zeugnisses  der
Wein  einen  Zuckerzusatz  nicht  erhalten  hat.

8  23.

(1)  Die  Untersuchung  der  als  Verschnittweine  erklärten  Weine  auf  den  Weingeist-  und  Extrakt-  :  untersuchung
gehalt  ist,  falls  sie  nicht  bereits  von  der  Untersuchungsstelle  (§  2  Abs.  2)  mitbewirkt  worden  ist,  durch,,
die  Zollstelle  auf  Grund  der  aus  jedem  Kesselwagen  oder  aus  mindestens  der  Hälfte  der  zu  einer  gehat.
Sendung  gehörigen  Fässer  zu  entnehmenden  Einzelproben  nach  der  in  der  Anlage  1  abgedruckten  a##ze
Anweisung  vorzunehmen.  #  ..

(2)  Falls  die  zollamtliche  Untersuchung  ergibt,  daß  bei  der  ganzen  Sendung  oder  bei  einem

Teile  der  Fässer  der  Weingeistgehalt  nicht  innerhalb  der  vertragsmäßig  festgesetzten  Grenzen  liegt  oder
der  Extraktgehalt  die  festgesetzte  Mindestgrenze  nicht  erreicht,  so  ist,  sofern  nicht  der  Antrag  auf
Zulassung  des  Weines  als  Verschnittwein  zurückgezogen  wird,  sofort  von  Amts  wegen  eine  Untersuchung
  der  Weinsendung  durch  die  im  §#  2  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  oder  Personen  herbeizuführen.
Zu  dem  Zwecke  werden  unter  Beachtung  der  Vorschrift  in  Ziffer  1  Abs.  1  der  vorbezeichneten  Anweisung
  nochmals  Proben  entnommen  und  unter  amtlichem  Verschlusse  der  Untersuchungsstelle  übersandt.
  Diese  hat  jede  einzelne  Probe  für  sich  zu  untersuchen  und  dabei  nach  der  im  §  7  bezeichneten
Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  des  Weines  mit  der  Maßgabe  zu  verfahren,  daß  der  Weingeistgehalt
  nach  Gewichtsteilen  in  Hundert  anzugeben  ist.  Eine  wiederholte  Vornahme  dieser  Untersuchung
  ist  nicht  zulässig.

(3)  Hat  die  Untersuchung  der  entnommenen  Proben  zu  keiner  Beanstandung  geführt,  so  gilt
ihr  Ergebnis  auch  für  die  nicht  untersuchten  Gefäße  derselben  Sendung.  Muß  dagegen  auch  nur  für
ein  einziges  Gefäß  die  Anerkennung  als  Verschnittwein  versagt  werden,  so  sind  sämtliche  Gefäße  der
Sendung  auf  den  Weingeist=  und  Extraktgehalt  zu  untersuchen.

(4)  Hinsichtlich  der  Abstandnahme  von  der  Untersuchung  auf  den  Weingeist-  und  Extraktgehalt
findet  die  Vorschrift  im  §  22  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

8  24.

(1)  Über  das  Ergebnis  der  Untersuchung  auf  den  Weingeist  und  Extraktgehalt  hat  die  unter-  rgemiaung  ver
suchende  Stelle  ein  schriftliches  Zeugnis  aus  ustellen,  in  welchem  für  jedes  untersuchte  Gefät  der  w
Weingeist.  und  Extraktgehalt  anzuführen  ist.  Mit  dem  Zeugnis  ist  nach  der  Vorschrift  im  §  9  Abs.  2
zu  verfahren.

(2)  Der  Befund  über  die  unmittelbare  Einfuhr  aus  dem  Erzeugungsland  ist  in  dem  Abfertigungspapier
  schriftlich  niederzulegen.

54
        <pb n="360" />
        —  340  —

g  26.
een  der  oer.  (1)  Die  Kosten  der  gemäß  der  §§  22,  23  vorgenommenen  Untersuchungen  einschließlich  der

keeaeh  z  Versendung  der  Proben  sind  von  dem  Antragsteller  zu  tragen.

#  (2)  Für  die  zum  Zwecke  dieser  Untersuchungen  entnommenen  und  dabei  vernichteten  oder  zum
Genuß  unbrauchbar  gewordenen  Proben  kommt  Zoll  nicht  zur  Erhebung.

8  26.
kuforwahtung  (1)  Verschnittweine,  welche  nicht  sofort  nach  der  Untersuchung  zum  Verschneiden  verwendet  oder

lntweiter  versendet  werden,  sind  getrennt  von  den  sonstigen  Weinen  unter  amtlicher  Aufsicht  oder  Zollverschluß
  zu  halten.

(2)  Tritt  aus  irgend  einem  Grunde  vor  der  Durchführung  des  Verschneidens  die  Verpflichtung
zur  Zollentrichtung  ein,  so  ist  der  Zoll  nicht  nach  dem  vertragsmäßigen  Satze  für  Verschnittweine,
sondern  nach  dem  für  andere  Weine  von  gleichem  Weingeistgehalte  zutreffenden  Satze  der  Nr.  180  des
Zolltarifs  zu  erheben.

B.  Verschnittmoste.
—
Frische  Moste  von  Trauben  zu  rotem  Weine,  die  als  Verschnittmoste  angemeldet  werden,
sind  nach  der  in  der  Anlage  1  abgedruckten  Anweisung  auf  ihren  Gehalt  an  Fruchtzucker  und  trockenem

Ertrakte  zu  untersuchen.  Im  übrigen  finden  alle  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Verschnittweine
sinngemäß  auf  die  Verschnittmoste  Anwendung.

C.  Ausführung  des  Verschnitts.
g  28

vBegriff.  Der  Verschnitt  besteht  in  der  Zumischung  der  untersuchten  Verschnittweine  oder  Verschnittmoste

  zu  Weißwein  oder  zu  Rotwein  in  bestimmtem  Mengenverhältnis  und  erfolgt  auf  Anmeldung

unter  amtlicher  Uberwachung.  Die  Zumischung  zu  Most  ist  nicht  als  ein  die  Anwendung  des  vertragsmäßigen
  Zollsatzes  von  15  Mark  für  einen  Doppelzentner  begründender  Verschnitt  anzusehen.

*  29.

Bustãndigleit.  Der  Verschnitt  kann  bei  den  zur  Prüfung  der  Verschnittweine  und  Verschnittmoste  befugten
Zollstellen  (§  21),  ferner  bei  allen  mit  Niederlagebefugnis  versehenen  Zollstellen  und  außerdem  auch
bei  anderen,  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  dazu  ermächtigten  Zollstellen  auf  Antrag  vorgenommen
  werden.  Die  amtliche  Uberwachung  des  Verschnitts  kann  auf  Antrag  auch  außerhalb  der
zuständigen  Amtsstelle  stattfinden.  Hierfür  hat  der  Antragsteller  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Zollgebührenordnung
  zu  entrichten.

g  30.
wrsem  (1)  Die  Anmeldung  zum  Verschneiden  hat  außer  den  sonstigen  für  die  Zollabfertigung  erforderlichen
  Angaben  zu  enthalten:
a)  Menge  des  zu  verwendenden  Verschnittweins  oder  Verschnittmostes  in  Liter  und
b)  Art  (Weiß-  oder  Rotwein),  Abstammung  (inländisch  oder  ausländisch)  und  Menge
(Zahl  und  Art  der  Gefäße  sowie  Litermenge)  des  zu  verschneidenden  Weines.
(2)  Wird  roter  Wein  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  zum  Verschneiden  vorgeführt,
8  bedarf  ".  außerdem  der  Angabe,  daß  kein  bereits  unter  amtlicher  Überwachung  verschnittener
Wein  vorliegt.

8  31.
Mnbesenenge  Die  auf  einmal  zur  Abfertigung  anzumeldende  Mindestmenge  des  Verschnittweins  oder  Verurinr
  schnittmostes  wird  auf  100  Liter  festgesetzt.
«  §32·
FAMILIE  Der  zu  verschneidende  weiße  oder  rote  Wein  muß  den  Anforderungen  entsprechen,  welche  für

Beine.  Wein  im  Weingesetze  vom  7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  vorgesehen  sind.  Getränke,  welche
ee  nach  §  13  des  genannten  Gesetzes  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden  dürfen,  sind  zum  Verschneiden
        <pb n="361" />
        mit  zollbegũnstigtem  Verschnittwein  oder  Verschnittmoste  nicht  zuzulassen.  Die  Zollstelle  hat  sich  von
der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  der  zum  Verschneiden  vorgeführten  Weine  zu  überzeugen  und  in
Zweifelsfällen  Gutachten  hierüber  von  einer  der  im  §  2  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  oder  Personen
auf  Kosten  des  Antragstellers  einzuholen.  Von  dem  Antragsteller  vorgelegte  Zeugnisse  können  nur
dann  als  ausreichender  Nachweis  anerkannt  werden,  wenn  4  von  einem  geprüften  Nahrungsmittelchemiker
  auf  Grund  eigener  Untersuchung  von  Proben  der  zum  Verschneiden  vorgeführten  Weine  nach
Maßgabe  der  im  §  7  bezeichneten  Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  des  Weines  ausgestellt  sind
und  die  Bescheinigung  enthalten,  daß  die  Gefäße  unmittelbar  nach  der  Probenentnahme  durch  eine
Gemeindebehörde  oder  durch  den  Zeugnisaussteller  derart  verschlossen  worden  sind,  daß  jede  Veränderung
  ihres  Inhalts  bis  zur  Vornahme  des  Verschnitts  verhindert  wird.

g  33.

(1)  Die  Zumischung  von  Verschnittwein  zu  Rotwein  gleicher  oder  gleichartiger  Beschaffenheit  2.  sonderdelme
ist  nicht  als  Verschnitt  im  Sinne  der  vertragsmäßigen  Abmachungen  anzuerkennen.  Mit  Rücksicht,
hierauf  hat  die  Zollstelle  die  zum  Verschneiden  vorgeführten  Rotweine  nach  ihren  allgemeinen  Merkmalen
  (Farbe,  Geschmack,  Dichte,  Alter  usw.)  mit  den  beizumischenden  Verschnittweinen  zu  vergleichen
und  in  Zweifelsfällen  einer  Untersuchung  durch  eine  der  im  §  2  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  oder
Personen  auf  Kosten  des  Antragstellers  zu  unterwerfen.  Rotwein,  dessen  Gehalt  an  Weingeist  oder
an  trockenem  Extrakte  die  für  Verschnittwein  vorgeschriebene  Mindestgrenze  erreicht,  ist  stets  als  ein
dem  Verschnittweine  gleichartiger  Wein  anzusehen.

(2)  Rotweine,  die  durch  Verschneiden  von  weißen  oder  roten  Weinen  mit  zollbegünstigtem  Verschnittwein
  oder  Verschnittmoste  hergestellt  sind,  dürfen  nach  dem  Ubergange  des  Gemisches  in  den
freien  Verkehr  des  Zollgebiets  nicht  wiesefant  zum  Verschneiden  mit  zollbegünstigtem  Verschnittwein
oder  Verschnittmoste  zugelassen  werden.  Auf  Erfordern  der  Zollstelle  hat  der  Antragsteller  durch  Vorlegung
  der  gemäß  §  19  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  etwa  geführten
Bücher  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  darzutun,  daß  ein  derartiger  Vorverschnitt  noch  nicht  stattgefunden
  hat.  "

34.

(1)  Der  Zusatz  von  Verschnittwein  oder  Verschnittmost  darf  bei  dem  Verschnitte  von  Weißwein  Mischungever.
nicht  mehr  als  die  eineinhalbfache  Raummenge  des  zu  verschneidenden  Weines  (60  vom  Hundert  des
ganzen  Gemisches)  und  bei  dem  Verschnitte  von  Rotwein  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  Raummenge
des  zu  verschneidenden  Weines  (33½  vom  Hundert  des  ganzen  Gemisches)  betragen.  Die  Mindestmenge
  des  Zusatzes  unterliegt,  abgesehen  von  der  Bestimmung  im  §  31,  keiner  Beschränkung

(2)  Wenn  der  Zusatz  von  Verschnittwein  oder  Verschnittmost  die  den  angegebenen  Verhältniszahlen
  entsprechende  Menge  nicht  erreicht,  so  kann  der  Zusatz  des  an  der  zulässigen  Höchstmenge  noch
fehlenden  Teiles  nachträglich  angemeldet  und  mit  der  Wirkung  der  Zollermäßigung  vorgenommen
werden,  solange  das  Gemisch  nicht  in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  übergegangen  ist.

#  35.

(1)  Die  amtliche  Feststellung  der  Litermenge  des  Verschnittweins  oder  Verschnittmostes  sowie  serfahren.

des  zu  weschegende  Weines  hat  in  der  Heel  durch  Vermessung  mittels  geeichter  Gefäße  zu  erfolgen.
Soweit  die  Flüssigkeit  sich  in  vollen  Fässern  der  gewöhnlich  zur  Versendung  von  Wein  benutzten  Art
befindet,  kann  die  Litermenge  aus  dem  Gewichte  des  gefüllten  Fasses  in  der  Weise  berechnet  werden,
daß  für  jedes  Kilogramm  dieses  Gewichts  0),/547  Liter  in  Ansatz  gebracht  werden.  Ebenso  kann  die
Litermenge  bei  nicht  vollgefüllten  Fässern  durch  Umrechnung  aus  dem  Eigengewichte  des  Weines  nach
Maßgabe  des  §  4  A  2b  des  Weinlagerregulativs  ermittelt  werden.

(2)  Bleibt  gegenüber  der  Menge  des  zu  verschneidenden  Weines  die  Menge  des  Verschnittweins
oder  Verschnittmostes  offenbar  beträchtlich  hinter  der  zulässigen  Höchstmenge  zurück  und  soll  das  Gemisch

  sogleich  in  den  freien  Verkehr  treten,  so  kann  von  der  Ermittelung  der  Litermenge  des  zu  verchneidenden
  Weines  abgesehen  werden.  E

()  Die  zum  Verschnitt  in  öffentliche  Niederlagen  oder  in  Privatlager  unter  amtlichem  Mit-  „Sonderteim
verschluß  eingebrachten  inländischen  Weine  behalten  ihre  Eigenschaft  als  Güter  des  freien  Verkehrs  #lchringe,
bei,  find  jedoch  abgesondert  zu  lagern.  verkeir.

517
        <pb n="362" />
        —  342  —

(2)  Innerhalb  desselben  Teilungslagers  können  Verschnittweine  und  andere  Faßweine  gelagert
werden,  ohne  daß  dadurch  der  höhere  Zollsatz  der  letzteren  für  den  ganzen  Lagerbestand  begründet
wird,  wenn  die  Verschnittweine  von  den  anderen  Faßweinen  durch  räumliche  Trennung  oder  nach  dem
Ermessen  der  Zollstelle  in  sonst  geeignet  erscheinender  Weise  auseinandergehalten  werden.

D.  Behandlung  der  verschnittenen  Weine.
5  37.

(1)  Das  durch  Verschneiden  von  unverzolltem  ausländischen  Weine  erhaltene  Gemisch  ist,  wenn
es  nicht  sofort  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  wird,  bis  dahin  in  einem  abgegrenzten  Raume  der  öffentlichen
  Niederlage  oder  eines  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlagers  oder,  in  Ermangelung
solcher  Räume,  auf  Kosten  des  Antragstellers  in  einem  anderweiten  geeigneten,  unter  amtlichen  Mitverschluß
  zu  nehmenden  Raume  aufzubewahren  und  bleibt  auch  bei  Versendung  auf  Begleitschein  1
sowie  im  Falle  seiner  Belassung  in  der  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschlusse
  stehenden  Privatlager  nach  dem  anteiligen  Verhältnisse  des  darin  enthaltenen  ausländischen
Verschnittweins  oder  Verschnittmostes  und  anderen  ausländischen  Faßweins  zollpflichtig.  Das  Gemisch
ist  im  Niederlageregister  unter  Anschreibung  des  Zollbetrags,  welcher  nach  Maßgabe  des  Mischungsverhältnisses
  auf  dem  Gemische  lastet,  als  „verschnittener  Wein“  festzuhalten.

(2)  Ebenso  ist  sinngemäß  zu  verfahren,  wenn  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  zum
Verschneiden  vorgeführte  Weine  nach  Vornahme  eines  Teilverschnitts  (§  34  Abs.  2)  in  der  öffentlichen
Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlager  belassen  oder  auf
Begleitschein  I  versendet  werden,  um  die  spätere  Ergänzung  des  Zusatzes  von  Verschnittwein  oder
Verschnittmost  auf  die  zulässige  Höchstmenge  nicht  auszuschließen.

(3)  Den  obersten  Landesfinanzbehörden  bleibt  überlassen,  weitere  für  die  Zollsicherheit  erforderliche
  Bestimmungen  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  verschnittenen  Weines  auf  den  öffentlichen
  Niederlagen  sowie  den  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlagern  zu  treffen  sowie
auch  die  erforderlichen  Ergänzungen  bezüglich  der  Buchführung  usw.  vorzuschreiben.

E.  Besondere  Erleichterungen.
5  38.

1  Für  Welnbauer.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  für  diejenigen  Weinbauer,  welche  nicht
mehr  als  1  Hektar  Weinland  besitzen,  nur  selbstgewonnenen  Wein  verschneiden  und  nicht  zugleich
Weinhändler  sind,  Erleichterungen  bezüglich  der  Uberwachung  der  Verwendung  von  Verschnittweinen
eintreten  zu  lassen.  Die  Vornahme  des  Verschnitts  darf  jedoch  nur  unter  zollamtlicher  Aussicht
stattfinden.

39.

r  srei  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  die  Anwendung  des  vertragsmäßigen
Zollsatzes  für  Verschnittweine  oder  Verschnittmoste  nach  ihrer  Verwendung  zum  Verschneiden  von  Wein
ausnahmsweise  in  denjenigen  Fällen  zu  genehmigen,  in  welchen  den  vorstehenden  Bestimmungen  versehentlich
  nicht  völlig  entsprochen  worden  ist.  Die  hiernach  gewährten  Vergünstigungen  sind  in  das
von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  dem  Reichskanzler  behufs  Vorlage  an  den  Bundesrat  alljährlich
mitzuteilende  Verzeichnis  der  aus  Billigkeitsrücksichten  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  bewilligten  Zollerlasse
  aufzunehmen.

b)  Wein  zur  Kognakbereitung.
8  40.

Wm-  (1)  Zur  Kognakbereitung  bestimmte  Weine  in  Fässern  oder  Kesselwagen  mit  einem  Weingeistnsl-

  gehalte  von  nicht  mehr  als  20  Gewichtsteilen  in  100  unterliegen,  wenn  sie  einen  anderen  Zusatz  als

een  u  woer  aus  Wein  gewonnenen  Weingeist  nicht  enthalten  und  ihre  Erzeugung  in  Tarifvertrags=  oder  meist-Wengeistgehal.

  begünstigten  Staaten  außer  Zweifel  steht,  dem  ermäßigten  Zollsatze  von  10  Mark  für  1  Doppelzentner,
sofern  sie  mit  fein  zerriebenem  Kochsalz  in  Menge  von  2  vom  Hundert  ihres  Reingewichts  amtlich
ungenießbar  gemacht  (denaturiert)  werden  oder  ihre  Verwendung  zur  Kognakbereitung  unter  Erfüllung
der  in  den  §5  41  bis  45  vorgeschriebenen  Bedingungen  stattfindet.
        <pb n="363" />
        —  343  —

(2)  Der  Zollpflichtige  hat  durch  Bescheinigungen  der  ausländischen  Lieferer  oder  in  anderer
Weise  (Vorlegung  von  Rechnungen,  kaufmännischem  Schriftwechsel  oder  dergleichen)  glaubhaft  darzutun,
daß  der  Wein  einen  anderen  Zusatz  als  aus  Wein  gewonnenen  Weingeist  nicht  enthält
(d)  Die  Untersuchung  der  zur  Kognakbereitung  bestimmten  Weine  auf  den  Weingeistgehalt  ist
durch  die  Zollstelle  nach  der  in  der  Anlage  2  abgedruckten  Anweisung  vorzunehmen.  —

*  41.

(!)  Wer  Wein  mit  dem  Anspruch  auf  den  ermäßigten  Zollsatz  von  10  Mark  zur  Logal-  inrichmag  uines
bereitung  zu  verwenden  beabsichtigt,  hat  —  vorbehaltlich  der  in  den  99  40  (Denaturierung)  und  4  ungelagtie.
zugelassenen  Ausnahmen  —  um  die  Bewilligung  eines  Teilungslagers  unter  amtlichem  Mitperschlusse
(§  1  Abs.  1  Biffer  1  des  Weinlagerregulativs)  für  Faßweine  einzukommen.

2  Das  beantragte  Weinteilungslager  kann  auch  an  Orten  bewilligt  werden,  welche  nicht  der
Sitz  einer  Zoll=  oder  Steuerstelle  sind  (§  2  Abs.  1  des  Privatlagerregulativs).  Von  dem  im  §2  Abs.  2
des  Weinlagerregulativs  vorgeschriebenen  Erfordernis  eines  regelmäßigen  Lagerbestandes  usw.  darf
Abstand  genommen  werden.

8  12.

()  In  das  Teilungslager  dürfen  nur  solche  in  Fässern  oder  Kesselwagen  eingeführten  Weine  grbn  W
mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  20  Gewichtsteilen  in  100  aufgenommen  werden,  die  Lermchdumeinen
  anderen  Zusatz  als  aus  Wein  gewonnenen  Weingeist  nicht  enthalten  und  deren  Erzeugung  in
Turifvertrags-  oder  meistbegünstigten  Staaten  außer  Zweifel  steht.

(2)  Die  in  das  Teilungslager  aufgenommenen  Weine  dürfen  lediglich  zur  Kognakbereitung  in
der  Gewerbsanstalt  des  Lagerinhabers  verwendet  werden.  Jede  anderweite  Verwendung  bedarf  der
nur  ausnahmsweise  zu  erteilenden  Genehmigung  des  zuständigen  Hauptamts.

8  43.
(1)  Die  Verarbeitung  des  zur  Kognakbereitung  abgemeldeten  Weines  wird  amtlich  überwacht.  ##  Higer
Die  Uberwachung  kann  auf  die  Uberführung  des  Weines  auf  das  Brenngerät  beschränkt  werden,  wenn
nach  den  brhan  enen  Anlagen  ein  sicherer  Verschluß  des  Brenngeräts  zu  bewerkstelligen  ist  und  kein
Zweifel  besteht,  daß  die  Verarbeitung  auf  dem  Brenngerät  erfolgt,  um  Kognak  zu  gewinnen.
(2)  In  der  Abmeldung  ist  die  Beaufsichtigung  der  Uberführung  der  betreffenden  Weinmenge
auf  das  Brenngerät  und  die  Uberwachung  der  Kognakbereitung  oder  der  erfolgte  Verschluß  des  Brenngeräts
  amtlich  zu  bescheinigen.
8  44.
Die  weitlere  Behandlung  des  gewonnenen  Rognaks  erfolgt  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  den  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen.

*0ä45.
Wenn  der  Wein  unmittelbar  von  der  Zollstelle  unter  amtlicher  Aufsicht  in  die  Brennerei-  Nerortettunn.
räume  verbracht  und  dort  sofort  unter  amtlicher  Aufsicht  verarbeitet  werden  soll,  bedarf  es  der  Ein.  e
richtung  eines  Teilungslagers  nicht.
g  46.

Für  die  zollamtlichen  Abfertigungen  sowie  für  die  Aberwachung  der  Verwendung  des  de.
Weines  sind  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Zollgebührenordnung  zu  entrichten.

c.  Auderer  Wein  und  Most.
&amp;amp;  47.
Die  Untersuchung  von  anderem  Weine  und  Moste  der  Tarifnummer  180,  als  Verschnittwein,
  Verschnittmost  und  Wein  zur  Kognakbereitung,  auf  den  Weingeistgehalt  ist  von  der  Zollstelle
nach  der  in  der  Anlage  3  abgedruckten  Anweisung  vorzunehmen,  sofern  sie  nicht  von  der  Untersuchungs  „
stelle  (&amp;amp;  2  Abs.  2)  mitbewirkt  worden  ist.  5  ½%
        <pb n="364" />
        —  344  —
Anlage  1.

Anweisung  für  die  zollamtliche  Antersuchung  von  Verschnittwein  und  Verschnittmost  auf  den
Weingeist-  oder  den  Fruchtzucher-  und  den  Ertraktgehalt.

Die  Untersuchung  der  Verschnittweine  und  Verschnittmoste  hat  sich  auf  die  Ermittelung  des
Gehalts  an  Weingeist  oder  Zucker  und  an  Extrakt  zu  erstrecken.  Bei  fertigem  Weine  (reinem  vergorenen
  Traubensafte)  kann  von  der  Bestimmung  des  Zuckergehalts  abgesehen  werden.

1.  Entnahme  und  Vorbereitung  der  Proben.

Die  Proben  für  die  Untersuchung  sind,  soweit  nicht  nach  den  bestehenden  Bestimmungen
Erleichterungen  zulässig  sind,  aus  jedem  Kesselwagen  oder  aus  mindestens  der  Hälfte  der  zu  einer
Sendung  gehörigen  Fässer  zu  entnehmen,  und  zwar  mittels  Stechhebers  in  einer  Menge  von  je  etwa
0,/  Liter.  Eine  Vermischung  der  Proben  miteinander  ist  nicht  zulässig,  es  muß  vielmehr  jede  einzelne
Probe  für  sich  untersucht  werden.

Die  Proben  sind  von  ihrem  etwaigen  Kohlensäuregehalte  durch  wiederholtes  kräftiges  Schütteln
möglichst  zu  befreien  und,  wenn  sie  nicht  klar  erscheinen,  demnächst  durch  ein  doppeltes  Faltenfilter
von  Papier  zu  filtrieren.  Bei  Mosten  geht  dem  Filtrieren  ein  Durchseihen  durch  ein  reines  trockenes
Tuch  voraus.  An  diese  Vorbereitung  der  Proben  muß  die  eigentliche  Untersuchung  unmittelbar  angeschlossen
  werden.

2.  Ausführung  der  Untersuchung.

Soweit  bei  der  Untersuchung  Spindelungen  stattfinden,  sind  die  in  den  „Tafeln  zur  zollamtlichen
  Abfertigung  von  Verschnittweinen  und  Verschnittmosten“  enthaltenen  Vorschriften  maßgebend.

Die  Untersuchung  umfaßt  "
die  Spindelung  der  Probe,
b)  die  Destillation  der  Probe  und  die  Spindelung  des  Destillats,

P)  die  Titrierung  der  Probe  mit  Fehlingscher  Lösung.

Die  bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  zu  benutzenden  Geräte  (Alkoholometer,  Saccharimeter,

Meßzylinder,  Meßkolben,  Büretten  usw.)  sind  von  der  Normal-Eichungs-Kommission  zu  beziehen.
d  r  Titrierung  (Ziffer  2c)  erfolgt  nur  dann,  wenn  der  Zuckergehalt  der  Flüssigkeit  bestimmt

werden  so

a)  Spindelung  der  Probe.

Nachdem  die  Probe  nach  Ziffer  1  vorbereitet  ist,  wird  zunächst  die  Spindelung  derselben  nach
Maßgabe  des  §  1  der  den  Tafeln  vorgedruckten  Anleitung  vorgenommen.  »

Als  Spindeln  dienen  Alkoholometer  oder  Saccharimeter,  je  nachdem  die  Probe  eine  geringere
oder  größere  Dichte  hat  als  Wasser.  Als  Standglas  benutzt  man  das  der  in  Anlage  2  zur  Alkoholermittelungsordnung
  vorgeschriebenen  Brennvorrichtung  beigegebene  Meßglas.

b)  Destillation  der  Probe  und  Spindelung  des  Destillats.

Demnächst  erfolgt  die  Destillation  eines  Teiles  der  Probe  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in
der  Alkoholermittelungsordnung  (§  16  und  Anlage  2  dazu).  Dabei  kommen  jedoch  der  Zusatz  von
Salz,  die  starke  Verdünnung  und  das  Durchschütteln  in  der  hierzu  dienenden  Bürette  vor  der  Destillation
in  Wegfall.  Vielmehr  wird  in  folgender  Weise  verfahren:  Man  mißt  von  der  Probe  in  dem  Meßglas
  100  cem  ab,  gießt  diese  in  den  Siedekolben,  füllt  etwa  die  Hälfte  des  Meßglases  mit  Wasser
nach,  fügt  eine  Messerspitze  Tannin  hinzu  und  destilliert.  Nachdem  das  Destillat  nahezu  die  Marke
des  als  Vorlage  dienenden  Meßglases  erreicht  hat  und  genau  bis  zu  dieser  Marke  mit  Wasser  aufgefüllt
  ist,  wird  gehörig  umgeschüttelt  und  die  Spindelung  mittels  des  Alkoholometers  vorgenommen
E#11  der  den  Tafeln  vorgedruckten  Anleitung).
        <pb n="365" />
        —  345  —

Tc)Titrierung  mit  Fehlingscher  Lösung.

Nach  erfolgter  Destillation  und  Spindelung  des  Destillats  wird  bei  Mosten  stets,  bei  Weinen
nur,  wenn  es  aus  besonderen  Gründen  notwendig  erscheint  (z.  B.  wenn  es  zweifelhaft  ist,  ob  der  Wein
vollständig  vergoren  ist),  zur  Bestimmung  des  Zuckergehalts  durch  Titrierung  der  Probe  mit  Fehlingscher
Lösung  geschritten.  Hierzu  wird  der  bei  der  Destillation  nicht  verwendete  Teil  der  Probe  benutzt.  Da
nur  dann  ein  hinreichend  genaues  Ergebnis  erzielt  werden  kann,  wenn  die  Flüssigkeit  nicht  mehr  als
1  vom  Hundert  Zucker  enthält,  so  ist  nötigenfalls  der  zur  Titrierung  bestimmte  Teil  der  Probe  vorher
zu  verdünnen.  Einen  Anhalt  für  den  Grad  der  vorzunehmenden  Verdünnung  liefert  die  Menge  des
Gesamtextrakts  (einschließlich  allen  Zuckers).  Diese  Menge  ist  nach  Ziffer  Zc  zu  berechnen.  Die
Berechnung  muß  daher  vor  der  Bestimmung  des  Zuckergehalts  vorgenommen  werden.  Die  Verhältniszahl
  für  die  Verdünnung,  das  ist  die  Zahl,  welche  angibt,  wie  weit  die  Verdünnung  vorgenommen
werden  muß,  ergibt  sich,  wenn  man  von  der  berechneten  und  nach  oben  auf  ganze  Einheiten  abgerundeten
  Zahl  für  den  Gesamtextrakt  3  abzieht.  Enthält  die  Probe  beispielsweise  10,,  vom  Hundert,
also  abgerundet  11  vom  Hundert  Gesamtextrakt,  so  ist  sie  mit  Wasser  auf  die  11  weniger  3,  also
6  fache  Raummenge  in  der  nachstehend  beschriebenen  Weise  zu  verdünnen.

Die  Verdünnung  wird  in  Verbindung  mit  dem  Eindampfen  (zum  Zwecke  der  Entfernung  des
Weingeistes)  und  Entfärben  vorgenommen.  Man  füllt  von  der  Probe  in  eine  gehörig  gereinigte  und
getrocknete  oder  mit  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  ausgespülte  Bürette  so  viel,  daß  die  Flüssigkeit
einige  Zentimeter  über  der  obersten  mit  0  bezeichneten  Marke  steht,  und  läßt  durch  den  Hahn  in  das
ursprüngliche  Gefäß  wieder  so  viel  ab,  bis  der  untere  Rand  der  Flüssigkeitsoberfläche  diese  Marke  0
genau  erreicht.  Aus  der  Bürette  läßt  man  dann  so  viel  Kubikzentimeter  der  eingefüllten  Probe  in
eine  etwa  150  cem  fassende  Porzellanschale  fließen,  als  die  Teilung  von  100  durch  die  Verhältniszahl

für  die  Verdünnung  angibt,  in  obigem  Beispiel  10—  12,5  ccm.  Faßt  die  Bürette  von  der  0.Marke

ab  nicht  die  hiernach  erforderliche  Menge  Flüssigkeit,  so  wird  sie  so  oft  in  der  vorbeschriebenen  Weise
gefüllt  und  entleert,  als  nötig  ist,  um  die  erforderliche  Anzahl  Kubikzentimeter  in  die  Schale  zu  bringen.
Beträgt  die  Verhältniszahl  mehr  als  2,  so  ist  in  die  Schale  so  viel  Wasser  nachzufüllen,  bis
die  Gesamtmenge  der  Flüssigkeit  nahezu  50  cem  erreicht  hat,  in  obigem  Beispiel  also  37,,  cem.
Nun  stellt  man  die  Schale  auf  ein  siedendes  Wasserbad  und  fügt,  je  nach  der  Menge  und
Fmbung  der  Flüssigkeit,  eine  oder  mehrere  Messerspitzen  gepulverte,  möglichst  kalkfreie  Tierkohle  hinzu,
um  die  rote  Farbe  der  Flüssigkeit  vollständig  zu  beseitigen.  Dann  wird  bis  auf  etwa  ½  eingedampft
unter  häufigem  vorsichtigen  Umrühren  mit  einem  Glasstabe,  welcher  während  des  Eindampfens  in  der
Schale  verbleiben  muß.  Hierauf  setzt  man  etwa  10  cem  heißes  Wasser  hinzu,  rührt  um  und  filtriert,
indem  man  die  Flüssigkeit  den  Glasstab  entlang  auf  das  Filter  gießt,  in  ein  mit  einer  Marke  versehenes
  100  cem  fassendes  Meßkölbchen.  Dann  spült  man  die  Schale  zur  Gewinnung  des  Restes  und
zum  Auslaugen  der  Tierkohle  mehrmals  mit  geringen  Mengen  kochend  heißen  Wassers  aus,  gießt  dieses
an  dem  Glasstabe  jedesmal  auf  das  Filter,  so  lange  fortfahrend,  bis  das  untergestellte  Kölbchen
nahezu  bis  zur  Marke  gefüllt  ist,  und  läßt  die  Rüsägeerr  erkalten.  Um  die  Flüssigkeit  abzukühlen,
stellt  man  das  Kölbchen  in  ein  mit  Wasser  von  14  bis  15°  C.  gefülltes  geräumiges  Gefäß,  wobei  zu
beachten  ist,  daß  das  Wasser  bis  zur  Marke  des  Kölbchens  reicht.  Nach  15  bis  20  Minuten  füllt  man
das  Kölbchen  mit  kaltem  Wasser  genau  bis  zur  Marke  auf,  schüttelt  mehrmals  durch  und  beschickt  mit
der  Flüssigkeit  die  inzwischen  gereinigte  und  getrocknete  Bürette  in  der  vorher  beschriebenen  Weise.
Hierauf  gibt  man  aus  einer  mit  Seignettesalz-Natronlauge  und  einer  anderen  mit  Kupfervitriollösung
(den  beiden  Teilen  der  Fehlingschen  Lösung)  gefüllten  Bürette  je  5  cem  in  einen  Kochkolben  von  etwa
0,2  Liter  Inhalt.  Nach  Zusatz  von  etwa  40  cem  Wasser  erhitzt  man  zum  Sieden  und  läßt  die  verdünnte
  Zuckerlösung  aus  der  Bürette  in  die  heiße  Mischung  in  der  Weise  fließen,  daß  anfangs  einige
Kubikzentimeter  auf  einmal  hineingelangen,  später  der  zufluß  nur  in  einzelnen  Tropfen  erfolgt.  Der
Zusatz  in  Tropfen  beginnt,  sobald  die  ursprünglich  dunkelblaue  Farbe  der  Mischung  beim  Kochen  in
ein  helles  Blau  übergeht.  Sollte  die  erstmalige  Füllung  der  Bürette  hierzu  nicht  hinreichen,  so  sind
weitere  Füllungen  vorzunehmen.  Nach  dem  Zusatz  eines  jeden  Tropfens  wird  bis  zum  Aufkochen
erhitzt  und  die  Farbe  der  Mischung  durch  Betrachten  gegen  einen  weißen  Untergrund  beobachtet.  Ist
die  blaue  Farbe  eben  nicht  mehr  erkennbar,  so  liest  man  an  der  Teilung  der  Bürette  die  Anzahl  der
verbrauchten  Kubikzentimeter  Zuckerlösung  bis  auf  0,  cem  genau  ab.
        <pb n="366" />
        —  346  —

#3.  Berechnung  der  Ergebnisse.
Die  Berechnung  der  Ergebnisse  erfolgt  mit  Hilfe  der  in  Ziffer  2  Abs.  1  erwähnten  Tafeln  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:

a)  Die  wahren  Alkoholometerangaben  sowohl  der  Probe  als  auch  des  Destillats  werden
aus  Tafel  1  entnommen.  War  zur  Spindelung  der  Probe  ein  Saccharimeter  erforderlich,
so  werden  die  wahren  Hachherisweterangaben  gemäß  §&amp;amp;  2  Ziffer  2  der  Anleitung  ermittelt.

b)  Die  in  100  Gewichtsteilen  der  Probe  (Wein  oder  Most)  enthaltenen  Gewichtsteile  Weingeist
  werden  aus  der  Tafel  1a  oder  1b  entnommen,  je  nachdem  zur  Spindelung  der
Probe  ein  Alkoholometer  oder  ein  Saccharimeter  erforderlich  war.

c)  Aus  den  Tafeln  2  und  3  entnimmt  man  mit  Hilfe  der  wahren  Alkoholometer--  oder
Saccharimeterangabe  der  Probe  und  der  wahren  Alkoholometerangabe  des  Destillats
(Ziffer  1)  den  Gesamtextraktgehalt  (einschließlich  allen  Zuckers).

4)  Der  Zuckergehalt  ist  aus  der  Verhältniszahl  für  die  vorgenommene  Verdünnung  und  der
Zahl  der  bei  der  Titrierung  verbrauchten  Kubikzentimeter  Zuckerlösung  aus  Tafel  4  zu
entnehmen.

Beträgt  die  nach  d  ermittelte  Zahl  für  den  Zuckergehalt  nicht  mehr  als  2,5  g  im  Liter,  so
eben  die  nach  b  und  c  ermittelten  Zahlen  bereits  den  ganzen  Weingeistgehalt  und  den  eigentlichen
ehalt  an  trockenem  Extrakte.  Beträgt  die  Zahl  für  den  Hohtegehalt  mehr  als  2,“,  so  zieht  man  zunächst

  2,,)  davon  ab.  Der  so  verbleibende  Überschuß  wird  von  der  nach  c  ermittelten  Zahl  für  den
Gesamtextrakt  in  Abzug  gebracht;  man  bekommt  dadurch  den  eigentlichen  Extraktgehalt,  d.  h.  den  Gehalt
an  Gesamtextrakt  ausschließlich  der  2,5  g  im  Liter  übersteigenden  Zuckermenge.  Ferner  entnimmt  man
mit  demselben  Überschuß  aus  der  Tafel  5  den  entsprechenden  Weingeistgehalt  und  zählt  diesen  zu  dem
nach  b  ermittelten  Weingeistgehalte  der  Probe  hinzu;  man  erhält  dadurch  den  ganzen  Weingeistgehalt
des  dem  untersuchten  Most  oder  unvollständig  vergorenen  Weine  entsprechenden  fertigen  Weines.

Sobald  der  ganze  Weingeistgehalt  mindestens  9,5  und  höchstens  20  Gewichtsteile  in  100  und

der  eigentliche  Gehalt  an  trockenem  Extrakte  mindestens  28  g  im  Liter  Flüssigkeit  beträgt,  darf  der
Wein  oder  Most  zum  Verschneiden  gegen  Entrichtung  des  ermäßigten  Zollsatzes  von  15  4  für  1  drz
zugelassen  werden.

Anlage  2.

Anweisung  für  die  zollamtliche  Antersuchung  von  Wein  zur  Rognakbereitung  auf  den
Weingeistgehalt.

1.  Entnahme  und  Vorbereitung  der  Proben.

Aus  jedem  Kesselwagen  oder  aus  mindestens  der  Hälfte  der  zu  einer  Sendung  gehörigen
Fässer  sind  mittels  Stechhebers  Proben  in  einer  Menge  von  je  etwa  0/  Liter  zu  entnehmen.

Die  Proben  sind  von  ihrem  etwaigen  Kohlensäuregehalte  durch  wiederholtes  kräftiges  Schütteln
möglichst  zu  befreien  und,  wenn  sie  nicht  klar  erscheinen,  demnächst  durch  ein  doppeltes  Faltenfilter
von  Papier  zu  filtrieren.  An  diese  Vorbereitung  der  Proben  muß  die  eigentliche  Untersuchung  unmittelbar
  angeschlossen  werden.

2.  Ausführung  der  Untersuchung.
a)  Spindelung  der  Proben  und  deren  Vereinigung  zu  Mischproben.

Als  Spindeln  dienen  zwei  Alkoholometer  und  zwei  Sarcharimeter.  Die  Alkoholometer  haben
eine  Teilung  nach  0,:  Gewichtsteilen  in  Hundert  und  umfassen  0  bis  12  und  10  bis  22  Gewichtsteile.
Die  Saccharimeter  haben  ebenfalls  eine  Teilung  nach  0,:  Gewichtsteilen  und  umfassen  0  bis  16  und
15  bis  31  Gewichtsteile.  Die  Wärmeskalen  der  vier  Geräte  reichen  von  10  bis  20  Grad  des  hundertbesligen
  2bermometers  und  sind  nach  0,)  Wärmegraden  geteilt.  Die  Geräte  müssen  amtlich  beglaubigt
  sein.
        <pb n="367" />
        —  347  —

Jede  Probe  ist  für  sich  zu  spindeln.  Die  Spindelung  wird  in  dem  der  amtlichen  Brennvorrichtung
  (Alkoholermittelungsordnung  Anlage  2)  beigegebenen  Meiglase  vorgenommen  und  geschieht
mit  einem  der  beiden  Alloholometen  falls  die  Dichte  der  Proben  geringer,  dagegen  mit  einem  der
beiden  Saccharimeter,  falls  die  Dichte  größer  ist  als  diejenige  des  Wassers,  was  sich  beim  probeweisen
Einsenken  der  Geräte  ergibt.  Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  §&amp;amp;  1  Ziffer  2  und  3  der  den
sekase  zur  zollamtlichen  Abfertigung  von  Verschnittweinen  und  Verschnittmosten“  vorgedruckten
nleitung.

Die  Spindelung  hat  nur  den  Zweck,  die  Gleichartigkeit  der  Proben  festzustellen.  Die  Ermittelung
  der  wahren  Alkoholometer-  oder  Saccharimeterangaben  kann  daher  unterbleiben,  wenn  bei
der  Spindelung  dieselben  Wärmegrade  ermittelt  wurden.  In  diesem  Falle  können  die  scheinbaren
Alkoholometer=  oder  Saccharimeterangaben  der  Proben  verglichen  werden.  Andernfalls  müssen  von
denjenigen  Proben,  die  nicht  eine  Wärme  von  15°  C  hatten,  die  wahren  Alkoholometer=  oder  Saccharimeterangaben
  ermittelt  werden.  Geschah  die  Spindelung  mit  einem  Alkoholometer,  so  ist  dazu  Tafel  1
der  „Tafeln  zur  zollamtlichen  Abfertigung  von  Verschnittweinen  und  Verschnittmosten“  zu  benutzen.
Geschah  die  Spindelung  mit  einem  Saccharimeter,  so  ist  nach  §  2  Ziffer  2  der  diesen  Tafeln  vorgedruckten
  Anleitung  zu  verfahren.

Ergibt  sich  zwischen  sämtlichen  gespindelten  Proben  keine  größere  Abweichung  als  2  vom
Hundert,  so  sind  bis  zu  25  Proben  aus  einer  gleichen  Anzahl  nahezu  gleich  großer  Fässer  in  einer
Menge  von  je  100  cem  unter  gutem  Durchrühren  zu  je  einer  Mischprobe  zu  vereinigen.  Andernfalls
sind  diejenigen  Proben,  die  sich  voneinander  um  nicht  mehr  als  2  vom  Hundert  unterscheiden,  in  der
Reihenfolge,  die  sich  aus  den  gefundenen  Alkoholometer-  oder  Saccharimeterangaben,  von  den  niedrigsten
anfangend,  ergibt,  in  einer  Menge  von  je  100  cem  unter  gutem  Durchrühren  bis  zu  25  zu  je  einer
Mischprobe  zu  vereinigen.

Diese  Mischproben  sowie  die  bei  der  Vereinigung  etwa  übriggebliebenen  Einzelproben  sind
alsdann  jede  für  sich  auf  ihren  Weingeistgehalt  nach  folgender  Anweisung  zu  untersuchen.

b)  Destillation  der  Misch=  und  Einzelproben  und  Spindelung  der  Destillate.

Die  Destillation  wird  nach  Anlage  2  zur  Alkoholermittelungsordnung  vorgenommen.

Von  jeder  Mischprobe  und  jeder  etwa  übriggebliebenen  Einzelprobe  werden  je  100  x  in  einem
dünnwandigen  Glaskolben  von  etwa  100  cem  Rauminhalt  genau  abgewogen  und  in  den  Siedekolben  F
entleert.  Der  Glaskolben  wird  mit  etwa  50  k,  bei  Proben,  die  mit  dem  Sachharimeter  gespindelt
wurden,  mit  80  bis  100  g  destilliertem  Wasser  nachgespült,  das  Spülwasser  ebenfalls  in  den  Siedekolben
  F  gegossen  und  eine  Messerspitze  Tannin  hinzugefügt.

Alsdann  wird  die  Probe  destilliert,  wobei  ein  vorher  in  trockenem  Zustande  gewogener,  dünnwandiger
  Glaskolben  als  Vorlage  dient,  an  welchem  am  unteren  Teile  des  Halses  bei  100  cem  Inhalt
  eine  Marke  angebracht  ist.

Sobald  der  Flüssigkeitsspiegel  des  Destillats  etwa  1  bis  2  mm  unterhalb  der  Marke  an  der
Vorlage  steht,  wird  die  Destillation  unterbrochen,  die  Vorlage  auf  die  Wage  gebracht  und  vorsichtig
tropfenweise  mittels  einer  Pipette  soviel  Wasser  zugegeben,  daß  das  Gewicht  des  Destillats  genau
100  g  beträgt.  Wird  hierbei  oder  schon  bei  der  Destillation  das  Gewicht  von  100  g  überschritten,  so
ist  das  Destillat  zu  verwerfen  und  eine  neue  Destillation  vorzunehmen.

Sodann  wird  die  Vorlage  mit  einem  sauberen  Kautschukstopfen  verschlossen,  der  Inhalt  durch
Schütteln  gut  durchgemischt  und  dann  soviel  in  das  der  amtlichen  Brennvorrichtung  beigegebene,  völlig
getrocknete  Meßglas  abgegossen,  bis  die  Marke  erreicht  ist.  Hierauf  wird  der  Inhalt  des  Meßglases  mit
einem  der  beiden  oben  beschriebenen  Alkoholometer  bei  einer  Wärme  von  13  bis  17°  C  gespindelt  und
die  wahre  Stärke  des  Destillats  in  der  unter  Ziffer  2a  angegebenen  Weise  abgeleitet.  Die  so  ermittelte
  Stärke  ist  der  Weingeistgehalt  der  untersuchten  Probe.  Sinkt  bei  Innehaltung  der  vorgeschriebenen

  Wärmegrade  das  Aräometer  von  10  bis  22  Gewichtsteilen  in  Hundert  bie  über  den
Skalenteilstrich  21,6  in  das  Destillat  ein  oder  reicht  die  Tafel  1  nicht  aus,  so  ist  der  Weingeistgehalt  der
Probe  höher  als  20  Gewichtsteile  in  Hundert.

Sind  an  Stelle  der  in  der  Anlage  2  zur  Alkoholermittelungsordnung  vorgeschriebenen  Brennvorrichtung
  andere  Brennvorrichtungen  zugelassen,  so  können  auch  diese  Brennvorrichtungen  nebst  Zubehör
  zu  der  in  Ziffer  2  vorgesehenen  Untersuchung  benutzt  werden.

55
        <pb n="368" />
        —  348  —

3.  Schlußbestimmung.

Uberschreitet  der  Weingeistgehalt  auch  nur  einer  untersuchten  Misch=  oder  Einzelprobe  die  in
Betracht  kommende  Grenze  und  ist  der  Zollpflichtige  mit  der  Abfertigung  der  ganzen  Sendung  nach
diesem  Weingeistgehalte  nicht  einverstanden,  so  sind,  soweit  dies  nicht  schon  geschehen  ist,  aus  allen  zu
der  Sendung  gehörigen  Gefäßen  Proben  zu  entnehmen  und  nach  Vorbereitung  gemäß  Ziffer  1  Abs.  2
einzeln  in  der  in  Ziffer  2b  angegebenen  Weise  auf  ihren  Weingeistgehalt  zu  untersuchen.  In  diesem
Falle  sind  die  Zollgefälle  für  die  innerhalb  verschiedener  Grenzen  liegenden  Teile  der  Sendung  getrennt
  zu  berechnen.

Anlage  3.

Anweisung  für  die  zollamtliche  Antersuchmg  von  anderem  Weine  und  Moste,  als  Verschnittwein,
  Verschnittmost  und  Wein  zur  Kognakbereitung,  anf  den  Weingeistgehalt.

 

Die  Untersuchung  kann  in  unbedenklichen  Fällen  auf  eine  bloße  Kostprobe,  wobei  der  Wein
oder  Most  möglichst  Zimmerwärme  haben  soll,  beschränkt  werden,  wenn  sich  durch  das  Kosten  die
Zugehörigkeit  des  Weines  oder  Mostes  zu  der  in  Betracht  kommenden  Zollstaffel  mit  Sicherheit
beurteilen  läßt  und  im  Falle  einer  verbindlichen  Erklärung  der  angemeldete  Weingeistgehalt  nicht  in  der
Nähe  der  entscheidenden  oberen  Grenze  liegt.  Ist  letzteres  der  Fall  oder  ist  das  Ergebnis  der  Kostprobe
  ein  zweifelhaftes  oder  erhebt  der  Zollpflichtige  gegen  das  Ergebnis  der  Kostprobe  Einspruch
oder  handelt  es  sich  um  sehr  süßen,  um  sehr  sauren  oder  um  verdorbenen  Wein,  so  hat  die  Feststellung
des  Weingeistgehalts  durch,  Destillation  und  Spindelung  des  Destillats  (Abs.  5)  zu  erfolgen.  Bei
Postsendungen  darf  die  Abfertigung  in  unbedenklichen  Fällen  auch  dann  auf  Grund  einer  Kostprobe
bwitrtt  iwerden,  wenn  der  angemeldete  Weingeistgehalt  in  der  Nähe  der  entscheidenden  oberen

renze  liegt.

Beim  Vorliegen  einer  verbindlichen  Erklärung  des  Weingeistgehalts  sind  mindestens  5  vom
undert  der  zu  einer  Sendung  gehörigen  Gefäße  der  Untersuchung  (Kostprobe  oder  Destillation  und
pindelung)  zu  unterwerfen.  Liegt  eine  verbindliche  Erklärung  des  Weingeistgehalts  nicht  vor,  so  ist

die  Untersuchung  auf  alle  Gefäße  zu  erstrecken.  Wird  jedoch  in  letzterem  Falle  durch  Vorlegung  von
Rechnungen  usw.  dargetan,  daß  es  sich  um  Wein  oder  Most  gleicher  Art  handelt,  so  kann  die  Untersuchung
  nach  näherer  Bestimmung  des  Amtsvorstandes  auf  einen  Teil  der  Gefäße,  jedoch  nicht  unter
10  vom  Hundert,  beschränkt  werden.

Überschreitet  bei  den  probeweise  untersuchten  Gefäßen  der  Weingeistgehalt  der  Flüssigkeit  auch
nur  in  einem  Gefäße  die  in  Betracht  kommende  Grenze,  so  sind  auch  die  übrigen  Gefäße  auf  den
Weingeistgehalt  der  Flüssigkeit  zu  untersuchen.

Aus  jedem  der  zu  untersuchenden  Gefäße  sind  mittels  Stechhebers  Proben  zu  entnehmen.
Für  die  Kostprobe  ist  nicht  mehr  Wein  oder  Most  zu  entnehmen,  als  für  das  Kosten  zannginhs
notwendig  ist.  Für  die  Destillation  und  Spindelung  des  Destillats  sind  die  Proben  auf  je
etwa  ¼  Liter  zu  bemessen.  Eine  Vermischung  der  Proben  miteinander  ist  nicht  zulässig;  jede  einzelne
Probe  muß  vielmehr  für  sich  untersucht  werden.

Die  Destillation  und  Spindelung  des  Destillats  ist  in  der  unter  Ziffer  2b  der  Anweisung  für
die  zollamtliche  Untersuchung  von  Wein  zur  Kognakbereitung  auf  den  Weingeistgehalt  (Anlage  2)  angegebenen
  Weise  vorzunehmen,  nachdem  zuvor  die  Proben  durch  wiederholtes  kräftiges  Schütteln  von
ihrem  Kohlensäuregehalte  möglichst  befreit  sind.
        <pb n="369" />
        —  348  —

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

un0  —  ——i.

7  erumd  #t

1  ben  a#gswiefen.  ————.—.—N—.
1  2  l  6  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §&amp;amp;5  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Schiman  (Simon)  geboren  am  20.  April  1878  zu  Zochlin,
H#nwat  Ar-  Gouvernement  Warschau,  Rußland
eiter,

28.  Juni  1909.
xruffischer  Staalsangehbriger,  ".

  
 
 
 
 
  

1

2  Katz  Schmuhl  alias  geboren  im  Jahre  1888  zu  Abres.  schwerer
Meyer  Hodesmann,  Gouvernement  Plozk,  Mußland,  v  drei
Schuhmacher  und  russischer  Staattangehöriger,  ebstähle
Handelsmann,  r#  Noyaie

haus,  laut

nis  vom
1908),  Dr

15.  Mat  1909.

 

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
Leopoldine  Jörg  geboren  am  12.  März  1852  zu  Laisere=  Landstreihen.  .  —  5.  Juli  1909.

 

 

 

 

alas  Clementina  Bezirk  Landeck,  Tirol,  Osterreich,  öster-  teln,  Übertretung  zirksamt  zu  Fühen,
Bra#n,  Händlerin  nichische  Staatsangehörige,  "  rre  «
(Tageloͤhnerin),  ung
4  k  I  S  "l  geb  11.  D  ber  1864  —i#%  Köniaglich  Preußischer  28.  Februar
olf  Josef  Jaros-  geboren  am  ezembe  u  Bett  n  u  .Februa
2  Nebest  1),  ——..  r  ä  írν  rmWi2  %  1909.
ange  riger,  Mnabrb
Karl  Ulr  nri  boren  am  16.  März  1880  zu  Rie  a,  B  tieln.  Königli  Hrraft  10.  Juni  1909.
"  ann  5  Achen,  ruspiche.  Stchigange  *⅛rv  Negl  u8  6tn  zu  2
höriger,  VPolsdam,

 

Die  Ausweisung  des  am  28.  Juni  1857  zu  Glinau  (Kreis  Neutomischel)  —  nicht  am  27.  Juni  1858
Warschau  —  geborenen  Büchser  machers  Heinrich  Weltas.  (Zentralhlatt  Iar  1  1893  S.  152  Zisfer  3)  ist  durch  Peüuch
des  Königlich  Hischen  Regierungsprästdenten  zu  vom  7.  Juli  1909  zurückgenommen  worden,  nachdem  si
berausgestellt  hat,  daß  Freitag  die  preußische  Srhh  besitzt.

 

Verlin,  Carl  Heymanms  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="370" />
        <pb n="371" />
        —  351  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

–  —

 

Dn  betiehen  durch  alle  Postanstalton  und  Hguchhandlungen.
XXXVII.  Jahrgzenz.  Berlin,  Montag,  den  26.  Juli  1909.  Nr.  31.

Inh#lt:  Z#1.  und  Etruerorsen:  aaffee  und  Ter.Machverzollungs-Ordnung.

Zoll=  und  Stenerwesen.

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  24.  Juli  1909  erlassene  Kaffee=  und  Tee-Nachverzollungs-Ordnung
wird  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  24.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Kaffee,  und  Ter  Nachverzollungs-Ordnung.

 

81.

Roher  und  gebrannter  Kaffee  sowie  Tee,  die  sich  am  1.  August  1909  im  freien  Verkehre  des
Zollgebiets,  befinden,  unterliegen  der  Nachverzollung  nach  Maßgabe  der  im  §  3  Abs.  2  des  Artikel  II
des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  im  Finanzwesen,  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  746)
getroffenen  Vorschriften.

Der  Nachzoll  wird  nicht  erhoben:

a)  für  Kaffee  im  Besitze  von  Haushaltungsvorständen,  die  weder  Kaffee  verarbeiten,  noch
mit  Kaffee  oder  daraus  hergestellten  Getränken  Handel  treiben,  wenn  die  Gesamtmenge
nicht  mehr  als  zehn  Kilogramm  beträgt,

b)  für  Tee  im  Besitze  von  Haushaltungsvorständen,  die  nicht  mit  Tee  oder  daraus  hergestellten
  Getränken  Handel  treiben,  wenn  die  Gesamtmenge  nicht  mehr  als  zehn  Kilogramm
  beträgt.

56
        <pb n="372" />
        —  352  —

8  2.
Befinden  sich  in  den  im  §  1  Abs.  2  unter  a  und  b  bezeichneten  Fällen  mehr  als  zehn  Kilogramm
Kaffee  oder  Tee  im  Besitz  eines  Haushaltungsvorstandes,  so  ist  der  gesamte  Vorrat  nachzuverzollen.
Konsumvereine,  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen  gehören  nicht  zu  den  von  dem  Nachzolle
befreiten  Haushaltungsvorständen.  Mehrere  Haushaltungsvorstände,  die  Kaffee  oder  Tee  gemeinsam
aufbewahren,  werden  sinicuch  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Nachzolls  für  die  gemeinsam
aufbewahrten  Waren  als  ein  Haushaltungsvorstand  angesehen.

83.
Wer  am  1.  August  1909  im  freien  Verkehre  befindlichen  Kaffee  oder  Tee  im  Besitz  oder
Gewahrsam  hat,  muß  die  Waren  spätestens  am  5.  August  1909  bei  der  Zollstelle  seines  Bezirkes
schriftlich  unter  Angabe  der  Art,  der  Menge  und  des  Aufbewahrungsraums  anmelden.  Raffee  oder
Tee,  die  sich  am  1.  August  1909  unterwegs  befinden,  sind  vom  Empfänger  anzumelden,  sobald  sie
in  dessen  Besitz  gelangt  sind.
Kaffee  und  Tee,  die  gemäß  §  1  Abs.  2  der  Nachverzollung  nicht  unterliegen,  bedürfen  der
melhung  ncht.  ldung  sind  Vordrucke  nach  Must  benutzen,  d  der  Zollstell  tgeltl-T
  ur  Anmeldung  sind  Vordrucke  na  uster  a  zu  benutzen,  die  von  der  Zollstelle  unentgeltli
uhet  geliefert  werden.  *
Muster  b.  Die  Zollstelle  hat  die  ihr  übergebenen  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  b  zu  führende  Nach-—
  zoll-Anmeldungsbuch  für  Raffee  und  Tee  einzutragen  und  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der
angemeldeten  Vorräte  beauftragten  Beamten  zuzustellen.  «

§4.

Die  Anmeldungspflichtigen  haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die  Hilfsdienste
  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzunehmen.
Sie  sind  auch  verpflichtet,  die  nötigen  Verwiegungsgeräte  für  die  Nachprüfung  bereit  zu  halten.

Die  bis  zum  Zeitpunkte  der  Nachprüsung  erfolgten  Veränderungen  der  angemeldeten  Vorräte
durch  Zu=  oder  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,  mitzuteilen  und
auf  Erfordern  näher  nachzuweisen.

8658.
Die  Nachprüfung  hat  sobald  als  möglich  zu  erfolgen.  In  geeigneten  Fällen  kann  sie  unterbleiben
  oder  durch  probeweise  Ermittelungen  geschehen.  6r  geeis

86.

Die  Nachprüfung  hat  sich  darauf  zu  beschränken,  ob  größere  Vorräte  als  die  angemeldeten
vorhanden  sind.

Das  Ergebnis  der  Nachprüfung  ist  von  den  Beamten  in  die  Anmeldung  einzutragen.  Sie
haben  die  Eintragung  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Anmelder  oder  dessen  Vertreter  zur  Anerkennung
mit  unterschreiben  zu  lassen.

Gebühren  für  die  Nachprüfung  sind  nicht  zu  erheben.

87.

Die  Zollstelle  setzt  auf  Grund  der  Anmeldung  oder  der  von  den  Beamten  getroffenen  Feststellungen
  den  Betrag  des  Nachzolls  fest  und  teilt  in  dem  Zahlungspflichtigen  sogleich  unter  Aufsorder
  zur  Zahlung  mit.  Die  Mitteilung  erfolgt  schriftlich  unter  Benutzung  eines  Vordrucks

c.—  na  uster  c.
868.

Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  acht  Tagen  nach  Empfang  der
Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.

Das  Hauptamt  ist  jedoch  ermächtigt,  sofern  ein  entsprechender  Antrag  des  Zahlungspflichtigen
eingeht,  nach  den  Bestimmungen  der  Zollstundungsordnung,  nach  Befinden  auch  ohne  Sicherheits-
        <pb n="373" />
        —  353  —

leistung,  Stundung  mit  der  Maßgabe  zu  gewähren,  daß  der  gestundete  Nachzoll  bis  zum  31.  Oktober
1909  vollständig  eingezahlt  sein  muß.
Der  vereinnahmte  Nachzoll  wird  von  der  Zollstelle  in  das  nach  Muster  d  zu  führende  Nach-  Aufter.
zoll-Einnahmebuch  für  Kaffee  und  Tee  eingetragen.
Das  Einnahmebuch  ist  mit  dem  Anmeldungsbuch  und  allen  Belegen  bis  zum  1.  Dezember  1909
dem  Hauptamt  und  von  diesem  bis  zum  20.  Dezember  1909  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.
  Die  Prüfung  ist  bis  zum  31.  März  1910  zu  beendigen.

80.
Hinterziehungen  des  Nachzolls  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  seiner  Erhebung  gegebenen
Vorschriften  werden  nach  den  §§  135  ff.  des  Vereinszollgesetzes  geahndet.

56.
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        Sezirkszelstelle  Muster  a.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegeben  am  .  August  1909.

 

Amneldung  von  Kaffee  und  Ter)  zur  Machverzollung.

Ich  (Wir)  melde  unstehend  verzeichneten  Kaffee  und  Tee  zur  Nachverzollung  an
umd  versicher  ,  daß  sich  anderer  oder  mehr  Kaffee  und  Tee,  als  umstehend  verzeichnet  ist,
am  August  1909  nicht  in  meinem  (unserem)  Besitz  oder  Gewahrsam  befunden  hat.'

..............  ,  den  August  1909.

(Unterschrist)

(Stratße,  Hausnummer)

")  Nicht  passender  Vordruck  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="376" />
        —  356  —

 

 

 

 

 

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders
Aufbewahrungsort  Der  nachzollpflichtigen  Waren  I.  3#lm  Befund
—.  ron  —————————  Nachboll-Festsetzung
Hausnummer  nonhlt  n  der  ackstce  18  ½%  "„  ug  ½0%
2  ¾  42I  ¾  1  ¾  7

 

 

 

 

 

Abteilung  I.  Kasffee.

!  W))W

I  -
        <pb n="377" />
        —  357  —

 

I.  Angaben  des  Anmelders

 

 

 

 

 

 

Aufbewahrungsort  Der  nachzollpflichtigen  Waren  *lr%  Zolamiiher  Befund
Ser  sn  nn  ahl  und  art  ¶  Rohgewicht  ¶  elngewicht  Nachzoll  ·  Festsetzung
Hausnummer  e  E##  s  ##gg  ½%  I#  l  Wo
—T—  .  —————  7

 

 

 

Abteilung  II.  Tee.
        <pb n="378" />
        <pb n="379" />
        —  359  —

Bezirkszollstelle

Rachzoll-Anmeldungsbuch  für  Kaffee  und  Tee.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
Schnur  durchzogen  sind.
den  1909.
Geführt  von

(Siegelabdruck.)

Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Ju  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Nachzoll-Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei

der  Bezirkszollstelle  in  die  Spalten  1  bis  4  einzutragen
2.  In  Spalte  6  ist  der  für  eine  Anmeldung  zu  erhebende  Nachzoll  nur  in  einer  Summe  anzugeben.

Auf  die  Abrundung  der  Nachzollbeträge  findet  die  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  Teil  II  Nr.  8
Anwendung.
57
        <pb n="380" />
        —  360  —

 

Lfd.

Nr.

Name

Des  Anmelders

Tag,  an

 

Wohnort

Der  Nachzoll

 

welchem  diesist  festgeset.  ist  nachge-Anmeldung
  und  dem  beträgt  wiken  m
pflichtigen
ist  mitgeteilt  gesamt  "„  mebuhhe
am  4  —–
4  f  6  b.  7

Bemerkungen
        <pb n="381" />
        —  361  —

Nr.  des  Nachzol-Aumeldungsbuchs.  Muster  c.

Aufforderung  zur  Gntrichtung  von  Nachzoll  für  RKaffee  und  Tee.

An  Nachzoll  sind  von  Ihnen  zu  entrichten:

1.  für  Kassee  ........  M  Pf.,
2.  für  Tee

zusammen  —  Pf.

 

Sie  werden  ersucht,  den  vorstehenden  Betrag  innerhalb  8  Tagen  nach  Empfang  dieser  Aufforderung
  bei

einzuzahlen.
,  den  August  1909.
amt.
Quittung.
An
AM  r  Pf.,  in  Worten
Herrn
die  Firma  Nachzoll  erhalten  und  im  Nachzoll-Einnahmebuche
Seite  Nr.  vereinnahmt.
4u  ,  den  1809.

(Amtostempel.)
        <pb n="382" />
        <pb n="383" />
        —  363  —

—

Bezirkszollsstelle

Nachzoll-GEinnahmebuch  für  Raffee  und  Tee.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
Schnur  durchzogen  sind.

,  den  1900.

Siegelabdruck)  Geführt  von
        <pb n="384" />
        —  364  —

 

Des  Des  Zahlungspflichtigen  Betrag  des  Nachzolls

 

 

 

 

Tag  Nachzolll–  —  ———  r
der  Anmel-  für  für  nsammen
Eintragung  dungsbuchs  Name  Wohnort  Kaffee  ¶  Tee  (6
—n———*x6  HIEIII  M.  “  2
2  8  4  5  6  4  7  4  6
I  J
s

 

 

 

 

 

 

#
s

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="385" />
        —  365  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  gHhuchhandlungen.

XXXVIl.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  27.  Juli  1909.  Nr.  32.

 

 

Jaha#t:  Jeu-  und  Stenerwesen  Scham  insn  Ausführungsbestimmmuneen  Seite  365

 

Zell-und  Stenserwesen.

 

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  24.  Juli  1909  erlassenen  Schaumweinsteuer  -  Ausführungsbestimmungen
  und  die  unter  dem  gleichen  Tage  erlassene  Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung  werden
nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  24.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

§

Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zu  §&amp;amp;  1  des  Gesetzes.
81.

(1)  Gegenstand  der  Besteuerung  sind  alle  zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmten  fertigen  Geperen  T  Be
Schaumweine  (Abs.  2)  und  schaumweinähnlichen  Getränke  (Abs.  6),  soweit  sie  nicht  nachweislich  sien
der  Verzollung  unterlegen  haben.

(2)  Als  Schaumwein  im  Sinne  des  Abs.  1  gelten  alle  Weine,  Fruchtweine  (Obst=  und
Beerenweine),  weinhaltigen  und  fruchtweinhaltigen  Getränke,  mit  einem  Weingeistgehalte  von
mehr  als  1  Gewichtsteil  in  100,  deren  Kohlensäure  beim  Offnen  der  Umschließungen  unter  Aufbrausen
  entweicht.

(3)  Als  fertig  ist  der  nach  dem  Flaschengärungsverfahren  hergestellte  Schaumwein  anzusehen,
sobald  die  enthefte  (degorgierte)  Flasche  verkorkt  worden  ist.  Der  nach  dem  Imprägnierungsverfahren
  oder  durch  Gärung  in  anderen  Behältnissen  als  Flaschen  hergestellte  Schaumwein  ist
als  fertig  anzusehen,  sobald  das  Getränk  auf  die  Flasche  abgefüllt  und  letztere  verkorkt  ist;

bs
        <pb n="386" />
        —  366  —

Schaumwein  aus  Muskatwein  oder  ähnlichem  Weine  (Asti  spumante,  Moscato  spumante.
Nebbiolo  spumante,  Refosco  spumante  und  dergleichen)  gilt  als  fertig,  sobald  der  Wein  aus
dem  Fasse  auf  die  Flasche  abgefüllt  und  letztere  verkorkt  ist.

(4)  Kostproben,  die  in  der  Fabrik  von  dem  fertigen,  aber  noch  nicht  versteuerten  Schaumwein
  entnommen  werden,  unterliegen  der  Schaumweinsteuer  nicht,  sofern  das  Kosten  durch  den
Fabrikbesitzer  oder  seine  Angestellten  und  lediglich  zu  dem  Zwecke  erfolgt,  den  Schaumwein  auf
seinen  Geschmack  zu  prüfen.

(5)  Als  Schaumwein  gelten  nicht  diejenigen  schäumenden  Weine,  deren  Kohlensäure  im
Wege  der  nach  §  4  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  zugelassenen
Kellerbehandlung  durch  Gärung  im  offenen  Gefäß  entstanden  ist,  und  diejenigen  Fruchtweine,
welche  während  der  ersten  Gärung  auf  Flaschen  gefüllt  und  nicht  entheft  sind.

(6)  Als  schaumweinähnlich  im  Sinne  des  Abs.  1  kommen  in  Betracht  schäumende  Getränke
mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als  1  Gewichtsteil  in  100,  die  zwar  ohne  Verwendung
von  Wein  oder  Fruchtwein,  weinhaltigen  oder  fruchtweinhaltigen  Getränken  hergestellt  sind,  die
aber  nach  Aussehen  oder  Geschmack  als  Ersatz  für  Schaumwein  dienen  können.  Ob  solche
Getränke  als  schaumweinähnlich  der  Steuer  zu  unterwerfen  sind,  entscheidet  in  jedem  Einzelfalle

der  Bundesrat.
Zu  den  88  2,  3a  des  Gesetzes.
.  §2.
mDieStencrwikdnachdemRaumgehaltederdenSchaumwcinenthaltcndenUnsschließungen
  berechnet.  Sie  beträgt  für  jede  Umschließung:
1.  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein  (Steuerklasse  1)

in  viertel  Flaschen  .  O0:  Mark,
halben  rrD[**———
ganzen  -  ...0,Io--Doppel-·
  ...0,2o-2.

  für  anderen  Schaumwein  und  für  schaumweinähnliche  Getränke
a)  bei  einem  Abgabepreise  der  Flasche  von  nicht  mehr  als  vier  Mark  (Steuerklasse
  29)

in  achtel  Flaschen  0,  ½  Mark,
viertel  -  ...0,2.---halben
  -  ...0,.·-o·

*  ganzen  -  1,00
Doppel-  2)00

b)  bei  einem  Abgabepreise  der  Flasche  von  mehr  als  vier  Mark  und  nicht  mehr
als  fünf  Mark  (Steuerklasse  2b)

in  achtel  Flaschen  0D%  Mark,
iertel  -  ...0,.-»o--l)alben
  -  1,00

*  ganzen  "  2,00

.  Doppel-  40%

I)  bei  einem  Abgabepreise  der  Flasche  von  mehr  als  fünf  Mark  (Steuerklasse  2c)
in  achtel  Flaschen  .  0)7  Mark,
5  viertel  -  ...0,75-halben
  1,50
ganzen  -  ...3,oo--Doppel--
  ...6,oo-.

Für  Schaumwein,  der  unentgeltlich  abgegeben  wird,  ist  die  Steuer  nach
den  vorstehend  unter  a  angegebenen  Sätzen  zu  entrichten.
        <pb n="387" />
        —  367  —

(2)  Es  werden  behandelt:
a)  als  achtel  Flaschen:  Umschließungen  von  nicht  mehr  als  120  cem  Raumgehalt,
)  als  viertel  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  120  cem  und  nicht  mehr  als
230  cem  Raumgehalt,
IP)  als  halbe  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  230  cem  und  nicht  mehr  als
425  cem  Raumgehalt,
1)  als  ganze  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  425  cem  und  nicht  mehr  als
850  ccm  Raumgehalt,
)  als  Doppelflaschen:  Unschließungen  von  mehr  als  850  cem  und  nicht  mehr  als
1700  ccm  Raumgehalt.
wBei  Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  1700  cem  ist  für  jede  weiteren  auch  nur
angefangenen  800  cem  eine  ganze  Flasche  anzunehmen.

Als  Abgabepreis  im  Sinne  des  §  2  96.  1  Ziffer  2  ist  der  vom  Hersteller  in  Rechnung
gestellte  Preis  der  Flasche  ohne  Abzüge,  z.  B.  für  Provision,  Barzahlungskonto,  Rabatt  bei
größeren  Lieferungen  usw.,  und  zuzüglich  der  in  Rechnung  gestellten  Nebenkosten,  soweit  sie  tatsächlich
  einen  Teil  des  Preises  bilden,  zu  verstehen.

.  §4.

(1)  Die  Inhaber  von  Schaumweinfabriken  haben  14  Tage  vor  der  erstmaligen  Fertigstellung
von  Schaumwein  der  Hebestelle  schriftlich  anzumelden,  in  welchen  Umschließungen  (bezeichnet  nach
achtel,  viertel,  halben,  ganzen  und  Doppelflaschen  oder  als  größere  Gefäße)  in  ihrer  Fabrik
Schaumwein  fertiggestellt  werden  soll.  Gleichzeitig  ist  von  jeder  Art  der  zur  Verwendung  kommenden
  Umschließungen  mit  Raumgehalt  bis  zu  1700  coem  ein  leeres  Stück  unter  Angabe  des
bei  den  einzelnen  Arten  vorkommenden  Mindest=  und  Höchstraumgehalts  zu  übergeben.

•2)  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  später  Umschließungen  von  noch  nicht  angemeldeter
  Form  oder  Größe  verwendet  werden,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Anmeldung  itestens
drei  Tage  vor  der  erstmaligen  Ingebrauchnahme  zu  bewirken  ist.

60  5.

(1)  Der  Naumgehalt  der  übergebenen  Umschließungen  ist  amtlich  zu  ermitteln.  Die  Ermittelung
  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  die  Umschließung  entweder  mit  vorher  abgemessenem
Wasser  bis  zum  Uberlaufen  gefüllt  oder  zunächst  bis  zum  Uberlaufen  gefüllt  und  das  eingefüllte
Wasser  gemessen  wird.  Zum  Messen  des  Wassers  sind  geeichte  Gefäße  zu  verwenden.  Der
Raumgehalt  kann  auch  aus  dem  Unterschiede  zwischen  dem  Gewichte  der  leeren  und  dem  Gewichte
der  mit  Wasser  bis  zum  Uberlaufen  gefüllten  Umschließungen  berechnet  werden,  wobei  für  jedes
Gramm  des  Unterschieds  1  cem  anzunehmen  ist.

(2)  Die  Umschließungen  sind  mit  einer  Angabe  über  den  ermittelten  Raumgehalt  sowie  über
den  vom  Fabrikinhaber  für  diese  Art  der  Umschließungen  mitgeteilten  Mindest=  und  Höchstraumgehalt
  zu  versehen  und  in  der  Schaumweinfabrik,  gegen  Vertauschung  gesichert,  in  einem  Behältnis
  aufzubewahren,  daß  der  Fabrikinhaber  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs
zur  Verfügung  zu  stellen  hat.

(3)  Wird  in  einer  Fabrik  Schaumwein  in  Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  1700  cem
fertiggestellt,  so  trifft  die  Direktivbehörde  die  näheren  Bestimmungen  darüber,  in  welcher  Weise
der  Raumgehalt  zu  ermitteln  ist.

Zu  &amp;amp;  3  des  Gesetzes.

W
()  Als  Steuerzeichen  dienen  in  folgenden  Farben  bedruckte  Papierstreifen:
braun  für  Schaumwein  der  Stenerklasse  1,

grün  26,
violett  -  -  2b,
rot  -  -  2c.

2.  Abgabepreis.

3.  Umschließungen.

a)  Anmeldung.

ßb)  Ermittelung  des
Naumgehalts.

1.  Stenerzeichen.
ah  Veschaffenheit.
        <pb n="388" />
        —  368  —

(2)  Die  Streifen  werden  aus  mit  natürlichem  Wasserzeichen  (Vierpaßmuster)  versehenem
weißem  Papier  hergestellt.  Sie  tragen  auf  der  Schauseite  in  einem  dunkleren  Tone  der  Grundfarbe
  eine  umränderte  Rebenblattverzierung.  Das  durch  besondere  Umrandung  gebildete  Mittelfeld
  enthält  die  Angabe  der  Flaschengröße  (z.  B.  1/1  Flasche,  ½  Flasche);  die  beiden  Seitenfelder
geizen  den  Aufdruck  „Schaumweinsteuer“.  Die  Rückseite  der  Streifen  ist  mit  Gummiaufstrich
versehen.

(3)  Die  Breite  der  Steuerzeichen  beträgt  2  cm,  ihre  Länge  für  achtel  und  viertel  Flaschen
26  cm,  für  halbe  Flaschen  30  cm  und  für  ganze  Flaschen  und  Doppelflaschen  36  cm.

§  7.
b)  Herslellung;  Ve-  (1)  Die  Steuerzeichen  werden  von  der  Reichsdruckerei  in  Bogen  zu  je  20  Stück  hergestellt.
zug.  In  der  oberen  rechten  Ecke  jedes  Bogens  ist  die  Zahl  der  Steuerzeichen,  ihr  Einzelwert  und  der
Gesamtwert  des  Bogens  aufgedruckt.

(2)  In  der  Reichsdruckerei  werden  je  100  Bogen  =  2000  Steuerzeichen  in  Taschen  verpackt.
Es  werden  nur  volle  Taschen  abgegeben.

(63)  Die  Steuerzeichen  sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten
  zu  beziehen.  Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamte  festgestellt.

(4)  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Steuerzeichen  nur  denjenigen  Amtsstellen,  die  ihr  von
den  Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet  sind.

(5)  Hat  eine  Amtsstelle  für  die  von  der  Reichsdruckerei  bezogenen  Steuerzeichen  keine  Verwendung
  mehr,  so  können  diese,  sofern  sie  unbeschädigt  und  nicht  bei  anderen  Amtsstellen  des
betreffenden  Bundesstaats  verwendbar  sind,  der  Reichsdruckerei  zurückgegeben  werden.  Für  die
zurückgegebenen  Zeichen  sind  Herstellungskosten  nicht  zu  berechnen.

88.

e)  Verlrieb.  Die  Steuerzeichen  werden  von  der  Hebestelle  gegen  Erlegung  des  Steuerbetrags  verabfolgt.
  Die  Hebestelle  darf  Steuerzeichen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  10  Abs.  2,  nur  an
die  zu  ihrem  Bezirke  gehörigen  Schaumweinhersteller  abgeben.  Diese  dürfen  Steuerzeichen  nur
von  der  Hebestelle  beziehen  und  sie  weder  entgeltlich  noch  unentgeltlich  an  andere  weitergeben.

89.
)  Sitenerzeichen.  Über  die  Einnahme  und  Ausgabe  an  Steuerzeichen  ist  bei  der  Hebestelle  ein  Steuerbuch.
  zeicheubuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmt  wird.

Das  Buch  ist  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  abzuschließen  und  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

8  10.

e)  Aubriugung.  (1)  Das  Steuerzeichen  ist  oberhalb  oder  unterhalb  der  nach  §  17  des  Weingesetzes  vom
7.  April  1909  anzubringenden  Bezeichnungen")  sorgfältig  anzukleben.  Dabei  muß  mindestens  die
halbe  Streifenlänge  unmittelbar  auf  dem  Glase  aufliegen  und  die  Enden  müssen  auf  eine  der
Streifenbreite  mindestens  gleichkommende  Strecke  einander  decken.  «

(0)  Wenn  Schaumwein  der  Vorschrift  des  Gesetzes  zuwider  ohne  Steuerzeichen  vorgefunden
wird,  so  sind  die  erforderlichen  Steuerzeichen  durch  die  Hebestelle  an  die  Beamten  zu  verabfolgen
und  unter  deren  Aufsicht  vom  Inhaber  des  Schaumweins  anzubringen.  Wird  von  der  Einziehung
des  Schaumweins  aus  dem  Grunde  Abstand  genommen,  weil  der  Schaumwein  nachweislich
bereits  versteuert  ist,  so  sind  die  Steuerzeichen  unentgeltlich  zu  liefern.

W  11.

I  tenerzeichen  für  Zur  Entrichtung  der  Steuer  für  Schaumwein  in  Umschließungen  von  mehr  als  1  700  cem
Kroßere  Woesaße  Raumgehalt  können  mehrere  Steuerzeichen  verwendet  werden.

*1  Val  die  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Weingesetzes,  vom  9.  Juli  1909;
Neichv-Gesetzbl.  —  540.
        <pb n="389" />
        —  369  —
*  12.
Die  Hebestelle  hat  über  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  von  Steuerzeichen  ein  Ein=  2.  Einsshmebuch.
nahmebuch  nach  Muster  1  in  Vierteljahrsabschnitten  zu  führen.  Wus
ler  J.

8  13.

()  Die  Steuer  ist  auf  Antrag  vom  Hauptamte  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  auf  3.  —n  der
9  Monate  zu  stunden.  Wird  eine  Stundung  auf  3  Monate  beansprucht,  so  kann  von  der  Sten
Sicherheitsbestellumg  ganz  oder  zum  Teil  abgesehen  werden,  wenn  der  Inhlungspschtge  als.)  zuI  n  Vorzuverlässig
  und  hinreichend  sicher  bekannt  ist.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit  zu
leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  denen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
  eingezogen  werden  können.

*  14.

(1)  Derjenige,  welchem  die  Steuer  gestundet  wird,  hat  bei  jeder  Verabfolgung  von  Steuerzeichen  b)  Stundungscner.
der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis  über  den  Steuerbetrag  der  verabfolgten  Zeichen  zu  mntnts  Stunübergeben.
  ungsbetrag.

(2)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  50  Mark  erreichen.  Für  Fabriken,  welche  nur
Schaumwein  aus  Fruchtwein  erzeugen,  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Ausnahmen  zulassen.

W  15.

(1)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Verabfolgung  der  Steuerzeichen.  Wa)  Stundungsfrist.

(42)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in
dem  die  Stundungofrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens
am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.

*  16.

(1)  Unbeschädigte,  noch  nicht  angebrachte  Steuerzeichen  können  bei  der  Hebestelle  gegen  solche  4.  Umtausch  und

mit  anderen  Wertbeträgen  unentgeltlich  umgetauscht  werden.  Ersas  aer  ten

#)  Statt  des  Umtausches  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  eine  Rückzahlung  des  à)  unbeschädigie,
für  die  Steuerzeichen  entrichteten  Betrags  erfolgen,  wenn  ein  Betriebsinhaber  die  Herstellung  von  noch  nicht  ange.
Schaumwein  aufgibt  oder  in  einen  anderen  Hebebezirk  verlegt.  Die  zurückgezahlten  Beträge  sind  brachte  Slenerbei

  den  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  usw.  nachzuweisen.  zeichen.
817.
(1  Fũr  verdorbene,  noch  nicht  angebrachte  Steuerzeichen  kann  auf  Anweisung  der  Direktiv-  b)  Verdorbeuc,  noch
behörde  unentgeltlich  Ersatz  gewährt  werden,  wenn  der  Schaden  mindestens  3  Mark  beträgt.  nicht  angebrache

Steuerzeichen.
Der  Anspruch  ist  bei  der  Hebestelle  unter  Vorlegung  der  verdorbenen  Steuerzeicher

schriftlich  anzumelden.  Der  Ersatz  darf  nur  durch  Verabfolgung  anderer  Stenerzeichen  erfolgen.
Die  verdorbenen  Steuerzeichen  sind  bei  der  Direktivbehörde  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu
vernichten.

8  18.

()  Ein  Ersatz  für  bereits  angebrachte  Steuerzeichen  findet  nur  durch  unentgeltliche  Ver-  e)  Bereits  ange
arslege  anderer  Steuerzeichen  an  den  Hersteller  des  Schaumweins  und  nur  in  folgenden  brahe  Steuer=Fällen
  statt:  «

1.  wenn  Steuerzeichen  versehentlich  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  oder  in
unrichtigem  Steuerbetrag  angebracht  oder  nach  der  Anbringung  beschädigt  worden
sind,  sofern  die  Umschließungen  sich  noch  ungeöffnet  in  der  Erzeugungsstätte  befinden
oder  ungeöffnet  dahin  zurückgebracht  sind;

2.  wenn  versteuerter  Schaumwein  in  Mengen  von  mindestens  60  Flaschen  ungeöffnet
in  den  Fabrikbetrieb  zurückgenommen  wird.

(2)  Der  Ersatzanspruch  ist  bei  der  Hebestelle  schriftlich  anzumelden  und  der  Sachverhalt
durch  einen  Oberbeamten  festzustellen.  Die  Entscheidung  über  den  Ersatzanspruch  trifft  die
        <pb n="390" />
        5.  Ausfuhr  unverstenerten
  Schaumweins.


.
MRwhert  ·

Rergütung  der  Stener
für  Proben  usw.

**  34
Myuler

—  370  —

Direktivbehörde.  Wird  er  als  begründet  anerkannt,  so  sind  die  Steuerzeichen  unter  Aufsicht
eines  Oberbeamten  und  eines  zweiten  Beamten  zu  vernichten.  Die  Vernichtung  der  Steuerzeichen
und  die  Anbringung  der  neuen  Steuerzeichen  oder  die  Zurücknahme  des  Schaumweins  in  den
Fabrikbetrieb  ist  von  den  Beamten  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen  und  diese  der  Hebestelle
zuzustellen.  «

§19.

(1)  Schaumwein,  welcher  vor  Anbringung  des  Steuerzeichens  unter  amtlicher  Uberwachung
ausgeführt  wird,  bleibt  von  der  Steuer  befreit.  Der  Ausfuhr  steht  die  Aufnahme  in  eine  Zollniederlage
  gleich.  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  des  Herstellungsorts  kann  ausgeführter
oder  niedergelegter  Schaumwein  zollfrei  sowie  zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  abgefertigter
Schaumwein  unversteuert  in  die  Lagerräume  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  (§  22)
zurückgebracht  werden.

(2)  Soll  Schaumwein  steuerfrei  ausgeführt  oder  niedergelegt  werden,  so  hat  der  Fabrikinhaber

  bei  der  Hebestelle  einen  Begleitschein  nach  Muster  2  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.



(6)  Bei  der  Abfertigung  des  Schaumweins  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
  und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  im  Vereinszollgesetz,  im  Zollbegleitschein-Regulativ
  und  in  den  Zollniederlage-Regulativen  erlassenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.
  Zur  Ausfertigung  der  Begleitscheine  sind  alle  Hebestellen  befugt,  zu  deren  Bezirke
Schaumweinfabriken  gehören.  Die  Erledigung  kann  bei  allen  an  der  Grenze  gelegenen  Hauptzollämtern,
  Zollabfertigungsstellen  und  Nebenzollämtern  I  (Zollämtern  1)  sowie  bei  allen  Amtsstellen
  erfolgen,  mit  denen  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist.  Die  oberste
Landesfinanzbehörde  kann  die  Erledigungsbefugnis  auch  anderen  Amtsstellen  übertragen;  diese
sind  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  bekanntzumachen.  Für  Abfertigungen  in  der  Fabrik
werden  Gebühren  nicht  erhoben.

(4)  Die  Direktivbehörde  kann  für  die  Ausfuhr  von  Proben  und  von  kleineren  Sendungen,
welche  stillem  Weine  beigepackt  werden,  Erleichterungen  zulassen.

(5)  Die  Direktivbehörde  kann  ferner  gestatten,  daß  bei  Schaumwein,  der  unmittelbar  oder
nach  vorübergehender  Lagerung  in  einem  Zollager  in  das  Ausland  ausgeführt  werden  soll,  von
der  Abfertigung  der  Packstücke  abgesehen  und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund  der  Anmeldung
  des  Fabrikinhabers  ausgefertigt  wird.  In  diesen  Fällen  ist  bei  der  Ausgangsabfertigung
und  bei  der  Abfertigung  zu  und  von  dem  Lager  die  im  Begleitschein  angemeldete  Schaumweinmenge
  ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden  anzunehmen,  sofern  die  Packstücke  nach  Zahl,
Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummer  mit  dem  Begleitschein  übereinstimmen  und  kein  Grund  zu
dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Juhalt  von  der  Anmeldung  abweicht.  Die  Verbringung  des
Schaumweins  an  Vord  von  Kriegsschiffen  zum  Verbrauch  außerhalb  der  Zollgrenze  ist  der
unmittelbaren  Ausfuhr  gleichzuachten.

Zu  §  5  des  Gesetzes.
20.

)  Dem  Schaumweinhersteller  wird  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  ein  Steuernachlaß  in
Höhe  von  5  vom  Hundert  des  Wertes  der  an  ihn  gegen  Entgelt  verabfolgten  Steuerzeichen
gewährt.  Die  Berechnung  erfolgt  auf  Grund  einer  von  der  Hebestelle  nach  Muster  3  für  jeden
Hersteller  zu  führenden  Jahresnachweisung.

(2)  Die  abgeschlossene  und  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Nachweisung  ist  bis  zum  5.  April
dem  Hauptamt  einzureichen,  das  sie  nach  erfolgter  Prüfung  mit  einer  den  Hauptamtsbezirk
umfassenden  Zusammenstellung  der  Direktivbehörde  zur  Zahlungsanweisung  vorlegt.

G)  Ist  dem  Hersteller  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  Steuer  gestundet,  so  ist  der  angewiesene
  Betrag  auf  den  zuerst  fällig  werdenden  Teil  der  gestundeten  Steuer  anzurechnen,
andernfalls  ist  der  Betrag  bar  zu  zahlen.

()  Der  Steuernachlaß  ist  bei  den  Ausfuhr-  usw.  Vergütungen  nachzuweisen.
        <pb n="391" />
        —  371  —

Zu  den  §§  7,  8  des  Gesetzes.

8  21.
(1)  Die  in  den  887,  8  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen,  Grundrisse  und  Beschrei-  Anmeldung  der  Fabungen
  sind  der  Hebestelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen  und  sofort  dem  Oberkontrolleur  brib
u  tzers  und  Bezuzustellen.
  triebsleiters.

(2)  Die  Genehmigung  der  Räume,  welche  zur  Lagerung,  Behandlung  und  Verpackung
von  fertigem  unversteuerten  Schaumweine  dienen  sollen,  erfolgt  durch  das  Hauptamt  und  ist  auf
beiden  Ausfertigungen  der  Beschreibung  zu  beurkunden.  Als  Lagerräume  können  auch  diejenigen
Räume  zugelassen  werden,  in  welchen  die  Fertigstellung  des  Schaumweins  oder  seine  weitere
Behandlung  und  Verpackung  für  den  Versand  erfolgt.

(3)  Eine  Ausfertigung  der  Anzeigen  usw.  verbleibt  bei  der  Hebestelle  als  Beleg  zu  einem
dort  nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde  zu  führenden  Verzeichnisse  der  im  Hebebezirke
vorhandenen  Schaumweinfabriken.  Die  zweiten  Ausfertigungen  sind  dem  Fabrikinhaber  zurückzugeben,
  von  diesem  zu  einem  Belegshefte  zu  vereinigen  und  in  den  Lagerräumen  für  fertigen  unversteuerten
  Schaumwein  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  aufzubewahren.

Zu  §  9  des  Gesetzes.
5  22.

(1)  Fertiger  unversteuerter  Schaumwein  darf  nur  in  den  von  der  Steuerbehörde  genehmigten  Lager#uns  des  fertigen
Lagerräumen  aufbewahrt  werden.  Die  Aufbewahrung  hat  getrennt  nach  der  Größe  der  Um-  murerstenerten
schlieungen  zu  erfolgen.  Wird  in  einer  Fabrik  Schaumwein  aus  Fruchtwein  sowie  anderer  S#tee  Sach-Schaumwein
  hergestellt,  so  sind  die  beiden  Arten  in  den  genehmigten  Lagerräumen  getrennt  zu  steue
lagern.  Die  Lagerung  versteuerten  Schaumweins  in  den  genehmigten  Räumen  ist  nicht  zulässig.

(2)  UÜber  den  Zu=  und  Abgang  von  Schaumwein  in  den  genehmigten  Lagerräumen  ist  ein
Lagerbuch  zu  führen,  zu  welchem  Muster  4  oder  5  als  Vorbild  dient,  je  nachdem  es  sich  um  Wu#ser
Schaumwein  aus  Fruchtwein  oder  um  anderen  Schaumwein  handelt.  In  dem  Lagerbuch  ist.  6.
sämtlicher  fertiggestellte  Schaumwein  nachzuweisen,  gleichviel  ob  er  zunächst  noch  gelagert  oder
ob  er  ohne  vorherige  Lagerung  versteuert  oder  ausgeführt  wird.  Die  Eintragungen  haben  nach
Maßgabe  der  auf  dem  Muster  gegebenen  Anleitung  sofort  nach  der  Fertigstellung  und  unmittelbar
  nach  der  Entnahme  von  Schaumwein  zu  erfolgen.  Schaumwein,  der  gemäß  §  19  Abs.  1  in
die  Lagerräume  zurückgebracht  wird,  ist  sogleich  von  neuem  in  das  Lagerbuch  einzutragen.

(3)  Das  Lagerbuch  ist  vom  Fabrikinhaber  (Betriebsleiter)  selbst  oder  unter  seiner  Verantwortung
  von  einem  von  ihm  ermächtigten  Vertreter  zu  führen,  in  den  zur  Lagerung  des  fertigen
unversteuerten  Schaumweins  genehmigten  Räumen  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs
—n  sowie  sauber  und  unbeschädigt  und  den  Aufsichtsbeamten  stets  zugänglich
zu  halten.

(4)  Jährlich  mindestens  einmal  ist  durch  einen  Oberbeamten  der  Lagerbestand  festzustellen
und  mit  dem  abzuschließenden  Lagerbuche  zu  vergleichen.  Hierbei  sind  probeweise  Ermittelungen
der  Flaschenzahl  zulässig.  Die  Verhandlung  über  die  Bestandsaufnahme  ist  dem  Hauptamte
einzureichen;  dieses  hat  wegen  der  etwa  zu  erhebenden  Steuer  für  Fehlmengen  Entscheidung
zu  treffen.  «

Zu  den  §§  10,  11  und  13  Abs.  3  des  Gesetzes.
*  23.
Zahl  und  Ausführung  der  in  den  Schaumweinfabriken  vorzunehmenden  steuerlichen  Steseraufscht.

Prüfungen  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Das  Gleiche  gilt  für  die  nach  §  13
Abs.  3  des  Gesetzes  bei  den  Händlern  mit  Schaumwein  und  Wirten  zulässigen  Prüfungen.
Konsumvereine,  Kasinos,  Logen  und  ähuliche  Vereinigungen  gelten  auch  dann  als  Wirte  und
Händler,  wenn  sie  Schaumwein  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  nur  in  ihren  eigenen  Räumen
abgeben.
        <pb n="392" />
        —  372  —

Zu  8  12  des  Gesetzes.
8  24.
Versendung  halb-  (1)  Wer  Erzeugnisse,  die  als  fertiger,  der  Steuer  zu  unterwerfender  Schaumwein  noch  nicht
fertiger  Erzeugnisse,  anzusehen  sind  (Brutweine),  versenden  will,  hat  dies  der  Hebestelle  ein  für  allemal  anzuzeigen.
UÜber  diese  Versendung  ist  von  ihm  nach  Anordnung  der  Direktiovbehörde  ein  Buch  zu  führen,
aus  welchem  Art  und  Menge  der  halbfertigen  Erzeugnisse,  der  Tag  der  Versendung  sowie
Name  und  Wohnort  des  Empfängers  zu  arsehen  sind.  Das  Buch  ist  auf  Erfordern  den  Oberbeamten
  der  Steuerverwaltung  vorzulegen;  diese  haben  bei  jeder  Prüfung  Auszüge  daraus  zu
fertigen  und  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  der  Empfänger  der  halbfertigen  Erzeugnisse  wohnt,
zu  übersenden.
(2)  Die  Direktivbehörde  kann  für  den  Verkehr  mit  Brutwein  zwischen  verschiedenen  Lagern
derselben  Schaumweinfabrik  Erleichterungen  zulassen.

Zu  §  28  des  Gesetzes.
g  26.

Berwaltungolosten  ·  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Schaumweinsteuer  werden  jedem  Bundesstaate
vergütung.  vier  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebicte  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Solleinnahme  vergütet.

Zu  §  30  des  Gesetzes.
8  26.

Keunzeichunng  (1)  Der  aus  dem  Ausland  eingeführte  Schaumwein  muß  vor  seinem  llbertritt  in  den  freien
#des  ausländischen  Verkehr  mit  Zollzeichen  versehen  werden.  Als  solche  dienen  in  blauer  Farbe  bedruckte  Papier-Schormweins
  durc  streifen  mit  der  Ausschrift  „Verzollter  Schaumwein".  Die  Streifen  sind  2  em  breit  und  36  cm
·  AZZ  FMM  dlangundentsprecheninihrersonstigenBeschaffenheitderjenigenderSteuerzeichen(§6Abf-2
·")FJ»ZIMJZHZESW1,2).DicZollzeichenwerdendenderReichsdruckereiaquechnungdesReichshergestellt

kaude.  und  durch  die  Landesregierungen  unentgeltlich  bezogen.  Sie  werden,  abgesehen  von  dem  Falle

des  §  27,  nur  an  die  zur  Abfertigung  ausländischen  Schaumweins  befugten  Zollstellen  abgegeben
und  sind  unter  amtlicher  Aufsicht  in  der  im  §  10  vorgeschriebenen  Beie  anzubringen.  Für  die
amtliche  Aufsicht  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

(2)  Über  Bezug  und  Verbrauch  der  Zollzeichen  hat  die  Amtsstelle  Anschreibungen  zu  führen.

8  27.

5)  Anbringung  der  (1)  Auf  Antrag  kann  Inhabern  ausländischer  Schaumweinfabriken  gestattet  werden,  die
Zollzeichen  im  Zollzeichen  schon  im  Ausland  in  der  im  §  10  vorgeschriebenen  Weise  anzubringen.  Die  Zeichen
Auslande.  sind  in  diesem  Falle  von  einem  vom  Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Hauptamte  gegen  Hinterlegung

  des  Betrags  von  einer  Mark  für  jedes  Zeichen  oder  gegen  Sicherheitsbestellung  zu  beziehen.
  Das  Hauptamt  hat  über  Bezug  und  Abgabe  der  Zollzeichen  Anschreibungen  zu  führen.
Eine  Rückgabe  des  hinterlegten  Betrags  oder  eine  Freigabe  der  bestellten  Sicherheit  ist  nur
insoweit  zulässig,  als  binnen  2  Jahren  nachgewiesen  wird,  daß  im  Auslande  mit  Zollzeichen
versehener  Schaumwein  in  entsprechender  Menge  verzollt  oder  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder
ein  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  gebracht  worden  ist.  Dieser  Nachweis  ist  durch
Vorlegung  von  Zollquittungen  oder  amtlichen  Bescheinigungen  über  die  Aufnahme  des  Schaumweins
  in  die  Niederlage  zu  führen,  auf  denen  durch  die  Abfertigungsbeamten  die  Zahl  der  bereits
  mit  Zollzeichen  versehenen  verzollten  oder  eingelagerten  Flaschen  bescheinigt  ist.  Die  Zollquittungen
  und  Bescheinigungen  hat  das  Hauptamt  vor  ihrer  Rückgabe  mit  einem  Vermerk  über
den  zurückgezahlten  Betrag  zu  versehen.

(2)  Daß  der  Schaumwein  mit  Zollzeichen  versehen  eingelagert  und  daß  über  ihn  eine  Aufnahmebescheinigung
  ausgestellt  ist,  wird  in  den  Niederlagebüchern  vermerkt.  Bei  späteren  Verzollungen
  von  solchem  Schaumwein  fällt  die  vorerwähnte  Bescheinigung  auf  den  Follquittungen
fort.  Bei  seiner  etwaigen  Versendung  im  deutschen  Zollgebiet  unter  zollamtlicher  Uberwachung
(auch  auf  Begleitschein  II)  ist  in  dem  Zollpapier  ein  Vermerk  über  die  bereits  erfolgte  Rück-
        <pb n="393" />
        —  373  —

zahlung  des  hinterlegten  Zollzeichenbetrags  zu  machen.  Dieser  Vermerk  geht  auch  gegebenenfalls
in  die  Niederlagebücher  über,  in  welchen  die  weitere  Festhaltung  des  Schaumweins  erfolgt.

(8)  Die  Wiederausfuhr  des  mit  Zollzeichen  im  Auslande  beklebten  Schaumweins  aus  dem
Bellae  nach  dem  Ausland  ist  auf  Antrag  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  die  angelegten

ollzeichen  durch  den  Verfügungsberechtigten  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden.  Die
Vernichtung  der  Zollzeichen  ist  auf  der  Anmeldung  amtlich  zu  bescheinigen.

(4)  Bei  der  Verzollung  oder  Niederlegung  von  Schaumwein  darf  die  Zahl  der  im  Auslande
mit  Zollzeichen  versehenen  Flaschen  auf  Grund  probeweiser  Prüfung  ermittelt  werden,  wenn
sowohl  Eingangs=  (Niederlage-)  Anmeldung  wie  Verpackung  den  Vermerk  „mit  Zollzeichen  versehener
  Schaumwein“  aufweisen  und  die  Anmeldung  außerdem  die  Anzahl  und  Art  (Größe)  der

laschen  jedes  einzelnen  Packstücks,  ihre  Gesamtzahl  und  die  Versicherung  enthält,  daß  die  ganze
Sendung  mit  Zollzeichen  versehenen  Schaumwein  enthält.

(5)  Die  probeweise  Prüfung  hat  sich  auf  mindestens  2  vom  Hundert  der  Packstücke  zu  erseecen.
  Werden  Abweichungen  von  der  Anmeldung  festgestellt,  so  sind  sämtliche  Flaschen  nachzuprüfen.


Statistik.
g  28.

(1)  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  nach  Muster  6  doppelt
aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Aufstellungen  der  Gauptänder  eine  Hauptnachweisung
  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und  diese  nebst  einer  Ausfertigung  der  von
den  Hauptämtern  vorgelegten  Nachweisungen  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum
1.  Juni  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  das  Muster  abzuändern,  soweit  dies  durch  Anderungen
des  Schaumweinsteuergesetzes  oder  Beschlüsse  des  Bundesrats  zu  den  Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen
  erforderlich  wird.

5*  29.

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  des  Schaumweingewerbes  im  allgemeinen  behandeln
und  sich  insbesondere  a  folgende  Punkte  erstrecken:  «

a)  Herstellung  von  Schaumwein  nach  einem  anderen  Verfahren  als  durch  Gärung
auf  der  Flasche  (französisches  Verfahren)  oder  durch  Imprägnierung;

b)  Fertigstellung  von  Schaumwein  in  anderen  als  den  üblichen  Lnchegsungen  (Um-Fihekuen
  mit  Raumgehalt  über  1700  oder  unter  120  cem,  Fässer  und  dereichen);



e)  *  des  wegen  unentgeltlicher  Abgabe  zum  ermäßigten  Satze  von  1  Mark
versteuerten  Schaumweins;

d4)  Umfang  der  Herstellung,  Versteuerung  und  Ausfuhr  der  einzelnen  vom  Bundesrat
als  schaumweinähnlich  etwa  bezeichneten  Getränke  (§  1  Abs.  6).

lr  0.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden
Begleitschreiben  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.  Der  Veröffentlichung
sind  Ubersichten  über  die  Einfuhr  von  Schaumwein,  umgerechnet  auf  ganze  Flaschen,  und  Berechmunen
  über  den  Zollertrag  aus  ausländischem  Schaumwein  anzuschließen,  welche  ebenfalls  das
Rechnungsjahr  umfassen.

Übergaugsbestimmungen.
g  31.
(1)  Zur  Entrichtung  der  Steuer  nach  den  im  8  2  angegebenen  Sätzen  sind  bis  zum

15.  September  1909  die  im  §  6  der  bisherigen  Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen
beschriebenen  Steuerzeichen  weiter  zu  benutzen.  Die  Entrichtung  hat  erforderlichenfalls  durch

59

Kuster  6
—
        <pb n="394" />
        —  374  —

Anbringung  mehrerer  Zeichen  an  der  Umschließung  zu  erfolgen;  der  Gesamtwert  der  angebrachten
eichen  muß  der  für  die  Umschließung  zu  entrichtenden  Steuer  mindestens  gleichkommen.  Im
all-  der  Anbringung  mehrerer  Steuerzeichen  darf  das  eine  nicht  durch  das  andere  verdeckt

werden.

(2  Zur  uegeichm  des  ausländischen  Schaumweins  (§§  26,  27)  sind  bis  zum  15.  September
  1909  zwei  Zollzeichen  der  in  §  29  der  bisherigen  Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen
  beschriebenen  Art  zu  verwenden.  Bei  der  Anbringung  ist  die  Vorschrift  am  Schlusse
des  Abs.  1  zu  beachten.

(3)  Schaumwein,  der  im  Auslande  nur  mit  einem  Zollzeichen  versehen  ist,  muß  vor  seinem
Ubertritt  in  den  freien  Verkehr  ein  zweites  Zollzeichen  erhalten.  In  den  von  den  Abfertigungsbeamten
  gemäß  §5.27  Abs.  1  auf  den  Zollquittungen  usw.  abzugebenden  Bescheinigungen  ist  auch
die  Zahl  der  an  den  Flaschen  im  Ausland  angebrachten  Zollzeichen  zu  vermerken.  Die  Rückgabe
des  hinterlegten  Betrags  oder  die  Freigabe  der  Sicherheit  erfolgt  nur  insoweit,  als  der  im
Auslande  mit  Zollzeichen  versehene  Schaumwein  vor  dem  15.  September  1909  verzollt,  niedergelegt
  oder  nachweislich  in  die  Zollausschlüsse  aufgenommen  worden  ist.

(4)  Eine  Entwertung  der  Steuer=  und  Zollzeichen  ist  nicht  erforderlich.

(5)  Die  bis  zum  15.  September  1909  nicht  verbrauchten  alten  Steuerzeichen  können  innerhalb
  der  darauffolgenden  14  Tage  bei  der  Hebestelle  gegen  neue  von  gleichem  Gesamtwertbetrag
unentgeltlich  umgetauscht  werden.  Die  bis  zu  dem  genannten  Zeitpunkte  von  den  ausländischen
Schaumweinfabriken  nicht  verbrauchten  alten  Zollzeichen  können  innerhalb  der  darauffolgenden
4  Wochen  bei  dem  Hauptamte  von  dem  sie  bezogen  sind,  unentgeltlich  gegen  neue  umgetauscht
werden;  für  je  zwei  alte  Zollzeichen  wird  ein  neues  verabfolgt.  Statt  des  Umtausches  kann  —
zu  dem  entsprechenden  Betrage  —  die  Rückgabe  der  Hinterlegungssumme  oder  die  Freigabe  der
Sicherheit  erfolgen.

(6)  Die  bei  den  Amtsstellen  nach  dem  15.  September  1909  verbliebenen  Bestände  an  alten
Steuerzeichen  (einschließlich  der  im  Umtausch  zurückgenommenen  Mengen)  können  bis  spätestens
1.  Dezember  1909  der  Reichsdruckerei  zurückgegeben  werden.  Für  die  zurückgegebenen  geichen
werden  Herstellungskosten  nicht  berechnet.  Nicht  zurückgegebene  Steuerzeichen  sowie  die  bei  den
Amtsstellen  nach  dem  15.  September  1909  verbliebenen  Bestände  an  Zollzeichen  (einschließlich
der  von  den  ausländischen  Schaumweinfabriken  zurückgelieferten  Mengen)  sind  bei  der  Direktivbehörde
  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  vernichten.

)  Das  nach  §  22  der  bisherigen  Ausführungsbestimmungen  zu  führende  Lagerbuch  ist  am
.  Auguft  1909  abzuschließen  und  der  Bestand  in  der  Abteilung  1  des  neuen  Lagerbuchs  vorzutragen.


Schlußbestimmung.
*  32.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  August  1909  an  die  Stelle  der  bisherigen
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="395" />
        Muster  1.
(X.  B  512.)

Hauytemtsbezirk  Amtsstelle

Schaumweinstener-Ginnahmebuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von

,  den  ten  19

(Siegel)

Auleitung  zum  Gebrauche.

Das  Buch  ist  nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  abzuschließen  und  an  die  Direktivbehörde  zur  Nachprufung
einzureichen.

59“
        <pb n="396" />
        —  376  —

 

Die  gestundeten
Lau-  Tag  des  Ver-  Des  Käufers  Beträge  sind
fendeufs  der  der  ba  ge  angeschrieben  im  Bemerkungen
Nr.]Steuerzeichen  Name  Wohnort!innahme  gezahlt  Kundet
Rart  vf.  Mart  Bf.  Mart  pj  Seite  r.

6  7  8.  9

5

Betrag  Davon  sind

S

 

 

—
·*
###
4

 

1

|
        <pb n="397" />
        —  377  —

Muster  2.
Direktivbezirk  (A.  B.  8  19.)

Schaumweinbegleitschein

Ausfertigungsemt:t:t:t:  Enpfanssamt:

Gestellungsfrif:  Bis  zum  (in  Worten)  ............................

Annahmeerklärnug  bes  Besleitscheinnehmers:  übernehme  diesen  Begleischein  mit  der  Verpflichtung,
  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter  Erhaltung
  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt
unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  gusgangsabfertigung  zu  stellen  und  hafte  für  den
auf  den  Schaumwein  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  der  Ausgang  über  die  Grenze  dem  Ausfertigungsamte
  nachgewiesen  ist.

,  den  ten  19

(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)

,  den  #s2rD  ........n—  19
(Stempelabdruck)  amt.
Erledigungsschein
Nr.  Ziffer
Lagerbuch  Nr.  (Unterschrift.)

 

Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am

(Unverschrift.)
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das  unter
Nr.  ..  ...  Unterscirifi)
3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
,  den  ien  19

(Stempelabdruck)  #mt.
        <pb n="398" />
        —  378  —

I.  Ammeldung.

 

Der  Frachtstücke

 

Der  inneren  Umschließungen
Laufende
  Beichen  Zahl  Inhalt  Größe  Anträge
d  d  Schaumwein  aus  Fruchtwein.  Zahl
Nr.  un  und  ire  feree  it  don
Nummer  Art  —
**m  .  I  —  —
1  2  8  4  5  =  6  7
I  .

 

 

 

*)  Es  genügt  des  Augabe,  ob  eine  Flasche  nicht  mehr  als  4  Mark,  mehr  als  4  Mark  und  nicht  mehr  als  b  Mark
oder  mehr  als  5  Mark  kost
        <pb n="399" />
        —  319  —

II.  Befund  und  Abfertigung.

 

Der  Frachtstücke  Der  inneren  Unschließungen  Vermerke
#  über  Zahl,  Art  und
Zeichen  .  Lage  der  angelegten
ind  „00I.  Kohgewich  Inhalt  Größe  Zahl  Verschlüsse,  amtliche

Nummer  t1  Begleitung  usw.

8  9  10  11  12  i  13  14
        <pb n="400" />
        —  380  —

Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.)

A.  D  innen  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  Nr.  der  Eisenbahn  verladen  und  nach
Verschließung  des  Wagens  mit  Kunstschlössern  der  Serie  der  Eisenbahnverwaltung  zur
Vorführung  binnen  Tagen  bei  dem  anmt  in  übergeben.
–  t,  den  1u..  19
..............  amt.
(Stempelabdruck.)
2.  auf  des  verladen  und  dem  Ansageposten
in

unter  Begleitung  durch  d  Grenzaufseher
amtlichem  Verschlusse  mittels
überwiesen.

„den  ten  19

(Stempelabdruck.)

3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

„den  i#n  19.
(Unierschrisien.)
B.  D  oben  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  d  Grenzaufseher  zur  Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
„den  en  19
amt.

(Slempelabdruck.)

2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

„den  c#  19
(Unlerschriften.)

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürsnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="401" />
        —  381  —

Stenerhebebezirk  Muster  8.

(A.  B.  520.)

Nachweisung

von  der  Schaumweinfabrik  des  Kor  BPronsenein  in  Crnherr

 

 

 

 

 

 

im  Rechnungsjahr  1909  angekauften  Schaumweinsteuerzeichen
Schaum-  ..
Shcu.ç  Bescheinigung
Betrag  Einnahme-  des
buch  prũfenden  Beamten
Rart.  i  ummet
Bei  der  Hebestelle  angekaust.
am  15.  Mas  19000  2%0“  .  4  .  ..
,15..12mi1w9........  2500  Mach  dem  Einnahmebucha  richli,.
Oberkontrollenur.
15.  August  1900  3%0  2  *%
"  k  A4½9#  ........  —  «
,24.W1w9.»».  »w-  FIDWW«-Nass,

Oberkontrolleur.
26.  ö.  O09.
„  18.  Dezember  19.0  300  —  4  Desgieichen.
Wass,
.  Oberkontrolleur.
14.  J.  1910  5%0  3  *  %
14.  Jannar  19777  —
10.  Märe  I910  10%  —  70  Deuoleichen.
Nass,
—  16%000  —  Obherkontrolleur.
Die  Pausclirerqiitunꝗ  von  õ  vom  Hiendert  1.  4.  10.
nach  §  6  des  Geselees  berechnet  ###n
hiernach  auuf..  .  .  .  .  ...  %%  —

 

 

 

 

 

Orünbery,  den  I.  April  1910.

Königliches  Zollamt  I.
(nterasehrist.)
        <pb n="402" />
        <pb n="403" />
        —  383  —

Muster  4.
Stenerhebebezirk  (A.  B.  22.)

Uagerbuch
der
Schaumweinfabrik  des  in
über  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  aus  Fruchtwein

für  das  Rechnungsjahr  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von
angesiegelten  Schnur  durchzogen  find.
„den  ten  19
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebranche.
Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Zugang  an  fertigem  unversteuerten  Fruchtschaumwein
Ableilung  2.  Abgang  an  versteuertem  Fruchtschaumwein.
Atteilun  8.  Abgang  an  unversteuertem  Fruchtschaumwein.  ·»
In  Zugang  (Abteilung  1)  ist  der  Schaumwein  sofort  nach  seiner  Fertigstellung  zu  buchen,  gleichviel,  ob  er  in  die
Lagerräume  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  aufgenommen  oder  ob  er  ohne  vorherige  Lagerung  versteuert
oder  unter  amtlicher  Üüberwachung  ausgeführt  wird.  ·  ·
aumwein,  der  gemäß  §&amp;amp;  19  uf  1  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  zurückgebracht  wird,
ist  alsbald  nach  der  Einlagerung  unter  Bezeichnung  des  Absertigungspapiers  erneut  in  Zugang  zu  buchen.
.In  Abgang  (Abteilung  ?,  5)  ist  der  Schaumwein  unmittelbar  nach  seiner  Entnahme  —  bei  Bruch  sogleich,  nachdem
er  bemerkt  worden  ist  —  zu  buchen.

In  AUbteilung  3  ist  in  Spalte  4  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  unter  amtlicher  Uberwachung,  Bruch,  steuerfreie
  Kosiprobe  durch  den  Fabrikbesitzer  oder  seine  Angestellten,  Zurücknahme  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des
Grundes  der  Zurücknahme,  z.  B.  wegen  Trübung)  |  bezeichnen.

4.  In  Spalte  4  der  Abteilung  1  ist  anzugeben,  ob  in  der  Fabrik  neben  Schaumwein  aus  Fruchtwein  auch  solcher  aus
Traubenwein  hergestellt  wird.

Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Lagerbuch  durch  Aufrechnung  der  Spalte  8  in  allen  drei  Ablellungen  abzuschließen
  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Abteilungen  2  und  3  von  der  Schlußsumme  der  Abteilung  1
der  Bestand  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Lagerbuchs  für  das  nächste  Rechnungsjahr  vorzutragen.
  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigkeit  der  Übertragung  vom  Oberkontrolleur  in  dem  neuen
Lagerbuche  bescheinigt  worden  ist,  der  Hebestelle  einzureichen.

Beti  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  der  Spalte  3  der  drei
Abteilungen  guffurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung
in  der  im  Abs.  1  bezeichneten:  Weise  zu  berechnen.

S

 

 

 

60“
        <pb n="404" />
        384

Abteilung  1.

Zugang  an  fertigem  —  KLruchischaumwein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Menge  des  Zuganges  an  fertigem  Frucht-Laus
  Tag  schaumwein
fende  der  1/1  Flaschen  1½/8  Flaschen  1¼/  Flaschen  Bemerkungen
Nr.  Eintragung
Stückzahl
1  2  83s3  *  *„  4
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuertem  Kruchlschaumwein.
Menge  des  Abganges  an  versteuertem  Frucht.
Lau-  Tag  eindein
fende  der  1/1  Flaschen  ½  Flaschen  1/4  Flaschen  Bemerkungen
Nr.Eintragung  —  —  —
Stückzahl
1  2  8  4
1
|
nu
«
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuertem  Fruchtschaumwein.
Menge  des  Abganges  an  unversteuertem  Der  zur  Aus-Laust
  Tag  Fruchtschaumwein  Art  jüuhr  bestimmte
Schaumwein  B  t
fende  der  1/1  Flaschen  1/2  Flaschen  1/4  Flaschen  des  1.——  Bemerkungen
Nr.Eintragung  Abganges  schein
Stückzahl  Nummer
1  2  8  4  b.  6
        <pb n="405" />
        —  385  —

Muster  5.

Stenerhebebezirk  (A.  B.  3  22.)

Uagerbuch

der

Schaumweinfabrik  des  in

über  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  aus  Traubenwein

für  das  Rechnungsjahr  19.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten  Geführt  von
Schnur  durchzogen  sind.
,  den  1#  19
(Siegel.)
Auleitung  zum  Gedranche.
1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

*

4

9#t

Abteilung  1.  Zugang  an  sertigem  unversteuerten  Schaumwein,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuertem  Schaumwein,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuertem  Schaumwein.
In  Zugang  (Abteilung  1)  ist  der  Schaumwein  sofort  nach  seiner  Fertigstellung  zu  buchen,  gleichviel,  ob  er  in  die
Lagerräume  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  aufgenommen  oder  ob  er  ohne  vorherige  Lagerung  versteuert
oder  unter  amtlicher  Überwachung  ausgeführt
Schaumwein,  der  gemäß  §&amp;amp;  19  Abf.  1  *  Merungsbeftimmungen  in  die  Lagerräume  zurüchgebracht  wird,
ist  alsbald  nach  der  Einlagerung  unter  Bezeichnung  des  Abfertigungspapiers  erneut  in  Zugang  zu  buchen
In  Abgang  (Abteilung  2,  2)  ist  der  Schaumwein  unmittelbar  nach  seiner  Entnahme  —  bei  Bruch  sogleich,  nachdem
er  bemert  worden  ist  —  zu  buchen.
fiße  Abgang  an  zum  Satze  von  einer  Mark  die  Flasche  versteuerlem,  zueente  eltlich  abgegebenem  Schaumwein
ist  in  ber  Spalte  3  der  Abteilung  2  auch  dann  mit  nachzuweisen,  wenn  bgabepreis  für  Schaumwein  der
gleichen  Sorte  (Marke)  mehr  als  vier  Mark  die  Flasche  beträgt.  ie.  unentgeltliche  Abgabe  ist  in  diesem  Falle
unter  Angabe  der  Sorte  (Marke)  und  böres  Abgabepreises  in  Spalte  7  zu  vermerken
In  Abtetlung  3  ist  in  Spalte  4  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  unter  amtlicher  lberwachung,  Bruch,  sleuerfreie
  Kosiprobe  durch  den  Fabrikbesitzer  oder  seine  Angestellten,  Zurücknahme  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des
Grundes  der  Zurücknahme  3.  B.  wegen  Trubung)  zu  bezeichnen.

.  In  Spalte  4  der  Abteilung  1  ist  bei  Anlage  des  Buches  ngeben,  ½  Steuerklasse  der  in  der  Fabrik  herestellte

  Schaumwein  aus  Traubenwein  angehört  sowie  ob  in  Fabrik  neben  diesem  auch  solcher  aus  Fruchtwein
Hergeenr  wird.  Werden  in  der  Fabrik  Trauben-Schaumweine  mehrerer  Steuerklassen  hergestellt,  so  sind  die
Schaumweine  jeder  Steuerklasse  nach  ihren  Marken  zu  bezeichnen  und  auszuführen.

.  Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  La  t-  durch  Ausrechnung  der  Wengeuspallen  der  drei  Abteilungen  ab-"


geschliesen.  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Abteilungen  2  und  3  von  der  Schlußsumme  der  Abteilung  1
er  Bestand  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Lagerbuchs  für  das  nächste  Rechnungsjahr  vorzutragen.
  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigleit  der  Übertragung  vom  Oberkontrolleur  in  dem  neuen
Lagerbuche  bescheinigt  worden  ist,  der  Hebestelle  einzureichen.

Bei  Bestanbsaufnahmen  innerhalb  des  Nechnungsjahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  den  Mengenspalten  der  drei
Abteilumyon  aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung
  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.

60#
        <pb n="406" />
        —  386

Abteilung  1.

Zngang  an  fertigem  unversteuerten  ZSchaumwein.

 

Lau,Tag  an  fertigem  unversteuerten  Schaumwein
fende  der  *d  „  —  Bemerkungen.
·  1/1  laschen,  ½.  Flaschen  1/4  Flaschen  us  Flaschen
Nr.  sEintragung  I
Ctuckzahl
1  2  8  —2.  —m  i1m.
a

Menge  des  Zuganges

 

 

 

 

Abteilung  2.  Abgang  an  verstenertem  Schaumwein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Menge  des  es  Abganges  an  versteuertem  Schaumwein  Veilerer  Nachweis  8
au-  des  versteuerten  erint#—
  E.be-—
  —  erstellers  kun-.
  I-It  its-s  It·i
Nr.  Eintrogmge  .  ##n  Kt.  „½%  4  ½.  ½.  4.  *Wt  .  14.  Roasven  Be-  Seite  gen
f  —  «-  zeichnung  und  «
Stückzahl  Stückzahl  Stückzahl  (Buch)  Nummer
1  2  6%  4  5  6  7
I  I
I
«  l
*
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuertem  Schaumwein.
.  «  «  D
Lau.]  Tag  Menge  des  Abganges  an  unversteuertem  Schaumwein  Art  2  turs  ve
fende  der  —  —  1½3  Zlasch  *r7  des  Flee
1/  Flüschen,  2  Flaschen  1/4  Flaschen  1/  Fla  en,  merkungen.
Nr.  JEintragungg  en  *  i  NHMloganges  vogte  wein  gen
ückza
1  2  a  ——4  5  6
        <pb n="407" />
        387

Direktivöczirk

Hauptamtsbezirk

—

Nechnungsjah

Erzengung  und  Absatz  de

Auleitung  zum

Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  if
amtsbezirk  zu  beziehen  und  die  Schaumweinfabrilen  einzi

.  Die  von  den  Direktiobehörden  mit  je  einer  Ausfertigt

einzusendende  Hauptnachweisung  hat  den  ganzen  Direl
weisungen  der  Hauptämter“  in  je  einer  Summe  anzug
in  der  Spalte  2  zu  ändern  in  „Zahl  der  Schaumweinfak

chaumwein  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Tranben
derer  Linie  nachzuweis

4.  Die  Angaben  für  sEzu  Spalten  3,  5  bis  12  und  14  bis

Angaben  für  die  Spalte  13  den  Anmeldungeu  zur  Zurüch

entnehmen.  Die  Angaben  für  die  Spalte  4  find  nötigen
ie  der  Spalte  8  sind  die  nach  dem  Lagerbuch

und  in  der  Spalte  6  die  nach  dem  Lagerbuche  zur  Ausful

anzugeben,  beide  Mengen  jedoch  abzüglich  des  nach  §  19
für  ferligen  unversteuerten  Schaumwein  zu  sorüssgebrachtene

uf  der  vierten  Seite  sind  in  Spalte  a  die

Pilcb  und  abzüglich  lea  Erstattungen  für  un

des  Rechnungsjahrs  wirklich  gezahlten  Beträge  der  B.

nahmeübersicht.

Doppelflaschen  find  siels  als  2  ganze  Flaschen  anzusetze

achtel  Flaschen.

 

ei  den  Zusammenrechnungen  am  Schlusse  dr
der  Spalten  11  bis  13  find  halbe,  viertel  und  achtel  Flas
Überschießende  Seil-,  einer  ganzen  Flasche  sind  dabei  auße
In  der  Spalte  17  ist  gegebenenfalls  insbesondere  die
flaschen  Schaumwein  anzugeben.

 

0
!#

.  In  der  Hauptnachweisung  ind  die  für  die  einzelnen  e
[

fewiesenen  Summen  gegenüberzustellen  und  die  Mehr-  ol
        <pb n="408" />
        —  390  —

Anhang.

Ertrag  der  Schaumweinsteuer.

 

Betrag
der
Einnahme

Mark

vi.

 

Hiervon

ab  die  Vergütung
der  Steuer  für
Proben  usw.
gemäß  8  5
des  Schaumweinsteuergesetzes

Mark  Pf.
b.

Bleibt  Reinertrag
der
Schaumweinsteuer

Mark  Pf.

.

Bemerkungen

 

 

 

Auberdem  Machstener:

lberhaupt
        <pb n="409" />
        —  391  —

Schaumwein  Nachsteuer  Ordnung.

81.
Schaumwein,  der  sich  am  1.  August  1909  außerhalb  der  Erzeugungsstätte  (§  3  des  Schaumweinsteuergesetzes)
  oder  einer  Zollniederlage  befindet,  unterliegt  gemäß  Artikel  4  des  Gesetzes  zur  Abänderung
  des  Schaumweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  einer  Nachsteuer.

2.
Die  Nachsteuer  beträgt  für  Schaumwein
in  achtel.  Flaschen  „0ODO08  Mort,
viertel  .  .O,1i2
halben  .  0,5
".  ganzen  .  ........0,aooppelflafchen
  .  l,oofür

  jede  Umschließung.
Es  werden  behandelt
a)  als  achtel  Flaschen:  Umschließungen  von  nicht  mehr  als  120  coem  Raumgehalt,
b)  als  viertel  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  120  cem  umd  nicht  mehr  als
230  cem  Raumgehalt,  ·
o)alshalbeFlafchen:Umfchließungenvonmehralö23000n1andnichtmehr
425  ccm  Raumgehalt,
c)  als  ganze  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  425  ccm  und  nicht  mehr  als
50  cem  Raumgehalt,
e)  als  Doppelflaschen:  Nnschliebungen  von  mehr  als  850  cem  und  nicht  mehr  als
1700  ccm  Raumgehalt
Bei  Umschließungen  mit  Naumgehalt  über  1700  cem  ist  für  jede  weiteren
fangenen  800  cem  eine  ganze  Flasche  anzunehmen.

8§3.
Die  Nachsteuer  wird  nicht  erhoben:

a)  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein;

b)  für  Schaumwein  aus  Traubenwein,  der  sich  außerhalö  der  Erzeugungsstätte  oder  einer
gollniederlage  unversteuert  oder  unverzollt  unter  amtlicher  Uberwachung  befindet;

c)  für  Schaumwein  aus  Traubenwein  im  Besitze  von  Eigentümern,  die  weder  Ausschank
noch  Handel  mit  alkoholischen  Getränken  betreiben,  sofern  seine  Gesamtmenge  nicht  mehr
als  zehn  ganze  Flaschen  oder  eine  entsprechende  Menge  kleinerer  oder  größerer  Flaschen

beträgt.

auch  nur  ange-8

  4.
Befindet  sich  im  Falle  des  §  3  unter  c  im  Besitz  eines  Eigentämers  mehr  Schaumwein  als
###  ganze  Flaschen  oder  eine  entsprechende  Menge  kleinerer  oder  größerer  Flaschen,  so  ist  der  gesamte
Vorrat  nachzuversteuern.  Konsumvereine,  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen  gehören  nicht  zu

den  von  der  Nachsteuer  befreiten  Eigentümern.
63
        <pb n="410" />
        Muster  2.—

ster  b.
M  steuerammeldungsbuch  einzutragen  und  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der  angemeldeten  Vorräte

—  392  —

Mehrere  Eigentümer,  die  Schaumwein  gemeinsam  aufbewahren,  werden  hinsichtlich  der  Verpflichtung
  *  Entrichtung  der  Nachsteuer  für  den  gemeinsam  aufbewahrten  Schaumwein  als  ein  Eigentümer
  angesehen.

6  5.

Wer  am  1.  August  1909  im  freien  Verkehre  befindlichen  Schaumwein  im  Besitz  oder  Gewahrsam
hat,  muß  ihn  spätestens  am  5.  August  1909  bei  der  Steuerhebestelle  seines  Bezirkes  schriftlich  unter
Angabe  der  Zahl  und  Größe  (5  2)  der  Umschließungen  und  des  Aufbewahrungsraums  anmelden.
Schaumwein,  der  sich  am  1.  August  1909  unterwegs  befindet,  ist  vom  Empfänger  anzumelden,  sobald
er  in  dessen  Besitz  gelangt  ist.

Schaumwein,  der  gemäß  §  3  der  Nachsteuer  nicht  unterliegt,  bedarf  der  Anmeldung  nicht.

Zur  Anmeldung  sind  Vordrucke  nach  Muster  a  zu  benutzen,  welche  von  der  Hebestelle  unentgeltlich
  geliefert  werden.

Die  Hebestelle  hat  die  ihr  übergebenen  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  b  zu  führende  Nachbeauftragten

  Beamten  zuzustellen.

6  6.
Die  Anmeldungspflichtigen  haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die  Hilfsdienste
  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Festhellungen  vorzunehmen.
Die  bis  zum  Zeitpunkte  der  Nachprüfung  erfolgten  Veränderungen  des  angemeldeten  Borrats
durch  Zu-  und  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,  mitzuteilen  und
auf  Erfordern  näher  nachzuweisen.

§5  7.

Die  Nachprüfung  hat  sobald  als  möglich  zu  erfolgen.  Sie  hat  sich  darauf  zu  beschränken,  ob
größere  Vorräte  als  die  angemeldeten  vorhanden  sind.  Die  angemeldete  Größe  der  Umschließungen
ist,  soweit  nicht  augenscheinlich  unzutreffende  Angaben  vorliegen,  als  richtig  anzunehmen.

88.

Das  Ergebnis  der  Nachprüfung  ist  von  den  Beamten  in  die  Anmeldung  einzutragen.  Sie
haben  die  Eintragung  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Anmelder  oder  dessen  Vertreter  zur  Anerkennung
mit  unterschreiben  zu  lassen.

Der  vorgefundene  Schaumwein  ist  von  dem  Steuerpflichtigen  mit  den  von  den  Beamten  ihm
zu  übergebenden  Nachsteuerzeichen  zu  versehen.  Die  Anbringung  der  Nachsteuerzeichen  hat  wie  die  der
Steuerzeichen  zu  erfolgen  (5  10  Abs.  1  der  gchaumweinsteuen  Aussüfrungsbetinomunge.  Die  an
den  Umschließungen  bereits  vorhandenen  Steuer-  oder  Zollzeichen  dürfen  durch  die  Nachsteuerzeichen
nicht  verdeckt  werden.

Für  Schaumwein,  der  als  am  1.  August  1909  vorhanden  angemeldet,  am  Tage  der  Nachprüfung
  aber  nicht  mehr  vorhanden  ist,  sind  Nachsteuerzeichen  von  entsprechendem  Wertbetrage  von  den
Hamnte  durch  einmaliges  Durchreißen  zu  entwerten.  Die  entwerteten  Zeichen  sind  der  Anmeldung
beizufügen.

Als  Nachsteuerzeichen  sind  die  bisherigen  Schaumweinsteuerzeichen  zu  benutzen.  Sie  sind  von
der  Hebestelle  in  den  erforderlichen  Mengen  gegen  Empfangsbescheinigung  an  die  Beamten  abzugeben
und  von  letzteren,  soweit  sie  nicht  verbraucht  sind,  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.

Gebühren  für  die  Nachsteuerabfertigung  sind  nicht  zu  erheben.

.  §9.
Die  Hebestelle  setzt  auf  Grund  der  von  den  Beamten  getroffenen  Feststellungen  den  Betrag
der  Nachsteuer  fest  und  teilt  ihn  dem  Zahlungspflichtigen  sogleich  unter  Aufforderung  zur  Zahlung  mit.

Muster.  .—  Die  Mitteilung  erfolgt  schriftlich  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach  Muster  c.
        <pb n="411" />
        —  398  —

lé  10.

Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  8  Wochen  nach  Empfang  der
Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.  Eine  Stundung  der  Nachsteuer  findet  nicht  statt.

Die  vereinnahmte  Nachsteuer  wird  von  der  Hebestelle  in  eine  besonders  anzulegende  Spalte
des  Schaumweinsteuer-Einnahmebuchs  eingetragen.

Das  Anmeldungsbuch  ist  mit  allen  Belegen  bis  zum  1.  Dezember  1909  dem  Hauptamt  und
von  diesem  bis  zum  20.  Dezember  1909  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.  Die  Prüfung
ist  bis  zum  31.  März  1910  zu  beendigen.

8  11.

Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung  gegebenen
Vorschriften  werden  nach  Maßgabe  der  hinsichtlich  der  Besteuerung  des  Schaumweins  getroffenen
Strafbestimmungen  geahndet.
        <pb n="412" />
        <pb n="413" />
        Stenerhebestelll  Muuster  a.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegeben  am  August  1909.

Anmeldung  von  Schaumwein"  zur  Nachstener.

Ich  (Wir)  melde  unmstehend  verzeichneten  Schaumwein"')  zur  Nachsteuer  an  und  versicher
  ,  daß  sich  mehr  Schaumwein"),  als  umstehend  verzeichnet  ist,  am  1.  August  1909  nicht  in
meinem  (unserem)  Besitz  oder  Gewahrsame  befunden  hat.

,  den  August  1909.

(Unterschrift)

Straße,  Hausnummer)

*)  Fruchtschaumwein  ist  nicht  anmeldepflichtig.
        <pb n="414" />
        —  c806  —

I.  Angaben  des  Anmelders

 

Laufende


2

Gemeinde,
Straße,
Hausnummer

Aufbewahrungsort

Bezeichnung
der

:Räume,  in  denen  der
Schaumwein  lagert

Der  Flaschen  Schaumwein

 

 

8

Bezeichnung
(ganze,  halbe,  viertel
Flaschen  usw.)

II.  Amtlicher  Befund
        <pb n="415" />
        —  397  —

Stenerhebestelle  Muster  b.

Ichaumwein-Machsteuer-Anmeldungsbuch.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  ange-  Geführt  von
siegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  en  1909.

(Siegelabdruck.)

Anleitung  zum  Gedrauche.

In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Rachsteuer.  Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der
Hebestelle  in  die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
        <pb n="416" />
        —  398

 

Laufende

Nr.

Des  Anmelders

Name

Wohnort

 

Tag,  Die  Nachsteuer
an  welchem  l  »
dieAn--  ist  nachgehenhen
  S.
abgegeben  Zahlungs=  beträgt  feruerist
  flichtigen  .  *"ç
mitgeteilt  am  Bf.  Nr.
•r  r  66#

 

Bemerkungen
        <pb n="417" />
        Nr.  des  Nachstener-Aumelbungsbuchs  Muster  c.

Aufforderung  zur  Entrichtung  von  Nachsteuer  für  Schaumwein.

Ar  Nachsteuer  sind  von  Ihnen  AM  Pf.  zu  entrichten.
Sie  werden  ersucht,  diesen  Betrag  innerhalb  8  Wochen  nach  Empfang  dieser
Aufforderung  bei.  II

einzuzahlen.
,  den  1909.
amt.
An  Quittung.
“  Pf.,  in  Worten
Herrn

die  Firma
Nachsteuer  erhalten  und  im  Schaumweinsteuer-Einnahmebuche
  Nr.  vereinnahmt.
zu  t,  den  1909.

(Amtsstempel.)

 

J

 

Berlin,  Garl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker-  in  Verlin.
64
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        —  401  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

IUn  Petiohen  Purch  alle  Voltanstalton  und  hHuchhandlungon.
XXVI.3  Berlin,  Mittwoch,  den  28.  Juli  1909.  U  Nr.  33.

Inhalt:  Zon-  und  Steuerwesen:  ausführungsbestimmungen,  zum  Vechseliempelgesete  vom  15.  Juli  1900  Seite  101

 

Zoll-  und  Stenerwesen.

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  26.  Juli  1909  erlassenen  Anderungen  zu  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  Wechselstempelgesetze  (Bekanntmachung  vom  25.  März  1909)  werden  nachstehend
bekannt  gegeben:

IAnderungen  zu  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Woechselstempelgesetze.

1.  Vor  dem  §  1  wird  folgende  Bestimmung  als  §&amp;amp;  1  eingestellt:

2.

—

81.

Ist  bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  nach  Sicht  zahlbar
sind,  die  Frist  in  Tagen  ausgedrückt,  so  werden  90  Tage  einem  geitraume  von  drei
Monaten  gleichgestellt.

2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Zum  Zwecke  der  Entrichtung  der  Abgabe  und  der  weiteren  Abgabe  werden  -Stenwell.
marken  über  Cio;  0,„0;  0,0;  O,40;  0,50;  1;  1,50;  2;  2,50;  3;  3,/o0;  4;  4;  5  15;
20;  25;  30  und  50  Mark,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  auch  gestempelte  e%  seiul  veuch
über  ;0,  o  Mart  ausgegeben.  Die  Verwendung  aus  solchen  Vordrucken  entfernter  Stempelzeichen
  wird  als  eine  Entrichtung  der  Abgabe  oder  der  weiteren  Abgabe  nicht  angesehen.
4  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  der  Urkunde  und  zwar,  wenn  diese  noch
unbeschrieben  und  mit  Wertzeichen  noch  nicht  beklebt  ist,  unmittelbar  an  einem  Nande
dieser  Seite,  andernfalls  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerk  (Indossament  usw.)
oder,  sofern  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  unmittelbar  neben  oder  unter  den  bereits
angebrachten  Marken  auf  einer  mit  Buchstaben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen  oder
bedruckten  Stelle  aufzukleben.

*)  Zentralblat  S.  10.
        <pb n="420" />
        —  402  —

4.  Im  §  4  Abs.  2  Satz  1  und  Abs.  3,  im  8  6  Abs.  1,  im  88  Abs.  1  und  im  89  werden  die
Worte  „der  Abgabe“  und  „die  Abgabe“  ersetzt  durch  die  Worte  „der  Abgabe  oder  der
weiteren  Abgabe“  und  „die  Abgabe  oder  die  weitere  Abgabe“.

5.  Im  §  9  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  1  eingestellt:

Die  Erstattung  der  weiteren  Abgabe  auf  Grund  des  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes
erfolgt  auf  Antrag  durch  die  für  den  Wohnort  des  Antragstellers  zuständige  Steuerbehörde.
  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  er  innerhalb  eines  Jahres
vom  Zeitpunkte  der  Eintragung  der  Geldsumme  ab  gestellt  worden  ist.

6.  Im  §  10  werden  hinter  dem  Worte  „werden“  die  Worte  eingefügt:  „die  auf  Grund  des
5  3  Absf.  3  des  Gesetzes  erfolgten  Herauszahlungen  sowie“.

7.  Dem  §  15  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  2  hinzugefügt:
Eine  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  verwendete  Wechselstempelmarke  gilt
zast  eshalb  als  nicht  verwendet,  weil  die  Verwendung  vor  dem  1.  August  1909
erfolgt  ist

Berlin,  den  26.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Auf  Grund  einer  mir  vom  Bundesrat  unterm  26.  Juli  1909  erteilten  Ermächtigung  wird  die  Fassung
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  26.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Ausführungsbestimmungen  zum  Wechseistempelgesetze  vom  15.  Juli  1909.

 

Zu  §5  3  des  Gesetzes.
1.

8
Ist  bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  nach  Sicht  zahlbar  sind,  die
Frist  in  Tagen  ausgedrückt,  so  werden  90  Tage  einem  Zeitraume  von  drei  Monaten  gleichgestellt.

Zu  §  4  des  Gesetzes.
Umrechnung  fremder  Währungen.
82.

Behufs  Umrechnumg  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen  sind
für  die  nachte  denden  Währungen  die  dabei  bemerkten  Mittelwerte  allgeniein  zu  Grunde  zu  legen:

1  Pfund  Sterling  —  20),,10  Mark,
1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gold),  *  u,  sinnische  Mark  =  %  -
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  2/00.
        <pb n="421" />
        —  403  —

1  österreichischer  Gulden  (Währung)  =  10  700  Mark,
1  österreichisch-ungarische  Krone  =  0,5
1  Gulden  holländischer  Währung  —  1,10

1  skandinavische  Kronen  =  156
1  alter  Goldrubel  ...  .....-3,20-1
  Rubel  ·

1  alter  Kreditrubel  –°¾  m—  2,16  "
1  türkischer  Piaster  .  ..  -0,1s-1
  Peso  (Gold).  —  4,00  -
1  Doller  =  420
1  alter  japanischer  Goldyen  ...  -4,20-1iapanifcher2)en.........
  -2,to-1
  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rupie  =  1,5„
1  merikanischer  Golddoller  =  2010

Zu  8§5  14  und  15  des  Gesetzes.
Art  und  Vertrieb  der  Stempelzeichen.
3

83.

Zum  Zwecke  der  Entrichtung  der  Abgabe  und  der  weiteren  Abgabe  werden  Stempelmarken
ũber  O,io;  O,  20;  O,,40;  O#0;  0,0;  1;  1,50;  2;  2,50;  3;  3,,50;  4;  4,00;  5;  10;  15;  20;  25;  30  und  50  Mark,
zur  Entrichtung  der  Abgabe  auch  gestempelte  Wechselvordrucke  über  0,,o  Mark  ausgegeben.  Die  Verwendung
  aus  solchen  Vordrucken  entfernter  Stempelzeichen  wird  als  eine  Entrichtung  der  Abgabe
oder  der  weiteren  Abgabe  nicht  angesehen.

Die  Marken  haben  die  Form  eines  liegenden  Rechtecks.  Im  Betrage  von  O0  bis  O,,0  Mark
sind  sie  in  grüner,  im  Betrage  von  1  bis  5  Mark  in  blauer  Farbe  hergestellt.  In  der  linken  oberen
Ecke  dieser  Marken  befindet  sich  ein  Schild  mit  dem  Reichsadler,  von  welchem  sich  nach  rechts  ein  in
zwei  Enden  auslaufendes  Band  mit  der  Inschrift  „Deutscher  Wechsel-Stempel“  zieht.  Die  Marken
im  Betrage  von  10  bis  50  Mark  sind  in  grüner  und  roter  Farbe  hergestellt;  sie  sind  mit  dem  Reichsadler
  und  über  dem  letzteren  sowie  mehrfach  am  Rande  mit  der  erähnten  Inschrift  versehen.  Außer

der  in  schwarzer  Farbe  hergestellten  Bezeichnung  des  Steuerbetrags  und  der  entsprechenden  Wechselsumme
  enthalten  sämtliche  Marken  den  Vordruck  „den“  zur  Anbringung  des  Entwertungsvermerkes
gleichfalls  in  schwarzer  Farbe.

Die  Wechselvordrucke  tragen  einen  mit  Verzierungen  umgebenen  Stempel  in  grüner  Farbe,
welcher,  abgesehen  von  dem  fehlenden  Vordruck  für  den  Entwertungsvermerk,  dem  Muster  der  Wechselstempelmarken
  entspricht.

84.

Der  Vertrieb  der  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Vordrucke  erfolgt  durch  die  Postanstalten.
  Wechselstempelmarken  zum  Werte  von  10,  20  und  30  Pfennig  werden  bei  allen  Postämtern
und  bei  denjenigen  sonstigen  Poststellen,  bei  welchen  sich  ein  Bedürfnis  hierfür  herausstellt,  verkauft.
Die  Verkaufsstellen  für  Wechselstempelmarken  von  höherem  Werte  und  für  gestempelte  Vordrucke  werden
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt  und  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Entwertung  der  Marken.
*  5.

Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  der  Urkunde  und  zwar,  wenn  diese  noch  unbeschrieben  und
mit  Wertzeichen  noch  nicht  beklebt  ist,  unmittelbar  an  einem  Rande  dieser  Seite,  anderenfalls  unmittelbar
aunnter  dem  letzten  Vermerk  (Indossament  usw.)  oder,  sofern  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  unmittelbar
neben  oder  unter  den  bereits  angebrachten  Marken  auf  einer  mit  Buchstaben  oder  Ziffern  nicht
beschriebenen  oder  bedruckten  Stelle  aufzukleben.

Es  ist  gestattet,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  oder  der  weiteren  Abgabe  mehrere,  zusammen
den  erforderlichen  Betrag  darstellende,  Wechselstempelmarken  zu  verwenden.  Verner  ist  es  zulässig,  bei

65%
        <pb n="422" />
        —  404  —

Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  gestempelten  Vordrucke  den  an  dem  vollen  gesetzlichen  Betrage  der
Abgabe  etwa  noch  fehlenden  Teil  durch  vorschriftsmäßig  auf  der  Rückseite  zu  verwendende  Stempelmarken
  zu  ergänzen.

Kommen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  oder  der  weiteren  Abgabe  mehrere  Marken  zur  Verwendung,
  so  sind  sie  an  dem  gewählten  Rande  zunächst  nebeneinander  aufzukleben;  reicht  der  hierzu
zur  Verfügung  stehende  Raum  nicht  mehr  aus,  so  sind  die  weiteren  Marken  unmittelbar  unter  den
bereits  angebrachten  aufzukleben.

86.

In  jeder  einzelnen  der  aufgeklebten  Marken  muß  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  der
Marke  auf  dem  Wechsel,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit
Buchstaben  mittels  deutlicher  Schriftzeichen  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  UÜberschreibung
an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  niedergeschrieben  werden.  Auch  kann  der  Verwendungsvermerk
  auf  der  Marke  ganz  oder  teilweise  mittels  der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck
wergestell  werden  in  diesem  Falle  braucht  der  Vermerk  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten
Stelle  zu  stehen.

Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sowie  die
Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  find  zulässig  (z.  B.  29.  Oktbr.  09,  13.  Sept.  13).
Auch  ist  es  gestattet,  dem  Verwendungsvermerke  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz
oder  teilweise  hinzuzufügen.

Bei  Verwendung  eines  gestempelten  Wechselvordrucks  bedürfen  nur  die  etwa  aufgeklebten  Ergänzungsmarken,
  nicht  auch  der  eingedruckte  Wertstempel  der  Entwertung.

87.

Das  erste  inländische  Indossament,  welches  auf  die  Rückseite  eines  Wechsels  gesetzt  wird,  oder
der  erste  sonstige  inländische  Vermerk  ist  —  abgesehen  von  dem  Falle  der  Steuerentrichtung  durch  Verwendung
  eines  den  ganzen  gesetzlich  fälligen  Betrag  darstellenden  Wechselvordrucks  —  unterhalb  der
zur  Entrichtung  der  Abgabe  oder  der  weiteren  Abgabe  entwerteten  Wechselstempelmarke  niederzuschreiben,
widrigenfalls  die  letztere  dem  Niederschreiber  dieses  Indossaments  oder  Vermerkes  und  dessen  Nachmännern
  gegenüber  als  nicht  verwendet  gilt.  Es  dürfen  jedoch  die  Vermerke  „ohne  Protest“,  „ohne
Kosten“  neben  der  Marke  niedergeschrieben  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  vom  Ausland  auf  das
Inland  gezogene  Wechsel,  nachdem  sie  mit  einer  ordnungsmäßig  verwendeten  Wechselstempelmarke  im
gesetzlichen  Betrage  versehen  worden  waren,  im  Auslande  weiterbegeben  und  die  ausländischen  Indossamente
  nicht  unterhalb  der  deutschen  Wechselstempelmarke  niedergeschrieben  worden  sind.

Dem  inländischen  Inhaber,  welcher  aus  Versehen  sein  Indossament  auf  den  Wechsel  gesetzt  hat,
bevor  er  eine  Marke  aufgeklebt  hatte,  ist  gestattet,  vor  der  Weitergabe  des  Wechsels  unter  Durchstreichung
  dieses  Indossaments  die  erforderlichen  Marken  unter  dem  letzteren  aufzukleben.

88.

Die  Bestimmung  des  §  15  des  Gesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete
Stempelmarken  als  nicht  verwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppelversteuerung  zur  Folge  haben,
sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  den  §5§  18,  20  zu  ahndenden  Zuwiderhandlung
festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa  erforderlich  werdenden  Einleitung  des  Strafverfahrens
bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen  Entwertung  der  Stempelmarke  durch  Aufdruck  des  Amtsstempels
  der  Steuerbehörde,  falls  der  Wechsel  vorliegt  oder  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist.  Dasselbe
gilt  für  den  Fall,  daß  die  Marke  an  unrichtiger  Stelle  aufgeklebt  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken
  ist  nur  dann  zu  fordern,  wenn  eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  der  Wechsel  nicht
ohne  weiteres  zu  erlangen  ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Entwertung  der  Stempelmarken,
3.  B.  aus  der  unrichtigen  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich  ergibt,  daß  die  Marken  schon  früher  zu  einem
anderen  Wechsel  gebraucht  worden  sind.  Doch  steht  es  in  jedem  Falle  der  unrichtigen  Entwertung
einer  Marke  dem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner  vor  den  Folgen
dieser  Entwertung  zu  schützen,  eine  neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.
        <pb n="423" />
        —  405  —

Zu  §.  17  und  §  30  Abs.  2  des  Gesetzes.

Abgabenerstaltung.
6#9.

Die  Klage  wegen  Zurückzahlung  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempels  ist  gegen  den  Fiskus
des  Bundesstaats  zu  richten,  von  dessen  Steuerbehörde  die  Abgabe  oder  die  weitere  Abgabe  beigetrieben
oder  gegenüber  dessen  Steuerbehörde  der  Vorbehalt  bei  der  Zahlung  erklärt  worden  ist.

Zur  Vertretung  des  Fiskus  im  Rechtsstreit  ist,  soweit  landesgesetzlich  nichts  anderes  bestimmt
ist,  die  Steuerdirektivbehörde  berufen.

8  10.

Die  Erstattung  der  weiteren  Abgabe  auf  Grund  des  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes  erfolgt  auf  Antrag
  durch  die  für  den  Wohnort  des  Antragstellers  zuständige  Steuerbehörde.  Dem  Erstattungsantrag
ist  nur  stattzugeben,  wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  vom  Zeitpunkte  der  Eintragung  der  Geldsumme
ab  gestellt  worden  ist.

Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempels  im  Verwaltungsweg  entscheidet
  die  Steuerdirektivbehörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres  vom  Zeitpunkte  der  Stempelverwendung  oder  der  Zahlung  oder  Beitreibung  der  Abgabe
oder  der  weiteren  Abgabe  ab  gestellt  worden  ist.

Wl  11.
Den  Bundesregierungen  werden  die  auf  Grund  des  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes  erfolgten
Herauszzahlungen  sowie  die  Herauszahlungen  für  zu  Unrecht  entrichteten  Wechselstempel  aus  der
Reichskasse  erstattet.

*  12.

Für  verdorbene  Stempelmarken  oder  Vordrucke  und  für  Marken,  mit  welchen  demnächst  verdorbene
  Schriftstücke  versehen  sind,  kann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn  der  Schaden  mindestens
eine  Mark  beträgt  und  wenn  von  den  Stempelzeichen  oder  den  Schriftstücken,  zu  welchen  sie  verwendet
sind,  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  demgegenüber  durch  die  Erstattung
das  Steuerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es  genügt,  wenn  der  Wert  der  gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten
  Stempelzeichen  zusammen  eine  Mark  beträgt,  und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Beschädigung
  der  einzelnen  Stenwelzeichen  durch  ein  und  dasselbe  Ereignis  veranlaßt  oder  auf  verschiedene,
von  einander  unabhängige  Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.

8  13.

Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Postanstalt  des  Bezirkes  innerhalb  eines  Monats,  nachdem
der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  unter  Beifügung  der  verdorbenen  Stempelzeichen
und  Schriftstücke  anzumelden.  Uber  die  Anträge  entscheidet,  falls  sie  einem  Postamt  erster  oder  zweiter
Klasse  unterbreitet  sind,  der  Postamtsvorsteher.  In  zweifelhaften  Fällen  sowie  allgemein  seitens  der
übrigen  Postanstalten  ist  die  Entscheidung  der  der  Postanstalt  vorgesetzten  Behörde  (im  Reichs-Postgebiet
  und  in  Bayern  der  Ober.Postdirektionen,  in  Württemberg  der  Generaldirektion  der  Posten  und
Telegraphen)  einzuholen.

Die  Frist  zur  Geltendmachung  des  Erstattungsanspruchs  ist  auch  dann  als  gewahrt  anzusehen,
wenn  die  Erstattung  bei  einer  nicht  zuständigen  Postanstalt  oder  einer  Steuerstelle  beantragt  worden
ist.  Die  Amtsstellen  haben  in  diesem  Falle  den  Antrag  der  zuständigen  Behörde  (Abs.  1  Satz  1)  zur
Entscheidung  vorzulegen.

8  14.
·  Eine  bare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Abgabe  findet  in  den  Fällen  des  §  12  nicht  statt;
die  Erstattung  erfolgt  vielmehr  im  Wege  des  Umtausches,  und  zwar  werden  in  der  Regel  für  verdorbene
  Vordrucke  Vordrucke,  für  verdorbene  Marken  Marken  abgabefrei  verabfolgt.  Den  Wünschen
des  Antragstellers  hinsichtlich  des  Betrags  der  einzelnen  Stücke  ist  tunlichst  Rechnung  zu  tragen.
Die  verdorbenen  Stempelzeichen  sind  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  vernichten.
        <pb n="424" />
        —  406  —

Zu  §  27  des  Gesetzes.

Stenerfreiheit  der  Platzamweisungen.
F  15.
Als  ein  Platz  im  Sinne  des  §  27  Abs.  3,  4  des  Gesetzes  gelten:
1.  diejenigen  Orte,  die  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  als  benachbart  im  Simee  der
Vorschriften  des  Artikel  91a  Abs.  1  der  Wechselordnung  sowie  des  §  16  Abs.  2  und  des
5  30  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  anzusehen  sind,)
2.  außerdem  folgende  Nachbarorte:
Berlin  und  die  im  Postverkehr  als  dessen  Nachbarorte  geltenden  Ortschaften,  auch
soweit  sie  nicht  zu  den  in  Ziffer  1  bezeichneten  Orten  gehören;
Holzminden,  Altendorf,  Allersheim;
Mannheim,  Ludwigshafen,  Rheinau;
Wolfeubüttel,  Thiede,  Wittmar,  Hedwigsburg.

Schlußbestimmungen.
8  16.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  August  1909  in  Kraft.
Eine  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  verwendete  Wechselstempelmarke  gilt  nicht  deshalb
als  nicht  verwendet,  weil  die  Verwendung  vor  dem  1.  August  1909  erfolgt  ist.

§5  17.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  wegen  der  Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  Stempelmarken
  und  gestempelten  Vordrucke  sowie  wegen  der  Bedingungen,  unter  welchen  für  verdorbene
Stempelzeichen  Erstattung  zulässig  ist,  anderweite  Anordnungen  zu  erlassen.

*)  Val.  z.  Z.  Bekanntmachung  vom  9.  Januar  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249  f..)

 

 

Verlin,  Garl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="425" />
        —  407  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reicsamte  des  Innern.

—  —  —

In  bettehoen  durch  alle  PWostanstalten  und  Huchhandlungen.

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  28.  Juli  1909.  1  Nr.  34.

 

Inhalt:  Zoll,  und  Stenerwesen:  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Folltarif  und  der  Anleitung
  far  die  Zollabsertinng  ...  ..  .  .  .  Seite  407

Zell-  und  Steserwesen.

Die  vom  Bundesrat  am  24.  Juli  1909  genehmigten  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses
  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung,  welche  durch  die  neuen  Finanzgesetze
  und  durch  das  Weingesetz  vom  7.  April  1909  bedingt  sind,  werden  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  24.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichuisses  zum  olltarif  und  der
Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

 

1.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarife.

a)  Infolge  des  Gesetzees  wegen  Anderung  des  Braustenergesetzes  vom  15.  Juli  1909
—  mit  Wirkung  vom  1.  August  1909  ab

1.  In  den  Stichworten  „Bier“  und  „Ingwerbier"“  sowie  in  Abs.  1  des  Stichworts  „Malzextrakt“
ist  der  Zollsatz  zu  ändern  von  „7,,0“  in  „9,65“.
2.

Dem  Stichworte  „Bier“  ist  am  Schlusse  folgende  Anmerkung  anzufügen:
Anmerkung.  Bei  Bier  in  amrlich  geeichten  Fässern,  auf  denen  der  Eichstempel,  das  Jahr  der  Eichung  und
der  Raumgedalt  nach  Lilern  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sind,  kann  auf  Antrag,  wenn  seit  der
Eichung  nicht  mehr  als  fünf  Jahre  verflossen  sind,  die  Verzollung  nach  dem  Raumgehalte  der  Fässer  zum
Saße  von  12,„.  für  1  U1  erjolgen.=66
        <pb n="426" />
        *

r.

—

2

—

□#

—

1

V

1

14.

16.

G

—  408  —

In  dem  Stichwort  „Ingwerbier"  ist  vor  der  Anmerkung  der  Hinweis  einzuschalten  „S.  auch  die
Anmerkung  zu  Bier."

b)  Infolge  des  Gesetzes  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli
1909  —  mit  Wirkung:  bezüglich  der  Zollerhöhung  vom  15.  August  1909  und
bezüglich  der  inneren  Abgabe  vom  1.  September  1909  ab  —.

In  dem  Stichwort  „Abfälle“  ist  in  Ziffer  23  statt  „Tabakfabrikaten“  zu  setzen  „Tabakerzeugnissen“.
Ferner  ist  hinter  dieser  Ziffer  folgende  Anmerkung  einzuschalten:

„Anumerkung  zu  22  und  23.  Abfälle  von  unbearbeiteten  und  bearbeiteten  Tabakblättern  sowie  von  Tabakerzeugnissen
  unterliegen  außer  den  in  den  vorstehenden  Ziffern  22  und  26  angegebenen  Zollsätzen  einem
Zollzuschlage  von  40  v.  H.  des  Bertes  (Q.  Von  dem  Zollzuschlage  bleiben  diejenigen  Abfälle  befreit,
welche  zur  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  verwendet  werden,  auf  die  das  Zigarettensteuergesetz  Anwendung
  findet  GQ).“

In  nachstehenden  Stichworten  Hin  die  Zollsätze,  wie  folgt,  zu  züsdern:

„Asthmazigaretten“  Abs.  3  und  4  —  von  „700“  in  „1000“

„Kautabak“  —  von  „180“  in  „300“"  —

„Laugen“  Ziffer  7  —  von  „8  53%  in  „100“  —,

„Schnupftabak“  —  von  „180“  in  „300“  —

„Tabakbrühen“  Abs.  2  und  „Tabaklaugen“.  —  von  „85“  in  „100“  —,

„Tabakmehl“  und  „Tabakstaub“  von  b180“  in  „300“  —,

„Zigaretten“  —  von  „700“  in  „1000

„Zigarettenblättchen“  Ziffer  1  und  Jonerhul  Ziffer  1  —  von  „180“  in  „300“  —,
„Zigarillos“  Abs.  1  —  von  „700“  in  „1

In  dem  Stichwort  „Asthmazigaretten“  ahm  nor  7  2  folgende  Fassung:
„—,  nur  mit  Deckblatt  aus  reinem  Tabak  oder  einem  Tabakerzeugnisse,  wie  Zigarren
(s.  Tabakerzeugnisse  Ziffer  0)."

In  dem  Stichworte  „Buntpapier“  ist  in  dem  Hinweis  am  Schlusse  das  Wort  „Zigarettenblättchen“

zu  ersetzen  durch  „Zigarettenpapier“.

Das  zweite  Stichwort  „Karotten“  erhält  folgende  Fassun

g9.
„Karotten  (Mangotes)  zur  Herstellung  von  Schnupftabal  (aus  Tabak.
blättern  geformte  Stangen  220|210“.

.  Der  zweite  Absatz  des  Stichworts  „Kräutertabak-  erhält  olgende  Fosung:

—,  mit  Tabak  gemischt,  s.  Tabakerzeugnisse  (Ziffer  5).“

dintei  dem  Stichworte  „Mangopflaumen“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:
angotes  (Karotten)  zur  Herstellung  von  Schnupftabat  laus  Tabak.
blättern  geformte  Stangen  .1  220  1210“.

.  In  dem  Stichworte  ie  est  in  den  Ziffern  3,  4,  5  und  15  tatt  S.  dagegen  Figarettenblättchen.“

  I##  setzen:  „S.  dagegen  Zigarettenpapier  und  Zigarettenblättchen."
In  Ziffer  15  daseloß  ist  detZollsatzvoii,,180«ziiaiidekniii,,300«

.  Hinter  dem  Stichworte  „Pfeifenorgeln“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Pfeifentabak  s.  Tabakerzeugnisse  (Ziffer  4  und  5).“

Das  Stichwort  „Rauchtabak"  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:

„Nauchtabak  s.  Tabakerzeugnisse  (Ziffer  4  und  5).“

Das  Stichwort  „Scraps“  erhält  folgende  Fassung:
„Seraps  (Abfälle  von  Tabakerzeugnissen,  gemischt  mit  Abfällen  von  Rohtabak)  s.  Abfälle
(Ziffer  23  und  Anmerkung  zu  22  und  23).“

Dem  Stichworte  „Tabakblätter“  ist  folgende  Anmerkung  anzufügen:

„Anmerkung.  Unbearbeitete  und  bearbeitete  Tabakblätter  unterliegen  außer  den  in  den  vorstehenden  Ziffern  1
und  2  angegebenen  Zollsätzen  einem  Zollzuschlage  von  40  v.  H.  des  Wertes  G.  Von  dem  Zollzuschlage
bleiben  diesenigen  bearbeileten  und  unbearbeiteten  Tabakblätter  befreit,  welche  zur  Herstellung  von
Tabakerzeugnissen  verwendet  werden,  auf  die  das  Zigarettenstenergesen  Anwendung  findet  (#  (&amp;amp;.
        <pb n="427" />
        —  409  —

16.  An  die  Stelle  des  Stichworts  „Tabakfabrikate“  tritt  folgendes  Stichwort:
„Tab-kerzeugnifse:
bearbeitete  Tabakblätter  s.  Tabakblätter  (Ziffer  2
Tabakrippen  und  Tabakstengel,  auch  mit  barrah  behandelt  (gebeizt)  220  85
Karotten  (Mangotes),  Stangen  und  Rollen,  zur  Herstellung  von
Schnupftabak  220  210
Schnupftabak,  Kautabak,  Pfeifentabak  i  in  Rollen  oder  Platten,  Tabak.
mehl,  Tabakstaub;  9  aus  Stengeln  oder  Rippen  von  Tabakblätten
  220  300
Anmerkung  zu  !.  Jar  Zigaretten  papier  aus  Stengeln  oder.  Nippen
*  Tabakbläuern  ist  neben  dem  Gingangszoll  auch  die  innere  Abgabe

a  ner

erheben
.  gefchntttener  Rauchtabqk
feingeschnitten,  neben  der  inneren  n  Abgabe  ...·...  220  700

anderer  220  700
S.  dagegen  Kräutertabak.
Anmerkung  zu  5.  Als  feingeschnitten  gilt  aller  Tabak,  der  eine  Schnittbreite
mm  oder  weniger  hat,  sferner  aller  Tabak,  der  diese  Zerkleinerung
  nicht  durch  SEcnben,  sondern  durch  Zerreiben  oder  auf  sonstige
Beise  ersahren  hat.
.  Zigarren  ..  ....  ......  .  .  .1  220  1  270
Anmerkung  zu  6.  Figarren  unterliegen  außer  dem  vorstehend  angegebenen
Follsatz  einem  Jollzuschlage  von  40  v.  H.  des  Bertes  GO.  Für  die
in  W.  Reiseoersehr  41  eingebrachten  Zigarren  beträgt  der  Zollzuschlag
000  4K  für  1  dz.
.  Ztgaretten,  nebendermaeranbgabe.........I220I1000
S.  dagegen  Asthmazigaretten.“
17.  Das  Stichwort  „Zigarettenpapier“  erhält  folgende  Fassung:
%„  igarettenpapier:
1.  aus  Stengeln  oder  **-  von  Tabakblättern,  neben  der
inneren  Abgabe  220  300
2.  anderes:
a)  mit  Druck  versehen:

S

1.  mit  Metalldruck,  neben  der  inneren  Abgahe  656  1  10

v  8

2.  mit  anderem  Druck,  neben  der  inneren  Abgabe  657  10

t  6

b)  unbedruckt,  neben  der  inneren  Abgaghe  1  6553  10
v  «  X

S.  auch  Zigarettenblättchen  und  Zigarettenhülsen.“
18.  In  dem  Stichworte  „Zigarillos“  ist  der  zweite  Absatz,  wie  folgt,  zu  fassen:
vandere,  wie  Zigarren  (s.  Tabakerzeugnisse  Ziffer  6).“
19.  Dem  Stichworte  „Zigarren“  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
„Zigarren  s.  Tabakerzeugnisse  (Ziffer  6).“

c)  Infolge  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  —  mit  Wirkung  vom
10.  Juli  1909  ab  —.
20.  In  nachstehenden  Stichworten  sind  die  Vollsätze,  wie  folgt,  zu  ändern:
„Anatherin“  —  von  „.300“  in  „350“  —,
„Anhydride“  Ziffer  1  —  von  „12"  und  „.48“  in  „42“  und  „
„Arrak“  und  „Ather“  Abs.  1  —  von  „160“  und  „240“  in  2  und,  „300“
„Ather,  Amertung  letzte  Zeile,  „Auszüge“  Ziffer  1b  und  „Bayrum“  —  von  „300=  in  i

„Branntwein“  —  von  „240“  „160“  und  „240“  in  „300“,  „225/WNnd  „.300“  —
66“
        <pb n="428" />
        —  410  —

„Brillantine“  und  „Cölnisches  Wasser“  —  von  „.300“  in  „350“  —,

„Diusenöl"  —  von  „160“  und  „240“  in  „225“  und  „306“  —

„Essenzen“  Ziffer  4  und  „Essig“  Abs.  4X  —  von  „  „300“  in  „350  —  —,

„Essigsäure  usw.“  Abs.  1  —  von  „12“  und  „48“  in  „.42“  und,  78“  —

„Fichtennadelsl  Abs.  2,  „Floridawasser",  „Haarfärbemittel“  Abl.  1,  „Hautverschönerungstel“

  Abs.  1  und  „Riefernadelöl“  Abs.  2  —  von  „300“  in  „.350“  ,

»Koanak"  und  „Kognaköl"  —  von  „160“  und  „240“  in  „225“  und  „.3

„Roniferengeist",  „Kopfwässer“  Ab.  1,  „Krummholzöl“  Abs.  2,  „lschenzr  Abs.  2,
„Lavendelgeist,  „Lavendelöl“"  Abs.  2  —  von  „300“  in  „350“  —,

„Liköre“  —  von  „240“  —*  „240“  in  „300“  und  „"300“  —,

„Mundwässer“  Abs.  1,  „Ole“  Zeile  4  der  Anmerkung  1  zu  Ziffer  3,  anhehsis  usw  “
„Niechesig“  „Riech-  und  Schönheilsmittel“  Ziffer  3  und  „Riechwässer“  Abs.  1
„300“  in  „350“

„Rum“  —  von,  „160“  und  „240“  in  „225“  und  „300“  —,
„Salmiakgeist“  Ns.  2,  „Seifenweingeist"  Abfs.  2,  „Spiköl“  Abs.  2,  „Terpentinöl“  Abs.  2,
„Waldwollöl“  Abs.  2  und  „Wässer"  Ziffer  1  und  b.  —  von  1„  300“  in  „350“  —,

„Weinbeeröl"  —  von  „.160“  und  „240“  in  „225“  und  „300“
„Weingeist“  Zifer  2  Abs.  1  und  „Zahnwäss  er“  Abs.  1  —  von  „300“  in  „350“  —.

4)  Infolge  des  Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  im  Finanzwesen
(Erhöbung  des  Kaffee-  und  Teezolls)  vom  15.  Juli  1909  —  mit  Wirkung  vom

1.  August  1909  ab  —.

21.  In  nachstehenden  Stichworten  sind  die  Zollsätze,  wie  folgt,  zu  ändern:
„Kahseen  „Kaffeeschalen“  und  „Schalen“  Ziffer  1a1  —  von  „40“  und  „60“  in  „60“  und

„8So0  —

„10ee“  Abs.  1  —  von  „25“  in  „100"  —

e)  Infolge  des  Artikel  IUlI  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  im  Finanzwesen
(Besteucrung  der  Beleuchtungsmittel)  vom  15.  Juli  1909  —  mit  Wirkung  vom
1.  Oftober  1909  ab  —.

22.  Das  Stichwort  „Bogenlampen“  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:

„Bogenlampen,  elektrische:

1.  Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähnliche  Lampen  (einschließlich  der
b

Brenner  für  solche),  neben  der  inneren  Abgabe  10  140
2.  andere  Bogenlampen,  neben  der  inneren  Abgabe  für  miteingehende
  Brennstife  910  40“.
23.  Hinter  Ddem  esichworte  „Brenneisen“  ist  als  neues  Stichwort  aufzmehmen:
5  Brenn
1.  für“  vektrische  Glühlampen,  neben  der  inneren  Abgabe,  nach  Beschaffenheit  des

Stoffes.
2.  für  Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähnliche  elektrische  Bogenlampen,  wie  Quecksilberdampflampen.“

24.  5  dem  Stichworte  „Brennstempel“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:
Beenuseifte  für  elektrische  Bogenlampen:
1.  Kohlenstifte,  neben  der  inneren  Abgabe  648  30
2.  andere  Brennstifte,  neben  der  inneren  Abgabe,  nach  Beschaffenheit
  des  Stoffes.“
25.  In  dem  Stichwort  „Elektrotechnische  Erzeugnisse“  erhält  die  Ziffer  4a  folgende  Fassung:
„n)  Bogenlampen:
1.  Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähnliche  elektrische  Lampen
(einschließlich  der  Brenner  für  solche),  neben  der  inneren

 

 

Abgabe  910  10
2.  andere  Vogenlampen,  neben  der  inneren  übgabe  für  mitcingehende
  Brennstifte  910  10“.
        <pb n="429" />
        2

·

2

2

·0

2

3

3

—

32.

3

—2

3

35.

3

37.

—

38.

*

S

*

—  411  —
b  adtcner  ist  in  Ziffer  5  daselbst  hinter  „Glühlampen“  einzufügen:  „„  neben  der  inneren
ga
Außerdem  ist  die  Allgemeine  Anmerkung  2  ebenda  am  Schlusse  des  zweiten  Absatzes  durch

folgenden  Zusatz  zu  ergänzen:
.S.  dagegen  Brenner  und  Brennslifte.“

Hinter  dem  Stichworte  „Glucin“  ist  als  neues  Sichwort  einzufügen:

„Glühkörper  für  Gas.,  Spiritus.,  Petroleum-  und  ähnliche  Glühlampen  s.  Glühstrümpfe.“

.  den,  Stichworte  „Glühlampen“  ist  hinter  „elektrische“  einzufügen:  „„  neben  der  inneren
gabe“.

Dem  Stichworte  „Glühstrümpfe“  ist  folgende  Anmerkung  anzufügen:

.Anmerkung.  Für  nicht  ausgeglühte  und  ausg  Tlabte  Glübkörper  aller  Art  zu  Gas-,  Spiritus-,  Petroleumund
  ähnlichen  Glühlampen  ist  neben  dem  Emgangsgoll  auch  die  innere  Abgabe  zu  erheben.“

In  dem  Stichworte  „Kohlen“  ist  in  dem  Hinweis  am  Schlusse  der  Ziffer  6  hinter  „auch“  einzuschalten
  „Brennstifte,“
In  dem  Stichworte  „Kohlenstifte“  ist  in  Ziffer  2  zu  streichen  „3.  B.  für  Beleuchtungskörper,“;
derselben  Ziffer  ist  folgender  Hinweis  anzufügen:

„S.  dagegen  Brennstifte.“

.In  dem  Stichworte  „Lampen“  erhält  die  Ziffer  1  folgende  Fassung:

„1.  elektrische:
a)  Bogenlampen:
1.  Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähaliche  elektrische  Lampen
(einschließlich  der  Brenner  für  solche,  neben  der  inneren

Abgabe  910  40

2.  andere  Bogenlampen,  neben  der  inneren  Abgabe  fr
miteingehende  Brennstifte  ....  910  40
b)  Glühlampen,  neben  der  inneren  Abgabe  ....  .  911  60“.

20  dem  S  Stichwort  „Osmiumlampen“  ist  hinter  der  Klammer  einzuschalten,  „„neben  der  inneren
gabe

Hinter  dem  Stichworte  „Quecksilberchloridamid“  ist  ale  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähnliche  elektrische  Bogenlampen
(einschließlich  der  Brenner  für  solche),  neben  der  inneren  Abgabe  9101  40“.

In  dem  Stichworte  „Stifte“  ist  hinter  „Bleistifte,“  einzufügen  „Brennstifte,“.

Dem  Stichworte  „Wirk=  und  Netzwaren“  ist  am  Schlusse  folgende  Anmerkung  hinzuzufügen:

5.  Fur  nicht  ausgeglühle  Glühstrümpfe  t  u  Gas-,  Spiritus-,  Peiroleum-  und  ähnlichen  Glühlampen  ist  neben
dem  Eingangszoll  auch  die  innere  Abgabe  zu  erheben.“

)  Infolge  des  Artikel  IV  des  Gesetzes,  betreffend.  Anderungen  im  Finanzwesen,
(Besteuerung  der  Zündwaren)  vom  15.  Juli  1909  —  mit  Wirkung:  bezügli
der  Zollerhöhung  vom  1.  August  1909  und  bei##ulic  der  inneren  Abgabe  vom
1.  Oktober  1909  ab  —.

In  dem  Stichworte  „Schwefelhölze:"  erhält  der  Absatz  2  folgende  Fassung:

„mit  Reibzündmasse  (Zündhölzer),  auch  in  Schachteln  aller  Art  aus
Holzspan  oder  Pappe,  neben  der  inneren  Abgabe  367]  30".
In  den  Stichworten  gändhölzer“  und  „Zündkerzchen“  ist  je  hinter  „Pappe“  einzufügen  „„neben
der  inneren  Abgabe
Außerdem  ist  bei  „Zündhölzer“  der  Zollsatz  von  „10“  zu  ändern  in  „30“.
Hinter  dem  Stichworte  „Zündschwamm“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:
„„Zündspäuchen,  wie  Zündhölzer.“
        <pb n="430" />
        —  412  —

39.  Das  Stichwort  „Zündstäbchen“  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:
„Zündstäbchen  aus  Strohhalmen  oder  aus  Pappe,  auch  in  Schachteln
aller  Art  aus  Holzspan  oder  Pappe,  neben  der  inneren  Abgabe  367|  30“.

40.  In  dem  Stichworte  „Zündwaren“  ist  in  Ziffer  1  hinter  „Zündkerzchen,“  einzuschalten  „Zündspänchen,“.


8)  Infolge  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  Schaumweinsteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  —  mit  Wirkung  vom  1.  August  1909  ab  —.

41.  In  dem  Stichworte  „Wein“  ist  in  Ziffer  1b  1  der  Zollsatz  von  „120“  zu  ändern  in  „130“.
h)  Infolge  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  —  mit  Wirkung  vom  1.  September
1909  ab  —.

42.  Die  Stichworte  „Hefenwein“,  „Korinthenwein“,  „Kunstwein"“,  „Rosinenwein“,  „Tresterwein“  sind
zu  streichen.
43.  In  dem  Stichworte  „Wein“  sind  folgende  Anderungen  und  Ergänzungen  zu  bewirken:
a)  In  Zeile  1  der  Ziffer  1  ist  hinter  „Trauben“  das  Zeichen  „C)“  einzufügen;  in  Ziffer  1b  1
ist  dieses  Zeichen  zu  streichen.
b)  Die  Anmerkung  1  zu  1  a  kommt  in  Wegfall;  die  bisherigen  Anmerkungen  2  und  3  daselbst
erhalten  die  Bezeichnung  als  Anmerkungen  1  und  2.
c)  In  der  bisherigen  Anmerkung  2  zu  13  ist  in  Zeile  7  statt  „ver##chmittibein-Zolloränung“  zu
setzen  „Wesollor#knung".  Der  letzte  Absatz  dieser  Anmerkung  ist  zu  streichen.
4)  In  der  bisherigen  Anmerkung  3  zu  1  a  sind  in  Zeile  3/4  die  Worte  erpangenen  Batemmungen“
zu  ersetzen  durch  „M'llornn“.
e)  In  der  Anmerkung  zu  1b  ist  in  der  ersten  Zeile  hinter  „Weine“  einzuschalten  „mit  einem
Weingeistgehalte  von  mehr  als  1  Gewichtsteil  in  100“4.
s)  Die  Ziffer  3  ist  zu  streichen.  Die  bisherigen  Ziffern  4,  5  und  6  erhalten  die  Bezeichnung
als  Zifern  3,  4  und  5;  in  der  Anmerkung  am  Schlusse  ist  je  statt  „2  und  4  bis  6"  zu  setzen
„2  bis  5“.
44.  In  folgenden  Stichworten  ist  das  Zeichen  „“  einzufügen:
„Weinmaische“  —  in  der  Uberschrift  hinter  „Weinmaische“  —,
„Weinschlempe“  —  in  Ziffer  2  hinter  der  Klammer  —,
„Weintrauben“  —  in  Ziffer  2  hinter  „gegoren“  —.

II.  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.
Infolge  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  —  mit  Wirkung  vom  1.  September  1909  ab  —.

In  Teil  III  ist  unter  Ziffer  3  a  mit  der  Beischrift  „Zu  Nr.  45,  180  und  181.“  die  Weinzollordnung
  aufzunehmen.  Die  Bestimmungen  in  den  Ziffern  26  und  27  kommen  in  Wegfall.

Berlin,  Garl  Heymanns  Verlag.  —  (Vedruckt  bei  Julius  Sitlenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="431" />
        —  413  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

In  bottehen  durch  alle  Vonstalten  und  huchhandlungeon.

 

 

XXXVII.3  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  d  den  28.  Juli  1909.  Nr.  35.

 

Zolle-e  naab  Stenerwesen.
Die  vom  Bundesrat  unter  dem  24.  Juli  1909  erlassenen  Brausteuer-Ausführungsbestimmungen
werden  nachstehend  bekannt  gegeben.
Berlin,  den  24.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Prausteuer-Ausführungsbestimmungen.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Zu  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes.

81.
Die  Ausdrücke  „Bereitung  von  Bier“  und  „Bierbereitung“  im  Brausteuergesetze  sind  im  Begrif  der  Bierweitesten
  Sinne  zu  verstehen.  Sie  umfassen  alle  Teile  der  Herstellung  und  Behandlung  des  bereitung.

Bieres  in  der  Brauerei  selbst  wie  außerhalb  dieser  —  beim  Bierverleger,  Wirt  und  dergleichen  —
bis  zur  Abgabe  des  Bieres  an  den  Verbraucher.

52.
(1)  Bei  der  Bereitung  von  Bier  ist  nicht  nur  die  Verwendung  von  Malzersatzstoffen  aller  Branflofse.
Art  —  mit  der  für  obergärige  Biere  im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  zugelassenen  Ausnahme  —,
sondern  auch  aller  Hopfenersatzstoffe  sowie  aller  Zutaten  irgendwelcher  Art,  auch  wenn  sie  nicht
unter  den  Begriff  der  Malz=  oder  Hopfenersatzstoffe  gebracht  werden  /önnen,  verboten.  Ausgenommen
  von  diesem  Verbot  ist  nach  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes  die  Verwendung  von  aus  Malz,
67
        <pb n="432" />
        Ober--  und  untergäriges
  Bier.

W

—  414  —

Hopfen,  Hefe  und  Wasser  hergestelltem  Farbebiere.  Untergärigem  Biere  darf  nur  Farbebier  zugesetzt
  werden,  das  uuter  Verwendung  von  Gerstenmalz  hergestellt  ist.

(2)  Die  Verwendung  von  Bierklärmitteln,  die  rein  mechanisch  wirken  und  vollständig  oder
doch  nahezu  vollständig  wieder  ausscheiden,  wie  Holzspäne,  frisch  ausgeglühte  Holzkohle,  ungelöste
oder  nur  in  Wasser  oder  Weinsteinsäure  gelöste  Hausenblase,  verstößt  nicht  gegen  das  Verbot
der  Verwendung  von  Ersatz=  und  Zusatzstoffen  bei  der  Bierbereitung.  Dagegen  ist  die  Verwendung
  von  Bierklärmitteln,  die  nur  unvollständig  wieder  ausgeschieden  werden,  wie  Gelatine,
Wahbls  Brewers  Isinglass  (eine  Art  künstlicher  Hausenblase,  die  größtenteils  aus  Gelatine  besteht),
isländisches  Moos,  Caragaheen  (Carrageen,  irländisches  Moos,  ein  Gemenge  von  Seealgen)  usw.,
bei  der  Bierbereitung  nicht  zulässig.

#  Die  Verwendung  von  Kohlensäure  beim  Abziehen  des  Bieres  sowie  beim  Bierausschank
ist  gestattet.

(4)  Die  zulässigen  Braustoffe  müssen  in  der  Beschaffenheit  verwendet  werden,  in  der  ihnen
die  im  Gesetze  gewählte  Bezeichnung  zukommt.

(5)  Hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Verwendung  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Malz
in  ganzen  Körnern  —  mit  Hülsen  oder  ganz  oder  teilweise  enthülst  (S  132)  —,  zerkleinert,  trocken
oder  angefeuchtet,  ungedarrt,  gedarrt  oder  geröstet  zur  Bierbereitung  verwendet  wird.  Die  Verwendung
  von  Malzschrot,  aus  dem  die  Hülsen  ganz  oder  teilweise  entfernt  sind,  sowie  von  Malzmehl
  ist,  soweit  nicht  von  der  Direktivbehörde  Ausnahmen  zugelassen  werden,  nur  unter  der
Bedingung  statthaft,  daß  das  Entfernen  der  Hülsen  oder  die  Vermahlung  zu  Mehl  in  der
Brauerei  selbst  erfolgt.

(6)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  befugt,  auch  die  Verwendung  von  Malzextrakt
und  sonstigen  Malzauszügen,  deren  Versteuerung  nachweislich  erfolgt  ist  (§  4  des  Gesetzes),  bei
der  Bierbereitung  zu  gestatten.

(7)  Zur  Bereitung  von  obergärigem  Biere  darf  Malz  aus  Getreide  aller  Art,  auch  aus
Buchweizen,  nicht  aber  aus  Reis,  Mais  oder  Dari  verwendet  werden.

(8)  Als  technisch  rein  gilt  Zucker  von  solcher  Reinheit,  wie  sie  in  dem  bei  der  Herstellung
von  Zucker  gebräuchlichen  Verfahren  erreicht  wird.  Invertzucker  ist  das  aus  Rohr=  oder  Rübenzucker
  durch  Spaltung  mit  Säuren  gewonnene  Gemenge  von  Traubenzucker  und  Fruchtzucker.
Als  Stärkezucker  gilt  derjenige  Zucker,  der  durch  Einwirkung  von  Säure  auf  Stärke  gebildet  wird.
Es  ist  zulässig,  den  Zucker  auch  in  der  Form  von  wässerigen  Lösungen  zu  verwenden.

(9)  Als  Wasser  im  Sinne  des  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  alles  in  der  Natur  vorkommende
Wasser  anzusehen.  Eine  Vorbehandlung  des  Brauwassers  durch  Entziehen  des  Eisengehalts,
Entkeimen,  Filtrieren,  Kochen,  Destillieren  ist  allgemein  gestattet.  Eine  Vorbehandlung  des  Brauwassers
  durch  Beifügung  von  Mineralsalzen  (z.  B.  kohlensaurem  oder  schwefelsaurem  Kalke)  kann
von  der  Direktivbehörde  bei  nachgewiesenem  Bedürfnis  insoweit  gestattet  werden,  als  dadurch
das  Wasser  keine  andere  Zusammensetzung  erhält,  als  sie  für  Brauzwecke  geeignete  Naturwässer
besitzen.  Die  Beifügung  der  Mineralsalze  muß  vor  Beginn  des  Brauens  geschehen.  Ein  Zusatz
von  Säuren  zum  Brauwasser  ist  verboten.

(10)  Unter  sichernden  Bedingungen  darf  das  Hauptamt  die  Verwendung  von  in  der  Brauerei
selbst  gewonnenen  Rückständen  der  Bierbereitung  (Glattwasser,  Hopfenbrühe,  abgefangene  Kohlensäure
  und  dergleichen)  gestatten.  Die  Verwendung  von  Rückständen,  die  bei  der  Bereitung  obergärigen
  Bieres  verbleiben,  zu  dem  anderes  Malz  als  Gerstenmalz  oder  Zucker  verwendet  wurden,
ist  bei  der  Bereitung  untergärigen  Bieres  nicht  zulässig.

eil

(1)  Als  obergärig  gelten  die  mit  obergäriger,  Auftrieb  gebender  Hefe  hergestellten,  als
untergärig  die  mit  untergäriger,  ausschließlich  zu  Boden  gehender  Hefe  bereiteten  Biere.  Der
Alkoholgehalt  der  Biere  ist  für  die  Unterscheidung  ohne  Belang.  Eine  Anleitung  für  die  Unterscheidung

  zwischen  ober=  und  untergärigem  Biere  enthält  die  Anlage  A.
()  Die  Verwendung  von  Zucker  ist  nur  bei  der  Bereitung  von  solchem  Biere  zulässig,  dessen
Würze  mit  reiner  obergäriger  Hefe,  also  weder  mit  untergäriger  Hefe  noch  mit  einer  aus  obergäriger
  und  untergäriger  Hefe  zusammengesetzten  Mischhefe  angestellt  worden  ist.  Das  Hauptamt
        <pb n="433" />
        —  416  —

kann  jedoch  im  Bedürfnisfalle  die  Zuckerverwendung  auch  bei  der  Bereitung  solcher  Biere  widerruflich
  gestatten,  die  in  der  Hauptgärung  mit  reiner  Oberhefe  vergoren  werden,  denen  jedoch
nachher  eine  verhältnismäßig  geringe  Menge  untergäriger  Hefe  oder  untergäriger  Kräusen  (in
Gärung  befindlicher,  mit  untergäriger  Hefe  angestellter  Würze)  zum  Zwecke  einer  besseren  Klärung
oder  zur  Erzielung  eines  festeren  Absetzens  der  Hefe  zugesetzt  wird.  Die  Genehmigung  ist  an
folgende  Bedingungen  zu  knüpfen:
a)  der  Husoh  der  untergärigen  Kräusen  darf  15  vom  Hundert  der  Menge  der  mit
reiner  obergäriger  Hefe  angestellten  Würze  nicht  überschreiten;
b)  der  Zusatz  von  untergäriger  Hefe  oder  untergärigen  Kräusen  darf  niemals  in  den
Anstell-  oder  Gärbottichen  erfolgen,  sondern,  fefern  das  Bier  die  Haupt-  und
Nachgärung  in  der  Brauerei  durchmacht,  erst  in  den  Gär=  und  Lagerfässern  und
auch  hier  erst,  wenn  keine  Hefe  mehr  ausgestoßen  wird  und  der  auftretende  zarte
weiße  Schaum  erkennen  läßt,  daß  die  Hauptgärung  und  der  erste  Teil  der  Nachgärung
  —  die  sogenannte  beschleunigte  Nachgärung  —  beendet  ist.  Sofern  das
Bier  in  der  Brauerei  nur  angegoren  wird,  darf  der  Zusatz  erst  in  den  Versandgefäßen
  stattfinden.

Zu  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes.
8

4.

(1)  Die  nach  8  1  Abs.  2  des  Gesetzes  zulässigen  Abweichungen  von  der  Vorschrift  im  §  1
Abs.  1  des  Gesetzes  für  besondere  Biere  und  für  Bier,  das  nachweislich  zur  Ausfuhr  bestimmt
ist,  unterliegen  der  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  und  den  von  ihr  angeordneten
Bedingungen.

(2)  Zur  erstmaligen  Zulassung  von  Abweichungen  für  jede  Art  der  besonderen  Biere  bedarf
die  oberste  Landesfinanzbehörde  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers.

Zu  §  1  Abs.  4  des  Gesetzes.

5.

Ein  Getränk,  bei  dem  die  Gärung  (Alkoholerzeugung)  durch  Erhitzen  (Pasteurisieren)
unterbrochen  worden  ist,  ist  als  gegoren  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen.  ·
§6.

(1)UnterderBezeichnung»Malzbier«oder-einerfonstigenBezeichnung,diedasWortMalz
enthält,  darf  ein  Bier,  das  unter  Mitverwendung  von  Zucker  hergestellt  worden  ist,  nur  dann  in
den  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  neben  dem  Zucker  noch  mindestens  15  Kilogramm  Malz  zur
Bereitung  von  einem  Hektoliter  Bier  verwendet  worden  sind.

(2)  Die  Verwendung  von  Zucker  bei  der  Herstellung  von  Malzbier  ist  in  den  auf  den  Gefäßen
  (Fässern,  Floschen)  anzubringenden  Etiketten  sowie  auf  den  von  der  Brauerei  herausgegebenen
  Plakaten  und  sonstigen  Anpreisungen  des  Malzbieres  in  deutlich  lesbarer  Schrift  an
augenfälliger  Stelle  anzugeben.
Zu  §  2  des  Gesetzes.
81.

Sogenanntes  Spitzmalz,  das  ist  angekeimtes  Getreide,  bei  dem  die  Keimung  so  zeitig
unterbrochen  worden  ist,  daß  die  gebildete  Diastase  ohne  Hinzunahme  anderen  Malzes  zur  Verzuckerung
  der  Meische  nicht  ausreicht,  ist  nicht  als  Malz  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen.

Zu  §3  des  Gesetzes.
8

(1)  Als  bierähnlich  im  Sinne  des  §  3  des  Gesetzes  sind  diejenigen  Getränke  anzusehen,
welche  unter  Verwendung  oder  Mitverwendung  von  Malz  oder  Malzauszügen  oder  durch  Vergärung
  von  Zucker  hergestellt  sind  und  als  Ersatz  für  Bier  in  den  Handel  gebracht  oder  genossen
zu  werden  pflegen.  Die  Verwendung  anderer  Malzersatzstoffe  als  Zucker  ist  bei  der  Herstellung
dieser  Getränke  verboten.  Die  Verwendung  von  Erzeugnissen  der  Malzdestillation  gilt  nicht  als
Malzverwendung  in  obigem  Sinne.

67*

Abweichungen  von
der  Vorschrift  im
8  1  Abs.  1  des
Gesetzes.

Gegorene  Getränke.

Malzbier.

Spitzmalz.

Bierähnliche  Getränke.
        <pb n="434" />
        Verbolene  Zubereitungen.


Farbebier.

Arlage  B.

Bestenerung  der
Essig=  und  Malzertraktbereitung.


Ermittelung  des
sicnerpflichtigen
Gewi

a)  im  allgemeinen.

—  416  —

(2)  Malz  und  Zucker,  die  zur  Bereitung  der  bierähnlichen  Getränke  unmittelbar  oder  mittelbar
  (z.  B.  in  Gestalt  von  Malzauszügen)  verwendet  werden,  unterliegen  der  Brausteuer.
(63)  Die  Anstalten,  in  denen  die  Bereitung  bierähnlicher  Getränke  stattfindet,  sind  als
Brauereien  anzusehen.
5  9.
Das  Verbot  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezieht  sich  auf  solche  Zubereitungen,  die  nach
ihrer  Bezeichnung,  Gebrauchsanweisung  oder  Anpreisung  usw.  zur  Herstellung  der  in  §  81
e1nannten  bierähnlichen  Getränke  oder  von  Bier  bestimmt  sind.  Die  Lösung  einer  der  in  §  1
bs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Zuckerarten  in  Wasser  gilt  nicht  als  Zubereitung,  wohl  aber  ein
Gemisch  von  Lösungen  verschiedener  Zuckerarten,  oder  von  Zuckerlösungen  mit  Farbmitteln,  Malzauszügen,
  Bier  oder  anderen  Stoffen,  ebenso  Malzauszüge  oder  Bier  allein.

8  10.

(1)  Für  das  zur  Bereitung  von  Farbebier  verwendete  Malz  ist  die  Brausteuer  zu  entrichten.

(2)  Die  Bestimmungen  über  die  Herstellung  und  Verwendung  von  Farbebier  sind  in  der
Anlage  B  enthalten.

(3)  Farbebiere,  die  außerhalb  des  Geltungsgebiets  des  Brausteuergesetzes  hergestellt  sind,
dürfen  nicht  verwendet  werden.

Zu  §  4  des  Gesetzes.
8  11.

(1)  Das  zur  Essigbereitung  verwendete  Malz  ist  auch  in  dem  Falle  steuerpflichtig,  wenn  aus
der  zur  Herstellung  des  Essigs  dienenden  Malzwürze  zugleich  flüssige  Hefe  gewonnen  wird.

(2)  Erfolgt  die  Essigbereitung  vorwiegend  aus  Branntwein,  so  bleibt  ein  Zusatz  von  Malzsteuerfrei.

(8)  Die  Bereitung  von  Malzextrakt  zu  Heilzwecken  in  Apotheken  und  pharmazeutischen
Laboratorien  nach  den  Vorschriften  des  Deutschen  Arzneibuchs  und  ebenso  die  Bereitung  von
Malzextrakten  und  sonstigen  Malzauszügen  in  Anlagen,  in  denen  diese  Erzeugnisse  zur  Herstellung
  anderer  Waren,  z.  B.  Zucker-  und  Malzzuckerwaren,  Malzessenz  und  dergleichen  restlos
weiterverarbeitet  oder  mitverarbeitet  werden,  ist  der  Brausteuer  nicht  unterworfen.  Die  Bereitung
  von  Malzextrakt  und  sonstigen  Malzauszügen  in  diesen  Anlagen  ist  jedoch,  wenn  sie
gewerbsmäßig  erfolgt,  dem  zuständigen  Hauptamt  anzumelden  und  unterliegt  den  von  diesem
erforderlichenfalls  anzuordnenden  Uberwachungsmaßnahmen.

Wird  Malz  in  anderen  als  den  in  Abs.  3  bezeichneten  Anlagen  zur  Herstellung  von
Malzextrakt  oder  sonstigen  Malzauszügen  verwendet  oder  wird  von  den  in  Abs.  3  bezeichneten
Anlagen  ein  Teil  der  gewonnenen  Malzauszüge  verkauft  oder  zur  Herstellung  von  Bier,  bierähnlichen
  Getränken  oder  Essig  weiterverarbeitet,  so  ist  die  Brausteuer  von  der  gesamten  verwendeten
  Malzmenge  zu  entrichten.  Die  Anlagen  sind  in  diesem  Falle  als  Brauereien
anzusehen.

Zu  §  5  des  Gesetzes.
5  12.

(1)  Das  Reingewicht  der  Braustoffe  ist  entweder  durch  Verwiegung  der  Braustoffe  allein
oder  in  der  Weise  zu  ermitteln,  daß  das  Rohgewicht  festgestellt  und  davon  das  nach  der  Entleerung
  zu  ermittelnde  Gewicht  der  Umschließung  abgezogen  wird.

(2  Kommen  die  Braustoffe  regelmäßig  in  Umschließungen  von  gleicher  Beschaffenheit  und
Größe  zur  Wage,  so  sind  Probeverwiegungen  zulässig.

(3)  Werden  die  Braustoffe  unverpackt  in  Kasten  oder  sonstigen  festen  Behältern  zur  Wage
abgelassen  und  bedarf  es  zur  Ermittelung  ihres  Reingewichts  der  Verwiegung  des  Kastens  oder
der  Behälter  in  leerem  Zustande,  so  kann,  sofern  eine  Vertauschung  der  Behälter  oder  eine  Gewichtsänderung
  nicht  zu  besorgen  ist  oder  durch  geeignete  Maßnahmen  verhütet  werden  kann,
das  einmal  ermittelte  Gewicht  der  Behälter  bei  späteren  Verwiegungen  in  Rechnung  gestellt
werden.  Dieses  Gewicht  ist  auf  dem  Behälter  deutlich  und  in  dauerhafter  Weise  zu  bezeichnen;
ferner  hat  der  Brauer  jede  beabsichtigte  Anderung  der  Größe  oder  der  sonstigen  Beschaffenheit
        <pb n="435" />
        –  47  —

des  Behälters  der  Hebestelle  vorher  schriftlich  anzuzeigen.  Das  Gewicht  ist  von  Zeit  zu  Zeit
von  den  Aufsichtsbeamten  nachzuprüfen.  Der  Prüfungsbefund  ist  im  Einmaischungsbuche  (F5  61.)
oder  Steuerbuche  (§  612)  zu  vermerken.

(4)  Bildet  der  Kasten  oder  sonstige  feste  Behälter  mit  der  Wage  dergestalt  ein  zusammengehöriges
  Ganze,  daß  die  Wage  im  Gleichgewichte  steht,  wenn  der  Behälter  leer  ist  und  auf  der
Wagschale  keine  Gewichte  aufliegen,  so  ist  der  Brauer  dafür  verantwortlich,  daß  die  Wage
jederzeit  richtig  eingestellt  ist.  Die  Auffichtsbeamten  haben  sich  gelegentlich  der  Abfertigungen
von  Zeit  zu  Zeit  entweder  unmittelbar  vor  der  Befüllung  oder  ummittelbar  nach  der  —  in
diesem  Falle  zu  überwachenden  —  Entleerung  des  Behälters  von  der  richtigen  Einstellung  der
Wage  zu  überzeugen.

*  13.

(1)  Wird  in  der  Brauerei  selbst  hergestelltes  Malzmehl  oder  Malzschrot,  aus  dem  in  der
Brauerei  die  Hülsen  (Spelzen)  durch  Sichten,  Sieben,  Sortieren  oder  auf  andere  Weise  ganz
oder  teilweise  entfernt  worden  sind  (§  25  Satz  2)  zur  Bierbereitung  verwendet,  so  gilt  als  steuerpflichtiges
  Gewicht  das  nach  §  12  zu  ermittelnde  Gewicht  des  Malzes  vor  der  Vermahlung  oder
des  Malzschrots  vor  der  Entfernung  der  Hülsen.

(2)  Gelangt  Malz,  das  vor  dem  Schroten  —  vor  der  Vermahlung  —  durch  völliges  oder
teilweises  Schälen  —  völliges  oder  teilweises  Enthülsen  —  (§5  25  Satz  1)  oder  durch  eine
sonstige  Bearbeitung,  mit  Ausnahme  des  Reinigens,  eine  wesentliche  Gewichtsverminderung  erlitten
hat,  oder  aus  solchem  Malze  hergestelltes  Malzschrot  zur  Verwendung,  so  sind  dem  nach  §  12
zu  ermittelnden  Gewichte  dieses  geschälten  Malzes  oder  des  daraus  hergestellten  Malzschrots
18  vom  Hundert  zuzuschlagen,  sofern  von  dem  Brauer  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  durch
die  Vorbearbeitung  herbeigeführte  Gewichtsverminderung  weniger  als  15  vom  Hundert  des
ursprünglichen  Gewichts  des  Malzes  betragen  hat.  Der  Nachweis  kann,  wenn  das  Enthülsen
oder  die  sonstige  Gewichtsverminderung  nicht  in  der  Brauerei  selbst  stattgefunden  hat,  durch  eine
Bescheinigung  des  Steueramts  geführt  werden,  in  dessen  Bezirke  die  Anstalt  liegt,  in  welcher  die
das  Gewicht  vermindernde  Bearbeitung  des  Malzes  vorgenommen  worden  ist.

(10)  Als  eine  wesentliche  Gewichtsverminderung  im  Sinne  des  §9  5  Abs.  2  des  Gesetzes  ist
eine  Verminderung  um  mehr  als  1  vom  Hundert  des  ursprünglichen  Malzgewichts  anzusehen.
(0)  Das  Entfernen  der  Wurzel-  und  Blattkeime  des  Malzes  vor  der  Verwiegung  gilt  als
ein  Teil  der  Reinigung  und  bedingt  einen  Gewichtszuschlag  (Abs.  2)  nicht.

8  14.

(1)  Bei  der  Feststellung  des  für  die  Berechnung  der  Steuer  maßgebenden  Gesamtgewichts
der  steuerpflichtigen  Braustoffe  werden  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  von  der  verwendeten
Zuckermenge  die  ersten  37,5  Doppelzentner  außer  Ansatz  gelassen,  die  folgenden  25  Doppelzentner
mu  mit  der  Hälfte,  die  darauf  folgenden  25  Doppelzentner  nur  mit  dem  Einfachen  und  erst  der
Rest  mit  dem  Anderthalbfachen  des  Gewichts  in  Ansatz  gebracht.

(2)  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  hat  die  Hebestelle  an  Hand  der  Anschreibungen  im
Brausteuer-Gegenbuche  (§  94:)  zu  prüfen,  ob  die  Gesamtmenge  des  verwendeten  Zuckers  nicht
mehr  als  25  vom  Hundert  des  Gesamtgewichts  des  zur  Herstellung  von  obergärigen  Bieren  verwendeten
  Malzes  betragen  hat  und,  wenn  dies  der  Fall  ist,  ob  die  überschießende  Zuckermenge
mit  dem  Anderthalbfachen  ihres  Gewichts  bei  der  Steuerberechnung  in  Ansatz  gebracht  worden
ist.  Verwendetes  Weizenmalz  ist  hierzu  mit  seinem  vollen  Gewichte  zu  berücksichtigen.

(3)  Stellt  sich  bei  der  Prüfung  heraus,  daß  ein  Teil  der  über  25  vom  Hundert  des  Gewichts
des  zu  obergärigen  Bieren  verbrauchten  Malzes  hinaus  verwendeten  Zuckermenge  mit  weniger
als  dem  Anderthalbfachen  seines  Gewichts  zur  Steuerberechnung  herangezogen  worden  ist,  so  Fal
für  diesen  Teil  eine  Umrechnung  stattzufinden.  Das  sich  hierbei  ergebende  Mehrgewicht  ist  dem
bis  dahin  angeschriebenen  Gesamtgewichte  der  steuerpflichtigen  Braustoffe  zuzusetzen,  der  darauf
entfallende  Steuerbetrag  dem  Brauer  mitzuteilen  und  von  Letzterem  sofort  bar  einzuzahlen.

(4)  Sind  z.  B.  in  einer  Brauerei  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  im  ganzen  zur  Herstellung
von  obergärigen  Bieren  100  Doppelzentner  Weizenmalz,  200  Doppelzentner  anderes  Malz  und

b)  bei  Malz,
das  eine  Gewichlsverminderung

erlitten  hat.

c)  für  Branzucker.
        <pb n="436" />
        Berechnun
der  Brausieuer  beim
Wechsel  des  Kästzers
der  Brauerei  usw.

Steuerermaßigung
r

Haustrunkbier.
a)  Anmeldung.

Muster  1.

—  418  —

100  Doppelzentner  Zucker  verwendet  worden,  so  müssen  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  als  steuerpflichtiges
  Gesamtgewicht  gemäß  Abs.  1  und  der  Vorschrift  in  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  angeschrieben  sein:

für  die  100  Doppelzentner  Weizenmass  80  Doppelzentner,
200  -  anderes  Malz  ..  ..  200  «
--ersten37,ss  Zucker(fcei).......—  -
--folgenden25Doppelzentner8uckek(halbesGewicht)12,50  -
--  -  25  (einfaches  Gewicht)  25  "
*.  den  Rest  von  12,5  -  -  (eineinhalfaches

Gewicht)  18875  -

 

Versteuertsindalfoimganzen...336,25Doppelzentner.

(6)  Die  Steuervergünstigung  für  Brauzucker  kommt  aber  nur  für  25  vom  Hundert  des
Gesamtgewichts  des  verwendeten  Malzes  (Weizen-  und  anderen  Malzes),  also  mur  für  75  Doppelzentner
  Zucker  in  Frage.  Es  hätten  also  25  Doppelzentner  Zucker  mit  dem  Anderthalbfachen  des
Gewichts  in  Ansatz  kommen  müssen,  während  nur  12,50  Doppelzentner  mit  dem  Anderthalbfachen,
der  Rest  von  12,60  Doppelzentner  aber  nur  mit  12,50  Doppelzentner  (dem  Einfachen  des  Gewichts)
zum  Ansatze  gekommen  sind.  Diese  12,50  Doppelzentner  sind  in  18,756  Doppelzentner  umzurechnen,
das  Mehrgewicht  von  6,5  Doppelzentner  dem  bis  dahin  angeschriebenen  Gesamtgewichte  der
steuerpflichtigen  Braustoffe  von  336,5  Doppelzentner  zuzusetzen  und  der  Brausteuerbetrag  für  das
zugesetzte  Mehrgewicht  von  6,5  Doppelzentner  zum  Satze  von  15  Mark  für  einen  Doppelzentner
mit  93,75  Mark  nachzuerheben.

Zu  §#6  des  Gesetzes.
8  16.

Die  Berechnung  der  Brausteuer  nach  den  verschiedenen  Steuersätzen  erfolgt  nach  dem
Gesamtgewichte  der  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs  steuerpflichtig  gewordenen
  Braustoffe  auch  dann,  wenn  der  Betrieb  innerhalb  des  Jahres  seinen  Besitzer  wechselt
oder  in  ein  anderes  Gebäude  verlegt  wird,  sowie  wenn  ein  innerhalb  des  Jahres  abgemeldeter
Brauereibetrieb  wieder  aufgenommen  wird.

8  16.

(1)  Wer  die  Ermäßigung  der  Brausteuer  für  die  zur  Bereitung  von  Haustrunkbier  verwendeten
  steuerpflichtigen  Braustoffe  (§  6  Abs.  4  des  Gesetzes)  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  der
Hebestelle  unter  Benutzung  der  von  dieser  unentgeltlich  zu  verabfolgenden  amtlichen  Vordrucke
eine  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(2)  In  der  Anmeldurng  ist  anzugeben,  wie  oft  und  zu  welcher  Zeit  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs
  Haustrunk  bereitet  werden  soll,  welche  Menge  jedesmal  hergestellt  sowie  welche  Braustoffe
und  wieviel  von  den  einzelnen  Braustoffen  zu  jedem  Gebräu  verwendet  werden  sollen.  Diese
Angaben  sind  schätzungsweise  nach  bestem  Wissen  zu  machen.  Der  Anmelder  ist  jedoch  an  ihre
Einhaltung  nicht  streng  gebunden;  er  kann,  wenn  es  die  Witterung  oder  andere  Umstände  erfordern,
  einen  oder  einige  Sude  mehr  oder  weniger  herstellen  und  bei  dem  einzelnen  Sude
hinsichtlich  der  Menge  der  verwendeten  Braustoffe  und  des  gezogenen  Bieres  von  der  Anmeldung
  etwas  abweichen,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  diese  Abweichungen  der  Hebestelle  besonders
anzumelden,  sofern  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen  Braustoffe  die  Grenze  von  5  Doppelzentner
  nicht  überschreitet  (5  20  0.

(3)  In  der  Anmeldung  ist  ferner  die  Erklärung  abzugeben,  daß  zur  Herstellung  des  Haustrunks
  nur  obergärige  Hefe  verwendet  und  das  hergestellte  Haustrunkbier  nur  im  Haushalte  des
Anmelders  verbraucht  werden  soll,  sowie  daß  der  Anmelder  nicht  mit  Bier  handelt.  Diese
Erklärungen  sind  bindend.  Eine  Abweichung  davon  hat  den  sofortigen  Verlust  des  Anrechts
auf  die  Steuerermäßigung  und,  wenn  die  Abweichung  darin  besteht,  daß  Haustrunk  an  nicht  zum
Haushalte  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abgegeben  wird,  oder  daß  der  Anmelder  entgegen
der  abgegebenen  Erklärung  mit  Bier  handelt,  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  zur  Folge.

(4)  Vorübergehend  angenommene  Arbeiter  oder  Dienstleute  werden  zum  Haushalte  gerechnet,
wenn  sie  dort  Kost  erhalten.
        <pb n="437" />
        —  419  —

817.

Die  Anmeldung  hat  sich  auf  ein  volles  Rechnungsjahr  oder,  sofern  ein  Teil  des  Rechnungs=  b)  Geltungsdauer  der
jahrs  bereits  abgelaufen  ist,  auf  den  noch  nicht  abgelaufenen  Teil  zu  erstrecken.  Sie  gilt  auf  je  Anmeldung.
ein  weiteres  Rechnungsjahr  bis  zur  Höchstdauer  von  weiteren  4  Jahren  verlängert,  falls  nicht  in
der  Anmeldung  selbst  oder  innerhalb  14  Tagen  nach  Ablauf  eines  Rechnungsjahrs  ausdrücklich
ein  früherer  Zeitpunkt  für  den  Ablauf  der  Gültigkeit  bei  der  Hebestelle  schriftlich  angezeigt  wird.

6  18.

(1)  Die  Hebestelle  hat  die  eingereichten  Anmeldungen  zu  prüfen  und,  wenn  sich  dabei  keine  e)  Feststellung  der
Anstände  ergeben  oder  diese  sofort  beseitigt  werden  können,  den  für  das  laufende  Rechnungsjahr  Steuer.
zu  zahlenden  Steuerbetrag  unveränderlich,  also  mit  Ausschluß  einer  Nach-  oder  Rückzahlung  festzustellen
  und  in  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung  sowie  im  Anhange  zum  Brausteuer-Gegenbuche
  (§5  942)  dem  Vordrucke  gemäß  zu  vermerken.  -

(6)  Die  Feststellung  erfolgt  fuͤr  das  erste  Jahr  auf  Grund  der  Angaben  des  Haustrunkbrauers
  in  der  Anmeldung  (8  162);  fũr  das  zweite  und  jedes  weitere  Jahr  auf  Grund  der  von
dem  Haustrunkbrauer  auf  Seite  3  der  Anmeldung  über  die  tatsächliche  Verwendung  von  Malz
und  Zucker  im  Vorjahre  gemachten  Angaben.  Beziehen  sich  die  Eintragungen  auf  Seite  3  der
Anmeldung  nur  auf  einen  Teil  der  im  voraufgegangenen  Rechnungsjahr  ausgeführten  Gebräue,
so  sind  für  die  fehlenden  Gebräue  die  Angaben  der  Anmeldung  zu  Grunde  zu  legen.

(6)  Bei  der  Steuerfestsetzung  sind  die  Vorschriften  über  die  Steuervergünstigungen  für  Braurr.
  (52  Abs.  3  und  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  und  §  14  der  Ausführungsbestimmungen)  zu  berücksichtigen.


G□)  Nach  bewirkter  Steuerfestsetzung  erhält  der  Anmeldende  die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung
  zurück;  die  zweite  bleibt  bei  der  Hebestelle.

19.
(1)  Der  festgesetzte  Steuerbetra  8—  18)  ist  —  unbeschadet  der  dem  Haustrunkbrauer  wegen  )  Sienerzahlung.
der  Höhe  des  Betrags  zustehenden  Beschwerde  im  Verwaltungswege  —  innerhalb  14  Tagen  bei
der  Hebestelle  unter  Wiedervorlegung  der  Anmeldung  einzuzahlen.
2)  Die  Hebestelle  hat  die  Zahlung  auf  Seite  3  der  Anmeldung  zu  bescheinigen  und  letztere
zurückzugeben.  g  20

(  Die  zurückerhaltene  Anmeldung  ist  vom  Haustrunkbrauer  aufzubewahren.  e)  Aufbewahrung
c  Bei  jeder  Bereitung  von  Haustrunkbier  hat  der  Haustrunkbrauer  auf  Seite  3  in  die  verrelsn  idung  dudafür
  vorgesehenen  Spalten  Jahr  und  Tag  der  Bereitung,  das  Gewicht  des  dazu  verbrauchten  Htsti#skterecune
Malzes  und  Zuckers  sowie  die  Menge  des  gewonnenen  Haustrunks  —  letztere  nach  Schätzung  —  und  Wiedervorlegung
einzutragen  und  die  Richtigkeit  der  Eintragung  durch  Namensbeischrift  zu  bescheinigen.  der  Anmeldung  durch
(3)  Alljährlich  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  ist  die  Anmeldung  der  Lebesiele  zur  Fest-  den  Boatsstriiml.
stellung  des  Steuerbetrags  für  das  neue  Rechnungsjahr  wieder  vorzulegen.  '
(4)  Treten  im  Laufe  eines  Rechnungsjahrs  Umstände  ein,  durch  welche  die  Anwendung  des
ermäßigten  Steuersatzes  gesetzlich  ausgeschlossen  ist,  —  das  heißt,  soll  untergärige  Hefe  zum  Anstellen
  des  Haustrunkbiers  verwendet  werden,  oder  überschreitet  die  Gesamtmenge  der  im  Laufe
des  Rechnungsjahrs  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  die  Grenze  von  5  Doppelzentner
(6  162),  oder  soll  Haustrunkbier  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abegeben
  oder  sonst  ein  Verkauf  oder  Ausschank  von  Bier  eröffnet  werden  —  oder  verzichtet  der
rauer  auf  die  weitere  Herstellung  von  Haustrunkbier  zum  ermäßigten  Steuersatze,  so  ist  dies  der
Hebestelle  innerhalb  14  Tagen  unter  Rückreichung  der  Anmeldung  anzuzeigen.

g  21.

Die  Vorschriften  in  den  9§  8  bis  10  und  12  bis  33  des  Brausteuergesetzes  und  die  dazu  #  Anwendbarkeit
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  finden  auf  Personen,  die  Haustrunkbier  zum  ermäßigten  anderer  Vorschriften.
Steuersatze  herstellen,  keine  Anwendung.

 

 

8  22.
(1)  Die  Entziehung  der  Steuerermäßigung  wegen  Mißbrauchs  oder,  weil  eine  der  gesetzlichen  9)  Entziehung  der
Voraussetzungen  in  Fortfall  gekommen  ist,  erfolgt  durch  das  Hauptamt.  Vergünstigungen.
        <pb n="438" />
        Steuerermäßigung
für  Essigbrauereien.

Behandlung

mehrerer  zu  einem
Brauereibetriebe  vereinigker

  Brauereien.

—  420  —

(2)  Das  Hauptamt  ist  befugt,  auch  in  anderen  als  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Fällen
dem  Haustrunkbrauer  die  Vergünstigung  der  Behandlung  nach  den  erleichterten  Bestinzmungen
der  §§  16  bis  21  zu  entziehen  und  auf  ihn  die  Vorschriften  der  §§  8  bis  10  und  12  bis  33
des  Gesetzes  in  Anwendung  bringen  zu  lassen,  sobald  der  Haustrunkbrauer  wiederholt  die  ihm
nach  §§  16,  17,  19  und  20  obliegenden  Verpflichtungen  verletzt.

23.

(1)  Die  Ermäßigung  der  Steuersätze  (§&amp;amp;  6  Abs.  5  des  Gesetzes)  erstreckt  sich  nur  auf  das
zur  Bereitung  von  Essig  verwendete  Malz,  nicht  aber  auf  das  in  Essigbrauereien  zur  Herstellung
von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  verwendete  Malz  und  den  verwendeten  Zucker.

(2)  Die  in  Essigbrauereien  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  find  mit  ihrem  vollen
Gewicht  im  Steuer-  oder  Einmaischungsbuch  und  im  Brausteuer-Gegenbuch  anzuschreiben.  Hieraus
ist  —  zutreffendenfalls  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  in  §  2  Abs.  3,  §  5  Abs.  3  des
Gesetzes  und  §  14  der  Ausführungsbestimmungen  —  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen  Braustoffe
  und  daraus  zunächst  unter  Anwendung  der  vollen  in  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten
Steuersätze  der  volle  Steuerbetrag  zu  errechnen.  Hiervon  kommen  sieben  Zehntel  der  Steuer,
die  nach  dieser  Berechnung  auf  das  zur  Bereitung  von  Essig  verwendete  Malz  entfällt,  in  Abzug.
Der  Rest  bildet  die  Steuerschuld.

g  24.

(1!)  Eine  Person  oder  Gesellschaft,  für  deren  Rechnung  mehrere  Brauereien  betrieben  werden
oder  betrieben  werden  sollen,  hat  dies  mindestens  8  Tage  vor  Beginn  des  Betriebs  derjenigen
Hebestelle,  in  deren  Bezirke  sich  die  größte  der  Brauereien  befindet,  anzuzeigen,  sofern  eine  solche
Anzeige  nicht  bereits  auf  Grund  der  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  erstattet  worden  ist.  In
der  Anzeige  sind  Bezeichnung  und  Ort  jeder  Brauerei  und  die  Hebestelle,  in  deren  Bezirke  sie
liegt,  anzugeben.  Je  eine  Abschrift  der  Anzeige  ist  von  dem  Brauer  denjenigen  Hebestellen  zuzustellen,
  in  deren  Bezirken  sich  die  anderen  Brauereien  befinden.

(2)  Brauereien,  die  schon  vor  dem  1.  August  1909  für  Rechnung  einer  und  derselben  Person
oder  Gesellschaft  betrieben  worden  sind,  werden  nur  dann  als  ein  Brauereibetrieb  im  Sinne  des
§*  6  Abs.  6  des  Gesetzes  behandelt,  wenn  sie  bereits  auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des  Brausteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  als  ein  Brauereibetrieb  gegolten  haben.  Ist  letzteres  nicht  der  Fall,
so  sind  sie  als  selbständige  Betriebe  anzusehen.

(8)  Brauereien,  die  vor  dem  1.  August  1909  für  Rechnung  verschiedener  Personen  oder  Gesellschaften
  betrieben  worden  sind,  nach  dem  1.  August  1909  aber  für  Rechnung  einer  und  derselben
Person  oder  Gesellschaft  betrieben  werden,  sind  von  dem  Zeitpunkt  ab,  an  dem  diese  Anderung
eintritt,  als  ein  Brauereibetrieb  zu  behandeln.

g  26.

(1)  Befinden  sich  die  zusammengehörigen  Brauereien  in  demselben  Hebebezirke,  so  ist  in  dem
Brausteuer-Gegenbuche  der  Hebestelle  für  sie  nur  eine  gemeinschaftliche  Abteilung  für  die  Anschreibung
  der  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  und  für  die  Berechnung  der  Steuerbeträge
zu  eröffnen  und  bei  den  Berechnungen  der  Steuerbeträge  so  zu  verfahren,  als  ob  es  sich  nur  um
eine  einzige  Brauerei  handele.

(2)  Befinden  sich  die  als  zusammengehörig  zu  behandelnden  Brauereien  in  verschiedenen  Hebebezirken,
  so  sind  die  zu  den  einzelnen  Staffelsätzen  steuerpflichtigen  Braustoffmengen  nach  dem
voraussichtlichen,  auf  volle  100  Doppelzentner  abzurundenden  Braustoffverbrauche  der  in  Frage
kommenden  Brauereien  gu  teilen  und  die  Brausteuerbeträge  nach  der  so  berechneten  Staffel  für
jede  Brauerei  einzeln  festzusetzen  und  zu  erheben.

(3)  Kommen  z.  B.  drei  Brauereien  A,  B  und  C  in  Frage,  deren  voraussichtlicher  Braustoffverbrauch
nach  dem  Betriebsumfange  der  vorhergehenden  Jahre  oder  nach  der  Größe  der  einzelnen  Brauerei
auf  151,  4  024,  25  049,  also  rund  200,  4  000  und  25  000  Dopbelzenter  anzunehmen  ist,  so  hätte
die  Teilung  im  Verhältnisse  von  2  zu  40  zu  250  zu  erfolgen,  und  es  wäre  zu  erheben:

von  A  von  B  von  C
14  4X  von  den  ersten  29802  34  d2  214  dz
15  =  von  den  folgenden  9  171.  1  070.
16  "D  10  204  1  286
18  14  274  1  712.

20  .  von  dem  Reste.
        <pb n="439" />
        —  421  —

(4)  Die  Keilung  geschieht  durch  diejenige  Hebestelle,  in  deren  Bezirke  sich  die  größte  der
zusammengehörigen  Brauereien  befindet  (§  24  1).  Zu  diesem  Zwecke  ist  dieser  Hebestelle  bis  zum
1.  Februar  jeden  Jahres  der  voraussichtliche  Braustoffverbrauch  der  übrigen  zu  dem  Brauereibetriebe
  gehörigen  Brauereien  von  den  betreffenden  Hebestellen  mitzuteilen.

(5)  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  haben  die  für  die  einzelnen  Brauereien  zuständigen
Hebestellen  je  einen  Auszug  aus  dem  für  die  betreffende  Brauerei  ihres  Bezirkes  in  ihrem
Brausteuer-Gegenbuche  geführten  Anschreibungen  derjenigen  Hebestelle  mitzuteilen,  in  deren  Bezirke
  sich  die  größte  der  zusammengehörigen  Brauereien  befindet.  Es  genügt  hierbei  die  Mitteilung
  der  Schlußsummen  der  Spalten  5  bis  9  und  12  bis  22  des  Brausteuer-Gegenbuchs.

(6)  Die  Hebestelle,  in  deren  Bezirke  die  größte  der  zusammengehörigen  Brauereien  liegt,  hat
diese  Auszüge  mit  dem  von  ihr  selbst  aufgestellten  Auszuge  dem  vorgesetzten  Hauptamte  zur  Festsetzung
  eines  etwa  zuviel  oder  zuwenig  erhobenen  Betrags  vorzulegen.  Die  Rückzahlung  überhobener
  und  die  nachträgliche  Einziehung  zu  wenig  geiohlter  Beträge  hat  von  derjenigen  Hebestelle
  zu  erfolgen,  bei  der  die  Uberhebung  oder  die  zu  geringe  Erhebung  vorgekommen  ist.  Zu
diesem  Zwecke  hat  das  die  Uberhebung  oder  Nacherhebung  festsetzende  Hauptamt  den  anderen
in  Betracht  kommenden  Hauptämtern  je  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Festsetzung  zuzusenden.

(7)  Für  die  Festsetzung  haben  die  im  Muster  2  gegebenen  Beispiele  als  Anleitung  zu  dienen.

8  26.

Bilden  mehrere  Brauereien  im  Sinne  des  §  6  Abs.  6  des  Gesetzes  einen  Brauereibetrieb,
  so  treten  die  in  6  2  Abs.  3  und  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Steuervergünstigungen
  für  Brauzucker  nur  insoweit  ein,  als  in  sämtlichen  Brauereien  zusammen  die  verwendete
Zuckermenge  nicht  mehr  als  25  vom  Hundert  des  Gewichts  des  zu  obergärigen  Bieren  verwendeten
  Malzes  beträgt.

5  27.

(10  Wird  die  Verbindung,  wegen  der  mehrere  Brauereien  als  ein  Brauereibetrieb  im  Sinne
des  §  6  Abs.  6  des  Gesetzes  angesehen  werden,  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  aufgehoben,  so
ist  für  den  fortgesetzten  Betrieb  die  Steuer  nach  der  Braustoffmenge  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtig
  gewordenen  Braustoffe)  zu  erheben,  die  in  den  einzelnen  Braureien  während  des  Rechnmungsjahrs
  verbraucht  wurde.

()  Tritt  eine  solche  Verbindung  erst  im  Laufe  eines  Rechnungsjahrs  ein,  so  wird  für  den
fortgesetzten  Betrieb  die  Steuer  nach  der  Braustoffmenge  berechnet,  die  in  den  nunmehr  einen
—T  bildenden  Einzelbrauereien  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  zusammen  verwendet
worden  ist.

Zu  §  8  des  Gesetzes.
5  28.

In  welcher  Weise  für  gestundete  Brausteuer  Sicherheit  zu  leisten  ist,  und  unter  welchen
Voraussetzungen  Stundungen  ohne  Sicherheitsleistung  gewährt  oder  die  gestundeten  Steuerbeträge
W*  der  Stundungsfrist  eingezogen  werden  können,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzehörde.


5  29.
(1)  Bei  Stundung  der  Brausteuer  ist  über  jeden  im  Braustener-Einnahmebuche  (§5  94  2)  anzuschreibenden
  Betrag  ein  Stundungsanerkenntnis  abzugeben.
(2)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  mindestens  50  Mark  erreichen.

g  30.

(1)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit.

(2)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  25.  Tage  des  Monats,  in  dem  die  Stundungsfrist
  abläuft,  und,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Festtag  ist,  am  vorhergehenden  Werktag
einzuzahlen.  ·

68

Muster  2.

Siundung.
        <pb n="440" />
        —  4122  —

Zu  §  9  des  Gesetzes.
E  31.

Vergütung  der  Bran-  Die  Bestimmungen  über  die  Vergütung  der  Brausteuer  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  sind

stener  bei  derAussuhr  in  der  Anlage  C  enthalten.

Zu  §  10  des  Gesetzes.
g  32.
Erlaß  oder  (1)  Der  Brauer,  der  auf  Grund  der  Ziffern  1  oder  2  in  §  10  des  Gesetzes  Erlaß  oder
Erstattung  der  Brau-  Erstattung  der  Brausteuer  in  Anspruch  nimmt,  hat  den  Tatbestand  und  die  Ursachen  der  unvor-Kener.
  hergesehenen  Betriebshinderung  der  Hebestelle  schriftlich  so  zeitig  anzuzeigen,  daß  die  Anzeige  vor
Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  von  3  Tagen  bei  der  Hebestelle  eingehen  kann.
(2)  Innerhalb  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  der  Anzeige  ist  der  Tatbestand  an  Ort  und
Stelle  unter  Zuziehung  des  Brauers  zu  ermitteln.
ii63)  Die  beschädigten  Braustoffe  und  die  verdorbene  Maische  oder  Würze  sind  unter  amtlicher
Aufsicht  zur  Bierbereitung  unbrauchbar  zu  machen  und  alle  Anordnungen  zu  treffen,  die  zur
Ausschließung  einer  mißbräuchlichen  Inanspruchnahme  eines  Steuererlasses  notwendig  erscheinen.
(4)  Uber  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  und  die  getroffenen  Anordnungen  ist  eine  Verhandlung
  aufzunehmen.  Der  Oberkontrolleur  hat,  wenn  er  die  Verhandlung  nicht  selbst  aufgenommen
  hat,  den  Tatbestand  und  die  Zweckmäßigkeit  der  getroffenen  Anordnungen  —  in  allen
wichtigen  Fällen  an  Ort  und  Stelle  —  nachzuprüfen.  Die  Verhandlung  ist  mit  einem  Auszug
aus  dem  Einmaischungsbuche,  Steuerbuch  oder  Mahlbuche  (5  63)  dem  Hauptamte  vorzulegen.

*  33.
Vernichtung  eines  (1)  Wird  die  Vernichtung  eines  ganzen  Gebräus  beantragt,  so  hat  sich  der  Oberkontrolleur
ganzen  Gebräus.  mit  einem  Aufseher  spätestens  innerhalb  3  Tagen  in  die  Brauerei  zu  begeben.  Vor  der  Vernichtung
  ist  die  Menge  und  Beschaffenheit  der  zu  vernichtenden  Flüssigkeit  zu  ermitteln  und  festzustellen,
  von  welcher  Einmaischung  sie  herrührt  und  ob  das  Ergebnis  der  Einmaischung  vollständig
  vorhanden  ist.  Die  Vernichtung  hat  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  erfolgen.
(2)  Hinsichtlich  der  Zuziehung  des  Brauers  und  der  aufzunehmenden  Verhandlung  finden
die  in  §  32  getroffenen  Anordnungen  finngemäße  Anwendung.

*l  34.

Erlaß  aus  Billigkeiks-  (1)  In  anderen  als  den  in  §  10  des  Gesetzes  vorgesehenen  Fällen  darf  von  der  obersten
gründen.  Landesfinanzbehörde  der  Erlaß  oder  die  Erstattung  eines  Brausteuerbetrags  auf  gemeinschaftliche
Rechnung  bewilligt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe  der  Billigkeit  dafür  sprechen.

(2)  In  dem  von  der  Direktivbehörde  über  die  Bewilligung  eines  solchen  Steuererlasses  zu
erstattenden  Bericht  ist  anzugeben,  ob  der  der  Direktivbehörde  beigeordnete  Reichsbevollmächtigte
sür  imt  und  Steuern  mit  dem  Erlaß  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  sich  einverstanden
erklärt  hat.

(3)  Alljährlich  ist  ein  bei  der  Direktivbehörde  aufzustellendes  Verzeichnis  über  die  im  abgelaufenen
  Rechnungsjahre  —  für  1909  über  die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1909  bis  31.  März
1910  —  bewilligten  Erlasse  der  bezeichneten  Art  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem
Reichskanzler  zur  Vorlegung  an  den  Bundesrat  mitzuteilen.  In  dem  Verzeichnis  ist  für  jeden
Fall  eine  kurze  Darstellung  des  Sachverhalts  zu  geben.  Das  Verzeichnis  ist  von  dem  Reichsbevollmächtigten
  mit  zu  unterzeichnen  mit  der  Angabe,  daß  er  sich  mit  den  einzelnen  Bewilligungen
  einverstanden  erklärt  hat  oder  aus  welchen  Gründen  dies  nicht  geschehen  ist.

Zu  den  §5  12  und  13  des  Gesetzes.
*s  35.

Betriebsleitrr.  /11)  Die  im  §  12  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  des  Brauereibesitzers  über  die  Bestellung
  eines  Betriebsleiters  und  der  Antrag  auf  Ubertragung  der  strafrechtlichen  Verantwort-Aulage

  C.
        <pb n="441" />
        —  423  —

lichkeit  des  Brauereibesitzers  auf  den  Betriebsleiter  sind  von  letzterem  zum  Zeichen  des  Einverständnisses
  mit  zu  unterschreiben.

(2)  Der  Antrag  auf  Ubertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  unterliegt  der  Entscheidung
  des  Hauptamts,  gegen  welche  die  Beschwerde  im  Verwaltungswege  zulässig  ist.  Die
Genehmigung  der  Ubertragung  ist  dem  Brauereibesitzer  und  dem  Betriebsleiter  mitzuteilen.

G)Die  Bestellung  des  Betriebsleiters  und  gegebenenfalls  die  Ubertragung  der  strafrechtlichen
Verantwortlichkeit  auf  ihn  ist  von  der  Hebestelle  in  der  Brauereirolle  und  dem  Brausteuer-Gegenbuche

  zu  vermerken.
Zu  den  §§  14  bis  16  des  Gesetzes.
g  36.

(1)  Zur  Nachweisung  der  Brauerei-Räume  und  -Gefäße,  mit  der  auch  der  Aufstellungsort  Nachweisung  der
der  Wage  (§  17  des  Gceegen  sowie  der  Malzsteuermühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungs-  ii--  lund
vorrichtung  (§  27  des  Gesetzes)  und  die  Aufbewahrungsorte  für  die  Vorräte  an  Malzschrot  und  clabe.
Zucker  (§  18  des  Gesetzes)  anzuzeigen  sind,  sind  Vordrucke  nach  Muster  3  zu  benutzen.  Muster  3.

(2)  Bei  größeren  Betrieben  kann  von  dem  Hauptamte  die  Beifügung  eines  Grundrisses  der
Brauereiräume,  in  dem  die  Gerätestellung  und  die  Rohrleitungen  für  Würze  und  Bier  einzuzeichnen
  sind,  ferner  bei  Brauereien,  in  denen  eine  Malzsteuermühle  aufgestellt  ist,  außerdem  die
Beifügung  einer  genauen  Beschreibung  und  Zeichnung  der  Mühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung
  sowie  der  Einrichtungen,  die  zur  Beförderung  des  vermahlenen  Malzes  bis
zum  Sudhause  dienen,  und  der  Räume,  die  es  dabei  durchläuft,  verlangt  werden.

6  Die  Aufstellungsorte  der  Wage,  der  Malzsteuermühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung
  sowie  die  Aufbewahrungsorte  für  die  Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker  unterliegen
der  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs.

S  37.
Die  Nachweisung  ist  von  der  Hebestelle  nach  Eintragung  in  die  Brauereirolle  (§+  42)
dem  Oberkontrolleur  zuzustellen.  Dieser  hat  ihren  Inhalt  an  Leu  und  Stelle  mit  dem  Bestande
zu  vergleichen,  die  Gefäße  soweit  erforderlich  zu  vermessen,  das  Ergebnis  in  die  Nachweisung
einzutragen  und  diese  sodann  mit  den  Vermessungsverhandlungen  (§  48)  der  Hebestelle  zurückzugeben.
  Nach  Prüfung  der  Vermessungsverhandlungen  übermittelt  die  Hebestelle  je  eine  Aussertigung
  der  Nachweisung  und  der  Vermessungsverhandlungen  dem  Brauer.
5  38.

J  Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brauerei,  z.  B.  durch  Erbgang,  Verkauf  oder  Verpachtung,  Ändernngen.
ist  der  Hebestelle  binnen  drei  Tagen  vom  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung  auch  ?)  Wechsel  im  Besibe
vom  bisherigen  Besitzer  schriftlich  anzuzeigen.  Der  neue  Besitzer  hat  die  Richtigkeit  der  gemäß  der  Sranerel.
§*  36  von  dem  Vorbesitzer  abgegebenen  Nachweisung  und  des  Raumgehalts  der  einzelnen  Gefäße
schriftlich  anzuerkennen  oder  eine  neue  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße  abzugeben.

5  39.

(1)  Die  im  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  über  Anderungen  in  den  d)  Anderungen  der

Betriebsräumen  oder  an  den  Gefäßen  sind  nach  Muster  4  der  Hebestelle  in  doppelter  Aus-Näume  und  Gesaße
fertigung  einzureichen.  Die  eine  Ausfertigung  ist  von  der  Hebestelle  mit  der  Bescheinigung  über
die  erfolgte  Anzeige  zu  versehen  und  dem  Anmeldenden  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Brauereibeleghefte
  (§  44)  zurückzugeben,  die  andere  ist  dem  Oberkontrolleur  vorzulegen.
-  (2)  Der  Oberkontrolleur  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  zu  überzeugen,  erforderlichenfalls
  für  die  Vermessung  und  Bezeichnung  der  Gefäße  zu  sorgen  und  die  eingetretenen
Anderungen  in  die  in  der  Brauerei  ausliegende  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße  einzutragen;
der  Befund  oder  das  Geschehene  ist  von  ihm  auf  der  Anderungsanzeige  zu  bescheinigen.  Sodann
ist  die  Anzeige  mit  den  etwa  aufgenommenen  Vermessungsverhandlungen  an  die  Hebestelle  zurückzugeben,
  die  beim  Brauereibelegheft  aufbewahrte  Anderungsanzeige  aber  zu  entfernen.

(63)  Die  Hebestelle  vermerkt  die  Anderung  in  der  Brauereirolle  und  nimmt  die  Anzeige  mit
ihren  Anlagen  zum  Beleghefte  der  Hebestelle  (§  43).

Muster  4.
        <pb n="442" />
        —  424  —

(4)  Hat  der  Oberkontrolleur  einen  anderen  Beamten  mit  der  Ausführung  der  erforderlichen
Maßnahmen  beauftragt,  so  hat  er  die  von  diesem  in  dem  Brauereibeleghefte  gemachten  Eintragungen
  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.

*l40.
Jl  Besitzwechsel  von  (1)  Die  im  §  15  des  Gesetzes  vorgesehenen  Anzeigen  über  den  Besitzwechsel  von  Brau-Braupfannen.
  pfannen  sind  nach  Muster  4  der  Hebestelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
(2)  Sollen  Braupfannen  in  einen  anderen  Hebebezirk  versandt  werden,  so  ist  die  zweite
Ausfertigung  der  Anderungsanzeige  mit  den  betreffenden  Vermessungsverhandlungen  der  Hebestelle
  des  Bestimmungsorts  zu  übersenden.  Diese  bescheinigt  die  erfolgte  Meldung  auf  der
Anderungsanzeige  und  sendet  letztere  an  die  Hebestelle  des  Absendungsorts  zurück,  die  damit  nach
5  39  Abs.  3  verfährt.
8  41.
4)  Einreichung  neuer  Wenn  die  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße  oder  der  Grundriß  und  die  sonstigen
Nachweisungen.  gemäß  §  362  verlangten  Beschreibungen  durch  Nachträge  unübersichtlich  oder  sonst  unbrauchbar
geworden  sind,  ist  der  Oberkontrolleur  befugt,  die  Einreichung  neuer  Ausfertigungen  anzuordnen.

*42.

Branereirolle  und  Die  Hebestelle  hat  eine  Brauereirolle  nach  Muster  5  zu  führen,  in  der  sämtliche  im

Veleghest  der  Hebe-Bezirke  vorhandenen  Brauereien,  soweit  deren  Inhaber  nicht  nach  §  21  von  der  Anmeldung  der
iielle.  Betriebsräume  usw.  befreit  sind,  nachgewiesen  werden.

 

Muset  d.
8  48.
(1)  Die  Belege  für  die  Eintragungen  in  der  Brauereirolle  sind  in  einem  Hefte  zu  vereinigen
und  darin  in  folgender  Reihenfolge  zu  ordnen:  «
a)  die  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße,
h)  der  etwa  eingereichte  Grundriß,
¾  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Malzsteuermühlen  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen
  und  die  sonstigen  gemäß  §  362  verlangten  Nachweise,
4)  die  Verhandlung  über  die  steueramtliche  Verschließung  der  Malzsteuermühlen  und
n  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen,
e)  die  Vermessungsverhandlungen,
I)  die  Anderungsanzeigen,
8)  die  bei  Verwendung  von  Zucker  abzugebende  Erklärung  (5  23  des  Gesetzes),
5)  de  Lr  den  Betrieb  mit  Nachmaischen  vorgeschriebene  Anzeige  (§  26  Abs.  2  des
esetzes),
i)  die  amtlichen  Verfügungen  über  besondere  Vergünstigungen
k)  0.  sonstigen  amtlichen  Verfügungen  und  Papiere  über  besondere  Verhältnisse  der
rauerei.
(2)  Später  hinzukommende  Schriftstücke  sind  der  Zeitfolge  nach  einzuheften.  Nicht  mehr
gültige  Belege  sind  zu  durchkreuzen  und  einzuschlagen.
8  44.
Brauercibelegheit.  (!1)  Die  an  den  Brauer  gelangenden  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften  der  im

§  43  unter  a  bis  c,  g  bis  k  aufgeführten  Schriftstücke  —  mit  Ausnahme  der  Zeichnung  und
Beschreibung  der  Malzsteuermühlen  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen  —  sind  in
einem  Brauereibeleghefte  zu  vereinigen.  Darin  bilden  die  unter  a  bis  d  fallenden  Belege  in
dieser  Reihenfolge  stets  die  ersten  Stücke,  dann  folgen  die  Vermessungsverhandlungen  nach  den
Nummern  der  Gefäße,  hierauf  die  Bescheinigungen  über  die  Eichung  und  Nacheichung  der  Wagen
und  Gewichte  einschließlich  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  (§  52)  und  endlich  die  übrigen
Belege  in  der  im  §  43  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge.
        <pb n="443" />
        —  426  —

(2)  Das  Brauereibelegheft  ist  mit  Umschlag  zu  versehen  und  nach  näherer  Bestimmung  des
Oberkontrolleurs  an  einem  den  Aufsichtsbeamten  jederzeit  zugänglichen  hellen  Orte  in  einem
besonderen  Behältnis  aufzubewahren.  Nicht  mehr  gültige  Belege  sind  vom  Oberkontrolleur  aus
dem  Brauereibeleghefte  zu  entfernen.

(3)  In  dem  Behältnisse  sind,  soweit  der  Oberkontrolleur  nichts  anderes  bestimmt,  auch  alle
von  dem  Brauer  für  steuerliche  Zwecke  zu  führende  Bücher  —  mit  Ausnahme  des  Mahlbuchs  —
aufzubewahren.

(4)  Das  Mahlbuch  und  die  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Malzsteuermühlen  und  der
selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen  sind  in  einem  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs
  in  der  Nähe  der  Verwiegungsvorrichtung  anzubringenden  besonderen  Behältnis
aufzubewahren.  "

4.

(100  Die  Hebestelle  hat  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Abschrift  der  Brauereirolle  an
das  Hauptamt  einzusenden.  Die  Abschriften  bilden  zusammen  mit  der  Brauereirolle  für  den
Sonderhebebezirk  des  Hauptamts  die  Hauptbrauereirolle.

(2)  Vierteljährlich  ist  ferner  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Nachweisung  der  in  der
Brauereirolle  vermerkten  Anderungen  nach  Muster  6  aufzustellen  und  einzureichen.

(3)  Die  angezeigten  Anderungen  sind  in  der  Hauptbrauereirolle  zu  vermerken.

8  46.

(1)  Die  Gefäße,  in  denen  die  Menge  des  gezogenen  Bieres  ermittelt  werden  soll,  sind  auf
trockenem  und  nassem  Wege  zu  vermessen.

(2)  Alle  übrigen  Gefäße  sind  auf  trockenem  Wege  zu  vermessen.  Das  Hauptamt  kann  jedoch
auch  für  diese  Gefäße  die  Vermessung  auf  nassem  Wege  anordnen.  Anderseits  kann  das  Hauptamt
  bei  diesen  Gefäßen  von  einer  Vermessung  ganz  absehen,  wenn  solche  entbehrlich  erscheint  und
hegen  die  Richtigkeit  des  in  der  Nachweisung  angegebenen  Inhalts  keine  Bedenken  bestehen.

(3)  Die  nasse  Vermessung  der  zur  Ermittelung  des  Bierzugs  dienenden  Gefäße  kann  mit  Genehmigung
  des  Hauptamts  unterbleiben,  wenn  sie  mit  besonderen  Schwierigkeiten  oder  Kosten
we  sein  würde  und  die  steuerliche  Uberwachung  der  Brauerei  auch  ohne  sie  hinreichend  gesichert
  ist.  «

§47.
«(l)DieVermessungenaufnassemWegefinddurchdenOberkontrolleuruntersuziehung
eines  anderen  Beamten,  die  Vermessungen  auf  trockenem  Wege  durch  den  Oberkontrolleur  oder
einen  anderen  Beamten  zu  bewirken.  Der  Brauer  oder  Betriebsleiter  (§  35)  hat  der  Vermessung
beizuwohnen  und  ihre  Richtigkeit  durch  Unterzeichnung  der  Verhandlungen  (5  48)  anzuerkennen.

()  Die  trockene  Vermessung  erfolgt  nach  einer  amtlich  zu  liefernden  Anleitung.

#3)  Bei  der  nassen  Vermessung  haben  die  Beamten  darauf  zu  achten,  daß  das  Gefäß  völlig
dicht  und  leer  ist  und  auf  seinen  Unterlagen  fest  aufliegt.

G)  Sind  die  Unterlagen  des  Gefäßes  verrückbar,  z.  B.  bei  Kühlschiffen,  die  zum  leichteren
Ablassen  des  Bieres  auf  der  einen  Seite  gehoben  werden  können,  so  hat  der  Brauereibesitzer
Einrichtungen  zu  treffen,  durch  welche  die  Lage,  die  das  Gefäß  bei  der  nassen  Vermessung  hatte,
genau  festgehalten  wird  und  jederzeit  leicht  wiederhergestellt  werden  kann.

(5)  Die  Vermessung  hat  entweder  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  das  Gefäß  mit  vorher  abgemessenem
  Wasser  bis  zu  der  für  den  Zweck  der  Vermessung  notwendigen  Höhe  oder  bis  zum
Uberlaufen  gefüllt  oder  daß  nach  vorheriger  Füllung  das  abfließende  Wasser  gemessen  wird.

(()  Zum  Abmessen  des  Wassers  sind  geeichte  Gefäße  zu  verwenden.  Es  ist  gestattet,  Hilfsgefäße
  zu  benutzen,  die  vorher  mit  geeichten  Gefäßen  auszumessen  sind.

(7)  Im  Endergebnisse  bleiben  Bruchteile  eines  Liters  außer  Betracht.

(8)  Die  Wassermengen  sind  an  einem  von  dem  Brauereibesitzer  zu  liefernden  Senkstab  oder
einer  anderen  ähnlichen  Einrichtung  in  Abschnitten,  die  eine  tunlichst  genaue  Ablesung  gestatten,
fortlaufend  festzustellen.  Der  Senkstab  ist  gegen  Anderung  oder  Vertauschung  amtlich  zu  sichern.

Hauptbraueretrolle.
Nusier  6

Vermessung  der
Gefäße.

Aussührung  der
Vermessung.
        <pb n="444" />
        Vermessungsverhandlungen.


Muster  7,
s8  u.  9r
Nachvermessung.

bBezeichnung  der
Gefäße.

Verschluß  der
Branereigeräte.

Eichung  und  eich  ·
—EE  oder  die  auf  einem  festen  Unterbaue  ruhen,  müssen  binnen  drei  Jahren,  andere  Wagen  und

der  Wagen  un
Gewichte.

—  426  —

(9)  Der  Brauer  ist  dafür  verantwortlich,  daß  das  vermessene  Gefäß  —  unbeschadet  der
durch  seinen  Gebrauch  bedingten  Lageänderung  (Abs.  4)  —  in  der  bei  der  Vermessung  festgestellten
  Lage  erhalten  bleibt.  Unbeabsichtigte  Lageänderungen  sind  sofort  nach  ihrer  Wahrnehmung,
  beabsichtigte  innerhalb  drei  Tagen  nach  ihrer  Ausführung  der  Hebestelle  mittels  Anderungsanzeige
  zu  melden.

48.

(1)  Über  die  Vermessung  sind  für  jedes  Gefäß  zwei  gleichlautende  Verhandlungen  nach
Muster  7,  8  oder  9  aufzunehmen.  Nötigenfalls  sind  die  Muster  zu  ändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Die  Vermessungsverhandlungen  sind  von  der  Hebestelle  rechnerisch  zu  prüfen.  Die  Verhandlungen
  über  die  Vermessung  der  zur  Ermittlung  des  Bierzugs  bestimmten  Gefäße  sind  außerdem
  dem  Hauptamte  zur  Prüfung  vorzulegen.

§  49.

Wenn  vermessene  Brauereigefäße  eine  Anderung  ihres  Raumgehalts  erfahren  haben  oder
die  Vermutung  einer  solchen  Anderung  vorliegt,  sowie  wenn  die  Lage  von  Gefäßen,  die  zur  Ermittelung
  des  Bierzugs  dienen,  geändert  worden  ist  oder  eine  solche  Anderung  zu  vermuten  ist,
ist  eine  neue  Vermessung  vorzunehmen.

8  60.

(1  Der  Brauer  hat  jedes  in  der  Nachweisung  (8  36)  aufgenommene  Gefäß  mit  Nummer
und  Raumgehalt  in  Übereinstimmung  mit  der  Nachweisung  deutlich  zu  bezeichnen,  diese  Bezeichnung
  zu  erhalten  und  nötigenfalls  zu  erneuern.  .

(2)  Die  Bezeichnung  ist  an  dem  Gefäß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  Olfarbe
oder  in  anderer  dauerhafter  Weise  anzubringen.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  ist  sie  in  gleicher
Weise  außerhalb  des  Gefäßes  so  anzubringen,  daß  ihre  Zugehörigkeit  zu  dem  Gefäße  sofort
erkennbar  ist.

(3)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  der  Oberkontrolleur.

g  61.

(1)  Der  im  8  16  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Verschluß  der  Geräte  geschieht  in  der  Regel
durch  Befestigen  von  Papierstreifen  mittels  amtlicher  Siegelabdrucke  an  dem  Boden  oder  den
inneren  Seitenflächen  der  Gefäße.  Der  Brauer  ist  für  die  Erhaltung  der  Verschlüsse  verantwortlich.


(2)  Die  Abnahme  der  Verschlüsse  zum  Zwecke  des  Wiedergebrauchs  oder  der  Reinigung  der
Gefäße  ist  bei  der  Hebestelle  schriftlich  oder  mündlich  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde  der
gewünschten  Abnahme  zu  beantragen.  Findet  sich  zu  der  angegebenen  Zeit  kein  Aufsichtsbeamter
zur  Abnahme  der  Verschlüsse  in  der  Brauerei  ein,  so  kann  der  Brauer  nach  Ablauf  einer  Stunde
unter  Zuziehung  eines  glaubwürdigen  Zeugen  die  Verschlüsse  selbst  lösen.

(3)  Die  Anlage  und  Lösung  der  Verschlüsse  ist  von  dem  Aufsichtsbeamten  oder  dem  Brauer
und  dem  Zeugen  in  dem  Steuer=  oder  Einmaischungsbuch  oder,  wenn  ein  solches  nicht  aufliegt,
in  dem  Aufsichtsbuche  (§  91)  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde  und  unter  Beisetzung  des
Namens  zu  vermerken.

Zu  §  17  des  Gesetzes.
652.
(1)  Wagen,  die  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  20  Doppelzentner  bestimmt  sind

Gewichte  sowie  die  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Jahre
ihrer  letzten  eichamtlichen  Prüfung  einer  eichamtlichen  Nachprüfung  unterzogen  werden.  Die
Direktivbehörden  sind  befugt,  die  letztere  Frist  für  Wagen  und  Gewichte  in  Brauereien,  die  nicht
mehr  gs  500  Doppelzentner  steuerpflichtige  Braustoffe  jährlich  verwenden,  bis  auf  drei  Jahre
zu  verlängern.
        <pb n="445" />
        —  427  —

(2)  Die  Aufsichtsbeamten  haben  die  Wiegegeräte  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen.  Ergeben  sich
hierbei  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Geräte,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  sofortige  Vornahme
der  eichamtlichen  Nachprüfung  fordern.

Zu  den  §§8  18  und  19  Ziffer  2  des  Gesetzes.

(1)  Der  Aufbewahrungsort  für  die  Vorräte  an  Malzschrot  soll  sich  tunlichst  nahe  der  Wage
und  den  Maischgefäßen  befinden.

(2)  Der  Aufbewahrungsort  für  Zucker  muß  sich  außerhalb  der  Braustätte  und  abseits  von
den  Räumen,  in  denen  das  Bier  auf  die  Versandgefäße  abgefüllt  wird,  befinden  und  derart
gelegen  sein,  daß  die  Uberführung  von  Zucker  von  seinem  Aufbewahrungsorte  nach  der  Braustätte
und  den  Abfüllräumen  der  Aufmerksamkeit  eines  in  der  Brauerei  anwesenden  Steuerbeamten
und  des  Brauereipersonals  nicht  würde  entgehen  können.

(3)  Zur  Braustätte  gehören  alle  Räume  eines  Brauereigrundstücks,  in  denen  das  Einmaischen
des  Malzschrots,  das  Kochen  der  Maische,  das  Kochen,  Abläutern,  Kühlen  und  Anstellen  der
Würze  sowie  die  Gärung  erfolgt.

(4)  Die  Aufbewahrungsorte  (Abs.  1  und  2)  sind  durch  eine  Tafel  mit  dauerhafter  Inschrift
kenntlich  zu  machen.

54.

(1)  Solange  Braueinmaischungen  nicht  angemeldet  sind,  darf  an  dem  Aufbewahrungsorte
Malzschrot  in  beliebiger  Menge  vorhanden  sein.

(#)  Hat  eine  Anmeldung  von  Braueinmaischungen  stattgefunden,  so  darf  der  Vorrat  an
Malzschrot  die  Menge  nicht  übersteigen,  die  für  den  nächsten  Betriebstag  und,  im  Falle  gleichzeitiger
  Anmeldung  mehrerer  Braueinmaischungen  im  voraus,  für  den  auf  den  ersten  Betriebstag
folgenden  Werktag  zur  Einmaischung  angemeldet  ist.  Die  Direktivbehörde  kann  unter  sichernden
Bedingungen  Ausnahmen  zulassen.

*  55.
(01)  gucker  darf  an  dem  genehmigten  Aufbewahrungsort  ohne  Beschränkung  der  Menge  vorrätig
  gehalten  werden.

12)  Als  Bedarf  des  eigenen  Haushalts  gilt  ein  Vorrat,  wie  er  in  gleichartigen  Haushaltungen
desselben  Ortes  den  dortigen  Lebensgewohnheiten  entsprechend  für  den  Wirtschaftsbedarf  gehalten
zu  werden  pflegt.

(e  8)  Die  Entnahme  von  Zucker  aus  den  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorräten  zu  anderen
Zwecken  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs  und  ist  von  diesem  unter  Angabe  der
entnommenen  Mengen  im  Zuckerverwendungsbuche  (6  59)  zu  bescheinigen.

Zu  den  8§  18,  19,  20,  31  und  33  des  Gesetzes.
8  66.
(1I)  Zu  den  von  dem  Brauer  zu  führenden  Büchern  sind,  soweit  Muster  dafür  vorgeschrieben
sind,  nur  diesen  Mustern  entsprechende  Vordrucke  zu  verwenden.  Der  Brauer  hat  für  rechtzeitige
Beschaffung  und  Auflegung  der  Bücher  zu  sorgen.
(2)  Die  auf  den  Vordrucken  gegebenen  Anleitungen  und  Spaltenüberschriften  find  für  die
Führung  der  Bücher  maßgebend.

(#3)  Anderungen  von  Eintragungen  dürfen  nur  in  der  Weise  vorgenommen  werden,  daß  die
ursprüngliche  Niederschrift  leserlich  bleibt.  Sie  sind  durch  Beifügung  des  Namens  des  Andernden
zu  bescheinigen.  »

§57.
·  Der  Brauer  oder  Betriebsleiter  (§  35)  kann  sich  bei  der  Führung  der  Bücher  und  bei
sonstigen  Amtshandlungen  der  Steuerbehörde  gegenüber  durch  eine  andere  Person  vertreten  lassen.
Er  ist  jedoch  für  alle  von  seinem  Vertreter  vorgenommenen  Handlungen  und  Unterlassungen
verantwortlich.

Aufbewahrung  der
raustoffe.

Buchfũhrung  bes
Brauers

a)  im  allgemeinen
        <pb n="446" />
        —  428  —

g  68.
b)  über  die  Vorräte  Die  näheren  Anordnungen  wegen  der  Buchführung  über  die  nicht  zur  Bierbereitung
an  Zucker.  bestimmten  Vorräte  an  Zucker  und  wegen  des  Verschlusses  dieser  Vorräte  (§  18  Abs.  4  des

Gesetzes)  trifft  das  Hauptamt.
6  59.
(1)  Das  Buch  über  die  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorräte  an  Zucker  (6  19  des  Gesetzes)
o.  ist  nach  Muster  10  (Zuckerverwendungsbuch)  in  jährlichen  Abschnitten  zu  führen.  Dem  Buche
sind  die  über  den  Bezug  des  Zuckers  vorhandenen  Fakturen,  Frachtbriefe  usw.  beizufügen.

(2)  Der  Oberkontrolleur  hat  zweimal  im  Jahre,  sofern  nicht  öfter  Veranlassung  gegeben  ist,
unter  Zuziehung  des  Brauers  eine  Bestandsaufnahme  der  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorräte
an  Zucker  vorzunehmen.  Der  Istbestand  des  Zuckers  ist  hierbei  durch  Verwiegung  zu  ermitteln.
Zur  Feststellung  des  Sollbestandes  sind  die  Anschreibungen  mit  den  Fakturen  usw.  (Abs.  1),  die
Abschreibungen  mit  den  Eintragungen  im  Einmaischungsbuch  oder  Steuerbuche  zu  vergleichen.

(9)  Die  festgestellten  Fehl-  oder  Mehrmengen  sind  vom  Oberkontrolleur  im  Zuckerverwendungsbuch
  ab-  oder  anzuschreiben.

(4)  Beträgt  die  Fehlmenge  mehr  als  2  vom  Hundert  oder  die  Mehrmenge  mehr  als  10  vom
Hundert,  so  ist  über  die  Bestandsaufnahme  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  der  bei  Gewichtsabweichungen
  von  mehr  als  10  vom  Hundert  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Zuckerverwendungsbuche
  beizufügen  ist.

(5)  Die  Verhandlung  ist  der  Hebestelle  zu  übersenden,  welche  die  Nachversteuerung  der  Fehlmengen
  zu  veranlassen  und  bei  Gewichtsabweichungen  von  mehr  als  10  vom  Hundert  die  Verhandlung
  mit  dem  Auszug  aus  dem  Zuckerverwendungsbuche  dem  Hauptamte  zur  Einleitung  des
Strafverfahrens  zu  übersenden  hat.

-  60.

e)  uͤber  den  Vor-  (1)  In  den  gemeinschaftlich  mit  einer  Brauerei  betriebenen  Kartoffelbrennereien  ist  das  für
rat  an  Brennerei=  den  Betrieb  der  letzteren  bestimmte  Malzschrot  an  einem  von  dem  Braumalzschrote  getrennten,
schrot.  ein  für  allemal  anzuzeigenden  Orte  aufzubewahren.
(2)  Über  den  Vorrat  an  Brennereischrot  hat  der  Brauer  ein  Buch  zu  führen,  in  dem  das
Schrot  sogleich  nach  der  Niederlegung  an  dem  Aufbewahrungsort  in  Zugang  und  bei  Verwendung
für  die  Branntweinbereitung  in  Abgang  einzutragen  ist.

g  61.

d)  ũber  die  zur  Bier-  (1)  Brauer,  welche  die  Brausteuer  für  das  verwendete  Malz  als  Vermahlungssteuer  entrichten
bereitung  verwen--  (§  28  des  Gesetzes)  und  entweder  überhaupt  keinen  Zucker  verwenden  oder  hinsichtlich  der  Steuer
Pen  enerpssichten  für  den  verwendeten  Zucker  der  Abfindung  unterliegen,  sowie  Brauer,  welche  die  Brausteuer  für
zu  ziehenden  Bier-  sämtliche  steuerpflichtigen  Braustoffe  im  Wege  der  Abfindung  zahlen  (§  33  des  Gesetzes),  haben
mengen.  über  die  einzelnen  Einmaischungen,  die  zur  Verwendung  kommenden  steuerpflichtigen  Braustoffe
ser  11.  und  die  zu  ziehende  Bier=  oder  Essigmenge  ein  Einmaischungsbuch  nach  Muster  11  in  viertelster——

  jährlichen  Abschnitten  zu  führen.  ,
(2)  Andere  als  die  im  Abs.  1  genannten  Brauer  —  Brauer,  die  ihre  Braustoffe  auf  Grund
der  Brauanzeige  versteuern,  —  führen  an  Stelle  des  Einmaischungsbuchs  ein  Steuerbuch  nach

Muster  12.  Muster  12.
(3)  Bierhändler,  die  steuerpflichtige  Braustoffe  dem  fertigen  Biere  zusetzen,  unterliegen  den
gleichen  Vorschriften  wie  die  in  Abs.  2  genannten  Brauer.

8  62.

(1)  In  dem  Einmaischungs=  oder  Steuerbuch  ist  in  der  dafür  vorgesehenen  Spalte  die
Gattung  und  Form  der  zu  verwendenden  steuerpflichtigen  Braustoffe  genau  zu  bezeichnen  und
dabei,  wenn  das  Malz  durch  eine  andere  Bearbeitung  als  durch  Schroten  oder  Reinigen  eine
Gewichtsverminderung  erfahren  hat,  auch  anzugeben,  ob  die  Gewichtsverminderung  in  der
Brauerei  selbst  bei  oder  nach  dem  Schroten  oder  Vermahlen  durch  Sichten,  Sieben,  Sortieren
und  dergleichen  (§  13  1)  oder  aber  bereits  vor  dem  Schroten  durch  Schälen,  Enthülsen  und  der-Muster

  1
        <pb n="447" />
        —  429  —

gleichen  (§  13  2)  eingetreten  ist  (z.  B.  Weizenmalzschrot,  in  der  Brauerei  hergestelltes  Gerstenmalzmehl,
  Schrot  aus  geschältem  Gerstenmalze,  Zuckercouleur,  gemahlener  Rübenzucker  usw.).

(2)  Als  Reingewicht  des  Malzes  ist  bei  Malz,  das  keine  Gewichtsverminderung  oder  eine
solche  nur  durch  Schroten  oder  Reinigen  erfahren  hat,  das  Gewicht  vor  oder  nach  dem  Schroten;
bei  Malz,  das  eine  Gewichtsvermin  zun  in  der  Brauerei  bei  oder  nach  dem  Schroten  (Vermahlen)
  durch  Sichten,  Sieben,  Sortieren  usw.  erfahren  hat  (§  131),  das  Gewicht  vor  dem
Schroten  (Vermahlen);  bei  Malz,  das  bereits  vor  dem  Schroten  oder  Vermahlen  eine  Gewichtsverminderung
  durch  Schälen,  Enthülsen  usw.  erfahren  hat  (5  13  2),  das  verminderte  Gewicht
anzugeben.  In  letzterem  Falle  ist  jedoch  neben  jeder  Gewichtseintragung  in  der  dafür  vorgesehenen
  Spalte  zu  vermerken,  auf  wieviel  vom  Hundert  der  Gewichtszuschlag  von  der  Steuerbehörde
  festgesetzt  worden  ist.

(9)  Als  Reingewicht  des  Zuckers  ist  das  Gewicht  des  Zuckers  in  dem  Zustand,  in  dem  er
in  die  Brauerei  eingebracht  worden  ist,  einzusetzen  (§  5  Abs.  2  des  Gesetzes).  Eine  Vorausversteuerung
  des  Zuckers  beim  Eingang  in  die  Brauerei  ist  zulässig  und  wird  durch  Anschreibung
der  gesamten  auf  einmal  zur  Versteuerung  angemeldeten  Menge  mittels  besonderer  Eintragung
im  Eimmaischungs=  oder  Steuerbuche  bewirkt.  Die  Anschreibung  zur  Vorausversteuerung  ist  in
Spalte  10  Zugang  des  Zuckerverwendungsbuchs  zu  vermerken.  Die  zu  den  einzelnen  Einmaischungen
  verwendeten  Zuckermengen  gelangen  in  diesem  Falle  nicht  nochmals  im  Einmaischungsoder
  Steuerbuche  zur  Anschreibung,  werden  vielmehr  nur  im  Zuckerverwendungsbuche  (Spalten  2
bis  5  Abgang)  in  Abgang  gestellt.

(4)  Soll  der  voraus  versteuerte  Zucker  in  wässeriger  Lösung  verwendet  und  diese  Lösung
auf  Vorrat  hergestellt  werden,  so  ist  die  zur  Herstellung  der  Lösung  verwendete  Zuckermenge  in
den  Spalten  6  bis  8  Abgang  und  die  Menge  der  hergestellten  Lösung  in  Spalte  9  Abgang  des
Juckerverwendungsbuchs  einzutra  een  Über  die  zur  Bierbereitung  verwendeten  Einzelmengen  der
nösung  sind  alsdann  besondere  nschreibungen  nach  Anordnung  des  Oberkontrolleurs  zu  führen.

(5)  Als  Biermenge  ist  die  Menge  abgekühlter,  noch  nicht  mit  Hefe  angestellter  Bierwürze
anzugeben,  die  aus  den  angemeldeten  Braustoffen  gezogen  werden  soll.

g  63.

Neben  dem  Einmaischungs·  oder  Steuerbuche  haben  die  der  Vermahlungssteuer  unter  ·  o)  über  die  auf  den

stellten  Brauer  noch  ein  Mahlbuch  nach  Muster  13  über  die  auf  ihren  Malzsteuermühlen  ge-  uan  seuenhed
schroteten  Malzmengen  in  monatlichen  Abschnitten  zu  führen  (§  31  des  Gesetzes).  amengen.  alz

8  64.  Muster  13.

Das  Hauptamt  kann  außerdem  den  Brauern,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungs-=  0  über  den  gu.  und
steuer  oder  im  Wege  der  Abfindung  entrichten,  die  Verpflichtung  auferlegen,  über  den  Zu-  und  Abgang  an  steuer-Abgang
  an  Braustossen  und  daraus  gezogenem  Biere  ein  Rechnungsbuch  nach  Muster  14  in  wchtigen  Fau
jährlichen  Abschnitten  zu  führen.

8  65.  Mufier  14.
(10  Die  Zuckerverwendungsbücher,  Einmaischungsbücher,  Steuerbücher  und  Mahlbücher  werden

den  Brauern  von  der  Hebestelle  unentgeltlich  verabfolgt.  Sie  sind  am  Schlusse  der  Gültigkeitsdauer

  abzuschließen  und  innerhalb  der  nächsten  3  Tage  unaufgefordert  der  Hebestelle  zurückzugeben.

  gsioben  in  dem  Zeitabschnitte,  für  den  die  Bücher  zu  führen  waren,  Eintragungen

bicht  stattgefunden,  so  sind  die  Bücher  für  den  nächsten  Zchabschnitl  beizubehalten.
2)  Die  Bücher  über  die  nicht  zur  Bierbereitung  bestimmten  Zuckervorräte  (§  58)  und  über

die  Vorräte  an  Brennereischrot  (§&amp;amp;  60)  sowie  die  Rechnungsbücher  (6  64)  verbleiben  in  der

Brauerei.  Sie  sind  nach  ihrem  Abschlusse  drei  Jahre  lang  von  dem  Brauer  aufzubewahren.

Zu  den  8§  21,  22  des  Gesetzes.
g  66.
Die  im  8  21  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Brauanzeige  ist  von  den  auf  Brauanzeige  Brauanzeige.
steuernden  Brauern  (F  612)  durch  Vorlegung  des  in  den  Spalten  1  bis  13  ausgefüllten  Steuer-69
        <pb n="448" />
        Muster  15.

Erklärung  uber  die
Verwendung  von
Zucker.

—  430  —

buchs,  von  den  abgefundenen  Brauern  durch  Abgabe  oder  Einsendung  eines  Anmeldezettels  nach
Muster  15,  der  sämtliche  in  das  Einmaischungsbuch  vorher  einzutragende  Angaben  des  Brauers
zu  enthalten  hat,  bei  der  Hebestelle  zu  erstatten.  Der  Vermahlungssteuer  unterliegende  Brauer,
die  keinen  Zucker  verwenden,  sind  von  der  Erstattung  der  Brauanzeigen  befreit.

6  67.

(1)  Die  Vorlegung  des  Steuerbuchs  zum  Zwecke  der  Brauanmeldung  hat  innerhalb  der  im
§5  22  des  Gesetzes  angegebenen  Frist  zu  erfolgen.  Anderungen  der  Anmeldungen  sind  innerhalb
der  gleichen  Frist  der  Hebestelle  mündlich  oder  schriftlich  unter  Wiedervorlegung  des  Steuerbuchs
anzuzeigen.  Sind  sie  zulässig,  so  wird  die  ursprüngliche  Eintragung  von  der  Hebestelle  berichtigt.

(2)  Die  Hebestelle  hat  —  unter  Umrechnung  des  angemeldeten  Weizenmalzes  in  Gerstenmalz
  gemäß  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  —  das  steuerpflichtige  Gesamtgewicht  des  für  die  einzelnen
Einmaischungen  angemeldeten  Malzes  zu  berechnen,  dieses  Gesamtgewicht  und  den  darauf  entfallenden
  Steuerbetrag  in  dem  vorgelegten  Steuerbuche  zu  vermerken  und  letzteres  dem  Anmelder
  zurückzugeben.  Die  angemeldeten  Zuckermengen  bleiben  hierbei  vorläufig  außer  Betracht.

(3)  Nach  Ablauf  des  Monats  (bei  der  Steuerzahlung)  hat  die  Hebestelle  die  Gesamtmenge
der  für  die  einzelnen  Einmaischungen  im  Monat  angemeldeten  Zuckerstoffe  festzustellen,  diese
gemäß  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  und  §  14  der  Ausführungsbestimmungen  in  Malz  umzurechnen,
das  errechnete  steuerpflichtige  Gewicht  im  Steuerbuch  in  der  Spalte  für  das  steuerpflichtige  Gesamtgewicht
  nachzutragen  und  den  darauf  entfallenden  Steuerbetrag  zusammen  mit  den  bereits
angeschriebenen  Steuerbeträgen  für  die  angemeldeten  Malzmengen  einzuziehen.

g  68.

(1)  Der  Anmeldezettel  muß  von  dem  abgefundenen  Brauer  mindestens  3  Stunden  vor  Beginn
der  Braueinmaischung  bei  der  Hebestelle  abgegeben  oder  zur  Versendung  an  die  Hebestelle  der  Pont
übergeben  werden.  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  die  Abgabe  oder  Absendung  der  Anmeldezettel
  statt  an  die  Hebestelle  an  einen  dem  Brauer  zu  bezeichnenden  Aufsichtsbeamten  zu  erfolgen  hat.

(2)  Anderungen  der  Eintragungen  im  Einmaischungsbuche  sind  von  dem  abgefundenen
Brauer  bis  3  Stunden  vor  Beginn  der  angemeldeten  Einmaischung  ohne  weiteres,  frürer  nur
unter  der  Voraussetzung  zulässig,  daß  unvermutete  Umstände  die  Ausführung  der  Braueinmaischung
  überhaupt  oder  in  der  eingetragenen  Art  gehindert  haben.  In  letzterem  Falle  ist  ein
Steuerbeamter  oder  ein  glaubwürdiger  Zeuge,  der  mit  dem  Brauer  nicht  in  einem  Familienoder
  Lohnverhältnisse  stehen  darf,  sofort  nach  Eintritt  des  hindernden  Ereignisses  zuzuziehen.
Die  Anderungen  und  ihre  Ursachen  sind  von  dem  Brauer  und  dem  zugezogenen  Zeugen  unter
Angabe  von  Tag  und  Stunde  durch  Namensbeischrift  im  Einmaischungsbuche  zu  bescheinigen
und  sofort  durch  einen  neuen  Anmeldezettel  zur  Kenntnis  der  Steuerbehörde  zu  bringen.

(3)  Der  Oberkontrolleur  hat  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der  Brauerei  die  Zulässigkeit
etwaiger  Anderungen  zu  prüfen  und  die  erfolgte  Prüfung  im  Einmaischungsbuche  zu  vermerken.
Ergeben  sich  Anstände,  so  ist  über  die  Zulässigreit  der  Anderungen  und  die  Anrechnung  der
ursprünglich  eingetragenen  Braustoffmengen  die  Entscheidung  des  Hauptamts  einzuholen.

Zu  §  23  des  Gesetzes.
8  69.

(1)  In  der  Erklärung  über  die  Verwendung  von  Zucker  ist  die  Gattung  des  zu  verwendenden
Zuckers,  der  Abschnitt  der  Bierbereitung,  in  dem  die  Verwendung  stattfinden  wird,  sowie  ferner
anzugeben,  in  welcher  Gestalt  (ob  ganz  oder  zerkleinert,  trocken  oder  aufgelöst  usw.)  der  Zucker
verwendet  werden  soll.

(2)  Bei  Brauereien,  die  sowohl  obergäriges  als  auch  untergäriges  Bier  bereiten,  sind  in  der
Verwendungserklärung  auch  die  Gärräume  für  jede  der  beiden  Bierarten  oder,  wenn  eine  räumliche
  Trennung  nicht  stattfindet,  die  Gärgefäße  zu  bezeichnen,  die  für  jede  der  beiden  Bierarten
benutzt  werden  sollen.  Kann  eine  solche  allgemeine  Erklärung  nicht  abgegeben  werden,  so  hat  der
Brauer  in  Spalte  6  des  Einmaischungsbuchs  oder  Spalte  5  des  Steuerbuchs  unter  der  Bezeichnung
der  zu  verwendenden  Braustoffe  die  für  das  Gebräu  bestimmten  Gärgefäße  jedesmal  einzutragen.
        <pb n="449" />
        —  431  —

(3)  Nach  Prüfung  der  Erklärung  durch  den  Oberkontrolleur  ist  die  eine  Ausfertigung  dem
Brauer  zur  Aufnahme  in  das  Brauereibelegheft  zu  übersenden.  Die  zweite  Ausfertigung  ist
nach  Ausnahme  eines  entsprechenden  Vermerkes  in  Spalte  7  der  Brauereirolle  dem  Beleghefte
der  Hebestelle  einzuverleiben.

(4)  Bei  dauernden  Anderungen  in  der  Art  der  Zuckerverwendung  ist  stets  eine  neue  Erklärung

  abzugeben.
Zu  §  24  des  Gesetzes.
5  70.
Zur  Zulassung  von  Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Einmaischungszeit  sind  in  Einzelfällen
  die  Hebestellen,  bei  dauernden  Abweichungen  die  Hauptämter  befugt.

Zu  §  25  des  Gesetzes.
71.

8
Die  Vorschriften  in  §  25  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  finden  nur  für  die  auf  Brauanzeige
steuernden  Brauer  (§  612)  Anwendung.

Zweiter  A#bschnitt.
Vermahlungsstener.

Zu  §27  des  Gesetzes.
8  72.

(1)  Der  Reichskanzler  bestimmt  die  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen,  die  für  die  Verwiegung
  von  steuerpflichtigem  Malze  in  Brauereien  verwendet  werden  dürfen.

(2)  Die  Verwiegungsvorrichtungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  nach  Abnahme  des  amtlichen
  Verschlusses  eine  Prüfung  der  eigentlichen  Wage  im  unbelasteten  und  belasteten  Zustande
auf  ihre  Richtigkeit,  ihre  Empfindlichkeit  und  ihr  genaues  Einspielen  durch  die  Aufsichtsbeamten
erfolgen  kann.  Sie  müssen  zu  diesem  Zwecke  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,  die  in  einfacher
  Weise  eine  Lösung  der  Verbindung  der  eigentlichen  Wage  mit  dem  übrigen  Getriebe  der
Vorrichtung  ermöglicht.  -
,(8)DersusiußvoanlzmußvondemAugenblickan,indetndieMalzmengeindemzu
ihrer  Aufnahme  bestimmten  Gefäße  der  Verwiegungsvorrichtung  das  Sollgewicht  erreicht  hat,
bis  zu  dem  Augenblicg  in  dem  das  entleerte  Malzgefäß  zur  Aufnahme  von  neuem  Malze  wieder
bereit  steht,  selbsttätig  abgesperrt  sein.  Es  müssen  Sicherungseinrichtungen  dagegen  getroffen
sein,  daß  bei  verschlossener  Verwiegungsvorrichtung  der  Malzzufluß  durch  äußeren  Eingriff  vorzeitig
  geöffnet  oder  sein  rechtzeitiges  und  vollständiges  Schließen  absichtlich  oder  unabsichtlich
verhindert  werden  kann,  ohne  daß  die  Verwiegungsvorrichtung  zum  Stillstande  kommt  oder  auf
andere  Weise  die  vorgekommene  Störung  den  büufschtsbeomich,  bemerkbar  gemacht  wird.  «

(4)DieVetwiegungsvorkichtungenmüssenwagerechtundsoaufgestelltfein,daßsiedurch
Erschütterungen,  die  in  der  Nähe  stehende  Maschinen  u.  dgl.  hervorrufen,  nicht  gestört  werden.

(5)  Sie  müssen  mit  einem  Mantel  aus  Eisenblech  derart  umgeben  sein,  daß  nach  Anlegung
des  amtlichen  Verschlusses  (§  73)  eine  beabsichtigte  Störung  oder  Beeinflussung  der  Wägungen
von  außen  her  ausgeschlossen  ist.

(6)  Es  müssen  Vorkehrungen  getroffen  sein,  die  ein  gleichmäßiges  Einfließen  des  Malzes
und  die  Beseitigung  von  Fremdkörpern,  die  den  richtigen  Gang  der  Verwiegungsvorrichtung  stören
könnten,  bewirken.

*  73.

(1)  Der  steueramtliche  Verschluß  der  Malzsteuermühlen  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen
  geschieht  in  der  Regel  durch  Kunstschlösser,  welche  die  Steuerverwaltung  auf  Kosten
des  Brauers  liefert  und,  falls  sie  entbehrlich  werden,  ohne  Erstattung  der  Auschaffungskosten
zurücknimmt.

6“

Abweichungen  von
der  geleglichen  Einmaischungszeit.


Erwarten  der
Steuerbeamten.

Einrichtung  der
selbsttätigen  Verwiegungs-



Steueramtllicher
Verschluß.
        <pb n="450" />
        —  482  —

()  Aber  die  Verschlußanlage  ist  von  dem  Oberkontrolleur  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
die  der  Hebestelle  auszuhändigen  ist.  Die  Hebestelle  hat  von  der  Verhandlung  eine  beglaubigte
Abschrift  für  das  Brauereibelegheft  zu  fertigen.

8  74.
Reinigung  und  (1)  Nach  Anordnung  des  Oberkontrolleurs  hat  der  Brauer  von  Zeit  zu  Zeit  die  innern
Prüfung.  Teile  der  Verwiegungsvorrichtung  und  der  Malzsteuermühle  mittels  geeigneter,  vom  Brauer

bereitzuhaltender  Werkzeuge  (Handfeger,  Handblasebalg  usw.)  von  dem  sich  ansammelnden  Staube
unter  amtlicher  Aufsicht  reinigen  zu  lassen.

(2)  Außer  bei  der  Eichung  und  Nacheichung  (§  52)  ist  die  eigentliche  Wage  (§  722)  im
unbelasteten  Zustande  mindestens  einmal  jährlich  durch  die  Aufsichtsbeamten  auf  ihre  Empfindlichkeit
  und  ihr  genaues  Einspielen  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls  neu  zu  tarieren.

(63)  In  kürzeren  Zwischenräumen  —  bei  Verwiegungsvorrichtungen,  die  täglich  arbeiten,
wenigstens  einmal  im  Monate  —  haben  die  Aufsichtsbeamten  zu  prüfen,  ob  die  selbsttätige
Absperrung  des  Malzzuflusses  (§  729)  rechtzeitig  erfolgt,  das  heißt,  ob  nach  der  selbsttätigen
Absperrung  des  Malzzuflusses  und  vor  der  selbsttätigen  Entleerung  des  Malzgefäßes  die  belastete
eigentliche  Wage,  nachdem  ihre  Verbindung  mit  dem  übrigen  Getriebe  der  Vorrichtung  gelöst  ist,
sich  im  Gleichgewichte  befindet.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Vorrichtung,  durch  welche  die
Absperrung  der  Einlauföffnung  bewirkt  wird,  entsprechend  zu  regulieren.

(4)  Wie  bei  der  Prüfung  und  Tarierung  der  leeren  Wage  (Abs.  2)  und  bei  der  Prüfung
und  Regulierung  der  Absperrvorrichtung  (Abs.  3)  zu  verfahren  ist,  insbesondere,  durch  welche
Handgriffe  die  Lösung  und  Wiederherstellung  der  Verbindung  zwischen  der  eigentlichen  Wage  und
dem  übrigen  Getriebe  der  Verwiegungsvorrichtung  sowie  die  Verhinderung  und  Wiederherbeiführung
  der  selbsttätigen  Entleerung  des  Malzgefäßes  zu  bewirken  ist,  muß  in  der  nach  §  362
von  dem  Brauer  zu  liefernden  und  nach  §  444"  bei  dem  Mahlbuch  aufzubewahrenden  Beschreibung
der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  oder  in  einer  ebenfalls  von  dem  Brauer  zu  liefernden
und  beim  Mahlbuch  aufzubewahrenden  besonderen  Anleitung  genau  angegeben  sein.

Zu  §  29  des  Gesetzes.
*  75.
Benutzung  (1)  Die  Benutzung  einer  Malzsteuermühle  durch  andere  und  das  Ablassen  von  geschrotetem
der  Malzstenermühle  Malze  an  andere  bedarf  der  Genehmigung  des  Hauptamts.
durch  andere.  (2)  Über  die  Menge  des  für  andere  geschroteten  oder  an  andere  abgelassenen  geschroteten
Malzes  ist  von  dem  Empfänger  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  die  bei  dem  Mahlbuche  (§  63)
aufzubewahren  und  mit  diesem  der  Hebestelle  einzureichen  ist.

5  76.
Andere  zum  Schroten  1)  Die  im  §  29  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Anzeige  der  Vorrichtungen,  die  zwar  zum
on  mah  geignet  Schroten  von  Malz  geeignet,  aber  für  andere  Zwecke  bestimmt  sind,  ist  der  Hebestelle  schriftlich
##en.zu  erstatten,  die  sie  dem  Oberkontrolleur  aushändigt.

(2)  Die  Vorrichtungen  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  zeitweise  unter
steueramtlichen  Verschluß  gesetzt,  auch  kann  angeordnet  werden,  daß  ihre  Benutzung  nur  unter
amtlicher  Aufsicht  erfolgen  darf.

Zu  §30  des  Gesetzes.
§  77.

Veschädigungen  (I!)  Sofort  nach  dem  Eintreffen  der  gemäß  §  30  des  Gesetzes  dem  Brauer  obliegenden
der  Malzsteuermühlen  Meldung  über  eine  Beschädigung  der  Malzsteuermühle  usw.  bei  der  Hebestelle,  spätestens  aber
mW  innerhalb  24  Stunden,  ist  der  Sachverhalt  amtlich  an  Ort  und  Stelle  zu  ermitteln.

tungen.  (2,  Ist  eine  Ausschaltung  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  notwendig,  so  ist  das
Gewicht  etwaiger  Vorräte  an  bereits  geschrotetem  Malze  festzustellen  und  die  Brauerei,  falls  der
Betrieb  fortgesetzt  werden  soll,  der  Versteuerung  auf  Brauanzeige  oder  der  Abfindung  zu  unter-
        <pb n="451" />
        —  438  —

werfen.  An  die  Stelle  der  jedesmaligen  Verwiegung  des  Maläschrots  kann  jedoch  bei  angeordneter
  Versteuerung  auf  Brauanzeige  die  Verwiegung  des  ungeschroteten  Malzes  treten.

(6,  Über  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  und  die  getroffenen  Anordnungen  ist  eine  Verhandlung
  aufzunehmen.  Der  Oberkontrolleur  hat,  wenn  er  die  Verhandlung  nicht  selbst  aufgenommen
  hat,  den  Tatbestand  und  die  Zweckmäßigkeit  der  getroffenen  Maßnahmen,  in  allen
wichtigen  Fällen  an  Ort  und  Stelle  nachzuprüfen.

(0)  Die  Berhandlung  ist  dem  Hauptamte  vorzulegen.

Zu  §5  32  des  Gesetzes.
5  78.

Im  Falle  des  §  32  des  Gesetzes  finden  die  Vorschriften  der  §§  27  bis  31  des  Gesetzes
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Für  die  bei  dem  Betriebe  der  Malzsteuermühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung
  zu  beobachtenden  Verpflichtungen  ist  ein  der  Steuerverwaltung  gegenüber
  zunächst  verantwortlicher  gemeinschaftlicher  Vertreter  zu  bestellen.

.  Das  Mahlbuch  ist  im  Mühlenraum  an  einem  von  dem  Oberkontrolleur  zu  genehmigenden
  Orte  aufzubewahren.

Von  jedem  einzelnen  Brauer  ist  ein  besonderes  Mahlbuch  zu  führen,  das  bei  jeder
Abholung  von  Malzschrot  dem  gemeinschaftlichen  Vertreter  vorzulegen,  sonst  aber
in  der  Brauerei  aufzubewahren  ist.  Der  gemeinschaftliche  Vertreter  hat  die  abgeholten
  Malzschrotmengen  in  Spalten  7  bis  9  der  von  den  einzelnen  Brauern  geführten
  Mahlbücher  unter  gleichzeitiger  Ausfüllung  der  Spalten  1,  2  und  11  einzutragen
  und  die  abgegebenen  Malzschrotmengen  in  einem  Anhange  zu  seinem
Mahlbuche  (Ziffer  2)  einzutragen.  Für  die  Versteuerung  etwaiger  Fehlmengen,  die
sich  gegenüber  der  Zählwerksanzeige  ergeben,  sind  die  die  Mühle  benutzenden
Brauer  als  Gesamtschuldner  haftbar.  Die  näheren  Anordnungen  trifft  das  Hauptamt.

—

Dritter  Abschnitt.
Abfstubung.
Zu  §  33  des  Gesetzes.

8  78.

(1)  Die  Anordnung  der  Abfindung  und  die  Festsetzung  der  Abfindungssumme  erfolgt  durch
das  Hauptamt.

(2)  Die  Direktivbehörden  können  sich  allgemein  oder  für  Brauereien  mit  größerem  Betriebsumfange
  die  Genehmigung  dieser  Maßnahmen  vorbehalten.

(6)  Die  Abfindung  geschieht  in  der  Regel  für  die  ganze  Dauer  des  Rechnungsjahrs,  kann
aber  auch  einen  Teil  davon  umfassen.

4)  Die  Abfindungssumme  ist  nach  dem  voraussichtlichen  Verbrauch  an  steuerpflichtigen  Braustoffen
  zu  bemessen.  Vor  der  Festsetzung  ist  der  Brauer  zu  hören.

(5)  Ergibt  sich  während  der  Dauer  der  Abfindung,  daß  die  Abfindungssumme  um  mehr  als
ein  Fünftel  zu  hoch  oder  zu  niedrig  bemessen  ist,  so  kann  für  den  Rest  der  Abfindungszeit
eine  anderweitige  Festsetzung  stattfinden.

g  80.

(1)  Die  Abfindungssumme  wird  in  monatlichen  Teilbeträgen  am  letzten  Tage  des  Monats
fällig.  Beträgt  der  auf  einen  Monat  entfallende  Teil  weniger  als  5  Mark,  so  tritt  die  Fälligkeit
  erst  am  letzten  Lage  des  Vierteljahrs  ein.

(2)  Die  Teilbeträge  sind,  soweit  nicht  Stundung  bewilligt  ist  (§s§  28  ff.),  spätestens  am  siebenten
Tage  des  auf  den  Tag  der  Fälligkeit  folgenden  Monats  einzuzahlen.

Genossenschaftsmählen.


Anordnung  der  Absindung
  und  Festsetzung

  der
Abfindungssumme.

Jahlung  der
Abfindungssumme.
        <pb n="452" />
        Endgültige  Abrechnung.


Abfindung  der
Essigbereitung.

Verzeichnis  der
angeordneten
Absindungen.

Befugnisse  der

Aussichtsbeamten.

—  434  —

6  81.
(1,  Nach  Ablauf  der  Abfindungszeit  findet  eine  endgültige  Abrechnung  statt.
(2)  Das  Hauptamt  kann  auch  während  der  Dauer  der  Abfindung  die  endgültige  Abrechnung
anordnen.  Es  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Sicherheit  des  Steuereingangs  befährdet  erscheint.
(83)  Der  Brauer  darf  endgültige  Abrechnung  verlangen:

a)  bei  einer  wesentlichen  Anderung  der  Gesetzgebung  über  die  Brausteuer,
b)  beim  Wechsel  der  Person  des  Brauers,

T)  bei  einer  mindestens  einen  Monat  andauernden  Betriebseinstellung,

d)  beim  Aufgeben  des  Brauereibetriebs.

(1)  Die  Anordnung  des  Hauptamts  (Abs.  2)  ist  dem  Brauer  mittels  eingeschriebenen  Briefes
oder  durch  Verhandlung  mitzuteilen.  Der  gleichen  Form  bedarf  der  an  das  Hauptamt  zu
richtende  Antrag  des  Brauers  (Abs.  3).

(5)  In  beiden  Fällen  ist  anzugeben,  für  welchen  Zeitpunkt  abgerechnet  werden  soll.

(6)  In  der  Anordnung  des  Hauptamts  ist  ferner  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  in  welcher
Art  die  Brausteuer  künftig  zu  entrichten  ist.

(7  Hat  der  Brauer  die  endgültige  Abrechnung  beantragt,  so  darf  der  Brauereibetrieb  erst
fortgesetzt  werden,  nachdem  das  Hauptamt  über  die  nach  der  Abrechnung  stattfindende  Art  der
Steuerentrichtung  entschieden  hat.  .  ·

(8)  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  hat  die  Hebestelle  die  Gesamtsumme  der  von  dem
Brauer  gezahlten  Steuerbeträge  (Sp.  24  des  Brausteuer-Gegenbuchs)  mit  dem  Steuerbetrage  zu
vergleichen,  der  nach  §  6  des  Gesetzes  für  die  während  der  Abfindungszeit  verwendeten  steuerpflichtigen
  Braustoffe  zu  entrichten  war  (Sp.  20  oder  22  des  Brausteuer-Gegenbuchs).  Ein  zu
wenig  eingezahlter  Betrag  ist  von  dem  Brauer  innerhalb  einer  Woche  bar  nachzuzahlen,  ein  etwa
zu  viel  eingezahlter  Betrag  dem  Brauer  zu  erstatten.

(9)  Die  Erstattung  kann  versagt  werden,  wenn  bezüglich  der  richtigen  Führung  des  Einmaischungsbuchs
  durch  den  Brauer  begründete  Zweifel  vorhanden  sind.

5*  82.
Die  Bestimmungen  der  §§  79  bis  81  finden  auf  die  steuerpflichtige  Essigbereitung  entsprechende
  Anwendung.  Ist  mit  der  Essigbereitung  eine  Bereitung  von  Bier  verbunden,  so  hat
sich  die  Abfindung  auf  beide  Betriebsarten  zu  erstrecken.

83.

Die  Hauptämter  haben  der  Direktivbehörde  alljährlich  bis  zum  1.  Mai  ein  Verzeichnis
der  für  das  laufende  Rechnungsjahr  angeordneten  Abfindungen  und  der  festgesetzten  Abfindungssummen
  vorzulegen  und  spätere  Anderungen  oder  Ergänzungen  sofort  mittels  eines  Nachtragsverzeichnisses
  anzuzeigen.

Vierter  Abschnitt.
Bestimmungen  für  die  Aussichtsbeamten  und  Hebestellen.
Zu  §  34  des  Gesetzes.
s  84.

(1)  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Braustoffe,  die  Würze,  die  Hefe  und  das  Bier  auf
ihre  Beschaffenheit  zu  prüfen  und  Proben  davon  zur  Untersuchung  zu  entnehmen.  Sie  haben
das  Recht,  in  allen  Brauereien  die  Vorräte  an  Malzschrot  und  die  in  die  Brauerei  eingebrachten
Zuckermengen  (5  25  Abs.  4  des  Gesetzes)  vor  der  Einmaischung  zu  verwiegen,  das  gesamte  Brauverfahren
  bis  zur  Abgabe  des  fertigen  Bieres  sowie  die  Führung  der  in  der  Brauerei  ausliegenden
Bücher  zu  überwachen  und  die  gewonnene  Würze  oder  das  gewonnene  Bier  zu  vermessen.
        <pb n="453" />
        —  435  —

8  85.

Bei  der  Beaufsichtigung  der  Brauereien  haben  die  Aufsichtsbeamten  hauptsächlich  darũber
zu  wachen,  daß  keine  Braustoffe  zur  Bierbereitung  verwendet  werden,  die  nicht  vorher  in  der
vorgeschriebenen  Weise  gebucht  worden  sind,  daß  ferner  keine  unzulässigen  Stoffe  bei  der  Bierbereitung
  verwendet  werden,  daß  die  Verwendung  von  Zucker  nur  bei  der  Bereitung  obergärigen
Bieres  stattfindet,  daß  die  steuerpflichtigen  Braustoffe  nur  an  den  dazu  bestimmten  Orten  und  in
den  gesetzlich  zulässigen  Mengen  aufbewahrt  werden,  daß  nur  an  den  angezeigten  Tagen  und
Stunden  eingemeischt,  hierbei  keine  andere  Sorte  und  keine  größere  Menge  von  Braustoffen,  als
angemeldet  oder  im  Einmaischungs=  oder  Steuerbuch  eingetragen  ist,  verwendet  und  keine  größere
als  die  angezeigte  Biermenge  gezogen  wird.

86.

(1)  Die  mit  der  Beaufsichtigung  der  Einmaischungen  in  den  auf  Brauanzeige  steuernden
Brauereien  beauftragten  Beamten  haben  von  den  angemeldeten  Einmaischungen  in  diesen
Brauereien  durch  Einsicht  des  Brausteuer-Gegenbuchs  fortdauernd  Kenntnis  zu  nehmen  und  die
Kenntnisnahme  durch  Eintragung  ihres  Namens  in  die  dafür  vorgesehene  Spalte  zu  bescheinigen.

(2)  Sie  haben  sich,  soweit  nicht  andere  Dienstgeschäfte  entgegenstehen,  pünktlich  zu  jeder
angemeldeten  Einmaischung  in  der  Brauerei  einzufinden,  daselbst  nach  vorgängiger  Prüfung  der
Betriebsräume  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  die  am  angezeigten  Orte  berchigetinenen  Braustoffe
ihrer  Beschaffenheit  nach  zu  der  angemeldeten  Bierbereitung  verwendet  werden  dürfen,  sie
in  ihrer  Gegenwart  verwiegen  und  einmaischen  zu  lassen  und  dem  weiteren  Brauverfahren  unter
sorgfältiger  Beobachtung  der  dabei  beschäftigten  Personen  möglichst  so  lange  unausgesetzt  beizuwohnen,
  bis  eine  Zumaischung  mit  Vorteil  nicht  mehr  aus  führbar  ist.

G)  Eine  vollständige  Uberwachung  des  Brauverfahrens  hat  auch  in  den  Brauereien,  die  der
Vermahlungssteuer  unterliegen,  und  in  den  Abfindungsbrauereien  —  in  letzteren  auch  eine  amtliche
  Verwiegung  der  Braustosse  —  von  Zeit  zu  Zeit  stattzufinden.  Von  der  amtlichen  Nachverwiegung
  des  durch  die  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen  gegangenen  Malzes  in  Brauereien,
  die  der  Vermahlungssteuer  unterliegen,  ist  ohne  besonderen  Anlaß  abzusehen.

(400)  Mit  der  Einmaischung  der  Braustoffe  darf  erst  begonnen  werden,  nachdem  die  Verwiegung
  der  sämtlichen  vorgefundenen  Braustoffe  beendet  ist.

87.

Die  Richtigkeit  der  Anmeldung  des  Bierzugs  (§  625)  ist  in  allen  Brauereien,  die  Bier
unter  Inanspruchnahme  der  Brausteuervergütung  ausführen,  ferner  in  den  Abfindungsbrauereien
und  in  denjenigen  auf  Brauanzeige  steuernden  Brauereien,  in  denen  die  Einmaischungen  nicht
oder  nicht  ausreichend  haben  überwacht  werden  können,  tunlichst  häufig  durch  amtliche  Vermessung
nachzuprüfen.  In  den  Brauereien,  die  der  Vermahlungssteuer  unterliegen,  und  in  denjenigen
auf  Brauanzeige  steuernden  Brauereien,  in  denen  die  Einmaischungen  ausreichend  überwacht
worden  sind,  können  diese  Nachprüfungen  auf  gelegentliche  Einzelfälle  beschränkt  werden;  sie  sollen
jedoch  in  keiner  Brauerei  ganz  unterbleiben.

*l"88.

Bei  Brauereien,  die  Zucker  verwenden,  haben  sich  die  Aufsichtsbeamten  an  der  Hand  der
Anleitung  (Anlage  A)  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Beobachtung  des  Gärungsverlaufs  oder  durch
Untersuchung  der  Kräusen  oder  der  Hefe  zu  überzeugen,  ob  diejenigen  Sude,  bei  denen  Zucker
verwendet  wird,  mit  obergäriger  Hefe  angestellt  worden  sind.

g  88.
(1)  Bei  der  amtlichen  Verwiegung  der  Braustoffe  bleiben  Gewichtsteile,  die  100  Gramm
nicht  erreichen,  außer  Betracht  (§5  5  Abs.  1  des  Gesetzes).

(2)  Ein  gegen  die  angemeldete  Menge  sich  ergebendes  Mindergewicht  bleibt  für  die  Steuerberechnung
  unberücksichtigt.  Ein  100  Gramm  erreichendes  oder  übersteigendes  Mehrgewicht  ist
von  dem  Beamten  mittels  einer  besonderen,  von  dem  Brauer  mit  zu  unterzeichnenden  Eintragung
in  die  für  die  Eintragungen  des  Brauers  bestimmten  Spalten  des  Einmaischungs-  oder  SteuerlÜberwachung

  des
Brauereibetriebs.

Verfahren  bei  der
amtlichen
Verwiegung  der
Braustofee.
        <pb n="454" />
        amtlichen  Ermittebei

  der
lung  des  Bierzugs.

Eintragung  des
Prüfungsbesundes.

Muster  16.

Muster  11.

—  436  —

buchs  nachzutragen  und  von  der  Hebestelle  bei  der  nächsten  Steuerberechnung  oder,  wenn  eine
solche  im  laufenden  Vierteljahre  nicht  mehr  stattzufinden  hat,  in  einer  besonderen  Steuerberech--nung
  bei  der  Rückgabe  des  Buches  in  Ansatz  zu  bringen.

(8)  Ubersteigt  die  vorgefundene  Mehrmenge  Malz  10  vom  Hundert  oder  die  vorgefundene
Mehrmenge  Zucker  5  vom  Hundert  der  gesetzlich  zulässigen  Menge  (§  18  Abs.  3  und  §  25  Abf.  4
des  Gesetzes),  so  hat  der  Beamte  außerdem  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  diese  mit  einem
Auszug  aus  dem  Einmaischungs=  oder  Steuerbuche  der  Hebestelle  zu  übersenden,  die  beide
Schriftstücke  an  das  Hauptamt  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  abzugeben  hat.

*  90.

(1)  Findet  die  amtliche  Ermittelung  des  Bierzugs  (§  87)  statt,  ehe  der  Hopfen  aus  der
Würze  entfernt  oder  letztere  bis  auf  mindestens  200  C  abgekühlt  worden  ist,  so  ist  zur  Vergleichung
  mit  der  Enmeldung  die  vorgefundene  Menge  in  abgekühlte,  vom  Hopfen  befreite  Würze
(Bierzuybier)  durch  einen  Abzug  umzurechnen,  der  beträgt,

wenn  sich  der  Hopfennoch
  in  der  nicht  mehr  in
Würze

ürz  der  Würze

·  befindet,  befindet,

bei  nicht  unter  436000  12  v.  H.  8  v.  H.

bei  weniger  als  48  aber  nicht  unter  460  C  11  v.  H.  7  v.  H.

O  -  .  44  -  s480010v.H.  6  v.  H.

-  -43-  -  .  4000  9  v.  H.  5  v.  H.

-  40  .3700  8  v.  H.  4  v.  H.

"  a  37  -  2  -  3300  7  v.  H.  3  v.  H.

*  "  *  33  r  1  "  290  0  6  v.  H.  2  v.  H.

29  é.  2500  5  v.  H.  1  v.  H.

"%  -  .  25=  -  -  20%  C  4½  v.  H.  ½  v.  H.
-  -  200C  4  v.  H.  —

der  vorgefundenen  Menge.

(2  Weicht  die  so  berechnete  Bierzugmenge  von  der  angemeldeten  um  mehr  als  10  vom
Hundert  ab,  so  ist  die  völlige  Abkühlung  der  Würze  auf  17½0%  C  abzuwarten  und  die  Nachmessung
  zu  wiederholen.  Erst  wenn  sich  auch  bei  der  wiederholten  Nachmessung  ein  Unterschied
von  mehr  als  10  vom  Hundert  gegenüber  der  Anmeldung  ergibt,  ist  zur  Einleitung  eines  Strafverfahrens
  gemäß  §  47  Abs.  2  Ziffer  4  des  Gesetzes  zu  schreiten.

(63)  Zur  Ermittelung  des  Durchschnittsverbrauchs  steuerpflichtiger  Braustoffe  zu  einem  Hektoliter
  Bier  in  Ausfuhrbrauereien  und  für  sdie  statistischen  Anschreibungen  der  Biererzeugung  sind
die  angemeldeten  Bierzugmengen  durch  Abzug  von  9  vom  Hundert  in  verkaufsfertiges  Bier  umzurechnen.


8  91.

(1)  Die  Aufsichtsbeamten  haben  das  Ergebnis  ihrer  Prüfungen  in  die  in  der  Brauerei
ausliegenden  Bücher  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  und  der  Anleitung  zum  Gebrauch  einzutragen.


(2)  Das  Ergebnis  der  Verwiegung  ist  sofort  nach  ihrer  Beendigung,  die  Art  und  Zeitdauer
der  weiteren  Prüfungen  (Überwachung  der  Einmaischung  usw.)  erst  unmittelbar  vor  dem  Verlassen
  der  Brauerei  in  das  Einmaischungs=  oder  Steuerbuch  einzutragen.

(3)  Bei  jedem  Besuch  einer  der  Vermahlungssteuer  unterliegenden  Brauerei  ist  der  Stand
des  Zählwerkes  im  Mahlbuche  zu  vermerken.  .  «

(4)  In  jeder  Brauerei  ist  ein  Aufsichtsbuch  nach  Muster  16  auszulegen,  in  das  die
Prüfungsergebnisse  für  den  Fall  einzutragen  sind,  daß  ein  anderes  Buch  nicht  vorhanden  ist.

ls  92.
(1)  Die  den  Aufsichtsbeamten  unmittelbar  vom  Brauer  oder  von  der  Hebestelle  zugestellten

Anumeldezettel  (§  68)  sind  von  den  Beamten  in  ein  nach  Muster  17  zu  führendes  Merkbuch  ein-
        <pb n="455" />
        —  437  —

en,  mit  der  laufenden  Nummer  dieses  Buches  zu  versehen  und  bei  der  nächsten  Anwesenheit
in  der  Brauerei  mit  den  Eintragungen  des  Brauers  im  Einmaischungsbuche  zu  vergleichen.  Die
erfolgte  Vergleichung  ist  auf  dem  Anmeldezettel  zu  vermerken.

(D  Stellt  sich  bei  der  Vergleichung  heraus,  daß  die  Angaben  über  die  zu  verwendenden  steuerpflichtigen
  Braustoffmengen  im  Einmaischungsbuch  und  im  Anmeldezettel  verschieden  sind,  oder
ergeben  sich  andere  Abweichungen  zwischen  den  Eintragungen  im  Einmaischungsbuch  und  dem
Anmeldezettel,  die  nicht  sofort  einwandfrei  aufgeklärt  werden,  so  hat  der  Beamte  eine  Verhandlung
aufzunehmen  und  diese  mit  dem  Anmeldezettel  und  einem  Auszug  aus  dem  Einmaischungsbuche
der  Hebestelle  zu  übersenden.

(6)  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  ist  das  Merkbuch  mit  den  Anmeldezetteln  der  Hebestelle
als  Beleg  zum  Einmaischungsbuche  zu  übersenden.

Zu  §  37  des  Gesetzes.
g  83.
Am  Eingange  jeder  Hebestelle  ist  eine  Bekanntmachung  anzuschlagen,  aus  der  die  ordent-  Bekanntmachung  der
lichen  Geschäftsstunden  ersichtlich  sind.  Dienststunden.
94.

(1,  Über  die  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  in  den  einzelnen  Brauereibetrieben  verwendeten  Buchfahrung  der
Malz-  und  Zuckermengen,  die  für  die  Steuerberechnung  maßgebende  Gesamtmenge  steuerpflichtiger  Hebestellen.
Braustoffe,  das  sich  danach  berechnende  Brausteuersoll  und  die  darauf  bar  oder  durch  Abgabe
von  Stundungsanerkenntnissen  entrichteten  Beträge  sowie  die  hergestellten  Biermengen  führt  die
Hebestelle  ein  Brausteuer-Gegenbuch  nach  Muster  18.  Muser  18.

()  In  einem  Anhange  zum  Brausteuer-Gegenbuche  sind  Anschreibungen  über  die  von  den
Haustrunkbrauern  (58  16  bis  22)  verbrauchten  steuerpflichtigen  Branstoffe,  die  von  ihnen  herge-  Vuster  19
stellten  Biermengen  und  gezahlten  Steuerbeträge  zu  machen.  ——  —

(6)  Bei  der  Hebestelle  ist  außerdem  in  vierteljährlichen  Abschnitten  ein  Brausteuer-Einnahmebuch
  nach  Muster  20  zu  führen.  Wuster  20

Fünfter  Abschnitt.
Statistik.
*  95.

()  Die  Hebestellen  haben  dem  Hauptamte  bis  zum  sechsten,  die  Hauptämter  der  Direktiv-=  Bierteljährliche
behörde  bis  zum  neunten,  die  Direktivbehörden  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  Nachweisungen.
zwölften  Tage  der  Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober  unter  Verwendung  eines  Vordrucks
nach  Muster  21  die  während  des  vorhergegangenen  Vierteljahrs  in  den  Brauereien  ihres  Bezirkes  Muster  21
verbrauchten  Malz=  und  Zuckermengen  sowie  die  im  gleichen  Zeitraume  hergestellten  Biermengen—
anzuzeigen.  Die  Angaben  sind  den  Brausteuer--Gegenbüchern  zu  entnehmen.

(2)  In  der  im  Monat  Juli  zu  erstattenden  Anzeige  für  das  1.  Vierteljahr  ist  außerdem  auf
einer  besonderen  Linie  der  Braustoffverbrauch  und  die  hergestellte  Biermenge  der  Haustrunkbrauer
im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  zu  vermerken.

(6)  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  diesen  Anzeigen  Zusammenstellungen  über  den
Braustoffverbrauch  und  die  Herstellung  von  Bier  im  Gebiete  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.

g  86.

(1)  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  eine  Nachweisung  über  den  Bestand  Jahrliche  Nachder
  Brauereien,  den  Braustoffverbrauch,  die  Biererzeugung  und  den  Ertrag  der  Bierabgaben  nach  weisungen.
Muster  22,  ferner  eine  Nachweisung  über  den  Braustoffverbrauch  usw.  der  einzelnen  Brauereiarten  Muster  22.
nach  Muster  23  und  endlich  eine  Zerlegung  der  Zahl  der  im  Betriebe  gewesenen  Brauereien  Muster  290
nach  dem  Gesamtverbrauch  an  steuerpflichtigen  Braustoffen  nach  Muster  24  aufzustellen  und  mit  Muster  27—
einem  Begleitberichte  bis  zum  1.  August  der  Direktivbehörde  einzureichen.  —

70
        <pb n="456" />
        Vergũtung  der

—  438  —

(0  Die  Direktivbehörde  hat  aus  diesen  Aufstellungen  Hauptnachweisungen  für  das  Gebiet
des  betreffenden  Bundesstaats  (in  Preußen  für  den  Direktivbezirk)  zusammenzustellen  und  diese
mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum  1.  September  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  einzusenden.

97

8  97.
Die  Fepleilbrriche  der  Hauptämter  und  Begleitschreiben  der  Direktivbehörden  sind
namentlich  auf  folgende  Punkte  zu  erstrecken:

1.  Ursachen  der  gegen  das  Vorjahr  vermehrten  oder  verminderten  Biererzeugung.

Einfluß  der  Witterung,  herrschender  Krankheiten,  größerer  Arbeitseinstellungen
oder  Arbeiterentlassungen,  der  Ernteergebnisse,  der  Marktpreise  für  Gerste,  Weizen,
Hopfen  und  Zuckerstoffe,  des  Wettbewerbes  von  Wein,  Branntwein,  bierähnlichen
und  sogenannten  alkoholfreien  Getränken  usw.  auf  den  Bierverbrauch.  Z

2.  g  gier  Abnahme  des  Verbrauchs  süddeutscher  und  ausländischer  Biere  und  ihre

rsache.

3.  Stand  der  Bierbrauerei  des  Bezirkes  im  allgemeinen;  Beschaffenheit  und  Güte  des
gewöhnlichen  Bieres  unter  Angabe  des  durchschnittlichen  Braustoffverbrauchs  zu  je
einem  Hektoliter  und  des  durchschnittlichen  Alkoholgehalts  jeder  Biersorte.  Herstellung
  edlerer  oder  besonderer,  unter  einem  eigenen  Namen  bekannter  Biere  und
Angabe  des  diesen  etwa  eigentümlichen  besonderen  Bereitungsverfahrens.

.Zu=  oder  Abnahme  der  Zahl  der  Brauereien,  namentlich  der  kleineren,  und  Ursache
dieser  Vorgänge.  .  .
Wahrnehmungen  über  eine  etwaige  Verschiebung  des  Absatzes  der  kleinen  und  mittleren
  Brauereien  einerseits  und  der  Großbrauereien  anderseits  und  deren  Ursache.

Durchschnittspreise  der  verschiedenen  Bierarten  bei  der  Abgabe  aus  den  Brauereien.
Veränderungen  in  den  Ausschankpreisen  der  Wirte.  r'

.  Einbfluß  ges  Verbrauchs  von  Zuckerstoffen  bei  der  Bierbereitung  auf  den  Malzverbrauch.


Bierausfuhr  aus  dem  Brausteuergebiete.

Namentliche  Angabe  der  zusammengehörigen  Brauereien  (§  6  Abs.  6  des  Brausteuergesetzes)
  und  der  von  ihnen  zusammen  verbrauchten  Braustoffmengen.  (Diese
Angaben  sind  nur  von  der  Amtsstelle  zu  machen,  in  deren  Bezirke  die  größte  der
zusammengehörigen  Brauereien  liegt  —  zu  vergleichen  §  24  1  der  Ausführungsbestimmungen.)
  -

OOOLIOOIA

§98.

(1)DasKaiserlicheStatistischcAmthatausdenNachweifnngennnddenBegleitfchteibentd
Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.

(2)  Bei  der  Anfertigung  der  Zusammenstellungen  für  das  Rechnungsjahr  1909  sind  die  Angaben
  über  die  Biererzeugung  im  Brausteuergebiete  während  früherer  Jahre,  die  zum  Teil  Bierzugsbier,
  zum  Teil  verkaufsfertiges  Bier  darstellen,  durch  Abzug  von  9  vom  Hundert  auf  verkaufsfertiges
  Bier  umzurechnen.

Sechster  Abschnitt.
Sonstige  Bestimmungen.

g  99.
Für  die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Brausteuer  und  der  Ubergangsabgabe  von  Bier

Verwaltungskosten.  werden  jedem  Bundesstaate  5  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen

Besugnisse  des
Reichskanzlers.

Roh-Solleinnahme  vergütet.
8  100.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  diesen  Bestimmungen  beigegebenen  Muster  sowie  die
Anlagen  A  und  6  im  Bedürfnisfalle  zu  ändern  und  neue  Anlagen  und  Muster  einzuführen.
        <pb n="457" />
        —  439  —

Stenerhebestele:  Moerder.  Muster  1
(Ausf--Best.  16).

Aumeldung
(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)
des  (Stand,  Bor-  und  Zuname)  Besifzers  Karl  Schulz

in  (Wohnort,  soweit  erforderlich  Langerwisch
auch  Strabe  und  Hausnummer)  Nr.  14

über  die  Bereitung  von  Haustrunkbier.

In  meinem  Haushalt  und  lediglich  für  meinen  Hansbedarf  werden  jährlich  etwa  4  mal
—  und  zwar  zu  HBing#ten,  eu  Johunsi  und  3  mal  in  der  Ern###e:eit  —  jedesmal  ungefähr  200  Liter
Haustrunkbier  hergestellt.  Ich  gebrauche  zu  jedem  Gebräu  etwa

½  Kilogramm  Malz,

"  gemahlenen  Zucker,
[l  OD  Zuckercouleur,
12  Hopfen,
8  getrochnete  Machholderbeeren,

4  pfelschalen

sowie  etwas  Gewürz  und  die  nötige  obergärige  Hefe.  Ich  beanspruche  die  Ermäßigung  der  Brausteuer
  auf  4  Mark  für  den  Doppelzentner  steuerpflichtiger  Braustoffe  und  beantrage  mich  hinsichtlich
der  Steuer  erstmalig  für  das  Rechnungsjahr  1909  und  nach  dessen  Ablaufe  für  noch  weitere  vier
Rechnungsjahre  abzufinden.

Ich  handle  nicht  mit  Bier.

TLangertrisch,  den  10.  Juk  1909.

(nterschrifi)  arl  Schuleæ,
Besitzer.

Anleitung  mm  Gedbranche.

1.  Anspruch  auf  die  Ermäßigung  der  Brausteuer  auf  4  Mark  für  den  Doppelzentner  steuerpflichtiger  Braustoffe.
haben  Personen,  die  obergäriges  Bier  nur  für  ihren  Hausbedarf  bereiten,  wenn  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen
Braustoffe  in  einem  Rechnungsjahre  nicht  über  5  Doppelzentmer  beträgt.  Es  ist  verboten,  Bier,  das  unter  Inanspruchnahme
  der  Steuerermäßigung  hergestellt  ist,  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.  Bierverkänser
  haben  auf  die  Ermäßigung  keinen  Anspruch.

2.  Obergäriges  Bier  ist  Bier,  zu  dessen  Bereitung  obergärige  Hese  —  Preßhefe,  Backhefe,  Hefe  aus  Brennereien
oder  obergärigen  Brauereien  —  hbenußzt  worden  ist.
Eortsenuus  siehe  Seite  4.)

70
        <pb n="458" />
        —  440  —

1.  Steuerfestsetzung  für  das  Rechnungsjahr  1909.
Nach  der  Anmeldung  soll  im  Rechnungsjahr  1909  noch  eitbeimal  gebraut  te#den,  tcohes  jedesma!
12  kg  Malz  und  6  kg  Zucker  zur  Verwendung  kommen,  zusammen  also  24  kg  Malz  und  12  kg  Zucker.  Von
letzterem  bleiben  steuerfrei  (§§  2  Abs.  3  und  5  Abs.  4  des  Gesetzes)  6  kg,  der  Rest  von  6  kg  ist  als  9  kg
Malz  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  steuerpflichtige  Gesamtmenge  der  Braustoffe  beträgt  mithin  93  kg.
Die  Brausteuer-Abfindungssumme  für  das  Rechnungsjahr  1909  wird  daher  auf  1,50  Mark
festgesetzt,  die  innerhalb  14  Tagen  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei  der  unten

bezeichneten  Hebestelle  einzuzahlen  sind.  “
Werder,  den  10.  Juli  1909.  Königliches  Zollamt  1.  ½  Nr-Srger)
  (Anterschrift)  Tehmann
abdruck  2  k.

 

2.  Steuerfestsetzung  für  das  Rechnungsjahr  1910.

Auf  Grund  des  nebenstehenden  Verbrauchs  im  Rechnungsjahr  1909  und  der  obigen  Anmeldung
wird  die  Brausteuer-Abfindungssumme  für  das  Rechnungsjahr  1910  hiermit  auf.  5,30  Mark
festgesetzt.  Der  Betrag  ist  innerhalb  14  Tagen  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei
der  unten  bezeichneten  Hebestelle  einzuzahlen.

h

—M
Werder,  den  10.  April  1910.  Königliches  Zollame  1.  *75  *
Stempel.)  TLTehmonn
abdruck  4  E.

 

3.  Stenerfestsetzung  für  das  Rechnungsjahr  191.
Auf  Grund  des  nebenstehenden  Verbrauchs  im  Rechnungsjahr  19  0  wird  die  Brausteuer-Abfindungssumme

  für  das  Rechnungsjahr  1911  hiermit  auf  ..  ....  .  ..  ..  ..  .  ..  ...  .  ..  .  ..  2,60  Mark
festgesetzt.  Der  Betrag  ist  innerhalb  14  Tagen  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei  w.
der  unten  bezeichneten  Hebestelle  einzuzahlen.  ast  *
Werder,  den  8.  April  1911.  Königliches  Zollame  7.  vegů
(Sew)  Tebmann
abdruck  zZ.  E.

 

4.  Stenerfestsetzung  für  das  Rechunugsjahr  109
ans  Grund  des  nebenstehenden  Verbrauchs  im  Rechnungsjahr  19..  wird  die  Brausteuer-Abfindungssumme
  für  das  Rechnungsjahr  19..  hiermit  auf  ..  ....  ...  .  .........  ..  .  .  ..  Mark
festgesetzt.  Der  Betrag  ist  innerhalb  14  Tagen  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei
der  unten  bezeichneten  Hebestelle  einzuzahlen.
,  den  19  Königliches

Stempelabdruck


 

5.  Steuerfestsetzung  für  das  Rechnungsjahr  19.

Auf  Grund  des  nebenstehenden  Verbrauchs  im  Rechnungsjahr  19.  .  wird  die  Brausteuer-Abfindungssumme
  für  das  Rechnungsjahr  19..  hiermit  auf  ..  ...  .  .  .  .  ..  ..  .......  .  .  ..  Mark
festgesetzt.  Der  Betrag  ist  innerhalb  14  Tagen  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei
der  unten  bezeichneten  Hebestelle  einzuzahlen.

,  den  19  Königliches

Stempelabdruck
        <pb n="459" />
        441

 

————————.—  Von  der  Schestelle  anshufallen.

 

 

 

  
  
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——————  s  Dazn  wurden  verwendet  Vamensbeischrit  Die  Vrauseu  1  bezahlt  —  Namensworden
  meiner  Zucker  und  des  Herstellers  Brau=  beischrift
am  —  ar  zur  Bef  r  das  steuer-  des  Hebe-Nonat
  und,von  Zasbmnittel!  der  Michiigkett  hech.  am  Mart  -  beamten  als
Jahr  —  —  —  2  *  der  Eintragung  jahr  buchs  Quittung
ĩ  1  -  5  6  7  8  o  10  11
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lwAWHIIEIIO  9—  4  6  5  Schule  19091%  Juli  1  30]  16  Lehmunn
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————  .
        <pb n="460" />
        —  442  —

3.  Steuerpflichtige  Braustoffe  sind  alle  Arten  von  Malz  und  Zucker,  auch  die  aus  Zucker  hergestellten  Farbmittel
wie  Zuckercouleur.  Bei  der  Steuerberechnung  wird  das  Gewicht  des  Malzes  voll  angesetzt;  von  dem  Gewichte  des  Zuckers
und  der  aus  Zucker  hergestellten  Farbmittel  leibt  so  viel  auber  Ansatz,  als  der  vierte  Teil  des  Gewichts  des  verbrauchten
Malzes  ausmacht,  der  Rest  kommt  mit  dem  Anderthalbfachen  in  Ansatz.

4.  Das  Nechnungsjahr  läuft  vom  1.  April  des  einen  bis  zum  31.  März  des  folgenden  Kalenderjahrs.
aoß  erh  Borübergehend  angenommene  Arbeiter  oder  Dienstleute  werden  zum  Haushalte  gerechnet,  wenn  sie  dort
oft  erhalten.

 

 

 
 

hat  die  Anmeldung  (Seite  1)  ausgefüllt  und  unter- 


 
 
  
 
  
  
 
 
 
 
 
  
 

schrieben  in

über  die  Menge  des
schätzungsweise  nach
wenn  es  die  Witterung
Sude  etwas  mehr  oder  weniger
Bier  als  angemeldet  ziehen,  ohne
Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen
8.  Die  in  der  Anmeldung
Hefe  verwendet  und  das  hergestellte
der  Anmelder  nicht  mit  Bier  handelt,
rechts  auf  die  Steuerermäßigung  und,  wenn
geten  Entgelt  abgegeben  wird,  oder  daß  der
eilung  des  Staseersahren-  zur  Folge
ie  Hebesielle  setzt  den  ffar  das  Rechnungosahr  ober  den  noch  nicht  abgelaufenen  Teil  des  Mechnungsiahr
u  zahlenden  e-Hekelte  unveränderlich,  also  mit  Ausschluß  einer  Nach-  oder  Rückzahlung,  fest  und  gibt  die  eine  A
2  ung  der  Anmeldung  mit  der  Steuerfestsetzung  dem  Anmelder  zurück.  Der  Steuerbelrag  ist  sofort  oder  innerhalb  *
14  Tage  unter  Widervorlegung  der  Anmeldung  bei  der  Gebestelle  einzuzahlen,  die  den  Empfang  des  Geldes  auf
Seite  8  in  den  Spalten.  bis  11  bescheinigt.
zurückerhaltene  end  ist  von  dem  Anmelder  sorgfältig  ausfubewahren.  Bei  jeber  Herttelung  von
eebee  v6  2—.  ihm  das  Gewicht  des  verbrauchten  Malzes  und  Zuckers,  einschließlich  der  aus  Zucker  hergestellten
arbmittel  wie  Luclercouleur  und  die  Menge  des  gewonnenen  Haustrunks  —  letztere  nach  Schätzung  —  auf  Seite  3
in  die  Spalten  1  wie  6  einzutra  ahen.
en  im  Laufe  eines  Rechnungsjahrs  Umstände  ein,  durch  welche  die  Anwendung  des  ermäßigten  Steuersatzs
  gesetlich  "6  eschlossen  ist  —  das  selht  Kodh  Autergerige  Hefe  zum  Anstellen  des  Haustrunkbiers  verwendet  werden,
oder  überschreitet  die  Gesamtmenge  der  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  die  Grenze
von  5  Doppelzentnern  (Ziffer  7),  oder  ain  Haustrunkbier  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abgegeben
  oder  sonst  ein  Verkauf  oder  Ausschank  von  Bier  eröffnet  werden  —,  oder  verzichtet  der  Brauer  auf  die  weitere
*er  ellung  von  Sanstaurkbier  un  ermäßigten  Steuersatze,  so  ist  dies  der  Hebestelle  innerhalb  14  Tagen  unter  Rückreichung

  der  Soe  orest
12.  n  —  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  ist  die  —  nuaufgefordert  der  Hebestelle
  zur  ’Sr  er  Stener  für  das  neue  Nechunugsjahr  wieder  vorzuleg
ie  Herstellung  bet  Fhäummthie  ohne  vorherige  Anmeldung  und  #  #ahlung  sowie  das  Unterlassen
die  Eintralke  oder  die  unrichtige  Eintragung  einer  Haustrunkbereitung  auf  Seite  3  der  ##meldune  (ogl.  Ziffer  10)  wird
als  Brausteuerdefraudation  bestraft.

 
 

an
        <pb n="461" />
        Muster  2
(Ausf.-Best.  26).

Beispiele

für  die  Prüfung  der  richtigen  Erhebung  und  die  Festsetzung  etwa  zuviel  oder  zuwenig
  erhobener  Brausteuerbeträge  bei  zusammengehörigen  Brauereien,  die  in  verschiedenen
  Hebebezirken  liegen.

Beispiel  1.  Brauerei  A  im  Hebebezirke  X,  Brauerei  B  im  Hebebezirke  X  und  Brauerei  0
im  Hebebezirke  2  bilden  im  Sinne  des  §&amp;amp;  6  Abs.  6  des  Brausteuergesetzes  einen  Brauereibetrieb.  Die
Verteilung  der  nach  den  einzelnen  Staffelsätzen  zu  versteuernden  Braustoffmengen  (5  252  der  Ausf.-Best.)

hat  nach  dem  Berhältnisse  von  2  zu  40  zu  250  stattgefunden.

kommen  nicht  in  Frage.
Nach  den  eingegangenen  Auszügen  aus  den  Brausteuer-Gegenbüchern  sind  versteuert  worden:

Steuervergünstigungen  für  Zucker

 

 

 

 

 

 

 

von  Brauereit  von  Brauerei,  von  Brauerei  won  den  9  Braue-B

  reien  zusammen

zum  Satze  von  14.4  2,%00  d2  34/%  dr  214  dz  —..
-  15  !t-  171,0  1  070  1  250,00
-  s16-  10,oo-  204,oo-  1  286  1  50000

18  14,00  274,00  1  712.  2  000,00

"  "  .  20  126,11%  3212,588  25  314  28  653%  -
zusammen  161  1½  4zz3  895,5  29596  dzs33  653  d

Wie  aus  der  letzten  Spalte  zu  ersehen  ist,  sind  im  ganzen  zu  den  einzelnen  Staffelsätzen  genau

  die  in

also  nicht  stattzufinden.

8  6  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Mengen  versteuert  worden.

Ein  Ausgleich  hat

·  Beispiel  2.  Brauerei  A  im  Hebebezirke  X  und  Brauerei  B  im  Hebebezirke  7  bilden  im
Sinne  des  5  6  Abs.  6  des  Gesetzes  einen  Brauereibetrieb.  Der  voraussichtliche  Braustoffverbrauch
ist  zu  1200  und  1  800  dz  angenommen,  die  zu  den  einzelnen  Staffelsätzen  zu  versteuernden  Braustoffmengen
  daher  im  Verhältnisse  von  2  zu  3  auf  die  beiden  Brauereien  verteilt  worden.  Steuervergünstigungen

  für  Zucker  kommen  nicht  in  Frage.
Nach  den  eingegangenen  Auszügen  aus  den  Brausteuer-Gegenbüchern  sind  versteuert  worden:

 

von  Brauerei
A

von  Braueret
B

won  beiden  Brauereien
  zusammen

 

 

 

 

 

zum  Satze  von  14  .4  100  da  150  dz  250  d2
-  15  600  750  1250
é.  16  500  900  1  400
18  —  100  100
zusammen  1  100  dr  1  900  dz  3  000  dz
        <pb n="462" />
        —  444  —

Wie  sich  aus  der  letzten  Spalte  ergibt,  sind  100  dz  zum  Satze  von  16  X&amp;amp;  zu  wenig,  dagegen  zum
Satze  von  18  .#Kx  zu  viel  versteuert  worden  und  zwar  von  der  Brauerei  B.  Diese  Brauerel  hat  also
100  K  16  =  1  600  A  zu  wenig,
dagegen  100  X  18  =  1  800  4  zu  viel,
im  ganzen  also  200  .K  zu  viel  gezahlt.

Die  Hebestelle  #  hat  ihr  diese  200  .X  herauszuzahlen  oder  von  ihrer  Steuerschuld  abzusetzen.

Beispiel  3.  Brauerei  A  im  Hebebezirke  X,  Brauerei  B  im  Hebebezirke  V  und  Brauerei  0
im  Hebebezirke  2  bilden  nach  §  6  Abs.  6  des  Gesetzes  einen  Brauereibetrieb.  Der  voraussichtliche
Braustoffverbrauch  ist  zu  1000,  1500  und  2  500  dz  angenommen,  die  zu  den  einzelnen  Staffelsätzen
zu  versteuernden  Braustoffmengen  daher  im  Verhältnisse  von  2  zu  3  zu  5  auf  die  drei  Brauereien
verteilt  worden.  Steuervergünstigungen  für  Zucker  kommen  nicht  in  Frage.

Nach  den  eingegangenen  Auszügen  aus  den  Brausteuer-Gegenbüchern  sind  versteuert  worden:

 

 

 

 

von  Brauerei  von  Brauerei  von  Brauerti  von  den  8  Braue-A

  B  C  reien  zusammen
zum  Satze  von  14  4  50  ds  75  d  125  d2  250  d4z
"  -  r“  15  -  250  ·  375  *  625  r  1  250  -
-  16  =  300  450  750.  1  500
-  -  .  18  245=  600  1  000.  1  845.
v  -  2  20  "  —  45  i“  330  2  375
zusammen  845  dz  1545  dr  2  830  dz  5225  dz

 

 

 

Wie  sich  aus  der  letzten  Spalte  ergibt,  sind  im  ganzen  155  dz  zum  Satze  von  18  .&amp;amp;  zu
wenig  und  zum  Satze  von  20  .K  zu  viel  versteuert  worden.  Die  Brauerei  A  kommt,  da  sie  zum
Satze  von  20  X  überhaupt  nicht  gesteuert  hat,  für  den  Ausgleich  nicht  in  Betracht.  Zwischen  der
Brauerei  B  und  der  Brauerei  C  ist  die  zu  dem  Satze  von  18  .4&amp;amp;  mehr  und  zum  Satze  von  20  MA

weniger  zu  versteuernde  Menge  nach  dem  für  die  erstmalige  Verteilung  der  Bran  en
Verhältuis,  also  nach  dem  Verhältnisse  von  3  zu  5  zu  verteilen.  Es  hätte  hiernach

festgesetzten  »  »
dieBraueretBbstsztlzunddIequueketc96,-7zdzzumSahevon18Æn1ehrundznmSatze
von20-«wenigekzuversteuern.TajedochdieBrauereiBnurimganzea4öckzzumSatzevon
20  versteuert  hat,  so  kann  bei  ihr  auch  der  Ausgleich  nur  hinsichtlich  dieser  Menge  und  muß  hinsichtlich
  des  Restes  von  110  dz  bei  Brauerei  C  stattfinden.

Es  hat  also:
Brauerei  B  45  K  18  —  810  X  zu  wenig  und
45  Xx  20  =  900  zu  viel,
im  ganzen  mithin  90  KX  zu  viel;
110  XK  18  =  1980  A  zu  wenig  und
110  Xx  20  =  2200  .  zu  viel,
220  X  zu  viel

Brauerei  C

im  ganzen  also

gezahlt.
Von  der  Hebestelle  sind  an  die  Brauerei  B  90  ,  von  der  Hebestelle  2  an  die  Brauerei  C
220  .  Steuer  herauszuzahlen  oder  von  der  Steuerschuld  der  betreffenden  Brauerei  abzusetzen.
        <pb n="463" />
        Anmerkung.  Daß  hiermit  die  Steuererhebung  richtig  gestellt  ist,  ergibt  die  folgende  Gegenüberstellung:



445

Nach  den  Brausteuer-Gegenbüchern,  also  vor  dem  Ausgleiche,  sind  versteuert  worden:

 

 

 

 

 

 

 

 

von  der  Brauerei  von  der  Brauerei  von  der  Brauerei  von  den  3  Branc-A
  B  6  reien  zusammen
zum  Satze  von  14  M  .  .  ...  50  dz  75  dz  125#  dz  250  d2
-  -  15  -  ..  ...  250  375—  625  1250
O"n  -  16  300  450  750.=  1  500
-  -  -  16  245  600  1  000  1  845
-  -  20  —  45  330  375
zusammen  845  dz  1545  dz  2  830  dz  5  220  dx
Die  Steuer  hiervon  beträgt:
zum  Satze  von  1  .  ...  700  4  1  050  .#  1  750  4  3500  4
-  -  "  15  3  700.  5625—  9375  18  750•
-  -  „  16  4800  7200  12  000  24  000.
-  -  1S8  4410  10  800  18  000.  33210
-  -  -  20  —  900s  6600s  7500
zusammen  13  660  4  25  575  A  47  725  4#  86  960  4

Dagegen  waren  zu  versteuern:

 

 

 

 

 

 

 

 

von  der  Brauerei  von  der  Brauerei  von  der  Brauereisvon  den  3  Branc-A
  B  C  reien  zusammen
zum  Satze  von  14  M  .  .  ...  50  dz  75  02  125  dz  250  dz
-  -  .  150  250  -  375  —..  1250
"b  -  16  -.  .  ...  300  450  750  a  1  500
-  -  "  168  245—  615  1110  2000
·  20-.....  —  —  220s  220
zusammen.  8145  d2  1  545  dz  2  830  dz  5220  d2
Die  Steuer  hiervon  beträgt:
zum  Satze  von  14146  700  A  1  000  4  1  750  4  3  500  4
-  -  150  3  750  5  625.  9  375=  18  750.
-  -  16  .  .  ...  4800  7200  12  000  24  000  =
.  18  4410.  11  610  19  980  36  000
-  -  20  —  —  44  4  400
zusammen  13  660  +  25  485  A  47  505  4##  86  650  4

Der  Ausgleich  hatte  also,  wie  geschehen,  durch  Zurückzahlung  von  90  A  an  Brauerei  B  und
220  X  an  Brauerei  C,  im  ganzen  310  AM,  zu  erfolgen.

Beispiel  4.  Brauerei  A  im  Hebebezirke  X  und  Brauerei  B  im  Hebebezirke  7  bilden  einen
Brauereibetrieb.  Der  voraussichtliche  Braustoffverbrauch  ist  angenommen  worden  bei  der  Brauerei  A  zu
170  dz  Gerstenmalz  zu  obergärigem  Biere  und  70  d2  Zucker,  bei  der  Brauerei  B  zu  80  dz  Weizenmalz
zu  obergärigem  und  735  dz  Gerstenmalz  zu  untergärigem  Biere.

71
        <pb n="464" />
        —  446  —

Da  nach  der  Annahme  die  zur  Verwendung  kommende  Zuckermenge  nicht  mehr  als  26  vom
Hundert  der  in  beiden  Brauereien  zusammen  bei  der  Herstellung  von  obergärigen  Bieren  zur  Verwendung
  kommenden  Malzmenge  (170  +  80  =  250  de2)  betragen  wird,  so  sind  gemäß  §&amp;amp;  14  der  Ausführungsbestimmungen
  von  der  Gesamtmenge  von  70  d:  Zucker  für  die  Verteilung  der  von  den  beiden
Brauereien  nach  den  einzelnen  Staffelsätzen  zu  versteuernden  Mengen  37/6  dz  außer  Betracht  zu  lassen,
25  dz  mit  12,5  dz  und  der  Rest  von  7),  dz  Zucker  mit  7,,  dz  anzusetzen.  In  die  Verteilung  werden
also  statt  70  dz  Zucker  nur  20  dz  und  gemäß  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  statt  80  dz  Weizenmalz  nur  64  d2
eingesetzt.  Die  steuerpflichtige  Gesamtmenge  der  Braustoffe  würde  also  bei  Brauerei  A  190  dz,  abgerundet
  200  dz,  bei  der  Brauerei  B  799  dz,  abgerundet  800  dz  betragen.  Die  Verteilung  der  von
den  beiden  Brauereien  nach  den  einzelnen  Staffelsätzen  zu  versteuernden  Mengen  erfolgt  mithin  nach
dem  Verhältnisse  von  1  zu  4.

Nach  den  eingegangenen  Auszügen  aus  den  Brausteuer-Gegenbüchern  sind  verwendet  und  versteuert
  worden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

verwendet  4  versteuert  *
Walz  zu  —  davon  zum  Sathe  von  erhobener
Von  der  obergärigen  Bieren,  uner-  —*  Steuer-Brauerei
  —#  #  gärigen  Zucker  sim  ganzen  14  A16  16  A  I18  .  20  betrag
Weizen-]  anderes  Vieren
malz  Malz
1fd  —————————  4
#  2  2  4  E  5  6  U  7  6  Ö  9  10  11  12
·  s
—  190  —  75  205  50  155  —  —  —  3025
B  50  —  7000  —  710.  200  b40  —+—  —  10  800
Zusammen  50  6  180  700,  75  25  250  695  —  18  925

 

 

 

 

 

l

Da  die  Malzverwendung  zu  obergärigen  Bieren  in  beiden  Brauereien  nur  230  dz  betragen
hat,  so  finden  die  Steuervergünstigungen  für  Brauzucker  (§  5  Abs.  3  des  Gesetzes  und  §  14  der  Ausführungsbestimmungen)
  nur  auf  299/1  =  57,5  dz  Zucker  Anwendung,  während  der  Rest  von  17,/8  dz  mit
dem  Anderthalbfachen  seines  Gewichts,  also  mit  26,-5  dz  zur  Versteuerung  heranzuziehen  ist.  Von  den
steuerbegünstigten  57,5  dz  Zucker  bleiben  37,6  dz  gemäß  §  14  der  Ausführungsbestimmungen  ganz  außer
Betracht,  der  Rest  von  20  dz  ist  mit  dem  halben  Gewicht,  also  mit  10  dz  einzusetzen.  Die  in  der
Brauerei  A  verwendeten  75  dz  Zucker  sind  mithin  für  die  Versteuerung  gleich  26/25  +  10  -365  d2
Malz  zu  rechnen,  und  es  sind  von  der  Brauerei  A  im  ganzen  180  +  36,5  =  216,,  dz  Braustoffe  zu
versteuern.  Hiervon  fallen  50  dz  unter  den  Staffelsatz  von  14  4  und  166,,5  dz  unter  den  Staffelsatz
von  15  A.  Brauerei  A  hatte  also  im  ganzen  3  193,75  AX  Brausteuer  zu  entrichten.  Sie  hat  gezahlt
für  50  dz  zum  Satze  von  14  X“  und  155  dz  zum  Satze  von  15  .X,  zusammen  3  025  M  Steuer.
Es  sind  mithin  von  ihr  für  11/5  dz  zum  Satze  von  15  4  durch  die  Hebestelle  168,75  .4  Steuer
nachzuerheben.

Brauerei  B  hat  die  richtigen  Mengen  zu  den  richtigen  Sätzen  versteuert.  Sie  hat  also  weder
Steuer  nachzuzahlen  noch  solche  Mrückzuerhalten.
        <pb n="465" />
        Stenerhebebezirk:  Werder.  Muster  3
Nr.  7  der  Brauereirolle.  (Ausf.-Best  §  36).

Nr.  1  der  Belege.

Nachweisung

der

Räume  und  Gefäße  usw.  der  Bierbrauerel  des  Jorann  Walsleben
zu  Neuenkirchen.

Anleitung  ium  Gebrauche.

Der  Brauer  —  diese  Nachweisung  spälestens  acht  Tage  vor  dem  Anfange  des  Betriebs  seiner  neu  errichtelen
Brauerei  in  doppelter  Aussertigung  der  Hebestelle  einzureichen  und  darin  nach  Maßgabe  des  Vordrucks:
a)  auf  den  beiden  äußeren  Seilen  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Geräte  und  zum  Betriebe  der  Braucrei
einschließlich  der  Gärräume,  ferner  den  Aufstellungsort  der  Wagen  unter  Angabe  ihrer  Tragfähigkeit  und  der
Art  und  Zahl  der  Gewichte,  zulrefsendenfalls  den  Ausstellungsort  der  Malzsteuermühle  und  der  selbsttäligen
Verwiegungsvorrichtung,  und  endlich  den  Aufbewahrungsort  für  die  Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker,
5)  auf  der  inneren  Seite  in  den  Spalten  1  bis  3  alle  Maisch-,  Koch-,  Kühl-  und  Gärgefäße,  insbesondere
die  Bier,  Sammel=  (sogenannte  Stell-  und  dergleichen)  Bottiche,  und  zwar  jedes  Gefäß  einzeln,  genau  und
vollständig  anzugeben  und
c)  die  Nachwelsung  am  Schlusse  mit  Tagesangabe  und  Namensunterschrift  zu  vollziehen.

2.  Auf  Erfordern  der  Steuerbehörde  ist  ein  Grundriß  aller  Brauereiräume  unter  Einzeichnung  der  Gerätestellung
und  der  Nohrleitungen  für  -  und  Bier,  bei  Aufstellung  einer  Malzsteuermühle  außerdem  eine  genaue  Beschreibung
und  Zeichnung  der  Mühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  sowie  der  Einrichtungen,  die  zur  Beförderung
des  vermahlenen  Malzes  bis  zum  Sudhause  dienen,  und  der  Räume,  die  es  dabei  durchläuft,  doppelt  einzureichen.

8.  Der  Ort  für  die  Aufstellung  der  Wage,  der  Malzsteuermühle  und  der  selbstlätigen  Verwiegungsvorrichtung
sowie  für  die  Aufbewahrung  des  Malzschrots  und  Zuckers  unterliegt  der  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs.

4.  Die  Braupfanne  und  die  Kessel  einerseits  und  die  übrigen  Gefäße  anderseits  sind  unter  sich  mit  fortlaufenden
Nummern  zu  bezeichnen.

5.  Der  Brauer  erhält  die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung  mit  der  amtlichen  Bescheinigung  versehen  zurück
und  hat  sie  an  dem  vom  Oberkontrolleur  bestimmten  Orte  auszubewahren,  den  Beamten  zugänglich  zu  halten  und  vor
Beschmutzung  und  Beschädigung  zu  schützen.

6.  Im  Laufe  des  Betriebs  kann  die  Einreichung  einer  neuen  Nachweisung  von  der  Steuerbehörde  gefordert  werden.

 

 

Der  zur  Brauerei  gehörigen  Gebäude

Bemerkungen
Benennung  Lage

 

|
I.  Fin  Brauhaus  Linsenstrabe  Nr.  68  auf  dem  Hofe
2.  Fine  Mãleerei  Ebendascllst
8.  Ein  Gärkeller  Vor  dem  neuen  Tore,  an  der  Straße  rechils

 

71“
        <pb n="466" />
        —  448  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Gefäße  Zu=  und  Abgang
Zugang  Abgang
1  "
venemung  Num-)  Raum-  Bescheinigung  VescheinigunnBemerkungen
merHPehalt  Ta  der  Richtigkeit  Ta  der  Richtigkeit
9  seitens  9  seitens
des  Beamten  des  Beamten
——  —  Liter  —  ———  I
1  2  a  1  b  6  7
Braupfanns  2655  21.  Sehuelse,  ein  größerer
Deegleiehen  42445  April  Zollaufæeher.  Bra#essel  ange-!—
  14%/%%  190  schasft.
Desgleichen  2  30%
Seigerboitich  9000
Desgleichen  4%%10  "„  !
·-·  +  ·  »m.««i-s,!sc-me«e,Kasuscisiyyxkzisc
new-Mei-  6  19/7  Zollaukfpeber.  —  ——
Gatrbotkech  :20%%0  Ü  il  NMXTWW  ge-Desgleiclen
  89  2040  s  tcorden.
Desgleichen,  9)  2010  l
Desgleichen  102%  1
Desqgleichen  11%  %%%  1§
————  2060
Desleichen,  135%200%
Desleiclen  144
r
Gesehen  und  unter  Nr.  7  der  Brauereirolle  ein-  amt.
getragen.  «  ,
(Unterschrift.)

Werde,,  den  16.  Jar##tar  19  10.

Geprüft  und  richtig  befunden  (oder  wwie  geschehen,

berichtigt.).

Iede#-,  den  18.  Jamr  1910.

 

Zur  Vermessung  des  gewonnenen  Bieres  ist  das  N  J.
Gefäß  (Kühlschiff)  Nr.  6  bestimmt.  COberzolkonfrolleur.
Nachtrag.
Lraulcessel  1  4015  6.  Mai  8chuektze,
1910  Zollau/beer.  6
        <pb n="467" />
        —  449  —

 

 

 

 

Der  Gefäße  Zu=  und  Abgang
Zugang  /  Abgang
Num=  Roum-  Bescheinigung  7  .Bescheinigung  Bemerkungen.
Benennung  #  ··«  »  «
mer  gehalt  Tag  der  Richtigkeit  Tag  der  Richtigkeit
seitens  seitens
#*  Liter  des  Beamten  des  Beamten
1  213  p1m—  2

5  Q  6  7  8
        <pb n="468" />
        —  460  —

Der  Wagen,  Malzsteuermühlen  und  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen

 

 

 

Zahl  —  6  Bemerkungen.
Tragfähigkeit  Aüfstellungsort
und  Benennung  ofähis  nach  Zahl  fstellung
und  Art
Eine  Prückensayhe  1000  79  145  1)  Der  Maischraum  des  Besichtigt  und  genehmigt.
1  42  „  Branhauses
441  „  Wercker,  den  19.Jamia#  190.
Geekmüiilile  mit  Male-  —  1  d  1o  1K0  Der  zeste  Bocden  bet  «
Mwyagechwnos  dem  Brauhause  V.  N.
Oberzollkontrolleur.
l
i  l

 

 

 

Aufbewahrungsort  des  Malzschrots
und  des  Zuckers  Bemerkungen.

 

Malzschwot,  Der  Maischvarem  des  Bruuhauses  zurschemdem  Nach  Besichtigung  der  Räumlichkeiten  ge-Maischbostich

  iund  dem  Strapenfenster.  nehmigt.
SZucker.  Die  æieite  Kammer  reckter  Hand  im  Flur  des
Wohnhatises.  Werder,  den  19.  Januar  1910.

Farbebier.  Derselbe  Raum.

MN.  J.
Oberzollkontrolleur.

 

 

Für  die  Richtigkeit  vorstehender  Nachweisung:
Wenenkirchen,  den  15.  Jankar  19  10.

Johann  Wal###ben,
Trauercibesikzcr.
        <pb n="469" />
        —  461  —

Muster  4
Stenerhebebezirk:  Werder.  (Ausf.-Best.  §  39).
Nr.  7  der  Brauereirolle.  Nr.  der  Belege.
Anderungsanzeige.
Der  Unterschriebene  zeigt  an,  daß  in  seiner  Braneres
J.  die  Maisclibottiche  Nr.  6  vund  7  a#tsser  Cebrascch  kommen,
2.  ein  neites  Klbiscnauysl  .
Aeiemurchen,  den  4.  Au##  7910.
Joh.  Wulsleben.

Die  vorstehende  Anzeige  ist  heute  abgegeben  worden.

Herd#er,  den  4.  -LDrf  1910.

–.  amt.
(Stempelabdruck.)  (Unlerschrift.)

Bemerkungen  der  Aussichtsbeamten.
Die  alten  Maischbottiche  Nr.  5  und  7  mit  je  1200  Liter  Raumgehalt  sind  aus  der
Brauerei  entfernt  worden.
.  Das  neue  eiserne  Kühlschiff  ist  laut  Anlage  zu  4000  Liter  Raumgehalt  vermessen
und  erhält  die  Nummer  23.
Werder,  den  S.  4%  1.

—

#

Cbersollkonfzollsur.  Zollaa#eber.

1)  Die  unterzeichnete  Stelle.  bescheinigt  die  heute  erfolgte  Meldung  der  oben  angegebenen  Braupfannen
  zum  Zugange.

,  den  #eeeen  19

i  Zur  Benutzung  bei  Versendung  von  Braupsannen  in  einen  anderen  Hebebezirk.
        <pb n="470" />
        —

#

S

—

—  452  —

Auleitung  zum  Gebrauche.

Der  Brauer  hat,  wenn
a)  neben  den  bisher  angemeldeten  Gebäuden  oder  Räumlichkeiten  oder  statt  solcher  andere  für  die  Brauerei
bestimmt,  oder
b)  Maisch-,  Koch-,  Kühl-,  Gärgefäße,  sowie  Bier-,  Sammel=  (sogenannte  Stell=  oder  dergleichen)  Bottiche  neu
angeschafft  oder  die  vorhandenen  abgeschafft,  geändert  oder  in  einen  anderen  Raum  gebracht  werden,
die  Anderungsanzeige,  in  zwei  Ausfertigungen  ausgefüllt,  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  nach  der  Anderung  der
Hebestelle  einzureichen.

Inhaber  von  Brauereien,  sowie  Personen,  die  Braupfannen  verfertigen  oder  Handel  damit  treiben,  müssen,  bevor

sie  die  Pfannen  aus  ihren  Händen  geben,  dies  unter  Angabe  des  Namens,  Standes  und  Wohnorts  des  Empfängers,
der  Hebestelle  ihres  Wohnorts  mittels  dieser  zweifach  auszuferligenden  Anderungsanzeige  anzeigen.

Der  Brauer  kann  die  Anderungsanzeige  auch  zu  der  ihm  obliegenden  Aumeldung  einer  Anderung  der  Aufflellungsorle

der  Wage,  der  Malzsteuermühle  oder  der  selbstlätigen  Verwiegungsvorrichtung  sowie  der  für  die  Aufsbewahrung  der
Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker  bestimmien  Orle  benußen.  Er  mußh  sie  dann  aber  in  doppelter  Ausferligung
vor  der  Anderung  der  Orte,  die  nur  mit  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs  erfolgen  darf,  einreichen.

Der  Brauer  erhält  die  eine  Ausfertigung  mit  der  Bescheinigung  der  Hebestelle  versehen  zurück  und  hat  sie  bei  dem
Brauereibelegheft  aufzubewahren.  Die  Anderungen  —  der  Aufstellungsorte  der  Wage,  der  Malzsteuermühle  oder
der  selbstitätigen  Verwiegungsvorrichtung  und  der  Aufbewahrungsorte  des  Malzschrots  und  Zuckers  nur,  sofern  der
Oberkontrollcur  sie  genehmigt  hat  —  werden  von  den  Aufsichtsbeamten  in  die  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße
eingetragen.
        <pb n="471" />
        —  453  —

Steuerhebebezirk:  Werder.  Muster  5

w

*

—2

(Ausf.-Best.  8  42).

Brauereirolle.

Anleitung  zum  Gedranche.
Far  jiede  Brauerei  ist  eine  besondere  Abteilung  anzulegen.  Die  Abteilungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern,  die
Rolle  ist  mit  einem  nach  der  Buchstabenfolge  geordneten  Namensverzeichnisse  zu  versehen.

.Sobald  die  Nachweisung  der  Näume  und  Gefäße  einer  neu  errichteten  Brauerei  bei  der  Hebestelle  eingeht,  trägt  diese

in  die  sofort  zu  eröffnende  Abteilung  der  Rolle  den  Namen  der  Vrauerei  und  ihres  Besitzers  sowie  des  etwa  bestellten
Betriebsleiters  (5  35  der  Ausf.-Best.)  ein.  Die  Nummern,  Benennungen  und  der  Raumgehalt  der  Gefäße  werden
auf  Grund  der  vom  Oberkontrolleur  bescheinigten  Anmeldung  und  der  zugehörigen  Bermessungsverhandlungen  nachgetragen.

Beim  Wechsel  im  Besitz  ist  der  Name  des  bisherigen  Besitzers  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen,  der  Name  des  neuen
Besttzers  daneben  oder  darüber  zu  schreiben  und  das  Namensverzeichnis  zu  berichtigen.
Anderumgen  der  Räume  und  der  Gefäße  werden  auf  Grund  der  bescheinigten  Anderungsanzeigen  und  der  Vermessungsverhandlungen
  nachgetragen;  dabei  find  abgemeldete  und  geänderte  Gefäße  mit  roter  Tinte,  und  zwar  so  zu  streichen,
daß  die  ursprünglichen  Eintragungen  leserlich  bleiben  Die  geänderten  und  neu  hinzutretenden  Gefäße  werden  unter
der  letzten  Eintragung  nachgetragen.
In  Spalte  7  find  kurze  Bermerke  einzutragen  namentlich

#a)über  die  Ausstellungsorte  der  Wage,  der  Malzsteuermühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung,

b)  über  die  Aufbewahrungsorte  der  Vorräte  an  Braustoffen,

c)  ob  Zucker  verwendet  wird,  unter  Angabe  des  Tages  und  der  Belegnummer  der  darüber  abgegebenen

Erklärung,

4)  ob  regelmäbig  und  in  wleviel  Abteilungen  und  mit  welcher  Beschickung  nachgemaischt  wird,

e)  über  die  etwaige  Verpflichtung  zur  Vorauszahlung  der  Steuer,

()  über  den  Eintritt  eines  Besiywechsels,

9)  über  eine  etwaige  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit  mit  anderen  Brauereien.

Nicht  mehr  gültige  Bermerke  in  Spalte  7  find  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.

Wird  eine  Brauerei  gänzlich  abgemeldet,  so  ist  dies  in  der  Brauereirolle  zu  vermerken;  die  zugehörige  Abteilung  ist

mit  roter  Tinte  zu  durchkreuzen  und  das  Namensverzeichnis  zu  berichtigen.
Bleiben  zu  Brauereizwecken  geeignete  Braupfannen  zurück,  so  sind  sie  in  einen  Anhang  der  Brauereirolle
zu  übertragen.  »
72
        <pb n="472" />
        454

Abteilung  6
für  die  Hterbrauerei  des  Zohann  Walsleben  ʒzu  Werder.

 

Vorhandene  Brangefäße

 

 

 

 

 

Bestand  und  Zugang  Abgang
#E#  s  --.«-  Bemerkungen.
Der  Gefäße  AC  6
—  —  RBeleg-  Tag  Beleg-Nr.
  Benennung  Raumgehalt  nummer  ummer
Liter  ——  ·  „
1  2  8  4  5  6  7
"I  #

—8-B  80  .  Die  Wage  s#t  im  Maischnanme
2  —  4%%  %%%  %
INaischbottich  J30070  1  —  emn  Ber
2  Desgleichen  J000  1  1  —  9
eiherbotfich  2000  1  aah  ·  vom
4  Desgleichen  2010  1  cher  Steeeis  *

Huntacri  #eo  10.  Märe  1910  20  inder#sceiten  Kammer  Jechter
6  Desgleichen  3660  1  ———
7Gärbottich  2000  1  Das  geiconnene  Bier  wird
8  Desgleichen  2040  1  im  Gefũß  Nr.  6  vermessen.
5  Desgleichen  2010  1

10  Desgleichen  2000  1

11  Desgleichen  9000  1

12  Desgleichen  206E0  1

13  Despleichen  2005  1

14  Desgleichen  2015  1
1|0essel.  4  000  26
        <pb n="473" />
        Steuerhebebezirk:  Wercker.  Muster  6
(Ausf.-Best.  9  45).

Rachweisung

der

in  der  Brauereirolle  vermerkten  Anderungen.

3.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  1910.

Auleitung  zum  Gebrauche.

1.  Zu  Anfang  des  Bierteljahrs  ist  eine  Nachweisung  nach  dem  vorliegenden  Muster  zu  eröffnen  und  in  der
Vrauereirolle  aufzubewahren.  Sobald  eine  Anderung  in  der  Brauereirolle  angeschrieben  ist,  wird  sie  sofort  in  diese  Nachweisung
  eingetragen.

2.  Mit  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  die  Nachweisung  abgeschlossen,  von  der  Hebestelle  vollzogen  und  dem
Oberkontrolleur  bei  dessen  nächster  Anwesenheit  vorgelegt.

Der  Oberkontrolleur  hat  zu  prüfen,  ob  die  Anderungen,  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  stattgesunden  haben,
vollzählig  und  richtig  in  die  Nachweisung  und  in  die  Brauereirolle  eingetragen  und  vorschriftlich  belegt  worden  sind,  und
sodann  bie  nötigenfalls  zu  berichtigende  Nachweisung  zu  bescheinigen.

4.  Die  bescheinigte  Nachweisung  ist,  auch  wenn  sie  keine  Eintragung  enthält,  dem  Hauptamt  einzureichen.

5.  Die  Nachweisungen  sind  beim  Hauptamte  für  jeden  Hebebezirk  in  einem  besonderen  Heflte  zu  vereinigen  und
mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.

72°
        <pb n="474" />
        Abteilung
Tag
der  ·  Name  Benennung
der  DOlrt  der  Brauerei  .—
.  Brauerei-  des  Brauereibesitzers  der
Eintragung
rolle  Gefäße
1  2  8  4  5
18/10.  8  Werder  Jacoh  Hener  Braupfanne
30/10.  20  Neuenhagen  v.  Lochou  Grbottich
Desgl.
Desgl.
6/I1.  4  Woltersckor  Peter  Schmidt  —
10/17.  4  Desgl.  Derselbe  Bärmfab
13/19.  9  Werder  Jacob  Werner  —
Werder,  den  J7.  Jamttar  1910.
Königliches  amt.

(Unterschrift.)
        <pb n="475" />
        —  467  —

 

Anderung  der  Gefäße

 

 

 

inzugetreten  Im  Raumgehalte  geändert
Aus  Hinz  9  geh  gean  Sonstige,  nicht  die  Gefäße
geschieden  Jetziger  betreffende  Anderungen
Nr.  Raumgehalt!  Nr.  Raumgehalt
Nr.  Liter  Liter
6  7  6  9  10  11
—  —  —  7936
6  6  9  106
7  7  9900
8  6  9.05
—  —  —  —  —  Hat  als  Betriebsleiter  den  Braumeister  Miedrich
Scehulee  vom  1I.  Oktober  d.  Is.  ab  bestellt.
13

 

Geprüft  und  richtig  befunden.

 

M’erde,  den  4.  Januar  19  10.

 

 

Meldes  die  Versoendung  von  Stfärkertcker  zum
Bauen  an.

Der  Oberzollkontrolleur.

(Name.)
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        —  459  —

Mufter  7

(Ausf--Best.  5  48).

Vermessungsverhandlung  für  trochen  zu  vermessende  Vrauereigefäße.

Nummer  der  Vrauereirolle.  Nummer  der  Belege.

 

 

Verhardelt  den  ten  19

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brauerei  de

die  Vermessung  des
vorgenommen,  welche  die  Nummer  führen  soll.
Die  Vermessung  geschieht,  weil
Gegenwärtig  waren:
1.  von  seiten  der  Steuerbehörde:

2.  von  seiten  der  Brauerei:

Zunächst  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  daß  das  Gefäß  ganz  leer  war.
Die  Beschaffenheit  und  Form  des  Gefäßes  ist  folgende:

Unter  Beachtung  der  amtlichen  Anleitung  wurden  folgende  Maße  ermittelt:

1.  der  größte  obere  Durchmesser  ir  im  Lichten  beträgt:  em  m  mittlerer
2.  einste
3.  rößte  untere  "  ·  ,  ,  Durch-4.
  .  Reist=  efer:  em
5.  äußere  Umfang  des  Gesahes  oben  beträgt:  ·
6.  unten
7v  de  innere  Höhe  in  der  Mitte  beträgt:  mittlere
8.  an  den  Seitenwänden  "l  s  Höhe:  em
9.  äußere  -·  -

lfür  Gefäße,  deren  Seitenwände  gerade  Flächen  bilden:
1.  die  obere  Lange  an  der  einen  Seite  im  Lichten  beträgt:  em
2.  andern  "  -  mittlere
3.  untere  einen  -  :  -  änge:  em
4.  -  -  *  2  -  andern  "  2  —
        <pb n="478" />
        H.  die  obere  Breite  an  der  einen  Seite  im  Lichten  betraat:  em

6.  -  „  anden  -  mittlere

7.  untere  -  -  „  einen  -  -  Breite:  em
8.  andern  -*  "  1  .-9.

  7  innere  böt-  an  den  Seitenwänden  mittlere
10.  einst  ·  -  Höhe:  em.

Hierauf  wurde  mit  Zuzilsenahme  der  amtlichen  raseln  der  Naumgehalt  des  Gefäßes  ermittelt  zu:
Liter,  in  Worten:
Der  Steuerstempel  wurde

Die  Verhandlung  wurde  in  zwei  leichlautenden  Ausfertigungen  aufgestellt.  Nach  Prüfung
der  Raumgehaltsberechnung  durch  die  Hebestelle  wird  eine  der  beiden  Ausfertigungen  ungesäumt  dem
Brauer  ausgehändigt  werden.  Dieser  ist  verpflichtet,  den  ermittelten  Raumgehalt  von  Litern
nebst  der  Numm  auf  dem  Gefäße  spätestens  binnen  Tagen  nach  Empfang  der  Verhandlung
  zuresenh  verzeichnen  zu  lassen.

Verhandlung  wurde  in  beiden  Ausfertigungen  nochmals  vollständig  durchgelesen,  von
allen  Anwesenden  genehmigt  und  eigenhändig  unterschrieben.

Die  Raumgehaltsberechnung  geprüft  und

,  den  *  19

amt.
        <pb n="479" />
        —  461  —

Muster  8
(Ausf.-Best.  48).

Vermessungsverhandlung  für  trochen  und  naß  zu  vermessende
Brauereigefäße.

(Vermessung  mit  Wasser  von  unten  nach  oben.)

 

 

Nummer  der  Brauereirolle.  Nummer  der  Belege.
Verhandelt  den  ten  19
Augefangen  mittags  Uhr.

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brauerei  de

die  Vermessung  des  Gefäßes  vorgenommen,  in  dem  die  Menge  des  gezogenen  Bieres  ermittelt  werden
soll;  es  ist  dies  welche  die  Nummer  führen  soll.
Die  Vermessung  geschieht,  weil

Gegenwärtig  waren  unausgesetzt  während  des  ganzen,  nachstehend  dargestellten  und  ununterbrochen
  zu  Ende  geführten  Geschäfts:

1.  von  seiten  der  Steuerbehörde:
2.  von  seiten  der  Brauerei:

Zunächst  überzeugten  sich  alle  Anwesenden,  daß  das  Gefäß  ganz  leer  und  sein  Boden  so  eingelassen
  war,  daß  er  unvorsätzlich  nicht  verschoben  werden  kann.  Dann  prüften  sie  die  Beschaffenheit
des  Bodens,  ob  er  eben  oder  bauchig,  nach  oben  erhöht  oder  nach  unten  eingedrückt  sei,  oder  andere
Abweichungen  von  einer  ebenen  Fläche  habe;  es  fand  sich  in  dieser  Hinsicht,  daß

Die  sonstige  Beschaffenheit  und  Form  des  Gefäßes  ist  folgende:
        <pb n="480" />
        —  462  —

Die  Stellung  des  Gefäßes  bei  der  Vermessung  ist  folgende:

(Bemerkung.  Von  den  Vermessungsbeamten  ist  hierunter  eine  Handzeichnung  des  aeliae,  u  entwersen
und  dessen  Lage  durch  Vermessung  der  Entfernungen  des  Gefäßrandes  von  dem  Fußboden  oder  in
anderer  gee  Mreter  Weise  tunlichst  genau  zu  bestimmen.  Auch  ist  anzugeben,  ob  und  nach  welcher  Seite
das  Gefäß  Neigung  hat.  Bei  Abweichung  des  Gefäßes  von  der  wagerechten  Stellung  ist  der  höchst-  und
der  niedrigstgelegene  Punkt  des  Gefäßrandes  zu  bezeichnen.)

Hierauf  wurde  zur  trockenen  Vermessung  geschritten,  wobei  sich  folgendes  ergab:

1.  der  größte  obere  Durchmesser  in  im  Achten  beträgt:  em  m  tt
2.  kiänte  -  ur·
3.-groteuntere  -  -  -  ·  .
4.-klmf  messer:  #m
5.  äuhere  Umfans  des  Gefabes  oben  beträgt:
6.  unten  -
7.  die  innere  Höhe  in  der  Mitte  beträgt:  1  zhe  ittlere
8.  —  -an  den  heilemmänden  beträgt:  vs  em
9.  äühere  --  -

[fükGefäße,  deren  Sectenwande  gerade  Flächen  bilden:
1.  die  obere  Lange  an  der  einen  Seite  im  Lichten  beträgt:  em  it
2.  „  andern  -  -  mittlere
3.  untere  -  .  eine  -  Länge:  em
4.  -  -  *-  andern  2  I  s  -  -
5.-  obere  Brette  --  einän  --  -  -  -  ul
6.  -  .  anden  -  -  mittlere
7.  untere  OD  --  einen  -  -  Breite:  em
8.  anden  -
9.  großte  innere  Höhe  an  den  Seitenwänden  betriat  -  mittlere
10.  .  kleinste  --  -  -Höhe«  em.

Hiernach  wurde  mit  guhilfenchm-  der  amtlichen  Tafeln  der  Raumgehalt  dieses  Gefäßes  ermittelt
  zu:  Litern,  in  Worten

An  den  Stellen  des  Randes,  wo  die  Höhen  gemessen  waren,  wurde  der  Steuerstempel  deutlich

Sodann  wurde  zur  Vermessung  des  Gefäßes  mit  Wasser  geschritten,
soweit  dies  zur  Ermittelung  des  Bierzugs  notwendig  schien').  Hierzu  wurde  ein  geeichtes
wagerecht  gestellt  und  mit  kaltem  Wasser  bis  zum  5  gefüllt.

*)  Handelt  es  sich  um  eine  Vermessung  des  Gesamtinhalts  eines  Gefäßes  auf  nassem  Wege,  so  sind  die  Worte
„soweit  dies  zur  Ermittelung  des  Bierzugs  notwendig  schien“  zu  streich  hen.  Mit  dem  Einmessen  von  Wasser  ist  alsdann
forlzufahren,  bis  das  Wasser  beim  Ubergießen  eines  Lilers  überläuft.  Die  eingemessene  Literzahl  mit  —  Ausnahme  des
lepten  Liters,  bei  dessen  Zugiesien  das  Uberlaufen  eintrat  —.  bildet  alsdann  den  Inhalt  des  Gefäßes,  der  an  dem  Gefäße
zu  verzeichnen  ist.  Der  Vordruck  auf  Seite  3  ist  entsprechend  zu  ändern.
        <pb n="481" />
        463  —

·  Dieses  Wasser  wurde  sodann  ohne  Verlust  in  das  Gefäß  übergegossen,  mit  Hinzugießen  einzelner
Liter  und,  soweit  nötig  unter  Wiederholung  des  Verfahrens  sowie  mit  Zuhilfenahme  eines  geeichten

Zentimeterstabs  ermittelt,  daß  bei  einem  in  dem  Gefäße  vorhandenen,  bei  Punkt  vorstehender
Skizze  gemessenen  Wasserstande:
von  em  Liter  Wasser  von  em  Liter  Wasser

 

eingegossen  waren.
Die  Anwesenden  haben  sich  jeder  einzeln  von  der  Richtigkeit  dieser  Vermessungen  überzeugt.
Die  gegenwärtige  Verhandlung  ist  während  des  Vermessungsgeschäfts  fortlaufend  in  zwei  gleichlautenden
  Ausfertigungen  aufgestellt  worden.  Nach  Prüfung  der  Verhandlung  durch  die  Hebestelle  wird
eine  der  beiden  Ausfertigungen  ungesäumt  dem  Brauer  ausgehändigt  werden.  Dieser  ist  verpflichtet,
den  durch  die  trockene  Vermessung  ermittelten  Raumgehalt  von  Litern  nebst  der  Nummer
auf  dem  Gefäße  spätestens  binnen  Tagen  nach  Empfang  der  Verhandlung  vorschriftsmäßig  verzeichnen,
  ferner  innerhalb  des  gleichen  Zeitraums  einen  Maßstock  anfertigen  und  auf  diesen  die  in  der
Vermessungsverhandlung  festgestellte  Skala  in  der  Weise  übertragen  zu  lassen,  dlich  di
,  endlich  die
Verhandlung  selbst  in  dem  Beleghefte  der  Brauerei,  den  Maßstock  aber  an  dem  Orte  in  gutem  Zustand
aufzubewahren,  der  von  dem  Oberkontrolleur  hierfür  bestimmt  wird.  -
Außerdem  ist  der  Brauer  dafür  verantwortlich,  daß  das  Gefäß  in  der  bei  der  Vermessung  festgestellten
  Lage  erhalten  bleibt.  Unbeabsichtigte  Lageänderungen  sind  sofort  nach  ihrer  Wahrnehmung,
beabsichtigte  Lageänderungen,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  47  Abs.  4  der  Brausteuer-Ausführungsbestimmungen,

  innerhalb  der  nächstfolgenden  drei  Tage  der  Hebestelle  mittels  Anderungsanzeige  zu
melden.

73°
        <pb n="482" />
        —  464

Um  Uhr  mittags  ist  das  Vermessungsgeschäft  geschlossen  und  sofort  die  Verhandlung
  in  beiden  Ausfertigungen  nochmals  vollständig  derchgelesen.  von  allen  Anwesenden  genehmigt
und  eigenhändig  unterschrieben  worden.

Die  Inhaltsberechnung  geprüft  und

„,  den  *s7  19

amt.
        <pb n="483" />
        Muster  9
(Auss.-Best.  &amp;amp;  48)

Vermessungsverhandlung  für  trocken  und  nah  zu  vermessende  Gefäße.

(Vermessung  mit  Wasser  von  oben  nach  unten.)

 

 

Nummer  der  Brauereirolle.  Nummer  der  Belege.
Verhandelt  den  ien
Angefangen  mittags  Uhr.

Heute  wurde  in  der  hier  belegenen  Brauerei  de

die  Vermessung  des  Gefäßes  vorgenommen,  in  dem  die  Menge  des  gewonnenen  Bieres  ermittelt
werden  soll;  es  ist  dies  welche  die  Nummer  führen  soll.
Die  Vermessung  geschieht,  weil

Gegenwärtig  waren  unausgesetzt  während  des  ganzen,  nachstehend  dargestellten  und  ununterbrochen
  zu  Ende  geführten  Geschäfts:
1.  von  seiten  der  Stenerbehörde:

2.  von  seiten  der  Brauerei:

Zunächst  überzeugten  sich  alle  Anwesenden,  daß  das  Gefäß  ganz  leer  und  sein  Boden  so  eingelassen
  war,  daß  er  unvorsätzlich  nicht  verschoben  werden  kann.  Dann  prüften  sie  die  Beschaffenheit
des  Bodens,  ob  er  eben  oder  bauchig,  nach  oben  erhöht  oder  nach  unten  eingedrückt  sei,  oder  andere
Abweichungen  von  einer  ebenen  Fläche  habe;  es  fand  sich  in  dieser  Hinsicht,  daß

Die  sonstige  Beschaffenheit  und  Form  des  Gefäßes  ist  folgende:
        <pb n="484" />
        —  466  —

Die  Stellung  des  Gefäßes  bei  der  Vermessung  ist  folgende:

(Bemerkung.  Von  den  Vermessungsbeamten  ist  hierunter  eine  Handzeichnung  des  Gefäßes  zu  entwerfen
und  dessen  Lage  Ver  Vermessung  der  Entsernungen  des  Gefäßrandes  von  dem  Fußboden  oder  in
anderer  geeigneter  Weise  tunlichst  genau  zu  bestimmen.  Auch  ist  anzugeben,  ob  und  nach  welcher  Seite
das  Gefaß  Neigung  hat.  Bei  Abweichung  des  Gefäßes  von  der  wagerechten  Stellung  ist  der  höchstund
  der  niedrigstgelegene  Punkt  des  Gefaßrandes  zu  bezelchnen.)

Hierauf  wurde  zur  trockenen  Vermessung  geschritten,  wobei  sich  folgendes  ergab:

1.  der  größte  obere  Durchmesser  im  Lichten  beträgt:  em  ;

2.  *  nnle  "  *  -  s  -  k  incer

3.  größte  untere  -  ··
4.  Reinste  "  "O  --  -  messer:  em
5.  äußere  Umfang  des  Gefäßes  oben  beträgt:  -
0.  di  I  H  he  d  -  M  2  b  unten  -  2

.  die  innere  Höhe  in  der  Mitte  beträgt:  1  ittl
S8.  an  den  Seitenwänden  beträgt:  „uttlere
9.  äußerre  6Q  „Höhe:  em

für  Gefäße,  deren  Seitenwände  gerade  Flächen  bilden:

1.  die  obere  Länge  an  der  einen  Seite  im  Lichten  beträgt:  em

2.  -andern  -  -  -  mittlere

3.  untere  einen  Länge:  em
4.  I  ·  -  I  I  andern  2  -  2  ·

5.  .  obere  Breite  .  einen  -  -

6.  nanandern  -  -  mittlere

7.  .  untre  einen  -  -  Breite:  em
8.  —  -  -  =  andern  -  -  .1

9.  größte  innere  Höhe  an  den  Seitenwänden  beträgt:  1  mittlere
10.  .  kleinste  ---  ·  -  Höhe:  cm

Hiernach  wurde  mit  Zuhilfenahme  der  amtlichen  Tafeln  der  Raumgehalt  des  Gefäßes  ermittelt
  zu:  Liter,  in  Worten

An  den  Stellen  des  Randes,  wo  die  Höhen  gemessen  waren,  wurde  der  Steuerstempel  deutlich

Sodann  wurde  zur  Vermessung  des  Gefäßes  mit  Wasser  geschritten.  Hierzu  wurde  das
Gefäß  so  weit  mit  kaltem  Wasser  angefüllt,  daß  der  Wasserstand  auch  bei  voller  Ausnutzung  der
Brauereigeräte  von  dem  Stande  des  Bieres  nicht  überschritten  werden  wird').  Als  Stelle  an  der

?7)  Handelt  es  sich  um  die  Vermessung  des  Gesamtinhalts  eines  Gefäßes  auf  nassem  Wege,  so  sind  die  Worte
„daß  der  Wasserstand“  usw.  bis  „überschritten  werden  wird“  zu  ersetzen  durch  die  Borte:  daß  letzteres  an  dem  niedrigsten
Punkte  der  Seitenwand  überlief".  Die  bei  der  Vermessung  auf  nassem  Wege  ermittelte  Literzahl  ist  in  diesem  Falle  als
Inhalt  des  Gefäßes  an  demselben  anzubringen.
        <pb n="485" />
        —  467  —

die  Höhe  des  Wasserstandes  und  demnächst  des  gezogenen  Bieres  gemessen  werden  soll,  wurde  der  in
der  vorstehenden  Zeichnung  mit  bezeichnete,  in  einer  ebenen  Fläche  gelegene  Punkt  bestimmt;
dieser  Punkt  befindet  sich:

Die  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Punkt  wurde  auf  Zentimeter  festgestellt.

