— 42 — gereichten Prämienlose, soweit sie die Umlaufsbescheinigung des Reichsschatzamts tragen, diesem zur Prüfung der Echtheit der Umlaufsbescheinigung vorlegen wird. Falls die Nummern der Stücke in der Liste der mit der Umlaufsbescheinigung versehenen Lose enthalten sind, werden die betreffenden Ersatzstücke vom Reichsschatzamt mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ sowie mit dem Kontrollstempel für Prämienanleihen versehen werden. Die Aushändigung der Ersatz— stücke an die Losbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so daß ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Losbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden für die Bescheini— gung der Umlaufsfähigkeit und den Aufdruck des Kontrollstempels diesseits nicht erhoben. Berlin, den 18. Februar 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker. in Berlin.