— 283 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Vostanstalten und GZBuchhandlungen. XXXVIII. Jahrgeng. Berlin, Sonnabend, den 2. Juli 1910. 6 Nr. 29. Inhalt: Zoll= und Stenerwesen: Vergütungsordnung für Tae ..... Seite 283 Ausführungsbestimmungen zu §5 26 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1009 325 Bestimmungen über die Tabaksteuerstatitl 328 Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat beschlossen: I. Das Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Tabak, vom 28. Juli 1888 (Zentral-= blatt für das Deutsche Reich S. 834), die Bestimmungen über die Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigaretten und Zigarettentabak (Anlage A zu den Zigarettensteuer- Ausführungsbestimmungen — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1906 S. 615 —) und die unterm 27. Juli 1909 erlassenen Bestimmungen über die Abgabenvergütung bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 618) treten mit dem 1. Juli 1910 außer Kraft. An ihre Stelle tritt von dem gleichen Zeitpunkt an die anliegende „Vergütungsordnung für Tabak“. Betrieben, die bisher den Vorschriften in den §§ 8 bis 19 des Regulativs vom 28. Juli 1888 unterworfen waren, kann die Abgabenvergütung nach den höheren Sätzen der neuen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1B sowie §8 3, 4) vom 1. Juli 1910 ab auch für den 46