— 179 — im luftverdünnten Raume bei einem Drucke von 11 bis 13 mm Quecksilber und einem Höchstwärmegrad von 390° C zu destillieren und das Verseifbare aus dem Destillat festzustellen. Die Destillation wird in dem hierneben in ungefähr 17 natürlicher Größe abgebildeten Apparat ausgeführt; die Retorte faßt etwa 400 cem. Die durch Erwärmen flüssig gemachte Probe wird ohne Trichter in dünnem Strahl, ohne die Wandungen zu benetzen, durch den Tubus ein- gegossen. Von Rückständen, die auch angewärmt nicht in dün- nem Strahl sich eingießen lassen, ist eine Durchschnittsprobe in » Benzol zu lösen und mit Trichter i6 in die Retorte einzufüllen; das 1 Benzol destilliert man darauf vorsichtig aus dem Wasserbade wieder ab. Das mit Steickstoff gefüllte, mindestens bis 400° C reichende, oben mit Ausdeh- nungsgefäß versehene Thermo- meter muß in die Flüssigkeit eintauchen. Rückstände, die wasserhaltig sind, schäumen stark; bei drohendem Uberschäu- men wird der an dem Sicher- heitsrohre befindliche Quetsch- hahn vorübergehend kurz ge- öffnet. Bis das Wasser ent- fernt ist, bedarf die Destillation dauernder Aufsicht Mit der Temperatur ist nur langsam höher zu gehen, und es wird so lange bei einem Drucke von 11 bis 13 mm immer im Luft- bad erhitzt, als noch etwas übergeht. Die Destillation dauert mitunter 20 bis 30 Stun- den. Bei höherem Drucke — bis 100 mm Quecksilber — verläuft sie ähnlich; nur erscheint das Destillat dünnflüssiger. Retorte mit Thermometer und Korkstopfen wird leer, nach dem Einfüllen und nach be- endeter Destillation gewogen, ebenso die Vorlage. Sind mehr als 30 v. H. verseifbare Teile vorhanden, unterliegt die Ware der Verzollung wie Abfallfett nach Nr. 130 oder 172; andernfalls ist sie nach Nr. 243 zollfrei zu belassen. . Sinkt ein pechartiger Rückstand im Wasser nicht unter, ist er wie Abfallfett zu behandeln; der gleichen Zollbehandlung unterliegen die mehr oder weniger weichen oder flüssigen Rückstände ohne Rücksicht auf ihre Dichte. Wenn der Zollpflichtige hiergegen Einspruch erhebt, oder wenn der Verdacht besteht, daß eine Beimischung von Mineralöl stattgefunden hat, ist die Untersuchung und Verzollung der Ware in der in dem vor— stehenden Abs. 3 angegebenen Weise zu bewirken.“ 26. 26. In Teil III 82 ist der Ziffer 2 am Schlusse folgender neue Absatz hinzuzufügen: „In Fällen, in denen wegen der zähflüssigen Beschaffenheit eines Auszugs die Spindelung auch nach Verdünnung mit Branntwein als unausführbar sich erweist, ist eine Probe der Ware einem geeigneten Chemiker behufs Feststellung ihrer Dichte auf pyknometrischem Wege zu übergeben." «