Sodann  wurde  in  ein

Nachdem  diese  Meßgefäß  wieder  völlig  entleert  war  „  wurde  unter  de  Benutzung  sowie  unter
Zuhilfenahme  des  Litermaßes  und  des  Meterstabes  das  Wasser  aus  dem  zu  vermessenden  Gefäße  von
abgelassen.
Auf  diese  Weise  wurde  —  die  Wasserstandshöhe  stets  bei  Punkt  gemessen  —  ermittelt,  daß:
vom  ien  bis  ien  Zentimeter  Liter  das  Gefäß  enthält  also  bei  einer  Wasser-.
  ·  -  .  standshöhe:
-  -  von  Zentimeter  Liter

*F

n
Wwe——-s

u  „  „

abgelassen  waren,
Die  Anwesenden  haben  sich,  jeder  einzeln,  von  der  Richtigkeit  dieser  Vermessung  überzeugt.

*

ae  e„ee  eren"  P
        <pb n="486" />
        —  468  —

Die  gegenwärtige  Verhandlung  ist  während  des  Vermessungsgeschäfts  fortlaufend  in  zwei
gleichlautenden  Ausfertigungen  aufgestellt  worden.  Nach  Prüfung  der  Verhandlung  durch  die  Hebestelle
  wird  eine  der  beiden  Ausfertigungen  ungesäumt  dem  Brauer  ausgehändigt  werden.  Dieser  ist
verpflichtet,  den  durch  die  trockene  Vermessung  ermittelten  Raumgehalt  von  Litern  nebst
der  Nummer  auf  dem  Gefäße  spätestens  binnen  Tagen  nach  Empfang  der  Verhandlung
  vorschriftsmäßig  verzeichnen,  ferner  innerhalb  des  gleichen  Zeitraums  einen  Maßstock  anfertigen
2“  auf  sdielen  die  in  der  Vermessungsverhandlung  festgestellte  Skala  in  der  Weise  übertragen  zu
assen,  da

endlich  die  Verhandlung  selbst  in  dem  Beleghefte  der  Brauerei,  den  Maßstock  aber  an  dem  Orte  in
gutem  Zustand  aufzubewahren,  der  von  dem  Oberkontrolleur  hierfür  bestimmt  wird.

Außerdem  ist  der  Brauer  dafür  verantwortlich,  daß  das  Gefäß  in  der  bei  der  Vermessung
festgestellten  Lage  erhalten  bleibt.  Unbeabsichtigte  Lageänderungen  sind  sofort  nach  ihrer  Wahrnehmung,
beabsichtigte  Lageänderungen,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  47  Abs.  4  der  Brausteuer-Ausführungsbestimmungen,
  innerhalb  der  nächstfolgenden  drei  Tage  der  Hebestelle  mittels  Anderungsanzeige  zu  melden.

Um  Uhr  mittags  ist  das  Vermessungsgeschäft  geschlossen  und  sofort  die  Verhandlung
in  beiden  Ausfertigungen  nochmals  vollständig  durchgelesen,  von  allen  Anwesenden  genehmigt  und  eigenhändig
  unterschrieben  worden.

Die  Inhaltsberechnung  geprüft  und

-  den  ien  19

amt.
        <pb n="487" />
        —  469  —

Buster  10
(Ausf.-Best.  9  59).

Zuckerverwendungsbuch

der
Brauerei  des  zu

für  das  Rechsungsjahr  19

Auleituns  mm  Gebrauche.

Das  Zuckerverwendungsbuch  ist  von  dem  Brauer  (Vetreebeleiter)  selbst  oder  von  seinem  der  Hebestelle  hierfür
ein  für  N  u  bezeichmenden.  Vertreter,  in  jedem  Falle  aber  unter  seiner  Verantwortlichkeit  zu  führ
r*s2r  der  Außenseite  *—  #  die  Art  der  Zuckerstoffe  anzugeben,  die  zur  Verbekeitunge  Vorräng  gehalten
werden.  S##en  verschie  Arten  Zucker  oder  ucker  und  Farbebier  zur  Bierbereikung  verwendet,  so  ist  für  jede  Art
eine  besondere  Abteilung  —  und  auf  der  Aubenseite  des  Buches  die  Seilenzahl  der  Abteilungen  zu  vermerken.
„Zugang"  ist  jede  Post  sosort  nach  der  Einbringung  in  die  Brauerei  einzutragen,  und  zwar  nach  dem
Neing  wiai  in  ganzen  und  sebmel  Kilogramm.  Jeder  Zugang  muß  an  den  über  den  Bezug  lautenden  Fakturen,  Frachtbrieiss
  usw.  belegt  län  e,  bei  dem  Buche  geordnet  aufzubewahren
4.  ist  gleichfalls  nach  dem  Reingewicht  in  6  zen  und  zehntel  Kilogramm  zu  buchen,  sobald  die
Siah  aus  du  t  sel  es  zur  Verwendung  bei  der  Hlerberslaun  sei  es  zu  anderen  Zwecken,  slattfindet.  Jede
Entnahme  #  anderen  Iwecken  als  zur  Bierbereitung  bedarf  der  verherigen  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs.
b.  Eine  Vorausversteuerung  des  Zuckers  beim  Eingang  in  die  Brauerei  ist  zulässig  und  wird  durch  Anschreibung
gesamten  auf  einmal  zur  Versteuerung  angemelbelen  Menge  mittels  besonderer  Eintragung  im  Einmaischungs=  oder
—  bewirkt.  die  erfolgte  Anschreibung  zur  Vorausversteuerung  ist  in  Spalte  10  Zugang  des  Zuckerverwendungsbuchs
  zu  vermerken.  Die  zu  den  einzelnen  Einmatschungen  verwendeten  Zuckermengen  gelangen  in  diesem  Falle  nicht
nochmals  im  Einmaischungs=  oder  Steuerbuche  zur  Anschreibung,  Feerddr  relneh
(Spalten  2  bis  5  Abgang)  in  Abgang  gestellt.
Soll  der  vorausversteuerte  Zucker  in  wästeriger  Lösung  verwendet  und  diee  Kösung  auf  Vorrat  bergestelt
werden,  so  ist  die  zur  Herstellung  der  Lösung  verwendete  Zuckermenge  in  den  Spalten  6  bis  8  Abgang  und  die  M
der  hergestellten  Lösung  in  Spakte  9  Abgang  des  Zuckerverwendungsbuchs  einzutragen.  lüber  die  zur  Hierbereitang  2.
*  Einzelmengen  der  Lösung  sind  alsdann  besondere  Anschreibungen  nach  Anordnung  des  Oberkontrolleurs  zu
re

Neben  der  Stunde  des  Abganges  oder  Zuganges  ist  durch  Beisügung  des  Buchstabens  „B“  ober  „N  kenntlich
zu  machen“  ob  es  ch  um  Vormittags=  oder  Nachmittagszeit  handelt

7.  Der  Oberkontrolleur  ist  befugt,  unter  Zuziehung  des  Brauers  oder  dessen  Stellvertreters  jederzeit  den  Sollund
  den  ti3  emitteln,  buch  i  nach  näherer  vest  des  Oberlontron  ’’⅛i  *
erverwen  sbu  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  aufzubewahren  und  den

Aufschtsbeamtn  E  zanercich  h  lien  6
Schlusse  des  Monats  Näcz  ist  das  Buch  drh  Ausrechmung  der  Spalte  7  des  Zuganges  und  de  Spalten  4
und  8  dess  uln  ßes  vom  Brauer  abzuschliehen,  der  Bestand  durch  Absetzung  des  Gesamtabganges  (Spa  +  28)  von
der  Schlußsumme  der  Spalte  7  des  Zuganges  zu  bilden  und  7  Bestand  im  Ackeroen#heleushüche  ke  4  nächste
——  vorzutragen.  Das  abo  Apanges  Buch  ist  bis  zum  dritten  Tage  des  nächsten  Monats  der  Hebestelle  einr

  nur  im  Zuckerverwendungsbucht

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis.
Warengattung  Seite  Warengattung  Seite
—  Zucherkouleur
Starkeeucker  arietier

 

 

74
        <pb n="488" />
        Seite

470

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugang.
Der  Einbringung  in  Der  ausgenommenen  Des  Zuckers  ·  ·-Lau-
  das  Brauereigrundstück  ckstücke  oder  Farbebiers  Der  Verkäufer
fende  "  Nohgewichte⅝  I  Bemercht

Num-  Zahl  Bezeich-  in  ganzen  eingewi  kungen.
-  ganzen  und  Name  6
mer  Tag  Stunde  und  *  44c  zehntel  Gana  Wohnort
Art  Klogramm]  Kilogramm
2325  4  5  6  7  s  *  10
Bestand  am  Schliesse  des
vorigen  Kecehnungajahrs
s
        <pb n="489" />
        Seite
Abgaus.
Entnahme  zur  Bierbereitung  lse
Lau-  –

Der  Zucker  (das  Farbebl  "  Bemerkungen  -
fende  —s  ri  gn,ru  -—se  8  des  Prüfungs.
Num  Neingewicht  unter  Angabe  der  Nummer,  *  Neingewicht  vermerke

merTog  Stunde  un  gamzen  unier  ver.  5%  Gebrau  ims  Tag  Stunde  n  zamen  Brauers  "
S  —  n·
EIIDIII  —  ein-  und  zehntel
Qiogramm  getragen  ist)  Kilogramm
1  —111  5  #6  8  9  10
1  l
I
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

74*
        <pb n="490" />
        <pb n="491" />
        —  473  —
Steuerhebebezirk:  Fischhausen.  Muster  11
(Uusf.  Best  5  610).

Nr.  der  Brauereirolle.

Einmaischungsbuch

 

 

der
der—  .  MBrauerei  des  Cottlleb  Schulze  zu  Föchhausen
Abfindung  unterworfenen
für  das  1.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  1010.
Enthält  ##ane#ig  Blätter,  die  mit  einer  an-  Das  Einmaischungsbuch  ist  im  Siuchaum  in
gesiegelten.  Schnur  durchzogen  sind.  dem  TLleinen  Schranke  reches  an  der  JU#  aufeu-Floechhautsen,
  ben  26.  Märe  1910.  beiwahren.  »
NN  ås  g«  che  DER  WeldezetkadEzu  senden  an
e  "  S  i##ö  Zollaes  9  #uen  ische-Oberzolllontroleur.
  83  —
G###een  25.  Aar:  1910.
##*  N.  J.
ilr  O5erzolontrollerter.
Anleitung  um  Gebranche.

A.  Für  der  Abfindung  unterworfene  Brauereien.
4  1.  Der  Brauer  hat  spätestens  drei  Stunden  vor  Beginn  der  Einmaischung  jedes  einzelne  Gebräu  unter  Ausfüllung
  der  Spalten  1  bis  14  in  der  Art  einzutragen,  daß  zwischen  je  zwei  Eintragungen  genügend  leerer  Raum  für  die
übersichtliche  Eintragung  der  Bemerkungen  in  Spalte  16  bleibt.  Unmittelbar  darauf  hat  er  einen  ausgefüllten  Anmeldeeltel
  je  nach  der  Bestimmung  des  Hauptamts  entweder  an  die  Hebestelle  oder  an  den  Aussichtsbeamten  abzusenden,  der
ämtliche  in  die  Spalten  1  bis  18  eingetragene  Angaben  zu  enthalten  hat.

2.  Die  steuerpflichtigen  Braustoffe  (Malz  und  Zucker)  sind  einzeln  in  Spalte  6  auszuführen,  und  zwar  jeder
Braustoff  mit  seinem  besonderen  Namen  und  unter  Bezeichnung  der  Beschaffenheit,  in  der  er  zur  Berwendun  gelangt,
Hat  das  Malz  durch  eine  andere  Bearbeitung  als  durch  Schroten  oder  Reinigen  eine  Gewichtsverminderung  erfahren,  so
ist  ferner  ersichtlich  zu  machen,  ob  die  Gewichtsverminderung  in  der  Brauerei  selbst  bei  oder  nach  dem  Schroten  oder
Bermahlen  (durch  Sichten,  Sieben,  Sortieren  und  dergl)  oder  bereits  vor  dem  Schroten  (durch  Schälen,  Enthülsen  und
dergl.)  eingetreten  ist.  Die  Angaben  in  Spalte  6  haben  also  z.  B.  zu  lauten:  Wehenmahschro  in  der  Brauerei  heresielltes
  Gerstenmalzmehl,  Schrot  aus  geschältem  Gerstenmalze,  Zuckercouleur,  gemahlener  Rübenzucker  usw.,  nicht  aber:

eizenmalz,  Gerstenmalzmehl,  Gerstenmalz,  Zucker  usw.

8.  Die  Menge  der  zu  verwendenden  Braustoffe  ist  in  Spalten  7  bis  10  nach  dem  Reingewicht  in  ganzen  und
zehntel  Kilogramm  entsprechend  der  Spaltenüberschrift  einzutragen.

4.  Als  Reingewicht  des  Malzes  ist  bei  Malz,  das  keine  Gewichtsverminderung  oder  eine  solche  nur  durch
Schroten  oder  Reinigen  erfahren  hat,  das  Gewicht  vor  oder  nach  dem  Schroten;  bei  Malz,  das  eine  Gewichtsverminderung
in  der  Brauerei  bei  oder  nach  dem  Schroten  (Vermahlen)  durch  Sichten,  Sieben,  Sortieren  usw.  erfahren  hat,  das  Gewicht
vor  dem  Schroten  (Vermahlen);  bei  Malz,  das  bereiks  vor  dem  Schroten  oder  VBermahlen  eine  Gewichtsverminderung
durch  Schälen,  Enthülsen  usw.  erfahren  hat,  das  verminderte  Gewicht  anzugeben.  In  letzterem  Falle  ist  jedoch  neben
jeder  Gewichtseintragung  in  Spalte  13  zu  vermerken,  auf  wieviel  vom  Hundert  der  Gewichtszuschlag  von  der  Steuerbehörde
  festgesetzt  worden  ist.  Jorriesuug  Teite  4.
        <pb n="492" />
        44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  Der  Eintragung  Der  Einmeischung  Der  zu  verwendenden  Braustoffe  (Malz  und  Zucker)
"Öêb  Stunde  Stunde  Reingewicht  in  ganzen  und  zehntel  Kilogramm
-  des  Malzes  zu  ober-  !
6“  .-  ...  .  des  Malzes
z  Tag  *  2  Tag  3  2  genaue  Bezeichnung  barigen  rere  und  zu  ae  der
.-  —  gärigen  Zuckerstoffe
S  —  5  5  Weizen-  and  i
2  5  152  mahen  #  Maisen  Bieren
1  r——st  4  7  5  6  J—  Ul  9pPp  15
i  i  »  i
1I.  2.  —  6  —  Costenmaleschrot  1—  270  —  —
krockener  Stärkezucke  —  —  12,t
»  kIs  #
—1  ——  ——  —  —  —  —  —  —  —
—  ——  —  —  —  —  —  .—-·—  —  —
——ss———-«—;——·i—«—-——
BLLMEX  6  —2.  Mui  6  —  WVeieenmalesclrot  2950  —  —  —
Gerstenmaleæschrot  —  60  —  —
23.  4.  Mai  6  —  4.  Mai  8  —Gestenmaleschror  —  270  —  —
trockener  Stärkeeuchrt  —  —  12,6
"  "
êQ  T  6
U  —  m  —  —  —
26.  9.  Mai  —  7  10.  Mai7  —Gerʒtenmuleschrat  —  370  —  —
1  "/  trochener  Stärkeaucker  —  —  —  50
.  2  J  Ger“s###elsss-t.  —  1  .  —  —
2
##e-Aé  —  —  —  4
½:  Z
s  -«
i
i  l
28.12Mae·.  —l.2.Ma-«.8  —Gerstenmalesckroe  —  280  —  —
—  —  —.  —  #—–  —  —1  —  —  —  —
—  ——  —  ——  —  —  —  —  —
SZusammen  9000  15750  —  5  0
Ber  —-imit  .  %  cheien  m——5  der  Braustose  .-Abgeschlossen
  3½0  4%  Heizenmalz=  =  .  »Auch-,
qutso«.lu-n«e"191«.  —  Cerstenmak-  .  .l-«37-«3«,.0,.
Ism-MMJLyzwlcerUecdw  el«  der  Zucte-  ve,  brauch  -  mehr  als  B  v.  L.

Schlæe.

ees  Maleverbrauchs  3zu  oderhärchen  Bieren  betragen  gak,
3750  1#  Fleuerfrei  und  arder  Beitrachi.
Der  Rest  ron  1  295  19  kommt  mit  dem  halben  Gewicht,  also  mit

in  Ansale.

Gesamtmenge  der  2#  rersttutruden  Branstosse.

Bodin.

647,5

22  79J.  4
        <pb n="493" />
        Menge  der  zusLewichte.  Die  Richtigziehenden

  ab-  8|  .  !  der  An·

zu  *  *  gaben  in

E——“4  Shalten  1  Bemerkungen  des  Brauers  Prüfungsvermerke  der  Beamten
Biere  Biereewichtsin

  ganzen  und  soerwir  bescheinigt

(aspen  n  o  Kame  des
Hektolitern  %  Brauers)

—  1  i  1  16  16
24535  —–—48NS##e.  Die  Schrolmiille  versagt,  cceil  der  Tvansmissionsriemen

  gerissen  isk.  Die  Ein-I

  maischung  hann  deshalb  erst  um  9  Uhr

staltfinden.

2.  4.  10.  Porm.  5  ½  Uhr.  gohulae.

—  —  —  Die  Richtigheit  rorstelender  Angabe  be-—

  —  aclieinigt

—  —  —  9  4.  10.  VForm  6  ½  Dr.

0  —  —  Schidze.  r-Schuhmachermeister

  und  Stadtrerordneter.

451  —  —  Scliulee.  Die  gezogene  Hieriviiree  oline  Hopsen  auf
dem  Kiililschiffe  bei  40ꝰ  C  eu  ab  n  rermessen.
  Nach  Abeug  von  6  v.  H.  ergibt
giclt  lieraus  eine  hiereiugmenge  in  abgehiiltem
  Zustande  von  24,7,  rund  24,5  I.

.4.  6.  70.  4½  7//W  Nachm.
TBischer,
—  —  —  —  Zollaufseher.
5350  —  Schulee.  ze  kochit  im  Kessel.  km  70¾  Dhr.
rurden  der  ochenden  Mae  50  19
i..Dckder  Elldren  über  die  LerrnKdfeucke,  engeseret.
dung  von  Zicer  der  hochenden  Würae  0.  ö.  10.  Porm.  11  Uhr.
1|  Waus  Köncys-  Mecher,
berg  nicht  eingetrosfen.  Es  irerden  deshalb  ollau  sseher.
280%  c  Male  allein  einPemaische  und  daraus
  1#  N  Malebier  gezogem.  —

12  Schulee.  25.  Siehe  die  Bemchiteng  ie  27.  Jäiuckhker  in  der  BHrateres  michte  roranden.
—  ——  )  —  Sohielze.  Das  vorgefundene  Maleschrot  2suurde  eu
—  —  —  260  4  vert#oqen  tenck  eingematsht.

19141—  12.  ö.  10.  Vorm.  6  ½  Uhr.
N.  J.
Oberzollkontrolleur.
enbuch
aas  bra  süeete79
—nN  J  16  N  vJ5  Bodim=——
        <pb n="494" />
        —  476  —

5.  Zugleich  mit  dem  Malze  ist  der  für  das  betreffende  Gebräu  zu  verwendende  Zucker  einzutragen,  und  zwar
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  mit  zur  Einmaischung  gelangt,  oder  erst  der  Würze  nach  dem  Kochen  oder  dem  ferligen
Biere  zugesetzt  wird.  Als  Reingewicht  des  Zuckers  ist  das  Gewicht  des  Zuckers  in  dem  Zustand,  in  dem  er  in  die
Brauerei  eingebracht  worden  ist,  einzusetzen.
Etwaige  Abweichungen  von  der  Erklärung  über  die  Verwendung  von  Zucker  (6(  28  des  Brausteuergesetzes)  find
gleichfalls  spätestens  drei  Stunden  vor  der  Einmaischung  in  Spalte  15  dieses  Buches  einzutragen.
6.  Als  Biermenge  ist  in  Spalten  11  und  12  die  Menge  abgekühlter,  noch  nicht  mit  Hefe  angestellter,  aber  vom
Poen  befreiter  Bierwürze  anzugeben,  die  aus  den  angemeldeten  Braustoffen  gezogen  werden  soll,  wobei  diejenige  Flüsstgeittgnichl
  einzurechnen  ist,  die  ohne  erneuten  Zusatz  von  steuerpflichtigen  Braustoffen  durch-Aufgießen  von  kaltem  oder
—  Wasser  auf  die  bereits  ausgezogenen  Treber  gewonnen  und  nicht  auf  der  Pfanne  gekocht,  sondern  als  Nachbier
Kofent  und  dergl.)  verbraucht  wird.
7.  In  den  in  Esfigbrauereien  Leführten.  Einmaischungsbüchern  ist  die  Überschrift  der  Spalten  9  und  12  in  b
Weise  zu  ändern,  daß  statt  „untergärigen  Bieren“  und  „untergärigem  Biere“  gesetzt  wird:  „Essig“.  .
8.  Die  Anderung  oder  Streichung  der  Eintragungen  ist  bis  drei  Stunden  vor  der  eingeschriebenen  Einmaischungszeit
  ohne  weiteres,  später  aber  nur  unter  der  Voraussetzung  statthaft,  daß  alsdann  erst  eingetretene  unvermutete
Umstände  die  Ausführung  des  Brauens  überhaupt  oder  in  der  eingetragenen  Art  gehindert  haben.  In  diesem  Falle  ist
sofort  nach  Eintrikt  des  hindernden  Ereignisses  ein  Steuerbeamter  oder  ein  glaubwürdiger  Zeuge,  der  zu  dem  Brauer
nicht  in  einem  Familien--  oder  Lohnverhältnisse  stehen  darf,  zuzuziehen,  um  die  Anderung  und  ihre  Ursache  im  Einmaischungsbuche
  mit  zu  bescheinigen.  Sämtliche  Anderungen  sind  sofort  mittels  neuen  Anmeldezettels  der  Hebestelle  oder
dem  Aussichtsbeamten  anzuzeigen.
Bei  den  Anderungen  ist  folgendes  zu  beachten:
a)  Sollen  andere  Braustoffe  oder  andere  Mengen  verwendet  werden,  oder  soll  das  Gebräu  ganz  ausfallen,
so  ist  die  erste  Eintragung  unter  Erhaltung  der  Lesbarkeit  zu  durchstreichen  und  in  Spalte  15  die  nötige
Erläuterung  zu  geben.  Im  ersteren  Falle  ist  das  Gebräu  von  neuem  unter  der  folgenden  Nummer
einzutragen
b)  wird  nur  der  Zeitpunkt  der  Einmaischung  oder  die  Menge  des  zu  ziehenden  Biereg  geändert,  so  bleibt
die  Eintragung  bestehen,  es  ist  aber  in  Spalte  15  ein  begründender  Vermerk,  gegebenenfalls  unter  Mitbeurkundung
  durch  einen  Zeugen,  zu  machen.
9.  Der  Brauereibesitzer  oder  Betriebsleiter  (§  12  des  Gesetzes)  haftet  für  die  Richtigkeit  aller  Eintragungen.
10.  Das  Einmaischungsbuch  ist  in  der  Brauerei  nach  der  Anordnung  des  Oberkontrolleurs  auszubewahren  und
den  Aufsichtsbeamten  siets  zugängig  zu  halten.  Nach  Schluß  des  Vierteljahrs  ist  es  vom  Brauer  durch  Aufrechnung
der  Spalten  7  bis  12  abzuschließen,  und  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Tagen  unaufgefordert  der  Hebestelle  vorzulegen.

 

B.  Für  Brauereien,  die  der  Vermahlungssteuer  unterliegen.

1.  Die  unter  Au  vorgeschrirbenen  Eintragungen  brauchen  erst  unmitlelbar  vor  Beginn  der  Einmaischungen  zu
erfolgen.  Die  Ausstellung  und  Absendung  von  Anmeldezetteln  ist  nicht  erforderlich.

2  und  3  wie  4A.

4.  Das  Reingewicht  des  Malzes  und  der  etwa  in  Spalte  13  zu  vermerkende  Gewichtszuschlag  find  aus  dem
Mahlbuche  zu  übernehmen.

5,  6  und  7  wie  A.

8.  Anderungen  und  Streichungen  der  Eintragungen,  hinsichtlich  deren  Form  und  der  Begründung  in  Spalte  15
im  übrigen  die  unter  A  8  gegebenen  Vorschriften  zu  beachten  find,  sind  bis  zum  Beginne  der  Einmaischung  ohne  weiteres
und  ohne  Zuzlehung  von  Zeugen  zulässig;  auch  bedarf  es  keiner  Benachrichligung  der  Hebestelle  oder  des  Rufsichtsbeamten
wegen  der  Anderungen.

9  und  10  wie  A.
        <pb n="495" />
        —  477  —

Steuerbezirk:  Werder.  Muster  12
(Kusf.-Best.  3  612).

Nr.  7  der  Brauereirolle.

Stenerbuch
für
die  Brauerei  des  Joll.  Waleben  zu  Neuenkirchen

für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  1909.

Dieses  Buch  enthält  #roaneig  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
Wercker,  den  27.  Derember  1909.

N.  M.
VUberrollkonfrollen-.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Dieses  Steuerbuch  muß  bei  jeder  Brauanmeldung  der  Hebestelle  vorgelegt,  während  der  übrigen  Zeit  aber

stets  in  der  Brauerei  an  dem  hierfür  bestimmten  Orte  aufbewahrt  und  den  Aussichtsbeamten  zugängig  gehalten  werden.

2.  Zu  jeder  Brauanzeige  hat  der  Brauer  die  Spalten  1  bis  13  auf  einer  besonderen  Linie  dergestalt  anszusüllen,

daß  zwischen  je  zwei  Brauanzeigen  genügend  Raum  für  die  amtlichen  Vermerke  in  den  Spalten  18  bis  29  bleibt.  Hierbei

  ist  zu  beachten:

a)  Die  steuerpflichtigen  Braustosse  (Malz  und  Zucker)  sind  einzeln  in  Spalte  5  aufzuführen,  und  zwar  jeder

Braustoff  mit  seinem  besonderen  Namen  und  unter  Bezeichnung  der  Beschaffenheit,  in  der  er  zur  Verwendung

  gelangt.  Hat  das  Malz  durch  eine  andere  Bearbeitung  als  durch  Schroten  oder  Reinigen  eine

Gewichtsverminderung  erfahren,  so  ist  ferner  ersichtlich  zu  machen,  ob  die  Gewichtsverminderung  in  der

Brauerei  selbst  bei  oder  nach  dem  Schroten  oder  Vermahlen  (durch  Sichten,  Sieben,  Sortieren  und  dergl.)

oder  bereits  vor  dem  Schroten  (durch  Schälen,  Euthülsen  und  dergl.)  eingetreten  ist.  Die  Angaben  in

Spalte  5  haben  also  z.  B.  zu  lauten:  Weizenmalzschrot,  in  der  Brauerei  hergestelltes  Gerstenmalzmehl,

Schrot  aus  geschältem  Gerstenmalze,  Zuckercouleur,  gemahlener  Rübenzucker  usw.,  nicht  aber:  Weizenmalz,
Gerstenmalzmehl,  Gerstenmalz,  Zucker  usw.

b)  Die  Menge  der  zu  verwendenden  Braustoffe  ist  in  Spalten  6  bis  9  nach  dem  Reingewicht  in  ganzen

und  Zehntel-Kilogramm  entsprechend  der  Spaltennberschrift  einzutragen.
Fortsetzung  Seite  4.

75
        <pb n="496" />
        478

 

I.  Brauanzeige  (vom  Brauer  auszufüllen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  zu  verwendenden  Braustoffe  Walz  und  Zucker)  Menge  der  zu  Gewichlo,
Zeit  der  5333  —  —  Seiehenden  abge-  he  Ei
Ein-  s  Reingewicht  in  ganzen  unb  kühlten  Bier-  o-  Ligen-Z
  ..  zehntel  Kilogramm  würze  zu  em  händige
meischung  Ö(  .  Schroten  9
52½—ê  s  des  Malzes  ober·  ¶  unter.  eine  Ge-  amens-E
  genaue  zes  zu  I  Its-  ischri
5  der  **!*“  **  wichtssbeischrift
—  Stunde  Bezeichnung  obergärigen  Bieren,  d  rung  des  Anmel-Kag
  unnd  zwar  des  unter-  Zu  er  in  ganzen  und  ersahren  denden
"-p  r  h  mi  8  Weizen=  anderen  gargen  stoffe  halben
—  H(aluomnmes  malzes  Nalzes  VBieren  beolitem  -
I  Is.s  s  9  10  u  12  1.
112/1  3/1  6  Gerstenmalaschrot  H.  400  30  —  —  Jo.—
Weizenmalzschror  n  100  Nalsleben
Tockener  Sarkerueker  40
«
—
2%  1444  Gerstenmaleschror  600  I  35  —  —  Jol.
Tvockener  Stärkeaucker  ·-  .  .140  Walsleben
*/1  Cerstenmaleschros  (#be:  —  2  —  —  —  —  —  Milller,
der  Nuchi####egung  der  Zollaufseher
Braustosfe  gegen  die  loh
Anmelding  Nr.  2  l#t  Geies
melir  vorgesunden)  Iianer
1  4
D  —
"
4%%  6  Metzenmalzschros  200  27  —  —  Joh.
In  der  Brauerei  aus  HW’achl#eben
Gerstenmal=  herge-  "„
stellies  Malzmenk!  100  l
Tfockenqståkkezwij.  .  .  —  —  —
Zusammen  sir  Januar.  2100  970256  1034  904  —
Hieræu  silr  1034  5  vreriwendeten  Zucher.
zusammen  ..

 

Zueker  rerirendet  iorden.

 

Vermerke  dor  Hebestelle  wegen  der  Versteuerung  des  Zauckers.
Iu  den  Larmondlen  April  /  Nerember  des  Rechnungsjakrs  sind  nach  dem  Brausteuer  -  Gegenbuch  ensgesamf  9400  19

der  Itest  ron  650  1%  mei  dem  Gnder7kazfchen  Cesichte  eirstenert  #onden.
ic,  %  dbo  midt  dem  qnd#er  Kacbucken  Geirichl  in  Sp.  I4  nachæutragen.

Daron  Sind  3750  4∆4  sewer/zei  gelassen,  2300  I9  met  dem  Latben,  2  500  1#  mit  dem  einsachen,

Die  im  Moznat  Jannar  Vverbra#ntchten  1034%
        <pb n="497" />
        479

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein#ausend  v#cunkundert  urerz#  Mark,  eingerzahlt
  am  4.  Februar  1910,  nackgeiviesen
im  Emnalmebuch  vunfer  M.  12

Kulhne,
Zolleinnehmer.

 

 

 

II.  Stenerberechnung  III.  Prüfung
Steuer-  z  Der  vorgefunde-  Lane
eühtiges  des  Namens-  nen  Braustoffe  Sonstiger  Befund  und  5
—  —  lbeischrift  Stunde  FNein-  Bemerkungen,  Art  der  und
.  deerst  gewicht  Gewichtsermittel  Dienstgewicht
  steuer-  es  JTag  ewichtsermittelung  eigenschat
des  Brausteuer  Veegen  Buch-  Bezelch  ganzen  —  Verschlußanlagen  —,  8  "
fũhrers  Vor-  sachnung  und  Tarierungen  e
Malzes  buchs  füh  un-  6  zehntel  6  Beamten
mlt-  A#Kuo-Ig
  “  Pf.  tag  tag  (Cramm
u1#  1  i  n  so  Io——20—·2-  —·  22  ——3.-:I—«
180  722  11  uhne  3/1]  6  —bGersten-  400  Ferteogen  sind:
male-  Gerstenmaleschrot  §  Säcke  ron  408  1#0
schroft  Ü
HMWeisen-  100’enmalzschrot  2  Säcke  rvof  102  „
malz=  –
C  Zusammen  570  10
sehro  ———.
bleiben  rein  5600  Kp
Der  Fochenden  M’#ze  tourcken  vorm.
10  UMr  40  19  Slärkezucker  zugeschüffet.

Den  Brauverfahren  bis  vorm.
10  12  Dhr  beigeolhus,  als  die  Würze
im  Kessel  3  mit  Honfen  kochte.  Alüiller.
·  Zolkucjdelma
5%0  90  2  KühneL  —Cers'en-  602.5  Ferrcogen  Au#ckmatlz-
  Cerstenmaleschrot  72  Kücte
schror  ro  ....  ...  SUCqu
ceeyescktskece«».....E»
bkidenrefn..6«2,wlcxj
DerkocchemäenwstrzeManier-vom.
loclltrwkgstäskezuckerzwø
schilttet.
em  Brauverfakren  beigewohnt  bis
vorm.  1II  Dhr,  als  die  Fürze  im  Kessel  3
mit  Hopsen  Lochte.  Aüller.
Zollaufseher.
262,5  39  359  Kilhne  Die  heute  gezogene  Bierioiiræe  oline  "%
Top#en  auf  dem  Kiiklschisfse  Nr.  8  bei
33°  C  zk  22,5  Kl  vermessen.  Nach  45.
zug  von  3  b.  M.  erhi#bt  dSich  hieraus
-  eineBierzwmeycxxownElsas-fund
11382,517«735  21,8  h  Aüller,
1551  242  65  Zollaufseher.
12  933,,)1940
        <pb n="498" />
        #

#.

—  480  —

Als  Reingewicht  des  Malzes  ist  bei  Malz,  das  keine  Gewichlsverminderung  oder  eine  solche  nur  durch
Schroten  oder  Reinigen  erfahren  hat,  das  Gewicht  vor  oder  nach  dem  Schroten:  bei  Malz,  das  eine
Gewichtsverminderung  in  der  Brauerei  bei  oder  nach  dem  Schroten  (Vermahlen)  durch  Sichten,  Sieben,
Sortieren  usw.  erfahren  hat,  das  Gewicht  vor  dem  Schroten  (Vermahlen);  bei  Malz,  das  bereits  vor
dem  Schroten  oder  Vermahlen  eine  Gewichtsverminderung  durch  Schälen,  Enthülsen  usw.  erfahren  hat,
das  verminderte  Gewicht  anzugeben.  In  letzterem  Falle  ist  jedoch  neben  jeder  Gewichtseintragung  in
Spalte  12  zu  vermerken,  auf  wieviel  vom  Hundert  der  Gewichtszuschlag  von  der  Stenerbehörde  festgesetzt
  worden  ist.

Zugleich  mit  dem  Malze  ist  der  für  das  betreffende  Gebräu  zu  verwendende  Zucker  einzutragen,  und
zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  mit  zur  Einmaischung  gelangt,  oder  erst  der  Würze  nach  dem  Kochen
oder  dem  fertigen  Biere  zugeseßt  wird.  Als  Reingewicht  des  Zuckers  ist  das  Gewicht  des  Zuckers  in
dem  Zustand,  in  dem  er  in  die  Brauerei  eingebracht  worden  ist,  einzusetzen.

Als  Biermenge  ist  in  Spalten  10  und  11  die  Menge  abgekühlter,  noch  nicht  mit  Hefe  angestellter,  aber
vom  Hopfen  befreiter  Bierwürze  anzugeben,  die  aus  den  angemeldeten  Braustoffen  gezogen  werden  soll,
wobei  diejenige  Flüssigkeit  nicht  einzurechnen  ist,  die  ohne  erneuten  Zusatz  von  steuerpflichtigen  Braustoffen
durch  Ausgießen  von  kaltem  oder  heißem  Wasser  auf  die  bereits  ausgezogenen  Treber  gewonnen  und
nicht  auf  der  Pfanne  gekocht,  sondern  als  Nachbier  Kofent  und  dergl.)  verbraucht  wird.

In  den  in  Essigbrauereien  geführten  Steuerbüchern  ist  die  ÜUberschrift  der  Spalten  8  und  11  in  der  Weise
zu  ändern,  daß  stait  „untergärigen  Bieren“  und  „untergärigem  Biere“  gesetzt  wird:  „Essig“.

3.  Anderungen  des  einmal  angemeldeten  Betriebs  müssen  mündlich  oder  schriftlich  besonders  angezeigt  werden
und  zwar  unter  Vorlegung  des  Steuerbuchs.

4.  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  ist  dieses  Buch  der  Hebestelle  binnen  drei  Tagen  unaufgefordert  zurückzugeben.

5.  Bei  den  einzelnen  Brauanmeldungen  im  Laufe  des  Monats  berechnet  die  Hebestelle  das  steuerpflichtige  Gesamtgewicht
  und  den  Stenerbekrag  nur  für  das  zu  verwendende  Malz.  Erst  am  Schlusse  des  Monats  —  bei  der  Rückgabe

des  Buches  (Ziffer  4)  —  rechnet  sie  den  insgesamt  verwendeten  Zucker  in  steuerpflichtiges  Malz  um  und  berechnet  den
darauf  entfallenden  Steuerbetrag.

6.  Soweit  nicht  eine  Vorauszahlung  der  Steuer  angeordnet  worden  ist,  sind  die  im  Laufe  des  Monats  angeschriebenen
  Steuerbeträge  für  das  verwendete  Malz  und  der  nach  Schluß  des  Monats  berechnete  Stenerbetrag  für  den
verwendeten  Zucker  spätestens  am  siebenten  Tage  des  folgenden  Monats  bar  oder,  soweit  Stundung  bewilligt  ist,  durch
Abgabe  eines  Stundungsanerkenntnisses  bei  der  Hebestelle  zu  zahlen.
        <pb n="499" />
        —  481  —

Steuerhebebezirk:  Fischhausen.  Muster  13
(Ausf.-Best.  5  63).

4

Nr.  der  Brauereirolle.

Mahlbuch

Brauerei  des  Frie#ch  Kunze  zu  Camstigal

für  den  Monat  OEtober  1900.

Enthält  vier  Blätter,  die  mit  einer  ange-  Das  Mahlbuch  ist  in  dem  im  AMilhlenraum
siegelten  Schnur  durchzogen  sind.  angebraclien  Kasten  aufzubewahren.
Fischhausen,  den  20.  September  1909.  Rischhausen,  den  90.  Sepcember  1909.
N.  N.  N.  J.
Oberzollkontrolleur.  Odereollkontrolleur.

Auleitung  zum  Gebrauche.

Die  Eintragungen  in  den  Spalten  1,  2,  9  und  5  sind  von  dem  Vrauer  unmittelbar  vor  Beginn  der  Vermahlung,

  ¾  Eintragungen  in  den  Spalten  4  und  6¾  bis  11  unmittelbar  nach  Beendigung  der  Vermahlung  zu  bewirken.

In  Spalten  7.8  ißt,  solange  die  Nahsturrmücht  und  die  selbsttätige  Verwiegungsvorrichtung  richtig  arbeiten

und  keine  .In  Spalten  ,  vorliegt,  der  Unterschied  zwischen  den  Anzeigen  des  Zählwerkes  (Spalte  6  nach  Abzug  von

Spalte  5)  einzutragen.  Tritt  eine  Störung  im  Gange  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  ein  oder  ist  der  Verschluß

verletzt  worden,  so  ist  sofort  Anzeige  an  die  Steuerhebestelle  zu  erstatten;  die  Vermahlung  darf  sodann  nur  im  Beisein

eines  nicht  zur  Familie  des  Brauers  gehörigen  und  nicht  zu  ihm  in  einem  Arbeits=  oder  Jieichwerhaltuise  stehenden

Jeugen  fortgesetzt  werden.  Die  Menge  des  geschroteten  Malzes  ist  in  diesem  Falle  durch  besondere  Verwiegung  zu  ereln

  und  die  so  ermittelte  Menge  in  Spalten  7  8  unter  Mitbeurkundung  durch  den  zugezogenen  Zeugen  einzutragen.

Am  Schlusse  des  Monats  ist  das  Mahlbuch  von  dem  Brauer  durch  Aufrechnung  der  Spalten  7/8  ab  uschließen,

der  Stand  des  Zählwerkes  am  Schlusse  des  Monats  (letzte  Eintragung  in  Spalte  6)  nach  Spalte  6  des  Mahlbuchs  für

den  folgenden  Monat  zu  übertragen,  die  Übertragung  in  beiden  Mahlbüchern  zu  bescheinigen  und  das  algeschlossene

Mahlbuch  für  den  abgelaufenen  Monat  unausgesordert  der  Steuerhebestelle  spätestens  bis  zum  dritten  Tage  des  neuen
Monats  einzureichen.
        <pb n="500" />
        —  482  —

1.  Augaben  des  Branerelbesützers.

 

Lau.]  Ein  Vermahlen  von  Stand  des  Zähl-  Werge  crichts.]  i
eiichts-  emerkungen  des  Brauereifende
  Malz  hat  stattgefunden  wertes  der  selbst.  des  vermahlenen  ekker,5esitzers  Uer  Unregelmäßig-Num-
  A  Geenn  erwie:Beizen=  anderen,  auukkeiiten  oder  Störungen  der
er  von  bis  gung  vorrichtung  malzes  Nales3  Malzsteuermühle  usw.,

er  beim  nach  in  ganzen  und  Gespiches-  Zuziehung  von  Zeugen,  Er-Ein.

  aam  (Stunde)  (Stunde)

.  .  -  tws  selts-  9  ·  «
tragumaam  Beginne  Beendigung  zehntel  Kilogramm  stattung  von  Anzeigen  an  die

+#
Huch  den  Spolenb  und  o  ge  w  Steuerstelle  wegen  Unregel- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Vormittags)

gen  (  "  der  Vermal  lun  unrichiiger  Anzeige  des  Zähl-  -.  .

(si-gi«chiikiiiksqs)—«?s«y:.kz.»gg.:«ss.g:s:::t:k.s.3  mäßigkeiten  us.
1.□  4  b  6  —*—2“HNH9  10

bonhgo  —  fitr  Seplember  21  215  —  1.270  —
1  eb  66  212  2248  —  J%  —
——.——.—  23  755  —  120—  rDpiI88spf
n

————.————..—[——  J—U‚r  —.
48  „  v.  W  5%%  3  17202
5.102K  69y  2629  25340  I  Dazzwwkmckewiss-«- 



"  x  VPinerstelle  2ceiter.  Das  Schroten
"  ist  deshalb  610  DUhr  abgebrochen

und  änzeige  an  das  Steueramt

Rschkausen  erstaftet.

«  NMach  Zuziehung  des  Herrn
Cemeinderoystelke-F  Miiller  ist  das
Selroten  um  780  Uhr  2ciecker  au
·  .»  Jena«-mei-Diefemmcegestäwtese
l,  I  VacznceptqeGesicht-Damal-I
  wagezitU-0A-qne«owanon

 

 

k-L6vo«ssv«2«wi2»so«s»—  —
l.  -  ,—- 



 

 

 

 

 

 

 

—18.·i«.sp7«v7««4v4.35-5s-L-i-.skss-«—L—«7—s-—-zsmmnnen».
  1810  Al  140  —
l
klchssoltiossmAmstwackensszolklobøy190.0.  Br  uteie  ·Cegenbich
Der  Stand  des  Züililiverhes  am  Schlusse  des  Monats  geite  14  Nr-2.
MMtoher  das  Manhtbach  /  NVorember  übertragen  Bodim,
P'corden.  -  er.
Zolleinnehm

Kunze.
        <pb n="501" />
        Die  Richtigkeit
der  Angaben  in
den  Spalten  1bis
10  bescheinigt
(Unterschrift  des
Brauereibesitzers
md  des  etwa  zugezogenen
  Zeugen)

—  483  —

II.  Prüfungebefeund.
(Stand  des  Zählwerkes;  Zustand  der  Malzsteuermühle,  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung,
  der  amtlichen  Verf  lüsse;  Menge  des  etwa  vorhandenen  Malzschrots
—  ob  geschbet  oder  verwogen  —;  sonstige  Bemerkungen;  Tag  und  Stunde  der  Prüfung;
ünterschrift  der  Aufsichtsbeamten.)

 

 

 

 

 

 

11  12
Kane
Kunze  ·
une  Stund  des  Zähliverkes  237556,  Zustand  cker  Afalzsfeuermitlile  und  der  amflichen  Verschlilsse  gut.
4.  Oktober  1909,  nachmit/ags  //  Uhr.
Fisohor,
Kunze  Zollau#faeler.
—  –  —
Beginn  der  #-  10.  Okioher  1909.  vorm#t#tags  11  Ur.
Stand  des  Zällicerkes  26  340.  PFerschlisse  gur  und  abgenommen.  Die  selbsitũtige  Ferwieyungooorneun?
  tourde  im  Beisein  des  Unterzeichnieten  durckh  den  9le#ckseifip  eingelrof#enen
Verireter  der  Hennesfer  Maschinenfabrik,  Herrn  I#genietr  HMerner  aus  Köni9sberg,  unfersucht.
Es  wurde  sestgestelli,  dab  die  in  das  Zehnerzawad  eingreiende  Nase  des  Einerzäliacks  ab-LFebrochen
  ro#.  Durch  Eensefzen  eines  neuen  Emerzchlracks  #surde  der  Felller  beseito.  Die
Beobachiung  der  Zahl  der  Ensleerungen  des  Malegefäses  und  des  Zällioerkes  nach  der  Tpiedermefriebsefzung
  der  Fertofepunpsborrichtung  erpab,  dal  die  VFertosegungsborrichtang  toleder  riche#g
anzeigt.  Nach  Wiederauflepung  des  Verschlutgehäuses  tind  MWiederanlegung  cker  amelschen  Fer-Kunze
  #chlusse  zourde  die  Muchschan  um  280  Uhr  nachmeittags  beendet  und  dem  Brauereibeslkzer  chie
Rauterchbesstzes  toeitere  Benuteunꝗ  der  Malzsteuermilsie  Freipegeben.  Kanck  ches  Zähloerkes  26  480.
Nul#er,  N.  N.,
eeindevorskeler.  Oberzollkontrolleur.

Kienze

Nunze

 

Der  Vermaklung  vom  Begaenne  bis  aum  Schlisse  beigewoknt.  Stand  dees  Zäkliperkes  ber  Begisn  36  450,
am  Schlusse  27  760.  Malstenermäühle  und  Terschli#sse  u#.

II.  4ugiesk  1909,  rormittags  7  7  Fr.  Fischer,
Zollausscher.
        <pb n="502" />
        <pb n="503" />
        E—-(Ausf.-Best.
  §  64).

Rechnungsbuch

der

Brauerei  des  zu
über

Zu=  und  Abgang  an  Braustoffen  und  daraus  gezogenem  Biere.

Auleitung  zum  bebrauche.

In  den  Spalten  3  und  4  auf  Seite  3  ist,  sosern  die  Menge  des  „gewonnenen  verkaufsfertigen  Bieres“  nicht  besonders
  —  durch  Vermessung  usw.  —  sestgeslellt  wird,  die  in  dem  Einmaischungs=  oder  Steuerbuch  angemeldete  Menge
der  „zu  ziehenden  abgekühlten  Bierwürze“  nach  Abzug  von  9  vom  Hundert  für  Schwand  bei  der  Gärung,  Lagerung  usw.
in  Zugang  zu  stellen.

76
        <pb n="504" />
        486

 

Lau-Der

  An-Der

  Braustoffe  Gattung  und  Menge  (Reingewicht).

 

 

 

 

Zugang  "  Abgang
fende  oder  —  —  riemertn
Num-  Abschreibung  (Gersten.  (Weizen-  (Stärke-  (Gersten.  (Weizen=  (Stärke-  emerkungen.
mer  Tag  malz)  malz)  zucker)  malz)  malz)  I  zucker)
—  —  —  —  |  —  —  —
Reingewicht  in  ganzen  und  zehntel  Kilogramm
1  2  3  4  5  6  8  529  10  11-l
  I
1910.
65..  Januc0000  +  —  —  500  —
7.  6.  „  .  .  .  .  .  .  —  —  —  %  —  —
..  —  —  —
8.17.  .  3oo  —  —  „o
i

 

 

 

l.
s
l.
i
        <pb n="505" />
        —  487  —

 

 

Des  fertigen  Bieres  Art  und  Menge

 

 

Lau-  Der  An-  —2  Ab
fende  oder  —  1  ,  beens  Bemerkungen
Num-  Abschreibung  ober=  unter-  ober.  unter=  E  3  4½  #bganse,  ue  gen.
mer  Tag  gäriges  Bier  gäriges  Bier  gcoe-  3.,  der
t
m.  1  M/1  H  1,  #“  sonsege  Abgang)
1  2  a  4  5  6  6  7  8
1910.
7.  16.  Januar  ..  .  ...  —  —  100——  —  1  —  Verkauf.
3  5  Ausschaunk.
7)  .  ...  —  —  70%%—  —  —  %  *
.  #/#  70.
9  —  7ödo  —  —  —  .  2  —e  Ror.  *  10.
—  —  14½  ·  "  «—"-  Gemisch-Mottenm.s?.,.........
  ————  «  Verlrauch  der  Arbeite

 

 

 

rom  7./&amp;amp;.  Jamraar.
        <pb n="506" />
        <pb n="507" />
        489

Anmeldezettel.

¶Euher  i8
(Ausf.Best.  66).

Unterzeichneter  meldet  dem  Königlichen  Zollaufseher  Herrn  Fischer  in  Schönau,  Friedrichetrasse  II,  daß

 

 

 

 

 

 

 

er  in  das  Einmaischungsbuch  seiner  zu  Fischhausen  Straße  Nr.  gelegenen  Brauerei
solgendes  keingetragen  hat:

Der  Eintragung  Der  Einmeischung  Der  #mü%  verwendenden  uren  (Malz  und  5  n  der  Gewichtsgan
  —  —  —  —  zu  ziehenden  zuschlag
6.  na.  "  —  in  ganzen  und  abgekähltenfür  Malz,

«  zehntel  Kilogramm  Bierwurze  zus  das  vor
Num-  Stunde  Stunde  —.
mer  genaue  des  Malzes  zu  esrsigem  särigem  Schroten
der  Tag  Tag  ·  obergärigen  der  DDiere  ¶  vlere  ·
Ge-  Bezeichnung  Vieren,  und  unter.  Zucker.  Gewichtsbräne
  vor-  nach-  vor-  nach-  zwar  bes  qärigen!  in  Lanzen  vermindemlitags
  mittags  miltagssmittags  Weigen  ·  anderen  Bleren  siole  und  halben  rumg  er-#
  D  malzes  Malzes  #  bektolitern  ffahren  hat.
27  6  7  0  1  1
"6V
2913.  ai  —  8  14.  Mai  Cesenmaleschrot  1  —  2]  —  —
·  trockener  Stärke-I
  W  «
LI
T  ·  —  15  —Caleschroft  —  97——2  —  —
trockener  Sturkes
  eucker
is  «
i«  !  —
J

 

 

 

 

Merkbuch  des  Aufsichtsbeamten  Nr.  68.
Mit  der  Eintragung  im  Einmaischungsbuche  verglichen



am  90.  Mai  1

 

 

 

 

 

 

FVischhaiusen,  den  18.  Mai  1910  nach#mittags  8  UDhr.

GCorch#eb  Solhrlse,
Brauereiberiser#.

Ffischer,
Zolloay#ele##

Anmerkng:  Die  Verwendung  von  Postkarten  zu  Anmeldezetteln  ist  zuläffig.
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        —  491  —

Steuerhebebezirk:  Muster  16
(Auss.-Best.  6  9143).

 

Aufsichtsbuch
für  die

Brauerei  des  in

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Aussichtsbuch  ist  in  einer  für  mehrere  Jahre  ausreichenden  Stärke  von  der  Hebestelle  anzulegen  und
mit  einem  festen  Deckel  zu  versehen.  Der  Oberkomrolleur  hat  über  die  erforderlich  werdende  Auslegung  eines  neuen
Aussichtsbuchs  zu  bestimmen.

2.  Das  Aussichtsbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brauereibelegshefts  bestimmien  Behältnis  auszulegen,
sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.
        <pb n="510" />
        492

 

Angaben  über

 

 

Das

 

Der  pEZZählwerk
Lau-  Prüfun  d  der
fende  9  as  den  die  Anlegung,  selbsttätigen  Bemerkungen.
V  Tag  Vorhandensein  Ver-Num-
  und  von  Zustand  Abnahme  und  den  wiegungs-  Name  der  Beamten.
mer  "  6  zungs-Stunde.
  steuerpflichtigen  Bra  x0  fäß  r  tlichen  vorrichtung
Braustoffen.  rauereigesahze.  se.  zeigt  an
E  —  ·  «  ·l-g  —
1  2  3  4  b  6  7
1910.
1  a.  /a.  Jam  ungemeldeten  sũmiliche  Gefuißße  Perschlul  —  Lohula,
10½  rorm.  Orte  ein  Sack  mit  leer.  der  Braukesselfeuerung  Zollaufseher.
291%  Gersen-  l  git.

 

Malssckrot
        <pb n="511" />
        —  493  —

Muster  17
(Auss.-Best.  §  92).

 

Werkbuch
des  aufsehers
zu
über  die  eingegangenen  Anmeldezettel  der  Abfindungsbrauereien

für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
        <pb n="512" />
        494

 

Aus  dem  Anmeldezettel  zu  übernehmen

Der  Anmelde-Bemerkungen

  über  die

Lau-Der  anmeldenden  Brauerieéeéeéee  Lettel  in  mit  Mbgabe  von  2
·  ..  entnagunszeenananereu:
fende  E  Der  Einmaischung  gen  s  Ein-  scctebeamt  zur  geer.
„  Name  des  9  maischungs=  Kleichung,  über  Unstim-Num
  ·  Ort  Nummer  Stunde  buche  ver.  migkeiten  zwischen  Anmer
  Besitzers  der  rag  vor.  nach-  glichen  meldezetteln  und  Ein-Gebräue
  us  mittagsworden  am  maischungsbuch  usw.

1  2  s  8  *i  4  5  s  7  —  8
        <pb n="513" />
        —  495  —

Steuerhebebezirk:  Merder.  Muster  18
(Auss.-Best.  &amp;amp;  941).

Braustener-Gegenbuch

für  das  Rechnungsjahr  1010.

Dieses  Buch  enthält  ###tanen  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von
angesiegelten  Schnur  durchzogen  ist.
Nerder,  den  12.  Mare  1910.  V
(Siegel.)  N.  NM.
CberroltKonfollenr.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jede  Brauerei  ist  eine  besondere  Abteilung  mit  besonderer  Ziffer  anzulegen.  Bilden  mehrere  Brauereien
des  Hebebezirkes  einen  Brauereibetrieb  im  Sinne  des  §  6  Absatz  6  des  Brausteuergesetzes,  so  ist  für  sie  nur  eine  gemeinschaftliche
  Abteilung  anzulegen.

Am  Kopfe  jeder  Abteilung  ist  für  jede  Brauerei  der  Name  des  Besitzers  —  zutreffendenfalls  auch  des
Betriebsleiters  —,  der  Ort,  in  dem  sie  liegt,  und  die  Art  der  Steuerentrichtung  anzugeben.  «

Bei  jeder  Anmeldung  einer  Einmaischung  in  einer  auf  Brauanzeige  steuernden  Brauerei  sind  die  Spalten  1
bis  20  und  26,  gegebenenfalls  auch  21  und  22,  auf  Grund  des  Steuerbuchs  auszufüllen.  Die  angemeldeten  Zuckermengen
  sind  hierbei  zwar  in  Spalte  9  einzutragen,  jedoch  bei  der  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Gesamtgewichts  der
Braustoffe  (Sp.  18)  vorläufig  außer  Betracht  zu  lassen.  Erst  am  Schlusse  des  Monats  —  bei  der  Rückgabe  des  Steuerbuchs
  an  die  Hebestelle  —  ist  die  Gesamtmenge  des  verwendeten  Zuckers  unter  Beachtung  der  Vorschriften  im  &amp;amp;  5  Abs.  3
des  Gesetzes  und  §  14  der  Ausführungsbestimmungen  in  Malz  umzurechnen  und  das  Ergebnis  durch  eine  besondere  Eintragung

  in  den  Spalten  13  bis  20,  gegebenenfalls  22  nachzulragen.
hung  p  r  geg  zufrag  Aortsetqung  Zeie  4.

77“
        <pb n="514" />
        —  196  —

 

Nach  dem  Borbuche  sind

 

 

 

 

 

 

 

——  —  —  —  —  Stieuer-Des
  Vorbuchs  an  steuerpflichtigen  Braustoffen  verwendet  worden  "  an  zu  ziehender  kr  Malz,  pflichtiges  Ge-(Einmaischungsbuchs,l
  —#  ·  —··""·-""·«  ·  das  vor  samtgewicht
Lau-  Tag  Malz  von  d  deren  Bierwũrze  zu  em
Steuerbuchs,  «  -—-·"""anm  Schroten  der
sende  WMalze  (Sp.  6)  sind  i  verwendeten
der  Mahlbuchs)  und  zwar  ADre  .
Num-  verwendet  worden  gucker)ober-  unter-  Gewichts-)Braustoffe
Eintragung  «  zur  Herstellung  .  .:."«·(ausSpk-lten
mer  Weizen-  anderes  D  6  stofsegärigem  gärigem  minderungse  bis  9  und  12
"  nr  Nal  von  ober=  von  unter-  i(erfahren  berechnen)
«  malz  alz  gärigen  gärigen  Biere  angemeldet  hat,  zuzu-  zu  berechnen
Bezeichnung  1  Nr.  ieren  Bieren  "  schlagen
Ns  n  sno18
1  2  8  4  5.  6  W  2  10  11  1  12  18
i
        <pb n="515" />
        497

 

Davon  (Sp.  13)  sind  stenerpflichtig  zum

12  &amp;amp;  14  .K  15.&amp;amp;  16  184

k#u
1

 

Steuersatze  von

für  einen  Doppelzeniner

#g
15

kg
17

#kLg
16

8
18

 

 

20  M

ku
19

 

di  Brau-Davon

steuer  von(Sp.  440  Bleibt
den  in  ghret  an

Spalten  14d  der  au  fdas  Steuer

bis  19  an-  zur  Essigsaegebenens

  dereuung  sau  zahlen
Mengen  verwendete  (Sp.  20—

alz  en  —
berechnel!  al  Sp.  21)
sich  auf  Steuer  mit
4  Pfl.  P]  Pi.
20  21  22

#  Nur  far  auf  Brauanzeige

 

 

 

Der  einauf
  die  Steuer.]  gezahlte  steuernde  Brauereien
schuld  (Sp.  Betrag  ist  Name  des
bzw.  Sp.  2sin  mnde,  Beamten,  Die  Anbar
  oder  durch  nach-Tag  und  dervon  der  meldung
Abgabe  eines  gewlesen  Stunde  Zeit  der  der  Ein-Stundungs=
  im  Ein-  Ein=  maischung
anerkenntnisses  ahmebuche  der  ange-  maischung  ist.
eingegablt  h  meldeten  Kenntnis  geänderl
worden  #  „  genommen  und  neu
i  2  Einmaisch  ·  ln,  und  eingeag
  der  tragen
am  etele“  Iu##ungen  geennis-  under  Nr.
4  PSift.  ·  [nahme
23  24  25  26  27  28
        <pb n="516" />
        —  498  —

4.  In  den  Abteilungen  für  Brauereien,  die  hinsichtlich  des  verwendeten  Malzes  der  Vermahlungssteuer  unterliegen,
  sind  die  Spalten  1  bis  6  und  12  bis  20,  gegebenenfalls  22  monatlich  auf  Grund  der  Mahlbücher  auszufüllen.
Die  Ausfüllung  der  Spalten  7  bis  11  hat  vierteljährlich  auf  Grund  der  Einmaischungsbücher  mittels  einer  besonderen
Eintragung  zu  erfolgen.  Ist  in  der  Vermahlungsbrauerei  auch  Zucker  verwendet  worden  und  unterlag  die  Brauerei
hinsichtlich  des  verwendeten  Zuckers  nicht  der  Versteuerung  auf  Brauanzeige  —  andernfalls  würde  Ziffer  3  zu  beachten
sein  —,  so  sind  gleichzeitig  mit  der  Ausfüllung  der  Spalte  9  auch  die  Spalten  18  bis  20  wegen  der  verwendeten  Zuckermengen
  auszufüllen.

5.  In  den  Abteilungen  für  abgefundene  Brauereien  erfolgt  die  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  20  oder  22
vierteljährlich  auf  Grund  der  Einmaischungsbücher.  Die  monatlich  von  diesen  Brauereien  gezahlten  Abfindungsbeträge
sind  in  die  Spalten  28  bis  25  sofort  bei  der  Einzahlung  einzutragen.

6.  Die  Gewichtsmengen  (Spalten  b  bis  9  und  18  bis  19)  sind  in  ganzen  und  zehntel  Kilogramm,  die  Raummengen
  der  Bierwürze  (Spalten  10  und  11)  in  ganzen  und  halben  Hektolitern  einzutragen.

7.  Die  Spalten  21  und  22  sind  nur  in  den  Abteilungen  für  Essigbrauerelen  auszufüllen.

8.  Die  in  den  Spalten  10  und  11  eingelragenen  Würzemengen  sind  für  die  Ermittelung  des  Durchschnillsverbrauchs
  steuerpflichtiger  Braustoffe,  deren  Menge  aus  Spalte  18  zu  entnehmen  ist,  zu  einem  Hektoliter  Bier  in  Ausjuhrbrauereien
  und  für  die  Angaben  in  den  vierteljährlichen  und  jährlichen  statistischen  Nachweisungen  (Is  95  und  96  der
Ausführungsbestimmungen)  durch  Abzug  von  9  vom  Hundert  in  verkaufsfertiges  Bier  umzurechnen

9.  In  einem  Anhange  zum  Brausteuer-Gegenbuche  #Muster  19)  sind  Anschreibungen  über  die  von  den  Haustrunkbrauern
  verbrauchten  Braustoffe  hergestellten  Biermengen  und  gezahlten  Stenerbelräge  zu  führen.

10.  Das  Gegenbuch  ist  den  Aufsichtsbeamten  jederzeit  zur  Einsichtnahme  von  den  angemeldeten  Einmaischungen
in  auf  Brauanzeige  steuernden  Brauereien  vorzulegen.
        <pb n="517" />
        —  499  —

Muster  19
(Auss.-Best.  894  .

Anhang

Brausteuer-Gegenbuche
für  das  Rechnungsjahr  19

(Verzeichnis  der  von  den  Haustrunkbrauern  verwendeten  Braustoffe  usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  den  Anschreibungen  des  Di  ·
Des  Haustrunkbrauers  Haustrunkoraurro  auf  er#Die  Brausteuer  für  das
vau-  der  Anmeldung  über  die  De.dg  Rechnungsjahr
5#  reitung  von  Haustrunkbier  sind
sende  im  vergangenen  Rechnungs-  ziist  welter  nach-  Bemer-Name
  !  jahre  gewiesen  im  Ein-Num-
  verwendet  worden  Uhergestellt  mit  1J  nahmebuche  kungen.
und  Wohnort  worden  ismer
  Haus-  lür  das  ter
Stand  Malz  Zucker  ;  trunkbier  Biertel-  —
1  -  -
E  4plms8GEö
1  2  8  4  5  6  7  »  8  9  10
"  l  !
i
Anleitung.

Für  die  statiftischen  Anschreibungen  sind  die  verwendeten  Malzmengen  als  „Gerstenmalz  zu  obergärigen  Bieren“,  das  hergestellte
  Haustrunkbier  nach  Abzug  von  9  vom  Hundert  als  „obergäriges  Bier“  anzusehen.
        <pb n="518" />
        500

Muster  20
(Ausf.-Best.  §  94  ).

Prausteuer-Einnahmebuch

des
Steueramts  zu  [Werder

für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  190.

Enthält  an#iy  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten  Geführt  von
Schnur  durchzogen  sind.

otsdom,  den  20.  Dezember  1909.

 

 

(Siegel.)  (Unterschrift.)
Die
Lau.)Tag  Des  Steuerzahlenden  Des  Vorbuchs  Betrag  Davon  (Sp.  6)  sind  gee
fende]  der  sind  anerhobenen
  «
Nun-E  Et-  Seite  Brausteuer  einge  ahlt  gestundet  belsren
mer  hebung  Name  WohnortBezeichnung  Nrum.  ges  8
mn  mer  MMHäte
1  2  8  4  550„  6  7  8  2
        <pb n="519" />
        501

(Ausf--Best.  995).

Direktivbezirk  Einzusenden  von  den
tamtsbezirk  Hebestellen  an  das  Hauptamt  bis  zum  6.  der  Monate
dauptam  edir  Hauptämtern  an  die  Direktivbehörde  bis  zum  9.  Januar,  April,
Steuerhebebezirk  Direktivbehörden  an  das  Kaiserliche  Statistische  —  und
Oktober.

Amt  bis  zum  12.

Nachweifung
der

im  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
in  den  Brauereien  verbrauchten  Malz=  und  Zuckermengen  sowie  der  hergestellten  Biermengen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  den  Brausteuer-Gegenbüchern  sind  in  Brauereien  des  Bezirkes
—  —  Steuer-  Bemerkungen
verwendet  worden  ergestellt  worden  ..  «
—l-——-—-»---  hergestellt  worden  c—nmichtiges  insbesondere  etwaige
Mal  von  dem  anderen  Malze  «  esamtgewicht  s---
  -z  (Sp.  2)  sind  verwende,  ober--  unter-  .  à  4  Berichtigungen
und  zwar  4  worden  zurgerstliungoon  Zucker-  gäriges  gäriges  verwendeten  der  für  die
Weizen-  anderes  4  obergärigen  unterarigen  stoffe  Bier  Bier  Braustoffe  Vorvierteljahre
malz  Malz  Bieren  Bieren  gemachten  Angaben
I
»Es-—  dr  drz  4  T1  d:  l  hbhl.  45#  —
LLAI  3  4  D.  6  8  ⁊  8  ¾
«  l  kl
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l  s
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Ei
l
Anleitung.

Die  nach  den  Eintragungen  in  den  Einmaischungsbüchern,  Steuerbüchern  und  Mahlbüchern  in  einem  Vierteljahre  verwendelen
Draustoffmengen  oder  hergestellten  Biermengen  sind  in  die  Nachweisung  für  dieses  Vierkeljahr  einzutragen  ohne  Kücksicht  auf  den  zeupunkt

  der  Fälligkeit  der  Steuer  oder  der  Eintragung  in  die  Braustener-Gegenbücher.

stellten  Würzemengen  sind  durch  Abzug  von  9  vom  Hundert  in  verkaufsfertiges  Bier  umzurechnen.

Die  nach  den  Braustener-Gegenbüchern  hergt-78
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        22
(Ausf.-Best.  9  06).
Bundesstaat:  J
Verwaltungsbezirk  (für  Prenßen):  Hauptamtsbezirk:

Einsendungsfrist  1.  August.

Bestand  der  Prauereien,  Braustoffverbrauch,
Biererzengung  und  Grtrag  der  Vierabgaben

im  Rechnungsjahr  19  .

Auleitung.

1.  In  den  Spalten  3  bis  5  sind  alle  vorhandenen,  in  den  Spalten  6  bis  18  alle  im  Betriebe  gewesenen  Brauereien
aufzuführen,  einschließlich  der  Essigbrauereien  und  der  nach  den  88  8  à  und  11.  der  Ausführungsbestimmungen  als  Vrauereien
anzusehenden  Anstalten  zur  Bereitung  von  bierähnlichen  Getränken  oder  Malzauszügen,  jedoch  ausschließlich  der  Haushaltungen,
  in  denen  Haustrunkbier  zum  ermäßigten  Steuersatze  von  4  Mark  für  einen  Doppelzentner  Braustoffe  bereitel
wird.  Letztere  sind  in  Spalte  19  auszuführen.

2.  Als  nicht  gewerbliche  Brauereien  gelten  nur  Bierbrauereien,  die  ausschließlich  für  den  Bedarf  des  eigenen
Haushalts  des  Besitzers  ohne  besondere  Brauanlage  Bier  bereiten  und  nicht  zu  den  Haushaltungen  gehören,  welche  die
Brausteuer  zum  ermäßigten  Steuersaße  von  4  Mark  für  den  Doppelzentner  entrichten.

3.  Geht  eine  Bierbrauerei  im  Lause  des  Jahres  aus  einer  der  Klassen  Spalte  6  bis  8,  10  und  11  in  eine
andere  über,  so  ist  sie  bei  der  Klasse  einzurechnen,  der  sie  während  des  größeren  Teiles  des  Jahres  angehört  oder  in  der
sie  den  größeren  Teil  der  Jahressteuer  entrichtet  hai.  Unter  „Bemerkungen“  ist  das  Tatsächliche  erläulernd  anzuführen.

4.  Die  Angaben  in  den  Spalten  20  bis  31  sind  für  die  eigentlichen  Brauereien  den  Brausteuer-Gegenbüchern
für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr,  für  die  Haustrunkbereitungsanstalten  (Sp.  19)  dem  Anhange  zum  Braustener-Gegenbuche
für  das  folgende  Rechnungsjahr  zu  entnehmen.  Das  sieuerpflichtige  Gesamtgewicht  der  in  den  Haustrunkbereitungsanstalten
  (Sp.  19)  verwendeten  Braustoffe  kann,  soweit  die  einzelnen  Haushallungen  auch  für  das  folgende  Rechnungsjahr
Brausteuer  gezahlt  haben,  in  einfacher  Weise  aus  den  für  dieses  solgende  Jahr  gezahlten  Branstenerbelrägen  berechnet
werden.  In  Spalte  36  ist  nachrichtlich  zu  vermerken,  wieviel  von  der  in  den  Spalten  20  bis  27  mit  nachgewiesenen
Malzmenge  zur  Bereitung  von  Essig  verwendet  und  deshalb  gemäß  §  6  Abs.  b  des  Gesetzes  nur  mit  drei  Zehntel  der
Steuersätze  versteuert  worden  ist.

5.  Mehrere  zu  einem  Brauereibetriebe  vereinigte  Brauereien  (5  6  Abs.  6  des  Gesetzes)  sind  in  dieser  Nachweisung
  als  verschiedene  Betriebe  zu  zählen.

6.  Die  von  den  Direktiobehörden  zu  fertigende  Zusammenstellung  hat  nach  Hauptamtsbezirken  zu  erfolgen.

78°
        <pb n="522" />
        504

 

 

Gesamtzahl  der  am
Schlusse  des  Jahres  vorhaudenen
  Brauereien  mit

 

Davon  (Spalte  5)  sind  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  im  Betriebe  gewesen

 

 

 

 

 

 

Lau-  Iusnahme  der  zum  Satze  gewerbliche  nicht  gewerbliche  Summe
jende  *0%%  4  Mar  sleuernden  5  —  sämtlicher
;  austrunkbereitungs-  I  .  ·  i
Num-  Hebebezirk  anstalten  (Spalte  19),  Vermah.  der  auf  zusammen  der  auf  zusammen  in  Ftiele
—H((ungs-  Absindung  Braun-  Absindung  Brau#  gewesener
mer  -  «  .-(Spll"c6  .  Spalte  10)  Brauereien
2  l
in  den  auf  dem  zu-  steuer  ent-  unter=  anzeige  bis  8.  unter-  anzeige  und  10)  (Spalte  9
Städten  Lande  sammen  richtende  worfene  steuernde  worfene  steuemde  und  12)
1  CALCILI  2  1L.  1  ½  13
#  Ü
a
1
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1
T  I
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Zusammen  im
Hauptamtsbezirke

Im  Vorjahre

Alsof#  mehr
19  weniger
        <pb n="523" />
        Von  den  in  Spalte  13

aufgeführten  Brauereien  haben
vorwiegend  bereitet

obergäriges  «  untergäriges
Bier  Bier

gewerb-


  liche  liche  liche

L

nichtge-






Bewerb--




nicht-□

werb-Essig



1.

Jahl  der
Haushaltungen,
in  denen  Haustrunkbier
  unter
Entrichtung  der
Brausteuer  zum
Satze  von  4.4
bereitet  worden
ist

19

Steuerpflichtiges

Gesamtgewicht
der
verwendeten
Braustoffe
dꝛ

2½

Mark

"

12

Mark

14
Mark

(#u

15

Mark

dꝛ

Davon  (Spalie  20)  wurden  sienerpflichtig  zum

16
Mark

12

Steuersate  von

18  20
Mark  Mark
"r  #  u#.

 

5
        <pb n="524" />
        506

 

*  Menge  des  gewonnenen

Betrag  der  Brausteuer

Es  treten  hinzu

 

 

 

 

 

Bieres  i  Roh-  Gesamt-—
  Solleinm  ahme,  Ab:  Steuer-  einnahme
J  teinschneßlich  vergütungen  4  übergangs-  Eingangszoll  *  Bemerkungen.
ober-  unter-  «  zu-  Essigs  —  Lur  Bleiben  abgabe  vom  Biere  #
·  -aaögesn)1tes  vouBietc.
gåktgcögürcges  sammen  —  jer
Erhebungen)  A  C
m  n  I  -«I.w-i«—s-.-.—;v.i-I---A--»-j»i-«—9!--«!—"L—
as  20  30  1  82  u  as  2  26  26  2  22
#  .  5r  n|17  1  5
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        <pb n="525" />
        Muster  23
(Ausf.-Best.  §  96).
Bundesstaat:
Verwaltungsbezirk  (für  Preußen):  Hauptamtsbezir:..

Einsendungsfrist  1.  August.

Pranstoffverbrauch,  Vier-  und  Gssigerzengung  sowie
Steuerzahlung  der  einzelnen  Vrauereiarten

im  Rechnungsjahr  19r

Anleitung.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  aufzustellende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  der  Direktivbehörde
  aufszustellende  den  ganzen  Direklivbrzirk  (Bundesstaat)  zu  umfassen.

2  Die  Ziffern  1  bis  3  und  5  der  Anleilung  auf  Muster  22  sinden  Anwendung.

8.  Die  Angaben  in  Spalten  1  bis  15  find  den  Brausteuer-Gegeubuchern  und,  soweit  sic  in  diesen  nicht  enthalten
sind,  den  Einmaischungsbüchern,  Steuerbüchern  und  Zuckerverwendungsbüchern  zu  entnehmen.  Das  von  den  Haustrunkbereitungsanstalten
  (Abschnitt  IX)  verwendete  Malz  ist  in  Spalte  4,  der  von  ihnen  verwendeke  Zucker  in  Spalte  10  einzutragen.

4.  In  Spalte  16  sind  die  Beträge  einzutragen,  die  für  alles  aus  den  in  Spalle  1  und  2  nachgewiesenen  Brauereien
stammende  und  ausgeführte  Bier  vergütet  worden  sind,  also  einschließlich  der  an  Nichlbrauer  des  eigenen  oder  eines
anderen  Bezirkes  gezahlten  Vergütungen.  Die  Beträge  sind  den  „endgültigen  Berechnungen  der  Brausteuer  ergülungen
/  18  der  Brausteuer-Vergütungsordnung)"  zu  entnehmen.
        <pb n="526" />
        Der  ib  des  R  siahrs  triebei2
er  innerha  bebeß,  Aechmngszahr  im  Verriebe  Verbrauch  von  Malz  und  Zurckerstoffen
Damuter  *“  uckersto
.  6  ße.  *  —  No  hbr.  Nckerstoffe.—  .
Art  Zahl  reien,  die  girrtes  n*)]  Anderes  k406  Stärke-  Zucker-  Senstge
cker-Gersten=  Weizen-  üben-1nd„
  red--salz  mahlz  Nalz  zucker  zucker  couleur  stoffe
.  —J  EEœIEEIIII  4  442
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10

 

I.  Gewerbliche  Bierbrauereien,
a)  die  vorwiegend  obergäriges
Bier  herstellten  und  «
1.  Vermahlungssteuer  ent-  6  «
richteten  1—
2.  der  Abfindung  unter-  —
worfen  waren  «  .
3.  auf  Brauanzeige  steuerten  -  «  .  i-  .
zusanuneIII-1.  ·
b)  die  vorwiegend  untergäriges
Bier  herstellten  und
1.  Vermahlungssteuer  entrichteten
  ..
2.  der  Abfindung  unterworfen
  waren  1
3.  auf  Brauanzeige  steuerten  ·  ·
zufannncnll).

zusammenl...  ,  -  .

II.  Nicht  gewerbliche  Bier-  ·  .
brauereien,

a)  die  vorwiegend  obergäriges

Bier  herstellten  "

b)  die  vorwiegend  untergãriges

Bier  herstellten  -

zusammen-Il.

Bierbranercienüberhaupt.

III.  (Eslgbrauereiene
1.  Vermahlungssteuer  zahlende
2  der  Abfindung  unterworfene
3.  auf  Brauanzeige  steuernde  1  V

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zusammen  III.

 

Außerdem:

IV.  Haushaltungen,  in  denen
Haustrunkbier  zum  Stenersatze
  von  4  hergestelt
wurde  ....  «
        <pb n="527" />
        Biererzeugung

 

 

Für  ausgeführtes

Sesten
in  Spalte  1  n
Ober-  Unter  Zusammen  Esis-  Vu#hlt  Blgesaben  Bemerkungen
gäiriges  gärigesspalte  114¼%geugung  rausteuer  stammte,  sind  an  gen.
Bier  Bier  und  12)  Ausfuhrvergütung
gezahlt  worden
hl--hb  bbt  L  –  Bi.  xExs.J  ——  —
11  12  13  14  15  16  17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I

 

 

J

 

 

 

 

 

 

 

79
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        —  511  —

Master.24.
(Ausf.-Best.  5  960.
Bundesstaat:
Verwaltungsbezirk  (für  Preußen):  Hauptamtsbezirk:

Einsendungsfrist  1.  August.

Die  im  Betriebe  gewesenen  Brauereien  nach  dem
Gesamtverbrauch  an  steuerpflichtigen  Branstoffen

im  Rechnungsjahr  19

Anleitung.

Mehrere  zu  einem  Brauereibetriebe  vereinigte  Brauereien  (§  5  Abs.  56  des  Gesetzes)  sind  in  dieser  Nachweisung
als  ein  vin  zu  zählen,  und  zwar  nur  von  der  Hebestelle,  in  der  die  größte  der  zusammengehörigen  Brauereien  liegt.
aushaltungen,  in  denen  Haustrunkbier  zum  ermäßigten  Steuersatze  von  4  Mark  bereitet  wird,  find  in  diese

sa  hr  44ht  aufzunehmen.

Helenige  Brauereibetrieb,  der  die  größte  steuerpflichtige  Braustoffmenge  verbraucht  hat,  und  alle  Brauereibetriebe
  an  50  000  Doppelzentner  Braustoffverbrauch  und  darüber  sind  in  Spalte  19  namentlich  mit  Hinzufügung  des
Praustoffverbrauchs  und  der  Sorte  des  hergestellten  Bieres  anzugeben.

79“
        <pb n="530" />
        —  612  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  ber
I.  Gewerbliche  Bierbrauereibetriebe,  II.  Nicht  gewerb
die  vorwiegend  herstellen:  die  vor
Verbrauchte  Malzmenge  obergäriges  Bier  untergäriges  Bier  )  obergäriges  Bier
i  »l—  .

Vermah=  Der  Ab.  Auf  Vermah  ·  Der  Ab  -  Auf  Zusammen  Der  Ab-Auf

—  sindung!)  Brau-  linge  fsindung)  Brau-  #  Spalten  findung  Brauent.

  unter--  anzeige  ent-  unter=  anzeige  2  bis  7  lunter.  anzeige
richtendef  worfene  steuernde  richtende  worfene  steuernde  worfene  steuernde

1  2  4  5  6  7  8  20

Bis  5  dz

Über  5  blts  15  «
-  15  30
-  30  75.
"D  75.  150
O"q  150.  250
-  250s500-.500-750-

  760s1000--1000-1500·

-1500-2000- 



-  2  000  I  3  000  *  |
,.  3000  4000  q

 

 

.  4000  5000
é.  5000  6000

 

 

.  6000  7000
7  O00  8  OO00

usw.  in  Stufen  von  1  000
zu  1.000  d2.
        <pb n="531" />
        —  513  —

Brauereibetriebe.

lihe  Bierbrauereibetriebe,
weegend  herstellen:  III.  Essisbranereibetriebe

untergäriges  Bier  Summe  aller  8
*  —  Auf

 

 

Bemerkungen

Der  Ab-  Auf  Zusammen  betriebe  lungs-  findung  Brau.  Zusammen
fdung  Brau  SpaltenEpahe  d  1Keer  unter.  anzeige  Spallen.
mter=  anzeige  worfene  steuernde

worfene  steuernde  richtende

 

 

 

11  112,  13  1  15  16  17  18  19

 

|
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        —  515  —

Anleitung  für  die  Anterscheidung  zwischen  obergürigem  und
untergärigem  PViere.

Ob  ein  Bier  als  obergrig,  oder  als  untergärig  zu  gelten  hat,  hängt  von  der  zum  Anstellen
verwendeten  Hefe  ab.  Die  Art  der  Absonderung  der  Hefe  aus  dem  gärenden  Biere,  nämlich
Hefenauftrieb  und  Ansammeln  der  Hefe  auf  der  Oberfläche  bei  Verwendung  obergäriger  Hefe,
anderseits  Ausscheiden  der  Lefe.  nach  unten  und  Absetzen  auf  dem  Boden  des  Gärbottichs  bei
untergäriger  Hefe,  ist  eine  Eigenschaft  der  Hefenrasse.  Die  Hefe  bewahrt  diese  Eigenschaft  mit
großer  Beständigkeit,  auch  wenn  die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Gärung  erfolgt  sgeperot
des  Gärraums,  Ertraktgehalt  der  Würze  usw.),  sich  ändern.  Vereinzelt,  z.  B.  bei  sehr  starkem
Auftreten  gewisser  Spaltpilze,  wie  sie  sich  gelegentlich  zur  Sommerzeit  in  schlecht  geleiteten,  mit
mangelhaften  Einrichtungen  versehenen  Brauereien  einstellen,  kann  es  vorkommen,  daß  eine  nach
ihrer  Herkunft  obergärige  Hefe  keinen  Auftrieb  gibt  oder  untergärige  Erscheinungen  zeigt.  Derartige
  Umwandlungen  sind  aber  selten  und  gehören  zu  den  Ausnahmen.  Noch  weniger  braucht
damit  gerechnet  zu  werden,  daß  bei  Verwendung  untergäriger  Hefe  sich  ein  Hefenauftrieb  einstellt.

A.  Unterscheidung  zwischen  ober-  und  untergärigen  Hesen.

Eine  Unterscheidung  der  ober-  und  untergärigen  Hefe  nach  äußeren  Merkmalen  (Aussehen,
  Geschmack,  Geruch)  ist  unmöglich,  mag  sich  die  Hefe  in  gepreßtem,  breigem  oder  flüssigem
Zustande  befinden.

Für  die  Unterscheidung  bieten  sich  folgende  Prüfungsarten  dar:

a)  Schütteln  mit  Wasser  im  hohen  Glaszylinder.  1  Teelöffel  voll  gepreßter  oder
1  Eßlöffel  voll  breiiger  Hefe  wird  mit  ungefähr  ¼/  Liter  Wasser  im  hohen  Glas-—
  geschüttelt.  Die  untergärige  Hefe  verteilt  sich  flockig,  die  obergärige
milchig.

b)  Verrühren  mit  Wasser  im  Glasschälchen.  Ein  linsengroßes  Stück  Hefe  wird  in
einem  Eßlöffel  Wasser  mit  dem  Finger  verrührt;  untergärige  Hefe  verteilt  sich
flockig,  die  obergärige  milchig.

Bei  diesen  Prüfungen  kann  es  vorkommen,  daß  sich  auch  die  obergärige  Hefe
in  Flocken  zusammenballt.  Diese  Flocken  verhalten  sich  aber  anders  wie  die
Flocken  der  untergärigen  Hefe.  Die  Flocken  der  untergärigen  Hefe  behalten  ihre
flockige  Form.  Die  Flocken  der  obergärigen  Hefe  halten  sich  dagegen  nicht,  sondern
fließen  sofort  auseinander,  wobei  sie  an  der  Glaswand  oder  auf  der  Glasunterlage
  zu  Tupfen  ausfließen  oder  sich  so  verwischen,  daß  es  aussieht,  als  ob  mit

einem  Pinsel  darüber  gefahren  worden  wäre.
        <pb n="534" />
        —  616  —

Die  nachstehenden  photographischen  Abbildungen  lassen  die  Unterschiede  von
ober-  und  untergärigen  Hefen  beim  Verrühren  mit  Wasser  deutlich  erkennen.

  

Untergärige  Stellhefe,  verrührt  mit  Wasser.  Obergärige  Hefe,  verrührt  mit  Wasser.

c)  Gärversuch  mit  Raffinose,  einer  Zuckerart.
Untergärige  Hefe  vergärt  diesen  Zucker  vollständig,  obergärige  nur  zu  einem
kleinen  Teile.
d)  —  Prüfung.
ge  Prüfungen  c  und  d  sind  nur  durch  Fachgelehrte  ausführbar.
Die  Fenshellie,  ob  ein  Frisch=  oder  Jungbier  mit  ober-=  oder  untergäriger  Hefe  angestellt
worden  ist,  ist  nur  durch  biologische  Prüfung  möglich.

B.  Unterscheidung  zwischen  ober=  und  untergärigem  Biere.
Ob  ein  Bier  mit  ober.  oder  untergäriger  Hefe  angestellt  worden  ist,  kennzeichnet  lich
in  sinnfälliger  Weise  durch  das  Verhalten  der  Hefe  während  der  Gärung,  durch  d
Gärungsbild.
I.  Das  Gärungsbild.

Die  Gestalt  und  das  Aussehen  der  Oberfläche  wie  das  Aussehen  des  gärenden  Bieres
*  ändern  sich  mehrfach  im  Verlaufe  der  Gärung.  Die  Anderungen  vollziehen  sich  in  beimmter
  Folge,  aber  nicht  plötzlich,  sondern  in  allmählich  eintretenden  lbergängen.  Bei
öfterer  Beobachtung  bereitet  es  auch  dem  Nichtfachmanne  keine  Schwierigkeiten,  an  den  äußeren
Merkmalen  die  verschiedenen  Stufen  der  Gärung  zu  unterscheiden.
Die  Gärung  beginnt  mit  dem
a)  Rahmen  oder  Sahnen.
Auf  der  Oberfläche  bildet  sich  ein  weißer  oder  weißgelber  feinblasiger  Schaum.
Dann  treten  mehr  oder  minder  dunkel  gefärbte  Trubbestandteile  hinzu,  deren
Menge  allmählich  zunimmt.  Die  Schaumdecke  wächst;  meist  vom  Rande  anfangend
  bilden  sich  Schaumringe,  die  nach  oben  wölbende  Formen  zeigen.  Der
Schaum  läßt  sich  leicht  wegolchen,  ergänzt  sich  aber  bald  wieder.  Er  ist  locker
und  seinbtasig.  Der  Geruch  des  gärenden  Bieres  ist  noch  ausgesprochener  Würzgern
        <pb n="535" />
        —  517  —

b)  Die  Bildung  der  Kräusen.

Die  Schaumbildung  wird  höher,  der  Schaum  wächst  nach  und  nach  zu  höherwerdenden
  lockeren  Schaummassen  (Schaumhauben  oder  Schaumdüten)  empor;  es
bilden  sich  die  niederen  Kräusen.  Trub  (Hopfenharz  und  Eiweißteile)  sammelt  sich,
je  nach  der  Farbe  des  Bieres  von  heller  oder  dunklerer  Farbe,  in  zusammenhängenden
  Massen  an  und  wird  in  der  Regel,  wenn  auch  nicht  immer,  durch  Abshepenenfernt.
  Die  Schaumbildung  erreicht  den  Höhepunkt,  es  bilden  sich  die

ohen  e

n.
chen  U  der  Obergã  bis  im  allgemein
———  -——

1.  Untergärung.

Die  Kräusen  beginnen  zusammenzufallen,  sie  werden  kleiner  und  immer  kleiner.
Dabei  behalten  sie  lockere  Beschaffenheit,  liegen  schließlich  in  dünner  Lage  auf  dem
Biere,  Fladen  von  Trub  in  unregelmäßiger  Verteilung  einschließend.  Sie  bilden
die  Decke  am  Ende  der  Gärung.  Bei  reichlicher  Ausscheldung  von  Trub  kann  die
Decke  an  ihrer  Oberfläche  unter  Umständen  eine  zusammenhängende  Kruste  bilden,
unter  der  sich  aber  fast  immer  noch  eine  schaumige  Lage  befindet.  Das  Aussehen
der  Decke  ist  meist  ungleich  in  der  Farbe,  es  erscheint  gefleckt.  Der  Trub  in  der
tur-  nur  Ausscheidungen  von  geringer  Masse,  ist  dabei  klebrig  und
ehr  bitter.

 

e)  Fallen  der  Gärung.

2.  Obergärung.

In  die  Kräusen,  die  ein  wenig  zurückfallen,  mischen  sich  die  ersten  Teile  des
Hefenausstoßes.  Die  meist  ziemlich  großen  Schaumblasen  trüben  sich  milchig  und
nehmen  fast  fettartigen  Glanz  an,  im  Unterschiede  zu  den  Blasen  bei  den  Kräusen
der  Untergärung.  Die  Trübung  der  Blasen  wird  stärker,  der  Schaum  sinkt  mehr
und  mehr  zusammen.  Die  ausgestoßene  Hefe  verdichtet  sich  zu  einer  ziemlich  gleichmäßig
  starken  Hefendecke,  die  vollständig  verschieden  ist  von  der  Decke  der  Untergärung.
  Wird  die  Hefe  abgenommen,  so  erzeugt  sich  die  Decke  durch  nachtreibende
Hefezellen  von  neuem.  Die  Decke,  bei  stärkerer  Lage  von  Rillen  durchzogen,  ist
verhältnismäßig  dicht,  gleichmäßig  dick,  zähe  und  läßt  sich  durch  Hineinblasen  schwer
oder  gar  nicht  entfernen.

Der  Geruch  ist  ein  ausgesprochener  Hefengeruch  im  Unterschiede  zur  Decke  der
Untergärung.

Der  Geschmac  ist  ebenfalls  reiner  Hefengeschmack.

Die  Farbe  ist  gleichmäßig,  von  gelbweiß  bis  zu  dunkelgrauweiß  schwankend.

Werden  Teile  der  Decke  zwischen  den  Fingern  verrührt,  so  fühlen  sie  sich
etwas  fettig  an,  während  Teile  der  Decke  der  Untergärung  ein  mehr  klebriges
Gefühl  auftreten  lassen.

H.  Hauptmerkmale  zur  Unterscheidung  zwischen  Hefendecke  der  Obergärnug  und  Decke  der  Untergärnug.

a)  Hefendecke  der  Obergärung.

Gleichmäßig  gefärbt,  je  nach  der  Farbe  des  Bieres  mehr  hell  oder  dunkel,
dicht,  häufig  von  Rillen  durchzogen,  gleichmäßig  dick,  zusammenhängend,  fettglänzend,
durch  Hineinblasen  schwer  oder  gar  nicht  zu  entfernen.  Geschmack  und  Geruch  nach
Hefe.  Beim  Verrühren  zwischen  den  Fingern  teigartig,  schmierig,  fettig.  Beim  Abschöpfen
  nahezu  in  der  vollen  Masse  zu  gewinnen.

b)  Decke  der  Untergärung.

Ungleichmäßig  gefärbt,  fleckig,  Fladen  oder  Kruste  von  Trub,  darunter  meist
eringe  lockere  Schaummengen.  Durch  Hineinblasen  zu  entfernen.  Geschmack  meist
öchst  unangenehm  bitter,  zwischen  den  Fingern  klebrig,  beim  Abschöpfen  wenig

Rückstand  liefernd.
80
        <pb n="536" />
        —  518  —

III.  Untersuchung  der  Kränsen  und  der  Decke.
a)  Probeentnahme.

Hierzu  dient  ein  Filtzeeryaber  in  doppelter  Lage,  das  vor  der  Probeentnahme
in  der  aus  der  nachstehenden  Zeichnung  ersichtlichen  Art  gefaltet  wird.  1—2—3
wird  auf  4—5—6  gefaltet,  dann  7—8—9  auf  1—2  —3.  Hierauf  Seitenfaltung

 

 

 

 

 

von  den  jetzt  übereinanderliegenden  7—  1  —  4  auf  8—2  —5  (übereinander)  und
9—3—56  (übereinander)  auf  7—1—4  (übereinader).  Aus  dem  zu  untersuchenden
Bottiche  werden  8  bis  10  gehäufte  Eßlöffel  der  über  dem  Biere  befindlichen  Schaumoder
  Kräusendecke  beziehungsweise  der  Hefen=  oder  Trubdecke  entnommen  und  in
der  Mitte  des  wieder  geöffneten  Filtrierpapiers  ausgebreitet.

b)  Abpressen.

Nun  wird  das  Papier  in  der  angegebenen  Weise  wieder  gefaltet  und  die
eingeschlossene  Masse  durch  Abpressen  mit  der  Hand  möglichst  handtrocken  gemacht.

J)  Die  abgepreßte  Masse  bei  der  Untergärung.

Bei  den  niederen  Kräusen  sehr  gering.  Bei  den  höheren  Kräusen  auch  noch
ering,  nach  dem  Rückgange  der  Kräusen  umfangreicher,  dunkel  gefärbt,  bröckelig,
arzig  und  klebrig,  schwer  mit  den  Fingern  zu  einer  Kugel  zu  formen.

4)  Die  abgepreßte  Masse  bei  der  Obergärung.

Bei  den  niederen  Kräusen  sehr  gering.  Bei  den  höheren  Kräusen  auch  noch
gering,  nach  dem  Rückgange  der  Kräusen  hell,  gelblichweiß  bis  braun  gefärbt,  weich,
teigartig,  leicht  zu  formen,  wenig  oder  gar  nicht  klebrig,  glatt  aussehend.

e)  Prüfung  der  im  Filtrierpapier  abgepreßten  Masse  auf  Gärfähigkeit.

Die  Prüfung  auf  Gärfähigkeit  ist  nur  auszuführen,  wenn  so  viel  abgepreßte
Masse  vorhanden  ist,  daß  sich  daraus  eine  Kugel  etwa  von  dem  Durchmesser  eines
Zehnpfennigstücks  gewinnen  läßt.  Von  den  niederen  und  höheren  Kräusen  läßt  sich
eine  solche  Menge  gar  nicht  oder  nur  höchst  selten  erzielen.  Die  Prüfung  ist  daher
erst  bei  den  zurückgefallenen  Kräusen  und  bei  den  Decken  auszuführen.
gecch  Die  Prüfung  erfolgt  mittels  einer  Gärvorrichtung  nach  nachstehender

eichnung.
        <pb n="537" />
        <pb n="538" />
        o  do

—  620  —

Ein  Glaszylinder  von  18  cm  Höhe  und  etwa  2  cm  Durchmesser,  verschließbar
  durch  einen  gut  schließenden  Gummistopfen,  durch  welchen  der
längere  Schenkel  eines  zweifach  gebogenen  Glasrohrs  geführt  ist.  Der
Schenkel  reicht  bis  auf  die  vorletzte  Marke  vom  Boden  (5  cm  vom  Boden).
Ein  Porzellanschälchen  mit  Pistill.

Ein  kleines  Wasserbad  mit  Spirituslampe.  Es  genügt  auch  ein  Eimer

mit  309gradigem  Wasser.

3.  Gewöhnlicher  käuflicher  loser  Zucker  (Rohr=  oder  Rübenzucker).
5.

Thermometer.

s)  Versuchsanstellung.

1.

##

Das  Wasserbad  wird  auf  30  bis  320C  erwärmt  und  bei  dieser  Temperatur
möglichst  gehalten.
In  den  Glaszylinder  wird  gewöhnlicher  käuflicher  loser  Zucker  bis  zur
unteren  Marke  (4  cm  vom  Boden)  eingefüllt,  lauwarmes  Wasser  bis  zur
obersten  Marke  (15  cm  vom  Boden)  hinzugegossen  und  der  Zucker  gelöst,
indem  man  mit  dem  Daumen  den  Znylinder  verschließt  und  einige  Male
umschüttelt.
In  das  Porzellanschälchen  wird  eine  mit  den  Fingern  geformte  Kugel  der
abgepreßten  Masse  von  dem  Durchmesser  eines  Zehnpfennigstücks  gegeben,
etwa  ½⅛  der  Zuckerlösung  aus  dem  Glaszylinder  darübergegossen  und  mit
dem  Pistill  milchig  verrührt.
Der  Inhalt  des  Porzellanschälchens  bleibt  etwa  5  Minuten  stehen,  wird
von  neuem  umgerührt,  in  den  Zylinder  gefüllt  und  nun  tüchtig  umgeschüttelt.

Nun  wird  der  Zylinder  mit  dem  Gummistopfen,  durch  den  das  Glasrohr
führt,  geschlossen  und  15  bis  20  Minuten  ins  Wasserbad  gestellt.
Anmerkung.  Nach  dem  Schließen  des  Zylinders  fasse  man  den  Ap  arat  nur  am
gebogenen  Glasrohr  oder  am  Gummistopfen  an.  Der  Zylinder  muß  etwa  7  seiner  Länge
im  Wasser  hängen  oder  stehen.

g)  Ergebnis.

1.

In  dem  Glaszylinder  entstehen  nur  wenig  oder  gar  keine  Blasen,  das
Glasrohr  tropft  in  der  Zeit  von  15  bis  20  Minuten  wenig  oder  gar
nicht.  Die  Flüssigkeit  im  Zylinder  hat  wenig  oder  gar  nicht  abgenommen.
Gärung  ist  nicht  oder  nur  in  ganz  geringem  Maße  vorhanden.  Folgerung:
Die  abgepreßte  Masse  besteht  nicht  aus  Hefe.

In  diesem  Falle  ist  Untergärung  anzunehmen.

In  dem  Glaszylinder  entwickeln  i  sehr  bald  viel  nach  oben  strebende
Blasen.  Das  Glasrohr  tropft  nahezu  regelmäßig,  nach  etwa  15  bis
20  Minuten  ist  die  Flüssigkeit  bis  zur  Mündung  des  Glasrohrs  im  Zylinder
  ausgeflossen.  Es  ist  eine  sehr  starke  Gärung  vorhanden.  Folgerung:
Die  abgepreßte  Masse  besteht  aus  Hefe.

In  diesem  Falle  ist  Obergärung  anzunehmen.

Es  ist  aber  mit  der  Möglichkeit  zu  rechnen,  daß  bei  der  Prüfung  in  der  Praxis,  wo
man  es  mit  vielerlei  verschiedenen  Gärführungen  bei  der  Obergärung  zu  tun  hat,  nicht  immer
die  Ergebnisse  so  sichere  und  genaue  Ubereinstimmung  mit  einem  der  beiden  vorstehenden  Fälle
aufweisen.  Man  wird  indes  im  allgemeinen  annehmen  können:
        <pb n="539" />
        —  621  —

C.  Verhalten  der  Anssichtsbenmten.

In  Brauereien,  in  denen  Zucker  oder  aus  Zucker  hergestellte  Farbmittel  bei  der  Bierbereitung
  verwendet  werden,  haben  sich  die  Aufsichtsbeamten  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Beobachtung
des  Gärungsverlaufs  zu  überzeugen,  ob  bei  der  Gärung  derjenigen  Sude,  bei  denen  Zucker  verwendet
  wird,  die  der  Obergärung  eigentümlichen  Erscheinungen  (81  und  II)  eintreten.  Entstehen
hierbei  Zweifel  darüber,  ob  Obergärung  oder  Untergärung  vorliegt,  oder  wird  die  Gärung  in
der  Brauerei  nicht  durchgeführt,  das  Bier  vielmehr  sogleich  nach  dem  Anstellen  mit  Hefe  —  als
Frischbier,  Jungbier  und  dergleichen  —  abgegeben,  so  ist  zur  Untersuchung  der  Kräusen  oder  der
Decke  nach  B  III  oder  der  verwendeten  Hefe  nach  Aa  und  b  zu  schreiten.

Werden  auch  durch  das  Ergebnis  dieser  Untersuchung  die  entstandenen  Zweifel  nicht
behoben,  so  liegt  begründeter  Verdacht  vor,  daß  die  Zuckerverwendung  bei  der  Bereitung  unter-Bieres
  stattfindet.  Es  ist  alsdann  auf  Grund  des  §5  38  des  Gesetzes  das  Strafeinzuleiten
  und  zugleich  zur  Gewinnung  weiterer  sicherer  Unterlagen  für  das  Strafetwa
  ¼  Liter  der  verwendeten  Hefe  und  etwa  ¾  Liter  des  von  der  Hefe  abgezogenen

oder  des  Frischbiers  in  druckfesten  Flaschen  an  eine  von  der  obersten  Landesfinanzein
  für  allemal  zu  bestimmende  Anstalt  zur  Anstellung  eines  Gärversuchs  mit  Rasinoe
(Ac)  und  zur  biologischen  Prüfung  (A)  einzusenden.

Bei  der  Entnahme  und  Versendung  der  Proben  ist  wie  folgt  zu  verfahren:

Die  Hefenprobe  ist,  wenn  das  Bier  in  der  Brauerei  nur  angegoren  wird,  tunlichst  von
dem  noch  nicht  verwendeten  Reste  der  Anstellhefe,  wenn  das  Bier  in  der  Brauerei  die  Gärung
durchmacht,  aus  der  mittleren,  helleren  Schicht  der  nach  dem  Ablassen  des  Bieres  auf  die  Lagerfässer
  am  Boden  des  Gärgefäßes  verbleibenden  Hefe  zu  entnehmen.  Zu  letzterem  Zwecke  ist  die
durch  Hopfenharz  usw.  dunkel  gefärbte  und  auch  sonst  stark  verunreinigte  dünne  oberste  Schicht
der  *  vorher  durch  leichtes  Abziehen  mittels  einer  kleinen  Krücke  oder  flachen  Schaufel
zu  entfernen.

Durch  Aufgießen  von  möglichst  kaltem  Wasser  und  Zerteilen  in  diesem  ist  die  Probe
von  den  noch  anhaftenden  Bier-  und  Würzeteilchen  zu  reinigen.  Nach  dem  Wiederabsetzen  der
Hefe,  das  einige  itt  erfordert,  ist  die  gereinigte  Hefeprobe  mit  Wasser  in  ein  reines  verschließbares
  Glasgefäß  (Flasche)  von  etwa  ½  Liter  Raumgehalt  überzufüllen,  durch  einen  mit
starkem  Bindfaden  oder  Draht  zu  sichernden  Korkstopfen  oder  dergleichen  zu  verschließen  (noch
besser  geeignet  sind  Flaschen  mit  Patentverschluß)  und  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versiegeln.

In  gleicher  Weise  ist  eine  entnommene  Probe  des  Jungbiers  oder  Frischbiers  zu  verschließen
  und  zu  versiegeln.

Die  entnommenen  Proben  sind  tunlichst  sofort,  wenn  möglich  in  Eis  und  Sägespäne
oder  Holzwolle  und  dergleichen  verpackt,  mit  einer  kurzen  Angabe  des  Zweckes  an  die  Untersuchungsstelle
  zur  Entscheidung  darüber,  ob  ober-  oder  untergärige  Hefe,  ober-  oder  untergäriges
Bier  vorliegt,  abzusenden.

Der  Brauer  ist  aufzufordern,  auch  seinerseits  die  Nämlichkeit  der  Proben  durch  Anlegung
  seines  Siegels  an  das  Gefäß  oder  die  Umhüllung  zu  sichern.
        <pb n="540" />
        <pb n="541" />
        —  523  —

Bestimmungen  über  die  Herstellung  und  Verwendung  von  Farbebier.

Gerstellung  und  Versand.

1.  Zur  Bereitung  von  Farbebier,  das  an  andere  Brauereien  abgegeben  oder  sonst  fur
Herstellung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  in  den  Verkehr  gebracht  werden  soll  Abs.  2
des  Gesetzes),  darf  nur  Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  verwendet  werden.  Von  Enn  verwendeten
  un  ist  die  Hrauened  zu  entrichten.

Wer  Farbebier  in  den  Verkehr  bringen  will,  bedarf  dazu  der  Genehmigung  der
Mirersirtdde  Diese  Genehmigung  ist  nur  zuverlässigen  Brauern,  die  sich  den  nachstehenden
Bedingungen  unterwerfen,  und  nur  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  zu  erteilen.  Brauer,
die  schon  bisher  zur  Bereitung  von  Farbebier  nur  Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser  verwendet

und  deren  Farbebiere  bereits  zum  Verkehre  zugelassen  worden  sind,  bedürfen  einer  neuen
Genehmigung  nicht,  haben  sich  aber  gleichfalls  den  nachstehenden  Bedingungen  zu  unterwerfen:

a)  Mindestens  drei  Tage  vor  der  ersten  Einmaischung  ist  der  Hebestele  eine  schriftliche
Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung!  zu  übergeben,  aus  der  die  Herstellungsart
der  einzelnen  Ferbeherlorten,  sowie  die  Art  und  die  Menge  *  zu  verwendenden

Braustoffe  ersfichtlich  sein  muß

Nach  Prüfung  der  Erllärung  durch  den  Oberkontrolleur  ist  die  eine  Ausfertigung
  dem  Brauer  zur  Aufnahme  in  das  Brauereibelegheft  zu  übergeben.  Die
zweite  Ausfertigung  ist  nach  Aufnahme  eines  entsprechenden  Vermerkes  in  Spalte  7
der  Brauereirolle  dem  Beleghefte  der  Hebestelle  einzuverleiben.

Die  Erklärung  ist  beim  Betriebe  genau  zu  befolgen.

Bei  Anderung  der  Herstellungsart  oder  Zusammensetzung  der  Farbebiere  ist
innerhalb  gleicher  Frist  eine  neue  Erklärung  abzugeben.

b)  Das  unter  Verwendung  von  anderem  Malze  als  Gerstenmalz  bereitete  Farbebier
ist  in  besonderen,  entsprechend  zu  bezeichnenden  Gefäßen  aufzubewahren,  die  der
Hebestelle  in  der  unter  a  bezeichneten  Erklärung  anzumelden  sind.

)  Über  den  Zu-  und  Abgang  der  einzelnen  Farbebiersorten  hat  der  Farbebierbrauer
nach  näherer  Anordnung  des  Hauptamts  Buch  zu  führen.  Die  Abgänge  sind
einzeln  unter  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  der  Empfänger,  der  Zahl,  Art
und  Bezeichnung  der  Versandgefäße  und  des  Reingewichts  der  in  jedem  einzelnen
Gefäß  enthaltenen  Farbebiermenge  einzutragen.
        <pb n="542" />
        —  524  —

d)  Bei  jeder  Abgabe  von  Farbebier  ist  dem  Empfänger  eine  von  dem  Farbebierbrauer
unterschriebene  Bescheinigung  zu  erteilen,  aus  der  ersichtlich  sein  muß:
Ort  und  Tag  der  Abgabe,
Name  und  Wohnort  des  Farbebierbrauers  und  Empfängers,
Zahl,  Art,  Bezeichnung  und  Rohgewicht  der  Versandgefäße,
Reingewicht  der  in  jedem  einzelnen  Gefäß  enthaltenen  Farbebiermenge,
ob  zur  Bereitung  des  Farbebiers  lediglich  Gerstenmalz  oder  auch  anderes

Malz  verwendet  worden  ist.

VBerwendung.

3.  Die  Verwendung  von  Farbebier  unterliegt  den  in  9§  18,  19  und  23  des  Brausteuergesetzes
  und  §§  53,  55  und  591  der  Ausführungsbestimmungen  über  die  Aufbewahrung  und
Verwendung  von  Zucker  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  in  der  Verwendungserklärung
  (F  23  des  Gesehh  der  Hersteller  des  Farbebiers,  die  Art  des  zu  seiner  Herstellung
verwendeten  Malzes,  die  Biersorten,  denen  das  bebier  zugesetzt  werden  soll,  und  deren  Art
(ob  aber=  oder  untergärig)  anzugeben  sind.  Zur  Verwendung  von  Farbebierproben  genügt,  sofern
eine  Verwendungserklärung  noch  nicht  abgegeben  ist,  eine  einfache  Anzeige  des  Verwenders,  daß
er  Farbebierproben  verwenden  wolle.

and  4.  Für  die  Buchführung  ist  der  Vordruck  des  Zuckerverwendungsbuchs  entsprechend
zu  ändern.

Wird  in  der  Brauerei  auch  Zucker  verwendet,  so  erfolgt  die  Buchführung  über  das
Farbebier  in  einer  besonderen  Abteilung  des  Zuckerverwendungsbuchs.

5.  Das  aus  anderen  Brauereien  bezogene  Farbebier  muß  mit  einer  Bescheinigung  der

unter  24  bezeichneten  Art  versehen  sein,  die  nebst  den  Frachtbriefen,  Fakturen  usw.  bei  dem  Verwendungsbuch
  aufzubewahren  ist.
        <pb n="543" />
        —  525  —

Prausteuer  Vergütungsordnung.

81.
Für  das  unter  Beachtung  der  hierfür  gegebenen  steuerlichen  Vorschriften  über  die  Zollgenze
  oder  nach  den  nicht  zum  norddeutschen  Brausteuergebiete  gehörigen  deutschen  Staaten  und
ebietsteilen  ausgeführte,  innerhalb  des  Brausteuergebiets  hergestellte  Bier  wird  eine  Vergütung
der  Brausteuer  gewährt,  wenn  der  zu  vergütende  Betrag  für  eine  auf  einmal  zur  Abfertigung
—  Biersendung  sich  nach  dem  vorläufigen  Vergütungssatze  (§I  4)  auf  mindestens  1.4

erechnet.
82

(1)  Die  Brausteuervergütung  kann  unter  nachstehenden  Bedingungen  beansprucht  werden:

a)  Mindestens  14  Tage  vor  der  ersten  Abfertigung  von  Bier  zur  Ausfuhr  ist  der
Steuerhebestelle,  in  deren  Bezirke  das  Geschäft  des  Versenders  (Brauerei,  Bierniederlage
  usw.)  liegt,  die  Absicht,  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  Bier  unter  Inanspruchnahme
  der  Steuervergütung  auszuführen,  schriftlich  anzuzeigen.  In  dieser
Anzeige  sind  die  Brauerei,  die  das  zur  Ausfuhr  bestimmte  Bier  braut,  die  Sorte
des  auszuführenden  Bieres  (z.  B.  Versandbier  der  Aktienbrauerei  Schultheiß  in
Berlin,  Bockbier  der  Schloßbrauerei  zu  Schöneberg  bei  Berlin)  und  die  Keller,  in
denen  das  Bier  vor  der  Ausfuhr  gelagert  werden  soll,  zu  bezeichnen.

Jede  Anderung  der  Bezugsquelle  oder  der  Sorte  des  auszuführenden  Bieres
oder  der  Lagerräume  ist  der  Hebestelle  anzuzeigen,  bevor  nach  dieser  Anderung
eine  Steuervergütung  beansprucht  wird.

b)  Die  Versender  müssen  über  die  Herstellung  oder  den  Bezug  und  über  den  Absatz
des  Bieres  ordnungsmäßige  Bücher  führen,  die  auf  Verlangen  den  Oberbeamten
der  Steuerverwaltung  zur  Einsicht  vorzulegen  sind.

JPc)  Die  Steuerbeamten  sind  berechtigt,  die  Lagerkeller  zu  betreten  und  eine  Prüfung
des  Biervorrats  vorzunehmen.

d)  Brauer  dürfen  gegen  Steuervergütung  nur  Bier  ausführen,  das  in  ihrer  eigenen
Brauerei  gebraut  worden  ist.

e)  Nichtbrauer  können  Steuervergütung  nur  für  solches  Bier  beanspruchen,  auf  dessen
Umschließungen  die  Brauerei,  aus  der  das  Bier  stammt,  und  die  Biersorte  angegeben
  sind.

l)  Zur  Bierausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Brausteuervergütung  dürfen  nur  geeichte

ässer,  auf  denen  der  Eichstempel,  das  Jahr  der  cichug  und  der  Raumgehalt
nach  Maßgabe  der  eichamtlichen  Vorschriften  deutlich  angegeben  sind,  oder  Flaschen
verwendet  werden.

In  das  einzelne  Packstück  dürfen  nur  Flaschen  von  gleicher  Größe  verpackt
werden.  Die  Direktivbehörde  kann  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  zulassen.

Fässer  müssen  spundvoll,  Flaschen  bis  in  den  Hals  hinein  gefüllt  sein.

81

Allgemeine
Bestimmungen.
        <pb n="544" />
        —  526  —

(0)  Der  Anspruch  auf  Brausteuervergütung  wird  begründet  durch  die  amtliche  Bescheinigung
des  Ausganges  der  Biersendung  über  die  Zollgrenze  oder  ihres  Einganges  in  einen  nicht  zur
Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  gehörigen  deutschen  Staat  oder  Gebietsteil.  Ist  bei  der
Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  die  Vorführung  des  Bieres  bei  dem  Ausgangsamt  unterblieben,  so
entscheidet  das  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  das  Geschäft  des  Versenders  liegt,  ob  trotzdem  der
Anspruch  auf  Brausteuervergütung  als  genügend  begründet  zu  erachten  ist.

83.

Die  Hebestelle  hat  die  Anzeige  (§  2a)  dem  Hauptamt  einzureichen,  das,  sofern  die
Brauerei,  in  der  das  zur  Ausfuhr  bestimmte  Bier  gebraut  werden  soll,  in  seinem  Bezirke  liegt,
den  vorläufigen  Vergütungssatz  für  die  auszuführende  Biersorte  (&amp;amp;  4)  festsetzt,  andernfalls  das  zuständige
  Lautamnt  um  diese  Festsetzung  ersucht  und  den  festgesetzten  vorläufigen  Vergütungssatz
der  Hebestelle  und  dem  Anmeldenden  mitteilt.

84.

Höhe  der  Steuer-  (1)  Für  jede  Brauerei,  deren  Bier  unter  Inanspruchnahme  der  Brausteuervergütung  ausvergütung.
  zeführt  werden  soll,  und,  falls  in  einer  solchen  Brauerei  Biere  mit  wesentlich  verschiedenem  Geaalt
  an  Alkohol  und  Extraktivstoffen  gebraut  werden  (z.  B.  wenn  in  einer  Brauerei  untergäriges
Lagerbier  und  untergäriges  Dünn=  oder  Einfachbier  oder  untergäriges  Bier  und  obergäriges  Bier
zergestellt  werden),  für  jede  dieser  Biersorten  hat  das  Hauptamt  aus  dem  nach  dem  Bierzuge
zu  vergleichen  §  908  der  Brausteuer-Ausführungsbestimmungen)  und  den  Büchern  der  Brauerei
(§  2  n  zu  ermittelnden  Durchschnittsverbrauche  steuerpflichtiger  Braustoffe  zu  einem  Hektoliter
der  betreffenden  Biersorte  während  der  letzten  vier  Vierteljahre  zu  berechnen,  welcher  Betrag  an
Brausteuer  bei  Zugrundelegung  eines  Brausteuersatzes  von  16  Mark  für  einen  Doppelzentner
steuerpflichtiger  Braustoffe  auf  ein  Hektoliter  der  Biersorte  in  verkaufsfertigem  Zustand  entfallen
sein  würde.  Das  auf  volle  10  Pf.  nach  unten  abgerundete  Ergebnis  dieser  Berechnung  bildet
den  vorläufigen  Vergütungssatz,  der  bei  der  Ausfuhr  der  betreffenden  Biersorte  zu  gewähren  ist.
Der  vorläufige  Vergütungssatz  für  Bier,  das  nach  den  der  Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
nicht  angehörigen  deutschen  Staaten  und  Gebietsteilen  ausgeführt  wird,  darf  den  Betrag  von

4  Mark  für  1  Hektoliter  nicht  übersteigen.

(2)  Tritt  eine  nicht  unerhebliche  Anderung  des  der  Berechnung  des  vorläufigen  Vergütungssatzes
  einer  Biersorte  zugrunde  gelegten  Verbrauchs  steuerpflichtiger  Braustoffe  ein,  so  hat  eine
neue  Feststellung  des  vorläufigen  Vergütungssatzes  zu  erfolgen.

(3)  Über  die  Höhe  des  festgestellten  vorläufigen  Vergütungssatzes  ist  jedem  Hauptamt,  aus
besen  Bezirke  Bier  der  betreffenden  Sorte  ausgeführt  werden  soll  (5  3),  eine  Bescheinigung  zu
erteilen.

().  Das  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  die  Brauerei  liegt,  hat  über  die  von  ihm  festgesetzten
vorläufigen  Vergütungssätze  (Abs.  1  und  2)  und  erteilten  Bescheinigungen  (Abs.  3)  ein  Verzeichnis

Muster2—  nach  Muster  a  zu  führen,  das  am  Jahresschlusse  mit  den  Berechnungen  der  endgültigen  Ver-—fKütungen
  (5§5P  5  und  18)  der  Direktivbehörde  einzureichen  ist.

a)  Vorläufiger  Ver-  n
gütungssatz.  "

b

(

 

86.
b)  Endguluge  Ver-  (1)  Die  nach  dem  vorläufigen  Vergütungssatze  (§  4)  berechnete  Vergütung  wird  erhöht:
Hütungen.  um  vier  Sechzehntel,  insoweit  von  der  Brauerei  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  die

Brausteuer  zum  Satze  von  20  entrichtet  worden  istz;

um  zwei  Sechzehntel,  insoweit  die  Brausteuer  zum  Satze  von  18  -  entrichtet
worden  ist.

(2)  Die  nach  dem  vorläufigen  Vergütungssatze  berechnete  Vergütung  wird  ermäßigt:

um  ein  Sthrehntel.  insoweil  die  Brausteuer  zum  Satze  von  15.  gezahlt
worden  istz  «

umztoeiSechzehntehinsoweitdieBrausteuerzumSatzevon14»«gezahltworde«nist;

umvierSechzehntel,insoweitdieBrausteuetzumSayevonleMgezahltwordenift
        <pb n="545" />
        —  627  —

#)  In  allen  Fällen  wird  die  Vergütung  zunächst  nach  dem  vorläufigen  Vergũtungssatze
gewährt.  Erst  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  wird  die  endgültige  Vergülung  berechnet  und
festgestellt,  ob  eine  Nachzahlung  oder  Rückerhebung  zu  erfolgen  hat.

(1)  Sämtliche  Vergütungsbeträge  werden  auf  volle  5  Pf.  nach  unten  abgerundet.

86.

(1)  Wer  Bier  mit  bem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausführen  will,  hat  der  Hebestelle,  in
deren  Bezirke  sein  Geschäft  liegt  und  der  die  Anzeige  gemäß  g8  2a  erstaitet  worden  ist,  eine
Ausfuhranmeldung  nach  Muster  b  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(2),  Einer  gleichzeitigen  Vorführung  des  auszuführenden  Bieres  bedarf  es  nicht.

§  7.

(1)  Die  Hebestelle  führt  über  die  Ausfuhranmeldungen  ein  Bierausfuhr-Anmeldebuch  nach
Muster  c,  das  am  Schlusse  des  Monats  April  des  folgenden  Rechnungsjahrs  mit  den  zweiten
Ausfertigungen  der  bis  dahin  erledigten  Ausfuhranmeldungen  dem  Hauptamte  zur  Vorlegung  an
die  Direktiobehörde  einzureichen  ist.

(2)  Die  Ende  April  noch  unerledigten  Eintragungen  sind  in  das  Anmeldebuch  für  das
folgende  Jahr  zu  übertragen.

(18)  Die  erste  Ausfertigunglder  Ausfuhranmeldung  gibt  die  Hebestelle,  insofern  die  Abfertigung
  der  Biersendung  nicht  von  ihr  selbst  vorzunehmen  ist,  nach  Abgabe  des  Buchungsvermerkes
auf  Seite  1  dem  Anmelder  zurück.

88.
Der  Anmelder  hat  das  zur  Ausfuhr  bestimmte  Bier  mit  der  ihm  zurückgegebenen  einen
Ausfertigung  der  Ausfuhranmeldung,  welche  die  Sendung  begleiten  muß,  dem  zur  weiteren  Abfertigung
  gewählten  Amte  vorzuführen.

D
u  der  im  §  8  bezeichneten  Abfertigung  sind  sämtliche  Hauptämter  und  die  von  den
aten  Landesfinanzbehörden  zur  Vornahme  von  Bierabfertigungen  ermächtigten  Amtsstellen
efugt.

10.

(!)  Die  Abfertigung  besteht  in  der  Feststellung  des  Literinhalts  der  Fässer  und  Flaschen.
Außerdem  hat  sich  das  abfertigende  Amt  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Umschließungen  unverdorbenes
  Bier  von  der  angemeldeten  Sorte  enthalten  und  nach  Vorschrift  (§  21)  befüllt  sind.

(2)  Ist  auf  den  Fässern  die  nach  §  271  erforderliche  eichamtliche  Raumgehaltsbezeichnung
nicht  erkennbar  oder  bestehen  sonst  gegen  die  Richtigkeit  des  angemeldeten  Faßinhalts  Bedenken,
oder  sind  Gebinde  etwa  infolge  von  Leckage  nicht  spundvoll  und  läßt  die  fehlende  Menge  sich
nicht  mit  ausreichender  Sicherheit  schätzen,  so  hat  eine  amtliche  Vermessung  des  Fasses  mittels
des  Längen=  und  Höhenmessers  und  des  geeichten  Maßstabs  und  eine  Berechnung  des  Inhalts
nach  den  Vorschriften  der  amtlich  zu  liefernden  Anleitung  zur  Bestimmung  der  Brennerei=  und
Brauereigeräte  einzutreten.

(8)  Bei  der  Abfertigung  von  Bier  in  Flaschen  ist  die  Größe  der  Flaschen,  ihre  Zahl  sowie
die  Gesamtmenge  und  Beschaffenheit  des  Bieres  durch  probeweise  Prüfung  festzustellen.

()  Die  Prüfung  des  Raumgehalts  der  Flaschen  kann  unterbleiben,  wenn  die  Brauerei,
aus.  der  die  Flaschen  stammen,  bei  dem  Abfertigungsamte  Proben  der  von  ihr  benutzten  Flaschen
unter  Angabe  ihres  vom  Abfertigungsamte  nachzuprüfenden  Raumgehalts  hinterlegt  und  sich
verpflichtet,  andere  Flaschen  als  solche  von  der  Art  der  hinterlegten  Proben  für  die  Bierausfuhr
nicht  zu  benutzen.  In  diesem  Falle  kann  die  Abfertigung  auf  die  Feststellung,  daß  die  auszuführenden
  Flaschen  den  hinterlegten  Proben  entsprechen,  beschränkt  und,  wenm  dies  zutrifft,  der
angegebene  Inhalt  als  richtig  angenommen  werden.

61

Ausfuhranmeldung.

NMulier  b.

W  uster  c.

Abfertigung.
        <pb n="546" />
        —  528  —

8  11.

(1)  Soweit  das  Abfertigungsamt  den  Ausgang  nicht  selbst  überwachen  läßt,  sind  die  abgefertigten

  Biersendungen,  wenn  die  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  erfolgen  soll,  unter  amtlichen
erschluß  zu  setzen  und  dem  vom  Versender  gewählten  Ausgangsamt  unter  Gewährung  einer
angemessenen  Gestellungsfrist  zu  überweisen.

(2)  Kommt  eine  Ausfuhr  nach  den  nicht  zur  Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  gehörigen
deutschen  Staaten  und  Gebietsteilen  in  Frage,  so  erfolgt  die  Uberweisung  an  das  vom  Versender
u  wählende  Eingangsamt.  Von  der  Anlegung  eines  amtlichen  Veuschluses  kann  in  diesem
Fall-  abgesehen  werden,  sofern  es  sich  nicht  um  ganze  Eisenbahnwagenladungen  handelt.  Als
Verschluß  der  Eisenbahnwagenladungen  genügt  Blesrerschmg

(3)  Das  Ergebnis  der  Abfertigung,  die  Anlegung  der  Verschlüsse,  die  Gestellungsfrist  usw.
sind  in  die  Ausfuhranmeldung  einzutragen.

(4)  Wenn  neben  der  Ausfuhranmeldung  über  das  zu  versendende  Bier  ein  Ubergangsschein
ausgefertigt  werden  muß,  so  ist  in  jeder  dieser  Bezettelungen  auf  die  andere  Bezug  zu  nehmen.

(5)  Über  die  Abfertigungen  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  Biersendungen  führt  das  Abferti-—ie

  gungsamt  ein  Bier-Abfertigungsbuch  nach  Muster  d.

12.
Ausgangs=  Der  Versender  hat  das  abgefertigte  Bier  mit  der  hinsichtlich  der  erfolgten  Abfertigung
(Eingangs)bescheini-  bescheinigten  Ausfuhranmeldung  und  unter  Erhaltung  der  angelegten  Verschüfse  innerhalb  der
gung.  Gestellungsfrist  dem  gewählten  Ausgangs=  oder  Eingangsamte  vorzuführen.

8  13.

(1)  Das  Ausgangsamt  kann  sich,  soweit  nicht  nach  seinem  Ermessen  oder  nach  den  Umständen,
  z.  B.  im  Falle  einer  während  der  Versendung  eingetretenen  Leckage,  eine  weitere  Prüfung
erforderlich  ist,  auf  die  Vergleichung  der  Zahl  und  Zeichen  der  Gebinde  und  Packstücke  und  auf
die  Abnahme  des  Verschlusses  beschränken.  Die  erfolgte  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  hat  es
auf  Grund  der  eigenen  Wahrnehmungen  oder  auf  Grund  der  Angaben  der  Begleitungs=  oder
Überwachungsbeamten  auf  der  Ausfuhranmeldung  zu  bescheinigen.

(2)  Uber  die  ausgegangenen  Biersendungen  ist  beim  Ausgangsamt  ein  Bier-Ausgangsbuch

e.  nach  Muster  e  zu  führen.
Ruhiet  *  14.

(1)  Zur  Erteilung  der  Ausgangsbescheinigung  sind  sämtliche  Hauptämter  und  Nebenzollämter
  I.  Klasse  an  den  Grenzen  gegen  das  Zollausland  befugt.  Anderen  Amtsstellen  wird  nach
Bedürfnis  die  Ermächtigung  zur  Bescheinigung  des  Ausganges  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  erteilt.

()  Die  Eingangsbescheinigung  bei  Sendungen  nach  den  nicht  zur  Brausteuergemeinschaft
gehörigen  deutschen  Staaten  und  Gebietsteilen  ist  nach  der  Wahl  des  Warenführers  entweder
von  der  Amtsstelle  des  Bestimmungsorts  oder  von  der  an  der  Grenze  gegen  das  Brausteuergebiet
  gelegenen  Ubergangssteuerstelle,  über  die  der  Eingang  erfolgt,  zu  erteilen.

(3)  Die  Ausfuhranmeldungen  sind  nach  Abgabe  der  Ausgangs=  oder  Eingangsbescheinigung
von  der  bescheinigenden  Behörde  ohne  Zeitverlust  der  auf  Seite  I  der  Ausfuhranmeldung  angegebenen
  Hebestelle  zurückzusenden.  u#

15.
Besondere  Vergünsti-  (1)  Bei  der  Ausfuhr  von  Bier  nach  den  nicht  zur  Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  gegung
  bei  der  Ausfuhr  hörigen  deutschen  Staaten  und  Gebietsteilen  kann  auf  Grund  besonderer,  von  der  Direktivbehörde
bont  Girrhuach,  den  zu  erteilender  Ermächtigung  von  der  Vorführung  des  Bieres  zur  Ausgangsabfertigung  und  der
gemeinschaft  gehöri.  Verschlußanlage  unter  nachstehenden  Bedingungen  ganz  abgesehen  werden:
gen  deutschen  Staaten  a)  Die  Einreichung  der  Ausfuhranmeldung  bei  der  Hebestelle  (§  6)  hat  mindestens
und  Gebietsteilen.  einen  halben  Tag  vor  der  Absendung  des  Bieres  zu  erfolgen.  Die  dem  Versender
von  der  Hebestelle  zurückgegebene,  mit  dem  Eintragungsvermerke  versehene  Ausfertigung
  der  Ausfuhranmeldung  muß  die  Sendung  begleiten.
        <pb n="547" />
        —  529  —

b)  Den  Steuerbeamten  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Ubereinstimmung  der  Ausfuhranmeldung
  mit  der  Biersendung  und  die  Erfüllung  der  für  die  Gewährung
der  Steuervergütung  vorgeschriebenen  Bedingungen  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

c)  Neben  der  von  der  Amtsstelle  des  Bestimmungsorts  oder  der  Übergangssteuerstelle
auf  der  Ausfuhranmeldung  abzugebenden  Eingangsbescheinigung  ist  zur  Begründung
des  Anspruchs  auf  Steuervergütung  die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung
über  die  von  dem  ausgeführten  Biere  im  Bestimmungsland  entrichtete  Ubergangsabtabe
  forderlich.  Die  Beibringung  dieser  Empfangsbescheinigung  liegt  dem  Verender
  ob.

d)  Der  Berechnung  der  Steuervergũtung  wird  nur  die  Biermenge  zu  Grunde  gelegt,
von  der  die  Ubergangsabgabe  erhoben  worden  ist,  falls  aber  diese  Menge  größer
ist  als  die  in  der  Ausfuhranmeldung  angemeldete,  nur  die  letztere.

8  16.

Auf  Grund  der  mit  Ausgangs.  ¶  Eingangs  ·  )bescheinigung  wieder  eingegangenen  Aus·  Vorlaufige  Berechfuhranmeldungen
  hat  die  Hebestelle  die  für  die  ausgeführten  Biermengen  nach  dem  vorläufigen  nung  und  Zahlung
Vergütungssatze  zu  gewährenden  Vergütungen  zu  berechnen  und  im  Bierausfuhr-Anmeldebuche  der  Vergütungen.
zu  vermerken.  Dabei  ist,  wenn  bei  der  Abfertigung  oder  beim  Ausgang  eine  größere  als
die  angemeldete  Litermenge  ermittelt  worden  ist,  nur  letztere  für  die  Berechnung  der  Vergütung
  maßgebend.

5  17.
(1)  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  beantragt  die  Hebestelle  mittels  einer  nach  Muster  f  auf-  Vust  r
zustellenden  Aachweisung.  die  mit  den  erledigten  Ausfuhrammeldungen  zu  belegen  ist  und  sämt-  55
liche  im  Laufe  des  Vierteljahrs  eingegangene  Ausgangs.-(Eingangs-bescheinigungen  zu  umfassen

  hat,  bei  dem  vorgesetzten  Hauptamte  die  Auszahlung  der  Vergütungen.

(2  Das  Hauptamt  hat  die  vorläufig  zu  vergütenden  Beträge  in  der  Nachweisung  festzusetzen
und  mit  Beginn  des  dritten  auf  das  Vierteljahr,  in  dem  die  Ausfuhr  stattgefunden  hat,  folgenden
  Vierteljahrs  an  den  Versender  vorschußweise  zu  zahlen  oder  zahlen  zu  lassen.

(3)  Insoweit  hierbei  Vergütungen  für  Bier  in  Frage  kommen,  das  nicht  im  Bezirke  des  die
Vergütung  zahlenden  Hauptamts  gebraut  worden  ist,  ist  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  die
Brauerei  liegt,  sofort  nach  erfolgter  Festsetzung  der  Vergütung  ein  bescheinigter  Auszug  aus  der
Nachweisung  zu  übersenden.

*  18.

l)  Die  Gewährung  der  endgültigen  Vergütungen  und  deren  Abstufung  nach  der  von  Cndgültige  Festden
  Brauereien  zu  den  einzelnen  Staffelsätzen  gezahlten  Brausteuer  (§  5)  erfolgt  nach  dem  setung  und  Zahlung
Grundsatze,  daß  von  einer  Brauerei  nur  so  viel  Braustoffe  versteuert  werden  sollen,  als  sie  der  Vergntungen.
zur  Herstellung  des  innerhalb  des  Brausteuergebiets  verbrauchten  Bieres  verwendet  hat.  Die
Vergütung  wird  daher  zunächst  unter  Zugrundelegung  des  höchsten  Staffelsteuersatzes,  den
die  Brauerei  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  entrichtet  hat,  berechnet  und  nach  dem  so  berechneten
  Betrag  auch  geleistet,  sofern  die  von  der  Brauerei  zu  dem  betreffenden  höchsten  Staffelsteuersatze
  gezahlte  Brausteuer  den  berechneten  Vergütungsbetrag  erreicht  (Muster  g);  insoweit
dies  nicht  der  Fall  ist,  wird  der  überschießende  Teil  der  berechneten  Vergütung  im  Verhältnisse
des  in  Frage  kommenden  höheren  zum  nächst  niederen  Staffelsteuersatze  (also  im  Verhältnisse  von
20  zu  18  oder  von  18  zu  16  oder  von  16  zu  15  usw.)  gemindert.  Ubersteigt  der  so  geminderte
Teil  der  berechneten  Vergütung  wiederum  den  zu  dem  betreffenden  niederen  Staffelsatze  gezahlten
Brausteuerbetrag,  so  ist  der  Mehrbetrag  in  gleicher  Weise  weiter  zu  kürzen  und  so  weiter,  bis  sich
ein  Mehrbetrag  nicht  mehr  ergibt.

(2)  Die  Bierausfuhren  der  Nichtbrauer  werden  der  Brauerei  zugeschlagen,  die  das  Bier  gebraut
  hat;  der  auf  diese  Bierausfuhren  entfallende  Teil  der  erhöhten  Vergütungen  wird  dem
Nichtbrauer  zugewiesen.
        <pb n="548" />
        —  530  —

0W  19.

(1)  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  hat  das  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  die  Brauerei
liegt,  auf  Grund  der  festgesetzten  Nachweisungen  über  die  aus  seinem  Bezirk  ausgeführten  Biermengen
  (6  17  1  uud  2)  und  der  ihm  zugegangenen  Auszüge  aus  den  Nachweisungen  über  die  aus
anderen  Hauptamtsbezirken  ausgeführten  Biermengen  (§  172)  für  sämtliches  aus  einer  Brauerei

Musier  g-  stammende  und  zur  Ausfuhr  gekommene  Bier  die  endgültige  Vergütung  zu  berechnen.
dd  und  i.  (2)  Die  Berechnungen,  für  deren  Aufstellung  die  in  den  Mustern  g,  h  und  i  dargestellten
Beispiele  als  Anleitung  zu  dienen  haben,  sind  der  vorgesetzten  Direktivbehörde  in  doppelter  Ausfertigung
  mit  den  Nachweisungen  über  die  ausgeführten  Biermengen  und  den  Auszügen  aus
solchen  nebst  Belegen  und  dem  Verzeichnisse  der  festgesetzten  vorläufigen  Vergütungssätze  (§  4)
einzureichen.
20.

(1)  Die  Direktivbehörde  stellt  die  zu  vergütenden  Brausteuerbeträge  fest  und  erteilt  hierüber
an  die  unterstellten  Louptämter,  insoweit  die  Empfangsberechtigten  oder  zur  Rückzahlung  Verpflichteten
  in  deren  Bezirken  wohnen,  Anweisung  zur  Zahlung  oder  Rückerhebung  unter  Zufertigung
  je  einer  Ausfertigung  oder  beglaubigten  Abschrift  der  geprüften  und  bescheinigten
Berechnungen  (§&amp;amp;  19)  zum  Rechnungsbelege.

(2)  Insoweit  die  Empfangsberechtigten  oder  zur  Rückzahlung  Verpflichteten  im  Bezirk  einer
anderen  Direktivbehörde  wohnen,  ist  dieser  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  der
geprüften  und  bescheinigten  Berechnung  zuzustellen  und  die  Anweisung  zur  Zahlung  oder  Rückerhebung
  zu  überlassen.

8  21.
Übergangs-  Die  Brausteuervergütungen  nach  Maßgabe  dieser  Ordnung  werden  für  das  vom
bestimmung.  1.  Oktober  1909  ab  ausgeführfe  Bier  geleistet.  Für  Bier,  das  bis  zum  30.  September  1909
ausgeführt  wird,  wird  die  Ausfuhrvergütung  nach  der  bisherigen  Brausteuer-Vergütungsordnung
  gewährt.
5*  22.
Ausslellungvonllber=  Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  nach  den  nicht  zur  Brausteuergemeinschaft  gehörigen
Hangescheinen,  ziunn  deutschen  Staaten  und  Gebietsteilen  eine  Ausfuhrvergütung  nicht  beansprucht,  handelt  es  sich
kuauseerberhaln  also  lediglich  um  den  Übergangsverkehr,  so  findet  eine  Abfertigung  des  Bieres  (58  8  bis  10)
wird.  und  die  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses  (§  11)  nur  auf  bcsongeren  Antrag  des  Versenders
statt.  Ohne  #al  een  Antrag  erfolgt  die  Ausfertigung  des  in  diesem  Falle  der  Sendurng  beizugebenden
  Ubergangsscheins  lesiglich  auf  Grund  der  Angaben  des  Versenders.
        <pb n="549" />
        —  531  —

Haupt-Zollamt:  Könisberp  #.  B.  Tragheim.  Muster  #
(Braust.-Vergütungsordn.  X  4).

 

Verzeichnis
der
festgesetzten  vorläufigen  Vergütungssätze  für  die  Ausfuhr  von  Bier

im  Rechnungsjahr  1920.
        <pb n="550" />
        532

 

 

Von  der  in  Spalte  4

 

 

 

 

 

Laufendes  Die  auszuführende  Vierforte  wird  Vezei  Hierzu  1  e
Nummer  gebraut  in  der  Brauerei  ezeichnung  bezeichneten  Biersorte  sind  GSp.  "  r*2—  *
an  Brausteuer
der  der  in  hergestellt  llchtigen  zum  Sate  von
Fest-  des  zu  Biersorte  dem  Zeitraume  (werzazsetzidetverbraucht  u
setzungen  (name  des  Bestzers)  Orh  von  —  bis  «
——.  --  EE  kl  EEIIEBI
1  i  8  4  5.  6.  7  8
I
l
IMeiji«-miss-icqmciganzonszFyI.--43k-2-ng97Fik«Use-Es»  867
iiee  5  J  Aär:  1910
        <pb n="551" />
        633

 

 

 

 

 

 

 

vor  Nichtbrauer,  welche  die  in  den  Spalten  2  bis  4  er  vorläufige
für  1  hl  der  bezeichnete  Biersorte  unter  Inanspruchnahme  der  Vergütungssatz
in  Sp.  4  be-  Brausteuervergütung  auszuführen  beabsichtigen  (Sp.  9)  ist  dem
zeichneien  Hauptamte  Bemerkungen.
Biersorte  wird  ,#
biernach  Ort  Hauptamts-  (Sp.  12)  mit-Name

lweret  4  des  Geschäfts  bezirk  geteilt  am
9  10  11  12  143  142
3  %60  I  Kemm###  Kön#sberg  i.  P.  Köni9gsbery  i.  F.  —  *r
Wanhein  2
"  44400°  B#0  Daniy  Daneis  10.4.  10

 

 

 

—  —  —  Ó“—
        <pb n="552" />
        <pb n="553" />
        —  535  —

Direktivbezirk:  Köniosbe-y.  Muster  b
Steuerhebestelle:  Zollamt  Fiscliliausen.  (Braust.  Vergütungsordn.  6  0).
Eingetragen  in  das  Bierausfuhr-=  Anmeldebuch  für  das
Rechnungsjahr  19170  unter  Nr.  3.
Der  vorläufige  Vergütungssatz  ist  festgestellt  auf  32  .4.
N.  N.

Solleinnelmer.

Anmeldung

zur

Ausfuhr  von  Doppelbier  aus  der  Brauerei  des  Fniech  Kunze
zu  Camzs#igall,  Hauptamisbezirk  Kõnigsberg  i.  Pr.  Tragheim,  mit
dem  Anspruch  auf  Braustenervergütung.

Versender  des  Bieres  Freach  Kunze  zu  Camstgall.
eEnmsge  Knut  Ericksen  zu  Stockholm.

Die  Abfertigung  soll  stattfinden  bei  dem  Zollamt  I  in  Hillau.

 

ie  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  soll  stattfinden  über  das  Zollamt  I  in  Fillau.
Keheri  n.  *  2  *  Gebielstell

Anleitung  zum  Gebranche.

1.  Auf  der  Außenseite  ist  vom  Anmelder  die  Biersorte,  die  zur  Mssuh  fommen  soll,  und  die  Brauerei,  aus
der  sie  stammt,  serner  Name  und  Wohnort  des  Versenders  und  Empsänger,  das  Amt,  bei  dem  die  Abfertigung  der  Biersendeng
  stannsinden  soll  (Absertigungsamt),  und  das  Amt,  über  das  der  Ausgang  über  die  Zollgrenze  (Ausgangsamt)  —

i  Sendungen  nach  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen:  der  Eingang  in  diese  Staaten  oder  Erbtetsteile
M“½ee  —  Serfolgen.  soll,  anzugeben.
Spalte  4  auf  Seite  2.  Sämtliche  Flaschen  eines  Kacksücks  müssen  von  gleicher  Größe  sein,  sofern
nicht  die  fisagsbende  eine  Ausnahme  von  dieser  Bestimmung  zugelassen

.  Zu  Spalten  6  und  14.  Die  Gesammenge  des  #chhende  %%  6)  und  des  zur  Ausfuhr  abgeferligten
(Sp.  14)  nete  ist  für  jede  Biersorte  auf  volle  Liter  nach  unten  abzurunden.

4.  Der  Anmelder  hat  die  Aumeldung  auf  Seite  2  unter  Beifügung  von  Ort  und  Tag  der  Anmeldung  durch
Namensunterschrift  zu  vollziehen.  Er  übernimm  damit  die  Verantworkung  für  die  Richtigkeit  sämtlicher  in  der  Aumeldung
enthaltenen  Angaben.

62.
        <pb n="554" />
        —  536  —

 

Angaben  des  Versenders.

 

 

Menge  des  auszuführenden  Bieres

 

 

 

 

 

 

in  gässern  A1n  Floschernesamtmenge
in  Säfern  gen  in  Flaschen  —i  norep  Bemerkungen  des
"  esamtmenge  renden  Bieres
Anzahl,  Inhalt  der,  geichen  und  Zahl  bes  Bieres.S.  2  I  Sp.  5)  Versenders.
Zeichen  und  I  und  Literinhalt:  Ep.2  Sp
einzelnen  Nummer  -  in  Flaschen  in  in  Ziffern  und
Nummer  Fässer  der  Packstücke  der  Flaschen  jebem  PackstückeLuchstaben
der  Fäser,  giter  kisten)  injedem  Packsüce  aier  ]  vele  er
1  2  8  4  F  5  6  7
1
5  Faser  1  Krten  DÛ  Ierladung  und  Auas
—  —  mit  Dampfer,  Frederic.
FK  “55  46K  50  Flaschen  -u0  .0  „

"  "

„  47  50  *  439  %  *ie  16  —  ———  —
48  36  4r*“—  .  *r*#.GW
*  25  *4r  243

â—  —  —  —,  Zweibundert-—
  enw⅝

———  —  —  Liter

—  ——  —  —

—  ——  —  y  —  —  —  -

i  l

 

Camstigall,  den  16.  Olctober  1910.

Briockrioh  Kienre.
        <pb n="555" />
        537

 

vBelnnd  und  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

..  Inhalt  ũ
Nähere  Be-  ahl  I#  Gesamt-  Bemerkungen  über
Nummer  7  B  33  im  einzeln  mens  desGesamt-  a)  Ermittelung  des  Inhalts  und
krs  Bier.  bes  zur  Ab.  bezeichneten  der  eingelnen  in  den  menge  Vermessung  der  Fässer,
Ab  3  Padstũcken  (Sp.  8)  Flaschen  des  abge-  4)  probeweise  Ermittelung  des
fertigung  Fässer  nach  besuhchen  jedes  Tock  fertigten  Inhalts  der  Flaschen,
jertigungs  ··  vor-  dem  Maschen  e)  Anlegung  amtlicher  Verschlüsse
ührt  ;  von  gleicher  Größe  behien  Bieres  )  egung  .  7
buchs  I  ühre  Eichstempe!tn  Füllung  Bieres  ie  d)  Ausfertigung  eines  Übergangs-—
  Liter  Liter  Liter  sin  olen  ullem  scheins.
8  9  10  11  12  18  14  15
r
——  45  30  ——  #*  4a)  2  FK  47  —  —
9*  der  ——7  —
rauerei  zul  40  30  0.4  12  geprust.
––  2—  5  1  Harck=  Ki#t  FX  38  wad
Cauistigali  77  1  Flaech=  Kins  FK  359  nach-80
  40  r—————.  .  al  geprurr.
——  45  i  48
35  rBe  äá[¾„  Ym
—  —  195  —n  243  —
Zuei-HIII
  E—  Auncderlckrei-"
  undvieraio
EE  ——  —  Liter  “
l
HEQdeanokMerlsla
Yikzhfkttigunggdtqmtkm
»W,  Moos-,
OW.  Wust-.
        <pb n="556" />
        —  538  —

Ausgangsbescheinigungen.

A.  a)  Umseitig  bezeichnete  Fässer  und  Kisten  sind  in  den  Dampfer#„Fredersc“  reoladen  ccorden,  der  unter
besonderer  q#ilicher  Beiwachteno  Stelik.

Pillau,  den  17.  Osctober  1910.

Lingke,  Phresch,
Zollsekrctr.  Zollaufyeler.

b)  Dampfer  „Frederic“  unter  meinen  Augen  2  12  Uhr  AKachmittags  über  die  S#egrenze  ausgegangen.

au,  den  18.  Orober  1910.

Schaeecck#inn,
Zollau#fseler.
c)  Die  Ausfuhr  des  umseitig  bezeichneten  Bieres  wird  auf  Grund  der  vorstehenden  Bescheinigungen
hiermit  bestätigt.
Bier-Ausgangsbuch  Nr.  4.
Phau,  den  19.  Oblober  1910.

Köntipliches  Zollamt  1.

   
         
  
    

(Stempel.)  (Unterschriften.)
bezeichnete  Fässer  und  Kisten  sind  in  den  Güterwagen  Nr.  der  Eisen-T
  heute  mittag  Uhr  mit  BMieleien  des  unterzeichneten  Amtes
verschlossen,  der  Eisen  ng  zur  Vorführung  binnen  .  Tagen  bei  den  .  anmte
zu  übergeben  ist

 
  

ttags  Uhr  hier  eingetroffen  und  nach
ten  Psideh  sofo  über  die-  chags,  ausgegangen.

(Stempel.)

bezeichnete  Fässer  und  Kisten  sind  heute  mittag  Uhr  unter  Belassung  des  na
ten  Verschlusses  von  hier  abgelassen  und  nunmehr  binnen  Tagen  dem

Aus
Bescheinigung  des  usganges  g  du  gestellen.

 
      
     

Eingange

Die  Vordrucke  für  die  Ausgangsbescheinigungen  können  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  abgeändert  werden.

Firma.)
(Unter

(Stempel.)

 

   

Eingangsbescheinigung

(für  Sendun  den  aelreffenden  Vereinsländern).
Daß  die  umseitig  bezeichneten.  össer  d  Packstũcke  mit  Bier  in  Flaschen  hier

unter  unverletztem  Verschluß  eingegangen  sind,  wird  hiermi  bescheifügt

t  den  2W2.  119
(Slempel.)

     
   
 

(unterschriften-Die

  betreffende  Amtsstelle  wird  ersucht,  nach  Abgabe  der  Ausgangs-  beziehungsweise  Eingangsbescheinigung
  diese  Anmeldung  unmittelbar  der  auf  Seite  1  bezeichneten  Steuerhebestelle  unter
„Zollvereinssache“  zurückzusenden.
        <pb n="557" />
        Steuerhebestelle:  Muster  e
(Braust.-Vergütungsordn.  §  7).

Bierausfuhr-Anmeldebuch
für

das  Rechnungsjahr  19.

Das  Buch  enthält.  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
  Schnur  durchzogen  sind.

„den  en  19
        <pb n="558" />
        540

Bei  Einreichung  der  Ausfuhranumeldung  auszufüllen.

 

Laufende  Nummer

Tag
der
Anmeldung



ie

Des  Versenders

 

Des  zur  Ausfuhr
angemeldeten  Bieres

 

nähere
Menge  Bezeichmung

(Sorte)
Liter
—

Der  Brauerei

Bezeichnung


(Name  des
Besitzers)

7

n
Haupt  ·
Ort  amtsbezirk

—  —
8  l  9

Vorläufiger

Vergütungs-

  für
1  bl

Die

Abfertigung

des  Bieres

soll  stattfinden

  bei

dem  Amte
zu

11
        <pb n="559" />
        541

bescheinigten  Anmeldung  auszufüllen.

Nach  dem  Wiedereingange  der  hinsichtlich  des  Ansganges  (Einganges)  bes  Vieres

 

Der  Tag  Tag  JvBi  ist  Di  gul
——xÜx—.
(der  #Om:  .  Steuervergütung  Vergütungssatze  (Sp.  10)
·  WIkdek-Aug.a)be1·derAb-·  ür  di  .
Eingang)  fertigung,  Jist  zu  gewähren  für  die  ausgeführte
ein-·  gangs-  guus  L  S
des  Bieres  b)  beim  Aus.  für  Lit  Menge  (Sp.  16)  Bemerkungen
ganges  (Ein.  gange  fuͤr  Liter  .  gen.
L  statt.  „:„  (tleinste  der  in  ist  beantragt  in
fiden  über  der  hangs.)  &amp;amp;¾qä  beb  der  Er-  Spalte  5  oder  der  Nachweisung
das  Amt,An--  bescheini-  lbergen  98.  Spalte  15  ein.  beträgt  für  das
zu  meldung  gung  abgabe  zu  getragenen  Menge)  Viertel-  zuner7
—  Liter  jiahr  «
12  to  14  15  16  17  18  19

Die  ausgeführte

Die  Steuervergütung
        <pb n="560" />
        <pb n="561" />
        —  543  —

Zollstelle:  Wufster  d
(Braust.  Vergütungsordn.  &amp;amp;  1

 

Bier-Abfertigun  gsbuch

das  Rechnungsjahr  19

83°
        <pb n="562" />
        544

 

 

Abfertigung  s  Die  Anmeldung  ist  zur

 

 

Die  Anmeldung  ist  ein-  Zur  Aus-  -  .
EgetragenithicrauBfuhr-  Des  Versenders  fuhr  an-  ·  Erteilung  der  Ausgangs·
2.  Anmeldebuche  gemeldete  Bei  der  (Eingangs.)  bescheinigung
S  Bier-  Abferti-  überwiesen
menge  gung  er—
2  des  Name  nach  der  Tag  mittelte  dem
-  unter  Anmel-  Bier-*7
  Amtes  und  Wohnort  dung  Amte  am
rl  Nr.  menge
zu  Stand  zu
—ii..N.ks-rl  &amp;amp;&amp;amp;  Liter  Liter  ;  *
2  8  4  6  7  68  9  10
        <pb n="563" />
        —  545  —

Zollstelle:  Muster  e
(Braust.  Vergütungsordn.  8  13).

 

Bier-Ausgangsbuc
für

das  Rechnungsjahr  19
        <pb n="564" />
        546

 

Laufende  Nummer

*—

 

Die  Anmeldung
ist  eingetragen  im
Bierausfuhr-Anmeldebuche


des  Amtes  lunter
zu  Nr.

2  6

Des  Versenders

Name
und  Wohnort
Stand
1.
4  5

Niter
6

Zur  Ausfuhr
angemeldete
Biermenge
nach  den  Angaben
  des
Versenders
in  der
Anmeldung

Die  Abfertigung

des  Bieres  hat
stattgefunden
ei  zunte
dem  Amte  #che-*
  n
77  §r55

Bei  der
Abfertigung

ermittelte
Biermenge


Liter
9

Der
Ausgang
ist
erfolgt

am

Die
Anmeldung
ist  mit
Ausgangsbescheini-



dem  in  Sp.  2
bezeichneten
Amtezurück.
gesandt
am

11
        <pb n="565" />
        547  —

Direktivbezirk  Muster  7.
Steuerhebestelle

Nachweisung
der

mit  dem  Anspruch  auf  Brausteuervergütung  aus  dem  Bezirke  des  amts

zu  versandten  und  im
Vierteljahre  des  Rechnungsjahrs  19

ausgeführten  Biermengen  nebst  Berechnung  der  nach  den  vorläufigen  Vergütungssätzen

  zu  gewährenden  Brausteuervergütungen.

Anleituns.

1.  Alle  Ausfuhrsendungen  derselben  Biersorte  und  desselben  Bersenders  sind  unter  einer  Nummer  in  die  Nachweisung
  einzutragen.

2.  Die  Nachweisung  ist  sofort  nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  aufzustellen  und  mit  sämtlichen  im  Laufe  des
Bierteljahrs  erledigten  Ausfuhranmeldungen  (Spalte  10)  belegt  dem  Hauptamte  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  ersten
Monats  des  folgenden  Vierteljahrs  einzureichen.
        <pb n="566" />
        548

 

Des  Versenders

Sorte

 

 

Das  Bier  entstammt  der  Brauerei

 

 

 

 

 

 

Menge  Die  Ausfuhr  ist
des  ausgeführten  ochzewielen  durch
7  Bieres  us
Name  6epahhe  des  zu  im  (Eingunzshkeicher.
2  ·  «  nigung
7  und  Wohnort  —  (Bezeichnung,  (Ort  Hauptamts-7
  Stand  Anmelde-  Name  des  der  Brauere.i)  bezirke  des  Amtes
*  buche)  Bestters)  zu  vom
Liter  1!
1  2  ·  8  4  6  7  "  8  9
l
«  zustimtmaerer  Käniykbem
I—EB«en-,’B«s--«lcmäncn  200  Lagerbier  Ionarth..  Fonarih.  i.  Pr.  Tragheim]  Eudtkuhnen  15.  10.  10
Bierverleger  —  —
—  I  s  .  Vol  -  desgleichen  E  I  .?Y:I-l«.«
,  .  200  desgleichen  Schiricindt  12.  11.  10
—  desgiercnen  Schherickhuck  —41-4
ee  4splece:  NBMuhnen  12012
I  i  ;
—  —  —  —  —
2  "“  "  200  —  Gräterbie-  F.Kantoroioitz-,  lIbsen  Fösen  „  200.10
.
„  „  200  desgleichen  —  —  4.  10.  10
200  desoleichen  ·  „  20.  10.  10
        <pb n="567" />
        —  549  —

 

Nummer
der
beigefügtenusgeführten



Der  vorläufige

Vergütungssatz
für  1  Hektoliter
der

für  die  einzelne

Die  Brausteuervergütung
nach  dem  vorläufigen
Vergütungssatze  (Sp.  11)
berechnet  sich

für  alle  Ausfuhren

Bemerkungen.

 

 

 

msfuhr.  Biersorte  derselben  Biersorte
an.  (Sp.5  bis  9))  Sendung  durch  denselben
istfestgestelltaus  (Sp.  4)  auf  Versender  auf
neldung  .
4»«.»—«»«7
10  11  12  18  14
l
Z  4  bc
„  "  „
6  .  s
E  —
7  —  80
—  27%
1  2  „%  4
2  »  4  50
4  „  9  4  80

 

 

—  14  40
        <pb n="568" />
        <pb n="569" />
        Muster  g
(Braust.  Bergütungsord.  &amp;amp;  19).

l.  Beispiel  für  die  endgültige  Berechunug  der  Branstenerverztung,  wenn  für  sämtliches  Bier  auf  einer
Braserei  nur  ein  vorlänsiger  Vergütungssatz  festgestellt  war  und  die  Branerei  zum  höchsten  Staffelstenersatz
  einen  höheren  Betrag  an  Branstener  gezahlt  hatte,  als  der  höchste  Vergltungsbetrag  ansmacht.

Haupt-Zollamt  Königsberg  i.  Pr.  Tragheim.

Endgültige  Berechnung
der  Brausteuervergütung  für  das  aus  der  Aktienbrauerei  Ponarth  zu  Ponarth
stammende,  im  Rechnungsjahr  1910  ausgeführte  Bier.

 

.  .  .  Gemãß  Nachweisung  (Auszug
Die  Brausteuervergütung  für  Lagerbier  aus  der  Brauerei  aus  der  Nachweisung)  der

Ponarth  zum  vorläufigen  Vergütungssatze  von  4/00  M  sgeführten  Bi

für  1  Hektoliter  (Verzeichnis  der  festgesetzten  vorläufigen  ausgeführten  Biermengen

 

 

 

 

 

 

 

Vergütungssätze  Nr.  2)  beträgt  für  die  Ausfuhr:  des  Amtes  Direktivi.
  zu  Nr.bezirk
a)  der  Brauerei  selbst:
im  I.  Viertel  1110  5400  —Königsberg  2  Königsberg
I.  -......-  6280  —  "  2
II.  —  ..·...·  4268  80  -  3
IV.  -.......  7132  40  -  1
=  23081  20
b)  des  Bierverlegers  H.  Preuß  in  Eydtkuhnen:
im  I.  Viertel  9110  90  —  Enydtkuhnen  1
I1I.  -......  44  7  "  1
.IMI.  -......-  ——  —  —  —
IV.  ·  -.......  80’30  1  -
-  215  —
pc)  des  Agenten  Adolf  Pruß  in  Danzig:  -
im  Viertel  110  1200  —  Danzig  5.  anzig
111HU..  110·80  2
IV.  -  -.......  —  —  —  —  —
-  4310  80
Gesamtvergütung  zum  vorläufigen  Vergütungssaze7607  —

 

 

 

84
        <pb n="570" />
        —.  552  —

.  An  Brausteuer  sind  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  1910  von  der  Brauerei  Ponarth  gezahlt
  worden:

zum  Satze  von  14  X  für  1  Doppelzennner  305007,
--  15-·1  -  ......  18.750--
  -  -16-  l  24000s
-  -  ils-«  1  .36000-·

  -20-  1  -  34170000
zusammen.  452  250  A.

Entsprechend  dem  höchsten  von  der  Brauerei  gezahlten  Staffelsteuersatze  von  20  JX  ist  zunächst
die  Gesamtvergütung  nach  dem  vorläufigen  Vergütungssatze  von  27  607  &amp;amp;¾“  um  vier  Sechzehntel  auf
34  508,75  X  zu  erhöhen.  Da  der  zum  Steuersate  von  20  4#  gezahlte  Brausteuerbetrag  höher  ist,  so
beträgt  die  endgültige  Gesamtvergütung  34  508,75  M.

Hiervon  entfallen  nach  dem  Verhältnisse  der  Bierausfuhr,  das  mit  dem  Verhältmisse  der  vorläufigen
  Vergütungen  gleich  ist,  auf

a)  die  Brauerei  Ponarth,  Hauptamtsbezirk  Königsberg  i.  Pr.  Tragheim
34  508,768  23  081,0

27  607  .28  851,50  A,
b)  den  Bierverleger  H.  Preuß  in  Eydtkuhnen,  Hauptamtsbezirk  Eydtkuhnen
34  508,76  215  »
27  607  268,75
c)  den  Agenten  Adolf  Pruß  in  Danzig,  Direktivbezirk  Danzig  34.503  4  310%  —  5  388,40

27  607

Königsberg,  den  15.  Mai  1911.

Königliches  Haupt-Zollamt  Tragheim.

(unterschriften.)
        <pb n="571" />
        Muster
(Branst.  Vergütungsordn.  5#  19).

2.  Beispiel  für  die  endgältige  Berechunug  der  Branstenerw#ergütung,  wenn  für  sämtliches  Bier  aus  einer
Branerei  nur  ein  vorlänfiger  Vergl#tungssatz  festgestellt  war,  die  von  der  Branerei  zum  häöchsten  Staffelsatze
  sczahlte  Branstener  aber  hinter  dem  entsprechenden  Vergltungsbetrage  zurückbleibt.

Hauptzollamt  Königsberg  i.  Pr.  Tragheim.

Endgältige  Berechnung

der  Brausteuervergütung  für  das  aus  der  Brauerei  des  Friedrich  Kunze  in  Camstigall
stammende,  im  Rechnungsjahr  1910  ausgeführte  Bier.

 

Gemäß  Nachweisung
(Auszug  aus  der  Nachweisung)
  der  ausgeführten

Die  Braustenervergütung  für  obergäriges  Doppelbier
aus  der  Brauerei  des  Friedrich  Kunze  in  Camstigall  zum
vorläufigen  Vergütungssatze  von  3,80  4  für  1  Hektoliter

 

 

 

 

 

 

 

 

Biermengen
(Verzeichnis  der  festgesetzten  vorläufigen  Vergütungesätze  ««
Nr.  4)  beträgt  für  die  Ausfuhr:  des  Amtes  Direktivflflf.]zu
  Nrbezirk
a)  der  Brauerei  selbst:
im  I.  Viertel  1110  1200  —Fischhausen  1  Königsberg
II.  .·.....  1  120  -  1
III.  -  -  ·......  300  —  1
.IV.  -  .......  —  —  —  —  —
-  2620  —
b)  des  Bierverlegers  Fritz  Kempka  in  tönigebers.
im  I.  Viertel  1910  ..  .  1100«—Königsberg4Königsbekg
-ll.-  .......  2320  —  5
".  M..  -  .......  —  —  —  —  —
-IV.-  -  .......  420  —  -  2  OD
-  3840—
Iß)  des  Agenten  Adolf  Pruß  in  Dawig
im  I.  Viertel  1910  ..  ....  500---DanzigsDanzig
l  ....  110  —  -  1
.  III.  -  .......  —  —  —  —
-lv.-  -  .......  —  —  —  —
-  610  —
Gesamtvergütung  zum  vorläufigen  Vergütungssatze  7070  —
        <pb n="572" />
        —  P51  —

An  Brausteuer  sind  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  1910  von  der  Brauerei  des  Friedrich  Kunze
in  Camstigall  entrichtet  worden:

zum  Satze  von  14  /  für  1  Doppelzenner  3500—7,
-  15  -1  ·  ........18750-16--1
  -  .....·..24000-18-·l

  -  ........  540
zusammen  46  790  M.

Entsprechend  dem  höchsten  von  der  Brauerei  gezahlten  Staffelsteuersatze  von  18  A  ist  zunächst
die  Gesamtvergütung  nach  dem  vorläufigen  Vergütungssatze  von  7070  (X  um  zwei  Sechzehntel  auf
7953,76  4¾  zu  erhöhen.  Da  jedoch  die  Vrauerei  zum  Satze  von  18  M  nur  540  X  Steuer  gezahlt
hat,  so  kann  die  dem  Satze  von  18  entsprechende  erhöhte  Vergütung  auch  nur  bis  zum  Betrage

5

vg  oa  40,00  4
geleistet  werden.  Der  Rest  7  953,  —540  —  7  413,  *  4  ist  nach  dem  Verhältnisse
des  höchsten  gezahlten  Staffelsatzes  zum  nächst  niederen,  also  im  Verhältnisse  von  18  zu
16  oder  um  ½  zu  mindern.  Statt  7  413,75  44  werden  also  der  weiteren  Rechnung  nur
6  590  A  zu  Grunde  gelegt.
Da  zum  Satze  von  16  K  mehr  Steuern  als  6590  MA  gezahlt  worden  n  sind,
beträgt  die  dam  Satze  von  16  K  entsprechende  Vergütung  6  590,00
Die  endgültige  Gesamtvergütung  beirãgt  aiso  EII

Hiervon  entfallen  nach  dem  Verhältnisse  der  Bierausfuhr,  das  mit  dem  Verhältnisse  der  vorläufigen
  Vergütung  gleich  ist,  auf
a)  Friedrich  Kunze  in  Camstigall,  Hauptamtsbezirk  Königsberg  i.  F  Trageim

2  620  **u-r  "

rP  Zo70  —  2  642,20  M,

b)  Fritz  Kempka  in  Königsberg,  -  7  130.  8410  8  87246
c)  Adolf  Pruß  in  Danzig,  Direktivbezirk  Danzig.  7  130610

7670  615,5  --.

Der  Minderbetrag  von  10  F  beruht  auf  den  vorgeschriebenen  Abrundungen.

Königsberg,  den  15.  Mai  1911.

Königliches  Hauptzollamt  Tragheim.
(Unterschriften.)
        <pb n="573" />
        —
(Braust.  Bergütungsordn.  §  19).

3.  Beispiel  für  die  endgültige  Berechnmung  der  Branstenerverttung  für  den  Fall,  daß  in  der  Branerei
zwei  verschiedene  Sorten  Bier,  für  die  verschicheue  vorläusige  Verglituugssütze  festgestellt  sind,  gebrant
werden  und  beide  beide  Sorten  zur  Ansfuhr  kommen.

*  Zollamt  Posen.

Endgültige  Berechnung
der  Brausteuervergütung  für  das  aus  der  Brauerei  des  J.  Kantorowitz  in  Posen
stammende,  im  Rechnungsjahr  1910  ausgeführte  Bier.

 

 

I.  Die  Brausteuervergütung  für  Lagerbier  aus  Gemäß  Nachw
der  Brauerei  des  J.  Kantorowitz  zu  Posen  zum  vor-  aus  55  sung  (wusn
läufigen  Vergütungssatze  von  3,/0  MA  für  1  Hektoliter  ausgeführten  Biermengen
(Verzeichnis  der  festgesetzten  vorläufigen  Vergütungssätze  des  A
Nr.  5)  beträgt  für  die  Ausfuhr:  es  Amtes  Direktiv-WBij.
  zu  Nr.]  bezirk
a)  der  Brauerei  selbst:
im  I.  Viertel  1110  3  400  —  Posen  2  Posen
II.  -...·...  3230  —  -  1
III.  -.......  4540  80  2
IV.  -.......  3120  40  -  1

 

 

4291  20
b)  des  Schiffsmaklers  Isidor  Berkowitz  in  Thorn.  «

 

 

 

im  I.  Viertel  1910.  .  1241  20  Thorn  11  Danzig
II.  .......  5  830  40  1
H.  -  ....·..  4720  40  2  "Ü
.  IV.  4144410  —  1  "
——
II.  Die  Brausteuervergütung  für  Grätzerbier  (obergärig)
  aus  der  Brauerei  des  J.  Kantorowitz  zu  Posen
zum  vorläufigen  Vergütungssatze  von  210  &amp;amp;  für
1  Hektoliter  (Verzeichnis  der  vorläufigen  Vergütungssätze
Nr.  6)  beträgt  für  die  Ausfuhr:
a)  der  Brauerei  selbst:  r
im  I.  Viertel  110  1  100  —  Posen  3]Posen
.  II.  -.......  3200  —  -  2  -
-III.  —  -.......  3  800  70  3  -
l.IltLIIVU.Lo00%  2  "

 

—  9  101  30
Seilte2294  50
        <pb n="574" />
        lbertrag

b)  des  Schiffsmaklers  Isidor  Berkowitz  in  Thorn.
im  I.  Viertel  1910.  ..  .

-Ill.·
-«  IV.  2
—
c)  des  Bierverlegers  H.  Preuß  in  Eydttuhnen:
im  I.  Verttel  110.  ..
-  i  ·  -
I  IV.  I  -
-

Gesamtsumme  aller  vorläufigen  Vergütungen  für  2  Bier
aus  der  Brauerei  Kantorowitz
Hiervon  entfallen  auf
a)  J.  Kantorowitz  in  Posen  14  291/210  +  9  1016%  =
¾  Isidor  Berkowitz  in  Thorn  19  202  15  3  260  70  =
H.  Preuß  in  Eydtkuhnen  .

Summen-sever.

An  Brausteuer  sind  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs
1910  von  der  Brauerei  des  J.  Kantorowitz  gezahlt  worden:
zum  Satze  von  4  |  für  17  Doppelzentner  3  500  A

2  1  187  50  "

"  ·  16  -  s  1  -  24  000  *

·  2  -  18  *  -  1  36  000  -

·  2  20  -  s  1  3  200  *
=

 

Gemäß  Nachweisung  (Auszug
aus  der  Nachweisung)  der
ausgeführten  Biermengen

 

 

 

 

 

 

 

85  450  —
!

 

 

des  Amtes  Direktiv-A#.
  —
42594  50
2020110  Thorn  2/Danzig
1  010  40  *  2  -
230  20  -  3
3260  70
|
80  —%  Eydtkuhnen  2  Königsberg
60  80  -  2  -
110  30  1  "D
70  20  2  -
321  30
□e“
23  392  50  «  Posen
22  462  70  —  —.Doanzig
321  30  —  Königsberg
16  176  50
1
I
I
I

«  Entsprechend  dem  höchsten  von  der  Brauerei  gezahlten  Staffelsteuersatze  von  20  41  ist  zunächst
die  Gesamtvergütung  nach  den  vorläufigen  Vergütungssätzen  von  46  176,00  A  um  vier  Sechzehntel  auf

57  720,  zu  erhöhen.

diesem  S

Da  jedoch  die  Brauerei  zum  Satze  von  20  4  nur  3200  (X  Steuer  entrichtet  hat,  kann  die
Satze  entsprechend  erhöhte  Vergütung  auch  nur  bis  zum  Betrage  von  3200,,0

e
        <pb n="575" />
        —  557  —

lbertrag
gezahlt  werden.  Der  Rest  57  720,53  —  3200  =  54  520,68  K  ist  nach  ##n  Verhältnisse
  des  Steuersatzes  von  W  zum  nächst  niederen,  also  nach  dem  Verhältnisse
  von  20  zu  18  oder  um  ½0  zu  mindern.  Statt  54  520,  1  4  werden  also
der  weiteren  Rechnung  nur  49  068,7.&amp;amp;  zugrunde  *-Zum
  Steuersatze  von  18  4  sind  36  000./7  Brausteuer  gezahlt;  es  kann
also  auch  die  dem  Steuersatze  von  18  X  entsprechende  Vergütung  nur  bis  zu  diesem
Betrage  Fleiset  werden
Der  Rest  49  068,67  —  36  Ooo  -13  obs,  5%  isti  im  Verhältnisse  des  Steuersatzes
  von  18  4  zum  nächst  niederen,  also  im  Verhältniss  e  von  18  zu  16  oder  um
½  auf  11  616,561  A  herabzusetzen.
Da  zum  Satze  von  16  .¾  mehr  als  11  616,51  X  Brausteuer  geahlt  find,
beträgt  die  dem  Satze  von  16  .X  entsprechende  Vergütung  abgerundet
Die  endgültige  Gesamtwergütung  für  alles  aus  der  Brauerei  Kantorowmis
stammende  und  ausgeführte  Bier  beträgt  also.
Hiervon  entfallen  nach  dem  erhältnisse  der  Bierausfuhr  oder  der  vorläufigen
  Vergütungen  auf:
a)  den  Brauereibesitzer  J.  Kantorowitz  in  Posen,  Hauptamtsbezirk  Posen
50  816,500.  23  392,,0
46  1  76,  50
b)  den  Schiffsmakler  J.  Berkowitz  in  Thormn,  Direktiuobezirk  Danzig
50  816,50.  22  462720
46  176,50  —
c)  den  Bierverleger  H.  Preuß  in  Eydtkuhnen,  Direktivbezirk  Königsberg
50  816,  %  32

46  1760

Der  Minderbetrag  von  5  Pf.  beruht  auf  den  vorgeschriebenen  Abrundungen.

Posen,  den  18.  Mai  1911.

Königliches  Haupt-Zollamt.

(Unterschriften.)

3200,0  MA

36  0000%

11  616/50

50  R16,50  4

25  819%

24  792,0

354%

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruck!  bei  Julins  Sittenfeld,  Hofbuchdmicker.  in  Verlin.  6

5
        <pb n="576" />
        <pb n="577" />
        —  569  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.
XXXVII.  Jahtgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  28.  Juli  1900.  Nr.  36.

Inh#lt:  Zel.  und  Stenerwesen:  Rusführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1009.  Selte  559

 

 

 

 

Zell-und  Stenerwesen.

Die  von  dem  Bundesrat  unter  dem  26.  Juli  1909  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  15.  Juli  1909  und  zwar:

I.  Ausführungsbestimmungen  zu  Tarifnummer  1  bis  3  A  und  zu  den  8§P  1  bis  11,
II.  Ausführungsbestimmungen  zu  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)  und  zu  den
59  78  bis  90
werden  nachstehend  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  26.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="578" />
        J.
Ausführungsbestimmungen

zu

Tarifnummer  1  bis  3  A  und  zu  den  3§  1  bis  11.

Die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  (Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1906°)

werden  dahin  geändert:

1.

l

?5.

 

Im  §  1  Abs.  1  werden  hinter  dem  Worte  „Wertpapiere“  die  Worte  eingefügt:  „Gewinmanteilschein=
  und  Zinsbogen“.
Die  Uberschrift  des  Abschnitts  1  erhält  die  Fassung:
„Aktien,  Anteilscheine,  Kure,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  Genußscheine,  Gewinnanteilschein-
  und  Zinsbogen.“
a)  Im  4  b,  l  find  die  Worte  „inländischer  Aktien  und  Interimsscheine“  zu  ersetzen  durch
die  n  Wertpapieren  der  unter  Nr.  1a  und  h  des  Tarifs  angegebenen  Art“.
b)  ist  die  etsteKlammetmttdenWokten»§§184278des  paadelsgefeybuchö«  zu
treichen
e)  Ebenda  ist  in  der  zweiten  Klammer  hinter  dem  Worte  „Aktionären“  einzuschieben:  „Anteilseignern“.


.  Im  §  6  Satz  1  sind  hinter  dem  Worte  „Frist“  die  Worte  einzufügen:  „und,  sofern  die  Zahlung

zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  eingegangen  ist,  in  Ansehung  der  späteren  Zahlungen  spätestens  zwei
Wochen  nach  dem  Eingange  der  Zahlung“.

.Im  8  7  Abs.  1  sowie  im  §&amp;amp;  8  eingangs  ist  statt  „Tarifnummer  le  Abs.  2  zu  setzen:  „Tarifnummer

  1d  Abs.  2

Im  §  10  Abs.  27)  lind  die  Worte  von  „sowie“  bis  „PFENNIG“  zu  ersetzen  durch  das  Wort:
„VERSTEUERT“.

Die  Anmerkung  zum  Abs.  1  des  §  10  erhält  die  nachstehende  Fassung:

Die  nach  den  „Ausnahmen“  zur  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten
ausländischen  Vertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen
  Bierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersatzes  von  10  Pfeunig  oder
50  Pfennig  zeigt  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungs-Piben,
  *  deirefsenden  #bsemprlingspelle  trägt  (Zisfer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom
.  Ju

Die  Abstempelung  der  inländischen  Wertpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen“  versteuerten
usländischen  Wertpapiere  erfolgte  mittels  eines  Stempels,  welcher  in  einem  verzierten,  aufrechistehenden
echtecke  bestand,  auf  welchem  sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Ausschrift
„Reichs-Stempel-Abgabe“  sowie  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  #bstempelungsstell  befand
(Ziffer  26  Abs.  3  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  18810.  Durch  die  Belanntmachung  des  Reichslanzlers
  vom  5.  Januar  1883  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,
  der  außer  den  drgebachten  Merkmalen  auf  einem  gebogenen  Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes
von  5,  2  oder  1  vom  Tausend  enthielt.

Ein  kreisrunder  Stempel  mit  Angabe  der  Steuersätze.  der  im  übrigen  der  oben  im  Abs.  2  gegebenen
Beschreibung  entsprach,  ist  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1987  (Zentralblatt
S.  159)  eingefüürt.  worden,  die  Abstempelung  der  Wertpapiere  konnte  indessen  Lach-  rit  dem  in  der  Bekanntmachung
  vom  5.  Januar  18838  bezeichneten  Stempel  vorgenommen  werden.  euersätze,  lx“  welthen,  de
femern  zu  erfolgen  hatte,  waren  bis  zum  Inkrafttreten  des  weden  e  vom  April  1

—

 

 

5  Zentralblat  S.  979.
*)  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Okiober  1908  (Zentralblatt  S.  468).
        <pb n="579" />
        5,  2  und  1  vom  Tausend;  später  1½  und  1  vom  Hundert,  6,  b,  4,  2  und  1  vom  Tausend,  5  Mark,  3  Mark
und  50  Pfennig,  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900:  2  und  2½  vom  Hundert,  11½2  Mark,
6  vom  Tausend,  1  vom  Hundert,  50  Piennig,  15  Mark,  20  Mark,  2  vom  Tausend.  Das  Gesetz  vom  8.  Juni
1906  hat  die  Sätze  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900  unverändert  gelassen.

Der  Prägestempel  für  ausländische  Wertpapiere  ist  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
al.  Oklober  1908  (Zentralblatt  S.  46)  vom  1  Juli  190“  ab  eingesuhrt.  Bis  dahin  waren  für  in--  und
ausländische  Weripapiere  Jlachstempe  des  gleichen  Musters  in  Gebrauch.

Gemäh  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  April  1891  (Zentralblatt  S.  74)  ist  der  Stempelaufdruc
  auf  die  Stücke

der  4½  prozentigen  inneren  Argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  18#8,
1  der  4½  prozentigen  äußeren  Argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1688  und
A.  der  Buenos-Aires-Stadtanleihe  vom  Jahre  1888
vorübergehend  nicht  mit  roter,  sondern  mit  blauer  Farbe  bewirkt.

Im  §  13  Abs.  1  ist  hinter  dem  Worte  „Aktie“  einzuschalten  „oder  ein  nicht  vollgezahlter  Anteilschein“;
  desgleichen  im  §  13  Abs.  3  und  im  §  14  Abs.  2  hinter  dem  Worte  „Aktien“  die  Worte
„und  Anteilscheine“.

Im  §  16  kbin-  8  am  Schlusse  sind  die  Worte  „und  des  Abgabensatzes“  zu  ersetzen  durch
VERSTEUERT

10.  JIm  §&amp;amp;  18  werden  solgende  Anderungen  getroffen:

a)  im  Abs.  1  wird  die  zweimalige  Angabe  „1.  Juli  1900“  ersetzt  durch  „1.  August  1909“;

b)  der  Abs.  2  ist  in  seinem  Eingange  wie  folgt  zu  fassen:
(:2)  Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  31.  Juli  1909  ausgegebene  inländische
Aktien  usw.,  auf  welche  vor  dem  1.  August  1909  Einzahlungen  stattgefunden  haben,
die  Stempelabgabe  nach  dem  Gesetze  vom  15.  Juli  1909  nur  für  die  vom  1.  August
1909  ab  geleisteten  Einzahlungen,  thoben  werde,  so  sind  in  der  Anmeldung  der
Aktien  usw.  zur  Versteuerung

D)  im  Abs.  5  wird  die  Angabe  „1.  Juli  1000%  ersetzt  durch  „1.  August  1909“.

11.  Hinter  dem  §  25  werden  folgende  Bestimmungen  eingestellt:
Zur  Tarifnummer  3  A  und  zu  den  §88  8  bis  10  des  Gesetzes.

⅞l  g  25a.

(!)  Die  in  Tarifnummer  34A  bezeichnete  Stempelabgabe  ist  zu  entrichten,  bevor  die  138.  Versteue-Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  von  inländischen  Wertpapieren  ausgegeben  werden,  rung  von  Gebei
  Lusönddcchen  WVertpapieren  bevor  die  Ausgabe  der  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  wienentein
im  Inland  erfolgt.  insbogen.

2)  Bei  der  ersten  Ausgabe  ausländischer  Wertpapiere  gelten  die  zugehörigen  Gewinn-  Binsbog
anteilschein=  und  Zinsbogen  als  im  Ausland  ausgegeben,  wenn  die  Papiere  an  einem
Orte  des  Auslandes  ausgestellt  sind;  liegt  der  Ausstellungsort  im  Inlande,  so  gelten  die
Bogen  im  Zweifel  als  im  Inland  ausgegeben.  Geschieht  die  Ausreichung  der  Bogen  zur
Erneuerung  abgelaufener  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  so  gelten  sie  nur  dann  als
im  Inland  ausgegeben,  wenn  sie  daselbst  von  dem  Aussteller  oder  dessen  mit  der  Ausgabe
beauftragten  Vertreter  unmittelbar  an  den  Bezugsberechtigten  oder  dessen  Beauftragten
ausgehändigt  werden.

(3)  Auf  die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  finden  die  Strafvorschriften  des  §  2
Abs.  1,  2,  auf  die  gesamtschuldnerische  Haftung  für  die  Abgabe  im  Falle  der  Nichterfüllung
der  Steuerpflicht  die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  3  des  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

*  25b.

Die  Vorschriften  des  §  4  Abs.  1  und  des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  finden  auf  die
Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  entsprechende  Anwendung.  Die  steuerfreie  Abstempelung
der  umgetauschten  neuen  Bogen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  der  vorstehenden  18,
5  20  Abs.  1,  Sat  1.

 

2

vV
        <pb n="580" />
        Muster  14

Museer  2

—  562  —

*5  25.
Die  versteuernden  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  sind  einer  zur  Abstempelung
von  inländischen  Wertpapieren  befugten  Amtsstelle  (§  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten
Anmeldung  nach  Muster  4a#  vorzulegen.

*  251d.

Auf  die  Berechnung,  Festsetzung  und  Erhebung  der  Abgabe  finden  die  Bestimmungen
des  §&amp;amp;  3  und  der  Anmerkung  zu  diesem  Paragraphen  Anwendung.  Die  Ermittelung  des
der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Neunwerts  von  Rentenverschreibungen  hat
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  Spalte  4  Abs.  3  der  Tarifnummer  2  zu  geschehen.

*  25e.

(1)  Die  Abstempelung  der  Urkunden  erfolgt  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  in
§5  57  beschriebenen  Reichsstempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  auf  die  Vorderseite
des  Erneuerungsscheins,  oder,  soweit  ein  solcher  nicht  ausgegeben  ist,  auf  die  Vorderseite
des  zuletzt  fällig  werdenden  Gewinnanteilscheins  oder  Zinsscheins  jedes  Bogens.

(2)  Die  Vorschrift  im  §  10  Abs.  4  )  findet,  soweit  möglich,  entsprechende  Anwendung.

§  25f.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  kann  der  Aufdruck  des  Reichsstempels
  auf  die  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  gemäß  §  11  auch  bei  der  Reichsdruckerei
  erfolgen.

(2)  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  kann  ferner  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  unter  den  erforderlichen  Bedingungen  und  Sicherheitsmaßregeln  auch  zuverlässigen
Privatdruckereien,  welche  sich  mit  dem  Drucke  von  Wertpapieren  befassen,  gestattet  werden,
die  bei  ihnen  gedruckten  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  auf  Antrag  und  auf  Kosten
des  Steuerpflichtigen  mit  dem  Reichsstempel  zu  versehen.  Der  Antrag  auf  Abstempelung
ist  vom  Steuerpflichtigen  in  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  bei  der  Steuerstelle  zu  stellen,
in  deren  Bezirke  die  Druckerei  liegt.

5258.

(1)  Wird  infolge  der  Leistung  weiterer  Einzahlungen  auf  nicht  vollgezahlte  Wertpapiere
eine  weitere  Abgabe  für  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheinbogen  fällig,  so  hat  die  Entrichtung
  auf  Grund  einer  binnen  14  Tagen  nach  dem  Ablaufe  der  für  die  Einzahlung  ausgeschriebenen
  Frist  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Anmeldung  nach  Muster  4b
zu  geschehen.

(2)  Der  Vorlegung  der  bereits  abgestempelten  Urkunden  bedarf  es  nicht.  Jedoch  sind
die  weiteren  Einzahlungen  stets  bei  derselben  Amtsstelle  zur  Versteuerung  anzumelden,
welche  die  Abstempelung  und  Versteuerung  der  Gewinnanteilscheinbogen  bewirkt  hat.

(3)  Es  ist  zulässig,  bei  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Gewinnanteilscheinbogen  die
volle  tarifmäßige  Abgabe  nach  Maßgabe  des  Neunwerts  der  vollgezahlten  Stücke  im  voraus
zu  entrichten.  Sofern  dies  nicht  geschieht,  hat  die  Steuerstelle  die  Erhebung  der  weiteren
Abgabe  aus  Anlaß  weiterer  Einzahlungen  auf  die  Wertpapiere  zu  überwachen.

5  25h.

Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  die  nach  den  Befreiungsvorschriften  unter  2,  3
der  Tarifnummer  3  A  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  sind  zur  steuerfreien  Abstempelung
bei  der  Amtsstelle  anzumelden,  durch  welche  die  Stücke,  für  welche  die  Bogen  ausgegeben
werden,  abzustempeln  sind  oder  abgestempelt  worden  sind.  Die  steuerfreie  Abstempelung
geschieht  durch  Aufdruck  des  im  §57  beschriebenen  Stempels  mit  der  Umschrift,STENMPELTREI“.

*)  Vergl.  Fußnote  zu  Nr.  6.
        <pb n="581" />
        —  568  —

5.  25j.

(1)  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  gemäß  §&amp;amp;  9
Abs.  1  des  Gesetzes  Stundung  der  Abgabe  begehren,  haben  spätestens  bei  der  Anmeldung
(§F  250)  der  Steuerstelle  einen  besonderen  schriftlichen  Antrag  einzureichen,  aus  welchem  die
begehrte  Stundungsfrist,  die  Gründe  des  Stundungsgesuchs  und  ##  soweit  eine  Anmeldung
nach  §  25e  noch  nicht  vorliegt  —  der  für  die  Höhe  der  Steuer  in  Betracht  kommende
Sachverhalt  zu  ersehen  sein  müssen  und  dem  etwaige  Beweismittel  für  das  Vorhandensein
der  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Stundung  beizufügen  sind.

(2)  Die  Steuerstelle  reicht  den  Antrag  und,  falls  die  Stundung  erst  bei  Einreichung
der  Versteuerungsanmeldung  beantragt  ist,  eine  Abschrift  dieser  Anmeldung  und  der  Steuerfestsetzung
  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  insbesondere  darüber,  ob  und  welche  Sicherheitsleistung
  im  Falle  der  Gewährung  der  Stundung  zu  fordern  ist,  der  Direkliobehörde  ein.
Diese  prüft  den  Antrag  und  legt  ihn  nebst  den  Verhandlungen  mit  einem  Gutachten  der
obersten  Landesfinanzbehörde  vor,  welche  die  Entscheidung  des  Bundesrats  herbeiführt.

(a)  Die  Abstempelung  und  Wiederaushändigung  der  eingereichten  Bogen  kann  vor  der
Entscheidung  des  Bundesrats  erfolgen,  wenn  volle  Sicherheit  für  die  Abgabe  geleistet  ist.
Die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.
  In  diesem  Falle  hat  die  Steuerstelle,  wenn  der  Stundungsantrag  abgelehnt
wird,  die  Steuer  einzuziehen  und  die  Sicherheit  zurückzugeben.  Die  Sicherheit  ist  ferner
zurückzugeben,  wenn  die  Stundung  ohne  Erfordern  von  Sicherheit  bewilligt  wird.

(4)  Dem  Bundesrate  bleibt  vorbehalten,  beim  Vorliegen  der  sonstigen  Voraussetzungen,
aus  Billigkeitsrücksichten  auch  inländischen  Ausstellern  von  Renten=  und  Schulverschreibungen
Stundung  der  Abgabe  für  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1914  ausgegebene  neue  Zinsscheinbogen
  in  dem  gesetzlichen  Umfange  zu  gewähren.

 

5  25k.

(1)  Wird  eine  Kürzung  der  Abgabe  auf  Grund  von  S#  9  Abs.  2  des  Gesetzes  beansprucht,
so  ist  in  der  Anmeldung  (§  25c,  52  das  Sachverhältmis  anzugeben  und  der  Beweis  zu
führen,  daß  in  dem  der  Ausgabe  der  neuen  Gewinnanteilscheinbogen  vorhergegangenen
zehnjährigen  Zeitraume  für  die  angegebene  Anzahl  Jahre  ein  Gewinnanteil  nicht  gezahlt
worden  ist  und  der  im  Durchschnitte  der  zehn  Jahre  verteilte  Gewinnanteil  weniger  als
4  vom  Hundert  betragen  hat.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  setzt  die  Direktivbehörde  den  Betrag,  bis  auf  den  die
Abgabe  gekürzt  wird,  fest  und  verfügt  die  Abstempelung  gegen  Zahlung  dieses  Betrags.
Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

8  261.

(1)  Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  keine
Gewinnanteilscheine  ausgeben,  haben  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft
oder  der  Eintragung  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  und,  sofern
dieser  Zeitpunkt  vor  dem  1.  August  1909  liegt,  bis  zum  31.  Oktober  1909  der  Steuerstelle,
in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen,
aus  der  ersichtlich  ist:  der  Zeitpunkt  der  Eintragungen,  der  Betrag  der  Einlagen  auf  das
in  Aktien  zerlegte  Grundkapital,  im  Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  auch  der  Betrag
der  weiteren  Einlagen,  ferner,  soweit  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt  sind,  der  Betrag  und
der  Zeitpunkt  der  Einzahlungen.  Zu  der  vorläufigen  Anmeldung  kann  das  Muster  46
benutzt  werden.  ·

(2)  Auf  Grund  der  vorläufigen  Anmeldungen  hat  die  Steuerstelle  die  nach  8  10  des
Gesetzes  vorgeschriebene  Anmeldung  und  Versteuerung  zu  überwachen,  die  Gesellschaft  nötigenfalls
  spätestens  zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  an  die  Pflicht  zur  Einreichung
der  Anmeldung  zu  erinnern  und  im  Falle  fruchtlosen  Ablaufs  der  Frist  das  weiter  Erforderliche
zu  veranlassen.
        <pb n="582" />
        —  564  —

5  25m.

(1)  Die  endgültige  Anmeldung  und  Steuerentrichtung  hat  seitens  der  inländischen
Aktiengesellschaften  und  Rommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  keine  Gewinnanteilscheine
ausgeben,  erstmalig  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  besenigen  zehnjährigen  Zeitraums,
der  sich  —  gerechnet  von  dem  Zeitpunkte  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Erhöhung
des  Grundkapitals  ins  Handelsregister  —  nach  dem  1.  August  1909  vollendet,  und  weiter
je  in  den  ersten  drei  Monaten  der  folgenden  zehnjährigen  Abschnitte  bei  der  im  g  251
Abs.  1  bezeichneten  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Die  Anmeldung  ist  nach  Muster  4c  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(2)  Sind  die  Einlagen  nicht  sofort  zum  vollen  Betrag  erfolgt,  so  finden  die  Bestimmungen
des  §5  25g  Abs.  1,  3  entsprechende  Anwendung  Die  Versteuerungsanmeldung  infolge

44.  weiterer  Einzahlungen  hat  nach  Muster  4d  zu  geschehen.

(6)  Der  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital
geleisteten  Einlagen  zugrunde  zu  legen.

(Auf  die  weitere  Behandlung  der  Anmeldung,  auf  die  Erhebung  und  Stundung
der  Abgabe  finden  die  Bestimmungen  der  §§  25  ff.  Anwendung.

(5)  Werden  in  der  Zeit,  für  welche  die  Abgabe  entrichtet  ist,  nachträglich  Gewinnanteilscheinbogen
  ausgegeben,  so  kommt  auf  die  von  den  Gewinnanteilscheinbogen  zu  entrichtende
  Abgabe  die  früher  entrichtete  Abgabe  verhältnismäßig  in  Anrechnung.  Der  in
Anrechnung  zu  bringende  Betrag  ist  von  der  Direktivbehörde  festzustellen.

§  25  n

I.  Über-  (1)  Sind  vor  dem  1.  August  1909  Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  Bogen  ausgereicht
gangsbestim  worden,  deren  letzter  Zinsschein  erst  nach  dem  31.  Juli  1909  zahlbar  ist,  so  sind  die  Zinsmungen.
  bogen  als  nach  diesem  Zeitpunkt  ausgegeben  anzusehen.  Das  Gleiche  gilt  von  vor  dem
1.  August  1909  ausgereichten  Gewinnanteilscheinbogen,  wenn  das  Geschäftsjahr,  auf  welches
der  letzte  Gewinnanteilschein  des  zu  erneuernden  Bogens  sich  bezieht,  erst  nach  dem  31.  Juli
1909  abschließt.  Als  Zeitpunkt,  in  welchem  die  neuen  Bogen  ausgegeben  sind,  ist  in  diesen
Fällen  der  Fälligkeitstag  des  in  Satz  1  bezeichneten  letzten  Zinsscheins  oder  der  Schluß

des  in  Satz  2  bezeichneten  Geschäftsjahres  anzusehen.
(2)  Bis  zum  1.  September  1909  sind  von  den  Direktivbehörden  Listen  derjenigen  inländischen
  Gcsellschaften  usw.  aufzustellen,  welche  in  der  Zeit  vom  10.  bis  31.  Juli  1909
Gewinnanteilschein=  oder  Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  nach  dem  31.  Juli  1909  ablaufenden
  Gewinnanteilschein=  oder  Zinsbogen  ausgegeben  haben.  Die  Listen  sind  dem

Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  zu  übersenden.

Musier

250.

Die  Direktivbehörden  werden  ermächtigt,  auf  Antrag  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,
  die  zur  Erneuerung  von  vor  dem  1.  August  1909  abgelaufenen  Gewinnanteilscheinoder
  Zinsbogen  bis  zum  31.  Juli  1909  zur  Ausgabe  vom  Aussteller  bereit  gestellt,  aber
nicht  abgehoben  sind,  aus  Billigkeitsgründen  von  der  Stempelabgabe  freizulassen.

12.  Dem  §  128  wird  folgender  Abs.  7  hinzugefügt:
Die  im  Abschnitt  VIII  und  IX  für  Wertpapiere  getroffenen  Bestimmungen  finden
auf  Urkunden  der  in  Tarifnummer  3  A  bezeichneten  Art  entsprechende  Anwendung.
13.  Im  §  139  Abs.  1  ist  im  ersten  Satze  hinter  „eingezahlten“  einzuschalten  „oder  gemäß  §  9  Abs.  1

des  Gecsetzes  gestundeten“.
14.  Im  §.  140  Satz  2  sind  die  Worte  „Anmeldung  nach  Muster  3  (vergl.  55  17  und  141)“  zu  ersetzen
  durch  „Anmeldungen  nach  Muster  3  und  4c  (vergl.  §§  17,  251  und  141)“.
15.  §  141  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:
Im  Merkbuch  ist  unter  entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  eine  besondere
Abteilung  anzulegen  zur  Ausführung  der  in  §  251  Abs.  2  vorgeschriebenen  Uberwachung
der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  den  im  §  10  des  Gesetzes  bezeichneten
  Gesellschaften.
        <pb n="583" />
        Wsier  48.

Eingegangen  den  ten  19

Nr.
Nr.

Nicht  Zutreffesdes  ifl  #  Kreichen.

 

 

des  Anmeldungsbuchs.
des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung,

betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen  nach  dem  Reichsstempelgesetze.

D  Unterzeichnete  beantrag  —  unter  Beifügung  der  zugehörigen  Wertpapiere
  —  die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  der  anbei  folgenden,  umstehend
näher  bezeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen  —  und  damit  einverstanden,

daß  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung
  nach  vollzogener  Abstempelung  die  Bogen  —  und  beigefügten  Wertpapiere  —  zurück.
gegeben  werden,  sowie  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Überbringers
dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

,  den  ten  19

Vor-  und  Zuname.
(Des  Anmeldenden  i  Wohnort  und  Wohnung.)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen  =  und  die  zugehörigen
Wertpapiere  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden  nach  erfolgter  Abstempelung
  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle
  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  lberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

den  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="584" />
        566

 

 

 

Anmeldung
Der  auszugebenden  Bogen  Die  Bogen
Lau-  9  ——  berechtigen
Name  Eingezahlt  zum  Anträge
sende  Bezeichnung  nach  der  zugehörigen  Wertpapiere  L  Empfange  6
d  9
Jm  un  —  «.-,  iitiükdksøkwiauimsd
Wohnort  Stück-  Drt  lausen-  I  Nenn·dasStücl  ins-lässes—  Bemerkungen
ine  des  bcht  Gattung  und  Tag  Luch-  i  wert  eein  Betrag  "  ——  des
Anmeldenden  Beeme)  der  Reihe  sobe.  Num-  kür  fim„  s  deunmeldenden
und  Emittent  Ausferti-  stbe  mer  das  Sah
gung  Stück  von  —  bis
12  2  8  —I  10  n  te«
        <pb n="585" />
        Stonersestsennug

567

 

 

 

Für
us  Dem  Vetrag  Dem  Bon  dem  den  Zeitraum
berechnun  in  Sp.  14  Gesamtbetrag
—  3  s  entspricht  Abgabebetrag  in  Spalte  16  in  Sp.  11  n
nd  somit  er
ahl  de  Steuer-  i  si
zu  e  en  eae  treten  hinzu  nach!  sind  abzusetzen  für  das  Stüt  #bgobe  Vemerkungen“)
ein  Betrag  sa#t  6  Tarifnummer  8A,  nach  §5  9  des  zu  entrichten
dogen]  sur  das  für  das  Ss.  4  Gesebes  (Sr.  18—  18.08  v.  1821)
Stück  von  Stück  von  eEr.  20)
u  Jehntel!  Zehntel,  —  4#
2  1  1½  16  u.  16  19  „  r  r- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ißt  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.

87
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        —  569  —

Eingegangen  den  i#e#n  19  Muster  4  b.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Anmeldung,
betreffend
die  Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewinnanteilscheinbogen  aus
–  Anlaß  einer  weiteren  Einzahlung  auf  den  Nennwert  der  Stücke.

 

 

D  Unterzeichnete  melde  umseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  Aktien  —
Aktienanteilscheine  —  Reichsbankanteilscheine  —  Anteilscheine  von  Kolonialgesellschaften
—  Anteilscheine  von  den  Kolonialgesellschaften  gleichgestellten  Gesellschaften  —  zum  Zwecke
der  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  an.

t,  den  ten  19.

 

 

Richt  Zutreffenbes  in  as  Kreichen.

sVor-  und  Zuname.

(Des  Anmeldenden  1  Wohnort  und  Wohnung.)
        <pb n="588" />
        570

 

Anmeldung

 

Lausende

Num-Name


und
Wohnort
des
Anmeldenden

Der  ausgegebenen  Bogen

 

Stück4attung

zahl  (Benennung)
und

6  B9

 

Bezeichnung  nach  der  zuachörigen  Wertpapiere

 

Emittent  fertigung

 

Ort,
und  Tag  l
der  Aus- 



 

 

 

 

lau-  Nenn-4

  Buch-fender  r
eihe  stabe  Num-  das

mer  Stück
G

 

 

Auf  jedes  Stück
sin  bereins
ist  eine  1  fa,
weitere  Ver-Ein-
  —  steuerung
zahlung  #
geleistet  **“
von  von
7
10  u

—

ürd  Ein-5
  Fenher  11)
die  Abgabe  nach
Larffnuczmer  38A
entrhiet
l
Tag,  Mozaktte

Nummer
des  Einnahme-


18

für  den

Zeitraum
von  —
bis  *)

 

Anträge  «
und
Bemerkungen

des
Anmeldenden


1.  en$s  -

14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Hier  ist  der  ganze  Zeitraum  einzutragen,  für  welchen  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheine  ausgestellt  sind.
        <pb n="589" />
        —  571  —

 

 

 

 

 

Steuersestseczung
Die  Der  Dem  1  ür  den  Bon
egebenen  Abgabe-  Betrag  Dem  Von  dem  Feitraum  Nc  *
u  Gew#  oerrchnung  u  Sp.  11/1¼  gabebetrug  in  Sp.  12o„  Sp.  12  änd  nach  dem
GIEäIIS  entspricht  würden  für  den  Zeitraums  oie  Verhälnifeseefamtbeg
uhl  urꝰ  sorunde  zusSteuer.¶  ein  in  Sp.  12  X  der  Abgabe
eitraums  Bemerkungen?)
ber  E——1  legen  einatz  Abgabe.binzutreten]  abzusetzen  entcchn  ——  ——  s
de#GEnzahlung  [Betrag  für  betrag  fürfnach  Tarif3  A,  sein  nach  91  .  19  etu  dem
entfallenden  das  Stück  das  Stact  S  4bes  Cesetzes  21  re  an
Gewinnanteils  von  von  gehn  ·  gehn  ·  Ep.  28)  zu  erheben
von  —  s  v  ltell]tel  #1  —
1  10  #  16  10  2  uI  24  S  #

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

k)  über  Umrechmungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="590" />
        <pb n="591" />
        —  573  —

Muster  4e.
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung,

betreffend

die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarisnummer  3A  vom  Betrage
der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  inländischer  Aktiengesellschaften
oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

D  Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Meldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3A  des  Reichsstempelgesetzes  vor.

,  den  ten  19—

d
(Des  meldeden  l  0)
        <pb n="592" />
        674

 

 

 

Anmelbung
Das  Grundkapital  Tag  der  Ein-  Die  Steuer-Lau-
  —  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  —  nagung  Einge.  entrichtungsende
  Firma  und  Sitz  verteilt  sich  avder  Gesell-)  zahlt  it  hat  zu
Num-  schaft,  auf  jede  erfolgen  für  Antrãge  und
der  beträgt  im  aus  smit  einer  Ein  b)  der  artie  ein  die  Zeit  Bemerkungen  des
mer  ganzen  ·  -  Kapitabkemll  aus«  Anmeldenden
Gesellschaft  d  wierlel  lage  auf  jede  erhöhungen  von  Wonat,
Aktien  Aktie  von  ins  Handels-  Jahr)
*-  46m—  4#  #  register  .  von  —  bis  6
1  2  2  4  5  6  7  6  ¾1  #
        <pb n="593" />
        —  575  —

 

 

Stenerfestsetzung

Dem  Betrag
Der  Abgabe-  in  Sp.  10  Für  jede
berechnung  ist  zu  #  entspricht  eim  Von  dem  Abgabebetrag  Einlage  sind  Cesamtbetrag
Erunde  zu  legenStruersat  Abgabebetrag  in  Sp.  12  sind  abzusehen]  somit  zu  der  Abgabe  Bemerkungen
für  jede  Einlage  sũr  nach  &amp;amp;#9  des  Gesetzeschten(Sp.42  Sp.  16)
ein  Betrag  von  jede  Einlage

von
..“  —  M  Zehntel  %
10  u  2  #tu  4  (4  17

 

 

 

 

 

 

 

88
        <pb n="594" />
        <pb n="595" />
        —  577  —

Muster  44.
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Ant#stempelabdruck.)
Aunmeldung,

betreffend

die  Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3A  des  Reichsstempelgesetzes

  vom  Betrag  einer  weiteren  Einzahlung  auf  die  Einlagen  auf  das  in  Aktien

zerlegte  Grundkapital  inländischer  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

D  Unterzeichnete  melde  unseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  die  Einlagen  auf
das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft.

zu  zum  Zwecke  der  Erhebung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer
  3A  bes  Reichsstempelgesetzes  an.

,  den  ten  19

 

1  Vor-  und  Zuname.
(Des  Anmeldenden  1  Bohnort.  VBohnung.)
        <pb n="596" />
        578.  —

 

 

eldung
i  j  ie  i  Für  die  frühere  Die
Lau-  -  F  ran  dkapital  Tag  der  Auf  jede  Attie  ist  n  Sp.  8)  weitere
fende  Firma  die  Erhöhung  des  Grund·  sEintragung  ei  die  Abgabe  nach  En-  4
«  Kapitals  —  eine  bereits  Tortfumszer  l  A  iun  Anträge
v  und  Sitz  a)  der  Gesell-  urch  entrichtet  Sp.  und  Beverteilt
  sich  schaft,  weitere  2  mmmt
mer  der  betragt  „  „„  Hm)  der  Kapital=  Ein-  ,  E“**  merkungen
im  auf  zit  einer  erhöhungen  zahlun  sen  für  den  —  des  An-Gesellschaft
  ganzen  wieviel  auf  jede  ius  Handels-  6  aus  ein  #etrag  Zeitraum  Nummer  Sp.  9.  am  meldenden
Alti  ktie  von]  register  von-  bis  Gewinn
“  —  “  *  6  5  von  bis
1  2  8  6  s  s  10  nnä
        <pb n="597" />
        Steuerfestseczung

der  Abgabe-  dem  Vetrag)  Von  dem  Abgabe.  Fir  ½  1  kerrag  in
berechnung  ist  in  Sp.  13  betrag  in  Sp.  15  Den  :  *  —  Gesamtzu
  Grunde  zu  entspricht  ein  würden  für  den  Zeit-  in  So.  9  betrag  der

Steuer-  wãren  somit  des  Zettraums  ir  Abgabe
legen  für  jede  laß  Abgabebetrag  raum  in  Sp.  9  ab-  Sp.  11  zu  dem  Zeit-  (Sp.  4  Bemerkungen
Einlage  ein  für  jede  zuseden  sein  nach  §  9  zu  ent  chten  raum  in  Sp.  9  nurns  Sr.  15)
Betrag  von  Einlage  von  des  Gesetzes  (Sp.  1m  erheben  für  jede

—Sp.  17)  Einlage
.  Zehntel  4  ½  4  *

E.  19  14  16  16  17  In  190  —  1  21
        <pb n="598" />
        II.

Ausführungsbestimmungen

zu

Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)  und  den  §§  78  bis  90.

Hinter  dem  §  127  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  werden
folgende  Bestimmungen  eingestellt:

Zu  den  §8§  80  bis  85  des  Gesetzes.

§5  127a.
1.  Form  der  Abga-  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Abgabe
enentrichtung,  wird  erfüllt
a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  aufgenommenen
Verhandlungen  und  Beurkundungen  durch  Zahlung  des  Abgabenbetrags  an  diese
Behörden  und  Beamten  oder  an  eine  andere  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnende
  Stelle,
b)  in  den  übrigen  Fällen  durch  Zahlung  des  Abgabenbetrags  an  eine  für  die  Erhebung
  von  Reichsstempelabgaben  zuständige  Steuerstelle.

8  1276b.
2.  Ausländische  Ist  die  Beurkundung  des  steuerpflichtigen  Rechtsvorganges  im  Auslande  erfolgt,  so  ist
Urkunden.  die  Versteuerung  binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkte  zu  bewirken,  in  welchem  die  Urkunde
  in  das  Inland  gelangt  ist.  "
1272.

S

.  Feststellung  der  (1)  Der  Betrag  der  Stempelabgabe  und  deren  Entrichtung  ist  von  den  zur  Entgegennahme
Steuerpflicht.  der  Steuer  zuständigen  Behörden  und  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  auf  der  Urschrift,  Abschrift,
  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  zu  vermerken.

(2  Sofern  der  erforderliche  Stempelbetrag  sich  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  berechnen
lät,  it#  mit  dem  Vermerk  oder  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu
verbinden.

(3)  Die  Vermerke  über  die  Stempelentrichtung  und  Sberechmmg  sind  mit  Ort-  und  Zeitangabe
  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.

5  127d.
.  Jeststellung  der  (1)  Ist  die  Grundstücksübertragung  vom  Reichsstempel  befreit,  so  ist  dies  unter  Hinweis
Steuerfreiheit.  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  n  welche  die  Steuerfreiheit  sich  gründet,  auf  der  Urschrift,
Abschrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  Die  Bestimmung  des  §  1270
Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

(2)=  Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern  die
Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in  Frage  kommt,  der  Antrag  auf  Befreiung
von  der  Abgabe  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Von  der  Erhebung  der  Abgabe  ist  nur
abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit  zur  Uberzeugung  des  beurkundenden
Bemin  dargetan  sind.  Andernfalls  ist  der  Steuerpflichtige  auf  den  Erstattungsweg  zu
verweisen.

#
        <pb n="599" />
        —  581  —

5127e.
(1)  Behörden  und  Beamte,  einschließlich  der  Notare,  haben  die  bei  ihnen  innerhalb  eines  d.  Erhebung  der

Monats  eingegangenen  Stempelbeträge  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  die  Steuerstelle
ihres  Bezirkes  abzuführen  und  durch  besondere  Nachweisung  von  denjenigen  Verhandlungen  und
Beurkundungen  Mitteilung  zu  machen,  auf  die  sich  die  abzuführenden  Beträge  beziehen.

(2)  In  die  Nachweifung  find  zugleich  alle  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums  beurkundeten
  Rechtsvorgänge  aufzunehmen,  für  die  nach  den  Vorschriften  der  Tarifnummer  11  eine
Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist.

(83)  Die  Nachweisungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  mit  der  Bescheinigung
der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  versehen.  Für  sie  dienen  die  Muster  1  und  2.

1277.
(1)  der  Steuerstelle  prüft  die  Nochwäslare,  stellt  den  Stempelbetrag  fest  und  vereinna
  .
(2)VonderNachweistmgistbieeineAuBfektignngalsBelegzumAnmeldungsbuchezu
nekänckeoty  dbie  andere  —  mit  Empfangsbekenntnis  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —
zurückzugeben.

8  1278.

(1)  Hat  die  Entrichtung  der  Steuer  unmittelbar  an  die  zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen,
so  ist  dieser  die  steuerpflichtige  Urkunde  in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen.  Die  Abschrift  kann
sich  auf  den  für  die  Besteuerung  wesentlichen  Teil  der  Urkunde  beschränken.

(2.  Nach  Festsetzung  und  Einzahlung  des  Abgabenbetrags  wird  die  Urschrift  —  mit  dem

pelverwendungs  ke#  (§  12720)  versehen  —  zurückgegeben  und  die  Abschrift  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  genommen.  n

127b.

Wird  eine  die  Erhebung  der  Abgabe  zu  d  der  Tarifnummer  11  ausschließende  Urkunde
nicht  vorgelegt,  so  hat  das  Grundbuchamt  zu  bestimmen,  ob  und  in  welcher  Höhe  vor  der  Eintragung
  des  neuen  Eigentümers  Sicherheit  zu  leisten  ist  (6  85  Abs.  3  des  Gesetzes),  und  demnht
  erforderlichenfalls  wegen  der  Sicherstellung  das  Weitere  zu  veranlassen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  das  Veräußerungsgeschäft  in  der  Auflassungsverhandlung  oder  sonst  gerichtlich  beurkundet
  ist  sowie  wenn  eine  andere  stempelpflichtige  Urkunde  vorgelegt  wird,  die  nicht  oder  nicht
hinreichend  versteuert  ist.  Wird  eine  solche  andere  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  eine  Abschrift  des
für  die  Besteuerung  wesentlichen  Teiles  der  Urkunde  unter  Angabe  der  geforderten  und  geleisteten
Sicherheit  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  zu  übersenden,  die  nach  Einziehung  des  Abgabenbetrags
dem  Grumdbuchamte  wegen  Rückgabe  der  Sicherheit  Mitteilung  macht.

*  127.
#(1)  Werden  die  Abgabenbeträge  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  eingezhl,  so  ist  die
zwangsweiise  Einziehung  der  Steuer  gemäß  §  85  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  veranlassen.  Behörden
und  Beamte,  einschließlich  der  Notare,  die  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  nicht  befugt
find,  haben  den  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung  des  Stempels,  für  jeden  steuerpflichtigen
Rechtsvorgang  besonders,  unter  Benutzung  des  Musters  1  in  doppelter  Ausfertigung  der  Steuerstelle
  ihres  Bezirkes  einzureichen,  die  alsdann  das  Weitere  veranlaßt.

(2)  Wird  die  Uneinziehbarkeit  der  Abgabe  durch  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  festgestellt,
und  erscheint  ein  vertretbares  Verschulden  eines  Beamten  ausgeschlossen,  so  find  die  Steuerdirektivbehörden
  befugt,  den  Stempelbetrag  niederzuschlagen.

(3)  Nach  Beitreibung  oder  Niederschlagung  der  Abgabenbeträge  ist  nach  §  1271f  Abs.  2  mit
der  Maßgabe  zu  verfahren,  daß  an  Stelle  des  Empfangsbekenntnisses  die  Niederschlagungsbescheinigung

  tritt.
Zum  §  87  des  Gesetzes.
8  121.
(1)  Die  Behörden  und  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  sind  verpfüichtet,  in  allen  Fällen,

in  denen  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien  aufgenommenen
  Verhandlungen  von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und  die  Er-6



7.

8.

bgabe  bei
öffentlichen  Urkunden.


a)  Abführung
der  Abgabenbeträge
  seitens
  der  Behörden
  und
Beamten  an
die  Steuerelle.



Nuster  1,2

b)  Vereinnahmung
  der
Steuer.

.  versteuerung
privatschriftlicher
  Urkunden.

Sicherstellung
des  Abgabenbetrags
  und
Nachversteuerung.


Zwangsweise
Einziehung  der
Steuer.

Ermittelung  des
sieuerpflichtigen
Betrags  (Preis
und  Wer.).
        <pb n="600" />
        0.  Abgabenerslattung.


—  582  —

klärungen  in  die  Verhandlung  aufzunehmen  sowie  die  sonst  zur  Beurteilung  der  Höhe  des  Stempels
erforderlichen  Angaben  zu  beschaffen.

(2)  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritte  späterer  Ereignisse
  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  bemessen,
so  ist  dies  auf  der  Verhandlung  zu  vermerken  und  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  unter  Mitteilung
einer  doppelten  Ausfertigung  der  Verhandlung  von  dem  Sachverhalte  Kenntnis  zu  geben.  Die
Steuerstelle  hat  für  die  Einziehung  des  zu  wenig  erhobenen  Stempels  Sorge  zu  tragen,  die  Einziehung
  auf  den  Urkunden  zu  vermerken  und  mit  diesen  nach  §  127f  Abs.  2  zu  verfahren.

(63)  Das  gleiche  Verfahren  tritt  ein,  wenn  die  für  die  Preis=  oder  Wertbemessung  gemachten
Angaben  hinsichtlich  ihrer  Richtigkeit  den  beurkundenden  Behörden  oder  Beamten  zu  Bedenken
Anlaß  geben,  insbesondere  wenn  der  als  Kaufpreis  beurkundete  Betrag  erheblich  hinter  dem
Werte  des  Gegenstandes  zurückbleibt.

(4)  Ist  in  einer  Urkunde  die  Übertragung  von  unbeweglichen  und  anderen  Gegenständen
ohne  Angabe  der  Einzelpreise  oder  werte  verabredet,  so  sind  diese  auf  der  Urkunde  zu  vermerken,
sofern  dies  von  den  Ausstellern  verlangt  wird  und  die  Frist  zur  Entrichtung  der  Abgabe  (§  83
des  Gesetzes)  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Andernfalls  wird  der  Gesamtpreis  oder  wert  der
Berechnung  der  Abgabe  zu  Grunde  gelegt.

5(  1271.
Den  Bundesregierungen  bleibt  überlassen  zu  bestimmen,  ob  und  inwieweit  in  denjenigen
Fällen,  in  denen  die  Versteuerung  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die
Ermittelung  des  Wertes  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  auch  hinsichtlich  der  Reichsabgabe  Anwendung
  finden  sollen.  Ebenso  bleibt  ihnen  vorbehalten,  wegen  einer  allgemeinen  Nachprüfung
des  Wertes  der  veräußerten  Gegenstände  Bestimmung  zu  treffen.

Zum  §  79  des  Gesetzes.
5  127m.

(1)  Die  Stempelabgabe  ist  auf  Antrag  zu  erstatten:

a)  wenn  ein  beurkundeter  Rechtsvorgang  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als
von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist,

b)  wenn  ein  Zuschlagsbeschluß  aufgehoben  ist,

c)  wenn  nach  Zahlumg  der  Abgabe  zu  d  der  Tarifnummer  11  eine  Urkunde  über  das
der  Veräußerung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird  (Tarifnummer  114
Abs.  3).  Ist  die  Urkunde  nicht  ordnungsmäßig  versteuert,  so  ist  der  zu  erstattende
Betrag  auf  den  zu  der  Urkunde  erforderlichen  Stempel  zu  verrechnen,

4)  im  Falle  des  §  127#  Abs.  2  Satz  2.

Außerdem  kann  die  Erstattung  aus  Billigkeitsgründen  angeordnet  werden,  wenn  die  Ausseisng
  2  Rechtsgeschäfts  unterblieben  oder  ein  Geschäft  auf  Grund  der  Wandlung  rückgängig
gemacht  ist.

(8)  Im  Falle  zu  a  und  im  Falle  des  vorhergehenden  Absatzes  erfolgt  die  Erstattung  unter
Vorbehalt  der  Wiedereinziehung  des  Stempels  von  demjenigen  Vertragsschließenden,  der  bei  der
Beurkundung  des  Geschäfts  von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen  Kenntnis  gehabt  oder
die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung  verschuldet  hat.

()  Über  Anträge  auf  Erstattung  entscheidet  die  Steuerdirektivbehörde  und  sofern  die  Abgabe
vom  Grundbuchamt  erhoben  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung  der  Landesregierung,  die
diesem  übergeordnete  Behörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres  vom  Zeitpunkte  der  Zahlung  oder  Beitreibung  der  Abdebe  ab  gestellt  worden  ist.
Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung  oder  Beitreibung  der  Abgabe
eingetreten  sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der  Antragsteller  von
diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(0)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  zu  vermerken.

(6)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.
        <pb n="601" />
        —  583  —

8  127n.

(1)  Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  oder  Umschreibung  gezahlten  Stempels  11.  Abgabenanrechnung.


auf  denjenigen  Abgabenbetrag  verlangt,  welcher  zu  einer  später  errichteten  Urkunde  über  das  der
Auflassung  zu  Grunde  liegende  Veräuherungsgeschft  erforderlich  ist,  so  ist  die  Bescheinigung  über
die  Zahlung  des  Stempels  vorzulegen.

(2)  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung  oder
Umschreibung  zu  Grunde  liegenden  übereinstimmt,  so  ist  auf  der  Urkunde  der  bereits  entrichtete
Stempelbetrag  zu  bescheinigen.  Ist  dieser  geringer  als  der  zur  Urkunde  erforderliche,  so  ist  der
Mehrbetrag  nachzuerheben,  ist  er  höher,  so  ist  der  Unterschied  zu  erstatten  (S  127m  Abs.  10).

(3)  Die  Anrechnung  ist  auf  der  Urkunde  zu  bescheinigen.  Das  weitere  Verfahren  bestimmt
sich  nach  §  127e.

Zum  3  89  des  Gesetzes.
*5127o.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  im  §  89  des  Gesetzes  bezeichneten  Abgabe  wird
erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabenbetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle.  Zuständig  ist  diejenige
Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  die  im  §  127p  bezeichnete  Behörde  gelegen  ist.

8  127p.

(1)  Die  Feetzung“  der  Abgabe  liegt  vorbehaltlich  anderweitiger  Bestimmung  der  Landesregierung
  denjenigen  Behörden  ob,  denen  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen
die  Beaufsichtigung  der  Fideikommisse,  Lehn-  und  Stammgüter  übertragen  ist.

(2)  Hierzu  haben  diese  Behörden,  soweit  nicht  die  Befreiung  des  §  84  des  Gesetzes  Platz
greift,  für  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bestehenden  Fideikommisse,  Lehn-  und  Stammgüter
  am  1.  Oktober  1909,  für  die  übrigen  alsbald  nach  deren  Errichtung  —  und  in  beiden
Fällen  späterhin  fortlaufend  von  30  zu  30  Jahren  —  den  nach  den  Vorschriften  des  §  16  des
Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  620)  und  den  hierzu  ergangenen
Ausführungsbestimmungen  zu  ermittelnden  Wert  der  gebundenen  steuerpflichtigen  Grundstücke
festzuseten  und  hiervon  die  Stempelabgabe  zu  berechnen.

5  1279.
(1)  Nach  Berechnung  der  Abgabe  ist  ein  Steuerbescheid  zu  erteilen  und  dem  Zahlungspflichtigen
  zuzustellen.

(2)  Der  Steuerbescheid  hat  zu  enthalten:

die  Bezeichnung  aller  gebundenen  Grundstücke,

die  Feststellung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Grundstücke,

die  Berechmung  der  Stempelabgabe,

den  Betrag  des  Stempels,

die  Arwehng  zur  Entrichtung  der  Steuer  an  die  zu  bezeichnende  Steuerstelle
innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist.

(3)  In  dem  Steuerbescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  gleichzeitig  zu  eröffnen,  daß  ihm  anheimgegeben
  bleibt,  bei  der  Steuerstelle  innerhalb  der  Zahlungsfrist  die  Erlaubnis  zu  erwirken,  den
Abgabenbetrag  innerhalb  eines  dreißigjährigen  Zeitraums  in  jährlichen,  im  voraus  zahlbaren
Geldbeträgen  von  gleicher  —  zisernmäßng  anzugebender  —  Höte  abzutragen.

(4)  Die  jährliche  Tilgungsrente  beträgt  bei  einem  Kapital  von  100  Mark  —  unter  Annahme
einer  Verzinsung  von  4  vom  Hundert  für  einen  dreißigjährigen  Zeitraum  —  5/66658  Mark  und
berechnet  sich  im  Einzelfalle  nach  dem  Verhältnisse  von  100:  5,66468  =  Stempelbetrag:  x.

(5)  Für  Anträge  auf  Erstattung  ist  die  Vorschrift  des  §  127m  Abs.  4  entsprechend  anzuwenden.


89

12.  Besteuerung  der
deikommisse,
ehn--  u.  Stammgüter.


a)  Form  der  Abgabenentrich-



b
E—
        <pb n="602" />
        —  684  —

§5  127r.

Gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  an  den  Zahlungspflichtigen  haben
die  in  §  1270  bezeichneten  Behörden  Abschrift  des  Steuerbescheids  in  doppelter  Ausfertigung  der
für  ihren  Sitz  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  alsdann  wegen  Einziehung  des  Abgabenbetrags
  das  Weitere  veranlaßt.

§5  1278.
J  Erhebung  Wird  die  ganze  Stempelabgabe  in  einem  Betrag  entrichtet,  so  hat  die  Steuerstelle  den
der  Abgabe.  Abgabenbetrag  zu  vereinnahmen  und  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbescheids  als  Beleg  zum

Anmeldungsbuche  zu  nehmen,  die  andere,  mit  dem  Zahlungsvermerke  versehen,  an  die  Behörde
zurückzugeben,  die  den  Steuerbescheid  erlassen  hat.

*  127t.

4)  Überwachung  (1)  Erfolgt  die  Tilgung  der  Steuerschuld  in  jährlichen  Teilzahlungen,  so  bestimmt  die  Steuerbe,
  Renten-  stelle  den  Fälligkeitstag  und  überwacht  den  rechtzeitigen  Eingang  durch  eine  Uberwachungsliste
z#ung.  nach  dem  Muster  3.

—  (2)  Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbescheids
Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Überwachungslis  iste.

(3)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Teilbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch
  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte  die  entprechen
  Nummer  der  Jahreszahlung,  z.  B.  2.  Tilgungsrate,  anzugeben.

()Von  dem  Eingange  der  letzten  Teilzahlung  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der  Steuerbescheid
  erlassen  ist,  Mitteilung  zu  machen.

«  5  127  u.
Die  im  §  127p  bezeichneten  Behörden  haben  der  Steuerstelle  von  jeder  Anderung  in  der
Person  des  Besitzers  oder  im  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke  Mitteilung
zu  machen.  Bei  Einverleibung  neuer  Grundstücke  ist  entsprechend  der  Vorschrift  des  §  127p  zu

verfahren.
Schlußkeltimmungen.
5  127
In.  lgemeines.  Den  Vundesregierungen  bleibt  überlassen  z  bestimmen,  welchen  von  mehreren  Beamten

einer  Behörde  die  mit  der  Erhebung  und  Abführung  verbundenen  Verrichtungen  obliegen.

§5  127w.
I..  Grundstücksnber-  (1)  Für  die  Dauer  von  zwei  Jahren  kann  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  die  Festtragungen.
  stellung  und  Erhebung  von  Landesabgaben  für  die  Ubertragung  von  Grundstücken  anderen  als
den  Steuerbehörden  obliegt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  angeordnet
  werden,  daß  die  Feststellung  und  Erhebung  des  Reichsstempels  nach  denselben  Vorschriften
erfolgt  wie  diejenige  der  Landesabgabe.

(  Die  Abführung  der  eingegangenen  Beträge  an  die  Steuerstelle  hat  in  diesem  Falle  bis
zum  10.  eines  jeden  Monats  für  den  voraufgegangenen  Monat  unter  Angabe  der  Zahl  der
Grundstücksübertragungen  zu  erfolgen,  auf  die  die  abgeführten  Beträge  sich  beziehen.  Gleichzeitig
ist  Uüber  Zahl  und  Gesamtwert  derjenigen  Grundstücksübertragungen  Mitteilung  zu  machen,  für
die  gemäß  der  Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  des  Gesetzes  eine  Abgabe
nicht  zu  entrichten  ist.
        <pb n="603" />
        Eingegangen  den  19  Wuster  1.

Beleg  zu  Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Nachweisung  der  Grundstücksfibertragungen

(Tarifunmmer  11  a  bis  c  zum  Beichsstempelgesetze)
für  den

Monat  19

&amp;amp;9
        <pb n="604" />
        "##
·  ·  uschvertrag,  gsbe  e-Min
  Name,  Vezeichnung  sellchaftsverkag  ufw.)
Lau-  zeichen  9Stand  und  Wohnort  des  b)  wesentlicher  Ichen  der  Urkumde,  a
—  der  des  weit  er  für  die  Stempelberechnung
fende  Nummer  Grundstücks  Betracht  kommt  (Kaufpreis,  Tals
des.  Beur-ahlungspflichtigen  werte,  ausbedungene  Leistungen,  vor-Nummer
  »  des  Verã  oder  der  behaltene  hrfe-  Vert  der  Gegen-Notariats-umdungs
  a)  des  Veräußerers,  leistung,  Meistgebot,  Entgelt  usw.),

Registers  b)  des  Erwerbers  Berechtigung  )  Angabe  der  Befreiungsgründe,
d)  Stempelberechnung

1  2  8  4  5  6
        <pb n="605" />
        —  587  —

 

Betrag  Die

des  Zahlung
Stempels  des

Bemerkungen
Stempels

im  im  ist  erfolgt
einzelnen  ganzen  am

—–  –—’.  —  ½  M.

 

 

 

 

l

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.
Unterschrift.
        <pb n="606" />
        <pb n="607" />
        —  589  —

Eingegangen  den  19  Muster  2.

Beleg  zu  Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Machweisung  der  Grundstücksftbertragungen  (Auflassungen)
(Tarisanmmer  114  zum  BReichsstempelgesetze)

für  den

Monat  19
        <pb n="608" />
        590  —

 

 

 

Bei  der
Lau—  Tag  Bezeichnung  Name,  Stand  und  Wohnort  Achiessung
fende]  Akten-  der  des  angegebener
NumKeichen  Ein-  aufgelassenen  Grundstücksdes
  s
mer  tragung  Grundstücks  de  wert
Veräußerers  Erwerbers

—  ;  -  *

1  2  3  1  5.  6  —–—
        <pb n="609" />
        591

 

a)  Grundsteuerreinertrag,
b)  Gebäudesteuernutzungswert,

)  letzter  Erwerbspreis
und  Erwerbsjahr,
4)  Feuerversicherungssumme,

e)  Taxwert.

(Die  Angaben  sind  nur
zu  machen,  soweit  sie  sich
aus  dem  Grundbuch  er-7

  6  8

Angabe
a)  ob  Befreiung  beantragt
  ist,
und  bejahendenfalls
b)  ob  das  Grundstück  bebaut
  oder  unbebaut  ist,
JD)  ob  der  Erwerber  den
Grundstückshandel
gewerbsmäßigbetreibt,
4)  ob  der  Erwerber  ein
Jahreseinkommen  von
mehr  als  2000·.K  hat

Betrag  des
Stempels  Die  Zahlung
des
Stempels  Bemerkungen
im  im  ist
einzelnen  ganzen  erfolgt  am
f.  l.
10  12  18

11

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.
Unterschrift.
        <pb n="610" />
        <pb n="611" />
        Muster  3.

Uberwachungsliste,
betreffend

die  Zahlung  der  Neichsstempelabgabe  für  gebundenen  Grundbesitz
in  jährlichen  Geldbeträgen.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
  belegten  Schnur  durchzogen  sind.

,  den  1  .  19

Geführt  von
(Name)

(Dienststellung)
(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.
Die  Uberwachungsliste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Steuerstelle  aufzubewahren.
.Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Steuerfalls  sind  2  Seiten  bestimmt.
.  Nach  vollständiger  Erledigung  des  Steuerfalls  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.
.  Für  jede  einzelne  Eintragung  ist  ein  mit  der  Eintragungsnummer  zu  versehendes  Belegheft
anzulegen,  in  das  der  Steuerbescheid,  der  Antrag  auf  Gestattung  der  jährlichen  Rentenzahlung
sowie  die  sonstigen  entstehenden  Verhandlungen  und  Schriftstücke  aufzunehmen  sind.

ce  9  0.

90“
        <pb n="612" />
        594

 

 

 

 

 

□
a.  Betrag  Di
z  ;  der  Stempel-  .  le
Lau-  Behörde,  welche  die  Name,  abgabe  Die  Mahnm
Abgabe  festgesetzt  hat,  Bezeichnung  ·  Rente  it  9
fende  b.  des  gebund  Grund  Stand  und  Wohnort  b  Verag,  fäulc  zur
.  -  «  c  alli
Num-  Aktenzeichen,  es  gebundenen  Grun  des  Mügungsrente,  FZahlung
mer  *l“v  besites  Zahlungopflichtigen  ragund  Wonat  5n  ist
Datum  ¾  der  Fälligkei  Jahre  erfolgt  am
des  Steuerbescheids  der  Men  1
.  M  .
2  a  *1  —  5.  6
3.  19
a.  19
b.
19
10
e.  —
19
b.  19
—  18
--  —  -29.-L.
xc.  19
19
19  19
19
19
19
19
19
        <pb n="613" />
        Die  jährliche  Tilgungsrente
ist  eingezahlt  und  gebucht

im.  Einnahmebuch

am
unter  mit
.

8  9  T  10

U.

Die
Rente
ist  fällig
im

Jahre

Die

Mahnung

zur

Zahlung

ist

erfolgt  am

12

Die  jährliche  Tilgungerente
ist  eingezahlt  und  gebucht
im  Einnahmebuch
am  unter
Nr.
Al.  uf.

13  14  15

mit

Bemerkungen.

 

Seite  5

 

 

 

"al

lbertrag

ausemmen  ...
        <pb n="614" />
        <pb n="615" />
        —  597  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  bottehen  durch  alle  Vostanstalton  und  Huchhandlungen.

XXXVII.  dahrgang.  Berlin,  Donnerstag,  den  29.  Juli  1909.  J  Nr.  37.

 

 

 

Inh#lt:  Augeneine  Berwaltungssachen:  Gehaltsvorschriften.  ..  .  ...  Seite  597
Allgemeine  Verwaltungs  sachen.

Den  nachstehenden  Gehaltsvorschriften  erteile  Ich  hierdurch,  zugleich  auf  Grund  des  §  48  des
Besoldungsgesetzes  vom  15.9  Juli  1909  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes,  Meine  Genehmigung.

Molde,  an  Bord  M.  w.  „Hohenzollern“,  den  24.  Juli  1909.

Wilhelm.
An  den  Reichskanzler.  von  Bethmann  Hollweg.

Gehaltsvorschriften.

Erste  Teil:  Beamte.

.  Allgemeines.

1.  Das  Aufsteigen  im  Gehalt  *  für  sämtliche  nicht  mit  einem  Einzelgehalt  ausgestatteten
etatsmäßigen  Reichsbeamten,  mit  Ausnahme  der  Beamten  der  Reichskanzlei  und  der  gesandschaftlichen
und  Konsularbeamten  nach  Dienstaltersstufen.  Die  Beamten  der  Reichskanzlei  werden  nach  dem  Ermessen
  des  Reichskanzlers  in  die  Gehaltsstufen  eingewiesen.  Bei  den  gesandtschaftlichen  und  Konfularbeamten
  erfolgt  das  Aufsteigen  nach  Dienstaltersstufen  nur  im  pensionsfähigen  Gehalte,  während  das
tatsächliche  (Gehalt  nach  Maßgabe  des  Reichshaushalts-Etats  zu  bestimmen  ist.

Aufrückungsfrist  beträgt  drei  Jahre;  die  hiernach  in  den  einzelnen  dreijährigen  Zeiträumen
bis  zur  Erreichung  des  Höchstgehalts  zu  gewährenden  Beträge  sind  in  den  Besoldungsordnungen  I
und  II  —  Beilagen  I  und  II  zum  Besoldungsgeset  —  angegeben

2.  Einen  Rechtsanspruch  auf  dier  schriebene  festsetzung  und  die  Gewährung  von  Gehaltszulagen
  haben  nur  die  richterlichen  Beamten.  Den  —  dürfen  weder  bei  der  Anstellung  noch  anderweit
irgend  welche  Zusicherungen  gemacht  werden,  auf  die  ein  solcher  Anspruch  etwa  gegründet.  werden  könnte.

Der  Anspruch  der  richterlichen  Beamten  auf  Gehaltszulagen  ruht,  solange  ein  Disziplinarverfahren
  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren  oder  eine  Voruntersuchung

91
        <pb n="616" />
        —  598  —

schwebt.  Führt  das  Verfahren  zum  Verluste  des  Amtes,  so  findet  eine  Nachzahlung  des  zurückbehaltenen
  Mehrgehalts  nicht  statt.

3.  Eine  Gehaltszulage  kann  versagt  werden,  wenn  gegen  das  dienstliche  oder  außerdienstliche
Verhalten  des  Beamten  eine  erhebliche  Ausstellung  vorliegt.

Vor  der  Verfügung  ist  dem  Beamten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  Gründe  der  beabsichtigten
  Maßregel  zu  äußern.  Wird  die  Versagung  verfügt,  so  sind  dem  Beamten  die  Gründe  hierfür
unter  Feststellung  zu  den  Personalakten  von  Amts  wegen  zu  eröffnen.

Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Beamten,  sofern  sie  nicht  von  der  obersten  Reichsbehörde
erlassen  ist,  die  Beschwerde  an  diese  zu.

Nach  Behebung  der  Anstände  ist  die  vorläufig  versagte  Zulage  zu  gewähren  und  zwar,  wenn
die  Bewilligungsverfügung  an  dem  ersten  Tage  eines  Kalendervierteljahrs  ergeht,  von  diesem  Tage,
andernfalls  von  dem  ersten  Tage  des  folgenden  Kalendervierteljahrs  ab.  Nur  aus  besonderen,  aktenkundig
  zu  machenden  Gründen  ist  die  Gewährung  von  einem  früheren  Zeitpunkt  ab  zulässig.  Eine
Nachgewährung  für  rückliegende  Rechnungsjahre  bedarf  der  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde.

Ob  die  einstweilige  Vorenthaltung  einer  Zulage  und  die  spätere  Bewilligung  einer  vorläufig
versagten  Zulage  höherer  Genehmigung  bedarf  oder  höheren  Orts  anzuzeigen  ist,  bleibt  der  Bestimmung
der  obersten  Reichsbehörde  vorbehalten.

Die  infolge  einer  gerichtlichen  Untersuchung  oder  Voruntersuchung  oder  eines  förmlichen
Disziplinarverfahrens  den  nichtrichterlichen  Beamten  vorenthaltenen  Zulagen  sind  nachzuzahlen,  wenn
das  Verfahren  eingestellt  oder  der  Beamte  freigesprochen  worden  ist  und  die  etwa  zur  Beurteilung  übrigbleibenden
  Pflichtwidrigkeiten  an  sich  keinen  Anlaß  geboten  haben  würden,  die  Zulagen  vorzuenthalten.

4.  Die  einstweilige  Vorenthaltung  einer  Zulage  hat  für  sich  allein  nicht  die  Wirkung,  daß
dadurch  der  Zeitpunkt  für  das  Aufsteigen  in  die  nchschotgende  Gehaltsstufe  hinausgeschoben  wird.

5.  Gehaltsaufbesserungen,  die  sich  aus  einer  Anderung  des  etatsmäßigen  Gehalts  oder  der  Gehaltsstufen
  der  Beamtenklasse  ergeben,  sollen  nicht  wegen  unbefriedigenden  Verhaltens  des  Beamten  versagt  werden.
B.  Zahlung  der  Gehaltszulagen.

6.  Die  Gehaltszulagen  sind  vom  ersten  Tage  des  demjenigen  Kalendervierteljahre  folgenden
Kalendervierteljahrs  ab  zu  bewilligen,  in  dessen  Laufe  die  Beamten  nach  ihrem  Besoldungsdienstalter
Ziffer  9)  eine  höhere  Dienstaltersstufe  erreicht  haben.  Erreichen  Beamte  am  ersten  Tage  eines

alendervierteljahrs  eine  höhere  Dienstaltersstufe,  so  ist  die  Gehaltszulage  schon  von  diesem  Tage  ab
zu  bewilligen.  Künftig  wegfallende  Dienstbezüge  sind,  soweit  ihre  Einziehung  nach  den  Bestimmungen
des  Etats  nicht  erst  bei  einer  Neubesetzung  der  Stelle  zu  erfolgen  hat,  bei  der  Bewilligung  der  Gehaltszulagen
  durch  Anrechnung  auf  diese  in  Wegfall  zu  bringen.

7.  Sofern  die  rechtzeitige  Anweisung  einer  Gehaltszulage  versehentlich  unterblieben  ist  oder
erst  nachträglich  Umstände  bekannt  geworden  sind,  die  eine  Vorrückung  des  Besoldungsdienstalters  bedingen,
  kann  die  Nachzahlung  verfügt  werden,  für  zurückliegende  Rechnungsjahre  jedoch  nur  mit  Genehmigung
  der  obersten  Reichsbehörde.

8.  Die  vor  dem  Ableben  eines  Beamten  oder  vor  seinem  Eintritt  in  den  Ruhestand  nach  dem
Besoldungsdienstalter  zur  Zahlung  (vergl.  Ziffer  6)  fällig  gewordenen  Zulagen  sind,  wenn  ihre  rechtzeitige
  Anweisung  unterblieben  ist,  nachträglich  zu  bewilligen.  In  solchen  Fällen  ist  daher  der  Gehaltsunterschied
  nachzuzahlen  und  der  erhöhte  Gehaltssatz  bei  der  Festsetzung  der  Pension  sowie  des  Witwenund
  Waisengeldes  und  bei  der  Anweisung  der  Gnadenbezüge  zugrunde  zu  legen.  Soweit  es  sich  um
eine  Zahlung  für  zurückliegende  Rechnungsjahre  handelt,  bedarf  es  der  Genehmigung  der  obersten
Reichsbehörde.  Ausgeschlossen  ist  eine  solche  nachträgliche  Berücksichtigung  fällig  gewordener  Zulagen,
wenn  in  dem  Verhalten  des  Beamten  ein  nachgewiesener  Anlaß  gegeben  war,  ihm  am  Fälligkeitstage
die  Zulage  vorzuenthalten.  Tritt  ein  Beamter  mit  dem  Ende  des  Vierteljahrs,  nach  dessen  Ablauf
ihm  eine  Gehaltszulage  hätte  gewährt  werden  können,  in  den  Ruhestand,  so  unterbleibt  deren  Bewilligung,
  und  es  wird  die  Pension  nach  dem  bisherigen  Gehalte  berechnet.

C.  Grundsitze  für  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters.
a)  Begriff  des  Besoldungsdienstalters.

.  9.  Das  Besoldungsdienstalter  beginnt  mit  dem  Tage  der  Anstellung  in  der  jeweiligen  etatsmäßigen
  Stelle  (Ziffer  12),  soweit  in  diesen  Vorschriften  nichts  Abweichendes  bestimmt  oder  zugelassen
        <pb n="617" />
        —  599  —

ist.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  find  die  Heitobschitte  für  das  Verbleiben  in  der  untersten  Gehaltsstufe
und  für  das  Aufsteigen  in  die  höheren  Gehaltsstufen  zu  rechnen.

Das  Besoldungsdienstalter  der  technischen  und  Elementarlehrer  wird  von  der  Vollendung  einer
4jährigen  Dienstzeit  im  öffentlichen  Schuldienst  ab  gerechnet.

Der  Beamte  ist  über  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  schriftlich  zu  benachrichtigen.

10.  Das  Besoldungsdienstalter  ist  in  jedem  Falle  genau  auf  den  Kalendertag,  nicht  auf  den
nächstfolgenden  Vierteljahrsersten  sestzuseten.  Dienstzeiten,  welche  nicht  volle  Jahre,  vom  Tage  des
Dienstantritts  an  gerechnet,  umfassen,  sind  nach  Tagen  und  zwar  einschließlich  der  31.  Monatstage  zu
berechnen.  Mehrere  getrennte  Dienstzeiten  sind  rechnungsmäßig  besonders  zu  behandeln.  Bei  der  Zusammenrechnung
  werden  je  365  Tage  als  ein  Jahr  angesetzt  und  zwar  auch  dann,  wenn  bei  den
einzelnen  Dienstzeiten  Schalttage  zur  Anrechnung  gekommen  sind.

11.  Das  Besoldungsdienstalter  kommt  nur  für  die  Regelung  der  Gehaltsbezüge  in  Betracht
und  hat  auf  die  sonstigen  Verhältnisse  des  Beamten,  insbesondere  auf  die  Berechnung  der  Dienstzeit
bei  Pensionierungen,  die  Reihenfolge  der  Beförderungen,  die  Vorschläge  für  die  Verleihung  von  Titeln,
die  Rangverhältnisse  usw.,  keinen  Einfluß.

b)  Beginn  des  etatsmäßigen  Anstellungsverhältnisses.

12.  Als  Zeitpunkt  der  etatsmäßigen  Anstellung  gilt  derjenige  Tag,  von  dem  ab  der  Beamte
bei  Verleihung  der  etatsmäßigen  Stelle  —  sei  es  unwiderruflich,  sei  es  auf  Widerruf  oder  Kündigung  —
das  damit  verbundene  Diensteinkommen  erhält.  Die  probeweise)  oder  widerrufliche  Ubertragung  der
Verwaltung  einer  etatsmäßigen  Stelle  bleibt  auch  dann  außer  Betracht,  wenn  der  Beamte  während
dieser  Zeit  das  volle  Stelleneinkommen  bezogen  hat.  Jedoch  gilt  für  den  mit  Vorbehalt  einer  Probe-Kn
  anbenellte  Beamten  der  erste  Tag  des  Monats  seiner  Bestätigung  in  der  Stelle  als  Tag  der

nstellung

13.  Hat  die  Verleihung  einer  etatsmäßigen  Stelle  an  einen  Beamten  sich  infolge  eines  verwaltungsseitigen
  Versehens  verzögert,  so  ist  zur  Beseitigung  eines  Nachteils  bei  der  Festsetzung
des  Besoldungsdienstalters  die  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  nachzusuchen,  wenn  eine  des
Ausgleichs  bedürfende  Härte  oder  Unbilligkeit  vorliegt.  Die  Vordatierung  des  Besoldungsdienstalters
kann  nur  unter  Zustimmung  der  Reichsfinanzverwaltung  erfolgen.

c)  Anrechnung  von  Militärdienstzeit.

14.  Den  Militäranwärtern,  )  die  neun  Jahre  und  darüber  im  Heere  oder  in  der  Marine
gedient  haben,  wird  bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  die  Militär-  und  Marinedienstzeit

a)  soweit  diese  und  die  nachfolgende  Zivildienstzeit  zwölf  Jahre  übersteigt,  bis  zu  drei  Jahren,

mindestens  jedoch  mit  einem  Jahre,

b)  soweit  die  Militär=  und  Marinedienstzeit  und  die  nachfolgende  Zivildienstzeit  zwölf  Jahre

nicht  übersteigt,  mit  einem  Jahre
auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.

1)  Begriff  Berwaltung  Stelle  sowohl
die  als  und  21  der  1907

Personen,

wenn

16  des

mtengesetzes

Registratoren
der

ungen
den  alungene  uansar
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Als  Zivildienst  ist  anzusehen  die  Zeit  einer  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der
Marine  erfolgten  informatorischen  Beschäftigung,  die  Zeit  des  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere
oder  der  Marine  abgeleisteten  Probedienstes  8  19  der  Anstellungsgrundsätze  vom  20.  Juni  1807)
sowie  eine  diätarische  Dienstzeit,  in  allen  diesen  Fällen  jedoch  nur  donn,  wenn  die  Dienstzeiten  in
demjenigen  Verwaltungszweig,  in  dem  die  etatsmäßige  Anstellung  erfolgt,  behufs  ihrer  Erlangung
zurückgelegt  sind.  Mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  können  indessen  auch  informatorische
Beschäftigung,  Probedienstzeit  und  diätarische  Dienstzeit  in  einem  anderen  Dienstzweige  derselben  Verwaltung
  oder  in  einer  anderen  Verwaltung  berücksichtigt  werden.

Außer  Betracht  bleibt  die  Zeit,  während  welcher  die  etatsmäßige  Anstellung  wegen  unzureichender
  Befähigung  des  Militäranwärters  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  beruhenden  Ursachen
ausgesetzt  worden  ist.

15.  Den  Militäranwärtern,  die  weniger  als  neun  Jahre  im  Heere  und  in  der  Marine
gedient  haben,  wird  die  tatsächlich  abgeleistete  Dienstzeit  bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  als
zater  Deamte  oder  Kanzleibeamte  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.


16.  Die  vor  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre  liegende  Militär-  und  Marinedienstzeit  bleibt
außer  Betracht.

17.  Dem  Militärdienste  steht  gleich  der  Dienst  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen,  ferner  bei
den  Polizeitruppen  sowie  als  Grenz=  und  Zollaufsichtsbeamter  in  den  Schutzgebieten.

18.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Anstellung  des  Militäranwärters  in  einer  dieser
Klasse  vorbehaltenen  oder  in  einer  anderen  Stelle  erfolgt.  Dagegen  findet  eine  Anrechnung  von
Militärdienstzeit  nicht  statt

A.  bei  Inhabern  des  Zivilversorgungsscheins,  die

a)  schon  vor  dem  Eintritt  in  das  Heer  oder  die  Marine  als  Zivilanwärter  bei  einer
Behörde  beschäftigt  waren,  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der  Marine
wieder  in  ihr  früheres  Dienstverhältnis  zurückgetreten  sind  und  demnächst  gemäß
der  auf  diesem  Wege  —  vor  oder  nach  der  Erlangung  des  Zivilversorgungsscheins  —
erworbenen  Anwartschaft  als  Zivilanwärter  etatsmäßig  angestellt  werden,  oder
erst  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der  Marine,  aber  bevor  sie  den
Zivilversorgungsschein  besaßen,  als  Zivilanwärter  angenommen  worden  sind  und
demnächst  gemäß  der  auf  diesem  Wege  —  vor  oder  nach  der  Erlangung  des  Zivilversorgungsscheins
  —  erworbenen  Anwartschaft  als  Zivilanwärter  etatsmäßig  angestellt
  werden,  oder
erst  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  und  nach  der  Erlangung
des  Zivilversorgungsscheins  für  eine  Laufbahn,  deren  Stellen  zum  Teil  den  Militäranwärtern
  vorbehalten  sind,  nicht  nach  den  Anstellungsgrundsätzen  für  Militäranwärter,
sondern  auf  ihren  Wunsch  unter  den  für  Zivilanwärter  vorgeschriebenen  Bedingungen
  angenommen  worden  sind  und  demnächst  auch  als  Zivilanwärter  etatsmäßig
  angestellt  werden;
B.  bei  solchen  ehemaligen  Militäranwärtern,  die  als  etatsmäßige  Beamte  bereits  pensioniert
waren  und  von  neuem  etatsmäßig  angestellt  werden.
Vergl.  jedoch  zu  20.

19.  Die  Anrechnung  der  aktiven  Militärdienstzeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  nach  Maßgabe
  der  vorstehenden  Grundsätze  findet  auch  statt,  wenn  eine  etatsmäßige  Stelle  ohne  Pension  aufgegeben
  ist  und  demnächst  eine  anderweite  etatsmäßige  Anstellung  auf  Grund  des  Zivilversorgungshis
  crfolge,  ohne  daß  das  Besoldungsdienstalter  nach  Maßgabe  des  früher  bezogenen  Gehalts

estimmt  wird.

20.  Werden  aktive  oder  pensionierte  Unterbeamte  aus  der  Klasse  der  ehemaligen  Militäranwärter
  als  mittlere  Beamte  oder  Kanzleibeamte  angestellt,  so  findet  eine  Anrechnung  der  Militärund
  Marinedienstzeit  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  insoweit  statt,  als  nicht  schon  die
bei  der  Anstellung  als  Unterbeamte  stattgehabte  Anrechnung  von  Militär=  und  Marinedienstzeit  zu
einer  gleichen  Verbesserung  des  Diensteinkommens  in  der  neuen  Klasse  führt.

b

—

 

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        —  601  —

d)  Anrechnung  diätarischer  Dienstzeit.

21.  Bei  der  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  für  die  höheren  Beamten  ist  von  der  im
außeretatsmäßigen  Reichsbeamtenverhältnisse  bei  dem  gleichen  Dienstzweige  zwischen  der  Erlangung  der
Befähigung  zur  Bekleidung  des  Amts  und  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  verbrachten  Zeit,  sofern
das  Anfangsgehalt  der  Stelle  3000  X  nicht  übersteigt,  der  über  vier  Jahre,  sofern  es  3600  +X  nicht
übersteigt,  der  über  sieben  Jahre  und  im  übrigen  der  über  zehn  Jahre  hinausgehende  Teil  bis  zur
Höchstdauer  von  zwei  Jahren  auf  das  Besoldungsdienstalter  anzurechnen.

Bei  den  mittleren  Beamten,  die  in  einem  Amte  mit  einem  Anfangsgehalt  über  2100  AX  Anstellung
  finden,  kommt  die  zwischen  dem  Beginne  des  Diätariats  in  dem  gleichen  Dienstzweig  und  der
ersten  etatsmäßigen  Anstellung  liegende  Zeit,  insoweit  sie  acht  Jahre  übersteigt,  bei  den  übrigen
mittleren  Beamten  mit  Ausnahme  der  Post=  und  Telegraphengehilfinnen,  bei  den  Kanzleibeamten  sowie
bei  den  Unterbeamten,  insoweit  sie  fünf  Jahre,  bei  den  Post=  und  Telegraphengehilfinnen,  insoweit  sie
neun  Jahre  übersteigt,  unbeschränkt  in  Anrechnung.

Dies  gilt  auch  für  diejenige  Dienstzeit,  welche  pensionierte  oder  freiwillig  —  sei  es  aus  dem
Reichsdienst  überhaupt,  sei  es  nur  aus  einer  Etatsstelle  —  ausgeschiedene  Beamte  nach  dem  Wiedereintritt
  in  den  Reichsdienst  oder  nach  dem  Ubertritt  in  einen  anderen  Dienstzweig  im  diätarischen
Verhältnisse  daselbst  zurückgelegt  haben.

Bei  den  Landbriefträgern  muß  jedoch  das  Dienstalter  so  festgesetzt  werden,  daß  das  Höchstgehalt
  nicht  früher  als  zehn  Jahre  nach  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung,  dem  Wiedereintritt  oder
dem  Ubertritt  erreicht  wird.

22.  Eine  Anrechnung  diätarischer  Beschäftigung  kommt  nur  insoweit  in  Frage,  als  die  etatsmäßige
  Anstellung  durch  den  Mangel  an  offenen  Stellen  oder  durch  sonstige,  von  dem  Zutun  des
Beamten  unabhängige  Gründe  verzögert  worden  ist.  Demnach  sind  auch  Verzögerungen  der  etatsmäßigen
  Anstellung  infolge  des  Vorrechts  der  vormaligen  Unteroffiziere  mit  mindestens  achtjähriger
Militärdienstzeit  gegenüber  den  nicht  vorzugsberechtigten  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  und  den  nicht  anstellungsberechtigten  Anwärtern  (5  22  Abs.  1  bis  3  der  Anstellunzs.
rundsätze  für  Militäranwärter)  zu  berücksichtigen.  Eine  Anrechnung  ist  dagegen  ausgeschlossen  für  die
F#,  um  welche  sich  die  gentsmößzige  Anstellung  infolge  unzureichender  Befähigung  oder  aus  anderen
allein  in  der  Person  des  Beamten  beruhenden  Ursachen  verzögert  hat.

23.  Diätarische  Beschäftigung  in  einem  anderen  Dienstzweige  derselben  Verwaltung  darf  nur
mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde,  diätarische  Beschäftigung  in  Dienstzweigen  anderer  Verwaltungen
  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  unter  Seteillgung  der  Reichs-Finanzverwaltung
  angerechnet  werden.  Ihre  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Ubertritt  in  die  neue
Anwärterklasse  für  den  Beamten  mit  Vorteilen  im  Gehaltsbezuge  bei  der  etatsmäßigen  Anstellung  verbunden
  ist.  Als  Vorteil  im  Gehaltsbezug  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  der  Anwärter  bei  der  ersten
etatsmäßigen  Anstellung  zwar  kein  höheres  Gehalt  erhält,  als  er  in  dem  Dienstzweige,  dem  er  früher
angehörte,  erhalten  haben  würde,  wohl  aber  die  Aussicht  erlangt,  in  kürzerer  Zeit  im  Gehalt  aufzupeigen
  oder  ein  höheres  Höchstgehalt  zu  erreichen.

24.  Bei  Militäranwärtern  erfolgt  die  Anrechnung  der  diätarischen  Dienstzeit  neben  der
Anrechnung  von  Militärdienstzeit.

Zivilanwärtern  wird  bei  Berechnung  der  zu  berücksichtigenden  diätarischen  Dienstzeit  auch
diejenige  Dienstzeit  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  angerechnet,  um  welche  das  Diätariendienstalter  durch
Anrechnung  von  Militärdienstzeit  nach  Ziffer  1  und  2  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Anrechnung
der  Militärdienstzeit  auf  das  Dienstalter  der  Zivilbeamten,  vom  14.  Dezember  18913)  vorgerückt

:4)  Ziffer  1  und  2  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  14.  Dezember  1891  lautet:

1.  Den  höheren  Beamten,  bei  denen  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  ihres  Amtes  von  dem  Bestehen  einer
Prüfung  abhängig  ist,  wird  bei  Bestimmung  des  Dienstalters,  sofern  dieselbe  gemäß  dem  zZeitpunkte  des
Bestehens  der  Prüfung  zu  erfolgen  hat,  die  Zeit,  welche  sie  während  ihrer  Studienzeit  oder  ihres  Vorbereitungsdienstes
  in  Erfüllung  der  altiven  Dienstpflicht  im  siehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  gedient
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worden  ist.  In  gleicher  Weise  wird,  wenn  und  insoweit  der  Zivilanwärter  der  Militärpflicht  erst  nach
Beginn  der  diätarischen  Dienstzeit  genügt  hat,  die  Zeit  des  gesetzlichen  Militärdienstes  in  die  diätarische
Dienstzeit  eingerechnet.  Zu  berücksichtigen  bleibt  hier  ferner  die  Vorschrift,  daß  den  Unterbeamten  der
Post=  und  Telegraphenverwaltung,  welche  während  der  Vorbereitungs-  und  Probezeit  zur  Erfüllung
der  Militärpflicht  beurlaubt  werden,  der  noch  nicht  abgeleistete  Teil  der  Vorbereitungs=  und  Probezeit
unter  Gegenrechnung  eines  entsprechenden  Teils  der  Militärdienstzeit  erlassen  wird,  während  der  Rest
der  Militärdienstzeit  wie  die  in  das  Diätariat  fallende  Militärdienstzeit  zu  behandeln  ist.

25.  a)  Als  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  diätarischen  Beschäftigung  (Diätariendienstalter  im
Sinne  dieser  Gehaltsvorschriften)  gilt  bei  den  Bureaubeamten,  welche  ihre  Laufbahn  als  Zivilsupernumerare
  oder  im  ähnlichen  Verhältnisse  begonnen  und  bestimmungsgemäß  einen  Vorbereitungsdienst
zu  vollenden  haben,  der  Ablauf  von  drei  Jahren  und  in  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  bei
den  als  Post=  oder  Telegraphengehilfen  angenommenen  Beamten  der  Ablauf  von  vier  Jahren  seit  Antritt
  des  Vorbereitungsdienstes.  Soweit  jedoch  der  Vorbereitungsdienst  aus  einer  in  der  Person  des
Beamten  beruhenden  Ursache  über  die  Dauer  von  drei  Jahren  oder  bei  den  Post=  und  Telegraphenehilfen
  von  vier  Jahren  hinaus  verlängert  ist,  wird  der  Beginn  des  Diätariendienstalters  entsprechend
Finausgeschoben)  Den  Bureaubeamten  stehen  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung  die  Beamten  des
Bahnhofs=  und  Abfertigungsdienstes  gleich.

Den  nicht  zivilversorgungsberechtigten  Militär-Intendantursekretariats-Diätaren  und  Marineiendanurserettriats,
  assitenien  ist  das  Diätariat  vom  Tage  des  Bestehens  der  Sekretariatsprüfung
ab  zu  rechnen.

b)  Bei  den  nicht  unter  a)  fallenden  Zivilanwärtern  für  mittlere  Beamtenstellen  ist  der  Tag
der  definitiven  Annahme  als  Diätar,  bei  den  nicht  anstellungsberechtigten  Anwärtern  für  nichttechnische
Beamtenstellen  der  Reichseisenbahnverwaltung  jedoch  der  Tag  maßgebend,  auf  welchen  das  Anwärterdienstalter
  dieser  Beamten  für  die  erste  etatsmäßige  Anstellung  festgesetzt  ist.

c)  Bei  den  Zivilanwärtern  des  Unterbeamtendienstes  wird  von  derjenigen  Dienstzeit,  welche
der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  vorangegangen  ist,  allgemein  vorweg  ein  Zeitraum  von  einem
Jahr  als  Vorbereitungs-  und  Probezeit  in  Abzug  gebracht,  sofern  nicht,  wie  bei  dem  Unterpersonal
der  Reichseisenbahnverwaltung,  vor  Ubernahme  in  den  Beamtendienst  die  hierfür  vorgeschriebene  Probe--eit
  bereits  erfüllt  ist.  Wegen  Anrechnung  von  Militärdienstzeit  auf  Vorbereitungs=  und  Probezeit
iehe  Ziffer  24  a.  E.  Erst  nach  Beendigung  der  Vorbereitungs-  und  Probezeit  beginnt  das  Diätariat.
Die  vor  dem  Beginn  des  21.  Lebensjahrs  fallende  Dienstzeit  wird  in  ihrem  ganzen  Umfang,  also  auch
soweit  sie  mehr  als  ein  Jahr  beträgt,  lediglich  als  Vorbereitungs-  und  Probezeit,  nicht  als  ditarische
Dienstzeit  angesehen.  Ein  Zivilanwärter  des  Unterbeamtendienstes  kann  sonach  frühestens  mit  Beginn
des  21.  Lebensjahrs  Diätar  werden  oder  geworden  sein.

d)  Bei  den  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter  hervorgegangenen  Beamten  und  zwar  sowohl
  des  mittleren  wie  des  Kanzlei-  und  Unterbeamtendienstes  gilt  als  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der
diätarischen  Beschäftigung  der  Tag  der  endgültigen  Ubernahme  in  den  Zivildienst  und,  soweit  Beamte
des  mittleren  Dienstes  2  des  Kanzlei=  und  Lademeisterdienstes  der  Betriebsverwaltung  der  Eisen-2
  in  Frage  kommen,  der  Ablauf  von  6  Monaten  seit  dem  Antritt  ihrer  Beschäftigung  in  diesem

ienstzweige.

e)  Das  nach  den  Vorschriften  zu  8  bis  d)  ermittelte  Diätariendienstalter  ist,  sofern  die  für
die  Erlangung  der  Befähigung  zur  etatsmäßigen  Anstellung  vorgeschriebene  Prüfung  aus  einer  in  der
Person  des  Beamten  beruhenden  Ursache  nicht  zu  dem  frühesten  zulässigen  Zeitpunkte  mit  Erfolg  abgelegt
  worden  ist,  um  den  Zeitraum  der  Verzögerung  zu  kürzen.  Diese  Bestimmung  findet  indes  keine

haben,  insoweit  in  Anrechnung  gebracht,  als  infolge  der  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  die  Ablegung
der  bezeichneten  Prüfung  später  stattgefunden  hat.
Den  Subalternbeamten  wird  bei  Feststellung  des  Dienstalters,  welches  für  ihre  Verufung  zur  ersten  ctatsmäßigen
  Anstellung  in  Betracht  kommt,  die  Zeit,  welche  sie  während  ihrer  Ausbildungs-  oder  Vorbereitungegeit
  in  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpslicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Marine  gedient
haben,  bis  zum  Höchstbetrage  eines  Jahres  insoweit  in  Anrechnung  gebracht,  als  sie  infolge  der  Ersüllung
  der  Dienstpflicht  die  Befähigung  zur  Bekleidung  des  betreffenden  Amtes  später  erlangt  haben.
—  ))  Sofern  nach  den  für  einzelne  Verwaltungen  getroftenen  Bestimmungen  Berlängerungen  des  Vorbereitungsieeih
  al  Anlaß  militärischer  Ubungen  ohne  Einfluß  auf  das  Diätariendienstalter  bleiben  selten-  behält  es  hierbei  sein
n.

18
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Anwendung  auf  diejenigen  Beamtenklassen,  deren  Vorbereitungsdienst  erst  durch  die  Ablegung  der  erforderlichen
  Prüfung  abgeschlossen  wird.

hand  26.  Die  Beschäftigung  eines  Postillions  in  Privatposthaltereien  wird  wie  Diätariendienstzeit
behandelt.

27.  Bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  von  Forstversorgungsberechtigten  als  Hilfsförster
oder  als  Förster  wird  bei  Berechnung  des  Diätariats  diejenige  diätarische  Dienstzeit  berücksichtigt,  welche
sie  nach  Erlangung  des  Forstversorgungsscheins  im  Staatsforstdienst  oder  im  berufsmäßigen  emeinde-,
Anstalts-  oder  Privatforstdienste  zugebracht  haben.

28.  Wenn  ein  Beamter  den  Dienst  bei  einer  Behörde  beabsichtigtermaßen  mit  dem  Beginn
eines  Kalendermonats  antreten  sollte,  ihn  aber,  weil  der  erste  oder  auch  noch  der  zweite  Tag  des
Monats  ein  Sonn=  oder  Festtag  war,  erst  am  darauf  folgenden  Werktag  antreten  konnte,  so  ist  der
Beginn  der  diätarischen  ndelche  igung  so  festzusetzen,  als  ob  der  Dienstantritt  am  ersten  Tage  des
Kalendermonats  erfolgt  w

29.  Eine  eoige  FProbedienstleisung  oder  eine  Beschäftigung  gegen  Lohn  oder  Schreibgebühren
  gilt  nicht  als  diätarische  Heschäftigung.  Dagegen  ist  die  Zeit  einer  zunächst  probeweise  oder
unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  erfolgten  Verwaltung  einer  etatsmäßigen  Stelle  durch  einen  Diätar
als  diätarische  Dienstzeit  anzusehen.

D.  Gehaltsbemessung  beim  Hbertritte  von  Besmten  ans  einer  Besolbungsklasse  in  eine  audere  infelte  Befürdernug
  oder  Bersetzung  aus  dienstlichen  Rücksichten
a)  Vorrückung  des  Besoldungsdienstalters  zur  Abwendung  einer  Gehaltseinbuße.

30.  Beim  Ubertritte  der  Beamten  aus  einer  etatsmäßigen  Klasse  in  eine  andere  infolge  Beförderung
  oder  infolge  Versetzung  aus  dienstlichen  Rücksichten  —  wozu  auch  Versetzungen  aus  Anlaß
von  Verwaltungsänderungen,  dagegen  nicht  die  wegen  unbefriedigenden  Verhaltens  erfolgten  Versetzungen
  zu  rechnen  sind  —  ist  das  Besoldungsdienstalter  für  die  neue  Klasse  —  sofern  nicht  deren
älesstann  öher  ist  als  der  Gehaltssatz,  welchen  der  Beamte  in  der  alten  Klasse  zur  Zeit  des

übertritts  bezieht  oder  beim  nächsten  normalmäßigen  Aufsteigen  erreicht  haben  würde  —  wie  folgt
festasetzen,  Der  Beamte  tritt  sogleich  in  die  seinem  Normalgehalte  (vgl.  ffer  38)  in  der  früheren

Klasse  entsprechende  Gehaltsstufe  der  neuen  Klasse,  oder  wenn  ein  diesem  Gehalt  entsprechender  Gehaltssatz
  in  der  neuen  Klasse  nicht  besteht,  in  die  nächst  höhere  Stufe  ein.  Er  verbleibt  in  ihr  die
volle  für  das  weitere  Aufsteigen  im  Gehalte  vorgeschriebene  Zeit.  Wäre  er  jedoch  in  der  früheren
Klasse  bereits  vor  Ablauf  dieser  Zeit  in  die  nächst  höhere  Gehaltsstufe  aufgestiegen  und  damit  in  den
Bezug  eines  Gehalts  gelangt,  welches  über  das  ihm  in  der  neuen  Klasse  gewährte  hinausgeht,  so
steigt  er  in  letzterer  bereits  zu  derjenigen  Zeit  in  die  nächst  höhere  Gehalissiu#t  auf,  zu  welcher  er  in
der  früheren  Klasse  ausgestiegen  sein  würde.  Eine  weitere  Berücksichtigung  der  beim  Verbleiben  in
der  bisherigen  Klasse  erreichbar  gewesenen  Bezüge  findet  nicht  statt.

31.  Bezog  der  Beamte  in  der  früheren  Klasse  nach  seinem  Besoldungsdienstalter  bereits  das
Höchstgehalt,  so  hat  er  in  der  Stufe,  in  welche  er  nach  Ziffer  30  eintritt,  stets  die  volle  für  das  weitere
Aufsteigen  im  Gehalte  vorgeschriebene  Zeit  zuzubringen.

32.  Post=  und  Telegraphendirektoren  und  Vizedirektoren  erhalten  beim  Ubertritt  in  die  höhere
Besoldungsklasse  ihr  bisheriges  Besoldungsdienstalter.

33.  Bei  dem  Ubertritte  der  etatsmäßigen  Landbriefträger  in  die  Schaffnerklasse  wird,  falls
dies  für  den  Beamten  günstiger  ist,  in  Abweichung  von  den  Vorschriften  zu  30  und  31,  die  gesamte
vorher  verbrachte  etatsmäßige  Dienstzeit  wie  Diätariat  angesehen  und  das  Besoldungsdienstalter  so
festgesetzt,  als  wenn  der  Beamte  zur  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  gelangte.

34.  Eine  Ausnahme  von  den  Grundsätzen  zu  30  und  31  besteht  ferner  bei  einigen  aufsteigenden
  Gruppen  der  Heeres=  und  Marineverwaltung.  Danach  ist,  sofern  es  für  die  Beamten
günstiger  ist,  anzurechnen:

a)  den  Proviantmeistern  der  Heeresverwaltung

die  über  zwölf  Jahre  als  oberer  Proviantamtsbeamter,
den  Proviantamtsdirektoren  der  Heeresverwaltun
die  über  einundzwanzig  Jahre  als  oberer  Prviantamtsbeamter,
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b)  den  Garnisonverwaltungsoberinspektoren  der  Heeres-  und  Marineverwaltung
die  über  zwölf  Jahre  als  oberer  Garnisonverwaltungsbeamter,
den  Garnisonverwaltungsdirekt  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
die  über  einundzwanzig  Jahre  als  oberer  Garnisonverwaltungsb
Ip)  den  Lazarettoberinspektoren  der  Heeres-  und  Marineverwaltung
die  über  zwölf  Jahre  als  oberer  Lazarettverwaltungsbeamt
d)  den  Buchhaltern  der  General-Militärkasse
die  über  zwölf  Jahre  als  Geheimer  Sekretär,
den  Kassieren  der  General-Militärkasse
die  über  neun  Jahre  als  Buchhalter,
e)  den  Expedienten  und  Registratoren  des  Generalstabes  und  des  Landesvermessungswesens
die  über  neun  Jahre  als  Kanzleisekretär,

f)  den  Bekleidungsamts-Rendanten  der  Heeresverwaltung
die  über  achtzehn  Jahre  als  oberer  Bekleidungsamtsbeamter,

9  den  Rendanten  und  dem  Kassenkontroleur  im  Kadettenkorps,  den  Rendanten  bei  der  Kriegsakademie,
  der  militärtechnischen  Akademie,  der  Militär-Veterinärakademie,  den  Unteroffiziervorschulen
  und  der  Militär-Knabenerziehungsanstalt

die  über  zwölf  Jahre  als  Inspektor  bei  der  Militär-Veterinärakademie  oder  bei  der
Militär-Knabenerziehungsanstalt
verbrachte  Vordienstzeit.  Das  Besoldungsdienstalter  ist  hiernach  auf  denjenigen  Tag  festzusetzen,  an
welchem  die  Beamten  die  vorstehend  angegebene  Vordienstzeit  zurückgelegt  hatten.

35.  Bezog  der  Beamte  in  der  früheren  Klasse  ein  höheres  als  das  Normalgehalt,  und  ist
aus  diesem  Grunde  das  sich  nach  Ziffer  30  ergebende  Gehalt  der  neuen  Stelle  niedriger  als  sein  bisheriges
  Gehalt,  so  ist  ihm  letzteres  so  lange  zu  belassen,  bis  er  in  eine  gleich  hohe  oder  höhere  Gehaltsstufe
  aufsteigt.

36.  Hat  zu  einer  im  Interesse  des  Dienstes  erfolgenden  Versetzung  eines  Beamten  dessen
unbefriedigendes  Verhalten  Anlaß  gegeben  und  kommt  bei  der  Gehaltsbemessung  in  der  neuen  Klasse
des  Anrechnung  früherer  Dienstzeit  in  Frage,  so  ist  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  einzuholen.


37.  Bei  Berechnung  des  Gehalts  der  neuen  Klasse  finden  die  Vorschriften  zu  40  Abs.  1
Anwendung.

38.  Ein  höheres  Gehalt  als  das  Höchstgehalt  der  neuen  Klasse  darf  in  keinem  Falle  bewilligt
  werden.

 

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b)  Begriff  des  Normalgehalts.

39.  Unter  dem  Normalgehalte  der  früheren  Klasse  ist  dasjenige  Gehalt  zu  verstehen,  welches
dem  Besoldungsdienstalter  des  Beamten  an  demjenigen  Tage  entspricht,  zu  welchem  die  Beförderung
oder  Versetzung  erfolgt.  Ist  die  Beförderung  oder  Versetzung  eines  Beamten  im  Laufe  eines  Kalendervierteljahrs
  und  zu  einer  Zeit  erfolgt,  zu  welcher  er  die  für  das  weitere  Aufsteigen  im  Gehalte  vorgeschriebene
  Dienstzeit  schon  zurückgelegt  hatte,  so  gilt  als  Normalgehalt  derjenige  Gehaltssatz,  welcher
vom  ersten  Tage  des  nächsten  Kalendervierteljahrs  ab  für  ihn  zahlbar  zu  machen  gewesen  wäre.

40.  Der  Wohnungsgeldzuschuß  sowie  Funktions=  und  andere  Zulagen  und  etwaige  Nebenbezüge
  sind,  auch  wenn  sie  pensionsfähig  sind,  außer  Berechnung  zu  lassen.

Dem  anrechnungsfähigen  Gehalte  hinzuzurechnen  sind  jedoch  bei  einer  Versetzung  aus  einer
Stelle  mit  Zulage  in  eine  solche  ohne  Zulage:

a)  Die  pensionsfähigen  Besoldungszuschüsse  der  Abteilungschefs  in  den  Kriegsministerien
und  dem  Reichs-Marineamte  sowie  die  pensionsfähigen  Zulagen  für  Ober-Intendanturräte,
  für  Betriebsdirektoren  für  Schiffbau,  Maschinenbau  und  Hafenbau,  für  Oberposträte
und  für  Oberräte  bei  der  Betriebsverwaltung  der  Eisenbahnen,

b)  die  in  der  Besoldungsordnung  aufgeführten  pensionsfähigen  Zulagen  von  600  X  für
Beamte  der  Besoldungsklassen  59,  60,  62  und  63,
        <pb n="623" />
        —  605  —

IP)  die  Zulagen,  welche  Beamten  des  Lokomotiv-  und  Zugbegleitungsdienstes,  die  für  diesen
Dienst  untauglich  werden,  aber  in  etatsmäßigen  Stellen  eines  anderen  Dienstzweigs.
noch  mit  Nutzen  zu  verwenden  sind,  im  Falle  der  Überführung  in  solche  Stellen  als
Ersatz  der  früheren  Nebenbezüge  bis  zur  Höhe  des  pensionsfähigen  Teiles  der  letzteren
so  lange  gewährt  werden,  als  es  zur  Abwendung  einer  andernfalls  eintretenden  Einbuße
gegenüber  ihrem  letzten  pensionsfähigen  Diensteinkommen  erforderlich  ist.

c)  Sondervorschriften.

41.  Den  als  Anwärter  für  den  Intendantur-Registraturdienst  vorgemerkten  Registratoren  bei
den  Generalkommandos  und  den  diesen  gleichzurechnenden  Registratoren  der  am  Schlusse  der  Fußnote
u  Ziffer  14  bezeichneten  höheren  Kommandobehörden,  ferner  bei  den  Marine-Stationskommandos
owie  bei  der  Inspektion  des  Bildungswesens  der  Marine  und  beim  Flottenstabe,  welche  im  Interesse
des  Dienstes  in  diesen  Stellungen  zurückgehalten  sind  und  demgemäß  erst  später  als  jüngere  Anwärter
in  den  Intendanturdienst  eintreten,  ist  bei  der  Anstellung  als  Intendantur-Registrator  folgendes
Gehalt  zu  gewähren:

a)  von  2500  ,  wenn  sie  eine  Dienstzulage  von  1500  oder  1725  K  bezogen  haben,
agegen

b)  von  2900  MA,  wenn  ihre  Zulage  bereits  1950  —  betragen  hat  und  endlich

c)  von  3300  „X,  wenn  sie  sich  schon  im  Genusse  einer  Zulage  von  2175  .4  oder  des  Höchstsatzes
  der  Zulage  von  2400  .4  befunden  haben.

Befand  sich  ein  solcher  Intendantur-Registrator  in  seiner  Vordienststellung  als  Generalkommando=
  usw.  Registrator  noch  im  Genusse  der  pensionsfähigen  Dienstzulage  von  1950  „|A,  so  darf
ihm  von  dem  Tage  ab,  an  dem  er  die  Zulage  von  2175  .X  erlangt  haben  würde,  das  Gehalt  von
3300  4  gewährt  werden.

Für  die  Feststellung  des  entsprechenden  Besoldungsdienstalters  ist  in  allen  Fällen  Voraussetzung,
  daß  die  älteren  Anwärter  auf  die  Intendantur-Registratorstellung,  welche  vor  den  betreffenden
Generalkommando=  und  Stationskommando=  usw.  Registratoren  die  Prüfung  abgelegt  haben  und  zur
Anstellung  gelangt  find,  nach  Maßgabe  ihrer  Anstellung  ein  solches  Dienstalter  erreicht  haben.  Sofern
die  obigen  Gehaltssätze  von  2500,  2900  und  3300  44  den  gemäß  dem  Anwärterdienstalter  zu  ermittelnden
  normalmäßigen  Gehaltssatz  übersteigen,  verbleiben  die  Beteiligten  auf  der  Stufe  von  2500,
2900  und  3300  .4,  bis  sie  normalmäßig  in  die  höhere  Gehaltsstufe  aufrücken  können.

42.  Den  bei  den  Proviantämtern,  den  Garnisonverwaltungen  und  den  Garnisonlazaretten  als
Inspektoren  zur  Anstellung  gelangenden  Anwärtern  aus  dem  Offizierstande  wird  das  Besoldungsdienstalter
  um  6  Jahre  vordatiert.  Hiervon  ausgeschlossen  sind  die  Anwärter  des  Offizierstandes,  denen
Allerhöchsten  Orts  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienste  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder
einen  bestimmten  Dienstzweig  verliehen  worden  ist,  ferner  Zeug.,  Feuerwerks.,  Festungsbau=  und
Torpederoffiziere,  Marine-Ingenieure  und  Torpedo-Ingenieure,  Deckoffiziere.

43.  Den  als  Intendantursekretär  des  Heeres  zur  Anstellung  gelangenden  nicht  zivilversorgungsberechtigten
  Anwärtern  wird  das  Besoldungsdienstalter  um  diejenige  Militärdienstzeit  bis  zur
Dauer  eines  Jahres  vordatiert,  welche  sie  über  die  gesetzliche  hinaus  bestimmungsgemäß  behufs  Ermöglichung
  ihrer  Anstellung  haben  zurücklegen  müssen.

E.  Gehaltsbemessung  bei  Bersetzungen,  welche  lediglich  auf  Antrag  des  Beamten  erfolgen.

44.  Etatsmäßige  Beamte  sollen  in  andere  Beamtenklassen  grundsätzlich  nur  übergeführt  werden,
wenn  ein  dienstliches  Bedürfnis  dazu  vorliegt.  Versetzungen  lediglich  zu  dem  Zwecke,  dem  Beamten
Vorteile  im  Gehaltsbezuge  zu  gewähren,  sind  nicht  zulässig.  Die  Anerkennung  eines  dienstlichen  Bedürfnisses
  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Beamter  seine  Überführung  in  einen  anderen
Dienstzweig  selbst  beantragt  hat.

45.  Sollte  in  einem  Einzelfall  eine  Uberführung  lediglich  auf  Antrag  des  Beamten  —  ohne
daß  gleichzeitig  dienstliche  Rücksichten  vorliegen  —  in  Erwägung  genommen  werden,  so  ist  eine  Anrechnung
  früherer  Dienstzeit  bei  der  Bemessung  des  Gehalts  der  neuen  Stelle  nur  mit  Genehmigung
der  obersten  Reichsbehörde  unter  Beteiligung  der  Reichs-Finanzverwaltung  gestattet,  die  vor  der  Entscheidung
  über  den  Versetzungsantrag  einzuholen  ist.

92
        <pb n="624" />
        —  606  —

46.  Wird  die  Vorrückung  des  Besoldungsdienstalters  von  der  zuständigen  obersten  Reichsbehörde
  nicht  genehmigt,  so  darf  die  Versetzung  nur  verfügt  werden,  nachdem  der  Beamte  auf  den
durch  die  bisherige  Anstellung  begründeten  Gehaltssatz  ausdrücklich  verzichtet  hat.

F.  Gehaltsbemessung  bei  Wiederanstellung  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzter  und  pensionierter  Beamten.

a)  Einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte.

47.  Die  Bestimmungen  über  die  gestsetzung  des  Besoldungsdienstalters  beim  Ubertritte  von
Beamten  in  andere  Klassen  (Abschnitt  D)  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  einem  einstweilig  in
den  Ruhestand  versetzten  Beamten  eine  etatsmäßige  Stelle  wieder  übertragen  wird.  Dabei  ist  von
der  Zeit  des  einstweiligen  Ruhestandes  die  Zeit  einer  etwaigen  Beschäftigung  im  Reichsdienst  als
Dienstzeit  in  der  früheren  Stellung  anzurechnen.  Die  übrige  Zeit  seit  der  Versetzung  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  bleibt  außer  Betracht.

b)  Pensionierte  Beamte.

48.  Die  Bestimmungen  über  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  beim  Übertritte  von
Beamten  in  andere  Klassen  (Abschnitt  D)  finden  sinngemäße  Anwendung  bei  der  etatsmäßigen  Wiederanstellung
  von  penfionierten  Beamten.  Die  Zeit  vom  Ausscheiden  aus  der  etatsmäßigen  Stelle  bis
zur  etatsmäßigen  Wiederanstellung  bleibt  außer  Betracht,  soweit  sie  nicht  nach  den  beiden  letzten  Sätzen
der  Ziffer  21  in  Anrechmung  zu  bringen  ist.  Etwaiges  unbefriedigendes  Verhalten  des  Beamten  in
der  früheren  Stelle  schließt  die  Anrechnung  der  in  dieser  zurückgelegten  Dienstzeit  nicht  aus.

49.  Bei  der  Berechnung  des  Normalgehalts  der  früheren  Stelle  sind  ohne  Rücksicht  auf
etwaige  spätere  allgemeine  Besoldungsaufbesserungen  diejenigen  Gehaltssätze  zugrunde  zu  legen,  welche
zur  Zeit  der  Pensionierung  des  Beamten  in  Kraft  waren.  Ist  die  Pensionierung  erfolgt,  bevor  für
die  Beamtenklasse  die  Gehaltsbemessung  nach  Dienstaltersstufen  eingeführt  war,  so  sind  die  Gehaltssätze
  zugrunde  zu  legen,  die  bei  der  ersten  Regelung  der  Gehälter  dieser  Beamtenklasse  nach  Dienstaltersstufen
  eingeführt  wurden.

50.  Hat  ein  Beamter  den  Wiedereintritt  in  den  Reichsdienst  durch  eigene  Schuld  oder  aus
eigener  Entschließung  erheblich  verzögert,  so  findet  eine  Anrechnung  früherer  Dienstzeit  in  der  Regel
nicht  statt.  Sollten  ausnahmsweise  Gründe  für  eine  solche  Anrechnung  geltend  zu  machen  sein,  so  ist
die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  einzuholen.

G.  Gehaltsbemessung  bei  der  Wiederanstellung  von  Beamten,  welche  freiwillig  ausgeschieden  sind  oder  deren
früheres  Beamtenverhältuis  durch  Diensteutlassung  gelöst  worden  ist.

51.  Ist  ein  Beamter  aus  einer  etatsmäßigen  Stelle  des  Reichsdienstes  freiwillig  ausgeschieden
oder  ist  sein  früheres  Beamtenverhältnis  durch  Dienstentlassung  gelöst  worden,  so  darf  im  Falle  seiner
Wiederanstellung  bei  der  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  und  des  Gehalts  der  neuen  Stelle  auf
das  Besoldungsdienstalter  und  das  Gehalt  der  früheren  Stelle  keine  Rücksicht  genommen  werden.
Beamte,  die  ihre  Stelle  freiwillig  aufgeben  wollen,  sind  hierauf  ausdrücklich  hinzuweisen.

52.  Sollten  im  einzelnen  Falle  besondere  Gründe  dafür  geltend  zu  machen  sein,  von  diesem
allgemeinen  Grundsatz  ausnahmsweise  abzuweichen,  so  ist  vor  der  Wiederanstellung  des  Beamten  die
Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  und  der  Reichs-Finanzverwaltung  einzuholen.

H.  Gehaltsbemessung  bei  Versetzungen  auf  Grund  eines  Disziplinarurteils.

53.  Gelangt  eine  Versetzung  auf  Grund  eines  Disziplinarurteils  in  der  Weise  zur  Ausführung,
daß  der  Beamte  in  eine  Stelle  derselben  Klasse  oder  in  eine  Stelle  einer  anderen  Klasse  mit  gleichen
Gehaltssätzen  und  Dienstaltersstufen  versetzt  wird,  so  ist,

a)  wenn  auf  Strafversetzung  ohne  Verminderung  des  Diensteinkommens  erkannt  ist,  dem
Beamten  sein  Gehalt  und  Besoldungsdienstalter  auch  in  der  neuen  Stelle  unverkürzt  zu

belassen,  «
        <pb n="625" />
        607

b)  wenn  auf  Strafversetzung  mit  Verminderung  des  Diensteinkommens  erkannt  ist,  dem  Beamten
  das  Besoldungsdienstalter  zwar  ebenfalls  unverkürzt  zu  belassen,  in  jeder  Gehaltsstufe
  aber  das  ihm  danach  zustehende  Gehalt  um  den  Betrag  der  in  dem  Disziplinarurteile
  festgesetzten  Einkommensverminderung  zu  kürzen.

54.  Kann  die  Strafversetzung  nur  in  der  Weise  zur  Ausführung  gebracht  werden,  daß  der
Beamte  in  eine  Klasse  versetzt  wird,  für  die  andere  Gehaltssätze  oder  Dienstaltersstufen  bestehen,  so  ist
über  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  der  neuen  Klasse  die  Entscheidung  von  der  obersten
Reichsbehörde  unter  Beteiligung  der  Reichs-Finanzverwaltung  zu  treffen.

55.  Wenn  in  den  Fällen  einer  Strafversetzung  mit  Einkommensverminderung  von  der  Kürzung
des  Gehalts,  insbesondere  nach  Erreichung  der  höchsten  Dienstaltersstufe,  ganz  oder  zum  Teil  wieder
abgesehen  werden  soll,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  einzuholen.

J.  Gehaltsbemeffung  beim  übertritte  von  Beamten  in  Fällen,  in  denen  die  vorstehenden  Bestimmungen
nur  beschränkt  nun  nicht  ohne  weiteres  Anwendung  sinden.

a)  Übertritt  aus  Stellen  des  Reichsdienstes,  für  welche  Altersstufen  noch  fehlen,  und
aus  dem  Auslandsdienst  in  den  Inlandsdienst.

56.  Tritt  ein  Beamter  aus  einer  Stelle,  die  mit  einem  Einzelgehalt  ausgestattet  ist,  oder  aus
der  Reichskanzlei  in  eine  Stelle  über,  deren  Gehalt  nach  Dienstaltersstufen  geregelt  ist,  so  wird  das
Besoldungsdienstalter  durch  die  oberste  Reichsbehörde  im  Einvernehmen  mit  der  Reichs-Finanzverwaltung

festgesetzt.

57.  Tritt  ein  Beamter  aus  dem  gesandtschaftlichen  oder  Konsulardienst  in  eine  Stelle  des
Inlandsdienstes,  deren  Gehalt  nach  Dienstaltersstufen  geregelt  ist,  so  erfolgt  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters
  nach  Maßgabe  des  normalmäßig  erlangten  pensionsfähigen  Gehalts  ohne  Berücksichtigung
  des  dem  pensionsfähigen  Teile  des  Wohnungsgeldzuschusses  der  betreffenden  übrigen  Reichsbeamten
  entsprechenden  Betrags  und  etwaiger  Zulagen.

Das  Besoldungsdienstalter  der  der  Besoldungsordnung  II.  Klasse  2  angehörenden  Bureau=  und
Kanzleibeamten  des  Auslandsdienstes  ist  bei  ihrem  Ubertritte  zur  Geheimen  Kanzlei  des  Auswärtigen
Amts  so  festzusetzen,  als  ob  sie  von  vornherein  in  der  Geheimen  Kanzlei  des  Auswärtigen  Amts  angestellt
  worden  wären.  Etwaige  Diätariatszeit,  auch  wenn  sie  fünf  Jahre  übersteigt,  hat  hierbei  unberücksichtigt
  zu  bleiben.  Unberührt  bleibt  der  Anspruch  auf  Fortgewährung  des  etwaigen  bisherigen
höheren  pensionsfähigen  Gehalts.

b)  UÜbertritt  aus  dem  Schutzgeb  ietsdienste.

58.  Beim  Ubertritt  aus  dem  Schutzgebietsdienst  in  eine  mit  Dienstaltersstufen  ausgestattete
Stelle  ist  für  die  Regelung  des  Besoldungsdienstalters  lediglich  das  normalmäßig  erlangte  pensionsfähige
  Gehalt,  nicht  das  Auslandsgehalt  maßgebend.

Denjenigen  Landesbeamten  der  Schutzgebiete,  die  wegen  vorübergehender  Dienstunfähigkeit  in
den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt  waren,  kann  das  Besoldungsdienstalter  in  Abweichung  von  Ziffer  47
auch  unter  Berücksichtigung  der  Zeit  des  einstweiligen  Ruhestandes  festgesetzt  werden.

cuddie  Festsetzung  erfolgt  durch  die  oberste  Reichsbehörde  unter  Beteiligung  der  Reichs-Finanzverwaltung.



c)  Übertritt  aus  dem  preußischen  unmittelbaren  Staatsdienst  und  aus  dem  unmittel--
  baren  Landesdienste  von  Elsaß-Lothringen.

59.  Beim  Abertritte  von  Beamten  aus  dem  preußischen  unmittelbaren  Staatsdienste  wird  das
Besoldungsdienstalter  im  allgemeinen  so  festgesetzt,  als  wenn  die  betreffenden  Beamten  vorher  im
Reichsdienst  angestellt  gewesen  wären.

Das  Gleiche  gilt  beim  UÜbertritte  von  Beamten  aus  dem  unmittelbaren  Landesdienste  von
Elsaß-Lothringen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  das  normalmäßig  erreichte  Gehalt  um  den  pensionsfähigen
  Teil  des  Wohnungsgeldzuschusses  der  entsprechenden  Reichsbeamten  gekürzt  wird  und  daß  die
Bestimmung  des  Dienstalters  durch  die  oberste  Reichsbehörde  im  Einvernehmen  mit  der  Reichs-Finanzverwaltung
  erfolgt.

*
        <pb n="626" />
        —  608  —

Sind  die  Gehälter  der  Klasse,  aus  welcher  der  Austritt  erfolgt,  im  preußischen  Staatsdienst
oder  in  Elsaß-Lothringen  höher  als  die  Gehälter  der  gleichwertigen  Beamtenklasse  des  Reichsdienstes
oder  werden  Zulagen,  die  im  Reiche  als  anrechnungsfähig  gelten,  in  Preußen  oder  Elsaß-Lothringen
nicht  angerechnet,  an  sind  bei  Festsetzung  des  Normalgehalts  der  früheren  Stelle  die  niedrigeren  Gehälter
der  letzteren  Beamtenklasse  zu  Grunde  zu  legen  und  die  Zulagen  unberücksichtigt  zu  lassen.

60.  Ist  ein  außeretatsmäßiger  Beamter  aus  dem  unmittelbaren  preußischen  Staatsdienst  oder
aus  dem  unmittelbaren  Landesdienst  von  Elsaß-Lothringen  in  eine  außeretatsmäßige  Stelle  des
Reichsdienstes  übergetreten,  so  finden  bei  der  Festsetzung  seines  Besoldungsdienstalters  anläßlich  seiner
ersten  etatsmäßigen  Anstellung  die  Vorschriften  über  Anrechnung  diätarischer  Dienstzeit  (Ziffer  21  ff.)
entsprechende  Anwendung  auf  die  im  Staatsdienste  verbrachte  außeretatsmäßige  Dienstzeit.

61.  Bei  der  Gehaltsbemessung  für  ehemalige  Gendarmen  und  Schutzmänner  ist  nach
folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

a)  Bei  der  etatsmäßigen  Anstellung  eines  preußischen  Gendarmen  oder  Schutzmanns  ols
mittlerer  oder  Kanzleibeamter  sowie  bei  der  Anstellung  eines  preußischen  Gendarmen  als
Unterbeamter  findet  eine  Vorrückung  des  Besoldungsdienstalters  zur  Abwendung  von
Gehaltseinbußen  nicht  statt.  Der  Dienst  in  der  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  wird
wie  Militärdienst  behandelt.  Wegen  der  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  siehe  Ziffer  14  ff.

b)  Bei  der  etatsmäßigen  Anstellung  eines  preußischen  Schutzmanns  in  einer  Unterbeamtenstelle
findet,  auch  wenn  sich  der  Schutzmann  bereits  vor  seinem  Eintritt  in  die  Schutzmannschaft
im  Besitze  des  Zivilversorgungsscheins  befunden  hat,  eine  Anrechnung  von  Militärdienstzeit
nicht  statt.  In  solchem  Falle  erfolgt  die  Regelung  des  Besoldungsalters  und  des  Gehalts
nach  folgenden  Bestimmungen:

a)  Bei  der  Ubernahme  ist  das  Vorhandensein  dienstlicher  Rücksichten  (Ziffer  30)  auch
dann  anzunehmen,  wenn  die  Ubernahme  lediglich  auf  Antrag  des  Schutzmanns  erfolgt.
Der  Austritt  aus  der  Stellung  der  Schutzmänner  behufs  Übertritts  in  den  Reichsdienst
ist  daher  als  ein  freiwilliges  Ausscheiden  im  Sinne  des  Abschnitts  G  nicht  anzusehen,
es  sei  denn,  daß  der  Ausgetretene  den  Ubertritt  durch  eigene  Schuld  oder  aus  eigener
Entschließung  erheblich  verzögert  hat.

Zur  Ermittelung  des  Normalgehalts  der  früheren  Stelle  ist  das  Besoldungsdienstalter

der  früheren  Stelle  so  weit  zu  kürzen,  daß  nur  die  nach  der  Erlangung  des  Zivdilversorgungsscheins

  in  der  Schutzmannschaft  zurückgelegte  Dienstzeit  berücksichtigt  wird.

Bei  Beamten,  die  aus  ihrer  etatsmäßigen  Stelle  als  Schutzmann  behufs  Probedienstleistung

  oder  informatorischer  Beschäftigung  beurlaubt  waren,  ist  hierbei  die  Zeit  dieser

Beschäftigung  als  Dienstzeit  in  der  früheren  etatsmäßigen  Stelle  anzurechnen.  Nach

dem  in  dieser  Weise  ermittelten  Normalgehalt  ist  das  Besoldungsdienstalter  der  neuen

Stelle  festzusetzen,  dessen  ungeachtet  aber  den  ehemaligen  Schutzleuten  der  höhere

Gehaltssatz  der  früheren  Stelle,  soweit  er  das  Höchstgehalt  der  neuen  Stelle  nicht

übersteigt,  bis  zum  Aufsteigen  in  die  entsprechende  höhere  Dienstaltersstufe  der  neuen

Stelle  —  ohne  Abrundung  —  fortzugewähren.  Auf  Polizeiwachtmeister  findet  diese

Ausnahmebestimmung  keine  Anwendung,  vielmehr  ist  hier  das  letzte  normalmäßige

Stellengehalt  maßgebend.

Beim  Ubertritte  von  Gendarmerieoberwachtmeistern,  Polizeiwachtmeistern  und
Polizeioberwachtmeistern  in  Zivildienststellen  des  Reichs  ist  für  die  Festsetzung  des
Besoldungsdienstalters  das  letzte  normalmäßige  Stellengehalt  maßgebend.  Daneben
und  unabhängig  von  der  Mitnahme  des  Gehalts  erfolgt  eine  Anrechnung  der  Militärdienstzeit,
  wobei  die  in  der  Gendarmerie  oder  in  der  Schutzmammschaft  verbrachte  Zeit
als  Militärdienstzeit  anzusehen  ist.

c)  Wenn  Angehörige  der  elsaß  lothringischen  Landgendarmerie  oder  Schutzmannschaft  im
Reichsdienst  etatsmäßig  angestellt  werden,  so  erfolgt  die  Bemessung  ihres  Besoldungsdienstalters
  nach  den  für  die  Angehörigen  der  preußischen  Landgendarmerie  und  Schutzmannschaft
erlassenen  Vorschriften,  für  die  Angehörigen  der  Schutzmannschaft  beim  übertritt  in  eine  Unterbeamtenstelle
  unter  Zugrundelegung  des  Normalgehalts  der  entsprechenden  preußischen  Beamten.
        <pb n="627" />
        —  609  —

62.  Den  aus  dem  Reichsdienst  in  den  preußischen  unmittelbaren  Staatsdienst  und  in  den
unmittelbaren  Landesdienst  von  Elsaß-Lothringen  übergetretenen  Beamten  ist  beim  Rücktritt  in  den
Reichsdienst,  wenn  sie  in  diesem  schon  vorher  etatsmäßig  angestellt  waren,  ihr  früheres  Besoldungsdienstalter,
  anderenfalls  aber  dasjenige  Dienstalter  beizulegen,  welches  sie  erhalten  haben  würden,  wenn
sie  anstatt  des  in  der  Anwartschaft  zur  etatsmäßigen  Anstellung  ihnen  unmittelbar  folgenden  Beamten
derselben  Anwärterklasse  angestellt  worden  wären.  Sind  die  zurücktretenden  Beamten  nach  ihrer
früheren  Anwartschaft  zur  etatsmäßigen  Anstellung  noch  nicht  an  der  Reihe,  so  ist  ihr  Besoldungsdienstalter
  bei  der  späteren  Anstellung  so  festzusetzen,  als  wenn  sie  ununterbrochen  im  Reichsdienste
verblieben  wären.

d)  Übertritt  aus  dem  unmittelbaren  Staatsdienst  anderer  Bundesstaaten.

63.  Beim  Ubertritte  von  Beamten  aus  dem  unmittelbaren  Staatsdienste  der  übrigen  Bundesstaaten
  in  den  Reichsdienst  hat  die  Feststellung  des  Besoldungsdienstalters,  soweit  eine  Anrechnung
früherer  Dienstzeit  in  Frage  kommt,  durch  die  oberste  Reichsbehörde  unter  Beteiligung  der  Reichs-Finanzverwaltung
  zu  erfolgen.

Bei  der  Gehaltsbemessung  für  ehemalige  Angehörige  der  Gendarmerie  und  Schutzmannschaft
ist  so  zu  verfahren,  als  wenn  sie  aus  dem  preußischen  Dienste  überträten,  und  zwar  beim  llbertritte
von  Angehörigen  der  Schutzmannschaft  in  eine  Unterbeamtenstelle  unter  Zugrundelegung  des  Normalgehalts
  der  entsprechenden  preußischen  Beamten.  Eine  Beteiligung  der  Reichs-Finanzverwaltung  findet
hierbei  nicht  statt.

)  Übertritt  aus  dem  Kommunal-  und  Schuldienste.
64.  Für  die  aus  dem  Kommunaldienst  und  aus  dem  Schuldienst  in  den  Reichsdienst  übertretenden
  Beamten  ist,  sofern  eine  Anrechnung  von  Vordienstzeit  in  Frage  kommt,  das  Besoldungsdienstalter
  von  der  obersten  Reichsbehörde  unter  Beteiligung  der  Reichv-Finanzverwaltung  festzusetzen.

65.  Bei  Ubernahme  von  Leitern  und  Lehrern  der  preußischen  höheren  Unterrichtsanstalten
(Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen,  Progymnasien,  Realprogymnasien  und  Realschulen)  aber
erfolgt  die  Gehaltsfestsetzung  durch  die  oberste  Reichsbehörde  nach  Maßgabe  des  preußischen  Normaletats.
  Hinsichtlich  der  Marine-Oberlehrer  gilt  jedoch  auch  hier  die  Bestimmung  zu  Ziffer  64.

66.  Bei  der  Anstellung  von  preußischen  Lehrern  der  öffentlichen  Polssschule  als  Elementarlehrer
  bei  den  Kadettenanstalten  sowie  als  Vehrer“  bei  den  Unteroffizierschulen,  d  en  Unteroffiziervorschulen,
  den  Militär-  und  Soldaten-Knaben  sowie  den  Garnisonschulen  ist  nicht
das  bisher  bezogene  Gehalt  maßgebend,  zader  wird  vielmehr  die  über  vier  Jahre  im  öffentlichen
Schuldienste  verbrachte  Zeit  auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.

K.  Ansnahmefestsetzungen.

67.  Wo  infolge  Einführung  des  Altersstufensystems  sich  im  einzelnen  Falle  Härten  ergeben
würden,  kann  zu  ihrem  Ausgleich  eine  besondere  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  oder  die  vorübergehende
  Bewilligung  eines  höheren  Gehalts,  als  die  in  den  Besoldungsordnungen  vorgesehenen
Sätze  behufs  Ausgleichs  von  Einkommensausfällen  durch  die  oberste  Reichsbehörde  unter  Beteiligung
der  Reichs-Finanzverwaltung  erfolgen.  Nachzahlungen  von  Gehaltsteilen  dürfen  nicht  über  den
Beginn  desjenigen  Rechnungsjahrs  hinaus  stattfinden,  in  dem  die  Vordatierung  au  zustän  diger  Stelle
angeregt  worden  ist.

L.  Widerruf  nurichtiger  Gehaltsbewilligungen.

68.  Ist  ein  Besoldungsdienstalter  vorschriftswidrig  festgesetzt  oder  ein  Gehaltssatz  vorzeitig
bewilligt,  so  hat  die  Berichtigung  des  vorgekommenen  Versehens  zu  erfolgen.  Zuviel  gezahlte  Beträge
sind  wieder  einzuziehen.  Uber  die  einzuziehenden  Beträge  ist  der  obersten  Reichsbehörde  unter  Angabe
der  Berechnungsweise  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="628" />
        —  610  —

M.  Schlußvorschrift.
69.  In  Fällen,  die  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  geregelt  sind,  erfolgt  die
Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  durch  die  oberste  Reichsbehörde  unter  Beteiligung  der  Reichs-Finanzverwaltung.


Zweiter  Teil.  Effüziere  einschließlich  der  #anitäts-Ofsziere  und  der  Marine-Ingenieure
  und  Unterofstziere.

70.  Das  Besoldungsdienstalter  für  die  Offiziere  und  Unteroffiziere  des  Reichsheers  wird
durch  die  oberste  Militär-Verwaltungsbehörde  des  Kontingents  oder  die  von  letzterer  beauftragte
Behörde  festgesetzt.

71.  In  gleicher  Weise  hat  die  oberste  Militär-Verwaltungsbehörde  des  Kontingents  wegen
Bewilligung  der  Dienstalterszulagen  für  Offiziere  und  Unteroffiziere  des  Reichsheers  Bestimmung
zu  treffen.

72.  Die  Bestimmungen  in  Teil  I  Ziffer  5,  7,  8  und  68  —  Ziffer  8  jedoch  mit  Ausnahme
des  Schlußsatzes  —  finden  sinngemäß  Anwendung.

73.  Die  Bestimmungen  in  Ziffer  70  bis  72  finden  auf  die  Offiziere  des  Reichsmilitärgerichts,
  die  Offiziere  und  Unteroffiziere  der  Kaiserlichen  Marine  sowie  auf  die  Schutztruppenoffiziere
und  -unteroffiziere  beim  Reichs-Kolonialamte  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der
obersten  Militär-Verwaltungsbehörde  des  Kontingents  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts,  das
Reichs-Marineamt  und  das  Reichs-Kolonialamt  tritt.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  .  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="629" />
        —  611  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Beichsamte  des  Innern.

In  boettohen  Durc9h  alle  Polstanstalton  und  Huchhandlungon.
XXV.  J%  Berlin,  Freitag,  den  30.  Juli  1909.  r  Nr.  38.

 

 

 

 

Inhal:  1.  Koufulstwesen:  Entlassung;  —  Sztat  5.  Zes-  Stenerwesen:  Anssührungsbestmmungen
erle  lung........  ..  ite  611  Artikel  Fns  des  Gesetzes  —  15.  Juli

2.  Algemeine  Verwaltungssechen:  Einreihung  von  außer.  Anderung  des  Tabakstenergesege  *6
balb  des  Deutschen  Reichs  gelegenen  Stattonsorten  der  Festsetzung  der  Über  i.  von  Bier
Reichseisenbahnen  in  die  Ortsklassen  des  Wohnungt.  T  Kulo  ung  eines  zoll  HHeen  Pedelungsverkehrs  540
ichugtearleß  ...........  ausländische  rohe  baumwollene

3.  Finanzwesen:  weisung  4  des.  n  Beiate#unden  über  die  abgabenwergatun  #
Jeict#  fr  dn  *l  vom  1.  April  1909  bis  Ende  vobe  ...............  61
J..............  61  eue  Fassung  der  Ziffer  32  IV  der  Anweisung  #s

4.  e  Schlfsthttsetttoqüberdle  Unterhaltung  2  rung  des  Vereinszollgesee.  619

#a  Postdampfschisfssverbindungen  mit  dem  Schutz=  6.  Pollzelwesen:  Auswelsung  von  Ausländern  aus  dem

r-*ie  Deutsch-Neugulneean  61  Reichegrb  98tttetee  620

 

1.  Koufuletwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Thomas  Roth  im  Piraeus  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

Dem  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Berlin,  Archibald  B.  Dorman,
ist  namens  des  Reichs  das  Erequatur  erteilt  worden.

2.  Allgemeine  Verwaltungsfsachen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  30,  Abs.  2,  des  Besoldungsgesetzes  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573)
bestimme  ich,  daß  die  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gelegenen  Stationsorte  der  Reichseisenbahnen
in  Elsaß.  Lothringen  wie  folgt  in  die  Ortsklassen  des  Wohnungsgeldzuschußtarifs  einzureihen  sind:

Die  Orte  Luxemburg  mit  Hollerich,  Rümelingen  und  Basel  in  die  Ortsklasse
die  Orte  Bettenburg,  Dommeldingen,  Düdelingen,  Esch,  Kayl,  Tetingen  und  Wasserbillig
in  die  Ortsklasse  D
sämtliche  übrigen  Orte  in  die  Ortsklasse  E.
Berlin,  den  20.  Juli  1909.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kriesche.
—  —  —  93
        <pb n="630" />
        612

Finauzwesen.

Nachmeisnug
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Juni  1909.

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

2  Die
Einnahme  in  Anterschied
"  Bezeichnung  W  ————  ———
der  68  r  vergütungen  Bleiben  ———
"  un  üfedes  us  lahrs  +nachr
2  Einnahmen  Sb  ·  (Spalte  5)  —  weniger
re  4  4  4
1  2  8  4  5  6  7
1  .  184  760  140  24897  017  169  868  128  141.  050  569  +  18  812  594
2  1998  317  19  662  1978665  2288  310  —  309645
8  4  680  568  —  80  568  4178  29+  602274
4  84  956  884  6  786  4  940  098  83  952  2444.  987  854
5  12  138  001  12  188  001  11  987  9114+  245  6987
6  D
–□i  5  625  5768,  6  756  914  —  1191  841—  139  487  —  991  904
b  und  Kutölao:  39  468  (02  5  587028  883  981  871  82  öbös  621/+I  1366  258
c)  Brennstener  8  406  719  2482  688  924  181  522  996  —+  401  185
7  Schaumwweinfteuer  .  1  586  655  »  150  538  1  485  117  1861281  4  79  886
8  (ea  uer  ..  6  706  864  87  os6  6  669  778  7  189089  —  519  811
lÜber  angsangie  von  ..  1194599  —  ;  1  194  599  1  218  486  1  —  18  837
Spielkartenstempel  ..  sozus,  —-  X  389  825  4.  11811
10Bechselstempelsteue  S2  *„Q  4019  418  —  .  4019  478  4187  602  —  168124
11  E—  I
.  von  Wertpap  6949  874  —  6919874  6  194  669  755  205
1.  von  Kauf-  rers  Fi  Unschafunge-  »
qeschåf  ..  4591  916  48  012  4648  904  2446  714  4  2098  190
C.  von  Loilerkelojema)
  für  Staatslotterten  5  482  209  5  482209  5  466  8e8—+  46  881
b)  für  Privatlotterten  4  505  890  4505  890  8  687  464  818  426
D.  von  rachturkunden  8  496  624  —  8  496  624  8  8324  669  4  1171066
E.  von  Personenfahrkarten  3  988  912  —  6  988  912  s  796  886  132027
F.  von  Exlaubnislatten  für  Kraftfahrzeuge  686  827  686  827  492  16  +  194682
6.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  n  von
Aufsichtsräten  2  091  870  —  2094870  886  666  +  1257  705
12rbschaftssteuer  ..  oosoazs  —  Sosoaes  490055448167772
18  Statistsch-  Gebähr.  ao8  510  —  a98  610  878  678  4  19  832
14  weiche-Lo  und  eeeneeweitnt  —  151  438  096  148  288  720  +  8  144  878
15  Reichs-Eisenbahnverwaltun  J  —  90  405  000  29  286  000"')  +—  1  119  000

*)  Die  endgültige  Einnahme  siellte

 

sich  im  Borjahr  um  210  888  .&amp;amp;  höher.
        <pb n="631" />
        613

Anmerkung.  Die  zur  Reichslasse  gelangte  It-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

It-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8
1  Sezeichuung  Ill-Ginnahme  im  Monat  Juni  —  ———.
2  der  ö5  M#n  1900
1909  1908  908
9  Einnahmen  1  1909  1
—  —  —  r-er  -
1  2  8  4  5  6  7  6
1  57  710  041  46  074  422  +  11  695  619  11  504  2or  188  975  232  +  12  529  559
2  899  473  884  686  +  64  837  2860  269  2628  769  —  159  520
8  1  349  610  1142  148  +  207  462  4066  862  8  822  684/  244  178
4  11  208  898  10  636  162  —  572  736  41  3842  282  338  126  870  +  83215  912
5  4450  965  425s  178.+  197  787  18  578  744  18  924  824—  851  100
6  ·  s
Udchbp  —828280—845589—477741—1le  —  815  018—  995  962
—  eal.  un  i
12896  768  11266  802  4  1661  466  84  110  382  6862  036  +  1779  074
...  169666—201523:-k  81867  181  522996  +  401  185
7  esn  wW  592  988  687  5889—  44  660  1  “  898  1282  446  +  80  448
8  Brausteuer  und  uberöana-  ·
abgebe  von  A  4  460  760  4  bbs  110  —  102  360  10  900  887  11272  768.—  871  981
Er  167  916  160  102s1  17774  529  856  498  107  81749
10  sigtenbeel  1  867  101  1  868  841—  6  12V0  4019  478  4187  602  —  168  124
11  heicemwelabogbe  1  1
4(!  von  enkiger  .  2557646  2884022«-i-  228  024  6  810  877  6  070  775.—  740  102
*  .  t  .  1819775  »Im-komm4452065289628642055779
M  Stall  loW  .  959  691  432988.—  476  708  5  482  209  6  486  328°  46  881
à  für  Privatlotterien  2209  850,  1790  128.—  419  727  444  769  8  687  809  +  805  966
D.  von  turkunden  1  140  121  1057  480|  82  641  8  426  598  8  258  078  +  168  515
E.  von  gersenenfafrienen  1  669  072  1626  787,4  42  836b  8  909  188  98720  947+  188  186
F.  von  ubniskarten  für  C
ge  299  759  218  681#.  81  128  678  090  482  352  +  190  788
G.  v  eergke  em  an  Mit-  "
elder  von  usschteräuen  295  700  —  888  762|1-  684  462  2  052  488  819  982  +  1232  551
12  Stosche  aftssteuer  98849275  1  819  987  9  1  529  288  8  068  8326  4200  554+  3  167772
18  che  Gebähr.  186  os6b  129049  7016  889  147  972  469.-  16  678

 

 

 

 

93.
        <pb n="632" />
        —  614  —

4.  Marine  und  Scthiffahrt.

Vertrag

über  die  Unterhaltung  von  Postdampfschiffsverbindungen  mit  dem  Schutzgebiete
Deutsch-Neuguinea.

Zwischen  dem  Reichskanzler,  Fürsten  von  Bülow,  handelnd  im  Namen  des  Reichs  einerseits,
und  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen,  vertreten  durch  den  Direktor  Heineken  und  den  Direktor
Petzet  anderseits,  ist  heute  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Der  Norddeutsche  Lloyd  in  Bremen  verpflichtet  sich,  in  Erweiterung  der  auf  Grund  des
Vertrags  vom  i  1398  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  453)  betriebenen  Postdampfschiffahrtsverbindungen
  mit  Ostasien  und  Australien  nachstehende  Linien  für  die  Zeit  vom  1.  April
1909  bis  zum  30.  September  1914,  dem  Ablaufe  des  vorerwähnten  Vertrags,  zu  unterhalten:

A.  eine  in  vierwöchentlichen  Zeitabständen  zu  betreibende  Postdampfschiffslinie  zwischen
Simpsonhafen  im  Schutzgebiete  Deutsch-Neuguinea  einerseits  und  Hon  kont  sowie  Sydney
anderseits  mit  jedesmaligem  Anlaufen  von  Kaiser  Wilhelmsland  (Friedrich  Wilhelmshafen)
  und  der  Insel  Jap  auf  der  Fahrt  nach  und  von  Hongkong;

B.  eine  in  achtwöchentlichen  Zeitabständen  zu  betreibende  Postdampfschiffslinie  zwischen
Neuguinea  und  Singapore,  und  zwar  von  Simpsonhafen  über  Finschhafen,  Erimahafen=Stephansort,
  Friedrich  Wilhelmshafen,  Berlinhafen  (Eitape-Tumleo),  Makassar  nach
Singapore,  und  zurück  über  Batavia  (nach  Bedarf  Samarang  und  Soerabaja),  ferner
Makassar,  Amboina,  Banda,  Berlinhafen  (Eitape-Tumleo),  Potsdamhafen,  Friedrich
Wilhelmshafen,  Erimahafen-Stephansort,  Finschhafen  nach  Simpsonhafen;

C.  einen  regelmäßigen  dreimonatlichen  Inseldienst  zwischen  Simpsonhafen  und  allen
wichtigeren  Plätzen  des  Bismarckarchipels.

Die  Bestimmung  der  Plätze  erfolgt  durch  den  Reichskanzler.

Artikel  2.
Die  Geschwindigkeit  der  Fahrt  muß  im  Durchschnitt  auf  der  Linie  A  mindestens  11  Seemeilen,
  auf  der  Linie  B  mindestens  9,5  Seemeilen  in  der  Stunde  betragen.  Der  Bruttoraumgehalt
der  Dampfer  muß  auf  der  Linie  A  mindestens  3000,  auf  der  Linie  B  rund  1800  Registertons  betragen.

Artikel  3.
Für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Verbindlichkeiten  empfängt  der  Unternehmer  vom
1.  April  1909  ab  aus  der  Reichskasse  eine  Vergütung  von  insgesamt  770  000  “  —  in  Worten
„Siebenhundertsiebzigtausend  Mark“  —,  zahlbar  in  monatlichen  Teilbeträgen  am  letzten  Tage  jedes
Monats.  Von  diesem  Betrage  sind  270  000  in  der  Summe  von  5  590  000  enthalten,  welche

nach  Artikel  35  des  Vertrags  vom  er  1898  dem  Unternehmer  jährlich  zu  zahlen  sind.

 

 

Artikel  4.

Die  Vergütung  von  770  000  /“  wird  insoweit  gekürzt,  als  die  vertragsmäßig  bedungenen
Fahrten  nicht  zur  Ausführung  gekommen  sind.  Die  Kürzung  erfolgt  bei  den  Linien  A  und  B  —  sei
es,  daß  eine  Fahrt  ganz  oder  teilweise  ausgefallen  ist,  —  in  der  Weise,  daß  für  jede  gegenüber  dem
Fahrplan  zu  wenig  zurückgelegte  Seemeile  der  auf  sie  rechnungsmäßig  entfallende  Betrag  von  den  nächstfälligen
  Monatsbeträgen  zur  Reichskasse  einbehalten  wird.
        <pb n="633" />
        —  615  —

In  Anrechnung  zu  bringen  sind:
für  die  Linie  usßzzs  u  5P06000004,
--  -B.........200000-is
  -c.........70000-.
FükdieBetechnungderEntfemungensinddieimFahtplanenthaltenenFestsetzungender
Seemeilenzahl  maßgebend.

Uen  von  den  viermal  jährlich  auszuführenden  Rundfahrten  des  Inseldienstes  (Linie  C)  in
einem  Vierteljahre  die  Fahrten  ganz  oder  zum  Teil  aus,  so  tritt  für  den  Fall,  daß  sämtliche  Fahrten
in  einem  Vierteljahr  unterblieben  sind,  eine  Kürzung  der  Vergütung  um  17  500  X,  und  für  teilweise
ausgefallene  Fahrten  eine  unter  Zugrundelegung  deses  Betrags  nach  dem  Verhältnisse  der  ausgefallenen
zu  der  gesamten  Leistung  zu  berechnende  Kürzung  ein.

Artikel  b.
Die  Vorschriften  der  Artikel  3,  7,  8,  9,  10  Abs.  1  und  3,  12,  13,  15,  16,  17,  18,  19,  20,
21,  22,  23,  24,  25,  27,  28,  29,  30,  31  Abs.  1,  4  und  5,  32,  33,  35  Abs.  3,  36,  37,  38,  40,  41,  42,
30.  Oltob
43  des  Hauptvertrags  vom  12.  Shsebrer  1898  finden  entsprechende  Anwendung.
Artikel  6.
Den  gesetzlichen  Stempel  für  die  Ausfertigungen  und  Ergänzungen  des  Vertrags  trägt  der
Unternehmer.
Urkundlich  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  gleichlautend  ausgefertigt  und  von  beiden  Teilen
unterschrieben  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen

Berlin,  den  9.  Juli  1909.  Bremen,  den  2.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.  Norddeutscher  Lloyd.
Bülow.  (L.  S.)  Heineken.  Petzet.

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Die  vom  Bundesrat  unterm  24.  Juli  1909  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  IIIa  des
Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  705)  werden
nachstehend  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  26.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="634" />
        —  616  —

Ausführungsbestimmungen
zu  Artikel  IIIa  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen  Anderung  des  Tabalsteuergesetzes
(Reichs-Gesetzbl.  S.  705).

I.  Anderung  der  BZigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
1)  In  §  2  ist  als  Abs.  4  folgende  Bestimmung  neu  einzuschalten:
Unter  Zigarettenhüllen  im  Sinne  des  §  2  des  Zigarettensteuergesetzes  ist  alles  zur
Herstellung  von  Zigaretten  bestimmte  Zigarettenpapier  zu  verstehen,  auch  wenn  es  die  für
diesen  Verwendungszweck  übliche  Vorbereitung  noch  nicht  erfahren  hat,  d.  h.  noch  nicht  zu
Hülsen  verarbeitet,  in  Einzelblättchen  geschnitten  oder  für  die  Zerteilung  in  solche  Blättchen
gefaltet,  vorgezeichnet  usw.  ist.  Steuerpflichtig  ist  nur  das  nicht  zur  gewerblichen  Verarbeitung
  bestimmte  d.  h.  dasjenige  Zigarettenpapier,  das  unmittelbar  an  den  Verbraucher
zur  Selbstherstellung  von  Zigaretten  abgegeben  wird.  Wird  das  Papier  in  einer  Form
abgegeben,  aus  der  die  Zahl  der  Einzelhüllen  nicht  ohne  weiteres  erkennbar  ist  (in  ganzen
Bogen  usw.),  so  sind  je  25  qem  als  steuerpflichtige  Einzelhülle  zu  betrachten.
Der  bisherige  Abs.  4  wird  Abft.  5.
2)  Der  §  8  wird  unter  Ziffer  1  und  3  des  Abs.  1  wie  folgt  geändert:
1.  für  Zigaretten  der  Steuerklasse
a)  zu  1,  13/8,  2,  3,  4,  5,  10,  20,  100  und  200  JF,
¾dy  zu  1½,  1½,  3,  6,  7½,  15,  30  und  150  3),
Ip)  zu  1/0,  2¼,  4½,  9,  11¼,  22½,  45  und  225  F#,
4)  zu  3¼,  6½,  13,  16  ¼,  32  ½,  65  und  325  Fe,
e)  zu  4¾,  9½,  19,  23¾,  47½  und  95  Fe
zu  7  /,  15,  30,  37½,  75  und  150  F  ;
3.  für  Zigarettenhüllen
zu  5,  6,  10  und  20  9#
3)  In  §  13  Abs.  1  sind  die  Sätze  2,  3  und  4  zu  streichen.
4)  In  §  28  ist  statt  „3.¾4“  zu  setzen  „3,50  J4“.
5)  In  Muster  1  sind  unter  A  und  C  die  Geldbeträge  den  neuen  Steuersätzen  entsprechend  zu
ändern.  .

6)  In  Muster  6  Spalte  6  und  in  Muster  10  Spalte  12  ist  statt  „über  3“  zu  setzen:  „über  36“.

II.  Ubergangsbestimmungen.

1)  Zigaretten-  und  Zigarettenpapierfabrikanten  und  händler  haben  alle  am  31.  August  d.  Is.  am

Schlusse  der  Geschäftsstunden  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Steuerzeichen  für  Iatgoretten  und
Zigarettenhüllen  spätestens  am  3.  September  an  die  Hebestellen  zurückzuliefern.  Für  das  dabei
einzuhaltende  Verfahren  sowie  hinsichtlich  des  für  die  zurückgelieferten  Steuerzeichen  zu  gewährenden
  Ersatzes  findet  der  §  19  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  Anwendung
mit  der  Maßgabe,  daß  auch  angebrochene  Bogen  oder  einzelne  Steuerzeichen  unter  Absetzung
etwa  überschießender  Bruchteile  eines  Pfennigs  umgetauscht  oder  erstattet  werden  können.  Für
später  zurückgelieferte  Steuerzeichen  findet  ein  Ersatz  nicht  statt.
Die  zurückgelieferten  Steuerzeichen  sind  von  den  in  §  9  Abs.  4  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen
  bezeichneten  Amtsstellen  zu  sammeln  und  mit  ihrem  eigenen  Vorrat  an  die  Reichsdruckerei
  einzusenden,  wo  sie  umgedruckt  oder  vernichtet  werden.  Für  die  zurückgegebenen  Steuerzeichen
  wird  die  Reichsdruckerei  eine  gleiche  Anzahl  neuer  Zeichen  ohne  Berechnung  der  Herstellungskosten
  abgeben.
        <pb n="635" />
        —  617  —

3)  Vom  1.  September  d.  Is.  ab  werden  die  Steuerzeichen  für  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen  mit
dem  in  roter  Farbe  hergestellten  Aufdruck  „Gesetz  von  1909“  versehen.  Der  in  der  oberen
rechten  Ecke  der  Steuerzeichen-Bogen  angebrachte  Aufdruck  wird  mit  einem  dicken  roten  Querstrich
überdruckt  und  die  Zahl  der  Sttuerzeichen,  der  neue  Einzelwert  und  der  neue  Gesamtwert  des
Bogens  in  der  oberen  linken  Ecke  jedes  Bogens  neu  aufgedruckt.

4)  Vom  1.  September  d.  J.  ab  dürfen  nur  solche  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen  aus  der  Erzeugungsstätte
  oder  dem  Zollgewahrsam  entfernt  werden,  die  mit  gemäß  Ziffer  3  gekennzeichneten
Steuerzeichen  versehen  sind.  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen,  die  vor  dem  1.  September  d.  J.
aus  ihren  Erzeugungsstätten  oder  aus  dem  Zollgewahrsam  entfernt  worden  sind,  bedürfen  einer
Anderung  der  an  ihnen  angebrachten  Steuerzeichen  nicht.

Fabrikanten,  die  am  1.  September  d.  J.  noch  mit  alteri  Steuerzeichen  versehene  Zigaretten  in
den  Erzeugungsstätten  haben,  kann  von  dem  Hauptamt  ausnahmsweise  gestattet  werden,  diese
Zigaretten  ohne  Anderung  der  Steuerzeichen  gegen  Zahlung  des  Unterschieds  zwischen  den
früheren  und  den  neuen  Steuersätzen  aus  der  Erzeugungsstätte  zu  entfernen.

Zigaretten,  an  denen  auf  Grund  des  §  29  Abs.  4  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen
Steuerzeichen  alten  Wertes  an  dem  ausländischen  Herstellungsort  angebracht  wurden,  dürfen  in
der  Zeit  vom  1.  September  d.  J.  bis  zum  30.  Juni  1910  ohne  Anderung  der  Steuerzeichen  eingeführt
  werden,  wenn  der  Unterschied  zwischen  den  alten  und  den  neuen  Steuersätzen  bei  der
Zollabfertigung  bar  entrichtet  wird.  Die  Entrichtung  des  Steuerunterschieds  ist  im  Abfertigungspapier
  zu  vermerken.

Bei  Zigarettenhüllen,  die  auf  Grund  der  bezeichneten  Bestimmung  in  der  Zeit  vom
1.  September  bis  zum  31.  Dezember  1909  noch  mit  alten  Steuerzeichen  eingehen,  kann  auf  Ansuchen
  der  Unterschied  zwischen  dem  alten  und  dem  neuen  Steuersatz  erstattet  werden.  Der
Anspruch  muß  bei  der  Zollabfertigung  geltend  gemacht  werden;  spätere  Gesuche  bleiben  unberücksichtigt.
  Uber  die  Gesuche  entscheidet  die  Direktiobehörde.
Die  Reichsdruckerei  erhält  die  durch  die  Einziehung  und  den  Umdruck  der  Steuerzeichen  erwachsenden
  Kosten  aus  der  Reichskasse  ersetzt.

5

6

—

—
—

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  24.  Juli  1909  beschlossen:
Die  Ubergangsabgabe  von  dem  in  die  norddeutsche  Brausteuergemeinschaft  aus  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  eingeführten  Biere  wird  mit  Wirkung  vom
1.  August  1909  ab  auf  5  Mark  für  1  Hektoliter  festgesetzt.
Berlin,  den  24.  Juli  1909.  ,
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Juli  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische
1.  rohe  baumwollene,  nicht  aufgeschnittene  Sammete  —  Tarifnummer  446  —  zum  Aufschneiden,
  Färben  und  Zurichten,
2.  rohe  baumwollene  aufgeschnittene  Sammete  (Flor  aus  dem  Einschlage  gebildet)  —  Tarif.
nummer  447  —  zum  Färben  und  Zurichten

einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="636" />
        —  618  —

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  27.  Juli  1909  erlassenen  „Bestimmungen  über  die  Abgabenvergütung
bei  der  Ausfuhr  von  Tabak  und  Tabakerzeugnissen  oder  bei  ihrer  Niederlegung  in  einer  öffentlichen
Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlager“  werden  nachstehend
bekannt  gegeben.  «

Berlin,  den  29.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuhh.

Bestimmungen

über  die  Abgabenvergütung  bei  der  Ausfuhr  von  Tabak  und  Tabakerzeugnissen  oder

bei  ihrer  Niederlegung  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem

Mitverschlusse  stehenden  Privatlager  (§  40  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  793).

Das  Regulativ,  betreffend  die  Ausfuhrvergütung  für  Tabak  (Zentralbl.  für  das  Deutsche
Reich  1888  S.  834)  wird  hinsichtlich  des  Rohtabaks,  der  entrippten  Blätter,  des  Schnupf.,  Kau=  und
Rauchtabaks  sowie  der  Zigarren  mit  Wirkung  vom  1.  September  1909  ab,  wie  folgt,  geändert:

1.  Wer  aus  dem  freien  Verkehr  Rohtabak  einschließlich  Sandblätter,  Grumpen  oder  entrippte
Tabakblätter  in  Mengen  von  mindestens  25  kg  über  die  Zollgrenze  aus  führt  oder  in  eine  öffentliche
Niederlage  oder  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehendes  Privatlager  niederlegt,  kann,  außer  in
denjenigen  Fällen,  wo  die  Ausfuhr  oder  Niederlegung  inländischen  Tabaks  nach  den  Bestimmungen  in
den  §§  20  und  25  bis  28  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  vor  Entrichtung  oder  Stundung
der  Steuer  erfolgt,  eine  Steuervergütung  beanspruchen;  sie  beträgt  von  100  kg  Reingewicht:

A.  Rohtabak:

a)  unfermenterttt  442—

b)  fermentierrtrtrt  Pd0%0
B.  Grumpen:

3  unfermentiert.  33

b)  fermentiert.w  460
C.  Entrippte  Tabakblätter  60.

Bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  von  grünen  Blättern,  von  Geizen,  Tabakstengeln  und
Abfällen  wird  keine  Vergütung  gewährt.

2.  Bei  der  Ausfuhr  von  Schnupf-,  Kau-,  Rauchtabak  und  Zigarren  oder  bei  ihrer  Niederlegung
  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlager
  wird  eine  Abgabenvergütung  gewährt;  sie  beträgt:

A.  Für  Erzeugnisse  aus  ausländischen  Tabakblättern:

2  0  vom  Hundert  u  vom  Hersteller
«...  ·.  »"riejenigenauöänienaalätter
für  Schnupftabak  60  .4  für  100  ks  gezahlten  oder  zu  zahlenden  Preises,  die
!)  für  Kautabas  63  100  nachweislich  zur  Herstellung  des  auszu-)

  für  Rauchtabck.  81.  100  --  S  ·
0)  für  führenden  Schnupf.,  Kau=  und  Rauchtabaks

verwendet  wurden,
und  10  vom  Hundert  des  Preises,  der  dem
Hersteller  ausweislich  seiner  Geschäftsbücher
4)  für  Zigarren  110  .  100  -und  Schriftstücke  vom  Käufer  nach  Abzug
der  dem  Letzteren  etwa  gewährter  Vergütungen
  zu  zahlen  ist.
        <pb n="637" />
        —  619  —

Werden  Menge  und  Preis  der  Tabakblätter,  die  zur  Herstellung  der  unter  a,
b  und  c  bezeichneten  Erzeugnisse  verwendet  wurden,  nicht  mit  ausreichender  Sicherheit
nachgewiesen,  so  sind  im  ganzen  zu  vergüten:

a)  für  Schnupftabes  887x  für  100  kg,

b)  fũr  Kautabaaltlt.  991  100  -,

c)  für  Rauchtabe  100  100
B.  1.  Für  Erzeugnisse  aus  inländischen  Tabakblättern:

a)  für  Schnupf=  und  Kautabck  411.4  für  100  kg,

b)  für  Rauchtaobkn  54  100  ,

Dc)  für  Zigarren  76  100

2.  für  aus  inländischen  Tabakblättern  hergestellte  Zigarren,  die  nach  einer  schriftlich  abzugebenden
  Erklärung  des  Herstellers  mit  ausländischen  Tabak  gedeckt  sind,
100  XK  für  100  kg.

C.  Für  Erzeugnisse,  teilweise  aus  ausländischen  und  teilweise  aus  inländischen  Tabakblättern
(bei  Zigarren  nur,  wenn  die  Verwendung  ausländischen  Tabaks  sich  nicht  auf  die  Decke
beschränkt)  eine  Vergütung,  die  nach  Maßgabe  des  Mischungsverhältnisses  beider  Gattungen
nach  den  vorstehend  zu  A  und  B  1  aufgsführten  Sätzen  zu  berechnen  ist.  Die  Vergütung
von  10  vom  Hundert  des  unter  d  bezeichneten  Zigarrenpreises  ist  nur  hinsichtlich  desjenigen
  Verhältnisanteils  dieses  Preises  zu  gewähren,  welcher  dem  Verhältnisanteil  ausländischen
  Tabaks  in  der  Mischung  entspricht.  ’

3.  Versendungen  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Tabakerzeugnisse  mit  dem  Anspruch  auf  Zolloder
  Steuervergütung  sind  nur  in  Mengen  von  mindestens  25  kg  zulässig.  Für  die  Versendung  von
Zigarren  kann  durch  die  Direktivbehörden  eine  Mindestmenge  von  10  kg  festgesetzt  werden.

4.  Die  Bestimmungen  des  §5  6  des  Regulativs  werden  auf  die  unter  Ziffer  2  B  2  bezeichneten
Zigarren  ausgedehnt.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Juli  1909  beschlossen,  dem  ersten  Satze  der  Ziffer  32  IV
der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  folgende  Fassung  zu  geben:
Nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  darf  auch  den  nicht  zur
Klasse  der  Hauptämter  gehörigen  Zollstellen,  bei  denen  ein  Bedürfnis  hierfür  vorhanden
ist,  die  Befugnis  beigelegt  werden,  diejenigen  Eisenbahnfrachtstücke,  die  aus  dem  freien
Verkehr  des  Zollgebiets  irrtümlich  in  das  Ausland  befördert  oder  sonst  in  das  Ausland
versandt,  aber  nicht  in  die  Hände  des  Empfängers  gelangt,  sondern  im  Ausland  im  Gewahrsam
  der  Eisenbahn-,  Zoll-,  Post.,  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  geblieben  sind,  beim
Wiedereingange  selbständig  aus  Billigkeitsrücksichten  vom  Eingangszolle  freizulassen,  wenn
diesen  Eisenbahnfrachtstücken  eine  eisenbahnamtliche  Bescheinigung  darüber  beigegeben  wird,
daß  sie  während  ihrer  Beförderung  sich  ununterbrochen  im  Gewahrsam  der  Eisenbahn-,
Zoll-,  Post-,  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  befunden  haben.
Berlin,  den  27.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

94
        <pb n="638" />
        —  620  —

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

4#  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

3  Erund  —  -de

der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.  beschlossen  hat.  ——
1  2  l  s-  "  6"

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Heinrich  Mayer--=  geboren  am  26.  zns  1885  zulHehlerei  (1  Jahr  Ge-Königlich  Preußischer  A10.  Juli  1900
höäfe  t,  stellner,  St.  Pölten  bei  Wien,  l  fängnis,  laut  Er-]Regierun  gspräsident  z
#  österreichischer  Staatsangehöriger,  EE*-  vom  8.  ulb,  Wiesbaden,

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  jlarfeb,

2  Franz  Cernohorski  geboren  am  31.  Oktober  1870  zu  Diebstahl,  Land,  Kön  vv  28.  Dezember
Fnohorsry),  Ar--  Beohofelte,  Bezirk  Cermna,  öster-  che  chen  und  *  1908.

 

 

iter,  chischer  Staatsangehöriger,
Jehann  Krapusta  aerbors  n  am  6.  Janwar  1890  zu  Vor-  übertreiung  des  *  #Freußi  scher  8.Juni  1908.
op  S  nicz,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,  orts-  §  360,  8  des  Straf-  Ps  zu
"  Set  ebenkaekta,  Sstekreltöhhcher,  geiehucht  und  ⁊
Staatsangehöriger,  Landftreichen,
4  sLam  Wiesch,  Erd-  geboren  am  8.  #emn  1882  zu  Cham-  Landstorichen  und  erice  Bezirksprä-)  15.  Juli  1909.
-aarbeiter  pagney,  Dep.  Haute-Saöne,  Frank.,  Betteln,  stdent  zu  Straßburg,

 

I  reich,  vortsangehorlg  ebendaselbst,

 

 

französtscher  Siaatangehöriger
5  Alois  Ortmann,  Getboren  in  22.  Jun  5½  Kälen.  Landstreichen  und  (Königlich  Bayerisches  Be-18.  Juli  1909.
Elaser  und  b5  Eeuirk  Seue  Böhmen,  Betteln,  zirksamt  Erding,
Schreiner,  bech.  e  ebendaselbst,  öfsterreichischer
  Sttatgangebortger,
6  Josef  Schim  sgeboren  am  13.  März  1868  zu  Arnau,  Betteln,  Magistrat  der  Königlich's.  Juni  1909.
(Schimeck),  Frbri-  6ur  benele  —  ortsan-  Bayerischen  Kreisarbeiter,
  ehöri  zu  Anseith,  ebenda,  öfler-  hauptttadt  Bayreuth,
1  geuischel  Staatsangehöriger,
7  Simon  Slobod-  5  Jahre  alt,  geboren  in  Czarnobasce  Landstreichen,  t  lich  Preußischer  17.  Juni  1909.
zian,  Arbeiter,  (Caarnosce),  Galizien,  österreichischer  ———  zu
O  Staatsangehöriger,
1

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sillenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="639" />
        —  621  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
NReichsamte  des  Innern.

I#  boitehen  burch  alle  Poltanstalten  und  Hhuchhandlungo#.

 

 

XXVII.  d  Verlin,  Sonnabend,  den  31.  Juli  1  1909.  Nr.  39.

Zell-  und  Steuerwesen.
Die  vom  Bundesrat  unter  dem  27.  Juli  1909  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zu  den
96  1  bis  11  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  werden  nachstehend  bekannt  gegeben.
Berlin,  den  28.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Ausführungsbestimmungen
zu
den  §§  1  bis  11  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909.
Geichs-Gesetzbl.  S.  793.)

 

81.
Der  Zollzuschlag  von  vierzig  vom  Hundert  des  Wertes  ist  von  allen  in  §  1  Ziffern  1  Zollzuschlagpslichtige
und  2c  des  Gesetzes  aufgeführten  unbearbeiteten  und  bearbeiteten  Tabakblättern  und  Abfällen  Ware
von  solchen  oder  von  Tabakerzeugnissen  —  mit  Ausnahme  der  Mengen,  die  nachweislich  zur
Herstellung  von  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  verwendet  werden  (§  2  Abs.  4  des  Gesetzes)
  —  sowie  von  Zigarren  zu  erheben.

82.
(1)  Der  Zollzuschlag  ist  nach  dem  Preise  zu  berechnen,  den  bei  den  Tabakblättern  (einschließ-  Grundlage  für  die
lich  der  Abfälle)  der  Verarbeiter  (Fabrikant),  bei  den  Zigarren  der  Einbringer  (Verzoller)  dem  Erhebung  des  Zoll-Verkäufer

  (Händler,  Lieferer)  sechs  Monate  nach  dem  Kaufabschlusse  zu  zahlen  hat.  chlage
1  b
        <pb n="640" />
        —  622  —

(2)  Als  Preis  gilt  der  Gegenwert,  der  für  den  Tabak  oder  die  Zigarren  gegeben  wird,
gleichviel,  ob  dieser  Gegenwert  in  Geld  oder  ganz  oder  zum  Teil  in  anderen  Werten  besteht.
Die  nicht  in  Geld  bestehenden  Gegenwerte  sind  in  der  Wertanmeldung  (§F§  3  und  9  des  Gesetzes)
mit  ihrem  Geldwert  anzugeben.

(6)  Sind  die  zollzuschlagpflichtigen  Tabakblätter  (einschließlich  der  Abfälle)  vom  Verarbeiter
selbst  gepflanzt  oder  sind  Tabakblätter  oder  Zigarren  ohne  Zahlung  eines  Entgelts  erworben
worden,  so  gilt  als  Wert  der  Ware  der  Preis,  der  nach  der  Marktlage  von  inländischen  Verarbeitern
  für  ausländische  Tabakblätter  oder  von  Einbringern  für  ausländische  Zigarren  gleicher
Beschaffenheit  gezahlt  wird.  .

(1)  Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  bilden  einen  Teil  des  Kaufpreises:

a)  Kosten  für  Versicherung,  Löschung,  Einlagerung,  Lagerung  oder  irgendwelche  andere
Behandlung  der  Ware,  die  beim  Bezug  aus  dem  Inlande  (von  öffentlichen  Niederlagen  oder
von  Privatlagern  des  Verkäufers)  bis  zum  Ubergange  der  Ware  in  die  Hände  des  Verarbeiters
oder  Verzollers  (§  21),  beim  unmittelbaren  Bezug  aus  dem  Auslande  zuzüglich  der  Fracht  bis
zum  Ubergange  der  Ware  über  die  Zollgrenze  entstehen,  und

b)  etwaige  an  den  Verkäufer  oder  dessen  Beauftragten  (Kommissionär,  Agenten,
Reisenden)  oder  Angestellten  oder  an  einen  nicht  ausschließlich  im  Dienste  des  Verarbeiters  oder
Verzollers  stehenden  Kaufvermittler  (Makler,  Einkäufer)  zu  zahlende  besondere  Vergütungen  für
die  Vermittelung  oder  den  Abschluß  des  Kaufgeschäfts  oder  für  sonstige  mit  dem  Kaufgeschäft  in
irgend  einem  Zusammenhange  stehende  Dienste.

(2)  Hat  die  Zahlung  des  Kaufpreises  früher  als  sechs  Monate  nach  dem  Kaufabschlusse
(6  2y0  zu  erfolgen,  so  ist  für  jeden  Monat  der  Kürzung  der  Zahlungsfrist  ½  v.  H.  des  Kaufpreises
  zuzuschlagen.

(83)  Die  im  Abs.  1  unter  b  bezeichneten  Vergütungen  und  die  im  Abs.  1  unter  à  aufgeführten
Kosten  —  letztere,  soweit  sie  nicht  von  dem  Verkäufer  getragen  werden  und  in  dem  Kaufpreis
einbegriffen  sind,  —  sowie  der  in  Abs.  2  bezeichnete  Zuschlag  sind  in  der  Wertanmeldung  (5  9)
besonders  aufzuführen.  An  Stelle  der  wirklich  entstandenen  Kosten  für  die  Bahnfracht  von
Belgien  oder  den  Niederlanden  bis  zur  Zollgrenze  sind  hierbei  einheitlich  0,Vo  Mark  für  den
Doppelzentner,  für  diese  zuzüglich  etwaiger  Empfangskosten  usw.  1,5/0  Mark  für  den  Doppelgbu
  an  Stelle  der  Kosten  und  Nebenkosten  für  die  Fracht  von  Amerika  bis  zur  Zollgrenze
einheitlich:

a)  für  Kentucky-Tabak  (in  Fässern)  über  New-Orleans  verschifft..  15)00  Mark,

b)  für  denselben  Tabak  über  New-York  verschifft  .  10900

¾  für  sonstige  Fässertabakfkfe.  420
für  den  Doppelzentner  einzusetzen.  Der  Reichskanzler  ist  befugt,  diese  Sätze  zu  ändern  und
Einheitssätze  für  andere  Strecken  zu  bestimmen.

(4)  Etwaige  Rosten  für  die  konsularischen  Beglaubigungen  (5  13)  gelten  nicht  als  ein  Teil
des  Kaufpreises.

*  „

84.
Feststellung  des  Zoll-  Werden  zollzuschlagpflichtige  Tabakblätter  (einschließlich  der  Abfälle)  vom  Verarbeiter  in
zuschlage.  eine  öffentliche  Niederlage  oder  eine  Privatniederlage  unter  amtlichem  Mitverschlusse  gebracht,  so
erfolgt  die  Feststellung  des  auf  die  Zollgewichtseinheit  (Doppelzentner)  entfallenden  Zollzuschlags
bei  der  Einlagerung.  In  allen  anderen  Fällen  erfolgt  die  Feststellung  des  Zollzuschlags  bei  der
Feststellung  des  zu  zahlenden  Gewichtszolls.

5  5.
Für  diejenigen  zollzuschlagpflichtigen  Tabakblätter,  die  ein  Verkäufer  selbst  verarbeitet,
oder  die  er  im  Kleinhandel  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abgibt,  erfolgt  die  Feststellung  des
Bollzuschlags  nach  Maßgabe  des  vom  Verkäufer  gezahlten  oder  zu  zahlenden  Preises.
        <pb n="641" />
        —  623  —

86.

(1)  Verkäufern,  die  nicht  selbst  Tabak  verarbeiten,  kann  vom  Hauptamte  gestattet  werden,
für  die  Abgabe  in  kleinen  Mengen  einen  Teil  ihres  Vorrats  an  Tabakblättern  auch  ohne  vorangegangenen
  Verkauf  an  einen  Verarbeiter  (§  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  zur  Verzollung  zu  bringen.
Als  Abgabe  in  kleinen  Mengen  gelten  Verkäufe  von  nicht  mehr  als  25  Kilogramm.

(7  Uber  die  Verkäufe  aus  dem  verzollten  Tabakvorrat  ist  ein  besonderes  Buch  zu  führen
(E  5  des  Gesetzes).

(3)  Die  Feststellung  des  Zollzuschlags  erfolgt  nach  Maßgabe  des  vom  Verkäufer  gezahlten
oder  zu  zahlenden  Preises  unter  Zuschlag  von  5  vom  Hundert.

87.

Ist  der  Wertanmeldung  eine  Rechnung  (Rechnungsauszug,  Rechnungsabschrift)  nicht  beigefügt
  oder  fehlt  bei  ausländischen  Rechnungen  die  vorgeschriebene  konsularische  Beglaubigung
(6  13)  oder  entstehen  in  anderen  Fällen  bei  der  Zollabfertigung  Zweifel  an  der  Zulänglichkeit
der  Wertanmeldung,  so  ist  nach  den  §§  7  und  9  Abs.  3  des  Gesetzes  zu  verfahren.

88.

Der  Zollzuschlag  wird  fällig,  sobald  die  Tabakblätter  oder  Zigarren  in  den  freien  Verkehr
  treten.  Für  die  Stundung  des  Zollzuschlags  gelten  die  gleichen  Bestimmungen  wie  für  die
Stundung  des  Gewichtszolls.

89.

Die  Anmeldung  des  Wertes  der  zollzuschlagpflichtigen  Tabakblätter  und  Zigarren  hat,
sofern  die  Tabakblätter  (einschließlich  Abfälle)  vom  Verarbeiter  in  eine  öffentliche  Niederlage
oder  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehendes  Privatlager  gebracht  werden,  in  der  Anmeldung
  zur  Niederlage,  in  allen  anderen  Fällen  in  der  Anmeldung  zur  Verzollung  (Eingangsanmeldung,
  Auszug  aus  einem  Begleitschein  1  zur  Verzollung,  Abmeldung  von  der  Niederlage
zur  Verzollung)  oder  in  einer  diesen  Papieren  anzustempelnden  Anlage  zu  erfolgen.

8  10.
),  Zur  Anmeldung  des  Wertes  zollzuschlagpflichtiger  Tabakblätter  (einschließlich  der  Abfälle)
  ist  der  inländische  Verarbeiter,  zur  Anmeldung  des  Wertes  der  ausländischen  Zigarren  der
Einbringer  (Verzoller)  verpflichtet.
.12)  Die  Übernahme  der  Anmeldepflicht  des  Verarbeiters  durch  den  Verkäufer  ist  in  allen
Fällen  zulässig,  in  denen  der  Verarbeiter  den  Tabak  nicht  auf  eine  öffentliche  Niederlage  oder  auf
eine  Privatniederlage  unter  amtlichem  Mitverschlusse  bringt.

Die  Wertanmeldung  muß  enthalten:

den  Namen  und  Wohnort  des  Verkäufers  (Händlers,  Lieferers)  und  des  Käufers
(Verarbeiters,  Einbringers),  den  Tag  des  Kaufes,  das  Ursprungsland  der  Ware
und  die  übliche  Bezeichnung  der  Tabakarten  —  Haupt-  und  Sonderbezeichnung
der  Zigarrensorten  —,  ferner  für  jede  Tabakart  oder  Zigarrensorte  die  Zahl  der
Packstücke,  deren  Roh-  und  Reingewicht  —  bei  Zigarren  auch  die  darin  enthaltene
Stückzahl  —  und  den  Kaufpreis  für  die  Gewichtseinheit  —  bei  Zigarren  für
1000  Stück  —  sowie  endlich  den  Gesamtkaufpreis  und  die  nach  §  3  dem  Kaufpreis
  etwa  hinzutretenden  Kosten  und  Vergütungen.

*  12.
(1)  Der  Wertanmeldung  ist,  abgesehen  von  dem  im  §  2  vorgesehenen  Falle,  die  vom
Verkäufer  (Händler,  Lieferer)  ausgestellte  Rechnung  beizufügen  (§8  3  Abs.  2  und  9  Abs.  2
des  Gesetzes).

r2

Fälligkeit  des  Zollzuschlags.


Wertanmeldung.
#a)  Zeitpunkt.

5)  Zur  Wertanmeldung
  verpflichtete
Personen.

e)  Inhalt.

d)  Anlagen.
        <pb n="642" />
        —  624  —

(20  Ist  über  verschiedene  Klassen  (Sortierungen)  von  Tabakblättern  zwoischen  dem  Verkäufer
und  Verarbeiter  nur  ein  einheitlicher  (Durchschnitts-)  Preis  vereinbart  worden,  so  ist,  wenn  die
Feststellung  des  Zollzuschlags  nur  für  einen  Teil  der  gekauften  Menge  notwendig  wird,  außerdem
  noch  eine  in  jedem  Falle  vom  Verarbeiter  auszustellende  Schätzung  des  Wertes  der  einzelnen
Klassen  beizubringen,  die  den  Durchschnittspreis  ergibt.

(6)  Hat  der  Verkäufer  die  Wertanmeldung  ausgestellt  (§  102),  so  genügt  an  Stelle  der
Rechnung  im  Falle  des  Abs.  2  eine  vom  Verkäufer  unterschriebene  Abschrift  der  Gesamtrechnung,
in  anderen  Fällen  ein  vom  Verkäufer  unterschriebener  Rechnungsauszug.

G)Die  Nichtvorlegung  der  Rechnung,  der  Rechnungsabschrift  oder  des  elnechnn  Sauszugs
zieht,  abgesehen  von  dem  im  §  23  angegebenen  Falle,  die  im  §  4  Abs.  6  des  Echeoes  vorgesehenen
  Folgen  nach  sich  unbeschadet  der  gegebenenfalls  eintretenden  Behandlung  gemäß  §§  7,
8  und  9  des  Gesetzes.

El  13.
Beglaubigung  von  (1)  Bezieht  der  Verarbeiter  Tabakblätter  von  einem  ausländischen  Verkäufer,  so  muß  die  der
Fechung  guall  Wertanmeldung  beizufügende  Rechnung  (Rechnungsauszug,  Rechnungsabschrift)  mit  der  Beglaubi-Ucher
  verskiuser,  gung  einer  deutschen  Konsulatsbehörde  versehen  sein  6  6  des  Gesetzes).  Rechnungen  über  Zigarren
  bedürfen  einer  konsularischen  Beglaubigung  nicht.

(2)  Als  ausländischer  Verkäufer  gilt  auch  jeder  Deutsche,  der  vom  Ausland  aus  Handel
mit  Tabakblättern  treibt  oder  im  Ausland  eine  Geschäftsniederlassung  zum  Zwecke  des  Verkaufs
von  Tabakblättern  hat.  In  letzterem  Falle  gelten  nur  die  unmittelbar  aus  der  ausländischen
Geschäftsniederlassung  bezogenen  Tabakblätter  als  von  einem  ausländischen  Verkäufer  bezogen.
Als  ausländische  Verkäufer  gelten  auch  die  holländischen  Tabakmakler.

)  Die  konsularische  Beglaubigung  wird  nur  erteilt,  wenn  das  zu  beglaubigende  Schriftstück
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  vorgelegt  wird  und  eine  der  beiden  Ausfertigungen  dem
zuständigen  Konsulate  verbleibt.

(4)  Das  Fehlen  der  konsularischen  Beglaubigung  hat  mit  Ausnahme  des  im  Abs.  5  bezeichneten
  Falles  die  im  §  4  Abs.  6  des  Gesetzes  vorgesehene  Folge.

(5)  Beim  Bezuge  von  Tabakblättern  aus  anderen  Ländern  als  Belgien  und  den  Niederlanden
kann  die  konsularische  Beglaubigung  durch  eine  von  dem  Verarbeiter  zauf  seine  Kosten  herbeizuführende
  Entscheidung  des  Prüfungsamts  darüber,  ob  der  in  der  Rechnung  angegebene  Preis
nach  den  zur  Verfügung  stehenden  Beweisstücken  Jzutreffend  erscheint  (§  6  des  Gesetzes),  ersetzt
werden.  Zur  Herbeiführung  dieser  Entscheidung  ist  dem  Prüfungsamte  mindestens  ein  volles
Packstück  (Ballen,  Serone,  Faß  usw.)  mit  der  Rechnung  vorzuführen.

14.
Umrechnung  eines  in  Die  Umrechnung  eines  in  fremder  Währung  in  Rechnung  gestellten  Preises  in  deutsche
Kemder-  ühetenenn  Währumg  liegt  dem  Aussteller  der  Wertanmeldung  ob  und  hat  unter  Zugrundelegung  folgender
Porusche  Mittelwerte  zu  erfolgen:

1  Pfund  Sterlin  —  20/40  Mark,
1  Frank,  Lira,  Lesern  (Gold),  Lüu,  finsche  Mark  —  0,600
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  —  220

1  österreichischer  Gulden  (Währung)  —  190

1  österreichisch-ungarische  Krone  0,8.#

1  Gulden  holländischer  Währung  1,70
1  skandinavische  Krone  —  1,  25
1  alter  Goldrubel  —  3,900
1  Rubel  .  2

1  alter  Kreditrubel  .!]  16
1  türkischer  Piaster  0)13

1  Peso  (Gold)  =  4%  -
1  Dollar  .  -4,2o-1
  alter  japanischer  Goldyen  .  -4,20
        <pb n="643" />
        —  625  —

1  japanischernen
1  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rupie
1  mexikanischer  Golddoler
1  kubanischer  (spanischer)  Golddollar

2,10  Mark,
13  —

2,10
3,38

8  15.

(1)  Bezieht  der  Verarbeiter  eine  auf  einmal  gekaufte  Post  zollzuschlagpflichtiger  Tabak.  Gesamtanmeldung.
blätter  (einschließlich  Tabakabfälle),  die  nicht  aus  verschiedenen  zu  einem  Durchschnittspreise
gekauften  Tabakklassen  besteht,  in  Teilsendungen,  so  kann  er  der  Zollstelle  bei  der  Abfertigung
der  ersten  Teilsendung  außer  den  nach  §  12  erforderlichen  Anlagen  zu  der  in  der  Verzollungsoder
  Niederlageanmeldung  abgegebenen  Wertanmeldung  noch  eine  besondere  Wertanmeldung  über
sämtlichen  gekauften  Tabak  derselben  Art  (Gesamtanmeldung)  und  eine  Abschrift  der  Gesamtrechnung
  mit  dem  Antrage  vorlegen,  in  der  Gesamtanmeldung  die  abgefertigte  Tabakmenge  und
ihren  amtlich  festgesetzten  Wert  zu  vermerken.

(2)  Die  Zollstelle  hat,  sofern  gegen  den  Antrag  keine  Bedenken  vorliegen,  die  Ubereinstimmung
  der  Abschrift  mit  der  krscheist  der  Gesamtrechnung  zu  bescheinigen,  die  bescheinigte
Rechnungsabschrift  der  Gesamtanmeldung  anzustempeln  und  beide,  nachdem  sie  in  der  Gesamtanmeldung
  die  abgefertigte  Menge  und  den  für  diese  festgesetzten  Wert  (den  festgesetzten  Zollzuschlag
  für  die  Gewichtseinheit)  vermerkt  hat,  dem  Anmelder  zurückzugeben.

(3)  Bei  der  Abfertigung  späterer  Teilsendungen  bedarf  es  alsdann  einer  nochmaligen  Wertfeststellung
  (Feststellung  des  auf  die  Gewichtseinheit  entfallenden  Zollzuschlags)  nicht,  sofern  die
Gesamtanmeldung  bei  der  Abfertigung  vorgelegt  wird  und  gegen  die  Nämlichkeit  der  zur  Ableniihung
  gestellten  und  der  in  der  Gesamtanmeldung  aufgeführten  Tabakmenge  keine  Bedenken

estehen.

(4)  Sämtliche  später  abgefertigten  Teilsendungen  sind  von  den  betreffenden  Zollabfertigungsstellen
  ebenfalls  in  der  Gesamtanmeldung  abzuschreiben.

8  16.

(1)  Bezieht  der  Verarbeiter  eine  zu  einem  Durchschnittspreise  gekaufte,  aus  verschiedenen
Klassen  bestehende  Post  zollzuschlagpflichtiger  Tabakblätter  in  Teilsendungen,  so  muß  er  der  Zollstelle
  bei  der  Abfertigung  der  ersten  Teilsendung  außer  den  nach  §  12  erforderlichen  Anlagen
zur  Wertanmeldung  eine  Gesamtanmeldung  (§  15  1)  —  und  zwar  nach  Tabakklassen  geordnet  —,
eine  Abschrift  der  Gesamtrechnung  und  eine  Abschrift  der  Schätzung  (§  122)  vorlegen.

()  Die  Zollstelle  hat  in  diesem  Falle  die  Gesamtanmeldung  in  ein  Vormerkbuch  einzutragen
und  in  diesem  auch  den  Tag  der  Ausstellung  der  Gesamtrechnung  sowie  die  Nummer  der  Abfertigungspapiere
  über  die  zur  Abfertigung  gestellte  Teilsendung  zu  vermerken.  Mit  der  Gesamtann
  und  den  Abschriften  der  Gesamtrechnung  und  Schätzung  verfährt  sie  im  übrigen
na  152.

(6)  Das  Vormerkbuch  ist  für  mindestens  fünf  Jahre  anzulegen.  Die  Abfertigungspapiere
über  die  erste  Teilsendung  sind,  nachdem  sie  als  Belege  zu  den  übrigen  Büchern  (Zolleinnahmebuch,
Niederlagebuch  usw.)  entbehrlich  geworden  sind,  bei  dem  Vormerkbuche  bis  zum  Wiedereingange
der  Gesamtanmeldung  (Abs.  6)  aufzubewahren.

(4)  Der  Verarbeiter  hat  die  Gesamtanmeldung  mit  Anlagen  bei  jeder  weiteren  Abfertigung
einer  Teilsendung  zum  Ausweis  über  die  Menge  und  den  Preis  der  vorabgefertigten  Teile
vorzulegen.

(5)  War  bei  der  Abfertigung  der  ersten  Teilsendung  wenigstens  je  ein  volles  Packstück
(Ballen,  Serone,  Faß  usw.)  von  jeder  in  der  Gesamtanmeldung  und  der  Schätzung  aufgeführten
Tabakklasse  vorgeführt  und  der  Zollzuschlag  auf  die  Gewichtseinheit  für  jede  Klasse  in  Ubereinstimmung
  mit  der  Schätzung  festgestellt  worden,  so  bedarf  es  bei  späteren  Teilabfertigungen  einer
nochmaligen  Wertermittelung  nicht,  sofern  gegen  die  Nämlichkeit  des  abzufertigenden  und  des  in
der  Gesamtanmeldung  bezeichneten  Tabaks  keine  Bedenken  bestehen.
        <pb n="644" />
        Anderung  der
Schätzung.

Neufestsehung  des
Zollzuschlags.

—  626  —

(6)  Innerhalb  4  Wochen,  nachdem  sämtlicher  in  der  Gesamtabfertigung  aufgeführte  Tabak,
abzüglich  etwa  weiterverkaufter  Teile,  zur  Abfertigung  gelangt  ist,  hat  der  Verarbeiter  die
erledigte  Gesamtanmeldung  mit  den  Abschriften  der  Rechnungen  über  die  nach  der  ersten  Teilabfertigung
  etwa  weiterverkauften  Teile  (§  4  Abs.  3  des  Gesetzes)  der  Zollstelle,  bei  der  die
Abfertigung  der  ersten  Teilsendung  stattgefunden  hatte,  zurückzureichen.

(7)  Geht  die  erledigte  Gesamtanmeldung  bei  dieser  Zollstelle  nicht  innerhalb  5  Jahren
nach  dem  Tage  der  Ausstellung  der  Gesamtrechnung  ein,  so  hat  die  Zollstelle  dem  Hauptamt,  in
dessen  Bezirke  sich  der  Wohnort  oder  die  Hauptniederlassung  des  Verarbeiters  befindet,  Anzeige
unter  Vorlegung  eines  Auszugs  aus  dem  Vormerkbuch  und  der  Abfertigungspapiere  über  die
erste  Teilabfertigung  nebst  Belegen  (Gesamtrechnung  und  Schätzung)  zu  machen.

(8)  Das  Hauptamt  hat  den  Verarbeiter  zur  Beibringung  des  Nachweises  über  die  noch  nicht
bezogenen  oder  weiterverkauften  Mengen  aufzufordern.  Soweit  dieser  Nachweis  nicht  erbracht
wird,  ist  der  Zollzuschlag  für  die  bezogenen  Mengen  nach  dem  höchsten  in  der  Schätzung  —  sei
es  für  bezogene  oder  unbezogene  Teile  —  aufgeführten  Werte  zu  berechnen  und  der  sich  hierbei
ergebende  Mehrbetrag  nachzuerheben.

5  17.

(1)  Wird  von  einer  zu  einem  Durchschnittspreise  gekauften,  aus  verschiedenen  Klassen  bestehenden
  Post  zollzuschlagpflichtiger  Tabakblätter  ein  Teil  erst  dann  unverzollt  weiter  verkauft,
wenn  die  Abfertigung  einer  Teilsendung  (§  16)  bereits  stattgefunden  hat,  und  stimmt  der  für
den  weiter  verkauften  Teil  erzielte  Preis  nicht  mit  dem  in  der  Schätzung  aufgeführten  Preise
überein,  so  ist  nach  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  eine  nachträgliche  Anderung  der  Schätzung  zulässig.

(2)  Eine  solche  nachträgliche  Anderung  ist  von  Amts  wegen  vorzunehmen,  wenn  der  weiter
verkaufte  Teil  zu  einem  niedrigeren  Preise,  als  in  der  Schätzung  vermerkt,  abgegeben  wurde.
Sie  erfolgt  auf  Antrag  des  Verarbeiters,  wenn  für  den  weiter  verkauften  Teil  ein  höherer  als
der  in  der  Schätzung  eingesetzte  Preis  erzielt  wurde.

(6)  In  letzterem  Falle  hat  der  Verarbeiter  mit  dem  Antrag  auf  Gestattung  der  Anderung  die  Gesamtanmeldung
  (§  16  1)  nebst  den  angestempelten  Belegen  und  der  Abschrift  der  Rechnung  über  den
weiter  verkauften  Teil  sowie  die  neue  Schätzung  —  letztere  in  doppelter  Ausfertigung  —  der  Zollstelle,
bei  der  die  erste  Teilabfertigung  stattgefunden  hat,  vorzulegen.  In  ersterem  Falle  erfolgt  die
Berichtigung  (Anderung)  der  Schätzung,  soweit  sich  nicht  früher  Veranlassung  dazu  ergibt,  bei  der
Rückgabe  der  erledigten  Gesamtanmeldung  an  die  Zollstelle  (§  16  ).

(4)  Die  Anderungen  der  Schätzung  sind  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  die  Preise  für  die
nicht  verkauften  Teile  entsprechend  erhöht  werden,  wenn  für  den  weiter  verkauften  Teil  ein
niedrigerer  Preis  erzielt  worden  ist,  und  entsprechend  ermäßigt  werden,  wenn  für  den  weiter
verkauften  Teil  ein  höherer  Preis  erzielt  worden  war.  In  beiden  Fällen  muß  die  Summe  des
sich  durch  die  nachträgliche  Anderung  ergebenden  Schätzungswerts  der  unverkauften  Teile  und
des  für  den  weiterverkauften  Teil  erzielten  Preises  sich  mit  dem  Endbetrage  der  Gesamtrechnung
  decken.

(5)  Der  Zollzuschlag  für  die  abgefertigten  Teilsendungen  ist  entsprechend  der  neuen  Schätzung
neu  zu  berechnen.  Der  gegenüber  der  neuen  Berechnung  zu  wenig  eingezahlte  Zollzuschlagbetrag
  ist  von  dem  Verarbeiter  nachträglich  einzuziehen,  ein  von  diesem  zu  viel  gezahlter  Betrag
zu  erstatten.  8

18

(1)  Ist  wegen  Beanstandung  einer  Lieferung  zollzuschlagpflichtiger  Waren  oder  aus  sonstigen
Gründen  der  Kaufpreis  für  die  ganze  Lieferung  oder  einen  Teil  derselben  nachträglich  ermäßigt
worden,  so  ist,  wenn  der  Preisnachlaß  vom  Verarbeiter  (Einbringer)  durch  seine  Geschäftspapiere
  usw.  überzeugend  nachgewiesen  wird,  auf  Antrag  der  Zollzuschlag  für  die  Lieferung  oder,
sofern  erst  ein  Teil  derselben  zur  Verzollung  gestellt  war,  für  diesen  Teil  neu  festzustellen.  Ein
etwa  überhobener  Betrag  an  Zollzuschlag  ist  zu  erstatten.

(2).Ist  wegen  Beanstandung  einer  Lieferung  zollzuschlagpflichtiger  Waren  die  ganze  Lieferung
oder  ein  Teil  derselben  dem  Verkäufer  zur  Verfügung  gestellt  worden,  so  ist,  sofern  der  Nachweis
der  Nämlichkeit  erbracht  wird,  bei  der  Wiederausfuhr  der  beanstandeten  Lieferung  oder  bei  der
        <pb n="645" />
        —  627  —

Niederlegung  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehendes
Privatlager  auf  Antrag  der  Betrag  des  erhobenen  Zolles  und  zwar  sowohl  des  Gewichtszolls
wie  des  Zollzuschlags  zu  erstatten.

(3)  Hat  die  Rückgabe  eines  noch  nicht  verzollten  Teiles  einer  zu  einem  Durchschnittspreise
gekauften  Menge  an  den  Verkäufer  stattgefunden,  so  finden  die  Bestimmungen  im  §  17  Anwendung.
  Es  ist  dabei  so  zu  verfahren,  als  ob  die  zurückgegebene  Menge  vom  Verarbeiter  zu
dem  vom  Verkäufer  für  sie  vergüteten  Preise  anderweit  weiterverkauft  worden  wäre.

8  18.
(1)  Zigarren,  die  von  Reisenden  für  ihren  eigenen  Verbrauch  mitgeführt  werden,  gelten  als
im  Reiseverkehr  eingebracht  und  unterliegen  statt  des  Zollzuschlags  nach  dem  Werte  dem  Zollzuschlage
  von  1000  Mark  für  1  Doppelzentner  (§  9  Abs.  5  des  Gesetzes).
(2)  Eine  über  100  Stück  hinausgehende  Menge  gilt  nicht  als  im  Reiseverkehr  eingebracht.

8  20.

(1)  Tabakmuster,  die  von  Verkäufern,  ihren  Angestellten  oder  Beauftragten  oder  von  Agenten
mitgefü  werden,  find  beim  Eingang  über  die  Zollgrenze  oder  bei  der  Abmeldung  von  der
öffentlichen  Niederlage  oder  von  dem  Privatlager  des  Verkäufers  endgültig  zu  verzollen.  Für
die  Bemessung  des  Zollzuschlags  (5  2  des  Gesetzes)  ist  hierbei  der  Preis  maßgäbenb,  zu  dem  der
Verkäufer  den  den  Mustern  entsprechenden  Tabak  den  Käufern  anbietet  oder  anbieten  lassen  will,
unter  Abschlag  von  25  vom  Hundert.

(2)  Die  Tabakmuster  müssen  mit  besonderen  Zeichen  oder  besonderer  Nummer  versehen  sein.

(3)  In  der  Eingangsanmeldung  (Niederlageabmeldung)  oder  in  einer  ihr  abzustempelnden
Anlage  ist  vom  Verkäufer  neben  der  Gesamtzahl,  dem  Gesamtgewicht  und  dem  Gesamtpreis  aller
auf  einmal  zur  Abfertigung  vorgeführten  Muster  auch  das  Feichen  oder  die  Nummer,  der  Anbietungspreis
  (Abs.  1),  das  Ursprungsland  und  die  übliche  Bezeichnung  der  Tabakart  jedes
einzelnen  Musters  aufzuführen.  Bei  annähernd  gleichem  Gewichte  der  einzelnen  Muster  kann
an  Stelle  der  Einzelgewichte  das  Durchschnittsgewicht  der  einzelnen  Muster  angegeben  werden.
Die  Höhe  des  Anbietungspreises  ist  auf  langen  aus  den  Geschäftsbüchern  und  Schriftstücken
des  Verkäufers  nachzuweisen.

(6)  Sollen  für  ein  Tabakmuster  verschiedene  Anbietungspreise  gelten,  so  ist  der  Durchschnitt
dieser  Preise  einzusetzen.

(5)  Im  Ausland  ausgestellte  Eingangsanmeldungen  über  Tabakmuster  müssen  mit  der  im
5  6  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Beglaubigung  der  Naiserlichen  Konsulatsbehörde  über  die  Angemessenheit
  der  angeführten  Preise  versehen  sem-  Die  Beibringung  dieser  Beglaubigung  kann
ohne  die  im  §  4  Abs.  6  des  Gesetzes  vorgesehene  Folge  unterbleiben,  wenn  der  Vechäut  der
Zollstelle  durch  eine  Bescheinigung  der  Kaiserlichen  Konsulatsbehörde  nachweist,  daß  er  sich  letzterer
gegenüber  verpflichtet  hat,  ihr  jedesmal  eine  zweite  Ausfertigung  der  Eingangsanmeldung  einzureichen
  und  auf  Verlangen  nachträglich  die  Bücher  und  Schriftstücke  vorzulegen,  deren  Einsichtnahme
  ihr  zur  Prüfung  der  Richtigkeit  der  in  den  Eingangsanmeldungen  gemachten  Angaben
über  die  Anbietungspre=  erforderlich  erscheint.

(6)  Die  Bescheinigungen  werden  seitens  der  Konsulatsbehörden  für  je  ein  Kalenderjahr  ausgestellt.
  Sie  sind  jederzeit  widerruflich.  Von  einem  Widerrufe  hat  die  Konsulatsbehörde  dem
Reichsschatzamte  Kenntnis  zu  geben.

(7)  Sofern  bei  der  Zollabfertigung  hinsichtlich  der  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldung  Bedenken
  entstehen,  sind  die  Hauptämter  befugt,  die  Muster  zu  dem  angegebenen  Anbietungspreis
unter  Zuschlag  von  5  vom  Hundert  für  die  Reichsfinanzverwaltung  anzukaufen.  Die  Befugnis
kann  von  den  Direktivbehörden  anderen  Zollstellen  übertragen  werden.

(6)  Die  Bestimmungen  unter  Abs.  1  bis  7  gelten  nur  für  solche  Muster,  die  von  den  in
Abs.  1  genannten  Personen  mitgeführt  oder  an  sie  versandt  werden,  und  nur  insoweit,  als  diese
Personen  von  dem  Verkäufer  bei  der  Zollbehörde  oder  der  zuständigen  Ronsulatsbehörde  angemeldet
  sind.  Solche  Personen,  denen  eine  mißbräuchliche  Verwendung  von  Proben  nachgewiesen

Follzuschlag  für
Zigarren  im  Reiseverkehre.


Abfertigung  von
Tabakmustern.
        <pb n="646" />
        Verlauf  verzollter
ausländischer  Tabakblätter
  seitens  des
Verarbeiters.

Kleinhändler,  die
Tabakblätter  unmittelbar
  an  die  Verbraucher
  abgeben.

Bescheinigung  über
die  Anmeldung  von
Tabakhandlungen
und  von  Betrieben
zur  Herstellung  von
Tabakerzeugnissen.

—  628  —

wird,  loan  aus  dem  von  der  Zollbehörde  oder  der  Konsulatsbehörde  zu  führenden  Verzeichnisse
zu  streichen.

(9)  Die  Abgabe  verzollter  Tabakmuster  nach  erfolgter  Benutzung  unterliegt  keiner  Beschränkung.
be  9  Die  fälschliche  Anmeldung  von  Tabakblättern  als  Muster  wird  als  Zolldefraudation
estraft.

8  21.

(1)  Der  Verarbeiter  hat  vor  dem  Verkaufe  verzollter  ausländischer  Tabakblätter  jedesmal
die  Genehmigung  des  Hauptamts  einzuholen,  in  dessen  Bezirk  er  seine  Hauptniederlassung  hat.
Der  Antrag  auf  Erteilung  der  Genehmigung  muß  enthalten:  die  Menge  der  im  Vorjahr  insgesamt
  bezogenen,  der  im  laufenden  Jahre  bereits  verkauften  verzollten  ausländischen  Tabakblätter
  und  die  Menge,  für  welche  die  Genehmigung  nachgesucht  wird.  Die  Genehmigung  kann
auf  Antrag  auch  für  eine  bestimmte  Gesamtmenge,  bis  zu  der  innerhalb  einer  zu  bezeichnenden
Frist  Verkäufe  erfolgen  dürfen,  erteilt  werden.  Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  sobald  die  in
einem  Jahre  abzugebende  Menge  den  zwanzigsten  Teil  der  im  Vorjahre  vom  Verarbeiter  bezogenen
  Gesamtmenge  übersteigt.

(2)  In  besonderen  Fällen  (z.  B.  bei  Auflösung  oder  Verkauf  des  Geschäfts)  kann  die  oberste
Landesfinanzbehörde  dem  Verarbeiter  den  Verkauf  seines  ganzen  Vorrats  an  Tabakblättern
gestatten.

8  22.

Kleinhändler,  welche  die  bezogenen  zollzuschlagpflichtigen  Tabakblätter  weder  selbst  verarbeiten
  noch  an  Verarbeiter  weiterverkaufen,  pondern  lediglich  unmittelbar  an  die  Verbraucher
abgeben,  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  die  Verarbeiter.  Von  der  Vorlegung  von  Geschäftsbüchern
  und  Schriftstücken  über  die  unmittelbar  an  die  Verbraucher  verkauften  Tabakblätter
(65  Abs.  4  des  Gesetzes  am  Schlusse)  sind  sie  befreit.  Die  Bestimmungen  des  §  21  finden  auf
sie  keine  Anwendung.  52

3.

()  Die  im  8  5  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anmeldung  über  den  Handel  mit  ausländischen
Tabakblättern  oder  die  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  hat  bei  der  Zollstelle  zu  erfolgen,  in
deren  Bezirke  die  Hauptniederlassung  des  Anmeldenden  liegt.  In  der  Anmeldung  ist  der  Ort
und  die  Art  jeder  Geschäftsniederlassung  des  Anmeldenden  anzugeben.

(2)  Bei  Betrieben,  in  denen  neben  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  auch  andere  Tabakerzeugnisse
  hergestellt  werden,  ist  ferner  in  der  Anmeldung  anzugeben,  ob  die  beiden  Betriebszweige
  hinsichtlich  der  Herstellung  der  Erzeugnisse  und  der  Lagerung  des  dazu  bestimmten  Tabaks
vollständig  räumlich  getrennt  sind  (§  271)  oder  nicht  (§  28).  Diese  Angabe  ist,  soweit  es  sich
um  Betriebe  handelt,  die  nicht  im  Bezirke  der  Zollstelle  liegen,  der  die  Anmeldung  eingereicht
wird,  durch  eine  Bescheinigung  des  Oberkontrolleurs,  dessen  Aufsicht  der  betreffende  Betrieb  untersteht,
  zu  belegen.

(6)  In  der  von  der  Zollstelle  auszustellenden  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung
ist  der  Name  und  Wohnort  des  Anmeldenden  sowie  die  Zahl,  die  Art  und  die  Orte  der  einzelnen
Geschäftsniederlassungen  (Zweigfabriken  usw.)  anzugeben.  In  den  Bescheinigungen  für  Kleinhändler,
  die  unverarbeiteten  Rohtabak  unmittelbar  an  die  Verbraucher  abgeben  (§  22),  ist  außerdem
  zu  vermerken,  daß  sie  hinsichtlich  des  Bezugs  ausländischer  Tabakblätter  als  „Verarbeiter“
im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen  sind.

(4)  In  den  Bescheinigungen  für  Verarbeiter,  die  neben  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  noch
andere  Tabakerzeugnisse  herstellen,  ist  besonders  hervorzuheben,  ob  sie  auf  Grund  der  durchgeführten
  räumlichen  Trennung  beider  Betriebszweige  (§  271)  berechtigt  sind,  für  ihre  sämtlichen
Betriebsniederlassungen  zollzuschlagfreie  ausländische  oder  zum  ermäßigten  Steuersatze  versteuerte
inländische  Tabakblätter  zur  Verarbeitung  auf  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse  zu  beziehen,
oder  für  welche  Betriebsniederlassungen  dies  nicht  der  Fall  ist.

(5)  Die  Bescheinigungen  sind  auf  die  Dauer  von  höchstens  zwei  Jahren  auszustellen.  Nach
Ablauf  der  Geltungsdauer  kann  die  (GSültigkeit  der  Bescheinigung  von  der  ausstellenden  Zollstelle
durch  einen  entsprechenden  Zusatz  auf  je  weitere  zwei  Jahre  verlängert  werden.
        <pb n="647" />
        (6)  Personen,  die  mehrere  Geschäftsniederlassungen  haben,  und  Inhabern  größerer  Betriebe,
die  Tabakblätter  gleichzeitig  von  verschiedenen  Stellen  oder  über  verschiedene  Zollämter  zu  beziehen
pflegen,  sind  auf  Verlangen  beglaubigte  Abschriften  der  Bescheinigungen  zu  verabfolgen.

C)  Über  die  ausgestellten  Anmeldebescheinigungen  und  Abschriften  hat  die  Zollstelle  ein
Merkbuch  zu  führen.

(8)  Nach  Ablauf  der  Geltungsdauer  sowie  im  Falle  eines  Besitzwechsels  oder  des  Aufgebens
eines  angemeldeten  Betriebs  oder  einer  Zweigniederlassung,  ferner  wenn  sich  die  Art  des  angemeldeten
  Betriebs  wesentlich  ändert  (z.  B.  wenn  in  einem  Betrieb,  in  dem  bisher  nur  zigarettensteuerpflichtige
  Erzeugnisse  hergestellt  wurden,  auch  andere  Tabakerzeugnisse  hergestellt  werden,  oder
wenn  ein  Händler  mit  ausländischen  Tabakblättern  zur  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  übergeht
  usw.),  sind  die  erteilte  Bescheinigung  über  die  Betriebsanmeldung  und  sämtliche  beglaubigten
Abschriften  innerhalb  einer  Woche  an  die  Zollstelle  zurückzugeben.  Eine  Nichtbeachtung  dieser
Bestimmung  zieht,  soweit  nicht  Bestrafung  wegen  Zolldefraudation  usw.  eintritt,  Bestrafung  auf
Grund  des  §  49  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  nach  sich.

8  24.

(1)  Wer  ausländische  Tabakblätter  (einschließlich  Abfälle)  ohne  Entrichtung  des  Zollzuschlags
oder  inländische  Tabakblätter  zum  ermäßigten  Steuersatze  von  45  Mark  für  den  Doppelzentner
zur  Verarbeitung  auf  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  beziehen  will  (§  2  Abs.  4  und  Ziffer  2
des  Gesetzes),  hat  sich  über  seine  Berechtigung  zum  Bezuge  goll.  oder  steuerbegünstigter  Tabak.
blätter  durch  Vorlegung  der  ihm  erteilten  Bescheinigung  über  die  Anmeldung  seines
Betriebs  (6  23  „)  bei  der  Verzollung  oder  Versteuerung  der  Tabakblätter  auszuweisen.
  Er  hat  die  Abfertigungspapiere,  soweit  sie  sonst  in  einfacher  Ausfertigung
vorzulegen  sind  (Eingangsanmeldung,  Anmeldung  zur  Verwiegung,  Auszug  aus  einem
Begleitschein  oder  Versendungsschein  I  zur  Verzollung  oder  Versteuerung,  Abmeldung
von  der  Niederlage  zur  Verzollung  oder  Versteuerung),  in  doppelter  Ausfertigung,
soweit  sie  sonst  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen  sind  (Begleitschein  oder  Versendungsschein  I),
in  dreifacher  Ausfertigung  vorzulegen,  in  ihnen  die  Befreiung  vom  gollzuschlag  oder  die  Versteuerung
  zum  ermäßigten  Stäuerfge  zu  beantragen  und  die  Verpflichtung  auszusprechen,  die
Tabakblätter  nach  der  Verzollung  oder  Versteuerung  in  seinen  nach  Art,  Ort  und  Zoll-  oder
Steuerhebebezirk  genau  zu  bezeichnenden  Betrieb  überzuführen  und  dort  nur  zu  Zigaretten  oder
Zigarettentabak  zu  verarbeiten.

(2)  Auf  Grund  dieser  Verpflichtungserklärung  ist  bei  ausländischen  Tabakblättern  von  der
Vorlegung  einer  Wertanmeldung,  der  Beibringung  von  Rechnungen  und  Schätzungen  und  der
Feststellung  und  Erhebung  des  Zollzuschlags  abzusehen,  bei  inländischen  Tabakblättern  die  Steuer
zum  ermäßigten  Steuersatze  von  45  Mark  für  den  Doppelzentner  zu  erheben.

(3)  Nach  beendigter  Abfertigung  hat  die  Zollstelle  die  zweite  oder  dritte  Ausfertigung  des
Abfertigungspapiers  der  Hebestelle  zu  übersenden,  in  deren  Bezirke  die  Tabakblätter  zu  zigarettensteuerpflichtigen
  Waren  verarbeitet  werden  sollen.

(4)  Die  Bezirkshebestelle  übermittelt  die  ihr  zugegangenen  zweiten  oder  dritten  Ausfertigungen
  der  Abfertigungspapiere  den  Aufsichtsbeamten,  denen  die  Beaufsichtigung  des  Betriebs
obliegt,  und  diese  haben  sich  gelegentlich  ihrer  nächsten  Anwesenheit  in  den  Betriebsräumen
zu  überzeugen,  daß  die  ohne  Zollzuschlag  abgelassenen  ausländischen  oder  die  zum  ermäßigten
Steuersatz  abgelassenen  inländischen  Tabakblätter  tatsächlich  in  den  Betrieb  oder  die  Betriebsabteilung
  für  Herstellung  zigarettensteuerpflichtiger  Waren  übergeführt  und  im  Betriebsbuche  D
in  Zugang  gestellt  sind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  diese
mit  dem  Abfertigungspapiere  dem  Hauptamte  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  vorzulegen.

8g  265.

(1)  Der  Weiterverkauf  ausländischer  ohne  Entrichtung  des  Zollzuschlags  bezogener  oder
inländischer  zum  Steuersatze  von  45  Mark  für  den  Doppelzentner  versteuerter  Tabakblätter  ist
den  Herstellern  zigarettensteuerpflichtiger  Waren  nur  mit  jedesmaliger  Genehmigung  des  Hauptamts
  gestattet.

96

Zollzuschlagjreie
ausländische  oder
dem  ermäßigten
Steuersatz  unterliegende
  inländische
Tabakblätter.
a)  Abfertigung

b)  Beiterverkauf.
        <pb n="648" />
        6030

(2)  Soll  die  Abgabe  an  einen  anderen  Hersteller  zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse
erfolgen,  so  ist  vor  der  Abgabe  der  Hebestelle  eine  Versendungsanmeldung,  zu  der  Muster  4  der
Bigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  nach  entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  benutzt
werden  kann,  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Einer  Abfertigung  der  abzugebenden  Menge
bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.  Mit  der  vorgelegten  Versendungsanmeldung  ist  nach  §  24  à  u.  4
in  Verbindung  mit  §  23  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  weiter  zu  verfahren.

(6)  Soll  die  Abgabe  an  eine  andere  Person  als  einen  Hersteller  zigarettensteuerpflichtiger
Erzeugnisse  erfolgen,  so  hat  vor  der  Abgabe  eine  zollamtliche  Abfertigung  der  abzugebenden
Menge  und  bei  ausländischen  Tabakblättern  die  Feststellung  und  Erhebung  des  Zollzuschlags,
bei  inländischen  Tabakblättern  die  Nacherhebung  des  Steuerunterschieds  mit  12  Mark  für  den
Doppelzentner  stattzufinden.  Für  die  Feststellung  des  Zollzuschlags  gilt  der  Abgeber  als  „Verkäufer“,
  die  Person,  an  welche  die  Tabakblätter  abgegeben  werden,  als  „Verarbeiter“  im  Sinne
des  Gesetzes.
8  26.

e)  Überjührung  von  Werden  unbearbeitete  ausländische  oder  inländische  Tabakblätter  (auschließlich  Abfälle),
Tabakblättern  en  die  sich  nach  Entrichtung  des  Zollzuschlags  oder  nach  Verstenerung  zu  57  Mark  für  den  Doppel-Verkehr
  in  Zi=  zentner  außerhalb  eines  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse  herstellenden  Betriebs  im  freien  Vergarettenfabriken.
  kehre  befinden,  nach  vorangegangener  amtlicher  Abfertigung  in  einen  ausschließlich  zur  Herstellung

zigarettensteuerpflichtiger  Erzeugnisse  bestimmten  Betrieb  verbracht,  so  kann  eine  Vergütung  von
12  Mark  für  den  Doppelzentner  (für  unfermentierte  Labakblätter  von  9,00  Mark  für  den  Doppelzentner)
  gewährt  werden,  wenn  sie  nachweislich  zur  Verarbeitung  auf  Zigaretten  oder  Zigarettentabak
  gelangen.

4)  Verarbeitung  (1)  In  Betrieben,  in  denen  neben  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  noch  andere  TabakunHor
  Hemisch-  E  hergestellt  werden  (gemischte  Betriebe),  müssen,  wenn  für  die  zur  Herstellung  von  zigarettenen
  Veirieben.  steuerpflichtigen  Erzeugnissen  bezogenen  Tabakblätter  die  Befreiung  vom  Zollzuschlag  oder  die
Anwendung  des  ermäßigten  Steuersatzes  in  Anspruch  genommen  wird,  die  beiden  Betriebszweige
sowohl  hinsichtlich  der  Herstellung  der  Erzeugnisse  als  der  Lagerung  der  Tabakblätter  vollständig
voneinander  getrennt  sein.
(2)  Sofern  in  einem  gemischten  Betrieb,  in  dem  sonst  die  räumliche  Trennung  der  beiden
Betriebszweige  (Abs.  1)  durchgeführt  ist,  nur  eine  Schneidelage  für  zoll=  oder  steuerbegünstigte
und  für  nichtbegünstigte  Tabakblätter  vorhanden  ist,  kann  das  Hauptamt  gestatten,  daß  Teile
der  in  der  Betriebsabteilung  für  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse  lagernden  Tabakblätter
zeitweilig  zum  Zerschneiden  aus  dieser  Betriebsabteilung  entfernt  werden.  Die  Genehmigung
ist  an  die  Bedingungen  zu  knüpfen,  daß  die  Entfernung  der  zoll=  oder  steuerbegünstigten
Tabakblätter  aus  den  Räumen  der  Betriebsabteilung  für  zigarettensteuerpflichtige  Erzeugnisse
  erst  unmittelbar  vor  Beginn  des  Zerschneidens  auf  der  Schneidelade  und  die  Zurückbringung
  der  zerschnittenen  Blätter  unmittelbar  nach  Beendigung  des  Zerschneidens  erfolgt  und  daß
der  Zeitpunkt  der  Entfernung  und  Zurückbringung  —  nach  Stunde  und  Minute  —  sowie  die
Menge  der  entfernten  und  zurückgebrachten  Tabakblätter  in  einem  besonderen  Buche  (Schneidebuch)
  oder  in  einigen  zu  diesem  Zwecke  dem  Betriebsbuche  D  hinzuzufügenden  neuen  Spalten
genau  angeschrieben  werden.  Während  zoll=  oder  steuerbegünstigte  Tabakblätter  auf  der  Schneidelade
  zerschnitten  werden  oder  zum  Zwecke  des  Zerschneidens  in  ihrer  Nähe  niedergelegt  sind,
dürfen  sich  keine  anderen  Tabakblätter  in  der  Nähe  der  Schneidelade  befinden.
(6)  Abgesehen  von  dem  im  Abs.2  bezeichneten  Falle  ist  die  Uberführung  von  Tabakblättern,
Rippen,  Stengeln,  Abfällen  oder  Halbfabrikaten  aus  den  Räumen,  in  denen  zigarettensteuerpflichtige
  Erzeugnisse  hergestellt  werden,  in  die  Räume,  in  denen  andere  Tabakerzeugnisse  hergestelt
  werden,  nur  mit  jedesmaliger  Erlaubnis  des  Hauptamts  gestattet.  Vor  einer  solchen
berführung  hat  eine  amtliche  Abfertigung  der  zu  überführenden  Menge  sowie  die  Feststellung
und  Erhebung  des  Zollzuschlags  oder  die  Nacherhebung  des  Steuerunterschieds  mit  12  Mark  für
den  i“*-“  stattzufinden.
r  für  den  Zollzuschlag  maßgebende  Wert  der  ausländischen  Tabakblätter  ist  in  diesem
Falle  *  4)  auf  Grund  des  Einkaufspreises  nach  den  Geschäftsbüchern  und  Schriftstücken  nach-
        <pb n="649" />
        —  —  631  —

zuweisen,  wobei  der  Wert  für  entrippte  ungeschnittene  Tabakblätter  um  331/3  vom  Hundert  des
Einkaufspreises  zu  erhöhen  ist.
g  28.

Ist  in  einem  gemischten  Betriebe  die  völlige  Trennung  der  Betriebs-  und  Lagerräume
für  die  beiden  Betriebszweige  nicht  durchgeführt,  so  findet  eine  Abstandnahme  von  der  Feststellung
  und  Erhebung  des  Zollzuschlags  für  die  bezogenen  ausländischen  Tabakblätter  oder  eine
Versteuerung  der  bezogenen  inländischen  Tabakblätter  zum  ermäßigten  Steuersatze  (§  242)  nicht
statt.  Die  Direktivbehörde  kann  jedoch  ausnahmsweise,  wenn  die  völlige  räumliche  Trennung
der  beiden  Betriebszweige  ohne  unverhältnismäßige  Kosten  nicht  durchführbar  ist,  gestatten,  daß
für  die  nachweislich  zu  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  verarbeiteten  ausländischen  Tabakblätter
  der  nachweislich  gezahlte  Zollzuschlag,  für  die  nachweislich  zu  zigarettensteuerpflichtigen
Erzeugnissen  verarbeiteten  inländischen  Tabakblätter  der  Steuerunterschied  mit  12  Mark  für  den
Doppelzentner  vergütet  wird.  Die  Genehmigung  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  über  den
zur  Herstellung  von  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  und  über  den  zur  Herstellung  anderer
Tabakerzeugnisse  bestimmten  Tabak  je  ein  besonderes  Betriebsbuch  I)  geführt  und  in  diesem  auch
der  Wert  der  ausländischen  Rohtabake  oder  der  Zollzuschlagsatz  für  die  Zollgewichtseinheit,  der
bei  ihrer  Verzollung  entrichtet  worden  war,  angegeben  wird.

*  29.

(1)  Die  Hauptämter  haben  der  Direktivbehörde  bis  zum  15.  Tage  der  Monate  Januar,
April,  Juli  und  Oktober  die  während  des  vorhergegangenen  Vierteljahrs  (das  erste  Mal  während
der  Zeit  vom  15.  August  bis  zum  30.  September  1909)  in  den  freien  Verkehr  des  Inlands
abgefertigten  zollzuschlagspflichtigen  Tabakblätter  und  Zigarren  nachzuweisen.  In  den  Nachweisungen
  sind  die  Tabakblätter  und  Zigarren  nach  Ursprungsländern  (z.  B.  Kuba,  Sumatra,
Java,  Brasilien)  getrennt  aufzuführen  und  für  jedes  Ursprungsland  das  gesamte  Reingewicht
(für  Zigarren  außerdem  die  Stückzahl)  und  der  Gesamtwert,  auf  Grund  dessen  der  Zollzuschlag
erhoben  worden  ist,  anzugeben.

(2)  Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Aufstellungen  der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für
das  Gebiet  des  betreffenden  Bundesstaats  (in  Preußen  für  den  Direktivbezirk)  zusammenzustellen
und  diese  bis  zum  ersten  der  Monate  Februar,  Mai,  August  und  November  an  das  Raiserliche
Statistische  Amt  einzusenden.

(3)  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Hauptnachweisungen  Zusammenstellungen
zu  fertigen,  in  denen  das  Gewicht  (für  Zigarren  außerdem  die  Stückzahl)  und  der  Wert  der
zollzuschlagspflichtigen  Einfuhr  im  ganzen  und  in  ihrer  Verteilung  auf  die  einzelnen  Ursprungsländer
  sowie  der  Durchschnittswert  eines  Doppelzentners  Tabakblätter  und  von  1000  Stück
Zigarren  sowohl  für  die  Gesamtmenge  als  auch  für  jedes  Ursprungsland  ersichtlich  zu  machen  ist.
In  der  Zusammenstellung  für  das  letzte  Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  sind  die  bezeichneten
Angaben  auch  für  das  ganze  abgelaufene  Rechnungsjahr  zu  machen.

(4)  Die  Zusammenstellungen  hat  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  zu  veröffentlichen.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

 

Statisiik.
        <pb n="650" />
        <pb n="651" />
        —  633  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

Du  betiehen  durch  alls  Postanstalten  und  hHhuchhandlungen.

XNXVI.  .  Verlin-  Diensiag  de  den  3.  Auaust  1909.  1  Nr.  40.

 

Sell-  undd  Steserwesen.

 

Auf  Grund  des  §  152  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1906
(Zentralblatt  S.  979)  und  einer  mir  vom  Bundesrat  erteilten  besonderen  Ermächtigung  werden  die
diesen  Ausführungsbestimmungen  beigegebenen  Muster  dahin  geändert:

1.  Beim  Muster  1  wird  die  Bezeichnung  auf  der  ersten  Seite  wie  folgt  gefaßt:  „Anmeldung,
betreffend  die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren
nach  dem  Reichsstempelgesetze“.

Die  Bezeichnung  des  Musters  2  erhält  folgende  Fassung:  „Anmeldung,  betreffend  die
Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  ausländischen  Wertpapieren  nach  dem
Reichsstempelgesetze“.

.  In  den  Mustern  1  und  2  ist  unter  Anderung  der  Spaltenbezeichnung  zwischen  den
Spalten  17  und  18  eine  neue  Spalte  einzufügen  entsprechend  der  Spalte  19  des
Musters  4.

4.  Die  Probeeintragungen  bei  dem  Muster  4  kommen  in  Wegfall.

5.  An  Stelle  des  Musters  20  tritt  die  Anlage  à,  an  Stelle  von  Muster  21  die  Anlage  b.  —Aulage

An  lage

t

—

Berlin,  den  31.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="652" />
        <pb n="653" />
        —  635  —

Aulage  A.

Einnahmebuch
des

amts  .

 

über
das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe
für  das
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-  (Name)
zeichneten  belegten  Schnur  durchzogen  sind.  (Dienststellung)
–  ,  den  ten  18
(Name)
(Dienststellung)
        <pb n="654" />
        —  636  —

 

Betrag  der  Eirn#hne
I.  m.  gtnt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1#  I.  Für  Wertpaplere  E#nschaffungsgeschs
s  I-"-i-  cis-s
sei  «  s«m««.,.«  austmiichel  »  «
2  Des  die  Abgab  "  *ç-  Aus  ’  nlor  F  und  l  Isq«  Sirt-Lan
Entri  der  icnilandische  s  «  l  lästdtlchem  sukkk
gEntrIchlendm  «nc02kltl  verschreidungen  Kenten-  schein-  ÜberO
Name  ver-  .  a  des  Tarifs  Srp  lowie  #ekterins  und  lemmen  und  Gert-  Warenammen
“  tausten  aussoiche  terime.  scheine  denuh  dei  nahins.piere  %9goch
Stand  und  nehe-u  #h,Gene—  —1  Hno—  cret  ltmogen  *
5  Wohnort  emmvel-  intsr  na  mX  "4  terim  D  cheine  te3  bie  3  chr.4  r.  4  i“
z  *  ##lchenach#kesten  de  e,  scheine  ##v“9  2b  ach  *—.—  bes
5  Woo  unsi  5%  *  ttne  ———
5  asesent  Tarite  ee  eil  zan  *o  I
*  e  riss  4  ung  2d  6  nse  Taris!],  Tarifs
mert)  MareartMarMarloreo#  1  Mart  ]  Mark  NartäMart  Marrô  4
12  1*s½uim  ——————  14  16  1  1  "„

 

 

 

 

 

555  i

I
        <pb n="655" />
        637

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an  Reichsstempelabgebe  —
Witkeeete  u  V.  VI.  vn.  svin  KR  x.  Deren  sind
2—  *  Insgesamt  *“
5#  Taris#s  För  dar  Ktückone  nach  Kr.  1  Die  gestundeten
—  uartr  soterdnte,zur  vor.  Eer  mfirgerm  k  nach  ege  ind  e.,:1b
kunisceHnmenBracht,  verfonen.Certen  für  sünngen  t  uuume  in.  so  deselcrtieten  in
W  nach  urkunden  fahrkortenL  Kraftsahr.  6  des  Tarise
elnsäte  ar#  H  von  nach  ur.  S  nach  gr.Lt  nach  Ar.  o  gestellte  —5*8  der  —  —————  merkungen
—————————“—J——J—M
"  s-  m1«s  sub-»szunen
  Tariso  arif  des  Tarifs  bc  22)  ftundet
Pees  Gesetes
Wark  ,  Mark  Rart  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Wark  Mart  Nark-  Mark  Mart  Seite  Nr.
20  1  21  -x  22  24  25  26  27  28  29  20  1  32  23  4  25
s  I

l
        <pb n="656" />
        <pb n="657" />
        —  639  —

Aulage  b.
Muster  21.

Anmeldungsbuch
des

amts  zu
bekreffend
die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben
für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  welche  Geführt  von
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  belegten
Schnur  durchzogen  sind.  (Lame)
E  den  ien  19  (##een##euung)
(Name
(Dienststelung)
Anleitung.

In  das  dlnmldungsbuch  find  einzutragen
a)  Anmeldungen  zur  zetenbüh  il  rrsre  Muster  1  —  einschliehlich  der  Nachtragsanmeldungen  nach
u  5  der  auesührumgetr.  stimm
1  Anm  ———  ze  rrün  tnducher  Muster
Anmeldun  njen  Versteuerung  von  Einlagen  *  inl  Aktien  K-  1
q  Anzelgen  t  *  Wllce  Hperschelten  über  Auoschrelbung  von  Einzahlungen
#  3  best.  —  brungsbestimmungen,
n
o  Anmeidungen  n  Wclz  ewung.  von  Leeralemantellshein  und  Zinsbogen  —  Muster  18  ;
Anmeldungen  zur  Entrichtung  einer  welteren  Abgabe  von  Gewinnanteilscheinen  Fn  4b5
E)Anmeldungen  lr  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Lebone  3A  von  Geselschasten.  weiche  Gehinnanteillchelne  nich!
ausgeben  —
b)  Anmeldungen  zur  Entächmung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine
  nicht  ausgeben  —  Muster
i)  n  zur  #sempeluner  2

 

 

Lußnotenvordrucken
2.  20  zu  Sieseihturkunden  —  Muster  8  -:
ordru  zu  chen  und  diesen  gleichgestellen  Quittunge
k)  —'sé  uszũge  46.  W  s  Stempels  von  Spielumsätzen  ¾r  *n  der  Ausführungsbestimmungen):
)  Anmeldungen  zur  Btchturg  de  at  Snee  (6&amp;amp;8  Sölb  and  55  der  Ausführungsbestimmungen):
Anmeldungen  zur  Abstempelung  ausländischer  Lokterielose  —  M  II

Anmeldungen  zur  (richtung  einer  ss  auf  --  —  Muster  12  z
Nachwelsungen  zur  Erhebung  des  Fahrkart  Muster  1
p)Anmeldungen  zur  Entrichtung  des  Blelartel  —  —  —  r-*!rrm  14  23
4  Aufstellungen  zur  Ennichlung  des  Stempels  von  Vergũtun  Muster
5  weilungen  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  Kundsclonbiriraungen  —  Mutter  1  und  2  der  Ausführungsbestimmungen

 

 

 

mer  11
8)  Kschelsten  4  Urkunden  zur  Erbebung  der  Abgabe  von  Grundstücksübertrayungen  —  S  127gn  und  h  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  Tarisnumm
Eteerbeschelde  zur  zur  Erhebung  der  Mpabe  von  gebundenem  Grundbesitz  §  127°’  der  Ausfübrungsbestinmungen  zu

mer
2.  Dieses  Buch  umfaßt  den  Veltronn  eines  Vierleljahrs  und  ist  am  Schlusse  der  ersten  drei  Viertel  des  Rechnungsjabrs  gleich-—



W

zeitig  mit  dem  Einnahmebuche.  für  das  vlerte  Vierieljahr  jedoch  am  31.  März  abzuschließen.  Die  Elntragungen  erfolgen  das
hanse  Vierteljabr  bindurch  unter  sortlaufender  Nummer.

n
.Lllleelm  Abschlussc  des  Buches  noch  nicht  ricien  Anmeldungen  und  Nachweisungen  sind  unter  Beibehaltung  der  Nummern,

welche  sie  im  alten  Buche  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  elolgende  Vierteljahr  zu  übertragen.  Die  Nichtigkeit

der  Ubertragung  bat  der  zelerrnen  ieeur  zu  beschein  nigen.  Ist  b  r  Abgabe  einer  Anmeldung  vorauszusehen,  daßt

die  Abstempelung  der  dazu  gehörlgen  Bertpaplere  usw.  bis  3  m  #bschkuge-  gss  .  ches  nicht  beendet  werden  kann,  so  sieht  e

der  Steuerstelle  frei,  die  Ketraguen  der  Anmeldung  in  dan  #meelduunsstnen  für  das  folgende  Mierteljahr  sofort  zu  dchebnen

In  dlesem  Falle  genügt  in  Spalie  10  des  allen  Buches  der  Oinwels  auf  die  Eintragung  im  Buche  für  das  solgende  Vierteliahr.

D  td  Se  10  10  sind  die  aplere  nach  Gattung,  Nenn=  und  Belelhungswert  näher  zu  bezelchnen,  welche  zur  Sicherstellung
abe  angenommen

erden
.  Nach  dem  dbhense  wird  4  Aumetdungsbuch  nebst  Belegen  mit  dem  Einnahmebuch  an  die  Direktiobehörde  zur  Prüfung

eingesandt.
        <pb n="658" />
        Dievorgelegien  Der
"  Vermerk

"“  Tag  Des  Gegenstand  gaend  et  Betrag  über  Bemerkungen
Lan-  d  Anmeldenden  ftempe=  der  ander-  (insbesondere  ũber  Abfende
  er  der  ung  bei  nachge-  weite  sendungund  Kückempfang
An-  Name,  Stand  )  der  Amts,  Keichs-  zwiesen  Er-  eee  der  Papiere

um-ssel.  und  Anmeldung  nach  5r  t—  en  utce.  stempel-  fahme.  *-  ober  8  dibe  Lnmer

  dung  druckeres  abgabe  bu  A#rl  Köcua  boon  icherheeiten
«  Wohnort  zurückgegeben  unter  und  Kostenvorschüssen)

Süc  Art  am  Nr.  dung
—  —  —  .  zahl  Rark  Pf.
1  2  3  4  b.  6  7  8  9  10
l

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitteufeld,  Hosbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="659" />
        —  641  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Ju  betiehen  durch  alleo  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

XXXVIl.  Jahrgeng.  Verlin,  Mittwoch,  den  4.  August  1909.  Nr.  41.

 

 

Zell-unnd  Stenerwesen.

Die  auf  Grund  des  §  57  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  Leiichs  Gesesbl.  S.  793)
erlassene  „Ordnung  für  die  Dachverfollung  und  Nachversteuerung  von  Tabakblättern  und  ausländischen
  Zigarren“  wird  nachstehen

Berlin,  den  31.  Juli  1909.

bekannt  gegeben.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

OGordnung
für

die  Nachverzollung  und  Nachversteuerung  von  Tabakblättern  und  ausländischen
Zigarren
66  57  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909).

 

5  1.

Als  Nachzoll  oder  Nachsteuer  wird  erhoben:  Der  Nachverzollung
1.  von  allen  am  15.  August  1909  im  freien  Verkehre  befindlichen,  noch  nicht  ver-  treu
arbeiteten  ausländischen  Tabakblättern,  mit  Ausnahme  der  unter  Ziffer  2aà  und  Waren.

2b  genannten,  ein  Zollzuschlag  von  40  vom  Hundert  des  Wertes;
2.  von  allen  am  15.  August  1909  im  freien  Verkehre  des  Zollinlandes  befindlichen:
a)  unbearbeiteten  ausländischen  Tabakblättern,  die  sich  in  Musterform  im  Besitze
von  Verkäufern  (Händlern  mit  ausländischen  Tabakblättern)  oder  Agenten
os
        <pb n="660" />
        Von
der  Nachverzollung
und  Nachversteuerung
befreite  Waren.

Anmeldung.

–  642  —

(Maklern,  Reisenden)  befinden,  sowie  bloß  geschnittenen  oder  zur  Aufrechterhaltung
  des  regelmäßigen  Li  unentrippt  gefeuchteten  ausländischen
Tabakblättern  27  4&amp;amp;  für  100  k

b)  entrippten  ausländischen  Tabalklättern  (gleichviel  ob  trocken  oder  feucht)
36  &amp;amp;&amp;amp;  für  100  kg,

T)  unbearbeiteten  oder  bloß  geschnittenen  oder  zur  Aufrechterhaltung  des  regelmäßigen
  etriebs  unentrippt  gefeuchteten  inländischen  Tabakblättern  12  A

100
d)  suree  Tuändischen  Tabakblättern  (gleichviel  ob  trocken  odex  feucht)  16.4#
8

von  den  am  15.  August  1909  im  Besitz  oder  Gewahrsam  inländischer  Händler
befindlichen  bereits  verzollten  Zigarren  ausländischen  Ursprungs  über  1000  Stück,
deren  Einkaufspreis  100  .K  für  1000  Stück  übersteigt,  40  .∆  für  1000  Stück.

Vom  Gewichte  der  unentrippt  gefeuchteten  Tabakblätter  bleiben  für
Feuchtigkeit  20  vom  Hundert  bei  der  Berechnung  des  Nachzolls  oder  der  Nachsteuer
  znberücksichtigt.

 

ie-Eine
  Nachverzollung  und  Nechversteuerung  findet  nicht  statt:
1.  für  Tabakblätter  der  in  §  1  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Art,  die  zur  Herstellung
von  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  verwendet  werden,
.  für  inländische  Grumpen  und  Geizen,
.  für-  ——  geschnittene,  zur  Herstellung  von  Kau-  und  Schnupftabak  bestimmte
.  fur  bloß  d  chnittene,  nicht  zur  Herstellung  von  Zigarren  bestimmte  Tabakblätter,
die  in  Paketen  verpackt  sind  oder,  wenn  sie  auf  andere  Weise  (z.  B.  in  Säcken  oder
Kisten)  verpackt  sind,  100  Doppelzentner  nicht  übersteigen
für  Tabakabfälle  (Deckenschnitt,  Wickelabfall,  Kabalgr,  Rippen),  die  bei  der  Herstellung
  der  Erzeugnisse  entstanden  sind,
.  für  Halberzeugnisse  aller  Art  Wicel,  ge  sokt  entlaugte,  gesponnene  Tabakblätter
sowie  Tabakblätter,  die  sich  in  Kau-  Schnupftabakfabriken  in  einem  vorbereitenden
  Herstellungsverfahren  befind
für  unbearbeitete  ausländische  —“  die  (wie  als  Rauchtabak  verkaufte
unbearbeitete  Pentucksölätter)  sich  im  Besihe  von  Kleinhändlern  befinden  und
unmittelbar  an  den  Verbraucher  —  Konsumenten  —  abgegeben  werden,  bis  zu
einem  Vorrate  von  5  Doppelzentnern,
für  die  im  Besitze  von  anderen  Verkäufern  als  den  in  Ziffer  7  bezeichneten  Keinhändlern
  befindlichen  unbearbeiteten  ausländischen  Tabakblätter,  die  noch  nicht  an
einen  Verarbeiter  verkauft  sind,  mit  Ausnahme  der  Muster  (§  1  Ziffer  22).

SS

:

*

5  3.  .

Die  in  §  2  Ziffer  8  bezeichneten  Tabakblätter  sind  vom  Besitzer,  soweit  nicht  ein  Antrag
nach  §  6  der  Ausführungsbestimmungen  zu  58§  1  bis  11  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli
1909  vorliegt,  unverzüglich  auf  eine  öffentliche  Niederlage  oder  ein  lediglich  für  die  bezeichneten
Tabakblätter  bestimmtes  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  oder  einen  lediglich  diese
bestimmten  Teil  eines  solchen  Privatlagers  zu  bringen  und  müssen  dort  bis  zum  Ve  und
zur  Weitergabe  an  einen  Verarbeiter  verbleiben.  Bei  der  späteren  Scllchung  des  Zallzuschlags
für  diese  Tabakblätter  bildet  der  Gewichtszoll  keinen  Bestandteil  des  Werts

84.

Jeder,  der  am  15.  August  1909  Waren  im  Besitz  oder  Gewahrsam  hat,  die  nach  §  1
der  Nachverzollun  ng  oder  Nachversteuerung  unterliegen,  ferner  jeder  Verarbeiter  von  Tabakblättern
Kobrikant  von  Tabakerzen  Missend,  der  am  15.  August  1909  unverzollte  ausländische  Tabaklätter

  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  seinem  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse
        <pb n="661" />
        —  84383  —

lagern  hat,  ist  verpflichtet,  diese  Waren  der  Zollstelle  des  Bezirkes,  in  dem  sich  seine  Hauptniederlassung
  befindet,  bis  zum  21.  August  1909  anzumelden.

Von  jedem  Anmeldepflichtigen  ist  eine  Hauptanmeldung  nach  Muster  1  und  außerdem  uster  1
soviel  Unteranmeldungen  (Muster  2  bis  5),  letztere  in  doppelten  Ausfertigungen,  abzugeben,  als  W#ster20/6
Zollbezirke  für  die  Lagerorte  der  anzumeldenden  Tabakblätter  oder  Zigarren  in  Betracht  kommen.  F.
Die  Vordrucke  zu  den  Anmeldungen  werden  von  den  Zollstellen  unentgeltlich  geliefert.

Für  die  in  §  1  Ziffer  1  bezeichneten  Tabake  ist  eine  dritte  Anmeldung  abzugeben,  die
nach  der  Eintragung  (5  7)  dem  Anmelder  zur  Beibringung  des  Wertnachweises  (§  8)  in  Spalte  8
und  9  zurückgegeben  wird.

65  5.

Bei  Mischungen  von  ausländischen  und  inländischen  Tabakblättern  (gleichviel  ob  unbearbeitet
  oder  unentrippt  gefeuchtet  oder  bloß  Sechnitten  oder  entrippt)  sind  die  Bestandteile
d  nicchmng  in  den  Anmeldungen  mit  der  Bezeichnung  „Teil  einer  Mischung"“  getrennt
aufzuführen.

Bei  Mischungen  entrippter,  zur  Herstellung  von  Zigarren  bestimmter  Tabakblätter  mit
gewalzten  Rippen  ist  der  aus  den  Rippen  bestehende  Teil  der  Mischung  in  der  Anmeldurg  nicht,
der  andere  Teil  mit  der  Bezeichnung  „Teil  einer  Mischung“  aalzufüren.  Besteht  der  aufmführende
  Teil  aus  ausländischen  und  inländischen  Tabakblättern,  so  findet  auf  diesen  Abs.  1

nwendung.

Bei  Mischungen  von  für  Rauchtabakzwecke  geschnittenen  Tabakblättern  mit  Rippen  ist,
sofern  diese  Tabakblätter  nicht  nach  §  2  Ziffer  4  von  dem  Nachzoll  und  der  Nachsteuer  befreit
sind,  hinsichtlich  der  Anmeldung  der  Bestandteile  der  Mischung  ebenso  zu  verfahren,  wie  in
Abs.  2  angegeben.

Verkäufer  und  Agenten  (Makler,  Reisende),  die  unbearbeitete  ausländische  Tabakblätter
in  Musterform  (§  1  Ziffer  2a)  zu  dem  Einheitssatze  von  27  &amp;amp;A4  für  den  Doppelzentner  nachverzollen,
  haben  in  der  Anmeldung  zu  erklären,  daß  diese  für  Musterzwecke  bestimmt  sind  oder
bereits  zu  Musterzwecken  verwendet  wurden.  6

Hängende  oder  in  losen  Haufen  liegende  inländische  Tabakblätter  (z.  B.  Spinndeck,
Rollendeck,  Nürnberger  Tabak)  können  nach  ihrem  geschätzten  Gewicht  angemeldet  werden,  wenn
in  der  Anmeldung  erklärt  wird,  daß  ihre  Schätzung  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  erfolgt  ist.
Sie  sind  im  übrigen  als  unbearbeitete  inländische  Tabakblätter  zum  Nachsteuersatze  von  12  4
für  den  Doppelzentner  anzumelden;  ihr  angemeldetes  Gewicht  ist  in  der  Anmeldung  mit  dem
Vermerke  „Schätzungsgewicht"“  zu  versehen.

Befinden  sich  Tabakblätter  der  in  §  1  Ziffer  1  bezeichneten  Art  nicht  mehr  in  ihren
ursprünglichen  Umschließungen,  so  hat  der  Anmelder  in  der  Anmeldung  eine  schriftliche  Erklärung
des  Inhalts  beizufügen,  daß  die  Tabakblätter  nach  ihrer  ursprünglichen  Bezeichnung  und  zu  ihrem
anmeldepflichtigen  Werte  aufgeführt  worden  sind.

66.

Als  Einkaufspreis  der  Zigarren  gilt  der  vom  Besitzer  (Händler)  gezahlte  oder  zu
zahlende  (ihm  in  Rechnung  gestellte)  Preis  ohne  Berücksichtigung  von  Zu=  und  Abschlägen  irgend
gelher  Art  (Zoll,  Spesen,  Provision,  Skonto,  Rabatt,  Zahlungsabzug,  Zinsvergütung,  Porto,

racht).
Fracht)  Für  unangemeldete  am  15.  August  1909  im  Besitze  von  Händlern  befindliche  ausländische
  Zigarren  ist,  sofern  sie  nicht  zu  der  nachzollfreien  Menge  von  1000  Stück  gehören,  auf
Verlangen  jederzeit  der  Nachweis  zu  führen,  daß  sie  zu  einem  Preise  von  nicht  über  100  K  für
1000  Stück  von  dem  Händler,  in  dessen  Besitze  sie  sich  befinden,  angekauft  worden  sind.

5  7.
Die  Zollstelle  hat  die  ihr  übergebenen  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  6  zu  führende  Muster  6
Anmeldungsbuch  für  Tabaknachzoll-  und  -nachsteuer  einzutragen  und  die  eine  Ausfertigung  der

Anmeldungen  für  Tabakblätter  und  Zigarren,  deren  Lagerorte  sich  in  anderen  Hebebezirken
98.
        <pb n="662" />
        Werlnachweis.

—–—  644  —

befinden,  der  Zollstelle  des  Lagerorts  zu  übersenden.  Jede  Zollstelle  hat  die  ihren  Bezirk
betreffenden  Anmeldungen  den  mit  der  Nachprüfung  (5§  13)  beauftragten  Beamten  zuzustellen.
Die  zweite  Ausfertigung  verbleibt  vorläufig  beim  Anmeldungsbuch  und  ist  nach  Zurückkunft
  der  ersten  Ausfertigung  und  nach  Festsetzung  der  Nachzoll-  oder  Nachsteuerbeträge  an  den
Anmelder  mit  der  Aufforderung  zur  Einzahlung  des  festgesetzten  Betrags  zurückzugeben.

8.

ür  die  in  §  1  Ziffer  1  genannten  Tabakblätter  ist  unter  Benutzung  der  zurückerhaltenen

dritten  Ausfertigungen  (§  4  Abs.  3)  der  Anmeldungen  (Muster  2)  bis  zum  4.  September  1909
der  Wert  der  Zollstelle  (§  4  Abs.  1)  nachzuweisen.

Wert  ist  im  Sinne  des  Wertnachweises  der  vom  Verarbeiter  gezahlte  oder  zu  zahlende
Rechnungspreis  (Ankaufspreis,  Kaufpreis)  ohne  Berücksichtigung  von  Zu-=  und  Abschlägen  irgend
wolcher.#  4co  (Zoll,  Spesen,  Provision,  Skonto,  Rabatt,  Zahlungsabzug,  Zinsvergütung,

orto,  Fracht).  «

Wird  behufs  Glaubhaftmachung  eines  aufgeführten  Wertes  die  Beibringung  der  Rechnung
gefordert,  so  genügt  im  Falle  ihres  Verlustes  die  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  und  der  zum
kachweise  des  Kaufpreises  geigneten  Schriftstücke,  wenn  der  Verarbeiter  eine  eidesstattliche  Versicherung
  über  die  Nämlichkeit  des  in  den  Geschäftsbüchern  und  Schriftstücken  enthaltenen  Preises
mit  dem  Kaufpreis  abgibt.

Befinden  sich  unter  den  Tabakblättern  solche,  die  zu  einem  Durchschnittspreise  für  mehrere
Klassen  gekauft  sind,  so  ist  für  jede  Klasse  dieser  Durchschnittspreis  als  Wert  anzumelden;  der
Verarbeiter  soll  jedoch  befugt  sein,  einen  anderen  Wert  als  den  Durchschnittspreis  anzumelden.
Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  hat  er  den  angemeldeten  Wert  jeder  Klasse  der
zum  Durchschnittspreise  gekauften  Menge,  auch  wenn  er  nicht  jede  Klasse  dieser  Menge  zu  einem
anderen  Wert  als  dem  Durchschnittspreis  anmeldet,  durch  den  Vermerk  „Schätzungswert"“
besonders  kenntlich  zu  machen  und  die  Bewertung  der  einzelnen  Klassen  durch  die  Rechnungen,
Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  (auf  Verlangen  durch  eine  der  Anmeldung  beizufügende,  den
Durchschnittspreis  ergebende  Schätzung  des  Wertes  jeder  Klasse  unter  Zugrundelegung  der
urspünglich  gekauften  Gesamtmenge  in  ihrer  Verteilung  auf  die  einzelnen  Klassen)  zu  begründen.

809.

Bestehen  aucg  nach  Vorlegung  der  Rechnungen,  Geschäftsbücher  oder  Schriftstücke  noch
Bedenken  gegen  die  Zulänglichkeit  der  eingestellten  Werte,  so  hat  die  Zollstelle  die  Anmeldung
dem  vorgesetzten  Hauptamte  vorzulegen.  Dieses  hat,  wenn  die  Bedenken  seinerseits  geteilt
werden,  unverzüglich  drei  ihm  von  der  Handelskammer  seines  Bezirkes  zu  benennende  Sachverständige
  zur  gemeinsamen  Prüfung  zuzuziehen,  die  durch  Stimmenmehrheit  zu  entscheiden  haben,
ob  der  eingestellte  Wert  als  zulänglich  (mit  dem  Ankaufspreis  übereinstimmend)  anzu  ehen  ist  oder
nicht.  Wird  die  Zulänglichkeit  nicht  anerkannt,  so  ist  das  Prüfungsamt  nach  Maßgabe  des  §5  7
des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  anzurufen.  Erkennt  auch  dieses  den  eingestellten
Wert  nicht  für  zulänglich  an,  so  ist  der  vom  Prüfungsamte  gutachtlich  festzusetzende  Wert
einzustellen.

naus  Befindet  sich  der  Lagerort  des  Tabaks,  dessen  Wertangabe  beanstandet  ist,  nicht  in  dem
Bezirke  des  Hauptamts,  so  kann  dieses  die  Prüfung  der  Wertangabe  an  das  Hauptamt  des
Lagerorts  abgeben.

Den  Zollstellen,  den  Handelskammersachverständigen  und  dem  Prüfungsamte  sind  auf
Verlangen  Muster,  erforderlichenfalls  wenigstens  je  ein  volles  Packstück  (Ballen,  Faß,  Serone  usw.)
der  zu  prüfenden  Tabaksorte  vorzuführen.

8  10.

Bei  Tabak,  den  ein  Verarbeiter  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  seinem  Privatlager
  unter  amtlichem  Mitverschusse  lagern  hat,  ist  der  Wert  in  der  Anmeeldung.  bereits  zu
dem  in  §  4  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  (bis  zum  21.  August  1909)  anzugeben.  Im  übrigen
finden  die  §9  8  und  9  Anwendung.
        <pb n="663" />
        —  645  —

Die  Zollstelle  setzt  den  Zollzuschlog  auf  die  Gewichtseinheit  (Zollzuschlagssatz)  fest.  Die
Festsetzung  und  Erhebung  des  zu  zahlenden  Zollzuschlagbetrags  erfolgt  erst  beim  Ubertritt
des  Tabaks  in  den  freien  Berkehr.

In  besonderen  Fällen  kann  das  Hauptamt  die  in  Abs.  1  Satz  1  bestimmte  Frist  verlängern,
  jedoch  nicht  über  den  4.  September  1900  hinaus.  -

§ll.

Hat  ein  Verarbeiter  einen  Teil  einer  gekauften  Tabakmenge  —E  unverzollt  bei  einem
inländischen  Verkäufer  oder  im  Auslande  lagern,  einen  andern  Teil  dieser  Menge  gemäß  §  4
zur  Nachverzollung  oder  zur  Feststellung  des  Zollzuschlags  auf  die  Gewichtkeindeit  (§  W  an.
gemeldet,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag  nach  erfolgter  Feststellung  der  Richtigkeit  des  von  ihm  in
die  Anmelbungen  eingestellten  Wertes  und  nach  etwa  verlangter  Vorlegung  der  erforderlichen
Rechnungen,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  eine  Wertbeglaubigung  fir  6  einzelne  Tabak.
sorte  zu  erteilen,  für  deren  Wert  er  die  Beglaubigung  nacksacht.

Der  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegende  Antrag  muß  enthalten:  den  Namen  und
Wohnort  des  Verkäufers  und  Verarbeiters,  den  Tag  des  Kaufes,  das  Ursprungsland  und  die
übliche  Bezeichnung  der  Tabakart,  ferner  die  Zahl  der  noch  unbezogenen  Packstücke,  deren  Rohund
  Reingewicht,  die  Bezeichnung  der  Anmeldung  und  die  laufende  Nummer,  unter  der  der
bereits  bezogene  Teil  der  gleichen  Tabakpost  aufgeführt  ist,  sowie  den  für  die  Gewichtseinheit  in
den  Anmeldungen  aufgeführten  Wert.

besch  Die  Richtigkeit  sämtlicher  in  dem  Antrage  gemachten  Angaben  ist  von  dem  Antragsteller
zu  bescheinigen.

Die  Zollstelle  hat  den  Antrag  zu  prüfen  und,  soweit  sich  keine  Anstände  ergeben,  zu  beglaubigen
  sowie  den  beglaubigten  Antrag  in  das  Vormerkbuch  (§  16  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  §8§  1  bis  11  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909)  einzutragen.  Die  eine  Ausfertigung
  gibt  sie  dem  Antragsteller  zurück,  der  damit  nach  S§  158  und  164  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  §§  1  bis  11  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  zu  verfahren  hat.
Die  andere  Ausfertigung  wird  Beleg  zum  Vormerkbuche.

Die  Erteilung  der  Beglaubigung  kann  verweigert  werden,  wenn  der  zur  Nachverzollung
oder  Feststellung  des  Zollzuschlagsatzes  (§  10)  angemeldete  Teil  der  Tabakmenge,  deren  Wert
beglaubigt  werden  soll,  nicht  wenigstens  aus  einem  vollen  Packstücke  (Ballen,  Faß  Serone  usw.)
bescht.  Das  Packstück  kann  durch  das  Kaufmuster  (Muster,  auf  Grund  dessen  der  Kauf  des
Tabaks  erfolgt  ist)  ersetzt  werden,  wenn  das  vom  Verarbeiter  als  Kaufmuster  bezeichnete  Muster
als  solches  anerkannt  wird.

Wertbeglaubigungen  über  zu  einem  Durchschnittspreise  für  mehrere  Klassen  gekauften
Tabak  hat,  gleichviel  ob  dieser  oder  ein  anderer  Preis  als  Wert  eingestellt  ist,  der  Verarbeiter
sich  zu  verpflichten,  den  Tabak  bis  zum  15.  August  1914  zu  beziehen  und  im  Falle  eines  vorher
beendeten  Bezugs  innerhalb  der  darauf  folgenden  vier  Wochen  der  Zollstelle  die  Bezugsbeendigung
  unter  Beibringung  der  erledigten  Wertbeglaubigung  anzuzeigen.

Ohne  die  vorbezeichnete  Verpflichtung  des  Verarbeiters  werden  Wertbeglaubigungen  über
zu  einem  Durchschnittspreise  für  mehrere  Klassen  gekauften  Tabak  nicht  erteilt.

Die  Wertbeglaubigung  macht  für  spätere  Follakfertigungen  des  darin  bezeichneten  Tabaks,
sofern  gegen  die  Nämlichkeit  des  abzufertigenden  und  des  in  der  Wertbeglaubigung  bezeichneten
Tabaks  kein  Bedenken  besteht,  eine  erneute  Wertfeststellung  und  die  konsularische  Beglaubigung
entbehrlich.  Die  Wertbeglaubigung  tritt  an  die  Stelle  der  Rechnung  (Rechnungsauszug,  Rechnungsabschrift)
  und  der  Schätzung  (§  4  Abs.  1  Satz  1  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909).
Sie  ist  stets  mit  der  Wertanmeldung  über  den  zur  üfertigung  gebrachten  Teil  vorzulegen.

Die  Zollstellen  haben  den  abgefertigten  Teil  der  Tabakmenge  jedesmal  auf  die  Wertbeglaubigung
  abzuschreiben.

∆Eü12.
Für  ausländische  Tabakblätter,  die  ein  Verarbeiter  vor  dem  15.  August  1907  gekauft

hat,  kann  im  Falle  eines  nachgewiesenen  Wertrückganges  um  nicht  weniger  als  10  vom  Hundert
des  Kaufpreises  in  die  Anmeldungen  ein  Wert  eingestellt  werden,  der  durch  Abschlag  vom  Kauf-Werlbeglaubigung



Wertabschlag.
        <pb n="664" />
        Prufung
gemeldeten

der  an-Bestände.



—  646  —

preise  gebildet  ist.  Der  Abschlag  darf  10  bis  höchstens  30  vom  Hundert  des  Kaufpreises  betragen.

  Der  durch  Abschlag  gebildete  Wert  ist  auch  in  die  etwa  beantragte  Wertbeglaubigung

einzustellen  und  sowohl  in  den  Anmeldungen  wie  in  dem  Antrag  auf  Wertbeglaubigung  vom

Anmelder  durch  den  Vermerk  „nach  Abschlag  von  (beispielweise  25,  20,  30,  15,  12  oder)  10  vom

Hundert  des  Kaufpreises“  kenntlich  zu  machen.

Der  sich  nach  dem  ursprünglichen  Kaufpreis  ergebende  Wert  aller  Tabakblätter,  auf  die
ein  Wertabschlag  gemacht  ist,  darf  nicht  mehr  als  den  behnten  Teil  des  Wertes  (Kaufpreises)
aller  am  15.  —’  1909  nachweislich  im  Eigentume  des  Verarbeiters  befindlichen  unbearbeiteten
ausländischen  Tabakblätter  betragen.

Wer  in  den  Anmeldungen  einen  Wertabschlag  macht  und  Wertbeglaubigungen  auf  Grund
eines  durch  Abschlag  gebildeten  Wertes  beantragt,  hat  neben  der  Anmeldung  und  dem  Beglaubigungsantrag
  eine  schriftliche  Erklärung  abzugeben,  die  enthalten  muß:

1.  den  ursprünglichen  Gesamtwert  (Kaufpreis)  der  nach  §  4  angemeldeten  und  derjenigen
  unbearbeiteten  ausländischen  Tabakblätter,  die  für  den  Verarbeiter  nachweislich
  im  Ausland  oder  auf  einem  Privatlager  eines  inländischen  Verkäufers
agern:

.  den  ursprünglichen  Gesamtwert  (Kaufpreis)  des  Tabaks,  für  den  ein  Wertabschlag
gemacht  und  eine  Wertbeglaubigung  auf  Grund  eines  durch  Wertabschlag  gebildeten

ertes  beantragt  ist;

die  genaue  Bezeichnung  des  in  Ziffer  2  genannten  Tabaks  mit  Angabe  des  Tages
des  Kaufs,  des  Verkäufers,  der  Menge,  des  Gewichts,  des  durch  Abschlag  gebildeten
  Wertes  sowie  der  in  Hundertteilen  des  ursprünglichen  Wertes  auszudrückenden
  Höhe  des  Abschlags  und  zwar  hinsichtlich  jeder  einzelnen  Tabaksorte,
für  die  ein  Wertabschlag  gemacht  und  eine  Wertbeglaubigung  auf  Grund  eines
durch  Abschlag  gebildeten  Wertes  beantragt  ist;

.  eine  Begründung  für  den  Abschlag  an  sich  unb  für  die  Höhe  des  Abschlags  unter
Beibringung  der  die  besonderen  Umstände  des  Falles  kennzeichnenden  Belege,  die
den  Ablchle  rechtfertigen  sollen,  und  zwar  hinsichtlich  jeder  einzelnen  Tabaksorte,
für  die  ein  Wertabschlag  gemacht  und  eine  Wertbeglaubigung  auf  Grund  eines
durch  Abschlag  gebildeten  Wertes  beantragt  ist.

Die  Erklärung  ist  vom  Verarbeiter  mit  dem  Vermerke  zu  unterschreiben,  daß  er  alle
darin  enthaltenen  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  hat.  .

Bestehen  gegen  den  Abschlag  Bedenken,  so  hat  die  Zollstelle  die  auf  die  Einstellung  des
durch  Abschlag  gebildeten  Wertes  bezüglichen  Unterlagen  dem  vorgesetzten  Hauptamte  vorzulegen.
Dieses  hat,  wenn  die  Bedenken  seinerseits  geteilt  werden,  unverzüglich  drei  ihm  von  der  Handelskammer
  seines  Bezirkes  zu  benennende  Sachverständige  zuzuziehen,  die  in  gemeinsamer  Prüfung
durch  Stimmenmehrheit  zu  entscheiden  haben,  ob  der  Abschlag  in  der  beantragten  Höhe  gerechtfertigt
  ist  oder  nicht.  Den  Sachverständigen  sind  alle  auf  die  Einstellung  des  durch  Abschlag
gebildeten  Wertes  bezüglichen  Unterlagen  vorzulegen.  Erkennen  sie  den  Abschlag  in  der  beantragten
  Höhe  nicht  als  gerechtfertigt  an,  so  ist  der  Kaufpreis  in  die  Anmeldungen  einzustellen.


Befindet  sich  der  Lagerort  des  Tabaks,  für  den  ein  durch  Abschlag  gebildeter  Wert  eingestellt
  ist,  nicht  in  dem  Bezirke  des  Hauptamts,  so  kann  dieses  die  Prüfung  der  Berechtigung
des  Wertabschlags  an  das  Hauptamt  des  Lagerorts  abgeben.

6(  13.

Die  Anmeldepflichtigen  haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die
Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen  sowie  die  Hilfsmittel  zur  Verfügung  zu  stellen,  die
nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzunehmen.

Die  vom  15.  August  1909  bis  zum  Zeitpunkt  der  Nachprüfung  erfolgten  Veränderungen
der  angemeldeten  Vorräte  durch  Zu=  oder  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung
  beginnen,  mitzuteilen  und  auf  Erfordern  näher  nachzuweisen.

Die  Nachprüfung  der  Bestände  (abgesehen  vom  Wert)  muß  spätestens  bis  zum  15.  September
  1909  beendet  sein.  In  geeigneten  Fällen  kann  sie  unterbleiben.

V
        <pb n="665" />
        –447  —

8  14.
Der  4Shunsspinssg  hat  den  mitgeteilten  Betrag  (§  7)  innerhalb  14  Tagen  nach  Zahlungspacht  und
Empfang  der  Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.  Stundung.
Gegen  Sicherheitsbestellung  erfolgt  Stundung  bis  zum  25.  Januar  1910.

15.

Die  vereinnahmten  Nachzoll-  und  Nachsteuerbeträge  werden  von  der  Zollstelle  in  das  Einnahmebuch  und
nach  Muster  7  zu  führende  Einnahmebuch  für  Tabaknachzoll-  und  cnachsteuer  eingetragen.  Anmeldungsbuch.
Das  Einnahmebuch  ist  mit  dem  eldungsbuch  und  allen  Belegen  dem  Hauptamt  und  Muste

von  diesem  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.  *  *d

5*  16.

Die  Unterlassung  der  Anmeldung  wird  als  Zolldefraudation  oder  Tabaksteuerhinter-  Strasen.
ziehung  bestraft.

Die  amichtie  Ausstellung  einer  Anmeldung  oder  eines  Antrags  auf  Wertbeglaubigung
zum  Zwecke  der  Loll-  oder  Steuerhinterziehung  wird  wie  die  zuchü  Ausstellung  einer  Wertemmeldung
  oder  Rechnung  (5  10  des  Tabaksteuergesetzes  vom  15.  1909)  bestraft.

Verlin,  den  31.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        —  849  —

Muster  1.
Bezirkszollstelle  Abgegeben  am  August  1909.
Nr.  des  Anmeldebuchs.

Hauptanmeldung

auf

Grund  der  Ordnung  für  die  Nachverzollung  und  Nachversteuerung  von  Tabakblättern

und  ausländischen  Zigarren.)

Hiermit  überreiche  ich  (wir):

Anmeldungen  nach  Muster  2  über  bereits  verzollte  unbearbeitete  ausländische

a)
Tabakblätter  zur  Entrichtung  des  Zollzuschlags  in  dreifacher  Ausfertigung;

b)

0

)

Anmeldungen  nach  Muster  3  über  meinen  —  Vorrat  an  bereits  verzollten
oder  versteuerten  Mustern  von  unbearbeiteten  ausländischen  Tabakblättern  sowie  an
unentrippt  gefeuchteten  oder  bloß  geschnittenen  oder  entrippten  ausländischen  und  an
unbearbeiteten  oder  unentrippt  gefeuchteten  oder  bloß  geschnittenen  oder  entrippten  inkünsnhen
  Tabakblättern  zur  Nachverzollung  oder  Nachversteuerung  in  doppelter  Ausertigung;


Anmeldungen  nach  Muster  4  über  meinen  (unseren)  Vorrat  an  verzollten  ausländischen
  Zigarren  im  Einkaufpreise  von  mehr  als  100  Mark  für  1000  Stück  zur  Nachverzollung
  in  doppelter  Ausfertigung;

Anmeldungen  nach  Muster  5  über  in  meinem  (unserem)  Besitz  oder  Gewahrsam
befindliche,  am  15.  August  1909  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  in  meinen  (unseren)
Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschlusse  lagernde  unverzollte  ausländische  Tabakblätter
  zur  Feststellung  des  auf  die  Gewichtseinheit  entfallenden  Zollzuschlagsatzes  in
doppelter  Ausfertigung

mit  der  Versicherung,  daß  in  den  unter  à  bis  c  aufgeführten  anliegenden  Anmeldungen  alle  verzollten
oder  versteuerten  unbearbeiteten  oder  unentrippt  gefeuchteten  oder  bloß  geschnittenen  oder  entrippten
Tabakblätter  und  alle  Zigarren  ausländischen  Ursprungs  im  Einkaufpreise  von  mehr  als  100  Mark
für  1000  Stück,  die  ich  am  15.  August  1909  im  Besitz  oder  Gewahrsam  hatte  —  mit  Ausnahme  der
nach  Ziffer  1  der  nachstehenden  Anleitung  von  der  Anmeldung  befreiten  —;  vollständig  und  richtig
angegeben  worden  sind.

Die  mir  zurückgegebenen  dritten  Ausfertigungen  der  unter  à  aufgeführten  Anmeldungen  über
verzollte  unbearbeitete  ausländische  Tabakblätter  werde  ich  nach  Ausfüllung  der  Spalten  8  und  9  bis
spätestens  zum  4.  September  1909  der  Bezirkszollstelle  wieder  vorlegen.

,  den  ler  August  1909.

(Unterschrift)
(Straße,  Hausnummer)l  ,..........................................

)  Nicht  passender  Vordruck  ist  zu  durchslreichen.
        <pb n="668" />
        —  650  —

«  Auleitung.

1.  Von  der  Anmeldung  befreit  sind:
2)  die  zur  Herstellung  von  zigareltensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  bestimmten  Tabakblätter:
b)  inländische  Grumpen  und  Geizen:
T)  bloß  geschnittene  Tabakblätter,  die  zur  Herstellung  von  Kan=  oder  Schnupstabak  bestimmt  find:
d)  .  geschnittene,  nicht  zur  Herstellung  von  Zigarren  bestimmte  Tabakblätter,  die  in  Paketen  verpackt
nd

e)  ein  Gesamtvorrat  von  100  Doppelzentner  bloß  geschnittener,  nicht  #ar  Herstellung.  von  Zigarren  belinmer
  kabalblatten  die  in  anderer  als  der  unter  d  bezeichneten  Weise  (z.  B  Söcke  oder  Kisten)
verpa  ;

s)  —  echenschnit,  Wickelabfall,  Tabakgrus,  Rippen),  die  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeug-8)

  polberzeugmsser  nd  urt  (Wickel,  gesoßte,  entlaugte,  gesponnene  Tabakblätter  sowie  Tabakblätter,  die  sich
in  Kau=  und  Schnupftabakfabriken  in  einem  vorbereikenden  Herstellungsverfahren  befinden);

h)  ein  Gesamtvorrat  von  5  Doppelzentner  unbearbeileter  ausländischer  Tabafblüter  im  Besitze  von  Kleinändlern,

  welche  die  Tabakblätter  unmittelbar  an  die  Verbraucher  —  Konsumenten  —  abgeben  (z.

als  Kauchtabak  unmittelbar  in  die  Hände  des  Verbrauchers  übergehende  undrarbestete  vuenheopblaler,

i)  noch  nicht  an  einen  Verarbeiter  verkaufte  unbearbeilete  ausländische  Tabakblätter  im  Besitze  von  anderen
Verkäufern  als  den  unter  h  genaunnten  Kleinhändlern  mit  Ausnahme  der  Muster:

k)  1000  Stück  des  Gesamtvorrats  an  verzollten  Zigarren  ausländischen  Ursprungs  im  Einkaufspreise  zu
mehr  als  100  Mark  für  1000  Stück.

2.  Alle  sonstigen  am  15.  Agust  1  19%  in  ferien  Verehre  besindlichen  Tabakblätler  oder  Jigarren  ausländischen
Ursprungs  im  Einkaufspreise  von  mehr  7#  für  1000  Stück  sind  bei  der  Zollstelle  des  Bezirkes,  in  dem  sich
die  Hauptniederlassung  des  Besitzers  49  tar,  *  21.  August  1909  zur  öSaelle  de  oder  Nachversteuerung
  anzune  en

Verarbeiter  (Hersteller  von  Tabakerzeugnissen,  die  am  15.  August  1909  ausländische-  unbearbeitete  Tabakblätter
  au  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  88  ihrem  Privatlager  unverzollt  lagern  haben,  haben  diese  Tabakblätter
Kchieuue  bie  zum  21.  August  1909  der  Bezirkszollstelle  zur  Feststellung  des  auf  der  Gewichtseinheit  ruhenden  Zollzuschlagatzes
  anzme  en.

Zu  den  Anmeldungen  sind  die  von  den  Follstellen  unentgeltlich  zu  liesernden  amtlichen  Vordrucke  (Muster  1
bis  5)  zu  2

Lagern  Teile  der  anzumeldenden  Tabakblätter  oder  Bigarren  in  deßtn  auderer  Holztellen  als  der,  welchen
die  Inmelcunenc  nach  Ziffern  2  und  8  einzureichen  sind,  so  sind  über  jeden  dieser  Teile  bes  ondere  Unteranmeldungen
(Musler  2  %  5)  auszustellen“  und  mit  der  Hauptanmeldung  (Muster  1)  einzurecichen.

Befinden  sich  bereits  verzollte  unbearbeitete  ausländische  Tabakblätter  nicht  mehr  in  ihren  ursprünglichen
nnschließueh  so  ist  vom  Anmelder  in  Spalte  10  der  abzugebenden  Anmeldung  nach  Muster  2  zu  erklären,  daß  er
mit  i#res  ursprünglichen  Bezeichnung  und  ihrem  ursbrünglichen  Ankaufpreise  (unter  etwaiger  Berücksichtigung  des  Veritabschlag

  *5  12  der  Nachzollordnung  —)  aufgeführt

Verzollte  Muster  von  ausländischen  nn-  Tabakblättern  sind  nur,  -  sie  sich  noch  im  Besitze  von
Lerkaufern  Nohr#Salhandler)  oder  Agenten  (Maklern,  Reisenden)  befuden,  in  den  in  der  Hauptaumeldung  unter  b  bezeichneten
  Unteranmeldungen  nach  Muster  3,  andernfalls  in  den  in  der  Hauptanmeldung  unter  a  bezeichneten  Untergumeldungen
  nach  Muster  2  anzumelden.  In  den  Anmeldungen  über  noch  in  den  Händen  der  Verinefer  oder  Agenten
befindli  ihe  Tabalmuster  ist  zu  versichern,  daß  die  angemeldeten  Muster  lediglich  zu  Musterzwecken  bestimmt  find  oder  zu
solchen  bereits  verwendet  wurde
        <pb n="669" />
        —  651  —

 

(In  drei  Ausfertigungen  vorzulegen.)  Muster  2.
Abgegeben  beim  amte
zu

am  August  1909.
Anmeldungsbuch  Nr.  Buchstabe

Anmeldung

 

des  zu
über
im  Bezirkeds.  amts  zu
befindliche  verzollte  unbearbeitete  ausländische  Tabakblätter  zur  Entrichtung  des
Zollzuschlags.

Anmerkung.  Die  Anmeldung  kann  bbgegeben  werden,  ohne  daß  die  Spallten  8  und  9  ausge  füllt  sind.  In
diesem  Falle  erhält  der  Anmelder  die  dritte  Ausfertigung  von  der  ollstelle  nach  der  Eintragung  in  das  Aumeldungsbuch
rac  Die  durükerhaltene  Ausserligung  ist  spatestens  am  4.  September  1909  nach  Ausfüllung  der  Spalten  8  und  9
wieder  vorzulegen.

 

Urschriftlich  unter  Rückerbittung  an  das  amt
zu  zur  Veranlassung  der  amtlichen  Prüfung.

den  i##  August  1909.

 

amt.
(Unterschrift)
Urschriftlich  mit  amtlichem  Prüfungsbefund  an  das  amt
zu  zurück.
,  den  ien  1909.
anmt.
(Unterschrift)
        <pb n="670" />
        —  652  —

 

Angaben  des  Anmelders

 

 

 

(Unterschrift  des  Anuielders.)

 

 

 

 

gfd  Aufbewahrungsort  der  einzelnen  Tabakarten
—  —
Num-  Bezeichnung  der
Gemeinde,  Zahl  und  ·  «
mer  Straße,  «  Nänme,  in  denen  Vezeichnung  Ar  der  Rohgewicht  Reingewicht
die  Tabakblätier
Hausnummer  lagern  Packstücke
—  —  EIIINILI
1  2  8  4  5  6  7
!X
I
s
l
l
i  l
i
l  i
i
„den  ##  August  1909.
        <pb n="671" />
        —  —  Der
Zollzuschlag
Antaufpreis  Zollamtlicher  wird
für  die  in  Bemerkungen  Prüfungsbefund  festgesetzt
für  12  e  blle  e  euf
————  *1
r  10  11  12
        <pb n="672" />
        Herrn

die  Firma

mit  dem  Ersuchen,  innerhalb  14  Tagen  bei  der  unterzeichneten  Hebestelle  den  in

 

Spalte  12  bezeichneten  Zollzuschlag  mit  zusammen  4  Pf.  bar
einzuzahlen  oder,  soweit  Ihnen  Stundung  bewilligt  ist,  ein  Stundungsanerkenntnis
abzugeben.
„  den  ien  1809.
amt.
Quittung.

Der  oben  bezeichnete  Betrag  von  buchstäblich

ist  heute  eingezahlt  worden.

„den  ten  1909.

(Amtsstempel.)
        <pb n="673" />
        —  655  —

 

 

 

 

Wuster  .
Abgegeben  beim  amte
zu
am  .August  1909.
Anmeldungsbuch  Nr.  Buchstabe
Anmeldung
des  zu
über
im  Bezirke  des  amts  zu
befindliche
a)  bereits  verzollte
1.  Muster  von  ausländischen  unbearbeiteten  Tabakblättern,
2.  unentrippt  gefeuchtete  ausländische  Tabalblaͤtter,
3.  bloß  geschnittene
4.  entrippte  -
b)  bereits  versteuerte
1.  unbearbeitete  inländische  Tabakblätter,
2.  unentrippt  gefeuchtete  inländische  Zabalblãner,
3.  bloß  geschnittene  *
4.  entrippte  "  -
zur  Nachverzollung  und  Nachversteuerung.
Urschriftlich  unter  Rückerbittung  an  das  amt
zu  zur  Veranlassung  der  amtlichen  Prüfung.
,  den  ien  August  1809.
amt.
urschriftlich  mit  Prüfungsbefund  an  das  amt
zu.  zurück.
,  den  ten  1909.

amt.
        <pb n="674" />
        656

 

 

 

 

 

 

Aufbewahrungsort  Der  nachzoll-,  nachsteuerpflichtigen  Waren  Prüfungs
#  Bezeichnung  nach  *ê  3  6
efde  „ee  chnung  den  auf  der  Bemerkungen
Num-  Gemeinde,  er  me,  in  Titelseite  unter  Zahl  und  ·  ·  des
mer  Straße,  denen  die  a1  bis  4  und  art  der,  Nohgewicht  Reingewicht  Anteldere  ereichnung
Hausnummer  nachzoll-,  nach-  b  1  bie  4  Packstacke
steuerpflichügen  ausgeführten
#-1  *  Varen  lagern  Benennungen  E—  „IE—
1  2  8  4  5  6  7  8  9
l

 

 

 

„den

 

 

ien  August  1909.

 

 

(Unterschrift  des  Anmelders.)
        <pb n="675" />
        65

 

besund

Zahl  und
Art  der
Hackstücke

Nohgewicht
ang  %
11

Reingewicht
—*
12

 

Feststellung  des  für  die  Nachverzollung,  Nachversteuerung  maßgebenden

Bon  dem
Reingewicht  der
unentrippi  ge-·
leuchteien  Tabale
kommen  20  o.  O.
für  Feuchtigken
in  Abzug  mit

Gewichts  und  Berechnung  des  zu  zahlenden  Betrags

Bleibt

l

14

nachzoll-,

nachsteuerpflichtiges


Gewicht

Nachzoll-,
Nachsteuersatzt
für  1  dz

MA

16

des  Nachzolls
4  1
16

Betra  6
der  Nachsteuer

l.
        <pb n="676" />
        —  658  —
An
Herrn

Q  .UU  zzu
die  Firma

mit  dem  Ersuchen,  innerhalb  14  Tagen  bei  der  unterzeichneten  Hebestelle  den  umseitig
in  Spalte  18  berechneten  Gesamtbetrag  an  Nachzoll  und  Nachsteuern  mit  M

Pf.  bar  einzuzahlen  oder,  soweit  Ihnen  Stundung  bewilligt  ist,  ein  Stundungsanerkenntnis
  abzugeben.

,  den  1909.

anil.  .

 

Quittung.

Der  oben  bezeichnete  Betrag  von  buchstäblich

ist  heute  eingezahlt  worden.

,  den  ien  1909.

(Amisstempel.)
        <pb n="677" />
        —  659  —
Muster  4.

Abgegeben  beim  amte
zu

 

am  .August  1909.
Anmeldungsbuch  Nr.  ,  Buchstabe

Anmeldung

des  zu
über

im  Bezirke  des  .·  amts  zu
befindliche  verzollte  ausländische  Zigarren  im  Einkaufpreise  von  mehr  als  100  Mark
für  1000  Stück  zur  Nachverzollung.

 

 

 

 

Urschriftlich  unter  Rückerbittung  an  das  amt
zu  zur  Veranlassung  der  amtlichen  Prüfung.
,  den  #n  August  19009.
amt.
Urschriftlich  mit  Prüfungsbefund  an  das  amt
zu.  ,  zurück.
,  den  en  1809.
anit.
        <pb n="678" />
        —  660  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angaben  des  Anmelders
Aufbewahrungsort  der  ausländischen  Zigarren  Zollamtlicher
——  Wet
„  S  Jung  is  ĩoo  diari  sũr  1000  Si  Prüfungsbefund
umimer  Straße,  eleneun  handelsübliche  Menge
Hausnummer  Zigarren  lagern  Bezeichnung  Stück
11  2  2.  5
1
i
l
l
l
;
,  den  n  August  1909.

(Unterschrist  des  Anmelders.)
        <pb n="679" />
        661  —

 

Der
Nachzoll
beträgt

Bemerkungen
        <pb n="680" />
        —  662  —

An

Herrn
--  zu
die  Firma

mit  dem  Ersuchen,  innerhalb  14  Tage  bei  der  unterzeichneten  Hebestelle  den  umseitigen
  Nachzollbetrag  von  44  Pf.  bar  einzuzahlen  oder,  soweit
Ihnen  Stundung  bewilligt  ist,  ein  Stundungsanerkenntnis  abzugeben.

,  den  icn  1909.

antt.

 

QOQuittung.

Der  oben  bezeichnete  Betrag  von  buchstäblich

ist  heute  eingezahlt  worden.

,  den  ien  1909.—

(Amisstempel.)
        <pb n="681" />
        Muster  85.
Abgegeben  beim  amte
zu
am  August  1909.
Anmeldebuch  Nr.  Buchstabe

Anmeldung
des  zu
über
im  Bezirke  des  amts  zu
unverzollt  in  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  dem  Privatlager  des  Anmelders

lagernde  ausländische  unbearbeitete  Tabakblätter  zur  Feststellung  des  auf  der  Gewichtseinheit
  ruhenden  Zollzuschlagsatzes.

 

Urschriftlich  unter  Rückerbittung  an  das  amt

zu  zur  Veranlassung  der  amtlichen  Prüfung  der  Angaben

in  den  Spalten  1  bis  12.

 

,  den  un  August  1909.
amt.
(Unterschrift)
Urschriftlich  mit  Prüfungsbefund  an  das  amt
zu  zurück.
,  den  ien  1909.
amt.

(Unterschrift)
        <pb n="682" />
        664

 

 

Angaben  des  Aumelders  auf  Grund  des  Niederlagescheins  und  der  Geschsstsbücher,  Nechnungen  usw.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Tabakblätter  lagern  Des  rihdene  Der  Packstücke  Der  einzelnen  Arten  von  Tabak
Lau-  "  Einiagermgsgewicht

kendePezeichnung  —i  #  Tas  gelch  zehl
ezeichnung  Zeichen  a  ·
Num-  und  drs  lei=  Num-  der  «  —ii  .
t  att  i  un  un  ezeichnun
mer  Ort  der  9  mer  Nieder-  a  Roh  !  Rein
agerraums  Nummer  Art
Niederlage  (Konto)  legung  U
—  ————  kg  ½%1r/  g.  ½%
1  2  3  4  I  5  6  7  8  9  10  11.  12
%
|  n  "]  "„
1
l  «  .
l
i
«
l
i  s
s  l
l
H
l
I
,den  Itslthtguft1909.  Mit  dem  Niederlageregister  übereinstimmend.

(Unterschrift  des  Anmelders.)

(Unlerschrift  des  Negisterführers.)
        <pb n="683" />
        665

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

---  "I—"so!tgpsi.u.ichesssszkxmgshstig-L
-  insichtlich  der  Angaben  in  bd  Der  neben
blältern  binsich  —  1  hu  1½½  en  em  Zoll  von
–  —  —  —  —  hinsichtlich  86  A  auf  je
der  Wert.  einem  Doppel-Bemerkungen
  sofern  eine  Fest-  angabe  hemtner  der
Ankauf-  stellung  des  Gewichis  (Spalte  18)  anbelnenn  Bemerkungen
des  Allgemeiner  bei  der  Prüfung  (Spallen  10
oreis  für  stattfand  n  r*  *6  ½  1
Anmelders  4  er  Antraäge  ruhende  Zoll-1
  d#  Befund  Ne-  Nein-  usw.  wird
estgestellt  auf
gewicht  gewichtpalte  14
4###i  —..—  ——*.Q
18  14  15  "%  16  "1  17  18  19  20
".  I
Die  in  Spalte  19  festgesetzten  Zollzuschlagsätze
  find  im  Niederlageregister
  vermerkt  worden.
U1  den  tn  1909.
D.  I  (uqieki0anmsestskekiahkea.)
.
J
I  l
l
is
.,den  .I:"  1909.
amt.
(Unlerschrift.)  (Anlerschrift  des  Amts,  das  den  Zollzuschlag  feslgesetzt  hat.)

101
        <pb n="684" />
        —  666  —

Nach  Feststellung  der  auf  die  Zollgewichtseinheit  entfallenden  Zollzuschlagsätze  urschriftlich  an
das  amt  zu  als  Beleg  zum  Niederlageregister  übersandt.

Die  zweite  Ausfertigung  ist  dem  Anmelder  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Niederlagescheine
zugestellt  worden.

,  den  ien  1909.

amt.

 

—  .  —  zu

die  Firma
zur  Aufbewahrung  bei  dem  Niederlageschein  übersandt.  Bei  der  Abmeldung  von  auf
Seite  2  und  3  verzeichneten  Tabakblättern  ist  neben  dem  Niederlageschein  auch  diese
Bescheinigung  über  die  festgestellten  Zollzuschlagsätze  dem  Niederlageamte  vorzulegen.

„den  ien  1909.

amt.
        <pb n="685" />
        –  667  —

Bezirkezeustese  B——  .  Mao.

Anmeldungsbuch
für
die  Nachverzollung  und  Nachversteuerung  von  Tabakblättern  und  ausländischen  Zigarren
sowie

für  die  Feststellung  der  auf  die  Zollgewichtseinheit  von  unverzollten,  von  Verarbeitern
in  öffentlichen  Niederlagen  oder  seinen  Privatlagern  niedergelegten  unbearbeiteten  ausländischen
  Tabakblättern  entfallenden  Zollzuschlagsätze.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
t,  den  ###  August  1909.

(Siegelabdruck.)

Auleitung  zum  Gebranche.

1.  In  den  Spalten  1  bis  4  find  die  eingehenden  Hauptanmeldungen,  in  den  Spalten  5  bis  7  die  zu  jeder
aupkanmeldung  gehörigen  Unteranmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Bezirkszollstelle  einzutragen.  Die  zu  den
geines  Hauptanmeldungen  gehörigen  Unteranmeldungen  sind  durch  Buchstaben  zu  unterscheiden  (Sp.  5ö).  In  Spalte  6

ist  die  Art  der  Unteranmeldung  durch  Angabe  des  Musters.  nach  dem  sie  aufgestellt  ist,  zu  bezeichnen.

2.  In  Spalte  11  ist  der  Gesamtbetrag,  der  für  die  in  der  einzelnen  Unteranmeldung  aufgeführten  Tabakblätter
oder  Zigarren  an  Nachzoll,  nachträglich  zu  entrichtendem  Follzuschlag  und  Nachsteuer  zu  zahlen  ist,  in  einer  Summe  anzugeben.
  Für  die  Abrundung  der  Beträge  findet  die  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  Teil  II  Nr.  8  Anwendung.

83.  Die  Hauptanmeldungen  und  die  erslen  Ausfertigungen  der  nach  Muster  2,  8  und  4  ausgestellten  Unteranmeldungen
  bilden  nach  ihrer  Erledigung  Belege  zum  Anmeldungsbuche.  Von  den  nach  Muster  5  ausgestellten  Unteranmeldungen
  verbleibt  nach  Feststellung  der  Follzuschlagsätze  keine  Ausfertigung  bei  dem  Anmeldungsbuche  zurück.

101“
        <pb n="686" />
        Des  Anmelders

Hauptanmeldungen

668

Zu  den  Hauptaumeldungen

 

1

 

 

 

 

Die  erste  Aussertigung

Tag,  Bezeichnung  Angabe  der  Zoll=  der  Unteranmeldung
Lau-  .  der  Unter-  fielle,  in  deren  (Sp.  5/60)  ist
sende  an  dem  die  anmeldung  Bezirke  die  an  die  d
.  'anie  von  der
Num.  il  Wezzuom  Anmeldungen  Buchstabe  (BMuster,  nach  gemeldeten  genpene  ESo.3)
mer  abgegeben  dem  sie  auf.  Tabakblälter  oder  ur  Prü-,  zurücksind
  geslellt  ist)  Zigarren  lagern  ung  ab-  getommen
——  —  —  —  —  eclandt  am  am
1  2  8  4  5  6  7  8  9
        <pb n="687" />
        L  Unteranmeldungen

Die  Festfellung  der  Nachzollund
  erurß  eträge  (der  auf
die  Gewichtseinheit  entfallenden

Sollzuschlahlätz,  tt  erfolgt  und

dem  Anmelder  durch  Übersendung
  der  zweilen  Ausfertigung
der  unteranmeldung  mitgeteilt

10

Lur.  für  unteranmeldungen  na  nach  Muster  2,  2,  s  unda

 

 

Der  Nachzoll  (Zollzuschlag)  und  die  Nachsteuer  für
die  in  der  Unteranmeldung  angemeldeten  Tabakblälter

  und  Zigarren

 

beträgt  insgesamt

m—

l.

ist  nachgewiesen  im  Einnahmebuche
  für  Tabaknachzoll
  und  nacssteuer  unter

 

11

12

Nur  für  -  nach
Muster  5

 

Die  erste  Ausferligung  der

Unteranmeldung  ist  nach

Feststellung  der  Zollzuschlagsähze

  an  die  Zollstelle  (Sp.7)

als  Beleg  zum  Niederlageregister
  abgesandt  am

18

 

Bemerkungen

14
        <pb n="688" />
        <pb n="689" />
        –  671  —

Bezirkszollstelle  .  Muster  7.

Einnahmebucch
für

Tabaknachzoll  und  -nachsteuer.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer
angefiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  i#  1909.
Geführt  von

(Siegelabdruck.)
        <pb n="690" />
        —  672  —

 

Laufende

Nummer



Tag
der
Eintragung


 

Des  Zahlungspflichtigen

-

Wohnort

#
Nummer
und  1I  —
Buchstabe
der  An- 



meldung  r

(des  An=  unbearbeitete

meldungs-  Tabakblatter

buchs)  Gollzuschlag)
df.
5  6

des  Nach

für  andere
Tabakblätter

Kyf.
        <pb n="691" />
        —  673  —

Betrag  Davon  (Sp.  11)  sind  Die  gestundeten
—  -  -—-———-——-——————IBetkäge(Sp.13)
sind  weiter  nach-—

  der  9  ein—-  ge-  gewiesen  im
j  palten  -  Stundungsbuche
zusammen  Nachst  lt  tundet  S  g
Spalten  6  bis  8  achsteuer  9  und  10  gezah  stunde  unter

Pf.  --  Pf.  .  Hf.  —  Pf.  4  f.  f.  Seite  Fr.

 

9  10  11  12  18  14

 

l

 

 

 

 

 

 

102
        <pb n="692" />
        <pb n="693" />
        675  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  betiehen  Durch  alls  Postanstalton  und  hHuchhandlungeon.

 

 

 

 

 

.  l

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  August  1909.  II  Nr.  42.
It  1.  Konfulatwesen:  Ernennung;  —  Exeqvatur-  4.  Zol-  und  ——  Errichtung  eines  waulange
u....·.......  ite  676  amts  für  Tabalbewertggg  677
2.  Llee  mdels  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  des  Ver-  Anderun  NNG  J**  Hiaνναν  zum  Neiche
eichnisses  r  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  aus-  stempelgeseee  677
ändischen  Jollstelllen:  7  erem  buonsänberung  bei  den  Grohherzoglich
3.  Verrsicherungswesen:  Befreiung  von  Beamten  —W—.  Steuer--  und  Zolldirektionen  677
Swerischers  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  in  eir  ·  en:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

chen  von  der  Berficherungspflicht  «  Reiz-sehn  e.............

 

1.  Kou  fulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Arthur  W.  Angel  zum
Vizekonsul  in  Halmstad  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

Dem  kubanischen  Konsul  Alfredo  Lopez  Trigo  in  Frankfurt  a.,  M.  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  mericanischen  Ronsul  in  Frankfurt  a.  M.,  Octavio  Barreda,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  mericanischen  Konsul  Ramon  Lera  in  Bremen  ist  namens  des  Reichs  das  Erequatur  erteilt
worden.

103
        <pb n="694" />
        —  676  —

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanutmachnug,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter  5.  Niederlande  (für  die  Einfuhr  auf  gewöhnlichen  Landwegen):
das  Zollamt  Nieuw-Namen  (Provinz  Zeeland)
hinzutritt.
Berlin,  den  28.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

3.  Versichernugs  wesen.

Bekauntmachung,

betreffend  die  Befreiung  derjenigen  Beamten  der  Bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft

  in  München,  welchen  Unwiderruflichkeitsrechte  nach  Maßgabe  der  Dienstordnung

  vom  1.  Februar  1908  eingeräumt  sind,  oder  welche  bereits  eine  unentziehbare

Pension  beziehen,  von  der  Versicherungspflicht,  gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  463).

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Juli  1900  gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  1,  §  6  Abs.  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  auf  diejenigen  Beamten  der  Bayerischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  in  München,  welchen
Unwiderruflichkeitsrechte  nach  Maßgabe  der  Dienstordnung  vom  1.  Febrnar  1908  eingeräumt  sind,
oder  welche  bereits  eine  unentziehbare  Pension  beziehen,  Anwendung  finden  sollen.

Berlin,  den  21.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="695" />
        –  677  —
4.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Gekanntmachung.

Zufolge  der  Vorschrift  in  §  7  des  Tabafsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.

S.  793)  wird  ein
Kaiserliches  Prüfungsamt  für  Tabakbewertung

in  Bremen  errichtet  werden,  das  mit  dem  16.  August  d.  J.  in  Tätigkeit  tritt  und  für  alle  nach  dem
genannten  Gesetze  zu  treffenden  Entscheidungen  über  die  Zulänglichkeit  von  Wertanmeldungen  über
Tabak  und  Zigarren  zuständig  ist.

Berlin,  den  2.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Juli  d.  J.  beschlossen  zu  genehmigen,  daß  in  dem  unterm
8.  Oktober  1908  beschlossenen  ersten  Satze  des  §  1  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichssempelgesete
  —  Zentralblatt  S.  468  —  hinter  dem  Worte  „Stuttgart“  das  Wort  „Karlsruhe“  eingeschaltet
  wird.

Im  Bereiche  der  Großherzoglich  Badischen  Finanzverwaltung  ist  eine  Organisationsänderung  dahin
eingetreten,  daß  die  Steuerdirektion  und  die  Zolldirektion  unter  der  Bezeichnung  „Zoll=  und  Steuerdirektion“
  zu  einer  Kollegialmittelstelle  vereinigt  worden  sind.

5.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

4.#  Kame  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Erund  Ausweisung  —*  iln  4
der  Ausgewiesenen.  der  Bektrakung.  beschlossen  hat.  beftungel.
1  2  l  i  6  s

 

 

 

 

a)AufGruaddes§steöSttafgesetzbuchB.

Mariaslanetwlaiqeboteuqmv.MüI-zlss2suNoßsseinfachetDiebstahlsönilichBayerifchksi2.Juai1M.
neck)  (Blanich  geb.  berg,  Bezirksamt  Kötzting,  Bayern,  im  Rückfalle  in  4  Bezirksamt  Aichach,
Weber,  Schuh=  sterreichische  Staalsangehörige,  Fällen  und  *-macherswitwe

  und  undenfälschung  (2
Fabrikarbeiterin,  Zzahre  6  M

1

 

 

 

„
Suchthaus,  laut  .

1  Erkenntnis  vom

T.  6.  Juni  1906),  1.

 

104.
        <pb n="696" />
        9  .
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  arund  en  ##½  die  d
der  Bestrafung.  wällun  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschunel,
1  2  |  4  "—  6
2  Lucia  Pöpperl,  geboren  am  11.  Februar  1884  zu  versuchter  Mord  (öKöniglich  Sächsische  11.  Juni  1909.
Zwirnerin,  Sangerberg,  Bezirk  Tepl,  Böhmen,  Jahre  Zuchthaus,  Kreishauptmannschaft
österreichische  Staatsangehörige,  "„  la#tsresssn  ram  zu  Zwickau,  I
b.  Augu
8Franz  Tresnat,  geboren  am  28.  Januar  1868  zu  —##  gegen  die  Sthüch  Preußischer  22.  Junt  1909.
Kellner,  Kolporteur“  österreichischer  Staatsangehöriger,  .  Sitlichkeit  (6  Mo-]  Regierungspräsident  zu
und  Händler,  nate  Gefängnis,  lauu  Wiesbaden,  l
I  Erkenntnis  vom
I  9.  Dezember  1908),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesestzbuchs.
4  und  [Stadtmagistrat  1.  Juli  1909.
1  Bayern,
I
5  Kaiserlicher  5.  Juli  1909.
sident  zu
6  Karl  Kadidlo,  Jull  1909.
elter,
*7  Jakob  und  1909.
Arbeiter,
8  und  1909.
9  und  1909.
mann,
10  Josef  Nichter,  2.  Juli  1800.
Baͤckergeselle,  .  au
11|  Jakob  Woldert,  und  Stadtmagistrat  Strau-  6.  Juli  1909.
Tischler,  bing,  Bayern,  -„
12  Friedrich  Zoller,  (Kaiserlicher  Bezirksprä=  23.  Juli  1908.
Tagner,

 

stdent  zu  Strahburg,

1
1

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="697" />
        —  679.  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Dn  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  LgLuchhandlungen.

II.  Jahrgans.  Berlin,  Mittwoch  d  den  11.  4.  Auguft  190,  1909.  .  43.

 

 

#en:  Zoll-  und  Sttnersesen:,:  Anderung  der  Vestimmungen  des  &amp;amp;  4  der  Einfuhrscheinordnung  vom  1.  Oktober  1909
ab  für  die  Berechnung  der  Einfuhrscheine  für  Weizenmehl  1.  Klass=  .............  Seite  679

 

Zoll=  und  Stenerwesen.

ekanntmachung.

Auf  Grund  einer  vom  Bundesrate  mir  erteilten  Ermächtigung  bestimme  ich,  daß  abweichend
von  den  Bestimmungen  des  §  4  der  Einfuhrscheinordnung  vom  1.  Oktober  1909  ab  für  die  Berechnung
der  Einfuhrscheine  für  Weizenmehl  I.  Klasse  30  kg  Mehl  45  kg  Weizen  und  100  kg  Mehl  150  ka
Weizen  gleichzustellen  sind.

Berlin,  den  30.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

 

Berlin,  Carl  Oeymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin.  6
101
        <pb n="698" />
        <pb n="699" />
        —  681  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Neichsamte  des  Innern.

In  betteshen  durch  alle  VPostanstalton  und  S#uchhandlungon.

 

 

             

 

Berlin,  Freitag,  den  13.  August  1909.  Nr.  44.
Inhalt:  1.  we  Ernennung;  —  Paouattr=  4.  Zed,  und  Stenerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
erteilung;  —  Entlassug  "  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  686
2.  Dantwesen:  Status  deutschen  Rotsbanten  arze  enrsäilterungen  m  den  Beiugoillen  der  f01  v182
Juli  19909202  ·  Versonalgeränderungen  bei  den  Neichsbevollimäch

4  Muliirwesen:  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  —  tiaten  fũr  Zͤlle  und  Sieuern..  .·
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  5.  Belizeiwesen:  Ausmelsung  o  von  Ausländern  aus  rn
Stellen  ·  Reichsgebtete.............  M

 

1.  Konfulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  Paul  Bergue  zum  Vizekonsul
  in  Nantes  zu  ernennen  geruht.

Seine  „Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Adolph  Koester  zum  Vizekonsul
  in  Arecibo  (Puerto  Rico)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Vizekonsul  bei  dem  dänischen  Konsulat  in  Danzig,  Richard  Marx,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Portugiesischen  Generalkonsul  Ignacio  Rodrigues  da  Costa  Duarte  in  Hamburg
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Mandos  (Brasilien),  Nommensen,  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienste  erteilt  worden.
        <pb n="700" />
        Passliva.

S.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berz
  Sonstige  unin
Bezeichnun  e  u  ##  tüglich  cegen.  nn,  See  en  Sunme  keiten
4  z  6  #m—en  —  fällige  —  #  .  aus
“x  der  80.  Junt  gededie  80.  Junl  s0.  Juni]  mu  o0  gunl  80.  Juni]  der  0.  Junl  weiler  ·
z  aapltal.  Fonds.umlaus.  Ber-  ###t  Hassioa.  *
-  Banken.  19%.  Moten.190  ennuc  190.  1009  1900.  vBasswa.  1800.  en
teuen  a  ects
frit.  ö
—□——
1  2  8  4  5  6  7  8  10  1  1  1  14  16  16  17
1  Reichsbarxp.  18000  6  81  1597  223/—289102  452  499  328  238  686  6539—  86  55g9  —  —  39757|  828  562  453—  375628
1
2  Hayesche  Notenbank  7500  5750%  3169  31  *  1460  45/7—  4699  —  —  3476  108  1S6/—  8580  1985
3  Sächüsche  Lemk  u  Dresden0000  7500  S—  -  6o  200  ½/  50%  26422+  1  FK4  21020  +  108  1672  89  122205|—  5755  397
Württembergische  Notenbanfk99000  1446  18  862|—  2796  9262.—  175113898—  7446  ½18.  3  1018|  67  #8  568—  517#  1880
1
1  t
IIIUIOOW.··..  90002250  16992—  103  9885—  835  13798—  400  —  —  7381  12  4L  382  806
l
l
Zusammen  *“".  797603  517  5  -  881191  21  wr  1034  406544  16|2  5018

 

 

Beumerkungen.
119  409  000  “

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

20..  —
4  100  t
.  500  =
·  1000  —

115  987  000

1221  288  000

(bei  der  Bank  Nr.  1),

14  3825  000  (bei  der  Bank  Nr.  3),
260  026  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="701" />
        —  683  —
wesen.
banken  Ende  Juli  1909

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1909.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

Aetiva.

—

—...————.——  ####  —  Eegen  Senstige  Seaen  Sunmt  8

v0.  Junt  tassen·  a0.  Juni  anberer  B80.  Inni  Weqsei.  20.  Jumi  Auembarb.  80.  Juni  Effesten.  0.  Juni  80.  Junl  der  l

1009.  scheine.  1900190.  i000.  1000.  i300.  sAttiva.  i900.  neur-a

1#  19.  2  A1  3  2  24  25  26  2  28  2  o  .  2  #P5
1%7  88  101  960|  —  %CCBJUN
Ne—  1200#  514  8  79/—  497  40%09  —  1760  4961  —  171  —  1  20586  180  81686
15691-—  298  28+T  19  58N  -  995  C9  /+  3049  15  118—  5393  u—  60  725|  23  13220
rhr—  217  —  996  118—  7½3  1690  —  2876  12686|—  2000  3048  —  1178|  248  L
6  8804  +  11.—  4  5½  67  20  81  190  12  511—  6820  838—  28  200  43  45771

 

 

 

Ium  i  n  es  ors  4  9964O2  IN  SOL  -126  820  ris  ↄ16  1.  1679  2  862  428
        <pb n="702" />
        —  684  —

3.  Militäaärwesen.

Bekanntmachung.

Das  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen
(Anlage  F  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907  —  Zentralblatt
S.  331  —)  wird  an  den  betreffenden  Stellen  abgeändert,  wie  folgt:

III.  Militärverwaltung.
Die  Anmerkungen  zu  Ziffer  1,  4,  8,  12,  17  und  25  sind  zu  streichen.
Unter  Ziffer:  „5.  Intendanturen“  ist  in  Zeile  4  zu  streichen:  „Zahlmeistern  oder“
Unter  Ziffer:  „15.  Militärknabenerziehungsanstalt  in  Annaburg  usw.“  ist  zu  streichen:
„Sekretär“,
Unter  Ziffer:  „21.  Technische  Institute“"  ist  hinter  „Munitionsrevisoren  bei  den“  zu
zu  streichen:  „Gewehr-  und“
Hinter  Ziffer:  „28.  Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den  Festungen:
Maschinenmeister."
ist  einzuschalten:
29.  Luftschiffer-Bataillon:
Materialienverwalter.
Unter  Abschnitt:  „b)  Unterbeamte“  ist  hinter  „Kustoden“,  einzufügen:
„tscher,
IV.  Marineverwaltung.
Unter  Abschnitt:  „b)  Unterbeamte“  ist  in  Zeile  2  hinter  „Garnisonanstalten“  einzuschalten:
„(einschließlich  Bildungsanstalten)“
ebenda  ist  in  Zeile  13  hinter  „Werftfahrzeuge“  das  Komma  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:  „und  des
Betriebsdampfers  der  Schiffsartillerieschule,“.
Gleichzeitig  wird  das  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern
und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungs-.
behörden  anzusehen  sind  (Zentralblatt  von  1907  S.  442),  wie  folgt,  ergänzt:

 

 

 

 

Nummer
e  Bezeichnung  Bezeichnung
ug  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An=  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  F.
Militärverwaltung.

a)  Preußisches  Kontingent.
Unter  dem  Abschnitt:  „Militär-Turnanstalt,  Oberfeuerwerkerschule,  Gewehr-  und
Munitionsfabriken“  ist  in  Spalte  1  für  „IIIb“  zu  setzen:  „IIIa  21  u.  b."“
Hinter  dem  Abschnitt:  „Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den  Festungen“:  ist  aufzunehmen:
Luftschiffer-Bataillon:
IIIa.  29  Materialienverwalter.  Luftschiffer-Bataillon.
        <pb n="703" />
        —  685  —

Marineverwaltung.

·  In  dem  Abschnitt  „Kommando  der  Marinestation  der  Ostsee  in  Kiel  und  der  Nordsee  in
Wilhelmshaven“  ist  in  Spalte  1  und  2  „lVa.  Bibliothekassistenten“,  zu  streichen,  desgleichen
die  „)“  in  Spalte  3.

Hinter  dem  vorgenannten  Abschnitt  ist  einzufügen:

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
reiee  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An.  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  F.

 

Kommando  der  Marinestation  der
Nordsee  in  Wilhelmshaven:
IV.  a  Bibliothekassistent  bei  der  Hauptbücherei.|  Das  Stationskommando  in

Wilhelmshafen.

 

 

 

In  dem  Abschnitt:  „Lotsen-  und  Seezeichenwesen":  ist  hinter  „Untermaschinist  bei  der  Fettgasanstalt
  in  Wilhelmshaven.“  an  Stelle  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen  und  als  neue  Zeile
hinzuzufügen:

„Untermaschinist  für  den  Leuchtturm  Gr.  Arngast.“

and  Die  bisherige  Uberschrift:  „Garnisonverwaltungen  und  Garnisonbanämter  usw.“  ist  wie  folgt
zu  ändern:

„Garnisonverwaltungen  und  Garnisonbauämter  in  Kiel,  Wilhelmshaven,  Cuxhaven  und

Sonderburg,  Garnisenbarwerwaltung  in  Friedrichsort  sowie  Garnisonverwaltungen  in
Friedrichsort,  Lehe  und  Helgoland."“

In  der  Uberschrift:  „Stationskassen  in  Kiel  und  Wilhelmshaven:“  ist  hinter  dem  Worte  „Kiel“

ein  Komma  zu  setzen  und  das  Wort  „Wik“  einzufügen.

Desgleichen  ist  in  der  Uberschrift:  „Bildungsanstalten  in  Kiel  und  Wilhelmshaven:“  hinter

dem  Worte  „Kiel“  ein  Komma  zu  setzen  und  das  Wort  „Mürwik')“  mit  folgender  Fußnote  einzufügen:
Die  Marineschule  wird  im  März  1910  nach  Mürwik  verlegt  werden.“

Ferner  ist  in  diesem  Abschnitt  vor:  „IV  b.  Maschinist,“  einzuschalten:

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung

Fellen.  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An=  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.

Anlage  F.

 

IVa.  Bibliothekassistent.
        <pb n="704" />
        —  686  —

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung

S  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.

Anlage  F.

 

 

 

 

Der  Abschnitt:  „Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg:“  erhält  folgende  Fassung:

IVb.  Steuermann,
Maschinisten,  Die  Inspektion  der  Schiffs-Untermaschinist,
  artillerie  in  Sonderburg.

IB.  Hausaufseher.

 

 

Berlin,  den  7.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Sydow.

4.  Zolle-enab  Stenerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zuckersteuerstelle  Magdeburg-Dannenbaum  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg-Kaufhof
  ist  aufgehoben  worden.

Die  bisherige  Zuckersteuerstelle  I  in  Halle  a.  S.  führt  fortan  die  Bezeichnung  „Zuckersteuerstelle
  Halle  a.  S.  Raffinerie“  und  ist  nur  für  die  Raffinerie  am  Bahnhofe  zuständig.  Die  bisherige
Zuckersteuerstelle  III  in  Halle  a.  S.  erhält  die  Bezeichnung  „Zuckersteuerstelle  1“  und  ist  zuständig  für
die  Fabriken  in  Halle-Trotha  (früher  Trotha),  Landsberg,  Wallwitz  und  Benkendorf.

Die  Zuckersteuerstellen  IX  und  X  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg-Kaufhof  führen
fortan  die  Bezeichnung  „Zuckersteuerstelle  Kaufhof  1  und  II“  und  die  Zuckersteuerstellen  I  und  II  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg-Holzhof  die  Bezeichnung  „Zuckersteuerstelle  Holzhof  1I  und  I1“.

Die  B  tweinst  bfertigungsstellen  C  und  D  im  Hauptzollamtsbezirke  Magdeburg-Kaufhof
erhalten  die  Bezeichnung  „Branntweinabfertigungsstelle  Magdeburg-Untucht“  und  „Branntweinabfertigungsstelle
  Magdeburg-Posener  Sprit-Aktien-Gesellschaft".

Dem  Hauptzollamte  Harburg  sind  folgende  Befugnisse  entzogen  worden:

Steuererhebung  und  Abstempelung  von  Spielkarten,  von  Reisenden  oder  Schiffern  eingeführt.

Abgabenerhebung  und  Abstempelung  nach  Maßgabe  des  Reichsstempelgesetzes  von

a)  Aktien,  Renten  und  Schuldverschreibungen,
b)  Lotterielosen,
IP)  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden.
        <pb n="705" />
        —  687  —

Es  ist  beigelegt:

dem  Zollamt  1  Angermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Prenzlau  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Waren  der  Tarifnummer  799,  die  im  Wege
des  aktiven  Ausbesserungsverkehrs  für  die  Firma  Moschel  &amp;amp;  Zimmermann  daselbst  eingehen  ober“
wieder  ausgeführt  werden;

dem  Zollamt  1  Bajohren  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  eiserne  Sensen  und  Sicheln  —  Tarifnummer  810  —

dem  Zollamt  II  Boguslaw  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  die  Befugnis.  zur  Erlebigung
  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz;

dem  Hauptzollamt  Eberswalde  die  Befegust  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über
unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehende  Sendungen  von  Metallabfällen,  Bruchmetall  und  alten  gebrauchten
  Weißblechkanistern;

dem  Hauptzollamt  Essen  a.  d.  Ruhr  die  Befugnis  zur  Abstempelung  von  Lotterielosen;

dem  Zollamt  1  Gelnhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hanau  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  alle,  für  44  Vereinigten  Berlin-Frankfurter  Gummiwarenfabriken  in
Gelnhausen  unter  Packstückverschluß  eingehenden  Waren,  sowie  über  die  für  die  genannten  Fabriken
bestimmten,  unter  Raumverschluß  eingehenden  Walzen  der  Tarifnummer  579;

dem  Zollamt  1  Greifenhagen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stettin  Inlandsverkehr  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  folgende,  für  die  Marmeladefabrik  des  Otto
Reinicke  in  Greifenhagen  eingehende  Waren:

a)  getrocknetes  Obst  der  Tarifnummer  48,
b)  Aprikosenmus  —  ohne  Zusatz  von  Zucker  oder  Sirup.  in  Blechgefäßen,  bei  einem  Gewichte
  des  Blechgefäßes  nebst  Inhalt  von  mindestens  5  kg  —  der  Tarifnummer  219.

Dem  Zollamt  I  Harburg-Kanalplatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Harburg  sind  folgende

Befugnisse  erteilt  worden:
Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz  und  über  Zucker  und
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Zucker
Sämtliche  Befugnisse  für  die  Abfertigung  im  Eisenbahn=  und  Ubergangsabgabenverkehr
ohne  Einschränkung.
Abfertigung  von  Getreide  und  Müllereierzeugnissen  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein.
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs.
Abfertigung  und  Ausgangsbescheinigung,  von  Kakaowaren  und  Luckerfabrikaten,  für
welche  Abgabenvergütung  beansprucht  wird.
n  und  Abstempelung  von  Spielkarten,  von  Reisenden  oder  Schiffern  eineführt

Lssn  und  Abstempelung  nach  Maßgabe  des  Reichsstempelgesetzes  von

a)  Aktien,  Renten  und  Schuldverschreibungen,

b)  Lottertelosen,

)  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden,

4)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  (Tarifstelle  8a  und  8b  des  R.St.  G.).

Ferner  ist  erteilt:

dem  Zollamt  1  Lauenburg  i.  P.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stolp  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zuckerbegleitscheinen  1  über  Zucker,  der  für  die  Seifenfabrik  von  Hermann  Jsecke  Nachfolger
  in  Lauenburg  eingeht;

dem  Zollamt  1  Mütheim  a.  Rh.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln  Apostelnkloster  die  Befugnis
  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  nach  Nr.  8à  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz;

i  Zollamt  II  §“  Heerenbergerbrücke  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Emmerich  die  Befugnis
zur  Ausfertigeng  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Buttersendungen,  die  mit  der  Kleinbahn  Zütphen—
Emmerich  eingehen  und  für  Emmericher  Händler  bestimmt  sind;

dem  Zollamt  I  Wriezen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eberswalde  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  und  II  über  Wein,  Spirituosen,  Kolonialwaren  und  unbearbeitete  Tabakblätter
  und  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz.

—

es  e
        <pb n="706" />
        —  688  —

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt:

dem  Hauptzollamte  Freiberg  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der  für  die  Firma  Conradsdorfer
Blechemballagenfabrik  Valeska  Pfefferkorn  in  Conradsdorf  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit  Zollbegleitschein
  !  aus  England  zur  Verarbeitung  im  Wege  des  Veredelungsverkehrs  eingehenden  Weißbleche
  von  weniger  als  1  mm  Stärke  —  Tarifnummer  788  —;

dem  Steueramte  Nossen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  mit  der  Eisenbahn  oder  mit  der  Post  für  die
Firma  H.  A.  Müller  jun.  in  Nossen  eingehendes  und  von  ihr  unter  Zollkontrolle  wieder  auszuführendes
  zugerichtetes  Schaf=  und  Lammleder,  mit  Ausnahme  des  Handschuhleders  und  des  lackierten  Leders
—  Tarifnummer  550  —.

Großherzogtum  Baden.
Der  Steuereinnehmerei  Hornberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Lahr  ist  die  Befugnis  zur
Abfertigung  von  znter  Eisenbahnwagenverschluß  (Bleiverschluß)  eingehendem  übergangssteuerpflichtigen
iere  erteilt  worden.

Veränderungen  in  den  Befugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  auf  Grund  der
Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.

Königreich  Preußen.
Dem  Zollamt  l  Harburg-Kanalplatz  sind  die  Befugnisse  11,  13,  14,  30  und  43  beigelegt  worden.

Auf  Grund  des  Artikels  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Berth  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Tornau  den  Königlich  Sächsischen  Hauptzollämtern
  zu  Freiberg,  Grimma,  Leipzig  und  Meißen  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in
Leipzig  und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Zollinspektors
Cordes  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Schenke  den  Königlich  Sächsischen  Hauptzollämtern  zu
Annaberg  im  Erzgebirge,  Chemnitz,  Eibenstock,  Plauen  i.  V.  und  Zwickau  als  Stationskontrolleur  mit
dem  Wohnsitz  in  Chemnitz  vom  1.  August  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="707" />
        689

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
.  .
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  batu
1!  der  Bestrafung.  Rusweisung  Ausweisungs-.
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  s·  4.  b.  6.
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Bruno  a  ,  geboren  am  7.  März  1862  zu  Wien,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerische  Po-=  25.  Juli  1909.
Buchdru  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster=  Vetteln,  unn  München,
reichischer  Staatsangehöriger,
2  Franz  Birnbaum,  geboren  am  8.  Mal  1890  zu  Kozlarnia,  Gebrauch  eines  sal-  Königlich  .  u?o  Juli  1909.
.  Arbeiter,  Bezirk  Nisko,  Galizien,  orlsan  ehörig,  schen  Namens  und  Serr
1  —n  österreichischer  Staals-  Landstreichen,  esheim
«  nge  er
8  „Anakleto  Gaboni,  gebseen  et  27.  April  1884  zu  Assist,  Londsreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräá-3.  Juli  1909.
Handlanger,  I  Provinz  Perugia,  Italien,  italieni-  Beiteln,  sident  zu  Metz,
cher  Staatsangehöriger,
4  Jakob  Haberek  alias,  acboren  im  Jahre  1859  zu  Strzeszyn,  Landstreichen,  Wi“**  1.  Juli  1909.
Adal  Erit  Dzian,  Bezirk  Gorlice,  Gali#teh,  ortsange-  Salege  dn
Arbei  hörig  ebendaselbst,  ölierreichische  esbe  eim,
Staatsangehöriger,
5  Adam  Konurskietwa  31  Jahre  alt,  geboren  zu  Wasch-Landstreichen,  Königlich  hiche  I  17.  Juni  1909.
Schnitter,  now,  Vezirk  Lazanowo,  Ruhland,  ne  aer  sldent
russischer  Slaatgangehöriger  I  lf
6  Jobann  Laubinger  geboren  im  Jahre  5’  u  —.m  Kön  rs  Greuscher  adrz.  Mai  1909.
alias  Karl  Moritz,  Bezirk  Gablonz,  Lapesn  ortsan  !  #n  znge
Eeak  Mustker  hörig  cbendajelktt,  Iaerrgeichsscher  CLie
(Zigeun  Staathangehörige  1
7  ihl  Haus-ge  eren  Lam  ##  Hnober  1886  zu  #ereichen  und  Köni  .  Preußischer  1.  April  1909.
Ster  ähren  b,  ortsangehörig  Beite  Reg  engs  sident  zu
zoei.  österreichischer  Staats-  Merseburg,
riger,
8  fra  „Oleat,  Ar-  t  ren  im  Jahre  1849  zu  Klein-Landstreichen  und  E—  cher  u“  Juli  1909.
2  66  Sühitt.  Oslerreichisch-Schlesien,  öster-  Betteln,  h  —  3  —
ichischer  Staatsangehöriger,  853  la
9  goenn  Podbiels-  Königlich  Preußischer  23.  Juni  1909.

—
S

 

 

gobolen  am  6.  Mai  1881  zu  Jochowo,  Landstreichen,
ki.  Schnitter,  Gouvernement  Lomsha.  Ru  and,
russischer  Staatsangehöriger,
Franz  Semicki,  Ar-  geboren  am  12.  Februar  1ss  #u  Landfrreichen  und
beiter,  Kamesznica,  Bezirk  Saybusch,  etteln,
bizien,  österreichtscher  n
Ger,

 

 

Regierungspräsident  zu

Sbotene  Preußischer
Reglerungspräsident  zu
osen,

22.  Juli  1909.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Siltenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="708" />
        <pb n="709" />
        —  681  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

In  betiehen  durch  alle  Vostanstalton  und  Buchhandlungen.
XXXVII.  Jahrgaus.  Berlin,  Montag,  den  16.  August  1909.  Nr.  45.

 

 

Inhalt:  Haudels=  und  Gewerbewesen:  Verzeichnis  von  Gartenbau=  usw.  Anlagen,  welche  regelmähigen  Untersuchungen
unterliegen  und  als  den  Anforderungen  der  Keblaus-Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind  S.  91.

 

Haudels=  und  Gewerbewesen.

 

Hekanutmachung.

Unier  Bezugnahme  auf  Arlikel  9  Nr.  6  der  Internalionalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  1882  S.  125)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  1.  September  1908  (Zentralblatt
S.  405)  enthaltene  Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche
regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen
der  Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  durch  das  nachfolgende  Verzeichnis  ersetzt.
Berlin,  den  4.  August  1909.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

Verzeichnis.

Name  des  Besitzers

 

Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.

Lauf.  Nr.

und
Art  des  Grundstücks.

 

Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Arnouts,  Cornelius,  Gärtnerei.
»  »  Brandt,  Wilhelm  Josef,  Gärtnerei.
»  «  Fritzsche,  Carl,  Gärinerei.

Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
Rosenschulen.

»  Heutz,  Jean,  Gärlnerei.

»  Hollbach,  Heinrich,  Gärinerei.

«  Janke,  Carl,  Gärinerei.

II

 

 

 

107

Oriqinal  from

Digitized  by  Google  PRINCETON  UNIVERSITV
        <pb n="710" />
        —  682  —

 

 

 

 

 

S  Name  des  Veniters
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
Z  Art  des  n  PGe,
8.Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.Joerissen,  Albert,  Gärtnerei.
9.  „  „  Karbach,  ,  Gärtnerei.
10.  »  »  Kohnemann,  Michel,  Gärtnerei.
11.  „  „  Nicolaye,  Johann,  Gärtnerei.  Vaalserstraße.
12.  «  »  Nysten,  Martin,  Gaͤrtnerei.
1  «  Ptcckut,Johana,Gükweket
14.«  »  Rotstein  K  Rhein,  Garten.
16.  «  Sinn,  Franz,  Hausgarten.
16.|Aeschach,  Bezirksamt  nnere  Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.
ayern.
17.  »  »  Bühler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.
18.  «  «  glachs  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.
19.  »  aug,  Georg,  Handelsgärtnerei.
20.  »  «  Meyer,  Andreas,  Handelsgärtnerei.
21.  «  »  Sündermam,  Franz,  Gärtnerei.
22.  Alfter,  Preußen,  Rheinprovinz.  Langen,  Heinrich,  Baumschule.
23.  Allmannsdorf,  Baden.  Beyerle,  Hubert,  Gärtnerei.
24.  "„  „  Brunner,  Alfred,  Gärtnerei.
25.  Alwind  q„  Gemeinde  Hoyern,  Brugger,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
an
26.  Alsenz,  B  Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.
27.  Alenzurg=  Bachsen-mienburg.  Bauer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.
28.  «  »  Bauer,  Louis,  Gärtnerei.
29.  »  «  Bromme,  ales  Handelsgärtnerei.
30.  »  »  Bromme,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
31.  «  «  Bromme,  —  Handelsgärtnerei.
82.  "„  »  Buchs,  Hugo,  Handelsgaͤrmerei.
33.  «  »  Burkhardt,  Otto,  Kunst  und  Handelsgärtnerei.
34.  »  »  Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
3.  »  »  Etold,  Albin,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
36.  »  «  Fasold,  Hermann,  C.  Frankes  Nachfolger,
Handelsgärtnerei.
7.  »  »  Fischer,  Albert  E.,  Handelsgärtnerei.
38.  »  »  ischer,  Edwin  Eril,  andelsgärtnerei.
39.  »  »  Fischer,  Fran  Friedrich,  **
40.  »  »  Fischer,  Johannes  Arno,  andelsgärtnerei.
41.  »  ,  Fkåcadlsfeb  Magdalenenstist,  Gärtner:  Richard
mmi
4.  »  »  Gerbig,  Nichard  Gustap,  Handelsgärtnerei.
43.  »  »  Günther,  „  Handelsgärtnerei.
44.  «  «  augk,  Mor,  Gärtnerei.
45.  „  „  öpfner,  Karl  August  Theodor,  Handelsgärtnerei.
46.  «  »  Jagek,RtchakdKunstsundHanbelsgürmetec
47.  „  «  Kühn,  Max,  Handelagäctnerei.
48.  «  »  Kunze,  Franz,  Firma:  J.  J.  Kunze,  Inhaber:
Otto  und  Ernst  Kunze,  Handelsgärtnerei.
9.  Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="711" />
        693

 

Name  des  Besitzers

 

—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
“-  Art  des  Grundstücks.
50.Altenburg,  Sachsen-Altenburg.  Rob.  Kunze  und  Sohn,  Inhaberin:  Bertha.
verw.  Kunze,  Handelsgärtnerei.
51.  „  „  Mahn,  L.  *  Handelsgärtnerei.
52.  5  »  Müller,  Hugo,  Handelsgärtnerei.
53.  „  »  Merbold,  —  Gärtnerei.
54.  „  »  Pabst,  Nichard,  Handelsgärterei.
55.  „  »  Raubold,  Karl  Theodor,  Handelsgärtnerei.
56.  (2  „  Nauschenbach,  Kur,  r-s*m“  rrmdem  elsgärtnerei.
57.  „  «  Rinnebach,  Berthold,  G
58.  („  "  Rinnebach,  Rudolf,  au  n
59.  »  n  Rothe,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
60.  „  »  Rüdiger,  Auguste,  verw.,  Handelsgärtnerei.
41.  »  »  Schlouey  RichardMuud  Dandelsgürtueret
62.  (2  »  Schröder,  Otio,  Handelsgärtnerei.
63.  Tillich,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
64.  Altengamme,  Hauburg.  Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.
65.  a#teeinen  Preußen,  Pro-  Mohrenweise  Chr.,  Gärtnerei  und  Baum-66.
  anthbnt  bei  Zittau,  Königreich  Knebel,  Gustav  Reinhold,  Handelsgärmmerit
Sachsen.  Blumenzüchterei  und  Gemüsebau.
67.  „  „  „  Kremser,  Franz,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüseba
68.  Altzschillen  bei  Wechselbung,  Müller,  Ermnt  Friedrich,  Kunf-  und  Handels-Königreich
  Sachsen.  gärtnere
69.  Andernach,  Preußen,  Rheinprovinz.  Neuen,  Feirr,  Baumschulen.
70.AuchebeiCorny,  Elsaß-Lothringen.Dausse,  Luzian,  Baumschule.
71.  Augsburg,  Bayern.  Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.  Zimmerstraße  16.
72.Backnang,  Württemberg.  G5,  Albert,  Baumschulen.
73.Bamberg,  Bayern.  Mayer,  Kobert  Gärtnerei.
74.  Baumschulenweg  bei  Berlin,  Späth,  L.,  Landesökonomierat,  Baumschulen.
gen,  Provinh  Brandenburg.
75.  VBapreuth,  VBavern  Bleyl,  Hermam,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
76.  old,  Karl,  Handelsgärtnerei
14  7.  ("  (2  eykamm,  Freedrich,  Handelsgärtnerei.
78.  „  „  Seeser,  Peter,  Kunstgärtnerei.
79.  FBeberwis  Bezirksamt  Passau,Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.
80.  nne.  E.,  Großherzogtum  Strobel,  Thomas,  Gärtnerei.
81.  Bergedorf,  Hamburg.  Schulz,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
82.  Struß  &amp;amp;  Noack,  Handelsgärtnerei.
83.  Berlin,  Preußen,  Provinz  Bitterhof,  Sohn,  August,  Gärtnerei.  Frankfurter  Allee  130.
randenburg.
84.  »  „  „  Boese,  E.,  &amp;amp;  Co.,  Pflanzung
86.  «  »  «  Klar,  Joj.  Pflanzung  un  VBamenhandlung.  Linienstraße  80.
86.  "„  „  „  Mewes,  Emil,  Nachfolger,  Gärtnerei.  Große  Frankfurterstr.  124.
87.  »  »  »  Rappe,  Ernst  &amp;amp;  Hecht,  Pflanzung.  Putbuserstraße  19.

 

 

 

107“
        <pb n="712" />
        —  604

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  „Besiters

Bemerkungen.

 

#  Art  des  erno#ta6.
88.|Berlin,  Preußen,  Provinz  Reichelt,  Emil,  Pflanzung.  Linienstraße  81.  Ge-Brandenburg.

  schäftsstelle:  Elsasserstraße

  12.
89.  *  Preußen,  Provinz  Wiese,  O.,  Baumschule.
lesien.
90.Berwangen,  Baden.  Winkler,  Fritz,  Gärtnerei.
91.]  Biebesheim,  Hessen,  Provinz  Molter,  Erust,  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.
92.|Biebrich  a.  Rh.,  Preußen,  Pro-König,  Heinrich,  Bamm=  und  Rosenschule.
vinz  besen-Rassau.
93.  „  „  Möller,  J.,  Kristian,  Baumschulen  und  Gartenanlagen.


94  Zolg,  Kajetan,  Baumzüchierei.

117.

Z  Blanienburg

·  77
Breslau,

.Bretzenheim,

 

.Biethingen,  Bezirksamt  Konstanz,
Baden.

7
Braun-(Harh,



schweig
Böhlen  bei  Rötha,  Königreich
Sachfen.

.Söhlitz-Ehrenberg,  Königreich
achsen.
.Bollweiler,  Elsaß-Lothringen.

t

7“  11

«  «  «
.Bonn,Prenßen,Rheinprovinz.

»  «
»  »

Bornim  bei  Potsbam,  Preußen,

Provinz  Brandenburg.

.Brandenburg,  Preußen,  Provinz

Brandenburg.

.Braunschweig.

Provinz

Preußen,
Schlesien.

Hessen,

Provinz
Rheinhessen,

Brockau  bei  Breslau,  Preußen,

Provinz  Schlesien.

 

Zolg,  Martin,  Baumzüchterei.
Trumpff,  Konrad,  Baumschulen.

Pflanz,  Ernst,  Baumschulen.

Richter,  Emil  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Schröder,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Baumann,  Napoleon,  Gärtnerei  und  Baunschule.
Gay,  Friedrich,  Gärtnerei  und  Baumschule.
érisss,  Ferdinand,  Gärtmerei  und  Baumschule.
Erissc,  Karl,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Lepartz,  Eduard,  Gärtnerei.
Schmitz,  Peter,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Schnurbusch,  Otto  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
Seyler,  Johann,  Gärtnerei.
Geyer,  F.,  Obstbaumschule.

Riemschneider,  Baumschule.

Herzogliche  Landesbaumschule.
Meyer,  E.  H.,  Handelsgärtnerei.
Dammann,  M.,  Gärtnerei.

Fiskus  (Botanischer  Garten),  Pflanzung.

Gericke,  August,  Gärtnerei.

Laqua,  Paul,  Baumschule.

Laqua,  Reinhold,  Baunschule.

Scholtz,  P.,  in  Firma:  Monhaupt  Nachfolger,
Gartenanlage.

Schmilt,  Karl,  Gärtnerei.

Behnsch,  Reinhold,  Baumschulen.

 

Scheitnig.
        <pb n="713" />
        605

 

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
6  Art  des  Grundstücks.
120.  Brühl,  Preußen,  Rheinprovinz.]Zavelberg,  J.,  Baumschule.
121.Bühl,  Amt  Waldshut,  Baden.Rger,  Karl,  Gärtnerei  und  Rosenschule.
122.|Büsingen,  Amt  Konstanz,  Heller,  Johann,  Baunmzüchterei.
123.Burg  bei  Hoyerswerda,  Preußen,  Kmetsch,  J.,  Baumschulen.  .
Provinz  lesien.
124.  Burg  bei  Magdeburg,  Preußen,  Abam,  E.,  Gaͤrmerei.
Provinz  Sachsen.
12.  „  „  „  #Eresenen  R.,  Gärteerei
127.|Burgberg,  Amt  llberlingen,  Baden.  Hallwyl,  Eraf  Hans,  Gärtnerei.
128.|  Caaschwitz,  Reuß  jüngerer  Linie.  Patzer,  Hermann,  Baumschule.
129.Cannstatt  (Stuttgart-Cannstatt),  Gaucher,  Nikolaus,  Baumschulen.  Gaucherstraße,  auf  der
Württemberg.  Prag.
130.  „  „  Shhaecheerk,  Hch.,  Baumschule
131.  Stiegler,  Gebr.,  —  und  dandelbaarinerel
132.  .  bei  -  L  rruen  Pro-  Schwiglewski,  Gärtnerei.
133.  Cosseß  Preußen,  r—  Hessen-  Hördemann,  Joh.,  Inhaber:  Heinrich  Hörde-Nassau
  mann  &amp;amp;  Lappe,  Gärtnerei.
134.  Hördemann,  Wilhelm,  Gürtnerei.
135.  Gharlotlenburg,  Preußen,  Pro-=  Foerster,  Karl,  Gärtnerei.  Ahornallee  40.
vinz  Brandenburg
136.  Channi  Altendorf,  Königreich  Lindner  &amp;amp;  Kleeberg,  Gärtnerei.
137.]Cöln,  Preußen,  Rheinprovinz.Berowski,  Fritz,  Gartenbananlage.
136.Cöln-Ehrenfeld,  Preußen,  Rhein-Bellen,  Wilh.  Joseph,  Gärtnerei.
provinz.
139.  "  „  »  Strauß,  H.,  Gaͤrtnerei.
140.]„  indenthal,  „  mig,  Eng.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
141.  "„  «  WFeltnanw  Gebrüder,  Gärtinerei  und  Baum-142.
  Cöln-  zil,  Preußen,  Rhein-  Wsiagesellchatt  Flora,  Gärtmerei  und  Baumprovin.

143.  Cckmar,  knaßz-Lochringen.  Kürhner,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.
144.Conradshöhe  bei  Tegel,  Preußen,  Vereinigte  Zierfischzüchtereien  (P.  Matte),  Ge-Provinz
  Brandenburg.  wächshausanlagen.
145.Corny,  Elsaß-Lothringen.  Thill,  Franz,  Witwe,  Baumschule.
146.|Cossebaude,  Königreich  Sachsen.  Teschendorf,  Viltor,  Baumschulen.
147.  Coswig,  Königreich  Sachsen.  Drewitz,  Ernst,  Kunf#-  und  Handelsgärteerei.
148.  «  »  »  Engelhardt,  Paul,  Handelsgärtnerei.
149.  «  «  «  Lipperk,  Hugo,  Handelsgärtnerei.
150.  „  „  "„  Merker,  Clemens,  Kunft=  und  Handelsgärteerei.
151.  »  »  «  Nagel,  E.,  deinrich,  Handelsgärtnerei.
152.  „  »  »  Nicolai,  Waldemar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
153.  ("  „  «  Risse,  Ernst,  Handelsgürtnerei.
154.  5  «  »  Romer,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
155.  «  «-  «  Rudolph,F1-anz,cnnstwhandelsgaktnem
        <pb n="714" />
        —  696  —

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
-  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
"  Art  des  Grundstücks.
156.  Coswig,  Königreich  Sachsen.  Schlicke,  C.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
157.  „  „  „  Schürer,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
158.  "„  »  »  Stöckert,  Otto,  Baumschulen.
159.Crefeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Besau,  Gottfried,  Gärtnerei  und  Baumschule.
160.  »  ,,  Borgmann,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.
161.  «  »  Cronenberg,  Edmund,  Gärtnerei.
1602q  »  Empting,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.
163.  „  «  Flock,  H.  J.,  Witwe,  Gärtnerei  und  Baumschule.
164.  ,,  «  Greeven,  Zohannes  Earmerei  und  Baumschule.
166  „  Habermann,  Walther,  Gärtnerei
166.  »  »  Harling,  Hermam  Gärtnerei  und  Baumschule.
167.  «  Heckeutqai  Gärtn
168.  »  »  d.  Heyden,  8  e
169  »  stempelt-  H.  G
170.  »  »  Koch,  Hugo,  *  und  Baumschule.
171.  »  ,,  Lange,  Ernst,  Gärtnerei.
172.,.4  »  Laurentius,  *  Gärtnerei  und  Baum--  Sternstraße,  e
schulen.  weg,  Inratherstraße,
Dahler=  und  Krullshuct.
173.  "„  „  Laurentius  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei  und  Baumschule.  «
174.  „  »  Ludwig,  Herrmann,  Gärtnerei.
175..  ,,  Melzer,  Heinrich,  Gärtnerei.
176.  "  »  Mommers,Ha-atanu,0ürtnekei.
177.  „  „  Overlack,  Fritz,  Gärtnerei.
178.  „  »  Renard,  Rudolf,  Witwe,  Gärtnerei.
179.  »  ,,  Schrievers,  Gebrüder,  Gärtnerei.
180.  »  ,,  Schröder,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.
181.  »  »  Thiesen,  Anton,  Gärtnerei  und  Baumschule.
182.  „  Vogelsang,  Karl  Wilhelm,  Gaͤrtnerei.
183.1  -WBockum,  Preußen,  Rhein-Künemeyher,  Gerhard,  Gaͤrmerei.
provinz.
184.  „  „  „  »  Theuerkauf,  Heinrich,  Gärtnerei
185.  „  -Linn,  „  lock,  Hermann  Jakob,  Ww.,  Baumschule.
186.  »  «  »  »  öther,  Peter,  Gärtnerei.
187  Triebels,  Wilhelm  jun.,  Gärtnerei.
188  Dohrmam,  Rud.,  Handelsgärtnerei.

 

ECröbern  bei  Gaschwitz,  Königreich
Sachsen.
SGCronberg,  Preußen,  Provinz

Hessen-Nassau.

7.  77

.Curslack,  Hamburg.

 

Eichenauer,  Christian,  Rosen=  und  Blumenpflanzung.


Königliche  ofverwaltung  Schloß  Friedrichshof,
Rosen=  und  Ziersträucherpflanzung.

Albers,  August,  H.,  Gartenanlage.

Albers,  Heinrich,  Gartenanlage.

Albers,  Tietje,  Gartenanlage.

Be  nken,  Hermann,  Gartenanlage.

Behnken,  Hinrich,  Gartenanlage.

Buhk,  Wdolf,  Gartenanlage.
        <pb n="715" />
        —  697  —

 

 

⅜  Name  des  Besitzers
Onrrt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
197.Curslack,  Hamburg.  Carstens,  N.,  Garlenanlage.
198.  »  ,,  Eggers,  F.  J.  H.,  Gartenanlage.
199.  »  »  Elberling.  Ouo,  Gartenanl  age.
200.  ("  »  Köpke,  Hennig,  Gartenanlage.
201.  »  „  Pukkfarken,  Hermann,  Ww.,  Gartenanlage.
202.  «  »  Reimers,  Heinrich,  Gartenanlage.
203.  „  Stahmer,  Hinrich,  Gartenanlage.
204.  3  Hessen,  Provinz  Henkel,  Heinrich,  Kunst=  und  Hendeelsgärtnereil
tarkenburg
205  deesm  Präen,  Provinz  Pönicke,  Ed.  &amp;amp;  Co.,  G.  m.  b.  H.,  Baumschulen.
206.  Deniahojen,  Baden.  Haͤring,  Edmund,  Rosen-  und  Baumschule.
207.  Hauser,  Clemens,  Rosen=  und  Baumschule.
208.  (  „  Keßler,  Heinrich,  Rosen=  und  Baumschule.
209.  „  „  Keßler,  Hermann,  Rosen=  und  Baumschule.
210.  »  »  KesleyWilhelm,Rofea-undBaumichule.
211.  „  »  Roos,  Jean,  Rosen=  und  Baumschule.
212  “  «  Würtenberger,  Alexander,  Rosen-und  Baumschule.
23.  Würtenberger,  Oskar,  Rosen=  und  Baumschule.
214.  *  L.,  ***“  Provinz  Rose,  Gebrüder,  Gärtnerei.
essen-R
215.  D#inden,  *nd*2  Leonberg,  Brecht,  Julius,  Baumschule.
ürttemberg
216.|Dobritz  bei  Dresden,  Sggreich  Findeisen,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
S  .
217.  („  (  Schmidt,  Paul,  Handelsgärtnerei.
218.  „  »  Schumann,  Max,  Handelsgärtnerei.
219.  "  (5  Vogel,  Louis,  Handelsgärtnerei.
220.  5  "  Aezerbang  Max,  Gärtnerei.
221.Dölitz  bei  Leipzig,  „  icer,  Franz  Ferdinand,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

222.  "  „  Hanke,  Anna  Marie,  verw.,  geb.  Schieck,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
223.  („  "„  Wolf,  F.,  Firma,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
224.Donzdorf,  Oberamt  Geislingen,  Schmid,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
225.  **#3  Preußen,  Provinz|Stoffregen,  Wilhelm,  Gärtnerei.
alen.
226.  Dresden-Gruna,  gren  Einfeld,  Georg,  Georginengärtnerei.
achsen.
227.  „  »  »  Geyer,  Felix,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
228.  »  »  »  Hoyer  &amp;amp;  Klemm,  Baum=  und  Rosenschulen.
229.  »  »  »  Nagel,  Gustav  Max,  Handelsgärtnerei.
230.  „  Johannstadt.  ,  Lohmn  Rudolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
231.  5„  »  «  Königlicher  Botanischer  Garten.
232.  „.eNeustadt,  »  Vetters,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
233.  „b„  T-Plauen,  "  Schwarzbach,  Reinhold,  Gärtnerei.
        <pb n="716" />
        —  698

 

 

 

S  Name  des  —mie
.  Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
"  «  Art  des  Orunbpba.
234.|  Dresden-Plauen,  adi  Seyffert,  Th.,  Gärtnerei.
Sachsen.
235  „  SSeidnitz,  »  Berg,Gusttycunfbundhqabelsgürtnetet
236.  »  ,,  «  Hennig,  Heinrich,  Blumengaͤrtnerei.
237.  »  «  »  Kalau,  E.  A,  Gewächshausgärtnerei.
238.  b„  FSStrehlen,  »  Beyer,  8  Gewächshausgärtnerei.
239.  „  „  «  Döring,  st=  und  Handelsgärtnerei.
240.  »  «  »  Gahreu,  Ernst  Gust.,  Kunst-  *  Handels-241.
  »  »  «  Oeißler.  Guido,  Baumschule.
242.  »  «  «  KnöfelGebatdek,GewächshaI-sgärtneret
243.  «  «  «  Köhler,  Adolf,  Gewächshausgärmerei.
244.  «  »  «  Müller,  Max,  Gewächshausgärtnerei.
245.  »  »  »  Müller,  Nobir  Gewächshausgärtnerei.
246.  «  »  »  Raue,  Hermann,  Rosengärtnerei.
247.  «  »  «  Richter,  Albert,  Gewächshausgärtnerei.
248.  «  »  »  Rülcker,  Ernst,  Gewächshausgärtnerei.
249.  »  »  «  Simmgen,  Theodor,  Rosengärtnerei.
250.  «  »  «  Teschendorff,  Viltor,  Baumschule.
251.  „  Wilke,  C.,  Gewächöhausgärtmerei.
252.  „  SStriesen,  „  Lefnam.  Herm.  Ludw.,  Gewächshausgärtnerei.
253.  »  »  »  ernert,  A.,  Gewächshaus=  u.  Freilandgärtnerei.
254.—  „  »  «  DIEer  Otto,  Gewächshausgärtnerei  und  Rosenen.

255.  »  »  »  Richter,  Alwim  Gewächshaus=  und  Freiland-256.
  »  «  «  Richter,  Lubwtg  Richard,  Gewächshausgärtnerei.
257.  „  »  »  Schäme,  Paul,  Blumen=  und  Pflanzengeschäft.
258.  «  »  «  Trauwitz,  Karl,  Gewächshausgärtnerei  un
Freilandkulturen.  "
259.  „  -Südvorstadt,  „  Freitag,  Konrad,  Landschaftsgärtnerei.
260.  »  »  «  Meurer,  R.,  Gewächshausgärtnerei.
261.  „  eTrachenberge,  „  Schneider,  arihur,  Gewächshaus=  und  Freilandgärtnerei.

262  .Wilsdruffer  Vorstadt,  Schwebs,  Willy,  Gärtnerei.
Königreich  Sachsen.
263.  Duisburg,  Preußen,  Rhein-Klostermann,  Matthias,  Gärtnerei  und  Baumprovinz.
  ule.
264.Durlach,  Baden.  Wendling,  Friedrich,  Gärtnerei.  ·  -
265.  E#tpeim  WWd  Provinz  Müller,  Fr.,  Garlenanlage.  Frankfurterstraße.
essen-Nassa  .
266.  erilen  Oberamt  Mergent=  Ulshöfer,  Fr.,  Baumschulen.
heim,  Württemberg.
267.Elberfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Vetry,  Heinrich,  Gärtnerei.
268.Eltville,  Preußen,  Provzt  essen.  Braß  &amp;amp;  Hartmann,  Rosen=  und  Baumschule.
Nassau.

 

7  77

 

Schmitt,  Karl,  Rosenpflanzung.
        <pb n="717" />
        —  688  —

 

 

 

 

Theophil  Ziegler),  Gärtnerei.

 

E  Name  des  „Vesiber"
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
2  Art  des  ##nnbad-e.
270.  Ems,  Preußen,  Provinz  gen-  Bars,  A.,  Gärtnerei.
Nassau.
2711.  „  Barth,  Joh.,  Gärtnerei.
272.  "„  Ferger,  Wilhelm,  Gärtnerei.
27333  ,  Hagert,  zt.  Gärtnerei.
274.  ("  Hofrichter,  P.,  Rosen  und  Zierpflanzen.
275.  »  Kühnle,  Undr.,  Gärtn
276.  „  Lefebre,  Chr.,  Nosen  und-  Zierpftanzen.
277.  „  Sanner,  Heinrich,  Gärtnere
276..  (2  Schulz,  Chr.,  Gärtnerei.
2799hö5  »  Weis,  Heinrich,  Gärtnerei.
260  7  »  Wichtrich,  Rudolph,  Gärtnerei.
4#1.%  »  Wurm,  Franz,  G  rinerei.
282.Engers,  Preußen,  Rheinprovinz.  Rittershaus,  Eugen,  ächtert  Fuchs,  Obergärtner,
  Baumschule
283.  Eningen,  Flerant  Reutlingen,  Rall,  W.,  —  und  Baumschulen.
ürttembe
264.  r*  Hemeinde  Bodolz,  Rupprech,.  Georg,  Handelsgärtnerei  und  Baum-286.
  Erstan  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Adler  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
286  »  Benary,  E.,  Gärtnerei.
2877  „  Büchner,  RN,  —
288.  »  Chkestenfen
289.»  »  Ersp,  (Nachfolget),  Inhaber  E.  Doß,
ärtn
200.  „  «  Döppleb,  J.  Gärtnerei.
291.  «  Eisenhardt  &amp;amp;  Mahling,  Gärtnerei.
292.  »  aage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.
293.  R„  aage,  Fr.  Ad.  jun.,  Gärtnerei.
294,.  «  aage,  Fr.  Ant.,  Gärtnerei.
295.4  »  einemann,  F.  C.,  Gärtnerei.
296.  *  rl  opff,  O.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
297  «  Liebau,  M.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
AE  «  Lorenz,  C.,  Gärtnerei.
299  «  Neumann,  (N.,  Baunschule.
300  „  Pabst,  Carl  Abert,  Gärtnerei.
30.0..  »  M.  Peterseim's  Hlumengärtnere.
302%  »  Platz  &amp;amp;  Sohn,  C.,  Gärtnerei.
30  «  Putz,  Otto,  Gärtnerei.
304t  «  Schmidt,  J.  C.,  Gaͤrtnerei.
300  »  Stenger  &amp;amp;  Notier,  Gärteerei.
306.  «  »  Sturm,  Jacob,  Gaͤrmerei.
307.  (i  Weigelt,  C.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
308  »  iegier,  Ernst,  Gärtnerei.
309.  »  »  iegler,  Ottomar,  Gärtnerei
310.  Ziegler,  Gebrüder  Inhaber-.  Gotthold  und

108
        <pb n="718" />
        S  Name  des  „  v
Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
"  Art  des  Oornnb#-.
311.Erzingen,  Bad  Indlekofer,  Friedrich,  Baumschule.
312  r  na,  Provinz  Siesmayer,  Gebrüder,  Gartenanlage.  Ginnheimer  Weg.
en-313.Essen,
  Preußen,  Rheinprovinz.  Dr.  Goldschmidt,  Hans,  Orchideenpflanzung.
314.Eupen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Biegmann,  Carl,  Gärtnerei.

Frankfurt  a.

 

Euten,  Preußen,  Theinprovinz.

v  Farmsen,  Hamburg.
Feldbrunnen,  bei  Osterode  a.  H.,

Preußen,  Provinz  Hannover.

.Feldkirch,  Elsaß-Lothringen.
5Fellen,  Bezirksamt  Gemünden,

Bayern.

.Feuerbach,  Amtsoberamt  Stuttgart

  und  Stuttgart-Cannstatt,
Württemberg

.  Fcnt  en,  Hessen,  Provinz  Rhein-.
  Flensburg,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.

*  7  n
»  «  «

M.,  Pr  euͤßen,
Provinz  Hessen-Nassau.

.Frankfurt  a.  O.,  Preußen,  Provinz

  Brandenburg.

Franzofisch-Buchholz  bei  Berlin,

Preußen,  ProvinzBrandenburg.

.Freiberg,  Konigreich  Sachsen.

drchter.  Hessen,  Provinz  Ober-Friedersdorf
  bei  Zittau,  Königreich

  Sachsen.

 

Stump,  Hermamn,  Gärtnerei.

Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Inhaber:  N.  Lambert,  Baumund
  Rosenschulen.

Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.

Carlsson,  John,  Handelsgärtnerei.

Stolberg,  Leutnant  a.  D.,  Obstplantage.

Holder,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.

Aldinger,  Wilhelm,  Baumschulen.

Hanselmomn,  Petler  August  und  Philipp  Jakob,
Gärtnerei.
Callsen,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Emeis,  Baumschule.

Möller,  Chr.,  Gärtnerei.
Rossi,  Gärtnerei.

Berg,  Heinrich,  Gartenanlagen.

Braungardt,  A.,  Gärtnerei.
Ditzel,  Emil,  Gärtnerei.

Müller,  Fr.,  Gartenanlage.
Schlerff,  Wilhelm,  Gärtnerei.

Stock,  Peter,  Gärtnerei.

Vogel,  C.  A.,  Gärtnerei.
Jungclaufsen,  H.,  Baumschule.
Spielberg  &amp;amp;  de  Coene,  Gärtnerei.
Geißler,  Ernst  Otto,  Gärtnerei.
Meyer,  Karl  August,  Gärtnerei.
Seifert.  Feiehrich  Herm.,  Gärtnerei.
Henze,  K.,  Handelsgärtnerei.

Gäriner,  Edmund,  Handelsgärtnerei  und  Gemüsebau.


 

Friedrichshöhe.
Sylvana.

Eschersheimer  Landstraße
  274.
Königsbrunnerweg.
Hainerweg.
Eckenheimer  Landstraße.
Mühlkanal  36.
Sachsenhauser  Landwehr.


Sachsenhausen,  Lände
weg.
        <pb n="719" />
        701

 

 

9l  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
342.|  Friedrichsfelde  bei  Berlin,  Preu-George,  Joh.,  Gärtnerei.  Treskowallee  5.
ßen,  Provinz  Brandenburg.
343.|Friedrichs  afen.  —*  Tett-Brechenmacher,  J.,  Handelsgärtnerei.
nan
344.  Fhls  *  “  Eyhold,  Jorge,  .—
34.  WWh  bei  Leipzig,  Königreich  #e  Walter  Erich  Jakob,  Erben,  Rittergutsgärtnerei.

346.  E  Elsaß-Lot  —  Biehler,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.
347.|Geislingen,  Württem  Schmid,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
348.Gelnhausen,  irn  Hohm,  Franz,  Söhne,  Baumschule.
en-Nassau
49.  2  Stadt  Gelnhausen,  Gartenanlage.
450.  Genthin,Preußen,  Provinz  Sachsen.  letamenmn  #  L.,  Gärtnere
351.  „  „  Lielzwettr,  CGärmerrl.
352.  »  Meisert,  A  ,  Gärtnerei.
353.  »  »  Scheppler,  W.,  Gärtnerei.
354.|Gera,  Reuß  jüngerer  Linie.  Fiedler,  Paul,  Handelsgärtnerei.  Elsterstr.  9.
—  „  Plietsch,  Paul,  Handelsgärtnerei.  Tartenburgsir.  4.
356%  „  Seidel,  Gustao,  Handelsgärtnerei.  Wiesestr.  30  a.
357.  »  Wagner,  Joseph,  Handelsgärtnerei.  Kaiser  Wilhelmstr.  138.
358.|  Gernsheim,  Hessen,  Provinz]Klipphahn,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.
359.Gießen,  Hessen,  #rovin  Hber-  Becker,  Karl,  Handelsgärtnerei.
en.
360.  „  »  »  Gerhard,  Wilhelm,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
361.  „  „  »  Landesuniversität,  Botanischer  Garten.
362.  Ginnheim,  Preußen,  Provinz  Fleisch-Daum,  Carl,  Gartenanlage.  Eschersheimer  Land-Hessen-Nassau.
  -  straße.
363.  »  Griesbauer,  C.,  Gartenanlage.
364.  »  »  Rühl,  Phil.,  Gärtnerei.
365.Glücksburg,  Preußen,  Provinz  Herzoglich  Holstein-  Glücksburgsche  Hofgarten-Schleswig-Holstein.
  a  Gärtnerei,  Vertreter:  Hofgärtner
.  Putsch.
Lös.]  Gmünd,  Württemberg.  Denzel,  Wilheln,  Handelsgärtmerei.
367.  »  „  Hartmann,  X.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
Schnittblumenkulturen.
368.  Ischinger,  Leonhard,  Handelsgärtnerei.
369.  —  Bezirksamt  Augs-Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.
urg,
370.]  Göttingen,  n  Provinz#Scheuermann,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Baumannover.

371.  „J  Starke,  v.  Baumschule  und  Gartenpflanzung.
372.  «  „  Universität,  Botanischer  Garten
373.|  Griesheim,  Preußen,  Provinz|  Rühl,  Karl,  Gärtnerei.
essen-Nassau.
374.Grimma,  Königreich  Sachsen.  Frenzel.  Albin  Robert,  Kunst=  und  Handels- 



 

gärtnerei.

 

1087
        <pb n="720" />
        702

 

 

S  Name  des  Besibers
—.  Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
Art  des  Er#enta.
375.|Grimma,  Königreich  Sachsen.Gensel,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
376.  «  »  Günther,  Edgar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
377.  „  »  Hartig,  Karl  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

378.  «  «  Klemm,  Otto,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
379.  »  «  Kohlberg,  Anhwknufkundhanqürmeret
380.  »  »  Kap  er,  Wilhelmme  Auguste,  Witwe,  Handels-381.
  „  «  Püsolb  Heinrich  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtu

382.  „  »  Ruggaber,  Gottlob  Heinr.,  Kunst=  und  Handels-383.
  eh  „Der  William,  Kunst=  und  Handels-384.


385.

386.
367.

388.
389.

 

Groß-Dobritz  siehe  unter  Dobri.
Groß-Borstel,  Hamburg.

Groß-Eislingen,  Oberamt  Göppingen,
  Württemberg.

Großokrilla  bei  Radeberg,  Königreich

  Sachsen.

Großschönau  bei  Zittau,  „

Großzschocher  bei  Leipzig,  „
Güstrow,  Mecklenburg-Schwerin.

Haaren  bein  im  Preußen,

Rheinp
.  Halbekftadt,  Provinz
Sachsen.
Hamburg  “
⅜„  Württemberg.

 

Radespiel,  A.,  Handelsgärtnerei.
Holz,  Auguft,  Handelsgärtmerei.

Ludwig,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
hademann,  Karl  Paul,  Kunst=  und  Handelsgä


rinere
Homich,  Fri,  Landschaftsgärtnerei.
Behncke,  J.  H.,  Inhaber:  C.  Schwaßmann,  Handelsgärtnerei,
  Baumschule  und  Samenkulturen.
Jancke,  Karl,  Gärtnerei.

Bürger,  Max,  Gärtnerei.

Herbst,  Gebrüder,  Gärtnerei.

Kühne,  S.,  Gärtnerei.

Mehler,  Gärtnerei.

Pee,  B.,  Gärtnerei.

Weber,  W.,  Gärterei.

Botanischer  Garten.

Finger,  Emil,  Handelsgärtnerei.

Hohmann,  A.,  Handelsgärteerei.

Kleinwächter  i  Co.,  Handelsgärtnerei.

Lange,  Otto,  Handelsgärtnerei.

Maaß,  Johannes,  Kunst=  und  Handelsgärlnerri.

Riechers,  F.  A.,  Söhne,  Kunst=  und  Handelsärtnerei.


Seyderhelm,  Herm.,  Handelsgärtnerei.

Wolter,  C.  H.  W.,  Gärtnerei.

Zieger,  E.  F.,  Handelsgärtnerei.

Koelle,  Wilhelm  ir.,  Rosengärtnerei  und  Baumulen.


Wohnort  Aachen.
        <pb n="721" />
        S  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
408.  Hertwigswalde,  Preußen,  Pro=  Verwaltung  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großvinz
  Schlesien.  *  zogs  von  Sachsen-Weimar,  Obergärtner
eicker,  Obstbaumschule.
409.  Herzogenrath,  Preußen,  Rhein=  Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
provinz.  Rosenschulen.
410.  »  «  »  Hellbach,  J  J.  W,  Gärtnerei.
411.-Hildesheim,  #hrrühen,  Provinz  Hennis,  Wilhelm,  Gärtnerei.
annover.
412.  „  »  Westenius,  E.,  Nachfolger,  Inhaber:  Georg  und
Alwine  Palandt,  Baumschulen  und  Gärtnerei.
413.  daoh.  Gemeinde  Aeschach,Faller,  Martin,  Baumzüchterei.
414.  Sabhangern  Kreis  Mülheima.  Rh.,  Loosen,  Wilh.,  Gartenanlage.
Preußen,  Rheinprovinz.
415.|Hohenwestedt,  Preühen,  Provinz  Andresen,  Alfred,  Baumschule.
Schleswig-Holstein.
416.  —  Gemeinde  Hoyern,  Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.
417.  alen  Elsaß-Lothringen.  Loel,  n  Karl  Su-  Saumschule.
418.  Homburg  v.  d.  H.,  Preußen,Fischer,  L.,  Gärtner
Provinz  Hessen-Nassau.
419.  »  »  Maas,  Carl,  Gärtnerei.
40.  (  „  Wagner,  Emil,  Gärtnerei.
41.  „  »  Zeininger,  Gärtnerei.
422.|  Honnef,  Preußen,  Rheinprovinz.  Bornheim,  Jacob,  Gärtnerei  und  Rosenkulturen.
423.  immermann,  Joh.,  Gärmerei.
424.  *  Großbherzogtum  ertel,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.
425.|Hoyern,  Bezusam  Lindau,  Haug,  Julius,  Baumschule.
ayern.
46.  Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.
47.  Vena,  Großherzogtum  Sachsen.  Maurer,  Garteninspektor,  Handelsgärtnerei.

k.Süngsfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.
Kadelburg,

Amt  Waldshut,

Baden.

Kaiserslautern,  Bayern.

.Kamenz,  Königreich  Sachsen.
Kandern,

Baden.

*  77“

Z  Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.
Kempten,  Bayern.

.  Kersch,  Preußen,  Rheinprovinz.

 

RKied  h  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.



27  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baunschule.
Hässig,  Josef,  Rosen=  und  Baumschule.

Ruf,  Emil,  Rosen-  und  Baumschule.

Helfert,  Josef,  Handelsgärtmerei.
Weiße,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Eichacker-Berner,  Hermann  jun.,  Gärtnerei.
Eichacker,  Hermann  sen.,  Gärtnerei.
Kramer,  Albert,  Gärtnerei.
Trimborn,  Ererhard,  Baumschule.
Heiler,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Rausch,  Geschwister,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
Schmitt,  Josef,  Rosen=  und  Baumschule.
        <pb n="722" />
        —  704  —

 

 

S  Name  des  „Besiers
—.  Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
Art  des  o##ndü,
441.Kiel,  Preußen,  Provinz  Schles-Repenning,  Fr.,  Baumschule.
wig-Holstein.
442.  Kirchwärder,  Hamburg.  Hevers,  Claus,  Gartenanlage.
443.  „  „  Timmann,  H.,  Gartenanlage.
444.  Küt,  g6t  bei  Löbau,  Königreich  Jubisch,  Max  Alfred,  Baumschule.
Klein-Dobritz  siehe  unter  Dobritz.
445.|Klein-Ouenstedt,  Preußen,  Pro-Knippel,  C.,  Gärtnerei.
vinz  Sachsen.
446.  Köstritz,  Reuß  jüngerer  Linie..  Deegen,  Franz  jun.,  Nachf.,  Rosen-,  Obst-,
Ziersträucher=  und  Gehölzschulengärtnerei.
447.  «  »  Deegen,  Max,  Inhaber:  Deegen,  Adolf,
Georginen=  und  Rosengärtnerei.
446.  «  »  Geißler,  Larh  Kunfi-  und  Handelsgärtnerei.
449.  «  «  Herger,  S.  Ernst,  Nachfolger,  Inhaber:  R
Zersch,  Baumschulen.
450.  »  «  Panzer  &amp;amp;  Wagner,  Handelsgärtnerei  und
Baumschulen.
451.  «  «  stadh  Karl,  Gärtnerei,  Baum=  und  Rosen-452.
  Kötzschenbroda,  Königreich  Bach,  Paul,  Baumschule.
453.  »  «  Haͤdrich,  Hermann,  Baumschule.
454.  "  2  König,  Emerich,  Koniferen=  und  Rosenschule.
455.  «  «  Marks,  Hugo,  Blumengärtnerei.
456.  „  „  Papsdorf,  Oskar,  Blumengärtnerei
457.  5  «  Reichelt,  Paul,  Blumengärtnerei.
458.|Konstanz,  Baden  Birk,  Martin,  Gärtnerei.
459.  (  »  Stadtmüller,  Albert,  Gärtnerei.
460.  »  »  Stehle,  Johann,  Gärtnerei.
461.  „  (2  Winterer,  Heinrich,  Gärtnerei.
462.  Wolf,  Max,  Gärtnerei.
463-.Krakan  bei  Mggebr,  Preußen,Heoneck,  O.,  Gärtnerei.
Provinz  Sachsen.
464.  Krielow  bei  Verder,  Preußen,  Lenz,  Carl,  Baumschule.
Provinz  Brandenburg,
465.  gruele  Preußen,  Provinz  Scholz,  Julius,  Baumschule.
esien
466.  Langen,  Hessen,  Provinz  Starken-Seitz,  Phil.  H.,  Handelsgärtnerei.
urg.
467.  gchurg.  gen,  Oberamt  Tettnang,  Schollhammer,  Friedrich,  Kunst=  und  Handels-Württemberg.
  ärtner
468.  Langenweddingen,  Preußen,  Pro-Daiker  zo  i,  Inhaber:  Alb.  Kleinau,
vinz  Sachsen.  Gärtnerei.
469.  «  »  Hausigk,  Gärtnerei.
470.  „  «  Krüger,  Gustav,  Gärtnerei.
471.|  Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.]  Bamberg,  Peter  Binz,  Baumschule.
        <pb n="723" />
        —  706  —

 

 

S  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
472.  Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.  Benz,  Johann,  Baumschule.  Wohnort  Wasserbillig.
43.  „  «  „  Braun,  Nikolaus,  Baumschule.
44.  „  «  »  Braun,  Peter,  Clemens,  Baumschule.
475.  «  «  »  Clasen,  Johann,  Rosengarten.  Wohnort  Wasserbillig.
46.  »  »  »  Müller,  Edmund,  Baumschule.
477.  ,  «  Schwarz,  J.,  Bapiist,  Baumschule.  Wohnort  Wasserbillig.
478.  Laubegast  bei  Dresden,  König-Haubold,  Bernhard,  Gärtnerei.
reich  Sachsen.
479.  «  »  Hunger,  Rudolf,  Gärtnerei.
480.  «  «  Meischke,  Arthur,  Gärtnerei.
481.  «  »  Poscharsh,  Oskar,  Baumschule.
482.  „  „  Nossig,  Bruno,  Gärtnerei.
483.  »  «  Seidel,  T.  J.,  Gärtnerei.
484.  »  »  Siems,  Wilhelm,  Gaͤrtnerei
485.  5  »  Weißbach,  bert,  Gärtnerei.
486.  hnbeetm  Hessen,  Provinz  Steinhauer,  Theodor,  Gärtnerei.
ei
487.  Lautitz  bei  Löbau,  Kngreich  Liebig,  Gotthelf,  Handelsgärtnerei.
-*
488.|Legefeld  bei  Weimar,  Groß=  Macherauch,  E.,  Beerenobstgärtnerei.
herzogtum  Sachsen.
489.  Leipzig,  Königreich  Sachsen.  M  Otto,  Handelsgärtnerei.
490„  »  »  Beyer,  Julius,  Handelsgärtnerei.
4911014  »  «  Fallgatter,  K.  Julius,  Landschaftsgärtmerei.
492.  „  (2  „  Groll,  M,  *m  Landschaftsgärtnerei.
493.  «  «  anisch,  J  ,  Handelsgärtnerei.
494.  „  »  4  Handelsgärtnerei.
495.  „  «  »  Mönch,  Th.  jun.,  Handelsgärtnerei.
496.,.  („  »  Mönch,  Friedrich  sen.,  Handelsgärtnerei.
4971  «  »  Obst,  Richard,  Handelsgärtnerel.
498.  „  Schneider,  Minna,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
499.  „  Anger-Crottendort,  König=  Borrmann,  Richard,  Gemüsegärtnerei.
reich  Sachsen.
500]  „  „  „  „  Wolrath,  Emilie,  Witwe,  Gewmüsegürtnerei.
501.  „  -Connewit,  »  Arnold,  Arthur,  Handelsgärtner
502.  »  »  «  Bodeefz  *  Handelsgärtnerei  und  Blumen-6

503.  »  »  «  Damm,  Emil,  Handelsgärtnerei.
504.  »  «  »  Dunkel  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
505.  «  »  «  Güther,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
506.:  «  «  Hündorf,  F.  Gustav,  Handelsgärtnerei.
507.  «  »  Illing,  Heimic,  Handels=  und  Landschaftsgärtnere

508.  «  «  ,  Jahn,  Fe#am  Handelsgärtnerei.
509.  «  «  ,  Kraichen,  Pauline,  verehel.,  Handelsgärinerei.
5ih.  »  «  Kretzschmar,  Max,  Handelsgärtnerei.
511.  «  »  »  Kummer,  Paul,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="724" />
        S  Name  des  Besitzers
—.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
512.|Leipzig-Connewitz,  regoei  Rischer,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
achsen.
5131,  «  »  Worch,  Franz,  Landschaftsgärtnerei.
514auvigsch,  «  Böhme,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
515.  «  »  «  Lehmann,  Wilhelm,  Erben,  Handelsgaͤrmerei.
516.  „  „  «  Mann,Otto,Hc-ndelsqürtuerei.
517.  «  »  »  Maschke,  Karl,  Handelsgärtnerei.
518.,1t  „  „  Richter,  Max,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.
519.  „  »  „  Sommermeyer,  Max,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.
520.  ½  «  «  Tietze,  Paul,  Handels-  und  Landschaftsgärtnerei,
  Baumschule.
521.  »  «  Zimmermann,  Albert,  Handelsgärtnerei.
522.q  »  «  Zimmermann,  Franz,  Handelsgärtnerei.
523]  „  Sodhlis,  »  Becker,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.
524%  »  «  Grahneig,Albert,Handelggürtnetei.
525-»  »  »  Jacob,  Moritz,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.

526.„  "  „  Müllenberg,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
527.  „  ½  n  Richter,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
528  5  «  »  Sauer,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
529.  n  «  »  Wagner,  lbert,  Handelsgärtnerei  und  Baumchule.

530  %  (2  „  Wagner,  Karl,  Handelsgartnerei.
631.1  „eKleinzschocher,  „  Rüssel,  J.  F.  August,  Handelsgärtnerei.
582.  »  »  «  Reum,  Emil,  Handelsgärtnerei.
533.  ,,  ,,  »  Reum,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
534  indenau,  «  Böhm,Gustav,Handelsgårt-Ierei.
536.  »  »  »  FrisfchtzTheodoyHaudelssundLandfchaftöaͤrmerei.

536|  „  «  Herzog,  Oskar,  Handelsgärtnerei.
537.  «  »  Langkopf,  F.,  Handelsgärtnerei.
538..  «  »  Merker,  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
539Z  ½½  „  »  Meyner,  Eduard,  Handelsgärtnerei.
540.  2  „  „  Moßdorf,  O.  jun.,  Landschaftsgärtnerei  und
Baumschule.
541.  «  »  »  Päp,Hennann,Landfchaftögårtnerei.
542.  »  »  Richter,  Louis,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.

—*--  «  «  Richter,  C.  A.,  Handelsgärtnerei.
5444  „  «  Rühl,  Ferdinand,  Handelsgärmerei.
545.  „  „  Rühle,  G.  &amp;amp;  Bloß,  K.,  Handelsgärtnerei.
5664  „  Rüssel,  F.  M.  H.,  Handelsgärtneri.
547.  «  »  «  Winter,  Marie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
548.  „  „Reudnitz,  »  Erfurth,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
549.  „  Schleußig,  »  Brödel,  Jul.  Richard,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="725" />
        707

 

 

 

 

 

 

 

9  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
.  Art  des  Grundstücks.
550.Leipzig-Sellerhausen,  E  Röhr,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
551.  „  2  Wagner,  Ad.  Morih,  Handelsgärtnerei.
552.  „  Thonberg,  „  Müller,  Pauline,  Witwe,  Handelsgärmers,
553.|Leisnig,  „  Bochmann,  Ernst  Brumo,  *  und  Handels-.
  gaͤrtnerei.
664.  »  »  Heintze,  Helene,  Witehl  in  itrma  Robert  Heintze,
Kun  Hande
555.  5  »  Mgäklcä  Ernsi,  he  Inhaber:  Oskar
556.  „  »  Mierisch,  Arthur,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
557.  2  r  p  „Fean  Otto,  Kunst=  und  Handels-658.
  9  2  ut  Zohannes,  Kunst=  und  Handels-555
  »  Ssnck  Karl  Gustav,  Kunst=  und  Handels-660.
  »  »  Znutel  Juba-and  Kunst=  und  Handelsgärtnerei

561.|  Leuben  bei  Dresden,  „  Inle,  Heinrich,  Gewächshausgärtnerei.
562.  „  5  Münch  &amp;amp;  Haufe,  Rosenschulen.
563.  (  „  Schmall,  Johannes,  Gewächshausgärtnerei
564.  (2  „  Voigt,  Artur,  Gärtnere
565.  (  «  Regenbalw  Max,  Sesächshansärtner.
566.Leubnitz-Neuostra,  Königreich  eurer,  Elisabeth,  Witwe  in  Dresden-A.,  Kunst-Sachsen
  und  Handelsgärtnerei.
567.]|  Leutersdorf  bei  Zittau,  König=  Neumann,  Karl,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei
reich  Sachsen.  und  Baumschule.  .
568.Lichtenberg  bei  Berlin,  Preußen,Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Char-Provinz
  Brandenburg.  lottenburg.
669.  »  »  Stztck  Gustav,  vormalöGuftavISchitlh,
570.Lichtenrade,  Preußen,  Provinz  Schwartg“  ,  Gärtnerei.  Geschäftslokalin  Tempel-Brandenburg.
  hof.
571..  Lindau,  Bayern.  Rupflin,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerel.
572.  Lörrach,  Baden  Preiser,  Mathias,  Witwe,  Gärtnerei.
573.  „  „  Preiser,  Julius,  Gärtnerei.
574.|Lucka,  Sachsen-Altenburg.  Franke  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.
575.|Lübeck.  Behrens,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  133.
576.  Böckmann,  J.  H.  H.,  Kunst=  und  Handels-Arnimstraße  63.
gürtnerei.
577.  Huthmenn  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Arnimstraße  59.
5  G  U#schmidt,  .  H.  H.,  Gärtnereie  Moislinger  Allee  171.
579.  Gotsch,  Hubert,  Kunst-  und  Honkeelsgärtnere.  Schwartauer  Allee  13a.
—  Hedlun  ü5  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Bangsweg  5.
58i.l,  Heidmann,  Carl,  Kunst=  und  Haudelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  93.

109
        <pb n="726" />
        708

 

 

 

x  Miltenberg,  Bayern.

 

Pinkert,  Otto,  Gärteerei.
Koschwanez,  Joseph,  Handelsgärtnerei.

 

E  Name  des  Besitzers
Olrt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
"  Art  des  Grundstücks.
582.|  Lübeck.  John,  R.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Roekstraße  20.
58.  Tindberg,  Alb.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Ratzeburger  Allee  11.
584  Luckmann,  J.  H.,  Kunst=  und  andelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  49.
585.  Plathe,  Heinrich,  Kunft=  und  Handelsgärtnerei.  Trappenstraße  9
586.  Rastedt  und  Hartwig,  Kunst=  und  Handels-  Sshöbckerfraß=  32
gaͤrtnerei.
5877  Rohrdantz,  Carl,  Baum=  und  Rosenschulen.  ei  Allee  66.
588  Rose,  Wilh.,  Baumschulen.  Wilhelmshöher  Baumsen
  2  Israelsdorfer
Allee.
589..  Schetelig,  Max,  vorm.  Ph.  Paulig,  Kunst=  und  Schönbsckenerstraße  40.
S  Dondelsgärmerrei
590.  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Ficchenste
5911  Sc  des  Gartenbauvereins.  Bei  der  aergl=  12.
592.  Vollert,  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Kaninchenberg.
593."  Vollert,  Christian  Friedrich,  in  Firma  H.]RNatzeburger  Allee  27.
F.  boen,  Särtnere  znd  Baumschule.
594.  Vollert,  J.  C.  umschulen.  Weberkoppel.
595..  Vollert,  Rudobf,  w  und-  Handelsgärtnerei.  Geninerstraße  6.  1
596..  Vollert,  Wilh.,  Baumschulen.  Cronsforder  Allee  42.
597  2  Wiese,  C.  H.  5,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Finkenstraße  1.
59099.  Wünsch,  G.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Steinraderweg  54.
599.  Hpun.#  Preußen,  Provinz  Wrede,  H.,  Garten.
anno
600.  Magdeburg,  Preußen,  ProvinzEmskötter,  *  M.,  Kakteenzuchtanstalt  im  Ge-Sachsen.
  wächshau-601
  (5  Wilhelmstadt,  „  Woleer,  7!W"  Orchideen-Zuchtanstalt  in  Gew

602.|Marienfelde  bei  Berlin,  Preußen,  Beyrodt,  Otto,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.  ·
603.MatllleebetgbeiLeipzig,Kön1g-Poppe,Hugo,Kunst-unquudelsgåkmkki.
reich  Sachsen.
604.  »  »  Doppe,  Joh.  Fr.  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtn

605.  »  »  Pladeck,  HPennh,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
606.  »  «  Rauch,  Karl  Richard,  in  Firma:  Karl  Rauch,
Kunft=  und  Handelsgärtnerei.
607.  2  ("  Schmidt,  Wilhelmine,  verehl.  geb.  Scharlach,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
608.  »  »  Wolf,  F.,  Firma,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
609.  „  «  Wolf,  Johann  Friedrich  Hermann,  Kunst=  und
·  Handelsgärtnerei.
610.|Meißen,  Königreich  Sachsen.  Born,  Franz,  Gärtnerei.
*—  »  »  Jahn,  Robert,  Gärtnerei.
        <pb n="727" />
        —  709  —

 

 

 

Neuhörnitz  bei  Sh,  König-=Sachsen.



 

gärtnerei.

 

*  Name  des  Besitzers
—.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2#  Art  des  Grundstücks.
614.|Miltenberg,  Bayern.  Baumschule  der  Handelsgärtner  Philipp  Meisenzahl
  und  Ludwig  Baumann  in  Bürgstadt.
615.  —  bei  Leipzig,  Königreich  Theile,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
achsen.
616.Moͤhlenwarf,  Preußen,  Provinz  Hesse,  H.,  Baumschule.
Hannover.
617.Mülhausen,  Elsaß-Lothringen.  Barhel  Johann  Jakob,  Gärtnerei  und  Baume.

618.  »  ,,  Beåeyl  Johann  August,  Gärtnerei  und  Baumule.

619.  2  (  Gei  *  Eugen,  Witwe,  Gärtnerei  und  Baume.

B620.  „  „  Strub,  Johann  Baptist,  Witwe,  Gärtnerei  und
Baumschule  (Pächter:  Becker,  Johann  August,
in  Mülhausen).
621.Mülheim,  Rhein,  Preußen,  Rhein-  Breinig,  Peter,  Gartenanlage.
provinz.
622.  "„  „  Lohmar,  Franz,  Baumschulen.
623.  München,  Bayern.  Bauer,  Joseph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Adalbertstraße  9.
624.%  „  Buchner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  «
625.  »  »  Buchner,  Aug.  &amp;amp;  Co.,  Kunst=  und  Handels=  Kußere  Schleißheimergärtnerei.
  straße  193.
626.  »  Hörmann,  Michael,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
627.  „  „  Koch,  Josef,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
628.  „  Meyer,  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Watzmannstr.  30.
629.  W  Gemeinde  Reutin,  Renner,  Georg,  Handelsgärtnerei.
630.  leiu7  Dresden,  König=  Hoffmeyer,  Charles,  Rosenkulturen.
rei  a
631.Nauheim,  Bad,  delen  *  Bechtold,  Joh.,  Rosenkulturen.
erhesfsen.
632.  5  »  FDFAG  Hagedorn,  Rosenkulturen  und  Baumen.

333.  »  «  Kraͤmer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
634.  «  Lindemam,  K.  A.,  Handelsgärtnerei.
635.  r„  »  Linkmann,  L.,  Handelsg  ärtnerei.
636.|  Neuburg  a.  D.,  Bayern.  Zinsmeister,  Ludwig  Anton,  Handelsgärtmerei.
637.  Neuengamme,  Hamburg.  Albers,  Ernst,  Gartenanlage.
638.  „  „  Buhlk,  Julius,  Gartenanlage.
639.  »  «  Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.
640.  „  l  Eggers,  Julius,  Gartenanlage.
641.  „  «  Kahl,  Carl,  Gartenanlage.
642.  „  Michaelsen,  Ferd.,  Gartenanlage.
643.  „  »  Otte,  Aug.,  Gartenanlage.
644  „  Steffen,  Hinrich,  Fruchthändler.
645  Lange,  Ednard  Gustav,  Kunst=  und  Handels-1097
        <pb n="728" />
        710

 

Name  des  Besitzers

und
Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

8
7  Ort  der  Gartenbauanlage.
G
646.]Neuhörnitz  bei  Zittau,  Königreich
Sachsen.
647.Neusalza  bei  Löbau,
648.  N  ne  Preußen,  Vrovinz
649.]  Neuß,  Preußen,  Rheinprovinz.
650.  „
651.  Neuulm,  Bay  ern.
662.  8  bei  Deimar,  Großherzogtum
  Sa
653.  r1  stan-  Dresden  Königreich
654.Nied,  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.

655.  Nieder-Büssau  bei  Lübeck.
656.  Nieder-Höchstadt,  Preußen,  Provinz
  Hessen-Nassau.
657.  Nirdelsede  bei  Dresden,  Königreich
  Sachsen.
658.  „
659.  „
660.  »  ,-661.
  »
662.  77  7
663.|Niederwalluf,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.
664.  „  „
665.  7  7
666.  (  »
667.  »
668.  ,,  »
669.NiendorfbeiLübeck.
670.  „
671.|Nürnberg,  Bayern.
672.  »  »
67s—  »  »
674.  «  «
675.  „  „
676.  »  «
m.  «  »
678.Nürtingen,Würilemberg.

 

Scheibe,  Karl  Bruno,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.


Röder,  Kurt,  Handelsgärtnerei  mit  Rosenschule.

Späthe,  R.,  Baumschule.

Hönings,  Julius,  Baumschule.

Severin,  Frichei,  Baumschule.

Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.

Dorner,  Mibert,  Gärterei,  Deutsche  Nelkenkulturen
  in  Tuttlingen,  Filiale  Weimar.

Mties  .  W.,  Rosen-  und  Baumschule,  Ziertraͤu


Kropff,  Julius,  Gärtnerei.

Vollert,  Rudolf,  in  Lübeck,  Baumschulen.
Hoffmann,  R.,  Baumschule.

Eck,  Willy,  Rosen=  und  Blumenzüchterei.
**  Artur,  Palmen-,  Blumen=  und  Rosen-Slm',

  Otto,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.
Mietsch,  C.  W.,  Rosen--  und  Baumschule.
Naetsch,  Otto,  Blumenzüchterei.

Dr.  Roennefart,  Dr.  Uebrig,  Tutewohl,  Roßberg
  (Glieme  Nachf.),  Baumschule,  Ziersträucher
  usw.

Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Gärtnerei.

Grüllich,  Reinhard,  Rosen=  und  Baumschule.
Keim,  Johann,  Rosen=  und  Baumschule.
Koenig,  Joseph,  Rosen=  und  Baumschule.
Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.

Vogt,  Curt,  Rosen-  und  Baumschule

Sonsche  Lubert,  in  Lübeck,  Kunst-  und  Handelsn

  z  und  Handelsgärtnerei.
Adam,  A#  ,  Kunstga  rtnerei.
Bänsch,  Karl,  Gaͤrtnerei.

Dentler,  Hugo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Dietrich,  Simon,  Inhaber:  Christian  Hofmann,
Samenhandlung  und  Gärteerei.

Hofmann,  Johann  Thomas,  Inhaber:  Hofmann,
Christian,  Semenhandlung

Ortmann,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Tölke,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

 

Otto,  Emanuel,  Baumschule.

Harrichstraße  24.
        <pb n="729" />
        711

 

 

 

E  Name  des  Vesibers
Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
S  Art  des  S##nbRade,
679.  Obercassel,  Preußen,  Rhein=  Krecher,  K.,  Gärtnerei.
provinz.
680.Obereßlingen,  Oberamt  Eßlingen,  Schneider,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
Württemberg.  Rosenschulen.
681.]Oberhermersdorf  bei  Chemnitz,  Reichel,  Fritz,  Gärtnerei.
Königreich  Sachsen.
682.  Oberlößnitz  bei  Dresden,  ,„  Pietzsch,  Gustav,  Gärtnerei  und  Koniferenschule.
683.Obermoschel,  Bayern.  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
684.Oberrad,  Preußen,  Provinz  Alms,  Wilhelm,  Gartenanlage.  Offenbacher  Land-Hessen-Nassau.
  straße  377.
685.Oberursel,  5  Provinz  Lüttich,  Ernst,  Baumschule.
essen-Nassau.
686.  „  Rinz,  S.  und  I.,  Baumschule.
687.  „  6„  Witzel,  Karl,  Gärtnerei.
688.Olenitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Dietzsch,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
689.  ("  »  Felgentreu,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
690.  (2  2  Hertwig,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
691.  „  „  Thümmler,  Gottlieb,  Baumschule.
692.  Wohlfarth,  Wilhelm,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
693.  se  a.  M.,  Hessen,  Provinz  DO#sahter  Baumschule,  Inhaber:  Wilhelm
tarkenbu
694.|Olbersdorf  Wi  Ziltau,  König-  Neuminn,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handelsreich
  Sachsen.  gärtnerei  und  Baumschule
695.|Oppershofen,  besen,  *  Hanstadt,  Peter  IIl,  Nosenksluren.
erhessen.
696.  „  5  Heß,  Heinrich,  Rosenkulturen.
697.  „  5  Raab,  Jakob,  Rosenkulturen.
698.  ("  (  Rack,  Franz  II,  Rosenkulturen.
699.  „  Remeter,  Johannes,  Rosenkulturen.
700.  „  »  Weil,  Heinrich  X,  Witwe,  Rosenkulturen.
701.  „  »  Weil,  I.  G.  III,  Nosenkulturen.
702.  »  ,,  Weil,  Han  XIII,  Rosenkulturen.
703.  »  Weil,  Kaspar  VI,  Rosenkulturen.
704.  E  Preußen,  ProvinzRoßler  &amp;amp;  Fuchs,  Gärtnerei.
706.  Oubin  bei  Ziuau,  VBrigts  Neumamn,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.

706“"  »  ,,  ,,  Sgwekbtney  Edmund,  Kunst=  und  Handelsgärtnereie

707.]  Pannesheide,  Preußen,  Rhein-Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
provinz.  Rosenschulen
708.|Pethau  bi  Zittau,  Königreic  Aust,  r  Woonr  Gal  ——  Blumenzucht
Sachsen.  un  ebau.
709.  »  «  Baumert,  hea  #lumencht  und  Gemüsebau.
110.  „  ,,  Donath,  Friedrich,  Gem

 

7  7

 

ebau.
Donner,  Friedrich  Lemed  Handelsgärtnerei,
Blumenzüchterei  und  Gemüsebou.
        <pb n="730" />
        —  712  —

 

 

 

E.  Name  des  Besitzers

*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
712.|Pethau  bei  Zittau,  Königreich  Krusche,  Felix,  Handelsgärtnereiund  Blumenzucht,

Sachsen.]  Vertreter:  öbergärteer  Karl  Gustav  Heidrich.

713.  »  »  Neumann,  Ernst,  Gemüsebau.

714.  "„  (2  Nitsch,  Hans,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei

  und  Gemüsebau.

715.  (2  „  Schmidt,  Hermann,  Gemüsebau.

716.  „  Zobel,  Friedrich,  Wilhelm,  Baumschule.
717.Pirna,  Königreich  Sachsen.  Anders,  Bernhard  Robert,  Handelsgärtnerei.
718.  „  „  Anders,  Heinrich  Otto,  Handelsgärtnerei.
719hö15  »  Böttcher,  Wilhelm  Eduard,  Handelsgärtnerei.
720  „  Nlher,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

721b  »  rosche,  Robert  Oswald,  Handelsgärtnerei.
72  „  Hebold,  Ottilie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

723  5  ,,  Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.

724.  »  Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
7255%  „  Plotz,  Emil  Richard,  Handelsgärtnerei.
726..  »  Riedel,  Rudolf  Berperd,  Handelsgärtnerei.
7274  „  Schneider,  Adolf  Gustav,  Handelsgärtnerei.
728  5  ("  Scholze,  Kurt  Julius,  Handelsgärtnerei.
72991,  „  Schürtz,  Gustav  Ottomar,  Handelsgärtnerei.
730  5  ("  Schupp,  H.,  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.
7811  «  Sperling,  Friedrich  Robert,  Handelsgärtnerei.
732%  »  Voigtländer,  Ernst  Richard,  Handelsgärtnerei.
733  5  „  Wagner,  Wilhelm  Max,  Handelsgärtnerei.
734.  «  Winkler,  Gustav  Alfons  Aurel,  Handelsgärtnerei.
735.  „  Sschiedrich,  Wilhelm,  Handelsgärtnerel.

736.  Plantieres  abei  Metz,  Elsaß=  Simon,  Ludwig  und  Gebrüder,  Baumschule

Lothring  und  Gärtnerei.

737.  Plauen  i.  *Plp  Königreich  Sachsen.Bauch,  Lina,  Selma,  verchele  Handelsgärtnerei.
738.  «  ,,  Gescheidt,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

739.  »  »  Nauck,  Karl  Max,  Handelsgärtnerei.

740.  »  «  Riedel,  Karl  Wilhelm  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
741.  „  „  Seidel,  Alban,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
74.  „  »  Sittinger,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
743.  „  „  Westphal,  Sophie  Friederike  Karoline,  verehel.,

Handelsgärtnerei.
744.  "  ,,  WettengelFaedktchRemharbHandelsgåttuetet
745.  »  »  Zabel,  Andreas  Paul  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
746.]|Pohlitz,  Reuß  jüngerer  Linie.  Schade,  Willy,  Handelsgärtnerei.
747.]Poppitz  bei  Riesa,  Kinr  Fleck,  Richard,  Gärtnerei.
Sachsen.
748.]  Potsdam,  Preußen,  Provinz  Görms  Rosenschule  (Besitzer:  Hering),  Rosen-Brandenburg.
  ule.
749  Karthaus,  C.,  Orchideengärtnerei.
750  Raue,  Hermann,  Erben,  Rosengärtnerei  und

 

Z  Priellewitz  kebe  Großenhain,  König-=reich

  S

 

Baumschule.
        <pb n="731" />
        713

 

 

S  Name  des  Besitzers
Onun  ber  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
751.Quedlinburg,  Preußen,  *  Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
achsen.
752.  "  »  Fiedler,  Albert,  Gärtnerei.
753.  „  „  —  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
754.  „  5  Gra  hoff,  Albert,  Gärtnerei.
755.  6  »  Graßhoff,  Martin,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
756.  a  5  Keilholz,  A.,  Inhaber:  C.  Fessel,  Gärtnerei.
757.  —  u  Kettenbeil,  Gebr.,  Gärtnerei.
758.  »  »  Klinge,  Karl,  Baumschule.
759.  »  »  Mens,Heim-ich,Gürt-IereiunbFeldkulturen.
760.  „  „  Pape  &amp;amp;  Bergmann,  Gärtnerei.
761.  »  »  Ouedlinburger  Pflanzenversandgeschäft,  Inhaber:
  E.  Gebhardt,  Gärtnerei.
762.  a  Roemer,  F.,  Gärtnerei.
763.  »  »  Sachs,  David,  Gärtnerei.
764.  n  5  Satller,  Carl,  Gärtnerei.
765.  5  (  Teupel,  Gebrüder,  Gärtnerei.
766.  7  5  Teupel,  Heinrich,  Gärtnerei.
767.  »  »  Tränkner,  Berthold,  Versuchsplantage.
768.  »  «  Vieweg,  Louis,  Gärtnerei  und  Baumschule.
769.  »  »  Wehrenpfennig,  Gaͤrmerei.
770.  «  »  Ziemann,  Samuel  Lorenz,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.

771.  «  »  Zimmermann,  Christian,Gårinerei.
772.Radebekq,KdnigreichSachien-  etschold,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

786.
787.

 

HRadolfzell,  Amt  Konstanz,  Baden.M
NRamersdorf  bei

Obercassel,
Preußen,  Rheinprovinz.

.Rathenow,  Preußen,  Provinz

Brandenburg.
n  7

Navensburg,  Württemberg.

7y  7r

.  Regensburg,  Bayern.
Remscheid,

Preußen,  Rheinprovinz.



.  Reutin  (Wannenthal),  Bezirksamt

  Lindau,  Bayern.

uReutlingen,  Württemberg.

77  7

Riesa,  Königreich  Sachsen.

7  *½—

 

attern  &amp;amp;  Keßler,  Gärtnerei.
Boehm,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Herbst,  Baumschule.

Lange,  Gärtnerei.  4

Schultze  &amp;amp;  Pfeil,  Baumschule.

Binter,  Paul,  Handelsgärtnerei.

Bosch,  Anton,  Handelsgärtnerei.

Eckers,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Trede,  Theodor.

Koenemann  &amp;amp;  Maaßen,  Inhaber:  Reinhard
Koenemann,  Gärtnerei.

Brög,  Robert,  Handelsgärmerei.

Dietterlein,  Gebrüder,  Firma:  Dielterleinsche
Kunstgärtnerei  und  Samenhandlung.

Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut,  Baumschule
  usw.

Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.  ·
Flößner,  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

 

Filiale  in  Unterlennine1en,
  Oberamt  Kircheim,
  Württemberg.
        <pb n="732" />
        —  714  —

 

 

E  Name  des  ze
Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
"  Art  des  rnnta,
788.|  Roda,  Sachsen-Altenburg.  Grimm,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
7899  „  Heine,  Undreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
790.  üller,  Gusta,  Handelsgärtnerei.
791.  Rodenkirchen  bei  Cöln,  Preußen,  Winkelmann,  Wilhelm  jun.,  Gärtnerei  und
Rheinprovinz.  Baumschule.
792.  Rödelheim,  Preußen,  Prorinz  Coßmann,  W.  Nachsolger,  Ichaber-  Franz
Hessen-Nassau.  Wirtz  und  Hermann  Eicke,  Gärtner
793.  Nonneburg,  Sachsen-Altenburg.Fischer,  William,  Handelsgärtnerei.
794.  „  "„  Schellenberg,  Otto,  Handelsgärtnerei.
795.  „  „  Steinbach,  William,  Handelsgärtnerei.
796.  Nosenchal  al  bei  Pirna,  Königreich  Hauber,  Paul,  Koniferenschule.
797.  ed  Hreußen,  Provinz  Knopf,  W.,  Gärtnerei.
en.
798.Rothmoos,  Gemeinde  Reutin,  Flachs,  Franz  Josef,  Handelsgärtnerei.
Bezirksamt  Lindau,  Bayern.
799.  *  Bezirksamt  Gerolz=  Töpperwein,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
ofen,  Bayern.
800.  Saarbrücken,  Preußen,  Rhein-Mendel,  Gärtnerei  und  Baumschule.
provinz.
801.  r  «  Rosenkränzer,  Gärtnerei  und  Baumschule.
802.  »  -St.  Arnual  „  Fried,  Karl,  Gärtnerei.
803.  Sahzozel  Preußen,  Provinz  Müller,  Friedrich,  Baumschule.
achsen.
804.  «  «  ,,  Schroeier,  Baumschule.
806.Schierstein,  Preußen,  Provinz  Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Baumschule.  Wohnort:  Niederwalluf.
Hessen-Nassau.
806.  Schliengen,  Baden  Sattler,  Theodor,  Gärtnerei.
807.Schmalhof,  Bezirksamt  Vils-Fürst,  Albert,  Handelsgärtnerei.
hofen,  Bayern.
806.|Schöneberg  bei  Berlin,  Preußen,  Kröger  &amp;amp;  Schwenke,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
809.|Schönböcken  bei  Lübeck,  Lübeck.  Struve,  Hans,  Matth.,  Gärtnerei.
810.Schweinsburg  bei  Crimmitschau,  Mehlhorn,  Richard  Oskar,  Kunst=  und  Handels-Königreich
  Sachsen.  gärtnerei.
811.  Sebnitz,  Königreich  Sachsen.  Osh  Ladislaus,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
812.  »  «  Gretzschel,  Willy,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
813.  «  «  Klein,  Arno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
814.  «  »  Lissey,  Flora,  Witwe,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
615.  «  «  Matthtafchka,PaulKunst-undHandelögürt-Ietet
816.  »  »  Trautzsch,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärterei.
817.  Segeberg,  Preußen,  Provinzs  Remmert,  Hilmar,  Gärteerei.
Schleswig-Holstein.
818.|Seishennersdorf  bei  Zittau,  Ander,  Heinrich  Hermann,  Handelsgärtnerei.
19  Königreich  Sachsen.

 

 

 

Soden  am  Taunus,  Preußen,  Provinz
  Hessen-Nassau.

 

Christian,  Adam,  Rosenpflanzung.
        <pb n="733" />
        715

 

 

Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
820.  Soden  am  Taunus,  Preußen,  Moll,  Arthur,  Nelkenkulturen.
Provinz  Hessen-Nassau.  ·
821.  Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.
822.  „  Weigand,  Christoph,  Gärtnerei.
823.Speyer,  Bayern.  Harster,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
824.  »  »  Velten,  C.  F.
825.  Spremberg  (Ortsteil  Sonne-  Ander,  Karl  Wilhelm,  Handelsgarinerei.
berg),  Königreich  Sachsen.
826.  Steglitz,  Preußen,  Provint  Bran=  Nieckley,  W.,  Gärtnerei.
enburg.
827.  »  »  »  Schmidt,  J.  C.,  Hoflieferant,  Gaͤrtnerei.  Geschäftslokal  in  Berlin.
828.  Steinfurth,  Hessen,  #roonh  be-  Ahlborn,  Jean,  Rosenkulturen.
en.
829.  »  »  h  Ahlborn,  Gebrũder,  Rosenkulturen.
830.  »  »  Alles  &amp;amp;  Steinhauer,  Rosenkulturen.
831.  „  »  Bechtold,  Heinrich,  Rosenkulturen.
832  »  »  Bechtold,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
633.  »  «  Becker,  Konrad,  Rosenkulturen.
634.  »  »  Eichelmann,  Gg.  Ludwig,  Rosenkulturen.
835.  „  »  Fall,Koarad,Rofenkultt-ken.
836.  «  »  Fink,  Konrad,  Rosenkulturen.
837.  »  »  Gillmann,  Philipp,  Rosenkulturen.
838.  »  uber,  Gebruͤder,  Rosenkulturen.
839.  «  «  Zuber,  Konrad,  Rosenkulturen.
840.  »  »  Jöckel,  Gebrüder,  Rosenkulturen.
841.  „  «  Jung,  Eberhard,  Rosenkulturen.
842.  »  »  Klöß  &amp;amp;  Engel,  Rosenkulturen.
843.  »  »  Ludolf,  Hermann,  Rosenkulturen.
844.  »  »  Michel,  Heinrich  III,  Rosenkulturen.
845.  »  »  Michel,  Johannes,  Rosenkulturen.
846.  „  »  Michel,  Ludwig,  Rosenkulturen.
847.  »  »  Philippi,  Konrad  II,  Rosenkulturen.
848.  «  »  Philippi,  Konrad  V.  Rosenkulturen.
849.  „  »  Vhilippi,  Wilhelm.  Rosenkulturen.
850.  »  »  Reitz,  Georg,  Rosenkulturen.
851.  »  «  Schreyer,  Friedrich,  Rosenkulturen.
652.  „  „  Stulthei,  Gebrüder,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.

853.  "  „  Södler,  Eberhard  VII,  Rosenkulturen.
854.  »  Stein,  Konrad,  Rosenkulturen.
6855.  „  «  Steinhauer,  Gebrũder,  Rosenkulturen.
856.  »  »  Steinhauer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
857.  „  „  Thönges,  Chr.,  Rosenkulturen.
958.  »  «  Thönges,  Eberhard,  Rosenkulturen.
859.  »  «  Thönges,  Georg,  Rosenkulturen.
860.  »  »  Thönges,  Konrad,  Rosenkulturen.
861.  »  »  Thönges  &amp;amp;  Eichelmann,  Rosenkulturen.

 

 

 

 

 

110
        <pb n="734" />
        716

 

 

*  Name  des  Besiters

-  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.

Art  des  Grundstücks.

862.  Steinfurth,  Hessen,  Provinz  Ober-Thönges,  Wilhelm,  Rosenkulturen.

hessen.
863.  »  »  Vieweg,  Paul,  Rosenkulturen.
864.  »  «  Volp,  Gebr.,  Rosenkulturen.
865.  »  «  Volp,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
866.  »  «  Walter  &amp;amp;  Lehmam,  Rosenkulturen.
867.  „  «  Weihrauch,  Heinrich,  Rosenkulturen.
868.  «  «  Weihrauch,  Josef  III,  Rosenkulturen.
869.  »  -  Wolf,  Heinrich  ll,  Rosenkulturen.
870.  „  «  Wolf,  Johannes,  Rosenkulturen.
871.Stendal,  Preußen,  ProvinzBertram,  Chr.,  Gärtnerei.
achsen.
872.Stötteritz  bei  Leipzig,  Königreich  Hensel,  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
873.Straßburg-Neudorf,  Elsaß-Loth=  Müller,  Martin,  Baumschule.
ringen.
874.Stuttgart,  Württemberg.  Bofinger,  Wilhelm  sen.,  Handelsgärtnerei.  Gärmerei  in  Zuffen.
ausen.
875.  «  »  Bofinger,  Wilhelm  jun.,  Kunst=  und  Handels-  haus
gärtnerei.
876.  »  ,  Ernst,  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
877.  »  «  Gumpper,  Ph.  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


878.  «  Hausmann  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
879.  „  ,  Hofgaͤrtnerei  Villa  Berg.
880.  «  Merz,  Friedrich,  Handck,  gärmmerei
881.  »  »  Pfitzer,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
882  Schnizler,  Jacob,  Handelsgärtnerei.
883  Schröter,  Friedrich  Karl,  Kunst=  und  Handels-Lin


.  Tolkewttz  bei  Dresden,  Königreich
Sach

Z  rusi  bei  Leipzig,  Königreich
·  Tempelhof  bei  Berlin,  Preußen,

Provinz  Brandenburg.

LTettnang,  Württemberg.

Thüngersheim,  Bezirksamt  Würzburg,
  Bayern.

.Tinz  bei  Gera,  Reuß  jüngerer

sen.

.  Travemünde,  Lübeck.
.Trier,  Preußen,  Rheinprovinz.
*7?

7.  7“

*n

 

 

gärtn
Filmnkes-  Gcber,  Baumschule.

Brugger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Kneitz,  Ludwig,  Handelsgärmerei.

Schmalfuß,  A.,  Handelsgärtnerei.
Hauber,  Paul  Otto,  Baumschule.

Richter,  L.  R.  Erben,  Gärtnerei.

Ahrens,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Felberg  &amp;amp;  Leclerc,  Baum=  und  Rosenschulen.

Finke,  Friedrich,  Rosenschulen.

Lambert  &amp;amp;  Söhne,  Gärtnerei.

Lambert,  Peter,  Rosen=  und  Baumschulen.

Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Inhaber:  N.  Lambert,
Baum=  und  Rosenschulen.
        <pb n="735" />
        —  717

 

 

S.  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
896.Trier,  Preußen,  Rheinprovinz.  Mochk,  Josef,  Baum-  und  Rosenschulen.
897.1,  „  Neiß,  Johann,  Rosenschulen.  St.  Mathias.
S98.8  »  RetterGSöhnqBaum-undRofenschulen
899.  -  „  Rottmann,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschulen.

900.  «  Schwarz,  Johann,  Rosenschulen.
901.|  Pallien,  «  Blum,  P.,  Rosenschulen.
902.  15  »  »  HakdtsHerlet,Joh.Nitolaus,Roi-nfchulea.
VII-»  »  »  Ittenbach,  Peter,  Baum-  und  Rosenschulen.
—.p  »  «  Krämer,  Johann,  Rosenschulen.
900  «  »  Roth,  Johann,  Rosenschulen.
906.  »  »  Roth,  Mathias,  Rosenschulen.
907.,  „  „  Weil,  Josef,  Rosenschulen.
—  „  »  Welter  &amp;amp;  Rath,  Inhaber:  Witwe  Rath,  Baumund
  Rosenschulen.
900  )  „  ,  Welter,  Nikolaus,  Rosenschulen.
910"“  "  „  Welter,  Matthias,  Baum=  und  Rosenschulen.
911.|  -St.  Mathias,  „  Müller,  Mathias,  Rosenschulen
912  Reiter-Birubach,

Z  Tübingen,  Württemberg.
Ardingen,

Preußen,  Nheinprovinz.


|Ulm,  Württemberg.

x  Vãelserquariier,  Preußen,  Rheinprovinz.



Viersen,  Preußen,  Rheinprovinz.
.  Vieselbach,  Großherzogtum

Sachsen.
.Vilbel,  Hessen,  ProvinzOberhessen.
.Vorwerk  bei  Lübeck.
Wahren  bei  Leipzig,  Königreich
Sachsen.

7

x  Waiblingen,  Würtlemberg.  «
-WalddokfbciLöbau,Königreich

Sachsen.

Waldenburg,  „
.Waldshut,  Baden.

*““  r—
Waltenweiler,  Gemeinde  Ettenkirch,
  Oberamt  Tettnang,  Würt- 



temberg.

 

J.,  und  Rosenschulen.
Königl.  Universität,  Votansscher  Garten.
Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.

Lopp,  Paul  jun.,  Handelsgärtnerei.
Straub  &amp;amp;  Banzenmacher,  Handelsgärtnerei.
Schanz,  August,  Gartenanlage.

Wassen  ane  Hubert  Gartenanlage.
Kiese,  &amp;amp;  Comp,  Handelsgärtnerei.

Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgar


er  Schmaltz  Nachf.,  in  Lübeck,  Baum-Mackroth,

  F.  Karl,  Handelsgärtnerei.

Schmidt,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Theile,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Uber,  Rudolf,  Baumschulen.

Neumann,  Reinhard,  Handelsgärtnerei.

Fürstlich  Schönburgsche  Hofgärtnerei.
Flum,  Josef,  Gärtnerei.

Schmidle,  Adolf,  Gärtnerei.

Baur,  J.  A.,  Pflanzschule.

Sichmayer,

Gemeinde  Laurenberg.

 

110“
        <pb n="736" />
        718

 

 

 

S.  Name  des  Zeniter-*
  Ort  der  Gartenbauanlage.  Bemerkungen.
Art  des  Eirnndcke
931.Wandsbek,  Preußen,  Provinz|Berndt,  H.,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.
932.  „  «  Buck,  C.,  Gärtnerei.
933.  „  »  Gernet,  Leonhard,  Gärtnerei.
934.  «  »  Haagström,  Axel,  Gärtnerei.
935.  »  «  Handreka,  E.,  Gaͤrmerei.
936.  „  «  Herbst,  A.,  Gärtnerei.
937.  »  »  Jank,  Franz,  Gärtnerei.
938.  „  «  Koch,  H.  L.,  Gärtnerei.
939.  "„  »  Neubert,  E.,  Gärtnerei.
940.  »  »  Niemann,  O.,  Gaͤrmerei.
941.  „  «  Nupnau,  C.,  Gärtnerei.
94.  »  «  Riecken,  E.  M.,  Gärtnerei
943.  »  »  Runde,  W.,  Gärtnerei.
944.  "  »  Scheider,  Jul.,  Gärtnerei.
945.  «  Scherquist,  J.  G.,  Gärtnerei.
946.  «  »  Seemann,  zact  Gürtnerei.
947.  »  «  Stoldt,  C.,  *
948.]Wassenberg,  Preußen,  Rhein=  Wild,  Hubert,  Saumschulen.
provinz
949.]  Weddersleben  bei  Quedlinburg,  Bodenstein,  F.,  Inhaber:  P.  Thate,  Gärteerei.
Preußen,  Provinz  Sachsen.
950.|  Weener,  Preußen,  Provinz  Han-Hesse,  H.,  Baumschule.
nover.
951.Weilheim  a.  d.  Teck,  Oberamt  Ulmer,  Gebrüder,  Baumschulen.
Kirchheim,  Württemberg.
952.Weimar,  Grohherzogtum  3  Gramm,  C.,  Baumschule  und  Obstkultur.
achsen.
953.  „  „  Grimm,  Franz,  Handelsgärtnerei.
954.  «  »  Großmann,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
955.  „  »  Rabe,  Karl,  Handelsgärtnerei.
956.]  Weinsberg,  Württemberg.  Wan  Hugo,  Handelsgärtnerei  und  Rosenulen.

957.  Wahi  wi  Skassa,  Königreich  Canitz,  Walter,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
958.]  Wesel,  Preußen,  Rheinprovinz.  Heinrich,  Abram,  Topfpflanzungen.
959h  "*1  «  Hoppe,  W.,  Gartenanlagen.
960  Y  «  Lüth,  Ludwig,  Baumschule.
961.  »  «  Schüring,  Karl,  Gärtnerei.
962.|Wiesbaden,  Preußen,  Provinz  Haas,  Heinrich  Konrad,  Garten=  und  Zier=  Biebricherstraße  49.
Hessen-Nassau.  sträucher-Anlage.
963.  «  »-  Möller,  Gottlieb,  Gartenanlage.  Biebricherstraße.
964.  »  »  Weber,A  &amp;amp;  Co.,  Garten-  und  Pounschulanlagen.  Parkstraße.
9600  8  »  Weygandt,  G.,  Gartenanlage.  Dotzheimerstraße  59.
966.|]  Wintersdorf,  Preußen,  Rhein-  Becker,  Wilhelm,  Baumschule.
provinz.
967.  Bisenius,  Joh.,  Baum=  und  Rosenschule.  Wohnort  Kersch.

 

7.  7
        <pb n="737" />
        —  719  —

 

Name  des  Besitzers

 

S
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
968.|  Wirgetswiesen,  Gemeinde  Etten=  Baur,  I.  A.,  Pflanzschule.
kirch,  Oberamt  Tettnang,  Württemberg.

969.Worms  a.  Rhein,  Hessen,  Provinz|  Riedel,  Karl  (Firma),  Kunst=  und  Handels-Rheinhessen.
  gärtnerei,  Inhaber:  Friedrich  Riedel.
970.Wurzen,  *“  Sachsen.  Dietze,  Emil,  Handelsgärtnerei.
971.  i„  riedrich,  Oskar,  Handelsgärtnerei.
972.  «  ,,  roße,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
973.  5  "  Große,  Georg,  Handelsgärtnerei.
974.|Zehlendorf  bei  Berlin,  Preußen,  Koch,  Ernst,  Gärtnerei  und  Baunschule.
ovinz  Brandenburg.
975.|Zittau,  Königreich  Sachsen.  Berger,  Heinrich,  Gärtnerei.
976.  „  „  Großmann,  Ernst,  Gärtnerei.
9777J4  „  offmann,  Gustav  Adolph,  Gärtnerei.
978.  „  «  üger,  Edmund,  *
979u  »  Leidhold,  Adolph,  Gaͤrtn
980.  «  Leidhold,  Maximilian,  ——  Gärtnerei.
—.  „  Michel,  dermann,  Gaͤrtnerei.
982.  „  Peukert,  Heinrich,  Gärtnerei.
933  5  „  Trautmann,  Karl  Robert,  Gärtnerei.
984  „  Trepte,  Karl  Heinrich,  Gärtnerei.
985.  "„  Weinert,  Fritz,  Gärtnerei.
986.  „  "„  Jiegler  Johann  Jakob,  Gärtnerei.
987  Zimmer,  Julius,  Gärtnerei.

 

v  Zweibrücken,  Bahern.

Berlin,  Carl  Heymaunns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin#

 

 

Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="738" />
        <pb n="739" />
        —  721  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

XXXVI.  Jahrgang  Berlin,  Mittwoch,  den  18.  August  1900.  Nr.  46.

 

Inhalt:  gol-.  und  Stenerwesen:  Gerstenzollordnungg..wmg  Seile  721

#.

Zell-und  Steserwesen.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehend  abgedruckte  Gerstenzollordnung  mit  der  Maßgabe  genehmigt,  daß
sie  vom  1.  September  1909  ab  an  die  Stelle  der  gegenwärtig  geltenden  Gerstenzollordnung  —  Teil  III
Nr.  1  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  —  tritt.

Die  neue  Gerstenzollordnung  ist  im  Reichsschatzamt  als  4.  Nachtrag  zu  der  Anleitung  für  die
Zollabfertigung  herausgegeben  worden  und  kann  von  N.  v.  Decker's  Verlag  —  G.  Schenck,  Königlicher
Hofbuchhändler  —  in  Berlin  SW.  19,  Jerusalemerstraße  56,  bezogen  werden.

Berlin,  den  10.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

111
        <pb n="740" />
        Gerstenzollordnung.

I.  Allgemeine  Grundsätze.

81.
A.  Grundlage  für  die  (I)  Im  Sinne  dieser  Ordnung  ist  unter  Malzgerste  Braugerste,  unter  Malzbereitung
—  4die  Herstellung  von  Malz  zur  Bierbereitung  zu  verstehen.

·  (2)  Als  Grundlage  für  die  Unterscheidung  der  Malzgerste  von  anderer  Gerste  im  Sinne
der  Vorschriften  im  §  1  Abs.  2  des  Zolltarifgesetzes  und  der  zu  Nr.  3  des  Zolltarifs  vertragsmäßig
  getroffenen  Vereinbarungen  dient  das  Gewicht  eines  Hektoliters  der  zur  Abfertigung
gestellten  Ware,  ermittelt  an  einer  reinen,  ungemischten,  grannenlosen  Probe  (§§  7  bis  12).  Das
Ergebnis  der  Ermittelung  &amp;amp;  13  bis  15)  ist  für  die  Zollbehandlung  maßgebend,  soweit  nicht
nachstehend  Ausnahmen  vorgesehen  sind.

8  2.
Das  Ergebnis  der  Ermittelung  des  Hektolitergewichts  ist  für  die  Zollbehandlung  nicht
entscheidend,  wenn
1.  die  Richtigkeit  des  Ergebnisses  vom  Wareneinbringer  bestritten  wird  (§  13  Abs.  2
und  §  14)  oder  .
2.  wenn  sich  infolge  der  besonderen  Beschaffenheit  der  zur  Zollabfertigung  gestellten
Sendung  Zweifelsgründe  hinsichtlich  der  Verwendung  der  Gerste  ergeben  (8  16
Abs.  2  und  3).
83.
Die  Ermittelung  des  Hektolitergewichts  kann  unterbleiben,  wenn
1.  auf  ihre  Vornahme  von  den  Abfertigungsbeamten  oder  den  Zollpflichtigen  verzichtet
  (§S&amp;amp;#  16  bis  18)  oder
2.  von  letzteren  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  die  Gerste  zur  Bereitung  von  Malz
ungeeignet  ist  oder  daß  sie  dazu  nicht  verwendet  wird  (5§  21  bis  23).

84.

B.  Unbrauchbar-  (!)  In  den  im  §  2  bezeichneten  Fällen  ist  die  Zollbehörde  befugt,  die  Ablassung  der  Gerste
Gerste  Ar  Vat-  zum  niedrigeren  Zollsatze  davon  abhängig  zu  machen,  daß  sie  zur  Bereitung  von  Malz  unbrauchbereitung,
  Kenn-  bar  gemacht  oder  gekennzeichnet  wird.
zeichnung.  (2)  Die  Bestimmung  darüber,  ob  eine  Unbrauchbarmachung  oder  Kennzeichnung  stattzufinden

hat,  ist  von  dem  Vorstande  derjenigen  Zollstelle  zu  treffen,  welche  die  Hektolitergewichtsermittelung
bewirkt  hat.  Die  bezügliche  Anordnung  kann  von  einer  etwa  weiter  mit  der  Abfertigung  der
Gerste  befaßten  Zollstelle  nicht  beanstandet  werden.

(3)  In  welchen  Fällen  außerdem  eine  Unbrauchbarmachung  oder  Kennzeichnung  der  Gerste
stattfinden  kann,  ist  in  §  6  Abs.  6,  §5  17,  24  bestimnnt.

5  5.
(1)  Die  Unbrauchbarmachung  der  Gerste  zur  Malzbereitung  erfolgt  durch  Anschroten,  Anquetschen,
  Spitzen,  Brechen  oder  Einschneiden  oder  ein  ähnliches  Verfahren  in  besonderen  vom
        <pb n="741" />
        —  723  —

Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  5  ignet  befundenen  Anlagen.  Die  Kennzeichnung  wird
durch  Färbung  von  etwa  5  v.  H  rste  mit  Eosin  bewirkt.  Der  Reichskanzler  (Rei  Icchag.
amt)  wird  ermächtigt,  die  usbe  Bestinmungen  über  die  Färbung  zu  treffen,  auch  im  Falle
des  Bedürfnisses  eine  andere  Art  der  Kennzeichnung  vorzuschreiben.

(  Welchem  Verfahren  die  Gerste  im  Einzelfalle  zu  unterwerfen  ist,  regelt  sich,  abgesehen
von  den  im  §  6  Abs.  6  vorgesehenen  Fällen,  für  die  einzelnen  zuständigen  Follstellen  nach  den
bei  ihnen  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  getroffenen  Einrichtungen.

(6)  Die  Unbrauchbarmachung  und  die  Kennzeichnung  find  amtlich  zu  überwachen.

56.

(l)  Die  Einfuhr  von  Gerste  gegen  Angebot  des  allgemeinen  Bollsatzes  von  7  .4  für  1  d2  .

oder  des  vertragsmäßigen  Zollsatzes  von  4.X  für  1  dz  sowie  die  Einfuhr  in  Einzelsendungen  bis
zu  10  kg  Rohgewicht  unterliegt  hinsichtlich  der  Zuständigkeit  der  Zollstellen  besonderen  Beschränkungen
  und  Bedingungen  nicht.

(9  Gerste,  bezüglich  welcher  der  Einbringer  nach  Maßgabe  der  §§  16  bis  23  den  Nachweis
führt,  daß  sie  zur  Malzbereitung  ungeeignet  ist,  oder  daß  sie  zu  anderen  Zwecken  Verwendung
findet,  kann  ebenfalls  bei  allen  an  sich  zuständigen  Zollstellen  abgefertigt  werden.  Die  obersten
Landesfinanzbehörden  können  jedoch  die  Vornahme  der  Keimprobe  (§F  20  Abs.  2)  auf  bestimmte
ZLollstellen  beschränken.

(6)  Gerste,  bei  welcher  die  Voraussetzungen  weder  des  ersten  noch  des  zweiten  Absatzes
zutreffen  und  bezüglich  deren  daher  die  Feststellung  des  Hektolitergewichts  seitens  der  Zollbehörde
erforderlich  ist,  darf  nur  bei  denjenigen  Zollstellen  abgefertigt  werden,  welchen  diese  Befugnis
sowie  die  zur  Ausslellung  von  Begleitscheinen  I  über  Gerste  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  besonders  beigelegt  ist.

)Die  amtliche  Unbrauchbarmachung  von  Gerste  zur  Malzbereitung  und  die  amtliche  Kennzeichnung
  der  Gerste  finden  nur  bei  bestimmten,  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  hierzu  besonders  ermächtigten  Stellen  statt.

(60)  Wird  Gerste  bei  einer  anderen  als  den  im  Abs.  3  oder  4  bezeichneten  Stellen  zur  Abfertigung
  gestellt,  und  erachtet  diese  Stelle,  soweit  sie  zur  Ermittelung  des  Hektolitergewichts
nicht  befugt  ist,  eine  solche  Ermittelung,  oher  soweit  sie  zur  Unbrauchbarmachung  oder  Kennzeichnung
  von  Gerste  nicht  ermäch  üigt  ist,  eine  solche  Maßnahme  für  erforderlich,  so  ist  auf  Antrag
  die  Sendung  im  gebundenen  Verkehr  einer  mit  der  entsprechenden  Befugnis  ausgestatteten
Stelle  am  Grenzeingang  oder  im  Innern  des  Zollgebiets  zu  überweisen;  dabei  ist  im  Abfertigungspapiere
  der  Sachverhalt  kurz  anzugeben.

(6)  Statt  dieser  Uberweisung  kann  jedoch  von  dem  der  Eingangsstelle  vorgesetzten  Hauptamt
  dem  Zollpflichtigen  auf  Antrag  gestattet  werden,  die  Gerste  seinerseits  unter  amtlicher  Aufsicht
  einem  Verfahren  der  im  §  5  vorgesehenen  Art  zu  unterwerfen.  In  diesem  Falle  ist  zugleich
  dem  Zollpflichtigen  zu  eröffnen,  daß  er  die  dadurch  entstehenden  Kosten  gemäß  §  26  secsst
zu  tragen  habe.

(!)  Die  Feststellung  des  Hektolitergewichts  im  Wege  der  Ubersendung  einer  Probe  an  eine
mit  entsprechender  Befugnis  ausgestattete  Zollstelle  ist  nicht  zulässig.

(8)  Im  übrigen  bewendet  es  für  Gerste,  die  im  gebundenen  Verkehr  abgefertigt  wird,  bezüglich
  der  Zuständigkeit  der  Zollstellen  bei  den  allgemeinen  Bestimmungen.

II.  Abfertigung  zum  freien  Verkehr.
§5  7.

ständigkeit  der
ollstellen.

Der  Zollpflichtige  ist  auf  seinen  Antrag  zu  dem  auf  Ermittelung  des  Hektolitergewichts  4A.  Ablertigung  auf
Grund  des  Hektogerichteten

  Verfahren  zuzuziehen.
111-litergewichts.
        <pb n="742" />
        —  724  —

86B.

1.  Allgemeine  Be-  (1)  Das  Hektolitergewicht  der  Gerste  wird  an  Proben  ermittelt,  welche  in  der  in  den
slimmunen.  8§5F  9  und  10  angeordneten  Weise  entnommen  und  gereinigt  worden  sind.  Die  Ermittelung  ist
von  dem  Vorstand  der  Zollstelle  oder  von  einem  besonders  beauftragten  Oberbeamten  der  Zollverwaltung
  vorzunehmen.  Sie  ist  in  der  Regel  zweimal  zu  wiederholen  und  es  ist  sodann  der
Durchschnitt  der  drei  gewonnenen  Ergebnisse  zu  ziehen.  Von  den  Wiederholungen  kann  abgesehen
  werden,  wenn  die  bei  der  ersten  Ermittelung  gewonnenen  Zahlen  um  mindestens  1  kg
unter  oder  über  den  entscheidenden  Grenzen  liegen,  bei  den  Abfertigungsbeamten  keinerlei  Bedenken
  gegen  die  Richtigkeit  des  Ergebnisses  bestehen,  und,  sofern  die  gewonnenen  Zahlen  über
den  entscheidenden  Grenzen  liegen,  der  Zollpflichtige  unter  schriftlicher  Anerkennung

der  Richtigkeit  des  Elgebniffet  auf  die  Wiederholung  verzichtet.
(2)  Abgesehen  von  dem  im  §  14  vorgesehenen  Fel  findet  eine  nachträgliche  Erneuerung
der  Hektolitergewichtsermittelung  —  im  Beschwerdefalle  usw.  —  nicht  statt.  Auch  kann  das
Ergebnis  der  Hektolitergewichtsermittelung  von  einer  weiter  mit  der  Abfertigung  der  Gerste  befaßten

  Amtsstelle  (§  6  Abs.  5,  §5  25)  nicht  beanstandet  werden.

809.

2.  Entnahme  der  Behufs  Feststellung  des  Hektolitergewichts  ist  aus  der  Gerstensendung  eine  Durchschnitts-Proben.
  probe  zu  bilden.  Zu  diesem  Zwecke  sind  bei  in  Umschließungen  eingehenden  Sendungen
aus  mindestens  10  v.  H.  der  Packstücke,  welche  Ware  von  gleichartiger  eschassende  enthalten,
ungefähr  je  400  g,  im  ganzen  jedoch  mindestens  4  kg,  und  zwar  aus  verschiedenen  Tiefen  der
einzelnen  Packstücke  zu  entnehmen.  Bei  Sendungen  in  loser  Schüttung  (Wagen-  oder  Schiffsladungen
  usw.)  hat  die  Entnahme  von  Proben  von  ungefähr  je  400  g  an  mindestens  zehn  verschiedenen
  Stellen  jedes  einzelnen,  die  gleichartige  Ware  enthaltenden  Abteils  aus  verschiedenen
Höhenlagen  zu  erfolgen.  Die  so  erhaltenen  Einzelproben  sind  zusammenzuschütten  und  durch
starkes  Schütteln,  Umrühren  usw.  zu  einer  einheitlichen  Durchschnittsprobe  für  jeden  Schiffsoder
  Wagenabteil  zu  vermischen.  ei  Schiffsabteilen  von  besonderer  Größe  und  Tiefe  können

nach  dem  Ermessen  des  Amtsvorstandes  mehrere  Durchschnittsproben  gebildet  werden.

8  10.
3.  Weitere  Behand-  (1)  Fühlt  sich  die  Durchschnittsprobe  ungewöhnlich  naß  an,  so  ist  sie  zunächst  durch  vortg
  der  Proben,  sichtiges,  nicht  zu  schnelles  Trocknen  bei  ungefähr  45°  C.  in  denjenigen  Zustand  zu  versetzen,  in
welchem  marktgängige  Gerste  gewöhnlich  eingeht.

(2)  Ist  die  Gerste  mit  Halm=  oder  Ahrenteilen,  mit  Körnern  anderer  Getreidearten  oder  von
Hülsenfrüchten,  oder  mit  Gras--  oder  Unkrautsamen,  Spreu,  Steinen,  Schmutz  oder  dergl.  in  erheblichem
  Maße  versetzt,  so  sind  diese  Beimischungen  mittels  der  Reinigungsvorrichtung  (Anlage  A

c  nZiffer  1)  aus  der  Probe  zu  entfernen,  falls  nicht  infolge  des  Umfanges  solcher  Beimischungen

*v°  die  Ware  einem  höheren  Zollsatz  unterliegt  (Ziffer  9  der  Vorbemerkungen  zum  Warenverzeichnisse
zum  Zolltarife).  Ebenso  sind  etwaige  an  den  Gerstenkörnern  befindliche  Grannen  oder  längere
Grannenteile  zu  beseitigen.

Aula
—  —

8  11.
4.  Feststellung  des  Die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  vorbereitete  Gerstenprobe  ist  nach
H#tollter-  der  Anleitung  zur  Feststellung  des  Hektolitergewichts  (Anlage  A  Ziffer  II)  zu  verwiegen.

§5  12.
.  Baitere  Unter-  (1)  Beträgt  das  Hektolitergewicht  der  ungetrennten  Probe  (Gesamthektolitergewicht
suchung.  weniger  als  65  kg,  so  ist  die  Probe  weiter  daraufhin  zu  untersuchen,  ob  dem  Gewichte  na
mehr  als  30  v.  H.  der  Körner  für  sich  ein  Hektolitergewicht  von  67  kg  oder  mehr  zeigen
(Sonderhektolitergewicht).  Zu  diesem  Zwecke  sind  500  g  der  Durchschnittsprobe  genau
abzuwiegen  und  sodann  auf  dem  Gerstensortiersieb  abzusieben  (Anlage  A  Ziffer  III).  Hierauf  ist
die  Gewichtsmenge  der  auf  dem  Siebe  zurückgebliebenen  Körner  nach  Hundertteilen  des  Gesamt-
        <pb n="743" />
        —  225  —

gewichts  der  Probe  zu  ermitteln.  Beträgt  die  Gewichtsmenge  30  v.  H.  oder  weniger,  so  findet
eine  Feststellung  des  Sonderhektolitergewichts  dieser  Körner  nicht  statt.  Beträgt  sie  dagegen
mehr  als  30  v.  H.,  so  ist  das  Hektolitergewicht  der  auf  dem  Siebe  zurückgebliebenen  Körner
ebenfalls  nach  Anlage  A  Ziffer  II  festzustellen.  Reicht  die  beim  ersten  Absieben  gewonnene
Körnermenge  zur  Füllung  des  Maßes  nicht  aus,  so  sind  nochmals  500  g  der  Durchschnittsprobe
abzusieben  und  die  hierbei  auf  dem  Siebe  zurückgebliebenen  Körner  mit  den  beim  Absieben  der
ersten  500  g  gewonnmenen  zu  vermischen.

(2)  Beträgt  das  Gesamthektolitergewicht  65  kg  oder  mehr,  so  findet  eine  weitere  Untersuchung
  behufs  Ermittelung  des  Sonderhektolitergewichts  der  schwereren  Körner  nicht  statt.

8  13.

(1)  Beträgt  das  Gesamthektolitergewicht  65  kg  oder  mehr,  oder  beträgt  das  Gesamthektolitergewaicht
  zwar  weniger  als  65  kg,  das  Sonderhektolitergewicht  aber  67  kg  oder  mehr,  so  ist
die  Gerste  als  Malzgerste  zu  behandeln.

(2)  Lehnt  der  Zollpflichtige  die  Entrichtung  des  Zolles  nach  dem  Satze  von  4  4&amp;amp;  für  1  d2
unter  der  Angabe  ab,  daß  die  Gerste  trotz  des  Ergebnisses  der  Hektolitergewichtsermittelung  zur
Malzbereitung  nicht  geeignet  sei  oder  nicht  dazu  Verwendung  finde,  so  hat  der  Vorstand  der
Zollstelle  nach  seiner  Wahl  entweder  zu  gestatten,  daß  die  weitere  Abfertigung  der  Gerste  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §§  16  bis  23  erfolgt,  oder  die  Unbrauchbarmachung  der  Gerste
zur  Malzbereitung  oder  ihre  Kennzeichnung  als  Bedingung  für  deren  Ablassung  zum  Zollsatze
von  1880  K  für  1  dz  anzuordnen.  -

§14.

()  Macht  der  Zollpflichtige  im  Falle  des  §  13  Abs.  1  glaubhaft,  daß  das  ermittelte  Hektolitergewicht
  aus  besonderen  Gründen,  z.  B.  wegen  angeblich  bei  der  Bildung  der  Durchschnittsprobe
  untergelaufener  Zufälligkeiten,  dem  wahren  Hektolitergewichte  der  Gerste  nicht  entspreche,
und  befindet  sich  die  Sendung  noch  im  Gewahrsam  der  Stelle,  welche  die  angefochtene  Hektolitergewichtsermittelung
  vorgenommen  hat,  so  ist  auf  Antrag  das  Verfahren  an  einer  anderweit
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §§  9  und  10  gebildeten  Durchschnittsprobe  zu  erneuern,  wobei,
  soweit  nicht  Bedenken  entgegenstehen,  die  besonderen  Angaben  des  Zollpflichtigen  zu  berücksichtigen
  sind.

()  Je  nach  dem  Ausfalle  der  erneuten  Hektolitergewichtsermittelung  ist  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  im  §  13  oder  derjenigen  im  §  15  zu  verfahren.

0l  15.

(1)  Falls  das  Gesamthektolitergewicht  weniger  als  65  kg  beträgt  und  falls  zugleich  entweder
beim  Absieben  nicht  mehr  als  30  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  abgesiebten  Menge  auf  dem  Siebe
zurückgeblieben  sind  oder  falls  zugleich  zwar  mehr  als  30  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  abgesiebten
  Menge  auf  dem  Siebe  zurückgeblieben  sind,  das  Honderhektolstergewucht  dieser  Körner
aber  weniger  als  67  kg  beträgt,  unterliegt  die  Gerste  dem  für  andere  als  Malzgerste  zutreffenden
vertragsmäßigen  Zollsatz  von  1,30  4&amp;amp;  für  1  dz.

(0Ergeben  sich  indes  trotz  des  niederen  Hektolitergewichts  aus  der  besonderen  Beschaffenheit
  der  Gerste  Gründe  für  die  Annahme,  daß  sie  zur  Malzbereitung  geeignet  ist,  oder
rechtfertigen  die  der  Zollstelle  bekannt  gewordenen  besonderen  Umstände  hinsichtlich  Herkunft  oder
Bestimmung  der  Sendung  usw.  die  Annahme,  daß  die  Gerste  zur  Malzbereitung  Verwendung
finden  soll,  so  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  13  #  2  zu  verfahren.

(683)  Als  Anhalt  bei  der  Prüfung  der  Gerste  hinsichtlich  ihrer  Brauchbarkeit  zur  Malzbereitung
  dienen  die  in  Ziffer  IV  der  Anlage  A  enthaltenen  Angaben.

16

6.  Behandlung  der
Gerste  je  nach
dem  Ergoebnisse
der  Hektolitergewichtsermitte-



a)  bei  höherem
Hektolitergewichte.


b)  bei  niedrigerem
Hektolitergewichte.



Beim  Eingang  von  Gerste  in  Einzelmengen  bis  zu  10  kg  Rohgewicht  entscheiden  die  B.  Rölsrih#mnn  ohne

Abfertigungsbeamten  nach  freiem  Ermessen  über  den  anzuwendenden  Zollsatz.

(2)  Der  Einbringer  ist  nicht  berechtigt,  zu  beanspruchen,  daß  später  abgefertigte  größere
Mengen  Gerste  gleicher  Art  demselben  Zollsatz  unterworfen  werden.

stellung  des
Hektolitergewichts.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.
        <pb n="744" />
        —  726  —

§  17.

Der  Feststellung  des  Hektolitergewichts  bedarf  es  nicht,  wenn  sich  der  Wareneinbringer
bereit  erklärt,  den  Zoll  nach  dem  Satze  von  4  .4  oder  7  &amp;amp;  für  1  Uz  zu  entrichten.  Das  gleiche
gilt,  wenn  sich  der  Zollpflichtige  der  Kennzeichnung  der  vorgeführten  Gerste  unter  der  Bedingung
unterwirft,  daß  ihm  der  Zollsatz  von  1,0  ¾  für  1  dr  zugestanden  wird.

8  18.

Beantragt  der  Zollpflichtige  die  Abfertigung  von  Gerste  zum  vertragsmäßigen  Zollsatz
von  1,00  4¾  für  1  ds  ohne  Ermittelung  des  Hektolitergewichts  und  ohne  Kennzeichnung,  so  hat
er  schriftlich  zu  erklären,  aus  welchen  Pründern  die  Gerste  zur  Malzbereitung  ungeeignet  ist,  oder
zu  welchen  Zwecken  sie  Verwendung  finden  soll.

8  18.
2.  Zur  Malzberei-  Als  ungeeignet  zur  Malzbereitung  ist  insbesondere  Gerste  anzusehen,  welche  entweder
lmiungerignete  1.  zum  überwiegenden  Teil  aus  auf  dem  Felde  ausgewachsenen  Körnern  besteht,  oder

.  ihre  Keimfähigkeit  mindestens  bei  etwa  einem  Fünftel  der  Körner  verloren  hat,  oder

4.  wegen  besonderer  der  Gerste  zufällig  anhaftender  Mängel,  z.  B.  wegen  starker
Dumpfigkeit,  erheblicher  Beschädigung  mindestens  etwa  der  Hälfte  der  Körner,
starken  Schimmelbesatzes,  zu  dem  im  §5  1  Abs.  1  angegebenen  Zwecke  nicht  verwendet
  werden  kann.

S  S

*  20.

(1)  Behauptet  der  Zollpflichtige,  daß  die  Gerste  zur  Malzbereitung  ungeeignet  sei,  so  bedarf
es  in  der  Regel  einer  Untersuchung  durch  die  Kaiserliche  Techniche  Prüfungsstelle  in  Berlin  NW  6,
Luisenstraße  32,  welcher  zu  diesem  Zwecke  von  der  Zollstelle  eine  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  §6  9  und  10  #bbilete  Durchschnittsprobe  von  mindestens  4  Kkg  zu  übersenden  ist.  Jedoch
kann  von  dieser  Untersuchung  abgesehen  werden,  wenn  ein  die  Vermälzung  ausschließender,
äußerlich  erkennbarer  Mangel  (6  19  Ziffer  3)  in  so  hohem  Maße  vorhanden  ist,  daß  nach  Ansicht
des  Vorstandes  der  Zollstelle  keinerlei  Zweifel  bestehen.  Bei  der  Übersendung  und  Untersuchung
der  Probe  ist  nach  Ziffer  V  der  Anlage  A  zu  verfahren.

(2)  Soweit  in  den  Fällen  des  §5  19  Ziffer  1  und  2  eine  Untersuchung  der  Gerste  auf  ihre
Keimfähigkeit  vorzunehmen  ist,  kann  diese  auch  durch  die  Zollbehörde,  nötigenfalls  unter  UÜbersendung
  einer  Probe  an  eine  mit  entsprechender  Ermächtigung  versehene  Zollstelle  (&amp;amp;  6  Abs.  2),
erfolgen,  wobei  nach  Ziffer  VI  der  Anlage  A  zu  verfahren  ist.

8  21.
3.  Gerste,  welche  Als  nicht  zur  Malzbereitung  Verwendung  findend  ist  Gerste  anzusehen,  von  welcher
kihtn  NMalz-  nachgewiesen  wird,  daß  ste
wendet  wird.  1.  zur  Herstellung  von  Graupen,  Rollgerste  oder  anderen  Müllereierzeugnissen  aus
unvermälzter  Gerste,
2.  zur  Herstellung  von  Brennmalz,
3.  *  erstellung  von  Malzwaren  oder  von  Kaffeeersatzstoffen  aus  unvermälzter
erste,
4.  als  Saatgut  oder
5.  zu  Fütterungszwecken
dient.
5  22.
(1)  Der  Nachweis  der  Verwendung  zu  den  im  §  21  Ziffer  1  bis  3  genannten  Zwecken  ist
als  erbracht  anzusehen,  wenn  die  Gerste  im  gebundenen  Zollverkehr  in  den  betreffenden  Betrieb

übergeführt  ist  und  dort  so  lange  unter  Zollverschluß  oder  unter  amtlicher  Uberwachung  verbleibt,
bis  sie  einem  Verfahren  unterworfen  worden  ist,  welches  sie  zur  Bereitung  von  Braumalz  un-
        <pb n="745" />
        —  727  —

geeignet  macht.  Die  näheren  Bestimmungen  sind  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  von  der  Direktiobehörde,
  in  deren  Bezirke  die  Betriebsanstalt  liegt,  zu  treffen.

(2)  In  geeigneten  Fällen  kann  mit  Genehmigung  und  nach  näherer  Anordnung  der  Direk.
tiobehörde  statt  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  auch  nach  Maßgabe  des  §  23  verfahren
werden.

g  23.

(1)  Dem  Antrag  auf  Abfertigung  von  Gerste  mit  dem  Nachweise  der  Verwendun  zu  den
im  §5  21  Ziffer  4  und  5  genannten  Zwecken  kann  entsprochen  werden,  wenn  die  zur  Abfertigun
gestellte  Menge  mindestens  10  dz  beträgt  und  die  Gerste  unmittelbar  dem  Inhaber  eines  dach
Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Anlage  B  erteilten  Erlaubnisscheins  zugeführt  wird.

(#)  Hinsichtlich  der  Mindestmenge  können  vom  Hauptamt  Ausnahmen  zugelassen  werden.

g  24.

—

lage

Mißlingt  der  im  Falle  des  §  20  angetretene  Nachweis  oder  verbleiben  hinsichtlich  der  4.  Besondere  Be-Verwendbarkeit

  der  Gerste  zur  Malzbereitung  erhebliche  Bedenken  bestehen,  so  ist  die  Gerste  nur
nach  vorgängiger  Unbrauchbarmachung  oder  Kennzeichnung  zum  Zollsatze  von  1,,0  ∆&amp;amp;  für  1  d2
abzulassen.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  im  einzelnen  Falle  ergibt,  daß  die  Uberwachung
der  Verwendung  nach  Maßgabe  der  §§  22  und  23  bei  Lage  der  örtlichen  oder  sonstigen  besonderen
  Verhältnisse  zur  Sicherung  des  Zollaufkommens  nicht  genügt.

III.  Abfertignng  im  gebundenen  Verkehr.
25.

(I)  Die  Abfertigung  von  Gerste  im  gebundenen  Verkehr  erfolgt  vorbehaltlich  der  Vorschriften
in  den  Absätzen  2  bis  6  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen.

(0  Die  Gerste  ist  unter  Zollverschluß  oder  unter  zollamtlicher  Begleitung  abzulassen.  Inwieweit
  hiervon  bei  der  Versendung  von  Gerste  mit  der  Staatseisenbahn  Abstand  zu  nehmen  ist,
bestimmt  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Direktivbehörde.

(83)  Bei  der  Versendung  von  Gerste,  die  auf  Grund  der  Ermittelung  des  Hektolitergewichts
dem  Zollsatze  von  1,60  .&amp;amp;  für  1  d2  zugewiesen  worden  ist,  ohne  daß  dabei  die  Unbrauchbarmachung
  zur  Malzbereitung  oder  die  Kennzeichnung  angeordnet  wurde,  kann  von  der  Anlegung
eines  zollamtlichen  Verschlusses  und  der  zollamtlichen  Begleitung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
  abgesehen  werden.  Das  gleiche  gilt  für  Gerste,  die  zur  Malzbereitung  unbrauchbar  genect
  det  gekennzeichnet  oder  bezüglich  deren  festgestellt  ist,  daß  sie  sich  zur  Malzbereitung
nicht  eignet.

(4)  Vor  der  Aufnahme  von  Gerste  in  ein  Zollager  muß  der  Zollsatz,  dem  sie  unterliegt,
festgestellt  und  die  etwa  angeordnete  Unbrauchbarmachung  oder  Kennzeichnung  bewirkt  werden.
Die  Vornahme  dieser  Maßregeln  kann  bei  Gerste,  welche  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in
ein  Privattransitlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  übergeführt  wird,  auf  Antrag  des  Zollpflichtigen
  entweder

1.  solange  ausgesetzt  werden,  bis  die  Gerste  in  den  freien  Verkehr  tritt  oder  in  ein
vorstehend  nicht  genanntes  Zollager  ausgenommen  wird,  oder

2.  gürnlich  nkerbletten,  sofern  die  Gerste  unter  Zollaufsicht  wieder  in  das  Ausland
  geht.

(56)  In  beiden  Fällen  ist  der  Sachverhalt  im  Niederlagebuch  und  in  den  Abfertigungs,
papieren  kurz  anzugeben.  Den  Privattransitlagern  sind  die  Vergünstigungen  des  3  12  Abs.  2
des  Privatlagerregulativs  nicht  zu  gewähren.

(6)  Gerste,  welche  zum  vertragsmäßigen  Zollsatze  von  1,30  X  in  ein  anderes  Zollager  als
in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  ein  Privattransitlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufsgenommen
  werden  soll,  ist  vorher  stets  einem  ihre  Verwendbarkeit  zur  Malzbereitung  ausschließenden
  Verfahren  oder  der  Kennzeichnung  zu  unterwerfen,  sofern  nicht  einer  derjenigen  Fälle  vorliegt,
  in  denen  im  gebundenen  Verkehr  befindlichen  Gerste  ohne  Zollverschluß  usw.  abgelassen
werden  kann  (Abs.  3).

ugnis  der  Zollelle
  in  en
Faällen  der  88  18
bis  28.
        <pb n="746" />
        —  228  —

IV.  Tragung  der  Koften.
*  26.

(1)  Die  Unbrauchbarmachung  der  Gerste  zur  Malzbereitung  und  ihre  Kennzeichnung  erfolgen
bei  den  hierzu  besonders  ermächtigten  Zollstellen  ohne  Kosten  für  den  Zollpflichtigen.

(2)  Dagegen  fallen  die  Kosten  für  eine  ausnahmsweise  bei  einer  hierzu  nicht  besonders  ermächtigten
  Zollstelle  (§  6  Abs.  6)  zugelassene  Unbrauchbarmachung  oder  Kennzeichnung  dem  Zollpflichtigen
  und  die  Kosten  für  eine  solche  Maßnahme  auf  Grund  des  §  22  Abs.  1  und  der
Anlage  B  §5  10  Abs.  3  dem  Betriebsinhaber  zur  Last.  Auch  hat  der  Zollpflichtige  die  Kosten
für  ein  auf  Grund  des  §  20  Abs.  1  eingeholtes  Gutachten  zu  tragen,  sofern  dieses  zu  seinen
Ungunsten  ausfällt.  In  allen  Fällen,  mit  Ausnahme  des  im  §  22  Abs.  1  genannten,  kann  zur
Deckung  der  Kosten  von  dem  Zollpflichtigen  die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung  eines  angemessenen
  Betrags  verlangt  werden.

(3)  Außer  den  Kosten  sind  in  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  gegebenenfalls  Gebühren
nach  Maßgabe  der  Zollgebührenordnung  zu  entrichten.

V.  Verwendung  der  Gerste  im  freien  Verkehr.
627.

(1)  Malz  aus  Gerste,  die  durch  Verzollung  zum  Satze  von  1,00  A  für  1  dx  in  den  freien
Verkehr  übergegangen  ist,  darf  zu  Brauzwecken  nicht  verwendet  werden.

(2)  Es  ist  verboten,  Gerste  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  und  daraus  hergestelltes  Malz
ohne  Genehmigung  der  Zollbehörde  in  das  Gebäude,  in  dem  eine  Brauerei  betrieben  wird,  einschließlich
  der  zur  Aufbewahrung  und  Schrotung  von  Malz  und  der  Aufbewahrung  von  anderen
Braustoffen  dienenden  Räume,  einzubringen.  Den  genannten  Räumen  sind  die  an  die  Brauerei
anstoßenden,  mit  ihr  in  Verbindung  stehenden  Räumlichkeiten  gleich  zu  achten.

5*28.

(1)  Die  mit  der  Beaufsichtigung  der  Brauereien  beauftragten  Beamten  haben  auf  die  Einhaltung
  der  im  §  27  getroffenen  Bestimmungen  zu  achten.

(2)  Die  Direktivbehörde  ist  ermächtigt,  in  geeigneten  Fällen,  z.  B.  wenn  der  Inhaber  der
Brauerei  zugleich  Mälzerei  betreibt,  nähere  Uberwachungsbestimmungen  zu  treffen.  Sie  kann
insbesondere  anordnen,  daß  in  den  Brauereiräumen  Tafeln  ausgehängt  werden,  auf  denen  die
Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste,  vom  3.  August  1909
bekanntgegeben  werden.  ·

(3)  Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  Malz,  Malzschrot,  Würze  oder  Bier  unter  Verwendung
von  mit  Eosin  gefärbter  Gerste  hergestellt  ist,  so  sind  Proben  der  Waren  der  Kaiserlichen  Technischen
  Prüfungsstelle  einzusenden,  die  sie  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Anlage  A  unter
Ziffer  VII  zu  untersuchen  hat.  Eine  Untersuchung  durch  diese  Prüfungsstelle  ist  auch  dann
herbeizuführen,  wenn  sich  der  Verdacht  ergibt,  daß  gekennzeichnete  Gerste  einem  auf  Beseitigung
der  Kennzeichnung  gerichteten  Verfahren  unterworfen  worden  ist.

&amp;amp;  29.
Wer  zum  niedrigeren  Zollsatz  verzollte,  nicht  kenntlich  gemachte  Gerste  oder  Mischungen
solcher  Gerste  mit  anderer  veräußert,  hat  dem  Erwerber  ausdrücklich  von  der  Verzollung  nach
dem  niedrigeren  Zollsatz  Kenntnis  zu  geben.

VI.  Strafbestimmungen.
»  §30.
»ZuwiderhandlungengegendiefeOrdnungunddieaufGrundderselbenvondensolls
behörden  erlassenen  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekanntgemachten  Bestimmungen
werden,  sofern  nicht  die  Strafen  der  88  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  oder  der  §§  2  bis  4
des  Gesetzes,  betreffend  die  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste,  vom  3.  August  1909  Anwendung
finden,  nach  §  14  des  Zolltarifgesetzes  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  A  geahndet.
        <pb n="747" />
        Aulage  4
(Gerstenzollordnung.)

Anweisung  für  die  technische  und  chemische  Antersuchung  der  Gerste  und  der
Erzeugnisse  aus  gekennzeichneter  Gerste.

 

I.  Reinigen  der  Gerste.

Das  Reinigen  der  Gerstenproben  geschieht  mittels  der  nachstehend  beschriebenen  Gerstenreinigungsvorrichtung.


A.  Beschreibung  der  Borrichtung.
(1)  Die  Vorrichtung  besteht  aus:

1.  der  Einschüttgosse  A  mit  Einleggitter  a,

2.  dem  Verteilungs-  und  Vorentgrannerkasten  B,
3.  dem  gelochten  Blechmantel

4.  dem  Mantel  D  mit  it  Lochung  als  C,
5.  dem  dreifachen  Entgrannerschläger  E  und

6.  zwei  Ablaufgossen  F  und  6.

(2)  Der  äußere  Zylindermantel  C  und  D  wird  durch  das  Kettenrad  c  in  langsame  Drehung
gesetzt,  umgekehrt  dazu  läuft  der  Entgrannerschläger  E  mit  einer  höhern  Umdrehungszahl.

(8)  Die  Vorrrichtung  ist  auf  ein  Holzgestell  aufgepaßt,  welches  in  einer  solchen  Höhe  ausgeführt
  ist,  daß  der  Entgranner  mit  der  Hand  leicht  bedient  werden  kann.
        <pb n="748" />
        —  730  —

B.  Arbeitsvorgang.

(1)  Die  Gerste  gelangt  bei  A  in  die  Einlaufgosse.  Durch  das  hier  eingelegte  Sieb  a  werden
die  groben  Beimengungen  und  Unreinigkeiten  zurückgehalten.  Unterhalb  der  Einschüttgosse  A  ist
ein  Regulierschieber  J  eingebaut,  welcher  es  ermöglicht,  die  Zuführung  der  Gerste  nach  Wunsch
zu  regeln.  Die  Gerste  gelangt  hierauf  in  die  Vorentgrannungsvorrichtung  B,  welche  gleichzeitig
die  Zuführung  der  Gerste  nach  der  eigentlichen  Entgrannungstrommel  C  bewirkt.  S  dieser
werden  durch  die  rasche  Vewegung  der  Entgrannerschläger  E  einerseits,  durch  die  entgegengesetzte
Drehrichtung  des  äußeren  Mantels  C  anderseits  die  Spitzen  und  Grannen  der  Gerste  vollständig
abgerieben.  Sie  fallen  durch  die  langen  Schlitze  in  der  Trommel  C  nach  der  Gosse  F  und  können
hier  beim  Auslauf  abgefaßt  werden.

(2)  Der  andere  Teil  der  Gerste  wird  nach  dem  Zylinder  D  überführt  und  fällt  in  die  Gosse  G.
Die  Lochung  des  Zylinders  D  ist  so  groß  bemessen,  daß  nur  die  Gerste  durchfallen  kann,  während
Steine  und  größere  in  der  Gerste  enthaltene  Gegenstände  durch  eine  in  der  Stirnwand  B  befindliche
  Auslauföffnung  entfernt  werden.

(1)  Durch  die  Wahl  der  Umdrehungszahl  der  Schläger  E  hat  man  es  in  der  Hand,  die
Entgrannung  der  Gerste  stärker  oder  schwächer  vorzunehmen.  Als  normale  Umdrehungszahl  kann
eine  solche  von  40  Umdrehungen  in  der  Minute  an  dem  Handrade,  welches  zum  Antrieb  des
Entgranners  dient,  angenommen  werden.

II.  Feststellung  des  Hektolitergewichts.
Zur  Feststellung  des  Hektolitergewichts  der  Gerste  ist  der  von  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission
  zur  Eichung  zugelassene  Getreideprober  (  I.Apparat)  zu  benutzen.
A.  Beschreibung  des  Apparats.
(1)  Der  tragbare  Apparat  ist  zusammengepackt  in  einem  Holzkasten  untergebracht  (Fig.  1).

 

 

 

(2)  Er  besteht  aus

einem  ¼-Maß  A,  oben  mit  einem  Schlitze  88  (Fig.  2),

2.  einem  Füllrohre  B  (Fig.  3),

einem  Schüttzylinder  von  ungefähr  der  Größe  des  Füllrohrs,
.dem  Abstrichmesser  C  (Fig.  2),

.  dem  Vorlaufkörper  D  (Fig.  4),

—

—W—
        <pb n="749" />
        —  731  —

6.  der  Gewichtsschale  E,  einem  zylinderförmigen  Gewichte  nebst  5  Scheibengewichten
1  1  2  ck
—  (Fig.  2  und  4),

 

100  50  20  10g.
.  6  Plattengenichten  —.  —2  —  1  —0,  *
-lv*
8.  einem  Wagebalken  (Fig.  2),
9.  einem  Ständer.

 

W—–—LNU
MW—1

Fig.  2.

 

B.  Gebrauchsanweisung.

(1)  Der  Apparat  wird  mit  einer  Hand  aus  dem  Holzkasten  gehoben  und  dabei  mit  der  Aufstellung.
anderen  Hand  der  lose  in  die  ineinander  geschobenen  Hohlkörper  eingefügte  Vorlaufkörper  D
abgenommen.  Hierauf  werden  die  3  Hohlkörper,  Maß  A,  Füllrohr  B  und  Schüttzylinder,  vorsichtig
  auseinandergezogen.  Sodann  wird  der  Inhalt  des  Maßes  A,  am  besten  durch  Umdrehen
über  der  Hand  entleert,  wobei  zuerst  die  Scheibengewichte,  dann  die  Gewichtsschale  E  und
schlieblich  das  Kästchen  mit  dem  Wagebalken  und  den  Plattengewichten  herausfallen.  Nunmehr
wird  der  Ständer  von  der  inneren  Seite  des  Holzkastendeckels  abgenommen,  auf  diesen  aufgeschraubt
  und  der  Wagebalken  daran  befestigt.  Zur  Prüfung  der  Ubereinstimmung  ihres  Gewichts
  ist  jetzt  Maß  A  mit  dem  Vorlaufkörper  D  an  den  einen  und  die  leere  Gewichtsschale  E
an  den  anderen  Wagearm  anzuhängen  und,  sofern  dies  nicht  der  Fall  sein  sollte,  das  Gewicht
beider  in  Ubereinstimmung  zu  bringen.

(2)  Nach  Herausnahme  des  Vorlaufkörpers  D  wird  das  Maß  4  auf  den  Tisch  gestellt,  das
Messer  C  aus  dem  Holzkasten  genommen  und  in  den  Schlitz  88  des  Maßes  gesteckt,  der  Vorlaufkörper
  D  auf  das  Messer  gelegt  und  das  Füllrohr  B,  mit  seinen  vier  Ausschnitten  auf  die
Vorsprünge  des  Maßes  passend,  fest  aufgesetzt.

112
        <pb n="750" />
        —  732  —

Fällung  6)  Nunmehr  wird  unter  Vermeidung  aller  Störungen,  namentlich  nicht  zu  langsam,  Gerste
von  der  Durchschnittsprobe  mittels  des  Schüttzylinders  in  das  Füllrohr  bis  zum  Uberlaufen
geschüttet  und  dann  der  obere  Rand  des  letzteren  mit  einem  geraden  Gegenstande  glatt  gestrichen.
Hierauf  ist  das  Messer  C  unter  Vermeidung,  jeder  Erschütterung  herauszuziehen,  wodurch  die
Gerste,  deren  Fall  durch  den  Vorlaufkörper  D  geregelt  wird,  in  das  Maß  A  gelangt.  Sodann
wird  das  Messer  C  wieder  durch  den  Schlitz  88  geführt,  wobei  die  am  Schlusse  zusschen  Gefäßwand
  und  Messer  etwa  eingeklemmten  Körner  zu  durchschneiden  sind;  das  überschießende  Getreide
wird  ausgeschüttet,  das  Füllrohr  abgenommen,  die  etwa  noch  eingeklemmt  vorgefundenen  Körner
werden  beseitigt,  worauf  das  Messer  entfernt  wird.

Wägung  und  Be-  (9q)  Zur  Wägung  belastet  man  die  Gewichtsschale  E  mit  einem  oder  mehreren  Scheibenn

  es  Pe  gewichten  und  hängt  das  gefüllte  Maß  an  den  anderen  Wagearm.  Spielt  die  Wage  noch  nicht

Verg  eein,  so  wird  durch  Zulegen  von  den  kleineren  Plattengewichten  auf  die  eine  oder  andere  Seite
der  Gewichtsunterschied  ausgeglichen  und  dann  das  Gewicht  ermittelt.

(60)  Würde  dieses  z.  B.  155,5  g  betragen  haben,  so  würde,  da  das  Maß  ¼1  faßt,  11  4  X

155,56  =  622  g  wiegen  und  danach  das  Hektolitergewicht  der  Sendung  sich  auf  62,#  Lg  berechnen.

Verpackung.  (6)  Bei  der  Verpackung  nach  dem  Gebrauch  ist  in  der  umgekehrten  Reihenfolge  wie  bei  der

Entleerung  zu  verfahren.

 

III.  Absieben  der  Gerste.
A.  Beschreibung  des  Siebes.

Zum  Absieben  der  Gerstenproben  dient  ein  rechteckiges  Sieb')  von  etwa  33/  cm  Länge
und  15  cm  Breite.  Der  Boden  des  Siebes  ist  aus  Messing  hergestellt.  Das  Sieb  enthält  in
11  Reihen  je  29  gleichmäßig  in  einer  Richtung  liegende  Sisn  von  23  mm  Länge  und  2,,  „m
Breite.  Das  mit  einem  Holzdeckel  verschließbare  Sieb  paßt  in  einen  zur  Aufnahme  der  durchfallenden
  Körner  bestimmten  flachen  Kasten,  der,  auf  einem  Untergestell  ruhend,  durch  eine  mit
der  Hand  betriebene  Schüttelmaschine  in  wagerechte  Bewegung  gesetzt  werden  kann.

B.  Aunsführung  des  Absiebens.

Nachdem  500  g  der  Gerstenprobe  abgewogen  sind,  werden  fünfmal  je  100  g  in  das
Sieb  getan.  Dieses  wird  darauf  je  fünf  Minuten  lang  gleichmäßig  geschüttelt,  in  jeder  Minute
300mal  hin  und  her.  Die  nach  Ablauf  dieser  Zeit  jedesmal  auf  dem  Siebe  zurückgebliebenen
Körner  werden  sodann  einschließlich  der  noch  in  den  Einschnitten  haftenden  zusammengetan  und
genau  verwogen.  Aus  dem  sich  hierbei  ergebenden  Gewichte  läßt  sich  nunmehr  die  Gewichtsmenge
  der  auf  dem  Siebe  zurückgebliebenen  Körner  nach  Hundertteilen  des  Gesamtgewichts  der
Probe  berechnen.  Wenn  z.  B.  die  zurückgebliebenen  Körner  186  g  gewogen  haben,  so  würde  die
Gewichtsmenge  nach  Hundertteilen  des  Gesamtgewichts  der  Probe  nach  dem  Ansatze  500:  186
100  :  1  37/2  v.  H.  betragen.

IV.  Prüfung  der  Gerste  nach  usterer  und  innerer  Beschaffenheit.  Tausendkörnergewich
  ogenannte  nackte  Gerste.
A.  Außere  Merkmale.  .

(l)ZuBrauzweckendienenvorwiegendzweizeiligeGerstcn(Chevaliek-,zweizeiligeLgnd-,
Imperialgerste),  in  beschränktem  Umfang  auch  sechszeilige  Gersten  (Schwarzemeer.,  serbische,
rumänische  Gerste).  Die  gute  sechszeilige  Gerste  besitzt  oft  ein  geringes  Hektolitergewicht.  Sie
ist  leicht  daran  zu  erkennen,  daß  sie  Körner  enthält,  die  etwas  gebogen  und  stark  um  ihre  Achse
gedreht  erscheinen.

(2)  Bei  der  Prüfung  der  Gerste  ist  insonderheit  darauf  zu  achten,  ob  die  Gerste  gleichmäßig
ist  oder  ob  eine  Mischung  verschiedener  Gersten  vorliegt.  Trifft  letzteres  zu  und  befinden  sich  in
der  Probe  mehr  als  20  v.  H.  Körner,  welche  die  nachstehend  in  Abs.  4  bis  7  und  unter  8  aufgeführten
  Merkmale  aufweisen,  so  ist  nach  §  13  Abs.  2  der  Gerstenzollordnung  zu  verfahren.

*)  Die  bisher  im  Gebrauche  befindlichen  runden  Gerslensorkiersiebe  können  aufgebraucht  werden.
        <pb n="751" />
        —  733  —

(63)  Im  übrigen  können  die  nachstehend  bezeichneten  Merkmale  als  Anhaltspunkte  für  die
Prüfung  und  Erkennung  von  Gersten  dienen,  die  als  zur  Malzbereitung  geeignet  anzusehen  sind.

(4)  Gute  Braugerste  ist  frei  von  Verunreinigungen,  Unkrautsamen  und  zerbrochenen  oder
verletzten  Körnern.  Zeigt  die  Sendung  diese  Beschaffenheit,  so  ist  im  allgemeinen  anzunehmen,
daß  die  Gerste  zur  Malzbereitung  bestimmt  ist;  das  Gegenteil  schließt  diese  Annahme  nicht  aus.

(5)  Die  Körner  von  Braugerste  sind  vollkommen  gefüllt,  etwas  bauchig,  im  allgemeinen  von
gleicher  Größe  und  feinschalig.
o  Pe  Farbe  der  Körner  ist  meist,  auch  an  den  Spitzen,  gleichmäßig  weißlich,  weißlichgelb
oder  gelb.

(1)  Der  besonders  beim  Anhauchen  deutlich  bemerkbar  werdende  Geruch  der  Braugerste  ist
frisch  und  rein  strohartig,  nicht  dumpfig.

B.  Innere  Beschaffenheit.
Wird  Braugerste  mit  einem  scharfen  Messer  oder  einem  Getreideprüfer  (Farinatom)  quer
durchschnitten,  so  zeigt  sie  im  Innern  einen  gelblichgrünlichen  Keimling  in  einem  das  Korn  ganz
ausfüllenden  kreidigweißen  Mehlkörper.

C.  Tausendkörnergewicht.

(9  Einen  Anhalt  für  die  Unterscheidung  der  Malzgerste  von  anderer  Gerste  bietet  auch  das
Tausendkörnergewicht.  In  der  Regel  hat  beste  Malzgerste  ein  Tausendkörnergewicht  von  38  bis
44  g,  großkörnige  ein  solches  von  45  bis  60  g  und  kleinkörnige,  zur  Malzbereitung  noch  brauchbare,
  ein  solches  von  35  bis  38  g.

(2)  Zur  Feststellung  des  Tausendkörnergewichts  von  Gerste  ist  der  Kickelhaynsche  Zählapparat
mit  kupferner  Zählplatte  zu  benutzen.

A.  Beschreibung  des  Kickelhaynschen  Zählapparats.

Als  selbsttätige  Zählvorrichtung  wird  eine  Platte  a  benutzt  (nachstehende  Fig.  1  Längenschnitt,
  Fig.  2  obere  Ansicht,  Fig.  3  Querschnitt),  welche  mit  500  Durchbrechungen  i  von  Körnergröße
  (in  Fig.  2  teilweise  dargestellt)  versehen  ist.  Diese  Platte  erhält  durch  Federn  h  und  durch
die  Nockenscheibe  g  einer  Kurbelwelle  k  beim  Drehen  dieser  Welle  eine  rüttelnde  Bewegung.  Unter
der  Platte  ist  ein  Schieber  b  angeordnet,  welcher  die  Durchbrechungen  nach  unten  hin,  gegen
den  Sammeltrichter  c  und  die  Schublade  d  abschließt  (Fig.  3).  Die  Platte  ist  der  Längsrichtung
nach  etwas  geneigt  aufgestellt,  an  ihrem  unteren  Ende  ist  ein  herausziehbares  Sammelkästchen  e
angeordnet.

B.  Gebrauchsanweisung.

(1)  Man  schüttet  auf  das  höhere  Ende  der  Platte  a  eine  größere  Menge  Körner  und  dreht
langsam  die  Kurbel  der  Achse  fk.  Dabei  werden  die  Körner  durch  die  entstehenden  Rüttelbewegungen
  und  infolge  der  Neigung  der  Platte  gegen  deren  anderes  Ende  getrieben.  Während
die  Gerste  über  die  Plattenoberfläche  gleitet,  füllen  sich  die  Durchbrechungen  der  Platte  mit
je  einem  einzelnen  Korne,  während  der  überschüssige  Rest  am  —unteren  Ende  der  Platte  in
den  Behälter  e  fällt.

(2)  Da  nun  die  Anzahl  der  Durchbrechungen  bekannt  ist,  so  sind  auch  die  in  ihnen  zurückgebliebenen
  Körner  selbsttätig  abgezählt.

(3)  Nunmehr  zieht  man  den  Schieber  b  vor  und  läßt  die  abgezählten  Körner  durch  die
Platte  in  den  Sammeltrichter  c  und  die  Schublade  d  fallen,  aus  welcher  sie  dann  zur  Wägung
entnommen  werden.

(4)  Das  Gewicht  des  Inhalts  der  Schublade  d  mit  zwei  vervielfältigt,  ergibt  das  Tausendkörnergewicht.


(5)  Um  den  Schieber  b  im  herausgezogenen  zusand  zu  unterstützen,  sind  an  der  Vorderwand
  des  Apparats  vor-  und  zurückklappbare  Konsolen  k  (Fig.  2)  vorgesehen.
        <pb n="752" />
        734  —

 

 

 

 

 

Fig.  1.

 

S
        <pb n="753" />
        —  735  —

D.  Nackte  Gerste.

a)  (1)  Nackte  Gerste  hat  in  der  Regel  eine  gute  Keimfähigkeit  und  ein  hohes  Hektolitergewicht.
  Da  sie  außerdem  eine  hohe  Extraktausbeute  liefert,  erscheint  ihre  Verwendung
zur  Bierbereitung  nicht  ausgeschlossen.  Auf  nackte  Gerste  ist  daher,  sofern  ihr  Hektolitergewicht
  die  entscheidenden  Grenzen  überschreitet,  der  vertragsmäßige  Zollsatz  von  4  .X  für
1  dz  stets  dann  anzuwenden,  wenn  die  Unbrauchbarmachung  abgelehtt  wird,  die  Gerste  nicht
gemäß  §  19  der  Gerstenzollordnung  als  ungeeignet  zur  Malzbereitung  anzusehen  ist  oder  nicht
gemäß  §§  21  ff.  ebenda  mit  dem  Nachweise  der  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Malzbereitung
  abgefertigt  wird.  In  den  letzten  drei  Fällen  kann  sie  vertragsmäßig  zum  Satze  von
1,0  K  für  1  dz  verzollt  werden.

(2)  Sollte  das  Hektolitergewicht  von  nackter  Gerste,  was  voraussichtlich  selten  vorkommen
wird,  aber  immerhin  möglich  sein  könnte,  unter  den  entscheidenden  Grenzen  bleiben,  so  ist  nach
den  Bestimmungen  der  §§  12,  13  und  15  der  Gerstenzollordnung  zu  verfahren.

b)  (1)  Nackte  Gerste  (Fig.  1)  und  andere  (bespelzte)  Gerste,  welche  einem  Schälverfahren
noch  nicht  unterworfen  worden  ist  (Fig.  2),  unterscheiden  sich  dadurch,  daß  bei  ersterer  die  Spelzen
gänzlich  fehlen,  während  bei  letzterer  beide  Seiten  des  Kornes  mit  Spelzen  bedeckt  find.  Die  bei
bespelzter  Gerste  am  Rücken  des  Kornes  angewachsene  Spelze  (Deckspelze)  zeigt  drei  gleichlaufende,
stark  hervortretende  ise#  Auf  der  Bauchseite  ist  die  Furche  der  Körner  bei  bespelzter
Gerste  nur  angedeutet,  aber  nicht,  wie  bei  nackter  Gerste,  in  der  ganzen  Länge  erkennbar,  da  sie
von  einer  zweiten  Spelze  (der  Vorspelze)  überdeckt  ist  und  diese  der  Furche  besonders  am  Anfang
und  Ende  nicht  völlig  folgt.  Ferner  ist  bei  bespelzter  Gerste  an  der  Basis  der  Vorspelze  stets
die  kennzeichnende  Basalborste  zu  sehen,  welche  mit  Härchen  bedeckt  ist.  Einige  Körner  zeigen
seitlich  an  der  Basis  noch  zwei  weitere  schmale  borstenartige  Spelzen.  Auch  ist  bei  bespelzter
Gerste  der  Keimling  nicht  zu  sehen,  da  er  von  der  Deckspelze  verdeckt  wird.

(2)  Werden  die  vorhandenen  Zweifel  durch  vorstehende  Merkmale  nicht  behoben,  so  ist  der
Querschnitt  der  Körner  mikroskopisch  zu  untersuchen.  Das  mikroskopische  Bild  (Fig.  3  und  4)
läßt  bei  bespelzter  Gerste  die  mehr  vorhandenen  Zellschichten  der  Spelzen  deutlich  erkennen.

ce)  (1)  Die  Unterscheidung  nackter  von  anderer,  bereits  geschälter  Gerste  (Fig.  5)  kann
Schwierigkeiten  bieten,  wenn  für  die  Untersuchung  nur  einzelne  Körner  verfügbar  sind;  liegen
aber  einige  hundert  Körner  oder  größere  Posten  vor,  so  ist  das  Erkennen  sicher.

   

Fig.  1:  Nackte  Gerste.
        <pb n="754" />
        2
G

 

Fig.  4:  Onerschnitt  durch  die  bespelzte  Gerste.  Fig.  5:  Geschälte  Gerste.
a)  Spelze,  b)  Frucht=  und  Samenschale,  c)  Kleberschicht,  d)  Mehllern.
        <pb n="755" />
        —  737  —

(2)  Bei  nackter  Gerste  ist  die  Fruchthaut  derber,  gleichmäßiger  und  vor  allem  unverletzt,
während  sie  bei  anderer  Gerste,  deren  Spelzen  durch  ein  Schälverfahren  entfernt  worden  sind,
mehr  oder  weniger  angegriffen  ist  oder  noch  deutlich  —  namentlich  in  der  Furche  —  Spelzenteilchen
  erkennen  läßt.  Da  die  Spelzen  mit  den  Gerstenkörnern  verwachsen  sind,  so  gelingt  deren
Entfernung  nicht,  ohne  die  Samenhaut  zu  verletzen  und  den  Mehlkörper  stellenweise  anzugreifen.
Dadurch  werden  aber  Stärkekörnchen  freigemacht,  welche  das  geschälte  Korn  wie  bestäubt
erscheinen  lassen.

(3)  In  Zweifelsfällen  kann  in  der  Weise  verfahren  werden,  daß  eine  kleine  Menge  ganzer
Körner  der  fraglichen  Gerste  —  etwa  vorhandene  Bruchstücke  sind  aus  der  Probe  vorher  zu
entfernen  —  in  einem  Proberöhrchen  mit  Wasser  geschüttelt,  das  Wasser  in  ein  Porzellanschälchen
abgegossen  und  etwas  wässerige  Jod-Jodkaliumlösung  hinzugefügt  wird.  Bei  geschälter  Gerste
wird  alsdann  ein  Bodensatz  von  tief  dunkelblau  gefärbten  Stärkekörnchen  wahrnehmbar  sein,
während  das  von  nackter  Gerste  abgegossene  Wasser  diese  Erscheinung  nicht  zeigt.

(4)  In  geschälter  Gerste  werden  sich  stets  auch  Körner  finden,  bei  welchen  mit  den  Spelzen
der  Keimling  entfernt  wurde.  Solche  Körner  werden  an  der  betreffenden  Stelle  mit  Jod-Jodkaliumlösung
  tief  blau  gefärbt.  An  nackter  Gerste  kommen  gleiche  Verletzungen  nicht  vor.

V.  Untersuchung  der  Gerste  durch  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle.
A.  Einsendung  der  Proben.

Die  gemäß  §  20  Abs.  1  der  Gerstenzollordnung  an  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle
  einzusendenden  Durchschnittsproben  sind  von  den  Zollstellen  amtlich  zu  verschließen  und  auf
den  Umschließungen  mit  genauen,  sie  von  anderen  Proben  unterscheidenden  Bezeichnungen  zu
versehen.  Jeder  Probe  ist  ein  Begleitzettel  nach  anliegendem  Muster  1  beizufügen.

B.  Ausführnug  der  Untersuchung.
Die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  hat  die  Proben  unverzüglich  nach  dem  nachstehend
  angegebenen  Verfahren  zu  untersuchen  und  das  Ergebnis  nach  dem  anliegenden  Muster  2
zu  vermerken.
1.  Voruntersuchung.  .

(1)  Zunächst  ist  mit  der  Ermittelung  der  Keimfähigkeit  der  Gerste  gemäß  Ziffer  VI  dieser
Anweisung  zu  beginnen.  Das  Ergebnis  braucht  nicht  abgewartet  zu  werden,  wenn  sich  auf  Grund
der  sonst  auszuführenden  Untersuchungen  ergibt,  daß  die  Gerste  sich  zur  Malzbereitung  nicht  eignet.

(2)  Wenn  nötig,  ist  die  Probe  ferner  nach  §  10  Abs.  1  der  Gerstenzollordnung  zu  trocknen
und  nach  Ziffer  I  dieser  Anweisung  zu  reinigen.

(6)  Sodann  ist  die  Gerste  gemäß  Ziffer  IV  A  und  B  zu  prüfen  und  hierauf  die  Hektolitergewichtsbestimmung
  in  der  unter  Ziffer  II  angegebenen  Weise  auszuführen.  Ist  Anlaß  gegeben,
auch  das  Sonderhektolitergewicht  zu  bestimmen,  so  ist  die  Gerste  nach  Ziffer  III  abzusieben  und
darauf  das  Sonderhektolitergewicht  in  gleicher  Weise  wie  das  Hektolitergewicht  zu  ermitteln.

(4)  Lassen  die  vorstehend  vorgeschriebenen  Untersuchungen  eine  endgültige  Entscheidunßk  noch
nicht  zu,  so  ist  das  Tausendkörnergewicht  nach  Ziffer  IV  C  zu  bestimmen  und  nötigenfalls  die
begonnene  chemische  Untersuchung  der  Probe  fortzusetzen.

2.  Chemische  Untersuchung.
Die  chemische  Untersuchung  ist  gleichzeitig  mit  dem  Beginne  der  Keimprobe  einzuleiten.

a)  Bestimmung  des  Wassers.
(1)  58  der  feingemahlenen  Probe  werden  bei  105.  C  getrocknet,  bis  eine  Gewichtsabnahme
nicht  mehr  stattfindet.  Der  Gewichtsverlust  wird  als  Wasser  in  Rechnung  gesetzt.
(2)  Der  Wassergehalt  der  Gerste  liegt  in  der  Regel  zwischen  10  und  16  v.  H.
118

Musier

W  uster  2
        <pb n="756" />
        —  738  —

b)  Bestimmung  ber  Stickstoffverbludungen.

1  bis  2  g  der  feingemahlenen  Probe  werden  in  einem  etwa  600  cem  fassenden
Rundkolben  von  Kaliglas  oder  Jenaer  Glas  nach  dem  Verfahren  von  Kjeldahl  )  solange
erhitzt,  bis  die  Flüssigkeit  auch  in  der  Hitze  farblos  erscheint.  Alsdann  versetzt  man  die  Flüssigkeit
  nach  dem  Erkalten  mit  etwa  200  com  destilliertem  Wasser  und  mit  etwa  80  com  einer
stickstoffreien  Natronlauge  von  1,35  Dichte,  destilliert  nach  Zugabe  von  Siedesteinchen,  fängt  das
Ammoniak  in  einer  abgemessenen  überschüssigen  Menge  Viertelnormalschwefelsäure  auf  und  titriert
die  überschüssige  Schwefelsäure  zurück.  Durch  Vervielfältigung  der  gefundenen  Menge  des
Stickstoffs  mit  6/26  erhält  man  die  Menge  der  vorhandenen  Stickstoffverbindungen  (als  Protein
angesehen).  Edle  Gersten  enthalten  7  bis  10  v.  H.,  mittelgute  Gersten  10  bis  12  v.  H.  und
geringwertige  Gersten  15  v.  H.  Protein.

Tc)  Bestimmung  der  Stärke,  einschließlich  des  Zuckers.)

(1)  Zur  Bestimmung  werden  sorgfältig  3  bis  5  g  der  feingemahlenen  Probe  in  einem
bedeckten  Fläschchen  oder  noch  besser  in  einem  bedeckten  Zinnbecher  von  150  bis  200  ccm  Raumgehalt
  mit  100  cem  Wasser  gemengt  und  in  einem  Soxhletschen  Dampftopfe  3  bis  4  Stunden
lang  bei  3  Atmosphären  Druck  erhitzt.

(2)  Der  Inhalt  des  Bechers  oder  Fläschchens  wird  sodann  noch  heiß  durch  einen  mit  Asbest
gefüllten  Trichter  filtriert  und  mit  siedendem  Wasser  ausgewaschen.

(63)  Der  Rückstand  darf  unter  dem  Mikroskope  keine  Stärkereaktion  mehr  geben.  Das  Filtrat
wird  auf  etwa  200  cem  ergänzt  und  mit  20  cem  einer  Salzsäure  von  1,125  Dichte  3  Stunden
lang  am  Rückflußkühler  im  kochenden  Wasserbad  erhitzt.  Darauf  wird  es  rasch  abgekühlt,  mit
so  viel  Natronlauge  versetzt,  daß  die  Flüssigkeit  noch  eben  schwach  sauer  reagiert,  und  sodann
auf  500  cem  aufgefüllt.  In  dieser,  wenn  nötig  filtrierten,  Lösung  wird  die  entstandene  Glukose
nach  dem  Verfahren  von  Allihn  bestimmt.  Die  gefundene  Glukosemenge  ergibt,  mit  0/  vervielfältigt,
  die  entsprechende  Menge  Stärke.  Statt  des  Allihnschen  Verfahrens  ist  auch  die  maßanalytische
  Glukose-Bestimmung  nach  Soxhlet  zulässig;  bei  ihrer  Anwendung  ist  die  Zuckerlösung
auf  einen  kleineren  Raum  einzuengen.  Gute  Gersen  enthalten  in  der  Regel  59  bis  72  v.  H.
stickstoffreie  Extraktstoffe,  darunter  60  bis  70  v.  H.  Stärke.

(4)  Sofern  die  Bestimmung  der  Stärke  statt  nach  dem  vorstehend  angeführten  nach  dem
Lintnerschen  Verfahren  ausgeführt  ist,  so  ist  dies  in  dem  Untersuchungsberichte  besonders
anzugeben.

(5)  Die  Ergebnisse  der  vorstehend  unter  b  und  c  bezeichneten  Untersuchungen  sind  allein
nicht  genügend,  um  zu  entscheiden,  ob  die  Gerste  sich  zu  Brauzwecken  eignet.  Sie  gewähren
aber  im  Zusammenhange  mit  den  übrigen  Untersuchungsergebnissen  einen  wertvollen  Anhalt  für
die  Beurteilung  der  Probe.

C.  Beendigung  der  Untersuchung  und  Mitteilung  des  Ergebnisses  an  die  Zollstelle.

(1)  Sobald  das  Ergebnis  einer  der  vorstehenden  Prüfungen  einen  Zweifel  darüber  nicht
mehr  zuläßt,  daß  die  Probe  sich  zu  Brauzwecken  nicht  eignet,  kann  die  Untersuchung  abgebrochen
werden.

(2)  Der  Ausfall  der  Untersuchung  ist  der  Zollstelle  sogleich  telegraphisch  mitzuteilen.  Eine
kurze  schriftliche  Begründung  hat  nachzufolgen.

VI.  Prüfung  der  Gerste  auf  ihre  Keimfähigkeit.
(1)  Zur  Prüsung  der  Gerste  auf  ihre  Keimfähigkeit  ist  eine  nach  Maßgabe  der  §5  9  und  10

der  Gerstenzollor  nung  gebildete  und,  soweit  erforderlich,  gereinigte  Durchschnittsprobe  zu
verwenden.

gl.  Vereinbarungen  zur  einheitlichen  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln

)  V
Hest  1,  S.  2  f.
?)  Val.  ebenda  S.  11s.
        <pb n="757" />
        —  739  —

(2)  Die  Prüfung  ist  in  folgender  Weise  vorzunehmen.

(6)  4  Glastrichter  mit  einem  Durchmesser  von  ungefähr  8  cm  am  oberen  Rande  werden  in
einen  Ständer  gesetzt.  In  den  oberen  Teil  des  Halses  der  Trichter  ist  je  ein  Glasstab  mit  verbreitertem
  Verschlusstüc  einzusetzen,  um  ein  Hineinrutschen
von  Körnern  in  den  Hals  zu  verhüten,  und  an  seinem
unteren  Ende  ein  kurzer  Gummischlauch  anzubringen,
welcher  mit  einer  Messingklemme  zu  verschließen  ist,  um
den  Abfluß  von  Wasser  zu  verhindern  (s.  nebenstehende
Figur).  Hierauf  werden  die  Trichter  je  mit  500  Körnern
der  Durchschnittsprobe  gefüllt.  Sodann  wird  solange
Wasser  von  Zimmerwärme  zugesetzt,  bis  es  durch  die
Körner  bis  zur  Messingklemme  durchgedrungen  ist  und
die  obere  Körnerschicht  noch  vollständig  bedeckt.  In  dieser
Weiche  sind  die  Körner  4  Stunden  zu  belassen.  Nachdem
dann  das  Wasser  abgelassen  worden  ist,  bleibt  die  Gerste
15  bis  18  Stunden  ohne  Wasser  mit  offenem  Schlauche
stehen.  Zur  Verhinderung  der  Austrocknung,  besonders
der  in  den  oberen  Schichten  liegenden  Körner,  deckt  man
während  dieser  Zeit  über  die  Trichter  je  eine  gut  schließende
Glasschale  mit  glattem  Boden  und  niedrigem  über  den
Trichter  hinüberreichenden  Rande,  nachdem  man  in  die
Schale  eine  doppelte  Lage  von  stark  befeuchtetem  Fließpapier,
  welches  durch  Nachfeuchten  andauernd  in  diesem
Zustand  zu  erhalten  ist,  gelegt  hat.  Hierauf  wird  die
Gerste  nochmals  unter  Wasser  gesetzt.  Beginnt  sie
während  dieser  zweiten  Weichzeit  schon  zu  spitzen,  so
ist  das  Wasser  abzulassen;  sonst  bleibt  es  4  Stunden
stehen.  Nachdem  das  Wasser  dann  abgelassen  worden  ist,
bleiben  die  Trichter  stets  mit  den  Schalen  bedeckt,  während
sie  nach  unten  offen  gehalten  werden.  Das  in
den  *  befindliche  Fließpapier  ist  auch  jetzt  andauernd  in  stark  befeuchtetem  Zustand
zu  erhalten.

(4)  48  Stunden  nach  Beginn  der  Prüfung,  d.  h.  nach  dem  Einbringen  der  Körner  in  die
Trichter  und  dem  Beginne  des  Weichprozesses,  wird  die  Gerste  unter  Umdrehung  jedes  Trichters,
während  die  Schalen  fest  angedrückt  werden,  tüchtig  geschüttelt,  um  die  unteren  Körner,  welche
etwas  feuchter  liegen  als  die  oberen,  mit  diesen  zu  vermischen.  Am  4.  Tage,  d.  h.  nach  72  Stunden,  ist
der  nicht  gekeimte  Teil  der  Körner  jedes  einzelnen  Trichters  für  sich  zu  zählen  und  danach  der
Gehalt  an  gekeimten  Körnern  nach  Hundertteilen  der  in  jedem  Trichter  enthaltenen  Körnermenge
festzusteleen.  Beträgt  der  Durchschnitt  der  Körner,  die  gekeimt  haben,  schon  jetzt  mehr  als
85  v.  H.,  so  ist  der  Versuch  einzustellen  und  der  Nachweis,  daß  die  Gerste  ihre  Keimfähigigkeit
ganz  oder  in  genügendem  Maße  verloren  hat,  als  mißlungen  anzusehen.  Beträgt  der  Durchschnitt
  jedoch  85  v.  H.  oder  weniger,  so  werden  die  nigt  gekeimten  Körner  in  die  Trichter,  aus
denen  sie  genommen  sind,  zurückgeschüttet,  nochmals  schwach  —  ungefähr  10  Minuten  lang  —
angefeuchtet  und  dann  die  Schalen  auf  die  Trichter  wieder  aufgedrückt.  Am  6.  Tage,  d.  h.
120  Stunden  nach  Beginn  der  Probe,  zählt  man  die  in  die  Trichter  zurückgegebenen  Körner  aus
und  ermittelt  in  geicher  Weise  wie  am  4.  Tage  das  Ergebnis.  Beträgt  hiernach  die  Menge  der
insgesamt  gekeimten  Körner  immer  noch  85  v.  H.  oder  weniger,  so  ist  die  Gerste  als  zur  Malzbereitung
  nicht  geeignet  anzusehen.

(6)  Beträgt  bei  der  Prüfung  durch  die  Zollstellen  die  Keimfähigkeit  von  Gerste,  welche
innerhalb  2  Monaten  nach  der  Ernte  eingeführt  wird,  85  v.  H.  oder  weniger,  so  hat  eine  Nachprüfung
  durch  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  zu  erfolgen.

 

118“
        <pb n="758" />
        —  740  —

VII.  Nachweis  des  Eosins  in  den  aus  gekennzeichneter  Gerste  hergestellten  Erzenguissen.
A.  Nachweis  des  Eosins  in  Malz  oder  Malzschrot.

(1)  100  g  Malz  in  ganzen  Körnern  oder  der  beim  Absieben  der  mehligen  Anteile  durch  ein
geeignetes  Sieb  verbleibende  Rückstand  von  100  g  Malzschrot  werden  in  einem  Erlenmeyerkolben
mit  150  cem  eines  Gemisches  gleicher  Raumteile  Alkohol  und  Wasser,  dem  2cem  konzentrierte
Salzsäure  zugesetzt  sind,  übergossen  und  mehrmals  durchgeschüttelt.  Nach  einer  Stunde  wird
die  Flüssigkeit  abgegossen.  Die  im  Kolben  verbleibenden  festen  Teile  werden  mit  50  cem  des
Alkohol-  und  Wassehgenlsches  nachgewaschen.  Die  vereinigten  Flüssigkeitsmengen,  welche  beim
Ausziehen  von  Malzschrot  stets  zu  filtrieren  sind,  werden  auf  dem  Wasserbad  in  einer  Porzellanschale
  auf  etwa  20  ccm  eingeengt.  Die  so  erhaltene  Lösung  wird  mit  5  cem  Ammoniakflüssigkeit
versetzt,  in  einen  Scheidetrichter  filtiert  und  durch  Ausschütteln  mit  Ather  wiederholt  gereinigt,
bis  der  Ather  nicht  mehr  gefärbt  erscheint.

(2)  Die  Anwesenheit  von  Eosin  gibt  sich  schon  jetzt  durch  deutliche  grüne  Fluoreszenz  der
ammoniakalischen  Lösung  zu  erkennev.

(3)  Das  Eosin  wird  nunmehr  nach  dem  Ansäuren  der  Flüssigkeit  mit  verdünnter  Salzsäure
durch  dreimaliges  Ausschütteln  mit  je  etwa  10  cem  Ather  ausgezogen.

(4)  Die  vereinigten  sauren  ätherischen  Auszüge  werden  durch  dreimaliges  Ausschütteln  mit
geringen  Mengen  Wasser  gereinigt.

(5)  Liegt  Malz  oder  Malzschrot  aus  mit  Eosin  gekennzeichneter  Gerste  vor,  so  färbt  sich  die
dem  freiwilligen  Verdunsten  überlassene  ätherische  Lösung  rosenrot,  wenn  man  die  aus  einer  mit
Ammoniakflüssigkeit  gefüllten  Flasche  entweichenden  Dämpfe  über  die  ätherische  Lösung  bläst.

(6)  Auch  der  Rückstand,  welcher  nach  dem  vollständigen  Verdunsten  des  Athers  verbleibt,
wird  bei  der  Einwirkung  von  Ammoniakdampf  rot  gefärbt.  Die  rote  Färbung  kann  jedoch  durch
noch  vorhandene  Extraktivstoffe  verdeckt  werden.  Daher  ist  der  Nachweis  des  Eofins  auf  die
Fluoreszenz  der  ammoniakalischen  Lösung  (s.  o.)  und  auf  die  rosenrote  Färbung  des  ätherischen
Auszugs  zu  gründen.

B.  Nachweis  des  Eofins  in  Bier  oder  Würze.

(1)  1  Liter  Bier  oder  Würze  wird  in  einer  Porzellanschale  nach  Zusatz  von  10  ccm  Ammoniak
auf  dem  Wasserbade  zur  Sirupdicke  eingedampft.  Zu  dem  sirupösen  Rückstand  werden  einige
Tropfen  Ammoniak  und  unter  beständigem  Rühren  mit  einem  Pistill  Mengen  von  50  bis  100  cem
Alkohol  gegeben,  bis  die  Extraktstoffe  sich  zusammengeballt  haben  und  an  den  Schalenwandungen
und  dem  Pistill  haften.  Alsdann  bringt  man  die  alkoholische  Lösung  in  einen  Schüttelzylinder
und  setzt  die  Behandlung  des  Rückstandes  mit  immer  neuen  Mengen  Alkohol  so  lange  fort,  bis
die  vereinigten  Auszüge  500  cem  betragen.  Nach  kräftigem  Durchschütteln  läßt  man  den  Zylinder
längere  Zeit  stehen,  bis  sich  die  flockigen  Abscheidungen  am  Glase  festgesetzt  haben  und  die
Flüssigkeit  fast  klar  geworden  ist.  Hierauf  wird  die  alkoholische  Lösung  —  gegebenenfalls  nach
vorherigem  Filtrieren  —  durch  Destillation  auf  etwa  100  cem  und  schließlich  auf  dem  Wasserbad
auf  etwa  20  com  eingeengt.

(2)  Die  so  erhaltene  Lösung  wird  in  der  vorstehend  unter  A  vorgeschriebenen  Weise  weiter
behandelt  und  beurteilt.

(6)  Bestehen  bei  der  Untersuchung  von  Würze  oder  Bier  über  die  Fluoreszenz  Zweifel,  so
ist  die  beschriebene  Prüfung  mit  größeren  Mengen  —  bis  zu  5  Litern  —  zu  wiederholen.
        <pb n="759" />
        —  741  —

Muster  1.

(Anlage  A  Ziffer  V
der  G  zollordnung.)

Bezeichunng  der  Zollstelle  Bezeichunng  und  Nummer

des  Abfertigungspapiers:

Begleitzettel

zu  der  heute  an  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  in  Berlin  zur  Untersuchung

—

Pm

%  6

eingesandten  Gerstenprobe.

.  Name  und  Wohnort  des  Empfängers:

.  Bezeichnung  der  Ware  nach  der  Anmeldung  im  Abfertigungspapier:

Gesamtgewicht  der  Sendung,  der  die  Probe  entnommen  ist:
Herkunftsland:
Hektolitergewicht:

Sonderhektolitergewicht:
n  Angabe  der  Keimfähigkeit,  sofern  diese  ermittelt  worden  ist:
Eingehende  Angabe  der  Gründe  für  die  Einsendung  der  Probe  (Hinweis  z.  B.  auf  Farbe,

Geruch,  Größe  der  Körner):

(Datum  und  Unterschrift.)
        <pb n="760" />
        Muster  2.

Kaiserliche  (Anlage  4  Ziffer  V
Technische  Prüfungsstelle.  der  Gerstenzollordnung.)
E.  B.  Nr.  .
Ergebnis

der  Untersuchung  der  mit  Begleitzettel  des

—

H#

1

—–—

.  Keimfähigkeit:
.Ausfall  der  chemischen  Untersuchung:

vom
eingesandten  Gerstenprobe.

Allgemeine  äußere  Beschaffenheit  !  der  t  Probe  (auch  Gehalt  an  Veruneeinigungen,  zerbrochenen

Körnern  u.  dergl.)):::.

Form  und  Größe  der  Körner:
Farbe  der  Körner:

.  Innere  Beschafenheit:

.  gektolttergewtcht

onderhektolitergewicht:

 

¾3  Wassergehalt:
b)  Eiweißgehalt:
)  Stärkegehaltt

Sonstige  Bemerkungen:

·  Gefamturtetl

 

Der  *  der  Untersuchung  ist  der  Sollstelle  telegraphisch  mitgeteilt  am
wteog........

 

 

.  Die  Begründung  ist

mitgeteilt  am:
b)  wie  folgt:

(Datum  und  Unterschrift.)
        <pb n="761" />
        —  743  —

Aulage  B.
(Gerstenzollordnung  §  23.)

Bestimmungen,  betreffend  die  Uberwachung  von  Gerste,  welche  zum  Nachweise
  der  Verwendung  abgefertigt  wird.

81.

(1)  Der  Inhaber  eines  Betriebs,  in  welchen  Gerste  zum  Nachweis  ihrer  Verwendung  verbracht
  werden  soll  (§&amp;amp;  23  der  Gerstenzollordnung),  hat  vor  dem  ersten  Bezuge  bei  dem  Bezirkshauptamte
  schriftlich  die  Ausstellung  eines  Erlaubnisscheins  nachzusuchen  und  dabei  anzugeben:

1.  wie  groß  die  zu  beziehende  Menge  ist,

2.  zu  welchem  Zwecke  die  Gerste  verwendet  werden  soll,

3.  für  welchen  Zeitraum  der  Erlaubnisschein  beansprucht  wird,
4.  in  welchen  Räumen  die  Gerste  gelagert  werden  soll  und

5.  bei  welchen  Zollstellen  die  Schlußabfertigung  erfolgen  soll.

(2)  Ferner  hat  sich  der  Betriebsinhaber  in  dem  Antrag  zu  verpflichten,  neben  der  etwa
sonst  noch  verwirkten  Strafe  für  jeden  einzelnen  Fall  einer  unerlaubten  Abgabe  der  Gerste  an
Dritte  oder  der  Verwendung  der  Gerste  zu  nicht  erlaubten  Zwecken,  auch  wenn  die  Abgabe  oder
Verwendung  ohne  sein  Wissen  und  Wollen  durch  seine  Angehörigen,  Dienstboten  oder  Gewerbegehilfen
  erfolgt,  eine  von  der  Zollbehörde  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark
unter  Verzicht  auf  richterliche  Entscheidung  zu  zahlen.

(6)  Der  Erlaubnisschein  darf  nur  Inhabern  von  Betrieben  erteilt  werden,  die  nicht  mit
Brauerei  verbunden  sind.

i'lSe

Entspricht  der  Antrag  sonst  den  Bestimmungen  in  den  9§  21  und  23  der  Gerstenzollordnung
  und  bestehen  gegen  die  Zuverlässigkeit  des  Antragstellers  keine  Bedenken,  so  kann  das
Bezirkshauptamt  den  Erlaubnisschein  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  erteilen.  In  dem
Erlaubnisscheine  sind  außer  dem  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsinhabers  und  dem  Orte  der
Betriebsanlage  die  Zollstelle,  bei  welcher  die  Schlußabfertigung  erfolgen  soll,  die  Menge  und
Zeit,  für  welche  der  Erlaubnisschein  Gültigkeit  hat  sowie  der  Verwendungszweck  der  Gerste  anzugeben.
  Ferner  ist  in  dem  Erlaubnisscheine  zu  vermerken,  daß  dem  Betriebsinhaber  die  für
seinen  Betrieb  angeordneten  Uberwachungsmaßregeln  bekanntgemacht  worden  sind.

65  3.

Behufs  Uberführung  der  Gerste  in  die  Betriebsanlage  ist  der  Erlaubnisschein  von  dem
Betriebsinhaber  oder,  sofern  er  nicht  selbst  der  Zollpflichtige  ist,  von  dem  Zollpflichtigen  der
Schlußabfertigungsstelle  mit  den  Absertigum  spapieren  vorzulegen.  Nach  erfolgter  Abfertigung
hat  der  Zollpflichtige  sofort  die  unmittelbare  Uberführung  der  Gerste  in  den  Betrieb,  für  welchen
der  Erlaubnisschein  ausgestellt  ist,  zu  veranlassen  und  zum  Beweise  hierfür  der  Schlußabfertigungsstelle
  die  Frachtpapiere  zur  Einsicht  vorzulegen.  Die  Schlußabfertigungsstelle  verfieht  die  Frachtpapiere,
  in  denen  die  Ubernahme  der  Sendung  durch  den  Frachtführer  zu  bestätigen  ist,  mit  ihrem
Amtsstempel,  vermerkt  die  abgefertigte  Menge  unter  Beidrückung  ihres  Amtsstempels  auf  dem
Erlaubnisschein  und  gibt  diesen  dem  Zollpflichtigen  zurück.  Sie  benachrichtigt  das  Hauptamt,
das  den  Erlaubnisschein  ausgestellt  hat,  unverzüglich  von  der  erfolgten  Abfertigung.  Sind  keine
Frachtpapiere  ausgestellt  worden,  so  hat  die  Schlußabfertigungsstelle  die  Uberführung  der  Gerste
in  den  Betrieb  in  geeigneter  Weise  zu  überwachen.

1.  Ausstellung
eines  Erlaubnis.
scheins.

2.  Überführung  der
Gerste  in  die  Betriebsanlage.
        <pb n="762" />
        5.  Lagerung  der
Gerste.

4.  Buchfü
-  —

b.  Bestandsaufnahmen.


.  Aufhören  der
Vergünstigung.

—  744  —

8  4.

(l)  Die  Gerste  darf  nur  in  den  dem  Bezirkshauptamt  angezeigten  Lagerräumen  gelagert
  werden.

(2)  In  den  Lagerräumen  von  Gerste,  die  unter  diese  Bestimmungen  fällt,  ist  eine  Tafel  anzubringen,
  auf  welcher  nach  Anweisung  des  Bezirkshauptamts  der  Verwendungszweck  in  deutlich
lesbarer  Schrift  angegeben  ist.

60  5.

Die  Gerste  darf  nur  zu  dem  auf  dem  Erlaubnisschein  angegebenen  Zwecke  verwendet
werden.  Jedoch  kann  das  Bezirkshauptamt  bei  vorhandenem  Bedürfnisse  genehmigen,  daß  solche
Gerste  nach  vorheriger  Anmeldung  bei  der  Bezirkszollstelle  zu  Fütterungszwecken  verwendet
oder  nach  Entrichtung  des  Unterschieds  der  nach  den  vertragsmäßigen  Holägen  von  4  A
und  1,00.&amp;amp;  für  1  dxz  berechneten  Zollgefälle  zu  anderen  Zwecken  benutzt  oder  an  Dritte  abgegeben
  werden  darf.

86.

(1)  Der  Betriebsinhaber  oder  sein  dem  Bezirkshauptamte  namhaft  gemachter  Stellvertreter
hat  über  den  Zu-  und  Abgang  an  Gerste  nach  näherer  Anweisung  des  Bezirkshauptamts  ein
Anschreibebuch  zu  führen.

(2)  Jeder  Zugang  ist  sofort  unter  Angabe  des  Tages  in  das  Anschreibebuch  einzutragen
und  mit  den  Frachtpapieren,  sofern  solche  vorhanden  sind,  zu  belegen.  Jeder  Abgang  ist  ebenfalls
  sofort  in  dem  Anschreibebuche  zu  vermerken  und  dabei  neben  Tag  und  Stunde  der  Entnahme,
  wenn  die  Gerste  zu  verschiedenen  Zwecken  verwendet  werden  darf,  der  Verwendungszweck
  anzugeben.

Das  Anschreibebuch  ist  mit  seinen  Belegen  und  dem  Erlaubnisscheine,  sofern  dieser
nicht  behufs  Uberführung  der  Gerste  entnommen  ist  (§  3),  in  einem  offenen  Pulte  im  Lagerraum
  aufzubewahren.

§5  7.

Die  Zeit  und  der  Umfang,  innerhalb  welcher  die  Betriebsanstalt  den  Aufsichtsbeamten
zugänglich  sein  muß,  wird  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  von  dem  Bezirkshauptamte  festgesetzt.
Bei  der  Ausübung  der  Zollaufsicht  hat  der  Betriebsinhaber  den  Aufsichtsbeamten  die  erforderliche
Hilfe  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen.

S8.

(1)  Erstreckt  sich  die  Vergünstigung  über  mehrere  Jahre,  so  ist  nach  näherer  Anordnung  des
Bezirkshauptamts  in  jedem  Jahre  mindestens  eine  unvermutete  Bestandsaufnahme  von  einem
Oberbeamten  vorzunehmen  und  dabei  das  Anschreibebuch  abzuschließen.

(2)  Die  bei  der  Bestandsaufnahme  gegen  den  buchmäßigen  Sollbestand  ermittelte  Fehlmenge
ist,  sofern  nicht  Hinterziehungen  stattgefunden  haben,  von  der  Nacherhebung  des  Zollunterschieds
zwischen  den  vertragsmäßigen  Zollsätzen  von  4  4#  und  18500.4  für  1  dz  insoweit  freizulassen,
als  sie  0,5  v.  H.  der  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  angeschriebenen  Gerstenmenge  nicht  überschreitet;
  für  den  überschießenden  Teil  der  Fehlmenge  ist  dieser  Zollunterschied  ohne  Rücksicht  auf
die  Verwendung  der  Gerste  einzuziehen.  Beträgt  die  Fehlmenge  mehr  als  2  v.  H.  der  seit  der
letzten  Bestandsaufnahme  angeschriebenen  Gerstenmenge,  so  ist  außerdem  der  Sachverhalt  zu  erörtern
  und  erforderlichenfalls  Strafverfahren  einzuleiten.

(3)  Nach  beendeter  Bestandsaufnahme  ist  der  wirklich  vorgefundene  Bestand  von  dem  Aufsichtsbeamten
  neu  vorzutragen  und  zu  bescheinigen.

89.

Ist  die  bezogene  Gerste  aufgebraucht  und  findet  ein  fernerer  Bezug  von  Gerste  auf  Erlaubnisschein
  nicht  mehr  statt,  so  hat  der  Betriebsinhaber  unaufgefordert  den  Erlaubnisschein
nebst  Anschreibebuch  und  Belegen  dem  Bezirkshauptamte  binnen  längstens  8  Tagen  unter  Mitteilung
  des  Grundes  zurückzusenden.
        <pb n="763" />
        —  745  —

„  E  10.

(1)  Sofern  das  Bezirkshauptamt  den  Erlaubnisschein  wegen  vorgekommener  Unregelmäßigkeiten
  zurückzieht  oder  eine  weitere  Verwendung  der  noch  vorhandenen  Gerste  zu  dem  erlaubten
Zwecke  nicht  mehr  beabsichtigt  wird,  ist  der  Bestand  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschrift
  im  §  8  festzustellen.

(2)  Ergibt  sich  hierbei  ein  höherer  Istbestand  als  Sollbestand,  so  ist  von  ersterem,  andernfalls
  von  letzterem  der  Unterschied  der  nach  den  vertragsmäßigen  Zollsätzen  von  4.4  und  1,10.1
für  1  dz  berechneten  Zollgefälle  festzusetzen  und  binnen  längstens  8  Tagen  von  dem  Betriebs.
inhaber  bei  der  Bezirkshebestelle  bar  einzuzahlen.

)Ausnahmsweise  kann  das  Bezirkshauptamt  gestatten,  daß  der  vorgefundene  Rest  in
einen  anderen  Betrieb,  dessen  Inhaber  sich  im  Besitz  eines  Erlaubnisscheins  befindet,  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften  im  §  3  übergeführt  oder  aber  einem  seine  Verwendung
  zur  Malzbereitung  ausschließenden  Verfahren  (Gerstenzollordnung  §  5)  unterworfen
  wird.

8  11.
Die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  etwa  erforderlichen  besonderen  Uberwachungsmaßregeln
  trifft  das  Bezirkshauptamt.  Insbesondere  hat  dieses  auch  zu  bestimmen,  wie  oft  die
Aufsichtsbeamten  die  Betriebsanstalt  behufss  Ausübung  der  Zollaufsicht  zu  besuchen  haben.

*W  12.

(1)  Ein  Erlaubnisschein  zum  Bezuge  von  Gerste  mit  dem  Nachweis  der  Verwendung  als
Saatgut  kann  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  auch  an  solche,  nicht  Brauerei  treibende
Verbände,  Personenvereine  oder  Einzelpersonen  erteilt  werden,  welche  die  Gerste  nicht  oder  nicht
lediglich  zum  Verbrauch  im  cigenen  Betriebe,  sondern  behufs  Abgabe  an  andere  Verbraucher  aus
dem  Ausland  beziehen  wollen.

(#)  In  solchen  Fällen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  1  bis  11  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  da
.  nur  die  Verbände,  Personenvereine  und  Einzelpersonen,  nicht  die  Verbraucher  der

Gerste  die  Ausstellung  des  Erlaubnisscheins  (§  1)  zu  beantragen  und  das  Anschreibebuch
  (§  6)  zu  führen  haben,

—

2.  der  Erlaubnisschein  jedesmal  nur  für  die  gewöhnliche  Zeit  der  Aussaat  erteilt
  wird,

3.  der  Antragsteller  sich  zu  verpflichten  hat,  auf  Verlangen  des  Bezirkshauptamts  in
Höhe  des  Zollunterschieds  Sicherheit  zu  leisten,

4.  die  Gerste  nur  in  Einzelmengen  von  weniger  als  10  z  und  nur  auf  schriftliche
Bestellung  an  jeden  Verbraucher  abgegeben  werden  darf,

5.  das  Bestellschreiben  dem  Anschreibebuch  (§  6)  als  Beleg  beizufügen  ist,

6.  der  Inhaber  des  Erlaubnisscheins  jede  Abgabe  von  Gerste  unverzüglich  dem  Hauptamt,

  in  dessen  Bezirk  der  Empfänger  seinen  Wohnsitz  hat,  unter  Bezeichnung  des
Empfängers  und  der  Menge  der  Gerste  anzeigen  muß.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.  —
114

 

7.  Zollaufficht.

#8.  Besondere  Bestimmungen
  für
Saatgerste.
        <pb n="764" />
        <pb n="765" />
        —  747  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

nZu  etlebe  durch  alle  Vostanstalten  und  guchhandlungen.

 

 

I
XXXVII.  Jahrgang.  Verlin,  Freitag,  den  20.  August  1909.  |  Nr.  47.
Indalt:  1  gusul  etwesen:  Ernennungen;  o  —  3.  —*  und  „Gererbewesen-  gundigung.  des  Oondels.
erteilungen:  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den
Zivilstandshandlungen  Seite  771  Pereinigten  Staaten  von  Amerika  749
2.  Alsgemeise  Seswats  sachen:  Erscheinen  des  Sach-  #4.  8#-  und  Stenerwesen:  Beränderungen  des  Laufes  der

registers  zum  Zenmalblatt  für  das  Deuische  Reich,  die  Follgrenze  im  hamburgischen  Freihafengebiete.  749

......  8
dab  Blums  seead  zur  Post=  und  r  5.  Pollzelmesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
bahnkarte  des  Deutschen  Reichs  #  Reichsgebiettee

 

1.  Kou  fulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Raiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Augspurg  zum
Vizekonsul  des  Reichs  in  Salta  (Argentinien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  im  Namen  des  Reichs  Herrn  Otto  Schröder
zum  Vizekonsul  in  Fayal  (Azoren)  zu  ernennen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  August  Johann  Norberg
zum  Konsul  in  Hernösand  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Freiherrn  von  Falkenhausen
  zum  Konsul  in  Cairo  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="766" />
        —  148  —
Dem  Königlich  spanischen  Generalkonsul  in  Hamburg,  Arturo  Baldasano  y  Topete  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  kubanischen  Generalkonsul  José  Vidal  y  Caro  in  Bos  sowie  dem  kubanischen  Vizekonsul
  Calixto  Garcia  #y  Becerra  ebenda,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Padel  in  Beirut  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß
  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Allgemeine  Verwaltnugs  fsachen.

 

Zu  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  ist  ein  neues  Sachregister,  die  Jahre  1873  bis  1908
umfassend,  in  Carl  Heymanns  Verlag  zu  Berlin  W.  8,  Mauerstraße  43/44,  erschienen.  Das  Register
ist  zum  Preise  von  7  A  durch  die  Verlagsbuchhandlung,  sämtliche  Sortimentsbuchhandlungen  sowie
durch  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  zu  beziehen.

Bekanntmachung.

Von  der  im  Kursbureau  des  Reichs-Postamts  neu  bearbeiteten  Post=  und  Eisenbahnkarte  des
Deutschen  Reichs  ist  jetzt  das  Blatt  XII  erschienen.

Das  Blatt  umfaßt  den  nördlichen  Teil  von  Württemberg  und  Bayern,  den  westlichen  Teil
von  Hessen,  sowie  die  Thüringischen  Staaten.

Das  Blatt  kann  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2  4  für  das  unausgemalte
Exemplar  und  von  2  K  25  Pf.  für  das  Exemplar  mit  farbiger  Angabe  der  Grenzen  von  dem
Gea-Verlage  (Berliner  Lithographisches  Institut  Julius  Moser,  Berlin  W.  35,  Potsdamerstraße  110)
ezogen  werden.  -

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Im  Auftrage:  Kobelt.
        <pb n="767" />
        —  749  —

8.  Haudels=  und  Gewerbewesen.

Das  Handelsabkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
vom  22.  April/2.  Mai  1907  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  305)  ist  amerikanischerseits  am  7.  d.  M.  zum
7.  Februar  1910  gekündigt  worden.

Das  Abkommen  wird  danach  mit  Ablauf  des  6.  Februar  1910  außer  Kraft  treten.

 

4.  Soll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  März  1909  beschlossen,  daß  von  der  Halbinsel,  die
durch  den  sogenannten  Zollkanal  von  der  Stadt  Hamburg  geschieden  ist,  das  Gelände  zwischen  der
jetzigen  Zollgrenze  und  der  neuen  Straße  Poggenmühle  dem  hamburgischen  Freihafengebiet  einverleibt
werde.  Der  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  hat  auf  Grund  der  ihm  vom  Bundesrat
Feilten  Ermächtigung  als  Zeitpunkt  für  den  Eintritt  dieser  Veränderung  den  1.  August  1909
estgesetzt.

Die  Zollgrenze  gegen  das  hamburgische  Freihafengebiet  hat  nunmehr  folgenden  Lauf:

Von  dem  westlichen  Endpunkt  der  im  Niederhafen  befindlichen  Abschlußvorrichtung  folgt  die
Zollgrenze  der  elbseitigen  Wasserlinie  der  Palisaden  und  der  schwimmenden  Abfertigungsstelle  Vorsetzen
bis  zum  südlichen  Pfeiler  der  Niederbaumbrücke  und  erreicht  längs  der  Westseite  dieser  Brücke  das
südliche  Ufer  des  Binnenhafens,  die  Brücke  selbst  in  das  Zollgebiet  einschließend.  Von  hier  ab  folgt
die  Zollgrenze  dem  Südufer  des  Binnenhafens  am  Uferrande  bis  zu  dem  Zollgebäude  am  Kehrwieder
und  setzt  sodann  ihren  Lauf  an  der  Landseite  dieses  Gebäudes  und  demnächst  an  der  Landseite  der
Zollschuppen  bis  zur  südöstlichen  Ecke  des  Gebäudes  der  vormaligen  Zollassistentur  Neuer  Wandrahm
fort.  Sie  überschreitet  dann  in  östlicher  Richtung  die  Straße  Bei  St.  Annen  bis  zu  der  südwestlichen
Ecke  der  Gebäude  des  Hauptzollamts  St.  Annen,  setzt  ihren  Lauf  an  deren  Südseite  in  gerader
Richtung  bis  zur  südöstlichen  Ecke  des  Gebäudes  der  Hauptzollkasse  fort,  von  wo  aus  sie,  sich  nach
Südosten  wendend,  nach  Uberschreitung  der  Straße  Alter  Wandrahm  zuerst  an  der  Ostseite  des  im
Bau  befindlichen  Speicherblocks,  weiter  auf  der  Höhe  des  das  Wandrahmsflet  vorläufig  abschließenden
Dammes  entlang,  schließlich  in  gerader  Richtung  auf  die  Westseite  des  Gebäudes  des  Hauptzollamts
Ericus  und  an  dieser  entlang  bis  zu  dessen  Südwestecke  läuft.  Von  dieser  aus  schneidet  sie  in  südlicher
  Richtung  die  Straße  Brookthorquai  bis  zur  nordwestlichen  Ecke  des  Gebäudes  der  statistischen
Ausgangsanmeldestelle  Brookthorquai,  setzt  ihren  Lauf  an  der  West=  und  der  ganzen  Südseite  dieses
Gebäudes  fort,  wendet  sich  dann,  die  Raieisenbahngleise  schneidend,  nach  Südosten  bis  zur  Raimauer
und  folgt  dieser  westwärts  bis  zur  schwimmenden  Abschlußvorrichtung  der  Sülzedurchfahrt.  Von  hier
überschreitet  die  Zollgrenze  die  Sülzedurchfahrt  bis  zu  der  dort  angebrachten  Zolltafel  und  läuft  dann
in  füdwestlicher  Richtung  und  an  der  Nordseite  der  Pontons  der  Zollabfertigungsstelle  Brookthorhafen
entlang  bis  zu  deren  Nordwestecke.  Von  dieser  aus  überschreitet  sie  in  gerader  Linie  den  Brookthorhafen
  in  der  Richtung  auf  die  Ostseite  des  Silospeichers,  zieht  sich  an  dieser  sowie  an  der  Südseite
der  Zollabfertigungsstelle  Meyerstraße  entlang  bis  zu  dem  durch  eine  Grenztafel  bezeichneten  Punkte,
überschreitet  die  Meyerstraße,  erreicht  den  nördlichen  Endpunkt  des  Zollgitters  neben  dem  Hannoverschen
  Bahnhof  und  folgt  diesem  Gitter  bis  zur  Eisenbahnelbbrücke.  Dem  westlichen  Rande  dieser
Brücke  folgend,  tritt  die  Grenze  an  das  linke  Elbufer  über  und  nimmt  ihren  weiteren  Lauf  an  dem
westlichen  Rande  der  Hannoverschen  Eisenbahn  längs  des  dort  angebrachten  Zollgitters  bis  zur  Unterführung
  der  Harburger  Landstraße,  die  Bahngleise  in  das  Zollgebiet  einschließend.

Hier  wendet  die  Zollgrenze  sich  nach  Westen  und  läuft,  stets  dem  Zollgitter  folgend,  zuerst
parallel  mit  der  Harburger  Landstraße  bis  zum  Ernst  August-Knal.  dann  in  nordwestlicher  Richtung
parallel  mit  der  Landesgrenze  bis  an  das  Gebäude  des  Nebenzollamts  Ernst  August-Schleuse,  welches

115
        <pb n="768" />
        —  750  —

sie  in  das  Zollgebiet  einschließt,  und  darauf  wiederum  parallel  mit  der  Landesgrenze  auf  dem  Damme
am  Klütjenfelderhafen  und  in  dieser  Richtung  weiter  bis  zu  der  an  der  Einmündung  des  Veddelkanals
in  dem  Reiherstieg  ausgelegten  Tonne.

Von  dort  geht  sie  über  den  Reiherstieg  in  gerader  Linie  bis  zu  dem  durch  die  Grenztafel
bezeichneten  Punkte  nordöstlich  des  Nebenzollamts  Reiherstieg,  wo  das  Zollgitter  wieder  beginnt  und
folgt  diesem  in  der  Nähe  der  südlichen  Landesgrenze  und  später  am  südlichen  und  östlichen  Ufer  des

Kohlenschiffhafens  entlang  führend  bis  zu  dem  Höft  zwischen  dem  Vorhafen  und  dem  Rohlenschiffhafen.
Koaems  läuft  sie  weiter  an  der  östlichen  Wasserlinie  der  schwimmenden  Zollgitter  und  Pontons  entlang
und  springt  dann  von  der  Nordostecke  des  nördlichen  Pontons  über  den  Hafeneingang  nach  dem  durch
eine  Grenztafel  bezeichneten  Punkte  östlich  vom  neuen  Lotsenhause.  Hier  wendet  sie  sich  nach  Norden,
erreicht  das  Ufer  der  Elbe  und  tritt  zu  der  hier  beginnenden  Abschlußvorrichtung  in  der  Elbe  über,
folgt  derselben  und  dem  nördlichen  Rande  des  Schwimmdocks  bis  an  die  Pontons  der  Abfertigungsstelle
  Fährkanal,  an  deren  Südrande  sie  sich  hinzieht,  bis  sie  am  östlichen  Ende  der  Pontons  den
Punkt  erreicht,  von  welchem  aus  sie  in  gerader  Richtung  auf  den  westlichen  Endpunkt  der  im  Niederhafen
  befindlichen  Abschlußvorrichtung  die  Elbe  wieder  überschreitet.

5.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

#|  Rame  und  Stand  Alter  und  Hetmat  Behoͤrde,  welche  die  Datum

l  CMV  Ausweisung  3  —  u
3  der  Ausgewiesenen.  der  9  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  6  6"„

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
Jakob  Boruzki,  ceboren  im  Jahre  1875  zu  Sterzow,  Landstreichen,  Belteln  Königlich  Preußischer  2.  Juli  1909.

#

 

 

 

Arbeiter,  Russisch  =  Polen,  russischer  Staats-  A  ertretung  ge·  Regierungspraͤsident  zu
angehöriger,  n  8  860  Ziffer  8  Potsdam,
Kesgtrafgesedkuche,
2  Jean  Bracco,  geboren  am  9.  Januar  1867  zu  Fenis,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirksprä-##.  Augusft
Tagelöhner,  Provinz  Turin,  Italien,  ortsan  ehörig  "  sident  zu  Straßburg,1909.
ebendaselbst,  ttalienischer  taateangehöriger,
  l
3  Josef  Breuer,  Ger-geboren  a  17.  Mai  1878  zu  Gölnitz,  Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  August
bergeselle,  Komitat  Zips,  Ungarn,  ortsangehörig  1  Regierungspristdent  zu|  190.
ebendaselbst,  ungarischer  Staats-  Merseburg,
angehöriger,
4  Thomas  Hokr,  geboren  am  22.  April  (20.  Onober)  is  und  uutt  l  81.  Juli  1909
Schäffler,  154  zu  Sedlitz,  Bezirk  Blatna,  Böh,  Bet  zirksamt  Landsberg,
ortsangehörig  ebendaleldst,
olterrelchscher  Hnatgangehönger,
5  Stanislaus  Ko-  iuher  am  6.  Januar  1888  zu  Vogate,  Landstreichen  und  Jiglich  Hrruft#  *  21.  Mai  1909.
lenski  (alias  Jo=  Gemeinde  Korwacz,  Bezirk  Prasnysch,  Betteln,  -  stdent  zu
benn  Kulinski),  Ar-  Rußland.  russischer  Staatsangehöriger,
eit
6  Cyrill  Kowalczuk,  geboren  im  Jahre  1882  zu  Pieczysch-Landstreichen,  4  lich  Preußischer  28.  Juni  1909.
Schneider  und  Ar-  wosty,  Bezirk  Zölkiew,  Galizien,  egierungspräsident  zu
beiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  "  9  sdam,
        <pb n="769" />
        —  751  —

 

 

".  ——  |  #lter  und  Geimat  erund  Behoͤrde,  78  die  *
der  Ausgewiesenen.  de  ür.  beschlossen  hat.  —
1  2  !  "  4  "  6

 

 

 

 

7  Joses  (Binzen!?)
Lysak,  Arbeiter,

8  Johann  Wachek,
Schuhmacher,

9  Marinus  van
l  Meurs,  Maler,

10  Josef  —i
#  Arbei

11  volef  Pröll,
Kontorist,
12  Wha  Julius
"%  anow,  Arne


138  Karl  Stock,
Schlosser,

 
  
  
 
 
 
 
 

8.  Mal  1900.
zu

1909.

August
1909.

1909.

    

9.  März  1888  zu
öslerreichischer

11.

    
      
 
 
 
 
 
 

Mai  1909.

14  Johann  Vranic,  Juli  1909.
Schuhmacher,

Franz  Wald,  Hutuanchker,
  "

 
 
 
  
  

1.  Juli  1909.

—
#

—
—

Anton  Juli  1909.
Arbeiter,

 
 

17|Wasil  odndh,  Z‚  Juli  1909.

Arbeiter
Josef  Zebisch,  Erdarbeiler,
  .

geboren  zu
*  Polen,

  

Juli  1908.

—–
·□##

 

Verlin,  Cari  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitteuseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="770" />
        <pb n="771" />
        —  163  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Neic.

—*er  des  Innern.

In  bettehen  durch  alle  Poftanstalton  und  Huchhandlungon.

XXXVII.  Jahrgang,  Berlin,  Donnerstag,  den  26.  August  1909.  -  Nr.  48.

 

 

  

Zuhalt:  Post·  und  Telegraphenwesen:  Anwelsung  für  den  Funkentelegraphendient  Seite  758

 

Post=  und  Telegraphenwesen.

Bekanutmachung.

Für  den  Funkentelegraphendienst  ist  die  nachstehende  Anweisung  erlassen  worden.  Die
Anweisung  kann  im  Wege  des  Buchhandels  von  R.  v.  Decker's  Verlag,  G.  Schenck,  Berlin  S.W.  19,
Jerusalemer  Straße  56  bezogen  werden.

Berlin  W.  66,  den  12.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

116
        <pb n="772" />
        754

Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst.

Anhaltsverzeichnis.

I.  Allgemeines

.

XI.
ääbfassung,  und  Aufgabe  der  Funken-—



XIII.

.  Geltungsbereich  der  Anweisung  .
.  Verpflichtung  zum  sunkentelegraphischen

  Verkehr

.  Internationales  Verzeichnis  der  din.
kentelegraphenstatio
Fernhaltung  von  Srsrungen  .

.  Anruf  von  Schiffen  in  Seenot
.  Gebührenberechnung  und  Erhebung
.  Behandlung  der  Telegramme  von  und

 

a  e
sicktims  Stationsberieichnis  auigefahri

Technische  gunrichten  ""t  dunten
telegraphenstation
a)  Allgemeines
b)  Wellenlängen.  ....
Errichtung  von  Küsten-  und  Bordstationen
  durch  Privatunternehmer
Dienststunden  der  Küstenstationen

telegra
#erminun  der  n]m“*

))  Übermittlungszeichen  .

b)  Reihenfolge  der  übermitilung.

e)  Verfahren  beim  Anruf  der  Stationen
und  bei  der  übermittlung  der  Uunkentelegramme


d)  Quittung  und  Schlußzeichen

e)  Leilung  der  Funkentelegramme

Selte
755

755

757

758
758
758

762
766
768

 

XIV.  Lastellung  der  Funkentelegramme  am
estimmungsort.  .-XV.

  Besondere  Telegramme.  .
XVI  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühn:


XVII.  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials

XVIII.  Abrechnung
a)  Allgemeines  .  .
b)  Ausfährungsbestimmungen  .

Aulagen.

Bedingungen  für  die  Errichtung  und  den  Betrieb
Funkentelegraphenstationen  an  Vord  deutscher

Beispiel  für  die  dbermiilang.  von  zuntentelgrammen
  zwischen  Küsten-  und  Bordstationen.

Beispiel  für  die  Bestimmung  und  Mitteilung  des
Schiffsottrs:

—

Telegramm-Ankunftsbuch  für  Bordstalionen.

und  eingehenden  Funkentelegramme

r#

.  Nachweisung  der  von  einer  Küstenstation  vermitlelten
  Funkentelegramme

.  Nachweisung  der  bei  deutschen  Fhepeienenßesße
aufgelieferten  und  an  das  äusland  weitergegebenen
Funlentelegramme

—

4.  Nachweisung  der  bei  Bordstationen  aufgelieferten  k

Seite
764
764

764

765
765
766
        <pb n="773" />
        —  755  —

I.  Algemeines.
8  1.  1.  Unter  Küstenstation  wird  jede  Funkentelegraphenstation  verstanden,  die  auf  festem
Lande  oder  auf  einem  dauernd  verankerten  Schiffe  errichtet  ist  und  zum  Austausche  von  Nachrichten
mit  den  Schiffen  in  See  benutzt  wird.
2.  Jede  Funkentelegraphenstation  auf  einem  nicht  dauernd  verankerten  Schiffe  wird  Bordstation
  genannt.
s.  Das  mittels  Funkentelegraphen  übermittelte  Telegramm  heißt  Funkentelegramm.

II.  Geltungsbereich  der  Auweisung.

8  2.  Die  Anweisung  regelt
a)  den  öffentlichen  Verkehr  der  deutschen  Küstenstationen  mit  deutschen  Bordstationen  und
der  deutschen  Bordstationen  untereinander,
b)  den  öffentlichen  Verkehr  der  deutschen  Küstenstationen  mit  fremden  Bordstationen  sowie
deutscher  Bordstationen  mit  fremden  Küsten-  und  mit  fremden  Bordstationen").
Daneben  gilt  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  insoweit,  als  ihr  die  Bestimmungen
dieser  Anweisung  nicht  entgegenstehen.
die  internationale  Funkentelegraphie  unterliegt  außerdem  den  Bestimmungen  der  Artikel  1,  2,
5,  6,  7,  8,  11,  12  und  17  des  internationalen  Telegraphenvertrages  von  St.  Petersburg  vom
1%.  12.  t  1875.  Auch  finden  die  Bestimmungen  der  Ausführungsübereinkunft  zum  internationalen
Telegraphenvertrage,  soweit  sie  nicht  im  Widerspruch  mit  dieser  Muwessung  stehen,  sinngemäß  Anwendung.

III.  Verpflichtung  zum  funkentelegraphischen  Verkehr.
·  Es.1.DieKüstenstationenunddieBordstationensindverpflichtet,ohneUnterschieddesvon
ihnen  benutzten  funkentelegraphischen  Systems  Funkentelegramme  mit  einander  auszutauschen.
2.  Soweit  für  einzelne  Stationen  Beschränkungen  des  öffentlichen  Verkehrs  estaesert  sind,  ist
dies  in  dem  internationalen  Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  (§  4)  angegeben.

Æ.  1  4.  .  —G4

IV.  Internationales  Verzeichnis  der  9

8  4.  1.  Vom  internationalen  Bureau  der  Telegraphenverwaltungen  in  Bern  wird  ein  Verzeichnis
  der  in  Betracht  kommenden  Funkentelegraphenstationen  herausgegeben.

Es  enthält  für  jede  Station  folgende  Angaben:
für  die  Küstenstationen  Namen,  Nationalität  und  geographische  Lage;  für  die  Bordstationen
  Namen,  Nationalität,  Unterscheidungszeichen  des  internationalen  Signalbuchs
und  Heimatshafen  des  Schiffes;
Rufzeichen  (die  Rufzeichen  müssen  aus  Gruppen  von  drei  Buchstaben  bestehen  und  voneinander
  verschieden  sein);
normale  Reichweite;
funkentelegraphisches  System;
Art  der  Empfangsapparate  (Schreib-,  Hörapparate  oder  andere);
Wellenlängen  (die  Normalwelle  ist  unterstrichen);

—.

’

*)  Anmerkung  zu  &amp;amp;5  2.  Soweit  die  Bestimmungen  dieser  Anweisung  für  Bordstationen  in  Betracht  kommen,
die  von  Privatunternehmern  bekrieben  werden  und  nicht  dem  öffentlichen  Verkehre  dienen,  wird  ihre  Befolgung  auch  diesen
Bordstationen  auferlegt.

116“
        <pb n="774" />
        —  756  —

7.  Art  des  Verkehrs,  dem  die  Station  dient:
allgemeiner  öffentlicher  Verkehr
beschränkter  öffentlicher  Drrebri  (Verkehr  mit  den  Schissen  ..,  mit  den  Schifffahrtsliniien

  b„  mit  den  nach  dem  Systen  ausgerüsteten
Schiffen  usw.);

öffentlicher  Verkehr  auf  weite  Entfernung;

Privatverkehr;

Mionderer  Verkehr  (ausschließlich  amtlicher  Verkehr);

8.  Dienststunden;
9.  Höhe  der  Küstengebühr  oder  der  Bordgebühr.
2.  Jede  Küsten=  und  jede  Bordstation  erhält  ein  Exemplar  dieses  Verzeichnisses  und  hat  es
auf  Grund  .  gelieferten  Nachträge  und  Berichtigungen  dauernd  richtig  zu  halten.

V.  Fernhaltung  von  Störungen.

8S.  1.  Der  Betrieb  der  Funkentelegraphenstationen  ist  möglichst  so  einzurichten,  daß  er  den

Dienst  anderer  derartiger  Stationen  nicht  stört.“)
Der  Austausch  überflüssiger  Zeichen  und  Wörter  ist  untersagt.  Versuche  und  Ubungen

dürfen  nur  insoweit  stattfinden,  als  sie  den  Betrieb  anderer  Stationen  nicht  stören.

3  Sämtliche  Stationen  sind  verpflichtet,  den  Telegrammaustauch  mit  der  geringsten  Energie,
die  für  eine  gute  Verständigung  aufgewandt  werden  muß,  zu  bewirken.

4.  Der  Verkehr  zwischen  den  Bordstationen  soll  sich  so  abwickeln,  daß  der  Betrieb  der  Küstenstationen
  dadurch  nicht  gestört  wird.  Letzteren  gebührt  im  allgemeinen  der  Vorrang  für  den  öffentlichen
  Nachrichtenverkehr.

VI.  Anruf  von  Schiffen  in  Fernot.

6  6.  Die  Funkentelegraphenstationen  sind  verpflichtet,  Anrufe  von  Schiffen  in  Seenot  mit
unbedingtem  Vorrang  entgegenzunehmen,  zu  beantworten  und  ihnen  gebührend  Folge  zu  geben.)

§  7.  In  Seenot  befindliche  Schiffe  gebrauchen  das  Zeichen

·0%%  #.
das  in  kurzen  Zwischenräumen  wiederholt  wird.  »

Sobald  eine  Station  das  Rotsignal  wahrnimmt,  muß  sie  alle  andere  Korrespondenz  unterbrechen
  und  darf  sie  erst  wieder  aufnehmen,  nachdem  sie  die  Gewißheit  erlangt  hat,  daß  die  durch  den
Hilferuf  Wranlawtie  Korrespondenz  beendet  ist.

das  Schiff  in  Seenot  am  Schlusse  der  Reihe  von  Notzeichen  das  Rufzeichen  einer
bestimmten  —im  hinzu,  so  hat  nur  diese  den  Ruf  zu  beantworten.  Fehlt  die  Angabe  einer
bestimmten  Station  in  dem  Hilferufe,  so  hat  jede  das  Notsignal  empfangende  Station  die  Verpflichtung,
sich  zu  melden.

8  8.  Wegen  der  weiteren  Behandlung  der  von  Schiffen  in  Seenot  eingehenden  Meldungen
erhãlt  jede  Küstenstation  besondere  Anweisung  von  der  vorgesetzten  Behörde.

*)  Anmerkung.  Zu  den  Stationen  mit  beschränktem  öffenllichen  Verkehr  gehören  die  auf  deutschen  Feuerschifen
  gerrichteten  Stationen.  Diese  verkehren  in  der  Regel  funkentelegraphisch  nur  mit  einer  bestimmten  Küstenslation
und  befördern:

1.  Telegramme  (dienstliche  und  private),  die  von  ihrer  Besahung  ausgehen  oder  an  sie  gerichtet  sind:

2.  Telegramme,  die  ihnen  etwa  von  Schissen  in  See  auf  anderem  als  unkenkelegrchhischem  Bege  zur

Weiterbeförderung  zugehen.

Mit  Schifien  in  Ser  dürfen  diese  Stationen  funkentelegraphisch  nur  in  Fällen  der  Nor  verkehren.  Für  die
unter  1  und  2  bezeichueten  Telegramme  wird  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die
Beforderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag  von  80  erhoben.  Die  Gesamtgebühr
  wird  für  die  an  Feuerschifsfe  gerichtelen  Telegramme  vom  Absender  und  für  die  von  Feuerschisfsen  kommenden
Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

**)  Aumerkung.  Diese  Bestimmung  sindet  auch  auf  Küsten=  und  Bordstationen  Anwendung,  die  nicht  dem
öffentlichen  Verkehre  dienen.
        <pb n="775" />
        —  757  —

VII.  Gebührenberechunug  und  Erhebung.
8  9.  Die  Gesamtgebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:)
1.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung,  und  zwar
a)  die  „Küstengebühr“,  die  der  Küstenstation  zukommt,
9  die  „Bordgebühr“,  die  der  Bordstation  zukommt,
2.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes.
8  10.  1.  Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:
a)  die  Küstengebühr  15  9“  für  das  Wort,  mindestens  1  /4  50  N  für  ein  Telegramm,
h)  die  Bordgebühr  35  7/  für  das  Wort,  mindestens  3  4  50  für  ein  Telegramm.

2.  Für  sämtliche  Stationen  ist  die  Höhe  der  Gebühren  in  dem  internationalen  Verzeichnis  der
Funkentelegraphenstationen  angegeben.

8.  Zur  Berechnung  der  hinzutretenden  Gebühren  für  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  werden  auch  den  Bordstationen  Tarife  geliefert.  Sie  können  jedoch  über  die  Taxierung
von  Funkentelegrammen,  für  die  sie  nicht  alle  erforderlichen  Angaben  besitzen,  bei  den  Küstenstationen
Auskunft  einholen.

8  U.  Hinsichtlich  der  Gebührenberechnung  gilt  das  Land,  auf  dessen  Gebiet  die  vermittelnde
Küstenstation  liegt,  für  Telegramme  an  Schiffe  als  Bestimmungsland,  für  Telegramme  von  Schiffen
als  Ursprungsland.

8  12.  Für  die  im  Verkehr  zwischen  Bordstationen,  gleichviel  welcher  Nationalität,  und  den
Küstenstationen  ausgewechselten  Telegramme,  die  nach  dem  Lande  der  Küstenstation  bestimmt  sind  oder
aus  diesem  Lande  herrühren,  werden  hinsichtlich  der  Beförderungsstrecke  auf  den  gewöhnlichen  Telegraphenlinien
  die  im  innern  Verkehr  des  betreffenden  Landes  geltenden  Gebühren  erhoben.

18.  1.  Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr  der
Funkentelegramme  vom  Absender  erhoben.
2.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen  wird  die  dem  gebenden  Schiffe  zukommende  Bordgebühr
  vom  Absender,  die  dem  aufnehmenden  Schiffe  zukommende  vom  Empfänger  erhoben.

VIII.  Hehandlung  der  Telegramme  non  und  nach  Funkentelegraphenstati  ,  die  nicht  im
Stationsverzeichmis  aufgeführt  sind.
14.  1.  Telegramme  an  F  legraphenstationen,  die  im  Stationsverzeichnisse  nicht  enthalten
  sind,  bleiben,  sofern  nicht  Ausnahmen  besonders  bekannt  gemacht  worden  sind,  von  der  Annahme
  ausgeschlossen.
2.  Wird  ein  solches  Funkentelegramm  zugelassen,  so  kommen  die  gewöhnlichen  Gebührensätze
zur  Anwendung.
·  8.  Jedes  von  einem  Schiffe  herrührende  Funkentelegramm,  das  von  einer  der  im  Verzeichnis
aufgeführten  Küstenstationen  empfangen  oder  von  der  Verwaltung  eines  der  im  Verzeichnis  aufgeführten
Länder  im  Durchgang  aufgenommen  worden  ist,  ist  weiterzubefördern.
Ebenso  ist  jedes  für  ein  Schiff  bestimmte  Funkentelegramm  weiterzubefördern,  wenn  die  Verwaltung
  eines  dieser  Länder  es  zur  Beförderung  angenommen  oder  von  einem  anderen  Lande  im
Durchgang  entgegengenommen  hat.

15.  Ein  Funkentelegramm,  das  Telegraphenlinien  oder  Funkentelegraphenstationen  eines

im  Stationsverzeichnis  nicht  vertretenen  Landes  berührt,  kann  weiterbefördert  werden,  wenn  die  Verwaltungen,

  denen  diese  Linien  oder  Stationen  unterstehen,  erklärt  haben,  gegebenenfalls  wenigstens  die

für  die  regelrechte  Beförderung  der  Funkentelegramme  unerläßlichen  Bestimmungen  anwenden  zu
wollen,  und  wenn  die  Abrechnung  gesichert  ist.

Ein  Verzeichnis  dieser  Verwaltungen  wird  eintretendenfalls  dem  Stationsverzeichnis  beigefügt.

—

*)  Anmerkung.  Wegen  der  Gebühren  für  Telegramme  von  und  nach  Stationen  auf  Feuerschiffen  vgl.  die
Anmerkung')  zu  §  4.
        <pb n="776" />
        —  758  —

IX.  Uechnische  Einrichtung  der  Kunbentelegraphenstat#

E  ..  1B¾u

 

a)Allgemeines.

8  16.  Die  Wahl  der  funkentelegraphischen  Apparate  und  Einrichtungen  bei  den  Küsten=  und
Bordstationen  ist  frei.  Die  Einrichtung  dieser  Stationen  soll  möglichst  den  Forsstritten  der  Wissenschaft
  und  der  Technik  entsprechen.

b)  Welleulängen.

8§  17.  1.  Für  den  allgemeinen  öffentlichen  Verkehr  werden  zwei  Wellenlängen,  die  eine  von
300  m  und  die  andere  von  600  m  zugelassen.

2.  Welche  dieser  Wellen  als  Normalwelle  jeder  einzelnen  Küstenstation  zugeteilt  ist,  geht
aus  dem  Stationsverzeichnis  hervor.

Jede  Station  muß  imstande  sein,  während  der  ganzen  Dauer  der  Dienststunden  die  mit  ihrer
Wellenlänge  gegebenen  Anrufe  aufzunehmen;  andere  Wellenlängen  dürfen  bei  ihr  für  den  allgemeinen
öffentlichen  Verkehr  nicht  benutzt  werden.

Sofern  bei  einzelnen  Stationen  etwa  noch  andere  Wellen")  für  den  Verkehr  auf  große  Entfernungen
  oder  für  nicht  dem  allgemeinen  öffentlichen  Verkehr  dienende  Zwecke  zugelassen  sind,  geht
dies  ebenfalls  aus  dem  Stationsverzeichnis  hervor.

5.  Die  normale  Wellenlänge  für  Bordstationen  beträgt  300  m.  Die  Bordstationen  müssen
diese  Velle  zur  Verfügung  haben;  sie  dürfen  außerdem  noch  andere  Wellenlängen  bis  600  m
anwenden.

Schiffe  geringen  Raumgehalts,  die  sachlich  außerstande  fsind,  mit  ihren  Einrichtungen  eine
Pellenlänge  von  300  m  zu  erzielen,  können  ermächtigt  werden,  eine  geringere  Wellenlänge  zu

enutzen.

X.  Errichtung  von  Küsten-  und  Lordstationen  durch  Peivatunternehmer.

8  18.  Die  Errichtung  und  der  Betrieb  von  Küstenstationen  und  Bordstationen  durch  Privatunternehmer
  unterliegt  der  Genehmigung  des  Reichs.  Die  Genehmigung  wird  vom  Reichs-Postamt
gegen  Anerkennung  der  Bedingungen  erteilt,  die  für  Bordstationen  in  der  Aalae  1  enthalten  sind;

—ie  ihre  Ergänzung  und  Abänderung  bleibt  vorbehalten.  Die  Bedingungen  für  Küstenstationen  werden

–

von  Fall  zu  Fall  besonders  festgesetzt.
sprech  8  19.  1.  Jede  genehmigte  Bordstation  hat  insbesondere  folgenden  Bedingungen  zu  entprechen:


a)  das  angewandte  System  muß  ein  solches  mit  Abstimmung  sein;

b)  die  Sende-  und  Empfangsgeschwindigkeit  darf  unter  gewöhnlichen  Umständen  nicht  hinter
12  Wörtern  zu  5  Buchstaben  in  der  Minute  zurückbleiben;

)  die  dem  funkentelegraphischen  Apparat  zugeführte  Kraft  darf  unter  normalen  Verhältnissen
  ein  Kilowatt  nicht  übersteigen.  Eine  größere  Kraft  kann  angewandt  werden,
wenn  das  Schiff  auf  eine  Entfernung  von  mehr  als  300  km  von  der  nächsten  Küstenstation
  Nachrichten  auszutauschen  hat  oder  wenn  infolge  von  Hindernissen  die  Ubermittlung
  sich  nur  durch  einen  vermehrten  Kraftaufwand  ermöglichen  läßt.

2.  Bevor  ein  Telegraphist  zur  Bedienung  einer  Bordstation  zugelassen  wird,  hat  er  sich  vor
einer  vom  Reichs-Postamt  bezeichneten  Dienststelle  einer  Prüfung  zu  unterwerfen.  Besteht  er  diese
Prüfung,  so  erhält  er  ein  Zeugnis,  das  seinen  Befähigungsnachweis  feststellt  in  bezug  auf:

a)  die  Einstellung  der  Apparate,

b)  die  Ubermittlung  und  die  Aufnahme  (sowohl  vom  Morsestreifen  als  nach  dem  Gehör)
mit  einer  Geschwindigkeit  von  mindestens  20  Wörtern  in  der  Minnute,

J)  die  Kenntnis  der  Bestimmungen  über  den  funkentelegraphischen  Nachrichtenaustausch.

Außerdem  wird  durch  das  Zeugnis  festgestellt,  daß  der  Telegraphist  auf  das  Telegraphengeheimnis
  verpflichtet  worden  ist.

*  *)  Anmerkung.  Hierbei  ist  Voraussetzung,  daß  diese  Wellenlängen  nicht  600  m  überschreiten  oder  daß  sie
größer  als  1600  m  sind.
        <pb n="777" />
        —  759  —

8.  Es  kann  auf  Zurückziehung  des  Zeugnisses  erkannt  werden,  wenn  bei  Verstößen  gegen
die  vorliegende  Anweisung  die  Schuld  nach  dem  Ergebnis  der  Untersuchung  auf  den  Telegraphisten  fällt.

4.  Wenn  festgestellt  wird,  daß  der  Verstoß  auf  den  Zustand  der  Apparate  oder  auf  dem
Telegraphisten  gegebene  Weisungen  zurückzuführen  ist,  so  wird  in  Ansehung  der  dem  Schiff  erteilten
Genehmigung  ebenso  verfahren.

5.  Wiederholte  Zuwiderhandlungen  desselben  Schiffes  können  zur  Folge  haben,  daß  die
küntinssatane  ermächtigt  werden,  die  von  diesem  Schiff  ausgehenden  Nachrichten  nicht  mehr  anzunehmen.


6.  Die  Küstenstationen  sind  verpflichtet,  die  vorschriftsmäßige  Handhabung  des  Betriebes  durch
die  Bordstationen  zu  überwachen  und  Verstöße  ihrer  vorgesetzten  Behörde  zu  melden.

XI.  M##nststunden  der  Aüstenstationen.

§  20.  1.  Bei  den  Küstenstationen  besteht  möglichst  ununterbrochener  Tages=  und  Nachtdienst.

Näheres  ergibt  das  Stationsverzeichnis.

2.  Küstenstationen  mit  beschränktem  Dienste  dürfen  erst  schließen,  nachdem  sie  alle  vorliegenden
Funkentelegramme  an  die  Schiffe  innerhalb  ihrer  Reichweite  befördert  und  alle  von  solchen  Schiffen
angemeldeten  Funkentelegramme  ausgenommen  haben.  Diese  Bestimmung  gilt  auch,  wenn  Schiffe  ihre
Gegenwart  vor  der  wirklichen  Beendigung  der  Arbeit  ankündigen.

XII.  Abfassung  uud  Aufgabe  der  Funkentelegramme.
8  21.  1.  Die  Funkentelegramme  erhalten  am  Schluß  des  Kopfes  den  Dienstvermerk  „Radio“.
2.  Bei  der  Ubermittlung  der  Funkentelegramme  von  Bordstationen  nach  Küstenstationen  wird
von  der  Angabe  des  Tages  und  der  Stunde  der  Auflieferung  im  Kopfe  abgesehen.
Bei  der  Weiterbeförderung  auf  dem  Telegraphennetz  gibt  die  Küstenstation  als  Aufgabeanstalt
ihren  Namen,  dahinter  den  des  Schiffes  und  als  Aufgabezeit  die  Zeit  des  Empfanges  an.  L#r  3,
8§  22.  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiffe  in  See  muß  möglichst  vollständig  sein;  #ier  *2
sie  hat  zu  enthalten:  Auage  2.
a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;
b)  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  ist,  unter  Hinzufügung
der  Nationalität  und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens  nach
dem  internationalen  Signalbuch;
()  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  ist.

XIII.  Ubermittlung  der  Funkentelegramme.
flhermittinnsszeichen.

8  23.  1.  Für  die  Ubermittlung  werden  die  Zeichen  des  internationalen  Morsealphabets
angewendet.

Diese  Zeichen  sind  die  folgenden:

Buchstaben:
—  Abstand  und  Länge  der  Zeichen:
äe..—  1.  Ein  Strich  ist  gleich  drei  Punkten.
odet  —  2.  Der  Raum  zwischen  den  Zeichen  eines  und  desselben
222  Buchstabens  ist  gleich  einem  Punkt
c  me---  «
oh----  3

.DetRaumzwischenzweiBuchstabenistgleichdrei
COOO  Punkten.
iie  Der  Raum  zwischen  zwei  Wörtern  ist  gleich  fünf
6(  —##  Punkten.

n
        <pb n="778" />
        —  760  —

enrse

heree

i  60

jiesesnQ  sutss“

ktk—ous--loes



m  —sK-—#

—  ss“
6s6st3““"“
———'
——  —
—i!“'“"“"
·#
%%

NeziIiSg  e—  :  .  =

Ziffern:
—.—
%t"““““
—
ees
e

———————

Bei  der  amtlichen  Wiederholung  und  im  Kopfe  der  Telegramme  sind  die  Ziffern  mit  Hilfe  der
folgenden  Zeichen  auszudrücken.  Diese  Zeichen  können  auch  im  Texte  der  ganz  in  Zahlen  abgefaßten
Telegramme  angewandt  werden.  Die  Telegramme  müssen  dann  den  dienstlichen  Vermerk  „Telegramm
in  Ziffern“  len  chillres  tragen.

S————————aa——————
        <pb n="779" />
        751

Interpunktions-  und  andere  Zeichen:

Punkt  l.
Semikolon  11
Komma  1,1
Doppelpunkt

-  l
Fragezeichen  oder  Aufforderung  zur  ¶Biederholuteiner
  nicht  verstandenen  UÜbermittlung.  "I17|

———t

Ausrufungszeichen  Hl“sss“s“=Apostro.
  HHiilllleseess.
Bindestrich  oder  Strich  .....  I---  Mehl-code-Bruchstrich
  .  .l!l-00-0
Klammern  (vor  und  nach  den  Wörtern).  (0!  mWe“

Anführungszeichen  (vor  und  nach  jedem  Worte
2  jeder  Stelle,  die  zwischen  Anführungsteichen
e  ..  .
Untetstretchungszetchea  (vor  und  hinter  die  zu  unterstreichenden
  Wörter  oder  Satzteile  zu  setzen)
Anruf  (jeder  übermittlung  voranehend)
Doppelstrich.  ..  I
Verstanden  ...
Irrung
Schluß  der  übermittlung  (Kreuz  5

Aufforderung  zum  Geben  .—s
Warten  .  .i-ooo
Aufgearbeitet  s"“

Um  bei  der  libermittlung  von  gemischten  Johlen  jede  Verwechselung  zu  vermeiden,  muß  dem
Bruche  beim  Geben  ein  Doppelstrich  (—)  vorhergehen.

hi  2.  Im  Verkehr  deutscher  Funkentelegraphenstationen  miteinander  treten  noch  folgende  Zeichen
inzu:

a  —  —Ruhezeichen.  Es  darf  nur  von  öffentlichen  Küstenstationen
  und  von  dem  Schiffe,  das  die  Flagge  Seiner  Majestät  des  Kaisers  führt,  gegeben
  werden.  Auf  das  Ruhezeichen  muß  jede  Station  sofort  mit  dem  Geben  aufhören
und  darf  erst  wieder  fortfahren,  wenn  sie  zum  Geben  ausgefordert  wird.

bl)%%%  —.  Suchzeichen.  Es  darf  von  Schiffen  auf  hoher  See  wiederholt
mit  ihren  eigenen  Namen,  welche  dem  Zeichen  folgen  müssen,  gegeben  werden.  Es  ist
gegebenenfalls  zu  beantworten  durch  „hier“  mit  folgendem  Namen.

8  24.  1.
gefaßt  werden.

Sind  sie  an  eine  funkentelegraphische  Station  zum  Zweck  der  Weiterbeförderung  gerichtet,  so
werden  sie  von  dieser  Station  nicht  übersetzt.

2.  Der  Zusatz

Die  Funkentelegramme  können  mit  Hilfe  des  internationalen  Signalbuchs  ab-„PRB"“

  zu  dem  Rufzeichen  bedeutet,  daß  das  Schiff  oder  die  Station,  von  der  der  Ruf  ausgeht,  mit
der  angerufenen  Station  unter  Benutzung  des  internationalen  Signalbuchs  zu  verkehren  wünscht.  Die
Anwendung  der  Buchstabengruppe  I'RB  als  dienstliche  Angabe  ist  für  jeden  anderen  als  den  vorbezeichneten
  Zweck  verboten.

117
        <pb n="780" />
        —  762  —

d)  Neihenfolge  der  übermittlung.

25.  1.  Zwischen  zwei  Stationen  werden  die  Funkentelegramme  gleichen  Ranges  einzeln
abwechselnd  oder  auf  Verlangen  der  Küstenstation  in  Reihen  von  mehreren  Telegrammen  übermittelt,
vorausgesetzt,  daß  die  Dauer  der  Ubermittlung  jeder  Reihe  20  Minuten  nicht  überschreitet.

2.  Im  funkentelegraphischen  Verkehr  zwischen  Schiffen  in  See  wird  die  Reihenfolge  der  Beförderung
  in  jedem  Falle  von  den  miteinander  in  Verkehr  tretenden  Stationen  vereinbart.

e)  Verfahren  heim  Auruf  der  Stationen  nnd  bei  der  lübermittlung  der  Funkentelegramme.

26.  1.  Die  Bordstation  ruft  in  der  Regel  die  Küstenstation  an.  Wenn  eine  Küstenstation
die  Anwesenheit  eines  Schiffes,  an  das  sie  ein  Telegramm  abzusetzen  hat,  in  ihrer  Reichweite  aus  den
Fahrplänen  entnehmen  kann  oder  auf  anderem  Wege  feststellt  und  zu  befürchten  ist,  daß  das  Schiff
sich  nicht  melden  wird,  so  hat  sie  ihrerseits  das  Schiff  anzurufen.

2.  Der  Anruf  darf  in  der  Regel  nur  erfolgen,  wenn  das  Schiff  in  einer  Entfernung  von
weniger  als  75  %  der  normalen  Reichweite  der  Küstenstation  sich  befindet.

s.  Vor  dem  Anruf  muß  die  Bordstation  ihre  Empfangsvorrichtung  so  empfindlich  wie  möglich
einstellen  und  sich  vergewissern,  daß  die  anzurufende  Küstenstation  mit  niemand  in  Verkehr  steht.  Ergibt
  sich,  daß  eine  Ubermittlung  im  Gange  ist,  so  wartet  die  Bordstation  die  erste  Unterbrechung  ab.

4.  Die  Bordstation  ruft  mit  der  Normalwelle  der  Küstenstation  an.

b.  Wenn  trotz  dieser  Vorsichtsmaßregeln  eine  öffentliche  funkentelegraphische  Nachrichtenübermittlung
  gestört  wird,  ist  der  Anruf  auf  das  erste  Verlangen  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden

#6l.  *  Küstenstation  einzustellen.  Diese  Station  hat  alsdann  die  voraussichtliche  Dauer  der  Wartezeit  anzugeben.
#llage  2.  §  27.  1.  Der  Anruf  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Zeichen

e  s-——-A

dem  dreimal  wiederholten  Rufzeichen  der  anzurufenden  Station,  dem  Worte  „de“  und  dem  dreimal
wiederholten  Rufzeichen  der  gebenden  Station.

2.  Die  angerufene  Station  meldet  sich  mit  dem  Zeichen
————

dem  dreimal  wiederholten  Rufzeichen  der  rufenden  Station,  dem  Worte  „de“,  dem  eigenen  Rufzeichen
und  dem  Zeichen
—--kz
Das  Wort  „de“  wird  im  deutschen  Verkehr  durch  „V“  ersetzt.

28.  Wenn  eine  Station  den  mit  Pausen  von  zwei  Minuten  dreimal  wiederholten  Anruf
(6  27)  nicht  beantwortet,  so  darf  dieser  erst  nach  ½  Stunde  wiederholt  werden,  nachdem  die  rufende
Station  sich  vergewissert  hat,  daß  kein  funkentelegraphischer  Verkehr  im  Gange  ist.
8§  29.  1.  Sobald  die  Küstenstation  geantwortet  hat,  gibt  die  Bordstation  an:
a)  die  Entfernung  des  Schiffes  von  der  Küstenstation  in  Seemeilen,
b)  die  wahre  Peilung')  in  Graden  von  0  bis  360,
c)  den  wahren  Rurs")  in  Graden  von  0  bis  3600,
#))  die  Schnelligkeit  in  Seemeilen,
JO)  die  Zahl  der  Wörter,  die  sie  zu  übermitteln  hat.
2.  Die  Küstenstation  gibt  in  ihrer  Antwort  die  Zahl  der  Wörter  an,  die  sie  nach  dem  Schiff
zu  übermitteln  hat.

Anmerkung  (ogl.  Anlage  3).
»  *)  Unter  wahrer  oder  rechtweisender  Peilung  versteht  man  den  Winkel,  den  die  Verbindungslinie  zwischen  dem
Schiff  und  der  Küstenstation  mit  der  geographischen  Nord-Südlinie  bildet.
“)  Unter  wahrem  oder  rechtweisendem  Kurs  versteht  man  den  Winkel,  den  die  Kiellinie  eines  Schifses  mit
der  geographischen  Nord-Südlinie  bildet.
Zu  )  und  ’?!).  Die  Binkel  werden  von  Null  (Norden)  über  Osten,  Süden  und  Westen  bis  300°  gezählt.
Aus  den  Mitteilungen  zu  a)  und  b)  kann  die  Küstenstation  den  Schiffsort  seststellen.
        <pb n="781" />
        —  763  —

3.  Wenn  die  UÜbermittlung  nicht  sogleich  beginnen  kanm,  teilt  die  Küstenstation  der  Bordstation
  die  ungefähre  Dauer  der  Wartezeit  mit.

ç  30.  Wird  eine  Küstenstation  von  mehreren  Bordstationen  angerufen,  so  entscheidet  sie  über
die  Reihenfolge,  in  der  die  Bordstationen  ihre  Korrespondenzen  abwickeln  sollen.
Hierbei  ist  für  die  Küstenstation  lediglich  der  Gesichtspunkt  maßgebend,  daß  jeder  beteiligten
Station  Gelegenheit  gegeben  werden  soll,  die  größtmögliche  Zahl  von  Funkentelegrammen  auszutauschen.
Die  Küstenstation  kann  aus  dem  Schiffsort,  dem  Kurs  und  der  Geschwindigkeit  des  Schiffes
(5§  29)  erkennen,  wann  etwa  das  anrufende  Schiff  die  gegenseitige  Reichweite  verläßt.

çl  K  Vor  Beginn  des  Telegrammaustausches  teilt  die  Küstenstation  der  Bordstation  mit,
ob  die  Übermittlung  der  Telegramme  einzeln  abwechselnd  oder  in  Reihen  erfolgen  soll;  sie  beginnt
sodann  die  UÜbermittlung  oder  gibt  das  Zeichen
—es:
(Aufforderung  zum  Geben).  "

§  32.  Die  Ubermittlung  wird  durch  das  Zeichen
——.

eingeleitet  und  durch  das  Zeichen
—

mit  nachfolgendem  Rufzeichen  der  gebenden  Station  beendet.

§  38.  Enthält  das  zu  übermittelnde  Funkentelegramm  mehr  als  40  Wörter,  so  unterbricht

die  gebende  Station  nach  jeder  Gruppe  von  etwa  20  Wörtern  die  Ubermittlung  durch  ein  Fragezeichen
r5e  t—  e

und  setzt  sie  erst  fort,  nachdem  ihr  die  Empfangsstation  das  letzte  gut  erhaltene  Wort  unter  Hinzufügung

eines  Fragezeichens  wiederholt  hat.

34.  1.  Werden  die  Zeichen  undeutlich,  so  ist  mit  allen  möglichen  Hilfsmitteln  zu  ver.
suchen,  die  Ubermittlung  zu  Ende  zu  führen.  Zu  diesem  Zweck  wird  das  Funkentelegramm  auf
Wunsch  der  Empfangsstation  höchstens  dreimal  wiederholt.  Bleiben  die  Zeichen  trotz  dieser  dreimaligen
Übermittlung  immer  noch  unleserlich,  so  wird  das  Telegramm  zurückgezogen.  Kommt  die  Empfangsbestätigung
  nicht  an,  so  ruft  die  gebende  Station  die  Empfangsstation  von  neuem.  Erfolgt  auf  drei
Anrufe  keine  Antwort,  so  wird  die  Übermittlung  eingestellt.

2.  Glaubt  die  Empfangsstation,  daß  das  Telegramm  trotz  des  mangelhaften  Empfangs  ausgehöndigt
  werden  kann,  so  setzt  sie  hinter  den  Kopf  des  Telegramms  den  dienstlichen  Vermerk  „Réception
  douteuse“  (im  deutschen  Verkehr  „Aufnahme  undeutlich")  und  gibt  es  weiter.

d)  Quittung  und  Schlußzeichen.

35.  1.  Die  Quittung  erfolgt  in  der  durch  die  Ausführungsübereinkunft  zum  internationalen
Telegraphenvertrage  vorgeschriebenen  Form,  der  das  Rufzeichen  der  gebenden  Station  vorangesetzt  und
das  der  empfangenden  Station  am  Schlusse  hinzugefügt  wird.

2.  Bei  der  Beförderung  in  Reihen  wird  nach  jedem  Telegramm  Quittung  erteilt.
geich  8.  Der  Schluß  des  Verkehrs  zwischen  zwei  Stationen  wird  von  jeder  Station  durch  das
eichen
——
und  das  eigene  Rufzeichen  ausgedrückt.

el  Leitung  der  Funkentelegramme.
8§6  36.  1.  Als  Grundsatz  gilt,  daß  die  Bordstation  ihre  Funkentelegramme  an  die  nächste
Küstenstation  abgibt.
2.  Der  Absender  an  Bord  kann  jedoch  die  Küstenstation  bestimmen,  durch  die  sein  Telegramm
befördert  werden  soll.
111=
        <pb n="782" />
        A.
—  -

—  764  —

Die  Bordstation  wartet  dann,  bis  diese  Küstenstation  die  nächste  ist.  Ist  dies  nicht  ausführbar,
so  wird  dem  Verlangen  des  Absenders  nur  entsprochen,  wenn  die  Ubermittlung  ohne  Störung  des
Betriebes  anderer  Stationen  geschehen  kann.

XIV.  EZustellung  der  Funkentelegramme  am  LBelimmeungsorte.

8§  37.  Die  bei  einer  Bordstation  eingehenden  Funkentelegramme  werden  in  ein  Telegramm-Auskunftsbuch
  eingetragen,  in  welchem  die  Zeit  der  Aushändigung  des  Telegramms  an  den  Empfänger
zu  vermerken  ist.

8&amp;amp;  38.  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes  Funkentelegramm  dem  Empfänger
aus  irgendeinem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  abgelassen
und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann  ein  bei  einer  Bordstation  angekommenes  Telegramm
nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation  dies  der  Ursprungsanstalt  durch  dienstliche  Meldung  mit.
Die  Meldung  wird,  soweit  möglich,  der  Küstenstation  zugeführt,  die  das  Funkentelegramm  im  Durchgang
  befördert  hat,  sonst  der  nächsten  Küstenstation.

8  39.  Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  der
vom  Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bis  zum  Morgen  des
29.  Tages  bei  der  Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt  diese  dem  Absender  Nachricht.

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere  30  Tage  zur  Ubermittlung  an  das  Schiff
bereitgehalten  werde  uff.  iu  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens  wird  das  Telegramm  am  Ende
des  30.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich  verlassen  hat,
bevor  ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt  sie  den  Absender  davon.

XV.  Hesendere  Telegramme.
§  40.  Unzulässig  find:
B¾l  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort,
b)  telegraphische  Postanweisungen,

e)  Telegramme  mit  Vergleichung,

d)  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,

0)  nachzusendende  Telegramme,

s)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

u#)  dringende  Telegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  nach  Maßgabe  der  Ausführungsübereinkunft  zum  internationalen
Telegraphenvertrage  handelt,

h)  durch  besonderen  Boten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

XVI.  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühren.

41.  1.  Hinsichtlich  der  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen
der  Ausführungsübereinkunft  zum  internationalen  Telegraphenvertrage  und  der  Telegraphenordnung
für  das  Deutsche  Reich  mit  den  im  §  40  dieser  Anweisung  angegebenen  Einschränkungen  und  unter
folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwandte  Zeit  sowie  die  Zeit,  während  der  ein
Funkentelegramm  bei  der  Küsten-  oder  Bordstation  lagert,  zählen  bei  den  für  die  Absetzung  und  Erstattung
  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Die  Gebührenerstattung  wird  von  den  an  der  Beförderung  des  Funkentelegramms  beteiligten
Verwaltungen  oder  Privatunternehmungen  getragen,  indem  einc  jede  auf  ihren  Gebührenanteil  verzichtet.
  Funkentelegramme  indessen,  auf  welche  die  Artikel  7  und  8  des  Petersburger  Vertrages  Anwendung
  finden,  bleiben  den  Bestimmungen  der  Ausführungsübereinkunft  zu  diesem  Vertrage  unter-
        <pb n="783" />
        —  765  —

wrorsfen  —  den  Fall,  daß  die  Annahme  dieser  Funkentelegramme  auf  einem  Dienstverehen
  beruht.

2.  Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  das  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird  die
Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm  Anlaß  zur  Gebührenerstattung
  gibt.

#NDie  Küsten-  und  Bordgebühren  für  die  den  deutschen  Küstenstationen  zur  Weiterbeförderung
an  Schiffe  in  See  zugehenden  Telegramme  sind,  wenn  die  funkentelegraphische  Ubermittelung  aus  dem
Grunde  unterbleibt,  weil  das  Schiff  den  Wirkungsbereich  der  Küstenstation  bereits  verlassen  hat,  dem
Absender  von  Amts  wegen  zu  erstatten.

Eine  Erstattung  der  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  kommt  dagegen  in  solchen  Fällen
nicht  in  Frage.

XVII.  Ausbewahrung  des  Telegrammaterials.

8  42.  1.  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  und  die  darauf  Bezug  habenden  Belege
(Morsestreifen,  Durchgangsblätter,  Ankunftsbücher  und  Abrechnungsnachweisungen)  werden  wenigstens
12  Monate,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat  folgenden  Monat  an  gerechnet,  unter  Beachtung  aller
für  die  Geheimhaltung  erforderlichen  Maßnahmen  aufbewahrt.

2.  Das  auf  Funkentelegramme  des  öffentlichen  Verkehrs  bezügliche  Telegrammaterial  ist  von
den  Küstenstationen  monatlich  bis  zum  5.  des  neuen  Monats  an  die  Orts-Post.  oder  Telegraphenanstalt,
  von  den  Stationen  auf  deutschen  Feuerschiffen  an  die  ihnen  besonders  bezeichnete  Verkehrsanstalt
  mit  der  ersten  Gelegenheit  im  neuen  Monat  abzuliefern.  -

Die  Stationen  an  Bord  deutscher  Schiffe  haben  das  Telegrammaterial  des  öffentlichen  Verkehrs,
  soweit  möglich,  mindestens  einmal  monatlich  und  außerdem  bei  jedesmaliger  Rückkehr  in  den
Heimatshafen  an  die  in  den  Zulassungsbedingungen  genannte  Verkehrsanstalt  abzuliefern.

Die  Bordstationen  der  Reichs-Marineverwaltung  liefern  das  Telegrammaterial  je  nach  dem
Stationsorte  der  Schiffe  an  das  Telegraphenamt  in  Kiel  oder  an  das  Postamt  in  Wilhelmshaven  ab.

XVIII.  Abrechunng.
a)  Algemeines.
48.  1.  Die  Küsten-  und  Bordgebühren  werden  in  die  durch  die  Ausführungsübereinkunft
  zum  internationalen  Telegraphenvertrage  vorgesehenen  Abrechnungen  nicht  aufgenommen.

Die  Rechnungen  über  diese  Gebühren  werden  zwischen  den  Verwaltungen  der  beteiligten
Regierungen  ausgeglichen.  Sie  werden  von  den  Verwaltungen  aufgestellt,  denen  die  Küstenstationen
unterstehen,  und  den  beteiligten  Verwaltungen  übersandt.

2.  Für  die  Beförderung  eines  Funkentelegramms  auf  den  Linien  des  Kelegraphennetzes
gelten  hinsichtlich  der  Abrechnung  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  Ausführungsübereinkunft  zum
internationalen  Telegraphenvertrage.

8.  Für  Funkentelegramme  von  Schiffen  werden  die  an  Bord  erhobenen  Küsten=  und  gewöhnlichen
  Lelegrammgebühren  von  der  Verwaltung,  der  die  Küstenstation  untersteht,  der  Verwaltung,
welche  für  die  Bordstation  zuständig  ist,  zur  Last  geschrieben.

Für  Funkentelegramme  nach  Schiffen  werden  die  Küsten-  und  Bordgebühren  unmittelbar  der
Verwaltung,  die  die  Gebühren  vereinnahmt  hat,  von  der  für  die  Küstenstation  zuständigen  Verwaltung
#r  aah  geschrieben.  Diese  vergütet  die  Bordgebühr  an  die  Verwaltung  weiter,  der  das  Schiff
untersteht.

Wenn  jedoch  die  Verwaltung,  welche  die  Gebühren  erhoben  hat,  dieselbe  ist  wie  die,  der  die
Bordstation  untersteht,  wird  die  Bordgebühr  von  der  für  die  Küstenstation  zuständigen  Verwaltung
nicht  in  Schuld  gestellt.

4.  In  die  monatlichen  Rechnungen,  auf  Grund  deren  die  besondere  Abrechnung  über  die
Funkentelegramme  erfolgt,  werden  die  Funkentelegramme  einzeln  mit  allen  erforderlichen  Angaben
aufgenommen.  Die  Rechnungen  werden  binnen  sechs  Monaten,  von  dem  Monat  an,  auf  den  sie  sich
beziehen,  aufsgestellt.
        <pb n="784" />
        b)  Ausführungsbestimmungen.
8  44.  Jede  Bordstation  hat  als  Unterlagen  für  die  Abrechnung  folgende  monatlich  abzu-Amccr
  die  schließende  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  nach  dem  Muster  der  Anlage  5  zu  führen:
a)  für  die  an  deutsche  Küstenstationen  abgegebenen,
fbp)  von  deutschen  -  aufgenommenen,
c)  ..  an  fremde  "  abgegebenen  und
d)  von  fremden  -  aufgenommenen  Funkentelegramme.

Die  eine  Ausfertigung  aller  Nachweisungen  ist  mit  dem  Telegrammaterial  zusammen  an  die
im  §  42  bezeichnete  Stelle,  die  andere  an  den  Eigentümer  der  Bordstation  abzuliefern.  Sind  in
einzelne  Nachweisungen  Telegramme  nicht  einzutragen  gewesen,  so  sind  die  betreffenden  Nachweisungen
mit  dem  Vermerke  „leer“  gleichwohl  abzuliefern.

Bezüglich  der  von  ihnen  angenommenen  Telegramme  haben  die  Bordstationen  sämtliche
Spalten  der  Nachweisungen  auszufüllen,  bezüglich  der  bei  ihnen  eingegangenen  aber  die  Gebührenspalten
  bis  auf  diejenige  der  Bordgebühr  unausgefüllt  zu  lassen.

Die  Gebührenspalten  sind  am  Schlusse  des  Monats  aufzurechnen.  ,

Die  Bordstationen  der  Reichs-Marineverwaltung  tragen  nur  die  gebührenpflichtigen  Telegramme
in  die  Nachweisungen  ein.  Leernachweisungen  werden  von  diesen  Bordstationen  nicht  eingesandt.

§  45.  1.  Die  nur  zwischen  Schiffen  gewechselten  Funkentelegramme  erscheinen  nicht  in  den
nach  §  44  zu  führenden  Nachweisungen.

2.  Gibt  jedoch  eine  Bordstation  ein  von  einer  anderen  Bordstation  aufgenommenes  Funkentelegramm
  an  eine  Küstenstation  weiter,  so  wird  das  Telegramm  hinsichtlich  der  Abrechnung  wie  ein
bei  der  erstgenannten  Bordstation  aufgegebenes  behandelt;  die  Regelung  der  Abrechnung  zwischen  beiden
Bordstationen  bleibt  der  besonderen  Vereinbarung  der  Eigentümer  überlassen.

8  46.  Jede  Küstenstation  hat  über  die  von  ihr  vermittelten  Funkentelegramme  folgende
monatlich  abzuschließende  Nachweisungen  nach  dem  Muster  der  Anlage  6  zu  führen.

a)  für  die  an  deutsche  Bordstationen  abgegebenen,

b)  von  deutschen  -  aufgenommenen,

e)  -  -Man  fremde  -  abgegebenen,  und

d4)  von  fremden  aufgenommenen  Funkentelegramme.

Die  Eintragungen  sind  mit  größter  Genauigkeit  und  spätestens  an  dem  der  Beförderung
folgenden  Tage  vorzunehmen.

Die  abgeschlossenen  Nachweisungen,  e.  F.  Leernachweisungen,  sind  mit  dem  Telegrammaterial
zusammen  (5  42)  abzuliefern.

47.  Die  Nachweisungen  der  Küsten=  und  der  Bordstationen  sind  von  den  im  §  42  bezeichneten
  Verkehrsanstalten  an  der  Hand  der  Telegrammurschriften  und  der  Ankunftsbücher  genau  zu
prüfen  und  im  Bedarfsfalle  zu  berichtigen.  Binnen  4  Wochen  sind  sodann  die  in  den  9§  44  und  46
zu  à  und  b  genannten  Nachweisungen  über  die  zwischen  deutschen  Küstenstationen  und  deutschen
Bordstationen  gewechselten  Funkentelegramme  sowie  die  Telegrammurschriften  und  die  Ankunftsbücher
an  die  O.  P.  D.  in  Hamburg,  die  übrigen  Nachweisungen  dagegen  an  das  Auslandsbureau  II  des
R.  P.  A.  einzusenden.

Die  O.  P.  D.  in  Hamburg  rechnet  auf  Grund  des  ihr  zugehenden  Materials  allmonatlich  mit
den  Eigentümern  der  deutschen  Bordstationen  ab.  Hierbei  werden  den  Eigentümern  die  Küstengebühren
und  die  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  der  bei  den  Bordstationen  aufgegebenen  Funkentelegramme
in  Schuld  und  die  Bordgebühren  der  bei  den  Bordstationen  eingegangenen  Funkentelegramme  in
Forderung  gestellt.

Für  den  übrigen  Verkehr  wird  die  Abrechnung  bis  auf  weiteres  vom  Auslandsbureau  II  des
R.  P.  A.  ausgestellt.

Anlogt  m
        <pb n="785" />
        —  767  —

Die  O.  P.  D.  in  Hamburg  hat  diesem  Bureau  allmonatlich  eine  Nachweisung  derjenigen  Telegramme
  zu  übersenden,  welche  im  Ausland  aufgegeben  und  über  deutsche  Küstenstationen  an  deutsche
Bordstationen  abgesetzt  wurden.

ber  die  bei  deutschen  Telegraphenanstalten  aufgelieferten  und  an  das  Ausland  weitergegebenen
Funkentelegramme  haben  die  Auswechselungsanstalten  allmonatlich  —  für  jedes  Land  getrennt  —  eine
Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  7  aufzustellen  und  an  das  Auslandsbureau  lI  des  R.  P.  A.  n
einzusenden.  Leernachweisungen  sind  nicht  erforderlich.  1##  7

Die  vorstehende  Anweisung  tritt  am  1.  September  1909  in  Kraft.

Berlin,  den  12.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="786" />
        —  768  —

Aulage  1.
(Zu  F  I8.)

Bedingungen,

von  denen  die  Genehmigung  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  von  Funkentelegraphenstationen
  an  Bord  deutscher  Schiffe  durch  Privatunternehmer  abhängig  ist.

1.  Die  Genehmigung  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  der  Bordstation  erfolgt  unter  Vorbehalt
  des  jederzeitigen  Widerrufs.

2.  Die  Wahl  der  funkentelegraphischen  Apparate  und  Einrichtungen  ist  frei.

In  technischer  Beziehung  muß  die  Funkentelegraphenanlage  folgenden  Anforderungen  genügen:

a)  die  Einrichtung  muß  dem  Stande  der  Technik  entsprechend  ausgeführt  sein;

b)  das  angewandte  System  muß  ein  solches  mit  Abstimmung  sein;

pc)  die  Sende=  und  Enpfangsgeschwindigkelt  darf  unter  gewöhnlichen  Umständen  nicht  hinter
12  Wörtern  zu  5  Buchstaben  in  der  Minute  zurückbleiben;

d)  die  dem  funkentelegraphischen  Apparat  zugeführte  Kraft  darf  unter  normalen  Verhältnissen
ein  Kilowatt  nicht  übersteigen.  Eine  größere  Kraft  kann  angewendet  werden,  wenn  das
Schiff  auf  eine  Entfernung  von  mehr  als  300  km  von  der  nächsten  Küstenstation  Nachrichten
  auszutauschen  hat  oder  wenn  infolge  von  Hindernissen  die  Ubermittlung  sich  nur
durch  einen  vermehrten  Kraftaufwand  ermöglichen  läßt.

3.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  eine  Beschreibung  der
Bordstation  nebst  Stromlaufzeichnung  einzureichen,  welche  ein  zutreffendes  Bild  über  die  einzelnen
Bestandteile  der  technischen  Einrichtung  der  Station,  ihr  Zusammenwirken  und  ihre  Handhabung  ergibt.
Nachträgliche  Anderungen  der  technischen  Einrichtung,  die  auf  die  Sende=  oder  Empfangswirkung  der
Station  von  Einfluß  sind,  dürfen  ohne  Genehmigung  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  nicht  vorgenommen
  werden.

4.  Zur  Prüfung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  der  Bordstation  und  der  Handhabung
des  Betriebes  ist  den  Beauftragten  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  jederzeit  zu  gestatten,  die  Räume,
in  denen  die  Apparate  betrieben  werden,  zu  betreten  und  von  den  Betriebseinrichtungen  Kenntnis
zu  nehmen.  »

5.  Der  Funkentelegraphendienst  auf  dem  Schiffe  darf  nur  von  deutschen  Reichsangehörigen
wahrgenommen  werden.

6.  Jeder  Telegraphist  der  Bordstation  muß  im  Besitz  eines  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung
  ausgestellten  Zeugnisses  sein,  durch  welches  der  Befähigungsnachweis  des  Telegraphisten  festgestellt
  wird  in  bezug  auf

a)  die  Einstellung  der  Apparate,

b)  die  Ubermittlung  und  die  Aufnahme  (sowohl  vom  Morsestreifen  als  nach  dem  Gehör)
mit  einer  Geschwindigkeit  von  mindestens  20  Wörtern  in  der  Minute,

Jc)  die  Kenntnis  der  Bestimmungen  über  den  funkentelegraphischen  Nachrichtenaustausch.

Außerdem  wird  durch  das  Zeugnis  festgestellt,  daß  der  Telegraphist  durch  die  Reichs-TLelegraphenverwaltung
  auf  das  Telegraphengeheimnis  verpflichtet  worden  ist.

7.  Es  kann  auf  die  Zurückziehung  des  Zeugnisses  erkannt  werden,  wenn  bei  Verstößen  gegen
die  „Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst“  die  Schuld  nach  dem  Ergebnis  der  Untersuchung
auf  den  Telegraphisten  fällt.
        <pb n="787" />
        —  769  —

8.  Wenn  festgestellt  wird,  daß  der  Verstoß  auf  den  Zustand  der  Apparate  oder  auf  dem
Telegraphisten  gegebene  Weisungen  zurückzuführen  ist,  so  wird  in  Ansehung  der  dem  Schif  erteilten
Genehmiguns  ebenso  verfahren.

9.  Jeder  Wechsel  in  der  Person  des  Telegraphisten  der  Bordstation  ist  ohne  Verzug  der  Orts-Postanstalt
  des  Heimathafens  anzuzeigen.

10.  Die  Vordstation  ist  verpflichtet,  mit  jeder  Küstenstation  und  mit  jeder  anderen  Bordstation
ohne  Unterschied  des  von  ihnen  benutzten  funkentelegraphischen  Systems  zum  wechselseitigen  Austausch
der  Funkentelegramme  in  Verkehr  zu  treten.

11.  Der  Funkentelegraphendienst  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  in  der  „Anweisung  für
den  Funkentelegraphendienst".  Außerdem  sind  die  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  etwa  ergangenen
  besonderen  Anordnungen  zu  befolgen.

12.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  der  Bordstation  einen  Abdruck  des  internationalen
Telegraphenvertrages  von  St.  Petersburg  vom  10.  22.  Juli  1875  nebst  der  zugehörigen  Ausführungsübereinkunft,
  einen  Abdruck  der  gültigen  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  und  sämtliche
für  das  Schiff  in  Betracht  kommenden  Telegraphentarife  zu  liefern.  Die  dauernde  Richtighaltung
dieser  Druckwerke  auf  Grund  der  amtlichen  Veröffentlichungen  ist  sicher  zu  stellen.

13.  Das  Anrufzeichen  der  Bordstation  wird  auf  .  ....  .  ...  festgesetzt.

14.  Die  Bordgebühr  beträgt  .  7/  für  das  Wort,  mindestens  K  für  ein  Telegramm.  Sie
verbleibt  dem  Unternehmer.  Bei  Telegrammen  nach  Schiffen  wird  die  Bordgebühr  dem  Unternehmer
durch  die  Reichs-Telegraphenverwaltung  zugeführt.  Bei  Telegrammen  von  Schiffen  ist  an  letztere  der
Gesamtbetrag  der  erhobenen  Gebühren  nach  Abzug  der  Bordgebühr  abzuführen.

15.  lber  Schuld  und  Forderung  der  Vordstation  wirnd  ...  mitt

........  abgerechnet.  Als  Unterlage  der  Abrechnung  dienen  Nachweisungen,  in  welche  die
hordstation  alle  bei  ihr  aufgegebenen  oder  eingegangenen  Funkentelegramme  des  öffentlichen  Verkehrs
einzeln  mit  allen  erforderlichen  Angaben  einzutragen  hat.  Die  Nachweisungen  sind  mit  dem  bezüglichen
Telegrammmaterial  bei  jedesmaliger  Rückkehr  des  Schiffes  in  den  Heimatshafen  n
in.  ..  .  .  .  ...  abzuliefern.

16.  Der  Aufforderung  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  zur  zeitweiligen  Einstellung  des
Betriebes  der  Vordstation  ist  jederzeit  ohne  Verzug  Folge  zu  leisten.

17.  Bei  einem  Aufenthalt  in  den  Hoheitsgewässern  fremder  Staaten  sind  die  daselbst  gültigen
Bestimmungen  über  Funkentelegraphie  zu  befolgen.  Es  ist  Sache  des  Unternehmers,  sich  von  diesen
Bestimmungen  Kenntnis  zu  verschaffen.

L
        <pb n="788" />
        Anlage  2.
(Zu  E&amp;amp;  22,  27  fl.)

Beispiel
für  die  Übermittlung  von  Funkentelegrammen  zwischen  Küsten=  und  Bordstationen.

Der  Dampfer  „Cap  Vilano“  (Rufzeichen  dcr)  hat  zwei  Funkentelegramme  an  die  Küstenstation
  Norddeich  (Rufzeichen  k  n  d)  abzugeben;  in  Norddeich  liegt  ein  Telegramm  für  diesen  Dampfer
vor.  Cx  befindet  sich  7"°  Seemeilen  nordwestlich  von  Norddeieh  mit  dem  Kurs  nach  dem  englischen
Kanal  zu.

Cap  Vilano  ruft:  me  ——hckkauc  knä’r  der  der  der
(Dieser  Kuf  wird  nach  Bedars  in  Pausen  von  je  2  Winuten  noch  zweimal  wiederhol.)

