— 185 — 5. Prüfung auf Phloroglucin. Wird ein Holzspan aus Fichtenholz 5 Minuten lang mit der Gerbstofflösung bedeckt gehalten, getrocknet und mit 2 Tropfen Salzsäure von der Dichte 1,19 be- strichen, soll nach abermaligem Trocknen bei gelinder Wärme der Span an der mit Salz— säure getränkten Stelle nur eine schwach rötliche Färbung, nicht aber eine starke Rot— färbung zeigen. 6. Ausfärbung auf Wolle. Diese Prüfung nach Al 4 soll eine braune — nicht rotbraune — Färbung liefern. B. Erkennung und Bestimmung der schwestigen Säure in Gerbstoffanszügen. Ob ein Gerbstoffauszug schweflige Säure enthält oder nicht, läßt sich erkennen, wenn man 10 g des Auszugs mit 20 cem Salzsäure und 20 cem Wasser in einem Becherglase mischt, ein Stückchen reines Zink in die Mischung bringt und das Glas mit einem Uhr- glas bedeckt, unter das ein Streifen eines mit Bleiessig getränkten Filtrierpapiers gelegt ist. Bleibt das Papier 15 Minuten lang farblos, ist die Abwesenheit schwefliger Säure als erwiesen anzusehen; zeigt das Papier dagegen eine braune oder metallisch glänzende schwärzliche Färbung, muß die Gegenwart schwefliger Säure angenommen werden. Die Menge der letzteren ist durch Destillation des mit Phosphorsäure versetzten Gerbstoffauszugs in eine vorgelegte Jodlösung und durch Gewichtsbestimmung des aus der Jodlösung nach dem Versetzen mit Salzsäure durch Baryumchlorid fällbaren Niederschlags zu ermitteln."“ 29. Die Erläuterung in Teil III 105 erhält folgende Fassung: Nr-K 105. Geheimmittel. (1) Für die Zollbehandlung als Geheimmittel im Sinne der Nr. 389 des Zolltarifs kommen solche zur Verhütung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden aller Art bei Menschen oder Tieren bestimmten Stoffe oder Zubereitungen in Frage, hinsichtlich deren die Annahme begründet erscheint, daß sie gesundheitsschädlich wirken (ins- besondere auch dadurch, daß sie von dem Gebrauch geeigneter Heilmittel oder ärztlicher Hilfe abhalten), oder daß sie zur Ausbeutung oder zur Irreführung durch die Art ihrer Ankündigung oder Anpreisung dienen. In Betracht kommen hauptsächlich folgende Zu- bereitungen: Abkochungen und Aufgüsse, Asthmazigaretten, Atzstifte, Auszüge in fester oder flüssiger Form, Cakes, Destillate, trockene Gemenge von Salzen oder zerkleinerten Substanzen oder von beiden untereinander, Verreibungen, flüssige Gemische und Lösungen einschließlich der gemischten Balsame, Honigpräparate und Syrupe, gefüllte Kapseln von Gelatine oder Stärkemehl, Latwergen, Linimente, Pastillen lauch Bonbons, Plätzchen und Zeltchen), Tabletten, Pillen und Körner, Pflaster und Salben, Suppositorien (Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen oder dergleichen) und Wundstäbchen. (2) Umstände, nach denen die eine oder andere Annahme (Abs. 1) begründet erscheint, sind insbesondere darin zu erblicken, daß die Stoffe oder die Bestandteile der Zubereitungen und deren Mengen- verhältnisse für jedermann geheimgehalten werden, daß die Bestandteile der Zubereitungen nach Art und Menge nicht bekannt sind oder nicht ohne weiteres feststehen, daß die Verbraucher über wesentliche Eigenschaften des Mittels im Dunkeln ge- halten werden, daß die Verbraucher durch Angabe über Herkunft, Ursprung oder Herstellungs- weise des Mittels in den irrtümlichen Glauben an eine im besonderen Maße wirksame geheimnisvolle Heilkraft versetzt werden, oder daß beim Vertrieb des Mittels täuschende Angaben über die Heilkraft gemacht werden, daß erfahrungsgemäß die Zusammensetzung der Zubereitungen willkürlich ge- wechselt wird, 30*