— 248 — nicht mehr als 30 kg einer Sorte und insgesamt nicht mehr als 150 kg an denselben Ab- nehmer innerhalb einer Kalenderwoche. (2) Über die Verkäufe von verzollten Tabakblättern ist ein besonderes Buch nack Maßgabe der Vorschrift im § 6 Abs. 3 des Gesetzes zu führen. - (3) Verkäufer, denen die Erlaubnis zur Abgabe von verzollten Tabakblättern in kleinen Mengen erteilt worden ist, haben den Zollzuschlag für die zu diesem Zwecke oder zur Verarbeitung im eigenen Betriebe (5 5) bestimmten Tabakblätter nach Maßgabe des von ihnen gezahlten oder zu zahlenden Gesamtpreises unter Zuschlag von 5 vom Hundert zu entrichten. 8 6a. (1) Die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Verkäufer haben über alle von ihnen be— zogenen ausländischen Tabakblätter, ohne Rücksicht darauf, ob diese zur Verarbeitung im eigenen Betriebe, zur Verzollung für die Abgabe in kleinen Mengen oder zum eigentlichen Rohtabakhandel (zum Handel mit unverzollten Tabakblättern) bestimmt sind, Wert- anmeldungen (§ 9) abzugeben und diese mit den — erforderlichenfalls (§ 13) konsularisch beglaubigten — Rechnungen der Verkäufer, von denen sie den Tabak bezogen haben, sowie im Falle des § 12 Abs. 2 mit den Schätzungen zu belegen. Sie unterliegen in dieser Hinsicht denselben Verpflichtungen wie die Verarbeiter. Hinsichtlich des Weiterverkaufs un- verzollter Tabakblätter und der Buchführung über den Zu= und Abgang ausländischer Tabakblätter finden auf sie die Vorschriften für die Verkäufer Anwendung. (2) Verzollungen von ausländischen Tabakblättern für eigene Rechnung (zur Ver- arbeitung im eigenen Betrieb oder zur Abgabe in kleinen Mengen) dürfen die in den 885 und 6 bezeichneten Verkäufer nur bei der Zollstelle bewirken, in deren Bezirk ihr Betrieb oder ihr Geschäft liegt. Das Hauptamt des Betriebs= oder Geschäftssitzes kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen. (3) UÜber die von Verkäufern der in den §§ 5 und 6 bezeichneten Art an Verarbeiter weiter verkauften unverzollten Tabakblätter haben die Verarbeiter oder die Verkäufer für die Verarbeiter (§ 10 Abs. 2) neue Wertanmeldungen auf der Grundlage der neuen Ver- kaufspreise aufzustellen und mit den im § 12 vorgeschriebenen Anlagen bei der Abfertigung zur Verzollung oder zur Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in eine Privatnieder- lage des Verarbeiters vorzulegen. Im 8 7 ist statt der Worte „oder entstehen in anderen Fällen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung,“ zu setzen: „und entstehen bei der Zollabfertigung Siel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung oder entstehen derartige Zweifel in anderen ällen,“. « .Jm§9isthinterdenWo-rten,,VomVerarbeiter«einzufügen:,,odervondeninden§§5und6 bezeichneten Verkäufern“. Im § 11 ist hinter den Worten „ferner für jede Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl der Packstücke“, wie folgt, fortzufahren: „das Rohgewicht, das in der Rechnung angegebene oder durch Abzug der handelsüblichen Tara aus dem Rohgewichte berechnete Handels-Reingewicht — bei Zigarren die Stückzahl —, den in der Rechnung angegebenen oder aus dem Handels- Reingewicht und dem Rechnungsbetrage zu berechnenden Preis für die Handels-Gewichtseinheit, den aus dem Preise für die Handels-Gewichtseinheit zu ermittelnden Preis für die Zoll-Gewichts- einheit (den Doppelzentner) — bei Zigarren den Preis für 1000 Stück — sowie endlich die nach 8 3 dem Preise etwa hinzutretenden Kosten, Vergütungen und Zuschläge." 5. Im § 12 Abs. 1 und Abs. 4 ist statt „§ 2 3 zu setzen: „§ 2 Abf. 4. Dem Abf. 1 des § 12 wird folgende Bestimmung angefügt: „Hat der Verkäufer über dieselbe Ware mehrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rechnung über den ausgehandelten Grundpreis der Ware, eine zweite über die von ihm verauslagten Fracht= usw. Kosten, so sind der Wertanmeldung sämtliche Rechnungen beizufügen."