Norddeich  antwertet:  meoe  slerderder  vdes

Cap  Vilano:  meoes“s  75  120  240
Entsernung  Pe#lung  Kurs
(Erläuterung:  I  in  Seemeilen  in  Graden  in  Graden
1  20  ——
Geschwindigkeit

Wart;
in  Seemeilen  ortzahl  |1  vgl.  Anlage  )

Norddeich:t  me  —1(Vortzahl  mee#  ß“  Berlin  12  7  10

50  m  Radio  meXXXKrast  Cap  Vilapo  deutsch  Toraddeich
—e——nu  Southampton  kommt  Wilson  an  Bord  meoeees-Naxr
  kad

Cap  Vilano:  mesnsskd  12  Kran  dev  ss—

Norddeich:  mesIlerade-Cap

  Vilano:  m—e  —0Coa#Vilano  9  Radio  es  Ergelmann
Friedrichstraße  5  Berlin  mee—fMles  wohl  an  Bord  meese-s
Rudollfeodev'

Norddeich:t#saee  gelrmann  5ökndesse  s

Cap  Vilano:  c.  Cap  ilano  5°“)  11  Radio  meseecsPetit  4
rue  Cimarosa  Paris  WeeAnrieire  demain  Boulogne  sur  mer
—eiAl’ons  sse  ile#

Norddeich:  meses  lerötkuwdesseasteeo

Cap  Vilano:  mese  skndreesler

Norddeich:  cosseskoud

Vor  der  Weitergabe  an  das  Reichs-Telegraphennetz  rückt  die  Küstenstation  ihren  Namen  im
Kopf  der  Telegramme  vor  dem  Schiffsnamen  und  als  Aufgabezeit  die  Zeit  des  Empfanges  ein,
also  z.  B
Norddeich  UCap  Vilano  9  3  10  s  Radio
ekngelmann  usw.

*!)  Beenn  die  gebende  Annalt  unmittelbar  mit  der  Se##mmungsanstalt  arbeitet,  wird  vor  dem  Namen  der  Urungrannak:
  em  B  argeben:  andern'ialle  wund  sogleich  mu  der  Abgade  des  Namene  der  Ur'vtungar  ann  ali  beaonnen.

1  Die  Ausgabenummer  des  elegramms  wird  von  den  dengk  #en  Aerdnauonen  be#  allen  Kunkentelegrammen.
die  nach  nich:de#en  Beimmmungsorten  gerichtei  und,  und  be#r  allen  an  nichidrulsche  Kunennannen  gebenen  Funkenlelegrammen
  im  K.  1  Zelrgramme  mi:gegeben

Ae  Au'galenummer  giln  die  Nummer.  eunier  welcher  das  Xlegramm  in  der  1u  14  bereic  neten  Lachwersung.
eindeirnacn  i#
        <pb n="789" />
        Beispiel
für  die  Hestimmung  und  Mitteilung  des  Schiffsorts.

*  *

1  *  -  2
T  Bemerkung:  Es  bedeuten  für  die  Küstenstation  die  fetten  Zahlen  den  Kurs,
§°D°,"  die  kleinen  Zahlen  die  Peilung.

F  .
*#  330  #0  30

r!6#

1

 

 

2
—  —
*
7

118*

Anlage  3.
(Zu  §5  29.)
        <pb n="790" />
        Anlage  4.
(Zu  8  37.)
Bordstation
Eigentümer  Monuat  19
Telegramm-Ankunftsbuch.
»  Zeit  der
Efde.  Vermittelnde  Empfänger  übern
  Datum,  Aufgabeanstalt  Küstenstat  und  habe  an  Bemerkungen.
er.  stenstation  Aufgabenummer  den  Emfänger
        <pb n="791" />
        Anlage  5.
(Zu  §  44.)
Bordstation  Monat  19
Eigentümer
Nachweifung
an  deutsche  .  .  abgegebenen
der  deutsch  Küstenstationen  degeber  Funkentelegramme.
von  fremde  ausgenommenen
Gesamtbetrag
Ber-  Zahl  der
.  -  .  Be-  der  wöhn=  !
Lide.  Da.usgabe-  mittelnde  «  gewohn
stimmungs-Empfänger  Taxrlichen  Küsten.  Vord-  Bemerkungen.
Nr.  um  anstalt  Küsten-  anstalt  wör-Kele  ·  ,
station  "D  ter  gramm-  gebühr  gebühr

gebühren
+  PPf.  Pi.  4  Pf.
U  Döö5

’

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:  Bei  Telegrammen  des  internationalen  Deikehrs,  die  bei  der  Bordstation  eingehen,  ist  die
Ausgabenummer  des  Telegramms  in  der  Spalte  „Empfänger“"  zu  vermerken.
Bei  den  an  Bord  aufsgegeb’nen  Telegrammen  gilt  die  laufende  Nummer  als  Ausgabenummer.
        <pb n="792" />
        Anlage  6.
(Zu  &amp;amp;  46.)
Küstenstation

an  deutsche
von  fremde

Nachwei

Bord=  und  Feuerschiffsstationen—

Monat

sung

abgegebenen
ausfgenommenen

19

Funkentelegramme.

 

 

#  Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  Dat  Aufgabeanstalt  Bestimmungs-  Empfs  der  Bemert
Nr.  Datum  ufgabeansta  anstalt  Empfänger  Tax-  eemerkungen.
wörter
a)  Abrechnungspflichtige  Telegramme.
b)  Nicht  abrechnungspflichtige  Telegramme.
Bemerkungen:  Die  Bordstationen  liud  so  zu  bezeichnen,  wie  sie  in  dem  internationalen  Stationsverzeichnis

aufgeführt  fend.  unter  Dinzusügung  der  Nalionalitä
Bei  Telegrammen  des  internationalen  en-tr  ist  in  der  Spalte  „Empfänger"“  auch  die  Nummer  des  Telegramms

zu  vermerken.
        <pb n="793" />
        Aulage  Z.
(Zu  &amp;amp;  47).
Monat  19
Best  in
Telegraphen

Nachweifung

über  die  an  Anstalten  der  Telegraphenverwaltung  weitergegebenen,
bei  Telegraphenanstalten  im  Deutschen  Reich  aufgelieferten  Funkentelegramme.

 

 

Lfde.
Nr.

Datum

Aufgabeanstalt


Vermittelnde

Küstenstation


Bordstation
(Name
des  Schiffes
unter
Angabe  der
Nationalität)

Empfänger
und
Aufgabenummer

des
Telegramms

Zahl

der

Taxwörter


Weitergegeben
  an
das
Ausland

am  in
Leitung

Bemerkungen.


 

 

Verlin,  Carl  Henmanns  Verlag.

 

 

 

 

 

 

 

—  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
        –  777  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamte  des  Innern.

Jn  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  VHuchhandlungen.

 

 

XXXVII.  II.  Jahrgang.  )  Verlin,  r!*:  den  27.  August  1909.  !  Nr.  49.
—  1.  Koufulatwesen:  urnennung.  .  Seite  2  3484  ur  die  Zeit  vom  1.  april  1909  bis  ee
2.  Algemeine  Verwaltungssechen:  Erscheinen  des  Land#  ###n  rss  v“alh  es  S.
2s  4  #  die  deutsche  Handelsmarine  auf  u  *  4.  ga
——  Kautischen  Jahrbuchs  -es  estrischen  Prüfümter.
3.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  5  Reheucien  Ausweisu  ns  von  Auslandern  ½56  *

 

1.  Koufulstwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Alfred  Sange  zum  Konsul
in  Colon  (Panama)  zu  ernennen  geruht.

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Handbuch  für  die  deutsche
Handelsmarine  auf  das  Jahr  1909“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin
soeben  erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  9,00  /“  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  6,76  AX&amp;amp;  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder
Ephemeriden  und  Tafeln  für  das  Jahr  1912  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See
nach  astronomischen  Beobachtungen“  ist  in  Carl  Heymanns  Verlag  in  Berlin  soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,25  X  für  das  Exemplar  vom  Verleger  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  es
zum  Preise  von  1,50  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

 

119
        <pb n="796" />
        778

3.  Finauzwesen.

Nachweisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraph
und  der  Reichs--Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Juli  1909.

 

 

 

 

 

  
 

 

 

#
Die
e  Ein#ne  is  nrterschieb
Vezeichnung  Ausfuhr-  demselhen  etwasschen  des
der  mngesahrg  1  vergütungen  Bleiben  raum  des  Dor-  Srelten  unb  s
3  2  usn  lahre  +  mehr
E  Einnahmen  s  Epalte  6)  veniger
#  +  4  4  +
1  2  8  4  5  6  7
1  262  600  005  28  642  722  23f5  957  288  199  712  700  +  84  244  568
2  2  817  48  29889  2  787698  8  159  400  —  871808
8  6  595  998  —  6  596  993  b  6b8  902  4  942  091
4  50  972  519  20  766  50  651  778  49  767010  —+  594  768
5  16  570  656  2697  16  567  959  16  212  968  —T"  096
2)  Vasschbottichstener  5  701  768  "  8  550  408  —  2848  666  —  1661  861/—  1  196  794
b)  —  *  und  vusclag  54  778  558  6801  901  48  476  687  44287  692  4  41688  946
e)  Brennsteuer  8626  111  8  189  614  488  497  46  400  +  442  027
7  Schaumweinsteuer  ....  2  079  614  150  688  1928  981  1  764  0609  —  164  922
8  E-  austeuer  .....  11488159  168  418  11  829  741  11  995  926  —  566  185
besenetgal  von  i  Bier  .....  1618100  —  1  618  160  1  580  29  82  901
9  ielkarten  .....  509  412  —  509  412  481  266  —+  28  126
10  ——  5898  228  107  5  898  116  5  654  7010  +  288  415
11  W
von  Wertpap  17  812  396  —  17  812  896  s  200  622  4  8111774
3  *  zaul-  brt  sorpigen  Anschahunat-·
...  b  862  610  67911  5  784  699  9  172  100  +  2612  500
C.  O4  Ven  Kcojena)
  für  Staatslotterien  6  895  061  6  995  061  6  0bs  bté—  1565  464
b)  für  Privatlotterien  5  755  572  5  755  572  4658  760  +  1  101  812
D.  von  4825  895  —  4825  895  4502  808—  828  092
E.  von  5  852  890  —  5  852  890  b  607  oss  245  807
3  1  169  469  1169  469  979094%  190  875
"“  2299227  —  2299227  916  9607/J  182260
12  11  u76  850  —  11  758  850  7298  1608X  44565  667
18  8  029  —  499  816  88  718
1  —  —  217  872  629  204272  8614  18  600  278
15  —  —  ———K  824  000*)  41a4s  o0o

 

 

 

 

 

Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  18  926  4  höher.
        <pb n="797" />
        779

Anmerkung.  Die  zur  Neichskasse  gelangte  In-Einmahme  abzgüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Ver- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

welumgskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen
ron  Begiume  des  Rechmungskahrs
|1  Bezeichnung  Iß-GElmahnme  im  Monat  Jult  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Jull
der
##n  1900  —0
Einnahmen  1909  19006  T9###  1909  1908  W
6  -  r--  4  -  4
1  2  8  4  5  6  7  8
1  76  829  450  58  288  268|-+—  18  041  18  227  884  24492  4  80  670  741
2  780  875  809  204—  28919  8  149  644  8  388  088/—  189  489
8  1892871  1  266  501—  126  970  5  45V0  788  5  069  185-  870  548
4  6#807  184  9077  189.  809  995  51229  466  47  208  5569  4025  907
5  4059  128  6  929  899.  129  285  17  682  862  17  864  717—  221  865
6
a)  Maischbo  r1066  4160—  3880  9661—  1986  055—  2  877  896/—  1  196  379—  1182  017
Jbt  und  ·
uschlaq  .-....  11  588  779  11  504  275—  79  604  46  224  889  44  366  311X  1  868  578
—  485604—  4705264  40842  488  497  46  470  442  027
7  672481  688  937/7  688  544  135  27|  1866  8382JJ  68992
1  VBr  steuer  und  erdnger“
  abe  von  Bier  9  451  785  3  bbs  679—  106  894  1  852  622  1  891  441—  478  825
2#  Snpielkartenstempel  169  682  121  785|  17897  1669  588  619  992/  49  646
10  Wechselstempelsteuer  1878688  1  467099  406  589  5  8986  116  5  664  701.  288  415
11Reichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren  10  155  271  2945  884%„  7209  497  16  966  146  9#016  609/+  7  949  589
B.  von  Ki  F  unbd  sonstigen
c.  Auschafun  4u  16  eschaͤften  ..  1216  582  711  607/  508  975  5  667  647  8  107  899+—  2  559  754
von  Loiterlelosen
a)  fũr  Staatslotterien.  912  852  2  628  217—  1  710  865  6  896  061  8  058  545  —.  1  668  464
b)  für  Privatlotterien  1284  758  950  0044  284  749  5  678  522  4687  6074  1090  715
3  von  Frachturkunden  1  802  784  1  164  669  148  115  4729  877  "“  412  747—  816  680
E.  von  Personenfahrkart  1  826  699  1  778  994/  52  705  5  786  882  5  4949411  240  891
F.  von  aern  alnn  1
Kraftfahrze  472989  477  161—  4172  1  146  079  959  518  186  566
G.  von  Vrrgueta#n  k  an  Mitglieder
  von  Auffichtsräten  200  760  78  695|+  122  065  2258.248  898  627  1  854  616
1  Erbschaftssteuer  8  685  524  2  897  609/MX  1287  915  11  758  850  7298  168+  4  40  5  687
185Statistische  Gebühr.  189  519  125  688  18  881  528  666  498  1077  90  559
1  1

 

 

119“
        <pb n="798" />
        —  780  —

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachnus.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

-  Induktionszähler  für  zwei=  und  dreiphasigen  Wechselstrom,  Form  TD  U,  hergestellt
von  den  Isaria-Zähler-Werken  in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Berlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  könmen.

Charlottenburg,  den  11.  August  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

5.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

.  #E##  Anaweisung
der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Auswetsungs= 



der  Ausgewiesenen.
2  l  e  4  6  6

Lausende  Nr.

 

à)  Auf  Grund  des  §5  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  el  Kanka,  geboren  am  26.  März  1885  zu  Leirs  wer  Dlebstahl  Loltzellommisston  des  (11.  August

ely  (Zapfer),  meritz,  Böhmen,  ortsangehörig  zus  (1  Jahr  6  Monate  Senats  zu  Bremen,  1909.
bBezuo,  Bezirk  Jungbunzlau,  —  Zuchthaus,  laut  Ersmrrücchischer

  Staalsangehöriger,  kenntnis  vom  20.  Fe- 



 

 

 

 

 

 

 

bruar  1908),
2  Abraham  Schaefer,  geboren  im  Jahre  1877  zu  Dobrzyn.  Anftiftung  W  Dieb-Königlich  Preuhischer  5.  Juli  1909.
Handelsmann,  Gouvernement  Plozk,  Rußland,  ruf-  n-  bi  und  gewerba-  Reglerungspraͤsident  zu
lucher  Staatsangehöriger,  gewohnheits--  Martenwerder,
—  Hehlerei
(2  Jahre  Juchthaus,
laut  Erkenninis  vom
28.  August  1907),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Benzel  Josef  geboren  am  21.  Januar  1877  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  li.  Mal  1909.
Fischer,  Schuh-  —  etrd  Rumburg,  Böhb-]  Regierungspräsident  zu
|  macher,  men  gehörig  ebendaselbst,  Merseburg,
Frnrichbre  Liaassengeheönar.
        <pb n="799" />
        —  781  —

  
  
 
 
 

             
      
 
  
  
  
  
 
 
     
  
 

Ka#  und  Stand  Ddatum

ben

Alter  und  Heimat

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hal.

      

Grund
der  Bestrafung.

  
  
 

      

der  Ausgewiesenen.  beschlufses.

 

4  Johann  Glausch,
G

August
lasmacher,  1909.

 

August
1909.

Mai  1909.

5  Ulexande  its.
u"

l
6  Johann  Krawiec,
Acbeiter,

7  Grete
borene
komska,

Gabriel
Arbeiter,

Josepha  Raffeteder,


1800.

  

am  24  August
1909.

August
190.

  
   
 
 

I.  August
1809.

—
—

Johann  Soltak,

August
ermann,  1909.

 

 

Lerlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitlenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="800" />
        <pb n="801" />
        —  783  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

DZu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

Verlts,  Freitag,  den  27.  August  11  1909.  **-2  Nr.  50.

 

 

           

 

 

 

 

IngHalt:  Zol-  und  Stenerwesen:  Verzeichnis  der  Orte,  an  benen  sich  gemäß  §§#  1,  2  der  Beinzollordnung  guunnd
Zollstellen  beinen  .  ...- 



Zoll=  und  Steuerwesen.

Verzeichnis  der  Orte,
an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.

A.  Nach  Bundesstaaten  geordnet.
Königreich  Preußen.
Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Königsberg:  Insterburg,  Königsberg  i.  Pr.,  Memel,  Tilsit.
Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Danzig:  Danzig,  Elbing,  Pr.  Stargardt,  Thorn.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Berlin:  Berlin,  Brandenburg  a.  H.,  Charlottenburg,
Cottbus,  ##s#  a.  O.,  Potsdam,  Rirdorf,  Spandau,  Tempelhof.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Stettin:  Greifswald,  Köslin,  Stettin,  Stolp  i.  Pom.,
Stralsund,  Swinemünde.

na  ch  Bebirt  der  Oberzolldirektion  zu  Posen:  Bromberg,  Fraustadt,  Lissa,  Ostrowo,  Posen,
awit

Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Breslau:  Beuthen  O/S.,  Breslau,  Glogau,  Görlitz,
Grünberg  i.  Schl.,  Hirschberg,  Leobschütz,  Liegnitz,  Mittelwalde,  Myslowitz,  Neustadt  O.  S.,  Oppeln,
Ratibor,  Ziegenhals.
        <pb n="802" />
        —  784  —

Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Magdeburg:  Aken,  Gardelegen,  Halberstadt,  Halle  a.  S.,
eea=  Magdeburg,  Mühlhausen  i.  Th.,  Naumburg  a.  S.,  Nordhausen,  Schönebeck,  Torgau,
eferlingen.

.Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Altona:  Altona,  Flensburg,  Friedrichsstadt,  Kiel,
Neumünster,  Rendsburg,  Tondern.

.MBezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Hannover:  Bentheim,  Celle,  Emden,  Geestemünde,
Göttingen,  Hannover,  Harburg,  Hildesheim,  Leer,  Lüneburg,  Münden,  Norden,  Osnabrück,  Papenburg,
Stade,  Ulzen,  Verden,  Weener,  Wilhelmshaven.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Münster  i.  W.:  Bielefeld,  Bochum,  Borken,  Dortmund,
Gelsenkirchen,  Hagen,  Lippstadt,  Minden,  Münster  i.  W.,  Paderborn,  Schwelm.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Cassel:  Biebrich,  Cassel,  Frankfurt  a.  M.,  Fulda,
Hanau,  Höchst  a.  M.,  Marburg,  Oberlahnstein,  Rüdesheim,  Sigmaringen,  Wiesbaden.

Bezirk.  der  Oberzolldirektion  zu  Cöln:  Aachen,  Barmen,  BVonn,  Cleve,  Coblenz,  Cöln,
Crefeld,  Dalheim,  „Düren,  Düsseldorf,  Duisburg,  Duisburg  Ruhrort,  Elberfeld,  Emmerich,  Essen,
Herbesthal,  Kaldenkirchen,  Kreuznach,  Malmedy,  München-Gladbach,  Mülheim  a.  Rhein,  Neuß,  Remscheid,
Saarbrücken,  Solingen,  Trier,  Uerdingen,  Vohwinkel,  Wesel.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Erfurt:  Erfurt.

Bezirk  der  Zolldirektion  zu  Luremburg:  Hollerich,  Kleinbettingen,  Luxemburg,  Rodingen,
Ulflingen,  Wiltz.

Knigreich  Bayern.

Asch,  Aschaffenburg,  Augsburg,  Bamberg,  Bayreuth,  Eger,  Eisenstein,  Frankenthal,  Fürth,
Furth  i.  W.,  Hof,  Kaiserslautern,  Kaufbeuren,  Kempten,  Kitzingen,  Kufstein,  Landau,  Landshut,  Lindau,
Ludwigshafen,  Marktbreit,  Memmingen,  München,  Neustadt  a.  H.,  Nördlingen,  Nürnberg,  Passau,
Pfronten-Steinach,  Regensburg,  Salzburg,  Schweinfurt,  Simbach,  Speyer,  Würzburg,  Zweibrücken.

Königreich  Sachsen.

Bodenbach,  Chemnitz,  Dresden,  Ebersbach,  Leipzig,  Meißen,  Plauen,  Reitzenhain,  Riesa,

Schandau,  Tetschen,  Voitersreuth,  Zittau,  Zwickau.  ·
Königreich  Württemberg.

Biberach,  Calw,  Cannstatt,  Eßlingen,  Friedrichshafen,  Gmünd,  Göppingen,  Heidenheim,  Heilbronn,
  Langenargen,  Ludwigsburg,  Ravensburg,  Reutlingen,  Stuttgart,  Tübingen,  Tuttlingen,  Ulm.
Großherzogtum  Baden.

Baden,  Basel,  Bruchsal,  Donaueschingen,  Erzingen,  Freiburg,  Heidelberg,  Herbolzheim,  Karlsruhe,
  Kehl,  Konstanz,  Lahr,  Lörrach,  Mannheim,  Offenburg,  Pforzheim,  Rastatt,  Säkkingen,  Schaffhausen,
Singen,  Stühlingen,  Villingen,  Waldshut,  Weinheim,  Wertheim.

Großherzogtum  Hessen.

Bingen,  Darmstadt,  Gießen,  Mainz,  Worms.

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Güstrow,  Rostock,  Schwerin,  Wismar.

Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Friedland,  Neustrelitz.
        <pb n="803" />
        —  785  —

Thüringischer  Zoll=  und  Stenerverein.
a)  Großherzogtum  Sachsen:  Jena,  Weimar.
b)  Herzogtum  Sachsen-Altenburg:  Altenburg.
c)  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha:  Coburg,  Gotha.
)  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen:  Arnstadt.
e)  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie:  Gera.

Großherzetztum  Oldenburg.
Brake,  Jever,  Nordenham,  Oldenburg,  Varel.

Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig,  Wolfenbüttel.

Herzogtum  Anhalt.
Dessau.
Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck.

Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremen,  Bremerhaven.

Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Cuxhaven,  Hamburg.

Elsaß-Lothringen.
Altkirch,  Altmünsterol,  Amanweiler,  Barr,  Basel,  Bischweiler,  Chambrey,  Colmar,  Deutsch-Avricourt,

  Diedenhofen,  Fentsch,  Forbach,  Gebweiler,  Hagenau,  Kaysersberg,  Metz,  Mülhausen,
Münster,  Novéant,  Rappoltsweiler,  Saales,  Saarburg,  Saargemünd,  St.  Ludwig,  Schiltigheim,
Schirmeck,  Schlettstadt,  Straßburg,  Thann,  Zabern.

B.  Nach  der  Buchstabenfolge  geordnet.

Aachen  Barr  Brandenburg  a.  H.  Cleve
Aken  Basel  Braunschweig  Coblenz
Altenburg  Bayreuth  Bremen  Coburg
Altkirch  Bentheim  Bremerhaven  Cöln
Altmünsterol  Berlin  Breslau  Colmar
Altona  Beuthen  O/S.  Bromberg  Cottbus
Amanweiler  Biberach  Bruchsal  Crefeld
Arnstadt  Biebrich  Cuxhaven
Asch  Bielefeld
Aschaffenburg  Bingen  Calw
Augsburg  Bischweiler  Cannstatt  Dalheim
Bochum  Cassel  Danzig
Bodenbach  Celle  Darmstadt
Baden  Bonn  Chambrey  Dessau
Bamberg  Borken  Charlottenburg  Deutsch-Avricourt
Barmen  Brake  Chemnitz  Diedenhofen

120“
        <pb n="804" />
        Donaueschingen
Dortmund
Dresden

Düren

Düsseldorf
Duisburg
Duisburg-Ruhrort

Ebersbach
E

ger
Eisenstein
erfeld

Erzingen
en
Eßlingen

⁊

  

i.  W.

Gardelegen
Gebweiler
Geestemünde
Gelsenkirchen
Gera

Gießen
Glogau
Gmünd
Göppingen
Görlitz
Göttingen
Gotha
Greifswald
Grünberg  i.  Schl.
Güstrow

 

 

 

Jena
Jever
Insterburg

 

Kempten

Kiel

Kitzingen
Kleinbettingen

Königsberg  i.  Pr.

Köslin
Konstanz
Kreuznach
Kufstein

Lahr
Landau
Landshut
Langenargen
Langensalza
Leer
Leipzig
Leocschus
Liegnitz
Lindau
Lippstadt
Lissa

 

786  —

 

Lörrach
Ludwigsburg
Ludwigshafen
Lübeck

Lüneburg
Luxemburg

Magdeburg
ainz
Malmedy
Mannheim
Marburg
Marktbreit

Memmingen
Metz

Minden
Mittelwalde
Mühlhausen  i.  Th.
Mülhausen
Mülheim  a.  Rhein
Büchen
München-Gladbach
Münden

Münster  i.  W.

Miser  (Els.-Loth.)

Myslowitz
Naumburg  a.  S.

Neumünster

a.  H.
O/S.

  
 
 

Norden
Nordenham
Nordhausen
Novéant
Nürnberg

Oberlahnstein
Offenburg
Oldenburg
Oppeln
Osnabrück
Ostrowo

Paderborn
Papenburg

Passau
"515#  #öäheim
Pfoonhten.Steinach
Plauen

m
et  ——

Nappoltsweiler
Rastatt

Ratibor
Ravensburg
Rawitset
Regensburg
Reitzenhain
Remscheid
Rendsburg
Reutlingen
Riesa
Rixdorf
Rodingen
Rosto
Rüdesheim

Saales
Saarbrücken
Saarburg
Saargemünd
äkkingen
Salzburg
St.  Ludwig
Schaffhausen
Schandau
Schiltigheim

 

Schwerin
Sigmaringen
Simbach
Singen
Solingen
Spandau
Speyer
Stade
Stettin
Stolp  i.  Pom.
Stühlingen
Stuttgart
        <pb n="805" />
        Stralsund
Straßburg
Swinemünde

Tempelhof
Tetschen
Thann
Thor

Tilsit
Tondern
Torgan
Trier

 

Tübingen
Tuttlingen

lü#zen
Uerdingen
Ulflingen
Ulm

Barel
Verden

 

Villingen
Vohwinkel
Voitersreuth

Waldshut
Weener
Weferlingen
Weimar
Weinheim
Wertheim
esel
Wiesbaden

 

Wilhelmshaven
Wiltz

Wismar
Wolfenbüttel
Worms
Würzburg

abern
iegenhals

ittau
weibrücken
wickau

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="806" />
        <pb n="807" />
        —  789  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Du  mm-  durch  alle  Postanstalton  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

XXXVII.  I.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  September  18  1909.  r“  Nr.  51.
Inhalt:  1.  Kelatwesen  Crnennungen;  —  Exequatur-  4.  Zoll-  und  Stenerwesen:  Verxzeichnis  der  zur  Erleilung
erteilung;  —  Ermächtigung  zur  Bornahme  von  Zloile  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Za  des
.  e  Seite  789  BReichsstempelgesetzes  bezeichnelen  Art  zuständigen  Amtsrmächtigung
  zur  Ausstellung  ärztlicher  stellien:  790
*7  Weor-  r-  Jaoßichteit  von  milltärpflichtigen  Ausführungsbestlmmungen  zu  Tarifaummer  10  und
eut  een  in  den  Bereinigten  Staaten  von  Amer###  8  70  8  77  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  J##-nada.

  ........

3.  2.  *  Schisfahrt:  Erscheinen  des  zwelten  NaHypx.
5.  Auswei  Ausländ  us  *

geage  :  ne  *  E  “*  Foscike  3  —  Ps2  auen  luns

 

1.  Koufulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Sigismund  Rößler  zum
Konsul  in  Rio  Grande  do  Sul  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  Herrn  Andreas  Gmehling  zum  Vizekonsul
in  Guayacän  zu  ernennen  geruht.

Dem  zum  italienischen  Generalkonsul  in  Düsseldorf  ernannten  bisherigen  Konsul  Dr.  Otto  Heye
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Abegonfuls  in  Jaffa  beauftragten  Kanzlerdragoman  Loytved
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem
Schute  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden

121
        <pb n="808" />
        —  790  —

2.  Militäewesen.

An  Stelle  des  von  seinem  Amte  als  Untersuchungsarzt  zurückgetretenen  praktischen  Arztes  Dr.  Albrecht
Heym  ist  mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  1903  (Zentralblatt  S.  24)  dem  praktischen
Arzt,  Stabsarzt  der  Reserve  Dr.  Ludwig  Abele  in  Chicago  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  9  42  Ziffer  1  a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten
Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  in  Canada  haben.

Berlin,  den  2.  September  1909.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

s.  Merise  F-abr  Sttiee.

Der  zweite  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für
1909“  ist  erschienen.

4.  Zoll=  und  Stenerwesen.

Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8  a  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909  bezeichneten  Art  sind  im  Bezirke  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion  in  Breslau  an
Stelle  der  in  der  Bekanntmachung  vom  23.  August  1906  —  Zentralblatt  S.  1149  —  aufgeführten
Amtsstellen  nunmehr  die  in  dem  nachfolgenden  Verzeichnis  angegebenen  Amtsstellen  zuständig.

Berlin  den  23.  August  1909.  Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Meuschel.

Verzeichnis  der  zur  Grteilung  von  Erlanbnisharten  der  in  Tarisfunmmer  8Za  des  Peichsstempelgesetzes
  bezeichneten  Art  zuständigen  Amtsstellen.

 

 

 

Bund  2  b  Der  Amtsstelle  —iss
Bundesstaat  irektivbehörde  .  emerkungen.
b  Bezeichnung  Amtssitz  9
1  2  8  4  5
I
Preußen,  Waldeck,  Oberzolldirektion  in  Hauptzollamt  Breslau-Nord
Schanmburg-Lippe  Breslau  Zollamt  1  Hundsfeld
und  Lippe  —  1  Militsch
1  Trachenberg
-  l  Trebnitz
Zollamt  II  Obernigk
Zollamt  I  Kobernitz
·  1  Neumarkt
1.  Ohlau
-  l  Groß-Peterwitz
Hauptzollamt  Glogau
Zollamt  1  Guhrau
-  I  Steinau  a.  /  D.
Zollamt  II  Beuthen  a./O.
-  II  Herrnstadt
        <pb n="809" />
        791  —

 

Der  Amitsstelle

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  -  Bemerkungen.
S  5  Bezeichnung  Amtssitz  9
1  2  8  4  5
(Preußen,  Waldeck,  Zollamt  H  Kontopp
Schaumburg-Lippe  ollamt  1  Polkwitz
und  Lippe)  ollamt  I  Wohlau
"D  Schlawa
Hauptzollamt  Görlitz
ollamt  1  Seidenberg  Stadt
ollamt  Hartmannsdorf
Straßberg
golam  I  Lauban
ollamt  II  Naumburg  a.  Qu.
"  I  Rothenburg  O./L.
.  Il  Nies
-  II  Hoyerswerda
Hauptzollamt
Zollamt  1  Demmstadt
1  Culkruge  O./S.
.  l  Namslau
-  I  Groß-Wartenberg
Zollamt  II  Neumittelwalde
Hauptzollamt  Schweidnitz
Zollamt  Frankenstein
-  1  Freiburg
·  I  Munsterberg
Zollamt  II  mptsch
Zollamt  zurön  i.  /  Schl.
Zollamt  II  gobten
Hauptzollamt  agan
Zollamt  1  Bunzlau
"  Grünberg
Zollamt  II  Naumburg  a./B.
"  II  Muskau
-  Il  Priebus
Zollamt  1  Neufalz  a./O.
Zollamt  I  Sprottau
Hauptzollamt  Gleiwitz
Zollamt  1  destaig  Stadt
.  I  Kosel  O./S.
1  Königshütte
1  Nicolaie
-  I  Tarnowitz
1.  Tost
-  I  Rybnik
Zollamt  II  Sohrau
"  II  Ujest
Zollamt  I  Zabrze

 

 

 

 

121“
        <pb n="810" />
        792  —

 

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  »  s  Bemerkungen.
Bezeichnung  Amtssitz
1  2  8  *  4  ¾
(Preußen,  Waldeck,  Hauptzollamt  #r
Schaunkburg.  Lippe  ollamt  145  rndn  D.,S.
nd  Lippe)  Zollamt  1  Groß-Strehlitz
Zollamt  II  Grottkau
-  I  Krappitz
Zollamt  I  Kreuzburg  O./S.
-  1  Konstadt
Zollamt  I  Leschnitz
Hauptzollamt  Liegnitz
Zollamt  II  !  Friedberg  a./Qu.
I  Goldberg

 

 

Jollamt  I
-  I

-  I
ZollamtII
Zollamtl
Zollamt  II
Zollamt  1.

Hauptzollamt
Zollamt  1
1.

Zollamt  I
Zollamt  1
-  1

I

-  I
ZollamtII
-  II
-  II
-  II
-  II

-  II
Hauptzollamt
Zollamt  II

I
II

*  II
Zollamt  1
Zollamt  II

II

II
Hauptzollamt
Zollamt  1

Haynau
Hirschberg
Jauer
Löwenberg
Lüben
Parchwitz
Striegau
Warmbrunn
Neustadt  O./S.
Neiße
Leobschütz
Oberglogau
Heinersdorf
Patschkan
Ziegenhals  Bhf.
Zülz

Kalkau

Kamitz
Fandoorf
Wachtel-Kunzendorf



Roben

Gnadenfeld

Liebau

Pr.  Albendorf

vor  Friedland

Hofgöhlenau

Nieder  Müstegiers- 



or
Wüstewaltersdorf
Waldenburg
Landeshut
Schmiedeberg
Ober-Schreiberhau
Mittelwalde

Glatz
        <pb n="811" />
        793  —

 

 

Der  Amtsstelle

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Direktivbehörde  «  «  Bemerkungen.
Bezeichnung  Amtssitz
1  2  8  4  5
(Preußen,  Waldeck,  Zollamt  1  Mittelsteine.
Schaumburg-Lippe  n  1  Schlaney
umd  Lippe)  -  I  Wünschelburg
Zollamt  II  Bobischan
-  n  Habelschwerdt
I  Kuttel
D  Langenbrück
II  Leuthen
L  Marienthal
-  II  Neumohrau
-  II  Neurode
II  Reichenstein
II  Reinerz
I  Tuntschendorf
Hauptzollamt  Ratibor
Zollamt  1  Katscher
Zollamt  II  Golkowitz
-  II  Annaberg
Zollamnt  1  Petershofen
ollamt  II  Hultschin
-  II  Deutsch-Krawarn
II  Klein-Hoschütz
-  II  Klingebeutel
II  Piltsch
II  Wehowitz
II  Burg.Branitz
-  II  Troplowitz
Hauptzollamt  Landsberg  O./S.
Zollamt  I  Rosenberg
I  Pitschen
-  I  Lublinitz
OD  I  Botzanowitz
Zollamt  II  Woischnik
II  Golkowitz
Hauptzollamt  Myslowitz
Zollamt  1  Kattowitz
-  I  Neuberun
J  Schoppinitz
I  Baingow
Zollamt  II  Ostrosnitza
-  II  Birkental
-  I  Klein-Chelm
-  II  Goczalkowitz
-  Il  Jarzombkowitz
-  II  Pleß.
        <pb n="812" />
        Abstempelung

on
Vordrucken.

—  794  —

Die  von  dem  Bundesrat  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zu  Tarifnummer  10  und  §§  70  bis  77
des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  werden  nachstehend  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  30.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

Ausführungsbestimmungen
zu
Tarifnummer  10  und  §§  70  bis  77  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909.

I.
Hinter  dem  §  127  und  vor  dem  §  127a  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgeiete
  (Bekanntmachungen  vom  15.  Juli  1906  und  26.  Juli  1909)7)  werden  folgende  Bestimmungen
eingestellt:

VIla.  Echecks.

*W  127  A.

(I)  Ein  Verkauf  amtlich  gestempelter  Vordrucke  zu  Schecks  oder  zu  den  ihnen  gleichgestellten
Quittungen  findet  nicht  statt.

(2)  Auf  Antrag  werden  Vordrucke  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  gegen  Entrichtung  der  Abgabe
amtlich  mit  dem  Reichsstempel  versehen.

8  127B.

(1)  Die  mit  dem  Reichsstempel  zu  versehenden  Vordrucke  sind  lose  und  in  glattem  Zustand,  also
weder  in  Form  von  Büchern  (Blöcken)  noch  aufgerollt,  unter  Einzahlung  des  Steuerbetrags  einer  zur
Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren  befugten  Amtsstelle  (8  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten
Anmeldung  nach  Muster  8  zur  Abstempelung  vorzulegen.

(2)  Vordrucke  in  Form  von  Büchern  usw.  von  Geschäftsbetrieben  der  im  §  2  des  Scheckgesetzes
vom  11.  März  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  bezeichneten  Art  sind  zur  amtlichen  Abstempelung  auch
ohne  Lösung  der  Verbindung  zuzulassen,  sofern  der  Antrag  auf  Abstempelung  unter  Vorlegung  der
Bücher  bis  zum  30.  September  1910  bei  einer  zuständigen  Steuerstelle  (Abs.  1)  gestellt  worden  und
eine  solche  Abstempelung  nach  dem  Ermessen  der  Steuerstelle  ausführbar  ist.  Unter  der  letzteren  Voraussetzung
  ist  die  Abstempelung  einzelner  Bücher  ausnahmsweise  auch  noch  nach  dem  bezeichneten  Zeitpunkt
  zulässig.

8  127C.

(1)  Nachdem  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  (§  1278  Abs.  1)  geprüft,  insbesondere  sich  von  der
Richtigkeit  der  Eintragung  in  Spalte  3  überzeugt  hat,  trägt  sie  in  Spalte  4  den  Steuersatz  und  in
Spalte  5  den  Abgabebetrag  ein  und  vereinnahmt  diesen.

(2)  Hierauf  werden  die  Vordrucke  auf  der  Vorderseite  durch  Aufdrücken  des  im  §  57  Abf.  1
beschriebenen  Reichsstempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  abgestempelt  und  dem  Anmelder
nebst  einer  mit  Quittung  zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Der  Rückempfang
  der  abgestempelten  Vordrucke  ist  von  dem  Anmelder  in  Spalte  6  der  bei  der  Hebestelle  verbleibenden
  Ausfertigung  der  Anmeldung  anzuerkennen.

*)  Zeutralblatt  für  das  Deutsche  Neich  von  1906  S.  079  und  von  1  ½10  S.  559.
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        —  795  —

(3)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt  oder  beende
werden,  so  ist  den  Bestimmungen  des  §  3  Abs.  2  bis  4  entsprechend  zu  verfahren.

8  127D.
(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  wird  der  Aufdruck  des  im  §  1270
bezeichneten  Reichsstempels  auf  die  Vordrucke  durch  die  Reichsdruckerei  bewirkt.  Hierbei  finden  die
Vorschriften  des  §  35  Abs.  3  mit  folgender  Maßgabe  entsprechende  Anwendung.  Die  Vordrucke  sind
einzeln,  streifen=  oder  bogenweise  in  einer  Stückzahl  von  mindestens  tausend  Vordrucken  einzureichen.
Es  ist  erwünscht,  daß  die  Vorlegung  der  Vordrucke  zur  Abstempelung  vor  Aufdruck  der  Nummerbezeichnung
  der  Stücke  erfolgt.  Werden  die  Vordrucke  numeriert  vorgelegt,  so  dürfen  wenigstens  die
überschüssigen  Stücke  für  Abgänge  bei  der  Abstempelung  eine  Nummerbezeichnung  nicht  tragen.  Die
zum  Ersatze  der  bei  der  Abstempelung  verdorbenen  Vordrucke  abgestempelten  Vordrucke  mit  den  ausgefallenen
  Nummern  bedrucken  zu  lassen,  ist  Sache  des  Antragstellers.  Die  verdorbenen  Vordrucke
werden  nach  '  Auslochung  des  Reichsstempels  mit  zurückgegeben.
(2)  Die  Bestimmung  des  §  25/  Abs.  2  findet  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken  zu  Schecks
und  den  ihnen  gleichgestellten  Quittungen  durch  zuverlässige  Privatdruckereien,  welche  sich  mit  der  Herstellung
  derartiger  Vordrucke  befassen,  entsprechende  Anwendung.

5*  127E.
Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  nicht  gestempelten  Schecks  und  Quittungen  werden  Stempelmarken
  zum  Preise  des  Steuerbetrags  von  10  Pfennig  zum  Verkaufe  gestellt.

*l  1277F.
Beschreibung  der  Scheckstempelmarke.

Die  Scheckstempelmarke  ist  25½  mm  hoch  und  22  mm  breit.  Sie  ist  in  grüner  Farbe  auf
Wasserzeichenpapier  gedruckt.  Innerhalb  eines  mit  weißen  Verzierungen  auf  dunklem  Grunde  versehenen
  Rändchens  trägt  die  Marke  im  oberen  Teile  auf  einem  nach  unten  zu  ausgeschweiften  dunklen
Schilde  in  weißer  Schrift  die  Worte

DEUTSCHES
REICH.

In  der  Mitte  der  Marke  ist  die  Wertbezeichnung  10.  in  kräftiger  dunkler  Schrift  auf  einem  länglichrunden,

  querliegenden  und  mit  zarten,  hellen  Linien  bedeckten  Felde  angebracht.  Dieses  Feld  wird
oben  und  unten  bogenförmig  von  weißen  Bändern  umfaßt.  Auf  dem  oberen  Bande  steht  in  dunkler
Schrift  8CHBECK-,  auf  dem  unteren  STEMNPEL.  Darunter  ist  der  Fuß  des  oberen  Schildes  sichtbar.
Der  übrige  Raum  der  Marke  ist  durch  zartes  Rankenwerk  ausgefüllt.

*  1276.

(10  Die  Stempelmarke  ist  bei  Schecks  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite,  bei  Quittungen  auf  der
das  Empfangsbekenntnis  enthaltenden  Seite  an  einer  beliebigen  Stelle  aufzukleben  und  durch  Überschreiben
  mit  Tinte  zu  entwerten.

(2)  Die  Entwertung  muß  entweder  in  der  Weise  geschehen,  daß  die  Schrift  oder  Unterschrift  der
Urkunde  über  die  Marke  von  einem  Rande  zum  entgegengesetzten  Rande  hinweggeführt  wird,  oder
dadurch,  daß  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  der  Marke  auf  dieser  niedergeschrieben  werden.
In  letzterem  Falle  ist  es  gestattet,  dem  Entwertungsvermerke  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden
  ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.  Die  io  die  Marke  gesetzten  Schriftzeichen  müssen  leserlich
sein  und  dürfen  keinerlei  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Uberschreibung  aufweisen.

(3)  Die  Entwertung  durch  Eintragung  des  Tages  der  Entwertung  kann  auch  ganz  oder  teilweise
mittels  der  Schreibmaschine  oder  durch  Veenpelausorck  hergestellt  werden;  der  Entwertungsvermerk
muß  aber  alsdann  in  seinem  ganzen  Umfang  (Monassbegeichnun,  Tages=  und  Jahreszahl)  auf  die
Stempelmarke  selbst  gesetzt  werden.

Markenverwendung.
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        —  796  —

5  127H.
(0  Nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete  Stempelmarken  werden  als  nicht  verwendet
angesehen  (§  74  Ziffer  2  und  §  92  des  Gesetzes).
(2)  Ist  statt  der  Scheckstempelmarke  (5  127F)  eine  ungebrauchte  gültige  deutsche  Wechselstempelmarke
  verwendet  worden,  so  ist  der  Stempel  nicht  nochmals  einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren
wegen  Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

II.
Die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  (Bekanntmachung  vom  15.  Juli  1900)
werden  ferner  dahin  geändert:

1.  Der  Eingang  des  §  1  Abs.  1  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:
„Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe,  zur  Ausführung  der  im  Gesetz  und
den  Ausführungsbestimmungen  vorgeschriebenen  Abstempelungen  sowie  zum  Verkaufe
  von  Stempelmarken  und  gestempelten  Vordrucken“  ;

2.  Hinter  §  128  werden  folgende  Bestimmungen  eingestellt:

*12#  .

(1)  Sind  Vordrucke  von  Schecks  oder  Quittungen  in  Form  von  Büchern  (Blöcken),
ohne  aufgebraucht  zu  sein,  außer  Benutzung  gestellt  worden,  so  kann  der  Aussteller
der  Bücher  gegen  deren  Einlieferung  für  die  ungetrennt  darin  enthaltenen  amtlich
abgestempelten  ungebrauchten  Vordrucke  zu  dem  entsprechenden  Steuerbetrage  die
Abstempelung  von  anderen  eigenen  gleichartigen  Vordrucken  beanspruchen.  Der
Steuerwert  der  gleichzeitig  eingelieferten  Vordrucke  muß  mindestens  drei  Mark
etragen.

(2)  Der  Antrag  ist  bei  der  Steuerstelle  zu  stellen,  bei  der  die  Abstempelung  der
neuen  Vordrucke  beantragt  werden  soll.

(3)  Dem  Antragsteller  steht  es  frei,  vor  der  Einlieferung  die  Vordrucke  mittels
Durchlochung  für  den  Gebrauch  untauglich  zu  machen.  Die  eingelieferten  Vordrucke
sind  gemäß  §  128  Abs.  6  amtlich  zu  vernichten.

Im  §5  130  werden  am  Schlusse  die  Worte  hinzugefügt:  „Das  gleiche  gilt  von  Abgabenbeträgen
  für  abhanden  gekommene  oder  vernichtete  Vordrucke  (Tarifnummer  10).“

Im  §5  131  sind  im  zweiten  Satze  hinter  „Frachturkunden“  die  Worte  „Schecks  und  diesen
gleichgestellten  Quittungen“  einzufügen.

Im  §  132  Abs.  1  letzter  Satz  werden  hinter  dem  Worte  „vermitteln“  die  Worte  eingefügt
  „und  in  Ansehung  der  in  Tarifnummer  10  bezeichneten  Abgabe  bei  den  im
5  100  Abs.  2  des  Gesetzes  aufgeführten  Anstalten,  Genossenschaften,  Kassen  und  Handelsfirmen“.


Im  §  139  Abs.  1  wird  die  Stelle  „(88  35,  67  und  93)“  gestrichen;  desgleichen  im
*5  144  Abs.  1  die  Stelle  „(§8  33,  34,  66  und  97)“.

Im  §  144  Abs.  4  sind  die  Worte  „zu  Schlußnoten“  im  ersten  Satze  gestrichen.

*

S

S

–
        <pb n="815" />
        —  797  —

5.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

&amp;amp;*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behoͤrde,  welche  die  Datum

I  Grund  Auswelsung  ausnbnen  "
7  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschuß  u
1  2  s8  5  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  362  in  Verbindung  mit  §5  181  a  des  Strafgesetzbuchs.
1  Dtto  Walcher,  geboren  am  1.  November  1879  u  uiZuhälterei  und  #—  lich  Preußischer  #17.  August
9

 

 

Bäcker  und  Kellner,  Hienberg.  Oberbayern,  ortsangebörig  leitung  zum  Aierungspräffdemt  zu|  1909.
zu  Amstetten,  Niederösterreich,  öster-  eid  (1  Jahr
lichischer  Staatsangehöriger,  nate  Zuchthaus,  laut

 

 

Erkenntnis  vom  *
Januar  1907),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  :  Birza,  sceboren  am  8.  Mai  1868  zu  #sum,Lannöruch  und  Bel-[Polizeibehsrde  zu  Ham/18.  August

Matrose,  ]  —  niederländischer  Staatsteln,  burg,  1909.

angehs

a  Marie  Kwiat=  geboren  vrnr  5.  Mai  1877  zu  Mährisch-Ubertretung  siiten-Kaiserlicher  Bezirkspräkowsky,
  Okbktrau,  Mähren,  ortsangehörig  eben-  2—  Vor-  fldent  zu  —

 

 

 

21.  August
1908.

   
  

s  daleilbL  öflenetchtlchestaatsaasechklfmh
i  rige
4  Heinrich  Pfoest,  —82  am  12.  Juli  1861  zu  Echter-Betteln,  28.  August
Tagelöhner,  nach,  Luxemburg,  lugemburgischer,  zu  1909.
Staatsangehöriger,
5  Karl  Nelns  (Reiß),  geboren  am  25.  Februar  1882  zu  Wien,  kandßtreichen  und  I2.  August
*“—  heits-  ungarischer  Staatsangehöriger,  Betteln,  zu  1909.
arbe  "„
cdedmund  Rieger,  irbenen  am  25.  Juli  1864  zu  Oohen  ·  Diebfiahl  und  (24.  Mal  1909.
Knecht,  plotz  Bezirk  Jägerndorf,  Osterreichisch=  teln,  zu

Eibe  österreichischer  Staatsangeriger,

7  cbert  Schillings,  nchoon  om  28.  Dezember  1872  zu  Landstreichen  und

Tagelöhner,  Maastricht,  Niederlande,  niederlän=  Betteln,
s  discher  Staatsangehöriger,

6

6.  Juli  1909.
zu

 

 

Berlin,  Cari  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  i  in  Verlin.
122
        <pb n="816" />
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        —  799  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

Dua  vortehen  durch  alls  Vostanstalton  und  re

 

 

XXXVII.  Inhrzang.

 

 

Berlin,  Somnabend,  den  4.  September  1  1909.  Nr.  52.

Ianpell  Bel-  und  Stenerwesen:  ausführungsbesummungen  zum  8Leuchtmittelsteuergeseg  vom  15.  Juli  1902  *
Leuchtmittel  ·  Nachsieuer  Oorbdnung...  .....

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

Die  vom  Bundesrat  erlassenen  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen  sowie  die  vom  Bundesrat
erlassene  Leuchtmittel  -=  Nachsteuer  =  Ordnung  werden  nachstehend  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  30.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

123
        <pb n="818" />
        Teuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zu  §8  1  und  2  des  Gesetzes.
81.
Gegenstand  der  (!)  Als  Brenner  für  elektrische  Glühlampen  kommen  insbesondere  die  auswechselbaren,  den
Besteneruns.  lichtgebenden  Körper  enthaltenden  Teile  der  Nernstlampen  in  Betracht.  Bei  Quecksilberdampflampen
  gilt  das  den  Quecksilberdampf  enthaltende  Gefäß  (wenn  auswechselbar,  Brenner  genannt)
als  Gegenstand  der  Besteuerung.

Als  Brennstifte  aus  Reinkohle  gelten  auch  die  mit  Docht,  Metallüberzug  oder  Drahteinlage
  versehenen,  sofern  weder  die  Kohle  selbst  noch  die  genannten  Teile  Leuchtzusätze  enthalten
oder  wie  solche  wirken.

(3)  Kohlenstifte,  deren  Beschaffenheit  ihre  Verwendung  zu  Beleuchtungszwecken  ausschließt,
und  lampenförmige  Körper,  die  gemäß  ihrer  Beschaffenheit  ausschließlich  zu  Heizzwecken  oder  als
Widerstände  dienen,  sowie  Quecksilberdampfbrenner,  die  ausschließlich  der  Ausnutzung  nicht  sichtborer-
  Strahlen,  zum  Beispiel  zu  Heilzwecken  oder  zum  Sterilisieren  dienen,  unterliegen  nicht

er  Steuer.

G)  Von  den  Beleuchtungsmitteln,  die  zu  Versuchszwecken  verwendet  werden  oder  als  Muster
dienen,  ohne  den  Herstellungsbetrieb  verlassen  zu  haben,  wird  die  Steuer  nicht  erhoben.

(5)  Reisemuster,  deren  Verwendung  zum  Beleuchten  durch  besondere  Maßnahmen  unmöglich
gemacht  ist,  unterliegen  nicht  der  Steuer.

82.
Verechnung  der  (1)  Die  Steuer  wird  von  jeder  einzelnen  Menge  (Packung)  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungs-Stener.
  mitteln,  die  die  Fabrik  verläßt,  nach  ihrem  Inhall,  bei  Brennstiften  zu  Bogenlampen  nach
ihrem  Reingewichte  berechnet.

(2)  Bei  Brennstiften  zu  Bogenlampen  kann  als  Reingewicht  jeder  Packung  einer  Sorte  das
Gewicht  angenommen  werden,  das  eine  bei  der  Hebestelle  eingereichte  Musterpackung  derselben
Sorte  und  Größe  aufweist;  auch  kann  das  Hauptamt  genehmigen,  daß  die  Steuerbeträge  mit
Hilfe  von  Verzeichnissen  berechnet  werden,  die  das  Reingewicht  der  Packungen  für  die  einzelnen
Sorten  und  Größen  von  Brennstiften  auf  Grund  von  Durchschnittsermittelungen  angeben.  Die
Verzeichnisse  sind  der  Steuerbehörde  in  der  erforderlichen  Anzahl  von  Abdrucken  einzureichen;  sie
sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Steuerbehörde  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen  und  richtig  zu
stellen,  wenn  das  Durchschnittsgewicht  von  zehn  Wägungen  um  mehr  als  5  vom  Hundert  von
den  Angaben  des  Verzeichnisses  abweicht.

(3)  Als  Wattverbrauch  von  Glühlampen,  Nernstbrennern  oder  Brennern  zu  Quecksilberdampflampen
  gilt  derjenige,  den  diese  Beleuchtungsmittel  bei  der  Spannung  und  der  Lichtleistung,  für
die  sie  bestimmt  sind,  aufweisen.

(4)  Uberschreitungen  des  wirklichen  Wattverbrauchs  gegenüber  dem  angegebenen  bleiben  beie
der  Steuerberechnung  außer  Betracht,  wenn  bei  6  beliebig  gewählten  Lampen  derselben  Sorte  und
desselben  Stapels  (Fabrikationspostens)  der  Mittelwert  der  Abweichungen  nicht  mehr  als  15  vom
Vdert  des  angegebenen  Wattverbrauchs,  bei  Lampen  bis  20  Watt  nicht  mehr  als  3  Watt

eträgt.
        <pb n="819" />
        —  801  —

Zu  8  3  des  Gesetzes.
*  3.

(1)  Glühkörper  zu  Gasglühlicht=  und  ähnlichen  Lampen  (Glühstrümpfe)  gelten  als  fertige  Eintritt  der
Erzeugnisse  auch  dann,  wenn  sie  imprägniert  aber  unausgeglüht  oder  wenn  sie  ausgeglüht  aber  Stenerpflicht.
nicht  mit  Kollodium  oder  Schellack  getränkt  zum  Verbrauch  oder  zur  Veräußerung  aus  der  Fabrik
abgegeben  werden.

(2)  Werden  elektrische  Glühlampen  ohne  Sockel  aus  einer  Fabrik  abgegeben,  so  sind  sie  wie
fertige  zu  behandeln.

84.

Von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen  wird  bis  auf  weiteres  abgesehen.  Die  Sicherung  Sicherung
des  Steueraufkommens  geschieht  durch  eine  Buchkontrolle  (5  20)  in  Verbindung  mit  der  Steuer=  der  Stener.
aufsicht  (58  7,  10,  11  des  Gesetzes).  Die  Festsetzung  der  beim  Ausgange  der  Erzeugnisse  aus
der  Fabrik  fällig  werdenden  Steuer  erfolgt  auf  Grund  der  Steueranmeldung  (8  5).

86.

11)  Die  aus  den  Fabriken  in  den  freien  Verkehr  des  Inlandes  übergehenden  Beleuchtungs-  Anmeldung  zur
mittel  sind,  bevor  sie  die  Fabrik  verlassen  haben,  in  die  Abteilung  2  des  Ausgangslagerbuchs  Verstenerung.
(§.  20,  Muster  6  bis  9)  einzutragen.  Die  Eintragungen  eines  jeden  Arbeitstags  sind  in  eine
besondere  Steueranmeldung  aufzunehmen,  die  spätestens  am  folgenden  Tage  in  doppelter  Ausfertigung
  bei  der  Hebestelle  einzureichen  ist.

(2)  Zu  der  Anmeldung  find  Vordrucke  nach  Muster  1  zu  benutzen.  Wiste.
(6)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  2  für  jede  Fabrik  besonders  Nser  —
zu  führende  Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch  einzutragen.  2.

(4)  Sie  setzt  den  Betrag  der  Steuer  auf  Grund  der  Anmeldung  fest  und  teilt  ihn  dem  Errichtuns  der
Zahlungspflichtigen  sogleich  unter  Aufforderung  zur  Zahlung  mit.  Der  Zahlungspflichtige  hat  Sierner.
den  mitgeteilten  Betrag,  falls  ihm  keine  Stundung  bewilligt  wird,  innerhalb  8  Tagen  nach
Empfang  der  Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.

(56)  Eine  Ausfertigung  der  Steueranmeldung,  auf  der  die  Hebestelle  Quittung  erteilt,  ist  Seenersnittuus.
nach  Entrichtung  der  Steuer  dem  Zahlungspflichtigen  zurückzugeben.

8  6.
(1)  Die  Hebestelle  hat  über  die  Einnahmen  aus  der  Leuchtmittelsteuer  ein  Leuchtmittelsteuer-  Einnahmebuch.
Einnahmebuch  nach  Muster  3  zu  führen.
(2)  Pfennigbeträge,  die  sich  bei  der  Schlußsumme  der  Steuerberechnung  auf  einer  Steueranmeldung
  ergeben,  sind  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar  sind.

§  7.

(1)  Beleuchtungsmittel,  die  aus  dem  Ausland  eingehen,  unterliegen  der  Steuer  neben  dem  Eirfuhr.
nach  dem  Zolltarife  zu  entrichtenden  Zolle.

(2)  Sie  bleiben  von  der  Steuer  befreit,  wenn  sie  in  Fahrzeugen,  die  nach  §  6  Ziffer  8  des
Lolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  vom  Zolle  befreit  sind,  als  deren  ordnungsmäßige
Ausrüstungsgegenstände  angebracht  sind.

(6)  Steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  werden  zur  Einfuhr  nur  zugelassen,  wenn  sie  den
sinngemäß  anzuwendenden  Vorschriften  des  §  14  über  Verpackung  und  Bezeichnung  der  Waren
genügen.

(4)  Die  eingehenden  Beleuchtungsmittel  sind,  soweit  nicht  Lagerabmeldungen  usw.  verwendet
werden,  gemäß  §  5  Abs.  2  zur  Versteuerung  anzumelden  und  vorzuführen.  Die  Steuer  ist,  sofern
  sie  nicht  gestundet  wird,  sofort  zu  entrichten.

(5)  Für  die  eingehenden  Beleuchtungsmittel  ist  die  Steuer  auch  dann  zu  entrichten,  wenn
der  Zoll  weniger  als  5  Pfennig  beträgt  und  deshalb  unerhoben  bleibt.

Nuster  8

128*
        <pb n="820" />
        Ausfuhr.

Muhet  .

Stundung.
a)  Allgemeine  Vorschrift.


b)  Stundungsanerkenntnis:

Stundungsbetrag.


c)  Stundungsfrist.

—  802  —

8  8.

(1)  Beleuchtungsmittel,  die  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  werden,  bleiben  von  der  Steuer
befreit.  Der  Ausfuhr  steht  die  Aufnahme  in  eine  Zollniederlage  gleich.  Mit  Genehmigung  des
Hauptamts  des  Herstellungsorts  können  ausgeführte  oder  niedergelegte  Beleuchtungsmittel  sowie
zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  abgefertigte  Beleuchtungsmittel  in  das  Ausgangslager  für  fertige
unversteuerte  Beleuchtungsmittel  (§  19)  zurückgebracht  werden;  sie  sind  alsdann  in  Abteilung  1
des  Lagerbuchs  (§  20)  als  Zugang  nachzuweisen.

(2)  Sollen  Beleuchtungsmittel  steuerfrei  ausgeführt  oder  niedergelegt  werden,  so  hat  der
Fabrikinhaber  bei  der  Hebestelle  einen  Begleitschein  nach  Muster  4  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen.

(6)  Bei  der  Abfertigung  der  Waren  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  im  Vereinszollgesetz,  in  der  Zollbegleitscheinordnung
und  in  den  Zollniederlageordnungen  erlassenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.  Zur
Ausfertigung  der  Begleitscheine  sind  die  Hebestellen  befugt,  zu  deren  Bezirke  die  betreffenden
Leuchtmittelfabriken  oder  Steuerlager  gehören.  Die  Erledigung  kann  bei  allen  an  der  Grenze
gelegenen  Hauptzollämtern,  Zollabfertigungsstellen  und  Nebenzollämtern  I  (Zollämtern  I)  sowie
bei  allen  Amtsstellen  erfolgen,  mit  denen  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  die  Erledigungsbefugnis  auch  anderen  Amtsstellen  übertragen;
  diese  sind  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  bekannt  zu  machen.

(4  Die  Direktivbehörde  kann  für  die  Ausfuhr  von  Proben  und  kleineren  Sendungen  im
Postverkehr  Erleichterungen  zulassen.

(5)  Die  Direktivbehörde  kann  ferner  gestatten,  daß  bei  der  Ausfuhr  von  Beleuchtungsmitteln
von  der  Abfertigung  der  Packstücke  abgesehen  und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund  der  Anmeldung
  des  Fabrik=  oder  Lagerinhabers  ausgefertigt  wird.  In  diesen  Fällen  sind  die  im  Begleitschein
  angemeldeten  Mengen  ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden  anzunehmen,  sofern
die  Packstücke  nach  Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummer  mit  dem  Begleitschein  übereinlümme
  und  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Inhalt  von  der  Anmeldung
abweicht.

89.

(1)  Die  Steuer  ist  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  auf  sechs
Monate  zu  stunden.  Wird  eine  Stundung  auf  drei  Monate  beansprucht,  so  kann  von  der
Sicherheitsbestellung  ganz  oder  zum  Teil  abgesehen  werden,  wenn  der  Zahlungspflichtige  als  zuverlässig
  und  hinreichend  sicher  bekannt  ist.

(2)  Ein  unter  Steuerverschluß  befindliches  Lager  ist  als  Sicherheit  anzunehmen.  Im
übrigen  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Sicherheit  zu
leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  Stundungen  ohne  Sicherheitsleistung  gewährt
oder  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist  eingezogen  werden  können.

8  10.

(1)  Derjenige,  welchem  Leuchtmittelsteuer  gestundet  wird,  hat  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  zu
welchem  die  Zahlung  zu  erfolgen  hat  (6  5),  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis  zu
übergeben.

(2)  Über  mehrere  im  Laufe  eines  Tages  zur  Anschreibung  kommende  Steuerbeträge  kann
ein  Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnisse  sind  die  Einzelbeträge  aufzuführen.

(3)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  50  Mark  erreichen.  Die  Direktivbehörde  kann
Ausnahmen  zulassen.

(4)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit.

(6)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in
welchem  die  Stundungsfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens
am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.
        <pb n="821" />
        —  803  —

8  11.

()  Herstellern  von  Beleuchtungsmitteln  und  solchen  Personen,  die  damit  Handel  nach  dem  Stenerlager.
Ausland  treiben,  können  für  die  von  ihnen  hergestellten  oder  aus  inländischen  Fabriken  bezogenen
  Beleuchtungsmittel  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  (Leuchtmittelsteuerlager)
bewilligt  werden,  in  denen  die  Beleuchtungsmittel  unversteuert  niedergelegt  werden  dürfen.

()  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Leuchtmittelsteuerlager  sind  in  der
Anlage  enthalten.  nlage.

(3)  Den  in  Abs.  1  genannten  Personen  kann  die  steuerfreie  Lagerung  von  Beleuchtungs-  2—
mitteln  auch  in  öffentlichen  Zollniederlagen  unter  Wahrung  der  Inlandseigenschaft  inländischer
Beleuchtungsmittel  gestattet  werden.

(4)  Die  aus  einem  Leuchtmittelsteuerlager  oder  aus  einer  Zollniederlage  in  den  freien  Verkehr
  des  Inlandes  übergehenden  Beleuchtungsmittel  sind  nach  erfolgter  Anmeldung  zur  Versteuerung
  (vgl.  §  7  Abs.  2  der  Anlage)  einer  Abfertigung  zu  unterziehen,  auf  Grund  deren  die
Steuer  Helgesent  wird.

Zu  §  4  des  Gesetzes.

5*  12.

)  Dem  Hersteller  von  Beleuchtungsmitteln  wird  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  ein  Seenernschlaß.
Steuernachlaß  gewährt,  der  bis  auf  weiteres  für  elektrische  Kohlenfadenglühlampen,  für  Glühkörper
  zu  Gas-  usw.  und  ähulichen  Glühlampen  sowie  für  Brennstifte  zu  elektrischen  Bogenlampen
  auf  5  vom  Hundert,  für  Metallfadenglühlampen,  Nernstbrenner  und  Brenner  zu  Quecksilberdampflampen
  auf  10  vom  Hundert  der  vom  Hersteller  entrichteten  Steuerbeträge  festgesetzt
wird.  Die  Berechnung  erfolgt  auf  Grund  einer  von  der  Hebestelle  zu  führenden  Lahresnach.
weisung,  wofür  Muster  5  als  Vorbild  dient.

(2)  Die  abgeschlossene  und  vom  Aufsichtsbeamten  leschru  te  Nachweisung  ist  bis  zum
5.  April  dem  Hauptamt  einzureichen,  welches  sie  nach  erfolgter  Prafung  mit  einer  den  Hauptamtsbezirk
  umfassenden  Zusammenstellung  der  Direktivbehörde  zur  Zahlungsanweisung  vorlegt.

(()  Den  Herstellern  von  Brennern  zu  Quecksilberdampflampen  kann  auf  Antrag  unter  den
erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen  an  Stelle  des  Steuernachlasses  (Abs.  1)  eine  Vergütung
der  auf  die  einzelnen  versteuerten  und  als  unbrauchbar  zum  Hersteller  zurückgekommenen
Brenner  entfallenden  Steuer  gewährt  werden.  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  trifft  die
Direktivbehörde.

—  Ruster  5
——

s  13.
Ist  dem  Hessteller  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  Steuer  auf  Beleuchtungsmittel
gestundet,  so  ist  der  als  Nachlaß  oder  Vergütung  angewiesene  Betrag  auf  die  gestundeten  Steuerbeträge
  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Fälligkeit  anzurechnen.

Zu  #  6  und  7  des  Gesetzes.

(1)  Beleuchtungsmittel  dürfen  nur  in  vollständig  geschlossenen  Packungen  aus  der  Fabrik  Verbe  n
entfernt  werden.  Bezeichunus  der

I  .
(2)  Auf  der  Packung  muß  der  Hersteller,  die  Art  des  Inhalts  und  die  Eintragung  in  die  P%%  ees
#bteileng  2  des  Ausgangslagerbuchs  (§§  5,  20)  erkennbar  gemacht  werden.

(8)  Ferner  ist,  soweit  es  nicht  die  Abmessungen  unmöglich  machen,  auf  jeder  Glühlampe  sowie
  auf  jedem  Brenner  zu  Nernst=  und  Quecksilberdampflampen  der  Hersteller,  der  Wattverbrauch,
die  Spannung  und  mit  Ausnahme  von  Glühlampen  bis  15  Watt  und  von  Nernstbrennern  die
Kerzenstärke,  auf  jedem  Brennstifte  zu  Bogenlampen  der  Hersteller  und  die  Steuerklasse,  auf  jeder
Hülse  für  Glühstrümpfe  der  Hersteller  anzugeben.

(4)  Den  Herstellern  kann  gestattet  werden,  für  diese  Angaben  (Abs.  2  und  3)  bestimmte  von
der  Steuerbehörde  genehmigte  Zeichen  zu  benutzen.
        <pb n="822" />
        —  804  —

(6)  Die  Angaben  über  Spannung  und  Wattverbrauch  müssen  den  Angaben  über  Lichtstärke
  entsprechen  und  mit  den  Angaben,  die  über  Spannung,  Wattverbrauch  und  Lichtstärke
derselben  Lampensorte  in  den  Preisverzeichnissen,  Mitteilungen  oder  Geschäftsbüchern  und  Geschäftspapieren
  des  Herstellers  enthalten  sind,  übereinstimmen.

Zu  6#  8  und  9  des  Gesetzes.
8  16.
Anmelbung  der  (1)  Die  in  §§  8,  9  und  14  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Beschreibungen  sind
Fabriken.  der  Hebestelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen  und  von  dieser  sofort  dem  Aufsichtsbeamten
zuzustellen,  der  ihre  Richtigkeit  festzustellen  und  auf  beiden  Ausfertigungen  zu  bestätigen  hat.  In
der  Anzeige  ist  anzugeben,  ob  Beleuchtungsmittel  nach  dem  Ausland  geliefert  werden.

(2)  Die  Genehmigung  der  Räume,  welche  zur  Lagerung  und  Verpackung  von  fertigen
unversteuerten  Beleuchtungsmitteln  dienen  sollen  (Ausgangslager,  §  19),  erfolgt  durch  das  Hauptamt
  und  ist  auf  beiden  Ausfertigungen  der  Beschreibung  zu  beurkunden.  Als  Ausgangslager
können  auch  diejenigen  Räume  zugelassen  werden,  in  welchen  die  Fertigstellung  der  Beleuchtungsmittel
  erfolgt.

(83)  Eine  Ausfertigung  der  Anzeigen  usw.  verbleibt  bei  der  Hebestelle  als  Beleg  zu  einem
dort  nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde  zu  führenden  Verzeichnisse  der  im  Hebebezirke
vorhandenen  Leuchtmittelfabriken.  Die  zweiten  Ausfertigungen  sind  dem  Betriebsinhaber  oder
Betriebsleiter  zurückzugeben,  von  diesem  zu  einem  Beleghefte  zu  vereinigen  und  in  den  Betriebsräumen
  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  aufzubewahren.

8  16.
Anmeldung  der  (1)  Die  Verpflichtung  des  Fabrikinhabers  zur  Anmeldung  der  Betriebs=  und  Lagerräume
Heimarbeiter,  erstreckt  sich  auch  auf  die  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter.  Haben  diese  keine  gesonderten  Arbeits-—
  aopenigt  die  Aufnahme  von  Name  und  Wohnung  der  Heimarbeiter  in  das  Heimarbeitsu
  22).
(2)  Hinsichtlich  der  Form  der  Anmeldung  kann  die  Direktivbehörde  Erleichterungen  zulassen.

8  117.
Kleinverkauf  durch  Den  Inhabern  von  Betrieben  zur  Herstellung  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  ist  der
die  Hersteller.  Kleinverkauf  von  solchen  nur  in  einem  vom  Fabrikationsraum  und  Ausgangslager  völlig
getrennten  Raume  gestattet.  Der  Verkaufsraum  gilt  nicht  als  Raum  des  Herstellungsbetriebs
im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes.  Im  Verkaufsraume  dürfen  weder  unversteuerte  Beleuchtungsmittel
  noch  Einrichtungen  oder  Werkzeuge  zu  deren  Herstellung  vorhanden  sein.

Zu  §  10  des  Gesetzes.
*l"18.
Einrichtnut  der  Die  Herstellungsbetriebe  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Ablieferung  der  zum  Abgang
Fabriken.  aus  der  Fabrik  bestimmten  Erzeugnisse  aus  den  Erzeugungsräumen,  ihre  Lagerung,  ihre  Verpackung
  und  ihr  Abgang  aus  der  Fabrik  in  geordneter  und  von  der  Steuerbehörde  übersehbarer
Weise  erfolgt  und  daß  die  Steuerbehörde  den  Gang  der  Herstellung  und  den  weiteren  Verbleib
der  Beleuchtungsmittel  in  der  Fabrik  verfolgen  kann.

19.
Lagerung  und  Die  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  bestimmten  Beleuchtungsmittel  sind,  sobald  sie  zum
Fet  dien  Verkauf  oder  zum  Verbrauche  fertig  gestellt  sind,  in  besondere,  der  Lagerung  und  Verpackung
Erzeuguisse.  dienende  Räume  (Ausgangslager)  zu  verbringen.  Wenn  hierfür  abgesonderte  Räume  (§  15  Abs.  2)
nicht  vorhanden  sind,  so  sind  die  betreffenden  Teile  der  Betriebsräume  durch  Tafeln  mit  entsprechender
  Aufschrift  kenntlich  zu  machen.  Werden  in  einer  Fabrik  verschiedene  Arten  von  Beleuchtungsmitteln
  (§  1  des  Gesetzes)  hergestellt,  so  sind  diese  getrennt  zu  lagern.
        <pb n="823" />
        —  805  —

5  20.

(1)  Über  den  Zu-  und  Abgang  zu  und  von  dem  Ausgangslager  find  für  jede  Art  von  Bnchführnus.
Beleuchtungsmitteln  besondere  Bücher  in  je  3  Abteilungen  zu  schon,  für  welche  Muster  6  bis  9  N##t
als  Vorbild  dienen.  D5469.

(2)  In  Abteilung  1  sind  die  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  bestimmten  Beleuchtungsmittel  der
betreffenden  Art  nachzuweisen,  gleichviel  ob  sie  zunächst  noch  im  Ausgangslager  verbleiben  oder
ob  sie  sofort  versteuert,  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  ausgeführt  werden  sollen.

(83)  In  Abteilung  2  (5  5)  find  die  für  den  Verbrauch  im  Inland  bestimmten  Beleuchtungsmitel
  sobald  sie  das  Ausgangslager  verlassen  und  bevor  sie  die  Fabrik  verlassen  haben,  nachzuweisen.


(4)  In  Abteilung  3  sind  alle  übrigen  Abgänge  von  den  in  Abteilung  1  als  zugegangen
angeschriebenen  Beleuchtungsmitteln  nachzuweisen,  insbesondere  die  zur  Ausfuhr  oder  zur  Niederlegung
  in  ein  Zoll=  oder  Steuerlager  entnommenen  und  die  infolge  von  Bruch  oder  aus  anderen
Gründen  in  die  Fabrikationsräume  zurückgehenden  Mengen.

6)  Alle  Eintragungen  sind  nach  Maßgabe  der  auf  den  Mustern  gegebenen  Anleitung  für
jede  einzelne  Menge  zu  machen  und  mit  der  Unterschrift  des  Eintragenden  zu  versehen.

(6)  Die  Bücher  sind  unter  der  Verantwortung  des  Fabrikinhabers  (Betriebsleiters)  zu  führen.
Die  mit  den  Eintragungen  betrauten  Personen  sind  in  den  Büchern  anzugeben.

(7),  Die  Bücher  sind  im  Ausgangslager  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  aufzubewahren
  sowie  den  Aussichtsbeamten  stets  zugänglich  zu  halten.

(8)  Sämtliche  Bücher  sind  am  31.  März  jedes  Jahres  abzuschließen.  Der  sich  hierbei  ergebende
  Bestand  an  Beleuchtungsmitteln  im  Ausgangslager  ist  in  Abteilung  1  für  das  nächste
Jahr  vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigkeit  der  Ubertragung  vom
Aufsichtsbeamten  in  dem  neuen  Lagerbuche  bestätigt  ist,  der  Hebestelle  einzureichen.

621.

Monatlich  einmal,  oder  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  in  längeren  Zeiträumen  ist  Bestandsaufnahmen.
durch  einen  Oberbeamten  der  Lagerbestand  festzustellen  und  mit  den  Büchern  zu  vergleichen.
Hierbei  sind  Vergleiche  mit  den  auf  Verlangen  (§  12  des  Gesetzes)  vorzulegenden  sonstigen
Geschäftsbüchern  des  Betriebs  sowie  probeweise  Ermittelungen  der  Menge  der  Einzelpackungen
und  ihres  Inhalts  zulässig.  Die  Verhandlung  über  die  Bestandsaufnahme  ist  dem  Hauptamt
einzureichen;  dieses  hat  wegen  der  etwa  zu  erhebenden  Steuer  für  Fehlmengen  Entscheidung
zu  treffen.
8  22.

(1)  Fabrikanten,  die  Heimarbeiter  beschäftigen,  haben  nach  näherer  Anordnung  der  Direktiv-  Heimarbeitsbuch.
behörden  ein  besonderes  Buch  (Heimarbeitsbuch)  zu  führen,  in  dem,  für  jeden  Heimarbeiter  geselandent.
  die  zur  Bearbeitung  an  ihn  abgegebenen  und  die  zurückgelieferten  Erzeugnisse  festzutellen
  sind.
(2)  Bleiben  die  Rücklieferungen  hinter  den  abgegebenen  Mengen  in  einem  den  gewöhnlichen
  Fabrikationsabgang  überschreitenden  Umfang  zurück,  so  hat  der  Fabrikant  der  Steuerbehörde
  Anzeige  zu  erstatten.
(3)  Die  bezüglich  des  Kleinverkaufs  von  Beleuchtungsmitteln  für  den  Hersteller  gegebenen
Vorschriften  (§  17)  finden  auch  auf  die  Heimarbeiter  Anwendung.

Zu  8  11  und  12  des  Gesetzes.
l  23.

(1)  Zahl  und  Ausführung  der  steuerlichen  Prüfungen,  die  in  den  Leuchtmittelfabriken  Steneraufsicht.
jawie  in  den  Verkaufsstellen  (§  14  des  Gesetzes)  vorzunehmen  sind,  bestimmt  die  oberste  Landes.
nanzbehörde.
        <pb n="824" />
        Gebührenerhebnug.

Halbfabrikate.

Pflichten  der
Verkäufer.

—  806  —

(2)  Die  Steueraufsicht  in  den  Fabriken  ist  im  allgemeinen  auf  die  Räume,  in  denen  die
Erzeugnisse  zur  Abgabe  aus  der  Fabrik  fertig  gestellt,  gelagert,  verpackt  und  abgegeben  werden,
zu  beschränken.

(63)  Auf  die  Kenntnisnahme  einzelner  Herstellungshandlungen,  insbesondere  solcher,  die  vom
Hersteller  als  Fabrikationsgeheimnis  bezeichnet  werden,  wird  die  Steueraufsicht  ohne  bestimmten
Anlaß  nicht  erstreckt.

(4)  Die  Prüfungen  sind  insbesondere  darauf  zu  richten,  probeweise  festzustellen,  daß
alle  die  Herstellungsräume,  das  Lager  und  die  Fabrik  verlassenden  Erzeugnisse  (§  19)  nach
Mengen  und  Steuerklassen  ordnungsmäßig  angeschrieben  werden  (5  20)  und  daß  die  Erzeugnisse
und  Packungen  die  vorgeschriebenen  und  zutreffenden  Angaben  (§  14)  tragen.

(5)  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  von  Zeit  zu  Zeit  Proben  von  Beleuchtungsmitteln
zu  entnehmen  und  die  Richtigkeit  der  auf  ihnen  gemachten  Angaben  nachprüfen  zu  lassen.

(6)  Für  die  entnommenen  Proben  find,  soweit  sie  nicht  zurückgegeben  werden,  Entschädigungen
von  den  Bundesstaaten  aus  der  Verwaltungskostenvergütung  zu  entrichten.

8  24.
(1)  Die  Prüfung  der  Beleuchtungsmittel  kann  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt
oder  bei  anderen  vom  Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Anstalten  erfolgen.
(2)  Über  die  Ausführung  der  Prüfungen  werden  besondere  Anweisungen  vom  Reichskanzler
erlassen  werden.

5  25.

Die  Vorschrift  im  §  11  Satz  1  und  2  des  Gesetzes  erstreckt  sich  auch  auf  die  betreffenden
Räume  der  Heimarbeiter.

5  26.

Für  Betriebe,  in  denen  auf  Antrag  die  Herstellung  von  Beleuchtungsmitteln  unter
ständiger  amtlicher  Uberwachung  erfolgt,  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Erleichterungen
bezüglich  der  Bestimmungen  der  §5  18  bis  25  unter  Anordnung  der  anzuwendenden  Aussichtsmaßnahmen
  zulassen.

§*  27.

Hinsichtlich  der  Erhebung  von  Gebühren  finden  die  55  32  bis  41  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen

  sinngemäße  Anwendung.

Zu  8  13  des  Gesetzes.
8  28.

Wer  zur  Herstellung  von  Glühstrümpfen  geeignete  Web-,  Wirk-  oder  dergleichen  Waren,
die  als  fertige  der  Steuer  unterworfene  Beleuchtungsmittel  noch  nicht  anzusehen  sind,  z.  B.
Schläuche  oder  Rohstrümpfe,  versenden  will,  hat  dies  der  Hebestelle  ein  für  allemal  anzuzeigen.
  Uber  diese  Versendung  ist  von  ihm  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  ein  Buch
u  führen,  aus  welchem  Art  und  Menge  der  halbfertigen  Erzeugnisse,  der  Tag  der  Versenpung,
  sowie  Name  und  Wohnort  des  Empfängers  zu  ersehen  sind.  Das  Buch  ist  auf
Ersuchen  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  vorzulegen;  diese  haben  bei  jeder  Prüfung
Auszüge  daraus  zu  fertigen  und  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  der  Empfänger  der  halbfertigen
  Erzeugnisse  wohnt,  zu  übersenden.

Zu  §  14  des  Gesetzes.
*29.

·  Die  Verkäufer  steuerpflichtiger  Beleuchtungsmittel  sind  verpflichtet,  den  Steuerbeamten
ihre  Waren  zum  Nachweise,  daß  sie  mit  den  im  §  14  vorgeschriebenen  Angaben  versehen  sind,
auf  Verlangen  vorzuzeigen.
        <pb n="825" />
        —  807  —
Zu  §  16  des  Gesetzes.
8  30.

Die  Verkäufer  haben  innerhalb  dreier  Tage  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten,  wenn
sie  Beleuchtungsmittel  empfangen,  die  nicht  mit  den  im  §  14  vorgeschriebenen  oder  mit  unzutreffenden
  Angaben  versehen  sind.  Im  übrigen  finden,  solange  von  der  Verwendung  von  Steuerzeichen
  abgesehen  wird,  die  Vorschriften  des  §  16  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

Zu  3  37  des  Gesetzes.
§  31.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuer  werden  jedem  Bundesstaate  vier  vom
Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Soll-Einnahme  vergütet.

Zu  §  38  des  Gesetzes.
g  32.

Die  Frist  zur  Erstattung  der  nach  den  8§  8,  9  und  14  des  Gesetzes  erforderlichen
Anzeigen  wird  bis  15.  September  1909  erstreckt.

Zu  8  39  des  Gesetzes.
33.

(1)  Die  Vorschriften  wegen  Erhebung  der  Nachsteuer  enthält  die  Leuchtmittel-Nachsteuerrdnung.


(2)  Die  am  1.  Oktober  1909  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  bestimmten  Beleuchtungsmittel
sind  in  Abteilung  1  des  Ausgangslagerbuchs  (5  20)  nachzuweisen.

Statistik.
8  34.

(1)  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  Herstellung  sowie
über  Ein=  und  Ausfuhr  von  Beleuchtungsmitteln  und  über  die  Einnahmen  an  Leuchtmittelsteuer
nach  Muster  10  und  11  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Aufstellungen
der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und  diese  nebst  je
einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten  Nachweisungen  mit  einem  erläuternden
Begleitschreiben  bis  zum  1.  Juni  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  10  und  11  abzuändern,  sofern  sich  in  der
Folge  ein  Bedürfnis  dafür  ergibt.

g  36.
Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  —  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhäliussse  2  des  VB  bes  behandeln  und  sich

 

insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:
1.  Umfang  der  Herstellung  von  eneflberdangs-  und  ähnlichen  Lampen
2.  Umfang  des  Verkehrs  mit  Halberzeugnissen  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln

Wahrnehmungen  über  etwa  in  Verkehr  kommende  neue  Arten  von  Beleuchtungsmitteln
  und  über  den  Umfang  ihrer  Herstellung.
Verhältnisse  der  Heimarbeit.

#.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden
Begleitschreiben  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.

124

Berwaltunsskostenverg##ung.


fbergangs-.
bestimmungen.

Statistit.

Musier.  er  10.
Wuster  «  ·
        <pb n="826" />
        <pb n="827" />
        Stenerhebestelle  Mufter  1.
(A.  B.  5  5.)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegeben  am  19

Anmeldung  von  Beleuchtungsmitteln  zur  Versteuerung').

Ich  (Wir)  melde  umstehend  verzeichnete  Beleuchtungsmittel  zur  Versteuerung  an  und
versicher  ,  daß  andere  oder  mehr  steuerpflichtige  Beleuchtungsmittel  anmn  19
aus  meinem  (unserem)  Herstellungsbetrieb  nicht  in  den  freien  Verkehr  des  Inlands  gelangt  sind.

„den  ten  ......................  19

(Unterschrift)

Quittung
Ff.  in  Worten

 

Leuchtmittelsteuer  erhalten  und  im  Lauchtmittelsteuer-Einnahmebuche
  V9nr.  vereinnahmt.

„  den  ten  19
(Stempel.)

*)  Es  ist  zulässig,  je  nach  Bedarf  für  jede  der  einzelnen  Abteilungen  oder  Unterabteilungen  besondere  Anmeldungssormulare
  einzurichten.

124
        <pb n="828" />
        810

Abteilung  1.

andere  Glühlampen.

Kohlenfadenglühlampen,  Metallfadenglühlampen,  Nernstbrenner  und

 

 

 

1.  Angaben  des  Anmelders  Misbteuer.
Der  Um-  Stückzahl  der  Kohlenfadenlampen,
Nummer]  schließungen  Metallfadenlampen  oder  Nernstbrenner  Die  Steuer  Beder
  äb.  .—  --———.--  »  -
Häng  geichen  gahl  bis  ater  aber  aber  ·  kiközk  .  Name  und  Ort  ist  fest.  merkungen
8  “  2  I  -  ·

Lbaaäsp  undlund  15  "ö  6  5  1,  b66  6%  San  des  Beziehers  sestellt  auf
uchs  2  ?  *

ummer,  rt  Batt  Bau  wWan  Vait  Vait  #  36  ——
12  4  —  f  5  6  .

 

a)  Kohlenfadenlampen.

*°DD2  «

 

b)  Metallfadenlampen,  Nernstbreuner  und  audere  Glählampen.

 

 

Abteilung  2.  Brenner  zu  Quecksilberdampf=  und  ihnen  ähnlichen  elektrischen  Lampen.

 

I.  Angaben  des  Anmelders

II.  Steuer- 



5“

 

festsetzung
Nummer  Scheenimn  Der  Brenner
der  Ab.chnehung  in.NBemerkungen
teilung  eich  Name  und  OrtDie  Steuer  ist
des  HNeichen  i.  s·-  estgestellt  au
Lager.  und  —  Stuczahl!  ur  #pamung  Bau  des  Beziehers  festgeste  f
buchs  Nummer
—  —  —  E  Mark  Pf.]ÜU
1  2  8  1  s5  6  7v  8  9  10
        <pb n="829" />
        —  811  —

Abteilung  3.  Breunstifte  zu  Bogenlampen.

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders  i1  leuer-Menge
  der  Brenn-Rummer
  Der  ussuhen  süfte  in  Kilogramm  Die  Steuer  Bemerkungen
teiuung?,  #  aohi-  Name  und  Ort  ist  fest.
des  Zeichen  gahl  aus  mit  Leucht-  des  Beziehers  gestellt  auf
Lager-  und  und  Art  Reinkohle  issähen
buchs  Nummer  Brennstifte  Mark  Pi.
1  2  4  b  6  7  8

 

 

 

 

Abtellung  4.  —  zu  Gas  Spiritus-  Petroleumn  ·  u  und  ähnlichen  Gluhlampen.

1.  Steuer- 



I.  Angaben  des  Anmelders  festsetzung
1  Menge  und  Sorte
Nummer  Der  Unschließunge  ---DerAb-—,-
  tief-.  bungen  der  Glũhkörper  Die  Steuer  s  Bemerkungen
teilung  2  zechen  Name  und  Ort  ist  fest.
des  chen  des  Beziehers
Lager-  und  t  Stück  Sorte  -¾l  h  gestellt  auf
buchs  Nummer  und  ür
—  .V.G  §K  Nark  i.  --1
  2  8  «  4  5  6  7  8
        <pb n="830" />
        <pb n="831" />
        —  813  —

Stenerhebestellel  Muster  2.
(A.  B.  5  5.)

Teuchtmittelstener-Anmeldungsbuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  an-  Geführt  von:
gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
„  den  en  19
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrsuche.

In  das  Leuchtmittelst  Anmeld  buch  sind  sämtliche  Steueranmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe
bei  der  Hebestelle  in  die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
        <pb n="832" />
        814

 

Laufende

Nr.

Des  Anmelders

Wohnort

Tag,
an  welchem
die
Anmeldung
abgegeben
ist

4

Die  Steuer

.  '  "itnaist

  festgesetzt  it  im
uUnd  beträgt  Steuerdem

  Zahlungs-  Einnahmepflichtigen

  buch  unter
mitgeteilt  am  Mart  Vf.  Nr.

*¾  Narr  vr

Bemerkungen

 

 

 

 

 

6  1  7
        <pb n="833" />
        —  815  —

 

 

Muster  3.

(A.  B.  56.)

Hauptamtsbezirk  .  Steuekhcbeftelle...............,.....................
Teuchtmittelsteuer-Ginnahmebuch.
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten  Geführt  von:
Schnur  durchzogen  sind.
„den  en  19
(Siegel.)

125
        <pb n="834" />
        —  816  —

 

 

 

8  Davon  sind  Die  gestundeten

Lau.Tag  der  a  Des  Zahlungspflichtigen,  Betrag
fende  Ein-  ein.  ge-  im  Bemerkungen

nme  ·  me  ..-NotsagunaOuisgksschsgeqmeWpyupkt

  gezahltspmw

Mig.sk-ksss.mkki.M

1  2  8  4  5  6  7  6  n  10
        <pb n="835" />
        —  817  —

 

.  Muster  4.
Direktirbezirk  yg  .  W
Leuchtmittelbegleitschein.
Nr.
Ansfertigungsamt:  Empfangsamt:
Gestellungsfrift:  Bis  zum  (in  Worten)
Annahmeerklär#ung  des  Begleitscheinnehmerse:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  der

Verpflichtung,  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter  Erhaltung
  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt

-  --  ,-,-,—,—»-Aus,aggsglzfgtiguva«)—
unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  ur  Aufnahme  in  das  Leuchtmittelsteuerlager  (die  Zollniederlage)
zu  stellen  und  hafte  für  den  auf  die  Beleuchtungsmittel  entfallenden  Steuerbetrag,  bis

der  Ausgang  über  die  Grenze)  ;  ;  -
diesufnahmcindasLenchtmittelfteuetlaqct(dicsollniedeklage)  dem  Ausfertigungsamte  nachgewiesen  ist.

 

,  den  *  19

(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)

 

„den  ten  19
(Stempel.)  amt.
Erledigungsschein
Nr  Ziffer
Lagerbuch  Nr.  (Unterschrift.)
Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am
(Unterschrift.)
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  ds  unter
Nr.
(Unterschrift.)
3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
,  den  ten  109
(Stempel.)  amt.

*2r“  )  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
125*
        <pb n="836" />
        —  818  —

I  Anmeldung

 

Laufende

Nr.

 

Der  Packstücke

Zeichen

und

Nummer

2

Zahl
und
Art

Der  inneren  Umschliehungen

Inhalt

(A.  S  Metallsadenwenner.


B.  Fursere  a  Sasslohüccht.  und
unlichen
0.  Srensssie,  4  Parenlanen
1.  aus  Reinkohle,

Wattverbrauch


2.  mit  ztche  und  andere.  nur  bel  A  und  D)

D.  Brenner  zu  Quecksllverdampf-  und
“  Lampen)

 

4

ahl

3
(bel  A.  B.  D)

Kilogramm

(bei  C)

Anträge

 

 

 

 

 

 

 

l
I
i

I
        <pb n="837" />
        —  819  —

II.  Befund  und  Abfertigung.

Der  Packstücke

Der  inneren  Unschließungen

Vermerke
über  Zahl,  Art  und

 

Zeichen  gahl  Watt-  Zuh  Lage  der  angelegten
a  verbrauch  Verschlüsse,  amtliche
und  und  Art  Rohgewicht  Inhalt  (siehe  Kilogramm  Begleitung  usw.
Nummer  Supalte  5)  (stehe
—  I  6  "6  Spalte  6)
8  ——.„  10  11  12  13  14
        <pb n="838" />
        Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze?.

innen  bezeichnetete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  Nr.  der  Eisenbahn  verladen  und  nach
Verschließung  des  Wagens  mit  Kunstschlössern  der  Serie  der  E  ——.  zur
Vorführung  binnen  Tagen  bei  dean  —Q  sübergeben.
t  den  1  ...  :  19.
amt.
(Slempelabdruck.)
2.  auf  des  verladen  und  dem  Ansageposten
in.
unter  .  Begleitung  durch  d  Grenzaufseher
amtlichem  Verschlusse  mittels
überwiesen.
„den  ###.  19
*  ç  amt.
(Stempelabdruck.)
3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
„den  een  19
(Unterschriften.)
oben  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  d  Grenzaufseher  zur  Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
den  en  19
.......  amt.
(Stempelabdruck.)
2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
„den  ten  19.
(Unterschriften.)

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfuissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="839" />
        Stenerhebebezire

821

Nachweifung

der

—
(&amp;amp;.  B.  #  12.)

von  der  Leuchtmittelfabrik  des  N.  N.  in  Spandau  im  Rechnungsjahr  1910  entrichteten
Leuchtmittelsteuerbeträge.

 

 

Art  Leuchtmittelder
  Betrag  steuer-Ein-Beleuchtungsmittel
  nahmebuch
Mark  Nummer
s  i
Von  der  genannten  Fabrik  wurden  an
Leuchtmittelsteuer  entrichtet:
A.
am  20.  Mai  110  für  Kohlenfadenlampen000  4
«  l
-10.Jun11910.............  für  Glühkörper  zu  Gaslammden
  10  000  7
18000
Der  Steuernachlaß  von  5  vom  Hundert
nach  §  12  der  A.  B.  berechnet  sich  hiernach
f...................................  900
B.
am  10.  Juli  199110  für  Nernstlampen  5000  10
.  20.  August  1110  für  Quecksilberdampflammden
  3000.  13
-8  oco  .
Der  Steuernachlaß  von  10  vom  Hundert
nach  8  12  der  A.  B.  berechnet  sich  hiernach
auf..............·....................  800
1700

 

 

 

 

 

 

Summe  des  Steuernachlasses  zu  A  und  B

Spandau,  den  1.  April  1911.

Königliches  Zollamt  l.

(Unierschrift.)

 

Bescheinigung

des
prüfenden  Beamten

Nach  dem  Einnahmebuche
  richtig.
N

Oberkontrolleur.
5.  6.  10.

Desgleichen.

Oberkontrolleur.
20.  6.  10.

Desgleichen.
N.
Oberkontrolleur.
22.  8.  10.
        <pb n="840" />
        <pb n="841" />
        —  823  —

Stenerhebebezirrk.  Muster  6.
(A  B.  8  20)

Ansgangs  ·  Lagerbuch

Kohlenfadenglühlampen"),
für  fertige  unversteuerte  *J  ,Ler  Glühlampenfabrik
ern  er

des  in
far  das  —  19

 

 

Enthält.  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten  Geführt  von:
Schnur  durchzogen  sind.
.  denn  19.
e(eigel)

Anleitung  mi  Gebranche.
.  Für  —  Metallfadenglühlampen  und  Nernstbrenner  find  je  gesonderte  Bücher  zu  führen.
Jedbes  uch  n  in  drei  —  zu  führen:

—

Abteilung  z.  “73  an  unversteuert  lehlanen,)
#  Zugang  Hebteilung  1)  un  abie  Lampen  Jsert  nach  ihrer  Fertigstellung  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  zu
#uchen,  gleichviel,  ob  fle  in  die  Lagerräume  für  f.  #ußge  unversteuerte  Lampen  ausgenommen  oder  ob  sie  ohne
vorherige  Lagerung  eenent  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  unter  amtlicher  Überwachung  ausgeführt  werden.
ampen,  die  Pnäh  58  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  serückgebracht  werden,
find  alsbald  nach  der  Einlagerung  unter  Bezeichnung  des  Abfertigungspaplers  erneut  in  Zugang  zu  buchen.
·  In  bebgang  ebteilung2  2,  8)  0  1  7d.  die  Lampen  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme  —  bei  Bruch  sogleich,  nachdem

in  Ti  8  sßslsßd  Sait  4  die  Art  des  Abganges  (#ussuhr  unter  angtcher  überwachung,  Bruch,
Zurücknahme  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme)  zu  bezeichnen
Am  Schlusse  des  Monats  *  ist  das  Lagerbuch  durch  Aufrechnung  der  Stückzahlen  in  eien  drei  Abteilun  en
abzuschließen  und  durch  Absetzung  der  Sisse  der  Abteilungen  2  und  3  von  den  Schlußsummen
Abteilung  1  der  Bestand  zu  brrschnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Lagerbuchs  für  das  nächste  Bechnungsjahr
  vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachbem  die  Richtigkeit  96t  Übertragung  vom  Aufsichtsbeamten
  in  dem  neuen  Lagerbuche  bescheinigt  worden  ist,  der  Hebestelle  Hincureichen.

Bei  Bestandsaufna)  nen  iprerha  alb  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  den  Stackzahlen  der
drei  Abteilungen  aufzurechnen,  der  beftan  aber  micht  im  Lagerhuche  2  sondern  in  der  aufzunehmenden
Verhandlung  in  der  im  l  bezeichneten  Weise  zu  berechnen

*)  Richtzutresfendes  tst  zu  durchstreichen.

#

.

 

126
        <pb n="842" />
        624

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

             

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.  |  Kohlenfadenlampen,
Zugang  an  fertigen  unverstenerten,  Metallfadenlampen,
1  Aernstbrennern.
rii  6  Menge  des  Zuganges  -

a  ·
ihn-des  ——,  besäsEblüzssbesspsss-üb-»«·untekschuft
#e  Ein-  Stück  Span.·  Watt  bis  22  46%  1½  200  —  merkungen  des
Kr.  tranun  nung  15  2  boo  n  H  Eäintragenden.

gung  Batt  Vait¶  Bait  Vait  Vait  Stack  Bant-  ·

1  2  ¾  —  ———“  7  9
1
Abteilung  2.  Kohlenfadenlampen,
Abg###  an  verstenerten  Metallfadenlampen,
Netusibrennern.
Der  Um-  Menget  des  Abganges
gau-Tag  der  schließungen  Stückzahl  der  Lampen  Name  iuum  er  Unter-·

  "  -  -  -  und  Ort  Be-  schrift  des

sende  Ein--  Zeie  gahl  s  bis  uͤber  uber  uberubg  über  Steuer  ·  m#
r.  tragung  hen  und  v6  4%  16  be  0  Wa#bes  Be.  i  —  uane
Nt.  #t  Batt  50  *—  L#00  Stüsatt  Siehers  meldung  brikanten  genden.
1  2  *.n  r  EE  #  8  r  10
"a  #  —
Abteilung  8.  Kohlenfadenlampen,
Abgang  an  unversteuerten  Metallfadenlampen,
Nernstbrennern.

Menge  des  Abganges,  —
sende  er  bis  über  atee  ohe  über  des  Lan  en  sind  Be-  d
3  Ein-  »s·  i  so  b  E  Watt  n  merkungen  es

r.  tragung  15  *  1—  Abganges  auf  Beglell  Eintragenden.
Batt  *  *  ½%  2%%  StürsWan  schein  gr.
1222  8  4  5  s  I
l  *
l  .
l
        <pb n="843" />
        —  826  —

Stenerhebehezirk  Muster  7.
(A.  B.  5  20.)

Ausgangs-Lagerbuch
für  fertige  unversteuerte  Brenner  zu  Quecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen
des  in.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  ange-  Geführt  von:
siegelten  Schnur  durchzogen  sind.
,  den  ten  19
(Siegel.)
Anleitung  mm  Gekbruuche.

1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Brennern,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Brennern,
's  Ihteihmgssbqanganuaveksteuetthw

2.  In  Zugang  (Abteilung  1)  #lnd  die  Brenner  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  zu
buchen,  gleichviel,  ob  fie  in  die  Lagerräume  für  fertige  unversteuerte  Brenner  ausgenommen  obder  ob  sie  ohne
vorherige  Lagerung  verstenert  u  Fet  bi  er  gebracht  oder  unter  amtlicher  Überwachung  ausgeführt  werden.

renner,  die  gemäß  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  zurückgebracht  werden,
sind  alsbald  nach  der  ess  nnn.  "  Bezeichnung  des  Abfertigungspapiers  erneut  in  Zugang  zu  buchen.

8.  In  Abgang  (Abteilung  2,  3)  sind  die  Brenner  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme  —  bei  Bruch  sogleich,  nachdem
er  bemerkt  worden  ist  —  zu  buchen.

In  Abteilung  8  ist  in  Spalte  4  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  unter  amtlicher  überwachung,  Bruch,  Zurücknahme
  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme)  zu  bezeichnen.

4.  Am  Schlusse  des  Monats  Mä#  ist  dge  Lagerbuch  durch  Ausrechnung  der  Slückzahlen  in  allen  drei  Abteilu
abzuschließen  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Abteil  zngen  2  und  8  von  den  Schlußsummen
Abteilung  1  der  Bestand  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Lagerbuchs  für  das  nächste
Rechnungsjahr  vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigkeit  der  übertragung  vom  Aufsichtsbeamten
  in  dem  neuen  Lagerbuche  be  geinigt  worden  ist,  der  Hebestell  einzureichen.

ei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Nechnungsjahrs  ist  das  Lazerduch  zwor  in  den  Stückzahlen  der  drei
Abteilungen  aufzurechnen,  der  Bestand  aber  iht,  im  Lagerbuche  selbst,  son

ern  in  der  aufzunehmenden  Berhandlung
  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.

 

126°
        <pb n="844" />
        Abteilung  1.

826

Zugang  an  fertigen  unverstenerten  Brennern  zu  Qnecksilberdampf=  und  ähnlichen  Lampen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lau-  Tag  der  Menge  des  Zuganges  Unterschrift
fende  Ker  Bemerkungen  des
Eintragun  zen.Span-=  ·
Nr.  gung  Stück  stärke  nung  Watt  Eintragenden.
1  2  9  *#  5  6.  8
Abteilung  2.
Abgang  an  verstenerten  Brennern  zu  Qrnecksilberdampf-  und  ähnlichen  Lampen.
Beiter
Lau-  Tag  Umschchungen  Menge  des  Abganges  Name  Nummer  Nachweis  Unterschrift
fende  der..  )  —  und  Ort  *  mie*m  Be-  des
Eintra-  t  Zabl  Stütz  Kerken--  Span  ·  Wan  des  an.büchern  merkungen  Eintrar.
  gung#r  diti  stärke  nung  Beziehers  meldung  des  Fabri-  genden.
1  2  3  41  5  6  7  89  29  s!—iesss  12  18
i  —
Abteilung  8.
Abgang  an  unverstenerten  Brennern  zu  Qnecksilberdampf=  und  äbulichen  Lampen.
Menge  des  Abganges  Die  zur  Ausfuhr
Lau.ag  9  gans  Art  bestimmten  Unterschrift
fende]  der  des  Lampen  sind  ab-Bemerkungen  .
2  Span  ·  -  des  Eintragenden.
Nr.  Eintragung  Stück  sün  ung  Watt]  Abganges  belerlint  aul-  9
1  2  ———  17  8  10
        <pb n="845" />
        —  827  —

*————1  Muster  8.

(A  V.  120.)

Ausgangs-Lagerbuch
für  fertige  unversteuerte  Brennstifte  zu  Bogenlampen
des  in

für  das  Rechunngsjahr  19

Enthält.  Bilätter,  die  mit  einer  angesiegelten  Geführt  vo
Schnur  durchzogen  sind.
—  r,  den  *  19
(Siegel.)
Auleitung  zum  Gebranche.
1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

#

"“  lungen  abzuschließen  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  A

Abteilung  1.  ang  an  fertigen  unversteuerten  Brennstiften
#teilung  2.  #e  an  lugen  um  Sheuerten  züfte,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerlen  Brennstiften.

.In  Zugang  (Ecbteilun  1)  find  die  Brenntifte  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  zum  Abgang  aus  der  Fabrik  zu
e

buchen,  gleichviel,  ob  sie  in  die  Lagerräume  für  fertige  zunversteuerte  Brennstifte  ausgenommen  oder  ob  sie  oble
vorherige  Lagerung  versteuert,  aul  ein  th  gebracht  oder  unter  amtlicher  Uberwachung  ausgefũhrt  werbden.
Brenusste,  die  ggb  5  5  8  abs.  1  Stt35  in  die  Lagerräume  zu  urückgebracht  werden,  sind
alsbald  nach  der  Einlagerung  *n  Bezeichnung  des  Abfertigungspapiers  ernent  in  Zugang  zu  buch

.  In  (Abteilung  2,  8)  find  die  Brennstifte  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme  —  bei  Bruch  achtn,  nachdem

  er  bemerkt  worden  ist  —  zu  bu
In  Abteilung  8  it  in  Spalte  4  ee  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  unter  amtlicher  überwachung,  Bruch,
Zurücknahme  in  den  Fabrikbelrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme)  zu  bezeichnen.
Am  Schlusse  des  Monats  März  *.  (ets  bagerbuch  durch  Aufrechnung  2  der  Gewichtsmengen  in  allen  drei  Abtelteilungen
  2  und  8  von  den  Schlußsummen
der  Abteilung  1  der  Bestand  zu  412  iefer  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  L  agertuche“  für  das  nächste
—  jahr  vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigkeit  29  abertraaung  vom  Aufsichtsbeamten
  ai  dem  neuen  Lagerbuche  bescheinigt  worden  ist,  der  He  bestell  #krreichen.
Bei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Lagerbuch  z  in  den  Mengenspalten
der  drei  Abteilungen  aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  s#een,  sendenr  ur  der  aufzunehmenden
Verhandlung  in  der  im  Abs.  1  begeicheten  Weise  zu  berechnen.
        <pb n="846" />
        828

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.
Zugang  an  fertigen  unverstenerten  Breunstisten  zu  Bogenlampen.
i#  Menge  des  Zugangesssis
kn-  Tag  der  Kilogramm,  Weitere  Spichu  s—..
fun  Eintragung  Berennstifte  aus  *  e  zeungen  Eintragenden.
i  Reintoble  eruht  n  arke)
—..—  —  —1  ..5  ..—½121  6  *!  —
i
i
Abteilung  2.
Abgaug  an  verstenerten  Breunstisten  zu  Bogenlampen.
Weiterer
Lau-  s  Der  Um-  e  Weitere  Name  kiume  Nachweis  Unterschrift
sen-der  schließungen  Vrennstite  aus  Bezeichnungj  und  Drt  in  den  Bemer-  =
be  Ein-  der  Sorte  des  Steuer-  Geschäftss  kungen  des  Ein  ·
tra·  J  1  an—  -  .tkaeadeu.
Ir.  Zeichen  Zahl  Neim,  Kohle  mit  i  büchern  des  9
cung  und  -  und  un  rn  Warte)  Beriehers  meldung  Fabrikanten
———  5  6  7  r  10  u  12
Abteilung  3.
Abgang  an  unversteuerten  Breunstisten  zu  Bogenlampen.

Tag)  Menge  des  Abganges  Weitere  Di  Aussuhr  -
L«"·dktMI-ISWM-Bsessss-BezeichnungArtdesdciikskikittsaskknåi  Unterschrift
fende  Ein-  stifte  aus  der  S  külfte  sind  abge.  Bemerkungen  des

trani  lllm  er  Sorte  Abganges  sertigt  auf  Eintr
Nr  gungHeeinkohle  hee,  Eua  (Marke)  Begleitscheim  Nr.  intragenden.
—–  .  —  Seuchläufatzen  E  —  —  —
112  s  212  6J7  8  ¾l
        <pb n="847" />
        Muster  9.
Stenerhebebezirk  (A.  B.  5  20.)

Ausgangs-Lagerbuch
für  fertige  unversteuerte  Glühkörper  zu  Gas-,  Spiritus-,  Petroleumund
  ähnlichen  Glühlampen

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angestegeiten  Geführt  von
Schnur  durchzogen  sind.

,  den  „  1

(Siegel.)

Anleitung  muum  Gebranche.
Das  Buch  ist  in  drei  miesunen  zu  führen:
Abtell  kung  1  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Glühkörpern,
Abgang  an  versteuerten  Glühkörpern,
abielleng  B¾  Abgang  an  unversteuerten  Glühkörpern.

Zugang  (Abteilung  1)  sn  die  Elabrörver.  sofort  nas,  hrr  Fert  stellung  zum  Abgang  aus  der  Gabeis  zu
“G*i  gleichviel,  ob  sie  ie  Lagerräuf  "  gen  ansgemne#.  oder  o  ohne
vorherig.  gerung  versten  5464  auf  ein  (#  s  hwrenerc  neer.  deliere  Überwachung  —  —

rper,  die  gemäß  §  8  er  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume  zurückgebracht
werder  55  alsbald  nach  der  Einlagerung  unter  Bezeichnung  des  Abfertigungspapiers  erneut  in  Zugang  zu

—
*.

w

*

In  Abgang  (Abteilung  2,  8)  sind  die  Slahtorper  unmittelbar  nach  ihrer  Entnahme  —  bei  Bruch  sogleich,  nachem
  er  bemerkt  worden  ist  —  zu  buche
In  Abteilung  3  ist  in  palte  7  die  Art  des  Abdengtes  (Ausfuhr  unter  amtlicher  Überwachung,  Bruch,
Varucnabme  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des  Grundes  der  Zurücknahme)  zu  bezeichnen.

Am  e  des  Monats  März  ist  das  Lagerbuch  durch  Aukuichnung.  der  Stüchahlen  in  allen  drei  Abteilungen

SWüussch  *  und  durch  absebuns  der  S  rg  der  Abteilungen  2  und  8  Lon  den  Schlußsummen  der

der  Bestand  zu  Fechnen.  ieser  Bestand  n  n  Wls  1  des  Lagerbuchs  für  das  nächste

*  iu  zng  ü9  vorzutragen.  #  abgeschlossene  Buch  ist,  n  5  *  bllbertragung  vom  Auf-Achtsbeamen
  in  dem  neuen  Lagerbn  "b  cbescheinh  t  werde  4  wP

et  Bestandsaufnahmen  inner  Ne  mungs  as  Lagerbuchon  aiche  ein  den  Stachahlen  der

drei  —  en  aufzurechnen,  der  re  Best  *  nicht  u  1  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung

  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.

r’
        <pb n="848" />
        830  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.

#  Zugang  an  fertigen  unverstenerten  Glähkörpern.
Lau-  Tag  Menge  und  Sorte  des  Zuganges
fendes  der  Ein-  Bemerkungen  Unterschrift  des  Eintragenden.
Nr.  tragung  Stan  Sorte
1  2  5  n  A  ¾
Abteilung  2.

Abgang  an  versteuerten  Glähkörpern.

Tag  Der  Menge  und  Sorte  nummerBBeiterer  "
Lau#der  Umschließungen  des  Abganges  Name  und  Ort  bachwes  tr  e  1nterschrift
sende  Ein-  des  S#teuer  den  Geschäfts-  merkungen  des
Nr.pra-  :  an  ·  büchern  des  -

zung  Jeichen  n  Hei#-  Stac  Sorie  Beziehers  —.  Eintragenden.
1.2  8  4  5  1  "6.  7  8  8  10
Abteilung  8.

Abgang  an  unverstenerten  Glühkörpern.

me  Menge  und  Sorte  Di  Aussuh
Lau-  Tag  *  Abganges  Art  beiirengen  Gü-  Unterschrift
kende  der  Ein-eaBüuull  —  des  iirben  abge.  Bemerkungen  des
Nr.tragung  Stack  Sorte  Abganges  "  aell-icheim.  Eintragenden.
—6-“—  8

D
        <pb n="849" />
        —  831  —
Direktivbezirk  Muster  10.

(A.  B.  84.)
Hauptamtsbezirk

Rechnungsjahr  19

 

Berstellung  sowie  Ein-  und  Ausfuhr  von  Erzeugnissen,
die  der  Teuchtmittelstener  unterliegen.

Anleitung  zum  Gebrauche.

Die  von  den  Hauptämtem  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direklivbehörden
  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.

127
        <pb n="850" />
        832

A.  Im  Inlande  hergestellte  Beleuchtungsmittel.

1.  Zahl  der  Fabriken:

2.  Menge  der  hergestellten  Beleuchtungsmittel:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
a.  b.  e.  d.  o.  t.  6.
Brenner  zu  --  -.  .
,Kohleaiaden-MetalliadeniRemitbkenneusuecksilbet  abeorder  enshe  EJ—  unt
4  alühlanpen  glühlampen  usw.  dam  samben  lampen  usw.  aus  Reinlohle  Leuchtzusãtzen
Stüc  Stück  Stac  ro  —  KAKAallo#ramm
4r
3Z
1  1
4  »  l  l
3.Vondenunter2·i  I
aufgeführten  Beleuchtungsmitteln
  sind
a)  versteuert  ,:,,
b)  znversteuertaus.  .
geführt  J..............
i
Ll
B.  Vom  Ausland  eingeführte  Beleuchtungsmittel.
a.  b.  c.  d.  o.  f.  8.
Brenner  zu
sohlensaden-  Metallsaden=  Nernstbrenner  Quecksilber=  Snabsierger  eh  La  —  Aielar.
#lühlampen  olühlampen  usw.  damstamen.  lampen  us.  us  Reinkohle  "„  Leuchtzusähen
SluStStas  SÖa  SKilogramm

Menge  der  eingeführten
Beleuchtungsmittel
        <pb n="851" />
        —  833  —

Direktivbezirk  .  Muster  11.
(A.  B.  34.)

 

Hauptamtsbezirk

 

Rechunngsjahr  19

 

Einnahmen  aus  Leuchtmittelsteuer.

127*
        <pb n="852" />
        834

 

für  Kohlenfadenglühlampen


Mark
1

Pf.

für  Metallfaden.

glühlampen,
Nernstbrenner
usw.

Mark
2

Pf.

Betrag  der  Steuer

für  Brenner
zu  Quecksilberdampflampen


usw.
NMark  Pf.
8

für  Glühkörper
zu  Gaslampen
usw.

Mark
4

#

für  Brennstifte
zu  Bogenlampen
aus  Reinkohle

Mark
5

###.

für  Brennstifte
zu  Bogenlampen
mit  Leuchtzusätzen

Mark
6

Kl.
        <pb n="853" />
        —  8335  —

Anlage.

Teuchtmittellagerordnung.

5  1.

Herstellern  von  Beleuchtungsmitteln  und  solchen  Personen,  die  damit  Handel  nach  dem  Ausland
  treiben,  können  für  die  von  ihnen  hergestellten  und  für  die  aus  inländischen  Fabriken  bezogenen
Beleuchtungsmittel  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  (Leuchtmittelsteuerlager)  bewilligt
werden,  in  denen  die  Beleuchtungsmittel  bis  zu  ihrer  weiteren  Bestimmung  unversteuert  niedergelegt
werden  dürfen.

§  2.

Auf  die  Leuchtmittelsteuerlager,  die  Anmeldung  und  Abfertigung  der  Beleuchtungsmittel  zum
Lager,  die  Abmeldung  vom  Lager,  Steueraufsicht  usw.  finden  die  Bestimmungen  der  Zoll-Niederlage-Ordnung
  und  der  Privatlager--Ordnung  sinngemäße  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  oder  sonst  in
den  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen  andere  Bestimmungen  getroffen  find.

83.
Für  die  Anmeldung  zur  Aufnahme  in  das  Leuchtmittelsteuerlager  sind  Vordrucke  nach  Muster  a
zu  benutzen.  Sie  ist  in  Milche  Ausfertigung  einzureichen.  Das  eine  Stück  der  Anmeldung,  auf
welchem  die  Eintragung  in  das  Leuchtmittellagerbuch  bescheinigt  ist,  dient  dem  Niederleger  als  Niederlageschein.


*  4

Bei  der  Versendung  von  Beleuchtungsmitteln  in  ein  Leuchtmittelsteuerlager  außerhalb  des
Hebebezirkes  sind  Leuchtmittelbegleitscheine  nach  Muster  4  der  Ausführungsbestimmungen  zu  benutzen.

65  5.
Über  die  eingelagerten  Beleuchtungsmittel  ist  ein  Lagerbuch  nach  Muster  b  zu  führen  und
zwar  in  Jahresabschnitten  für  die  Zeit  vom  1.  April  des  einen  bis  31.  März  des  folgenden  Jahres.

86.

(1)  Die  eingelagerten  Waren  sind  in  den  Lagerräumen  derart  aufzubewahren,  daß  die  Nämlichkeit
jedes  einzelnen  Packstücks,  oder  bei  Einlagerung  einer  größeren  Menge  von  Packstücken  gleicher  Verpackungsart
  und  gleichen  Inhalts  die  Nämlichkeit  der  Gesamtpost  während  der  Lagerung  erhalten  bleibt.
Der  Lagerinhaber  ist  verpflichtet,  den  zu  diesem  Zwecke  von  der  Steuerbehörde  getroffenen  Anordnungen
nachzukommen.

(2)  Die  Umpackung  der  eingelagerten  Waren  kann  nach  zuvoriger  Anmeldung  gestattet  werden  und
hat  innerhalb  des  Lagers  oder  in  benachbarten  Räumen  unter  amtlicher  Uberwachung  zu  erfolgen.
Die  Warenpost  wird  dann  im  Lagerbuch  ab-  und  nach  der  neuen  Feststellung  wieder  angeschrieben,
2  als  Gesamtinhalt  der  neuen  Post  der  bei  der  Einlagerung  ermittelte  Inhalt  der  alten  festgehalten
  wird.

§  7.
.  Die  Entnahme  von  Beleuchtungsmitteln  ist  nur  in  ganzen  Packstücken  gestattet.  Ausnahmen
kann  das  Hauptamt  bewilligen.

Wuster  en.

MWusier  b.
        <pb n="854" />
        Muster  e

—  836  —

(2)  Auf  die  Abfertigung  bei  der  Entnahme  von  Beleuchtungsmitteln  finden  die  §§  5  ff.  der  Ausführungsbestimmungen
  sinngemäße  Anwendung.  Zur  Abmeldung  sind,  soweit  nicht  Versendung  mit
Leuchtmittelbegleitschein  erfolgt,  Vordrucke  nach  dem  Muster  c  zu  verwenden.

88.

Bei  der  Abfertigung  zum  oder  vom  Lager  kann  die  Zahl  der  Einzelpackungen  und  ihr  Inhalt
probeweise  ermittelt  werden.

5  9.

Der  Inhaber  eines  Leuchtmittelsteuerlagers  hat  auf  Erfordern  zum  Zwecke  der  steueramtlichen
Abfertigungen  und  Prüfungen  auf  seine  Kosten  einen  geeigneten,  mit  dem  erforderlichen  Hausgerät
ausgestatteten,  nach  Bedürfnis  zu  beleuchtenden  und  zu  erwärmenden  Raum  zu  stellen  und  die
erforderlichen  Hilfsdienste  zu  leisten.

8  10.

Die  Beleuchtungsmittel  lagern  mit  der  Eigenschaft  als  inländische  Waren,  jedoch  im  Falle  der
Benutzung  einer  öffentlichen  Niederlage  unter  der  Voraussetzung,  daß  daselbst  Beleuchtungsmittel,  auf
welchen  ein  Zollanspruch  haftet,  entweder  nicht  oder  genügend  abgesondert  lagern.

5  11.
Das  Leuchtmittellagerbuch  ist  am  31.  März  jedes  Jahres  abzuschließen.  Der  sich  hierbei  ergebende
  Bestand  ist  in  das  Lagerbuch  für  das  nächste  Jahr  vorzutragen.  Die  Richtigkeit  der  Übertragung
  ist  amtlich  zu  bescheinigen.

5  12.
(1)  Das  Leuchtmittellager  ist  unter  Leitung  eines  Oberbeamten  wenigstens  einmal  im  Jahre  amtlich
aufzunehmen.  Die  Verhandlung  über  die  Lagerbestandsaufnahme  ist  der  Direktivbehörde  vorzulegen.
(2)  Nach  jeder  Bestandsaufnahme  ist  das  Lagerbuch  durch  An=  oder  Abschreibung  der  vorgefundenen
Abweichungen  mit  dem  Lagerbestand  in  Ubereinstimmung  zu  bringen.
        <pb n="855" />
        —  837  —

Muster  a.
(Leuchtmittellagerordnung  §  3.)
Laufende  Nr.  des  Ansgangslagerbuchs

 

VegleitscheinEmpfangs-Register  Dlatt  Ar.  Abgegeben  am  19

%  Biueri  Vy  ie

Anmeldung

unversteuerter  Beleuchtungsmittel  zur  Aufnahme  in  ein
Teuchtmittelsteuerlager.

Ich  (Wir)  melde  umstehend  verzeichnete  Beleuchtungsmittel  zur  Aufnahme  in  das  Luuchtmittelsteuerlager
  des  in  an.

 

,  den  19

(Unterschrift)

(Straße,  Hausnummer
        <pb n="856" />
        —  838  —

I.  Angabe  des  Anmelders  nach  Inhalt

n  der  Abteilung  3  des  Ausgangslagerbuchs.
des  Leuchtmittelbegleitscheins.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der
Gattung  und  Menge  der  Waren.  Angabe
Packstücke  4  6  6  ob  und  wie
—  I  und  bei
Lau-  Art  der  Beleuchtungsmittel.

d  Name  und  Wohnort  „  „  (A  gohlensadenlampen,  Metallsaden.  I  welchem  Amt
sende  d  Zahl  Zeichen  lampen.  Nernstbrenner.  1  Zah  ein  Verschluß
Num-  er  und  und.  8  —  4½  asslahuche  und  Wattverbrauch  bei  A,  B,  D)  angelegt  ist,
mer  Empfänger  un  Aum  o  rsie  Wo  Wogemamen  ¶  (iur  bei  und  b)  galogroamm  und  gahl

ri  mer  2.  mit  Leuchizusäßen  und  andere.  (bei  C)  derangelegten
nnni“z=  elre  uf.
29  ..———  5  i  o  I  7  "8—-1

6
Mit  (e  Abteilung  3  des  Ausgangslagerbuchs  ubereinsti  d
einstimm  .
it  dem  Leuchtmittelbegleitschein  uͤbereinstimmen
        <pb n="857" />
        839

 

Il.
Anträge  und
Bemerkungen

des
Verfügungsberechtigten


(Anmelders,

Begleitscheinnehmers,
  Warenführers
  usw)

9

Inl.

Revisionsbefund

 

 

der
Packstücke
gahl  Zeichen
und
und  Num
Art
mer
—
10  f11

Gattung  und  Menge  der  Waren

Art  der  Beleuchtungsmittel

(siehe  Spalie  ö)

Wattverbrauch
(stehe  Spalle  6)

Zahl  oder

Kilogramm
(siehe  Spalte  7)

1

IV.
Angeschrieben
im
Leuchtmittellagerbuch


Blatt
Konto

V.
Bemerkungen
über
vorhandenen,
beibehaltenen
oder
angelegten
Verschluß,
Zahl  der  Bleie
usw.

17

 

 

 

 

 

 

128
        <pb n="858" />
        <pb n="859" />
        —  841  —

Muster  b.
(Leuchtmittellagerordnung  8  6.)
Stenerhebebezirk:

Teuchtmittellagerbuch.

Zeitraum  vom  1.  April  19  bis  31.  März  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

den  is  Geführt  von

(Siegel.)

128“
        <pb n="860" />
        .  4
ruchtmittelsteuerlager  des
"4.  Anschreibung.
Der  Packstücke  Gattung  und  Wenge  der  Waren  Angab
Bezeich-  Vezei  —  —  —  —  **m
Tag  dernung  *  Art  der  Beleuchtungsmittel  5e  *  un
.  elcher
MEMIIEE—  dan
Nummer  und  10.  ihtorvet  4  gesstihtch  und!  Watlverbrauch  (bei  à,  B,  D)  u
schreibun  Lager·  und  onnchen  1  sichan  den
9dP  ——  6  Num.  rale  "  —-  (nur  bel  A  und  D)  Kilogramm  ackstücken
Vorbuchs  mer  m  1  ebhnh  pen  und  andere.  «
D.QI  zu  CueckuUlberdampf=  und  E  0  befindet
ähnlichen  Lampen)
2  11  5  6  *  8  I  10
l
        <pb n="861" />
        —  843

 

 

zu
B.  Abschreibung.
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren.  Weiterer  Nachweis
—  ––  —  —  der  Waren.
Tag  der  geich  —  —
zahl  Jeichen  Art  der  i  ahl  Des  Buches
und  **-1  Weattverbrauch  3  h  Bemerlungen.
schreibungj  und  Beleuchtungsmittel  oder  Kilogramm  Blatt
art  Num-  (siehe  Spalte  8)  *  Be-  (Konto)
r  mer  (slehe  Spalte  7)  (siehe  Spalte  9)  und
nennung
Nummer
11  12  13  1114  165  1  17  186  10
        <pb n="862" />
        <pb n="863" />
        E  —  845  —

Muster  c.
(Leuchtmittellagerordnung  §  7.)

Abgegeben  am  Leuchtmittellagerbuch
Konto
Blatt
Nr.

Abmeldung
don
Beleuchtungsmitteln  aus  dem  Leuchtmittelsteuerlager
in

zur  Versteuerung?)
zur  Versendung  auf  Leuchtmittelbegleitschein“.

Annahme  ·  Erkluͤrnng).
Indem  ..  den  Empfang  des  auf  Grund  dieser  Abmeldung  ausgefertigten,  unter  Nr.  des
Begleitschein-Ausfertigungs-Registers  eingetragenen  Begleitscheins  anerkenne,  übernehme  ich  (wir)
die  Verpflichtung,  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter  Erhaltung
des  angelegten  amtlichen  Verschlusses  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt  unter  Vorlegung

Ausgangsabs  .
dieses  Begleitscheins  zur  Aufnahme  In  das  enchbenbe  ksrrssuan  (die  Zollnlederiage)  *  du  stellen  und  hafte  für  den
der  Ausgang  über  die  Grenze

auf  die  Beleuchtungsmittel  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  die  Aufnahme  in  das  Leuchtmittelsienerlager  (de  Zollniederlage)

dem  Ausfertigungsamte  nachgewiesen  ist.

,  den  1#  19

Erledigung  des  Begleitscheins.
Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt  auf  Grund  des  Erledigungsscheins  Nr.  Ziffer

,  den  *  19

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
)  Far  den  Fall  der  Versendung  auf  Begleitschein.
        <pb n="864" />
        Leuchtmittel

lagerbuch

—  —  —

Konto
Blatt
Nummer

I.

Angabe  des  Abmelders  nach  Inhalt  des  Niederlagescheins.

A.  Kohlensodenlampen,  #r1n—  ·  D.
lampen,  Nernstbren

Gattung  und  Menge  der  Waren.

Arrt  der  2  Velenchtungemttee.  I

B.  #ubrnern,  zu  Eie  und

hulichen  #

C.  Bremmsiste  zu  Sagenlenern

2½  Leuchtzu  äten  und  andere.

—

ähnlichen  Lampe

der  wocfiüce“  s
Tag
der  gah  4*1-Nieder-
  An  und
legung,  Ant  VNummer

1  6  16  „

7

.  Aretiner  zu  —SS1es  m

Zahl

Wattverbrauch  (bei  A,  B,  D)

(nur  bei  A  und  D)

Kilogramm
(bei  C)

Angabe,
ob  und
welcher

Verschlußsich

an  den
Packstücken
befindet

10

II.
Anträge  und
Bemerkungen

des
Verfügungsberechtigten



(Anmelders,

Begleitscheinnehmers,
  Warenführers
  us#w.)

—

11
        <pb n="865" />
        847  —

 

III.

 

 

V.

 

Revisionsbefund  Barenn  VI.
—  —  —  ——  —  —  —  achweis
der  Packstacke  Gattung  und  Wenge  der  Waren.  Nachweis  Bemerkungen
*  —  IV.  über
Di  Num-  vorhandenen
k%  ie  Steuer  Num-  «
Zahl  Art  der  s  ##  gahl  beträgt  rstn,  l  beibehaltenen
und  und  Beleuchtungsmittel  "„  6  ober  9  dcht.  des  ve.  oder  angelegten
Art  (siehe  Spalie  )  siehe  Spalte  8)  Kilogramm  cu  gleit-  Verschluß,  Zahl
mer  (siehe  Spalte  9)  wahme  scheins,  der  Bleie  usw.
———  Mark  Pf.  *-n.  *
18.  1#  16  16  17  18  19  20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

129
        <pb n="866" />
        <pb n="867" />
        —  849  —

Teuchtmittel-Machsteuer-Ordnung.

81.

()  Der  Leuchtmittelsteuer  unterliegen  gemäß  §  39  Abs.  1  und  2  des  Leuchtmittelsteuergesetzes  die
am  1.  Oktober  1909  außerhalb  der  Räume  eines  angemeldeten  Herstellungsbetriebs  oder  einer  Zolloder
  Steuerniederlage  befindlichen  zur  Veräußerung  bestimmten  Beleuchtungsmittel  und  andere  Vorräte
von  solchen  in  Form  einer  Nachsteuer.

(2,  Die  Nachsteuer  wird  nicht  erhoben:

a)  für  Beleuchtungsmittel,  die  sich  am  1.  Oktober  1909  in  Lampen,  Laternen  und  dergleichen
befinden  und,  soweit  solche  zu  ihrem  Betrieb  einer  Gas=  oder  Elektrizitätsleitung  bedürfen,
an  diese  angeschlossen  sind  oder,  soweit  deren  Betrieb  von  einer  solchen  unabhängig  ist,
bereits  in  regelmäßiger  Benutzung  waren;

b)  für  Beleuchtungsmittel,  die  für  den  eigenen  Haushalt  des  Besitzers  bestimmt  sind;

P)  für  Beleuchtungsmittel,  die  unter  Steuerkontrolle  ausgeführt  oder  auf  ein  Boll.  oder
Steuerlager  gebracht  werden.

(8)  Als  eigener  Haushalt  des  Besitzers  ist  nur  der  Privathaushalt  physischer  Personen  anzusehen.

Die  Hauptämter  find  befugt,  von  der  Erhebung  der  Nachsteuer  für  angemeldete  Vorräte  von
Beleuchtungsmitteln,  die  nachweislich  nicht  mehr  verwertbar  sind  oder  bereits  längere  Zeit  in  Benutzung
  waren,  in  soweit  abzusehen,  als  nach  Ermessen  des  Hauptamts  Sicherheit  dafür  besteht,  daß
sie  nicht  unversteuert  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

52.
Wird  die  Befreiung  von  der  Nachsteuer  auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  unter  c  beansprucht,
sind  die  Beleuchtungsmittel  bis  zur  Ausfuhr  usw.  unter  amtliche  Aufsicht  zu  stellen.  Für  die  Aus
findet  der  5  8  der  Ausführungsbestimmungen  entsprechende  Anwendung.

83.

(1)  Wer  am  1.  Oktober  1909  Vorräte  von  steuerpflichtigen  Beleuchtungsmitteln  im  Besitz  oder
Gewahrsame  hat,  muß  sie  spätestens  am  7.  Oktober  1909  bei  der  Hebestelle  unter  Angebe  des  Auf.
bewahrungsraums,  der  Art  (Kohlenfaden-,  Metallfadenglühlampen,  Nernstbrenner,  Brennstifte  aus
Reinkohle  oder  aus  Kohle  mit  Leuchtzusätzen  usw.,  Glühstrümpfe,  Quecksilberdampfbrenner)  und  der
Stückzahl,  bei  Brennstiften  für  elektrische  Bogenlampen  des  Gewichts,  anmelden.  Für  elektrische  Glühlampen,
  Quecksilberdampf-  und  ähnliche  elektrische  Lampen  einschließlich  der  Brenner  für  solche  ist  ferner
die  Wattzahl,  die  der  Gebrauchsspannung  entspricht  oder,  wenn  diese  nicht  bekannt  ist,  die  Art  der
Lampe  (Kohlenfaden-,  Metallfadenlampe,  Nernstbrenner  usw.)  und  die  Kerzenstärke  anzugeben.

(2)  Beleuchtungsmittel,  die  sich  am  1.  Oktober  1909  unterwegs  befinden,  sind  vom  Empfänger  anzumelden,
  sobald  sie  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.

(3)  Beleuchtungsmittel,  die  nach  §  1  Abs.  2  der  Nachsteuer  nicht  unterliegen,  bedürfen  der  Anmeldung
  nicht.

()  Zur  Anmeldung  sind  Vordrucke  nach  Muster  à  zu  benutzen,  die  von  der  Hebestelle  unentgeltlich
geliefert  werden.

(5)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  d  zu  führende  Nachsteueranmeldungsbuch

einzutragen  und  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der  angemeldeten  Vorräte  beauftragten  Beamten

zuzustellen.
120  *

Muster  b
        <pb n="868" />
        Muster  c

Muster  a  ·

—  850  —

8  4.

(1)  Die  Anmeldungspflichtigen  haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die  Hilfsdienste
  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzunehmen.
*  dies  erforderlich,  sind  sie  auch  verpflichtet,  die  Verwiegungsgeräte  für  die  Nachprüfung  bereitzuhalten.


(2)  Die  bis  zum  Zeitpunkt  der  Nachprüfung  erfolgten  Veränderungen  der  angemeldeten  Vorräte
durch  Zu=  oder  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,  mitzuteilen  und
auf  Erfordern  näher  nachzuweisen.

6W  5.
Die  Nachprüfung  hat  sobald  als  möglich  zu  erfolgen.  In  geeigneten  Fällen  kann  sie  unterbleiben
  oder  durch  probeweise  Ermittelungen  geschehen.

8  6.

(1)  Die  Nachprüfung  hat  sich  darauf  zu  beschränken,  ob  größere  Vorräte,  als  die  angemeldeten,
vorhanden  sind.

(2)  Das  Ergebnis  der  Nachprüfung  ist  von  den  Beamten  in  die  Anmeldung  einzutragen.  Sie
haben  die  Eintragung  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Anmelder  oder  dessen  Vertreter  zur  Anerkennung
mit  unterschreiben  zu  lassen.

18)  Gebühren  für  die  Nachprüfung  sind  nicht  zu  erheben.

87.

11)  Die  Hebestelle  setzt  auf  Grund  der  von  den  Beamten  getroffenen  Feststellungen  den  Betrag
der  Nachsteuer  fest  und  teilt  ihn  dem  Zahlungspflichtigen  sogleich  unter  Aufforderung  zur  Zahlung
mit.  Die  Mitteilung  erfolgt  schriftlich  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach  Muster  c.

(2)  Soweit  bei  Glühlampen  usw.  die  Art  der  Lampe  und  die  Kerzenstärke  an  Stelle  der  Wattzahl
angegeben  ist,  ist  zur  Ermittelung  des  Steuerbetrags  für  je  1  Kerze  bei  Kohlenfadenlampen  3  Watt,
bei  Metallfadenlampen  und  Nernstbrennern  1  Watt  zu  rechnen.

6  8.

(1)  Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  8  Tagen  nach  Empfang  der
Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.

(2)  Die  Nachsteuer  kann  ohne  Sicherheitsbestellung  bis  zum  31.  Dezember  1909  gestundet  werden,
gegen  Sicherheitsbestellung  ist  sie  bis  zum  31.  März  1910  zu  stunden.

(83)  Die  vereinnahmte  Nachsteuer  wird  von  der  Hebestelle  in  das  nach  Muster  d  zu  führende
Nachsteuer-Einnahmebuch  für  Beleuchtungsmittel  eingetragen.

(4)  Das  Einnahmebuch  ist  mit  dem  Anmeldungsbuch  und  allen  Belegen  bis  zum  1.  Februar  1910
dem  Hauptamt  und  von  diesem  bis  zum  1.  März  1910  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.
Die  Prüfung  ist  bis  zum  1.  Mai  1910  zu  beendigen.

L
Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung  getroffenen
Bestimmungen  werden  nach  den  §§  17  ff.  des  Leuchtmittelsteuergesetzes  geahndet.
        <pb n="869" />
        —  851  —

Stenerhebebezirk  —
(Leuchtmittel-Nachsteuer-Ordnung  §  3.)

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegeben  am  Oktober  1909.

Aunmeldung  von  Beleuchtungsmitteln  zur  Bachsteuer.

Ich  (Wir)  melde  unstehend  verzeichnete  Beleuchtungsmittel  zur  Nachsteuer  an
und  versicher  ,  daß  sich  außer  den  für  meinen  Privathaushalt  bestimmten  andere  oder
mehr  Vorräte  von  Beleuchtungsmitteln,  als  umstehend  verzeichnet  sind,  am  1.  Oktober  1909
nicht  in  meinem  (unserem)  Besitz  oder  Gewahrsame  befunden  haben.

„den  Oktober  1909.

(Unterschrift)

(Straße,  Hausnummer)
        <pb n="870" />
        —  852  —

 

 

 

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders
II.  Amtlicher  Befund
.  Aufbewahrungsort  Der  nachsteuerpflichtigen  Beleuchtungs-Lidl
  —  mitei  und
Gemeinde,  Sersmeichnung  der  *——
Nr.  Straße  a  aennnesZahl  und  art  sthe  Nachsteuer-Festsetzung
Hausnummer  Beleuchtungsmitiei  lagern  cbei  Abtellung  11)
1  1  2  6  33206  4  —  5  6

 

 

 

 

Abteilung  I.  Elektrische  Glühlampen  nnd  Brenner  für  solche.
a)  Kohlenfadenlampen:

b)  Metallfadenlampen,  Nernstlampen  und  andere  Glühlampen  sowie  Breuner  für  solche:

 

 

 

Abteilung  II.  Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähnliche  elektrische
Lampen  einschließlich  Brenner  für  solche:
|
s  :

*)  Soweit  die  Wattzahl  nicht  angegeben  werden  kann,  ist  die  Kerzenstärke  anzugeben.
        <pb n="871" />
        —  853  —

 

 

 

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders.
—  II.  Amtlicher  Befund
esd  Aufbewahrungsort  Der  voehienerw  kircht  n
Gemeinde,  "6  Bezeichnung  der  Wattꝛahi
Nr  Szaße,  Nanrie,  in  deuen  die  gahl  und  Art  (bei  abiellung  ĩ  und  i)  Nachsteuer-Festsetzung.
auemmmer  d  Eeut20
1  2  8  4  5  6

 

 

 

 

Abteilung  III.  Brennstifte  für  elektrische  Bogenlampen.
a)  ans  Reinkohle:

 

I
s

I

Abteilung  IV.  Glähkörper  für  Gas-,  Spiritus-,  Petrolenm-  und
ähnliche  Glühlampen:
        <pb n="872" />
        <pb n="873" />
        —  855  —

Stenerhebebezirk  Muster  b.
(Leuchtmittel-Nachsteuer-Ordnung  §  3.)

 

Teuchtmittel-Machsteuer-Anmeldungsbuch.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  an-  Geführt  von:
gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  ten  1909.

(Siegel.)

Auleitung  zum  Gebrauche.
1.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Nachsteuer-Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Bezirkshebestelle
  in  die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
2.  In  Spalte  6  ist  die  für  eine  Anmeldung  zu  erhebende  Nachsteuer  nur  in  einer  Summe  anzugeben.
180
        <pb n="874" />
        —  356  —

 

Die  Nachsteuer

 

Tag,
Des  Anmelders  73  #
Lau—-  zu  welchenih  fepgesestche
fende  melbung  und  den)  beträgt  „Nachsteuer.  Bemerkungen
Nr.  abgegeben  Zahlungs-  insgesamt  1  Eimahme,
Name  Wohnort  9  pflichtigen  ud  en  er
mitgeteilt  am  Mart  v..  nr
2  .  o  4  s  6  T7T

 

—
        <pb n="875" />
        —  857  —

Nr.  des  chst  J.  18  gsb  chs

Mauster  c.

(Leuchtmittel-Nachsteuer-Ordnung  §  7.)

Aufforderung  zur  Entrichtung  von  Nachsteuer  für

Beleuchtungsmittel.

An  Nachsteuer  sind  von  Ihnen  zu  entrichten:

S2Wr—

#

□—

Sie

einzuzahlen.

An

Herrn
die  Firma

.  für  Kohlenfadenlammen
für  Metallfadenlampen,  Nernstlampen.  und  andere

elektrische  Glühlampen  sowie  Brenner  für  solche
für  Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ährnliche
elektrische  Lampen  einschließlich  Brenner  für  solche

für  Brennstifte  zu  elektrischen  Bogenlampen  aus

Reinkohre  .
desgleichen  aus  Kohle  mit  Leuchtzusaben  und  für
andere  Brennstifte

4  für  Glühkörper  zu  Gas.,  Epiritus.  Vetroleum.·

und  ähnlichen  Gluͤhlampen
zusammen  ·

werden  ersucht,  diesen  Betrag  innerhalb  8  Tagen  nach  Empfang
Aufforderung  bei

dieser

1909.

,  den  1809.
amt.
Quittung.
M  Pf.,  in  Worten
Nachsteuer  erhalten  und  im  Nachsteuer-Einnahmebuche
  Nr.  vereinnahmt.
u
3.....................  ,  den
(Stempel.)

190“
        <pb n="876" />
        <pb n="877" />
        Steuerhebebezirk  Mufter  d.
(Leuchtmittel-Nachstener-Ordunng  §  8.)

 

Nachsteuer-Einnahmebuch  für  Beleuchtungsmittel.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  Geführt  von:
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  ten  1909.

(Siegel.)
        <pb n="878" />
        —  860  —

 

Laufende

Nr.

Tag
der
Eintragung

Des
Nachsteuer-Anmeldungs-

  Nr.

3

Des  Zahlungspflichtigen

Name

Wohnort

5
        <pb n="879" />
        —  861  —

 

Betrag  der  Nachsteuer

 

für  Metall=  für  Quecksilberfür  Drennsite  alhe  aremasitel“  für  Glühkörper
fadenlampen  dampflampen  zu  alektrischen  lampen  aus  Kohle  zu  Gaslampen  Zusammen
usw  sw  Bogenlampen  smit  Leuchtzusätzen  usw

«  usw.  aus  Reinkohle  usw.
Mart  Bf.s  Mart  s.  Nark  ##.|  Mart  Pf.s  Mart  vi.  NMark  el  Mark  pf.

für  Kohlenfadenlampen


6  7  8  9  10  11  12
        <pb n="880" />
        <pb n="881" />
        —  863  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betieben  durch  alle  Postanstalten  und  VHuchhandlungen.

XXXVII.  Ja#gs#.  Berlin,  Montag,  den  6.  September  1909.  Nr.  53.

 

Inhalt:  Zünd  steuer-Ausführungsbesti  gen  und  Zündwaren-Nachsteuer-Ordnnagag  ..  Seite  863

Zell-und  Stenerwesen.

Die  von  dem  Bundesrat  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zum  Zündwarensteuergesetze  vom
15.  Juli  1909  sowie  die  vom  Bundesrat  erlassene  Zündwaren-Nachsteuer-Ordnung  werden  nachstehend
bekannt  gegeben.

VBerlin,  den  30.  August  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

131
        <pb n="882" />
        Gegenstand  der
Bestenerung.

Berechnung  der
Stener.

—  864  —

Bündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen.

°Zu  §&amp;amp;  1  des  Gesetzes.
5  1.

(1)  Gegenstand  der  Besteuerung  sind  alle  zum  Verbrauch  im  Inland  bestimmten  fertigen
Zündwaren.  Als  fertig  im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  die  Zündwaren  anzusehen,  sobald  fie
in  die  Einzelpackung  (Schachtel  oder  anderes  Behältnis)  gebracht  worden  sind.  Zündhölzer  usw.,
die  unverpackt  in  den  freien  Verkehr  gelangt  sind,  unterliegen,  soweit  ihre  Stückzahl  festgestellt
werden  kann,  in  der  Art  der  Zündwarensteuer,  daß  je  30  Stück  entsprechend  einer  Einzelpackung
im  Steuerwerte  von  1  Pfennig  besteuert  werden.

(2)  Als  steuerpflichtige  Zündwaren  im  Sinne  des  Abs.  1  gelten  alle  mit  einer  Zündmasse,
die  durch  Reibung  zur  Entflammung  gebracht  werden  kann,  versehenen  Stäbchen  oder  Spänchen
aus  Holz,  Stroh,  Pappe,  gepreßten  Pflanzenfasern  oder  ähnlichen  Stoffen,  ferner  die  sogenannten
  Sturmzündhölzer  und  Zündkerzchen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen.

(3)  Als  steuerpflichtige  Zündwaren  gelten  nicht  die  anderen  als  Zündzwecken  dienenden
bengalischen  Streichhölzer  und  andere  Feuerwerkszündhölzer  sowie  Feuerzeuge  aller  Art.  Der
Reichskanzler  ist  ermächtigt,  auch  bengalische  Zündhölzer  und  andere  Feuerwerkszündhölzer,  sowie
Hölzer,  Stäbchen  usw.,  die  durch  Paraffinieren,  Schwefeln  oder  auf  andere  Weise  derart  vorgerichtet
  sind,  daß  sie  ohne  Berührung  mit  Feuer  durch  Eintauchen  in  eine  Flüssigkeit  oder  auf
anderem  Wege  zur  Entflammung  gebracht  werden  könmen,  für  steuerpflichtig  zu  erklären.

(4)  Der  Steuer  unterliegen  nicht  die  im  Herstellungsbetriebe  zu  Versuchszwecken  verbrauchten
sowie  die  als  Proben  dienenden  Zündwaren,  sofern  sie  dauernd  in  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs
  verbleiben.

 

8  2.

Sind  Zündhölzer,  Zündstäbchen,  Zündspänchen  oder  Zündkerzchen  an  beiden  Enden  mit
Zündmasse  versehen  oder  in  einer  Art  hergestellt,  die  das  Abtrennen  von  weiteren  gebrauchsfähigen
  Zündstäbchen  ermöglicht,  so  sind  für  die  Versteuerung  soviel  Zündhölzer  in  Ansatz  zu
bringen,  als  gebrauchsfähige  Stäbchen  und  dergl.  daraus  hergestellt  werden  können.

83.
Der  Steuer  unterliegen  auch  Abfallzündwaren,  wenn  sie  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs
  entfernt  werden.

Zu  68  2  des  Gesetzes.
84.

(1)  Die  Steuer  wird  für  jede  Einzelpackung  der  der  Zündwarensteuer  unterliegenden  Waren
nach  ihrem  Inhalt  berechnet,  z.  B.  bei  den  in  einem  Pakete  befindlichen  zehn  Normalschwedenschachteln
  für  jede  einzelne  Schachtel.

Als  andere  Behältnisse  im  Sinne  des  §  2  Abs.  1  des  Gesetzes  kommen  insbesondere
in  Betracht:  sogenannte  Klappkoffer,  Pappkartons  mit  abnehmbarem  Deckel,  Pappetuis,  kleine

und  grohe  Papierumhüllungen  (Wickel,  Tüten,  Papierpatronen),  Pappbrieschen,  Papierklappen
und  dergl
        <pb n="883" />
        —  866  —

86.
Sind  die  Schachteln  und  anderen  Behältnisse  in  Pakete  bis  einschließlich  10  Stück  verpackt,
  so  treten  die  höheren  Steuersätze  erst  ein,  wenn  die  maßgebende  Stückzahl  bei  dem  Gesamtinhalte
  des  Pakets  um  mehr  als  zehn  vom  Hundert  überschritten  wird.

Zn  #  3  des  Gesetzes.
X

Die  Feststellung  der  Kontingente  für  die  am  1.  Juni  1909  in  Betrieb  gewesenen  Zünd=  Loutingentieruns
warenfabriken  sowie  die  Anrechnung  der  hergestellten  Zündwaren  auf  das  Kontingent  regelt  sich  der  —

nach  der  Zü

Zu  838  4,  5  und  15  des  Gesetzes.
§  7.

(1)  Fertige  unversteuerte  Zündwaren  sind,  sofern  sie  nicht  sofort  versteuert,  auf  ein  Steuerlager
  gebracht  oder  ausgeführt  werden,  am  Tage  ihrer  Herstellung  spätestens  bei  Schluß  der
Arbeitszeit  in  besondere  Lagerräume  (Fabriklager)  zu  schaffen,  die  unter  Verschluß  des  Fabrikinhabers
  zu  halten  sind.  Es  ist  gestattet,  die  Verpackung  der  Zündwaren  in  dem  Fabriklager
vorzunehmen.  Die  Dauer  der  Lagerung  fertiger  Zündwaren  im  Fabriklager  darf  in  der  Regel
eine  Woche  nicht  übersteigen.

(2)  Die  Lagerung  versteuerter  Zündwaren  in  den  als  Fabriklager  genehmigten  Räumen  ist
nicht  zulässig.  Sollen  im  freien  Verkehre  befindliche  und  in  den  Herstellungsbetrieb  zurückgebrachte
*  umgepackt  werden,  so  muß  dies  außerhalb  der  als  Fabriklager  genehmigten  Räume
geschehen.  «

§8.

·(l)DiealsFabriklogetdienendenRäumesindderHebestelleschriftlichanzuwehen-Uber
die  Zulassung  als  Fabriklagerräume  entscheidet  das  Hauptamt.

(2Die  als  Fabriklager  dienenden  Räume  sind  durch  Anschlag  einer  Tafel  mit  der  Aufschrift
  „Fabriklager  für  fertige  Zündwaren"  kenntlich  zu  machen.
.  *

Anlage  4

Lagerung  der

fertigen  Zündwaren

  (Fabriklager).


(!)  Uber  den  Zu=  und  Abgang  von  Zündwaren  ist  ein  Lagerbuch  (Fabriklagerbuch)  nach  Fabriklagerbuch.

Muster  1  zu  führen.  In  dem  Fabriklagerbuche  sind  sämtliche  fertiggestellten  Zündwaren
nachzuweisen,  gleichviel,  ob  sie  in  das  Fabriklager  ausgenommen  oder  ob  sie  ohne  vorherige
Lagerung  versteuert,  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  unter  amtlicher  Uberwachung  ausgeführt
werden  sollen.  Die  Eintragungen  in  Abteilung  1  haben  nach  Maßgabe  der  auf  dem  Muster
ggebenen  Anleitung  sofort  nach  der  Fertigstellung  der  Zündwaren  zu  erfolgen.  Ebenso  sind  alle
lbgänge  sofort  nach  ihrem  Eintritt  einzutragen.

(2)  Das  Fabriklagerbuch  ist  vom  Betriebsinhaber  (Betriebsleiter)  selbst  oder  unter  seiner
Verantwortung  von  einem  von  ihm  ermächtigten  Vertreter  zu  führen,  nach  näherer  Bestimmung
der  Steuerbehörde  aufzubewahren  und  den  Aussichtsbeamten  stets  zugänglich  zu  halten.  Jede
einzeie  gintrogmng  ist  in  Spalte  „Bemerkungen“  mit  der  Namensunterschrift  des  Eintragenden
zu  versehen.

(3)  Das  Fabriklagerbuch  ist  für  das  am  1.  Oktober  beginnende  Betriebsjahr  zu  führen  und
am  30.  September  des  folgenden  Jahres  abzuschließen.  Der  sich  hierbei  ergebende  Bestand
fertiger  unversteuerter  Zündwaren  ist  in  Abteilung  1  des  Fabriklagerbuchs  für  das  nächste  Jahr
vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigkeit  der  Ubertragung  von  dem
Aufsichtsbeamten  in  dem  neuen  Lagerbuche  bescheinigt  worden  ist,  der  Hebestelle  einzureichen.

(4)  Monatlich  einmal  oder  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  in  längeren  Zeiträumen  ist
durch  einen  Oberbeamten  der  Lagerbestand  festzustellen  und  mit  dem  Fabriklagerbuche  zu  vergleichen.
  Hierbei  sind  probeweise  Ermittelungen  der  Menge  der  Einzelpackungen  und  ihres  Inhalts
  zulässig.  Die  Verhandlung  über  die  Bestandsaufnahme  ist  dem  Hauptamt  einzureichen;

191“

MWuster  1.
        <pb n="884" />
        —  866  —

dieses  hat  wegen  der  etwa  zu  erhebenden  Steuer  für  Fehlmengen  Entscheidung  zu  treffen.
Nach  jeder  Bestandsaufnahme  ist  das  Lagerbuch  mit  dem  festgestellten  Lagerbestand  in  Übereinstimmung
  zu  bringen.
E  10.
Im  Fabriklatzer  (1)  Im  Fabriklager  unbrauchbar  gewordene  Zündwaren  sind  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  verankwanchtor
  ger  nichten.  Die  über  die  Vernichtung  aufzunehmende  Verhandlung  muß  Art  und  Menge  der  Zündienn
  Z#n  waren  enthalten  und  ist  der  Hebestelle  mitzuteilen.
waren.  (2)  Werden  innerhalb  des  Fabriklagers  Zündwaren  durch  Feuer  oder  auf  andere  Weise  vernichtet,
  so  ist  der  Hebestelle  sofort  Anzeige  zu  erstatten.  Diese  hat  durch  einen  Beamten  die
Anzahl  der  vernichteten  Einzelpackungen  und  ihren  Durchschnittsinhalt  nach  Möglichkeit  feststellen
zu  lassen.  Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Prüfung  hat  der  Beamte  den  Abgang  in  Abteilung  3
des  Fabriklagerbuchs  zu  bescheinigen  und  der  Hebestelle  Art  und  Menge  der  vernichteten  Zündwaren
  mitzuteilen.
11.
Anmeldung  fer-  (1)  Der  Betriebsinhaber  (Betriebsleiter)  hat  täglich  spätestens  bei  Schluß  der  Arbeitszeit  die
tiger  Zändwaren.  in  das  Fabriklagerbuch  eingetragenen  fertigen  Zündwaren  mit  einer  nach  Muster  2  doppelt  aus-—*
  jufertigenden  Anmeldung  der  Hebestelle  anzumelden.  Letztere  hat  die  Anmeldung  sofort  in  die
*-  bteilung  1  des  Anmeldungsbuchs  (Abs.  2)  einzutragen  und  das  eine  mit  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs
  versehene  Stück  der  Anmeldung,  das  als  Beleg  zum  Fabriklagerbuche  jahrgangsweise
  aufzubewahren  ist,  zurückzugeben.

62)  Die  Hebestelle  hat  für  jede  Zündwarenfabrik  ein  besonderes  Anmeldungsbuch  für  fertige
mu#ter  3—-  unversteuerte  Zündwaren  nach  Muster  3  zu  führen.  Die  Eintragungen  in  Abteilung  2  des
*“  Buches  haben  auf  Grund  der  Steueranmeldungen  (Muster  4),  die  Eintragungen  in  Abteilung  3

auf  Grund  der  Zündwarenbegleitscheine  (Muster  7),  der  Lageranmeldungen  (Anlage  B  Muster  a)
oder  der  sonstigen  Abgangsnachweise  (§  10)  zu  erfolgen.  Die  bei  der  Hebestelle  verbleibenden
Anmeldungen  zum  Fabriklager  sind  für  jede  Zündwarenfabrik  besonders  in  einem  Beleghefte  zu
dem  Anmeldungsbuche  zu  vereinigen.

(3)  Die  Direktivbehörde  kann  genehmigen,  daß  die  Anmeldungen  nach  Abs.  1  in  längeren

Zeitabschnitten  erfolgen.
8  12.
Abfertigung  der  (1)  Vor  dem  Ubergange  der  Zündwaren  aus  dem  Herstellungsbetrieb,  einem  Fabriklager,
Et  einem  Steuerlager,  einer  Zollniederlage  oder  aus  dem  Ausland  in  den  freien  Verkehr  des  In-Entrichtung
  der  landes  hat  der  nach  §  5  des  Gesetzes  zur  Entrichtung  der  Steuer  Verpflichtete  die  Zündwaren
Stener.  zur  Versteuerung  bei  der  Hebestelle  anzumelden,  soweit  sie  nicht  bereits  der  Steuer  unterlegen
haben  (§  7  letzter  Satz).

(2)  Zu  der  in  zweifacher  Ausfertigung  einzureichenden  Anmeldung  sind,  soweit  nicht  Lager-Master
  4—  abmeldungen  usw.  verwendet  werden,  Vordrucke  nach  Muster  4  zu  benutzen.

Master  5.  (13)  Die  Hobestelle  hat  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  5  zu  führende  Zündwarensteuer-Anmeldungsbuch

  einzutragen  und  unverzüglich  den  mit  der  Abfertigung  der  angemeldeten
Zündwaren  beauftragten  Beamten  zuzustellen.  Diese  haben  die  Abfertigung  sobald  als  möglich
vorzunehmen.  Wohnen  die  Abfertigungsbeamten  nicht  am  Sitze  der  Hebestelle,  so  können  die
Anmeldungen  von  dem  Steuerpflichtigen  unmittelbar  den  Abfertigungsbeamten  übergeben  oder
übersandt  werden,  die  sie  dann  erst  nach  Vornahme  der  Abfertigung  der  Hebestelle  zustellen.

(4)  Bestehen  die  abzufertigenden  Zündwaren  aus  gleichartigen  Packstücken,  die  die  gleiche

Anzahl  Einzelpackungen  mit  durchschnittlich  gleicher  Stückzahl  Zündhölzer  usw.  enthalten,  so  kann
die  Prüfung  der  Menge  der  Einzelpackungen  und  ihres  Inhalts  probeweise  erfolgen.

8  13.
Die  Anmeldungspflichtigen  haben  den  mit  der  Abfertigung  beauftragten  Beamten  die
Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen
vorzunehmen.  «
        <pb n="885" />
        —  867  —

814.
Das  Ergebnis  der  Abfertigung  ist  von  den  Beamten  in  die  Anmeldung  einzutragen.  Sie
haben  die  Eintragung  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Anmelder  oder  dessen  Vertreter  zur  Anerkennung
  mit  unterschreiben  zu  lassen.

Wl  15.
Nach  erfolgter  Abfertigung  sind  die  äußeren  Umschließungen  der  Packungen  von  dem

Steuerpflichtigen  mit  einer  von  der  Steuerverwaltung  unentgeltlich  zu  liefernden  roten  Marke
nach  dem  nachstehend  abgedruckten  Muster  zu  versehen.

 

Zündwaren.

Steuerbetrag
AM  Pf.

 

 

 

8  16.

(1)  Die  Hebestelle  setzt  auf  Grund  des  Abfertigungsergebnisses  den  Betrag  der  Steuer  fest
und  teilt  ihn  dem  Zahlungspflichtigen  sogleich  unter  Aufforderung  zur  Zahlung  mit.  Der
Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag,  sofern  ihm  keine  Stundung  bewilligt  ist,  innerhalb
  einer  Frist  von  3  Wochen  nach  Empfang  der  Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.  .

(2)  Die  zweite  Ausfertigung  der  Steueranmeldung,  auf  der  die  Hebestelle  Quittung  erteilt,
ist  nach  Entrichtung  der  Steuer  dem  Zahlungspflichtigen  zurückzugeben.

§  17.
Die  Hebestelle  hat  über  die  Einnahme  aus  der  Zündwarensteuer  ein  Zündwarensteuer-Einnahmebuch
  nach  Muster  6  zu  führen.
8  18.

Pfennigbeträge,  die  sich  bei  der  Schlußsumme  der  Steuerberechnung  auf  einer  Steueranmeldung
  ergeben,  sind  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  „  ohne  Rest  teilbar  sind.

8  19.

(1)  Für  die  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zündwaren  ist  die  Steuer  auch  dann  zu  entrichten,
  wenn  der  Zoll  weniger  als  fünf  Pfennig  beträgt  und  deshalb  unerhoben  bleibt.  Die
Steuer  ist,  sofern  sie  nicht  gestundet  wird,  sofort  zu  entrichten.

(2)  Steuerpflichtige  Zündwaren  werden  zur  Einfuhr  nur  dann  zugelassen,  wenn  sie  in  gleichmäßigen
  Verpackungen  eingehen  und  den  Vorschriften  über  die  Bezeichnung  des  Herstellers  (§  10
Abs.  2  des  Gesetzes)  genügen.  Eine  bestimmte  Form  und  Größe  der  Packungen  ist  für  ausländische
  Zündwaren  nicht  vorgeschrieben.

Zu  &amp;amp;  7  des  Gesetzes.
8  20.

(1)  Die  Steuer  ist  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  auf  sechs
Monate  zu  stunden.  Wird  eine  Stundung  auf  drei  Monate  beansprucht,  so  kann  von  der
Sicherheitsbestellung  ganz  oder  zum  Teil  abgesehen  werden,  wenn  der  Zahlungspflichtige  als  zuverlässig
  und  hinreichend  sicher  bekannt  ist.

Muster  6.

Stundung.
a)  Allgemeine
Vorschrift.
        <pb n="886" />
        b)  Stundungsanerkenninis;

Stundungsbetrag.


c)  Stundungsfrist.


Ansfuhr  unverstenerter
  Zünd.
waren.

Auser  1—

Berpackung  der

Zündwaren  nud

Bezeichnung  des
Herstellers.

—  368  —

(2)  Ein  unter  Steuerverschluß  befindliches  Lager  ist  als  Sicherheit  anzunehmen.  Im  übrigen
bestimmt  die  oberste  Landes-Finanzbehörde  die  Grumdsätze,  nach  welchen  die  Sicherheit  zu  leisten
ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
eingezogen  werden  können.  u

((1)  Derjenige,  welchem  Zündwarensteuer  gestundet  wird,  hat  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  zu
welchem  die  Zahlung  zu  erfolgen  hat  (§  16),  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis  zu  übergeben.

(2)  Uber  mehrere  im  Laufe  eines  Tages  zur  Anschreibung  kommende  Steuerbeträge  kann
ein  Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnisse  sind  die  Einzelbeträge  aufzuführen.

(3)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  150  Mark  erreichen.  Die  Direktivbehörde  kann
Ausnahmen  zulassen.  §572

(1)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit.

(2)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in
welchem  die  Stundungsfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens
am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.

Zu  §  9  des  Gesetzes.
8  23.

(1)  Zündwaren,  die  aus  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  (Fabriklager)  oder  aus  einem
Steuerlager  unter  amtlicher  Uberwachung  ausgeführt  werden,  bleiben  von  der  Steuer  befreit.
Der  Ausfuhr  steht  die  Aufnahme  in  eine  Zollniederlage  gleich.

(2)  Sollen  Zündwaren  steuerfrei  ausgeführt  oder  niedergelegt  werden,  so  hat  der  Fabrikoder
  Lagerinhaber  bei  der  Hebestelle  einen  Begleitschein  nach  Muster  7  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen.

(83)  Bei  der  Abfertigung  der  Zündwaren  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
  und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  im  Vereinszollgesetz,  in  der  Zollbegleitscheinordnung
  und  in  den  Zollniederlageordnungen  erlassenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.
  Zur  Ausfertigung  der  Begleitscheine  sind  nur  die  Hebestellen  befugt,  zu  deren  Bezirke
die  betreffenden  Zündwarenfabriken  oder  Steuerlager  gehören.  Die  Erledigung  kann  bei  allen
an  der  Grenze  gelegenen  Hauptzollämtern,  Zollabfertigungsstellen  und  Nebenzollämtern  1
(Zollämtern  1)  sowie  bei  allen  Amtsstellen  erfolgen,  mit  denen  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage
  verbunden  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  die  Erledigungsbefugnis  auch  anderen
Amtsstellen  übertragen;  diese  sind  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  bekannt  zu  machen.

(4)  Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  bei  der  Ausfuhr  von  Zündwaren  von  der  Abfertigung
  der  Packstücke  abgesehen  und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund  der  Anmeldung  des
Fabrik=  oder  Lagerinhabers  ausgefertigt  wird.  In  diesen  Fällen  sind  die  im  Begleitschein  angemeldeten
  Zündwaren  ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden  anzunehmen,  sofern  die
Packstücke  nach  Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummer  mit  dem  Begleitschein  übereinstimmen
und  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Inhalt  von  der  Anmeldung  abweicht.

Zu  8  10  des  Gesetzes.
er
(1)  Bei  den  im  Inland  hergestellten  und  zur  Versteuerung  bestimmten  Zündhölzern,  Zündspänchen
  und  Zündstäbchen  sind  an  Packungen,  die  30  oder  mehr  Stück  enthalten,  nur  folgende

zulässig:
a)  Patronen,  Wickel  und  Tüten  mit  60  und  120  Stück,
b)  Schachteln  aller  Art,  Pappkartons,  Klappkoffer  und  Schiebeschachteln  mit  60,  120,
300,  480  und  600  Stück,
)  ovale  Spanschachteln  mit  60  Stück,
4)  Eckspanschachteln  mit  120  Stück,
e)  Rundspanschachteln  mit  300  Stück.
        <pb n="887" />
        —  869  —

(2)  Die  angegebenen  Zahlen  gelten  nur  als  Durchschnittszahlen,  unbeschadet  der  Steuerberechnung
  nach  Maßgabe  der  §§  4  und  5.  Die  Direktivbehörde  kann  bei  nachgewiesenem  Bedürfnis
  auch  andere  Packungen  zulassen.

(6)  Bei  den  zur  Ausfuhr  bestimmten  Zündwaren  unterliegt  Art  und  Größe  der  Packung
keiner  Beschränkung.

(4  Auf  der  oberen  Fläche  jeder  Schachtel  oder  jedes  anderen  Behältnisses  ist  der  Name
und  Wohnort  des  Herstellers  oder  die  bei  der  Steuerbehörde  angemeldete,  die  Bezeichnung  des
Herstellers  vertretende  Marke  in  deutlich  erkennbarer  Form  anzubringen.  Befinden  sich  auf  der
oberen  Seite  der  einzelnen  Umschließungen  sogenannte  Reklameetiketten  oder  sonstige  Aufschriften,
  so  muß  auf  diesen  die  Bezeichnung  des  Herstellers  oder  die  Marke  deutlich  erkennbar
angebracht  sein.  Bei  Wickeln,  Tüten,  Papierpatronen  oder  anderen  die  obere  Fläche  freilassenden
Umschließungen  kann  die  Bezeichnung  des  Herstellers  oder  die  Marke  an  jeder  von  außen  sichtbaren
  Stelle  der  Einzelpackung  angebracht  werden.

(5)  Die  Bezeichnung  des  Herstellers  oder  die  Marke  ist  auch  auf  den  Umschließungen  der
Einzelpackungen  sowie  auf  allen  ferneren  Umschließungen  anzubringen.

(6)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  zur  Erleichterung  der  Steueraufsicht  für  die  Zündwarenfabriken
  Unterscheidungsnummern  vorzuschreiben  und  anzuordnen,  daß  diese  Unterscheidungsnummer
  neben  der  Bezeichnung  des  Herstellers  oder  der  Marke  angebracht  wird.

()  Die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorhandenen  Vorräte  von  anderen  Packungen  und
Etiketten  dürfen  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1910  aufgebraucht  werden.

Zu  8  11  des  Gesetzes.

525.
)  Als  Großhändler  im  Sinne  des  §  11  des  Gesetzes  gelten  solche  Personen,  die  Zünd=  Z###warenstener.
waren  vorwiegend  an  Wiederverkäufer  abgeben.  lager.

(2)  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Lagerung  von  Zündwaren  in  Privatlagern  unter
amtlichem  Mitverschlusse  (Zündwarensteuerlagern)  sind  in  der  Anlage  B  enthalten.  nlage  8

Zu  g8  12  bis  14  des  Gesetzes.
g  26.

..MWM  Die  in  den  §§  12,  13  und  14  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Beschreibungen  Anmelbung  des
sind  der  Hebestelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen  und  von  dieser  sofort  dem  Aufsichts-  Betriebs  und  der
beamten  zuzustellen,  der  ihre  Richtigkeit  festzustellen  und  auf  beiden  Ausfertigungen  zu  bestätigen  Mänse.
hat.  Die  Genehmigung  der  Räume,  welche  als  Fabriklager  dienen  sollen,  ist  vom  Hauptamt
auf  beiden  Ausfertigungen  der  Beschreibung  zu  beurkunden.

(2)  Eine  Ausfertigung  der  Anzeigen  usw.  verbleibt  bei  der  Hebestelle  als  Beleg  zu  einem
dort  nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde  zu  führenden  Verzeichnisse  der  im  Hebebezirke
vorhandenen  Zündwarenfabriken.  Für  jede  Fabrik  ist  ein  besonderes  Belegheft  anzulegen.
Die  zweiten  Ausfertigungen  sind  dem  Betriebsinhaber  oder  Betriebsleiter  zurückzugeben,  von
diesem  zu  einem  Beleghefte  zu  vereinigen  und  in  den  Betriebsräumen  nach  näherer  Bestimmung
der  Steuerbehörde  aufzubewahren.

821.

()  Angaben  über  die  Art  der  Einzelpackungen  sowie  über  die  zur  Bezeichnung  des  Herstellers
  verwendeten  Etiketten  sind  bis  auf  weiteres  in  allen  Fällen  unter  Beifügung  von  Proben
zu  verlangen.  Diese  Angaben  haben  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  bei  den
einzelnen  Verpackungsarten  die  Anbringung  der  Bezeichnung  des  Herstellers  beabsichtigt  ist.

(2)  Die  Entschädigungen  für  Entnahme  der  Proben  von  Zündwaren  und  Etiketten  sind  von
den  Bundesstaaten  aus  der  Verwaltungskost  gütung  zu  entrichten.
        <pb n="888" />
        —.  870  —

Zu  §§  16  und  20  des  Gesetzes.
5  2.
—-  Einrich-  (1)  Von  der  ständigen  steueramtlichen  Bewachung  und  Abschließung  des  Fabriklagers  und
n  —  der  Packräume  wird  bis  auf  weiteres  abgesehen  und  die  Steueraufsicht  auf  die  bei  §  9  vorx
  d  e  geschriebene  Buchführung  und  die  sonstigen  zur  Sicherung  des  Steueraufkommens  getroffenen
bvesendere  Auf.  Bestimmungen  beschränkt.
sichtsmaßnahmen.  (2  Ist  gegen  den  Fabrikinhaber  oder  den  Betriebsleiter  eine  Strafe  wegen  Hinterziehung
der  Zündwarensteuer  erkannt  worden,  so  kann  die  Direktivbehörde  die  Herstellung  der  im  §  16
des  Gesetzes  zur  Sicherung  des  Steueraufkommens  vorgesehenen  baulichen  Einrichtungen  und
Verschluzanlagen  sowie  die  ständige  steueramtliche  Bewachung  und  Abschließung  des  Fabriklagers
und  der  Packräume  auf  Kosten  des  Betriebsinhabers  anordnen,  auch  auf  seine  Kosten  den  Betrieb
besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterwerfen.

(63)  In  den  Fällen  des  Abs.  2  hat  der  Inhaber  einer  Zündwarenfabrik  allen  Anforderungen
zu  genügen,  welche  auf  Grund  der  I§  16  und  20  des  Gesetzes  von  der  Steuerbehörde  in  bezug
auf  die  Anlegung,  Abänderung  und  Instandhaltung  baulicher  Einrichtungen  gestellt  werden.  Er
darf  Veränderungen  in  bezug  auf  die  vorschriftsmäßig  getroffenen  Einrichtungen  nur  nach  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  vornehmen.

8  29.
Erstattung  der  (1)  Die  im  §  16  Abs.  4  des  Gesetzes  vorgesehene  Erstattung  der  Kosten  wird  für  die  am
Kosten  für  Stener,  Orte  des  Herstellungsbetriebs  errichteten  Zündwarensteuerlager  gewährt,  sofern  sie  ausschließlich
lager.  zur  Lagerung  der  in  der  Fabrik  hergestellten  zündwaren  dienen.  Die  Größe  der  Lager,  deren
Kosten  erstattet  werden,  ist  so  zu  bemessen,  daß  sie  die  Erzeugnisse  einer  zwei=  bis  dreimonatigen
Betriebszeit  aufnehmen  können.

(2)  Der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  der  für  die  steuerliche  Uberwachung  der  Lagerung
erforderlichen  baulichen  Anlagen  ist  vor  der  Ausführung  der  baulichen  Herrichtungen  beim
Hauptamt  anzubringen  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  voraussichtlichen  Baukosten  und
unter  Vorlegung  des  Bauplans  nebst  Kostenanschlag.  Über  die  Anträge  auf  Kostenerstattung  ist

von  der  Direktivbehörde  zu  entscheiden.

Zu  85§  17  bis  19  und  21  des  Gesetzes.

8  30.
Steneraufsicht.  (1)  Zahl  und  Ausführung  der  in  den  Zündwarenfabriken  vorzunehmenden  steuerlichen
Prüfungen  bestimmt  die  oberste  Landes-Finanzbehörde.  Das  Gleiche  gilt  für  die  nach  §  21  des
Gesetzes  bei  den  Händlern  mit  Zündwaren  zulässigen  Prüfungen.  Konsumvereine  und  ähnliche
Vereinigungen  gelten  auch  als  Händler,  wenn  sie  Zündwaren  nur  an  ihre  Mitglieder  abgeben.
(2)  Die  im  §  21  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Prüfung  hat  sich  auch  auf  das  Vorhandensein
der  die  Bezeichnung  des  Herstellers  vertretenden,  bei  der  Steuerbehörde  angemeldeten  Marke  zu

 

erstrecken.
(3)  Die  Entschädigungen  für  die  beie  Hindlern“#  mit  Zindwwaren  zu  entnehmenden  Proben
sind  von  den  Bundesstaaten  aus  der  Vern  69  zu  entrichten.

8  31.
(1)  Der  Fabrikinhaber  hat

1.  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  die  in  der  Fabrik  für  den  Abfertigungsdienst
  erforderlichen  Räume  zu  stellen  und  mit  dem  nötigen  Gerät  auszustatten,

2.  auf  Verlangen  für  die  zur  Aufsicht  dienstlich  in  der  Fabrik  anwesenden  Steuerbeamten
  einen  geeigneten,  genügend  ausgestatteten  Raum  zur  Verfügung  zu  stellen
und  diesen  Raum  instandzuhalten,  zu  reinigen,  zu  beleuchten  und  zu  erwärmen.
        <pb n="889" />
        —  871  —

(2)  Auf  dem  Lande  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  dem  Fabrikinhaber  die  Verpflichtung
auferlegt  werden,  für  die  zur  Beaufsichtigung  der  Fabrik  ständig  angestellten  Steuerbeamten
Wohnungen  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerbehörde  zu  gewähren.

(3)  Für  den  unter  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Raum  und  seine  Instandhaltung  usw.  sowie
für  die  nach  Abs.  2  zu  gewährenden  Wohnungen  wird  eintretendenfalls  seitens  der  Steuerverwaltung
  eine  Vergütung  gewährt,  über  deren  Höhe  mangels  einer  Vereinbarung  die  der
Ortsbehörde  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  entscheidet.

Zu  8  22  des  Geseres.

*l  32.
(7  Amtliche  Abfertigungen  an  ordentlicher  Amtsstelle,  in  den  Fabriken  oder  den  Zünd-  A###hrenerheh#
warensteuerlagern  erfolgen  in  der  Regel  gebührenfrei.  für  —  2

(2)  Gebühren  sind  zu  erheben:
a)  für  Abfertigungen  an  Sonn=  und  Feiertagen;
b)  für  Abfertigungen,  die  auf  Antrag  über  den  Zeitraum  von  acht  Stunden  für  den
Kalendertag  ausgedehnt  werden,  bezüglich  der  überschießenden  Zeit.

(6)  Die  ordentlichen  Dienststunden  der  Abfertigungsbeamten  sind  den  Bedürfnissen  des
Herstellungsbetriebs  möglichst  anzupassen.

g  33.

Amtliche  Abfertigungen,  die  nicht  an  ordentlicher  Amtsstelle,  in  den  Fabriken  oder  den
Zündwarensteuerlagern  erfolgen,  sind  gebührenpflichtig  mit  Ausnahme  derjenigen  am  Wohnsitze
der  Abfertigungsbeamten  ausgeführten  Abfertigungen  zur  Versteuerung,  deren  Vornahme  an  der
Amtsstelle  aus  dienstlichen  Rücksichten  unzweckmäßig  ist.  Auf  letztere  Abfertigungen  findet  §  32
Abs.  2  Anwendung.

g  34.
(1)  Fir  die  amtliche  Begleitung  oder  Bewachung  von  Begleitscheinsendungen  sowie  für  die
bei  Umladungen,  Verschlußverletzungen  usw.  unterwegs  erforderlichen  Amtshandlungen  find  in
der  Regel  Gebühren  zu  erheben.

(2)  Gebührenfrei  bleiben:
a)  an  gebührenfreie  Abfertigungen  sich  unmittelbar  anschliehende  oder  ihnen  unmittel.
bor  vorausgehende  Begleitungen  innerhalb  desselben  Ortes
.  zwischen  einer  Fabrik  oder  einem  Lager  und  der  Eisenbahnstation  oder  der
1.  hen  eer
2.  zwischen  den  Betriebsanstalten  oder  Steuerlagern,  sofern  sie  einem  Besitzer
gehören  und  nicht  weiter  als  1  Kilometer  voneinander  entfernt  sind;

b)  Begleitungen  zwischen  dem  Grenzausgangsamt  und  der  Zollgrenze  sowie  Schiffsbegleitungen
  und  Schiffsleichterungen  auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  sowie
auf  der  Unterelbe  und  Unterweser  nach  Maßgabe  der  in  der  Zollgebührenordnung
getroffenen  Bestimmungen;

c)  die  bei  Umladungen,  Verschlußverletzungen  usw.  unterwegs  erforderlichen  Amtshandlungen,
  wenn  sie  an  der  Amtsstelle  oder  an  den  erlaubten  Lösch=  und  Ladeplätzen
  vorgenommen  werden.

0  35.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  5§5  32  bis  34  sind  Gebühren  zu  erheben,  wenn  es  sich
um  eine  Entschädigung  für  den  Aufwand  an  Beamtenkräften  handelt,  der  durch  die  Verabsäumung
  einer  dem  Beteiligten  obliegenden  Verpflichtung  oder  durch  willkürliche  Verzögerung
einer  gebührenfreien  Amtshandlung  bedingt  wird.

132
        <pb n="890" />
        –  872  —

636.

(1)  Die  Gebühren  betragen  bei  Amtshandlungen  am  Standort  oder  in  einer  Entfernung
von  weniger  als  2  Kilometern  oder,  falls  den  Beamten  ein  Dienstbezirk  zugewiesen  ist,  in  diesem
Dienstbezirke  für  jede  —  wenn  auch  angefangene  —  Stunde

für  Aufseher  und  Beamte  gleichen  oder  niedrigeren  Rangses  0s60  A,
für  Beamte  höheren  Ranges.  100
Die  auf  den  Hin=  und  Rückweg  verwendete  Zeit  ist  nicht  mit  in  Ansatz  zu  bringen.

(2)  Bei  Amtshandlungen  außerhalb  des  Standorts  in  einer  Entfernung  von  2  Kilometern
und  mehr  oder,  wenn  es  sich  um  Beamte  mit  Dienstbezirk  handelt,  bei  Dienstleistungen  außerhalb
dieses  Bezirkes  betragen  die  Gebühren  ebensoviel  wie  die  im  Abs.  1  festgesetzten  Gebühren,
mindestens  aber  ebensevie  wie  die  den  Beamten  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zustehenden
  Vergütungen  für  Dienstreisen  ausmachen.

(63)  Es  sind  die  Gebührensätze  anzuwenden,  welche  dem  Range  des  Beamten  entsprechen.
Sind  jedoch  zu  Amtshandlungen,  die  von  Aufsehern  oder  Beamten  gleichen  oder  niedrigeren
Ranges  ausgeführt  werden  dürfen,  Beamte  höheren  Ranges  verwendet  worden,  so  sind  die  Gebühren
  nach  den  Sätzen  für  erstere  zu  erheben.

§  37.

Wird  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ohne  zwingenden  Grund  verzögert  oder  unterbrochen,
  so  kann  die  Amtsstelle  für  die  Zeit  der  Verzögerung  oder  Unterbrechung  den  Gebührensatz
verdoppeln  oder  bei  gebührenfreien  Amtshandlungen  Gebühren  nach  diesem  erhöhten  Satze  erheben.

*  38.

(1)  Erwachsen  der  Steuerverwaltung  für  die  mit  der  Ausführung  gebührenpflichtiger  Amtshandlungen
  beauftragten  Beamten  Ausgaben  an  Fahrgeldern  oder  anderen  besonderen  Entschädigungen,
  so  erhöhen  sich  die  Gebühren  um  den  Betrag  dieser  Ausgaben.

())  Dem  —  bleibt  überlassen,  statt  Entrichtung  der  Fahrgelder  für  die
angemessene  Beförderung  der  Beamten  selbst  Sorge  zu  tragen.

g  39.

Sind  bei  einer  Amtshandlung  mehrere  Beamte  gleichzeitig  tätig  oder  werden  zu  einer
Amtshandlung  mehrere  Beamte  nacheinander  verwendet,  so  sind  die  Gebühren  für  jeden  von
ihnen  zu  erheben.

8  40

(1)  Werden  zu  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen  Beamte  ständig.  erforderlich,  so  haben
die  beteiligten  Gewerbetreibenden  in  der  Regel  für  jeden  Beamten  einen  Verwaltungskostenbeitrag
zu  zahlen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  Besitzer  von  Lagern  über  das  anerkannte  Bedürfnis  hinaus
die  Bereithaltung  ständiger  Beamtenkräfte  verlangen.

(2)  Der  Verwaltungskostenbeitrag  wird  von  der  obersten  Landes--Finanzbehörde  nach  der
Höhe  des  von  Beamten  der  betreffenden  Klasse  durchschnittlich  bezogenen  Diensteinkommens
zuzüglich  15  vom  Hundert  der  darin  enthaltenen  pensionsfähigen  Beträge  bemessen.  Wird  von
dem  Gewerbetreibenden  nicht  die  volle  Diensttätigkeit  des  ständig  bewilligten  Beamten  in  Anspruch
genommen  und  liegt  die  Möglichkeit  vor,  den  Beamten  anderweit  dienstlich  zu  verwenden,  so  kann
der  Verwaltungskostenbeitrag  auf  einen  angemessenen  Teil  des  vollen  Betrags  beschränkt  werden.

(3)  Die  Gewerbetreibenden  haben,  falls  sie  die  Tätigkeit  der  Beamten  nicht  mehr  in  Anspruch
  nehmen  wollen,  dies  dem  Hauptamt  anzuzeigen.  Die  Verwaltungskostenbeiträge  sind
alsdann  noch  bis  zur  anderweiten  Unterbringung  der  Beamten,  längstens  jedoch  für  einen  Zeitraum
  von  drei  Monaten,  vom  Beginne  des  auf  die  Anzeige  folgenden  Monats  ab  gerechnet,
weiterzuzahlen.

(4)  Falls  auf  Antrag  die  Ausdehnung  der  Amtshandlungen  über  den  Zeitraum  von  acht
Stunden  für  den  Kalendertag  hinaus  oder  die  Vornahme  von  Abfertigungen  an  Sonn=  oder
Feiertagen  bewilligt  wird,  sind  für  die  betreffende  Zeit  Einzelgebühren  gemäß  88  36  ff.  zu  erheben.
        <pb n="891" />
        —  873  —

8  41.
Die  nach  den  55  36  bis  40  aufkommenden  Gebühren  werden  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  erhoben.
Zu  68  23  bis  33  des  Gesetzes.
g  42

Ein  Abdruck  der  Strafvorschriften  hat  in  allen  Räumen  des  Herstellungsbetriebs  und  Strafvorschriften.
des  Fabriklagers  an  sichtbarer  Stelle  dauernd  auszuhängen.

Zu  #  *.  *  Gesetzes.

Für  die  Erhebung  und  sN3*J7  ber  Zändwarensteuer  werden  jedem  Bundesstaate  Verwaltungskostenvier
  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Solleinnahme  vergütet.  versbtung.

Zu  89  42  des  Gesetzes.
44.
(1)  Die  Vorschriften  wegen  Erhebung  der  Nachsteuer  enthält  die  Zündwaren-Nachsteuer-Ordnung.  übre
Vor  dem  1.  Oktober  1909  fertig  gestellte  Zündwaren,  die  sich  am  1.  Oktober  1909  noch
zunerher  der  Räume  des  angemeldeten  Fabrikbetriebs  befinden,  sind  im  Fabriklagerbuche  nachzuweisen

Statistik.
*  5.
(1)  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  Herstellung  sowie  Steatistik.
über  Ein=  und  Ausfuhr  von  Zündwaren  und  über  die  Einnahmen  an  Zündwarensteuer  nach
Muster  8  und  9  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Aufstellungen  der  Haupt-  Nuser.  8
ämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und  diese  nebst  je  einer  Auis.  199
fertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten  Nachweisungen  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben
  bis  zum  1.  Juni  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.
(2)  Der  Reichskanhler  ist  ermächtigt,  die  Muster  abzuändern,  sofern  sich  in  der  Folge  ein
Bedürfnis  dafür  ergibt

*  46.

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  des  Zündwarengewerbes  behandeln  und  sich  insbesondere
  -  folgende  Punkte  erstrecken:

1.  Art  der  in  den  einzelnen  Betrieben  hergestellten  Zündwaren  und  der  dazu  verwendeten
  Stoffe  (Hölzer,  Spänchen  usw.).

.Art  und  durchschnittlicher  Inhalt  der  verwendeten  Einzelpackungen.

Zahl  der  in  den  einzelnen  Betrieben  durchschnittlich  beschtfegteg  Arbeiter,  getrennt

nach  männlichen  und  weiblichen  Arbeitern;  Art  und  Zahl  der  bei  der  Herstellung

der  Zündwaren  verwendeten  Maschinen.

Angabe,  wieviel  Betriebe  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  den  Steuerzuschlag

von  zwanzig  vom  Hundert  entrichtet  haben  und  ob  sich  darunter  neu  entstandene

Fabriken  befinden.

*kv

§  47.
8  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden
Vegleisscdber  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.

1327
        <pb n="892" />
        <pb n="893" />
        —  875  —

Wuster  1.
Stenerhebebeziek  (A.  B.  89.)

Lagerbuch  für  fertige  unversteuerte  Zündwaren
(Fabriklagerbuch)
des  in
für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  19  bis  30.  September  19

 

Enthält  .  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

,  den  ten  19

 

(Siegel.)

Auleitung  zum  Gebranuchr.
.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Zündwaren,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Zundwaren,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerten  Zündwaren.
2.  In  Zugang  (Abteilung  1)  find  die  Zündwaren  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  zu  buchen,  gleichviel,  ob  sie  in
das  Fabriklager  ausgenommen  oder  ob  sie  ohne  vorherige  Lagerung  versteuert,  auf  ein  Steuerlager  gebracht
oder  unter  amtlicher  Überwachung  ausgeführt  werden  sollen.
In  Wöteilmg  2  und  3  sind  die  Jündwaren  unmittelbar  nach  ihrem  Ab  Lane  zu  buchen.
In  Abteilung  9  ist  in  Spalte  8  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr,  Berbringung  auf  ein  Steuerlager,  Vernichtung
  unter  amtlicher  Überwachung,  Bernichtung  durch  Feuer  usw.)  zu  bezeichnen.
In  Abteilung  1  Spalte  8,  Abteilung  2  Spalte  7  und  Abteilung  3  Spalte  7  ist  die  Zahl  der  Zündhölzer  usw.
aul  1000  nach  oben  abzurunden.
im  Schlusse  des  Monats  September  ist  das  Lagerbuch  durch  Aufrechnung  der  Wengenspalten  der  drei  Abn
  abzuschließen  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Abteilungen  2  und  3  von  der  Schlußsumme
fie  Abteilung  1  der  Bestand  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Lagerbuchs  für  das  nächste
m  **½ei  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigkeit  der  Übertragung  von  dem  Aufsichtsbeamten
  in  dem  neuen  Lagerbuche  bescheint  t  worden  ist,  der  Hebestelle  einzureichen.
ei  Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Rechnungs  sahrs  ist  das  bagerbüch  war  in  den  Mengenspalten  der
drei  Abteilungen  auszurechnen,  der  Bestand  aber  nict  im  Lagerbuche  selbst,  nodern  in  der  aufzunehmenden
Verhandlung  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.

—

rl

5

3
        <pb n="894" />
        —  876  —
Abteilung  1.

Zugang  an  fertigen  unverstenerten  Bündwaren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Menge  des  Zuganges
Lau.  Tas  Nr.  .  Zahldetlssdeslthichuntuche
sende  der  des  An-  Art  der  Bezeichnung  Umschlebung  Stückzaht  der  m  Gesamtzahl  Vemertu
Ein-  eldunge  !  Zünd-  der  äußeren  Swiste  ulo  usw.)  der  Eingelpackung  der  Zündhölzer  usw.  emerkungen
Ar.  enthaltenen  Zünd-  .
tragung  buchs  waren  kraiho  esken  *  bälzer  ufn.  in  Tausend  Stück
1  2  8  1  1½1  5  —  6  7X  9  —
i  -
I
Abteilung  2.  Abgang  an  verstenerten  Zündwaren.
Henge  des  Abganges  an  versteuerten  gandwaren  ——
Lau.Tag  gahl  der  in  der  6  b  Zur  Ver-r.  der
der  Art  der  Bezeichnung  Umschliebung  Durchschmstlüche  eamtzah  er  steuerung  Steuerfende
  (Kiste  usw.)  ent-  Stücksahl  der  in  Zündhölzer  usw.  an-K  Bemerkungen
Ein-  Zünd=  der  äuheren  fastenen  r*  der  Einzelpackung  in  emeldet  an—-Ar.
  tra  waren  unschlehung)?  Wunge  enthaltenen  9  i
gung  —*  iw)  Zündhölzer  usw.  Tausend  Stück  am  meldung
1  2  8  ..  X  e  .  LAMLIAI  10
I
Abteilung  3.  Abgang  an  unverstenerten  Zündwaren.
Wenge  des  Abganges  an  umversteuerten  A  die  zur  Kusfuhr
Lau.  .  Zahl  der  in  der  Durchlchnitilche  Gesamtzahl  der  Art  Et
der  Art  der  Bezeichnung)  umschlietzung  Stückzahl  der  in  i  o  Befende
  4  EFiste  usw.)  ent-  «  Zundholzekuitv  des
".  Ein-  Zünd-  der  äußeren  haltenen  W  —  "  in  abgenges.  zafia  0  0  hrn  merkungen
t.  enthaltenen  z  t
tragung  waren  Umschliehung  —  )  Zündhölzer  usw.]  Tausend  Stück
12  5  4TPü  6  7  1  4  *1  10.
        <pb n="895" />
        Wusier  e.
Stenerhebestelle  (A.  B.  s  11.)

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegeben  am

Anmeldung  fertiger  im  Fabriklagerbuch  angeschriebener
Zündwaren?).

 

am
Ich  (Wir)  melde  unstehend  verzeichnete,  p—is  bie

fertiggestellten  Zündwaren  als  im  Fabriklagerbuch  angeschrieben  an  und  versicher  „,  daß  ich  (wir)  in
dem  angegebenen  Zeitraum  andere  oder  mehr  Zündwaren  nicht  hergestellt  habe

,  den

(Unterschrifst)  ,......».........................  ,...............

(Straße,  Hausnummer)

 

Dien  Anmeldepflicht  erstreckt  sich  auch  auf  kündwaren,  die  ohne  vorherige  Lagerung  direkt  zur  Versteuerung
gekommen,  auf  ein  Steuerlager  gebracht  oder  ausgeführt  find

Bemerkung  zu  Spalte  7:  Die  Zahl  der  Zöndhölzer  uW#.  ist  auf  1000  nach  oben  abzurunden.
        <pb n="896" />
        er  in  de  ittli
Lau.  Bezeichnung  Arrt  der  *“  bnu  E5  i
r  onshrtngers  Zündwaren  U  *ms  tn3  *
usw.)  usw.  Tausend  Stück
–—  –  –  4  5  6
        <pb n="897" />
        —  879  —

Muster  3.
Stenerhebebezirk  —

Anmeldungsbuch  für  fertige  unversteuerte  Zündwaren  der
Zündwarenfabrik

des  in

für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  19  bis  30.  September  19  .

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

,  den  tes  219

(Siegel.)

Muleitung  uum  Gebrauche.

Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Zugang  an  fertigen  unversteuerten  Zündwaren,
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuerten  Zündwaren,
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuerten  Zündwaren.

In  Zugang  (Abteilung  1)  find  die  Zündwaren  sofort  bei  ihrer  Anmeldung  zu  buchen.

.  Die  Buchungen  in  Abteilung  2  und  8  erfolgen  auf  Grund  der  Steueranmeldungen,  Lageranmeldungen,  Begleitscheine

  oder  sonstigen  Nachweise.

In  Abteilung  1  Spalte  7,  Abteilung  2  Spalte  8  und  Abteilung  3  Spalte  7  ist  die  Zahl  der  Zündhölzer  usw.

auf  1000  nach  oben  abzurunden.

.  Am  Schlusse  des  Monats  September  ist  das  Anmeldungsbuch  durch  Aufrechnung  der  Mengenspalten  in  allen
drei  Abteilungen  abzuschließen  und  durch  Absetzung  der  Schlußsummen  der  Abteilungen  2  und  3  von  der
Schlußsumme  der  Abteilung  1  der  Bestand  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Anmeldungsbuchs
  für  das  nächste  Jahr  vorzutragen.

—

*

o

133
        <pb n="898" />
        Abteilung  1.

880

Zugang  an  sertigen  unverstenerten  Zündwaren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Menge  des  Zuganges  —  —
Lau-  Tag  l  der  in  d
!s*e“  der  Jahler  n  ver  Surc  süüche  Gesamtzahl  der
fende  der  Art  der  (Kiste  usw.)  ent.  an  der  in  Bemerkungen
zund  Aäaußeren  PFaltenen  vnr.  Eingelbackung  Zündhölzer  usw.
Nr.Anmeldun  waren  ,  --enaenea8ünds!.
nmeldung  Unschliebung  "  Gelhechungen,  beher  ufo.  in  Tausend  Stück
1  2  2  4  i  5«—u-—s  7·
"  «
l
gutemquZbgauganvkkflmctkuZändwatkm
Menge  des  Abganges  an  *  en  Zündwaren
Len  Tag  A#r.  des  v  —
I  c  er  in  der  D
der  Steuer-  Vezeichnung  umsclletung  Süuschlonsuiiche  Gesamtzahl  der
fende  s  Anmeldung  an-  Art  der  (Kiste  usw.)  ent.  “  Bemerkungen
er  äußeren  haltenen  der  Einzelpackung  Zündhölzer  usw.
Kr.  zur  meldungs=  Zandwaren,  —2——  lenthaltenen  Zünd-Versteuerung
  buchs  Umschließung  (Schachteln  2  #  hölzer  usw.  in  Tausend  Stück
1  2  —#  p  6  1  7  8
I
l
Abteilung  3.  Abgang  an  unverstenerten  Zündwaren.
Benat  des  –*-  an  tuse  Zundwaren  zur  tt
Tag
Lau-  Aubtesn  in  der  D  lit-  Art
der  Art  der  1  ——  nbsan  ude  2  Gesamtzahl  W
fende  der  hiherer  Ke  uͤsw.)  e  der  Zündhölzer  des  aten  Anssäemerkungen
Ein-  Zünd-  lienen  aunt  Ed-  ahgeserrigt  auf
Ar.  6  1  a  libale  in  Abganges  ##ktabe  oder
tragung  waren  Goircnen  gos  4t  oe  Tausend  Stück  ———
1  2„  1418  6969  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  l

-  I-ö  -
l
l
        <pb n="899" />
        —  881  —

Stenerhebestelle  Muster  4.
—.—

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Abgegeben  am

Anmeldung  von  Zündwaren  zur  Versteuerung.

Ich  (Wir)  melde  umstehend  verzeichnete  Zündwaren  zur  Versteuerung  an.

D  ,  den

(Unterschrif).

(Straße,  Hausnummer)

Quittung.
DTVPf.  in  Worten

–  „den  ten  19

(Stempel.)

188“
        <pb n="900" />
        882

 

 

Lau.

fende

Umschließungen
Zahl  Beihen
und  Art  un
Nummer
—  T

der  äußeren

 

der  inneren  Umschließungen

Inhalt

(Art  der
Zündwaren)

4

Zahl  der  6

Einzelpackungen

(Schachteln
usw.)

 

Durchschnittszahl
der  in  der
Einzelpackung
enthaltenen

Zündhölzer  usw.

6

II.  Amtlicher  Befund
und

Steuerfestsetzung
        <pb n="901" />
        —  883  —

Wuster  5.
Steuerhebestelle  (A.  B.  #  12.)

Bündwarenstener-Anmeldungsbuch.

Viertel  des  Rechunngsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  ange-  Geführt  von:
siegelten  Schnur  durchzogen  sind.
–  „den  ien  19
(Siegel.)

Auleitung  zum  Gebrauche.

In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Steueranmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Hebestelle
in  die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
        <pb n="902" />
        884

 

Laufende


 

Des  Anmelders

Name  Wohnort

 

Tag,

die  Anmeldung

abgegeben
ist

4

an  welchem

j
ist  festgesetzt
und  dem
Zahlungspflichtigen

mitgeteilt  am

6  I

beträgt

**'.

6

Die  Steuer

ist  nachgewiesen
  im

Steuer-Einnahme-

  unter
il
7

Nummer

Bemerkungen
        <pb n="903" />
        —  885  —

Muster  6.
(A.  B.  5  17.)

 

Hauptemtsbezirk  Stenerhebestelle
Zfindwarensteuer-Einnahmebuch.
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Enthält  Blätter,  die  mit  einer
angefiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von:
B.  ,  den.#e  19

(Siegel.)
        <pb n="904" />
        —  886  —

 

-

Tag  der

Eintragung



Des  Zündwarensteuer-




Nr.

Des
Zahlungspflichtigen

Name  Wohnort

 

4  5

Betrag
der

Einnahme

Mark  Vi.
—

Davon  sind

bar
ein-  ge-·D
gezahlt  stundet

Mart  Pf.  Mark  Pf.

Bemerkungen

 

7  8
        <pb n="905" />
        —  887  —

 

Muster  7.
Direktivbezirk  (A.  B.  g  28.)
Zũndwarenbegleitschein
Nr.
Ausfertigungsamt:  Empfangsamt:
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)
Anmahmeerklärnug  des  Begleitscheimehmers:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  der  Verpflichtung,

  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter
Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt

 

Ausgangsabfertigung)
unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  Aufnahme  in  das  Zundwarensteuerlager  (die  Zollniederlage)
zu  stellen,  und  hafte  für  den  auf  die  Zündwaren  entfallenden  Steuerbetrag,  bis

der  Ausgang  über  die  Grenze")
die  Aufnahme  in  das  Zündwarensteuerlager  (die  Zollniederlage)  dem  Ausfertigungsamte  nachgewiesen  it.

 

 

D  t,  den  1#  19
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)
den  191  19
(Stempel.)  ant.
Erledigungsschein
Nr.  Ziffer
Lagerbuch  Nr.  (Unterschrift.)
Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am
(Unterschrift.)
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das  unter
Nr.  (Unterschrift.)
3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
,  den  1en  ,  19
(Stempel.)  amt.

—  5))  -icht  Zutrefendes  ist  zu  streichen.

184
        <pb n="906" />
        —  888  —

I.  Anmeldung.

 

Der  Packstücke

 

Lau-—

Nr.  und
Art
1  2

Zeichen
und
Nummer

8

Der  inneren  Umschliehungen
Darchlchtt.
liche  kzahl
“El  in  der
Einze  ackung
enthal
Zündhölzer
usw.

Inhalt

(nähere  Angabe  der  Art  "%

der  Zündwaren)

4

Zobl

"  der  Einzel-Susen

(Schachiel

craneve  u/w.)

5

Zü#dwaren.
auf  denen  ein
Steuerzuschlag

gen  und
ahn  durchschninlicher
  Inha##)

Anträge

 

7
        <pb n="907" />
        889  —

II.  Befund  und  Abfertigung.

 

 

ũ  i  t  ie  Zundwaren
Der  Packstücke  Der  inneren  Unschließungen  ——  n  Vermerte  über  Zahl,  Art
gahl  Zeichen  Zahl  der  Tn  *  und  Lage  der  angelegten
und  Art  und  Inhalt  Einzel-  e  2*  „###  e  eeut  Verschlüsse,
Nummer  packungen  gi  len  Imn.  zusscrant  amtliche  Begleitung  usw.
9  10  11  12  6  13  14  15

 

 

 

 

 

 

 

184
        <pb n="908" />
        2

—  890  —

Nachweis  des  Ausganges  flber  die  Grewze.)

 

 

 

innen  bezeichnete..  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  9r.  der  Eisenbahn  verladen  und  nach
Verschließung  des  Wagens  mit  Kunstschlössern  der  Serie  der  Eisenbahnverwaltung  zur
Vorführung  binnen  Tagen  bei  dem  amt  in  übergeben.
,  den  ;s:  19
amt.
(Stempel.)
2.  auf  E  des  verladen  und  dem  Ansageposten
in................................................................
unter  Begleitung  durchd  Grenzaufseher
amtlichem  Verschlusse  mittels
überwiesen.
„den  ie#n  19
......................  »amt.
(Stempel.)
3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
t,  den  en  ,  19
(Unterschriften.)
oben  bezeichnete  .  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
1.  d.  Grenzaufsher.  zur  Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
,denIst-.................,.......................  19.
amt.
(Stempel.)
2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

............................  „den  en  19
(Unterschriften.)

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="909" />
        —  891  —

Direktiobegire:  Muster  8.

i  irt  (A.  B.  45.)
auptamtsbezirk:  □.  r

Rechunugsjahr  19

Herstellung  sowie  Ein  und  Ausfuhr  von  Erxzeugnissen,
die  der  Zündwarensteuer  unterliegen.

Anleitmus  zum  Gevrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktiobehörden
bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktiobezirk  zu  umfassen.

2.  Mengen  von  mehr  als  500  000  Stück  sind  als  volle  Million  anzuschreiben,  Mengen  von  500  000  Stück  oder  weniger
bleiben  außer  Betracht.
        <pb n="910" />
        A.  Im  Inland  hergestellte  Zündwaren.

1.  Zahl  der  Fabriken:

—  892  —

2.  Menge  der  hergestellten  Zündwaren:

in  Millionen  Stück:

 

a.  b.

Zündhölzer  Zündspänchen
I

Zündstäbchen
aus  Strohhalmen
oder  aus  Pappe

0

d.

Zündkerächen

 

 

 

3.  Von  den  unter  2  aufgeführten
  Zündwaren  find
a)  versteuert
b)  unversteuert  ausgeführt.


 

 

 

B.  Vom  Ansland  eingeführte  Zündwaren.

 

 

 

 

In  Millionen  Stück:

 

à

Zündhölzer  usw.  Zändkerzchen
r.  367  des  Zolltortfe)  (Nr.  öös  des  Zolltariio)

b

 

Menge  der  eingeführten
Zündwaren
        <pb n="911" />
        —  893  —
Dircktivbezirk:  cdqc  ..  Mufter  o.

Hauptamtsbezirk  □U□I
#  :

Rechnungsjahr  19

 

Einnahmen  an  Zündwarenstener.
        <pb n="912" />
        —  894  —

 

Betrag  der  Steuer

 

 

 

für  Zündhölzer  usw.  für  Zündkerzchen

 

 

nach  den  Sätzen  des  §  2  Steuerzuschlag  nach  den  Sätzen  des  §2)  Steuerzuschlag
Ziffer  1  des  Gesetzgs  nach  §  3  des  GesetzessZiffer  2  des  Gesetzes  nach  §  3  des  Gesetzes
Mark  ½  Mark  if.  Mark  vf.  Mark  f.

 

1  2  2

 

 

E
*  1
I
        <pb n="913" />
        —  895  —

Aulage  A.

Zündwaren--Kontingentierungs-Ordnung.

*  1.

(1)  Zündwarenfabriken,  die  vor  dem  1.  Juni  1909  in  Betrieb  gewesen  sind,  haben  dem  1.

Hauptamt  bis  zum  1.  November  1909  eine  Nachweisung  nach  dem  beigefügten  Muster  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  aus  der  sich  ergibt,  wieviel  Zündwaren  in  den  letzten  drei
Betriebsjahren  vor  dem  1.  Juni  1909  hergestellt  worden  sind.

(9  Die  Angaben  sind  für  jedes  der  drei  Betriebsjahre  gesondert  zu  machen.  Hat  die  Fabrik
noch  nicht  volle  drei  Betriebsjahre  vor  dem  1.  Juni  1909  bestanden,  so  ist  für  das  nicht  vollständige
  Betriebsjahr  der  Beginn  des  Betriebs  anzugeben.

(3)  In  die  Nachweisung  sind  alle  in  der  Fabrik  hergestellten  Zündwaren  aufzunehmen,  gleichgültig,
  ob  sie  im  Inland  abgesetzt  oder  ausgeführt  worden  sind.

(4)  Von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisung  sind  ausgeschlossen  alle  Zündwaren,  die  aus
dem  Ausland  eingeführt  oder  aus  einer  anderen  Zündwarenfabrik  bezogen  und  nur  weiter  verkauft
  worden  sind.

(5)  Bei  Einreichung  der  Nachweisung  sind  die  Beweismittel  für  den  behaupteten  Umfang
der  Erzeugung  (Geschäftsbücher  usw.)  anzugeben.

8  2.

(1)  Das  Hauptamt  hat  die  Nachweisung  rechnerisch  zu  prüfen  und  die  Angaben  durch  einen
Oberbeamten  mit  den  Geschäftsbüchern  der  Fabrik  vergleichen  oder  die  sonst  angebotenen  Beweise
für  die  Richtigkeit  der  nachgewiesenen  Erzeugung  erheben  zu  lassen.

(  Nach  Abschluß  der  Prüfung  sind  die  Nachweisungen  vom  Hauptamt  mit  einem  Gutachten
  bis  spätestens  zum  1.  Januar  1910  der  Direktivbehörde  vorzulegen.  In  dem  Gutachten
sind  etwaige  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Angaben  eingehend  zu  begründen.

83.

(1)  Bei  der  Direktivbehörde  sind  die  Nachweisungen  durch  eine  Veranlagungskommission
nachzuprüfen,  die  aus  einem  Mitgliede  der  Behörde  als  Vorsitzendem  und  zwei  Sachverständigen
besteht.  Die  Auswahl  der  Sachverständigen  erfolgt  durch  die  Direktivbehörde  auf  Grund  von
Vorschlägen  der  zuständigen  Vertretungen  von  Handel  und  Industrie  (Handelskammern  usw.).

(2)  Die  Sachverständigen  treten  auf  Einladung  der  Direktivbehörde  vor  dem  1.  Februar
1910  zusammen  und  werden  vereidigt.  Hierbei  sind  sie  zur  Verschwiegenheit  hinsichtlich  der  auf
die  Betriebsverhältnisse  und  den  Absas  der  einzelnen  Zündwarenfabriken  bezüglichen  Tatsachen,
die  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  der  Kommission  in  Erfahrung  bringen,  zu  verpflichten.

84.

(1)  Den  Sachverständigen  sind  die  eingereichten  Nachweisungen  und  die  Gutachten  der  Hauptämter
  vorzulegen.  Halten  die  Sachverständigen  noch  weitere  Angaben  über  die  Verhälltnisse  der
zu  veranlagenden  Zündwarenfabrik  für  erforderlich,  so  haben  sie  dies  unter  genauer  Bezeichnung
der  gewünschten  Erhebungen  der  Direktivbehörde  mitzuteilen,  welche  die  Beibringung  der  Angaben
durch  das  Hauptamt  veranlaßt.

135

Festletzung  des
Kontingents.
        <pb n="914" />
        2.  Aurechnung
der  hergestellten
Zündwaren  auf
das  Kontingent.

—  896  —

(2)  Eine  Besichtigung  der  Zündwarenfabrik  ist  nur  vorzunehmen,  wenn  es  die  Kommission
zur  Beseitigung  hervorgetretener  Zweifel  für  notwendig  hält.  An  der  Besichtigung  hat  der  Besitzer
  der  Zündwarenfabrik  oder  sein  Vertreter  und  der  Hauptamtsvorstand  teilzunehmen.  Auf
Verlangen  sind  den  Sachverständigen  von  dem  Besitzer  der  Zündwarenfabrik  die  über  die  Herstellung
  von  Zündwaren  geführten  Bücher  und  Anschreibungen  vorzulegen.

8  65.

(1)  Nach  Abschluß  der  Prüfung  haben  die  Sachverständigen  ein  mit  Gründen  versehenes
schriftliches  Gutachten  darüber  zu  erstatten,  ob  sie  die  Angaben  der  Nachweisung  für  richtig
halten  oder  welche  andere  Menge  von  Zündwaren  nach  ihrer  Ansicht  in  den  betreffenden  Jahren
als  hergestellt  anzunehmen  ist.

(2)  Auf  Grund  der  Gutachten  schlägt  die  Kommission  die  Höhe  des  für  jede  Zündwarenfabrik
  festzusetzenden  Kontingents  vor;  der  Beschluß  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit.  Das
Kontingent  ist  für  Zündhölzer  usw.  und  für  Zündkerzchen  getrennt,  im  übrigen  aber  ohne  Rücksicht
  auf  die  Art  der  hergestellten  Zündwaren  lediglich  nach  der  Stückzahl  zu  bemessen  und  auf
Millionen  Stück  nach  oben  abzurunden.

*  6.

(1)  Die  Sachverständigen  erhalten  Reisekosten  und  Tagegelder  nach  den  Sätzen,  die  dem
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zustehen.  Auf  Antrag  kann  ihnen  auch  eine  Entschädigun
  für  das  erstattete  Gutachten  gewährt  werden,  deren  Höhe  die  oberste  Landesfinanzbehörde

estimmt.

(2  Die  nach  Abs.  1  erwachsenden  Kosten  und  Entschädigungen  haben  die  Bundesstaaten  aus
der  ihnen  zustehenden  Verwaltungskost  gütung  zu  entrichten.

§  7.

(1)  Auf  Grund  der  Vorschläge  der  Veranlagungskommission  setzt  die  Direktivbehörde  das
Kontingent  für  jede  Zündwarenfabrik  fest.  Die  Enscheidung  ist  dem  Besitzer  der  Zündwarenfabrik
  gegen  Zustellungsurkunde  bekanntzugeben.

(2)  Gegen  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde  ist  die  schriftliche  Beschwerde  an  die  oberste
Landesfinanzbehörde  zulässig.  Die  Beschwerde  darf  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  binnen
zwei  Wochen  von  der  Zustellung  der  Entscheidung  ab,  den  Tag  der  Zustellung  nicht  mitgerechnet,
bei  der  Direktivbehörde  eingegangen  ist.  Die  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ist
endgültig.

60  8.
Sofort  nach  endgültiger  Festsetzung  des  Kontingents  erhält  das  Hauptamt  eine  Ausfertigung
  der  Entscheidung,  die  sie  der  Hebestelle  für  das  Belegheft  der  betreffenden  Zündwarenfabrik
  zu  übersenden  hat.

69.
Die  Hebestelle  hat  auf  dem  Titelblatte  des  Zündw  Anmeldungsbuchs  (§  11  und
Muster  3  der  Ausführungsbestimmungen)  das  Kontingent  jeder  Zündwarenfabrik  einzutragen.
Die  Richtigkeit  der  Eintragung  ist  von  dem  Aufsichtsbeamten  zu  bescheinigen.

8  10.

(1)  Auf  das  festgesetzte  Kontingent  kommen  alle  in  der  betreffenden  Fabrik  innerhalb  des
vom  1.  Oktober  bis  zum  30.  September  laufenden  Betriebsjahrs  hergestellten  Zündwaren  zur
Anrechnung,  gleichgültig,  ob  sie  versteuert,  auf  ein  Steuerlager  oder  eine  Zollniederlage  gebracht
oder  ausgeführt  worden  sind.  Innerhalb  des  Herstellungsbetriebs  zu  Grunde  gegangene  oder
unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtete  Zündwaren  (5  10  der  Ausführungsbestimmungen)  werden  auf
das  Kontingent  nicht  angerechnet.

(2  Sobald  nach  den  Anschreibungen  im  Zündw  Anmeldungsbuche  das  Kontingent  der
Fabrik  erreicht  ist,  hat  die  Hebestelle  dem  Besitzer  der  Fabrik  davon  Mitteilung  zu  machen.

 

—
        <pb n="915" />
        —  897  —

W  11.

1)  Zündwaren,  die  nach  Erreichung  des  Kontingents  zur  Versteuerung  gestellt  werden,
unterliegen  einem  huschlage  von  zwanzig  vom  Hundert  zu  den  im  §  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
  Steuersätzen.

2  Zündwaren,  die  nach  Erreichung  des  Kontingents  auf  ein  Steuerlager  oder  eine  Zollniederlage
  gebracht  werden,  sind  im  Lagerbuch  als  mit  dem  Steuerzuschlag  belastet  anzuschreiben.
Falls  sie  vom  Lager  in  den  freien  Verkehr  treten,  unterliegen  sie  neben  der  Steuer  dem  Zuschlag
von  zwanzig  vom  Hundert.

(63)  Zündwaren,  die  nach  Erreichung  des  Kontingents  ausgeführt  werden,  bleiben  ebenso
wie  von  der  Steuer  auch  von  dem  Steuerzuschlage  befreit.

8  12.
Das  Kontingent  kann  nur  der  Zündwarenfabrik  angerechnet  werden,  für  die  es  fest-Feleet
  ist.  Wird  der  Betrieb  einer  Zündwarenfabrik  dauernd  eingestellt,  so  erlischt  das  für  sie
estgesetzte  Kontingent.
13.

(1)  Befinden  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  mehrere  Zündwarenfabriken  in
der  Hand  eines  Besitzers,  so  sind  die  für  die  einzelnen  Fabriken  festgesetzten  Kontingente  untereinander
  übertragbar.

(2  Die  Übertragung  ist  bei  der  Hebestelle  der  Zündwarenfabrik  zu  beantragen,  die  Kontingent
  abgeben  soll.  Die  Hebestelle  schreibt  die  zu  übertragende  Menge  in  dem  Zündwaren-Anmeldungsbuche
  von  dem  Kontingente  der  Fabrik  ab  und  teilt  dies  der  Hebestelle  derjenigen
Zündwarenfabrik  mit,  bei  der  die  abgeschriebene  Menge  in  Zugang  gebracht  werden  soll.  Diese
Hebestelle  schreibt  die  überwiesene  Menge  in  ihrem  8  gsbuche  dem  Kontingente
der  betreffenden  Zündwarenfabrik  zu.

135“
        <pb n="916" />
        <pb n="917" />
        —  899  —

in  den  drei  Jahren  vom  1.  Juni  1906)  bis  zum  31.  Mai  1909
hergestellten  Zündwaren.

Abgegeben  am

(Unterschrift.)

(Straße,  Hausnummer.)  .

*)  Benn  die  Zündwarenfabrik  erst  nach  dem  1.  Juni  1906  in  Betrieb  gesetzt  worden  ist,  ist  der  Tag  des  Betriebsbeginns
  anzugeben.
        <pb n="918" />
        Der  Einzelpackungen  Stückzahl
Art  der  hergestellten  der  hergestellten
Zündwaren  g  durchschnittlicher  Zündwaren
Art  L  Inhalt  (in  Millionen)
.  2  —

 

 

 

 

 

1.  Bom  1.  Inni  1906  bis  31.  Mai  1907.

2.  Vom  1.  Juni  1907  bis  31.  Mai  1908.

3.  Vom  1.  Juni  1908  bis  31.  Mai  1909.
l
        <pb n="919" />
        —  901  —

 

Zahl  der  durchschnittlich  Bei  der  Herstellung  der  Zündbeschäftigten

  Arbeiter  waren  verwendete  Maschinen  Bemerkungen

männliche  weibliche  Art  #  Zahl

6  .  7  s  l  o  100
        <pb n="920" />
        <pb n="921" />
        —  903  —

Anlage  B.

Bündwarenlagerordnung.

81.

Herstellern  von  Zündwaren  und  solchen  Personen,  die  damit  Großhandel  treiben,  können  für
die  von  ihnen  hergestellten,  für  die  aus  inländischen  Fabriken  bezogenen  und  für  die  aus  dem  Ausland
  eingeführten  verzollten  Zündwaren  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  (Zündwarensteuerlager)
  bewilligt  werden,  in  denen  die  Zündwaren  bis  zu  ihrer  weiteren  Bestimmung  unversteuert  niedergelegt
  werden  dürfen.  52

Auf  die  Zündwarensteuerlager,  die  Anmeldung  und  Abfertigung  der  Zündwaren  zum  Lager,
Abmeldung  vom  Lager,  Steueraufsicht  usw.  finden  die  Bestimmungen  der  Zoll-Niederlage--Ordnung  und
der  Privatlager--Ordnung  sinngemäße  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  oder  sonst  in  den  vorliegenden
Ausführungsbestimmungen  andere  Bestimmungen  getroffen  sind.

83.

Für  die  Anmeldung  zur  Aufnahme  in  das  Zündwarensteuerlager  sind  Vordrucke  nach  Muster  a
zu  benutzen.  Sie  ist  in  zweifacher  Ausfertigung  einzureichen.  Das  eine  Stück  der  Anmeldung,  auf
welsenm  die  Eintragung  in  das  Zündwarenlagerbuch  bescheinigt  ist,  dient  dem  Niederleger  als  Niederageschein.


8  4.

Bei  der  Versendung  von  Zündwaren  in  ein  Zündwarensteuerlager  außerhalb  des  Hebebezirks
sind  Zündwarenbegleitscheine  nach  Muster  7  der  Ausführungsbestimmungen  zu  benutzen.

g  6.
Uber  die  eingelagerten  Zündwaren  ist  ein  Lagerbuch  nach  Muster  b  zu  führen,  und  zwar  in
Jahresabschnitten  für  die  Zeit  vom  1.  April  des  einen  bis  31.  März  des  folgenden  Jahres.

86.

(1)  Die  eingelagerten  Waren  sind  in  den  Lagerräumen  derart  aufzubewahren,  daß  die  Nämlichkeit
jedes  einzelnen  Packstücks,  oder  bei  Einlagerung  einer  größeren  Menge  von  Packstücken  gleicher  Verpackungsart
  und  gleichen  Inhalts  die  Nämlichkeit  der  Gesamtpost  während  der  Lagerung  erhalten  bleibt.
Der  Lagerinhaber  ist  verpflichtet,  den  zu  diesem  Zwecke  von  der  Steuerbehörde  getroffenen  Anordnungen
  nachzukommen.

(2)  Die  Umpackung  der  eingelagerten  Waren  kann  nach  zuvoriger  Anmeldung  gestattet  werden
und  hat  innerhalb  des  Lagers  oder  in  benachbarten  Räumen  unter  amtlicher  Uberwachung  zu  erfolgen.
Die  Warenpost  wird  dann  im  Lagerbuch  ab=  und  nach  der  neuen  Feststellung  wieder  angeschrieben,
wobei  als  Gesamtinhalt  der  neuen  Post  der  bei  der  Einlagerung  ermittelte  Inhalt  der  alten  festgehalten
  wird.

7

87.
(1)  Die  Entnahme  von  Zündwaren  ist  nur  in  ganzen  Packstücken  gestattet.  Ausnahmen  kann
das  Hauptamt  bewilligen.
(2)  Auf  die  Abfertigung  bei  der  Entnahme  von  Zündwaren  finden  die  88§  12  bis  18  der  Ausführungsbestimmungen
  sinngemäße  Anwendung.  Zur  Abmeldung  sind,  soweit  nicht  Versendung  mit
Zündwarenbegleitschein  erfolgt,  Vordrucke  nach  dem  Muster  c  zu  verwenden.

136

Musier  a.

Nuster  b.
        <pb n="922" />
        —  904  —

6  8.
Bei  der  Abfertigung  zum  oder  vom  Lager  kann  die  Zahl  der  Einzelpackungen  und  die  in  ihnen
enthaltene  Stückzahl  der  Zündwaren  probeweise  ermittelt  werden.

65  9.

Der  Inhaber  eines  Zündwarensteuerlagers  hat  auf  Erfordern  zum  Zwecke  der  steueramtlichen
Abfertigungen  und  Prüfungen  auf  seine  Kosten  einen  geeigneten,  mit  dem  erforderlichen  Hausgerät
ausgestatteten,  nach  Bedürfnis  zu  beleuchtenden  und  zu  erwärmenden  Raum  zu  stellen  und  die  erforderlichen
  Hilfsdienste  zu  leisten.

8  10.

Die  Zündwaren  lagern  mit  der  Eigenschaft  als  inländische  Waren,  jedoch  im  Falle  der  Benutzung
  einer  öffentlichen  Niederlage  unter  der  Voraussetzung,  daß  daselbst  Zündwaren,  auf  welchen
ein  Zollanspruch  haftet,  entweder  nicht  oder  genügend  abgesondert  lagern.

8  11.
Das  Zündwarenlagerbuch  ist  am  31.  März  jedes  Jahres  abzuschließen.  Der  sich  hierbei  ergebende
  Bestand  ist  in  das  Lagerbuch  für  das  nächste  Jahr  vorzutragen.  Die  Richtigkeit  der  Übertragung
  ist  amtlich  zu  bescheinigen.

*  12.

(1)  Das  Zündwarenlager  ist  unter  Leitung  eines  Oberbeamten  wenigstens  einmal  im  Jahre
amtlich  aufzunehmen.  Die  Verhandlung  über  die  Lagerbestandsaufnahme  ist  der  Direktiobehörde  vorzulegen.


(2  Nach  jeder  Bestandsaufnahme  ist  das  Lagerbuch  durch  An=  oder  Abschreibung  der  vorgefundenen
  Abweichungen  mit  dem  Lagerbestand  in  Ubereinstimmung  zu  bringen.
        <pb n="923" />
        —  905  —

Muster  a.
(Zündwarenlagerordnung  §  3.)

Laufende  Nr.  des  Fabriklagerbuchs

 

Begleitscheln-Empfangs-Register  Blatt  Nr.  Abgegeben  am  19.—

Anmeldung

unversteuerter  Zündwaren  zur  Aufnahme  in  ein
BZündwarensteuerlager.

J  (Wir)  melde  umstehend  verzeichnete  Zündwaren  zur  Aufnahme  in  das  Zündwarensteuerlager
  des  in  an.

,  den  19

(Unierschrift)

(Straße,  Hausnummer)

136“
        <pb n="924" />
        I.  Angabe  des  Anmelders  nach  Inhalt

906  —

der  Abteilung  3  des  Fabriklagerbuchs
des  Zündwarenbegleitscheins.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Angab
BPacsiũce  Gattung  und  Menge  der  Waren  rbr  uesdwewie
Lau-Name  und  Wohnort  —  nmund  bei
fende  d  geichen  Zahl  der  Durch-  Gesamtzahl  renen  ein  Sienen  welchem  Amte
Num-  er  Zahl  Inhalt  cinzel-  t  —  üä4nchios  ruht  ein  Vorichuß
·.  un  icher  3#  a  ist
mer  Empfänger  und  Nrm-S  rt  der  spackungen  Inta  !  uis.  anie  Funsnl  uunst
art  mer  Zündwaren)  (Schach  der  Einzel  n  Tausend  Stück  —  ber  angelegten
teln  usw)  packung  Inhalt)  Bleie  usw.
½m  4  *5  #  „
1  2  a  4  5  6  7  8  9  10
l
l
»
I  .
’  i
i
l
·derAbteilungZdesFabriklagerbuchs»»,
Mit  sdem  Zündwarenbegleitschein  abereinstimmend.  ·  «

 

 

 

s
        <pb n="925" />
        907

 

 

 

 

 

#u  III.  v.
Anträge  und  Revisionsbefund.  angeschrieben  Bemerkungen
Bemerkungen  Der  im  über

des  Patace  Gattung  und  Menge  der  Waren  Zündwaren.  vorhandenen,
Verfügungs-  6  l  ;  -  lagerbuch  beibehaltenen

·  ··.  sind-nehmt
bekechtISkM,»gewequ-hattPhleDukch«»GehmizathstssssssssssssI  oder
Zahl  Einzel=  schnitt-  .uiusqlas  runut  ·ß  angelegten
(Anmelders,  und  (ärt  der  licher  In=  der  Zündhölzer  (Zaßt  der  geleg
a#ctläuscher  r.  Num-  SZand-  ene  balt  der  usol.  waubreron  lan  Verschluß,
r,  roslervere  (Sähuch,  ingel.  un  Kauend  Stück  vrsot  Bahl  der  vieie
·  teln  usw.)  packung  #  Inzan)  usw.
11  12  18  14  15  16  17  13  19  20  21
        <pb n="926" />
        <pb n="927" />
        —  909  —

Muster  b.
Stenerhebebezirk:  (Zündwarenlagerordnung  5  b.)

Bündwarenlagerbuch.

Zeitraum  vom  1.  April  19  bis  31.  März  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
„den  in.  19  Geführt  von

(Siegel.)
        <pb n="928" />
        910

 

 

Konto  Nr.
Bündwarensteuerlager  des
A.  Anschreibung.
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren
Bezeich-  .  5*7“  —  5  —  —  Angabe,
—  aung  Bezeich-  durch  ob  und
Tag  der  nung  Sahl  Zündwaren,welcher
schnittszahl
fende  An-  und  des  Zahl  Zeichen  Inhalt  der  Einzel..  ri  in  igu  Gesamtzahl  enemss  Verschl.
Num-  Nummer  2  un  Einzel-  der  Zündhölzer  ruht  (Zaht  der  9
mer  schreibung  des  ager·  und  Num-s  (aArt  der  padungen  pacung  in  ciiehacngensih  an  den
u
Vorbuchs  raums  art  mer  Zündwaren)  (Schachteln,  heltenen  Tausend  Stack  durchschultt-  Pacssiücken
usw.)  ufw.h  ucher  Inhall)  befindet
1  2  s  11  s  1  3  22  10  11  12
        <pb n="929" />
        911

 

 

zu  .
B.  Abschreibung.
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  Weiterer  Nachweis
—  —  15  «  der  Waren
Durch-—
  snii-e  m—
Ab-  Zahl  Zeichen  Inhalt  der  Einzel-  der  in  der  Gesamtzahl  Lteuerzuschlag  Des  Buches  Bemerkungen
und  T  Einzelle.  der  Zündhölzer  t  Zahtder
teibung  und  Nun-  (Art  der  pacungen  packungent-  in  28  u  Blatt
Art  w  mer  Zündwaren)  (Schachteln  haltenen  Tausend  Stück  deren  durch-  Ve-  (Konto)
D  usw.)  Zünbhölzer  sctcher  nennung/  und
usw.  6  Nummer
1  14  16  .—5  19  20  21  22  2
        <pb n="930" />
        <pb n="931" />
        —  913  —

Muster  c.

(Zündwarenlagerordnung  §  7.)

Abgegeben,  am  Zündwarenlagerbuch
Konto
Blatt
Nr.

Abmeldung
von
Zündwaren  aus  dem  Zündwarensteuerlager
in
zur  Versteuerung')
zur  Versendung  auf  Zündwarenbegleitschein.“)

 

Amahme-  Erklärung.1)
Indem  den  Empfang  des  auf  Grund  dieser  Abmeldung  ausgefertigten,  unter  9cr.
des  Begleitschein-Ausfertigungs-Registers  eingetragenen  Begleitscheins  anerkenne  „übernehme  ich
(wir)  die  Verpflichtung,  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter
Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt  unter  Vorlegung

  dieses  Begleitscheins  zur  —usgangeabsertgung  *)  zu  stellen  und  hafte  für

Aufnahme  in  das  Zündwarensteuerlager  die  Zollniederlage)

 

der  Ausgang  über  die  Grenze  4

den  auf  die  Zündwaren  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  die  Aufnahmet  in  das  Zündwarensteuerlager  (die  Zollniederlage)

dem  Ausfertigungsamte  nachgewiesen  ist.

„den  e  19

Erledigung  des  Besleitscheins.
Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt  auf  Grund  des  Erledigungsscheins  Nr.  Ziffer

,  den  ten  19.—

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
1)  Für  den  Fall  der  Versendung  auf  Begleitschein.
        <pb n="932" />
        914

 

1.
Angabe  des  Abmelders  nach  Inhalt  des  Niederlagescheins

 

 

 

 

ll.
Antrãge  und
gũudwaren-  der  Packstück  Gattung  und  Menge  der  Waren  6  Bemerkungen
lagerbuch  □ss  Angabe,  des
—  Durch=  ob  und  «
Tag  Zahl  schnittszahl  ——-  der  Verfügungs.
der  Fahl  Beichen  Inhalt  der  Einzel=  der  in  der  Gesamtzahl  eiieuerschon  berechtigten
.58  #  n  und  G#rd  *  Einzel:  der  Zündhölzer  s#u#t  t  d  Verschluß  sich  (Anmelders
:  Näüer.  und  Lum.  er  ullen  packung  ent-  in  eengen)  an  denBegleuschein.
5  0.  legungrt  mer  Zundwaren)#(Schachteln  haltenen  Tausend  Stack  u  #i,  Packstücken  nehmers,  Waren-D
  #  usw.)  Jughh  ncher  Indalh]  befindet  führers  usw.)
l  -
«  .
121"4  56  8  ¾lv  10  11  12  18  "
l
        <pb n="933" />
        915

 

der  Packstücke

Zahl  Zeichen

und
Num
mer

und
Art

Inhalt
(Art  der
Zündwaren)

III.

Revisionsbefund

Gattung  und  Menge  der  Waren

Durch-Jahl
  schnittszahl
der  Einzel-  der  in  der
packungen

(Schachteln  haltenen
l““us

 

17

nzel
dung  ent-Gesamtzahl



tGahi  d
der  Zündhölzer  jaidnanl  er

Tausend  Stück

Zöändwaren,
auf  denen  ein
Sie#uerzuschlog
vackungen
durchschnitt.
licher  Inhalt)

20

Weiterer
Nachweis
IV.  der  Waren
l
.  Num-Die
  Steuerhcmn  unbeträgt
  Zünd-  mer
waren=  des  Be
fe  auet.
nahme-scheins
Mariuchs
2L  28.

V

22

2

VI.
Bemerkungen
über
vorhandenen,
beibehaltenen
oder  angelegten
Verschluß,  Zahl
der  Bleie  usw.

 

 

1
18
"C
1
        <pb n="934" />
        <pb n="935" />
        —  917  —

BZündwaren-Nachsteuer-Ordnung.

5l  1.

(1)  Die  Zündwarensteuer  wird  von  den  am  1.  Oktober  1909  vorhandenen  Zündwaren  gemäß
§*  42  Abs.  1  und  2  des  Zündwarensteuergesetzes  in  Form  einer  Nachsteuer  erhoben.  Der  Nachsteuer
unterliegen  danach  die  im  Besitze  von  Herstellern  außerhalb  der  Räume  ihres  angemeldeten  Fabrikbetriebs
  sowie  die  im  Besitze  von  Händlern,  Wirten,  Konsumvereinen,  Kasinos,  Logen  und  ähnlichen
Vereinigungen  befindlichen  Vorräte.

(2)  Händler  im  Sinne  dieser  Vorschrift  fsind  alle  Personen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Zündwarensteuergesetzes
  Zündwaren  in  größeren  Mengen  angekauft  haben,  um  sie  nach  dem  1.  Oktober  1909
weiter  zu  verkaufen.

(3)  Der  Nachsteuer  unterliegen  auch  diejenigen  Zündwaren,  die  sich  in  Automaten  oder  ähnlichen
zum  Verkaufe  dienenden  Vorrichtungen  befinden.

(4)  Die  Nachsteuer  wird  nicht  erhoben:

a)  für  Zündwaren,  die  sich  in  angebrochenen  Einzelpackungen  befinden;
b)  für  Zündwaren,  die  von  den  Herstellern  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  oder  auf  ein
Zoll=  oder  Steuerlager  gebracht  werden.

(5)  Ferner  bleibt  von  den  Zündkerzchen  (§  2  Abs.  1  Ziffer  2  des  Zündwarensteuergesetzes),  die
sich  am  1.  Oktober  1909  im  Besitze  von  Straßenhändlern,  Hausierern  oder  ähnlichen  Kleinhändlern
ohne  festen  Verkaufsstand  befinden,  ein  Vorrat  bis  zu  200  Stück  der  zum  Einzelverkaufe  bestimmten
Schachteln  oder  anderen  Behältnisse  von  der  Nachsteuer  befreit.

5  2.

Wird  die  Befreiung  von  der  Nachsteuer  auf  Grund  des  §  1  Abs.  4  unter  b  beansprucht,  so
sind  die  Zündwaren  bis  zur  Ausfuhr  oder  bis  zur  Verbringung  auf  ein  Zoll=  oder  Steuerlager  unter
amtliche  Aufsicht  zu  stellen.  Für  die  Ausfuhr  findet  der  §  23  der  Ausführungsbestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

83.

(1)  Hersteller  von  Zündwaren,  Händler,  Wirte,  Konsumvereine,  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen,
  die  am  1.  Oktober  1909  steuerpflichtige  Zündwaren  im  Besitz  oder  Gewahrsam  haben,
müssen  diese  spätestens  am  5.  Oktober  1909  bei  der  Hebestelle  ihres  Bezirkes  schriftlich  unter  Angabe
der  Art  der  Zündwaren,  der  Anzahl  der  Einzelpackungen  und  der  in  jeder  Einzelpackung  durchschnittlich
  enthaltenen  Stückzahl  sowie  des  Aufbewahrungsraums  anmelden.  Der  Anmeldung  und
Nachversteuerung  unterliegen  auch  alle  Zündwaren,  die  sich  in  den  Privaträumen  der  Händler  usw.
befinden.  Der  Nachsteuer  unterliegende  Zündwaren,  die  sich  am  1.  Oktober  1909  unterwegs  befinden,
sind  vom  Empfänger  anzumelden,  sobald  sie  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.

(2)  Zündwaren,  die  gemäß  §5  1  Abs.  4  und  5  der  Nachsteuer  nicht  unterliegen,  bedürfen  der  Anmeldung
  nicht.

(3)  Zur  Anmeldung  sind  Vordrucke  nach  Muster  à  zu  benutzen,  die  von  der  Hebestelle  unentgeltlich
  geliefert  werden.

(4)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  b  zu  führende  Nachsteuer-Anmeldungsbuch
  für  Zündwaren  einzutragen  und  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der  angemeldeten
Vorräte  beauftragten  Beamten  zuzustellen.

2
        <pb n="936" />
        —  918  —

84.

(1)  Die  Anmeldungspflichtigen  haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die  Hilfsdienste
  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzunehmen.

(2)  Die  bis  zum  Zeitpunkt  der  Nachprüfung  erfolgten  Veränderungen  der  angemeldeten  Vorräte
durch  Zu=  oder  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,  mitzuteilen  und
auf  Erfordern  näher  nachzuweisen.

g  6.
Die  Nachprüfung  hat  sobald  als  möglich  zu  erfolgen.  In  geeigneten  Fällen  kann  sie  unterbleiben

  oder  durch  probeweise  Ermittelungen  geschehen.

8  6.

(10  Die  Nachprüfung  hat  sich  darauf  zu  beschränken,  ob  größere  Vorräte  als  die  angemeldeten
vorhanden  sind.

(7)  Das  Ergebnis  der  Nachprüfung  ist  von  den  Beamten  in  die  Anmeldung  einzutragen.  Sie
haben  die  Eintragung  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Anmelder  oder  dessen  Vertreter  zur  Anerkennung
mit  unterschreiben  zu  lassen.

(83)  Gebühren  für  die  Nachprüfung  sind  nicht  zu  erheben.

87.

Die  Hebestelle  setzt  auf  Grund  der  Anmeldung  oder  der  von  den  Beamten  getroffenen  Ftt.
stellungen  den  Betrag  der  Nachsteuer  fest  und  teilt  ihn  dem  Zahlungspflichtigen  sogleich  unter  Auf.-forderung
  zur  Zahlung  mit.  Die  Mitteilung  erfolgt  schriftlich  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach
Muster  c.

—  n  88.

(1)  Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  acht  Tagen  nach  Empfang  der
Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.  Die  Nachsteuer  kann  ur  drei  Monate  gegen  Sicherheitsleistung
gestundet  werden.

et  d.  (2)  Die  vereinnahmte  Nachsteuer  wird  von  der  Hebestelle  in  das  nach  Muster  d  zu  führende
guhet  Nachsteuer-Einnahmebuch  für  Zündwaren  eingetragen.

(3)  Das  Einnahmebuch  ist  mit  dem  Anmeldungsbuch  und  allen  Belegen  bis  zum  1.  Februar  1910
dem  Hauptamt  und  von  diesem  bis  zum  1.  März  1910  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.
Die  Prüfung  ist  bis  zum  1.  Mai  1910  zu  beendigen.

89.
Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung  getroffenen
Bestimmungen  werden  nach  den  88  23  ff.  des  Zündwarensteuergesetzes  geahndet.
        <pb n="937" />
        —  919  —

 

Muster  a.
(Zündwaren-Nachsteuer-Ordnung  §  3.)
Stenerhebestelle
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Abgegeben  am  Oktober  1909.

Anmeldung  von  Zündwaren  zur  Rachsteuer.

J  (Wir)  melde  unstehend  verzeichnete  Zündwaren  zur  Nachsteuer  an  und  versicher  ,  daß  sich
andere  oder  mehr  Zündwaren,  als  umstehend  verzeichnet  sind,  am  1.  Oktober  1909  nicht  in  meinem
(unserem)  Besitz  oder  Gewahrsam  befunden  haben').

,  den  Oktober  1909.

(Unterschrift)

(Straße,  Hausnummer)

*)  Der  Aumeldung  und  Nachversieuerung  unterliegen  auch  alle  zündwaren,  die  sich  am  1.  Oktober  1909  in  den
Privalräumen  der  Händler,  Wirle  usw.  besinden.

138
        <pb n="938" />
        1.  Angaben  des  Anmelders

 

Aufbewahrungsort  Art  Durch-  II.  Amtlicher  Befund
*  schnittliche
Lfd.  Gemeinde  Bezeichnung  tes  enonen  Stückzahl  der  in  und
Nr.)  der  Räume  in  denen  Anz  der  Einzelpackung  Nachsteuerfestsetzung

Straße,  Haus-  die  nachsteuer-  der  enthaltenen  Zündichtigen

  Zünd  ..
nummer  slichtig  1  Einzelpackungen")  hölzer  usw.“)

1  2  8  I  r  6

 

 

 

 

 

Abteilung  I.  Zändhölzer,  Zündspänchen,  Zündstäbchen  ans  Stroh  oder  Pappe,
Sturmzündhölzer  .

 

1
1

*)  Bemerkung  zu  Spalte  1,  4  und  5:  Unier  einer  Nummer  dürfen  nur  Packungen  gleicher  Art  und  gleichen
Inhalts  ausgeführt  werden.
)  Bengalische  Streichhölzer,  andere  Feuerwerkszündhölzer  und  Feuerzeuge  aller  Art  unterliegen  der  Zündwaren- 



 

 

 

steuer  nichl.
        <pb n="939" />
        921

 

 

I.  Angaben  des  Anmelders
Aufbewahrungsort  Durch-  II.  Amtlicher  Befund
–’  Anzahl  d  schnittliche
edg.eemeinde,  er  Bekeichmeng  oehn  a#Stückthl  verin  und
er  Rãume,  in  denen  ·  -  9
Nr.  Straße,  Haus.  die  nachsteuer-  packungen.)  der  Eintelbacung  Nachsteuerfestsetzung
nummer  Fflichtigen  Zünd-  enthaltenen
kerzchen  lagern  Zündkerzchen")
uiul  2:  s  *  sFE66  —

 

 

 

Abteilung  II.  Zändkerschen.

 

 

138=
        <pb n="940" />
        <pb n="941" />
        —  923  —

 

Muster  b.
Stenerhebestelle  ..  ....  (Zü  d  Nachst  Ordnung  &amp;amp;  3.)

 

Nachstener-Anmeldungsbuch  für  Zündwaren.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

—  ,  den  1909.

(Siegel.)

Geführt  von:

Auleitung  zum  Gebranche.
1.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Nachsteuer-Anmeldungen  sosort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Bezirkshebestelle
in  die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
2.  In  Spalte  6  ist  die  für  eine  Anmeldung  zu  erbebende  Nachsteuer  nur  in  einer  Summe  anzugeben.
        <pb n="942" />
        —  924  —

 

 

 

Des  Anmelders  Tag,  Die  Nachsteuer
ofd.  an  welchem  I  m  chwtein
die  in  —  J  beträgt  mn'gahsteur!.  Bemerkungen
Nr.  Name  Wohnort  Anmeldung  ga  ahlange“  insgesamt  *
bgegeben  ist  Dslichtigen  m  **“v
abgeg  geteilt  m  Markf.,  Nr.
6  7  8

 

 

1  2  6  s  5
        <pb n="943" />
        Mufster  c.
Gũndwaren-  Nachsteuer-  Drdnung  8  7.)
Nr.  des  Nachstener-Anmeldungsbuchs.

 

Aufforderung  zur  Entrichtung  von  Nachstener
für  Zündwaren.

An  Nachsteuer  sind  von  Ihnen  zu  entrichten:
1.  für  Zündhölzer  beziehungsweise  Zündspänchen,  Zündstäbchen  aus  Stroh  oder  Pappe,

 

 

 

Sturmzündhökcer  *—  Pf.,
2.  für  Zündkerzchen.  -.......  -
zusammen  4  Pf.
Sie  werden  ersucht,  den  vorstehenden  Betrag  binnen  8  Tagen  nach  Empfang  dieser  Aufforderung
  bei  einzuzahlen.
„den  1909.
amt.
An
Herrn
die  Firma
zu
Quittung.
4  Pf.,  in  Worten  /
Nachsteuer  erhalten  und  im  Nachsteuer-Einnahmebuche  Seite  Nr.
vereinnahmt.
,  den  19

(Stempel).
        <pb n="944" />
        <pb n="945" />
        —  927  —

Stenerhebestelle  Muster  d.
(Zündwaren-Nachsleuer-Ordnung  §  8.)

 

Nachsteuer-  Einnahmebuch  für  Zündwaren.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

,  den  1909.

(Siegel.)

Geführt  von:

139
        <pb n="946" />
        —  928  —

 

 

Des.  Des  Zahlungspflichtigen  Betrag  der  Nachsteuer
Nachsteuer-  *r
Lid.  Tag  der  -  gũ  1.  für
..  ldungs.  ündhölzer  zzusammen
Nr.Eintragung  uchs  Name  Wohnort  us.  Zündterzchen
n  Nr.  *  FVare  i##.  Mar##  WMart  gf.
1  2  8  I  5  6  7  »  s

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Verlin.
        <pb n="947" />
        —  929  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  bes  Innern.

 

Fu  betieben  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

XXVIl.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  8.  September  1909.  Nr.  54.

 

 

Inhalt:  Zos.  und  Stenerwesen:  Ausführungsanweisung  für  die  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes.  Seite  929

 

SZell-  nd  TSteuerwesen.

Die  vom  Bundesrat  am  30.  August  1909  erlassene  Ausführungsanweisung  für  die  Festsetzung  des
Durchschnittsbrandes  (§§  61  ff.  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909,  Reichs-Gesetzbl.  S.  661  f.)
wird  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  6.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

110
        <pb n="948" />
        930  —

Ausführungsanweisung

für

die  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  (§§  61  ff.  des  Branntweinsteuergesetzes

vom  15.  Juli  1909,  Reichs-Gesetzbl.  S.  661ff.).

81.
(1)  Nach  den  Vorschriften  in  den  88  61ff.  des  Gesetzes  sind  folgende  Gruppen  von  Brennereien
zu  unterscheiden:

J.

II.

—

III.

—

—

—
—

*

—
—

VIII.

IX.

Xl.

—:

XII.

XIII.

vor  dem  1.  Oktober  1897  betriebsfähig  hergerichtete  landwirtschaftliche  Brennereien,  bei
denen  eine  wesentliche  Veränderung  der  wirtschaftlichen  Lage  durch  Verringerung  oder
Vergrößerung  der  regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche  bei
der  Veranlagung  zum  Kontingent  im  Betriebsjahr  1902/03  oder  im  Betriebsjahr  1907/08
berücksichtigt  worden  ist  (§  62,  §  63  Abs.  1  Nr.  1  und  Abs.  2  des  Gesetzes);
landwirtschaftliche  Brennereien,  die

a)  erst  nach  dem  30.  September  1897,  aber  vor  dem  1.  Oktober  1902,

erst  nach  dem  30.  September  1902,  aber  vor  dem  1.  Oktober  1907
Friebesäh  hergerichtet  worden  sind  (§  62,  §  63  Abs.  1  Nr.  2,  §  64  Abs.  2  des

esetzes);
andere  vor  dem  1.  Oktober  1907  betriebsfähig  hergerichtete  landwirtschaftliche  Brennereien
  (§  61  Abs.  3,  §  62  des  Gesetzes);

Obstbrennereien  (§  12  Abs.  1  des  Gesetzes),  die  vor  dem  1.  Oktober  1907  betriebsfähig

hergerichtet  worden  sind  (§  61  Abs.  3  des  Gesetzes);

den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennereien  (§  12  Abs.  2  des  Gesetzes),  die  vor  dem

1.  Oktober  1907  betriebsfähig  hergerichtet  sind  (§  61  Abs.  3  des  Gesetzes);

.  gewerbliche  Hefebrennereien,  die  vor  dem  1.  Oktober  1905  ihren  Betrieb  aufgenommen

haben  (§  61  Abs.  1,  §  65  des  Gesetzes);

am  Kontingente  beteiligte  Brennereien,  die  Rübenstoffe  verarbeiten,  und  vor  dem

1.  Juli  1895  betriebsfähig  hergerichtete  Brennereien  dieser  Art,  die  am  Kontingente  nicht
beteiligt  sind  (§  61  Abs.  2  des  Gesetzes);

andere  gewerbliche  Brennereien,  die  vor  dem  1.  Oktober  1905  ihren  Betrieb  aufsgenommen
haben  (§  61  Abs.  3,  §  65  des  Gesetzes):t

gewerbliche  Brennereien,  die  ihren  Betrieb  erst  nach  dem  30.  September  1905,  aber  vor
dem  1.  Oktober  1908  aufgenommen  haben  (5  65  des  Gesetzes);

landwirtschaftliche  Brennereien,  die  nach  dem  30.  September  1907,  aber  vor  dem
1.  Oktober  1909  betriebsfähig  hergerichtet  sind  (§  67  des  Gesetzes))

Obstbrennereien  (§  12  Abs.  1  des  Gesetzes),  die  nach  dem  30.  September  1907,  aber  vor
dem  1.  Oktober  1909  betriebsfähig  hergerichtet  sind  (§  67  des  Gesetzes);

den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennereien  (§  12  Abs.  2  des  Gesetzes),  die  nach  dem
30.  September  1907,  aber  vor  dem  1.  Oktober  1909  betriebsfähig  hergerichtet  sind
(§8  65,  67  des  Gesetzes);

gewerbliche  Brennereien,  die  nach  dem  30.  September  1908,  aber  vor  dem  1.  Oktober
1909  ihren  Betrieb  ausgenommen  haben  (§  67  des  Gesetzes).
        <pb n="949" />
        —  931  —

(2)  Die  Hauptämter  haben  für  jede  dieser  Gruppen,  soweit  sie  in  ihrem  Bezirke  vertreten  ist,
eine  besondere  Nachweisung  unter  Benutzung  des  anliegenden  Musters  aufzustellen  und  der  Direktivbehörde
  vorzulegen.  In  die  Nachweisungen  I  bie  XllI  sind  sämtliche  Brennereien  des  Hauptamtsbezirkes
  aufzunehmen  mit  Ausnahme  der  Kleinbrennereien  (§  15  Abs.  1  des  Gesetzes).  Für  Kleinbrennereien
  wird  ein  Durchschnittsbrand  nicht  festgesetzt  (&amp;amp;  61  Abs.  3  des  Gesetzes).

(3)  Als  Hefebrennereien  sind  alle  in  Berbindung  mit  Hefegewinnung  betriebenen  Brennereien
—  auch  die,  in  denen  nur  während  eines  Teiles  des  Betriebsjahrs  Hefe  gewonnen
worden  ist.

I.  Festsetzung  des  Durchschnittshrandes  im  regelmäßigen  Berfahren.
8  2.

Die  Nachweisungen  III  bis  VIII  über  diejenigen  Brennereien,  für  welche  der  Durchschnittsbrand
  auf  Grund  der  §#§  61,  62  des  Gesetzes  feshufepen  ist,  sind  von  den  Hauptämtern  bis  zum
1.  September  1909  einzureichen.

5  3.
(1)  Bei  Berechnung  der  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  auf  Grund  des  §  61  des  Gesetzes  sind
außer  Ansatz  zu  lassen:
1.  in  den  Fällen  des  §  61  Abs.  1  und  3  die  Jahre,  in  denen  ein  Betrieb  nicht  stattgefunden
  hat;
2.  in  den  Fällen  des  §  61  Abs.  3  die  höchste  und  die  geringste  Jahresziffer,  auf  Antrag
des  Brennereibesitzers  die  beiden  höchsten  und  die  beiden  geringsten  Jahresziffern;
in  den  Fällen  des  §  61  Abs.  3  der  Septemberbrand  landwirtschaftlicher  Brennereien,
sofern  diese  in  den  übrigen  Monaten  des  Betriebsjahrs  Branntwein  nicht  hergestellt  haben;
nach  Entschließung  der  Direktivbehörde  Branntweinmengen,  die  im  ersten  Jahre  des
Bestehens  der  Brennerei  oder  sonst  unter  besonderen  Umständen  hergestellt  worden  sind,
sofern  die  Herstellung  des  Branntweins  noch  nicht  als  regelrechter  Brennereibetrieb  anzusehen
  war.  6
(2)  Die  Weglassung  der  beiden  höchsten  und  der  beiden  geringsten  Jahresziffern  ist  vom  Brennereibesitzer
  innerhalb  einer  vom  Hauptamt  zu  setzenden  Frist  zu  beantragen.

1#

2

*-84.



Die  im  §  62  des  Gesetzes  vorgesehene  Erhöhung  der  Jahresziffern  ist  für  die  Betriebsjahre
1902/,03  und  1906,07  oder  für  das  eine  oder  andere  dieser  Jahre  nur  dann  vorzunehmen,  wenn
innerhalb  einer  vom  Hauptamt  festzusetzenden  Frist  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die  Brennerei  in  den
beiden  Jahren  oder  in  dem  einen  oder  anderen  dieser  Jahre  an  den  Betriebseinschränkungen  teil.
genommen  hat.

86.

()  Die  Direktivbehörde  prüft  die  vorgelegten  Nachweisungen  und  setzt  nach  dem  Ergebnis  der
Prüfung  den  Durchschnittsbrand  fest.

(2)  Die  Entscheidung  wird  dem  Brennereibesitzer  unter  Mitteilung  der  Grundlagen  der  Berechnung

gegen  Zustellungsurkunde  bekanntgegeben.  Zugleich  wird  mitgeteilt,  auf  welchen  Betrag  der  Durchschnittsbrand

  auf  Grund  des  §  151  des  Gesetzes  für  das  Betriebsjahr  1909/10  herabgesetzt  worden  ist.

g  6.

Gegen  die  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  ist  schriftliche  Beschwerde  an  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  zulässig.  Die  Beschwerde  darf  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  binnen  zwei  Wochen
von  der  Zustellung  der  Entscheidung  ab,  den  Tag  der  Zustellung  nicht  mitgerechnet,  bei  der  Direktivbehörde,
  in  deren  Bezirke  die  Brennerei  liegt,  eingegangen  ist.  Die  Entscheidung  der  Landesfinanzbehörde
  ist  endgültig.

140“
        <pb n="950" />
        —  932  —

II.  Zuweisung  eines  vorlänfigen  Durchschnittsbraudes.

5  7.
Soweit  der  Durchschnittsbrand  nicht  vor  dem  1.  Oktober  1909  festgesetzt  werden  kann,  ist
1.  den  am  Kontingente  beteiligten  Brennereien  ein  vorläufiger  Durchschnittsbrand  in  Höhe
ihres  im  Jahre  1907/08  fesgesesten  Kontingents  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen
etwa  eingetretenen  oder  notwendig  gewordenen  Minderungen  zuzuweisen  (5§  64  Abf.  1
des  Gesetzes);  «
.denamKontingentenichtbeteiligten,vordemLOktoberlsosbetrieböfähighergerichteten
Brennereien  ein  vorläufiger  Durchschnittsbrand  in  Höhe  der  Hälfte  derjenigen  Branntwein-M9goéss
  die  nach  vorläufiger  Schätzung  als  angemessener  Durchschnittsbrand
anzusehen  ist.

8  8.
Kann  ein  Durchschnittsbrand  nur  aus  Billigkeitsrücksichten  auf  Grund  des  §  67  des  Gesetzes
bewilligt  werden,  so  erfolgt  die  Zuweisung  eines  vorläufigen  Durchschnittsbrandes  (§X  7  Nr.  2)  nur  auf
Antrag  und  Gefahr  des  Brennereibesitzers  vorbehaltlich  der  Entscheidung  des  Bundesrats.

III.  Grundsätze  für  die  Beranlagung  zum  Durchschnittsbraud  und  Verfahren.

88.
Zu  veranlagen  sind:

A.  die  vor  dem  1.  Oktober  1897  betriebsfähig  hergerichteten  landwirtschaftlichen  Brennereien,
bei  denen  eine  wesentliche  Veränderung  der  wirtschaftlichen  Lage  .
.a)durchVek-:ingerung,

b)  durch  Vergrößerung  der  regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirtschaftlich  genutzten
  Fläche
bei  der  Veranlagung  zum  Kontingent  im  Betriebsjahr  1902/03  oder  im  Betriebsjahr
1907/08  berücksichtigt  worden  ist,  die  unter  b  bezeichneten  Brennereien  jedoch  nur  dann,
wenn  sie  ihre  Veranlagung  innerhalb  einer  ihnen  zu  setzenden  Frist  bei  dem  zuständigen
Hauptamt  beantragt  haben;

B.  die  nach  dem  30.  September  1897,  aber  vor  dem  1.  Oktober  1907  betriebsfähig  hergerichteten

  landwirtschaftlichen  Brennereien;

“.  die  gewerblichen  Brennereien,  die  ihren  Betrieb  erst  nach  dem  30.  September  1905,
aber  vor  dem  1.  Oktober  1908  aufgenommen  haben.

—

10.
Für  diejenigen  im  §  9  unter  A,  b  bezeichneten  landwirtschaftlichen  Brennereien,  welche  ihre
Veranlagung  in  der  ihnen  gesetzten  Frist  nicht  beantragt  haben,  wird  der  Durchschnittsbrand  auf  Grund
der  88  61,  62  des  Gesetzes  festgesetzt.

*  11.

Bei  Veranlagung  der  Brennereien  ist  unter  Berücksichtigung  des  Umfanges  der  Betriebseinrichtungen
  der  Gesamtbottichraum  zu  ermitteln,  dessen  Bemaischung  für  das  Betriebsjahr  als  angemessen
zu  erachten  ist.  Aus  dem  Gesamtbottichraum  ist  unter  Zugrundelegung  des  amtlich  festgestellten  oder  des
nach  den  Betriebseinrichtungen  und  den  zu  verarbeitenden  Rohstoffen  zu  erwartenden  Ausbeuteverhältnisses
  die  jährlich  herstellbare  Alkoholmenge  zu  ermitteln.  Diese  Ermittelungen  können  unterbleiben,
wenn  bereits  im  Betriebsjahr  1902/03  oder  1907/08  bei  der  Veranlagung  der  Brennerei  zum  Kontingent
eine  Ermittelung  der  in  der  Brennerei  herstellbaren  Alkoholmenge  stattgefunden  hat  und  seitdem  eine
wesentliche  Anderung  in  den  Verhältnissen  der  Brennerei  nicht  eingetreten  ist.  Aus  der  herstellbaren
Jahresmenge  ist  durch  Vergleichung  mit  den  Vergleichsbrennereien  (&amp;amp;*  14)  diejenige  Alkoholmenge  zu
ermitteln,  welche  als  angemessene  Grundlage  für  die  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  anzunehmen
ist  (Grundziffer).
        <pb n="951" />
        —  933  —

*  12.

Bei  der  Veranlagung  landwirtschaftlicher  Brennereien  sind  die  Bestimmungen  in  den  8§  16
bis  19  der  Kontingentierungsordnung  zu  beachten.  Bei  der  Veranlagung  gewerblicher  Brennereien
sind  die  Betriebs-  und  Absatzverhältnisse  der  Brennerei,  wie  sie  sich  nachweislich  vor  dem  1.  Oktober  1908
entwickelt  haben,  zu  berücksichtigen.

8  13.

Bei  jeder  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirke  Brennereien  zu  veranlagen  sind,  wird  zur  Begutachtung
  der  bei  der  Veranlagung  anzusetzenden  Grundziffern  (§  11)  eine  Veranlagungskommission  aus
einem  Mitglied  dieser  Behörde  und  einer  der  Zahl  und  Art  der  zu  veranlagenden  Brennereien  entsprechenden
  Anzahl  von  Sachverständigen  aus  den  Kreisen  der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen
Brennereien  gebildet.  Die  Veranlagungskommission  erhält  eine  Abteilung  für  landwirtschaftliche  und
eine  zweite  Abteilung  für  gewerbliche  Brennereien.  Die  Sachverständigen  werden  auf  Grund  von
Vorschlägen  der  zur  Vertretung  der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Interessen  berufenen  Körperschaften
  (Landwirtschaftskammern,  Handelskammern  usw.)  gewählt;  sie  werden  vereidigt  und  hierbei  zur
Verschwiegenheit  hinsichtlich  der  Tatsachen  verpflichtet,  die  ihnen  über  die  einzelnen  Brennereien  miteteilt

  werden.  Zur  Erstattung  schriftlicher  Gutachten  über  die  einzelnen  Veranlagungen  werden  Unterommissionen
  aus  je  zwei  Sachverständigen  gebildet.

ç  8  14.

Die  Direktivbehörde  hat  aus  den  Brennereien,  denen  auf  Grund  der  §5§  61,  62  des  Gesetzes
ein  Durchschnittsbrand  zugewiesen  ist,  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  zwei  oder  drei  Brennereien
auszuwählen,  die  gleichartige  landwirtschaftliche  oder  gewerbliche  Verhältnisse  haben  wie  die  zu  veranlagende
  Brennerei  und  die  im  Durchschnittsbrande  weder  besonders  günstig  noch  besonders  ungünstig
gestellt  sind  (Vergleichsbrennereien).  Die  Sachverständigen  sind  über  alle  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  der  zu  veranlagenden  Brennerei  und  der  Vergleichsbrennereien  zu  unterrichten.  Im  Falle
des  Bedürfnisses  können  Vergleichsbrennereien  und  Sachverständige  aus  anderen  Direktivbezirken  herangezogen
  werden.  0  ,

15.

(1)  Die  Hauptämter  legen  der  Direktivbehörde  die  Unterlagen  für  die  Veranlagung  der  Brennereien
mittels  der  Nachweisungen  1,  11  und  IX  tunlichst  bis  zum  5.  November  1909  vor.  Bei  den  landwirtschaftlichen
  Brennereien  ist  die  Jahresmenge  zu  vermerken,  die  im  Durchschnitt  der  Betriebsjahre
erzeugt  worden  ist,  in  denen  während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1897  bis  einschließlich  30.  September
  1907  ein  Betrieb  stattgefunden  hat  (§  18).  Bei  Ermittelung  der  Jahresmenge  ist  nach  §  3
zu  verfahren.

(2)  Für  die  landwirtschaftlichen  Brennereien  fügt  das  Hauptamt  weiter  die  im  §  12  der
Kontingentierungsordnung  vorgesehenen  Schriftstücke  hinzu,  für  die  gewerblichen  Brennereien  eine  Beschreibung
  des  Umfanges  und  der  Einrichtung  der  Betriebsanlagen,  eine  Mitteilung  des  Ausbeuteverhältnisses,
  einen  amtlichen  Ausweis  über  die  zur  Brennerei  gehörigen  Grundstücke,  eine  nähere  Darlegung
  der  Betriebs=  und  Absatzverhältnisse  der  Brennerei  und  etwa  sonst  noch  vorhandene  Unterlagen
für  die  Beurteilung  des  Durchschnittsbrandes.

8  16.

Die  im  §  15  angegebenen  Schriftstücke  werden  den  Mitgliedern  der  Unterkommission  überwiesen,
  die  über  die  Veranlagung  jeder  Brennerei  ein  mit  Gründen  versehenes  Gutachten  liefern.  Die
Gutachten  der  Unterkommission  werden  von  der  Veranlagungskommission  geprüft  und  festgestellt.  Bei
der  Beschlußfassung  sollen  in  der  Regel  mindestens  zwei  Drittel  von  den  Mitgliedern  der  in  Betracht
kommenden  Abteilung  der  Veranlagungskommission  zugegen  sein.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch
Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

6  17

Auf  Grund  der  Gutachten  der  Veranlagungskommission  wird  der  Durchschnittsbrand  von  der
Direktivbehörde  festgesetzt.
        <pb n="952" />
        —  934  —

8  18.
Bei  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  (§  17)  ist  zu  beachten:  .„

1.  der  Durchschnittsbrand  soll  bei  den  landwirtschaftlichen  Brennereien  die  Jahresmenge
nicht  überschreiten,  die  im  Durchschnitt  der  Betriebsjahre  erzeugt  worden  ist,  in  denen
während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1897  bis  einschließlich  30.  September  1907  ein
1wetried  bbngefunden  hat  (§  63  des  Gesetzes  Abs.  1  Schlußsatz,  §  15  Abs.  1  dieser

nweisung);
der  Durchschnittsbrand  soll  bei  den  nach  dem  30.  September  1902  betriebsfähig  hergerichteten
  landwirtschaftlichen  Brennereien  über  1400  Hektoliter  Alkohol  nicht  hinausgehen
  (§&amp;amp;  64  Abs.  2  des  Gesetzes);
er  soll  bei  den  gewerblichen  Brennereien  in  der  Regel  die  höchste  bisher  erzeugte  Jahresmenge

  Alkohol  nicht  übersteigen.  ·

UN-*s

  19.
Auf  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde,  durch  die  der  Durchschnittsbrand  festgesetzt  wird
(6  17),  finden  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  2  und  §  6  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die
Grundlagen  der  Berechnung  des  Durchschnittsbrandes  nicht  mitzuteilen  sind.

8  20.
Im  Falle  eines  zwingenden  wirtschaftlichen  Bedürfnisses  kann  der  auf  Grund  des  §  18  eingeschränkte
  Durchschnittsbrand  auf  Antrag  so  weit  erhöht  werden,  daß  eine  Einstellung  des  Brennereibetriebs
  vermieden  wird.  Die  Entscheidung  trifft  der  Bundesrat.

IV.  Festsetzung  eines  Durchschnittsbrandes  aus  Gründen  der  Billigkeit.

8  21.

Die  Nachweisungen  X  bis  XIII  sind  von  den  Hauptämtern  für  jede  in  Betracht  kommende
Brennerei  besonders  aufzustellen  und  bis  15#Oktober  1909  der  Direktivbehörde  vorzulegen.  Den
Nachweisungen  sind  beizufügen  die  Anträge  der  Brennereibesitzer,  die  Verträge  über  den  Bau  des
Brennereigebäudes  sowie  über  die  Lieferung  der  erforderlichen  Maschinen  und  Brenngeräte  in  Urschrift
oder  beglaubigter  Abschrift,  alle  Unterlagen,  die  für  die  Beurteilung  des  Durchschnittsbrandes  von
Bedeutung  sind,  sowie  ein  Gutachten  des  Hauptamts,  das  die  Billigkeitsgründe  darlegt  und  sich
darüber  ausspricht,  ob  und  in  welchem  Umfang  ein  Durchschnittsbrand  zu  bewilligen  sein  wird.

§*  22.

(1)  Die  Nachweisungen  werden  alsdann  mit  einem  Gutachten  der  Veranlagungskommission  und
einem  Antrag  der  Direktivbehörde  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  an  den  Bundesrat  zur
Entscheidung  abgegeben.

(2)  Nach  §  67  des  Gesetzes  ist  der  Bundesrat  auch  dann  ermächtigt,  einen  Durchschnittsbrand
aus  Gründen  der  Billigkeit  festzusetzen,  wenn  die  Verträge  über  den  Bau  des  Brennereigebäudes  sowie
über  die  Lieferung  der  erforderlichen  Maschinen  und  Brenngeräte  erst  nach  dem  31.  März  1908  rechtsverbindlich
  abgeschlossen,  oder  wenn  die  Brennereigebäude  erst  nach  dem  30.  September  1908  fertiggestellt,
  oder  die  Maschinen  und  Brenngeräte  erst  nach  diesem  Tage  geliefert  worden  sind.  Vorausgesetzt
  ist  dabei  aber,  daß  besondere  Gründe  vorliegen,  welche  eine  Ausnahme  von  der  im  §  67  ausgesprochenen
  Regel  rechtfertigen.

V.  Nachträgliche  Erhöhung  des  Durchschnittsbrandes.
23.
»  Der  Antrag,  den  Durchschnittsbrand  vom  1.  Oktober  1911  ab  zu  erhöhen  (5  66  des  Gesetzes),
ist  an  das  zuständige  Hauptamt  zu  richten.  Anträge,  die  nach  dem  30.  September  1910  eingehen,

sowie  Anträge  von  Brennereien,  die  auf  Grund  des  §  67  des  Gesetzes  einen  Durchschnittsbrand
erhalten  haben,  sind  zurückzuweisen.
        <pb n="953" />
        —  935  —

8  24.

()  Das  Hauptamt  überreicht  die  Anträge  nach  Feststellung  des  Sachverhalts  mit  gutachtlicher
Außerung  der  Direktivbehörde.  Diese  prüft  den  Sachverhalt,  ergänzt  gegebenenfalls  die  Ermittelungen,
soweit  erforderlich  unter  Anhörung  von  Sachverständigen,  und  legt  die  Anträge  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  vor.

(2)  Die  Landesfinanzbehörde  wird  ermächtigt,  in  allen  Fällen,  in  denen  besondere  Härten  im
Sinne  des  §  66  nach  ihrem  Ermessen  nicht  vorliegen,  den  Antragsteller  ablehnend  zu  bescheiden.
Diese  Entscheidung  ist  endgültig.

(3)  Erachtet  die  Landesfinanzbehörde  den  Antrag  für  begründet,  so  gibt  sie  ihn  an  den  Bundesrat
zur  Entscheidung  ab.

VI.  Durchschnittsbrand  nen  entstehender  Brennereien.

8  26.

Ist  auf  Grund  der  §§  65,  67  des  Gesetzes  ein  Durchschnittsbrand  für  Brennereien  festgesetzt
worden,  die  nach  dem  30.  September  1907  betriebsfähig  hergerichtet  sind,  so  ist  mindestens  dieser
Durchschnittsbrand,  unter  Berücksichtigung  der  §§  69,  151  des  Gesetzes,  von  der  Betriebsauflage  für
den  Uberbrand  freizulassen.  Abgesehen  davon  gilt  nach  näherer  Vorschrift  im  §  70  des  Gesetzes  als
Durchschnittsbrand  der  nach  dem  30.  September  1907  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien  das
jeweilige  Kontingent.  Neu  zugewiesen  werden  kann  ein  Kontingent  nach  §  29  des  Gesetzes  nur  landwirtschaftlichen
  Brennereien  und  Obstbrennereien.
        <pb n="954" />
        <pb n="955" />
        —  937  —

Hauptamtsbezirk:  4  Aulage.

Nachweisung

über

den  Betriebsumfang  der  Brennereien  mit  Ausnahme  der  Kleinbrennereien.

.

—

12

#.  —

—

For  dem  1.  Okeober  1897  beerriebsardhig  herperichrere  landtoeirtscha#rtliche
Brennereten  testec.,  szofe  48  F  1  der  Aus'uhreengsanseetsteng.

Auleitung.

Bei  Aufstellung  der  Nachweisungen  sind  die  Vorschriften  in  den  §  61  ff.  des  Gesetzes  und  die  Bestimmungen

der  Ausführungsanweisung  genau  zu  beachten.  Innerhalb  der  einzelnen  Brennereigruppen  sind  die  Brennereien
sachgemäß  zu  ordnen.  -

.DicspaltenöbiolssindfürjedekreanetciioweitauozufülletyalsdiesfükdieseutteilungdesDurchs

schnittsbrandes  notwendig  oder  zweckmäßig  erscheint.  Aufzunehmen  sind  auch  Jahresziffern,  die  nach  §  3  außer
Ansatz  bleiben.  Ergeben  sich  auf  (Grund  des  &amp;amp;  62  des  Gesetzes  Erhöhungen  für  einzelne  Jahresziffern,  so  find
die  erhöhren  Ziffern  unter  der  Linic  zu  vermerken.

4AmllFür  die  zu  der  Gruppe  I  gehörigen  Brennereien  ist  in  Spalte  20  einzutragen,  ob  und  bei  welcher  Neukontingenticrung

  die  im  §&amp;amp;  1  unter  der  nuführunggonweistang  erwähnten  Veränderungen  berücksichtigt  worden
sind.  Dasselbe  hat  auch  bei  den  zur  Gruppe  II  gehörigen  Brennereien  zu  geschehen;  bei  diesen  ist  gegebenen
falls  in  Spalte  20  zu  vermerken,  ob  der  Antrag  auf  Veranlagung  zum  Kontingente  zurückgenommen  oder
zurückgewiesen  worden  ist.

Alle  Unterlagen  für  die  Berechnung  des  Durchschnittsbrandes  sind  in  einem  Belegheft  (vgl.  Spalte  21)  beizufügen.

  Die  Belege  sind  so  zu  ordnen,  daß  sie  für  jede  Brennerei  gesondert  entnommen  werden  können.

4  Bruchteile  des  Liters  werden,  wenn  sie  unter  0),  bleiben,  nicht  berücksichtigt,  andernfalls  als  ein  ganzes  Liter

angenommen.

Am  Schlusse  jeder  Nachweisung  ist  vom  Hauptamtsleiter  zu  bescheinigen,  daß  sämtliche  Brennereien  der  in

Betracht  kommenden  Brennereigruppe  in  die  Nachweisung  richtig  ausgenommen  worden  sind.  Gegebenenfalls
ist  der  Direktivbehörde  eine  Bescheinigung  des  Hauptamtsleiters  vorzulegen,  daß  in  die  besonders  zu  bezeichnenden
Nachweisungen  Brennereien  nicht  aufzunehmen  waren.

111
        <pb n="956" />
        —  938

 

 

Hebebezirk

Ort
der
Brennerei

Name
des
Brennereibesitzers


5

.

««10«,

Von  der  Brennerei  sind

im  Betriebs

1897/96  1898/99  1899/1900  1900/001  1901/02  1902/03

Liter
        <pb n="957" />
        12  13  144  15

 

hergestellt  worden

jahr

1808,  04

Altoh

16
das  Kon-#
  vem  Turd,  tingent
7  *5  abs.  de  der
wo  o  1855408  1006.oꝛ  i00n  os  isoa/o-  Sär  me  Ö
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ol

Fee.

Durchst  Eichite.
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64  b
durchschmiuuliche
re.

j.
ai-  —

 

2
S

Bemerkungen

Belege


Blatt

 

 

4
1
4

*)  Nicht  Zutreffendes  zu  durchstreichen.

–  .

 

 

 

 

1117
        <pb n="958" />
        <pb n="959" />
        —  941  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

“J3

Reichsamie  des  Innern.

—

nZn  etieen  durch  alls  Postanstalten  und  WW—

 

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  d  den  10.  September  1909.  k  Nr.  55.
Inhett:  1.  Koufulatwesen:  Ernennung  und  Entlassung:;  Veränderungen  in  den  Befugnissen  der  *—  und
quaturertellung;  —  Ermächtigung  zur  #Lemnahme  Steuersteellen::  942
von  zkalstendeandl  ......  Seite  941  Feränperungen  in  den  Stande  und  den  Befugnissen
2.  Zeol  ·  unbd  :  Berzeichnis  der  in  Frankreich  der  Zoll-  und  Steuerstellien  942
zur  W&amp;amp;  von  Unktrsuchungszeugnissen  für  3.  Poligelwesen:  üuswreifang  von  Ausländern  aus  dem
Wein  usw.  ermächtigten  Fachchemiker  .  942  Reichsgebieeee

 

 

 

1.  Kousfulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Tegeler  in
Rouen  seinem  Ansuchen  entsprechend  die  Entlassung  aus  dem  Dienste  des  Reichs  zu  erteilen  und  an
seiner  Stelle  den  Kaufmann  Julius  Rau  zum  Vizekonsul  in  Rouen  zu  ernennen  geruht.

Dem  Ronsul  der  Republik  Costarica,  John  Riebow  in  Hamburg,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  k.  u.  k.  österreichisch  ungarischen  Generalkonsul  Alfons  Felner  von  der  Arl  in  Cöln  a.  Rh.
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Raiserlichen  Konsuls  i  in  Futschau  beauftragten  Heinrich  Wintzer  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

142
        <pb n="960" />
        —  942  —
2.  Zoll-unbd  Stenerwesen.

Verzeichnis
der  in  Frankreich  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein,  Traubenmost
  und  Traubenmaische  (88  8,  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
ermächtigten  Fachchemiker.

Astruc,  Direktor  der  „Station  oenologiqgue  du  Gard"“  in  Nimes.

Curtet,  Direktor  des  „Institut  réegional  oenologique  et  agronomique  de  Bourgogne“  in  Dijon.
Gayon,  Direktor  der  „Station  agronomique  et  oenologique“  in  Bordeaux.

Guillon,  Direktor  der  „Station  viticole“  in  Cognac.

Mathien,  Direktor  der  „Station  oenologique  de  Bourgogne“  in  Beaune.

Muntz,  Direktor  der  Laboratorien  des  „Institut  national  agronomique“  in  Paris.

Robin,  Direktor  des  „Laboratoire  Départemental  d’Indre  et  Loire“  in  Tours.

Roos,  Direktor  der  „Station  oenologique  de  IHérault“  in  Montpellier.

Sémichon,  Direktor  der  „Station  oenologique  de  I’Aude“  in  Narbonne.

Vincens,  Direktor  der  „Station  oenologique“  in  Toulouse.

Veränderungen  in  den  Befugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen  gemäß  den
Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.

Königreich  Preußen.
Den  Zollämtern  1  Altona-Holzhafen  und  Altona-Seeschiffhafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Altona-Elbe  ist  die  Befugnis  7,  dem  neuerrichteten  Zollamt  I  Vohwinkel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Elberfeld  sind  die  Befugnisse  16  bis  39  und  41  bis  54  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.
Dem  Nebenzollamte  II  Seifhennersdorf  vor  Warnsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau
ist  die  Befugnis  30  erteilt  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.

Auf  dem  Stettiner  Bahnhof  in  Berlin  ist  eine  dem  Hauptzollamte  Berlin  Packhof  unterstellte
  Zollabfertigungsstelle  für  das  unter  Zollkontrolle  eingehende  Gepäck  der  Reisenden  mit  der  Ber
  Berlin  Stettiner  Bahnhof“  errichtet  worden,  der  folgende  Befugnisse
beigelegt  sind:

1.  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Reisegerät,
2.  Erledigung  von  Begleitzetteln  über  beim  Grenzeingangsamte  nicht  abgefertigtes  Reisegepäck.

In  Vohwinkel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  ist  ein  Zollamt  1  mit  der  amtlichen
Bezeichnung  „Zollamt  I  Bahnhof  Vohwinkel“  errichtet,  dem  die  nachstehend  aufgeführten  Abfertigungsbefugnisse
  beigelegt  worden  sind:

1.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-,  Branntwein-,  Schaumwein.,  Zigaretten-,  Zuckerbegleitscheinen
  1  und  II  sowie  von  Tabakversendungsscheinen  1  und  II,
.Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz,
sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung,
sämtliche  Befugnisse  im  Ubergangsabgabenverkehre.

Sl##
        <pb n="961" />
        —  943  —

Das  Zollamt  II  Sylt  (Westerland)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tönning  ist  in  ein  Zollamt  1
umgewandelt  worden.

Es  ist  erteilt:
dem  Zollamt  1  Andernach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Zollbegleitscheinen  1  und  I  über  Wein  aus  dem  Privattransitlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse
der  Firma  P.  Dahmen  in  Andernach;
dem  Zollamt  II  Labes  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schivelbein  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  und  Begleitzetteln  über  Gasöl,  das  für  das  Elektrizitätswerk  Prützuow-Labes
G.  m.  b.  H.  in  Prütznow  eingeht;
dem  Zollamt  1  Marienburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elbing  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  die  für  die  Seifenfabrik  von  H.  A.  Schwabe  Nachfolger  in  Marienburg
eingehenden  Sendungen  von  Baumwollsamenöl  und  Ricinusöl  in  Fässern,  amtlich  ungenießbar  gemacht,
tierischem  Talg,  amtlich  ungenießbar  gemacht  (Anmerkungen  zu  Nr.  166  und  129  des  Zolltarifs),  sowie
Palmöl  und  Kokosnußöl  (Nr.  171  des  Tarifs),  zum  Genusse  nicht  geeignet;
dem  gollamt  1  Schönlanke  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rogasen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  nur  gegorene  Tabakblätter,  die  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen.
Die  dem  Zollamte  II  Plön  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neustadt  i.  H.  beigelegte  Befugnis
ur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Wein  ist  auf  den  beim  Begleitschein-Ausfertigungsamte
jegiell  revidierten  Wein  beschränkt  worden.
s8  Hauptzollamt  Sigmaringen  besitzt  die  Befugnis  zur  Abfertigung  des  unter  Eisenbahnwogenverode
  mit  Ubergangsschein  eingehenden  Bieres.

Königreich  Bayern.
Das  Steueramt  Erding  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  II  ist  in  eine  Stererstelle
und  die  Steuerstelle  Schwaben  in  demselben  Hauptamtsbezirk  in  ein  Steueramt  umgewandelt  worden.
Der  Steuerstelle  Schillingsfürst  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Fürth  ist  die  Befugnis  zur
Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  von  im  Ausland  wohnenden
Besitzern  erteilt  worden.
Königreich  Sachsen.
Dem  Steueramte  Burgstädt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  ist  die  Befugnis  zur
Wusfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Handschuhe  der  Tarifnummern  409,  435,
459,  517,  519  und  562,  die  bisher  nur  für  den  Verkehr  der  Firma  Winkler  &amp;amp;  Gärtner  erteilt  war,
1  nunmehr  ohne  Beschränkung  beigelegt  worden.

Großherzogtum  Baden.

Das  Finanzamt  Oberkirch  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Baden  ist  aufgehoben  worden.

Zum  1.  Januar  1910  werden  aufgehoben  die  Finanzämter  Breisach  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts
  Freiburg  und  Buchen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Heidelberg.  Vom  gleichen  Zeitpunkt  ab
gehört  das  Untersteueramt  Herbolzheim  (jetzt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Freiburg)  zum  Bezirke
des  Hauptsteueramts  Lahr.

Großherzogtum  Luxemburg.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Luxemburg  haben  die  2  t  bferti  sstellen  Schengen
und  Wasserbillig  die  Bezeichnung  UÜbergangsabgaben-Hebestelle  zaisene  gleichzeitig  ist  ihnen  die
Befugnis  zur  Erhebung  der  Übergangsabgabe  von  Bier  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von

bergangsscheinen  über  Bier  beigelegt  worden.

Ferner  ist
dem  Steueramt  Vianden  die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Ubergangsabgabe  von  Bier  sowie
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier  erteilt  worden.

 

1427
        <pb n="962" />
        —  944  —

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  HLehörde,  welche  die  Datum

I  v  Ane  weiluns  —em—
.  er  afung.  beschlossen  hat.

3  der  Ausgewiesenen.  beschlusses.

1  2  l  8  5  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  IKarl  Rain,  vader,  aeberen  am  22.  Juni  1856  zu  Schär-schwerer  Diebskahl  iuensedti  Strau-,26.  Juli  1908.
Oberssterreich,  österreicht  cher  Rückfall,  cinsacher  bing,  VB

1  a#  hrel  Di  ebstahl  .

fall  in  r*  42  —
:etfchquanq,seks·
gehen  wider  die  Sitt·
«  lichkeit  in  2  Fällen,
Bannbruch,  Land-HKtlreichen,
  Betteln“
und  salsche  Ragienangabe
  (2  Jahre
8  Monate  Zuchthaus
und  40  Tage  Haft,.
laut  Erkenntmis  vom,
30.  November  1906),

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Otto  Blompoist,  cccboren.  am  27.  Januar  1881  zu  Kor-Landstreichen  und  kechi  oglich  Neklen.,  Zar

Arbeiter,  bo,  Finland,  rusfischer  Staatsange.  Betteln,  es  Mlnisteri
66  F—  d  erazuSch
a  Anton  Jahn,  boren  3  Tenu  ar  1849  zu  Landstreichen  —  ush  S  as
Handlungsgehilfe,  "  Ssparsn  e  itk  Mühteihottsssetl  qlchestteknaqsl
rschr  öfterreichischer,  T  Donaukreises  zu  ud--·
  aaa  er,
4  Florian  Kuth,  geboren  Februar  1864  zu  —  und  Königlich  Preußischer  28.  Auguft
Schmied,  r2——  Petersdorf,  Bezirk  Senften-]  Bette  !  KReg  —..i  zuf  1908.
Böhmen,  ortsangehörig  eben-  *t  l

dalelbfl,  österreichischer  F

 

 

1  riger,
5  Jakob  Meister-  m  am  19.  Oktober  1881  zossnr  und  N  Bayerische  Po-#28.  August
bans,  Seiler,  Zürich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln  litzetbireltion  München,  1900.
»  ihweczeklichet  Staatsqagehöttq  I
6  Dominik  Mikel,  r  Ses  8.  September  1866“  zu  Betieln,  Stadtmagistrat  Nürn=  30.  Junl  1909.
Spchuhmacher,  Bu  8  aa  hren,  ortsangehörig;  berg,  Bayern,
-  ebendhalel  fi,sstetkelchsschet  Staats-  ·
angehör
7  Raimund  Tieze,  geboren  r.  22.  April  1866  zu  Warns-  Lertteln,  königlich  Bayerisches  Be  181.  Juli  1909.
eber,  orf,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  Rksamt  Burglengenhelreichishter.
  Staatsangehöriger,  feld
8  Stephan  Wis-  geboren  am  28.  Dezember  1880  zu  -Betteln,  44½  Preußischer  23.  August
niewski,  Arbelter,  Kurow,  Gouvernement  Ljublin,  Ruß-  NRegierungsprästdent  zul  1909.
land,  russischer  Staatsangehöriger,  Breslau  ·

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="963" />
        —  945  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

Bhu  betiehen  durch  alls  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXXVII.  Jahrgaug.  Berlin,  Freitag,  den  17.  September  1909.  Nr.  56.

*—  *  u  w  Lranntweinsteuer-Ausiahrungstelimmungen:  B  db
Brennereiordnun  Essigsäure-Ordnung,
ösäglckure-Nachnterndmune,  Anderungen  und  Ergänzungen  der  usw.  Seite  945

 

Sell-  und  Stenerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehend  abgedruckten  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen,  nämlich:
1.  die  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen,
2.  die  Brennereiordnung,

 

3.  die  B  twei  freiungsordnung,
4.  die  ———
5.  die  B  t  Ordnung,

 

6.  die  Essigsäure.Nachsteuer.  Drdnung,

7.  die  Anderungen  und  Ergängzungen  der  Branntwein-Begleitscheinordnung,  der  Branntwein-Lagerordnung,
  der  W  gungsordnung  und  der  Alkoholermittelungsordnung

mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  erlassen.

Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamte  veranstalteten  Handausgaben  der  unter
1  bis  4  genannten  Bestimmungen  ist  R.  v.  Decker's  Verlag  —  G.  Schenck,  Königlicher  Hofbuchhändler  —
in  Berlin  SW.  19,  Jerusalemer  Straße  56,  übertragen  worden.

Berlin,  den  9.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

143
        <pb n="964" />
        I.  Einleitung.
1.  Geltungsgebiet
  des
Branntweinsteuergesehes.


2.  Brennereien.

3.  Betriebsjahr.

4.  Branntweinsteuerarten.


b.  Amtliche

—.  946  —

———....[  J—
.  (G.  B.)

1
Gebi  i  B  ——  und  die  ausführungsbestimmungen  dazu  gelten  für  das
ebie  g
(2)  Die  B  st  i  schaf  ft  umfaßt  das  deutsche  Zollgebiet  mit  Ausnahme  des
Grohhelzogtums  ——
8  2.

Branntwein.  darf  nur  in  angemeldeten  Brennereien.  hergestellt  werden.  Die  Vorschriften
über  die  Anmeldung  und  Überwachung  der  Brennereien  und  über  die  Besteuerung  des  erzeugten
Branntweins  sind  in  der  Vrennereiordnung  und  der  Meßuhrordnung  gegeben.

83.
Das  Betriebsjahr  umfaßt  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  des  einen  bis  einschließlich  den
30.  September  des  nächsten  Jahres.
84.

(1)  Der  im  Gebiete  der  Branntweinst  inschaft  erzeugte  Branntwein  unterliegt,  sofern
er  nicht  aus  besonderen  Gründen  fset  zu  lassen  ist  (#  57):
a)  der  Verbrauchsabgabe
b)  umter  den  Voraussetzungen  der  §§  172  bis  175g  der  Brennereiordnung  der  Betriebsauflage.


(2)  Die  Verbrauchsabgabe  und  die  Betriebsauflage  werden  nach  der  in  dem  Branntwein  enthaltenen
  Alkoholmenge  berechnet.

(63)  Die  Sätze,  nach  denen  die  Branntweinsteuer  erhoben  wird,  sind  im  achten  Abschnitt
des  ten  Buches  und  im  fünften  Abschnitt  des  zweiten  Buches  der  Brennereiordnung  angegeben


5.

(1)  Der  erzeugte  Branntwein  verbleibt,  soweit  nicht  Ausnahmen  zugelassen  find,  unter  amtüberwachung

  licher  Uberwachung,  bis  er  gemäß  der  Befreiungsordnung  steuerfrei  gelassen  oder  bis  die  Verbes
  Branntweins.  brauchsabgabe  gezahlt  oder  gestundet  ist.

II.  Allgemeine
Vermeltunge,
vorschriften

1.  Steuer,
verwaltung.

(2)  Der  unter  amtlicher  Uberwachung  stehende  Branntwein  kann  mit  amtlichen  Begleitscheinen
  versendet,  in  amtlich  zu  verschließende  Lager  aufgenommen  und  in  amtlich  zu  beaufsichtigenden
  Anstalten  gereinigt  werden.  Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  in  der  Begleitscheinordnung,
  der  Lagerordnung  und  der  Reiniqungsordnung  gegeben.

86.

(1)  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Branntweinsteuer  kommt  den  einzelnen  Bundesstaaten
  zu,  welchen  dafür  eine  Verr  9  gewährt  wird.

(2)  Falls  in  einzelnen  Bundesstaaten.  die  in  den  Ausführungsbestimmungen  genannten  Amtsstellen
  und  Beamten  nicht  vorhanden  sind  oder  zur  Ubernahme  der  ihnen  übertragenen  Obliegenheiten
  nicht  geeignet  erscheinen,  bestimmt  die  oberste  Landes-Finanzbehörde  die  Amtsstellen  und
Beamten,  die  an  ihre  Stelle  treten.
        <pb n="965" />
        —  9847  —

§  7.
Oberbeamte  sind  die  Oberkontrolleure  und  die  ihnen  gleichgestellten  und  übergeordneten  2.  Cherbeamte,
Beamten.  Die  den  Oberkontrolleuren  und  die  den  Oberbeamten  beigelegten  Befugnisse  können  tontroizzure.
von  der  Direktivbehörde  anderen  Beamtenklassen,  vom  Hauptamt  einzelnen  anderen  Beamten  '
dauernd  oder  vorũbergehend  übertragen  werden.

88.

(1)  Die  Abfertigungsbefugnisse  der  Amtsstellen  werden,  soweit  sie  nicht  besonders  geregelt
sind,  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  bestimmt.

(2)  Die  Amtsstellen,  deren  Befugnis  zur  Ausfertigung  oder  Erledigung  von  Begleitscheinen
beschränkt  ist  (Bgl.  O.  §  2  Abs.  1),  die  Amtsstellen,  welche  Begleitscheine  über  Branntweinsendungen
  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahnkesselwagen  erledigen  dürfen  (Bgl.  O.
§2  Abs.  2),  sowie  die  Amtsstellen,  welche  die  Ausgangsabfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten
  vornehmen  dürfen  (Bfr.  O.  §  50  Abs.  2),  find  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  bekanntzumachen.  -

3.  Absertigungsbefugnisse.


.  §9.  .

Die  Abfertigungen  von  Branntwein  und  die  Bestandsaufnahmen  sind,  sofern  nicht  Aus-4.  Absertigungsnahmen
  zugelassen  sind,  durch  zwei  Beamte  vorzunehmen.  An  den  Bestandsaufnahmen  in  beamte.
Reinigungsanstalten  muß  ein  Oberbeamter  teilnehmen.

10.  --DekBtanntweinistindenBrennereien,denLagetn,benReinigungsanstalten,denösNbfettb

Gewerbsanstalten,  in  denen  er  steuerfrei  verwendet  werden  soll,  oder  an  der  Amtsstelle  ab.  gungsort.
zufertigen.  Auf  Antrag  können  Abfertigungen  an  anderen  als  den  genannten  Orten  zu-  ..
gelassen  werden.  «  -
.  §11.  .  .

(1)DieTagederBranntweinabnahmeindenBtennereienfindgemäß§144derBrennei-eii6-Ibfettis
ordnung  festzusetzen.  E—  Agungstage.

□#)  Für  bager  und  Reinigungsanstalten  kann  das  Hauptamt  nach  Anhörung  des  Gewerbtreibenden
  anordnen,  daß  die  Abfertigungstage  dem  Bedürfnis  entsprechend  im  voraus  bestimmt
  werden.  "  ·  -·-  s,

(8)DiesAbnahmesundAbfcrtigungstagekönnenausdienstlichenRücksichtenoderaquntrqg
des  Gewerbtreibenden  verlegt  werden.  Will  oder  kann  der  Gewerbtreibende  eine  Abnahme  oder
Abfertigung  an  dem  dafür  bestimmten  Tage  nicht  vornehmen  lassen,  so  hat  er  den  Antrag  auf
Verlegung  bei  der  Amtsstelle  so  zeitig  zu  stellen,  daß  die  Abfertigungsbeamten  benachrichtigt.
werden  können.  .

(9  Auf  Antrag  sind  Abnahmen  oder  Abfertigungen  außerhalb  der  festgesetzten  oder  infolge
von  Verlegung  neu  bestimmten  Tage  vorzunehmen,  wenn  ein  Bedürfnis  dafür  nachgewiesen  ist
und  Beamte  verfügbar  sind.

8  12.

(1)  Für  Lager  und  Reinigungsanstalten  können  ständige  Abfertigungsstellen  errichtet  werden.  7.  Abfertigungs-Die
  Befugnis  zur  Steuererhebung  ist  den  Abfertigungsstellen  in  der  Regel  nicht  zu  übertragen.  stellen.
Die  Dienststunden  der  Abfertigungsstellen  sind  vom  Hauptamt  festzusetzen.  Sie  sind  den  Geschäftsstunden
  der  Gewerbsanstalt  möglichst  anzupassen,  sollen  aber  gewöhnlich  nicht  über  acht
Stunden  für  den  Tag  ausgedehnt  werden.  .  .  -  --(2)

  Das  Hauptamt  kann  die  Führung  der  Abfertigungsbücher  in  Lagern  und  Reinigungsanstalten
  anordnen,  auch  wenn  für  diese  keine  ständigen  Abfertigungsstellen  errichtet  sind.

*  13.  »  ..  *  *  .

.DleBtentiereien,·LagerundReinigungsanstaltensowie-bisGewerbsanstalten,welcheEIN-Mons-Branntwein

  steuerfrei  verarbeiten  oder  vergällten  Branntwein  verkaufen  oder  feilhalten,  unter-  behn  der
148
        <pb n="966" />
        9.  Verkehr  mit
cht.
10.  Entnahme

von  Proben.

11.  Zuziehung
von  Chemikern.

12.  Buchführung.
*  Wle  der

b)  Prüfung  der
Schriftstücke.

—  948  —

liegen  der  Revision  durch  die  Beamten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung.  Sie  dürfen  von  den
letzteren,  soweit  nicht  im  einzelnen  anderweitige  Vorschriften  gegeben  sind,  während  ihres  Betriebs.
oder  ihrer  Offenhaltung  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  betreten  werden;
die  Beamten  sind  sofort  einzulassen.

8  14.

Die  Beamten  dürfen  mit  offenem  Lichte  oder  anderen  nicht  genügend  geschützten  Beleuchtungsmitteln
  weder  in  den  Räumen,  die  zur  Branntweinaufbewahrung  dienen  oder  in
denen  entzündliche  Dämpfe  sich  ansammeln  können,  verkehren,  noch  Geräten  oder  Gefäßen,
welche  Alkoholdämpfe,  Branntwein  oder  leicht  entzündliche  Vergällungsmittel  enthalten,  naheommen.


15.

In  denjenigen  Fällen,  in  denen  eine  besondere  Untersuchung  der  Maische,  des  Branntweins,
  der  Verzüllunemittel  usw.  an  der  Amtsstelle  oder  durch  Chemiker  vorzunehmen  ist
(bgl.  insbesondere  B.  O.  SS  301  und  305;  R.  O.  §20  Abs.  2;  A.O.  §  5  und  §  16  Abs.  2;
Bfr.  O.  §  4  unter  k,  §  5  Abs.  1,  §  13  Abf.  2,  3  Abs.  1,  §  65  Abs.  2  sowie  8  76  Abs.  1  und  2),
haben  die  Beamten  unter  Zuziehung  des  beteiligten  Gewerbtreibenden  eine  Probe,  im  Falle  der
Untersuchung  durch  einen  Chemiker  zwei  Proben  zu  entnehmen.  Die  Proben  sind  in  geeignete,
mit  entsprechender  Kennzeichnung  zu  versehende  Flaschen  zu  füllen  und,  sofern  sie  nicht  dauernd
in  amtlichem  Gewahrsam  bleiben,  in  der  Regel  durch  Anlegung  des  Amtsfiegels  gegen  Vertauschung
  zu  sichern.  Der  Gewerbtreibende  ist  befugt,  dem  Amtssiegel  sein  Peivatsiegel  beizufügen.
  Jede  Probe  ist  in  derjenigen  Größe  zu  entnehmen,  wie  sie  für  die  in  Betracht  kommende
Untersuchung  erforderlich  ist.

8  16.

(1)  Die  Chemiker,  welche  mit  amtlichen  Untersuchungen  beauftragt  werden  sollen,  sind  von
der  Direktivbehörde  zu  bestimmen  und  werden,  soweit  sie  nicht  Beamte  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung
  sind,  auf  die  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichtet.  In  der  Regel  sind
solche  Chemiker  auszuwählen,  welche  mit  dem  Ausweis  für  geprüfte  Nahrungsmittel-Chemiker
versehen  sind

(2)  Die  Kosten  der  chemischen  Untersuchung  sind,  soweit  nicht  im  einzelnen  ein  anderes  bestimmt
  ist,  dem  Gewerbtreibenden  aufzuerlegen,  wenn  die  untersuchten  Stoffe  den  an  sie  gestellten
Anforderungen  nicht  entsprechen  oder  wenn  die  zu  prüfenden  Angaben  des  Gewerbtreibenden
unrichtig  befunden  werden  oder  in  unzulässiger  Weise  (Bfr.  O.  95  69  und  76)  von  dem  Befund
abweichen.

§  17.

(1)  Bei  Benutzung  der  für  Bücher,  Nachweisungen  usw.  vorgeschriebenen  Vordrucke  sind  die
darauf  befindlichen  Anleitungen  und  die  Spaltenüberschriften  zu  beachten.

(2)  Sämtliche  Bücher,  für  welche  nicht  ein  anderer  Zeitraum  vorgeschrieben  ist,  sind  für
Vierteljahre  des  Betriebsjahrs  zu  führen.  Gehen  am  Schlusse  eines  Vierteljahrs  Betriebsanmeldungen
  oder  Abfertigungsanträge  ein,  welche  Betriebshandlungen  oder  Abfertigungen  des
folgenden  Vierteljahrs  zum  Gegenstande  haben,  so  sind  diese  Papiere  sogleich  in  die  Bücher  für
das  folgende  Vierteljahr  einzutragen  (vgl.  B.  O.  §  149).

(3)  Mit  Ablauf  des  vorgeschriebenen  Zeitraums  sind  die  Bücher  abzuschließen,  wenn  nicht
ein  längeres  Offenhalten  zugelassen  ist.  Die  Ubertragung  von  Eintragungen  aus  dem  abgeschlossenen
  Buche  in  ein  neues  ist  in  dem  abgeschlossenen  Buche  von  dem  Oberkontrolleur  oder
einem  anderen  an  der  Buchführung  nicht  beteiligten  Oberbeamten  zu  bescheinigen.

8  18.

(1)  Eingehende  Schriftstücke  (Betriebsanmeldungen,  Abfertigungsanträge  usw.)  sind  auf
ihre  vorschriftsmäßige  Aufstellung  und  Vollständigkeit  zu  prüfen;  von  der  Ubereinstimmung
kuhpele  Ausfertigungen  ist  Uberzeugung  zu  nehmen.  Unwesentliche  Mängel  find  zu  berichtigen.
        <pb n="967" />
        —  949  —

(2)  Erscheint  die  Berichtigung  nicht  angängig,  so  find  die  Schriftstücke  dem  Gewerbtreibenden
unter  entsprechender  Belehrung  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben;  in  diesem  Falle  gilt  die  Einreichung
  als  nicht  geschehen.

(6)  Eine  nochmalige  Prüfung  ist  vorzunehmen,  sobald  die  Papiere  erledigt  zurückgeliefert
werden;  insbesondere  ist  die  Steuerberechnung  vor  Erhebung  der  Steuer  nachzuprüfen.

19.

(1)  Anderungen  in  amtlichen  Schriftstücken  und  Büchern  dürfen,  soweit  sie  überhaupt  zulässig  c)  Anderungen;
sind,  nur  in  der  Weise  vorgenommen  werden,  daß  die  ursprüngliche  Niederschrift  leserlich  bleibt;  —
sie  sind  durch  Beifügung  des  Namenzugs  des  ändernden  Beamten  und  des  Tages  der  Änderung  durch  Beamte.
zu  bescheinigen.

(2)  Die  Anfertigung  von  Schriftstücken  für  Gewerbtreibende  ist  den  Beamten  verboten;  die
Direktivbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

g  20.

(1)  Jedem  Buche  sind  die  Schriftstücke  (Betriebsanmeldungen,  Abfertigungspapiere  usw.)  auf  1)  Belege.
denen  die  Eintragungen  beruhen,  als  Belege  beizufügen.  Belege,  welche  zu  mehreren  Büchern
gehören,  sind,  sofern  nicht  die  Direktirbehörde  ein  anderes  bestimmt,  zu  demjenigen  Buche  zu
nehmen,  in  welches  sie  zuerst  eingetragen  sind.

(2)  Jede  Eintragung  in  die  Bücher  ist  auf  den  zugehörigen  Belegen  unter  Angabe  des
Buches  und  der  Buchunesnummer  zu  vermerken.

g  21

Sämtliche  für  bestimmte  Zeitabschnitte  geführten  Bücher  sind  nach  ihrer  Abschließung  e)  Nachprüfung.
(§  17  Abs.  3)  mit  den  Belegen  der  Direktivbehörde  zur  Nachprüfung  einzusenden.

§5  22.

Die  amtlichen  Verschlüsse  werden  durch  Anlegung  von  Kunstschlössern,  Bleien  oder  15.  Amtliche
Siegeln  bewirkt.  Soweit  nicht  besondere  Vorschriften  gegeben  sind,  bestimmen  die  Beamten  die  eschtälle
7  des  anzuwendenden  Verschlußmittels  und  die  Zahl  der  anzulegenden  Schlösser,  Bleie  oder  auns.

iegel.
g  2.

(1)  Die  zur  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  erforderlichen  Kunstschlösser  liefert  die  5)  Beschaffung
Steuerverwaltung.  Soweit  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  haben  die  beteiligten  Gewerb-  der  Verschlußtreibenden
  die  Kosten  der  Anschaffung  und  Instandhoaldn  der  Kunstschlösser  zu  tragen.  Kunst-  el.
schlösser,  welche  dauernd  entbehrlich  geworden  sind,  werden  von  der  Steuerverwaltung  zurückgenommen,
  ohne  daß  die  Anschaffungskosten  erstattet  werden.

(2)  Die  zur  Anlegung  von  Bleiverschlüssen  erforderlichen  Bleiformen  sowie  Schnur  oder
Draht  werden  von  der  Steuerverwaltung  unentgeltlich  geliefert,  dagegen  sind  die  zur  Anlegung
von  Siegelverschlüssen  erforderlichen  Gegenstände  vom  Gewerbtreibenden  zu  liefern  (§  42).

8  24.

Verschlüsse  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  74  Abs.  2  und  des  §  332  Abs.  2  c)  Lösung  von
der  Brennereiordnung,  nur  durch  Beamte  gelöst  werden.  Ist  die  Lösung  von  Verschlüssen  un.  Verschlüssen.
vermeidlich,  um  eine  dringende  Gefahr  oder  einen  bedeutenden  Schaden  abzuwenden,  und  ist  ein
Beamter  nicht  zur  Stelle,  so  darf  der  Gewerbtreibende  die  Verschlüsse  selbständig  lösen.  Er  hat
hierzu  aber,  wenn  irgend  angängig,  einen  Zeugen  zuzuziehen  und  außerdem  der  Hebestelle  sofort
Anzeige  zu  machen.

g  26.

Alle  zur  Abfertigung  dienenden  Wagen  und  Gewichte  müssen  geeicht  sein.  Thermo=  14.  Eichung  und

Alkoholometer  müssen  gemäß  §  3  der  Alkoholermittelungsordnung  geeicht  oder  beglaubigt  sein.  #eange  de
erätschaften

a)  Allgemeine
Vorschrift.
        <pb n="968" />
        b)  Prũfung  der
Wiege-  und
Meßgerätschaften

  durch
die  Beamlen.

e)  Eichamtliche
Nachprüfung.

15.  Bergünstigungen.


a)  Vrlicung.

b)  Übergang
auf  den  Rechtsnachfolger.


e)  Widerruf.

d)  Bereits  bewilligte
  Vergünstigungen.


950

ti  g  26.

(1)  Die  Oberbeamten  haben  die  Wiege=  usw.  Gerätschaften  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen.
Eine  gleiche  Prüfung  ist  von  den  Abfertigungsbeamten  bei  den  Abfertigungen  vorzunehmen.
Entstehen  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Gerätschaften,  so  ist  vor  ihrer  Weiterbenutzung  die  eichamtliche
  Nachprüfung  herbeizuführen.  -

(2)  Die  Nachprüfung  ist  insbesondere  dann  vorzunehmen,  wenn  Wagen  in  beliebiger  Lage
stehen  bleiben,  mangelhaft  schwingen  oder  bei  Auflegung  kleinerer  Gewichte  auf  die  Gewichtsschale
  unempfindlich  sind,  wenn  Gewichte  stark  verrostet  find  oder  abgestoßene  Kanten  zeigen  oder
wenn  bei  Thermo-Alkoholometern  Risse  im  Glase,  Zerteilung  des  Quecksilbers  im  Thermometer
oder  Loslösung  einer  Skale  bemerkt  werden.

8  217.

(1)  Wagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  20  Doppelzentnern  bestimmt
sind  oder  welche  auf  einem  festen  Unterbaue  ruhen,  sowie  Wagen  und  Gewichte,  welche  dauernd
unter  amtlichem  Verschlusse  gehalten  werden,  müssen  binnen  drei  Jahren,  andere  Wagen  und
Gewichte,  vorbehaltlich  anderweiter  landesrechtlicher  Bestimmungen,  binnen  Jahresfrist  nach  dem
Jahre  ihrer  letzten  eichamtlichen  Prüfung  einer  eichamtlichen  Nachprüfung  unterzogen  werden.

(2)  Die  Eichscheine  und  Beglaubigungsscheine,  welche  über  die  Nachprüfung  der  in  Brennereien,
  Lagern  und  Reinigungsanstalten  benutzten  Wiege-  und  Meßgerätschaften  ausgestellt  werden,
sind  zu  den  Belegheften  dieser  Anstalten  zu  nehmen.

8  28.

(1)  Die  nach  den  Ausführungsbestimmungen  zulässigen  Vergünstigungen  werden  nur  auf
Antrag  und  widerruflich  bewilligt.  Sie  sind  zu  bewilligen,  sofern  ein  Bedürfnis  vorliegt  und
der  Antragsteller  das  Vertrauen  der  Steuerverwaltung  genießt.  Bei  der  Bewilligung  sind  besondere
  Sicherungsmaßregeln  anzuordnen,  wenn  dies  zum  Schutze  des  Steueraufkommens  erforderlich
  erscheint.

(2)  Steht  die  Genehmigung  dem  Hauptamt  oder  der  Direktivbehörde  zu,  so  ist  der  Antrag

schriftlich  beim  Hauptamt  zu  stellen  und  zu  begründen.  Die  Bewilligung  ist,  erforderlichenfalls

nach  Einholung  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde,  vom  Hauptamt  zu  erteilen  und  hat  die
vorgeschriebenen  sowie  die  etwa  besonders  angeordneten  Sicherungsmaßregeln  zu  enthalten.

*  29.
Vergünstigungen,  welche  Besitzern  von  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten
hinsichtlich  der  Einrichtung  der  Gewerbsanstalt  oder  hinsichtlich  des  Betriebs  bewilligt  sind,  gehen
bei  einem  Wechsel  im  Besitz  auf  den  Rechtsnachfolger  über.

g  30.
(I)  Vergünstigungen  können  von  derjenigen  Behörde,  welche  sie  genehmigt  hat,  zu  jeder  Zeit
widerrufen  werden.

(2)  Die  Bewilligung  eines  Lagers  oder  der  Vergünstigung,  unter  amtlicher  Uberwachung
stehenden  Branntwein  zu  reinigen,  kann  nur  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  und  nur
dann  widerrufen  werden,  wenn  der  Anstaltsbesitzer  das  Vertrauen  der  Steuerverwaltung  verliert
oder  wenn  Zuwiderhandlungen  schwerer  Art  gegen  das  Branntweinsteuergesetz  oder  die  zu  seiner
Ausführung  erlassenen  Vorschriften  in  der  Gewerbsanstalt  vorgekommen  sind.

§  31.

(1)  Soweit  nach  den  Ausführungsbestimmungeu  zulässige  Vergünstigungen  beim  Inkrafttreten
der  Ausführungsbestimmungen  bereits  bewilligt  oder  stillschweigend  zugelassen  worden  sind,  bleiben
sie  in  Kraft.  Erforderlichenfalls  sind  die  Bewilligungsverfügungen  zu  den  Belegheften  nachträglich
  zu  erteilen  oder  neue  Verpflichtungsverhandl  aufzunehmen.

11  *  r*ß7
        <pb n="969" />
        —  951  —

(2)  Bestehende  Vergünstigungen,  welche  nach  den  Ausführungsbestimmungen  nicht  gewährt
werden  dürfen,  sind  zurückzuziehen.  .  :  Z
g  32.

(1)  Die  Gewerbtreibenden  können  sich  bei  allen  Amtshandlungen  der  Steuerbehörde  gegenüber
  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.

(2)  Besitzer  von  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten,  welche  dauernd  oder  für
längere  Zeit  einem  Vertreter  die  Leitung  ihres  Gewerbebetriebs  ganz  oder  teilweise  übertragen,
haben  der  Amtsstelle  hierüber  eine  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  welche  von
dem  Vertreter  mit  zu  unterzeichnen  ist.

(3)  Ist  die  Beteiligung  des  Gewerbtreibenden  bei  einer  Amtshandlung  erforderlich  und  ist
es  nicht  möglich,  ihn  oder  seinen  Vertreter  zuzuziehen,  so  kann  die  Handlung  unter  Zuziehung
eines  Familienmitglieds  oder  eines  Gehilfen  des  Gewerbtreibenden  oder  einer  anderen  geeigneten
Person  vorgenommen  werden.

l  33.

(1)  Hat  der  Brennereibesitzer  die  Leitung  des  Brennereibetriebs  einem  Vertreter  übertragen,
so  kann  das  Hauptamt  auf  schriftlichen  Antrag  des  Brennereibesitzers  und  des  Vertreters  letzterem
die  dem  Brennereibesitzer  obliegende  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  die  in  den  §S§  122  bis
124  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  bezeichneten  strafbaren  Handlungen,  unbeschadet
  der  Haftung  gemäß  §  131  des  Gesetzes,  übertragen.  ·

(2)  Die  Genehmigung  ist  dem  Brennereibesitzer  und  dem  Brennereileiter  gegen  Zustellungsurkunde
  mitzuteilen.  "

34.

(1)  Die  Besitzer  von  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten  haben  nach  näherer  Anweisung
  des  Oberkontrolleurs  für  die  Branntweinabfertigungen  einen  geeigneten,  angemessen  ausgestatteten
  Raum  zur  Verfügung  zu  stellen  und  für  dessen  Beleuchtung,  Erwärmung  und  Reinigung
  zu  sorgen.  Sie  haben  ferner  ein  Behältnis  zur  Aufbewahrung  der  Beleghefte  zu  beschaffen
und  auf  Verlangen  des  Oberkontrolleurs  in  der  Gewerbsanstalt  an  einem  von  ihm  zu  bestimmenden
  Platze  für  die  Beamten  einen  Tisch,  ein  Pult  oder  dergleichen  aufzustellen  und  angemessen
  mit  Schreibgerät  zu  versehen  sowie  für  eine  angemessene  Waschgelegenheit  zu  sorgen.
122)  Das  Hauptamt  kann  die  gleichen  Verpflichtungen  den  Besitzern  von  Gewerbsanstalten
auferlegen,  in  denen  Branntwein  steuerfrei  verwendet  wird.  "

(8)WerdendieAbfertigungsbüchcrindemLageroderdetReinigungsanstaltgeführt(§12),
so  hat  der  Besitzer  ein  Behältnis  zur  Verfügung  zu  stellen,  in  welchem  die  Bücher  unter  sicherem
Verschluß  aufbewahrt  werden  können.  z  5

Fũr  die  Dauer  der  Tätigkeit  der  Beamten  in  der  Gewerbsanstalt  ist  auf  Verlangen  des
Oberkontrolleurs  ein  gegen  Witterungseinflüsse  geschützter  Stallraum  nebst  Wagengelaß  in  der
Nähe  der  Gewerbsanstalt  zur  Verfügung  zu  stellen.

g  36.

Die  Besitzer  von  Lagern  und  Reinigungsanstalten  haben  im  Bedürfnisfalle  den  zur
Beaufsichtigung  der  Gewerbsanstalt  oder  für  die  Abfertigung  ständig  angestellten  Beamten  und
deren  Familien  angemessene  Wohnungen  gegen  eine  von  der  Steuerverwaltung  zu  zahlende  Vergütung
  zu  gewähren,  über  deren  Höhe  mangels  einer  Vereinbarung  die  der  Ortsbehörde  vorgesetzte
  Berwallungsbehörde  entscheidet.

8  37.

(1).  Die  Betriebsräume  der  Gewerbsanstalten  sind  auf  Verlangen  der  Beamten  in  einer  zur
Wahrnehmung  der  Dienstobliegenheiten  hinreichenden,  die  Gefahr  von  Entzündungen  ausschließenden
  Weise  zu  beleuchten,  auch  genügend  zu  lüften.

(2)  Auf  Verlangen  des  Oberkontrolleurs  ist  an  einem  von  ihm  zu  bestimmenden  Platze  eine
feuersichere  Lampe  in  stets  gebrauchsfertigem  Zustand  für  die  Beamten  bereitzuhalten.

III.  Algemeine
Vorschriften  für
die  Gewerbtreibenden,
  ihre
Vertreter,  Gehilfen
  usw.
1.  Vertretung
der  Gewerbtreibenden.


2.  Strafrechtlich
verankwortlicher
Brennereileiter.

3.  Abfertigungsräume,
  Schreibplätze
  usw.

4.  Stallräume.

5.  Wohnungen
für  Beamte.

6.  Beleuchtung

und  Lüftung

der  Gewerbsanstalten.
        <pb n="970" />
        —  952  —

6  38.
7.  Betriebs=  (1)  Zu  den  von  den  Gewerbtreibenden  einzureichenden  Betriebsanmeldungen,  Abfertigungsammeldungen,
  anträgen  usw.  sind,  soweit  Muster  dafür  vorgeschrieben  sind,  nur  diesen  Mustern  entsprechende
Bbseriigunge.,  Vordrucke  zu  verwenden,  sämtliche  Schriftstücke  müssen  deutlich  geschrieben  oder  durch  mechamische
Verdvielfältigung  hergestellt  sein.  Anderungen  dürfen  nur  in  der  Weise  vorgenommen  werden,
daß  die  usprisngliche  Niederschrift  leserlich  bleibt;  sie  sind  durch  Beifügung  des  Namenzugs
des  Andernden  und  des  Tages  der  Anderung  zu  bescheinigen.
(2)  Die  auf  den  Vordrucken  gegebenen  Anleitungen  und  die  Spaltenüberschriften  sind  zu.
beachten.  Erforderlichenfalls  sind  die  Beamten  um  Belehrung  über  die  richtige  Ausfüllung  der
Vordrucke  zu  ersuchen.
(6)  Sofern  nicht  die  Einreichung  doppelter  Ausfertigungen  vorgeschrieben  ist  oder  besonders
angeordnet  wird,  genügt  die  Einreichung  einer  Ausfertigung.
(4)  Einzelne  Vordrucke  erhalten  die  Gewerbtreibenden  von  der  Hebestelle  unentgeltlich,
größere  Mengen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten.  Die  Gewerbtreibenden  sind  berechtigt,
die  Vordrucke  auf  eigene  Kosten  herstellen  zu  lassen.

g  30.
s.  Erhaltung  Die  in  der  Gewerbsanstalt  befindlichen  amtlichen  Bücher  und  Schriftstücke  (Beleghefte,
dergausliegenden  Betriebsanmeldungen,  Revisionsbücher  usfw.)  sind  sauber  und  unbeschädigt  aufzubewahren  und
W½—  den  Beamten  stets  zugänglich  zu  halten.
8  40.
9.  Whalteg  Jede  Verletzung  eines  Verschlusses,  mit  Ausnahme  der  Fälle  im  §  24,  jede  Verletzung
der  Werschla  e  der  durch  Anlegung  von  Verschlüssen  gesicherten  Gefäße,  Geräte  und  Räume  sowie  jede  unbefugte
*•  Veränderung  oder  Herörung  der  amtlich  vorgeschriebenen  oder  amtlich  angebrachten  Bezeichnungen
an  Geräten,  Umschließungen  usw.  ist  verboten.

8  41.

10.  Beschaffung  (1)  Für  die  Abfertigungen,  welche  nicht  an  der  Amtsstelle  stattfinden,  hat  der  Antragsteller,
demund  Ruf.  soweit  nicht  das  Hauptamt  Ausnahmen  bewilligt,  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs
e  von  eine  Wage  mit  Gewichten  sowie  die  nötigen  Revisions=  und  Meßgerätschaften  zu  beschaffen,  sie
Nevisions--  und  in  zutem  Zustande  zu  erhalten  und  für  ihre  eichamtliche  Nachprüfung  9  26  und  27)  zu  sorgen;
Mehgerätschaften  insbesondere  hat  er  Alkoholometer,  Standgläser,  die  amtlichen  Tafeln  für  die  Alkoholermittelung
sowie  Gefäße  usw.  zur  Bestimmung  der  Menge  des  Vergällungsmittels  zur  Verfügung  zu  halten.
(2)  Die  für  die  Abfertigungen  in  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten  bestimmten
Gewichte  und  Alkoholometer  sind  unter  amtlichem  Verschlusse  zu  halten,  soweit  nicht  das  Hauptamt
  für  einzelne  Gewerbsanstalten  Ausnahmen  gestattet.  Für  die  erforderlichen  verschließbaren
Näume  oder  Behälter  hat  der  Besitzer  der  Gewerbsanstalt  zu  sorgen.  Das  Hauptamt  kann

anordnen,  daß  auch  die  Wagen  unter  amtlichen  Verschluß  genommen  werden.

*  4.

11.  Hilfsdienste.  Die  Besitzer  von  Gewerbsanstalten  sowie  diejenigen  Personen,  welche  die  Abfertigung
von  Branntwein  beantragen,  sind  verpflichtet,  nach  näherer  Anweisung  der  Beamten  die  zur
ordnungsmäßigen  Vollziehung  der  Amtsgeschäfte  nötigen  Vorkehrungen  zu  treffen  und  die  erforderlichen
  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen.  Für  Amtshandlungen,  die  in  der  Gewerbsanstalt
  oder  an  anderen  Orten  außerhalb  der  Amtsstelle  vorgenommen  werden,  haben  sie  ferner
die  erforderlichen  Gegenstände,  z.  B.  Papier,  Tinte,  Licht,  Siegellack,  Geräte  zum  Erhitzen  des
Lackes,  Gefäße  zur  Entnahme  und  Aufbewahrung  von  Proben,  Schwefelsäure  oder  ähnliche
Mittel  zum  Blankreiben  der  Branntweinrohrleitung,  in  guter  Beschaffenheit  zu  liefern.

g  43.
12.  Sicherung  der  (1)  Die  Zugänge  zu  den  Gewerbsanstalten  und  zu  allen  der  amtlichen  Prüfung  unterliegenden

econe  Geräten  und  Verschlüssen  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  die  Beamten  bei  ihren  Dienstverrichtungen
        <pb n="971" />
        —  9538  —

nicht  gefährdet  oder  behindert  werden.  Insbesondere  ist  die  Gefährdung  der  Beamten  durch
Hunde  zu  verhüten,  auch  kann  verlangt  werden,  daß  Maschinen  und  Maschinenteile  mit  Schutzvorrichtungen
  umgeben  oder  für  die  Dauer  der  Amtshandlung  außer  Betrieb  gesetzt  werden.

(2)  Ist  die  Vornahme  von  Amtshandlungen  vom  Fußboden  aus  nicht  möglich,  so  kann  die
Herstellung  besonderer  Einrichtungen  oder  die  Beschaffung  von  sicheren  Leitern,  von  Umschnallgurten
  mit  Karabinerhaken  und  dergleichen  verlangt  werden.

g  44.
Soweit  nicht  in  den  §§  84  bis  110  der  Befreiungsordnung  Beschränkungen  vorgesehen
sind,  darf  der  unter  amtlicher  Uberwachung  stehende  Branntwein  abgefertigt  werden:
a)  zur  Versteuerung  gemäß  der  §§  45  bis  47  dieser  Bestimmungen;
b)  zur  Versendung  gemäß  der  Begleitscheinordnung;
c)  zur  Aufnahme  in  ein  Lager  oder  eine  Reinigungsanstalt  gemäß  der  Lagerordnung
oder  der  Reinigungsordnung:;
d)  zur  Ausfuhr  oder  zur  steuerfreien  Verwendung  gemäß  der  Befreiungsordnung.

E  45.

(1)  Soll  Branntwein  aus  einer  Brennerei,  einem  Lager  oder  einer  Reinigungsanstalt  abgefertigt
  werden,  so  sind  einzureichen:

a)  eine  Anmeldung  nach  Muster  1,  wenn  der  Branntwein  sofort  versteuert  oder  unmittelbar
  in  ein  Lager  oder  eine  Reinigungsanstalt  ausgenommen  werden  soll;

b)  ein  Begleitschein  I  oder  II  nach  Muster  3  oder  4  zur  Begleitscheinordnung,  wenn
der  Branntwein  im  Inland  versandt  oder  nach  Muster  16  zur  Befreiungsordnung,
wenn  er  ausgeführt  werden  soll;

c)  eine  Vergällungsanmeldung  nach  Muster  6  oder  8  zur  Befreiungsordnung,  wenn
der  Branntwein  sofort  vergällt  werden  soll.

In  den  Abfertigungsanträgen  sind  die  Art  der  Gefäße,  wenn  angängig  auch  ihre  Zahl  sowie
ihre  Zeichen  und  Nummern,  ferner  die  Alkoholmenge,  die  höchstens  abgefertigt  werden  soll,  der
Abgabensatz  und  die  gewünschte  Art  der  Abfertigung  anzugeben.  Die  Abfertigungsanträge  sind
der  Amtsstelle  so  zeitig  einzureichen,  daß  sie  bis  zur  Vornahme  der  Abfertigung  geprüft  und  den
Abfertigungsbeamten  zugestellt  sein  können.

(2)  Die  weitere  Abfertigung  des  mit  Begleitschein  eingegangenen  Branntweins  ist  beim
Empfangsamt  gemäß  §  25  der  Begleitscheinordnung  zu  beantragen.

(63)  Die  Befugnis  zur  Stellung  der  Abfertigungsanträge  kann  vom  Verfügungsberechtigten
durch  eine  Erklärung  im  Abfertigungspapier  oder  durch  eine  besondere  Anzeige  an  die  Amtsstelle
auf  einen  anderen  übertragen  werden.

g  46.

(1)  Die  Amtsstelle  hat  die  Abfertigungsanträge  in  die  vorgeschriebenen  Bücher  einzutragen
und  sodann  den  Abfertigungsbeamten  zuzustellen.  «

(2)  Vor  der  Abfertigung  von  Branntwein  zur  Versteuerung  oder  vor  der  Ausfertigung  von
Begleitscheinen  sowie  vor  der  Uberweisung  von  Begleitscheinen  ĩ  kann  die  Amtsstelle  die  Sicherstellung
  der  auf  dem  Branntwein  ruhenden  Verbrauchsabgabe  und  Betriebsauflage  verlangen,
wenn  Umstände  vorliegen,  welche  den  Eingang  der  Beträge  gefährdet  erscheinen  lassen.  Wird
die  Sicherheit  nicht  geleistet,  so  ist  die  beantragte  Abfertigung  abzulehnen.

8  47.

(1)  Bei  der  Abfertigung  sind  zunächst  die  Art  der  zur  Abfertigung  gestellten  Gefäße,  ihre
Zahl  sowie  ihre  Zeichen  und  Nummern  festzustellen  und  mit  den  Angaben  im  Abfertigungsantrage
  zu  vergleichen.  Sodann  ist  die  im  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge  nach  den  Vorschriften
  der  Alkoholermittelungsordnung  festzustellen.

(2)  Im  Falle  der  Abfertigung  zur  Versteuerung  ist  auf  Antrag,  wenn  die  Alkoholmenge
bereits  bei  einer  früheren  Abfertigung  festgestellt  war,  von  der  nochmaligen  Feststellung  abzu-144



IV.  Abfertigung
des  unter
amtlicher  Überwachnus
  stehenden
Branntweins.
1.  Arten  der
Abfertigung.

2.  Absertigungsanträge.


u

8.  Eintragung
der  Abferligungsanträge,

Sicherstellung
der  Verbrauchsabgabe.


4.  Ausführung
der  Abfertigung.
        <pb n="972" />
        —  954  —

sehen.  Weitere  Fälle,  in  denen  die  Feststellung  der  Alkoholmenge  unterbleiben  kann,  sind  im
&amp;amp;  7  der  Begleitscheinordnung,  §  12  der  Lagerordnung,  5  12  der  Reinigungsordnung  und  in  den
9,  37  und  54  der  Befreiungsordnung  vorgesehen.

(6)  Das  Ergebnis  der  Feststellung  der  Alkoholmenge  ist  in  die  Absertigungspapiere  einzutragen
  und,  vorbehaltlich  der  im  §  15  Abs.  2  der  Lagerordnung  und  §  13  Abs.  2  der  Reinigungsordnung
  vorgesehenen  Ausnahmen,  der  weiteren  steuerlichen  Behandlung  des  Branntweins  zugrunde
  zu  legen.  Wird  von  der  nochmaligen  Feststellung  der  Alkoholmenge  abgesehen,  so  ist  die
bei  der  früheren  Abfertigung  ermittelte  Menge  maßgebend.

(4)  Im  Falle  der  Versteuerung  oder  der  Berechnung  von  Betriebsauflage  ist  nach  der  Abfertigung
  dem  Antragsteller  der  zu  entrichtende  Betrag  mitzuteilen.

*  48.

5.  Entleerung  (1)  Bei  jeder  unter  amtlicher  Aufsicht  erfolgenden  Entleerung  von  Fässern,  Kesselwagen  und
der  Branntwein=  dergleichen,  die  unter  amtlicher  Uberwachung  nehenden  Branntwein  enthalten,  haben  die  Beamten
gefäße.  darauf  zu  achten,  daß  die  Gefäße  vollständig  entleert  werden;  dasselbe  Zilt  für  die  zur  UÜberleitung
  des  Branntweins  benutzten  Pumpen,  Schläuche  und  dergleichen.  Nötigenfalls  ist  ein
Ausspülen  der  entleerten  Gefäße  und  Geräte  oder  eine  andere  Sicherungsmaßregel  anzuordnen.
(2)  Das  etwa  gewonnene  Spülwasser  ist  in  der  Regel  dem  übrigen  Branntwein  zuzugießen;
auf  Antrag  ist  es  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  vernichten  oder  nach  Feststellung  der  darin  enthaltenen
  Alkoholmenge  gesondert  von  dem  übrigen  Branntwein  abzufertigen  oder  unter  amtlicher

Überwachung  zu  behalten.
(3)  Über  den  Verbleib  des  Spülwassers  ist  im  Abfertigungspapier  ein  Vermerk  zu  machen.

*  49.
V.  Erhebung  (1)  Zur  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe  ist  verpflichtet,  wer  den  Branntwein  zur  freien
der  Brannt=  Verfügung  erhält.
1  e  ()  Die  Betriebsauflage  ist  vom  Brennereibesitzer  zu  entrichten.
Zahlungspflichtigen.
  8  50.
2.  Fälligkeit  (1)  Soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  für  die  mit  Meßuhren  ausgestatteten  Brennereien

und  Zahlung.  (B.  O.  §  188)  und  für  die  Abfindungsbrennereien  (B.  O.  F  320)  ein  anderes  ergibt,  wird  die
Verbrauchsabgabe  fällig,  sobald  der  Branntwein  in  den  freien  Verkehr  tritt.  Die  Betriebsauflage
  wird  fällig,  sobald  die  erzeugte  Alkoholmenge  in  der  Brennerei  amtlich  festgestellt  oder
die  abgabenpflichtige  Alkoholmenge  im  Wege  der  Abfindung  berechnet  ist.
(2)  Die  Verbrauchsabgabe  für  den  in  Abfindungsbrennereien  erzeugten  Branntwein  ist  bis
zum  Ablauf  der  im  §  320  der  Brennereiordnung  angegebenen  Fälligkeitsfrist,  diejenige  für
Branntwein,  welcher  mit  Begleitschein  II  abgefertigt  ist,  innerhalb  der  im  Begleitschein  vorgeschriebenen
  Zahlungsfrist  zu  entrichten.  Sonstige  Verbrauchsabgabenbeträge  sowie  die  Betriebsauflage
  sind  binnen  drei  Tagen  nach  Mitteilung  des  Betrags  einzuzahlen.

l  51.

3  Abrundung  Bei  der  Berechnung  der  Branntweinsteuer  sind  Pfennigbeträge,  welche  sich  in  der  einzelnen
der  Stner-  Betriebsanmeldung  oder  dem  einzelnen  Abfertigungspapiere  bei  den  Schlußsummen  der  vereirage.
  schiedenen  Branntweinsteuerarten  ergeben,  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne

Rest  teilbar  sind.
8  562.

Slundung.  (l  Die  Verbrauchsabgabe  ist  dem  Zahlungspflichtigen  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen

„  çqe  Bestellung  voller  Sicherheit  auf  sechs  Monate  zu  stunden.  Wird  nur  eine  Stundung  auf  drei

vorschrift.  Monate  beansprucht,  so  kann  von  der  Sicherheitsbestellung  ganz  oder  zum  Teil  abgesehen  werden,
wenn  der  Zahlungepflichtige  als  zuverlässig  und  hinreichend  sicher  bekannt  ist.
        <pb n="973" />
        (2)  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Sicherheit
zu  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
  eingezogen  werden  können.

(3)  Durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  kann  auf  Grund  des  Bundesratsbeschlusses
vom  4.  Juli  1891  die  sofortige  Einziehung  sämtlicher  gestundeten  Beträge  angeordnet  werden.

(9  Eine  Stundung  der  Betriebsauflage  findet  nicht  statt.

*l  53.

(1)  Derjenige,  welchem  Branntweinsteuer  gestundet  wird,  hat  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  zu
welchem  die  Zahlung  zu  erfolgen  hat  (5  50),  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkentnis  zu
übergeben.

(2  Über  mehrere  im  Laufe  eines  Tages  zur  Anschreibung  kommende  Verbrauchsabgabenbeträge
  kann  ein  Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnisse  sind  die  Einzelbeträge
  aufzuführen.

(3)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  50  Mark  erreichen.  Die  Direktivbehörde  kann
Ausnahmen  zulassen.

’*  5t4.

(1)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit,  bei  den  mit  Begleitschein
  II  überwiesenen  Abgabenbeträgen  mit  dem  Tage  der  Vorlegung  des  Begleitscheins  beim
Empfangsamt.

(2)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in
welchem  die  Stundungsfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens
am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.

0  55.
Die  Hebestelle  hat  über  sämtliche  Einnahmen  aus  der  Branntweinsteuer  ein  Branntweinsteuer-Einnahmebuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  2  als  Vorbild  dient.

l  56.

(1)  Zu  viel  erhobene  Branntweinsteuerbeträge  sind  zurückzuzahlen,  wenn  sie  mehr  als
10  Pfennig  betragen  und  der  Anspruch  auf  Rückzahlung  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der  Erhebung
  schriftlich  oder  mündlich  angemeldet  wird.  Beträge  von  3  Mark  und  darüber,  deren
Überhebung  vor  Eintritt  der  Verjährung  festgestellt  worden  ist,  sind  ohne  Antrag  zurückzuzahlen.
Hinsichtlich  der  bei  der  Registerprüfung  sich  ergebenden  Uberhebungen  gilt  als  Tag  der  Feststellung
  der  Tag,  an  dem  die  Absendung  der  Prüfungsverhandlung  verfügt  wird.  Hebt  der
zum  Empfange  Berechtigte  den  zur  Rückzahlung  angewiesenen  Betrag  innerhalb  eines  Jahres,
vom  Tage  der  Anweisung  gerechnet,  nicht  ab,  so  ist  der  Betrag  als  heimgefallen  zu  behandeln.

(2)  Zu  wenig  erhobene  Branntweinsteuerbeträge  sind  nachzuzahlen,  wenn  sie  mehr  als
10  Pfennig  betragen  und  innerhalb  der  Verjährungsfrift  nachgefordert  werden.

65  57.

(1)  Die  Voraussetzungen,  unter  denen  Branntwein  steuerfrei  abgefertigt  werden  darf,  sind
in  der  Befreiungsordnung  angegeben.  Die  Direktivbehörde  ist  befugt,  in  den  durch  die  Befreiungsordnung
  geregelten  Fällen  die  Steuerbefreiung  auch  dann  eintreten  zu  lassen,  wenn  bei
den  Vergällungen  oder  sonstigen  Abfertigungen  unwesentliche  Abweichungen  von  dem  vorgeschriebenen
  Verfahren  usw.  stattgefunden  haben.

(2)  Für  die  bei  Abfertigungen  und  Bestandsaufnahmen  festgestellten  Fehlmengen  und  für
den  bei  der  Versendung  sowie  in  Lagern  oder  Reinigungsanstalten  durch  zufällige  Ereignisse  zugrunde
  gegangenen  Branntwein  ist  die  Befreiung  von  der  Branntweinsteuer  in  den  §§  187,  321
und  324  der  Brennereiordnung,  den  §§  32  bis  34  und  36  der  Begleitscheinordnung,  den  §§  21
und  32  der  Lagerordnung  und  den  §5§  17  und  27  der  Reinigungsordnung  geregelt.

144

b)  Stundungsanerkenntnis;:

Stundungsbetrag.


c)  Stundungsfrist.


5.  Branntweinsteuer-=
  Einnahmebuch.


Mu.

6.  Kückzahlung:
Nacherlebung

VI.  Brauntwein=Kenerbefreiung.
        <pb n="974" />
        VII.  Branntweinsteuer-



1.  Erlaß  aus
Billigkeitsrücksichten.


2.  Erlaß  bei
etriebsabweichungen.


VIII.  Syalwasser.


IX.  Amtliche
berwachung  der
—
vorrichtungen
außerhalb  der
Brennerelen
und  Reinigungsanstalten.

1.  Allgemeine
Vorschrist.
2.  Versendung
von  Brennvorrichlungen.


 

—  956  —

l  58.

(1)  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  ist  ermächtigt,  in  allen  Fällen,  in  denen  überwiegende
Gründe  der  Billigkeit  für  den  Erlaß  eines  nach  dem  Wortlaut  der  geltenden  Bestimmungen
eschuldeten  Branntweinsteuerbetrags  sprechen,  insonderheit  aber  dann,  wenn  durch  elementare

eignisse  oder  unverschuldete  Vorgänge  Branntwein  vernichtet  worden  oder  unbrauchbar  geworden
  ist,  den  Erlaß  durch  Nichterhebung  oder  Erstattung  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  zu
bewilligen,  jedoch  für  Branntwein,  der  sich  im  freien  Verkehre  befunden  hat,  nur  dann,  wenn
der  Branntwein  unmittelbar  nach  der  amtlichen  Abfertigung  in  dem  Abfertigungsraum  oder  in
dessen  Nähe  vor  den  Augen  von  Steuerbeamten  zugrunde  gegangen  ist.

(2)  In  dem  von  der  Direktivbehörde  über  die  Bewilligung  eines  solchen  Steuererlasses  zu
erstattenden  Bericht  ist  anzugeben,  ob  der  der  Direktivbehörde  beigeordnete  Reichsbevollmächtigte
für  Sele  und  Steuern  mit  dem  Erlaß  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  sich  einverstanden  erärt
  hat.  -

(3)  Alljährlich  ist  ein  bei  der  Direktivbehörde  aufzustellendes  Verzeichnis  über  die  im  abgelaufenen
  Kalenderjahre  bewilligten  Erlasse  der  bezeichneten  Art  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  dem  Reichskanzler  zur  Vorlegung  an  den  Bundesrat  mitzuteilen.  In  dem  Verzeichnis
  ist  für  jeden  Fall  eine  kurze  Darstellung  des  Sachverhalts  zu  geben.  Das  Verzeichnis
ist  vom  Reichsbevollmächtigten  mit  zu  unterzeichnen  mit  der  Angabe,  daß  er  sich  mit  den  einzelnen
Bewilligungen  einverstanden  erklärt  hat  oder  aus  welchen  Gründen  dies  nicht  geschehen  ist.

59.
Der  Erlaß  der  Branntweinsteuer  bei  Betriebsabweichungen  in  Brennereien  regelt  sich
nach  den  §§  259  und  289  der  Brennereiordnung.

g  60.

(1)  Wer  gewerbsmäßig  aus  entleerten  Branntweingefäßen  den  in  die  Wandungen  eingedrungenen
  Alkohol  durch  Auslaugen  mit  Wasser  oder  durch  längeres  Ausdämpfen  oder  durch
eine  andere  Behandlung,  die  über  ein  kurzes  Ausspülen  oder  Ausdämpfen  hinausgeht,  gewinnen
will,  hat  vorher  der  Hebestelle  hiervon  schriftlich  Anzeige  zu  machen.  Die  zur  amtlichen  Überwachung
  erforderlichen  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

(2)  Das  etwa  gewonnene  alkoholhaltige  Spülwasser  ist  unter  Belastung  mit  dem  höheren
Verbrauchsabgabensatz  unter  amtliche  Uberwachung  zu  nehmen;  auf  Antrag  kann  es  unter  amtlicher
  Aufsicht  vernichtet  werden.

(3)  Die  Beamten  sind  befugt,  die  Beachtung  der  im  Abs.  1  gegebenen  Vorschrift  durch
Revisionen  bei  den  im  Besitz  entleerter  Branntweingefäße  befindlichen  Gewerbtreibenden  zu
überwachen.  Sen

Zur  Sicherung  des  Steueraufkommens  unterliegen  die  außerhalb  der  Brennereien  und
Reinigungsanstalten  befindlichen  Brennvorrichtungen,  welche  zur  Erzeugung  oder  Reinigung  von
Branntwein  geeignet  sind,  und  die  Räume,  in  denen  sie  aufgestellt  sind,  gemäß  §  13  der  amtlichen
  Uberwachung.

*i

Personen,  welche  Brennvorrichtungen  herstellen  oder  Handel  damit  treiben,  dürfen  diese
Geräte  weder  ganz  noch  teilweise  aus  den  Händen  geben,  bevor  sie  der  Hebestelle  unter  Angabe
des  Empfängers  schriftlich  Anzeige  gemacht  und  eine  amtliche  Bescheinigung  darüber  erhalten
haben.  Findet  eine  Versendung  in  einen  anderen  Hebebezirk  statt,  so  hat  die  Hebestelle  dies  der
Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzuteilen.  Eine  gleiche  Mitteilung  hat  beim  Eingang  von
Brennvorrichtungen  aus  dem  Ausland  diejenige  Zollstelle  zu  machen,  bei  welcher  die  Schlußabfertigung
  erfolgt.
        <pb n="975" />
        —  957  —

g  63.

(1)  Wer  eine  Brennvorrichtung  anschafft,  hat  diese  binnen  drei  Tagen  nach  der  Empfangnahme
  unter  Angabe  des  Aufstellungsorts  und  des  Zweckes,  dem  sie  dienen  soll,  bei  der  Hebestelle
  schriftlich  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.  Die  eine  Ausfertigung  ist  von
der  Hebestelle  mit  einer  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  zurückzugeben  und  nach
näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  in  der  Gewerbsanstalt  zur  Einsicht  für  die  Aufsichtsbeamten
  auszulegen.

(63)  Die  Veränderung  des  Aufstellungsorts  der  Brennvorrichtung  ist  spätestens  drei  Tage
nach  Vollendung  der  Veränderung,  die  Abschaffung  der  Brennvorrichtung  vor  der  Weggabe  der
Hebestelle  anzuzeigen.  Ohne  eine  Bescheinigung  der  Hebestelle  über  die  erfolgte  Anzeige  darf
das  Gerät  nicht  aus  den  Händen  gegeben  werden.

*  4.
Die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  sind  von  der  Hebestelle  in  einem  Anhang  zur
Brennereirolle  (B.  O.  §  31)  zu  verzeichnen.  Daselbst  sind  auch  die  bei  Abmeldung  einer  Brennerei
etwa  zurückbleibenden  Brennvorrichtungen  einzutragen.

*65.

(1)  Die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  sind  in  der  Regel  vom  Oberkontrolleur  vierteljährlich,
  von  Aufsehern  monatlich  einmal  zu  revidieren;  dabei  ist  darauf  zu  achten,  daß  sie  nicht
benutzt  werden,  um  Branntwein  zu  erzeugen  oder  einem  wiederholten  Abtrieb  zu  unterwerfen
oder  vergällten  Branntwein  wieder  genießbar  zu  machen.  Die  Aufsichtsbeamten  haben  den
Revifionsbefund  in  ein  in  der  Gewerbsanstalt  auszulegendes  Revisionsbuch  einzutragen.

(2)  Das  Hauptamt  kann  für  Brennvorrichtungen,  die  in  Fabrikbetrieben  ausschließlich  zu
anderen  Zwecken  als  zur  Verarbeitung  von  Branntwein  gehalten  werden  oder  die  weniger  als
25  Liter  Raumgehalt  haben,  von  der  Revision  gänzlich  absehen  oder  die  Zahl  der  Revisionen
herabsetzen.

g  66.

(1)  Von  der  Anmeldung  und  der  amtlichen  lberwachung  bleiben  die  in  öffentlichen  Lehranstalten
  ausschließlich  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  und  die  in  Apotheken  ausschließlich  zum
Apothekenbetriebe  dienenden  Brennvorrichtungen  befreit.

(2)  Die  Direktivbehörde  kann,  falls  die  in  öffentlichen  Lehranstalten  befindlichen  Brennvorrichtungen
  auch  zur  Erzeugung  von  BVranntwein  benutzt  werden,  Ausnahmen  von  den  für
Brennereien  gegebenen  Überwachungsvorschriften  zulassen.

8  67.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen  und  die  auf
Grund  derselben  erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  bekanntgemachten  besonderen  Vorschriften
  werden,  sofern  sie  nicht  nach  den  §§  115  f.  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909
mit  einer  besonderen  Strafe  bedroht  sind,  auf  Grund  des  §  130  des  bezeichneten  Gesetzes  mit
einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.

8  68.

Das  Hauptamt  kann  die  Befolgung  der  zur  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe  auf  Grund
dieser  Ausführungsbestimmungen  angeordneten  Aufsichtsmaßnahmen  durch  Androhung  und  Einziehung
  von  Strafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,  auch,  wenn  die  zum  Zwecke  der  lberwachung
  vorgeschriebenen  Einrichtungen  nicht  getroffen  werden,  diese  auf  Kosten  der  Pflichtigen
herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen  und  der  Geldstrafen  erfolgt
  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit  dem
Vorzugsrechte  der  letzteren.  Weitergehende  landesrechtliche  Befugnisse  bleiben  unberührt.

8.  Anmeldung
der  Brennvorrichtunygen.


4.  Eintragung
in  die  Brennereirolle.


5.  Revifion  der
Bren

nvorrichtungen.


6.  Ausnahmen
für  Brennvorrichtungen
  in
Lehranstalten
und  Apotheken.

X.  Strafbestimmungen.


XI.
—“—
        <pb n="976" />
        —  958  —

6  69.
XIl.  Gebühren.  (1)  Die  amtliche  Überwachung  der  Brennereien,  Lager,  der  Reinigungsanstalten  und  sonstigen
1.  Für  die  Gewerbsanstalten,  in  denen  unter  amtlicher  Uberwachung  stehender  Branntwein  verarbeitet  wird,
Uberwachung  erfolgt  in  der  Regel  gebührenfrei.  Gebührenfrei  bleiben  insbesondere  Revifionen,  Bestandsenstalen.
  aufnahmen,  Gerätevermessungen  und  ähnliche  Handlungen  zu  Revisionszwecken  sowie  die  amtliche
Überwachung  eines  Branntweinlagers,  auch  wenn  die  Offnung  nur  erfolgt,  damit  Arbeiten  in
dem  Lager  ausgeführt  werden.

(2)  Gebühren  sind  zu  erheben  für  die  Uberwachung  einer  Brennerei,  eines  Lagers  oder  einer
Reinigungsanstalt,  wenn  die  Gewerbsanstalt  auf  Grund  der  §§  103  bis  105  des  Branntweinsteuergesetzes

  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  worden  ist.

5  70.

2.  Für  Ab-  !)  Branntweinabfertigungen  in  den  Brennereien,  Lagern  und  Reinigungsanstalten  sowie  an
leriigungen.  den  Amtsstellen  erfolgen  in  der  Regel  gebührenfrei.  Den  Amtsstellen  sind  die  öffentlichen
isinerene  Niederlagen  sowie  die  allgemein,  wenn  auch  nur  für  einzelne  Warengattungen,  steueramtlich

fertigungsorten.  erlaubten  Lösch=  und  Ladeplätze  innerhalb  und  außerhalb  der  Häfen  gleichzuachten.

(2)  Gebühren  sind  zu  erheben:
a)  für  Abfertigungen  an  Sonn=  oder  Feiertagen;

b)  für  Abfertigungen,  die  auf  Antrag  über  den  Zeitraum  von  acht  Stunden  für  den

Kalendertag  ausgedehnt  werden,  hinsichtlich  der  überschießenden  Zeit.

8  71.
b)  An  anderen  Branntweinabfertigungen,  welche  an  anderen  als  den  im  §  70  genannten  Orten  vor-Orten.
  genommen  werden,  sind  gebührenpflichtig,  mit  Ausnahme  derjenigen  am  Wohnsitz  der  Abfertigungsbeamten
  ausgeführten  Abfertigungen  zur  Versteuerung,  deren  Vornahme  an  der  Amtstelle
  aus  dienstlichen  Rücksichten  unzweckmäßig  ist.  Auf  letztere  Abfertigungen  findet  §  70
Anwendung.  E—

a.  Für  die  Über-  (1)  Für  die  amtliche  Begleitung  oder  Bewachung  unter  amtlicher  Überwachung  stehender
wachung  der  Branntweinsendungen  sowie  für  die  bei  Umfüllungen,  Umladungen,  Verschlußverletzungen  usw.
sendungen  unterwegs  erforderlichen  Amtshandlungen  sind  in  der  Regel  Gebühren  zu  erheben.

(2)  Gebührenfrei  bleiben:
a)  an  gebührenfreie  Abfertigungen  sich  unmittelbar  anschließende  oder  ihnen  unmittelbar
vorausgehende  Begleitungen  innerhalb  desselben  Ortes
1.  zwischen  einer  Brennerei,  einem  Lager  oder  einer  Reinigungsanstalt  und  der
Eisenbahnstation  oder  der  erlaubten  Schiffsladestelle,
2.  zwischen  den  unter  1  genannten  Gewerbsanstalten,  sofern  sie  einem  Besitzer
gehören  und  nicht  weiter  als  1  Kilometer  voneinander  entfernt  sind;

b)  Begleitungen  zwischen  dem  Grenzausgangsamt  und  der  Zollgrenze  sowie  Schiffsbegleitungen
  und  Schiffsleichterungen  auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  sowie
auf  der  Unterelbe  und  Unterweser  nach  Maßgabe  der  in  der  Zollgebührenordnung
getroffenen  Bestimmungen;

c)  die  bei  Umfüllungen,  Umladungen,  Verschlußverletzungen  usw.  unterwegs  erforderlichen
  Amtshandlungen,  wenn  sie  an  den  im  §  70  Abs.  1  genannten  Orten  vorgenommen
  werden.

 

*  73.
1.  In  sonsiigen  Abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  69  bis  72  sind  Gebühren  zu  erheben,  wenn  es  sich
Vallen.  um  eine  Entschädigung  für  den  Aufwand  an  Beamtenkräften  handelt,  der  durch  die  Gewährung
einer  Vergünstigung  in  der  Steuerbehandlung  oder  durch  die  Verabsäumung  einer  dem  Beteiligten
  obliegenden  Verpflichtung  oder  durch  willkürliche  Verzögerung  einer  gebührenfreien  Amtshandlung
  bedingt  wird.
        <pb n="977" />
        —  969  —

8  74.

(1)  Die  Gebühren  betragen  bei  Amtshandlungen  am  Standort  oder  in  einer  Entfernung
von  weniger  als  2  Kilometer  oder,  falls  den  Beamten  ein  Dienstbezirk  zugewiesen  ist,  in  diesem
Dienstbezirke  für  jede,  wenn  auch  nur  angefangene  Stunde:

für  Aufseher  und  Beamte  gleichen  oder  niedrigeren  Rangees  0O0660  Mark,
für  Beamte  höheren  Ranges  ....·....  1,oo-.
Die  auf  den  Hin=  und  Rückweg  verwendete  Zeit  ist  nicht  mit  anzusetzen.

(2)  Bei  Amtshandlungen  außerhalb  des  Standorts  in  einer  Entfernung  von  2  Kilometer
und  mehr  oder,  wenn  es  sich  um  Beamte  mit  Dienstbezirk  handelt,  bei  Dienstleistungen  außerhalb
  dieses  Bezirkes  betragen  die  Gebühren  ebensoviel  wie  die  im  Abs.  1  festgesetzten  Gebühren,
mindestens  aber  ebensoviel  wie  die  den  Beamten  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zustehenden
  Vergütungen  für  Dienstreisen  ausmachen.

(63)  Es  sind  die  Gebührensätze  anzuwenden,  welche  dem  Range  des  Beamten  entsprechen.
Sind  jedoch  zu  Amtshandlungen,  die  von  Aufsehern  oder  Beamten  gleichen  oder  niedrigeren
Ranges  ausgeführt  werden  dürfen,  Beamte  höheren  Ranges  verwendet  worden,  so  sind  die  Gebühren
  nach  den  Sätzen  für  erstere  zu  erheben.

*  75.

Wird  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ohne  zwingenden  Grund  verzögert  oder  unterbrochen,
  so  kann  die  Amtsstelle  für  die  Zeit  der  Verzögerung  oder  Unterbrechung  den  Gebühren-8
  verdoppeln  oder  bei  gebührenfreien  Amtshandlungen  Gebühren  nach  diesem  erhöhten  Satze
erheben.

§  76.

(1)  Erwachsen  der  Steuerverwaltung  für  die  mit  der  Ausführung  gebührenpflichtiger  Amtshandlungen
  beauftragten  Beamten  Ausgaben  an  Fahrgeldern  oder  anderen  besonderen  Entschädigungen,
  so  erhöhen  sich  die  Gebühren  um  den  Betrag  dieser  Ausgaben.

(2)  Dem  Zahlungspflichtigen  bleibt  überlassen,  statt  Entrichtuug  der  Fahrgelder  für  die  angemessene
  Beförderung  der  Beamten  selbst  Sorge  zu  tragen.

8  77.

Sind  bei  einer  Amtshandlung  mehrere  Beamte  gleichzeitig  tätig  oder  werden  zu  einer
Amtshandlung  mehrere  Beamte  nacheinander  verwendet,  so  sind  die  Gebühren  für  jeden  von
ihnen  zu  erheben.

§  78.

(1)  Werden  zu  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen  Beamte  ständig  erforderlich,  so  haben
die  beteiligten  Gewerbtreibenden  in  der  Regel  für  jeden  Beamten  einen  Verwaltungskostenbeitrag
  zu  zahlen.  Dasselbe  gilt,  wenn  Besitzer  von  Lagern  oder  Reinigungsanstalten  über  das
anerkannte  Bedürfnis  hinaus  die  Bereithaltung  ständiger  Beamtenkräfte  verlangen.

(2)  Der  Verwaltungskostenbeitrag  wird  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  nach  der
Höhe  des  von  Beamten  der  betreffenden  Klasse  durchschnittlich  bezogenen  Diensteinkommens  zuzüglich
  15  vom  Hundert  der  darin  enthaltenen  pensionsfähigen  Beträge  bemessen.  Wird  von
dem  Gewerbtreibenden  nicht  die  volle  Diensttätigkeit  des  ständig  bewilligten  Beamten  in  Anspruch
  genommen  und  liegt  die  Möglichkeit  vor,  den  Beamten  anderweit  dienstlich  zu  verwenden,
so  kann  der  Verwaltungskostenbeitrag  auf  einen  angemessenen  Teil  des  vollen  Betrags  beschränkt
  werden.

(18)  Die  Gewerbtreibenden  haben,  falls  sie  die  Tätigkeit  der  Beamten  nicht  mehr  in  Anspruch
  nehmen  wollen,  dies  dem  Hauptamt  anzuzeigen.  Die  Verwaltungskostenbeiträge  sind  alsdann
  noch  bis  zur  anderweiten  Unterbringung  der  Beamten,  längstens  jedoch  für  einen  Zeitraum
von  ug  Monaten,  vom  Beginne  des  auf  die  Anzeige  folgenden  Monats  ab  gerechnet,  weiterzuzahlen.


5.  Gebührenbetrag.

a)  Allgemeine
Vorschrift.

5)  Doppelter
Gebührensatz.

)  Fahrgelder
und  andere
Ausgaben.

d)  Gebühren
für  mehrere
Beamte.

e)  Verwallungskostenbeiträge.
        <pb n="978" />
        6.  Verrechnung
der  Gebũhren.

XIII.  Berwal·

1.  Verbrauchsabgabe.


2.  Betriebsauflage.


(4)  Falls  auf  Antrag  die  Ausdehnung  der  Amtshandlungen  über  den  Zeitraum  von  acht
Stunden  für  den  Kalendertag  hinaus  oder  die  Vornahme  von  Abfertigungen  an  Sonn,  oder
-  bewilligt  wird,  sind  für  die  betreffende  Zeit  Einzelgebühren  gemäß  §§  74  ff.
zu  erheben.

8  79.
Die  nach  den  §§  69  bis  78  aufkommenden  Gebühren  werden  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  erhoben.

(5  80  ist  weggefallen.

ls81.

(1)  Die  Vergütung  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Verbrauchsabgabe  beträgt  8  vom
Hundert  der  im  Gebiete  der  B  tweinsteuergemeinschaft  zur  Verrechnung  gekommenen  Gesamt-Rohsolleinnahme
  abzüglich  des  Gesamtbetrags  der  angerechneten  Kontingentscheine  und  der  aufgerechneten
  Kontingentswerte.  Hiervon  werden  5  ½  vom  Hundert  für  die  amtliche  Überwachung
der  Betriebsanstalten  usw.  und  2⅜½  vom  Hundert  für  die  Erhebung  gewährt.

(2)  Die  Vergütung  für  die  amtliche  Uberwachung  verteilt  der  Ausschuß  des  Bundesrats  für
Rechnungswesen  vierteljährlich  nach  dem  Verhältnis  der  nach  den  Abnahmebüchern  und  Abfindungsbüchern
  (B.  O.  886  147  und  317)  erzeugten  Alkoholmengen  auf  die  einzelnen  Staaten.
Der  Berechnung  der  Vergütung  für  die  Erhebung  ist  die  Rohsolleinnahme  der  einzelnen  Staaten
abzüglich  des  Betrags  der  von  ihren  Direktivbehörden  ausgefertigten  Kontingentscheine,  welche
im  Gebiete  der  B  tweinsteuergemeinschaft  angerechnet  sind,  sowie  abzüglich  des  Betrags  der
in  ihrem  Gebiet  aufgerechneten  Kontingentswerte  zugrunde  zu  legen.

(63)  Es  steht  den  Bundesstaaten  frei,  bei  den  monatlichen  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen
  und  der  Reichshauptkasse  (§  3  und  §  4  Nr.  4  der  Bestimmungen  vom  3.  April  1878)  für
die  Uberwachung  je  ein  Dritteil  der  ihnen  in  dem  betreffenden  Viertel  des  Vorjahrs  für  die
Überwachung  gewährten  Vergütung  und  für  die  Erhebung  2  vom  Hundert  ihrer  Rohsolleinnahme
  abzägiich  des  Betrags  der  in  ihrem  Gebiet  angerechneten  Kontingentscheine  und  aufgerechneten
  Kontingentswerte  zurückzubehalten.

*  82.
Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Betriebsauflage  wird  eine  Vergütung
nicht  gewährt.
        <pb n="979" />
        —  961  —

 

Stenerhebebezirk  (G.  B.  8  46.)
Vorbuch:

B  twein-Abnahme-Hauptbuch  Abt.  Nr.

Branntwein-Lagerbuch  bt.  Nr.

Branntwein-Reinigungsbuch  .  ÜUMlt.

Anmeldung  von  Branntwein

der  Brennerei
dem  Lager  *ddes
der  Reinigungsanstalt

aus

 

in
Versteuerung.

unmittelbaren  Überführung  in  das  Branntweinlager  des
zur)  unmittelbaren  Uberführung  in  die  Reinigungsanstalt  des  in

Versendung  an

Annahmeerklärung  für  den  Fall  der  Versendung  (8gl.  O.  §  45).

Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)
übernehme  hiermit  die  aus  der  Branntwein-Begleitscheinordnung  sich  ergebenden  Verpflichtungen

  eines  Begleitscheinnehmers.

den  n  19

(Unterschrist  des  Versenders.)
        <pb n="980" />
        962  —

 

IJ.  Aumelbung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Re
Der  Gefäße  Eigenfäß
  Ar.  Ver-  Zo#-  Roh-  Ur  der
e:
u  seneramt-  deskohol#brauchs-  sowie  gewicht  2)  voramtlich,  Rein-*½
  r)  eichamlich  araa.enge  bgaben-  Antrage  Beichen  der  bern  HPewicht
,  ermitteltes  sat  Gefäße  .  .-ZAchkUEtgeugcwtchtbachö
  er  fäß  Treichamtlich
und  Nr.
½•#ônß  ug  ia.  v.  ———.sie--  #1.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
(Ort.  Tag.)

(Unierschrift  des  nmeldenden.)
Mit  dem  Tarabuch  übereinstimmend.

Abgabensatz  5  Branntwein-Lagerbuche  ulässt
nach  dem  Branntwein-Neinigungsbuche  g.

(AUmerschrift  des  Buchführers)
        <pb n="981" />
        963

 

W—

 

 

III.
Des  Branntweins  Der  Branntwein
"  Vetrag  über  *x-  Lage  I  weiter
scheinbare  1  wahre  Verbrauchs-  der  der  aünnelegeen  Verschasse,  nachgewiesen
Stärke  ·  Stärke  omniche  Begleitung,  Probe-.
  Wärme-  "  Alkohol-=  Verbrauchs  der  Zemeslmalin
  rad  in  abgabensatz  erbrauchs-2we.  Ergebnis  der  wie  4%  unter
6  Gewichls-  menge  abgabe  ws-  neutn  rn%  4  IAbt.  und
rozenten  .  prozenlen  Sv.s  und  9)  ulw.  u
—  .1  f.  n
11  12  13  14  15  16  17  18  19
        <pb n="982" />
        <pb n="983" />
        —  965  —

Stenerhebebezirk  Muster  2.
(G.  B.  #  55.)

Branntweinsteuer-GEinnahmebuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  Geführt  von
sind.

„den  ten  19
        <pb n="984" />
        966  —

 

Laufende

Nr.

Tag
der
Eintra-



2

Des  Vorbuchs

Ab-Ve-

  teilung


nennung  und
Nr.

*7

Des  Zahlungspflichtigen

Name

Wohnort

Betrag  der

Verbrauchsabgabe  nach  dem

ermäßigten
Satze

Mart

7

vs.

niedrigeren

Satze

l
I

#n.  #1.

8

höberen
Satze
Mait  Ps.
9
        <pb n="985" />
        967

 

Einnahme:
Betriebsauflage


—Fart
10

I.  .

Zusammen
Spalten  7
bis  10

Mark  I  U.

11

eingezahlt

Verbrauchs-Betriebsabgabe



Mark

12

vn

auflage

Mort.—  vl

18

Davon  sind

Zusammen
Spalten  12
umd  13

Mark

L

gestundet
an
Verbrauchsabgabe

—Maorkt  V.
15

sonst
rückständig
geblieben

Wark  vl.

16

Die  gestundeten  und
sonst  rückständigen
Beträge
sind  angeschrieben

 

 

 

 

 

 

l
        <pb n="986" />
        <pb n="987" />
        —  969  —

BPrennereiordnung.
(B.  O.)

Einleitung.
Einteilung  der  Brennereien  und  Besteuerung  der  verschiedenen  Brennereiklassen.

81.
Die  Brennereien  werden  nach  der  Art  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Branntweinseingeteilt

  in:

a)  Verschlußbrennereien,  in  denen  unter  Anlegung  von  Steuerverschlüssen  die  Menge
des  Branntweins  mit  Hilfe  von  Sammelgefäßen  oder  Meßuhren  amtlich  ermittelt
  wird;

b)  Abfindungsbrennereien,  in  denen  unter  Abstandnahme  von  einer  Verschlußanlegung
die  Menge  des  Branntweins  ohne  oder  mit  Vorbehalt  der  Vorführung  zur  amtlichen
  Abfertigung  amtlich  abgeschätzt  wird.

2.
Nach  ihrer  Betriebsweise  werden  die  Brennereien  eingeteilt  in:
a)  landwirtschaftliche  Brennereien;
b)  Obstbrennereien;
Tc)  Brennien,  die  den  Obstbrenmereien  gleichgestellt  sind;
4)  gewerbliche  Brenmereien.

8  3.

(1  Die  Rohstoffe  der  Branntweinerzeugung  werden,  je  nachdem  sie  Stärkemehl  enthalten
oder  nicht,  eingeteilt  in  mehlige  Stoffe  (Getreide,  Kartoffeln  usw.)  und  nichtmehlige  Stoffe  (Wein,
Obst,  Beeren,  Melasse  usw.).

(2)  Unter  Material  werden  die  nichtmehligen  Stoffe  mit  Ausnahme  der  Rübenstoffe  und
Zellstoffe,  unter  Rübenstoffen  Melassen  aller  Art,  Rüben  und  Rübensaft,  unter  Zellstoffen  Holz,
Torf  und  dergleichen  verstanden.  .

(3)  Zum  Getreide  sind  auch  Hülsenfrüchte,  Mais  und  Dari,  nicht  aber  Reis,  zu  rechnen.
Kartoffelstärke  und  Kartoffelmehl  sind  den  Kartoffeln,  Getreidemehl  sowie  Malz,  Malzkeime  und
Abfälle  von  Malz  sind  dem  Getreide  gleichzuachten.

84.

(1)  Als  landwirtschaftliche  Brennereien  gelten  diejenigen  während  des  ganzen  Betriebsjahrs
ausschließlich  Getreide  oder  Kartoffeln  verarbeitenden  Brennereien,  bei  deren  Betrieb  die  sämtlichen
  Rückstände  in  einer  oder  mehreren  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörenden
oder  von  ihnen  betriebenen  Wirtschaften  verfüttert  werden  und  der  erzeugte  Dünger  vollständig
auf  dem  den  Eigentümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörigen  oder  von  ihnen  bewirtschafteten
Grund  und  Boden  verwendet  wird,  soweit  sie  nicht  wegen  ihrer  Verbindung  mit  Hefenerzeugung
zu  den  gewerblichen  Brennereien  (§  8)  gehören.

146

I.  Berschlußbrennereien


un
Absindungsbrennereien.


II.  Brennerei-=klassen.


III.  Rohstoffe
der  Brannt  ·
weinerzengung.

IV.  Landwirtschaftliche

Breunereien.
1.  Begriff  der
landwirtschaftlichen

Brennerei.
        <pb n="988" />
        2.  Abgabe  von
Rückständen  und
Dünger.

3.  Zwischenbetrieb.


V.  Obstbrennereien.


VI.  Gewerbliche
  Breuncreien.


—  970  —

(2)  Als  landwirtschaftliche  Genossenschaftsbrennerei  gilt  eine  Brennerei,  wenn  mindestens
zwei  Eigentümer  oder  Besitzer  an  ihr  beteiligt  sind  und  die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Verpflichtung
zur  Verfütterung  der  Betriebsrückstände  und  zur  Verwendung  des  Düngers  von  den  Eigentümern
oder  Besitzern  nicht  in  einer  für  gemeinschaftliche  Rechnung  betriebenen  Landwirtschaft,  sondern
in  ihren  für  getrennte  Rechnung  geführten  Landwirtschaftsbetrieben  erfüllt  wird.

(83)  Die  nach  dem  1.  September  1902  entstandenen  Brennereien  sind  nur  dann  als  landwirtschaftliche
  zu  behandeln,  wenn,  abgesehen  von  der  Verpflichtung  aus  Abs.  1,  außerdem  die
zur  Verarbeitung  kommenden  Rohstoffe  an  Kartoffeln  und  Getreide  —  mit  Ausnahme  von  Roggen,
Weizen,  Buchweizen,  Hafer  und  Gerste  —  in  der  Hauptsache  von  den  Eigentümern  oder  Besitzern
der  Brennerei  selbst  gewonnen  sind.  Bei  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  nach  dem
1.  September  1902  entstanden  sind,  müssen  ferner  die  zur  Verarbeitung  kommenden  Rohstoffe  an
Kartoffeln  und  Getreide  —  mit  Ausnahme  von  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  und  Gerste  —
in  der  Hauptsache  von  den  einzelnen  Teilnehmern  nach  Verhältnis  ihrer  Beteiligung  an  dem
Brennereiunternehmen  geliefert  und  die  sämtlichen  Rückstände  in  diesem  Verhältnis  verfüttert
werden.  Die  Forderung,  daß  die  verarbeiteten  Rohstoffe  in  der  Hauptsache  selbst  gewonnen  sein
müssen,  gilt  als  erfüllt,  wenn  wenigstens  neun  Zehntel  dieser  Stoffe  selbst  gewonnen  sind.  Das
vorgeschriebene  Verhältnis  für  die  Beteiligung  an  der  Lieferung  der  Rohstoffe  und  an  dem
Bezuge  von  Rückständen  gilt  als  gewahrt,  solange  die  Abweichungen  davon  nicht  mehr  als  ein
Zewtel  betragen;  die  Direktivbehörde  kann  diese  Grenzen  im  Einzelfall  erweitern  oder  verengern.

ber  die  Beteiligung  der  einzelnen  Genossen  an  dem  Unternehmen,  über  den  Bezug  der  Rohstoffe
sowie  über  die  Abgabe  von  Rückständen  haben  die  Genossenschaftsbrennereien  nach  näherer  Anordnung
  des  Hauptamts  Anschreibungen  zu  führen  und  den  Oberbeamten  auf  Erfordern  vorzulegen.


(4)  Als  Gärmittel  oder  Zukühlwasser  dürfen  in  landwirtschaftlichen  Brennereien  auch  nichtmehlige
  Rückstände  von  der  Bierbereitung  (Glattwasser,  Kühltrub,  Faßgeläger  usw.)  in  angemessener
Menge  verwendet  werden.  ß

5

Die  Direktivbehörde  kann  aus  besonderen  Gründen,  z.  B.  wegen  Viehseuche,  Verminderung
des  Viehstandes  oder  Anderung  der  Wirtschaftsweise,  vorübergehend  die  Veräußerung  oder  eine
von  den  Vorschriften  des  §  4  abweichende  Verwendung  der  Rückstände  und  des  Düngers  mit
der  Wirkung  genehmigen,  daß  die  Brennerei  die  landwirtschaftliche  Eigenschaft  beibehält.  In
gleicher  Weise  kann  landwirtschaftlichen  Hefenbrennereien  für  regelmäßig  wiederkehrende  Zeiten
einer  vermehrten  Nachfrage  nach  Hefe,  insbesondere  zu  den  großen  Festen,  gestattet  werden,
während  eines  bestimmten,  dem  nachgewiesenen  Bedürfnis  entsprechenden  Zeitraums  einen  Teil
der  Rückstände  anderweit  zu  verwenden.

8  6.
Brennereien,  die  im  Zwischenbetriebe  Material  allein  verarbeiten,  verlieren  ihre  Eigenschaft
  als  landwirtschaftliche  Brennereien  hierdurch  nicht.

5  7.
(1)  Als  Obstbrennereien  gelten  Brennereien,  die  während  des  ganzen  Betriebsjahrs  ausschließlich
  Obst,  Beeren  oder  Rückstände  davon  ohne  Beimischungen  aus  anderen  Stoffen  verarbeiten.
(2)  Die  für  Obstbrennereien  gegebenen  Vorschriften  sind  in  gleicher  Weise  auf  Brennereien
anzuwenden,  die  während  des  ganzen  Betriebsjahrs  Wein  (auch  Obst=  und  Beerenwein),  Weinhefe,
  Most,  Wurzeln  oder  Rückstände  davon  oder  von  der  Bierbereitung  oder  umgeschlagenes
Bier,  Tropfbier  und  sonstige  Bierrückstände  ausschließlich  oder  neben  Obst,  Beeren  oder  Rückständen
  davon,  jedoch  ohne  Beimischungen  aus  anderen  Stoffen  verarbeiten  (Brennereien,  die  den
Obstbrennereien  gleichgestellt  sind).
88.

(1)  Als  gewerbliche  Brennereien  sind  alle  Brennereien,  welche,  wenn  auch  nur  zeitweise,
Hefe  erzeugen,  sowie  diejenigen  anzusehen,  welche  weder  zu  den  landwirtschaftlichen  Brennereien
noch  zu  den  Obstbrennereien  und  den  diesen  gleichgestellten  Brennereien  gehören.  Jedoch  gelten
        <pb n="989" />
        —  971  —

solche  Brennereien,  die  bereits  vor  dem  1.  April  1909  als  landwirtschaftliche  Brennereien  mit
Hefenerzeugung  betrieben  sind,  auch  fernerhin  als  landwirtschaftliche  Brennereien,  solange  sie  die
Bedingungen  der  §§  4  und  5  erfüllen.
(2)  Gewerbliche  Brennereien  sind  hiernach  insbesondere:
a)  Brennereien,  welche  ausschließlich  Getreide  oder  Kartoffeln  verarbeiten,  aber  die
sonstigen  allgemeinen  oder  die  für  sie  etwa  in  Betracht  kommenden  besonderen
Bedingungen  für  landwirtschaftliche  Brennereien  nicht  erfüllen;
b)  Brennereien,  welche  zeitweise  Getreide  oder  Kartoffeln,  zeitweise  Material  verrrbeten
  soweit  es  sich  hierbei  nicht  um  einen  landwirtschaftlichen  Zwischenbetrieb
andelt;
e)  Brennereien,  welche  andere  mehlige  Stoffe  als  Getreide  oder  Kartoffeln  oder
welche  Mischungen  aus  mehligen  und  nichtmehligen  Stoffen  verarbeiten;
d)  Brennereien,  welche,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Rübenstoffe  oder  Zellstoffe  oder
Hefenbrũhe  (8  294  Abs.  2)  allein  oder  neben  anderen  Stoffen  verarbeiten.

5  Sa.

(1)  Als  Kleinbrennereien  gelten  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen
  Branntweins  und  auf  die  Betriebsweise  Brennereien,  die  in  einem  Betriebsjahr  nicht
mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  erzeugen.  Die  Erzeugung  der  Stoffbesitzer  (§  8b)  unter  eigener
Anmeldung  des  Betriebs  (5  326)  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

(2)  Obstbrennereien  einschließlich  der  ihnen  gleichgestellten  Brennereien  (§  7  Abs.  1  und  2),
die  in  einem  Betriebsjahr  mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  verlieren  hierdurch  ihre
Eigenschaft  als  Kleinbrennereien  nicht,  wenn  ihre  durchschnittliche  Erzeugung  innerhalb  des
Kontingentsabschnitts  für  jedes  Betriebsjahr,  in  welchem  die  Brennerei  betriebsfähig  bestanden
hat,  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  beträgt.

8  8b.

(!)  Als  Stoffbesitzer  gelten  Besitzer  von  selbstgewonnenem  Obst  aller  Art,  Obst.  oder
Tranbenmost,  Obst-  oder  Traubenwein  oder  von  Rückständen  der  eigenen  Obstverarbeitung,  Mostoder
  Weinbereitung  (Treber,  Hefe)  sowie  von  Beeren  und  Wurzeln,  soweit  sie  keine  eigene
Brennvorrichtung  besitzen  und  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  ausschließlich  die  genannten  Stoffe
ohne  Beimischungen  aus  anderen  Stoffen  auf  einer  fremden  Brennvorrichtung  verarbeiten.

(2)  Als  selbstgewonnen  gilt  Obst  usw.,  das  vom  Stoffbesitzer  geerntet  oder  von  ihm  oder
seinem  Beauftragten  gesammelt  oder  in  einem  von  ihm  für  eigene  Rechnung  geführten  Betrieb
erzeugt  ist.

89.

()  Der  Besitzer  einer  neu  errichteten  Brennerei  hat  vor  Eröffnung  des  Betriebs  zu  erklären,
  welcher  Klasse  seine  Brennerei  zugeteilt  sein  soll.

(2)  Die  bestehenden  Brennereien  können  vom  Beginne  des  Betriebsjahrs  ab  in  eine  andere
Klasse  übergeführt  werden,  wenn  der  Brennereibesitzer  es  vor  der  ersten  Betriebseröffnung  im
Betriebsjahr  beantragt.

(3)  Landwirtschaftliche  Brennereien  und  Obstbrennereien  einschließlich  der  diesen  gleichgestellten
  Brennereien  (§  7  Abs.  1  und  2),  welche  die  Bedingungen  ihrer  Klasse  in  irgend  einem
Zeitpunkt  des  Betriebsjahrs  nicht  erfüllen,  sind  vom  Beginne  dieses  Betriebsjahrs  ab  als
gewerbliche  Brennereien  zu  behandeln  (§§  177  und  315).

8  10.
Der  in  den  Brennereien  erzeugte  Branntwein  unterliegt  der  Verbrauchsabgabe  und
unter  den  Voraussetzungen  der  §§  172  bis  175  g  der  Betriebsauflage.
116.

VII.  Klelbreunnereien.


VIII.  Stoff.
besitzer.

IX.  Bestimmung
  und
K##derung  der
Brennereiklasse.

X.  Stenerarten.
        <pb n="990" />
        I.  Aumeldung  der

Brennereien.

1.  Allgemeine
en

Muster  1

2.  Anmeldung
der  Näume.

#fz  Anmeldung
der  Gerätc.

—  972  —

Erstes  Buch.
Verschlußbrennereien.
Erster  Titel.
Buchführung  über  die  Brennereien;  Gerätevermessung  und  Geräteaufbewahrung.
E  11.

