— 234 — Königreich Bayern. Dem Hauptzollamt Würzburg die Befugnisse 51 und 52. Köntgreich Sachsen. Dem Zollamt Glauchau im Bezirk des Hauptzollamts Zwickau die Befugnis 60. Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Mai d. J. beschlossen: 1. 6. Versicherungs-Aktiengesellschaften, bei denen zur Sicherstellung für den nicht eingezahlten Teil des Aktienkapitals Wechsel hinterlegt sind, kann auf Antrag durch die Steuer-Direktiv- behörde nach deren näherer Bestimmung widerruflich gestattet werden, daß sie die von diesen Wechseln gemäß § 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 zu zahlende weitere Abgabe in Stempelmarken statt zu den Wechseln zu einer über den Wechselbestand aufzustellenden Nachweisung entrichten. « « Ist die weitere Abgabe für sämtliche hinterlegten Wechsel gleichzeitig auf denselben Kalenderzeitraum zu entrichten oder erklärt die Versicherungs-Aktiengesellschaft sich hierzu auch hinsichtlich der noch nicht fälligen weiteren Abgabe bereit, so kann außerdem zugelassen werden, daß die weitere Abgabe von Halbjahr zu Halbjahr innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums, für den sie zu zahlen ist, für die Gesamtheit der im Bestande befindlichen Wechsel ohne Rücksicht auf die sich aus der Erneuerung einzelner Wechsel ergebenden nien lediglich unter Zugrundelegung der Anzahl und Stückelung der Wechsel ent- richtet wird. « « Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, in Fällen ähnlicher Art die Ent— richtung der weiteren Abgabe nach den vorliegenden Grundsätzen auch anderen Wechsel— inhabern zu gestatten. In die Nachweisung ist eine Berechnung des jeweilig geschuldeten Gesamtstempelbetrags aufzunehmen. Die Wechselstempelmarken sind in dem erforderlichen Betrag im unmittel- baren Anschluß an die Berechnung aufzukleben und in der im § 6 der Ausführungs- bestimmungen zum Wechselstempelgesetze bezeichneten Weise zu entwerten. Die Nachweisung ist von der Gesellschaft aufzubewahren. Vor Erteilung der in Nr. 1 bezeichneten Genehmigung hat sich die Gesellschaft, soweit sie nicht schon durch § 25 des Wechselstempelgesetzes hierzu gehalten ist, zu verpflichten, den Stempelprüfungsbeamten auf Verlangen die Wechsel, die verstempelten Nachweisungen und die sich auf die Hinterlegung der Wechsel beziehenden Schriftstücke vorzulegen sowie jede für die Prüfung der Erfüllung der Stempelpflicht erforderliche Auskunft zu erteilen. Soll ein Wechsel, für den die weitere Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen ent- richtet ist, von dem Inhaber aus den Händen gegeben werden, so ist er zuvor der Zoll- oder Steuerstelle des Bezirkes vorzulegen, damit diese auf dem Wechsel bescheinigt, daß die Steuerpflicht erfüllt ist. Von dieser Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn der Wechsel dem Wechselaussteller als erledigt zurückgegeben wird. Im 8§ 3 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze werden im Abs. 1 die Worte „30 und 50. Mark“ durch die Worte „30, 50, 100 und 500 Mark“, im Abs. 2 die Worte „von 10 bis 50 Mark“ durch die Worte „von 10 bis 500 Mark“ ersetzt. Die Bestimmungen zu 1 bis 4 treten mit Wirkung vom 1. August 1909, die Bestimmung unter 5 tritt mit dem 1. Juli 1910 in Kraft. Berlin, den 4. Juni 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth.