— 260 — –— .. — 3— Deutsches Reich. * X. # SHeugnis über die Befähigung zum Schiffer auf Küstenfahrt. ent den . Zeig................................................ x........·..... ,wohnhaftin....................................................... ........................................ .................................. ,erhälthierdurchaufGrundderBekanntmachungvom x6.Januarx9osk(ReichS-Gesetzbl.5.5)dieBefugni5, 1. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, in der Kahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur Seefahrt gehört, sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Entfernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Movember 1890 zum § 25 des Flaggengesetzes — Sentralblatt für das Deutsche Reich S. 380 —), 2, deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie Seeleichter jeder Größe in der Fahrt zwischen allen Hlätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit Einschluß der Insel Relgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal und Frederiksharn sowie der Umfahrt um Skagen, an der Küste der im Nattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich der Insel Bornholm und .. ih an der schwedischen Küste von Lysekil bis Kalmar mit Einschluß der Insel Oland zu führen. ......................................................... ,den L H XIVMWYWÆNWNWWWWNWWMA X 2 sstisrsrissrsoö Ssssss3 o Sli3o l