(1)  Wer  eine  Brennerei  errichten  will,  hat  die  Baupläne,  bevor  mit  ihrer  Ausführung  beonnen
  wird,  dem  Hauptamt  vorzulegen,  von  dem  sie  dem  Oberkontrolleur  zugestellt  werden.
Der  Oberkontrolleur  bestimmt  insbesondere,  welche  baulichen  Einrichtungen  zur  Sicherung  der
Verbrauchsabgabe  nach  Maßgabe  der  §§  35  ff.  getroffen  werden  sollen.  Diese  Vorschriften  sind
entsprechend  anzuwenden,  wenn  der  Umbau  einer  Brennerei  beabsichtigt  wird.

(2)  Spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  erstmaligen  Betriebseröffnung  (§  88  Abs.  2)  hat  der
Brennereibesitzer  der  Hebestelle

a)  eine  Räume=  und  Geräteanmeldung  nach  Muster  1,

b)  einen  Grundriß  der  Brennerei,

)  eine  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung  mit  ihren  sämtlichen  Rohrleitungen


in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(3)  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  für  Brennereien,  welche  an  einem  Betriebstag
durchschnittlich  nicht  mehr  als  150  Liter  Alkohol  erzeugen,  die  Einreichung  eines  Grundrisses
erlassen.

12.
In  die  Anmeldung  der  Räume  sind  aufzunehmen:

a)  die  Brennereiräume,  d.  h.  diejenigen  Räume,  in  welchen  zur  Erzeugung  von  Branntwein
  dienliche  Betriebshandlungen  vorgenommen  oder  durch  welche  Meaische,
Alkoholdämpfe,  Lutter,  Branntwein  oder  Lutterrückstände  hindurchgeleitet  werden
oder  in  welchen  Branntwein  bis  zur  amtlichen  Abnahme  (§  144)  aufbewahrt  wird;

p)  die  mit  den  Brennereiräumen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Räume.

 

*  13.
(1)  In  die  Geräteanmeldung  sind  die  zur  Brennerei  gehörigen  Geräte  aufzunehmen,  insbesondere:


a)  die  Brennvorrichtungen,  d.  h.  diejenigen  Geräte,  in  welchen  die  Alkoholdämpfe  zur
Entwickelung  oder  Reinigung  gelangen  (Brenn-=  und  Wiengeräte)  und  zur  Niederschlagung
  gebracht  werden  (Rühler  nebst  Vorlagen);

b)  die  Bramntwein-=  Sammelgefäße,  Meßuhren,  Branntwein--Aufbewahrungsgefäße

3,  323);
c)  die  Maischbottiche  (Gärbottiche).
(2)  Der  Anmeldung  bedürfen  nicht:
a)  Dämpfgeräte  (Kartoffeldämpffässer,  Henzedämpfer  und  dergleichen),  Malzeinteiggefäße,
  Vormaischgeräte,  Hefensatzgeräte,  Maischentschaler,  Maischkühlvorrichtungen,
Maischbottichrührwerke  und  Sauermaischbehälter  sowie  Gefäße  zur  Gewinnung

von  Hefe;

b)  Waßsbchcter,  Waserkochgefähe,  Quellbottiche,  Schlempebehälter,  Spülichtbehälter,
Pumpen  und  Pumpkasten

)Dampfkessel,  Dampf-  und  andere  Kraftmaschinen,  Rohrleitungen,  Röhren,  Rinnen,
Kartoffelwaschgefäße,  Mühlen  und  Quetschen  zur  Vorbehandlung  der  Roh  soffe,
Kühlschlangen  und  Rührwerke  für  Hefensatzgeräte  sowie  alle  Gefäße  zur  Beförderung
  von  Maische  oder  zur  Aufbewahrung  oder  Beförderung  von  Roh=  oder
Oilsestoffen.
        <pb n="991" />
        —  973  —

814.
In  den  Grundriß  der  Brennerei,  welcher  die  im  §  12  aufgeführten  Räume  nachweisen  1.  Grundriß.
muß,  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  die  Stellung  der  angemeldeten  Geräte  sowie
der  Gang  der  Rohrleitungen,  welche  Maische,  Alkoholdämpfe,  Lutter,  Branntwein,  Schlempe  oder
Lutterrückstände  führen,  genau  und  deutlich  einzuzeichnen.

*  15.

Wie  die  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung  im  einzelnen  einzurichten  ist,  5.  Beicheg  und
bestimmt  das  Hauptamt.  Es  kann  gefordert  werden,  daß  die  Brennvorrichtung  im  Querschnitt  Bu  ibung
und  die  einzelnen  Rohrleitungen,  je  nachdem  sie  Branntwein,  Lutter,  Alkoholdämpfe,  Süß,  oder  verrichinng.
Sauermaische,  Wasser  oder  Wasserdämpfe  führen,  in  der  Zeichnung  verschiedenfarbig  dargestellt
  werden.

16.

Die  Anmeldungspapiere  (§  11  Abs.  2)  sind  von  der  Hebestelle,  nachdem  für  die  Brennerei  5.  Prüfung  der
in  der  Brennereirolle  (5  31)  eine  Abteilung  eröffnet  worden  ist,  dem  Oberkontrolleur  zuzustellen.  Anmeldung.
Der  Oberkontrolleur  hat  ihren  Inhalt  an  Ort  und  Stelle  mit  dem  Bestande  zu  vergleichen,  die
Geräte  zu  vermessen  oder  vermessen  zu  lassen  (§  19  Abs.  1),  das  Ergebnis  in  die  Räume=  und
Geräteanmeldung  einzutragen  und  sodann  die  Anmeldungspapiere  mit  den  Vermessungsverhandlungen
  der  Hebestelle  zurückzugeben.  Nach  Prüfung  der  Vermessungsverhandlungen  (§  21  Abs.  2)
trägt  die  Hebestelle  die  Geräte  in  die  Brennereirolle  ein  und  übermittelt  je  eine  Ausfertigung
der  Anmeldungspapiere  und  der  Vermessungsverhandlungen  dem  Brennereibesitzer.

§*  17.

(1)  Die  amtlichen  Branntwein-Sammelgefäße  und  die  B  twein-Aufbewahrungsgefäße  sind  II.  Gerätetrocken
  und  naß  zu  vermessen,  sofern  nicht  das  Hauptamt  für  letztere  von  der  nassen  Ver.  vermesstug.
messung  absieht.  .  e

(2)  Der  durch  nasse  Vermessung  ermittelte  Raumgehalt  der  Geräte  ist  mit  dem  durch  trockene  «
Vermessung  gefundenen  zu  vergleichen.  Findet  sich  hierbei  ein  Unterschied  von  mehr  als  3  vom
Hundert  des  Ergebnisses  der  nassen  Vermessung  und  kann  dieser  nicht  genügend  aufgeklärt  werden,
so  hat  eine  zweite  Vermessung  mit  Wasser  stattzufinden;  das  Ergebnis  dieser  Vermessung  ist
maßgebend.

(63)  Von  der  trockenen  Vermessung  kann  abgesehen  werden,  wenn  sie  nach  Beschaffenheit  oder
Stellung  der  Geräte  Schwierigkeiten  bereitet;  in  diesem  Falle  ist  die  nasse  Vermessung  zweimal
vorzunehmen.  Weichen  die  Ergebnisse  der  beiden  nassen  Vermessungen  um  nicht  mehr  als  3  vom
Hundert  des  ermittelten  größeren  Raumgehalts  voneinander  ab,  so  ist  dieser  Raumgehalt  maßgebend.
  Beträgt  der  Unterschied  mehr  als  3  vom  Hundert,  so  ist  eine  dritte  nasse  Vermessung
vorzunehmen;  das  Ergebnis  dieser  Vermessung  ist  maßgebend.

8  18.
*  .  .  .  LE»
Die  Maischbottiche  sind  trocken  oder  naß  zu  vermessen.  E.  Eifache
E  10.

(1)  Die  Vermessung  nach  §  17  ist  durch  den  Oberkontrolleur  unter  Zuziehung  eines  anderen  3.  Ausführung
Beamten,  die  Vermessung  nach  §  18  durch  den  Oberkontrolleur  oder  einen  anderen  Beamten  zu  der  Vermessung.
bewirken.  Der  Brennereibesitzer  hat  der  Vermessung  beizuwohnen  und  ihre  Richtigkeit  durch
Unterzeichnung  der  Verhandlung  (5  21)  anzuerkennen.

(2)  Die  trockene  Vermessung  erfolgt  nach  Maßgabe  einer  amtlich  zu  liefernden  Anleitung.

(3)  Bei  der  nassen  Vermessung  haben  die  Vermessungsbeamten  darauf  zu  achten,  daß  das
zu  vermessende  Gerät  völlig  dicht  und  leer  ist  und  daß,  sofern  es  nicht  eingemauert  oder  sonst
unverrückbar  aufgestellt  ist,  sein  oberer  Rand  wagerecht  liegt.  Letzteres  ist  nötigenfalls  durch  eine
Wasserwage,  Setzwage  oder  dergleichen  zu  prüfen.
        <pb n="992" />
        4.  Feststellung
von  Skalen.

5.  Vermessungsverhandlungen.


–

Muster

6.  Nachvermessung.


III.  Gerätebezeichnung.


Iv.  Geräteaufbewahrung.


974

(4)  Die  Vermessung  hat  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  das  zu  vermessende
Gerät  mit  vorher  abgemessenem  Wasser  bis  zum  Uberlaufen  befüllt  wird.  Hat  das  Gerät  an
seiner  tiefsten  Stelle  eine  seine  vollständige  Entleerung  zulassende  Offnung,  so  kann  es  auch  zunächst
  bis  zum  Uberlaufen  befüllt  und  das  abfließende  Wasser  gemessen  werden.

(6)  Zum  Messen  des  Wassers  sind  geeichte  Gefäße  zu  verwenden.  Es  ist  gestattet,  Hilfsgefäße
  zu  beuutzen,  welche  vorher  mit  geeichten  Gefäßen  auszumessen  sind.

(6)  Im  Endergebnisse  bleiben  Bruchteile  des  Liters  außer  Betracht.

(7)  An  hölzernen  Geräten  ist  nach  der  Vermessung  der  Steuerstempel  einzubrennen.

§*  20.

(!)  Bei  der  nassen  Vermessung  von  amtlichen  Sammelgefäßen  und  von  Branntwein-Aufbewahrungsgefäßen
  sind  an  der  Skale  des  Standglases  oder  der  Schwimmervorrichtung  die
Wassermengen  fortlaufend  in  Abschnitten,  welche  eine  tunlichst  genaue  Ablesung  gestatten,
festzustellen.

(2)  Bei  Gefäßen,  welche  mit  Standglas  oder  Schwimmervorrichtung  nicht  versehen  sind,  hat
diese  Feststellung  an  einem  Senkstab  zu  erfolgen,  welcher  vom  Brennereibesitzer  zu  liefern  ist.

(3)  Die  Skalen  müssen  unverrückbar  befestigt  sein  und  sind  ebenso  wie  die  Senkstäbe  gegen
Veränderung  oder  Vertauschung  amtlich  zu  sichern.  Die  Skalen  der  Standgläser  müssen  sich
möglichst  nahe  an  letzteren  befinden.

8  21.

()  Aber  die  Vermessung  sind  für  jedes  Gerät  zwei  gleichlautende  Verhandlungen  nach
Muster  2  bis  5  aufzunehmen.  Nötigenfalls  sind  die  Muster  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Die  Vermessungsverhandlungen  sind  von  der  Hebestelle  rechnerisch  zu  prüfen.

§#22.

(1)  Haben  Brennereigeräte  nach  ihrer  Vermessung  eine  Veränderung  ihres  Raumgehalts  erfahren
  oder  liegt  die  Vermutung  einer  solchen  Veränderung  vor,  so  ist  eine  neue  Vermessung
vorzunehmen.

(2)  Die  Neuvermessung  ist  zu  einer  Zeit  zu  bewirken,  in  der  sie  den  Gebrauch  der  Geräte
am  wenigsten  stört.  Sie  kann  bei  außer  Gebrauch  befindlichen  Geräten  bis  zu  ihrer  Wiederbenutzung
  hinausgeschoben  werden.

g  23.

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  jedes  angemeldete  Brennereigerät  mit  Nummer  und  Raumgehalt
  in  Ubereinstimmung  mit  der  Geräteanmeldung  deutlich  zu  bezeichnen,  diese  Bezeichnung
zu  erhalten  und  nötigenfalls  zu  erneuern.

(2,  Die  Bezeichnung  ist  an  dem  Gerät  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  Olfarbe
oder  in  anderer  dauerhafter  Weise  anzubringen.  Läßt  sich  die  Bezeichnung  nicht  an  dem
Geräte  selbst  anbringen,  so  ist  sie  in  unmittelbarer  Nähe  des  Geräts  auf  einer  Tafel  ersichtlich
zu  machen.  .

(3)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  der  Oberkontrolleur.

8  24.

(1)  Die  angemeldeten  Brennereigeräte  müssen  an  den  im  Grundriß  dafür  angegebenen
Plätzen  aufbewahrt  werden.  Während  der  Nichtbenutzung  können  sie  mit  schriftlicher  Zustimmung
des  Oberkontrolleurs  zeitweise  aus  der  Brennerei  entfernt  und  anderwärts  aufbewahrt  werden.

(2)  Anmeldepflichtige,  aber  nicht  angemeldete  Brennereigeräte  dürfen  in  den  Brennereiräumen
  nicht  vorhanden  sein.

(3)  Nicht  anmeldepflichtige  Brennereigeräte  sind  hinsichtlich  ihrer  Aufnahme  in  die  Brennerei
und  hinsichtlich  ihrer  Aufbewahrung  keiner  Beschränkung  unterworfen.
        <pb n="993" />
        —  975  —

(4)  Geräte,  welche  nicht  zu  Brennereizwecken  dienen,  dürfen  in  die  Brennereiräume  nur
insoweit  ausgenommen  werden,  als  dadurch  die  Revision  nicht  erschwert  wird.

(§8  25  ist  weggefallen.)

5  26.

(1)  Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei,  z.  B.  durch  Erbgang,  Verkauf  oder  Verpach=  .  Beräudetung,
  ist  der  Hebestelle  binnen  einer  Woche  vom  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitzüber-  runzen.
tragung  auch  vom  bisherigen  Besitzer  schriftlich  anzuzeigen.  Der  neue  Besitzer  hat  die  Richtigkeit  I-  Ithe  im
des  angemeldeten  Gerätestandes  und  des  Raumgehalts  der  einzelnen  Geräte  schriftlich  anzu-  iredct
erkennen  oder  eine  neue  Räume-  und  Geräteanmeldung  abzugeben.

(2)  Dem  neuen  Besitzer  einer  Obstbrennerei  oder  einer  den  Obstbrennereien  gleichgestellten
Brennerei  (§  7  Abs.  1  und  2),  in  der  in  einem  Betriebsjahr  mehr  als  ihr  Kontingent  zum
niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  hergestellt  werden  darf,  ist  über  die  Ausnutzung  des  Kontingents
  seit  Beginn  des  Kontingentsabschnitts  von  der  Hebestelle  Mitteilung  zu  machen.  Die
Unterlassung  dieser  Mitteilung  schützt  den  Brennereibesitzer  nicht  vor  den  Folgen  der  bisherigen
Ausnutzung  des  Kontingents.

Brennerei.

§5  27.

(1)  Sollen  angemeldete  Brennereigeräte  aus  den  Händen  gegeben,  an  einem  anderen  Platze  2.  Verändeaufgestellt
  oder  abgeändert  werden,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  der  Hebestelle  vor  der  Weg=  rungen  im
gabe  oder  bis  zur  Vollendung  der  Veränderung  schriftlich  anzuzeigen.  Gleiche  Anzeige  ist  er-  Gerätestande.
forderlich  über  jede  Anderung  in  Ansehung  der  angemeldeten  Räume.  Befinden  sich  an  den
Geräten  amtliche  Verschlüsse  oder  Steuerstempel,  so  ist  die  Anzeige  so  zeitig  zu  erstatten,  daß
erforderlichenfalls  die  Verschlüsse  oder  Stempel  durch  Beamte  entfernt  werden  können.

(2)  Werden  Brenn=  oder  Wiengeräte  aus  den  Händen  gegeben,  so  ist  in  der  Anzeige  auch
der  Empfänger  zu  bezeichnen;  findet  eine  Versendung  dieser  Geräte  in  einen  anderen  Hebebezirk
statt,  so  hat  die  Hebestelle  dies  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzuteilen.

(8)  Kommen  anmeldepflichtige  Brennereigeräte  in  Zugang,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies
der  Hebestelle  anzuzeigen,  bevor  die  Geräte  in  der  Brennerei  aufgestellt  werden.

)  Die  Anzeigen  sind  nach  Muster  6  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.  Die  eine  Aus=  2  1½,
fertigung  ist  von  der  Hebestelle  mit  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anzeige  zu  versehen  und
dem  Anmeldenden  zur  Aufbewahrung  beim  Brennereibelegheft  A  (§  33)  zurückzugeben,  die  andere
dem  Oberkontrolleur  vorzulegen.  Ohne  die  Bescheinigung  der  Hebestelle  dürfen  die  an  einem
anderen  Platze  aufgestellten  oder  veränderten  oder  neu  angeschafften  Geräte  nicht  in  Gebrauch
genommen  werden.

g  28.

(1)  Der  Oberkontrolleur  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  zu  überzeugen;  er  hat,  3.  Erledigung  der
soweit  erforderlich,  die  angelegten  Verschlüsse  zu  lösen  und  an  den  abgemeldeten  Geräten,  welche  Veränderungsnicht
  in  eine  andere  Betriebsanstalt  übergehen,  die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Ab-  anzeigen.
geänderte  und  noch  nicht  vermessene  neue  Geräte  sind  nötigenfalls  zu  vermessen.  Die  eingetretenen
  Veränderungen  sind  in  der  Räume=  und  Geräteanmeldung,  dem  Grundriß  und  der
Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung,  welche  sich  im  Brennereibeleghefte  befinden,
nachzutragen.

(2)  Der  Oberkontrolleur  kann,  abgesehen  von  den  nach  §  17  vorzunehmenden  Vermessungen,
einen  anderen  Beamten  mit  der  Ausführung  der  erforderlichen  Maßnahmen  beauftragen,  er  hat
aber  die  von  diesem  in  dem  Brennereibeleghefte  gemachten  Eintragungen  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit
  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.

(3)  Der  Befund  oder  das  Geschehene  ist  von  dem  Beamten  auf  der  Veränderungsanzeige
kurz  zu  bescheinigen;  sodann  ist  die  Anzeige  mit  den  etwa  aufgenommenen  Vermessungsverhandlungen
  an  die  Hebestelle  zurückzugeben,  die  beim  Brennereibelegheft  aufbewahrte  Veränderungsanzeige
  aber  zu  entfernen.
        <pb n="994" />
        —  976  —

(4)  Die  Veränderungen  sind  auf  Grund  der  bescheinigten  Veränderungsanzeigen  und  der
Vermessungsverhandlungen  in  der  Brennereirolle  (5  31)  zu  vermerken.

529.
4.  Einreichung  Ist  die  Räume=  und  Geräteanmeldung  oder  der  Grundriß  oder  die  Zeichnung  und  Beneuer
  Räume=  und  schreibung  der  Brennvorrichtung  durch  Nachträge  unübersichtlich  oder  sonst  unbrauchbar  geworden,

EGercteammeldun-  so  hat  der  Oberkontrolleur  die  Einreichung  neuer  Ausfertigungen  anzuordnen.

3.
5.  Abmeldung  (1)  Wird  eine  Brennerei  gänzlich  abgemeldet,  so  sind  die  angelegten  Verschlüsse  zu  entfernen
einer  Brennerei.  und  die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Noch  zu  Brennereizwecken  geeignete  Brennvorrichtungen
  sind  nach  den  §§  61  bis  65  der  Grundbestimmungen  weiter  zu  behandeln.
(2)  Wird  eine  Obstbrennerei  oder  eine  den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennerei  (§  7
Abs.  1  und  2)  gänzlich  abgemeldet,  so  findet  §  177  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§  31.
VI.  Brennereirolle  Die  Hebestelle  hat  eine  Brennereirolle  nach  Muster  7  zu  führen,  in  welcher  sämtliche
und  Beleghefte.  im  Bezirke  vorhandenen  Brennereien  nachzuweisen  sind.
1.  Brennereirolle.
Muster  7.
g  32.
2.  Beleghefte  der  (1)  Die  Hebestelle  führt  für  jede  Brennerei  zwei  Beleghefte,  welche  mit  A  und  B  zu  be-Hebeslelle,
  zeichnen  sind.
(2)  In  das  Belegheft  A  sind  aufzunehmen:
a)  die  Räume-  und  Geräteanmeldung;
b)  der  Grundriß  nebst  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Brennvorrichtung;
P)  die  Verhandlungen  über  die  zur  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe  getroffenen  Einrichtungen
  (§  70);
4)  in  Brennereien  mit  amtlicher  Meßuhr  die  Beglaubigungsscheine  sowie  die  Verhandlungen
  über  die  Aufstellung  der  Meßuhr;
e)  die  Vermessungsverhandlung
I!)  die  Veränderungsanzeigen.
(3)  In  das  Belegheft  B  sind  aufzunehmen:
a)  die  amtlichen  Verfügungen  über  die  Festsetzung  des  Kontingents,  des  Durchschnittsbrandes
  und  der  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegenden  Alkoholmenge;
b)  die  amtlichen  Verfügungen  über  besondere  Vergünstigungen;
)  die  sonstigen  amtlichen  Verfügungen  und  Papiere,  welche  besondere  Verhältnisse
der  Brennerei  betreffen.
(4)  Die  Schriftstücke  sind  in  jedem  Belegheft  bei  der  erstmaligen  Anlegung  in  der  angegebenen
  Reihenfolge  zu  ordnen;  später  hinzukommende  Schriftstücke  sind  der  Zeitfolge  nach
einzuheften.  Nicht  mehr  gültige  Belege  sind  zu  durchkrenzen  und  einzuschlagen.

g  33.
à.  Breunerei-  (1)  Die  an  den  Brennereibesitzer  gelangenden  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften
beleghesie.  der  im  §  32  Abs.  2  unter  a  bis  e  aufgeführten  Schriftstücke  sind  in  einem  Brennereibelegheft  A
zu  vereinigen.  Darin  bilden  die  unter  a  bis  d  fallenden  Belege  in  dieser  Reihenfolge  stets  die
ersten  Stücke,  dann  folgen  die  Vermessungsverhandlungen  nach  den  Nummern  der  Geräte.
G)  Soweit  die  im  §  32  Abs.  3  aufgeführten  Schriftstücke  oder  beglaubigten  Abschriften  davon
au  den  Brennereibesitzer  gelangen,  ist  aus  ihnen,  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  ein  Brennereibelegheft
  B  zu  bilden.
        <pb n="995" />
        —  977  —

(3)  Die  Brennereibeleghefte  sind  mit  Umschlägen  zu  versehen  und  nach  näherer  Bestimmung
des  Oberkontrolleurs  an  einem  hellen  Orte  in  einem  besonderen  Behältnis  aufzubewahren.  Nicht
mehr  gültige  Belege  sind  vom  Oberkontrolleur  aus  den  Brennereibelegheften  zu  entfernen.

*l  44.

(1)  Die  Hebestelle  hat  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Abschrift  der  Brennereirolle  an
das  Hauptamt  einzusenden.  Die  Abschriften  bilden  zusammen  mit  der  Brennereirolle  für  den
Sonderhebebezirk  des  Hauptamts  die  Hauptbrennereirolle.

(2)  Vierteljährlich  ist  ferner  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Nachweisung  der  in  der
Brennereirolle  vermerkten  Veränderungen  nach  Muster  8  einzureichen.  Die  angezeigten  Veränderungen
  sind  in  der  Hauptbrennereirolle  zu  vermerken.

Zweiter  Titel.
Verschluß  der  Brennereien.

*  35.

()  Alle  Teile  des  Brenngeräts,  der  Kühler,  die  Vorlage  sowie  sonstige  Geräte  und  Rohrleitungen,
  welche  der  Branntwein  durchläuft,  müssen  unter  sich  und  mit  den  amtlichen  Sammelgefäßen
  oder  der  amtlichen  Meßuhr  in  fester  Verbindung  stehen;  sie  müssen  derart  dicht  schließen,
daß  Alkoholdämpfe,  Lutter  oder  Branntwein  nicht  entweichen  können,  und  so  eingerichtet  sein,
daß  der  gesamte  gewonnene  Branntwein  in  die  Sammelgefäße  oder  die  Meßuhr  fließen  muß.

(2)  An  den  amtlich  zu  verschließenden  Teilen  (§§  55  bis  64  und  66)  sind  die  zur  Anlegung
der  amtlichen  Verschlüsse  erforderlichen  Einrichtungen  zu  treffen.

8  36.

()  Das  Brenngerät  muß,  soweit  nicht  seine  Einrichtung  eine  unmittelbare  Verbindung  mit
Mauerwerk  erforderlich  macht,  frei  dastehen  und  von  allen  Seiten  eine  genaue  Besichtigung  gestatten.
  Das  Brenngerät  darf  mit  einem  das  Entweichen  der  Wärme  erschwerenden  Mantel
umgeben  sein.  Die  Aufstellung  hölzerner  Luttersammler  ist  verboten.

(2)  Das  Hauptamt  kann  für  vorhandene  Brenngeräte  von  dem  Erfordernisse  des  allseitigen
Freihstehens  absehen,  auch  die  Weiterbenutzung  vorhandener  Luttersammler  aus  Holz  gestatten.

(3)  Bei  Dauer-  (kontinuierlichen)  Brenngeräten  können  zur  Prüfung  des  Abtriebs  kleine
Kühler  an  einer  der  beiden  untersten  Abteilungen  oder  am  Schlempesammler  vom  Hauptamt
zugelassen  werden.

8  31.

(1)  Die  Ableitung  der  Lutterrückstände  ist  so  einzurichten,  daß  eine  mißbräuchliche  Verwendung
  der  Rückstände  nicht  zu  besorgen  ist.

(2)  Zur  Prüfung  der  Lutterrückstände  darf  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  ein  kleiner
Kühler  oder  ein  Hahn,  dessen  lichte  Weite  nicht  mehr  als  2  Millimeter  beträgt,  an  der  Abflußleitung
  oder  an  der  untersten  Kammer  der  Lutterkolonne  angebracht  werden.

g  38.
Kühler  (Kühlfässer,  Kühlzylinder  usw.)  müssen  von  allen  Seiten  der  Besichtigung
zugänglich  sein  und  durch  Unterlagen,  welche  die  Besichtigung  des  Bodens  gestatten,  von  ihrem
Unterbaue  getrennt  sein.  Für  vorhandene  Kühler  kann  das  Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.

8  389.

(1)  Die  Vorlage  muß  aus  einem  unzerlegbaren,  oben  durch  eine  starke  und  unversehrte
Glasglocke  abgeschlossenen  Gefäße  bestehen.  Die  Glasglocke  muß  mit  einem  nach  außen  gebogenen
Rande  in  einem  Metallring  dicht  eingeschlossen  ruhen;  dieser  Metallring  muß  mit  der  Vorlage
durch  Schrauben  dicht  verbunden  sein.

147

4.  Haupt  ·
brennereirolle.

Bulte  a

I.  Berschlaßsichere
Herrichtung  der
Brennereien.

1.  Allgemeine
Vorschrift.

2.  Breungeräle.

B.  Abslußleitung

für  Lutterrückstände.


4.  Kühler.

5.  Vorlagen.
        <pb n="996" />
        6.  Lustrohre.

7.  Rohrleitungen.

8.  Branntweinrohrleitung.


9.  Verbindung  der
Teile  der  Branntweinrohrleilung.


—  978  —

(2)  Die  äußeren  Teile  der  Vorlage,  mit  Ausnahme  der  zur  Befestigung  der  Glasglocke
dienenden  Metallringe,  müssen  aus  Kupfer  oder  Messing  bestehen.

(3)  In  der  Wandung  der  Vorlage  können  einige  kleine  Löcher  angebracht  werden,  wenn  vor
diesen  im  Innern  der  Vorlage  ein  enges  Luftrohr  angelötet  wird,  das  bis  in  den  oberen  Teil
der  Glasglocke  reicht.

(4)  Zum  Ersatze  hat  der  Brennereibesitzer  stets  eine  zweite  Glasglocke  bereitzuhalten.

(0)  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  dürfen  die  vorhandenen,  den  vorstehenden  Vorschriften
nicht  entsprechenden  Vorlagen  bis  zu  ihrer  Erneuerung  weiterbenutzt  werden,  wenn  sie  so  dichtschließend
  eingerichtet  sind,  daß  ein  Herausquellen  von  Branntwein  unmöglich  ist,  und  zerlegbare
Gefäße  durch  Vernietung  oder  Verlötung  unzerlegbar  gemacht  werden.

g  40.

(1)  Das  Luftrohr  auf  dem  vom  Kühler  nach  der  Vorlage  führenden  Branntweinrohre  muß
eine  solche  Höhe  haben,  daß  ein  Anstauen  des  Branntweins  bis  zum  oberen  Rande  ausgeschlossen
ist.  Auf  der  Mündung  des  Luftrohrs  ist  eine  glockenförmige  Kappe  zu  befestigen,  welche  unten
durch  ein  Drahtnetz  oder  eine  durchlochte  Platte  mit  Offnungen  von  höchstens  1,5  Millimeter
Weite  abgeschlossen  sein  muß.  Die  Kappe  darf  nicht  durchlöchert  sein.

(2)  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  dürfen  die  vorhandenen,  den  vorstehenden  Vorschriften
nicht  entsprechenden  Luftrohre  bis  zu  ihrer  Erneuerung  beibehalten  werden.

(3)  Abwärts  gebogene  Luftrohre  sind  unzulässig.

8  41.

Alle  Rohrleitungen,  einschließlich  der  zum  Brenngeräte  gehörigen,  welche  Alkoholdämpfe,
Lutter  oder  Branntwein  enthalten  oder  fortführen,  müssen,  soweit  sie  nicht  von  anderen  Geräteteilen
  umgeben  sind,  freiliegen  und  von  allen  Seiten,  namentlich  auch  von  der  unteren,  eine
genaue  Besichtigung  gestatten.  Wo  die  Rohrleitung  durch  Mauerwerk  oder  Fußböden  geht,  ist
sie  gleichfalls  freizulegen;  die  Offnung  darf  aber  mit  Glasscheiben  oder  leicht  abhebbaren  Holzplatten
  und  dergleichen  verschlossen  werden.  Für  Rohre,  welche  nur  Alkoholdämpfe  enthalten,
kann  das  Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.

8  42.

()  Die  vom  Kühler  bis  zu  den  amtlichen  Sammelgefäßen  oder  der  amtlichen  Meßuhr
führenden  Rohrleitungen  einschließlich  des  Luftrohrs  (Branntweinrohrleitung)  müssen  aus  gezogenen
Kupfer=  oder  Messingrohren  ohne  Lötstellen  bestehen  und  ein  genügendes  Gefälle  haben.

(2)  Die  Branntweinrohrleitung  darf  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  keine  Ablaßhähne
und  dergleichen  haben.  Durchlaßhähne  können  vom  Hauptamt  zugelassen  werden.

G)  Längere  Branntweinrohrleitungen  sind  durch  eiserne  Klammern  oder  ähnliche  Vorrichtungen
mit  dem  Mauerwerk  oder  dem  Fußboden  in  feste  Verbindung  zu  bringen.

(4)  Die  Direktivbehörde  darf  gestatten,  daß  zwischen  dem  Kühler  und  der  Vorlage  zur  Entnahme
  kleiner  Proben  in  die  Branntweinrohrleitung  eine  amtlich  geprüfte  Meßvorrichtung  eingeschaltet
  wird.  Auf  die  Versteuerung  dieser  Proben  findet  §  16  Abs.  2  der  Reinigungsordnung
entsprechende  Anwendung.

(5)  Das  Hauptamt  darf  eine  Vorrichtung  zulassen,  mittels  welcher  der  während  der
Branntweinabnahme  (§  144)  erzeugte  stark  alkoholhaltige  Branntwein  im  Sammelgefäßraume
zum  Zwecke  seiner  Vergällung  abgesondert  aufgefangen  werden  kann.

g  43.

Die  einzelnen  Rohrstücke  der  Branntweinrohrleitung  sind  entweder  ineinander  zu  schrauben
oder  durch  Flanschen  zu  verbinden.  Ersterenfalls  sind  sie  mit  angelöteten  überstehenden  Rändern
zur  Anlegung  eines  Verschlusses  zu  versehen.  Letzterenfalls  müssen  sie  mit  einem  umgebördelten
        <pb n="997" />
        —  979  —

oder  einem  angelöteten  Rande  verjehen  sein,  der  ein  Herausziehen  aus  den  Flanschen  unmöglich
macht.  Die  Flanschen  müssen,  sofern  nicht  das  Hauptamt  Ausnahmen  zuläßt,  so  eingerichtet  sein,
daß  sie  verschraubt  werden  können  und  die  Anlegung  eines  Verschlusses  an  den  Belschraubunen
(&amp;amp;  63)  ermöglichen
44.

(1)  In  den  bestehenden  Brennereien  können  Kupfer=  oder  Messingrohre  mit  Lötnaht  sowie  10.  Ausnahmen
eiserne  Rohre  in  der  Branntweinrohrleitung  bis  zu  ihrer  Erneuerung  weiter  verwendet,  auch  kann  #bezucglich  der
die  durch  Ineinanderschieben  und  Verlöten  bewirkte  Verbindung  der  einzelnen  Rohrstücke  belassen  ratwenrohrwerden.
  Andere  Lötstellen  darf  die  Branntweinrohrleitung  nicht  aufweisen.

(2)  Die  Rohre  mit  Lötnaht  sind,  wenn  ihre  Abnahme  erforderlich  geworden  ist,  so  anzubringen,
daß  die  Lötnaht  deutlich  überschaut  werden  kann.

*  45.

(1!)  Lötungen  an  der  Kühlschlange  oder  Zarge,  an  der  Vorlage  und  an  den  Berbindungs=  11-Lölungen  und
stellen  der  Branntweinrohrleitung  mit  Kühler,  Vorlage  oder  Luftrohr  sind  entweder  durch  Weichlot  Vernietungen.
und  gleichzeitige  Vernietung  oder  durch  Hartlot  zu  belvirken.  Sonstige  Lötungen  an  der
Branntweinrohrleitung  müssen  mit  Hartlot  bewirkt  sein.  Sämtliche  Lötstellen  sind  zu  glätten.

(2)  Die  Befestigung  der  Kappen  an  den  Luftrohren  kann  durch  einfache  Vernietung  erfolgen.

*  46.

(!)  Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  zur  Feststellung  der  täglichen  Ausbeute  oder  der  12.  Piivat-Ausbente
  aus  den  einzelnen  Vottichen  Privatsammelgefäße  aus  Metall  in  die  Branntweinrohr.  sammelgefäße.
leitung  eingeschaltet  werden.  Derartige  Gefäße  müssen  entweder  auf  einem  mit  einer  Metallplatte
abgeschlossenen  gemauerten  Unterbau  oder  auf  Füßen  Aufstellung  erhalten  und  sind  mit  einem
steuersicheren  Metallsturze  zu  versehen.  Sie  dürfen  nur  festeingefügte  Schaugläser  haben,  denen
gegenüber  im  Metallsturz  ein  eingelötetes  Drahtgitter  anzubringen  ist.

(2)  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  dürfen  an  den  vorhandenen  Privatsammelgefäßen
befindliche  Standgläser  beibehalten  werden.

-  §47.
mMitGenehmigungdesHauptamtödürfenPrivatmeßnhrenaufgestelltwerden,wennsie13-Ptivulsstebs
nicht  zum  Anstauen  des  Branntweins  mißbraucht  werden  können.  uhren.

(2)  Die  Aufstellung  und  verschlußsichere  Herrichtung  erfolgen  in  entsprechender  Anwendung
der  für  amtliche  Meßuhren  geltenden  Vorschriften.

*  48.
Wo  zum  Ablauf  des  Brauntweins  in  die  Sammelgefäße  das  erforderliche  Gefälle  sich  14.  Pumpen.
nicht  oder  nur  mit  unverhältnismäßig  großen  Kosten  herstellen  läßt,  darf  mit  Genehmigung  des
Hauptamts  eine  steuersicher  verschließbare  Pumpe  in  die  Branntweinrohrleitung  eingeschaltet  werden.

*  49.  .
Um  das  Anstauen  von  Branntwein  bei  Durchlaßhähnen  der  Branntweinrohrleitung  zu  u  icherung

verhindern,  sind  Vorrichtungen  dahin  zu  treffen,  daß  der  angestaute  Branntwein  entweder  durch  siauen  des
ein  Ubersteigrohr  in  dieselbe  Rohrleitung  unterhalb  des  Hindernisses  oder  unmittelbar  in  ein  Branntweins.
amtliches  Sammelgefäß  geleitet  wird  (s.  Abbildung  1  der  Anlage  9).  Entsprechende  Vorrichtungen  Anlage  9
sind  erforderlichenfalls  auch  bei  Privatsammelgefäßen  und  bei  Pumpen  zu  treffen.  Es  ist  **
zur  Ausnahme  des  zurückstauenden  Branntweins  ein  besonderes,  steuersicher  verschließbares
Gefäß  ausf  zustellen.
8  50.

(1)  Der  Raum,  in  welchem  die  amtlichen  Sammelgefäße  aufgestellt  werden,  muß  allseitig  16.  Sammelgeschlossen,

  genügend  einbruchsicher  und  grundwasserfrei  sein,  auch  eine  zweckmäßige  Lüftung  gefäßraum.
147*
        <pb n="998" />
        17.  Sammielgefäße.


18.  Absperrund
  Ablaßhähne
im  Sammelgefäßraume.


19.  Ausnahmen
bezüglich  der
Beschaffenheit

und  Einrichtung
der  Sammelgefäße.



20.  Amtliche
Meßuhren.

II.  Amtliche
Verschlüsse
und  soustige
Sicherungs.
maßnahmen.
1.  Allgemeine
Vorschrift  für
den  Umfang  des
Verschlusses.

—  980  —

besitzen.  Der  Zugang  ist  mit  Vorrichtungen  zur  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses  (§  66)
und  eines  Privatverschlusses  zu  versehen.

()  Die  Maueröffnung,  durch  welche  das  Branntweinrohr  in  den  Sammelgefäßraum  eingeführt
  wird,  darf  höchstens  20  Zentimeter  weit  sein.  In  der  Tür  und  in  den  Wänden  des
Sammelgefäßraums  dürfen  vergitterte  Fenster  angebracht  werden.

l  51.

(1)  Die  amtlichen  Sammelgefäße  müssen  der  Besichtigung  überall  zugänglich  sein  und  auf
Füßen,  Schienen  oder  dergleichen  ruhen.  Bei  bestehenden  Brennereien  kann  das  Hauptamt  von
dem  Erfordernisse  des  allseitigen  Freistehens  absehen.

(2)  Sofern  nicht  die  Direktivbehörde  Ausnahmen  zuläßt,  müssen  die  Sammelgefäße  so  groß
sein,  daß  sie  mindestens  die  zehntägige,  bei  neu  entstehenden  Brennereien  mindestens  die  fünfzehntägige
  Branntweinausbeute  der  Brennerei  bei  voller  Ausnutzung  der  jeweilig  vorhandenen
Betriebseinrichtung  aufnehmen  können.  Sie  sind  in  der  Regel  aus  Eisenblech  herzustellen  und
müssen  allseitig  geschlossen  sein.  Werden  in  einer  Brennerei  mehrere  Sammelgefäße  aufsgestellt,
so  sind  sie  in  der  Regel  durch  Rohre  miteinander  zu  verbinden.  Die  Verbindungsrohre  dürfen
mit  Absperrhähnen  versehen  sein.

(3)  Jedes  Sammelgefäß  muß  mit  Luftventil,  Standglas  und  Skale  sowie  mit  mindestens
einem  Ablaßhahn  und  nötigenfalls  mit  einer  Pumpe  ausgestattet  sein.  Das  Standglas  muß
einen  Absperrhahn  haben.

*52.
Sämtliche  im  Sammelgefäßraum  angebrachten  Absperr-  und  Ablaßhähne  müssen  derart
eingerichtet  sein,  daß  aus  ihrer  Stellung  oder  den  an  ihnen  angebrachten  Marken  sich  sofort
deutlich  erkennen  läßt,  ob  sie  geöffnet  oder  geschlossen  sind.

*l  53.

(1)  Das  Hauptamt  kann  hölzerne  oder  aus  Zement  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
gefertigte,  ganz  oder  teilweise  in  der  Erde  ruhende  amtliche  Sammelgefäße  zulassen,  auch  gestatten,
daß,  wenn  die  Anbringung  von  Standgläsern  ausgeschlossen  ist,  die  jeweilige  Befüllung  durch
eine  Schwimmervorrichtung  oder  an  einem  Senkstab  (§  20)  ermittelt  wird.

(2)  Um  dem  Brennereibesitzer  jederzeit  die  Prüfung  des  Branntweinstandes  in  den  Sammelgefäßen
  zu  ermöglichen,  darf  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  eine  besondere  Schwimmervorrichtung
  angebracht  werden,  welche  den  Branntweinstand  an  einer  außerhalb  des  Sammelgefäß.
raums  angebrachten  Skale  anzeigt.

g  54.
Die  Vorschriften  über  die  verschlußsichere  Herrichtung  der  amtlichen  Meßuhren  sind  in
der  Meßuhrordnung  enthalten.
g  66.

(1)  Durch  amtlichen  Verschluß  sind  zu  verbinden:

a)  alle  Teile  und  Rohre  des  Breungeräts,  welche  Lutter  oder  Branntwein  enthalten
oder  fortführen;

b)  alle  Teile  der  zwischen  dem  Brenngerät  und  den  amtlichen  Sammelgefäßen  oder
der  amtlichen  Meßuhr  liegenden  Geräte  und  Rohre,  welche  Alkoholdämpfe,  Lutter
oder  Branntwein  enthalten  oder  fortführen;

IP)  alle  Teile  der  amtlichen  Sammelgefäße  und  der  amtlichen  Meßuhr.

(2)  Die  Verschlüsse  sind  derart  anzulegen,  daß  Alkoholdämpfe,  Lutter  oder  Branntwein  nur
mittels  eines  äußere  Spuren  hinterlassenden  Eingriffs  unbefugt  entnommen  werden  können.  Der
Verschlußanlegung  bedarf  es  nicht,  soweit  die  Teile  miteinander  verlötet  oder  vernietet  sind.

(0)  Unter  Verschluß  zu  setzen  sind  auch  die  an  den  bezeichneten  Geräteteilen  befindlichen
Standgläser,  Schaugläser,  Luftrohre,  Luftventile,  Lähne  und  Mannlöcher,  mit  Ausnahme  der  in
        <pb n="999" />
        —  981  —

die  Wandungen  fest  eingefügten  Schaugläser,  der  gemäß  §  40  Abs.  1  eingerichteten  Luftrohre
umd  derjenigen  an  den  amtlichen  Sammelgefäßen  befindlichen  Luftventile,  bei  welchen  eine  Verschlußanlegung
  entbehrlich  erscheint.

(4)  Das  Hauptamt  kann  bei  Lutterkolonnen  von  der  Verschließung  der  Teile  absehen,  welche
nach  Einstellung  des  Abtriebs  Lutter  oder  Lutterrückstände  nicht  zu  enthalten  pflegen.

(5)  Bei  Anlegung  der  Verschlüsse  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  bestimmungsmäßige  Gebrauch
der  Geräte  und  Geräteteile  nicht  gehindert  wird.

*  56

(1)  Der  Ablaßhahn  in  der  Abflußleitung  für  die  Lutterrückstände  sowie  der  Probehahn  (§  37)
sind  durch  Verschluß  gegen  Herausnahme  zu  sichern.

(2)  Kann  der  Inhalt  des  Luttersammlers  mittels  Ablaßhahns  in  die  Brennblase  entleert
werden,  so  ist  die  Blase  unter  Verschluß  zu  legen  und  die  Abflußleitung  der  Schlempe  in  gleicher
Weise  wie  die  der  Lutterrückstände  zu  sichern.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  Brennblasen  mit
unmittelbarer  Feuerung  ohne  Rührwerk.

63)  Bei  den  Spülrohren,  die  von  einem  während  des  Maisch--  und  des  Lutterabtriebs  stets
Wasser  enthaltenden  Rohre  abgezweigt  sind  oder  aus  einem  nicht  offenen  Kühler,  Kondensator
oder  Dephlegmator  gespeist  werden,  sind  die  Flanschen  zu  verschließen  und  die  Hähne  gegen
Herausnahme  zu  sichern.  Andere  Spülrohre  sind,  wenn  sie  nur  selten  benutzt  werden  und  der
Brennereibesitzer  sich  damit  einverstanden  erklärt,  außer  Gebrauch  zu  setzen,  indem  die  Hähne
geschlossen  und  gegen  Drehung  gesichert  oder  an  den  Flanschen  Blindscheiben  eingefügt  werden;
die  zwischen  den  Hähnen  oder  den  Blindscheiben  und  dem  Wasserbehälter  liegenden  Rohrteile
bedürfen  dabei  der  Sicherung  nicht.  In  Fällen  dieser  Art  hat  die  Spülung  der  Brenngeräte  in
Gegenwart  eines  Steuerbeamten  zu  erfolgen,  der  die  Verschlüsse,  soweit  erforderlich,  abzunehmen
und  nach  Beendigung  der  Spülung  wieder  anzulegen  hat.  In  allen  anderen  Fällen  ist  in  das
Spülrohr  ein  Rückschlagkegelventil  aus  Messing  einzuschalten,  das  zwar  die  Zuführung  des  Spülwassers
  gestattet,  die  Ableitung  von  Alkoholdämpfen  aus  dem  Brenngerät  aber  ausschließt.  Nach
Einführung  des  Ventils  sind  die  Hähne  am  Spülrohr  und  das  Ventil  gegen  Herausnahme  zu
sichern  und  die  Flanschen  des  Spülrohrs,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich  an  dem  Teile
der  Rohrleitung  zwischen  dem  Ventil  und  dem  Wasserbehälter  befinden,  zu  verschließen.

(4)  Bei  Dauer=  (kontinuierlichen)  Brenngeräten  sind  die  Flanschen  der  Sicherheitsrohre
zu  verschließen  und  die  daran  befindlichen  Hähne  gegen  Herausnahme  zu  sichern.  Der  Oberkontrolleur
  kann  die  Anbringung  eines  Drahtnetzes  über  dem  Sicherheitsrohr  und  die  Verschließung
  sonstiger  Flanschen  am  Brenngerät  anordnen,  sofern  die  Gefahr  einer  heimlichen  Ableitung
  vorliegt.

E  57.

(1)  Bei  offenen  Kühlzylindern  oder  offenen  Kühlfässern  ist  die  Kühlschlange  oder  die  Zarge
durch  zu  verschließende  Deckel  oder  Gitter  zu  sichern.

(2)  Kühlzylinder,  bei  denen  der  Branntwein  nicht  durch  eine  Wasserschicht  von  den  Außenwandungen
  getrennt  ist,  sind  mit  einem  Metallmantel  allseitig  zu  umgeben.  Bei  anderen  Kühlzylindern
  kann  das  Hauptamt  von  der  Verschließung  der  äußeren  Wandungen  absehen  und  die
Verschlußanlage  auf  die  Flanschen  am  Eintritt  und  Austritt  der  Rohrleitung  beschränken.

g  68.

(1)  Der  die  Glasglocke  umschließende  Metallring  ist  mit  einer  Metallkappe  zu  umgeben,
welche  über  die  nach  §  39  Abs.  3  zugelassenen  Luftöffnungen  hinwegreichen  muß.

(2)  Bei  Vorlagen,  welche  dem  §  39  Abs.  1  und  2  nicht  entsprechen,  muß  die  Metallkappe
den  unteren  Teil  der  Vorlage  vollständig  bedecken.  Nötigenfalls  ist  die  Glasglocke  durch  eine
mit  der  Metallkappe  zu  verbindende  netzartige  Haube  aus  Kupfer  oder  Messing  gegen  Herausnahme
  noch  besonders  zu  sichern  (s.  Abbildung  2  der  Anlage  9).

2.  Weitere  Verschlüsse
  am
Brenngeräte

3.  Weilere  Verschlüsse
  am
Kühler

4.  Weitere  Verschlüsse
  an  der
Vorlage.
        <pb n="1000" />
        5.  Metallkappen.

6.  Uberrohre
und  dergleichen.

7.  Verschluß  der
Hähne.

8.  Aulegung  der
Bleiverschlüsse.

9.  Verschluß  der
Verschraubungen.

—  982  —

.  §  59.

(1)  Sämtliche  zu  verschließenden  Flanschen  und  sonstige  Rohrverbindungen  der  Branntweinrohrleitung
  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  sowie  derjenigen  Rohre,  welche  Lutter  von  einem
Teile  des  Breungcräts  zu  einem  anderen  fortleiten,  sind  außerdem  mit  Metallkappen  zu  umgeben.

(2)  Der  Oberkontrolleur  kann  bei  Lutterrohren  von  der  Anlegung  von  Metallkappen  absehen,
wenn  sie  auf  besondere  Schwierigkeiten  stößt;  er  kann  ferner  die  Anlegung  von  Metallkappen
auch  bei  anderen  Rohrverbindungen,  bei  Reinigungsöffnungen  und  dergleichen  anordnen.

6  60.

(1)  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  die  Vranntweinrohrleitung  ganz  oder  teilweise  durch
lberrohre  aus  Mctall  oder  auderen  Stoffen  gesichert  wird.  Soweit  die  Uberrohre  die  Rohrverbindungen
  bedecken,  bedarf  es  der  Anlegung  von  Kappen  nicht.

(2)  Das  Hauptamt  hat,  wenn  die  Branntweinrohrleitung  aus  dem  Brennereigebäude  heraustritt,
  die  erforderlichen  Sicherungsvorrichtungen  zu  bestimmen.  Es  kann  insbesondere  anordnen,
daß  die  Rohrleitung,  soweit  sie  nicht  durch  Uberrohre  geschützt  ist,  in  einem  mit  Brettern  gedeckten
Kanale  fortgeführt  wird.

(3)  Der  Oberkontrolleur  kann  anordnen,  daß  die  Branntweinrohrleitung  zur  Sicherung  gegen
Beschädigungen  durch  abhebbare  Bretterverschläge  geschützt  wird.

861.

(1)  Die  Hähne  sind  in  der  Regel  derart  zu  verschließen,  daß  am  Boden  des  Hahnkegels  eine
den  Boden  des  Hahngehäuses  mitbedeckende  Scheibe  so  fest  angeschraubt  wird,  daß  der  Hahnkegel
  zwar  gedreht,  aber  nicht  gehoben  werden  kann.  Die  Scheibe  ist  durch  eine  auf  den  Boden
des  Hahngehäuses  aufzuschraubende  Metallkapsel  zu  verdecken.  An  der  Metallkapsel  und  dem
Hahngehäuse  sind  Osen  untrennbar  zu  befestigen,  welche  durch  Bleiverschluß  zu  verbinden  sind
(s.  Abbildung  3  der  Anlage  9).

(2)  Das  Hauptamt  kann  andere  gleichsichernde  Hahnverschlüsse  zulassen.

(3)  Bei  allen  Hahnverschlüssen  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  sind  mehrere  Bleie  so  anzulegen,
  daß  bei  Verletzung  eines  Bleiverschlusses  noch  kein  Zugang  zum  Alkohol  geschaffen  wird.

862.

(1)  Die  amtliche  Verschließung  erfolgt  in  der  Regel  durch  Anlegung  von  Bleien.  Zu  den
Bleiverschlüssen  ist  mit  Kupferdraht  durchsponnene  Hanfschnur  zu  verwenden,  welche  durch  die  Verbleiungslöcher
  des  zu  verschließenden  Gegenstandes  zu  führen,  scharf  anzuziehen  und  fest  zu  verknoten
  ist.  Ist  es  nicht  angängig,  das  Blei  so  nahe  an  dem  zu  verschließenden  Gegenstand  auszuprägen,
  daß  der  Zwischenraum  durch  einen  Knoten  ausgefüllt  wird,  so  muß  die  Schnur  so
oft  festgeknotet  werden,  daß  das  Blei  möglichst  nahe  an  dem  letzten  Knoten  geprägt  werden  kann.

(2)  Die  zu  verbindenden  Teile  müssen  dicht  aufeinander  und  so  liegen,  daß  die  Verbleiungslöcher
  genau  aufeinander  passen.

(3)  Wo  Hansschnur  der  Gefahr  der  Verletzung  ausgesetzt  ist,  kann  statt  ihrer  geglühter  Kupferoder
  Messingdraht  verwendet  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  beiden  Drahtenden,  nachdem  sie
durch  das  Blei  gezogen  worden  sind,  mehrmals  umeinander  zu  drehen.

6  63.

(1)  Zur  Verschließung  von  Verschraubungen  sind  sämtliche  Schraubenmuttern  und  Schraubenköpfe
  oder  statt  letzterer  sämtliche  Schraubenbolzen  dicht  über  den  Schraubenmuttern  zu  durchbohren.
  Sind  die  Schraubenmuttern  nicht  zugänglich,  so  kann  der  Oberkontrolleur  von  der  Anlegung
  eines  Verschlusses  absehen.

(2)  Bei  Anlegung  des  Verschlusses  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Verschraubungen  fest  angezogen
  sind  und  dauerhafter  Dichtungsstoff  verwendet  ist.  Pappe  darf  als  Dichtungsstoff  nur
mit  Firnis  getränkt  verwendet  werden.
        <pb n="1001" />
        —  9838  —

–*l  44.

(1)  Die  Metallkappen,  Uberrohre,  Metallstürze  und  Metallmäntel  müssen  so  eingerichtet  sein  10.  Verschuß
und  verschlossen  werden,  daß  ein  Zugang  zu  den  von  ihnen  zu  schützenden  Teilen  ohne  Verletzung  der  Metall.
des  Verschlusses  unmöglich  ist.  Soweit  angängig,  sind  sie  innen  mit  heller  Olfarbe  zu  streichen.
Mit  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs  dürfen  sie  innerlich  wie  äußerlich  mit  wasserhellem  Lack  stürze  und
angestrichen  werden;  ein  anderer  äußerer  Anstrich  ist  unzulässig.  Metallmäntel.

(2)  Die  geteilten  Metallkappen  und  Uberrohre  sind  entweder  mit  einer  Vorrichtung  zum
Verschrauben  oder  mit  umgebogenen  Rändern  zu  versehen.  Ersterenfalls  muß  die  eine  Hälfte  in
die  andere  an  der  ganzen  Berührungslinie  mit  einem  mindestens  1  Zentimeter  breiten  Rande
hineinbeschoben  werden  können,  und  müssen  die  zur  Aufnahme  der  Verschraubungen  bestimmten
durchlochten  Winkeleisen  durch  Verlötung  und  Vernietung  befestigt  sein  (s.  Abbildung  4  der  Anlage
  9).  Letzteren  falls  ist  über  die  umgebogenen  Ränder  ein  sie  völlig  bedeckender  Blechfalz  zu
schieben  und  mit  zu  verschließen  (s.  Abbildung  5  der  Anlage  9).

(3)  Überrohre  sind  so  zu  befestigen,  daß  eine  Verschiebung  in  ihrer  Längsrichtung  ohne
Lösung  des  Verschlusses  unmöglich  ist.

65.

Die  Vorlage  und  die  Branntweinrohrleitung  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  müssen,  11.  Blankhalten
soweit  sie  nicht  durch  Metalkappen,  Uberrohre  und  dergleichen  bedeckt  sind,  während  der  Betriebs-  der  Vorlage  und
zeit  stets  rein  und  blank  erhalten  werden.  Mit  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs  dürfen  sie,  Frreeneei
nachdem  sie  blank  geputzt  worden,  mit  wasserhellem  Lack  überzogen  werden.  ·

§66.

Der  Sammelgefäßraum  ist  vom  Brennereibesitzer  unter  Verschluß  zu  halten,  außerdem  12.  Verschluß  des

aber  durch  Anlegung  von  Kunstschlössern  amtlich  zu  verschließen.  Sammelgefäß=*
  67.

(1)  Die  Direktivbehörde  ist  ermächtigt:  III.  Ausnahmen.

a)  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  I§  35  bis  65,  die  von  der  obersten
Landes-Finanzbehörde  für  einzelne  vor  dem  1.  Oktober  1909  eingerichtete  Brennereien
  zugelassen  worden  sind,  auch  anderen  Brennereien  zu  gewähren,

b)  weitere  Sicherungsmaßregeln  anzuordnen,  wenn  die  genannten  Vorschriften  zur
Sicherung  des  Steueraufkommens  nicht  genügend  erscheinen;  insbesondere  kann  die
Aufstellung  von  Sammelgefäßen  und  zugleich  von  Meßuhren  verlangt  oder  die
Festsetzung  der  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  (§  322
Abs.  3)  angeordnet  werden.

(2)  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  für  die  vor  dem  1.  Oktober  1909  eingerichteten
Brennereien  in  einzelnen  Teilen  Abweichungen  von  den  genannten  Vorschriften  gestalten  sowie
für  Obstbrennereien  einschließlich  der  ihnen  gleichgestellten  Brennereien  (§  7  Abs.  1  und  2),  die
bis  zum  30.  September  1909  der  Abfindung  unterlegen  haben  oder  nach  diesem  Tage  entstanden
sind,  Einrichtungen  zulassen,  welche  von  den  Vorschriften  der  §5  35  bis  64  abweichen.  Einrichtungen
  der  letzteren  Art  kann  die  oberste  Landes-Finanzbehörde  auch  für  Obstbrennereien,  die
bisher  der  Verschlußlontrolle  unterlegen  haben,  dann  zulassen,  wenn  hierfür  ein  Bedürfnis  besteht.

(a;  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  ausnahmsweise  zulassen,  daß  in  Obstbrennereien
einschließlich  der  ihnen  gleichgestellten  Brennereien,  die  bisher  der  Abfindung  unterlegen  haben,
von  der  Verschlußanlage  abgesehen  wird,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  bei  der  Betriebsweise  der
Brennerei  die  Verschlußeinrichtung  nicht  ohne  empfindliche  Schädigung  des  Betriebs  erfolgen  könnte.

(4)  Für  die  im  Abs.  3  bezeichneten  Brennereien  gelten  die  folgenden  Vorschriften:

1.  Zum  Zwecke  der  Erhebung  der  Verbrauchsabgabe  und  der  Betriebsauflage  ist  die
Mindestmenge  des  zur  amtlichen  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  festzusetzen
(Abfindung  auf  die  Mindestmenge).
        <pb n="1002" />
        —  984  —

Der  Absindung  wird  zugrunde  gelegt  die  Materialmenge,  welche  während  der  an.
gemeldeten  Betriebszeit  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  (8  260)
verarbeitet  werden  kann  (#Abfindung  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung,
*  220  Abs.  1  unter  b  Nr.  1
Die  Brennereien  haben  all.  zu  Brennzwecken  bestimmte  Material  gemäß  §  269

auszue.  Das  angemeldete  Material  unterliegt  der  amtlichen  Überwachung

;8  260ff.).
.  Die  atreten  sind  sowohl  innerhalb  wie  außerhalb  der  Zeiten,  in  denen  sie
betrieben  werden,  einer  besonders  scharfen  Uberwachung  durch  die  Aufsichtsbeamten
zu  unterstellen.
Die  Direktivbehörden  könnnen  weitere  zur  Sicherung  des  Steueraufkommens  für
notwendig  erachtete  Maßnahmen  anordnen.
(5)  Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  können  die  ihnen  zustehenden  Befugnisse  bezüglich

der  Gewährung  der  zugelassenen  Vergünstigung  an  die  einzelnen  Brennereien  an  die  Direktivbehörde
  übertragen.

—

—

rl*l

68.
IV.  Prüfung  der  (1)  Vor  der  erstmaligen  Inbetriebsetzung  einer  Brennerei  hat  der  Oberkontrolleur  unter
Gicheangerer#  Zuziehung  eines  anderen  Beamten  und  des  Brennereibesitzers  zu  prüfen  und  festzustellen,  daß  die
I.  Srst  e  Brennerei  den  Vorschriften  dieses  Titels  entsprechend  hergerichtet  sowie  zweckmäßig  und  sicher
Ersie  Pruͤsuug.  verschlossen  ist.  Hierbei  kann  das  Einlassen  von  Dampf  oder  Wasser  in  die  Brenngeräte  und
Rohrleitungen  verlangt  werden.
(2)  Der  Oberkontrolleur  kann  bei  der  Prüfung,  insbesondere  zur  inneren  Besichtigung  von
Geräten  und  zur  Feststellung  der  Vorschriftsmäßigkeit  von  Lötungen  und  Vernietungen,  einen
sachverständigen  Handwerker  zuziehen.

6  69.
2.  Biederholung  (!)  Die  Prüfung  der  Sicherungsvorrichtungen  ist  jährlich  zu  wiederholen:
der  Prüfung.  a)  bei  Brennereien  mit  ununterbrochenem  Betriebe  zu  einem  vom  Hauptamt  zu  bestimmenden
  Zeitpunkt,
h)  bei  anderen  Brennereien  vor  der  ersten  Betriebseröffnung.
(2)  Bei  diesen  Prüfungen  sind  in  der  Regel  die  Metallkappen,  Überrohre,  Metallstürze  und
Metallmäntel  abzunehmen  und  nach  Besichtigung  ihrer  Innenseiten  und  Prüfung  der  durch  sie
geschützten  Geräteteile  und  Verschlüsse  wieder  anzulegen  und  zu  verschließen.
(3)  Werden  die  Sicherungsvorrichtungen  geändert  oder  ergänzt,  so  ist  die  vorschriftsmäßige
Beschaffenheit  der  Veränderungen  in  gleicher  Weise  zu  prüfen.

8  70.
3.  Prüfungsver-  Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  eine  Verhandlung  nach  dem  Vorbild  in  Anlage  10
handlungen  oder  eine  Nachtragsverhandlung  aufzunehmen,  welche  der  Hebestelle  auszuhändigen  ist.  Die  Hebenage
  10.  stelle  hat  von  den  Hauptverhandlungen  beglaubigte  Abschriften  für  das  Brennereibelegheft  A  zu
e  fertigen.  Auf  diesen  Abschriften  hat  der  Oberkontrolleur  das  Ergebnis  der  Nachtragsverhandlungen
  kurz  zu  vermerken.

5  71.
V.  Kosten.  (!)  Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  die  Brennerei  auf  seine  Kosten  vorschriftsmäßig
1.  Kosten  der  Auf  herzurichten  und  in  vorschriftsmäßigem  Zustand  zu  erhalten.
Skekiung  wenxa  (2  Die  Kosten  der  Aufstellung  von  amtlichen  Sammelgefäßen  oder  Meßuhren  werden  durch

 

oder  Mehuhren.  die  2  erstattet:
a)  wenn  für  eine  vor  dem  1.  Oktober  1908  entstandene  Brennerei,  die  bis  zum
30.  September  1909  der  Abfindung  unterlegen  hat,  die  Aufstellung  von  Sammel-=gefäßen
  oder  einer  Meßuhr  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  oder  von  Amts
wegen  angecordnet  wird;
        <pb n="1003" />
        —  986  —

b)  wenn  bei  einer  vor  dem  1.  Oktober  1908  entstandenen  Brennerei  nach  ihrer  vorschriftsmäßigen
  Herrichtung  von  der  Steuerverwaltung  Anderungen  oder  Ergänzungen
der  Verschlußeinrichtungen  oder  der  Einrichtung  der  Meßuhren  verlangt  werden,
welche  nicht  durch  Abnutzung  oder  durch  Maßnahmen  des  Brennereibesitzers  (Vergrößerung
  des  Betriebs,  Anderung  der  Betriebsweise  oder  der  Geräte  usw.)  notwendig
  werden.

Die  oberste  Landes-  Finanzbehörde  ist  ermächtigt,  die  im  Abs.  2  unter  b  vorgesehene
Kostenerstattung  ausnahmsweise  auch  für  Brennereien  zu  bewilligen,  die  nach  dem  30.  September  1908
entstanden  sind.

(4)  Zu  den  Kosten  der  Aufstellung  von  Sammelgefäßen  oder  Meßuhren  gehören  neben  den
Kosten  der  notwendigen  Zubehörstücke  auch:

a)  die  ahten  der  eisernen,  hölzernen  oder  ähnlichen  Unterlagen  unter  den  Sammelge


h)  die  Foien  der  Rohrleitungen  von  der  Vorlage  bis  zu  den  Sammelgefäßen  oder
der  Meßuhr  sowie  von  der  Meßuhr  bis  zu  den  B  f  hrungsgefäßen;
e)  die  Kosten  der  Bohrung  von  Verbleiungslöchern.

 

 

8  71a.
(1)  Eine  Erstattung  von  Kosten  für  die  baulichen  Anderungen  an  den  Brennereigebäuden
kann  durch  die  g  haft  erfolgen:

a)  wenn  für  eine  vor  dem  1.  Oktober  1908  entstandene  Brennerei,  die  bis  zum
30.  September  1909  der  Abfindung  unterlegen  hat,  die  Aufstellung  von  Sammelgefäßen
  oder  Meßuhren  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  oder  von  Amts  wegen
angeordnet  wird;

b)  wenn  für  eine  Verschlußbrennerei  die  Aufstellung  von  Sammelgefäßen  und  zugleich
von  Meßuhren  von  Amts  wegen  angeordnet  wird,  welche  nicht  durch  Abnutzung
der  Verschlußeinrichtungen  oder  durch  Maßnahmen  des  Brennereibesitzers  (Vergrößerung
  des  Betriebs,  Anderung  der  Betriebsweise  oder  der  Geräte  usw.)  notwendig
  geworden  ist.

(2:  Eine  Erstattung  von  Kosten  findet  nur  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  und  nur  insoweit
  statt,  als  die  baulichen  Anderungen  lediglich  durch  die  verschlußsichere  Herrichtung  der
Brennerei  oder  wegen  der  Verstärkung  der  Steuersicherheit  erforderlich  geworden  und  von  der
Steuerverwaltung  angeordnet  worden  sind,  auch  die  Art  ihrer  Ausführung  nach  dem  Ermessen
der  Steuerverwaltung  nicht  über  die  zur  Erreichung  des  angegebenen  Zweckes  gebotenen  Grenzen
hinausgeht.

(3)  Der  Anspruch  auf  Erstattung  ist  vor  der  Ausführung  der  baulichen  Anderungen  beim
Hauptamt  anzubringen  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  voraussichtlichen  Baukosten  und,
wenn  dieser  300  Mark  übersteigt,  unter  Vorlegung  des  Bauplans  und  des  Kostenanschlags.  In
letzterem  Falle  ist  zur  Ausführung  die  Genehmigung  der  Steuerbehörde  erforderlich.  Die  Entscheidung
  steht  der  Direktivbehörde  zu,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Baukosten,  falls  ein  besonderer
Sammelgefäßraum  eingerichtet  wird,  voraussichtlich  auf  höchstens  1000  Mark,  falls  kein  besonderer
Sammelgefäßraum  eingerichtet  wird,  auf  höchstens  500  Mark  und  zugleich  auf  das  Hektoliter
der  in  den  letzten  3  Betriebsjahren  durchschnittlich  erzeugten  Alkoholmenge  im  ersteren  Falle  auf
nicht  mehr  als  20  Mark,  im  letzteren  Falle  auf  nicht  mehr  als  10  Mark  sich  beläuft.  In  allen
anderen  Fällen  ist  die  Genehmigung  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  einzuholen  und  in  dem
von  der  Direktivbehörde  zu  erstattenden  Bericht  anzugeben,  ob  der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle
und  Steuern  mit  dem  Antrag  sich  einverstanden  erklärt  hat.

)Die  dem  Brennereibesitzer  durch  die  baulichen  Anderungen  erwachsenen  Ausgaben  werden
bis  zur  Hälfte,  jedoch  in  Fällen,  in  denen  ein  Kostenanschlag  eingereicht  ist,  höchstens  bis  zur
Hälfte  des  veranschlagten  Betrags,  in  anderen  Fällen  höchstens  bis  zu  150  Mark  erstattet,  sofern
die  Anderungen  bis  zum  30.  September  1911  ausgeführt  worden  sind.

148

2.  Kosten  der
baulichen
Anderungen.
        <pb n="1004" />
        —  986  —

8  72.
VI.  Berschluß  von  (1)  Während  des  Ruhens  der  Brennerei  sind  die  nach  den  §§  55  bis  64  angelegten  Verzien
  zn  schlüsse  an  den  Geräten  zu  belassen.  Außerdem  sind  die  Brenn-  und  Wiengeräte  —  auf  Annereigeräten.

  ordnung  des  Oberkontrolleurs  auch  die  Maischbottiche  —  nach  Einstellung  des  Betriebs  baldigst
1.  Allgemeine  durch  Anlegung  amtlicher  Verschlüsse  oder  durch  sonstige  Maßnahmen  gegen  Benutzung  zu  sichern.
Vorschrift.  Soweit  ein  Bedürfnis  vorliegt,  die  Brenn=  und  Wiengeräte  ohne  Verschluß  zu  belassen,  z.  B.  zur
Vornahme  von  Ausbesserungen  und  Veränderungen,  kann  der  Oberkontrolleur  Ausnahmen  zulassen.
(2)  Sollen  die  bezeichneten  Geräte  während  der  Betriebszeit  nicht  gebraucht  werden,  so

bestimmt  der  Oberkontrolleur,  ob  sie  unter  Verschluß  zu  legen  sind.

§  73.
2.  Verschluß-  (1)  Der  Verschluß  an  den  Brenn=  und  Wiengeräten  ist  in  den  Fällen  des  §  72  in  der  Regel
anlegung.  derart  anzulegen,  daß  ihre  Benutzung  ausgeschlossen  ist.

(2)  Maischbottiche  aus  Holz  sind  in  der  Regel  derart  zu  verschließen,  daß  innen  ein  mehrfach
zusammengelegter  Streifen  weißen  Papiers  mit  dem  einen  Ende  am  Boden  und  mit  dem  anderen
am  Zusammenstoße  zweier  Dauben  oder  mit  beiden  Enden  an  den  Dauben  möglichst  nahe  dem
Boden  so  angesiegelt  wird,  daß  der  Siegelabdruck  halb  auf  dem  Papiere,  halb  auf  dem  Gefäße
steht.  Auf  dem  Papierstreifen  ist  der  Tag  der  Verschlußanlegung  vom  Beamten  zu  vermerken.

8  74.
3.  Lösung  der  (1)  Werden  durch  Verschluß  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräte  zum  Betrieb  angemeldet,  so  hat
Verschlüsse.  die  Hebestelle  im  Betriebsplan  Tag  und  Stunde,  bis  zu  welcher  die  Abnahme  des  Verschlusses
erfolgen  soll,  zu  vermerken  und  den  hierfür  zuständigen  Beamten  zu  benachrichtigen.  Der  Zeitpunkt
  ist  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  des  Brennereibesitzers  zu  bestimmen.

(2)  Wird  der  Verschluß  nicht  binnen  einer  Stunde  nach  der  festgesetzten  Zeit  amtlich  abgenommen,
  so  ist  der  Brennereibesitzer  befugt,  ihn  unter  Zuziehung  eines  Zeugen  selbst  zu  lösen;
er  hat  alsdann  die  Stunde  der  Verschlußabnahme  unter  Mitunterschrift  des  Zeugen  im  Betriebsplan
  zu  vermerken.

*  75.
VII.  Freigabe  des  (1  Der  Oberkontrolleur  kann  den  Sammelgefäßraum  nach  völliger  Entleerung  der  Sammel-Sammelgesäß=
  gefäße  unverschlossen  lassen,  sofern  der  Brennereibesitzer  sich  schriftlich  verpflichtet,  keine  Veränderaums.
  rungen  an  den  Sammelgefäßen,  auch  keine  baulichen  Veränderungen  im  Sammelgefäßraum  ohne
vorherige  Anzeige  an  die  Hebestelle  vorzunehmen.

(2)  Sollen  auch  die  Sammelgefäße  freigegeben  werden,  so  sind  die  an  ihnen  befindlichen
Verschlüsse,  mit  Ausnahme  derer  an  den  Skalen,  abzunehmen.  Vor  Wiederanlegung  der  Verschlüsse
  sind  bei  der  nach  §  69  vorzunehmenden  Prüfung  die  Sammelgefäße,  soweit  ihre  Beschaffenheit
  dies  zuläßt,  einer  inneren  Besichtigung  zu  unterziehen.

Dritter  Titel.
Maischbottiche  und  Nebengeräte.

*s;*“
I.  Maischbottiche.  Die  Einrichtung  der  Maischbottiche  unterliegt  keinen  Beschränkungen.  Vorrichtungen,  die
das  Uberlaufen  der  Meische  verhindern,  sind  zulässig.
§  77.
2.  Nebengerate.  Neben  den  Maischbottichen  dürfen  andere  Geräte  zur  Bereitung  und  Aufbewahrung  von

Maische  ohne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Zahl,  Größe  oder  Beschaffenheit  und  ohne  besondere
Erlaubnis  benutzt  werden.

[Die  §§  78  bis  87  sind  weggefallen.]
        <pb n="1005" />
        —  987  —

Vierter  Titel.
Betriebsanmeldung.

l"88.
(1)  Wer  eine  neu  errichtete  oder  eine  ruhende  Brennerei  in  Betrieb  setzen  will,  ist  verpflictet,  I.  Auzeige
der  Hebestelle  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten,  und  zwar  der  Betriebserff
a)  wenn  es  #olich  um  den  ersten  Betrieb  innerhalb  des  Jahresbetriebs  handelt,  mindestens
eine  Woche
b)  wenn  der  Betrieb  nach  einer  Pause  innerhalb  des  Jahresbetriebs  aufgenommen
werden  soll,  mindestens  fünf  Tage
vor  dem  für  die  Eröffnung  des  Betriebs  in  Aosicht  genommenen  Tage.

(2)  Als  Eröffnung  des  Betriebs  gilt  bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  oder  von  Rübenstoffen
  der  Beginn  der  ersten  Eimnaischung  (&amp;amp;  105)  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs,
  bei  der  Verarbeitung  anderer  nichtmehliger  Stoffe  der  Beginn  des  ersten  Abtriebs.

(3)  Von  dem  Eingang  der  Anzeige  hat  die  Hebestelle  dem  Oberkontrolleur  und  dem  Hauptamt
  alsbald  Mitteilung  zu  machen.

0l  89.
(1)  Mit  der  im  §  88  unter  a  vorgeschriebenen  Anzeige  hat  der  Brennereibesitzer  eine  Betriebs-  II.  Allgemeine  Beerklärung
  in  doppelter  Ausfertigung  nach  dem  Vorbild  in  Anlage  11  einzureichen,  welche  eine  huis.

Beschreibung  u  zuee
a)  der  Maischbereitung  und  des  Maischabtriebs  oder  des  Materialabtriebs,  orschrif
b)  der  Hefensatzbereitung  und  gegebenenfalls  %  5½

JD)  des  Verfahrens  (altes  —  Wiener  —  Verfahren  oder  Würze-—  Lüftungs-—  Verfahren)
  zur  Gewinnung  von  Hefe
enthalten  muß.  Statt  der  Einreichung  einer  neuen  Betriebserklärung  genügt  die  schriftliche
Bezugnahme  auf  die  frühere,  wenn  diese  weiter  befolgt  werden  soll.

(2,  In  der  Beschreibung  der  Maischbereitung  und  des  Maischabtriebs  sind  sämtliche  zur
Bereitung,  Beförderung  und  Behandlung  (Umrühren,  Kühlen  usw.)  und  zum  Abtrieb  der  Maische
zu  verwendenden  Geräte,  die  Reihenfolge  ihrer  Verwendung  und  die  ungefähre  Zeitdauer  ihrer
Benutzung  sowie  ferner  anzugeben,  ob  und  in  welcher  Weise  von  den  Zugeständnissen  im  §  4
Abs.  4,  5  124  und  §  127  Abs.  2  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

(3)  In  der  Beschreibung  der  Hefensatzbereitung  sind  anzugeben  die  Art  des  Gärmittels,  die
Art  seiner  Bereitung,  die  Zahl  und  Art  der  zu  benutzenden  Hefensatzgeräte  und  die  Reihenfolge
ihrer  Verwendung,  ferner,  soweit  dies  möglich,  die  Zeitabschnitte  (Vormittag  oder  Nachmittag),
zu  welchen  die  Hefensatzgefäße  frisch  befüllt,  in  Gärung  gesetzt  und  zum  Anstellen  der  Maische
verwendet  und  die  Mutterhefengefäße  mit  Mutterhefe  befüllt  werden  sollen,  sowie  endlich,  woher
die  zur  Bereitung  des  Hefensatzes  erforderliche  Maische  entnommen  werden  soll.

()  Die  Beschreibung  der  Hefengewinnung  hat  sich  unter  Bezeichnung  der  zu  benutzenden
Geräte  insbesondere  darauf  zu  erstrecken,  wie  die  Hefe  von  der  Maische  oder  Maischwürze  getrennt,
gereinigt,  entwässert  und  für  den  Verkauf  zugerichtet  werden  soll.

(5)  Am  Schlusse  der  Betriebserklärung  sind  zur  Begründung  der  darin  vorkommenden  Abweichungen
  von  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Betriebsführung  alle  gewährten  Betriebsvergünstigungen
  anzugeben  und  dabei  die  Genehmigungsverfügungen  aufzuführen.  Soweit
Betriebsvergünstigungen  in  die  Betriebserklärung  nicht  aufgenommen  worden  sind,  wird  angenommen,
  daß  von  ihnen  kein  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

8  go.
Die  Hebestelle  hat  die  Betriebserklärung  dem  Oberkontrolleur  zur  Prüfung  vorzulegen.  2.  Früfung.
Dieser  hat  nach  Herbeiführung  etwaiger  Berichtigungen  beide  Ausfertigungen  mit  dem  Prüfungsvermerke
  zu  versehen.  Die  eine  Ausfertigung  ist  dem  Brennereibesitzer  zur  Aufnahme  in  das
Brennereibelegheft  B  auszuhändigen,  die  andere  verbleibt  bei  der  Hebestelle.
118
        <pb n="1006" />
        —  988  —

8  dl.

3.  Anderung.  Soll  die  Betriebsweise  dauernd  geändert  werden,  so  hat  der  Brennereibesitzer,  sofern
nicht  der  Oberkontrolleur  die  Einreichung  einer  neuen  Betriebserklärung  anordnet,  eine  Nachtragserklärung
  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  welche  nach  erfolgter  Prüfung  der  Haupterklärung
  beizufügen  ist.

8  82.
III.  Betriebs,  (1I)  Spätestens  drei  Tage,  für  Hefenbrennereien  spätestens  einen  Tag  vor  der  Eröffnung  des
—  Betriebs  ist  für  den  Betrieb  mit  mehligen  Stoffen  oder  mit  Rübenstoffen  ein  Maisch-Betriebsplan
1.  Sin  sschungs  nach  Muster  12,  für  den  Betrieb  mit  Material  ein  Material-Betriebsplan  nach  Muster  13  in
rist.  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Soll  der  Betrieb  nach  Ablauf  des  angemeldeten  Zeitraums
Musier  12.  fortgesetzt  oder  wieder  aufgenommen  werden,  so  ist  ein  neuer  Betriebsplan  in  gleicher  Weise
Muster  13.  abzugeben.

(2)  Das  Hauptamt  kann  gestatten,  Betriebspläne  einzureichen,  in  denen  die  Anmeldung  der
Einmaischungen  und  der  Abtriebe  zum  Teil  vorbehalten  wird.  In  diesem  Falle  ist  der  Betriebsplan
  jedesmal  für  einen  ganzen  Monat  abzugeben  und  bei  seiner  Einreichung  mindestens  die
Bemaischung  des  ersten  Bottichs  oder  der  erste  Materialabtrieb  anzumelden.  Die  weiteren  Einmaischungen,
  Maisch=  und  Materialabtriebe  sind  vor  ihrem  Beginn  in  dem  ausliegenden  Betriebsplan
  A  anzumelden.

(3)  Die  Hebestelle  darf  über  eine  verspätete  Einreichung  des  Betriebsplans,  mit  Zustimmung
des  Oberkontrolleurs  auch  über  die  Nichtinnehaltung  der  im  §  88  vorgeschriebenen  Frist,  hinwegsehen,
  wenn  der  Betriebsplan  oder  die  allgemeine  Betriebserklärung  noch  vor  Beginn  des  angemeldeten
  Betriebs  in  der  Brennerei  ausgelegt  werden  kann.

5  93.
2.  Gellungs-  (1!)  Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;
dauer.  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  ein  Betriebsplan  sich  nicht  erstrecken.
(2)  Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Meischabtriebe
  oder  Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  dem  Betriebsplan
für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

694.
3.  Inhalt  im  (1)  Der  Betriebsplan  muß  im  Einklang  mit  den  Vorschriften  über  die  Betriebsführung
allgemeinen.  (Titel  5)  und  mit  der  allgemeinen  Betriebserklärung  (§  89)  aufgestellt  werden;  auf  letztere  ist
Bezug  zu  nehmen.
(2)  Soll  von  einzelnen  in  der  Betriebserklärung  aufgeführten  Vergünstigungen  für  die  Dauer
des  Betriebsplans  kein  Gebrauch  gemacht  werden,  so  ist  dies  im  Betriebsplan  zu  vermerken.
(3)  Die  zur  Hefengewinnung  eingerichteten  Brennereien  haben  im  Betriebsplan  zu  erklären,
aus  welchen  Einmaischungen  und  nach  welchem  Verfahren  —  nach  dem  alten  (Wiener)  Verfahren
oder  dem  Würzeverfahren  (Lüftungsverfahren)  —  Hefe  gewonnen  werden  soll.

g  85.
4.  Anmeldung  (1)  Im  Maisch-Betriebsplan  ist,  nach  Fruchtarten  getrennt,  das  Gewicht  der  Maeischstoffe
der  Maischstosfe  einschließlich  der  zur  Hefensaybereitung  bestimmten  anzumelden,  welche  für  jeden  Bottich  ver-Materials.
  wendet  werden  sollen.

(2)  Im  Material-Betriebsplan  ist  die  Litermenge  des  Materials,  welche  in  dem  erklärten
Betriebsabschnitt  abgebrannt  werden  soll,  der  Gattung  nach  getrennt,  anzugeben.

§  96.

dr,aueld  Die  Befüllung  der  Maischbottiche  in  einer  gleichmäßigen  Reihenfolge  derart  anzumelden,
e  Pefabße,  daß  das  zuerst  entleerte  Gefäß  auch  zuerst  wieder  befüllt  wird,  ist  nicht  erforderlich.  Die  Bottiche
        <pb n="1007" />
        989

dũrfen  in  einer  anderen  als  der  für  die  Einmaischung  angegebenen  Reihenfolge  zum  Abtrieb
angemeldet  werden.
8  97.

Sofern  nicht  das  Hauptamt  Ausnahmen  gestattet,  ist  für  jeden  Bottich  anzugeben,  ob
die  Einmaischung  am  Vor=  oder  Nachmittage  beginnen  soll.  Werden  an  einem  Tage  mehrere
Bottiche  bemaischt,  und  erfolgen  die  Einmaischungen  ohne  Unterbrechung,  so  genügt  es,  wenn  die
Zeit  des  Beginns  der  Einmaischung  für  den  ersten  Bottich  angemeldet  wird.

Is  98  ist  weggefallen.
5  99.

6.  Anmeldung

er
maischungszeit.

Wird  durch  den  vorgelegten  Betriebsplan  ein  Wechsel  in  der  Brennereiklasse  oder  eine  #3.  Hinweis  auf

Minderung  des  RKontingents,  des  Durchschnittsbrandes  oder  der  von  der  Vergällungspflicht  den

befreiten  Alkoholmenge,  oder  eine  Steuernachforderung  bedingt,  so  ist  der  Brennereibesitzer  vor
Feststellung  des  Betriebsplans  mündlich  oder  schriftlich  darauf  hinzuweisen.  Die  Unterlassung
dieses  Hinweises  schützt  den  Brennereibesitzer  nicht  vor  den  Folgen  seiner  Betriebsanmeldung.

§  100.

Wechsel  der
Brennereiklasse
  usw.

()  Nach  Vornahme  der  Prüfung  hat  die  Hebestelle  den  Betriebsplan  in  beiden,  mit  A  und  9.  Feststellung  des

zu  bezeichnenden  Ausfertigungen  zu  vollziehen  und  in  das  nach  Muster  15  zu  führende  Betriebsanmeldungsbuch
  einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  Brennereibesitzer  zurück,  die  Ausfertigung
  B  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

(2)  Die  Feststellung  des  Betriebsplans  kann  auf  Anordnung  des  Hauptamts  versagt  werden,
solange  nicht  die  steuersichere  Einrichtung  und  Verschlußanlage  gemäß  Litel  2  erfolgt  ist.

(3)  Wenn  nach  dem  Betriebsplan  eine  besondere  Betriebsauflage  in  den  Fällen  des  §  173
oder  wegen  der  Aufnahme  oder  Einstellung  der  Hefenerzeugung  neu  eintritt,  aufhört  oder  sich
ändert,  so  hat  die  Hebestelle  den  ersten  Abfertigungsbeamten  hiervon  alsbald  zu  benachrichtigen.

8  101.

Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten
Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung  der  Brennereibeleghefte  bestimmten  Behältnis  auszulegen
und  bei  dem  Betriebe  zu  befolgen.

8  102.
(1)  Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,
ist  der  Hebestelle  unverzüglich  anzuzeigen.
(2)  Binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  welche  der  Betriebsplan  gilt,  ist  die  Ausfertigung
  &amp;amp;  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.  Auf  Verlangen  ist  dann  dem  Brennereibesitzer  die
Ausfertigung  B  auszuhändigen.

(§5  103  ist  weggefallen.)

Fünfter  Titel.
Betriebsführung.
*  104.
(1)  Abgesehen  von  den  Sonn=  und  Feiertagen  dürfen  die  Einmaischungen
a)  in  den  Monaten  Oktober  bis  einschließlich  März  nicht  vor  6  Uhr  morgens,
b)  in  den  übrigen  Monaten  nicht  vor  4  Uhr  morgens  beginnen  und  müssen  bis
10  Uhr  abends  beendet  sein.  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  für  einzelne
Landesteile  andere  Einmaischungsfristen  festsetzen.
(2)  Das  Hauptamt  kann  einzelnen  Brennereien  dauernd  gestatten,  die  Einmaischungen  vor
Anfang  der  Einmaischungsfrist  zu  beginnen  sowie  über  deren  Ende  hinaus  fortzusetzen.

Betriebsplans.

Muster  16.

10.  Befolgung
des  Betriebs-11.

  Erhaltung
und  Rücklieferung
  des
Betriebsplans.

I.  Bereitung
der  Maische
und  des
Oefensatzes.

1.  Einmaischungsfrist.
        <pb n="1008" />
        —  990  —

*  105.
2  Beginn  und  In  Ansehung  der  Einmaischungsfrist  gilt  als  Beginn  der  Einmaischung  der  Zeitpunkt,
Sue  Ein=  in  welchem  das  Vermischen  des  Getreides  oder  der  Kartoffeln  mit  Malz  zum  Zwecke  der  Zuckerma#schung.
  bildung  erfolgt,  als  Ende  der  Einmaischung  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  angemeldete  Maischbottich
  mit  der  dafür  bestimmten  Meische  befüllt  und  das  Gärmittel  zugesetzt  ist.

&amp;amp;  106.
3.  Allgemeine  Die  Nebengeräte  (§  77)  dürfen  nur  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Betriebserklärung
TLorshrist  für  befüllt  sein  und  nur  während  der  für  den  ordnungsmäßigen  Betrieb  erforderlichen  Zeit  benutzt
ie  Benutzung
der  Neben-  werden.
geräte.  8  107.
4.  Vorbereitung  (1,  Soll  das  Dämpfen  oder  Einteigen  der  Maischstoffe  und  die  Verbringung  der  gedämpften
der  Einmai-  oder  ungedämpften  Maischstoffe  in  die  Vormaischgeräte  außerhalb  der  Einmeischungsfrist  vorgechung.
  nommen  werden,  so  müssen  diese  Betriebshandlungen  dem  Beginne  der  Einmaischung  unmittelbar
vorangehen.  Dämpfgeräte  dürfen  mit  Getreide  oder  Kartoffeln  ohne  Zusatz  von  Wasser  schon
früher,  auch  am  Tage  vorher,  befüllt  werden.
(2,)  Das  Hauptamt  kann  gestatten:

a)  daß  das  zur  Einmaischung  bestimmte  Getreide  schon  am  Tage  vor  der  Einmaischung
unter  Zusatz  von  Wasser  in  das  Dämpf=  oder  Vormaischgerät  gebracht  und  darin
gekocht  wird;

b)  daß  Malz  am  Tage  vor  der  Einmaischung  im  Vormaischgerät  oder  im  Malzeinteiggefäße
  mit  kaltem  Wasser  eingeteigt  wird.

8  108.
5.  Fortgang  der  (1,  Die  Maischbereitung  und  die  Befüllung  der  Maischbottiche  mit  der  Maische  sind  ohne
W  willkürliche  Unterbrechung  zu  Ende  zu  führen.
der  Naisch-  (2!  Die  an  einem  Tage  zu  bemaischenden  Bottiche  dürfen  in  der  Weise  befüllt  werden,  daß
bottiche.  die  zuerst  bereitete  Maische  auf  alle  oder  einige  dieser  Vottiche  verteilt  wird  und  diese  sodann
mit  der  zuletzt  bereiteten  Maische  vollgefüllt  werden.  Die  Verteilung  auf  die  einzelnen  Bottiche
ist  so  zu  regeln,  daß  die  Ubersicht  über  den  Brennereibetrieb  nicht  gestört  wird.

g  109.
6.  Bereitung  Die  zur  Bereitung  des  Hefensatzes  erforderliche  Maische  darf  aus  deu  Maischbottichen
des  Hefensatzes,  vor  Beendigung  ihrer  Befüllung  oder  aus  dem  Vormaisch=  oder  Kühlgerät  entnommen  werden.
Wird  das  Hefenmaischgut  besonders  bereitet,  so  finden  die  §§  104,  105  und  107  entsprechende

Anwendung.  uo

10.

7.  Zusetzen  des  Der  Hefensatz  darf  der  Maische  im  Vormaischgerät,  im  Rühlgerät  oder  im  Meischbottiche
Hefensabes.  werden.  In  den  ersten  beiden  Fällen  muß  die  Maische  vor  Eintritt  der  Gärung  in  die
daischbottiche  übergeführt  sein.
111.
II.  Gärung  (1)  Die  Gärung  von  Meische  darf,  abgesehen  von  der  Hefensatzbereitung,  nur  in  „den  im
ber  Maische.  Betriebsplan  angemeldeten  Maischbottichen  erfolgen.
orsaste  (2)  Die  Behandlung  (Kühlen,  Erwärmen,  Umrühren,  Umfüllen  und  dergleichen)  der  Maische
in  den  Maischbottichen  unterliegt  keiner  Beschränkung;  insbesondere  ist  gestattet,  das  Überlaufen
der  Maische  zu  verhindern,  überlaufende  Maische  aufzufangen  und  übergelaufene  Maische  in  die
Bottiche  zurückzubringen,  sowie  die  bei  Verarbeitung  von  Mais  während  der  Gärung  sich  bildende
Olschicht  von  der  Oberfläche  der  Maische  zu  entfernen  und  Proben  der  Maische  zur  Untersuchung
zu  entnehmen.
i1e3.  Die  Gewinnung  von  Hefe  aus  der  Maische  oder  Maischwürze  und  die  dazu  erforderlichen
  Betriebshandlungen  bedürfen  keiner  Genehmigung.
        <pb n="1009" />
        —  991  —

8  112.

Es  ist  zulässig,  nach  Beendigung  der  Einmaischung  (§5  105)  der  Maische  in  den  Maisch=  2.  Zusätze  zur
bottichen  und  Sauermaischbehältern  während  oder  außerhalb  der  Einmaischungsfrist  Wasser  und  Maische.
andere  Stoffe,  die  nicht  zu  den  Rohstoffen  der  Branntweinerzeugung  (§  3)  gehören,  zuzusetzen.
Insbesondere  dürfen  in  den  Maischbottichen  zugesetzt  werden:

a)  zur  Verhütung  wilder  Gärung  oder  bei  Schaumgärung  Ol,  Petroleum,  geschmolzenes
  Fett  und  dergleichen;

b)  zur  Kühlung  Eis;

JP)  zur  Verbesserung  oder  Belebung  der  Gärung  Fluß-,  Salz=  oder  Schwefelsäure  und
dergleichen;

1)  zur  Verbesserung  des  Geschmacks  des  Branntweins  aromatische  Stoffe  (5  193);

e)  zur  Berbesserung  des  Schlempefutters  Kalkmilch,  gefällter  phosphorsaurer  Kalk  und
dergleichen.

[Die  §S§  113  bis  116  sind  weggefallen.]

*5  117.

Die  Dauer  der  Gärfrist  unterliegt  keiner  Beschränkung;  insbesondere  ist  gestattet,  für  die  111.  Meisch.
Geltungsdauer  eines  Betriebsplans  und  für  die  an  einem  Tage  bemaischten  mehreren  Bottiche  abtrieb.
verschiedene  Gärfristen  anzumelden.

*  118.

Die  Maische  darf  nur  während  der  Zeiten  abgetrieben  werden,  innerhalb  welcher  Ein=  2.  Brennfrist.
maischungen  in  der  Brennerei  vorgenommen  werden  dürfen  (§  104).  Das  Hauptamt  kann  die
Brennfrist  nach  Bedürfnis  dauernd  verlängern.

1.  Gärfrist.

§  119.

Die  Maische  eines  Bottichs  muß  nuch  an  einem  Tage  vollständig  abgebrannt  werden.  3.  Abbreunen  an
Ein  Abbrennen  an  zwei  Tagen  ist  nur  in  den  Fällen  gestattet,  in  welchen  die  Brennfrist  über  einem  Lage.
12  Uhr  nachts  ausgedehnt  worden  ist  oder  die  Brenngeräte  über  Nacht  mit  Maische  befüllt
bleiben  (§  127  Abs.  2).  .

120.

Vor  Beginn  der  Brennfrist  darf  Maische  in  das  Brenngerät  nicht  übergeführt  werden.  1.  Vorbereitung
Vorbereitende  Handlungen,  z.  BV.  das  lberführen  der  Maische  in  den  Sauermaischbehälter,  sind  des  Abbrennens.
schon  vor  Beginn  der  Brennfrist  zulässig,  müssen  aber  dem  Beginne  des  Abbrennens  unmittelbar
vorangehen.  Sofern  der  Sauermaischbehälter  den  Inhalt  des  Maischbottichs  faßt,  ist  die  Maische
mit  einem  Male,  nicht  abteilungsweise,  in  den  Sauermaischbehälter  überzuführen.

[  121  ist  weggefallen.]

’§  122.
An  den  Eimnaischungstagen  darf  die  Brennblase  zum  Kochen  von  Wasser  für  die  Maisch-  #bpsseege.

bereitung,  zum  Dämpfen  von  Kartoffeln  und  zum  Kochen  von  Mais=  oder  Darimehl  für  die  den  Veinnerei-Maischbereitung
  benutzt  werden.  betrieb.
1.  Benutzung  der
on  geite,  bei
E  123.  bereitung
Falls  ein  Privatsammelgefäß  in  der  Brennerei  aufgestellt  ist,  muß  sein  Inhalt  sofort  2.  Lemuzung  von
nach  Beendigung  des  Tagesbetriebs  in  ein  amtliches  Sammelgefäß  entleert  werden.  Privatsammel-Cefäßen.


8  124.
Der  Alkoholgehalt  der  gesondert  abfließenden  Lutterrückstände  darf  in  der  Regel  nicht  3.  Entnahme  von
mehr  als  2  Gewichtsprozent  betragen.  Wenn  an  dem  Brenngerät  zur  Prüfung  der  Lutterrück-  Wmrebe  —
        <pb n="1010" />
        —  992  —

stände  eine  Probehahn  angebracht  ist,  darf  die  Entnahme  von  Proben  durch  den  Brennereibesitzer
  nur  während  des  Abtriebs  erfolgen.  Die  Aufsichtsbeamtenlhaben  ab  und  zu,  auch  außerhalb
  der  Abtriebszeit,  dem  Hahne  Proben  zu  entnehmen  und  deren  Alkoholgehalt  mit  einem  von
dem  Brennereibesitzer  zu  liefernden  beglaubigten  Lutterprober  zu  bestimmen.  Zur  Entnahme  der
Proben  und  Feststellung  des  Alkoholgehalts  ist  der  Brennereibesitzer  zuzuziehen.

16  125  ist  weggefallen.]

*  126.
5.  Brennvor-  Zur  Prüfung  des  Alkoholgehalts  der  Maische,  der  Lutterrückstände  und  der  Schlempe
undn  angven  sind  Brennvorrichtungen  ohne  amtlichen  Verschluß  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:
Proben.  a)  der  Raumgehalt  des  Kochkolbens  muß  so  bemessen  sein,  daß  darin  auf  einmal
höchstens  0,5  Liter  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  entgeistet  werden  kann;
b)  das  gewonnene  Erzeugnis  ist,  sofern  es  Alkohol  enthält,  zu  vernichten  oder  in  das
Gerät  zurückzugießen,  welchem  die  untersuchte  Probe  entnommen  worden  ist.

*  127.
6.  Befülltlassen  (1)  Die  Brennereigeräte  dürfen  während  der  Zeit,  für  die  sie  nicht  zum  Betrieb  angemeldet
der  Acheret  sind,  mit  Wasser  befüllt  sein.

(D  Es  ist  zulässig,  daß  die  Brenngeräte  nach  Beendigung  des  Tagesbetriebs  bis  zum  Beginne
des  nächsten  Betriebs  mit  Lutter,  Schlempe  oder  teilweise  abgetriebener  Maische  befüllt  bleiben
und  daß  die  Schlempe  in  der  Blase  erwärmt  wird.  Gegebenenfalls  ist  in  der  allgemeinen  Betriebserklärung
  für  jeden  Teil  des  Brenngeräts  (Blase,  Maischwärmer,  Vorwärmer  usw.)  anzugeben,
  womit  er  befüllt  sein  wird,  auch  ist  der  Zugang  zur  Brennerei  stets  offen  zu  halten  oder
den  Aufsichtsbeamten  nach  näherer  Bestimmuna  des  Oberkontrolleurs  die  Möglichkeit  zu  geben,
die  Brennerei  zu  jeder  Zeit  ohne  Verzug  zu  betreten.  Für  Geräteteile,  deren  Inhalt  auf  andere
Weise  nicht  genügend  geprüft  werden  kann,  darf  außerdem  die  Anbringung  von  Ablaßhähnen
gefordert  werden.

g  128.
7.  Zwischenbetrieb  (1)  Der  Abtrieb  von  Material  darf  nur  während  der  Brennfrist  (§  118)  erfolgen.  Soll  an
mit  Material,  demselben  Tage  auch  Maische  abgetrieben  werden,  so  hat  der  Materialabtrieb  entweder  vor
Beginn  oder  nach  Beendigung  des  Maischabtriebs  stattzufinden.  Für  den  Materialabtrieb  ist
eine  besondere  Betriebsanmeldung  abzugeben  (vgl.  §  219  Abs.  2).
(2)  Während  des  Maischabtriebs  darf  Material  in  den  Brennereiräumen  nicht  vorhanden  sein.

*  12g.
V.  Ausnahmen.  Die  Direktivbehörde  darf  für  einzelne  Brennereien  Abweichungen  von  den  Vorschriften
der  §#§  104  bis  128  gestatten.  '
§130.
VI.  BZenutzung  (1)  Die  Benutzung  der  Brennereigeräte  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Brennereibetriebe  bedarf

—W—*  der  Genehmigung  des  Hauptamts.

Zwecken  als  zum  2#)Das  Hauptamt  kann  insbesondere  genehmigen,  daß  die  Brennereigeräte  zur  Gewinnung

Brennereibetriebe.  von  Hefe  ohne  Branntweinerzeugung,  zur  Wiedergewinnung  von  versteuertem  Branntwein  aus
Filterkohlen  zur  Viehfutterbereitung  oder  zu  anderen  wirtschaftlichen  Zwecken  (Wasserkochen  usw.)
enutzt  werden.

(§  131  ist  weggefallen.]
        <pb n="1011" />
        —  998  —

Sechster  Titel.
Betriebsabweichungen  und  Verschlußverletzungen.

5  132.

(1)  Die  Anderung  des  angemeldeten  Betriebs  ist  zulässig,  wenn  sie  vom  Brennereibesitzer  I.  Betriebsvor
  ihrer  Ausführung  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde  der  Eintragung  im  Betriebsplan  wweichungen.
vermerkt  und  gleichzeitig  dem  Oberkontrolleur  und  der  Hebestelle  schriftlich  angezeigt  wird.  Dasselbe
  gilt,  wenn  die  für  die  Brennerei  maßgebende  Einmaischungs=  oder  Brennfrist  nur  an  einzelnen
  Tagen  ausgedehnt  werden  soll.

(2)  Macht  die  angezeigte  Anderung  eine  Steuernacherhebung  erforderlich,  so  hat  die  Hebestelle,
  im  übrigen  hat  der  Oberkontrolleur  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

(3)  Zur  Erleichterung  der  Steueraufsicht  kann  der  Oberkontrolleur  anordnen,  daß  für  den
witeren  Betrieh  ein  neuer  Betriebsplan  eingereicht  und  der  abgeänderte  Plan  außer  Kraft  geetzt
  wird.

g  133.
Soll  im  Falle  des  §  92  Abs.  2  der  Brennereibetrieb  auf  mehr  als  drei  Tage  eingestellt
oder  soll  eine  betriebslose  Zwischenzeit  von  geringerer  Dauer  zu  einer  mehr  als  dreitägigen  Pause
ausgedehnt  werden,  so  ist  dies  vom  Brennereibesitzer  alsbald  dem  Oberkontrolleur  anzuzeigen.

[Die  §§  134  bis  138  sind  weggefallen.)]

g  139.
Wird  während  der  Betriebszeit  ein  im  §  55  bezeichneter  Geräteteil  oder  ein  gemäß  II.  Verschlaßver-85

  55  bis  64,  66  und  §  72  Abs.  2  angelegter  Verschluß  verletzt  oder  schadhaft,  so  hat  der  letzungen  während
Brennereibesitzer  dies  sofort  im  Betriebsplan  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde  des  Eintritts  der  Berriebszeit.
oder  der  Entdeckung  zu  vermerken  und  binnen  24  Stunden  dem  Oberkontrolleur  und  der  Hebe.  1.  Anzeige.
stelle  Anzeige  zu  erstatten  und  anzugeben,  ob  durch  die  Verletzung  ein  Zugang  zum  Alkohol
ermöglicht  worden  ist.

8  140.

(1)  Ist  durch  die  Verletzung  eines  Geräteteils  oder  eines  Verschlusses  ein  Zugang  zum  2.  Fejlsiellung
Alkohol  ermöglicht,  so  ist  sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Anzeige,  spätestens  binnen  24  Stunden,  von  Verletungen,
der  Sachverhalt  amtlich  an  Ort  und  Stelle  zu  ermitteln.  durd  2  unchr

(2)  Gleichzeitig  sind  verletzte  oder  mangelhafte  Verschlüsse  zu  erneuern.  Ist  dies  nicht  ermöglicht  ist.
angängig  und  läßt  sich  auch  ein  vorläufiger  Verschluß  von  hinreichender  Sicherheit  nicht  anbringen,
so  bestimmt  der  Oberkontrolleur  nach  dem  Antrag  des  Brennereibesitzers,  ob  einstweilen  der
Brennereibetrieb  eingestellt  oder  die  Brennerei  abgefunden  werden  soll.  Die  Abfindung  erfolgt
in  der  Weise,  daß  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  festgesetzt
wird  (§8  322  bis  324).

(3)  Ferner  ist  zu  ermitteln,  wann  der  Zugang  zum  Alkohol  entstanden  sowie  ob  und  wieviel
Branntwein  verloren  gegangen  oder  entnommen  ist.  Erforderlichenfalls  ist  der  unabgefertigte
Branntwein  abzunehmen  (§  144)  oder  die  in  ihm  enthaltene  Alkoholmenge  gemäß  §  145  Abs.  2
zu  ermitteln.  Die  entstandene  Verhandlung  ist  dem  Hauptamt  vorzulegen.

8  141.

()  Ist  Branntwein  entnommen  worden,  ohne  daß  Anlaß  zur  Einleitung  eines  Strafverfahrens  8.  Fesisetzung  der
wegen  Hinterziehung  der  Verbrauchsabgabe  vorliegt,  so  bestimmt  das  Hauptamt  unter  Berück.  zur  Absertigung
sichtigung  der  Art  des  Vetriebs,  der  verwendeten  Rohstoffe  und  der  bisherigen  Alkoholausbeute  -
die  Alkoholmenge,  welche  für  den  Zeitraum  von  der  letzten  Abnahme  vor  der  Verschlußverletzung  Alkohotmenge.
bis  zu  der  Feststellung  der  Verschlußverletzung  mindestens  zur  Abfertigung  vorzuführen  ist.

Etwaige  Fehlmengen  sind  zu  versteuern.
149
        <pb n="1012" />
        —  994  —

(2)  Wird  ein  Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  eingeleitet,  so  sind  die  Verbrauchsabgabe
und  die  Betriebsauflage  vom  Hauptamt  gemäß  §  117  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  festzusetzen.

(3)  Der  Beschluß  des  Hauptamts  ist  der  Direktivbehörde  zur  Bestätigung  vorzulegen.

5  142.
4.  Verschlußver-  Ist  nach  der  Anzeige  durch  die  Verschlußverletzung  ein  Zugang  zum  Alkohol  nicht
d  letzungen,  bei  geschaffen,  so  hat  der  Beamte,  welcher  zuerst  nach  Eintritt  der  Verschlußverletzung  die  Brennerei
de  tin  Iraang  besucht,  den  Sachverhalt  zu  ermitteln  und  den  Verschluß  zu  erneuern.  Eine  Verhandlung  ist
ermöglicht  ist.  nur  aufzunehmen,  wenn  eine  strafbare  Handlung  in  Frage  kommt.

*l  1143.

IV.  Vrlalu#  Außerhalb  der  Betriebszeit  hat  der  Brennereibesitzer  jede  Verschlußverletzung  alsbald

leera  5  nach  der  Entdeckung  dem  Oberkontrolleur  anzuzeigen.  Dieser  hat  für  Ermittlung  des  Sach-"

  zelne"  verhalts  und  Erneuerung  des  Verschlusses  zu  sorgen.  Eine  Verhandlung  ist  nur  aufzunehmen,
wenn  eine  strafbare  Handlung  in  Frage  kommt.

Siebenter  Titel.

Branntweinabnahme.
*l  144.  "„
1.  Abnahme-  (1)  In  Zwischenräumen  von  zehn  Tagen  bis  zu  einem  Monat  ist  die  Alkoholmenge  des

fristen  und  Ab-  erzeugten  Branntweins  festzustellen  und  gleichzeitig  der  Branntwein  weiter  abzufertigen  (Branntnahmetage.

  weinabnahme).  Das  Hauptamt  kann  auf  Antrag  kürzere  oder  längere  Abnahmefristen  zulassen.
()  Die  Abnahmetage  werden  von  dem  ersten  Abfertigungsbeamten  nach  Anhörung  des
Brennercibesitzers  mindestens  für  einen  Monat  im  voraus  bestimmt;  sie  können  aus  dienstlichen
Nücksichten  oder  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  verlegt  werden.  Die  festgesetzten  Abnahmetage
  sowie  ihre  Verlegung  sind  dem  Brennereibesitzer  und  der  Hebestelle  mitzuteilen.
5  145.
2.  Abnahmen  (1)  Branntweinabnahmen  sollen  ferner  erfolgen:

in  besonderen  a)  wenn  eine  besondere  Betriebsauflage  in  den  Fällen  des  §  173  oder  wegen  der

Aufnahme  oder  Einstellung  der  Hefenerzeugung  neu  eintritt,  aufhört  oder  sich
ändert;

b)  wenn  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  unabgefertigter  Branntwein  in  der  Brennerei
vorhanden  ist.

(2)  Kann  zu  dem  in  Betracht  kommenden  Zeitpunkt  eine  Abnahme  nicht  bewirkt  werden,
so  ist  die  bis  dahin  erzeugte  Alkoholmenge  nach  den  Vorschriften  der  Alkoholermittlungsordnung
oder  in  sonst  geeigneter  Weise  festzustellen.  Ist  eine  derartige  Feststellung  gleichfalls  undurchführbar,
  so  ist  diese  Alkoholmenge  bei  der  nächsten  Abnahme  nach  Maßgabe  der  Betriebsverhältnisse
  der  Brennerei  oder  auf  Grund  der  Anzeige  der  Meßuhr  zu  berechnen.  Die  Art  der  Ermittlung
  ist  im  Abnahmebuch  ersichtlich  zu  machen.

5  146.  '
sssVetpflichs  Der  Brennereibesitzer  hat  die  zur  Branntweinabnahme  erforderlichen  Gefäße  in  ordnungszungen
  des  mäßiger  Beschaffenheit  zu  stellen  und  bis  zum  Eintreffen  der  Beamten  alle  Vorbereitungen  so
besizrs.  zu  treffen,  daß  mit  der  Abnahme  unwerzüglich  begonnen  werden  kann.  Er  hat  den  Abnahmen
beizuwohnen  und  nach  ihrer  Beendigung  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Sammelgefäße  gemäß  §  211
richtig  geschlossen  werden.
§5  147.

(!)  Uber  die  Abnahmen  ist  von  dem  ersten  Abfertigungsbeamten  für  jede  Brennerei  ein
daselbst  aufzubewahrendes  Branntwein-Abnahmebuch  nach  Muster  16  zu  führen.

1.  Abnahmebücher.


Muster  16.
        <pb n="1013" />
        —  995  —

(2)  Die  Hebestelle  hat  über  die  Brennereien  des  Bezirkes  ein  Branntwein-Abnahme-Hauptbuch
nach  Muster  17  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs  zu  führen.  Muster

(3)  In  den  Abnahmebüchern  sind  das  Kontingent  der  Brennerei  und  der  von  der  Ver-  17.
gällungspflicht  befreite  Teil  ihrer  Erzeugung  oder  der  Grund,  weshalb  die  ganze  Erzeugung  der
Brennerei  von  der  Vergällungspflicht  befreit  ist  oder  ihr  unterliegt,  vorzutragen;  ferner  ist  über
die  Anwendung  des  Kontingentswert-Aufrechnungsverfahrens  (§  160a)  und  bei  wiederholt  abtreibenden
  Brennereien  über  die  Höhe  des  Schwundnachlasses  (88  196  ff.)  und  den  Beginn  seiner
Anwendung  ein  Vermerk  zu  machen.  Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist  vom  Oberkontrolleur
zu  bescheinigen.

(40)  Die  Abfertigungsbeamten  und  die  Hebestelle  haben  darauf  zu  achten,  daß  nach  Erschöpfung
  des  Kontingents  und  der  von  der  Vergällungspflicht  befreten  Alkoholmenge  das  Erforderliche
  gewahrt  und  daß  der  nach  Lage  des  Betriebs  zutreffende  Betriebsauflagesatz  rechtzeitig
  angewendet  wird.

*W  148.

(1)  Zur  Abfertigung  des  Branntweins  hat  der  Brennereibesitzer  der  Hebestelle  die  für  jede  5.  Abferti-Abfertigungsart
  vorgeschriebenen  Anträge  (G.  B.  §.  45)  so  zeitig  einzureichen,  daß  sie  bis  zur  gungsankräge.
Abnahme  von  der  Hebestelle  geprüft  und  den  Abfertigungsbeamten  zugestellt  sein  können.

(2  In  dem  Abbfertigungsantrag  ist  anzugeben,  welcher  Verbrauchsabgabensatz  angewendet
und  ob  der  Branntwein  auf  die  von  der  Vergällungspflicht  befreite  Alkoholmenge  angeschrieben
werden  soll,  und  zutreffendenfalls  die  Ausfertigung  von  Kontingentscheinen  zu  beantragen.

Wird  keine  oder  eine  unrichtige  Angabe  gemacht,  so  hat  die  Hebestelle  den  Antrag  gemäß  §  153
Abs.  2  zu  ergänzen  oder  zu  berichtigen;  der  Brennereibesitzer  ist  hiervon  zu  benachrichtigen.

(à)  Mit  Genehmigung  des  ersten  Abfertigungsbeamten  kann  der  Abfertigungsantrag  bis

zur  Eintragung  des  Abnahmeergebnisses  in  das  Abnahmebuch  (5  149  Abs.  2)  abgeändert  werden.

E  14  a.
Wird  der  beim  ersten  Abtrieb  gewonnene  Branntwein  einem  Reinigungsverfahren  unter=  52.  Behandworfen,
  und  ist  zu  diesem  Zwecke  in  das  Brenngerät  ein  besonderer  Fuselölabscheider  eingeschaltet,  lung  der  r
so  daß  die  Nebenerzeugnisse  der  Gärung  und  des  Abbrennens  (Fuselöle)  ausgeschieden  werden,  —lso
  ist  auf  die  steuerliche  Behandlung  dieser  Nebenerzeugnisse  die  Bestimmung  im  8  20  der  verfahrens.
Sordnung  entsprechend  anzuwenden.  Aber  die  steuerfreie  Abfertigung  von
Nebenerzeugnissen“  ist  im  Branntwein.  Abnahmebuch  ein  Vermerk  zu  machen.

 

8  149.
(1I)  Die  Hebestelle  hat  sämtliche  Abfertigungsanträge  in  das  Abnahme-Hauptbuch  ein-  6.  Eintragung
zutragen.  der  Abferti-(2)
  Das  Ergebnis  der  Abnahme  ist  sofort  nach  ihrer  Beendigung  vom  ersten  Abfertigungsbeamten
  in  das  Abnahmebuch  und  demnächst  von  der  Hebestelle  auf  Grund  der  zurückgelangten  nahme-Abfertigungspapiere
  in  das  Abnahme-Hauptbuch  einzutragen.  ergebnisses.
G)  Wird  Branntwein,  der  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  erzeugt  ist,  erst  im  folgenden
Betriebsjahr  abgefertigt,  so  sind  die  Abfertigungsanträge  und  das  Abnahmeergebnis  noch  in  die
Abnahmebücher  des  abgelaufenen  Betriebsjahrs  einzutragen.  Soll  Branntwein,  der  teils  im
abgelaufenen,  teils  im  neuen  Betriebsjahr  erzeugt  ist,  auf  Grund  desselben  Abfertigungsantrags
abgenommen  werden,  so  ist  der  Antrag  in  beide  Abnahme-Hauptbücher  einzutragen;  das  Ergebnis
der  Abnahme  ist  gemäß  *5145  Abs.  2  zu  teilen  und  in  die  Abnahmebücher  jedes  Jahres  die  in
ihm  erzeugte  Alkoholmenge  einzutragen.

gungsanträge
ants  "u

8  150.

(1)  Es  ist  zulässig,  bei  den  Abnahmen  Restmengen  in  den  amtlichen  Sammelgefäßen  oder  7.  Aufschub  der
den  Aufbewahrungsgefäßen  (§8  183,  323)  zu  belassen  oder  in  amtlich  zu  verschließende  Fässer  Abfertigung.
zu  füllen,  welche  in  den  mit  amtlichen  Sammelgefäßen  ausgerüsteten  Brennereien  im  Sammelgefäßraum
  aufzubewahren  sind.

149
        <pb n="1014" />
        8.  Berichtigung
von  Fehlern

der  Aseriigung.  ß

I.  Sier

1.  Fn
abgabensätze.

2.  Anwendung
des  niedrigeren
Verbrauchsabgabensatzes.


J.  Nachweisungen
  über

Kontingentscheine.


Muster  18.

—  996  —

(2)  Es  ist  ferner  zulässig,  die  Abfertigung  des  seiner  Alkoholmenge  nach  festgestellten  Brannt.
weins  ganz  oder  teilweise  bis  zu  einem  späteren  Abnahmetag  aufzuschieben,  sofern  die  Fässer
amtlich  verschlossen  und  unter  amtlichem  Raumverschluß  aufbewahrt  werden.  Ist  die  Anwendung
des  Raumverschlusses  mit  unverhältnismäßig  großen  Kosten  oder  Schwierigkeiten  verbunden,  so
kann  von  einer  solchen  abgesehen  werden;  es  ist  dann  aber  bei  der  weiteren  Abfertigung  die
Ermittelung  der  Alkoholmenge  zu  wiederholen.  Auf  die  hierbei  ermittelten  Abweichungen  von
der  früher  festgestellten  Menge  finden  die  5§  32  bis  36  der  Begleitscheinordnung  entsprechende
Anwendung.

(83)  Die  unabgefertigt  gebliebenen  Branntweinmengen  sind  im  Abnahmebuche  zu  vermerken,
umd  zwar,  sofern  keine  genaue  Feststellung  erfolgt  ist,  nach  der  ungefähren  Litermenge  und  zutreffendenfalls
  unter  Angabe  der  Bezeichnung  und  des  Eigengewichts  der  Fässer.

*  151.
(1)  Die  in  den  Abnahmebüchern  angeschriebenen  Alkoholmengen  dürfen  nur  dann  abgeändert
werden,  wenn  Fehler  bei  der  Alkoholermittelung  vorgekommen  sind.

EDie  Abfertigungsbeamten  sind  zur  Anderung  befugt,  wenn  sie  die  Fehler  entdecken,  bevor
ee  die  Abfertigungspapiere  weitergegeben  haben.  Die  Entscheidung  über  spätere  Anderungen
und  die  zum  Ausgleich  erforderlichen  Maßnahmen  steht  dem  Hauptamt,  wenn  der  Fehler  erst
nach  Abschluß  des  Abnahmebuchs  entdeckt  wird  oder  wenn  für  die  Abfertigung  ein  Kontingentschein
  bei  der  Direktivbehörde  beantragt  ist,  dieser  Behörde  zu.

Achter  Titel.

Steuererhebung.
8  152.
Die  Verbrauchsabgabe  beträgt:
a)  von  der  innerhalb  des  Kontingents  hergestellten  Hramntweinmenge  1,05  Marl,
b)  von  der  außerhalb  des  Kontingents  hergestellten  Menge  .  15,26

für  das  Liter  Alkohol.

r  153.

(10  Der  Brennereibesitzer  darf  bis  zur  Höhe  des  Kontingents  seiner  Brennerei  den  im  Betriebsjahr
  erzeugten  Branntwein  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz  oder  unter  Anrechnung  auf
das  Kontingent  zum  höheren  Verbrauchsabgabensatz  abfertigen  lassen.  Uber  den  Geldbetrag,  um  welchen
der  Branntwein  infolge  der  Anwendung  des  höheren  statt  des  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatzes
  höher  belastet  worden  ist  (Kontingentswert),  werden  Kontingentscheine  ausgefertigt  (§&amp;amp;  154
bis  160)  oder  der  Betrag  wird  bei  der  Hebestelle  gegen  Betriebsauflage  aufgerechnet  (&amp;amp;  160a).

(2)  Der  Branntwein  ist  bis  zur  Erfüllung  des  Kontingents  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz
  abzufertigen  und  bis  zur  Erfüllung  der  von  der  Vergällungspflicht  befreiten  Alkoholmenge
  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend  zu  behandeln,  sofern  nicht  der  Brennereibesitzer
  rechtzeitig  andere  Anträge  stellt.

8  164.

(1)  Die  Hebestellen  haben  über  die  beantragten  Kontingentscheine  (6  148  Abs.  2)  Nachweisungen
  nach  Muster  18  aufzustellen  und  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung  der  Abfertigungspapiere
  dem  Hauptamt  einzureichen.  Eine  gleiche  Nachweisung  ist  von  der  Sonderhebestelle
  des  Hauptamts  zu  fertigen.  Der  Oberkontrolleur  hat  die  Nachweisungen  dahin  zu  bescheinigen,
  daß  die  zum  höheren  Verbrauchsabgabensatz  abgefertigten  Alkoholmengen  auf  das
Kontingent  der  Brennereien  in  dem  Abnahme-Hauptbuch  richtig  angeschrieben  sind.

(2)  Die  Nachweisungen  sind  halbmonatlich  aufzustellen;  die  Direktivbehörde  kann  gestatten,

daß  für  einzelne  Abfertigungen  die  Nachweisungen  alsbald  nach  erfolgter  Abfertigung  aufgestellt
und  eingereicht  werden.
        <pb n="1015" />
        —  897  —

(a)  Die  Nachweisungen  und  die  Abfertigungspapiere  sind  vom  Hauptamt  zu  prüfen;  die
festgestellten  Schlußsummen  sind  in  eine  für  den  Hauptamtsbezirk  nach  Muster  19  aufzustellende  #,
Haupt-Nachweisung  zu  übernehmen.  Diese  ist  unter  Anschluß  je  einer  mit  den  Abfertigungs-  *n
papieren  belegten  Ausfertigung  der  Nachweisungen  der  Hebestellen  an  die  Direktivbehörde  einzureichen.


W  155.  ·

(1)  Die  Kontingentscheine  werden  von  der  Direktivbehörde  nach  Muster  20  ausgefertigt  und,  4.  Ausferligung
erforderlichenfalls  durch  Vermittelung  des  Hauptamts,  den  Empfangsberechtigten  übersandt.  Es  der  hw
ist  zulässig,  auf  Antrag  für  eine  Abfertigung  mehrere  über  Teilbeträge  lautende  Kontingent-  «
scheine  und  für  mehrere  Abfertigungen  desselben  Monats  einen  Kontingentschein  zu  erteilen.  Nuster  5i

(2)  An  Stelle  der  handschriftlichen  Unterzeichnung  der  Scheine  durch  den  Vorstand  der  “*
Direktivbehörde  kann  der  Abdruck  seines  Namenzugs  treten.  Der  Ausfertigungsvermerk  ist  von
einem  bei  der  Ausfertigung  beteiligten  Beamten  der  Direktiobehörde  handschriftlich  zu  vollziehen;
dieser  übernimmt  dadurch  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  der  Ausfertigung.

(3)  Die  Direktiobehörde  führt  über  die  von  ihr  ausgefertigten  Kontingentscheine  ein  den
Zeitraum  eines  Rechnungsjahrs  umfassendes  Kontingentscheinbuch  nach  Muster  21.  Die  Nummer,  uster.
unter  der  der  Kontingentschein  eingetragen  steht,  wird  auf  dem  Scheine  vermerkt.  724.

(1  Der  Ausfertigungstag  und  die  Nummer  des  Scheines  sind  auf  dem  zugehörigen  Abfertigungspapiere
  zu  vermerken.

5  156.

(1  Der  Betrag,  über  den  der  Kontingentschein  lautet,  kann  von  jedem  Inhaber  bei  jeder  5.  Anrechnung
Fhlee  auf  nicht  gestundete  Branntwein-Verbrauchsabgabe  und  auf  Betriebsauflage  statt  barer  der  Tomtingent.
ahlung  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Er  kann  auch  auf  gestundete  Branntwein-Verbrauchs-  '
abgabe  angerechnet  werden,  sofern  diese  im  sechsten  Monat  nach  dem  Monat  der  Abfertigung

des  im  Scheine  bezeichneten  Branntweins  oder  später  fällig  wird.

(2)  Die  Anrechnung  auf  gestundete,  noch  nicht  fällige  Verbrauchsabgabe  kann  durch  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  zeitweilig  ausgeschlossen  werden.

(3)  Die  Anrechnung  eines  Teiles  des  Betrags,  über  den  der  Kontingentschein  lautet,  ist  unzulässig;
  dagegen  kann  der  Betrag  auf  die  Steuerschuld  mehrerer  Zahlungspflichtiger  angerechnet
werden.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  Kontingentscheine  wird  nicht  geleistet.

§  157.

(I)  Die  erfolgte  Anrechnung  hat  der  Inhaber  auf  dem  Kontingentschein  zu  bestätigen.  6.  Bestätigung  der

(2)  Wer  mehr  als  drei  Kontingentscheine  in  Anrechnung  bringen  will,  hat  die  Scheine  mit  Anrechnung.
einem  Verzeichnis  nach  Muster  22  vorzulegen  und  die  Bestätigung  der  Anrechnung  statt  auf  9,
jedem  Scheine  auf  dem  Verzeichnis  über  den  Gesamtbetrag  abzugeben.  Nach  der  Anrechnung
sind  die  zu  dem  Verzeichnis  gehörigen  Scheine  von  der  Hebestelle  auf  der  Vorderseite  zu
durchkreuzen.

*  158.

(1)  Die  Gültigkeit  des  Kontingentscheins  erlischt  mit  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Beginne  7.  Erlöschen  oder
des  auf  die  Ausfertigung  folgenden  Monats  ab  gerechnet;  die  nachträgliche  Anrechnung  ungültig  Berlust  von  Kongewordener
  Kontingentscheine  kann  von  der  Direktivbehörde,  welche  die  Scheine  ausgefertigt  hat,  tingentscheinen.
genehmigt  werden.  ·

(2)JntFalledcchrlustcseinesKontingenlscheinsifteingerichtlichesAufgebotsverfahrcn
unzulässig.  Die  Direktivbehörde  ist  ermächtigt,  an  Stelle  von  verlorenen,  innerhalb  der  Gültigkeitsfrist
  bei  keiner  Hebestelle  im  Gebiete  der  B  tweinsteuergemeinschaft  eingelösten  sowie  von
erweislich  zugrunde  gegangenen  Kontingentscheinen  neue  Scheine  auszufertigen  und  deren  nachträgliche
  Anrechnung  zu  genehmigen.

Wl  159.
(!)  Nach  Ablauf  jedes  Rechnungsmonats  hat  das  Hauptamt  über  die  in  seinem  Bezirk  in  8.  Nachweisung

Anrechnung  genommenen  Kontingentscheine,  nach  Direktivbehörden  getrennt,  Nachweisungen  nach  bersenne

scheine.
        <pb n="1016" />
        —  998  —

*  Muster  23  aufzustellen  und  spätestens  am  achten  Tage  nach  Ablauf  des  Monats  der  vorgesetzten
Deioeektivbehörde  einzureichen.

(2)  Die  Nachweisung  über  die  von  der  vorgesetzten  Direktivbehörde  erteilten  Scheine  ist  mit
zu  bezeichnen,  die  übrigen  Nachweisungen  erhalten  die  Buchstaben  B,  C  usw.  In  der  Nachweisung
  A  sind  die  Schlußsummen  aller  Nachweisungen  und  der  Betrag  der  im  Rechnungsmonat
aufgerechneten  Kontingentswerte  (S  160  a)  zusammenzustellen  und  aufzurechnen.  Die  llbereinstimmung
  mit  den  Kassenbüchern  des  Hauptamts  und  der  Reichssteucrübersicht  ist  von  dem
mit  der  Kassenaufsicht  beauftragten  Beamten  zu  bescheinigen.

8  160.
9.  Löschung  Bei  der  Direktivbehörde  ist  die  Aufrechnung  der  Nachweisungen  zu  prũfen  und  davon
der  oingent=  Überzeugung  zu  nehmen,  daß  die  Schlußsumme  der  Nachweisung  4  mit  der  Reichssteuerübersicht
·  übereinstimmt.  Sodann  werden  die  in  der  Nachweisung  A  verzeichneten  Scheine  im  Kontingentscheinbuche
  gelöscht  und  die  übrigen  Nachweisungen  zu  dem  gleichen  Zwecke  den  betreffenden
Direktivbehörden  übersandt.
8  160a.
10.  Aufrechnung  (1)  Der  Antrag  auf  Aufrechnung  des  Kontingentswerts  ist  vor  Eröffnung  des  ersten  Betriebs
des  Kontingenle-  innerhalb  des  Betriebsjahrs  entweder  für  das  Betriebsjahr  oder  ein=  für  allemal  bei  der  Hebe-«
  stelle  schriftlich  zu  stellen  und  muß  die  Verpflichtung  enthalten,  den  gesamten  in  der  Brennerei
erzeugten  Branntwein  zum  höheren  Verbrauchsabgabensatz  abfertigen  und  bis  zur  Erfüllung  des
Kontingents  auf  dieses  anrechnen  zu  lassen.  Der  Antrag  darf  nur  für  den  Schluß  eines  Betriebsjahrs
  widerrufen  werden.
(2)  Die  Aufrechnung  des  Kontingentswerts  ist  auch  zulässig,  bevor  im  Betriebsjahr  eine
Branntweinabnahme  stattgefunden  hat.
(3)  Die  Hebestelle  hat  über  die  Brennereien  des  Bezirkes,  auf  welche  das  Aufrechnungsa##.
  verfahren  Anwendung  findet,  ein  Kontingentswert--Aufrechnungsbuch  nach  Muster  23  a  zu  führen.
(4)  Uber  die  Aufrechnung  von  Kontingentswert  zur  Begleichung  von  Betriebsauflage  hat
der  Brennereibesitzer  innerhalb  der  Zahlungsfrist  der  Hebestelle  eine  Aufrechnungsbestätigung  nach
2V  Muster  230  zu  übergeben.

A  -

sier
z  (5)  Ergibt  sich  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  oder,  wenn  der  Brennereibesitzer  vorher  erklärt,
daß  der  Jahresbetrieb  beendigt  sei,  am  Schlusse  des  Betriebs,  daß  der  Kontingentswert  des  erzeugten
  Branntweins  durch  die  Aufrechnungen  noch  nicht  erschöpft  ist,  so  sind  über  den  Restbetrag
  Kontingentscheine  zu  erteilen.  Die  Vorschriften  der  §§  154  ff.  finden  entsprechende  Anwendung
  mit  der  Maßgabe,  daß  den  Nachweisungen  über  beantragte  Kontingentscheine  das
Kontingentswert-Aufrechnungsbuch  oder  Auszüge  aus  diesem  beizufügen  sind.  Als  Tag  der  Abfertigung
  ist  in  die  Nachweisungen  der  Tag  der  letzten  Abfertigung  einzutragen.
[Die  §§  161  bis  171  sind  weggefallen.)
*  172.
V.  —Wi::  Die  allgemeine  Betriebsauflage  beträgt  ohne  Rücksicht  auf  die  Betriebsweise  der  Brennerei:
’.  für  die  Jahreserzeugung
srelge  e  bis  zu  50  Hektoliter  4%  Mark,
a)  Allgemeine  Ve-  über  50  bis  100  -  „f66%
triebsanflage.  9  100  150  -  H,  oo  -
-  150  2  200  -  5,50  -
200  300  600.
.  300  400  66
400  600  70%
600  800  -  7,.·-o
-800-1000-  8,0o.
-1000-1200  8,w-
        <pb n="1017" />
        —  999  —

über  1200  bis  1400  Hektollter.  99  Mart,
1400  160  -  ......  950

-1600-1800  -  ......  1000  .
-1800-2000-  ......10,»o--2000-2200-
  11,00--2200-2400-
  ......11,so--2400-2600s
  ......12,0o--2600-2800-
  .·12,so--2800-3000-
  ......13,oo--3000Hektoliter..........14,oo·


für  das  Hektoliter  Alkohol.
§*  173.
(1)  Unabhängig  von  der  allgemeinen  Betriebsauflage  wird  eine  besondere  Betriebsauflage  b)  OBesonderr=  Beerhoben
  in  allen  landwirtschaftlichen  Brennereien:  beanftage,
a)  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  Kartoffeln  oder  Mais  verarbeiten,  wem  de  A-ae
Bottichbemaischungen  entweder  in  der  Zeit  vom  16.  Juni  bis  einschließlich  15.  S  reien.
tember  oder  in  der  Zeit  vom  16.  September  bis  einschließlich  15.  Juni  an  mehr.
als  259  Tagen  vornehmen,  von  der  Branntweinerzeugung  aus  diesen  Einmaischungen;
h)  die  mit  Hefengewinnung  betrieben  werden,  von  der  Branntweinerzeugung  aus  den
Einmaischungen  eines  Monats,  aus  denen,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Hefe  gewonnen
worden  ist.
(2)  Die  besondere  Betriebsauflage  beträgt  für  das  Hektoliter  Alkohol:
a)  in  den  Fällen  zu  Abs.  1  unter  a:
1.  sofern  aus  den  Einmaischungen  des  betreffenden  Monats  keine  Hefe  gewonnen

  worden  ist  3  Mark,
2.  sofern  aus  diesen  Einmaischungen,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Hefe
gewonnen  worden  ist.  6  .

b)  in  den  Fällen  zu  Abs.  1  unter  b,  soweit  nicht  der  Branntwein  aus  den
in  der  Zeit  vom  16.  Juni  bis  einschließlich  15.  September  oder  aus  den
vom  260.  Betriebstag  ab  vorgenommenen  Eimaischungen  gewonnen
worden  ist  und  deshalb  unter  a  2  fällt  3

8174.

(1)  In  den  Vrennereien,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  Rübenstoffe  oder  Zellstoffe  aus=  6)  für  gewerbliche
schließlich  oder  neben  andern  Stoffen  verarbeiten,  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Betriebsweise  der  Asoisrieen  onntt
Brennerei  unabhängig  von  der  allgemeinen  Betriebsauflage  eine  besondere  Betriebsauflage  er=  Zedstoff-Verhoben,
  und  zwar  vom  Hektoliter  Alkohol:  arbeitung.

a)  in  Brennereien,  die  am  Kontingente  beteiligt  sind,  sofern  ihre  Jahreserzeugung
das  im  Vetriebsjahr  1894/95  innegehabte  Kontingent  nicht  oder  um  nicht  ehr  als
ein  Fünftel  übersteigt,  von  der  gesamten  Erzengung  4  Mark:
b)  in  Brennereien,  die  am  Kontingente  beteiligt  sind  und  deren  Jahreserzeugung
  das  im  Betriebsjahr  1894/95  innegehabte  Kontingent  um
mehr  als  ein  Fünftel  übersteigt:
1.  von  der  Erzeugung  bis  zu  120  vom  Hundert  dieses  Kontingents  4  Mark,
2.  von  der  darüber  hinaus  hergestellten  Alkoholmenge  7-;
c)mdcnamKontmgcntemchtbetetltgtenVrennekcten,welche  bis  zum
1.  Juli  1895  entstanden  sind  und  hinsichtlich  einer  bestimmten  Alkoholmenge
  von  der  bisherigen  besonderen  Brennsteuer  nach  §  43a  Abfs.  5
des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887/7.  Juli  1902  befreit  w  war:
1.  von  dieser  bisher  befreiten  Menge  .
2.  von  der  darüber  hinaus  hergesteirten  Alkoholmenge
4)  in  anderen  am  Kontingente  nicht  beteiligten  Brennereien  von  ihrer  er
samten  Erzeugung  9

1
        <pb n="1018" />
        7)  für  ondere
ewerbliche
rennereien.

2.  Ermäßigung

—  1000  —

(2)  Für  die  Branntweinerzeugung  aus  den  Einmaischungen  eines  Monats,  aus  denen,  wenn
auch  nur  zeitweise,  Hefe  gewonnen  worden  ist,  erhöht  sich  die  besondere  Betriebsauflage  um
3  Mark  für  das  Hektoliter  Alkohol.

(8)  Geht  eine  der  im  Abs.  1  unter  c  bezeichneten  Brennereien  zur  Erzeugung  von  Hefe  über,
so  wird  außerdem  von  dem  betreffenden  Betriebsjahr  ab  die  von  der  bisherigen  besonderen
Brennsteuer  befreit  gewesene  Alkoholmenge  um  die  Hälfte  gekürzt.

[6  175  ist  weggefallen.]

*  175a.

In  den  gewerblichen  Brennereien  ohne  Rübenstoff=  und  Zellstoffverarbeitung  wird  unabhängig
  von  der  allgemeinen  Betriebsauflage  eine  besondere  Betriebsauflage  erhoben;  diese  beträgt
für  die  Branntweinerzeugung  aus  den  Einmaischungen  eines  Monats,

a)  aus  denen  keine  Hefe  gewonnen  worden  ist.  .  .  4  Mark,
b)  aus  denen,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Hefe  gewonnen  worden  ist  7.
für  das  Hektoliter  Alkohol.
§6  175b.
;(1)  Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien  wird  ohne

der  Betsiebsaul  Rücksicht  auf  die  Betriebsweise  die  allgemeine  und,  soweit  eine  besondere  Betriebsauflage  in

u)  ohne  Rũcksicht
auf  die  Betriebsweise

  der
Brennerei.

I.)  für  Kornbrennerecien.


Frage  kommt,  auch  diese  ermäßigt,  und  zwar:
.  2)  für  Brennereien,  die  im  Betriebsjahr  mehr  als  10,  aber  nicht  mehr  als  50  Hektoliter
  Alkohol  erzeugen,  auf  ein  Zehntel,
hb)  für  Brennereien,  die  im  Betriebsjahr  mehr  als  50,  aber  nicht  mehr  als  100  Hektoliter
  Alkohol  erzeugen,  auf  zwei  Zehntel,
c)  für  Brennereien,  die  im  Betriebsjahr  mehr  als  100,  aber  nicht  mehr  als  200  Hektoliter
  Alkohol  erzeugen,  auf  drei  Zehntel,
4)  für  Brennereien,  die  im  Betriebsjahr  mehr  als  200,  aber  nicht  mehr  als  300  Hektoliter
  Alkohol  erzeugen,  auf  acht  Zehntel
der  nach  den  §§  172  bis  175a  sich  ergebenden  Sätze.

(2)  Wird  die  Ermäßigung  der  Betriebsauflage  beansprucht,  so  hat  der  Brennereibesitzer  alljährlich
  schriftlich  oder  in  einer  Verhandlung  zu  erklären,  daß  er  in  einem  Betriebsjahr  nicht
mehr  als  50  oder  100  oder  200  oder  300  Hektoliter  Alkohol  herstellen  wolle  und  daß  ihm  die
Folgen  der  Überschreitung  dieser  Mengen  bekannt  seien.

(3)  Der  der  Erklärung  des  Brennereibesitzers  entsprechende  Auflagesatz  ist  bis  zur  Erfüllung
der  angegebenen  Jahresmenge  anzuwenden.  Wird  diese  Jahresmenge  überschritten,  so  ist  der
nächsthöhere  ermäßigte  oder  der  volle  Auflagesatz  auch  auf  die  bereits  abgefertigten  Alkoholmengen
  anzuwenden.  Bleibt  die  tatsächliche  Jahreserzeugung  hinter  der  erklärten  so  weit  zurück,
daß  der  ihr  entsprechende  Auflagesatz  niedriger  ist  als  der  angewendete,  so  wird  der  zu  viel
erhobene  Betrag  auf  Anordnung  der  Direktiobehörde  erstattet.

§&amp;amp;  175c.

(1)  Für  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  landwirtschaftlichen  und
gewerblichen  Vrennereien,  die  während  des  ganzen  Betriebsjahrs  ausschließlich  Roggen,  Weizen,
Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  verarbeiten  und  im  Betriebsjahr  mehr  als  300,  aber  nicht  mehr
als  600  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  wird  die  allgemeine  und,  soweit  eine  besondere  Betriebs.
auflage  in  Frage  kommt,  auch  diese  auf  acht  Zehntel  der  nach  den  §9§  172  bis  175a  sich  ergebenden
  Sätze  ermäßigt.

(2)  Wird  die  Ermäßigung  der  Betriebsauflage  beansprucht,  so  hat  der  Brennereibesitzer  ein
für  allemal  oder  für  das  Betriebsjahr  schriftlich  zu  erklären,  daß  er  ausschließlich  Roggen,
Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  verarbeiten  und  in  einem  Betriebsjahr  nicht  mehr  als
        <pb n="1019" />
        —  1001  —

600  Hektoliter  Alkohol  herstellen  wolle  und  daß  ihm  die  Folgen  des  Verarbeitens  anderer  Stoffe
oder  der  Uberschreitung  dieser  Menge  bekannt  seien.

(3)  Wird  die  Verpflichtung  hinsichtlich  der  zu  verarbeitenden  Rohstoffe  nicht  innegehalten,  so
sind  die  vollen  Sätze  auch  auf  die  bereits  abgefertigten  Alkoholmengen  anzuwenden.  Auf  das
Verfahren  findet  im  übrigen  §  175b  Abs.  2  und  3  entsprechende  Anwendung.

E  1754d.

(1)  Für  landwirtschaftliche  Genossenschaftsbrennereien  (§  4  Abs.  2),  die  als  solche  bereits  vor  ch  für  landwirldem
  1.  April  1895  bestanden  haben,  wird  für  den  Umfang  des  vor  dem  1.  Juli  1895  geübten  chaftüch  Ge-Betriebs
  die  allgemeine  und,  soweit  eine  besondere  Betriebsauflage  in  Frage  kommt,  auch  diese  #
auf  acht  Zehntel  der  nach  den  5§  172  bis  175a  sich  ergebenden  Sätze  ermäßigt,  soweit  nicht
eine  größere  Ermäßigung  auf  Grund  des  §  175b  oder  §  175  einzutreten  hat.

(2)  Als  Umfang  des  vor  dem  1.  Juli  1895  geübten  Betriebs  gilt  die  höchste  Alkoholmenge,
welche  die  Genossenschaftsbrennerei  innerhalb  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1887  bis  zum  30.  September
  1894  in  einem  Betriebsjahr  erzeugt  hat.

*  175e.
(1)  Der  Betriebsauflage  für  den  Uberbrand  unterliegt:  8.  Betriebsaufa)
  in  Brennereien,  für  die  ein  Durchschnittsbrand  festgesetzt  ist,  der  Teil  der  Erzeugung,  lage  färden,  überder
  über  den  in  dem  Betriebsjahre  für  die  Brennerei  in  Betracht  kommenden
Durchschnittsbrand  hinausgeht;
b)  in  den  nach  dem  30.  September  1907  betriebsfähig  hergerichteten  Brennereien,  für
die  ein  Durchschnittsbrand  nicht  festgesetzt  ist,  mit  Ausnahme  der  Kleinbrennereien,
aller  außerhalb  des  Kontingents  erzeugte  Branntwein.

(2)  Bei  Obstbrennereien  der  im  §  40  Abs.  2  des  Branntweinsteuergesetzes  angegebenen  Art,
für  welche  ein  Durchschnittsbrand  in  Höhe  ihres  Kontingents  festgesetzt  ist,  gilt  der  innerhalb
des  Kontingents  hergestellte  Branntwein  als  Erzeugung  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes.

(3)  Die  Betriebsauflage  für  den  Uberbrand  beträgt  das  Einundeinhalbfache  der  nach  den
5§  172  bis  175d  sich  ergebenden  Sätze  jedoch

a)  in  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Brennereien  für  die  Branntweinerzeugung
aus  den  Einmaischungen  eines  Monats,  aus  denen,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Hefe
gewonnen  worden  it  .  .  .  miindestens  256  Mark,

b)  in  gewerblichen  Brennereien  für  die  Branntweinerzeugung  aus  Einmaischungen
  eines  Monats,  aus  denen  keine  Hefe  gewonnen  worden  ist

mindestens  22„

c)  in  anderen  landwirtschaftlichen  Brennereien,  in  Obstbrennereien  einschließlich
  der  ihnen  gleichgestellten  Brennereien  (§  7  Abs.  1  und  2),  mit
Ausnahme  der  Brennereien,  welche  während  des  ganzen  Betriebsjahrs
ausschließlich  Wein  (auch  Obst-  und  Beerenwein),  Weinhefe,  Weintrester,

Zwetschen  oder  Kirschen  ohne  Deimischungen  aus  anderen  Stoffen  verarbeiten,
  mindestens  18
für  das  Hektoliter  Alkohol.

(1I)  In  den  Betriebsjahren,  für  die  der  Durchschnitisbrand  der  Brennereien  gekürzt  worden
ist  (§§  69,  151  des  Branntweinsteuergesetzes),  erhöht  sich  die  nach  Abs.  3  sich  ergebende  Betriebsauflage,
  für  jedes  Hundertteil,  um  das  gekürzt  ist,  auf  die  Dauer  der  Kürzung  um  1  Mark,
jedoch  im  ganzen  um  nicht  mehr  als  6  Mark  für  das  Hektoliter  Alkohol.  Diese  Erhöhung  der
Betriebsauflage  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  Brennerei  selbst  keine  Kürzung  des  Durchschnittsbrandes
  erfahren  hat,  weil  ihr  Durchschnittsbrand  in  Höhe  des  für  das  Betriebsjahr  1909/10  in
Geltung  gewesenen  oder  —  im  Falle  späterer  Neubeteiligung  am  Kontingent  —  in  Höhe  des
erstmalig  zugewiesenen  Kontingents  festgesetzt  worden  ist.

150
        <pb n="1020" />
        —  1002  —

-  §1751.
4.  Betriebsauslage  (1)  Von  der  Entrichtung  der  Betriebsauflage  (§8  172  bis  175d)  befreit  sind:
der  Klein-  a)  die  vor  dem  1.  Oktober  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Kleinbrennereien  (§  Sa)
für  eine  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol,  soweit  nicht
der  Branntwein  dem  höheren  Verbrauchsabgabensatz  unterliegt;

b)  die  nach  dem  30.  September  1908  betriebsfähig  hergerichteten  Kleinbrennereien,
die  in  einem  Betriebsjahr  im  ganzen  nicht  mehr  als  30  Liter  Alkohol  erzeugen,
für  ihre  gesamte  Erzeugung.

(#2)  Geht  die  Jahreserzeugung  einer  unter  a  fallenden  Obst-Kleinbrennerei  oder  dieser  gleichgestellten
  Kleinbrennerei  (5+  7  Abs.  1  und  2)  über  10  Hektoliter  Alkohol  hinaus,  so  ist  für  die
überschießende  Alkoholmenge  die  Betriebsauflage  nach  den  aus  den  §  172  bis  1751d  sich  ergebenden
  Sätzen  zu  entrichten,  soweit  nicht  Branntwein  hergestellt  worden  ist,  der  dem  höheren
Verbrauchsabgabensatz  unterliegt.

(63)  Geht  die  Jahreserzeugung  einer  Obst-Kleinbrennerei  oder  dieser  gleichgestellten  Kleinbrennerei
  (6  7  Abs.  1  und  2)  im  Falle  zu  a  über  10  Hektoliter  Alkohol  hinaus  und  unterliegt
die  erzeugte  Alkoholmenge  ganz  oder  zum  Teil  dem  höheren  Verbrauchsabgabensatze,  so  ist  für
die  erzeugte  Alkoholmenge,  soweit  sie  dem  ermäßigten  oder  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz
  unterliegt,  die  Betriebsauflage  nach  den  §§  172  bis  1754,  soweit  sie  dem  höheren  Verbrauchsabgabensatz
  unterliegt,  die  Betriebsauflage  für  den  Uberbrand  (8  175e)  zu  entrichten.
Dasselbe  gilt,  wenn  eine  unter  a  fallende  landwirtschafliche  oder  gewerbliche  Kleinbrennerei  in
einem  Betriebsjahr  im  ganzen  mehr  als  10  Hektoliter  und  wenn  eine  unter  b  fallende  Kleinbrennerei
  in  einem  Betriebsjahr  im  ganzen  mehr  als  30  Liter  Alkohol  erzeugt.

(4)  Für  den  in  Kleinbrennereien  zum  höheren  Verbrauchsabgabensatze  hergestellten  Branntwein
  ist,  soweit  nicht  der  Abs.  3  Anwendung  zu  finden  hat,  eine  Betriebsauflage  von  0,20  Mark
für  das  Liter  Alkohol  zu  entrichten.

8  1758.

5.  Vetriebsauflage  (1)  Stoffbesitzer  (§  8b)  sind  für  eine  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  50  Liter  Alkohol
der  Stofbesitzer,  von  der  Entrichtung  der  Betriebsauflage  befreit,  soweit  der  Branntwein  dem  ermäßigten  oder
dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz  unterliegt.
(2)  Geht  die  Jahreserzeugung  über  50  Liter  Alkohol  hinaus,  so  ist  für  die  überschießende
Alkoholmenge  die  Betriebsauflage  nach  den  aus  den  §§  172  bis  1754  sich  ergebenden  Sätzen
zu  entrichten,  soweit  sie  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz  unterliegt.
(3)  Für  allen  dem  höheren  Verbrauchsabgabensatz  unterliegenden  Branntwein  haben  die
Stoffbesitzer  eine  Betriebsauflage  von  O,00  Mark  für  das  Liter  Alkohol  zu  entrichten.

brennereien.

176.
6.  Betriebs-  (1)  Über  die  Berechnung  der  Betriebsauflage  ist  von  dem  ersten  Abfertigungsbeamten  für
auflagebücher.  jede  Brennerei  ein  daselbst  aufzubewahrendes  Betriebsauflagebuch  nach  Muster  24  a  zu  führen.
#er.  ½  (2)  Die  Hebestelle  hat  über  die  Brennereien  des  Bezirks  ein  Betriebsauflage-Hauptbuch  nach
N“  auv.  Muster  24b  zu  führen.
###er  (3)  Der  Betrag  der  Betriebsauflage  ist  dem  Brennereibesitzer  von  dem  ersten  Abfertigungs-«
  beamten  mitzuteilen  und  binnen  drei  Tagen  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen.

8177.
Vl.  Nachzahlung  (10  Geht  eine  landwirtschaftliche  Brennerei  oder  eine  Obstbrennerei  oder  eine  den  Obstbei
  Anderung  der  breunereien  gleichgestellte  Brennerei  (§  7  Abs.  1  und  2)  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  zum  ge-Vrennerciklasse,
  werblichen  Betrieb  über  (§  9  Abf.  3),  so  verliert  der  Brennereibesitzer  vom  Beginne  des  Betriebsjahrs
  ab  das  Recht,  Branntwein  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  herzustellen;  jedoch
wird  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien,  welche  diese  Eigenschaft  nur  wegen  Ulberganges  zur
Hesenerzeugung  verloren  haben,  gemäß  §  27  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909
das  Routingem  nur  getürzt.  Auch  hat  der  Brennereibesitzer  vom  Beginne  des  Betriebsjahrs  ab
        <pb n="1021" />
        —  1003  —

für  den  erzeugten  Branntwein  die  Betriebsauflage  nach  den  für  gewerbliche  Brennereien  geltenden
  Sätzen  zu  entrichten;  außerdem  wird  der  Durchschnittsbrand  der  Brennerei  von  demselben
Zeitpunkt  ab  um  die  Hälfte  gekürzt.

(2)  Bei  Obstbrennereien  und  den  diesen  gleichgestellten  Brennereien  ist  außerdem  festzustellen,
ob  sie  seit  dem  Beginne  des  Kontingentsabschnitts  —  bei  den  erst  im  Laufe  des  Kontingentsabschnitts
  neu  entstandenen  Brennereien  seit  dem  Jahre  ihrer  betriebsfähigen  Herrichtung  —  im
Jahresdurchschnitte  mehr  als  ihr  Kontingent  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz  oder  im
Falle  des  §  2  Abs.  2  des  Branntweinsteuergesetzes  im  Jahresdurchschnitte  mehr  als  30  Liter
Alkohol  zum  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  hergestellt  haben;  der  für  die  überschießende
Alkoholmenge  maßgebende  Verbrauchsabgabensatz  ist  nachträglich  anzuwenden.  Diese  Bestimmung
findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Brennerei  der  genannten  Arten  gänzlich  abgemeldet
  wird.

(3)  Die  zu  wenig  berechneten  Beträge  an  Verbrauchsabgabe  und  Betriebsauflage  sind
nachzuzahlen.

Neunter  Titel.
Brennereien  mit  amtlichen  Meßuhren.

8  178.

(1)  Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Branntweinerzeugung  durch  eine  amtliche
Meßuhr  (Alkoholmesser,  Probenehmer)  überwacht  wird,  sofern  die  Aufstellung  von  amtlichen
Sammelgefäßen  unverhältnismäßig  kostspielig  oder  unzweckmäßig  sein  würde.  In  besonderen
Fällen  kann  angeordnet  werden,  daß  neben  den  amtlichen  Sammelgefäßen  Meßuhren  aufgestellt
werden  oder  daß  unter  Aufrechterhaltung  der  Uberwachung  durch  die  Meßuhr  die  Mindestmenge
des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  im  voraus  mit  der  Maßgabe  festgesetzt  wird,  daß
auf  etwaige  Fehlmengen  der  §  324  Abs.  2  Anwendung  findet.

(2)  Die  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  der  Meßuhren,  ihre  Aufstellung  und  Behandlung
sind  in  der  Meßuhrordnung  enthalten.

*  179.

(1)  Die  Meßuhr  sowie  beglaubigte  Ersatz=  und  ausgebesserte  Teile  werden  dem  Brennereibesitzer
  von  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  übersandt  (M.  O.  §  4).  Der  Brennereibesitzer
  hat  den  Empfang  der  Hebestelle  anzuzeigen  und  den  von  der  Kaeiserlichen  Technischen
Prüfungsstelle  angelegten  Verschluß  unverletzt  zu  erhalten.

(2)  Während  des  Betriebs  hat  der  Brennereibesitzer  einen  reinen  und  trockenen  Filtersack,
einen  Schwimmerhaken  und  eine  Vremsfeder  vorrätig  zu  halten.

*  180.
In  jeder  mit  einer  amtlichen  Meßuhr  ausgerüsteten  Brennerei  ist  ein  Meßuhrbuch  nach
Muster  25  zu  führen  und  in  dem  zur  Aufbewahrung  der  Brennereibeleghefte  bestimmten  Behältnis
  auszulegen.
8  181.

(1)  Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  den  Stand  der  Zählwerke  bei  Eröffnung  des  Jahresbetriebs
  sowie  an  jedem  Brenntag  alsbald  nach  Beendigung  des  Abtriebs,  bei  ununterbrochen
Tag  und  Nacht  stattfindendem  Betrieb  aber  zu  gewissen  vom  Hauptamte  zu  bestimmenden
Stunden  in  das  Meßihrbuch  einzutragen.

Das  Hauptamt  kann,  sofern  es  zur  Prüfung  des  richtigen  Ganges  der  Meßuhr  erforderlich
  erscheint,  anordnen,  daß  der  Brennereibesitzer  an  jedem  Brenntage  den  Stand  der
Zählwerke  auch  vor  Beginn  des  Betriebs  einzutragen  hat.

()  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  hat  der  Brennereibesitzer  das  Meßuhrbuch  abzuschließen
und  die  letzte  Eintragung  über  den  Stand  der  zählwerke  in  das  Meßuhrbuch  für  das  nächste
Vierteljahr  zu  übertragen.

150

1.  Anwendung
von  amtlichen
Mehuhren.

2.  Allgemeine
Verpflichtungen
des  Brennereibesitzers.



3.  Meßuhrbuch.
Wister  25

4.  Führung  des
Meßuhrbuchs
urch  den
Brennereibesitzer.
        <pb n="1022" />
        —  1004  —

8  182.
5.  Eintragungen  (1)  Die  Aufsichtsbeamten  haben  bei  jeder  Revision  der  Brennerei  den  Stand  der  Zählwerke
der,  Aussichts-  in  das  Meßuhrbuch  oder,  sofern  ein  solches  nicht  ausliegt,  in  das  Revisionsbuch  (5§  213)  eineamsen.
  zutragen.  Werden  bei  einer  Prüfung  der  Meßuhr  die  Zählwerke  weiter  gerückt,  ohne  daß
Branntwein  durch  die  Meßuhr  fließt,  so  ist  der  Stand  der  Zählwerke  sowohl  bei  Beginn  als
auch  bei  Beendigung  der  Prüfung  einzutragen.

(2)  Jede  erste  Eintragung  im  Meßuhrbuch  ist  vom  ersten  Abfertigungsbeamten  auf  Grund
des  vorhergehenden  Meßuhrbuchs  oder  des  Revisionsbuchs  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.  Wird
ein  neues  Meßuhrbuch  nicht  ausgelegt,  so  ist  die  letzte  Eintragung  über  den  Stand  der  Zählwerke
  in  das  Revisionsbuch  zu  übertragen.

 

8  183.
6.  Branntwein-  (I)  Der  erzeugte  Branntwein  ist  bis  zur  Abnahme  in  den  dazu  angemeldeten  Räumen  und
aufbewahrung.  Gefäßen  (Branntwein.  Aufbewahrungsgefäßen)  aufzubewahren.  Eine  amtliche  Verschließung  dieser

 

Räume  und  Gefäße  findet  nicht  statt.

(2)  Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  der  erzeugte  Branntwein  in  Versandgefäßen  aufbewahrt
  und  in  diesen  zur  Abnahme  gestellt  wird.  Die  Versandgefäße  sind  vorher  in  leerem
Zustand  amtlich  zu  verwiegen,  in  geeigneter  Weise  zu  kennzeichnen  und  bis  zu  ihrer  Benutzung
in  einem  gegen  Witterungseinflüsse  geschützten  Raume  zu  lagern.  Uber  die  Verwiegung  der  Gefäße
  sind  Anschreibungen  zu  führen.  Die  Räume,  in  denen  die  Gefäße  leer  oder  gefüllt  lagern
sollen,  sind  der  Hebestelle  anzumelden.

W  184.

7.  Abnahme-  (1)  In  Brennereien  mit  Probenehmern  ist  bei  Bemessung  der  Abnahmefristen  (6  144)  auf
Briristen  ur.  die  Menge  der  Proben  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  die  Probensammler  aufzunehmen  vermögen.
Probenehmern.  2)  Sind  die  Proben  im  Probensammler  infolge  hoher  Wärme  einer  starken  Verdunstung
ausgesetzt,  so  haben  die  Abnahmen  in  tunlichst  kurzen  Fristen  zu  erfolgen.

l  185.
8.  Vergleichung  (1)  Bei  der  Abnahme  ist  die  Alkoholmenge,  welche  seit  der  Betriebseröffnung  oder  seit  der
des  Soll,  und  vorhergegangenen  Abnahme  nach  der  Anzeige  der  Meßuhr  durch  diese  geflossen  ist  (Sollbestand),
Inbestande,  und  die  vorgefundene  Alkoholmenge  Istbestand),  nötigenfalls  unter  Absetzung  einer  bei  der  letzten
Abnahme  unabgefertigt  gebliebenen  Menge,  zu  ermitteln.  Hierbei  kann  von  einer  Unterbrechung
des  Abtriebs  abgesehen  werden,  auch  können  unabgefertigt  bleibende  Branntweinmengen  geschätzt
  werden.
(2)  Ergibt  sich  bei  der  Vergleichung  des  Sollbestandes  mit  dem  Istbestand  ein  auffälliger
Unterschied,  so  hat  eine  genaue  Feststellung  nach  §  186  stattzufinden.  Andernfalls  ist  über  die
Vergleichung  ein  Vermerk  im  Meßuhrbuche  zu  machen.

W  186.
.  Genaue  Feit-  (1)  Bei  der  letzten  Abnahme  in  jedem  Vierteljahr  ist  die  vorgefundene  Alkoholmenge,  ein-Sltung
  i.  schließlich  der  etwa  unabgefertigt  bleibenden  Restmenge,  genau  festzustellen.  Sofern  diese  Festbocstandes.
  stellung  nicht  nach  Beendigung  des  Abtriebs  erfolgt,  ist  der  Abtrieb  zu  unterbrechen  und  abzuwarten,
  bis  die  Meßuhr  nicht  mehr  in  Tätigkeit  ist.  Sodann  sind  der  Sollbestand  und  der  Istbestand
  für  die  Zeit  seit  der  Betriebseröffnung  oder  seit  der  letzten  genauen  Feststellung  im  Meßuhrbuche
  zu  berechnen  und  zu  vergleichen.
4%  Ergibt  sich  bei  der  Vergleichung  ein  Unterschied  von  mehr  als  1  vom  Hundert  des
Sollbestandes  oder  erscheint  der  Unterschied  sonst  auffällig,  so  ist  über  die  Abweichung  eine  Verhandlung
  aufzunehmen  und  dem  Hauptamte  zur  Entscheidung  vorzulegen.
4/  Der  bei  der  genauen  Feststellung  ermittelte  Stand  der  Zählwerke  und  die  unabgefertigt
gebliebene  Restmenge  sind  vom  ersten  Abfertigungsbeamten  in  das  Meßuhrbuch  für  das  nächste
Vierleljahr  zu  übertragen.  Findet  im  Vierteljahre  der  Vetriebseröffnung  eine  Abnahme  nicht
        <pb n="1023" />
        —  1005  —

statt,  so  ist  der  Stand  der  Zählwerke,  wie  er  bei  der  Eröffnung  des  Betriebs  bestanden  hat,  zu
übertragen.
8  187.

(1)  Die  gemäß  §  186  ermittelten  Fehlmengen  können  von  den  Abfertigungsbeamten  bis  zu
1  vom  Hundert  des  Sollbestandes  steuerfrei  gelassen  werden,  sofern  der  Alkoholverlust  lediglich
auf  Verdunstung  oder  gewöhnliche  Leckage  zurückzuführen  ist.

(2)  In  anderen  Fällen  kann  das  Hauptamt  die  Fehlmenge  steuerfrei  lassen,  wenn  eine
Entnahme  von  Branntwein  ausgeschlossen  erscheint.

(3)  Wird  vom  Hauptamt  eine  Fehlmenge  für  steuerpflichtig  erklärt,  so  ist  diese  im  Abnahmebuch
  unter  einer  besonderen  Nummer,  gegebenenfalls  unter  Anschreibung  auf  das  Kontingent
und  die  von  der  Vergällungspflicht  befreite  Alkoholmenge  (§  153  Abs.  2),  einzutragen  und  die
Eintragung  mit  der  Entscheidung  des  Hauptamts  zu  belegen.

-  §188.

(1)DieDirektivbehördekanngeftatten,daßdererzeugteBranntwein,sofernetalsdet
Vergällungspflicht  nicht  unterliegend  abgefertigt  werden  darf,  ohne  Vorführung  nach  der  Anzeige
der  Meßuhr  versteuert  wird.  Der  Brennereibesitzer  darf  dann  über  den  Branntwein  sofort  nach
dessen  Erzeugung  frei  verfügen.  Soll  ein  Teil  des  Branntweins  unter  Abstandnahme  von  der
Erhebung  der  Verbrauchsabgabe  unter  amtliche  Uberwachung  gestellt  werden,  so  ist  dieser  bis
zur  Abnahme  gemäß  §  183  aufzubewahren.

(2:  Zu  jedem  Abnahmetage  hat  der  Brennereibesitzer  außer  den  sonstigen  Abfertigungsanträgen
  eine  Anmeldung  zur  Versteuerung  einzureichen.  Die  Abfertigungsbeamten  haben  in
der  Versteuerungsanmeldung  die  seit  der  vorhergegangenen  Abnahme  durch  die  Meßuhr
eflossene  Alkoholmenge  festzustellen  und,  erforderlichenfalls  nach  Absetzung  der  unter  amtliche
berwachung  genommenen  Alkoholmengen,  als  steuerpflichtig  einzutragen.  Für  den  durch
Pere#stung  oder  gewöhnliche  Leckage  entstehenden  Alkoholverlust  wird  ein  Nachlaß  nicht
gewährt.

(3)  Die  Direktivbehörde  kann  auch  dann  von  der  Vorführung  absehen,  wenn  der  Branntwein
  von  der  Meßuhr  durch  eine  steuersichere  Rohrleitung  unmittelbar  in  ein  Lager  oder  in  eine
Reinigungsanstalt  übergeführt  wird.  In  diesem  Falle  ist  zu  jedem  Abnahmetag  eine  Anmeldung
zum  Lager  oder  zur  Reinigungsanstalt  abzugeben.

5  189.

Wird  in  einer  Brennerei  mit  Alkoholmesser  der  gesamte  Branntwein  zur  Versteuerung
nach  der  Anzeige  der  Me##uhr  angemeldet,  so  kann  der  erste  Abfertigungsbeamte  die  Abnahme
allein  bewirken.  Wird  der  Branntwein  in  der  Regel  nach  der  Angabe  der  Meßuhr  versteuert,
so  kann  das  Hauptamt  anordnen,  daß  der  Brennereibesitzer  an  bestimmten  Tagen  eine  Anmeldung
zur  Versteuerung  einzureichen  hat;  die  Abnahmen  können  alsdann  an  beliebigen  Tagen  vorgenommen
  werden.

8  100.
(1)  Tritt  eine  Störung  im  Gange  der  Meßuhr  ein,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  sofort
im  Meßuhrbuche  zu  vermerken  und  nach  Vorschrift  des  §  139  Anzeige  zu  erstatten.  Eine  Offnung
der  Meßuhr  hat  er  zu  unterlassen.
(2,  Auf  die  Feststellung  des  Sachverhalts  und  die  Festsetzung  der  zur  Abfertigung  vorzuführenden
  Alkoholmenge  finden  die  8§  140  und  141  entsprechend  Anwendung.  Zwecks  Beseitigung
der  Störung  ist  nach  §  15  der  Meßuhrordnung  zu  verfahren.

8  191.
Der  im  Einsetzkasten  des  Alkoholmessers  (§  206)  vorgefundene  sowie  der  aus  der  Meßuhr
  oder  der  Vorlage  bei  ihrer  Reinigung  entnommene  Branntwein  ist,  soweit  er  nicht  zur

10.  Behandlung
der  Fehlmengen.

11.  Abnahme
durch  Abrechnung.


12.  Abnahme
durch  einen
Beamten.

13.  Störungen
der  Meßuhr.

14.  Branntwein
aus  dem  Einietzkasten
  usw.
        <pb n="1024" />
        —  1006  —

Wiederbefüllung  des  Schwimmertopfes  oder  der  Vorlage  Verwendung  findet,  nach  dem  Antrage
des  Brennereibesitzers  unter  amtliche  Uberwachung  zu  stellen  oder  unter  amtlicher  Aufsicht  zu

vernichten.
Zehnter  Titel.
Wiederholt  abtreibende  Brennereien.
8  1892.
1.  Zulässigkeit  (1)  Es  ist  zulässig,  den  beim  Isten  Abtrieb  gewonnenen  Branntwein  (Lutter,  Rohbranntd
  wein)  in  der  Brennerei  einem  ein=  oder  mehrmal  wiederholten  Abtrieb  (Wienen,  Feinbrand)  zu

t
Feinbrandes,  unterziehen.  Dem  wiederholten  Abtrieb  darf  auch  Branntwein  unterworfen  werden,  der  nicht
in  der  Brennerei  erzeugt  ist.  Dieser  Branntwein  darf  auch  mit  dem  in  der  Brennerei  erzeugten
Branntwein  gemischt  werden.
(2)  Der  Feinbrand  darf  nur  während  der  Brennfrist  (§  118)  stattfinden.

§5  193.

2.  Zusatzstoffe.  (1)  Es  ist  zulässig,  dem  Branntwein  beim  Feinbrand  aromatische  und  andere  Stoffe  zusscher,
  sofern  sie  weder  Alkohol  enthalten  noch  sich  in  gärendem  oder  vergorenem  Zustand
efinden.

(2)  Das  Zusetzen  von  Rückständen  der  Branntweinerzeugung,  z.  B.  aus  Steinobst,  Kalmuswurzeln,
  ist  verboten.  Ausnahmen  können  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.

5  194.

3.  Brennvor-  (1)  Der  Feinbrand  hat  auf  einem  besonderen  Brenngeräte  (Wiengerät)  zu  erfolgen.  Für
richiung  für  den  bestehende  Brennereien  kann  das  Hauptamt  Ausnahmen  gestatten,  wenn  die  Aufstellung  eines
Feinbrand.  Wiengerts  auf  Schwierigkeiten  stößt;  in  diesem  Falle  hat  ein  Beamter  die  Verbindung  zwischen
der  Vorlage  und  dem  Sammelgefäß  oder  der  Meßuhr  beim  Beginne  des  Feinbrandes  zu  lösen

und  nach  Beendigung  des  Feinbrandes  unter  Erneuerung  des  Verschlusses  wiederherzustellen.
Das  zum  Wienen  benutzte  Gerät  ist  mit  einem  zur  Entnahme  von  Proben  geeigneten
Ablaßhahne,  ferner  tunlichst  mit  einem  Stand=  oder  Schauglas  oder  einer  sonstigen  Vorrichtung

zu  versehen,  welche  eine  Prüfung  des  Inhalts  gestattet.

*l  195.
4.  Aumeldung  (1)  Eine  Beschreibung  des  Feinbrandes  unter  Angabe  der  zu  benutzenden  Geräte  und  der
etwaigen  Zusatzstoffe  ist  in  die  allgemeine  Betriebserklärung  (§  89)  aufzunehmen.
Feinbrandes.  (2)  Soll  der  Feinbrand  in  der  Zeit  oder  im  Anschluß  an  die  Zeit  erfolgen,  für  welche  ein

Betriebsplan  abgegeben  ist,  so  ist  in  dem  Betriebsplane  zu  erklären,  an  welchem  Tage  und  auf

welchem  Brenngeräte  der  Feinbrand  stattfinden  wird.
(3  Soll  der  Feinbrand  zu  anderer  Zeit  erfolgen,  so  ist  sbätesteus.  am  Tage  vor  dem  beabzer
  26.  sichtigten  Feinbrand  der  Hebestelle  eine  Anmeldung  nach  Muster  26  in  doppelter  Ausfertigung
Nusier  zu  übergeben.  Die  eine  Ausfertigung  ist  nach  Genehmigung  dem  Brennereibesitzer  zurückzugeben
und  in  der  Brennerei  auszulegen.  Die  angemeldete  Betriebszeit  kann  auf  die  zum  Feinbrand
erforderliche  Zeit  beschränkt  werden.  Nach  Beendigung  des  Betriebs  ist  die  Anmeldung  binnen
fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern  und  von  dieser  dem  Betriebsanmeldungsbuche

beizufügen.
*  196.

5.  Schwund-  (1)  Für  den  durch  den  Feinbrand  entstehenden  Alkoholverlust  kann  auf  Antrag  des  Brennereinachlaß.
  besiters  ein  Schwundnachlaß  bis  zu  3  vom  Hundert  der  dem  Feinbrand  unterzogenen  Alkohola.
  Algemeine  menge  gewährt  werden.  Für  Branntwein,  der  in  einer  anderen  Brennerei  erzeugt  ist,  wird
Verichrif.  Schwundnachlaß  nicht  gewährt.  Für  Branntwein,  der  in  einer  anderen  Vrennerei  desselben  Besitzers
  erzeugt  ist,  können  von  der  obersten  Landes-  Finanzbehörde  Ausnahmen  zugelassen  werden.
        <pb n="1025" />
        —  1007  —

(2)  Die  Höhe  des  Schwundsatzes  ist  auf  Grund  von  Probebremen  festzusetzen;  die  Probebrennen
  sind  tunlichst  nicht  als  erster  Abtrieb  nach  einer  durch  Auskochen  mit  Wasser  usw.  bewirkten
  Neinigung  des  Brenn=  oder  Wiengeräts  vorzunehmen.  Auf  Antrag  des  Brennereibesitzers
kann  von  den  Probebrennen  abgesehen  und  der  Schwundnachlaß  je  nach  der  Einrichtung  und
der  Betriebsweise  der  Brennerei  bis  auf  2  vom  Hundert  festgesetzt  werden.

(63)  Wenn  besondere  Umstände,  z.  B.  wesentliche  Anderungen  an  den  Brenngeräten,  dazu
Anlaß  geben,  ist  die  Angemessenheit  des  bewilligten  Schwundsatzes  von  neuem  zu  prüfen  und  der
Schwundsatz  nötigenfalls  anderweit  festzusetzen.

(4)  Sofern  nicht  das  Hauptamt  einen  anderen  Zeitpunkt  bestimmt,  wird  der  zuerst  bewilligte
Schwundsatz  vom  Tage  des  Einganges  des  Antrags,  der  abgeänderte  Schwundsatz  vom  Tage
seiner  Festsetzung  ab  angewendet.

W  197.

(1)  Die  zur  Ermittelung  des  Schwundes  erforderlichen  Probebrennen  sind  dauernd,  und  zwar  b.  Probebrennen.
Tiacht  durch  zwei  Beamte,  zu  überwachen.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  Probebrennen  beizuwohnen.


()  Zu  den  Probebrennen  ist  nur  solcher  Rohbranntwein  zu  verwenden,  welcher  in  der
Brennerei  erzeugt  ist.  Stoffe,  die  das  Ergebnis  des  Probebrennens  nicht  beeinflussen,  wie  z.  B.
Kümmelkörner,  dürfen  zugesetzt  werden.  ,-(3)

  Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Rohbranntwein  vollständig  in  das  zum  Wienen  benutzte
  Gerät  übergeführt  und  abgetrieben  sowie  daß  das  gewonnene  Erzeugnis  ohne  Verlust  aufgefangen
  wird.  Es  ist  ferner  darauf  zu  sehen,  daß  der  Abtrieb  ordnungsmäßig  und  insbesondere
nicht  übereilt  erfolgt  sowie  daß  das  Kühlwasser  tunlichst  kalt  erhalten  wird.

(4)  Jede  eine  Minderung  der  Alkoholausbeute  beim  Probebrennen  bezweckende  Handlung  ist
verboten.  Werden  derartige  Handlungen  vorgenommen,  so  ist  das  Probebrennen  einzustellen  und
dem  Hauptamt  Anzeige  zu  erstatten.

(5)  Der  Abtrieb  ist  als  beendet  anzusehen,  wenn  eine  Probe  der  ablaufenden  Flüssigkeit
nach  dem  Lutterprober  nicht  mehr  als  1  Gewichtsprozent  wahrer  Alkoholstärke  besitzt.

(6)  Die  zum  Feinbrand  zu  verwendende  und  die  durch  den  Feinbrand  gewonnene  Alkoholmenge
  sind  nach  Maßgabe  der  Alkoholermittelungsordnung  festzustellen.  Der  durch  Vergleichung
dieser  Mengen  ermittelte  Schwund  ist  in  Hundertteile  der  abgetriebenen  Alkoholmenge  umzurechnen.
Die  Umrechnung  erfolgt  bis  auf  zwei  Dezimalstellen;  das  Ergebnis  ist  sodann  auf  eine  Dezimalstelle
  in  der  Art  abzurunden,  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4  enthält,
  die  Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.

(7)  Über  den  Verlauf  des  Probebrennens  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.

5  198.

(1)  Die  Entscheidung  über  die  Bewilligung  des  Schwundnachlasses  und  über  die  Höhe  des  e.  Gewährung
Schwundsatzes  steht  dem  Hauptamt  zu,  wenn  der  Brennereibesitzer  sich  verpflichtet,  den  gesamten  des  Schwundin
  der  Brennerei  gewonnenen  Rohbranntwein  dem  Feinbrand  zu  unterziehen  und  ihn  vorbehaltlich  geilssten  durch
der  Befugnis  nach  Abs.  4  zu  versteuern.  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  ist  durch  weitere  da  Hauptamt.
Maßregeln  zu  sichern.

(2)  Das  Hauptamt  kann  den  Feinbrand  unter  ständige  Aufsicht  stellen  oder  anordnen,  daß
der  Brennereibesitzer  über  die  dem  Feinbrand  unterzogenen  und  die  dadurch  gewonnenen  Alkoholmengen
  Anschreibungen  zu  führen  hat.

(3)  Bei  der  Abnahme  ist  der  Rohbranntwein  in  der  Versteuerungsanmeldung  als  zum  Feinbrand
  bestimmt  anzumelden  und,  sofern  nicht  die  Abfertigung  gemäß  §  188  Abs.  1  erlassen  ist,
nach  der  Abfertigung  dem  Brennereibesitzer  zur  weiteren  Verarbeitung  zu  überlassen.  Der
Schwundnachlaß  ist  nach  dem  festgesetzten  Vergütungssatze  von  der  abgenommenen  Alkoholmenge
zu  berechnen  und  von  dieser  abzuziehen.

(41)  Auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  kann  der  durch  den  Feinbrand  gewonnene  Branntwein
bei  den  Abnahmen  bis  zur  Höhe  der  jedesmal  zu  versteuernden  Alkoholmenge  wieder  unter
        <pb n="1026" />
        7.  Gewährung
des  Schwundnachlasses
  durch
die  Direktivbehörde.


8.  Verbringung
des  Rohbranntweins
  in  ein
Lager.

9.  Abnahme
des  Erzeugnisses
des  Feinbrandes.

1.  Allgemeine
Vorschrift.

—  1008  —

amtliche  Uberwachung  genommen  werden;  die  unter  amtliche  Uberwachung  genommene  Alkoholmenge
  ist  von  der  zu  versteuernden  Alkoholmenge  abzuziehen.

W  199.

(1)  Abgesehen  von  den  Fällen  des  §  198  steht  die  Entscheidung  über  die  Bewilligung  des
Schwundnachlasses  und  über  die  Höhe  des  Schwundsatzes  der  Direktivbehörde  zu;  diese  hat  auch
die  weiteren  Maßregeln  zur  Sicherung  der  Ausführung  des  Feinbrandes  anzuordnen  und  die
Art  der  Abfertigung  zu  bestimmen.

(2)  In  der  Regel  ist  vorzuschreiben,  daß  der  abgenommene  Rohbranntwein  unter  amtlicher
Aufsicht  in  das  Wiengerät  oder  einen  damit  verbundenen  Behälter  gebracht  wird  und  daß  das
Wiengerät  und  der  Behälter  derart  amtlich  verschlossen  werden,  daß  der  Rohbranntwein  nur
durch  nochmaligen  Abtrieb  aus  dem  Steuerverschlusse  gelangen  kann.

.(t#8)  Es  ist  auch  zulässig,  den  abgenommenen  Rohbranntwein  dem  Brennereibesitzer  zur  weiteren
Verarbeitung  zu  überlassen,  sofern  für  die  Feststellung  des  beim  Feinbrande  gewonnenen  Erzeugnisses
  besondere  Sammelgefäße  oder  eine  besondere  Meßuhr  aufgestellt  werden.  Der  Schwundnachlaß
  ist  dann  nur  entsprechend  der  nach  Ausführung  des  Feinbrandes  aus  den  Sammel.
gefäßen  oder  nach  der  Anzeige  der  Meßuhr  abgenommenen  Alkoholmenge  zu  gewähren.

8  200.

Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  der  Rohbranntwein  bei  den  Abnahmen  in  ein
mit  der  Brennerei  verbundenes  Branntweinlager  gebracht  und  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt
dem  Feinbrand  unterzogen  wird.  In  dem  Lager  ist  der  Branntwein  abgesondert  von  dem  übrigen
Branntwein  aufzubewahren.

8  201.

(1)  Bei  Brennereien,  welche  derartig  eingerichtet  sind,  daß  der  erzeugte  Branntwein  vom
Beginne  des  ersten  Abtriebs  bis  nach  vollendetem  Feinbrand  unter  Steuerverschluß  bleibt  und
in  die  Sammelgefäße  oder  die  Meßuhr  fließen  muß,  kann  die  Direktivbehörde  gestatten,  daß  erst
das  fertige  Erzeugnis  abgenommen  wird.

(2)  Auf  die  Einrichtung  und  den  Verschluß  des  Wiengeräts  finden  die  §§  35  bis  65  entsprechende
  Anwendung.  Außerdem  sind  die  Flanschen  der  Abflußleitung  für  die  Rückstände  bei
dem  zum  Wienen  benutzten  Geräte  zu  verschließen.  Die  Leitung  selbst  ist  in  eine  zu  verschließende
Grube  zu  führen  oder  in  anderer  Weise  derart  zu  sichern,  daß  Branntwein  nicht  heimlich  entnommen
  werden  kann.

Elfter  Titel.
Steueraussicht.
8  202.

(1)  Die  Beamten  sind  befugt,  eine  Brennerei,  sobald  sie  zum  Betrieb  angemeldet  ist,  zu
jeder  Zeit,  sonst  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  zu  besuchen.  Die  Brennerei  muß  ihnen  zu
diesem  Zwecke  sogleich  geöffnet  werden.  Die  Zeitbeschränkung  fällt  weg,  wenn  Gefahr  besteht.
Die  Revisionsbefugnis  erstreckt  sich  auf  alle  nach  den  §§  12  und  183  angemeldeten  sowie  auf
diejenigen  Räume,  in  denen  Brennereigeräte  zeitweise  aufbewahrt  werden  (9  24  Abs.  1)  oder  zum
Brennereibetriebe  bestimmte  nichtmehlige  Stoffe  sich  befinden.

(2)  Solange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird  oder  jemand  sich  darin  befindet,  müssen  sämtliche
  Zugänge  zu  ihr  sowie  zum  Brennereigrundstück  unverschlossen  und  unbehindert  sein  (vol.
auch  §  127  Abs.  2).  Der  Oberkontrolleur  kann  auf  Antrag  gestatten,  daß  einzelne  Zugänge
verschlossen  gehalten  werden.

(3)  Innerhalb  der  der  amtlichen  Aufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine  Maßnahmen
getrossen  werden,  welche  die  Ausübung  der  Aufsicht  hindern  oder  erschweren.
        <pb n="1027" />
        —  1009  —

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  den  Beamten  jede  für  die  amtliche  Aufsicht  oder  zu  statistischen
Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen  und  den  Oberbeamten  die  Bücher
und  Schriftstücke  über  die  Herstellung  des  Branntweins  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

203.

(1)  Bei  den  Revisionen  ist  insbesondere  darauf  zu  achten,  daß  der  Brennereibetrieb  dem
eingereichten  Betriebsplan  und  den  Vorschriften  über  die  Betriebsführung  entspricht,  auch  die
unter  Verschluß  gelegten  Geräte  und  die  angelegten  Verschlüsse  unverletzt  sind.

(2)  Außerdem  ist  darauf  zu  achten,  daß  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien  die  allgemeinen
und  die  für  sie  etwa  in  Betracht  kommenden  besonderen  Bedingungen  für  den  landwirtschaftlichen
  Betrieb  (8§§  4  und  5)  erfüllt  und  bei  Kornbrennereien  (§  175)  sowie  bei  Obstbrennereien
und  den  ihnen  gleichgestellten  Brennereien  (§  7  Abs.  1  und  2)  keine  anderen  als  die  für  sie
zugelassenen  Rohstoffe  verarbeitet  werden.  Die  Besitzer  landwirtschaftlicher  Brennereien  haben  zu
diesem  Zwecke  den  Oberbeamten  den  Einblick  in  ihren  Wirtschaftsbetrieb  zu  gewähren.

g  204.

()  Die  Brennereien  sind,  solange  sie  im  Betriebe  stehen,  monatlich  vom  Oberkontrolleur
mindestens  einmal,  von  Aufsehern  mindestens  viermal  zu  besuchen.  Revisionen,  die  bei  Gelegenheit
  von  Vermessungen,  Branntweinabfertigungen  oder  sonst  zu  einer  dem  Brennereibesitzer  vorher
bekanntgegebenen  Zeit  vorgenommen  werden,  sind  auf  die  vorgeschriebene  Zahl  nicht  anzurechnen.
Die  Direktivbehörde  kann  die  Zahl  der  Revisionen  herabsetzen.

(2)  Die  Revisionen  müssen  unvermutet  und  möglichst  zu  verschiedenen  Stunden  und  in  ungleichen
  Zwischenräumen  vorgenommen  werden.  Wieviel  Revisionen  zur  Nachtzeit  vorzunehmen
sind,  besonders  in  Brennereien,  in  denen  die  Brenngeräte  nachts  befüllt  bleiben,  und  in  welcher
Weise  der  Abtrieb  von  Branntwein  außerhalb  der  Betriebszeit  (§5  195  Abs.  3)  zu  beaufsichtigen
ist,  bestimmt  die  Direktivbehörde.

5205.

Zur  Erleichterung  der  Prüfung  der  Sicherungsvorrichtungen  hat  der  Oberkontrolleur  für
jede  Brennerei  ein  auf  festes  Papier  niederzuschreibendes  Verzeichnis  der  sämtlichen  gemäß  der
§§  55  bis  64  angelegten  Verschlüsse,  unter  Trennung  der  freiliegenden  von  den  durch  Kappen  usw.
verdeckten,  aufzustellen  und  darin  die  Verschlüsse  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  bezeichnen.
Das  Verzeichnis  ist  bei  den  Brennereibelegheften  aufzubewahren.

5  206.

(1  Solange  die  Brennerei  im  Betriebe  steht,  sind  die  im  §  55  bezeichneten  Geräte,  Geräteteile
  und  Rohrleitungen  außerhalb  des  Sammelgefäßraums  oder  zwischen  der  Brennvorrichtung
und  der  Meßuhr  mindestens  bei  einer  Revision  im  Monat  durch  den  Oberkontrolleur  und
mindestens  ebenso  oft  durch  Aufseher  vollständig,  und  zwar  in  der  Regel  während  des  Abtriebs,
darauf  zu  prüfen,  ob  sie  sich  in  dichtem  und  unversehrtem  Zustand  und  unter  gutem  Verschlusse
befinden;  außerdem  ist  der  Verschluß  des  Sammelgefäßraums  zu  prüfen.  Die  untere  Seite  der
Branntweinrohrleitung  (§  42)  sowie  etwaige  Lötnähte  (§+  44)  sind  besonders  genau  zu  besichtigen;
verdächtige  Stellen  der  blank  zu  haltenden  Geräteteile  (§  65)  haben  die  Beamten  erforderlichenfalls
  sofort  blank  reiben  zu  lassen.  Durch  Drehen  der  Kappen  ist  festzustellen,  ob  Branntwein
oder  Lutter  in  ihnen  aufgefangen  ist;  einer  Abnahme  der  Rappen,  Uberrohre  und  dergleichen
bedarf  es  nur,  wenn  eine  besondere  Veranlassung  dazu  vorliegt.

(21  Bei  jeder  anderen  Revision  sind  einzelne  Geräte  und  Verschlüsse  in  gleicher  Weise  zu  prüfen.

(13)  Der  Inhalt  der  Sicherheitsrohre  (§  56  Abf.  4)  ist  nach  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs
von  zeit  zu  Zeit  in  das  Brenngerät  überzuführen  oder  zu  vernichten.  In  Brennereien  mit
Alkoholmessern  hat  der  Oberkontrolleur  mindestens  einmal  im  Vierteljahre  den  im  Unterbaue
des  Alkoholmessers  befindlichen  Einsetzkasten  zu  besichtigen  und  über  das  Ergebnis  einen  Vermerk
im  Meßuhrbuche  zu  machen.

[§  207  ist  weggefallen.]
151

2.  Zweck  der
Revisionen.

K.  Zahl  und
Zeitpunkt  der
Revisionen.

4.  Verzeichnis
der  angelegten
Verichinsse.

b.  Prüfung  der
Sicherheitsvorrichtungen.
        <pb n="1028" />
        außer  Gebrauch

gesetzter  Geräte.

8.  Schünsel,
zum  Sammelgefäßraume.


9.  Offnung  des
Sammelgefäßraums.


10.  Wiederverschließung

der  Sammelgefäße
  und  des
Sammelgesäßraums.


11.  Reoifion
außer  Berrieb
befindlicher
Brennereien.

12.  Eintragung
dre  Rcvistons-=befundes.


Musier  25

13.  Diens-=anweisumg.


—  1010  —

208.

Geräte,  die  zum  Zwecke  der  Außergebrauchsetzung  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  sind,

sind  während  der  Betriebszeit  monatlich  vom  Oberkontrolleur  mindestens  einmal,  von  Aufsehern
mindestens  zweimal  auf  ihren  Verschluß  zu  prüfen.

g  209.

(1)  Schlüssel  zum  Sammelgefäßraum  erhalten  der  Oberinspektor,  der  Oberkontrolleur  und,
falls  letzterer  die  Branntweinbnahme  nicht  bewirkt,  auch  der  erste  Abfertigungsbeamte.  Außerdem
  kann  für  dringende  Fälle  der  Offnung  ein  Schlüssel  bei  der  Hebestelle  niedergelegt  werden;
dieser  ist  während  des  Nichtgebrauchs  in  einem  mit  dem  Dienstsiegel  des  Oberkontrolleurs  verschlossenen
  Umschlag  aufzubewahren.

(2  Die  Beamten  sowie  die  Hebestelle  dürfen  die  ihnen  anvertrauten  Schlüssel  nur  bei
dringender  Veranlassung  und  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  aus  den  Händen  geben.

8  210.

(1)  Solange  der  Betrieb  der  Brennerei  dauert  oder  Branntwein  sich  in  den  Sammelgefäßen
befindet,  hat  der  Oberkontrolleur  mindestens  einmal  monatlich  eine  innere  Besichtigung  des  Sammelgefäßraums
  nebst  Prüfung  der  Sammelgefäße  und  ihrer  Verschlüsse  vorzunehmen.  Diese  Besichtigungen
  können  mit  den  Branntweinabnahmen  verbunden  werden.

)  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Oberbeamten  gehören,  dürfen  den  Verschluß  des  Sammelgefäßraums
  nur  in  Gegenwart  eines  zweiten  Beamten  oder,  falls  die  Offnung  aus  dringenden
Gründen  keinen  Aufschub  leidet  oder  zum  Zwecke  der  Beobachtung  der  Sammelgefäße  eine
Offnung  häufiger  erforderlich  ist,  nur  unter  Zuziehung  eines  Zeugen  lösen.

(3)  Dem  Ersuchen  des  Brennereibesitzers  um  Offnung  des  Sammelgefäßraums  ist  bei  Angabe
triftiger  Gründe  zu  entsprechen.

(10)  Jeder  Offnung  des  Sammelgefäßraums  hat  der  Brennereibesitzer  beizuwohnen.

5  211.

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  bei  Schließung  des  Raumes  die  Sammelgefäße
  durch  richtige  Stellung  der  Ablaßhähne  sowie  der  Absperrhähne  an  den  Standgläsern
und  den  Verbindungsrohren  sicher  geschlossen  sind.

(2)  Die  ordnungsmäßige  Wiederverschließung  der  Sammelgefäße  und  des  Sammelgefäßraums
ist  in  einer  fortlaufenden  Verhandlung  jedesmal  von  den  Beamten,  dem  Brennereibesitzer  und
dem  etwa  zugezogenen  Zeugen  zu  bestätigen.

(3)  Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  der  Brennereibesitzer  auf  seine  Gefahr  den  am  Standglas
  befindlichen  Absperrhahn  offen  hält.

8  212.
Nicht  im  Betriebe  stehende  Brennereien  sind  vom  Oberkontrolleur  mindestens  einmal

vierteljährlich,  von  Aufsehern  mindestens  einmal  monatlich  zu  besuchen.  Die  Direktivbehörde
kann  die  Zahl  der  Revisionen  herabsetzen.

8  213.
Nach  Beendigung  der  Revision  hat  der  Beamte  den  Revisionsbefund,  solange  in  der

Brenmerei  ein  Betriebsplan  ausliegt,  in  diesen,  andernfalls  in  ein  Revisionsbuch  nach  Muster  27
einzutragen.  Das  Revisionsbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung  der  Brennereibeleghefte  bestimmten

Behälmis  auszulegen.

8  214.
Die  nähere  Anweisung  für  die  Handhabung  der  Steueraufsicht  wird  von  der  obersten
Landes  Finanzbehörde  erlassen.
        <pb n="1029" />
        —  1011  —

Zweites  Buch.
Abfindungsbrennereien.

Erster  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.

5  215.
(1,  Bei  der  Abfindung  wird  die  Alkoholmenge,  welche  nach  dem  zutreffenden  Alkohol-  1.  Begriff  der
ausbeutesatz  entweder  aus  dem  angemeldeten  Bottichraum  oder  aus  der  Menge  der  zur  Brannt.  Absindung.
weinerzeugung  bestimmten  Rohstoffe  oder  Maische  gewonnen  werden  kann,  berechnet  und  hiernach

a)  die  Verbrauchsabgabe  und  die  Betriebsauflage  im  voraus  bindend  festgesetzt  (Abfindung
  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag)  oder

b)  die  Mindestmenge  des  zur  amtlichen  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  festgesetzt
  (Abfindung  auf  die  Mindestmenge).

(2)  Bei  der  Abfindung  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag  tritt  der  erzeugte  Branntwein,
vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §  321,  ohne  amtliche  Abfertigung  sofort  in  den  freien  Verkehr;
bei  der  Abfindung  auf  die  Mindestmenge  unterliegt  der  erzeugte  Branntwein  der  amtlichen  Überwachung
  nach  Maßgabe  des  §  323.

5  216.

Der  Abfindung  unterliegen  die  vor  dem  1.  Oktober  1909  betriebsfähig  hergerichteten  2.  Zulälsigkeir
Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahr  nicht  mehr  als  30  Hektoliter  Alkohol  erzeugen.  Von  der  Abfßindung.
der  Abfindung  ausgeschlossen  bleiben  jedoch  alle  Brennereien,  welche  mit  Dauer-  (kontinuierlichen)  #)  Regel.
Brenngeräten  versehen  sind  oder  welche,  wenn  auch  nur  zeitweise,  Rübenstoffe  oder  Zellstoffe
allein  oder  gemischt  mit  anderen  Stoffen  verarbeiten.

*  217.
Die  Direktivbehörde  kann  Brennereien,  die  vor  dem  1.  Oktober  1909  betriebsfähig  her=  v)  Ausnahmen.
gerichtet  worden  sind  und  nicht  mehr  als  30  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  von  der  Abfindung
ausschließen.
8  218.

(!)  Werden  in  einer  Abfindungsbrennerei  in  einem  Betriebsjahr  mehr  als  30  Hektoliter  e)  Ubergang  von
Alkohol  erzeugt,  so  unterliegt  die  Brennerei  vom  Beginne  des  nächsten  Betriebsjahrs  ab  der  der  Abfindung
Verschlußkontrolle.  Ist  die  Uberschreitung  nur  durch  vorübergehende  besondere  Umstände  herbei-  zur  Verschlngeführt
  oder  verpflichtet  sich  der  Brennereibesitzer,  künftig  im  Betriebsjahr  nicht  mehr  als  ·
30  Hektoliter  Alkohol  zu  erzeugen,  so  kann  die  Direktivbehörde  von  Anordnung  der  Verschlußkontrolle
  absehen.

(2,  Im  Falle  des  Abs.  1  unterliegen  indessen  Obstbrennereien  (§  7  Abs.  1),  deren  Kontingent
nicht  mehr  als  50  Hektoliter  beträgt,  und  den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennereien  (§  7
Abs.  2),  deren  Kontingent  nicht  mehr  als  10  Hektoliter  beträgt,  auch  ferner  der  Abfindung,  sofern
  sie  nur  Branntwein  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz  erzeugt  haben.

*  219.
(1)  Brennereien,  welche  bereits  der  Verschlußkontrolle  unterliegen  oder  später  dieser  Kontrolle  4bera  von
er

unterworfen  werden,  bleiben  von  der  Abfindung  ausgeschlossen.  ——22
(22  Das  Hauptamt  kann  Verschlußbrennereien  für  den  Zwischenbetrieb  mit  Material  auf  findung.

Antrag  von  der  Verschlußkontrolle  befreien  und  der  Abfindung  unterwerfen.
151*
        <pb n="1030" />
        —  1012  —

8  220.
8.  Arlen  der  (1)  Der  Abfindung  wird  zugrunde  gelegt:
Abfindung.  a)  bei  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  ganzen  mehr  als  5,  jedoch  nicht  mehr
a)  Regel.  als  30  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  soweit  mehlige  Stoffe  verarbeitet  werden,
der  Bemaischung  angemeldete  Bottichraum  (Abfindung  nach  dem  Bottichraume);

b)  bei  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  ganzen  mehr  als  5,  jedoch  nicht  mehr
als  30  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  soweit  Material  verarbeitet  wird,  nach  Be-Bestimmung
  der  Direktivbehörde
entweder
1.  die  Materialmenge,  welche  während  der  angemeldeten  Betriebszeit  nach  der
Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  (§  260)  verarbeitet  werden  kann  (Abfindung
  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung),
oder
2.  die  zum  Abbrennen  angemeldete  unter  Materialüberwachung  (88  269  bis  276)
stehende  Materialmenge  (Abfindung  nach  der  Stoffmenge  mit  Materialüberwachung);

J)  bei  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  ganzen  nicht  mehr  als  5  Hektoliter
Alkohol  erzeugen,
die  zum  Abbrennen  angemeldete  Stoffmenge  (Abfindung  nach  der  Stoffmenge).
(2)  Die  Anwendung  verschiedener  Abfindungsarten  je  nach  der  Gattung  des  zur  Verarbeitung
  kommenden  Materials  ist  nicht  gestattet.

§*  221.
5)  Ausnahmen.  (1)  Die  Direktivbehörde  ist  ermächtigt:

a)  die  im  §  220  unter  à  und  b  bezeichneten  Abfindungsarten  oder  einzelne  der  darauf
bezüglichen  Vorschriften  auch  auf  die  im  §  220  unter  c  erwähnten  Brennereien
anzuwenden;

b)  Brennereien,  welche  im
10  Hektoliter  Alkohol
Leistungsfähigkeit  der

c)  Brennereien,  welche  im  im  ganzen  mehr  als  5,  jedoch  nicht  mehr  als
30  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  die  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  nach  der  Stoffmenge
  abzufinden,  sofern  aus  diesen  allein  nicht  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol
hergestellt  werden;

4)  Brennereien,  welche  im  Betriebsjahr  im  ganzen  mehr  als  5,  jedoch  nicht  mehr
als  30  Hektoliter  Alkohol  erzeugen  und  früher  nach  den  Vorschriften  in  Ziffer  8
Nr.  VI  unter  a  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zu  den.  Branntweinsteuergesetzen
  behandelt  worden  sind,  nach  der  Stoffmenge  abzufinden.

(2)  Die  Abfindung  gemäß  der  Vorschrift  unter  d  ist  nur  zulässig  bei  Brennereien,  welche
eine  Brennvorrichtung  von  einfacher  Beschaffenheit  mit  einer  Brennblase  von  nicht  mehr  als
200  Liter  Raumgehalt  oder,  falls  ausschließlich  Weintreber  oder  Weinhefe  verarbeitet  werden,
von  nicht  mehr  als  300  Liter  Raumgehalt  benutzen.  Einfache  Beschaffenheit  der  Brennvorrichtung
ist  dann  anzunehmen,  wenn  in  die  Brennblase  kein  Dampf  eingeleitet  wird.  Sind  in  der
Brennerei  mehrere  Brennvorrichtungen  vorhanden,  so  müssen  die  nicht  zum  Betrieb  angemeldeten
dauernd  unter  Verschluß  gehalten  werden;  der  Feinbrand  darf  in  diesem  Falle  nur  in  der  zum
RNohbrand  benutzten  Blase  stattfinden.  Das  Hauptamt  kann  die  gleichzeitige  Benutzung  zweier
Brennblasen  von  der  bezeichneten  Beschaffenheit  gestatten,  wenn  der  Raumgehalt  beider  Blasen
zusammen  nicht  mehr  als  200  oder  300  Liter  beträgt.

im  ganzen  mehr  als  5,  jedoch  nicht  mehr  als
die  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  nach  der
abzufinden;

 
  
  
  

8  222
*  222.
Grmittelung  (I.  Soweit  die  Art  der  Abfindung  von  dem  jährlichen  Betriebsumfang  abhängt,  ist  dieser

56  ieb.  nach  der  Alkoholmenge  zu  bemessen,  welche  in  der  Vrennerei  während  der  drei  vorhergehenden
imfanges.
        <pb n="1031" />
        —  1013  —

Betriebsjahre  durchschnittlich  erzeugt  ist.  Die  durchschnittliche  Alkoholmenge  wird  gefunden,  indem
die  Gesamtalkoholmenge  durch  3  geteilt  wird.

(2)  Bei  Brennereien,  die  in  mehr  als  einem  der  drei  vorhergehenden  Betriebsjahre  geruht  haben,
ist  der  Betriebsumfang  schätzungsweise  zu  ermitteln.  Dasselbe  hat  zu  geschehen,  sobald  die  Betriebseinrichtung
  einer  Brennerei  wesentlich  verändert  wird.

Zweiter  Titel.
Buchführung  über  die  Brennereien;  Gerätevermessung  und  Geräteaufbewahrung.
5  223.

(1)  Wer  eine  Abfindungsbrennerei  umbauen  will,  hat  dies  spätestens  acht  Tage  vor  Beginn  lI.  Anmeldung  der
der  Geräteaufstellung  dem  Hauptamt  schriftlich  anzuzeigen.  Letteres  hat  hiervon  dem  Ober-  Vrennerelen.
kontrolleur  sofort  Kenntnis  zu  geben.  "!  e

(2)  Spätestens  drei  Tage  vor  der  erstmaligen  Betriebseröffnung  einer  Abfindungsbrennerei  «
(§243,§249Abs.Bund§277Abf.3)hatderBrennereibefitzer,soferndicsnichtschonauf
Grund  der  bisherigen  Bestimmungen  geschehen  ist,  der  Hebestelle  eine  Räume=  und  Geräteanmeldung
nach  Muster  28  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(3)  Besteht  die  Brennerei  nur  aus  einer  Brennvorrichtung  von  einfacher  Beschaffenheit,
d.  h.  ohne  Dampfeinleitung  in  die  Brennblase,  so  bedarf  es  der  Anzeige  gemäß  Abs.  1  nicht
und  die  Räume=  und  Geräteanmeldung  ist  binnen  drei  Tagen  nach  der  Empfangnahme  der
Brennvorrichtung  oder  bei  früherer  Eröffnung  des  Betriebs  spätestens  gleichzeitig  mit  der  Betriebsanmeldung
  einzureichen.  "

224.

(1)  In  die  Anmeldung  der  Räume  sind  diejenigen  Räume  aufzunehmen,  in  welchen  zur  2.  Anmeldung
Erzeugung  von  Branntwein  dienliche  Betriebshandlungen  vorgenommen  werden.  der  Näume.
(9  Bei  größeren  Brennereien  kann  der  Oberkontrolleur  anordnen,  daß  auch  die  mit  den
Brennereiräumen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Räume  anzumelden  sind  und  daß  über
die  angemeldeten  Räume  ein  Grundriß  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  ist,  der  die  Stellung
der  Brennereigeräte  nachweist.

5h  ster  29

g  225.
In  die  Geräteanmeldung  sind  aufzunehnien:  8.  Anmeldung
a)  die  Brennvorrichtungen,  d.  h.  diejenigen  Geräte,  in  welchen  die  Alkoholdämpfe  zur  der  Geräte.
Entwickelung  oder  Reinigung  gelangen  (Brenn=  und  Wiengeräte)  und  zur  Niederschlagung
  gebracht  werden  (Rühler  nebst  Vorlagen);
b)  die  zum  ständigen  Gebrauch  in  der  Brennerei  bestimmten  Maischbottiche  (Gärbottiche)
  in  den  nach  dem  Bottichraum  abzufindenden  Vrennereien,  außerdem
Dämpfgeräte  (Kartoffeldämpffässer,  Henzedämpfer  und  dergleichen),  Vormaisch=  und
eseterän,  Kühlschiffe  und  Sauermaischbehälter  sowie  Gefäße  zur  Gewinnung
von  Hefe;
P)  die  zum  ständigen  Gebrauch  in  der  Brennerei  bestimmten  Materialvorratsgefäße;
4)  andere  zur  Brennerei  gehörige  Geräte  auf  Anordnung  des  Oberkontrolleurs.

65  2256.

Die  Räume=  und  Geräteanmeldung  ist  von  der  Hebestelle,  nachdem  für  die  Brennerei  4J.  Prüfung  der
in  der  Brennereirolle  (F  239)  eine  Abteilung  eröffnet  worden  ist,  dem  Oberkontrolleur  zuzustellen.  Anmeldung.
Der  Oberkontrolleur  hat  ihren  Inhalt  an  Ort  und  Stelle  mit  dem  Bestande  zu  vergleichen,  die
Geräte  zu  vermessen  oder  vermessen  zu  lassen  (§  229  Abs.  1),  das  Ergebnis  in  die  Anmeldung
einzutragen  und  diese  sodann  mit  den  Vermessungsverhandlungen  der  Hebestelle  zurückzugeben.

Nach  Prüfung  der  Vermessungsverhandlungen  (§  230  Abs.  2)  trägt  die  Hebestelle  die  Geräte  in
die  BVrennereirolle  ein,  und  übermittelt  die  Hebestelle  je  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  und
der  Vermessungsverhandlungen  dem  Brennereibesitzer.
        <pb n="1032" />
        II.  Gerätevermessung.

1.  Doppelte
Vermessung.

2.  Einfache
Vermessung.

8.  Ausführung
der  Vermessung.

1.  Vermessungsverhandlungen.


—  1014  —

§  227.

(!)  Trocken  und  naß  sind  zu  vermessen:

a)  in  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Bremnereien  die  Maischbottiche  und
Sauermaischbehälter;

)  in  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien
die  Brennblasen.

(2)  Der  durch  nasse  Vermessung  ermittelte  Raumgehalt  der  Geräte  ist  mit  dem  durch  trockene
Vermessung  gefundenen  zu  vergleichen.  Findet  sich  hierbei  ein  Unterschied  von  mehr  als  3  vom
Hundert  des  Ergebnisses  der  nassen  Vermessung  und  kann  dieser  nicht  genügend  aufgeklärt
werden,  so  hat  eine  zweite  Vermessung  mit  Wasser  stattzufinden;  das  Ergebnis  dieser  Vermessung
ist  maßgebend.

(3)  Von  der  trockenen  Vermessung  kann  abgesehen  werden,  wenn  sie  nach  Beschaffenheit
oder  Stellung  der  Geräte  Schwierigkeiten  bereitet;  in  diesem  Falle  ist  die  nasse  Vermessung
zweimal  vorzunehmen.  Weichen  die  Ergebnisse  der  beiden  nassen  Vermessungen  um  nicht  mehr
als  3  vom  Hundert  des  ermittelten  größeren  Raumgehalts  voneinander  ab,  so  ist  dieser  Raumgehalt
  maßgebend.  Beträgt  der  Unterschied  mehr  als  3  vom  Hundert,  so  ist  eine  dritte  nasse
Vermessung  vorzunehmen;  das  Ergebnis  dieser  Vermessung  ist  maßgebend.

5  228.
(1)  Trocken  oder  naß  sind  zu  vermessen:
a)  in  den  mehlige  Stoffe  verarbeitenden  Brennereien  die  nach  §  225  unter  b  angemeldeten
  Geräte,  soweit  sie  nicht  gemäß  §  227  unter  a  doppelt  zu  vermessen  sind;
b)  in  den  Material  verarbeitenden  Brennereien  die  zum  ständigen  Gebrauch  in  der
Brennerei  bestimmten  Materialvorratsgefäße.
(2)  Das  Hauptamt  kann  von  der  Vermessung  absehen.

5*  229.

(1)  Die  Vermessung  nach  §  227  ist  durch  den  Oberkontrolleur  unter  Zuziehung  eines  anderen
Beamten,  die  Vermessung  nach  §  228  durch  den  Oberkontrolleur  oder  einen  anderen  Beamten
zu  bewirken.  Der  Brennereibesitzer  hat  der  Vermessung  beizuwohnen  und  ihre  Richtigkeit  durch
Unterzeichnung  der  Verhandlung  (§  230)  anzuerkennen.

(2)  Die  trockene  Vermessung  erfolgt  nach  Maßgabe  einer  amtlich  zu  liefernden  Anleitung.

(3)  Bei  der  nassen  Vermessung  haben  die  Vermessungsbeamten  darauf  zu  achten,  daß  das
zu  vermessende  Gerät  völlig  dicht  und  leer  ist  und  daß,  sofern  es  nicht  eingemauert  oder  sonst
unverrückbar  aufgestellt  ist,  sein  oberer  Rand  wagerecht  liegt.  Letzteres  ist  nötigenfalls  durch
eine  Wasserwage,  Setzwage  oder  dergleichen  zu  prüfen.  ·

(4)  Die  Vermessung  hat  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  das  zu  vermessende
Gerät  mit  vorher  abgemessenem  Wasser  bis  zum  Uberlaufen  befüllt  wird.  Hat  das  Gerät  an
seiner  tiefsten  Stelle  eine  seine  vollständige  Entleerung  zulassende  Offnung,  so  kann  es  auch  zunächst
  bis  zum  Uberlaufen  befüllt  und  das  abfließende  Wasser  gemessen  werden.

(5)  Zum  Messen  des  Wassers  sind  geeichte  Gefäße  zu  verwenden.  Es  ist  gestattet,  Hilfsgefäße
  zu  benutzen,  welche  vorher  mit  geeichten  Gefäßen  auszumessen  sind.

(6)  Im  Endergebnisse  bleiben  Bruchteile  des  Liters  außer  Betracht.

(1)  An  hölzernen  Geräten  ist  nach  der  Vermessung  der  Steuerstempel  einzubrennen.

g  280.
(1)  Uber  die  Vermessung  sind  für  jedes  Gerät  zwei  gleichlautende  Verhandlungen  nach
Muster  2  bis  5  aufzunehmen.  Nötigenfalls  sind  die  Muster  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
(2  Die  Vermessungsverhandlungen  sind  von  der  Hebestelle  rechnerisch  zu  prüfen.  Die  Verhandlungen
  über  die  Vermessung  der  Brennereigeräte,  deren  Raumgehalt  die  Grundlage  für
        <pb n="1033" />
        —  1016  —

die  Berechnung  eines  Steuerbetrags  bildet,  sind  außerdem  dem  Hauptamt  zur  Prüfung  vorzulegen.

g  231.

(1)  Haben  Brennereigeräte  nach  ihrer  Vermessung  eine  Veränderung  ihres  Raumgehalts  erfahren
  oder  liegt  die  Vermutung  einer  solchen  Veränderung  vor,  so  ist  eine  neue  Vermessung
vorzunehmen.

(2)  Die  nach  §  227  vermessenen  Maischbottiche  und  Brennblasen  sind  vor  Ablauf  von  zehn
Jahren,  von  der  letzten  nassen  Vermessung  ab  gerechnet,  trocken  und  naß  nachzuvermessen.  Die
Direktivbehörde  kann  eine  kürzere  Frist  für  diese  Nachvermessung  anordnen,  auch  in  der  Zwischenzeit
  trockene  Nachvermessungen  vornehmen  lassen.

(8)  Die  Nachvermessungen  sind  zu  einer  Zeit  zu  bewirken,  in  der  sie  den  Gebrauch  der  Geräte
  am  wenigsten  stören.  Sie  können  bei  außer  Gebrauch  befindlichen  Geräten  bis  zu  ihrer
Wiederbenutzung  hinausgeschoben  werden,  auch  wenn  dadurch  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist
überschritten  wird.

(4)  Der  Oberkontrolleur  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  jährlich  eine
Übersicht  über  die  vorgenommenen  Nachvermessungen  an  das  Hauptamt  einzureichen.

8  232.

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  jedes  angemeldete  Brennereigerät  auf  Verlangen  und  nach
näherer  Anordnung  des  Oberkrontrolleurs  mit  Nummer  und  Raumgehalt  in  Ubereinstimmung
mit  der  Geräteanmeldung  deutlich  zu  bezeichnen,  diese  Bezeichnung  zu  erhalten  und  nötigenfalls
zu  erneuern.

(2)  Die  Bezeichnung  ist  an  dem  Gerät  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  Olfarbe
oder  in  anderer  dauerhafter  Weise  anzubringen.  Läßt  sich  die  Bezeichnung  nicht  an  dem
Geräte  selbst  anbringen,  so  ist  sie  in  unmittelbarer  Nähe  des  Geräts  auf  einer  Tafel  ersichtlich
zu  machen.

ee

(1)  Die  angemeldeten  Brennereigeräte  sind  in  den  Brennereiräumen  aufzubewahren.  Die
Direktivbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

(2)  Anmeldepflichtige,  aber  nicht  angemeldete  Brennereigeräte  dürfen  in  den  Brennereiräumen
nicht  vorhanden  sein.

(G3)  Nicht  anmeldepflichtige  Brennereigeräte  sind  hinsichtlich  ihrer  Aufnahme  in  die  Brennerei
und  hinsichtlich  ihrer  Aufbewahrung  keiner  Beschränkung  unterworfen.

(4)  Geräte,  welche  nicht  zu  Brennereizwecken  dienen,  dürfen  in  die  Brennereiräume  nur
insoweit  ausgenommen  werden,  als  dadurch  die  Revision  nicht  erschwert  wird.

(5)  Innerhalb  der  Brennereiräume  dürfen  Brennereigeräte  beliebig  umgestellt  werden.

(6)  Sofern  ein  Grundriß  eingereicht  ist  (§  224  Abs.  rv  gelten  an  Stelle  der  Abs.  1  und  5
die  Vorschriften  des  §  24  Abs.  1.  Die  angemeldeten  Hefensatzgeräte  dürfen,  soweit  nicht  der
Oberkontrolleur  Einschränkungen  anordnet,  zeitweise  an  andere  als  die  im  Grundriß  angegebenen
Plätze  gestellt  werden;  der  Brennereibesitzer  muß  jedoch  in  der  allgemeinen  Betriebserklärung
(§§  89,  243)  vorher  anmelden,  zu  welchen  Zeiten  oder  bei  welcher  Lage  des  Betriebs  dies  geschehen
  soll.  Innerhalb  der  Hefenkammer  dürfen  die  Hefensatzgeräte  ohne  Anmeldung  umgestellt
werden.  «

§234.

(1)  Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brennerei,  z.  B.  durch  Erbgang,  Verkauf  oder  Verpachtung,
ist  der  Hebestelle  binnen  einer  Woche  vom  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitzübertragung
auch  vom  bisherigen  Besitzer  schriftlich  anzuzeigen.  Der  neue  Besitzer  hat  die  Richtigkeit  des
angemeldeten  Gerätestandes  und  des  Raumgehalts  der  einzelnen  Geräte  schriftlich  anzuerkennen
oder  eine  neue  Räume-  und  Geräteanmeldung  abzugeben.

(2)  Der  neue  Besitzer  einer  in  der  Zusammenstellung  der  Alkoholerzeugung  (§  317  a)  eingetragenen
  Brennerei  ist  von  der  Hebestelle  auf  die  Gesamt-Alkoholmenge  hinzuweisen,  die  in  der

5.  Nachvermessung.


III.  Geräte.
bezeichuung.

IV.  Geräteaufbewahrung.


V.  Beränderungen.

1.  Wechsel  im
Besitze  der
Brennerei.
        <pb n="1034" />
        —  1016  —

Brennerei  seit  Beginn  des  Kontingentsabschnitts  zum  niedrigeren  oder  zum  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze
  hergestellt  worden  ist,  und  hat  dies  durch  Namensbeischrift  unter  der  betreffenden
  Eintragung  in  der  Zusammenstellung  anzuerkennen.  Die  Unterlassung  dieses  Hinweises
schützt  den  Brennereibesitzer  nicht  vor  den  Folgen  der  bisherigen  Ausnutzung  des  Kontingents,
der  Kontingentsberechtigung  oder  des  Rechtes,  Branntwein  zum  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze

herzustellen.
g  235.

2.  Veränderungen  (1)  Sollen  angemeldete  Brennereigeräte  aus  den  Händen  gegeben  oder  abgeändert  werden,
im  Gerätestande,  so  hat  der  Brennereibesitzer,  sofern  nicht  ein  Fall  der  §§  326  bis  328  vorliegt,  dies  der  Hebestelle
  vor  der  Weggabe  oder  bis  zur  Vollendung  der  Veränderung  schriftlich  anzuzeigen.  Gleiche
Anzeige  ist  erforderlich  über  jede  Anderung  in  Ansehung  der  angemeldeten  Räume.  Befinden
sich  an  den  Geräten  amtliche  Verschlüsse  oder  Steuerstempel,  so  ist  die  Anzeige  so  zeitig  zu  erstatten,
  daß  erforderlichenfalls  die  Verschlüsse  oder  Stempel  durch  Beamte  entfernt  werden  können.

(2)  Werden  Brenn=  oder  Wiengeräte  aus  den  Händen  gegeben,  so  ist  in  der  Anzeige  auch
der  Empfänger  zu  bezeichnen;  findet  eine  Versendung  dieser  Geräte  in  einen  anderen  Hebebezirk
statt,  so  hat  die  Hebestelle  dies  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzuteilen.

(3#  Kommen  anmeldepflichtige  Brenncreigeräte  in  Zugang,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies
der  Hebestelle  anzuzeigen,  bevor  die  Geräte  in  der  Brennerei  aufgestellt  werden.

(4)  Die  Anzeigen  sind  nach  Muster  6  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.  Die  eine  Ausfertigung
  ist  von  der  Hebestelle  mit  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anzeige  zu  versehen  und
dem  Anmeldenden  zur  Aufbewahrung  beim  Brennereibeleghefte  (§  241)  zurückzugeben,  die  andere
dem  Oberkontrolleur  vorzulegen.  Ohne  die  Bescheinigung  der  Hebestelle  dürfen  die  veränderten
oder  neu  angeschafften  Geräte  nicht  in  Gebrauch  genommen  werden.

(5)  Sofern  ein  Grundriß  eingereicht  ist  (§  224  Abs.  2),  finden  Abs.  1  und  4  auch  dann
Anwendung,  wenn  die  Geräte  an  einem  anderen  als  dem  im  Grundriß  bezeichneten  Platze
aufgestellt  werden  sollen.  s

3.  Erledigung  der  (1)  Der  Oberkontrolleur  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  zu  überzeugen;  er  hat,
Veränderungsan=  soweit  erforderlich,  die  angelegten  Verschlüsse  zu  lösen  und  an  den  abgemeldeten  Geräten,  welche
zeigen.  nicht  in  eine  andere  Betriebsanstalt  übergehen,  die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Abgeänderte
  und  noch  nicht  vermessene  neue  Geräte  sind  nötigenfalls  zu  vermessen.  Die  eingetretenen
Veränderungen  sind  in  der  Räume-=  und  Geräteanmeldung,  welche  sich  im  Brennereibeleghefte

befindet,  gegebenenfalls  auch  im  Grundriß,  nachzutragen.

(2)  Der  Oberkontrolleur  kann,  abgesehen  von  den  nach  §  227  vorzunehmenden  Vermessungen,
einen  anderen  Beamten  mit  der  Ausführung  der  erforderlichen  Maßnahmen  beauftragen,  er  hat
aber  die  von  diesem  in  dem  Brennereibeleghefte  gemachten  Eintragungen  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit
  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.

(3)  Der  Befund  oder  das  Geschehene  ist  von  dem  Beamten  auf  der  Veränderungsanzeige
kurz  zu  bescheinigen;  sodann  ist  die  Anzeige  mit  den  etwa  aufgenommenen  Vermessungsverhandlungen
  an  die  Hebestelle  zurückzugeben,  die  beim  Brennereibelegheft  aufbewahrte  Veränderungsanzeige
  aber  zu  entfernen.

(1)  Die  Veränderungen  sind  auf  Grund  der  bescheinigten  Veränderungsanzeigen  und  der
Vermessungsverhandlungen  in  der  Brennereirolle  (§  239)  zu  vermerken.

*  237.
1.  Einreichung  Ist  die  Räume=  und  Geräteanmeldung  oder  der  Grundriß  durch  Nachträge  unübersichtlich
swnhehitete  a  oder  sonst  unbrauchbar  geworden,  so  hat  der  Oberkontrolleur  die  Einreichung  neuer  Ausferti-"
  en  mim.  -r  gungen  anzuordnen.
6  238.
5.  Abmeldung  (1)  Wird  eine  Brennerei  gänzlich  abgemeldet,  so  sind  die  angelegten  Verschlüsse  zu  entfernen
einer  Lrenneret,  und  die  Steuerstempel  unkenntlich  zu  machen.  Noch  zu  Brennereizwecken  geeignete  Brennvorrichtungen
  sind  nach  den  §§  61  bis  65  der  Grundbestimmungen  weiter  zu  behandeln.
        <pb n="1035" />
        —  1017  —

(2)  Wird  eine  Obstbrennerei  oder  eine  der  den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennerei
(§&amp;amp;  7  Abs.  1  und  2)  gänzlich  abgemeldet,  so  findet  &amp;amp;  315  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

5  239.
Die  Hebestelle  hat  die  Abfindungsbrennereien  in  einem  besonderen  Abschnitt  B  der  nach
Muster  7  zu  führenden  Brennereirolle  nachzuweisen.  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  der
für  Abfindungsbrennereien  bestimmte  Abschnitt  der  Brennereirolle  nach  Muster  29  geführt  wird.

5*  240.
(1)  Die  Hebestelle  führt  für  jede  Brennerei  ein  Belegheft.  Darin  sind  aufzunehmen:

a)  die  Räume-  und  Geräteanmeldung;

b)  der  Grundriß  G  224  Abs.  2#r

JP)  die  2

4)  die  Vermessungsverhandlung

C)  die  amtlichen  Verfügungen  über  die  Festsetzung  des  Kontingents  und  des  Durchschnittsbrandes;


)  die  amtlichen  Verfügungen  über  besondere  Vergünstigungen;

8)  die  sonstigen  amtlichen  Verfügungen  und  Papiere,  welche  besondere  Verhältnisse
der  Brennerei  betreffen.

(2)  Für  größere  Brennereien  kann  der  Oberkontrolleur  anordnen,  daß  zwei  mit  A  und  B
zu  bezeichnende  Beleghefte  zu  führen  sind.  In  diesem  Falle  sind  die  unter  à  bis  d  aufgeführten
gehrce  in  das  Belegheft  A,  die  unter  c  bis  g  aufgeführten  in  das  Belegheft  B  aufzunehmen.


(6)  Die  Schriftstücke  sind  in  jedem  Belegheft  bei  der  erstmaligen  Anlegung  in  der  angegebenen
  Reihenfolge  zu  ordnen;  später  hinzukommende  Schriftstücke  sind  der  Zeitfolge  nach  einzuheften.
  Nicht  mehr  gültige  Belege  sind  zu  durchkreuzen  und  einzuschlagen.

l

(1)  Die  an  den  Brennereibesitzer  gelangenden  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften
der  im  §  240  unter  a  bis  c  und  c  bis  g  aufgeführten  Schriftstücke  sind  in  einem  Brennereibeleghefte
  zu  vereinigen.  Der  Oberkontrolleur  kann  für  größere  Brennereien  anordnen,  daß
zwei  Beleghefte  nach  Maßgabe  des  §  240  Abs.  2  geführt  werden.

(2)  Die  Brennereibeleghefte  sind  mit  Umschlägen  zu  versehen  und  nach  näherer  Bestimmung
des  Oberkontrolleurs  an  einem  hellen  Orte  in  einem  besonderen  Behältnis  aufzubewahren.  Nicht
mehr  gültige  Belege  sind  vom  Oberkontrolleur  aus  den  Brennereibelegheften  zu  entfernen.

*  242.

(1)  Die  Hebestelle  hat  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Abschrift  der  Brennereirolle  an
das  Hauptamt  einzusenden.  Die  Abschriften  bilden  zusammen  mit  der  Brennereirolle  für  den
Sonderhebebezirk  des  Hauptamts  die  Hauptbrennereirolle.

(2)  Vierteljährlich  ist  ferner  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Nachweisung  der  in  der
Brennereirolle  vermerkten  Veränderungen  nach  Muster  8  einzureichen.  Die  angezeigten  Veränderungen
  sind  in  der  Hauptbrennereirolle  zu  vermerken.

 

Dritter  Titel.
Betriebsvorschriften.
A.  Abfsindung  nach  dem  Bottichraume.

Auf  die  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien  sind  die  Vorschriften,  welche
in  der  bis  zum  1.  Oktober  1909  in  Geltung  gewesenen  Brennereiordnung  in  den  §§  76  bis  86
über  die  Maischbottiche  und  Nebengeräte,  in  den  §§  88  bis  95  Abs.  1,  96  bis  100  Abs.  1  sowie

152

VI.  Brennerelrolle
  und  Belegefte.


1.  Brennereirolle
Kuster  239.

2  Veleghefie  der
Hebestelle.

8.  Brennereibeleghefte.


4.  Hauptbrennereirolle.


I.  Allgemeine
Verschrift.
        <pb n="1036" />
        —  1018  —

101  und  102  über  die  betriebsammelbung,  in  den  9§  104  bis  122  und  125  bis  130  über  die
Betriebsführung  und  in  den  §§  132  bis  137  über  die  Betriebsabweichungen  für  die  Verschlußbrennereien
  bestanden  haben,  sieistmähi  anzuwenden,  soweit  nicht  nachstehend  in  den  §§  244
bis  246  Anderungen  vorgesehen  sind  .

244.

Als  Betriebsanmeldung  ist  ein  Betriebsplan  nach  Muster  30  zu  verwenden.  Der  Betriebsuplan

  ist  nach  seiner  Feststellung  in  das  Betriebsanmeldungsbuch,  für  welches  das  Muster  31  als

.  Vorbild  dient,  und  gleichzeitig  in  das  Abfindungsbuch  (§  317)  einzutragen.

g  246.
Von  den  Vorschriften  der  §§  117  und  119  der  bis  zum  1.  Oktober  1909  in  Geltung
gewesenen  Brennereiordnung  über  die  Gärfrist  und  das  Abbrennen  der  Maische  kann  das  Haupt-1.

  Maischabtrieb.  amt  Ausnahmen  zulassen.

5  246.

(1)  Die  Gewinnung  von  Hefe  aus  der  Meische,  die  dazu  erforderlichen  Betriebshandlungen
und  zu  benutzenden  Nebengeräte  bedürfen  keiner  Genehmigung.  Das  Hauptamt  kann  verlangen,
daß  die  Zahl  und  Größe  der  Nebengeräte  dem  Bedürfnis  angepaßt  wird.

(2)  Auf  Hefenbrennereien  finden  die  Vorschriften  des  §  116  der  bis  zum  1.  Oktober  1909
in  Geltung  gewesenen  Brennereiordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  mit  Genehmigung
des  Hauptamts  Aussatzhölzer,  Blechkränze  usw.  zur  Zurückhaltung  des  Schaumes  benutzt  werden
dürfen;  das  Uberlaufen  der  Maische  darf  durch  solche  Vorrichtungen  nicht  gehindert  werden.  Die
etwa  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

8241.
66  Für  die  Vornahme  des  Feinbrandes  gelten  die  Vorschriften  der  §§  192  und  193,  des
4  Abs.  2  und  des  5  195.  Der  Lutter  oder  Rohbranntwein  darf  auch  der  abzutreibenden
#hle  auf  dem  Brenngeräte  zugesetzt  werden.
(2)  Sofern  in  einer  Brennerei  der  Alkoholausbeutesatz  unter  Berücksichtigung  des  Feinbrandes
besonders  festgesetzt  ist,  muß  das  gesamte  Erzeugnis  dem  Feinbrand  unterworfen  werden.

B.  Absindung  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung.

8  248.
Der  Abfindung  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  können  von  der  Direktivbehörde
  unterworfen  werden:

a)  mehlie  Stoffe  verarbeitende  Brennereien,  die  im  Betriebsjahr  nicht  mehr  als
5  Hektoliter  Alkohol  erzeugen  (§  221  unter  a)j;

b)  mehlige  Stoffe  verarbeitende  Brennereien,  die  im  Betriebsjahr  mehr  als  5,  jedoch
nicht  mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  erzeugen  (§  221  unter  b);

c)  Material  verarbeitende  Brennereien  (§  220  unter  b  Nr.  1  und  §  221  unter  a).

65  249.
(1)  In  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Vrennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien  ist
testens  drei  Tage  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  der  Hebestelle  für  den  Betrieb  mit  mehligen

spä
I.  *  Stoften  ein  Abfindungsplan  nach  Muster  32,  für  den  Vetrieb  mit  Material  ein  Abfindungsplan

nach  Muster  33  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Soll  der  Betrieb  nach  Ablauf  des  an-Muster

  32.  gemeldeten  Zeitraums  fortgesetzt  oder  wieder  aufgenommen  werden,  so  ist  ein  neuer  Abfindungs-Musfier
  33.  plan  in  gleicher  Weise  abzugeben.

(2)  Die  Hebestelle  darf  über  eine  verspätete  Einreichung  des  Abfindungsplans  hinwegsehen,
wenn  der  Plan  noch  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  der  Brennerei  ausgelegt  werden
kann.  Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  der  Abfindungsplan  spätestens  am  Tage  vor  der

Betriebseröffnung  eingereicht  wird.
        <pb n="1037" />
        —  1019  —

(:)  Als  Eröffnung  des  Betriebs  gilt  bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  der  Beginn  der
ersten  Einmaischung  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs,  bei  der  Verarbeitung  von
Material  der  Beginn  des  ersten  Materialabtriebs.

5  250.

Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;
auf  den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  ein  Abfindungsplan  sich  nicht  erstrecken.  Werden
beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände
vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  dem  Abfindungsplane  für  den  vorhergehenden
Monat  anzumelden.

8  251.

(1)  Es  ist  gestattet,  den  Betrieb  mit  verschiedenen  Materialgattungen  oder  mit  Material  und
mehligen  Stoffen  in  einem  Abfindungsplane  zu  erklären.  Für  letztere  Fälle  kann  von  der
Direktivbehörde  auf  Grund  der  Muster  32  und  33  ein  besonderes  Muster  für  den  Abfindungsplan
  aufgestellt  werden.

(2)  Im  Abfindungsplane  sind  Tag  und  Stunde  des  Beginns  und  der  Beendigung  der  Abtriebszeiten
  für  jede  einzelne  Gattung  von  Material  und  für  Maische  anzugeben,  auch  sind  die
zum  Abtrieb  dienenden  Brenngeräte  nach  Nummern  anzumelden.  Bei  der  Verarbeitung  von
Maische  ist  der  Tag  der  ersten  Einmaischung  sowie  ferner  anzugeben,  welche  Maischbottiche  und
wie  oft  jeder  von  ihnen  während  der  erklärten  Betriebszeit  benutzt  werden  sollen.  Für  jeden
Maischbottich  ist  das  Gewicht  der  zu  seiner  Bemaischung  bestimmten  Rohstoffe,  nach  Fruchtarten
(Getreide,  Kartoffeln,  Malz)  getrennt,  anzugeben.  Bei  Verarbeitung  von  Gemischen  aus  verschiedenen
  Materialgattungen  sind  die  einzelnen  Bestandteile  der  Mischung  der  Gattung  und
tunlichst  auch  dem  Mischungsverhältnisse  nach  anzumelden.

(63)  Die  Abtriebszeit  muß,  sofern  nicht  die  Hebestelle  eine  Ausnahme  zuläßt,  einen  auf  ganze
oder  halbe  Stunden  abgerundeten  Zeitraum  von  mindestens  6  Stunden  umfassen.

g  262.

¶)  Die  Hebestelle  hat  den  Abfindungsplan  auf  seine  vorschriftsmäßige  Aufstellung  und  Vollständigkeit
  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls  seine  Berichtigung  zu  veranlassen  (G.  B.  F  18).

(2)  Hierauf  ist  der  Abfindungsplan,  im  Falle  der  Abfindung  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag
  unter  Festsetzung  des  zu  entrichtenden  Steuerbetrags,  gegebenenfalls  unter  Vorbehalt  der
Festsetzung  der  steuerpffichtigen  Alkoholmenge  (§  318  Abs.  3),  in  beiden  mit  #  und  B  zu  bezeichnenden
  Ausfertigungen  zu  vollziehen  und  in  das  Betriebsanmeldungsbuch  (5  244)  sowie  in  das
Abfindungsbuch  (§  317)  einzutragen.  Die  Ausfertigung  &amp;amp;  erhält  der  Brennereibesitzer  zurück,
die  Ausfertigung  B  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

g  263.

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Abfindungsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  5
Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibeleghefts  bestimmten  Behältnis  auszulegen.
Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Abfindungsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist
der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen.

(2)  Binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  welche  der  Abfindungsplan  gilt,  ist  die
Ausfertigung  A  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.  Auf  Verlangen  ist  dann  dem  Brennereibesitzer
die  Ausfertigung  B  auszuhändigen.

g  254.

(1)  Während  des  angemeldeten  Betriebs  muß  der  Abfindungsplan  befolgt  werden,  insbesondere
  dürfen  keine  anderen  Stoffgattungen  als  die  angegebenen  verarbeitet  und  keine  anderen  als
die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  benutzt  werden.

12)  Als  Beginn  des  Abtriebs  gilt  bei  dem  ersten  Abtrieb  der  Zeitpunkt  des  Feueranmachens
unter  dem  Brenngerät  oder  des  Einleitens  von  Dampf  in  das  Brenngerät  und  bei  den  un-1527



2.  Geltungsdauer.

8.  Inhalt.

4.  Prũfung  und
Feststellung.

5.  Aufbewahrung
und  Rücllieserung.

III.  Betriebshrung.


1.  Allgemeine
orschrift.
        <pb n="1038" />
        —  1020  —

mittelbar  folgenden  Abtrieben  die  Befüllung  des  Brenngeräts.  Handlungen,  die  den  Abtrieb
nur  vorbereiten,  sind  schon  vor  Beginn  der  angemeldeten  Abtriebszeit  zulässig.

(8)  Die  Vermischung  verschiedener  in  einem  Abfindungsplane  gesondert  angemeldeten  Materialgattungen
  ist  nicht  gestattet.

6  255.
2.  Verbot  der  Außerhalb  der  angemeldeten  Brenntage  dürfen  die  Brennblasen  weder  mit  Maische  noch
Aiilluon  der  mit  Material  befüllt  sein.  Für  betriebslose  Zwischentage  kann  das  Hauptamt  Ausnahmen
rennblasen.  zulassen.
5  256.
3.  Führung  eines  (1)  Besitzer  von  Brennereien,  in  denen  während  der  drei  vorhergehenden  Betriebsjahre  durchrennbuchs.

  schnittlich  (§  222)  mehr  als  3  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  worden  sind,  haben  ein  Brennbuch  nach
Musier  34.  Auster  34  zu  führen.  Die  Betriebshandlungen  sind  nach  Maßgabe  des  Betriebverlaufs  einzeln
den  Brennereibesitzer  selbst  oder  unter  seiner  Verantwortung  von  einem  seiner  Familienkituteolt
  oder  Brennereibediensteten  mit  Tinte  einzutragen.
(2)  Abänderungen  oder  Streichungen  von  Einträgen  sind  nur  unter  besonderen  Umständen
statthaft;  diese  sind  im  Brennbuch  zu  vermerken.

(3)  Das  Brennbuch  ist  mit  dem  letzten  Abfindungsplane  des  Vierteljahrs,  für  welches  es
geführt  wird,  spätestens  aber  binnen  fünf  Tagen  nach  Schluß  des  Vierteljahrs  an  die  Hebestelle
zurückzuliefern.

5#25.
4.  Benutzung  (1)  Die  Brennereigeräte,  mit  Ausnahme  des  Blasenhelms  und  des  Schlußstücks,  dürfen  ohne
der  lse  Genehmigung  zur  Vichfelterbereitung  und  zu  anderen  wirtschaftlichen  Zwecken  (Wasserkochen  usw.)
unere  r  benutzt  werden,  soweit  sie  außer  Verschluß  gelassen  sind.
8

(2)  Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  so  bedarf  die  Benutzung  der  Brennereigeräte  der

vn  Genehwugunh  des  Oberkontrolleurs  oder  der  Hebestelle.

(8)  Die  Benutzung  der  Brennereigeräte  zu  anderen  als  den  im  Abs.  1  angegebenen  Zwecken,

z.  B.  zur  Gewinnung  von  Onanthäther  (Drusenöl,  Weinöl,  Kognaköl)  oder  zur  Wiedergewinnung
un  versteuertem  Branntwein  aus  Filterkohlen,  bedarf  der  Genehmigung  des  Hauptamts.

*  258.
IV.  Betriebs-  Vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  darf  der  Brennereibesitzer  den  Abfindungsplan  zurückabwelchungen.
  nehmen,  sofern  er  der  Hebestelle  unter  Einlieferung  des  Planes  rechtzeitig  Mitteilung  macht.
kuber  sn  er  Die  Zurücknahme  ist  vom  Brennereibesitzer  auf  dem  Abfindungsplane  schriftlich  anzuerkennen
6  und  von  der  Hebestelle  im  Betriebsanmeldungsbuche,  dem  in  diesem  Falle  beide  Ausfertigungen
des  Planes  als  Belege  beizufügen  sind,  zu  vermerken.

g  269.
2.  Nach  der  Be-  Wird  nach  der  Eröffnung  des  Betriebs  eine  Unterbrechung  oder  eine  sonstige  Abweichung
triebseröffnung.  von  dem  angemeldeten  Betriebe  notwendig,  so  hat  der  Brennereibesitzer  im  Abfindungsplane
sofort  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde  einen  Vermerk  zu  machen  und  binnen  24  Stunden
der  Hebestelle  Anzeige  zu  erstatten.  Nach  Feststellung  des  Sachverhalts  kann  die  Steuer  zu  dem
entsprechenden  Teile  vom  Hauptamt  erlassen  oder,  falls  sie  schon  vereinnahmt  ist,  auf  Anordnung
der  Direktivbehörde  erstattet  werden.

g  260.
V.  Feststellung  (1)  Bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien  ist
nre  t  die  der  Abfindung  zugrunde  zu  legende  Material=  oder  Maischmenge  zu  berechnen:
zugrunde  zu  a)  aus  der  Litermenge,  die  von  der  angemeldeten  Stoffgattung  in  einer  Stunde  ablegenden
  getrieben  werden  kann  (Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung),  und
Griter.  -  b)  aus  der  Zahl  der  angemeldeten  Abtriebsstunden.

1.  Allgemeine  Hierbei  bleiben  Bruchteile  des  Liters  im  Endergebnis  außer  Betracht.
Vorschrift.
        <pb n="1039" />
        —  1021  —

(2)  Wird  eine  Brennblase  mit  unmittelbarer  Feuerung  (auch  mit  Wasserbad  und  dergleichen)
und  ohne  besondere  Einfüll-  und  Entleerungsöffnung  mindestens  für  einen  vollen  Tag,  eine  volle
Woche  oder  einen  vollen  Monat  zum  Betrieb  angemeldet,  so  sind

für  jeden  vollen  Tag  21  Betriebsstunden,
für  jede  volle  Woche  6  mal  21  Betriebsstunden  und
für  jeden  vollen  Monat  24  mal  21  Betriebsstunden
in  Rechnung  zu  stellen.
*  261.
Die  regelmäßige  Leistungsfähigkeit  wird  in  Hundertteilen  des  Raumgehalts  der  Brenn-  2
blase  ausgedrückt.

(2)  Für  Brennvorrichtungen  ohne  Dampfeinleituns  in  die  Brennblase  beträgt  die  regelmäßige

Leistungsfähigkeit:

 

 

 

wenn  auf  der  Blase

nur  der  Tehbrand,  Roh-  und  Feinstattfindet

  brand  stattfinden,
bei  Verarbeitung  von  und  zwar  für  Brennvorrichtungen

ohne  mit  .  ohne  mit
Vorwärmer  Vorwärmer

Hundertteile

Steinobst,  Beeren  und  Wein  .....  19  25  14  18
Kernobst  und  Trebern  von  Kernobst  ....  17  22  13  17
flüssiger  Trauben=  und  Obstweinhefe  8  10  7
gepreßter  Trauben-  und  Obstweinhee  6  7  5  5
Weintrebern  ......  17  25  13  17
Enzian=  und  senlieen  Vurzeln  ......  25  38  18  23
Hefenbrühe  (§  294  Abs.  2).  ......  20  27  15  19
Maische  aus  mehligen  Stoffen  ......  21  28  15  19

G))  Wird  bei  Brennvorrichtungen,  die  mit  einem  Vorwärmer  versehen  sind,  letzterer  nicht
benutzt,  so  kommen  die  für  Brennvorrichtungen  ohne  Vorwärmer  festgesetzten  Zahlen  zur  Anwendung;
  die  Benutzung  des  Vorwärmers  ist  durch  geeignete  Maßregeln  zu  verhindern.

(1)  Für  Brennvorrichtungen  mit  Dampfeinleitung  in  die  Brennblase  beträgt  die  regelmäßige
Leistungsfähigkeit  beim  Abtrieb  von  Maische  aus  mehligen  Stoffen  33  Hundertteile  des  Raumgehalts
  der  Brennblase.

(5)  Die  Litermenge,  welche  in  der  einzelnen  Blase  in  einer  Stunde  abgetrieben  werden
kann,  wird  nach  Maßgabe  der  amtlich  zu  liefernden  Tafeln  berechnet.

8  262.
(1  Die  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  ist  vom  Hauptamt  auf  Grund  von  Probebreunen
  besonders  festzusetzen:
a)  wenn  der  Brennereibesitzer  es  beantragt;
b)  wenn  es  zur  Wahrung  des  Steueraufkommens  geboten  erscheint;
ä  wenn  andere  als  die  im  §  261  anfgeführten  Materialgattungen  verarbeitet  werden;
d)  wenn  zur  Verarbeitung  von  Material  Brennvorrichtungen  verwendet  werden,  bei
denen  Dampf  in  die  Brennblase  geleitet  wird.

(2)  Die  Festsetzung  kann  sich  auf  den  Rohbrand  oder  auf  den  Feinbrand  oder  auf  beide
erstrecken.  Sie  ist  darauf  zu  richten,  wieviel  Liter  und  zehntel  Liter  an  Material,  Maische  oder
hutten  in  einer  Stunde  abgetrieben  werden  können;  kleinere  Bruchteile  sind  unberücksichtigt
zu  lassen.

v  elmäßige
eistungsror
  der

vorrichtung.

3  Leistungsfähigkeit
  nach
besonderer
Feststellung.
        <pb n="1040" />
        —  1022  —

(3)  Das  Probebrennen  hat  sich  auf  mindestens  drei  Abtriebe  zu  erstrecken;  über  den  Verlauf
—  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  35  aufzunehmen.

*  263.
VI.  Feinbrasd.  (1)  Es  ist  zulässig,  den  beim  ersten  Abtrieb  gewonnenen  Branntwein  (Lutter,  Rohbrannt-1.
  Zulässigkeit  wein)  in  der  Brennerei  einem  ein=  oder  mehrmal  wiederholten  Abtrieb  (Wienen,  Feinbrand)
zund  Lerosüch.  für  sich  oder  zusammen  mit  der  Maische  oder  dem  Materiale  zu  unterziehen.  Dem  wiedernäpin
  derr  holten  Abtrieb  darf  auch  Branntwein  unterworfen  werden,  der  nicht  in  der  Brennerei  erzeugt
Feinbrandes.  ist;  dieser  Branntwein  darf  auch  mit  dem  in  der  Brennerei  erzeugten  Branntwein  gemischt  werden.
(2)  Sofern  in  einer  Brennerei  der  Alkoholausbeutesatz  unter  Berücksichtigung  des  Feinbrandes
  besonders  festgesetzt  ist  (§§  296  ff.),  muß  das  gesamte  Erzeugnis  dem  Feinbrand  unterworfen

  werden.

g  264.
2.  Zusatzstoffe.  (1)  Es  ist  zulässig,  dem  Branntwein  beim  Feinbrand  aromatische  und  andere  Stoffe  zuzusetzen,
  sofern  sie  weder  Alkohol  enthalten,  noch  sich  in  gärendem  oder  vergorenem  Zustand

esinden.

(2)  Das  Zusetzen  von  Rückständen  der  Branntweinerzeuguug,  z.  B.  aus  Steinobst,  Kalmuswurzeln,
  ist  verboten.  Ausnahmen  können  vom  Hauptamt  zugelassen  werden.

g  265.
3  Beinbrand  (1,  Soll  der  Feinbrand  während  der  steuerpflichtigen  Abtriebszeit  vorgenommen  werden,
is  ber  so  ist  dies  im  Abfindungsplan  anzumelden  und  anzugeben,  ob  zum  Wienen  dasselbe  Brenngerät
Ubtriebszeit,  wie  beim  Rohbrand  oder  ob  ein  besonderes  Wiengerät  benutzt  werden  wird.
(2)  Bei  Benutzung  eines  besonderen  Wiengeräts  ist  auch  die  Zeit  anzumelden,  innerhalb
welcher  das  Gerät  im  Betriebe  sein  soll;  die  Hebestelle  kann  die  angemeldete  Zeit  auf  die  zum
Feinbrand  erforderliche  Zeit  beschränken.
(a)  Bei  Benutzung  desselben  Brenngeräts  zum  Roh-  und  Feinbrand  ist  eine  Angabe
darüber,  wann  der  Feinbrand  stattfinden  soll,  nicht  erforderlich;  es  muß  aber  während  der
Abtriebszeit  der  gesamte  in  dieser  Zeit  gewonnene  Lutter  dem  Feinbrand  unterworfen  werden.

(4)  Die  Hebestelle  kann  die  Benutzung  eines  besonderen  Wiengeräts  untersagen.

g  266.

4.  Feinbraud  Der  Feinbrand  ist  auch  dann  im  Abfindungsplan  anzumelden,  wenn  er  zwar  nicht
im  Anschuuß  während  der  steuerpflichtigen  Abtriebszeit,  aber  im  Anschluß  daran  vorgenommen  werden  soll.

Aben  dew  In  diesem  Falle  findet  §  265  Abs.  2  entsprechende  Anwendung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  daskriebszeit.
  selbe  Brenngerät  zum  Roh-  und  Feinbrand  dient  oder  ein  besonderes  Wiengerät  benutzt  wird.

*  267.
5.  Feinbrand,  Soll  der  Feinbrand  außerhalb  der  Abtriebszeit  und  auch  nicht  im  Anschluß  daran

dg  geternnt  von  vorgenommen  werden,  so  ist  spätestens  am  Tage  vor  dem  beabsichtigten  Feinbrand  der  Hebetr

  Abtriebezeil,  stelle  eine  Anmeldung  nach  Muster  26  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.  Die  eine  Ausfertigung
  ist  nach  Genehmigung  dem  Brennereibesitzer  zurückzugeben  und  in  der  Brennerei  auszulegen.
  Die  Hebestelle  kann  die  angemeldete  Betriebszeit  auf  die  zum  Feinbrand  erforderliche
Zeit  beschränken.  Nach  Beendigung  des  Betriebs  ist  die  Anmeldung  binnen  fünf  Tagen  an  die
Hebestelle  zurückzuliefern  und  von  dieser  dem  Betriebsanmeldungsbuche  beizufügen.

C.  Absindung  nach  der  Stoffmenge.
5  268.
I.  ũbersicht.  (1)  Unter  die  Abfindung  nach  der  Stoffmenge  fallen:

a)  mehlige  Stoffe  verarbeitende  Vrennereien,  die  im  Betriebsjahr  nicht  mehr  als
5  Hektoliter  Alkohol  erzeugen  (§  220  unter  c);
        <pb n="1041" />
        —  1023  —

b)  Material  verarbeitende  Vrennereien,  soweit  sie  nicht  auf  Anordnung  der  Direktivbehörde
  der  Abfindung  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  unterstellt
sind  (§  220  unter  b  Nr.  2  und  unter  c);

J)  Brennereien  der  im  §  221  unter  c  und  d  bezeichneten  Art,  soweit  die  Direktivbehörde
  von  der  ihr  eingeräumten  Befugnis  Gebrauch  macht.

(2)  Brennereien,  die  durchschnittlich  (§  222)  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugen,  haben
das  zu  Brennzwecken  bestimmte  Material  gemäß  §  269  anzumelden.  Dieselbe  Verpflichtung  kann
auf  Anordnung  der  Direktivbehörde  auch  kleineren  Brennereien  auferlegt  werden.  Das  angemeldete
  Material  unterliegt  der  amtlichen  Uberwachung  (Materialüberwachung).

*  269.

(1)  Der  Besitzer  einer  der  Materialüberwachung  unterworfenen  Brennerei  hat  das  zu  Brenn=  II.  —##
zwecken  bestimmte  alkoholhaltige  Material  binnen  drei  Tagen  nach  der  Verbringung  in  das  schung  b#er
Brennereianwesen,  nicht  alkoholhaltiges  Material  binnen  drei  Tagen  nach  dem  daselbst  erfolgenden  Muhtelalks,  eie.
Einschlagen  zur  Gärung,  der  Hebestelle  mit  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  1.  Material.
Materialamneldung  nach  Muster  36  anzumelden.  Die  Anmeldung  ist,  sofern  nicht  die  Hebestelle  anmeldung.
Ausnahmen  zuläßt,  spätestens  drei  Tage  vor  der  Eröffnung  der  Betriebs  (§  277  Abs.  5)  ein=  Muster  36
zureichen.  Kommt  im  Laufe  der  Betriebszeit  weiteres  Material  in  Zugang,  so  ist  dieses  in  ·
gleicher  Weise  binnen  24  Stunden  der  Hebestelle  anzumelden.

(2)  Wird  Material  in  einem  Vorratsgefäße  nach  und  nach  eingeschlagen,  so  kann  die  Hebestelle
  gestatten,  daß  die  Anmeldung  erst  nach  Beendigung  der  Ansammlung  eingereicht  wird.

(3)  In  der  Materialanmeldung  sind  die  Vorratsgefäße,  die  Gattung  und,  soweit  tunlich,  die
Menge  des  Materials  anzugeben;  statt  der  Menge  kann  der  ganze  Raumgehalt  der  Vorratsgefäße
  und  die  Höhe  ihrer  Befüllung  angemeldet  werden.  Weiter  sind  in  der  Materialanmeldung
auch  alle  Zusätze  an  gärbaren  oder  alkoholhaltigen  Stoffen  anzugeben,  die  das  Material  erhalten
hat  oder  vor  seiner  Verarbeitung  erhalten  soll.

8  270.

Die  Hebestelle  hat  die  Materialanmeldung  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls  berichtigen  2.  Versahren
zu  lassen  (G.  B.  §  18),  hierauf  in  beiden,  mit  A  und  B  zu  bezeichnenden  Ausfertigungen  zu  t  der,
vollziehen  und  in  das  Abfindungsbuch  (6  317)  einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  anmeldungg.
Brennereibesitzer  zurück,  die  Ausfertigung  B  wird  dem  Aussichtsbeamten  zugestellt.

*  271.

(1!)  Gattung  und  Menge  der  angemeldeten  Materialvorräte  sind  amtlich  festzustellen;  hierbei  3.  Amtliche
ist  die  in  jedem  Gefäß  enthaltene  „Materialmenge  durch  Vermessung  oder  in  sonstiger  zuverlässiger  Seiiselung  der
Weise  zu  ermitteln,  der  Befund  in  beide  Ausfertigungen  der  Anmeldung  einzutragen  und  die  ate.
Ausfertigung  B  der  Hebestelle  zurückzugeben.

(Bei  eingestampften  Weintrebern,  Kernobst  und  Trebern  von  Kernobst  ist  für  die  obere
unbrauchbare  Schicht  ein  Zehntel  der  ermittelten  Materialmenge  abzuziehen.  Sind  Weintreber
in  Fässern  mit  Türchen  (sogenannten  Fuhrfässern)  oder  in  sonstigen  Gefäßen,  deren  Beschaffenheit
ein  festes  Einstampfen  der  Treber  nicht  gestattet,  enthalten,  so  ist  je  nach  der  mehr  oder  minder
lockeren  Befüllung  der  Fässer  deren  Inhalt  nach  Schätzung  nur  mit  einem  bis  zu  zwei  Dritteilen
anzusetzen;  der  Abzug  von  einem  Zehntel  für  die  obere  unbrauchbare  Schicht  findet  in  diesem
Falle  nicht  statt.

8  272.

(1)  Ergibt  die  amtliche  Feststellung  der  Vorräte,  daß  der  Normalausbeutesatz  (6  294)  für  4.  Abweichung
das  angemeldete  Material  niedriger  ist  als  für  das  vorgefundene,  oder  daß  die  vorhandene  zer  amtlichen
Materialmenge  die  angemeldete  um  mehr  als  ein  Zehntel  der  letzteren  übersteigt,  so  hat  der  9S0l  lerllung  von
Aufsichtsbeamte  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  in  beiden  Ausfertigungen  der  Materialanmeldung

  einen  hierauf  bezüglichen  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="1042" />
        b.  Verwendung
von  Material
zum  Brennerei=6.

  Verwendung
von  Material
u  anderen
wecken  als
zum  Brennereibetriebe.


7.  Behandlung
der  am  Schlusse
des  Betriebsjahrs
  verbliebenen
  Materialbestände.


8.  Rücklieferung
der  Materialanmeldung.


III.  Absindungsanmelbung.


1.  Einreichungsfrist.


Musier  N.
Mu#e#  as.

—  1024  —

()  Die  Verhandlung  ist  dem  Hauptamt  zur  Entscheidung  darüber  vorzulegen,  ob  das  Strafverfahren
  eingeleitet  werden  soll.

*  273.

Wird  Material  zum  Abtrieb  angemeldet,  so  ist  es  von  der  Hebestelle  in  der  Ausferligung  B
der  Moterialenmeldung  unter  Hinweis  auf  die  Abfindungsanmeldung  (§  277)  abzuschreiben.
Dasselbe  hat  in  der  Ausfertigung  A  der  Materialanmeldung  durch  den  Aussichtsbeamten  bei
seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der  Brennerei  zu  geschehen.  -

§274.

(1)  Soll  Material  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Brennereibetriebe  verwendet  oder  vernichtet
werden,  so  ist  dies  der  Hebestelle  so  zeitig  schriftlich  anzuzeigen,  daß  eine  amtliche  Uberwachung
stattfinden  kann.

(2)  Der  von  der  Hebestelle  zu  benachrichtigende  Aufsichtsbeamte  hat  die  anderweite  Verwendung
  oder  Vernichtung,  soweit  tunlich,  zu  überwachen,  die  Materialmenge  in  der  Materialanmeldung
  A  abzuschreiben  und  auf  der  Verwendungsanzeige  einen  Vermerk  zu  machen.

(3)  Trifft  zur  angezeigten  Stunde  kein  Beamter  in  der  Brennerei  ein,  so  ist  der  Brennereibesitzer
  berechtigt,  die  angemeldete  Verwendung  oder  Vernichtung  des  Materials  vorzunehmen.
Der  Brennereibesitzer  hat  alsdann  selbst  die  Materialmenge  in  der  Materialanmeldung  abzuschreiben.


(4)  Die  anderweit  verwendete  oder  vernichtete  Materialmenge  ist  in  der  Ausfertigung  B  der
Anmeldung  von  der  Hebestelle  abzuschreiben.

5  275.

(1)  Werden  die  Materialvorräte  bis  zum  Schlusse  des  Betriebsjahrs  nicht  sämtlich  abgeschrieben,
  so  ist  amtlich  festzustellen,  ob  der  nicht  abgeschriebene  Teil  noch  vorhanden  ist.  Zutreffendenfalls
  ist  über  den  Bestand  eine  neue  Materialanmeldung  für  das  neue  Betriebsjahr  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  in  der  erledigten  Anmeldung  vom  Beamten  ein  entsprechender
  Vermerk  zu  machen.

(2)  Weicht  der  Istbestand  vom  Sollbestand  um  mehr  als  ein  Zehntel  des  letzteren  ab,  so
ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  dem  Hauptamt  zur  Entscheidung  darüber  vorzulegen,  ob
das  Strafverfahren  eingeleitet  werden  soll.

5  276.
Nach  Abschreibung  der  gesamten  in  der  Anmeldung  nachgewiesenen  Vorräte,  im  Falle
des  §  275  nach  der  dort  vorgeschriebenen  Bestandsaufnahme,  ist  die  Ausfertigung  &amp;amp;A  der  Anmeldung
  vom  Brennereibesitzer  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.

§5  277.

(1)  In  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien  ist  spätestens  drei  Tage  vor  der
Eröffnung  des  Betriebs  der  Hebestelle  für  den  Betrieb  mit  mehligen  Stoffen  eine  Abfindungsanmeldung
  nach  Muster  37,  für  den  Betrieb  mit  Material  eine  Abfindungsanmeldung  nach
Muster  38  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Soll  der  Betrieb  nach  Ablauf  des  angemeldeten
  Zeitraums  fortgesetzt  oder  wieder  aufgenommen  werden,  so  ist  eine  neue  Abfindungsanmeldung
  in  gleicher  Weise  abzugeben.

(2)  Die  Hebestelle  darf  über  eine  verspätete  Einreichung  der  Abfindungsanmeldung  hinwegsehen,
  wenn  die  Anmeldung  noch  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  der  Brennerei  ausgelegt
  werden  kann.  Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  die  Abfsindungsanmeldung  spätestens
am  Tage  vor  der  Betriebseröffnung  eingereicht  wird.  ç

G)  Als  Eröffnung  des  Betriebs  gilt  bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  der  Beginn  der
ersten  Einmaischung  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs,  bei  der  Verarbeitung  von
Material  der  Beginn  des  ersten  Materialabtriebs.
        <pb n="1043" />
        —  1025  —

65  278.
(1)  Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  2.  —u—
auf  den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  darf  eine  Abfindungsanmeldung  sich  nicht  erstrecken.  dauer.

)  Für  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  (§  222)  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr
als  5  Uodieer  Alkohol  kann  die  Direktivbehörde  gestatten,  daß  der  Betrieb  für  beliebige  Zeitabschnitte
  innerhalb  eines  Vierteljahrs  erklärt  wird.

(3)  Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe
oder  Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  der  Abfindungsanmeldung
für  den  vorhergehenden  Zeitabschnitt  anzumelden.

g  278.

(1)  Es  ist  gestattet,  den  Betrieb  mit  verschiedenen  Materialgattungen  oder  mit  Material  und  3.  Inhalt.
mehligen  Stoffen  in  einer  Abfindungsanmeldung  zu  erklären.  Für  letztere  Fälle  kann  von  der  #)  Allgemeine
Direktivbehörde  auf  Grund  der  Muster  37  und  38  ein  besonderes  Muster  für  die  Abfindungs.  Borschrist.
anmeldung  aufgestellt  werden.

(2)  In  der  Abfindungsanmeldung  ist  der  Zeitraum,  während  dessen  die  Brennerei  im  Betriebe
  sein  soll,  anzugeben.  Dabei  sind  die  Tage,  an  denen  Blasenabtriebe  stattfinden  sollen,
einzeln  zu  bezeichnen.

(3)  Sofern  es  im  steuerlichen  Interesse  geboten  ist,  hat  die  Hebestelle  die  erklärte  Betriebszeit
  nach  Anhörung  des  Brennereibesitzers  auf  die  zur  Verarbeitung  der  angemeldeten  Stoffmenge
  erforderliche  Zeit  zu  beschränken.

(4)  Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  die  Angabe  der  Abtriebstage  in  der  Abfindungsanmeldung
  zunächst  ausgesetzt  bleibt;  in  diesem  Falle  sind  die  Abtriebstage  nachträglich,  jedoch
vor  Beginn  des  Blasenabtriebs,  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  anzuzeigen.

8  280.

)  Bei  der  Verarbeitung  von  Material  sind  die  einzelnen  Stoffgattungen,  bei  der  Ver-  b)  Anmeldung
arbeitung  von  Gemischen  aus  verschiedenen  Materialgattungen  die  einzelnen  Bestandteile  der  ber  Stosfmenge
Mischung  der  Gattung  nach  anzumelden.  Soweit  möglich,  sind  auch  die  Mengen  der  einzelnen  arbeitung  von
Bestandteile  der  Mischung  anzumelden.

(2)  Unterliegt  die  Brennerei  der  Materialüberwachung,  so  sind  in  der  Abfindungsanmeldung
die  Nummer  der  betreffenden  Materialanmeldung  und,  wenn  nicht  der  ganze  Vorrat  zum  Abtrieb
angemeldet  wird,  die  Nummern  der  Borratsgesze  anzugeben,  deren  Inhalt  verwendet  werden
soll.  Der  Inhalt  eines  Vorratsgefäßes  muß  in  der  Regel  mit  einer  Abfindungsanmeldung
  zum  Abbrennen  angemeldet  werden;  Ausnahmen  2  nur  bei  besonders  großen
Gefäßen  zulässig.

(83)  Ist  der  Brennereibesitzer  außerstande,  die  Materialmengen  anzugeben,  so  kann  er  bei  Einreichung
  der  Abfindungsanmeldung  die  amtliche  Aufnahme  des  Materials  beantragen.  In  diesem
Falle  darf  der  Betrieb  erst  nach  erfolgter  Aufnahme  und  danach  bewirkter  Ergänzung  der  Abfindungsanmeldung
  eröffnet  werden.  Das  Ergebnis  der  Aufnahme  ist  vom  Brennereibesitzer
schriftlich  anzuerkennen.

5*  281.

Bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  ist  anzugeben,  welche  Maischbottiche  und  wie  oft  c)  Anmeldung
jeder  von  ihnen  während  der  erklärten  Betriebszeit  benutzt  werden  sollen.  Für  jeden  Maisch-  der  Stesmenge
bottich  ist  das  Gewicht  der  zu  seiner  Bemaischung  bestimmten  Rohstoffe,  nach  Fruchtarten  (Ge-  arbeitun  ug
treideart,  Kartoffeln,  Malz)  getrennt,  anzugeben.  mehliger  Stoffe.

g  282.
(1)  Die  Hebestelle  hat  die  Abfindungsanmeldung  auf  ihre  vorschriftsmäßige  Aufstellung  und  rüfung
Vollständigkeit  zu  prüfen,  insbesondere  die  Angaben  über  die  abzubrennenden  Materialmengen  -u  —

1½9
        <pb n="1044" />
        5.  Aufbewahrung
  und
Rücklieferung.

IV.  Betriebsführung.


1.  Allgemeine
Vorschrist.

2.  Verbot  der
Befüllung  der
Brennblasen.

3.  Führung
eines  Brennbuchs.


4.  Benutzung
der  Brennereigeräte
  zu
anderen  Zwecken
als  zum
Brennereibetriebe.


V.  Betriebsabweichungen.

1.  Vor
der  Betriebseröffnung.


1026
8  get  Natrialanmeldung  zu  vergleichen  und  erforderlichenfalls  ihre  Berichtigung  zu  veranlassen
.  B.  18).

(2)  Hierauf  ist  die  Abfindungsanmeldung,  im  Falle  der  Abfindung  auf  einen  bestimmten
Abgabenbetrag  unter  Festsetzung  des  zu  entrichtenden  Steuerbetrags,  gegebenenfalls  unter  Vorbehalt
  der  Festsetzung  der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge  (§  318  Abs.  3),  in  beiden  mit  A  und  B
zu  bezeichnenden  Ausfertigungen  zu  vollziehen  und  in  das  Betriebsanmeldungsbuch  (5  244)  sowie
in  das  Abfindungsbuch  (§  317)  einzutragen.  Die  Ausfertigung  A  erhält  der  Brennereibesitzer
zurück,  die  Ausfertigung  B  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

5  283.

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  die  festgestellte  Abfindungsanmeldung  vor  Beginn  des  angemeldeten
  Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibeleghefts  bestimmten  Behältnis  auszulegen.
  Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  der  Abfindungsanmeldung,  die  ihre  Weiterbenutzung
hindert,  ist  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen.

(2  Binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  welche  die  Abfindungsanmeldung  gilt,
ist  die  Ausfertigung  A  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.  Auf  Verlangen  ist  dann  dem  Brenncreibesitzer
  die  Ausfertigung  B  auszuhändigen.

*  284.
Während  des  angemeldeten  Betriebs  muß  die  Abfindungsanmeldung  befolgt  werden,
insbesondere  dürfen  nicht  mehr  und  keine  anderen  Stoffe  als  die  angegebenen  verarbeitet  und
keine  anderen  als  die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  benutzt  werden.

5  •85.
Außerhalb  der  angemeldeten  Brenntage  dürfen  die  Brennblasen  weder  mit  Meische  noch
mit  Material  befüllt  sein.  Für  betriebslose  Zwischentage  kann  das  Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.

5  286.

(1)  Besitzer  von  Brennereien,  in  denen  während  der  drei  vorhergehenden  Betriebsjahre  durchschnittlich
  (§  222)  mehr  als  3  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  worden  sind,  haben  ein  Brennbuch  nach
Muster  34  zu  führen.  Die  Betriebshandlungen  sind  nach  Maßgabe  des  Betriebsverlaufs  einzeln
durch  den  Brennereibesitzer  selbst  oder  unter  seiner  Verantwortung  von  einem  seiner  Familienangehörigen
  oder  Brennereibediensteten  mit  Tinte  einzutragen.

(2)  Abänderungen  oder  Streichungen  von  Einträgen  sind  nur  unter  besonderen  Umständen
statthaft;  diese  sind  im  Brennbuche  zu  vermerken.

(3)  Das  Brennbuch  ist  mit  der  letzten  Abfindungsanmeldung  des  Vierteljahrs,  für  welches
es  geführt  wird,  spätestens  aber  binnen  fünf  Tagen  nach  Schluß  des  Vierteljahrs  an  die  Hebestelle
  zurückzuliefern.

5  287.

(1)  Die  Brennereigeräte,  mit  Ausnahme  des  Blasenhelms  und  des  Schlußstücks,  dürfen  ohne
Genehmigung  zur  Viehfutterbereitung  und  zu  anderen  wirtschaftlichen  Zwecken  (Wasserkochen  usw.)
benutzt  werden,  soweit  sie  außer  Verschluß  gelassen  sind.

(2)  Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  so  bedarf  die  Benutzung  der  Brennereigeräte  der
Genehmigung  des  Oberkontrolleurs  oder  der  Hebestelle.

(3)  Die  Benutzung  der  Brennereigeräte  zu  anderen  als  den  im  Abs.  1  angegebenen  Zwecken,
z.  B.  zur  Gewinnung  von  Onanthäther  (Drusenöl,  Weinöl,  Kognaköl)  oder  zur  Wiedergewinnung
von  versteuertem  Branntwein  aus  Filterkohlen,  bedarf  der  Genehmigung  des  Hauptamts.

g  288.
·  Vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  darf  der  Brennereibesitzer  die  Abfindungsanmeldung
zurücknehmen,  sofern  er  der  Hebestelle  unter  Einlieferung  der  Anmeldung  rechtzeitig  Mitteilung
macht.  Die  Zurücknahme  ist  vom  Brennereibesitzer  auf  der  Abfindungsanmeldung  schriftlich
        <pb n="1045" />
        —  1027  —

anzuerkennen  und  von  der  Hebestelle  im  Betriebsanmeldungsbuche,  dem  in  diesem  Falle  beide
Ausfertigungen  der  Anmeldung  als  Belege  beizufügen  sind,  zu  vermerken.

5*  289.

Wird  nach  der  Eröffnung  des  Betriebs  eine  Unterbrechung  oder  eine  sonstige  Abweichung
von  dem  angemeldeten  Betriebe  notwendig,  so  hat  der  Brennereibesitzer  in  der  Abfindungsanmeldung
  sofort  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde  einen  Vermerk  zu  machen  und  binnen
24  Stunden  der  Hebestelle  Anzeige  zu  erstatten.  Nach  Feststellung  des  Sachverhalts  kann  die
Steuer  zu  dem  entsprechenden  Teile  vom  Hauptamt  erlassen  oder,  falls  sie  schon  vereinnahmt  ist,
auf  Anordnung  der  Direktivbehörde  erstattet  werden.

*  290.
(1)  Es  ist  zulässig,  den  beim  ersten  Abtrieb  gewonnenen  Branntwein  (Lutter,  Rohbrannt-.
  in  der  Brennerei  einem  ein-  oder  mehrmal  wiederholten  Abtrieb  (Wienen,  Feinbrand)
für  sich  oder  zusammen  mit  der  Maische  oder  dem  Materiale  zu  unterziehen.  Dem  wiederholten
Abtrieb  darf  auch  Branntwein  unterworfen  werden,  der  nicht  in  der  Brennerei  erzeugt  ist;
dieser  Branntwein  darf  auch  mit  dem  in  der  Brennerei  erzeugten  Branntwein  gemischt  werden.
(2)  Sofern  in  einer  Brennerei  der  Alkoholausbeutesatz  unter  Berücksichtigung  des  Feinbrandes
  besonders  festgesetzt  ist  (§§  296  ff.),  muß  das  gesamte  Erzeugnis  dem  Feinbrand  unterworfen
  werden.  "
8  281.

(1)  Es  ist  zulässig,  dem  Branntwein  beim  Feinbrand  aromatische  und  andere  Stoffe  zuzusetzen,
  sofern  sie  weder  Alkohol  enthalten,  noch  sich  in  gärendem  oder  vergorenem  Zustande  befinden.

(2)  Das  Zusetzen  von  Rückständen  der  Branntweinerzeugung,  z.  B.  aus  Steinobst,  Kalmuswurzeln,
  ist  verboten.  Ausnahmen  können  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.

5*  292.

Soll  der  Feinbrand  in  der  Zeit  oder  im  Anschluß  an  die  Zeit  erfolgen,  für  welche  eine
Abfindungsanmeldung  abgegeben  ist,  so  ist  in  der  Abfindungsanmeldung  zu  erklären,  an  welchen
Tagen  und  auf  welchem  Brenngeräte  der  Feinbrand  stattfinden  wird;  die  Hebestelle  kann  die
angemeldete  Zeit  auf  die  zum  Feinbrand  erforderliche  Zeit  beschränken.  Soll  der  Feinbrand
erst  später  erfolgen,  so  findet  §  267  Anwendung.

Vierter  Titel.
Alkoholausbeutesätze.
*5  293.

(1)  Bei  Brennereien,  die  während  der  drei  vorhergehenden  Betriebsjahre  durchschnittlich
(5  222)  nicht  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  aus  Kartoffeln  und  Getreide  erzeugt  haben  und
nach  der  Stoffmenge  abgefunden  werden  (§  220  unter  c),  find  die  nachstehenden  Normalausbeutesätze

  anzuwenden:
a)  bei  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als

1  Hektoliter  Alkohol:
4  Liter  Alkohol  aus  1  Doppelzentner  Kartoffeln  und

2  -  etreide;
b)  bei  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  von  mehr  als  1,  jedoch
nicht  mehr  als  3  Hektoliter  Alkohol:
Liter  Alkohol  aus  1  Doppelzentner  Kartoffeln  und
1  .

.  .  .  ·  etreide;
c)  bei  Brennereien  mit  einer  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  von  mehr  als  3  Hektoliter
  Alkohol:
6  Liter  Alkohol  aus  1  Doppelzentner  Kartoffeln  und
18=  "Ü  *-“  -  Getreide.
185*

2.  Nach
der  Betriebseröffnung.


VI.  Feinbrand.
1.  Zulässigkeit
3½  Verpflichtung
  zur
Vornahme  des
Feinbrandes.

2.  Zusatzsloffe.

3.  Anmeldung
des
Feinbrandes.

1.  Normalansbentesätze.

1.  Berarbeitung
mehliger  Stoffe.
        <pb n="1046" />
        —  1028  —

(2)  Der  aus  der  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  sich  ergebende  Normalausbeutesatz  ist  für
das  ganze  Betriebsjahr  maßgebend.

(83)  Für  die  Berechnung  der  Alkoholausbeute  auf  Grund  der  Normalausbeutesätze  bleibt  das
zur  Verzuckerung  der  Maische  bestimmte  Malz  bei  Kartoffeln  bis  zu  5  vom  Hundert,  bei  Getreide
bis  zu  15  vom  Hundert  des  Gewichts  der  Rohstoffe  außer  Betracht.  Übersteigt  der  Malzzusatz
diese  Grenzen,  so  ist  die  Mehrmenge  bei  Berechnung  der  Alkoholausbeute  als  Getreide  anzusetzen,
  wobei  Bruchteile  des  Kilogramms  nicht  berücksichtigt  werden.

ln
2.  Verarbeitung  (1)  Bei  der  Verarbeitung  der  nachstehend  aufgeführten  Materialgattungen  sind  die  daneben
von  Material.  vermerkten  Normalausbeutesätze,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  §  296  Abs.  2  unter  a,  anzuwenden:

für  1  Hektoliter  Liter  Nlkohol
Kirschen  ..  .  .  .  ........4,5
Zwetschen.  4
Mirabellen  5
getien  Steinobst  3
1,5
abgefallenes  Kernobst  (Fallobs,)  und  Kernobsttreber,  auch  gewäsfers  1
Vogelbeeren  und  Wacholderbeeren,  auch  gewässerte  1,5
sonstige  Beerenfrüchte  .  2
Weinbeeren  .  .  4,.-flüssige
  Traubenweinhefe  .  3
gepreßte  Traubenweinhefe  und  Obstweinhefe  2

Weintreber,  die  nach  einem  Aufgusse  von  Zuckerwasser  zur  Nachweinbereitung
  gedient  haben  und  von  denen  der  Nachwein  nicht  auf  einmal
  durch  Pressung  ausgeschieden,  sondern  nach  und  nach  abgezogen
worden  ist.  2,5
Weintreber  von  südländischen  Trauben  (gewässert  und  nicht  gewässert)  3.5
andere  Weintreber:

nicht  gewässert....w  135

gewässert  ..1
Enzian=  und  sonstige  Wurzeln  ...  2
Topinamburs  (Roßkartoffeln)  345
Rückstände  von  der  Bierbereitung.  (  42½  bj.  g  1,,5
Umgeschlagenes  Bier,  Tropfbier  und  sonstige  brrücftände  ..  .  .  3
Hefenbrühe  .  2

(2)  Als  Hefenbrühe  gilt  nur  die  dünnflussige  und  treberfreie  Würze  der  ausschließ  lich  flüssige
Hefe  herstellenden  Gewerbsanstalten.

8  286.
3.  Berücksichtigung  In  den  Normalausbeutesätzen  ist  der  beim  Feinbrand  entstehende  Alkoholverlust  berückbae
  sichtigt;  es  findet  daher  eine  Ermäßigung  der  Ausbeutesätze  bei  Vornahme  des  Feinbrandes
den  Schwundes.  nicht  statt.
6  296.
#.  eAes.  (1),  Bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  sind  besondere  Ausbeutesätze  festzusetzen:
I.  Algemeine  a)  in  allen  nach  dem  Bottichraum  oder  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung
Vorschrift.  abgefundenen  Brennereien;
b)  in  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien,  welche  durchschnittlich
(5  222)  aus  Getreide  und  Kartoffeln  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  haben
oder  welche  andere  mehlige  Stoffe  verarbeiten.
        <pb n="1047" />
        —  1029  —

(2)  Bei  der  Verarbeitung  von  Material  find  besondere  Ausbeutesätze  festzusetzen:

a)  für  die  im  §  294  aufgeführten  Materialgattungen:

1.  wenn  die  durchschnittliche  (§  222)  Jahreserzeugung  der  Brennerei  mehr  als
5  Hektoliter  Alkohol  beträgt,

2.  wenn  der  Brennereibesitzer  es  beantragt,

3.  wenn  nach  den  Betriebsverhältnissen  oder  der  Beschaffenheit  des  Materials
anzunehmen  ist,  daß  die  Anwendung  des  Normalausbeutesatzes  das  Steueraufkommen
  erheblich  beeinträchtigen  würde;

b)  für  andere  als  die  im  §  294  aufgeführten  Materialgattungen,  z.  B.  Obstwein,
Traubenwein,  Kunstwein,  Korinthen,  Rosinen,  Rückstände  der  Rosinenweinbereitung,
zur  Erhöhung  der  Alkoholausbeute  gezuckerte  Weintreber,  ferner  Mischungen,  die
ganz  oder  zum  Teil  aus  diesen  Materialgattungen  oder  aus  Zucker,  Zuckerwasser
und  dergleichen  bestehen.

5  297.

(1)  Der  besondere  Ausbeutesatz  wird  durch  das  Hauptamt  auf  Grund  von  Ausbeuteermitte-  2  Festsetzung  des
lungen  festgesetzt.  Wird  der  beim  ersten  Abtrieb  gewonnene  Branntwein  in  der  Brennerei  einem  besonder#n  Auswiederholten
  Abtrieb  unterzogen,  so  ist  bei  der  Festsetzung  der  beim  Feinbrand  entstehende  beutesabes.
Schwund  zu  berücksichtigen  (§IS  304  und  307).

(2)  Sind  die  Ausbeuten  schon  für  mehrere  Brennereien  besonders  ermittelt  und  ist  dabei
ein  im  wesentlichen  übereinstimmendes  Ergebnis  erzielt  worden,  so  kann  unter  Berücksichtigung
dieses  Ergebnisses  der  Ausbeutesatz  auch  für  andere  Brennereien  festgesetzt  werden,  welche  die
Kleichen  Stoffgattungen  unter  gleichartigen  Betriebsverhältnissen  verarbeiten.  Ebenso  kann  der

usbeutesatz  ohne  besondere  Ermittelung  festgesetzt  werden,  wenn  sonst  über  die  Ausbeute  der
Brennerei  hinreichende  Erfahrungen  vorliegen.

(3)  Der  Ausbeutesatz  ist  bis  auf  zwei  Dezimalstellen  zu  berechnen  und  dann  auf  eine
Dezimalstelle  in  der  Art  abzurunden,  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4
enthält,  die  Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.  çl

(1)  Weicht  der  besonders  ermittelte  von  dem  normalen  Ausbeutesatz  um  nicht  mehr  als  ein
Zehntel  des  letzteren  ab,  so  ist  er  in  Höhe  des  Normalausbeutesatzes  festzusetzen.

5  298.  .

Der  festgesetzte  Ausbeutesatz  ist  dem  Brennereibesitzer  mitzuteilen  und  der  Berechnung  3.  Mitteilung  des
der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge  in  denjenigen  Betriebsanmeldungen  zugrunde  zu  legen,  welche  Ausbeutesotzes
nach  dieser  Mitteilung  festgestellt  werden.  Im  Falle  des  §  318  Abs.  3  ist  der  festgesetzte  Aus-  Iaheiat.  feiner
beutesatz  auch  für  die  Betriebsanmeldungen  maßgebend,  in  welchen  ein  Vorbehalt  wegen  der
Berechnung  der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge  gemacht  ist.

*l  299.

(1)  Der  Oberkontrolleur  hat  den  Zeitpunkt  für  die  Vornahme  der  Ausbeuteermittelung  4.  Zeitpunkt  und
s  300  und  305)  zu  bestimmen.  Die  Ermittelung  ist  unvermutet  und  erst  dann  vorzunehmen,  iederholung  der
wenn  der  Betrieb  gleichmäßig  geworden  ist.  Der  Brennereibesitzer  ist  verpflichtet,  diese  Er-  ung.
mittelungen  jederzeit  zu  gestatten,  und  hat  dem  Probebrennen  beizuwohnen.

(2)  Die  Ausbeuteermittelung  ist  insbesondere  bei  wesentlichen  Anderungen  der  Einrichtung
und  Betriebsart  der  Brennerei  sowie  bei  Anderungen  in  der  Art  und  Beschaffenheit  der  zum
Abtrieb  gelangenden  Stoffe  zu  wiederholen.  Bei  wesentlicher  Abweichung  der  Ausbeute  von
dem  festgesetzten  Ausbeutesatze  hat  das  Hauptamt  den  Ausbeutesatz  anderweit  festzusetzen.

g  300.

(1)  Bei  der  Verarbeitung  mehliger  Stoffe  wird  die  Alkoholausbeute  nach  näherer  Anordnung  6.  Ausbeuteerdes
  Hauptamts  entweder  durch  den  Abtrieb  von  Maischproben  oder  durch  Probebrennen  er-  mittelung  bei
mittelt.  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  ist  ermächtigt,  an  Stelle  dieser  Ermittelungsarten  mehliger  Süoße,
das  Maischwägungsverfahren  treten  zu  lassen.  )  Arten.
        <pb n="1048" />
        (2)  Der  Ausbeutesatz  ist  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  ermittelt  wird,  wieviel  Liter
Alkohol  entfallen:

a)  bei  den  nach  dem  Bottichraum  abtesundenen  Brennereien
auf  ein  Hektoliter  des  angemeldeten  Bottichraums;

b)  bei  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien
auf  einen  Doppelzentner  der  angemeldeten  Rohstoffe  (Getreide  oder  Kartoffeln);

c)  bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen  Brennereien
auf  ein  Hektoliter  der  der  Steuerberechnung  zugrunde  zu  legenden  Maischmenge.

g  301.
b)  Abtrieb  von  Die  Entnahme  und  der  Abtrieb  von  Maischproben  haben  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  39
NMaischproben.  geiebenen  Anleitung  stattzufinden.  Über  den  Verlauf  des  Abtriebs  der  Maischprobe  und  die
Anlage  39.  Berechnung  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  40  aufzunehmen.
Muster  40.
g  3802.
e)  Probebrennen.  Das  Probebrennen  hat  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  41  gegebenen  Anleitung  stattlage

  41.  zufinden  und  ist  tunlichst  nicht  als  erster  Abtrieb  nach  einer  Reinigung  des  Brenn=  oder  Wien-Anlag=
  geräts  durch  Auskochen  mit  Wasser  usw.  vorzunehmen;  es  kann  auf  den  Rohbrand  beschränkt
oder  auf  den  Feinbrand  erstreckt  werden.  UÜber  den  Verlauf  des  Probebrennens  und  die  Berech-Muster

  42.  nung  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  42  aufzunehmen.

g  3038.  .
(«)·Mtsisch-  ()  Bei  dem  Maischwägungsverfahren  ist  die  Ausbeute  aus  der  Menge  der  bereiteten  Maische
wagungen.  und  2  dem  Unterschiede  zwischen  dem  Zuckergehalte  der  süßen  und  dem  der  vergorenen  Maische
zu  berechnen.
(2)  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  hat  die  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen  und
dabei  insbesondere  zu  bestimmen,  daß  von  Zeit  zu  Zeit  zur  Vergleichung  mit  den  Ergebnissen
dieses  Verfahrens  Abtriebe  von  Maischproben  oder  Probebrennen  stattzufinden  haben.

g  304.
e)  Berücksichti-  (1)  Wird  in  Brennereien,  welche  mehlige  Stoffe  verarbeiten,  das  Probebrennen  auf  den
zung  des  beim  Feinbrand  erstreckt,  so  ist  der  ermittelte  Schwund,  falls  in  der  Brennerei  durchschnittlich  (§  222)
EN“3  nicht  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden,  in  vollem  Umfang,  andernfalls  nur  bis  zu  3
Schwundes.  vom  Hundert  der  Menge  des  Rohbranntweins  zu  berücksichtigen.
(2)  Wird  nur  die  Ausbeute  an  Rohbranntwein  (Lutter)  ermittelt,  so  kann  der  durch  den
Feinbrand  entstehende  Schwund  schätzungsweise  berücksichtigt  werden,  und  zwar  bei  Brennereien,
in  denen  durchschnittlich  nicht  mehr  als  5  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden,  bis  zu  5  vom
Hundert,  bei  Brennereien  mit  größerer  Jahreserzeugung  bis  zu  3  vom  Hundert  der  Menge  des
Rohbranntweins.
*l  305.
ö.  Ausbeute-  (1)  Bei  der  Verarbeitung  von  Material  erfolgt  die  Ermittelung  der  Alkoholausbeute  in  der
#mttelung  bei  Regel  durch  Probebrennen.  Soweit  die  zum  Abtriebe  von  Maischproben  bestimmte  Brenn-"rarbeltung
  von  vorrichtung  zur  Untersuchung  von  Materialproben  auf  ihren  Alkoholgehalt  sich  eignet,  kann  nach
")  Arten.  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  die  Ausbeute  auch  durch  Abtrieb  von  Materialproben
gemäß  §  301  ermittelt  werden.
(2)  Der  Ausbeutesatz  ist  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  ermittelt  wird,  wieviel  Liter  Alkohol
auf  ein  Hektoliter  der  betreffenden  Materialgattung  entfallen.

8  306.
b  Probebrennen.  (1)  Das  Probebrennen  hat  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  41  gegebenen  Anleitung  stattzufinden
  und  ist  tunlichst  nicht  als  erster  Abtrieb  nach  einer  durch  Auskochen  mit  Wasser  usw.
bewirkten  Reinigung  des  Brenn=  oder  Wiengeräts  vorzunehmen;  es  kann  auf  den  Rohbrand  be-
        <pb n="1049" />
        —  1031  —

schränkt  oder  auf  den  Feinbrand  erstreckt  werden.  Über  den  Verlauf  des  Probebrennens  und
die  Berechnung  des  Ausbeutesatzes  ist  eine  Verhandlung  nach  Muster  42  aufzunehmen.

(2)  Ist  das  zum  Abtrieb  angemeldete  Material  zur  Vornahme  eines  Probebrennens  nicht
eeignet,  so  kann  anderes  Material  von  derselben  Gattung  und  Herkunft  aus  den  noch  vorhenbenen
  Vorräten  ausgewählt  werden;  erforderlichenfalls  sind  die  Materialanmeldung  und  die
Betriebsanmeldung  richtigzustellen.

8  307.
(1)  Wird  in  Brennereien,  die  Material  verarbeiten,  das  Probebrennen  auf  den  Feinbrand  Werüchchtigung
erstreckt,  so  ist  der  ermittelte  Schwund  in  vollem  Umfange  zu  berücksichtigen.  1  Fein.

*  d
(2)  Wird  nur  die  Ausbeute  an  Rohbranntwein  (Lutter)  ermittelt,  so  kann  der  durch  den  zuo.

Feinbrand  entstehende  Schwund  schätzungsweise  bis  zu  5  vom  Hundert  der  Menge  des  Rohbranntweins
  berücksichtigt  werden.  ß
308.

(1)  Unterliegt  die  Alkoholausbeute  aus  Material  erheblichen  Schwankungen,  so  daß  ein  auf  4)  Verfahren  bei
längere  Zeit  zutreffender  Ausbeutesat  nicht  festgesetzt  werden  kann,  so  kann  der  Brennereibesitzer  derb  rölichen
durch  Anordnung  des  Hauptamts  verpflichtet  werden,  in  der  Betriebsanmeldung  anzugeben,  Swankungen  in
welche  Alkoholmenge  er  aus  jeder  Materialgattung  zu  ziehen  gedenkt.

(2)  Das  Hauptamt  hat  die  zur  Ermittelung  der  tatsächlichen  Ausbeute  erforderlichen.  Anordnungen
  zu  treffen  und  kann  insbesondere  vorschreiben,  daß  das  Ergebnis  der  Roh=  und  Feinbrände
  vom  Brennereibesitzer  aufzuzeichnen  ist.

Fllufter  Titel.

Steuererhebung.
l"  309.
(1)  Die  Verbrauchsabgabe  beträgt:  I.  Berbrauchdab  ·
a)  von  der  innerhalb  des  Kontingents  hergestellten  Hranntweinmenge  .  1,06  Mark,  1  ns
5)  von  der  außerhalb  des  Kontingents  hergestellten  Menge  1  Pöberd  Seb
für  das  Liter  Alkohol.  Satz.

(2)  Solange  das  Kontingent  nicht  erfüllt  ist,  wird,  vorbehaltlich  der  in  den  §§5  321  bis  324
geregelten  Fälle,  der  Abgabenbetrag  zu  dem  niedrigeren  Satze  berechnet.

g  3094.

(1)  Für  Branntwein,  der  in  Obstbrennereien  und  diesen  gleichgestellten  Brennereien  (§  7  2.  Ermäßigter

Abs.  1  und  2)  sowie  von  Stoffbesitzern  (§  8b)  unter  eigener  Anmeldung  des  Betriebs  (§  320)  Sat.
ausschließlich  aus  selbstgewonnenem  (6  8b)  Obst,  Obst=  oder  Traubenmost,  Obst=  oder  Traubenwein
  oder  aus  Rückständen  der  eigenen  Obstverarbeitung,  Most-  oder  Weinbereitung  (Treber,
Hefe)  sowie  aus  Beeren  oder  Wurzeln  ohne  Beimischungen  aus  anderen  Stoffen  erzeugt  ist,
beträgt  die  Verbrauchsabgabe  0,61  Mark  für  das  Liter  Alkohol,  sofern  von  einem  Brenner  für
jedes  Jahr  des  Kontingentsabschnitts  —  bei  den  erst  im  Laufe  des  Kontingentsabschnitts  entstandenen
  Brennereien  seit  dem  Jahre  ihrer  Errichtung  —  durchschnittlich  nicht  mehr  als  30  Liter
Alkohol  hergestellt  werden.

(2)  Wird  die  Anwendung  des  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatzes  beansprucht,  so  hat  der
Brenner  vor  der  ersten  Betriebseröffnung  in  dem  Kontingentsabschnitte  schriftlich  oder  in  einer
Verhandlung  zu  erklären,  daß  er  während  des  ganzen  Kontingentsabschnitts  Branntwein  ausschließlich
  aus  den  im  Abs.  1  genannten  Stoffen  und  im  Jahresdurchschnikte  nicht  mehr  als
30  Liter  Alkohol  herstellen  wolle  und  daß  ihm  die  Folgen  des  Verarbeitens  anderer  Stoffe  oder
der  Uberschreitung  dieser  Menge  bekannt  seien.

1(3)  Werden  die  Verpflichtungen  nicht  innegehalten,  so  unterliegt  die  gesamte  im  Laufe
des  Kontingentsabschnitts  erzeugte  Alkoholmenge  der  Verbrauchsabgabe  nach  den  Bestimmungen

es  §  309.

[Die  §§  310  bis  313  sind  weggefallen.
        <pb n="1050" />
        5.  Betriebsauflage.


II.  Änderung  der
Stenersitze.

1.  Beim  Übergange
  zum
gewerblichen

Bekriebe.

2.  Amtliche  Belehrung
  über
abgegebene

Betriebsanmeldungen.


III.  Absindungsbuch.


#  6%
Mher

IIIs.  Zusammenstellung
  der
Alkoholerzeugung.

ghet

—  1032  —

314.

Soweit  die  allgemeine  oder  eine  besondere  Betriebsauflage  in  Frage  kommt,  finden
die  §§  172  bis  176  Anwendung;  erforderlichenfalls  trifft  die  Direktivbehörde  die  näheren  Anordnungen.


5  315.

(1)  Geht  eine  landwirtschaftliche  Brennerei,  eine  Obstbrennerei  oder  eine  den  Obstbrennereien
gleichgestellte  Brennerei  (§  7  Abs.  1  und  2)  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  zum  gewerblichen  Betrieb
über  (§  9  Abs.  3),  so  verliert  der  Brennereibesitzer  vom  Beginne  des  Betriebsjahrs  ab  das  Recht,
Branntwein  zum  niedrigeren  oder  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herzustellen,  jedoch  wird
bei  landwirtschaftlichen  Brennereien,  welche  diese  Eigenschaft  nur  wegen  Uberganges  zur  Hefenerzeugung
  verloren  haben,  gemäß  §  27  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  das
Kontingent  nur  gekürzt.  Auch  hat  der  Brennereibesitzer  vom  Beginne  des  Betriebsjahrs  ab  für
den  erzeugten  Branntwein  die  Betriebsauflage  nach  den  für  gewerbliche  Brennereien  geltenden
Sätzen  zu  entrichten;  außerdem  wird  der  Durchschnittsbrand  der  Brennerei  von  demselben  Zeitpunkt
  ab  um  die  Hälfte  gekürzt.

(2)  Bei  Obstbrennereien  und  den  diesen  gleichgestellten  Brennereien  ist  außerdem  auf  Grund
der  Zusammenstellung  der  Alkoholerzeugung  (§  317a)  festzustellen,  ob  sie  seit  dem  Beginne  des
Kontingentsabschnitts  —  bei  den  erst  im  Laufe  des  Kontingentsabschnitts  entstandenen  Brennereien
seit  dem  Jahre  ihrer  betriebsfähigen  Herrichtung  —  im  Jahresdurchschnitte  mehr  als  ihr  Kontingent
  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatz  oder  im  Falle  des  §  309a  im  Jahresdurchschnitte
mehr  als  30  Liter  Alkohol  zum  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  hergestellt  haben;  der  für
die  überschießende  Alkoholmenge  maßgebende  Verbrauchsabgabensatz  ist  nachträglich  anzuwenden.
Diese  Bestimmung  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Brennerei  der  genannten  Arten
gänzlich  abgemeldet  wird.

(3)  Die  zu  wenig  berechneten  Beträge  an  Verbrauchsabgabe  und  Betriebsauflage  sind  nachzuzahlen.


5l  16.

Wird  durch  die  vorgelegte  Betriebsanmeldung  ein  Wechsel  in  der  Brennereiklasse  oder
eine  Minderung  des  Kontingents  oder  des  Durchschnittsbrandes  oder  eine  Steuernachforderung
bedingt,  so  ist  der  Brennereibesitzer  vor  Feststellung  der  Anmeldung  mündlich  oder  schriftlich
darauf  hinzuweisen.  Die  Unterlassung  dieses  Hinweises  schützt  den  Brennereibesitzer  nicht  vor
den  Folgen  seiner  Betriebsanmeldung.

317.

Über  die  verarbeiteten  Rohstoffe,  die  erzeugte  Alkoholmenge  und  die  Anwendung  des
ermäßigten,  des  niedrigeren  und  des  höheren  Verbrauchsabgabensatzes  hat  die  Hebestelle  ein
Abfindungsbuch  in  Vierteljahrsabschnitten  zu  führen,  für  welches  das  Muster  43  als  Vorbild
dient.  Im  Abfindungsbuche  sind  Vermerke  über  die  Brennereiklasse,  das  Kontingent,  den  Betriebsumfang,
  die  Abfindungsart,  die  besonders  festgesetzten  Ausbeutesätze  und  dergleichen  zu  machen.
Die  Kleinbrennereien  und  Stoffbesitzer  (§§  8à  und  8b)  sind  in  einem  besonderen  Abschnitt  B
des  Abfindungsbuchs  nachzuweisen.  Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  über  die  Kleinbrennereien
  und  Stoffbesitzer  ein  besonderes  Abfindungsbuch,  gegebenenfalls  für  den  Zeitraum
des  Betriebsjahrs,  geführt  wird.

65  317.

(!)  Über  die  Alkoholerzeugung  der  Obstbrennereien,  der  den  Obstbrennereien  gleichgestellten
Brennereien  und  der  Stoffbesitzer,  welche  Branntwein  zum  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatz
oder  in  einem  Betriebsjahre  mehr  als  ihr  Kontingent  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze

4  herstellen  dürfen,  ist  eine  Zusammenstellung  nach  Muster  44  für  den  Zeitraum  des  Kontingentsabschnitts

  zu  führen.  In  die  Zusammenstellung  sind  für  jede  Brennerei  und  jeden  Stoffbesitzer
die  zum  ermäßigten  oder  niedrigeren  Abgabensatze  hergestellte  Alkkoholmenge  auf  Grund  des  abgeschlossenen
  Abfindungsbuchs  jährlich  einzutragen  und  die  Gesamt-Alkoholmenge  festzustellen,  die
vom  Beginne  des  Kontingentsabschnitts  bis  zum  Schlusse  des  zuletzt  abgelaufenen  Betriebsjahrs
        <pb n="1051" />
        —  1033  —

sowie  innerhalb  des  Kontingentsabschnitts  im  Jahresdurchschnitt  zum  ermäßigten  oder  niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze  hergestellt  worden  ist.

(D)  Der  Direktivbehörde  ist  im  Laufe  des  ersten  Betriebsjahrs  des  Kontingentsabschnitts
eine  zweite  Ausfertigung  der  Zusammenstellung  einzureichen,  die  daselbst  auf  Grund  der  nachgeprüften
  Abfindungsbücher  weitergeführt  wird.

(6)  Wegen  der  Anzeigen  über  die  gänzliche  Abmeldung  einer  in  der  Zusammenstellung  eingetragenen
  Brennerei  und  über  den  Tod  eines  Stoffbesitzers  sowie  wegen  des  etwaigen  zeitweisen
Austauschs  der  beiden  Ausfertigungen  der  Zusammenstellung  trifft  die  Direktivbehörde  die  näheren
Anordnungen.

§  818.

(1)  Die  zu  entrichtenden  Beträge  an  Verbrauchsabgabe  und  Betriebsauflage  sind  im  Falle  V.  Feßtsetzung
der  Abfindung  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag  bei  Vollziehung  der  Betriebsanmeldung  auf  der  Stenerschul.

Grund  der  festzusetzenden  Alkoholmenge  zu  berechnen.

(2)  Werden  Gemische  aus  verschiedenen  Materialgattungen  angemeldet,  so  ist  bei  der  Abfindung
  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  der  Berechnung  der  steuerpflichtigen
Alkoholmenge  diejenige  Materialgattung  zugrunde  zu  legen,  für  welche  sich  der  höchste  Steuerbetrag
  ergibt.  Dasselbe  hat  bei  der  Abfindung  nach  der  Stoffmenge  zu  geschehen,  wenn  die
Menge  der  Bestandteile  des  Gemisches  weder  angemeldet  ist  noch  durch  amtliche  Aufnahme
(5  280  Abs.  3)  hat  festgestellt  werden  können.  Beimischungen  aus  den  im  §  294  aufgeführten
Materialgattungen  können  bei  der  Berechnung  unberücksichtigt  gelassen  werden,  sofern  sie  nicht
mehr  als  ein  Fünftel  des  Gemisches  betragen.

(6)  Hat  eine  besondere  Ermittelung  des  Ausbeutesatzes  zu  erfolgen,  so  ist  die  Berechnung
der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge  vorzubehalten.  Nach  Festsetzung  des  Ausbeutesatzes  sind  die
steuerpflichtige  Alkoholmenge  und  der  Steuerbetrag  dem  Brennereibesitzer  bekanntzugeben.

(1)  Die  aus  einer  Betriebsanmeldung  sich  ergebende,  dem  gleichen  Verbrauchsabgabensatz
unterliegende  Litermenge  Alkohol  ist  bis  auf  zwei  Dezimalstellen  zu  berechnen  und  dann  auf  eine
Dezimalstelle  in  der  Art  abzurunden,  daß,  sofern  die  zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4
enthält,  die  Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  1  erhöht  wird.  »

[§319istweggefallen.]

§320.

()  Sofern  nicht  Stundung  bewilligt  oder  der  Branntwein  unter  amtliche  Uberwachung
gestellt  wird  (§  321),  ist  die  Verbrauchsabgabe  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des
dritten  Monats  nach  Ablauf  des  Monats,  im  Falle  des  §  278  Abs.  2  des  Vierteljahrs,  in
welchem  der  Betrieb  stattgefunden  hat,  einzuzahlen;  ist  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag,  so
hat  die  Zahlung  spätestens  am  vorhergehenden  Werktag  zu  erfolgen.

(2)  Gerät  der  Zahlungspflichtige  in  Vermögensverfall,  so  kann  die  Verbrauchsabgabe  sofort
eingezogen  werden.

Sechster  Titel.
Vorschriften  für  einzelne  Brennereien.
§l  321.

V.  Fälliskeit
der  Stener.

(1)  Die  Direktivbehörde  kann  gestatten,  daß  Branntwein,  der  in  einer  auf  einen  bestimmten  I.  Stelluns  von

Abgabenbetrag  abgefundenen  Brennerei  erzeugt  ist,  unter  Abstandnahme  von  der  Erhebung  der
festgesetzten  Verbrauchsabgabe  unter  amtliche  Uberwachung  gestellt  wird.

(2)  Auf  die  Abfertigung  dieses  Branntweins  finden  die  Vorschriften  der  §§  148  und  153
bis  160  a  entsprechende  Anwendung.  Die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.  Diese
ist  ermächtigt,  in  Brennereilagern,  in  denen  steuersicher  verschließbare  Räume  nicht  vorhanden  sind,
ausnahmsweise  den  Verschluß  der  einzelnen  Gefäße  an  Stelle  des  Raumverschlusses  treten  zu
lassen.  Wird  dieser  Verschluß  angewendet,  so  darf  die  bei  Bestandsaufnahmen  festgestellte  Fetl

164

ranntwein  unter
amtliche  Über  ·
wachung.
        <pb n="1052" />
        II.  Absindung  au

—  1034  —

menge  bis  zur  Höhe  von  1/56  vom  Hundert  der  im  Lagerbuch  angeschriebenen  Mengen  abgabenfrei
abgeschrieben  werden.
g  322.
f  (1)  Der  Abfindung  auf  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols

die  Mindestmenge.  unterliegen,  mit  Ausnahme  der  Kleinbrennereien,  alle  Brennereien,  die  nichtmehlige  Rückstände

1.  Zulässigkelt.

2.  Verfahren.

3.  Behandlung“
von  Mehr-  un
Mindermengen.

III.  Hefenbrät
und  Vranerei-=brennereien.


“  ’S
von  Brenn:
vorrichtungen
durch  oder  für
andere  Personen
1.  Branntwein- 



S

von  der  Bierbereitung  (§  4  Abs.  4),  umgeschlagenes  Bier,  Tropfbier  und  sonstige  Bierrückstände
oder  Hefenbrühe  (5  294  Abs.  2)  allein  oder  gemischt  mit  anderen  Stoffen  verarbeiten,  für  die
Dauer  dieser  Verarbeitung.

(2)  Die  Direktivbehörde  kann  in  anderen  als  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Fällen  statt  der
Abfindung  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag  die  dauernde  oder  vorübergehende  Abfindung  auf
die  Mindestmenge  des  zu  ziehenden  Alkohols  anordnen:

a)  wenn  im  Betriebsjahr  mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  erzeugt  werden;

b)  wenn  durch  die  Abfindung  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag  das  Steueraufkommen
  gefährdet  erscheint;

c)  wenn  die  Abfertigung  von  Branntwein  zur  Stellung  unter  amtliche  Uberwachung
beantragt  wird.

(3)  Die  Festsetzung  der  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols
findet  ferner  statt  für  Verschlußbrennereien  in  den  Fällen  des  §  140  Abs.  2  und  §  190  Abs.  2
sowie  auf  besondere  Anordnung  der  Direktivbehörde  (§  67  Abs.  1  unter  b).

g  828.

(1)  Bei  der  Abfindung  auf  die  Mindestmenge  und  der  Festsetzung  der  Mindestmenge  wird
in  der  Betriebsanmeldung  die  der  Abgabenberechnung  vach  den  Vorschriften  der  8§  293  bis  308
zugrunde  zu  legende  Alkoholmenge  mit  der  Maßgabe  festgesetzt,  daß  der  gesamte  erzeugte  Branntwein
  zur  Abfertigung  vorzuführen  ist.

(2)  Der  erzeugte  Branntwein  unterliegt  der  amtlichen  Uberwachung  und  ist  bis  zur
amtlichen  Feststellung  in  anzumeldenden  Räumen  und  Gefäßen  aufzubewahren.  Auf  die  Aufbewahrung
  und  weitere  Abfertigung  sowie  auf  die  Erhebung  der  Steuerbeträge  finden  die  für
Verschlußbrennereien  bestehenden  Vorschriften  (§  183  Abs.  2  und  §§  144  bis  177)  entsprechende
Anwendung.  65  324

()Übbersteigt  die  zur  amtlichen  Feststellung  vorgeführte  Alkoholmenge  die  festgesetzte  Mindestmenge,
  so  ist  die  erstere  der  weiteren  Abfertigung  zugrunde  zu  legen.

(2,  Bleibt  die  vorgeführte  Alkoholmenge  hinier  der  festgesetzten  Mindestmenge  zurück,  so  können
die  Abfertigungsbeamten  die  Fehlmenge,  falls  diese  1  vom  Hundert  der  festgesetzten  Mindestmenge
nicht  übersteigt,  steuerfrei  lassen.  In  anderen  Fällen  kann  das  Hauptamt  die  Fehlmenge  steuerfrei
  lassen,  wenn  eine  Entnahme  von  Branntwein  ausgeschlossen  erscheint.

g  326.

Für  Brennereien,  welche  Hefenbrühe  (§F  294  Abs.  2)  oder  lediglich  Rückstände  der
eigenen  Biererzeugung  verarbeiten  (Brauereibrennereien),  können  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  den  besonderen  Verhällnissen  entsprechende  Uberwachungsbestimmungen,  namentlich
binsichtlich  der  Feststellung  der  der  Abfindung  zugrunde  zu  legenden  Rohstoffmenge,  erlassen
werden.

g  326.

(1)  Die  Brennvorrichtungen  oder  Teile  von  ihnen  dürfen  vom  Brennereibesitzer  vorübergehend
  an  Stoffbesitzer  zum  Zwecke  der  Branntweinerzeugung  aus  den  im  §  8b  bezeichneten
Rohstoffen  überlassen  werden.  Die  Branntweinerzeugung  darf  sowohl  innerhalb  als  außerhalb

der  Brennereiräume  erfolgen.

(2)  Die  Betriebsanmeldung  ist  in  diesen  Fällen  vom  Brennereibesitzer  oder  vom  Stoffbesitzer

er  abzugeben.  Wird  sie  vom  Stoffbesitzer  abgegeben,  so  tritt  dieser  für  die  Dauer  des  Betriebs  in
        <pb n="1053" />
        —  1035  —

die  Rechte  und  Pflichten  eines  Brennereibesitzers  ein;  im  Abfindungsbuch  ist  für  ihn  alsdann  eine
eigene  Abteilung  zu  eröffnen,  auch  ist  er  erforderlichenfalls  in  der  Zusammenstellung  nach  Muster  44
nachzutragen.  Die  auf  den  Brennereibetrieb  des  Stoffbesitzers  anzuwendende  Abfindungsart  richtet
sich  nach  der  von  ihm  während  der  drei  vorhergehenden  Betriebsjahre  durchschnittlich  (§  222)
erzeugten  Alkoholmenge.

(6)  Stoffbesitzer,  die  während  eines  Betriebsjahrs  wiederholt  Branntwein  auf  einer  entliehenen
Brennvorrichtung  erzeugen  und  die  Betriebsanmeldungen  selbst  abgeben,  bleiben,  sofern  nicht  die
Hebestelle  Ausnahmen  zuläßt,  für  das  Betriebsjahr  an  die  Brennerei  gebunden,  welche  sie  beim
erstmaligen  Betriebe  benutzt  haben.

(4)  Stoffbesitzer,  welche  Branntwein  außerhalb  des  Hebebezirkes  ihres  Wohnorts  unter  eigener
Anmeldung  erzeugen  wollen,  haben  der  Hebestelle  bei  Einreichung  der  Betriebsanmeldung  durch
eine  Bescheinigung  der  Hebestelle  ihres  Wohnorts  nachzuweisen,  welche  Alkoholmenge  von  ihnen
im  Kontingenlsabschnttte  bereits  erzeugt  und  welchem  Verbrauchsabgaben=  und  Betriebsauflagesatze
diese  unterworfen  worden  ist.  Gegebenenfalls  hat  die  Bescheinigung  auch  die  Genehmigung  zum
Wechsel  der  Brennerei  zu  enthalten.  Nach  Vollziehung  der  Betriebsanmeldung  ist  die  sestceot
Alkoholmenge  und  der  angewendete  Verbrauchsabgaben-  und  Betriebsauflagesatz  der  Hebestelle
des  Wohnorts  amtlich  mitzuteilen;  letztere  hat  die  Angaben  in  die  Bemerkungsspalte  des  Abfindungsbuchs,
  die  zum  ermäßigten  oder  niedrigeren  Abgabensatz  erzeugte  Alkoholmenge  auch  in
die  Zusammenstellung  der  Mkoholerzeugung  (5  317a),  zu  übernehmen  und  die  Mitteilung  dem
Buche  beizufügen.

8327.

()  Sollen  im  Einzelfalle  Material  oder  mehlige  Stoffe,  die  nicht  dem  Brennereibesitzer  2.  Branntweingehören,
  innerhalb  oder  außerhalb  der  Brennereiräume  verarbeitet  werden,  so  hat  bei  Verarbeitung  Sirmsgung  durch
mehliger  Stoffe  stets  der  Brennereibesitzer  die  Betriebsanmeldung  abzugeben.  Dasselbe  gilt  bei  besitzer  sarsenede
Verarbeitung  von  Material,  sofern  nicht  der  Stoffbesitzer  von  der  Befugnis,  selbst  als  Brenner  Rechnung.
einzutreten  (§  326  Abs.  2),  Gebrauch  macht.  a)  Im  Einzel-(2)

  Soweit  in  einer  landwirtschaftlichen  Brennerei,  die  im  Betriebsjahr  im  ganzen  nicht  falle.
mehr  als  10  Hektoliter  Alkohol  erzeugt,  für  fremde  Rechnung  mehlige  Stoffe  verarbeitet  werden,
dürfen  die  Rückstände  ihrem  Eigentümer  überlassen  werden,  ohne  daß  die  Brennerei  die  landwirtschaftliche
  Eigenschaft  (§  4)  verliert.

g  328.
Wer  seine  Brennvorrichtung  gewerbsmäßig  dazu  benutzt,  um  außerhalb  der  angemeldeten  b)  Wander-Brennereiräume

  für  andere  Personen  mehlige  Stoffe  oder  Material  auf  Branntwein  zu  verarbeiten  rennerei.
(Wanderbrennerei),  bleibt  als  Brennereibesitzer  der  Steuerverwaltung  verhaftet  und  hat  insbesondere
  stets  die  Betriebsanmeldung  abzugeben.  Die  Branntweinerzeugung  durch  einen  Stoffbesitzer
  in  einer  Wanderbrennerei  unter  eigener  Anmeldung  (§  326)  ist  unzulässig.
/  329.
(I!)  Soll  eine  Brennvorrichtung  außerhalb  des  angemeldeten  Brennereiraums  benutzt  werden,  3.  aiaber

so  hat  der  Brennereibesitzer  vor  der  Wegbringung  der  Hebestelle  Anzeige  nach  Muster  45  zu  die  on  Brene
erstatten,  und  zwar,  falls  die  Benutzung  in  einem  anderen  Hebebezirk  erfolgen  soll,  in  doppelter  vorrichlungen
Ausfertigung.  aus  den

()  Die  Hebestelle  führt  über  die  eingehenden  Anzeigen  Aufzeichnungen;  sie  gibt  die  Anzeige  Vermnereidem
  Brennereibesitzer  bescheinigt  zurück,  worauf  diese  beim  Brennereibelegheft  aufzubewahren  ist.  '
Nach  Rückverbringung  der  Brennvorrichtung  in  den  angemeldeten  Brennereiraum  hat  der  Brennerei-  Muster  a6.
besitzer  die  Anzeige  binnen  fünf  Tagen  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.

(3)  Ist  die  Anzeige  in  zwei  Ausfertigungen  abgegeben,  so  ist  die  zweite  Ausfertigung,  nachdem
  in  ihr  die  vom  Brennereibesitzer  im  Betriebsjahr  bisher  erzeugte  Alkoholmenge  vermerkt
worden  ist,  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzuteilen.

(4)  Wird  eine  Wanderbrennerei  nacheinander  in  mehreren  Hebebezirken  in  Betrieb  gesetzt,  so“
hat  der  Besitzer  der  Brennerei  die  Anzeige  jedesmal  vor  dem  Ubertritt  in  einen  neuen  Bezirk  der

154
        <pb n="1054" />
        I.  Steuersichere
ichtung
ber  Brennereien.

II.  Außergebrauchsetzung

von  Brennereigeräten.


1.  Allgemeine

Vorschrift.

2.  Lösung  der
Verschlüsse.

3.  Berschlußverletzung.


4.  Getrennie

Aufbewahrung
es  oder

des  Helm

des  Schlußstücks.

a)  Ort  der  Aufbewahrung.


—  1036  —

Hebestelle,  in  deren  Bezirk  er  zuletzt  Branntwein  erzeugt  hat,  zu  erstatten.  Die  letztere  verständigt
die  Hebestelle  des  neuen  Vestimmungsorts,  bei  Rückverbringung  der  Brennerei  an  den  Wohnort
diejenige  des  Wohnsitzes  des  Brennereibesitzers,  jedesmal  unter  Beifügung  obiger  Mitteilung  über
die  erzeugte  Gesamtmenge  Alkohol.

(5)  Die  weiter  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere  für  Brennereien,  die  in  der  Zusammenstellung
  der  Alkoholerzeugung  (§  317  a)  eingetragen  find,  trifft  die  Direktivbehörde.

Siebenter  Titel.
ÜlÜberwachungsvorschriften.
6  330.

Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  Einrichtungen,  welche  die  Hinterziehung  der  Steuer
erleichtern  oder  die  Steueraufsicht  erschweren,  abgeändert  oder  beseitigt  werden.  Auch  kann  verlangt
  werden,  daß  das  zum  Feinbrand  benutzte  Gerät  mit  einem  zur  Entnahme  von  Proben
geeigneten  Ablaßhahn  oder  mit  einer  sonstigen  Vorrichtung  versehen  wird,  welche  eine  Prüfung
des  Inhalts  gestattet.

g  331.

(1)  Die  Brenn·  und  Wiengeräte  sind  für  die  Tage,  für  welche  sie  nicht  zum  Betrieb  angemeldet
  sind,  durch  Anlegung  amtlicher  Verschlüsse  oder  gemäß  §  334  durch  getrennte  Aufbewahrung
des  Blasenhelms  oder  Schlußstücks  gegen  Benutzung  zu  sichern.  Der  Oberkontrolleur  kann  Ausnahmen
  zulassen.

(2)  In  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien  sind  ferner  während  des  Nichtgebrauchs
  die  Maischbottiche  nach  Maßgabe  der  .  72  und  73  unter  Verschluß  zu  legen;  für
andere  Brennereien  kann  eine  solche  Außergebrauchsetzung  vom  Hauptamt  angeordnet  werden.

*  332.

(1)  Werden  durch  Verschluß  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräte  zum  Betrieb  angemeldet,  so  hat
die  Hebestelle  in  der  Betriebsammeldung  Tag  und  Stunde,  bis  zu  welcher  die  Abnahme  des
Verschlusses  erfolgen  soll,  zu  vermerken  und  hierwegen  das  Weitere  zu  veranlassen.  Der  Zeitpunkt
  ist  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  des  Brennereibesitzers  zu  bestimmen.

(2)  Wird  der  Verschluß  nicht  binnen  einer  Stunde  nach  der  festgesetzten  Zeit  amtlich  abgenommen,
  so  ist  der  Brennereibesitzer  befugt,  ihn  unter  Zuziehung  eines  Zeugen  selbst  zu  lösen;
er  hat  alsdann  die  Stunde  der  Verschlußabnahme  unter  Mitunterschrift  des  Zeugen  in  der
Betriebsanmeldung  zu  vermerken.

g  a33.

Die  Verletzung  eines  Verschlusses  ist  vom  Brennereibesitzer  alsbald  nach  der  Entdeckung
der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  anzuzeigen.  Der  benachrichtigte  Beamte  hat  für  Ermittelung
  des  Sachverhalts  und  Erneuerung  des  Verschlusses  zu  sorgen.  Eine  Verhandlung  ist
nur  aufzunehmen,  wenn  eine  strafbare  Handlung  in  Frage  kommt.

g  334.
(1)  Die  getrennte  Aufbewahrung  des  Blasenhelms  oder  des  Schlußstücks  hat  auf  Anordnung
der  Direktivbehörde  zu  erfolgen:
a)  bei  der  Hebestelle  oder
b)  bei  einer  vom  Hauptamt  zu  bestimmenden  Person  oder
c)  in  einem  vom  Brennereiraum  möglichst  entfernten  Raume  im  Anwesen  des
Brennereibesitzers.
(2)  Die  nähere  Bestimmung  über  den  aufzubewahrenden  Teil  des  Brenngeräts  und  im  Falle
unter  c  über  den  Aufbewahrungsort  trifft  der  Oberkontrolleur.
(3)  Die  Hebestelle  hat  in  der  Brennereirolle  über  die  Art  und  Weise  der  Außergebrauchsetzung
  und  im  Falle  unter  c  über  den  Aufbewahrungsort  einen  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="1055" />
        —  1037  —

*  335.

(1)  Der  Brennereibesitzer  hat  nach  Beendigung  des  letzten  Abtriebs  einer  zusammenhängenden
Abtriebszeit  den  Blasenhelm  oder  das  Schlußstück  sofort  von  der  Brennblase  abzunehmen.

(2)  Ist  für  die  Aufbewahrung  des  Geräteteils  ein  Raum  im  Anwesen  des  Brennereibesitzers
bestimmt,  so  ist  der  Geräteteil  am  Tage  des  letzten  Abtriebs  dorthin  zu  schaffen,  sofern  am  folgenden
  Werktag  kein  Abtrieb  stattfindet.

(3)  Ist  der  Geräteteil  an  die  Hebestelle  oder  eine  vom  Hauptamt  bestimmte  Person  abzuliefern,
  so  hat  die  Ablieferung  binnen  einer  vom  Hauptamt  festzusetzenden  Frist  von  längstens
48  Stunden  nach  Beendigung  des  letzten  Abtriebs  zu  geschehen.

91r  Der  Geräteteil  ist  gut  zu  verwahren  und  den  Aufsichtsbeamten  zu  jeder  Zeit  zugänglich
zu  halten.

g  336.

(1)  Die  Hebestelle  und  die  Personen,  von  denen  Blasenhelme  oder  Schlußstücke  aufbewahrt
werden,  haben  ein  Helmbuch  nach  Muster  46  zu  führen.

(  Die  Aufsichtsbeamten  haben  von  Zeit  zu  Zeit  das  Buch  auf  seine  Ubereinstimmung  mit
dem  Bestand  an  Helmen  und  Schlußstücken  zu  prüfen  und  durch  Vergleichung  der  Einträge  mit
den  Betriebsanmeldungen  zu  untersuchen,  ob  die  dem  Aufbewahrungsort  entnommenen  Geräteteile
  sich  nicht  länger,  als  nach  der  Dauer  des  angemeldeten  Betriebs  erforderlich  war,  in  den
Händen  der  Brennereibesitzer  befunden  haben.

g  337.
(1)  Die  Beaniten  sind  befugt,  eine  Brennerei,  sobald  sie  zum  Betrieb  angemieldet  ist,  zu  jeder
eit,  sonst  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  zu  besuchen.  Die  Brennerei  muß  ihnen  zu  diesem
Zwecke  sogleich  geöffnet  werden.  Die  Zeitbeschränkung  fällt  weg,  wenn  Gefahr  besteht.  Die
Revisionsbefugnis  erstreckt  sich  auf  alle  angemeldeten  sowie  auf  diejenigen  Räume,  in  welchen
zum  Brennereibetriebe  bestimmte  nicht  mehlige  Stoffe  sich  befinden  oder  in  welchen  Brennereigeräte
  oder  Teile  von  außer  Gebrauch  gesetzten  Brenngeräten  aufbewahrt  werden.

(2)  Solange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird  oder  jemand  sich  darin  befindet,  müssen  sämtliche
  Zugänge  zu  ihr  sowie  zum  Brennereigrundstück  unverschlossen  und  unbehindert  sein.  Der
Oberkontrolleur  kann  Ausnahmen  zulassen.

(3)  Der  Brennereibesitzer  hat  den  Beamten  jede  für  die  amtliche  Aufsicht  oder  zu  statistischen
Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen  und  den  Oberbeamten  die  Bücher  und
Schriftstücke  über  die  Herstellung  des  Branntweins  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

·  g  338.

(1)  Bei  den  Revisionen  ist  insbesondere  zu  beachten,  daß  der  Brennereibetrieb  der  abgegebenen
  Betriebsanmeldung  und  den  Vorschriften  über  die  Betriebsführung  entspricht;  wo  ein
Brennbuch  geführt  wird  (§§  256  und  286),  sind  die  darin  gemachten  Einträge  auf  ihre  Übereinstimmung
  mit  dem  Verlaufe  des  Betriebs  zu  prüfen.  Auch  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  an
den  Brennereigeräten  angelegten  Verschlüsse  unverletzt  sind  und  daß  die  wegen  Außergebrauchsetzung
  von  Brenn=  und  Wiengeräten  getroffenen  Anordnungen  befolgt  werden.

(2)  Außerdem  ist  darauf  zu  achten,  daß  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien  die  allgemeinen
und  die  für  sie  etwa  in  Betracht  kommenden  besonderen  Bedingungen  für  den  landwirtschaftlichen
  Betrieb  (§&amp;amp;  4  und  5)  erfüllt  und  von  Obstbrennereien,  den  ihnen  gleichgestellten  Brennereien
  (§  7  Abs.  1  und  2)  und  von  Stoffbesitzern  keine  anderen  als  die  für  sie  zugelassenen  Rohstoffe
  verarbeitet  werden.

§  339.

(1!)  Bei  den  nach  dem  Bottichraum  abgefundenen  Brennereien  ist  besonders  zu  überwachen,
daß  nur  die  angemeldeten  Einmaischungen  vorgenommen  werden.

b)  Art  der
Ausführung.

e)  Helmbuch.
—

III.  Ste#ner#
aufsicht.
1.  Allgemeine
Borschrift.

2.  Zweck  der
Revision.

3.  Borschriften
für  die  einzelnen
Abfindungsarten.
        <pb n="1056" />
        —  loss  —

(2)  Bei  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  abgefundenen  Brennereien  ist  das  Hauptangenmerk
darauf  zu  richten,  daß  die  im  Abfindungsplan  erklärten  Betriebsstunden  genau  eingehalten,  keine
anderen  als  die  angemeldeten  Brennvorrichtungen  zu  Roh=  und  Feinbrand  in  Betrieb  genommen
und  keine  anderen  als  die  angegebenen  Stoffarten  verwendet  werden.

(8)  Bei  den  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien  sind,  auch  abgesehen  von  dem
Falle  eines  darauf  gerichteten  Antrags,  nach  näherer  Anordnung  des  Hauptamts  die  in  der  Abfindungsanmeldung
  gemachten  Angaben  über  Gattung  und  Menge  der  zu  verarbeitenden  Rohstoffe
  durch  Aufnahme  der  Materialvorräte  und  der  bemaischten  Bottiche  oder  durch  Ermittelung
des  Inhalts  der  Dämpfgeräte  zu  prüfen;  erforderlichenfalls  ist  danach  das  Weitere  zu  veranlassen,
  insbesondere  die  Berichtigung  der  Steuerfestsetzung  herbeizuführen.  Bei  Brennereien,  die
der  Materialüberwachung  unterliegen,  sind  die  Materialvorräte,  gleichviel  ob  sie  schon  zum  Abtrieb
  angemeldet  sind  oder  nicht,  mit  den  Materialanmeldungen  zu  vergleichen.

„340.
4.  Zahl  und  (1)  Die  Direktivbehörde  bestimmt  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  zur  Verw
  der  fügung  stehenden  Beamtenkräfte,  wieviel  Revisionen  während  und  außerhalb  des  Betriebs  und
onen.  insbesondere  während  der  Nachtzeit  vorzunehmen  sind.  Nachtrevisionen  sind  namentlich  in  Brennereien
  vorzunehmen,  denen  das  nächtliche  Befülltlassen  der  Brenngeräte  gestattet  ist.
(2)  Die  Revisionen  müssen  unvermutet  und  möglichst  zu  verschiedenen  Stunden  und  in  ungleichen
  Zwischenräumen  vorgenommen  werden.

l  341.

5.  Eintragung  (1)  Nach  Beendigung  der  Revision  hat  der  Beamte  den  Revisionsbefund,  solange  in  der
de  nrt  dens-  Brennerei  eine  Betriebsanmeldung  oder  ein  Brennbuch  ausliegt,  in  diese,  andernfalls  in  ein
elundes.  ievisionsbuch  nach  Muster  47  einzutragen.  Das  Revisionsbuch  ist  in  dem  zur  Aufbewahrung

Muster  47,  des  Brennereibeleghefts  bestimmten  Behältnis  auszulegen.
(2)  Das  Hauptamt  kann  von  Auslegung  des  Revisionsbuchs  absehen,  wenn  der  Blasenhelm
  oder  das  Schlußstück  außerhalb  der  Betriebszeit  bei  der  Hebestelle  oder  einer  hierzu  bestimmten

  Person  niederzulegen  ist.
        <pb n="1057" />
        —  1039  —

Muster  und  Anlagen.

1.  Die  Muster  und  Anlagen  zu  der  bis  zum  1.  Oktober  1909  in  Geltung  gewesenen
Brennereiordnung  werden  beibehalten,  indessen  werden  die  Muster  12,  16,  17,  24,  30,  32,  33,

37,  38,  43  und  44  durch  die  anliegenden  ersetzt  und  in  den  übrigen  Mustern  die  in  der  Beilage  4.  1
verzeichneten  Anderungen  vorgenommen.  #egn
2.  Die  Eintragungen  auf  den  beibehaltenen  Mustern  und  Anlagen  können  vom
1.  Oktober  1909  ab  nur  noch  insoweit  als  Vorbild  dienen,  als  sie  nicht  mit  den  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen

  in  Widerspruch  stehen.
        <pb n="1058" />
        <pb n="1059" />
        —  1041  —

 

Stenerhebebezick  Muster  12.

(B.  O.  5  92.)

Abt.  der  Brennereirolle  4.  Nr.  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Monat  19

Maisch-Betriebsplan

für

die  Verschlußbrennerei  de  in  ,

 

Anleitung  zum  —i.

Der  Betriebsplan  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage,  für  Hefenbrennereien  spätestens  einen  Tag  vor
Beginn  “  anzumeldenden  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

2.  Der  Betrieb  kann  für  beliebige  ttebschnite  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den  Belrieb  in
verschiedenen  V#one  darf  ein  Betriebsplan  sich  nicht  erstrecken.

6.  den  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände
vogenommen,  Eet  sind  diese  Betriebshandlungen  in  dem  Betriebsplan  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

Der  Brennerelbesitzer  hat  ouf  Seite  2  die  Spalten  1  bis  6  auszusüllen  und  den  Betriebsplan  zu  unterschreiben.
  80  Hefenbrennereien  hat  er  außerdem  anzugeben,  aus  welchen  Einmatschungen  und  nach  welchem  Verfahren
Hefe  gewonnen  werden  soll.  Auf  Seite  4  hat  er  die  Spalten  1  und  2  auszusüllen.

5.  Als  Tageszeit  ist  auf  Seite  2  in  der  Spalte  4  hinter  der  Aummer  des  Bottichs  die  Zeit  der  Eimaischung
mit  Vormitlags  (V.)  oder  Nachmittags  (N.)  anzugeben.  Werden  an  einem  Tage  mehrere  Vottiche  bemaischt  und  e
folgen  die  Einmaischungen  ohne  Unierbrechung,  so  genügt  es,  wenn  die  Zeit  des  Beginns  der  Einmaischung  für  der
ersten  Bottich  angemeldet  wird.

6.  Ist  dem  #ernnerabesser  estattet,  Betriebspläne  einzureichen,  in  denen  nur  die  Bemaischung  des  ersten
Bottichs  eingetragen  ist  (B.  O.  &amp;amp;  92  Abs.  2),  so  sind  die  weiter  vorzunehmenden  Einmaischun  en  und  Abtriebe  vor  ihrem
Beginne  durch  Ausfüllung  der  —  1  bis  6  in  dem  ausliegenden  Betriebsplan  anzumelde  Soll  in  diesem  Falle
der  Brennereibetrieb  auf  mehr  als  drei  Tage  eingestellt  oder  soll  eine  betriebslose  Zwischenzeit'  von  Prringerer  Dauer  zu
einer  mehr  als  dreitätigen  Pause  ausgedehnt  werden,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  alsbald  dem  Elerornrollehr.
anzuzeigen.

e  Oebestelle  hat  bei  Prufung  des  Betriebsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die
Verichtigund  e  angängig,  so  ist  der  Betriebsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

8.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Vetrieb#s  in  dem  zur
Aufbewahrung  der  Brennereibeleghefte  bestimmten  Behältnis  auszulegen  sowie  sanber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.
Wr  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplaus,  die  seine  Beilerbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  unverzügich
  anzuzeigen.

9.  Der  Betriebsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzuliesern

155
        <pb n="1060" />
        1042  —

 

I.  Anmelbdung.

 

Gewicht  der
Naucchstoffe,  einer
  et  bue  2—
Föstckeban  bestimmt
  ch

1  für
F  e  —
kg

wird

am  (Gärbo

Monats-  bemaischt

tage

Wochenlage


 

2  ¾  Bn

(Tageszeit)

von  den  Maischbottichen

ttichen)  .

stehend  bezeichneteksleihens  ’
folge

in  na

abgebrannt


Nr.

6

zum

Feinbrand
benutzt

Breungerät

Nrr.
4  6

1I.  Anzeigen  des  —

a)  ũber  naheen  utlichen

Versölussen  B.  O  8  el.  2  und
88  5  24)  unter  Mitunterschrift
es  zugezogenen  Zeugen;

b)  rn  Feir  und  Geräteverletzungen
  —  In  abe  der  Art
und  des  Zeitpun
oder  Entdeckung  .  0.  §  185);

e)  über  —  7  des  eede

Betriebs  (B.  O.  1322).

7

 

 

Fun

 

Dommerstag
Freitag
Sonnabend
Sonntag
Montag
A
MWittm
vomwerston
Freitag
Sonnabend
Sonnlag
Moniag
Dienstag
Mittwoch
Dommerskag
Freltag
Sonnabend
Sonntag
WMoniag
Dienslag
muwoch
Donnerstg
Freitag
Sonnabend
Sonntag
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerslag
Freitag
Sonnabend
Sonntag

 

Dienstag
Mitiwoch
Donnerstag
Freltag

 

 

—

Für  den  Betriebsplan  gilt  die  allgemeine  Betriebserklärung  vom

19

 

len

mit  der  Maßgabe,  daß  von  den  daselbst  unler

aufgeführten  Vergünstigungen  kein  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

„den  ien

(Unterichrift  des  rennereibesih###

19
        <pb n="1061" />
        1043

 

II.  Nevisionébefuud.

 

Lausende

Nr.

Der
Nevision

Tag
und
Stunde

Von  den  Maischbottichen
(Gärbottichen)  fanden  sich

risch

malscht

 

stelgen.

in  in  abneh-




Abder


—#
Gärung

ur.  *#  ar.
1.

mender  bermen

leer
oder
mit
Wasser
befüllt

 

Betriebszustand
der  Brenn·
geräte  (bel
mebrteigen

—  ·  .  des
Vegeit  un

der  Teile  J  Bien

hren  geräts
clngtern

eidungs-Khsuaen
  ·

gis-Iph-235
  16

Reisbesenhe  der  zur  Siche-6
  gegen  heimliche  Alko-3
  unteramtlichen

 

 

und  Geräte  und  der  daran
angelegten  Verschlüsse  v-½emerkungen:
Namen
"  2
S  bler.  5  ber  Beamten
1  be#ni-  slär  t1JT
S  un  *  828
P  Lau4,  —*  Et  2
*  rohr  1e  9  6
–
171  18  19  2021  22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

155“
        <pb n="1062" />
        —  1044  —

 

Außergebrauchsetzung  von  Geräten.

 

 

 

 

Angabe  Vermerke  der  Hebestelle
der  unter  Verschluß  gelegten  über  Tag  und  Stunde,  bis  wann  der  Vermerke
Geräte  Verschluß  an  den  in  den  Spalten  1  und  der
#  2  aufgeführten  Geräten  abgenommen  Aussichtsbeamten
Benennung  Nr.  werden  soll
—  1  *  *1it  2  D  5  #  —  ,  1
l
l
i
Dieser  am  ien  19.  eingereichte  Betriebsplan  ist  geprüft  und  festgestellt  worden.

eden

(Stempelabdruck.)

!cre.  19

(Unterschrift.)
        <pb n="1063" />
        —  1046  —

Wuster  18.
Stenerhebebezirk  (B.  O.  5  147.)
Abt.  des  Abnahme-Hauptbuchs.

BPranntwein-Abnahmebuch

der
Brennerei  de  in

Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„  den  19

Die  Ubereinstimmung  der  durch  Aufrechnung  geprüften  Schlußsummen  dieses  Abnahmebuchs
mit  den  entsprechenden  Summen  des  Abnahme-Hauptbuchs  bescheinigt

(Unterschrift  des  Führers  des  Abnahme-Hauptbuchs.)

Auleitung  zum  Gebrauche.

In  die  Spalte  1  sind  die  Nummern  des  Abnahme-Hauptbuchs  aus  den  blertigungeanträgen  in  forllaufender
Folge  zu  uo  n  die  In  der  Spalte  3  sind  die  bei  der  Abnahme  festgestellten  Alkoholmengen  abzüglich  des  etwa  gewährten
Schwundnachlasses  auf  Grund  der  einzelnen  Abfertigungspapiere  einzutragen.
2.  Zu  Beginn  jedes  Vierteljahrs  ist  in  der  Spalte  12
a)  das  Kontingent  der  Brennerei,
b)  e  solche  Obstbrennereien  (V.  O.  &amp;amp;  7  Abs.  1)  und  den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennerelen  (B.  D.
7  Abs.  2),  die  als  Kleinbrennereien  ô(6.  O.  &amp;amp;  Za)  innerhalb  des  Kontingentsabschnikts  in  beliebigen
Betriebsjahren  mehr  als  10  Hektoliter,  bis  zu  100  Hektkoliter  Alkohol,  und  für  solche  Obstbrennereien  mit
Kontingenten  bis  zu  50  Hekkoliter  Alkohol,  die  in  einem  Betriebsjahr  mehr  als  ihr  Kontingent  zum

—
——

 

Forssehung  auf  Geite  4  des  Musters.
        <pb n="1064" />
        Tag
der  Abnahme

Bei
der  Abnahme
sind  festgestellt

zum

niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze



 

davon  sind  abgefertigt

 

um  «  zum
h  sheren  höheren.

za.  zusammen  vererichegs

·  5  e

———9

 

das  ——#  "  das  Kontingent

 

Liter  Alkohol

"2  T  6  «-
        <pb n="1065" />
        1047  —

 

Der  Branniwein

Namen  der  Abfertigungsbeamten  und  Bemerkungen,  insbesondere

 

 

 

 

 

 

 

.  He  Karitas-tm  füt-  tüheren  Letrlebsiahre  des  Kontingentsabschnints
zeradn  deler  Leu  hur  find  Frn  —  (Spalte  6)

III.  Der  von  v  —5  befreite  Tell  der  Jahreserzeugung  belrägt:

ist  weiter
nachgewiesen  Angaben  über  etwaige  Restmengen  für  nicht  mit  amtlicher  Meßuhr
  ausgestattete  Brennereien  sowie
unter  Angaben  über  die  Feststellung  der  erzeugten  Alkoholmenge  im
im  Buche  bteilun  Falle  des  §3  145  Abs.  2  und  die  steuerfreie  Abfertigung  von
und  #s  Nebenerzeugnissen  im  Falle  des  §  148a  der  Brennereiordnung.
1
10  1!  11.  *  1  12  6  —
I
I.  Das  Kontingent  für  das  Heirlebsjahr  10beträgt.  LA.
I  I

Tie  gesamie  Erzeugung
ist  von  der  Vergellungspflicht  befreit,
umterliegt  der  Vergällungepflicht,

 

21

.  Der  Schwundsatz  für  den  —  #  vom  t
ab  kestgesett  au1n:
.  Das  t—“——  —  ,  sindeil  Anwendung.
—  des  Konlingentswert-#Aufrechnungsbuchs.

Die  Alchtigkelt  beschelnle!
        <pb n="1066" />
        —  1048  —

niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  herstellen  dürfen,  außerdem  der  Gesamtbetrag  ihrer  Kontingentsberechtigung
  oder  ihrer  Kontingente  für  die  früheren  Belriebsjahre  des  Sontingentsabschmit  oder  seit  dem
Betriebsjahr  ihrer  Neuerrichtung  nach  Beginn  des  Kontingentsabschnitts

c)  die  Gesamtmenge  des  in  dieser  Zeit  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensate  hergestellten  Branntweins
sowie  der  von  der  Vergällungspflicht  befreite  Teil  der  Jahreserzeugung  vorzutragen  sowie  ferner

d)  über  die  Anwendung  des  Konti  (B.  O.  5  160  a)  und

o)  bei  wiederholt  abtreibenden  Brennereien  über  die  böbe  des  Schwundsahes  und  den  Beginn  seiner
Anwendung  ein  Vermerk  zu  machen.

2%  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist  vom  Oberkontrolleur  zu  bescheinigen.

Die  Absertigungsbeamten  haben  darauf  zu  achten,  daß  nach  Erschöpfung  des  Kontingents  r—PK  der  Kontingents-2
  und  der  von  der  Vergällungspflicht  befreiten  Alkoholmenge  das  Erforderliche  gewahrt  wir

4.  In  der  Spalte  12  find  von  den  Abserligungsbeamlen  in  den  nicht  mit  amtlichen  nepdent  ausgesatteten
Brennereien  die  bei  den  Abnabmen  unabgefertigt  gebliebenen  Branntweinmengen  anzugeben  sowie  im  Falle  des  §  145
Abs.  2  der  Brennerelordnung  Angaben  über  die  Ermittelung  der  erzeugten  Alkoholmenge  und  im  Falle  bes-  go  1482  der
’  Angaben  über  die  stleuerfreie  Absfertigung  von  Nebenerzeugnissen  zu  machen.

b.  Der  erste  Abfertigungsbeamte  hat  die  Abnahmebücher  für  die  drei  ersten  Vierteljahre  des  Betriebsjahrs  mit
der  letzten  Abnahme  im  Vierteljahr  abzuschließen  und  die  Schlußsummen  in  das  Abnahmebuch  für  das  nächste  Vierteljahr
u  übertragen,  wo  sie  mit  aufgerechnet  werden.  Das  Abnahmebuch  für  das  vierte  Bierteljabr  ist  erst  abzuschließen,  nacheem
  die  letzten  im  abgelausenn  Betriebsjahr  erzeugten  Alkoholmengen  eingetragen  sind.  Das  Abnahmebuch  ist  sodam
der  Hebestelle  zuzustellen.

6.  Die  Hebestelle  hat  die  Schlußfummen  des  Abnahmebuchs  nachzurechnen,  mit  den  Futssrechenden  Summen  des
Abnahme-Hauptbuchs  zu  vergleichen  und  elwaige  Abweichungen  unverzüglich  aufguklären.  Die  Übereinstimmung  ist  auf
dem  Abnahmebuche  dem  Vordruck  entsprechend  zu  bescheinigen.  Soweit  die  Spalten  10  und  11  von  den  Abfertigungsbeamten
  och  nicht  ausgefüllt  sind,  hat  die  Hebestelle  die  fehlenden  Eintragungen  auf  Grund  des  Abnahme-Hauptbuchs
nachzuholen
        <pb n="1067" />
        —  1049  —

Stenerhebebezirk  #
Pranntwein-Abnahme-Hauptbuch.
Betriebsjahr  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  Geführt  von
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
........  den......"«  19.......

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  jede  Brennerei  ist  eine  besondere  Abteilung  anzulegen.  Die  Abteilungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern
zu  versehen.  Die  Eintragungen  in  jeder  Abteilung  sind  durch  das  Betriebsjahr  fortlaufend  zu  numerieren.

2  Die  Spalten  1  und  4  bis  11  und  15,  16  müssen  mit  dem  Abnahmebuche  der  Brennerei  übereinstimmen.

6.  Zu  Beginn  des  Betriebsjahrs  ist  in  der  Spalte  19

a)  das  Kontingent  der  Brennerei,

b)  für  solche  Obstbrennereien  (B.  O.  §  7  Abs.  1)  und  den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennereien  (B.  O.5  7
Abs.  2),  die  als  Kleinbrennereien  (B.  O  5  Sa)  innerhalb  des  Kontingentsabschnitts  in  beliebigen  Betriebsjahren
  mehr  als  10  Hektoliter  bis  zu  100  Hektoliter  Alkohol,  und  für  solche  Obstbrennereien  mit  Kontingenten
  bis  zu  50  Hektoliter  Alkohol,  die  in  einem  Betriebsjahr  mehr  als  ihr  Kontingent  zum  niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze  herstellen  dürfen,  außerdem  der  Gesamtbetrag  ihrer  Kontingentsberechtigung  oder
ihrer  Kontingente  für  die  früheren  Betriebsjahre  des  Kontingentsabschnitis  oder  seit  dem  Betriebsjahr
ihrer  Neuerrichtung  nach  Beginn  des  Konkingentsabschnitts,

c)  die  Gesamtmenge  des  in  dieser  Zeit  zum  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  hergestellten  Branntweins
sowie  der  von  der  Vergällungspflicht  bekreite  Teil  der  Jaeperkenun  vorzutragen,  sowie  ferner

4)  über  die  Anwendung  des  Konting  9  s  (B.  O.  5  160  a)  und

Vortsetzung  auf  Seite  4  des  Musters.
166
        <pb n="1068" />
        1060

 

 

 

 

 

Abteilunng  „  Brennerei
Die  Davon  sind  abgekertigt
Abkertigungs-  Tagx  Bei  der—  —  —  —  —
Lau-  anträge  sind  d  Abnahme  u  höhe  n  zum  höheren
fende  er  sind  zum.  tunnu  zusammen  #.  brauchs.  4½  belas  elt  us  der  ver-Ab-
  sest  estellt.  niedrigeren!  abgaben  5  Epal  44gabe  b  Ver-  gällungsoflicht
Nr.  bei  d  den  Ab-  sig  Lau  unter  9  |  (  eh  1  ohne  J  l  nlin  E
-  -  en
#.Lne  n—xiess  **  *
bgegeben,  ungeltent  —ie
6  am  am  —  Liter
1  2  3  4  5  6  U  8  x  D

11
        <pb n="1069" />
        de

 

Von  dem  vergällungspflichtigen

in  der
DBremmere!
vocnändig

vergänt

Alreoh
12

Branntwein  sind

 

 

Der  Branntwein
ist

 

Kontingenischein
ist  beantragt  in

 

Bemerkungen

1½  —

 

3  rrckl,yweiker  nachgewiesen  der  Nachweisung
Ann.  (Vergällungs.
7  schein.  Aus;
verfan  E—  far  unter
1  1
in  Buche  „  t  Kr.
ol  —
18  14  15  16  11  18
1  |

 

 

 

 

 

 

I.  Das  nont  ngent  kür  das  Beiriebsjahr  19/  beträgt:
-

II.  ie  Kontingente  für  die  früheren  Betriebsjahre  des
Ronti  zngenteoschnht  daben  im  gonzen  betcagen:

ien  dieser  Zelt  sund  zum  niedrigeren  Verbrauchsabga
  enaheg  (Spalte  8)  hergestellt  worden  im  ganzen

Der  gspflicht  bekreite  Tei
—  ———
Die  gesomte  Erzeugung
ist  von  der  Bergällungspflicht  befreit,
unterliegt  der  Vergällungspflicht,

J##

IV.  Der  Swundsat  132  S  Paleran  ist  vom
Oundert.  *  ebie

V.  Das  Kontingentswert-Rufrechnungsoerfahren  findet
Amwendung.

abt.
buchs.

Die  Nichilgkeit  beschelnigt

des  Koniungentswert-  Aufrechnungsden

  .

156“
        <pb n="1070" />
        —  1052  —

e)  bei  wiederholt  abtreibenden  Brennereien  über  die  Höhe  des  Schwundsatzes  und  den  Beginn  seiner  Anwendung
  ein  Vermerk  zu  machen.

Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist  vom  Oberkontrolleur  zu  bescheinigen.

4.  Die  Hebestelle  hat  darauf  zu  achten,  daß  nach  Erschöpfung  des  Kontingents  oder  der  Kontingentsberechtigung
und  der  von  der  Vergällungspflicht  befreiten  Alkoholmenge  das  Erforderliche  gewahrt  wird.

5.  In  der  Spalte  19  ist  ein  Vermerk  über  die  etwa  nachzuzahlenden  Verbrauchsabgabenbeträge  (B.  O.  5  177)
zu  machen.  In  derselben  Spalte  sind  im  Falle  des  Nachweises  durch  Bergällungsscheine  (Sp.  14)  diese  Scheine  nach
Hauptamt  und  Nummer  zu  vermerken.

6.  Nach  der  letzten  Abnahme  des  Vierteljahrs  ist  in  jeder  Abteilung  die  Summe  für  den  abgelaufenen  Teil  des
Betriebsjahrs  zu  bilden.

7.  Am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  ist  das  Abnahme-Hauptbuch  in  allen  Abteilungen  abzuschließen.
        <pb n="1071" />
        —  1053  —

Stenerhebebezirk  Muster  24  a.
—2  des  Betriebsauflage-Hauptbuchs.  (.  S  TA

Betriebsanflagebuch

der
Brennerei  de  in

Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  die
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen
sind.

„  den  ien  19

Die  Ubereinstimmung  der  durch  Aufrechnung  geprüften  Fchlabsem  dieses  Betriebsauflagebuchs
  mit  den  entsprechenden  Summen  des  Betr  ptbuchs  bescheinigt

 

1  D  4

„den  ien  ......,......................  19

(Unterschrift  des  Führers  des  Betriebsauflage-Hauptbuchs.)

Anleitung  zum  Gebranche.

1.  In  die  Spalte  1  sind  die  Nummern  des  Betriebsauflage-Hauptbuchs  aus  den  Abfertigungsanträgen  in  fortlaufender
  Folge  zu  übernehmen.

2.  In  den  Spalten  3  und  4  ist  die  gesamte  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  hergestellte  Alkoholmenge  in  Übereinstimmung
  mit  den  Eintragungen  im  Branntwein-Abnahmebuche  nachzuweisen.

Aortsetzung  auf  Seite  4  des  Musters.
        <pb n="1072" />
        1064

 

Lausende

Nr.

Tag
der
Eintragung


—

Für  die  Brennerei
sind  als  erzeugt
nachgewiesen
im  Abnahmebuch

 

unter
Nr.  1
822

Von  der  in  Spalte  4

der  allgemeinen

Betriebsauflage
zum  Satzet
von  I
4  .
5  6

Zu  dem  in  Spalte  5
angegebenen  Satze  der
allgemeinen  Betriebsauflage
  sind

Von  der  in  Spalte  6

angegebenen  Alkoholmenge

unterliegen  der  besonderen

  Betriebsauflage

 

fräher  überhaupt  zum  Satze  1
versteuert  «
versteuert  H(eralrnsun  n  von
K-  4  I4.
7  1  8  r  10
        <pb n="1073" />
        1055

 

Zusammen
allgemeine
und
besondere
Betriebsauflage

(Spalten  5
und  9)

 

Die  Belriebsauflage  für  die
in  Sxalte  6
angegebene  Alkoholmenge

ist  nachgewiesen

Namen  der  Abfertigungsbeamten
und  Bemerkungen,  insbesondere
Angaben  über  die  Nachforderung

 

1
belragt  #im  aunnswece  von  Vetriebsauflagebeträgen
somit  für  unter

4  Nr.

15  16  17  18

 

 

 

Dieser  Satz
c
ermäbigt  sich  |  erhöht  sich
·  für  den
auf  somit  0  berbrond
behntel  aauf  auf
—e.e
12  13  I  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Brennereitlasse:

lil.  Ist

8*  bem  1.  Ottober  1008
dem  susepttmbetwos
fähig  hergerichtet  worden.

.  #  nereibesiber  hat  ertlaͤrt,  im  Be·

betriebs-E



bsjahr
Wx—  ...............  Ists-Wellen
Neuemselsesh
MIOWO  EITH-Buchweizen.

  Haser  oder  Gerste
Weintresiter.  —  od.  alelchr
verarbeiten

V.  Dle  B  i  hat  alt  landwl  tn
  b#srtanrschoft.
dem  1.  April  gir  bestandene-  ihr

eu  Shoshten  ng  ist  festge- 



aise
sebt  a

Fur  —  ffbrenn  ghn.
opuina  taie  beteillat  find
Das  etri  jahr  16  inneaedghte
  dn  betraͤ
Gar  istenopetag  die  vor
D  166  beniebsfählg  her-Et
  und  om  Konlingente  nicht  beei

vueln  ber  6  der  gseertt

ees  c  23  “  bon  24.  Jum
1  r  Juli  1902  #  t  unier  legen  hat

die  am

Die  Richligkeit  bescheinigt
        <pb n="1074" />
        —  1056  —

8.  Zu  Beginn  jedes  Vierlelsahrs  sind  in  der  Spalte  18:
a)  die  Brennereiklasse,
b)  der  für  die  Brennerei  festgesetzte  Durchschnittsbrand  in  der  für  das  Betriebsjahr  maßgebenden  Höhe,
e)  für  Brennereien,  für  die  eine  Ermäßigung  der  Betriebsauflage  beansprucht  wird,  die  für  die  Bemessung
der  Ermähigung  erforderlichen  Angaben,
)  für  Rübenstoffbrennereien  gegebenfalls  das  im  Betriebsjahr  1894/95  innegehabte  Kontingent  oder  die
Alkoholmenge,  die  der  besonderen  Brennsteuer  nach  §  48a  Abs.  ö5  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
24.  Juni  1887/7.  Juli  1902  nicht  unterlegen  hat,
vorzutragen  Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist  vom  Oberkontrolleur  zu  bescheinigen
Eind  mehrere  besondere  Betriebsauflagen  zu  erheben,  so  find  die  Sätze  in  Spalte  9  einzeln  anzugeben  und
durch  das  dece  +1  zu  verbinden.

5.  Die  Abfertigungsbeamten  haben  darauf  zu  achlen,  daß  die  nach  Lage  des  Betriebs  zutreffenden  Sätze  der
allgemeinen  und  der  besonderen  Betriebsauflage  sowie  die  Betriebsauslagesätze  für  den  Überbrand  rechtzeitig  angewendet
werden  und  den  berechneten  Belrag  dem  Brennereibesitzer  mitzuteilen.

6.  Der  erste  Abfertigungsbeamte  hat  die  Vetriebsauflagebücher  für  die  drei  ersten  Vierteljahre  des  Betriebsjahrs
mit  der  letzten  Abnahme  im  Bierteljahr  abzuschließen  und  die  Schlußsummen  in  das  Betriebsauflagebuch  für  das  nächste
Vierteljahr  zu  übertragen,  wo  sie  mit  aufgerechnet  werden.  Das  Betriebsauflagebuch  für  das  vierte  Vierteljahr  ist  erst
abzuschließen,  nachdem  die  letzten  im  abgelaufenen  Betriebsjahr  erzeugten  Alkoholmengen  eingetragen  sind.  Das  Betriebsauflagebuch
  ist  sodann  der  Hebestelle  zuzustellen.

7.  Die  Hebestelle  hat  die  Schlußsummen  des  Betriebsauflagebuchs  nachzurechnen,  mit  den  entsprechenden  Summen
des  Betriebsauflage-Hauptbuchs  zu  vergleichen  und  etwalge  Abweichungen  unverzuüglich  aufzuklären.  Die  Übereinstimmung
ist  auf  dem  Betriebsauflagebuche  dem  Vordruck  entsprechend  zu  bescheinigen.  Soweit  die  Spallen  16  und  17  von  den  Abfertigungsbeamten
  noch  nicht  ausgefüllt  sind,  hat  die  Hebestelle  die  sehlenden  Eintragungen  auf  Grund  des  Betriebsauflage-Hauptbuchs
  nachzuholen.
        <pb n="1075" />
        —  1057  —

Muster  24b.
Stenerhebebezirk.  (S.D.  §  178.)

 

Betriebsauflage-Hauptbuch.

Betiebsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  .  Bilätter,  die
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchd.


gezogen  fin  Geführt  on

Anleitung  mm  Gebrauche.

Für  jede  Brennerei,  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  mehr,  als  10  Hektoliter  Alkohol  herstellt,  ist  eine
besondere  —**7  mit  fortlaufender  Rummer  anzulegen.  Daasel  ibe  gilt  für  Brennereien  mit  geringerer  Alkoholerieugung.
  sobald  die  Entrichtung  von  Betriebsauflage  in  Frage  kommt.

In  den  Spalten  3  und  4  ist  die  gesamte  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  hergestellte  Alkoholmenge  in  Übereinstimmung
  n  den  Eintragungen  im  Abnahme-Hauptbuche  nachzuweisen.

3.  Zu  Beginn  jedes  Vierteljahrs  sind  in  der  Spalte  182

a)  die  Brennereiklasse,

b)  der  #ar  die  Brennerei  festgesetzte  Durchschnittsbrand  in  der  für  das  Betriebsjahr  maßgebenden  Höhe,

c)  für  Brennereien,  für  die  eine  Ermäßigung  der  Betriebsauflage  beansprucht  wird,  die  für  die  Bemessung

e  litmüßtgungerforderlcchmsagabe

d)  Rübenstoffbrennereien  neebenenfals  das  im  Betriebsjahr  10  /ob  innegehabte  Kontingent  oder  die

Alkoholmenge,  die  der  besonderen  Brennsteuer  nach  §  43a  Abs.  5  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
24.  Juni  1887/7.  Juli  1902  nicht  unterlegen  hat,
vorzutragen.  Die  Richtigkeit  der  Eintragungen  ist  vom  Oberkontrolleur  zu  bescheinigen.

 

Fortsecyzung  auf  Seite  4  des  Mausters.
157
        <pb n="1076" />
        —  1058  —

 

 

die  Brenn  Bon  der  in  Spalte  Zu  dem  in  Spalte  5  Von  der  in  Spalte  6
*  als  enen  angegebenen  wtes  angegebenen  Satße  ngesebenen  —

 

Lau-  menge  unterliegen  der  allgemeinen  rE  n
fende  nachgewiesen  im  der  all  E  Betriebsauflage  stud  der  ree
Abnahme-Hauptbuch  Betriebsauflage  fraher  #  E—  Betriebsauflage
unter  zun  Saßze  versleuert  —  "  von
Rr.  T  *  □  !.  #.  *  114
8  4  5  6  7  ’  o  g  10
        <pb n="1077" />
        1059

 

 

 

 

in

Zusammen  Die  Betriebsauflage  die
allg  ·  meine  Dieser  “  «  p  *  sur  Bemerkungen,
besondere  ermahigt  sich  erhöht  sich  angegebene  Alkoholmenge  insbesondere  Angaben  über  die
Lertebe  auf  somit  2  betragt  i#  ——  Nacherhebung  von  Betriebsauf=(#)
  „  Zehntel  auf  auf  somit  lagebeträgen

«  «  «  «lI-I:-·-s.«-·-s

u  12  18  14  165  168  17  18.

1  rermereislafe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  l  lar  d  2

III  Die  Brennerei  ist
vor  S  door  dem  1.  Oktober  1909

Sch.  ’  10505
fählg  hergercchtet  worden.
N.  Der  Brenmereibe#i##hat  ertllrt,  im

——
höchsten#.  .  MUl.  A.  herstellen

m  wogen
ansschneduch

Buchweiten,  Oa

eir  Lhenod  arsschen
Die  Brennerei

V.  a  als  land
6  ———  w
Sh  E*  ist  t
gesett
VI.  Gü#  offbrennn
Ser  Laen  beteiligt  )  bie  an
Das  im  —  1444½  kun.
t%e  er  Kontingem  beträgt:  1—.
I  satt  tsovg  #  —
am  1  nicht

1.  die  der  besonderen
——i–

1  35  #a  as

be- 



Die  Richtigkelt  bescheinigt

157.
        <pb n="1078" />
        —  1060  —

Sind  mehrere  besondere  Betriebsauflagen  zu  erheben,  so  sind  die  Säße  in  Spalte  9  einzeln  anzugeben  und
durch  das  55  +  zu  verbinden
e  Hebestelle  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  nach  Lage  des  Betriebs  zutreffenden  Sätze  derr.  all  en  und
der  besonleere  i6.  Dekeleell  an  sowie  die  Betriebsauflagesätze  für  den  Überbrand  rechtzeitig  angewendet
6.  kre  den  Büchern  für  die  drei  ersten  Vierteljahre  des  Betriebsjahrs  sind  die  Schlußfummen  ver  Eranae  4,  der
nach  Spalte  b  zuletzt  angewandte  Sat  der  allgemeinen  Betriebsauflage  und  die  zu  diesem  Satgze  bisher  versteuerte  Alkoholmenge
  in  das  eriebsauflage-Hampthch  für  das  nächste  Virteljaer  zu  übertragen.  Der  Oberkontrolleur  hat  die  Richtigkeit
  der  Übertragung  in  dem  abgeschlossenen  Betriebsauflage-Haupibuche  zu  beschenn
        <pb n="1079" />
        —  1061  —

Muster  30.
Stenerhebebezirrrrrr  (B.  O.  J  244.)
Abt.  Nrr..  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Nr.  ber  Brennereirolle  B  abschnitt  4.  Abt.  Nr.  des  Absindungsbuchs.
Monat.......................................................  -19.....

Betriebsplan
für
die  Abfindungsbrennerei  de  in

.......................................................  -StraßeNr

Anleitung  zum  Gebrauche.

er  Betriebsplan  ist  für  alle  Brennereien  beftimmt,  die  nach  dem  Bottichraum  abgefunden  werden;  er  ist  der
Hebesielle  —  drei  Tage,  far  Hefenbrennereien  spätestens  einen  Tag  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in
oppelter  *s.  einzureichen
Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  nerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in
u„  Monaten  darf  ein  Betriebsplan  sich  nicht  erstre
Werden  zur  Eröffnung  des  Betriebs  am  uure  eines  Monats  nur  Leiensahaefäß  bemaischt  oder  beim
eun  e6  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände  vorgenommen,  lo  sind  diese
diim  ni  h  in  dem  Betriebsplan  für  den  folgenden  bzw.  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelben
Der  ennerelbeife  hat  auf  Seite  2  die  Spalten  1  bis  8  und  auf  Seite  4  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen
und  den  1  zu  unterschreiben.  Für  Hefenbrennereien  hat  er  außerdem  anzugeben,  aus  welchen  Einmaischungen
Hefe  gewonnen  werden  soll.
Tageszeit  ist  auf  Seite  2  in  der  Sdalte  4  hinter  der  Nummer  des  Bottichs  die  Zelt  der  Einmaischung
mit  er  (B.)  oder  Nachmittags  (8.)  anzugeb
Die  Bemhung  der  Maischbottiche  *  (esensahaesäte  ist  auf  Seite  2  in  den  Spalten  4,  6  und  7  in  einer
tcbrbin  Reihenfolge  derart  anzumelden,  daß  das  zuerst  entleerte  Gefäß  auch  zuerst  befüllt  wird;  auch  muß  der  Abrt
  in  der  Spalte  5  in  der  für  die  Einmäschung  angegebenen  Reihenfolge  angemeldet  werden.
ie  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Betriebsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die  Berichtigung
  *(Ptr  anshän,  so  ist  der  Betriebsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben
Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Vetriebs  in  dem  zur
Aafbewahen  des  Brennereibeleghefts  bestimmten  Behältnis  auszulegen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.  Der
Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplaus,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  unverzüglich  anzuzeigen.
9.  Der  Betriebsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="1080" />
        1062

 

I.  Anmeldung.

 

Getwicht  der
Malschstoffe,  einschltehüch,

  der  zur
tbbereitung

besensa

mmten  —
Fruchtarten
Wennt  —  für
"o  100  Liter
ottichraum
kg

Monatstage


Am

Wochentage


von  den  Maischottichen

  in  na
fechent  bezeichneoin:



*n

□  *

2
Nr

Kr.

wird

Ige  aen  nachstehen


wonden  Hesensat

0  bes  Brenmereiuzeigen


#ülber.

ottu“ÖW

in-- 



ter  -

zum
ues
tefam  Malche,

Nr.  Kr.

brand
benutz

b.  *x  *  3
n.  d  9  8  n

#  Anderu#n
ien  Nenge  Maii  .  —.
-  Iehmacämlttels(  Instit-,
gerät  lerner  über  andere,  nichi  *
abweichungen  iB.  O.  124).

N

 

6

4

5

6  7

 

 

 

 

 

Dienstag

 

 

WMilttwoch

 

 

Donnerstag

 

Freltag

 

 

 

 

Sonnabend

 

 

 

 

 

Dienstag

 

 

 

U#twoch

 

Lonner

 

 

 

Freltag

 

 

 

 

Sonnabend

 

 

 

 

Montog

 

 

 

 

 

1  Mittwoch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Freitag

 

Donnerztag

 

 

 

 

 

 

 

Sonniag
Moniag

 

Sonnabend

 

 

 

 

 

 

––%

 

-  Tonnenqu

 

 

Freitag

 

Sonnabend

 

 

MMittwoch
*  Donneriag

 

—  ——

 

 

 

 

 

Für  den  Betriebsplan  gilt  die  allgemeine  Betriebserklärung  vom

ausgeführten  Vergünstigungen  kein  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

19

7

mit  der  Maßgabe,  daß  von  den  daselbst  unter

den

ten

Brennereibesritzer.

19
        <pb n="1081" />
        1063

 

I.  Neoisionsbefund.

 

1  in  L  abkrisch
  stelgen-  nehmen  ·
de  ver  der
malscht
Saring

nc.  ain.  u.

zum

Abbrennen


reis

Von  den  Maischbottichen
fanden  sich

Betriebszustand
der  zur  Berestung  und  s2der  Brenngeräle
Aufbewahrung  von  (bei  mehr-Maische
  und  Hefensatz  telligen  Geräten

dienenden  eraͤte  unter  Betel
und  der  Walschleitungbrohre.


er
nung  der  Teile

 

Besani  geer
#r  rr.  ur.

nach  ihren  I
Unterscheidungsduchstaben)


Bemerkungen:
Namen  der  Beamten

 

 

12  138  14

17  18  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

 

 

 

12.

14.

 

 

 

 

5—

16.
        <pb n="1082" />
        1064

 

I.  Außergebrauchsetzung  von  Geräten.

 

 

Bermerke  der  Hebestelle
Angabe  Vermerke
über  Tag  und  Stunde,  bis  wann  der
der  unter  hnt  gelegten  Verschluß  an  den  in  den  Spalten  1  der
und  2  aufgeführten  Geräten  abge-  Aufsichtsbeamten
Benennung  Ar.  nommen  werden  soll
22  1

 

 

 

 

II.  Stenerfestsetzung  der  Hebestelle.

III.  Buchungsvermerk.

 

 

 

 

 

 

s  Aub  ·
—  ——  beuele  k  v%
1  der  abgabe,
Aus  den  Steuersatz:  Betrag:  b)  die  Vetriebs-*
  *  boebren  n  ull  wi  n  irn  e  )  Verbrauchs,  Verbrauchs-  w  "  Name
—  Meeldeen  45  4%  %ne:  reenen  abgabe.  atgabe.  ond  welter  nachge.  des
einem  Bemal-  maischen-  meldele  sich  als  b)  Beiriebt-  b)  Bewiebs-  wiesen  im  Gin-  beb
Kaum,  schungen  W  Soffartusbeutsslage  auflage  nahmebuche  Hebebeamten
##  u  für  die  sũt  die  auf
·  gehalte  —l.  100  Liter  für  das  unter
von  Bottiche  VBolliche  Vonuh-  Z„  VBlertel-  gr.
—  1  —  rraum  #n  A  Pf.  Mark  vl.  lahr
6  6  7.  8  9  10  11  12  19  14  15
I  ·
«  I
«  -—  :
Summe·
Hierzu  aus  früheren  D
Betriebsplänen  desselben  #
Monatttts  |  "1.
Überhaupt  a)  (U  a)
b)  b).  b)  I......................

 

 

 

 

Der  Steuerbetrag  in  Spalte  12

unter  a  ist  spälestens  am  26  ten
unter  b  ist  spätestens  am  ten

„,  den.

(Stempeklabdruck.)

Als  richtig  anerkannt.

Brennereibessitzer.

5  «
19  einzuzahlen.

19

mt.

(Unterschrift.)
        <pb n="1083" />
        —  1065  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  32.
Stenerhebebezrkk  í  í  ,,íí  ,,  ,  (B.  O.  5  249.)
Abt.  Nr.  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
e.  der  Brenneretroue  B.  Abschnitt  Abt.  r.5  des  Abfinbungsbuchs.
Monatt  ,  19
Abfindungeoeplan
für  die  Verarbeitung  mehliger  Stoffe.
I.  Auneldu##.
An  Rohstoffen  sollen  Der  Maischabtrieb  soll
d  Es  soll  Zahl  der  verwendet  werden  stattfinden  Vemertungen
bemaischt  Bemat-  in  den  .
maischung  ema  Einzel-  auf  insbesondere  über  die  Vornahme
soll  werden  schungen  menge  für  Stunden  des  Feinbrandes,  sofern  dieser
jedes  Gattung  jeden  am  von!  bis  Brenn-während  der  Abtriebszelt  oder  im
erfolgen  Bottich  1  (Vormiuag  unschuh  doran  statcfnden  son
am  Bottichs  VBottich  V.:  gerat
Nachmittags
vr.  k#e.  2.)  Ar.
1  2  8  4  5  6  7  9  10
·  ’  Vaselastqadiollfthfladeu
.  während  der  abtrlebrzeilt
·  (Spalten  6  bis  89)  auf  dem
mm  Nohbrand  benutzten
«  Baaasekst
ober
an  von
Uhr  öls  Uhr  auf
6  -  steaagktåtsrsp
*
i
ä55
,  den  „  is

Brennereibesitzer.

Anleitung  zum  Gebrauche  siehe  Seite  4  des  Musters.
168
        <pb n="1084" />
        —  1066  —

u.#  Steuerfestseenug.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maisch-  ——S  In  den  Luchungsvermerk:
abtriebe  r  —  Leistungs-  angemel-  Aus  den  Steuerfatz!  Betrag:)  Die  Berbrauchslollenstatt.
  Naumhe  #fahigteitLeten  Spalten  -)  Ber.er-  abgabe,
finden  gehalt  derBetriebs.  us.  und  brauchg  brauchs.)  die  Betriebsder
  und  Ent.Brenn=  stunden  b  abgabe,  abgabe,  auflage
errungshf  eute-ergeben
in  De.  Brenn=  mma,  blase  in  (Spalte  2)  6  b)  Be-  b)  Be·  sind  weiter  nachan
  triebs-  blase  n  Ane  einer  stönnen  ab.  sab  sich  als  triebs-  triebs-  gewiesen  im
Tagen  stun-  —  ————-  Ausbeute  auflage  auslage  Einnahmehuche
den  o)  #  -*  xr#  werden  —.
orwärm
Zahl  Zahl□!  ———  !IINark  I#Biertelsahr-#.
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12
4  cuo..  4)  4)
*5  ,.  d)  d).......  »
e)
I
l
nntersiitfpåtestmsam25I-0I............·.............................  19.I
Der  Steuerbetrag  in  Spalle  10  unter  b  ist  spatesen  am.  e.  19  inzahlen.
den  ten  19.
Als  richtig  anerkannt.  aanut.
(etr#pelabdruck)  (Unterschrikt.)

Brenmerelbestter.
        <pb n="1085" />
        —  1067  —

 

HI.  Revisionosbefund.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betriebszustand
Bemerkungen,
Laufende  Der  Revision  insbesondere  Vermerke  über  Anlegung
ar  Tag  und  Abnahme  von  Verschlüssen  an  den
·  der  Brenn-  Brenngeräten:
und  Stumde  der  Maischbottiche  6
und  Wiengeräte,  Namen  der  Beamten
13  14  15  -  16  *!  17
4  *7“•“
l
2  J  *-  I
l
—
.„J  l
—  S.  ———.  ——  □—
—.  6.  —  —  —  —  —
7.  m..—  —
2.  —  ———
—  9.  —  —
10.

 

158
        <pb n="1086" />
        —  1068  —

Auleitung  zum  Gebrunche.

1.  Der  Absindungsplan  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abhgefundenen
  Brennereien  bestimmt,  sofern  sie  mehlige  Stoffe  verarbeiten;  er  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage  vor
Beginn  des  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

2.  Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden:  auf  den  Betrieb  in
verschiedenen  Monaten  darf  ein  Abfindungsplan  sich  nicht  erstrecken.

3.  Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände
vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  dem  Abfindungsplane  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4.  Der  Brennereibesiher  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.

5.  Die  Abtriebszeit  muß  in  der  Regel  einen  auf  ganze  oder  halbe  Stunden  abgerundeten  Zeitraum  von  mindestens
sechs  Stunden  umfassen.  Als  Beginn  des  Abtriebs  gilt  beim  ersten  Abtrieb  der  Zeitpunkt  des  Feueranmachens  unter
dem  Brenngerät  oder  des  Einleitens  von  Dampf  in  dasselbe  und  bei  den  unmittelbar  folgenden  Abtrieben  die  Befüllung  des
Brenngeräts.  Handlungen,  die  den  Abtrieb  nur  vorbereiten,  sind  schon  vor  Beginn  der  angemelbeten  Abtriebszeit  zulässig.

6.  Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Abfindungsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die
Berichtigung  nicht  angängig,  so  ist  der  Abfindungsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

7.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Absindungsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Beiriebs  in  dem  zur
Aufbewahrung  des  Brennereibeleghefts  bestimmten  Behältnis  auszulegen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.  Der
Berlust  und  jede  Beschädigung  des  Abfindungsplans,  die  seine  Beiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten
  unverzüglich  anzuzeigen.

8.  Der  Abfindungsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzullefern.
        <pb n="1087" />
        —  1069  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  33.
Stenerhebebezirk  (B.  D.  8  246.)
Abt.  Nr.  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
ar.  der  Brennereirolle  B  abschnitt  Abt.  N..es  Absindungsbuchs.
Monat........................................................  19....
Abfindungsplan
für  die  Verarbeitung  von  Material.
6  I.  Anneldung.
Der  ietrlaber  soll  stattfinden  Vemerkungen,
Gattung  den  Stunden  auf  insbesondere  über  die  Bornahme  des
des  zu  verarbeitenden  -  Brenn=  Feinbrandes,  fofern  dieser  während
Materials  am  von  gerütber  Abtriebszeit  oder  im  Anschluß
Gormittags  —  B.  Ar.  daran  stattfinden  soll
Nachmittags  =  N.)
1  2  8  4  5  6
"  Der  Feinbrand  soll  stattfinden
"1r  während  der  Abtriebszeit  (Spalten?
bis  4)  auf  dem  zum  Rohbrand
benutzten  Breungerät
oder
am  von  Uhr  bis
Uhr  auf  Brenngerät  Nr.
n
I
l
................  ,deu....  19......
Brennereibesitzer.

Anleitung  zum  Gebrauche  siehe  Seite  4  den  Mufters.
        <pb n="1088" />
        1070

 

H.  Stenerfestsetzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  sollen  verarbeitet  eudd  arn  In  den  t
werden  —.——2  Aus  denSteuesatz  Betrag:  Die  Ver-Nanmbeestungs-
  eteten  ——  brauchsab--——————N—

triebs-  Stoffart  Brenn  b)  M.  ne  lie  kömnen  sat  sich  2*  5)  #be  gd
Tagen  stun-  Dampseinl  ab-  —...
blase  tug  ia  die  einer  etrieb  als  Aus-)  auflage  auflage  nahmebuche
ben  est  Stundee  atrieben  beute  für  das
e)  -  werden  Piertel-  unter
Zahl  Zahl!  !  rch  wr  1  —-———
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12
)  4)  r  a)
5  b)  b)
e)
unter  a  ist  spãteflens  am  26  ,  19.#
Der  Steuerbetrag  in  Spalte  11  f  unter  d  it  patestens  am  3  19..  ahleen.
N————————  19..
Acls  richtig  anerkannt.  eamt.
*"""""“A—“—““———————————C2ii„„  ßsss  (umerschrist)
        <pb n="1089" />
        1071

 

III.  Nevisionsbefeand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mon-  Petriebszustand  Bemerkungen,
eviflon
Laufende  Tag  der  Vrenu-  insbesondere  Bermerke  Üüber  Anlegung  und  Abnahme  von
Kr.  und  ind  Wiengerät  Verschlüssen  an  den  Brenngeräten;
Stunde  “  naerate  Namen  der  Beamten
18  14  16  16
1.
2  —  —  —
4  –  –  —
4.  ——  —
6
6.
7.
8
9.
        <pb n="1090" />
        —  1072  —

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Der  Abfindungsplan  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Brennvorrichtung  abgefundenen
  Brennereien  bestimmt,  sofern  sie  Materlal  verarbeilen;  er  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn
des  anzumeldenden  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  «

2.DetBett-tebkmfükbeliebigeseitabschnitteinnerhalbeinesMonatsetklåttwerbenzmfdeettlebin
verschiedenen  Monaten  darf  ein  Absindungsplan  sich  nicht  erstrecken.

3.  Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Felnbrände  vorgenommen,  so  find
diese  in  dem  Abfindungsplane  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4.  Der  Brennereibesitzer  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.

5.  Bei  Verarbeitung  von  Gemischen  aus  verschiedenen  Materialgattungen  sind  auf  Seite  1  in  Spalte  1  die
einzelnen  Bestandtetle  der  Mischung  der  Gattung  und  tunlichst  auch  dem  Mischungsverhältnisse  nach  anzumelden,  1.  B.  in
Fällen  der  Verarbeitung  von  „anderen  Weintrebern“  (B.  O.  5  294)  auch  der  etwalge  Zusatz  von  gezuckerten  Weintrebern,
Weintrebern  aus  südländischen  Trauben,  Korinthen,  Rosinen,  Rückständen  der  Rosinenweinbereitung  oder  von  Zucker,
Luckerwasser  oder  alkoholhaltigen  Stoffen.

6.  Die  Abtriebszeit  muß  in  der  Regel  einen  auf  ganze  oder  halbe  Stunden  abgerundeten  Zeitraum  von  mindestens
sechs  Stunden  umfassen.  Als  Beginn  des  Abtriebs  gilt  beim  ersten  Abtrieb  der  Zeitpunkt  des  Feueranmachens  unter  dem
Vrenngerät  oder  des  Einleitens  von  Dampf  in  dasselbe  und  bei  den  unmittelbar  folgenden  Abtrieben  die  Befüllung  des
Brenngeräts.  Handlungen,  die  den  Abtrieb  nur  vorbereiten,  sind  schon  vor  Beginn  der  angemeldeten  Abtriebszeit  zulässig.

