34. 35. 36. 38. — 189 — dann die Gesamtfaserzahl der fünf Fadenenden ermittelt, die, mit der metrischen Feinheits- nummer des Garnes vervielfältigt und durch 5 geteilt, den Wert der als Maß für die Härte und den Glanz des Garnes heranzuziehenden mittleren Feinheitsnummer des das Garn zusammensetzenden Wollhaars ergibt.“ In Teil III 124 ist der Ziffer 3b folgender zweite Absatz anzufügen: « „Bei Zollstellen, bei denen die Abfertigung von Gespinsten mit nach der Feinheits- nummer gestaffelten Zollsätzen einen erheblichen Umfang erreicht, kann in unverdächtigen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes eine probeweise Revision der speziell deklarierten Gespinstsendungen gemäß § 30 des Vereinszollgesetzes eintreten. Diese hat sich bei den der niedrigsten Feinheitsstaffel angehörenden Gespinsten aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle auf mindestens 5 v. H., sonst auf mindestens 20 v. H. der Packstücke zu erstrecken.“ · In derselben Bestimmung ist in der sechsten Zeile der Ziffer Ze statt „desselben zu setzen „der- selben". In Teil III 125 ist am Schlusse der ersten Zeile des dritten Absatzes das Wort „den“ einzufügen und am Schlusse der zweiten Zeile daselbst das gleiche Wort zu streichen. Die Bestimmungen in Teil III 128 sind, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: a) In Ziffer 4 erhält der fünfte Absatz folgende Fassung: „Von Geweben mit wechselnder Webeart sind ausschließlich die am dichtesten ge- webten Stellen zur Fadenzählung zu verwenden.“ b) In Ziffer 5: 1. In der ersten Zeile ist vor dem Worte „Vertragsmäßig“ zu setzen „a)“. 2. Am Schlusse sind folgende Bestimmungen hinzuzufügen: „b) Die Vertragsbestimmungen unter a sind sinngemäß auch auf baumwollene Gewebe der Nr. 453 bis 457 anzuwenden, bei denen dicht gewebte Stellen mit weniger dicht ge- webten oder undicht gewebte Stellen mit weniger undicht gewebten abwechseln. ) Eine Abkürzung des vertragsmäßigen Zählverfahrens für Gewebe der unter a und b bezeichneten Art darf in der Weise erfolgen, daß bei erheblicher Ausdehnung gleichmäßig gewebter Stellen im Muster nicht sämtliche Fäden dieser Stellen, sondern die- jenigen eines Streifens von 5 bis 10 mm Breite oder Länge gezählt werden und das Ergebnis in entsprechender Weise vervielfacht wird. Falls die dichter gewebten Stellen weniger als 5 em breit sind und zugleich ihre Gesamtausdehnung weniger als 10 v. H. der Gewebefläche beträgt, können sie bei der Zählung außer Betracht gelassen werden. d) Die Anwendung der Vertragszollsätze hat ohne Rücksicht auf die Art der Ermittelung der Fadenzahl stattzufinden. Wird die Feststellung der Fadenzahl nach dem vertrags- mäßigen Verfahren beantragt, so findet dieses Verfahren Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob das allgemeine Verfahren (s. die vorstehenden Ziffern 1 bis 4) zu einem für den Zoll- pflichtigen günstigeren Ergebnis führen würde. Eine Anderung des Antrags steht dem Zollpflichtigen nur so lange frei, als die spezielle Revision- noch nicht begonnen hat.“ In Teil III 131 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Die Hutfache stellen, weil ungewalkt und nur gefacht und leicht gefilzt, poröse Gebilde dar. Sie und die noch nicht in Hutform gebrachten Hutstumpen aus Filz haben die Gestalt eines Kegels (einer Glocke) mit kugelförmig abgerundeter Spitze. Von den Hutfachen und den noch nicht in Hutform gebrachten Hutstumpen aus Filz unterscheiden sich die bereits ganz oder unvollständig in Hutform gebrachten Hutstumpen dadurch, daß sie schon die Hutform erkennen lassen, sei es beispielsweise an dem gegen den Kopf sich abgrenzenden Rand (der Krempe, Bandstelle), sei es an der Form des oberen Kopfteils, bei dem die kugelförmig abgerundete Spitze beseitigt und die für den Hutkopf erforderliche Gestalt herausgearbeitet ist. Die durch Schleifen, Rauhen und Bügeln an der Oberfläche bearbeiteten Hutstumpen sind stets bereits in Hutform gebracht.“