— 287 — nachweislich zur Herstellung des auszuführenden Erzeugnisses verwendet worden sind; b) für Zigarren 13 vom Hundert des Kassenpreises, der dem Hersteller ausweislich seiner Geschäftsbücher und Schriftstücke für die Zigarren vom Käufer nach Abzug der dem letzteren etwa gewährten Vergütungen (Skonto usw.) zu zahlen ist. (2) Werden Menge und Preis der zu dem auszuführenden Schnupf-, Kau= oder Rauchtabak (Abs. 13) verwendeten Sorten ausländischer Tabakblätter nicht nachgewiesen, so sind im ganzen (für Gewichtszoll und Wert der verwendeten ausländischen Tabakblätter zusammen) zu vergüten: 1. für Schnupftabak sowie Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupftabak 88 Mark, 2. für Kautabak 100 3. für Rauchtaackkkkk 104 für den Doppelzentner Eigengewicht. (3) Sind in dem Rechnungspreise für auszuführende Zigarren Verpackungs= und Versand- kosten (z. B. für Porto, Fracht, Verpackung, Uberseepackkisten, Blechkisten, Zinkeinsätze ustw.) ent- halten, so sind diese Kosten zur Ermittelung des Kassenpreises abzusetzen. Die Kosten für Aus- stattung der Zigarren und für die inneren Umschließungen (Kistchen usw.), die mit in die Hand des Verbrauchers überzugehen pPflegen, gehören zum Kassenpreise (Nettokassenpreise) im Sinne des Abs. 1 unter b. Jedoch sind von dem Kassenpreis abzusetzen, wenn die Zigarren in Kistchen zu 25 Stück verpackt sind, 8 Mark, wenn sie in Kistchen zu 10 Stück verpackt sind, 25 Mark, außerdem wenn sie mit Ringen versehen sind, 5 Mark für je 1000 Zigarren. 84. (1) Bei Erzeugnissen, die teilweise aus ausländischem und teilweise aus inländischem Tabak e) Vergütun hergestellt sind, mit Ausnahme der im § 2 Abf. 1 unter C 4abezeichneten Zigarren, sind die nach für gemischte ( § 2 und § 3 Abs. 1b und 2 zu gewährenden Vergütungssätze nach dem Mischungsverhältnis beider Gattungen von Tabak zu berechnen. (2) Bei Zigarren aus einer Mischung von ausländischen und inländischen Tabakblättern ist die Vergütung von 13 vom Hundert (5 3 Abs. 1b) nur von demjenigen Teile des Kassenpreises zu berechnen, der dem Gewichtsanteile der ausländischen Blätter an dem Gesamtgewichte der Mischung entspricht. (3) Bei Rauchtabak findet der nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 zu gewährende Vergütungssatz bei der in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechnung auf etwa verwendete ausländische Rippen keine nwendung. 8 5. (1) Die Vergütungen für Tabakerzeugnisse (§ 2 Abs. 1 unter B, C und Abs. 2, 88 3, 4) werden nur den Herstellern (Fabrikanten) und nur für solche Erzeugnisse gewährt, die in den eigenen Betrieben dieser Hersteller (einschließlich der Vergünstigung gemäß § 26) angefertigt sind. Für Betriebe, die den Vergütungssatz des § 2 Abs. 1 unter C 4a für Zigarren beanspruchen, steht der Zollbehörde die Aufsichtsbefugnis gemäß § 32 Abs. 1 zu. (2) Die Vergütungen für Schnupf-, Kau= und Rauchtabak (§ 2 Abs. 1 unter B, C und Abs.2, §§8 3, 4) sowie die höheren Vergütungen für Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten ganz oder teilweise aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B und Abs. 2, §§ 3, 4) werden nur solchen Herstellern gewährt, deren Betriebe gemäß §§ 21 bis 34 unter Zollaufsicht stehen. Die niederen Vergütungssätze des § 2 Abs. 1 unter C4, 5, 6 können für Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten aus nicht unter Zollaufsicht stehenden Betrieben auch dann beansprucht werden, wenn die Erzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern hergestellt sind. (3) Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die Tabakersatzstoffe (Surrogate) enthalten, wird eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 1b und Abs. 2 nicht gewährt; im übrigen wird eine Vergütung nur für den zu den Erzeugnissen verwendeten Tabak und nur dann gewährt, wenn über die Ersatz- stoffe in gleicher Weise Anschreibungen geführt werden wie über den verwendeten Tabak (§ 31). zeugnisse. d) Voraus- setzungen für di Gewährung de Vergütung.