7.  Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Abstndungsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die
Berichtigung  nicht  angängig,  so  ist  der  Absindungsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

8.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Absindungsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  dem
zur  Aufbewahrung  des  Brennereibeleghefts  bestimmten  Behältnis  auszulegen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.
Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Abfindungsplans,  die  seine  Wetterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  oder  dem
Aussichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen.

9.  Der  Abfindungsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.
        <pb n="1091" />
        Stenerhebebezirk

Abt.)
Nr.  1

der  Brennereirolle  B.

1073

Nr.

Abschnitt  4.  Abt.  Nr.

Abfindungsanmeldung

für  die  Verarbeitung  mehliger  Stoffe.

I.  Anmelbung.

Muster  37.
(S.  O.  9  277.)

des  Betriebsanmeldungsbuchs.

des  Abfindungsbuchs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Brennerei  Es  sol  Bahl  An  Rohstoffen  sollen  verwendet  werden  Meoisch-  VBemerkungen,
o  #der  Be-  Einzel  abtriebe  sollen  iusbesondere,  wenn  innerhalb  der
betrieben  werden  bemaischt  .  m  Lhur  Gesamt-  siattfinden  in  Spalie  1  angemeldeten  Betriebsin
  der  Zeit  den  mat-  1  mernge  zelt  oder  im  anschuß  baran
werden  schungen  malschunß  sür  auf  Lut  kernbirtebe  ersolgen  sollen,  An-Bottich
  jedes  Gattung  demng  seden  am  Brenn-)  gabe,  an  we  r“’  und  auf
vom  7  gua,  Sullch  vBottichs  ornich  gerätbe  ne  Senes  —  ub-·
—  eblia  J  Nr.  ka  ug  Ar.  ebe  staltsinden
1  2  8  4  5  "1  6  7  8  9  10
i
I
E  ———
6  1½7UA7Av)y
—  —
den  ien.  19.
Ssrennercbbenher.

Auleitung  zum  Gebrauche  flehe  Seite  4  des  Musters.

169
        <pb n="1092" />
        —  1074  —
II.  Stenerfestsetzung.
1.  Die  durchschnittliche  Jahreserzeugung  aus  Getreide  und  Kartoffeln  beträgt  Liter  Alkohol.

2.  Ausbentesätze:
100  Kilogramm  Getreide  gben  ............  Liter  Alkohol,
100  -  Kartoffeln  ggen  -

8.  Ausbeute.

 

Sr  Kilogramm  Getreide  sind  anzusehen  ...................  Liter  Alkohol,

Far  "n  Kartoffeln  find  anzusegen  ....-  -
zusammen  Liter  Alkohol.
abgerundeet  "b  -

4.  Zu  entrichten  sind:

 

a)  Verbrauchsabgabe  zum  Satze  vo.  Maree  Mark..  Pf.
b)  Betriebsauflage  zum  Satze  von  Marrkk  ....-  -
Oefqmtfchuld»«.  Mark  Pf.
25  Ö5Ö5I
Der  Steuerbetrag  unter  a  ist  spatesiens  am  *—J  1  .  einzuzahlen.
be  sk·".  19
.....  ,ben  ten  19........
......  amt.
Als  richtig  anerkannt.
(stempelabdruck.)  (unterschrift.)

Brennereibesütz#.

Buchungsvermerk.
        <pb n="1093" />
        Laufende


10.

 

—  1075  —

III.  Neviftonsbefund.

Der  Von  den  Maischbottichen  fanden  sich  Betriebszustand
Nevifion  der  Bemerkungen:
Tag  befült  angebrochen  leer  Brenn=  und  Namen  der  Beamten

und  Stunde  Wiengeräte

159“
        <pb n="1094" />
        —  1076  —

Auleitung  zum  Gebrauche.

Die  Absindungsanmeldung  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien
bestimmt,  *  sie  mehlige  Stoffe  verarbeiten;  sie  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  anzumeldenden
Betriebs  in  doppelter  Ausfertigun  einzureichen.  Als  Beginn  des  Betriebs  gilt  der  Beginn  der  ersten  Einmaischung  zum
Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs.

er  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  äzuneral  eines  Monats,  im  Falle  des  §5  278  Abs.  2  der
Erenner-iorbnung  innerhalb  eines  Viertellahre  erklärt  Eerden:  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  bezw.  Vierteljahren
  darf  eine  Absindungsanmeldung  sich  nicht  erstrecken.

3.  Werden  belm  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände
vorgewommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  der  Abfindungsanmeldung  für  den  vorhergehenden  Zeitabschnitt  anzume


4  *  Brennereibesitzer  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.

ie  Hebestelle  hat  bei  Prafung.  der  Abfindungsanmeldung  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint
bie  0  nicht  angängig,  so  ist  die  Abfindungsanmeldung  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.
Der  Brennereibesitzer  hat  die  Wt3  Abfindungsanmeldung  vor  Beginn  des  Veangemeldetn  Betiriebs  in
dem  zur  Sseder  Bre  des  Brennereibeleghefts  bestimmten  Behältnis  auszulegen  sowie  sauber  und  unbest  adi  t  zu  erhalten.
  Der  Verlust  und  jede  Veschhigung  der  Absindungsanmeldung,  die  ihre  #eierberubung  hindert,  ist  ebestelle
oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeigen
Die  Abfindungsanmeldung  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  gilt,  an  die  Hebestelle
zurückzuliefern.
        <pb n="1095" />
        —  1077  —.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stenerhebebezirk  Muster  38.
(98.  O.  5277.)
Abt.  "  Nr..  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
B.
ar.  der  Brennereirolle  Abschnitt  Abt.  Nr.  .  des  Rbstndungsbuchs.
fũr
Verarbeitung  von  Material.
I.  Anmelbung.
(Aur  von  81
Materialabtriebe  sollen  An  Material  ——  ——  nert  nrs  ger  m
stattsinden  sollen  abgetrieben  werden  Spalte  1  angemeldeten  Abtriebszeit  oder
.  III-M-«sakgssssgsx«-.-»3:kzsx»sgssk;«k
benutzt  werden  die  «  -
am  Gattung  W.  zaatt  wern  des  welchem  Brenngeräte  dlese  i-  stati  ·
2  n  5  6.
...............................  ,den!-"I  19
Brennerelbesitzer.
Stoffbesitzer.

Anleitung  zum  Gebrauche  stehe  Geite  4  den  Masters.
        <pb n="1096" />
        —  1078  —

II.  Ergebnis  der  amtlichen  Anfnahme  der  Materialvorräte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  einzelnen  Vorratsgefäße  Des  darin  enthaltenen  Materials
Dezeichnung  Raumge  elt  Gattung  *
1  2  6  4
l
....................................  ,.,den  W  19

Als  richtig  anerkannt.

 

 

 

Brennerelbesitzer.
Stoffbesitzer.
III.  Stenerfestsetzung.
1.  Ausbeutesätze:  1  Hektoliter  .  gibt......  Liter  Alkohol,
1.IJ.JJJJJJ.".·..·...............  .JJJII.·  .  .
1  "  *  ......  -  -
2.Auöbeute:Für..............  Liter  sind  anzusetgen  -  ·
zufammen...LiterAlkohol,
abgerundet................  -  -«
3.  Zu  entrichten  sind:
a)  Verbrauchsabgabe  zum  Satze  p0o...  MarkIIIII  Mark  Pf.
b)  Betriebsauflage  --.......................  i-Gefamtschuld.........................
  Mark  Pf.
unter  a  ist  spätestens  am  2563232  19.  .
Der  Steuerbetrag  unter  b  ist  spätestens  am#rn.  19.„  einzuzahlen.
.........................................................  ,den  LIIO
Etempelabbruc.)  (Unterschrift.)

 

Brenmnereibesiher.
Stoffbesitzer.

Buchungsvermerkk.
        <pb n="1097" />
        IV.  Revisionobesunb.

1079

 

Der  Reviston
Tag
umd  Stunde

Bon  den  Vorratsgefäßen  fanden  sich

un-K
angebrochen

angebrochen

leer

Betriebszustand
der  Brenn=  unb
Wiengeräte#

Bemerkungen:
Namen  der  Beamten

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

10.
        <pb n="1098" />
        —  1080  —

Anleitung  zum  Gebrunche.

Die  Abfindungsanmelbung  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen  Brennereien
und  Stofuuntd  bestimmt;  sie  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in  doppeller
Ausfertigung  ne.  Als  Beginn  des  Betriebs  gilt  der  Beginn  des  ersten  Materialabtriebs.

Der  Betrieb  kann  für  beltebt  e  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats,  im  Falle  des  §  278  Abs.  2  der

Brennereior  —  innehalk  eines  Vierteljahrs  t  fürt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  bzw.  Bierteljahren
  dan  eine  Absindungsanmeldung  rueliah  trecken.
Werden  beim  Einstellen  des  4  im  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Feinbrände  vorgenommen,  so  find
diese  in  der  Absindungsanmelbung  für  den  vorh'rgehenden  Zeitabschnitt  anzumelden.
•  2  t  (Stoffbesitzer)  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.
gepter-  haben  auf  Seite  1  in  der  Spalte  5  anzugeben,  welche  Brennerei  sie  benutzen  wollen;  sofern  nicht
d6  n  2  men  zuläßt,  bleiben  sie  für  das  Betriebsjahr  an  die  Brennerei  gebunden,  die  sie  bei  dem  erstmaligen
etriebe  benutzt
6.  Bei  Verarbeilung  von  Gemischen  aus  verschiedenen  Materialgattungen  sind  die  einzelnen  Pstendtele  der
Mischung  der  Gattung  nach  anzumelden,  452.  in  Fällen  der  Verarbeitung  von  „anderen  Weintrebern  O.  5294),
auch  der  etwaige  Zusatz  von  kngereen  eintrebern,  Weintrebern  aus  südländischen  Trauben,  Korint  .  Nofinen,
Rückständen  der  Rofinenweinbereltung  oder  von  Zucker,  Zuckerwasser  oder  alkoholhaltigen  Stoffen.  Soweit  möglich,  find
auch  die  W  der  einzelnen  Bildlai  der  Mischung  anzumelden.

Könmen  die  Materialmengen  nicht  angegeben  werden,  so  ist  die  Spalte  4  unausgefüllt  zu  lassen  und  in
der  Eepalte  6  die  amntiche  Aufnahme  der  Materialvorräte  zu  beantragen

8.  Sollen  innerhalb  der  in  der  Spalte  1  angemeldeten  aberiebezeit  oder  im  Anschluß  daran  Lutterabtriebe
erfolgen,  so  ist  in  der  Spalte  6  anzugeben,  an  welchen  Tagen  und  auf  welchem  Brenngeräte  diese  Abtriebe  stattstuden
  werden.

9.  Unterliegt  das  zum  Abtrieb  bestimmte  Material  der  Materialüberwachung,  so  ist  in  der  Spalte  6  auf  die
Rummer  der  Materialanmeldung  zu  verweisen  und,  wenn  nicht  der  anze  Vorrat  zum  Abtrieb  angemeldet  wird,  die
Nummer  rt  ene  anzugeben,  deren  Inhalt  verwendet  werden  so

ebestelle  hat  bei  Prüfung  der  Abfindungsanmeldung  —-t  Mängel  zu  berichtigen.  Escheint
die  rn  82  t  angängig,  so  ist  die  iem  lhe  dem  Anmeldenden  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.
at  eine  amtliche  Aufnahme  der  Materialvorräte  stattgesunden  (ogl.  Nr.  7),  so  ist  das  Ergebnis  auf  Seite  2.
unter  II  *  Aussichtsbeamten  einzutragen  und  vom  Anmeldenden  schriftlich  anzuerkennen.
Der  E  *"*  EStoffbehlger)  hat  die  festgestellte  Abfindungsanmeldung  vor  Beginn  des  engemneldeten

d  ewahrung  d  ennereibel  Legbeiit  bestimmten  Behälme  auszulegen  sowie  sauber  un
He  t  uu  er  ahalkk  Der  Verlust  zundn  be  Beschädigung  der  Abßindungsanmeldung,  die  ihre  Weiterbenutzung  Findert,
ist  der  re  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich  anzuzeige

Die  Absindungsanmeldung  ist  binnen  fünf  Tagen  —  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  gilt,  an  die  Hebestellezuruculiesten.
        <pb n="1099" />
        —  1081  —

Muster  43.
Stenerhebebezirk  (B.  O.  5  817.)

Abfindungsbuch
Abschnitt  A.
Vierteljahr  des  Betriebsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Bilätter,  die
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen
sind.  6  Geführt  von
.  den  19

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Das  Abfindungsbuch  ist  in  zuntg  Abschnitten  zu  führen:
A.  fer  Brennereien  mit  Ausnahme  der  Kleinbrennereien  (9.  O.  58,  auch  für  Wanderbrennereien
B.  O.  5  328);  biese  ur  als  solche  besonders  kenntlich  zu  machen:

B.  für  Kleinbrennereien  sowie  für  Stofbesitzer  (B.  O.  §  8b),  welche  auf  einer  entliehenen  Brennvorrichtung
  innerhalb  oder  außerhalb  der  angemeldeten  Brennereiräume  unter  eigener  Betriebsanmeldung
  Branntwein  erzeugen.

2.  Jedem  unter  A  oder  B  fallenden  Brenner  ist  eine  besondere  Abteilung  zu  eröffnen.  Soweit  tunlich,  sind  die
Abteilungen  innerhalb  dieser  Abschnitte  nach  der  Buchstabenfolge  der  Ramen  der  Brenner  zu  ordnen.  Ist  dies  mit
Schwierigkeiten  verbunden,  so  können  die  Abteilungen  in  der  durch  die  Einreichung  der  Betriebsanmeldungen  bestimmten
Reihenfolge  angelegt  werden.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  ein  nach  der  Buchstabenfolge  geordnetes  Namensverzeichnis  der
Brenner  zu  führen:;  in  diesem  ist  auf  den  Abschnitt  und  die  Nummer  hinzuweisen,  unter  welcher  jedem  einzelnen  Brenner
eine  Abteilung  eröffnet  ist.  Im  Abschnitt  B  ist  bei  jeder  Abteilung  außer  dem  Stofbesitzer  auch  die  zu  benutzende
Brennerei  -7  ezeichnen.

Die  Angaben  für  die  Spalte  2  aünd  der  vom  Brenner  eingereichten  Materialanmeldung,  die  für  die
Spalten  3  Fis  10  der  Vetriebsanmeldung  zu  entneh
n  der  Speite  11  sind  Vermerke  —ee  über  alle  Verb#eltnisse,  die  auf  die  Besteuerung  einer

Brennerei  18  Einfluß  sind
VFortseung  auf  Seite  4  den  Musters.
160
        <pb n="1100" />
        1082

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt  für  die  Brennerei  des
(1.  |1  der  Brennereirolle  B.
Abt.  Nr.  der  Zusammenstellung  der  Alkoholerzeugung.
a)  Boltich-  Erzeugte  Von  der  Menge  in
Nummer  raum  oder  Allobwiingen=  Spalte  7  unterliegen
und  Maischmenge  dem
Lau-  Tag  der  Gewichesnente  —  aus  zu-  niedrt-  höhelende
  bur  aitn  ligen  Mate-  sam-  2  geren)  ren  Bemerkungen
Nr.  Material-  Betriebs  Rohsiofse;  Stofe  rial  men
an-  an.  5)  Llermenge  sen  Verbrauchsabgabensatze
und  Gattung  —
meldung  meldung  des  Materlals  Liter  Alkohol
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11
I  «
a)  Btennereitlasse:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)  Das  ur  der  —
n  s  Beobsjahr  be-#.


D)  Visbeilger  Betriebsumfang:
1I.  Jahreterzeugung
im  ganzen
19
1!9  7  „  .
19:  E
durchschulttlich  Iu.])
2.  Geschäyter

d)  Abfindungsar!:
1I.  für  mehlige  Sioffe:

darunter  aus
Cetreide  und
#e

 

2.  für  Material:

·°"  Felelegung  besonderer  uuseulesatze:

.  vom  Hundert.
vom  Hundert.
        <pb n="1101" />
        Abschnitt  B.  Abt.

.  für  den  S###Z
benutet  die  Brennerei  des  Heimrich  Sehmstcke  in  Achern.  (2  )  der  Brenneretrolle  B.

 

 

 

 

 

 

 

 

Abt..  Nr...  er  Zusammenslellung  der  Alkoholerzeugung.
2)  Boitich-  Erzeugte  Von  der  Menge  in
Nummer  raum  oder  aloblheng  Spalte  7  unterliegen
und  Maiss  menge  !  dem
Lau-Tag
  der  eis  zmenges  me  aus  zu-  rt  höhefende
  "„  un  wo  dn  7n  Mate-  sam-  -  "  Bemerkungen
Nr.  aterlal-  Betriebs.  rial  men
an  ·  an-  b)  Lltermenge  —
und  Galtung  «  «
meldunqmeldlquesquws  Liter  Alkohol
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11
a)  Brennerelllasse:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

b)  De%%  nonkingent  uar  Brennerei
krds  Betriebsjahr  19  be-0)

  vitherige  Beixiebsumfang:

1.  Jahreserzeugung
darunter  aus
im  ganzen  Getreide  unb
Kortoffein
19.q  .
lI.,-Io..,...


 

dntcichalfllichcsl«»«sp
2  Eelchähter  N
c

d)  Ablindungean.
1.  für  mehlige  Stoffe:

2.  lae  Maerial:

160“
        <pb n="1102" />
        —  1084  —

Hierher  gehören  insbesondere  Vermerke  Über:
a)  die  Brennereiklasse,
b)  das  Kontingent,
c)  den  Betriebsumfang  nach  der  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  (B.  O.  5  222),
d)  die  Abfindungsart,
e)  die  etwa  erfolgte  Festsetzung  besonderer  Ausbeutesätze.

5  Die  Hebestelle  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  für  die  Anwendung  des  ermäßigten  oder  des  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatzes
  sestgesetzten  Bedingungen  erfüllt  werden.  Sie  hat  gegebenenfalls  die  infolge  Überschreitung  der
Betriebsgrenzen  oder  Verletzung  der  Bebingungen  über  die  zu  verarbeitenden  Rohstoffe  nachzuerhebenden  Beträge  (B.  O.
55  309  8,  315)  zu  berechnen  und  einzuziehen.  Was  geschehen,  ist  in  der  Spalte  11  zu  vermerken.

6.  Am  Schlusse  des  Bierteljahrs  sind  in  den  Spalten  4  bis  10  die  Mengen  des  Bottichraums  der  Maische  und
des  Materials  sowie  die  Alkoholmengen  aufzurechnen.  Aus  den  Absindunasbüchern  für  die  drei  ersten  Vierteljahre  des
Vetriebsjahrs  sind  die  Schlußfummen  in  das  Absindungsbuch  für  das  nachste  Vierleljahr  zu  übertragen,  wo  sie  mit
aufgerechnet  werden.  Aus  dem  Abfindungsbuche  für  das  4.  Vierleljahr  sind  bei  Obstbrennereien,  bei  Brennereien,  die
den  Obstbrennereien  gleichgestellt  sind  und  denen  ein  Kontingent  überhaupt  nicht  oder  nur  in  Höhe  von  10  Hektoliter
Alkohol  zugewiesen  ist,  sowie  bei  Stofbesitzern  (B.  O.  §  7  Abs  1  und  2  und  §  80)  die  Schlußsummen  der  Spalten  8
und  9  in  die  Zusammenstellung  der  Alkoholerzeugung  (B.  O.  §  817  2)  zu  übertragen.

Der  Oberkontrolleur  hat  die  Richtigkeit  der  übertragungen  in  dem  abgeschlossenen  Absindungsbuche  zu  bescheinigen.
        <pb n="1103" />
        —  1086  —

Muster  44.
Stenerhebebezirk  (B.  O.  J  617#  )

Zusammenstellung  der  Alkoholerzengung
der  Obstbrennereien,  der  den  Obstbrennereien  gleichgestellten  Brennereien  und
der  Stoffbesitzer.

 

Kontingentsabschnitt,  umfassend  die  Betriebsjahre  19.—  bis  einschließlich  19

 

Daß  in  diese  Zusammenstellung  alle  hierher  gehörigen  Brennereien  und  alle  Stoffbesitzer  richtig
aufgenommen  worden  sind,  wird  bescheinigt.

Tuleitung  zum  Gebrauche.

1.  In  der  Zusammenstellung  sind  besondere  Abteilungen  einzurichten  für:

A.  Obstbrennereien  (B.  O.  §  7  Abs.  1),  denen  ein  Kontingent  überhaupt  nicht  oder  nur  in  Höhe  von  10  hl
Alkohol  zugewiesen  ist:

B.  Obsibrennereien,  deren  Kontingent  mehr  als  10  bl  Alkohol  beträgt;

C.  Brennereien,  die  den  Obstbrennereien  gleichgestellt  sfind  (B.  D.  87  Abs.  2)  und  denen  ein  Kontingent
überhaupt  nicht  oder  nur  in  Höhe  von  10  hl  Alkohol  zugewiesen  ist;

D.  Stoffbesitzer  (B.  O.  S8b).

Nach  Bedarf  sind  in  den  Abteilungen  besondere  Abschnilte  zu  bilden  für:

1.  Brennereien  (Stoffbesitzer),  welche  die  Anwendung  des  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatzes  (B.  O.  §5  309.)
beansprucht  haben:

2.  Brennereien  (Stoffbesitzer),  welche  nicht  Branntwein  zum  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herstellen
  wollen.

2.  Zu  Beginn  des  ersten  Betriebsjahrs  des  Kontingentsabschnitts  sind  von  der  Hebestelle  in  zwei  Ausfertigungen
der  Zusammenstellung  sämtliche  hierher  gehörige  Brennereien  des  Bezirkes  und  sämtliche  Stoffbesitzer,  von  denen  angenommen
  werden  kann,  daß  sie  auch  in  dem  laufenden  Kontingentsabschnitt  auf  einer  entliehenen  Brennvorrichtung  unter

Vorseung  auf  Seite  4  des  Musters.
        <pb n="1104" />
        1086

 

 

 

 

 

Ort  Rame  des  DerKont#n-  Nach  dem  abgeschlossenen  Abfindungsbuche  sind
Lau-  der  BrennereiBrennerel-  roune  gen  u———————————
er  triebs=  triebs.  sammen  triebs--  sommen  triebs-  triebs.
fende  Thn  des  beit  ers  Abschnitt  Brennerei]  labr  jahr  Spalten]  jahr  Spalien  jahr  en  lahr
N#  ort  de  vder  und  Abt.  is  „½eundis  m  ——.il
Stoffbesitzers  Stoffbesitzers  oder  Nr  –—  —
er  Fr.  Liter
1  2  6  4  b  6  11  12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10
1
        <pb n="1105" />
        —  1087  —

 

zum  ermäßigten  —  niedrigeren  —  Verbrauchsabgabensatze  hergestellt  worden  san  gen;  d  de

über  elne  aelsr  ergebende  Herabn

  zu  ·  ¶  im  Be·  ##h  im  Be-  n  !·—  im  Be-  —  uure  im  Be-  54%  *m-  im  Le-  r-  Sanuen  im  Pung,  des  des  Namtuecenke,  über,  den
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IIHM  Itleds  html  Mess-  .»nm  Medi-  ma  ttlcisi  Zum  ttledss  UIIU  Jahre#s  etriebsjahr,  in  welchem  eine  im

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und  „  ½  ablchnute  lcnin  als  #  oder  als  elne

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abe  1s|  und  56/  #r  Jundn  uund  io  19

 

 

 

 

 

den  Obstbrennereien  glelchgestellte
Alto  h  o  o  vrennerei  raeh  6
14  15  16  17  18  |  19  I  20  I  21  2  I  2  (  26  26
l  '  «  l  ’
.  -  l
·
        <pb n="1106" />
        —  1088  —

eigener  Anmeldung  des  Betriebs  Branntwein  erzeugen  werden,  in  den  Spalten  1  bis  5  vorzutragen.  Die  Richtigkeit  der
Eintragungen  ist  vom  Oberkontrolleur  zu  bescheinigen.

8.  Die  einzelnen  Brennereien  (Stoffbesitzer)  erhalten  in  jeder  Abteilung,  gegebenenfalls  in  jedem  Abschnitt,  eine
besondere,  jedesmal  mit  1  beginnende  Nummerfolge  und  sind  bei  der  Anlegung  der  Zusammenstellung  nach  der  Buchstabensolge
  der  Ortsnamen  und  nötigenfalls  weiter  nach  der  Buchstabenfolge  der  Namen  der  Brenner  zu  ordnen.  Die  später
hinzukommenden  Brennereien  und  Stoffbesttzer  sind  nach  der  Zeitfolge  unier  den  nächstfolgenden  Nummern  alsbald  nachzutragen.
  Durch  gänzliche  Abmeldung  der  Brennerei,  Tod  des  Stofbesitzers  usw.  freigewordene  Nummern  sind  nicht
wieder  zu  besetzen.

4.  Die  Hebestelle  hat  in  die  eine  Ausfertigung  der  Zusammenstellung  für  jede  Brennerei  und  jeden  Stofbesitzer
die  zum  ermäßigten  oder  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  hergestellte  Alkoholmenge  auf  Grund  des  abgeschlossenen
Abfindungsbuchs  jährlich  einzutragen  und  nach  Ablauf  des  zweiten,  dritten  usw.  Betriebsjahrs  des  Kontingentsabschnilts
die  Gesamt-Alkoholmenge  festzustellen,  die  vom  Beginne  des  Kontingentsabschnitts  bis  zum  Schlusse  des  zuletzt  abgelaufenen
Betriebsjahrs  sowie  innerhalb  des  Kontingentsabschnitts  im  Jahresdurchschnitte  zum  ermäßigten  oder  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze
  hergestellt  worden  ist.  Bei  Bildung  des  Jahresdurchschnitts  für  die  im  Laufe  des  Konlingentsabschnitts  in
Zugang  gekommenen  Brennereien  bleiben  die  bei  Anmeldung  der  Brennmereien  bereits  abgelausenen  Jahre  außer  Betracht.

5.  Die  zweite  Ausfertigung  der  Zusammenstellung  ist  der  Direktiobehörde  einzureichen  und  wird  dort  auf  Grund
der  nachgeprüften  Abfindungsbücher  weitergeführt.
        <pb n="1107" />
        —  1089  —

Beilage  4.

Anderungen  der  Muster  und  Anlagen.

Zu  Muster  1.

a)  Die  Spalten  14  bis  20  fallen  weg.
b)  Nr.  3  der  Anleitung  zum  Gebrauche  erhält  dieselbe  Fassung  wie  §  13  der  Brennereiordnung.
e)  In  Nr.  5  daselbst  ist  statt  „1,  2,  8,  14  und  15“  zu  setzen  „1,  2,  und  8“.

Zu  Musier  7.

a)  Die  Spalten  12  bis  17  fallen  weg;  die  Spalten  18  bis  21  erhalten  demgemäß  im  Kopfdruck

und  in  der  Anleitung  zum  Gebrauche  die  Nummern  12  bis  15.
b)  Im  Vordruck  der  Spalte  18/19  fallen  die  Worte  „Benutzung  von  Nebengeräten  und“  weg;
dementsprechend  ist  Nr.  6  der  Anleitung  zum  Gebrauche  zu  ändern.
Tc)  Nr.  7  der  Anleitung  zum  Gebrauche  erhält  folgende  Fassung:
„In  der  Spalte  14  sind  Bemerkungen  über  die  Besteuerung  und  Verwaltung  der  Brennerei
einzutragen.  Insbesondere  sind  Angaben  zu  machen:
a)  über  die  Brennereiklasse  (B.  O.  §5  2  und  9);  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien,

S

die  nach  dem  1.  September  1902  betriebsfähig  geworden  sind,  und  bei  landwirtschaftlichen
  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  erst  nach  diesem  Tage  entstanden
  sind,  unter  Hinweis  auf  die  aus  §  4  Abs.  3  B.  O.  sich  ergebenden  besonderen
Bedingungen;  bei  landwirtschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien  außerdem,  ob  sie
als  solche  bereits  am  1.  April  1895  bestanden  haben  (B.  O.  §  1754  und  §  36  des
Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909),  bejahendenfalls  unter  Angabe  des
Umfanges  des  vor  dem  1.  Juli  1895  geübten  Betriebs;  bei  landwirtschaftlichen
und  gewerblichen  Brennereien,  ob  sie  mit  Hefenerzeugung  betrieben  werden,  bejahendenfalls
  ob  hierbei  das  alte  (Wiener)  Verfahren  oder  das  Würzeverfahren
(Lüftungsverfahren)  angewendet  wird,  und  bei  landwirtschaftlichen  Brennereien,  ob
sie  bereits  vor  dem  1.  April  1909  mit  Hefenerzeugung  betrieben  worden  sind
(B.  O.  §  8,  §  173  Abs.  3  und  §  177);

über  das  Kontingent;  bei  den  am  Kontingente  beteiligten  Rübenstoffbrennereien
auch  über  das  von  ihnen  im  Betriebsjahr  1894/95  innegehabte  Kontingent  (B.  O.
5  174);  bei  den  am  Kontingente  nicht  beteiligten  Rübenstoffbrennereien,  die  bis
zum  1.  Juli  1895  betriebsfähig  hergerichtet  und  bis  zum  30.  September  1909  hinsichtlich
  einer  bestimmten  Alkoholmenge  von  der  besonderen  Brennsteuer  nach  §  43
Abs.  5  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  *  Jn  6  befreit  waren,  Angabe  dieser

Menge;

JP)  über  den  Durchschnittsbrand;
4)  über  die  von  der  Vergällungspflicht  befreite  Alkoholmenge;

161
        <pb n="1108" />
        —  1090  —

c)  ob  die  Brennerei  schon  vor  dem  1.  April  1887  bestanden  hat  oder  ob  sie  später,
aber  vor  dem  1.  Oktober  1908  entstanden  ist  und  bis  zum  30.  September  1909
der  Abfindung  unterlegen  hat  (B.  O.  §§  71  und  712);

h  über  die  Bestellung  eines  strafrechtlich  verantwortlichen  Brennereileiters  (G.  B.  §  33);

g)  ũber  den  Eintritt  eines  Besitzwechsels.

Zu  Muster  13.
iäe  Nr.  5  der  Anleitung  zum  Gebrauche  ist  statt  „§  103“  zu  setzen:  „§5  92  Abs.  2“  und  am
Schlusse  2  5
„Soll  in  diesem  Falle  der  Brennereibetrieb  auf  mehr  als  drei  Tage  eingestellt  oder  soll
eine  betriebslose  Zwischenzeit  von  geringerer  Dauer  zu  einer  mehr  als  dreitägigen  Pause
ausgedehnt  werden,  so  hat  der  Brennereibesitzer  dies  alsbald  dem  Oberkontrolleur  anzuzeigen“.

Das  Muster  14  fällt  weg.

Zu  Muster  15.
Die  Spalten  6  und  7  fallen  weg;  die  Spalte  8  erhält  die  Nummer  6.

°Zu  Mnster  18.
In  der  Spalte  9  ist  statt  „Branntweinsteuer“  zu  setzen:  „Branntwei  hsabg

Zu  Muster  20.
Auf  der  Vorderseite  ist  statt  „Branntweinsteuer  aller  Art“  zu  setzen:  „Branntweinverbrauchsabgabe
  und  auf  Betriebsauflage“.
Zu  Musster  23a.
Zu  setzen  ist:
a)  statt  „Verbrauchsabgabensatze  von  70  Pfennig“  in  Nr.  6  der  Anleitung  zum  Gebrauche

„höheren  Verbrauchsabgabensatz“;
h)  statt  „Maischbottichsteuer  und  Brennsteuer-  in  den  Spalten  3  und  4  „Betriebsauflage“.

Zu  Mnster  23b.
äti  enicht  gestundete  Maischbottichsteuer“
v  n  Aufrechnungsbestätigung  ist  statt  „Brennsteuer"  zu  setzen
„Betriebsauflage“.

Zu  Muster  31.

a)  In  der  Anleitung  zum  Gebrauche  ist  der  Eingang  der  Nummer  3  zu  fassen:  „Bei  den
Brennereien,  die  auf  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden.  Alkohols  ab.
gefunden  sind  oder  die  den  erzeugten  Branntwein  ..  und  in  Nr.  4  fallen  die  Worte  „und
des  Zuschlags“  weg;

b)  in  den  Spalten  6  und  7  ist  statt  „b)  der  Zuschlag,  c)  die  Maischbottichsteuer“  zu  setzen:
a„b)  die  Betriebsauflage“.

Zu  Muster  45.
Auf  der  ersten  Seite  ist  in  der  Erklärung  des  Brennereibesitzers  und  in  Nr.  1  der  Anleitung
zum  Gebrauche  statt  „Materialbesitzer“  zu  setzen:  „Stoffbesitzer".
        <pb n="1109" />
        —  1091  —
Pranntweinsteuer-Befreiungsordnung.
(fr.  O.)

Erster  Abschnitt.

Steuerfreie  Verwendung  von  Branntwein.

81.
(1)  Für  Branntwein,  der  zu  gewerblichen  Zwecken  einschließlich  der  Essigbereitung,  zu  Putz--,  1.  Umfaug  der
Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  oder  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs=  und  ähn-  Stenerbefreinng.

lichen  Anstalten  oder  in  öffentlichen  wissenschaftlichen  Lehranstalten  Verwendung  findet,  wird
Steuerfreiheit  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  gewährt,  und  zwar
in  der  Regel  nach  Vergällung  des  Branntweins  (§§  2  bis  28),  in  besonderen  Fällen  ohne  Vergällung
  auf  Grund  eines  Nachweises  über  die  Verwendung  des  Branntweins  (55  29  bis  46).

(2)  Die  Verwendung  von  vergälltem  Branntwein  zur  Herstellung  der  im  §  4  unter  d  unde
aufgeführten  Heilmittel  und  anderer  Heilmittel,  welche  Branntwein  nicht  mehr  enthalten,  ist  als
eine  Verwendung  zu  gewerblichen  Zwecken  anzusehen.  Zu  den  Heilmitteln  gehören  nicht  nur  die
Mittel,  die  zur  Heilung  der  Krankheiten  von  Menschen,  sondern  auch  die,  die  zur  Heilung  der
Krankheiten  von  Tieren  dienen.

(8)  Die  Steuerfreiheit  umfaßt:

a)  den  Erlaß  der  Verbrauchsabgabe;
und  in  den  Fällen  der  Vergällung  mit  einem  anderen  Mittel  als  Essig  (Abs.  4  und  5)
b)  die  Vergütung  der  Betriebsauflage
a)  in  Höhe  von  O,09  Mark  für  das  Liter  Alkohol,  sofern  nicht  der  Bundesrat
für  die  Zeit  nach  dem  30.  September  1910  einen  anderen  Vergütungssatz
bestimmt,  oder
9)  in  doppelter  Höhe  wie  zu  a.
(40)  Die  Doppelvergütung  (Abs.  3  unter  9)  wird  nur  gewährt:
a)  für  Branntwein,  der  vollständig  vergällt  worden  ist  (§  2);
b)  für  Branntwein,  der  zur  Herstellung  von  technischem  Essig  für  die  Gewinnung  von
Bleiweiß  und  essigsauren  Salzen  mit  einem  anderen  Mittel  als  Essig  unvollständig
vergällt  worden  ist.

(5)  Für  Branntwein,  der  sonst  mit  anderen  Mitteln  als  Essig  unvollständig  vergällt  worden
ist,  wird  die  einfache  Vergütung  (Abs.  3  unter  a)  gewährt.

(6)  Eine  Vergütung  der  Betriebsauflage  wird  nicht  gewährt  für  vergällten  Branntwein,  der
zur  Herstellung  von  Essig  für  Genußzwecke  verwendet  wird.

(0  Von  der  Steuerfreiheit  ist  ausgeschlossen  Branntwein,  der  sich  im  freien  Verkehre  befindet.
Dasselbe  gilt  von  Branntwein,  der  einen  größeren  Gehalt  an  Nebenerzeugnissen  der  Gärung  und
des  Abbrennens  als  ein  Hundertstel  des  Gewichts  der  in  ihm  enthaltenen  Alkoholmenge  besitzt;
die  Direktivbehörde  kann  im  Einzelfall  Ausnahmen  zulassen.

161*
        <pb n="1110" />
        —  1092  —

82.
II.  Versällung  von  Die  Vergällung  ist  entweder  vollständig,  d.  h.  eine  solche,  die  an  sich  als  genügend
Vranstwein.  erachtet  wird,  den  Branntwein  zum  Trinkgebrauch  unverwendbar  zu  machen,  oder  unvollständig,

1.  Urten  der  Ver-  d.  h.  eine  solche,  neben  der  weitere  Maßnahmen  zur  Verhütung  der  mißbräuchlichen  Verwendung
gällung.  des  Branntweins  zu  treffen  sind.

§  3.

2.  Vergällungs=  (1)  Zur  vollständigen  Vergällung  dient,  vorbehaltlich  einer  anderen  Bestimmung  des  Bundesmittel.
  rats,  ein  Gemisch  von  vier  Raumteilen  Holzgeist  und  einem  Raumteile  Pyridinbasen  (allgemeines
Büllgemeines  Verzällungsmitteh,  welchem  bei  seiner  Zusammensetzung  Lavendelöl  oder  Rosmarinöl  bis  zu
Leintung  50  Gramm  auf  jedes  volle  Liter  hinzugefügt  werden  darf.  Von  dem  Gemische  sind  dem  zu

vergällenden  Branntwein  2,5  Liter  auf  je  100  Liter  Alkohol  zuzusetzen.
(2)  Die  vollständige  Vergällung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  dem  Branntwein
1,25  Liter  des  allgemeinen  Vergällungsmittels  und  außerdem  O),,8  Liter  Kristallviolettlösung  und

2  bis  20  Liter  Benzol  auf  je  100  Liter  Alkohol  zugesetzt  werden.

84.
b)  Besondere  Ver-  Zur  unvollständigen  Vergällung  dürfen  folgende  Stoffe  (besondere  Vergällungsmittel)
gällungemittel  verwendet  werden,  die  dem  zu  vergällenden  Branntwein  in  den  dabei  bezeichneten  Mengen  auf
je  100  Liter  Alkohol  zuzusetzen  sind:
a)  Zu  gewerblichen  Zwecken  aller  Art  einschliehlich  der  Herstellung  der  unter  d  und  e
aunsgelihrten  Heilmittel  und  anderer  Heilmittel,  die  Branntwein  nicht  mehr  enthalten
1  .2):

5  Liter  Holzgeist  oder
0,56  Liter  Pyridinbasen.
b)  Zur  Herstellung  von  Brauglafur  und  zum  Appretieren  von  Gummizeugen:

20  Liter  Schellacklösung,  die  aus  einem  Gewichtsteile  Schellack  und  zwei  Gewichtsteilen
  Branntwein  von  mindestens  90  Gewichtsprozent  herzustellen  ist.

Als  vergällt  gilt  in  diesem  Falle  auch  der  in  der  Schellacklösung  enthaltene
Branntwein,  sofern  die  Herstellung  der  Lösung  amtlich  überwacht  und
dabei  die  Menge  des  verwendeten  Alkohols  festgestellt  ist.  Auf  die  Anmeldung
  des  Branntweins  zur  Bereitung  der  Schellacklösung  finden  die
Vorschriften  der  §§5  8  ff.  entsprechende  Anwendung.

Pc)  Zur  Herstellung  von  Zelluloid,  Pegamoid  und  synthetischem  Kampfer:
1  Kilogramm  Kampfer  oder
2  Liter  Terpentinöl  oder
0,5  Liter  Benzol.
d)  Zur  Herstellung  nachbenannter  Erzeugnisse:
Ather  (Schwefeläther)  mit  der  aus  §  27  sich  ergebenden  Beschränkung,
Athylschwefelsaure  Salze,
Agarizin,  Podophyllin  und  Skammonium,  Gugajakharz,  Jalapenharz  sowie  andere
arze  und  Gummiharze,
Aldehyd,  gewöhnlicher  und  Paraldehyd,
hlor=  und  Jod-Athyl,
Brom.  (Chlor-,  Jod)-ssilber-Gelatine  und  ähnliche  Zubereitungen  sowie  photographische
  Papiere  und  Trockenplatten,
Chloralhydrat,
Elektrodenplatten  für  elektrische  Sammler,
Essigäther  mit  der  aus  §5  27  sich  ergebenden  Beschränkung,
Glykoside,
Klebegummipräparate,
        <pb n="1111" />
        —  1093  —

Kollodium  und  Chlor.-  (Brom.,  Jod-silber-Kollodium  sowie  Lösungen  von  Kollodiumwolle
  in  Branntwein  und  Amylazetat  oder  anderen  Lösungsmitteln
(Zaponlack),

Pankreatin,

Pflanzenbasen  ghoksaleden

Salizylsäure  und  salizylsaure  Salze,

Santonin,

Tannin,

Teerfarbstoffe  einschließlich  der  zu  ihrer  Gewinnung  bestimmten  Hilfs=  und
Zwischenstoffe  sowie  Lösungen  von  Teerfarbstoffen  für  die  Zeugdruckerei,

chemische  Präparate,  nicht  genannte,  welche  Branntwein  nicht  mehr  enthalten,
mit  Ausnahme  der  im  §  71  unter  a  bis  e  bezeichneten  zusammengesetzten

ther,
Verbandstoffe:
10  Liter  Ather  (Schwefeläther)  oder
1  Liter  Benzol  oder
0,5  Liter  Terpentinöl  oder
O),o—  Liter  Tieröl.

Zur  Herstellung  von  Bleiweiß  und  essigsauren  Salzen  (Bleizucker  und  dergleichen):
1  Liter  Benzol  oder
0,5  Liter  Terpentinöl  oder
O,0#s  Liter  Tieröl.

Zur  Herstellung  von  Bleiweiß  und  essigsauren  Salzen  (Bleizucker  und  dergleichen)
bestimmter  Essig  darf  unter  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  auch  in  Essigfabriken
hergestellt  werden  (5§  27a).

Das  aus  vergälltem  Branntwein  hergestellte,  zum  Handel  bestimmte  Kollodium
muß  mindestens  ein  Hundertstel  seines  Gewichts  an  Kollodiumwolle  enthalten.  In
Zweifelsfällen  sind  Proben  zu  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  nach  der
in  Anlage  1  gegebenen  Anleitung  auf  den  Gehalt  an  Kollodiumwolle  zu  unter-  Anlage  1
suchen.
)  Zur  Herstellung  von  Chloroform,  Jodoform,  Bromoform  und  Bromäthyl  sowie  von
brom-=  oder  jodhaltigen  Fetten  zu  Heilzwecken  (Jodipin,  Morrhuol  usw.):
300  Gramm  Chloroform  oder
200  Gramm  Jodoform  oder
300  Gramm  Bromäthyl.
Es  ist  gestattet,  das  zuzusetzende  Jodoform  zunächst  in  einem  Teile  des  zu  vergällen-Tz
  renmtweins  aufzulösen  und  den  Rest  des  Branntweins  mit  der  Lösung  zu  vermischen.


I)  Zur  Herstellung  von  Essig:
200  Liter  Essig  von  3
150  Liter  Essig  von  4
100  Liter  Essig  von  6  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

75  Liter  Essig  von  8  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

60  Liter  Essig  von  10  Hundertteilen  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

50  Liter  Essig  von  12  Hundertteilen  Gehalt  und  100  Liter  Wasser  oder

30  Liter  Essig  von  6  Hundertteilen  Gehalt,  neben  welchen  70  Liter  Wasser  und
100  Liter  Bier  zuzusetzen  sind.

Die  über  das  vorgeschriebene  Maß  hinaus  zugesetzte  Essigmenge  und  die  in  dem
Branntwein  enthaltene  Wassermenge  sind  auf  Antrag  auf  den  Wasserzusatz  in
Anrechnung  zu  bringen.  Das  Wasser  darf  ganz  oder  zum  Teil  durch  eine  gleiche
Menge  Bier,  Glattwasser,  Hefenwasser  oder  Naturwein  ersetzt  werden.  Dieser

Gehalt  an  Essigsäure  oder
ehalt  oder
        <pb n="1112" />
        —  1094  —

Ersatz  darf  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  (6  76a  Abs.  4)  stattfinden  in  Essigfabriken,
  in  denen  Speiseessig  zum  Zwecke  der  Ausfuhr  unter  Inanspruchnahme
der  Vergütung  des  §  49  Abs.  1  unter  5  hergestellt  wird.

6)0  Zur  Herstellung  von  Farblacken,  Stempelfarben  und  Tinten:

0,5  Liter  Terpentinöl  oder
O)025  Liter  Tieröl.

h)  Zur  Herstellung  von  Bettstreichwachs  und  Brauerpech  sowie  zur  Speisung  von  Gasierlampen,
  zum  Appretieren  von  Seidenbändern  und  zur  Reinigung  von  Bijouterien,
Brillengestellen  und  galvanisch  verzierten  feinen  Metallwaren:

0,5  Liter  Terpentinöl.

[Die  Bestimmung  unter  i  ist  weggefallen.)

k)  Zur  Herstellung  von  Lacken  aller  Art  (auch  Brauglasur)  und  Polituren:

2  Liter  Holzgeist  und  2  Liter  Petroleumbenzin  oder
0,5  Liter  Terpentinöl.

Die  aus  derartig  vergälltem  Branntwein  hergestellten  Lacke  und  Polituren,  sofern
sie  nicht  zur  Verwendung  im  eigenen  Gewerbebetriebe  des  Antragstellers,  sondern
zum  Handel  bestimmt  sind,  müssen  mindestens  ein  Zehntel  ihres  Gewichts  an
Schellack  oder  sonstigen  Harzen  enthalten.  In  Zweifelsfällen  sind  Proben  zu

*  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  nach  der  in  Anlage  1  a  gegebenen  An-Anloagt
  leitung  auf  den  Harzgehalt  zu  untersuchen.

Den  Harzen  sind  weitere  in  Alkohol  lösliche,  nicht  flüchtige,  feste  Bestandteile  wie
Wachs,  Erdwachs,  Asphalt  und  Pech  gleichzuachten.  Ungelöste  feste  Bestandteile
sind  vor  der  Untersuchung  zu  entfernen  und  außer  Betracht  zu  lassen.

1)  Zur  Herstellung  wissenschaftlicher  (medizinischer,  botanischer,  zoologischer)  Präparate
zu  Lehrzwecken:

1  Liter  technisch  reiner  Methylalkohol  und  1  Liter  Petroleumbenzin.

m)  Zur  Herstellung  von  festen  Seifen:

1  Kilogramm  Rizinusöl  und  400  Gramm  Natron=  oder  Kalilauge.

Es  ist  gestattet,  das  zuzusetzende  Vergällungsmittel  zunächst  in  einem  Teile  des  zu
vergällenden  Branntweins,  auch  unter  Erwärmen,  aufzulösen  und  den  Rest  des
Branntweins  mit  der  Lösung  zu  vermischen.

Als  fest  sind  Seifen  anzusehen,  wenn  sie  sich  bei  gewöhnlicher  Wärme  (15  bis
20  Grad)  in  Stücke  von  bestimmter  Form  schneiden  lassen.  Seifen,  die  unter
Verwendung  von  derartig  vergälltem  Branntwein  hergestellt  sind,  dürfen  nicht
mehr  als  2  Zehntel  ihres  Gewichts  an  Alkohol  und  an  Wasser  und  müssen
mindestens  4  Zehntel  ihres  Gewichts  an  verseifbaren  Bestandteilen  enthalten.
In  Zweifelsfällen  sind  Proben  zu  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  nach

e  .  der  in  Anlage  1b  gegebenen  Anleitung  auf  ihren  Gehalt  an  Alkohol,  Wasser
Anlo#  und  verseifbaren  Bestandteilen  zu  untersuchen.

n)  Zur  Herstellung  von  Wollfetten  (Lanolin)  und  Wollspickölen  (Spinnölen,  Wallkfetten,

Schmalzfetten):  "
5  Liter  Petroleumbenzin.

Die  aus  so  vergälltem  Branntwein  hergestellten  Wollspicköle  dürfen  höchstens
15  Hundertteile  ihres  Gewichts  an  Alkohol  enthalten.  In  Zweifelsfällen  sind
Proben  zu  entnehmen  und  nach  der  in  Anlage  2  zur  Alkoholermittelungsordnung
  gegebenen  Anleitung  auf  den  Alkoholgehalt  zu  untersuchen.

6  5.
Tchrüfung  und  (1)  Die  im  §  3  und  im  §  4  unter  a  bis  e  und  g  bis  n  bezeichneten  Stoffe  (Holzgeist,
d  ubewahung  Pyridinbasen,  Lavendelöl,  Rosmarinöl,  Kristallviolettlösung,  Schellacklösung,  Kampfer,  Terpentinöl,
stoffe.  68.  Benzol,  Ather,  Tieröl,  Chloroform,  Jodoform,  Bromäthyl,  Petroleumbenzin,  technisch  reiner
        <pb n="1113" />
        —  1085  —

Methylalkohol,  Rizinusöl,  Natronlauge  und  Kalilauge)  sind  nach  der  in  Anlage  2  gegebenen  Anlage
Anleitung  durch  einen  Chemiker  auf  Kosten  des  Antragstellers  zu  prüfen.  Sie  müssen  den  dort  *§F
angegebenen  Erfordernissen  entsprechen  und  sind  bis  zu  ihrer  Verwendung  als  Vergällungsmittel
unter  amtlichem  Verschluß  aufzubewahren.  Die  Vornahme  der  Prüfung  ist  beim  Hauptemle  zu
beantragen.  Die  Vorschriften  über  die  Probeentnahme  sowie  die  Verschließung  und  Aufbewahrung
der  Stoffe  enthält  die  Anlage  3.  Anlage

(2)  Die  Prüfung  des  Athers  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  Steuerbeamten
  übertragen  werden.  Findet  die  Prüfung  in  den  Räumen  des  Gewerbetreibenden  statt,
so  hat  dieser  die  zur  Prüfung  erforderlichen  Gerätschaften  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen.

(6)  Die  Prüfung  der  unter  amtlicher  Uberwachung  hergestellten  Schellacklösung  kann  unterbleiben,
  wenn  die  überwachenden  Beamten  die  UÜberzeugung  gewonnen  haben,  daß  der  zugesetzte
Schellack  vollständig  aufgelöst  ist.

(4)  Für  eine  Ubergangszeit  bis  Ende  März  1910  kann  auch  Holzgeist  als  Vergällungsmittel
verwendet  werden,  der  den  in  der  Anlage  2  bei  1  unter  6  (Gehalt  an  Estern)  gestellten  Anforderungen
  nicht  entspricht.  "  «

6

(1)  Zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Vergällungsmittels  werden  von  der  obersten  d)  Zusammen-Landes-Finanzbehörde
  bestimmte  Gewerbeanstalten  ermächtigt.  Bei  der  Zusammensetzung  und  sehung  des  allge-Aufbewahrung
  des  Vergällungsmittels  bis  zu  dessen  Verwendung  ist  nach  der  in  Anlage  4  ge-  gällungsmittels.
Lebenen  Anleitung  zu  verfahren.  .

(2)  Die  Besitzer  der  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Vergällungsmittels  ermächtigten  ag  4.
Gewerbeanstalten  haben  den  Beamten  und  den  amtlich  beauftragten  Chemikern  den  Zutritt  zu
den  Räumen,  in  denen  die  Herstellung  und  Aufbewahrung  der  zur  Zusammensetzung  des  Vergällungsmittels
  bestimmten  Stoffe  oder  die  Zusammensetzung  und  Aufbewahrung  des  Vergällungsmittels
  stattfinden,  zu  gestatten.  Sie  sind  ferner  verpflichtet,  die  Fabrik=  und  Geschäftsbücher,
die  auf  die  Herstellung  und  Versendung  des  Vergällungsmittels  Bezug  haben,  den  Oberbeamten
auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen  sowie  zur  Vornahme  der  Prüfung  des  Vergällungsmittels
und  der  zu  dessen  Zusammensetzung  bestimmten  Stoffe  einen  geeigneten  Raum  und  die  erforder-W“*
  und  Stoffe  zu  stellen  und  die  nötigen  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten
zu  lassen.

87.
Über  die  Vergällung  von  Branntwein  ist  von  der  Hebestelle  ein  Branntwein-Vergällungs=  3.  Branntweinbuch
  nach  Muster  5  zu  führen.  Bergallungsbuch.
"  z8.  Muster  5.

(1)  Die  Vergällung  von  Branntwein  ist  bei  der  Hebestelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  6  4.  Anmeldung  der
zu  beantragen.  Vergallung.

(2)  Mit  einer  Anmeldung  ist  mindestens  ein  Hektoliter  Alkohol  zur  Vergällung  zu  stellen.  Nute#.  6.
Die  Direktivbehörde  kann  allgemein,  die  Hebestelle  und  die  Abfertigungsbeamten  können  i  —
Einzelfall  Ausnahmen  zulassen.

5#9.

(1)  Die  Ausführung  der  Vergällung  kann  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  der  Gewerbe-  5.  Abfertigung
treibende  die  zur  ordnungsmäßigen  Vermischung  des  Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  des  Branntweins.
(ugl.  §  11)  erforderlichen  Geräte  und  Einrichtungen  herbeischafft.  Die  Vergällung  darf  sowohl
in  den  Versandgefäßen,  als  auch  in  besonderen  Vergällungsgefäßen  (feststehenden  Mischgefäßen)
vorgenommen  werden,  in  Kesselwagen  jedoch  nur  unter  den  in  Anlage  4a  vorgeschriebenen  Be-  Anlag
dingungen.  Für  eine  Übergangszeit  bis  einschließlich  30.  September  1910  kann  die  Vergällung
auch  in  Kesselwagen  vorgenommen  werden,  die  den  in  Anlage  4  gestellten  Anforderungen  nicht
entsprechen,  sofern  eine  gehörige  Vermischung  des  Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  sich
in  anderer  Weise  ermöglichen  läßt.

(2)  Vor  der  Vergällung  ist  für  jedes  Gefäß  die  darin  zu  vergällende  Alkoholmenge  festzustellen.
  Hat  eine  solche  Feststellung  bereits  bei  einer  Vorabfertigung  stattgefunden  und  der
        <pb n="1114" />
        6.  Berechnung  der

kuzusehenden
Menge

es  Ver-—

  1096  —

Branntwein  seitdem  ununterbrochen  unter  amtlichem  Raumverschlusse  (Bgl.  O.  §  8  Abs.  2)  oder
unter  amtlicher  Begleitung  oder  Verwahrung  gestanden,  so  kann  auf  Antrag  die  nochmalige  Feststellung
  der  Alkoholmenge  unterbleiben;  dasselbe  gilt  bei  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Hektoliter
Alkohol,  die  unter  Einzelverschluß  versandt  worden  sind,  falls  dieser  unverletzt  befunden  wird
und  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ein  Teil  des  Branntweins  entfernt  ist.

(3)  Der  Anmeldende  hat  das  Vergällungsmittel  zu  stellen.  Hat  er  das  Vergällungsmittel
eprüft  bezogen,  so  ist  die  darüber  ausgestellte  Rechnung  vorzulegen;  die  Abfertigungsbeamten
haben  die  zur  Vergällung  verwendete  Menge  in  der  Rechnung  abzuschreiben  und  diese  dem
Gewerbetreibenden  zurückzugeben.  Ist  der  amtliche  Verschluß  eines  Gefäßes,  in  welchem  sich  das
zu  verwendende  Vergällungsmittel  befindet,  verletzt  oder  ist  sonst  ein  Zugang  zu  dem  Vergällungsmittel
  ermöglicht,  o.  ist  die  Vergällung  abzulehnen.  Besteht  kein  Zweifel  darüber,  daß
das  Vergällungsmittel  unverändert  geblieben  ist,  so  können  die  Abfertigungsbeamten  seine  Verwendung
  zulassen.

8  10.

Die  zuzusetzende  Menge  des  Vergällungsmittels  ist  nach  dem  vorgeschriebenen  Satze
88  3  und  4)  für  jedes  Gefäß,  in  dem  die  Vergällung  erfolgen  soll,  einzeln  zu  berechnen  und

gallungsmittels.  im  der  Art  abzurunden,  daß  bei  Tieröl  für  jedes  angefangene  zwanzigstel  Liter  ein  volles

7.  Ausführung

und  Überwachung

der  Vergällung.

8.  Verbote.

9.  Wiedergewinnung
  von
Branntwein.

zwanzigstel  Liter,  bei  anderen  Mitteln  für  jedes  angefangene  halbe  Liter  ein  volles  halbes  Liter
und  für  jedes  angefangene  zehntel  Kilogramm  ein  volles  zehntel  Kilogramm  angesetzt  wird.

8  11.

(1)  Die  Beamten  haben  darauf  zu  achten,  daß  eine  gründliche  Vermischung  des  gesamten
Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  4a  gegebenen  Anweisungen
  bewirkt  wird  und  daß  die  Gefäße,  in  denen  der  Branntwein  vergällt  wird  oder  die
beigder  Vergällung  Verwendung  finden,  keine  Einrichtungen  aufweisen,  die  diese  Vermischung
erschweren.

(2)  Soweit  in  Anlage  4a  eine  besondere  Prüfung  auf  die  Gleichmäßigkeit  der  Vermischung
vorgesehen  ist,  ist  deren  Vornahme  in  den  Abfertigungspapieren  besonders  zu  bestätigen.

(3)  Die  Abfertigungsbeamten  sind  befugt,  in  einzelnen  Fällen,  in  denen  die  vorhandenen
Einrichtungen  nicht  ausreichen  oder  besondere  örtliche  Verhältnisse  es  notwendig  machen,  ausnahmsweise
  ein  von  den  Anweisungen  der  Anlage  4a  abweichendes  Verfahren  zuzulassen,  sofern
eine  genügend  gleichmäßige  Vermischung  des  Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  gesichert
ercheint.  Die  Gründe  für  eine  derartige  Abweichung  sind  in  den  Abfertigungspapieren  anzugeben.


8  12.
Es  ist  verboten,  aus  vergälltem  Branntwein  das  Vergällungsmittel  ganz  oder  teilweise
auszuscheiden  oder  dem  vergällten  Branntwein  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit
des  Vergällungsmittels  in  Beziehung  auf  Geschmack,  Geruch  oder  Farbe  vermindert  wird.

8  13.

(1)  Soll  vergällter  Branntwein  im  Betrieb  eines  Gewerbes  wiedergewonnen  werden,  so  ist
dies,  bevor  mit  der  Verwendung  des  vergällten  Branntweins  begonnen  wird,  dem  Hauptamt
unter  Beschreibung  des  Ganges  der  Verwendung  und  der  Wiedergewinnung  schriftlich  anzumelden.


(2  Der  wiedergewonnene  Branntwein  darf  nur  zu  denselben  Zwecken,  zu  denen  er  das
erste  Mal  verwendet  war,  von  neuem  verwendet  werden  und  ist  vor  der  weiteren  Verwendung
nochmals  zu  vergällen;  wo  die  Führung  eines  Kontrollbuchs  (§  20)  vorgeschrieben  ist,  muß  er
nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  weiter  nachgewiesen  werden.  Die  Direktivbehörde  kann
Ausnahmen  zulassen;  wird  von  einer  nochmaligen  Vergällung  abgesehen,  so  sind  von  dem  wiedergewonnenen
  Branntwein  von  Zeit  zu  Zeit  Proben  zu  entnehmen  und  durch  einen  Chemiker  auf
Kosten  des  Gewerbetreibenden  daraufhin  zu  untersuchen,  ob  der  Branntwein  noch  genügend  ver-
        <pb n="1115" />
        —  1097  —

gällt  oder  durch  andere,  bei  der  erstmaligen  Verwendung  zurückgebliebene  Stoffe  ungenießbar
gemacht  ist.

(3)  Die  Direktivbehörde  kann  fordern,  daß  Gefäße  aufgestellt  werden,  in  denen  der  wiedergewonnene
  Branntwein  bis  zur  Wiederholung  der  Vergällung  oder  bis  zur  weiteren  Verwendung
unter  amtlichem  Verschluß  aufzubewahren  ist.

*W  14.

(1)  Der  vollständig  vergällte  Branntwein  darf  zu  sämtlichen  im  §  1  Abs.  1  und  2  bezeichneten
  Zwecken  verwendet  werden.  Die  Verwendung  des  Branntweins  zur  Herstellung  von  Essig
für  Genußzwecke,  zur  Herstellung  von  Erzeugnissen,  die  als  Ersatz  von  Branntwein  genossen
werden  können,  und  von  alkoholhaltigen  Fabrikaten,  die  zum  menschlichen  Genusse  dienen  können,
ist  unzulässig.

(2)  In  Ansehung  der  Erzeugnisse,  die  als  Ersatz  von  Branntwein  genossen  werden  können,
darf  die  Direktivbehörde  Ausnahmen  zulassen.

(6)  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  wird  ermächtigt,  für  den  Verbleib  und  die  Verwendung
  des  vollständig  vergällten  Branntweins  im  Falle  des  Bedürfnisses  amtliche  Uberwachungsmaßnahmen
  anzuordnen.  Die  Bestimmungen  in  den  §§  13,  15,  27  und  28  werden
hierdurch  nicht  berührt.

15.

(1)  Auf  den  Handel  mit  vollständig  vergälltem  Branntwein  findet  §  33  der  Gewerbeordnung
  keine  Anwendung.

(2)  Wer  mit  vollständig  vergälltem  Branntwein  handeln  will,  hat  dies  vor  Eröffnung  des
Handels  der  Hebestelle  und  der  Ortspolizeibehörde  unter  Bezeichnung  der  Verkaufsstelle  anzumelden.
  Die  Hebestelle  trägt  die  Anmeldung  in  ein  Verzeichnis  ein  und  erteilt  über  die  Anmeldung
  eine  Bescheinigung,  ohne  welche  mit  dem  Handel  nicht  begonnen  werden  darf.  Die
Bescheinigung  ist  in  der  Verkaufsstelle  aufzubewahren  und  den  Beamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.
  Liegen  Tatsachen  vor,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Beziehung
auf  den  Handel  mit  vergälltem  Branntwein  wahrscheinlich  machen,  so  hat  die  Hebestelle  vor  Erteilung
  der  Bescheinigung  an  das  Hauptamt  zu  berichten.

(6)  Vollständig  vergällter  Branntwein  darf  im  Kleinhandel  nur  in  Behältnissen  von  50,  20,
10,  5  und  einem  Liter  Raumgehalt  feilgehalten  werden,  die  mit  einer  Angabe  des  Alkoholgehalts
  und  mit  einem  besonderen  Verschlusse  derart  versehen  sind,  daß  der  Inhalt  ohne  Verletzung
  des  Verschlusses  nicht  entnommen  werden  kann.  Die  näheren  Bestimmungen  über  Art
und  Anbringung  des  Verschlusses  trifft  der  Reichskanzler.  Bis  zum  1.  Oktober  1910  können  die
Gewerbetreibenden  von  der  Anbringung  des  Verschlusses  absehen.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt
werden  auch  Behältnisse  zugelassen,  die  der  Bestimmung  über  den  Raumgehalt  nicht  entsprechen,
darüber  hinaus,  aber  nicht  länger  als  bis  zum  30.  September  1912,  jedoch  nur  dann,  wenn
die  Behältnisse  mit  dem  angeordneten  Verschlusse  versehen  werden  können  und  wenn  sie  bereits
vor  dem  1.  Oktober  1909  zum  Feilhalten  vollständig  vergällten  Branntweins  benutzt  worden  sind.

(1)  Vergällter  Branntwein,  in  dem  das  Alkoholometer  eine  Stärke  von  weniger  als
80  Gewichtsprozent  anzeigt,  oder  der  in  unerlaubter  Weise  (§  12)  behandelt  ist,  darf  nicht  verkauft
  oder  feilgehalten  werden.

(5)  In  den  Verkaufsräumen  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  und  in  deutlicher
Druckschrift  eine  Bekanntmachung  auszuhängen,  wonach  es  verboten  ist:

a)  vergällten  Branntwein,  in  dem  das  Alkoholometer  eine  Stärke  von  weniger  als
80  Gewichtsprozent  anzeigt,  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten;

b)  aus  vergälltem  Branntwein  das  Vergällungsmittel  ganz  oder  teilweise  auszuscheiden
oder  dem  vergällten  Branntwein  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit
des  Vergällungsmittels  in  Beziehung  auf  Geschmack,  Geruch  oder  Farbe  vermindert
wird,  oder  solchen  Branntwein  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten.

162

10.  Vollständig
vergälller
Branntwein.
3)  Verwendung.

b)  Handel.
        <pb n="1116" />
        11.  Unvollständig
vergällter
Branntwein.
a)  Antrag  auf
Zulassung  der
Vergällung.

b)  Verwendung.

Tc)  Ausführung
der  Vergällung.

d)  Lagerung.

e)  stoutrollbuch.

gyhet  1.

—  1098  —

(6)  Das  Hauptamt  kann  die  Erteilung  der  Bescheinigung  versagen  oder  die  Fortsetzung  des
Handels  mit  vergälltem  Branntwein  untersagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Gewerbetreibenden  in  Ansehung  dieses  Gewerbebetriebes  wahrscheinlich  machen.
Von  der  Entscheidung  ist  der  Ortspolizeibebörde  Mitteilung  zu  machen.

(7)  Die  im  §  28  Abs.  1  bezeichneten  Befugnisse  stehen  für  den  Handel  mit  vollständig  vergälltem
  Branntwein  auch  den  Beamten  der  Polizeiverwaltung  zu.

8  16.

(1)  Wer  Branntwein  unvollständig  vergällen  lassen  will,  hat  beim  Hauptamt  die  Genehmigung
hierzu  schriftlich  nachzusuchen  und  dabei  das  Vergällungsmittel,  den  Verwendungszweck  unter
Bezeichnung  der  herzustellenden  Erzeugnisse,  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  und  den  Ort
der  Lagerung  des  vergällten  Branntweins  anzugeben.  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist
vom  Hauptamt  zu  treffen;  der  Antrag  ist  abzulehnen,  wenn  der  nach  &amp;amp;  4  unter  a  zu  vergällende
Branntwein  zur  Herstellung  von  Essig  für  Genußzwecke,  von  flüssigen  alkoholhaltigen  Parfümerien,
von  Kopf-,  Zahn-  und  Mundwässern  oder  von  alkoholhaltigen  Fabrikaten  verwendet  werden  soll,
die  zum  menschlichen  Genusse  dienen  können.

(2  Uber  die  erteilten  Genehmigungen  ist  vom  Hauptamt  ein  Verzeichnis  zu  führen.

E  17.

Der  unvollständig  vergällte  Branntwein  darf  nur  zu  dem  genehmigten  Zwecke  (8  10),
nur  in  der  angemeldeten  Art  und  Weise  und,  soweit  nicht  das  Hauptamt  im  Einzelfall  eine
Ausnahme  zuläßt  oder  die  §§  23  bis  26  Platz  greifen,  nur  von  demjenigen  verwendet  werden,
auf  dessen  Antrag  die  Vergällung  erfolgt  ist.

8  18.
Die  unvollständige  Vergällung  von  Branntwein  ist  in  den  Gewerberäumen  des  Antragstellers
  vorzunehmen.  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.

19.

(1)  Der  unvollständig  vergällte  Branntwein  ist  ausschließlich  an  dem  angemeldeten  Orte
(§5  16)  zu  lagern.  Geschieht  die  Lagerung  nicht  in  den  Versandgefäßen,  sondern  in  besonderen
Aufbewahrungsgefäßen,  so  müssen  diese  amtlich  tariert  oder  auf  nassem  Wege  vermessen  und
nach  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  mit  einer  geprüften  und  gegen  Veränderung  gesicherten
Vorrichtung  zum  Ablesen  des  Flüssigkeitsstandes  versehen  sein.

(2)  Wird  an  dem  angemeldeten  Orte  verschiedenartig  vergällter  Branntwein  gelagert,  so  ist
auf  jedem  Gefäß  anzugeben,  mit  welchem  Mittel  der  in  ihm  enthaltene  Branntwein  vergällt  ist.
Gegebenenfalls  sind  auch  diejenigen  an  dem  angemeldeten  Orte  lagernden  Gefäße  entsprechend
zu  bezeichnen,  welche  versteuerten  Branntwein  oder  ohne  Vergällung  zur  steuerfreien  Verwendung
abgelassenen  Branntwein  enthalten.

(3)  Betreibt  ein  Gewerbetreibender,  der  unvollständig  vergällten  Branntwein  verwendet,  den
Ausschank  von  Branntwein  oder  den  Kleinhandel  damit,  so  kann  vom  Hauptamt  angeordnet
werden,  daß  die  Aufbewahrung  und  Verwendung  des  vergällten  Branntweins  und  die  Aufbewahrung
  der  daraus  hergestellten  Erzeugnisse  in  besonderen  Räumen  zu  erfolgen  haben.  In
diese  Räume  dürfen  anderer  Branntwein  oder  aus  solchem  hergestellte  Erzeugnisse  nicht  aufgenommen
  werden.

5*  20.

(1)  Gewerbetreibende,  welche  Branntwein  mit  einem  besonderen  Mittel  vergällen  lassen,
haben  über  die  Verwendung  des  vergällten  Branntweins  ein  Kontrollbuch  nach  Muster  7  fortlaufend
  zu  führen.

(2)  Verwendet  ein  Gewerbetreibender  verschiedenartig  vergällten  Branntwein,  so  ist  die  Anund
  Abschreibung  für  jede  Art  in  einer  besonderen  Abteilung  des  Kontrollbuchs  vorzunehmen.
        <pb n="1117" />
        —  1099  —

8  21.

(I1  Alljährlich  mindestens  einmal  findet  eine  amtliche  Aufnahme  der  Vorräte  an  vergälltem  #)  Bestandsauf-Branntwein
  statt,  welcher  der  Gewerbetreibende  beizuwohnen  hat.  Hierbei  sind  die  Abschrei-  nahme.
bungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an  vergälltem  Branntwein  festzustellen.  Sodann  ist  die
vorhandene  Alkoholmenge  zu  ermitteln  und  dem  Sollbestande  gegenüberzustellen.  Über  das  Ergebnis
  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  dem  Hauptamt  vorzulegen.

(2)  Der  ermittelte  Bestand  an  Branntwein  ist  im  Kontrollbuche  vorzutragen  und  bei  dessen
Weiterführung  mit  aufzurechnen.

(68)  Eine  Versteuerung  der  etwaigen  Fehlmenge  findet  nur  statt,  wenn  als  erwiesen  anzunehmen
  ist,  daß  der  Branntwein  in  unzulässiger  Weise  verwendet  worden  ist.

5  22.

(!,  Die  Anmeldung  der  Vergällung  mit  Essig  hat  nach  Muster  8  zu  geschehen.  12.  Besondere

(2)  Zur  Vornahme  der  Vergällung  muß  in  den  Gewerberäumen  des  Antragstellers  ein  Leorschiften  ür
amtlich  auf  nassem  Wege  vermessenes  und  mit  einer  Vorrichtung  zum  Ablesen  des  Flüssigkeits.  mit  Essig.
standes  versehenes  feststehendes  Gefäß  vorhanden  sein.  Der  Essig  oder  das  Wasser  darf  sch
vor  dem  Eintreffen  der  Beamten  in  das  Mischgefäß  gefüllt  werden.

(3)  Der  zur  Verwendung  als  Vergällungsmittel  bestimmte  Essig  ist  von  den  Abfertigungsbeamten
  vor  jeder  Vergällung  nach  der  in  Anlage  9  gegebenen  Anleitung  auf  seinen  Gehalt  an  u#a-Essigsäure
  zu  untersuchen;  die  zur  Untersuchung  nötigen  Stoffe  werden  von  der  Verwaltung  gegen
Erstattung  der  Kosten  geliefert  und  sind  dauernd  unter  amtlichem  Verschluß  oder  in  amtlichem
Gewahrsam  zu  halten.  Bei  Berechnung  der  zuzusetzenden  Essigmenge  ist  jedes  angefangene  Liter
als  ein  volles  Liter  anzunehmen.

□)  Auf  den  mit  Essig  vergällten  Branntwein  finden  die  §§  20  und  21  keine  Anwendung.

(5)  In  dem  Gebäude,  in  dem  die  Essigbereitung  stattfindet,  sowie  in  den  angrenzenden
Räumen  darf  ein  Brenngerät  nicht  vorhanden  sein.  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.

on
usler  8

8  23.

(1)  Die  Vergällung  von  Branntwein  mit  5  Liter  Holzgeist  (§  4  unter  a)  kann  auch  dann  13.  Handel  mit
gestattet  werden,  wenn  der  Branntwein  nicht  in  den  Gewerberäumen  des  Antragstellers  ver-  bolzgeist-  Branntwendet,
  sondern  an  andere  Gewerbetreibende  abgegeben  werden  soll.  9  lgemneine

(2,  Auf  den  Handel  mit  Holzgeist--Branntwein  finden  die  Vorschriften  des  §  15  Abf.  1,  3  Vorshuift
und  4  sowie  die  §5  24  und  25  Anwendung.

*  24.

(1,  In  dem  nach  §  16  zu  stellenden  Antrag  ist  die  Erlaubnis  nachzusuchen,  den  vergällten  b)  Verkauf  des
Branntwein  zu  verkaufen.  Das  Hauptamt  erteilt  geeignetenfalls  für  ein  Betriebsjahr  einen  Holzgeist-Brannt-Verkaufserlaubnisschein
  nach  Muster  10,  der  in  ein  Verzeichnis  einzutragen  ist.  Der  Erlaubnis-  weins.
schein  ist  bei  dem  Kontrollbuch  aufzubewahren  und  spätestens  am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Wust
Gültigkeitsfrist  an  das  Hauptamt  zurückzugeben.  100

12)  Der  Branntwein  darf  nur  an  Gewerbetreibende  abgegeben  werden,  die  ihre  Berechtigung
zum  Ankauf  von  Holzgeist-Branntwein  durch  Vorzeigung  ihres  Ankaufserlaubnisscheins  (§  25)
nachweisen.  Der  Händler  darf  den  Branntwein  nicht  in  kleineren  Mengen  als  zwei  Liter  und
nur  insoweit  abgeben,  als  dadurch  die  in  dem  Ankaufserlaubnisschein  angegebene  Höchstmenge
nicht  überschritten  wird.  Beim  Verkaufe  hat  der  Händler  die  verkaufte  Menge  nach  Litern  unter
Beifügung  seines  Namens  und  des  Tages  jedesmal  auf  dem  Ankaufserlaubnisscheine  zu  vermerken
  und  diesen  an  den  Käufer  zurückzugeben.

(3)  Uber  den  zum  Verkaufe  bestimmten  Holzgeist-Branntwein  ist  vom  Händler  statt  des
Kontrollbuchs  nach  Muster  7  ein  solches  nach  Muster  11  fortlaufend  zu  führen.  Die  Abschrei.  ,
bungen  im  Kontrollbuche  sind  auf  Grund  der  Vermerke  auf  den  Ankaufserlaubnisscheinen  nach  er4.
näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  zu  prüfen.

162
        <pb n="1118" />
        —  1100  —

8  25.
)  Ankauf  und  (1  Wer  Holzgeist.  Branntwein  beim  Händler  kaufen  will,  hat  bei  dem  Hauptamt,  in  dessen
Verwendung  des  Bezirk  seine  Gewerbsanstalt  liegt,  die  Genehmigung  hierzu  nachzusuchen.  Dabei  sind  die  Art
bob#geist  Brannt  der  beabsichtigten  Verwendung  des  Branntweins  und  der  voraussichtliche  Jahresbedarf  nach
Litern  anzugeben.
(2)  Das  Hauptamt  erteilt  geeignetenfalls  für  ein  Betriebsjahr  einen  Ankaufserlaubnisschein

K#  nach  Muster  12,  der  in  einer  besonderen  Abteilung  des  im  §  24  vorgeschriebenen  Verzeichnisses

äeinzutragen  ist.  Erweist  sich  die  festgesetzte  Höchstmenge  als  unzureichend,  so  kann  das  Hauptamt
sie  auf  Antrag  erhöhen.  Der  Ankaufserlaubnisschein  ist  bei  jedem  Ankauf  von  Holzgeist-Branntwein
  dem  Händler  zur  Eintragung  der  gekauften  Menge  vorzulegen,  außer  dieser  Zeit  aber  zur
Einsicht  der  Beamten  bereit  zu  halten.  Er  ist  dem  Antrag  auf  Erteilung  eines  neuen  Erlaubnisscheins
  beizufügen,  spätestens  aber  am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist  an  das
Hauptamt  zurückzugeben.

(3)  Es  kann  verlangt  werden,  daß  auch  der  Käufer  durch  seine  Bücher  oder  durch  eine
besondere  Buchführung  die  Verwendung  des  Holzgeist-Branntweins  nachweist;  dies  wird
namentlich  dann  zu  geschehen  haben,  wenn  die  jährliche  Bedarfsmenge  100  Liter  Alkohol
überschreitet.

(4)  Der  Erlaubnisschein  ist  solchen  Personen  zu  versagen,  die  den  Branntweinausschank  betreiben
  oder  mit  vergälltem  oder  unvergälltem  Branntwein  handeln.  Er  kann  auch  in  anderen
Fällen  versagt  werden,  insbesondere  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des
Gewerbetreibenden  bei  Verwendung  vergällten  Branntweins  wahrscheinlich  machen.

8  26.
14.  Handel  mit  Die  Vergällung  von  Branntwein  mit  0,5  Liter  Terpentinöl  zur  Reinigung  von  Schmuck-Tepentind
  waren  und  zur  Bereitung  von  Polituren  und  Lacken,  die  für  die  Herstellung  von  Bleistiften,
rann##wem.  Spielwaren  und  Uhren  bestimmt  sind,  kann  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  auch  dann
gestattet  werden,  wenn  der  Branntwein  nicht  in  den  Gewerberäumen  des  Antragstellers  verwendet,
  sondern  an  andere  Gewerbetreibende  abgegeben  werden  soll.  Auf  den  Handel  mit
Terpentinöl-Branntwein  finden  die  Vorschriften  der  §§  23  bis  25  Anwendung.

§  27.

15.  Überwachung  (1)  Für  vollständig  oder  unvollständig  vergällten  Branntwein,  der  zur  Herstellung  von
der  Verwendung  Ather  oder  Essigäther  verwendet  werden  soll,  wird  die  Steuerfreiheit  nur  unter  der  Bedingung
des  Rthere  und  gewährt,  daß  der  Ather  oder  Essigäther  unter  amtlicher  Uberwachung  entweder  ausgeführt  oder
Essigäthers.  im  Inland  zu  gewerblichen  Zwecken,  zur  Vornahme  von  Untersuchungen  zu  wissenschaftlichen
oder  technischen  Zwecken,  zur  Herstellung  von  Verbandstoffen  und  nicht  ätherhaltigen  Heilmitteln
oder  im  Betriebe  der  im  §&amp;amp;  29  bezeichneten  Anstalten  und  Fabriken  verwendet  wird.  Soweit
der  Ather  und  Essigäther  nicht  vom  Hersteller  verbraucht,  sondern  an  andere  Gewerbetreibende
oder  die  genannten  Anstalten  und  Fabriken  abgegeben  werden  soll,  finden  die  in  den  §§8  23
bis  25  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Erteilung  von  Verkaufs=  und  Ankaufserlaubnisscheinen
sowie  über  die  Führung  eines  Kontrollbuchs  durch  den  Verkäufer  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  die  Anschreibungen  über  Verkauf,  Ankauf  und  Verwendung  von  Athermengen  nach  Gewicht
zu  erfolgen  haben.  Es  kann  verlangt  werden,  daß  auch  der  Käufer  durch  seine  Geschäfts=  und
Fabrikationsbücher  oder  durch  besondere  Buchführung  die  vorschriftsmäßige  Verwendung  des

Athers  und  Essigäthers  nachweist.

(2)  Eine  Ankaufserlaubnis  für  Ather,  der  aus  steuerfreiem  Branntwein  hergestellt  ist,  kann
auch  dann  erteilt  werden,  wenn  der  Ather  vom  Käufer  ausgeführt  oder  an  ankaufsberechtigte
Gewerbetreibende,  Anstalten  und  Fabriken  abgegeben  werden  soll.  Der  Zwischenhändler  unterliegt
8  diesem  Falle  denselben  Uberwachungsmaßnahmen  wie  der  zum  Verkaufe  des  Athers  ermächtigte
Hersteller.

(3)  Das  Hauptamt  kann  Atherfabrikanten  gestatten,  aus  steuerfrei  abgelassenem  Branntwein
hergestellten  Ather  gegen  Versteuerung  des  verwendeten  Branntweins  zu  anderen  als  den  im
        <pb n="1119" />
        —  1101  —

Abs.  1  angegebenen  Zwecken  zu  verwenden  oder  abzugeben.  Gegebenenfalls  ist  der  Ather  zur
Versteuerung  (Nachzahlung  der  Verbrauchsabgabe  nach  dem  höheren  Satze,  Rückzahlung  der
Vergütung)  anzumelden,  sein  Gewicht  amtlich  festzustellen  und  die  zu  entrichtende  Steuer  unter
Annahme  von  1,6  Liter  Alkohol  für  jedes  volle  Kilogramm  Ather  zu  berechnen.

(4)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde.

5  275.

(1)  Für  den  mit  anderen  Mitteln  als  Essig  unvollständig  vergällten  Branntwein,  der  zur  16.  Überwachung

Herstellung  von  Essig  verwendet  werden  soll,  ist  die  Vergütung  der  Betriebsauflage  zu  dem  im
§5  1  Abs.  3  unter  b,##  vorgesehenen  Satze  nur  unter  der  Bedingung  zu  gewähren,  daß  der
gesamte  aus  solchem  Branntwein  hergestellte  Essig  im  Inland  unter  amtlicher  Uberwachung  zur
Bereitung  von  Bleiweiß  und  essigsauren  Salzen  verwendet  wird.  Soweit  der  Essig  nicht  vom
Hersteller  verbraucht,  sondern  an  andere  Gewerbetreibende  abgegeben  werden  soll,  finden  die  in
den  §5  23  bis  25  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Erteilung  von  Verkaufs=  und  Ankaufserlaubnisscheinen
  sinngemäß  Anwendung.

(2)  Die  Herstellung  des  Essigs  muß  in  besonderen  Räumen  stattfinden,  die  von  einer  etwa
vorhandenen  anderen  Anlage  zur  Essigbereitung  getrennt  sind.  Über  die  Verwendung  des  Branntweins
  ist  ein  Kontrollbuch  nach  Muster  7  zu  führen,  über  die  Verwendung  des  Essigs  ein  Essigverwendungsbuch
  und  über  die  Abgabe  von  Essig  an  Gewerbetreibende,  die  daraus  Bleiweiß  und
essigsaure  Salze  herstellen,  ein  Essigausgabebuch.

(z)  Aus  dem  Verkaufs=  und  Ankaufserlaubnisscheine  muß  hervorgehen,  daß  es  sich  um  Essig
handelt,  der  aus  unvollständig  vergälltem  Branntwein  hergestellt  ist,  für  den  die  Betriebsauflage
zu  dem  im  §  1  Abs.  3  unter  b,  §  vorgesehenen  doppelten  Satze  vergütet  ist.

(4)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  die  Direktivbehörde,  namentlich  auch  über  die  Einrichtung
  des  Essigverwendungs-  und  des  Essigausgabebuchs  sowie  über  die  Anmeldung  der  Räume,
in  denen  der  Essig  und  die  Erzeugnisse  daraus  hergestellt  werden.

5  27b.

Die  Direktivbehörde  wird  ermächtigt,  die  Vergütung  der  Betriebsauflage  zu  dem  im  §  1
Abs.  3  unter  b,  9  vorgesehenen  Satze  ausnahmsweise  auch  dann  zu  gewähren,  wenn  der  Branntwein
  mit  Essig  unvollständig  vergällt,  der  daraus  bereitete  Essig  in  der  Erzeugungsstätte  mit
einem  geeigneten  Vergällungsmittel  für  Genußzwecke  unverwendbar  gemacht  und  dann  unter  den
im  ie  vorgesehenen  Aberwachungsmaßnahmen  an  Gewerbetreibende,  die  daraus  Bleiweiß  und
essigsaure  Salze  herstellen,  abgegeben  wird.  In  Ansehung  des  Vergällungsmittels  ist  nach
§5§P  32,  83  der  Essigsäureordnung  zu  verfahren;  im  übrigen  sind  die  §§  76  a  bis  764  nach  näherer
Bestimmung  der  Direktivbehörde  sinngemäß  anzuwenden.

g  26.

(1)  Die  Beamten  sind  befugt,  die  Gewerbe=  und  Geschäftsräume,  in  denen  die  Lagerung,
die  Verwendung  oder  der  Verkauf  vergällten  Branntweins  stattfindet,  während  des  Betriebs  oder
der  Offenhaltung  des  Geschäfts  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  zu  betreten,
  die  Vorräte  an  vergälltem  und  unvergälltem  Branntwein  zu  prüfen  und  Proben  davon
zu  entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  dem  Besitzer  für  entnommene  Proben  Entschädigung  in  Höhe
des  üblichen  Kaufpreises  zu  leisten.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zahl  und  Ausführung
der  Revisionen  trifft  die  Direktivbehörde.

(2)  Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  den  Bestand  an  vergälltem  und  unvergälltem
  Branntwein  sowie  an  Vergällungsmitteln  anzugeben  und  vorzuzeigen  sowie  den  Beamten
über  den  Gewerbe=  oder  Geschäftsbetrieb  Auskunft  zu  erteilen.  Die  Oberbeamten  sind  berechtigt,
die  Einkaufs-,  Lager-,  Betriebs=  und  Verkaufsbücher  während  der  Geschäftsstunden  einzusehen.

der  Verwendung
von  Essig  zur  Herstellung
  von  Bleiweiß
  und  essigsauren

  Salzen.

17.  Steueraussicht.
        <pb n="1120" />
        —  1102  —

5  29.
III.  Stenerfreie  Ohne  Vergällung  darf  Branntwein  steuerfrei  abgelassen  werden:
Veh  sen  a)  an  Kranken.,  Entbindungs=  und  ähnliche  Anstalten,  welche  nicht  nach  §  30  der
Brauntwein.  Gewerbeordnung  der  Konzessionspflicht  unterliegen,  sowie  an  öffentliche  wissenschaft-1.
  Verwendungs-  liche  Lehranstalten  (d.  h.  Anstalten,  deren  Hauptzweck  in  der  Lehrtätigkeit  besteht);
berechtigte.  b)  an  militär-technische  Anstalten  und  an  Anstalten  für  die  Herstellung  von  Pulver
und  Knallquecksilber.
0  30.

2.  Verwendungs-  (1)  Der  ohne  Vergällung  steuerfrei  abgelassene  Branntwein  darf
zweate.  a)  von  den  im  §  29  unter  a  bezeichneten  Anstalten  innerhalb  ihres  Betriebs  zu  Heilzwecken
  oder  zu  sämtlichen  wissenschaftlichen  Zwecken,

b)  von  den  im  §5  29  unter  b  bezeichneten  Anstalten  nur  zur  Herstellung  von  rauchschwachem
  Pulver,  Zündsätzen  und  Knallquecksilber  sowie  von  Lacken,  die  zur  Fertigstellung
  von  Schießbedarf  bestimmt  sind,

verwendet  werden.

(2)  Die  oberste  Landes-  Finanzbehörde  kann  militär-technischen  Anstalten  gestatten,  den  Branntwein
  auch  zu  anderen  als  den  unter  b  bezeichneten  Zwecken  zu  verwenden.

(3)  In  den  Fällen  zu  à  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Verwendung  des  Branntweins
unmittelbar  zu  den  bezeichneten  Zwecken  erfolgt  oder  ob  nur  eine  mittelbare  Verwendung,  z.  B.
zum  Reinigen  von  Geräten,  zur  Desinfektion  des  Operateurs  oder  des  Operationsfeldes,  zur
Heizung  von  Inhalationsapparaten,  stattfindet.

0(  31.
3.  Antrag  auf  Wer  unvergällten  Branntwein  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  verwenden  will,  hat
Steuerbefreiung,  die  Genehmigung  hierzu  beim  Hauptamt  schriftlich  nachzusuchen.  In  dem  Gesuche  müssen  die
Zwecke,  für  welche  der  Branntwein  bestimmt  ist,  der  voraussichtliche  Jahresbedarf  nach  Litern
Alkohol  und  die  Orte  angegeben  werden,  an  denen  der  Branntwein  gelagert  oder  verwendet
werden  soll;  findet  eine  Wiedergewinnung  von  Branntwein  statt,  so  sind  auch  hierüber  die  erforderlichen
  Angaben  zu  machen.  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde
zu  treffen.  Uber  die  erteilten  Genehmigungen  ist  vom  Hauptamt  ein  Verzeichnis  zu  führen.

[Die  §§  32  und  33  sind  weggefallen.

g  34.

5.  Verwendung  Der  Branntwein  darf  nur  zu  den  gemäß  §  31  angegebenen  Zwecken  verwendet  werden.

des  Branntweins.  Insbesondere  ist  es  unzulässig,  den  Branntwein  in  unverarbeitetem  Zustand  an  andere  abzugeben;
  für  staatliche  Anstalten  kann  die  Direktivbehörde  Ausnahmen  zulassen.

l  35.
7.  Branntwein-  Über  den  zur  steuerfreien  Verwendung  abgelassenen  unvergällten  Branntwein  ist  von  der
*  Hekbstele  ein  Branntwein-Verwendungsbuch  nach  Muster  14  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs
·  u  führen.
Auster  14.  5  36.
.  Anmeldung  zur  Die  steuerfreie  Ablassung  von  unvergälltem  Branntwein  ist  in  dem  zugehörigen  Abfertisteuerfreien
  Ab-  gungspapiere  zu  beantragen.  Mit  einem  Abfertigungspapiere  sind  mindestens  25  Liter  Alkohol
lafsung.  vorzuführen;  das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.

*  37.

*  Abiertigun  (  Die  Abfertigung  des  steuerfrei  abzulassenden  Branntweins  ist  in  den  verwendungsberechdes
  Branmiweins.  tigten  Anstalten  und  Fabriken  vorzunehmen.  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.
        <pb n="1121" />
        —  1103  —

(2)  Bei  der  Abfertigung  ist  die  in  dem  angemeldeten  Branntwein  enthaltene  Alkoholmenge
festzustellen.  Auf  Antrag  kann  diese  Feststellung  unterbleiben,  wenn  die  Alkoholmenge  bereits
bei  einer  Vorabfertigung  festgestellt  war  und  der  Branntwein  seitdem  ununterbrochen  unter  amtlichem
  Raumverschlusse  (Bgl.  O.  §  8  Abs.  2)  oder  unter  amtlicher  Begleitung  oder  Verwahrung
gestanden  hat;  dasselbe  gilt  bei  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Hektoliter  Alkohol,  die  unter
Einzelverschluß  versandt  worden  sind,  falls  dieser  unverletzt  befunden  wird  und  kein  Grund  zu
dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ein  Teil  des  Branntweins  entfernt  ist.

(3)  Wird  der  Branntwein  in  Anstalten  der  im  §  29  unter  a  bezeichneten  Art  abgefertigt,  so
kann  die  Abfertigung  durch  einen  Oberbeamten  allein  bewirkt  werden.

(1)  Bei  Mengen  von  nicht  mehr  als  einem  Hektoliter  Alkohol,  die  ohne  Verschluß  und  ohne
Begleitung  versandt  worden  sind,  kann  von  der  Vorführung  und  Abfertigung  Abstand  genommen
  werden.

(5)  Wird  von  den  Erleichterungen  im  Abs.  2  oder  4  Gebrauch  gemacht,  so  ist  die  im  Begleitpapier
  angegebene  Alkoholmenge  im  Abrechnungsbuche  (§  39)  anschreihe.

g  38.

(1)  Auf  die  Lagerung  des  Branntweins  finden  die  Vorschriften  des  §  19  entsprechende  An=  10.  Lagerung  des

wendung.  Branntweins.
(2)  Geht  der  abgefertigte  Branntwein  erweislich  durch  zufällige  Ereignisse,  z.  B.  Zerspringen

von  Gefäßen,  ganz  oder  teilweise  zugrunde,  so  ist  auf  Anordnung  des  Hauptamts  die  zugrunde

gegangene  Alkoholmenge  von  der  angeschriebenen  Menge  im  Abrechnungsbuch  abzusetzen.

§  39.

(!)  Über  den  Empfang  und  die  Verwendung  des  Branntweins  ist  bei  dem  Verwendungs-  11.  Abrechnungsberechtigten
  ein  Abrechnungsbuch  nach  Muster  15  für  den  Zeitraum  des  Betriebsjahrs  zu  führen.  buch.
Für  größere  Betriebe  und  Anstalten  kann  die  Direktivbehörde  anordnen,  daß  das  Abrechnungs=  Nuster  15
buch  in  kürzeren  Zeitabschnitten  geführt  wird.

(2)  Der  zur  steuerfreien  Verwendung  abgelassene  Branntwein  ist  von  den  Bamten  in  das
Abrechnungsbuch  einzutragen.

(3)  Die  nichtstaatlichen  Erzeugungsstätten  für  Pulver  und  Knallquecksilber  haben  die  verwendeten
  Mengen  unmittelbar  nach  der  Entnahme,  getrennt  nach  Verwendungszwecken,  abzuschreiben.
  Die  gleiche  Verpflichtung  kann  den  übrigen  im  §  29  bezeichneten  Anstalten  im  Einzelfalle
  durch  die  Direktivbehörde  auferlegt  werden.

.(4)  Wiedergewonnener  Branntwein  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  in  einer
besonderen  Abteilung  des  Abrechnungsbuchs  nachzuweisen,  gesondert  zu  lagern  und  zu  demselben
Zwecke  wieder  zu  verwenden,  zu  welchem  die  erstmalige  Verwendung  stattgefunden  hat.

*  40.

(1)  Nach  Ablauf  des  Zeitabschnitts,  für  den  das  Abrechnungsbuch  geführt  wird,  findet  eine  12.  Bestandsamtliche
  Aufnahme  der  Vorräte  an  unvergälltem  Branntwein  statt,  welcher  der  Verwendungs=  aufnahme.
berechtigte  beizuwohnen  hat.  Für  Betriebe,  welche  die  Verwendung  des  Branntweins  im  Abrechnungsbuche
  nachzuweisen  haben,  sind  die  Abschreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an
unvergälltem  Branntwein  festzustellen.  Die  Beamten  haben  das  Ergebnis  der  Bestandsaufnahme
im  Abrechnungsbuche  zu  vermerken  und  sich  über  die  Behandlung  der  Fehlmenge  zu  äußerk.

Hierauf  ist  das  Abrechnungsbuch  abzuschließen  und  an  die  Hebestelle  einzureichen.
(2)  Der  ermittelte  Bestand  an  Branntwein  ist  in  das  neue  Abrechnungsbuch  zu  übertragen.

g  41.

(1)  In  den  Abrechnungsbüchern  der  im  §  29  bezeichneten  Anstalten  ist  bei  der  Bestands-  13.  Verwenaufnahme
  von  dem  Vorstand  oder  seinem  Vertreter  die  Bescheinigung  abzugeben,  daß  der  in  bef  en
        <pb n="1122" />
        —  1104  —

Zugang  angeschriebene  Branntwein,  soweit  er  bei  der  Bestandsaufnahme  nicht  mehr  vorhanden
gewesen  ist,  innerhalb  des  Betriebs  der  Anstalt  ausschließlich  zu  den  gemäß  §  31  angegebenen
Zwecken  Verwendung  gefunden  hat.

(2)  Für  Militärlazarette  sind  die  Bescheinigungen  durch  die  zuständige  Behörde  auszustellen.

42.

14.  Ver-  (0  Die  steuerfrei  zu  lassende  Alkoholmenge  ist  vom  Hauptamt  auf  Grund  des  Abrechnungsütungsfähige
  buchs  festzustellen.

(koholmenge:  .

Fehlmenge.  (2)  Fehlmengen,  die  sich  bei  der  Bestandsaufnahme  gegenüber  dem  Sollbestand  ergeben
haben,  sind  steuerfrei  zu  lassen,  wenn  der  Alkoholverlust  lediglich  auf  Verdunstung  oder  Auslaufen
  zurückzuführen  ist.

[Die  §§  43  und  44  sind  weggefallen.])

*l  45.  ·
*  Die  Direktivbehörde  kann  für  einzelne  der  im  §  29  bezeichneten  Anstalten  genehmigen:
im  §  29  be-  a)  daß  von  der  im  §  37  Abs.  4  vorgesehenen  Vergünstigung  auch  dann  Gebrauch
zeichreten,  An-  gemacht  wird,  wenn  die  Alkoholmenge  mehr  als  ein  Hektoliter  beträgt;

b)  daß  in  den  Fällen,  in  denen  eine  amtliche  Abfertigung  des  Branntweins  nicht
erfolgt,  die  Eintragung  in  das  abrechnungsbuch  von  einem  durch  den  Vorstand
der  Anstalt  dazu  bestimmten  Beamten  der  Anstalt  bewirkt  wird;

c)  daß  die  Bestandsaufnahme  durch  einen  Steuerbeamten  oder  durch  den  unter  b
bezeichneten  Beamten  vorgenommen  wird;

d)  daß  die  regelmäßigen  Besuche  der  Beamten  unterbleiben.

g  46.
18.  Steuer-  Hinsichtlich  der  Steneraufsicht  finden  die  Bestimmungen  des  §  28  entsprechende  Anaufscht.
  wendung.
8  47.
IV.  Mitwirkung  (I)  Die  Direktivbehörden  haben  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  von  allen  beder

  Keiserlichen  sonderen  Wahrnehmungen,  die  von  den  Beamten  oder  den  amtlich  beauftragten  Chemikern  hin-Faschrilchen.
  sichtlich  der  Beschaffenheit  und  Wirksamkeit  der  Vergällungsstoffe  und  hinsichtlich  der  Preisgestaltung
  und  des  Handels  mit  diesen  Stoffen  gemacht  werden,  sowie  von  den  Wünschen  auf
Zulassung  anderer  Vergällungsmittel  oder  auf  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  steuerfreie
Verwendung  von  unvergälltem  Branntwein  Mitteilung  zu  machen.  Die  Direktivbehörden  haben
ferner  der  Prüfungsstelle  auf  Ersuchen  über  Fragen  der  Branntweinvergällung  und  der  sonstigen
steuerfreien  Branntweinverwendung  Auskunft  zu  erteilen  und  Proben  von  den  Vergällungsstoffen
nebst  Abschrift  der  von  dem  Chemiker  ausgestellten  Befundzeugnisse  zu  übersenden.

(2)  Die  Prüfungsstelle  hat  gegebenenfalls  dem  Reichsschatzamte  Vorschläge  wegen  Anderung
der  Bestimmungen  zu  machen.
        <pb n="1123" />
        —  1105  —

Zweiter  Abschuitt.
Steuerfreie  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten.

5*48.

(1)  Bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein,  Branntweinfabrikaten  und  unter  Verwendung  von
unvollständig  vergälltem  Branntwein  hergestellten  Erzeugnissen  aus  dem  deutschen  Zollgebiete
wird  Steuerfreiheit  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  gewährt,
und  zwar:

a)  für  rohen  und  gereinigten  Branntwein  (§  59);

b)  für  den  aus  Zwetschen  oder  Kirschen  hergestellten  Branntwein  in  Flaschen  bis  zu
einem  Liler  oder  in  Fässern  bis  zu  100  Liter  Raumgehalt  (8§§  59a  bis  öge);

Tc)  für  Liköre  in  Flaschen  bis  zu  einem  Liter  oder  in  Fässern  bis  zu  100  Liter  Raumgehalt
  (§  60  a);

4)  für  Trinkbranniwein,  versetzten  Branntwein,  andere  Liköre  als  die  unter  c  bezeichneten,
  Fruchtsäfte,  Punschessenzen  und  sonstige  zur  Verwendung  bei  der  Herstellung
von  Genußmitteln  bestimmte  Essenzen  sowie  für  Fluidextrakte,  Tinkturen  und
andere  flüssige  alkoholhaltige  Heilmittel;

)  für  alkoholhaltige  Parfümerien,  Kopf,  Zahn=  und  Mundwässer  (5§8  61  bis  70);

I!)  für  gewisse  Ather  (§§  71  bis  76

*!  hur  Seeisessi,  der  aus  mit  CEssig'  unvollständig  vergälltem  Branntwein  hergestellt

st  (66  76  bis  764);

)  für  eohanische  Forte)  (Teerfarben)  und  ihre  organischen  Vorerzeugnisse,  die  unter
Verwendung  von  unvollständig  vergälltem  Branntwein  hergestellt  sind  (§§  760
bis  76  m).

(2)  Für  die  unter  b  bis  bezeichneten  Erzeugnisse  wird  die  Steuerfreiheit  nur  denjenigen
Gewerbtreibenden  gewährt,  die  das  auszuführende  Erzeugnis  selbst  hergestellt  haben;  die
Direktivbehörde  kann  bezüglich  der  unter  c,  d,  l  und  h  aufgeführten  Erzeugnisse  Ausnahmen  zulassen.

8  40.
(1)  Die  Steuerfreiheit  umfaßt:
1.  für  rohen  und  gereinigten  Branntwein:
n)  den  Erlaß  der  Verbrauchsabgabe,
b)  die  Vergütung  der  Betriebsauflage  in  Höhe  von  0,09  Mark  für  das  Liter
Alkohol,  sofern  nicht  der  Bundesrat  einen  anderen  Vergütungssatz  bestimmt;
2.  für  die  im  §  48  unter  b  bezeichneten  Branntweine:
a)  den  Erlaß  der  Verbrauchsabgabe,
b)  die  Vergütung  der  Betriebsauflage  in  der  im  §  1  Abs.  3  unter  b  89  vorgesehenen
  Höhe;
3.  für  Liköre  in  Flaschen  oder  Fässern  von  dem  im  §  48  unter  c  angegebenen
Raumgehalte:
a)  die  Erstattung  der  Verbrauchsabgabe  mit  1,25  Mark  für  das  Liter  Alkohol,
b)  die  Vergütung  der  Betriebsanflage  in  der  im  §  1  Abs.  3  unter  b  §  vorgesehenen
  Höhe;
4.  für  die  im  §  48  unter  d  bis  1  bezeichneten  Fabrikate:
a)  die  Erstattung  der  Verbrauchsabgabe  mit  1,25  Mark  für  das  Liter  Alkohol,
b)  die  Vergütung  der  Betriebsanflage  in  Höhe  von  O,0  Mark  für  das  Liter
Alkohol,  sofern  nicht  der  Bundesrat  einen  anderen  Vergütungssatz  bestimmt;
5.  für  die  im  §  48  unter  g  bezeichneten  Fabrikate  neben  der  schon  bei  der  Vergällung
  des  Branntweins  gewährten  Abgabenfreiheit  die  Vergütung  unter  4b;

163

I.  Allgemeine
Bestimmungen.

1.  Einleitung.

2.  Umfang  der
Steuerbefreiung.
        <pb n="1124" />
        3  Befugnis
der  Amter.

4.  Aumeldung
zur  Aussuhr.

Muster  16.

1
Wer  1
*  ½#½—
–

b.  Veiteres
Verfahren.

6.  Verschluß  der
Aussuhrsendungen.


—  1106  —

6.  für  die  im  §  48  unter  h  bezeichneten  Fabrikate  neben  der  schon  bei  der  Vergällung
  gewährten  Abgabenfreiheit  und  Vergütung  die  Vergütung  unter  40.  Die
Vergütung  aus  Anlaß  der  Vergällung  und  die  Ausfuhrvergütung  dürfen  indessen
zusammen  den  Betrag  der  im  §  1  Abs.  3  unter  b  9  vorgesehenen  Vergütung  nicht
überschreiten.

(2)  Im  Falle  der  Ausfuhr  der  im  §  48  unter  c  und  d  genannten  Fabrikate  wird  die  Verbrauchsabgabe
  erlassen,  wenn  der  in  den  Fabrikaten  enthaltene  Branntwein  sich  nicht  im  freien
Verkehre  befunden  hat.

6  .

(1)  Branntwein  und  Branntweinfabrikate,  bei  denen  das  gewöhnliche  Verfahren  der  Stärkeermittelung
  (A.O.  §  11)  anwendbar  ist,  sowie  aus  Branntwein  hergestellter  Essig  dürfen  von
sämtlichen  zur  Ausfertigung  von  Branntweinbegleitscheinen  1  befugten  Zoll-  und  Steuerstellen
zur  steuerfreien  Ausfuhr  abgefertigt  werden.  Die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  anderen
Branntweinfabrikaten  ist  den  Amtsstellen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  von  der  Direktivbehörde
  zu  erteilen,  die  Befugnis  kann  mit  der  Beschränkung  erteilt  werden,  daß  die  Ermittelung
der  Alkoholstärke  der  entnommenen  Proben  bei  einer  anderen  Amtsstelle  vorzunehmen  ist.

(2)  Die  zur  Ausfuhr  abgefertigten  Sendungen  dürfen  bei  sämtlichen  an  der  Grenze  gelegenen
Hauptämtern  und  Zoll-Abfertigungsstellen  sowie  bei  den  Rebenzollämtern  erster  Klasse  zur  Ausgangsabfertigung
  (§  54)  vorgeführt  werden.  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  andere
Amtsstellen  zur  Vornahme  der  Ausgangsabfertigung  ermächtigen.

o  51.

(1)  Sollen  Branntwein,  Branntweinfabrikate  oder  unter  Verwendung  von  Branntwein,  auch
von  unvollständig  vergälltem  Branntwein,  hergestellte  Erzeugnisse  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit
  ausgeführt  werden,  so  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  §§  68  und  76k,  die
Ausfertigung  eines  Begleitscheins  I  zu  beantragen.  Zu  den  Begleitscheinen  sind  Vordrucke  nach
Muster  16  zu  verwenden.  Für  die  Ausfuhr  von  Branntweinfabrikaten  und  aus  Branntwein  hergestelltem
  Essig  kann  die  Direktivbehörde  die  innere  Einrichtung  der  Begleitscheine  abändern;  die
Muster  17  bis  19a  dienen  dabei  als  Vorbild.

(2)  Als  Empfangsamt  ist  dasjenige  Amt  zu  bezeichnen,  von  dem  der  Ausgang  über  die
Grenze  überwacht  werden  soll  (Ausgangsamt);  bei  der  Versendung  mit  der  Eisenbahn  oder  Post
kann  die  Bezeichnung  eines  bestimmten  Empfangsamts  unterbleiben.

(63)  Soll  die  Ausfuhr  unmittelbar  aus  dem  Bezirke  derjenigen  Hebestelle  stattfinden,  bei  der
die  Anmeldung  erfolgt  ist,  so  können  nach  Maßgabe  des  §  45  der  Begleitscheinordnung  an  Stelle
der  Begleitscheine  mit  entsprechendem  Vordruck  versehene  Anmeldungen  oder  Begleitscheinauszüge
verwendet  werden;  die  Direktiobehörde  kann  diese  Erleichterung  auch  für  andere  Fälle  zulassen.

8  62.

Für  das  weitere  Verfahren  gelten  die  Bestimmungen  der  Begleitscheinordnung,  soweit
nicht  die  5§  53  bis  55,  57,  65  bis  67  sowie  74,  75  und  76e  abweichende  oder  ergänzende  Bestimmungen
  enthalten.

*l  53.

Die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Sendungen  sind  unter  Verschluß  oder  unter  amtlicher  Begleitung
  zu  versenden.  Werden  Branntwein  oder  Branntweinfabrikate  in  Flaschen,  Ballons,
Krügen  oder  anderen  kleinen  Umschließungen  zur  Abfertigung  gestellt  oder  handelt  es  sich  um
Fabrikate,  bei  denen  das  gewöhnliche  Verfahren  der  Stärkeermittelung  (A.O.  §  11)  nicht  anwendbar
  ist,  oder  handelt  es  sich  um  die  Ausfuhr  von  Essig  aus  Branntwein,  so  hat  Raumverschluß
  (Bgl.  O.  §  8  Abs.  2)  oder  amtliche  Begleitung  einzutreten.  Dem  Raumverschluß  ist  es
gleichzuachten,  wenn  Fässer,  Flaschen,  Krüge  und  andere  Umschließungen  in  äußeren  Um-Lhcefuen
  (Uberfässer,  Kisten,  Körbe  und  dergleichen)  verpackt  und  letztere  unter  Einzelverschluß
gelegt  sind.
        <pb n="1125" />
        —  1107  —

g  64.

(1)  Die  Schlußabfertigung  beim  Ausgangsamt  (Ausgangsabfertigung)  erstreckt  sich  auf  die  7.  Ausgangs-Feststellung
  der  Alkoholmenge  und  auf  die  Überwachung  des  Ausganges  der  Sendung  über  die  üblkertigung.
Grenze.

(2)  Die  Feststellung  der  Alkoholmenge  kann  unterbleiben,  wenn  die  Sendung  seit  der  vorangegangenen
  Abfertigung  ununterbrochen  unter  amtlichem  Raumverschluß  oder  unter  amtlicher
Begleitung  oder  Verwahrung  gestanden  hat.

(3)  Der  Ausgang  ist  auf  dem  Begleitpapiere  zu  bescheinigen.

g  66.
Die  erledigten  Begleitscheine  über  Ausfuhrsendungen  sind  nicht  in  die  Erledigungsscheine  8.  Behandlung
aufzunehmen,  sondern  nach  Vollziehung  des  Erledigungsvermerkes  sofort  an  das  Ausfertigungsamt  der  erlediglen

zurückzusenden.  Dieses  hat  über  den  Eingang  jedes  erledigten  Begleitscheins  einen  Empfangs=  gleinscheiue
schein  nach  Muster  20  zu  erteilen.
6  56.

(1)  Der  Berechnung  der  Steuervergütung  ist  die  beim  Ausgangsamt  ermittelte  Alkoholmenge  9.  Vergütungszugrunde

  zu  legen.  Fühige  Ailoboel

(2)  Hat  eine  Feststellung  der  Alkoholmenge  beim  Ausgangsamte  nicht  stattgefunden  (5  54  Abs.  2),
so  ist  für  die  Berechnung  das  Ergebnis  der  vorangegangenen  Abfertigung  maßgebend;  ist  bei
letzterer  auf  Grund  des  §  67  oder  des  §  75  Abs.  3  von  einer  Ermittelung  der  Alkoholmenge  abgesehen
  worden,  so  treten  die  vom  Ausfertigungsamte  geprüften  Angaben  des  Versenders  an  die
Stelle  der  amtlichen  Feststellung.

(3)  Bei  der  Ausfuhr  von  organischen  Farben  oder  deren  Vorerzeugnissen  ist  die  in  dem  geprüften
  Ausgangsbuche  (5§  761)  angegebene  Alkoholmenge  der  Berechnung  zugrunde  zu  legen.

g  57.

(1)  Sollen  Branntweinfabrikate  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  aus  dem  freien  Ver=  10.  Auskuhr
kehr  ausgeführt  werden,  so  hat  der  Versender  im  Begleitschein  zu  bescheinigen,  daß  zu  ihrer  aus  dem  sreien
Herstellung  nur  versteuerter  oder  verzollter  Branntwein  verwendet  ist.  erlehre.

(2)  Die  Steuerbefreiung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §  49  Abs.  1  unter  3  und  4  ist
unabhängig  davon,  welcher  Steuer  der  Branntwein  unterlegen  hat.

6(  58.

Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  kann  für  Branntwein  und  Branntweinfabrikate,  die  11.  Aussuhr
in  zollsicher  abgeschlossenen  Räumen  einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  zum  Zwecke  der  Aus-  über  Aussuhrfuhr
  unterzogen  werden,  genehmigen,  daß  die  Steuerfreiheit  schon  bei  der  Aufnahme  in  die  zoll-  ger.
sicher  abgeschlossenen  Räume  gewährt  wird.  In  diesem  Falle  tritt  an  die  Stelle  der  Ausgangsbescheinigung
  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Aufnahme  in  die  zgollsicher  abgeschlossenen
Räume.  Die  Genehmigung  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  sämtliche  in  die  abgeschlossenen
Räume  aufgenommenen  Branntweine  und  Branntweinfabrikate  unter  Zollkontrolle  ausgeführt
werden.

g  69.

(1)  Roher  und  gereinigter  Branntwein  ist  von  der  Abfertigung  zur  steuerfreien  Ausfuhr  II.  Ausfuhr  von
ausgeschlossen,  wenn  er  sich  im  freien  Verkehre  befindet  oder  einen  größeren  Gehalt  an  Neben.  Brenntwein.
erzeugnissen  der  Gärung  und  des  Abbrennens  als  ein  Hundertstel  des  Gewichts  der  in  ihm  ent-  4.  solgeme
haltenen  Alkoholmenge  besitzt.  Die  Direktivbehörde  kann  in  Ansehung  des  Gehalts  an  Neben  stimmungen.
erzeugnissen  im  Einzelfalle  Ausnahmen  zulassen.

(2)  Die  Abfertigung  ist  zu  versagen,  wenn  mit  einer  Anmeldung  weniger  als  50  Liter
Alkohol  vorgeführt  werden.

168*
        <pb n="1126" />
        —  1108  —

EL
2.  Besondere  (1)  Wer  aus  Zwetschen  oder  Kirschen  hergestellten  Vranntwein  in  Flaschen  bis  zu  einem
siineQ  Liter  oder  in  Fässern  bis  zu  100  Liter  Raumgehalt  mit  dem  Anspruch  auf  die  in  §  49  unter
oder  Kirschen  2  b  vorgesehene  Vergütung  auszuführen  beabsichtigt,  hat  die  Genehmigung  hierzu  beim  Haupthergestellten
  amt  schriftlich  nachzusuchen  und  gleichzeitig  anzugeben,  ob  die  Abfertigung  zur  Ausfuhr  schon  bei
Drauntwein  in  der  Abnahme  (B.  O.  85  144,  323)  oder  später  erfolgen  soll.  Im  letzteren  Falle  hat  er  die  Be-Tlaichen
  bis  zu.  willigung  eines  Branntweinlagers  unter  amtlichem  Mitverschlusse  zu  beantragen.
in  Fässern  bis  zu  (2)  Der  Gesuchsteller  hat  sich  der  im  §  59c  vorgesehenen  Vertragsstrafe  unter  Verzicht  auf
100  Lier  DBaum-  den  Rechisweg  zu  unterwerfen.
gehalt.  (3)  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Diese  kann  auch  zulassen,  daß  dem
Branntwein  Zucker  und  andere  alkoholfreie  Stoffe  zugesetzt  werden.

*  59b.

(1!)  Wird  der  Branntwein  in  einer  Abfindungsbrennerei  hergestellt,  so  hat  die  Abfindung
mit  der  Maßgabe  zu  erfolgen,  daß  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden
Alkohols  festgesetzt  wird.

(2)  Der  Branntwein  ist  von  der  Abnahme  bis  zur  Ausfuhr  unter  amtlicher  Bewachung,
Begleitung  oder  unter  amtlichem  Mitverschlusse  zu  halten.  Er  darf  in  einem  Lager  nur  getrennt
von  anderen  Branntweinbeständen  aufbewahrt  werden.

G)Die  Abfüllung  auf  die  Ausfuhrgefäße  hat  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  erfolgen.

5  59gc.
Wird  festgestellt,  daß  der  Branntwein  mit  anderen  als  den  zugelassenen  Stoffen,  namentlich
  mit  Branntwein  aus  anderen  Stoffen  als  Zwetschen  oder  Kirschen  vermischt  ist,  so  ist  die
Gewährung  der  höheren  Vergütung  zu  versagen.  Außerdem  kann  gegen  den  Gewerbtreibenden
von  der  Direktivbehörde  eine  Vertragsstrafe  bis  zu  1000  Mark  festgesetzt  und  im  Verwaltungsweg
  eingezogen  werden.  Auf  die  Festsetzung  der  Vertragsstrafe  finden  die  Bestimmungen  im
5*  69  Abs.  3  Anwendung.
l  60.
III.  Ausfuhr  von  ()  Die  Abfertigung  der  im  8  48  Abs.  1  unter  e  und  d  bezeichneten  Fabrikate  zur  steuer-Tereein,
  freien  Ausfuhr  ist  zu  versagen:
Ken  ul.  a)  wenn  die  auf  Grund  einer  Probe  zu  prüfende  Menge  bei  Trinkbranntwein,  ver-Bestimmungen.
  setztem  Branntwein  und  Likören  weniger  als  20,  bei  Punschessenzen  und  sonstigen
zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  von  Genußmitteln  bestimmten  Essenzen  sowie
bei  Fluidextrakten,  Tinkturen  und  anderen  flüssigen  alkoholhaltigen  Heilmitteln
weniger  als  10  und  bei  Fruchtsäften  weniger  als  100  Liter  beträgt;

h)  wenn  Flaschen,  Krüge  und  dergleichen,  die  in  einer  gemeinsamen  äußeren  Umschließung
  vorgeführt  werden,  um  mehr  als  10  Hundertteile  des  Raumgehalts  der
kleinsten  inneren  Umschließung  voneinander  abweichen.

(#)  Die  Direktivbehörde  kann  bei  Punschessenzen  und  sonstigen  zur  Verwendung  bei  der
Herstellung  von  Genußmitteln  bestimmten  Essenzen  sowie  bei  Fluidextrakten,  Tinkturen  und
anderen  flüssigen  alkoholhaltigen  Heilmitteln  die  auf  einmal  zur  Untersuchung  zu  stellende  Mindestmenge
  bis  auf  1  Liter  herabsetzen.

()Auf  Antrag  können  bei  der  Ausfuhr  flüssiger  alkoholhaltiger  homöopathischer  Heilmittel
die  für  die  Ausfuhr  alkoholhaltiger  Parfümerien  usw.  gegebenen  Vorschriften  entsprechend  angewendet
  werden.

8  60a.

.  Kesondere  Bei  der  Ausfuhr  von  Likören  in  Flaschen  bis  zu  einem  Liter  oder  in  Fässern  bis  zu
neltimmiugen  100  Liter  Raumgehalt  darf  die  im  §  49  unter  3h  vorgesehene  Vergütung  nur  dann  gewährt
Flaschen  bis  zu  werden,  wenn  die  zur  Abfertigung  gestellten  Liköre  mindestens  3  vom  Hundert  ihres  Gewichts
einem  Liter  oder  an  Extrakt  enthalten.

in  Fässern  bis

zu  100  Liter

Naumgehalt.
        <pb n="1127" />
        —  1109  —

g  61.

(1)  Wer  flüssige  alkoholhaltige  Parfümerien  oder  alkoholhaltige  Kopf-,  Zahn=  und  Mund-  IV.  Ausfuhr  von
wässer  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerfreiheit  auszuführen  beabsichtigt,  hat  die  Genehmigung  hierzu  lbitenen

beim  Hauptamt  schriftlich  nachzusuchen  und  dabei  eine  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung  über  Kp  San
folgende  Punkte  abzugeben:  —
wässern.

a)  welche  einzelnen  Arten  von  Parfümerien  usw.  steuerfrei  ausgeführt  werden  sollen;
b)  welche  Alkoholstärke  diese  Erzeugnisse  besitzen  (Gewichtsprozente  oder  Raum-  lieslahrag  ul
prozente);  »  ·  ·  E  sieuerfreien

e)  in  welchen  inneren  Umschließungen  die  Ausfuhr  der  einzelnen  Erzeugnisse  erfolgt  Ausjuhr.
und  welche  Gewichts-  oder  Raummenge  an  Parfümerien  usw.  die  zur  Anwendung
kommenden  Umschließungen  enthalten;

4)  wie  die  Standgefäße  bezeichnet  sind,  aus  denen  die  einzelnen  Erzeugnisse  entnommen
  werden;

e)  in  welchen  Räumen  die  mit  der  Post  in  das  Ausland  zu  versendenden  Erzeugnisse
versandfertig  gemacht  werden  (§  68);

4)  ob  die  nicht  mit  der  Post  ausgehenden  Erzeugnisse  an  der  Amtsstelle  oder  in  der
Gewerbsanstalt  abgefertigt  werden  sollen.

(□G  Der  Gesuchsteller  muß  in  einer  Verhandlung  sich  verpflichten,  bei  der  Herstellung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Waren  keinen  vergällten  oder  sonst  steuerfrei  abgelassenen  Branntwein  und
keinen  Methylalkohol  zu  verwenden,  und  sich  den  im  §  69  vorgesehenen  Vertragsstrafen  unter
Verzicht  auf  den  Rechtsweg  unterwerfen.

(3)  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde  zu  treffen.

(4)  Die  unter  c  vorgesehenen  Angaben  sind  nach  ganzen  und  hundertsteln  oder  auch
tausendsteln  Kilogrammen  oder  Litern  zu  machen  und  können  für  eine  Anzahl  bis  höchstens
zwölf  Umschließungen  derselben  Art  gemeinschaftlich  erfolgen.

(5)  Werden  in  einem  der  Punkte,  auf  die  sich  die  Angaben  unter  u  bis  J  beziehen,  Anderungen
  beabsichtigt,  so  sind  sie  spätestens  drei  Tage  vor  ihrer  Ausführung  schriftlich  in  doppelter
Ausfertigung  beim  Hauptamt  anzumelden.

8  62.

Von  jeder  Art  der  bei  der  Ausfuhr  zur  Verwendung  gelangenden  inneren  Um=  2.  Niederlegung
schließungen  ist  der  Amtsstelle  ein  leeres  Stück  zu  übergeben,  an  welchem  die  Höhe  der  regel=  von  Um-)
mäßigen  Befüllung  ersichtlich  gemacht  ist.  Die  übergebenen  Umschließungen  sind  amtlich  zu  ver-  chließungen.
wiegen  oder  unter  Berücksichtigung  der  Befüllungsmarke  zu  vermessen  und  gegen  Vertauschung
zu  sichern.  Erfolgt  ihre  Aufbewahrung  in  den  Geschäfts-  oder  Betriebsräumen  des  Gewerbz
  bepen,  1  hat  dieser  ein  Behältnis  zur  Verfügung  zu  stellen,  das  unter  amtlichen  Verschluß
zu  nehmen  ist.

*l  63.

(!)  Die  Anmeldung  der  Erzengnisse  im  Begleitschein  kann  unterbleiben,  wenn  diesem  eine  3.  Aumeldung
Abschrift  der  Rechnung  oder  ein  Buchauszug  beigefügt  wird,  welche  die  erforderlichen  Angaben  zur  Ausfuhr.
enthalten.  Die  Abschriften  und  Auszüge  sind  dem  Begleitschein  anzustempeln.

(2!  Die  Abfertigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  mit  einer  Anmeldung  vorgeführten  Erzeugnisse
  zusammen  weniger  als  3  Liter  Alkohol  enthalten.

6  64.

Parfümerien  usw.,  für  welche  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  dürfen  mit  anderen  4.  Zusammen-Parfümerien,
  Kopf-,  Zahn,  und  Mundwässern  sowie  mit  Seifen,  Schönheitsmitteln  und  der=  packung  mit
gleichen  zusammengepackt  werden  Die  beigepackten  Waren  sind  im  Begleitschein  nach  Art  und  anderen  Waren.
Menge  aufzuführen,  und  zwar  getrennt  von  denjenigen,  für  welche  die  Steuerfreiheit  beansprucht
  wird.
        <pb n="1128" />
        —  1110  —

60  65.
5.  Ermiktelung  (1!)  Die  Ermittelung  der  Alkoholstärke  der  Parfümerien  usw.  erfolgt  in  der  Regel  nach
der  Alkohotstärke.  Maßgabe  des  §  16  Abs.  1  und  2  der  Alkoholermittelungsordnung.  Wird  die  Alkoholstärke  nach
Raumprozenten  angemeldet,  so  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Hauptamts  Alkoholometer

angewendet  werden,  welche  Raumprozente  angeben.
(2)  Enthalten  die  Parfümerien  usw.  Stoffe,  welche  die  Stärkeermittelung  nach  der  Alkoholermittelungsordnung
  unzweckmäßig  erscheinen  lassen,  so  sind  die  entnommenen  Proben  nach  der

Inlage  21.  in  Anlage  21  gegebenen  Anleitung  durch  einen  Chemiker  zu  untersuchen.

g  66.
6.  Feststellung  (1)  Bei  der  Abfertigung  sind  zur  Feststellung  der  Alkoholmenge  von  allen  oder  einigen
der  Alkoholmenge  Sorten  der  vorgeführten  Parfümerien  usw.  einzelne  Stücke  zu  entnehmen.  Hierauf  ist  die
bei  Menge  der  in  ihnen  enthaltenen  Flüssigkeit  durch  Vergleichung  mit  den  amtlich  aufbewahrten
Umschließungen  oder  durch  Verwiegung  oder  Vermessung  zu  ermitteln  und  die  Alkoholstärke
bei  sämtlichen  oder  einigen  entnommenen  Stücken  festzustellen.  Zum  Ersatze  der  bei  der  Abfertigung
  geöffneten  Flaschen  usw.  dürfen  überzählige  Stücke  der  einzelnen  Gattungen  mit  vorgeführt
  werden.

(2)  Es  kann  gestattet  werden,  daß  die  Absendung  nach  im  übrigen  erfolgter  Abfertigung
bereits  vor  Ermittelung  der  Alkoholstärke  erfolgt;  in  diesem  Falle  ist  der  Revisionsbefund  nachträglich
  zu  vervollständigen.

(83)  Das  Gewicht  oder  die  Menge  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  Parfümerien  usw.  kann  auf
Antrag  des  Versenders  auch  in  der  Weise  ermittelt  werden,  daß  die  amtlichen  Feststellungen  bei
der  Einfüllung  in  die  Versandgefäße  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  die  Befüllung  der  Versandgefäße
  und  das  Einpacken  amtlich  zu  überwachen.  Das  Einpacken  kann  auch  überwacht  werden,
um  die  Zahl  und  Art  der  Umschließungen  festzustellen.

sertigung.

69  67.

7.  Ausfertigung  Es  ist  zulässig,  den  Begleitschein  ohne  Feststellung  der  Alkoholmenge  auf  Grund  der
Tareh  Angaben  des  Versenders  auszufertigen.  In  diesem  Falle  ist  nachträglich  die  Anmeldung  mit
Feststelung  der  der  Rechnung  zu  vergleichen  und  die  Richtigkeit  der  Angaben  über  den  Inhalt  der  versandten
Alkoholmenge.  Umschließungen  durch  Vergleichung  der  amtlich  aufbewahrten  und  der  im  Bestande  befindlichen
Umschließungen  gleicher  Art  probeweise  festzustellen  sowie  die  angegebene  Alkoholstärke  durch
Untersuchung  des  Inhalts  der  Standgefäße,  aus  denen  die  versandte  Ware  entnommen  ist,  zu

prüfen.  Umfang  und  Ergebnis  der  Ermittelungen  sind  im  Begleitschein  zu  vermerken.

 

 

68.

#  Ausfuhr  im  (1)  Werden  Parfümerien  usw.  mit  der  Post  in  das  Ausland  versandt,  so  bedarf  es  der
Hostverkehre.  Vorführung  zur  amtlichen  Abfertigung  und  der  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  nicht,  auch
könmen  in  einer  Sendung  Mengen  zur  Post  aufgegeben  werden,  die  weniger  als  3  Liter  Alkohol

enthalten.
12)  Die  mit  der  Post  zu  versendenden  Parfümerien  usw.  sind  in  ein  Post-Ausgangsbuch
Muser  22.  nach  Muster  22  einzutragen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  den  Räumen  entfernt  werden,
in  welchen  sie  versandfertig  gemacht  worden  sind.  Die  Eintragung  gilt  als  Ausfuhranmeldung.
(3)  Bei  den  in  der  Gewerbsanstalt  vorzunehmenden  Revisionen  sind  sämtliche  seit  der  letzten
Prüfung  vollzogenen  Eintragungen  in  dem  Post-Ausgangsbuche  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
im  §  ¾  zu  prüfen.  Umfang  und  Ergebnis  der  Ermittelungen  sind  im  Post-Ausgangsbuche  zu

vermerken.
14)  Die  Beamten  sind  berechtigt,  die  zur  Versendung  in  das  Ausland  fertiggestellten  Poststücke
  von  der  Absendung  zurückzuhalten  und  die  Menge  und  Alkoholstärke  der  darin  enthaltenen

Fabrikate  zu  ermitteln.
        <pb n="1129" />
        —  1111  —

g  60.

(1)  Ergibt  sich  bei  den  nach  den  55  65  bis  68  vorgenommenen  Ermittelungen,  daß  die
Alkoholstärke  um  mehr  als  4  Gewichts-  oder  Raumprozente  hinter  der  angemeldeten  Stärke
zurückbleibt  oder  daß  der  Inhalt  der  Flaschen  usw.  weniger  als  85  vom  Hundert  des  angemeldeten
  Inhalts  beträgt,  so  ist  die  Sendung,  bei  mehreren  Gattungen  von  Parfümerien  usw.  in
einer  Sendung  die  betreffende  Gattung,  von  der  Steuerfreiheit  auszuschließen.  Außerdem  ist
gegen  den  Gewerbtreibenden  von  der  Direktivbehörde  eine  Vertragsstrafe  bis  zu  1000  Mark
festzusetzen  und  im  Verwaltungsweg  einzuziehen.

(2)  In  gleicher  Weise  ist  eine  Vertragsstrafe  bis  zu  10000  Mark  für  jeden  Einzelfall  festzusetzen,
  in  welchem  für  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  zu  den  Parfümerien  usw.  vergällter
oder  sonst  steuerfrei  abgelassener  Branntwein  oder  „Methylalkohol  verwendet  oder  daß  eine  in
das  Post-Ausgangsbuch  eingetragene  Sendung  bei  der  Post  nicht  oder  in  einer  geringeren  als
der  eingetragenen  Menge  eingeliefert  ist.

(3).  Die  im  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Vertragsstrafen  sind  unabhängig  von  dem  daneben
etwa  einzuleitenden  Strafverfahren  festzusetzen;  sie  treten  jedoch  nur  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung
  mit  Willen  oder  Wissen  des  Gewerbtreibenden  begangen  ist  oder  wenn  ihm  ein  grobes
Versehen  zur  Last  fällt.  g  o

70.

Diie  Gewerbsanstalten,  deren  Besitzern  die  steuerfreie  Ausfuhr  von  Parfümerien  usw.
gestattet  ist,  stehen  unter  Steueraufsicht.  Die  Beamten  sind  befugt,  die  zur  Aufbewahrung  von
Branntwein,  von  alkoholhaltigen  Fabrikaten  und  von  Umschließungen  dienenden  Räume  während
des  Betriebs  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  zu  betreten,  die  Vorräte  an
Branntwein,  alkoholhaltigen  Erzeugnissen  sowie  an  Unschließungen  zu  besichtigen  und  diejenigen
Feststellungen  vorzunehmen,  welche  erforderlich  sind,  um  sich  von  der  Innehaltung  der  Betriebserklärung
  (§  61  unter  a  bis  c)  zu  überzeugen.  Die  Oberbeamten  sind  außerdem  befugt,  die
Betriebsbücher  und  die  Bücher  über  den  Ankauf  von  Branntwein  und  die  Veräußerung  von  Erzeugnissen
  sowie  die  Rechnungen  und  sonstigen  Papiere  einzusehen.  Die  Einsicht  in  die  Rezepte
und  die  Benennung  von  Zusatzstoffen,  welche  der  Gewerbtreibende  geheim  zu  halten  wünscht,
kann  nicht  beansprucht  werden.

 

5  71.
Eine  Steuerbefreiung  bei  der  Ausfuhr  wird  für  folgende  nicht  alkoholhaltige  Erzeugnisse
  gewährt:
a)  Ameisenäther  (dether  formicicus),
b)  Baldrianäther  (aether  valerianicus),
)  Butteräther  (aether  butyricus,),
d)  Oxaläther  (aether  oxalicus),
e)  Sebazinäther  (aether  sebacinicus),
1)  Gemische  der  unter  a  bis  e  bezeichneten  Ather.
Die  Erzeugnisse  dürfen  auch  mit  Branntwein  gemischt  sein.

§  72.

(1)  Wer  Erzeugnisse  der  im  §  71  bezeichneten  Art  mit  dem  Auspruch  auf  Steuerfreiheit
auszuführen  beabsichtigt,  hat  die  Genehmigung  hierzu  beim  Hauptamt  schriftlich  nachzusuchen  und
dabei  eine  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung  über  folgende  Punkte  abzugeben:

a)  welche  einzelnen  Ather  oder  Gemische  der  im  §  71  unter  a  bis  e  bezeichneten
Ather  steuerfrei  ausgeführt  werden  sollen;

b)  welche  Alkoholmenge  zu  je  100  kg  jedes  Erzeugnisses  mindestens  verwendet  wird
und  wieviel  davon  an  der  chemischen  Umsetzung  beteiligt  ist

c)  in  welchen  äußeren  und  inneren  Umschließungen  die  tusfuhr  erfolgen  und  wie
das  Reingewicht  der  Erzeugnisse  festgestellt  werden  soll  (6  7

)  ob  die  Abfertigung  der  Erzeugnisse  an  der  Amtsstelle  oder  5r  der  Gewerbsanstalt
erfolgen  soll.

9.  e,en  unmeeldnng



10.  Steneraufssicht.


V.  Ausfuhr  von
nicht  alkoholhaltigen
  Fabrilaten.


1.  Zur  steuerfreien
  Ausfuhr
ugelassene
Fabrikate.

2.  Antrag  auf
Gestatlung  der
steuerfreien
Aussuhr.
        <pb n="1130" />
        —  1112  —

(2)  Der  Gesuchsteller  muß  in  einer  Verhandlung  sich  verpflichten,  zur  Herstellung  der  im
§5  71  unter  a  bis  f  bezeichneten  Erzeugnisse  keinen  vergällten  oder  sonst  steuerfrei  abgelassenen
Branntwein  zu  verwenden,  und  sich  den  im  §  76  vorgesehenen  Vertragsstrafen  unter  Verzicht
auf  den  Rechtsweg  unterwerfen.

(8)  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  von  der  Direktivbehörde  zu  treffen.

(4)  Werden  in  einem  der  Punkte,  auf  die  sich  die  Angaben  unter  a  bis  d  beziehen,  Anderungen
beabsichtigt,  so  sind  sie  spätestens  drei  Tage  vor  ihrer  Ausführung  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung
  beim  Hauptamt  anzumelden.

8  73.
3.  Anmeldung  Die  Abfertigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Menge  des  einzelnen  mit  einer  Anmeldung
zur  Aussuhr.  vorgeführten  Erzeugnisses  weniger  als  10  Kilogramm  beträgt.

8  74.
4.  Gewichts-  Über  das  Verfahren  bei  Feststellung  des  Roh-  und  Reingewichts  trifft  die  Direktivermiktelung.

  behörde  für  jede  Gewerbsanstalt  Bestimmung.  Dabei  können  unter  anderem  folgende  Erleichterungen
  zugelassen  werden:

a)  Das  Reingewicht  kann  durch  Probeverwiegungen  ermittelt  werden,  wenn  die  einzelnen
  Frachtstücke  von  gleicher  Verpackungsart  sind  und  nach  der  Anmeldung
gleiches  Rein,  und  annähernd  gleiches  Rohgewicht  haben.

b)  Sofern  die  Abfertigung  in  der  Gewerbsanstalt  vorgenommen  wird,  kann  das  Reingewicht
  der  Erzeugnisse  auch  bei  der  Einfüllung  in  die  Versandgefäße  ermittelt
werden.

8  75.
5.  Feststellung  (I)  Zur  Ermittelung  der  vergütungsfähigen  Alkoholmenge  sind  von  jeder  gleichartigen  Ware
dert  vergeu#ge.  Stichproben  zu  entnehmen  und  nach  der  in  Anlage  24  gegebenen  Anleitung  durch  einen  Chemiker
fa  bünen  attoho  auf  Alkohol  zu  untersuchen.
½#  (2)  Das  Hauptamt  kann  gestatten,  daß  für  größere  Mengen  der  Erzeugnisse  die  Alkohol-Aulage
  menge  im  voraus  festgestellt  und  bei  der  Ausfuhr  dieser  Erzeugnisse  von  einer  nochmaligen
chemischen  Untersuchung  abgesehen  wird.  Die  untersuchten  Erzeugnisse  sind  in  diesem  Falle  unter
amtlichem  Verschlusse  zu  halten  und  unter  amtlicher  Aufsicht  in  die  Versandgefäße  umzufüllen.
G)  Stammen  die  Erzeugnisse  aus  Gewerbsanstalten,  deren  Besitzer  sich  schriftlich  verpflichtet
haben,  unter  derselben  Benennung  stets  nur  gleichartige  Waren  von  einer  näher  anzugebenden
und  durch  Hinterlegung  von  Mustern  festzustellenden  Beschaffenheit  anzumelden,  so  kann  nach
näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  von  regelmäßiger  Untersuchung  der  Ware  durch  einen
Chemiker  abgesehen  und,  falls  sich  bei  der  Revision  keine  Abweichung  der  Ware  von  den  Mustern
ergibt,  die  in  der  Anmeldung  angegebene  Alkoholmenge  als  richtig  angenommen  werden.

8  76.
olgen  un-  (1)  Wird  festgestellt,  daß  die  auf  100  kg  der  Erzeugnisse  entfallende  vergütungs  fähige  Alko-U
  -  Au=  holmenge  um  über  3  Hundertteile  der  angemeldeten  Menge  hinter  dieser  zurückbleibt,  so  ist  die
meldung.  Sendung  bei  mehreren  Gattungen  von  Erzeugnissen  in  einer  Sendung  die  betreffende  Gattung,
von  der  Steuerfreiheit  auszuschließen.  Außerdem  ist  gegen  den  Gewerbtreibenden  von  der
Direhibehörde  eine  Vertragsstrafe  bis  zu  1.000  Mark  festzusetzen  und  im  Verwaltungsweg  einzuziehen.


(2)  In  gleicher  Weise  ist  eine  Vertragsstrafe  bis  zu  10  000  Mark  für  jeden  Einzelfall  festzusetzen,
  in  welchem  für  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  zu  den  Erzeugnissen  der  im  8  71  unter  a
bis  1.  bezeichneten  Art  vergällter  oder  sonst  steuerfrei  abgelassener  Branntwein  verwendet
worden  ist.

(3)  Die  im  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Vertragsstrafen  sind  unbeschadet  des  daneben  etwa
einzuleitenden  Strafverfahrens  festzusetzen;  sie  treten  jedoch  nur  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung
mit  Wissen  oder  Willen  des  Gewerbtreibenden  begangen  ist  oder  wenn  ihm  ein  grobes  Versehen
  zur  Last  fällt.
        <pb n="1131" />
        —  1113  —

76a.

(1)  Die  im  §  49  Abs.  1  unter  5  vorgesehene  Vergütung  darf  nur  für  solchen  Essig  gewährt  VI.  Ausfuhr
werden,  zu  dessen  Herstellung  ausschließlich  Branntwein  verwendet  wird,  der  mit  Essig  unvoll=  vesn  Essig  aus
ständig  vergällt  ist;  der  zur  Vergällung  verwendete  Essig  muß  ebenfalls  aus  solchem  Brannt-  rsssteen,
weine  von  dem  Gewerbtreibenden  selbst  hergestellt  sein.  Die  Herstellung  des  Essigs  darf  nur  Wt
in  Räumen  stattfinden,  die  von  einer  etwa  vorhandenen  anderen  Anlage  zur  Essigbereitung  ge=  vergält  iß.
trennt  sind.  1.  Voraussetzung.

(2)  Wer  die  Vergütung  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  die  Genehmigung  zur  Ausfuhr  von
Essig  schriftlich  zu  beantragen.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  Direktivbehörde.

(3)  Der  Gesuchsteller  muß  sich  verpflichten,  in  die  Räume,  in  denen  zur  Ausfuhr  bestimmter
vergütungsfähiger  Essig  hergestellt  oder  aufbewahrt  wird,  mit  anderen  Mitteln  als  mit  Essig  vergälltem
  Branntwein,  Essig  irgendwelcher  Art,  Stoffe,  aus  denen  Essig  oder  Essigsäure  gewonnen
werden  kann,  wie  Bier,  Bierwürze,  Wein,  Abfälle  von  der  Wein=  und  Bierbereitung  U  ohne
besondere  Erlaubnis  (Abs.  4)  weder  einzubringen  noch  zu  verarbeiten;  er  muß  sich  weiter  verpflichten,
  den  von  der  Direktivbehörde  für  erforderlich  gehaltenen  Aufsichtsmaßnahmen  nachzukommen,
  und  sich  der  im  §  764  vorgesehenen  Vertragsstrafe  unter  Verzicht  auf  den  Rechtsweg
  unterwerfen.

(4)  Das  Hauptamt  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  die  Einbringung  von  fremdem  Essig  als
Vergällungsmittel  oder  zur  Einleitung  der  Essigbildung  sowie  die  Einbringung  von  anderen  Stoffen
(Bier=  und  Malzwürze,  Nährsalze  usw.)  unter  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  gestatten.  Muß
in  die  Räume  für  die  Herstellung  von  Ausfuhressig  ausnahmsweise  Essig  eingebracht  werden,  so

ist  nachzuweisen,  daß  er  aus  einem  mit  Essig  vergällten  Branntwein  hergestellt  ist.

 

8  766b.
Die  Abfertigung  von  Essig  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  die  in  §  49  Abs.  1  2.  Abferkigung.
unter  5  vorgesehene  Vergütung  hat  stets  in  den  Gewerberäumen  des  Antragstellers  stattzufinden.
Sie  ist  zu  versagen,  wenn  mit  einer  Anmeldung  weniger  als  50  Kilogramm  wasserfreie  Essigsäure
  vorgeführt  werden.
6  76c.

(I)  Wird  der  Essig  zur  Abfertigung  vorgeführt,  so  ist  die  Menge  der  darin  enthaltenen
wasserfreien  Essigsäure  festzustellen.  Die  Feststellung  hat  nach  der  in  Anlage  24a  gegebenen  Anleitung
  zu  erfolgen.

(2)  Bei  der  Berechnung  der  vergütungsfähigen  Alkoholmenge  sind  für  jedes  volle  Kilogramm
wasserfreier  Essigsäure  1,2  Liter  Alkohol  anzunehmen.  Sind  ausnahmsweise  Stoffe  mitverarbeitet,
aus  denen  Essigsäure  gewonnen  werden  kann  (5  76  a  Absf.  4),  so  ist  die  Alkoholmenge  nach
näherer  Festsetzung  des  Hauptamts  entsprechend  zu  kürzen.

Anlage  213#

§  764.

Wird  festgestellt,  daß  bei  der  Herstellung  des  Essigs  Stoffe  verwendet  oder  in  die  Er=  3.  Vertragszeugungstätte
  eingebracht  sind,  deren  Einbringung  nach  §  76  a  Abs.  3  untersagt  ist,  so  darf  eine  strafen.
Vergütung  nicht  gewährt  werden.  Außerdem  ist  gegen  den  Gewerbtreibenden  von  der  Direktivbehörde
  eine  Vertragsstrafe  bis  zu  1000  Mark  festzusetzen  und  im  Verwaltungsweg  einzuziehen.

Auf  die  Festsetzung  der  Vertragsstrafe  findet  die  Bestimmung  im  §  69  Abs.  3  Anwendung.

8  76e.

(1)  Wer  organische  Farben  (Teerfarben)  oder  ihre  organischen  Vorerzeugnisse  gegen  Ge-Vll.  Ausfuhr
währung  der  im  §  49  Abs.  1  unter  6  vorgesehenen  Vergütung  ausführen  will,  hat  die  Ge-=  von  organischen
nehmigung  hierzu  beim  Hauptamt  schriftlich  nachzusuchen  und  dabei  die  Räume  besonders  zu  be-  Hrben  o#d  bhren
zeichnen,  in  denen  die  zur  Versendung  in  das  Ausland  bestimmten  vergütungsfähigen  Erzeugnisse  1  ot#uus=  «
versandfertig  gemacht  werden.  jehungen.
164
        <pb n="1132" />
        —  1114  —

9  Der  Antrag  kann  von  der  Direktivbehörde  unter  folgenden  Voraussetzungen  genehmigt
werden:

a)  Der  Antragsteller  muß  als  zuverlässig  bekannt  sein  und  das  Vertrauen  der  Steuerbehörde
  genießen.

b)  Der  Antragsteller  muß  im  Betriebsjahre  zur  Herstellung  organischer  Farben  (Teerfarben)
  oder  ihrer  organischen  Vorerzeugnisse  unvollständig  vergällten  Branntwein
in  einer  Menge  von  mindestens  300  Hektolitern  Alkohol  verwenden.  Soweit  auch
aus  anderen  Betrieben  stammende,  unter  Verwendung  von  unvollständig  vergälltem
Branntwein  hergestellte  Erzeugnisse  bezogen  werden,  kann  bei  Prüfung  dieser
Mindestmenge  bis  zu  ihrer  Hälfte  der  bei  der  Herstellung  der  bezogenen  Erzeugnisse
verwendete  Branntwein  in  Anrechnung  gebracht  werden.

c)  Der  Antragsteller  muß  kaufmännische  Bücher  führen.  Die  Buchführung  muß  so
eingerichtet  sein,  daß  daraus  hervorgeht,  welche  Mengen  an  unovollständig  vergälltem
  Branntwein  zur  Herstellung  der  einzelnen  Erzeugnisse,  für  die  die  Vergütung
  beansprucht  wird,  verwendet  sind.  Die  Bücher  müssen  erkennen  lassen,
welche  von  den  unter  Verwendung  von  unvollständig  vergälltem  Branntwein  hergestellten
  Erzeugnisse  und  in  welchen  Mengen  sie  ins  Ausland  ausgeführt  sind.

d)  Der  Antragsteller  hat  sich  zu  verpflichten,  den  Oberbeamten  der  Verwaltung  die
Einsicht  seiner  Geschäftsbücher  (der  kaufmännischen  Bücher  und  der  Betriebsbücher)
zu  gestatten,  damit  sie  die  Richtigkeit  der  Angaben  in  dem  Ausgangsbuche  (  76k)
nachprüfen  können;  er  hat  dem  Hauptamt  auf  Verlangen  auch  Buchauszüge  und
Buchabschlüsse  vorzulegen.

e)  Der  Antragsteller  muß  in  einer  Verhandlung  sich  der  im  §  761  vorgesehenen  Vertragsstrafe
  unter  Verzicht  auf  den  Rechtsweg  unterwerfen.

*  764.

(1)  Gewerbtreibenden,  denen  die  Genehmigung  erteilt  ist,  Erzeugnisse,  zu  deren  Herstellung
unvollständig  vergällter  Branntwein  verwendet  ist,  gegen  Ausfuhrvergütung  in  das  Ausland  auszuführen,
  ist  nicht  gestattet:

a)  organische  Farben  oder  ihre  organischen  Vorerzeugnisse,  zu  deren  Herstellung
Branntwein  verwendet  wird,  aus  dem  Ausland  einzuführen;
b)  vollständig  vergällten  Branntwein  in  ihrem  Gewerbebetriebe  zu  verwenden.
(2)  Die  Direktivbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

§5  768.
2.  Empfänger  (1)  Die  Vergütung  wird  dem  Gewerbtreibenden  gewährt,  der  die  unter  Verwendung  von
der  Vergütung.  unvollständig  vergälltem  Branntwein  hergestellten  Erzeugnisse  ausführt.
(2)  Eine  Vergütung  wird  nicht  gewährt,  wenn  die  nach  dem  Ausgangsbuche  (§  76k)  für
einen  Monat  berechnete  Alkoholmenge  weniger  als  50  Liter  beträgt.

§5  76  h.

N.  Festietzung  (1)  Die  Alkoholmenge,  für  welche  die  Vergütung  bei  der  Ausfuhr  von  100  Kilogramm  der
der  vergümigs-  unter  Verwendung  von  unvollständig  vergälltem  Branntwein  hergestellten  organischen  Farben
sahigen  Alkohol=  oder  ihrer  organischen  Vorerzeugnisse  zu  gewähren  ist,  wird  auf  Grund  der  Bücher  der  Beteiligten

menge  im  voraus  festgestellt.

(2)  Der  Gewerbetreibende  hat  auf  Grund  seiner  Bücher  für  die  letzten  6  Monate  zu  berechnen,
  wieviel  Liter  Alkohol  zur  Herstellung  von  100  Kilogramm  jedes  der  Erzeugnisse  verwendet
  sind,  deren  Ausfuhr  in  das  Ausland  beabsichtigt  ist.  Die  Mengen  sind  auf  zwei
Dezimalstellen  zu  berechnen  und  dann  auf  eine  Dezimalstelle  derart  abzurunden,  daß,  sofern  die
zweite  Dezimalstelle  eine  höhere  Zahl  als  4  ergibt,  die  Zahl  der  ersten  Dezimalstelle  um  eins
erhöht  wird.  Die  Berechnungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  dem  Hauptamt  vorzulegen  und
        <pb n="1133" />
        —  1115  —

mit  Auszügen  aus  den  Büchern  oder  Abschriften  von  Abschlüssen  der  Bücher  zu  belegen.  Die
Auszüge  und  Abschlüsse  müssen  die  letzten  6  Monate  umfassen  und  von  einem  Angestellten  des
Gewerbtreibenden  beglaubigt  sein.  Die  Berechnungen  müssen  die  Mengen  der  in  den  letzten
6  Monaten  hergestellten  vergütungsfähigen  Erzeugnisse  und  des  dazu  verwendeten  Alkohols  ersehen
  lassen.  Das  Hauptamt  läßt  die  Auszüge  oder  Abschriften  mit  den  Büchern  vergleichen,
prüft  die  Berechnungen,  versieht  sie  mit  Prüfungsvermerk  und  stellt  eine  Ausfertigung  mit  den
Belegen  dem  Gewerbtreibenden  zu.

(3)  Auf  Grund  der  Berechnung  ist  die  vergütungsfähige  Alkoholmenge  festzusetzen,  gleichviel
ob  die  Erzeugnisse  vom  Hersteller  ausgeführt  oder  an  einen  anderen  Vergütungsberechtigten  verkauft
  und  von  diesem  nach  weiterer  Verarbeitung  oder  auch  ohne  solche  ausgeführt  werden.

(4)  Bei  Erzeugnissen  neu  entstehender  Anlagen  oder  bei  Erzeugnissen,  für  die  eine  Vergütung
  noch  nicht  gewährt  worden  ist,  müssen  zunächst  die  nach  den  Büchern  verwendeten
Alkoholmengen  berücksichtigt  werden.  Sobald  indessen  geeignete  Unterlagen  vorliegen,  auch  wenn
sie  sich  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als  6  Monaten  beziehen,  sind  Berechnungen  nach
Abs.  2  vorzunehmen.

(50)  Die  Alkoholmenge,  die  auf  100  Kilogramm  der  einzelnen  Erzeugnisse  entfällt,  ist  nach
näherer  Anordnung  der  Direktivbehörde  mindestens  einmal  im  Jahre  auf  Grund  neuer  Buchauszüge
  und  Buchabschlüsse  nachzuprüfen  und  gegebenenfalls  anderweit  zu  berechnen.  Unter
Umständen  ist  eine  besondere  Nachprüfung  vorzunehmen,  namentlich  wenn  eine  Anderung  in
der  Herstellung  eintritt  oder  sonst  der  Verbrauch  an  unvollständig  vergälltem  Branntweine  beeinflußt
  wird.

§  76j.

(1)  Wer  organische  Farben  oder  Vorerzeugnisse,  bei  deren  Ausfuhr  eine  Vergütung  gewährt  4.  Ankauf  von
wird,  beziehen  will,  hat  für  jedes  Betriebsjahr  beim  Hauptamt  die  Erteilung  eines  Ankaufs=  vergütungserlaubnisscheins
  zu  beantragen.  In  dem  Antrag  sind  der  Gewerbtreibende,  von  dem  bezogen  a
werden  soll,  und  die  Alkoholmenge  anzugeben,  die  den  im  Betriebsjahre  zu  beziehenden  Erzeugnissen
  entspricht.  Sollen  die  Erzeugnisse  von  mehreren  Herstellern  bezogen  werden,  so  sind  so
viel  Ankaufserlaubnisscheine  zu  beantragen,  als  Hersteller  vorhanden  sind.

(2)  Der  Ankaufserlaubnisschein  wird  nach  Muster  24b  ausgefertigt,  er  wird  vom  Hauptamt
  nur  solchen  Gewerbtreibenden  erteilt,  die  die  Genehmigung  erhalten  haben,  organische  Farben
oder  ihre  organischen  Vorerzeugnisse  gegen  Gewährung  der  im  §  49  unter  6  vorgesehenen  Vergütung
  auszuführen.

G3)  Der  Gewerbtreibende,  von  dem  die  Erzeugnisse  bezogen  werden  sollen,  muß  ebenfalls
die  im  Abs.  2  bezeichnete  Genehmigung  erhalten  haben.  Werden  für  denselben  Antragsteller
mehrere  Ankaufserlaubnisscheine  ausgefertigt,  so  dürfen  sie  zusammen  höchstens  eine  Alkoholmenge
  erreichen,  die  der  Hälfte  der  von  ihm  im  Betriebsjahre  zur  Herstellung  solcher  Erzeugnisse
verwendeten  Alkoholmenge  (§  76e  Abs.  2  unter  b)  gleichkommt.

aan  Über  die  ausgefertigten  Ankaufserlaubnisscheine  hat  das  Hauptamt  ein  Verzeichnis
zu  führen.

(5)  Der  Ankaufserlaubnisschein  ist  mit  einer  schriftlichen  Bestellung  dem  Verkäufer  vorzulegen.
  Dieser  vermerkt  auf  dem  Scheine  unter  anderem  den  Tag  der  Abgabe,  die  abgegebenen
Erzeugnisse  nach  Art  und  Menge  sowie  die  Alkoholmenge,  die  zur  Herstellung  von  100  Kilogramm
  verwendet  ist,  und  fügt  eine  Versicherung  hinzu,  daß  zur  Herstellung  der  Erzeugnisse  unvollständig
  vergällter  Branntwein  verwendet  ist.  Der  Käufer  vermerkt  auf  dem  Ankaufserlaubnisscheine
  den  Tag  des  Einganges  der  Erzeugnisse  sowie  das  Blatt  des  Geschäftsbuchs,  in
das  die  bezogenen  Erzeugnisse  eingetragen  sind.

igen
Erzeugnissen.

Musier  1“

8  76k.

(1)  Der  Nachweis  der  Ausfuhr  der  unter  Verwendung  von  unvollständig  vergälltem  Brannt=  5.  Nachweis  der
wein  hergestellten  organischen  Farben  oder  ihrer  Vorerzeugnisse  ist  durch  die  Bücher  und  Papiere  Ausfuhr.
des  Gewerbtreibenden  sowie  durch  ein  Ausgangsbuch  zu  führen.

1614
        <pb n="1134" />
        «

Maka

6.  Vertragsstrafen.


Stleneransücht.

—  1116  —

(2)  Die  ins  Ausland  '  zu  versendenden  organischen  Farben  und  ihre  Vorerzeugnisse  sind  in
ein  Ausgangsbuch  nach  Muster  24  einzutragen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  den  Räumen
entfernt  werden,  in  denen  sie  versandfertig  gemacht  worden  sind.  Die  Eintragung  gilt  als

nmeldung.

(3)  Beim  Besuchen  der  Gewerbeanstalt  haben  die  Beamten  auf  einwandfreie  Führung  des
Ausgangsbuchs  zu  achten.

(4)  Die  Beamten  sind  berechtigt,  die  zur  Versendung  in  das  Ausland  fertiggestellten  Packstücke
  auf  ihren  Inhalt  zu  prüfen,  sie  bei  Beanstandungen  von  der  Absendung  zurückzuhalten,
auch  Proben  zum  Zwecke  der  Untersuchung  unentgeltlich  zu  entnehmen.

(5)  Am  Schlusse  jedes  Monats  ist  das  Ausgangsbuch  abzuschließen  und  mit  einer  Versicherung
  darüber  zu  versehen,  daß  die  in  das  Ausgangsbuch  eingetragenen  Erzeugnisse  tatsächlich
in  das  Ausland  ausgeführt  und  unter  Verwendung  von  unvollständig  vergälltem  Branntwein
von  Gewerbtreidenden  hergestellt  sind,  denen  für  diesen  Branntwein  die  für  den  Fall  der  Ausfuhr
  der  Erzeugnisse  vorgesehene  Vergütung  der  Betriebsauflage  gewährt  werden  darf.  Diese
Versicherung  ist  von  dem  die  Versendung  in  das  Ausland  bewirkenden  Gewerbtreibenden  oder
einer  seine  Firma  gesetzlich  vertretenden  Person  und  von  zweien  seiner  Angestellten  zu  unterzeichnen,
  von  denen  der  eine  mit  der  Herstellung  der  Erzeugnisse  und  der  andere  mit  ihrer  Versendung
  vertraut  ist.  Die  in  den  Ankaufserlaubnisscheinen  (§  76i)  abgegebenen  Versicherungen
dienen  gegebenenfalls  als  Unterlagen  für  die  Versicherungen  in  dem  Ausgangsbuche.  «

(6)JederGewerbtteibende,dereinAusgangsbuchnachMuster24ozuführcnhat,muß
dem  Hauptamt  unter  Vorlegung  von  Unterschriftsproben  die  Personen  bezeichnen,  die  die  Versicherungen
  unterzeichnen  werden.

()  Das  Ausgangsbuch  ist,  belegt  mit  den  Bestellschreiben,  Rechnungen,  Frachtbriefen,  Seefrachtbriefen
  und  ähnlichen  Beweisstücken,  nach  Schluß  des  Monats  dem  Hauptamt  vorzulegen,
nachdem  die  Eintragungen  auf  Grund  der  Bücher  amtlich  nachgeprüft  worden  sind.  Die  Nachprüfung
  kann  probeweise  erfolgen;  die  geprüften  Eintragungen  sind  kenntlich  zu  machen.

*  761.

Werden  die  Bücher  unrichtig  geführt  oder  in  den  Buchauszügen,  Abschriften  von  Buchabschlüssen
  (3  76h  Abs.  2)  oder  in  den  Ankaufserlaubnisscheinen  (§  761)  unrichtige  Angaben
gemacht,  die  die  Gewährung  einer  zu  hohen  Vergütung  herbeiführen  können,  oder  werden  in  dem
Ausgangsbuche  die  zu  den  einzelnen  Erzeugnissen  verwendeten  Alkoholmengen  zu  hoch  angegeben,
werden  Erzeugnisse  in  das  Ausgangsbuch  eingetragen,  die  überhaupt  nicht  oder  in  einer  geringeren
Menge  in  das  Ausland  ausgeführt  sind,  werden  unzutreffende  Versicherungen  in  den  Ankaufserlaubnisscheinen
  oder  dem  Ausgangsbuch  abgegeben,  oder  wird  gegen  die  Bestimmungen  in
&amp;amp;  761  verstoßen,  so  kann  gegen  den  Gewerbtreibenden  von  der  Direktivbehörde  eine  Vertragsstrafe
  bis  zu  10  000  Mark  festgesetzt  und  im  Verwaltungsweg  eingezogen  werden.

Auf  die  Festsetzung  der  Vertragsstrafe  finden  die  Bestimmungen  in  §  69  Abbf.  3
Anwendung.

§  76m.

Die  Gewerbeanstalten,  deren  Besitzern  gestattet  ist,  organische  Farben  und  ihre  Vorerzeugnisse
  unter  Anspruch  auf  die  im  §  49  Abs.  1  unter  6  bezeichnete  Vergütung  ins  Ausland
auszuführen,  unterliegen  der  Steueraufsicht  (X§  28).  Die  Bestimmungen  im  §  70  finden  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="1135" />
        —  1117  —

Dritter  Abschnitt.
Steuervergütung.
§5  77.

(1,  Uber  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,  nach  dem  §  36  der  Begleitschein-  1.  Nachweisungen
ordnung,  den  §5  21  und  32  der  Lagerordnung  sowie  den  §§  17  und  27  der  Reinigungsordnung  über  —
zu  gewährenden  Steuervergütungen  (Erstattung  der  B  twein-Verbrauchsabgabe  und  Vergütung  gamng."  r
der  Betriebsauflage)  werden  B  tweinst  Vergütungsscheine  erteilt.  Zu  diesem  Zwecke  hat
das  Hauptamt  Nachweisungen  nach  Muster  25  aufzustellen  und  mit  den  zugehörigen  Unterlagen  Master  25
an  die  Direktivbehörde  einzureichen.  Die  Nachwelsungen  sind  aufzustellen:  '

a)  über  Steuervergütung  für  vergällten  Branntwein  auf  Grund  der  Vergällungsanmeldungen
  monatlich;

b)  über  Steuervergütung  für  unvergällt  verwendeten  Branntwein  auf  Grund  der  Abwechnungsbücher
  nach  Ablauf  des  Zeitabschnitts,  für  welchen  diese  Bücher  geführt
werden;

c)  über  Steuervergütung  für  ausgeführten  Branntwein  usw.  auf  Grund  der  Begleitpapiere
  und  für  ausgeführte  organische  Farben  und  ihre  Vorerzeugnisse  auf  Grund
der  Ausgangsbücher  monatlich,  für  die  mit  der  Post  ausgeführten  Parfümerien  usw.
auf  Grund  der  Post=  Ausgangsbücher  vierteljährlich:

d)  über  Steuervergütung  für  die  in  Lagern  und  Reinigungsanstalten  ermittelten  Fehlmengen
  und  für  die  bei  der  Versendung  zugrunde  gegangenen  Alkoholmengen  alsbald
  nach  ihrer  Feststellung.

)  In  den  Fällen  unter  c  kann  die  Direktivbehörde  statt  der  monatlichen  Aufstellungsfristen
  halbmonatliche  festsetzen.

6  78.

(1)  Die  Vergütungsscheine  werden  von  der  Direktiovbehörde  nach  Muster  26  ausgefertigt  2.  Aussertigung
und,  erforderlichenfalls  durch  Vermittelung  des  Hauptamts,  den  Empfangsberechtigten  übersandt.  der  “
Es  ist  zulässig,  für  eine  vergütungsfähige  Alkoholmenge  mehrere  über  Teilbeträge  lautende  Ver-  ·
gütungsscheine  und  statt  mehrerer  in  demselben  Monate  fällig  werdenden  Vergütungsscheine  Muster  26
einen  Vergütungsschein  zu  erteilen.

(2)  An  Stelle  der  handschriftlichen  Unterzeichung  der  Scheine  durch  den  Vorstand  der
Direktiobehörde  kann  der  Abdruck  seines  Namenszugs  treten.  Der  Ausfertigungsvermerk  ist  von
einem  bei  der  Ausfertigung  beteiligten  Beamten  der  Direktivbehörde  handschriftlich  zu  vollziehen,
welcher  dadurch  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  der  Ausfertigung  übernimmt.

)  Die  Direktivbehörde  führt  über  die  von  ihr  ausgefertigten  Vergütungsscheine  ein  den
Zeitraum  eines  Rechnungsjahrs  umfassendes  Vergütungsscheinbuch  nach  Muster  27.  Die  laufende  Auster  27
Nummer  dieses  Buches  wird  auf  jedem  Scheine  vermerkt.  —

□)  Der  Ausfertigungstag  und  die  Nummer  des  Scheines  sind  auf  dem  zugehörigen  Abfertigungspapier

  und  dergleichen  zu  vermerken.

5  79.

Der  Betrag,  über  den  der  Vergütungsschein  lautet,  kann  in  derselben  Weise  wie  der  3.  Aurechnung
Betrag  der  Kontingentscheine  auf  Branntweinverbrauchsabgabe  und  auf  Betriebsauflage  statt  barer  voder  Barzahlung
Zahlung  in  Anrechnung  gebracht  werden  (B.O.  §  156).  Er  kann  auch  vom  fünfundzwanzigsten  —  6
Tage  des  sechsten  Monats  nach  dem  Monat  der  Abfertigung  und,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonnoder
  Feiertag  ist,  auch  vom  vorhergehenden  Werktag  ab  von  jedem  Inhaber  des  Vergütungsscheins
bei  jeder  Hebestelle  bar  erhoben  werden.  Als  Monat  der  Abfertigung  gilt  der  Monat,  in
welchem  die  Vergällung,  die  Ausgangsabfertigung  oder  die  Abschreibung  stattgefunden  hat,  beziehungsweise
  der  letzte  Monat  des  Zeitabschnitts,  für  welchen  das  Abrechnungsbuch  oder  das
Vost  ausgangsbuch,  beziehungsweise  der  Monat,  für  welchen  das  Ausgangsbuch  geführt
worden  ist.
        <pb n="1136" />
        —  1118  —

g  80.
1.  Bestätigung  (1)  Die  erfolgte  Anrechnung  oder  Barzahlung  des  Vergütungsbetrags  hat  der  Inhaber  auf
Derk  ch  dem  Vergütungsscheine  zu  bestätigen.
(2)  Wer  mehr  als  drei  Vergütungsscheine  in  Anrechnung  oder  zur  Einlösung  durch  Bar-Ker
  28.  zahlung  bringen  will,  hat  die  Scheine  mit  einem  Verzeichnisse  nach  Muster  28  vorzulegen  und
dedi  Bestätigung  der  Anrechnung  oder  der  Barzahlung  statt  auf  jedem  Scheine  auf  dem  Verzeichnis
  über  den  Gesamtbetrag  abzugeben.  Nach  der  Annahme  sind  die  zu  dem  Verzeichnisse
gehörigen  Scheine  von  der  Hebestelle  auf  der  Vorderseite  zu  durchkreuzen.

8  81.

5;  Erlõschen  oder  (1)  Die  Gültigkeit  des  Vergütungsscheins  erlischt  mit  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Beginne

Verüunt  zoan  Ver-  des  auf  die  Ausfertigung  folgenden  Monats  ab  gerechnet;  die  nachträgliche  Einlösung  ungültig

n  ungsscheinen.  gewordener  Vergütungsscheine  kann  von  der  Direktivbehörde,  welche  die  Scheine  ausgefertigt
hat,  genehmigt  werden.

()  Im  Falle  des  Verlustes  eines  Vergütungsscheins  ist  ein  gerichtliches  Aufgebotsverfahren
unzulässig.  Die  Direktiobehörde  ist  ermächtigt,  an  Stelle  von  verlorenen,  innerhalb  der  Gültigkeitsfrist
  bei  keiner  Hebestelle  im  Gebiete  der  B  tweinsteuergemeinschaft  eingelösten  sowie  von
erweislich  zugrunde  gegangenen  Vergütungsscheinen  neue  Scheine  auszufertigen  und  deren  nachträgliche
  Einlösung  zu  genehmigen.

8  82.
6.  Nachweisung  (I)  Nach  Ablauf  jedes  Rechnungsmonats  hat  das  Hauptamt  über  die  in  seinem  Bezirk  in
der  Lergatungs  Anrechnung  genommenen  und  durch  Barzahlung  eingelösten  Vergütungsscheine,  nach  Direktivbeo

  hörden  getrennt,  Nachweisungen  nach  Muster  29  aufzustellen  und  spätestens  am  achten  Tage  nach

Nuer  Ablauf  des  Monats  der  vorgesetzten  Direktivbehörde  einzureichen.

—  (2)  Die  Nachweisung  über  die  von  der  vorgesetzten  Direktivbehörde  erteilten  Scheine  ist  mit  A
zu  bezeichnen,  die  übrigen  Nachweisungen  erhalten  die  Buchstaben  B,  C  usw.  Die  Schlußfsummen
aller  Nachweisungen  sind  in  der  Nachweisung  A  zusammenzustellen  und  aufzurechnen.  Die  UÜbereinstimmung
  mit  den  Kassenbüchern  des  Hauptamts  und  der  Reichssteuerübersicht  ist  von  dem  mit
der  Kassenaufsicht  beauftragten  Beamten  zu  bescheinigen.

5  83.
7.  Löschung  der  Bei  der  Direktivbehörde  ist  die  Aufrechnung  der  Nachweisungen  zu  prüfen  und  davon
Verguunge·  Überzeugung  zu  nehmen,  daß  die  Schlußsumme  der  Nachweisung  A  mit  der  Reichssteuerübersicht
heine.  übereinstimmt.  Sodann  werden  die  in  der  Nachweisung  à  verzeichneten  Scheinc  im  Vergütungsscheinbuche
  gelöscht,  und  die  übrigen  Nachweisungen  zu  dem  gleichen  Zwecke  den  betreffenden-Direktivbehörden
  übersandt.

Vierter  Abschnitt.
Vergällungspflicht.

8  84.
2.  Allgemeine  (1)  Vollständig  zu  vergällen  ist  nach  §  72  des  Branntweinsteuergesetzes
Pbbinener,  1.  bei  allen  Brennereien,  die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen,  derjenige  Teil
und  lansann  ihrer  Erzeugung,  welcher  über  35  Hundertteile  des  Durchschnittsbrandes  hinausgeht;
der  Vergällungs-  2.  bei  den  übrigen  Brennereien  (§5  89)  derjenige  Teil  der  Erzeugung,  welcher  über
vilicht.  70  Hundertteile  des  Durchschnittsbrandes  hinausgeht.

Die  Bestimmung  im  Abs.  1  unter  Nr.  1  erstreckt  sich  auf  die  gesamte  Branntweinerzeugung
der  Brennereien,  die  Hefe  nach  dem  Mürzeverfahren  herstellen,  und  zwar  auch  bei  solchen
Brennereien,  die  nur  in  einem  Teile  des  Betriebsjahrs,  etwa  im  Zwischenbetrieb,  oder  nur  mit

einem  Teile  ihrer  Betriebseinrichtungen  Hefe  nach  diesem  Verfahren  gewinnen.
        <pb n="1137" />
        —  1119  —

8  86.
(1)  Bei  den  am  Kontingente  beteiligten  Brennereien  ist  jedoch  mindestens  der  Branntwein
von  der  Vergällungspflicht  freizulassen,  der  innerhalb  des  Kontingents  erzeugt  worden  ist.
(2)  Maßgebend  ist  das  der  Brennerei  tatsächlich  zugewiesene  Kontingent,  mithin,  wenn  das
Kontingent  im  Laufe  des  Kontingentsabschnitts  gekürzt  wird,  das  herabgesetzte  Kontingent.

0l  86.  «

Bei  allen  Brennereien,  die  ihr  Erzeugnis  ganz  oder  zum  überwiegenden  Teile  zu  2.  Erweiterung
gebrauchsfertigem  Trinkbranntwein  von  nicht  mehr  als  50  Gewichtsprozent  Alkoholgehalt  ver=  des  vergellungsarbeiten
  und  selbst  vertreiben,  ist  auf  Antrag  an  Stelle  der  nach  §  34  oder  §  35  freibleibenden  kreien  Teilen  der
Alkoholmengen  der  selbsterzeugte  Branntwein  von  der  Vergällungspflicht  freizulassen,  der  einer  erzeugung.
Alkoholmenge  gleichkommt,  welche  von  diesen  Brennereien  selbst  im  Durchschnitt  der  Betriebsjahre
  1903/04  bis  1907/08  nachweislich  aus  der  eigenen  Erzeugung  zu  Trinkbranntwein  weiter
verarbeitet  und  als  Trinkbranntwein  vertrieben  worden  ist  (§8  105  bis  110).

*W
Allgemein  befreit  von  der  Vergällungspflicht  ist  aller  Branntwein  3  Allgemeine
1.  aus  Brennereien  mit  einer  Jahreserzeugung  von  nicht  mehr  als  100  Hektolitern  „Bekeing  von

er  Vergällungs-Alkohol,
  pflicht.
aus  Obstbrennereien  und  den  ihnen  gleichgestellten  Brennereien,
.  aus  Brennereien,  die  während  des  ganzen  Betriebsjahrs  ausschließlich  Roggen,
Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  verarbeiten  und  nicht  Hefe  nach  dem
Würzeverfahren  herstellen.

er  #

88.
(1  Die  Vergällungspflicht  wird  dadurch  erfüllt,  daß  der  ihr  unterliegende  Branntwein  voll=  4.  Erfüllung  der
ständig  vergällt  wird.  Veryülungs-(2)
  Für  Brennereien,  die  nach  §  84  Abs.  1  unter  2  einen  Teil  ihres  Branntweins  zu  ver.  ie
gällen  haben,  gilt  die  Vergällungspflicht  indessen  auch  dann  als  erfüllt,
a)  wenn  ihr  vergällungspflichtiger  Branntwein  ausgeführt  wird,
b)  wenn  von  ihnen  nachgewiesen  wird,  daß  eine  gleiche  Menge  Branntwein,  die  der
Vergällungspflicht  nicht  unterlag,  vollständig  vergällt  oder  ausgeführt  worden  ist.

89.
Die  Bestimmung  im  §  84  Abs.  1  unter  2  erstreckt  sich  auf  alle  Brennereien  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche
a)  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen  (&amp;amp;  84  Abs.  1  unter  1),
b)  im  §5  87  unter  1  bis  3  aufgeführt  sind.

8  90.

Branntwein,  der  nach  §  87  unter  2  und  3  von  der  Vergällungspflicht  befreit  ist,  sowie
Erzeugnisse,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  verwendet  worden  ist,  dürfen  zur  Führung  des  im
5  88  Abs.  2  unter  b  vorgesehenen  Nachweises  nur  dann  herangezogen  werden,  wenn  sie  ausgeführt
  werden.

g  91.

(1)  Das  Hauptamt  hat  in  den  Fällen  der  §§  84,  85  zu  berechnen,  festzusetzen  und  dem  Il.  Besendere
Brennereibesitzer  sowie  der  Hebestelle  mitzuteilen,  welche  Alkoholmenge  bei  den  in  Betracht  Bestinmungen.
kommenden  Brennereien  (§  92)  der  Vergällungspflicht  nicht  unterworfen  ist.  Bei  der  Berechnung  1.  Setlehung  der
ist  der  der  Brennerei  für  das  Betriebsjahr  tatsächlich  zugewiesene  Durchschnittsbrand  (95  69,  151  gälungopflcht
des  Branntweinsteuergesetzes)  zugrunde  zu  legen.  Die  Hebestelle  vermerkt  die  vergällungsfreie  befreiten
Menge  im  Abnahme-Hauptbuche  (B.  O.  Muster  17).  Alkoholmenge.
        <pb n="1138" />
        —  1120  —

(2)  Die  nämliche  Berechnung,  Festsetzung  und  Mitteilung  ist  erforderlich,  sobald  der  Durchschnittsbrand
  sich  ändert  (§§5  69,  71  des  Gesetzes)  oder  die  von  der  Vergällungspflicht  befreite
Alkoholmenge  erhöht  oder  herabgesetzt  wird  (§  72  Abs.  6  des  Gesetzes),  sobald  eine  Brennerei  zur
Herstellung  von  Hefe  im  Würzeverfahren  übergeht  oder  für  sie  nach  §  110  die  Bestimmungen
des  §  86  außer  Anwendung  treten.

5  92.

Die  im  §  87  bezeichneten  Brennereien  bleiben  für  die  Berechnung  und  Festsetzung  der
der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegenden  Alkoholmenge  außer  Betracht,  die  unter  1  oder  3  bezeichneten
  Brennereien,  sofern  der  Brennereibesitzer  vor  Beginn  des  Betriebsjahrs  oder  ein  für
allemal  erklärt,  daß  er  nicht  mehr  als  100  Hektoliter  Alkohol  im  Jahre  erzeugen  oder  während
des  ganzen  Betriebsjahrs  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  verarbeiten
  und  nicht  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen  wolle.

93

4  g  93.
2.  Ber  -  (1)  Branntwein,  der  nach  §  84  Abs.  1  unter  1  der  Vergällungspflicht  unterliegt,  ist  binnen
Vecbslicht  für!,  drei  Monaten  nach  der  Abnahme  aus  der  Brennerei  vollständig  zu  vergällen.

Brennereien,  die  (2)  Erfolgt  die  vollständige  Vergällung  nicht  in  der  Brennerei  im  Anschluß  an  die  Brannt-Heie
  im  Wirze-  weinabnahme,  so  ist  die  Nämlichkeit  des  der  Vergällungspflicht  unterliegenden  Branntweins
veri  ber  durch  getrennte  Versendung,  Reinigung  und  Lagerung  des  Branntweins  und  durch  amtliche

Vermerke  in  den  Abfertigungs-,  Versand=  oder  Lagerpapieren  sowie  in  den  amtlich  geführten
Büchern  so  lange  festzuhalten,  bis  die  Vergällungspflicht  durch  die  vollständige  Vergällung
erfüllt  wird.

.  §94.

3-V,e«taålltzssgs·  (1)  Branntwein,  der  nach  §  84  Abs.  1  unter  2  der  Vergällungspflicht  unterliegt,  ist  sogleich

Wiücht  für  im  Anschluß  an  die  Branntweinabnahme  vollständig  zu  vergällen  oder  zur  Ausfuhr  abzufertigen,
aus  den  übrigen  sofern  nicht  der  im  §  88  Abs.  2  unter  b  vorgesehene  Nachweis  erbracht  wird.

Brennereien,  (2)  Kann  der  Branntwein  in  der  Brennerei  nicht  in  der  Beschaffenheit  hergestellt  werden,
’½“i  die  für  die  vollständige  Vergällung  erforderlich  ist,  so  hat  das  Hauptamt  nötigenfalls  zum
a  find.  Zwecke  der  weiteren  Bearbeitung  und  vollständigen  Vergällung  des  Branntweins  seine  Versendung

  zu  gestatten.  Ist  der  Branntwein  in  diesem  Falle  zur  Versendung  abgefertigt,  so  muß
er  vollständig  vergällt  werden.  Auf  ihn  finden  alsdann  die  Bestimmungen  im  §  93  Abs.  2  Anwendung.


g  85.
4.  Erleichterung  Unterliegt  Branntwein,  der  zum  Versand,  zur  Lagerung  oder  Reinigung  abgefertigt  wird,
des  Nachweises.  gemäß  88  84,  85  nicht  der  Vergällungspflicht,  so  ist  dies  auf  Antrag  in  den  Abfertigungs-,
Versand=  oder  Lagerpapieren  sowie  in  den  amtlich  geführten  Büchern  zu  vermerken.

g  86.
5.  Vergällungs-  (1)  Wer  eine  nachweislich  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegende  Branntweinmenge  vollschein.
  ständig  vergällt  oder  in  das  Ausland  ausführt,  erhält  auf  Antrag  darüber  einen  Vergällungs-30.

  schein  nach  Muster  30.
(2)  Der  Inhaber  des  Vergällungsscheins  ist  berechtigt,  eine  gleiche  Menge  vergällungspflichtigen
  Branntwein  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend  abfertigen  zu  lassen.
(3)  Der  Vergällungsschein  wird  vom  Hauptamt  erteilt  und  in  ein  Ausfertigungsbuch  nach
I.  Muster  31  eingetragen.  Die  Frist  für  die  Gültigkeit  des  Scheines  läuft  mit  dem  25.  Tage  des
dritten  Monats  ab,  der  auf  den  Monat  der  Ausfertigung  folgt.  Wird  der  Vergällungsschein
durch  Anschreibung  im  Ausgleichsbuche  (§  97)  oder  durch  Verwertung  zum  Nachweis  bei  der
Branntweinabfertigung  erledigt,  so  ist  er  mit  Erledigungsvermerk  zu  versehen  und  dem  Ausfertigungsamt
  als  Beleg  zum  Ausfertigungsbuche  zurückzusenden.

Muster

M  uster  ½#
        <pb n="1139" />
        —  1121  —

8  91.

(1)  Brennereibesitzern  und  anderen  Gewerbtreibenden,  die  Branntwein  vollständig  vergällen
oder  ausführen,  der  der  Vergällungspflicht  nachweislich  nicht  unterliegt,  kann  auf  Antrag  gegen
Verzicht  auf  die  Erteilung  eines  Vergällungsscheins

a)  ein  Blatt  in  dem  Ausgleichsbuch  eröffnet  oder

b)  gestattet  werden,  die  vollständig  vergällten  oder  ausgeführten  Branntweinmengen
in  dem  Ausgleichsbuch  eines  anderen  Brennereibesitzers  oder  Gewerbtreibenden  anschreiben
  zu  lassen.

(2)  Das  Ausgleichsbuch  ist  bei  dem  Hauptamt  für  die  Brennereibesitzer  und  sonst  in  Betracht
kommenden  Gewerbtreibenden  des  Hauptamtsbezirkes  nach  Muster  32  zu  führen.

(3)  In  den  im  Abs.  1  unter  b  angegebenen  Fällen  hat  der  Brennereibesitzer  oder  sonst  in
Betracht  kommende  Gewerbtreibende  bei  dem  für  ihn  zuständigen  Hauptamt  die  Anschreibung  in
dem  Ausgleichsbuch  eines  anderen  Brennereibesitzers  oder  Gewerbtreibenden  gemeinschaftlich  mit
dem  Inhaber  des  Blattes  zu  beantragen  und  zugleich  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  in  demselben
  Ausgleichsbuch  allen  nicht  vergällungspflichtigen  Branntwein  anschreiben  zu  lassen,  den  er
in  dem  Betriebsjahr  vollständig  vergällen  oder  ausführen  will.  Das  Hauptamt  prüft  den
Antrag,  genehmigt  ihn,  wenn  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  und  führt  die  Anschreibung  und  die
im  Laufe  des  Betriebsjahrs  sonst  noch  beantragten  Anschreibungen  herbei,  wenn  das  Ausgleichsbuch
  bei  einem  anderen  Hauptamt  geführt  wird,  durch  Antrag  bei  diesem  Hauptamt  (pvgl.
Muster  32,  Abteilung  A,  Spalte  6).

5  98.
Die  Anschreibungen  in  dem  Ausgleichsbuche  können  auch  von  dem  Inhaber  eines  Vergällungsscheins
  unter  Ablieferung  dieses  Scheines  bei  dem  Hauptamt  beantragt  werden,  bei  dem
das  Ausgleichsbuch  geführt  wird  (vgl.  Muster  32,  Abteilung  A,  Spalte  7).  "

6  99.

Die  Anschreibungen  im  Ausgleichsbuche  bleiben  so  lange  in  Geltung,  bis  sie  durch
Abschreibungen  oder  durch  Streichung  (§  101)  erledigt  werden  oder  bis  der  Inhaber  sein
Blatt  aufgibt.

8  100.

(1)  Besitzer  und  Inhaber  von  Brennereien,  die  ihren  Branntwein  von  der  Vergällungspflicht
durch  den  Nachweis  befreien  wollen,  daß  eine  gleiche  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegende
Branntweinmenge  vollständig  vergällt  oder  ausgeführt  worden  ist,  können  diesen  Nachweis
5  durch  Abschreibung  in  dem  ihnen  eröffneten  Ausgleichsbuche  (§  97)  oder
b)  durch  Abschreibung  in  dem  Ausgleichsbuch  eines  anderen  Brennereibesitzers  oder

Gewerbtreibenden
erbringen.

(2)  Wollen  sie  den  Nachweis  durch  Abschreibung  in  dem  Ausgleichsbuch  eines  anderen
Brennereibesitzers  oder  Gewerbtreibenden  erbringen,  so  haben  fie  dies  bei  dem  Hauptamt,  in
dessen  Bezirk  ihre  Brennerei  liegt,  gemeinschaftlich  mit  dem  Inhaber  des  Blattes  zu  beantragen
und  zugleich  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  dasselbe  Ausgleichsbuch  für  allen  in  dem  Betriebsjahr
  in  ihrer  Brennerei  erzeugten  Branntwein  zu  benutzen,  für  den  sie  den  gleichen  Nachweis
führen  wollen.  Wird  das  Ausgleichsbuch  bei  einem  anderen  Hauptamt  geführt,  so  ist  dem
Antrag  eine  Bestätigung  dieses  Hauptamts  beizufügen,  daß  das  Blatt  eröffnet  ist  und  den  nachgesuchten
  Abschreibungen  Bedenken  nicht  entgegenstehen.

(6)  Das  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  die  Brennerei  liegt,  prüft  den  Antrag,  genehmigt  ihn,
wenn  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  und  führt  die  Abschreibung  sowie  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs
  sonst  noch  beantragten  Abschreibungen  herbei,  gegebenenfalls  durch  Antrag  bei  dem  für
den  Inhaber  des  Blattes  zuständigen  Hauptamt  (vgl.  Muster  32,  Abteilung  B,  Spalte  5).

(4)  Die  abzuschreibende  Branntweinmenge  wird  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  die
Bremnmerei  liegt,  unmittelbar  nach  der  Abfertigung  des  Branntweins  von  der  Hebestelle  angezeigt.

165

5.  Ausgleichsbuch.

a)  Anschreibung.

b)  Abschreibung.
        <pb n="1140" />
        7.  Streichung
im  Ausgleichsbacche


8  Branntwein,
der  allgemein
von  der  Vergällungspflicht

befreit  ist.

9.  Ausgleichsgegenbuch.


—  1122  —

Führt  dieses  Hauptamt  selbst  das  Ausgleichsbuch,  so  nimmt  es  die  Abschreibung  vor,  belegt  sie
mit  der  Anzeige  der  Hebestelle  und  macht  dieser  Mitteilung;  die  Mitteilung  wird  Beleg  zum
Abnahme-Hauptbuch.  Wird  das  Ausgleichsbuch  bei  einem  anderen  Hauptamt  geführt,  so  übersendet
  das  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  die  Brennerei  liegt,  diesem  Hauptamt  die  Anzeige  der
Hebestelle  und  dieser  demnächst  die  Mitteilung  über  die  vollzogene  Abschreibung.

8  101.

Das  Hauptamt  ist  befugt,  das  Blatt  im  Ausgleichsbuche  zu  streichen  und  so  dem  Inhaber
  zu  entziehen,  wenn  dieser  sich  als  unzuverlässig  erweist,  insonderheit  wiederholt  zuläßt,  daß
größere  Branntweinmengen  zur  Abschreibung  aufgegeben  werden,  als  auf  der  Seite  der  Anschreibung
  zur  Verfügunß  stehen.

W  102.

Für  Branntwein,  der  nach  §  87  unter  2  und  3  von  der  Vergällungspflicht  befreit  ist,
darf  ein  Vergällungsschein  nur  erteilt  oder  ein  Ausgleichsbuch  nur  eröffnet  werden,  wenn  der
Branntwein  ausgeführt  wird  (§  90).  Wird  solcher  Branntwein  vollständig  vergällt,  so  darf  er
auch  nicht  im  Ausgleichsbuch  angeschrieben  werden.  "

§103.
Brennereibesitzern  oder  anderen  Gewerbtreibenden,  die  ein  Blatt  im  Ausgleichsbuche
haben,  kann  auf  Antrag  ein  Ausgleichsgegenbuch  nach  Muster  33  auf  ihre  Kosten  vom  Haupt.

Muster  38.  amt  eröffnet  werden.  Die  erforderlichen  Eintragungen  hat  das  Hauptamt  vorzunehmen.

10.  Vor  dem
1.  Oktober  1909
hergestellter
ranntwein.

11.  Verfahren
zwecks  Erweiterung
  des

5  104.

Als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend  ist  auch  der  Branntwein  anzusehen,  der
sich  am  1.  Oktober  1909  aus  den  Beständen  des  abgelaufenen  Betriebsjahrs  unter  Steuerkontrolle
  befindet.

*  105.

Brennereien,  die  auf  Grund  des  §  86  die  Lefreiung  einer  Branntweinmenge  von  der
Vergällungspflicht  beanspruchen,  die  über  die  nach  55§  84,  85  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegende
  Branntweinmenge  hinausgeht,  haben  dies  bei  dem  Hauptamt  alsbald  zu  beantragen.

vergällungs-  :
freien  Teiles  der  Sie  haben

Branntweinerzeugung.

a)  Antrag  und
Entscheidung.

1.  durch  Vorlegung  beglaubigter  Buchauszüge,  amtlicher  Bescheinigungen  und  anderer
Beweismittel  den  überzeugenden  Nachweis  zu  führen,  daß  sie  oder  ihre  Vorbesitzer
mindestens  in  einem  der  Betriebsjahre  1903/04  bis  1907/08  mehr  als  die  Hälfte
des  in  ihrer  Brennerei  hergestellten  Branntweins  zu  gebrauchsfertigem  Trinkbranntwein
  von  nicht  mehr  als  50  Gewichtsprozent  Alkoholgehalt  verarbeitet  und  als
Trinkbranntwein  selbst  vertrieben  haben;

.  in  dem  Antrag  schriftlich  zu  erklären,  daß  sie  gewillt  sind,  die  Herstellung  und
den  Vertrieb  des  Trinkbranntweins  auch  in  den  folgenden  Jahren  fortzusetzen,  und
darzutun,  daß  sie  dazu  in  der  Lage  sind;

3.  dem  Antrag  eine  Berechnung  beizufügen,  die  enthält

a)  die  in  jedem  der  Betriebsjahre  1903/04  bis  1907/08  in  ihrer  Brennerei  hergestellte
  Branntweinmenge  und  die  im  Durchschnitt  dieser  Jahre  hergestellte
Branntweinmenge  in  Hektolitern  Alkohol;

b)  eine  genaue  Angabe,  wiewiel  Hektoliter  Alkohol  von  den  unter  a  bezeichneten
Branntweinmengen  in  jedem  der  Betriebsjahre  1903/04  bis  1907/08  und  im
Durchschnitt  dieser  Betriebsjahre  von  dem  Brennereibesitzer  selbst  zu  Trinkbranntwein
  weiterverarbeitet  und  als  Trinkbranntwein  vertrieben  worden  sind;

D)  die  Alkoholmenge,  für  welche  sie  Befreiung  von  der  Vergällungspflicht  beanspruchen.


Für  die  Angaben  unter  b  ist  ein  überzeugender  Nachweis  durch  Vorlegung  der  erforderlichen
  Beweismittel  zu  erbringen.

8
        <pb n="1141" />
        —  1123  —

5  106.

Das  Hauptamt  prütt  den  Antrag,  läßt  ihn  gegebenenfalls  ergänzen  und  stellt  fest,  welche
Akoholmenge  aus  dem  in  der  Brennerei  erzeugten  Branntwein  im  Durchschnitt  der  Betriebsjahre
  1903/04  bis  1907  08  nachweislich  vom  Brennereibesitzer  selbst  zu  Trinkbranntwein  von
nicht  mehr  als  50  Gewichtsprozent  Alkoholgehalt  weiterverarbeitet  und  als  Trinkbranntwein  vertrieben
  worden  ist.  Geht  diese  Menge  über  die  nach  §§  84,  85  der  Vergällungspflicht  nicht
unterliegende  Alkoholmenge  hinaus,  so  ist  sie  dem  Antragsteller'  als  diejenige  Alkoholmenge  mitzuteilen,
  die  nach  §  86  von  der  Vergällungspflicht  freizulassen  ist.  Ist  dagegen  die  nach
§§&amp;amp;  84,  85  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegende  Menge  größer,  so  ist  der  Antrag  abzulehnen.

8  107.

(1)  Die  Entscheidung  des  Hauptamts  (§  106)  wird  dem  Brennereibesitzer  unter  Mitteilung
der  Grundlagen  der  Berechnung  gegen  Zustellungsurkunde  bekanntgegeben.

(2)  Dagegen  ist  schriftliche  Beschwerde  an  die  Direktivbehörde  zulässig.  Die  Beschwerde  darf
nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  binnen  zwei  Wochen  von  der  Zustellung  der  Entscheidung  ab,
den  Tag  der  Zustellung  nicht  mitgerechnet,  bei  der  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirke  die  Brennerei
liegt,  eingegangen  ist.  Die  Entscheidung  der  Direktivbehörde  ist  endgültig.

8  108.
Anträge,  die  nach  dem  30.  Juni  1910  beim  Hauptamt  eingehen,  sind  zurückzuweisen.

5  109.

Brennereien,  für  die  auf  Grund  des  §  86  eine  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegende
Alkoholmenge  festgesetzt  worden  ist,  haben  über  die  Verarbeitung  ihres  Erzeugnisses  zu  Trinkbranntwein
  und  über  den  Vertrieb  des  Trinkbranntweins  nach  näherer  Anordnung  des  Hauptamts
  Buch  zu  führen  und  diese  Buchungen  sowie  ihre  Betriebs-  und  Geschäftsbücher  den  Oberbeamten
  der  Verwaltung  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

8  110.

b)  Buchfũhrung.

Vertreibt  eine  Brennerei  in  drei  aufeinanderfolgenden  Betriebsjahren  nicht  den  über-  e)  criolhen  des
ür

wiegenden  Teil  ihres  Erzeugnisses  als  Trinkbranntwein,  so  treten  die  Bestimmungen  im  §  86
sie  endgültig  außer  Anwendung.  Die  Vergällungspflicht  der  Brennerei  ist  dann  wieder  nach
5E  84,  85  zu  beurteilen.

Rechtes
        <pb n="1142" />
        —  1124  —

Aulage  1.
(Dfr.  O.  §  4.)

Anleitung

zur

Untersuchung  von  Kollodium  auf  den  Gehalt  an  Kollodiumwolle.

10  g  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  sind  bei  einer  Wärme  von  etwa  40  Grad  in  dünner
Schicht  zwei  Stunden  lang  der  Verdunstung  zu  überlassen.  Es  soll  mindestens  O0,1  g  fester  Rückstand
verbleiben.

 

Anlage  Ua.
Anleitung
zur

Untersuchung  von  Lacken  und  Polituren  auf  den  Harzgehalt.

10  g  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  sind  auf  dem  Wasserbade  bis  zum  Verdunsten  des
Alkohols  zu  erwärmen  und  hierauf  im  Trockenschranke  zwei  Stunden  lang  einer  Wärme  von  100  bis
105  Grad  auszusetzen.  Es  soll  mindestens  1  g  fester  Rückstand  verbleiben.
        <pb n="1143" />
        1.

—

—  1125  —

Aulage  ab.
(Bfr.  D.  8  4.)

Anleitung
zur

Untersuchung  von  Seifen  auf  ihren  Gehalt  an  Alkohol,  Wasser
und  verseifbaren  Bestandteilen.

Alkoholgehalt.  25  Seife  werden  in  etwa  250  cem  Wasser  gelöst  und  mit  15  cem  einer
30  prozentigen  Chlorkalziumlösung  versetzt.  Durch  einen  eingeleiteten  Dampfstrahl  wird  der  in
der  Mischung  enthaltene  Alkohol  in  eine  tarierte  Vorlage  abdestilliert,  bis  nahezu  100  ccm
Destillat  übergegangen  sind.  Nachdem  das  Destillat  auf  100  g  aufgefüllt  ist,  wird  der  darin
enthaltene  Alkohol  seiner  Menge  nach  bestimmt.  Das  Destillat  soll  nicht  mehr  als  5  Hundertteile
  seines  Gewichts  an  Alkohol  enthalten.

Wassergehalt.  10  g  Seife  werden  ings  einem  Becherglase  von  etwa  200  cem  Raumgehalt,
welches  zusammen  mit  etwa  20  g  geglühtem  Sand  und  einem  Glasstäbchen  gewogen  ist,  mit
25  ccm  Branntwein  von  nicht  weniger  als  98  Gewichtsprozent  übergossen,  unter  zeitweiligem
Umrühren  auf  dem  Wasserbade  2  Stunden  lang  erwärmt  und  nach  dem  Erkalten  gewogen.
Die  Gewichtsabnahme  soll  4  g  nicht  überschreiten.

.  Gehalt  an  verseifbaren  Bestandteilen.  Der  Rückstand  von  2  wird  mit  50  cem  Wasser

und  hierauf  mit  10  cem  verdünnter  Schwefelsäure  (von  der  Dichte  1f/29)  versetzt.  Nachdem
das  Gemisch  eine  halbe  Stunde  auf  dem  Wasserbad  unter  zeitweiligem  Umrühren  erwärmt  ist,
wird  es  mit  Hilfe  von  heißem  Wasser  auf  ein  mit  heißem  Wasser  zur  Hälfte  befülltes  Papierfilter
  gebracht.  Die  ablaufende  wässerige  Flüssigkeit  wird  so  lange  durch  heißes  Wasser  ersetzt,
bis  ein  Tropfen  des  Filtrats  mit  Baryumchloridlösung  keinen  Niederschlag  mehr  gibt.  Man
läßt  nun  die  wässerige  Flüssigkeit  völlig  ablaufen  und  löst  aus  dem  Rückstand  die  verseifbaren
Bestandteile  mit  10  cem  Branntwein  von  nicht  weniger  als  95  Gewichtsprozent  und  hierauf
mit  etwa  50  cem  Ather;  das  Filter  wird  mit  50  cem  einer  Mischung  von  gleichen  Teilen
Branntwein  der  ebengenannten  Stärke  und  Ather  ausgewaschen  und  diese  ätheralkoholische
Lösung  nach  Zusatz  von  2  Tropfen  Phenolphtalelnlösung  mit  Normal-Kalilauge  bis  zur  Rotfärbung
  titriert.  Es  sollen  mindestens  14  cem  Normal-Kalilauge  verbraucht  werden.
        <pb n="1144" />
        —  1126  —

Anulage  2.
(Bfr.  O.  S  P.)

1.

2.

#

—

Anleitung
zur

Untersuchung  der  Vergällungsstoffe  mit  Ausnahme  des  Cssigs.

A.  Allgemeine  Vorschrift.
Bei  der  Untersuchung  jedes  Vergällungsstoffs  sind  sämtliche  hierfür  vorgeschriebene  Prüfungen
auszuführen.

Sofern  der  mit  der  Untersuchung  betraute  Chemiker  der  Ansicht  ist,  daß  die  Prüfungsvorschriften
im  einzelnen  Falle  zur  Beurteilung  der  zu  untersuchenden  Vergällungsmittel  nicht  ausreichend
find,  hat  er  hiervon  dem  zuständigen  Hauptamt  Mitteilung  zu  machen  und  die  Genehmigung
zur  Ausführung  weiterer  Untersuchungen  einzuholen.

Die  bei  der  Untersuchung  der  Vergällungsstoffe  zu  verwendenden  Gewichte,  Thermometer,  Meßgeräte
  und  Spindeln  müssen  geeicht  oder  eichamtlich  beglaubigt  sein.

B.  Ausführung  der  Untersuchungen.
I.  Holzgeist.

.  Farbe.  Die  Farbe  des  Holzgeistes  soll  nicht  dunkler  sein  als  die  einer  frisch  bereiteten  Jodlösung,

  welche  2  cem  Zehntel-Normal-Jodlösung  in  1  Liter  destillierten  Wassers  gelöst  enthält.

Zur  Prüfung  sind  2  Glasröhren  von  150  mm  Länge  und  15  mm  lichter  Weite  zu  verwenden,
  welche  auf  beiden  Seiten  durch  runde  Glasplatten,  sogenannte  Deckgläschen,  verschlossen
werden.  Festgehalten  werden  die  Deckgläschen  durch  aufzusetzende  Schraubenkapseln,  welche  in
der  Mitte  eine  Offnung  von  12  mm  Durchmesser  haben.  Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  bei
dem  Verschlusse  der  mit  den  Flüssigkeiten  gefüllten  Röhren  Luftblasen  unter  dem  Deckgläschen
nicht  zurückbleiben.

Mangebend  für  die  Beurteilung  sind  nur  die  Farbtöne,  welche  die  Flüssigkeiten  zeigen,
wenn  man  sie  durch  die  Deckgläschen  gegen  das  in  der  Längsachse  der  Röhren  einfallende
Licht  betrachtet.
        <pb n="1145" />
        2.

4.

—  1127  —

Siedepunkt.  100  cem  Holzgeist  werden  bei  einer  Wärme  von  15  Grad  mit  einer  Pipette
abgemessen  und  in  einen  Kupferkolben  mit  kurzem  Halse  von  180  bis  200  cem  Raumgehalt
gebracht.  Der  Kolben  wird  auf  eine  Asbestplatte  mit  kreisförmigem  Ausschnitt  gestellt.  Auf
diesen  Kolben  wird  ein  mit  einer  Kugel  versehenes

Siederohr  von  den  in  der  nebenstehenden  Abbildung

angegebenen  Abmessungen  aufgesetzt,  dessen  seitliches  4

Ansatzrohr  mit  einem  Liebig'schen  Kühler  verbunden  wird,  «
der  eine  mindestens  40  em  lange  Wasserhülle  besitzt.  –

Das  andere  Ende  des  Kühlers  trägt  einen  Vorstoß,
dessen  verjüngtes  Ende  zur  Vorlage  führt.  Als  solche
dient  ein  möglichst  enger  verschließbarer  Glaszylinder
von  100  cem  Raumgehalt  mit  einer  Teilung  in  halbe
Kubikzentimeter.  Durch  die  obere  Offnung  des  Siederohrs
  wird  ein  Thermometer  so  eingeführt,  daß  sein
Quecksilbergefäß  die  Mitte  der  Kugel  einnimmt.  Da
sich  der  ganze  Quecksilberfaden  des  Thermometers  auch
bei  dem  höchsten  bei  der  Destillation  zu  erreichenden
Wärmegrade  stets  noch  innerhalb  des  Siederohrs  befinden
  soll,  so  ist  erforderlichenfalls  ein  abgekürztes
Thermometer  zu  benutzen.  .

Die  Destillation  wird  so  geleitet,  daß  in  der  Minute
etwa  5  ccm  Destillat  übergehen.  Sobald  der  Quecksilberfaden
  des  Thermometers  bis  auf  75  Grad  gestiegen
ist,  wird  die  Flamme  ausgelöscht.  Hierauf  wartet  man,
bis  keine  Flüssigkeit  mehr  abtropft.

Es  sollen  bis  75  Grad  und  bei  einem  Barometerstande
  von  760  mm  mindestens  90  ccm  übergegangen  –
sein.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Menge  des  Destillats
bei  einer  Wärme  von  15  Grad  zu  messen.

Beträgt  der  Barometerstand  während  der  Destillation  nicht  760  mm,  so  soll  für  je  30  mm
ein  Grad  in  Anrechnung  gebracht  werden;  z.  B.  sollen  bei  770  mm  Barometerstand  90  cem
bis  75,,  Grad  übergegangen  sein  und  bei  750  mm  Barometerstand  bis  74,7  Grad.

Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  50  cem  Holzgeist  mit  100  cem  Wasser  vermischt,  so
soll  eine  klare  oder  doch  nur  so  schwach  opalisierende  Mischung  (ohne  Schichtenbildung)  entstehen,
daß  Schwabacher  Druckschrift  nach  Ablauf  von  5  Minuten  und  vor  Ablauf  von  10  Minuten
nach  der  Vermischung  durch  eine  Schicht  von  15  cm  Höhe  noch  zu  lesen  ist.  Diese  Prüfung
ist  unter  Verwendung  des  zur  Bestimmung  der  Farbe  des  Holzgeistes  unter  1  angegebenen
Rohres  im  zerstreuten  Tageslichte  vorzunehmen.  Das  gefüllte  Rohr  wird  zweckmäßig  nicht
unmittelbar  auf  die  Schrift  aufgesetzt,  sondern  senkrecht  etwas  darüber  gehalten,  damit  genügend
Licht  auf  die  Schrift  fällt.

Gehalt  an  Azeton.

a)  Abscheidung  mit  Natronlauge.  20  cem  Holzgeist  und  40  com  Natronlauge  von  1,860
Dichte  werden  mit  Hilfe  einer  Pipette  in  einen  in  fünftel  Kubikzentimeter  geteilten,  mit
eingeschliffenem  Glasstopfen  versehenen  Standzylinder  gebracht  und  kräftig  #urchgeschütielt
Nach  einer  halben  Stunde  sollen  sich  nicht  weniger  als  5  cem  abgeschieden  haben.  Vor
dem  Ablesen  ist  der  Zylinder  mit  der  Flüssigkeit  auf  15  Grad  abzukühlen.

b)  Titration.  10  cem  Holzgeist  werden  in  einen  Literkolben,  der  etwa  zur  Hälfte  bis  drei
Vierteilen  mit  Wasser  gefüllt  ist,  hineingegeben.  Der  Inhalt  des  Kolbens  wird  alsdann
unter  mehrmaligem  Umschwenken  mit  Wasser  bis  zur  Marke  aufgefüllt  und  gut  durchgeschüttelt.
  Hiervon  werden  alsbald  10  cem  entnommen,  mit  10  cem  Doppelt-Normal-Natron-
  oder  -Nalilauge  und  darauf  mit  50  cem  Zehntel-Normal-Jodlösung  unter
Umschwenken  versetzt.  Die  Ausflußgeschwindigkeit  der  Jodlösung  ist  so  zu  regeln,  daß
der  Zusatz  der  50  cem  1½  Minuten  in  Anspruch  nimmt.  Nachdem  die  Mischung  noch

     

170mM...
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        —  1128  —

1½  Minuten  gestanden  hat,  wird  sie  mit  21  cem  Normal-Schwefelsäure  angesäuert,
worauf  der  Jodüberschuß  mit  Zehntel-Normal-Natriumthiosulfatlösung,  zuletzt  unter  Zusatz
einiger  Tropfen  Stärkelösung,  zurücktitriert  wird.  Es  sollen  mindestens  22  com  Zehntel-Normal-Jodlösung
  durch  den  Holzgeist  gebunden  werden.  Die  Wärme  der  Flüssigkeiten
soll  während  des  Versuchs  15  bis  20  Grad  betragen.

5.  Aufnahmefähigkeit  für  Brom.  In  zwei  Kolben  werden  je  100  cem  einer  Lösung  von

——

*

Kaliumbromat  und  Kaliumbromid,  die  nach  der  unten  folgenden  Anweisung  hergestellt  ist,
gegeben  und  mit  je  20  cem  Schwefelsäure  von  1,29  Dichte  versetzt.  Diese  Gemische  stellen
Lösungen  von  je  0,/038  g.  Brom  dar.  Aus  einer  in  zehntel  Kubikzentimeter  geteilten  Bürette
werden  dann  unter  fortwährendem  vorsichtigen  Umschwenken  in  den  einen  Kolben  20  cem,  in
den  anderen  30  cem  Holzgeist  zugesetzt.  Die  Zuflußgeschwindigkeit  soll  so  geregelt  werden,
daß  in  einer  Minute  annähernd  10  cem  Holzgeist  zufließen.  Die  mit  20  cem  Holzgeist  versetzte
Lösung  soll  noch  nicht  entfärbt,  dagegen  die  mit  30  cem  Holzgeist  versetzte  Lösung  völlig
entfärtt  werden.

Die  Prüfung  der  Aufnahmefähigkeit  für  Brom  ist  stets  bei  vollem  Tageslicht  auszuführen;
die  Wärme  der  Flüssigkeiten  soll  15  bis  20  Grad  betragen.

Anweisung  zur  Herstellung  und  Prüfung  der  Bromsalzlösung.  Nach  wenigstens
zweistündigem  Trocknen  bei  100  Grad  und  Abkühlenlassen  im  Exsikkator  werden  2,117  g  Kaliumbromat
  und  8,719  g  Kaliumbromid,  die  vorher  auf  ihre  Reinheit  geprüft  sind,  abgewogen  und
in  Wasser  gelöst.  Die  Lösung  wird  zu  1  Liter  aufgefüllt  und  ist  vor  ihrem  Gebrauch  in
folgender  Weise  auf  ihren  Bromgehalt  zu  prüfen:

20  ccm  der  Bromsalzlösung  werden  mit  einer  Pipette  abgemessen,  mit  10  cem
Normal-Schwefelsäure  und  einer  wässerigen  Lösung  von  0,6  g  Jodkalium  versetzt.  Das
ausgeschiedene  Jod  wird  mit  Zehntel-Normal  Natriumthiosulfaklösung,  zuletzt  unter  Zusatz
einiger  Srute  Stärkelösung,  bis  zur  Entfärbung  titriert.

llen  wenigstens  17,,  und  höchstens  18/0  cem  Zehntel-Normal-Nathrium-Fiosuckeelsole
  verbraucht  werden.

.  Gehalt  an  Estern.  10  cem  Holzgeist  werden  mit  40  cemm  Wasser  und  einigen  Tropfen

ntenls  versetzt.  *1x  dieser  Mischung  wird  alsdann  tropfenweise  aus  einer  Bürette
ehntel-Normal-Natron=  oder  Kalilauge  gegeben,  bis  die  entstehende  Rotfärbung  wenigstens
kurze  Zeit  bestehen  bleibt.  Zu  der  eben  rot  gefärbten  Flüssigkeit  werden  20  cem  Normal-Natron-
  oder  Kalilauge  sowie  Siedesteinchen  hinzugefügt,  worauf  dea  Mischung  15  Minuten
am  Rückflußkühler  auf  dem  Wasserbade  zum  Sieden  erhitzt  wird.  Der  Uberschuß  an  Lauge
wird  sofort  mit  Normal-Schwefelsäure  zurücktitriert.  Es  sollen  zur  Verseifung  der  Ester  nicht
mehr  als  10  cem  Normal-Natron=  oder  Kalilauge  verbraucht  werden.

II.  Pyridinbasen.

.  Farbe.  Wie  beim  Holzgeist.  »
.VerhaltengegenKadmiumchlorid.loccmPyridinbafenwerdenmitWasserzulLiter

verdünnt.VondieserPykidinbasenlösungwerdenlooommitbccmeinekLöfungvonög
wasserfreien,  geschmolzenen  Kadmiumchlorids  in  100  eem  Wasser  versetzt  und  kräftig  geschüttelt;
es  soll  innerhalb  10  Minuten  eine  reichliche  kristallinische  Ausscheidung  eintreten.  Als  reichlich
ist  diese  in  Zweifelsfällen  anzusehen,  wenn  sie,  10  Minuten  nach  dem  Vermischen  der  Flüssigkeiten
  auf  ein  gewogenes  Papierfilter  von  9  cm  Durchmesser  und  0/5  bis  0,5  g  Gewicht
gebracht  und,  ohne  vorhergehendes  Auswaschen,  auf  einer  Unterlage  von  Filtrierpapier  eine  Stunde
bei  einer  Wärme  von  50  bis  70  Grad  getrocknet,  nicht  weniger  als  25  mg  wiegt.

Verhalten  gegen  Neßlers  Reagens.  Werden  zu  10  cem  derselben  Pyridinbasenlösung
(vgl.  Zisfer  2)  bis  zu  5  cem  Neßler'sches  Reagens  zugesetzt,  so  soll  ein  weißer  Niederschlag
entstehen.

Siedepunkt.  Werden  100  cem  Pyridinbasen  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen  Weise
destilliert,  so  sollen  bei  140  Grad  mindestens  50  cem  und  bei  160  Grad  mindestens  90  cem
übergegangen  sein.
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        5.
6.

—

*il

—

-e

—  1129  —

Mischbarkeit  mit  Wasser.  Wie  beim  Holzgeiste.
Wassergehalt.  20  cem  Pyridinbasen  und  20  cem  Natronlauge  von  1/,0  Dichte  werden
mittels  einer  Pipette  in  den  zur  Abscheidung  des  Azetons  aus  dem  Holzgeiste  (vgl.  I  4a)  vorgeschriebenen
  Standzylinder  gebracht  und  durchgeschüttelt.  Nach  dem  Absetzen  soll  die  entstehende
obere  Schicht  mindestens  18,5  cem  betragen.  ##  Zweifelsfällen  ist  das  Gemisch  vor  dem  Ablesen
  auf  15  Grad  abzukühlen.  “
Titration.  10  cem  Pyridinbasen  werden  in  einen  Kolben  von  100  ccm  Raumgehalt,  der
etwa  zur  Hälfte  bis  drei  Viertel  mit  Wasser  gefüllt  ist,  gegeben.  Die  Mischung  wird  umgeschwenkt,
  mit  Wasser  bis  zur  Marke  aufgefüllt  und  gut  durchgeschüttelt.  Von  dieser  Mischung
werden  alsdann  10  cem  mit  Normal.  Schwefelsäure  titriert,  bis  ein  Tropfen  der  Mischung  auf
Kongopapier  einen  deutlichen  blauen  Rand  hervorruft,  der  alsbald  wieder  verschwindet.  Es
sollen  nicht  weniger  als  9,  cem  der  Säurelösung  bis  zum  Eintritte  dieser  Reaktion  verbraucht
  sein.

Zur  Herstellung  des  Kongopapiers  wird  Filtrierpapier  durch  eine  Lösung  von  1  g  Kongorot
in  1  Liter  Wasser  gezogen  und  getrocknet.

III.  Lavenbelöl.

.  Farbe  und  Geruch.  Die  Farbe  des  Lavendelöls  soll  die  des  Holzgeistes  sein.  Das  Ol  soll

den  eigenartigen  Geruch  der  Lavendelblüten  haben.

.  Dichte.  Die  Dichte  des  Lavendelöls  soll  bei  15  Grad  zwischen  0,##8  und  O,  liegen.
Löslichkeit  in  Branntwein.  10  cem  Lavendelöl  sollen  sich  bei  20  Grad  in  30  cem  Branntwein

  von  63  Gewichtsprozent  klar  lösen.

IV.  Nosmarinäl.

.  Farbe  und  Geruch.  Die  Farbe  des  Rosmarinöls  soll  die  des  Holzgeistes,  der  Geruch  soll.
a

mpferartig  sein.
Dichte.  Die  Dichte  des  Rosmarinöls  soll  bei  15  Grad  zwischen  0,#%5  und  O,  ↄꝛo  liegen.
Löslichkeit  in  Branntwein.  10  cem  Rosmarinöl  sollen  sich  bei  20  Grad  in  100  cem
Branntwein  von  73,5  Gewichtsprozent  klar  lösen.

V.  Kristallviolettlösung.
Kristallviolettlösung  soll  eine  Auflösung  von  Kristallviolett  (salzsaurem  Hexamethylpararosanilin)

in  Branntwein  von  mindestens  85/,6  Gewichtsprozent  sein;  die  Verwendung  von  vergälltem  Branntwein
ist  zulässig.  In  1  Liter  der  Lösung  sollen  mindestens  O#  g  des  Farbstoffs  enthalten  sein.

1.

S#

Verdampfungsrückstand.  Werden  100  cem  der  Lösung  auf  dem  Wasserbade  in  einem
Wägegläschen  von  etwa  125  cem  Raumgehalt  verdampft,  so  soll  der  bei  100  Grad  getrocknete
Rückstand  nicht  weniger  als  40  und  nicht  mehr  als  50  mg  betragen.

Farbstärke.  Wird  Kristallviolettlösung  mit  Wasser  auf  die  vierhundertfache  Raummenge  verdünnt,

  so  soll  diese  Verdünnung  klar  und  nicht  weniger  tief  gefärbt  sein,  als  eine  Lösung  von
0,0%  eines  zuverlässig  reinen  Musters  von  Kristallviolett  in  100  cem  Branntwein  von
mindestens  85,6  Gewichtsprozent,  welche  ebenfalls  mit  Wasser  auf  die  vierhundertfache  Raummenge
  verdünnt  ist.

VI.  Schellacklösung.
10  g  der  Lösung  sollen  mindestens  3,,  8  Schellack  hinterlassen,  nachdem  ihre  Verdunstung  auf

dem  Wasserbade  vorgenommen  und  der  eingedampfte  Rückstand  im  Trockenschranke  eine  halbe  Stunde
lang  einer  Wärme  von  100  bis  105  Grad  ausgesetzt  worden  ist.

166
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        —  1130  —

VII.  Kampfer.
Weiße,  kristallinische  Masse  oder  weißes,  kristallinisches  Pulver  von  starkem,  eigenartigem  Geruch

und  brennend  scharfem,  bitterlichem  Geschmacke.  Werden  Kampferstücke  in  einer  Reibschale  zerdrückt,
so  sollen  die  Bruchstücke  dabei  etwas  zusammenbacken,  sollen  sich  jedoch  nach  Befeuchten  mit  Ather  zu
Pulver  zerreiben  lassen

5  g  Kampfer  sollen  sich  in  10  cem  Branntwein  von  73,5  Gewichtsprozent  bei  15  Grad  vollständig

  lösen.  Werden  0,6  g  Kampfer  bei  einer  100  Grad  nicht  überschreitenden  Wärme  verdunstet,
so  soll  das  Gewicht  eines  etwa  leiren  Rückstandes  nicht  mehr  als  25  mg  betragen.

—

—

d.

VIII.  Terpentinöl.

.  Dichte.  Die  Dichte  des  Terpentinöls  soll  bei  16  Grad  zwischen  O,#5  und  0,0##8  liegen.
.  Siedepunkt.  Werden  100  cem  Terpentinöl  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen  Weise

destilliert,  so  sollen  unter  160  Grad  nicht  mehr  als  5  cem,  bis  175  Grad  mindestens  90  ccm
übergegangen  sein.

Mischbarkeit  mit  Wasser.  20  cem  Terpentinöl  werden  mit  20  cem  Wasser  kräftig  geschüttelt.

Wenn  nach  einigem  Stehen  beide  Schichten  sich  getrennt  haben  und  klar  geworden  sind,  so  soll
die  obere  mindestens  19  cem  betragen.  Falls  Zweifel  an  der  Reinheit  des  Lerhentnöls
bestehen,  ist  eine  Probe  an  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  einzusenden.

IX.  Benzol.

.  Löslichkeit  im  Wasser.  Werden  10  cem  Benzol  mit  10  ccm  Wasser  in  einem  in  zehntel

Kubikzentimeter  geteilten  Zylinder  geschüttelt,  so  soll  die  obere  Schicht  nach  5  Minuten  noch
mindestens  9,,  com  betragen.

Siedepunkt.  Werden  100  cem  Benzol  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen  Weise

destilliert,  so  sollen  bis  77  Grad  nicht  mehr  als  1  cem,  bis  100  Grad  nicht  weniger  als  90  eem
übergegangen  sein.

Beträgt  der  Barometerstand  während  der  Destillation  nicht  760  mm,  so  soll  in  der  beim
Holzgeist  arlkuterten  Weise  für  je  22  mm  1  Grad  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Verhalten  gegen  Schwefelsäure.  Werden  5  cem  Benzol  mit  5  cem  konzentrierter  reiner

Schwefelsäure  in  einem  Stöpselgläschen  5  Minuten  lang  kräftig  geschüttelt  und  sodann  der
Ruhe  überlassen,  so  soll  nach  Verlauf  von  weiteren  2  Minuten  oder  doch,  sobald  Schichtenbildung
  eingetreten  ist,  die  Farbe  der  unteren  Schicht  nicht  dunkler  sein  als  diejenige  einer
frisch  bereiteten  Auflösung  von  1  g  reinen  doppelt-chromsauren  Kalis  in  1  Liter  Schwefelsäure
von  50  Prozent  Gehalt  an  Schwefelsäure  (Dichta  140).  Für  die  Farbenver  leicung  sind
5  cem  dieser  Chromatlösung  in  einem  Stöpselglase  von  gleicher  Art,  wie  das  für  ie  Probe
benutzte,  jedesmal  frisch  abzumessen  und  mit  reinem  Benzol  zu  überschichten.

X.  Ather  (Schwefeläther).

Dichte.  Die  Dichte  des  Athers  soll  bei  15  Grad  zwischen  0,720  und  O)  v  liegen.
Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  20  cem  Ather  mit  20  ccm  Wasser  in  dem  zur  Abscheidung

  des  Azetons  aus  dem  Holzgeiste  (I  4a)  vorgeschriebenen  Zylinder  kräftig  geshöttel,
so  soll  nach  dem  Absetzen  die  obere  Schicht  mindestens  16,,  cem  betragen.

XlI.  Tieröl.

.  Farbe.  Die  Farbe  des  Tieröls  soll  schwarzbraun  sein.
.  Siedepunkt.  Werden  100  cem  Tieröl  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen  Weise

destilliert,  so  sollen  unter  90  Grad  nicht  mehr  als  5  cem,  bis  180  Grad  mindestens  50  ccm
übergegangen  sein.
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—  1131  —

A.  Pyrrolreaktion.  2,  cem  einer  einprozentigen  Lösung  des  Tieröls  in  Branntwein  von

86  Gewichtsprozent  werden  mit  Alkohol  auf  100  cem  verdünnt.  Bringt  man  in  10  coem  dieser
Lösung,  die  O,Prozent  Tieröl  enthält,  einen  mit  konzentrierter  Salzsäure  befeuchteten  Fichtenholzspan,
  so  soll  er  nach  wenigen  Minuten  deutliche  Rotfärbung  zeigen.

.  Verhalten  gegen  Quecksilberchlorid.  5  cem  der  einprozentigen  Lösung  des  Tieröls  in

Branntwein  von  86  Gewichtsprozent  sollen  beim  Versetzen  mit  5  cem  einer  2  prozentigen  Lösung
von  Quecksilberchlorid  in  Branntwein  von  86  Gewichtsprozent  alsbald  eine  dicke  flockige  Fällung
geben.  5  cem  der  O%prozentigen  Lösung  des  Tieröls,  mit  5  cem  der  Quecksilberchloridlösung
versetzt,  sollen  alsbald  noch  eine  deutliche  Trübung  zeigen.

XII.  Chloroform.

.  Dichte.  Die  Dichte  des  Chloroforms  soll  bei  15  Grad  zwischen#  1/165  und  1//69  liegen.
.  Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  10  cem  Chloroform  mit  20  cem  Wasser  in  dem  zur

Abscheidung  des  Azetons  aus  dem  Holzgeiste  (I  4a)  vorgeschriebenen  Zylinder  geschüttelt,  so
soll  nach  dem  Absetzen  die  untere  Schicht  mindestens  9,5  ccm  betragen.

XIII.  Jodoform.

.  Außere  Beschaffenheit.  Das  Jodoform  soll  ein  zitronengelbes  kristallinisches  Pulver  von

durchdringendem  Geruche  sein.

.  Flüchtigkeit.  Wird  1  g  Jodoform  durch  Erhitzen  verflüchtigt,  so  soll  ein  wägbarer  Rückstand

nicht  verbleiben.

.  Schmelzpunkt.  Der  in  kapillaren  Glasröhrchen  und  in  einem  Luft=  oder  Flüssigkeitsbade  mit

einem  amtlich  geprüften  Thermometer  ohne  Berücksichtigung  von  Korrekturen  bestimmte  Schmelzpunkt
  soll  zwischen  110  und  120  Grad  liegen.

XIV.  Bromäthyl.

Dichte.  Die  Dichte  des  Bromäthyls  soll  bei  15  Grad  zwischen  1/153  und  1//666  liegen.
.  Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  10  cem  Bromäthyl  mit  20  cem  Wasser  in  dem  zur

Abscheidung  des  Azetons  aus  dem  Holzgeiste  (I  4a)  vorgeschriebenen  Zylinder  geschüttelt,  so“
soll  nach  dem  Absetzen  die  untere  Schicht  mindestens  9,5  cem  betragen.

XV.  Petroleumbenzin.

Außere  Beschaffenheit.  Das  Benzin  soll  aus  farblosen,  nicht  fluoreszierenden  Anteilen  des

Petroleums  bestehen.

Dichte.  Die  Dichte  des  Petroleumbenzins  bei  15  Grad  soll  zwischen  0,65  und  0O,7  liegen.

Siedepunkt.  Werden  100  cem  Petroleumbenzin  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen
Weise  destilliert,  so  sollen  bis  40  Grad  nicht  mehr  als  5  com,  bis  110  Grad  mindestens  75  cem
übergegangen  sein.

Löslichkeit  in  Wasser.  Werden  20  cem  Petroleumbenzin  mit  20  cem  Wasser  in  dem  zur
Abscheidung  des  Azetons  aus  dem  Holzgeiste  (I  4a)  vorgeschriebenen  Zylinder  geschüttelt,  so
soll  nach  einer  halben  Stunde  die  obere  Schicht  mindestens  19  cem  betragen.

Löslichkeit  in  Branntwein.  10  cem  Petroleumbenzin  sollen  sich  bei  nicht  mehr  als  20  Grad
in  100  cem  Branntwein  von  86  Gewichtsprozent  klar  lösen.

XVI.  Technisch  reiner  Methylalkohol.

.  Außere  Beschaffenheit.  Der  Methylalkohol  soll  eine  farblose,  mit  blauer  Flamme  brennbare

  Flüssigkeit  sein.

Dichte.  Die  Dichte  des  Methylalkohols  soll  bei  15  Grad  zwischen  0,795  und  0,,00  liegen.

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        —2

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—

—  1132  —

.  Siedepunkt.  Werden  100  cem  Methylalkohol  in  der  für  den  Holzgeist  vorgeschriebenen  Weise

destilliert,  so  sollen  bis  63  Grad  nicht  mehr  als  2  com,  bis  67  Grad  mindestens  90  cem  übergegongen
  sein.  Der  Einfluß  des  Barometerstandes  ist  wie  bei  dem  Holzgeist  in  Anrechnung
zu  bringen.

Löslichkeit  in  Wasser  und  in  Natronlauge.  20  cem  Methylalkohol  sollen  sich  mit  40  cem

Wasser  und  mit  40  cem  Natronlauge  von  1,6  Dichte  zu  je  einer  klaren  Flüssigkeit  mischen.

XVII.  Rizinnsöl.
Außere  Beschaffenheit.  Das  Rizinusöl  soll  ein  bei  Zimmerwärme  zähflüssiges,  hellgelbliches
  fettes  Ol  sein.

Löslichkeit  in  Branntwein.  5  g  Rizinusöl  sollen  sich  bei  15  bis  20  Grad  in  15  g  Branntwein
  von  86  Gewichtsprozent  klar  lösen.

.  Gehalt  an  freier  Säure.  Werden  5  g  Rizinusöl  in  25  cem  Branntwein  von  mindestens

80  Gewichtsprozent  gelöst  und  mit  einigen  Tropfen  Phenolphtaleknlösung  versetzt,  so  sollen  zur
Rotfärbung  der  Lösung  nicht  mehr  als  5  cem  Zehntel-Normal-Kalilange  nötig  sein.

XVIII.  Natronlauge.

Außere  Beschaffenheit.  Die  Natronlauge  soll  eine  farblose  oder  gelbliche  Flüssigkeit  sein.
Dichte.  Die  Dichte  der  Natronlauge  bei  15  Grad  soll  nicht  weniger  als  1,57  (38  Grad
Beaum)  und  nicht  mehr  als  1,3  (40  Grad  Beaumo)  betragen.

Titration.  20  cem  Natronlauge  werden  mit  Wasser  auf  1  Liter  verdünnt.  Von  dieser
Lösung  werden  50  cem  entnommen  und  mit  einigen  Tropfen  Phenolphtaleknlösung  versetzt.  Die
hierdurch  rot  gefärbte  Flüssigkeit  soll  durch  Zusatz  von  10  cem  Normal-Schwefelsäure  noch  nicht
entfärbt  werden.

XIX.  Kalilauge.

Außere  Beschaffenheit.  Wie  bei  Natronlauge.
Dichte.  Die  Dichte  der  Kalilauge  bei  15  Grad  soll  nicht  weniger  als  1168  (46  Grad  Beaume)
etragen.

Titration.  Wie  bei  Natronlauge,  jedoch  sollen  zur  Entfärbung  der  durch  Phenolphtalelnlösung

  rot  gefärbten  Flüssigkeit  nicht  weniger  als  10  und  nicht  mehr  als  13  cem  Normal-Schwefelsäure
  verbraucht  werden.
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        —  1133  —

Aulage  3.
(Bfr.  DO.  §  5.)

Verfahren
bei  der

Probeentnahme,  Verschließung  und  Aufbewahrung  der  Vergällungsstoffe.

Holzgeist  und  Pyridinbasen  sind  den  mit  der  Probenentnahme  beauftragten  Beamten  in  1.  Probeentnahme

Mengen  von  mindestens  je  100  Litern  vorzuführen.  Hinsichtlich  der  anderen
sowie  des  Lavendelöls  und  des  Rosmarinöls  werden  die  vorzuführenden  Mindestmengen  von  der
Direktivbehörde  bestimmt.  Die  Stoffe  müssen  in  steuersicher  verschließbaren  Glas-,  Ton=  oder
Metallgefäßen  zur  Prüfung  gestellt  werden,  welche  den  Namen  des  die  Prüfung  Beantragenden,
Zeichen  und  Nummer  sowie  die  Angabe  des  Inhalts  tragen.  Die  Dezeichnungen  sind  in  deut-Lchund
  dauerhafter  Weise  anzubringen  und  erforderlichenfalls  gegen  Veränderungen  amtlich
zu  sichern.

Flüssige  Stoffe  sind  vor  der  Probenentnahme  in  Gegenwart  der  Beamten  kräftig  durchzurühren,
  hierauf  sind  mit  einem  Stechheber  aus  jedem  Gefäße  von  oben,  aus  der  Mitte  und
von  unten  Proben  zu  entnehmen  und  in  eine  trockene  Kanne  oder  Flasche  zu  gieben.  Durchschnittsproben
  aus  dem  Inhalte  verschiedener  Gefäße  herzustellen,  ist  unzulässig.  Aus  der  Kanne
oder  Flasche  sind  sodann  zwei  nahezu  gleich  große  gereinigte  und  gut  ausgetrocknete  Flaschen  zu

üllen,  welche  für  die  einzelnen  Vergällungsmittel  etwa  folgenden  Raumgehalt  haben  sollen:
500  cem  für  1  Holzgeist,  1I  Pyridinbasen  und  VIII  Terpentinöl;  100  cem  für  III  Lavendelöl,
IV  Rosmarinöl,  VI  Schellacklösung,  VII  Kampfer,  XIII  Jodoform,  XIV  Bromäthyl,  XVII  Riinusöl;
  300  cem  für  alle  anderen  Vergällungsmittel.  Bei  festen  Stoffen  haben  die  Beamten  vor
der  Probenentnahme  davon  Uberzeugung  zu  nehmen,  daß  der  Inhalt  jedes  Gefäßes  durch  ängig
von  gleicher  Beschaffenheit  ist;  die  entnommenen  Proben  sind  ebenfalls  in  zwei  Flaschen  zufa  len.
Unmittelbar  nach  der  Probenentnahme  sind  die  Aufbewahrungsgefäße  unter  Anwendung  eines
Verbleiungsstempels  mit  der  Kennzeichnung  „X"  vorläufig  unter  amtlichen  Verschluß  zu  legen.
Statt  dieses  Stempels  kann  ein  anderer  amtlicher  Verschluß  angewendet  werden;  es  ist  dann
aber  in  geeigneter  Weise  ersichtlich  zu  machen,  daß  der  Inhalt  des  Gefäßes  noch  nicht  untersucht
ist.  Die  beiden  Probenflaschen  werden  dicht  verkorkt,  am  Kopfe  mit  Pergamentpapier  oder
anderem  festen  Papier  umwunden.  Darauf  sind  die  Flaschen  mit  einem  amtlichen  Siegel,  dem
der  Gewerbtreibende  sein  eigenes  Siegel  beifügen  darf,  oder  mit  einem  Bleiverschlusse  steuersicher
zu  verschließen.  Zugleich  wird  am  Halse  der  Flaschen  mit  einer  amtlich  angesiegelten  Schnur
je  ein  Holz=  oder  Papptäfelchen  befestigt,  auf  dem  die  Bezeichnung  des  Gefäßes,  dem  die  Proben
entnommen  sind,  sowie  der  Tag  der  Entnahme  vermerkt  werden.  Beide  Probenflaschen  werden
schließlich,  in  Sägemehl,  Holzwolle  oder  dergleichen  verpackt,  dem  Chemiker  zugestellt.  Auch  wenn
dieser  der  Probenentnahme  persönlich  beigewohnt  hat,  ist  von  der  amtlichen  Versiegelung  der
Probenflaschen  nicht  Abstand  zu  nehmen.

ergällungsstoffe  5  Did

rt“

weorHäußige

ließung  der

ahrungshesale
        <pb n="1152" />
        —  1134  —

2.  Untersuchung  Die  Untersuchung  der  Proben  erfolgt  nach  den  in  Anlage  2  gegebenen  Anleitungen;  sie
der  Proben.  heschränkt  sich  in  der  Regel  auf  den  Inhalt  je  einer  Probenflasche;  die  andere  Flasche  wird  ohne
Lösung  des  Siegels  von  dem  Chemiker  oder  von  der  durch  das  Hauptamt  dazu  bestimmten
Amtsstelle  ein  halbes  Jahr  lang  aufbewahrt.  UÜber  die  Prüfung  hat  der  Chemiker  eine  Bescheinigung
  auszustellen,  in  welcher  anzugeben  ist,  inwieweit  der  untersuchte  Stoff  den  Bedingungen
der  Anlage  2  genügt.  Die  Bescheinigung  hat  der  Chemiker  spätestens  am  zweiten  Werktag  nach
Empfang  der  Proben  an  das  Hauptamt  abzusenden,  aus  dessen  Bezirk  die  Proben  eingesandt
worden  sind.  Sofern  die  Zollbehörde  oder  der  Gewerbtreibende  gegen  die  Entscheidung  des
Chemikers  Bedenken  geltend  macht,  ist  eine  Nachprüfung  durch  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle
  zu  veranlassen  und  hierzu  die  zweiten  Proben  einzusenden.
8.  Erbgaltige  Nach  Eingang  der  Bescheinigung  des  Chemikers  ist  durch  die  Beamten  der  vorläufige
Aeschlieun  d0t  Verschluß  zu  entfernen  und,  sofern  der  untersuchte  Stoff  für  Vergällungszwecke  verwendbar  ist,
gefäße.  ¾-  durch  einen  endgültigen  zu  ersetzen.  Hierbei  ist  für  Holzgeist  ein  Verbleiungsstempel  mit  der
Kennzeichnung  „H“,  für  Pyridinbasen  ein  Stempel  mit  der  Kennzeichnung  „P“  anzuwenden.
Gefäße  mit  anderen  Stoffen  sind  durch  gewöhnliche  Bleie  zu  verschließen;  in  den  hierzu  geeigneten
Fällen  kann  an  Stelle  des  Bleiverschlusses  ein  Siegelverschluß  treten.
Die  untersuchten  Stoffe  dürfen  unter  amtlicher  Aufsicht  in  kleinere  Behälter  aus  Metall,
Glas  oder  Ton  umgefüllt  werden.  Diese  Behälter  müssen  an  der  Ausflußöffnung  einen  starken
Wulst  oder  eine  ähnliche,  das  heimliche  Abnehmen  des  Bileiverschlusses  hindernde  Einrichtung
(zwei  Henkel  oder  dergleichen)  besitzen.  Die  Verbleiungsschnur  ist  durch  die  den  verkorkten  Kopf
umhüllende  Leinwand  mehrfach  zu  ziehen,  um  deren  Entfernung  ohne  Lösung  des  Bleies  unmöglich
  zu  machen.  Der  Inhalt  der  Behälter  ist  auf  einem  amtlich  sicher  befestigten  Holz=  oder
Papptäfelchen  deutlich  zu  verzeichnen.  Gefäße,  an  die  ein  zuverlässig  sichernder  amtlicher  Bleiverschluß
  nicht  angelegt  werden  kann,  sind  von  der  Benutzung  auszuschließen.
4.  Wiederan-  Nach  jeder  Vergällung  ist  der  verbleibende  Rest  des  Vergällungsmittels  wieder  unter

n  7  —  amtlichen  Verschluß  zu  legen  und  gegen  Vertauschung  zu  sichern.
Vergällung.
        <pb n="1153" />
        —  1135  —

Anlage  4.
(Bfr.  O.  §6.)

Verfahren
bei  der

Zusammensetzung  und  Aufbewahrung  des  allgemeinen  Vergällungsmittels.

 

In  Gegenwart  der  Beamten  werden  nach  Lösung  des  Verschlusses  die  Bestandteile  des  Vergällungsmittels
  im  Verhältnis  von  vier  Raumteilen  Holzgeist  auf  einen  Raumteil  Pyridinbasen  miteinander
  gemischt.  Auf  jedes  volle  Liter  dieses  Gemisches  darf  Lavendelöl  oder  Rosmarinöl  bis  zu
50  g  zugeseer  werden.

Die  Vermischung  hat  in  den  zur  Versendung  des  Vergällungsmittels  bestimmten  Gefäßen  oder
in  größeren  Meßgefäßen  zu  erfolgen,  aus  denen  später  die  Versandgefäße  befüllt  werden  sollen.

Erfolgt  die  Vermischung  in  besonderen  Meßgefäßen  (Kubizierapparaten),  so  müssen  diese
Gefäße  sicher  und  unverrückbar  aufgestellt  sein.  Der  Grad  ihrer  Befüllung  ist  durch  Standgläser  mit
Skala  festzustellen,  deren  unverrückbare  Befestigung  zu  sichern  ist  und  deren  Angaben  amtlich  zu  prüfen
sind.  Die  Standgläser  müssen  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,  welche  zuläßt,  sie  von  dem  Gefäß
abzusperren  und  gesondert  zu  entleeren;  die  Absperrvorrichtung  muß  zur  Anlegung  eines  sicheren
Verschlusses  eingerichtet  sein.  Der  Holzgeist  ist  zuerst  einzufüllen,  sodann  sind  die  Pyridinbasen  unter
ständigem  Umrühren  zuzufügen.  Nachdem  der  Stand  der  Flüssigkeit  im  Glase  die  vorher  bestimmte
Höhe  erreicht  hat,  ist  der  Inhalt  des  Glases  gesondert  zu  entleeren  und  nach  dem  Durchrühren  durch
eine  neue  Füllung  aus  dem  Gefäße  zu  ersetzen.  Ist  dann  der  Stand  der  Flüssigkeit  im  Glase  niedriger
als  bei  der  ersten  Füllung,  so  ist  die  frühere  Höhe  durch  weiteres  Hinzufügen  von  Pyridinbasen  wieder
herzustellen.  Die  kleinste  Flüssigkeitsmenge,  die  in  Kubizierapparaten  abgemessen  werden  darf,  muß
darin  eine  Schicht  von  mindestens  10  cm  Höhe  einnehmen.

Die  Mengen  des  Holzgeistes  und  der  Pyridinbasen  können  auch  durch  Wägung  unter  Berücksichtigung
  der  zu  diesem  Zwecke  festgestellten  Dichte  der  einzelnen  Flüssigkeiten  bestimmt  werden.
Bezeichnet  man  die  Dichte  des  Holzgeistes,  bezogen  auf  Wasser,  mit  h,  die  der  Pyridinbasen  mit  p,
so  sind  zur  Vermischung  abzuwägen  hx  400  kg  Holzgeist  und  p  #r  100  kg  Pyridinbasen  oder  gleiche
Vielfache  (Bruchteile)  beider  Mengen.  Dabei  können  die  die  Dichten  angebenden  Dezimalbrüche  auf
zwei  Stellen  abgekürzt  werden.

Nachdem  die  Bestandteile  des  allgemeinen  Vergällungsmittels  miteinander  gemischt  sind,  hat
in  jedem  Falle  ein  gründliches  Durchrühren  des  Gemisches  stattzufinden.  Das  fertige  Vergällungsmittel
  ist  sofort  nach  Maßgabe  der  Ziffer  3  in  Anlage  3  unter  Verschluß  zu  legen.  Hierbei  ist  ein
Verbleiungsstempel  mit  der  Kennzeichnung  „D“  anzuwenden.

Sofern  bei  dem  mit  dem  allgemeinen  Vergällungsmittel  gefüllten  Gefäße  der  amtliche  Verschluß
  verletzt  worden  ist  oder  sonst  Zweifel  an  der  Gebrauchsfähigkeit  des  Mittels  bestehen,  ist  eine
Probe  von  mindestens  500  cem  der  Kaeiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  zur  Untersuchung  einzusenden,
  von  deren  Entscheidung  es  dann  abhängt,  ob  das  allgemeine  Vergällungsmittel  zuzulassen  ist.
        <pb n="1154" />
        —  1136  —

Aulage  4a.
(Ifr.  O.  6  2  u.  11.)

Anleitung
zur
Ausführung  und  Nachprüfung  der  Vergällung  von  Branntwein.

A.  Ausführung  der  Vergällung.

1  Allgemein  zu  1.  Flüssigkeiten  lassen  sich  um  so  leichter  vermischen,  je  näher  ihre  Dichten  aneinander
cosesuen  liegen  und  je  dünnflüssiger  sie  sind.  Bei  Branntweinvergällungen  wird  daher  um  so  größere
Sorgfalt  auf  eine  gründliche  Durchmischung  des  Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  zu  verwenden
  sein,  je  mehr  die  Dichte  des  Mittels  von  der  Dichte  des  Branntweins  abweicht  und  je
gäbfülssiger  das  Mittel  selbst  ist.  Der  letztgenannte  Umstand  ist  nur  bei  der  Vergällung  mit
Schellacklösung  und  bei  der  Auflösung  von  Rizinusöl,  Natron-  und  Kalilauge  in  einem  Teile  des
zu  vergällenden  Branntweins  zu  beachten,  wobei  es  zweckmäßig  ist,  diese  Mittel  heiß  zuzusetzen.
Eine  von  der  Dichte  des  Branntweins  wesentlich  abweichende  Dichte  besitzen  besonders  Ather
und  Petroleumbenzin,  welche  leichter,  sowie  Tieröl,  Essig,  Chloroform  und  Bromoform,  welche

schwerer  sind  als  Branntwein.

2.  Bei  den  festen  Vergällungsmitteln  —  Kampfer  und  Jodoform  —  wird  deren  gleichmäßige
  Verteilung  im  Branntwein  erleichtert,  wenn  fie  zunächst  in  wenig  Branntwein  aufgelöst
werden  und  wenn  die  erhaltene  Lösung  durch  allmähliches  Zugeben  kleinerer  Branntweinmengen
verdünnt  wird,  bevor  sie  mit  der  Hauptmenge  des  Branntweins  vermischt  wird.  Dasselbe  Verfahren
  ist  bei  der  Auflösung  von  Pyridinbasen,  Tieröl,  Chloroform  und  Bromoform  zu  empfehlen.

gleicher  Weise  wird  die  Gleichmäßigkeit  der  Durchmischung  großer  Flüssigkeitsmengen
gefördert,  wenn  eine  Einrichtung  getroffen  werden  kann,  das  Vergällungsmittel  in  ungefähr
richtigem  Verhältnisse  dem  Branntweine  zufließen  zu  lassen,  während  dieser  eine  Leitung,  ein
Rohr  oder  eine  Rinne  durchströmt.  Die  Vermischung  der  großen  Flüssigkeitsmengen  wird  dadurch
in  eine  fortlaufende  Reihe  von  Mischungen  kleinerer  Mengen  zerlegt,  welche  infolge  der  lebhafteren
  Bewegung  in  der  Menge  leichter  vollständig  wird.  Ahnlich,  wenn  auch  weniger  vollkommen,
  wirkt  die  Vermischung  in  größeren  Teilmengen,  in  welche  entweder  nur  der  Branntwein
oder  das  Vergällungsmittel  oder  beide  Bestandteile  der  Mischung  zerlegt  werden.  Eine  grobe
Verteilung  kann  schließlich  auch  mittels  eines  Trichterrohrs  herbeigeführt  werden,  wenn  das  Vergällungsmittel
  dem  Branntwein  in  mehreren  Anteilen  zugesetzt  und  das  Ausflußende  des  Rohres
nach  Zugabe  eines  neuen  Anteils  jedesmal  nach  einer  anderen  Stelle  der  im  Vergällungsgefäß.
enthaltenen  Branntweinmenge  hinbewegt  wird.

3.  Soweit,  namentlich  bei  Vergällungen  großer  Branntweinmengen,  derartige  Verfahren
nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  wohl  angewandt  werden  können  oder  nicht  ausreichen,  müssen
die  Flüssigkeiten  durch  Rührvorrichtungen  in  innige  Berührung  gebracht  werden.  Für  diesen
Zweck  kommen  besonders  die  mit  der  Hand  zu  bewegenden  Rührwerkzeuge  wie  Krücken,  Besen,
Stöcke,  Kettenpeitschen,  Mischkreuze  in  Betracht;  ferner  Luft,  welche  am  Boden  der  Gefäße  eingepreßt
  wird  und  bei  ihrem  Aufsteigen  die  Flüssigkeit  wirksam  durchmischt;  endlich  kräftige  Bewegung
  der  ganzen  Flüssigkeitsmenge  durch  Rollen  der  Gefäße,  die  Wirkung  von  Pumpen,  durch.
Maschinenkraft  angetriebene  Rührvorrichtungen  oder  gemeinsames  Abfließen  der  vermischten
Flüssigkeiten  in  tiefer  aufgestellte  Gefäße.
        <pb n="1155" />
        —  1137  —

4.  Die  Wahl  der  einzelnen  Verfahren  wird  in  der  Regel  von  den  vorhandenen  Einrichtungen
  abhängen;  die  im  folgenden  für  verschiedene  Arten  von  Gefäßen  und  verschiedene
Branntweinmengen  gegebenen  Vorschriften  bilden  im  allgemeinen  das  Mindestmaß  der  Anforderungen,
  welche  zur  Sicherung  einer  gleichmäßigen  Vergällung  zu  stellen  sind.

Die  Ausführung  der  Vergällung  richtet  sich  nach  der  Art  und  Größe  der  Vergällungs-  II.  Besendere  Begefäße
  sowie  nach  der  zu  vergällenden  Branntweinmenge.  Kimmungen

Unter  Versandgefäßen  im  Sinne  dieser  Anweisung  sind  Fässer  und  Trommeln  bis  Vergällung  in
höchstens  800  Liter  Raumgehalt  zu  verstehen.  ersandgefäͤßen.

Das  Vergällungsmittel  kann  in  der  für  jedes  Gefäß  berechneten  Menge  auf  einmal
zugegeben  werden.  Der  Gefäßinhalt  ist  dann  mit  einem  Stocke  oder  wirksamer  mit  einem  flachen
Rührscheit,  einem  Stocke  mit  zwei  bis  vier  kurzen  losen  Ketten  —  einer  sogenannten  Kettenpeitsche
  —  oder  einem  ähnlichen  Werkzeug  mindestens  eine  halbe  Minute  durchzurühren;  hierauf
ist  das  Gefäß  zu  verschließen  und  mindestens  eine  halbe  Minute  lebhaft  zu  rollen.  Dies  Rollen
kann  gleichzeitig  zur  Verlagerung  der  Gefäße  benutzt  werden.

Zweckmäßiger  wird  das  Vergällungsmittel  in  mehreren  Anteilen  zugegeben,  und  zwar

mit  Hilfe  eines  Trichters  mit  so  langem  Ablaufrohre,  daß  man  mit  seinem  Ausflußende  alle
Teile  des  Vergällungsgefäßes  erreichen  kann.  Nötigenfalls  muß  das  Ablaufrohr  gebogen  sein.
Nach  jedem  Zusatz  eines  Anteils  des  Vergällungsmittels  ist  das  Ausflußende  des  Luihterrohre
nach  einer  anderen  Stelle  der  im  Gefäß  enthaltenen  Branntweinmenge  zu  wenden,  damit  das
Vergällungsmittel  möglichst  Rleicmäß  verteilt  wird.  Um  die  nach  dem  Eingießen  des  letzten
Anteils  im  Trichter  haften  gebliebenen  Reste  des  Vergällungsmittels  ebenfalls  in  den  Branntwein
gelangen  zu  lassen,  ist  der  Trichter  schließlich  mit  einer  geringen  Menge  Branntwein  nachzuspülen.
Alsdann  ist  der  Gefäßinhalt  in  der  oben  angegebenen  Weise  durchzurühren  und  das  Gefäß  zu
rollen,  wobei  jedoch  die  Hälfte  der  oben  vorgeschriebenen  Zeit  genügt.

Würden  die  Gefäbße  durch  den  Zusatz  des  Vergällungsmittels  nahezu  oder  ganz  spundvoll
  werden,  wodurch  eine  gehörige  Durchmischung  des  Inhalts  verhindert  wird,  so  ist  zuvor
ein  Teil  des  Branntweins  zu  entnehmen.  Alsdann  ist  das  Vergällungsmittel  in  der  oben  angegebenen
  Weise  in  das  Gefäß  zu  geben,  worauf  schließlich  die  entnommene  Branntweinmenge
unter  Umrühren  wieder  beigefügt  wird.

Unter  Mischgefäßen  im  Sinne  dieser  Anweisung  sind  alle  Gefäße  über  800  Liter  Raum=  2.  Vergällung  in
gehalt  sowie  feststehende  Mischgefäße  auch  von  geringerem  Raumgehalte  mit  Ausnahme  der  WMischgefäßen.
Eisenbahnkesselwagen  und  Eisenbahnbassinwagen  zu  verstehen.  Das  Hauptamt  kann  die  Anbringung
  geeigneter  Hähne  an  diesen  Gefäßen  zur  Eutnahme  von  Proben  für  die  im  folgenden
vorgesehenen  Präfungen  anordnen.

Das  Vergällungsmittel  darf  auf  einmal  zugegeben  werden,  wenn  die  Aufstellung  der  5)  Vergallung
Mischgefäße  ein  Durchmischen  mit  der  Rührkrücke  in  der  Richtung  von  oben  nach  unten  zuläßt.  von  nicht  mehr
In  diesem  Falle  ist  die  Flüssigkeit  mit  einer  Krücke,  deren  zum  Stocke  senkrechte  Fläche  mindestens.  als,  2000  iter
1000  gem  beträgt,  auf  je  500  Liter  Flüssigkeit  mindestens  eine  halbe  Minute  lang  durch  Aufund
  Abstoßen  durchzumischen.  Die  Fläche  der  zweckmäßig  in  der  Krücke  anzubringenden  Löcher
ist  bei  Berechnung  der  Krückenfläche  abzuziehen.  Besen  oder  flache  Rührscheite  sind  als  Rührwerkzeuge
  weniger  wirksam  als  derartige  Krücken,  weil  es  sich  im  wesentlichen  um  die  Durchmischung
  von  Schichten  in  verschiedenen  Höhenlagen  handelt.

Zweckmäßiger  ist  es,  das  Vergällungsmittel  in  mehreren  Anteilen  mit  Hilfe  eines
Trichterrohrs  in  der  oben  in  Ziffer  1  beschriebenen  Weise  zuzusetzen.  Die  Dauer  des  Durchmischens
  kann  dann  auf  die  Hälfte  der  vorstehend  angegebenen  Zeit  beschränkt  werden.

Kann  das  Mischverfahren  mit  Krücken  mit  Rücksicht  auf  den  Aufstellungsort  der  Mischgefäße
  nicht  befolgt  werden,  so  müssen  der  Branntwein  und  das  Vergällungsmittel  abwechselnd
in  mindestens  je  drei  Teilen  absatzweise  in  das  Gefäß  gefüllt  und  jedesmal  kräftig  umgerührt
oder  sonst  bewegt  werden,  bevor  ein  weiterer  Anteil  zugegeben  wird.

Wenn  die  Befüllung  des  Gefäßes  mit  Branntwein  und  Vergällungsmitteln  abwechselnd  d)  Vergallung
und  absatzweise  in  Teilmengen  von  nicht  über  1000  Liter  Flüssigkeit  erfolgt,  ist  die  Durch=  von  nr  als
mischung  mit  einer  Rührkrücke  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Angabe  unter  a  für  ausreichend  S0oo  kier
zu  erachten.  Hierbei  kann,  wenn  die  ganze  Mischung  noch  auf  ein  Lagergefäß  umgepumpt  "6“

167
        <pb n="1156" />
        —  1138  —

wird,  die  angegebene  Dauer  des  Durchrührens  beschränkt  werden.  Umpumpen  auf  mehrere
Hleinere  Gefäße  (Versandfässer)  darf  jedoch  erst  nach  vollständiger  Durchmischung  zugelassen
werden.

Läßt  sich  die  Befüllung  des  Gefäßes  in  Teilmengen  nicht  durchführen,  so  ist  tunlichst
ein  wirksameres  Mischverfahren  zu  verlangen.  Drehbare  Mischflügel  (Mischkreuze)  an  senkrechter
Achse  können  bei  Antrieb  durch  motorische  Kraft  gut  geeignet  sein;  beim  Handbetriebe  sind  sie
wenig  wirksam,  wenn  das  Rühren  nicht  mindestens  10  bis  15  Minuten  lang  fortgesetzt  wird.
In  beiden  Fällen  empfiehlt  es  sich,  die  Mischflügel  abwechselnd  in  entgegengesetzter  Richtung  zu
drehen.  Einblasen  von  Luft  durch  ein  bewegliches  oder  mit  zahlreichen  Offnungen  am  Gefäßboden
  fest  eingebautes  Zuführungsrohr  kann  für  jede  Flüssigkeitsmenge  verwendet  werden.  Ber

rößeren  Anlagen  wird  es  sich  empfehlen,  durch  Versuche  und  die  Untersuchung  (vergl.
lbschnitt  B)  der  dabei  aus  den  obersten  und  untersten  Schichten  zu  entnehmenden  Proben  ein
für  allemal  festzustellen,  wie  lange  der  jeweils  verfügbare  Luftstrom  auf  die  in  Frage  kommenden
Vergällungsgemische  einwirken  muß,  um  genügende  Durchmischung  bei  voller  Ausnutzung  des
Gefäßraums  zu  sichern.

Sollen  größere  Flüssigkeitsmengen  so  durchmischt  werden,  daß  ein  Teil  durch  Ablassen
und  Wiederzugießen  oder  durch  eine  Pumpe  und  Rohrleitung  in  einen  Kreislauf  gebracht  wird,
so  kann  nur  dann  auf  genügenden  Erfolg  gerechnet  werden,  wenn  mindestens  ein  Drittel  der
gesamten  Flüssigkeit  an  dem  Kreislauf  teilnimmt  und  eine  so  wirksame  Pumpe  angewendet
wird,  daß  die  ganze  Flüssigkeitsmenge  während  des  Umpumpens  in  lebhafte  Bewegung
kommt.  Bei  mehr  als  etwa  4000  Liter  Flüssigkeit  reichen  dazu  die  üblichen  kleinen  Flügelpumpen
  mit  Handbetrieb  nicht  aus.  In  jedem  Falle  empfiehlt  es  sich,  bei  größeren  Flüssigkeitsmengen
  die  Durchmischung  durch  Rühren  oder  sonstiges  lebhaftes  Bewegen  der  Flüssigkeit  zu
unterstützen.

——  in  In  Eisenbahnkesselwagen  und  Eisenbahnbassinwagen  darf  eine  Vergällung  nur  dann

n  Sisenba  essel,  stattfinden,  wenn  am  Boden  der  Wagen  in  ihrer  ganzen  Länge  durchlöcherke  Rohre  zum  Einbahnbassin-

  pressen  von  Luft  (zwecks  Durchmischung  des  Inhalts)  eingebaut  und  etwa  vorhandene  Querwände

wagen.  durchbrochen  sind.  Wielange  das  Einblasen  von  Luft  anzudauern  hat,  ist  in  der  oben  in
Ziffer  2b  Abs.  2  angegebenen  Weise  für  jede  Luftzuführungsanlage  festzustellen.

Bevor  mit  dem  Zusatz  des  Vergällungsmittels  begonnen  wird,  haben  sich  die  Beamten
durch  probeweises  Einlassen  der  Preßluft  in  den  Branntwein  davon  zu  überzeugen,  daß  durch
die  aufsteigenden  Luftblasen  eine  genügende  Bewegung  der  Flüssigkeit  erzielt  wird.  Andernfalls
ist  das  Einblasen  von  Luft  nach  erfolgter  Vergällung  entsprechend  zu  verlängern.

B.  Nachprüfung  der  Vergällung.

s——  Um  feststellen  zu  können,  ob  eine  genügend  gleichmäßige  Durchmischung  des  Branntweins
u#en.  mit  dem  Vergällungsmittel  erzielt  worden  ist,  hat  bei  der  vollständigen  Vergällung  (Bfr.  O.  §  3)
sowie  bei  der  unvollständigen  Vergällung  mit  0,5  Liter  Pyridinbasen,  mit  10  Liter  Ather,  mit
Essig  und  mit  5  Liter  Petroleumbenzin  auf  je  100  Liter  Alkohol  (§  4  unter  a,  d,  f  und  y)  eine
Nachprüfung  der  Vergällung  stattzufinden,  soweit  dies  im  folgenden  vorgeschrieben  ist.  Für  die
Nachprüfung  der  Vergällung  mit  den  übrigen  besonderen  Mitteln  stehen  genügend  einfache  und
schnell  ausführbare  Verfahren  nicht  zur  Verfügung,  so  daß  in  diesen  Fällen  alsdann  sofort  nach

Abschnitt  C  weiter  zu  verfahren  ist.

Die  Nachprüfungen  bestehen  in  der  Feststellung,  ob  die  oberste  und  die  unterste  Schicht
des  vergällten  und  durchgemischten  Branntweins  in  ihrer  Zusammensetzung  oder  in  ihren  Eigenschaften
  noch  erhebliche  Unterschiede  aufweisen  oder  nicht.

Tachprüsung  ·  Die  Nachprüfung  der  vollständigen  Vergällung  sowie  der  unvollständigen  Vergällung

Vergallung  auen  mit  O0,,  Liter  Pyridinbasen  ist  in  der  Regel  nur  bei  Erprobung  neuer  Mischverfahren  oder  neuer
der  unvollstän=  Mischvorrichtungen  sowie  bei  Vergällung  von  mehr  als  15  000  Liter  Branntwein  vorzunehmen.

digen  Vergällung  Die  Ausführung  der  Nachprüfung  hat,  da  sie  einen  gewissen  Zeitaufwand,  besondere  Gerätschaften
mit  olgelter  und  einige  lübung  erfordert,  zweckmäßig  durch  einen  beamteten  Chemiker  oder  eine  Lehranstalt
Vyridinbasen.  für  Zollbeamte  oder  eine  andere  hierfür  bestimmte  Prüfungsstelle  zu  erfolgen.
        <pb n="1157" />
        —  1139  —

Zu  diesem  Zwecke  ist  aus  der  obersten  und  aus  der  untersten  Schicht  des  vergällten
und  durchgemischten  Branntweins  je  eine  Probe  von  etwa  drei  viertel  Liter  zu  entnehmen  und
in  eine  gereinigte  und  gut  ausgetrocknete  Flasche  (Weinflasche)  zu  füllen.  Letztere  ist  dicht  zu
verkorken,  am  Kopfe  mit  festem  Papier  zu  umwinden,  zu  verschnüren,  mit  einem  amtlichen  Siegel
zu  verschließen  und  entsprechend  zu  bezeichnen.  Alsdann  ist  sie  in  Sägemehl,  Holzwolle  oder
dergleichen  zu  verpacken  und  zu  versenden.  Der  Chemiker,  die  Lehranstalt  oder  Prüfungsstelle
haben  die  Nachprüfung  gemäß  der  in  der  nachfolgenden  Ziffer  II  unter  I  gegebenen  Anweisung
auszuführen  und  über  das  Ergebnis  tunlichst  bald  zu  berichten.

Die  Nachprüfung  der  unvollständigen  Vergällung  mit  Essig,  Ather  oder  Petroleumbenzin  2.  Nachprüfung
ist  in  der  Regel  nur  dann  vorzunehmen,  wenn  mehr  als  1000  Liter  Branntwein  in  einem  Gefäße  der  u#wonshündvergällt
  worden  sind.  Sie  ist  von  den  Abfertigungsbeamten  selbst  gemäß  der  in  der  nachstehenden  #en  eseen  Ahe:
Ziffer  I1I  unter  2  und  3  gegebenen  Anweisung  auszuführen.  Hierzu  ist  in  jedem  Falle  aus  der  oder  Eber
obersten  und  aus  der  untersten  Schicht  des  vergällten  und  durchgemischten  Branntweins  je  eine  benzin.
Probe  zu  entnehmen,  deren  Menge  zu  einer  Stärkeermittelung  mittels  Thermoalkoholometers
(vergl.  §  11  A.O.)  ausreicht.

Das  anzuwendende  Prüfungsverfahren  richtet  sich  nach  der  Art  der  Vergällung  des  Il.  Anweisung  zur
Branntweins.  Na  ulis  der
Die  Nachprüfung  der  vollständigen  Vergällung  sowie  der  unvollständigen  Vergällung  1.  Nachprüfung
mit  0),  Liter  Pyridinbasen  besteht  in  der  Ermittelung  des  Unterschieds,  den  die  beiden  ent  der  *———
nommenen  Proben  in  ihrem  Gehalt  an  Pyridinbasen  aufweisen.  Hierzu  werden  je  200  cem  deireanuh  hardte
dieser  Proben  abgemessen,  in  je  einer  Schale  mit  je  20  cem  Normal-Schwefelsäure  versetzt  und  gen  Vergällung
auf  dem  Wasserbade  bis  fast  zur  Trockne  eingedampft.  Alsdann  wird  der  Inhalt  der  beiden  mit  088  Liter
Schalen  mit  je  10  cem  Wasser  und  20  cem  Normal,Natronlösung  vermischt  und  nun  so  lange  Poridinbasen.
nach  dem  in  Anlage  2  Bfr.  O.  unter  B,  II,  7  beschriebenen  Verfahren  mit  Normal-Schwefelsäure
04h.  bis  ein  Tropfen  der  Mischung  auf  Kongopapier  einen  deutlichen  blauen  Rand  hervorruft,
der  alsbald  wieder  verschwindet.

Beträgt  der  Unterschied  zwischen  dem  Säureverbrauche  beider  Proben  nicht  mehr  als
1  cem,  so  ist  die  Vermischung  des  Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  als  genügend  anzusehen.


Die  Nachprüfung  der  Vergällung  mit  Essig  besteht  entweder  in  der  Ermittelung  des  2  Nachprafung
Unterschieds,  den  die  beiden  entnommenen  Proben  bezüglich  ihrer  wahren  Stärke  (vergl.  nach-  der  detgaluns
stehenden  Abs.  P)  oder  bezüglich  ihres  Gehalts  an  Essigsäure  (Abs.  b)  aufweisen.  Das  Verfahren  mit  össtgnach
  Abs.  b  ist  bei  Vergällung  von  mehr  als  2500  Liter  Branntwein  ausschließlich  anzuwenden.
In  allen  anderen  Fällen  kann  statt  dessen  auch  das  Verfahren  nach  Abs.  a  Anwendung  finden.

a)  Ermittelung.  der  wahren  Stärke.  Diese  ist  mittels  Thermoalkoholometers  in
der  im  §5  11  A.O.  angegebenen  Weise  festzustellen.  Beträgt  der  Unterschied  zwischen
den  Stärken  beider  Proben  nicht  mehr  als  2  Gewichtsprozente,  so  ist  die  Durchmischung
  des  Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  als  ausreichend  anzusehen.

b)  Ermittelung  des  Gehalts  an  Essigsäure.  Diese  ist  mittels  des  in  Anlage  9
Bfr.  O.  beschriebenen  Essigprobers  vorzunehmen,  der  hierzu  mit  jeder  der  beiden
Proben  bis  zur  untersten  Teilmarke  anzufüllen  ist.  Im  übrigen  ist  nach  der  in
Anlage  9  für  Essig  gegebenen  Vorschrift  zu  verfahren,  jedoch  an  Stelle  von
Doppelt-Normal-Natronlösung  hier  Halb-Normal-Natronlösung  (oder  auch  Halb-Feb
  Halilästn  anzuwenden.  Je  nachdem,  ob  die  Vergällung  nach  den  ersten
sechs  Ausführungsformen  (§  4  unter  1)  oder  nach  der  siebenten  geschah,  ergibt  sich
hierbei  ein  Gehalt  an  Essigsäure  entweder  von  nicht  weniger  als  800  oder  ein  solcher
von  nicht  weniger  als  2,,  Gewichtsprozenten.  Es  ist  jedoch  nicht  die  Größe  der
erhaltenen  Zahlen  maßgebend,  sondern  nur  der  zwischen  beiden  Proben  erhaltene
Unterschied.  Beträgt  dieser  bei  der  Vergällung  nach  einer  der  ersten  sechs  Ausführungsformen
  nicht  mehr  als  ein  ganzes  Gewichtsprozent  und  bei  der  siebenten
Ausführungsform  nicht  mehr  als  ein  halbes  Gewichtsprozent,  und  ist  im  letzteren
Falle  der  Unterschied  der  außerdem  noch  nach  vorstehendem  Abs.  a  zu  ermittelnden

1676
        <pb n="1158" />
        8.  Nachprufung
der  Vergällung
mit  Ather  und  mit
Petroleumbenzin.

—  1140  —

wahren  Stärke  beider  Proben  nicht  mehr  als  2  Gewichtsprozente,  so  ist  die  Vermischung
  des  Branntweins  mit  dem  Vergällungsmittel  als  ausreichend  anzusehen.

Der  Gehalt  der  Halb-Normal-Natronlösung  ist  längstens  zwei  Tage  vor  ihrer
Verwendung  zu  prüfen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  der  Essigprober  bis  zur  untersten
Marke  mit  der  Halb-Normal-Natronlösung  gefüllt.  Hierauf  wird  diese  Lösung
durch  einen  Tropfen  Phenolphtaleinlösung  (vergl.  Anlage  9)  gerötet  und  nun  allmählich
  und  unter  häufigem  Schütteln  soviel  von  einer  Normal-Säure  (Anlage  9,
Abs.  2)  hinzugefügt,  bis  die  rote  Farbe  der  Lösung  eben  verschwunden  ist.  Der
Flüssigkeitsspiegel  soll  dann  den  Teilstrich  6  erreichen  oder  um  höchstens  ein  Viertel
des  Abstandes  bis  zum  nächsten  Teilstrich  (5)  darunterstehen.  Das  Verfahren  ist
hier  also  umgekehrt,  wie  in  Anlage  9,  weil  die  zur  Sättigung  einer  Füllung  mit
Normal-Säure  erforderliche  Menge  Halb-Normal-Natronlösung  die  Einteilung  des
Essigprobers  überschreiten  würde.

Die  Nachprüfung  der  Vergällung  mit  Ather  und  mit  Petroleumbenzin  besteht  in  der

Feststellun
mittels  Tl
der  Unters
mit  dem  2

 

g  des  Unterschieds  in  der  wahren  Stärke  der  beiden  entnommenen  Proben  und  ist
hermoalkoholometers  in  der  im  §  11  A.  O.  angegebenen  Weise  zu  ermitteln.  Beträgt
schied  nicht  mehr  als  0,,  Gewichtsprozent,  so  ist  die  Durchmischung  des  Branntweins
Vergällungsmittel  als  ausreichend  anzusehen.

C.  Weitere  Maßnahmen.

Soweit  eine  Nachprüfung  der  Vergällung  im  vorstehenden  nicht  vorgesehen  ist,  ist  der
Branntwein  schon  nach  erfolgter  Durchmischung  abzufertigen,  andernfalls  erst  dann,  wenn  die
Durchmischung  nach  dem  Ergebnis  der  Nachprüfung  als  ausreichend  anzusehen  ist.  Ist  letzteres
nicht  der  Fall,  so  ist  die  Durchmischung  noch  einige  Zeit  in  gleicher  oder  in  wirksamerer  Weise
fortzusetzen,  bis  bei  nochmaliger  Nachprüfung  ein  befriedigendes  Ergebnis  erzielt  wird.

Die  auf  diese  Weise  gewonnenen  Erfahrungen  sind  für  spätere  Vergällungen  gleicher
Art  entsprechend  zu  verwerten.  Sind  die  Verfahren  oder  Vorrichtungen  zur  Vermischung  —  beie
größeren  Mengen  Branntwein  mit  dessen  voraussichtlicher  Höchstmenge  —  erst  einmal  als  einwandsfrei
  erprobt,  so  braucht  eine  Nachprüfung  nur  beim  Vorliegen  eines  besonderen  Anlasses
ader  Verdachts  wiederholt  zu  werden.
        <pb n="1159" />
        —  1141  —

Muster  und  Anlagen.

1.  Die  Muster  und  Anlagen  5  bis  29  zu  der  bis  zum  1.  Oktober  1909  in  Geltung
gewesenen  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  werden  beibehalten;  indessen  sind  neu  hinzugetreten:
  19a,  24  a,  24b,  24c,  30  bis  33,  außerdem  werden  die  in  der  Beilage  4  verzeichneten
Anderungen  vorgenommen.

2.  Die  Eintragungen  auf  den  beibehaltenen  Mustern  und  Anlagen  können  vom
1.  Oktober  1909  ab  nur  noch  insoweit  als  Vorbild  dienen,  als  sie  nicht  mit  den  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen
  in  Widerspruch  stehen.

Beilage  4
        <pb n="1160" />
        <pb n="1161" />
        —  1143  —

Anlage  192.

(Bfr.  O.  8  51.)

Innen  ·  Einrichtung
der

Begleitscheine  zur  Ausfuhr  von  Speiseessig  unter  Gewährung  der  für  den  Fall
der  Ausfuhr  vorgesehenen  besonderen  Vergütung  der  Betriebsauflage.
        <pb n="1162" />
        I.  Anmeldung.

1144

 

 

 

 

 

 

 

 

gan-  Der  Gefäße  Des  Essigs  VBasser.LCesamtalkohol=  Der  Gefsäße
]  freie  menge,  für  welche
fende  Zeichen  s  gein-  Säure.  die  Bergütung  Anträge  Jeichen
a.Jal  Und  gewicht#ebalt  isigsaure  beansprucht  wird  Zabhl  und
nund  Art  und  Art
"  Nummer  Nummer
l  ltg—ss)u7cbekticilc·  »leg—  Isl.———  ——·—-1
  2.  3  4  5  6  8  9  10
Mit  Begleitschein  1
I  auf
«  I
l
l
i
s
I
l
I
I
bescheinigt,daßdckvokbezcichnetcEisigin  Betriebe

hergestellt  ist  und  daß  zu  seiner  Bereitung  nur  Branntwein  verwendet  ist,  der  mit  in

Betriebe  hergestellten  Essig  unvollständig  vergällt  worden  ist.

’  den

(Unterschrift  des  Versenders.)
        <pb n="1163" />
        1145

u.  Neistonsteefsod.

 

"  Eigengewicht  Ver-Nob
  der  Gefäbe  des  Esfige  gumngs.  egewicht
  voramtlich  Basser-  fähige  gütungs-  Vermerke
der  b)  bei  der  Ab-  freie  Altobol-  qäte  über  Zahl,  Art  und  Lage
reiahen  fertmg,  Rein  ·  ¶  Sãure·  —  bn  der  angebrachten  Verschlüsse,
icht  it
Gefäße  ermittelt  gewich  geha  Lasteran  *8  amtliche  Begleitung  usw.
ka  ku  —  —.  ————.  ’  K.  .
11  12  18  14  15  16  17  18

 

 

 

 

 

 

 

168
        <pb n="1164" />
        <pb n="1165" />
        —  1147  —

(Bfr.  OD.  8  76e.)

Anleitung
zur

Untersuchung  von  Gärungsessig  auf  seinen  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure.

1.  Probenahme.

Aus  jedem  zur  Abfertigung  gestellten  Behältnisse  mit  Gärungsessig  ist  nach  gehöriger  Durchrührung
  eine  Probe,  und  zwar  tunlichst  aus  der  Mitte  des  Gefäßes,  zu  entnehmen.  Werden  mehrere
gleichartige  Behältnisse  zur  Abfertigung  vorgeführt,  so  kann  für  diejenigen  vollständig  gefüllten  und
gleichartigen  Behältnisse,  welche  im  Rohgewicht  um  nicht  mehr  als  zwei  Zehntel  des  Rohgewichts  des
kleinsten  Behältnisses  voneinander  abweichen,  eine  Durchschnittsprobe  gebildet  werden,  wenn  vorauszusetzen
  ist,  daß  die  Stärke  des  Essigs  in  den  einzelnen  Behältnissen  nicht  auffällig  verschieden  ist.  In
diesem  Falle  sind  aus  den  einzelnen  Behältnissen  Proben  von  etwa  je  20  com  zu  entnehmen,  zu  einer
Probe  zu  vereinigen  und  gut  durchzumischen.  Alsdann  wird  der  Gehalt  der  Probe  an  wasserfreier
Essigsäure  nach  den  Vorschriften  unter  2  ermittelt.

2.  Gehaltsermittelung.
a)  In  hellem  Essfig.

Von  der  entnommenen  Probe,  welche  Zimmerwärme  haben  soll,  mißt  man  10  cem  mittels
einer  geeichten  Pipette  ab  und  läßt  sie  an  der  Innenwand  eines  Erlenmeyerschen  Kölbchens  von  ungefähr
  200  cem  Inhalt,  welches  etwa  20  cem  destilliertes  Wasser  enthält,  nahe  über  dem  Flüssigkeitsrande
  hinabfließen.  Alsdann  setzt  man  zu  dem  Inhalt  des  Kölbchens  einige  Tropfen  einer  weingeistigen
  Phenolphtalernlösung  (1:  100)  hinzu  und  läßt  aus  einer  in  zehntel  Kubikzentimeter  geteilten
geeichten  Bürette  Normal-Natronlauge  in  kleinen  Mengen,  allmählich  und  unter  Umschwenken  nach
jedem  Zusatz,  hinzufließen,  bis  die  auftretende  rote  Färbung,  die  anfangs  beim  Schütteln  immer  wieder
verschwindet,  bestehen  bleibt.  Die  Anzahl  der  verbrauchten  Kubikzentimeter  Normal-Natronlauge  wird
abgelesen,  wobei  Bruchteile  von  zehntel  Kubikzentimetern  unberücksichtigt  bleiben.  Die  Anzahl  der  abgelesenen
  Kubikzentimeter,  mit  0,6  vervielfacht,  ergibt,  auf  eine  Stelle  nach  dem  Komma  abgerundet,
den  Gehalt  der  Probe  an  wasserfreier  Essigsäure  in  Hundertteilen  des  Gewichts.

Aus  diesem  Gehalte  der  Probe  und  dem  Reingewichte  des  Essigs  ist  die  in  letzterem  enthaltene
Menge  wasserfreier  Essigsäure  in  Kilogramm  zu  berechnen.  Hierbei  sind  Bruchteile  eines  Kilogramms,
wenn  sie  unter  einem  halben  Kilogramm  bleiben,  außer  Betracht  zu  lassen,  andernfalls  als  ein  halbes
Kilogramm  anzunehmen.

Ein  Essig  mit  einem  Gehalte  von  mehr  als  14  Hundertteilen  des  Gewichts  an  wasserfreier
Essigsäure  kann  nur  dann  als  Gärungsessig  anzesehen  werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß
u  Erhöhung  seines  Gehalts  anderer  als  durch  Gärung  erzeugter  Essig  nicht  Verwendung  geunden
  hat.

b)  In  dunklem  Essig.

Sollte  die  zu  untersuchende  Probe  so  dunkel  gefärbt  sein,  daß  die  nach  Zusatz  der  erforderlichen
  Menge  Normal-Natronlauge  durch  die  Phenolphtaleinlösung  entstehende  Rotfärbung  oder  Farbenänderung
  nicht  wahrgenommen  werden  kann,  so  sind  10  ccm  von  der  Probe  wie  unter  a  abzumessen
u#sw.  und  ohne  Zusatz  von  Phenolphtalemlösung  mit  einer  dem  vermuteten  Essigsäuregehalte  nahezu
entsprechenden  Menge  Normal-Natronlauge  zu  versetzen.  (Hierbei  dient  als  Anhalt,  daß  einem  Gewichts-168“
        <pb n="1166" />
        —  1148  —

teil  vom  Hundert  Essigsäure  1,6  cem  Normal--Natronlauge  entsprechen.)  Alsdann  ist  mittels  eines
dünnen  Glasstabs  ein  Tropfen  Flüssigkeit  aus  dem  Kölbchen  zu  entnehmen  und  auf  ein  Stück  empfindliches
  rotes  Lackmuspapier  zu  tupfen.  Bleibt  hierbei  die  Farbe  des  Papiers  unverändert,  so  ist  ein
weiterer  Anteil  Normal-Natronlauge  zuzugeben  und  alsdann  abermals  die  Tüpfelprobe  anzustellen.
Beides  ist  so  lange  abwechselnd  fortzusetzen,  bis  bei  der  Tüpfelprobe  auf  dem  Papier  ein  schwach
blaugefärbter  Punkt  auftritt.  Wird  jedoch  das  Lackmuspapier  hierbei  oder  schon  nach  Zusatz  des
ersten  Anteils  Normal.Natronlauge  stark  gebläut,  so  war  zuviel  Lauge  zugesetzt  worden.  Es  ist  alsdann
  die  Gehaltsermittelung  in  gleicher  Weise,  jedoch  unter  Zusatz  einer  geringeren  Menne  Normal-Natronlauge,
  zu  wiederholen.

Mußte  die  Tüpfelprobe  bis  zum  Auftreten  des  schwach  blaugefärbten  Punktes  auf  dem
Lackmuspapier  häufig  wiederholt  werden  (wodurch  von  der  Flüssigkeit  eine  gewisse  Menge  verloren
geht),  so  ist  ebenfalls  eine  weitere  Gehaltsermittelung  vorzunehmen.  Bei  dieser  ist  die  um  ½  cem
verminderte  Menge  Normal-Natronlauge,  die  bei  der  vorangehenden  Gehaltsermittelung  verbraucht
wurde,  auf  einmal  zuzusetzen  und  dann  erst  die  Tüpfelprobe  vorzunehmen.  Je  nach  deren  Ausfall
ist  die  etwa  noch  fehlende  geringe  Menge  Normal-Natronlauge  in  kleinen  Anteilen  unter  Wiederholung
der  Tüpfelprobe  zuzugeben.

Für  die  Berechnung  des  Gehalts  der  Probe  an  wasserfreier  Essigsäure  ist  alsdann  nur  die
letterwähnte  Gehaltsermittelung  maßgebend.  Die  Ablesung  und  Berechnung  geschieht  wie  unter  à
angegeben

)  Aufbewahrung  und  Prüfung  der  Normal-Natronlauge.

Die  Normal-Natronlauge  ist  in  sorgfältig  mit  einem  Kork=  oder  Kautschukstopfen  verschlossenen
Flaschen  aufzubewahren,  da  ihr  Gehalt  an  Atznatron  und  damit  ihr  Wirkungswert  durch  den  Einfluß
der  Luft  allmählich  vermindert  wird.  Ihr  Wirkungswert  ist  längstens  2  Tage  vor  jeder  Verwendung
zu  prüfen.  Dies  geschieht  mit  Hilfe  einer  Normal.  Säure  (Normal-Schwefelsäure  oder  Normal-Salzsäure
  oder  Normal-Essigsäure),  die  aus  einer  Apotheke  oder  von  einem  als  zuverlässig  bekannten
Chemiker  zu  beschaffen  und  in  einer  sauberen,  durch  Glas=  oder  Kautschukstopfen  wohl  verschlossenen
Flasche  zu  verwahren  ist.

Zur  Prüfung  des  Wirkungswerts  der  Normal-Natronlauge  mißt  man  von  der  Normal-Säure,
welche  Zimmerwärme  haben  soll,  10  cem  ab  und  verfährt  genau  so,  wie  es  oben  für  die  Gehaltsermittelung
  der  Probe  von  hellem  Gärungsessig  (Ziffer  2a)  vorgeschrieben  ist.  Die  Normal-Natronlange
  darf  hier  bis  etwa  zum  achten  Kubikzentimeter  auf  einmal,  von  da  ab  jedoch  nur  noch  in
kleinen  Anteilen,  zuletzt  tropfenweise,  zugesetzt  werden,  bis  die  auftretende  rote  Färbung,  die  anfangs
wieder  verschwindet,  bestehen  bleibt.  Hierzu  sollen  nicht  weniger  als  9,,  und  nicht  mehr  als  10,  cem
Normal--Natronlauge  verbraucht  werden.  Andernfalls  ist  die  Normal-Natronlauge  zu  verwerfen  und
durch  neue  zu  ersetzen.

3.  Weitere  Maßnahmen.

In  Zweifelsfällen  oder  wenn  der  Verdacht  besteht,  daß  zur  Erhöhung  des  Gehalts  des  Essigs
andere  Säuren  Verwendung  gefunden  haben,  ist  der  Rest  der  Probe  in  einer  Menge  von  ¾  Liter
(Weinflasche),  nötigenfalls  eine  neue  Probe  von  dieser  Menge,  an  einen  auf  das  Steuerinteresse  verpflichteten
  Chemiker  einzusenden.  Dieser  hat  die  Gehaltsermittelung  nach  den  unter  2  gegebenen  Bestimmungen
  zu  wiederholen,  den  Nachweis  und  die  Ermittelung  des  Gehalts  an  anderen  Säuren  nach
eigenem  Ermessen  auszuführen.  Die  hierbei  benutzten  Geräte  müssen,  falls  sie  nicht  geeicht  sind,  von
ihm  auf  Genauigkeit  geprüft  sein.
        <pb n="1167" />
        —  1149  —

Muster  24  b.
(Bfr.  O.  §  76i.)

Ankaufserlanbnisschein
Nr.

über  organische  Farben  und  ihre  Vorerzeugnisse,  zu  deren  Herstellung  unvollständig
vergällter  Branntwein  verwendet  worden  ist.

(Gültig  bis  zum  30.  September  19.)

De  .,.....................................,.............  in  wird  unter  dem  Vorbehalte
des  Widerrufs  die  Erlaubnis  erteilt,  während  der  Zeit  vom  —B  19.  bis  zum
30.  September  19  von  de  .  sovielorgamsche  Farben  oder  Vorerzeugnisse
davon  zu  entnehmen,  als  einer  zu  e  hrer  Herstellung  verwendeten  unvollständig  vergällten  Branntweinmenge
  von  —..Litern  Alkohol  entspricht.  Der  Inhaber  des  Erlaubnisscheins  ist  berechtigt,
die  entnommenen  Farben  oder  Vorerzeugnisse,  letztere  auch  nach  vorausgegangener  Weiterverarbeitung,
mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Betriebsauflage  in  das  Ausland  auszuführen.

Die  Erlaubnis  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.  Der  Ankaufserlaubnisschein  ist  nicht  übertragbar  und  geht  deshalb  auf  einen  etwaigen
Geschäftsnachfolger  nicht  über.

Der  Gewerbetreibende  hat  bei  jedem  Ankauf  von  Farben  oder  Vorerzeugnissen  davon  dem
Verkäufer  den  Ankaufserlaubnisschein  zwecks  Vornahme  der  dem  Vordruck  auf  der  Rückseite
  entsprechenden  Eintragungen  vorzulegen.  Außer  dieser  Zeit  ist  der  Ankaufserlaubnisschein
  bei  den  Geschäftsbüchern,  in  denen  die  bezogenen  Erzeugnisse  nachgewiesen  werden,
aufzubewahren  und  zur  Einsicht  der  Beamten  bereitzuhalten.

Hanptzollamt.

(Stempel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="1168" />
        Augesabe  de  6

 

Tag
der
Absendung

Der  Erzeugnisse

100  kg.
des  in  Spalte  8

 

Rein-Benennung
  ein  bezeichneten
»  gewicht  Erzeugnisses
143  I#.
8  4  b

An  unvollständig  vergälltem  Branntwein
  sind  verwendet  zu

der  in  Spalte  4
bezeichneten.
Menge

I.

6

Die
in  Spalte  38/4
bezeichneten
Erzeugnisse
sind  nachgewiesen
im
Buche
Shlatt
7
        <pb n="1169" />
        —  1151  —

Liesferers

Angabe  deßs  Käufers

 

Des
Lieferers
Firma
und
Wohnsitz

Namenebeischrift  des  liefernden  Gewerbetreibenden  oder  einer  die
liefernde  Firma  geseptzlich  vertretenden  Person  und  zweier  Angestellten,
  von  denen  der  eine  mit  der  Herstellung  und  der  awdew
mit  der  Bersendung  der  Erzeugnisse  vertraut  sein  muß,  als  V

sicherung,  daß  die  daneben  be  Kichneten  re  pegu  geliefert  und
unter  Berwendung  von  zerosende  Branntwein  von
Gewerbetreibenden  hergestellt  find,  z1  berkurtige  Erzeugnisse  gegen
Gewährung  der  Vergütng.  der  iihktauflage  ins  Ausland  ausn

  en

9

Die  Erzeugnisse  sind

eingetrofen
am  9
stimmungsorte


am
10

nachgewiesen

im

Blatt
11

Vuche
        <pb n="1170" />
        <pb n="1171" />
        —  1153  —

—

Stenerhebebezirk
(Bfe.  O.  5  76k.)

Ansgangsbuch

für  den  Monat  19———
über  die  von  d
zu  HHmndas  Ausland
ausgeführten

die  unter  Verwendung  von  unvollständig  vergälltem  Branntwein,  für  den  die  Vergütung  der  Betriebsauflage
  beansprucht  wird,  hergestellt  sind.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit

einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
„den  ten  19.

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Eintragungen  in  den  Spalten  1/6,  8°11  und  18/14  erfolgen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  den
Näumen  entfernt  werden,  in  denen  sie  versandfertig  gemacht  worden  sind,  die  in  Spalte  7,  sobald  die  Übergabe  der
Sendungen  an  den  Frachtführer  statlgefunden  hat.

2.  Die  Angaben  in  Spalte  10  müssen  sich  mit  den  vom  Hauptamt  nachgeprüften  Berechnungen  in  Übereinstimmung
  befinden.

3.  Die  Vergütung  in  Spalte  12  ist  am  Monatsschlusse  von  der  sich  ergebenden  Gesamtalkoholmenge  (Spalte  11)
zu  berechnen.

4.  Das  Buch  ist  am  Ende  des  Monats  abzuschließen,  mit  der  in  §  76  k  Bfr.  O.  vorgeschriebenen  Versicherung
zu  versehen  und  mit  den  dazugehörigen  Belegen  durch  Vermittlung  des  Oberkontrolleurs  dem  Hauptamt  vorzulegen.

169
        <pb n="1172" />
        11

54  —

 

Des  ausländischen  Empfängers

Wohnort

Der  Packstücke

l
Zahl  Roh-Bestimmungs=
  und  Art  geland
  der  Ver=  wicht
packung  xg
––  1——  —
4  U  5  6

Tag
des  Abganges


der

Sendung



7

Der  Erzeugnisse

"  Rein-8
  geenennung
  wicht
(  kg
8  9
        <pb n="1173" />
        —  1155  —

 

 

An  unvollständig  vergälltem  Die  Bergatung
Branntwein  sind  verwendet  der  Erzeugnisse  Venennung
Vetriebsauszu
  100  kg  zu  der  in  lage  zitaus  sind  nachgewiesen  der  merzangen
des  in  Sp.  8.  -  zum  Satze  von  im  beigefügten  ¾
bezelchneten  T  bezeichneten  (Lezeich=  auf
Erzeugnises  Aenge  für  17  Mlkohol,nung  des  Hlatt  Belege
!  N.  D  !  N.  Pf..Buches)
10  I  11  12  18  14  15  16

Die  ausgeführten

 

 

 

 

 

 

 

169*
        <pb n="1174" />
        <pb n="1175" />
        —  1157  —

Muster  30.
Hanuptamt  (Bfr.  O.5  96.)
Vergällungsschein  Pr.
Der
zu  -..........
hat  am  ten  1909  eine  Branntweinmenge  von  2ueilausend  Liter

Alkohol,  die  der  Vergällungspflicht  aus  dem  §  72  Abs.  1  und  2  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  nachweislich  nicht  unterlag,  vollständig  vergällen  lassen  —  in  das  Ausland  ausgeführt.
Der  Inhaber  dieses  Vergällungsscheins  ist  berechtigt,  bis  einschließlich  25.  August  1910
eine  gleiche  Menge  vergällungspflichtigen  Branntwein  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend
abfertigen  zu  lassen.
Dem  Inhaber  ist  auch  gestattet,  in  der  gleichen  Frist  eine  Branntweinmenge  von  s###ausenck
Liter  Alkohol  in  einem  Ausgleichsbuch  anschreiben  zu  lassen.

Berlin,  den  20.  Alus  1910.

(Stempel.)  Amt.

(Unterschrist.)
        <pb n="1176" />
        —  1158  —

1.  Liter  vergällungspflichtiger  Alkohol  sind  an  ten  19
nach  Vorlegung  dieses  Vergällungsscheins  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend  abgefertigt
worden.  Der  Schein  bleibt  für  Liter  Alkohol  in  Geltung.
,  den  ten
(Stempel.)  Amt.
(Unterschrist.)
2.—  Liter  vergällungspflichtiger  Alkohol  sind  am  t  enäI1.  19.

nach  Ablieferung  dieses  Vergällungsscheins  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend  abgefertigt
worden.  Der  Schein  ist  damit  erledigt.

„  den  ten
(Stempel.)  Amt.
(Unterschrift.)
3.  Der  Vergällungsschein  ist  am  kenr  19  durch  Anschreibung
der  Alkoholmenge  in  dem  Ausgleichsbuche  des  Hauptamts  in  Konto
Nr.  erledigt.
,  den  en
(Stempelöæ.  “  Amt.

(Unterschrift.)
        <pb n="1177" />
        —  12159  —

Muster  31.
Hauptamt  (Bfr.  O.  J96.)

Ausfertigungsbuch

für  Vergällungsscheine.

Betriebsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die
mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  ien  19  Geführt  von

(Siegel.)
        <pb n="1178" />
        —  1160  —

 

Laufen-




**

Nr.

Des  Vorbuchs

Ausferti-
  Gattung.
gungs-Nr.

1
2  8

 

Der  Vergällungsschein  ist  ausgefertigt

für  1
über  mit
am  Liter  Gültigkeit
Stand  Name  Wohnort  Alrohol  bis
Tag  Tag

4  b  6  7  s  9
        <pb n="1179" />
        —  1161

 

10

Der  Vergällungsschein  ist  erledigt
l

 

durch  Abfertigung
vergaͤllungspflichtigen

Branntweins  am
-  Tag
18

Bemerkungen

 

durch  «
«  Anschreibung  im
beim  Ausgleichsbuch
am
Amt  Tag
1  12  l
        <pb n="1180" />
        <pb n="1181" />
        Muster  32.
(Bfr.  O.  §  97.)
Hauptamt

Ausgleichsbuch.

Anleitung.

.  Das  Ausgleichsbuch  wird  ohne  Beschränkung  .  bestimmte  Zeit  Oeführt.  Am  Schlusse  des  Betriebsjahrs
ist  jedes  Slai  abzuschließen  und  der  Bestand  neu  vorzutragen

2.  Die  Anschreibungen  erfolgen  auf  Antrag  des  Slatiinhabers  auf  Grund  der  Elbsertigun  spapiere  über  dee
vollständige  Vergällung  oder  über  die  Ausfuhr,  feruer  auf  Antrag  eines  Hauptamis  (Bfr.  O.  8  97  Kof  isn  Abs.  3)  u
auf  Grund  eines  Vergällungsscheins  (6  98).

3.  Die  Abschreibungen  werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Blattinhaber  bewirkt  für  vghtr  von  Brennereien,
die  —–e  Branntwein  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend  abfertigen  lassen  (Abteilung  B,  Spalle  4).

Das  Hauptamt  ist  in  Abteilung  A  Spalte  6  nur  in  dem  Falle  des  §&amp;amp;  97b,  in  Abteilung  B  Spalte  5  nur  in
dem  Falle  da  100  Abs.  1  b  anzugeben.

5.  Die  Anzahl  der  Vergällungsscheine  in  Abteilung  A  Spalle  7  ist  nur  einzutragen,  wenn  die  Alkoholmenge  in
Abteilung  A  Spalte  3  auf  Grund  solcher  Scheine  angeschrieben  ist  (§  98).

6.  Die  Belcge  sind  für  jedes  Betriebsjahr  in  einem  Hefte  zu  sammeln.
170“
        <pb n="1182" />
        —  1164  —

Nr.  1.  Blatt  des

A.  Anschreibung
von  Branntwein,  der  der  Vergällungspflicht  aus  §§  84,  85  der  Branntweinst  Befreiungs
ordnung  nachweislich  nicht  unterlegen  hat  und  vollständig  vergällt  oder  ausgeführt  worden  ist,
oder  der  87  a.  a.  O.  von  der  E————  saelse  und  ud  aubgeführt  worden  ist.

 

Die  Alkoholmenge  Die  Ausfuhr  der  rien  desAnzahl
Lau-  Der  m'  (Sp.  8)  Alkoholmenge  (Sp.  3)  Hauptamts,  der  Befende
  Anschreibung  ist  vollständig  vergällt  ist  nachgewiesen  schreibung  der  Bergälllege
4.  Nr.  werden  durch  durch  Alkoholmenge  lungs-Liter
  Sp.  3  scheine
Tag  Maonat  JahrAlkoholl  Name  Wohnort  Name  Wohnort  beantragt  hat  Blatt

 

D!  —
1  2  3  4  5  6  7  8
lbertragen:

 

Zusammen:
        <pb n="1183" />
        —  1165  —

 

 

 

in
B.  Abschreibung
von  vergällungspflichtigem  Branntwein,  der  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend
abgefertigt  worden  ist.  ·
„2  n  d
Abge  ·  z  mung  d
*  iinnn  schrieben  8  iir  de  n  Sen  *  Bemerkungen
re  renn  r  n  ege
Nr.  ibuns  werden  ereibesibe  Wikebholnng.  6
Liter  b  e  hat
Tag  Monat  Jahr  Altohol  Name  Wohnort  beantragt  has  Blatt  —
1  2  3  4  5  6  7

 

Ülbertragen:

 

1
1

i

i
Zusammen:
        <pb n="1184" />
        <pb n="1185" />
        —  1167  —

Wuster  88.
Hauptamt  (Bfr  O.  8  103.)

Auggleichsgegenbuch

für  in

zu  Blattnummer
        <pb n="1186" />
        —  1168  —

A.  Anschreibung

von  Branntwein,  der  der  Vergällungspflicht  aus  §§  84,  85  der  Branntweinst  Befreiungs
ordnung  nachweislich  nicht  unterlegen  hat  und  vollständig  vergällt  oder  ausgeführt  worden
ist,  oder  der  nach  §  87  a.  a.  O.  von  der  Vergällungspflicht  befreit  und  ausgeführt  worden  ist.

 

 

Ange-  Die  Alkoholmenge  Die  Ausfuhr  gercbeue  det  Anzahl
au-  D  auptamts,  das  d
rLau  er  ichrieben  Sp.  8)  der  die  Anschreihung  crr.
sende  Anschreibung  ist  vollständig  vergällt  Alkoholmenge  (Sp.  3)  ist  er
werden  .  Altohoimenge  gal-Ar.
  urch  nachgewiesen  durch  Sp.  3  lungs-«
  Liter  i
Tag  Monat  Jahr  ###lkohol  Name  Wohnort  Name  Wohnort  beantragt  hat  scheine
1  2  8  6  6  7

 

Übertragen:

Zusammen:
        <pb n="1187" />
        —  1169  —

B.  Abschreibung

von  vergällungspflichtigem  Branntwein,  der  als  der  Vergällungspflicht  nicht  unterliegend
abgefertigt  worden  ist.

 

 

.  Der  Abgeschrieben  ·  Bezeichnung  des  Hauptamts
Abschreibung  werden  Für  den  Brennereibesitzer  das  die  Abschreibung  der
Nr.  Alkoholmenge  (Sp.  8)

"„  beantragt  hat
Tas  Wonat  Jahr  Liter  Altohol  Name  x.  Wohnort  7*
1  2  8  4
l
übertragen:
s
«-l

Zusammen:  1

 

 

 

 

171
        <pb n="1188" />
        <pb n="1189" />
        —  1171  —

Beilage  4.

Anderungen  der  Muster  und  Anlagen.

Zu  Muster  5  bis  8,  10  bis  15.

Die  Worte  Denaturierung,  denaturierten,  undenaturiert  usw.  sind  zu  ersetzen  durch  „Vergällung",
  „vergällen",  „unvergällt“  usw.

Zu  Muster  6,  8,  16  und  17.
a)  Zu  Muster  6  und  8  in  Spalte  5  und  16  statt  Abgabensatz  a)  Verbrauchsabgabe  b)  Zuschlag
zu  setzen:  „Verbrauchsabgabensatz“.
b)  Desgleichen  zu  Muster  16  in  Spalte  6  und  16  und
e)  zu  Muster  17  in  Spalte  9  und  23.

Zu  Muster  25.
a)  In  Spalte  7  statt  Maischbottichsteuer  zu  setzen:  „B  inverbrauchsabgabe“;
b)  In  Spalte  8  statt  Verbrauchsabgabe  zu  setzen:  #
)  Spalte  9  fällt  weg.
4)  In  Spalte  10  statt  (Spalten  7  bis  9)  zu  setzen:  „(Spalten  7  und  8)“7.
e)  Die  bisherigen  Spalten  10,  11,  12,  13,  14,  15  erhalten  die  Nummern  9,  10,  11,  12,  13,  14.

 

Muster  26.
a)  Der  Vordruck:

a)  Maischbottichstenere  Mark  —  Pf.,

t——n—.□.....—.

c)  Brennstueer  u  711  70
zusammen  .  .  .  171  Mark  70  Pf.

ist  "-v“ß  ersetzen  durch:

chsabgabe...  Mark  —  hp

8  *  ...........  ....71-70-zusammen

  .  71  Mark  70  Pf.“

b)  Der  Vordruck  Branntweinsteuer  aller  Art  ist  zu  ersetzen  durch:  „Branntweinverbrauchs.
abgabe  und  auf  Betriebsauflage“.

c)  ber,  Anrechnungsbescheinigung  statt  Branntweinsteuer  zu  setzen:  „Branntweinverbrauchsabga

171=
        <pb n="1190" />
        —  1172  —

Zu  Muster  27.
a)  Spalte  8  fällt  weg.
b)  Spalte  9  erhält  die  Nummer  „8“  und  statt  Verbrauchsabgabe  ist  zu  setzen:  „Branntweinverbrauchsabgabe"“.

c)  Spalte  10/12  erhält  die  Nummer  „9“  und  statt  Brennsteuer  ist  zu  setzen:  „Betriebsauflage“.
ch  Spalte  6  erhält  die  Nummer  „10“  und  statt  (Spalten  8  bis  12)  ist  zu  setzen:  „(Spalten
un  .
e)  Die  Spalten  14,  15,  16,  17,  erhalten  die  Nummern  „11,  12,  13,  14“.

Muster  28.

a)  Spalte  5  fällt  weg.

b)  Spalte  6  erhält  die  Nummer  „5“  und  statt  Verbrauchsabgabe  ist  zu  setzen:  „Branntweinverbrauchsabgabe“.


c)  Spalte  7  erhält  die  Nummer  „6"  und  statt  Brennsteuer  ist  zu  setzen:  „Betriebsauflage“.

d)  Stlttn  8  erhält  die  Nummer  „7“  und  statt  (Spalten  5  bis  7)  ist  zu  setzen:  „(Spalten  5
und

e)  Die  Spalten  9  und  10  erhalten  die  Nummern  „8  und  9“.

f)  An  den  4  Stellen  ist  statt  Branntweinsteuer  zu  setzen:  „Branntweinverbrauchsabgabe“.

Zu  Muster  29.

a)  Spalte  4  fällt  fort.

b)  Spalte  5  erhält  die  Nummer  „4“  und  statt  Verbrauchsabgabe  ist  zu  setzen:  Branntweinverbrauchsabgabe“


IP)  Spalte  6  erhält  die  Nummer  „5“  und  statt  Brennsteuer  ist  zu  neten:  „Betriebsauflage“
und  unter  132//°0  statt  —.—  bzw.  226%0  zu  setzen:  „87,75“  bzw.  „314,15“.

4)  Spalte  7  erhält  die  Nummer  „6“  und  statt  (Spalten  4  bis  6)  bzw.  1061/25  bzw.  3339,0
’  ist  zu  setzen:  „(Spalten  4  und  5)“  bzw.  „134,70“  bzw.  „829,,0“  bzw.

„5“
e)  Die  Spalten  7  und  8  erhalten  die  Nummern  „6  und  7“.
        <pb n="1191" />
        —  1173  —

Essigsäure-Ordnung.
(E.  O.)

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
81.
(1)  Gegenstand  der  Besteuerung  ist  die  im  Inland  aus  Holzessig  oder  essigsauren  Salzen  Gegenstand  der

ewonnene,  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure,  soweit  sie  nicht  ausgeführt  oder  zu  gewerblichen  Vestenerung.
wecken  verwendet  wird.

(2  Welche  Essigsäure  als  zu  Genußzwecken  und  welche  als  nur  zu  gewerblichen  Zwecken
geeignet  anzu  chen  |4  ergibt  sich  aus  Anlage  1.  Anlage  1.

8  2.
(1)  Essigsäure,  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignet  ist,  bleibt  steuerfrei  und  unterliegt  Aur  zu  gewerbnur
  der  allgemeinen  amtlichen  Überwachung.  dlcher  Seh

(2)  Auf  Essigsäurefabriken,  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete  Essigsäure  besenen.“  sänre.
finden  nur  die  §#  17,  18,  20,  46  bis  53,  57,  58,  §  59  Abs.  1,  §§  60,  61,  72,  103  und
Anwendung.

5  3.
(0  Die  Essigsäure  unterliegt  einer  Verbrauchsabgabe,  die  0,06°  Mark  für  das  Kilogramm  DHöe  der  Stener.

wasserfreier  Essigsäure  beträgt.  Bei  der  Berechnung  der  Steuer  sind  Pfennigbeträge  nur  insoweit
in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  fünf  ohne  Rest  teilbar  sind.

6  Die  Menge  der  wasserfreien  Essigsäure  ist  aus  dem  Reingewichte  der  Essigsäure  und
deren  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  (Stärke  der  Essigsäure)  zu  berechnen.

4
(1)  Die  Stärke  der  Essigsäure  ist  nach  der  in  der  Anlage  2  gegebenen  Anleitung  festzustellen.  Feststellung  der

G)  Die  zur  Untersuchung  erforderlichen  Stoffe  werden  von  der  Verwaltung  auf  Rosten  ze  #
Gewerbtreibenden  beschafft  und  sind  dauernd  unter  amtlichem  Verschluß  oder  in  amtlichem  G

wahrsam  zu  halten.  Anlage  2.
5  5.
Läßt  sich  die  Essigsäure  bei  den  Bestandsaufnahmen  nur  nach  Raummengen  feststellen,  sechrns  der
so  sind  diese  nach  der  Anlage  3  in  Gewichtsmengen  umzurechnen.  8  ———2
Anlage  8.
8  6.
Zur  Entrichtung  der  Essigsäure-Verbrauchsabgabe  ist  der  Hersteller  verpflichtet.  Person  des

1  *
—
        <pb n="1192" />
        Fälligkeit  und
Zahlung.

Stu#udung.

a)  8
Vorschrift.

b)  Stundungsanerkenntnis,

Stundungsbetrag.



c)  Stundungsfritt.


Essigsäure-Verbrau

Einnahmebuch.

et

*G

Haftung  der
Essigsäure.

Verjährung.

Übergangsabgabe.

Berwaltungskostenvergütung.


1174

5  7.

Die  Verbrauchsabgabe  wird  fällig,  sobald  die  Essigsäuremenge  in  der  Erzeugungsstätte
zur  Versteuerung  abgefertigt  worden  ist;  sie  ist  binnen  drei  Tagen  nach  Mitteilung  des  Betrags
zu  entrichten.

8.

8

(1)  Die  Essigsäure-Verbrauchsabgabe  ist  gegen  Sicherheitsbestellung  für  die  Frist  von  sechs
Monaten  zu  stunden.  Wird  nur  eine  Stundung  auf  drei  Monate  beansprucht,  so  kann  von  der
Sicherheitsbestellung  ganz  oder  zum  Teil  abgesehen  werden,  wenn  der  Zahlungspflichtige  als
zuverlässig  und  hinreichend  sicher  bekannt  ist.

(2)  Die  oberste  Landes-Finanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit
zu  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  denen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
  eingezogen  werden  können.

5  9#.
(1)  Bei  der  Stundung  der  Verbrauchsabgabe  ist  über  jeden  im  Einnahmebuch  anzuschreibenden
Betrag  ein  Stundungsanerkenntnis  abzugeben.
(2)  Uber  mehrere  im  Laufe  eines  Tages  zur  Anschreibung  kommende  Einzelbeträge  kann  ein
Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnisse  sind  die  Einzelbeträge  anzugeben.
(6)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  mindestens  50  Mark  erreichen.  Die  Direktivbehölde.
  kann  Ausnahmen  zulassen.
8  10.
Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit.  Die  gestundeten  Beträge  sind
spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,  in  welchem  die  Stundungsfrist  abläuft,
und,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.

E.  11.
Die  Hebestelle  hat  über  die  Einnahme  aus  der  Essigsäure-Verbrauchsabgabe  ein  Esfigsäure-Verbrauchsabgaben-Einnahmebuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  4  als  Vorbild  dient.

§  12.
Die  Essigsäure  haftet  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter  für  die  darauf  ruhende  Verbrauchsabgabe
  und  kann,  solange  diese  nicht  entrichtet  ist,  von  der  Verwaltungsbehörde  mit
Beschlag  belegt  oder  zurückbehalten  werden.

Wl  13.
(1  Ansprüche  auf  Zahlung  und  Erstattung  von  Verbrauchsabgabe  verjähren  in  einem  Jahre
von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungspflicht  oder  der  Zahlung  ab.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung
  hinterzogener  Gefälle  verjährt  in  drei  Jahren.
(2)  Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendmachung  des
Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung  unterbrochen.

814.

Von  der  aus  dem  freien  Verkehre  derjenigen  Teile  des  deutschen  Zollgebiets,  die  nicht
zur  B  gehören,  eingehenden,  zu  Genußzwecken  geeigneten  Essigsäure
werden,  soweit  sie  nicht  nachweislich  verzollt  worden  ist,  an  überpengsabgabe,  O,##40  Mark  für  das
Kilogramm  wasserfreier  Essigsäure  erhoben.  Die  Abgabe  wird  nicht  gestundet.

*  15.
Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Essigsäure-Verbrauchsabgabe  werden  jedem
Bundesstaat  8  Hundertteile  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Solleinnahme
  vergütet.
        <pb n="1193" />
        —  1175  —

0  16.

Die  in  den  887,  8,  9,  12,  15  und  16  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  hin=  Oberbeamte,
sichtlich  der  Oberbeamten,  der  Abfertigungsbefugnisse  der  Amtsstellen,  der  Abfertigungsbeamten,  A#l  "
der  Abfertigungsstellen,  der  Entnahme  von  Proben  und  der  Zuziehung  von  Chemikern  gegebenen
Vorschriften  finden  auf  die  Essigsäurefabriken  und  die  Essigsäure  sinngemäß  Anwendung,  und
zwar  §  9  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bestandsaufnahmen  in  Gewerbebetrieben,  die  unvergällte
Essigsäure  abgabenfrei  verwenden  (5  96),  und  bei  Essigsäurehändlern  (§5  102)  von  einem  Oberbeamten
  allein  vorgenommen  werden  können.

befugniffe  usw.

5  17.
(1)  Die  Gewerbtreibenden  können  sich  der  Steuerbehörde  gegenüber  durch  Bevollmächtigte  Vertreiu#g
vertreten  lassen.  un  e
(2)  Inhaber  von  Essigsäurefabriken,  die  dauernd  oder  für  längere  Zeit  einem  Vertreter  die  en.
Leitung  ihres  Betriebs  ganz  oder  teilweise  übertragen,  haben  der  Amtsstelle  hierüber  eine  Anzeige
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  die  von  dem  Vertreter  mit  zu  unterzeichnen  ist.

§l  18.

(1I)  Für  die  Abfertigungen  und  Bestandsaufnahmen  haben  die  Gewerbtreibenden  eine  Wage  Wiese.  Prasunzsmit
  Gewichten  sowie  die"  nötigen  Prüfungs=  und  Meßgerätschaften  zu  beschaffen  und  in  gutem  und  Meßserät-Zustand
  zu  erhalten.  schaften.

(2)  Sämtliche  Wagen  und  Gewichte  sowie  Prüfungs=  und  Meßgeräte  müssen  geeicht  oder
beglanbigt  sein.  Für  die  eichamtliche  Nachprüfung  haben  die  Gewerbtreibenden  Sorge  zu

agen.
8  18.
(1)  Die  Inhaber  von  Essigsäurefabriken  haben  für  die  Essigsäurcabfertigungen  einen  ge-  usfertigunss.
eigneten,  angemessen  ausgestatteten  Raum  zu  stellen  und  für  dessen  Beleuchtung,  Erwärmung  rä#nme  usw.
und  Reinigung  zu  sorgen.  Sie  haben  insonderheit  ein  Behältnis  zur  Aufbewahrung  der  Beleghefte,
  einen  Tisch  und  Schreibgerät  zu  beschaffen.

(2)  Das  Hauptamt  kann  die  gleichen  Verpflichtungen  den  Besitzern  von  Gewerbsanstalten
auferlegen,  in  denen  Essigsäure  steuerfrei  verwendet  wird.

(6)  Werden  die  Abfertigungsbücher  in  der  Essigsäurefabrik  geführt,  so  hat  der  Besitzer  ein
Behältnis  zur  Verfügung  zu  stellen,  in  dem  die  Bücher  unter  Verschluß  aufbewahrt
werden  können.

520

(1)  Die  amtliche  ÜUberwachung  der  Essigsäurefabriken  und  anderer  Gewerbsanstalten,  in  Gebäbren.
denen  unter  steuerlicher  Aufsicht  stehende  Esigstore  verarbeitet  wird,  erfolgt  in  der  Regel  1.  Für  die  Übergebührenfrei.
  wachng  der  Ge-)
  Gebühren  sind  zu  erheben  für  die  Uberwachung  einer  Essigsäurefabrik,  wenn  sie  gemäß  r  sanstallen.
§5  72  unter  dauernde  Aufsicht  gestellt  ist.
-  §21.
(1)  Essigsäureabfertigungen  in  den  Essigsäurefabriken  oder  an  den  Amtsstellen  erfolgen  in  2.  Für  Abfertider
  Regel  gebührenfrei.  gungen
(2)  Gebühren  sind  zu  erheben:  *Isin  den  Essg-3
  für  Abfertigungen  an  den  Sonn-  und  Feiertagen,
b)  für  Abfertigungen,  die  auf  Antrag  über  den  Heuraum  von  acht  Stunden  für  den
Kalendertag  ausgedehnt  werden,  bezüglich  der  überschießenden  Zeit.

Elsggläureabfertigungen  außerhalb  des  Bereichs  der  Essigsäurefabriken  oder  außerhalb  „½)  An  anderen
der  Amisstellen  find  gebührenpflichtig.  Orten.
        <pb n="1194" />
        —  1176  —

g  28.
3.  Für  die  Uber-  (1)  Für  die  amiliche  Begleitung  und  Bewachung  von  Begleitscheinsendungen  sowie  für  die
wachung  der  bei  Umfüllungen,  Umladungen,  Verschlußverletzungen  ufw.  unterwegs  erforderlichen  Amtshandelsgfäure.

  lungen  sind  in  der  Regel  Gebühren  zu  erheben.

(2)  Gebührenfrei  bleiben:

a)  an  gebührenfreie  Abfertigungen  sich  unmittelbar  anschließende  Begleitungen  innerhalb
  desselben  Ortes  zwischen  einer  Essigsäurefabrik  und  der  Eisenbahnstation  oder
der  erlaubten  Schiffsladestelle,

)  Schiffsbegleitungen  und  Schiffsleichterungen  auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen
  sowie  auf  der  Unterelbe  und  Unterweser  nach  Maßgabe  der  in  der  Zollgebührenordnung
  getroffenen  Bestimmungen,

c)  bei  Umfüllungen,  Umladungen,  Verschlußverletzungen  usw.  unterwegs  erforderliche
Amtshandlungen,  wenn  sie  an  der  Amtsstelle  oder  an  den  erlaubten  Lösch=  und
Ladeplätzen  oder  in  den  Essigsäurefabriken  vorgenommen  werden.

8  24.
z4.  In  sonstigen  Abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  21  bis  23  sind  Gebühren  zu  erheben,  wenn  es  sich
Fällen  um  eine  Entschädigung  für  den  Aufwand  an  Beamtenkräften  handelt,  der  durch  die  Verabsäumung
  einer  den  Beteiligten  obliegenden  Verpflichtung  oder  durch  willkürliche  Verzögerung
einer  gebührenfreien  Amtshandlung  bedingt  wird.

8  26.
b.  Einsacher  Ge-  (1)  Die  Gebühren  betragen  bei  Amtshandlungen  am  Standort  oder  in  einer  Entfernung
bührenbetrag.  von  weniger  als  2  Kilometer  oder,  falls  den  Beamten  ein  Dienstbezirk  zugewiesen  ist,  in  diesem
Dienstbezirke  für  jede  —  wenn  auch  angefangene  —  Stunde
für  Aufseher  und  Beamte  gleichen  oder  niedrigeren  Ranges  O,60  Mark,
für  Beamie  höheren  Ranges.  ..  1,00  Mark.
Die  auf  den  Hin=  und  Rückweg  verwendete  Zeit  ist  nicht  mit  in  Ansatz  zu  bringen.

(2)  Bei  Amtshandlungen  außerhalb  des  Standorts  in  einer  Entfernung  von  2  Kilometern
und  mehr  oder,  wenn  es  sich  um  Beamte  mit  Dienstbezirk  handelt,  bei  Dienstleistungen  außerhalb
  dieses  Bezirkes  betragen  die  Gebühren  ebensoviel  wie  die  im  Abs.  1  festgesetzten  Gebühren,
mindestens  aber  ebensoviel,  wie  die  den  Beamten  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zustehenden
  Vergütungen  für  Dienstreisen  ausmachen.

(8)  Es  sind  die  Gebührensätze  anzuwenden,  die  dem  Range  des  Beamten  entsprechen.  Sind
jedoch  zu  Amtshandlungen,  die  von  einem  Aufseher  oder  Beamten  gleichen  oder  niedrigeren

Ranges  ausgeführt  werden  dürfen,  Beamte  höheren  Ranges  verwendet  worden,  so  sind  die  Gebühren
  nach  den  Sätzen  für  erstere  zu  erheben.

*  26.

6.  Doppelter  Wird  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ohne  zwingenden  Grund  verzögert  oder  unter-Gebührensab.

  brochen,  so  kann  die  Amtsstelle  für  die  Zeit  der  Verzögerung  oder  Unterbrechung  den  Gebührensatz
  verdoppeln  oder  bei  gebührenfreien  Amtshandlungen  Gebühren  nach  diesem  erhäöhten
Satze  erheben.

§5  27.

7.  Fahrgelder.  (1)  Erwachsen  der  Steuerverwaltung  für  die  mit  der  Ausführung  gebührenpflichtiger  Amtshandlungen
  beauftragten  Beamten  Ausgaben  an  Fahrgeldern  oder  anderen  besonderen  Entschädigungen,
  so  erhöhen  sich  die  Gebühren  um  den  Betrag  dieser  Ausgaben.

(2)  Dem  Zahlungspflichtigen  bleibt  überlassen,  statt  Entrichtung  der  Fahrgelder  für  die
angemessene  Beförderung  der  Beamten  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="1195" />
        —  1177  —

8  28.

Sind  bei  einer  Amtshandlung  mehrere  Beamte  gleichzeitig  tätig  oder  werden  zu  einer  8.  Gebũhreu  für
Amtshandlung  mehrere  Beamte  nacheinander  verwendet,  so  sind  die  Gebühren  für  jeden  von  mehrere  Beamte.
ihnen  zu  erheben.

8  29.

(1)  Werden  zu  gebührenflichtigen  Amtshandlungen  Beamte  ständig  erforderlich,  so  haben  die  9.  Verwaltungsbeteiigten
  Gewerbtreibenden  in  der  Regel  für  jeden  Beamten  einen  Verwaltungskostenbeitrag  kostenbeiträge.
zu  zahlen.

(2  Der  Verwaltungskostenbeitrag  wird  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  nach  der
Höhe  des  von  Beamten  der  betreffenden  Klasse  durchschnittlich  bezogenen  Diensteinkommens  zuzüglich
  15  vom  Hundert  der  darin  enthaltenen  pensionsfähigen  Beträge  bemessen.  Wird  von  dem
Gewerbtreibenden  nicht  die  volle  Diensttätigkeit  des  ständig  bewilligten  Beamten  in  Anspruch
genommen  und  liegt  die  Möglichkeit  vor,  den  Beamten  anderweitig  dienstlich  zu  verwenden,  so
kann  der  Verwaltungskostenbeitrag  auf  einen  angemessenen  Teil  des  vollen  Betrags  beschränkt
  werden.

(83)  Die  Gewerbtreibenden  haben,  falls  sie  die  Tätigkeit  der  Beamten  nicht  mehr  in  Anspruch
nehmen  wollen,  dies  dem  Hauptamt  anzuzeigen.  Die  Verwaltungskostenbeiträge  sind  alsdann
noch  bis  zur  anderweitigen  Unterbringung  der  Beamten,  längstens  jedoch  für  einen  Zeitraum  von  drei
Monaten,  vom  Beginne  des  auf  die  Anzeige  folgenden  Monats  ab  gerechnet,  weiterzuzahlen.

(4)  Falls  auf  Antrag  die  Ausdehnung  der  Amtshandlungen  über  den  Zeitraum  von  acht
Stunden  für  den  Kalendertag  hinaus  oder  die  Vornahme  von  Abfertigungen  an  Sonn=  und

Feiertagen  bewilligt  wird,  sind  für  die  betreffende  Zeit  Einzelgebühren  gemäß  89§  25  ff.  zu  erheben.

6(  30.
Die  nach  den  §8  25  bis  29  aufkommenden  Gebühren  werden  für  Rechmung  der  Bundes-  10.  hee
staaten  erhoben.  er  Gebühren.

Zweiter  Abschnitt.
Anmeldung  der  Essigsäurefabriken,  Vermessung  und  Aufbewahrung  der  Geräte.

8  31.
Wer  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  aus  Holzessig  oder  essigsauren  Salzen  her-  Anmelbung  der
stellen  will,  hat  spätestens  vierzehn  Tage  vor  Beginn  des  Betriebs  der  Hebestelle  farchlefoner.  zu
a)  eine  Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte  nach  Muster  5,  Genußzwecken  geb)
  einen  Grundriß  der  Fabrik,  eignete  Slielene

c)  eine  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Zersetzungskessel  und  Destilliervorrichtungen  un  —--in
  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Iinne.
6  22.  22

In  die  Anmeldung  der  Räume  und  Lagerstätten  sind  aufzunehmen:  Anmeldung  der
a)  diejenigen  Räume,  in  denen  Betriebshandlungen  zur  Erzeugung  und  Reinigung  Räume  usw.
von  Essigsäure  vorgenommen  oder  durch  die  Essigsäuredämpfe  oder  Essigsäure  hindurchgeleitet
  werden,  sowie  die  zur  Aufbewahrung  der  Essigsäure  und  der  essigsauren
  Salze  oder  des  Holzessigs  dienenden  Räume  und  Lagerstätten;
b)  die  mit  den  Fabrik=  und  Lagerräumen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden
Räume.
5  33.

In  die  Geräteanmeldung  sind  alle  zur  Essigsäurefabrik  gehörigen  Geräte  aufzunehmen,  Anmeldung  der
in  denen  Essigsäuredämpfe  zur  Entwicklung  oder  Reinigung  gelangen  (Zersetzungskessel,  Destillier-  Gerãte.
vorrichtungen),  sowie  diejenigen  Gefäße,  in  denen  sich  Essigsäure  ständig  oder  vorübergehend  befindet
  (Sammel  ·  und  Mischgefäße,  Druckgefäße,  feststehende  Aufbewahrungsgefäße).

172
        <pb n="1196" />
        –  1178  —

g  34.
Grundriß.  In  den  Grundriß  der  Fabrik,  der  die  im  §  32  aufgeführten  Räume  und  Lagerstätten
nachweisen  muß,  ist  die  Stellung  der  angemeldeten  Geräte  einzuzeichnen.

*  35.

Prüfung  der  An-  Die  Anmeldungspapiere  (§F  31)  sind  von  der  Hebestelle  nach  Eintragung  in  die  Essigmeldung.
  säurefabrikrolle  (&amp;amp;  49)  dem  Oberkontrolleur  zuzustellen.  Der  Oberkontrolleur  hat  ihren  Inhalt
an  Ort  und  Stelle  mit  dem  Bestande  zu  vergleichen,  die  Geräte  nach  den  Bestimmungen  in  den
5§8  36  ff.  zu  vermessen,  das  Ergebnis  in  die  Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte
einzutragen  und  sodann  die  Anmeldungspapiere  mit  den  Vermessungsverhandlungen  (5  38  Abs.  1)
der  Hebestelle  zurückzugeben.  Nach  Prüfung  der  Vermessungsverhandlungen  (§  38  Abs.  2)  übermittelt
  die  Hebestelle  je  eine  Ausfertigung  der  Anmeldungspapiere  und  Vermessungsverhandlungen

  dem  Fabrikinhaber.

g  36.

Gerãte  ·  (1)  Die  im  §  33  genannten  Geräte  sind  mit  Ausnahme  der  Zersetzungskessel  in  der  Regel
vermessung.  auf  trockenem  und  nassem  Wege  zu  vermessen.
Allgemeine  Vor-  (2)  Ist  die  nasse  Vermessung  der  Gefäße  wegen  ihres  Aufstellungsorts,  ihrer  Größe  oder
schrift.  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  nicht  angängig  oder  nur  mit  großen  Schwierigkeiten  ausführbar,  so
kann  das  Hauptamt  die  trockene  Vermessung  als  ausreichend  erachten.  Ist  auch  diese  nicht  ausführbar,
  so  kann  das  Hauptamt  genehmigen,  daß  der  Raumgehalt  nach  den  Angaben  des  Fabrikbesitzers
  festgesetzt  wird.

(3)  Bei  den  während  der  Erzeugung  und  Reinigung  zur  Aufbewahrung  von  Essigsäure  dienenden
  Geräten  kann  von  einer  Vermessung  abgesehen  und  die  Angabe  des  Fabrikbesitzers  über

ihren  Raumgehalt  als  richtig  angenommen  werden.

837.
Ausfũhrung  der  (1)  Die  Vermessung  ist  durch  den  Oberkontrolleur  unter  Zuziehung  eines  anderen  Beamten
Vermessung.  zu  bewirken.  Der  Fabrikinhaber  hat  der  Vermessung  beizuwohnen  und  ihre  Richtigkeit  durch
Unterzeichnung  der  Verhandlung  (5  38)  anzuerkennen.
(2)  Bei  der  nassen  Vermessung  sind,  soweit  angängig,  an  Skalen,  Schwimmervorrichtungen
oder  Senkstäben,  die  gegen  Veränderung  oder  Vertauschung  amtlich  zu  sichern  sind,  die  Wassermengen
  fortlaufend  in  Abschnitten  festzustellen.

g  38.
Lermessungs-  (1)  Uber  die  Vermessung  sind  für  jedes  Gerät  zwei  gleichlautende  Verhandlungen  unter  Beverhandlungen.
  nutzung  von  Vordrucken  der  Muster  2  bis  4  der  Brennereiordnung  aufzunehmen.
(2)  Die  Vermessungsverhandlungen  sind  von  der  Hebestelle  rechnerisch  zu  prüfen.

0  39.

Geräte-  (1)  Der  Fabrikinhaber  hat  jedes  angemeldete  Gerät  mit  Nummer  und  Raumgehalt  in  Überbezeichnung.
  einstimmung  mit  der  Geräteanmeldung  deutlich  zu  bezeichnen,  diese  Bezeichnung  zu  erhalten  und
nötigenfalls  zu  erneuern.  -

(2)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  der  Oberkontrolleur.

8  40.
Gerãte-  Die  angemeldeten  Geräte  müssen  an  den  im  Grundrisse  dafür  angegebenen  Plätzen  aufaufbewahrung.
  bewahrt  werden.  Während  der  Nichtbenutzung  können  sie  zeitweise  aus  der  Fabrik  entfernt  und
anderwärts  aufbewahrt  werden.  Dem  Oberkontrolleur  ist  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der
Fabrik  hiervon  Kenntnis  zu  geben.
        <pb n="1197" />
        —  1179  —

8  41.

(1)  Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Essigsäurefabrik,  z.  B.  durch  Erbgang,  Verkauf  oder  Ver-  Ber.
pachtung,  ist  der  Hebestelle  binnen  einer  Woche  vom  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitz.  uderunsen.
übertragung  auch  vom  bisherigen  Besitzer  schriftlich  anzuzeigen.  r  eche  Vno-(2)

  Der  neue  Besitzer  hat  die  Richtigkeit  des  angemeldeten  Gerätestandes  und  des  Raum-  säurefabrik.
gehalts  der  einzelnen  Geräte  schriftlich  anzuerkennen  oder  eine  neue  Anmeldung  der  Räume,
Lagerstätten  und  Geräte  abzugeben.

§  42.

(1)  Sollen  angemeldete  Geräte  aus  den  Händen  gegeben,  an  einem  anderen  Platze  auf=  Veränderungen
gestellt  oder  abgeändert,  oder  sollen  die  Lagerstätten  für  die  essigsauren  Salze,  Holzessig  oder  hnerät
Essigsäure  geändert  werden,  so  hat  der  Fabrikinhaber  dies  der  Hebestelle  vor  der  Weggabe  oder  «
bis  zur  Vollendung  der  Veränderung  anzuzeigen.

(2)  Werden  Destilliergeräte  aus  den  Händen  gegeben,  so  ist  in  der  Anzeige  auch  der
Empfänger  zu  bezeichnen;  findet  eine  Versendung  dieser  Geräte  in  einen  anderen  Hebebezirk  statt,
so  hat  die  Hebestelle  dies  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  mitzuteilen.

(3)  Werden  anmeldungspflichtige  Geräte  neu  angeschafft,  so  hat  der  Fabrikbesitzer  dies  der
Hebestelle  vor  Aufstellung  der  Geräte  in  der  Fabrik  anzuzeigen.

(4)  Die  Anzeigen  sind  nach  Muster  6  der  Brennereiordnung  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.
  Die  eine  Ausfertigung  ist  von  der  Hebestelle  mit  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte
Anzeige  zu  versehen  und  dem  Anmeldenden  zur  Aufbewahrung  beim  Fabrikbeleghefte  (§  51)
zurückzugeben,  die  andere  dem  Oberkontrolleur  vorzulegen.

8  43.

Der  Oberkontrolleur  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  zu  überzeugen,  erforder.  Erledigung  der
lichenfalls  für  die  Vermessung  und  Bezeichnung  der  Geräte  zu  sorgen  und  die  eingetretenen  Veränd-rungs-Anderungen
  in  der  Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte,  dem  Grundrisse  sowie  in  zeigen.
der  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Zersetzungskessel  und  Destilliervorrichtungen,  die  in  der
Fabrit  ausliegen,  nachzutragen.

8  44.

Wenn  die  Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte  oder  der  Grundriß  oder  die  Einreichung  neuer

Zeichnung  und  Beschreibung  der  Zersetzungskessel  und  Destilliervorrichtungen  durch  Nachträge  nedungen  der

 

unübersichtlich  oder  sonst  unbrauchbar  geworden  ist,  sind  neue  Ausfertigungen  einzureichen.  stätten  zunuger.
räte  usw.
*45

Wird  eine  Essigsäurefabrik  gänzlich  abgemeldet,  so  sind  die  noch  zu  Brennereizwecken  Abmeldung  einer
geeigneten  Zersetzungskessel  und  Destilliervorrichtungen  nach  §§  61  bis  65  der  Branntweinsteuer-  Essigsäurefabrik.
Grundbestimmungen  weiter  zu  behandeln.

g  46.
Wer  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete  Essigsäure  aus  Holzessig  oder  essigsauren  Anmelbung
Salzen  herstellen  will,  hat  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn  des  Betriebs  der  Hebestelle  Scrsflerr
a)  eine  Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte  nach  Muster  5,  zu  gewerblichen

b)  einen  Grundriß  der  Fabrik,  3wecken  gerignete
Z)  eine  schriftliche  Erklärung,  daß  er  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete  Essigsäure  Esstssirre  her.
herstellen  werde,  au  Vein
  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  stimmung.
8  47.

Die  Anmeldungspapiere  (§  46)  sind  von  der  Hebestelle  nach  Eintragung  in  die  Essig-Prüfung  der  Ansäurefabrikrolle
  (§  49)  dem  Oberkontrolleur  zuzustellen.  Der  Oberkontrolleur  hat  sie  an  Ort  meldung.
und  Stelle  zu  prüfen  und  nach  Bescheinigung  der  Richtigkeit  der  Hebestelle  zurückzugeben,  die  je
eine  Ausfertigung  dem  Fabrikinhaber  übermittelt.

1724
        <pb n="1198" />
        Vermessung  der
Geräte  usw.

Essissäure.
fabrikrolle  und
Beleghefte.
Essigsäure-Sisgsarre.


gꝛuhet  d.
Veleghefte  der
Hebestelle.

Fabrikbeleghesfte.
Hauptesfigsäurefabrikrolle.


Muder  n.

Anzeige  der
Betriebseröffnung
  oder
der  Betriebseinstellung.


—  1180  —

*  48.

Für  Essigsäurefabriken,  die  Essigsäure  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  herstellen,  bedarf  es
der  Vermessung  der  Geräte  nicht,  dagegen  finden  die  §§  32  bis  34  und  39  bis  45  auch  auf  diese
Fabriken  Anwendung,  und  zwar  §  39  mit  der  Maßgabe,  daß  die  angemeldeten  Geräte  nur  mit
Nummer  zu  bezeichnen  sind.

§*  49.
(1)  Die  Hebestelle  hat  eine  Essigsäurefabrikrolle  nach  Muster  6  in  zwei  Abschnitten  zu  führen,
in  der  sämtliche  im  Bezirke  vorhandenen  Essigsäurefabriken  nachzuweisen  sind.
)  In  den  Abschnitt  A  sind  die  Essigsäurefabriken,  die  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure
herstellen,  in  den  Abschnitt  B  die  Essigsäurefabriken,  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete
sigsäure  erzeugen,  aufzunehmen.

50.

Die  Hebestelle  führt  für  jede  Essigsäurefabrik  ein  Belegheft,  in  das  folgende  Schriftstücke
aufzunehmen  sind:

a)  die  Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte,

b)  der  Grundriß  nebst  Zeichnung  und  Beschreibung  der  Zersetzungskessel  und  Destilliervorrichtungen,


IP)  gegebenenfalls  die  Erklärung  des  Fabrikinhabers,  daß  er  nur  zu  gewerblichen  Zwecken
geeignete  Essigsäure  herstellen  werde,

4)  die  Vermessungsverhandlungen,

ee)  die  Veränderungsanzeigen,

I)  die  sonstigen  amtlichen  Verfügungen  und  Papiere,  die  besondere  Verhältnisse  der
Essigsäurefabrik  betreffen.

*651.

Die  an  den  Fabrikinhaber  gelangenden  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften
der  im  §  50  unter  a  bis  d  und  f  aufgeführten  Schriftstücke  sind  in  einem  Fabrikbeleghefte  zu
vereinigen.

*52.

(1)  Die  Hebestelle  hat  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Abschrift  der  Essigsäurefabrikrolle
  an  das  Hauptamt  einzusenden.  Die  Abschriften  bilden  zusammen  mit  der  Essigsäurefabrikrolle
  für  den  Sonderhebebezirk  des  Hauptamts  die  Hauptessigsäurefabrikrolle.

(2)  Vierteljährlich  ist  ferner  eine  vom  Oberkontrolleur  bescheinigte  Nachweisung  der  in  der
Essigsäurefabrikrolle  vermerkten  Anderungen  nach  Muster  7  aufzustellen  und  einzureichen.  Die
angezeigten  Anderungen  sind  in  der  Hauptessigsäurefabrikrolle  zu  vermerken.

Dritter  Abschnitt.
Betriebsanmeldung.

53.
(1,  Wer  eine  neu  errichtete  oder  eine  ruhende  Essigsäurefabrik  in  Betrieb  setzen  will,  hat  der
Hebestelle  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten,  und  zwar
a)  wenn  es  sich  um  den  ersten  Betrieb  handelt,  mindestens  eine  Woche,
b)  wem  der  Betrieb  nach  einer  Pause  wieder  aufgenommen  werden  soll,  mindestens
rei  Tage
vor  dem  für  die  Eröffnung  des  Betriebs  in  Aussicht  genommenen,  näher  zu  bezeichnenden  Tage.
(2)  Soll  der  Betrieb  einer  Essigsäurefabrik  für  eine  Zeit  von  mehr  als  14  Tagen  eingestellt
werden,  so  ist  dies  der  Hebestelle  spätestens  am  dritten  Tage  nach  der  Betriebseinstellung
anzuzeigen.
(6)  Von  dem  Eingange  der  Anzeigen  hat  die  Hebestelle  dem  Oberkontrolleur  und  dem  Hauptamte
  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="1199" />
        —  1181  —

*54.

(1)  Mit  der  im  §  53  Abs.  1  unter  a  vorgeschriebenen  Anzeige  hat  der  Fabrikbesitzer  eine
Betriebserklärung  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  die  eine  Beschreibung  des  Arbeitsverfahrens
  mit  näheren  Angaben  über  den  Verlauf  der  Erzeugung  und  Reinigung  der  Essigsäure
sowie  über  die  herzustellenden  Essigsäurearten  und  die  Dauer  des  täglichen  Betriebs  enthalten
muß.  Ferner  ist  in  der  Beschreibung  anzugeben,  in  welchem  Verhältnisse  zu  der  Menge  des  verarbeiteten
  Rohstoffs  durchschnittlich  Essigsäure  gewonnen  wird  (Ausbeuteverhältnis).

(2)  Bei  der  Wiederaufnahme  des  Betriebs  einer  ruhenden  Essigsäurefabrik  genügt  eine  schriftliche
  Bezugnahme  auf  die  frühere  Betriebserklärung,  wenn  dieser  weiter  befolgt  werden  soll.

*  55.  .
Die  Hebestelle  hat  die  Betriebserklärung  dem  Oberkontrolleur  zur  Prüfung  vorzulegen.
Dieser  hat  nach  Herbeiführung  etwaiger  Berichtigungen  beide  Ausfertigungen  mit  einen  Prüfungsvermerke
  zu  versehen.  Die  eine  Ausfertigung  ist  dem  Fabrikinhaber  zur  Aufnahme  in  das  Fabrikbelegheft
  auszuhändigen,  die  andere  bleigt  bei  der  Hebestelle.

*  56.
Soll  die  Betriebsweise  dauernd  geändert  werden,  so  hat  der  Fabrikinhaber,  sofern  nicht
eine  neue  Betriebserklärung  erforderlich  ist,  eine  Nachtragserklärung  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen,  die  zu  prüfen  und  der  Haupterklärung  beizufügen  ist.

Bierter  Abschnitt.

Steueraussicht.
*  57.

(1)  Die  Gebäude,  in  denen  eine  Essigsäurefabrik  betrieben  wird,  einschließlich  der  zur  Auf.
bewahrung  von  Essigsäure,  Holzessig  oder  essigsauren  Salzen  sowie  zur  Verpackung  und  Behandlung
der  Essigsäure  dienenden  Räume  und  Lagerstätten  dürfen,  wenn  die  Essigsäurefabrik  nicht  im  Betrieb
  ist,  nur  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  von  den  Steuerbeamten  besucht  werden.  Der
Eingang  muß  ihnen  sogleich  geöffnet  werden.  Solange  jedoch  in  der  Essigsäurefabrik  gearbeitet
wird,  ist  der  Besuch  zu  jeder  Zeit  zulässig;  die  Fabrik  muß  alsdann  unverschlossen  und  der  Zutritt
unbehindert  sein.

(2,  Die  Aufsichtsbefugnis  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  mit  der  Esssgsäurefabrik  und  den
bagerstätten  für  Essigsäure,  Holzessig  oder  essigsauren  Kalk  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden

äume.  «

(3)  Die  Zeitbeschränkung  fällt  fort,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist.

g  68.

Betriebst

  g.
a)  Allgemeine
Bestimmung.

b)  Prüfung.

c)  Abänderung.

Besuch  der
Gewerberäume

urch  die
Steuerbeamten.

(1)  Der  Fabrikinhaber  hat  den  Steuerbeamten  jede  im  Steuerinteresse  oder  zu  statistischen  Hilfeleistung  bei
Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Betrieb  zu  erteilen  und  bei  allen  zum  Zwecke  der  Aufsicht  der  Ausübung  der

oder  Abfertigung  stattfindenden  Amtshandlungen  die  nötigen  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten
zu  lassen.  Insbesondere  ist  auch  für  Beleuchtung  zu  sorgen  und  das  Material  für  die  Anlegung
amtlicher  Verschlüsse  zu  liefern.

(2)  Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  Geschäfts-  und  Handelsbücher  über
den  Einkauf  der  Rohstoffe  und  die  Herstellung  und  den  Verkauf  von  Essigsäure  auf  Erfordern.
zur  Einsicht  vorzulegen.

(63)  Für  die  Pferde  und  Wagen  der  dienstlich  die  Fabrik  besuchenden  Beamten  ist  vom
Fabrikinhaber  auf  Verlangen  ein  gegen  Witterungseinflüsse  geschützter  Raum  während  der  Dauer
der  dienstlichen  Anwesenheit  der  Beamten  zur  Verfügung  zu  stellen.

Steueraufsicht.
        <pb n="1200" />
        —  1182  —

50  59.
Lagerung  des  (l)  Holzessig,  essigsaure  Salze  und  Essigsäure  dürfen  nur  an  den  angemeldeten  Stätten  (5  32)
—em  verpackt  und  behandelt  werden.  Sind  für  die  Lagerung  keine  abgesonderten  Räume
ugarr  ehne  vorhanden,  so  sind  die  Teile  der  Betriebsräume,  in  denen  die  Lagerung  erfolgen  soll,  durch  eine
säure.  Tafel  mit  einer  entsprechenden  Aufschrift  kenntlich  zu  machen.  Die  Lagerung  hat  getrennt  nach
den  Warengattungen  und  Essigsäurearten  zu  erfolgen.

(2)  Der  essigsaure  Kalk  ist  tunlichst  in  der  Weise  zu  lagern,  daß  die  einzelnen  im  Lagerbuche
  (§F  62)  in  Zugang  gestellten  Mengen  voneinander  getrennt  sind.  Die  einzelnen  Posten  sind

in  Ubereinstimmung  mit  den  Eintragungen  im  Lagerbuche  zu  bezeichnen.

§  60.
Prufung  des  (1)  Die  Aufsichtsbeamten  haben  sich  bei  der  Prüfung  des  Betriebs  der  Essigsäurefabriken
Vetwiebe  durch  davon  zu  überzeugen,  daß  nur  die  angemeldeten  Zersetzungskessel  und  Destilliervorrichtungen  im
beamten.  Betriebe  sind,  der  Gerätestand  mit  der  Geräteanmeldung  (5  33)  übereinstimmt,  und  Holzessig,
essigsaure  Salze  und  Essigsäure  nur  an  den  angemeldeten  Stätten  (5  32)  gelagert  werden.

(2,  Der  Oberkontrolleur  hat  die  als  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignet  bezeichnete  Essigsäure
  von  Zeit  zu  Zeit  darauf  zu  untersuchen,  ob  sie  den  in  der  Anlage  1  für  derartige  Säure
vorgesehenen  Anforderungen  entspricht.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zahl  und  Ausführung  der  Revisionen  trifft  das
Hauptamt.

zS.  (4)  In  jeder  Essigsäurefabrik  ist  ein  Aufsichtsbuch  nach  Muster  8  auszulegen,  in  das  die
"uter  Aufsichtsbeamten  das  Ergebnis  der  Revision  einzutragen  haben.

*l  61.
Verschluß  der  (!)  Während  des  Ruhens  einer  Essigsäurefabrik  sind  die  Destilliervorrichtungen  durch  An-“
  Desüter-  legung  amtlicher  Verschlüsse  oder  durch  sonstige  Maßnahmen  gegen  Benutzung  zu  sichern.  Sokarschtungen
  weit  ein  Bedürfnis  vorliegt,  die  genannten  Geräte  ohne  Verschluß  zu  lassen,  z.  B.  zur  Vornahme

Auhens  einer  von  Ausbesserungen  und  Veränderungen,  hat  der  Oberkontrolleur  Ausnahmen  zuzulassen.
Elfigsaurefabrik  (2)  Wird  die  Essigsäurefabrik  wieder  zum  Betrieb  angemeldet,  so  ist  für  die  rechtzeitige  Abnahme
  der  Verschlüsse  Sorge  zu  tragen.

·  §62.
Buchführung  des  Über  den  Zu-  und  Abgang  von  essigsaurem  Kalke  hat  der  Fabrikinhaber  ein  Lagerbuch
Fabrifinhabers-  nach  Muster  9  zu  führen.  In  diesem  ist  jeder  Zugang  bei  der  Aufnahme  in  das  Lager  anzu-La
  ruch  über  schreiben  und  jede  unverarbeitet  abgegebene  Menge  unter  Angabe  des  Empfängers  abzuschreiben.
Fsigsanwem  (nschk.  Die  zur  Verarbeitung  in  der  Fabrik  entnommenen  Mengen  sind  tunlichst  am  Schlusse  eines  jeden
Betriebstags  abzuschreiben.
Mut#r  §6  63
b)  Esiglture-  (1)  Über  den  Abgang  von  Essigsäure  aus  der  Fabrik  ist  ein  Ausgabebuch  nach  Muster  10
Ausgabebuch.  zu  führen,  in  dem  diejenigen  Mengen,  welche  die  Erzeugungsstätte  verlassen,  abzuschreiben  sind.
uier  1.  (2)  Die  Abschreibungen  auf  Grund  von  Ankaufserlaubnisscheinen  (§§  91  und  98)  sind  nach

*s  den  darauf  eingetragenen  Vermerken  vom  Oberkontrolleur  zu  prüfen.

§  64.

Bestand-  Jährlich  einmal  ist  an  einem  vom  Hauptamte  nach  Anhörung  des  Fabrikinhabers  zu
aufnahmen.  bestimmenden  Tage  der  in  der  Fabrik  vorhandene  Bestand  an  Essigsäure  und  essigsaurem  Kalk
a)  Zeitpunkt.  festzustellen.

65.
1I)  Aumeldungen.  Der  Fabrikinhaber  hat  vor  der  Bestandsaufnahme  Anmeldungen  nach  Muster  11  und  12
Ir  u.  12.  abzugeben  und  darin  die  Bestände  an  Essigsäure  und  essigsaurem  Kalk  aufzuführen.
        <pb n="1201" />
        —  1183  —

g  66.
Zur  Bestandsaufnahme  ist  das  Lagerbuch  über  essigsauren  Kalk  und  das  Essigsäure-  e)  Gestellung  des
ausgabebuch  aufzurechnen  und  im  Lagerbuche  der  Sollbestand  in  der  Weise  festzustellen,  daß  die  Soll  Wian  es
Summe  der  Abschreibungen  von  der  Summe  der  Anschreibungen  abgezogen  wird.

*  67.

(1)  Bei  der  Bestandsaufnahme  sind  probeweise  Prüfungen  zulässig.  Die  Anmeldung  des  #)  Feststellung  der
Fabrikinhabers  kann  als  richtig  angenommen  werden,  wenn  sich  bei  den  Probeermittelungen  er-  ände.
hebliche  Abweichungen  nicht  ergeben  und  gegen  die  Richtigkeit  der  angemeldeten  Mengen  keine
Bedenken  bestehen.

(2)  Sind  probeweise  Verwiegungen  des  essigsauren  Kalkes  mit  Rücksicht  auf  die  Art  der
Lagerung  oder  den  Umfang  der  in  Betracht  kommenden  Mengen  nicht  angängig,  so  ist  der  Bestand
  schätzungsweise  festzustellen  und  die  Anmeldung  auf  Grund  der  Geschäfts-  und  Betriebsbücher
  nachzuprüfen.

g  68.

(1)  Die  Abfertigungsbeamten  haben  eine  Bestandsaufnahmeverhandl  nach  Muster  13  e)  Bestandsaufzunehmen
  und  darin  das  im  abgelaufenen  Betriebsjahr  erzielte  Ausbeuteverhältnis  sowie  aufnahmer
den  gegen  den  Sollbestand  ermittelten  Mehr,  oder  Minderbefund  an  essigsaurem  Kalk  ersichtlich  verhandlung.
zu  machen.  Muster  18.

(2)  Abweichungen  gegen  das  vom  Fabrikinhaber  in  der  Betriebserklärung  angegebene  Ausbuteerhälten
  und  ein  Mehr-  oder  Minderbefund  an  essigsaurem  Kalk  sind  aufzuklären  und  in
der  Verhandlung  näher  zu  erläutern.

(3)  Der  Fabrikinhaber  hat  der  Bestandsaufnahme  beizuwohnen  und  die  Verhandlung  mit
zu  vollziehen.

§  69
Das  Hauptamt  hat  die  Bestands  dl  nachzuprüfen  und  zu  entscheiden,  )  Prüfung  durch
ob  die  Abweichungen  genügend  aufgeklärt  ula  anrr  von  bandl,  nach  abgesehen  werden  kann.  das  Hauptamt.

 

5  70.

(1)  Wenn  Rohstoffe  oder  Essigsäure  in  der  Essigsäurefabrik  durch  zufällige  Ereignisse  zugrunde  aiehn
gegangen  sind,  hat  der  Fabrikinhaber  dies  alsbald  anzuzeigen.  adra
(2)  Der  Sachverhalt  ist  festzustellen  und  die  ausgenommene  Verhandlung  dem  Hauptamte  Hebten,
zur  Entscheidung  vorzulegen.  Die  zugrunde  gegangenen  Mengen  an  Essigsäure  oder  Rohstoffen
sind  im  Ausgabebuche  oder  im  Lagerbuche  abzuschreiben.

71.
Über  die  Buchführung  und  die  Handhabung  der  Bestandsaufnahme  in  Essigsäurefabriken,  Buchführung  usw.
die  Essigsäure  unmittelbar  aus  Holzessig  oder  aus  anderen  essigsauren  Salzen  als  essigsaurem  sa  insa  ·
Kalk  herstellen,  bleiben  nähere  Bestimmungen  vorbehalten.  säure  aus  1
essig  usw  herstellen.

8  72.

()  Ist  der  Inhaber  einer  Essigsäurefabrik  oder  sein  Vertreter  wegen  Hinterziehung  der  Besondere
Essigsäureverbrauchsabgabe  bestraft  worden,  so  kann  die  Fabrik  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  nnsschter
unterworfen  werden.  '

(2)  Die  Kosten  fallen  dem  Fabrikinhaber  zur  Last;  die  Einziehung  erfolgt  gegebenenfalls
nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit  dem  Vorzugsrechte
  der  letzteren.
        <pb n="1202" />
        —  1184  —

Fäünfter  Abschuitt.
Abfertigung  der  Essigsäure.

§  77.
Abfertigunns  zur  (1)  Soll  Essigsäure  aus  einer  Essigsäurefabrik  zur  Versteuerung  abgefertigt  werden,  so  hat
Verstenernus.  der  Fabrikinhaber  eine  Anmeldung  nach  Muster  14  einzureichen.
Anmeldung.  (2)  In  der  Anmeldung  sind  die  Zeichen  und  Nummern,  die  Zahl  und  Art  der  Gefäße  und,
het  #  falls  deren  Eigengewicht  bereits  steueramtlich  festgestellt  ist  6  76),  das  Rohgewicht  der  befüllten
ri-  Gefäße,  das  Eigengewicht  der  Gefäße  und  das  Reingewicht,  ferner  die  Stärke  der  Essigsäure  in
Gewichtshundertteilen  und  die  Menge  der  wasserfreien  Essigsäure  anzugeben.

 

 

8  74.
Eintragung  der  Die  Hebestelle  trägt  die  Anmeldung  in  das  Essigsäure-Verbrauchsabgaben-A  dungsbuch
Anmeldung.  Muster  15  ein  und  übermittelt  sie  den  Abfertigungsbeamten.
et  *
1  #75.
Abfertigung.  (1)  Soweit  nicht  die  Bestimmungen  im  §  77  Anwendung  finden,  ist  für  jedes  befüllte  Gefäß

das  Rohgewicht,  das  Eigengewicht  der  Gefäße  und  das  Reingewicht  zu  ermitteln.  Die  Stärke
der  Essigsäure  kann  probeweise  festgestellt  werden;  das  Ergebnis  ist  in  dem  Abfertigungspapier
zu  vermerken.
(2)  Bei  der  Verwiegung  der  gefüllten  und  leeren  Gefäße  bleiben  Bruchteile  eines  Kilogramms
unter  200  Gramm  außer  Betracht.
g  76.
Ermiltelung  des  Wird  die  Essigsäure  in  den  Versandgefäßen  aufbewahrt  und  in  diesen  zur  Abfertigung
Eigengewichts  der  gestellt,  so  find  die  Gefäße  vorher  in  leerem  Zustande  zu  verwiegen  und  in  geeigneter  Weise  zu
Versandgefäße.  kennzeichnen.  Uber  die  Verwiegungen  ist  ein  Tarabuch  nach  Muster  4  der  Branntwein-Lagerordnung
  zu  führen.

5  77.
Probeweise  (1)  Hat  der  #bbrikinheber  im  Falle  des  §  76  das  Rohgewicht  der  befüllten  Gefäße,  das
Verwiegungen.  Eigengewicht  der  Gefäße  und  das  Reingewicht  in  der  Anmeldung  angegeben,  so  können  probeweise

  Verwiegungen  vorgenommen  werden,  die  sich  auf  mindestens  fünf  vom  Hundert  der  angemeldeten
  Gefäße  zu  erstrecken  haben.

(2)  Ergeben  sich  hierbei  Abweichungen  von  mehr  als  zwei  Hundertteilen  des  angemeldeten
Gewichts,  so  ist  die  ganze  Post  zu  verwiegen.

5  78.
Fuen  auf  (1)  Soll  die  Essigsäure  an  einen  Gewerbebetrieb  versandt  und  in  diesem  vor  der  gewerblichen
  Verwendung  vergällt  werden,  so  ist  sie  auf  Begleitschein  nach  Muster  16  abzufertigen.
Essigsckure-  (2)  Soweit  nicht  in  den  §§  79  und  80  ein  anderes  angeordnet  ist,  finden  bei  der  Abbegleitscheine.

  fertigung  der  Essigsäure  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung  und  weiteren  Behandlung  der
Begleitscheine  die  im  Vereinszollgesetz  und  der  Zollbegleitscheinordnung  erlassenen  Bestimmungen
Anwendung.

(3)  Von  der  Anlegung  autlicher  Verschlüsse  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  nicht
vom  Fabrikinhaber  beantragt  wird.

aer  16.
Muat

5  79.
Eisenbahn=  (1)  Bleiben  bei  der  Schlußabfertigung  in  einem  Eisenbahn-Topfwagen  Reste  kristallisierter
Topfwagen.  Essigsäure,  die  in  die  Fabrik  des  Absenders  zurückgehen,  so  ist  deren  Menge  aus  dem  Unterschiede
  zwischen  dem  voramtlich  und  dem  bei  der  Schlußabfertigung  ermittelten  Eigengewichte  des
Topfwagens  festzustellen.
        <pb n="1203" />
        —  1186  —

(2)  Das  Empfangsamt  hat  die  Erledigung  des  Seglei  cheins  dem  Ausfertigungsamte  mittels
besonderen  Erledigungsscheins  unter  Angabe  der  im  Topfwagen  verbliebenen  Essigsäuremengen
mitzuteilen.  »

(3)  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  in  dem  Topfwagen  bei  seiner  Befüllung  in  der
Fabrik  kristallisierte  Essigsäure  aus  einer  früheren  Sendung  befunden  hat,  und  bei  der  Verwiegung
  des  entleerten  Topfwagens  beim  Empfangsamt  ein  geringeres  Gewicht  als  beim  Ausfertigungsamt
  ermittelt  worden  ist.

8  80.

(1)  Das  Ausfertigungsamt  hat  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  nach  §  79  dem  Begleitscheinnehmer
  mitzuteilen,  der  die  Mehr=  oder  Mindermengen  unter  Angabe  des  Empfängers  der
Ware  und  der  Nummer  des  in  Frage  kommenden  Begleitscheins  im  Essigsäureausgabebuch  (§  63)
zu=  oder  abzusetzen  hat.

2.  Die  Eintragungen  des  Fabrikinhabers  find  auf  Grund  der  Erledigungsscheine  nachzuprüfen.


Sechster  Abschnitt.
Steuerfreiheit  der  zu  Genußzwecken  geeigneten  Essigsäure.

s  81.  .
ZuGenußzweckengeeigneteEssigfäure,diezugewerblichenZweckenverwendetoderaufs-quausgeführtwikd,bleibtnachMaßgabederfolgendenBestimmnngenvonderVerbrauchs-Staatsmini-

  befreit.
g  82.
Wer  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  zu  gewerblichen  Zwecken  steuerfrei  verwenden  Stenerfreiheit  zu
will,  hat  beim  Hauptamt  unter  Angabe  des  Verwendungszwecks,  der  Art  und  Weise  der  Ver-  r
wendung  und  des  Ortes  der  Lagerung  der  Essigsäure  die  Genehmigung  schriftlich  zu  beantragen,  Antra  auf  Geauch
  darzulegen,  ob  und  gegebenenfalls  mit  welchem  Mittel  eine  Vergällung  der  Essigsäure  für  neyune  n  der
den  angegebenen  Zweck  möglich  ist.  steuerfreien  Verwendung
  von
5  83.  Essigsäure.
Das  vorgeschlagene  Mittel  ist  von  einem  auf  das  Steuerinteresse  vereidigten  Chemiker  LVergälung  der
daraufhin  zu  untersuchen,  ob  und  zutreffendenfalls  in  welchen  Mengen  es  geeignet  ist,  Essigsäure  Esfigsänre.
derart  zu  vergällen,  daß  sie  zum  menschlichen  Genusse  nicht  verwendet  und  Essigsäure  zu  Genuß  =  Untersschung
zwecken  mit  Vorteil  daraus  nicht  mehr  ausgeschieden  werden  kann.  gällnesgosurtet
8  64.  .
«(l)Das.LJaupta-ntprüftunterBerücksichtigungdetArtdesGewerbebetriebsundderwsmekechks
sonstigen  Verhältnisse,  gegebenenfalls  nach  Anhörung  von  Sachverständigen,  ob  eine  Vergällung  fahren.
der  Essigsäure  stattzufinden  hat,  oder  ob  die  Verwendung  unvergällter  Essigsäure  zu  gestatten  ist.
(2)  In  Zweifelsfällen  entscheidet  die  Direktivbehörde.

g  86.
(1)  Ist  die  Vergällung  der  Essigsäure  möglich  und  ohne  Beeinträchtigung  des  Gewerbe-e)  Ertcilung  der
betriebs  ausführbar,  so  erteilt  das  Hauptamt  dem  Antragsteller  hierzu  die  Genehmigung.  Genehmigung.
(2)  Uber  die  erteilten  Genehmigungen  ist  ein  Verzeichnis  zu  führen.
g  86.

Die  genehmigten  Vergällungsmittel  sind  unter  Angabe  der  Gewerbebetriebe  und  der  d)  Mitteilung  der
Art  der  Verwendung  der  vergällten  Essigsäure  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  in  Vergällungs-Berlin
  NW  6,  Luisenstraße  32,  mitzuteilen.  miin  an  tie
173  Prüfungsstelle.
        <pb n="1204" />
        —  1186  —

g  87.
e)  Verwendung.  Die  vergällte  Essigsäure  darf  nur  zu  dem  genehmigten  Zwecke  und  in  der  angemeldeten
Weise  sowie  nur  von  demjenigen  verwendet  werden,  auf  dessen  Antrag  die  Vergällung  erfolgt  ist.
g  88.
s  Aussũhrung  Die  Vergällung  der  Essigsäure  ist  in  den  Gewerberäumen  des  Antragstellers  vorder
  Vergällung.  zunehmen.  Das  Hauptamt  kann  Ausnahmen  zulassen.
g  89.
g)  Lagerung.  Die  vergällte  Essigsäure  darf  nur  an  dem  angemeldeten  Orte  gelagert  werden.
8  90.
I)  Aufsichts-  (l)  Die  Näume,  in  denen  vergällte  Essigsäure  gelagert  oder  verwendet  wird,  unterliegen  der

besugnisse  der  Revision  durch  die  Beamten  der  Steuerverwaltung.  Sie  dürfen  von  den  letzteren,  wenn  in  dem
Steuerbeamten.  Betriebe  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  6  Uhr  morgens  bis  9  Uhr  abends  betreten

werden.  Die  Beamten  sind  sofort  einzulassen.

(2)  Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  Geschäfts=  und  Betriebsbücher  über
die  Verwendung  vergällter  Essigsäure  sowie  über  die  hergestellten  Erzeugnisse  auf  Erfordern  zur

Einsicht  vorzulegen.

8  91.

Verwendung  (1)  Ist  die  Vergällung  mangels  eines  geeigneten  Vergällungsmittels  nicht  möglich,  oder  ist
nnvergallter  Esis=  sie  ohne  Beeinträchtigung  des  Gewerbebetriebs  nicht  ausführbar,  so  erteilt  das  Hauptamt  dem
#ur  Antragsteller  für  ein  Kalenderjahr  einen  Ankaufserlaubnisschein  nach  Muster  17,  der  in  ein  Verzeichnis
  einzutragen  ist,  und  in  dem  die  Art  der  Verwendung  der  Essigsäure  und  der  voraussichtliche
  Jahresbedarf  nach  Kilogramm  anzugeben  sind.  Erweist  sich  die  festgesetzte  Höchstmenge
W  als  unzureichend,  so  kann  das  Hauptanit  sie  auf  Antrag  erhöhen.

(2)  Der  Ankaufserlaubnisschein  ist  bei  jedem  Ankauf  von  Essigsäure  dem  Fabrikanten  oder
dem  Händler  (5  98)  zur  Eintragung  der  gekauften  Menge  vorzulegen,  sonst  aber  zur  Einsicht
der  Beamten  bereitzuhalten.  Er  ist  dem  Antrag  auf  Erteilung  eines  neuen  Erlaubnisscheins
beizufügen,  spätestens  aber  am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeit  an  das  Hauptamt
zurückzugeben.  ß

92.

b)  Bezug  in  (I)  Verbleiben  beim  Bezug  in  Eisenbahn-Topfwagen  in  den  auf  dem  Eisenbahnwagen  be-Gisenbahn
  Topf=  festigten  Behältern  Reste  kristallisierter  Essigsäure,  die  in  die  Essigsäurefabrik  zurückgehen,  so  hat
vagen  der  Empfänger  deren  Menge  aus  dem  Unterschiede  zwischen  dem  vom  Absender  und  dem  nach
der  Entnahme  der  Essigsäure  ermittelten  Eigengewichte  des  Topfwagens  festzustellen,  das  Ergebnis
  auf  dem  Ankaufserlaubnisschein  unter  Beifügung  seines  Namens  zu  vermerken  und

diesen  dem  Absender  zur  schriftlichen  Anerkennung  der  Eintragung  zu  übersenden.

(2  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  bei  der  Befüllung  des  Topfwagens  in  der  Essigsäurefabrik
  aus  einer  früheren  Sendung  kristallisierte  Essigsäure  befunden  hat  und  vom  Empfänger
ein  geringeres  Eigengewicht  des  Topfwagens  ermittelt  worden  ist  als  von  dem  Absender.

(3)  Der  Empfänger  der  Essigsäure  hat  in  dem  Kontrollbuche  (5  95)  die  vom  Absender  auf
dem  Ankaufserlaubnisschein  eingetragene  Menge  abzüglich  der  im  Topfwagen  verbliebenen  Menge
oder  zuzüglich  der  übersandten  Mehrmenge  anzuschreiben.  Der  Absender  hat  die  Mehr=  oder
Mindermengen  unter  Angabe  des  Empfängers  der  Essigsäure  und  der  Nummer  des  Ankaufserlaubnisscheins
  im  essigscurenusgabebuche  (5  63)  zu=  oder  abzusetzen.

ar)  Genehmigung
des  Bezuges.

g  93.

n  In  Beziehung  auf  die  Verwendung  der  unvergällten  Essigsäure  und  die  Aufsichtsussc
  seingnis  befugnis  der  Beamten  der  Steuerverwaltung  finden  die  §§  87  und  90  entsprechende  Anwendung.

des  Steuer
        <pb n="1205" />
        —  1187  —

6  94.
Die  unvergällte  Essigsäure  darf  nur  an  dem  angemeldeten  Orte  gelagert  werden.  Ge=  c  Lagerung.
schieht  die  Lagerung  nicht  in  den  Versandgefäßen,  sondern  in  besonderen  Aufbewahrungsgefäßen,
so  müssen  diese  amtlich  tariert  oder  auf  nassem  Wege  vermessen  und  mit  einer  geprüften  und
gegen  Veränderung  gesicherten  Vorrichtung  zum  Ablesen  des  Flüssigkeitsstandes  versehen  sein.

5  95.
Gewerbetreibende,  die  unversteuerte,  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  unvergällt  #)  Kontrollbuch.
verwenden,  haben  ein  Kontrollbuch  nach  Muster  18  zu  führen.  Muster  18
g  86.

(1)  Wsäzch  mindestens  einmal  findet  eine  amtliche  Aufnahme  der  Vorräte  an  unver-  #l  Bestandssteuerter
  Essigsäure  statt,  welcher  der  Gewerbetreibende  beizuwohnen  hat.  Hierbei  sind  die  Ab=  aufnahme.
schreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  an  Essigsäure  festzustellen.  Sodann  ist  die  vorhandene
  Essigsäuremenge  zu  ermitteln  und  dem  Sollbestande  gegenüberzustellen.  Über  das
Ergebnis  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  dem  Hauptamte  vorzulegen.

(2)  Der  ermittelte  Bestand  an  Esfigsäure  ist  im  Kontrollbuche  vorzutragen  und  bei  dessen
Weiterführung  mit  aufzurechnen.

(3)  Eine  Versteuerung  der  etwaigen  Fehlmenge  findet  nur  statt,  wenn  als  erwiesen  anzunehmen
  ist,  daß  die  Essigsäure  in  unzulässiger  Weise  verwendet  worden  ist.

§  97.
(1)  Essigsäurefabrikanten  und  Händler  (§F  98)  dürfen  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  Stenerfreie  Ausohne
  Vorführung  zur  amtlichen  Abfertigung  steuerfrei  ausführen.  fahr  fe,

(2)  Die  zu  versendenden  Essigsäuremengen  sind  in  das  Essigsäureausgabebuch  (§  63)  oder
das  Kontrollbuch  (§  100)  einzutragen,  bevor  die  einzelnen  Sendungen  aus  den  Räumen  entfernt
werden,  in  denen  sie  versandfertig  gemacht  worden  sind.

(83)  Die  Beamten  sind  berechtigt,  die  zur  Versendung  fertiggestellten  Gefäße  von  der  Absendung
  zurückzuhalten  und  die  Menge  der  darin  enthaltenen  Essigsäure  zu  ermitteln.

(4)  Bei  den  in  den  Betrieben  vorzunehmenden  Revisionen  sind  sämtliche  seit  der  letzten
Revision  vorgenommenen  Eintragungen  in  dem  Essigsäureausgabebuch  oder  Kontrollbuche  nach
den  Geschäftsbüchern,  Fakturen  und  Bestellschreiben  zu  prüfen.

Siebeuter  Abschnuitt.
Handel  mit  unversteuerter  zu  Genußzwecken  geeigneter  Essigsäure.

5  98.
(1)  Händler,  die  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  vom  Hersteller  oder  Händler  unver-  Antrag  auf  Gesteuert
  beziehen  und  ausführen  oder  an  ankaufsberechtigte  Gewerbetreibende  abgeben  wollen,  nehmigung  zum
haben  bei  dem  Hauptamt  die  Genehmigung  zu  beantragen  und  dabei  den  Ort  der  Lagerung  Handel.
der  Essigsäure  anzugeben.
(2)  Das  Hauptamt  erteilt  geeignetenfalls  einen  Ankaufserlaubnisschein  nach  Muster  17  und
einen  Verkaufserlaubnisschein  nach  Muster  19.  Die  An=  und  Verkaufserlaubnisscheine  sind  in  Musier
Verzeichnisse  einzutragen.  uner  19.
65  99.

Die  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  darf  unversteuert  nur  an  Gewerbetreibende  Verkauf  der
abgegeben  werden,  die  ihre  Berechtigung  zum  Ankaufe  solcher  Essigsäure  durch  Vorzeigung  eines  Esügsäure.
Ankaufserlaubnisscheins  (§  91)  nachweisen.  Der  Händler  darf  die  Essigsäure  nicht  in  Mengen

179.
        <pb n="1206" />
        —  1188  —

unter  2  Kilogramm  und  nur  insoweit  abgeben,  als  dadurch  die  in  dem  Ankaufserlaubnisschein
angegebene  Höchstmenge  nicht  überschritten  wird.  Beim  Verkaufe  hat  der  Händler  die  verkaufte
Menge  nach  Gewicht  und  Stärke  unter  Seifügung  seines  Namens  und  des  Tages  jedesmal  auf
dem  Ankaufserlaubnisscheine  zu  vermerken  und  diesen  an  den  Käufer  zurückzugeben.

6  100.

Kontrohbuch.  Ülber  die  zum  Verkaufe  bestimmte  Essigsäure  ist  ein  Kontrollbuch  nach  Muster  20  fortlaufend

  zu  führen.  Die  Abschreibungen  im  Kontrollbuche  sind  auf  Grund  der  auf  den  Ankaufs-Muster

  20.  erlaubnisscheinen  eingetragenen  Vermerke  vom  Oberkontrolleur  nach  näherer  Bestimmung  des
Hauptamts  zu  prüfen.

8  101.

Lagerung.  In  Ansehung  der  Lagerung  der  unvergällten  Essigsäure  findet  §  94  Anwendung.  Wird
an  dem  angemeldeten  Orte  auch  versteuerte  Essigsäure  gelagert,  so  ist  auf  jedem  Gefäße  die  Art
der  Essigsäure  anzugeben.

Bestands-  Auf  die  Bestandsaufnahmen  sind  die  Bestimmungen  im  §  96  anzuwenden.
aufnahmen.
Achter  Abschnitt.
Statistik.
W  108.

(1)  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  eine  Nachweisung  über  den  Bestand  an
Essigsäurefabriken,  die  versteuerten  und  vergällten  Essigsäuremengen  und  die  Einnahmen  an  Essig-21.
  säureverbrauchsabgabe  nach  Muster  21  doppelt  einzureichen.  Die  ioere  hat  aus  den
UAufstellungen  der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen  und
diese  nebst  je  einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten  Nachweisungen  mit  einem
erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum  1.  Juni  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.
(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  das  Muster  abzuändern,  sofern  sich  ein  Bedürfnis

dafür  ergibt.

T

8  104.

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  der  etwa  erforderlichen  Klarstellung  einzelner
Angaben  der  Nachweisung,  die  Verhältnisse  des  Essigsäuregewerbes  im  allgemeinen  behandeln
und  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:

Durchschnittspreis  der  zu  Genußzwecken  verkauften  Essigsäure  bei  der  Abgabe  aus
den  Fabriken.
Ursachen  der  Zu-  oder  Abnahme  des  Verbrauchs  von  Essigsäure  zu  Genußzwecken.
Hrde  der  Zu-=  oder  Abnahme  der  Verwendung  von  Essigsäure  zu  gewerblichen
wecken.
Ob  sich  die  für  die  Überwachung  der  Essigsäurefabriken  und  die  Verwendung  ihrer
Erzeugnisse  erlassenen  Bestimmungen  bewährt  haben,  und  ob  die  zur  Vergällung
der  Essigsäure  zugelassenen  Mittel  die  Gefahr  einer  mißbräuchlichen  Verwendung
ausschließen.

—

8  106.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden
Begleitschreiben  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.
        <pb n="1207" />
        —  1189  —

Ubergangsbestimmungen.

8  106.

(1)  Für  bestehende  Essigsäurefabriken  sind  die  in  den  §§  31,  46,  §5  53  Abs.  1  und  §  54
Abs.  1  erforderlichen  Anzeigen  bei  Vermeidung  der  im  §  130  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  vorgesehenen  Ordnungsstrafen  acht  Tage  vor  dem  Inkrafttreten  des  genannten
Gesetzes  zu  erstatten.

(2)  In  Essigsäurefabriken,  die  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  herstellen,  ist  am
1.  Oktober  1909  der  Bestand  an  essigsaurem  Kalk  und  Osigczurr.  unter  Benutzung  der  Muster  11
und  12  festzustellen.  Der  ermittelte  Bestand  an  essigsaurem  Kalk  ist  im  Lagerbuche  (§  62)  nachzuweisen,
  und  der  festgestellte  Bestand  an  Essigsäure  bei  der  nächsten  Bestandsaufnahme  zu  berücksichtigen.


W  107.
Den  Inhabern  der  am  1.  Oktober  1909  im  Betriebe  befindlichen  Gewerbeanstalten  ist
auf  Antrag  bis  zur  Entscheidung  über  die  Vergällungspflicht  die  steuerfreie  Verwendung  unvergällter
  Essigsäure  nach  Maßgabe  der  §§  91  bis  96  widerruflich  zu  gestatten.
        <pb n="1208" />
        <pb n="1209" />
        —  1191  —

Aulage  1.
(E.  O.  F  1).

Anleitung

zur

Unterscheidung  der  zu  Genußzwecken  geeigneten  Essigsäure  von  solcher  Essigsäure,
die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  Verwendung  finden  kann.

1.  Anleitung  für  die  Beamten.

Vorbemerkung.  Zur  Abfertigung  muß  sich  die  Essigsäure  in  flüssigem  Zustande  befinden.
Da  Essigsäure  von  hoher  Stärke  die  menschliche  Haut  sowie  Kleidungsstücke  angreift,  ist  bei  Handsabung
  der  Essigsäure  Vorsicht  geboten.  In  der  Regel  ist  jedes  mit  Essigsäure  gefüllte  Gefäß  für
ich  zu  prüfen.

Von  der  zu  prüfenden  Essigsäure  werden  nach  gehöriger  Durchmischung  aus  verschiedenen
Teilen  der  Flüssigkeit  kleine  Mengen,  im  ganzen  etwa  ¼  bis  ½  Liter,  entnommen  und  zu  einer
Durchschnittsprobe  vereinigt.  Diese  wird  gut  durchgemischt  und  wie  folgt  geprüft:

a.  Unterscheidung  nach  dem  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure.

Der  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  ist  nach  der  Anleitung  in  Anlage  2  festzustellen.  Ergibt
  sich  ein  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  von  mehr  als  60  Gewichtsteilen  vom  Hundert,  so  ist
die  Essigsäure  als  zu  Genußzwecken  geeignet  anzusehen.  Wird  dagegen  ein  Gehalt  an  wasserfreier
Essigsäure  von  60  Gewichtsteilen  vom  Hundert  oder  weniger  ermittelt,  so  ist  nach  der  Anleitung  unter
b  und  c  weiter  zu  verfahren.

b.  Prüfung  mit  Kalinmpermanganatlösung.

Von  der  Durchschnittsprobe  werden  5  cem  mittels  einer  Pipette  zu  15  cem  destilliertem  Wasser
gegeben,  die  sich  in  einem  kurz  zuvor  mit  destilliertem  Wasser  zwecks  Entfernung  von  Staubteilchen
ausgespülten  Glasgefäße  von  etwa  50  bis  100  cem  Inhalt  befinden,  und  damit  durch  Umschwenken
vermischt.  Hicrauf  werden  mittels  einer  in  zehntel  Kubikzentimeter  geteilten  Pipette  oder  Bürctte
0/#  ccm  einer  frisch  bereiteten  Lösung  von  Kaliumpermanganat,  die  3  g  dieses  Salzes  in  1  Liter
Wasser  enthält,  hinzugefügt  und  die  Mischung  umgeschwenkt.

Geht  hierbei  die  durch  die  Kaliumpermanganatlösung  zunächst  hervorgerufene  violette  Färbung
der  Mischung  sofort  oder  binnen  nicht  mehr  als  15  Minuten  in  Rot,  Braun  oder  Gelb  über  oder
verschwindet  sie  sofort  wieder,  so  kann  Essigsäure  vorliegen,  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  Verwendung
  finden  kann.  Die  Durchschnittsprobe  ist  dann  weiter  nach  lc  zu  prüfen.  Bleibt  jedoch  die
violette  Färbung  der  Mischung  anscheinend  unverändert,  so  ist  die  Essigsäure  als  zu  Genußzwecken
verwendbar  anzusehen  und  alsdann  sofort  nach  Anlage  2  weiter  zu  verfahren.

c.  Prüfung  auf  den  Gernch.
Von  der  Durchschnittsprobe  werden  dann  5  cem  nach  Zugabe  einiger  Tropfen  einer  weineistigen
  Phenolphtalernlösung  (1:100)  so  lange  mit  Doppelt-Normal-Natronlauge  versetzt,  bis  die
lüssigkeit  beim  Umschütteln  rot  gefärbt  bleibt.  Diese  Flüssigkeit  wird  sodann  auf  einem  Drahtnetze
        <pb n="1210" />
        —  1192  —

bis  eben  zum  beginnenden  Sieden  erhitzt  und  alsdann  auf  ihren  Geruch  geprüft.  Zeigt  die  Flüssigkeit
  einen  unangenehmen  Geruch,  etwa  nach  Rauch  oder  wie  Schiffsteer,  so  ist  die  Essigsäure  als  nur
für  gewerbliche  Zwecke  verwendbar  anzusehen.  Macht  sich  aber  ein  obstartiger  oder  sonst  angenehmer
Geruch  bemerkbar  oder  tritt  überhaupt  kein  Geruch  auf,  so  ist  die  Essigsäure  als  für  Genußzwecke
geeignet  anzusehen.

In  Zweifelsfällen  ist  der  Rest  der  Durchschnittsprobe  in  einer  Menge  von  mindestens
120  cem,  nötigenfalls  eine  neue  Durchschnittsprobe  von  etwa  ¼  Liter,  an  einen  auf  die  Wahrnehmung
  des  Standpunkts  der  Steuerverwaltung  verpflichteten  chemiker  zu  senden,  der  sie  nach
Ziffer  2  zu  untersuchen  hat.

Sollten  auch  nach  der  Untersuchung  des  Chemikers  noch  Zweifel  bestehen,  ob  die  Essigsäure
als  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendbar  anzusehen  ist  oder  nicht,  so  ist  eine  neue  Durchschnittsprobe
  von  etwa  3/¾  Liter  in  einer  vorher  sorgfältig  gereinigten  Flasche  (Weinflasche)  an  die
Kateerliche  Technische  Prüfungsstelle,  Berlin  XNW  6,  Luisenstraße  32,  zur  eingehenden  Untersuchung
einzusenden.

Sobald  festgestellt  ist,  daß  die  Essigsäure  als  zu  Genußzwecken  geeignet  anzusehen  ist,  so  ist
nach  Anlage  2  weiter  zu  verfahren,  während  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendbare  Essigsäure
ohne  weiteres  als  solche  behandelt  werden  kann.

 

2.  Anleitung  für  die  Chemiker.

Der  Chemiker  hat  zunächst  mit  der  ihm  zehe  Probe  die  oben  in  Ziffer  1  unter  b
und  c  aufgeführten  Prüfungen  zu  wiederholen.  Läßt  sich  nach  deren  Ergebnissen  eine  sichere  Entscheidung
  nicht  treffen,  so  hat  er  außerdem  eine  Prüfung  auf  Aceton  wie  folgt  vorzunehmen.

Prüfung  auf  Aceton.

Von  der  zu  untersuchenden  Probe  werden  100  cem  in  einem  250  bis  300  cem  fassenden
Glaskölbchen  mit  wasserfreiem  Natriumkarbonat  vorsichtig  übersättigt.  Alsdann  wird  auf  das  Kölbchen
ein  etwa  75  cm  langes,  zweimal  rechtwinklig  umgebogenes  Glasrohr  aufgesetzt,  welches  als  Kühler
dient  und  zu  einem  Probierglas  als  Vorlage  führt.  Die  Flüssigkeit  im  Kölbchen  wird  alsdann  vorsichtig
  erhitzt,  bis  etwa  ein  halbes  bis  ein  ganzes  Kubikzentimeter  Flüssigkeit  übergegangen  ist.  Jedenfalls
  muß  mit  dem  Erhitzen  sofort  aufgehört  werden,  sobald  der  absteigende  Schenkel  des  Glasrohrs
unten  warm  zu  werden  beginnt.  Zu  dem  Destillate  fügt  man  unter  Umschütteln  1  cem  Ammoniakflüssigkeit
  von  0,08  Dichte  und  läßt  das  Probierglas  zur  Bindung  von  dem  etwa  vorhandenen  Aldehyd
verschlossen  drei  Stunden  stehen.  Nach  Verlauf  dieser  Zeit  wird  1  cem  einer  fünfzehnprozentigen
Natron=  oder  Kalilauge  sowie  hierauf  1  cem  einer  frisch  bereiteten  2  ½  prozentigen  Nitroprussidnatrium.
lösung  gegeben.  Bei  Gegenwart  von  Aceton  entsteht  eine  deutliche  Rotfärbung,  die  auf  tropfenweisen
  und  unter  äußerer  Kühlung  erfolgenden  vorsichtigen  Zusatz  von  50  wrozentiger  Essigsäure  in
Violett  oder  Rotviolett  übergeht.  Ist  Aceton  nicht  vorhanden,  so  tritt  höchstens  eine  goldgelbe
Färbung  auf,  die  auf  den  Essigsäurezusatz  verschwindet  oder  in  mißfarbenes  Gelb  umschlägt.

Ist  hiernach  Aceton  deutlich  nachweisbar,  so  ist  die  Essigsäure  als  nur  zu  gewerblichen
Zwecken  verwendbar,  im  anderen  Falle  als  zu  Genußzwecken  geeignet  anzusehen.
        <pb n="1211" />
        —  1193  —

Anlage  2.
(E.  O.  J  4.)

Anleitung
zur
Untersuchung  von  Essigsäure  auf  ihren  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure
(Stärke  der  Essigsäure).

1.  Anleitung  für  die  Beamten.

a)  Probenahme.
Zur  Herstellung  einer  Durchschnittsprobe  aus  den  zur  Abfertigung  vorgeführten  Behältnissen
Glas=  oder  Hrbflaschc,  Fässern  u  —  dürfen  nur  solche  Behältnis  herangezogen  werden,  deren
mnhalt  im  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  um  nicht  mehr  als  zwei  Gewichtsteile  vom  Lundert  voneinander
  abweicht  und  die  a  ernd  dieselbe  Größe  besitzen.  Aus  jedem  Behältnisse  werden  Proben
von  je  20  cem  entnommen,  zu  einer  Durchschnittsprobe  vereinigt  und  gut  durchgemischt.  Alsdann
wird  der  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  nach  den  Vorschriften  unter  b  ermittelt.

b)  Gehaltsermittin##g.

Von  der  entnommenen  Durchschnittsprobe,  welche  Zimmerwärme  haben  soll,  mißt  man  5  cem
mittels  einer  geeichten  Pipette  ab,  läßt  sie  an  der  Innenwand  eines  Erlenmeyerschen  Kölbchens  von
200  cem  Inhalt,  welches  50  bis  60  ccm  destilliertes  Wasser  enthält,  nahe  über  dem  Flüssigkeitsrande
hinabfließen  und  wartet  nach  dem  Auslaufen  der  Flüssigkeit  aus  der  Pipette  noch  1/  Minute,  ehe  man
diese  aus  dem  Kölbchen  entfernt.  Alsdann  setzt  man  zu  dem  Inhalt  des  Kölbchens  einige  Tropfen
einer  weingeistigen  Phenolphthalernlösung  (1:100)  und  läßt  aus  einer  in  ½9  cem  geteilten  geeichten
Bürette  Doppelt-Normal-Natronlauge  in  kleinen  Mengen,  allmählich  und  unter  Umschwenken  nach  jedem
Zusatze,  hinzufließen,  bis  die  auftretende  rote  Färbung,  die  anfangs  beim  Schütteln  immer  wieder
verschwindet,  bestehen  bleibt.  Die  Anzahl  der  verbrauchten  Kubikzentimeter  Doppelt-Normal-Natronlauge
wird  abgelesen  und  aus  der  nachstehenden  Tafel  (Ziffer  3)  in  Spalte  1  diejenige  Zahl  aufgesucht,  die
ihr  am  nächsten  kommt.  Ist  die  Anzahl  der  verbrauchten  Kubikzentimeter  von  zwei  Zahlen  der
Spalte  1  gleich  weit  entfernt,  so  ist  die  höhere  zu  nehmen.  Die  der  aufgesuchten  Zahl  der  Spalte  1
entsprechende  Zahl  in  Spalte  2  gibt  dann  ohne  weiteres  den  Gehalt  der  Durchschnittsprobe  an  wasserfreier
  Essigsäure  in  Gewichtsteilen  vom  Hundert  an.  Die  weitere  Berechnung  geschieht  alsdann  nach
Maßgabe  der  Anlage  3

Die  Doppelt-Normal-  Natronlauge  ist  in  sorsfältig  mit  einem  Kork-  oder  Kautschukstopfen  verschlossenen
  Flaschen  aufzubewahren,  da  ihr  Gehalt  an  Atznatron  und  damit  ihr  Wirkungswert  durch

den  Einfluß  der  Luft  allmählich  vermindert  wird.  Ihr  Wirkungswert  ist  längstens  zwei  Tage  vor

jeder  Verwendung  zu  prüfen.  Dies  geschieht  mit  Hilfe  einer  Normal-Säure  (Normal-Schwefelsäure
oder  Normal-Salzsäure  oder  Normal-Essigsäure),  die  aus  einer  Apotheke  oder  von  einem  als  zuverlässig
bekannten  Chemiker  zu  beschaffen  und  in  einer  sauberen,  durch  Glas=  oder  Kautschukstopfen  wohl  verschlossenen
  Flasche  zu  verwahren  ist.

Zur  Prüfung  des  Wirkungswerts  der  Doppelt-Normal-Natronlauge  mißt  man  von  der  Normal-Säure,
  welche  Zimmerwärme  haben  soll,  20  cem  mittels  einer  geeichten  Pipette  ab,  läßt  sie  an  der
Innenwand  eines  Erlenmeyerschen  Kölbchens  von  ungefähr  200  ccm  Inhalt,  welches  elwa  20  bis  30  cem
destilliertes  Wasser  enthält,  nahe  über  dem  Flüssigkeitsrande  hinabfließen  usw.  und  verfährt  weiterhin
genau  so,  wie  es  oben  für  die  Gehaltsermittlung  der  Durchschnittsprobe  der  abzufertigenden  Essigsäure
vorgeschrieben  ist.  Die  Doppelt-Normal--Natronlauge  darf  hier  bis  etwa  zum  achten  Kubikzentimeter
auf  einmal,  von  da  ab  jedoch  nur  noch  in  kleinen  Anteilen,  zuletzt  tropfenweise  zugesetzt  werden,  bis

174
        <pb n="1212" />
        —  1194  —

die  auftretende  rote  Färbung,  die  anfangs  wieder  verschwindet,  bestehen  bleibt.  Hierzu  sollen  nicht
weniger  als  9,,/  und  nicht  mehr  als  10,  ccm  Doppelt-Normal.Natronlauge  verbraucht  werden.  Andernfalls
  ist  die  Doppelt.Normal-Natronlauge  zu  verwerfen  und  durch  neue  zu  ersetzen.

Wird  die  Richtigkeit  des  in  vorstehender  Weise  ermittelten  Gehalts  der  Durchschnittsprobe
bestritten,  so  ist  der  Rest  dieser  Probe  in  einer  Menge  von  mindestens  120  cem,  nötigenfalls  eine
neue  Durchschnittsprobe  von  etwa  ¼4  Liter,  zur  genauen  Ermittlung  des  Gehalts  an  wasserfreier
Essigsäure  nach  Ziffer  2  an  einen  auf  die  Wahrnehmung  des  Standpunkts  der  Steuerverwaltung  verpflichteten
  Chemiker  einzusenden.

2.  Auleitung  für  die  Chemiker.

Von  der  zu  untersuchenden  Probe  werden  50  g  abgewogen,  in  einem  Literkolben  übergespült
und  mit  Wasser  bei  15  Grad  bis  zur  Marke  aufgefüllt.  Alsdann  werden  ihr  mittels  einer  Pipette
50  cem  entnommen  und  nach  Zusatz  von  Phenolphthalelnlösung  mit  Normal-Natronlauge,  die  aus
einer  in  10  cam  geteilten  Bürette  zufließt,  bis  zur  Rotfärbung  versetzt.  Die  Anzahl  der  verbrauchten
Kubikzentimeter  Normal-Natronlauge,  mit  2,“  vervielfacht,  ergibt  den  Gehalt  der  Probe  an  wasserfreier
Essigsäure  in  Gewichtsteilen  vom  Hundert.

a  e  zur  Untersuchung  benutzten  Geräte  müssen  geeicht  oder  vom  Chemiker  auf  Genauigkeit
geprüft  sein.

3Z3.  Tafel  zur  Ermittlung  des  Gehalts  der  Durchschnittsprobe  an  wasserfreier  Essigsänre.

 

 

 

 

 

 

Gehalt  an  e  8  gen  lt  *  de
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—  v.  6.  ———  v#.  .  *  P.  6.  v.  0.
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0n  2  11  27  23,t  52  W  7#
1.5  8  12.1  28  235  58  34,,  78
1.  4  12,6  29  24,0  54  35.  79
2,1  5  18,0  30  24,1  55  s  80
2.5  6  18.5  31  24.2  56  36,2  81
4..  7  18.  32  26  2  57  36.1  82
3.1  8  14.  88  25,6  58  37,2  «  83
8.8  9  14.5  84  26,2  59  87,6  84
4.2  10  16.2  36  26,1  60  38,0  85
4.7  11  15,7  36  27.1  61  88,5  86
6,1  2  16,2  37  27.5  «  62  38½  87
6  13  16,6  8  28  68  X  88
*Pß¾k“  14  *  39  28,6  64  39,6  89
6,  15  17.5  10  29,0  65  10.1  90
6.5  16  18.%%  41  29,  66  40%  91
7,2  17  18,  42  29,2  67  410  92
7,  7  18  18,,  43  90,  68  41.4  98
8.1  19  19,  44  80,6  69  41,5  94
8  20  19.6  45  31,3  70  4.  95
9,0  21  20.2  46  31.6  71  42.6  96
5.n  22  20,  47  a2  72  12  5
9,  23  21.2  48  82,1  78  43.51  98
10.5  24  21,1  19  63.1  74  43.4  99
10.8  25  22.1  50  33.  75  44,0  100
        <pb n="1213" />
        —  1185  —

Anlage  3.
(E.  O.  §ö.)

Anleitung  und  Tafel  zur  Amrechnung  von  Raummengen  Cssigsäure
in  Gewichtsmengen.

1.  Aunsführung  der  Berechnung.

Aus  der  ermittelten  Raummenge  der  Essigsäure  und  dem  nach  Anlage  2  ermittelten  Gehalt
der  Durchschnittsprobe  an  wasserfreier  Essigsäure  in  Gewichtsteilen  vom  Hundert  ist  zunächst  die
Gewichtsmenge  zu  berechnen,  welche  die  Essigsäure  von  dieser  Stärke  darstellt.

Hierzu  ist  in  Spalte  1  der  nachstehenden  Tafel  (Ziffer  2)  die  für  den  Gehalt  der  Durchschnittsprobe
  ermittelte  Zahl  aufzusuchen.  Die  danebenstehende  Zahl  in  Spalte  2  gibt,  mit  der  ermittelten
Anzahl  Liter  vervielfacht,  die  Anzahl  Kilogramme  Essigsäure  von  dem  nach  Anlage  2  ermittelten
Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  in  Gewichtsteilen  vom  Hundert.  Hieraus  ist  durch  Vervielfältigung
mit  der,  den  Gehalt  in  100  Teilen  angebenden  Zahl  aus  Spalte  1  und  Teilung  durch  100  die  Anzahl
der  festzustellenden  Kilogramme  wasserfreier  Essigsäure  zu  berechnen.

Beispiel:  Die  Menge  Essigsäure  betrug  347,5  Liter.  In  der  Durchschnittsprobe  dieser
Essigsäure  wurde  ein  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  von  83  Gewichtsteilen  vom  Hundert  ermittelt.

Diesem  Gehalt  von  83  vom  Hundert  entspricht  in  Spalte  2  die  Zahl  1/07.  Diese  mit  347,5
vervielfacht  ergibt:  1,07  347,  —  371,,  kg  Essigsäure  mit  einem  Gehalte  von  83  Gewichtsteilen  vom
Hundert  an  wasserfreier  Essigsäure.  Alsdann  ergeben  i8.  308,8  kg  wasserfreie  Essigsäure.

Die  berechneten  Mengen  find  in  der  Schlußsumme  auf  eine  Bruchstelle  in  der  Weise  abzurunden,
daß  eine  Zahl  unter  5  in  der  zweiten  Bruchstelle  unberücksichtigt  bleibt,  bei  5  und  darüber  die  erste
Bruchstelle  um  1  erhöht  wird.

1747
        <pb n="1214" />
        —  1196  —

2.  Tafel  zur  Ermittelung  des  Gewichts  von  einem  Liter  Essigsänure  bei  15  Grad  des
hundertteiligen  Thermometers.

 

 

ehalt  Gehalt  -  e  .
an  SGS  Gewicht  an  E  Gewicht  an  etena  Gewicht
Essigsäure  in  Essigsäure  in  4  Essigsäure  in
in  Gewichtsteilen  ailogramm  in  Gewichisteilen  Kilogramm  in  Gewichtsteilen  ailogramm
v.  "  H.  v.  S.  4•m
1  2  1  2  1  2
1  1,00  35  1,06  68  1,0
2  1.00  36  1,05  69  1.07
3  1,00  37  1,05  70  1,.0
4  L,oi  38  1,05  71  1.07
5  1,01  39  1,05  72  1,07
6  1,01  40  1,05  73  1,07
7  1,01  41  1.05  74  .07
8  1.01  42  1.05  75  1.0r
9  1,01  43  1.66  76  1,07
10  1,01  44  1,06  77  1,07
11  1,02  45  1,.06  78  .0
12  1,02  46  1,.06  79  1,07
13  1.0  47  1,o6  80  1,0
14  1.02  48  1,06  81  1.°7
15  1,02  49  1.06  82  1,07
16  1,.02  50  1.06  83  1,07
17  1.02  51  1.0  84  1,.07
18  .0  52  1,06  85  1,07
19  1,os  53  1,06  86  1.0
20  1,os  54  1,o6  87  1.0
21  1.0  55  1,07  88.  1,07
22  1.0  56  1,07  89  1,0r
23  1.0  57  1,o7  90  1,07
24  L,  on  58  1,.07  91  1.07
25  1.0  59  1.0  92  1.07
26  1,04  60  1,07  93  1,07
27  1,04  61  1,07  94  1,07
28  1,04  62  1,07  95  1,07
29  1,04  63  1,07  96  1.o6
30  1,04  64  1.07  97  1,o6
31  1,0  65  1,0  98  1.06
32  1,04  66  1,0  99  1.06
33  1,04  67  1,07  100  1,o6
34  1,05
        <pb n="1215" />
        —  1187  —

Muster  4.
Hebebezirk  (E.  O.  5  11.)

Essigsäureverbrauchsabgaben-Einnahmebuch
für

das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer

angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von

den  ien  19

(Siegel.)
        <pb n="1216" />
        —  1198

 

 

 

 

Tag]  Des  Des  Zahlungspflichtigen  Veton  Davon  (Sp.  6)  find  Die  ge-Lau-]der
  Anmel-  er  stundeten  Befende
  Ein=  dungs  1  Phoben  träge  find
e  ·  ·  :  üukes
Anna-RGO  Name  "  Wohnort  verbkunche  eingezahlt  gestundet  angesarieben

gung  .  I  abgabe

EVIIEEIIEIIIILE
1  2  8  4  5  6  7  "  8  9
I  »  i
.  s
i  «
l  s
—  I
I  l
I
«
I  I  I  l
l  l  I
i  I  I  I
I  s
I  «  "
·  I
i  "  .  I
i
I
I
I
I
        <pb n="1217" />
        —  1199  —

Muster  5.
Hebebezrr.  (E.  D.  8  81.)

Nr.  .  des  Abschnitts  der  Essigsäurefabrikrolle.

Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte

für  die

 

Essigsäurefabrik  des
in  Straße  9u.

Anleitug  zum  Gebrarche.

.  In  die  Anmeldung  der  Räume  und  Lagerstätten  auf  Seite  2  sind  aufzunehmen:

a)  diejenigen  Räume,  in  denen  zur  Erzeugung  und  Reinigung  von  Essigsäure  dienliche  Handlungen  vorgenommen,
  oder  durch  die  Essigsäuredämpfe  oder  Essigsäure  hindurchgeleilet  werden,  sowie  die  Lagerstätten,
  in  denen  Essigsäure,  essigsaure  Salze  oder  Holzessig  aufbewahrt  werden,

b)  die  mit  den  Fabrik=  und  Lagerräumen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Räume.

2.  In  die  Geräteanmeldung  sind  alle  zur  Essigsäurefabrik  dehörigen  Geräte  aufzunehmen,  in  denen  Esfigsäuredämpfe
  zur  Entwicklung  oder  Reinigung  gelangen  (Zersetzungskessel,  Destilliervorrichtungen),  sowie  diejenigen  Gefäße,  in
denen  sich  Essigsäure  ständig  oder  vorübergehend  befindet  PWSonkmee-  und  Mischgefäße,  Druckgefäße,  seßßtepende  Aufbewahrungsgefäße).
  Jedes  Gerät  ist  einzeln  zu  verzeichnen.

8.  Der  Fabrikinhaber  hat  in  der  Geräteanmeldung  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen  und  die  Anmeldung
unter  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  zu  unterschreiben.

4.  Aus  der  an  den  Fabrikinhaber  zurückgelangenden  Ausfertigung  der  Anmerldung,  dem  Grundriß  usw.  ist  ein
mit  einem  Umschlage  zu  versehendes  Belegheft  zu  bilden,  das  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  aufzubewahren
sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten  ist.

5.  Veränderungen  im  Gerätestand  oder  in  der  Aufbewahrung  der  Essigsäure  und  der  essigsauren  Salze  oder
des  Holzessigs  sind  mit  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Veränderungsanzeige  nach  Musler  6  der  Brennereiordnung
  bei  der  Hebestelle  anzumelden.

6.  Abgemeldete  oder  abgeänderte  Geräte  sind  so  zu  durchstreichen,  daß  die  ursprünglichen  Eintragungen  leserlich
bleiben.  Die  abgeänderten  und  neu  hinzutretenden  Geräte  sind  unter  der  letzten  Eintragung  nachzulragen.

7.  Im  Laufe  des  Betriebs  kann  die  Einreichung  einer  neuen  Anmeldung  der  Räume,  Lagerstätten  und  Geräte
gefordert  werden.

—
        <pb n="1218" />
        —  1200  —

Ammeldung  der  Rünme  und  Tagerstätten  und  ihrer  Lage.
        <pb n="1219" />
        —  1201  —

 

———#êm

 

 

 

 

Der  Geräte  Zugang  Abgang
"  –—  –
Raum-  Bemerkungen.  Bemerkungen.
r  l  Benennung  gehalt  Zas  Name  der  Beamten  Tag  Name  der  Beamten
1  2  böb  6.  7

 

 

 

 

 

 

 

175
        <pb n="1220" />
        <pb n="1221" />
        —  1208  —

Hebebezirk  Muster  E.
(E.  O.  1  49.)

Essigsäurefabrikrolle.

A.  Essigsäurefabriken,  die  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  herstellen  Seue  1100.

B.  Essigsäurefabriken,  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete  ia
säure  herstellen  ..........  .Seue1180.

Anleitung  zum  Gebrauche.

n  der  SIsutureabrkrol  ist  für  geßglä  soen  96  u  Genußzwecken  geeignaete  Esfigsäure  herftellen,  und
7öt-  skoläl.-°  order  ie  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  9  sigsäure  erzeugen,  je  ein  besonderer  Abschnitt  anzulegen

nerhalb  dieser  Abschnitte  ergie  jede  Essigsäurefabrik  *—  geten  i  Abteilung.  Die  Abteilungen  sind  mit  fortlaufen  en
bel  zu  versehen.

2.  Wird  eine  össtglsurefabrie  3  eingerichtet  so  trägt  die  Hebestelle  aus  der  ihr  Fiusuchenden  et  Anmeldung  der
Näume,  Lagerstätten  und  Geräte  in  d  bteilung  der  Rolle  den  Namen  des  Besitzers  und  d  der  Fabrik  ein.  Die
Nummern,  Benennungen  und  leetn  de  u  der  Geräte  werden  auf  Grund  der  vom  Oberkontrolleur  bescheinigten  Anmeldung
  und  der  zugehörigen  Vermessungsverhandlungen  nachgetragen.

3.  Bei  Veränderungen  im  Blh,  at.  der  Name  des  bisherigen  Besitzers  zu  durchstreichen  und  der  Name  des
neuen  Besitzers  daneben  oder  darüber  zu

4.  Beränderungen  im  rerusner  werden  auf  Grund  der  bescheinigten  Seränberungsanzeigen  und  der  Bermessungsverhandlungen
  hcktragen.  Dabei  sind  abgemeldete  oder  abgeänderte  Geräte  so  zu  streichen,  daß  die  ursprünglichen
  Eintragungen  leserlich  bleiben.  Die  abgeänderten  oder  neu  hinzutrelenden  Geräte  werden  unter  der  letzten  Eintragung
  achonen.

Wird  eine  Essigsäurefabrik  gänzlich  abgemeldet,  so  ist  dies  in  der  Rolle  zu  vermerken.  Die  zugehbrige  Ableilung
  ist  3  durchkreuzen.

6.  In  Spalte  7  find  besondere  Anordnungen,  die  für  die  Essigsäurefabrik  getroffen  find,  unter  fortlaufenden
Nummern  mit  Angabe  des  Tages  und  der  Nummer  der  Berfügung  kurz  zu  vermerken.  Nicht  mehr  gültige  Bermerke
sind  zu  durchkreuzen.

7.  Soweit  Velege  vorhanden  sind,  ist  bei  jeder  Eintragung  die  Belegnummer  anzugeben.

175·
        <pb n="1222" />
        —  1204  —

Abteilung  Nr.

 

 

 

 

 

für  die  Esfigsäurefabrik  des  in
EEBLEIIIIIIEE  Vemerkungen
der  Geräte
Lau-  1  "
sende  Benennung  Nüaum-  6  Veles  Tas  veles  Beleg
Nr.  achalt  Nr.  Frr.  lAr.
1  2  3  1  5  1  7  6

 

i  .
it  !
l
        <pb n="1223" />
        —  1205  —

Hebebezirk  Munster  7.
(C.  O.  5  52  Abf.  2.)

Rachweisung
der

in  der  Essigsäurefabrikrolle  vermerkten  ÄAnderungen.

Vierteljahr  des  Rechnungsjahrs  19.

Auleitung  zum  Gebrauche.

1.  Zu  Anfang  des  Vierteljahrs  ist  eine  Nachweisung  nach  dem  vorliegenden  Muster  zu  eröffnen  und  in  der
Essigsäurefabrikrolle  aufzubewahren.  Sobald  eine  Anderung  in  der  Essigsäurefabrikrolle  angeschrieben  ist,  wird  sie  sofort
in  diese  Nachweisung  eingetragen.

2.  Mit  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  die  Nachweisung  abgeschlossen,  von  der  Hebestelle  vollzogen  und  dem
Oberkontrolleur  bei  dessen  nächster  Anwesenheit  vorgelegt.

3.  Der  Oberkontrolleur  hat  zu  prüfen,  ob  die  Anderungen,  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  stattgefunden  haben,
vollzählig  und  richtig  in  die  Nachweisung  und  in  die  Essigsäurefabrikrolle  eingelragen  und  vorschriftlich  belegt  sind,  und
sodann  die  nötigenfalls  zu  berichtigende  Nachweisung  zu  bescheinigen.

4.  Die  bescheinigte  Nachweisung  ist,  auch  wenn  sie  keine  Eintragung  enthält,  dem  Hauptamt  einzureichen.

5.  Die  Nachweisungen  sind  beim  Hauptamt  für  jeden  Hebebezirk  in  einem  besonderen  Hefte  zu  vereinigen  und
mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.
        <pb n="1224" />
        Der  Essigsäurefabrikrolle

—  1206  —

Tag  der  Ort  Name
Eintragung  -bschniu.  Abteilung  der  Esfigsaurefabrik  des  Fabrikbesitzers  Benennung  der
1  Geräte
#  1  —  2  8  4  6  ——  6
        <pb n="1225" />
        1207

Beränderungen  im  Gerätestande

 

 

—  —  —  —  ——  Sonstige,
Hinzugetreten  Im  Raumgehalte  geändert  scht  die  Geräte  b
Ausgeschieden  "„  “  nicht  die  Gerüte  betreffende
*  lt  Raumgehalt  Anderungen
Nr.  Ir.  aumgeha  Kr.  9
—  —  —  —  —  !I.  —  —  1  —  —  —  —  —
7  8  9  10  11  12
        <pb n="1226" />
        <pb n="1227" />
        —  1209  —

Muster  8.
Hebebezirk  (E.  O.  §  60.)

Aufsichtsbuch

für  die

Essigsäurefabrik  des  in

Anleitung  zum  Gebranche.

Das  Anssichlsbuch  ist  von  der  Hebestelle  anzulegen  und  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Fabrikbeleghefto  bestimmten
Behällnis  auszulegen.

176
        <pb n="1228" />
        Laufende

Nr.

7

1

1210  —

 

Der  Prüfung
Tag
und  Stunde

2

Angabe  ũber  Anlegung
und  Abnahme
von  Verschlüssen

8

Prüfungsbefund

Name
ber
Beamten

5
        <pb n="1229" />
        —  1211  —

Muster  9.
Hebebezirk  (E.  O.  §  62).

Lagerbuch

der

Essigsäurefabrik  des  in
über  die

Vorräte  an  essigsaurem  Kalk  für  das  Rechnungsjahr  19.

Enthält  Bilätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  ten  19

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.  .

Jedc  in  die  Fabrik  ausgenommene  Menge  essigsauren  Kalkes  ist  bei  der  Aufnahme  in  die  Spallen  1  bis  7
einzutragen.  Wird  essigsaurer  Kalk  in  einer  mil  der  Essigsäurefabrik  verbundenen  Holzverkohlungsstäite  hergesien#t,  so  ist
er  in  das  Lagerbuch  einzutragen,  wenn  er  nach  der  angemeldeten  Lagerstälte  verbrach!##?

2.  Wird  essigsaurer  Kalk  unverarbeitet  aus  dem  Fabrikbetriebe  eulkernt  sachien  an  den  Lieserer  zurückgesandt
usw.),  so  ist  die  Menge  unter  Ausfüllung  der  Spalten  9,  10,  15  bis  19  in  Abgang  zu  stellen.  In  gleicher  Weise  ist  zu
verfahren,  hrnn  essigsaurer  Kalk  zugrunde  gegangen  oder  vernichtet  worden  ist.

Die  zur  Esstgsshureherstellung  oder  zu  anderen  Zwecken  verwendelen  Mengen  sind  tunlichst  am  Schlusse  eines
jeden  Venkköckhes  abzuschreib

4.  Das  Lagerbuch  ur  von  einer  Bestandsaufnahme  zur  anderen  in  den  Spalten  4,  7,  11,  14,  15  und  18  forklaufend
  auszurechnen,  wobei  auch  der  nach  der  Bestandsaufnahme  zum  weiteren  Nachweis  vorgetragene  Istbestand  zu
berucsichtigen  i

b.  letzten  Tage  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Lagerbuch  abzuschließen.  Die  in  den  Spallen  4,  7,  11,  14,  15
und  19  sich  W  t  Schlußsummen  sind  in  das  Lagerbuch  für  das  nächste  Rechnungsjahr  zu  überlragen.  Der  Oberkontrolleur
  hat  die  Richligkeil  der  Aufrechnung  und  der  überlragung  in  dem  abgeschlossenen  Lagerbuche  zu  bescheinigen.
Das  abgeschlossene  Lagerbuch  ist  der  Steuerhebestelle  einzureichen.

176*
        <pb n="1230" />
        gugaug.

 

Lausende


Tag
der
Eintragung

Art
des
Zugangs

Zahl

Säcke

Des  essigsauren

Kalkes
Kall-Menge

in  gehalt
ku  Prozent
5  6

Die  in
Spalte  5
angegebene
Menge,  um:
gerechnent  auf
emen  Lalkgehalt
  von
50  Prozen

ku
7

Bemerkungen
        <pb n="1231" />
        1213

 

Entnahme  zur  Essigsäureherstellung

 

Abgang  zu  anderen  Zwecken  oder  aus
anderem  Aunlaß

Di

 

 

Lau.0,2  Des  slauren,  in  Des  SI#gfauren  elt.  #en-  Angobe  des|Prüfungslende

  der  Eu.habt  jjenge  mme.  Zahl  *amsne  Awsager,  e
rechnei  aus  tinen  1  es  Ver-Nr.
  kragung  der  Menge  Kalk-  Kallgehalt  von  der  Menge  Kall-  E———1  wendungs=Sacke
  gehalt  w  Vrozent  Sãcke  gehalt  rr  zweds  oder
*  Prozent  lL#  u#  Brorent  k-  Verbleibs

9  10  11  12  13  14  ib  16  11711  18  12  20
II

z
s
»
        <pb n="1232" />
        <pb n="1233" />
        —  1216  —

Muster  10.
Hebebezirk  (C.  O.  63).

Essigsäure-Ausgabebuch

der

Essigsäurefabrik  des  in

für  das  Rechunugsjahr  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  ten  19

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

ie  Abschreibung  hat  unmitlelbar  nach  der  Entnahme  der  Essigsäure  zu  erfo  mm  Die  zur  Versteuerung  oder
mittels  -  abgefertigte  Essigsäure  ist  von  dem  ersten  Abferligungsbeamten  abzus

Das  Ausgabebuch  ist  von  einer  Bestandsaufnahme  zur  anberen  in  den  Spallen  5  und  18  fortlausend
auszurechni.

3.  Am  letzten  Tage  des  Nechnungsjahrs  ist  das  Ausgabebuch  abzuschüiehen.  Die  sich  in  den  Spalten  b  und  18
ergebenden  Schlußsummen  sind  in  das  Mssbebuch  für  das  nächste  Rechnungsjahr  zu  übertragen.  Der  Oberkontrolleur
hat  die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  der  Ubertragung  in  dem  abgeschlossenen  Ausgabebuche  zu  bescheinigen.  Das  abgeschlossene
  Ausgabebuch  ist  der  Skeuerhebestelle  einzureichen.
        <pb n="1234" />
        —  1216  —

Zu  Genußzwecken  geeignete

 

 

 

Der  Essigsäure  Weiterer
Lau-  Tag  Wassersreie  Die  Essigsäure  wird
fende  —  Stärkeßssigsäure  (be.eigenen  Betriebe  in  das  Ausland

der  Abgabe  Nein-  in  verwendet  verstenert  ausgeführt

Nr.  e-  rechnet  aus  lant

gewicht  wichts-Spalte  3  und  4)  4at  Anmel-  lant

teilen  zu  lionsbuch  dung  Geschäftsbuch  Blatt
ka  v.  H  kg  Vlatt  Nr.  (Vezeichnung)

1  2  n  56  6  7  6  9  #10
        <pb n="1235" />
        —  1217  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Essigsäure  Nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete  Essigsäure
Nachweis  Der  Weiterer  Nachwels
«  Elsiqfüute  Wasser-Die
  Essigsäure  wird  versandt  #  ene  Die  Essigsäure  wird
"  laut  Ankaufs-  -  Cmm  i
laut  erlaubnie  schem  Rein-  dtn  (berechnet  aizenen  versandt
Be-  tge-  wichts-  aus  Betriebe
an  in  aleit·  2  EIBBII  en
schein  p  ·  und  17)  wendet
amts
Ar.  kg  v.  H.  kg  zu
11  12  13  14  15  16  17  18  19  20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

177
        <pb n="1236" />
        <pb n="1237" />
        —  1219  —

Muster  11.
Hebebezirk  (E.  O.  §  66.)

Anmeldung
der
Bestände  an  essigsaurem  Kalk  zur  Bestandsaufnahme
am  ten  19  .
in  der  Essigsäurefabrik  des

in.,.,..............,.........................

Anleitung  zum  Gebranthe.

1.  Der  Anmeldende  hat  die  Spalten  1  bis  9  auszufüllen.
2.  Die  getrennt  gelagerten  Mengen  sind  in  der  Anmeldung  unter  Angabe  ihrer  Bezeichnung  und  Sackzahl
einzeln  anzugeben.

1777
        <pb n="1238" />
        1220  —

 

Anneldung.

 

Der  einzelnen  Posten

Bezeichnung

Zahl
der
Säcke

Der  einzelnen  Säcke

 

Die
Gesamtdurchschnittliches
  ·  .  in  Spalte  7
r  reingewicht  Des  angegebene
der  einzelnen  essigsauren  enge,
n—  Ei  Rein-  Foten  Kalles  angerechnet
oh-  gen-  nach  Spalte  t
gewicht  gewicht  gewicht  8  und  6  Kalkgehal  Zaltghen
I#.  #re.  kg  xg  kg
4  6  7  8  9
        <pb n="1239" />
        1221

 

 

 

 

 

 

HPrüfungsbefsund.
Johl  Der  einzelnen  Säcke  .  Des  Die
der  Säcze  durchschnitiliches  Gelem.,  stfauren,n  Spalte  14
der  reingew  c  Kal  angegebene
einzelnen  D  der  einzelnen  Laligehalt  enge,
Losten  I  ·  Posien  gehalt,  umgerechnet  Bemerkungen
(gegebenenfals  Roh-  Cigen-  Rein-nach  Spalte,  ongenommen  aust  einen
eckwungricht  gewicht  gewiht40  und  is  i-  6  t
usw.)
EEE  ct  ke  te  .-10
  11  12  18  14  16  16  17
i
l
        <pb n="1240" />
        <pb n="1241" />
        —  1228  —

Muster  12.
Hebebezirll  —2—  E.  D.  §#  65.)

Anmeldung

der

Essigsäurebestände  zur  Bestandsaufnahme

am  ten  19.

 

in  der  Essigsäurefabrik  des

Auleitung  zum  Gebrauche.

1.  Der  Anmeldende  hat  die  Spalten  1  bis  10  und  17  bis  28  auszufüullen.

2.  In  jeder  der  Abteilungen  A  und  B  sind  diejenigen  Gefäße,  die  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsaure  enthalten,
getrenn  von  den  übrigen  Gefäßen  aufzuführen.

8.  Bei  der  Ermittelung  der  Bestände  durch  ereu  n  kann  öine  getere  Zohr  6  Gesahe  mit  Essigsure  vo  von  annähernd

leicher  Starke  unter  einer  Nummer  aufgeführt  werden,  falls  s  Roh-  wicht  haben.
##  diesem  Falle  hat  der  Anmeldende  das  durchschnittliche  n  der  eher  aeis  in  den  Spalten  5  i  7  und  das
a  sämtlicher  Gefäße  in  Spalte  8  nachzuweisen.  Die  Stärke  der  Essigsäure  ist  nach  einer  Durchschnittsprobe
  festzustellen
        <pb n="1242" />
        —  1224  —

1.  Vestände,  die  —  Verwieguns  ermittelt  werden  ehunen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung.  Prüfungsbefund.
Lau-  Der  einzelnenesamt-]  Durch.Wasser.  Der  ginzelnen  Gesam-Durch-asserder
  Gefahe  SesaßeEelamt.rchtfWe  1n  ¾  —1ti  l
fen-  1  dl.  gerwich,Stürge  olllglcure  genicht  Aiche-  Essigläure
de  3  Roh-  gen-  Rein-  nach  beresfig  *%  ½6  -  Rein-  nach  der  Essig=  (be  erehnet
«  e·  Ae  -««  ac-  säure  in
Nr.  l  ge-  Spalten  Gewichts-  Stauen  1  Spalten  anre  #  S
MU  »Hü-  wkchtwkchkwichtUUHseitens-know  wtchtlmchklwscht  gundxzsstst  um  Is)
mer
EIEIIII  v.  H.  ——.—————  v.  H.  —
1123  89  4  5  6  7  8  9  10  1112  .  14  16  16

 

50

s
        <pb n="1243" />
        12

25

 

.B.  —  die  nicht  durch  Verwiegu#u  ermittelt  werden  können.

 

 

 

 

 

Anmeldung.  Prüfungsbefund.
au-  Der  einzeluen  4  Stärke  Nein=  Wasser-  ·-·-  '  —  Wasser-Lau
  9*  der  gewicht  freie  Der  Essigsäure  reie
fen-  l  Essig=  "#  der  Esüg-  "  Esüg-=Inhalt.
  säure  Essig-  säure  Stärke  Rein-  säure  Bemerkungen
de  Ve-  an  in  Ge.  sdure  (berechnet  in  Ge.  gewicht  (berechnet
*  t  Nr.  -  in  Ge-  nach  aus  (Menge  wichts-  nach  „  ans
zeichunug  #*  Esig=  wichte-W  Spalten  Spalten  ·  Spalien  Spalien
säure  teilen20  und  21  21  und22)  leilen  21  und  25  25  und  20)
1  v.  50.  g  1  v.  H.  kg  kg
17  18  19  20  210  22  23  24  25  24  27  28

 

 

 

 

 

 

178
        <pb n="1244" />
        <pb n="1245" />
        —  1221  —

Master  2.
Hebebezirk  (E.  O.  §  0S8.)

Verhandlung
über
die  Bestandsaufnahme  in  der  Essigsäurefabrik  des
in

am  len  19

Entscheidung  des  Hauptamts.

178“
        <pb n="1246" />
        —  1228  —

Verhandelt  ,  den  19

A.  Essigsäure:
Nach  dem  Essigsäure-Ausgabebuch  sind  seit  der  letten  Bestandsaufnahme  aus  der  Fabrike  entnommen

Der  Istbestand  beträgt  nach  dem  Prüfungsbefund  in  der  anliegenden  Bestandsanmeldung
zusammen
W.  ist.  abzusetzen  der  bei  der  lezten  Bestandsaufnahmee  ermittelte  Oestand  an  esnsäure
  mit
Es  verbleiben  daher  als  seit  der  letten  Bestandsaufnahme  in  der  Fabrit  gewonnen.
Seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  sind  an  essigsaurem  Kalke  nach  dem  Lagerbuch  in  der
Fabrik  zur  Herstellung  von  Essigsäure  verwendet
Das  Ausbeuteverhältnis  nach  Sp.  1  und  2  beträgt  hiernach  .  .
Nach  der  Betriebsanmeldung  beträgt  das  durchschnittliche  Ausbeuteverhältnis  .
..ntehr.
mithin  weniger
B.  Essigsaurer  Kalk:
Anschreibung  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  aiuses  des  bei  edhesser  e  ermittelten  Abestandes
Abschreibung  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme
Mithin  Sollbestand  .
Der  Istbestand  beträgt  nach  dem  Prüfungsbefund  in  der  anliegenden  Bestandsanmeldung
mithin  n  ehr  ·

weniger
        <pb n="1247" />
        1229

 

Essigsaurer  Kalk

 

1.  Die  letzte  Bestandsaufnahme  hat  stattgefunden  am:

 

 

 

Vaser  Essig·  von  vo  Prozent  Ausbeuteverhältnis  (?.  Der  bei  der  letzten  Bestandsaufnahme  ermittelte  Bestand
ure  Kalkgehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  betrug:

##  *“  #e  Prozent  (Bon  der  Steuerhebestelle  anzugeben)

1  2  3  4
        <pb n="1248" />
        <pb n="1249" />
        —  1231  —

Muster  14.
Hebebezirk  (E.  D  §  73.)
Vorbuch:  Anmeldungsbuch  Nr.

Essigsäureausgabebuch  Nr.

Anmeldung  von  Gssigsäure

aus  der  Essigsäurefabrik  des

in

Zur  Versteuerung.
        <pb n="1250" />
        —  1232  —

1.  Anneldung.

 

Der  Gesäße  Nohgewicht  Steueramtlich  .  Stärke  Wasserder
  befüllen  ermttteltes  Rein-  der  Essigsäure  freie  Essigsaure
Zeichen  und  Zahl  Oefaße  Eigengewicht  gewicht  in  (berechnet  aus
Nummer  Z„  und  Art  der  Gefäße  GewichtsteilenSpalte  b  und  6)
s683  EIIE  v.s.  1  #1e6
1  2  8  4  ¾  6  7

 

1

Mit  dem  Tarabuch  «

übereinstimmend.
        <pb n="1251" />
        1233  —

 

2.  prüfnungsbefund.

 

 

 

—  —  Die  Verbrauchs-.
  a.  voramt  tärke  asserfreie  etra  ;
Der  Gefahe  Rohgewichtb.  bei  der  Ab-  der  Essigsaure  e  abgabe  ist
der  riguns  Rein-  #Esfigsäure,berechnet  eEssigsäure=  nachgewiesen  im
-.  befüllt  ermitteltes  in  aus  ver.
Jeichen  Zahl  wesneten  Eigengewicht  gewichtGewichts-Spalte  12  brauchs-  Einnahmebuch
und  Nr.  und  Art  Gefäßze  der  Gefäße  tellen  und  13)  abgabe  unter  Nr.
1  utg  iD..  ug  &amp;amp;  Ff.
8  9  10  11  12  13  14  15  16
        <pb n="1252" />
        <pb n="1253" />
        1235  —

Muster  15.
Hebebezirk  (C.  O.  74.)

Essigsäureverbrauchsabgaben-Anmeldungsbuch

für  das

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
  Schnur  durchzogen  sind.

f,  den  u#  19  Geführt  von

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

Die  Versteuerungs-Anmeldungen  sind  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Hebestelle  in  die  Spalten  1  bis  4  des
Aunmeldungsbuchs  einzutragen.

179
        <pb n="1254" />
        1236  —

 

Lausende


Tag  der
Abgabe
der  Anmeldung


2

 

Des  Anmeldenden
Name  Wohnort
1

Festgestellte
Menge
wasserfreier
Eisigsäure

kg
5

*5  "6“  *
Die  Essigsäureverbrauchsabgabe

ist  festgesetzt
und  dem
Zahlungspflichtigen

mitgeteilt
am

6

beträgt

“  fl.

ist  nach-Vewiesen

in
Einnahmeuch

unter  Nr.

9

 

Bemerlungen


 

 

 

 

 

 

79
        <pb n="1255" />
        —  1237  —

(E.  O.  8  78).
Direktivbezirk
Essigsäurebegleitschein
Nr.

Ausfertigungsamt  Empfangsamt
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)
Verlängert  bis  zum  (in  Worten)

Annahmeerklärung  des  Begleitscheinnehmers:  ülbernehme  diesen  Begleitschein

  mit  der  Verpflichtung,  die  innen  verzeichnete  Ware  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und
unter  Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt
  unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  Prüfung  und  weiteren  Abfertigung  zu  stellen  und  hafte
für  den  auf  die  Essigsäure  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  die  Vergällung  dem  Ausfertigungsamte
nachgewiesen  ist.

·  —,  den  ien  19

(Unierschrift  des  Begleitscheinnehmers.)
amt.

Essigsäureausgabebuch  Nr.  Erledigungsschein
Nr.  Ziffer

Erledigung  des  Begleitscheins.

1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am
(Unterschrift.)
Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das  Begleitschein=  Empfangsbuch  unter
Nr.

1#.

(Unterschrift)
Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
,  den  ien  19

—2

(Stempel.)  amt.
        <pb n="1256" />
        1288

II.  VPrüfnungsbefnnd  beim  Ausfertiguugsaamte.

 

 

 

Bernerte  Aber
#a)  vor-2

  Steuer-  —  Der  emiich.  —  Se“

Name  er  Noh  ·  amllich  der  #r  Not  ·  b)  bel  der  —  ann#cher
und  Gefäße  sewicht-  län#  Gefäße  sewicht  der  ab·  —  ———4—
wWohn  ·  der  „  Obe.  MEEE  kun  —213

re
"n  mEIIIIIIE  ———NN
Emp,  Beichen  Zahl  küllten  hemicht  wichts,#p#lten  Zeichen  Zohl  b  Semt  wichts,pallten)  Hollen  einlängerd
  um  fübe  der  tellen  und  und  abe  hert.  teilen  ##
vr.  Ari  Eefüäße  und  7)  —  Art  fäte  umd  14)
Topwasens
ka  ka  is  v.  H.  —  ###  kg  ##.  o.  H.  ###
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  18  14  15  16

 

 

 

 

 

 

Mit  dem  Tarabuche  übereinstimmend
        <pb n="1257" />
        1239

 

W.  vrfenosbefund  beis  Epfangsent.

V.  Vergällung.

 

 

III.  )  vor  Wasser·  vermerle  über  Des  Vermerke
k„  Der  noh-  amnic  Stärke  Ireie  iti  und  Vergällungs·  ũber  Zahl,  Art
Auträge  Gesã  d  ver  drung.Beschastenheit  der,mittels,  mit  und  Beschaffenhesäße
  gewichter#  ##  #  u  n  9.  vorgefundenen  V  dem  die  Essig=  it  der  .
und  der  erugung  Nein-  1#  läure  schlusle,  Probe-  -  heit  der  Ver--
  naseweis-km  Ins-Ia  säuremenge  schlüsse  an  dem
be-  itteltes  wicht  Zenteflmalwage,  palte  24
Vemer-  ——.——  raeb  vermischt  enatn
zeichen  Zahl  külten  geken  micts,⅝sollen]  ver  wiederß  sien  worden  ist  rierungsmittel,
kungen  Sefäße  8  .  22  eiruelnen  «  Wiederund
  und  oeséhe  teilen  r  Verwiegungen  des  anlegung  de
*(  und  8s)isenbh.  Wenge  gung  der
Topfwagens  nennung  Verschlüsse  usw.
EEEIIIIII  ks  likd##rg
17  18  1920  21  22  28  24  26  26  27  28
Mil  Be-Fleitschein


auf
        <pb n="1258" />
        —  1240  —

Vermerke  über  veränderte  Hestimmung  der  Waren  usw.

1.  beantrage  ,  den  Begleitschein  Genehmigt.
hier  zu  erledigen.  ,  den  een  19
„  den  ien  19
amt.
2.  beantrage  ,  den  Begleitschein  Eingetragen  unter  Nr.  des  Begleitzum
  Zwecke  der  Weitersendung  der  Waren  an  schein-Ausfertigungsbuchs  und  auf  das
.  amt
in  auf  das  anmt  mit  Gestellungsfrist  bis  zum
zu  überweisen,  indem  überwiesen.
von  jetzt  ab  die  Verpflichtungen  des  Begleit-  Verschluß:
innehmers  übernehme
scheinnehmer  h  „den  ten  19

,  den  in  19  i

amt.
        <pb n="1259" />
        —  1241  —

(E.  D.  8  91.)

Essigsäure-  Ankaufserlaubnisschein.

Nr.
(Gültig  für  das  Kalenderjahr  19  )

 

Dee.a  ............................................................  ,.....................................................  .
in.........................................................  wird  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  die  Erlaubnis  erteilt,  im  Kalenderjahre
  19.  unversteuerte,  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  bis  zur  Gesamtmenge  von  In8.
in  Buchstaben:  PKilogramm  wasserfreier  Essigsäure  bei  Essigsäurefabrikanten

  oder  Zwischenhändlern,  denen  der  Verkauf  von  der  Steuerbehörde  gestattet  ist,  anzukaufen.
Die  Erlaubnis  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.

2

Der  Ankaufserlaubnisschein  ist  nicht  übertragbar  und  geht  deshalb  auf  einen  etwaigen
Geschäftsnachfolger  nicht  über.

.  Der  Käufer  hat  bei  jedem  Ankauf  von  Esgäure  dem  Verkäufer  den  Ankaufserlaubnisschein

vorzulegen,  damit  dieser  die  gekaufte  Menge  nach  Reingewicht  und  Stärke  unter  Beifügung
  seines  Namens  und  des  Tages  darauf  vermerkt.  Beim  Bezug  in  Eisenbahn-Topfwagen
  hat  der  Käufer  die  nach  der  Entnahme  der  Essigsäure  in  den  Behältern
verbliebene  Menge  oder  die  festgestellte  Mehrmenge  auf  dem  Ankaufserlaubnisschein
unter  Beifügung  seines  Namens  zu  vermerken  und  diesen  dem  Verkäufer  zur  schriftlichen
Anerkennung  der  Gintragung  zu  übersenden.  Außer  dieser  Zeit  ist  der  Ankaufserlaubnisschein
zur  Einficht  der  Beamten  bereit  zu  halten.

3.  Die  Essigsäure  darf  nur  zu

.....................................................  verwendet  werden.

4.  über  den  Zu=  und  Abgang  von  Essigsäure  hat  der  Käufer  ein  Essigsäure-Kontrollbuch
nach  dem  vorgeschriebenen  Muster  zu  führen.

5.  Der  Ankaufserlaubnisschein  ist  dem  Antrag  auf  Erteilung  eines  neuen  Erlaubnisscheins
beizufügen,  spätestens  aber  am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist  an  das
unterzeichnete  Hauptamt  zurückzugeben.

.  den  ien  19
Haupt  amt.
(Stempel.)  (Unterschrift.)

180
        <pb n="1260" />
        <pb n="1261" />
        —  1243  —

Wuster  us.
E.  D.  8  9b.)

Kontrollbuch

für

über

die  Verwendung  von  unversteuerter,  zu  Genußzwecken  gceigneter  Essigsäure.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  ten  19

Anleitung  zum  Gebrauchr.

1.  Das  Kontrollbuch  ist  in  der  Gewerbsanstalt  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs  auszubewahren
sowie  sauber  und  unbeschädigt  und  den  Beamten  zugänglich  zu  halten.
2.  Die  Anschreibuug  hat  unmittelbar  nach  dem  Empfange  der  Essigsäure,  die  Abschreibung  unmittelbar  nach  der
Eninahme  von  dem  angemeldeten  Orte  der  Lagerung  zu  geschehen.
3.  Zur  Bestandsaufnahme  sind  die  An-=  und  Abschreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  sestzustellen.  Der  ermiltelte
  Istbestand  ist  in  der  Spalte  5  vorzutragen  und  dort  bei  der  Weiterführung  des  Buches  mit  aufzurechnen.
180“
        <pb n="1262" />
        —  1244  —

 

 

 

 

A.  Anschreibung.
Wasserfreie

Lau-]Tag  der  Der  Essigsure  #ielhere  Die  Esfigsaure  ist  bezogen  Name  des

fende  An-  Nein.  Starie  aus.  Gewerb-  Bemerkungen
Nr.  schreibun  wichts,palte  8  von  im  treibenden

cewicht  tellen  und  4)
—  kg  v.  H.  lo##
1  2  8  4  5  6  7  8  9
        <pb n="1263" />
        —  1245

 

 

 

B.  Abschreibung.
Tag  d  Der  entnommenen  erfreie  Die  Benennung  Blatt
Lau-  Ens  er  Esfigsaure  entnommene  des  Vuches,  in  Name  des  Vemerkungen.
sende  tnahme  nein-  Starte  Essigsäure  dem  die  her-  Gewerb-  Name  des
zur  Ver-  in  8  Spa  12  soll  gestellten  Erzeug-  prüfenden
——  wichte  und  18).verwendet  nisse  nach-  treibenden  r
werden  zu  gewiesen  find  eamten
kg  ——
10  11  12  13  14  15  16  17  18  109
        <pb n="1264" />
        <pb n="1265" />
        (E.  O.  8  98.
Essigsäure-Verkaufserlanbnisschein.
Nr.
(Gültig  für  das  Kalenderjahr  19  )
De  in  E
wird  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  die  Erlaubnis  erteilt,  im  Kalenderjahre  19  unversteuerte,

zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  zu  verkaufen.

Die  Erlaubnis  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.

5i

i

#

½

Der  Verkaufserlaubnisschein  ist  nicht  übertragbar  und  geht  deshalb  auf  einen  etwaigen
Geschäftsnachfolger  nicht  über.

Die  Essigsäure  darf  nur  an  dem  angemeldeten  Orte  gelagert  werden.

Die  Essigsäure  darf  nur  an  solche  Gewerbtreibende  oder  Händler  verkauft  werden,  die
ihre  Berechtigung  zum  Ankauf  durch  Vorzeigung  ihres  Ankaufserlaubnisscheins  nachweisen.
  Sie  darf  nicht  in  kleineren  Einzelmengen  als  zwei  Kilogramm  sowie  nur  insoweit
abgegeben  werden,  als  dadurch  die  in  dem  Ankauf-kerlaubnisschei  angegebene  Höchstmenge
  nicht  überschritten  wird.

Beim  Verkaufe  hat  der  Händler  die  verkaufte  Menge  nach  Gewicht  und  Stärke  unter

Beifügung  seines  Namens  und  des  Tages  jedesmal  auf  dem  Ankaufserlaubnisscheine  zu
vermerken  und  diesen  an  den  Käufer  zurückzugeben.

Über  den  Zu-  und  Abgang  von  Essigsäure  hat  der  Verkäufer  ein  Essigsäure-Kontrollbuch
nach  dem  vorgeschriebenen  Muster  zu  führen.

Der  Erlaubnisschein  ist  bei  dem  Essigsäure-Kontrollbuch  aufzubewahren  und  spätestens
am  achten  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist  an  das  unterzeichnete  Hauptamt
zurückzugeben.

,  den  len  19.—

(Stempel.)
        <pb n="1266" />
        <pb n="1267" />
        —  1249  —

Muster  20.
(E.  O.  §  100.)

Elsigsäure-Rontrollbuch

für

den  in

Enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

„den  .ten  19

Anleitung  zum  Gebrauche.
Das  Kontrollbuch  ist  in  den  Geschäftsräumen  des  Händlers  an  bestimmter  Stelle  aufzubewahren  und  den
Beamten  6  Augänguch  zu  halten
Die  Anschreibung  hat  unmittelbar  nach  dem  Empfange  der  Essigsäure,  die  Abschreibung  unmittelbar  nach
deren  uure  zu  geschehen.
ur  Bestandsaufnahme  sind  die  An=  und  Abschreibungen  zu  prüfen  und  der  Sollbestand  festzustellen.  Der
ermiltelte  Antenur  ist  in  der  Spalte  5  vorzutragen  und  dort  bei  der  Weiterführung  des  Buches  mit  aufzurechnen.

18s
        <pb n="1268" />
        —  1250  —

4.  Auschreibunng.

 

--TaUNMMMWAIIMDikEisiqiåakkisihkzogeu
  #2a
Lau-  6  freie  Name  Lau-  9
der  Siärle  Essig-  der
fende  Rein-  in  äure  des  fende
Anschrei-  (berechnet  Eni-Nr.
  gewicht  Gewichtsus  .  Händlers  Nr.
bung  teilenSp.  3  u.  4)  von  in  nahme

6  tns  v.  H.  ka  .  «
1  2  6  4  5  8  #  10
        <pb n="1269" />
        1251  —

B.  Abschreibnug.

 

 

 

Nachweis-dere  "b  Bemer-Der
  Essigsäure  Wasser-  eiterer  Kachwe  er  Essi  a  Aure  kungen.
freie  Die  eisg.  Die  Essigsäure  ist  verkauft  Name  Name
Stärke  Essigsänre  säure  isi  auf  umd  des
Nein-  inde.  berechnet  ausgeibr  des  des
act  wichtsaus  Sp.  114  a#  *  erlaubnssscheins  Händlers  prüfenden
.  16.  .
tetlcuundly  schaszaåsj  z  an  in  des  cgautt  r,  Beamten
kg  v.  H.  kg  nung)  *l  6  —  amt  —  —.
11  12  13  14  15  16  17  18  19  20

 

 

 

 

 

181
        <pb n="1270" />
        <pb n="1271" />
        —  1253

Master  21.
Direltivbezirk  —

Hanptamtsbezirk

Bestand

der

Essigsäurefabriken,  versteuerte  und  vergällte  Essigsäuremengen  und
Einnahmen  an  Essigsäureverbrauchsabgabe

im  Rechnungsjahr  19

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direkliobezirk  zu  umfassen.

2.  Die  Mengen  in  den  Spalten  5  und  6  sind  in  vollen  Doppelzentnern  derart  anzuschreiben,  daß  überschießende
Bruchleile  von  weniger  als  ½  unberücksichtigt  bleiben,  Bruchteile  von  ½/  und  darüber  als  ein  Ganzes  angesetzt  werden.
        <pb n="1272" />
        1254  —

 

Zahl  der  Fabriken,
die  Essigsäure
s

aus  aus
Holzessig  essigsaurem
Kalk
herstellen  herlellen
11□  2

Zahl  der  Fabriken,

die  zu  Ge-  Rr
nußzwecken  gichen
Veeignete.  Zwecken
Eisgsaure  Feignete
Essigsaeure
herstellen  #  herstellen
—  —

Wasserfreie  Menge

der  ·  der
versteuerten  vergällten
Essigsäure  Esügsäure
—  dꝛ  —  dꝛ
5  6

Betrag
der
Essigsäureverbrauchsabgabe


*  Pf.

Bemerkungen.
        <pb n="1273" />
        —  1266  —

Branntwein-Nachstener-Ordnung.

81.

()  Branntwein,  der  sich  am  1.  Oktober  1909  in  Brennereien,  Verschlußlagern,  Reinigungsanstalten
oder  sonst  unter  Steuerkontrolle  befindet,  unterliegt  außer  den  nach  dem  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetz
  auf  ihm  ruhenden  Abgaben  einer  Nochsteuen  von  0,35  Mark  für  das  Liter  Alkohol.

(2)  Branntwein  aller  Art  und  alkoholhaltige  Branntweinfabrikate,  die  sich  am  1.  Oktober  1909
im  freien  Verkehre  befinden,  unterliegen  einer  Nachsteuer  von  0,5  Mark  für  das  Liter  Alkohol.

G)  Nachsteuerpflichtig  sind  namentlich  auch  Arrak,  Rum,  Kognet,  Obstbranntwein,  Branntweinessenzen,
  Liköre  und  sonstige  versetzte  Branntweine  sowie  in  Lagern  der  im  §  36  der  Branntwein-Lagerordnung
  bezeichneten  Art  befindlicher  Trinkbranntwein  des  freien  Verkehrs,  verzollter  Kognak
und  über  Weinschlempe  nochmals  abgetriebener  Branntwein  des  freien  Verkehrs  (sogenannte  Repassen),
ferner  solche  nicht  zum  Genusse  geeignete  Fabrikate,  die  nur  aus  versteuertem  Branntwein  hergestellt
werden  dürfen  und  einen  Alkoholgehalt  von  mehr  als  20  Gewichtsprozent  haben.

(4)  Branntwein  in  Fruchtsäften  oder  ähnlichen  Zubereitungen  unterliegt  der  Nachsteuer,  wenn
der  Alkoholzusatz  über  das  zur  Haltbarmachung  notwendige  Maß  hinausgeht,  was  bei  Fruchtsäften
mit  einem  Alkoholgehalte  von  mehr  als  14  Hundertteilen  anzunehmen  ist.

P)  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  nachsteuerpflichtigen  Erzeugnisse  im  Gebiete  der  deutschen

haft  erzeugt  sind  oder  aus  anderen  dieser  Gemeinschaft  nicht  angeschlossenen
Gebietsteilen  der  Gollgemeinschast  „oer  aus  dem  Zollauslande  stammen.

i'lHi
(!I)  Von  der  Nachsteuer  bleibt  befreit:
a)  Branntwein,  der  auf  Grund  des  §  3  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909
abgabenfrei  gelassen  wird;
b)  Branntwein  und  Branntweinfabrikate,  die  nachweislich  zu  den  im  §  106  des  Gesetzes
vom  15.  Juli  1909  angegebenen  Zollsätzen  verzollt  worden  sind;
c)  Branntwein  des  freien  Verkehrs  im  Besitze  von  Gewerbtreibenden,  die  die  Erlaubnis
zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel  mit  Trinkbranntwein  haben,  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  20  Liter,  im  Besitze  von  Haushaltungsvorständen  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  10  Liter  Alkohol;
d4)  Branntwein,  der  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  von  der  Verbrauchsabgabe
befreit  war;
e)  nicht  zum  Genusse  geeignete  Branntweinfabrikate  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf,
sofern  das  Gewicht  der  Einzelpackung  nicht  mehr  als  1  kg  beträgt.
(2)  In  den  Fällen  des  Abs.  1  unter  c  bleiben  die  Mengen  von  20  und  10  Liter  Alkohol  auch
dann  nachsteuerfrei,  wenn  größere  Vorräte  vorhanden  sind.

«  83.

Wird  Befreiung  von  der  Nachsteuer  auf  Grund  des  §  2  unter  b  beansprucht,  so  ist  von  den
Beteiligten  durch  Vorlegung  der  Zollquittungen  und  auf  Erfordern  auch  der  Handelsbücher,  des  Briefwechsels
  oder  durch  Beibringung  anderer  Beweismittel  nachzuweisen,  daß  die  Erzeugnisse  nach  den
Sätzen  des  §  106  des  neuen  Gesetzes  verzollt  worden  sind.
        <pb n="1274" />
        —  1266  —

84.

Einer  besonderen  Anmeldung  des  unter  Steuerkontrolle  befindlichen  nachsteuerpflichtigen  Branntweins
  durch  den  Besitzer  bedarf  es  nicht,  jedoch  ist  in  den  Büchern  und  Abfertigungspapieren,  in
denen  solcher  Branntwein  festgehalten  wird,  der  Nachsteuersatz  unter  dem  Verbrauchsabgabensatze  amtlich
zu  vermerken.

6W  5.

(1)  Wer  am  1.  Oktober  1909  unvergällten  oder  nicht  steuerfrei  abgelassenen  Branntwein  des
freien  Verkehrs  oder  aus  solchem  Branntwein  hergestellte  Branntweinfabrikate  im  Besitz  oder  Gewahrsam
  hat,  hat  den  Branntwein  oder  die  Branntweinfabrikate  spätestens  am  5.  Oktober  1909  bei
der  Hebestelle  seines  Bezirkes  schriftlich  nach  Menge,  Alkoholstärke  in  Raumprozenten  oder  Gewichtsprozenten
  und  Aufbewahrungsort  mittels  einer  für  die  Steuererhebung  verbindlichen  Erklärung  nach
Muster  a  anzumelden.  Befinden  sich  Branntwein  und  Branntweinfabrikate  am  1.  Oktober  1909  und
an  den  folgenden  Tagen  unterwegs,  ohne  daß  sie  bereits  der  Nachsteuer  unterlegen  haben  oder  schon
iu  eine  andere  Anmeldung  aufgenommen  sind,  so  müssen  sie  vom  Empfänger  angemeldet  werden,
sobald  sie  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.  Nachsteuerpflichtige  Erzeugnisse,  die  veräußert  sind,  sich  aber
noch  im  Gewahrsam  des  Verkäufers  befinden,  sind  von  diesem  anzumelden  und  nachzuversteuern.

(2)  Eine  Anmeldung  ist  nicht  erforderlich  für  Branntwein  und  Branntweinfabrikate  im  Besitz  oder
Gewahrsam  von  Haushaltungsvorständen  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Liter  Alkohol.

(3)  Befinden  sich  im  Besitz  oder  Gewahrsam  eines  Haushaltungsvorstandes  mehr  als  10  Liter
Alkohol,  so  ist  der  ganze  Bestand  anzumelden.  Mehrere  Haushaltungsvorstände,  die  Branntwein  oder
Branntweinfabrikate  gemeinsam  aufbewahren,  werden  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Nachsteuer  für
die  gemeinsam  aufbewahrten  Waren  als  ein  Haushaltungsvorstand  angesehen;  zur  Anmeldung  und  zur
Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  verpflichtet,  wer  den  Branntwein  oder  die  Branntweinfabrikate  in  Gewahrsam
  oder  Aufbewahrung  hat.  »

(4)EineAnmeldungistfernernichterforderlichfürnichtzumGenussegeeigneteBranntweins
fabrikate  mit  einem  Alkoholgehalte  von  nicht  mehr  als  20  Gewichtsprozenten  sowie  für  nicht  zum  Genusse
geeignete  Branntweinfabrikate  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf,  sofern  das  Gewicht  der  Einzelpackung
  nicht  mehr  als  1  kg  beträgt.

(5)  Gewerbtreibende,  die  Branntwein  im  kleinen  verkaufen,  insonderheit  solche,  die  die  Erlaubnis
zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel  mit  Trinkbranntwein  haben,  find  verpflichtet,
ihre  sämtlichen  Bestände  anzumelden,  sofern  sie  20  Liter  Alkohol  übersteigen.

(6)  Vordrucke  zu  den  Anmeldungen  werden  von  der  Hebestelle  unentgeltlich  verabfolgt.

(7)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  in  das  Branntwein-Nachsteuer-Anmeldungsbuch,  für
welches  das  Muster  b  als  Anhalt  dient,  einzutragen,  sie  durchzusehen  und,  gegebenenfalls  nach  Berichtigung
  und  Vervollständigung,  den  mit  der  Feststellung  der  nachsteuerpflichtigen  Alkoholmengen
beauftragten  Beamten  zuzustellen.

6.

(1)  Die  mit  der  Feststellung  der  nachsteuerpflichtigen  Alkoholmengen  beauftragten  Beamten  sind
befugt,  diejenigen  Räume  zu  betreten,  in  denen  anmeldungspflichtige  Branntweine  und  Branntweinfabrikate
  aufbewahrt  werden  oder  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  zur  Aufbewahrung  anmeldungspflichtiger
  Branntweine  oder  Branntweinfabrikate  benutzt  werden.  Die  Beteiligten  haben  den  Beamten
die  erforderlichen  Hilfsdienste  zu  leisten.

(2)  Haben  sich  die  angemeldeten  Vorräte  durch  Zu=  und  Abgang  geändert,  so  sind  diese  Anderungen
den  Beamten  vor  Beginn  der  Prüfung  mitzuteilen  und  auf  Verlangen  näher  nachzuweisen.

i

(1)  Nach  Empfang  der  Nachsteueranmeldungen  haben  die  beauftragten  Beamten  so  bald  als
möglich  an  Ort  und  Stelle  die  nachsteuerpflichtigen  Alkoholmengen  festzustellen.

(2)  Hierbei  ist  auch  davon  Uberzeugung  zu  nehmen,  ob  die  Vorräte  richtig  angemeldet  sind.  Ergibt
sich  der  Verdacht,  daß  nachsteuerpflichtige  Erzeugnisse  nicht  angemeldet  sind,  so  sind  nötigenfalls  durch
Vornahme  von  Haussuchungen  nach  den  hierüber  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  Nachforschungen
anzustellen.
        <pb n="1275" />
        —  1257  —

88.

(1)  Die  Feststellung  der  nachsteuerpflichtigen  Alkoholmengen  hat  nach  den  Vorschriften  der  Alkoholermittelungsordnung
  zu  erfolgen.  Soweit  dies  in  einzelnen  Fällen  nicht  durchführbar  oder  mit  erheblichen
  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  kann  die  Feststellung  in  anderer  Weise  vorgenommen  werden.

(2)  Sind  nachsteuerpflichtige,  alkoholhaltige  Branntweinfabrikate  derart  mit  Zucker  oder  anderen
Stoffen  versetzt,  daß  eine  zuverlässige  Prüfung  mit  dem  Alkoholometer  ausgeschlossen  ist,  so  kann  ihre
Alkoholstärke  durch  Einsicht  der  Geschäftsbücher  festgestellt  werden.  Bei  den  mit  Zucker  versetzten
Branntweinen  kann  auch,  sofern  sie  zweifellos  als  fertige  Trinkbranntweine  anzusehen  sind,  die  Alkoholstärke
  zu  25  Gewichtsprozenten  angenommen  werden.  Zusatzstoffe,  welche  das  Ergebnis  der  Alkoholometeranzeige
  nicht  erheblich  beeinflussen,  können  unberücksichtigt  gelassen  werden.  Bei  Branntweinen
kann  von  einer  Offnung  der  mit  besonderem  Verschlusse  versehenen  Flaschen  abgesehen  werden,  wenn
der  Müoholsgehalt  angemeldet  ist  und  gegen  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  Zweifel  nicht  bestehen.  In
anderen  Fällen  kann  die  Offnung  der  Flaschen  unterbleiben,  wenn  der  Besitzer  mit  der  Annahme  einer
Alkoholstärke  von  40  Gewichtsprozenten  sich  einverstanden  erklärt.

(3)  Die  Feststellung  der  Menge  und  Alkoholstärke  kann  probeweise  erfolgen,  sofern  dabei  nicht
wesentliche  Abweichungen  von  der  Anmeldung  sich  ergeben.

(4)  Die  Beamten  haben  das  Ergebnis  der  Prüfung  in  die  Nachsteueranmeldung  einzutragen,  den
Befund  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Zahlungspflichtigen  oder  seinem  Vertreter  zur  Anerkennung  mit
unterschreiben  zu  lassen.

69.

(1)  Die  Nachsteuer  für  den  unter  Steuerkontrolle  stehenden  Branniwein  wird  zusammen  mit  der
darauf  ruhenden  Verbrauchsabgabe  und  gegebenenfalls  auch  mit  dem  Zuschlag  fällig.

(2)  Wird  solcher  Branntwein  zur  Ausfuhr  oder  zur  steuerfreien  Verwendung  abgefertigt,  so  werden
die  darauf  ruhenden  Abgaben  erlassen  und  die  Maischbottichsteuer,  sofern  der  Branntwein  nach  Ausweis
der  amtlichen  Bücher  oder  Abfertigungspapiere  dieser  unterlegen  hat,  mit  0,16  Mark  für  das  Liter
Alkohol  vergütet.  Daneben  werden  die  Begatungen  an  Betriebsauflage  nach  den  Bestimmungen  der
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  gewährt.

(3)  Nachsteuerpflichtiger  Branntwein,  der  sich  unter  Steuerkontrolle  befindet,  ist  spätestens  am
31.  März  1910  zu  versteuern,  soweit  er  nicht  vorher  abgabenfrei  abgelassen  wird.  Nach  dem  15.  März
1910  darf  solcher  Branntwein  weder  auf  Begleitschein  I  abgefertigt  noch  in  eine  Niederlage  oder
Reinigungsanstalt  aufsgenommen  werden.

(4)  Gewerbtreibenden,  die  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1909  besondere  Branntweinsorten  durch
längere  Lagerung  unter  Steuerkontrolle  veredelt  haben,  kann  für  diese  Branntweinsorten  eine  Lagerung
unter  Steuerkontrolle  auch  über  den  1.  April  1910  hinaus  von  der  Direktivbehörde  zugestanden  werden.
Wird  aus  Lagern,  in  denen  Branntwein  dieser  Art  sich  befindet,  Branntwein  zur  Versteuerung  abgemeldet,
  so  muß  dies,  solange  entsprechende  Bestände  vorhanden  sind,  zu  den  Sätzen  des  mit  Nachsteuer
  belasteten  Branntweins  geschehen.

(5)  Auf  die  Versendung,  Lagerung  und  Reinigung  des  mit  Nachsteuer  belasteten  Branntweins
finden  die  bisher  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

8  10.

()  Die  Hebestelle  hat  den  Befund  in  den  wieder  eingegangenen  Nachsteueranmeldungen  zu  prüfen,
den  Nachsteuerbetrag  zu  berechnen  und  dem  Zahlungspflichtigen  schriftlich  auf  Vordruck  nach  Muster  e
bekanntzugeben.  Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  einer  Woche  einzuzahlen,
soweit  nicht  Stundung  bewilligt  ist.

(2)  Pfennigbeträge  sind  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar  sind.

(3)  Über  die  eingehenden  Nachsteuerbeträge  ist  ein  Nachsteuer-Einnahmebuch  zu  führen,  für  welches
das  Muster  d  als  Anhalt  dient.

4  Dieses  Einnahmebuch  ist  mit  dem  Anmeldungsbuch  und  allen  Belegen  bis  zum  1.  Mai  1910
an  das  Hauptamt  einzusenden,  das  die  gesammelten  Nachsteuerbücher  mit  Belegen  bis  zum  10.  Mai  1910
der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzureichen  hat.  Die  Prüfung  hat  alsbald  stattzufinden.

182
        <pb n="1276" />
        —  1268  —

(6)  Aber  die  auf  Grund  der  Vorschriften  des  bisher  geltenden  Branntweinsteuergesetzes  zur  Erhebung
  kommenden  Branntweinsteuern  sind  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1909  bis  zum  Schlusse  des
Rechnungsjahrs  1909  besondere  Einnahmebücher  zu  führen.  Die  nach  dieser  Zeit  ausnahmsweise
(6  9  Abs.  4)  noch  zur  Erhebung  kommenden  Beträge  an  Steuern  dieser  Art  und  an  Nachsteuer  find
in  dem  Einnahmebuche  für  die  neuen  Branntweinsteuern  gesondert  nachzuweisen.

W  11.
(11  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  148  des  Gesetes  vorgesehene  Stundung  der  Nachsteuer
  einzutreten  hat,  bestimmt  die  oberste  Landes--Finanzbehörd
(2)  Die  Stundung  der  Nachsteuer  ist  gesondert  von  der  Stundung  der  übrigen  Branntweinsteuern
zu  behandeln.

 

8  12.
(1)  Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung  gegebenen
Vorschriften  werden  nach  den  Strafvorschriften  geahndet,  die  hinsichtlich  der  B  hsabg

vorgesehen  sind.

(2)  Eine  Hinterziehung  der  Nachsteuer  liegt  insbesondere  dann  vor,  wenn  die  Menge  des  Branntweins
  oder  der  Branntweinfabrikate  absichtlich  zu  gering  angegeben  ist.

(3)  Liegt  eine  solche  Absicht  nicht  vor,  so  kann  über  Abweichungen  bis  zu  10  vom  Hundert  der
angemeldeten  Branntweinmenge  von  den  mit  der  Feststellung  beauftragten  Beamten  hinweggesehen  werden.
        <pb n="1277" />
        —  1269  —

Muster  a.

Anmeldung  der  Bestände  an  Pranntwein  und  alkoholhaltigen
Pranntweinfabrikaten
des  ,zu...................................  Straße

zur  Berechnung  der  Branntwein-Nachsteuer.

Ich  (wir)  meldedem  zu
die  umstehend  verzeichneten  Bestände  an  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  zur  Berechnung  der
Branntwein-Nachsteuer  an  und  versicher  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  meiner  (unserer)  Angabe.

 

,  den  ten  Oktober  1909.

Unterschrift  (Name)

 

(Stand)  .

Anleitmn  Gebr##  .  4.  Geite.

182“
        <pb n="1278" />
        1260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung  Pprüfungs
Der  Gefäße  Des  Branntweins  Der  Gefäße
Tüan-  1  —  —  —  —  —  ))  Vahre  —  —  s  G0”Ò  —  —
sende  Zeichen  Zahl  ene  Alkoholstärke  r  !  W  Zeichen)  Zahl  goh-  oigen--
  in  1  n  ewah-Nr.
  und  und  Gattung  gilo-  Luern  wmunge-  und  und  vewicht  gewicht
Nummer  Art  Liter  Raum--  Gewichts-  Nummer  Art
gramm  prozenten  prozenten  Alkohols  ort  "
ie  E  1à822  EII—
1  2  8  4  5  14———□  10  11  12  13  1
"6  1l
#  Muster
1.  A  1  Faß  Korr—  5000  —  92  580,7  Im  Keller  Wie  Spalte  2/3  625  125
42  sprit  D  unter  dem  -
Vorder-  “
hause  l
«  Muster
1.8  45%0  Faß  Trink  —8156|  —  28  28,6  m!Wie  Spalte  /3  100  13,
brannt-  I  Laden
wein
2..  22#  FaßRum  —  21,  —  10  18,0  Im  Wie  Spalte  2/51  815  10
Laden
Muster
1  30  Kogna  29  —  35  12  Im  Wie  Spalte  2/38—  —
Flaschen  Keller
zu  1
1  Liter  .
I  I  ’
I  Muster
1.—  21  Likör  21  —  30  —  6,n-Jmsicller—  22  —  —
Flaschen  unter  dem  Flaschen
zu  Hinter-  zu
1  Liter  hause  1  Liter
2.B.  4111  FaßTrink  190—  3186.  —  147,  Im  Keller  B.  41/1  gaß  1680  35
«  brannt-  unter  dem
wein  Hinter-"
  hause
l
l
n  )  Anmerkung  zu  Spalten  5/8.  Wird  die  Branntweinmenge  nach  Litern  an  eseben,  so  darf  die  Alkoholstärke  nur  nach
aumprozenten  angemeldet  werden,  erfolgt  die  Anmeldung  nach  Reingewicht,  so  ist  die  Alkoholstärke  nach  Gewichtsprozenten  anzugeben.
        <pb n="1279" />
        —  1261  —

 

ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Nach-.

—  es  Branntwein  der  anabe,  20.  Es  sind  Die  nach-Frezun
  G  —
scein  I  wahre  Menge  ist  zu  ach-  #im  Nach.]Bemerkungen
Rein-  .  Menge  stä  ri-r  Alkohol=  in  n  N—  Na  entrichten  steuer  inn
icht  Gattung  in  Gewichts=  stärke  in  Lit  in  Klein=  FZulassen  von  beträgt  he
gewicht  L#uern  roenten  Gewichts-  an  ru  brioehl  —  N]¾/l
«  oho  ran
Wärme  prozenten  a  zat  n  ohols  Altohols  &amp;amp;  #%iKmm
15  16  17  18  19  20  21  22  28  24  26  26
I
eiutnsuasl
5mKom-'—  92,2  92,4  584,5  ja  20  564414
sprit  +  14  "  123
I  -
eintr  —  I
81,,,  Trink.  —  27.5  28  28  6
1  brannt-  +14  Ü  »
wein  ja
21,6  Angen.  —  —  10  19,0
«  angen.  47,8  20  27,6  9  70
6  ⁊  iᷣo
l  Fakt.
I
eintragung  “  6
28  Angen.]  30  —  35  12.4  nein  10  24+  aushaltungs-"/
  angen.  95  vorstand
II
etuttasuuslf
21  Likör  22  —  25  6.6
I  angen.
l
I  I«
145Trink-—  27  26,6  48,6
brannt·  +17  55.  20  352o
wein  10
*
        <pb n="1280" />
        —

rz.



i-·


—

0

—  1262  —

Auleitung  zum  Gebrauche.

In  die  Anmeldung  sind  aufzunehmen:  Branntwein  aller  Art  und  alkoholhaltige  Branntweinfabrikate,  die  sich  am

1.  Oktober  1909  im  freien  Verkehre  befinden,  namentlich  Arrak,  Rum,  Kognuk,  Obstbranntwein,  Branntweinessenzen,
Liköre  und  sonstige  versetzte  Branntweine,  Fruchtsäste  mit  einem  Alkoholgehalte  von  mehr  als  14  Hundertteilen  des
Gewichts  und  ähnliche  alkoholhaltige  Zubereitungen,  ferner  solche  nicht  zum  Genusse  geeignete  Fabrikate,  die  nur
aus  versteuertem  Branntwein  hergestellt  werden  dürsen,  wie  alkoholhaluge  Parfümerien,  Seifenspiritus  usw.

Branntweln  und  Branntweinfabrikate,  die  sich  am  1.  Oktober  1909  und  an  den  folgenden  Tagen  unterwegs  befinden,

  ohne  daß  sie  bereits  der  Nachsteuer  unterlegen  haben  oder  in  eine  andere  Anmeldung  ausgenommen  sind,

müssen  vom  Empfänger  angemeldet  werden,  sobald  sie  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.  Nachsteuerpflichtige  Erzeugnisse,

die  veräußert  sind,  sich  aber  im  Gewahrsam  des  Verkäufers  befinden,  sind  von  diesem  anzumelden.

Gewerbtreibende,  die  Branntwein  verkaufen  (Kasinos,  Konsumvereine,  Wareneinkaufsgesellschaften  und  ähnliche

E—  Gastwirte  usw.),  find  verpflichtet,  ihre  sämtlichen  Bestände  anzumelden,  selern  sie  20  Liter  Alkohol
gen.

.  Mehrere  Haushaltungsvorstände,  die  Branntwein  oder  Branntweinfabrikate  gemeinsam  aufbewahren,  werden  als

ein  Haushaltungsvorstand  angesehen;  zur  Anmeldung  ist  verpflichtet,  wer  den  Branntwein  oder  die  Branntweinfabrikate
  in  Gewahrsam  odber  Aufbewahrung  hat.

In  die  Anmeldung  find  nicht  aufzunehmen:  Branntwein  und  Branntweinfabrikate  im  Besitz  oder  Gewahrsam  von

aushaltungsvorständen  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  Liter  Alkohol.  Sind  mehr  als  10  Liter  vorhanden,  so
ist  der  —.  Bestand  anzumelden.  Die  unter  Nr.  8  erwähnten  Gewerbtreibenden,  Vereinigungen  sowie  deren
Verwalter  (Okonomen)  werden  nicht  als  Haushaltungsvorstände  angesehen.

In  die  Anmeldung  sind  ferner  nicht  aufzunehmen:  nicht  zum  Genusse  geeignete  Branntweinfabrikate,  wenn  sie  einen

.  i
Llsbelpehalt  von  nicht  mehr  als  20  Hundertteilen  des  Gewichts  haben  oder  6  —m—  di  für  den  Einzelesinden.


verkauf  bis  zum  Gewichte  der  Einzelpackung  von  nicht  mehr  als  1  Kilogramm

.  Die  Menge  (Spalte  5/6)  ist  entweder  nach  Maß  oder  Reingewicht,  die  Alkoholstärke  (Spalte  7/8)  nach  Raumprozenten

oder  Gewichtsprozenten  anzumelden,  dabel  ist  die  Anmerkung  auf  der  zweiten  Seite  des  Musters  zu  beachten.

Wenn  der  Anmeldende  sich  nicht  im  Besitze  von  Tafeln  zur  Feststellung  der  Alkoholmenge  befinbet,  kann  die  Ausfüllung
  der  Spalte  9  unterbleiben.

Die  Ammeldung  ist  bis  zum  5.  Oktober  1909  bei  der  Hebestelle  abzugeben.
        <pb n="1281" />
        —  1263  —

Hebestelle  Muster  b.

Branntwein-Nachstener-Anmeldungsbuch.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  Geführt  von
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

,  den  1en.  1909.

Eiegel.)
        <pb n="1282" />
        —  1264  —

 

Des  Anmelders

 

Lfde.
Nr.

Name

 

 

Tag,  Die  Nachsteuer
an  dem  die  “  /  ist  nachge-Anmeldung
  is  festgesest  beträgt  we  n  Bemerkungen
Wohnortbgegeben  Zahlungs-  wein-Nach.
ist  pflichtigen  E—
mitgeteiltam  "  vf.  Seite  Nr.
8  4  b  6  7  8

 

 

 

 

 

 

I
I
l
        <pb n="1283" />
        —  1266  —

Nr.  des  Nachst  Aumeldungsbuchs  Muster  e.

Aufforderung  zur  Gntrichtung  von  Vranntwein  Nachsteuer.

An  Branntwein-Nachsteuer  sind  von  Ihnen  A  zu  entrichten.
Sie  werden  ersucht,  den  vorstehenden  Betrag  innerhalb  einer  Woche  unter  Vorlegung  dieser
Aufforderung  bei  dem  unterzeichneten  einzuzahlen.

 

 

 

 

......  amt.
An  Quittung.
Herrn  Vorstehenden  Betrag  von  (in  Worten)
die  Firma
erhalten  und  im  Branntwein-Nachsteuer-Einzu
  nahmebuche  Seite.  Nr.  vereinnahmt.
............................  „den  ten  1909.
(Amtsstempel.)

188
        <pb n="1284" />
        <pb n="1285" />
        —  1267  —

Hebestelle  Muster  4.

Branntwein-Machstener-Ginnahmebuch.

Dieses  Buch  enthält  ...  Blätter,  die  mit  Geführt  von
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

,„  den  #..  1909.

(Siegel.)

1887
        <pb n="1286" />
        1268

 

Des  Zahlungspflichtigen

 

 

 

 

 

 

 

Die  Nachst  ist
LauTag  Na  s#g  Betrag  ie  Nachsteuer  ist
in-  uer-  der  Nach-  bar  Stundungs  ·
fende  der  Ein  nel  n  gs.  Nane  Vehnort  stuer  eingezahlt  gestnndet  gegenbuchs  Bemerkungen-Nr.tragung
  buchs  Nr.  mit  Nr.
s4  I%#
1  2  6  4  5  6  7  ¾1  ¾l  10
1
l
6
l
        <pb n="1287" />
        —  1269  —

Essigsũure-Nachsteuer  ·  Oxdnung.

81.

(1)  Aus  Holzessig  oder  essigsauren  Salzen  gewonnene,  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure,  die
sich  am  1.  Oktober  1909  außerhalb  einer  Essigsäurefabrik  oder  Zollniederlage  befindet,  unterliegt  einer
Nachsteuer  von  O,  X  für  1  kg  wasserfreier  Essigsäure.

(2)  Als  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  kommen  hauptsächlich  Eisessig,  Esfigessenz,  aus
Essigsäure  hergestellter  Esig  und  andere  verdünnte  oder  wässerige  chemisch  reine  Essigsäure  in  Betracht.
Welche  Essigsäure  als  zu  Genußzwecken  und  welche  als  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignet  anzusehen
  ist,  ergibt  sich  aus  der  Anlage  1  zur  Essigsäure-Ordnung.

(3)  Von  der  Nachsteuer  bleibt  befreit:
a)  Zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure,  die  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendet  oder  auseführt

  wird;
b)  En  säure,  die  nachweislich  nach  den  im  §  106  des  Branntweinsteuergesetzes  vom
15.  Lalt  1909  angegebenen  Sätzen  verzollt  worden  ist;
Tc)  Essigsäure  im  Besitze  von  Gewerbtreibenden  und  Haushaltungsvorständen  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  10  kg  wasserfreier  Essigsäure.
(4)  Im  Falle  des  Absatzes  3  unter  c  bleiben  die  Mengen  von  10  kg  wasserfreier  Essigsäure  auch
dann  nachsteuerfrei,  wenn  größere  Vorräte  vorhanden  find.

82.

Wird  Befreiung  von  der  Nachsteuer  auf  Grund  des  §  1  Abs.  3  unter  b  beansprucht,  so  ist
von  den  Beteiligten  durch  Vorlegung  von  Zollquittungen  und  auf  Erfordern  auch  der  Handelsbücher,
des  Briefwechsels  oder  durch  Beibringung  anderer  Beweismittel  nachzuweisen,  daß  die  Essigsäure  nach
den  Sätzen  des  §  106  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  verzollt  worden  ist.

83.

(1)  Die  am  1.  Oktober  1909  außerhalb  einer  Essigsäurefabrik  oder  Zollniederlage  befindliche
Essigsäure,  die  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendet  oder  ausgeführt  werden  soll,  ist  nach  amtlicher
Feststellung  unter  Steueraufsicht  zu  stellen  und  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Hauptamts  nach
§  93  bis  96  oder  655  99  bis  102  der  Essigsäure-Ordnung  zu  behandeln.  4

(2)  Gewerbtreibende,  welche  die  am  1.  Oktober  1909  in  ihrem  Befitze  befindliche,  zu  Genußzwecken

eeignete  Essigsäure  zu  gewerblichen  Zwecken  steuerfrei  verwenden,  sowie  Händler,  die  derartige  Essigsior-
  an  ankaufsberechtigte  Gewerbtreibende  abgeben  oder  ausführen  wollen,  haben  eine  Anmeldung
(5  4  Abs.  6)  einzureichen  und  gleichzeitig  die  in  den  §§  82  und  98  der  Essigsäure-Ordnung  vorgesehenen
  Anträge  zu  stellen.

8  4.

(1)  Wer  am  1.  Oktober  1909  nachsteuerpflichtige  Essigsäure  im  Besitz  oder  Gewahrsam  hat,  muß
diese  bis  zum  5.  Oktober  1909  bei  der  Hebestelle  seines  Bezirkes  schriftlich  unter  Angabe  der  Menge,
des  Gehalts  an  reiner  Essigsäure  in  Hundertteilen  ihres  Gewichts  Stärge  der  Essigsäure)  sowie  des
Aufbewahrungsorts  anmelden.  Befindet  sich  Essigsäure  am  1.  Oktober  1909  und  an  den  folgenden
Tagen  unterwegs,  ohne  daß  sie  bereits  der  Nachsteuer  unterlegen  hat  oder  schon  in  eine  andere  Anmeldung
  aufgenommen  ist,  so  muß  sie  vom  Empfänger  angemeldet  werden,  sobald  sie  in  seinen  Besitz
gelangt  ist.  Nachsteuerpflichtige  Essigsäure,  die  veräußert  ist,  sich  aber  noch  im  Besitze  des  Verkäufers

efindet,  ist  von  diesem  anzumelden  und  nachzuversteuern.
        <pb n="1288" />
        (2)  Eine  Anmeldung  ist  nicht  erforderlich  für  Essigsäure  im  Besitz  oder  Gewahrsam  von  Haushaltungsvorständen
  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  kg  wasserfreier  Essigsäure.

(8)  Befinden  sich  im  Besitz  oder  Gewahrsam  eines  Haushaltungsvorstandes  mehr  als  10  kg
wasserfreier  Essigsäure,  so  ist  der  ganze  Bestand  anzumelden.  Mehrere  Haushaltungsvorstände,  die
Essigsäure  gemeinsam  aufbewahren,  werden  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Nachsteuer  für  die  gemeinsam
  aufbewahrte  Essigsäure  als  ein  Haushaltungsvorstand  angesehen;  zur  Anmeldung  und  zur
Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  verpflichtet,  wer  die  Essigsäure  in  Gewahrsam  oder  Aufbewahrung  hat.

(4)  Eine  Anmeldung  ist  ferner  nicht  erforderlich  für  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete
Essigsäure  (§  1  Abs.  2  Schlußsatz.

(5)  Gewerbtreibende  sowie  Konsumvereine,  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen,  die  zu
Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  am  1.  Oktober  1909  im  Besitz  oder  Gewahrsam  haben,  sind  ver-Hflichtet,
  ürre  sämtlichen  Bestände,  also  auch  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  kg  wasserfreier  Essigsäure,
anzumelden.

Nuer  (6)  Zur  Anmeldung  sind  Vordrucke  nach  Muster  a  zu  benutzen,  die  von  der  Hebestelle  unentgeltlich
—  geeliefert  werden.
—  v-  □)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  b  zu  führende  Essigsäure-Nachsteuer-FSAunnmmeldungsbuch
  einzutragen  und  den  mit  der  Feststellung  der  nachsteuerpflichtigen  Essigsäuremengen
beauftragten  Beamten  zuzustellen.
8  5.

(1)  Die  mit  der  Feststellung  der  nachsteuerpflichtigen  Essigsäuremengen  beauftragten  Beamten  sind
befugt,  die  Räume  zu  betreten,  in  denen  anmeldungspflichtige  Essigsäure  aufbewahrt  wird.  Die  Beteiligten
  haben  den  Beamten  die  erforderlichen  Hilfsdienste  zu  leisten.

(2)  Haben  sich  die  angemeldeten  Vorräte  durch  Zu-  oder  Abgang  geändert,  so  sind  diese  Anderungen
  den  Beamten  vor  Beginn  der  Prüfung  mitzuteilen  und  auf  Verlangen  näher  nachzuweisen.

86.

(1)  Nach  Empfang  der  Nachsteueranmeldungen  haben  die  beauftragten  Beamten  sobald  als  möglich
an  Ort  und  Stelle  die  nachsteuerpflichtigen  Essigsäuremengen  festzustellen.

(4)  Hierbei  ist  auch  davon  Uberzeugung  zu  nehmen,  ob  die  Vorräte  richtig  angemeldet  sind.
Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  nachsteuerpflichtige  Essigsäure  nicht  angemeldet  ist,  so  sind  nötigenfalls
durch  Vornahme  von  Haussuchungen  nach  den  hierüber  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  Nachforschungen
  anzustellen.

87.

(1)  Die  nachsteuerpflichtige  Essigsäure  ist  nach  Gewichts-  oder  Raummengen  festzustellen.  Die
Stärke  der  Essigsäure  sowie  die  Mengen  wasserfreier  Essigsäure  sind  nach  den  in  den  Anlagen  2  und  3
der  Essigsäure-Ordnung  enthaltenen  Bestimmungen  zu  ermitteln.  Soweit  dies  nicht  durchführbar  oder
mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  kann  die  Feststellung  durch  Einsicht  der  Handels-  und
Betriebsbücher  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  vorgenommen  werden.

(2)  Kann  die  Stärke  der  Essigsäure  in  keiner  Weise  ermittelt  werden,  und  stehen  die  erforderlichen
Prüfungs=  und  Meßgerätschaften  nicht  zur  Verfügung,  so  sind  Proben  oder  gegebenenfalls  Durchschnittsproben
  von  je  50  cem  zu  entnehmen  und  in  amtlich  zu  versiegelnde,  vorher  gut  gereinigte
Flaschen  gefüllt,  dem  Hauptamt  zur  Feststellung  der  Stärke  der  Essigsäure  zu  übersenden.  Das  Hauptamt
  hat  das  Ergebnis  der  Feststellung  der  Hebestelle  mitzuteilen.

(3)  Von  der  Feststellung  der  Stärke  der  Essigsäure  kann  abgesehen  werden,  wenn  sich  der  Besitzer
damit  einverstanden  erklärt,  daß  die  Stärke:  ç

a)  für  Eisessig  zu  98  Gewichtsteilen  vom  Hundert,
b)  für  Essigessenz  zu  80  Gewichtsteilen  vom  Hundert,
Tc)  für  den  aus  Essigsäure  hergestellten  Essig  zu  8  Gewichtsteilen  vom  Hundert,
d)  für  andere  verdünnte  oder  wässerige,  chemisch  reine  Essigsäure  zu  50  Gewichtsteilen  vom
Hundert
angenommen  wird.
        <pb n="1289" />
        —  1271  —

(4)  Die  Feststellung  der  Menge  und  Stärke  der  Essigsäure  kann  probeweise  erfolgen.

(5)  Die  Beamten  bhaben  das  Ergebnis  der  Prüfung  in  die  Nachsteueranmeldung  einzutragen,  den
Befund  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Beteiligten  oder  seinem  Vertreter  zur  Anerkennung  mitunterschreiben
  zu  lassen.

88.

(1)  Die  Hebestelle  hat,  soweit  nicht  Steuerfreiheit  zu  gewähren  ist  (§  1  Abs.  3),  den  Betrag  der
Nachsteuer  zu  berechnen  und  dem  Zahlungspflichtigen  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach  Muster  ##  Wuft
unter  Aufforderung  zur  Zahlung  mitzuteilen.  Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betroag
inmerhalb  einer  Woche  einzuzahlen,  soweit  nicht  Stundung  bewilligt  ist.

(2)  Pfenmigbeträge  sind  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar  sind.

(#)  Über  die  eingehenden  Nachsteuerbeträge  ist  ein  Nachsteuer-  Einnahmebuch  nach  Muster  d  Auser.
zu  führen.

(4)  Das  Einnahmebuch  ist  mit  dem  Anmeldungsbuch  und  allen  Belegen  bis  zum  1.  Mai  1910  an

das  Hauptamt  einzusenden,  das  die  gesammelten  Nachsteuerbücher  mit  Belegen  bis  zum  10.  Mai  1910
der  Direcktivbehörde  zur  Prüfung  einzureichen  hat.

5  9#.
(1I)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  110  in  Verbindung  mit  §5  148  des  Branntweinsteuergesetzes
  vom  15.  Juli  1909  #rochehene  Stundung  der  Nachsteuer  zu  erfolgen  hat,  bestimmt
die  oberste  Landes-Finanzbehörde.

(2)  Die  Stundung  der  Nachsteuer  ist  gesondert  von  der  Stundung  der  übrigen  Esfigsäure-Verbrauchsabgabe
  zu  behandeln.

8  10.

(1)  Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der
Nachsteuer-Ordnung  werden  nach  den  Strafvorschriften  geahndet,  die  hinsichtlich  der  Essigsäureverbrauchsabgabe
  vorgesehen  sind.

Eine  Hinterziehung  der  Nachsteuer  liegt  insbesondere  dann  vor,  wenn  die  Menge  der  Essigsäure
  absichtlich  zu  gering  angegeben  ist.

(3)  Liegt  eine  solche  Absicht  nicht  vor,  so  kann  über  Abweichungen  bis  zu  10  vom  Hundert  der
angemeldeten  Menge  wasserfreier  Essigsäure  hinweggesehen  werden.
        <pb n="1290" />
        <pb n="1291" />
        —  1273  —

 

Hebebezirk:  Muster  a.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Essigsäure-Nachsteuer-Ordnung  §  4.)

Anmeldung  von  Gssigsäure  zur  Nachsteuer.

 

Ich  (wir)  melde  die  umstehend  verzeichneten  Bestände  an  Essigsäure  zur  Nachsteuer  an
und  versicher  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  meiner  (unserer)  Angaben.
„den  ten  Oktober  1909.
Name
Unterschrift  gann

(Straße,  Hausnummer)  .

 

Anleitung  zum  Gebrauche  s.  4.  Seite.

184
        <pb n="1292" />
        1274

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stellung.
«  Arndt

Anmeldun  6
Der  Gesäße  C  Der  Essigsfäure
Menge
Lau-  —  ê  —  Staͤrte  ser  ·  Anträge
eichen  ahl  wasser-  Auf-  |
fende  8  *  8  Liter  oder  Kilo,  „  freie  b  8  des
Ir.  -  un  Gattung  gramm  Cewichts-  ewahtunge·  Anmeldenden
Nummer  Art  (Rein-  teilen  Menge  ort
gewich)  v.  H.  l
—  In.  „
1  2  8  4  #v  989  9  10
I
I  I  Muster
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1  an-  —..  °  .  l
Olaeballon  ·  dem  Hinterhause
im  Korde
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2  2525  1  Piseasi.  —  60  996  *—  l.  Zu  Nr.  2  beantrage  ich
deagl.  “  I  1  —  zur.  -
an  Geuerbtreibende
I  sur-Ausfahr-I
  Brũckner,  Lampe  ck  Oie
I  .  .
8  —  80  —.  —  30  "%  2-  Laden
Flaxchen  I
I  iI  -
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I  IsiIs  II
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Fas  ———  I  «««»1.qck-»II
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·MestpM-qwe  I  seiten-lässt
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I  I  I  .  I  I
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«Glasbesllon  I  Essig-case  ,  «  Vorderhause
im  Korde  i  I  I
I
7  —  1  II  Eises-is  2500  —  99  #  —  Fabrikraum  Ü  Beantrage  steuerfreie  Ver-Holæbottich
  I  Jismäuagmkkarbeaåers
        <pb n="1293" />
        1275

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prüfungsbefund  Die
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  Gefäße  Der  Es  sios  äure  4  steuer  ist
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  Eigen-  #  #  wasser-  stdternde,  55  igewiesen
gew  i  2enge  Stärke  freie  wasser-  ach-  im  Nach-*r
  zahl  der  *  "  paeunt  in  Menge  freier  steuer  Keuer-  Bemerkungen
un  und  befalten  oeiche  guer  atung  x*:  1(1—  be.  Ein.
Num-uefäße  .  Mkmquuch  Its-nagt  nahmemer
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i  I  I  I  I

 

 

 

 

 

 

 

184“
        <pb n="1294" />
        —  1276—

Auleitung  zum  Gebranche.

1.  In  die  Anmeldung  ist  sämtliche  zu  Genußzwecken  geeignete  Essigsäure  aufzunehmen.  Als  solche  kommen
bauptsächlich  güeeia,  Essigessenz,  aus  Essigsäure  hergestellter  Essig  und  andere  verdünnte  oder  wässerige,  chemisch  reine
Essigsäure  in  Frag

Smeläure,  die  sich  am  1.  Oktober  1909  und  an  den  folgenden  Tagen  unterwet  6  befindet,  ohne  daß  sie  bereits
  der  ni#t  zuterlegen  hat  oder  schon  in  eine  andere  Anmeldung  ausgenommen  muß  vom  Empfänger  angemeldet
  werden,  sobald  sie  in  seinen  Besitz  gelangt.  Nachsteuerpflichtige  Essigsaure,  die  vuriusmen  ist,  sich  aber  noch  im
Besitze  des  „Verlbusert  befindet,  ist  von  diesem  anzumelben  und  nachzuversteuern.

3.  Gewerbtreibende  sowie  Konsumvereine,  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen,  die  zu  Genußzwecken
9eftemet=  Essigsäure  am  1.  Oktober  1909  im  Besitz  oder  Gewahrsam  haben,  find  verpflichtet,  ihre  sämtlichen  Bestände,

also  auch  Mengen  von  nicht  mehr  als  10  kg  wasserfreier  Essigsäure,  anzumelden.

4.  Mehrere  Haushaltungsvorstände,  die  Essigsäure  gemeinsam  aufbewahren,  werden  hinsichtlich  der  Entrichtung
der  Nachsteuer  für  die  gemeinsam  ausbewahrte  Essigsäure  als  ein  Haushaltungsvorstand  angesehen.  Zur  Anmeldung
und  zur  enrchung  der  Nachsteuer  ist  verpsschte,  wer  die  Essigsäure  in  Gewahrsam  oder  Aufbewahrung  hat.

In  die  Anmeldung  find  die  im  Besitz  oder  Gewahrsam  von  Haushaltungsvorständen  befindlichen  Mengen
von  nicht  vnn  als  10  kg  wasserfreier  e  nicht  aufzunehmen.  Sind  mehr  als  10  kg  vorhanden,  so  ist  der  ganze
Bestand  anzumelden.

6.  In  die  Anmeldung  ist  ferner  die  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  geeignete  Essigsäure  nicht  aufzunehmen.

4  Die  Menge  (Spalte  5/6)  ist  entweder  nach  Maß  oder  Reingewicht  anzugeben.

Wenn  der  Anmeldende  die  Menge  nach  Maß  (Spalte  5)  angegeben  hat  und  sich  nicht  im  Besitz  einer  Tafel
Kurum  umrecheun  der  Essigsäure  von  Raummengen  auf  Gewichtsmengen  befindet,  kann  die  Ausfüllung  der  Spalte  8  untereiben.



9.  Gewerbtreibende,  welche  die  am  1.  Oktober  1909  in  ihrem  Besitze  befindliche,  zu  Genußzwecken  geeignete

Essgssure  zu  ewerbüichen  wecken  verwenden,  sowie  Händler,  die  derartige  Essigsäure  an  ankaufsberechtigte  Gewerbtreibende
  abgeben  oder  ausführen  wollen,  haben  eine  Anmeldung  einzureichen  und  gleichzeitig  die  in  den  5§8  82  oder  98
der  —mi———  vorgesehenen  Anträge  zu  stellen

10.  Die  Anmeldung  ist  bis  zum  b.  Oktober  1909  bei  der  Hebestelle  abzugeben.
        <pb n="1295" />
        —  1277  —

Muster  b.
Hebebezirk  (Essigsäure-Nachsteuer-Ordnung  §  4.)

Essigläure-Machsteuer-Anmeldungsbuch.

Enthält  Blätter,
die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen
  sind.  Geführt  von

„den  een  19
        <pb n="1296" />
        1278  —

 

 

 

Die  Nachsteuer

 

dau  Tag  der  Des  Anmeldenden  Festgestellte  "„
“  M  d  ist  festgesetzt,  ist  nachgefende
  abgabe  us-  l  und  Leok  T1  "  wiesen  im  Vemer-*
  der  An-  wasserfreien  Jahlunge-  beträgt  —  kungen
·  ·  icht  in
neidang  game  Wohnort  Ehsnasaure  dnin  öeh
ig  am  L  u  unter  Nr.
1  2  8  2  ¾  6  1  8  9
        <pb n="1297" />
        Nr.  des  ND.  chst  #or.8  /716  R  chs  Muster  *
(Essigsäure-Nachsteuer-Ordnung  §  8.)

Aufforderung  zur  Gntrichtung  von  GEssigsäure  Nachsteuer.

 

 

An  Essigsäure-Nachsteuer  sind  von  Ihnen  A  Pf.  zu  entrichten.
Sie  werden  ersucht,  den  vorstehenden  Betrag  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  dieser  Aufforderung
  bei  dem  unterzeichnnten.  amt  einzuzahlen.
........................................................  ,  den  ten  1909.
amt.
An
„verrn
die  Firma
zu
Quittung.
Vorstehenden  Betrag  von  (in  Worten)
....,.....,..........  erhalten  und  im  Essigsäure-Nachsteuer-Einnahmebuch  unter
Nr.  vereinnahmt.
,  den  0  1909.
amt.

(Amtestempel.)
        <pb n="1298" />
        <pb n="1299" />
        —  1281  —

Muster  4.
Hebebezirk  (Essigsäure-Nachsteuer-Ordnung  §  8.)

 

Essigläure-Machsteuer-Einnahmebuch.

Enthält  Blätter,
die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  versehen  Geführt  vo
sind.
„den  #  19

185
        <pb n="1300" />
        —  1282

 

 

Tag  23.  Des  Zahlungspflichtigen
Lau-  der  sieuet-  Betrag
fende  Ein-  mel-  der
Nr.  tra-  dungs-  Name  Wohnort  Nachsteuer
buchs
ungr.  i
;  «!If.
1  2  8  4  I  5  6

 

Davon  (Sp.  6)  find

bar
eingezahlt
7

 

Des
—  *.  4%
*  Bemergestundet,
  Seite  lungen
und
4  IstI  -
8  9  10
        <pb n="1301" />
        —  1283  —

1.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Begleitscheinordnung.

Zu  §  7.
Am  Schlusse  des  zweiten  Absatzes  ist  weiterzufahren:

„Branntwein,  der  vergällungspflichtig  ist,  muß  als  solcher  in  den  beiden  Ausfertigungen
  des  Begleitscheins  besonders  bezeichnet  werden;  bei  vergällungspflichtigem
Branntwein  aus  Brennereien,  die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen,  muß  außerdem
  voch  der  Tag  der  Abnahme  aus  der  Brennerei  angegeben  werden  (Bfr.  93,
*  94  Abs.  2).  Auf  Autrag  wird  auch  vermerkt,  daß  Branntwein  der  Vergällungspflicht
nicht  unterliegt  (Bfr.  O.  §  95).“

Zu  821.
Am  Schlusse  ist  ein  Strichpunkt  zu  setzen  und  weiterzufahren:
„indessen  muß  vergällungspflichtiger  Branntwein  getrennt  versendet  werden“.

Zu  8  26.
Als  vierter  Absatz  ist  hinzuzufügen:
„Branntwein,  der  im  Begleitschein,  als  vergällungspflichtig  bezeichnet  ist,  muß  in
jedem  Falle  vollständig  vergällt  werden.“

Zu  §  35.
Die  Vorschrit  9  wie  folgt  zu  fassen:
bt  sich  eine  größere  Alkoholmenge  als  bei  der  Vorabfertigung,  so  ist  die  Mehrmenge
  *  odem  höheren  Verbrauchsabgabensatz  in  Ansatz  zu  bringen."

Zu  §  36.
a)  Im  ersten  Absatz  ist  in  der  fünften  Zeile  nach  „#erlassen“  ein  Punkt  zu  setzen  und  dann
nach  Streichung  der  bisherigen  Fassung  bis  zum  Schlusse  des  Absatzes  fortzufahren:
eben  dem  Erlasse  der  Verbrauchsabgabe  tritt  eine  Vergütung  der  Betriebsauflage
nach  den  Sätzen  im  §  1  Abs.  3  unter  b’9  der  Befreiungsordnung  ein.  Die  Entscheidung
ist  vom  Hauptamte  zu  treffen."
b)  Der  zweite  Absatz  fällt  weg.

Zu  Muster  3.
In  den  Spalten  6,  16  und  27  ist  die  Uberschrift  zu  ersetzen  durch:
„Verbrauchsabgabensatz“,
in  der  Spalte  28  durch:
„Betrag  der  Verbrauchsabgabe“.
Anmerkung  zu  den  Spalten  17  und  29:  Sofern  der  Branntwein  der  Vergällungspflicht  unterliegt,
  ist  zu  vermerken,  daß  er  vergällungspflichtig  ist,  sofern  er  nachweislich  der  Vergällungspflicht
nicht  unterliegt,  auf  Antrag,  daß  er  nicht  vergällungspflichtig  ist.

Zu  Muster  4.
a)  Auf  der  ersten  Seite  ist  unter  „Abgabenbetrag  und  Zahlungsfrist“  die  zweite  und  dritte
Zeile  zu  streichen.
b)  In  den  Spalten  7  und  17  ist  die  Uberschrift  zu  ersetzen  durch:
„Verbrauchsabgabensatz“,
in  der  Spalte  18  dur  ch:
„Betrag  der  Verbrauchsabgabe“.

185“
        <pb n="1302" />
        —  1284  —

Zu  Muster  6.
In  den  Spalten  9  und  20  ist  die  Uberschrift  zu  ersetzen  durch:
5  Verbrauchsabgabensatz,
b)  Vergällungspflichtig  oder  nicht"“,

in  der  Spalte  21  durch:

„Betrag  der  Verbrauchsabgabe“.

2.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Branntwein-Lagerordnung.

Zu  §  1.
Der  zweite  Absatz  ist  wie  folgt  zu  fassen:

„Branntwein,  welcher  der  Vergällungspflicht  unterliegt,  darf  mit  anderem  Branntwein
  in  demselben  Lager  nicht  aufbewahrt  werden;  er  kann  in  ein  besonderes  Lager
(Vergällungslager)  ausgenommen  werden.  Die  Lagerung  vergällungspflichtigen  Branntweins
  aus  Brennereien,  die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen,  ist  auf  die  im
5*  93  Abs.  1  der  Befreiungsordnung  festgesetzte  Zeit  beschränkt.“

Zu  §.2.

Der  zweite  Absatz  erhält  vom  zweiten  Satze  „Sie  kann  ferner  usw.“  ab  die  folgende  Fassung:
„Sie  kann  ferner  für  Vergällungslager  (§  1  Abs.  2)  von  der  Forderung  eines
besonderen  Raumes  absehen  und  genehmigen,  daß  solche  Lager  in  den  Räumen  eines
anderen  Branntweinlagers  desselben  Lagerbesitzers  eingerichtet  werden,  sofern  die  Lagerung
  des  der  Vergällungspflicht  unterliegenden  Branntweins  getrennt  von  anderem
Branntwein  in  den  Versandgefäßen  oder  in  besonderen  Lagergefäßen  erfolgt.  In  welcher
Weise  die  Nämlichkeit  dieses  Branntweins,  der  im  übrigen  unter  sich  gemischt  werden

kann,  festgehalten  werden  soll,  bestimmt  die  Direktivbehörde.

Zu  §  12.
Als  vierter  Absatz  ist  hinzuzufügen:

„Branntwein,  der  vergällungspflichtig  ist,  muß  als  solcher  in  dem  Anmeldungspapiere
  wie  im  Lagerbuche  (§  15)  besonders  bezeichnet  werden;  bei  vergällungspflichtigem
Branntwein  aus  Brennereien,  die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen,  muß  außerdennach,
  v  der  Abnahme  aus  der  Brennerei  angegeben  werden  (Vfr  O.  §  93,

Zu  F#  16.
Im  ersten  Absatz  ist  der  letzte  Satz  wie  folgt  zu  fassen:

„Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  angemeldete  Branntwein  vergällungspflichtig
  ist.“

Zu  §F  19.
Im  zweiten  Satze  find  die  Worte:  „Kohlen  (Filtration)“  zu  ersetzen  durch  die  Worte:
„Filtration  (mit  Kohle  usw.)“.
Zu  8  20.
Als  dritter  Absatz  ist  hinzuzufügen:
wend  „Die  Bestimmungen  in  den  Abs.  1  und  2  finden  auf  Vergällungslager  keine  Anendung.“
  «
        <pb n="1303" />
        —  1285  —

Zu  8  26.
Im  ersten  Absatz  muß  der  Schluß  des  ersten  Satzes  nach  „ausgetauscht  werden“  lauten:

Hjedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  Branntwein,  der  der  Vergällungspflicht  unterliegt,
  I#n  dem  Austausch  ausgeschlossen  bleibt.“

Zu  g  32.
a)  an  et  dritten  Absatz  ist  an  Stelle  des  zweiten  Satzes  „Erfolgt  die  Abschreibung  usw."“
etzen

zu
„Neben  dem  Erlasse  der  Verbrauchsabgabe  tritt  eine  Vergütung  der  Betriebsauflage
  nach  den  Sätzen  im  §  1  Abs.  3  unter  b  §  der  Befreiungsordnung  ein."“
b)  Der  vierte  Absatz  muß  lauten:
„Eine  etwaige  Mehrmenge  ist  im  Lagerbuche  zu  dem  ihöheren  Verbrauchsabgabensatz
  anzuschreiben."
Zu  §  34.
Der  zweite  Satz  im  ersten  Absatz  erhält  folgende  Fassung:
„Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  noch  vorhandene  Branntwein  zu  bbersteuern  oder
gegebenenfalls  zu  einem  anderen  Vergällungslager  abzumelden  usw.“

Zu  §  36.
Im  dritten  #olt  muß  es  statt  „so  ist  diese  Mehrmenge  ussw.  anzuschreiben“  heißen:
„so  ist  diese  Mehrmenge  zu  dem  höheren  Verbrauchsabgabensatz  im  Lagerbuch  anzuschreiben."“


Zu  Muster  3.
a)  Auf  der  ersten  Seite  ist  die  Ziffer  2  zu  streichen.
b)  Die  Spalten  6  bis  11  und  19  bis  24  des  Vordrucks  sind  in  je  zwei  Spalten  zusammenzuziehen
  mit  der  Uberschrift

davon  unterliegen  dem
niedrigeren]  höheren

Verbrauchsabgabensatze
1  !
l
Zu  Muster  8.
a)  Auf  Seiter  2  des'  Vordrucks  muß  es  statt  „der  mitunterzeichnete  Lagerbesitzer  usw.“  heißen:
„Der  mitunterzeichnete  Lagerbesitzer  beantragt,  die  Fehlmenge  mit  bei  dem

mit  dem  höheren  Verbrauchsabgabensatze  belasteten  Branntwein  abgabenfrei  ahzuschreiben.  "
In  der  letzten  Zeile  ist  statt  zu  die  Spalten  2  bis  5“  zu  setzen:
wauf  die  Spalten  2  und  3“.
b)  Die  Spalten  2  bis  7  sind  wie  zu  Muster  3  in  zwei  Spalten  zusammenzuziehen;  die  Probeeintragungen
  sind  entsprechend  zu  ändern.
        <pb n="1304" />
        —  1286  —

3.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Branntwein  ·  Reinigungsordnung.

Zu  §F  1.
a.  Im  ersten  Absatz  sind  die  Worte  „der  mit  einem  Zuschlag  von  mehr  als  O16  Mark
belastet  ist“,  zu  ersetzen  durch:
*1  „der  der  Vergällungspflicht  unterliegt  (Bfr.  O.  §  84  bis  80)“.
b.  Nach  den  Worten  „ausgeschlossen  ist“  ist  fortzufahren:

„Ist  der  vergällungspflichtige  Branntwein  in  einer  Brennerei  hergestellt  worden,
die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellt,  so  ist  seine  Reinigung  und  Lagerung  bis
zur  Erfüllung  der  Vergällungspflicht  an  die  in  §  93  Abs.  1  der  Befreiungsordnung  festgesetzte
  Frist  gebunden“.  ·

Hinter§2istalö§2afolgendeBestimmungeinzufügen:

,,§2a.
spähska  Reinigungsanstalten,  die  als  solche  am  1.  Oltober  1908  betriebsfähig  bestanden,
—  aber  versteuerten  Branntwein  gereinigt  haben  und  weniger  als  10  000  Hektoliter  Alkohol
K  im  Betriebsjahre  verarbeiten,  kann  gestattet  werden,  unter  steuerlicher  Kontrolle  stehenden
e  Branntwein  zu  reinigen,  wenn  sie  neben  der  Erfüllung  der  im  §  2  unter  b  und  c  angegebenen

  Voraussetzungen  folgenden  Bedingungen  entsprechen:

a)  Der  Anstaltsbesitzer  muß  den  Branntwein  im  Wege  der  Destillation  reinigen;
die  Anstalt  darf  nicht  im  unmittelbaren  Zusammenhange  mit  einer  Brennerei
betrieben  werden.

b)  Der  Anstaltsbesitzer  muß  sich  den  Bestimmungen  im  zweiten  Titel  über  die  unter
Steuerverschluß  arbeitenden  Reinigungsanstalten  unterwerfen.

Ipc)  Der  Anstaltsbesitzer  muß  mit  dem  von  ihm  gereinigten  Branntwein  Handel  in
einem  Umfange  treiben,  der  der  Größe  seiner  Anstalt  entspricht.

d)  Die  Anstalt  muß  sich  an  einem  Orte  befinden,  an  dem  die  erforderlichen  Beamtenkräfte
  zur  Verfügung  stehen“.

Zu  §F  11.
Im  zweiten  Absatz  sind  die  Worte  „der  mit  einem  Zuschlag  von  mehr  als  Ouus  Mark  belastet
  ist“,  zu  ersetzen  durch:
vder  der  Vergällungspflicht  unterliegt  (Bfr.  O.  §  84  bis  86)“.

Zu  8  13.
Der  erste  Absatz  erhält  folgenden  Zusatz:

„Im  Reinigungsbuche  B  sowie  in  den  zugehörigen  Anmeldepapieren  ist  bei  Branntwein
  aus  Brennereien,  die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  herstellen,  der  Tag  anzugeben,
  an  dem  die  Vergällungspflicht  erfüllt  sein  muß  (Bfr.  O.  §  93)“.

Zu  §F  14.
Im  ersten  Absatz  hat  die  Vorschrift  unter  f  zu  lauten:

l)  Branntwein,  der  der  Vergällungspflicht  unterliegt,  während  der  Lagerung  oder
Reinigung  mit  anderem  Branntwein  zu  vertauschen  oder  zu  vermischen.  Unter
sich  darf  solcher  Branntwein  vertauscht  oder  gemischt  werden.“

Zu  §  16.
Als  dritter  Absatz  ist  hinzuzufügen:

„Die  Bestimmungen  in  den  Abs.  1  und  2  finden  auf  Vergällungslager  keine  Anwendung.“
        <pb n="1305" />
        —  1287  —

Zu  §  19.
Als  vierter  Absatz  ist  hinzuzufügen:  ,
„Vergällungspflichtiger  Branntwein  muß  in  jedem  Falle  und,  soweit  er  aus  Brennereien
  stammt,  die  Hefe  im  Würzeverfahren  herstellen,  innerhalb  der  festgesetzten  Frist
vollständig  vergällt  werden  (Bfr.  O.  §  93,  5  94  Abs.  2).“
Zu  §&amp;amp;  21.
Statt  der  Worte  „der  einem  Zuschlage  von  mehr  als  0t6  Mark  unterliegt,“  ist  zu  setzen:
„der  der  Vergällungspflicht  unterliegt,“.
Zu  §27.
Im  dritten  Absatz  ist  an  Stelle  des  zweiten  Satzes  „Erfolgt  die  Abschreibung  usw.“  zu  setzen:
„Neben  dem  Erlasse  der  Verbrauchsabgabe  tritt  eine  Vergütung  der  Betriebsauflage
  nach  den  Sätzen  in  §  1  Abs.  3  unter  b#9  der  Befreiungsordnung  ein.“
Zu  §  28a.
In  der  zweiten  und  dritten  Zeile  ist  statt  der  Worte  „der  mit  einem  Zuschlag  von  mehr  als
0,66  Mark  belastet  ist,“  zu  setzen:
eder  der  Vergällungspflicht  unterliegt,“.
Zu  F  30.
Der  zweite  Satz  erhält  folgende  Fassung:
„Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  noch  vorhandene  Branntwein  zu  versteuern  oder
gegebenenfalls  zu  einem  anderen  Vergällungslager  abzumelden  usw.“.
«  Zu  8  31.
Die  Verweisung  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  muß  lauten:
„(5  130  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909).“
Zu  Muster  2.
a.  In  der  Anleitung  zum  Gebrauch  ist  die  Ziffer  2  zu  streichen.
b.  Die  Spalten  6  bis  11  und  19  bis  24  sind  in  je  zwei  Spalten  zusammenzuziehen  und  die
Uberschrift  „davon  unterliegen  usw.“  zu  ersetzen  durch:

davon  unterliegen  dem

niedrigeren  höheren

Verbrauchsabgabensatze
!  —.  1.

Die  Probeeinträge  ändern  sich  dementsprechend.

Zu  Muster  6.
a.  Auf  der  zweiten  Seite  muß  es  statt  „der  mitunterzeichnete  Anstaltsbesitzer  usw.“  heißen:

„der  mitunterzeichnete  Anstaltsbesitzer  beantragt,  diese  Fehlmenge  bei  dem  mit  der
höheren  Verbrauchsabgabe  belasteten  Branntwein  abgabenfrei  abzuschreiben.

Die  abgabenpflichtige  Menge  b0dooo  beantragt  der  Anstaltsbesitzer,  bei
dem  mit  der  niedrigeren  Verbrauchsabgabe  belasteten  Branntwein  abzuschreiben.  Dafür
berechnet  sich  die  Abgabe  auf  5260,,0  Mark.

Der  Istbestand  von  112  600  Liter  Alkohol  verteilt  sich  hiernach  auf  die  Spalten  2
und  3  des  obigen  Abschlusses  wie  folgt  .  çl

b.  Die  Spalten  2  bis  7  sind  in  zwei  Spalten  mit  der  Uberschrift  wie  bei  Muster  3  zusammenzuziehen;
  die  Zahlen  ändern  sich  entsprechend.
        <pb n="1306" />
        —  1288  —

4.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Alkoholermittelungsordnung.

Zu  5  3.

Die  Vorschrift  ist  wie  folgt  zu  fassen:

„2.  Eichun
und  *
glaubigung.

Die  im  §2  Abs.  2  aufgeführten  Alkoholometer  müssen  geeicht  sein.  Die  Eichung

it  ersichtlich  gemacht  durch  Aufätzen  des  Eichstempels  nebst  Reichsadler,  Jahreszahl,

Nummer  und  Angabe  des  Gewichts  in  Milligrammen  auf  den  Glaskörper  oberhalb  der
Thermometerskala  sowie  des  Eichstempels  (ohne  Adler)  auf  die  Stengelkuppe.

Die  im  5  2  Abs.  3  bis  5  aufgeführten  Alkoholometer  müssen  anhh  begl  aubigt
sein.  Die  Beglaubigung  erfolgt  durch  Stempelung  in  der  gleichen  Weise  wie  bei  den
geichten  Altoholomkter,  doch  fällt  hier  das  Eichband  bei  der  Stempelung  am  Glaskörper

  fort  und  wird  an  der  Stengelkuppe  durch  den  Adler  ersetzt.

Sowohl  bei  den  geeichten  wie  bei  den  beglaubigten  Alkoholometern  ist  auf  dem
Stengel  unmittelbar  über  dem  obersten  und  unter  dem  untersten  Teilstriche  der  Aräometerskala
  je  ein  Strich  aufgeätzt,  der  sich  über  mindestens  die  Hälfte  des  Stengel.
umfanges  erstreckt  und  mit  seiner  dem  betreffenden  Teilstriche  zugerehrten  Grenzlinie  in
dessen  Ebene  fällt.  Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  ist  dies  ein  Zeichen  dafür,  daß  eine
Verschiebung  der  Skala  stattgefunden  hat.  Ein  derartig  beschaffenes  Alkoholometer  darf
zu  amtlichen  Abfertigungen  nicht  benutzt  werden.“

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1307" />
        —  1289  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—

Reichsamte  des  Innern.

—

nZu  —  durch  alle  Vostanstalton  und  HLuchhandlungen.

 

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  il  Berlin,  Freitag,  den  17.  September  1909.  Nr.  57.
Inhalt:  1.  Sesat  emenng  ,  —  —[  4.  —  —.—  Leauftragune  gung  ni  der  Wahru
  r——.  "*.  schuchuns  eintr  gustn  shihung  der  Helcheite  eines  Feichsbevollmachten
.......  Ia  Il«
—

 

1.  Kou  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Albert  W.  Augspurg  zum
Konsul  in  San  Salvador  zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  Staun  in  Aalborg  ist  gestorben.

2.  Post=  und  Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.

Die  öffentliche  Küstenstation  für  Funkentelegraphie  in  Marienleuchte  ist  am  1.  September
geschlossen  worden.
Berlin,  den  13.  September  1909.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Im  Auftrage:  Christiani.
        <pb n="1308" />
        —  1280  —

8.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

Passiva.  (Die  Betäge

Bezeichnung  —ie  —..  un--Segen  Segen  Segen  Summe  gegen

der  ————  sane-  r*iieee  uu.  der  "pl.  Jun

——  1008.  100.  1000.
run

Fonds.

Banken.

42%1|—
8—  1
15  .  13
10  869  4  1466

E

   

hufemmen  r##  #  1.  1##.
1  1I

Beuerkusunzgen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  -  20  4  116  207000.“  |.  (bet  der  Bank  Nr.  1),

50  —  118  268  000
*  100  =  —  1199  209000  -
.  500  13  55  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  —  254  234  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="1309" />
        —  1291  —
weseun.
banken  Ende  August  1909

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1909.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

Aetiva.
###ues⅛bhiv##e  s  ##  —  e####½#  #  1
a1.  u  le31.  Jult  sfel1  s#h  ss#se.1.  guli  ——
EHAÆAEXIEIEXIIII  100  1%  ——u————.—  1
B  1  #  ½  *  ½4  r-  -  n  -p  2  □  u  #

 

1  0643188—  309]  607468  —  171  M3428  1  2304S  5  8  1

28882  +  1388  38  16  409#  1118  11671)  2  408  4400  —  8.  S—  1  3217/  189  81800  —  KM#6
15164—  3½27  54¼  84  S#  2441  6#os  —  748  1708  K  1910  9189—  158%  1SU  R
8  835  42  —  8  97  —  413  1590  —  9#96  1  M  +  655  30%“  1363|J  185  42001  2883
—  1  1=  r6168  196856  633  136548  77—  76  210  10  flö  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11852—  t  671  313  s  S2a50—  28/811  3888/+  56179888  190
        <pb n="1310" />
        —  1292  —

4.  Zoll--  und  Steuerwesen.

 

Vom  1.  September  1909  ab  ist  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen
Oberregierungsrats  Eckhard  der  Königlich  Bayerische  Oberregierungsrat  Kammerer  mit  der  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  soweit  die  Erbschaftssteuer
in  Betracht  kommt,  für  den  Verwaltungsbereich  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektionen  zu
Berlin  und  Breslau  sowie  der  Königlich  Sächsischen  Zoll-  und  Steuerdirektion  zu  Dresden  mit
dem  Wohnsitz  in  Berlin  beauftragt  worden.

5.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

&amp;amp;  Hame  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  l  d  grxwsp  www-m  Inst-Maasser
  A#fung.

der  Ausgewiesenen.  6  beschlossen  hat  beschlusses.
1  2  l  8  5  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Anton  Dombrows-etwa  30  Jahre  alt,  geboren  zu  Kosz-schwerer  Diebstahl'Königlich  Preußischer  29.  Jumü  1909.
ki,  Arbeiter,  celntka,  Nußland,  russischer  Staats-(1  Jahr  6  Monate  Reglerungspräsident  zu
angehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er]Bromberg,
enntnis  vom  7.  Hebruar
  1908),

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

umd

'

Josef  Altmann,
Tischler,

     
  
 
     

September
180.

Franz  Czeika,
binder,

4  Juli  1909.

—2

Fintan  Groß,
Schneider,

o

Ignatz  Milzarek,  .  1909.
Arbeiter,

*7  Franz  Nußbaumer,
  Tagener,
        <pb n="1311" />
        1298

 

 

 

 

7  der  Autgewiesenen  ehessclofen  hu  srlnn
1  2  8  4  5  6
8  Peter  Alfred  Raß-geboren  am  22.  Juni  1881  zu  Te-  Betteln,  Königlich  ischer  4.  September
mussen,  Arbeiter,  geleo,  Amt  Svendborg,  A#em  #  sdent  zu  1009.
„  Sensebartz  eben  ebendaselbst,  2  Schlerm
2  Tul  b  —  Neu-Letteln,  Königli  14.  A
N⅝  uw  Slcha,  i—  erkt.  od  —  40  uann
angehörig  zu  Slana,  Bezirk  Semil,  ——
rm—  öflerreichischer  G#attannge.
10  Paul  Wasalla,  albriger  im  Jahre  1886  zu  Dembiany,Landstreichen  und  lich  Preußischer  81.  Juli  1909.
Arbeiter,  ouvernement  Kjelce,  russischer  Betteln,  eglerungspräsident  zu
"  Staatsangehöriger,  fewue

 

 

 

 

Die  —  der  Emma  Zumsteg  (Heutralblatt  für  1900  S.  440  Zisfer  9)  in  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1312" />
        <pb n="1313" />
        —  1295  —

VZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

———

 

In  rö2——  durch  alle  Postanstalton  und  Huchhandlungon.

XXXVII.  ahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  —  1909.  Nr.  56

 

 

Salt:  Koufulatwesen  turerteilt
—3  zur  —  r
unen
.  esen:  Nachweisung  der  Einnahmen  5
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  Ende

whent  Ausweisung  von  Ausländern  aus  #
“  1#%  sgebeettttee  ....·

2.

Anhang.  Militärwesen:  Lelamtverkeichnis  Leibent  en

 

—  welche  zur  Ausstellun
August  19000)0)02  ,  296  über  die  Befähigung  gtn  den  ——  *
achen:  Kostenbeiträge  d  ·
beste  von  dne  für  Le  u“  n  Mlierhiec  berechtit  sind.

 

1.  Keufuletwesen.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Vizekonsul  Alfred  Nauen  in  Mannheim  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Norwegischen  Vizekonsul  Paul  Ferd.  Ehlers  in  Pillau  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Casablanca,  Dragoman  Schabinger,  ist  auf  Grund  des
&amp;amp;+  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  8  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  b  befndlichen
Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

187
        <pb n="1314" />
        —  1296  —

Finauzwesen.

Nachmeisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs--Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse
des  Monats  August  1909.

 

 

 

 

 

 

97“  die
%  Eimazme  in  nnterfq  ied
Bezeichnung  e,  Ausfuhr-  denselhen  zeit-  —
der  2  vergütungen  Bleiben  —  —.———.—  s
*  —  W  des  usw  iehrt  nehr
2  Einnahmen  ——  (Cralte  6)  weniger
#  4  4  --  4  *
1  2  8  4  5  6  7
1  ......  888  33  2n  81  221  066  02  768  007]  F  57911  8é4
2  .  .  86  89  868  8  620  718  8  944  466  —  328  755
8  .  8  8  —  8898  261  7  118  046  4  17686  216
4  .  .  66  872  161  80  910  66  841251  68  780  158/+X  9061  096
5  .  21  496  882  2697  21  498  185  21  485  400  +  7675
6
a)  Maischbo  5  717  989  9904  719—  4186  7600  —  2  760  4700  —  1426  250
n  Verbrauchsa  abe  und  vuswlag  71  786b  148  6980  808  64  754  885  57244  81686A  7  510020
e)  Brennsteuer  .  8871189  89  667  444  208  6h5  —  216  7644  420  4659
7  mn  í  ..  8541702  160  687  89  891  065  2204  8077  +  1186  188
8  .....  16  887  765  210  942  16  676  828  17044  299  —  867  410
lÜber  genperpgein,  von  Bier  .  2  161  785  —  2161  785  1979289  —+  182  446
9  wieienebepteQ  .  .....  686  279  —  686  279  604  868  +  81  411
10  Eichselgempel  ouer  .......  7745642  107  7  745  585  6959  88  +  785  687
11  stempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren  20  184  166  —  20  184  16681051  670  K  9  882  ö566
B.  von  aenemierem  i  nn  121  948  —  121  948  —  +  121948
C.  von  hüuf-  und  sonstigen  Anschaffngs
6  .  usom  78896  7582  060  40|l5  327  4  8  öe6  668
D.  von  —’“t
a)  für  Staatslotterien  9872  828  —  9  872  828  9292  89  —  80  019
b)  fur  Fetpallotterte  6  665  968  6  666  968  5  906  964  858  999
E.  v  1  6  184  689  6134  689  5  748  115  891  524
F.  von  ersonen  7866  810  —  7866  810  7  526  962  J—  889  858
G.  von  Erlaub  t5  für  Kraftfahrzeuge  1  464078  —  1484  078  1214810  219268
H.  von  Verglitungen  an  Mitglieder  von
Aufsichtsre  zeräten  ......  .  2s62886  —  2562886  987  467  Jy  1424  869
J.  von  Scheck  .  —  —  —  —  —
K.  von  nmNn  .  48  649  48  649  —  +  48649
12  chaftssteuer.  .  ..  ..1455202s  —  14  552  026  9  426  5290—M  5  125  404
18  3t  Gebühr  .  674  884  —  674  884  681  523  42  812
14  ost-  und  epwerweinn.  —  —  262  301  81688  4  O2F+  15  868  724
15  Reie  senbahnverwaltung  —  —  51  838  000  50  086  000“]  1  802000

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  ich  im  Borjahr  um  689  867  „&amp;amp;  höher.
        <pb n="1315" />
        —  1297  —

Anmertung.  Die  um  Neichskasse  gelangte  In-SFinnahme  abgüglich  der  Ausfuhrvergüungen  usw.  und  der  Verwaltungskoler
  beträgt  bei  ben  nachbezelchneten  Ginnahmen:

 

 

 

 

   
 

 

 

 

 

 

8  M-#mahme  vom  Begiume  des
)  Beteichnung  Nnahme  im  Monat  August  —.——
der
1200  Mtain  15090
1909  19008  1900  1906  +
-b  Einnahmen  +.  r*#
6  4  -  4
1  2  8  4  5  6  7  5
1  m  62  698  7911415  068/+  20  989  70  290  288  06808  678  588T  51  554  445
2  599  879  746  984—  147  605  8749  028  4085  067/—  386  044
8  .  .  lspssbc  1  297059+  596  585  7858  827  6  886  2404N  967  088
4  ...  10  727  obs  11  566  614  —  829  456  61  966  52  658  760  o784  8  108  4409
5  ...  4027990  4128750—  10075121600851219U467—822616
C
.  729  179—  460  826—  248  858—  38  106  5675—  1  676  705/—  1  .#80  870
un
..  11298  888  10  480  170—  868  668  57628  727  54  796  481-+  2727246
c)  2344  902  —  269  284—  21  568  208  695—  216  764|  40  459
7Schaumwmweinsteuer  925  008  486  610/T  488  8900  2860  882  2  868  000  M  507  882
8  Hrausteuer  und  uberaani-  ·
abgabe  von  Bier.  4889  826  4242  040  147  7866  18742  4460  19  078  497/—  30481  089
9  ESndelkartenstempel  ...  138  214  188  764—  550  802  752  758  6561.  49  096
10  Bechselstemwelsteuer  1  852  444%  1  14  584727  J7J745  5556  959  848.  755  687
11,eichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren  2  814  885  1197  980.  1  686  40  19  780  488  10  114  539  9  6685  P44
B.  von  Gewinnanteilscheinund
  Zinsbogen  .  119  509  —  +  1195509  119  509  —  +  119  509
.  von  Kauf-  und  sonstigen
Ausschaffungsgeschäften  1  761  194  826  245+M  994  949  7  428  841  8  934  198+  3  4094  708
D.  von  Lotterielosen
ri  Staatslotterien  2977267  1288  764/+  1748  508  9872  828  9J#292  809  80  019
b)  für  Privatlotterten  895  056  1  187  188—  242  127  6  578  576  b  724  990.  848  588
E.  von  Frachunkunden  1282  569  1215  506  —+  67068  6  011  946  5  628  258/+  888  698
F.  von  onenfahrkarten  1973642  1  881  472  92  170  7  709  474  7  876  418  888  061
G.  von  GErlaubnis  arien  für
n.  atsah  rzeuge  259  818  281  001|  28  812  1  405  892  1  190  514#  214  878
von  Berg  r  en  an  Mit-.
.  r  von  ssichtsräten  61847  20  090  4  757  2  815  090  918  717  N  1  896  378
R.  von  NN  J
tragungen  .  47  676  —  47  676  47676.  +  47676
12  66  *  ..  2  798  178  2  128  966/  669  807  14  552  ors  9  426  62914  5  125  494
18  Sine  "  che  Gebühr.  *  141  805  132  206  19099  669  551  680  3  89  668

 

 

 

#
        <pb n="1316" />
        —  1298  —

3.  Allgemeine  BVerwaltungssachen.

 

Die  Bestimmung  unter  III  A  1  Abs.  2  des  in  Nr.  19  des  Zentralblatts  von  1905  (S.  116)  veröffentlichten
  Erlasses  des  Reichskanzlers  über  die  von  Dienstwohnungsinhabern  bei  gemeinsamer  Benutzung
  von  Gebäuden  zu  Dienstwohmungen  und  Geschäftsräumen  zu  entrichtenden  Kostenbeiträge  für
Wasser,  Gas=  und  elektrische  Beleuchtung  sowie  für  Zentralheizung  vom  30.  April  1905,  wonach  die
Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen  für  die  Wasserentnahme  aus  Wasserleitungen
anstatt  eines  festen  Satzes  von  3  oder  2  Mark  für  jedes  Zimmer  insgesamt  drei  vom  Hundert  der
nach  Maßgabe  des  §5  20  Abs.  3  der  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  zu
ermittelnden  Mietvergütung  zu  entrichten  haben,  wird  mit  Wirkung  vom  1.  April  1909  aufgehoben.

Hohenfinow,  den  11.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
von  Bethmann  Hollweg.

4.  Poli  zeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

*  Name  und  Stanb  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  .  d  F  Ausweisung  ——
er  afung.  beschl  4.

der  Ausgewiesenen.  eschlossen  ha  beschlusses.
1  2  l  8  5  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  8  181a  in  Verbindung  mit  8  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Karl  Fritsche,  geboren  am  4.  November  1885  zu  Zuhälterei  und
Schlosser,  Böhmisch-Ullersdorf,  Bezirk  Reichen  Hehlerei  (4  Monate
5  ortsangehörig  zu  Hasinent,  laut
vo

 

Königli  ä  .A
oo  Schushe32,  Kugut
Bautzen,

 

berg,  Böhmen,
Lehanischdore  Bezirk  Gabel,  ebenda
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

Erkenntnis  m
28.  April  1909),

*

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Josef  Byczek,  geboren  im  Jahre  1891  (1892)  zusetteln,  Königlich  Preußischer
Arbeiter,  Hrhlew  Rußland  rusfischer  Staats-  Negierungspräsident  zul  1908.
e  er,  u

angehörig  "
5  Stanislaus  Cük,  14  Bahre  alt,  geboren  zu  Granac,  Landstreichen,  falschef  Großherzoglich  Badischer's.  Augußt
Schreiner,  ortsan  Herg  zu  Udbina,  Kroatien  Ramensangabe  unds  Lanbeskommissaͤr  zu  s  1908.
ungarischer  Staatsangehöriger,  Fübrung  falscher  Karlsruhe,
Legitimatlonspaptere,


9.  September
        <pb n="1317" />
        —  1299  —

     

  
        
 
  
 

 
  
  
 

  
 

   
 
 

  
  
  

    
      

       

"  Rame  und  Stand  Alter  und  Heimat  —  Fber  die  *
J  der  Ausgewiesenen.  der  Besrafung.  beschlossen  hat.

beschlusses.

    
 
  
 
 
  

4  JSohann  unbekannt,
Beter

Arbeiter,

5  PHeter  Jaworski  September
n#  7  190.

6  Franziska
eborene
erger,

ehefrau,
Paul  Marecek,
Schuhmacher,

Juli  1909.

 

7

 

Juli  1909.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1318" />
        <pb n="1319" />
        Anbans
Nr.  58  Les  Eunfralblatt  für  das  buss  Beid

 

Militärwesen.

Gesamtverzeichnis

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkungen.

1.  Die  mit  “  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  rcalgymnasialen  Charaklers  sind  besugt,
Besähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen
befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte
  regelmäßig  teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein
Zeugnis  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Uberlsicht.

Seite
Offensliche  Lehranstalen.  eeue  n  Nealprogymnasien  (C.  b)#.  1314
Gymnasien  (AaA.  8lll.  1302  Realschulen  (C.c)  1316
Kcalgymnasten  (A.  0))l)ll.  1308  Sffentliche  Schullehrerseminare  (C.  04)  1320
Oberrealschulen  (a.cr)gzz  1310  #  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  e)  1323

Progimnasien  (B.  a).  ....  1312  Privat-Lehranftalten
Nealprogymnasien  (8.  b.  1312  2)  Schullehrerseminare  1324
Realschulen  (bich)h)  113  b)  Andere  Privat-Lehranstalten  1824
Progymnasien  (e0d.  l.  1313  Lehranstalten  im  Auslande  ..  1826
        <pb n="1320" />
        1302  OSsffentliche  Lehranstallen.  —  A.  a.  Gymnasien.

OEffentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichuunng)  bei  Bollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Kbnigreich  Prrußen.  1

Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Allenstein,  „
Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Andernach,  "„
Anklam,
Arnsberg
ascherellten:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Realule),

Attendorn,
Aurich,
Barmen,
Bartenstein,
Bedburg:  Ritter-Akademie,
Belgard,
Berlin:  Gymnasium,

      
    
 
  

Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

zum  grauen
Gymnasium,
Gymnasium,

     
 
   

l

Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Benthen  i.  Oberschlesien,

Bieleseld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),



*  Bocholt,

Bochum,

Bonn:  Königliches  Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasiun),  l

Boppard,
*  Borbeck,
Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ritter-Akademie,
Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden

mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,

Brieg,

Brilon,

Bromberg,

Brühl,

*Bunzlau
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
*  Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

le,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich=  Schule  (Gymnasium
  mit  1I  Realschule),
Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Mommsen-Gymnasium,
*Clausthal,
leve,
Coblenz,
Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Realgymnasium),
*  Schiller-Gymnasium,
Coesfeld,

Crefeld,
        <pb n="1321" />
        A.  a.  Guymnasien.  1303
Culm,  Gnesen,
Cũstrin,  Goͤrlitz,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,  Göttingen,
Städtisches  Gymnasium,  Goslar:  Gymnasium(verbunden  mit  Realgymnasium)
Demmin,  Graudenz,
*  Deutsch--Eylau,))  Greifenberg  i.  Pommern,
Deutsch-Krone,  Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Bismarck-Gym-  Groß-Lichterselde:  Schiller-Gymnasium  (verbunden
nasium,  1  mit  Realgymnasium),
*  Dillenburg,  Groß-Strehlitz,
*  Dorsien,  Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Dortmund,  Gütersloh,
Dramburg,  Gumbinnen:  Friedrichsschule  (Gymnasium,  ver-*
  Duderstadt,  bunden  mit  Realschule),
Hadamar

Düren,
Düsseldorf:  Hobenzollern-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,

Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Erfurt,

Eschwege:

Eschweiler:  emsin  herbunden  mit  Realproum),


 

Essen:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,

  
  
 
  
 

Euskirchen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Frankenstein,
Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,
Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
a.  d.  Oder,
a.  d.  Oder,

i.  d.  Neumark,

a.  d.  Oder,

*

Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,
*  Glückstad,.

Glogau:

h  Mi  rũcwirtender  Geltung  sũr  den  Osterlermin  1909.

Hadersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realule),


Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*  Hamm,

Hanau,

Hannover:  Lyzeum  I,

 

Goethe-Gymnasium,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,

Leibnizschule  (Gymnasium,  verbunden
mit  Realgymnasium),

 

Heiligenstadt,
Herford,
Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,
Hirschber
Höchst  a.  WMain.  Gymnsium  (verbunden  mit  Rcalule),

Höxter,
Hohensalza,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden  mit
ç  Realschulch,
Husum,

auer,
Klfeld:  Klosterschule,
Fnsterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
*  Kalk,
Kattowit.
Kempen  i.  d.  Nheinprovinz,

12222545
□—

 

1897
        <pb n="1322" />
        1304

Kiel,
Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsbergi.  Ostpreußen:  Austädesches  Gymnasium,
riedrichs-Kollegium,
eiphöfisches  Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte:  Gymnasium  (verbunden  mit  Reale),

Kolberg:  Smestun  (verbunden  mit  Realgymium),


*  Konitz,
Heusbur  i.  Oberschlesien,

euznach,
Krotoschin:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*  Lauenburg  i.  Pommern,
Lauban,
Lerr-  Gymmasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
eo
Liegnitz:  "Lumaln  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realprogymnasium),
Linden  bei  Hannover,
Lingen,
*  Lifsa,
Lötzen,
Luckau,
Lüneburg:  Smasin  (verbunden  mit  Realgymnasium),

*  Lyck,
Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.L.  Frauen,
Dom--Gymmasium,
König  Wilhelms-  Gymnasium,
Marburg,
Marienburg  i.  Westpreußen,
Marienwerder,
*  Meldorf,
*  Memel,
Meppen,
Merseburg:  Dom-Gymnasium,
Meseritz,
Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

*  Mörs,
Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen,
Mülheim  a.  Rhein:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mitl
Realprogymnasium  und
Realschule),

München-Gladbach,

 

A.  a.  Cymnasten.

*  Münden,
Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
chiller-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium
(verbunden  mit  Realgymnasium),

Münstereifel,
Myslowitz,
Nakel,
Ramburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,
Neisse,
Neuhaldensleben,
Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
pi
e

ß
Neustadt  i.  Oberschlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,

 

*  Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz,
*  Northeim,
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Ols,
Ohlau,

Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,
Rats-Gymnasium,

tenade  i.  Ostpreußen,

Patschkau,

Pforta:  Landesschule,
eß,

*  Plön,

Posen:  Auguste  Viktoria-Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,

Potsdam,
Prenzlau,
Prauhit-  -Stargard,

Frü

Putbus:  Pädagogium,

Pyritz,

Quedlinburg,

Rastenburg,

Ratibor,

*  Ratzeburg,
*Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
        <pb n="1323" />
        A.  a.  Gymnaslen.

Rhein

N#eh:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),
Rinteln,

Bäsch-Nog



7  Klosterschule,

Saarbrücken,

Saarlouis,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschulei.
Schleusingen,
Schneidemühl:

e),
Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,
Hohenzollernschule  (Gymnasium,  verbunden
  mit  Oberrealschule),

Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Schrimm,



Schwedt  a.  d.  Oder,
*  Schweidnit,
Schwetz,

Siegburg,
Sigmaringen,

Soest,

Solingen:  ’Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

orau,

Spandau,

Stade,

Stargard  i.  Pommern,
Steele,

 

Stettin:  Konig  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mil  Oberrealschule),#)

Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbundenmit  Realgy

Tilsit,

Torgau,

Traben-Trarbach,

Treptow  a.  d.  Reg

Trier:  Friedrich  ihelms-  Gymnasium,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

Waldenburg,
Wandsbek:  Cymmasium  (verbunden  mit  Realschule),

 

1305

Warburg,
Warendorf,
*  Wattenscheid,
Weilburg,
Wernigerode,
Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*  Wetlar,
Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,
Wipperfürth,
Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
*  Wittstock,
Wohlau,
Wongrowitz,
aborze,
eit:  S#iftsgymnastum,
ehlendorf,
üllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  omasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Siephan,

Bamberg:  alles  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Bayreuth,

Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,

ürt

urth,
Günzburg,

Hol,
Ingolstadt,
Kaiserslautern,
Kempten,
Landau,
Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Osterlermin  1909.
        <pb n="1324" />
        1306

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

Pirmasens,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.  ·

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden:  König  Georg-Gymnasium,
Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,

Dresden-Neustadt,

Freiberg,

Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,

Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,

Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,

Plauen  i.  Vogtlande,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Cannstatt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

*  Ehingen,
WEllwangen,
ri-Heilbronn,


*  Ludwigsburg,
Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*  Reutlingen,
*  Rottweil,
Schönlal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stutlgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

 

Durlach:  Gymnasium  (verbunden

A.  a.  Gymnasten.

übingen,

m,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.

Baden,

Bruchsal,

Donaueschingen,

mit  Realpro-=gymnasium),


Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Heidelberg,
Karlsruhe:  Goymnasium,
Goetheschule,  Gymnasialabteilung  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Konstanz,

ahr,

Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Mannheim:  Karl  Friedrichs-Gymnasium,

Offenburg,

Porzheit.  Reuchlin-Gymnasium,

Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,

Tauberbischofsheim,

Wertheim.

VI.  Großherzogtum  Heffen.
Bensheim,
Büdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymnasium,
Darmsa  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
eues  Gymnasium,
Friedberg:  Augusinerschule  (Gymnasium  und  Realule


Gießen:  Landgraf  Ludwigs-Gymnasium,

Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,

Mainz:  Oster-Gymnasium,
Herbst-Gymnasium,

Offenbach  a.  Main,

Worms.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Donschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadischule  (verbunden  mit  Realschule).
        <pb n="1325" />
        A.  a.  Oymmasien.

VIII.  Großberzotztum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großberzegtum  Meckleuburg-Strelitz.
Friedland,

*  Neubrandenburg:  Smwoßum  (verbunden  mit  Realule),


Neusreelitz.
X.  Großherzogtum  Oldeuburg.

*Birkenfeld,
Eutin,

Jever:  Marien-Gymnasium,

Oldenburg,

*  Vechta.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Catharineum,
Wilhelm-Gymnasium,
Helmstedt,

Holzminden,
Wolfenbüteel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

Xlll.  Herzegtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Cohurg  und  Gotha.
Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realgymnasium).

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,
Zerbst:  Gymnasium  Frageiseeum  (verbunden  mil
Realklassen).

XVI.  Fürsteutum  Schwarzburg
Arnstadt,
Sondershausen.

XVII.  Flrsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


S  *8  a#  *5dI.
*

 

1307

XVIII.  Färsteutum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fllstentum  Neuß  ülterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jängerer  Linie.
Gera,
Schleiz.
XXI.  Färsteutum  Schanmburg-Lippe.
Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).


XXII.  Färsteutum  Lippe.
Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit
Realschule),
Lemgo.

XXlll.  Freie  und  Haufestadt  Lübeck.
Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven:  Gymnasium,

XXV.  Freie  und  Hanfestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule).))
Gymnasialabteilung  der  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Realschule)  ),
Gelehrtenschule  des  Johanncums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elfaß-Lothringen.

Cuxhaven:
Hamburg:

Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Colmar:  Lyzcum,
Diedenhofen,
*  Gebweiler,
Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  unt  Realabteilung),

Metz:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),
*  Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


)  Mit  rückwirkender  Gellung  für  den  Ostertermin  1909.
        <pb n="1326" />
        1308  A.  b.  Nealgymnasten.

Siraßburg  i.  Elsaß:  Prolestantisches  Gymnasium,
Weißenburg,

ern,
Vaen  Bischöfliches  Gymnasium.

Schlettstad  I

Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),


r  Gymnasium  bei

Stephan,

v.  Kealzymnasien.

Königreich  Preußen.  I
Aachen:  zuahne  (verbunden  mit  Oberreal-  l
H

Altena,

Aliona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
Christianeum),  !  Realgymnasium  (verr

  bunden  mit  Realschule),

Berlin  Andreas-Realgymmasium  (Andreasschule),
Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,

Freiedrichs  Realgymnastumn.
aiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,
Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem

Gymnasium),
Brandenburg:  Realgymmasium  (verbunden  mit
mnasium),

Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist  (verunden
  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,

Cassel,
Charlottenburg:  Realgymnasium,
Herderschule,  0,
Coblenz:  Realgymnasiumlverbunden  mitRealschule),)
Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealule),


Crefeld,
Danzig:  Johannisschule,
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule  (verbunden
  mit  Realschule),))

 

Dortmund,

Uren,
Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtieem
  Gymnasium),
Realgymnasium  an  der  Rethelstraße

 

(verbunden  mit  Realschule),#)

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1909.

Duisburg,
Duisburg-Meiderich:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Eilenburg,
Einbeck,
Elberfeld,
urt,

Esen,
Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium


Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,

Wöhler-Realgymnasium,
rankfurt  a.  d.  Oder,
örlitz,
Goslar:  Nealgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Schiller-Realgymmasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Grünberg,
Grunewald  b.  Berlin,)
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Halberstadt,
Hannover:  Realgymnasium,
Leibnizschule  (Realgymnasium,  verbunden
  mit  Gymnasium),
Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Hildesheim:  andreas-Realgymnafium  (verbunden
t  Realschule),
Inslerburg:  Nealgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-Itzehoe:


Kiel:  erschulehasn  (verbunden  mit  Realschule),
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Siädssches  Realgymule),


Nealgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Kolberg:  Realgymnasium  wurbönden  mit  Gymnasium),

Landeshut,
Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),
        <pb n="1327" />
        A.  b.  Realgymnasien.  1309

Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (Realgymnasium,
  verbunden  mit
Realschule),

Lippstadt:  s—  (verbunden  mit  Reale),



Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mil  Gymnasium),


Magdeburg:  Realgymnasium,
Realgymnasium  (Frankfurter  System),
Münster  i.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Neisse,

Neunkirchen,

Nordhausen  a.  Harz,

Oberhausen,

Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Osterode  i.  Hannover,
Pankow  bei  Berlin,#)

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rathenow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)


Ratibor,

Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,
Remscheid:  sEE—  (verbunden  mit  Realule


Rendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Nixdorf:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium,

Ruhrort

Schöneberg  bei  Berlin:  Helmholtz-Realgymnasium,
Werner  Siemens-Realgymnasium,))


Siegen,  ·
Stettin:  Friedrich  Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,
Stralsund,
Striegau,
Tarnowitz,
Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

)  Mit  rückwirkender  Geltung

 

ben  Ostertermin  1909.

Trier:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

Ulzen,

Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Wiesbaden,

Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

II.  Köuigreich  Bayern.
Augsburg,

München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,
Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Blasewitz,)
Borna,

Chemnitz,
Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),
Dresden:  Annen-Realgymnasium,
Dreikönigsschule  (Realgymnasium),)
Freibers,
gent

Kadettenkorps,
pzig,
Meißen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realule),

Pirna:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit  Realule),


Plauen  i.  Vogtlande:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),)
Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Handelsabteilung),

Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).)


IV.  Kzuigreich  Württemberg.
Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realule),


Heilbronn  (verbunden  mit  Oberrealschule),
Stuttgart,
Ulm  (verbunden  mit  Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Baden.

Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Ettenheim,
Karlsruhe:  Goetheschule,  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Gymnafialabteilung),
Humboldtschule,  Realgymnasium,

)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.

)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Ouaria.

189
        <pb n="1328" />
        1310  A.  b.  Realgymnaflen.

Mannheim:  Realgymnasium,
Lessingschule,  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),
Weinheim:  Kealasiam  (verbunden  mit  Reale).


VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  m—  (verbunden  mit  Oberrealule

Mainz.

VII.  Großberzegtum  Meckleuburg-Schwerin.
Bützow,
—  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Ludwigslust,
Malchin,
Rostock:  Realenmasium  (verbunden  mit  Gymna

  ium),
Schwerin.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogtum  Brannschweig.
Braunschweig.

X.  Herzegtum  Sachsen-Meiningen.

Meiningen,
Saalfeld.

c.  Gberrealschulen.

I.  Khuigreich  Preußen.
Aachen:  ibeaals,  (verbunden  mit  Realgymna

1  Alenstein,
Altona:  Obertealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht
  i  in  der  Handelswissenschaft),
#Barmen-Wupperfeld
Berlin:  1  riedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
1  Luisenstädtische  Oberrealschule,
-  i.  Oberschlesien,
1Bielefeld,)
1Bitterfeld,

1  Breslau,
Cassel:  1I  I.  Oberrealschule,
1II.  Oberrealschule,)
1  Charlottenburg,

 

 

 

A.  c.  Oberrealschulen.

XI.  Herzogtum  sen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule).

XII.  Herzestum  sen-Coburg  nud  Gotha.
Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.


XIII.  Herzostum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

XIV.  Fü##steutum  Reuß  ilingerer  Linie.
Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XV.  Färstentum  Schanmburg-Liyre.
Bäckeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Lehrerseminar).

XVI.  Freie  und  Haufestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums.
Realgymnasium  des  Johanneums  (verbunden
  mit  Realschule).

XVII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
LVegesack.
XVIII.  Freie  und  Hanfestadt  Hamburg.
Hamburg:  Realgymnasium  des  Johanneums.))
XIX.  Elsatz-Lothringen.

Metz:  Realgymnasialableilung  des  Lyzeums,
Straßburg  i.  Elsaß:  —  des

1Oberrealschule  (verbunden  mit  Realcgymnasium),


Cöln:

1#Crefeld
Danzig:  1Oberrealschule  zu  St.  Petri,

#  Delitzsch,

1Dortmund,

1Düsseldorf,

1  Elberfeld,

+#  Elbing,

Erfurt,

4  *7  boa  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landnmi—e
  ñ&amp;gt;
e  ea
Srantfurt  a.  Mein.  Sachtenhünfer  Oberrealschule,

1Essen,
Flensburg:

)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Unterterlia.
?)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1909.
        <pb n="1329" />
        A.  c.  Oberrealschulen.

1  Freiburg  i.  Schlesien,
1  Fulda,

-  biin
1Göttingen,

1  Graudenz,
—.
1#Gummersbach,)

!“•t  i.  Senfalen,

 

alberstadt
alle  a.  d.  Saale:  fOberrealschule,
1Oberrealschule  bei  den

Franckeschen  Stiftungen,

1  Hanau,
Hannmover:  erralschule  am  Clevertore,
1Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,
1Kattowitz,
#Kiel,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  1Burgschule  (Oberreale),

8  16rericke-Schule,
1Marb
Mindenk  1Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymzn

  .n,
1  Mühlhausen  i.  Thüringen,
ih  en-Gladbach,  6
Posen:  1  Berger-Oberrealschule,
1Ouedlinburg,)
Rheydt:  *  (verbunden  mit  Gymnasium


1St.  Johann-Saarbrüch  en6

1  Schmallkalden,

Schöneberg:  Hohenzellernschul=  (1Oberrealschule
Gymnafium),

1#Steglitz,

m  nebeanhn  (verbunden  mit  Gym-1

  Beiheenfels,
Wiesbaden:  10berrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium).

7  N  1)

Kbnigreich  Bayern.
Augsburg:  i  tche
ayreuth:  J  Kreis-Oberrealschule,
—  Kreis-Oberrealschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,

 

1311

Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,
Passau:  Kreis-Oberrealschule,

Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,
Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

III.  Königreich  Sachsen.
Chemniz,

Leipzig  kherbunden  mit  der  I.  Realschule).

IV.  Käwigreich  Württemberg.
Cannstatt,
#Eßlingen,
Göppingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realcymnasium),


Hall,
4  Heilbronn  (verbunden  mit  Realgymnasium),
1Ravensburg,
1Reutlingen,
Stuttgart:  Eugens-Realschule,
1  Wilhelms-Realschule,
#Ulm  (verbunden  mit  Realgymnasium).

V.  Großberzotztum  Baden.
Baden:  1  Oberrealschule  (verbunden  mit  Real-Freiburg:

  1  ⅝
1Oberrealschule  mit

Abteilung,
1  Wihe.
Karlsruhe,
Konstanz,
Mamnhän:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Handels-5e

  mittelschule),

VI.  Großherzetztum  Hessen.)
Alsfeld,
Darmstadt.
Gießen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgym-#Heppenheim,
  tt

1#
Offenbach  a.  Main,
n

VII.  Großherzegtum  Oldenburg.
1Oldenburg.

realgymnasialer

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1909.

der  neise  für  die  Obersekunda  einer  neunftufigen

unterzie

2)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  Wastigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prufung  beruhenden  Ausweises
ehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  A
enn,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  isß.

schlußprüfung  zu

189  *
        <pb n="1330" />
        1312  B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Nealprogymnmasten.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig.  l  XII-FreiemäHs-festtdthiuks.
1  Braunschweig.  Hamburg:  10berrealschule  in  Eimsbüttel,
1Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,
IX.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  1#Oberrealschule  auf  der  Uhlenhorst.

Coburg:  1Oberrealschule  (Ernestinun).  TIIl.  Elseh-Lothring
4  ".  en.

X.  Herzogtum  Auhalt.  1  Colmar,
Dessau:  1#  Friedrichs-Oberrealschule.  14E  ausen  e  Eleß,  1  vhert  6  mit  Maschinen-"
  auabteilung,
XI.  Freie  Hausestadt  Bremen.  Straßburg  i.  Elsaß:  “  (beim  Kaiser-Bremen:
  1Oberrealschule,  ;  palas),
Realgymnasium  (für  die  Klassen  III  bis  I  1Oberrealschule  bei  St.  Jonoch
  Oberrealschule).  hann.

"B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,  zur  Darlegung
  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Progymnasien.

Großherzogtum  Hessen.  )  Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),  Bürgerschule  (verbunden  mit  Real-Bingen:
  Frogmasium  (verbunden  mit  Real-  schule).
e),

b.  Kealprogymnasien.
I.  Kinigreich  Württemberg.  Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-Aalen:
  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-  l
l

Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gym- 



öblingen,  nasium)
Db  Wosbach,  «
Geislingen,  Villingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-Göppingen:
  Realprogymnasium  (verbunden  mit  schule),  «
Oberrealschule)  —  mit  rückwirkender
Geltung  für  —*  —  III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
eidenheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  -  .
de  Naalschule),  Schönberg:  Realschule.
Nürtingen.  IV.  Färstrutum  Schwerzburg-Rudolstadt.
II.  Großherzogtum  Baden.  Frankenhausen,
Durlach:  Realprogymnasium  verbunden  mit  Gym-  Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gymnasium
nasium),  D.  angeschlossen).

 

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absoloierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  “—G*r  Laschein
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die
Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung
für  den  Ostertermin  1909  können  auch  Nichtschüler  diese  Prlfung  ablegen.
        <pb n="1331" />
        B.  c.  Realschulen.  C.  a.  Progymmasien.

1313

e.  Koalschulen.

I.  Königreich  Wurttemberg.
Aalen:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Biberach:  tRea  (verbunden  mit  Progymnasium),

  r
Ettingen,
Heidenheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),



1Ludwigsburg,
1  Rottweil,
1  Singen,
1#Tübingen.

 

II.  Großherzegtum  Baden.

1#Butkbach,

 

t
sruhe,
42½  Lessingschule,
1Realschule  (verbunden  mit  Real-«
  gymnasium),  ·
Villingen:  Realschule  —  mit  Real-Weinheim:
  #ieaschule  (Mben  mit  Realgymnasium).


III.  Großherzestum  Hessen.)
Alzey:  1  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen:  I  Realschule  (verbunden  mit  Proaymnasium),


Dieburg:  1  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerschule

  (verbunden  mit  Progymnasium),

1Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


4E2  1Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

1Michelstadt:

#Oppenheim,
1Wimpfen  am  Berg.
IV.  Graßberzostun  Meckleuburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V.  Freie  Haufestadt  Bremen.

Bremen:  1  Realschule  in  der  Altstadt,
1  Realschule  beim  Doventore.

Friedberg:

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  reghmnasien.

I.  Auuigreich  Prexhen.
Thrweiler,  5

Berg.  Gladbach,

*  Betzdorf-Kirchen,

Bottrop  (Reg.  Bez.  Münster),)

Buer  i.  Westfalen,

Crossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


*  Eupen,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

*  Geldern,
*  Goldberg,

 

 

*Grevenbroich,
Gronau  i.  Westfalen:  Progymnasium  verbunden
mit  Realschule),)
*  Hattingen,
Heer  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

8

empen  i.  Posen,

Kosek  i.  Oberschlesien,

Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
(verbunden  mit  Realschule),

Linz,

Löbau  i.  Westpreußen,

*  Lünen  (Reg.-Bez.  Arnsberg),))

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  g  dem  Mischlusse  des  sechsen  whnn  er

unterseundo  oder  er  Ablo  olvierung  des  fiebenten  (der  Oberseenda)  die  A
sich  der  —  #bschluiprüfung  zu  Weglehen,

glcsa.  efreiwil  u  “  wollen  boben,  3
ngsor  ans  vo  er
7*  der  On  Ostert  F  7  e  een  auch  Nichtschüler  er  ei  ableg

?  r  150  des  Ersatzunterrichis  (°)  mit  rü
„)  Mit  rückwirkender  Gellung  für  den  us

nstalt  verlassen  und  sich  de  tigun
r  we

eimer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung

telender  .  für  den  Ostertermin  1909.
        <pb n="1332" />
        1314

*  Malmedy,

Mayen,

*  Neumark  i.  Westpreußen,

Hunhan  fn,

*  Pasewal

in  Friedland,
Ratingen,

Rheinbach,
Rietberg,

St.  Wendel,

*Schlawe,

Schwelm:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realule),


Schwerte,
*  Sprottau,
Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,
Tremessen.
*Werden  a.  d.  Ruhr,  )
Werl  (Reg.-Bez.  Annsberg),  1)

II.  Kuigreich  Bayern.
Dinkelsbühl,
Donauwörth,

    
 

(Pfalz),

 

Miltenberg,

C.  a  Progymnmasien.  C.  b.  Nealprogymnasten.

Neustadt  a.  d.  Aisch,
Fdlne,

Oettin

Nothrcbur.  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,
Schäftlarn

Wunsiedel

II.  Alnigreich  Württember.

Biberach:  Vrogumafium  (verbunden  mit  Real-Korntal:
  Cemchder  ateinschule,  *  Progymnasium
verbunden  mit  Realschule),
„Mergentheim,
hringen,
*  Riedlingen,
Rottenburg  —  mit  rückwirkender  Geltung  für  die
Schlußprüfung  im  Juli  1909.

IV.  Herzegtum  Brannschweig.

Gandersheim:  '  Progymnafium  nebst  Realabteilung,
Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.

V.  Herzogtum  Auhalt.
Ballenstedt:  Progymnasialabteilung  des  Städtischen
Pädagogiums  Wolterstorff.

VI.  Elsat-Lethringen.
Oberehnheim.

b.  Kealprogymnafien.

I.  Königreich  Prenßen.  I
Alfeld  a.  d.  Leine,
Biebrich:  —  (verbunden  mit  Reale),


Biedenkopf,
Vorhagenehummelsburg
Briesen  i.  Weswreußen,

)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1

Bünde  i.  Westfalen,

Cöln-Nippes,

Crossen:  Realprogymnasium  (verbunden  mil  Progymnasium),


Dillingen,

Dirschau,)

Elberfeld,

)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zur  Sktetermn  160.  2  Juli  1908  einschließlich.
        <pb n="1333" />
        C.  b.  Nealprogymnasien.  1315

Eschweiler:  Nrlprat  aiuin  (verbunden  mit
asium),
Friedrichshagen  bl  Beriim
Geestemünde:  Neabpro,  i  (verbunden  mit
Gelsenkirchen,
Goch,)
Loche,
amborn

annover:  Biemarchchule  (Realprogymnasium),#)
echingen,
Interbog:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Kulmsee,#)

Langenberg,

Langensalza,

Lennepy#:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-Limburg

  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),
Luckenwalde,
Lübben,)
Merzig,
Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium
und  Realschule),)

Nauen,

Neuwied:

Nienburg,t

Realprogymnasium  (verbunden  mit
n  Gymnafium),
Oberlahnstein:  fueanafta  (verbunden  mit

Ohligs-Wald:  ese  (verbunden  mit

alschule),l)
Papenburg,
Peine:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-*'i'ie

Spremberg,
Swinemünde,
Velbert:  Realprgymasium  (verbunden  mit  Realule),

Völklingen,
Wanne,
Wiesbaden:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Oberrealschule),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1909.
)  Mit  Geltung  vom  Herbsttermin  1909  einschließlich  ab.

 

Wolgast,
Wollin,

Wriezen,
Soppot.

II.  Königreich  Sachsen.
Glauchau:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realule),

Großenhain:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
R  ule

Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).


III.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
IV.  Graßherzogtum  Babden.
Sichen.
Schwe  .
Wald-hat  Realprogymnasium  (verbunden  mit
1Realschule),
V.  Großherzottum  Mecklenburg-Schwerin.
Grabow,
Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
ymnasium).
VI.  Großherzegtum  Sachsen.
Apolda:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Zimmermanns  Realschule).

.  VII.  Herzetztum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VIII.  Fü#stentum  Waldeck.
Arolsen.

IX.  Färstentum  Schanmburg--Lipye.
Stadthagen.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zu  der  Abschlußprüfung  am  Schlusse  des  Schultahres  1907/08  einschließlich.
        <pb n="1334" />
        C.  c.  Realschulen.

C.  Kealschulen.

1316
sreich  Preußen.
Altona:  b  welchelpenke  mit  Realgymnasium),
1#  Apenrade,  )
kanen
aschersleben:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

1Barmen,
Berlin:  1  Lertram  Realschule,

weite  Realschule,
ritte  Realschule,
-  Vierte  Realschule,
1  Fünfte  Realschule,
1Sechste  Realschule,
1Siebente  Realschule,
+Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
ur  Realschule,
1Elfte  Realschule,
#Zwoölste  Realschule,
reizehnte  Realschule,
Tyierze  nte  Realschule,)
Biebrich:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


1Blankenese,
Breslau:  1.Erste  evangelische  Realschule,
1  Zweite  evangelische  Realschule,
1  Katholische  Realschule,

 

 

 

Bromberg,
1Bugtehude,
Calbe  a.  d.  Saale,
-  Caannnh

1elle.
—  Kaiser  Friedrich-Schule  (1Realschule
  meitt  Gymnasium),

 

A#Realschul
Coblenz:  Realschule  (oerhunden  mit  Realgymnasium),#)

Coln:  NRealschule,
Handelsschule  (1#ealschule),
Cöpenick:  1  Realschule  mit  progymnasialen  Nebenabteilungen
  in  den  drei  unteren  Klassen,
1  Cottbus,  ·
Crefeld,
Culm,
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  1  Goetheschule
(Realschule,  verbunden  mit  Realgymnasium)


1iez,
LDortmund,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Osterlermin  1

 

1Dülken,
Düsseldorf:  1  Realschule  an  der  Scharnhorststraße,
1Realschule  an  der  Rethelstraße  (verbunden
  mit  Realgymnasium),#)
1  Duisburg,

Duisburg-Meiderich  (bisher  Meiderich):  #  Realschule
(verbunden  mit  Realgymnasium),


1  Eisleben,
1  Elberfeld,
Elmshorn
Emden:  TKaiser  Friedrichs-Schule,

Sthne  I  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

1
Forst  i.  d.  Lausib:  1  Realschule  (verbunden  mil

enastun
Frankfurt  a.  Main:  #  Nealschule  der  israelitischen

emeinde,.
1Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,

#Adlerflychtschule,

1  Liebig-Realschule,

1Selektenschule,

Handelsrealschule,
Gardelegen:  t  Realschul  mit  progymnasialen  Neben-*

  neilungen  in  den  drei  unteren

Klassen,
1  Naalschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Geestemünde:

1Geisenheim,
Gelsenkirchen,
4r  ’•!125

-—

 

*  (TFE.:Y  X  4  ½4#K  B  B

Gronau  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit
Progymmasium),
Guben:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (Realschule,  veren
  mit  Gymnasium),
Hadersleben:  n  bunen,  (verbunden  mit  Gym-Hameln:

  WVWt  d  mil  Gymnasium),

 

1  Hamm,
annover:  ##Erste  Realschule,
1  Zweite  Realschule.
Harburg:  1Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


*)  Mit  rückwirkender  Geliung  bis  zum  Herbsttermin  8  einschließlich.
        <pb n="1335" />
        C.c.  Realschulen.

1  He#
1  Havelberg,

aynau,!
1  Heide,  Provinz  Schleswig-Holstein,
erford:  1  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

Herne:  ##Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Hildesheim:  1  Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas-Realgymnasium),
t  bh  i.  Schlesien,
a.  Main:  nee  (verbunden  mit

ymnasium),
Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit

ymnasium),
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Itzehoe:


nasium),
Jüterbog:  4  Realschule  (verbunden  mit  Realprogym- 



gommasium),
1Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Kiel:  1  Realschule  1  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Realschu  le  ll
Königsbergi.  Ostpreußen:  1Löbenicht'sche  Realschule,
Steindammer  Realschule,
Vorstädtische  Realschule,
1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


 

Königshütte:

#  Kreuznach,
Krotoschin:  t  Reasschule  (verbunden  mit  Gymum),)


Landsberg  a.  d.  Warthe:  1#  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),

1  Langendreer,
Langfuhr:  t##n  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
(verbunden  mit  Progymnasium),
Lehe  i.  Hannover,
Lennep:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Liegnitz:  Wilhelmssschule,
Linden  bei  Hannover:  #  Humboldtschule  (Realschule,
bbn  mit  Realmasium),


1Realschule  Gerbunden  mit  Real-Lippstadt:


chymnafium),

L#wenberg,
Lüdenscheid:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


1Magdeburg,
arne,
Mettmann:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprocgymnasium),


 

1317

1Mewe,!)
Mülheim  a.  Rhein:  Realschule  (verbunden  mit
iemmastn  und  Realgymnasium),

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Reesschule  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Real-·
  progymnasium),
Münster  i.  Westfalen,
Naumburg  a.  d.  Saale:  1  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnafium),
Neumünster:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

1Ohligs-Wald:  (verbunden  mit  Realprogymnasium),
1Oldesloe,.
Oschersleben:  1  rr  mit  gymnasialem  Nebenu


2—  in  den  drei  unteren
Osnabrück:  1  Realschule  verbunden  mit  Realcgymnasiun),

1Otterndorf,
1  Pankow,
Peine:  #  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

1Pillau,
1  Potsdam,

Rathenow:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Remscheid:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


TRiesenburg,  v

1Rixdorf,

1  Seehausen  i.  d.  Altmark,
Schleswig:  1Realschule  tverbunden  mit  Gymnasiun),
Schneidemühl:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),))



Schönebeck:  „Nealschule  mit  gymnasialem  Nebenrsus

  in  den  drei  unteren  Klassen,
Schöneberg  bei  Berlin:  1  Erste  Realschule,

1  Zweite  Realschule,!)
Schwelm:  I  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Sobern

heim
Solingen  TRealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
4  Sonderburg,
1Stallupönen,  )
1Stargard  i.  Pommern,
Tegel  bei  Berlin,
iegenhob,
TUrdingen,
Unna:  1Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Velbert:  #  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1909.
        <pb n="1336" />
        1318

Vohwinkel,i)

Wandsbel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
1Wehlau,

1Weißensee  bei  Berlin,

Wesel:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
1  Wiesbaden,
1  Wilhelmsburg  a.  Elbe,y

Witten:  Realschule(verbundenmit  Realgymnastung,
1Wittenberge,
1  Wollstein  i.  Posen,)
geih.

II.  Köuigreich  Bayern.

 

München:  1  Gisela-Kreisrealschule,
1Ludwigs-Kreisrealschule,
1Maria  Theresia-Kreisrealschule,

ANeuburg  a.  d.  Donau,
1Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
1  Neustadt  a.  d.  Haardt,
+dNeu-Ulm,
1Nördlingen,

Nürnberg:  1  Kreisrealschule  1,
1  Pirmasens,
1  Rosenheim,
1Rochenburg  o.  d.  Tauber,

 

 

 

1)  ##  rückwirkender  Gellung  bis  zum  Ostertermin  1909

C.c.  Realschulen.

1SSchweinfurt,
4  Speyer,

1  Straubing,
1Traunstein,
1Wasserburg,
GWeiden,

1  Weilheim,

1  Weißenburg  i.  Bayern,
Wunsiedel,
1Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

#äue,)

1  Auerbach,

1Crimmitschau,)

Dresden:  1  Realschule  Johannvorstadt,
1#Realschule  Seevorstadt,
1#Realschule  Dresden-Neustadt,

Dseern  :1Realschule  (Freimaurer-Instituh,

1.
Fianeenberg  1Realschule  (verbunden  mit  Raal- 



 

gymnasialklassen),
1Grimma,
Erotnban:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Leipzig:  Erste  Realschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),


1#Zweite  Realschule,
1Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau),  (verbunden
  mit  Gymnasialklassen),
1  Fünfte  Realschule  (Reudnit),
1#Leisnig,)

 

lschulelverbunden  mit  Realgymnafium),
„Minweridn
IOlsitz  i.  Vogtlande,)
1#schatz,
Pirna:  #  Realschule.

Plauen  i.  Vogtlunbe:  #Nerischule  (verbunden  mit

(erbunden  mit  Realgym=Realgymnasium),


1Radeberg  4
1Reichenbach  i.  Vogtlande,)
Rochlitz,ꝰ)
1  Stollberg)

1Werdau,
Zwickau:Realschulelverbunden  mit  Realgymnasiun).

t  diesen  Schulen  sind  Progymnastalklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Duinta  und  Ouarta  der

Opmmaßen  ideese
        <pb n="1337" />
        C.  e.  Nealschulen.

IV.  Khuitzreich  Württemberg.
1Backnang  est  Laueinahteilungen  an  den  fünf  unteren

en),
1  Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),
1  Ebingen,

1  Freudenstadt,
Gmünd:  ntan  (verbunden  mit  Realgymna-Göppingen,

  *
DHeilbronn,
Kirchheim  unter  Teck,
44E  Gemeinde-Lateinschule,  1  Realschule  (verbunden
  mit  Progymnasium),
1  Mergentheim,
4Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),
1  Schramberg  (mt  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

1  Schwenningen,
1  Sindelfingen,
1Stuttgart,
1Tuttlingen.

V.  Großherzegtmu  Baden.

 

  

(verbunden  mit  Realprogymnasium),

VI.  Großberzostum  Hessen.
Großgerau:  1  Höhere  Bürgerschule,
Langen:  1  Höhere  Bürgerschule,
Lauterbach:  15öhere  Bürgerschule.

 

*)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1

 

1319

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Güstrow:  TRealschule  (verbunden  mit  Realgymibni

  nastum),
Lasch-Tetero

Wiemar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
1  Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Resschul  (verbunden  mit  Real-Jena:

  Wi  zur  sin,  „Oberrealschule“  im
Ausbau,  (bisher  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Professors  Ernst  Pfeiffer),

1  Almenau,

1  Neustadt  a.  d.  Orla.

IX.  Großberzetztum  Meckleuburg-Strelitz.
Neubrandenburg:  1  Realschule  (verbunden  mit
Gymnafium).

X.  Großberzegtun  Oldenburg.
Delmenhorst,  ben
TOberstein-Idar.

XI.  Herzettum  Vranunschweig.
1Wolfenbüttel.

XII.  Herzegtum  Sachsen-Meiningen.
1  onneberg,
1  Pößneck.

Apolda:

XIII.  Herze#tum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  1Realschule  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgymnasium),

1Schmölln,

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

E  —  :Realschule  (Graͤflich  Gleichensche  Stiftung).

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Ballenstedt:  1  Realschulabteilung  des  Städtischen
ädagogiums  Wolterstorff,
Cöthen:  J  Friedrichs-Realschule.
Dessau:  1  Städtische  Handelsrealschule.

XVI.  Flrstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  1  Realschule  (verbunden  mit  Handelsabteilung),

1  Sondershausen.

XVII.  Fürsteutum  Waldeck.
1Bad  Wildungen.

„  *  rückwirkender  Geltung  bis  zu  im  Julitermin  1206  ensschließlich
e
        <pb n="1338" />
        1320

XVIII.  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  1Realschule  (verbunden  mit  dem  Gymnasium).

XIX.  4  Tate3  Reuß  säugerer.  Linie.

 

Gera:  86  le(  ay  )
x.  durhentun  Lippe.
Detmold:  acin  (verbunden  mit  Gymnasium
Leopoldinum),
1Salzuflen.
XXI.  Freie  und  Hanfestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realschule  des  Johanneums  (verbunden
mit  Realgymmasium),
Realschule  zum  Dom.#)
XIII.  Freie  Haufestadt  Bremen.
Bremerhaven:  1  Realschule.

XXlII.  Freie  und  Haufestadt  Hamburg.
Bergedorf:  1-Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Gymnasium),

 

C.  c.  Nealschulen.  C.  d.  Pffentliche  Lehrerseminare.

Cuxhaven:  4  53.  ber  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Gym  m),

Realschule  in  Eilbeck,

1  Realschule  vor  dem  Lübeckertore,

1  Realschule  in  St.  Pauli,

1  Realschule  in  St.  Georg,)

1#Realschule  in  Eppendorf,)

Realschule  in  Hamm.

XXIV.  Elsaß-Lothringen.

1Barr,.
1Bischweiler.

Buchsweiler:  1  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Forbach,
Hagenau:  1Realabteilung  des  Gymnasiums,
1  Markirch,
1Münster,
1Rappoltsweiler,

Saargemünd:  1  Realabteilung  des  Gymnasiums

Etrußung  i.  Elsaß:  #Neue  Realschule,

ann

Hamburg:

 

4.  ÖOftatliche  Lesiterseminate.

I.  Knigreich  Preuhen.

Alfeld
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
erlin
„oppard
Zraunsberg

Deutsch-Krone
Dillenburg
Dorsten
Dramburg

rossen
Düren
Eckernförde
Eilenburg
Einbeck
Eisleben

in

Elsterwerda
Elten

Erfurt

Königliches

 

zreslau

S—
2

Cornelimünster
Cottbus
Danzig-Langfuhr
Delitsch

Königliches
Lehrerseminar

 

 

Essen

Lehrerseminar

  
 

i.  d.  Neumark

 

))  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Vertermin,  100.
Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostert
*)  In  Bromberg  und  in  Essen  befinden  sich  zwt  wwei:  Lehrerseminare.
        <pb n="1339" />
        C.  4.  Öfsentliche  Lehrerseminare  1321

 

 

Oranienburg  Dv
Ortelsbur
Osnabrück  1)
Osterburg
Olterode  i.  Ostpreußen
*2
Paradies
Peiskretscham
Petershagen
Pilchowitz
Pölitz
Prenzlau
Kempen  (Regierungsbezirk  Prßisch-Cplan
Düsseldorf)  Preußisch-Friedland
Kettwig  Proskau
Königsberg  i.  d.  Neumark  Prüm
Koschmin  Pyritz
Kreuzburg  Quedlinburg
Krotoschin  Ragnit
ß  Ralibor
Leobschütz  Ratingen
Liebenthal  Ratzeburg
hünn  Rarisch  6
inni  iali  ecklinghausen  s-Lissa
  Königliches  Reichenbach!  i.  d.  Oberlausitz  Königliches
Löbau  .  Rendsburg  »
Admschejd  Lehrerseminar.  Rheydi  Lehrerseminar.
Lüneburg  Rinteln
Lyck  Rogasen
Marienburg  i.  Westpreußen  Rosenberg
Memel  Rüthen
Merseburg  Sagan
Merzig  Schlüchtern
Mettmann  Schneidemühl
Mörs  Schweidnitz
Montabaur  Schwerin  a.  W.
Mühlhausen  i.  Thüringen  Segeberg
Münsterberg  Siegburg
Münstermaifeld  Soest
Myslowitz  Stade
Naumburg  a.  d.  Saale  Steinau  a.  d.  Oder
Neuhaldensleben  Tarnowitz
Neuruppin  Thorn:)
Neustadt  i.  Westpreußen  Tondern
Neuwied  Tuchel
Neuzelle  lzen
Northeim  Utersen
Oberglogan  Unna
Odenkirchen  Usingen
Ols  Verden

 

 

 

Olpe  Waldau

1)  In  Osnabrück  und  Thorn  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.
        <pb n="1340" />
        1322

C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

Warendorf  Nagold:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Weißenfels  Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Werl  Saulgau:  Katholisches  Schullehrerseminar.
älar  **7  V.  Großherzetztum  Baden.
Wittlich  Königliches  Eitingen:  E—  gehreremin.  1
Wollstein  arlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  1,
Sausenng  Lehrerseminar.  r  Lehrerseminar  II,
Wanserf  Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

göhenan  VI.  Großherzuztun  Hessen.

ülz.  Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,

 

II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,
Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Koönigliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliches  Schullehrerseminar,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliches  Schullehrerseminar,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Koönigliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.
#nbe  Siice  Seen
nerbach:  Königliches  Seminar,  Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar
Bau#zen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,  weig  ·  Herzog,  s-B
  KDomstgM  ches  katholisches  Seminar,  Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.
orna:  Königliches  Seminar,  XII.  Herzeztum  Sachsen-Meimiugen.
Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,  i  i  rer-Dresden-Reustabk.
  Freiherckich'  v.  Fleichersches  Hilbburghausen  dereglibee  Landes-Schult
Seminar,
Dresden-Plauen:  Königliches  Seminar,
rankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,
rimma:  Königliches  Seminar,
Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,
Löbau:  Königliches  Seminar,
Nossen:  Königliches  Seminar,
Oschatz:  Königliches  Seminar,
Pirna:  Königliches  Seminar,
Plauen  i.  Vogtlande:  Königliches  Seminar,
Rochlitz:  Königliches  Seminar,
Schneeberg:  Königliches  Seminar,
Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,
Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Szullehrerseminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrerseminar,

Bensheim:  Großherzogliches  S  3
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.
VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.
VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Grohherzogliches  Schullehrerseminar.
IX.  Grohherzogtum  Meckleuburg-Strelit.

Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar.

Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

XlllI.  Herzogtum  Sachsen-Altenbens=Altenburg:
  Herzogliches  Lehrerseminar.
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Getha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst  Albert-Schullehrerseminar,


Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XV.  Herzogtum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.
XVI.  Fürsteutum  Schwarzburg-Sondershansen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Färsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Fürstlich  evangelisch-lutherisches  Landesseminar.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  ölterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.
        <pb n="1341" />
        C.  d.  SÖffentliche  Schullehrerseminare.  C.  e.  Andere  ösfentliche  Lehranstalten.

XIX.  F#steutum  Neuß  jängerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XX.  Flrstentum  Schaumburg-Lüype.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und  Realgymnasium).


XII.  F##steutuu  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrerseminar.

1323

XXIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),
Smatliches  Lehrerseminar  (Steinhaueramm).


XXV.  Elsah  Lothriugen.
Colmar:  Lehrerseminar,
Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

e.  Kadere  öffentliche  Kektranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:
rieg:
Cleve:
Dahme:
Eldena:
Flensburg:

 
     

t  (verbunden
mit
Heiligenbeil:  4
Herford:  #  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),  ·

HildesheincfLandwiktschaftöschule,
Liegnih:fLandwittschaftsschule,
Lüdinghausen:  1  Landwirtschaftsschule,
Marggrabowai.Ostpreußen:  #Landwirtschaftsschule,
Marienburg  i.  Westpreußen:  1Landwirtschaftsschule,
Samter:  #  Landwirtschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pommern:  1#  Landwirtschaftsschule,
Weilburg:  #  Landwirtschaftsschule.

II.  Käuigreich  Bayern.
Lichtenhof:  1#Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  —Handelsschule,
Nürnberg:  1  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  1  Landwirtschaftsschule,
Würzburg:  Privathandelsschule  von  Adamh.

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen:  1  Höhere  Abteilung  der  städtischen  Handels- 



e,
Chemnitz:  Difentliche  Handelslehranstalt,

Döbeln:  1  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Dresden:  1ffentliche  Handelslehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft,

Leipzig:  1ffentliche  Handelslehranstalt,

Zittau:  1  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

IV.  Großherzotztum  Baden.

Mannheim:  1  Handelsmittelschule  (verbunden  mit
der  Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Hessen.
*  Groß-Umstadt:  1  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Varel:  1  Landwirtschaftsschule.

VII.  Herzogtum  Braunschweig.
Helmstedt:  #Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
nebst  1  Realabteilung.

VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  1  Handelsabteilung  der  Realschule.

IX.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirtschaftsschule.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Prüfungstermin  tim  Jahre  1908  einschließlich.
        <pb n="1342" />
        1324

Privat-Lehranstalten.

Privat-Lehranstalten.

a)  Schullehrerseminare.
I.  Königreich  Prenßen.

Berlin:  Jüddsche  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

5)  Andere  Privat-Lehranstalten.,0
Kömigreich  Preußen.

Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria  -Institut  von
Hermann  Schulz,

Frankfurt  a.Main:  4  Ruoff-Hasselsches  Erziehungsinstitut

  von  Karl  Schwarz,

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  1Garnier'sche

  Lehr=  und  Erzlehungsanstalt
unter  Leitung  des  Dr.  Karl
Marmier,)

Gaesdonck  (heinprovinhs,  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungsanstalt  (Collegium
Augustinianum)  unter  Leitung  des
Dr.  Franz  Hartmann,?)

Gnadenfrei:  1Realschule  unter  Leitung  des  Diakonus
Kücherer,

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (1  realistische  und  “  progymgwpiu
  Ateilung)  von  Froftssor
Otto  Kühn

Kemperhof  bei  Coblenz:  I/eihokiche  Knaben-Unterrichts=

  und  Erziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Oberlehrers  a.  D.  Anton
Stulenberg,
Bad  Lauterberg  i.  Harz:  n'sche  Realschule,
öhrre  Nirch  abenschule  des
r.  Paul  Bartels,

Niesky:  Pädagogium  unter  ein  des  Vorstehers
Friedrich  Drexler,)

Obercassel  bei  Bonn:  ##  Unterrichts=  und  Erzichungsanstalt
  von  Ernst  Ka

Osnabrück:  #Mne  sche  Handelss  *  des

Dr.  L.  Lindemann,

 

 

Ostrau  bei  dueze  Progymnasiale  und  1  Realdꝛ

  labteilung  u6  Pädagogiums

s  Professors  Dr.  Max  Beheim-Schwortbach

  (Wileiter  ist  Dr.  Felix
Beheim-Schwarzbach),

Paderborn:  tUnterrictsanslt  (Privatrealschule)

ilu  Heinrich  Reismann,

Plötzensee  bei  Ferlin  Pädagogium  (Progymnasiun)
des  evangelischen  Johannesstifts
unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
Pastors  W.  Philipps  und  des  Oberlehrers
  Theodor  Menzel,

Sachsa  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr.  Hürtel)

St.  Matsbatsan!  1  Erziehungsinstitut  (Institut
Holnam)  des  #Popfessors  Dr.  Gustar

Telgte:  Progymnasiale  und  khhöhere  Bürgerschulabteilung
  des  Erjiehungsinstiuts
des  Karl  Linpinsel,

Wiesbaden:  Höhere  d  nn  —  von  d
rat  Karl  Faber  (Nealschule  und
Realprogymnasium).)

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg:  t  Agemeine  Handelslehranstalk  von
Gustav  Hoffmann,
Donnersberg  bei  Marnheim  (Ffalz:  #  Real-  und
Erichungsansaalt  unter  bae  des
7  „Cmmst  Goebel  und  des  Gustav

bel,
Dürkheim  a.  5%  tcalcule  des  Heinrich  Bär-Frankenthal

  taiht  ahäRalichriftunt  von  Valentin
mann  und  Eugen  Wehrle,
Fürth:  t  wen  de  Dr.  Alfred

Marktbreitua.  meoil  1  Real-und  Handelsschule  unter
Leitung  des  Franz  Koeppl,)

Miltenberg  a.  Main:  s  Privat-Real=  und  Handelsschule
  unter  Leitung  des
Karl  Kring,  )

9  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürsen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines

Negterungskommissars  gehaltenen.  Intlasungsprusung  Sestenen-  ofern  für  bese  F  trlung  die  Erüfungterdnung.  von  der  Aussichtsbehörde

  gen-zmigt  n  Beireiungen  von  ver  mü  eä  Prüfung  oder  zelnen  Keile  ersel  lben  elnd  unstatthaft.
Die  Berechtigu  *  der  Anstalt  mangn  1  im  Oslertermin  st  einschließlich  b  7
Die  encht  #  efugt,  *mr  für  den  iöhrig-freiwilligen  n  ein  en  S  ülem
der  Untersekunda  auszustellen,  welche  Kungsprü  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  Grun
Ordnung  der  ieeisepr  Füsng  für  für  eöhd  E#5  Vom.  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
eltun  tert

 

--  She  zgung  ie  Prüfungstermine  1909  und  1910.
4)  Die  Berechung  de  gilt  —  +2„  22  1t
        <pb n="1343" />
        Privat·  Lehranstalten.  1325

Nürnberg:  1  und  Handelelehranfalt  (Inmbri

Würzburg:  4  Privathandelsschule  von  Adam.#)

III.  Königreich  Sachsen.
Dresden:  1  Privatrealschule  mit  Pensionat  von
Oskar  Koldeweyn
1  Privatrealschule  von  G.  Müller-Gelinek,
TRealschule  (mit  Elementarklassen)  des
Predigtamtskandidaten  Gerhard
Grössel  (früher  Dr.  Ernst  Zeidler),
Leipzig:  t  Erzichungeschust  (Privatrealschule)  des

Barth,
t  Frivasschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
„Privaweeulschule  von  Otio  Albert  Toller.

IV.  Köuigreich  Württemberg.
Stuttgart:  1Stuttgarter  Handelsschule  unter  Leitung
  des  Rektors  Bonhöffer,
Realistische  Abteilung  der  Privat-Lehranstalt
  des  Professors  Karl
Widmann  (des  Instituts  Rauscher).

V.  Großherzogtum  Baden.
Waldkirch:  tehensno  des  Dr.  Rudolph
Plähn.

VI.  Großherzotztum  Hessen.
Offenbach  a.  Main:  tCorthesshule  unter  Leitung
des  Max  Reinhold.)
VII.  Großherzogtum  Sachsen.
Jena:  1  Erziehungsanstalt  des  br.  Heinrich  Stoy
unter  L  24  11  r  1a

 

VIII.  Herzogtum  Brannschweig.
Blankenburg  a.  Harz:  ##  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
rivatrealschul  von  Wilbrand

  Rhotert,
Braunschweig:  Jahn'  Feie  ccen?  des  Dr.  Hein-Seesen

  a.  Harz:  cur  (Realschule  und

Realprogymnasium)  unter  Leitung

  des  Dr.  Nathan  Friedland,)


 

Wolfenbüttel:  1  Samson-Schule  unter  Leitung  des
Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich  Christian
Wehner.

X.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  1  Lateinlose  Abteilung  der
Lehr=  und  Erziehungsanstalt  des
Professors  Dr.  Siegfried  Schaffner.

XI.  Fürsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Keilhau:  teErzichungsanfal  von  Professor  Dr.  Ollo
ächter.)

XlIl.  Fürstentum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Natango  von  Trippenbach
  (Progymnasialabteilung  und
Realschulabteilung  mit  kaufmännischem
  Rechnen  und  Unterricht  in
der  Buchführung).5

XlIII.  Fl##stentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  1Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
unter  der  einstweiligen  Leitung  des
Otto  Sailer.3)

XIV.  Freie  und  Haufestadt  Läbec.
Lübeck:  1  Privatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.

XV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  1  Privatrealschule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
1  Stiftungsschule  von  1815,  unter  Leitung
des  Professors  Max  Kutnewsky  —
auch  für  die  Osterprüfung  1909,
1#Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard

Lange,
1  Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,

Realschule  der  Talmud-Tora,  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
1#  Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  M.  Hennig  und  des
Dr.  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,
Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

1)  Die  Berechtigung  gilt  vom  Prüfungstermin  1909  einschließlich  ab.

2)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1910  einschließlich.

!)  Die  Berechtigung  hal  bis  zum  Osterlermin  1910  einschließlich  Geltung.

191
        <pb n="1344" />
        1326  Lehranstalten  im  Auslande.

Lehranstalten  im  Auslande.

Antwerpen:  tOberreal  h  dr  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bernhard
aster,

Belgrano  bei  Buenos  Aires:  Deutsche  höhere  Knabenschule,)
Brüssel:  Nealgymnasium,  7“n  deutsche  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm
ohmeyer,
Buenos  Aires:  Germaniaschule  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Willy  KRuge,
Bukarest:  1  Deutsche  Realschule  der  evangelischen  Kirchengemeinde  unter  der  Leitung  des  Direktors
Dr.  Magnus  Blümel,  von  dem  Prüfungstermin  1909  einschließlich  ab,
Konstantinopel:  t  Nealschule,  *7#  iu-  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
r.  ring,
Davos-Platz:  #Schulsanalorium  Fridericjanum  unter  Leilung  des  Hofrats  Mühlhäußer  von  dem  Prüsungstermin
  im  Mai  1909  einschließlich  ab,
Genua:  1Schule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Georg  von  Hassel.)
Mailand:  1  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm  Braun,
Tsingtau:  Gouvernemenisschule  mit  rückwirkender  Kraft  für  die  Schlußprüfung  des  Jahres  1908.

Berlin,  den  20.  September  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Austrage:  Just.

2c)  Die  Anslalten  den  Besählgungzeuani  ge  nur  auf  Grund  des  Beflehens  en  unter  Leltung  eines  Reichslemmissars
  abgehaltenen  usstellen,  sofern  für  diese  die  Hrüfungserpung  von  Aufsichts  weren  genehmigt  ##.
Befreiungen  535  der  he  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen  derselben  lind  unstatthaft.
5  5q  Prllfung  findet  nach  mindestens  eilährigem  2  suche  der  Untersekunda  stalt.
5  Sehtgn  gi.  r  ag-  te  ucher  *n  triende  Gelt  fü  den  Früfun  termin  1909.
eiter  verllehene  wirkende  Geltung  für  den
ê*  Die  Berechtigung  ist  bis  uasch  Bea  1910  einschließlich  tä  worden  "“

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hosbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1345" />
        —  1327  —

Bentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamie  des  Innern.

–

 

Du  —  durch  alle  Vostanstalten  und  hHuchhandlungen.

XXXVU.  Jahrgang.  I  Verlin,  Freitag,  den  1.  Oktober  1909.  Nir.  59.

en  e.  Maß-  und  Gewichtsmesen:  Zulassun  eines  3.  Militirwesen  :  Ermächti  igung  3  #r  ##nenn  ärgilicher

von  Elektrizitär  ählern“  zur  elan  Ing.  1  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichugen

Susen  u.  Elettschen  Prüf  Seile  eutschen  im  Staate  Santa  Katharin
2.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausdehnung  des  u  4.  Palizelmwesen:  Ausweisung  von  Aunländerr-  aus
"  bereichs  der  e  auf  Nachbarpostorte  ————  7  829

 

Maß-=  und  Gewichtswesen.

 

Uekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Magnetmotorzähler  für  Gleichstrom  Form  A  6,  der  Firma  Keiser  &amp;amp;  Schmidt  in
Berlin-Charlottenburg.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  könmen.

Charlottenburg,  den  15.  September  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
E.  Warburg.

192
        <pb n="1346" />
        —  1328  —

2.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Vetkanutmachung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715—719)  wird  der  Geltungsbereich
der  Ortstaxe  (§  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)
auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Berlin,  den  22.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Granzow.

XIX.  Nachtrag
zum
Verzeichnis  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe
ausgedehnt  wird.

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Postorte.  Namen  der  Postorte.
Altwasser  Cher  WaldenburaSce  Neurode  E
Dittersbach  b.  Walden.  Nikolassee  Schlachtensee
burg.  (Schles.)  WV(MWannseebahn)  »
Hermsdorf  ...  -  Ober  ·  Waldenburg  ..  Altwasser
(Bz.  Breslan)  (cchlesf.)
ochenlychen  Ocpchen  -  Dittersbach  b.  Waldenburg
nzendorf  TLadwigsdorf  (Kr.  Neurode)  (Schles.)
(Kr.  Neurode)  -  Hermsdorf  (Bz.  Breslau)
Neurode  «  „Waldenburg  (Schles.)
Ludwigsdorf  Kunzendorf  (Kr.  Neurode)  Weißstein
(Kr.  Nemode)  Potsdand  .Neubabelsberg
Neurode  Schlachtensee  Nikolassee  aimbh
Lychen  .  Hohenlychen  v  Wasdenburg  Echel  )Ober-Waldenburg  Schlef.)
Neubabelsberg  .  .  .  Potsdam  Weißstein  -
-  Wildpark  Wildpark  Neubabelsberg.
Neurode  .  Kunzendorf  (Kr.  Neurode)  :
        <pb n="1347" />
        1329

3.  Milit  ärwesen.

 

Hekanntmachung.

Nachdem  der  praktische  Arzt  Dr.  Josef  Mayer  seinen  Wohnsitz  in  Säo  José  aufgegeben  hat,
ist  die  ihm  zufolge  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1907  (Zentralblatt  S.  282)  erteilte  Ermächtigung

zur  Ausstellung  der  im

 

42  Ziffer  1a—e  der  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Staate

 

 

anta
Katharina  (Brasilien)  haben,  zurückgezogen  worden.
Berlin,  den  23.  September  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
4.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

e  und  Stand  Alter  und  Heimat  Datum
—no“““——iee
4  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.  beschlossen  hat.  tursln
1  2  l  8  5  6

 

 

 

 

à)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  4.  Februar  1886  zus  Brandstiftung,  Be-Königlich  Sächfische
Cachovitz,  Bezirk  Jungbunzlau,  Böh-,  drohung  und  Dieb-  Kreishauptmannschaft
men,  ortsangehörig  zu  Tynetz,  eben=  stahl  (5  Jahre  6  No-Dresden,
da,  österreichischer  Staatsangehbriger,  nate  Zuchthaus,  laut

—

Jaroslaw  Nekowarc,
  Schweizer,

 

 

Erkenntnis  vom  21.
März  1904),  6
Wladislaus  Pyr-  #geboren  am  27.  Juni  1884  zu  No-schwerer  Diebftahl  Groß
öynskt,  Schnitter,  widwor,  Rußland,  rusfischer  Staats-  und  bertretung  bur
angehöriger,  »
l

V

JSSMIINMIMGI
2  Jahre  4  Monate

 

25.  Aprik  190),

bherzoglich  Mecklentnisterium

gegen  §  860  Ziffer  des  Innern  zuSchwerin,

14.  Juli  1909.

8.  Juni  1909.

 

192°
        <pb n="1348" />
        —  1330  —

 

 

 

 

 

 

9  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  arund  Behoͤrde,  welche  die  #
7  Ausweisung  .
der  Ausgewiesenen.  iese  beschlossen  hat.  rn
s  2  l  a  5  6
b)  Auf  Grund  des  g  362  des  Strafgesetzbuchs.
8  —

 
 
 

 

 
 
 
 
  
 
 
      
     
 
 
        
 
  
 
  
 
 
  
 
  

  

4  —
5  Friedrich  Wilhelm

Eillet,  hond.

cngtgehue
6  Süzelweine  GEirg,

Arbeiterin,
7Johann  Klaus,  30.  Dezember

Arbeiter,  Mähren,
8  Anton  Kopecky,

Arbeiter,

zu
a.  d.  Mettau,

9#  Josef  Kouba,

mann,
10  n  und  180.  August

Betteln  u#1908.½

  

11  Hubert  Meisel,

14.  September
Holzarbelter,  zul190.

—

2  Nobert  Orlet,

28.  August
Klempner,  zu1909.

    
  
 

Dzwino-Betteln,

 

       
  

 

18  Theodor  Partyka,  9.  September
“  zu  1909.
rsen  Sekyt,  geboren  15.  September

6  Fleischergeselle,  zu|190.

15  „Titus

16  Josesa  (Marie)

-  Wenzkow  sta

(Biesnitzkl),  Urbeiterin,


17  Anton  Zaboj,
Arbeiter,

     

Berlin,  Carl  Henmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1349" />
        —  1331  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Innern.

DJu  bekiehen  durch  alle  Postanstalten  und  ghuchhandlungen.

 

  

 

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  d  den  8.  Oltober  1909.  Nr.  60.
Inhalt:  1.  Koufulats  E  z;  —  Ermächti  Beränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
gungen  zur  Poselstuesenm  .*  —  —  —  der  dea  3  Ster  rste  elsn  ci  ß  bi  ..  Z  ck.  vä-2.
  P  .  .a;  B  chne  S  ans  n  e  Einfuhr  von  Zucker  *
nderungen  zum  Berze  -.........
stednnsvoa  Oeslchtsk  wbin  *  1382  a  2*
3.  Militarwesen:  Zurückstellung  von  ahluarpsich  igen  ermächligten.  Wrel  hns  galller  L  en  nt
Deutschen  im  Bezirke  nt  Konsulats  882  6.  Matz-  und  Mewichtswesen:  Zulassung  eines  -
4.  v-  v#  eereefen  ber  venen  on  Sie  r  zur  Beglaubigung  durch  58
5.  Zell-  und  Stenerwesen:  Beränderungen  in  den  7.  Slestrischen  "Päe  von  Auzländern  aus  d  z
nissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  2Zr  ............  1387

 

 

1.  Kou  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Fabrikbesitzer  Oscar  Wildenberg  zum
Vizekonsul  in  Arensburg  (Rußland)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Charbin  beauftragten  Vizekonsul  Daumiller
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


 

Den  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Peking  beschäftigten  Legationssekretär  Grafen  von  Luxburg
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige
Cheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


193
        <pb n="1350" />
        —  1332  —

Dem  Vize=  und  Deputy.  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen,  Charles
J.  Wright,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Mannheim,  Ernest
L.  Ives,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

2.  Justi  zwesen.

 

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April
1880  beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1885  S.  79  ff.),  erleidet  folgende  Anderungen  und  Ergänzungen:
I.  Die  amtliche  Schreibweise  des  Ortes  Carlsruh  i.  Schl.  (S.  87  des  Verzeichnisses)  ist
„Carlsruhe  O/S.“.
II.  Das  Amtsgericht  Gerresheim  führt  jetzt  die  Bezeichnung  „Düsseldorf-Gerresheim“.  Die
dieses  Amtsgericht  betreffenden  Angaben  auf  S.  95  des  Verzeichnisses  sind  zu  streichen.
Auf  S.  90  des  Verzeichnisses  ist  zwischen  Düsseldorf  und  Duisburg  einzufügen:

 

 

.  Gehört  zum
d  rl  d
Für  den  Beii  #  em  Betr.  Kasse  resp.  Behörde
des  Amtsgerichts  Staate  Landgericht  erlaet
Düsseldorf-Gerresheim  Preußen  Düsseldorf  Düsseldorf  Kgal.  Gerichtskasse  Düsseldorf-Gerresheim.


 

 

 

 

III.  Ferner  ist  in  das  Verzeichnis  auf  S.  106  zwischen  Langenburg  und  Langensalza  folgender

Vermerk  einzuschalten:
Langendreer  Preußen  Bochum  Hamm  L  Gerichtskasse  in  Langendreer.
s

3.Militåtw,efen.

 

Bekanntmachung.

Dem  Kaeiserlichen  Konsulat  in  Lyon  ist  auf  Grund  des  §  33  Ziffer  10  der  Wehrordnung  die
Befugnis  übertragen  worden,  die  in  seinem  Bezirke  lebenden  militärpflichtigen  Deutschen  bis  zum
25.  September  des  dritten  Militärpflichtjahrs  zurückzustellen  (vergl.  Anlage  5  zu  §  33  der  Wehrordnung,
  Zentralblatt  für  1906  S.  1300  ff.).

Berlin,  den  29.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="1351" />
        —  1333  —

4.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Aunderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert  und  ergänzt:
1.  Im  §  4  „Aufschrift.“  ist  als  zweiter  Satz  des  Abs.  1einzuschalten:
Auf  den  nach  großen  Orten  gerichteten  Sendungen  sind  auch  die  Straße  und  die  Hausnummer
anhugeben  beim  Fehlen  dieser  Angabe  besteht  keine  Gewähr  für  unaufgehaltene  Zustellung  der
endungen.
2.  a)  Im  §6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.  ist  im
Abs.  1  hinter  „Nachricht  auf  meine  Kosten.“  einzuschalten:
In  gleicher  Weise  kann  der  Absender  bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalt  (z.  B.
frischen  Blumen)  für  den  Fall  der  Unbestellbarkeit  im  voraus  Verfügung  treffen.
b)  In  demselben  §  6  rist  im  letzten  Satze  des  Abs.  1  hinter  „lebenden
Tieren“  einzuschalte
oder  der  Pakete  mit  leicht  verderblichem  Inhalt
c)  In  demselben  §  (6)  sind  als  Abs.  v  folgende  Bestimmungen  einzuschalten:

Knallkorke  sind  in  Paketen  zur  Postbeförderung  zugelassen,  sofern  sie  nach  Beschaffenheit  und
Verpackung  den  besonderen,  bei  jeder  Postanstalt  zu  aferchelnen  Bedingungen  entsprechen.  Der  Inhalt
muß  sowohl  auf  der  Postpaketadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst  in  die  Augen  fallend  angegeben
sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  die  postseitigen  Vorschriften  nicht  beachtet  hat,  für  den  aus  etwaiger

Entzündung  der  Knallkorke  entstandenen  Schaden  haftbar.

d)  In  demsekben  §  (6)  ist  Abs.  v  mit  VI  zu  bezeichnen.
3.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß."“  ist  im  Abs.  V  statt  „Schlußabfertigung"
  zu  setzen:
Abfertigung
4.  a)  Im  §5  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.“
  ist  hinter  dem  zweiten  Satze  des  Abs.  u  als  neuer  Satz  hinzuzufügen:


Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  ist  ferner  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  und  bei  Paketen
mit  leicht  verderblichem  Inhalt  (§  6  1)  dann  nicht  abzusenden,  wenn  der  Absender  verlangt  hat,  daß
die  Sendung  verkauft,  oder  daß  er  auf  seine  Kosten  von  der  Unbestellbarkeit  telegraphisch  benachrichtigt

  wird.
b)  In  demselben  §  (45)  ist  im  ersten  Satze  des  Abs.  Ul  statt  „oder  daß  das
Paket  an  ihn  selbst  zurückgesendet  werde.“  zu  setzen:
oder  daß  das  Paket  an  ihn  selbst  zurückgesandt,  auf  seine  Rechnung  und  Gefahr  verkauft  oder  der
Postverwaltung  preisgegeben  werde.

 

Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  26.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

1937
        <pb n="1352" />
        —  1334  —

4.  Zell-  nndd  Stenerweses.

 

Veränderungen  in  den  Befugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen  gemäß  den
Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.

Königreich  Preußen.

«  Dem  Zollamt  1  Guben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cottbus  sind  die  Befugnisse  63  und  64.
beigelegt  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Es  ist  erteilt:

dem  Zollamt  1  Crefeld  Rheinhafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Crefeld  die  Befugnis  zur
Abfertigung  von  Kakaowaren,  für  die  Abgabenwergütung  beansprucht  wird;

dem  Zollamt  1  Guben  im  Bezirke  des  Lauptzollamts  Cottbus  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I,  mit  denen  Schaffelle  der  Nr.  544  und  Leder  der  Nr.  548  und  550  des
Zolltarifs  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die  Firma  Emanuel  Meyer  u.  Co.  in  Guben  eingehen;

dem  Zollamt  II  Hadamar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabakblätter  der  Nr.  29  des  Zolltarifs,  die
für  die  Tabak=  und  Zigarrenfabrik  von  Josef  Heckmann  Söhne  in  Hadamar  bestimmt  sind;

dem  Zollamt  1  Limburg  a.  Lahn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  die  unbeschränkte
Befugnis  zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehre  von  rechtwinklig  beschnittenen,  verzinnten  Eisenblechen
(Weißblechen)  der  Nr.  788  des  Zolltarifs,  in  einer  Stärke  von  weniger  als  1  mm,  die  für  die  Blech.
warenfabrik  Limburg  G.  m.  H.  in  Limburg  eingehen,  und  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen
  I  über  die  von  dieser  Firma  im  Verebelungsverkehre  durch  Lackieren,  Bedrucken  und
Zuschneiden  von  Weißblech  und  durch  Verarbeiten  von  Weißblech  zu  Büchsen  und  Dosen  hergestellten
Waren  der  Nr.  799  beziehungsweise  828  des  Zolltarifs;

dem  Zollamt  I  Peine  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Celle  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  II  Pyrmont  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lemgo  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  Gasöl,  das  für  die  Pyrmonter  Wasserwerke  e.  G.  m.  b.  H.  eingeht;

dem  Zollamt  1  Stolberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düren  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Sojabohnenöl,  das  amtlich  ungenießbar  gemacht  werden  soll;

dem  Zollamt  1  Wittlich  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Trier  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  unbearbeitete  Tabakblätter,  die  für  die  Firma  Johann  Neuerburg  in
Wittlich  eingehen;

dem  Zollamt  1  Witzenhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cassel  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitzetteln  und  Zollbegleitscheinen  1  über  die  für  das  Privattransitlager  der  Firma
„Leopold  Engelhardt  G.  m.  b.  H.  Zweigniederlassung  Bremen“  in  Witzenhausen  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  unbearbeiteten  Tabakblätter.

Das  Zollamt  !  Bahnhof  Vohwinkel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  ist  mit  einer
allgemeinen  öffentlichen  Niederlage  verbunden.
        <pb n="1353" />
        —  1335  —

Königreich  Bayern.

Die  Übergangsstelle  Bellheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  ist  außsehoden  worden.

In  Nürnberg  ist  ein  weiteres  Steueramt  mit  der  Bezeichnung  „Steueramt  Nürnberg  II“  errichtet
  worden.  Diesem  Amte  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen  1
und  II  und  zur  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  I  sowie  die  Befugnis  zur  Erhebung  von
Ubergangsabgaben  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  bezüglich  aller  in
Betracht  kommenden  Waren  erteilt.

Das  bisherige  Steueramt  Nürnberg  führt  künftig  die  Bezeichnung  „Steueramt  Nürnberg  1“.
Diesem  Amte  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  II  und  zur
Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  I  erteilt  worden.

Ferner  ist  erteilt:

der  Steuerstelle  Bellheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Ubergangsscheinen  über  Bier  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen
  über  Wein;

dem  Steueramt  Eichstätt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ingolstadt  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen  bezüglich  aller  in  Betracht  kommenden  Waren;

den  Steuerämtern  Fürth  und  Landau  in  den  Bezirken  der  gleichnamigen  Hauptzollämter  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  II;

der  Steuerstelle  Kirchenlamitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hof  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  leichtes  Mineralöl  der  Nr.  239  des  Zolltarifs,  das  für
die  Aktiengesellschaft  für  Petroleum-Industrie  in  Nürnberg  auf  der  Eisenbahn  in  Kesselwagen  oder

Fässern  eingeht.
Königreich  Sachsen.
Dem  Untersteueramt  Ostritz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  und  von  Tabakversendungsscheinen  II  erteilt  worden.

Herzogtum.  Braunschweig.
Dem  Steueramte  Helmstedt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wolfenbüttel  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1  erteilt  worden.

Herzogtum  Anhalt.

Der  Zollabfertigungsstelle  zu  Roßlau  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  Gasöl  mit  einer  Dichte  von  O  aso  bis  O,sso  einschließlich
  bei  150°  C,  für  die  Deutsch-Amerikanische  Petroleumgesellschaft  in  Roßlau  zu  oder  von  ihrem
Lager  gehend,  erteilt  worden.

Zufolge  Beschlusses  der  durch  Artikel  7  des  Brüsseler  Vertrags  über  die  Behandlung  des  Zuckers
vom  5.  März  1902  (Reichs-Gesetzbl.  1903  S.  7)  eingesetzten  ständigen  Kommission  ist  für  die  Einfuhr  von
Zucker  aus  Portugiesisch  Ostafrika  (Mocambique)  an  Ausgleichszoll  festgesetzt:
für  100  kg  Rohzucker  130  frs  =  10%  Al,
für  100  kg  raffinierten  Zucker  13  frs  =  10//  MA.
Berlin,  den  27.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.
        <pb n="1354" />
        1336  —

Perzeichnis

der  in  Italien  und  Osterreich-Ungarn  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für

Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (8§8  8,

22  Abs.  3  und  §  23

Abs.  4  der  Weinzollordnung)

  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten.

I.  Italien.

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  dr  in.

Regia  Stazione  enologica  sperimentale  in  .

Rogtasouoladtnttcolturaodteoologtam.

Regia  Scuola  di  olivicoltura  ed  oleificio  in

Regia  Cantina  Sperimentale  i.  ·

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in

Regia  Scuola  di  viticoltura  e  di  enologia  in

Regia  Scuola  di  viticoltura  c  di  enologia  in

Regia  Scuola  di  viticoltura  e  di  enologio  in  .

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in  .

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in

Regia  Stazione  chimico-agraria  (presso  la  resis  Scuola  buperioro
di  agricoltura)  in  ·  ..

Regia  Scuola  pratica  di  agricoltura  in  .

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in

Regia  Cantina  Sperimentale  in.  .

Laboratorio  di  chimica  agraria,  annesso  al  Re  Vivaio  di  Viti
Americane  (früher  Regia  Stazione  chimico-  *  in.

Regia  Cantina  Sperimentale  in  .

ChemtschesentralSteuetlaboratormm  1n..  .

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in

Regia  Stazione  chimico-agraria  in  .

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in  .

Chemisches  Laboratorium  der  Generalsteuerdirektion  in

 

II.  Osterreich-Ungarn.
a)  Olerreich.

K.  k.  landwirtschaftlich-chemische  Versuchsstation  an

Landwirtschaftliche  Landeslehranstalt  und  Versuchsstation.  in
K.  k.  landwirtschaftliche  Lehranstalt  und  Versuchsstation  in
K.  k.  landwirtschaftlich-chemische  Versuchsstation  in.  ..

bq)  Ungarn.

  
  
  
 
 
 
   
 

Kal.  Landes-Versuchsstation  in
Kgl.  ung.  und  Zeutral-Versuchsstation  in
Kgl.  ung.  in

Kgl.  ung.  in

Aol-  ung.  in

Kgl.  ung.  i
Kal.  Landes-Versuchsstation  in
Kgl.  ung.  in........

 

Ancona.
Asti.

Avellino.

Bari.
Barletta.
Bologna.
Cagliari.
Catania.
Conegliano.
Genua.
Livorno.
Mailand.

Mailand.
Marsala.
Neapel.
Noto.

Palermo.
Riposto.
Rom.
Turin.
Turin.
Venedig.
Verona.

Görz.

San  Michele  a.  d.  Etsch,  Tirol.
Spalato.

Wien.

Agram.
Budapest.
Debreczen.
Kassa.
Keszthely.
Kolozsvär.
Körös  (Kreutz).
Magyaröbär.
        <pb n="1355" />
        —  18337  —

G.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Magnetmotorzähler  für  Gleichstrom  Form  G,  der  Elektrizitätszählerfabrik  J.  Busch
in  Pinneberg.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  27.  September  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

7.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

9  Name  und  Stand  Alter  umd  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
"-  1—  F  Ausweisung  m—**usp  s-45
  der  Ausgewiesenen.  der  Befrafung.  beschlossen  hat.  —=1
  2  8  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  sLucie  D  Dezember  1870  20.  August
ka,  geb.  Maly-Dubrzec,  zu|1909.

      
     

Staatsangehörige,

  
 
  
      

Hans  EChristian

14.  September
len,  Arbeiter,  iu  1908.

Serafino

3.  September
Tagelöhner,  1909.

  

18.  Februar
1909.
        <pb n="1356" />
        1388

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  BVehörde,  welche  die  Datum
—  run  des
der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  n  ¾  6
b)  Auf  Grund  des  g  362  des  Strafgesetzbuchs.
5  Alfons  Audan,  *—  am  380.  Dezember  1882  zufLandstreichen,
Kellner,  Saint  Dulle,  Departement  Basses-Alpes,
  *u—  französischer
Staeeiie
6  HLhilomena  Buri-e  Johre  ue.  österreichische  —  und
ansky,  Zigeunerin,  #  2  rige,  Betteln,
7  Sophie  uransk),  etwa  19  Jahre  alt,  öflerrelchisches  Landstreichen  und
Zigeunerin,  Staatsangehörige,  Betteln,
6

1

O

—
—

1

#

18

1

—
—

 

Georg  Buschinski
—  7

Ernst  Nobert  Eermak,
  Fabrik,
arbeiter,
#erd(/rn  (Cheophth
*  Ar-Wir

  (Dusit,
igeuner,

%

Anna  Kempny,
Zigeunerin,

hent  s  Kehl,
o

etwa  82  e  alt,  russischer  Staatsangehört


derborn  am  6.  April  1891  zu  Alten-e

 

dorf,  ebshauptwangscha  Chemn  nike

orlsangehörig  Chomle,  Bezirk
ilsen  Schan,  öflerreichischer
halengnunenen

gedoren  am  "h  s  zu  Sekowa,

Bezirk  Gorlice,  Galtzien,  ortsa

börig  —r  irrkelchischer

StaltaangehSr  riger

etwa  39  Jahre  u.

Staatsangehöriger

 

Landstreichen  und
Betteln

Bannbruch,
streichen  und
tein.

Belteln,

österreichischer  Landstreichen  und
Beiteln,

geboren  am  15.  Aptil  1884  zu  Beikers-Landstrelchen  und
dorf,  Bezirk  Mährisch  =  Schönberg,  Belleln,

Währen,  ortsangehörig  zu  Zöptau,
ebenda,  österrei  ssczers  Staatsangeöriger,


elwa  20  Jahre  alt,
Staatsangehörige,

dgeboren  am  20.  Januar  1890  zu

München,  ortsangehörig  zu  Neubydschow,
  Böhmen,  österreichischer  Staatsengehöriger,


 

Anton  Lang,  Baug
arbeiter,

Karl  Losert,
Tapezierer,

Jolli.  Marszalek,
Uhrmacher,

oren  0.  Februar  1879  zu
——  10  5%  österreichischer
Stgattangeheiger  ,

boren  am  Dezember
zägerndorf,  BIaeutber.  Sch
serreichischer  Tirrrichilch.  Hchelen
oren  am  14.

S

e
I
5
e
E
o

fiel-reichlicher  Staatsaaqehonqet,

 

Alexander
Arbeiter,

ranski,

Josef  Pelrzycki,
Zigeuner,

am
2

Kliani  ushccher  Staatsangehöriger,


a  25  abre  alt,
Staatsangehöriger,

 

r
2
rl88

 

 

 

 

——  und

Betteln,
Betteln,

Betteln,

16#14,  hu  Landftreichen,
Dezember  1869  zu  Lanonreichen  und
awoja,  Bezuk  Myslenice,  Galtzien,  Betteln,

i  1885  zu  Karten  Betteln,

österreichischer  Landstreichen  und
Betteln,
        <pb n="1357" />
        —  1339  —

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  |  u—  Behörde,  welche  die  betum
#.  .
der  B  ·  Ausweisung  Ausweisunga-5
  der  Ausgewiesenen.  et  Vestrasung  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  s.  4.  s.  6.
l  .
,  geb  2.  1872  „Vannb  Land-  Könialich  Sächsische  209.  August

*  —  im  rat  Dar.  en  M  Ose  —  —  —  10.
21  arl  1  dol  zhangeberige:  —  het  ischer  28.  September

ar  ge  —

bildhau  5  kußland,  ortsangehörig  —1  —  D  *8  1900.

1  derln  3  EW  —.
erre  er  taalsange
*  l  b.  April  187  I.  Betteln,  Kön  26.  Juni  1909.
Ben  tolars.  *“  sorc,  r  *  dDP7  ko,  -  *m“  eite  onnPW  ent  zu
taats  „  ·-Anton
  Walkowiak,  ge  Aerre  ——  —  Belteln,  #  Wise  Mecklen-#.  Mai  1909.
Schnitter,  Gouvernement  Kalisch,  Rußland,  burgisches  Ministerium
russischer  Staatsangehöriger,  des  ——
I

 

 

 

 

Berlin,  Cari  deymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sutenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
194
        <pb n="1358" />
        <pb n="1359" />
        —  1341  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamte  des  Junern.

Bu  bottehen  durch  alle  Postanstalton  und  Huchhanblungon.

 

 

 

*  —  Verlin,  Freitag,  den  15.  ntober  1900.  1  Nr.  61.
—  –  —½  —  |A
Ingalt:  1.  Kosfulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  #  3.  Zoll-  ub  Stenerwesen:  Anweisung  zur  Prafung  ven
—  »  Beleuchtungsmitten  1344
ae  on.  Ailiphandlungen  *  hu  U!  .  otgrteht...  bei  den  Etalionskonswoll#
2.  Bankwesen:  1eet  der  deutschen  Rotenbanken  unde  4.  Pelizeinesen:  Answeisung  von  Auslandern  aus  *
September  1000  Fesheirrien  ............

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Kairo  beschäftigten  Vizekonsul  Grouven  ist  auf  Grund  des
§5  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenosfen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Beirut  beschäftigten  Dolmetscher  #spiranten  Holstein  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Niederländischen  Konsul  J.  H.  A.  George  in  Berlin  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Zahn  in  Calamata  (Griechenland)  ist  gestorben.

195
        <pb n="1360" />
        —  1342  —

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die  Beträge  lauten
Passtlva.
ers  #nut.
1  Veseichnungca.]Ieee  oe  Gegena##t  sies  ##eitneeufüges  nere  dhi  —
der  EIEIItIIIIEä—  ———
———d  ———————..————————.————  E
teuen  frist  ##.
1  1  5  4  s  e  s  s  so  not-un  u  a
l—..——--  10000%%  Don  “:  on  14  S1  %%  6  „am  —ssl  16os#sss—
2  %%„  Keim8.toc#  246  13  1.%  4  —-  57404210409204508110
iuqmepssaWJoooqmoamkumnmikommasptmmay-imHausstandes-komi-«Wq«iuw.oooo1m21m42m10544,-I-175a18941521
  uu—  I  6  „s65
«
usw-u.mowotcmktmgmkmam-M—4—  wiswaskstsu
wimm.InsooIsmene-»Hast-1sssw1seges  *'  ———————t————  ñ
1

 

 

 

Benerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  i  20  K&amp;amp;  =  138  077  000  4
.  40  .  135  ö16#000  ei  #en  ur  1)
100  =  —  1479  228000
.  500  .  .  21  821  0oo  (bei  der  Bank  Kr.  8),
.  1000  =  80##8  114000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="1361" />
        wesen.

banken  Ende  September  1909

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1909.

auf  Tausend  Mark.)

1343

 

 

 

 

Aetiva.

ess.  ##NKMeichstgeneg  GSegen  Segen  ###  #  —  □.  J———  .

—.  —.————t———.—.——t  ———  ————
vsse1.  stt  100  i000  ——————
1#  B  *  n  *  ½.  r  J□  ð  ã  r—  Au.
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11  0%%  %„sWw%  „„  „K  4%ms304
901.  —.  —□—  84  20684X  1087  18  106  +J+  23  19925—  966  9107.  18  1219—  144  ILAEIIE
——  IEIIIEEIIEEILIIIEILIEEIIIEIILIIEIIIEI

„wefn  %sTnrossK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

195“
        <pb n="1362" />
        3.  Sell-  und  Stenerwesen.

 

Die  gemäß  §  24  Abs.  2  der  Leuchtmittelsteuer-  Ausführungsbestimmungen  von  mir  erlassene  Anweisung
  zur  Prüfung  von  Beleuchtungsmitteln  wird  nachstehend  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  11.  Oktober  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermutb.

Auweirnng

zur  Prüfung  von  Beleuchtungsmtteln  (6§24  der  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen).


1  Entnahme  von  Proben.

Von  den  zu  prüfenden  Lampen  sind  je  6  Stück  dereelben  Sorte  und  desselben  Fabrikations.
postens  zu  entnehmen  und  sorgfältig  verpackt  uen  Beachtung  üblichen  Borsichtsmaßnahmen  gegen
Bruch  dr  Fäden  und  der  Birnen)  an  die  S  n  chug  er  Reichsanstalt  Abteilung  II,  Charlottenburg,
  Werner  Siemensstr.  8—12,  einzusenden.

Der  Sendumg  sind  Mitteilungen  über  den  Stoff,  aus  dem  die  Glühfäden  nach  Angabe  des
Herstellers  bestehen,  und  etwa  sonst  wichtig  erscheinende  Bemerkungen  beizufügen.

II.  Bestimmung  des  Wattverbrauchs.

a)  Um  den  Wattverbrauch  von  Glühlampen  und  Brennern  zu  Nernst=  und  Quecksilberdampflampen
  festzustellen,  wird  eine  Gleichstromquelle  durch  einen  Regulierwiderstand,  einen  Strommesser
und  die  zu  messende  Lampe  in  Reihe  geschlossen  und  zugleich  ein  Spanmmgemesser  an  die  Klemmen
Gasung)  der  Lampe,  bei  Nernst-  und  Quecksilberdampflampen  an  die  Zuleitungen  zum  Brenner,
angeleg

b)  Die  Stromquelle  muß  eine  hinreichende  Gleichmäßigkeit  der  Spannung  verbürgen.  Stromund
  Spannungsmesser  müssen  auf  ½  vom  Hundert  genau  zu  messen  gestatten.  Der  Widerstand  des
Spannungsmessers  muß  bekannt  sein.

c)  Zur  Ausführung  der  Prüfung  wird  mit  Hilfe  des  Regulierwiderstandes  die  auf  der  Lampe
oder  dem  Brenner  angegebene  Spannung  am  Spannungsmesser  eingestellt.  Sobald  die  Angaben  an
den  Meßgeräten  keine  Veränderungen  mehr  zeigen,  werden  Strom  und  Spannurg  abgelesen.

4)  Der  Wattverbrauch  W  wird  mit  Hilfe  der  Formel  W—  EJ  —  1  R  berechnet,  worin  E

die  eingestellte  Spannung,  J  die  abgelesene  Stromstärke  und  R  den  Widerstand  s  Stanmungsmessers
einschließlich  seines  etwaigen  Vorschaltwiderstandes  bedeutet.  Falls  der  Widerstand  R  so  groß  ist,  daß

die  Größe  gegen  EJ  vernachlässigt  werden  kann,  ergibt  sich  der  gesuchte  Wattverbrauch  unmittelbar

als  das  Produkt  der  Ablesungen  am  Strom-  und  Spannungsmesser.

e)  Beispiel:  Eine  Metallfadenlampe  trage  die  Angaben:  200  V,  25  W,  25  K.  Nachdem
die  Spannung  an  der  Lampe  mittels  des  Spannungsmessers,  der  einschließlich  seines  Vorschaltwiderstandes
  10  000  Ohm  Widerstand  haben  möge,  auf  200  V  eingestellt  ist,  zeige  der  Strommesser
0,  #  Ampere.  Alsdann  ist  der  Wotwerbrand:

—  200.  O,  i6  —  2002/10  000
—  30  —  4

—  26  Watt.
        <pb n="1363" />
        —  1345  —

)  Nach  dem  gefundenen  Wattverbrauch  hat  die  Beurteilung  der  Lampe  oder  des  Brenners
gemäß  §  2  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  zu  erfolgen.

III.  Bestimmung  der  Htonomie.

a)  Um  festzustellen,  ob  auf  einer  Glühlampe  oder  einem  Nernstbrennner  die  Spannung  angegeben
  ist,  für  die  die  Lampe  bestimmt  ist  (§  2  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen),  wird  folgendermaßen
  verfahren:

1.  Man  beurteilt  nach  dem  Augenscheine,  wenn  nötig  durch  Vergleichung  mit  einer  normal
brennenden  Lampe  derselben  Art,  ob  die  Lampe  bei  der  angegebenen  Spannung  den  gae
sie  normalen  Glühzustand  besitzt.  Wo  die  Lichtstärke  auf  dem  Beleuchtungsmittel  nicht

angegeben  ist,  also  bei  Glühlampen  von  weniger  als  15  Watt  und  bei  Nernstlampen
genügt  diese  Beurteilung.

Bei  Glühlampen,  auf  denen  die  Lichtstärke  angegeben  ist,  überzeugt  man  sich  außerdem
durch  eine  rohe  Lichtmessung  in  beliebiger  Ausstrahlungsrichtung  senkrecht  zur  Lampenachse,
ob  die  tatsächliche  Lichtstärke  von  der  angegebenen  erheblich  abweicht.  Wenn  letzteres
nicht  der  Fall  ist,  berechnet  man  das  Verhältnis  zwischen  dem  gemessenen  Wattverbrauch
und  der  angegebenen  Lichtstärke,  #ie  sog.  Okonomie  der  Lampe,  um  zu  beurteilen,  ob
dies  Verhältnis  einen  für  die  vorliegende  Lampensorte  üblichen  Wert  hat.

b)  Wenn  eine  Lampe  bei  der  angegebenen  Spannung  nicht  den  normalen  Glühzustand  zeigt,
oder  die  angegebene  Lichtstärke  nicht  die  richtige  zu  sein  scheint,  oder  die  aus  der  Lichtstärkenangabe
der  Lampe  berechnete  Okonomie  nicht  einen  für  die  vorliegende  Lampensorte  üblichen  Wert  hat,  wird
eine  genauere  photometrische  Messung  vorgenommen.  Diese  Messung  geschieht  bei  Kohlen=  und
Metallfadenlampen  in  hängender  Lage  der  Lampen  in  zwei  zur  Lampenachse  und  zueinander  senkrechten
Ausstrahlungsrichtungen.  Das  Mittel  beider  Messungen  ist  die  gesuchte  Lichtstärke.  Bei  Kohlenkadenlampen
  kann  die  Messung  auch  nach  den  vom  Verbande  Deutscher  Elektrotechniker  aufgestellten
Regeln  (E.T.  Z.  1897  S.  473)  erfolgen.  Bei  Nernstlampen  wird  die  Lichtstärke  senkrecht  zum  Faden
und  zwar  senkrecht  zur  Lampenachse  bestimmt,  da  andernfalls  der  Sockel  als  Reflektor  mitwirken  kann.
Aus  der  gemessenen  Lichtstärke  und  dem  gemessenen  Wattverbrauch  ist  die  Okonomie  zu  berechnen.

c)  Wenn  die  nach  IIb  bestimmte  Okonomie  nicht  einen  für  die  vorliegende  Lampensorte  üblichen
Wert  besitzt,  sind  noch  weitere  Messungen  von  Lichtstärke  und  Wattverbrauch  für  andere  Spannungen
als  die  auf  der  Lampe  angegebene  auszuführen,  um  die  Spannung  und  den  Wattverbrauch  festzustellen,
für  die  die  Lampe  tatsächlich  bestimmt  ist.

IV.  Endurteil.

Die  prüfende  Anstalt  hat  ein  Urteil  darüber  abzugeben,  ob  der  von  dem  Fabrikanten  der
Besteuerung  zugrunde  gelegte  Wattverbrauch  derjenigen  Spannung  und  Lichtstärke  entspricht,  für  die
die  Beleuchtungsmittel  bestimmt  sind.  Wo  er  diesen  Bedingungen  nicht  entspricht,  hat  die  prüfende
Anstalt  außerdem  anzugeben,,  unter  welchen  der  in  §  2  des  Leuchtmittelsteuergesetzes  angeführten
Klassen  die  geprüften  Leuchtmittel  zu  besteuern  sind.

V.  Zusammenstellung  der  Ergebnisse.

Die  Phyfikalisch-Technische  Reichsanstalt  hat  alljährlich  eine  Zusammenstellung  über  die  von
ihr  ausgeführten  Prüfungen  nebst  einem  erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum  1.  Juni  an  das  Reichsschatzamt
  einzusenden.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  aus  dem  Königlich  Württembergischen  Staatsdienst
ausgeschiedenen  Hauptzollamts-Kontrolleurs  Hefele  der  Königlich  Württembergische  Hauptzollamts-Kontrolleur
  Rümelin  den  Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Celle,  Hannover,  Hildesheim  in.
Hannover  und  Hannoversch-Münden  sowie  den  Herzoglich  Braunschweig-Küneburgischen  Hauptsteuerämtern
  zu  Braunschweig  und  Wolfenbüttel  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Hannoyer
vom  1.  Oktober  1909  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="1364" />
        —  1346  —
LILIEIIIIIT
Ausweisung  von.  Ausländern,  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

l  run  Ausweisung  ———
1  drr  Ausgewiesemn.  den  Bestrasarg·  beschlossen  dan:  beschlußfes.
v  2  I  as  I  o  6

 

S

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
g##  K#  lum,  —  am  22  Gentember  1880  zuseinfacher  Diebsiuhl  —  sscher.  September
Hausdlenen  -  (

 

 

        
  

 

 

 

-  .  im  B
í
—#  Staatsangehöriger,  nate  Zuchthaus  laut
Erl#nntnis  vom  27.
Fe  1#
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
289.  temb
P  —·
———
ering  an
A##usberg,
Ü  ·  Obst-II
W«W«Wf»37
und  Et  schen#e26.  Juli  1902.
lseh  U#enhe  ·
Wid  miallch  Bayerisches  Be-  -  tember
rst  Luh  a  1!  5
er

Königlich  ischer  80.  September
Regserungspräsident  zus  ##0.  "1
Bresn.

K##  (—  (26.-Juni.  1908.
*  1——  zu
Merseburg

I  l  ä  «  Au
sie-  Königlich  Sulgê  —
Dresden,

Wis  #i
Bäcker,  *

 
 
  

Regina  Weiß,
Prostituterte.

7*

  
  

önigli  e  13  SGepteml#.

W  umd  %  r  en,  1909.
mann,  und

Mihelim.  Wũ  Knigli  18.  ember
—  r  *

en,

«  ·Is·ttck,  Königli  4.  Ma#  1900##

We  Leiich  r

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1365" />
        —  1347  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamte  des  Innern.

Zu  betieben  durch  alls  Postanstalten  und  hHuchhandlungen.

XXXV.  Iaheng.  1  Berlin,  —  den  22.  Oktober  1909.  1  Nr.  62.

 

 

2.  Algemeine  —S————  Nachtrag  zu  den  Vor-Inhalt:

  1.  Koufulstwesen:  Ermächtigung  zur  Vor-  schriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten

nahme  von  Ziollstandshandlungen:  —  Ernennung:  1848

—  Exequaturerteilungen  Seite  1347  3.  Zel  ersern  Ausweisung  von  Ausländern  aus  de
eichsgebieeee

 

1.  Kon  fsulatwesen.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Viekonsul  Crull  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.
bruar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  7
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Martin  Roth  zum  Konsul
im  Piraeus  zu  ernennen  geruht.

Den  französischen  Generalkonsuln  Pierre  Girard  in  Hamburg  und  Pierre  Marie  Richard  in
Frankfurt  a/M.  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Griechischen  Vizekonsul  Anastase  Borrèes  in  Daressalam  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="1366" />
        —  1348  —

2.  Allgemeine  Verwaltungsfsachen.

 

Auf  Ihren  Bericht  vom  2.  Oktober  1909  will  Ich  dem  hierbei  zurückfolgenden  Nachtrag  zu  den
Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten  Meine  Genehmigung  erteilen.

Cadinen,  den  6.  Oktober  1909.
Wilhelm.
J.  R.
von  Bethmann  Hollweg.
An  den  Reichskanzler.

achtrag
zu  den  Vorschriften  über  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten.

—

.  Im  §  1  sind  die  Schlußworte  „und  der  servisberechtigten  Beamten  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung“
  zu  streichen.
.  Im  8  15  ist  als  letzter  Absatz  zuzusetzen:

„In  Abweichung  von  der  Ziffer  8  Abs.  4  gegebenen  Vorschrift  kann  die  Aufsichtsbehörde
  ausnahmsweise  die  Kosten  der  Anlegung  und  Unterhaltung  der  mit  dem  Mauerwerk
  in  fester  Verbindung  stehenden  Gasrohre  (Steigrohre),  nicht  aber  auch  der  Zuführungsleitung
  innerhalb  eines  Raumes  auf  die  Reichskasse  übernehmen,  wenn  in  dem  Orte  der
Dienstwohnung  die  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Gaseinrichtungen  für  wirtschaftliche
Zwecke  auf  Kosten  des  Vermieters  gebräuchlich  sind."“

Im  §  18  tritt  an  die  Stelle  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  folgender  Absatz:

„Als  Unterbeamte  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gelten  die  in  Gemäßheit  des  Besoldung
  ggesetzes  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  *5  zum  Bezuge  des  Wohnungszeldauft
  chusses  nach  Tarifklasse  VI  berechtigten  Beamten.“

4.  Im  bisherigen  vierten  Absatz  des  §  18  sind  die  Worte  zu  streichen:  „und  bei  den  Beamten  der
Betriebsverwaltung  der  Neichs.Eisenbahnen  dreiundeinhalb  vom  Hundert  des  Gehalts  nach  Abzug
desjenigen  hierin  eingerechneten  Betrags,  der  dem  durchschnittlichen  Wohnungsgeldzuschusse  der  in
gleicher  Stellung  befindlichen  Beamten  anderer  Verwaltungen  entspricht.“

5.  Der  §  19  erhält  folgende  Fassung:
„Sofern  nicht  nach  dem  Etat  mit  einer  Dienststelle  Anspruch  auf  Dienstwohnung  oder

auf  freie  Dienstwohnung  verbunden  und  dem  Beamten  die  Dienstwohnung  als  solche  bewilligt
  ist,  hat  .  .  usw.  wie  bisher“.
6.  Im  8  20  ist  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

„Für  die  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen  mit  Ausnahme  des
Präsidenten  der  Generaldirektion  gilt  dies  nach  §  47  Abs.  5  des  Besoldungsgesetes  von  vom
15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573)  erst  vom  1.  April  1917  ab.  Bis  dahin  bestimm
der  W*  wieviel  den  Dienstwohnungsinhabern  vom  Wohnungsgeldzuschuß  “*m
behalten  ist.“

8
        <pb n="1367" />
        S

—

—  1349  —

Im  §  20  tritt  an  die  Stelle  des  bisherigen  zweiten  Absatzes  folgender  Absatz:
„Bezüglich  der  nicht  etatsmäßigen  Beamten  ist  die  Vergütung  nach  Hundertteilen  des
Diensteinkommens  zu  bemessen.  Sie  beträgt  in  den  Orten
der  Klasse  "à  des  Wohnungsgeldzuschußtarifs  10  kr  vom  Hundert,
:  -  2  -  2  *  -

-  C  -  *  6  -  „
e  s  D  -  I  5  -  2  „
1  -  E  2-  -  4  2  -

des  Diensteinkommens.  Bei  Veränderungen  in  der  Ortsklasseneinteilung  kommt  mit  dem
Beginne  des  auf  die  Bekanntmachung  folgenden  Kalendervierteljahrs  der  veränderte  Satz
der  Vergütung  zur  Anwendung.“

Der  dritte  Absatz  des  §  20  ist  zu  streichen.

Der  §521  ist  zu  streichen.

Der  letzte  Absatz  des  §  29  erhält  folgende  Fassung:

„Bezüglich  derienigen  Wohnungen  im  Bereiche  der  Heeres=  und  Marineverwaltung,
welche'  in  den  diesen  gehörigen  oder  von  ken  benutzten  Gebäuden  solchen  Beamten  überlassen
  werden,  die  einen  Anspruch  weder  auf  Dienstwohnung  noch  auf  freie  Dienstwohnung
besitzen,  finden  diese  Vorschriften  ausschließlich  der  §§  2,  8  Abs.  1  und  2,  8§  22,  24  bis  26
entsprechend  Anwendung.“

Die  Vorschriften  unter  Ziffer  3,  6,  7  und  8  treten  gleichzeitig  mit  dem  Besoldungsgesetze  vom

15.Zuli  1909  mit  Wirkung  vom  1.  April  1908,  die  übrigen  Vorschriften  am  1.  Oktober  1909
in  Kraft.

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
-"  «  påTsp  M«I""s»-...«:77W
der  Ausgewiesenen.  er  afung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  8  5.  6
a)  Auf  Grund  des  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  /Marian  Dertie-  geboren  am  15.  Febru-  zusDiebstahl  und  ebs  gelc,  Preußischer  /6.  Juli  1909.
wicz,  Reisender,  Lemberg,  Galizien,  i  1100n  stahloversuch  in  zwei  Gspräsident  zu
Staatsangehöriger,  Fällen,  beides  im]  H#  %  am,

Rückfall  (2  Jahre

uchthaus,  laut  Erenntnis

  vom
2  August  1907

 

I

 

).
Si  tle-  b  16.  Juli  1876  zu  W  „räuberi  Dieb-Königli  J  4.  Oktober
-  wasltosahsjekbekteh  oxufositiesegmstaastsaasehöt  :et,qtschw  tstth  ächseathtesusts  A  —  90.

erungsprästdent  zu
heus,  rlaut  aut  Esrerpt.  #ee

b  1904
s  Mög-if  Schwach,  geboren  am  17.  Januar  1887  4.  r  —  lim  [Stadtmagistrat  Strau-  #
er,  .

La  Langehn.  #  Sachsen,  ori#s-  Rückfall  (2  r  bing,  Bayern,

Gurdau,  Mähren,  9n
—  Staltaneehsriger  enntmnis  vom  14.
September  1907),

 

 

 

 

196-
        <pb n="1368" />
        —  1350  —

 

 

Name  und  Stanbd  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

l  der  ueen3  Auswetsung  —e——
5  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  .  ö.  4.  6.  6.

 

 

 

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Oktober
1909.

  
 

 

  
      
 
  

 
 
    

    
   
 
  
   

     
 

6  Johann  Christof  Oktober
allas  Bernhard  190.
Bogel),  Arbeiter,  ,

7  Karl  Jacobsen,  am  20.  April  1878  Oktober
Arbeiter,  Schweden,  ohne  1909.

8  Ludwig  Komm,  August  1851  Ottober
Arbeiter,  russischer  1909.

v  Roman  1886  Mal  1900.
kowski.

10  Antontt,  Oktober

1909.
11  1909.

 

  
 
 

1882  Oktober
1900.

12  Lorenz  Sowa,

 
 

1  eiler,
18  Richard  Worbs,  11.  August  1890  zu  Oktober
Aussig,  Böhmen,  1809.

 
 

Staatsangehöriger,

 
 

Dckr,
—

 

 

 

Berlin,  Carl  Seymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1369" />
        —  1351  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

XXXVn.  Ialrgen.  Veriin,  Ireitag,  den  29.  Oltober  1809.  U  Nr.  63.
Indait·  1.  Koufulatwesen:  Einziehung  eines  Konsulate  4.  Schnl.  und  Unterrichtswesen.  Bereinbarung  der  Bundesennungen·

  Entlassungen  1861  regierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der
2.  Fin  anzwesen  ahweisung  dbecenmaymen  des  Deutschen  Befegeunise  ............
Reichs  füzsoste  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  Ende  Bert  Zoll

3.  —  Ermaͤchtigung  zur  Ausstellung  i

—

 

—JN  —  Bachtea  zu  dem  Eron
der  orie  an  denen  sich  Fets  2  Weinzoll= 



a  nnenn  Ich-geme  "4
Vunisseé  über  die  Tau  schet  von  militärpflichtigen  6.  Poll  n  Ausweisung  von  usländern  aus  ve
eutschen  in  den  Vilajets  Bagdad  und  Basra  usw.  1854  Kelchetrelen  ............

 

LKonfulatwefem

Das  Kaiserliche  Konsulat  in  Santa  Cruz  (Bolivien)  ist  zur  Einziehung  gelangt.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Cornelius  Gertz  zum
Konsul  in  Vera  Cruz  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Claudius  Voigt  zum  Vizekonsul
  in  Puebla  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Lentz  in  La  Guayra  (Venezuela)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Rangoon  (Britisch-Burmah)  Carl  Rosenkranz  ist  die  erbetene  Entlassung
  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

197
        <pb n="1370" />
        1352

2.  Jinanzwesen.

Vachweisungs
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraph
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse
des  Monats  September  1909.

 

 

 

 

 

 

 

 

8
Bezeichnung  .  Ausfuhr-  uasw  ——
tun  Bleiben  raum  bes  Dor·  Sbalien  s  und  5
*  der  ir  rn  gen  iahes  neht
3  Einnahmen  erhicenn0  (Cralts  5)  —  wWeniser
*  +  -
1  2  8  4  5  6  7
1  Sö0e  .  .  MMUCCSSZUISOISOIVAS  019  DILÆSSULAS
2  ....  -  4968  810  45  977  4912  488  4688  971—  223  462
8  *  .  10  691  155  —  10  681  155  8  8  707  1J  2097  448
4  #uckerstener  .  78  960  128  84  028  78  926  095  77046  1211  1879974
5  alzsteuer  26  740  425  2  697  26  787  728  26  978  274—  241246
6  Hranntweinsteuer
2)  chbottich  5774684  11  649  838  [—  5874  60o0  —  8961801  —  1012  8608
b)  Berbrau  gabe  und  *—  91  594  444  7609  089  88  985  465  70  570  977  +  18  414  478
IP)  Brennsteuer  *Q  4178  690  4806  868  —  128  168—  585  56411  X  457  878
4)  !—  ....·  90  076  —  80  076  —  +  90  076
7  Schaumweinsteuer  m  5  062  671  150  687  9120.  2  801  966  +  2  110  078
6  (Er-  ssteier  28  978  896  880  101  28  648  295  21  576  664  +  2071  661
Eessangsbgabe.  von  Bier  2891  806  —  2891  2  401  465  +  400  368
9  *  karten  —  I......  796  622  —  795  622  778  9811  .  22
10  s  elstempelsteuer  98172  684  1848  9871291  8269  292  +  1  102009
11  Forlekan
von  Wertpap  20  880  562,  —  20  880  562  18  084094%  7746  468
1  von  SEeteierin  nzsh  nbogen  252  055  —  262  055  —  +  252  055
C.  von  Kauf=  und  sonstigen  #nschaffungs  «  I
geschäften  ...  10  161  782  95  254  10  056  528  5296  8811.  4  759  647
D.  von  Lottertelosen  !
a)  für  Staatslotterien  14  660  527  —  1  14  650  271  J  849  463
5)  für  Privatlotterten  9  279862  —  32789862  7292  682  1.  6  680
E.  von  Eturonden.  7  605  662  7  605  662  7189  988  +  416  276
F.  von  Personenfah  9820  416  —  v  820  416  9  427  704  +  892  712
G.  von  En  galcnelahrrarte  für.  Krastfahrzeuge  1681  640  —  1681  640  18786  108.  +M  258  582
H.  von  Vergütungen  an  Nüglieder  r  von
Aufsich  itrrügen  .....  2  468  877  —  2  468  977  1018  271X7X  1  .50  106
J.  von  Scheck  275269  —  276  269  —  +  275269
c  von  gEichneeircalbon  ..  2078  262  —  2078  262  —  +  2078262
12Erbschaftssteue  17  076  588  —  17075  588  11  899  691  +  5  175  892
18  Stattstiche  —  ühr  .  809  148  —  809  148  764  811  44  80
14  Reichs-Post=  und  kegmnpewerwaiuung  —  —  812  osb  169  208  964  888  +  18  1830  851
15  Reichs-Etsenbahnverwaltung  —  —  643  117000  60  724  000-)]  2  368  (oo

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  449  187  .&amp;amp;  Böher.
        <pb n="1371" />
        1353

Anmerkung.  Die  zur  Reichslasse  gelangte  Int-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergllitungen  usw.  und  der  Ber·
waltungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

Bezeichnung

Ist-Einnahme  im  Monat  September

 

Ist--Einnahme  vom  Beginme  des  Rechmugsjahrs
bis  zum  Schlusse  den  Monats  September

 

 

 

  

 

 

 

 

 

8
der  muhin  19009  u##  1000
—
1909  1
.  Einnahmen  908  .  1900  1908  +##
-  !  --  -  -  -“—
1  2  8  4  6  7  8
1  m  52925  9982268  722+  10  667  26018  1590154280  947  810  +  62  211  705
2  „  579588  590  879—  10  846  48285  4675  446  846  890
8  „  1  680  470  1176  *n  +  504  057  9  088  797  7  562  657  J  1  7471  140
4  .  ..  11924  795  12  082  041—  157  25  78881  817  70  842  120  +  89  0#8#  197
5  ......  4268  860  405s  156  210  704  25  924711  26  086  s28  —  111  912
6
3  NVaeb  1  101  152.—  672  651—  4298  501.—  4207  727—  2348  166  —  1859  871
b)  Verbrauchsabgabe  und  "  l
Ffchlcq  ......  12  780  254  10  578  6641.  2  151  59000  70  268  981  65  875  145.  4878  886
.  ...·.  881868—  868  777—  86  914—  128  168—  565  6414  467  978
d)  Betriebsauflage  90  076  —  +  90  076  90  076  —  60  076
7I  Schaummeinstener  998  527  482  888  515  644  8858  vos  2  886  8884  1028  026
8HBraustener  und  üb-ange-  «
ab  abe  von  *  6886  88#  4590  0l11|  1  746  370  25  078  829  239  668  498  1  415  981
9  stemp  .  110  555  107  885  918  807,  99  52  816
10  Wechselterpvellkurr  ..  1625756  »Um-kaum  po71291H826928241102009
11  Missenküab  H
A.  von  Wertpap  688  468  2677  878—  2044  405  20  418  951  12  822  412.+  7  591539
B.  von  r*G  **
und  Zinsbogen  127  504  —  +  127  504  247  ois  —  247  018
C.  von  Kauf-  son  r*  1
D.  r—’  2  424  652  1255  616+  1  169  086  9858  493  5  189  754  *  4668  789
#a)  stt  ——  .  5278  199  5  008  7554  269  44  14  650  527  14  801  oba  349  468
b)  für  Privatlotierten  1599  722  1  471  1554  128  567  8  178  800  7196  115  +  977  155
E.  von  Seturhaneng  1441  602  1  417  846—  24256  7  466  548.  7045  6994  407949
F.  von  onenfahrkarte  1914  584  1  862  787—  51  797  924  008.—  9#289  160  +  884  858
6.  von  ——  1
.  fttuse  kuge  .  198  615  160  082|  88  5688  1599  007  1860  bab  248  461
von
lud  don  t  99  020  74288  24  782  2  414  0  998  005/  1  421  105
J.  von  269  764  —  +  269  764  269  764  —  1  269  764
K.  von  *  3  "
**——  ...  1984  120  —  flleAs  2081796  —  f2081796
12  bsn  ..  2528  560  8  167.—  50  398  17  075  683.  11899  691  1.  5  175  892
18  Sie  ische  —  .  1261771  L  1  80f  796  118.  754  682  41  466

 

 

 

197
        <pb n="1372" />
        —  1354  —

83.  Milit  ärwesen.

 

Bekanntmachung.

Dem  Oberarzt  der  Reserve  Dr.  med.  Friedrich  Härle  in  Bagdad  ist  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a—c  ebendaselbst
  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Vilajets  Bagdad  und  Basra  oder  in  den  Häfen  des
Persischen  Golfs  haben.

Berlin,  den  28.  September  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

4.  Schul=  und  Unterrichtswesen.

Die  von  den  Bundesregierungen  getroffene  Vereinbarung  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse
  wird  nachstehend  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  22.  Oktober  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

Pereinbarnn
der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.

 

Die  Bundesregierungen  sind  übereingekommen,  für  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,
  welche  Engehfrige  des  Deutschen  Reichs  an  öffentlichen  deutschen  Gymnasien,  Realgymnasien
1tnd  (eberrealschulen  nach  Abschluß  des  ganzen  Lehrganges  erwerben,  fortan  folgende  Grundsätze  zu
efolgen:

1.  Die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  oben
bezeichreten  höheren  Schulen  (Vollanstalten),  bei  denen  folgende  Bedingungen  erfüllt
werden:

a)  Die  gesamte  Lehrdauer  beträgt  mindestens  neun  Jahre;  die  Aufnahme  in  die
srerul  Klasse  erfolgt  in  der  Regel  nicht  vor  der  Vollendung  des  neunten  Lebensjahrs.


b)  Allgemein  verbindliche  Lehrfächer  sind  in  der  obersten  Klasse  aller  drei  Schularten:
Religionslehre,  Deutsch,  Geschichte,  Erdkunde,  Mathematik  und  Naturkunde;  ferner

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch  und  Zeichnen,
außerdem  bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch.
        <pb n="1373" />
        —  1356  —

c)  Für  die  bei  den  drei  Schularten  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges  in  den  einzelnen
  allgemein  verbindlichen  Lehrfächern  zu  erfüllenden  Zielforderungen  gelten
als  Mindestmaß  im  wesentlichen  die  aus  den  preußischen  Lehrplänen  für  die  höheren
Schulen  von  1901  sich  ergebenden  Lehrziele.

4)  Der  Unterricht  wird,  unvermeidliche  vorübergehende  Vertretungen  ausgenommen,
nur  von  Lehrern  erteilt,  welche  sich  über  ihre  Befähigung  für  die  ihnen  gestellte
Lehraufgabe  ordnungsmäßig  ausgewiesen  haben.

Bei  einem  Anstaltswechsel  erfolgt  die  Aufnahme  eines  Schülers  nur  nach  Beibringung
eines  Entlassun  -heußnisses  der  vorher  von  ihm  besuchten  Anstalt  und  nicht  in  eine
höhere  Klasse  oder  Abteilung,  als  nach  diesem  Zeugnis  die  Reife  bei  ihm  vorhanden  ist.

Der  Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen  Lehrdauer  einen

Zeitgewinn  nicht  einbringen.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  ist  nur  dann  zulässig,
wenn  Schüler  infolge  dienstlicher  Versetzung  des  Vaters  oder  aus  ähnlichen  gewichtigen
Gründen  aus  einem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  mit  Osterbeginn  des  Schuljahrs  in
ein  solches  mit  Herbstbeginn  oder  umgekehrt  übertreten;  in  derartigen  Fällen  darf  ihnen,
um  sie  vor  unverschuldetem  Zeitverluste  zu  bewahren,  bei  der  aufnehmenden  Schule  auf
Grund  des  Ergebnisses  einer  mit  ihnen  zu  veranstaltenden  Prüfung  die  Einweisung  in
die  nächst  höhere  Klasse  zugebilligt  werden.

Die  Erlangung  des  Reifezeugnisses  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges  ist  bedingt  durch

das  Bestehen  der  Reifeprüfung.
Für  diese  Reifeprüfung  gelten  folgende  grundsätzliche  Bestimmungen:

a)  Die  Reifeprüfung  wird  von  einer  aus  dem  Direktor  (Rektor)  und  Lehrern  der
Anstalt  bestehenden  Kommission  unter  Leitung  eines  Regierungskommissars  vorgenommen,
  der  auch  die  Zeugnisse  mitzuvollziehen  hat.

Es  ist  zulässig,  den  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt  zum  Regierungskommissar
zu  bestellen.  In  diesem  Falle  hat  er  bei  seiner  Unterschrift  auch  den  besonderen
Auftrag  bemerklich  zu  machen.

ei  den  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen  Anstalten  kann  ein
Vertreter  des  Patronats  und  (wo  ein  solches  besteht)  des  Ephorats  oder  Scholarchats
  als  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Kommission  angehören.

b)  Der  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  in  der  Regel  nicht  früher  als  gegen  den
*  *  des  zweiten  Halbjahrs  ihrer  Zugehörigkeit  zum  obersten  Jahreskurs  unterziehen.


Die  Zulassung  zur  Reifeprüfung  erfolgt  auf  Grund  des  Urteils  der  zur
Prüfungskommission  gehörenden  Mitglieder  des  Lehrkörpers  der  Anstalt  durch  die
zuständige  Schulaufsichtsbehörde,  welche  auch  über  etwaige  Gesuche  um  Befreiung
von  einer  der  Zulassungsbedingungen  zu  entscheiden  hat.

I)  Gegenstände  der  Reifeprüfung  sind  bei  allen  drei  Schularten:  Deutsch,  Geschichte
und  Mathematik,  ferner  çn

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch,  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde,
bei  den  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde.

Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig  auch  Gegenstände  der  Prüfung.

4)  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen  mündlichen  Teil.  Befreiungen
  von  der  mündlichen  Prüfung  sind  statthaft.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  beständiger  Aufsicht  durch  Lehrer  statt
und  erstreckt  sich  bei  allen  drei  Schularten  auf  Deutsch  und  Mathematik,  ferner

bei  den  Gymnasien  auf  Lateinisch  und  Griechisch,
bei  den  Realgymnasien  auf  Lateinisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Oberrealschulen  auf  Französisch  und  Englisch.

Darüber  hinaus  auch  noch  schriftliche  Prüfungsarbeiten  in  anderen  Lehrfächern
zu  fordern,  bleibt  der  Anordnung  jedes  Staates  überlassen.

w

2
        <pb n="1374" />
        4.

n

*'

—  1356  —

e)  Den  Maßstab  für  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  bilden  die  unter  lc  bezeichneten
  Zielforderungen.  Dabei  ist  ausnahmsweise  ein  Ausgleich  zulässig,  nach
chem  das  Zurückbleiben  in  einem  Gegenstande  durch  desto  befriedigendere
Leistungen  in  einem  anderen  gedeckt  wird.  In  dem  Gegenstande,  für  welchen  der
Ausgleich  zugelassen  wird,  dürfen  jedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Maß
hinabgehen,  welches  für  die  Versetzung  in  die  zweitoberste  Jahresklasse  erfordert
wird.  Nicht  zulässig  ist  es,  bei  dem  Beschluß  über  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses
  den  von  dem  Prüfling  gewählten  Beruf  zu  berücksichtigen.

1)  Bei  der  schließlichen  Beratung  über  die  Gewährung  oder  Versagung  des  Reifezeugnisses
  find  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission  stimmberechtigt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  der  Regierungskommissar,  dem  auch  das  Recht  des
Einspruchs  gegen  den  Beschluß  der  Prüfungskommission  zusteht;  macht  er  von
diesem  Rechte  Gebrauch,  so  entscheidet  die  zuständige  Schulaufsichtsbehörde.

6)  Das  Reifezeugnis  muß  an  hervortretender  Stelle  die  Bezeichnung  der  Anstalt
enthalten,  an  welcher  es  ausgestellt  ist,  und  leicht  erkennbar  machen,  daß  es  ein
Zeugnis  der  Reife  ist.  Im  Eingang  ist  der  vollständige  Name  des  Prüflings,
sein  Geburtstag.  und  ort,  seine  Religion  oder  Konfession  und  der  Stand  und
Wohnort  des  Vaters  anzugeben,  ebenso  die  Dauer  seines  Aufenthalts  auf  der
Anstalt  überhaupt  und  in  der  obersten  Klasse  insbesondere;  ist  er  erst  in  diese  eingetreten,
  so  find  entsprechende  Angaben  auch  betreffs  der  Anstalt  zu  machen,  der
er  früher  angehörte.  Der  Inhalt  des  Zeugnisses  bezieht  sich  nicht  bloß  auf  das
Ergebnis  der  Prüfung,  vielmehr  ist  in  den  gesondert  aufzuführenden  Lehrgegenstämnden
  auch  der  im  Unterricht  erlangte  Grad  des  Wissens  und  der  Fertigleiten  zu
berücksichtigen.  Werden  die  Urteile  in  Zahlen  ausgedrückt,  so  ist  deren  Bedeutung
auf  dem  Zeugnis  anzugeben.  Im  übrigen  vergleiche  auch  Nr.  5  und  6.

Das  Reifezeugnis,  welches  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  als  Schüler  einer
Vollanstalt  in  einem  deutschen  Bundesstaat  erworben  hat,  gewährt  (mit  der  aus  Nr.  5
herzuleitenden  Maßgabe)  in  einem  anderen  Bundesstaat  alle  Berechtigungen,  welche  in
beiden  Bundesstaaten  übereinstimmend  dem  Reifezeugnisse  der  betreffenden  Schulgattung
verliehen  find.  Werden  in  den  Bundesstaaten  betreffs  des  Berechtigungsnachweises  verschiedene
  Forderungen  gestellt,  so  ist  die  Gewährung  der  weitergehenden  Berechtigung
von  der  Entschließung  der  Regierung  desjenigen  Bundesstaats  abhängig,  in  welchem
das  Reifezeugnis  als  Berechtigungsnachweis  vorgelegt  wird.

Für  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  die  später  als  mit  dem  Beginne  des  drittletzten

Jahrganges  (der  Obersekunda  nach  weitverbreiteter  Bezeichnung)  in  eine  Vollanstalt
eines  deutschen  Bundesstaats  eintreten,  auf  welchen  sie  weder  durch  die  Staatsangehörigkeit
  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnort  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  angewiesen
sind,  hat  das  dort  erworbene  Reifezeugnis  die  unter  Nr.  4  bezeichnete  Wirkung  nur  dann,
wenn  dem  Prüfling  seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaats,  dem  er  angehört,
  die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung  an  jener  Anstalt  vorher  erteilt
worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmen  (vergleiche

r.  38).

Auf  diese  Bestimmung  sind  auswärtige  Bewerber,  welche  die  Aufnahme  in  eine
Vollanstalt  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesamtkursus  als  bei  dem  Beginne  des  drittletzten
  Jahrganges  (der  Obersekunda)  nachsuchen,  durch  den  Direktor  (Rektor)  schon  vor
dem  Eintritt  in  die  Anstalt  hinzuweisen.

Deutsche  Reichsangehörige,  die  das  Reifezeugnis  einer  Vollanstalt  erwerben  wollen,#ohne
Schüler  einer  solchen  zu  sein  (als  sog.  Extraneer),  haben  sich  der  Prüfung  an  einer
Anstalt  desjenigen  Bundesstaats  zu  unterziehen,  auf  den  sie  durch  die  Staatsangehörigkeit
  oder  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  angewiesen
sind.  Die  Ablegung  der  Reifeprüfung  an  einer  Vollanstalt  eines  anderen  Bundesstaats
ist  nur  in  besonders  begründeten  Fällen  zulässig  und  hat  die  unter  Nr.  4  bezeichneten
rechtlichen  Folgen  nur  dann,  wenn  seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaats,
        <pb n="1375" />
        —  1357  —

dem  der  Prüfling  angehört,  die  Erlaubnis  dazu  Freut  -  ist.  Ein  Vermerk  hierüber
  ist  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmen  (vergleiche  Nr

Die  Anstalt,  bei  welcher  die  Prüfung  stattzufinden  *  bestimmt  in  jedem  einzelnen
Falle  die  Schulaufsichtsbehörd  e.

Eine  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  von  Teilen  derselben  ist  bei
Extraneern  nicht  zulässig.

Sind  in  einem  deutschen  Bundesstaate  besondere  Prüfungen  eingerichtet,  durch  deren
Bestehen  die  Inhaber  des  Reifezeugnisses  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule
  die  mit  dem  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  verbundenen
Rechte  in  diesem  Bundesstaat  erwerben,  so  kommt  den  Zeugnissen  über  das  Bestehen
zer  solchen  Prüfung  die  gleiche  Wirkung  auch  in  den  anderen  deutschen  Bundesaaten
  zu.

Diese  Vereinbarung  tritt  an  Stelle  der  in  den  Jahren  1874  und  1889  abgeschlossenen.

Die  beteiligten  Unterrichtsverwaltungen  verpflichten  sich,  ein  genaues  und  vollständiges  Verzeichnis
  der  den  drei  Arten  höherer  Schulen  in  ihrem  Bereiche  zukommenden  Berechtigungen  anfertigen
zu  lassen  und  sich  gegenseitig  hgänglich  zu  machen,  aus  welchem  auch  ersichtlich  ist,  ob  die  einzelnen
Berechtigungen  sich  nur  auf  die  Zulassung  zum  Hochschulstudium  oder  auch  auf  die  Zulassung  zu  den
betreffenden  Staatsprüfungen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beziehen.

—

5.  ZSell-  nud  Steuerwme  sen.

Nachtrag
zu  dem  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige
  Zollstellen  befinden  (Zentralblatt  S.  783ff.).
Die  Zollstellen  der  mit  bezeichneten  Orte  find  nur  für  Wein  zuständig.

A.  Nach  Bundesstaaten  geordnet.
Königreich  Preußen.
Bezirk  der  Oberzolldirektion  zu  Breslau:  Osterr.  Oderberg.

Königreich  Bayern.
Pirmasens,  Schärding  a.  Th.,  Straubing,  Wasserburg  am  Bodensee.

Großbherzogtum  Baden.
Radolfzell.
Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Neubrandenburg.
        <pb n="1376" />
        —  1358  —

Elsaßß-Lothringen.
(Aue,  Cheminot,  Diedolshausen,  Groß-Mohyeuvre,  Krüt,  Lagarde,  Malmaison,  Manhoué,

Masmünster,  Niedersept,  Niedersulzbach,  Ottendorf,  St.  Jure,  ’St.  Marie-aux-Chenes,  Sccourt,
Urbis,  Vionpville.

B.  Nach  der  Buchstabenfolge  geordnet.

 

 

Aue  Malmaison  Otterr.  Oderberg  Schärding  a.  Th.
Cheminot  Manhoué  DOttendorf  Ssêcourt
Diedolshausen  Masmünster  Pirmasens  Straubing
'Groß-Moyeuvre  Neubrandenburg  I  Radolfzell  Urbis
Krüt  Niedersept  t.  Jure  1  Vionville
Lagarde  (Niedersulzbach  'St.  Marie-aux-Chenes  Wasserburg  a.  Bodensee.
6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
"  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Datum
*  Orund  Behörde,  welche  die  des
2  I  have-kanns  lastendlunå  MW
Z  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  h  beschstes.
1  2  l  s  5  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

Albert  NamePlane,geberen  am  18.  Mai  1872  zu  La  emcher  dtehstahl  im|[Königlich  Württember-I.  Oktober
Uhrmacher,  Chaux-de-Fonds,  Kanton  Neuchaätel,  Rückfall  und  falsche  gische  Regierung  des190.
Schweiz,  ortsangehörig  zu  Les  Ponte-  Msach  m  abe  (1|  Keckarkreises  zu  Ludde-Martel
  und  Travers,  ebenda,  Jahr  achitaus  und  wigsburg,
schweizerischer  Staatsangehöriger,  2  Wochen  Haft,  laut
enntnis  vom
60.  Oktober  1908),

—
—
—ê—

 

b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Franz  Jung,  geboren  am  9.  März  1882  zu  Boten-[ergehen  wider  dies  Königlich  27.  September
Kellner,  wald,  Bezirk  Neulitscheln.  Mähren,  Sittlichkel  Er-  1  ücd  .  v00.

orttan  vaehlr  ebendaselbst,  öster-  Piusn  reraireichischer

  Staatsangehöriger,  Körp  hefung,
Sachbeschür  unund

  intellekluelle  Ur-2



 

Gefängnis,  laut  Erkenninis
  vom  18.

 

März  1908),
        <pb n="1377" />
        1359

 

 

 

 

 

   
  
  

 

E  hun
der  Bestrafung.  Ausweisungs-7
  der  Ausgewiesenen.  Ü  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  a.  4.  b.  6.
e)  Auf  Grund  des  g  362  des  Strafgesetzbuchs.
8sarl  B  5.  d  Koͤnigli  eri  22.  Juli  1909.
gartu###“chuß-  is  an  aed  esch  9
macher,
Josef  Haase,  Ar-  und  FolizeibehSrde  zu-  Ham-21.  Okiober
beiler,  burg,  190.

3J  60

S

 
   
   
 

—  Heid,
“  Gs7  geller,

Wn.  Klisz.

Ottilie  Oberst,  ledige
  Händlerin,

Vesel  Tille,
Kellner,

 

Johann  Zük,
Kellner,

1
und  14.  Auguß
——

17.  ober
a  er
zu

.  Oktober
1909.

die  Stadtmagißtrat  NRegens-  --  S'ptember
8  burg,  Bayern,

  
     

im  Stadtmogistrat  Nürn-  1|.  Sptember
und  Bet.  berg,  Bayern,
teln,

 

Berlin,  Carl  HOeymanms  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

198
        <pb n="1378" />
        <pb n="1379" />
        —  1361  —

BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Bu  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

                         

 

 

 

Freitag,  den  5.  November  1909.  1  Nr.  64.
##halst:  —  Anderung  vur  —  zur  Ausführung  1n
8  *—  1  Awmsalatwesen.  r  ·  —  Vereinszollgesedes  ...........  186
2.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  venin
einer  Zoll-  und  Steuerdirektion  usw.  Joll.  und  Steuerstellen.

 

3.  Polizeiwesen.  wlteu  von  Auslandern  aus  dem
Retchsgebtete.........·..  5

Heilage.  Medizinal-  und  Beterinärwesen:  Faseilen
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten
nttnts  und  medizinisch  wissenschaftlichen
nstitute.  ......

Erweiterung  des  Wirkungekreises  eines  Neichsbevolh
mächtigten  für  Zölle  und  Steuern

Zulassung  eines  gollfreien  nneerhe  9
inländischen  Filzen  aus  Woll  1862

Zoll.  *  Stenerwesen:  Anderung  der  Bezeichmung  der?
Desgl.  für  ausländische  baumwollene  Gewebe  1362

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Harry  W.  Donnér  zum
Vizekonsul  in  Ahus  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  in  Fiume,  Freiherrn  von  Gebsattel
  zum  Konsul  in  Prag  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bergwerksdirektor  Friedrich  Cloos
zum  Vizekonsul  in  Vivero  und  den  Konsularagenten  Manuel  Mißones  Barros  in  Corcubiön
zum  Vizekonsul  an  letzterem  Orte  zu  ernennen  geruht.

Dem  französischen  Konsul  Georges  Lopold  Frangois  Eugene  Fuchs  in  Berlin  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

199
        <pb n="1380" />
        —  1362  —

2.  Zoll=  und  Stener  wesen.

 

Die  Königlich  Sächsische  Zoll-  und  Steuerdirektion  in  Dresden  führt  von  jetzt  ab  die  Bezeichnung
„Generalzolldirektion"“  und  der  Zoll=  und  Steuerdirektor  die  Bezeichnung  „Präsident  der  Königlich
Sächsischen  Generalzolldirektion“.

Der  mit  der  Reichsaufsicht  über  das  Erbschaftssteuerwesen  für  den  Bereich  der  Hohenzollernschen
Lande,  des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogtums  Baden  und  Elaß-Lothringens  beauftragte
Königlich  Preußische  Geheime  Regierungsrat  Dr.  Wunsch  zu  Straßburg  i#/E.  ist  unter  Belassung  in
seinem  bisherigen  Dienstverhältnisse  der  Kaiserlichen  Direktion  der  Verkehrssteuern  zu  Straßburg  zugleich
  auch  zwecks  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern
bezuglich  der  Reichsstempelabgabe  von  Grundstücksübertragungen  in  Elsaß-Lothringen  beigeordnet
worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  14.  Oktober  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit
inländischen  Filzen  aus  Wolle  —  Tarifnummer  514  —,  die  bei  der  Firma
En  .  Sharp  &amp;amp;  Sons  in  Leeds  (England)  mit  Metalldruck  versehen  werden
ollen,
die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  14.  Oktober  1909  beschlossen:
Gemäß  §5  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  baumwollene  Gewebe  der  Tarifnummern  453  bis  455,  die  nach  Besticken
mit  Plattstichstickereien  mit  baumwollenen  Atzspitzen  versehen  sowie  gebleicht  und  ausgerüstet
  werden  sollen  —  Tarifnummern  464  oder  465  —,  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr
  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  14.  Oktober  1909  beschlossen:
daß  in  Nr.  30  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  unter  a  hinter
den  Eingangsworten  „sowohl  von  ausländischem  Roheisen“  die  Worte  „und  Brucheisen
(Alteisen,  Schrott)“  einzuschalten  sind.
        <pb n="1381" />
        —  18363  —

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  1  Alsleben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halle  a.  S.  ist  in  ein  Zollamt  II
umgewandelt  worden.

Das  Zollamt  1  Bartenstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Braunsberg  ist  in  ein  Zollamt  II
umgewandelt  worden.  Von  seinen  Befugnissen  sind  ihm  dabei  entzogen:

1.  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Tabakversendungsscheinen  II.

2.  Abfertigung  von  Branntwein  und  Tabak,  für  den  Abgabenvergütung  beansprucht  wird.

3.  Ausfertigung  von  UÜbergangsscheinen.

Das  Amt  besitzt  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Mühlenfabrikaten  zur  Ausfuhr  gegen
Einfuhrschein.

Die  Zuckersteuerstelle  Atzendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg-Holzhof  ist  nach
Staßfurt  (im  gleichen  Bezirke)  verlegt  worden  und  führt  die  Bezeichnung  „Zuckersteuerstelle  Staßfurt".

s  Zollamt  I  Penkun  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stettin-Inlandsverkehr  ist  in  ein  Zollamt
  II  umgewandelt  worden.

Die  Zuckersteuerstelle  Schulau  und  die  Zollabfertigungsstelle  Schulau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Altona-Ottensen  führen  fortan  die  amtliche  Bezeichnung  „Zuckersteuerstelle  Wedel“  und  „Zollabfertigungsstelle
  Wedel  Mineralölfabrik".

Das  Zollamt  II  Mummark  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Flensburg  ist  aufgehoben  worden.

Es  sind  entzogen:

den  Hauptzollämtern  Memel  und  Stargard  (Pommern)  die  Befugnis  zur  Abstempelung
inländischer  Wertpapiere;

dem  Zollamt  I1  Stolberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düren  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  nicht  gehobelte  Bretter  aus  Nadelholz,  die  für  die  chemische  Fabrik
Rhenania  in  Aachen  im  Veredelungsverkehr  eingehen;

dem  Hauptzollamte  Trier  sämtliche  Abfertigungsbefugnisse  im  Eisenbahnverkehr.

Es  ist  erteilt:

dem  Zollamt  1  Berlin.  —Mötense  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Charlottenburg  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I#;

dem  Zollamt  1  Cranenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  bestimmtes  frisches  Flei

dem  m  1  Fraustadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lissa  i.  P.  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter,  die  für  die  Firma  Schwalbe  &amp;amp;  Sohn
in  Fraustadt  eingehen;

im  Zollamt  1  Friedeberg  N/M.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landsberg  a.  W.  die  Befugnis
zur  Euledigund  von  Jollbegleitscheinen  14  II;

dem  Zollamt  richstadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tönning  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleits  über  Zündwaren;

dem  Zollamt  II  Genthin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Burg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II  und  Salzbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  1  Höchst  a.  Main  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wiesbaden  sämtliche  Befugnisse
im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung  und  die  unbeschränkte  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen
  1;

dem  Zollamt  1  Jauer  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Tabak;

dem  Zollamt  II  Karken  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  und  zur  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Bier,  für  das  Steuervergütung  beansprucht  wird;

im  Zollamt  1  Leobschütz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neustadt  O.-S.  die  Befugnis  zur
absertigndem  von  Malzgerste,  die  mit  Zollbegleitschein  1  oder  Begleitzettel  unter  Eisenbahnwagenverschluß

199°
        <pb n="1382" />
        —  1364  —

für  die  Firma  H.  Fränkel  in  Leobschütz  eingeht,  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über
das  von  der  genannten  Firma  im  Veredelungsverkehr  hergestellte  und  ausgeführte  Gerstenmalz;

dem  Zollamt  II  Obernigk  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau-Nord  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  in  Kesselwagen  für  die  Dannertgasgesellschaft  m.  b.  H.
in  Obernigk  eingeht;

dem  Zollamt  1  Opladen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  II  Schönhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Burg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II.

Königreich  Bayern.

An  Stelle  der  Steuerstelle  in  Bruchmühlbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaiserslautern
ist  dort  ein  Steueramt  errichtet  worden.

Ebenso  ist  in  Zweibrücken  in  demselben  Hauptamtsbezirk  an  Stelle  der  Steuerhebestelle  ein
Steueramt  errichtet  worden.  Diesem  Amte  ist  die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Übergangsabgaben  sowie
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  hinsichtlich  aller  hierfür  in  Betracht
kommenden  Waren  und  zur  Abfertigung  von  mit  dem  Anspruch  auf  Malzaufschlagrückvergütung  ausgehendem
  Biere  verliehen  worden.

Gleichzeitig  sind  diese  Befugnisse  dem  Zollamt  Zweibrücken  entzogen  worden.

Es  ist  erteilt:

dem  Steueramt  Aibling  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rosenheim  die  Befugnis  zur  Erledigung
dan,  Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz,  das  dorthin  zum  Zwecke  der  Denaturierung  verendet
  wird;

dem  Steueramte  München  r.  J.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  II  und  dem  Steueramte
  Weiden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen.


Königreich  Sachsen.

Die  Steuerrezeptur  Schöneck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eibenstock  ist  in  ein  Untersteueramt
  umgewandelt  worden.  Neben  den  Befugnissen  der  ehemaligen  Steuerrezeptur  ist  diesem  Amte
noch  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II,  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches
  Salz  und  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  II  erteilt  worden.

Dem  Steueramte  Limbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung
  und  Ausfertigung  von  Follbegleitscheinen  I  über  Nähmaschinen  beigelegt,  die  für  die  Firma
Hermann  Reichenbach,  Nähmaschinenfabrik  in  Limbach,  mit  der  Eisenbahn  oder  Post  zur  Reparatur
eingehen  und  demnächst  wieder  ausgeführt  werden.

Königreich  Württemberg.
Das  Kameralamt  Heiligkreuztal  und  in  seinem  Bezirke  das  Ortssteueramt  Riedlingen  sind
aufgehoben  worden.
Neu  errichtet  sind  dafür:
in  Riedlingen  ein  Kameralamt,  dem  der  Bezirk  des  aufgehobenen  Kameralamts  Heiligkreuztal
zugewiesen  ist  und  das  auch  die  Befugnisse  dieses  Amtes  erhalten  hat;  6
in  Heiligkreuztal,  jetzt  im  Bezirke  des  Kameralamts  Riedlingen,  ein  Ortssteueramt,  dem  die
Befugnisse  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier,  geschrotenes  Malz  und
Wein,  sowie  zur  Erhebung  der  Ubergangsabgabe  von  Bier  und  geschrotenem  Mahze  beigelegt  sind.
Das  Kameralamt  Wiblingen  und  in  seinem  Bezirke  das  Ortssteueramt  Laupheim  und  das
Grenzsteueramt  am  Bahnhof  Laupheim  sind  aufgehoben  worden.
Neu  errichtet  sind  dafür:
in  Laupheim  ein  Kameralamt,  dem  der  Bezirk  des  ausgehobenen  Kameralamts  Wiblingen
zugewiesen  ist  und  das  auch  die  Befugnisse  dieses  Amtes  erhalten  hat;
in  Wiblingen,  jetzt  im  Bezirke  des  Kameralamts  Laupheim  ein  Ortssteueramt,  dem  dieselben
Befugnisse  wie  dem  neuerrichteten  Ortssteueramte  Heiligkreuztal  erteilt  sind.
        <pb n="1383" />
        —  1365  —

Grohherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Den  Steuerämtern  Boizenburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Schwerin,  Krakow,  Plau  und
Waren  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Güstrow  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleit.
scheinen  I  über  Tabak  erteilt  worden.

Großherzogtum  Mecklen  burgStrelitz.
Dem  Steueramte  Friedland  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Neubrandenburg  und  der  Steuerrezeptur
  Schönberg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Schwerin  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  l  über  Tabak  erteilt  worden.

Großherzogtum  Hessen.

In  Unter-Schönmattenwag  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Darmstadt  ist  eine  Übergangsstelle
  für  Bier  errichtet  worden.

Großherzogtum  Oldenburg.

Den  Nebenzollämtern  I  Nordenham  und  Elsfleth  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Brake  ist  die
Befugnis  zur  Abfertigung  von  Bier,  das  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  ausgeführt  werden
soll,  beigelegt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Der  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Sande  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kehrwieder  ist  die

Befugnis  zur  Abfertigung  und  Bescheinigung  des  Ausganges  von  allen  Waren,  für  die  Abgabenvergütung
  beansprucht  wird,  beigelegt  worden.

Nach  Bestimmung  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  hat  der  Direktor  der  Großherzoglich
  Luxemburgischen  Zolldirektion  den  Titel  „Präsident  der  Zolldirection“  zu  führen.

3.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

       
      
  
 
  
  
 
  

 
     

rl“  Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
7  n  Dund  Ausweisung  —  2
der  Ausgewiesenen.  der  Seltralung.  beschlosen  hat  beicluet
1  2  l  8  5  6
à)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Polikarp  Müller,  am  16.  März  1877  44u  2.  Oktober
rbeiter,  ohnen,  Gouvernement  Kow  3uI1909.
land,  russischer  EGtnalvangahcriger,

2  Georg  16.  1875  Bayerisches  15.  Oktober

Schlächter,  Bamberg  lIl,  1909.

 

 

190),
        <pb n="1384" />
        2  |#

2.  Name  und  Sitand  Alter  und  Heimat  U  arund  Behoͤrde,  welche  die  *8

5  1  Ausweisung

r  der  Bestrafung.  Ausweisungs-—



der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  l  n.  l  4.  s.  6.

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3Hubert  Claessen,  gebonen  am  9.  Spbtemer  1864  zusBetteln,  Königlich  Preußischer  20.  Oktober

Schreiner,  Noermond,  Niederlande,  nieder-  *———t1  adent  zu  1909.
Uabischer.  Stoattunpebsoriger  nsbern

4  Marla  Fachet,  geboren  am  1.  April  1885  —  Leier-  Lendstreichen  dKönigll  Be--1.  Oktober
ledige  Fabrik-  winkel,  Bezirk  Tachau,  105  4  n,  orts-  Berübung  groben  zial  95  1909.
arbeiterin,  engehs  ing  zu  Altfürstenbütte,  —  Unfugs,

österreichische  Staa  Wangehörte,

5  Emil  Fuchs,  land-geboren  am  21.  Juli  m  Brauns-Landstreichen  und  Fniglch  Preußischer  17.  September
wirtschaftlicher  Ar-  dol,  Beilrk  Suse  Srannn  Betteln,  Regierungspräftdent  zul  1909.
beiler,  chiehen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Ogppeln,

österreichischer  Staatsangehöriger,

6  Jakob  Lehmann,  *8  am  15.  Oktober  1871  zu  Trim-Landstreichen,  lich  Preußischer  28.  Oktober
Fabrikarbeiler,  bach,  Kanton  Solothurn,  schweize-  Regierungspräsident  zu  1909.

rischer  Staatsangeböriger,  Cöln,

7  Johann  Ryken,  sgeboren  am  14.  Oktober  1881  zul  Betleln,  Königlich  Preußischer  22.  September
Fab#karbelter,  Mastricht,  Niederlande,  niederländt-,  Neglerungspräsident  zu  1909.

scher  Sigtsangehörterr.  Aachen,

8  Georg  Sabtani,  sgeboren  am  18.  Hebruar,  1862  zu  Betieln,  Fürstlich  Schaumburg-18.  Oktober
Arbeiter,  Calojosja,  Corsika,  vermutlich  fran  Lippisches  Ministerium  1909.

zösischer  Staatsangehöriger,  zu  Bückeburg

Wenzel  Sosna,  eiboren  am  20.  März  1878  zu  Kor-[Betteln,  aitltch  Puzucher  28.  Oktober
Bürstenmacher,  neaburg,  Niederösterreich,  österreichi-  900.

 

 

scher  Staatsangehöntger,

 

 

 

erungspräsident  zu
“m—5  ,

 

Berlin,  Car  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1385" />
        —  1367  —

Bei  I-  age
Mr.  64  "0  Fwillsie  fir  us  Teutsche  Reich.

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanutmachunug.

 

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  136)  wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinisch  wisenschaftlichen  nstitute
veröffentlicht,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

Berlin,  den  1.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jongquieres.

Perzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen

 

 

 

 

 

 

Institute.
«  gaaht  der  1—
Ort.  Name  der  Anstalt.  “  Ort.  Name  der  Anstalt.  Sen
“  t
I.  Nönigreich  Preußen.  Regiernugsbezirk  Gumbinnen.
·  Goldap  Kreiskrankenhaus  1
MRegierungsbezirk  Känigsbers.  -  gut-Indiana  Yeisgankengauö  1
inzial-Oeil-  flege-  Insterburg  eiskrankenhaus  1
Allenberg  Eo“  Heil,  und  Pflegetest  Städtische  Heilanstalt  1
Königsberg  i.  Pr.  Städtisches  Krankenhaus  6
"  Krankenhaus  der  Barmherzig-  .  MUMINMHUCM
keit.  Diakonissenanstalt  3  Allenstein  St.  Marienhospital  1
St.  Elisabeth.  Krankenhaus  3  .(Stadt=  Allenstein  Lungenheilstätte
"  Chirurgisch-orthopädische  Pri-  wald)  „Frauenwohl“  1
vatklinik  2  Kortau  Provinzial-  Igen.  Heil-  und
-  Baucka  für  Augenkranke  1  Pflegeanstalt  1
Memel  tädtisches  Krankenhaus  1  Neidenburg  Kreis-Johanniter-Kranken-Tapian.
  Landespflegeanstalt  I  1  haus  1

 

200
        <pb n="1386" />
        —  "„  —
Ort.  Name  der  Anstalt.  ’  Ort.  NKame  der  Anstalt.  #
·  .  Berlin  Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin
Nesierunzsbegirk  Denzis.  ebrsch-Kinder  Kramken
Conradstein  Provinzial  Irrenanstalt.  4  3
Danzig  H  Lehr-  ——g  des  städtisanstett
  1  schen  Waisenhauses  und
Stadtlagzarett:  am  Olivaer  Torel  6  Kinderasyls  1
Lazarett  in  der  Sandgrube  5  -  Zentraldiakonissenhaus  Betha-"
  St.  Marienkrankenhaus.  2  |  nien
-  Diakonissen-Kranken-  und  Elisabeth-Kranken=  und  Diako-Mutterhaus
  2  nissenhaus  2
Elbing  Städtisches  Krankenhaus.  8  Lazarus-Kranken-  und  Diako-Marienburg
  Evangelisches  Diakonissenhaus  1  nissenhaus  1
Neustadt(Weppg)  Provinzial-Irrenanstalt  2  "  St.  Hedwigskrankenhaus  6
-  Kränkmhaäts  der  jüdischen
emeinde  3
Regierungsbezirk  Marienwerber.  Pathologisch-anatomische  Ab.
Graudenz  Städtisches  Krankenhaus  2  teilung  des  Krankenhauses
Schwetz  Weichsel)  Provinzial-Irrenanstalt  2  der  jüdischen  Gemeinde  1
Kreiskrankenhaus  1  Augustahospital  2
Paul  Gerhardtsifft,  N  Müller-.
  ttae  1
Stadt-  und  Lamdespolizeibezirk  Berkin.  ·  Königliches  Institut  für  In.
Berlin  Städtisches  Krankenhaus  im  fektionskrankheiten  38
Friedrichshain  17  Berlin  =  Brandenburgische
-  Pathologtfchsanatomkfche  Ab-  Krũppel  ·  Heil  ·  und  Er·
teilung  des  tädtischen  jiehungsanstalt,  Urban-Krankenhauses
  im  Fried-  !  straße  22/2  1
richshain  1  .  Landau'sche  Frauen.
uhie  Krankenhaus  «  Heilanstalt
Moa  18  Privatklinik  für  Hals-,  Nasen-Pothologischanatomische
  Ab-  -  und  Ohrenkranke,  W  Genteilung
  des  Stüädtischen  "  othinerstraße  12  1
Krankenhauses  Moabit  1  Nagelschmidts  Privat-Städtisches
  Krankenhaus  am  3
13  Reinickendorferstraße  30  2
etholoaisch.  anatomische  Ab-  Ostkrankenhaus  für  Haut=  und
teilung  des  Stiädtischen  Geschlechtsleiden  Privat-Krankenhauses
  am  Urban  14  anstalt),  Tilsiterstraße  22  2
Städtisches  Rudolf  Virchow-  1  Privatklinik  für  Augenkranke
Krankenhaus.  28  von  Professor  Dr.  Silex,
Pathologisch--anatomische  Ab-  I  Karlstraße  18  1
teilung  des  Städtischen  „U  Privatkrankenanstalt  für  Haut.
Rudolf  Birchow-Kranken-  usw.  Franlheiten,  rlhauses
  1  straße  1  1
Bakteriologische  Abteilung  des  Boxhagen-Rum-  Austrabe  I#onn–  des  Großen
Städtischen  Rudolf  Virchow-  melsburg  Friedrichs-Waisenhauses  der
Krankenhauses  1  Stadt  Berlin  1
Städtisches  Krankenhaus,  Charlottenburg  Stüädtisches  Krankenhaus
Gitschinerstraße  104/105  3  /.  Charlottenburg-Westend  14
        <pb n="1387" />
        r.—  gahl  der
Drt.  Kame  der  Anstalt.  #  Ort.  Kame  der  UAnstalt.  *
Charlottenburg  HPathologisch-anatomische  Ab-  Nauen  Cecilie-Kreiskrankenhaus  1
teilung  des  Städtischen  Pankow  bei  Gemeindekrankenhaus  2
Krankenhauses  Charlotten-  Berlin
burg-Westend  1  Potsdam  Städtisches  Krankenhaus  3
Städtisches  Krankenhaus,  -  St.  Josephs-Krankenhaus  2
Kirchstraße  4  Spandau  Städtisches  Krankenhaus  1
Asyl  für  Gemütskranke,  Ber-  Weißensee  Auguste  Viktoria-Krankenhaus  1
linerstraße  17  1  Wilhelmshagen  Heilanstalt  der  Norddeutschen
Sichtenberg  Städtische  Irrenanstalt  Herz-  ·  Holz-Berufsgenossenschaft
berge  4  VWiuhlgarten  bei  Berliner  Städtische  Anstalt  für
Rixdorf  Diakonissen-Mutterhaus  Elisa-  Biiesdorf  Epileptische  4
beth  Kinderhospital  1  #  orf  Haus  Schönow,  Heilstätte  für
Schöneberg  Städtisches  Auguste  Victoria-  (Wannseebahn))  Nervenkranke  2
#enrannn  en  iung  dess
athologische  teilung  des  .
Städtischen  Auguste  Victo-  :  »  WUIVMWCQ
ria-Krankenhauses  1  Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus
Maison  de  santé  2Cottbus  Chirurgisch-gynäkologische  Heil-"%
  anstalt  und  Unfallgenesungs-Negiernugsbezirk
  Potsdem.  "„  heim
Beelitz  Heilstätte  Beelitz  6  Cottbuser  Stadt-  Lungenheiistätte  Cottbus  bei
Belzi  Vereinsheilstätte  Belzig  2  forst  bei  Kolk-  Kolkwitz
Branchenburg.  .  Städtisches  Krankenhaus  2  witz
Fwe  Kreiskrankenhaus  3  Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus.  1
Bu  Irrenanstalt  der  Stadt  Berlin  4  Frankfurt  a.  O.Städtisches  Krankenhaus  3
Buckow  bei  Berlin  Krankenhaus  der  Stadt  Rixdorf  6  -  Diakonissenhaus  „Lutherstift“  2
Dalldorf  Irren-  und  Idiotenanstalt  der  Guben  Städtisches  Krankenhaus  1
Stadt  Berlin  4  Naëmi--Wilkestift,  Krankenhaus
sberswalde  Krankenhaus  Auguste  Viktoria-  und  evangelisch-  lutherische
eim  2  Diakonissenanstalt  1
Landesirrenanstalt  2  Landsberg  a.  W.  Landezirrenanstalt  2
Heilstätte  Gra#  Lungenheilstätte  Grabowsee  2  -  Städtisches  Krankenhaus  1
bowsee  bei  Müllrose  Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
Oranienburg  für  den  Gewerbebetrieb  der
Groß-Lichterfelde  Kreiskrankenhaus  4  Kaufleute,  Handelsleute  und
-  Pathologische  Abteilung  des  »  Apotheker  in  Berlin
Kreiskrankenhauses  1  onnenburg  Johanniter-Ordens-Kranken-Hermannswerder
  Krankenhaus  Hermannswerder  (Neumark)  aus
d  Liassda  “*  34  Rot  1
Hohenlychen  inderheilstätten  vom  Roten  ·  »
Kreuz  Hohenlychen  Regierungsbezirk  Stettin.
1.  Victoria  Luise-Kinderheil-  Stargard  in  Städtisches  Krankenhaus
stätte  2  Pommern
2.  Cecilienheim  Stettin  Neues  Städtisches  Kranken-3.
  Ländliche  Kolonie  „Rö-  haus  in  der  Apfelallee  8
4  nigin  Luise-Andenken“  Provinzial-Hebammen-Lehrrienkolonie
  anstalt  1
Lankwitz  Pribn  Heil=  und  Pflegeanstalt  Treptow  a.  R.  Provinzial-Heilanstalt  2
„Berolinum“  2  I  ückermünde  Provinzial-Heilanstalt  2

200*
        <pb n="1388" />
        1370  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Kame  der  Anstalt.  —.  Ort.  Name  der  Anstalt.  —
Breslau  Städtisches  Irrenhaus  2
Regiernugstezirt  Köslin.  -  Krankenhaus  der  Landesver-Kolberg
  Städtisches  Krankenhaus  1  sicherungsanstalt  Schlesien  3
Lauenburg  in  Provinzial-Heilanstalt  8  Evangelisch  =  lutherische  Dia-Pommern
  konissenanstalt  Bethanien  2
Polzin  Johanniter-Krankenhaus  2  Krankenhaus  der  Barmher-Stolp
  i.  Pomm.  Kreiskrankenhaus  1  zigen  Brũder  1
Merrhe  der  —
western  und  St.  Josef-Regierun
  gebezirt  Stralsund.  Krankenhaus  2
Stralsund  Sttädtisches  Krankenhaus  12  Krankenhaus  der  Elisabethine=2

Regierungsbezirk  Pesen.  «  ugusth  ospital  1
vg  Fo  bei  gee  Wilhelm-Volksheil-  1  A  Krankenwerpfle-  3
orni  äãtte
Kosten  Prrdt  gal  Irren  und  Idioten.  Prergtel.  enm  Lehr-  1
—5  Popihar  Teremonstah  ;  Bries  Prrtgel.  veir  und  Rflege-  2
winsk  ovinzial-Irrenansta  i  i.  ·  inaial-  Geil-  nr
Posen  Provinzial--  Frauenklinik  und  Frriburg  S  wropinhal  bell.  und  Plege  3
Shesrahtrs  1  Görbersdorf  Dr.  Brehmer's  Heilanstalten  2
bunerlsch=  Diakonissen-Kram-  "“  br,  lewikerschen  Bonltssom.  2
enanstalt
—  /  2  barm.  Q„  Leubus  l  veir  und  Pflege-  5
erzigen  western  ;  ...
-  Jüdisches  Krankenhaus  Abra-  ——*  Srrasches  Hrankenkans“  1
#en  und  Henriette  Rohr-  1  rebnih  Malteserkrankenhaus  7
Königliches  Hygienisches  Institut
  2  Negierungsbezirk  Liequit.
Bunzlau  ovinzial-Heil-  und  ege-—
  GI  4  EWW  .  mkenh  r  1
Bromber  Giese-Rafalski-Stiftung  (Dia-  logau-  Städtisches  Krankenhaus
Dziekanka  Provinzial-Irrenanstalt  4  ·  DLKHCHWUUMSPUVCVNSWSM
Gnesen  Krankenhaus  Bethesda  1  heilanstalt
Hohensalza  Kreiskrankenhaus  1.Hrschberg  Stadtkrankenhaus  1
Mühlthal  Kronprinzessin  Cecilie-Heil-  Hohenwiese  und  Genesungsheim  1
stätte  für  weibliche  Lungen-  uhe
kranke  "  Landeshut  Kreiskrankenhaus  Mariannen-·
  i  1
Negierungsbezirk  Breslan.  Kaiserin  Auguste  Victoria-Breslau
  Krankenhofpital  zu  Aller=  Volksheilstätte  1
heilig  Liegnitz  Städtisches  Krankenhaus  und
Hanctesches  Kranken-  Kreißler  -  Stiftung  (beides
hau  verbunden)  3
        <pb n="1389" />
        1371

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Ort.  Name  der  Anstalt.  ne#  Ort.  Name  der  Anstalt.  ther
#  #
Lüben  i.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Magdeburg  Provinzial-  Hebammen  -Lehransta
  2  anstalt  1
Nieder-Schreiber-  Heilstätte  Moltkefels  1  Oschersleben  Kreiskrankenha  1
au  Quedlinburg  Städtisches  Wenhaus  1
Plagwitza.  Bober  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Salzwedel  Kreiskrankenhaus  1
an  3  Staßfurt  Städtisches  Krankenhaus  1
Warmbrunn  St.  Hedwigs-Krankenhaus  1  Uchtspringe  dendes  Heun  und  Pflegeanstalt

Negiernngabezirk  Oppeln.  Vogelsang  bei  3  für  lungen-·
  ommern  e  Frauen  1
echene  hi.  12  Anappschaftslazarette  50%  Volmirstedt  Kreiskrankenhaus  1
Hultshin,  Kal.
towitz,  Neuhei-  .  .
duk,  Hiewiano.  Nesierungsbezirt  Warfehurk.
witz,  Myslowitz  Alt-Scherbi  Landes-  eil=  und  ege-E—
  cherbitz  *7  Pfleg
Rydultau,  Tar-  Carlsfeld  aA9.  klissfen  1
nowitz,  Zabrze  b.  Brehna
Beuthen  O.-Schl.]  Städtisches  Krankenhaus  2  Halle  a.  S.  Bergmannstrost  6
Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  2  "  St.  Elisabeth  Krankenhaus  2
Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1  OD  Evang.  Diakonissenhaus  3
Kreuzburg  Provinzlal.  Heil-  und  Pflege-  Hettstedt  Knappschafts-Krankenhaus  1
O.-Schl.  anstal  3  Naundorf  Eraposchasts.  Krankenhaus
Loslau  Vonstall  für  Lungen-  U  Lauchhammer  1
kranke  1  Nietlebenb.  Halle  Landes-  beil  und  Pflege-Lublinitz
  ProvinztalHeil-  und  Pflege-  "„  anstalt  2
anstal  2  eit  Städtisches  Krankenhaus  3
Oppeln  ae  .  Hebammen  -Lehr-  1
a
n  55  St  ssheltdodie  1  Negierungsbezirk  Erfart.
atibor  tädtisches  Krankenhaus  Erfurt  Städtisches  Krankenhaus  3
Rybnik  Proinhtal-  Heil-  und  Pflege-  2  f  Elächiuches  seaibus,  2
an  2  ...
Slawentzitz  Fürst  August-Krankenhaus  2  Nordhausen  Städtisches  Krankenhaus
Tarnowitz  Rreiskrankenhaus  1
Tost  O.-Schl.  Provinzial-Heil--  und  Pflege-  6  Regiernugsbezirk  Schleswig.
anstalt  2  Altona  Hhhescheg  Krankensaus  Ab  6
athologisch-anatomische  Ab-—————
  teiluug  des  Stedtischen
Halberstadt  Salvator-Krankenhaus  2  Krankenhauses  1
Magdeburg  Städtisches  Krankenhaus  Alt-  "  -  Altonaer  Kinderhospital  1
stadt  8  Flensburg  Diakonissenanstalt  2
Stãdtiche-  tantenhaus  -  St.  Franziskus-Krankenhaus  1
Sudenbur  7  #  Hadersleben  Kreiskrankenhaus  1
Palholpgischllmatomische  Ab-  Kiel  Städtische  Krankenanstalt  4
teilung  des  Städtischen  1  Anschar-Krankenhaus  1
Krankenhauses  Sudenburg  1H  Chirurgische  Privatheilanstalt
Kahlenberg-Stiftung  1  des  Dr.  Neuber  1
        <pb n="1390" />
        Oeos
Drt  Rame  der  Anstalt.  W  Drt  Name  der  Anstalt.
J
Neustadt  i.  Holst.]  Provinzial-Irrenanstalt  2  Negiermngsbezirk  Mänseer.
Rendsburg  Städtisches  Krankenhaus  1  Lengeri  ss  -

.  ..  .  gerich  Provinzial-Heilanstalt  1
Schleswig  Ptärtilches  Eranene  1  Münfeer  Clemens-Hospital,  Städtisches
——tl——  t  n

andsbe  äbtische  ankenhau  ,  g  FkalnfgzspzHqupjtkgh  2
-  8  ankenhaus
Regierungsbezirk  Hannever.  Jo“  eanniest  9  1
Hannover  Städtisches  Krankenhaus  1  Orthopädische  Fosheanun.  *
bathensgiben  und  bekteriolo.  „Hüffer-Stiftung“  2
isches  Institut  des  Städti-  -  Provinzial-Heilanstalt  1
shen  Krankenhauses  1  1.  Kecklinghausen  Prosper-Hospital  1
—  4  ·  Yes-IF  stthåkk  nkenhaus  U  „
"c  aftskrankenhau
Kinderheilanstalt  1P0
Provinzial-Hebammen--Lehr-  Z  NReglerungsbezirk  Minden.
anstal  1  Bielefeld  ——  Krankenhaus  2
v  -  St.  Franziskus-Hospital  1
Regierungsbezirk  Hildesbe#m.  Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  An-Hildesheim
  Städtisches  Krankenhaus.  3  stalten
Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Herford  Friedrich  Wilhelms-Hospital,
anstalt  2  E—  ·  Kreiskrankenhaus  1
St.  Andreasberg  Heilstätte  Glückauf  1  Lippspringe  Mungerheilstätte  1  und  I,
-  Heilstätte  Oderberg-Gebhards-  Lubbec  gaul  Auguste  Bir  BittorioStift  1
eim  1  ecke  eiskrankenha
b  4  Slähtches  **  1
Negierungsbezirk  Länehurs.  ynhausen  ohanniter-Hospital  1
Celle  Provinzial  -  Hebammen  -  Lehr-  ·  Paderbom  LSatnIftthcgsthitgkankenhaus  3
anstalt  1
Dannenberg  Johanniter-Krankenhaus  115  "  “J  Hebammen-Lehr-  1
Harburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Ilten  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt  ç  Negiernngsbezirk  Arnsbers.
für  Gemütskranke  2  Amörock  Volksheilstätte  für  Lungenkrankel  1
Lüneburg  Städtisches  Krankenhaus  2  Emdro  olksheilstätte  für  Lungenkranke
3  Provinzial  Heil=  und  Pflege-  Abplerbeck  Provinzial-Heilanstalt  1
anstalt  2  Beringhausen  unen  rin-Knapcha.
eilstätte  1
Negierungstezirk  Stade.  Bochum  zeszenentat  4
Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1  %  Eilabeth--Lolita  t  Wiemel-  *
Lehe  Städtisches  Krankenhaus  1  hausen  4
Regierungsbezirk  Osnabrück.  wiil=  Hebammen  Lehr-  1
Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus  10Dortmund  Luisenhospital  6
-  Marien-Hospital  1  "•l  Kronkenhus  der  barmherzigen
·  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Brüder  2
anstal  2  St.  Johanneshospital  2
Provinzial-Hebammen-Lehr-  T  -  Städtisches  Wöchnerinnenheim
anstalt  1  Dudenstift  1
        <pb n="1391" />
        1373

 

 

 

 

 

 

gaud  —#
arunneh-  en#.
Ort.  Kame  der  Anstalt.  —  Ort.  Name  der  Anstalt.  —
—  —
Gelsenkirchen  Kt  —  Regierungsbezirk  Wiesbad.
Marienhospital"  3  Eichber
„  9  Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt  2
aone  ges  kehae  3  Frankfurt  a.  M.Städtisches  Krankenhaus  19
Ku  f  1  "D  Städtsche,  #enantalt  3
„  „Q  -  es  Siechenhaus  2
vn  Hygiene  und  Bal  2  —  *5  lbeiligen  Geist  6
"  rgerhospita  3
gen  ge  Kuankenhaus  2  Dr.  Senckenbergisches  patho-St.
  Josephshofpital  1  logisch-anatomisches  Institut  1
Augenheilanstalt  für  den  Re-  «  St  WMorien  Krankenhaus  .  2
gierungsbezirk  Arnsberg  1  -  itisches  Gemeindehospital  1
Hamm  Städtisches  Krankenhaus  2  euigiches.  onlitut  är  er-  2
Haspe  gtlichen  Feri  zum  1  m]¾pr  zlcie  uutt  1
öchst  a.  M.  Stä  e  ankenhaus  3
Hellersen  Vollahei  stãtte  des  Kreises  1  Lomburg  v.  b.  8  Allgemeines  Krankenhaus  1
Herne  St.  Marienhospital  1  imburg  (Lahn)5t.  Vineen  Pl—  aspital
-  loangelisches  Krankenhaus  1  pertshoin  VLungenheilstãtte  1
Hörde  Evangelisches  Krankenhaus  ,  Mim  Taunus  Städti
Bethanien  2  aden  ädtisches  Krankenhaus  2—3
„  St.  Josefs-Oofpital  1  ·  Pathologische  Abteilung  des
Iserlohn  Bethanien,  evangelisches  —
*8—  14  Wnt-rs-  1
¾lr  ·  r“  4
astrop  “  St.  Rochus  1  "  Augenheilanstalt  für  Arme  1
Kirchlinde  St.  Josefshospital  1
Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus  1
Tiedermarsberg  Provinzial-Heilanstalt  1  Resierunssbezirk  Cohlenz.
Siegen  Stäktssche,  enhus  1  "  Ahrweiler  Dr.  —  Ererwaallsche  Kur-Warstein
  Provinzial-Heilanstalt  1  ansealt  r,  erven.  und  Ge-  1
Witten  brangelches,  Sns  8  Andernach  —  Srsgesstostia  1
-  ovinzial-Heil-  un  ege-Marienhospital
  2  D  an  iast  Pfles  2
——mn  1epartemental  .  Irrenpflege-Cassel
  Landkrankenhaus  2„  Bend  D  anstolt  St.  -homas  #  1
.  essisches  Diakonissenhaus  1½  endorf  sectenevensch  Astalt  für
-  Krankenhaus  vom  Roten  Kreuz  1  Kr  ge#eme  und  Nervenkranke  1
ulda  Landkrankenhaus  2  Keuzoch  Bemtreolseanbenbeus  dennmr
guhe  Landeshospital  2  H  beinischen  Diskonisen-Hanau
  Landkrankenhaus  2  in  ses  St.  Mari  2
r  St.  Vincenz-Krankenhaus.  1  Wörth  weu-  1
H  «
AMI-  Handlrmraheau  2  Waldhof  cihers.  Waldhof  Elgershausen  1
Melsungen  Keisstätte  Stadtwald  1  Leusen  Hei-Merxhausen
  andeshospital  21  sieerberg)
Oberkaufungen  Heilstätte  1
        <pb n="1392" />
        —  #
Ort.  NKome  der  Anstalt.  nes  Ort.  Name  der  Anstalt.  #n#en
ralti-·  —
ten.  ten.
Essen  (Ruhr  Krankenhaus  der  barmherzigen
Regiernagsbezirk  Düässeldorf.  Schwestern,  katholisch  3
Barmen  Stes  Zrantenhaus  5  "  enie  menhus,  8
-  .  Petrus--Krankenhaus  2  S
Crefeld  Allgemeines  städtisches  "  Friedrich  PeSstun  Krankenankenhaus
  6  ..  .  8
Duisburg  Diakonenkrankenhaus,  evan-  Galkhausen  #elunal-vei.  und  Pflegegelisch
  2  anstalt  ç
-  St.  Vincenzkrankenhaus  4  Grafenberg  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Hochfeld
  ——  Bethesda  1  Hamborn  *  es.  Hospital  2
t  .TJo  ital
Laat  Josephshospita  2  Hehn  Heilstätte  der  Stadt  München-Die
  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Gladbach  „Louise-Gueury-Düsseldorf
  vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:  rm-  1
Holsterhausen  Heilstätte  1
Düsseldorf  Allgemeine  städtische  Kranken-  Homberg  (Rhein)  St.  Johannisstift  1
anstalten  Johannisthal  beis  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Chirurgische
  Klinik  Süchteln  anstalt  2
Medizinische  Klinik  Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evan-Klinik
  für  Haut=  und  Ge-  «  gelisch  1
schlechtskrankheiten  Langenberg  Evangelisches  Krankenhaus  1
Klinik  für  Augenkrankheiten  (  o.
Klinik  für  Hals-,  Nasen-  Lüttringhausen  Privat  =  Irren-,  Heil-  und
und  Ohrenkrankheiten  —1  annenhoff“#
Geburtshilliche  und  Frauenn20  Mörs  Krankenhaus  Bechanien  1
klinik  Mülheim  (Ruhr))Evangelisches  Krankenhaus  2
Klinik  für  Kinderkrankheiten  München-  Glad-  Katholisches  Krankenhaus  3
Klinik  für  Infektionskrank-  bach
heiten  Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus
Institut  für  Bakteriologie  Remscheid  Städtisches  Krankenhaus
und  experimentelle  Therapie  (Halbach-Stiftung)  1
Institut  für  allgemeine  Rheydt  Städtisches  Krankenhaus  2
Pathologie  und  patholo-  Ronsdorf  Lungenheiilstätte  1
gische  Anatomie  Solingen  Städtisches  Krankenhaus  1
"  Marienhospital,  katholisch  2  Steele  St.  Laurentiushospital  1
-  #oangetüches  Krankenhaus  3  Wesel  Städtisches  Krankenhaus  1
-  Kreuz  ginberar  nn  1
St.  Josephskrankenhaus
katholisch  1  Regiernugsbezirk  Cöln.
"n  Departemental-Irrenanstalt  2  Beuel  St.  Josef-Hospital  1
Rath  St.  Josephskrankenhaus  1  Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  8
Elberfeld  Städtisches  Krankenhaus  9  -  St.  Johannis-Hospital  3
"  St.  Josephshospital,  katholisch  3  Krankenhaus  der  barmherzigen
Hospital  vom  Roten  Kreuz  1  Brüder,  Bonnertalweg  3
—  evan-  St.  Warien-Hospitalam  Vem-  2
geli  1
Porpoinal  veb  Lehr  gen  hrgeen  1
1  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Essen
  (Ruhr)  Scaalt  Krankenhaus  bis  zu7  anstalt  2
        <pb n="1393" />
        1375

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  gahl  de
Ort.  Rame  der  Anstalt.  Drt.  Name  der  Anstalt.  rss
Bonn  Dr.  Hertz'sche  Privat.Heil  und  Saarbrücken  Neues  Krankenhaus  der
Pflegeanstalt  1  Hospitalstiftung  2
Privet  gei  und  Pege  eanstalt  Sonnenberg  Lungenheilstätte  1
ür  Nerven-  und  Gemüts-  Sulzbach  Knappschaftslazarett  1
5  1  Trier  ae  der  Vereinigten
Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  CIln  ospitien  1
einigten  Krankenanstalten  und  Institute:  Völklingen  Knappschaftslazarett  2
»  ·  «  -  Krankenhaus  der  Röchling'schen
Cöln  Bürgerhospital  "  Eisen-  und  Stahlwerke  1
Augustahospital  Wittlich  Lungenheilstätte  Grünewald
Pathologisch-anatomische  Ab-  ei  Wittlich  1
teilung  des  Augustahospitals
Krankenanstalt  Lindenburg  Nesierungsbezirt  Nachen.
"]  Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches  Aachen  Mariahilf-Hospital  2
Kinderhospital  46  -  Eltsabethktankenhaus  2
Augenheilanstalt  "  Luisenhospital  2
Provinzial-Hebammen-Lehr-  -  Forster  Krankenhaus  2
anstalt  Bardenberg  appschaftslazarett  1
Städtisches  bakteriologisches  Düren  Städtisches  Krankenhaus  1
Laboratorium  bei  dem  -  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Augustahospital
  anstalt  2
St.  Vincenzhaus  3  Eupen  St.  Nikolaus-Hospital  1
Sngelisches,  sser  7  Linnich  St.  Josefskrankenhaus  1
ospital  in  Cöln-Deu  .  .
St  pFranzrskus  Hospital  in  NResierungsbezirk  Sigmaringen.
Cöln-Ehrenfeld  1  Sigmaringen  Fürst  Karl-Landesspital  1  1
"  Nwerichee  e  ret
abteilunghin  Cöln-Ehrenfe  «--
  Alexianer-Krankenhaus  in  II.  Königreich  Huyern.
Cöln-Lindenthal  2  Amberg  Marienspital  1
St.  Vincenzhospital  in  Cöln-  Ansbach  Kreis-Irrenanstalt  Ansbach  2—3
ippes  .  1  -  Städtisches  Krankenhaus  1
Hohenhonnef  Sanatorium  Hohenhonnef  1  Aschaffenburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Kalk  St.  Joseph-Hospital  2  Augsburg  Städtisches  Krankenhaus  4
-  Evangelisches  Krankenhaus  2  -  Dr.  Mayrs  Aug  genhe  ilanstalt  1
Mũlheim  (Rhein)  Stãdtisches  Krankenhaus  2  Bamberg  Allgemeines  Krankenhaus  4—5
-  Dretkomgenfospttal  2  "n  Heil-  und  Pflegeanstalt  St.
Pützchen  Dr.  Gudden'sche  Heilanstalt  für  4  Getr  1
Nerven-  und  Gemütskranke  1Bayreuth  Städtiches  Krankenhaus  1
Rosbach  a.  d.  Sieg  Stadtcölnische  Auguste  Vic-  «  -  Dr.  Würzburger's  Kurantoria--Stiftung
  (Volrszei-  stalten:  1
stätte)  1  1.  Ws  —ise-z)  g·
höhe“  für  Gemütskranke.
Negierungsbeziek  Trier.  2.  Kurhaus  „Mainschloß“
Malstatt-Burbach]  Krankenhaus  des  Knappschafts  für  Nervenkranke  und
vereins  der  Burbacher  Hütte  1  Erholungsbedürftige.
Merzig  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  -  Oberfr.  Heil·  und  Pflegeanstalt  1
anstalt  2  Deggendorf  Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Neunkirchen  Knappschaftslazarett  2  Il.  Niederbayern  2

 

201
        <pb n="1394" />
        Sater  gahl  dei
Drt.  Name  der  Anstalt.  Ö*7*2  Ort.  Name  der  Anstalt.  B#r
*
Eulfing  (bei  Oberbayerische  Heil-  und  München  Krankenpefleyerinnen.  und  Heil-München)
  Pflegeanstalt  Eglfing  bei  |  anstalt  des  Bayerischen
München  2  Frauenvereins  vom  Roten
Engelthal  Heilstätte  bei  Engelthal  für  euz  2
männliche  Lungenkranke  1  Gisela-Kinderspital  1
Erlangen  I.  Kreis  -Irrenanstalt  von  OD  Säuglingsheim  München  1
Mittelfranken  2  (Fürsten-  Nervenheilanstalt  Neufrieden-Frankenthal
  Sankt-Elisabethen-Hospital  1  riederstr.)  heim  17
-  Kreis-Kranken=  und  Pflege-  München  (Her.Schlössersche  Augenheilanstalt  1
anstalt  3—4  zog  Wilhelm.
Freising  Städtisches  Krankenhaus  1.E  str.  19)
Fürth  (FürtherHeilstätte  Fürth  1  München  (Ro#.Kuranstalt  Neuwittelsbach
Stadtwald)  manstr.  11
Gabersee  ven  und  Pflegeanstalt  4  Minen  (Win=  Maria  Ludwig  Ferdinand-An-  1
abersee  irstr
Hausham  Knappschaftskrankenhaus  Neuburg  a.  d.  Krankenhaus  der  barmherzigen
Hausham  1  Brũder  1
Hausstein,  Ge-Sanatorium  auf  dem  Haus-  Krankenanstalt  der  Elisameinde
  Nad-  stein  1  bethinerinnen
ling,  B.-A.  Neustadt  a.  H.Städtisches  Krankenhaus
Deggendorf  Hetzelstift  1
Ho  Städtisches  Krankenhaus  1  Nürnberg  Nürnberg  Stadtisches  Kranken-Immenstadt
  Distriktskrankenhaus  Immen-  8
stadt  11  *—’  sches  Kinderspital,  E.  V.  1
Ingolstadt  Städtisches  Krankenhaus  1  Maximilians-Augenheilanstalt  1
Kaiserslautern  Distriktskrankenhaus  1  Pirmasens  Städtisches  Krankenhaus  1
Kaufbeuren  Heil-  und  Pflegeanstalt  2  RHRegensburg  Katholisches  Krankenhaus  1—2
Kempten  Distriktsspital  1  Rofenheim  Städtisches  Krankenhaus
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1  Rothenburg  o.  T.  Städtisches  Spital  r
Klingsmmünster  Kreis-Irrenanstalt  4—54%Schweinfurt  Städtisches  Krankenhaus  1
Krailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1  Speyer  Bürgerhospital  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus  1  Hrangkenhaus  der  Diakonissen-Landsberg
  Städtisches  und  Distrikts-  anstali  1
krankenhaus  1  Stadtamhof  u  Stadt-Lohr
  Luitpoldheim  1  1
Ludwigshafen  Städtisches  Krankenhaus  2  Straubing  h  der  barmherzigen
a.  Rh.  der  und  Elisabethine-München
  Städtisches  allgemeines  1—2
Krankenhaus,  München  l.  J25  Tegernsee  Di  iatrankenhaus  1
Städtisches  allgemeines  Weilheim  Städtisches  Krankenhaus.  1
Krankenhaus,  München  r.J10  Werneck  Kreis-Irrenanstalt  2
Prosektur  des  städtischen  all-  Würzburg  Juliusspital,  Medizinische  Abgemeinen
  Krankenhauses,  teilung  8—9
München  r.  J.  1  Juliusspital,  Abteilung  für
Städtisches  Krankenhaus,  Haut-  und  Geschlechts-München-Schwabing
  2  krankheit  1
(Nymphen-=  Krankenhaus  des  K.  B.  Haus-  Julinsspäal,  Chirurgische  Abburg)
  ritterordens  vom  Heiligen  teilung  7
Georg  1  chirurglsce  Privatklinik  1
        <pb n="1395" />
        1377

 

 

 

 

 

 

W-Ort
  Name  der  Anstalt.  we  Ort  Name  der  Anstalt.  —
kanten.  tanten.
Heilstätte  Hoh-  Heilstätte  Hohwald  2
III.  Aönigreich  Sachsen.  wuald  *l
ror  4  Leipzig  Pfleghaus  der  Stadt  Leipzig  1—2
Albertsberg  Volksheilstätte  für  Lungen-  s·  Diakonissenhaus  und  Polikranke
  (Männer)  1  klinik  2
Aue  Heilanstalt  Aue  l  -  Kinderkrankenhaus  und  Poli-Bautzen
  Stadtkrankenhaus  2  klinik  4—6
„rolagrün  Volksheilstätte  für  Lungen-  .Thonberg]  Irren-Heil-  und  Pfleganstalt
kranke  (Frauen)  1  Meißen  Stadtkrankenhaus.  1
Chemnitz  Stadtkrankenhaus  s  zus  Ländliches  Bezirkskrankenhaus
Städtische  Nervenheilanstalt  2  Neu-Coswig  Lindenhof,  Privatirrenanstalt
n3  hygienisches  In-  6  lauen  Stadtkrankenhaus  3
BadReiboldsgrün  Lungenheilanstalt  1—2
Landes-Erziehungsanstalt  für  Rieesa  6r  Stotterankenhaus  1
Blindeund  fürschwachsinnige  Hhntergöltsch  Landes-Heil-  und  Pfleganstalt
n  Kinder  1  für  Geisteskranke  zu  Unter-Dösen
  Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt  2  gölvsch  2
Dohna  Johanniter-Krankenhaus.  1  ittau  Stadtkrankenhaus  1  2
Dresden  Kgl.  Frauenklinik  und  Heb-  Jütany  Kal.  Krankenstift  Zwickau  4
ammen-Lehranstalt  6  -  Stadtkrankenhaus  1—2
Stadtkrankenhaus  Friedrich-  Dr.  Gaugele's  Anstalt  für  Orstadt
  15  thopädie,  Heilgymnmastik  und
Pathologisch-anatomische  Ab-  ·  Massage  1
teilung  des  Stadtkrankenhauses
  Fizericstant  siadt  3
Stadtkrankenhaus  Johannsta  10  ;
Pathologisch-anatomische  Ab-  IV.  Koönigreich  Worttemberg.
teilung  des  Stadtkranken-  Böblingen  Bezirkskrankenhaus  1
hauses  Johannstadt  1|  olsternang  (Ge-Lungenheilstätte  Ueberruh  2
Städtische  Heil-  und  Pflege-  meinde  Kroß
anstalt  (Irrenabteilung)  2  holzleute  im
Carolahaus  3  Ugäu)
Krankenhaus  der  evangelisch-  Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1
lutherischen  Diakonissen-  Gmünd  Städtisches  Howital  zum  heianstalt
  1  ligen  Geist  1
Kinderheilanstalt  2Gaöppingen  Fhiches  —  Göp-Dresden-Trachen.
  Maria  Anna-Kinderhospital  1  ingen  1
berge  SaSil  und  Sstegeanstolt
Dresden  Zentralstelle  für  öffentliche  Christofsb  1
Gesundheitspflege  2  Hall  “  mit  Johan-O
  Städtisches  Säuglingsheim  1—2  niter-Kinderkrankenhaus  nd
"  Sanitätsrats  Dr.  Schanz  Pflegeanstalt  für  weibliche
orthopädische  Heilanstalt  1  erwachsene  Schwachsinnige  1
Freiberg  ·  Krankenhaus  1  Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  1
roßschweidnitz  VLandes-Heil-  und  Hslegeanstelt  r!  Heilöronn  Städtisches  Krankenhaus  2
für  Geisteskranke  2  Ludwigsburg  Bezirkskrankenhaus  2
Hochweitzschen  Landes--Heil=  und  Pflegeanstalt  Pfullingen  Geheimer  Hofrat  Dr.  Flamm'
EM*  zu  Hoch-  21  sche  Privat·  Heil·  und  Pflegewei
  1

 

 

 

anstalt  für  psychisch  Kranke
.  201“
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        Aa  Bal  der
Ort  Kame  der  Anstalt.  —  1.  Ort  Name  der  Anstalt.  —
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Plochingen  Johanmiterkrankenhaus  Plo-  Weinsberg  m-s  Heilanstalt  Weinsa.
  Neckar  ingen  1  ber  2
Ravensburg  Elisabethen-Krankenhaus  1  Weissenau  adn  Heilanstalt
Reichenberg  Heilstätte  für  männliche  Wei  4
Lungenkranke  Wilhelmsheim  1  Winnental  önigliche  Heilanstalt  Winnen-Reutlingen
  Bezirkskrankenhaus  1äPT  tal  3
Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1.wiefalten  Künggiche  Heilanstalt  Zwie-Rottenmünster
  Heil-  und  Pflegeanstalt,  Privat-  .  falten
«  Irrenanstalt  Rottenmünster  1
Schloß  HorneggSanatorium  Schloß  Hornegg  1
1  Gemeinde  V.  Großherzogtum  Baden.
undelsheim)  „
Schömberg  Sanatorium  Schömberg,  G.m.  Baden  Städtisches  Krankenhaus  1
b.  H.  1  St.  Blasien  Bezirksspital  1
u,  Eisenbahn=  Volksheilstätte  Charlottenhöhe:  1),  7  Sanatorium  Luisenheiit  1
station  Calmbach  Emmendingen  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
Schömberg  Neue  Heilanstalt  für  Lungen-  Emmendingen  8
anke,  G.  m.  b.  H.  1%  Engen  Städtisches  Spital  Engen  1
Schussenried  Knt  che  Heilanstalt  Schusse  Freiburg  Freiburger  Diakonissenhaus  2
2  T  Heidelberg  Orthopädisch-chirurgische  Heil-Stetten
  i.  R.  v  und  Pflegeanstalt  für  anstalt  und  KrüppelHeil-Schwachsinnige,
  und  Epilep-  «  und  Erziehungsanstalt  2
1  Illenau  Heil-  und  Pflegeanstalt
Stuttgart  Katharinenhofpital  7  lenau  4
-  Bürgerhospital  Stuttgart  1.  Karlsruhe  es,  St.  Vinzentiuskranken--
  Marienhospital  3  2
-  Karl  Olga-Krankenhaus  2  -  Ludwtf  Wilhelm-Krankenheim  2
##dwiassoital  „Charlotten.  I  -  Städtisches  Krankenhaus  6
Ife“  2  -  Städtisches  Krankenhaus,  Pro-Ol
  eheilenkant  (für  Kinder,  sektur  (pathologisch  bakte-7
  rlinge  und  jugendliche  riologisches  Institut,)  1
Arbeiter)  2  Evangelische  Diakonissenanstalt  2
Augenheilanstalt  für  Unbe-  Konstanz  Stadtspital  2
mittelte  resp.  Privataugen-  -  Sanatorium  Konstanzerhof  1
heilanstalt  des  Hofrats  Lahr  Bezirkskrankenhaus  1
Dr.  Distler  1Lörrach  Spital  Lörrach  1
Privataugenheilanstalt  Char-  Mannheim  Allgemeines  Krankenhaus  10
lottenwerein  fürarme  Augen-  ?  -  Diakonissenhaus  1
anke  1.Marzell  Vereinigte  Heilstätten  Fried-Sslrene
  eilanstal.  für  «  ·  richsheim  und  Luisenheim  2
lugenkranke  1  Nordrach-Colonie  Heilstätte  Nordrach-  -Colonie  1
Königliche  Landeshebammen-  Oberweiler  (Amt  Friedrich=  Hilda-Genesungsule
  1  Müllheim)  heim  1
Hygienisches  Laboratorium  des  Pforzheim  Städtisches  Rrankenhaus  5
Medizinalkollegiums  1  Kinderspital  Siloah  und

Stuttgart  Cannstatt


 

Städtisches  Krankenhaus  Stuttgart-Cannstatt
  (bisher  Bezirkskrankenhaus
  Cannstatt)

 

 

 

Evangelisches  Diakonissenhaus


Heil-  und  Pflegeanstalt  Pforzheim
        <pb n="1397" />
        A  #  g
Ort.  Name  der  Anstalt.  —  Ort.  Name  der  Anstalt.  menden
rattl-  Braln  ·
—  kunten.
#etant  Sperschiteln.  tenh  1
opfheim  ädtisches  Krankenhaus  1  Weimar.
Shophem  Lungenheilstätte  Stammberg  1  VIII.  Großherzogtum  Sachsen  Weimar
Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2  Blankenhain  Landes  Irren-Heil-und  Pflege-Waldshut
  Städtisches  Krankenhaus  1  anst  77  Karl  Friedrich-Wiesloch
  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei  Hospit  2
Wiesloch  3  Emskopf  bei  ere  auf  dem
Berka  a.  J.  Emskopfe  1
Weimar  Stäaugsche  Krankenhaus  1
VI.  Großherzogtum  Hessen.  »
Alzey  Kreiskrankenhaus  1  .  itz.
*  5-  Landes.  Irren.  ·  tx.GroßherzogtumMrwlknhntgztrrlis
anstalt  1  |Neustrelitz  Karolinenstift  1
Bingen  eilig-Geist-  0.°  pital  1
Darmstadt  tädtisches  Krankenhaus  2—3
"„  Digkonisenhaus  „Elisabethen=  2  X.  Großherzogtum  Eldenburg.
.  Ernst  Ludwig-Heilanstalt  1  Oldenburg  Peter  Friedrich  Ludwig-Eberstadt
  bei  Provinzial-  ##gemnstalt  der  Hospital  »  2
Darmstadt  Provinz  Starkenburg  1.  Wehnen  Großherzogliche  Heill.  und
Goddelau  Eroßhergägliche  LandesIrren.  i  Pflegeanstalt  2
anstalt  „Philippshospital“  2
Heppenheim  Großherzogliche  Landes-Irrena.
  b.  L.  anstalt  4  XI.  DHerzogtum  BPrannschweig.
Mainz  Städtisches  Krankenhaus  «
St.  Rochushospital  2  Braunschweig  Herzogliches  Krankenhaus  8
St.  Vincenz=  und  Elisabeth-  -  Pathologisches  Institut  des
ospital  1—2  Herzoglichen  Krankenhauses  1
-  Großherzogliche  Hebammen-  1  Städtisches  Krankenhaus  1
Lehranstalt  11  Evangelisch-lutherische  Dia-Offenbach
  a.  M.Stadtkrankenhaus  2  konissenanstalt  Marienstift  1—2
Sandbachi.  Oden-  Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für  .  Schwesternhaus  vom  Roten
wald  Lungenkranke)  1  euz  »  I
Winterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1  Helmstedt  Krankenhaus  St.  Marienberg  Z%
Worms  Städtisches  Krankenhaus.  2  «  (Stiftungs  Krankenanstalt)  1—2
Königslutter  Herzogliche  Heil-  und  Pflegen
  anstalt  2
VII.  Großherzogtum  Mechienburg-SIchwerin.  #  Wolfenbüttel  Städtisches  Krankenhaus  1—2
Güstrow.  Sigutreankenhaus  9r  1
Ludwigslust  tiftskrankenhaus  Bethlehem  2  XII  -Meini  B
Schwerin  Stadtkrankenhaus  2  XII.  Jerzogium  Sachsen-Meiningen
-  Annahospital  1  Hildburghausen  s  Herzogliche  Irren--Heil-  und
Staatsanstalt  für  geistes-  ,  Pflegeanstalt  3
schwache  Kinder  1T  Meiningen  Georgenkrankenhaus  (Landes-Staats-Irrenanstalt
  Sachsen-  krankenhaus)  2
berg  5  NRönhild  Lungenheilstätte  1
Wismar  Stadtkrankenhaus  1  I  Sonneberg  Kreiskrankenhaus  1
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        —  ssgatder  I„  J#
Drt.  Name  der  Anstalt.  7  "  Ort.Ö  Name  der  Anstalt.  34
Lam.  t
XIII.  Berzogtum  Sachsen-Altenburg.  XX.  Fürstentum  Tippe.
Altenburg  veszegliches  Landeskranken-  Brake  Heil=  und  Pflegeanstalt  Linden-  T
aus  —  au
Roda  Herzogliches  Genesungshaus  3—4Detmold  Landkrankenhaus  2
XIV.  Herzogtum  Jachsen-Coburg  und  Gotha.  XXI.  Freie  und  Hansestadt  übech.
Coburg  Herzogliches  Lnankenbene  2  MLübeck  Staats-Irrenanstalt  1  1—2
Gotha  Herzogliches  Landkrankenhaus  6  "  Allgemeines  Krankenhaus
XV.  Herzogtum  Anhalt.  a  xxll·greitsanstnthgckmen.
Bernburg  Landes-Heil-  und  Pflege-  Bremen  Sihuhuh,  erankenonnstat.  3
anstalt  für  Geisteskranke  2  St.  Josephs.Stift  1
-  Kreiskrankenhaus  Bernburg  2  inder-..
  .  kenl  -  Kinder-Krankenhaus  1
n  re  44  guiee  Deef  u!
Zerbst  Kreiskrankenhaus  1  HKreuz  rankenhaus  zum  Roten  1
-  l  Bremerhaven  Stdtische  Krankenhaus  2
St.  Joseph-Hospital  2
XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.llen  bei  Beemen  St.  Jürgen-Asyl  3

Arnstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Mudolstadt.

Rudolstadt  Landes=  Heil-  und  Pflegeanstalt


XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.

Greiz  Fürstliches  Landkrankenhaus

XIX.  Fürstentum  Reuß  jängerer  Linie.

Städtisches  Krankenhaus

Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,
Stiftung  der  Familie  Louis
Schlutter

Gera
Milbitz  bei  Gera

1

 

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  DHamburg.

Hamburg  Allgemeines  Krankenhaus
«.  Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf
Institut  für  experimentelle

Gerwhie  des  Allgemeinen

nhauses  Eppendorf

Allgemeines  Krankenhaus
St.  Georg

Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
St.  Georg

Jerenanstalk  Friedrichsberg

Irrenanstalt  Langenhorn

 

Seemannskrankenhaus  und
Institut  für  Schiffs=  und
Tropenkrankheiten

10

V#r
        <pb n="1399" />
        1381

 

 

 

 

 

 

 

gazlde  gahl  ber
Ort  Name  der  Anstalt.  Wi  "  Ort  Name  der  Anstalt.  Eunl-Bralii-
  Praktikanten
  kamen.
Hamburg  Hafenkrankenhaus  2  Colmar  Bürgerspital
-  anken-  und  Säuglingsab-  innere  Abteilung  2
teilung  des  Waisenhauses  1  chirurgische  Abteilung  1
Bereinsbofpital  1.agenau  Bürgerspital  2
Bethesda  1  Metz  Mathildenstift  (Diakonissen-Krankenhaus
  der  deutsch-  spita  1
israelitischen  Gemeinde  2  St.  Blandinastift  2
-  Freimaurer-Krankenhaus  1.|Mülhausen  Bürgerspital  am  Graben  2
Kinderhospital  1  -  Krankenhaus  am  Hasenrain  2
Geesthacht  Hamburgische  Heilstätte  Ed-  Rufach  Ober-Elsässische  Bezirks-Heilmundsthal
  1.  und  Pflegeanstalt  1
Sahlenburg  Hamburgisches  Seehospital  Saales  Lungenheilstätte  1
bei  Cuxhaven  Nordheinistiftung  1  Siephansfeld-  Bezirks  =  Irrenanstalten  des
Hörd  Unter-Elsaß  2
l  Straßburg  Unfallkrankenhaus  G.  m.  b.  H.  2
Bürgerspital
xx1v.  Gl  n  I  chikSukkgische  IAbteiqug,
.  a  ngen.  ektion  2
sah  Lothringe  r
Algringen  Bergmannskrankenhaus  Entbindungsabteilung  1
Algringen,  G.  m.  b.  2  medizinische  Abteilung  II,
Beauregard  beis  Bürgerhospital  Diederhofen-  Sektion  1  ·  2
Diedenhofen  Beauregard  1  —3  für  chronisch  2
anke

 

verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1400" />
        <pb n="1401" />
        1383

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betieben  durch  alle  Postanstalten  und  hHuchhandlungen.

 

XXXVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  November  1909.

Nr.  65.

 

te

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennung,  —  Exequaturerteilung:
  —  Entlassung:  —  Todessall  Seite  1383
Ionbwesa  en:  e  tatus  der  deunkode  Notenbanken  Ende

tober  01000

5llober  und  Beterinärwesen:  geiunntinachun,  x
treffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das
in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  1386
Militärwesen:  Ermächuigung  zur  Ausstellung  argtlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  Millitärpflichtigen
Deutschen  in  Brasilien
Zoll.  und  Stenerwesen:  Stimderung  bes  *  %  8
Veredelungsordnung  vom  v.  April  1

 

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung
von  Untersuchungs  eugnissen  für  Wein  usw.  ermächtigten
aupländ  ischen  Fachchemiker  und  wiss  enschaftlichen  t
sialten

Fersonalveränderung  bei  den  eibb  bna

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
Weizenmehl  1388
Jellasfung  gemischer  Transitlager  in  3
und  Bremerhaven
Poli  Fertser  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dein
Reichsgebiete

 

1.  Konfulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Alfred  Christian  Dehle
zum  Konsul  in  Hobart  (Tasmanien)  zu  ernennen  geruht.

Dem  mit  der  Leitung  des  österreichisch-ungarischen  Generalkonsulats  in  Berlin  betrauten  Konsul
Johann  Baumgartner  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Macei  (Brasilen)  Gustav  Wittrock,  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Schumann  in  St.  Jago  de  Cuba  ist  verstorben.

202
        <pb n="1402" />
        —  1384  —

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

Snent.
e
i  g  e
7  Bezeichnung  erund-(#eserve,oen  gegen  un  Gegen  *  Gegen  steuen  Vegen  Sonkige  Gegen  Summe  Gegen
»  der  30.  Senl.]gebeckte  s0.  Sepl  Ler#  30.  SGent.]  mit  0.  Sent.  ———l——  w
—  .
EIN-km  W"«««F"""«""·W·Igoo.states-.nahm«vaIII-M-sm.c«m"«mo.sqtavq.mo.s"m
3  keiten.  hungs=  tulän.
#  bkrist.  dilschen
Wechsein.
*1  2  2  5  7  .———  6  1  16  1½u
1  RNeichbbacsk  180000  64  1  26  1  201020  5709  265—  1161  —  —  47249|  41  5%  6nens  114  —
.  l
sityctilchekoltabaak..  IMIMSC411—617821264-1M  4M—M—  —  5550—  184  85  75|—  116#  2037

1l  .
-öåchsilchessakslldkisd·IUMIZ-mRM-10MUss»-10MIchI-I-7ÆAW2-i-·HW1849  MMlIOÆl  1417

+
1
Wärttembergische  Noleuban!  90oo  1446%  0  15  5724  2228  284  1  129  10  n464  6  17T5
+  10  295—  99  6828

Bodische  Banrnk  9000  2250%  16  1  9773  100  1  18—  1266  —  —W—

 

Zusammen  50  79760  1878  866|—29988506  380

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1
l  .
l

l--M7A  GIVE-VIII  4437  56987—.  46asiz  sI—#  5896
Beuerkunzgzen.

°Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitien  zu  20  4  126  342  000  #
650.  —  12454%00o  36%  der  Bank  Nr.  1),

100  .  —  1  824  22000
.  do0o  .  1  d0§  Odoo  .  (bei  der  Bank  Nr.  9),
.soooo  235  848  Ooo  (bei  der  Bank  Nr.  1.
        <pb n="1403" />
        —  1386  —

banken  Ende  Oktober  1909
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1909.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

Aetiva.

"
Wettan=  Gegen  Kelchs,Gee  Noten  —  Gegen  ——  Gegen  Eonlilge  Genen  Eumme  dVegen  "
30  Sent.flsen-  30.  Sept.nberer  80.  Sept.]  Wechsel.0.  Sept.  Lombard.0.  Sent.  Effelten.  30.  Sert.  80.  Sent.  der  80.  Sept.  “-Geine%
  onken.  1809  1009.  EIEXIIIIIEXIE
5
EV

18  19  20  21  22  2  24  2  26  27  28  25  30  31  32  33

 

 

 

 

925  405  /  6192  +  145  701  —  2681095316  —209  775  89  300  —  1141982  2140  826-102  205  i81  816)  12  515  2607  627-  308  114

299051—  317  146/—  1  3252.  —  27#1  45889  +  9)7  4684+M  315  65—  4  2643|+N  206  657651

 

18609|  2441  800|  154  3  500  —  3231  70  711  602  13802  —  3328  8117  6517  1511  5555
+

·—

8707—  694  9114  1°0  *  —  652  18780.+  610  14076  11q31  ie  1  3J  1485  618

6  8884  48  #r#  2  -  244  19933  —  306  11625  —  3462  450—  171  2142|—  46  42795  —  993

 

—  86012M  %%6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

888  104  17297  undfir  1640  5952

 

2027
        <pb n="1404" />
        —  1386  —

3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
Fleisch.

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547),  hat  der  Bundesrat  beschlossen,
in  dem  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in
das  Zollinland  eingehende  Fleisch,  vom  30.  Mai  1902  (Beilage  zu  Nr.  22  des  Zentral.
blatts  für  das  Deutsche  Neich  beigefügten  Verzeichnis  —  vgl.  Beilage  zu  Nr.  52  des
Zentralblatts  von  1908  S.  104°)  —
Spalte  12  Spalte  4:
die  Nr.  132,  Braunschweig,  Haupt-Steueramt
zu  streichen.
Die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  des  Inkrafttretens  der  Aufhebung  soll  der  Herzoglich
Braunschweig-Lüneburgischen  Regierung  überlassen  werden.

Berlin,  den  5.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

4.  Militärwesen.

Gekanntmachung.

Mit  bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  August  1903  (Zentralbl.  S.  618)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  dem  praktischen  Arzte,  Oberarzt  der  Reserve  Dr.  med.  Joseph
Steidle  in  Porto  Alegre  für  den  Fall  der  Behinderung  des  Untersuchungsarztes  Dr.  Wolfgang
Schultz  daselbst  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt
worden  ist,  die  im  §  42  unter  Ziffer  1à  bisc  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  derjenigen
militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Brasilien  haben.

Berlin,  den  6.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="1405" />
        —  1387  —

5.  Zoll=  und  Steuerwese  n.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  21.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  dem  zweiten  Satze  des
§*  10  der  Veredelungsordnung  vom  5.  April  1906  folgende  Fassung  zu  geben:
Die  Fristen  können  auf  Antrag  vom  Hauptamt  bis  zu  weiteren  zwölf  Monaten  verlängert
werden.
Berlin,  den  4.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

4.  Frankreich.

Es  sind  neu  ermächtigt  worden:
Der  Direktor  der  Station  ocnologigueeün  Alger.
Der  Direktor  des  .  Laboratoire  municipal-  in.  Oran.
Der  Direktor  des  „Laboratoire  de  chimie  agricole  de  ia  Re  gence“  in  Tunis.

B.  Italien.

Es  sind  neu  ermächtigt  worden:
Regia  Scuola  di  viticoltura  e  di  enolotis  i  in..  AAlba.
Regia  Cantina  sperimentale  a.  .  .....·...Acezzo.
Regia  Scuola  pratica  di  agricoltura  in  ..  .  .  Brescia.
Regia  Cattedra  ambulante  di  viticoltura  e  di  enologia  in  Castellamare  Adriatico.
Regia  Scuola  pratica  di  agricoltura  in  ...  ....Coenza·
Regia  Scuola  di  pomologia  e  di  orticoltura  inn  Florenz.
Regia  Stazione  chimico-agrariaüf  Vuorli.
Regio  Ufficio  cnotccnico  in  Genua.
Laboralorio  chimico  della  Camera  di  commercio  a69  Messina.

Regio  Laboratorio  chimico-agrario  annesso  alla  Regia  UInirewila  in  Pisa.
Begia  Stazione  chimico-agraria  annessa  alla  Regia  Scuola  superiore

di  agricolturain  .  ·  .....Portici.
Labotatono  clnnucoptm  inciale  in  ..  .........Ravenna.
Romascuoladtzootocmcaocasctftcto  m.........  Reggio  (Emilia).
Regia.  Stazione  chimico-agraria  iun.  Rom.

Regia  Cattedra  ambulante  di  viticoltura  e  di  enologia  in.  Salerno.
Laboratorio  chimico  municipale  in  .  Siena.

Regio  Laboratorio  di  chimica-agraria  del  Regio  lituto  secnico  in  Udine.
Regia  Cantina  sperimentalen  ..  ·Velletti.
        <pb n="1406" />
        —  1388  —

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zollinspektors  Baecker  der  Königlich  Heußüche  Zollinspektor  von  Zerboni  di  Sposetti  den
Königlich  Sächsischen  Hauptzollämtern  zu  Bautzen,  Dresden,  Pirna,  Schandau  und  Zittau  als
Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden  vom  1.  November  1909  ab  beigeordnet  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  28.  Oktober  1909  beschlossen:

a)  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  Weizenmehl  —  Tarifnummer  162  —,  das  gegen  Einfuhrschein
  in  ein  Zollager  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen  ist,  zur  Helseelung  von
Nestles  Kindermehl  —  Tarifnummer  212  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen;

b)  falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  je
100  kg  ausgeführtes  Nestles  Kindermehl  bis  zu  57  kg  aus  dem  Zollager  entnommenes
Weizenmehl  vom  Zolle  befreit  werden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Oktober  1909  beschlossen,  daß  in  Geestemünde  und
Bremerhaven  gemischte  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  Bau=  und  Nutzholz  der  Nr.  74
bis  76  und  78  bis  85  des  Zolltarifs  gemäß  §  18  Abs.  1  der  Holzlager-Zollordnung  gestattet  werden
ürfen.

6.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

4  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Vehörde,  welche  die  Dalum
2  D4  üund-  Answeisung  ausnbonge
7  der  Ausgewiesenen.  der  Bestafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  1  «  8  5  ¾

 

 

à)  Auf  Grund  des  §  39  des  Stralgesevduchg.

geboren  am  28.  Dezember  1864  zu  Straßenraub  "  niglich  ußiscer  26.  Okiober
Skoriê,  Bezirk  Blekinge,  Soweden  mir  nosde  U#  (6  Jahre  —  gerungspräsident  zu  1909.
ohne  Staatsangehörigkeit,  au  Bab  Schleswig,
1  "#rlennirte
"  l  vom  18.  Januar
1904),

Karl  Johann  Carlson,
  Arbeiter,

 

 

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  181aà  in  Verbindung  mit  5  362  des  Strafgesetzbuchs.

Hnrt  Allolal  Lilon-  geboren  am  3.  August  1886  zu  Ko-Zuhälterei  (4  Mo-  F40lgeibehörde  zu  Ham-  22.  „ober

der,  Tischler,  penhagen,  Dänemark,  schwedischer  nate  Gefängnis.  —01¼

Staalsangehöriger,  ut  rkenntnis  vom
4  Juni  1907),
        <pb n="1407" />
        1389

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  SOrund  Behörde,  welche  die  betun
#  1!  der  Bestrafung.  b  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  a.  4.  b.  6.
c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
8  Xaver  Vereuter.  geboren  am  6.  April  1889  zu  Buch,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerische  r  Oktober
Dienstkner  Bezirk  Bregenz,  Vorarlberg,  öster-  Betteln,  Heeidrekien  1909.
r  wive  Sisstpangehorigen  Mü
4  Albin  Göhlert,  geboren  26  W  8  zu  Diebstahl  und  Kön  We  Saen  20.  Juli  1909.
Handarbeiter,  Bra  udant  Berir  Brüx,  Böhmen,  Betteln,
österrelchlscher  Stgaltngehörter,  Chemnitz,
5  Thomas  Klement,geboren  am  Dezember  1866  zu  Landstreichen  und  ubiann  Lands-].  Mal  1909.
chmied,  mau,  ##tud  öherrelchtscher  Berteln,  but,  Bayern,
1  Stgoikens  horbeh
6  ri  Jalche  Al-geboren  am  90.  März  1851  zu  Bre-  Betteln,  Königlich  Preußischer  2  „tober
5  ert)  Kodidek,  zau,  Bezirk  sseaton,  öhmen,  Regierungsprästdent  zur
#ebbeiier  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Hildesheim,  1
1  reichischer  Stsateangeböriger,
7  (Aloy##  Schrubarz,  geboren  am  September  1879  zu  Betleln,  Königlich  Preußischer  27.  Dklober
Schlosser  Kunstschügtz,  44  Mistek,  Mähren,  Begiesscsprähbent  zu|  1909.
österreichischer  Staatsangehöriger,  nsber  I
8  Georg  Urbanke,  geboren  am  16.  Februar  1881  zu  Landstreichen  und  K  n  ——  2.  Oklober
Arbeiter.  Lobnitz,  Bezirk  Bielitz,  Österreichisch=  Betteln,  Reglerungsprästdent  zu  1908.
nbleent  österrelchischer  Staatsan-  Oppeln,
gehsriger
9  Fra  Stesner,  cocboren  am  26.  März  1859  zu  Barz-Betteln,  Königlich  Preußischer  7.  Oktober

 

rbeiter

vors  Bezirk  hrirnthas  OÖsterreichisch-Schlesien,
  öterreichischer  Staatsan-= 



gehöriger,

Rewierungspräftdent  zu|1909.

 

Oppeln,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1408" />
        <pb n="1409" />
        —  1391  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

BZu  betiehen  durch  alle  VPostanstalten  und  hHuchhandlungen.

 

 

 

 

XXXV.  Jahezang.  5  Verlin,  Freitag,  den  19.  November  1909.  Nr.  66.
II
6  F  —¼i  6n  I  *  „m  —
e  rawrbrr#un  bei  den  *msê
2.  2  k%  Sererveesen  "“  Muster  der  Etlaubiislah  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  #en

(Steuerkarte)  für  Krastwagen  ausländischer  Vesitert  bei  l  Ruchzaebue·.««·«···.·.
vorübergehender  Benutzung  im  Inland  „

1.  Marine  nud  Schiffahrt.

 

Der  dritte  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1909“
ist  erschienen.

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Gekanntmachung.

Auf  Grund  der  mir  in  Ziffer  7  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  vom  29.  Mai  1908
—  Zentralblatt  1908  S.  201  —  zum  Gesetze,  betreffend  die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer,  erteilten  Ermächtigung  bestimme  ich  folgendes:

Die  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  für  einen  Kraftwagen  eines  ausländischen  Besitzers
bei  vorübergehender  Benutzung  im  Inland  während  eines  Aufenthalts  von  einem  Tage  ist
von  den  Amtsstellen  nach  dem  anliegenden  Muster  auszustellen.  Die  Karte  ist  aus  rotem
Schreibleinenersatz  in  der  Größe  von  10,5:  15,5  cm  hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die
ganze  Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler
  zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm  und  eine  Breite  von  4,6  cm.

Berlin,  den  12.  November  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

208
        <pb n="1410" />
        Muster.

(Borderseite.)

Steuerkarte

tee

gültig  für  den

zu  dem  nachstebend  beschriebenen  Kraftwapen:

(Betriebsart,  Fabrikmarte,  Plierdekeite,  Elgengewicht)

für.

Ole  Relchsstempelabgabe  let  mit  3  M  und  dle  Gebühr  für  dle
Zutellung  des  Kennzelchene  mit  2  M  entrichtet  worden.

Ne.  der  Bezirkellste.

Hr.  des  Elnnahmebuchs.

lese  Steuerkarte  let  bei  der  Benutzung  des  ens  auf  ölfemtin  —
rgere  und  den  Zoll-  und  Steuerben

"  mus  bol  *8*
vorgolegt  ws

Zur  Beachtung:

(Nückseite.)

mten  en  Pellzelbesmien  auf
Grenzobertste  zur  et  des  Ein-  oder  Ausganges  dem  Grenzrollemnte

Amtsstempel


en  und  Pilltzen  stete
eriangen  verzuzelgen.

 

 

 

 

 

Pollzeiliches  Pollzelliches
Sagegangen  Nennzeichen:  Ausgegangen  Elingegangen  Nennzeichen:  Ausgesangen
—  am  am  am
19.—.  19  19
[  –—––  ]]§r  c  8  .  4
6  *  l  4.  «
/
6  9  6  5r/  *
–*“6  —.  ,-  –  .  —.–
Pollzelliches  Pollreiliches
Engegangen  ennzeichen:  Auegegangen  klagegangen  ennxeichen:  Auegegangen
am  am  am  am
19  19
*  t
*  *
        <pb n="1411" />
        —  1393  —

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Zolliasoektor  Goslau  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Eylmann  den  Königlich  Bayerischen

auptzollämtern  zu  Lindau,  Memmingen,  München,  Pfronten  und  Rosenheim  als  Stationskontrolleur
  mit  dem  Wohnsitz  in  München  und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen
Hniglich  Preußischen  Zollinspektors  Bockholt  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Riemschneider
den  Großherzoglich  Badischen  Hauptsteuerämtern  zu  Baden-Baden,  Heidelberg,  Karlsruhe,  Lahr
und  Pforzheim  sowie  in  bezug  auf  die  Tabaksteuer,  die  Branntwein=  und  die  Schaumweinsteuer  den
in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten
Großherzoglich  Badischen  Finanzämtern  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Karlsruhe  vom
1.  November  1909  ab  beigeordnet  worden.

3.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

      
  
 
   
   
 

 
 

4|  Rame  und  Stand  Alter  und  Heimat  —  welche  die  Datum

3  *  gEisun  de

E  l  der  Vestrafun  Answeifungs-=J

  der  Ausgewiesenen.  9.  beschlofsen  hat.  beschlusses.

1  2  8  5  6

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  |goslam  1887  Oktober
unj),  ,  IM.

ichloer.

2  Josef  Kienstetter,
Sägeknecht,

*  Josef  Kumpert,
Bäcker,

4

5  Kobert  Padera,  November
Former,  1909.

6  Joslef  Smidts,  Oktober
Kaufmann,  1909.

7  Gerardus  Tilgen-  September
kamp,  Bötücher,  190.

s  Nitolaus  Dtto  1.  zu  LAuzern,  Landftreichen  und  Juli  1909.
Zeder,  Schreiner,  Staatsange  Betteln,

  

 

2
Die  Ausweisung  der  Josepha  NRaffetzeder  (Zentralblatt  für  1909,  S.  781  Ziffer  9)  ist  zurückgenommen  worden.

Verlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfelb,  Hosbuchdrucker.  in  Berltn.
203
        <pb n="1412" />
        <pb n="1413" />
        —  1395  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—

Reichsamte  des  Innern.

 

Iu  ettehen  durch  allo  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

#l
anu.  Jabege-  1  Berlin,  Freitag,  den  26.  November  1909.  Nr.  67.
"
54%  1.  Konsulatwesen:  *  E—  ——  —
erteilungen  "S  .  tsen:  enennung  .  Exeettqeathaskö  l,öseksichkngs.qnBekamumachnnmbefassennd
2.  Elanglbesent  -achweisung  der  Eimahmen  des  Deutschen  Unfallversicherung  im  Vereiche  der  Betriebsverw  7
Reichs  füren  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  Ende  der  Reichseisenbanmhen
Oktober  100  1396  6.  Zoll-  und  Stenerwesen:  Aussicht  über  die  Reichserb-3.

  S  Verwaltungssachen:  Erscheinen  einer  Ge-  399
koee  nuchg
es  Rechnungshofs  des  Deutschen  Neiche  nuale  Gegenständd

18
·  Maß  ·  nunb  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems  ei  Ausländ  us  d
von  Elektrizitätszählern  tur  Pülallung  ein  durch  Die  «  III-geäpr  Auew  hung  von  ...  ern  aus
Elektrischen  Prüfämter

–

1.  Kousulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Raufmann  Hermann  Gastel  zum
Konsul  in  San  Pedro  Sula  (Londuras)!  zu  ernennen  gerht.

Dem  chilenischen  Konsul  in  Bremen,  Guillermo  Mundt,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  Königlich  Dänischen  Vizekonsul  Carl  Sturm  in  Swinemünde  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Königlich  Niederländischen  KRonsul  B.  T.  ter  Horst  in  Münster  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Generalkonsul  von  Haiti  in  Berlin,  Hermann  Stobwasser,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="1414" />
        1396

2.  FJinanzwesen.

Nachmeisnung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Oktober  1909.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die
Ei##ae  inm  S—
|1  Bezeichnung  e  Ausfuhr-  demselhen  gelt.  —
bder  vergũtungen  Bleiben  ramn  bes  Bor·  Spalten  s  unb  -
#—  28  e  des  usw  iehrs  —
Einnahmen  SO#sienh0n  (Saite  5)  —  weniger
———
1  2  8  4  5  1  6  7
s  l
1  470  787  520  42  808  442  DT  427  979087  348  466  711  X  84  512  876
2  .  6  828  267  60  889  6  267  968  5  621  007—  646  271
6  12  597  117  —  12  597  117  10  108  2822/  +  2  498  794
4  94  028  569  41  506  98  987066  968  019  174  967  892
)-  32  157  147  5  818  92  151  829  682  008  407  .  148  422
9864  909  D  85  707  9J829202  —  +  9829202
.  588  707  —  588  707  —  588  707
5  945  758  1  12  898  408/  —  6  962  740  —  5  168  880  —  1  788  910
und  Juschlag  aus
1.  1.  Oslober  1909  9969  002  8  046  6786  91222  829  88  708  499  +.  7  518880
.  .  4861808  47955(4.—  434241—  1222824  788588
7  77  168  —  77168  —  +  77163
8  7744  806  150  66867  7684  169  8  484  412  —  4099757
9  ....  1245084  —  1245  084  —  +  124504
10  ....  1  588  916  —  T  1  588  916  —  +  1588  916
11  von  Bier  84  488  921  867  128  84  076  798  28  888  499  5  748859
12  ....  978  278  —  978  278  949  5650  +  296##
18  11  195  408  1348  11  134060  9768  878  +  1  70  182
14  I
A.  von  Wertpapiere  22  785  606  —  —  22  785  696  14  749  5678056  129
B.  von  Geringmeeilscheinz  undzinzbogen  156  998  —  456  998  —  1  456993
C.  von  Kauf=  und  sonstigen  amschaffungs-  #  —
geschästen  .  12  600  922  116  640  12  484  282  68970811+A  6087251
D.  von  Lotterielosen  1  ·
knüxstaaulotterien  15470944s  —  1547094418064222—598218
Hükvkismtonetieu  ..  usw«-da  —  oss7o2o  882647241810551
E.  von  chturkunden  ..  9101709  —  9  101  709  8  528  375  1  578  884
F.  von  Personenfahrkarten  11967  704  —  „  11  937  704  11  478  926  J.  458  781
G.  von  Erlaubniskarten  für  Seelhanrwge  1791  551  —  »  179151  1  528  9808.  —  268  248
H.  von  2#  egütngen  an  n  Mitglieber  v
Aussichtsräte  2  629  849  —  2629  849  1184  974  +J  1444  875
J.  von  Schecks  1  361  126  —  1831  126  —  +  1381  126
K.  von  Errhnseimenran,  5928  691.  «  5928691  —  45928691
16  Spölchafteft  er  20  627  761  —  20  627  16E1  16  +  6  873  626
16Stanitische  Gebühr  966  796  —  956  796  697  777/T  500  19
17  Keichs-Post-  und  rhenverwainm.  —  "%  —  381  262  3111859  511  774  X+  21  750  548
18  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  "„  —  1481000  71082  ooo.)+  3  419000

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  720  780  &amp;amp;  höher.
        <pb n="1415" />
        1397

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Finnahme  abszüglich  der  Ausfuhrvergünmgen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

n

Bezeichnung
der

 

IstW-Eimmahme  im  Monat  Oktober

Ist-Eimahme  vom  Begume  des  Rechnungsjahrs

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober

 

 

 

 

   

 

 

 

1%  10o08  1L1002  1008  re
Einnahmen  +  .
1  6  411  4  -  -
1  2  4  5  6  1  8
1  57  555  984,  40  502  114  +  17069  870  400  714  999,  821  449  4244  79  265  575
2  2  576  278.  2  425  618  4  150  755  6  904  620  7  100  964—  196  185
8  1641  192  1172244.+  869  680  10  576  721'  8  784  901  1840  820
4  11  055  1796  11  968  361.—  8,898  188  84  986  495  82  796  481+  2  141  014
5  4599  389  4528  146|-.  76  198  80  624  0obo  30  559  769—  95  719
a)  Verbrauchsabgabe  1  677  775  —  +  1677775  1677  276  —  +  1677775
b)  Atrtebsauslaß  5589  681  —  558  681  588  707  —  588  707
c)  steuer  661  873r—  1  056  715.+  404  842—  4  859  600  —  3  405  071—  1464  29
d)  ——5  und
ulschla  6  aus  der  ch
r  dem  1.  Dtto  ber  1509  11  449  9881  10  966  o#rcun  +  488  298  81  709  314  76  3841  185  5  862  129
*  Vumusturr  —  306  078.—  6872  266  9  831  210—  454  241  —  1222  824.—  788  588
7  40  475  40  4  475  —  40  476
8  1  869  115  810  1n  1  1  578  988  5  748  024  8  146  060  3  2  601  964
9  ....  887  998  —  +  6887  898  8867  898  —  887  896
10  .»....  750592s  —  750  592  750  592  —  3  750  532
11  Übergangs-...·
  6817198  45c6711»-I-1770416s1896022«28210275-I-8105747
12  116  48  102  797—.  18251  029  856  968  788|  65  567
18  ..  1762769  14945964  268  178  11  184060  9768  57  1  8970  182
14  W  «  ·
A.  von  Wertpapiere  1  916  081  1  682  164.—  268  867  22  3229982  14454  576  +J  7  875  406
B.  von  ———  -  ·
und  ginsbogen  200  840  —  Hgoosco  mass  —  4447  863
on  Kauf--  und  so  onftigen  -  -  «
D.  di  n  e  dane  .  2378771  1  077  868/+  1  800  008  12  282  264.  6267  622•+  5  964  642
a)  für  Staatslotterten  820  417  1  768  168—  942741  16  470  944  16  064  222—  593  278
b)  für  Privatlotbren  1842  526.  1  020  660|  8321  866  9616  26  8  216  805|/A  1  299  021
E.  von  Frachturkunden  1  466  127.  1  312  209  158  918  8919  675  8  857  808  +1  561  867
F.  von  Personenfahrkarten  2•074  942  2  010  195/—  64  747  11  698  9500  112490  846  449  606
G.  von  Erlaubniskarten  für  T
.  Nraltsahreug.  .  156  718  142291  14  422  1755  520  1  492  887+  262  888
4  von  Bergütungen  an  A#u--—  «
qliedek  voll  Illfschtstaten  168142  168  269—  ##  2577252  1  161  274+  1  415  978
.  von  1084  789  —  1034  789  1  804  bos  —  +  1804503
K.  von  Sanpücur#
tragungen  3778  421  —  68778  421  5805  em  —  5  905  217
15xbschaftstteuer  8  552  178  2354  444  1  197  784  20  627  761  14254  185|.  6873  626
16  Statistische  Gebühr  147  648  132  926|  11722  913  796  887  608  08|-  56  188

 

 

 

 

204“
        <pb n="1416" />
        —  1398  —

3.  Allgemeine  Verwaltungs  sachen.

Im  Verlage  der  Reichsdruckerei  erscheint  demnächst  eine  Geschichte  der  Königlich  Preußischen  Ober-Rechnungskammer
  und  des  Rechnungshofs  des  Deutschen  Reichs,  verfaßt  von  dem  Geheimen  Ober-Regierungsrat
  von  Ditfurth.  Der  Preis  stellt  sich  auf  4,50  &amp;amp;  für  das  broschierte,  auf  6  &amp;amp;  für  das
in  Ganzleinen  gebundene  Exemplar.  Bestellungen  sind  bis  zum  1.  Dezember  1909  an  die  Reichsdruckerei
  zu  richten.

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Ausführungsformen  von  Lelteigttetsgüflern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen
Prüfämter  im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  dem  beigesetzten  System  eingereiht  worden:

Zu  Zweite  Ausführungsformen  der  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,
«  ormlJundfürTrehstrommitgleichbelastetensweigen,FormLMundL0,
ergestellt  von  der  Allgemeinen  Elektrizitätsgesellschaft  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  6.  November  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

5.  Versich  erungswesen.

Bekhanntmachung,
die  Unfallversicherung  betreffend.

Gemäß  §  133  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes  wird  für  die  Betriebsverwaltung  der
Reichseisenbahnen  folgendes  bestimmt:

1.  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  20.  September  1885  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  469)  wird  aufgehoben.

2.  Die  Versicherungspflicht  wird  auf  alle  außerhalb  des  Reichsbeamtenverhältnisses  beschäftigten
Betriebsbeamten  erstreckt,  deren  Jahresarbeitsverdienst  den  Betrag  von  dreitausend  Mark  übersteigt.

Berlin,  den  10.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Breitenbach.
        <pb n="1417" />
        —  1399  —

6.  Zoll-  und  EStenerwesen.

 

Die  Hohenzollernschen  Lande  sind  hinsichtlich  der  Aufsicht  über  die  Reichserbschaftssteuer  von  dem
Dienstbezirke  des  Reichsbevollmächtigten  für  die  Erbschaftssteuer  zu  Straßburg  i.  E.  abgezweigt  und
dem  Bezirke  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zu  Darmstadt  zugewiesen  worden,  dergestalt,
  daß  der  letztere  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Cassel  auch  bezüglich  des  Reichserbschaftssteuerwesens
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  beigeordnet  ist.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  daß  in  das  Verzeichnis  derjenigen
  Gegenstände,  welche,  mit  mehr  als  3  A  Zoll  für  1  dz  belegt,  zum  Transitlager  ohne  Mitverschluß
  der  Zollbehörde  abgelassen  werden  können  (Anlage  C  zum  Privatlagerregulativ),  auch
hawaischer  und  französischer  Honig  ausgenommen  werden.

Berlin,  den  23.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

7.  polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

#4  und  Stand  Alter  und  Heimai  Behorde,  welche  die  Datum

s  CIM  wisse-sung  was-was
Z  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.  beschlossen  ha.  e  husen
1  2  l  8  5  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  im  Jahre  1874  zu  Bobtensschwerer  Raub,  ge-  "  Preußist  9.  November
(Bob  btuit),  Gouvernement  Kowno,fhrliche  Körperver-  ##  i  1  1909.
Rußtland,  russischer  Staatsange-  letzung  und  Sach
höriger,  beschädigung  (6

Jahre  und  1  Woche
Suchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  5.  De-1
  zember  1908),

1  vh  Ihneszus,  Ar- 



 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Sylpester  Czuj  (aliasgeboren  am  28.  Dekeumber  1891  uuSandggreichen  und  u  lich  Preußischer  16.  August
Josef  Wrona),  Ar-  Borzencin,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,  Betteln,  *  Lenprästeent  zu|  1#0#.
beiter,  orteangehörig  bbene  eburg,

reichischer  en

s2enzel  Grünwald,  dgeboren  am  23.  Mai  1878  zu  Rum-Landstreichen  und  NN—  26.  Qober
Goldarbeiter,  burg,  Böhmen,  anesiiient.  Betteln,  ommisse

angehöriger,  «  Karlsruhe,

9

„  ötter-
        <pb n="1418" />
        Datum

Alter  und  Heimat
des

  
   
   

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

Name  und  Stand

  
 

  

Grund
der  Bestrafung.

       
 
 

    
    
 

der  Ausgewiesenen.  beschlusses.

 

Laufende  Nr.

     
  

 
 

Franz  Kaczo--rowsk-i,
  Holzschnitzer,


Johann  Kramberger,
  Glaser,

     
 
  

   
   
 

  

Lands-  68.  November
1909.

1

Diebstahl
Zällen

l
16.  November
zu.  1909.

 
 

Gertrub
Dirne,

    

  

–

Josef  Obrist,
löhner,

   

Marlin  Szezepantak,
  Arbeiter,

    

128.  Juli  1909.
        <pb n="1419" />
        —  1401  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  betieheon  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungon.

 

 

 

 

XXXVII.  Jahrgaug.  Berlin,  Donnerstag,  den  2.  Dezember  1909.  Nr.  68.
Inhalt:  Stenerwesen:  usshrungsbesiimmungen  zu  Artikel  lla  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen
2—  des  Tabaksteuergesehheesssss3  Seite  1101

 

Zell=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  26.  November  1909  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  IIà  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  d.  J.  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes
  (Unterstützung  geschädigter  Arbeiter)  die  Zustimmung  zu  erteilen.  #

Berlin,  den  29.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.
        <pb n="1420" />
        —  1402  —

Ausführungsbestimmungen
zu

Artikel  IIa  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen  Anderung  des
Tabaksteuergesetzes  (Unterstützung  geschädigter  Arbeiter).

