110 — Formular (. (Rückseite.) Im Sinne der Vorschriften, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) ist: a) Nahfahrt: Die Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur Seefahrt gehört, sowie Tagesfahrt in See auf eine Entfernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1899 zum § 25 des Flaggengesetzes — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380); b) Küstenfahrt: die Fahrt zwischen allen Plätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit Einschluß der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal und Frederikshavn sowie der Umfahrt um Skagen; an der Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich der Insel Bornholm; an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Einschluß der Insel Oland, soweit diese Fahrt die Grenzen des Nahverkehrs überschreitet; 0) Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee bis zu 61 Grad nördlicher Bra##e und im Englischen Kanal, soweit diese Fahrt die Grenzen der Küstenfahrt überschreitet. JB. Die dem Inhaber dieses Befähigungszeugnisses zustehenden Fefugnisse in der Hochseefischerei regeln sich nach den Sondervorschriften der Bekanntmachung vom 5. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 163).