— 183 — Der gereinigte Holzgeist muß eine farblose bis gelbe, leicht bewegliche, brennbare Flüssigkeit sein. Nach dem Durchschütteln mit Wasser soll eine klare oder nur schwach getrübte Flüssigkeit entstehen. Chemisch reiner Holzgeist (Methylalkohol) siedet bei 66 bis 67° C 5. Schlußbestimmung. Entspricht die untersuchte Flüssigkeit auch nur in einem Punkte nicht den an rohes oder an gereinigtes Aceton oder an rohen oder an gereinigten Holzgeist zu stellenden Anforderungen, oder ist der Zollpflichtige mit dem Ergebnis der zollamtlichen Untersuchung nicht einverstanden, so ist eine Probe von etwa /#7 (Inhalt einer Wein- flasche) an die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle zwecks Nachprüfung einzusenden.“ 28. In Teil III 103a ist im §2 am Schlusse folgender Satz einzufügen: „Ein Gehalt von weniger als 1 v. H. schwefliger Säure, berechnet als Schweflig= säureanhydrid (802), bleibt außer Betracht.“ Die Anlage daselbst erhält folgende Fassung: „Anlage zu 103 a. « · Vorschriften über die chemische Untersuchung von Galläpfel- und Sumachauszügen sowie von Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanienholzauszügen. Vorbemerkung: Galläpfel= und Sumachauszüge sind heller gefärbt und dünn- flüssiger als andere Gerbstoffauszüge. Eichenholzauszüge und Kastanienholzauszüge sind braune, in dünner Schicht betrachtet grünlichbraune, zähe Flüssigkeiten. Die in ihrem sonstigen Verhalten ähnlichen Auszüge von Knoppern sind auch in dünner Schicht rotbraun. Zur Unterscheidung beider Gruppen voneinander und von den übrigen Gerbstoffauszügen sowie zur Feststellung ihrer Reinheit dient das nachstehend unter Al beschriebene Verfahren, wobei sich empfiehlt, stets die einzelnen Prüfungen gleichzeitig zum Vergleich an reinen Proben von Auszügen anzustellen Als Fichtenholzauszüge, die als ziemlich dickflüssige rotbraune Flüssigkeit mit dem Geruch nach Fichtenharz eingehen, kommen nur solche Aus- züge in Betracht, welche den nachstehend unter A II gestellten Anforderungen entsprechen. Ein Gehalt der Gerbstoffauszüge an schwefliger Säure wird nach der Vorschrift unter B erkannt und bestimmt. A. Erkennung und Prüfung zollbegünstigter Gerbstoffauszüge. Ferstellung der Lösung für die Antersuchung. 5 g eines flüssigen oder 2,5 g eines festen Auszugs werden mit destilliertem Wasser zu 50 cem gelöst und durchgemischt. Die Lösung wird mit Hilfe einer Saugpumpe durch eine poröse Tonkerze (Berkefeldkerze) oder durch ein Albestfilter filtriert. Mit der erhaltenen Lösung werden die folgenden Versuche angestellt, soweit bei diesen nichts anderes vor- geschrieben ist. Vorprüfung. Verhalten gegen Eisenalaunlösung. Werden 10 cem Wasser mit 3 Tropfen der Gerbstofflösung vermischt und hierauf tropfenweise mit 1 ccm einer 1 v. H. haltenden Eisenalaunlösung versetzt, so entsteht bei Galläpfel-, Sumach-, Eichenholz= oder Kastanienholzauszug eine tiefblaue Färbung. Bei älteren Sumachauszügen ist die Färbung zuweilen nur schwachblau und schlägt bald nach grün um. Entsteht bei dieser Prüfung sogleich eine grüne oder grünlichbraune Färbung, so liegt keiner der genannten Auszüge vor. Dagegen kann Fichtenholzauszug in Frage kommen. 0