81.

Anmeldung.  Hausgewerbetreibende  und  Arbeiter  des  Tabakgewerbes  (auch  Ausländer),  die  Anspruch
auf  Unterstützung  auf  Grund  des  Artikel  IIa  des  Gesetzes  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes
  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  705)  erheben,  haben  Hfre  Gesuche  bei  dem  zuständigen
  Hauptamt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  einzureichen.  Die  Gesuche  haben  zu  enthalten:

a)  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Familienverhältnisse  (ob  ledig  oder  verheiratet,  Zahl
der  unversorgten  Kinder)  und  Wohnsitz  des  Gesuchstellers;

b)  Art  der  Beschäftigung  in  den  letzten  14  Monaten  vor  dem  15.  August  1909  sowie
Name  und  Wohnort  des  oder  der  Arbeitgeber  dieser  Zeit;

c)  Angabe  des  im  Vorjahr  (1.  Juli  1908  bis  30.  Juni  1909)  verdienten  Lohnes  und
der  Zahl  der  Tage,  an  denen  die  Arbeit  geleistet  worden  ist;

d)  bei  Arbeitslosigkeit  Angabe  des  Grundes  der  Entlassung  aus  dem  letzten  Arbeitsverhältnisse,
  bei  Verdienstschädigung  deren  Anlaß,  Art  und  Umfang:;

e)  Angabe,  was  als  Nachweis  dafür  vorgebracht  werden  kann,  daß  die  Arbeitslosigkeit
  oder  die  Verdienstschädigung  infolge  des  Gesetzes  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes
  vom  15.  Juli  1909  eingetreten  ist;

1)  sofern  der  Verdienstentgang  nicht  auf  der  Einrichtung  regelmäßiger  Feierschichten
beruht,  welche  Schritte  zur  Wiedererlangung  eines  Arbeitsverdienstes  oder  zur  Erhöhung
  des  geschmälerten  Arbeitsverdienstes  unternommen  worden  sind.

Die  Angaben  in  dem  Unterstützungsgesuche  sind  durch  Bescheinigungen  der  Arbeitgeber,
Ortsbehörden  usw.  ordnungsmäßig  zu  belegen.

Als  Arbeiter  des  Tabakgewerbes  gelten  auch  Werkmeister  und  die  Arbeiter,  die  in  einem
der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Tabak  gewidmeten  Betriebe  mit  Kistenmachen,  Kistenkleben
  oder  mit  ähnlichen,  mit  der  Tabakverarbeitung  oder  mit  der  versandfähigen  Herrichtung
der  Tabakerzeugnisse  unmittelbar  zusammenhängenden,  für  den  Betrieb  erforderlichen  Hilfsarbeiten
  beschäftigt  gewesen  sind.

5  2.
Hilfspersonen  Hausgewerbetreibende,  die  Hstpeckene  beschäftigt  haben,  müssen  dies  in  ihren  Gesuchen
bei  Hansgewerbe=  unter  namentlicher  Aufführung  der  Hilfspersonen  und  unter  Angabe  der  an  diese  gezahlten  Lohn.

treibenden.  beträge  (§  1e)  sowie,  falls  Unterstützung  für  sie  in  Anspruch  genommen  wird,  der  hierfür  in
Betracht  kommenden  Voraussetzungen  vermerken.  Für  die  Festsetzung  der  Unterstützung  des  Hausgewerbetreibenden
  sind  die  an  die  Hilfspersonen  gezahlten  Lohnbeträge  von  dem  Gesamtlohn,
den  der  Hausgewerbetreibende  vom  Fabrikanten  erhalten  hat,  in  Abzug  zu  bringen,  soweit  nicht
auch  die  Hilfspersonen  selbst  unterstützungsberechtigt  sind.  Das  Hauptamt  wird  im  letzteren  Falle
die  Festsetzung  der  Unterstützungsbeträge  den  Hilfspersonen  mitteilen.
Die  Hauptämter  sind  berechtigt,  Unterstützungsanträge  von  nicht  zur  Familie  des  Hausgewerbetreibenden
  gehörigen  Hilfspersonen  unmittelbar  anzunehmen  und  zu  erledigen.
        <pb n="1421" />
        —  1403  —

83.
Die  Voraussetzungen  für  die  Bewilligung  von  Unterstützungen  an  infolge  des  Tabak=  Voraussetzungen
steuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  geschädigte  Tabakarbeiter  sind  folgende:  für  die  Bewilli-W“*


a)  daß  die  Verdienstlosigkeit  oder  Verdienstschädigung  in  der  Zeit  vom  15.  August  1909
bis  zum  14.  August  1910  eingetreten  ist;

b)  daß  der  Gesuchsteller  unmittelbar  vor  dem  15.  August  1909  ununterbrochen  mehr
als  300  Arbeitstage  im  Tabakgewerbe,  d.  h.  in  einem  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
  von  Tabak  gewidmeten  Betriebe  beschäftigt  gewesen  ist.  Als  eine  die
Unterstützung  ausschließende  Unterbrechung  der  Befchafeoung.  ist  nicht  anzusehen
das  Ruhen  der  Arbeit  während  der  Sonn=  und  Feiertage,  ferner  wegen  Wochenbetts
  und  vorübergehender  Erkrankung,  wegen  Erfüllung  der  Militärpflicht  oder
vorübergehender  unverschuldeter  Arbeitslosigkeit.  Auch  das  Ruhen  der  Arbeit  aus
anderer  Ursache  soll  nicht  als  eine  Unterbrechung  der  Beschäftigung  angesehen
werden,  doch  darf  in  diesem  Falle  die  Zahl  der  ausgefallenen  Arbeitstage  in  der
Regel  nicht  mehr  als  50  betragen.  Die  Zeit,  in  der  die  Arbeit  aus  vorstehenden
Gründen  geruht  hat,  ist  bei  der  Berechnung  der  Mindestzahl  von  300  Arbeitstagen
nicht  zu  berücksichtigen;

e)  daß  die  Verdienstlosigkeit  oder  Verdienstschädigung  nachgewiesenermaßen  als  un.
mittelbare  Folge  des  Gesetzes  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes  eingetreten
  ist;

d)  daß  für  den  Gesuchsteller  eine  geeignete  Beschäftigung  gleicher  oder  anderer  Art
oder  an  anderer  Arbeitsstelle  nicht  zu  finden  ist;

c)  daß  für  den  Gesuchsteller  bei  einem  etwaigen  Ubergange  zu  einer  anderen  geringer
bezahlten  Beschäftigung  (Berufswechsel)  nicht  besondere  Beweggründe  maßgebend
  waren.

§*  4.
Nicht  unterstützungsberechtigt  ist:

a)  wer  aus  einem  der  im  §  123  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gründe  entlassen  Gründe  für  Nichtwurde.
  Treten  diese  Voraussetzungen  ein,  wenn  die  Unterstützung  bereits  anerkannt  bewilligung.
ist,  so  ist  ihre  Zahlung  einzustellen;

b)  wer  aus  anderen  als  den  im  §  124  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gründen
die  Arbeit  verläßt  oder  aufkündigt,  obwohl  er  einen  Lohn  von  wenigstens  drei
Vierteilen  des  im  Durchschnitt  des  Vorjahrs  bezogenen  Lohnes  (6  7  Abs.  1)  verdient
  oder  obwohl  im  Falle  einer  etwa  bereits  bestehenden  Unterstützung  der  Betrag
der  letzteren  (§  7  Abs.  2)  zusammen  mit  dem  jedesmal  verdienten  Lohne  drei  Vierteilen
  des  im  Durchschnitt  des  Vorjahrs  verdienten  Lohnes  gleichkommt;

wer  eine  ihm  nachgewiesene  geeignete  Beschäftigung  anderer  Art  oder  an  anderer
Arbeitsstelle,  durch  die  er,  sei  es  mit  dem  nach  §  7  Abs.  2  festgesetzten  Unterstützungsbetrage,
  sei  es  ohne  diesen,  drei  Vierteile  des  im  Durchschnitt  des  Vorjahrs
  im  Tabakgewerbe  bezogenen  Lohnes  (6§7  Abs.  1)  verdient,  ohne  zureichenden
Grund  ablehnt.  Als  zureichender  Grund  für  die  Ablehnung  gilt  die  für  die  Erlangung
  der  Arbeit  etwa  erforderliche  Ubersiedelung  des  Antragstellers  und  seiner
Familie  nicht,  wenn  die  durch  die  Ubersiedelung  entstehenden  Kosten  vergütet
werden  (5  8)  und  durch  die  Ubersiedelung  nicht  sonst  erhebliche  Nachteile  entstehen.
Dagegen  ist  der  Besitz  eines  eigenen  Hauses  oder  eines  selbst  bewirtschafteten
Grundstücks  am  bisherigen  Beschäftigungsort  oder  Wohnort  als  ausreichender  Grund
für  die  Ablehnung  einer  die  Ubersiedelung  erfordernden  Beschäftigung  anzusehen.
Als  ausreichender  Grund  hierfür  gilt  auch,  wenn  der  Antragsteller  für  Eltern  oder
Schwiegereltern  die  Verwaltung  eines  diesen  gehörigen  Hauses  oder  die  Bewirtschaftung
  eines  diesen  gehörigen  oder  von  ihnen  gepachteten  Grundstücks  führt;
206*

0
—
        <pb n="1422" />
        Prüfung  der
Unlerstützungsgesuche.


Zurückweisung

Unterstützungsgesuche.


Festsetzung  des
Unterstützungsbelrags.


Unterstützung  für
Unzugskosten.

—  1404  —

4)  wer  ohne  zureichenden  Grund  verabsäumt,  sich  um  die  Erlangung  einer  an  seinem
Wohnort  oder  in  dessen  Nähe  gebotenen  und  geeigneten  Arbeit,  auch  einer  solchen
außerhalb  des  Tabakgewerbes,  zu  bewerben;

JP)  wer  einen  Minderverdienst  erleidet,  ohne  daß  in  dem  Betrieb,  in  dem  er  beschäftigt
ist,  eine  Betriebseinschränkung  eingetreten  ist.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  die  für  die  Nichtannahme  der  nachgewiesenen  Beschäftigung
geltend  gemachten  Gründe  als  zureichend  anzusehen  sind  oder  ob  die  rashgewiesene  Beschäftigung
für  den  Gesuchsteller  geeignet  erscheint,  so  ist  der  Gewerbeaufsichtsbeamte,  geeignetenfalls  unter
Zuziehung  von  Vertrauensmännern  aus  der  Arbeiterschaft,  zu  hören.

Der  Unterstützungsanspruch  geht  nicht  verloren,  wenn  der  Arbeiter  die  ihm  nachgewiesene
Beschäftigung  in  einem  anderen  Berufszweig  lediglich  wegen  Fehlens  körperlicher  Eignung  nach
kurzer  Zeit  wieder  aufgeben  muß.

8  6.

Die  Gesuche  sind  vom  Hauptamt  einer  sorgfältigen  aber  auch  tunlichst  beschleunigten
Prüfung  daraufhin  zu  unterziehen,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  der  Unterstützung
(§  3)  vorliegen  und  nicht  die  Unterstützung  aus  einem  der  im  §  4  genannten  Gründe  abzulehnen
ist.  Die  Frage,  ob  die  Arbeitslosigkeit  infolge  des  Tabaksteuergesetzes  eingetreten  ist,  muß
namentlich  dann  besonders  eingehend  geprüft  werden,  wenn  der  Arbeiter  aus  einem  Betrieb
entlassen  wird,  in  dem  zur  Zeit  der  Entlassung  mehr  Arbeiter  beschäftigt  sind,  als  im  Durchschnitt
  des  Vorjahrs.

Das  Hauptamt  soll  sich  tunlichst  bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  für  den  Gesuchsteller
anderweitige  Arbeitsgelegenheit  vorhanden  ist,  die  Mitwirkung  der  etwa  vorhandenen  Arbeitsnachweise
  sichern.

86.

Den  zurückgewiesenen  Gesuchstellern  sind  die  Gründe  für  die  Ablehnung  ihrer  Gesuche
schriftlich  mitzuteilen.  In  dem  Bescheid  ist  die  Behörde  zu  bezeichnen,  bei  welcher  Beschwerde
gegen  die  erfolgte  Ablehnung  eingelegt  werden  kann.  Die  Beschwerde  muß  binnen  einer  Frist
von  zwei  Wochen  eingelegt  werden.  Die  angerufene  Behörde  kann  ihrerseits  Vertrauensmänner
aus  der  Arbeiterschaft  gutachtlich  hören.

§5  7.

Wird  der  Anspruch  auf  Unterstützung  als  begründet  erkannt,  so  ist  aus  dem  Gesamtbetrage
  des  im  Vorjahr  im  Tabakgewerbe  verdienten  Lohnes  und  der  Zahl  der  Tage,  an  denen
Arbeit  geleistet  ist,  der  durchschnittlich  im  Vorjahr  verdiente  Tagelehn  zu  berechnen.

Die  zu  gewährende  Unterstützung  ist  für  die  Zeit  der  Arbeitslosigkeit  auf  drei  Vierteile
dieses  durchschnittlichen  Tagelohns,  für  die  Zeit  der  Verdienstschädigung  auf  den  Betrag  festzusetzen,
  um  den  der  tatsächlich  verdiente  Tagelohn  hinter  drei  Vierteilen  des  im  Vorjahr  durchschnittlich
  bezogenen  Tagelohns  zurückbleibt.

Ausnahmsweise  kann  im  Falle  besonderer  Bedürftigkeit  die  Unterstützung  auf  den  vollen
Betrag  des  früheren  Durchschnittslohns  erhöht  werden.

Verdient  ein  Arbeiter  während  der  Zeit  seiner  Arbeitslosigkeit  im  Tabakgewerbe  in  einem
anderen  Berufe  mehr  als  die  Unterstützung  betragen  würde,  so  wird  dieser  Mehrverdienst  von
einer  späteren  Unterstützung  nicht  abgezogen.

Dem  Unterstützungsempfänger  wird  vom  Hauptamt  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
über  die  festgesetzte  Unterstützung  für  die  Dauer  von  höchstens  zwei  Monaten  ausgestellt.  Bei
längerer  Beschäftigungslosigkeit  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  für  eine  Unterstützung  noch  vorliegen,
  die  Gültigkeit  der  Bescheinigung  auf  Antrag  vom  Hauptamt  zu  verlängern.

88.
Erwachsen  dem  Arbeiter  durch  den  Wechsel  der  Beschäftigung  oder  des  Beschäftigungsorts
besondere  Unkosten  (zu  vergleichen  §  4  Abs.  1c),  so  kann  ihm  eine  Unterstützung  bis  zur  Höhe
dieser  Unkosten,  die  er  bei  dem  zuständigen  Hauptamt  nachzuweisen  hat,  gewährt  werden.
        <pb n="1423" />
        —  1405  —

i

Die  Auszahlung  der  Unterstützungen  erfolgt  nachträglich  in  Zeiträumen,  die  von  der  Auszahlung  der
Direktivbehörde  je  nach  dem  örtlichen  Bedürfnis  zu  bestimmen  sind,  jedoch  einen  Monat  nicht  Unterstühung.
überschreiten  sollen.

§  10.

Der  Unterstützungsempfänger  hat  bei  Auszahlung  der  Unterstützung  auf  Erfordern  An-  Nachweis  über
gaben  über  seine  in  der  Zwischenzeit  erfolgten  Bemühungen  zur  Erlangung  geeigneter  Arbeit  WVersuche  zur
oder  zur  Erhöhung  seines  geminderten  Verdienstes  zu  machen  und  die  Richtigkeit  dieser  Angaben  Erlangung  von

nachzuweisen.  Zur  Feststellung,  ob  die  Voraussetzungen  für  eine  Unterstützung  noch  vorliegen,  ceit  s
kann  die  Behörde  sich  der  Mitwirkung  etwa  vorhandener  Arbeiterverbände  bedienen.  dausx  der  Unterütung.

*  11

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontrolleure  sind  Mitwirkung  der

befugt,  die  Zulässigkeit  und  die  Angemessenheit  der  bewilligten  Unterstützungen  nachzuprüfen.  Neichsbevollmächtigten.


*  12.

Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  an  Stelle  der  Hauptämter  oder  neben  diesen  Ermächtigung
andere  Behörden  mit  der  Entgegennahme  und  Vorprüfung  der  Unterstützungsgesuche  zu  beauftragen.  anderer  Behörden
Die  damif  braufeagten  Behörden  find  verpchtet,  Uin  Freichsbevollrchsigton  Ffür  Sölle  aurd  Aals  der  Haupt.
Steuern  sowie  den  Stationskontrolleuren  im  Falle  von  Nachprüfungen  nach  §  11  auf  Verlangen  prüfehnt  der
unmittelbar  Auskunft  zu  erteilen.  Unterstützungs-§

  13  gesuche.

Eine  gemäß  Artikel  IIa  des  Gesetzes  gewährte  Unterstützung  ist,  soweit  in  Reichsgesetzen  Offentlich-rechtoder

  in-Landesgesetzen  der  Verlust  öffentlicher  Rechte  von  dem  Bezug  einer  Armenunterstützung  liche  Wirkung  der
abhängig  gemacht  wird,  als  Armenunterstützung  nicht  anzusehen.  Unterstützungen.

Berlin,  Carl  Heymanus  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1424" />
        <pb n="1425" />
        —  1407  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Neichsamte  des  Innern.

In  betiehen  durch  alloe  Postanstalten  nund  hHuchhandlungen.

 

 

 

 

 

   

.  5

XXXVIl.  Jahrzung)  Berlin,  Freitag,  den  3.  Dezember  1909.  Nr.  69.

Inhalt:  1.  Keusfulatwesen:  Erxequaturerteilungen  EtEt

2.  i  :  i  i  Ausgabe  d  "*(
Birr  deegeinn.-emer  enen  Aüsabe  .  #aihetrefe  auhwerurg  von  nublardern  ]

 

1.  Kon  fsulatwese  n.

Dem  Konsul  der  Republik  Uruguay  in  Düsseldorf,  Otto  Günther,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  spanischen  Vizekonsul  Luis  Cortijo  y  Cadörniga  in  Altona  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

2.  Justizwesen.

In  Verlage  von  Puttkammer  und  Mühlbrecht,  Buchhandlung  für  Staats=  und  Rechtswissenschaft
hierselbst  (W  56,  Französische  Straße  Nr.  28),  ist  eine  neue  Ausgabe  (Band  XIV)  der  im  Reichs-Justizaunn
  zbarbeiteten  „Deutschen  Justiz-Statistik“  erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  9  ¾  zu
eziehen.
        <pb n="1426" />
        —  1408  —
3.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  den  Fortbezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten  in  österreichischungarischen
  Grenzbezirken.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  November  1909  beschlossen,  das  der  Bekanntmachung
  vom  16.  Oktober  1900  (Zentralblatt  S.  540)  beigegebene  Verzeichnis  der  ausländischen  Grenzgebiete,
  für  welche  die  in  jener  Bekanntmachung  bezeichneten  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Ruhen

es  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Unfall-,  Invalden  und  Altersrente  außer  Kraft  gesetzt  werden,  unter
Osterreich-Ungarn
dahin  zu  ergänzen,  daß  hinter  dem  Worte-  „Rumburg"  die  Worte  „Warnsdorf  i.  B.“  eingefügt  werden.
Berlin,  den  25.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

æ  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  LBehörde,  welche  die  Datum

2  I  Grund  Ausweisung  —s

7  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  —*

1  2  I  8  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Johann  Donat,  geboren  am  14.  Seebtewheer  1867  zu  Hewererund,einsacher  E“  Siugem  21.  September
Fobrikarbetter,  Nabsel,  Bezirk  Semil,  Böhmen,  orts--Diebstahl  (6  Jabre.  r  ahhen  aft  190.
angehörig  —  österrelchischer  6  Monate  Zu  ucht.
Staatsangehöriger,  1  baus  volaut  Erien  2
iober  1899),  «

2  Franz  Jonke,  igeboren  am  1.  April  1853  zu  Haol-  schwerer  Diebstahl  in  Kniglich  Bayerisches  14.  Oktober
Dienstknecht,  schlag,  Bezirk  Rudeolsower  ,  Krain  n,  ter  Fällen  und  ein-.  Bezirksamt  Bamberg  I4
ortsangehörig  zu  Gokltschee,  Krain,  facher  Diebstabl  in

dbeerde  hlcheg  Sue  ltlchn  r  fünf  zällen  le  a
D  jenntnis  vom  18.  Kovember
  1907),

b)  Auf  Grund  des  8  1814  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

a2  Cson  Dassand,  geboren  am  10.  April  1886  zu  Paris,  (Zuhälterei  (6  Wochen]Königlich  Preußischer  23.  November
Arbeit  französischer  Staatsangehöriger,  Gefängnis,  laut  Er-]  Regierungspräsident  zu  1909.
kenntnis  vom  10.No=  Trier,

1909
4  Jolef  Roussel  geboren  am  14.  Januar  1887  zu  Paris,  W  (6  osen  Königlich  Preußischer  -  „Movember
I  (Ruffel),  Arbeiter,  franzoͤsischer  Siaatsangehöriger,  Gesängnis,  laut  Ex-  Regierungspräsident  zu  1

 

kenntnis  vom  10.No,Trier,
#  vember  1909),
        <pb n="1427" />
        1409

 

 

 

 

 

 

 

    
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 

 

   
   
       

ä  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Datum

.

S  der  Bestrafung.  Auswei  2

J  der  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  zoel

1.  2.  I  s.  4.  b.  6.
c)Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

5  Johann  24.  1866  und  Saurlet  Bezirkspräst-19.  Zovember

Schmied,  ent  zu  Straßburg,
d  Straßb  1909

6  Johann  Drazzer,  Königlich  Preußischer  18.  November
Arbeiter,  Negierungsprästident  zu  1909.

Hlldesheim,

7  Stephan  Foris  zu  Ham=  20.  November
—  "  1909.

8  Eduard  Göünter  4.  Oktober
(Günther),  Tage-  190.
arbeiter,

9  21.  April

·  zu  1909.
l

10  Veler  Rood,  20.  November
löhner,  zu  1909.

11  Franz  Rottko,  26.  Oktober
beiter,  Z  zu'  1909.

12  Landstreichen  und  20.  Dttober

Betteln,  zu!  1909.
13Gavrilo  SZolo  am  28.  Dezember  1876  zu  22.  November
witsch,  Arbeiter,  Serbien,  serbischer  Staats-  zu)  1909.

  

 
     
 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Sedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
206“
        <pb n="1428" />
        <pb n="1429" />
        —  1411  —

Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

XXXVII.  Inhrgang.  Berlin,  Donnerstag,  den  9.  Dezember  1909.  Nr.  70.

 

 

Juhalt:  Zell=  und  Stenerwesen:  ehuhrordnung  ç  ...................  Seite  1411

Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  November  d.  J.  beschlossen,  der  nachstehenden  „Meßuhrordnung“
  (dritter  Teil  der  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen)  seine  Zustimmung  zu  erteilen.

Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamt  veranstalteten  Handausgabe  dieser
Bestimmungen  ist  R.  v.  Deckers  Verlag  —  G.  Schenck,  Königlicher  Hofbuchhändler  —  Berlin  SW  19,
Jerusalemerstraße  56,  übertragen  worden.

Berlin,  den  28.  November  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

207
        <pb n="1430" />
        —  1412  —

Meßuhrordnung.

Erster  Abschnitt.
Zulassung  der  amtlichen  Meßuhren  und  ihre  ũberwachung.

W  1.
I.  Arten  der  (1)  Als  amtliche  Meßuhren  sind  zugelassen  der  Siemenssche  Alkoholmesser  und  die  Siemens-Meßuhren.
  schen  Probenehmer.

(2)  Die  Einrichtung,  Aufstellung  und  Behandlung  der  Meßuhren  ist  im  zweiten  Abschnitt
beschrieben.  Die  Direktivbehörde  kann  Abweichungen,  welche  bezwecken,  die  Meßuhren  besonderen
Betriebsverhältnissen  anzupassen,  nur  nach  Anhörung  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle
zulassen,  sofern  dadurch  die  eigentliche  Einrichtung  der  Meßuhr  nicht  berührt  wird.

8  2.
II.  Unwenbbarkeit  (1)  Der  Alkoholmesser  ist  für  die  Feststellung  von  alkoholreichem  Branntwein  bestimmt  und
der  Mehuhren.  kann  nur  in  solchen  Brennereien  Verwendung  finden,  in  denen  die  Stärke  des  in  die  Meßtrommel
  eintretenden  Branntweins  in  der  Regel  nicht  unter  40  Raumprozent  herabgeht.

(2)  Die  Probenehmer  sind  zur  Feststellung  von  alkoholarmem  Branntwein  bestimmt  und
finden  auch  in  solchen  Brennereien  Verwendung,  in  denen  ein  Alkoholmesser  nicht  aufgestellt
werden  kann,  weil  stets  ein  Teil  des  gewonnenen  Branntweins  eine  Alkoholstärke  von  weniger
als  40  Raumprozent  hat.

(3)  Welche  Art  der  Meßuhren  Anwendung  finden  soll,  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach
Maßgabe  der  Betriebseinrichtungen  und  Abtriebsverhältnisse  der  Brennerei  zu  entscheiden.  Erforderlichenfalls
  ist  hierzu  das  Gutachten  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  einzuholen.

8  Eine  Meßuhr  darf  gleichzeitig  nur  in  Verbindung  mit  einer  Brennvorrichtung  im  Betriebe
  sein.

83.

III.  Präfung  und  (1)  Die  Meßuhren  sind,  bevor  sie  an  die  Brennereien  versandt  werden,  von  der  Kaiserlichen
Beslaubigung.  Technischen  Prüfungsstelle  zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  auf  die  ordnungsmäßige  Wirksamkeit
der  Meßuhr,  insbesondere  auf  den  Raumgehalt  der  Meßtrommel,  auf  die  Zählwerke  und  beim
Alkoholmesser  auf  den  Schwimmer  mit  den  zugehörigen  Probegewichten,  die  Alkoholkurve,  die
Winkelstellung  der  Kurve  zum  Fallhebelarm  und  die  Länge  des  Zeigers,  bei  den  Probenehmern

auf  die  Schöpfeinrichtung  zu  erstrecken.
(2)  Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  keine  Vedenken,  so  hat  die  Prüfungsstelle  einen  Be.
glaubigungsschein  in  doppelter  Ausfertigung  auszustellen  und  dem  Hauptamt  zu  übersenden.
Dieses  hat  die  eine  Ausfertigung  zum  Belegheft  der  Hebestelle,  die  andere  zum  Belegheft  der
        <pb n="1431" />
        —  1413  —

Brennerei  zu  überweisen.  Abänderungen  des  Beglaubigungsscheins  dürfen  nur  von  der  Prüfungsstelle
  vorgenommen  werden.

(6)  Das  Hauptamt  hat  von  jeder  Ausbesserung  der  inneren  Teile  einer  Meßuhr,  die  ihm
früher  bekannt  wird  als  der  Prüfungsstelle,  dieser  Mitteilung  zu  machen.  Die  Prüfungsstelle
hat  zu  bestimmen,  ob  eine  neue  Prüfung  der  Meßuhr  oder  der  ausgebesserten  Teile  behufs  Neubeglaubigung
  vorzunehmen  ist.  Sollen  beglaubigte  Teile  (Trommeln,  Schwimmer,  Blattfedern,
Kurven,  Schöpfeinrichtungen)  durch  neue  ersetzt  werden,  so  sind  die  Ersatzteile  vor  Einfügung  in
die  Meßuhr,  gegebenenfalls  mit  den  in  ihrer  Wirksamkeit  davon  abhängigen  Teilen  der  Meßuhr,
zu  prüfen  und  zu  beglaubigen.

(4)  Wird  eine  gebrauchte  Meßuhr,  die  längere  Zeit  außer  Betrieb  gewesen  oder  aus  einer
anderen  Brennerei  übernommen  ist,  wieder  in  Betrieb  gesetzt,  so  ist  sie  vor  der  Inbetriebnahme
durch  die  Prüfungsstelle  von  neuem  zu  prüfen.  War  eine  solche  Meßuhr  unter  amtlichem  Verschluß
  aufbewahrt,  so  kann  die  Prüfungsstelle  von  dieser  Prüfung  absehen  und  die  Nachschau
einem  Sachverständigen  der  Landesregierung  überlassen.

8  4.

Die  Meßuhr  sowie  beglaubigte  Ersatzteile  und  ausgebesserte  Teile  sind  dem  Brennerei=  IV.  b
besitzer  unter  amtlichem  Verschlusse  zu  übersenden.  Der  Brennereibesitzer  hat  ihren  Empfang  der  der  Nez#uh.
Hebestelle  anzuzeigen  und  den  Verschluß  unverletzt  zu  erhalten  (B.  O.  §  179).

8  5.

Die  Aufstellung  und  amtliche  Verschließung  der  Meßuhr  hat  durch  zwei  Beamte  zu  V.  Aufstellung
geschehen,  von  denen  einer  ein  Oberbeamter  (G.  B.  §  7)  sein  muß;  erforderlichenfalls  ist  einSeee
Sachverständiger  (6  12)  zuzuziehen.  ÜUber  die  Aufstellung  und  Verschließung  der  Meßuhr  ist  Me
eine  Verhandlung  aufzunehmen,  für  welche  die  Anlagen  1,  2  und  2à  als  Vorbild  dienen.  Die  Anlagen1,2
Verhandlung  ist  von  dem  Hauptamt  zu  prüfen  und  der  Hebestelle  zum  Belegbest  zu  überweisen.2
Beglaubigte  Abschrift  der  Verhandlung  ist  zum  Belegheft  der  Brennerei  zu  bringen.

uhr.

g  6.

(i)  Bei  der  ersten  Inbetriebsetzung  der  Meßuhr  muß  ein  Beaumter  zugegen  sein  und  fest-  VI.  Jubetriebstellen,
  ob  beim  Durchfließen  von  Branntwein  durch  die  Meßuhr  die  Zählwerke  ordnungsmäßig  t
fortschreiten.  "

(2)  Bei  Alkoholmessern  hat  die  Direktivbehörde  spätestens  drei  Monate  nach  der  ersten
Inbetriebsetzung  eine  Nachprüfung  durch  einen  Sachverständigen  (§  12)  anzuordnen.

.-  §7·

(1)  Die  Meßuhr  darf  nur  durch  einen  Oberbeamten  geöffnet  werden;  der  Brennereibesitzer  VII.  1
ist  zuzuziehen.  Über  jede  Offnung  der  Meßuhr  ist  im  Meßuhrbuch  unter  Angabe  der  Ver=  det  Mehnhr.
anlassung  ein  Vermerk  zu  machen.

(2)  Bei  Branntweinabnahmen  ist  der  erste  Abfertigungsbeamte  auch  dann  befugt,  den  Probenehmer
  zu  öffnen,  wenn  er  nicht  zu  den  Oberbeamten  gehört.

8  8.

Die  unmittelbare  amtliche  Uberwachung  der  Meßuhr  liegt  dem  Oberkontrolleur  ob;  ins-  VIII.  Autliche
besondere  hat  er  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den  in  §§  45  und  46  sowie  59  und  60  gegebenen  erh
Bestimmungen  die  Meßuhr  zu  reinigen  sowie  Filter  und  Vorlage  unter  amtlicher  Aufsicht  reinigen  i
zu  lassen.  Bei  Alkoholmessern  ist  mit  der  Reinigung  erforderlichenfalls  eine  Berichtigung  der
Lage  und  Länge  der  Blattfeder  zu  verbinden.  Die  Reinigung  der  Meßuhr  hat  jedesmal  nach
Einstellung  des  Brennereibetriebs  stattzufinden,  wenn  der  Betrieb  auf  längere  Zeit  unterbrochen

207“
        <pb n="1432" />
        —  1414  —

wird,  während  des  Betriebs  in  Brennereien  mit  ununterbrochenem  Betriebe  halbjährlich  und  in
Brennereien  mit  unterbrochenem  Betriebe,  sofern  sie  voraussichtlich  länger  als  sechs  Monate
arbeiten,  um  die  Mitte  der  Betriebszeit.  Der  Reinhaltung  der  Bremsfeder  hat  der  Oberkontrolleur
besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Die  Reinigung  des  Filters  und  der  Vorlage  hat  bei
Einstellung  des  Betriebs  und  vierteljährlich  zu  erfolgen.  Sofern  besondere  Umstände  es
erfordern,  ist  die  Reinigung  öfter  vorzunehmen.  Der  Oberkontrolleur  kann  die  Reinigung  der
Meßuhr  unterlassen,  wenn  in  der  Zeit,  zu  der  sie  erfolgen  soll,  eine  Nachschau  gemäß  der
§58  11  ff.  eintritt.
9

IX.  Außer=  und  Die  Alkoholmesser  sind  im  Anschluß  an  die  alsbald  nach  Einstellung  des  Brennereirbbpretze,
  betriebs  vorgenommene  Reinigung  durch  den  Oberkontrolleur  außer  Betrieb  zu  setzen.  Hierüber
9ß  und  über  die  spätere  Wiederinbetriebsetzung  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  für  welche  die

holmesser.

Anlagen  3  und  4  als  Vorbild  dienen.  Die  Verhandlungen  sind  zum  Belegheft  der  Brennerei

lagen  zu..  zu  nehmen.
4%  g  10.
E.  ——  ,  (1)  Bei  Alkoholmessern  ist  der  im  Unterbau  befindliche  Einsetzkasten  mindestens  einmal  im
Kalseunseng  Vierteljahre  zu  besichtigen.  Uber  das  Ergebnis  ist  ein  Vermerk  im  Meßuhrbuche  zu  machen

der  Uberlausdose,  (B.  O.  6  206).  Wird  eine  größere  Menge  alkoholhaltiger  Flüssigkeit  vorgefunden,  so  ist  die
des  Auffange:  Menge  und  Stüärke  festzustellen;  im  Wiederholungsfall  ist  dem  Hauptamt  unter  Angabe  der
—.  vermutlichen  Ursachen  Anzeige  zu  erstatten.

p  6  (2)  Bei  Probenehmern  sind  die  Uberlaufkästchen,  Uberlaufdosen  und  Auffangekasten  bei  jeder

Auseer  de

Branntweinabnahme  zu  besichtigen,  dabei  ist  auch  die  Wirksamkeit  der  Schöpfeinrichtung  (9§  58)
zu  prüfen.  Das  Ergebnis  der  Besichtigung  ist  im  Meßuhrbuch  einzutragen.  Enthalten  die
Kästchen,  Dosen  usw.  eine  größere  Menge  Flüssigkeit,  so  ist  ihre  Menge  und,  wenn  angängig,
ihre  Stärke  festzustellen.  Im  Wiederholungsfall  ist  dem  Hauptamt  unter  Angabe  der  vermmtlichen
  Ursachen  Anzeige  zu  erstatten.
(3)  Uber  die  Wirksamkeit  der  Schöpfeinrichtung  und  die  Anzeigen  des  Maximumthermometers
sind  fortlaufend  Anschreibungen  auf  besonderem  Vordruck  zu  führen,  für  den  das  anliegende
.  Muster  5  als  Vorbild  dient.  Die  Anschreibungen  sind  beim  Belegheft  aufzubewahren  und  den
47  Mitteilungen  an  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  über  die  Wirksamkkeit  der
Meßuhren  beizufügen.
11

Xl.  Nachschan  der  (1)  Eine  Nachschau  hat,  sofern  nicht  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Anzeigen  der  Meßuhr

Meßuhren.
1.  Nachschaufristen.


2.  Nachschaubeamte.


eine  besondere  Besichtigung  und  Prüfung  erforderlich  machen  (§  15),  zu  erfolgen:
à)  bei  Alkoholmessern,
sofern  sie  in  Brennereien  aufgestellt  sind,  die  von  der  Vorführung  des  erzeugten
Branntweins  befreit  sind,  jährlich;  sofern  sie  in  anderen  Brennereien  aufgestellt
sind,  je  nachdem  die  Brennerei  ständig  oder  nur  während  eines  Teiles  des
Jahres  betrieben  wird,  in  jedem  zweiten  oder  dritten  Jahre;
b)  bei  Probenehmern  in  jedem  dritten  Jahre.

(2)  Für  Brennereien,  bei  deren  Betrieb  erheblichere  Mengen  von  Säure  in  die  Meßuhr  gelangen,
  z.  B.  für  Brennereien,  die  Rückstände  von  der  Bierbereitung,  Würze  vom  Lufthefeverfahren,
  Melasse  oder  Wein  verarbeiten,  sowie  für  Brennereien,  in  denen  die  Meßuhr  einer  starken
Verschmutzung  ausgesetzt  ist,  sind  im  Einvernehmen  mit  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle
  oder  auf  ihren  Antrag  von  der  Direktivbehörde  kürzere  Fristen  festzusetzen.

5  12.
Die  Nachschau  ist  durch  Sachverständige  vorzunehmen,  die  zu  diesem  Zwecke  bei  der
Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  eine  besondere  Ausbildung  erfahren  haben.  Die.  Sachverständigen
  sind  von  den  Landesregierungen  als  solche  zu  bestellen;  sie  können  Beamte  der  Fon,
und  Steuerverwaltung  sein.  In  Ermangelung  geeigneter  Landesbeamten  ist  die  Prüfungsstelle
um  Entsendung  von  Sachverständigen  zu  ersuchen.  In  besonderen  Fällen  kann  die  Nachschau  im
Einvernehmen  mit  der  Direktivbehörde  durch  Beamte  der  Prüfungsstelle  ausgeführt  werden.
        <pb n="1433" />
        —  1415  —

*  13.

Um  eine  gleichmäßige  und  sachdienliche  Nachschau  der  Meßuhren  zu  sichern,  hat  die  3.  Besichtigungen
ach-Kaiserliche

  Technische  Prüfungsstelle  Besichtigungen  und  Nachprüfungen  nach  Maßgabe  eines  mit
der  obersten  Landes-Finanzbehörde  zu  vereinbarenden  Planes  vorzunehmen.  Das  Hauptamt  hat
die  erforderlichen  Beamten  rechtzeitig  abzuordnen.

8  14.

Die  Ausführung  der  Nachschau  wird  vom  Reichskanzler  durch  besondere  Anweisungen
geregelt.

(2)  Die  Nachschauverhandlungen  nebst  Anlagen  sind  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle
  zu  übersenden.  Diese  hat  die  Verhandlungen  zu  prüfen  und  das  Ergebnis  der  Nachschau
der  Direktivbehörde  mitzuteilen.

8  16.

Werden  Störungen  im  Gange  einer  Meßuhr  angezeigt  (B.O.  §  190),  so  hat  der  Oberkontrolleur
  sofort  die  Meßuhr  zu  untersuchen  und  zu  reinigen,  beim  Alkoholmesser  nötigenfalls
ein  oder  mehrere  Probebrennen  abzuhalten  und  erforderlichenfalls  die  Lage  und  Länge  der  Blattfeder
  zu  berichtigen.  Lassen  sich  die  Bedenken  gegen  die  Zuverlässigkeit  der  Meßuhr  nicht  beseitigen,
  so  ist  an  das  Hauptamt  zu  berichten.  Dieses  hat  sofort  eine  außerordentliche  Nachschau
der  Meßuhr  herbeizuführen.  Wird  auch  hierdurch  eine  Aufklärung  nicht  erreicht,  so  ist  die  Kaiserliche
  Technische  Prüfungsstelle  um  Entsendung  eines  ihrer  Beamten  zu  ersuchen.

§  16.

(1)  Die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle  bildet  die  oberste  technische  Behörde  für  die
Prüfung,  Behandlung  und  Nachschau  der  Meßuhren.

(2)  Sie  hat  über  die  Ergebnisse  der  Besichtigungen  und  Prüfungen,  sowohl  der  eigenen
Sachverständigen  als  auch  der  der  Landesregierungen,  nach  Ablauf  jedes  Brennereibetriebsjahrs
einen  zusammenfassenden  Bericht  zu  erstatten,  der  vom  Reichsschatzamt  den  obersten  Landes-Finanzbehörden
  mitgeteilt  wird.

(3)  Zwischen  der  Prüfungsstelle  und  den  Direktivbehörden  findet  in  allen  Fragen,  welche
die  Behandlung  und  die  Nachschau  der  Meßuhren  betreffen,  ein  unmittelbarer  Schriftverkehr
statt.  Die  Direktivbehörden  haben  der  Prüfungsstelle  nach  den  von  ihr  gegebenen  Gesichtspunkten
  jährlich  mitzuteilen,  welche  Beobachtungen  über  die  Wirksamkeit  der  Meßuhren  gemacht
worden  sind.

5  17.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  andere  als  die  im  §  1  genannten  Meßuhren  für  den
amtlichen  Gebrauch  zuzulassen  und  ihre  Verwendung  und  Behandlung  zu  ordnen.

Zweiter  Abschnitt.

Beschreibung  der  Siemensschen  Meßuhren  und  Anweisung  zu  ihrer  Aufstellung  und
einigung.
A.  Der  Alkoholmesser.
8  18.

Der  Siemenssche  Alkoholmesser  hat  die  Aufgabe,  die  Menge  des  aus  der  Brennvorrichtung
  fließenden  Branntweins  und  zugleich  die  Menge  des  darin  enthaltenen  Alkohols
selbsttätig  und  fortlaufend  anzuzeigen.  Dem  ersteren  Zwecke  dient  eine  sich  drehende  Meßtrommel,
  deren  drei  Kammern  sich  nacheinander  füllen  und  entleeren  und  deren  Umdrehungen
auf  ein  Zählwerk  übertragen  werden.  Zu  dem  anderen  Zwecke  ist  ein  Schwimmkörper  vorgesehen,
  der  an  einer  wagerechten  Blattfeder  hängt  und  in  einen  mit  dem  zufließenden  Branntwein
  gefüllten  Behälter  taucht.  Der  Schwimmer  erleidet  in  dem  Branntwein  je  nach  dessen
Stärke  einen  größeren  oder  geringeren  Gewichtsverlust  und  nimmt  dementsprechend  eine  höhere

und  Nach
prüfungen  durch
Beamie  der
Kaiserlichen
Technischen
rüfungsstelle.

4.  Ausführung
der  Nachschau.

 

XII.  Störnugen
der  Meßuhr.

XIII.  eiseriiche
Technische
Prüfungsstelle.

XIV.  Zulassung
auderer  Meßuhren.



I.  Beschreibung.
1.  Aufgabe  des
Alkoholmessers.
        <pb n="1434" />
        2.  Meßtrommel.

3.  Schwimmkörper.
  Blattseder
  und  Zeiger.

—  1416  —

oder  tiefere  Lage  ein;  nach  dieser  Lage  wird  die  Alkoholmenge  durch  Vermittelung  einer  geeigneten
Vorrichtung  von  einem  zweiten  Zählwerk  angegeben.

8  19.

(1)  Die  Meßtrommel  hat  einen  Raumgehalt  von  20  Liter;  ihre  drei  gleich  großen  Kammern
C,  II,  I77  in  Abbildung  1)  werden  durch  einen  inneren  und  einen  äußeren  Zylinder  sowie
durch  drei  ebene  Scheidewände  begrenzt.  Der  Branntwein  gelangt  aus  dem  Zuführungsrohr:
durch  eine  auf  die  Trommelachse  aufgesteckte  Zulaufvorrichtung  #:1  (Abbildungen  1  und  2)  zuerst
  in  den  inneren  Zylinder  D.  Er  fließt  dann  durch  einen  der  Spalte  #1,  72,  78,  die  den
inneren  Zylinder  seiner  Breite  nach  durchsetzen,  in  die  zugehörige  Trommelkammer,  während  die
Luft  durch  eines  der  engen,  an  der  Vorderwand  des  inneren  Zylinders  befindlichen  und  in  der
Abbildung  1  nur  der  Anschaulichkeit  wegen  mitgezeichneten  Rohre  #  k2,  #8  entweicht.

(2)  Die  Ausflüsse  #1,  82,  ss  der  Kammern  sind  schlitzartig  gestaltet,  verlaufen  über  die  ganze
Breite  der  Trommel  und  greifen,  um  vorzeitiges  Ausfließen  von  Branntwein  zu  verhüten,  so  weit
über  die  äußere  Trommelwand  über,  daß  sie  bei  der  tiefsten  Stellung  der  betreffenden  Kammer
deren  höchsten  Punkt  noch  überragen.

)  Abbildung  1  gibt  einen  schematischen  Durchschnitt  der  Trommel  und  der  Zuflußeinrich.
tungen;  der  Deutlichkeit  wegen  sind  die  unmittelbar  zur  Trommel  führenden  Rohrleitungen  in
anderer  Anordnung  gezeichnet,  als  sie  in  Wirklichkeit  liegen  (vgl.  die  Ansicht  in  Abbildung  2).
In  der  in  Abbildung  1  dargestellten  Lage  der  Trommel  fließt  der  Branntwein  durch  den  Spalt  ##,
in  die  Kammer  7  ein,  während  die  Luft  durch  k#  entweicht.  Da  der  Schwerpunkt  von  Kammer  7
während  der  Füllung  senkrecht  unter  der  Trommelachse  bleibt,  so  findet  eine  Bewegung  der
Trommel  zunächst  nicht  statt.  Ist  aber  Kammer  7  gefüllt,  so  steigt  die  Flüssigkeit  im  dem  inneren
Zplinder  D  an,  bis  sie  durch  den  Spalt  r2  in  die  Kammer  77  überfließt.  Der  hier  sich  ansammelnde
Branntwein  bewirkt  nunmehr  eine  Verlegung  des  Schwerpunkts  nach  links  und  die  Trommel  beginnt
  deshalb,  sich  in  der  durch  den  Pfeil  angegebenen  Richtung  zu  drehen,  zu  „kippen“.  Hierdurch
wird  aber  der  Spalt  ##  so  hoch  gehoben,  da  ein  weiteres  Einfließen  in  die  Kammer  7  —  während
ihrer  nachfolgenden  Entleerung  —  nicht  mehr  stattfinden  kann.  Im  ferneren  Verlaufe  der  Drehung
senkt  sich  der  Ausflußschlitz  #,  der  Kammer  7  so  tief,  daß  der  in  ihr  befindliche  Branntwem  m
den  die  Trommel  umschließenden  Trog  C  ausfließt.  Während  Kammer  7  sich  völlig  entleat,
dreht  sich  die  Trommel  weiter,  bis  der  Schwerpunkt  der  Kammer  I7  senkrecht  unter  der  Trommelachse
  liegt.  Es  nimmt  also  dann  Kammer  I  dieselbe  Stellung  ein,  die  vorher  Kammer  7  bate,
während  an  ihre  Stelle  Kammer  7II  gerückt  ist,  und  nun  wiederholt  sich  der  eben  beschriebene
Vorgang  in  Beziehung  auf  Kammer  I7  und  Kammer  777.

()  Aus  dem  Troge  0  läuft  der  Branntwein  durch  das  Abflußrohr  C  ab.  Hierbei  geht  er
zunächst  durch  ein  kurzes  Schutzrohr,  das  nur  nach  rechts  offen  ist,  um  die  Einführug  von
Drähten  oder  dergleichen  durch  das  Abflußrohr  C  zur  Störung  der  Trommelbewegung  ummöglich
zu  machen.

8  20.

Der  alkoholometrische  LTeil  der  Meßuhr  besteht  hauptsächlich  aus  dem  Schwimmer  7,
einem  allseitig  geschlossenen,  mit  einer  Flüssigkeit  vollständig  gefüllten  Körper,  der  in  der  Regel
aus  verzinntem  Kupferbleche  hergestellt  ist.  In  besonderen  Fällen  werden  Schwimmer  aus  platin
plattiertem  oder  silberplattiertem  Kupferbleche  verwendet.  Der  Schwimmer  befindet  sich  in  dem
Topfe  7  (Abbildung  1  und  2),  durch  den  der  Branntwein  vor  Eintritt  in  die  Trommel  hindurchläuft;
  er  hängt  mittels  eines  dünnen,  genau  3  Gramm  schweren  Drahthakens  an  dem  freien  Ende
der  stählernen  Blattfeder  0  (Abbildung  2),  deren  anderes  Ende  im  Federträger  O  festgeklemmt
und  eingelötet  ist,  so  daß  sie  durch  das  Gewicht  des  Schwimmers  gespannt  wird.  Dieses  Gewicht
ist  in  Branntwein  von  verschiedener  Stärke  infolge  des  verschiedenen  Auftriebs  verschieden  und
nimmt  mit  der  Stärke  des  Branntweins  zu.  Die  Blattfeder  #  wird  also  bei  schwachem  Branntwein
  weniger  herabgezogen  als  bei  starkem,  und  dementsprechend  sinkt  der  Schwimmer  in  diesen
tiefer  ein  als  in  jenen,  und  zwar  nimmt  er  für  jede  Stärke  eine  bestimmte  Höhenlage  ein.  Um
dem  Schwimmer  hinreichende  Beweglichkeit  zu  wohren,  ist  zwischen  der  Feder  und  dem  Schwimmerhaken
  ein  Gehänge  )  (Abbildung  2b)  eingeschaltet.  Die  Bewegungen  des  Schwimmers  werden
        <pb n="1435" />
        —  1417  —

auf  einen  Zeiger  übertragen,  der  durch  ein  Universalgelenk  (Bügel  ꝓ  und  Nuß  7  in  Abbildung  2b)
mit  dem  Gehänge  k  verbunden  ist  und  bei  /  (Abbildung  2)  in  kegelförmigen  Bronzelagern  ruht.
So  entspricht  jeder  Lage  des  Schwimmers  und  damit  auch  jeder  Stärke  des  im  Topfe  befindlichen
  Branntweins  eine  bestimmte  Stellung  des  Zeigers.

8  21.

()  Zum  Anmerken  der  Stellungen  des  Zeigers  dient  der  Fallhebel  XIX  (Abbildungen  2
und  3).  Auf  die  Trommelachse  ist  nämlich  die  dreiflügelige  Scheibe  M  (Abbildungen  2  und  3),
das  sogenannte  Kleeblatt,  aufgeschoben,  mit  Stiftschraube  gesichert  und  verlötet.  Ferner  ist  seitwärts
von  der  Trommelachse,  etwas  höher  als  diese,  einerseits  in  der  Wandung  des  Troges  0,  anderseits
  in  dem  Ansatzstücke  IL  (§  28  eine  zweite  Achse  gelagert,  auf  welcher  der  in  Form  eines
Winkelhebels  gestaltete  Fallhebel  XA  befestigt  ist.  Das  Kleeblatt  M  nimmt  an  der  Drehung  der
Trommel  teil;  auf  seinem  Rande  liegt  mit  einer  Rolle  v  (Abbildungen  3a  und  3b)  der  kürzere
Arm  I  des  Fallhebels.  Der  längere  Arm  X  ist  die  Kurve,  ein  auf  einer  Seite  krummlinig  begrenztes
  Blatt.

(2)  Bei  der  Drehung  der  Trommel  rollt  die  Rolle  auf  dem  Rande  des  Kleeblatts  1I/.
Die  drei  Flügel  des  letzteren  entsprechen  den  drei  Trommelkammern.  Während  der  Trommelkippung,
  durch  welche  die  Entleerung  einer  Kammer  bewirkt  wird,  rollt  die  Rolle  o  in  die  rechts
von  ihr  gelegene  Einbuchtung  des  Kleeblatts  M  hinein.  Es  dreht  sich  also  der  Fallhebel,  und
die  Kurve  X  bewegt  sich  nach  rechts.  Sobald  die  Kurve  aber  gegen  den  Zeiger  stößt,  wird  der
Fallhebel  aufgehalten  und  die  Rolle  5  kann  nun  nicht  weiter  in  die  Ausbuchtung  des  Kleeblatts
hineinrollen.  Damit  ein  sicheres  Festhalten  der  Kurve  durch  den  Zeiger  stattfindet,  sind  beide
mit  kleinen  Zähnen  versehen.  Im  weiteren  Verlaufe  der  Trommeldrehung  tritt  der  nächste
Flügel  des  Kleeblatts  AI  an  die  Rolle  v  heran  und  hebt  sie  wieder  empor,  so  daß  der  Fallhebel
und  mit  ihm  die  Kurve  X  sich  nach  links  zurückdrehen.  Die  Drehung  des  Fallhebels  wird  also
durch  die  Lage  des  Zeigers  bestimmt,  die  ihrerseits  wieder  abhängig  ist  von  der  Stärke  des  im
Schwimmertopf  enthaltenen  Branntweins.

8  22.

(1)  Die  Kurve  ist  so  gestaltet,  daß  sie  bei  derjenigen  Stellung,  die  der  Zeiger  bei  Füllung
des  Topfes  mit  Alkohol  (100  Prozent)  einnimmt,  eine  Winkelbewegung  von  360  macht,  ehe  sie
auf  den  Zeiger  trifft.  Enthält  dagegen  der  Topf  Branntwein  von  50  Prozent  Stärke,  so  steht
der  Zeiger  entsprechend  tiefer  als  bei  100  Prozent;  der  bei  der  Trommelkippung  den  Zeiger
berührende  Punkt  der  Kurve  liegt  dann  so,  daß  die  Bewegung  der  Kurve  bis  zur  Berührung

mit  dem  Zeiger  nur  halb  so  groß  ist  als  bei  100  Prozent,  also  5n  X  36,  d.  i.  18°  erreicht.  Hat

überhaupt  die  Flüssigkeit  im  Topfe  eine  Stärke  von  a  Prozent,  so  ist  der  entsprechende  Punkt
der  Kurve  so  gelegt,  daß  die  Winkelbewegung  der  letzteren  bis  zur  Berührung  mit  dem  Zeiger

100  X  36°½  beträgt.  Um  die  Stärke  des  Branntweins  im  Topfe  7  auch  unmittelbar  ablesen  zu

können,  sind  für  gewisse  Stärken  die  Stellen  der  Kurve,  an  denen  eine  Berührung  mit  dem
Zeiger  stattfindet,  mit  den  entsprechenden  Prozentzahlen,  und  zwar  nach  Raumprozenten,  bezeichnet
(Abbildungen  2  und  3)  und  durch  einen  Strich  hervorgehoben.  Trifft  der  auf  dem  Zeiger  gezogene
  Strich  mit  einem  Striche  der  Kurve  zusammen,  so  gibt  die  Bezifferung  des  letzteren  die
Stärke  des  Branntweins  im  Topfe  ohne  weiteres  an.  Steht  der  Strich  des  Zeigers  dagegen
zwischen  zwei  Strichen  der  Kurve,  so  liegt  die  Stärke  des  Branntweins  zwischen  den  durch  die
Bezifferungen  der  beiden  Striche  angegebenen  Stärken.  Um  in  diesem  Falle  die  Stärke  des
Branntweins  zu  finden,  zählt  man  die  Zähne  an  der  Kurve,  die  sich  zwischen  dem  Zeigerstrich
und  dem  nächst  darunter  oder  darüber  befindlichen  Kurvenstrich  einerseits  und  zwischen  den  beiden
den  Zeigerstrich  einschließenden  Kurvenstrichen  anderseits  befinden,  teilt  den  Unterschied  zwischen
den  Stärken,  die  den  beiden  einschließenden  Kurvenstrichen  entsprechen  (10,  5  oder  2,56  Prozent),
durch  die  Zahl  der  zwischen  beiden  Kurvenstrichen  liegenden  Zähne  und  ermittelt  so,  welche
Anderung  in  der  Stärke  auf  je  einen  Zahn  in  Rechnung  zu  stellen  ist.  Diese  Anderung  verviel-4.

  Fallhebel  mit
Kurve  un
Rolle,  Kleeblatt.

5.  Kurve,  unmittelbares
  Ablesen
  der  Stärke.
        <pb n="1436" />
        6.  Altoholrad,
Bremsfeder.

7.  Erzenkrische
Befestigung  der
Rolle  r.

—  1418  —

fältigt  man  mit  der  Zahl  der  Zähne  zwischen  dem  Striche  des  Zeigers  und  dem  nächsten  Kurvenstrich
  und  zählt  das  Ergebnis  der  Angabe  des  nächsten  Kurvenstrichs  zu  oder  zieht  es  davon  ab,
je  nachdem  dieser  Kurvenstrich  unter  oder  über  dem  Zeigerstriche  steht.

(2)  Hat  man  z.  B.  ermittelt,  daß  der  Zeiger  drei  Zähne  über  876  steht,  so  findet  man
durch  die  oben  angedeutete  Berechnung,  daß  zwischen  87,5  und  90  Prozent,  zwischen  denen  sich
an  der  Rurve  dreizehn  Zähne  befinden,  der  Fortgang  um  einen  Zahn  O/,9  Prozent  ausmacht,
mithin  sind  drei  Zähne  =  0,,7  Prozent,  und  es  ergibt  sich  die  Ablesung  zu  87,  +M  0,657  =  38%
Prozent.  Hätte  der  Zeiger  ebensoviele  Zähne  unter  87,6  gestanden,  so  wäre  die  Ablesung  bei
gleicher  Zahl  der  Zähne  zwischen  85  und  87,5  Prozent  87,.,53-  0,5:  =  86,08  Prozent.

5l  23.

(1)  Auf  die  Achse  des  Fallhebels  ist  das  Alkoholrad  K  mit  einer  die  Achse  umschließenden
Buchse  lose  aufgestect.  Der  Arm  „X  des  Fallhebels  enthält  zwei  nach  unten  hin  sich  verengende
Aussparungen,  sogenannte  Taschen  (Abbildung  3,  die  Deckplatte  ist  hier  abgenommen).  Durch
die  Mitte  dieser  Taschen  geht  der  hintere  Teil  des  Kranzes  des  Alkoholrades  Z,  wodurch  vier
Kammern  entstehen.  In  jede  dieser  Kammern  ist  eine  kleine  Kugel  eingelegt.  Bei  der  Aufwärtsbewegung
  des  Armes  H  werden  diese  Kugeln  in  den  engeren  Raum  der  Kammern  gepreßt,w  sie
drücken  von  beiden  Seiten  gegen  den  Kranz  des  Alkoholrades  und  klemmen  dadurch  das  Rad
an  dem  Arme  KN  fest.  Das  Alkoholrad  muß  sich  daher  mit  dem  Fallhebel  drehen.  Bei  der
Abwärtsbewegung  des  Armes  gelangen  dagegen  die  Kugeln  in  den  weiteren  Raum  der  Kammern;
das  Rad  wird  dann  nicht  mitgenommen  und  außerdem  an  einer  Rückwärtsbewegung  noch  durch
ein  besonderes  Gesperre  gehindert,  durch  welches  der  vordere  Teil  des  Radkranzes  geht.  Dieses
Gesperre  ist  in  dem  an  der  Trogwand  befestigten  Ansatzstücke  L  (Abbildungen  2  und  4)  angebracht.
Demgemäß  dreht  sich  das  Rad  nur  bei  der  Aufwärtsbewegung  des  Fallhebelarms  I,  also  immer
nur  von  rechts  nach  links,  und  zwar,  da  es  auf  derselben  Achse  wie  der  Fallhebel  sitzt,  um  denselben
  Winkel  wie  dieser.  Da  nun  die  Größe  dieses  Drehungswinkels  von  der  Stüärke  des
Branntweins  im  Schwimmertopf  abhängig  ist,  so  schreitet  das  Alkoholrad  bei  jeder  Trommelgirhung
  #um  einen  Betrag  fort,  welcher  der  Stärke  des  in  die  Meßuhr  geleiteten  Branntwei#s
entspricht.

(2)  Um  zu  verhindern,  daß  das  Rad  durch  Erschütterungen  bewegt  wird,  ist  noch  eine
Bremsfeder  §  aus  Neusilber  (Abbildung  4)  vorgesehen,  die  von  außen  an  zwei  Stellen  gegen
den  Kranz  des  Rades  drückt.  Die  Bremsfeder  wird  auf  einen  an  der  Trogwand  befindlichen
Stift  gesteckt,  zu  welchem  Zwecke  sie  in  ihrer  Mitte  eine  durchbohrte  halbkugelförmige  Vertiefung
hat.  Um  ein  Abgleiten  von  dem  Rade  zu  verhindern,  ist  die  Feder  an  ihrem  oberen  Ende  mik
zwei  Lappen  versehen,  die  das  Rad  zu  beiden  Seiten  umfassen.

(6)  In  besonderen  Fällen  wird  an  Stelle  der  Bremsfeder  aus  Neusilber  eine  Bürstenbremse
benutzt,  deren  Bürsten  an  beiden  Flächen  der  durchbrochenen  Alkoholradscheibe  aufliegen.  Die
Bürsten  sind  an  zwei  beweglichen  Armen  befestigt;  ihre  Wirkung  auf  das  Alkoholrad  kann  mittels
einer  diese  Arme  verbindenden  geränderten  Schraube  geregelt  werden.

§5  24.

(1)  Zur  Berichtigung  der  Winkelbewegung  des  Fallhebels  und  damit  auch  der  Jäwesenk
des  Alkoholrades  bei  der  Prüfung  der  Meßuhr  durch  die  Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle
oder  die  Sachverständigen  ist  die  auf  dem  Kleeblatt  II  aufliegende  Rolle  r  (Abbildungen  3,  3a
und  3b)  exzentrisch  an  einer  Kreisscheibe  befestigt.  Durch  Drehung  dieser  Scheibe  wird  die  Entfernung
  der  Rolle  von  der  Achse  des  Fallhebels,  d.  i.  die  Länge  des  Hebelarms  H,  geändert;
die  Hebellänge  bedingt  aber  den  Winkel,  um  den  der  Fallhebel  und  mit  ihm  das  Alkoholrad  bei
jeder  Trommelkippung  sich  drehen.  ·

(2)  Von  der  Prüfungsstelle  ist  die  Länge,  die  der  Hebelarm  K  bei  der  erstmaligen  Prüfung
der  Meßuhr  hatte,  dadurch  angemerkt,  daß  rechtwinkelig  über  den  Rand  der  Kreisscheibe  am  Fallhebel
  (Träger  der  Rolle„)  und  den  Rand  des  Fallhebels  eine  geradlinige  Moarke  eingerissen  ist
(Abbildung  3a).
        <pb n="1437" />
        —  1419  —

8  26.

Das  Alkoholrad  dreht  sich  um  genau  denselben  Winkelbetrag  wie  der  Fallhebel  bei  seiner
Aufwärtsbewegung;  beim  Durchfließen  von  Alkohol  (100  Prozent)  beträgt  also  seine  Bewegun
ebenfalls  360.  Die  Ubertragung  der  Bewegung  des  Alkoholrades  auf  das  Alkoholzählwerk  ist
derart  eingerichtet,  daß  der  Drehung  des  Rades  um  360  ein  Fortschreiten  des  Zählwerkes  um
6⅜  Liter,  d.  i.  um  den  Raumgehalt  einer  Trommelkammer,  entspricht.  Fließt  nun  Branntwein
von  50  Prozent  durch  die  Meßuhr,  so  beträgt  die  Drehung  des  Fallhebels  und  des  Alkoholrades,

folglich  auch  der  Fortschritt  des  Alkoholzählwerkes,  halb  (10)  soviel.  Das  Zählwerk  schreitet

also  dann  bei  der  Kammerentleerung  um  31/8  Liter  fort.  Überhaupt  schreitet  das  Alkoholzählwerk
  beim  Durchfließen  eines  Branntweins  von  a  Prozent  Stärke  für  jede  Kammerentleerung  um
a
100  6  3⅜8  Liter  fort.
8  26.

(4)  Der  Alkoholmesser  soll  die  Alkohol-  und  die  Branntweinmenge  bei  der  Normaltemperatur
nach  Liter  anzeigen,  ist  also  für  15,650  C,  der  Normaltemperatur  für  Raumprozente,  eingerichtet.

(2)  Bei  jeder  anderen  Temperatur  würde  der  Alkoholmesser  unrichtige  Angaben  liefern.
Denn  erstens  entspricht  bei  anderen  Temperaturen  als  der  Normaltemperatur  die  Stellung  des
Schwimmers  und  damit  auch  die  des  Zeigers  der  scheinbaren  Stärke  des  im  Topfe  enthaltenen
Branntweins,  nicht  aber  seiner  wahren  Stärke,  d.  h.  nicht  seinem  Alkoholgehalte  bei  15,65°  C.
Zweitens  wird  mit  einer  vollen  Umdrehung  der  Trommel  zwar  bei  jeder  Temperatur  —  abgesehen
  von  der  unbedeutenden  Ausdehnung  der  Trommel  selbst  —  eine  Menge  von  20  Liter
vermessen,  die  vermessene  Flüssigkeit  nimmt  aber,  wenn  man  sie  auf  die  Normaltemperatur  bringt,
einen  größeren  oder  kleineren  Raum  als  20  Liter  ein,  je  nachdem  ihre  Temperatur  vorher  niedriger
oder  höher  war  als  15,/50  C.  Beiden  Fehlern,  welche  die  Angaben  des  Alkoholmessers  erheblich
verfälschen  können,  ist  dadurch  zu  begegnen  versucht,  daß  der  Schwimmer  in  der  Regel  mit  einem
Branntwein  von  96  Raumprozent  gefüllt  ist,  welche  Füllung  sich  stärker  ausdehnt  als  der  durchschnittlich
  in  der  Brennerei  erzeugte  Branntwein,  und  daß  seine  Wände  so  dünn  hergestellt  sind,
daß  sie  sich  wölben  und  so  der  Ausdehnung  der  Füllflüssigkeit  folgen  können.  Eine  Ausgleichung
der  Fehler  wird  allerdings  nur  für  die  Vermessung  eines  Branntweins  von  etwa  63  Raumprozent
gewonnen,  doch  sind  die  bei  Branntwein  von  anderer  Stärke  übrig  bleibenden  Fehler  im  allgemeinen
  klein  und  für  die  Steuerberechnung  nicht  von  Bedeutung.  In  besonderen  Fällen  kann
die  Verwendung  von  Schwimmern  mit  anderer  Füllung  (Branntwein  von  70  Raumprozent,
Kohlenwasserstoff,  Azeton)  angeordnet  werden.  Außerdem  ist  noch,  um  bei  schwachen  Stärken
der  Ausnutzung  jener  Fehler  zu  Ungunsten  der  Steuerverwaltung  vorzubeugen,  die  Kurve  unterhalb
  40  Raumprozent  für  eine  höhere  Temperatur,  nämlich  für  22,50  0,  eingerichtet.

5  27.  .

Um  jederzeit  feststellen  zu  können,  ob  die  Blattfeder  in  richtiger  Lage  und  Länge  eingespannt
  ist,  sind  dem  Alkoholmesser  für  jeden  Schwimmer  drei  Paar  Probegewichte  beigegeben.
Sie  stellen  je  das  Gewicht  des  Schwimmers  in  Wasser,  in  Branntwein  von  80  Prozent  und  in
Alkohol  dar  und  sind  entsprechend  bezeichnet.  Hängt  man  nacheinander  das  kleinste,  dann  das
mittlere,  zuletzt  das  größte  Paar  der  Probegewichte  an  die  am  Gehänge  der  Blattfeder  für  sie
vorgesehenen  Stellen  (g  in  Abbildung  2  und  in  Abbildung  2b),  so  muß  der  Zeiger  an  der  Kurve
im  ersteren  Falle  auf  0,  im  zweiten  auf  80  und  im  dritten  Falle  auf  100  zeigen,  wenn  die  Feder
richtig  eingestellt  ist.  Steht  der  Zeiger  nicht  genau  auf  den  betreffenden  Punkt  der  Kurve  ein,
so  ist  die  Lage  der  Feder  (bei  angehängten  Probegewichten  für  0  rcenh  oder  die  Länge  der
Feder  (bei  angehängten  Probegewichten  für  100  Prozent)  oder  beides  nacheinander  so  lange  zu
berichtigen,  bis  bei  0  und  darauf  bei  100  Prozent  genaue  Anzeigen  erzielt  worden  sind.  Ist
letzteres  erreicht,  so  muß  (bei  angehängten  Probegewichten  für  #0#  Lrohenh  der  Zeiger  an  der
Kurve  genau  80  Prozent  anzeigen  (vgl.  §  40).  Die  erstere  Berichtigung  geschieht  mit  Hilfe  der
beiden  Schrauben  !  und  7  (Abbildung  2),  die  gegen  den  Federträger  drücken  und  diesem,  je  nachdem
  man  die  eine  oder  die  andere  anzieht,  eine  Drehung  nach  rechts  oder  nach  links  erteilen,

208

6.  Beziehung
des  Alkoholrades
  zum
Alkoholzählwerke.


9.  Einfluß  der
Temperatur  auf
die  Anzeig'en  des
Alkoholmessers.

10.  Probegewichte
  und
Einstellung  der
Feder.
        <pb n="1438" />
        11.  Zählwerke.

12.  Branntweinzählwerk.


—  1420  —

somit  die  Feder  nach  oben  oder  nach  unten  drehen.  Um  die  Länge  der  Feder  (d.  i.  den  Abstand
des  Aufhängepunkts  des  Schwimmers  von  der  Achse  des  Federträgers  0:)  ändern  zu  können,
ruht  das  Gehänge  à  auf  einer  sattelförmig  ausgedrehten  Schraubemmutter  u.  Durch  Drehung
der  Mutter  u  kann  daher  das  Gehänge  verschoben  werden;  eine  Gegenmutter  u  läßt  sich  gegen
ꝛu  schrauben,  um  die  Stellung  des  Sattels  zu  sichern  und  das  Abfallen  des  Gehänges  zu  verhindem.

5  28.

Die  Bewegungen  der  Trommel  sowie  des  Alkoholrades  werden  durch  je  einen  auf  der
Trommelachse  und  der  Buchse  des  Alkoholrades  befindlichen  Trieb  auf  Zählwerke  übertragen.
Das  untere,  das  Branntweinzählwerk  (vgl.  Abbildung  2),  gibt  die  Liter  des  durch  die  Meßuhr
geflossenen  Branntweins,  das  obere,  das  Alkoholzählwerk  (vgl.  Abbildungen  2  und  5),  die  Liter
des  in  dieser  Branntweinmenge  enthaltenen  Alkohols  an.

29.

(1)  Das  Branntweinzählwerk  hat  fünf  Zählscheiben  mit  Zahlen,  die  in  den  zugehörigen  fünf
Ausschnitten  des  Gehäuses  sichtbar  werden.  Die  der  Trommelachse  zunächst  liegende  erste  Zählscheibe
ist  außerdem  durch  Striche  in  15  Teile  geteilt;  die  Bewegung  um  je  einen  socher  Teil  entspricht
der  Bewegung  der  Trommel  bei  der  Entleerung  einer  Kammer,  also  der  Branntweinmenge  von
62  Liter.  Die  Bezifferung  beschränkt  sich  auf  jeden  dritten  Teilstrich,  sie  lautet  00,  20,  40,
60,  80,  nämlich  Liter.  Die  nicht  bezifferten  Teilstriche  entsprechen  Mengen  von  6⅜/,  13½,
26u⅜,  33  ½,  46⅜  ,  53  ½,  66  ,  73  ½,  862  ,  93  /  Liter.  Jede  der  vier  anderen  Zählscheiben
ist  durch  die  Ziffern  O  bis  9  in  10  Teile  geteilt.  Ein  Teil  entspricht  nach  der  Ordnung  der
Zählscheiben,  wie  die  Beischriften  dartun,  100,  1000,  10  000,  100  000  Liter.  Sämtliche  Zählscheiben
  bewegen  sich  so,  daß  die  in  jedem  Ausschnitt  erscheinenden  Ziffern  von  der  niedrigeren
Ziffer  zur  höheren  fortschreiten.  Dabei  drehen  sich  die  erste,  dritte  und  fünfte  Zählscheibe  von
links  nach  rechts,  die  zweite  und  vierte  Zählscheibe  von  rechts  nach  links.  Die  erste  Zählscheibe
hat  eine  allmählich  fortschreitende,  eine  schleichende  Bewegung;  an  dem  vor  ihr  befindlichen
Ausschnitt  im  Gehäuse  des  Zählwerkes  ist  in  der  Mitte  ein  Zeiger  fest  angebracht;  maßgebend
ist  derjenige  Teilstrich  auf  der  Zählscheibe,  der  hinter  dem  Zeiger  sichtbar  wird.
Bei  den  anderen  Zählscheiben  ist  ein  solcher  Zeiger  nicht  vorhanden;  ihnen  ist  springende  bewegung
  erteilt,  und  es  gilt  stets  diejenige  Ziffer,  welche  bereits  die  Mitte  des  Ausschnittz
erreicht  oder  überschritten  hat,  und  zwar  so  lange,  bis  die  nächsthöhere  Ziffer  die
Mitte  des  Ausschnitts  erreicht  hat.  So  oft  eine  Trommelkammer  sich  entleert,  rückt  die
erste  Zählscheibe  um  63/,8  Liter  weiter.  Sobald  15  Kammerentleerungen  stattgefunden  haben,
hat  die  erste  Zählscheibe  eine  volle  Umdrehung  vollendet  und  wieder  ihre  Anfangsstellung  00  (100
erreicht.  Zugleich  ist  die  zweite  Zählscheibe  um  eine  Einheit  weiter  gerückt,  diese  Scheibe  zählt
also  die  Hunderte  von  Liter.  Sobald  ferner  die  zweite  Scheibe  eine  Umdrehung  vollendet  hat  und
die  Zahl  0  (10)  wieder  in  die  Mitte  gerückt  ist,  springt  die  dritte  Zählscheibe,  welche  die  Tausende
zählt,  um  eine  Einheit  weiter.  So  geht  es  fort;  die  vierte  Zählscheibe  zählt  die  Zehntausende,  die
fünfte  und  letzte  die  Hunderttausende  von  Liter  des  die  Meßuhr  durchfließenden  Branntweins.
()  Die  Ablesung  geschieht  derart,  daß  man  die  nach  obiger  Ausführung  maßgebenden  Ziffern
von  links  anfangend  zu  einer  Zahl  zusammenfaßt,  wobei  für  die  erste  Zählscheibe,  falls  dort  der
unter  dem  Zeiger  erscheinende  Teilstrich  eine  Bezifferung  nicht  trägt,  die  entsprechende  Zahl  einzustellen
  ist.  Erscheinen  z.  B.  in  der  ersten  Zählscheibe  der  Teilstrich,  dem  die  Bezifferung  73½
zugehören  würde,  und  im  übrigen  die  Ziffern,  von  links  angefangen,  in  folgender  Reihe:

7  8  3
(100  000)  (10  000)  (1000)  (100),
so  sind  789  373  1/8  Liter  Branntwein  abzulesen.  Auf  den  mit  springender  Bewegung  versehenen
Zählscheiben  erfolgt  der  Wechsel  der  Ziffern  jedoch  nicht  plötzlich,  es  bedarf  hierzu  etwas  mehr
Zeit,  als  erforderlich  ist,  um  die  erste  Zählscheibe  um  6  5/8  Liter  fortzurücken.  Die  Bewegung
der  zweiten  Zählscheibe  beginnt  deshalb  schon  dann,  wenn  auf  der  ersten  Scheibe  der  Strich  für
86  /  Liter  vorübergegangen  ist.  Steht  dann  die  erste  Scheibe  auf  93  1/,  so  sind  auf  der  zweiten
Scheibe  statt  einer  Ziffer  zwei  je  an  einer  Seite  des  Ausschnitts  sichtbar,  nämlich  links  die
        <pb n="1439" />
        —  1421  —

niedrigere,  die  bereits  im  Verschwinden  begriffen  ist,  und  rechts  die  höhere.  Soll  daher  während
eines  solchen  Wechsels  abgelesen  werden,  4  muß  die  niedrigere,  die  im  Verschwinden  begriffene
Ziffer  zur  Ablesung  kommen.  Steht  die  erste  Zählscheibe  auf  93½„  während  auf  der  zweiten
Scheibe  die  beiden  Ziffern  9  und  0  sichtbar  sind,  so  hat  9  als  die  niedrigere  zu  gelten,  weil  O
dann  die  10  vertritt;  in  diesem  Falle  wird  aber  gleichzeitig  auch  auf  der  dritten  Zählscheibe  ein
Wechsel  stattfinden,  d.  h.  es  werden  auch  dort  zwei  Ziffern,  aber  rechts  die  niedrigere  (z.  B.  7),
links  die  höhere  (8)  erscheinen.  Zur  Ablesung  kommt  wiederum  die  niedrigere,  d.  h.  als  Ablesung
  der  ersten  drei  Zählscheiben  gilt:  «
7  9  93  ½.
Der  Wechsel  kann  sich  in  ähnlicher  Weise  noch  auf  die  vierte  und  die  fünfte  Zählscheibe  ausdehnen.
g  30.

(1)  Das  Alkoholzählwerk,  das  in  Abbildung  5  besonders  dargestellt  ist,  enthält  sechs  Zähl.
scheiben.  Die  erste  liegt  etwas  höher  als  die  übrigen;  sie  ist  in  100  Teile  geteilt,  jedoch  ist  nur
jeder  zehnte  Teilstrich  beziffert.  Die  Bezifferung  geht  von  0  bis  9  und  gibt  ganze  Liter  an,
während  die  nicht  bezifferten  Striche  zehntel  Liter  entsprechen.  Die  zweite  Zählscheibe  enthält
ebenso  wie  alle  übrigen  nur  die  zehn  Ziffern  von  0  bis  9;  eine  volle  Umdrehung  der  ersten
Zählscheibe,  d.  i.  ein  Fortschreiten  um  10  Liter,  entspricht  einer  Fortbewegung  der  zweiten  Scheibe
um  eine  Ziffer.  Letztere  gibt  also  die  Zehner  an,  während  die  anderen  Zählscheiben  wiederum
die  Hunderte,  Tausende,  Zehntausende  und  Hunderttausende  von  Liter  Alkohol  zählen.  Die
zweite  Zählscheibe  steht  durch  Zahnrad  und  Trieb  unmittelbar  mit  dem  Alkoholrad  in  Verbindung,
die  erste  Zählscheibe  wird  von  der  zweiten  gleichfalls  durch  Zahnrad  und  Trieb  mitbewegt;  diese
beiden  Scheiben  haben  daher  eine  allmählich  fortschreitende,  eine  schleichende,  während  die  letzten
vier  Zählscheiben  eine  springende  Bewegung  haben.  Ein  Zeiger  ist  nur  an  dem  Ausschnitt  vor
der  ersten  Zählscheibe  vorhanden;  bei  dieser  Scheibe  ist  stets  der  unmittelbar  unter  dem  Zeiger
stehende  Teilstrich  maßgebend.  Bei  der  dritten  bis  sechsten  Zählscheibe  gilt  —  wie  bei  der
zweiten  bis  fünften  Scheibe  des  Branntweinzählwerkes  —  stets  diejenige  Ziffer,  die  bereits  die
Mitte  des  Ausschnitts  erreicht  oder  überschritten  hat,  und  zwar  so  lange,  bis  die  nächsthöhere  Ziffer
die  Mitte  des  Ausschnitts  erreicht  hat.  Bei  der  zweiten  Zählscheibe  dagegen  hat  ihre  schleichende
Bewegung  zur  Folge,  daß  die  maßgebende  Ziffer  sich  nur  dann  in  der  Mitte  befindet,  wenn
unter  dem  Zeiger  der  ersten  Scheibe  der  Teilstrich  O  steht,  und  daß  mit  dem  Wachsen  der  Angabe
der  ersten  Scheibe  die  maßgebende  Zahl  der  zweiten  Scheibe  zur  Seite  rückt.  Ist  daher  die
Angabe  der  ersten  Scheibe  bis  zu  7)0  Liter  fortgeschritten,  d.  h.  steht  der  Teilstrich  7  unter  dem
Zeiger,  so  befindet  sich  die  maßgebende  Ziffer  der  zweiten  Scheibe  schon  in  der  rechten  Ecke  des
Ausschnitts,  während  die  nächsthöhere  Ziffer  von  links  her  sich  bereits  der  Mitte  genähert  hat.
Ubersteigen  die  Angaben  der  ersten  Scheibe  70°  Liter,  so  wird  die  maßgebende  Ziffer  auf  der
zweiten  Scheibe  schon  zum  Teil,  bei  Angaben  über  9900  Liter  sogar  ganz  verschwunden  sein,
während  die  nächsthöhere  Ziffer  die  Mitte  des  Ausschnitts  nahezu  erreicht  hat.

(2)  Dies  gibt  für  die  Ablesung  der  ersten  beiden  Zählscheiben  folgende  Regeln:  Steht  der
Teilstrich  O  der  ersten  Scheibe  unter  dem  Zeiger  oder  ist  er  links  davon  sichtbar,  so  ist  an  der
zweiten  Scheibe  die  in  der  Mitte  des  Ausschnitts  erscheinende  Ziffer  abzulesen.  Steht  dagegen
der  Teilstrich  9  oder  einer  der  Striche  zwischen  9  und  0  unter  dem  Zeiger,  so  ist  nicht  die  in

Abbildung  4.  Abbildung  B.

Mn

    
   

    
  
   

      
      
       
     

 

     

 

 

 

 

 

 

 

   

 

Iu
#n#NL#nMfffrTärutriur..N.nkuantum  DMt

  

LITER.

GBNSGIGSCC·  O
Wal
Me  6197

18.  Alkoholzählwerk.
        <pb n="1440" />
        14.  Zuflußtungen


am  Schwimmertopfe.


der  Mitte  des  Ausschnitts  auf  der  zweiten  Scheibe  sichtbare  Ziffer,  sondern  die  nächstniedrigere
abzulesen.  In  allen  anderen  Stellungen  der  ersten  Zählscheibe  gilt  an  der  zweiten  Scheibe  die
rechts  von  der  Mitte  im  Ausschnitt  sichtbare  Ziffer.  Dem  ersterwähnten  Falle  entspricht  die  in
Abbildung  5  dargestellte  Stellung  des  Zählwerkes,  die  Ablesung  ist  hier  248  530,6  Liter;  für  die
beiden  anderen  Fälle  sollen  die  Stellungen  in  den  vorstehenden  Abbildungen  4  und  B  als  Beispiele
  dienen.  Die  Stellung  in  Abbildung  4  geht  der  in  Abbildung  5  kurz  voraus;  obwohl  auf
der  zweiten  Zählscheibe  nur  die  Ziffer  3  sichtbar  ist,  muß  (nicht  39,,,  sondern)  29,5  Liter  abgelesen
  werden.  Abbildung  B  zeigt  eine  spätere  Stellung  an  als  Abbildung  5,  die  Ablesung  ist
hier  37,8  Liter.

(3)  Für  den  Fall  des  Wechsels  bei  den  Zählscheiben  3  bis  6  gelten  die  für  die  Ablesung  der
Scheiben  2  bis  5  des  Branntweinzählwerkes  gegebenen  Anweisungen,  wobei  zu  bemerken  ist,  daß
die  dritte  und  fünfte  Scheibe,  ebenso  wie  die  erste,  von  rechts  nach  links,  die  vierte  und  sechste,
ebenso  wie  die  zweite,  von  links  nach  rechts  sich  drehen.

*l"  31.

(I)  Der  Branntwein,  welcher  der  Meßuhr  zufließt,  tritt  durch  das  Einflußrohr  X“  ein  (Ab.
bildungen  1  und  2)  und  gelangt  zunächst  in  die  Dose  E.  Diese  ist  durch  den  Einsatz  e  in  zwei
Teile  getrennt.  Bis  nahezu  auf  den  Boden  des  inneren  Teiles  reicht  das  in  den  Topf  7
führende  Rohr  5;  nach  oben  erweitert  sich  die  Dose  zu  einem  flachen  Sammelzylinder  4  und
findet  in  dem  aufsteigenden  Rohre  a  unmittelbare  Fortsetzung.  Das  Rohr  a  endet  in  einem  den
Topf  7  überragenden  Aufsatzbecken  4,  von  dem  aus  das  Rohr  c  nach  unten  in  den  Topf  führt
(vgl.  insbesondere  Abbildung  1).  Oberhalb  des  Zylinders  4  findet  sich  ein  ähnlicher  flacher
Zylinder  B  mit  rohrartigem,  nach  unten  durch  4  in  den  Einsatz  e  reichenden  Stutzen,  der  das
Rohr  5  umschließt;  das  letztere  steht  durch  zwei  Löcher  mit  dem  Zylinder  B  und  dessen  Fortsatz
in  Verbindung.  Die  in  den  Topf  7  führenden  Rohre  5  und  c  enden  im  Innern  des  Topfes  in
wei  ringförmige  Rohre,  die  Schlangen  c  und  c,  die  auf  ihrem  Umfang  mit  Offnungen  verseben
  sind,  wie  Abbildung  1  sie  andeutet.  Etwa  in  der  Mitte  zwischen  diesen  beiden  Schlangen
soll  der  Schwimmer  P  schweben.

(2)  Der  Zweck  dieser  Einrichtung  ist,  eine  Durchmischung  der  Flüssigkeit  in  dem  Schwimmertopfe
  zu  erzielen.  Ihre  Wirksamkeit  ist  folgende:  Gesetzt,  der  Topf  und  die  Zuleitungen,  alfo
auch  die  Dose  und  die  Zylinder  4  und  3,  seien  mit  Branntwein  von  einer  gewissen  Stärke  gefüllt
  und  es  fließe  durch  das  Einflußrohr  K“"  Branntwein  zu,  der  alkoholärmer,  also  dichter  ist
als  die  bisherige  Füllung  der  Dose  E.  Der  neu  zufließende  Branntwein  wird  dann  in  der  Dose
zu  Boden  sinken,  während  die  bisher  vorhandene  weniger  dichte  Füllung  gehoben  wird.  Ist  der
dichtere  Branntwein  bis  zum  Rande  des  Einsatzes  e  gelangt,  so  beginnt  er  auch  in  diesen  zu
fallen  und  in  das  Rohr  und  in  den  Zylinder  B  zu  steigen.  Aus  dem  Zylinder  B  drückt  er  den
leichteren  Branntwein  in  das  Rohr  5.  Indem  er  zugleich  in  diesem  Rohre  ansteigt,  vermischt  er
sich  mit  dem  darin  befindlichen  Branntwein  zu  einem  weniger  dichten  Branntwein.  Gleichzeitig
drängt  er  den  leichten  Branntwein  des  Zylinders  4  in  das  Rohr  a.  Hiernach  gelangt  der  leichte
Branntwein  der  Dose  E  und  des  Zylinders  4  durch  a  in  4“  und  von  4“  durch  c  in  ch  und  in
den  Topf  7,  um  dort  als  leichter  Branntwein  in  die  Höhe  zu  steigen.  Der  dichte  Branntwem
gelangt,  vermischt  mit  dem  leichten  des  Zylinders  5,  durch  5  in  ch  und  in  den  Topf  27,  um
ort,  wenn  auch  verdünnt,  aber  jedenfalls  immer  noch  dichter  als  der  auscch  zufließende,  herab  ·
zusinken.  Ist  dagegen  der  in  die  Dose  E  neu  einfließende  Branntwein  alkoholreicher,  also  weniger
dicht  als  die  Füllung  der  Dose,  so  steigt  er  auf  und  nimmt  überwiegend  seinen  Weg  durch  das
Steigrohr  a  bis  in  das  Aufsatzbecken  4.  Von  dort  gelangt  er  durch  das  Rohr  c  von  unten  her
in  die  Schlange  ck  und  in  den  Topf.  Der  Branntwein,  der  unterdessen  auch  in  das  Rohr  5
gelangt,  ist  der  kleinere  Teil  des  zufließenden  und  erfährt  noch  dadurch,  daß  er  beim  Eintritt  in
die  Löcher  des  Zylinders  5  sich  mit  dessen  Inhalt  vermischt,  einen  Aufenthalt,  der  hinreicht,  dem
Hauptteil  den  erwähnten  Weg  zu  sichern.

(3)  Demzufolge  wird  der  alkoholärmere,  also  dichtere  Branntwein  stets  von  oben  her  durch  ch,
der  leichtere  von  unten  her  durch  cke  in  den  Topf  eintreten;  da  nun  der  erstere  das  Bestreben
hat,  von  oben  nach  unten  zu  sinken,  der  letztere  von  unten  nach  oben  zu  steigen,  so  findet  um
        <pb n="1441" />
        —  1423  —

den  Schwimmer  5K  eine  fortdauernde  Durchmischung  der  Flüssigkeit  statt  und  die  Stellung  des
Schwimmers  wird  der  mittleren  Stärke  des  durch  den  Topf  fließenden  Branntweins  entsprechen.

(4)  In  gleicher  Höhe  mit  den  Schlangen  liegen  zwei  Ablaufrohre  und  #  (Abbildung  1;
in  der  Ansicht  der  Abbildung  2  werden  sie  durch  den  Topf  7  verdeckt),  die  sich  zu  dem  Steigrohr
  vereinigen;  der  aus  &amp;amp;  überströmende  Branntwein  sammelt  sich  in  dem  weiteren  Rohre  K
und  fließt  von  hier  durch  das  Zuführungsrohr  :  in  die  Trommel.

5  32.

(1)  Die  Geschwindigkeit  des  Zuflusses  zum  Alkoholmesser  wird  zwar  durch  die  Weite  des
Einflußrohrs  "  und  der  vor  ihm  liegenden  Leitungen  in  gewissen  Grenzen  gehalten;  immerhin
liegt  aber  die  Möglichkeit  vor,  daß  die  Geschwindigkeit  absichtlich  oder  infolge  grober  Fahrlässig-=keit
  so  gestei  ert  wird,  daß  der  in  den  Topf  T  einfließende  Branntwein  nicht  schnell  genug  in  die
Trommel  abfließen  kann,  infolgedessen  ansteigt  und  schließlich  unvermessen  überläuft.

(2)  Um  nun  zu  verhüten,  daß  der  überlaufende  Branntwein  aufgefangen  wird,  und  um
jedenfalls  zu  bewirken,  daß  ein  derartiger  Vorgang  zur  Kenntnis  der  Behörde  gelangt,  ist  außen
am  Topfe  7  ein  kleines  Uberlaufbecken  7“  (Abbildung  2)  angesetzt,  das  mittels  einer  Aussparung
am  Rande  des  Topfes  7°  mit  diesem  in  Verbindung  steht.  Füllt  sich  das  Becken  bis  zu  einer
gewissen  Höhe  mit  Flüssigkeit,  so  läuft  diese  durch  das  in  dem  Becken  in  die  Höhe  geführte
Rohr  0  ab.  Letzteres  mündet  über  einem  rechteckigen  gußeisernen  Auffangekasten  v  (Abbildungen  6a
und  6b),  dessen  Rohrstutzen  v#  sich  bis  zum  Einsetzkasten  E  fortsetzt.  Der  übergelaufene  Branntwein
  fließt  in  den  Kasten  E  und,  wenn  dieser  voll  ist,  in  den  Unterbau.  Findet  sich  Branntweinpi
  Einsetrasten  E  und  zugleich  im  Überlaufbecken,  so  ist  auf  ein  Vorkommnis  dieser  Art
zu  schließen.

(3)  Um  auch  das  Verstopfen  des  Abflußrohrs  C  (Abbildung  2)  unschädlich  zu  machen,  ist
in  den  Trog  C  ein  Heber  gesetzt,  der  außen  in  Gestalt  des  Rohres  N§  sichtbar  ist.  Beim  Verstopfen
  von  6  staut  sich  der  Branntwein  in  0  und  läuft  durch  den  Heber  &amp;amp;  ab,  so  daß  er
wiederum  durch  den  gußeisernen  Auffangekasten  v  in  den  Einsetzkasten  E  gelangt.  Ez  sich,
ohne  daß  zugleich  das  Überlaufbecken  77  angefüllt  ist,  Branntwein  im  Einsetzkasten  E  vor,  so
wird  er  in  der  Regel  aus  dem  Troge  C0  herrühren.

33.

(1)  Der  Alkoholmesser  wird  von  dem  mit  einem  Schauglas  versehenen  Umschlußkasten  17
(Abbildungen  2  und  6)  umgeben.  Dieser  besteht  aus  zwei  Teilen;  die  Hinterwand,  die  beiden
Seitenwände  und  die  Decke  bilden  den  einen  Teil,  den  anderen  bildet  die  Vorderwand,  die  sich
in  einen  Falz  der  Decke  einlegen  läßt  und  in  gleicher  Weise  die  Seitenwände  umfaßt.  Die
Hinterwand  sowie  die  Vorderwand  werden  durch  je  zwei  Scharniere  an  dem  Fuße  F  befestigt;
in  Abbildung  6  sind  die  beiden  Scharniere  der  Vorderwand  #  und  &amp;amp;  dargestellt,  jeder  Bolzen
geht  gund  zwei  an  dem  Umschlußkasten  angenietete  Osen  und  durch  einen  durchbohrten  Ansatz
des  Fußes

(2)  Der  Umschlußkasten  selbst  wird  durch  zwei  stählerne  Sicherungsbolzen  2#r  und  #o3  zusammengehalten;
  sie  sind  von  hinten  durch  die  Hinterwand  in  die  Vorderwand  durchgesteckt,  auf
ihr  vorderes  Ende  werden  Flügelmuttern  geschraubt.

6)  Der  Umschlußkasten  V  wird  von  dem  Zinksturz  2  (Abbildungen  6  und  Ga)  umgeben,
der  einen  unmittelbar  vor  dem  Schauglas  des  Umschlußkastens  liegenden  vergitterten  Ausschnitt
enthält.  Der  Zinksturz  ist  innen  mit  Olfarbe  angestrichen;  bei  etwaigen  Anbohrungsversuchen
wird  der  Anstrich  an  der  betreffenden  Stelle  zerstört,  so“  baß  eine  angebohrte  Stelle  auch  nach
äußerlicher  Ausbesserung  beim  Abheben  des  Zinksturzes  erkennbar  bleibt.

(!)  Der  Zinksturz  steht  auf  dem  schmiedeeisernen  Untersatz  I!  (Abbildungen  2,  6  und  6  )
und  wird  durch  die  beiden  langen  stählernen  Bolzen  ###  und  2:  mit  diesem  verbunden.  Der
Untersatz  F  trägt  auch  den  Fuß  F  des  Alkoholmessers;  zu  diesem  Zwecke  ragen  vier  kurze
Bolzen  1,  2,  3,  4  aus  dem  Untersatze  hervor,  der  Fuß  wird  mit  entsprechend  durchbohrten  Ansätzen
  über  die  Bolzen  gesetzt  und  durch  aufgeschraubte  Muttern  befestigt.  (Abbildung  6  zeigt
die  Muttern  der  Bolzen  1  und  2,  Abbildung  6b  die  Bolzen  1  und  4.)

15.  Uberlaufvorrichtung
  und
Einsetzkasten.

16.  Umschlußkasten,
  Zinksturz,
Untersaß,  Sohlplatte.
        <pb n="1442" />
        —  1424  —

5)  Der  Untersatz  D  ruht  auf  dem  gemauerten  Unterbau  und  der  darin  eingelassenen
eisernen  Sohlplatte  5  (Abbildung  Ga).  Die  Sohlplatte  hat  die  Gestalt  eines  N  und  ist  in  der
Mitte  durch  eine  quadratische  Leiste  2  (Abbildungen  6  a  und  6b)  um  etwa  5  Millimeter  verstärkt;
  sie  hat  vier  Löcher  für  die  Volzen  1,  2,  3,  4,  die  von  unten  her  mit  ihren  viereckigen
Köpfen  in  Vertiefungen  von  H  liegen.  Der  Untersatz  #  ist  in  der  Mitte  ausgeschnitten,  so  daß
die  Leiste  H  hindurchreicht,  deren  Oberfläche  dann  mit  der  inneren  Fläche  von  U  abschneidet.

(6)  Um  den  Untersatz  mit  der  Sohlplatte  und  dem  Unterbau  fest  zu  verbinden,  ist  in  den
letzteren  der  eiserne  Anker  N  (Abbildungen  6  bis  60)  von  I  förmiger  Gestalt  so  eingemauert,
daß  der  Ankerbolzen  durch  ein  in  der  Mitte  von  H  befindliches  Loch  hindurchragt.  Das  vorstehende

  Ende  des  Ankerbolzens  ist  mit  einem  Langloch  versehen;  durch  dieses  wird  der  Keil  b
getrieben,  der  den  Untersatz  auf  die  Sohlplatte  niederdrückt.

l  34.

11.  Filter,  (1)  Um  Ablagerung  von  Niederschlägen  in  der  Meßuhr  und  insbesondere  auf  dem  Schwimmer

Vorlage.  möglichst  einzuschränken,  wird  vor  jeden  Alkoholmesser  ein  Filter  eingeschaltet,  durch  das  der
zufließende  Branntwein  geführt  wird.  Der  Branntwein  kommt  vom  Kühlgeräte  (Abbildung  6)
zunächst  in  ein  weites  kupfernes  Zulaufrohr  r  mit  dem  den  Boden  des  Kühlgeräts  überragenden
  Luftstutzen  I  und  tritt  sodann  in  den  Schaft  7  ein.  Letzterer  bildet  die  sogenannte
Vorlage  (B.O.  5  39)  und  enthält  gleichzeitig  einen  Friessack,  der  über  ein  am  Uberlaufe  befindliches
  Drahtgestell  gezogen  ist.  Durch  dieses,  in  der  Abbildung  mit  einer  punktierten  Linie  angedeutete
  Friesfilter  dringt  der  Branntwein  und  steigt  in  dem  oberhalb  angebrachten  Uberlauf  in
die  Höhe;  der  mit  einem  flanschartigen  Messingstück  und  konischem  Ansatz  versehene  Uberlauf
wird  mit  Hilfe  von  zwei  Messingschrauben  gegen  einen  im  Schaft  eingelöteten  Messingring  gedrückt
  und  durch  Anziehen,  erforderlichenfalls  nach  Einlage  von  einigen  mit  Talg  bestrichenen
Fäden  Werg  oder  dergleichen,  gedichtet.  Der  Branntwein  fließt  aus  dem  Uberlauf  in  das  Becken
der  Vorlage  über  und  gelangt  nunmehr  in  die  Meßuhr.  Der  Überlauf  enthält  ein  Alkoholometer
und  ein  Thermometer  und  ist  mit  einer  durch  einen  Ring  von  Leder  oder  anderem  geignete
Stoffe  aufgedichteten  Glasglocke  überdeckt.  In  dem  Becken  der  Vorlage  sind  einige  kleine  Löcher
angebracht,  vor  welchen  im  Innern  ein  enges  Luftrohr  dicht  angelötet  ist,  das  bis  in  den  obern
Teil  der  Glasglocke  reicht.  Die  Vorlage  wird  entweder,  wie  in  der  Abbildung,  durch  die  Verbindungsrohre
  getragen  oder  durch  einen  untergestellten  Fuß  gestützt,  oder  es  wird  an  geeigneter
Stelle  eine  Rohrschelle  oder  dergleichen  umgelegt  und  in  die  Wand  eingelassen.

(2)  In  Brennereien,  in  denen  der  Branntwein  stark  verunreinigt  abfließt,  so  daß  ein  gewöhnliches
  Filter  obiger  Art  nicht  ausreicht,  ist  ein  Zellenfilter  (Abbildung  7)  anzubringen.  Der  aus
dem  Kühler  kommende  Branntwein  gelangt  hier  durch  den  V-förmig  gebogenen  Zulauf  r  unmittelbar
  in  die  mit  einer  Glasglocke  überdeckte  Vorlage.  In  der  Vorlage  fließt  der  Branntwem
über  und  gelangt  in  das  die  Filtersäcke  z  umschließende  Gehäuse.  27  solcher  Säcke  hängen  im
Umkreis  nebeneinander.  Jeder  Sack  hat  seinen  besonderen  Eingang  und  bildet  für  sich  eine
Filterzelle;  die  Eingänge  sind  auf  schräger  Fläche  angeordnet,  so  daß  der  Eingang  zu  einer  Zelle
immer  höher  liegt  als  der  Eingang  zu  der  vorhergehenden  Zelle.  Der  aus  der  Vorlage  überfließende
  Branntwein  läuft  zunächst  in  diejenige  Zelle,  welche  gerade  unter  dem  Ausfluß  sich
befindet  und  deren  Eingang  am  tiefsten  liegt.  Ist  diese  verstopft,  so  daß  sie  keine  Füsipeen
mehr  aufnimmt,  so  treten  die  beiden  nächsthöher  gelegenen  Zellen  in  Wirksamkeit  und  so  fort.
Um  jede  Stockung  im  Zufluß  zum  Alkoholmesser  zu  verhüten,  ist  an  der  höchst  gelegenen  Stelle
der  Zelleneingänge  noch  ein  breiter  Schlitz  vorgesehen,  in  den  ein  Filtersack  nicht  eingehängt  ist.
Sind  alle  gellensäcke  so  weit  verunreinigt,  daß  der  Branntwein  nicht  schnell  genug  ablaufen  kann,
so  fließt  er  durch  diesen  Schlitz  unmittelbar  nach  dem  Alkoholmesser  ab.  Jedoch  wird  durch  rechtzeitige
  Reinigung  dafür  zu  sorgen  sein,  daß  dieser  Fall  nur  ganz  ausnahmsweise  eintreten  kann.

g  36.
15.  Nummer  Die  Nummer,  die  der  Alkoholmesser  trägt  und  die  im  Beglaubigungsscheine  (&amp;amp;  3)  andes
  Allobol-  gegeben  wird,  ist  insbesondere  auf  dem  Topfe,  seinen  Zuleitungen  und  Ableitungen,  der  rommel,
messers.  dem  Schwimmer  und  seinem  Gehänge,  dem  Federträger,  dem  Zeiger,  dem  Fallhebel,  dem  Alkoholrade,
  den  Schildern  der  beiden  Zählwerke  und  jedem  Probegewicht  ersichtlich  gemacht.
        <pb n="1443" />
        —  1426  —

8  36.

Nach  der  Ausführung  der  amtlichen  Prüfung  (§  3)  wird  der  Alkoholmesser  vom  Ver=  II.  Aufstellung.
fertiger  unter  Aufsicht  von  Beamten  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  für  die  Ver=  1.  Versendung.
sendung  vorbereitet.  Zu  diesem  Zwecke  werden  zunächst  die  Probegewichte  in  den  für  ihre  Aufbewahrung
  bestimmten  Blechkasten  gelegt.  Dieser  wird,  nachdem  er  in  Papier  eingeschlagen  und
durch  Anbringung  von  Dienstsiegeln  der  Prüfungsstelle  gegen  unbefugtes  Offnen  gesichert  worden
ist,  in  eine  kleine  Kiste  gestellt.  In  dieser  findet  auch  der  in  eine  Pappschachtel  mit  Hilfe  von
Watte  verpackte  Schwimmer  Platz.  Hinzugefügt  werden  die  Schwimmerhaken,  ein  Hakenschlüssel
zum  Einstellen  der  Blattfeder  und  ein  Mutterschlüssel.  Die  Kiste  wird  verschnürt  und  mit  einem
Blei  der  Prüfungsstelle  verschlossen  und  hierauf  in  eine  größere  Kiste  gesetzt,  die  auch  den  gußeisernen
  Auffangekasten,  den  Einsetzkasten  und  den  diesen  umschließenden  Rahmen  (R  in  Abbildung
  6)  enthält.  Eine  zweite  größere  Kiste  nimmt  die  in  einem  verschnürten  und  mit  einem
Blei  verschlossenen  Sacke  befindliche  Trommel  auf;  durch  Bettung  in  Holzwolle  ist  dafür  gesorgt,
daß  sie  während  der  Versendung  sich  nicht  verrücken  kann.  Die  beweglichen  Teile  des  Alkoholmessers
  werden  festgebunden  und  die  Achsenlager  mittels  zwischengelegter  Zeugstücke  und  Watte
gegen  Beschädigung  durch  Stöße  während  der  Versendung  geschützt.  Die  Kugeln  der  Gesperre
werden  in  Papier,  gepackt  und  an  ein  Holzstück  gebunden,  welches  auf  die  Lager  der  Trommelachse
  gelegt  wird.  Der  Umschlußkasten  wird  hierauf  in  gehöriger  Weise  um  die  Meßuhr  gelegt
und  mit  zwei  Bleien  gesichert.  Für  das  eine  Blei  wird  eine  Draht=  oder  Schnurverbindung  an
einem  der  beiden  Scharniere  der  Vorderwand  des  Kastens  (I1  oder  77  in  Abbildung  6),  für  das
andere  eine  ebensolche  Verbindung  an  einem  der  beiden  Sicherungsbolzen  101  oder  rog  angebracht.
Der  so  verbleite  Kasten  wird  in  eine  dritte  Kiste  gesetzt,  die  auch  die  Sohlplatte  mit  dem  Anker
sowie  die  zum  Tragen  der  ganzen  Meßuhr  bestimmten  eisernen  Tragstangen  (vgl.  §  39)  aufnimmt.
  In  einer  vierten  Kiste  finden  der  Zinksturz  sowie  der  Untersatz  und  in  einer  fünften
Kiste  die  Vorlage  mit  Filter  ihren  Platz.

§  37.

Die  Aufstellung  des  Alkoholmessers  (§  5)  erfolgt  in  der  Regel  in  dem  Raume,  in  dem  2.  Ort  der
sich  der  Kühler  befindet.  Befindet  sich  dieser  jedoch  im  Freien,  so  erhält  der  Alkoholmesser  zweck=  Jusstellung.
mäßig  seinen  Platz  in  dem  Raume,  in  dem  das  Brenngerät  steht.  Für  die  Aufstellung  wird  ein
Flächenraum  von  etwa  einem  Meter  im  Geviert  an  erschütterungsfreier  Stelle  tunlichst  nahe  am
Kühler  und  tunlichst  fern  vom  Brenngerät  ausgewählt.  Die  Oberkante  des  gemauerten  Unterbaues
  (Abbildung  6  und  6b),  auf  den  die  Meßuhr  gestellt  wird,  soll  wenigstens  98  Zentimeter
tiefer  liegen  als  die  Mitte  der  Ablaufflansche  am  Kühler  und  65  Zentimeter  tiefer  als  die  Unterkante
  des  aus  der  Vorlage  austretenden  Verbindungsrohrs  &amp;amp;“/.  Zwischen  den  Kühler  und  den
Alkoholmesser  wird  die  Vorlage  mit  dem  Filter  eingeschaltet.  Der  Unterbau  ist  so  einzurichten,
daß  die  vordere  Seite  der  Meßuhr  freiliegt  und  vom  Tageslichte  hinreichend  erhellt  wird,  um
die  Ablesungen  der  Zählwerke  ohne  künstliche  Beleuchtung  ausführen  zu  können;  die  hintere  Seite
soll  mindestens  30  Zentimeter  von  Wänden  und  anderen  festen  Gegenständen  abstehen,  damit  nach
dem  Zurückschlagen  des  Umschlußkastens  die  inneren  Teile  der  Meßuhr  bequem  zugänglich  bleiben.
Die  Aufstellung  in  unmittelbarer  Nähe  des  Brenngeräts  oder  der  Dampfmaschine  ist  nur  dann
zulässig,  wenn  ein  besser  geeigneter  Platz  nicht  ausgefunden  werden  kann;  auch  ist  in  solchem
Falle  wenigstens  während  der  Federeinstellungen  (§§  40  und  8)  der  Einfluß  der  vom  Brenngerät
  usw.  ausgestrahlten  Wärme  auf  die  Feder  durch  Zwischenstellen  von  Brettern  oder  dergleichen
  tunlichst  aufzuheben.  Bei  der  Auswahl  des  Platzes  ist  auch  auf  den  Lauf  der  Abflußleitung
  Rücksicht  zu  nehmen.  Diese  Leitung  muß  sich  so  ordnen  lassen,  daß  jede  Stauung  beim
Abfließen  des  Branntweins  aus  der  Meßuhr  ausgeschlossen  ist.  Zu  diesem  Zwecke  sind  stärkere
Krümmungen  tunlichst  zu  vermeiden,  auch  ist  dem  Abflußrohr  in  der  Regel  eine  größere  Weite
zu  geben  als  dem  Einflußrohre.  Das  Abflußrohr  an  irgend  einer  Stelle  ansteigen  zu  lassen,  ist
zu  vermeiden.  65½

Der  Unterbau  erhält  eine  Länge  von  103  Zentimeter  (4  Steine),  eine  Breite  von  3.  Unterbau.
64  Zentimeter  (2  ½  Steine)  und  eine  Höhe  von  wenigstens  40  Zentimeter.  Die  Höhe  wird,
wenn  genügendes  Gefälle  für  den  zufließenden  Branntwein  vorhanden  ist,  unter  Berücksichtigung
        <pb n="1444" />
        4.  Zusammenetzen

  des
Alkoholmessers.

—  1426  —

der  örtlichen  Verhältnisse  tunlichst  so  gewählt,  daß  der  von  der  Meßuhr  ablaufende  Branntwein
gegebenenfalls  in  einem  Fasse  aufgefangen  werden  kann.  Die  Abbildungen  6,  6’a  und  60  geben
einen  Anhalt  für  die  Herstellung  des  Unterbaues.  (In  Abbildung  60  blieben  die  wirklichen  Abmessungen
  der  Steine  außer  Betracht.)  Der  Unterbau  wird  aus  wenigstens  fünf  Steinlagen  errichtet;
  der  Rahmen  R  für  den  Einsetzkasten  E  ruht  auf  der  fünften  Lage  von  oben  und  endet
oben  in  der  die  zweite  Steinlage  von  oben  deckenden  Zementschicht.  Er  wird  so  in  den  Unterbau
  eingemauert,  daß  das  oben  befindliche  Loch  für  die  Aufnahme  des  Rohrstutzens  o##  des  Auffangekastens
  v  nahezu  19  Zentimeter  von  der  vorderen  Seite  des  Unterbaues  absteht.  Auf  den
Rahmen  wird  sodann  der  gußeiserne  Auffangekasten  v,  dem  Ausschnitt  im  Untersatz  DT  entsprechend,
so  aufgesetzt,  daß  sein  längerer  Teil  nach  links  steht.  Der  hintere  Teil  des  Rahmens  hat  einen
vorspringenden  Rand,  der  das  Herausnehmen  verhindert.  Unter  der  dritten  Steinlage  von  oben
wird  der  Kopf  des  Ankers  R  in  Zement  gebettet,  während  der  Ankerbolzen  selbst  durch  die
oberen  Steinlagen  geführt  wird.  Auf  der  obersten  Steinlage  wird  die  Sohlplatte  S#,  nachdem
die  Bolzen  1,  2,  3,  4  von  unten  her  durch  sie  hindurchgesteckt  worden  sind,  mit  Zement  festgelegt
und  mit  der  den  übrigen  Teil  dieser  Lage  deckenden  Zementschicht  ausgeglichen.  Die  obere  Fläche
ist  mit  Hilfe  einer  Wasserwage  wagerecht  zu  richten.  Auf  die  Sohlplatte  und  den  Unterbau  setzt
man  gemäß  der  Angabe  im  §  33  den  Untersatz  U  und  verankert  ihn  mit  Hilfe  des  Keiles  b.

*5  39.

(1)  Der  Alkoholmesser  wird  mit  dem  Umschlußkasten  aus  der  Kiste  genommen  und  mittels
der  drei  eisernen,  jedem  Alkoholmesser  beigegebenen  Tragstangen  so  auf  den  Untersatz  gestellt,
daß  die  Bolzen  1,  2,  3,  4  durch  die  entsprechenden  Ansätze  des  Fußes  F  hindurchreichen.  Dabei
wird  die  längste  der  Tragstangen  durch  die  im  Fuße  unterhalb  des  Topfes  7  vorhandenen  Durchbohrungen
  (Abbildung  6)  gesteckt.  Für  die  beiden  anderen  Stangen  sind  zu  beiden  Seiten  des
Ausfluhes  6  Löcher  vorhanden.  Sodann  wird  der  Umschlußkasten  entfernt,  und  es  werden  die
Muttern  an  den  Bolzen  so  angezogen,  daß  die  gehobelten  Flächen  des  Troges  genau  wagerecht
sind.  Hierauf  wird  der  Alkoheleresser  zusammengesetzt.  Das  Zuführungsrohr  :  (Abbildung  2)
wird  abgebunden  und  abgeschraubt;  ferner  werden  die  anderen  festgebundenen  Teile,  nämlich  dos
Gehänge  &amp;amp;,  die  Feder  O,  der  Zeiger  æ  und  der  Fallhebel  X  X  gelöst.  Das  Papier,  das  die
Kugeln  enthält,  wird  abgenommen.  Ebenso  löst  man  die  Schraube,  in  der  das  hintere  Achsenlager
  des  Zeigers  sich  befindet  (in  der  Abbildung  nicht  sichtbar),  entfernt  das  zum  Schutze  dieses
Lagers  eingelegte  Zeugstück  nebst  Watte,  verschiebt  die  Zeigerachse  ein  wenig  nach  hinten,  wodurch
das  vordere  Lager  frei  wird,  und  nimmt  auch  aus  diesen  das  Zeugstück  nebst  Watte  heraus.
Danach  setzt  man  die  Zeigerachse  in  der  früheren  Weise  wieder  ein;  die  hintere  Lagerschraube
wird  dabei  fest  angezogen,  wobei  man  sich  jedoch  überzeugt,  daß  die  Zeigerachse  noch  etwas
Spielraum  in  den  Lagern  hat.  Hierauf  werden  die  Zählwerke,  die  Bremsfeder,  das  vordere
Lager  der  Achse  des  Fallhebels  mit  diesem  und  dem  Alkoholrad  und  die  Deckplatte  des  vorderen
Gesperres  abgenommen.  Auch  wird,  nachdem  die  Schraube  !“  am  Federbocke  0##  herausgenommen
ist,  die  Feder  0  nach  links  hin  völlig  umgelegt,  wobei  sie  aber  nur  ganz  in  der  Nähe  des  Federträgers
  O01,  also  in  der  Nähe  ihres  eingespannten  Endes,  anzufassen  ist.  Endlich  werden  das
auf  den  Lagern  der  Trommelachse  ruhende  Holzstück  sowie  alle  Zeugstücke,  die  diese  Teile  schützen,
fortgenommen  und  die  etwa  im  Innern  der  Meßuhr  beßidlichen  Späne,  Korkstückchen  usw.  sorgfältig
  entfernt.  Hierauf  werden  die  Olbehälter  der  Achsenlager  der  Trommel  mit  Ol  gefüllt,
indem  man  die  Lagerschalen  aufhebt.  Dabei  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Lagerschalen  nicht
vertauscht  werden,  und  daß  der  ausgefräste  Teil  der  hinteren  Lagerschale  nach  dem  Innern  des
Troges  hin  gelegt  wird.  Nach  Wiedereinlegen  der  Lagerschalen  und  des  in  ihre  mittlere  Durchbohrung
  hineinreichenden  Dochtes  —  die  Olbehälter  der  Trommellager  zeigt  Abbildung  8a  für
die  Trommel  des  Probenehmers  im  Schnitte  —  wird  auf  das  Lager  selbst  noch  ein  wenig  Ol
gegossen.  Sodann  wird  die  ihrer  Verpackung  entnommene  Trommel  auf  die  Lager  gclenl  nachdem
  die  beiden  hinten  an  der  Zulaufvorrichtung  zur  Trommel  vorgesehenen,  in  den  Abbildungen
nicht  dargestellten  Schrauben  gelöst  worden  sind.  rner  wird  das  Zufahrungoreht  i  eingesetzt
und  festgeschraubt;  die  beiden  Schrauben  an  der  Zulaufvorrichtung  zur  Trommel  werden  eingedreht
  und  fest  angezogen.  Nun  wird  die  Feder  #  wieder  nach  rechts  zurückgelegt  und  die
Schraube  !  am  Federbocke  wieder  eingedreht.  Hierauf  wird  die  Deckplatte  von  dem  Gesperre
        <pb n="1445" />
        —  1427  —

im  Fallhebel  abgeschraubt.  Zwei  Sperrkugeln  werden  in  die  Kammern  links  gelegt,  das  Alkoholrad
  wird  auf  die  mit  etwas  Ol  benetzte  Achse  des  Fallhebels  gesteckt,  und  die  beiden  anderen
Sierrageln  werden  in  die  Kammern  rechts  gelegt;  danach  wird  die  Deckplatte  wieder  festgeschraubt.


(2  Die  Trommel  wird  so  gedreht,  daß  ein  Flügel  des  Kleeblatts  M  seine  höchstmögliche
Stellung  einnimmt.  Nunmehr  wird  der  Fallhebel  mit  dem  Rade  in  das  hintere  mit  Ol  versehene
  Lager  gesteckt.  Das  Ansatzstück  L  wird  mit  dem  vorderen  ebenfalls  mit  Ol  versehenen
Lager  davor  gesetzt  und  an  der  vorderen  Gestellwand  festgeschraubt.  Sodann  werden  die  letzten
vier  Kugeln  in  die  Kammern  des  vorderen  Gesperres  getan.  Letzteres  wird  dann  mit  seiner
Deckplatte  verschlossen.  Endlich  wird  die  Bremsfeder  so  auf  den  Haltestift  gesteckt,  daß  sie  den
Kranz  des  Alkoholrades  umfaßt.  ß

40

()  Zur  richtigen  Einstellung  der  Blattfeder  werden  die  Probegewichte  für  0  Prozent  angehängt
  und  es  wird  die  Feder  mit  den  beiden  Schrauben  !  und  “  am  Federbocke  so  gestellt,
daß  der  Zeiger  genau  auf  0  zeigt.  Hierauf  werden  die  Probegewichte  für  100  Prozent  angehängt.
  Zeigt  jetzt  der  Zeiger,  wenn  man  die  Kurve  durch  Drehen  der  Trommel  gegen  ihn
anlegt,  genau  auf  100,  so  ist  die  Einstellung  der  Feder  beendet  und  richtig,  falls  auch  beim  Anhängen  der
Probegewichte  für  80  Prozent  der  Zeiger  genau  auf  80  zeigt.  Steht  der  Zeiger  beim  Anhängen
der  Gewichte  für  100  Prozent  nicht  genau  auf  100  ein,  so  ist  die  Länge  der  Feder  zu  verändern.
  Zu  dem  Zwecke  wird,  je  nachdem  der  Zeiger  über  oder  unter  100  stand,  nach  Lösung
der  Gegenmutter  die  Tragmutter  s  des  Gehänges  so  lange  nach  dem  Federträger  hin  oder
von  ihm  fort  gedreht,  bis  der  Zeiger  nach  Festschraubung  der  Gegenmutter  ½1  genau  100  anzeigt.
Sodann  muß  man  sich  überzeugen,  ob  der  Zeiger  beim  Anhängen  der  Gewichte  für  0  Prozent
noch  genau  auf  0  zeigt.  Ist  dies  nicht  mehr  der  Fall,  so  sind  die  beiden  Verrichtungen  an  den
Schrauben  7,  7  und  den  Muttern  u,  ½“  so  lange  zu  wiederholen,  bis  beim  Anhängen  der  Gewichte
  sowohl  für  0  als  für  100  Prozent  der  Zeiger  genau  auf  0  beziehungsweise  100  einsteht.
Zuletzt  prüft  man  jedesmal  noch  die  Richtigkeit  der  Einstellung  des  Zeigers  durch  Anhängen  der
Gewichte  für  80  Prozent;  weist  der  Zeiger  dabei  nicht  genau  auf  80,  so  ist  das  vorstehend  angegebene
  Verfahren  zu  wiederholen.

(0  Bei  der  Einstellung  der  Feder  ist  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  die  Stellschrauben
und  7  sowie  die  Gegenmutter  ½  fest  angezogen  werden,  und  daß,  bevor  die  Gewichte  für  100
oder  80  Prozent  abgenommen  werden,  die  Trommel  so  gedreht  wird,  daß  die  Rolle  auf  einem
hochstehenden  Flügel  des  Klceblatts  ruht.

8&amp;amp;  41.

Nach  Berichtigung  der  Federstellung  wird  das  Alkoholzählwerk  eingesetzt  und  so  weit
nach  rechts  geschoben,  daß  eine  der  beiden  geränderten  Schrauben,  die  der  Meßuhr  beigegeben  sind,
am  unteren  Ansatz  dieses  Zählwerkes  (Abbildung  2)  eingeschraubt  werden  kann.  In  dieser
Stellung  soll  das  Triebrad  auf  der  Buchse  des  Alkoholrades  R  in  das  Zählwerk  eingreifen;
man  überzeugt  sich  hiervon  durch  Drehen  des  Alkoholrades  (nach  links),  wodurch  eine  Bewegung
der  ersten  Zählscheibe  hervorgerufen  werden  muß.  Hierauf  werden  die  Probegewichte  für
100  Prozent  wieder  angehängt,  das  Alkoholzählwerk  wird  abgelesen  und  die  Ablesung  vermerkt,
sodann  wird  die  Trommel  von  rechts  nach  links  unter  Vermeidung  jeglicher  Rückwärtsbewegung
  und  jedes  heftigen  Zusammenstoßens  von  Zeiger  und  Kurve  vorsichtig  fünfmal  vollstendig
  umgedreht.  Die  Zahl  der  Umdrehungen  läßt  sich  leicht  dadurch  feststellen,  daß  die  Kurve
sich  fünfzehnmal  an  den  Zeiger  anlegen  und  wieder  von  ihm  entfernen  muß.  Da  der  Raumgehalt
  der  Trommel  20  Liter  beträgt  und,  bei  Einstehen  des  Zeigers  auf  100,  das  Alkoholzähl.
werk  mit  dem  Branntweinzählwerke  gleichzählt,  so  muß  nach  fünf  vollen  Trommelumdrehungen
das  Alkoholzählwerk  gerade  um  100  Liter  fortgeschritten  sein.  Doch  ist  eine  Abweichung  von
0),5  Liter  gestattet.  Es  ist  noch  besonders  darauf  hinzuweisen,  daß  durch  die  geringste  Rück.-wärtsdrehung
  der  Trommel  fehlerhafte  Mehrangaben  des  Alkoholzählwerkes  hervorgerufen
werden.  Daher  empfiehlt  es  sich,  die  Prüfung  stets  zu  wiederholen.  Wird  dabei  ein  wesentlich
anderes  Ergebnis  erzielt  oder  werden  größere  Mehrangaben  des  Zählwerkes  als  0,#  Liter  gefunden,
  so  ist  das  Verfahren  ein  zweites  Mal  zu  wiederholen;  erst  wenn  dreimal  ganz  dasselbe

200

5.  Einstellen  der
Mlattfeder.

6.  Prüsung  des
Fortschreifens
des  Alkohol-=rades.
        <pb n="1446" />
        7.  Einstellen
der  Zählwerke,
Befüllen  des
Topfes  und  Einhängen
  des
Schwimmers.

8.  Verichliehen

und  Verbleien

des  Alloholmessers.


—  1428  —

Ergebnis  erzielt  wird,  ist  anzunehmen,  daß  das  Zählwerk  wirklich  zu  viel  zählt,  daß  also  die
Ubertragung  der  Zeigerstellung  auf  das  Alkoholrad  seit  der  amtlichen  Beglaubigung  unrichtig
geworden  ist.  Eine  Berichtigung  der  Winkelbewegung  des  Fallhebels  (§  24)  darf  nur  durch
einen  Sachverständigen  vorgenommen  werden.

*42.

Hierauf  wird  das  Branntweinzählwerk  eingesetzt;  die  beiden  Zählwerke  werden  auf  0
gestellt.  Zu  letzterem  Zwecke  wird  zunächst  das  Branntweinzählwerk  nach  Lösung  seiner  Halteschrauben
  so  weit  nach  rechts  geschoben,  daß  die  zweite  der  beigegebenen  geränderten  Schrauben
am  rechten  Ansatz  dieses  Zählwerkes  eingeschraubt  werden  kann;  hierauf  wird  letzteres  festgeschraubt.
  Dagegen  wird  das  Alkoholzählwerk  gelöst  und  nach  Herausnehmen  der  hier  eingeschraubten
  geränderten  Schraube  nach  links  geschoben,  so  daß  der  auf  dem  Alkoholrade  befindliche
  Trieb  nicht  mehr  eingreift.  Ferner  wird  die  Kurve  X  nach  links  zurückgelegt  und  an  dem
Gestelle  festgebunden.  Hierauf  wird  durch  Drehen  der  zweiten  Zählscheibe  das  Alkoholzählwerk
auf  999  975,0  eingestellt.  Durch  Drehen  der  Trommel  wird  sodann  das  Branntweinzählwerk
auf  999  980  gebracht  und  dabei  darauf  geachtet,  daß  in  dieser  Endlage  ein  Flügel  des  Kleeblatts
  M  seine  höchstmögliche  Stellung  einnimmt.  Nunmehr  wird  die  Kurve  X  wieder  losgebunden
  und  der  Fallhebel  auf  das  Kleeblatt  niedergelassen,  dann  wird  das  Alkoholzählwerk
eingerückt  und  seine  geränderte  Schraube  eingedreht.  Die  beiden  Befestigungsschrauben  werden
angezogen.  Hierauf  hängt  man  die  Probegewichte  für  100  Prozent  an  und  dreht  die  Trommel
um  eine  volle  Umdrehung,  d.  h.  so  lange,  bis  die  Kurve  sich  dreimal  an  den  Zeiger  gelegt  und
ebensooft  wieder  von  ihm  entfernt  hat.  Hiernach  steht  das  Branntweinzählwerk  auf  000000,
das  Alkoholzählwerk  auf  999  995,0  ein.  Letzteres  wird  endlich  durch  vorsichtiges  Drehen  des
Alkoholrades  auf  000  000  eingestellt.  Die  Probegewichte  werden  abgenommen.  Nunmehr  gießt
man  von  der  Vorlage  aus  Branntwein  oder,  wenn  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  Wasser  so
lange  in  den  Alkoholmesser,  bis  die  Flüssigkeit  im  Topfe  bis  zur  oberen  Schlange  steht.  Durch
Besichtigung  der  Flanschenverbindungen  auf  etwa  durchdringende  Flüssigkeit  vergewissert  man
sich,  ob  sie  dicht  halten.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  sind  die  Schrauben  der  Flanschen  stäcker
anzuziehen  und,  wenn  dies  nicht  genügt,  andere  Dichtungsscheiben  einzusetzen.  Zuletzt  wird  der
Schwimmer,  nach  Einhängung  seines  Drahthakens,  auf  hoher  Kante  gehalten,  so  vorsichtig  in  den
Topf  gesenkt,  daß  jedes  Ansetzen  von  Luftblasen  vermieden  wird,  und  an  das  Gehänge  gehingt.

g  43.

()  Nachdem  man  alle  sechs  Probegewichte  in  Papier  gewickelt,  in  den  für  sie  bestimmten
Blechkasten  wieder  eingelegt  und  diesen  neben  dem  Troge  C  aufgestellt  hat,  schreitet  man  zur
Verschließung  der  Mehuhr.  Hierzu  werden  die  beiden  Teile  des  Umschlußkastens  )'  (Abbildung  6)
auf  den  Fuß  F  so  aufgebracht,  daß  die  Scharnierbolzen  (##  und  /5)  vorn  und  hinten  eingesetz
werden  können.  Der  Kasten  7  wird  dann  zusammengeschoben,  die  Sicherungsbolzen  n  und  u
werden  von  hinten  her  eingezogen  und  vorn  mit  ihren  Flügelmuttern  versehen.  Wenn  der  Raum
hinter  der  Meßuhr  nicht  ausreicht,  werden  die  Bolzen  ½1  und  ur  schon  vor  dem  Aussetzen  des
Kastens  in  seine  Hinterwand  eingezogen.

(2)  Außer  einem  Bleie  an  der  Flansche  des  Einflußrohrs  sind  in  der  Regel  vier  Bleie  am
Umschlußkasten  anzulegen.  Zwei  Bleie  entfallen  auf  die  Bolzen  icr  und  ur;  die  Boslzenköpfe,
Bolzenenden  und  die  Flügelmuttern  sind  mit  Durchbohrungen  versehen,  für  jeden  Bolzen  wird
eine  Schnur  durch  die  Mutter,  das  Bolzenende  und  den  Bolzenkopf  gezogen,  so  daß  sie  in  der
Richtung  der  Bolzen  doppelt  liegt.  Jeder  der  beiden  anderen  Bleiverschlüsse  verbindet  je  zwei
Scharniere  mit  den  Muttern  der  durch  den  Fuß  hindurchragenden  Bolzen.  Abbildung  6  deutet
die  Verbindung  an  der  Vorderwand  des  Kastens  an.  Die  Scharnierbolzen  sind  am  Ende  durchbohrt;
  durch  die  Durchbohrungen  sind  kurze  —  in  der  Abbildung  der  Deutlichkeit  wegen  wos
gelassene  —  Stifte  gesteckt,  die  auf  der  einen  Seite  Köpfe  tragen  und  auf  der  anderen  geloch
sind;  durch  diese  Löcher  sowie  durch  geeignete  Durchbohrungen  an  den  Muttern  der  durch  den
Fuß  hindurchragenden  Bolzen  wird  die  Verbleiungsschnur  gezogen.
        <pb n="1447" />
        —  1429  —

(63)  Nach  Ausführung  der  Verbleiung  wird  der  Zinksturz  2  über  den  Kasten  W  gestülpt  und
durch  die  Bolzen  ##u  und  e:2  (Abbildung  6a)  an  den  Untersatz  T  befestigt.  Die  Bolzen  werden
von  vorn  eingesteckt  und  sind,  indem  man  sie  auf  die  tellerartigen  Führungen  an  der  Hinterwand
des  Zinksturzes  heruntergleiten  läßt,  leicht  durchzuführen.  Die  Enden  dieser  Bolzen  find  mit
Löchern  versehen  und  ebenso  trägt  der  aufrechtstehende  Rand  des  Untersatzes  geeignete  Durchbohrungen;
  durch  diese  und  das  entsprechende  Bolzenloch  wird  wiederum  je  eine  Verbleiungsschnur
  gezogen.

(4)  Hierauf  wird  die  Tür  des  Rahmens  R  durch  Anlegung  zweier  Bleie  gefichert.

(5)  Endlich  erhalten  die  Vorlage  und  die  Flanschenverbindungen  zwischen  Kühler  und  Meßuhr
den  allgemein  vorgeschriebenen  Blei=  und  Kappenverschluß.

8  44.

Wird  örtlicher  Umstände  wegen  die  Ausführung  einer  der  vorstehenden  Bestimmungen  9.  Verhandlung
unmöglich,  so  ist  außer  der  Hauptverhandlung  (5  5)  hierüber  eine  besondere  Verhandlung  auf-  in  belomderen
zunehmen  und  dem  Hauptamt  einzureichen,  das  darüber  an  die  Direktivbehörde  berichtet.  Dasselbe  Jahen.
gilt,  wenn  die  Beamten,  welche  die  Aufstellung  bewirken,  eine  Beschädigung  oder  einen  Mangel
am  Alkoholmesser  oder  eine  Unregelmäßigkeit  in  seinem  Gange  oder  in  dem  Fortschreiten  des
Alkoholzählwerkes  bei  der  Prüfung  bemerken.

*  5.

(1)  Bei  der  Reinigung  des  Alkoholmessers  wird  zunächst  der  Stand  der  Zählwerke  abgelesen  1II.  Neinignus
und  aufgeschrieben  und  nach  Entfernung  des  Zinksturzes  und  der  vorderen  Wand  des  Unsschluß.  ————
kastens  '  und  nach  Uberkippen  des  Umschlußkastens  der  Schwimmer  aus  dem  Gehänge  ausge-  sebung.
hakt,  vorsichtig  aus  dem  Topfe  genommen  und  auf  seine  äußere  Beschaffenheit  untersucht,  wobei  1.  Reinigung  des
auf  etwa  vorhandene  Flecke  und  ihre  Färbung  sowie  auf  Formveränderungen  (Beulen)  zu  #lkoholmessers
achten  ist.  Sodann  wird  der  Schwimmer  in  reinem  Wasser  abgespült,  mit  einem  Tuche  sauber  und  Berichtigung
abgewischt,  mit  Hilfe  von  Watte  oder  ähnlichem  weichen  —  auch  weichem,  unbedruckten  D#er  a#ndP
Papier,  tunlichst  in  der  zugehörigen  Schachtel,  sorgfältig  verpackt  und  dann  in  einer  starken,  #9-.
mit  entsprechender  Aufschrift  versehenen  Kiste  unter  Benutzung  von  Holzwolle,  ganz  trockenem  Heu
oder  Stroh  untergebracht.  Die  Kiste  wird  sicher  verschlossen,  verbleit  und  dem  Brennereibesitzer
zur  Aufbewahrung  an  einem  trockenen  und  kühlen  Orte  überliefert.  In  Ermangelung  einer  geeigneten
  Kiste  kann  der  in  eine  Schachtel  verpackte  Schwimmer  auch  in  dem  Einsetzkasten  aufbewahrt
  werden.  Schwimmer,  gegen  deren  Weiterbenutzung  sich  Bedenken  ergeben,  sind  nebst
ihren  Probegewichten  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  in  der  oben  angegebenen  Verpackung
  einzusenden.

(2)  Hierauf  wird  der  in  den  Sammelzylindern  4  und  B  (Abbildung  1)  enthaltene  Branntwein
  mit  einem  durch  das  Rohr  a  eingeführten  Schlauche  oder  dergleichen  und  ebenso  der
Branntwein  aus  dem  Topfe  in  ein  Gefäß  übergeführt.  Das  vom  Topfe  zur  Meßtrommel
führende  Abflußrohr  &amp;amp;  wird  durch  einen  Pfropfen  bei  K  verschlossen.  Der  Topf  und  die
Zuflußrohre  werden  sodann  durch  reichliches  Einlassen  von  Wasser  in  den  Topf  ausgewaschen.
Bei  starker  Verunreinigung  der  Zuflußeinrichtung  empfiehlt  es  sich,  die  Reinigung  in  der  Weise
auszuführen,  daß  das  Zuflußrohr  zum  Alkoholmesser  abgenommen  und  durch  einen  kurzen  Rohrstutzen
  ersetzt  und  dann  reichlich  Wasser  in  den  Schwimmertopf  gegossen  wird.  Die  etwa  verstopften
  Löcher  der  Schlangen  #  und  c  werden  mit  einem  Drahte  oder  einer  Federpose  gereinigt;
  das  Reinigungswasser  wird  mit  einem  Heber  oder  dergleichen  entfernt  und  der  Pfropfen
bei  X  wieder  herausgenommen;  Topf  und  Rohrleitungen,  soweit  sie  zugänglich  sind,  werden  mit
einem  Schwamme  oder  Tuche  sorgfältig  abgewischt.  Sodann  werden  die  einzelnen  Teile  der
Meßuhr,  namentlich  die  Trommel,  das  Alkoholrad,  das  Kleeblatt,  die  Rolle,  der  Fallhebel,  der
Zeiger,  die  Blattfeder  durch  Abwischen  gereinigt,  wobei  jedoch  eine  Auseinandernahme  dieser
Teile  nicht  erfolgen  darf.  Zuletzt  wird  die  Bremsfeder  des  Alkoholrades  abgenommen  und  so
vorsichtig  gereinigt,  daß  eine  Verbiegung  vermieden  wird.  Ist  bei  der  Reinigung  Ol  verwandt,
so  ist  ist  dieses  nach  der  Reinigung  sorgfältig  zu  entfernen.  Die  Trommel  wird  durch  langsames
Drehen  entleert  und  schließlich  in  der  Stellung  belassen,  in  der  die  Rolle  v  (Abbildung  3)  ihren

2097
        <pb n="1448" />
        —  1430  —

höchsten  Stand  einnimmt.  Die  Gewichte  für  80  Prozent  werden  eingehängt.  Wenn  die  Probegewichte
  mit  dem  Schwimmer  einzusenden  sind,  ist  die  Blattfeder  in  anderer  Weise  zu  beschweren
oder  in  geeigneter  Lage  festzubinden.  Sodann  wird  die  Meßuhr  verschlossen  und  der  Stand  der
Zählwerke  abgelesen.  Endlich  ist  noch  der  Einsetzkasten  zu  besichtigen,  nötigenfalls  zu  entleeren
und  zu  verschließen.

(6)  Kurz  vor  Beginn  des  neuen  Betriebs  wird  die  Meßuhr,  nach  Prüfung  der  amtlichen
Verschlüsse  und  Ablesung  der  Zählwerke,  geöffnet  und  die  Lage  und  Länge  der  Feder  mittels  der
Probegewichte  geprüft  und  erforderlichenfalls  berichtigt  (§J  40).  Die  Gewichte  werden  dann  in
ihren  Blechkasten  gelegt,  der  zur  Seite  des  Troges  seinen  Platz  findet.  Es  folgt  eine  Untersuchung
  der  Bremsfeder  und  nötigenfalls  eine  vorsichtige  Reinigung  dieser  sowie  des  Alkoholrades,
  des  Kleeblatts  und  der  Rolle  v  wie  bei  der  Außergebrauchsetzung.  Sodann  wird  der
Schwimmer  aus  der  Kiste  genommen,  seine  unveränderte  Beschaffenheit  an  der  Hand  der  bei  der
Außerbetriebsetzung  aufgenommenen  Verhandlung  festgestellt  und  der  Topf  7  von  der  Vorlage
aus,  wenn  möglich  mit  Branntwein,  andernfalls  mit  Wasser,  bis  zur  oberen  Schlange  befüllt.
Nachdem  dann  der  Schwimmer  in  schräger  Lage,  so  daß  jedes  Ansetzen  von  Luftblasen  vermieden
wird,  vorsichtig  in  den  Topf  eingesenkt  und  an  das  Gehänge  gehängt  worden  ist,  werden  die
Achsenlager  der  Trommel  geölt  sowie  Meßuhr  und  Vorlage  steuersicher  verschlossen.

(4)  Soll  der  Betrieb  der  Brennerei  alsbald  nach  der  Reinigung  der  Meßuhr  fortgesetzt
werden,  so  ist  die  betriebsfähige  Wiederherrichtung  der  Meßuhr  in  unmittelbarem  Anschluß  an
die  Reinigung  zu  bewirken.  Der  Schwimmer  wird  daher  nach  seiner  Herausnahme  nicht  verpackt,
sondern  nur  vorläufig  sorgfältig  aufbewahrt.  Zur  Wiederbefüllung  des  Schwimmertopfes  kann
der  vorher  dem  Topfe  entnommene  Branntwein  verwendet  werden,  nachdem  er  erforderlichenfalls
durch  Filtrieren  von  beigemengten  Maisch-,  Hefen-  oder  Schmutzteilen  befreit  worden  ist.

§*  46.

2.  Neinigung  Zur  Reinigung  des  Filters  und  der  Vorlage  wird  zunächst  die  Vorlage  geöffnet  und
des  Zierg  und  das  in  ihr  befindliche  Alkoholometer  und  Thermometer  herausgenommen.  Sodann  wird  die
dAbflußöffnung  der  Vorlage  nach  der  Meßuhr  von  innen  mit  einem  Pfropfen  verschlossen,  damnt
nicht  beim  Herausnehmen  des  Filters  der  aus  dem  Rohre  r  (Abbildung  6)  nachfließende  Bramiwein
  nebst  den  in  der  Vorlage  zurückgehaltenen  Schmutzteilen  in  die  Meßuhr  übertritt.  Hierauf
wird  der  Uberlauf  mit  dem  Drahtgestell  und  dem  Filtersacke  herausgenommen;  letzterer  wird
abgezogen  und  dem  Brennereibesitzer  zur  Reinigung  übergeben.  Der  in  der  Vorlage  befindliche
Branntwein  wird  mit  einem  Heber  oder  einer  Pumpe  entfernt  und  in  einem  Gefäße  gesammel.
Sodann  wird  die  Innenwandung  der  Vorlage  unter  Zuhilfenahme  von  heißem  Wasser  miteinem
Schwamme  oder  Lappen  gut  ausgewischt,  mit  reinem  Wasser  abgespült  und  letzteres  wieder
entfernt.  Auf  das  Drahtgestell  wird  ein  reiner  Filtersack  gezogen  und  darauf  festgebunden,  der
erforderlichenfalls  durch  Filtrieren  gereinigte  Branntwein  wird  zurückgegossen,  der  Uberlauf  mit
dem  Drahtgestell  und  dem  Filtersack  eingesetzt  und  der  den  Abfluß  verschließende  Pfropfen  entfernt.
  Das  Alkoholometer  und  Thermometer  werden  vorsichtig  wieder  in  die  Vorlage  gebracht.
Hierauf  wird  die  Glasglocke  mit  dem  Becken  der  Vorlage  wieder  dicht  verbunden  und  die  Vorlage

  verschlossen.

B.  Die  Probenehmer.

-

Aufgate  des  Der  Probenehmer  hat  die  Aufgabe,  die  Menge  des  aus  der  Brennvorrichtung  fließenden

Probenehmers.  Branntweins  anzuzeigen  und  die  spätere  amtliche  Ermittelung  der  Stärke  durch  Zurückbehaltung
von  Proben  zu  ermöglichen.  Zur  Messung  der  Menge  dient  eine  Meßtrommel,  an  der  eine
Vorrichtung  zur  Probenentnahme  angebracht  ist.  Der  Probenehmer  wird  in  verschiedenen  Ausführungen
  hergestellt,  damit  er  den  mannigfachen  Betriebsverhältnissen  der  Brennereien  angepaßt
werden  kann.  Im  folgenden  ist  zunächst  der  Probenehmer  mit  Zwanzigliter-Trommel  beschrieben,
während  in  den  §§  61  ff.  die  Merkmale  aufgeführt  sind,  welche  die  anderen  Probenehmer  von
dem  Probenehmer  mit  Zwanzigliter-Trommel  unterscheiden.
        <pb n="1449" />
        —  1431  —

*  48.

(1)  Abbildung  8  gibt  eine  Vorderansicht  des  Probenehmers  mit  teilweile  durchbrochenem
Zinksturz  und  Gehäuse,  Abbildung  8a  eine  Seitenansicht  der  inneren  Teile  nach  senkrechtem
Durchschnitt  des  Zinksturzes,  des  Gehäuses  und  einiger  anderer  Teile.

(2)  Die  Meßtrommel  des  Probenehmers  ist  bis  auf  die  Zulaufvorrichtung  ebenso  gestaltet
wie  die  des  Alkoholmessers;  sie  hat  einen  Raumgehalt  von  20  Liter,  jede  ihrer  drei  Kammern
einen  solchen  von  6Z  Liter.  Das  gußeiserne  Gestell  hat  einen  trogartigen  Oberteil  C  und  einen
breiten  Fuß  F.  Der  Trog  C  unmschließt  die  untere  Hälfte  der  Trommel  und  trägt  die  Lager
für  ihre  Achse.  Der  Fuß  Fenthält  hinten  den  Einfluß  K&amp;amp;1  (Abbildung  8a)  und  vorn  den
Abfluß  G.  Der  vom  Kühler  in  den  Einfluß  K  tretende  Branntwein  steigt  in  dem  Kanal  in
die  Höhe.  Er  gelangt  durch  die  mit  einer  Flansche  auf  den  Kanal  aufsgeschraubte  Zulaufvorrichtung
  in  den  inneren  Zolinder  Die  Flansche  ist  mit  Hilfe  einer  geölten  Löschpapierscheibe
  gedichtet.  Der  aus  der  Trommel  ausfließende  Branntwein  fällt  auf  den  Boden  des
Troges;  dieser  verläuft  nach  rechts  hin  geneigt,  wie  Abbildung  8  andeutet;  mit  seiner  tiefsten
Stelle  steht  der  Abfluß  G  durch  einen  zu  ihm  rechtwinkligen,  mit  einer  Platte  gedeckten  Kanal
von  viereckigem  Querschnitt  in  Verbindung.  Durch  diese  Anordnung  ist  die  Einführung  von
Drähten  durch  den  Abfluß  G  zur  Störung  der  Trommelbewegung  unmöglich  gemacht.

*  49.

Der  Probenschöpfer  wird  durch  die  drei  ausgebohrten  Arme  m,  Pꝛ,  vs  eines  auf  die
Vorderwand  des  inneren  Zylinders  D  außen  aufgelöteten  Gußkörpers  gebildet  (Abbildung  9).
Die  äußeren  Enden  dieser  Schöpfarme  sind  durch  eingelötete  Platten  verschlossen,  die  der  Trommelachse
  zugekehrten  Enden  sind  offen.  Die  Verbindung  zwischen  den  Schöpfarmen  und  dem  inneren
Zylinder  wird  durch  nach  innen  gehende  Offnungen  al,  ag,  as  bewirkt,  die  sich  in  Ausbauchungen
der  Schöpfarme  befinden.  In  Abbildung  9  ist  die  Vorderwand  des  inneren  Zylinders  D  von
innen  dargestellt,  so  daß  man  in  diese  kleinen  Offnungen  hineinblickt,  während  die  dahinter  auf
der  Außenseite  liegenden  Schöpfarme  durch  punktierte  Linien  angedeutet  sind.  Abbildung  9a
zeigt  das  Innere  des  inneren  Zylinders  und  den  Durchschnitt  eines  Schöpfarmes.  Die  im
inneren  Zylinder  D  enthaltene  Flüssigkeit  gelangt  durch  den  Spalt  in  die  Trommelkammer  k.
Die  Flüssigkeit  reicht  bis  zum  unteren  Rande  der  Offnung  a  und  bleibt  auf  diesem  Stande,  bis
Kammer  7  sich  gefüllt  hat.  Ist  dies  geschehen,  so  steigt  die  Flüssigkeit  im  inneren  Zylinder
an  und  fließt  durch  den  Spalt  ½  in  die  Kammer  I7  über.  Dabei  tritt  sie,  wie  die  gestrichelte
Linie  andeutet,  über  den  oberen  Rand  der  Offnung  al,  so  daß  sich  nunmehr  der  Schöpfarm  u
bis  zu  dieser  Höhe  füllt.  Dreht  sich  nun  infolge  der  Füllung  von  Kammer  I7  die  Trommel  in
der  durch  den  Pfeil  angegebenen  Richtung,  so  wird  die  Offnung  ai  über  den  Flüssigkeitsspiegel
im  inneren  Zylinder  D  gehoben  und  die  im  Arme  m#  vorhandene  Flüssigkeit  tritt  bis  zur  unteren
Kante  der  Offnung  a#  wieder  nach  dem  inneren  Zylinder  D  zurück.  Der  im  Schöpfarm  verbleibende
  Rest  fließt  bei  der  weiteren  Drehung  der  Trommel,  sobald  der  Arm  die  wagerechte
Lage  überschritten  hat,  durch  den  Trichter  7  (Abbildung  8a  und  9a)  in  den  Probensammler  P
ab.  Um  zu  verhindern,  daß  eine  Probe  bei  dem  Ausfließen  in  den  Trichter  in  einen  anderen
Schöpfarm  eintritt,  sind  in  dem  Trichter  7  kleine  Scheidewände  (Stege)  zwischen  den  einzelnen
Mündungen  der  Schöpfarme  angebracht.  Durch  diese  Einrichtung  des  Probenschöpfers  wird
bewirkt,  daß  die  von  jedem  Arme  abgesonderten  Proben  immer  eine  nahezu  gleiche  Größe
von  2,6  Kubikzentimeter  haben,  wenngleich  die  Probengröße  etwas  von  der  Geschwindigkeit  des
Zuflusses  abhängt.  Das  Verhältnis  der  Probenmenge  zu  der  durch  die  Trommel  geflossenen
Branntweinmenge  beträgt  etwa  1:  2600.

8  50.

(1)  Um  bei  der  Abführung  der  Proben  durch  den  Trichter  7  (Abbildung  Ba)  in  den  Probensammler
  F  die  Verdunstung  von  Alkohol  einzuschränken,  wird  der  Trichter  von  einer  zweiteiligen
Kapsel  umschlossen,  deren  Hälften  X  und  K2;  hinten  bis  dicht  an  den  Trichtermantel  (Abbildung
  8  a),  vorn  bis  dicht  an  die  durch  die  Mitte  des  Trichters  gehende  Trommelachse  reichen.
Der  untere  Kapselteil  enthält  den  Eingang  in  den  Sammler  .

a#.  Probenehmer
  mit
Zwanzigliterrommel.


I.  Beschreibung.
1.  Meßlrommel
und  Gestell.

2.  Probenschöpfer.


3.  Probensammler.
        <pb n="1450" />
        4.  Zählwerk.

5.  Umschlußkappe,
  Zimksturz,
Untersatz.

6.  llberlaufkästchen.


7.  Filter  und
Vorlage.

II.  Aufstellung.
1.  Versendung.

—  1432  —

(2)  Der  Probensammler  E  ist  zwischen  der  Trommel  und  der  Vorderwand  des  Troges  C  angebracht.
  Er  wird  durch  einen  in  den  Abbildungen  nicht  sichtbaren  Klappdeckel  verschlossen.  Da
sein  Boden  geneigt  ist,  kann  die  angesammelte  Flüssigkeit  vollständig  abgelassen  werden.  Dies
geschieht  durch  den  außerhalb  des  Troges  angebrachten  Hahn  à  (Abbildung  8),  der  in  dem  sonst
durch  einen  Kork  verschlossen  zu  haltenden  Rohre  seine  Fortsetzung  findet.  Hat  dieses  Rohr
die  in  der  Abbildung  dargestellte  Lage,  so  ist  der  Hahn  geschlossen,  wird  es  dagegen  umgelegt,
so  öffnet  sich  der  Hahn  und  die  im  Sammler  P  enthaltene  Flüssigkeit  läuft  durch  das  Rohr  #  ab.

(3)  Um  die  unbefugte  Entleerung  des  Sammlers  P  zu  verhüten,  ist  über  den  Hahn  eine
Schutzkappe  geschoben,  durch  die  zwei  in  den  Hahnkörper  eingesetzte,  oben  gelochte  Stifte  ragen.
Wird  durch  die  beiden  Löcher  eine  Schnur  gezogen  und  verbleit,  so  kann  die  Kappe  ohne  Entfernung
  des  Bleies  nicht  abgenommen  werden.  Die  Kappe  trägt  zugleich  einen  nach  oben  gebogenen
  Arm,  der  das  Rohr  7  in  der  in  Abbildung  8  dargestellten  Lage  festhält.

(4)  Der  Probensammler  hat  einen  Raumgehalt  von  etwa  2,,  Liter  und  vermag  die  Proben
von  etwa  6500  Liter  Branntwein  aufzunehmen.

(5)  Für  einzelne  Brennereien  mit  umfangreichem  Betriebe  kann  an  der  Vorderwand  des
Troges  ein  zweiter  Probensammler  mit  einem  Raumgehalte  von  etwa  4,7  Liter  angebracht  werden.
Die  Probensammler  können  dann  die  Proben  von  etwa  19  000  Liter  Branntwein  aufnehmen.

(6)  Um  festzustellen,  ob  die  abgesonderten  Proben  eine  unzulässige  Erwärmung  erfahren
haben,  wird  in  jeden  Probensammler  ein  Maximumthermometer  durch  den  Klappdeckel  eingehängt.

§  51.

Die  Bewegung  der  Trommel  wird  durch  einen  auf  ihrer  Achse  befindlichen  Trieb  auf
das  Zählwerk  (Abbildung  Sa)  übertragen.  Das  Zählwerk  enthält  vier  Zählscheiben;  im
übrigen  ist  es  ebenso  eingerichtet  wie  das  Branntweinzählwerk  des  Alkoholmessers  (§  29).  Für
die  Ablesung  der  Zählscheiben  gelten  die  für  das  Branntweinzählwerk  des  Alkoholmessers  gegebenen
  Anweisungen.

(52.
ç  (1)  Die  obere  Hälfte  der  Meßtrommel  wird  von  der  Umschlußkappe  V  umgeben,  die  zur
Ablesung  des  Zählwerkes  einen  mit  Glas  gedeckten  Ausschnitt  enthält.  Mit  dem  Troge  C  wird
die  Umschlußkappe  durch  die  Bolzen  261  und  262  verbunden.

(4)  Der  Fuß  Fdes  gußeisernen  Gestells  steht  auf  dem  schmiedeeisernen  Untersatz  U.  Auf
diesem  ruht  zugleich  der  Zinksturz  2  und  wird  mit  ihm  durch  die  langen  Bolzen  :  und  2  berbunden.
  Der  Zinksturz  2  enthält  einen  vergitterten  Ausschnitt,  der  unmittelbar  vor  dem  Glaseinsatze
  der  Kappe  liegt.  Der  Fuß  F  wird  auf  dem  Untersatz  C  durch  die  vier  aus  dem
Unterbau  herausragenden  Ankerbolzen  1,  2,  3,  4  gehalten.  Im  Troge  ist  ein  Uberlaufrohr  N.
angebracht,  das  unmittelbar  über  dem  Untersatz  endet  und  die  Flüssigkeit,  die  sich  etwa  im  Troge
anstaut,  auf  den  Untersatz  leitet.  '

§53.

Staut  sich  die  Flüssigkeit  in  dem  Troge  in  dem  Maße  an,  daß  sie  durch  das  Uberlaufrohr
nicht  vollständig  abfließt,  so  tritt  sie  in  den  Probensammler  ein  und  verändert  dadurch  die  Stärke
der  darin  vorhandenen  Probe.  Um  einen  solchen  Fall  zur  Kenntnis  der  Behörde  zu  bringen,
ist  an  der  Innenwand  des  Troges  ein  Uberlaufkästchen  F  angebracht.  Dieses  hat  in  seinem
Klappdeckel  eine  Offnung,  die  etwas  höher  liegt  als  die  Mündung  des  Uberlaufrohrs,  aber  etwas
tiefer  als  der  Rand  des  Probensammlers,  so  daß  die  Flüssigkeit,  ehe  sie  in  letzteren  tritt,  zunächst
das  Uberlaufkästchen  füllen  muß.

.  §54.
Filter  und  Vorlage  sind  ebenso  eingerichtet  wie  beim  Alkoholmesser  (5  34).
9  55.

(1)  Nach  Ausführung  der  amtlichen  Prüfung  (6  3)  wird  der  Probenehmer  vom  Verfertiger
unter  Aussicht  von  Beamten  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  zur  Versendung  vor-
        <pb n="1451" />
        —  1433  —

bereitet.  Hierzu  wird  nach  Herausnahme  der  Trommel  auf  die  beiden  Lager  der  Trommel  je
ein  schmales  Blechplättchen  durch  zwei  Schrauben  befestigt;  die  beiden  Plättchen  drücken  mit
einer  Unterlage  von  Pappe  auf  die  Lager  und  verhindern  dadurch  ihr  Herausfallen.  Hierauf
wird  die  Umschlußkappe  y  aufgesetzt  und  einer  der  eingeschobenen  Bolzen  201#  und  2o02  durch
Beamte  der  Prüfungsstelle  verbleit.

(2)  Der  so  gesicherte  Probenehmer  wird  auf  den  Untersatz  gestellt,  mit  dem  Zinksturz  überdeckt
und  nebst  den  4  Ankerbolzen  in  einer  Kiste  verpackt.  Eine  zweite  Kiste  nimmt  die  in  einem  verschnürten
  und  mit  einem  Bleie  verschlossenen  Sacke  befindliche  Trommel  auf.  Die  Vorlage  mit
Filter  wird  in  einer  dritten  Kiste  verpackt.

l  56.

(1)  Für  die  Wahl  des  Aufstellungsorts  gelten  im  allgemeinen  die  im  §  37  für  den  Alkoholmesser
  gegebenen  Anweisungen,  doch  braucht  die  zur  Aufstellung  vorgesehene  Fläche  nicht  vollkommen
  erschütterungsfrei  zu  sein;  auch  reicht  es  aus,  die  Oberkante  des  Unterbaues  68  Zentimeter
  tiefer  zu  legen  als  die  Mitte  der  Ablaufflansche  am  Kühler  und  35  Zentimeter  tiefer  als
die  Unterkante  des  aus  der  Vorlage  austretenden  Verbindungsrohrs.  Zwischen  Kühler  und
Probenehmer  ist  die  Vorlage  mit  Filter  einzuschalten.  Der  Unterbau  erhält  eine  Länge  von
wenigstens  77  Zentimeter  (3  Steine)  und  eine  Breite  von  64  Zentimeter  (2½  Steine)  und,  wenn
angängig,  eine  Höhe  von  wenigstens  45  Zentimeter.

(2)  In  den  Unterbau  werden  die  vier  Ankerbolzen  1,  2,  3,  4  eingemauert,  wobei  die  Lage
der  zugehörigen  Löcher  im  Untersatz  0  als  Anhalt  dient.

5*  57.

(1)  Der  Unterbau  wird  nach  einer  Wasserwage  wagerecht  gerichtet,  dann  wird  der  Untersatz  V
(Abbildung  8  a)  darauf  gebracht  und  auf  diesen  das  gußeiserne  Gestell  so  gesetzt,  daß  die  Ankerbolzen
  1,  2,  3,  4  durch  die  für  sie  bestimmten  Löcher  reichen.  Nachdem  die  Umschlußkappe  abgenommen
  ist,  überzeugt  man  sich,  daß  die  gehobelten  Flächen  des  Troges  wagerecht  liegen,  und
schraubt  die  Muttern  auf  die  Ankerbolzen.  Nunmehr  werden  die  beiden  Plättchen  an  den  Lagern
der  Trommelachse  abgenommen.  Die  Dlbehälter  der  Koper  (5  39)  werden  mit  Ol  gefüllt.  Sodann
wird  das  Zählwerk  abgenommen  und  die  Trommel  auf  die  Lager  gelegt.  Die  Flansche  der  Zulaufvorrichtung
  zur  Trommel  wird  mittels  der  beiden  Schrauben  mit  dem  Zulaufkanal  verbunden,
wobei  eine  mit  Ol  getränkte  Löschpapierscheibe  als  Dichtung  dient.

(2)  Nunmehr  wird  das  Zählwerk  nach  dem  Einsetzen  der  geränderten  Schraube  festgeschraubt
und  durch  Drehen  der  Trommel  auf  00  000  gebracht.  Schließlich  wird  die  Umschlußkappe  auf
dem  Troge  befestigt.  Nachdem  ferner  die  Rohrverbindung  mit  der  Vorlage  und  mit  der  Abflußleitung
  hergestellt  und,  soweit  erforderlich,  mit  Bleien  und  zu  verbleienden  Blechkappen  gesichert
worden  ist,  werden  noch  an  der  Flansche  des  Einflußrohrs  KI  und  an  der  Schutzkappe  des
Hahnes  ½  sowie  an  den  Ankerbolzen  1,  2,  3,  4  und  den  Bolzen  r#n  und  i#062  Bleie  angelegt.  Zu
diesem  Zwecke  sind  sowohl  die  Bolzenmuttern  wie  auch  die  zur  Aufnahme  der  Bolzen  bestimmten
Flanschen  des  Troges  C  und  der  Kappe  W  durchbohrt;  die  Verbleiungsschnüre  werden  in  der
durch  Abbildung  8  angedeuteten  Weise  eingezogen.  Die  Muttern  der  vier  Ankerbolzen  werden
durch  eine  einzige  Verbleiungsschnur  verbunden.

(3)  Nunmehr  bleibt  nur  noch  übrig,  den  Zinksturz  über  den  Probenehmer  zu  setzen,  die
Bolzen  2#  und  22  von  vorn  einzuschieben  und  sie,  gemäß  der  in  Abbildung  Za  für  den  Bolzen  ##
gegebenen  Darstellung,  zu  verbleien.

*l"58.
Zur  Prüfung  der  Wirksamkeit  der  Schöpfeinrichtung  (§  10)  ist  die  Menge  der  abgelassenen
Proben  genau  zu  messen  und  ihr  Verhältnis  zu  der  Branntweinmenge  festzustellen,  die  nach
der  Anzeige  des  Zählwerkes  durch  den  Probenehmer  geflossen  ist.  Weicht  das  Verhältnis  von
dem  in  früheren  Fällen  durchschnittlich  gefundenen  um  mehr  als  den  zehnten  Teil  ab,  so  werden
die  Ausflußöffnungen  der  Schöpfarme  auf  eine  etwaige  Verschmutzung  oder  sonstige  Veränderung
untersucht  und  gereinigt.  Man  entfernt  mit  einem  Holzspan  oder  einer  Federpose  den  an  den

2.  Ort  der
Aufstellung  und
Unterbau.

3.  Ausstellen
und  Verschließen.

III.  Untersuchen
der  Schöpfeinrichtung.
        <pb n="1452" />
        IV.  RNeinigung.
1.  Keinigen  des
Probenehmers.

2.  Reinigen  des
Filters  und  der
Vorlage.

b.  Probenehmer
  mit
Sechsliter-Trommel.

I.  Beschreibung.
1.  Meßtrommel
und  Gestell.

2.  Probenschöpfer.


3.  Proben--sammler.


1.  Zählwerk.

—  1434  —

Ausflußöffnungen  etwa  haftenden  Schmutz  und  spült  mit  heißem  Wasser  aus.  Zeigt  sich  trotz
der  Reinigung  auch  bei  der  nächsten  Branntweinabnahme  eine  erhebliche  Abweichung,  so  ist  an
das  Hauptamt  zu  berichten.

*ls59.

(1)  Bei  der  Reinigung  des  Probenehmers  werden  das  Zählwerk  und  die  obere  Kapselhälfte
  XK  abgenommen  und  die  an  der  Flansche  der  Zulaufvorrichtung  zur  Trommel  befindlichen
Schrauben  entfernt.  Dann  hebt  man  die  Trommel  vorsichtig  heraus  und  legt  sie,  um  eine  Verbiegung
  der  Achse  zu  vermeiden,  mit  der  flachen  Seite  zwischen  zwei  auf  den  Boden  eines  geeigneten
  Gefäßes  hochkant  gestellte  Backsteine.  In  dem  Gefäße  bereitet  man  eine  starke  Sodalösung
  und  läßt  soviel  heißes  Wasser  zu,  daß  dieses  etwa  eine  Handbreit  über  der  Trommel
steht.  Nachdem  die  Trommel  in  der  Sodalösung  unter  wiederholtem  Entleeren  und  Wiederbefüllen
  ein  bis  zwei  Stunden  geblieben  ist,  wird  sie  herausgenommen,  vollständig  entleert,  mit
kaltem  Wasser  ausgespült,  trocken  gerieben  und  wieder  in  die  Meßuhr  eingesetzt.

(2)  Oxydflecke  werden  mit  Ol  so  gut  wie  möglich  entfernt,  ebenso  Schmutzansätze  an  der
Trommelachse.  In  die  Olbehälter  der  Lager  der  Trommel  ist  reichlich  Ol  zu  gießen.  Vor  Wiedereinsetzung
  der  Trommel  ist  auf  die  Flansche  der  Zulaufvorrichtung  zur  Trommel  eine  neue  mit
Ol  getränkte  Löschpapierscheibe  aufzulegen.  Diese  Reinigung  hat  im  Anschluß  an  eine  Branntweinabnahme
  zu  erfolgen.  Bei  Brennereien,  die  innerhalb  des  Jahres  nicht  viel  länger  als  sechs
Monate  im  Betriebe  sind,  genügt  es,  daß  die  Reinigung  der  Trommel  nur  zu  Ende  der  Betriebszeit
  vorgenommen  wird.  Zeigen  die  inneren  Wandungen  des  Troges  und  der  Umschlußkappe  der
*  stärkere  Ansätze  von  Rost,  so  sind  sie  nach  Entfernung  des  Rostes  mit  Asphaltlack
zu  streichen.

*  60.
Bei  der  Reinigung  des  Filters  und  der  Vorlage  ist  gemäß  §  46  zu  verfahren.

l  61.

(1)  Abbildung  10  gibt  eine  Vorderansicht  des  Probenehmers,  Abbildung  10  a  eine  Seilenansicht
  der  inneren  Teile  nach  senkrechtem  Durchschnitt  des  Zinksturzes,  des  Gehäuses  und
anderer  Teile.

(2)  Die  Trommel  dieses  Probenehmers  hat  einen  Raumgehalt  von  6  Liter,  jede  ihrer  drei
Kammern  einen  solchen  von  2  Liter.  Das  Gehäuse  unterscheidet  sich  von  der  im  §  48  gegebenen
Beschreibung  nur  dadurch,  daß  auf  dem  Troge  C  (Abbildung  10  und  10  a)  ein  in  der  Regel  nicht
zu  entfernendes  Mittelstück  0  mit  zwei  Schraubenbolzen  ic##  und  iog  befestigt  ist.  Das  Miteelstück
  0  dient  zur  Aufnahme  des  Zählwerkes  und  der  mit  einer  Glasscheibe  versehenen  Schutkappe
  K.  Der  Ablauf  G  des  Probenehmers  ist  wie  beim  Alkoholmesser  gegen  das  Einführen
von  Drähten  durch  ein  kurzes  nur  nach  hinten  offenes  Schutzrohr  gesichert.

8  62.
Der  Probenschöpfer  ist  in  der  im  §  49  beschriebenen  Weise  eingerichtet.  Die  Größe  der
Probe  beträgt  2,5  Kubikzentimeter,  das  Probenverhältnis  etwa  1:800.

g  63.  ·
(1)DerProbenfammlerPbefindctsichanderVordcrwanddesTrogeö.Eristtniteiaem
KapseldeckelHverschlossen,dcssanutchbohrungzurBefestigungeinesMaximumthcrmometerö  PmittelseinerDrahtschleifcdient·DcrHahnl-"desProbenfammleröfindetseineFortsesUUAm

einem  gebogenen  Ablaßrohre  r.
i)  Der  Probensammler  hat  einen  Raumgehalt  von  8/,  Liter  und  vermag  die  Proben  von
ungefähr  6000  Liter  Branntwein  aufzunehmen.

*  64.  4
(1)  Die  Bewegung  der  Trommel  wird  durch  einen  an  ihrer  Achse  befindlichen  Mitnehmerstit
auf  die  Mitnehmerscheibe  einer  im  Mittelstück  in  der  Buchse  c  gelagerten  Spindel  und  von  dieser
        <pb n="1453" />
        —  1435  —

auf  die  Mitnehmerscheibe  des  Zählwerkes  übertragen.  Letzteres  ist  mit  Trieben  und  Zahnräderm
versehen;  an  fünf  der  Zählwerkachsen  ist  je  ein  Zeiger  befestigt,  der  auf  dem  Zifferblatte  die
durch  die  Meßuhr  geflossenen  Liter  Branntwein  anzeigt.

()  Das  der  Trommelachse  zunächst  liegende  Zifferblatt  hat  fünf  Teilstriche  und  trägt  der
Größe  der  Trommelkammern  entsprechend  die  Ziffern  0,  2,  4,  6,  8,  nämlich  Liter.  Jedes  der
vier  anderen  Zifferblätter  ist  durch  die  Ziffern  O  bis  9  in  10  Teile  geteilt.  Ein  Teil  entspricht
nach  der  Ordnung  der  Zifferblätter,  wie  die  Unterschriften  dartun,  10,  100,  1000  und
10  000  Liter.

(63)  Die  Ablesung  der  Stellung  der  Zeiger  macht  keine  Schwierigkeiten,  da  die  Zifferblätter
mit  den  Zeigern  vollständig  sichtbar  sind.  Bei  jeder  Kammerentleerung  rückt  der  Zeiger  des
ersten  Zifferblatts  um  2  Liter  vorwärts;  nach  fünf  Kammerentleerungen  hat  dann  der  Beier
des  ersten  Zifferblatts  sich  einmal  herumbewegt  und  steht  wieder  auf  0,  während  der  Zeiger
des  zweiten  Zifferblatts  die  1  erreicht  hat;  es  sind  also  10  Liter  abzulesen.  Nach  50  Kammerentleerungen
  steht  der  Zeiger  des  dritten  Zifferblatts  auf  1  gleich  100  Liter.  Bei  500  Kammerentleerungen

  steht  der  Zeiger  des  vierten  Zifferblatts  auf  1;  es  sind  also  1000  Liter  abzulesen

  usw.

(4)  Beim  Ablesen  des  Zählwerkes  ist  darauf  zu  achten,  daß  bei  dem  zweiten  bis  fünften
Zifferblatte  die  höhere  Ziffer  erst  dann  abgelesen  werden  darf,  wenn  bei  dem  vorhergehenden
Zifferblatte  der  Zeiger  die  0  bereits  vollständig  erreicht  hat.  Solange  dies  noch  nicht  der  Fall
ist,  gilt  von  zwei  Ziffern,  zwischen  denen  der  Zeiger  steht,  immer  die  niedrigere.  Bei  dem  ersten
Zifferblatte  sind  Zweifel  ausgeschlossen,  da  nach  Vollendung  der  Trommelkippung  der  Zeiger
jedesmal  auf  einem  Teilstrich  steht.

(6)  In  Abbildung  11  ist  der  Zeigerstand  so  gewählt,  daß  der  Zeiger  des  ersten  Sherblatte
auf  0  und  der  Zeiger  des  zweiten  auf  9  steht,  während  der  Zeiger  des  dritten  Zifferblatts
noch  nicht  ganz  die  Ziffer  1  erreicht  hat.  Es  sind  hier  also  nicht  190  Liter,  sondern  nur  90  Liter
abzulesen.  Im  Gegensatze  hierzu  zeigt  Abbildung  11a,  wie  die  Zeiger  der  Zifferblätter  stehen
müsten  ½5*  190  Liter  abzulesen  sind.  Abbildung  11b  gibt  den  Zeigerstand  für  die  Ablesung

8  Liter  an.

§  65.

Die  Umschlußkappe  y  (Abbildung  10  und  10  a)  umgibt  die  obere  Hälfte  der  Meßtrommel
  und  wird  mit  dem  Mittelstücke  #  durch  2  Schraubenbolzen  ros  und  #64  verbunden.  Mit
Hilfe  des  in  der  Umschlußkappe  eingeschraubten  Bolzens  ct#%  und  einer  Kronenmutter  ist  der
Zinksturz  auf  dem  Probenehmer  befestigt.  Der  Bolzen  2os  ist  zur  Anbringung  eines  Bleies
durchbohrt.  Zum  Schutze  dieses  Verschlusses  dient  eine  Zinkkappe  ,  welche  ebenfalls  mit  einem
Bleie  gesichert  wird.  Vor  dem  Glaseinsatze  der  Schutzkappe  K  hat  der  Zinksturz  eine  mit  Glasscheibe
  versehene  Klappe  NK1.  Der  Fuß  5F  steht  auf  einer  schmiedeeisernen  Platte  7).  Er  wird
auf  dieser  von  zwei  aus  dem  Unterbau  herausragenden  Ankerbolzen  1  und  2  gehalten.  Der
Zinksturz  *"  ruht  auf  dem  Rande  des  Fußes  F.

6  66.

(1)  An  der  rechten  Seite  der  hinteren  Wand  des  Troges  ist  eine  Offnung  N  vorhanden.
Von  dieser  führt  ein  mit  dem  Verschlußkästchen  X  versehenes  Rohr  zu  dem  Auffangekasten  N2,
welcher  auf  dem  Fuße  des  Probenehmers  steht.  Außerdem  ist  an  der  linken  Seite  der  hinteren
Wand  des  Troges  eine  Offnung  Ns  vorhanden,  deren  Ablaufrohr  so  gebogen  ist,  daß  die  am
Ende  des  Rohres  hängende  Uberlaufdose  V.  erst  dann  gefüllt  wird,  wenn  die  Flüssigkeit  im
Troge  höher  steht  als  bei  der  Offnung  W.

(2)  Die  im  Auffangekasten  vorgefundene  Flüssigkeit  zeigt  an,  daß  eine  Anstauung  im  Troge
überhaupt  stattgefunden  hat,  während  die  etwa  in  der  Uberlaufdose  vorgefundene  Flüssigkeit
Anlaß  zu  dem  Verdachte  gibt,  daß  die  Stärke  der  Probe  im  Probensammler  durch  die  angestaute
Flüssigkeit  verändert  worden  ist.

210

5.  Umschlußkappe,
  Zinksturz,
inktappe,

schmiedeeiserne
Platte.

6.  Auffangekasten,
  Uberlaufdose.
        <pb n="1454" />
        7.  Filter  und
Vorlage.

II.  Aufstellung.
1.  Versenden.

2.  Ort  der
Ausstellung  und'
Unterbau.

3.  Aufstellen
und  Verschließen.

—  1436  —

-

Filter  und  Vorlage  sind  ebenso  eingerichtet  wie  beim  Alkoholmesser.  Jedoch  kann  auch

eine  kleinere  Vorlage  mit  Filterbeutel  (Abbildung  12)  angebracht  werden,  wenn  der  Branntwein
wesentliche  Verunreinigungen  nicht  mit  sich  führt.

5  68.

Bei  den  Vorbereitungen  zur  Versendung  wird  gemäß  §  55  verfahren.  Der  Probenehmer
  wird  für  die  Versendung  nur  durch  Anbringung  eines  Bleies  am  Bolzen  ioz  gesichert,
nachdem  der  Zinksturz  über  die  Meßuhr  gestellt  und  die  Kronenmutter  aufgeschraubt  ist.  Das
dem  Probenehmer  beigegebene  Maximumthermometer,  der  Kapseldeckel  des  Probensammlers,  der
Auffangekasten,  die  Uberlaufdose,  ein  Olkännchen  und  ein  Fläschchen  mit  Ol  werden  mit  der
Trommel  verpackt.  z6

9.

(1)  Die  zur  Aufstellung  des  Probenehmers  vorgesehene  Fläche  braucht  nicht  vollkommen
erschütterungsfrei  zu  sein.  Der  Höhenabstand  von  der  Mitte  der  Ablaufflansche  am  Kühler  bis
zur  schmiedeeisernen  Platte,  auf  die  der  Probenehmer  gestellt  wird,  muß  bei  Verwendung  einer
gewöhnlichen  Vorlage  mit  Filtersack  wenigstens  64  zgentimeter,  bei  Verwendung  einer  kleinen
Vorlage  mit  Filterbeutel  wenigstens  56  Zentimeter  betragen.  Bei  der  Entscheidung,  ob  eine
kleine  Vorlage  mit  Filterbeutel  oder  die  wirksamere  große  Vorlage  mit  Filtersack  verwendet
werden  soll,  ist  in  erster  Linie  die  Menge  der  Unreinigkeiten  zu  berücksichtigen,  welche  der  Branntwein
  mit  sich  führt.  In  zweiter  Linie  ist  die  Raum=  und  Höhenbeanspruchung  der  beiden  Vorlagen
  in  Betracht  zu  ziehen.  Der  für  die  Aufstellung  erforderliche  Flächenraum  beträgt  in  der
Breite  62  Zentimeter,  in  der  Tiefe  35  Zentimeter.

(2)  Der  Unterbau  kann  aus  2  oder  mehreren  Steinlagen  hergestellt  werden.  (In  Abbildung
  10  und  10a  blieben  die  wirklichen  Abmessungen  der  Steine  außer  Betracht.)  Die  beiden
Ankerbolzen  werden  in  der  obersten  Steinlage  eingemauert,  wobei  die  Löcher  der  schmiedeeisernen
Platte,  welche  auf  den  Unterbau  gelegt  wird,  maßgebend  sind.  Es  kann  unter  Umständen  von
der  Aufmauerung  eines  Steinunterbaues  abgesehen  und  der  Probenehmer  auf  2  eiserne  Konsolen,
Winkeleisen  oder  Schienen  gestellt  werden,  auf  welche  zunächst  die  schmiedeeiserne  Platte  zu  legen
ist,  bevor  der  Fuß  des  Probenehmers  durch  zwei  Schraubenbolzen  mit  den  Konsolen  usw.  verschraubt
  wird.  In  niedrigen  Kellerräumen  ist  bei  der  Aufstellung  des  Probenehmers  darauf  zu
achten,  daß  für  das  Abheben  des  Zinksturzes  die  Decke  mindestens  1  Meter  von  der  schmiedeeisernen
  Platte  entfernt  ist,  wenn  er  nach  vorn  (der  Breitseite  nach)  abgehoben  werden  foll.
Dagegen  kann  ein  Raum  von  85  Zentimeter  noch  genügen,  wenn  der  Zinksturz  nach  der  Seite
(Schmalseite)  zu  abgehoben  wird.  %0

d8  40.

Der  Unterbau  wird  mit  einer  Wasserwage  wagerecht  gerichtet,  dann  wird  die  schmiedeeiserne
  Platte  darauf  gelegt  und  auf  diese  das  gußeiserne  Gestell  so  gesetzt,  daß  die  Ankerbolzen  1
und  2  durch  die  beiden  für  sie  bestimmten  Löcher  reichen.  Nachdem  nun  die  Umschlußkappe
(nicht  das  Mittelstück)  abgenommen  ist,  überzeugt  man  sich,  daß  die  gehobelten  Flächen  des
Mittelstücks  wagerecht  liegen,  und  schraubt  die  Muttern  auf  die  Ankerbolzen.  Nunmehr  werden
die  beiden  Plättchen  an  den  Lagern  der  Trommelachse  abgenommen.  Die  Olbehälter  der  Lager
werden  mit  Ol  gefüllt.  Darauf  wird  die  Zulaufvorrichtung  auf  die  Trommelachse  gestelt  und
die  Flansche  mit  einer  ölgetränkten  Löschpapierscheibe  versehen.  Nunmehr  wird  die  Mitnehmerscheibe
  der  Spindel  so  gedreht,  daß  der  Ausschnitt  nach  oben  steht.  Schließlich  wird  die  Trommel
auf  die  Lager  gelegt,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß  der  Mitnehmerstift  an  der  Trommelachse
sich  in  dem  Ausschnitt  der  Mitnehmerscheibe  befindet.  Nachdem  die  Flansche  der  Zulaufvorrichtung
  zur  Trommel  mittels  der  beiden  Schrauben  mit  dem  Zulaufkanale  fest  verbunden
ist,  wird  das  Zählwerk  durch  Drehen  der  Trommel  auf  00  000  gestellt.  Nachdem  die  Kohrverbindungen
  und  die  Vorlage  die  nötigen  Bleiverschlüsse  erhalten  heben  wird  der  Zinksturz
aufgesetzt.  Nunmehr  erhalten  der  Bolzen  es  nach  dem  Aufschrauben  der  Kronenmutter  und  die
darüber  gelegte  Zinkkappe  sowie  die  mit  einer  Glasscheibe  versehene  Klappe  am  Zinksturz  je
ein  Blei.
        <pb n="1455" />
        —  1437  —

71.

(1)  Der  Probenehmer  mit  Zehnliter-Trommel  unterscheidet  sich  von  dem  Probenehmer  mit
Sechsliter-Trommel  in  folgenden  Punkten:

(2)  Jede  der  Trommelkammern  ist  3  Liter  groß.  Das  erste  Zifferblatt  ist  dementsprechend
in  3  Teile  geteilt  und  trägt  die  Ziffern  O,  3½,  6/8,  nämlich  Liter.  Das  Probenverhältnis  beträgt
etwa  1:  1300.  Der  Probensammler  vermag  die  Proben  von  ungefähr  10  000  Liter  Branntwein
aufzunehmen.

8  72.

(1)  Abbildung  13  gibt  eine  Vorderansicht  des  Probenehmers  mit  teilweise  durchbrochenem
Zinksturz,  Gehäuse  und  gußeisernem  Kasten,  Abbildung  13a  eine  Seitenansicht  der  inneren  Teile
nach  senkrechtem  Durchschnitt  des  Zinksturzes,  des  Gehäuses,  des  Probensammlers  mit  gußeisernem
  Kasten  und  einiger  anderer  Teile,  Abbildung  13b  eine  Ansicht  der  Oberfläche  des
Unterbaues.  -

(2)  Die  Trommel  dieses  Probenehmers  hat  einen  Raumgehalt  von  10  Liter,  jede  ihrer  drei
Kammern  einen  solchen  von  3⅛  Liter.  Das  Gehäuse  unterscheidet  sich  von  der  im  9  48  gegebenen
Beschreibung  nicht.  Der  aus  der  Trommel  ausfließende  Branntwein  fällt  jedoch  zunächst  in  das
kupferne,  in  dem  Troge  stehende  Becken  F  (Abbildung  13)  und  wird,  sobald  er  den  böchsten
Punkt  des  Hebers  G  erreicht  hat,  von  diesem  in  den  Trog  C  abgesaugt.  In  dem  Becken  Fist
ein  Maximumthermometer  angebracht.

6  73.

(1)  Der  Probenschöpfer  besteht  aus  drei  beweglichen  Schöpfflaschen,  die  mit  ihren  Ausflußöffnungen
  in  Erweiterungen  der  Probenablaufrohre  gelagert  sind;  letztere  sind  an  der  Vorderwand
  des  inneren  Zylinders  E  auf  Lagerstücken  befestigt  (Abbildung  14).  Die  unteren  Enden
der  Schöpfflaschen  p#  #,  z#  haben  ein  längliches  Loch  U,  ,  „  durch  welches  die  Probe  beim
Schöpfen  eintritt.  In  Abbildung  14  ist  die  Trommelkammer  1  gefüllt,  beim  Auskippen  dieser
Kammer  dreht  sich  die  Trommel  in  der  Richtung  des  Pfeiles;  der  aus  Kammer  k  ausfließende
Branntwein  fällt  in  das  Becken  F,  vermischt  sich  hierbei  und  steigt  bis  zum  höchsten  Punkte
des  Hebers  G.  Gleichzeitig  taucht  die  Schöpfflasche  V  in  das  Becken  F  ein.  Das  sackartige
Ende  ###  bleibt  gefüllt,  während  der  Branntwein  aus  dem  Becken  abgehebert  wird.  Inzwischen
ist  die  Schöpfflasche  ps  mit  der  Probe  aus  Kammer  II1  an  die  Stelle  der  Schöpfflasche  pa
getreten  und  hat  in  dieser  Stellung  begonnen,  sich  zu  entleeren;  die  Probe  läuft  durch  das
Rohr  #r#  in  den  Auffänger  I  (Abbildung  13a)  und  von  dort  durch  das  Rohr  e  in  den  Probensammler
  P.  Infolge  der  weiteren  Drehung  der  Trommel  entleert  sich  die  Schöpfflasche  vollständig,
  kippt  um  und  schlägt  hierbei  gegen  die  Feder  (z.  Infolge  ihrer  Beweglichkeit  hängen
die  Schöpfflaschen  genau  senkrecht,  während  der  Branntwein  aus  dem  Becken  abgehebert  wird.
Dadurch  wird  die  Entnahme  von  gleich  großen  Proben  gewährleistet.

(0  Die  Größe  der  Probe  beträgt  10,5  Kubikzentimeter,  das  Probenverhältnis  etwa  1:315.

G)  In  besonderen  Fällen  können  Schöpfflaschen  von  anderer  Größe  und  Form  Verwendung
  finden.

8  74.

(1)  Der  Probensammler  P  ist  unterhalb  des  Probenehmers  in  dem  eingemauerten  gußeisernen
  Kasten  y  (Abbildung  13  und  13  a)  angeschraubt.  Er  besteht  aus  einem  Kasten  aus  verzinntem
  Kupferbleche  mit  einem  Einlaufrohre  c  (Abbildung  13).  Da  sein  Boden  geneigt  ist,
kann  er  nach  Offnung  der  Tür  des  gußeisernen  Kastens,  Entfernung  des  Schutzbleches  und  Anschrauben
  des  Ablaßrohrs  durch  Umlegen  des  Hahnes  X  vollständig  entleert  werden.  In  der
dargestellten  Lage  ist  der  Hahn  geschlossen.

(4)  Zum  Durchmischen  der  Proben  im  Probensammler  dient  der  durchlochte  Rührflügel  N
mit  dem  Handgriff  V.  Zur  Feststellung  der  Probenmenge  (§  58)  ist  an  der  Vorderwand  des
Probensammlers  eine  mit  einer  Teilung  in  halbe  Liter  versehenc,  in  den  Messingrahmen  I  (Abbildung
  13)  eingekittete  Glasscheibe  angebracht.  An  der  Vorderwand  des  Troges  befindet  sich
ein  im  Innern  des  Troges  mit  einem  Verschlußkästchen  versehenes  Uberlaufrohr  T,  welches  etwa

210=o.

  Probe=Nehmer
  mit
Zehnliter=Trommel.


d.  Umgearbeibeweglicher


Schöpfeinrichtung.

Beschreibung.
1.  Meßtrommel
und  Gestell.

2.  Probenschöpfer.


8.  Probensammler,
  Auffangekasten.
        <pb n="1456" />
        —  1438  —

im  Troge  angestaute  Flüssigkeit  durch  das  Rohr  &amp;amp;  nach  dem  am  Probensammler  angehängten
Auffangekasten  I)  führt.

(3)  Zwischen  Handgriff  N  und  Messingrahmen  I  hängt  ein  an  einer  Messingkette  angebrachtes
Lot  über  einer  darunter  befindlichen  festen  Spitze;  der  gußeiserne  Kasten  J)  ist  hiermit  beim  Aufstellen
  auszurichten.

(4)  Der  Probensammler  hat  einen  Raumgehalt  von  etwa  38  Liter  und  vermag  die  Proben
von  annähernd  12  000  Liter  Branntwein  aufzunehmen.

*  75.
i4.  Zählwerk.  Die  Bewegung  der  Trommel  wird  durch  einen  an  ihrer  Achse  befindlichen  Mitnehmerstift
  auf  die  Mitnehmerscheibe  und  von  dieser  auf  das  innerhalb  der  Umschlußkappe  gelagerte
Zählwerk  übertragen.  Letzteres  ist  mit  Trieben  und  Zahnrädern  versehen.  Das  erste  Zifferblatt
ist  in  3  Teile  geteilt  und  trägt  die  Ziffern  o,  3½,  6  /,  nämlich  Liter.  Im  übrigen  entspricht
die  Einrichtung  des  Zählwerkes  der  Beschreibung  im  §  64.

§  76

66  Umschluß  Umschlußkappe,  Siursturz  und  Untersatz  entsprechen  der  Beschreibung  im  §  52.  Die  im
apss  St  gußeisernen  Kasten  des  Probenehmers  befindlichen  Teile  werden  durch  Anlegung  von  Bleiverchlüssen

  an  dem  Schutzblech  und  an  der  Tür  zum  Kasten  gesichert.

§  77.

o.  Neuer  (1)  Abbildung  15  gibt  eine  Vorderansicht  des  Probenehmers  mit  teilweise  durchbrochenem
——  Zinksturz,  Gehäuse  und  gußeisernem  Kasten,  Abbildung  15a  eine  Seitenansicht  der  inneren  Teile
uber  St  nach  senkrechtem  Durchschft.  des  Zinksturzes,  des  Gehäuses,  des  Probensammlers  mit  gußeinrichtung.

  eisernem  Kasten  und  einiger  anderer  Teile,  Abbildung  15b  eine  Ansicht  der  Oberfläche  des  Unter-Beschreibmg.
  baues.  Die  Trommel  dieses  Probenehmers  hat  einen  Raumgehalt  von  10  Liter,  jede  ihrer  drei
1.  Meßtrommel  Kammern  einen  solchen  von  3⅛  Liter.
und  Gektell.  —  Eehäuse  unterscheidet  sich  von  der  im  §  48  gegebenen  Beschreibung  in  folgendem:
Auf  dem  Troge  C  (Abbildung  15  und  15a)  ist  ein  in  der  Regel  nicht  zu  entfernendes  Mittelstück
  2#  mit  zwei  Schraubenbolzen  2c###  und  im  befestigt.  Das  Mittelstück  0  dient  zur  Aufnahme
des  Zählwerkes  und  der  mit  einer  Glasscheibe  versehenen  Schutzkappe  K.  Der  aus  der  Trommel
ausfließende  Branntwein  fällt  in  das  kupferne,  im  Troge  angeschraubte  Becken  F  (Abbildung  15)
und  wird,  sobald  er  den  höchsten  Punkt  des  Hebers  G  erreicht  hat,  von  diesem  in  den  Trog  C#
abgesaugt.  In  dem  Becken  ist  ein  Maximumthermometer  angebracht.  Aus  dem  Troge  gelangt
der  Branntwein  in  den  Ablauf  G,  der,  wie  beim  Alkoholmesser,  gegen  das  Einführen  von
Drähten  durch  ein  kurzes,  nur  nach  hinten  offenes  Schutzrohr  gesichert  ist.

g  78.

2.  Proben-  Der  Probenschöpfer,  Probensammler  und  der  Auffangekasten  sind  in  der  in  §#§  73  und  74

schöpfer  Probene  angegebenen  Weise  ausgeführt.

sammler,  Auffangekasten.

  5  79.

B.  Zählwerk.  Das  Zählwerk  ist  in  der  im  §  64  angegebenen  Weise  ausgeführt,  nur  mit  dem  Unterschiede,
  daß  6  Zifferblätter  vorhanden  sind,  und  das  erste  Zifferblatt  in  drei  Teile  geteilt  ist  und
die  Ziffern  O,  3½,  6⅝/,  nämlich  Liter,  trägt.

8  80.
4.  Umschluß-  Umschlußkappe,  Zinksturz  und  Zinkkappe  sind  in  der  im  §  65  beschriebenen  Weise  auslappe,

  Zinksturz,  geführt.  Eine  schmiedeeiserne  Platte  ist  nicht  vorhanden.  Die  im  gußeisernen  Kasten  befindlichen
Zinlkappe.  Teile  sind  in  der  im  §  76  angegebenen  Weise  zu  sichern.
        <pb n="1457" />
        —  1439  —

Aulage  1.
(W.  O.  5.)

Verhandlung  über  die  Aufstellung  eines  Alkoholmessers.

Verhandelt  Baumbach,  den  9.  September  1909.

Anwesend:
1.  der  Brennereibesitzer  Rübesam,
2.  der  Brennereiführer  Schäfer,
3.  der  Oberkontrolleur  Hartung,
4.  der  Zollaufseher  Mangold.

In  der  Brennerei  des  Herrn  Rübesam,  hier,  soll  zur  Feststellung  des  in  ihr  erzeugten  Branntweins
  ein  Siemensscher  Alkoholmesser  mit  gewöhnlichem  Filter  aufgestellt  und  vom  1.  Oktober  1909
ab  in  Gebrauch  genommen  werden.  Die  Meßuhr  ist  mit  Zubehör  in  fünf  Kisten  hier  eingetroffen  und
steht  nach  Offnung  dieser  Kisten  zur  Aufstellung  bereit.

Als  geeigneter  Aufstellungsort  für  die  Meßuhr  wurde  ein  vom  Kühler  50  cm  und  vom  Brenngeräte
  4  m  entfernter,  in  der  Nähe  des  seitlichen  Fensters  der  Brennstube  befindlicher  und  von  allen
Seiten  zugänglicher  Platz  bestimmt.  Man  stellte  fest,  daß  der  ausgewählte  Platz  auch  während  des
Betriebs  der  Brennerei  erschütterungsfrei  ist  und  daß  bei  einer  beabsichtigten  Höhe  des  Unterbaues
von  60  cm  ein  Höhenunterschied  von  106  cm  zwischen  der  Mitte  der  Auslaufflansche  am  Kühler  und
der  Oberkante  des  Unterbaues  vorhanden  sein  wird.

Sodann  wurde  von  Mauerwerk  in  acht  Steinlagen  ein  Unterbau  aufgeführt,  in  den  der  dem
Alkoholmesser  beigegebene  Anker  sowie  der  Rahmen  für  den  Einsetzkasten  und  der  gußeiserne  Auffangekasten
  eingemauert  wurden.  Hierauf  wurde  der  Einsetzkasten  in  den  mit  einer  eisernen  Tür  versehenen
Rahmen  eingeschoben.  Sodann  wurde  die  eiserne  Sohlplatte  auf  den  Unterbau  gelegt  und  in  eine
ihrer  Stärke  entsprechende  Zementschicht  wagerecht  eingebettet.  Endlich  wurde  der  schmiedeeiserne
Untersatz  auf  den  Unterbau  gelegt  und  mit  diesem  verankert.

Hierauf  wurde  zur  Aufstellung  des  Alkoholmessers  geschritten.  Der  die  Hauptteile  der  Meßuhr
  enthaltende  Umschlußkasten  trug  zwei  Bleie  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle.  Nach  Abnahme
  dieser  Bleie  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  daß  auf  dem  Topfe,  seinen  Zuleitungen  und  Ableitungen,
  dem  Gehänge,  dem  Federträger,  dem  Zeiger,  dem  Alkoholrade,  den  beiden  Zählwerken  und
der  Trommel  die  Nummer  6197  sich  vorfand.  Der  Schwimmer  und  jedes  der  Probegewichte  waren
außerdem  auch  mit  der  Nummer  9417  bezeichnet.  Alle  Teile  waren  unter  gutem  Verschlusse.

Sodann  wurde  die  Meßuhr  mit  dem  Umschlußkasten  auf  den  Untersatz  gehoben  und  fest  und
wagerecht  auf  den  Untersatz  geschraubt.

Nunmehr  wurde  nach  Entfernung  des  Umschlußkastens  die  Meßuhr  zusammengesetzt.

Hierauf  wurde  die  Feder  so  berichtigt,  daß  der  Zeiger  bei  Anhängung  der  drei  Paar  Probegewichte
  die  drei  entsprechenden  Stärken  0,  80  und  100  Prozent  an  der  Kurve  genau  anzeigte.  Dabei
wurden  die  Schrauben  am  Federbocke  sowie  die  Gegenmutter  an  dem  Federende  fest  angezogen.  So-
        <pb n="1458" />
        —  1440  —

dann  wurde  nach  dem  Anhängen  der  Probegewichte  für  100  Prozent  die  Trommel  vorsichtig  fünfmal
vollständig  umgedreht  und  dieses  Verfahren  wiederholt.  Hierbei  wurde  ein  Fortschritt  des  Alkoholzählwerkes
  um  100,10  und  100,15  Liter  gefunden,  welche  Beträge  von  100  Liter  nicht  um  mehr  als
0,as  Liter  abweichen,  demnach  zu  Anständen  keine  Veranlassung  geben.

Es  wurden  sodann  beide  Zählwerke  wieder  zurückgestellt,  die  geränderten  Schrauben  an  den
Zählwerkslappen  eingesetzt  und  die  Olbehälter  der  Achsenlager  der  Trommel  mit  Ol  gefüllt;  ferner
wurden  die  Probegewichte  abgenommen  und  nach  Füllung  des  Topfes  mit  Branntwein  bis  zur  oberen
Schlange  der  Schwimmer  angehängt.  Nunmehr  wurde  das  Branntweinzählwerk  durch  Drehen  der
Trommel  und  das  Alkoholzählwerk  durch  Drehen  des  Alkoholrades  auf  0  eingestellt.

Hierauf  wurde  der  Umschlußkasten  der  Meßuhr  geschlossen;  die  Sicherungsbolzen  wurden  durchgeführt
  und  mit  zwei  Bleien  versehen.  Ferner  wurden  die  Scharniere,  die  den  Kasten  mit  dem  Fuße,
und  zugleich  die  Bolzen,  die  den  letzteren  mit  dem  Unterbau  verbinden,  durch  zwei  Bleie  gesichert.
Die  im  Unterbau  befindliche  Tür  erhielt  zwei  Bleiverschlüsse.

«  Sodann  wurde  die  Vorlage  mit  dem  Kühler  verbunden  und  festgestelt,  daß  die  Oberkante
des  Unterbaues  73  cm  tiefer  liegt  als  die  Unterkante  des  aus  der  Vorlage  austretenden  Verbindungsrohrs.


Die  Verbindung  am  Kühler  sowie  die  Vorlage  wurden  in  der  vorgeschriebenen  Weise  durch
Verbleiung  der  Schrauben  und  Blechkappen  unter  Verschluß  gesetzt.  Nunmehr  wurde  die  Vorlage  mit
dem  Alkoholmesser  verbunden.  Die  Flanschen  des  Verbindungsrohrs  erhielten  ein  Blei  am  Einflußrohre
  des  Alkoholmessers  und  ein  Blei  am  Ausfluß  der  Vorlage.  Letzterer  Verschluß  wurde  noch
durch  eine  verbleite  Blechkappe  gesichert.  Endlich  wurde  der  Zinksturz  über  den  Umschlußkasten  gestellt,
und  die  durchgeführten  Sicherungsbolzen  wurden  mit  zwei  Bleien  verschlossen.

Der  Brennereibesitzer  sowie  der  Brennereiführer  sind  von  dem  Zwecke  des  Einsetzkastens  in
Kenntnis  gesetzt  worden.

Rübesam,  Schäfer,  Hartung,  Mangold,

Brennereibesitzer.  Brennereiführer.  Oberkontrolleur.  Hollaufseher.
        <pb n="1459" />
        —  1441  —

Anlage  2.
(M.  D.  8  5)

Verhandlung  über  die  Aufstellung  eines  Probenehmers  mit  Zwanzigliter--Trommel.

Verhandelt  Langenhain,  den  21.  Mai  1910.
Anwesend:
1.  der  Brennereibesitzer  Werner,
2.  der  Brennereiführer  Ernst,
3.  der  Oberkontrolleur  Riemann,
4.  der  Zollaufseher  Schilling.

In  der  Brennmerei  des  Herrn  Werner,  hier,  soll  zur  Feststellung  des  in  ihr  erzeugten  Branntweins
  ein  Siemensscher  Probenehmer  mit  einer  Trommel  von  20  Liter  Raumgehalt  in  Verbindung
mit  einem  gewöhnlichen  Filter  aufgestellt  und  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  in  Gebrauch  genommen  werden.
Die  Meßuhr  ist  mit  Zubehör  in  drei  Kisten  hier  eingetroffen  und  steht  nach  Offnung  dieser  Kisten  zur
Aufstellung  bereit.

Als  geeigneter  Aufstellungsort  für  die  Meßuhr  wurde  ein  vom  Kühler  ein  Meter  und  vom
Brenngeräte  drei  Meter  entfernter,  in  der  Nähe  der  Tür  der  Brennstube  befindlicher  und  von  allen
Seiten  zugänglicher  Platz  bestimmt.  Man  stellte  fest,  daß  bei  einer  beabsichtigten  Höhe  des  Unterbaues
  von  45  cm  ein  Höhenunterschied  von  68  cm  zwischen  der  Mitte  der  Auslaufflansche  am  Kühler
und  der  Oberkante  des  Unterbaues  vorhanden  sein  wird.

Sodann  wurde  von  Mauerwerk  in  sechs  Steinlagen  ein  Unterbau  aufgeführt,  in  den  die  vier
Ankerbolzen  eingemauert  wurden.  Nachdem  die  obere  Fläche  in  eine  wagerechte  Lage  gebracht  worden
war,  wurde  der  schmiedeeiserne  Untersatz  darauf  gehoben,  die  Meßuhr  auf  diesen  gestellt  und  mit  Hilfe
der  Ankerbolzen  mit  dem  Unterbau  fest  und  wagerecht  verbunden.  Hierauf  überzeugten  sich  die
Anwesenden,  daß  die  Umschlußkappe  ein  Blei  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  trug  sowie
nach  Abnahme  dieses  Bleies  und  der  Kappe,  daß  auf  dem  Zählwerk  die  Nummer  926  sich  vorfand.
Mit  der  gleichen  Nummer  war  die  Trommel  bezeichnet,  die  unter  gutem  Verschlusse  war.  Sodann
wurden  die  beiden  Plättchen  an  den  Lagern  für  die  Trommel  abgeschraubt  und  die  Olbehälter  der
Lager  mit  Ol  gefüllt.  Hierauf  wurde  das  Zählwerk  abgenommen.  Die  Flansche  der  Zulaufvorrichtung
wurde  mit  einer  ölgetränkten  Löschpapierscheibe  versehen  und,  nach  Auflegen  der  Trommel  auf  die
Lager,  mit  dem  Zulaufkanal  mit  Hilfe  der  beiden  Schrauben  verbunden.  Nun  wurde  das  Zählwerk
nach  dem  Einsetzen  der  geränderten  Schraube  festgeschraubt  und  durch  Drehen  der  Trommel  auf  0
eingestellt.  Das  Maximumthermometer  wurde  durch  den  Klappdeckel  in  den  Probensammler  eingehängt.

Hierauf  wurde  die  Umschlußkappe  aufgesetzt,  durch  die  beigegebenen  Bolzen  mit  dem  Troge
verbunden  und  durch  zwei  Bleie  gesichert.  Ferner  wurde  durch  die  Muttern  der  vier  Ankerbolzen  eine
Verbleiungsschnur  gezogen  und  diese  mit  einem  Bleie  geschlossen.  Ein  viertes  Blei  wurde  an  der
Schutzkappe  des  Hahnes  zum  Ablassen  der  Proben  angelegt.  Sodann  wurde  die  Vorlage  mit  dem
Kühler  verbunden  und  festgestellt,  daß  die  Oberkante  des  Unterbaues  35  cm  tiefer  liegt  als  die  Unterkante
  des  aus  der  Vorlage  austretenden  Verbindungsrohrs.  Die  Verbindung  am  Kühler  sowie  die
Vorlage  wurden  in  der  vorgeschriebenen  Weise  durch  Verbleiung  der  Schrauben  und  Blechkappen  unter
Verschluß  gelegt.  Nunmehr  wurde  die  Vorlage  mit  dem  Probenehmer  verbunden.  Die  Flanschen
des  Verbindungsrohrs  erhielten  ein  Blei  am  Einfluß  des  Probenehmers  und  ein  Blei  am  Ausfluß
der  Vorlage.  Letzterer  Verschluß  wurde  noch  durch  eine  verbleite  Blechkappe  gesichert.  Schließlich
ut  *  Zinksturz  über  den  Probenehmer  gestellt  und  nach  Einschieben  der  Bolzen  mit  zwei  Bleien
verschlossen.

Der  Brennereibesitzer  und  der  Brennereiführer  sind  von  dem  Zwecke  des  Uberlaufkästchens  in
Kenntnis  gesetzt  worden.

Werner,  Ernst,  Riemann,  Schilling,
Brennerelbesitzer.  Brennereiführer.  Oberkontrolleur.  Zollaufseher.
        <pb n="1460" />
        —  1442  —

Anlage  2n.

(M.  O.  &amp;amp;  5.)

Verhandlung  über  die  Aufstellung  eines  Probenehmers  mit  Scchsliter-  Trommel.

Verhandelt  Reimsbach,  den  21.  Mai  1910.
Anwesend:

1.  der  Brennereibesitzer  Müller,
2.  der  Brennereiführer  Hartmann,
3.  der  Oberkontrolleur  Wagner,
4.  der  Zollaufseher  Ulrich.

In  der  Brennerei  des  Herrn  Müller,  hier,  soll  zur  Feststellung  des  in  ihr  erzeugten  Branntweins
  ein  Siemensscher  Probenehmer  mit  einer  Trommel  von  6  Liter  Raumgehalt  in  Verbindung  mit
einer  kleinen  Vorlage  aufgestellt  und  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  in  Gebrauch  genommen  werden.  Die
Meßuhr  ist  mit  Zubehör  in  drei  Kisten  hier  eingetroffen  und  steht  nach  Offnung  dieser  Kisten  zur  Aufstellung
  bereit.

Als  einziger  Aufstellungsort  für  die  Meßuhr  kam  ein  unmittelbar  vor  dem  Kühler  liegender,
vom  Brenngeräte  zwei  Meter  entfernter  Platz  über  dem  B  tweinaufbewahrungsgefäß  in  Betracht.
Man  stellte  fest,  daß  ein  Unterbau  nicht  aufgeführt  werden  kann,  da  nur  ein  Höhennnterschied  von
58  em  zwischen  der  Mitte  des  Auslaufs  am  Kühler  und  dem  Einlauf  in  das  in  einer  Grube  stehende
B  tweinaufbewahrungsgefäß  vorhanden  war,  und  ein  Höherstellen  des  Kühlers  ebensowenig  ratsam
erschien,  wie  ein  Tieferstellen  oder  eine  Verkleinerung  des  B  tweinaufbewahrungsgefäßes.

In  das  Mauerwerk  der  Grube  wurden  in  der  Höhe  des  oberen  Randes  des  Branntweinaufbewahrungsgefäßes
  zwei  Winkeleisen  so  eingelassen,  daß  die  aufgelegte  schmiedeeiserne  Platte  56  em
von  der  Mitte  des  Auslaufs  am  Kühler  entfernt  war.  Hierauf  überzeugten  sich  die  Anwesenden,  doß
der  Bolzen  rch  der  Meßuhr  ein  Blei  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  trug  und  daß  die  Umschlußkappe
  mit  der  Nr.  510  versehen  war.  Mit  der  gleichen  Nummer  war  die  Trommel  bezeichnet,
die  unter  gutem  Verschlusse  war.  Die  Meßuhr  wurde  wagerecht  auf  die  Platte  gestellt  und  durch  zwei
Schraubenbolzen  mit  dem  Winkeleisen  verbunden.  Sodann  wurden  nach  dem  Abheben  der  Umschluß
kappe  die  beiden  Plättchen  an  den  Lagern  der  Trommel  abgeschraubt  und  die  Olbehälter  der  Loger
mit  Ol  gefüllt.  Hierauf  wurde  die  Zulaufvorrichtung  auf  die  Trommelachse  gesteckt  und  die  Flanfe
mit  einer  ölgetränkten  Löschpapierscheibe  versehen.  Nachdem  die  Mitnehmerscheibe  der  Spindel  0
gedreht  war,  daß  der  Ausschnitt  nach  oben  stand,  wurde  die  Trommel  auf  die  Lager  gelegt.  Di
Zulaufvorrichtung  wurde  mit  dem  Zulaufkanale  mit  Hilfe  der  beiden  Schrauben  fest  verbunden.  Sodann
  wurde  durch  Drehen  der  Trommel  das  Zählwerk  auf  0  eingestellt.  Hierauf  wurde  die  Unschlutkappe
  aufgesetzt  und  durch  die  beigegebenen  Bolzen  mit  dem  Mittelstücke  verbunden.  Das  Maxinmmthermometer
  wurde  an  dem  Kapseldeckel  des  Probensammlers  angebracht,  der  Auffangekasten  auf  den
Fuß  gestellt  und  die  Uberlaufdose  angehängt.

Nunmehr  wurde  die  Vorlage  mit  dem  Kühler  verbunden  und  festgestellt,  daß  die  Oberkante
der  schmiedeeisernen  Platte  31  cm  tiefer  liegt  als  die  Unterkante  des  aus  der  Vorlage  austretenden
Verbindungsrohrs.  Die  Verbindung  am  Kühler,  sowie  die  Vorlage  wurden  in  der  vorgeschriebenen
Weise  durch  Verbleiung  der  Schrauben  und  Blechkappen  unter  Verschluß  gelegt.  Sodam  wurde  die
Vorlage  mit  dem  Probenehmer  verbunden.  Die  Flansche  des  Verbindungsrohrs  erhielt  ein  Blei  om
Ausfluß  der  Vorlage.  Dieser  Verschluß  wurde  noch  durch  eine  verbleite  Blechkappe  gesichert.

.  Schließlich  wurde  der  Zinksturz  über  den  Probenehmer  gestellt  und  durch  Aufschrauben  der
Kronenmutter  befestigt.  Der  herausragende  Bolzen  sowie  die  darüber  gestülpte  Zinkkappe  und  die  mit
einer  Glasscheibe  versehene  Klappe  am  Zinksturz  erhielten  je  ein  Blei.

Der  Brennereibesitzer  und  der  Brennereiführer  sind  von  dem  Zwecke  des  Auffangekastens  und
der  Uberlaufdose  in  Kenntnis  gesetzt  worden.

Miller,  Hartmann,  Wagner,  Ulrich,
Brennereibesitzer.  Brennereiführer.  Oberkontrolleur.  Follaufseher.
        <pb n="1461" />
        —  1443  —

Anlage  3.
(M.  O.  9.)

Verhandlung  über  die  Außherbetriebsetzung  eines  Alkoholmessers.

Verhandelt  Baumbach,  den  28.  April  1910.

Anwesend:

1.  der  Brennereibesitzer  Rübesam,
2.  der  Oberkontrolleur  Hartung,
3.  der  Steueraufseher  Mangold.

Der  in  der  Brennerei  des  Herrn  Rübesam,  hier,  aufgestellte  Alkoholmesser  Nr.  6088  ist  wegen
Einstellung  des  Brennereibetriebs  außer  Betrieb  zu  setzen.

Zunächst  überzeugte  man  sich  von  der  Unversehrtheit  der  äußeren  Verschlüsse.  Sodann  wurde
die  Vorlage  gemäß  §  46  der  Meßuhrordnung  geöffnet,  gereinigt  und  vorschriftsmäßig  wieder  verschlossen.

Die  Ablesung  der  Zählwerke  ergab  den  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu  136  893½,  den
des  Alkoholzählwerkes  zu  094  675,.  Hierauf  wurde  der  Zinksturz  abgenommen  und  die  Unversehrtheit
der  an  den  Sicherungsbolzen  des  Umschlußkastens,  an  den  Scharnierbolzen  und  an  der  Flansche  des
Einflußrohrs  angebrachten  fün  Bleie  festgestellt.  Sodann  wurde  nach  Herausnahme  der  Sicherungsbolzen
  der  Kasten  geöffnet,  der  Schwimmer  aus  dem  Gehänge  gehakt  und  aus  dem  Topfe  genommen.
Da  seine  Beschaffenheit  zu  Vedenten  keinen  Anlaß  bot,  so  wurde  er  nach  sorgfältiger  Reinigung  in
reines  Papier  gewickelt,  in  eine  Schachtel  verpackt  und  in  einer  mit  trockenem  Heu  gefüllten  Kiste
verwahrt;  diese  wurde  mit  Schnur  umwunden  und  verbleit,  mit  der  Aufschrift  versehen:  „Schwimmer
9089  zum  Alkoholmesser  Nr.  6088“  und  dem  Brennereibesitzer.  zur  Aufbewahrung  an  einem  trockenen
und  kühlen  Orte  übergeben.  Nunmehr  wurde  der  Branntwein  aus  den  Sammelzylindern  und  dem
Topfe  in  einen  Eimer  übergeführt,  die  Flansche  des  Einflußrohrs  gelöst  und  hierauf  der  Schwimmertopf
  samt  den  Rohren  gereinigt  und  trocken  ausgewischt.  Endlich  wischte  man  die  einzelnen  Teile  der
Mehuhr,  insbesondere  Blattfeder,  Zeiger,  Kleeblatt,  Alkoholrad,  Fallhebel  und  Bremsfeder  gehörig  ab.
Die  Bremsfeder  wurde  vorsichtig  gereinigt.

Nach  Auhängung  der  Probegewichte  für  80  Prozent  an  die  Feder  wurde  die  Trommel  langsam
einmal  herumgedreht,  so  daß  der  noch  darin  vorhandene  Branntwein  abfließen  konnte;  ferner  wurde
die  Verbindung  zwischen  Vorlage  und  Meßuhr  wieder  hergestellt  und  letztere  vorschriftsmäßig  verschlossen
und  verbleit.  Am  Schlusse  fand  sich  der  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu  136  913½,  der  des
Alkoholzählwerkes  zu  094  69186.

Der  der  Vorlage,  der  Trommel  und  dem  Schwimmertopf  entnommene  Branntwein  enthielt

8,ä  Liter  Alkohol.  Er  wurde  auf  Antrag  des  Brennereibesitzers  durch  Ausschüttung  in  die  Düngergrube
  vernichtet.

Der  Stand  der  Zählwerke  vor  Offnung  und  nach  Wiederverschliehung  der  Meßuhr  wurde  im
Mehuhrbuche  vermerkt.

Rübesam,  Hartung,  Mangold,

Brennereibesitzer.  Oberkontrolleur.  Steueraufseher.
        <pb n="1462" />
        —  1444  —

Aulage  4.

(M.  O.  &amp;amp;  9.)

Verhandlung  über  die  Wiederinbetriebsetzung  eines  Alkoholmessers.

Verhandelt  Baumbach,  den  12.  September  1910.

Anwesend:
1.  der  Brennereibesitzer  Rübesam,
2.  der  Oberkontrolleur  Hartung,
3.  der  Steueraufseher  Doehle.

Der  in  der  Brennerei  des  Herrn  Rübesam,  hier,  aufgestellte  Alkoholmesser  Nr.  6088  ist  wegen
Wiederaufnahme  des  Brennereibetriebs  wieder  in  Betrieb  zu  setzen.

Zunächst  wurde  der  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu  136  913½,  der  des  Alkoholzählwerkes
  zu  094  691,6  ermittelt  und  dann,  nachdem  man  sich  von  der  Unversehrtheit  der  Verschlüsse
überzeugt  und  den  Zinksturz  abgehoben  hatte,  der  Umschlußkasten  geöffnet.  Hierauf  wurden  an  das
Gehänge  der  Reihe  nach  die  Probegewichte  für  0O,  80  und  100  Prozent  angehängt;  dabei  stellte  sich
die  Spitze  des  Zeigers  auf  nachstehend  vermerkte  Stellen  der  Kurve  ein:

bein  Anhängen  der  Gewichte  für  0  Prozent  stand  der  Zeiger  etwa  3½  Millimeter
oberhalb  0;

beim  Anhängen  der  Gewichte  für  80  Prozent  stand  der  Zeiger  3  Zähne  oberhalb  #

beim  Anhängen  der  Gewichte  für  100  Prozent  stand  der  Zeiger  3  Zähne  oberhalb  100.

Die  Feder  wurde  nunmehr  so  berichtigt,  daß  der  Zeiger  bei  Anhängung  der  drei  Paar  Probegewichte
  die  drei  entsprechenden  Stärken  an  der  Kurve  genau  anzeigte;  dabei  wurden  die  Schrauben
am  Federbocke  sowie  die  Gegenmutter  an  dem  Federende  fest  angezogen.  Blattfeder,  Zeiger,  Kleeblatz,
Alkoholrad,  Fallhebel  und  Bremsfeder  befanden  sich,  wie  festgestellt  wurde,  in  brauchbarem  md
sauberen  Zustand.  Hierauf  wurde  der  Topf  von  der  Vorlage  aus  mit  Branntwein  bis  zur  oberen
Schlange  gefüllt;  der  Schwimmer  9089  wurde  seiner  Kiste,  deren  Verschluß  unverletzt  war,  entnommen
und,  nachdem  man  sich  überzeugt  hatte,  daß  seine  Beschaffenheit  zu  Bedenken  keinen  Anlaß  gab,  an
das  Gehänge  gehängt,  worauf  in  die  Achsenlager  der  Trommel  noch  reichlich  Ol  gegossen  und  dam
der  Kasten  der  Meßuhr  geschlossen  wurde.  Die  Sicherungsbolzen  wurden  eingeschoben  und  mit  zwei
Bleien  gesichert.  Nachdem  man  sich  noch  überzeugt  hatte,  daß  die  Bleie  an  den  Scharnierbolzen  und
an  der  Flansche  des  Einflußrohrs  während  der  Nachprüfung  unverletzt  geblieben  waren,  wurde  der
Zinksturz  über  den  Alkoholmesser  gesetzt  und  mit  zwei  Bleien  wieder  verschlossen.  Zum  Schlusse  wurde
die  Ablesung  der  Zählwerke  wiederholt;  man  fand  nunmehr  den  Stand  des  Branntweinzählwerkes  zu
136  980,  den  des  Alkoholzählwerkes  zu  094  750,).  Der  Stand  der  Zählwerke  vor  Offnung  und  nach
Wiederverschließung  der  Meßuhr  wurde  im  Meßuhrbuche  vermerkt.

Rübesam,  Hartung,  Doehle,
Brennereibesitzer.  Oberkontrolleur.  Steneraufseher.
        <pb n="1463" />
        Master  3.

(M.  O.  8  10.)
Hanptamtsbezirk
Hebestelle

Ubersicht
über
die  Angaben  des  in  der  Brennerei  d
zu  aufgestellten  Probenehmers  Nr.

für  die  Zeit  vom  bis

Betriebsweise  der  Brennerei:

 

Auleitung  zum  Gebrauche.

Zur  Betriebsweise  der  Brennerei  ist  a  gebeen,  ob  sie  mit  Hefenerzeugung  betrieben  wird  oder  nicht  und  gegebenenfalls

  ob  die  Hefe  nach  dem  alten  —  Wiener  —  Verfahren  oder  nach  dem  Wurzeverfahren  hergestellt  wird,  ob  das
etwaige  Hefenwasser  der  abzutreibenden  Maische  zugesetzt  wird  oder  ob  es  im  Unschluß  an  des  Maischabtrieb  oder
Hr  sich  abgetrieben  wird.

ie  Angaben  in  den  Spalten  1  bis  9  sind  bei  jeder  Branntweinabnahme,  die  in  Spalte  10  bei  Wahrnehmung  der

t  Vorfälle  einzutragen
Die  Alkoholstärke  in  den  Spalten  3  und  4  kann  nach  Gewichtsprozenten  oder  nach  Raumprozenten  angegeben  werden.
Das  Zutreffende  ist  im  Vordruck  ersichtlich  x  machen.  Bei  den  Brennereirevisionen  haben  die  Beamten  auch  auf
die  Anzeigen  des  Alkoholometers  in  der  Vorlage  zu  achten  und  ihre  Beobachtungen  bei  der  Ausfüllung  der  Spalten
3  und  4  zu  verwerten.
Die  Angaben  in  Spalte  6  sind  nach  ganzen  und  zehntel  Liter  zu  machen.

Die  Übersicht  ist  jährlich  in  der  Regel  für  die  Zeit  vom  1.  September  des  einen  bis  zum  31.  August  des  anderen
Jahres  zu  führen.

-.

1

—

.

211“
        <pb n="1464" />
        1446

 

 

Nach  Anga  Menge  des  Nach  Angabe  über
Der  im  etwaige  besondere
r  ons  senlen  Probensammler  seit  der  vor-Spalte  6und'7  Das  Botsã  e,  wie  Ver-Tag
  PBahlnehmungen  zeigt  vorgefundenen  bergegangenen  entfällt  1  Liter  Maxi-  siopfung  der
der  der  beim  Abtrieb  ab-  Branntwein-Probe  auf  eine  Schöpfarme,  vor-#sd.
  laufende  Branntwein  Probe  b  Menge  d  mum.  eitige  Füllung  des
Brannt-  in  der  Vorlage  im  abnahme  enge  durch  thermo.  Probensammlers
Nr.  wein-  Zeitpunkt.  Alko-  durch  den  den  Probe--  sowie  deren  muthol-
  Probenehmer  nehmer  geflosse/  meter  maßliche  Ursachen,
abnahme  #Bchseer  niedgter  stärke  Nengeeflossenen1en  Brannt.zetgt  7“—  42%  guh
Erwichte  Branntweins  weins  von  und  sonstige  Beoborozent)
  orozent  progzent  Liter  Liter  Liter  Grad  achtungen
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruct  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1465" />
        —  1447  —

Bentralblatt

Deutsche  Reich.
Reichsamte  des  Inmern.

Hu  betieben  durch  alle  Postanstalten  und  gHuchhandlungen.

XXXVI.  Jahrzang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  Dezember  1909.  Nr.  71.

 

 

        
  
 

Inh#ll:  1.  Kousulatwesen:  Ernennung;  —  Exequatur=  4.  Zoll  ·  und  in  Stande
erteilungen  wel  .....  q·  .  xetkle  1447  und  den  *
2.  Eisenhahnwesen:  VBerwaltungsordnung  für  die  Reichs.  Steunerstellen  1459

eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  und  Geschäftsordnung
für  die  Kaiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  448

 
  
  

att

3.  Sersicherenseresen  Bekanntmachung,  betreffend  die
Beaufsicht  einer  privaten  Versicherungsmuter;  5.  L  malnn:
nehmung  *  die  Landesbehörddie.  1456  Reichsgebiele.  .

 

1.  Koufulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Bridgetown  (Barbados)  ist  Herr  Gottfried  Graf  zum  Konsularagenten
  in  Castries  (St.  Lucia)  an  Stelle  des  Herrn  Wm.  Peter  bestellt  worden.

Dem  Argentinischen  Vizekonsul  Rudolf  F.  von  Colditz  in  Düsseldorf  ist  namens  des  Reichs  das
Erequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Italienischen  Generalkonsul  für  Deutsch-Ostafrika  Commendatore  Alberto  Corsi  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Türkischen  Konsul  Moustapha  Réfik  Bey  in  Hamburg  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.
        <pb n="1466" />
        —  1448  —
2.  Eisenbahnwesen.

Verwaltungsordnung  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß.Lothringen.

Geschsstsordnung  für  die  Raiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen.
Gültig  vom  1.  Oktober  1909.

Perwaltungsordnung
für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

(An  Stelle  der  Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Verwallung  vom  13.  12.  71.)

81.

Die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  in  Elsaß  Lothringen  mit  allem  Zubehör  sowie  die
Leitung  des  Betriebs  und  der  Bauten  auf  diesen  Bahnen  erfolgt  unter  der  Oberleitung  des  Reichsamts
  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  durch  eine  besondere  Behörde,  welche  den  Namen:
„Kaiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen“  führt,  mit  den  Rechten  und  Pflichten
einer  öffentlichen  Behörde  ausgestattet  ist  und  in  Straßburg  ihren  Sitz  hat.

il

Dem  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  bleibt,  außer  den  ihm
durch  Gesetze  und  durch  Verordnungen  des  Kaisers  und  des  Bundesrats  verliehenen  Zuständigkeiten,
vorbehalten:

a)  Im  allgemeinen.

1.  Die  Feststellung  der  leitenden  Grundsätze  für  die  Ordnung  der  Rechts-  und  Dienstverhältnisse
  der  Beamten  und  Arbeiter,  für  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  sowie  den  Betriebs.,
Verkehrs--  und  Baudienst;

2.  die  Entscheidung  auf  die  gegen  die  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Kaiserlichen  Generaldirektion
  erhobenen  Beschwerden.

b)  Bezüglich  der  Betricbsverwaltung.

1.  Die  Genehmigung  zur  Einstellung  des  Betriebs  auf  Bahnstrecken,  welche  zur  Beförderung
von  Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen  Verkehre  dienen,  und  zur  Anderung  des  Betriebs  durch
Einführung  oder  Aufhebung  der  für  Nebeneisenbahnen  geltenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung;

2.  die  Feststellung  und  Abänderung  des  Fahrplans  der  zur  Personenbeförderung  bestimmten
Züge,  soweit  die  Bestimmung  darüber  nicht  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  überlassen  ist;

3.  die  Feststellung  und  Anderung  der  Tarife  für  Personen,  Güter,  lebende  Tiere  und  Leichen,
soweit  *  Bestimmung  darüber  nicht  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  überlassen  wird;

die  Genehmigung  von  Bauausführungen,  für  welche  der  Kaiserlichen  Generaldirektion
Gelbmitte  nicht  zur  Verfügung  gestellt  sind;

5.  die  Feststellung  der  Entwürfe,  deren  Kosten  30  000  "¾  und  mehr  betragen,  sowie  der
Kostenanschläge,  deren  Kosten  den  Betrag  von  50.000  M  im  einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht  die
Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werte  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  besonders  übertragen
        <pb n="1467" />
        —  1449  —

wird,  sowie  die  Feststellung  der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werte,  für
welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Uberweisung  der  Geldmittel  vorbehalten  ist;
6.  die  Feststellung  und  Anderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen  für  bauliche
und  maschinelle  Anlagen,  sowie  für  Betriebsmittel  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;
7.  die  Ermächtigung  zum  Abschluß  freihändiger  Lieferungs=  und  Arbeitsverträge,  deren  Gegenstand
  den  Wert  von  100  000  K  übersteigt,  sowie  zur  Zuschlagserteilung  in  öffentlichen  und  engeren
Verdingungen  bei  Gegenständen  —  jedes  Los  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als  300  000  .K.

c)  Bezüglich  der  Neubanverwaltung.

1.  Die  Anordnung  der  allgemeinen  und  ausführlichen  Vorarbeiten,  die  Feststellung  des  zur
Ausführung  bestimmten  Entwurfs  und  des  zugehörigen  Hauptkostenanschlages  sowie  die  Genehmigung
des  Bauaus  führungsplanes  für  neue  Bahnlinien;

2.  die  Feststellung  der  Entwürfe,  deren  Kosten  30  000  +  und  mehr  betragen,  sowie  der
Kostenanschläge,  deren  Kosten  den  Betrag  von  50  000  .K  im  einzelnen  übersteigen,  soweit  nicht  die
Feststellung  für  Bauten  von  höherem  Werte  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  besonders  übertragen
wird,  sowie  die  Feststellung  der  Entwürfe  und  Kostenanschläge  für  Bauten  von  geringerem  Werte,  für
welche  die  höhere  Prüfung  und  endgültige  Feststellung  bei  Uberweisung  der  Geldmittel  vorbehalten  ist;

3.  die  Feststellung  und  Anderung  der  Normalentwürfe  und  Normalanordnungen  für  bauliche
und  maschinelle  Anlagen  sowie  für  Betriebsmittel  und  mechanische  Betriebseinrichtungen;

4.  die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  fertiggestellten  Bahnstrecken,  welche  zur  Beförderung  von
Personen  oder  Gütern  im  öffentlichen  Verkehre  bestimmt  sind:

5.  die  Ermächtigung  zum  Abschluß  freihändiger  Lieferungs-  und  Arbeitsverträge,  deren  Gegenstand
  den  Wert  von  100  000  4  übersteigt,  sowie  zur  Zuschlagserteilung  in  öffentlichen  und  engeren
Verdingungen  bei  Gegenständen  —  jedes  Los  für  sich  gerechnet  —  von  mehr  als  300  000  M.

d)  Bezüglich  der  Personalien.

1.  Die  Anstellung,  Versetzung  und  Entlassung  der  etatsmäßigen  höheren  Beamten,  einschließlich
des  Rechnungsdirektors  und  des  Eisenbahn-Hauptkassenrendanten,  die  Regelung  der  Besoldungsverhältnisse
  dieser  Beamten  bei  der  Anstellung  und  Beförderung  sowie  die  Uberweisung  der  diätarischen
höheren  Beamten  an  die  Kaiserliche  Generaldirektion;

2.  die  Gewährung  von  außerordentlichen  Vergütungen  und  Unterstützungen,  soweit  sie  im
Laufe  eines  Rechnungsjahrs  den  Betrag  von  300  M  übersteigen;

3.  die  Beurlaubung  der  Beamten  auf  die  Dauer  von  mehr  als  sechs  Wochen.

83.
1.  Die  Kaiserliche  Generaldirektion  besteht  aus  dem  Präsidenten,  den  mit  der  Leitung  der
Abteilungen  betrauten  Mitgliedern  (Abteilungsvorstehern)  und  der  erforderlichen  Zahl  weiterer  Mitglieder.
2.  Der  Präsident,  die  Abteilungsvorsteher  und  Mitglieder  der  Kaiserlichen  Generaldirektion
werden  vom  Kaiser  ernannt.
3.  Die  Kaiserliche  Generaldirektion  zerfällt  in  fünf  Abteilungen:
Abteilung  I:  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  sowie  Personal=  und  Wohlfahrtssachen.
Abteilung  II:  Betrieb.
Abteilung  III:  Verkehrs-  und  Rechtsangelegenheiten.
Abteilung  IV:  Bahnunterhaltung  und  Neubau.
Abteilung  V:  Maschinen-,  Wagen-  und  elektrotechnische  Angelegenheiten.
84.
1.  Soweit  nicht  nach  §  2  die  Zuständigkeit  des  Chefs  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  gegeben  ist,  führt  die  Kaiserliche  Generaldirektion  die  gesamten  Geschäfte  selbständig.
2.  Die  Kaiserliche  Generaldirektion  entscheidet  auf  die  gegen  die  Verfügungen  und  Anordnungen
der  Vorstände  der  Eisenbahn--Betriebs-,  Maschinen-,  Verkehrs-  und  Werkstätteninspektionen  sowie  der
Bauabteilungen  (§  6)  erhobenen  Beschwerden.
212*
        <pb n="1468" />
        —  1450  —

3.  Gerichtlich  wird  die  Neichseisenbahnverwaltun  ausschließlich  durch  die  Kaiserliche  Generaldirektion
  vertreten,  außergerichtlich  durch  die  Kaiserliche  Generaldirektion  und  innerhalb  der  ihnen  zugewiesenen
  Geschäfte  durch  die  nachgeordneten  Dienststellen.

86.

1.  Die  Mitglieder  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  bilden  für  die  Entscheidung  auf  Beschwerden
  gegen  Verfügungen,  welche  die  unfreiwillige  Entlassung  widerruflich  oder  kündbar  angestellter
Beamten  zum  Gegenstand  haben,  ein  Kollegium,  dessen  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  mit
der  Maßgabe  gefaßt  werden,  daß  bei  gleicher  Stimmenzahl  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag  gibt.

2.  In  allen  anderen  zum  Geschäftsbereich  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  gehörenden  Angelegenheiten
  ist  für  die  Geschäftserledigung  die  Entscheidung  des  Präsidenten  maßgebend.

3.  Die  näheren  Anordnungen  über  die  Geschäftserledigung  sind  im  der  vom  Chef  des  Reichsamts
  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  erlassenen  Geschäftsordnung  für  die  Kaiserliche  Generaldirektion
  getroffen.

6E.

1.  Für  die  Ausführung  und  Uberwachung  des  örtlichen  Dienstes  nach  den  Anordnungen  der
Kaiserlichen  guer  an  sind  Betriebs-,  Maschinen-,  Verkehrs-  und  Werkstätteninspektionen,  sowie
für  die  Leitung  der  Neubauansführungen  nach  den  Anordnungen  der  Kaiserlichen  Generaldirektion,
insoweit  nicht  hiermit  Beamte  der  Betriebsverwaltung  betraut  werden  können,  Bauabteilungen  einzurichten.
  Den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabteilungen  sowie  den  Dienstvorstehern  kann
von  dem  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  die  Befugnis  zu  vorläufien
Kassenanweisungen,  den  Vorständen  der  Inspektionen  und  der  Bauabteilungen  außerdem  zur  Beurlaubung
der  unterstellten  Beamten  mit  verwaltungssettiger  Ubernahme  der  Stellvertretungskosten  sowie  zur
selbständigen  Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  erteilt  werden.

26  Bezirk  der  Inspektionen  und  Bauabteilungen  sowie  Geschäftsanweisung  für  die  Vorstände
bestimmt  der  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.

[i15;ri
1.  Den  Betriebsinspektionen  obliegt:
a)  die  Ausführung  und  ÜUberwachung  des  Betriebsdienstes,  insoweit  nicht  einzelne  Zweige
den  Maschineninspektionen,  Verkehrsinspektionen  oder  Werkstätteninspektionen  zugewiesen  sind;
b)  die  Unterhaltung  und  Beaufsichtigung  der  im  Betriebe  befindlichen  Strecken,  einschließlich
der  dazu  gehörigen  Signal-  und  sonstigen  zur  Sicherung  des  Eisenbahnbetriebs  dienenden
Einrichtungen,  sowie  der  Telegraphenanlagen;
Jpc)  die  Ausübung  der  Bahnpolizei  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs.
2.  Dem  Vorstand  der  Eisenbahn-Betriebsinspektion  kann  von  dem  Chef  des  Reichsamts  für
die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  die  Befugnis  zur  selbständigen  Verpachtung  der  Dispositionsländereien,
  Lagerplätze,  Grasnutzungen,  Pflanzungen  usw.  beigelegt  werden.

86.
Den  Maschineninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  UÜberwachung  des  Maschinendienstes
und  des  Dienstes  in  den  Neben=  und  Betriebswerkstätten.

80.

1.  Den  Verkehrsinspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Uberwachung  des  Verkehrs-,  Abfertigungs-
  und  Kassendienstes.

2.  Die  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen  sind  befugt,  nach  näherer  Bestimmung  des  Chefs
des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  bis  zu  einer  von  ihm  festzusetzenden  Höhe
innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs  Anträge  auf  Rückerstattung  von  Fahrgeld  und  Gepäckfracht  sowie  auf
Ersatz,  oder  Entschädigungsleistung  aus  dem  Frachtvertrage  selbständig  zu  entscheiden,  auch  die  ouf
Grund  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  oder  der  Frachttarife  zu  berechnenden  Nebengebühmn
und  Konventionalstrafen  ganz  oder  zum  Teil  zu  erlassen.

8  10.
Den  Werkstätteninspektionen  obliegt  die  Ausführung  und  Uberwachung  des  Dienstes  in  den
Hauptwerkstätten.
        <pb n="1469" />
        —  1451  —

8  11.
Den  Bauabteilungen  obliegt  die  Leitung  der  Neubauausführungen.
8  12.  ·

1.  Das  für  den  Reichseisenbahndienst  erforderliche  Personal  wird  teils  im  Beamtenverhältnis
angestellt,  teils  auf  Grund  eines  Dienstvertrags  beschäftigt.  Die  Anstellung  als  Beamter  erfolgt  in
der  Regel  zunächst  auf  Probe,  sodann  im  Kündigungsverhältnis  und  später,  soweit  zulässig,  unkündbar.

2.  Der  Verleihung  etatsmäßiger  Stellen  hat  die  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen,
insbesondere  die  Ablegung  der  bestimmungsmäßigen  Prüfungen,  voranzugehen.  Bis  zur  etatsmäßigen
Anstellung  werden  die  Beamten,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  den  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung
  der  Reichseisenbahnen  angeordnet  find,  gegen  feste,  monatlich  zu  zahlende  Besoldungen  beschäftigt.

3.  Maschinenwärter,  Lokomotivheizer,  Magazinaufseher,  Fahrkarten-  und  Steindrucker,  Bureauund
  Hauptkassendiener,  Weichenfteller  und  Eisenbahngehilfen,  Rottenführer,  Wagenwärter,  Portiers,
Bahnsteigschaffner,  Schaffner,  Bremser,  Schirrmänner,  Bahnwärter,  Nachtwächter  werden  nur  im  Kündigungsverhältnis
  etatsmäßig  angestellt.  «  »
4.  Die  unkündbare  Anstellung  der  sonstigen  unteren  und  der  mittleren  Beamten  ist  zulässig
wenn  der  Beamte  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleidet  und  eine  mindestens  fünfjährige  Dienstzeit  als
Reichseisenbahnbeamter  zurückgelegt  hat.

 

8  13.  *

1.  Zur  Anstellung  als  Mitglied  der  Kaiserlichen  Generaldirektion,  als  Borstand  einer  Eisenbahn--Betriebs-,
  Maschinen=  oder  Werkstätteninspektion  ist  der  Regel  nach  die  Ablegung  der  höheren
Staatsprüfungen  erforderlich.  Die  Feststellung  der  sonstigen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  von
welchen  die  Anstellung  in  einer  der  bezeichneten  Stellen  abhängig  zu  machen  ist,  bleibt  besonderer  Bestimmung
  vorbehalten.  ç

2.0.  Inwieweit  es  bei  den  übrigen  Beamtenklassen  einer  besonderen  wissenschaftlichen  oder  techmisschen
  Vorbildung  bedarf,  bestimmt  der  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.

3.  Im  übrigen  dürfen  die  bei  der  Reichseisenbahnverwaltung  anzustellenden  Beamten  beim
Eintritt  in  den  Reichseisenbahndienst  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  Ausnahmen
unterliegen  hinfichtlich  der  höheren  Beamten  der  Genehmigung  des  Chefs  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung
  der  Reichseisenbahnen,  hinsichtlich  der  übrigen  Beamten  der  Genehmigung  des  Präsidenten  der
Kaiserlichen  Generaldirektion.  ·

4.  Die  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Befähigung  der  Eisenbahn-Betriebs-  und
Polizeibeamten  bleiben  hiervon  unberührt.

8  14.

1.  Für  die  Besetzung  derjenigen  Beamtenstellen,  welche  den  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  aanstellungsheins  vorbehalten  find,  bleiben  die  über  die  Versorgung  dieser  Anwärter  erlassenen
allgemeinen  Vorschriften  maßgebend.

2.  Die  Besetzung  der  diesen  Anwärtern  nicht  vorbehaltenen  Beamtenstellen  erfolgt  nach  Maßgabe
  der  hierüber  ergangenen  besonderen  Bestimmungen.

3.  Insoweit  auf  vorschriftsmäßige  Weise  festgestellt  ist,  daß  für  die  den  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen  Stellen  geeignete  versorgungsberechtigte  Anwärter  nicht
vorhanden  sind,  können  nach  Bestimmung  des  Chefs  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  auch  andere  Bewerber  in  diesen  Stellen  angestellt  werden.

*  15.

Für  die  von  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  im  Königreich  Preußen,  im  Großherzogtum

Luxemburg  und  in  der  Schweiz  betriebenen  Bahnstrecken  gelten  in  bezug  auf  den  Sitz  und  die  Vertretung

  der  Verwaltung  die  aus  Gefetz,  Staatsverträgen  oder  anderweiten  Abmachurgen  sich  ergebenden
Sonderbestimmungen.

Verlin,  den  9.  Juli  1909.
Der  Reichskanzler.  "n
In  Vertrelung:  v.  Breitenbach.
        <pb n="1470" />
        Geschäfes
Polpato

Geschäftserledigung.


Geschäftsplan.

Geschäftsgang.

Geschäftsordnung
für  die  Kaiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
(Au  Stelle  der  Geschäflsordnung  für  die  Kaiserl.  Gen.-Dir.  vom  31.  8.  79.)

 

5  1.

1.  Die  Geschäfte  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  werden  nach  der  Verwaltungsordnung
  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,  nach  dieser  Geschäftsordnung  und  nach
den  von  dem  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  erlassenen  weiteren
Anordnungen  geführt.  ·

2.  Der  Präsident  trägt  die  Sorge  und  Verantwortung  für  die  ordnungsmäßige,  zweckentsprechende
  und  wirtschaftliche  Gesamtverwaltung.

8  2.

1.  Zur  Erledigung  der  im  §  5  Absatz  1  der  Verwaltungsordnung  bezeichneten  Angelegenheiten
  sind  von  dem  Präsidenten  Sitzungen  der  Mitglieder  der  Kaiserlichen  Generaldirektion
anzuberaumen,  in  denen  er  den  Vorsitz  führt.  Uber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  ist  eine
Niederschrift  aufzunehmen  und  vom  Vorsitzenden  sowie  dem  durch  letzteren  ernannten  Schriftführer
  zu  vollziehen.

2.  In  allen  anderen  zum  Geschäftsbereiche  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  gehörenden
Angelegenheiten  ist  für  die  Geschäftserledigung  die  Entscheidung  des  Präsidenten  maßgebend.

8  3.

1.  Für  die  Bearbeitung  der  nicht  zur  Zuständigkeit  des  Kollegiums  der  Kaiserlichen
Generaldirektion  gehörenden  Sachen  hat  der  Präsident  einen  Geschäftsplan  aufzustellen  und  dem
Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  vorzulegen.

2.  In  dem  Geschäftsplan  sind  die  Geschäfte  auf  die  Mitglieder  der  Kaiserlichen  Generaldirektion
  und  die  zur  selbständigen  Erledigung  von  Geschäftssachen  befugten  Hilfsarbeiter  nach
Gattungen  für  den  gesamten  Verwaltungsbereich  zu  verteilen.  Soweit  jedoch  eine  einheitliche
Bearbeitung  nicht  geboten  ist,  kann  die  Verteilung  auch  nach  Bahnstrecken  erfolgen.

3.  In  dem  Geschäftsplan  ist  ferner  festzulegen,  welche  Geschäfte  der  Präsident  selbst,
sei  es  unter  eigener  Firma,  sei  es  unter  der  Firma  der  Kaiserlichen  Generaldirektion,  bearbeitet
sowie  in  welchen  Angelegenheiten  er  ein  für  allemal  auch  bei  seiner  Anwesenheit  von  den  Abteilungsvorstehern
  vertreten  wird  (§  6  Absatz  1  à).

4.  Die  Bearbeitung  der  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungssachen  ist  dem  mit  der  Leitung
der  Abteilung  I  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  zu  betrauenden  Etatsrat  (58  8)  zuzuweisen.

84.

1.  Dem  Präsidenten  obliegt  die  Sorge  für  die  Regelung  des  Geschäftsganges.

2.  Er  verteilt  die  neu  eingehenden  Sachen,  soweit  er  sich  deren  Erledigung  nicht  selbst
vorbehält  und  soweit  sie  den  Dezernenten  nicht  unmittelbar  vorzulegen  sind  —
nach  Maßgabe  des  Geschäftsplans  auf  die  Abteilungen  und  die  Dezernate.  Hierbei  darf  er
ausnahmsweise  von  dem  Geschäftsplan  abweichen.  Allgemein  gilt  jedoch  für  die  Geschäftsverteilung
  die  Einschränkung,  daß  die  Bearbeitung  der  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungssachen  u
jedem  Falle  dem  Etatsrat  verbleiben  muß.

3.  Berührt  eine  Angelegenheit  den  Geschäftskreis  mehrerer  Dezernate  oder  mehrerer

 

Abteilungen,  so  sind  die  betreffenden  Dezernate  oder  Abteilungen  insgesamt  an  der  Erledigung

der  Sache  zu  beteiligen.  In  den  Angelegenheiten,  bei  denen  Rechtsfragen  vorkommen,  ha
        <pb n="1471" />
        —  1463  —

rechiskundige  Dezernenten  mitzuwirken;  die  übrigen  Dezernenten  sind  gehalten,  im  gegebenen
Falle  diese  Mitwirkung  herbeizuführen.

4.  Der  Verkehr  zwischen  den  mit  der  Erledigung  der  Geschäftssachen  beauftragten
Dezernenten  hat  stets  auf  dem  kürzesten  Wege  mündlich  und  durch  Mitteilung  der  Entwürfe  zur
Mitzeichnung  zu  erfolgen.

5.  Im  geschäftlichen  Verkehr  zwischen  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  und  den  nachgeordneten
  Inspektionsvorständen  sind  schriftliche  Verfügungen  und  Berichte  tunlichst  zu  vermeiden,
vielmehr  die  Dienstangelegenheiten  möglichst  an  Ort  und  Stelle  oder  in  regelmäßigen  Beratungen
nach  näherer  Bestimmung  des  Präsidenten  mündlich  zu  erledigen.  «

§5.
1.  Der  Präsident  ist  Dienstvorgesetzter  des  gesamten  Personals  der  Betriebsverwaltung.

2.  Zu  den  von  dem  Präsidenten  unter  eigener  Firma  zu  erledigenden  Geschäften  ##5  Befnyua
des  Prästdenten.

gehören:

a)  die  Personalien  der  höheren  Beamten  einschließlich  der  Ausbildung;

b)  die  Anträge  auf  Gewährung  und,  innerhalb  der  vorgeschriebenen  renzen,  die  Bewilligung
  von  außerordentlichen  Vergütungen  und  Unterstützungen  an  die  im  Dienste
befindlichen  Beamten;

J)  die  Bewilligung  von  Urlaub  (nebst  freier  Fahrt)  bis  zu  6  Wochen  an  die  unter
38  bezeichneten  Beamten  sowie  alle  Anträge  auf  Gewährung  von  längerem

Urlaub;
d)  die  e  gelung  der  Stellvertretung  der  Inspektionsvorstände;
o)  die  Zchanm#nferung  der  Beamtenprüfungsausschüsse;
|)  die  Anordnung  der  außerordentlichen  Revision  der  Hauptkasse;
g)  die  eelemmungen  über  die  Ausführung  der  Revisionen  der  Dienststellen  und
trecken;
b)  der  Geschäftsplan  der  Kaiserlichen  Generaldirektion;
i)  der  Antrag  auf  Genehmigung  oder  die  Genehmigung  zur  Annahme  oder  Ansilung“
  olcher.  Personen,  die  die  allgemein  festgesetzte  Altersgrenze  bereits  überritten

k)  de-  dç  der  Ausgaben  für  die  Instandsetzung  der  Dienstwohnungen  höherer
eamten;
|)  die  Genehmigung  zur  Beschaffung  von  Fahnen  und  Flaggen  für  Dienstgebäude;
m)  die  Sescheinigung  der  Rechnungen  über  Reise-  und  Umzugskosten  der  höheren
eamten
3.  Der  Präsident  ist  berechtigt,  sich  selbst  bis  auf  8  Tage  zu  beurlauben.  Dienstliche
oder  sonstige  Abwesenheit  des  Präsidenten  über  drei  Tage  ist  dem  Chef  des  Reichsamts  für  die
Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  anzuzeigen.  Zu  Dienstreisen  in  Angelegenheiten  ihres  Geschäftsbereichs
  haben  sich  die  Abteilungsvorsteher  und  Dezernenten  der  Kaiserlichen  Generaldirektion
  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Präsidenten  zu  versichern.  Eingaben  der  Abteilungsvorsteher,
  Mitglieder  und  Hilfsarbeiter  an  den  Verwaltungschef  sind  durch  Vermittlung  des
Präsidenten  einzureichen.
4.  Der  Präsident  hat  dafür  Sorge  zu  trogeng  daß  die  Hauptkasse  alljährlich  mindestens
einmal  von  dem  Etatsrat  außerordentlich  revidiert  wird.

86.
1.  Der  Präsident  ist  befugt:

a)  die  Abteilungsvorsteher  im  Einzelfalle  sowie  auch  durch  den  Geschäftsplan  für  einen
bestimmten  Kreis  von  Geschäften  ein  für  allemal  auch  bei  seiner  Anwesenheit  mit
seiner  Vertretung  zu  beauftragen;  diese  Befugnis  erstreckt  sich  sowohl  auf  die  nach
§  5  Absatz  2  unter  der  Firma  des  Präsidenten,  als  auch  auf  die  unter  der  Firma
der  Kaiserlichen  Generaldirektion  zu  erledigenden  Geschäfte;

Besendere
——
iffe

L  von
Geschäfton  auf  die
bteilungsvorsteher
  und
Dezernenten.
        <pb n="1472" />
        —  1464  —

)  den  einzelnen  Dezernenten  durch  den  Geschäftsplan  gewisse  Geschäfte  ein  für  allemal
  in  der  Weise  zur  selbständigen  Erledigung  zu  übertragen,  daß  auch  die  eingehenden
  Sachen  weder  dem  Präsidenten  noch  den  Abteilungsvorstehern  vorgelegt
werden.  Die  Dezernenten  sind  indessen  gehalten,  bei  der  Erledigung  solcher  Geschäfte
  die  Mitwirkung  des  Präsidenten  oder  der  Abteilungsvorsteher  dann  herbeizuführeu,
  wenn  dies  nach  der  Wichtigkeit,  die  eine  Sache  im  Laufe  der  Bearbeitung
  gewinnt,  geboten  erscheint.

2.  In  zweifelhaften  wichtigen  Fragen  und  bei  Entscheidungen  von  wirtschaftlicher  Tragweite
  hat  der  Präsident  die  beteiligten  Abteilungsvorsteher  auf  dem  kürzesten  Wege  gutachtlich
zu  hören.

87.

Gescfts-  Insoweit  der  Präsident  die  Geschäftssachen  weder  sich  selbst  noch  den  Abteilungsvorerlehiene
  ,  enner=  stehern  in  seiner  Vertretung  zur  Erledigung  vorbehalten  hat,  erfolgt  die  Behandlung  innerhalb
«  Janus-«  der  Abteilungen  nach  folgenden  Grundsätzen:

a)  Die  gemäß  §  6  Absatz  1b  den  Dezernenten  ein  für  allemal  zur  selbständigen  Erledigung
  übertragenen  Geschäfte  werden  von  diesen  ohne  Mitwirkung  des  Abteilungsvorstehers
  erledigt.

b)  Alle  übrigen  Geschäftssachen  sind  zunächst  den  beteiligten  Abteilungsvorstehern
vorzulegen,  welche  sich  bei  jeder  einzelnen  Angelegenheit  die  Mitwirkung  vorbehalten
  können.

e)  Hat  sich  weder  der  Präsident  noch  der  Abteilungsvorsteher  die  Mitwirkung  in  einer
Sache  vorbehalten,  so  sind  die  Dezernenten  zur  selbständigen  Entscheidung  befugt.

4)  Bei  Meinungsverschiedenheiten  innerhalb  der  Abteilung  entscheidet  der  Abteilungsvorsteher.
  Sind  mehrere  Abteilungen  an  der  Erledigung  einer  Sache  beteiligt  und
herrscht  innerhalb  dieser  eine  Meinungsverschiedenheit,  so  ist,  wenn  sich  die  letztere
nicht  durch  die  Abteilungsvorsteher  ausgleichen  läßt,  die  Entscheidung  des  Präsidenten
  einzuholen.

5  8.

Etstsrat  1.  Der  Etatsrat  hat  den  Präfsidenten  in  der  Uberwachung  einer  verständigen  Wirtschafts-W—l
  führung  auf  allen  Gebieten  der  Verwaltung,  bei  der  Erschließung  und  Ausnutzung  der  Einnahme-Wektor.
  guellen  jeder  Art,  wie  nicht  minder  bei  der  Bemessung  und  Ausschüttung  aller  Ausgabefonds  zu
unterstützen;  er  ist  befugt,  an  der  Bearbeitung  —  auch  schon  an  den  vorbereitenden  Arbeiten  —
aller  Geschäftssachen  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  insoweit  mitzuwirken,  als  er  es  in  Anbetracht
  der  ihm  obliegenden  besonderen  Sorge  für  die  Wirtschaftlichkeit  für  nötig  hält.  Er  hat
dafür  zu  sorgen,  daß  die  in  der  Wirtschaftsordnung  erteilten  Weisungen  und  aufgestellten  Grundsätze
  von  den  Dezernenten  der  Generaldirektion,  den  Inspektionsvorständen  und  den  Dienststellen

befolgt  werden.

2.  Der  Etatsrat  ist  dafür  verantwortlich,  daß  alle  Kassenanweisungen  im  Revisionsbureau
  sorgfältig  dahin  geprüft  werden,  ob  die  Buchung  richtig  ist,  die  Etats  und  sonstigen  Bewilligungen
  eingehalten  werden  und  überhaupt  gegen  die  Vorschriften  des  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungswesens  nicht  verstoßen  wird.

3  Dem  Etatsrat  ist  als  ständiger  Vertreter  der  Rechnungsdirektor  beigegeben.  In
welchen  Angelegenheiten  der  Etatsrat  auch  bei  seiner  Anwesenheit  durch  den  Rechnungsdirektor
vertreten  wird,  bestimmt  die  Geschäftsanweisung  für  diesen  Beamten.

5  9P.

Hilssarbeiter.  1.  Den  Hilfsarbeitern  kann  von  dem  Chef  des  Reichsamis  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen  die  Befugnis  zur  selbständigen  Erledigung  bestimmter  Geschäftssachen  (Dezernat),
von  dem  Präsidenten  die  Befugnis  zur  Vertretung  bestimmter  Dezernenten  in  Abwesenheitsfällen
verliehen  werden.  Soweit  dies  geschehen  ist,  werden  die  Hilfsarbeiter  in  der  Bearbeitung  der
Geschäftssachen  den  Mitgliedern  gleichgeachtet.
        <pb n="1473" />
        —  1466  —

2.  Im  übrigen  werden  die  Hilfsarbeiter  bestimmten  Dezernenten  zur  aushilfsweisen  Beteiligung
  an  den  Geschäften  überwiesen.  In  diesem  Falle  bedürfen  die  von  ihnen  bearbeiteten
Sachen  der  Mitzeichnung  im  Entwurfe  durch  den  nach  dem  Geschäftsplan  zuständigen  Dezernenten.

3.  In  den  nach  §  5  Absatz  1  der  Verwaltungsordnung  dem  Kollegium  der  Keiserlichen
Generaldirektion  vorbehaltenen  Angelegenheiten  sind  die  Hilfsarbeiter  zur  Mitwirkung  bei  der
Abstimmung  nicht  berechtigt  (§  2  Absatz  1).

4.  Die  durch  §  45  Ziffer  4  des  elsaß-lothringischen  Ausführungsgesetzes  zur  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vom  6.  November  1899  verliehene  Beurkundungsbefugnis  steht  allen  für  den
höheren  Justiz=  oder  Verwaltungsdienst  befähigten  Hilfsarbeitern  zu.

8  10.

1.  Die  Befugnis,  Anordnungen  von  Amts  wegen  zu  treffen,  steht  dem  Präsidenten  in
allen  Dienstangelegenheiten  zu.

2.  Die  Abteilungsvorsteher  und  Dezernenten  sind  zu  schriftlichen  Anordnungen  dieser
Art  in  den  ihnen  zur  Erledigung  überwiesenen  Angelegenheiten  befugt,  während  sie  mündliche
Anordnungen  von  Amts  wegen,  abgesehen  von  bconeren  Ermächtigungen,  nur  dann  treffen
dürfen,  wenn  es  sich  um  die  Abstellung  sofort  zu  beseitigender  Mißstände  handelt.  Jedoch  sind
auch  im  letzteren  Falle  Anderungen  bestehender  Anordnungen  und  Einrichtungen  ohne  vorheriges
Benehmen  mit  dem  beteiligten  Inspektionsvorstande  nur  in  Angelegenheiten  des  eigenen
Dezernats  zulässig.

3.  Wenn  Anordnungen  von  Amts  wegen  nicht  Geschäfte  betreffen,  die  den  Dezernenten
ein  für  allemal  zur  selbständigen  Erledigung  übertragen  sind  (§  6  Absatz  1b),  so  haben  diese  von
mündlichen  Anordnungen  baldmöglichst  dem  Präsidenten  Anzeige  zu  machen,  während  schriftliche
Anordnungen,  abgesehen  von  dringlichen  Fällen,  vor  der  Ausführung  dem  Präsidenten  vorzulegen
  sind.

Wl  11.

Wöchentlich  —  in  der  Regel  am  Montag  x#jist  eine  Sitzung  anzuberaumen,  in  der  zur
Vorbereitung  der  Entschließungen  des  Präsidenten  wichtige  Angelegenheiten  beraten  werden;
weitere  Sitzungen  anzuordnen,  gegebenenfalls  unter  Beschränkung  auf  eine  oder  mehrere  Abte
  ilungen,  bleibt  dem  Präsidenten  überlassen.  An  den  Sitzungen  sind  auch  die  außeretatsmäßigen
höheren  Beamten  (Assessoren  und  Regierungsbaumeister)  zu  beteiligen.

8  12.

1.  Der  Präsident  ist  verantwortlich  für  die  sach=  und  ordnungsmäßige  Verteilung  der
Geschäfte  sowie  für  alle  diejenigen  Verfügungen  und  Erklärungen,  die  zu  seiner  Mitzeichnung
gelangen.  Im  übrigen  obliegt  den  Dezernenten  und,  soweit  Abteilungsvorsteher  mitgewirkt  haben,
diesen  die  Verantwortung  für  die  form=  und  sachgemäße  Erledigung  der  Geschäfte.

2.  Für  die  Verantwortlichkeit  ist  die  Zeichnung  der  Urschrift  maßgebend.

3.  Die  Urschriften  der  Schreiben  und  Verfügungen  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  sind
von  dem  Präsidenten,  den  Abteilungsvorstehern  und  den  Dezernenten  insoweit  zu  zeichnen,  als
sie  bei  der  Erledigung  der  Sache  mitwirken.

4.  Für  die  aktenmäßige  Erledigung  der  Geschäfte  sind  in  jedem  Falle  die  mit  ihrer
Bearbeitung  beauftragten  Dezernenten  und  Kodezernenten  verantwortlich.

*  13.

1.  Reinschriften  erhalten  nur  eine  Unterschrift.

2.  Berichte  an  den  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen,  der
Schriftwechsel  mit  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen  Reiches  und  dem  Reichseisenbahnamte  sowie
die  an  den  Statthalter  und  das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  gerichteten  Schreiben  sind  wie
in  Urschrift  so  in  Reinschrift  vom  Präsidenten  oder  bei  dessen  Behinderung  von  seinem  Stellvertreter
  (&amp;amp;  15)  zu  vollziehen.

213

Verfügnugen  von
Amts  wegen.

Sitzungen.

Verantwortlichkeit.


Neinschriften.
        <pb n="1474" />
        —  1466  —

3.  Die  sonstigen  Schreiben  und  Verfügungen  werden  von  dem  Präsidenten  insoweit  in
Reinschrift  vollzogen,  als  er  sie  in  Urschrift  gezeichnet  oder  mitgezeichnet  hat.

4.  Von  den  Abteilungsvorstehern  sind  zu  vollziehen  die  Reinschriften  derjenigen  Sachen,
die  sie  in  Vertretung  des  Präsidenten  erledigt  (§  6  Absatz  15)  oder  bei  denen  sie  sich  die  Mitwirkung
  vorbehalten  haben  (§F  7  Absatz  b).

5.  Von  den  Dezernenten  werden  in  Reinschrift  vollzogen  die  Sachen,  die  ihnen  ein  für
allemal  zur  selbständigen  Erledigung  übertragen  (§  6  Absatz  1b)  oder  von  Fall  zu  Fall  zur
selbständigen  Entscheidung  überlassen  worden  sind  (§  7  Absatz  c).

6.  Für  die  Vollziehung  der  Kassenanweisungen  gelten  die  Vorschriften  der  Rechnungsordnung.

*  14.

Ferm  der  Für  die  Verbindlichkeit  der  von  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  abzugebenden  schriftlichen
tt  Erklärungen  genügt  die  Unterschrift  des  Präsidenten,  eines  Abteilungsvorstehers  oder  eines
Dezernenten.

E  15.
Stellvertretung  Ju  Fällen  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Präsidenten  übernimmt  die  Vertretung

Fr#slee  derjenige  Abteilungsvorsteher,  der  vom  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  ein  für  allemal  hierfür  bestimmtt  ist.

Berlin,  den  9.  Juli  1909.

Der  Chef  des  Reichsamts  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.
v.  Breitenbach.

3.  Versichernugswesen.

Hekanntmachung,
betreffend  die  Beaussichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

 

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1909  bestimme  ich  auf  Grund  des  §&amp;amp;  3
Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,  daß
bis  auf  weiteres  die  Hinterbliebenen-Pensions-Zuschußkasse  früherer  Zollakzessisten  in  Dresden,  obgleich
sie  ihren  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Königreichs  Sachsen  hinaus  erstreckt,  durch  die  Königlich
Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.

Berlin,  den  2.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="1475" />
        —  1467  —

4.  Zell-  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  1  Friedland  i.  Ostpr.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Königsberg-Tragheim  ist  in
ein  Zollamt  1I  umgewandelt  worden.  Dabei  sind  ihm  die  folgenden  Abfertigungsbefugnisse  entzogen:

1.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Vacke-,  2.  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  II,  3.  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verteßes,  4.  Erhebung
  von  Ubergangsabgaben  und  Erledigung  von  UÜbergangsscheinen,  5.  Ausfertigung  von  Schaumweinbegleitscheinen.


Das  Zollamt  I  Lyck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Prostken  ist  aufgehoben.  Das  Hauptzollamt
  in  Prostken  ist  nach  Lyck  verlegt  und  in  Prostken  an  seiner  Stelle  ein  zum  Hauptzollamte  Lyck
gehöriges  Zollamt  1  mit  der  Bezeichnung  „Zollamt  1  Gr.  Prostken  Bahnhof“  errichtet  worden.

Dem  Hauptzollamte  Lyuck,  dem  die  Hebestellen  des  früheren  Hauptzollamts  Prostken  zugeteilt
worden  sind,  sind  die  nachstehend  aufgeführten  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt  worden:

1.  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  und  II,  2.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinbegleitscheinen
  I  und  II,  3.  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen  1,  Ausfert  u  und  Erledigung
  von  Tabakversendungsscheinen  I  und  II,  4.  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  I  über  inländisches
  Salz,  5.  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  II,  6.  Aus-  und  Umladung  der  unter  Wagenverschluß
  beförderten  Güter  (§  65  Vereinszollgesetz)  und  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  beie
Verschlußverletzungen  (§  96  Vereinszollgesetz  und  §  27  Eisenbahnzollregulativ),  7.  Abfertigung  von
Branntwein  und  Tabak,  wenn  Abgabenvergütung  beansprucht  wird,  8.  vollständige  Befugnis  bezüglich
aller  übergangspflichtigen  Waren.

Das  neuerrichtete  Zollamt  1  Gr.  Prostken  Bahnhof,  mit  dem  eine  öffentliche  allgemeine  Niederlage
  verbunden  ist,  hat  die  folgenden  Befugnisse:

1.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-,  Branntwein-,  Salz=  und  Zuckerbegleitscheinen  1
und  II  und  von  Tabakversendungsscheinen  1  und  II,  2.  Ausfertigung  von  Zigarettenbegleitscheinen,
3.  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung,  4.  Abfertigung  von  Getreide  zur
Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein,  5.  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,
6.  Abfertigung  und  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Bier,  Branntwein,  von  nicht  unter  stehender
Kontrolle  eingesalzenen  Eeenstänken,  von  Tabak  und  Zuckerfabrikaten  gegen  Abgabenvergütung,  7.  Bescheinigung
  des  Ausganges  von  Kakaowaren,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht  wird,  8.  vollständige
  Befugnis  bezüglich  aller  übergangspflichtigen  Waren,  9.  Steuererhebung  und  Abstempelung
von  Spielkarten,  die  von  Reisenden  eingeführt  werden.

In  Magdeburg  ist  eine  zum  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Kaufhof  gehörige  Zollabfertigungsstelle
  mit  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  im  Teilungslager  für  Erdöl  der  Pure-Oil-Company“
  und  mit  der  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1,  sowie
zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  II  —  nur  über  Erdöl  —  errichtet  worden.

Die  zu  demselben  Hauptamtsbezirke  gehörige  Zollabfertigungsstelle  im  Petroleumlager  in
Magdeburg  führt  fortan  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  im  Teilungslager  für  Erdöl  der
Deutsch-Amerikanischen  Petroleum-Gesellschaft".  Ihr  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen
  1  und  II  —  nur  über  Erdöl  —  beigelegt  worden.

Das  Zollamt  I  in  Stenschewo  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Posen  ist  unter  Umwandlung
in  ein  Zollamt  II  nach  Chmielnik  im  gleichen  Hauptamtsbezirke  verlegt  worden.  Die  bisherigen  Abfertigungsbefugnisse
  sind  ihm  belassen.

Es  ist  entzogen:

dem  Hauptzollamte  Meseritz  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  I  über  Hopfen  aus  Rußland,  der  von  der  Firma  J.  Landmann  in  Neutomischel  im  Wege  des
Veredelungsverkehrs  ein-  und  ausgeführt  wird;

218*
        <pb n="1476" />
        —  1458  —

dem  Hauptzollamte  Wreschen  die  Befugnis  zur  Uberwachung  von  Aus-  und  Umladungen  der
unter  Eisenbahnwagenverschluß  beförderten  Güter.

Es  ist  erteilt:

dem  Hauptzollamte  Berlin  Museumstraße  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zündwaren-  und
Leuchtmittelbegleitscheinen;

dem  Hauptzollamte  Breslau.  Nord  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleigsheien

dem  Hauptzollamte  Charlottenburg  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  uchtmittelbegleitscheinen;


dem  Zollamt  1  Dillenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Marburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter;

dem  Zollamt  1  Finsterwalde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Leuchtmittelbegleitscheinen  und  von  Zollbegleitscheinen  1I  über  Leuchtmittel,  die  für  die  Glühlampenfabrik
  Union  in  Finsterwalde  eingehen;

dem  Zollamt  1  Friedrichstadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tönning  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  1  Gelnhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hanau  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter,  über  elektrische  Glühlampen  der  Tarifnummer
  911  und  über  Glühlampenfassungen  der  Tarifnummer  878,  die  unter  Packstückverschluß  für  die
Elektrizitäts-Gesellschaft  Gelnhausen  m.  b.  H.  eingehen;

dem  Zollamt  1  Grätz  im  Bezirke  des  Hauptzollomts  Meseritz  die  Befugnis  zur  Abfertigung
von  Bier,  das  unter  Inanspruchnahme  der  Brausteuervergütung  ausgeführt  wird:

dem  Zollamt  1  Hechingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sigmaringen  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  übergangsabgabepflichtigem  Bier,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  den  Gastwirt
Theodor  Riedlinger  daselbsk  eingeht;

dem  Hauptzollamte  Konitz  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Wein
zur  Kognakbereitung;

dem  Hauptzollamte  Liegnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Südfrüchte,
  die  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen;

dem  Zollamt  1  Linz  a.  Rh.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neuwied  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  ausländische  unbearbeitete  Tabakblätter,  die  für  die  Zigarettenfabrik
  „Merkur“  G.  m.  b.  H.  in  Linz  eingehen;

dem  Zollamt  1  Luckau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  I  Mülheim  a.  d.  Ruhr  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Essen  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  1  Pankow  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Charlottenburg  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen.

Königreich  Bayern.
faeh  baie  übergangsstelle  Stalldorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Würzburg  wird  zum  1.  Januar  1910
aufgehoben.

Es  ist  erteilt:
dem  Steueramte  Landau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zündwarenbegleitscheinen;
dem  Steueramte  München  links  der  Isar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  III  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt:  .
dem  Steueramte  Mittweida  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur  Erledigun
von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter,  die  für  die  Firma  Wäbelns  Schneider  14
Mittweida  eingehen;
        <pb n="1477" />
        —  1459  —

dem  Untersteueramt  Ostritz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II.
Großherzogtum  Baden.
Das  Nebenzollamt  l  Gailingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Singen  ist  in  ein  Nebenzollamt
  II  mit  der  Bezeichnung  „Nebenzollamt  II.  Klasse  an  der  Rheinbrücke“  umgewandelt  worden.

Herichtignna:  In  Nr.  64  des  Zentralblatts  für  1909  auf  Seite  1363  Zeile  12  von  unten
ist  statt  „Begleitscheine  über  Zündwaren“  zu  lesen:  „Begleitzettel  über  Zündwaren“.

 

Veränderungen  in  den  Befugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen  gemäß  den

·  Königreich  Preußen.
Es  ist  entzogen:

dem.  Hauptzollamte  Magdeburg  Kaufhof,  dem  Zollamt  1  Aken  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Magdeburg  Holzhof  und  dem  Zollamt  1  Torgau  Hafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mühlberg
die  Befugnis  1.

Es  sind  erteilt:

dem  neuerrichteten  Zollamt  1  Gr.  Prostken  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lyck  die

Befugnisse  1  und  b.
Großherzogtum  Baden.

Dem  Nebenzollamte  II  an  der  Rheinbrücke  in  Gailingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Singen

sind  die  Befugnisse  5,  6,  10,  20,  21,  28  bis  30,  35  bis  40,  49  bis  64,  67  bis  74  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Den  Zollabfertigungsstellen  Vorsetzen,  Kehrwieder,  Berliner  Bahnhof,  Lübecker  Bahnhof  und
Meyerstraße  ist  die  Befugnis  1  entzogen  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  18.  November  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit
ausländischem  Antimonoryd  —  Tarifnummer  312  —  zur  Herstellung  von  Brechweinstein
  —  Tarifnummer  312  —
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  18.  November  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Lohnveredelungsverkehrs  mit
ausländischen  Schutzdecken  für  die  bei  Fahrzeugrädern  zur  Verwendung  kommenden
Schläuche  —  Tarifnummer  578  —  zwecks  Belegung  mit  Gleitschutzstreifen  aus  Leder
und  Stahlnieten  —  Tarifnummer  560  —
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="1478" />
        —  1460  —

5.  Polizeilwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Datu
Behörde,  welche  die  m

l  d  grund-  Ausweisung  —nstrafung.



"6  der  Ausgewlesenen.  er  6  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  I  n  (  s  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Stanislaus  Jasch-  geboren  am  238.  Mai  1885  zu  Remlschwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  22  November
kewitz  (alias  Brze  bicle,  Gemeinde  Krzynowo-ga-wielka,  pier  Zällen  und  ver-  u——em  zu  1909.
chinskl),  Arberter,  Kreis  Przasznihy,  Gouvernementsuchter  schwerer  Allenstein,
Plozt,  Bttan  russischer  Staate-  Diee  (6  Jahre
angehöriger  Monate  #ucht-—
  laut  Erkenntnis
  vom  29.  Junii
1906),  1.

 

b)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  „„Rudol  deck,  bor  1.  Mai  1880  ,  Zuhält  1  Jab  #  igli  er  1186.  x  vember
EE  E  "  ötterrrichsscher  r:  i,  r*ns—  Posene  —  /i198  6n
gehöriger  kenntnis  vom  «  Düsseldorf,  r

%  12.  September  1902),  1

c)Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

18.  und

   

   
    

 

November
1909.

macher,

#Emil  Bornet,  Tuchch
  zu

 
  

Iwan  Olfip
Doromsti  (alias
Geczus  oder  Gerschus),
  Arbeiter,

Adrianus
Burgt,

Dominik  Ciorla,
Tagelöhner,

  
  
 
 
 
 
 

D

November
1909.

  
  

  

zu

   

I

uuvlesaiquchscyekiiche
Polizeidirektion
München,

    

Emil  Forster,

November
Hausdiener,  1909.

     
 

  
 

August  Garnier,  Oktober
Uhrmacher,  1909.

2

Elisabeth  Anna
Jutzi,  Näherin,

 

geboren  am  11

Schwelz,

schweizerische

10  Feus  Charles  geboren  am  1.
Lerond,  Ehauffur,  französtscher
1

NKovember
1909.

     

 

November
190.
        <pb n="1479" />
        1461

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Orund  Behörde,  welche  die  betun

4  !  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses

1.  2.  8.  4.  b.  6.

l
1lsuioaNasla,  geboren  am  1.  Januar  1864  zu  Ba-Betteln,  Stadtmagistrat  Eichstält,26.  Juli  1909.
zer,  1  komw,  rm-  österreichischer  Staats-  Bayern,
angehoͤriger,

12  Bernhard  Oster-  geboren  44  12.  Dezember  1858  zusBetteln,  Königlich  Preuhischer  25.  November
kamp,  Scheren=  Arpnheim,  Niederlande,  niederländi-  Regierungsprästdent  zu  1909.
schleifer,  scher  Staatsangeböriger,  Amnsberg,

18  Michael  Hanczy=  geboren  am  17.  März  1884  zu  Lyr-Betteln,  Königlich  Preußischer  28.  Oktober
czyn,  Schuh=  zyna  (Urzynal)  Galizlen,  öster-  Regierungsprästdent  zu  1909.
macher,  relchischer  Staatsangehöriger,  Frankkurt  a.  O.

14  Hörsch  (Hersch)  Pil-  geboren  am  1.  Mai  1846  zu  Lipno,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi22.  November
mann,  Haufierer,  Gouvernement  Blozt,  Rußland,  orts--]Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1909.

angehörig  ebendaselbst,  russischer
Staatsangehöriger,

15|  Jan  Piotowsky,  angeblich  65  Jahre  alt,  geboren  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  28.  Oklober

Tischler,  Fomza  (Powjed?),  Rußland,  ruffischer  Regierungsprästident  zu|  1909.
Staatsangehöriger,  Aachen,
16  (geboren  am  14.  April  1860  zu  Nit-Betteln,  Königlich  Preußischer

Josef  Prochazka,
Kellner,

—
—

Gottlieb  Sara,
Bergmann,

 

|kovic,  Bezunk  Kremsier,  Mähren,  ortsangehbrig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

lgeboren  am  8.  November  1861  zu'Betteln,

Krupa,  Bezirk  Böhmisch  Brod,  Böhnuern-
  österreichischer  Staatsangehöger.


 

 

Reglerungspräsident  zu
iegnitz,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Arnsberg,

 

24.  Nopember
1909.

25.  November
1909.

 

Der  durch  Beschluh  der  Königlich  Sächsischen  Kreisbauptmannschaft  Bautzen  vom  21.  Mai  1906  ausgewiesene

Zigeuner  Fran

Serynek  (Sentralblatt  1906  S.  952  8
Polizeidirektion  Dresden  mit  richtigem  Namen  Josef  Ruschitzka.

 

iffer  14a)  heißt  nach  neuerer  Feptstellung  der  Königlich  Sächsischen

Berltn,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Oedruckt  bei  Jultus  Sittenseld,  Hosbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1480" />
        <pb n="1481" />
        —  1463  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

BZu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Hguchhandlungen.

 

                      

 

Freitag,  den  17.  Dezember  1909.  J  Nr.  72.
emn  1.  Militärwesen:  –—  der  emnach.  *#5##  Ko#  —  Exequaturerteilungen;  —  Ermachiitigung
  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  konhes  S  von  ei  e
odesfai..  ....-  1466

Tauglichkeit  von  mäilicn  obflichtiger  Deutschen  i  in  Hrauilien
2.  Baukwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  *5  4.  Ketbheitresen:  Ausweisung.  von  Ausländern  aus  dem

November  1009090  Reichsgebieeee

 

1.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Nachdem  der  praktische  Arzt  Dr.  Heinrich  von  Aschen  seinen  Wohnsitz  in  Süo  Paulo
aufgegeben  hat,  ist  die  ihm  zufolge  Bekanntmachung  vom  30.  April  1909  (Zentralblatt  S.  208)  erteilte
Gemüchtegur  zur  Ausstellung  der  im  §  42  Ziffer  1à—c  der  Deutschen  Wehrordnung  bezeichneten

Zeugeisse  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt
afilien  haben,  zurückgezogen  worden.

Berlin,  den  6.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="1482" />
        Passlva.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e  ——  *»ês
2  iie  nung  Grund=  Neserve.  Nolen-  Gegen  un  ·  i  Genen  fälige  Gchen  keiten  Geten  Sonsiige  ien##e  ##  —
der  Sl.  CK.gebeckte,  31.  Otl.  Ver.  31Ci..#t  1.  S.  O.  rer  -DO#.
2  VBanken.  Kopital.,  Bonds.umlauf,  1000.  INotn.  #  gnmt.)  0.  -  EIBEIIITDIE  *
3  teiten.  Gung
6  ri
I  Ia«  MI-T"·
  2  —s··4  sls  ¾  10  ni-  utois  un
1  selcabant..  ...  6%%%%  %  1  1  SLS  200  290  cor0  2169  —  —  51  K8|+  418#  496  0U111  —
2  Sayerische  Notenbank  7500  3750  —ie  1433  30670  —  1450  4462—  9  —  —  560NN  N  N  N„  148  1
8  Saqhsische  Sank  zu  Dresden  0000  7500  ½  4%  3%  712  SSux
1
4  Wũrttembergische  Rotenbantj  9  ooo  i  46  *  trus  985  —  481  16  875.K.  998  —  21+  110|N  „1
5ebilche  Bauu9000  25057188·N  21209  44  —  10N  542
Zusammen.35  500  79  760  17838  415  -  186  851  —  657  5  +  150386  M  22  61  4R  7  7|I—112  4421
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitlen  zu  20.  116  816  000  +&amp;amp;  UI/#
.  ·  ·w·  115152M.l  (bei  der  Bank  Nr.  1),
100  1  3  4  760  OO00
*  500  18  828  000  (bei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000

—  256  359  000  (bei  der  Vank  Nr.  1).
        <pb n="1483" />
        wesen.

banken  Ende  November  1909
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1909.
auf  Tausend  Mark.)

1465

 

 

 

 

 

 

 

Aetlva.
S
Metau,en#eichhesnmiften  ase  Cegen  Gegen  Gegen  —i  Gegeneumme  Gegen
l.  On.es#1.  Ot.erchsel.3s1.  Ott,Lombard#.  Oet.Effekten.1  ott.  .  On.ôer  .
Destand  eme.  .  asan.00  ues  100.  1800.  Attira.  1900.  aenva.  1008.
z
18  19  20  21  2  2  24  25  26  7  29  29  80  31  82  □1
28  2  J  58  %  lOSL  104  NS  39065%101  1
—  44%  4Se  vo  4  —  4288  3896  e64  1  2  448128  1810
1.
15.32—  3177  270  —  500  —  1  64856  5855  18023  4161  8  6/J  19  10  20|—  4310  0  131  181—  8980#.  .
l
Owsk  M  67—  24  2647  +  1241  19695.  +  909  13  458—  616  3106  —  1628  4  310  4966  2104
—  18  4  2  566/  —  100  —  —————  4%  —  44  200—  é6o  u1lsn.l.  1
#  l
IUIIMÆUMGIRÆTAC  ANY-I-  ZM  llcxssl  —lcpsssIVM—IÆNCM—IIM1ch-l-7M2M7U  -119W

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

214“
        <pb n="1484" />
        —  1466  —
3  Kou  fulatwesen.

Dem  Konsul  von  Bolivien  in  Bremen,  Otto  Flohr,  sowie  dem  Vizekonsul  derselben  Republik  in
Berlin,  Wilhelm  Herrmann,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kubanischen  Generalkonsul  Guillermo  Patterson  y  Jäuregui  in  Hamburg  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Niederländischen  Konsul  in  Kiel,  Wilhelm  Genzmer,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Ministerresidentur  in  Bangkok  beschäftigten  Vizekonsul  Freiherrn  Rüdt
von  Collenberg  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85
des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Ministerresidenten
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß
der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Kobe  beschäftigten  Dolmetscheraspiranten  Vogt  ist  aus  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Smyrna  beschäftigten  Dragomanatsaspiranten  Schwörbel
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


Dem  bei  dem  Raiserlichen  Generalkonsulat  in  Konstantinopel  beschäftigten  Vizekonsul  Daehnhardt
ist  auf  Grund  des  §5  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Cheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Hankau  beschäftigten  Dolmetscheraspiranten  Jankowski  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

Der  Konsularagent  Gustav  Dittmar  in  Washington  ist  gestorben.
        <pb n="1485" />
        1167

4.  Poelizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Vehörde,  welche  die  Datum
7  T  *  Ausweisung  auen#hn
—  er  afung.  ·
F  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  dat.  peschlußtes
1  2  l  s  5  6
a)  Auf  Grund  des  §5  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Stanislaus  Ciska  lgeboren  im  Jahre  1882  zu  Risko,  schwerer  Diebstaps  s  igkich  Lreuischer  *  November
(alins  Ziska,  Re  is  Salien,  öterreichischer  Staatsange  und  Urkundenfäl-  Regi  *]ls  190.
voder  Lausig),  boöri  schung  (1  ½  und  Posen
beiter,  1  Boche  Juchthaus,
-  lanttktkemmvo
I  !  San  id  1  nd.
vorl  Wolf,  —  1  22.  Augu  t  E  zu0  Pa-  nn  8  rrνr  zu  Dezenber
.  chlefiea  österreichischer  Staatsange=  (1  Jahr  3  Monate  D1
«  I  höriger,  Auchthaus.  laut  Er-1
  kenn  vom  6.  Ok.
tober  e

1  Karl  WMichael  5o-  geboren  am  28.  Juli  1874  zchle  Betteln,
kowi

rei  taatsangehörig  burg,
4  Wei  HKrbeck.  geboren  am  38.  Oktober  18.  Prag,  Landstreichen  und  Königlich  #enbiber  5  L#be
Blumenmacher,  Böhmen,  öserrreichischer  Staatsange=  Beriteln,  B##hen  räsident  zul
riger,
5  Karl  Kögler,  #  am  17.  März  1889  zu  Aussig,  Landstreichen  und  -  —  —  8.  November
Weber,  Böhmen,  öftlerreichischer  Staatsange=  Betteln,  —  *  sident  zu  1909.
r,
6  Florian  Köller,  geiger,  am  10.  September  1854  *  Betteln,  K  8  ischer  15.  Oktober
Nagelschmied,  Kerwezdore,  Mährisch-Schön  Reglerungsprästdent  zu  1909.
kein  Rhrren,  österreichischer  —1  Potsdam,
er
7  Alexander  Krauß,  n  s  29.  Juni  1875  zu  —22  Königlich  Bayerische  29.  November
Tagelöhner,  Komttat  Zips  (Szepes),  gun  ngar  Polizeidireltion  1900.
ungarischer  Staatsangehöri  München,  »
ssananl  geboren  im  Jahre  18  5½¾v  —  Landrechen,  BetlelnKöniglich  Bayerisches  Be1.  Dezember
Witwe,  Händierin,  wo,  ortsangehörig  zu  Cejow,  Bezirki  und  Nichtabhalten  zirksamt  Füfssen,  1909.
Deutsch-Brod,  Böhmen,  öfslerreichische.  ürer  Kinder  vom
Stnalsangehzrige  eln,
9  Albert  Nibues,  Lgeboren  am  25.  Närz  1887  zu  Schimec-  etieln,  Königlich  Preubischer  4.  Dezember
Arbeiter.  l  rotooBezirtIIqtiIchußioa,r-sl  iieqiewtsqisoråiideai  zu1908.
slscher  Staatsangehöriger,  Schleswi  1
10  **  Pohan  geboren  am  24.  Oktober  1865,  Dlein-  bedrehung,  2  Königlich  Bayerisches  Be.]12.  Juni  1909.
alias  Franz  Neu=  Kikau,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  streichen,  utcknk  zirksamt  Waldmünchen,
—s  Taglizhmer.  öfterreichischer  Staatsangehöriger,  Frü  groben
nfu
11  Nüle  Anna  Sat  trebe  frren  am  19.  Juni  1870  zu  esilberkahsgei#e  Königlich  Bayerisches  Be.1.  Norember
Fabrik-  bach,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  öfster-  zirksamt  Regensburg,  1909.
Lerzui#eel  reichische  Staatsangehörige,

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

lecek,  Klempner,  ortsange

 

 

 

 

örig  zu  Groß
er  ——  B3  *  öster- 



Eroßherzoglich  Olden--  11.  rRovember
burgisches  Ministerium
des  Innern  zu  E—“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Oebruckt  hei  Jultus  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1486" />
        <pb n="1487" />
        —  1469  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.
Reichsamte  des  Innern.

IZn  betlehen  durch  alle  PDostanstalton  und  Huchhandlungen.

XXXVII.  —  Verlin,  Dienstag,  den  21.  Dezember  1909.  Nr.  73.

 

 

Ingalt:  Zen.  und  Anberungen  und  Ergängungen  des  Vorenvereeichuisses  zum  Zolltarif  und  der  Seleltung
für  die  Zollabsertinnggggg;

Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  d.  M.  beschlossen,  den  nachstehend  aufgeführten
Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung
  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  erteilen,  daß  die  neuen  Bestimmungen  mit  dem
1.  Januar  1910  in  Wirksamkeit  treten.

Berlin,  den  19.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wermuth.

215
        <pb n="1488" />
        —

d

r*

**P

11.

—  1470  —

Auberungen  und  Ergänzungen  den  Warenverzeichnisses  zum  Jolltarlf  und  der

G

—

—

r#

S  90

—

27

Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

I.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarife.

In  der  Vorbemerkung  9  sind  in  Zeile  4/5  des  dritten  Absatzes  die  Worte  „„  abgesehen  von  den

Fruchtz  oder  Pflanzensäften  mit  ganz  geringem  Weingeistgehalte,  zu  streichen.  In  der  drittletzten
eile  dieses  Absatzes  ist  hinter  „verzollen“  einzuschalten  „;  es  sind  indessen  die  für  Frucht-  und
Pflanzensäfte  sowie  für  Eigelb  getroffenen  besonderen  Bestimmungen  zu  beachten“.

.  In  dem  Stichwort  „Bilder“  ist  die  Anmerkung  3  am  Schlusse  durch  folgenden  neuen  Absatz

zu  ergänzen:
„Bilder  auf  Papier  sind  nicht  lediglich  wegen  der  Verbindung  mit  einem  als  Schutzüberzug  an  Sielle
von  Glas  dienenden  Zellhornplättchen  den  Zellhornwaren  der  Nr.  640  zuzurechnen.“
In  dem  Stichwort  „Eigelb“  ist  der  Ziffer  1  folgende  Anmerkung  hinzuzufügen:
„Anmerkung  zu  1.  Als  ein  lediglich  die  Hallbarkeit  erhöhender  Zusatz  ist  auch  ein  Zusatz  von  Weingeist  bis
zu  einem  Höchstgehalte  von  6  Gewichtstellen  in  100  Gewichtsteilen  anzusehen.“
In  dem  Stichwort  „Elektrotechnische  Erzeugnisse"  ist  der  erste  Absatz  der  Allgemeinen  An.
merkung  2  am  Schlusse  durch  folgenden  Zusatz  zu  ergänzen:

Heuer  sind  Schieferplatten  und  gesormte  Waren  aus  Schiefer,  auch  gebohrt,  nicht  als  Vestandteile  von
elektrotechnischen  Gegenständen  anzusehen,  wenn  sie  weder  eine  Verbindung  mit  Montierungsftücken  aus  anderen
Stoffen  erfahren  haben,  noch  als  Teile  zerlegter  elektrotechnischer  Vorrichtungen  eingehen.“

Hinter  dem  Stichwort  „Fichtennadelöl“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

„Fichtenrindenauszug  s.  die  Anmerkung  1  zu  Gerbstoffauszüge.“

In  dem  Stichwort  „Gefäße“  ist  der  Ziffer  3  folgender  Hinweis  anzufügen:

„S.  auch  die  Anmerkung  zu  7  perheschir.

.  In  dem  Stichwort  „Gerbstoffauszüge“  ist  die  Anmerkung  1  durch  folgenden  neuen  Absatz  zu

ergänzen:
behandt  Fichtenrindenauszug  ist  wie  Fichtenholzauszug,  dessen  Erkennungsmerkmale  O  auch  für  ihn  zutreffen,  zu
ehan  rus

In  dem  Stichwort  „Glas  usw.“  erhält  die  Anmerkung  2  zu  Ziffer  27  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:
„dl  einzelne,  Keine  #scetenfliche  D’erzierung  eler  Gesamftare  beioirkende  Nebenbestandfeile  im  Sinne  dieser
Bestimmng  tberden  bei  Clascmien  a#  Hängeles#chfern  diie  aus  versilberten  unesstem  Merallen  Pergestellken  Ver
bindungss#i#ee  ocker  Fleinen  Zubehörteile  dann  angeseten,  loenn  sie  einfuch  und  ohne  Sierformen  9
###e  z.  B.  die  GCashdne  und  die  zum  Eusammenskeren  der  Arme  und  „Irmfeile  dienenden  Ringe  aus  Zverlmäsiyeifsprnden
  angebracht  sind.

.  In  dem  Stichwort  „Glasarme"“  ist  statt  „Anmekung  1“  zu  setzen  „Anmerkungen  1  und  2..

In  dem  Stichwort  „Kinderspielzeug“  ist  die  Anmerkung  1  am  Schlusse  durch  folgenden  Zusatz
zu  ergänzen:

„  S.  dayegen  iie  4umerkung  z  Tönpfergeschirr.“
In  dem  Stichwort  „Luxusgegenstände“  ist  der  Ziffer  6  folgender  Hinweis  anzufügen:

„S.  auchk  die  Inmerkunyg  z½  Töpfer##erche.“
In  dem  Stichwort  „Metallwaren“  ist  der  erste  Absatz  der  Anmerkung  2  zu  Ziffer  2aà  am
Schlusse  durch  folgenden  Zusatz  zu  vervollständigen:

„4  einzelne,  keine  e-c##enlihe  T’ezser#  fer  Gesamtivure  beirirkende  Nebenbestandteile  im  Sinne  diexer
Bestiumung  werdlen  bei  (lasurmen  zu  Hängeleuchfern  die  a#ch  versilberken  unelllen  Merallen  beryestell#en  Terbindung'stucke
  olen  Kleinen  Zubebörfeile  di#nn  angesehen.  scenn  sie  einfuch  und  olne  Zierfor#men  Heurdbeitet  umd,
rrre  z.  H.  ic  Uashalne  n  zum  Zsammenskecken  der  4rme  und  Armeeile  (iienenden  Ringe,  aus
misbikesspr#fen  angeb'et  sind.
        <pb n="1489" />
        13.

14.

15.

16.

17.

18.

—  1471  —

*  dem  gichwort  „Obst“  ist  dem  zweiten  Absatz  der  Ammerkung  zu  3  a  am  Schlusse  folgender
atz  anzu
„Feiner  ist  bei  Holzfässern  mit  Festem  Deeckeloerschl  und  Holereifen  die  Echn  n
————.—  unter  den  Dech#el,  scie  sie  zum  Schifre  der  obersten  Obstschicht  vor  "
durch  dus  mif  mechanischen  Drr#ckrorr#ie  Teungen  beiwirkte  Aufpreuen  des  Holedeckels  handelsiiblieh  ist,  nicht
als  innere  Verpackunꝗ  aneusehen.“
In  dem  Stichwort  „Säfte“  ist  die  Allgemeine  Anmerkung  durch  Hinzufügung  folgender  Bestimmungen
  zu  ergänzen:
„Ferner  ist  nicht  in  tiftdit  verschlossenen  Behältnissen  eingehender  uneingekochter,  nicht  mit  Zucker  —l
Stup  versetzter  Hbimbeersaft  nicht  wegen  eines  durch  unbeabsichtigte  Härung,  während  der  Herstellu
ersendung  entstandenen  Weingeistgehalts  von  der  Verzollung  nach  Nr.  uszuschließen.  Dieser
geisigehalt  darf  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  6  Gewichtsteile  in  100  hrus  betragen.“
In  Stichwort  „Schmuckgegenstände“  ist  der  Hinweis  in  Ziffer  14  durch  folgenden  Hinweis
zu  ersetzen:
„G.  auch  die  Inmerkung  z½  Zellhornioaren.“
In  dem  Stichwort  „Tonwaren"“  ist  der  Hinweis  am  Schlusse  der  Ziffer  16,  wie  folgt,  zu  fassen:
„S.  auch  die  Anmerkung  zu  Luxusgegenstände  und  chie  Anmerkung  zu  Töpferyeschirr.“
In  dem  Stichwort  „Töpfergeschirr“  erhält  die  Anmerkung  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:
Die  E—  Kinderspielzeten  ocer  als  Ziergefũbe  (Nippsachen)  kommt  fuür  Tõpfergeschirr  dieser
Art  niche  in  Hetrack
In  dem  Stichwort  „Heuhormoaren=  ist  die  Anmerkung,  wie  folgt,  zu  ergänzen:
a)  Abs.  2  abil  am  Schlusse  den  Hinweis:
auch  die  Anmerkung  3  zu  Bilder.“
b)  Im  Abs.  ist  am  Schlusse  folgender  Satz  anzufügen:
„Das  Gleiche  gilt#  Ainsichelich  cher  als  W  —  von  HBildern  dienenden  Zelliornplättchen
auch  fuͤr  Huenadeln,  die  Urer  sonstigen  Beschapenheit  nach  nicht  ru  den  in  Wr.  894,  865  d  887
Henannken  Waren  gebören.“
In  dem  Stichwort  „Ziergefäße“  ist  dem  ersten  Absatz  folgender  Hinweis  anzufügen:
„S.  aueck  die  Anmerkung  zu  Töpfergeschirr.“

II.  Anleitung  für  die  JZollabfertigung.
Im  Teil  II2  sind  im  letzten  Absatz  des  §  4  hinter  „(Kartons)“  die  Worte  einzuschalten  „und

Beutel  aus  starkem  Papier“.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
215“
        <pb n="1490" />
        <pb n="1491" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  hetiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XXXVII.  E  Berlin,  Freitag,  den

JInhalt:  1.  —  Ermächtigung  zur  Vornahme
von  Zinvilstandshandlungen:  —  Erxe  requaturerteilung
1473

2.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten
  Einnahmen  des  Deulschen  Reichs  an  öllen,
Steuern  und  Gebühren,  sowie  der  Einnahmen  der
Neichs-Post=  und  Telegraphenvermaltung  und  der
Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  geit  vom
I.  April  1909  bis  zum  Schluse  des  Monats  In
vember  109000  .

.Ullqesmue  Verwaltungssachen:  LHandhahung  terdenus

russischen  Nachlaßkonvention  vom  18  18741  1476

—

24.  Dezember  1909.

!1

Nr.  74.

4.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems
von  Elektrizitätszühlern  zur  Beglaubigung  durch  die

Eleklrischen  Prufümter  1178

5.  Medizinal=  und  eterinärwesen:  Crscheinen  der  denusen
Arzueiltaxe  1910

6.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Verzeichnis  der  liollheden  l
anun  Orten  mit  mehreren  Jollsiellen  die  Beinguisse  gemäß;
  881,  2  der  Weinzollordnung  auszunben  baten

x

 

–

.  Polizeiwesen:  äusweisung  von  Ausländern  aus  5
Reichsgebiete

Beilage.  Bersscherunzzwesen:  rncit  Prt

gewöhnlicher  Tagearbeiter

 

1.  Konfulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  von  Bülow  in  Park  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Generalkonsul  der  Dominikanischen  Republik  in  Hamburg,  Fabio  Fiallo,  ist  namens  des

Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="1492" />
        1474

2.  Jinauzwesen.

achweisnung
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  Schlusse
des  Monats  November  1909.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die
Etan#hme  in  nntersqhied
Bezeichnung  ——t  Ausfuhr-  demsele  —
*  der  eee  vergütungen  Bleiben  ———————
2#  —  .  *  usw.  lehr##  +  schr
Einnahmen  Kovember  1000  (Cpalte  5)  w
.  „  GG  2  2  —  4  *
1  2  8  l  6
i
1  ¾  549  120  866  55  204  925  498  915  941  895  896  140  +F  98  579  801
2  .  7698684  78649  5  085  6  628  807  886  228
8  11687  840  —  14687  840  11  546  485  1  +  3090“855
4  110  651222  50  359  110  600  8668  108  192  458  +  2  408  407
5  38  603  770  5643  38  598227  88  369  188  1+  9
6
a)  Verbrauchsabgabe  25  321  135  723  016  21  598  089  —  141  24  598  o82
b)  Betri-hsauflage  .  ..  2  564  507  15  545  26548  962  —  2648962
e)  Maij.  balusen  er  5  946  682  14  503  594  —  8556  912—  2  850  4900  —  5  706  422
)  Verbranchs  gabe  und  Zuschlag  aus  I
r  Zeit  vor  dem  1.  Oflober  1  190090  10565s  418  8  486  304  97  178  114  94  715  885  J  2457  768
e)  Prennsteuer  .  .  4362  939  5343  985  —  981s  046  —  1  786  920  (1  755  874
7  Sstglänsrnerberachnabgabe  196  545  —  196  545  —  1386615
8  Schaummweinsteuer.  9860  399  150  697  9209  762  4097780  4  6112032
9  Küchteslülteur.  .  1612  856  —  4512856  —  46l12  856
10Zũndwarenfteu  4188  141  —  4  1388  1  —  +  4183  141
11Brausteuer  und  zhbsrsenb-sbacbe  von  n  vier  42267  650  869  056  41  898  554  32  416  499  +  9  482095
120Sielkartenstemp  1  176  335  —  1176  885  1  132  788  4  48  552
13  Bechselsempelnkuer  12  616  701  1  343  12  615  858  11076  042  +  1589  816
14  #  1  «
Ä  von  Wertpapiere  24  969  108  —  ·  24  969  108  17  800  520  +  75668  588
.  von  gengrenelchrut  und  insbogen  1oss  974  —  »  1088  974  —  +  1088  97“4
8  von  *  und  sonsrigen  Anschaffungsge
  ..  IslssLlll  160  192  14  181  919  7  585  16E0  +  6646  759
D.  von  Nen  cgien-  «
s)fükStcctslptlekieu...-.  20  926  448  —  20  925  448  19  154676  +  1770  775
b)  für  Privatlotterten  1041142.  —  10  414  642  8  906  649  +  1507  993
E.  von  Frachturkunden  10  514  115  —  »  10  514  115  9969  7486  +  544  367
F.  von  Personenfahrkarten  18  572530  *  l  18572580  127808194791711
G.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1918  431  —  1918  481  1  619926  +.  298  505
H.  von  Vergsngen  an  Mitglieder  von
s  sceiä  2  976  648  2  976  648  1666  879  +  1409  769
J.  von  S  1  718  696  —  .  1  718696  —  +  1718696
K.  von  Fiensszeeirieais  9880  752  2294  9878  458  —  +  9878  458
15%xrbschaftssten  27-129  748“  —  24  12  78  1  6  734  784
16  Statistische  Gebähr.  1091  412  —  1094  412  1011  682  T.  767
17  HReichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  —  I  —  005522704047067984s25845587
18  bleichs-Eisenbahnoerwal  unga  —  I  —  84  270000

die  -  endgultige  Einnahme  siellte  sich  im  Vortahr  um  649  498  .&amp;amp;  höher.

 

80  822  000.),  65  948  000
        <pb n="1493" />
        1475

Anmertung.  Die  zur  Reichslasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Aussfuhrvergũtungen  usw.  und  der  Berwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

□—
Ist--Eimnahme  vom  Beginne  des  Rechnungslahrs
r  Bezeichnung  Ill-Einnahme  im  Monat  November  bis  zum  Schuufse  des  Monats  November
"B  der  —
r  ———  Mitain  1000
1909  «  1  r
3  Einnahmen  908  +#  1900  1906  ##
—  ——  *  *  2
1  4  5  6  7  8
l
1  .  54  018  579.  40  242  46  +  18  769  09  454  73  578,  961  698  909/  9#8  034  669
2  .  762  809  46—  88  468  7667  188  7  829  810  —  162  672
9  1  677  288.  1  3  8  222  861  12  268  0044  10  189  888/++  2  068  171
4  1  888  0  10  986  648.44M  947  44096  819  589  98  781  129|/+  3  088  460
n  410T  526  538%  425  551  55  bas  36  946  846—  4641270
a)  Verbrauchsabgabe  3  887  812  —  +  388781  6515  .  —  +  6515  587
b)  Betriebsauflage  1965  265,  —  +  1965  2506%2548  962  —  +  2548  962
c)  Maischbottichsteuer  1321291  1  508  169—  2  824  450—  6  180  51.  —  1901  912—  4276979
d)  Berbrauchsabgabe  d  «
.  uflagaus.det3eit  .
otemLthobkthOs  10  z3  818  7794  381,.  2826  9871  92  31  07  84  135  516/-  8289  116
e)  Brennsteuer  6546  905  —  514096.—  82  7091—  046—  1  786  920|  755  874
7  sele  —ern#urvool  .  6509  —  +  65  092  *½  567  —  +  105  567
8  aumweinsteuer  .  989  194.  441  108  J  498  086  6  667  218  8  587  168·+  3  100  050
9  Parillsen#,  1966  784  —  «  1966  784  2  864  627  —  4  2854  627
10  ündwarensteuer  1246  517  —  (  1246  517  1997  109  —  1997  109
11  ranen  und  ###ane
aögabe  von  Bier  5  688  771  4120  8097,  +  118  874  87  029  793  82  880  672  +  4  699  121
12  sielkartenstempel  120  740  121  708/—  26  1150095.  1085  496  1.
13  Bechselstempelsteer  1  481  298  1  812  164  169  1842  615  858.  11076  ·02  +  1  569  816
14  v4  ebgahene  ]
A.  von  Wertpap  2  189  789.  2499  „  860  190  24  469  721,  16  964  510  +  7  515  211
B.  von  Smliernund
  insbo  570  841  —  6170841  1018  194  —  1018194
auf-  zen  r  onftigen  «  «
D  Unlchcssu  Jsgeschåstr  .  1  668  014  1  114  9089—  548  1006  16895  278.  7  382  580.+  612  746
#  eelolenm  .  5  1#  504  6  090  451+  2  864  068  20  925  448  19  164  673  K  1770775
b)  für  Privatlotlerien  6327  572  5171—.  198  810  10  282  153  8  789  322  F.  1  492881
E.  von  Frachturkunden  1  157  1412  4—  28  388  10  903  88  9770868  4  638  479
F.  von  Personenfahrkarten  1602  119  125  867/.X  3262718  801079  12  526  202.  4  775  877
G6.  von  Erlaubniskarten  für  -
Kraftfahrzeuge  124  842.  9246914  29  651  1880  %  1  587  528  +  292  584
H.  von  [—  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  9889  868  3F74267—  84  404  2917  115)  1  535  541  +  1  88  1  574
J.  von  Scheck  8979819.  —  +  979  819  1  684  822.  —  1+  1684  822
K  von  Sennue  .  .
tragt-ils  8875626  —  sks875626  9680  sdsi  —  (++1  9680  848
15  Ssesn  501  987  2440  829/+  1061  164¼  24  129748  16  694  964#+  7484  784
16Stsatiftische  ——  .  187  616  119  955  +  17761  1081412  1007  40  79949
1  .

216*
        <pb n="1494" />
        —  1476  —

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung.

 

Nachdem  über  die  Handhabung  der  deutsch-russischen  Nachlaßkonvention  vom  12.  November  1874,

31.  Oktober

(Reichs-Gesetzbl.  1875  S.  136)  Zweifel  entstanden  waren,  hat  zur  Behebung  dieser  Zweifel  zwischen  dem
Kaiserlichen  Botschafter  in  St.  Petersburg  und  dem  Verweser  des  Kaiserlich  Russischen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  nachstehende  Notenwechsel  stattgefunden.

Berlin,  den  7.  Dezember  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Schoen.

St.  Pôtersbourg,  le  24/11  mai  1909.

I.soussigné  Ambassadeur  d’Allemagne,
Nüument  nutoriséc  à  cet  esffet,  u  I’honneur  do
horter  à  la  Connaissance  de  Son  Excellence
Aonsicur  le  (Grant  du  Ministöre  des  Affaires
Etrangöres  de  Sa  Majesté  IEmpereur  de  toutes
les  Russies  duc  le  (ionrernement  Impérinl  Alemand.
  aprés  entente  entre  les  deux  Gourernements
  toucham  Timerbrétation  à  donner  à  la
convention  cunchure  entre  Allemagne  et  la
1  1874.  considère  comme
Glabli  ce  qui  suit:

Russie  le

1%  Dans  le  cas  qdue  des  rvaleurs  klaisant
lurtie  de  la  succession  M  un  sujet  allemand,
lecedd  en  Russic  ou  nilleurs,  sont  déposées
dnns  un  Glablissement  de  cerédit  russe,  ou
one  des  valcuss  faisant  partie  de  la  Succession
UVun  suijet  russe,  dérade  en  Allemagne  ou  ail-Leurs,
  sont#  déposéecs  dans  un  établissement  de
crédit  allemand,  TD’élablissement  qui  a  le  depot
de  ces  valeurs  pourra  les  transmettre  aux  autorités
  consulaires  de  autre  pays,  nonobstant  le
nonpayement  de  Pimpôt  de  succession  dd  au  fisc.

2I.  imböt  de  snecession  di#  au  fisc  du  pars  on
a  lieu  Tonkverture  de  la  succcssion  rentre  dans  les
Ihn  d  la  chare  des  surcessions.  d’apres  Tarlicl-
  8  de  ladite  convention.  Los  autorilés  condulaires
  sont  tenues  à  opérer  le  payement  de

Ubersetzung.
St.  Petersburg,  den  24./11.  Mai  1909.

Der  unterzeichnete  Deutsche  Botschafter  beehrt
sich  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Verweser  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Seiner  Majestät  des  Kaisers  aller  Reußen,  mit
gehöriger  Vollmacht  hierzu  versehen,  mitzuteilen,
daß  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  auf  Grund
des  zwischen  beiden  Regierungen  erzielten  Einverständnisses
  über  die  Handhabung  des  zwischen
Deutschland  und  Rußland  geschlossenen  Abkommens

vom  1.  Nevember  1874  folgendes  als  feststehend

sieht  81  Oktober
ansieht:
Artikel  1.

Sind  Nachlaßwerte  eines  in  Rußland  oder
außerhalb  Rußlands  gestorbenen  deutschen  Erblassers
  bei  einer  russischen  Bankanstalt,  und  sind
Nachlaßwerte  eines  in  Deutschland  oder  außerhalb
Deutschlands  gestorbenen  russischen  Erblassers  bei
einer  deutschen  Bankanstalt  verwahrt,  so  ist  die
Bankanstalt,  welche  die  Nachlaßwerte  verwahrt,
allein  durch  den  Umstand,  daß  die  den  Nachlaß
betreffende  Erbschaftsabgabe  ihres  Landes  noch
nicht  entrichtet  ist,  nicht  behindert,  die  Nachlaßwerte
  den  Konsularbehörden  des  anderen  Staates
auszuantworten.

Artikel  2.

Zu  den  dem  Nachlasse  zur  Last  fallenden  Rosten
im  Sinne  des  Artikel  8  des  Abkommens  gehört
auch  die  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem
der  Nachlaß  eröffnet  wird,  zu  erhebende  Erbschaftsabgabe.
  Die  Konsularzehörden  sind  verpflichtet,
        <pb n="1495" />
        —  1477  —

cet  impöt.  meme  sans  F  avoir  éé  inritées.  el
àa  ne  pas  transmeltre  auft  ayants-droil  les  sutcessions
  en  question  arunt  d’avoir  retenu
T’impôt  dd  au  fisc  de  Tautre  Etat,  à  moins  uiu#i
ait  deja  été  versé  à  ce  dernier.  ou  à  Drésenter
quelque  autre  garantie  pour  quc  limpot  en
duestion  soit  payé  à  temps.

En  ajoutant  que  le  Gourernemem  linperial
fera  parvenir  à  qui  de  droit  les  instructions
néccessaires  pour  la  mise  en  vigucur  des  deéclarations
  preécüedentes.  aussitöt  due  IEchunge  des
notes  qui  ont  pour  objet  de  fixer  l'accord  en
question  aurn  6té  opérGd,  l  soussigné  prolite  de
occasion  eic.

lourtalés.
Son  Excellonee  Monsieur  Tscharrkow,  Gérant
du  Alinistere  Imprinl  d#s  Alfaires  Etrangares
  etc.

Miuistöre  des  Aflaires
trangeros.
Deuziemo  Départoment.

St.  Péterxhourg.  le  11/24  mai  1900.
Le  soussicne  icrant  du  Ministere  Impérial
es  Affaires  Etrangöres  de  Russic.  düment  autorisc
a  cet  esfet,  à  Phonncur  de  porter  à  la  connais-Sance
  de  Son  Excellenece  Monsieur  IAmbassaduur
Extraordinaire  et  Plénipotentinire  de  Sa  Majeste
I  Empereur  d'  Allemagne  que  le  Gouvernement
Impcrial  de  Russie.  apres  entente  entre  les  deux
(Clidouvernements  touchum  Tinterprtation  à  donner
alaconventionconciue  entreln  Russic  ct  l’Sllematene
1½%  etotre  1874.
novembro

qui  xuit:

considere  romme  Ctabli  c#

1  Dans  le  cas  duc  des  valcus  falsant  partie
de  la  succession  Tun  sujet  russe,  decédé  en
Allemagne  ou  nilleurs.,  sont  déposccs  dans  un
tablisscment  de  crédit  allemand.  ou  qur  des
Valeurs  saisunt  partie  de  la  succession  (X’un  sujet
allemand,  décadt  en  Russic  ou  ailleurs.  sont
déposées  dans  un  etablisscment  de  eredit  russc.
Tétablissement  qui  a  le  dépot  de  ces  valems
Dourra  les  trünsmettre  aux  autorités  Cconsulaires.
de  l  autre  pars,  nonobstant  le  nonparement  de-Timpot
  de  succession,  d#0  au  kisc.

für  deren  Entrichtung  auch  ohne  besondere  Aufforderung
  Sorge  zu  tragen.  Sie  dürfen  daher
den  Nachlaß  eines  Angehörigen  ihres  Landes.
an  die  Berechtigten  nicht  abführen,  ohne  die  auf
den  Nachlaß  zu  Gunsten  des  anderen  Staates
entfallende  Erbschaftsabgabe,  soweit  sie  noch  nich!
entrichtet  ist,  zurückzubehalten  oder  für  deren  rechlzeitige
  Entrichtung  eine  sonstige  Gewähr  zu  leisten.
Indem  der  Unterzeichnete  hinzufügt,  daß  die
Kaiserliche  Regierung  die  zuständigen  Stellen  mil
den  zur  Durchführung  der  vorstehenden  Erklärung
erforderlichen  Weisungen  versehen  wird,  sobald  der
Notemwechsel  zur  Feststellung  des  in  Rede  stehenden
Einvernehmens  bewirkt  sein  wird,  benutzt  er  den
Anlaß  usw.
Pourtales.
Seiner  Exzellenz  Herrn  Tscharykow,  Verweser
des  Kaiserlichen  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  usw.

Ubersetzung.

Ministerium  der
answärtigen  Angelegenheilen.
Ableilung  ll.

St.  Petersburg,  den  11./24.  Mai  1909.

Der  unterzeichnete  Verweser  des  Raiserlich
Russischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  beehrt  sich  Seiner  Exzellenz  dem
Herrn  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
Botschafter  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers,
mit  gehöriger  Vollmacht  hierzu  versehen,  mitzuteilen,
  daß  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  auf
Grund  des  zwischen  beiden  Regierungen  erzielten
Einverständnisses  über  die  Handhabung  des  zwischen
Rußland  und  Deutschlaud  geschlossenen  Abkommens

.  N  s-  .
vom  lzlksmsksl  1874  folgendes  als  feststehend
ansieht:
Artikel  1.

Sind  Nachlaßwerte  eines  in  Deutschland  oder
außerhalb  Deutschlands  gestorbenen  russischen  Erblassers
  bei  einer  deutschen  Bankanstalt,  und  sind
Nachlaßwerte  eines  in  Rußland  oder  außerhalb
Rußlands  gestorbenen  deutschen  Erblassers  bei  einer
russischen  Bankanstalt  verwahrt,  so  ist  die  Bankanstalt,
  welche  die  Nachlaßwerte  verwahrt,  allein
durch  den  Umstand,  daß  die  den  Nachlaß  betreffende
Erbschaftsabgabe  ihres  Landes  noch  nicht  entrichtet
ist,  nicht  behindert,  die  Nachlaßwerte  den  Konsularbehörden
  des  anderen  Staates  auszuantworten.
        <pb n="1496" />
        —  1478  —

2°  L  impöt  de  succoession  dd  an  Tsisc  du  pars
oll  lieu  Touverture  de  la  succession  rentre
dans  les  frais  à  ln  charge  des  successions.  Vapres
Tarticke  8  de  ladite  convention.  Les  autofités
consulaires  sont  tenues  à  opérer  le  payement
dic  cet  impöt,  möüme  sans  avoir  64é  invitées,
t  à  ne  pas  transmettre  aus  avants-droit  les
successions  en  qducstion  avant  dG’avoir  reten
Timpöôt  diu  au  fisc  de  l’autre  Etat,  à  moins  qu'il
W’it  déid  été6  versé  à  ce  dernier.,  ou  à  présenter
quelque  autre  garantie  pour  que  l'impõt  en
cuestion  soit  paxé  àà  temps.

En  ajoutant  que  le  Gouvernement  Impeérial
fera  parvenir  à  qui  de  droit  les  instructions
né6öcessaires  pour  Iin  misc  en  vigucur  des  déeclnrations
  précrédentes.  aussitöt  udue  l’échunge  des
notes  qui  ont  pour  objet  de  lixer  l’acco  en
aduestion  aurn  été  opéré.  le  Soussigné  prelite  de
l  occasion  etc.

Tscharrkorl.

Son  Exccllence  Nonsicur  le  (omte  de  Pourtales
bte.

Artikel  2.  .

Zu  den  dem  Nachlasse  zur  Last  fallenden  Kosten
im  Sinne  des  Artikel  8  des  Abkommens  gehört
auch  die  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem
der  Nachlaß  eröffnet  wird,  zu  erhebende  Erbschaftsabgabe.
  Die  Konsularbehörden  sind  verpflichtet,
für  deren  Entrichtung  auch  ohne  besondere  Aufforderung
  Sorge  zu  tragen.  Sie  dürfen  daher
den  Nachlaß  eines  Angehörigen  ihres  Landes  an
die  Berechtigten  nicht  abführen,  ohne  die  auf  den
Nachlaß  zu  Gunsten  des  anderen  Staates  entfallende
  Erbschaftsabgabe,  soweit  sie  noch  nicht
entrichtet  ist,  zurückzubehalten  oder  für  deren  rechtzeitige
  Entrichtung  eine  sonstige  Gewähr  zu  leisten.

Indem  der  Unterzeichnete  hinzufügt,  daß  die
Kaiserliche  Regierung  die  zuständigen  Stellen  mit
den  zur  Durchführung  der  vorstehenden  Erklärung
erforderlichen  Weisungen  versehen  wird,  sobald  der
Notenwechsel  zur  Feststellung  des  in  Rede  stehenden
  Einvernehmens  bewirkt  sein  wird,  benutzt  er
den  Anlaß  usw.

 

Tscharykow.

Feiwer#ellen  dem  Herrn  Grafen  von  Pourtales
usw.

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Vekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  solgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Seftanhihung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im

Deutschen

S

werken  in  Muͤnchen.

eiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Sy

temzeichen  zuerteilt  worden:

Magnetmotorzähler  für  Gleichstrom  Form  Ck,  hergestellt  von  den  Isaria-Zähler-Eine

  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  27.  November  1909.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

5.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Die  Deutsche  Arzneitare  1910  wird  im  Verlaufe  dieses  Monats  im  Verlage  der  Weidmannschen
Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  SV  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen  und  ist  im  Bachhandel  zum
Ladenpreise  von  1,#0  X&amp;amp;  für  ein  in  Leinen  gebundenes  Exemplar  zu  beziehen.
        <pb n="1497" />
        —  1479

Zell-uund  Stenerwesen.

 

Perzeichnis
der  Zollstellen,  die  an  Orten  mit  mehreren  Zollstellen  die  Befugnisse  gemäß  88  1,  2
der  Weingollordnung  auszuüben  haben.  (Zu  vergl.  Zentralbl.  S.  783  ff.  und  1357/68.)

Aachen:  Hauptzollamt,  Zollämter  1  Bahnhof
Moltkestraße,  Bahnhof  Templerbend.

Altenburg:  Hauptzollamt.

Altona:  Zollämter  I  Holzhafen,  Bahnhof.

Augsburg:  Zollexpositur  am  Bahnhof.

Bamberg:  Hauptzollamt,  Zollexpositur  am
Bahnhof.

Barmen-Rittershausen:  Zollamt  !  Bahnhof.

Basel:  Zollabfertigungsstelle  in  Basel-St.  Joann.



Berlin:  Zollämter  I  Lehrter  Bahnhof,  Packhof
Nordhalle,  Packhof  Südhalle,  Anhalter  Bahnhof,
  Schlesischer  Bahnhof.

Bielefeld:  Zollamt  1  Bahnhof.

Bochum:  Zollamt  1  Nordbahnhof.

Bonn:  Zollamt  1  Bahnhof.

Brake:  Zollabfertigungsstellen  am  Hafen,  am

Pier.

Bremen:  Zollabfertigungsstellen  Weserbahnhof,
Zollausschluß  I,  Jollausschluß  II;  Spezialhebestelle
  des  Hauptzollamts  Kaiserstraße;
Zollabfertigungsstellen  Bahnhof,  Hohetor,
“-  Oberweser;  Postzollabfertigungstelle.


Bremerhaven:  Revisionsstelle  im  gollausschlußgebiet
  und  Spezialhebestelle  des  Hauptzollamts;
  Zollabfertigungsstellen  Bürgermeister
  Smidtstraße,  Kaiserhafen,  Kaiseraße.



Breslau:  Zollämter  1  Packhof,  Märkischer
Bahnhof,  Oberschlesischer  Bahnhof.

Cassel:  Hauptzollamt.

Charlottenburg:  Hauptzollamt.

Chemnitz:  Zollabfertigungsstelle  am  Hauptbahnhof.


Cleve:  Zollamt  1  Bahnhof.

Coblenz:  Zollamt  I  Moselwerft.

Cöln:  Hauptzollamt  Rheinau;  Zollämter  I
Bahnhof  St.  Gereon,  Eilgüterbahnhof.

Crefeld:  Zollämter  I  Güterbahnhof,  Rheinhafen.

Danzig:  Hauptzollamt,  Zollamt  1  Bahnhof.

Danzig-Neufahrwasser:  Zollämter  1  Freibezirk,
  Hafenkanal.

Dessau:  Hauptamtliche  Zollabfertigungsstelle,
Zollabfertigungsstelle  am  Wallwitzhafen.

Diedenhofen:  Zollamt  1  Bahnhof.

 

 

Dortmund:  gollämter  1  Hafen,  Südbahnhof.

Dresden:  Zollabfertigungsstellen  im  eacho,
in  Dresden-Neustadt,  am  Göüterbahnhof,
Dresden-Altstadt.

Düren:  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof.

Düsseldorf:  Hauptzollamt;  Zollämter  I  Güterbahnhof,
  Hafen.

Duisburg:  Hauptzollamt.

Duisburg-Ruhrort:  Zollamt  I.

Elberfeld-Steinbeck:  Zollamt  !  Bahnhof
Steinbeck.

Emden:  Zollamt  1  Ratsdelft.

Emmerich:  Zollamt  1  Bahnhof,  Dampfschiffsabfertigungsstellel,
  Dampfschiffsabfertigungselle

  II.

Erfurt:  Hauptzollamt,  Zollabfertigungsstelle
am  Bahnhof.

Essen:  Hauptzollamt,  Zollamt  1  Bahnhof.

Flensburg:  Hauptzollamt.

Frankfurt  a.  O.:  Zollabfertigungsstelle  am
Bahnhof.

Frankfurt  a.  M.:  Hauptzollamt;  Zollämter  #I.
Neuer  Hafen,  Hauptgüterbahnhof.

Gelsenkirchen:  Zollamt  1  Bahnhof.

Görlitz:  Zollamt  1  Bahnhof.

Gotha:  gollamt.

Hagen:  Zollamt  1  Bahnhof.

Halle  a.  S.:  Hauptzollamt,  Zollabfertigungsstelle
  an  der  wilden  Saale,  Zollamt  !  Bahnhof.

Hamburg:  Zollabfertigungsstellen  Vorsetzen,
Baumwall,  Kehrwieder,  auf  dem  Sande,
Brook,  Sternschanze,  St.  Annen,  Berliner
Bahnhof,  Venloer  Bahnhof,  Lübecker  Bahnhof,
  Brooktorhafen,  Meyerstraße;  Hauptzollamt
  Entenwärder;  Zollabfertigungsstellen
Veddel,  Südbahnhof.

Hannover:  Hauptzollamt,  Zollamt  I1  Weidendamm.
  .

Harburg:  Zollämter  1  Bahnhof,  Kanalplatz.

Hildesheim:  Zollamt  1  Bahnhof.

Hof:  Zollexpositur  am  Bahnhof.

Kailerslautern:  Zollexpositur  am  Bahnhof.

Kaldenkirchen:  Zollamt  1  Bahnhof.

Kiel:  Hauptzollamt,  Zollamt  1  Bahnhof.

Königsberg  i.  Pr.:  Hauptzollamt  Holländeraum.
        <pb n="1498" />
        —  1480  —

Konstanz:  Hauptsteuerantt.  Ratibor:  Zollamt  1  Bahnhof.
Leipzig:  Zollabfertigungostellen  am  Dresdner  Regensburg:  Zollerpositur  am  Bahnho#,  Zoll-Bahnhof,
  am  Bayerischen  Bahnhof,  am  Ber-  expositur  a.  d.  Donaulände.
liner  Vahnhof;  hauptamtliche  Zollabferti  Remscheid:  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof.
gungostelle.  Nendsburg:  Zollamt  1,  Zollabfertigungsstelle
Lindau:  Hauplzollamt,  Zollerpositur  am  Ran  am  Bahnhof.
gierbahnhof.  Niesa:  Steueramt,  Zollabfertigungsstelle  am

Ludwigohafen  a.  Rh.:  Hauptzollamt,  oll-Hafen.


abferligungsstelle  am  Bahnhof.

Rodingen:  Zollamt  I.

Lübeck:  Hauptzollamt.  Sanrbrücken  6t.  Johann:  Zollamt  1  Bahn-Lüneburg:
  Zollamt  l  Vahnhof.  I  f
Luremburg:  Hauptzollamt,  Zollamt  !  Bahnhof.  D  Sällingen:  Hauptsteueramt.
Magdeburg:  Hauptzollamt  Kaufhof,  Zollamt  11  Schandau:  Zollabfertigungsstelle  für  den
Fürstennfer.  l  Schiffsverkehr.
Mainz:  Hauplsleneramt,  Follabfertigungsstelle  Schönebeck:  Zollamt  1  Hafen.
am  Bahnhof.  Simbach:  Hauptzollamt.
Mannheim:  Hauptzollamt.  Solingen:  Volschfertigungsstelle  am  Bahnhof.
Me:  Zollamt  1  Bahnhof.  Stettin:  Zollämter  I  Freibezirk,  Hansabrücke,
Minden:  Hauptzollamt.  Güterbahnhof.
Mittelwalde:  gollamt  !  Bahnhof.  1Strasßkburg:  Zollämter  l  Hauptbahnhof,  Metzger-Mühlhausen
  i.  Th.:  Follamt  1  Bahnhos.  Z  torhafen,  Rheinhafen.
Mülhausen:  Zollamt  1  Nordbahnhof.  Sttuttgart:  Hauptzollamt,  Zollabfertigungs-München:
  Oauptzollamt  Münchenl,  Zollerpositur  stelle  im  städtischen  Q#awerhaus.
am  Südbahnhof,  Hauptzollamt  München  ll.  Swinemünde:  Zolla
Münsier  i.  W„  gollamt  !  Hafen.  1  Thorn:  Laupizollan,  hliomt  1  Bahnhof.
Myslowib:  Jollamt  1  Bahnhof.  "  Torgau:  Zollamt  1  Hafen.
Neuß:  Zollamt  !  Hafen.  Trier:  Zollamt  1  Westbahnhof.
Nuordeuham:  zollabfertigungsstellen  am  Pier,  llllm:  Hauplzollamt,  Zollabfertigungsstelle  am
am  Fischereihasen.  Bahnhof.
Oldenburg:  Hauptstencraml:  Zollabfertigungs=  Varel:  Follabsfertigungsstelle  am  s
stellen  am  Hasen,  am  Bahnhof.  Wiesbaden:  Zollamt  1  Südba
nabrück:  gollamt  1  Bahnhbof.  Worms:  Zoll-bferligungsstellen“  bonl  Bahnhof,
ls  Hauptzollamt,  Follerpositur  am  Bahn-  am  Hafen.
bof,  Zollerposimr  a.  d.  Donaulände.  Würzburg:  Hauptzollamt.
Plauen:  zKollabserligungsstelle  am  Bahnhof.  Ziegenhals:  Zollamt  1  Bahnhof.
Posen:  Hauptzollamt,  Zollamt  1  Bahnhof.  Zwickau:  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof.

 

7.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Aller  und  Heimal  Behorde,  welche  die  Datum
m  s  Grund  Auewelsung  des
Ausweisungs-5
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
ECe"
1  2  l  a  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  nanrl  Handlowski,  geboren.  am  11.  Juni  1848  zu  Kazi-  Beileln,  Königlich  Preußischer  14.  Dezember
rürsamer,  nierz,  Kreis  Slupzu,  Gouvernement  Reglerungspräsident  zu  19089.
4.  Nußland,  russischer  Staals-  Posen,

angehöriger,
        <pb n="1499" />
        österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

—  1481  —

8

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  —i  Behörde,  welche  dle  da

#  !  der  Bestrafung.  b  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  eschlossen  ha  beschlusses.

1.  2.  l  o.  4.  b.  6.

2  Theodor  Raelsen,  Betteln,  Königlich  Preu  ahischer  9.  Dezember
Arbeitera  drop,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  Ne  Perungep  sident  zu  1809.

niederländischer  Staatsangehöriger,

8  L#  Michalitz  geboren  am  9.  August  1872  zu  Tees--PBetteln,  5½½%  Sächsische  18.  November

Mihalits),  dorf.  Bezirk  Baden,  Alederbsterreich  sebuptmam  es100
—  riangeherig  1  Slegendonr,  Komitat  wickau,
Odenburg,  Doungarn,  ungarischer
Staatsangehöriger,
4  nl  #  geboren  am  2.  Februar  1862  zu  Re-Betteln,  gue-  3.  Dezember
Schmied  !  migen,  Kanton  Aargau,  Schweiz,  jirlgamt  arktheiden-  1909.
schweizerischer  Staatsangehöriger,  feld,

5  Setoh-  Ophelders,  geboren  am  4.  Juni  1870  zu  Noer-Betteln,  Königlich  Würitember.  29.  N  Tovember

55  mond,  Niederlande,  niederländischer!  gische  Negierung  des,
Staatsangehöriger,  Schwarzwaldkreises  zu
—  Yeutling  en,

6  Marie  Stelzl  ge-  geboren.  am  22.  August  1870  zu  mWi  #etteln,  Kön  hhiich  Preußischer  6.  Dezember
borene  Sponner,  hub  Mähren,  ortsangehör  %  "„  90n0n  gngepraident  zu  1909.
Witwe,  Arbeiterin,  Petlcger  —  ——  d  Au

sterreichische  dngtzenede

7  Karl  Zolnierek,  gibonen  am  24.  Mai  e  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  .  November

Arbeiler,  towice,  Bezirk  *—J  #  lzien  3  —i  s#ddent  zu  1909.

1

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

217
        <pb n="1500" />
        <pb n="1501" />
        —  1483  —

Beilage
Nr.  74  des  Zentralklatts  für  das  Deutsche  Reich.

 

Bersichernugswesen.

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  385  und  1903  S.  233).

Veränderungsnachmein
zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1905
Anhang  zu  Nr.  54.
Nach  den  Mitteilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.
Abgeschlossen  am  20.  Dezember  1909.

 

Bezirke.

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt.  für  Personen  im  Alter  von

 

über  16  Jahren  unter  16  Jahren

 

männliche  weibliche  mãnnliche  weibliche

 

#ömigreich  Preuhen.
Regierungsbezirk  Danzig.
Kreis  Berent

Stadtkreis  Danzig  E
Kreis  Danziger  Höhe:

a)  Brösen,  Emaus,  Ohra,  Oliva,  Saspe,  Schellmöhl:

b)  der  übrige  Teil  des  Kreises
Kreis.  Danziger  Niederung

3  Stadt  Dirschau.  .
der  übrige  Teil  des  ateises
Stadtkreis  Elbing
Landkreis  Elbing.
Kreis  Karthaus

 

 

————————
I
1

17  i

1801301———80
280«.1c40115——90
2i50.1»30120.,1—
2«—i12301;20;;1—
250150150120
2501s501,501—
1701——48()—70
22201301s201-1,801201——80


1«501«—1——75

 

218
        <pb n="1502" />
        —  1484  —

 

Orts#üblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
onen  im  Alter  von

festgestellt  für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
mannliche  weibliche  männnche  weibliche
44  4U4
1  1  I  sstreis
  Marienburg:  I  «  ,
a)  Stadt  Marienburg  2  50  1  25  1  25  —  80
5  Neuteich  2  —  1  20  10  —  80
Tiegenboo  2,  1  200  1  20  —  75
5  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  60  1  ——  90  —  15
Kreis  Neustadt:  c
a)  Stadt  Neustadt  2  25  1  5051  50  —  80
——  2  60  1  20|1  30  *
JP)  der  übrige  Teil  des  arises  2  —  1  2  1  20  —  80
Kreis  Putziga  .  2—1501201—
iPrsStar  ard:
¾1  Stadt  #P.  Stargard  2  20  1  55  50  1  —
der  übrige  Teil  des  Kreises  .  180110110  90
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Januar  R
in  Kraft.
Regiernugsbezirk  Marienwerder.
Kreis  Briesen:  !
3  Stadt  Briesen.  Gollub  und  Schönzee  .  21—1301—-—80
der  übrige  Teil  des  Kreises  .  1s80"1101——  80
Kreis  Culm:
a)  Stadt  Cuilm.  2  —  1330  1  1l–½  80
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  80  1  10  010—  —  80
Kreis  Flatow  s
a)  Stadt  lFlatow  Kamin,  Kroianke,  Vandsburg  und  "  7
urg  .  z;—1301—  80
b)  “  übrige  Teil  des  Keiss  1  80  1  100  —  80
Stadtkreis  Graudenz  2  5251  50%0
Landkreis  Graudenz:
3  Stadt  Lesten  und  Rehden  2200385  1060
der  übrige  Teil  des  Landkreises  2  1151  —  80
Kreis  Konitz:  6  .  I
Stadt  Konitz  .  220«1301——80
GemeindebeLtrk  Lzersk  ..  2I-——;1301——80
der  übrige  Teil  des  Kreises  1  80  1  1101  80
Kreis  Di.  Krone
a)  Stadt  vi.  Krone,  Jastrow,  Mt.  4  Friedland,  Schloppe
und  Tütz  2  —  1  30  1—  680
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  80  110|0  1  0  0
Kreis  Löbau:  .
a)  Stadt  Löbau  und  Neumark  2  —  1  30  1  —  80
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  80  1  100  00l
Kreis  Marienwerder:  "  "  ·
)StadtGarnseeund-Mewc  2  10  2551  —  80
“  Marienwerder  2  30  1401480
c)  der  übrige  Teil  des  Kreises  2  —  1  15  1  —  680
        <pb n="1503" />
        —  1486  —

 

Ortsübl  Tagel
Faschenel  Welen

wöhnlicher  W“*

onen

im  Alter  v

 

über  16  Jahren

unter  16  Jahren

 

 

 

 

 

Bezir  ke.
männliche  welbliche  männliche  wedibliche
—LL
i  s  !
Kreis  Rosenberg:  1  "
a)  Stadt  Bischofswerder,  Dt.  Eylau,  Freystadt,  Riesen.
burg  und  Rosenberg  ..  2—1301-  80
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  80  1101—  —  80
Kreis  Schlochau:  "„  "
a)  Stadt  Baldenburg,  Hammerstei,  Landeck,  é  Frieb-  "
land  und  Schlocha  2  —30  1
b)  der  übrige  Teil  pes  Kreises  1  8011¼10  1  60
Mreis  Schwetz:  I
utadtReuenburgundSchwetz.  2-—1«301—I—80
ldderubngeTetldeBKretfes.  1801s101  I—80
Kreis  gsStrasburg  l
Stadt  Gorzno,  Lautenburg  und  Suaeburg  .  2—1301—I-80
l)  der  übrige  Teil  des  Kreisee  .  1801101—  80
Kreis  Stuhm:
a)  Stadt  Stuhm  und  Christburg  2  —  1320  —  680
b)  der  übrige  Teil  des  *  Kreises  .  1801101——80
Stadtkreis  o  2  50  165011  —  80
Landkreis  "  1
a)  Sta  7s  Wilmsee  2  20  1  35  80
ar  b  lbrige  Teil  des  Landkreises  2  —  1  151  4  80
eis
Stadt  Tuchel  2  —  1  30  —  80
der  übrige  Teil  des  Kreises  .  1«80·-1i101—  80
di  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  April  1910  in  !  T  i
Kraft.
Stabtkreis  Verliu  (vom  1.  April  1910)  6o  2  201  80  1  40
Regiernugsbezirk  Posen.  l
Kreis  Adelnau  .......  180»s1201——-80
-Biriibaiini·  1  80  1  ——  90  —  70
omst  1  70  1.  —  80  —  70
-  Fraustadt  1  755  1  ——  90  —  60
Gostyn  2  —  1  20120  —  00
.  Grätz  2  —  1  20  1  —  —  70
Jatrotschin  2  —  1  32000  —  —  75
Kempen  1.  50  1  ——  90  —  70
Koschmin  1.  50%  1  —  90  —  70
.  15  125  90  —  70
aeosch  Krotoschin.  .  2s—si·35125s1—
,  der  übrige  —  des  Kreises  .  2——"1  l  200  80
Kreis  #
a)  Stadt  L  .  2  —  lo  —  80  —  70
b)  der  2  l  Teil  des  Kreises  .  NO  90  —  70

 

 

 

 

218“
        <pb n="1504" />
        1486

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Terorbeiter.
sestgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
nprsl  weibliche  männliche  1T  weibliche
44
l  I  l  "
KreiöMeferitz..  1  990  1  2000—  —  70
.  Neutomischel  2  —  1  20  20  1—
Obornik  1  900  1  1011—  —7
Ostrowo:
t  Ostrowo  ·  2t—  li4011——80
h)  der  übrige  Teil  des  areises  1|80  1  200—  —  80
Kreis  Pleschen  .  18012011——80
-Poenst.  2—1-251—s-80
Posen-West  2—  12611  —  —  80
Stadtkreis  Posen  250  1  60|0  010  14
Kreis  Rawitsch  180  1  +—  1  —  —80
SSamter  2  —  1  2511—  —5
"  1  75  1  20  —  90  —40
-  1C901«101·—-80
-  1801101«10-—s80
-  1"801J201!——80
-  2—1«201—--75
sWesch  2-1.I251——·80
·  Dteft  veränderten  Lohnsägze  treten  am  1.  Jannar  1910
in
Regiernngsbezirk  Liegnitz.
Kreis  Freystadt:
a)  Städte  Freystadt  und  Neusalz  a.  P.  2  —  1  30—  90  75
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  50  1  —  35—  80  —  60
reis  oldberg-Haynau:  "  —
Stadt  Goldter)  .  150s1;W—.70-,—60
l)  =  Hayna  2  20  1  551  ——  90
der  übrige  Teil  des  Kreises  1  40  ——0.  60
Kreis  Lüben  1  30  —  80  —  70  —  60
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Abril  1910  in
Kraft.
Regierungsbezirk  Merseburg.
Kreis  Delitzsch:
a)  Stadt  Eilenburg  (vom  6.  Mai  1910  ab).  2  —  1  20  1  10  —  55
—  60—  -*r
)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  80  1  ——/  90  —  80
—  60  —  60“
Regierungsbezirk  Erfurt.
Stadtkreis  Erfurt  (einschl.  der  Kolonien  Alt=  und  Neu-Daberstädt
  50  1  505  Q90
Landkreis  Erfurt  (ohne  Ilversgehofen)  2  40  1  157  1  —  —  80

5)  Far  Kinder  unter  14  Jahren.
        <pb n="1505" />
        —  1487  —

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Lagearbeiler,
-estgestellt  für  Personen  im  Alter  ##o5

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
*  weibliche  männliche  1  weibliche
ALALAAæ
«  II  -
Ort  Iaesbrhased.  2  50  11530%  —  —  90
Kreis  Heiligen  6
a)  *  tade  enstadt  2  30  150  1  20  —90
5)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  80  1  1  101  —  —  80
Kreis  Boehichn  Hohenstein.  .  2—1·251—«—80
Langensalza  .  2-1«501201—
Stadktreis  Mühlhaufen.  2  30  1  50  1  —  —  090
Landkreis  Mühlhausen.  1  80  1  1  1000  —  —  80
Stadtkreis  Nordhausen.  2  25  1.  30½%½  1
Kreis  Schleusingen  2  —  1  4½  10  —  90
.  Weißensee  2  —  1  4½  10  —  90
.  Worbis  1  80  1  10  1  —  —  680
Ziegenrück  1  80  1  10  —  90  —  70
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Januar  1910  in
Kraft.
Regierungsbezirk  Schleswig.  =
Kreis  Segeberg:
a)  Stadt  Segeberg  (vom  10.  Jannar  1910  5  öP  2  50  1  1  —  —  80
)  Flecken  Bramstedtt  ...  1  80  1  20  —  80  —  70
der  übrige  Teil  des  Kreises  1  50  1  —  70  60
Regierungsbezirk  Münster.
Kreis  Ahaus
a)  Ewot.  Ahaus,  Amt  Wüllen-Ammeln  2  70  2  —  180  1  50
3  Schöppingen,  Dorf  und  Kirchspiel  2  50  2  —  10  1  25
Stadt  Gronau,  Stadt  Stadilohn,  Gemeinde  Vreden,  Z
Wessum  und  Epe,  Dorf  und  Kirchspiel.  2  50  2  —  1  50  1  25
#)  Nienborg-Heek  2  50  1  8S0150  1  20
)  Stadtlohn  Amt  (Gem.  Almiic,  Estern-Büren,  Hen-  «
eler-Wendfeld,  Hundewick,  Vessendor  Sudlohn,
eding)  .·  2501801401,20
s)  UegdensAsbeck  Ammeloe  2301501401—
KreisBeckum  2802—1701i35
Borken:  i
a)  Stadt  Bocholt.  2  90  2  4|10  1  50
t  Anholt.  2  —  1  5500  80
c)  Sämtliche  Gemeinden  in  den  Amtern  Velen  und
Ramsdorf  ..  .12  —  1  50120  1  —
4)  der  übrige  Teil  des  Kreises  2  40  1  991155  1  30
        <pb n="1506" />
        —  1488  —

 

Ortsüblicher  Tee  1————  e0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

festgestellt  für  Personen  im  A
Be  z  irke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  wetbliche
—ALL□
l
Kreis  Koesfeld:
a)  Stadt  Haltern,  Amt  Haltern  und  Amt  Osterwiik  50  1/701  50  1
b)  .Dilmen,  Amt  Dülmen,  Amt  Buldern,  Amt
Koesfelke  2  50  10  1  0514
3  Stadt  Koesfeld  2  50  1501  5bo  110
4)  Amt  Billerbeck.  2  25  150  1  65  1  1  120
y)Norup  2  —  1  %
)  .  Gescher  2  80  1  0  6t0  10
Kreis  kudisnn  2  50  1180  60  120
Stadtkreis  nster.  3  —  2—  1  40  120
Landkreis  Münster:  .
3  Amt  Mauritz  .  2  70  2100  50“  120
*.  Havixbeck  und  d  Nottuln  2  50  1802  —  1140
3  .  Roxel  .  250180175p140
d;  -Greven  2150s180140"1k—
o-Telgte.  250175125IV11—
f)-Wolbeck  240»1801201-—190
)-Serbeck.  2401170140II15—
Stadtkreis  Recklinghausen  .  3130.«2—150  ·"1  25
Landkeiis  Recklinghausen:  «  %%
Recklinghausen  Land,  Suderwich,  Oer,  Herten,  Buer,  4
Westerholt,  Horst,  Gladbeck,  Bottrop,  Osterfeld,  »  I
Waltrop,Henrcchenburg,Hornebur·  3«30.2—1501125
)  Dorsten,  Datteln,  Marl,  Polsum,  Archeen  Hamm,  6  "
Altendorf--Ulfkotte,  Hervest,  Holsterhausen  3—  1/80  30  1  10
c)  Ahsen,  Vaethein,  Lembeck,  Bulfen,  Aschernbel,
ahde,  Erle  2|  30  110020  1  —
Kreis  Steinfurt:  »  i
a)  Stadt  Burgsteinfurt,  Stadt  Rheine,  Borhharst,  Ems-  s  ·  l
detten,  Neuenkirchen,  Ochtrup,  Rheine  l.  d.  E.  und
Rheine  r.  d.  E.  2  50  l  2  ——1  80  1  50
5)  Stadt  Horstmar,  Kirchspiel  Horstmar,  Laer,  Nord-  r.
walde,  Mesum,  Wettringen,  Altenberge,  Hembergen,  Ü  „
Leer,  Holthausen,  Hollich,  Sellen  und  Veltrup  220|  1  800  6E0  40
c)  Gemeinde  Metelen,  Wiegbold,  Metelen  rie  II  l
Langenhorst,  *  und  en  e.  2  11701  1  50  1  30
Kreis  Tecklenburg  2  400  1170  60  1  6  2
Warendor  24%  1  %  1  %
Die  reränberten  Lohnsätze  treten  am  1.  Januar  1910  in  n  «  ·
Kraft.
Negiernugsbezirk  Cöln.
Kreis  Bergheim:  l
Buͤrgermeisterei  Hindorf“  2  60  2  —1  60  1  30
Kerpen  (vom  1.  For-  1910  2  2  60  2  —1580  1  20
c  der  Urig:  Teil  des  Rreises  1  30  1  1  200  1  —
        <pb n="1507" />
        —  1489  —

 

Orteüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Togearbelte,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezir  ke.  Über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  welbliche  mänmlicheweibliche
441441  2
I  I
tätige-ichsqu
Regiernugsbezirk  Pfalz.  .  #
eyer  «  I
a)StadtSpeex..  .  2I80  1I801501«20
l))Gemetnde  chtsserstadt  .  2  3  *  15011  201  —
c)  die  übrigen  Gemeinden.  2  1  5  20  1  —
5ö  "
Gönigreich  Sachsen.  «
Js
Kreishauptmannschaft  Dresden.  6
Amtshauptmannschaft  Pirna:  "  l  -
a)  Stadt  Pirna  2  —  130  1  +—
'u)Koönigstein  220  1  3200  1  —  0
".  Neustadt  2  —  1  20—  90  1„.
9  Schandau  2  20,  1  30  —  70
Sebritz  (oom  7.  Mai  1910  ab)  2  20  1  505#.
1  der  übrige  Teil  der  Amtshauptmannschaft  2.  —  1  2|1„  1  —
1
l  l  «
I
Großberzogtum  Haden.  "
Amtsbezirk  Heidelberg:
a)  Stadt  Heidelberg.  3—  2  302  170
b)Schönau  2  80  1  60008815  1—
F2)  Gemeinde  Eppelheim  3  —1  2  505  —  1  30
4)  Kirchheim.  3  —  2  180  #  130
0)  -  Neckargemünd  2  505|0  505  1—
b5  "D  Nußloch  2  80  2  —  180)  1  50
8  -  Rohrbach.  3  —2  —  15  1
b)  .Sandhausen  21  71  801150  1  10
i))Wieblingen  3  —  1  8000044  T  1  —
k)  Ziegelhausen  2  700  1  81  50  1  10
)  -  Altenbach,  Altneudorf,  Brombach,  Dossen-  -  »
beim,  Heddesbach,  Heiligkreuzsteinach,  Langenhain,  s
eimen,  Peterstal,  St.  Ilgen  und  Wilhelmsfeld?  40  601  3  35  1  4—
m)  der  übrige  Teil  des  Amtsbezirkes  .  2201150135k1"—
K  chc  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Mai  1910  in  6  #
Kra  «
Großherzogtum  Hessen.
Kreis  Worms:  «
Stadt  Worms  (vom  2.  Januar  1910  abb  3  —  1  70|  50  1  —
Z  U
        <pb n="1508" />
        —  1480

 

drtsũblicher  Ta  hr

sesgrseche

gewöhnlicher  —2
ersonen  im  Alter  v

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
—“-  weibliche  mämliche  weibliche
—  —————
I
Herzogtum  Hachsen-Altenburg.
Ostkreis:
Stadt  Altenburg  (vom  1.  Juli  1910  ab)  3  —  180%  60  1  20
Fürstentum  Neuß  jüngerer  Knie.
Gemeinde  Wurzbach  (vom  1.  April  1910  ab)  2  20  1  1  40D
Fürstentum  ##ppe.  «
Stadt  Lage  (vom  13.  Februar  1910  ab)  2  320  1  60|0020  1
Verwahlungsamt  Schötmar
a)  Amt  Schötmar  (vom  4.  April  1910  ab)  .  180120120«1—
I))-Detlmghauscn..  .  1601101»10.—80

 

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Verlin.
        <pb n="1509" />
        —  1491  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  bes  Innern.

 

Zu  betieben  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

XXXVII.  .  Jahtgang.  Berlin,  Zreitas  den  31.  Dezember  1909.  Nr.  75.

 

Fgeul  und  Stenerwesen:  Zulassung  eines  zollireien
Veredelungsverkehrs  mit  Steuern  und  We  Fusehg
schiebern  usw.  1499

Inhalt:  1.  Konfulstwesen:  Ermachtigungenzur  Vornahme
von  Zivilstandshandlungen:  —  Ernennungen:  —  Exequaturerteilung:

  —  Entlassungen  .  Seite  1491  ·
.  .  .  ulassun  eines  oll  reien  Veredelun  svertehrak  mit
2.  Medizinsl,  und  Betrrinärwesen:  Austausch  von  Nach-  -inrlasuniei  öi  .  *  a
richten  über  das  Auftreten  von  Typhus  und  Pocken  Zulassung  —  gollfreien  Veredelungoveriehrs  *
zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  und  der  Grobherzog  ausländischen  Knopfteilen  aus  vergoldetem  imedien
lich  Luxemburgischen  Regierung  etal
#  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Aussiellung  Aich.  Verlegung  der  scbireichngfeit  jũrd  die  friinnn
JZeugnisse  über  die  Tanglichkeit  von  militarpslichigen  Nachweisungen  us
Deutschen  im  Staate  Santa  Catharing  auVeränderung  des  Laufes  der  Follgrenze  in  N
4.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Erscheinen  des  Aur  6.

6  Vv
nationalen  Verzeichnisses  der  Zunkentelegraphen=  75  —  sin  z
stationen  *  erkennung  von  Leichenpässen

Erscheinen  des  Vlatles  in  der  L  und  Schun  Polizeiwesen:  Answei  uug  von  #lindern  aus  nt
larle  des  Deutschen  Neichs  Reichsgebiete  503

*

 

1.  Koufulatwesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Barcelona  beschäftigten  Bizekonsul  Weizsäcker  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung
des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Neapel  beschäftigten  Vizekonsul  Deym  Grafen  von
Stritez  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in
Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzu.
nehmen  und  diese  Heiraten  zu  beurkunden.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Chrislansand  (Norwegen)  ist  der  Kaufmann  Morten  Dahl
Bessesen  zum  Konsularagenten  in  Mandal  bestellt  worden.

 

219
        <pb n="1510" />
        ie

Aulcce  2  2.

—  1492  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Gustav  Wickman  zum  Bizekonsul
  in  Oskarshamn  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

Dem  argentinischen  Vizekonful  Adolf  Hinrichs  in  Pforzheim  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Valladolid  (Spanien),  Ramon  Olgiati,  ist  die  erbetene  Enilassung
  aus  dem  Reichsdienst  erreilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Karl  Spengelin  in  Corfu  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Die  Maiserlich  Deutsche  Regierung  und  die  Großherzoglich  Luremburgische  Regierung  haben  durch
Notenaustausch  das  folgende

Abkommen,
betreffend  den  Austausch  von  Nachrichten  über  das  Auftreten  von  Typhus  und  Pocken,
vereinbart.

Nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  sollen  Nachrichten  ausgetanscht  werden  über  alle
Fälle  von  Unterleibstyphus  (sickre  irphorde)  und  von  Pocken  tvariole)  in  den  Kreisen  Prüm,  Bitburg,
Trier-Land,  Saarburg,  des  Regierungsbezirks  Trier  und  im  Bezirke  Lothringen  einerseits  und  im  Groß
herzogtum  Luremburg  anderseits.

Zum  Austausch  gelangen

a)  in  regelmäßiger  Zeitfolge  Nachrichten  über  den  Stand  beider  Krankheiten  in  dem
bezeichneten  Gebiete,

b)  besondere  Nachrichten  über  das  epidemische  Auftreten  von  Typhus  oder  Pocken  in  einer
der  an  die  gemeinsame  Landesgrenze  stoßenden  Gemeinden.

Zun  werden  der  Königlich  Preußische  Regierungspräsident  in  Trier  und  der  Kaiserliche
k.  Bezirkspräsident  in  Metz  der  Großherzoglich  Luremburgischen  Regierung  (Abteilung  für  Sanitätswesen)
in  Luxemburg  wöchentlich  Ubersichten  nach  dem  beigefügten  Muster  in  doppelter  Ausfertigung  und  die
Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  (Abteilung  für  Samitätswesen)  in  Luxemburg  dem  Königlick
Preußischen  Regierungspräsidenten  in  Trier  je  sechs,  dem  Kaiserlichen  Bezirkspräsidenten  in  Metz  je
zwei  Abdrücke  der  im  Memorial  des  Großherzogtums  Luxemburg  halbmonatlich  veröffentlichten  Ubersichten
  über  die  im  Großherzogtum  auftretenden  Krankheiten  jedesmal  sofort  nach  dem  Erscheinen  der
betreffenden  Nummer  zusenden.

Zu  b  wird  nach  Maßgabe  des  beigefügten  Verzeichnisses  für  preußische  Gemeinden  der  Bürgermeister,
  für  lothringische  Gemeinden  der  Kaiserliche  Bezirkspräsident  in  Metz  den  Großherzoglich
Luxemburgischen  Sanitätsinspektor  des  angrenzenden  Rantons  alsbald,  in  dringlichen  Fällen  telegraphisch,
benachrichtigen,  während  für  luxemburgische  Gemeinden  Nachricht  in  gleicher  Weise  durch  den  zuständigen
Großherzoglich  Luxemburgischen  Sanitätsinspektor  an  den  Bürgermeister  der  der  verseuchten  Gemeinde

guage  .  benachbarten  preußischen  Gemeinde  bezw.  an  den  Raiserlichen  Bezirkspräsidenten  in  Metz  gegeben  wird.

Die  vorstehend  bezeichneten  deutschen  und  luremburgischen  Behörden  werden  sich  außerdem  im
einzelnen  Falle  gegenseitig  auf  Anfrage  den  gewünschten  weiteren  Aufschluß  erteilen.

Diese  Bestimmungen  treten  am  ersten  Januar  Eintaufendneunhundertzehn  in  Kraft.

Luxemburg,  den  14.  Dezember  1909.
        <pb n="1511" />
        —  1493  —

Anlage  1.
Mitteilende  Behörde

Ubersicht

über  die

in  der  Woche  vom  bis  19

festgestellten  Typhus=  und  Pockenfälle.

219°
        <pb n="1512" />
        Kreis

Ort
(bzw.  Gemeinde)

1494  —
Bestand  am  Beginn
der  Berichtswoche
au
Typhus-  Pockenkrauken
  krauken

Inzahl  der  in
der  Berichtswoche  nen

sestgestellten
Tuphus-  Pockenkranken
  kranken

Bemerkungen
(z.  B.  Todesfälle
u.  dergl.)
        <pb n="1513" />
        —  1495  —

Terzeichnis

der  für  den  Austausch  von  Nachrichten  über  das  epidemische  Auftreten  von  Typhus  und
Pocken  in  Betracht  kommenden  deutschen  Grenzgemeinden  und  Behörden.

 

 

 

 

 

 

#Lfd.  .  Wohnort  .
Nr.  Gemeinde  des  zuständigen  Bürgermeisters  Kreis

a)  Preußen  (Regierungsbezirk  Trier).

1reischeid  D  Prüm

2  Dasburg  Daleiden  -

3  Dahnen

4Sevenig  Bürgermeister  der  Bürgermeisterei  -

Harspelt  zu  Binscheid  ·

Fistercherbrüc  Echternacherbrück  Bitburg

Weallendorf  "c

8Gentingen  "„

9Roth  Körperich

10  Bauler

11|Keppeshausen

12  Gemünd

13  hbereisenbach  Neuerburg

142fller  -

15  Minden  Trier-Land

16  Edingen  -

17Godendorf  Welschbillig  -

18  Ralingen

19  Wintersdorf

20  es  Bürgermeister  der  Bürgermeisterei

22  Langsur  Ach-Igel-Trierweiler  zu  Trier

23Oberbillig  Conz  -

24ermnels  Saarburg

26Wellen  -

26  Nittel  Tavern

27Körlig

28  Rehlingen

29ennig  T

20  Aügcheriugen  Ü  Palzem

32  hahem

33  ·

34  hort  Ü  Perl  -

35  Peri
        <pb n="1514" />
        —  1496  —

 

 

 

Lfd.  Wohnort
Nr.  des  zuständigen  Bürgermeisters
b)  Elsaß-Lothringen  #Bezirk  Lothringen).
1]Wollmeringen  Wollmeringen  Diedenhofen-Ost
2  Cscheringen  Escheringen
3  Kanfen  Kanfen
4Entringen  Entringen
Oetringen  Oetringen
6  Euftgen  Suftgen
7  Rüttgen  Rüttgen
8  Hagen  Hagen
9  Emwringen  Ewringen
10  Nieder  Rentgen  Nieder-Rentgen
11  Mondorf  Mondorf
12  üttlingen  Püttlingen
13  Rodemachern  Rodemachern
11%  Beiern  Beiern
15Oberkontz  Oberkontz#
10  Niederkontz  Niederkontz
17|Apach  Apach
138Deutsch-Oth  Deutsch-Oth  Diedenhofen-West
19  Oettingen  Oettingen
20  Rüssingen  Rüssingen
21  Redingen  Redingen
        <pb n="1515" />
        —  1487  —

Verzeichnis

ulage  3.

der  Sanitätsinspektionen  und  Gemeinden  des  Großherzogtums  Luremburg,  die  an  das

Sanitätsinspektion  Clerf.
Gemeinden:

Niederbeßlingen,  Gemeinden:
Weiswampach,  Sennungen,
Heinerscheid,  Stadtbredinuss,
Hosingen.  Remich.
Wellenstein,
Sanitätsinspektion  Diekirch.  Remerschen.
Gemeinden:  vb
Putscheid,  Sanitätsinspektion  Remich.
Vianden,  -  .  «
Fuhren,  “  Gemeinden:
Bettendorf,  *  Remerschen,
Reisdorf.  S  Bürmeringen,
S  Mondorf,
Sauitätsiuspektion  Echternach.  Dalheim.
Gemeinden:  r5
Befort,  "  Sanitätsiuspektion  Esch  a.  d.  Alzette.
Berdorf,  *  ·  sch  ʒ
Echternach,  Gemeinden:
Rosport,  Frisingen,
Mompach.  Röser,
»«  «  Düdelingen,
Sanitätsinspektion  Grevenmacher.  Kayl,
Gemeinden:  Rümelingen,
Mertert,  Esch  an  der  Alzette,
Grevenmacher,  Sassenheim,
Wormeldingen.  Differdingen.

Deutsche  Reich  grenzen.

Sauitätsiuspektion  Remich.

 

Da)  Grenze  gegen
Preußen.

b)  Grenze  gegen  Elsaß-Lothringen.
        <pb n="1516" />
        —  1498  —
3.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Ernst  Sappelt  in  Blumenau  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2
der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  ziffer  1a  bis  c
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Staate  Santa  Catharina  (Brasilien)  haben.

Berlin,  den  27.  Dezember  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

4.  Post=  und  Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.

Das  vom  Internationalen  Bureau  des  Welttelegraphenvereins  in  Bern  gemäß  Artikel  XXXVIII
der  Ausführungsübereinkunft  zum  internationalen  Funkentelegraphenvertrag  herausgegebene  internationale
  Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  ist  erschienen.  Es  enthält  Angaben  über  alle
dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Küsten=  und  Vordstationen  der  Staaten,  die  den  Vertrag  ratifiziert
haben,  und  einiger  anderer  Staaten  nebst  den  zur  Erhebung  gelangenden  Küsten-  und  Bordgebühren.

Bestellungen  auf  das  Druckwerk  zum  Preise  von  2  &amp;amp;¾  für  das  Exemplar  einschließlich  der
Nachträge  und  Ergänzungshefte  werden  durch  die  Kaiserlichen  Ober-Postdirektionen  verinittelt.

Berlin,  den  21.  Dezember  1909.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Im  Auftrage:  Köhler.

Gerkanntmachung.

Von  der  im  Kursbureau  des  Reichs-Postamts  neubearbeiteten  Post.  und  Eisenbahnkarte  des.
Deutschen  Reichs  ist  jetzt  das  Blatt  11  erschienen.  6

Das  Vlatt  umfaßt  die  Rheinprovinz,  südlich  der  Linie  Cöln—Nachen,  Lothringen,  die  Rheinpfal,
  die  nördlichen  Teile  vom  Elsaß  und  von  Baden  sowie  Teile  vom  Großherzogtum  und  von  der
Provinz  Hessen.  «

TasBlattkauuichgcdcsBuchhandelsstunPrcifcvo112.«fürdaöunansgenxalte
Exemplar  und  von  2  25  für  das  Eremplar  mit  farbiger  Angabe  der  Grenzen  von  dem  Gea-Verlage
  (Berliner  Lithographisches  Institut  Julius  Moser,  Verlin  W.  35,  Potsdamerstir.  110)  bezogen
  werden.

Verlin,  den  22.  Dezember  1909.

Der  Staatssekretär  des  Reichs  Postamts.
Im  Auftrage:  Kobelt.
        <pb n="1517" />
        —  1499  —

5.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  9.  Dezember  d.  Is.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien

  Veredelungsverkehrs  mit
von  der  Firma  G.  &amp;amp;  J.  Weir  Ltd.  in  Glasgow  hergestellten  Steuern  und  Wechselschiebern
  aus  bearbeitetem  nicht  schmiedbarem  Eisenguß  —  Tarifnummer  783  —,
Ventilkegeln  aus  Tombak  und  Dichtungsscheiben  aus  Messingblech  —  Tarifnummer
  878  —  zum  Einbauen  in  Dampfpumpen  in  Verbindung  mit  Kraft-(Antriebs.)
Maschinen  —  Tarifnummer  894  —

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  9.  Dezember  d.  Is.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  chinesischem  Holzöl  —  Tarifnummer  166  —  zur  Herstellung
von  Lackextrakt  —  Tarifnummer  343  —  die  Voraussetzungen  des  §5  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  9.  Dezember  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien

Veredelungsverkehrs  mit
ausländischen  Knopfteilen  aus  vergoldetem  unedlem  Metall  (Messing  und  Tombak)
—  Tarifnummer  884  —  zur  Herstellung  von  Knöpfen,  auch  in  Verbindung  mit
Elfenbein,  Perlmutter  und  Nachahmungen  dieser  Stoffe  sowie  Glas,  Glasschmelzplättchen
  und  Knochen  aus  dem  freien  Verkehr,  —  Tarifnummern  602,  606  und  884  —

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  9.  Dezember  d.  J.  beschlossen,  daß  die  Einreichungsfristen
für  die  statistischen  Nachweisungen  und  Anschreibebücher  (Ziffer  6  der  Bestimmungen  über  die  Erbschaftssteuerstatistik
  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1907  S.  239|)  auf  den  1.  Juni  für  die  Erbschaftssteuerämter
  und  auf  den  1.  Oktober  für  die  Oberbehörden  verlegt  werden.
Berlin,  den  28.  Dezember  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Nachdem  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  am  25.  März  d.  Is.  eine  Verlegung  der  Zollgrenze  in
der  Nähe  der  Schleuse  des  Alten  Hafens  in  Bremerhaven  beschlossen  hat,  ist  von  dem  Senat  der  Freien
Hansestadt  Bremen  auf  Grund  der  ihm  vom  Bundesrat  erteilten  Ermächtigung  als  Zeitpunkt  für  den
Eintritt  dieser  Verlegung  der  24.  Dezember  1909  bestimmt  worden.

Die  Beschreibung  des  Laufes  der  Zollgrenze  um  das  Bremerhavener  Zollausschlußgebiet  wird
in  folgender  Weise  geändert:

Die  Zollgrenze  überschreitet  im  Anschluß  an  die  Zollgrenze  in  Geestemünde  die  Geeste,
trifft  senkrecht  auf  die  zwischen  Geeste  und  Vorhafen  des  Alten  Hafens  befindlichen  Lagerschuppen,
  folgt  deren  nach  der  Geeste  zu  belegenen  Seite  bis  zur  südlichen  Ecke  des  Lagerplatzes
  des  Tonnen=  und  Bakenamts,  läuft  an  der  südwestlichen  Grenze  des  Lagerplatzes
entlang  und  in  deren  Verlängerung  bis  zum  äußeren  Fuße  des  nach  der  Schleuse  des
Alten  Hafens  führenden  Deiches.  Sie  erreicht  dann,  etwas  nach  Westen  umbiegend,  den
Vorhafen,  überschreitet  diesen  bei  der  äußeren  Stirn  der  Schleuse,  letztere  im  Zollinland
belassend,  und  läuft  an  der  nördlichen  Kaje  des  Vorhafens  entlang  bis  zur  Weser.  Die
jedesmalige  usw.  wie  bisher.

220
        <pb n="1518" />
        Aa##

M###e  -

—  1500  —

6.  Eisenbahnwesen.

HBchantmachung.

Mit  Bezichung,  auf  die  6§  44  ff.  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  v.  Is.
(Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  98)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Schweiz  an  Stelle  der  am  seruner  1888  abgeschlossenen  Vereinbarung  über  die  gegenseitige
Anerkennung  von  Leichenpässen  (Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1889,  Zentralblatt  S.  204)  eine
neue  Vereinbarung  getroffen  worden  ist.

Der  Abschluß  der  Vereinbarung  ist  in  der  Weise  erfolgt,  daß  der  Kaiserliche  Gesandte  in  Bern
die  nachstehend  abgedruckte,  von  ihm  am  15.  d.  Mts.  unterzeichnete  Ausfertigung  der  Vereinbarung
der  Schweizerischen  Regierung  am  selben  Tage  im  Austausch  gegen  eine  von  dem  Präsidenten  des
Schweizerischen  desrats  am  10.  d.  Mts.  unterzeichnete  entsprechende  Ausfertigung  hat  zugehen  lassen.

Als  die  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  in  der  Schweiz  befugten  Behörden  und  Dienststellen
  hat  die  Schweizerische  Repierung  gemäß  der  Bestimmung  unter  2  der  Vereinbarung  die  in
dem  nachstehend  ferner  abgedruckten  Verzeichnis  aufgeführten  Behörden  namhaft  gemacht.  Dieses
Verzeichnis  tritt  an  die  Stelle  des  mit  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1908  (Zentralblatt
S.  520)  veröffentlichten  Verzeichnisses.

Berlin,  den  21.  Dezember  1909.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Schoen.

Vereinbarnngo

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  gegenseitige  Anerkennung
von  Leichenpässen.

Zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  dem  Bundesrate  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  ist  über  die  wechselseitige  Anerkennung  von  Leichenpässen  nachstehende  Vereinbarung
getroffen  worden:

1.  Leichenpässe,  welche  von  einer  zuständigen  Behörde  in  Deutschland  ausgestellt  find,  werden  in
der  Schweiz,  und  Leichenpässe,  welche  von  einer  zuständigen  Behörde  in  der  Schweiz  ausgestellt  find,
werden  in  Deutschland  für  die  Zulassung  der  Leichen  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen  als  gültig
anerkannt.

Die  Leichenpässe  sind  nach  anliegendem  Muster  A  auszufertigen.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  für  eine  Leichenbeförderung,  die
sowohl  auf  der  Eisenbahn  wie  auf  dem  Seeweg  erfolgen  soll,  an  Stelle  des  vorerwähnten  Musters  A
das  anliegende  Muster  B  zu  verwenden.

2.  Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  gegenseitig  die  Behörden  und  Dienststellen  namhaft
machen,  welche  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugt  sind.
        <pb n="1519" />
        —  1501  —

3.  Der  Leichenpaß  darf  nur  für  eine  solche  Leiche  erteilt  werden,  über  welche  die  nachstehenden
Ausweise  geliefert  worden  sind:
à)  eine  amtliche  Sterbeurkunde,
b)  eine  Bescheinigung  des  beamteten  Arztes  über  die  Todesursache  sowie  darüber,  daß  seiner
Uberzeugung  nach  der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenhen
  —  ist  der  Verstorbene  in  der  tötlich  gewordenen  Krankheit  von  einem  anderen
Arzte  behandelt  worden,  so  hat  der  beamtete  Arzt  den  letzteren  vor  Ausstellung  der
Bescheinigung  betreffs  der  Todesursache  zu  hören  —;
c)  ein  Ausweis  über  die  vorschriftsmäßig  erfolgte  Einsargung  der  Leiche.
In  letzterer  Beziehung  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:
Jede  Leiche  muß  in  einem  widerstandsfähigen  Metallbehälter  luftdicht  verschlossen  und  dieser  in
einen  hölzernen  Behälter  so  fest  eingesetzt  sein,  daß  er  sich  darin  nicht  verschieben  kann.  «

Der  Boden  des  Metallbehälters  muß  mit  einer  mindestens  5  em  hohen  Schicht  von  Sägemehl,
  Holzkohlenpulver,  Torfmüll  oder  dergleichen  bedeckt,  und  es  muß  diese  Schicht  nüt  fünfprozentiger
Karbolsäurelösung)  reichlich  besprengt  sein.  ·-In

  besonderen  Fällen,  z.  B.  für  einen  Transport  von  längerer  Dauer  oder  in  warmer
Jahreszeit,  kann  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  eine  Behandlung  der  Leiche  mit  fäulniswidrigen
  Mitteln  verlangt  werden.  Diese  Behandlung  besteht  gewöhnlich  in  einer  Einwickelung  der
Leiche  in  Tücher,  die  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  getränkt  sind.  In  schwereren  Fällen  muß
außerdem  durch  Einbringen  von  gleicher  Karbolsäurelösung  in  die  Brust=  und  Bauchhöhle  4  die
Leiche  eines  Erwachsenen  zusammen  mindestens  1  Liter  gerechnet)  oder  dergleichen  für  Unschädlichmachung
  der  Leiche  gesorgt  werden.

4.  Ist  der  Tod  im  Verlauf  einer  der  nachstehend  bezeichneten  Krankheiten:

Pocken,  Flecktyphus,  Cholera  oder  Pest  erfolgt,  so  darf  der  Leichenpaß  nur  dann  erteilt
werden,  wenn  mindestens  ein  Jahr  nach  dem  Tode  verstrichen  ist.

5.  Jeder  Sendung  ist  ein  Begleiter  beizugeben,  der  eine  Fahrkarte  zu  lösen  und  denselben
Zug  zu  benutzen  hat.  Begleitung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Bestimmungsort  eine  Eisenbahnstation
ist  und  der  Absender  bei  der  Aufgabestation  die  schriftliche  oder  telegraphische  Erklärung  des  Empfängers
  hinterlegt,  daß  er  die  Sendung  sofort  nach  Empfang  der  Nachricht  von  ihrem  Eintreffen  ab.
holen  lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Beerdigungs=  und  an  Leich  gsanstalten  ist  diese
Erklä  nicht  erforderlich.

Im  übrigen  erfolgt  die  Beförderung  der  Leichen  nach  den  in  jedem  Lande  hierfür  bestehenden
Vorschriften.  «

6.  Dieses  Ubereinkommen  tritt  am  1.  Januar  1910  an  die  Stelle  des  den  gleichen  Gegenstand

9.  November
betreffenden  Ubereinkommens  vom  5  Deember  ·

Jedem  Teile  steht  der  Rücktritt  nach  dreimonatlicher  Kündigung  frei.

Bern,  den  15.  Dezember  1909.
von  Bülow.

*)  Anmerkung:  Ein  Teil  sogenannter  verflüssigter  Karbolsäure  (Acidam  Carbolicum  liquefactum)  ist  in  18  Tellen
Wasser  unter  häusigem  Umrühren  zu  lösen.
        <pb n="1520" />
        —  1502

Muster  A.
Teichenpaß.
Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de  ten  19
(Ort)  —n*-  (Alter)
fHH  .f95a  nnnnll.  verstorbenen  jährigen
(Stand,  Vor=  und  ####  des  Berstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)

soll  mit  der  Eisenbahn  ddnndn  über
naaaHn)nnn2  zur  Bestattung  befördert  werden.  Nachdem  diese  Überführung

der  Leiche  genehmigt  worden  ist,  werden  sämtliche  Behörden,  deren  Bezirke  durch  den  Transport
berührt  werden,  ersucht,  ihn  ungehindert  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

(L.  S.)  (Unterschrift.)

Muster  B.

Teichenpaß.

Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de..  am  ..  ten...  .  .  .  .  .  ...  19
(Ort)  (Todesursache)  (Aler)
(  an  verstorbenen  jährigen
(Stand,  Vor-  und  Zuname  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)

mit  der  Eisenbahn  .  ,-soll
  auf  dem  Seeweg  ve  üer:
nach  auf  dem  Seeweg  n

EIIIIIEEIIIIIEEEIIEIEIIIILIEIIIIIIIIII  mit  der  Eisenbahn  e  2  s  I  I  2  I  ·  2  2  2  2  i
übeer  ·..........  nach......  .......·.  .zurBestattnngb-ef—ökdert2ekdetxz

Nachdem  diese  Uberführung  der  Leiche  genehmigt  worden  ist,  werden  sämtliche  Behörden,  deren  Bezirke
durch  den  Transport  berührt  werden,  ersucht,  ihn  ungehindert  und  ohne  Aufenthalt  weitergehen  zu  lassen.

(L.  S.)  (Unterschrift.)
        <pb n="1521" />
        —  1503  —

Verzeichnis  der  in  der  Schweiz  zur  Ausstellung  von  Teichenpässen  zuständigen  Behörden.

Polizeidirektion.
Regierungsstatthalterämter.
Statthalterämter.

Schwyz-Obwalden:


u.  Nidwalden:

Glarus:
Zug:

.  Freiburg:
.  Solothurn:

Baselstadt:

.  Basellandschaft:
Schaffhausen:

.  Appenzell  A.-Rh.:
.  gppenkell  J-Rh.:

 

allen:

.  Graubünden:

.  Aargau:

.  Thurgau:

.  Tessin:

2.  Waadt:

.  Wallis:

.  4.  Neuenburg:
Genf:

en

  
   

und  Oberamtmänner.

und  Bezirkshauptmannamt  in  Oberegg.

Kantonales  Polizeibureau.

Bezirksämter.

Polizeidepartement.

Staatskanzlei.

Departement  des  Innern  und  Oberamtmänner.
Justiz-  und  Polizeidepartement.

Departement  des  Innern.

Justiz.  und  Polizeidepartement.

7.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Polizeiwesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

             

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  1|  Erund  Ausweisung  —em

7l  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  eschluses

1  2  l  8  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  /Thomas  geboren  am  21.  Dezember  1881  zu  schwerer  Oiebstahl  in  Stadtmagistrat  Strau-20.  Angust
Kirchmair,  JFa-  Bezirk  Innsbruck,  zehn  Fällen,  ver  bing,  Bayern,  1909.
brikarbeiter,  Tirol  österreichischer  Slaatsange-  sacheer  schwerer

höriger,  ebstahl  und  ein-Leor
  Diebstahl
(6  Jahre  Zuchthaus,
1  laut  Erkenntnis  vom
2  9.  Februar  1904),

Spengler,

 

berg,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  öster=  zwei  Fällen  und  Firksamt  Donauwörth,  1
rei  sscher  Staatsangehöriger,  besuch  schwerer

diebstahl  in  drei
fällen  (4  Jahre

Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  16.De-3ember
  1905),

 

 

Johann  VBottawa,  geboren  am  24.  Mai  1879  zu  Mühl  schwerer  Diebftahl  in  aoriglich  Vaherisches  ve-  eptember
        <pb n="1522" />
        1504

 

 

 

 

NRame  und  Sland  Alter  und  Heimat  —.  Behörde,  welche  die  Datum
run  des

*  l  der  Bestrafung.  Auaweisung  Ausweisungs-7
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  I  s.  4.  b.  6.

 

 

'  —

r—  —

*  Joseph  Heller,
Maurer,

b)  Auf  Grund  des  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

seifen,  Bezirk  Römerstadt,  Mähren,
öfterreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

geboren  am  14.  April  1866  zu  Braundaetein
  Unsugs,

6  dimagistrat  e  T
bing,  Bayern,

 

 

VBalentin  Holz=  Lgeboren  am  10.  Januar  1871  zu  Gö-Betleln,  #asstriches  Fsn  r—
mann,  Arbeiter,  mersdorf,  Kärnten,  österreichischer)  dent  zu  Metz,
Staatsangehöriger,
Josef  Hons  (alias  geboren  im  März  1877  zu  Chota,  o#ts-Betteln,  —u-  Bayertsches.  9.  Deember
Nachwatal),  Schuh=  angehörig  zu  Budikov,  Bezul  Deutsch-  Bezirksamt  Erding,  1909
macher,  -  „Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,

Franziska  Krikowa,  geboren  am  22.  Februar  1898  zu  Alt-gewerbsmäßige  Un-[Königlich  Bayerische  I.  Oktober
ledige  Dienstmagd,  maxglan,  Gemeinde  Moxglao,  Zezi#sizucht  und  salsche  Pollzeidirektion  19209.
Salzburg,  ortsangehörig  zu  Komo-  Namensangabe,  ünchen,
s,  Bezirk  Deutsch-Brod,  Böhmen,
österreichische  Scotgangehörige,
Jakom  Meges,  Ar-sgeboren  im  Jahre  1885  zu  Paportno,  Betteln,  Königlich  Preußischer  13.  Dezember
beiter,  Bezirk  Dobromil,  Galizien,  ortgangel  Regierungspräsident  zus  1909.
6  börig  österreichischer  #  Hildesheim,
Staatsangehöriger
Josef  Scholze,  (eeboren  am  5.  September  1860,  orts-  Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  Zovember
Schieserdecker,  augehörtg  zu  Christofsgrund,  Bezirk  Regierungspräsident  zu.  1909
bert  Böhmen,  öslerreichischer  1  6,
Staoatsangehöriger,
BVinzenz  Skalicky,  ure  am  18.  Flhan.  18673  zus  Schtld-  Landstreichen,  aunibe  Preußischer  26.  November
Weber,  berg,  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren  Regeeungsprüfidemt  au.  1909.
erlen  Weipersdorf,  Bezii
Landskron,  Böhmen,  öferreichischen
Staalsangehöriger,
Johann  Spangero,  geboren  am  3.  Februar  1879  zu  Trient,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerische  (11.  Dezember
e  und  Krol  österreichischer  Staatsange-  Betteln,  #  —.  lion  1908.
ehger,  er,
Leop  Starzer  buter-  am  14.  November  1878  zu  Vetteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  16.  Dezember
Fabrikarbelter,  Linz,  s  österreichischer  dent  zu  Met,  19089.
Staatsangehoͤriger,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Oedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucher,  in  Berlin.
        <pb n="1523" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
