— 261 — ss...——————————— Deutsches Reich. Seugnis über die Befähigung zum Schiffer auf kleiner Fahrt. den ten ½D , wohnhaft in Olerhält hierdurch auf Grund der Bekanntmachungen vom 16. Ja- nuar 1004 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) und 5. Juni lolo (Reichs. Gesetzbl. S. 867) die Befugnis, 1. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe in der Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur Seefahrt gehört, sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Entfernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ (der Ausführungsbestimmungen vom 10. Movember 8900 zum § 25 des Flaggengesetzes — Sentralblatt für das Deutsche Reich S. 380 —), deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 400 Mubikmeter Bruttoraumgehalt, Schleppdampfschiffe von weniger als 600 Kubikmeter Bruttoraumgehalt und Seeleichter jeder Größe, sowie nach Zei- bringung eines Machweises darüber, daß er die im 87 unter b der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten, vom 5. Mai loos (Reichs- Gesetzbl. S. 163) vorgesehene Gusatzprüfung bestanden und vor oder nach dieser Hrüfung eine zwölfmonatige Fahrzeit als Führer oder Steuermann auf Schleppdampfschiffen zurückgelegt hat, Schleppdampfschiffe von 600 bis zu looo Kubikmeter Bruttoraumgehalt in der Ostsee, in der Uordsee bis zu 61 Grad nördlicher Breite und im Englischen Kanal zu führen; 2. den Steuermannsdienst auf deutschen Schleppdampfschiffen bis zu looo Kubikmeter Bruttoraumgehalt in der Ostsee, in der Mordsee bis zu 61 Grad näördlicher Breite und im Englischen Kanal zu verrichten. den ... ten ½ r————————————————————————————————————————————— & HS#e##e####### ** r——————— P Ä J Ì ν ?