— 68 — 2. Marine und Schiffahrt. Das fünfte Heft des achtzehnten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Ent— scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friede— richsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,00 A zu beziehen. . 33. Zoll-- und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1910 beschlossen, die Direktivbehörden zu er- mächtigen, unter den von der obersten Landesfinanzbehörde vorzuschreibenden Bedingungen den vor- läufigen Durchschnittsbrand in geeigneten Fällen über das im §7 der Anweisung für die Festsetzung des Durchschnittsbrandes vorgesehene Maß hinaus zu erhöhen und von dem vierten Abschnitt der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung abweichende Anordnungen über die Erfüllung der Vergällungs- pflicht zu treffen, durch die aber die Einhaltung der gesetzlichen Vergällungspflicht nicht beeinträchtigt werden darf. –—– — —— Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar d. Is. nachstehende Anderungen der Zuckerstener-Ausführungsbestimmungen beschlossen: 1. In der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist a) hinter § 28 folgender § 28a einzufügen: Zur Verwendung bei der Herstellung von Tannin kann feingemahlener in- ländischer Zucker nach Vermischung mit 5 vom Hundert pulverförmigem Tannin, dessen Gehalt an Gerbstoff mindestens 50 vom Hundert beträgt, steuerfrei abge- lassen werden. Sofern über die Unverfälschtheit oder den Gerbstoffgehalt des Denaturierungs- mittels Zweifel bestehen, ist es vor der Vermischung nach der Anleitung zur Unter- suchung des Tannins (Anlage D 1) zu prüfen. · b) im 8 29 Abs. 1 statt „88 26 bis 28“ zu setzen „88 26 bis 28a“. 2. Am Schlusse der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird die nach- stehende Anleitung zur Untersuchung des Tannins hinzugefügt. Berlin, den 7. März 1910. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Anleitung zur Untersuchung den Tannins. 1 k des Tannins wird in einem Meßkolben mit destilliertem Wasser zu 100 cem gelöst. Diese Tanninlösung soll farblos sein oder eine hellgelbe Farbe zeigen und soll einen stark zusammen- ziehenden Geschmack besitzen. 1 cem der Tanninlösung wird darauf mit 9 cem Wasser und 1 cem einer 1 vom Hundert haltenden wässerigen farblosen Gelatinelösung versetzt. Beim Schütteln soll sich die Mischung stark trüben.