— 178 — zu beziehen ist. 10 cem des zu untersuchenden Oles werden in den durch einen eingeschliffenen Hahn verschließbaren, mit einer Kapillare versehenen Tropftrichter b gebracht. Der Trichter wird mit dem Schliff- stück in das ungefähr 100 cem fassende Kölbchen a eingesetzt, in welchem vorher 30 cem rauchende Salpetersäure auf — 10° C abge- kühlt worden sind. Zur Kühlung dient eine in einem Blechgefäße befind- liche 15 v. H. haltende Kochsalzlösung, die durch Einstellen in ein größeres, mit einem Gemische von Kochsalz und Eis beschicktes Gefäß auf den erforderlichen niedrigen Wärmegrad gebracht wird. Dann wird der Hahn langsam geöffnet und der Kolben, während das Ol langsam in die Salpetersäure tropft, unausgesetzt in der kalten Salzlösung umge- schwenkt. Die Ausflußgeschwindigkeit des Oles ist durch Stellung des Hahnes so zu regeln, daß nur wenig Gase aus dem seitlichen Ansatz- rohre des Kölbchens entweichen. Nach beendetem Einlaufen läßt man das Gemisch noch ½ Stunde in der Gefrierlösung stehen und füllt dann nach Entfernen des Tropftrichters durch einen gewöhnlichen Glas- trichter auf — 10° C abgekühlte Salpetersäure so lange ein, bis die "„ unlöslich abgeschiedenen Anteile in das Meßrohr c gedrängt sind, wo . ihr Rauminhalt unmittelbar nach Erwärmung auf Zimmerwärme ab— 2— gelesen werden kann. Die Kugel à bleibt während der Ablesung in der Gefrierlösung. Beträgt die obere Schicht über 0,6 cem, so enthält das Terpentinöl Mineralöl und ist als Patentterpentinöl der Nr. 239 anzu- sehen. Falls jedoch das untersuchte Terpentinöl einen 1,48 übersteigenden Brechungsexponenten (bei 17° C) aufweist, ist es erst dann als mineral- ölhaltig anzusehen, wenn die obere Schicht über 0,5 cem beträgt. Die starke Kühlung während des ganzen Versuchs ist unbedingt erforderlich, da andernfalls die überschüssige Salpetersäure noch nach- träglich unter starkem Schäumen auf die Umsetzungsstoffe einwirkt." 24. In Teil III 40 ist dem ersten Absatz am Schlusse folgende Bestimmung hinzuzufügen: „Die Aschenprobe ist jedenfalls vorzunehmen, wenn der Rückstand beim Kneten zwischen den in Wasser von 15° C gehaltenen Fingern stark an diesen klebt.“ 25. Hinter Teil III 40 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Fern u Nr. 243. 40 a. Stearinpech (Fettpech), Stearinteer. Unter der Bezeichnung Stearinpech (Fettpech) oder Stearinteer kommen die braun- schwarzen bis schwarzen Rückstände von der Destillation tierischer oder pflanzlicher Fette in den Handel, die teils hart und fest, teils mehr oder weniger weich oder flüssig ((lalbenartig, sirupartig, ölig) sind. Als pechartig sind nur die harten und festen Rück- stände anzusehen. Bei der Abfertigung der pechartigen Rückstände ist in der in Teil III 40 Abs. 2/3 angegebenen Weise festzustellen, ob sie im Wasser untersinken oder nicht. Sinkt ein pechartiger Rückstand im Wasser unter, so ist er nach Nr. 243 zollfrei zu belassen, sofern nicht der Verdacht besteht, daß er künstlich mit mineralischen Stoffen beschwert ist. In letzterem Fall ist die in Teil III 40 Abs. 1 vorgesehene Aschenprobe vorzunehmen. Ergibt sich dabei ein Aschenrückstand von 0,5 g oder weniger, so hat gleichfalls die zollfreie Ablassung nach Nr. 243 zu erfolgen. Beträgt der Rückstand an Asche dagegen mehr als 0,5g, so ist die Untersuchung der Ware durch einen Chemiker herbeizuführen. « Dieser hat einen weingeistigen Auszug der Ware herzustellen und darin die un— verseifbaren Bestandteile (Kohlenwasserstoffe) zu bestimmen. Wenn diese mehr als 10 v. H. betragen, ist die Ware als Schmiermittel nach Nr. 260 zu verzollen. Enthält die Ware dagegen 10 v. H. oder weniger unverseifbare Bestandteile, so ist auch die Menge der verseifbaren Bestandteile zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist die Probe