Formular F. (Vorderseite.) Deutsches Reich. Reichswappen. Seugnis über die Befähigung zum Maschinisten zweiter RKlasse auf deutschen Seedampfschiffen. Der (N. N.) [Vornamen und Namef, geboren zu (N. N.), dennen , 1 „ wohnhaft in (N. N.), erhält hierdurch auf Grund der Bekanntmachungen vom 16. Juni 1903 und 7. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 247, 1909 S. 210 und 247) die Befugnis zur Leitung der Maschinen a) von Dampfschiffen jeder Art und Größe in kleiner und mittlerer Fahrt, in ostasiatischer Fahrt innerhalb 11 Grad südlicher und 55 Grad nördlicher Breite und 90 Grad und 150 Grad östlicher Länge von Greenwich sowie in ostafrikanischer und westafrikanischer Küstenfahrt, b) von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine versehen sind, in großer Fahrt. 1 Ferner erhält er nach einer weiteren Fahrzeit von 24 Monaten als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt ohne weitere Prüfung die Gewerbebefugnis des Maschinisten I. Klasse. AAAAAAI , den ten 19 (Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 20