— 46 — Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 28. Januar d. Is. genehmigt, daß in denjenigen Fällen, in denen die bei der ersten Ausgabe von Wertpapieren mit diesen vor dem 1. August 1909 in Verkehr gesetzten Gewinnanteilschein= und Zinsbogen auf einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum lauten, die Reichsstempelabgabe von den zur Erneuerung dieser Bogen ausgegebenen Bogen aus Billigkeitsrücksichten verhältnismäßig um so viel, als der an dem bezeichneten Zeitraum fehlenden Anzahl Jahre entspricht, gekürzt und die Erhebung des hiernach verbleibenden Steuerbetrags bis nach Ablauf dieses Zeitraums ausgesetzt wird. Berlin, den 15. Februar 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. 33. Zoll= und Steuerwesen. Auf Grund der Ermächtigung in § 3 Abs. 3 letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu den 8§§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909, Seite 621) bestimme ich, daß vom 1. März 1910 an an die Stelle des bisherigen Wortlauts des Abs. 3 Satz 1 und 2 des § 3 der angezogenen Ausführungsbestimmungen folgende Fassung tritt: „(3) Die in Abs. 1 unter à aufgeführten Kosten, soweit sie nicht von dem Verkäufer ge- tragen werden und in den Kaufpreis einbegriffen sind, sowie die in Abs. 1 unter b be- zeichneten Vergütungen und der in Abs. 2 bezeichnete Zuschlag sind in der Wertanmeldung (§ ti sonders aufzuführen. An Stelle der wirklich entstandenen Kosten sind hierbei einheitlich a) für die Fracht von Belgien oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze mit Einschluß der Kosten für Versicherung der Ware während des Transports 0,70 J für je einen Doppelzentner des Reingewichts; b) für die Fracht= und sämtliche anderen in Abs. 1 unter à aufgeführten Kosten, jedoch mit Ausnahme der etwaigen Lagermiete für eine den Zeitraum von einem Monat überschreitende Lagerung beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden im Frachtverkehr 1,50 M beim Bezuge von Kentukytabak in Fässern aus Amerika, über New- Orleans verschifft: 1035)00 beim Bezuge des gleichen Tabaks, über New-York verschifft. 10,00 beim Bezuge von sonstigen Fässertabaken aus Amerikcaa 4,50 für je einen Doppelzentner des Reingewichts; c) für das Porto und die sonstigen in Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden mit der Post 0,10 für jedes Poststück einzusetzen.“ Berlin, den 19. Februar 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 3. Februar 1910 beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Eigelb — Tarifnummer 137 oder 219 —, das mit Wasser, mit inländischem im freien Verkehre befindlichem Salz, mit gollfreien Chemikalien und mit inländischem Eiweiß versetzt werden soll, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.